pks television

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pks television
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
bei der Fernsehveranstalterin N24 Gesellschaft für Nachrichten und
Zeitgeschehen mbH
Aktenzeichen: KEK 124-4
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Ulrich Ende, Gutenbergstr. 1, 85774 Unterföhring,
- Veranstalterin wegen
mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 11.07.2001 in der Sitzung am
19.09.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche und Prof. Dr. Mailänder entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben
vom 11.07.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten
mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der N24 Gesellschaft für Nachrichten
und Zeitgeschehen mbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich
(§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei
künftigen Entwicklungen gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Mit Schreiben vom 22.06.2001 an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia), zugleich im Namen der
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH, Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an der Programmgesellschaft für Kabel und Satellitenrundfunk GmbH (PKS) sowie an der KirchMedia angezeigt. Das im Oktober 1999 von
KirchMedia und der Mediaset Investment S.a.r.l. gegründete Joint-VentureUnternehmen Epsilon S.a.r.l. (Eureka) (vgl. Beschluss der KEK vom 16.05.2000 i. S.
SAT.1, Az.: KEK 046) wird aufgelöst. Im Zuge der Auflösung wird die CON Medien
Beteiligungs GmbH, an der KirchMedia über die Taurus TV GmbH 100 % hält, die
49%ige Beteiligung von Euroset Television S.a.r.l. an PKS erwerben und künftig Alleingesellschafterin der PKS. Euroset Television S.a.r.l. (bezeichnet als: European
Television Network, ETN) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Epsilon S.a.r.l.
Im Gegenzug wird Mediaset Investment S.a.r.l. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2,28 % der Anteile an KirchMedia übernehmen.
Für weitere Einzelheiten zu den vertraglichen Regelungen wird auf den Beschluss
der KEK vom 19.09.2001 i. S. ProSieben, Az.: KEK 124-1, verwiesen.
Die Veranstalterin ist ebenso wie die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH und die ProSieben Television GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG. Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA
ist unmittelbar zu 71,98 % und mittelbar über die SAT.1 Beteiligungs GmbH und
PKS an der ProSiebenSat.1 Media AG beteiligt (Beschluss der KEK vom
19.09.2001 i. S. ProSieben, Az.: KEK 124-1). Neben der Kirch Media Beteiligungs
GmbH & Co. KG (72,62 %), persönlich haftende Gesellschafterin und Beteiligungsgesellschaft der Kirch Stiftung, die ihre Anteile treuhänderisch für Dr. Leo Kirch hält,
sind nunmehr folgende Gesellschafter an KirchMedia beteiligt: Die Mediaset Investment S.a.r.l. erwirbt 2,28 %. Die News German Television Holding GmbH, Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P., die italienische Fininvest S.p.A.
von Silvio Berlusconi über Trefinance S.A. und Kingdom 5-KR-98 Ltd. halten nunmehr jeweils einen Anteil von 2,48 %, Thomas Kirch einen 6,54%igen Anteil und die
Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH einen 5,71%igen Anteil des Gesamtkapitals. Die Capital Research and Management Company ist mit insgesamt 2,93 %
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beteiligt. Inhaberin von drei Stückaktien ist ferner die Kirch Media Beteiligungs Verwaltungs GmbH, die im Alleineigentum der Kirch Holding GmbH & Co. KG steht.
2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
2.1
N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH
Die N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbH (N24) ist eine
100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG (vgl. Beschluss der
KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 090-5). N24 ist ein werbefinanziertes Informationsprogramm mit dem Schwerpunkt Nachrichten und Wirtschaft
und ergänzt die Vollprogramme SAT.1, ProSieben und Kabel 1.
2.2
KirchGruppe
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA ist unmittelbar zu 71,98 % und mittelbar über
die SAT.1 Beteiligungs GmbH und PKS an der ProSiebenSat.1 Media AG beteiligt.
100%ige Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG sind die SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, die ProSieben Television
GmbH und die Veranstalterin (vgl. Beschluss der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 090-5). KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen neben einer 100%igen Beteiligung an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH eine
50%ige Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World die digitalen Kinder- und Jugendprogramme Junior und K-toon veranstaltet. Für weitere Einzelheiten zu KirchMedia wird auf den Beschluss vom 19.09.2001
i. S. ProSieben, Az.: KEK 124-1, verwiesen.
Muttergesellschaft der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die 72,62 % an
der KirchMedia hält, ist die Kirch Holding GmbH & Co. KG. Sie beherrscht auch die
beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, die Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA und die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, die an den Fernsehveranstaltern PREMIERE Medien GmbH & Co. KG, GoldStar TV GmbH & Co.
KG, Discovery Channel Betriebs GmbH sowie Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG (CLASSICA) beteiligt sind.
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2.3
Mediaset Investment S.a.r.l.
Die Mediaset Investment S.a.r.l. ist eine 100%ige Tochter der Mediaset S.p.A. Die
Fernsehveranstalterin Mediaset S.p.A., die zu der von der Familie Berlusconi beherrschten Fininvest-Gruppe gehört, betreibt in Italien die drei größten kommerziellen Free-TV-Sender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Sie ist im Rechtehandel sowie in
der Werbezeitenvermarktung aktiv. KirchMedia ist an der Mediaset S.p.A. mit 1,3 %
beteiligt (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27). Gesellschafter sind die Fininvest S.p.A. (48,3 %), Soci Terzi (41,1 %), Capital Research and Management
(2,8 %), Lehman Brothers (2,3 %), Albacom Holdings Ltd. (2,1 %), Putnam Investment Management, Inc. (2,0 %) und TaurusTV International (1,3 %) (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27; www.mediaset.it).
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
Der KirchGruppe (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2
RStV) und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2
RStV) werden Premiere World sowie die auf der Premiere-World-Plattform gesendeten Programme Junior/K-toon, CLASSICA, Discovery Channel, GoldStar TV und
Beate Uhse Kanal und die Programme N24, SAT.1, ProSieben, Kabel 1, DSF sowie
tm3 (vgl. Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. tm3, Az.: KEK 104) zugerechnet.
2
Zuschaueranteile
Das Programm N24 erzielte in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen
Referenzzeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 einen Zuschaueranteil von ca.
0,03 %. Neben diesem Programm sind der Veranstalterin und der KirchGruppe die
in III 1 genannten Programme zuzurechnen, die in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt 27,01 % erreichten.
5
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Fernsehsender
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum
KEK 124-4
Juni 2000 bis Mai 2001
SAT.1
August
2001
10,28
9,90
DSF
1,06
1,10
ProSieben
8,30
7,70
Kabel 1
5,45
4,80
N24
≈ 0,03 (**)
Premiere World (***)
≈ 1,16
≈ 1,20
0,73
0,30
27,01
25,00
tm3
∑ KirchGruppe
(*)
k.A.
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel,
Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF.
(**)
Die Angaben stehen unter Vorbehalt.
(***) Schätzung der KEK. Die Schätzung der KEK betrifft den Zuschaueranteil aller Programme auf der Premiere-World-Programmplattform.
Im August 2001 lag der Zuschaueranteil der KirchGruppe bei 25 %.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare
Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die
einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen
Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der Veranstalterin
nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2
Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV aus. Gegenüber der früheren Beteiligungsstruktur in
dem Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. N24, Az.: KEK 107-4, sind keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Änderungen (vgl. § 27 Abs. 1 RStV) eingetreten. KirchMedia hat bereits vor der Übernahme der 49%igen Beteiligung an PKS
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die ProSiebenSat.1 Media AG beherrscht. Mediaset Investment verfügt bei der
KirchMedia über einen Anteil von 2,28 % an den Kommanditaktien. xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Da es sich bei KirchMedia
um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, ist ein Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung über den Aufsichtsrat ausgeschlossen. Die angezeigten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bleiben deshalb ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit der Beeinflussung der Meinungsbildung.
4
Abschließende Feststellung
Im Ergebnis stehen den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu
überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile
nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch
die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der
KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. § 34 RStV).
(gez.)
Mestmäcker
Lerche
Kübler
Mailänder