Fünftelregelung senkt die Steuerlast

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Fünftelregelung senkt die Steuerlast
BVW-Stichwort: Fünftel-Regelung
Fünftelregelung senkt die Steuerlast
Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung als Einmalzahlung, so steigt damit eine
Steuerbelastung überproportional an. Um die Auswirkungen der Steuerprogression zu vermindern, hilft die Fünftelregelung
nach § 34 EStG (Außerordentliche Einkünfte).
Bei einer Pensionszusage oder bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse sind neben laufenden Rentenzahlungen auch
einmalige Kapitalleistungen für die betriebliche Altersversorgung möglich. Dabei kann die Kapitalleistung von Anfang an
zugesagt gewesen sein, oder eine Zusage auf eine laufende Altersrente wird durch einen Einmalbeitrag abgefunden. Anders
als der Direktversicherung und den anderen nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Formen der betrieblichen Altersversorgung
handelt es sich bei den Leistungen aus einer Pensionszusage oder einer Unterstützungskasse um Einkünfte für ehemals
geleistete Dienste nach § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit).
Praktische Abwicklung der Fünftelregelung
Bezüglich der praktischen Abwicklung der Fünftelregelung gibt es immer noch eine Reihe von Missverständnissen. So wird
oft geglaubt, dass in den ersten fünf Jahren nach der Auszahlung jeweils 1/5 des Betrages zu versteuern ist. Die Regelung
sieht hingegen vor, dass im Jahr der Abfindung 1/5 des Abfindungsbetrages genommen wird, um daraus die
Steuerbelastung für die gesamte Abfindung zu bestimmen, die dann auch in diesem Jahr in einen Betrag zu zahlen ist. Wir
möchten in dieses im Folgenden an einem kleinen Beispiel aufzeigen.
Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer hat das 65 Lebensjahr erreicht und möchte statt einer laufenden Rente von
1.000 € im Monat einen Einmalbetrag in Höhe des Barwertes der Altersrente von 143.673 € vereinnahmen. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau gemeinsam zur Steuer veranlagt. In seiner
Pensionszusage ist vereinbart, dass die Abfindung erst am 1.1. des Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben
gezahlt wird. Er hat in diesem Jahr noch ein sonstiges zu versteuerndes Einkommen von 40.000 €.
Im ersten Schritt wird die Steuer berechnet, die für den Betrag von 40.000 € zu zahlen wäre.
6.013,50 €
Dann wird der Abfindungsbetrag durch 5 geteilt
28.735,00 €
Damit ist die Steuerbelastung für folgendes zu versteuernde Einkommen zu berechnen
68.735,00 €
Die dafür zu zahlende Steuer beträgt
15.293,28 €
Damit entfällt auf das Fünftel einer Steuer von
9.279,78 €
Dieser Betrag ist mit 5 zu multiplizieren um so die Steuerbelastung für den gesamten Abfindungswert auszurechnen.
Es ergibt sich insgesamt eine Steuer auf den Abfindungswert in Höhe von
Damit ergibt sich eine Steuerquote von
46.398,90 €
32,3%
Der gesamte Steuerbetrag von 46.198,90 € ist sofort zu zahlen, so dass eine Netto-Kapitalabfindung in folgender Höhe
verbleibt
97.274,10 €
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Würde man die Fünftelregelung nicht nutzen können, so wäre der gesamte Abfindungsbetrag dem sonstigen zu
versteuernden Einkommen zuzuschlagen und das zu versteuernde Einkommen wäre
183.673,00 €
Dann wäre die gesamte Steuerbelastung in dem Jahr
64.686,27 €
Davon würde auf die Kapitalabfindung folgender Betrag entfallen
58.672,77 €
Durch die Fünftelregelung kommt es also zu einer Steuerreduzierung von
12.273,87 €
Man kann durch die Fünftelregelung die Steuerlast sicherlich nicht auf Null drücken, aber – wie in diesem Beispiel
gezeigt wird – doch um über 20% reduzieren.
Hans-Dieter Stubben
Diese Ausführungen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Aktuelle Erlasse, Gesetzte sowie die einschlägige
Rechtsprechung können jedoch dazu führen, dass Änderungen eintreten. Aus diesem Grunde kann für die Richtigkeit keine
Haftung übernommen werden. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall einschlägige Spezialisten zu Rate zu ziehen.
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