Start: WS 09/10 | Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen
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I Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................................... I Abbildungsverzeichnis .......................................................................................................................... IV Tabellenverzeichnis ............................................................................................................................ VIII 1. 2. 3. Einleitung ....................................................................................................................................... 1 1.1. Problemstellung ..................................................................................................................... 1 1.2. Zielsetzung ............................................................................................................................ 2 1.3. Vorgehensweise .................................................................................................................... 3 1.4. Zeitplan .................................................................................................................................. 6 Ausgangssituation ......................................................................................................................... 8 2.1. Gesamträumliche Einordnung ............................................................................................... 8 2.2. Einwohner .............................................................................................................................. 9 2.3. Stadtgeschichte ................................................................................................................... 11 2.4. Wirtschaftliche Situation ...................................................................................................... 12 2.5. Tourismusangebote in der Innenstadt ................................................................................. 13 Bestandsaufnahme und -analyse ................................................................................................ 18 3.1. Bestandsaufnahme ............................................................................................................. 18 3.1.1. Kriterienkatalog für die Bestandsaufnahme vor Ort .................................................... 18 3.1.2. Bestandsaufnahme vor Ort.......................................................................................... 21 3.2. Bestandsanalyse ................................................................................................................. 24 3.2.1. Themenkarten ............................................................................................................. 25 3.2.2. Stärken und Schwächen im Plangebiet....................................................................... 52 3.2.3. Architektonische und städtebaulich-funktionale Betrachtungs-weise der historischen Bussubstanz in Bingen ................................................................................................ 61 3.3. Vorhandene Planungen im Plangebiet ............................................................................... 68 3.3.1. Denkmalgeschützte Bereiche ...................................................................................... 69 3.3.2. Die Baufibel der Stadt Bingen und städtebauliche Satzungen.................................... 70 3.3.3. Bauleitplanungen im Plangebiet .................................................................................. 73 3.3.4. Städtebauliches Sanierungsgebiet .............................................................................. 77 3.4. Handlungserfordernisse für prioritäre Teilbereiche ............................................................ 81 3.5. Zwischenfazit ....................................................................................................................... 87 Exkurs: Visualisierung der Analyseergebnisse mittels Google Earth ................................................. 88 4. Inhaltliche Aufarbeitung rechtlicher Instrumente .......................................................................... 91 4.1. Kriterien zur Bewertung der Geeignetheit der rechtlichen Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz....................................................................................................... 91 4.2. Denkmalschutz .................................................................................................................... 92 4.2.1. Denkmalpflege als Standortvorteil ............................................................................... 92 4.2.2. Städtebaulicher Denkmalschutz .................................................................................. 93 4.2.3. Staatlicher Denkmalschutz und Denkmalpflege .......................................................... 94 4.3. Städtebauliche Instrumente ............................................................................................... 102 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 4.3.1. Bebauungsplan .......................................................................................................... 102 4.3.2. Sanierungsmaßnahme .............................................................................................. 106 4.3.3. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme .................................................................. 113 4.3.4. Stadtumbau ............................................................................................................... 120 4.3.5. Erhaltungssatzung ..................................................................................................... 123 4.3.6. Vorkaufsrecht ............................................................................................................ 128 4.3.7. Private Initiativen zur Stadtentwicklung ..................................................................... 131 4.4. Informelle Instrumente ....................................................................................................... 133 4.4.1. Entwicklungsplanung ................................................................................................. 133 4.4.2. Rahmenplanung ........................................................................................................ 134 4.5. Städtebauliche Einzelmaßnahmen.................................................................................... 136 4.5.1. Baugebot ................................................................................................................... 137 4.5.2. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot ........................................................... 139 4.5.3. Rückbau- und Entsiegelungsgebot ........................................................................... 142 4.6. Bauordnungsrechtliche Instrumente.................................................................................. 145 4.6.1. 4.7. Gestaltungssatzung ................................................................................................... 145 Allgemeine Grenzen der Instrumente................................................................................ 148 4.8. Erläuterungen zur Übersichtstabelle über die Geeignetheit der rechtlichen Instrumentarien zum Erhalt der historischen Bausubstanz ............................................................................ 149 4.9. 5. Zwischenfazit ..................................................................................................................... 151 Förderprogramme ...................................................................................................................... 152 5.1. Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern ........................................... 152 5.1.1. Vorstellung der Programmbausteine ......................................................................... 153 5.1.2. Geeignetheit der Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern zum Erhalt der historischen Bausubstanz ......................................................................... 155 5.2. Finanzierungshilfen privater und öffentlicher Investitionen ............................................... 155 5.2.1. Bundesmittel – KfW Bankengruppe .......................................................................... 155 5.2.2. Einkommenssteuerliche Erleichterungen .................................................................. 156 5.2.3. Landesmittel – Sozialer Wohnungsraumförderung Rheinland-Pfalz ........................ 157 5.2.4. Kreisebene – Maßnahmenförderung ......................................................................... 158 5.2.5. Städtische Ebene – Fassadenprogramm .................................................................. 159 5.3. Ausblick – JESSICA-Initiative der EU ............................................................................... 159 5.4. Zwischenfazit ..................................................................................................................... 160 Exkurs: Der Verlust historischer Bausubstanz - das Beispiel Villa Nau ............................................ 161 6. Erarbeitung rechtlicher Instrumente für ausgewählte prioritäre Teilbereiche der Stadt Bingen zum Schutz der historischen Bausubstanz............................................................................................ 163 6.1. Gebiet A ............................................................................................................................. 168 6.1.1. Steckbrief und Ziele des Gebietes A ......................................................................... 168 6.1.2. Rechtliche Instrumente für das Gebiet A .................................................................. 180 6.2. Gebiet B ............................................................................................................................. 193 6.2.1. Steckbrief und Ziele des Gebietes B ......................................................................... 193 6.2.2. Rechtliche Instrumente für das Gebietes B .............................................................. 205 II III Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6.3. Gebiet C ............................................................................................................................ 219 6.3.1. Steckbrief und Ziele des Gebietes C ......................................................................... 219 6.3.2. Rechtliche Instrumente für das Gebiet C ................................................................. 235 6.4. Zwischenfazit ..................................................................................................................... 248 7. Gesamtstädtische Schlussfolgerungen ...................................................................................... 250 8. Gesamtfazit ................................................................................................................................ 256 Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................................................... 259 Literaturverzeichnis ........................................................................................................................... 261 Anlage ............................................................................................................................................... 267 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Schema Vorgehensweise Phase 1 ........................................................................................... 5 Abb. 2: Schema Vorgehensweise Phase 2 ........................................................................................... 6 Abb. 3: Luftbild der Stadt Bingen........................................................................................................... 8 Abb. 4: Lage der Stadt Bingen in Rheinland-Pfalz ................................................................................ 9 Abb. 5: Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bingen von 1962 bis 2008 ............................................. 10 Abb. 6: Mittelalterliche Sehenswürdigkeiten der Stadt Bingen ........................................................... 14 Abb. 7: Die Burg Klopp 2007 und 1632 ............................................................................................... 15 Abb. 8: Die Basilika St. Martin heute und 1880 ................................................................................... 15 Abb. 9: Der Alte Kran 2008 und 1910 ................................................................................................. 16 Abb. 10: Die Drususbrücke heute ....................................................................................................... 16 Abb. 11: Hildegard von Bingen ............................................................................................................ 17 Abb. 12: Untersuchungsgebiet der Ortsbegehung .............................................................................. 22 Abb. 13: Plangebietsabgrenzung ........................................................................................................ 23 Abb. 14: Das selbst entworfene Logo für dieses Projekt .................................................................... 24 Abb. 15: Piktogramm zur Vorgehensweise während der Bestandsanalyse ....................................... 25 Abb. 16: Der östliche Teil der Mainzer Straße als Beispiel für eine Landstraße ................................ 26 Abb. 17: Der westliche Teil der Mainzer Straße als Beispiel für eine Hauptstraße ............................ 27 Abb. 18: Die Winfriedstraße als Beispiel für eine Nebenstraße .......................................................... 27 Abb. 19: Die Schmittstraße mit neu gestaltetem Straßenraum ........................................................... 28 Abb. 20: Straßenraum mit Aufwertungsbedarf und extremen Straßenschäden in der Cronstraße .... 28 Abb. 21: Enger, negativ gestalteter Straßenraum mit Straßenschäden in der Basilikastraße............ 29 Abb. 22: Historischer Aufgang zur Burg Klopp in der Schloßbergstraße ............................................ 29 Abb. 23: Die Badergasse (links) und die Schlüsselgasse (rechts) als Beispiele für enge Gassen, in denen aufgrund von Platzmangel keine Begrünung sinnvoll ist .................................................. 30 Abb. 24: Abschnitte der Mainzer Straße (links) und der Schmittstraße (rechts) als Beispiele für in den letzten Jahren neu gestaltete Straßenräume mit Begrünung ...................................................... 31 Abb. 25: Die Badergasse als Beispiel für Begrünung in Betonkübeln in der Fußgängerzone............ 31 Abb. 26: Die Maria-Hilf-Straße als Beispiel für eine Straße, bei der aufgrund ihrer Breite eine Straßenraumbegrünung denkbar ist ............................................................................................ 32 Abb. 27: Ausschnitt aus der Themenkarte Grün zur Verdeutlichung der fehlenden Grünverbindung zwischen den beiden größeren Grünflächen der Stadt Bingen ................................................... 33 Abb. 28: Historische Gebäude mit Fliesen und Verschalungen in der Kloppgasse............................ 34 Abb. 29: Schwebende Gebäude in der Kapuzinerstraße .................................................................... 35 Abb. 30: Schilderwald (links) und Großbaukörper Hertie (rechts) in der Basilikastraße ..................... 35 Abb. 31: Graffitis (links) und historisierende Gemälde (rechts) in der Basilikastraße ......................... 36 Abb. 32: Gebäude der 50er / 60er Jahre am Franz-Neff-Platz ........................................................... 36 Abb. 33: Nebeneinander von Barock und Fachwerk am Freidhof ...................................................... 37 Abb. 34: Die Löhrgasse als Beispiel für eine enge Gasse .................................................................. 37 Abb. 35: Neue Fenster mit aufgeklebten Sprossen in der Maria-Hilf-Straße ...................................... 38 Abb. 36: Ensemble der typischen Bebauung mit gelben Ziegeln in der Schloßbergstraße................ 38 IV V Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 37: Asiatische Malereien in der Schloßbergstraße ..................................................................... 39 Abb. 38: Baulücke in der Rupertusstraße ........................................................................................... 39 Abb. 39: Brandwände in Blockrandbebauung in der Rupertusstraße ................................................. 40 Abb. 40: Modernes Gebäude in der Schloßbergstraße, das der historischen Bauweise angepasst ist ..................................................................................................................................................... 40 Abb. 41: Verklinkertes historisches Gebäude (links) und aufgestocktes Ensemble (rechts), beide in der Schloßbergstraße .................................................................................................................. 41 Abb. 42: 90er Jahre Bebauung in der Schloßbergstraße.................................................................... 41 Abb. 43: Sektkellerei Scharlachberg in der Gaustraße ....................................................................... 42 Abb. 44: Dominanter, gut erhaltener Gebäudekomplex an der Maria-Hilf-Straße .............................. 42 Abb. 45: Ehemaliges Gesundheitsamt in der Maria-Hilf-Straße ......................................................... 43 Abb. 46: Verdichtete und aufgelockerte Bebauung an der südöstlichen Grenze des Plangebietes .. 43 Abb. 47: Villenartige Einzelgebäude in der Rochusallee .................................................................... 44 Abb. 48: Eindrucksvolle, gründerzeitliche Gebäudeensembles in der Mainzer Straße ...................... 44 Abb. 49: Autohaus in der Mainzer Straße ........................................................................................... 45 Abb. 50: Schlechter baulicher Zustand im hinteren Teil der Mainzer Straße...................................... 45 Abb. 51: Ehemalige Kellerei von A. J. Solerr (links) und Weinhotel (rechts) in der Mainzer Straße .. 46 Abb. 52: Die Winfriedstraße als Beispiel für ein stimmiges Ensemble von Einzelhäusern................. 46 Abb. 53: Karte der Stadt Bingen aus dem Jahr 1769.......................................................................... 47 Abb. 54: Putz und Fachwerkbebauung in der Altstadt am Freidhof .................................................... 47 Abb. 55: Die Burg Klopp (links) und die Stiftskirche von Sankt Martin (rechts) .................................. 48 Abb. 56: Gründerzeitliche Bruchsteinvilla in der Rochusallee (links) und Klinkergebäude in der Schloßbergstraße (rechts) ........................................................................................................... 49 Abb. 57: Die Anhäufung gut erhaltener, historischer Bausubstanz im Bereiche der Rupertusstraße, der Waldstraße, der Taunusstraße, der Heinrichstraße und der Rochusallee ............................ 49 Abb. 58: Ausgewogene Mischnutzung im Bereich der historischen Altstadt ...................................... 50 Abb. 59: Die Kapuzinerstraße als Beispiel für Mischnutzung im Bereich der historischen Altstadt ... 51 Abb. 60: Wohnen außerhalb der historischen Altstadt ........................................................................ 51 Abb. 61: Die Mainzer Straße als Beispiel für Mischnutzung außerhalb des Bereiches der historischen Altstadt ......................................................................................................................................... 52 Abb. 62: Unzureichende Belichtung in der Badergasse...................................................................... 53 Abb. 63: Großbaukörper im Vergleich zur kleinteiligen Innenstadtbebauung ..................................... 53 Abb. 64: Eindruck der Basilikastraße unmittelbar zur Basilika ............................................................ 54 Abb. 65: Konzentration verfallener Gebäude in der Rheinstraße ....................................................... 54 Abb. 66: Leerstände und gestalterische Mängel in der Salzstraße .................................................... 55 Abb. 67: Gebäudeensemble mit Aufwertungsbedarf in der Mainzer Straße....................................... 55 Abb. 68: Vom Verfall betroffener Baublock im oberen Teil der Mainzer Straße ................................. 55 Abb. 69: Die Rochusstraße mit einer Vielzahl an historischen Gebäuden ......................................... 56 Abb. 70: Baukörper Ecke Schlossbergstraße / Gaustraße ................................................................. 56 Abb. 71: Eingangssituation zur Innenstadt in der Schmittstraße ........................................................ 57 Abb. 72: Sichtbeziehung vom neu gestalteten Franz-Neff-Platz zur Burg Klopp ............................... 58 Abb. 73: Der Speisemarkt ................................................................................................................... 59 Abb. 74: Aussicht von der Burg Klopp auf das „Obere Mittelrheintal“................................................. 59 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 75: Blick auf die Weinberge von der Mainzer Straße ................................................................. 60 Abb. 76: Das Gebäude Ecke Maria-Hilf-Straße / Rochusallee ........................................................... 60 Abb. 77: Anhäufung von gut erhaltener historischer Bausubstanz in der Mainzer Straße ................. 61 Abb. 78: Verortung und Bewertung der aufgenommenen Gebäude anhand der Schlossbergstraße 63 Abb. 79: Schlossbergstraße 51 ........................................................................................................... 64 Abb. 80: Schlossbergstraße 29 ........................................................................................................... 65 Abb. 81: Unterschiedliche Bewertungen an der Schlossbergstraße................................................... 67 Abb. 82: Übereinstimmungen an der Mainzer Straße ......................................................................... 68 Abb. 83: Denkmalzonen und denkmalgeschützte Bereiche im Plangebiet......................................... 69 Abb. 84: Bereichsabgrenzung der Baufibel ......................................................................................... 70 Abb. 85: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bingen .................................................... 73 Abb. 86: Übersicht über die vorhandenen Bebauungspläne .............................................................. 75 Abb. 87: Bebauungsplan „Mainzer Straße" ......................................................................................... 76 Abb. 88: Geltungsbereich des Sanierungsgebietes und vorgesehene Maßnahmen.......................... 79 Abb. 89: Gebiete mit Handlungserfordernissen .................................................................................. 82 Abb. 90: Blick vom Fruchtmarkt in die Löhrgasse ............................................................................... 85 Abb. 91: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Gestaltkarte .................................................... 89 Abb. 92: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Verkehrskarte ................................................. 89 Abb. 93: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Grünstrukturkarte (Nahansicht) ...................... 90 Abb. 94: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Stärkenkarte (Schrägansicht) ......................... 90 Abb. 95: Ehemalige Villa Nau in der Mainzer Straße ........................................................................ 161 Abb. 96: Neue Situation mit Parkplätzen .......................................................................................... 162 Abb. 97: Drei ausgewählte Gebiete zur genaueren Betrachtung in Phase 2 ................................... 164 Abb. 98: Piktogramm zur Vorgehensweise der zweiten Phase ........................................................ 167 Abb. 99: Basilikastraße im Bereich der Basilika ................................................................................ 169 Abb. 100: Basilikastraße im Bereich der Fußgängerzone................................................................. 170 Abb. 101: Ausschnitt Themenkarten Verkehr ................................................................................... 170 Abb. 102: Ausschnitt Themenkarte Grün .......................................................................................... 171 Abb. 103: Einheitliches Bild in der Fußgängerzone .......................................................................... 171 Abb. 104: Ausschnitt Themenkarte Gestalt ....................................................................................... 172 Abb. 105: Die Basilika ....................................................................................................................... 172 Abb. 106: Ansicht der Basilikastraße 1 - Südseite ............................................................................ 173 Abb. 107: Ansicht der Basilikastraße 8 - Nordseite ........................................................................... 173 Abb. 108: Basilikastraße 8 - Westseite ............................................................................................. 174 Abb. 109: Ausschnitt Themenkarte zeitliche Einordnung.................................................................. 174 Abb. 110: Mischnutzung der Gebäude .............................................................................................. 175 Abb. 111: Ausschnitt Themenkarte Nutzung ..................................................................................... 175 Abb. 112: Denkmalgeschütztes Gebäude der Basilikastraße 1........................................................ 176 Abb. 113: Ausschnitt Themenkarte vorhandene Planungen ............................................................. 176 Abb. 114: Der rückwärtige Bereich der Basilikastraße 4................................................................... 177 Abb. 115: Kontrast zwischen neu gestalteter und maroder Bausubstanz ........................................ 177 Abb. 116: Ausschnitt Themenkarte Stärken ...................................................................................... 178 VI VII Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 117: Ausschnitt Themenkarte Schwächen ............................................................................... 178 Abb. 118: Das beeinträchtigte Gebäude der Basilikastraße 4 .......................................................... 189 Abb. 119: Pflasterung der Salzstraße ............................................................................................... 194 Abb. 120: Übergang der Pflasterung zwischen der Salzstraße und dem Speisemarkt .................... 194 Abb. 121: Ausschnitt Themenkarte Verkehr ..................................................................................... 195 Abb. 122: Eingangsbereich der Salzstraße ....................................................................................... 195 Abb. 123: Ausschnitt Themenkarte Grün .......................................................................................... 196 Abb. 124: Historisch erhaltenswerte Gebäudeelemente ................................................................... 196 Abb. 125: Ausschnitt Themenkarte Gestalt ....................................................................................... 197 Abb. 126: Dreifensterfassade mit Aufwertungsbedarf....................................................................... 197 Abb. 127: Die Salzstraße 20 – ein Wohn- und Geschäftshaus des frühen 18. Jh. ........................... 198 Abb. 128: Ausschnitt Themenkarte Zeitliche Einordnung ................................................................. 199 Abb. 129: Leerstehende Bausubstanz mit Ladenzeile ...................................................................... 199 Abb. 130: Vielfältige Gebäudenutzung .............................................................................................. 200 Abb. 131: Ausschnitt Themenkarte Nutzung ..................................................................................... 200 Abb. 132: Denkmalgeschützes Gebäude (Salzstraße 4) .................................................................. 201 Abb. 133: Denkmalgeschütztes Gebäude (Salzstraße 3) ................................................................. 201 Abb. 134: Ausschnitt Themenkarte Vorhandene Planungen ............................................................ 202 Abb. 135: Erhaltenswerte Gestaltelemente ....................................................................................... 202 Abb. 136: Sichtachse zum Rhein ...................................................................................................... 203 Abb. 137: Ausschnitt Themenkarte Stärken ...................................................................................... 203 Abb. 138: Ausschnitt Themenkarte Schwächen ............................................................................... 204 Abb. 139: Sprossenfenster im Hochformat ....................................................................................... 211 Abb. 140: Fassadengliederung abgesetzten Ladenzeilen ................................................................ 212 Abb. 141: Kleinteilige Ladenstruktur in der Salzstraße ..................................................................... 214 Abb. 142: Alterungserscheinungen an der Fassade ......................................................................... 217 Abb. 143: Ansprechend gestalteter Straßenraum in der Heinrichstraße .......................................... 220 Abb. 144: Straßenschäden in der Rupertusstraße............................................................................ 221 Abb. 145: Unterschiedliche Straßenbedeckung in der Rupertusstraße ............................................ 221 Abb. 146: Ausschnitt Themenkarte Verkehr ..................................................................................... 221 Abb. 147: Begrünter Vorplatz des Verwaltungsgebäudes der Fachhochschule ............................... 222 Abb. 148: Ausschnitt Themenkarte Grün .......................................................................................... 222 Abb. 149: Blockrandbebauung in der Rupertusstraße ...................................................................... 223 Abb. 150: Gestalterische Mängel durch Glasbausteine in der Waldstraße ...................................... 223 Abb. 151: Gestalterische Mängel durch nicht originalgetreue Türen in der Waldstraße .................. 224 Abb. 152: Das Gebäude des Finanzamtes Bingen-Alzey ................................................................. 224 Abb. 153: Ausschnitt Themenkarte Gestalt ....................................................................................... 225 Abb. 154: Spätgründerzeitliche Zeilenbebauung von 1890-1914 in der Waldstraße ....................... 226 Abb. 155: Historische Treppenanlage in der Frankenstraße ............................................................ 227 Abb. 156: Ausschnitt Themenkarte Zeitliche Einordnung ................................................................. 228 Abb. 157: Wohnnutzung in der Heinrichstraße ................................................................................. 228 Abb. 158: Ausschnitt Themenkarte Nutzung ..................................................................................... 229 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 159: Die Villa Katharina als Beispiel für ein denkmalgeschütztes Einzelgebäude in der Schillerstraße 1 .......................................................................................................................... 230 Abb. 160: Ausschnitt Themenkarte Vorhandene Planungen ............................................................ 230 Abb. 161: Gebäude der spätgründerzeitlichen Stadterweiterung in der Taunusstraße .................... 231 Abb. 162: Das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen als Beispiel für ein dominantes Einzelgebäude............................................................................................................................ 232 Abb. 163: Ausschnitt Themenkarte Stärken ...................................................................................... 233 Abb. 164: Ausschnitt Themenkarte Schwächen ............................................................................... 234 Abb. 165: Gegenüberstellung eines denkmalgeschützten Ensembles in der Waldstraße (links) und eines nicht denkmalgeschützten Ensembles in der Taunusstraße (rechts) .............................. 244 Abb. 166: Verfallen Bausubstanz in der Rheinstraße ....................................................................... 252 Abb. 167: Mögliche Gestaltung einer Plakette für gut erhaltene Denkmäler .................................... 255 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Zeitplan...................................................................................................................................... 7 Tab. 2: Ausschnitt aus der Bewertungsmatrix ..................................................................................... 62 Tab. 3: Kriterien- und Fragenkatalog zur Bewertung der Geeignetheit der rechtlichen Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz.................................................................................... 91 Tab. 4: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet A ..... 182 Tab. 5: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet B ..... 208 Tab. 6: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet C .... 240 VIII 1 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 1. Einleitung Im Rahmen des Raum- und Umweltplanungsstudiums findet im Hauptstudium ein Großes Studienprojekt statt. Als Aufgabe des Studienprojekts sollen reale Fragestellungen der Raum- und Umweltplanung eigenständig und umfassend bearbeitet werden. Die möglichst praxisbezogenen Problemstellungen sind überfachlich und interdisziplinär angelegt, sodass eine Zusammenarbeit zwischen weiteren Studienprojekten, öffentlichen Stellen, aber auch Studierenden anderer Fachrichtungen angeregt wird. In diesem Großen Studienprojekt wurde die Aufgabenstellung von Seiten der Stadt Bingen an den Lehrstuhl für Öffentliches Recht herangetragen. Interdisziplinarität entsteht durch die Zusammenarbeit mit Studierenden der Architektur, dem Lehrstuhl Geschichte und Theorie der Architektur sowie dem Lehrstuhl Computergestütztes Planen und Entwerfen. Der Prozess in einem Großen Studienprojekt wird von Grund auf durch die Studierenden vorbereitet, umgesetzt und angewendet. Dabei spielt die Problemaufbereitung durch die Analyse des Themas, die Zielformulierung und das Erarbeiten von Konzeptionen während des gesamten Bearbeitungszeitraumes eine große Rolle. Die Bearbeitung ist auf zwei Semester ausgelegt und wird mit einer Endpräsentation der Ergebnisse abgeschlossen. Eine durchgehende Projektdokumentation fasst den Umgang mit dem komplexen Thema und die daraus gewonnenen Kenntnisse zusammen. Regelmäßige Treffen mit den jeweiligen Betreuungspersonen gewährleisten einen fortlaufenden Arbeitsfluss und eine Hilfestellung bei auftretenden Problemen. 1.1. Problemstellung Die Stadt Bingen am Rhein ist durch ihr 2000-jähriges historisches Erbe gekennzeichnet. Für die Stadt ist es daher wichtig, das kulturelle Erbe, das unter anderem geprägt ist durch Hildegard von Bingen, zu erhalten und auch vor dem touristischen Hintergrund für die Menschen zugänglich zu gestalten. Doch das Einrichten von Museen, der Erhalt der Wirkungsstätten Hildegard von Bingens, die Villa Rustika, die Burg Klopp und der Mäuseturm sowie weitere Denkmäler und kulturhistorische Hinterlassenschaften können über einen zunehmenden Verlust des historischen Charakters in einer Stadt, bei der die Baustruktur eine wichtige Funktion einnimmt, nicht hinwegtäuschen. Die Stadt Bingen hat diese und weiterführende stadtgestalterische Probleme, wie die Veränderung historischer Gestaltungsmerkmale an Einzelbauwerken zu Gunsten moderner Elemente, erkannt und versucht mit unterschiedlichen Planungen, überwiegend im informellen Bereich, die Erhaltung der historischen Bausubstanz, vor allem in innerstädtischen Bereichen, voranzubringen. Es hat sich gezeigt, dass informelle Planungen allein nicht ausreichen und der gewünschte Effekt ausbleibt. Städtebauliche Fehlentwicklungen und der Abbruch bestehender historischer Bauten konnten bisher nicht immer verhindert werden. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Das wohl bekannteste Beispiel in diesem Zusammenhang stellt die Villa Nau in der Mainzer Straße der Stadt Bingen, auf die in einem nachfolgenden Text näher eingegangen wird, dar. Es handelt sich hierbei um eine historisch wertvolle Bausubstanz, die zugunsten von Parkplätzen eines großen Verbrauchermarktes abgerissen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es von entscheidender Bedeutung, nicht nur aus touristischen Hintergründen, sondern auch für die Bewohner der Stadt, historisch wertvolle Bausubstanz zu erhalten und weiter zu pflegen, da das Stadtbild immer weiter durch Neubauten verändert wird. Gekennzeichnet ist die Stadt durch ihre Vielfalt an unterschiedlichen Epochen. In der Altstadt beispielsweise begegnen sich eine mittelalterliche Stadtstruktur aus engen Gässchen und einer kleinteiligen Bebauung sowie große Bauten der Neuzeit, wie ein Kaufhaus oder das Krankenhaus, welche die kleinteilige Struktur zu überlagern drohen. Es gilt in diesem funktionalen Innenstadtbereich vor allem die kleinteilige Struktur zu erhalten und gleichzeitig eine Weiterentwicklung der Stadt nicht aufzuhalten. In der Altstadt muss demnach eine Brücke geschlagen werden zwischen dem Erhalt der historischen Bausubstanz und den Nutzungsmöglichkeiten der Innenstadt für Wohnen und Einzelhandel. Im erweiterten Kernbereich dagegen, der durch die Stadterweiterungen des 19. und 20. Jahrhunderts entstanden ist, überwiegen Gebäude aus der Gründerzeit. Ein besonders Merkmal dieser Bauwerke ist eine Fassadengestaltung mit Klinker oder Ziegelmauerwerk. Als „Tor zur Innenstadt“ und Verbindung dieser mit touristischen Attraktionen wie den Flüssen Nahe und Rhein oder dem Mäuseturm weisen diese Gebiete entscheidende stadtfunktionale Merkmale auf, die es weiter auszugestalten gilt.1 Die Erhaltungssatzung der Mainzer Straße, die Ausweisung eines förmlichen Sanierungsgebietes in der Altstadt von Bingen und andere wichtige Schritte der Stadt im Umgang mit der Erhaltung der historischen Bausubstanz reichen, wie das Beispiel der Villa Nau zeigt, bisher nicht aus. Nun sollen weitere rechtliche Instrumente geprüft werden, die den Umgang der Stadt mit der zuvor beschriebenen Thematik erleichtern und zukünftig absehbare Fehlentwicklungen verhindern. Weiterhin sollte die Funktion der Innenstadt als Handels- und Einkaufszentrum sowie für den Bereich Wohnen nicht verloren gehen, sondern auch zukünftigen Generationen erhalten bleiben. 1.2. Zielsetzung Zentrales Ziel des Großen Studienprojektes ist es, rechtliche Instrumente herauszustellen, welche geeignet sind, die historische Bausubstanz in Bingen zu erhalten. Weitere Ziele sind unter anderem, die interdisziplinären Teilbereiche der Raum- und Umweltplanung anzuwenden. So umfasst die Aufgabenstellung eine 1 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 3ff. 2 3 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Themenbreite, die über rechtliche und architektonische bis hin zu stadtplanerischen Fragestellungen reicht. Das Große Studienprojekt ist ein von Studenten organisiertes Projekt, das durch Aufgaben, wie eigene Materialbeschaffung, freie Zeiteinteilung und Organisation aller relevanten Planungsaspekte ein selbständiges Arbeiten erfordert. Durch die real vorhandene Problemsituation in Bingen ist das Projekt praxisorientiert und bereitet gezielt auf Aufgaben des späteren Berufsalltags vor. Die Zusammenarbeit mit der Stadt Bingen fördert die Erfahrung im Umgang mit Behörden, ferner wird durch die große Anzahl an Gruppenmitgliedern die Teamfähigkeit trainiert. Inhaltliche Ziele sind unter anderem die Abgrenzung des Untersuchungsraums in der Stadt Bingen, die Bewertung der Schutzwürdigkeit der historischen Bausubstanz beziehungsweise der Kartierung der erhaltenswerten Gebiete. Im Laufe des Projektes wird das Hauptaugenmerk auf die Sicherung der historischen Bausubstanz durch geeignete rechtliche Instrumente gelegt sowie das Herausfiltern möglicher Förderinstrumente angestrebt. Grundvoraussetzung ist hierbei eine Analyse der bisherigen Planungen und Konzepte der Stadt Bingen, um eine Überlagerung unpassender Instrumente zu vermeiden. 1.3. Vorgehensweise Das Große Studienprojekt ist in zwei Phasen gegliedert, deren zeitlicher Umfang jeweils ein Semester umfasst. Im Anfangssemester, dem Wintersemester 2009 / 2010, werden die inhaltlichen Grundlagen geschaffen. Begonnen wird mit der Einarbeitung in die theoretische Erfassung der vorhandenen Planungsansätze der Stadt Bingen am Rhein. Ebenfalls findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Möglichkeiten des Einsatzes von rechtlichen Instrumenten zum Schutz historischer Bausubstanz statt. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die räumliche Abgrenzung der erhaltenswerten Bereiche in der Stadt Bingen, welche in Anlehnung an die vorhandene Denkmalschutzliste geschieht. Daraufhin beginnt die Bestandsaufnahme in der Stadt Bingen, bei der einerseits städtebaulich wertvolle Ensembles und andererseits einzelne Objekte aufgenommen werden. Es erfolgt eine Aufgabenteilung zwischen den Studierenden der Raum- und Umweltplanung und den Studierenden der Architektur. Für die Ortsbegehung der Stadt wird ein Fragebogen erstellt, der im Vorfeld erarbeitete Elemente enthält. Die Bestandsaufnahme hat das Ziel, schützenswerte Ensembles zu erkennen und sie im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit der rechtlichen Instrumente zu prüfen. In der darauffolgenden analytischen Phase wird die Bestandsaufnahme ausgewertet sowie Probleme und Potenziale in einer funktionalen Analyse herausgestellt. Die Ergebnisse werden in der konzeptionellen Phase in Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen anschaulicher Form mit Plänen verdeutlicht, welche am Ende des Semesters 2009 / 2010 in der Zwischenpräsentation dem Bauausschuss der Stadt Bingen präsentiert werden. Zudem wird der Zwischenbericht angefertigt. Im Sommersemester 2010, also der Phase 2 dieses Projektes, wird die Anwendbarkeit der Instrumente auf ausgewählte, zu schützende Gebiete geprüft. Ob ein Gebiet letztendlich schützenswert ist, hängt mit der Entscheidung der städtischen Gremien zusammen. Die rechtlichen Instrumente werden im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen und ihre Konsequenzen für die Verwaltungspraxis der Stadt Bingen bewertet. Es werden die finanziellen Aspekte der Realisierbarkeit der einzelnen Instrumente und ihre Anwendbarkeit in der Praxis geprüft. In einer abschließenden Präsentation werden die Ergebnisse in den städtischen Gremien vorgestellt. Zum Abschluss des Großen Studienprojekts werden die gesammelten Erkenntnisse in einem Endbericht zusammengefasst. 4 5 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 1: Schema Vorgehensweise Phase 1 Quelle: Eigene Darstellung, 22.11.2009, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 2: Schema Vorgehensweise Phase 2 Quelle: Eigene Darstellung, 06.05.2010, Kaiserslautern. 1.4. Zeitplan Um die Arbeiten an diesem Großen Studienprojekt gezielt zu gestalten wurde eine Ablaufplanung erstellt, welche in der unten dargestellten Tabelle zu sehen ist. In regelmäßigen internen Gruppentreffen wird der Bearbeitungsstand der einzelnen Teilschritte überprüft, sodass ein zielgerichtetes Arbeiten möglich ist. 6 7 Quelle: Eigene Darstellung, 03.05.2010, Kaiserslautern. Abgabe Endbericht Endpräsentation Gesamtstädtische Schlussfolgerungen Erarbeitung Instrumentenmix-Vorschläge Ableitung von Zielen Erstellung Steckbriefe Weiterentwicklung Zwischenbericht Abgabe Zwischenbericht Zwischenpräsentation Finanzierung Bestandsanalyse und grafische Darstellung Bestandsaufnahme Vorbereitung Bestandsaufnahme 1 2 KW 46 47 48 49 50 51 52 Inhaltliche Aufarbeitung rechtlicher Instrumente Räumliche Einordnung Strukturpapier Aufgaben Tab. 1: Zeitplan Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 2. Ausgangssituation Einer der ersten Arbeitsschritte des Projektes ist eine allgemeine Auseinandersetzung mit den Rahmenfaktoren und Ausgangsbedingungen in Bingen, um festzustellen, durch was die Stadt geprägt und charakterisiert wird. Untersucht werden die räumliche Einordnung, Einwohnerentwicklung, Stadtgeschichte, wirtschaftliche Situation sowie das Tourismusangebot. 2.1. Gesamträumliche Einordnung Die Stadt Bingen am Rhein (s. Abb. 3) befindet sich im Landkreis Mainz-Bingen im Bundesland Rheinland-Pfalz (s. Abb. 4). Sie liegt im Schnittpunkt der vier Regionen Rheinhessen, Nahe, Mittelrhein und Rheingau und bildet das Tor zum UNESCOWeltkulturerbe „Oberes Mittelrheintal“. Das Rheinengtal von Bingen und Rüdesheim bis Koblenz gilt mit seinen Baudenkmälern, den weinbesetzten Hängen und den Höhenburgen als Landschaftsraum, den es zu schützen gilt. Innerhalb des Stadtgebietes mündet die Nahe in den Mittelrhein. Die benachbarten Städte Ingelheim am Rhein und Bad Kreuznach sind nur wenige Kilometer entfernt, der internationale Flughafen Frankfurt am Main und der Regionalflughafen Frankfurt / Hahn jeweils nur ca. 60 Kilometer. Die Oberzentren Mainz und Wiesbaden liegen ebenfalls in mittelbarer Nähe. Abb. 3: Luftbild der Stadt Bingen Entwurf: Eigene Darstellung, 22.11.2009, Kaiserslautern. Quelle: Stadt Bingen, Luftbild, ohne Datum, Bingen am Rhein. 8 9 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 4: Lage der Stadt Bingen in Rheinland-Pfalz Entwurf: Eigene Darstellung, 12.12.2009, Kaiserslautern. Quelle: Homepage der Maps of World Company, aufgerufen unter: http://www.mapsofworld.com/deutsch/deutschland/bundeslaender/rheinlandpfalz/rheinland-pfalz-landkarte.html, Stand: 19.11.2009, Bingen verfügt über eine ausgewogene Infrastruktur. Eine direkte Anbindung besteht an die A 60 von Bingen über Frankfurt am Main nach Saarbrücken sowie die A 61, die Köln, Rotterdam und Basel verbindet. Aufgrund zweier Bahnhöfe ist Bingen durch Intercity- und Schienennahverkehrs-Haltepunkte mit überregionalen Zentren, wie Mainz, Koblenz und Kaiserslautern, verbunden. 2 Dank mehrerer Buslinien ist die Stadt ebenfalls gut an das regionale öffentliche Personennahverkehrsnetz des Rhein-Nahe-Nahverkehrsverbundes angebunden. Die Stadt Bingen weist heute neben der Innenstadt sieben Stadtteile auf. Dazu gehören Bingerbrück, Büdesheim, Dietersheim, Gaulsheim, Dromersheim, Kempten am Rhein und Sponsheim. Zwischen 1967 und 1978 reduzierte Rheinland-Pfalz die Zahl ihrer Gemeinden. In dieser Zeit wurden auch die bis dahin selbstständigen Gemeinden Bingerbrück, Dromersheim und Sponsheim eingemeindet. 2.2. Einwohner Die Stadt zählte im November 2009 25.873 Einwohner.3 Auf einer Fläche von 37,74 km2 ergibt sich dadurch eine Einwohnerdichte von 691 Einwohnern / km2.4 2 3 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/5/wirtschaft.html, Stand: 22.11.2009. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/5/wirtschaft _strukturdaten_einwohnerzahlen.html, Stand: 20.11.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen In den letzten Jahren ist die Bevölkerungszahl stagnierend beziehungsweise leicht rückläufig (s. Abb. 5). Die Anzahl der Gestorbenen übersteigt die Anzahl der Geborenen, ebenso gibt es mehr Fortzüge als Zuzüge. Im Jahr 2008 gab es im Vergleich zum Vorjahr eine Bevölkerungsabnahme von 0,8 %. 5 18,3 % der Bevölkerung sind unter 20 Jahren, während die über 65-Jährigen schon 21,2 % der Bevölkerung ausmachen. 6 Die Stadt Bingen muss sich demnach auch auf den Umgang mit dem demografischen Wandel und seinen altersstrukturellen Verschiebungen einstellen. Abb. 5: Bevölkerungsentwicklung der Stadt Bingen von 1962 bis 2008 Quelle: Homepage des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, aufgerufen unter: http://www.infothek.statistik.rlp.de/lis/MeineRegion/getMeineHeimat.aspx?key=073390000 5, Stand: 07.12.2009. Mit ihrem Angebot an Dienstleistungen ist die Stadt Bingen ein wirtschaftliches, kulturelles sowie soziales Mittelzentrum für einen Einzugsbereich von ca. 50.000 Menschen.7 4 5 6 7 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de /de/5/wirtschaft_strukturdaten_einwohnerzahlen.html, Stand: 20.11.2009. Vgl. Homepage des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, aufgerufen unter: http://www.infothek.statistik.rlp.de/lis/MeineRegion/getMeineHeimat.aspx?key=0733900005, Stand: 20.11.2009. Vgl. ebenda. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/5/wirtschaft.html, Stand: 22.11.2009. 10 11 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 2.3. Stadtgeschichte Die Geschichte der Stadt Bingen reicht in die vorrömische Zeit zurück. Der Name Bingen und die erste Siedlung an der heutigen Stelle der Stadt sind keltischen Ursprungs. Später wurden die Römer durch die verkehrsgünstige Lage Bingens dazu veranlasst, am Zusammenfluss von Rhein und Nahe das Castell Bingium zu errichten.8 In der Zeit um 335 bis 360 befand sich eine christliche Gemeinde im Stadtgebiet, die im fünften Jahrhundert fränkisch wurde. Auf dem Reichstag zu Verona im Jahre 983 gingen die Herrschaftsrechte über die Stadt und das Binger Land von Otto II. an den Erzbischof Willigis von Mainz.9 Im 12. Jahrhundert lebte Hildegard von Bingen im Kloster auf dem Rupertsberg. Zu der Zeit strebten die Binger immer wieder nach Unabhängigkeit, was 1165 bei Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof von Mainz und dem Kaiser Barbarossa zur Zerstörung der Stadt führte.10 In der kaiserlosen Zeit nach 1190 war Bingen an den großen rheinischen Städtebünden beteiligt. Der Bau der Burg Klopp Mitte des 13. Jahrhunderts ist in diesem Zusammenhang vollzogen worden, um die Mainzer Zollbarriere zu stärken. Im Zollkrieg 1301 wurde die Burg Klopp erstmals zerstört. 1424 ging Bingen gemäß einem Abkommen an das Mainzer Domkapitel über.11 In der Folgezeit litt die Stadt wie viele andere unter diversen Bränden und Kriegen. Durch die Brände in den Jahren 1403, 1490, 1540 und 1689 ist, bis auf wenige Häuser und die Kirche, fast die gesamte Bausubstanz zerstört worden. Die heutige Altstadt ist daraufhin in einem relativ kurzen Zeitraum neu entstanden und weist daher ein weitgehend homogenes Gestaltungsbild auf.12 Die mittelalterliche Stadtmauer grenzt die historische Altstadt ab, die in ihrem Stadtgrundriss auch heute noch weitgehend erhalten ist. Die Innenstadt ist geprägt durch enge, verwinkelte Gassen und Straßenräume sowie eine kleinteilige und blockähnliche Bebauung.13 Im 19. und 20. Jahrhundert gehörte Bingen zum Großherzogtum bzw. später zum Volksstaat Hessen. In dieser Zeit wurden viele Stadterweiterungen vorgenommen. 1969 wurde Bingen der Status einer großen kreisangehörigen Stadt verliehen.14 8 9 10 11 12 13 14 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/touristinformation_070223_stadtgeschichte.html, Stand: 22.11.2009. Vgl. ebenda. Vgl. ebenda. Vgl. Landesamt für Denkmalpflege (Hrsg.) (2007): „Denkmaltopografie der Bundesrepublik Deutschland - Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz“, Band 18.1, Kreis Mainz- Bingen, Worms. Vgl. ebenda. Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 5. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/touristinformation_070223_stadtgeschichte.html, Stand: 22.11.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen In den letzten Jahrzehnten hat sich die Stadt Bingen nicht mehr wesentlich in ihren räumlichen Ausmaßen und Grundzügen geändert. Verschiedene Baumaßnahmen in der jüngeren Vergangenheit gefährden jedoch die historische Altstadt in ihrer Erscheinung. Großbaukörper, wie zum Beispiel ein großes Kaufhaus oder das Krankenhaus Heilig-Geist-Hospital, veränderten die bisherige kleinteilige Struktur des Stadtgrundrisses nachteilig. Neubauten sollten sich eher an der ursprünglichen Maßstäblichkeit und Gestaltung orientieren.15 Durch den Ausbau der Fußgängerzone, die rund 1.000 Meter Länge aufweist, wurde die Urbanität der Innenstadt gefördert. Die Stadt hat sich in den letzten Jahren der Erneuerung der Stadt, vor allem der historisch geprägten Innenstadt, gewidmet. Dabei wurden der Bürgermeister-Neff-Platz und angrenzende Straßen städtebaulich ergänzt und gestalterisch aufgewertet.16 Zur Landesgartenschau 2008 wurden die Rheinanlagen in der Stadt Bingen umfangreichen Modernisierungen unterzogen. Zur weiteren Verbesserung der städtebaulichen Strukturen der Innenstadt müssen aber auch in Zukunft weitere Maßnahmen zur Sanierung und Erhaltung durchgeführt werden.17 2.4. Wirtschaftliche Situation Bingen befindet sich am Rande des Ballungsraumes Rhein-Main. Mit einer guten Verkehrsanbindung, einer ausgewogenen Infrastruktur und seiner Lage in einer Kulturlandschaft ist Bingen ein geeigneter Wohn- und Gewerbestandort. Neben der Infrastruktur für Wohnen, Arbeiten und Freizeit gibt es umfangreiche Bildungsmöglichkeiten. In den verschiedenen Stadtteilen sind Grund- und Hauptschulen, zwei Gymnasien, eine staatliche Realschule, berufsbildende Schulen und die Fachhochschule Bingen mit Schwerpunkt Ingenieurwissenschaften vorhanden. Besonders zu erwähnen sind die Volkshochschule und die Musikschule am Freidhof als Aus- und Fortbildungsstätten für die umliegenden Gemeinden.18 Die Binger Innenstadt ist geprägt durch den Einzelhandel. Seit der Schließung des Kaufhauses Hertie fehlt allerdings ein großer Einkaufsmagnet, von dem der übrige Einzelhandel profitieren könnte. Das weite Einzelhandelsangebot im Binger Umland und in den Gewerbegebieten mit kostenlosen Parkplätzen direkt vor der Ladentür stellt für die Gewerbetreibenden im Stadtkern eine zusätzliche Konkurrenz dar. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die Innenstadt wieder zu stärken und für ein breites Publikum attraktiv zu gestalten.19 15 16 17 18 19 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 3. Vgl. ebenda. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/ touristinformation_070223_stadtgeschichte.html, Stand: 22.11.2009. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/5/wirtschaft.html, Stand: 22.11.2009. Vgl. Homepage der SPD Bingen, aufgerufen unter: http://www.spdbingen.de/index.php/ aktuelles-leser/items/broetchentaste-in-der-innenstadt.html, Stand: 26.11.09. 12 13 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Traditionell bekannt ist Bingen für den Weinbau, die Weinerzeugung und den Weinhandel. Bekannte Weinkellereien und Weinhandelshäuser, wie Racke, Edeka und Reh-Kendermann haben ihren Sitz in der Stadt. Bekannte Unternehmen, die sich in Bingen angesiedelt haben, sind die Boehringer Backmittel GmbH, die international bekannte Firma AMC und eine der größten europäischen Firmen für Unterhaltungs- und Dienstleistungsautomaten, die NSM-Löwen Entertainment GmbH. Bei allen größeren und mittleren Unternehmen hat die Dienstleistungsfunktion durch Handel und Vertrieb zugenommen. Aufgrund der guten infrastrukturellen Ausstattung entwickelt sich Bingen seit kurzem zu einem Logistikstandort. In dem Gewerbepark Bingen-Ost hat die Globus Handelshof GmbH ein Logistikzentrum errichtet. Der Gewerbe- und Industriepark Bingen am Rhein und Grolsheim ist ebenfalls Standort weiterer Unternehmen der Logistikbranche. Die Stadt erfüllt somit die neuen Standortanforderungen in einem sich abzeichnenden wirtschaftlichen Strukturwandel.20 Weiterhin sind in Bingen auch einige High-Tech-Unternehmen ansässig, vor allem Unternehmen aus dem Informations- und Kommunikationsbereich. In Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Bingen unterstützt das Innovations- und Transferinstitut Bingen GmbH (ITB) insbesondere technologieorientierte Unternehmensgründungen. Des Weiteren verfügt die Stadt über mehrere Industrieund Gewerbeflächen, innerhalb derer rund 46 ha kurzfristig bebaubar sind.21 2.5. Tourismusangebote in der Innenstadt Der Tourismus bietet für die Stadt Bingen ein wichtiges Potential. Im Jahr 2008 kamen rund 58.300 Besucher mit einer durchschnittlichen Verweildauer von 1,8 Tagen nach Bingen. In der Stadt stehen 1.170 Betten für den Fremdenverkehr bereit und es gab 104.917Übernachtungen im Jahr 2008, was eine Auslastung der Betten von ca. 25 % bedeutet22 Die Innenstadt von Bingen bietet viel Sehenswertes, vor allem aus der mittelalterlichen Zeit. In Abb. 6 ist eine Übersicht der Lage der verschiedenen Sehenswürdigkeiten dargestellt.23 20 21 22 23 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/5/wirtschaft.html, Stand: 22.11.2009. Vgl. ebenda. Vgl. Homepage des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, aufgerufen unter: http://www.infothek.statistik.rlp.de/lis/MeineRegion/getMeineHeimat.aspx?key=0733900005, Stand: 07.12.2009. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/ sehenswuerdigkeit_klopp.html, Stand: 19.11.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 6: Mittelalterliche Sehenswürdigkeiten der Stadt Bingen Entwurf: Eigene Darstellung, 23.12.2009, Kaiserslautern, Quelle: Stadt Bingen, Luftbild, ohne Datum, Bingen am Rhein. Das wohl bekannteste Beispiel einer mittelalterlichen Sehenswürdigkeit in Bingen ist die Burg Klopp (s. Abb. 7), welche auf dem Kloppberg erbaut und im Jahr 1282 zum ersten Mal urkundlich erwähnt wurde. Damals war „der gesamte Berg […] Teil eines von einer Mauer umschlossenen Verteidigungsgürtels, in dem auch das Städtchen Bingium Platz fand.“ 24 Durch zahlreiche Kriege wurde die Burg Klopp mehrmals zerstört, jedoch immer wieder aufgebaut, zuletzt im zweiten Weltkrieg. Heute stellt sie „eines der schönsten Wahrzeichen der Stadt“25 dar und ist gleichzeitig Sitz der Stadtverwaltung.26 24 25 26 Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen sehenswuerdigkeit_klopp.html, Stand: 19.11.2009. Ebenda. Ebenda. unter: http://www.bingen.de/de/2/ 14 15 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 7: Die Burg Klopp 2007 und 1632 Quelle: Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/sehenswuerdigkeit_klopp.html, Stand: 19.11.2009. Eine weitere historische Sehenswürdigkeit stellt die heute gotische, früher romanische Basilika St. Martin am Freidhof (s. Abb. 8) dar. Sie ist Symbol für die Geschichte Bingens, da bereits zur Römerzeit an dieser Stelle ein Göttertempel stand. Im Jahr 793 wurde die Basilika das erste Mal urkundlich erwähnt. Wie die Burg Klopp wurde auch sie einige Male zerstört und wieder neu aufgebaut. Zuletzt während des zweiten Weltkrieges zerstört, ist sie heute ein besonderes Kulturgut der Stadt Bingen.27 Abb. 8: Die Basilika St. Martin heute und 1880 Quelle: Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/bildergalerie_basilika.html, Stand: 19.11.2009. Der Alte Kran (s. Abb. 9), ebenfalls ein Stück Binger Geschichte, befindet sich „neben der ehemaligen Zollverwaltung am Kulturufer.“ 28 Er wurde im 15. Jahrhundert erbaut und konnte bis heute vor dem Abriss geschützt werden. „In erster Linie wurden […] Wein, Salz und Getreide verladen.“29 In der Zeitspanne von 27 28 29 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: sehenswuerdigkeit_basilika.html, Stand: 19.11.2009. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: sehenswuerdigkeit_kran.html, Stand: 19.11.2009. Ebenda. http://www.bingen.de/de/2/ http://www.bingen.de/de/2/ Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 2005 bis 2007 wurde der Alte Kran restauriert, sodass er heute wieder funktionstüchtig ist.30 Abb. 9: Der Alte Kran 2008 und 1910 Quelle: Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/bildergalerie_alterkran.html, Stand: 19.11.2009. Ferner ist die Drususbrücke (s. Abb. 10) ein Element, welches das Binger Stadtbild nachhaltig prägt. Sie ist eine der ältesten Steinbrücken Deutschlands und wurde um 990 vom Erzbischof Williges erbaut. Im östlichen Brückenpfeiler befindet sich „eine kleine frühromanische Brückenkapelle […] um die Brücke dem Schutz der Kirche anzuvertrauen.“31 Abb. 10: Die Drususbrücke heute Quelle: Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/sehenswuerdigkeiten_drusus.html, Stand: 19.11.2009. Weitere historische Sehenswürdigkeiten aus dem Mittelalter in der Binger Innenstadt sind der Draisbrunnen, die Löhrgasse und die Badergasse, wo Gerbereien und das Badergewerbe angesiedelt waren. Der Freidhof und die Kaufhausgasse, welche zuerst Versammlungs- und später Handelsort waren, der Mainzer Hof und der Zehnthof (Saalhof), welche früher der repräsentative Aufenthaltsort des Mainzer Erzbischofs waren, sind ebenfalls von besonderer 30 31 Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: sehenswuerdigkeit_kran.html, Stand: 19.11.2009. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: sehenswuerdigkeiten_drusus.html, Stand: 19.11.2009. http://www.bingen.de/de/2/ http://www.bingen.de/de/2/ 16 17 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bedeutung für die Stadt. Ebenso sehenswert sind das Alte Rathaus, der Marktplatz, welcher einer der ältesten im Rheinland ist, sowie die Salzstraße, welche seit dem Mittelalter die direkte Verbindung zwischen dem Rheinufer und dem Marktplatz darstellt. Die Reste der Stadtmauer sowie die Vorstadt, welche im Spätmittelalter auch Hafenviertel genannte wurde und zahlreiche Wirtschaften und Gaststätten besaß, gehören ebenfalls zu den historischen Zeugnissen der Stadt.32 Das wohl bedeutendste Sinnbild der Stadt Bingen ist die im Jahr 1098 geborene und 1179 gestorbene Hildegard von Bingen (s. Abb. 11). Aufgewachsen in einem Kloster, hat sich Hildegard von Bingen neben ihrer Tätigkeit als Äbtissin unter anderem mit der Theologie und der Heilkunde befasst. Sie war Ratgeberin, Visionärin und Mahnerin in einer Person. Ihren Beinamen erhielt die Benediktinerin dadurch, dass sie den Großteil ihres Lebens in Bingen verbrachte. Ihre literarischen Werke, die sich zum einen Teil auf Erfahrungswissen im Umgang mit der Heilkunde beziehen und zum anderen visionäre theologische Werke darstellen, entstanden fast ausschließlich in dem von ihr gegründeten Kloster auf dem Binger Rupertsberg.33 Der Bekanntheitsgrad Hildegard von Bingens stellt für den Tourismus der Stadt Bingen ein Potential dar, da sie nicht nur innerhalb von Deutschland als eine der wichtigsten Persönlichkeiten des Mittelalters angesehen wird. Die Touristen können sich im Museum am Strom und dem dort angelegten Hildegarten sowie durch die erhaltenen Reste des Klosters auf dem Rupertsberg einen Einblick ihr Leben verschaffen.34 Abb. 11: Hildegard von Bingen Quelle: 32 33 34 Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/hildegard_bingen.html, Stand: 23.11.2009. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen sehenswertes_070226.html, Stand: 23.11.2009. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen hildegard_bingen.html, Stand: 23.11.2009. Vgl. Ebenda. unter: http://www.bingen.de/de/2/ unter: http://www.bingen.de/de/2/ Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 3. Bestandsaufnahme und -analyse Um das Ziel, rechtliche Instrumente zur Erhaltung der historischen Bausubstanz in Bingen aufzuzeigen, zu erreichen, ist zunächst eine städtebaulich funktionale und auf die historische Bausubstanz bezogene Bestandsaufnahme und -analyse erforderlich. Nur so kann ermittelt werden, wo erhaltenswerte Gebiete sowie Bereiche mit Handlungsbedarf in der Binger Innenstadt liegen, für welche die Notwendigkeit der Aufzeigung rechtlicher Instrumente besteht. 3.1. Bestandsaufnahme Die Bestandsaufnahme vor Ort setzt sich aus zwei Phasen zusammen. Nach einer vorbereitenden Phase folgt im zweiten Schritt die Durchführung der Bestandsaufnahme vor Ort. 3.1.1. Kriterienkatalog für die Bestandsaufnahme vor Ort Für die Vorbereitung der eben genannten Bestandsaufnahme vor Ort wird zunächst ein Kriterienkatalog in Form eines Fragebogens (siehe Anhang) erstellt. Mit Hilfe dieses Fragebogens werden während der Bestandsaufnahme sowohl Straßenzüge und Gebäudegruppen (Ensembles) erfasst, die historische Bausubstanz enthalten, als auch Straßenzüge, Ensembles und Einzelgebäude, welche Wirkung auf historische Bausubstanz ausstrahlen. Die ausgefüllten Fragebögen dienen der im Anschluss folgenden Bestandsanalyse als Analysegrundlage. Der Begriff „Ensemble“ kommt aus dem Französischen und bedeutet „miteinander“, „zusammen“, „insgesamt“. In der Architektur und dem Städtebau bezeichnet man als Gebäudeensemble eine Gruppe von Gebäuden, die im Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität aufweisen. Die Gebäude eines Ensembles funktionieren eigenständig, werden allerdings als Gruppe wahrgenommen. Im Ensembleschutz geht es um die Erhaltung einer Gruppe von Gebäuden, die im Zusammenspiel historisch erhaltenswert erscheinen. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an den Fassaden und den Dächern der Gebäude müssen von den Denkmalbehörden genehmigt werden. 35 Der Ensembleschutz ist im Denkmalschutzgesetz geregelt, nach dem historisch gewachsene Ortsteile und Platzgestaltungen in ihrer ursprünglichen Struktur und Gruppierung erhalten bleiben.36 35 36 Vgl. Homepage des Baunetz Wissen, aufgerufen unter: http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Altbaumodernisierung_Ensembleschutz_650575.h tml, Stand: 28.06.2010. Vgl. Homepage des Baulexikons, aufgerufen unter: http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Begriffe_Bautechnik/e/baulexikon_ensembleschutz.htm, Stand: 28.06.2010. 18 19 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Der Ensembleschutz und was darunter zu verstehen ist, wird in § 5 DSchG erläutert. Dieser Paragraf bildet auch die Voraussetzung für die Unterschutzstellung einer Denkmalzone. „Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.“ Folgende Kriterien wurden, zu Blöcken zusammengefasst, in den Fragebogen aufgenommen: Block 1: Allgemeines Zur besseren Verortung der zu bewertenden Objekte und Bereiche wird ihre genaue Lage in der Stadt mit Hilfe von Straßennamen und Hausnummern im Fragebogen aufgenommen. Des Weiteren werden Fotonummern in den Fragebogen eingetragen, damit die während der Bestandsaufnahme entstandenen fotografischen Aufnahmen im Nachhinein den Fragebögen und damit den Gebieten zugeordnet werden können. Block 2: Gebäudezustand Ferner wird der Gebäudezustand der Objekte aufgenommen, der die gegenwärtige Situation der Gebäude beschreibt. Dieser wird als „gut“ oder „schlecht“ eingeordnet. Unter einem „guten Gebäudezustand“ wird ein sauberer und gepflegter Gesamteindruck des Gebäudes verstanden. Zur genaueren Beschreibung des „schlechten“ Zustandes werden Missstände, also negative Beeinträchtigungen oder Beschädigungen des Gebäudes durch witterungs- oder altersbedingte Einflüsse aufgenommen. Auch der Verschleiß durch Abnutzung mangels Instandhaltung wird erfasst, ebenso die „Einwirkung Dritter“, wie etwa Schäden oder Verschmutzungen durch Vandalismus. Beeinträchtigt eine veraltete Ausstattung eines Gebäudes den Wohn- und Nutzwert erheblich, sollte eine Modernisierung vorgenommen werden. 37 Diese erhöht den Wert der Immobilie dauerhaft, etwa durch eine Anpassung des Grundrisses, einen Anbau oder die Ausstattung mit modernen technischen Anforderungen, z.B. zur Steigerung der Energieeffizienz. 38 Ist die ursprüngliche oder die generelle Funktionsfähigkeit eines Gebäudes nicht mehr gewährleistet, so bedarf es einer Instandsetzung. Diese dient zusammen mit der Wartung, Inspektion und Verbesserung der technischen und baulichen Systeme der langfristigen Instandhaltung der Bausubstanz. 39 Ist das Bauwerk hingegen unbewohnbar oder nur unter schlechten Umständen nutzbar, wird eine Sanierung empfohlen. Darunter 37 38 39 Vgl. Homepage der Mano-Dienste, aufgerufen unter: http://www.mano-dienste.de/finanzlexikon/definition/modernisierung.html, Stand: 08.01.2010. Vgl. Homepage der cecu.de GmbH, aufgerufen unter: http://www.cecu.de/ 377+M5cd25ff703c.html, Stand: 08.01.2010. Vgl. Homepage der BC+T Gebäudeanalyse GmbH, aufgerufen unter: http://www.bc-undt.de/cms/bct/glossar.html, Stand: 08.01.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen versteht man die Wiederherstellung der Nutzbarkeit eines Bauwerks, bei der auch die Schadensursachen behoben werden, die zum Verfall des Gebäudes geführt haben. Ziel ist die Herstellung eines sicheren und nutzbaren Zustandes eines Gebäudes. Dies erfordert weitergehende Maßnahmen als eine Renovierung oder Modernisierung. Unter eine Sanierung fallen oft Nutzungsänderungen und umfangreiche Eingriffe in die Bausubstanz.40 Block 3: Gebäudenutzung In Block 3 wird die überwiegende Nutzung des Gebäudes aufgenommen und kategorisiert, denn die Nutzung beeinflusst unter anderem das Bild des Straßenzuges und der näheren Umgebung. Die Kategorien beziehen sich beispielhaft auf Nutzungen wie Wohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie und spiegeln den allgemeinen Nutzungscharakter des Gebäudes wider. Im schlechtesten Fall fügt sich die Nutzung nicht in die Eigenart ihrer Umgebung ein, sondern erzeugt einen unharmonischen Gesamteindruck des Straßenzuges. Die vorhandenen Nutzungen sowie die Anzahl der Leerstände, welche ebenfalls aufgenommen werden, können als Indikator für die Attraktivität eines Gebietes gesehen werden. Wird bei Leerständen und unerwünschten Nutzungen in einem Gebiet nicht gegengesteuert, kann dies zu weiteren negativen Einflüssen führen, die eine Abwertung des Gebäudes zur Folge haben. Block 4: Zustand Verkehrsinfrastruktur Der Zustand der Verkehrsinfrastruktur der aufgenommenen Straßenzüge, Ensembles und Gebäude wird während der Bestandaufnahme als „gut“, „befriedigend“ oder „mangelhaft“ charakterisiert. Dazu zählen die Qualität der Verkehrsoberfläche, der Straßenausstattung, der Straßenbegrünung und der Straßeneinordnung. Als „mangelhaft“ kann eine Straße bezeichnet werden, bei der die Straßendecke stark beschädigt ist und beispielsweise Gehwege fehlen. Unter der Kategorie „befriedigend“ werden geringfügige Schäden an der Straßendecke sowie zu schmale Gehwege verstanden. Ebenso werden die funktionalen Mängel der Verkehrsinfrastruktur, wie Defizite bei der Wegeverbindung, mangelhafte Anbindungen für Fußgänger und den Radverkehr, fehlende Straßenraumbegrünung und extreme Straßenschäden aufgenommen. Weiterhin wird eine Unterscheidung vorgenommen, ob Autoverkehr in einem Gebiet vorhanden ist oder nicht, da im Untersuchungsraum auch eine Fußgänger- und Anliegerverkehrszone zu finden ist. Block 5: Gestaltung der Straßenzüge und Ensembles Für die Gestaltung der Straßenzüge und Ensembles weisen gleiche Geschosszahlen auf einen homogenen Straßenzug bzw. Ensemble hin. Weiterhin bedeuten gleiche Geschosszahlen meist auch gleiche Gebäudehöhen, die nicht 40 Vgl. Homepage der cecu.de GmbH, 377+M5609f017726.html, Stand: 08.01.2010. aufgerufen unter: http://www.cecu.de/ 20 21 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen durch große Abweichungen gestört werden. Da große Höhenunterschiede störend auf das Gesamtbild einwirken, sollten bei nachfolgenden Änderungen der Gebäude Anpassungen in der Gebäudehöhe vorgenommen werden. Wichtig für die historische Altstadt in Bingen ist, dass die Gebäude und Straßenzüge mit ihren Fluchtlinien dem Straßenverlauf folgen. Ebenso charakteristisch für den Stadtkern in Bingen ist die geschlossene Bauweise, wie sie auch in der Baufibel der Stadt vorgegeben ist. 41 Kennzeichnend für historische Altstädte sind Baufluchten, die dem Straßenverlauf folgen und sich ihm anpassen. Um erhaltenswerte Straßenzüge zu erkennen und diese zu gestalten, ist es für die Bestandsaufnahme wichtig, Raumkanten, Baulücken und Fluchtlinien der Straßen aufzunehmen, um störende Wirkungen nachhaltig zu beheben. Ebenso werden sowohl positive als auch negative Wirkungen eines Gebäudes auf den Gesamtzusammenhang in den Bewertungskatalog aufgenommen. Auch die Aufnahme prägender Elemente für das Stadtbild ist bei der Bestandsaufnahme entscheidend, da sie als erhaltenswert erachtet werden können, auch wenn sie nicht direkt zu einem Ensemble gehören. Block 6: Öffentliche Plätze Schließlich werden die öffentlichen Plätze in der Altstadt Bingens aufgenommen und kategorisiert. Die Nutzung und die Funktion von Plätzen ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, der mit darüber entscheidet, ob ein Platz belebt wirkt oder nicht. Wichtig für die Gestaltung eines Platzes sind klare räumliche Strukturen, die durch die baulichen Anlagen und Gebäude gebildet werden. Zur besseren Bewertung der Qualität werden Sichtbeziehungen, Wegeleitsysteme, umgebende Nutzungen und Begrünungen aufgenommen. Weiterhin wird im Rahmen der Bestandsaufnahme eine subjektive Einschätzung über die Gestaltung der Plätze vorgenommen. Unter einem „guten Zustand“ versteht man eine ausreichende Möblierung, Grünanlagen und ein gepflegtes Erscheinungsbild. Stellt sich der Zustand als „schlecht“ heraus, erscheint der Platz vernachlässigt. 3.1.2. Bestandsaufnahme vor Ort Die Ortsbegehung bzw. die Bestandsaufnahme vor Ort, welche mit Hilfe des im vorherigen Kapitel erläuterten Fragebogens durchgeführt wurde, fand am 04.12.2009 statt. Das Untersuchungsgebiet der Ortsbegehung (s. Abb. 12) ergibt sich aus der Denkmalliste der Stadt Bingen. Grundlage sind alle Straßen, in denen sich denkmalgeschützte Gebäude befinden. Um diese Straßen wird großzügig ein Gebiet abgegrenzt, das alle Straßen mit denkmalgeschützten Gebäuden sowie alle dazwischenliegenden und angrenzenden Straßen enthält. Dieses Untersuchungsgebiet wird für die Bestandsaufnahme vor Ort in vier Teilbereiche unterteilt (s. Abb. 12). Die Teilnehmer des Großen Studienprojektes teilen sich 41 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 11f. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen ebenfalls in vier Gruppen auf, wodurch jedes Teilgebiet von zwei bis drei Studierenden aufgenommen wird. Abb. 12: Untersuchungsgebiet der Ortsbegehung Entwurf: Eigene Darstellung, 01.12,2009, Kaiserslautern. Quelle: Stadt Bingen, Luftbild, ohne Datum, Bingen am Rhein. Die Bestandsaufnahme erfolgt wie bereits erläutert nach den in Kapitel „Kriterienkatalog für die Bestandsaufnahme vor Ort“ erläuterten Kriterien. Zum einen werden für jeden Straßenzug bzw. jedes Ensemble, welches historische Bausubstanz enthält oder in welchem sich Gebäude, die eine Wirkung auf die historische Bausubstanz haben, sowie Ensembles und Straßenzüge befinden, Fragebögen ausgefüllt. Da nur die Straßen bzw. Ensembles im Rahmen der Ortsbegehung aufgenommen werden, in denen sich entweder historische Bausubstanz befindet oder die eine Wirkung auf historische Gebäude, Ensembles und Straßenzüge ausstrahlen, reduziert sich die Anzahl der in der Bestandsanalyse zu betrachtenden Straßen bzw. Bereiche und es ergibt sich das in Abb. 13 dargestellte Plangebiet. Dieses Plangebiet ist Gegenstand der im Anschluss folgenden grafischen und schriftlichen Darstellung der Bestandsanalyse. 22 23 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 13: Plangebietsabgrenzzung Entwurf: Eigene Darstellung, 01.12.2009, Kaiserslautern. Quelle: Stadt Bingen, Luftbild, ohne Datum, Bingen am Rhein. Des Weiteren war dass in Abb. 13 dargestellte Plangebiett unter anderem Inspirationsquelle für de en Entwurf eines Logos für dieses Projekt: Um ein einheitliches Erscheinung gsbild aller in diesem Projekt erzeugte en Dokumente zu erhalten und somit die Wiedererkennung W zu verbessern, wurde auf a die Konsistenz der Gestaltungselemente e geachtet. In diesem Bericht, den Themenkarten T der Bestandsanalyse sowie den d Präsentationen wurden daher durch hgehend dieselben Farben, Symbole und ein n für das gesamte Projekt stehende Log go verwendet. Die Hauptfarben, ein gedämp pftes Grün und Blau, stehen für die geog grafische Lage der Stadt Bingen an den Flüssen Rhein und Nahe (blau) sowie am Wald (grün). Das selbst entworfene Logo (s. Abb. 14) zeigt den Bergfried der Burrg Klopp als eines der markantesten historisschen Wahrzeichen der Stadt Bingen und d als Synonym für erhaltenswerte Bausubsstanz. Das Dreieck unterhalb davon n steht für den historischen Stadtkern östlich der Nahe, demnach für dass Plangebiet der Bestandsanalyse, über die e eine Brücke zur anderen Naheseite füh hrt. Der Spruch ist eine textliche und typo ografische Anlehnung an den offiziellen Slogan der Stadt Bingen: „Bingen am Rhein n …einfach sympathisch“. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 14: Das selbst entworfe ene Logo für dieses Projekt Entwurf: Eigene Darstellung, 01.12.2009, Kaiserslautern. 3.2. Bestandsanalyse e Der im vorherigen Ka apitel erläuterten Bestandsaufnahme folgt nun eine Bestandsanalyse. In Ab bb. 15 ist die Vorgehensweise der Bestandsanalyse dargestellt. Zunächst folgt die Auswertung und Analyse der Fragebögen der r fünf Themenkarten: Verkeh hr, Grün, Gestalt, Ortsbegehung. Daraus resultieren Zeitliche Einordnung und Nutzung. Aus der Analyse dieser fünf Th hemenkarte lassen h die Analyse der sich Stärken und Schwäcchen für das Plangebiet ableiten. Durch Stärken und Schwäche en unter Berücksichtigung der im Plangebiet P bereits vorhandenen Planungen sowie der architektonischen Betrachtun ng der ArchitekturStudierenden lassen sicch prioritäre Teilbereiche mit Handlu ungserfordernissen anhand einer Prioritätenlisste für ausgewählte Gebiete formulieren. Diese prioritären Teilbereiche stellen das Ergebnis E der Bestandsanalyse dar. 24 25 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 15: Piktogramm zur Vorgehensweise während der Bestandsanalyse Quelle: Eigene Darstellung, 08.01,2010, Kaiserslautern. 3.2.1. Themenkarten In diesem Kapitel werden die fünf Themenkarten, welche, wie bereits beschrieben, aus der der Auswertung und Analyse der Fragebögen entstehen, erläutert. Verkehr Die Themenkarte „Verkehr“ trifft Aussagen zur Verkehrsinfrastruktur, der Straßenraumgestaltung sowie den funktionalen Wegebeziehungen innerhalb des Plangebietes (siehe Themenkarte Verkehr im Anhang). Insbesondere die Gestaltung des Straßenraums wirkt sich auf die historische Bausubstanz aus, da Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen diese das Gesamtbild eines historischen Teilbereiches stark im positiven oder negativen Sinne beeinflussen kann. Innerhalb des Plangebietes wird die Verkehrsinfrastruktur in die drei Kategorien „Landstraße“, „Hauptstraße“ und „Nebenstraße“ aufgeteilt. Die Kategorisierung der Landstraßen erfolgt durch Stadtpläne der Stadt Bingen. Als Haupterkennungsmerkmal weisen sie eine sehr starke Verkehrsbelastung auf. Die am stärksten befahrenen Straßen sind im Westen des Plangebietes die StefanGeorge-Straße, die in die Saarlandstraße mündet, welche zusammen die Landstraße 417 bilden, sowie im Norden der Fruchtmarkt, der in die Mainzer Straße (s. Abb. 16) mündet und mit ihr zusammen die Landstraße 419 markiert. Die beiden Landstraßen bezeichnen jeweils die nördliche und westliche Grenze des Plangebietes. Abb. 16: Der östliche Teil der Mainzer Straße als Beispiel für eine Landstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Haupt- und Nebenstraßen innerhalb des Plangebietes werden nach Einschätzungen der Studierenden im Rahmen der Bestandsaufnahme und durch eine Verkehrsbelastungsprognose der Stadt Bingen eingeordnet. Merkmale für Hauptstraßen im Rahmen der Bestandsaufnahme sind eine breite Fahrbahn, eine klare Trennung zwischen dem ruhenden Verkehr, dem fließenden Verkehr und den Bürgersteigen sowie eine hohe Verkehrsbelastung im Zeitraum der Bestandsaufnahme. Beispiele für Hauptverkehrsstraßen bilden der westliche Teil der Mainzer Straße (s. Abb. 17), die Schloßbergstraße sowie die Gaustraße. 26 27 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 17: Der westliche Teil der Mainzer Straße als Beispiel für eine Hauptstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Nebenstraßen haben im Rahmen der Ausarbeitung oft den Charakter einer Anliegerstraße mit einer schmalen Fahrbahn, einer ausgeprägten Mischnutzung der Verkehrsfläche und einem hohen Anteil an ruhendem Verkehr. Beispiele hierbei sind die Cronstraße, die Winfriedstraße (s. Abb. 18), die Basilikastraße, die Schmittstraße. Abb. 18: Die Winfriedstraße als Beispiel für eine Nebenstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Die hierarchische Anordnung der Verkehrsinfrastruktur ist im Plangebiet als gut zu bewerten. Die Hauptverkehrsströme befinden sich vornehmlich an den nördlichen und westlichen Grenzen, wodurch eine starke Verkehrsbelastung innerhalb des Plangebietes, abgesehen der Stoßzeiten, verhindert wird. Diese relativ hohe Verkehrsberuhigung hat positiven Einfluss auf die historische Ausstrahlung vieler Straßenzüge. Generell ist der Zustand der Straßenraumgestaltung als relativ gut zu bewerten. Vor allem der westliche Teil der Mainzer Straße, die Schmittstraße (s. Abb. 19) sowie der untere Teil der Schloßbergstraße haben einen neu gestalteten Straßenraum mit einem neuwertigen Straßenbelag und Straßenraumbegrünung. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 19: Die Schmittstraße mit neu gestaltetem Straßenraum Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. In den Nebenstraßen der historischen Altstadt besteht jedoch mehr Handlungsbedarf, da die Straßenräume dort verstärkt gestalterische Mängel, Aufwertungsbedarf und vereinzelt extreme Straßenschäden aufweisen. Diese sind beispielsweise in unmittelbarer Nähe zur Burg Klopp in der Cronstraße (s. Abb. 20) und der Fußgängerzone in der Basilikastraße (s. Abb. 21) zu finden und durch tiefe Spurrillen, Schlaglöcher und Bodenwellen charakterisiert. Abb. 20: Straßenraum mit Aufwertungsbedarf und extremen Straßenschäden in der Cronstraße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. 28 29 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 21: Enger, negativ gestalteter Straßenraum mit Straßenschäden in der Basilikastraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Aufwertung dieser Straßenräume ist sinnvoll, da eine mangelhafte Straßenraumgestaltung ganze Teilbereiche einer Stadt unattraktiv erscheinen lassen kann. Großflächig gesehen ist das Gebiet in sich geschlossen, funktional sehr gut vernetzt und somit dem Anspruch an die „Stadt der kurzen Wege“ gewachsen. Lediglich vereinzelt kommen Defizite bei den Wegeverbindungen vor. Dies ist zum Beispiel in der Schloßbergstraße der Fall, in der der historische Aufgang zur Burg Klopp (s. Abb. 22) verwildert und damit nicht zugänglich ist. Eine Inbetriebnahme dieses Weges ist auf Grund seines historischen Charakters sinnvoll. Abb. 22: Historischer Aufgang zur Burg Klopp in der Schloßbergstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Grün In der Themenkarte „Grün“ wird dargestellt, inwieweit Straßenraumbegrünungen und öffentliche Grünflächen im Plangebiet vorhanden sind. Außerdem werden Defizite und Positivbeispiele der Grüngestaltung Bingens aufgezeigt. Die Begrünung von Städten ist generell von Bedeutung, da sie ein wichtiges Gestaltungsmerkmal darstellt und die positive Wirkung historischer Bausubstanz verstärken kann. So kann beispielsweise eine gut gestaltete Straßenraumbegrünung ein stark verfallenes historisches Gebäude attraktiver wirken lassen als es ist. Umgekehrt kann eine fehlende Begrünung die Wirkung eines historischen Gebäudes abschwächen. In der Innenstadt Bingens bzw. im Plangebiet gibt es nur wenige Grünflächen und Straßenraumbegrünungen (siehe Themenkarte Grün im Anhang), was die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der Stadt verringert. Insbesondere im mittelalterlichen Teil der Innenstadt nordwestlich der Burg Klopp gibt es nur sehr wenig Straßenraumbegrünung, was auf die sehr engen Gassen zurückgeführt werden kann. Aufgrund des dort herrschenden Platzmangels ist eine Begrünung nicht sinnvoll (s. Abb. 23). Vorhandene Straßenraumbegrünung befindet sich hauptsächlich dort, wo der Straßenraum in den letzten Jahren neu gestaltet worden ist. Beispiele hierfür sind ein Abschnitt der Mainzer Straße und die Schmittstraße (s. Abb. 24). In der Fußgängerzone befindet sich Straßenraumbegrünung, wenn überhaupt vorhanden, nur in Blumenkübeln aus Beton (s. Abb. 25). Abb. 23: Die Badergasse (links) und die Schlüsselgasse (rechts) als Beispiele für enge Gassen, in denen aufgrund von Platzmangel keine Begrünung sinnvoll ist Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. 30 31 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 24: Abschnitte der Mainzer Straße (links) und der Schmittstraße (rechts) als Beispiele für in den letzten Jahren neu gestaltete Straßenräume mit Begrünung Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009 / 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 25: Die Badergasse als Beispiel für Begrünung in Betonkübeln in der Fußgängerzone Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Weiterführend gibt es Straßen, in denen auf Grund ihrer Breite durchaus eine Straßenraumbegrünung denkbar ist (s. Abb. 26). In diesen besteht demnach ein Potential zur Neugestaltung des Straßenraumes. Beispiele hierfür sind die Gaustraße, Abschnitte der Schloßbergstraße, die Maria-Hilf-Straße, ein Abschnitt der Rupertusstraße, die Rochusstraße sowie ein Abschnitt der Mainzer Straße. Hier können die Straßen durch eine entsprechende Straßenraumbegrünung zum einen den linearen Charakter der Straße betonen und zum anderen den Straßenraum gliedern. Positive Wirkungen, die damit verbunden sind, betreffen nicht nur gestalterische Qualitäten, sondern auch die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und Sicherheit für Fußgänger und Fahrradfahrer. Ferner können durch Straßenraumbegrünungen verkehrsberuhigende Effekte erzeugt werden. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 26: Die Maria-Hilf-Straße als Beispiel für eine Straße, bei der aufgrund ihrer Breite eine Straßenraumbegrünung denkbar ist Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. In der Binger Innenstadt gibt es zwei größere Grünflächen: die Freifläche um die Burg Klopp und der alte Friedhof. Die Grünfläche um die Burg Klopp kann in öffentliches und privates Grün unterteilt werden, da sie einen verpachteten Weinberg einschließt. Die zweite Grünfläche des Plangebietes, ein ehemaliger Friedhof, befindet sich zwischen der Rochusallee und der Holzhauserstraße und kann als Freizeit- und Erholungsfläche genutzt werden. Damit stellt sie eine öffentliche Grünfläche dar. Die relativ geringe Zahl der innerstädtischen Grünflächen ist wahrscheinlich durch die enge, mittelalterliche Bebauung und dem damit verbundenen Platzmangel begründet. Zwischen den beiden größeren Grünflächen gibt es keine Grünverbindung (s. Abb. 27). Durch eine Straßenraumbegrünung der Maria-Hilf-Straße könnte eine solche Grünverbindung hergestellt werden. Eine Verbindung zwischen den beiden einzigen Grünflächen der Binger Innenstadt ist aus städtebaulichen, gestalterischen und ökologischen Gründen sinnvoll und wichtig. 32 33 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 27: Ausschnitt aus der Themenkarte Grün zur Verdeutlichung der fehlenden Grünverbindung zwischen den beiden größeren Grünflächen der Stadt Bingen Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Gestalt In der Themenkarte „Gestalt“ werden der bauliche Gebäudezustand und mögliche gestalterische Mängel untersucht. Des Weiteren werden die Straßenzüge, Ensembles sowie einzelne Objekte auf auffällige Merkmale, wie zum Beispiel Sprünge in den Geschosszahlen, die positive oder negative Wirkung eines Gebäudes, prägende Elemente für das Stadtbild sowie die Bedeutung eines Gebäudes für das Stadtbild analysiert. Weitere wichtige Merkmale, die viel über die Gestaltqualität aussagen, sind Raumkanten beziehungsweise Fluchtlinien und Baulücken (siehe Themenkarte Gestalt im Anhang). In Bingen kann grob zwischen zwei Phasen der Bautätigkeit unterschieden werden. Der Altstadtbereich, der die historische Innenstadt beinhaltet, wurde größtenteils im 17. bis 18. Jahrhundert erbaut. Die Bauweise ist durch kleinteilige Strukturen und geschlossene Bauweise geprägt. Der erweiterte Kernbereich Bingens entstand durch Stadterweiterungen des 19. Jahrhunderts, die bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts andauerten. Die gründerzeitliche Bebauung weist im Gegensatz zur Altstadt lineare und breiter dimensionierte Straßenräume auf. Der Baustil der Gründerzeit ist durch den Historismus geprägt, einem Stil, der vergangene Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Stilepochen, wie hier den Baustil der Renaissance und des Barocks, nachbildet.42 In der Themenkarte Gestalt wird die gründerzeitliche Bebauung in die näher am Stadtkern liegende Blockrandbebauung und die weiter entfernte Bebauung freistehender Einzelgebäude sowie Hausgruppen unterteilt. Altstadtbereich Im Altstadtbereich von Bingen gibt es eine Häufung historischer Bausubstanz, die sich jedoch oft in einem schlechten baulichen Zustand befindet. Bei vereinzelt durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen wurde nicht auf die historische Bausubstanz Rücksicht genommen. Typische optische Verschlechterungen der Bausubstanz entstehen zum Beispiel durch Fenster ohne Sprossen und unpassende Fliesen im Sockel- oder Erdgeschossbereich der Fassaden oder Verschalungen (s. Abb. 28). Abb. 28: Historische Gebäude mit Fliesen und Verschalungen in der Kloppgasse Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Gestalterische Mängel, die besonders im Kontext der Innenstadt beziehungsweise Fußgängerzone betrachtet werden müssen, entstehen durch die Schaufenster der Geschäfte. Sie sind großflächig mit Glas versehen und nehmen meist keine Rücksicht auf die bauliche Struktur der oberen Geschosse. Die historisch korrekte Gliederung der Obergeschosse wird im Erdgeschoss oft nicht fortgeführt. Die ursprünglichen Stützstreben im Erdgeschoss fehlen, sodass der Eindruck entsteht, die Gebäude der Fußgängerzone würden schweben (s. Abb. 29). 42 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 4ff. 34 35 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 29: Schwebende Gebäude in der Kapuzinerstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Ein anderes gestalterisches Problem, das oft in Innenstädten auftritt, ist ein Schilderwald an Werbung, der auf die Passanten einwirkt. Die Schilder sind kaum aufeinander abgestimmt, sodass ein ungeordneter Eindruck der Einkaufsstraßen entsteht. Großbaukörper wie das Kaufhaus Hertie, das Heilig-Geist-Hospital oder das Modehaus Vögele stellen ein weiteres gestalterisches Problem dar. Sie fügen sich nicht in das kleinteilige, mittelalterliche Stadtbild der Altstadt ein (s. Abb. 30). Abb. 30: Schilderwald (links) und Großbaukörper Hertie (rechts) in der Basilikastraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009 / 13.05.2010, Bingen am Rhein. Auch problematisch für das mittelalterliche Stadtbild sind Graffitis. Eine positive Form der Fassadenbemalung sind hingegen die in Bingen relativ häufigen historisierenden Gemälde an Hausfassaden, wie zum Beispiel von Hildegard von Bingen (s. Abb. 31). Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 31: Graffitis (links) und historisierende Gemälde (rechts) in der Basilikastraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Neben gestalterischen Mängeln an der historischen Bausubstanz selber kommt es im Binger Kernbereich zur Abwertung von Ensembles und Plätzen durch Zweckbauten aus den 50er / 60er-Jahren. Sie wurden nach dem zweiten Weltkrieg kostengünstig und in kurzer Zeit errichtet und passen sich in ihrer Bauweise oft kaum in die historische Bausubstanz ein. Ein Beispiel dafür ist der Franz-Neff-Platz, der zum Teil von 50er / 60er Jahre-Bebauung (s. Abb. 32) umgeben ist. Obwohl er neu gestaltet, d.h. neu gepflastert und mit einem Brunnen versehen wurde, wirkt der Platz unbelebt. Andere Plätze, die bisher nicht neugestaltet wurden, haben mit den Blumenkübeln aus Beton, wie bereits im Kapitel der Themenkarte Grün erläutert, eine negative Wirkung auf die Platzgestaltung. Abb. 32: Gebäude der 50er / 60er Jahre am Franz-Neff-Platz Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Ferner ist die Altstadt Bingens durch ein Nebeneinander von verschiedenen Baustilen geprägt. Vom Blickwinkel aus der Gerbstraße kann man zum Beispiel ein barock anmutendes Gebäude neben einem Fachwerkhaus (s. Abb. 33) sehen. 36 37 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 33: Nebeneinander von Barock und Fachwerk am Freidhof Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Eine weitere Besonderheit von mittelalterlichen Städten sind enge Gassen, die abseits von den breiteren Einkaufsstraßen liegen. In Bingen weisen diese oft eine sehr schlechte Bausubstanz auf, sie wirken regelrecht verfallen, wie zum Beispiel die Löhrgasse (s. Abb. 34). Zudem verstärken die Enge und der fehlende Lichteinfall die negative Wirkung. Abb. 34: Die Löhrgasse als Beispiel für eine enge Gasse Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Ein positiver Aspekt der Stadtgestaltung ist die historische Ausrichtung der Straßen. Sie sind zum Teil nach den Sichtbeziehungen zur Burg Klopp, zum Rhein und zu den Weinbergen ausgerichtet. Erweiterter Kernbereich Südlich der Altstadt im erweiterten Kernbereich herrscht eine gründerzeitliche Blockrandbebauung vor. Jedoch gibt es auch hier Modernisierungssünden, wie zum Beispiel Plastikfenster mit aufgeklebten Sprossen (s. Abb. 35). Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 35: Neue Fenster mit aufgeklebten Sprossen in der Maria-Hilf-Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Eine typische Gebäudeart in diesem Gebiet ist eine gründerzeitliche Bebauung, die an der Fassade mit gelben Ziegeln versehen ist. Es sind meist schöne, mit Sandsteingewänden verzierte Gebäude (s. Abb. 36), die in Bingen oft Ensembles bilden. Abb. 36: Ensemble der typischen Bebauung mit gelben Ziegeln in der Schloßbergstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Die gründerzeitliche Bebauung ist vom Historismus geprägt und beinhaltet daher zum Beispiel Anleihen an Barock, Klassik und Renaissance. In Bingen gibt es ebenfalls exotische Details zu finden, wie eine asiatisch anmutende Malerei auf den Fenstergewänden eines 1895 erbauten Hauses (s. Abb. 37). 38 39 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 37: Asiatische Malereien in der Schloßbergstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Ein gestalterischer Mangel in dieser durchgehenden geplanten Bebauung entsteht auch, wenn Baulücken vorhanden sind (s. Abb. 38), die die unschönen Brandwände sichtbar werden lassen (s. Abb. 39). Abb. 38: Baulücke in der Rupertusstraße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 39: Brandwände in Blockrandbebauung in der Rupertusstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Neben der vorherrschenden Blockrandbebauung gibt es im erweiterten Kernbereich südlich der Altstadt auch historische villenähnliche Einzelgebäude. Moderne Bauten zwischen historischen Bauwerken werden oft als störend empfunden, jedoch gibt es auch Neubauten, die sich gut in die alte Bausubstanz einfügen. Dies wird erreicht, indem die Höhe der Geschosse, die Fensterausrichtungen und sonstige Maße an die historische Umgebungsbebauung angepasst werden (s. Abb. 40). Abb. 40: Modernes Gebäude in der Schloßbergstraße, das der historischen Bauweise angepasst ist Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009 / 13.05.2010, Bingen am Rhein. Auch in der erweiterten Kernstadt gibt es unsensibel sanierte Gebäude, die, wie in diesem Beispiel, nur noch durch den Sandsteinsockel und die Türgewände zu erkennen sind. Der Rest des Gebäudes wurde mit hellen Steinen verklinkert (s. Abb. 41). Eine weiteres Sanierungsproblem entsteht bei Gebäuden, die um ein oder mehrere Geschosse erhöht werden ohne Rücksicht auf die Fenstermaße, die Simse oder die Zwerchhäuser zu nehmen (s. Abb. 41). 40 41 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 41: Verklinkertes historisches Gebäude (links) und aufgestocktes Ensemble (rechts), beide in der Schloßbergstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Zwischen den historischen erhaltenswerten Gebäuden befinden sich immer wieder Gebäude aus den letzten Jahrzehnten, die durch ihre Vielfalt an Formen und Farben auffallen und damit die Wirkung anliegender historischer Gebäude beeinträchtigen. Ein Beispiel stellt ein rosafarbenes Gebäude aus den 90er Jahren dar, das durch große und kleine Vorsprünge in einem Gegensatz zu der eher geradlinigen Architektur der Gründerzeit steht (s. Abb. 42). Abb. 42: 90er Jahre Bebauung in der Schloßbergstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Eines der eher jüngeren historischen Gebäude ist die Sektkellerei Scharlachberg, die in den 20er / 30er Jahren erbaut worden ist (s. Abb. 43). Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 43: Sektkellerei Scharlachberg in der Gaustraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Südöstlich des Kernbereichs befindet sich ein großer, gut erhaltener Gebäudekomplex (s. Abb. 44) mit Steinfassade und Sandsteingewänden, der durch seine Lage am Berg mit Blick auf die Rochusallee sehr auffällig ist. Abb. 44: Dominanter, gut erhaltener Gebäudekomplex an der Maria-Hilf-Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Ein ebenfalls gut erhaltenes Gebäude in diesem Bereich ist das ehemalige Binger Gesundheitsamt, das nun eine Wohnfunktion übernehmen wird. (s. Abb. 45). 42 43 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 45: Ehemaliges Gesundheitsamt in der Maria-Hilf-Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Neben Gebäudeensembles, wie die durchgehend gründerzeitlich bebaute, in einem Bogen verlaufende Waldstraße, kommen auch vermehrt Einzelgebäude wie die Villa Katharina (s. Abb. 47) und weitere Einzelgebäude an der Rochusallee hinzu. Die Bebauung ist mit zunehmendem Abstand zum Kernstadtgebiet nicht mehr durch Blockrandbebauung geprägt und wirkt immer aufgelockerter (s. Abb. 46). Die Gebäude stehen weiter von der Straße entfernt, haben Vorgärten und stehen seltener in einer Bauflucht. Abb. 46: Verdichtete und aufgelockerte Bebauung an der südöstlichen Grenze des Plangebietes Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 47: Villenartige Einzelgebäude in der Rochusallee Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebiet östlich der Kernstadt verläuft rund um die Mainzer Straße. Am Anfang der Mainzer Straße Richtung Innenstadt wirkt das Straßenbild sehr gepflegt. Es gibt gut erhaltene gründerzeitliche Gebäudeensembles mit aufwändigen Balkonverzierungen und Sandsteingewänden (s. Abb. 48). Abb. 48: Eindrucksvolle, gründerzeitliche Gebäudeensembles in der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Der hintere Teil der Mainzer Straße ist eher durch Einzelgebäude geprägt. Es gibt einen schönen Blick auf den Rhein, der allerdings an einigen Stellen durch Gewerbebauten, wie beispielsweise einen Autohandel, getrübt wird (s. Abb. 49). 44 45 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 49: Autohaus in der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Die gepflegte Erscheinung der Mainzer Straße nimmt mit der Entfernung zur Innenstadt ab. Der Straßenraum ist im hinteren Teil nicht wie im vorderen Teil erneuert worden und die Gebäude sind in einem weniger guten Zustand. Dies äußert sich zum Beispiel durch abblätternden Putz an den Fassaden (s. Abb. 50). Abb. 50: Schlechter baulicher Zustand im hinteren Teil der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Allerdings gibt es auch in diesem Gebiet besonders positiv auffallende Einzelgebäude, wie das Weinhotel oder die ehemalige Kellerei von A. J. Solerr (s. Abb. 51). Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 51: Ehemalige Kellerei von A. J. Solerr (links) und Weinhotel (rechts) in der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. In der Winfriedstraße befindet sich ein ganzes Ensemble von Einzelhäusern, die alle im gleichen Baustil erbaut wurden und so zusammen ein einheitliches positives Bild ergeben (s. Abb. 52). Abb. 52: Die Winfriedstraße als Beispiel für ein stimmiges Ensemble von Einzelhäusern Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Zeitliche Einordnung In der Themenkarte „Zeitliche Einordnung“ wurden die Gebäude in die zwei Kategorien „neue Gebäude“ und „historische Gebäude" aufgeteilt. Dabei werden unter historischen Gebäuden Bauten verstanden, die vor 1945, das heißt vor dem zweiten Weltkrieg, entstanden sind. Neue Gebäude sind dementsprechend Bauten, die nach dem zweiten Weltkrieg erbaut wurden. Der ursprüngliche Grundriss, der von der Stadtmauer umgebenden Altstadt ist in dem heutigen Stadtbild Bingens noch zu erkennen. In der Stadtgeschichte gab es in den Jahren 1403, 1490, 1540 und 1689 Brände, die jeweils fast die gesamte Bebauung der Altstadt von Bingen zerstört haben. Ein Stadtplan von 1769 (s. Abb. 46 47 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 53), also knapp hundert Jahre nach dem letzten Brand, zeigt eine vollständige Bebauung, was auf ein in weiten Teilen homogenes Stadtbild im Stil des 17. und 18. Jahrhunderts hinweist.43 Abb. 53: Karte der Stadt Bingen aus dem Jahr 1769 Quelle: Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.); Bachtler Böhme und Partner (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, Seite 5. Typische historische Wohngebäude innerhalb der Stadtmauer, die bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts entstanden sind, sind Gebäude mit Putzfassaden in hellen Pastelltönen und Naturfarben sowie farblich abgesetzten Sockel-, Tür- und Fenstergewänden. 44 Daneben gibt es Fachwerkhäuser, bei denen das Fachwerk vereinzelt nur noch in den oberen Etagen zu sehen ist (s. Abb. 54). Abb. 54: Putz und Fachwerkbebauung in der Altstadt am Freidhof Quelle: 43 44 Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 5. Vgl. Ebenda, S. 7. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Ebenfalls in der Altstadt gelegen sind die wichtigsten Kulturdenkmäler der Stadt: die Stiftskirche von Sankt Martin, die Burg Klopp (s. Abb. 55) und das Haus Puricelli.45 Die Basilika wurde um 1416 im gotischen Stil nach einem Brand neu errichtet46, die Burg Klopp wurde um 1240 erbaut. Nach ihrer Zerstörung im Jahre 1689 im Rahmen des Pfälzischen Erbfolgekriegs wurde die Burg Klopp im Jahre 1854 wieder aufgebaut. 47 Beide Bauwerke gehören somit zu den ältesten der Stadt Bingen. Abb. 55: Die Burg Klopp (links) und die Stiftskirche von Sankt Martin (rechts) Quelle: Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/sehenswertes_070226_sehenswuerdigkeiten.html, Stand: 16.02.2010. Im 19. Jahrhundert und zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurden Stadterweiterungen durchgeführt. 48 Die gründerzeitliche Bebauung besteht zum Teil aus Bruchsteingebäuden und zum anderen Teil aus Gebäuden mit Klinker- oder Putzfassade (s. Abb. 56). 45 46 47 48 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 5. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/ sehenswertes_070221_basilika.html, Stand: 01.02.2010. Vgl. Homepage der Stadt Bingen, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/2/ sehenswuerdigkeit_klopp.html, Stand: 01.02.2010. Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 8. 48 49 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 56: Gründerzeitliche Bruchsteinvilla in der Rochusallee (links) und Klinkergebäude in der Schloßbergstraße (rechts) Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Eine Häufung von gut erhaltener, historischer Bausubstanz kommt im Bereich der Waldstraße, der Taunusstraße, der Rupertusstraße, der Heinrichstraße, der Rochusallee (s. Abb. 57), der Mainzer Straße, der Gaustraße, der Schloßbergstraße, dem Bienengarten, der Rochusstraße, der Basilikastraße und der Rathausstraße vor. Abb. 57: Die Anhäufung gut erhaltener, historischer Bausubstanz im Bereiche der Rupertusstraße, der Waldstraße, der Taunusstraße, der Heinrichstraße und der Rochusallee Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Nutzung In der Themenkarte „Nutzung“ werden die verschiedenen Nutzungen im Plangebiet dargestellt. Dabei wird differenziert zwischen den Kategorien Wohnen, Einzelhandel / Gewerbe / Handwerk / Dienstleistung / Gastronomie, Mischnutzung (Wohnen und eine weitere Nutzung wie Dienstleistung, Einzelhandel etc. in einem Gebäude), soziale Einrichtungen (Kultur, Freizeit, Bildung, Gemeinbedarf) sowie Leerstand. Die am häufigsten vorkommenden Nutzungen im Plangebiet sind Wohnen und Mischnutzung (siehe Themenkarte Nutzungen im Anhang). Die größte Anzahl an Mischnutzung ist im Bereich der historischen Altstadt zu finden, das heißt die Fläche, die die historische Stadtmauer einst eingrenzte (s. Abb. 58). Das bedeutet, dass die historische Altstadt als Einkaufs-, Wirtschafts- und Freizeitstandort wichtig ist und somit für die Stadt Bingen eine hohe Bedeutung aufweist. Diese Mischnutzung ist häufig durch eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss wie beispielsweise Einzelhandel, Gastronomie und Dienstleistungsunternehmen sowie Wohnen in den oberen Geschossen gekennzeichnet (s. Abb. 59). Abb. 58: Ausgewogene Mischnutzung im Bereich der historischen Altstadt Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. 50 51 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 59: Die Kapuzinerstraße als Beispiel für Mischnutzung im Bereich der historischen Altstadt Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Gebiete im Plangebiet außerhalb der historischen Altstadt sind hauptsächlich durch Wohnen geprägt (s. Abb. 60). Vereinzelt kommen Mischnutzungen, gewerbliche Nutzungen sowie soziale Einrichtungen vor. Dies lässt drauf schließen, dass die Innenstadt Bingens neben ihrer Funktion als Einkaufs-, Wirtschafts- und Freizeitstandort auch ein bedeutsamer Wohnstandort ist. Ausnahmen in dem durch Wohnen geprägten erweiterten Kernbereich sind die Mainzer Straße (s. Abb. 61) und die Rochusstraße. Von der Mainzer Straße ist ein größerer Abschnitt durch Mischnutzung geprägt, in der Rochusstraße befinden sich ausschließlich Mischnutzungen und soziale Einrichtungen. Diese beiden Ausnahmen können durch ihre unmittelbare Nähe zur historischen Altstadt begründet werden. Abb. 60: Wohnen außerhalb der historischen Altstadt Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 61: Die Mainzer Straße als Beispiel für Mischnutzung außerhalb des Bereiches der historischen Altstadt Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Soweit diese bei der Bestandsaufnahme erkennbar waren, verzeichnet Bingen nur wenige komplett leer stehende Gebäude. Allerdings resultiert diese Feststellung lediglich aus Einschätzungen beim Blick auf die Fassade sowie Briefkästen / Namensschildern der Gebäude im Rahmen der Bestandsaufnahme. Eine Leerstandskartierung des Plangebietes liegt von Seiten der Stadt Bingen nicht vor. 3.2.2. Stärken und Schwächen im Plangebiet Die Stärken-Schwächen-Analyse fasst die wichtigsten Ergebnisse aus den Untersuchungen der Bereiche Verkehr, Grün, Gestalt, Zeitliche Einordnung und Nutzung zusammen und trifft darüber hinaus weitergehende Aussagen. In einem ersten Schritt werden die Schwächen behandelt, in einem zweiten Schritt folgt die Erarbeitung der Stärken. Schwächen Zunächst soll auf die Schwächen des Plangebietes eingegangen werden (siehe Themenkarte Schwächen im Anhang). In der historischen Altstadt sind Teilbereiche zu finden, die bezüglich der Wohnqualität ein negatives Bild aufweisen. Hierbei sind die Löhrgasse, Badergasse, Schlüsselgasse und Marschallgasse zu nennen, bei denen es sich vorrangig um enge, verwinkelte und versiegelte Gassen handelt. Funktionale und gestalterische Defizite bestehen im Hinblick auf die unzureichende Belichtung, den Brandschutz und die Begrünung bzw. Freiraumqualität (s. Abb. 62). 52 53 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 62: Unzureichende Belichtung in der Badergasse Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Weiterhin stellen die zur zusammenhängenden Einzelhandelszone der Binger Innenstadt gehörigen Großbaukörper von Hertie beziehungsweise Vögele im Hinblick auf die Gestalt negative Erscheinungen für das Innenstadtbild dar (s. Abb. 63). Abb. 63: Großbaukörper im Vergleich zur kleinteiligen Innenstadtbebauung Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Zwischen den beiden einzigen Grünflächen im Plangebiet (um die Burg Klopp und der alte Friedhof) besteht trotz räumlicher Nähe keine Grünverbindung, was aus stadtgestalterischer und ökologischer Sicht als Defizit angesehen werden kann. Durch eine Vernetzung mit einem durchgehenden Wegesystem könnten eine bessere Erreichbarkeit, eine Aufwertung und eine Erhöhung des Stellenwertes der Grünflächen erfolgen. Auch ist generell wenig Straßenraumbegrünung vorhanden, obwohl es teilweise Straßen mit Potential zur Straßenraumbegrünung gibt, was aus gestalterischer, funktionaler und ökologischer Sicht eine Schwäche darstellt. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Des Weiteren sind Straßen vorhanden, die extreme Straßenschäden aufweisen. Dazu gehören der obere Teil der Mainzer Straße, die Cronstraße und die Basilikastraße in unmittelbarer Nähe der Basilika, bei der ein besonders negativer Eindruck entsteht. Der positive Eindruck der Basilika als Wahrzeichen der Stadt wird durch die unmittelbare Umgebung der Basilikastraße gemindert. Zudem hat die Basilikastraße, als Durchgangsraum zur Innenstadt, eine Eingangsfunktion für eben diese. Die extremen Straßenschäden und die stark verfallene und durch Einwirkung Dritter geschädigte Bausubstanz beziehungsweise Fassadenstrukturen machen die Basilikastraße zu einer Problemzone mit einer Anhäufung von gestalterischen und funktionalen Defiziten (s. Abb. 64). Abb. 64: Eindruck der Basilikastraße unmittelbar zur Basilika Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Negative Teilbereiche, vor allem für die Innenstadt, stellen die Rheinstraße und die Salzstraße dar. Beide Straßen, unmittelbar angrenzend an die Einkaufsstraßen der Innenstadt, sind als rückständig zu bezeichnen und weisen leer stehende Bausubstanz auf. Vor allem in der unbelebten Rheinstraße ist eine Konzentration von verfallenen Gebäuden zu beobachten (s. Abb. 65). Abb. 65: Konzentration verfallener Gebäude in der Rheinstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. 54 55 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Salzstraße als Einkaufsstraße und frequentierter Teilbereich der Innenstadt fällt durch die eben genannten Leerstände und durch gestalterische Mängel an den Fassaden negativ auf. Beides ist zum Teil auf die schlechte Bausubstanz zurückzuführen (s. Abb. 66). Abb. 66: Leerstände und gestalterische Mängel in der Salzstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009, Bingen am Rhein. Ein weiterer besonders negativer Teilbereich für das Stadtbild im Hinblick auf die Gestalt ist der obere Teil der Mainzer Straße, in dem die verschiedenen Gebäude durch ungepflegte Bausubstanz gekennzeichnet sind (s. Abb. 68 und Abb. 67). Abb. 67: Gebäudeensemble mit Aufwertungsbedarf in der Mainzer Straße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Abb. 68: Vom Verfall betroffener Baublock im oberen Teil der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 04.12.2009 / 13.05.2010, Bingen am Rhein. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Rochusstraße weist eine Vielzahl an historischen Gebäuden auf. Der Zustand dieser Gebäude ist dabei unterschiedlicher Natur. Es existieren unangebracht sanierte Gebäude, die durch einen schlechten gestalterischen Gesamteindruck auffallen. Weiterhin problematisch sind die zur Fassadengliederung unpassenden Ladenfassaden (s. Abb. 69). Abb. 69: Die Rochusstraße mit einer Vielzahl an historischen Gebäuden Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. In der Gaustraße ist der Bereich um die teils leer stehende, teils mit Übergangsnutzungen versehene Fabrik der Firma Racke negativ auffällig, besonders im Zusammenhang mit dem gegenüberliegenden Ensemble verunreinigter historischer Gebäude. Die Fabrik, die mit einer langgezogenen Mauer den Straßenraum begrenzt, erzeugt den optischen Eindruck einer Baulücke. Der Baukörper Ecke Schloßbergstraße / Gaustraße, welcher in den 60er Jahren entstanden ist, weist gestalterische Defizite auf. Die wellblechartige, eingeschossige Gestaltung passt sich nicht in die Umgebungsbebauung ein (s. Abb. 70). Abb. 70: Baukörper Ecke Schlossbergstraße / Gaustraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. 56 57 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Löhrgasse mit größtenteils leer stehender und dadurch offensichtlich verfallener Bausubstanz sowie die Kreuzung Mainzer Straße zur Espenschiedstraße stellen weitere Problembereiche dar. An der Kreuzung Mainzer Straße / Espenschiedstraße fallen die hohe Verkehrsbelastung, der Platz vor dem Gebäude der Agentur für Arbeit mit schlechten Querungsmöglichkeiten und das leerstehende Haus (Kurfürstenstraße 3) sowohl aus funktionaler als auch aus gestalterischer Sicht negativ ins Gewicht. Aus verkehrlicher und damit funktionaler Sicht sind vor allem die Hauptverkehrsknotenpunkte negativ zu bewerten. Im Bereich der Vorstadt und der Mainzer Straße bieten diese eine unschöne Eingangssituation zur Innenstadt. Verstärkt wird diese Wirkung in beiden Fällen durch besonders negative beziehungsweise verbesserungswürdige, das Stadtbild prägende Gebäude. Weiterhin weist sie im Bereich der Mainzer Straße zusätzlich noch eine negativ gestaltete Platzsituation auf. Außerdem zu erwähnen ist der Knotenpunkt von Gaustraße und Stefan-George-Straße, die aufgrund der Verbindung zur L417 zu den meistbefahrenen Straßen Bingens zählt. Durch diesen Knoten verteilt sich ein Teil des Verkehrs auf die Gaustraße und vermindert so ihre Attraktivität. Eine weitere unschöne Eingangssituation zur Innenstadt entsteht aus gestalterischer Sicht durch die neue Bebauung der Schmittstraße (s. Abb. 71). Hier ist zu erwähnen, dass die Schmittstraße zwar einen neu gestalteten und begrünten Straßenraum besitzt, sie aber durch die neuen Gebäude keine optimale Eingangssituation für eine historische, mittelalterlich geprägte Altstadt darstellt. Abb. 71: Eingangssituation zur Innenstadt in der Schmittstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Von der Maria-Hilf-Straße gibt es einen historischen Aufweg zur Burg Klopp. Er ist jedoch verwachsen und liegt brach und ist somit nicht zugänglich. Dieser Aufweg bietet aus funktionaler und gestalterischer Sicht eine attraktive Möglichkeit einer besseren Anbindung der Burg Klopp an die Innenstadt. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Stärken Den Schwächen innerhalb des Plangebietes stehen wiederum einige Stärken gegenüber, die im Folgenden erläutert werden (siehe Themenkarte Stärken im Anhang). Eine große Stärke der Innenstadt als Geschäftszentrum ist die funktional zusammenhängende Einzelhandelssituation. In der Rathausstraße sowie in einigen Abschnitten der Basilikastraße ist eine Aneinanderreihung von Geschäften zu verzeichnen. Es existieren keine Lücken in der Bebauung und keine weiten Wege zwischen den einzelnen Geschäften. So entsteht eine angenehme Einkaufsstimmung. Des Weiteren entstehen positive Eindrücke aus stadtgestalterischer und funktionaler Sicht durch die Gestaltung der Plätze in der Innenstadt. Zu erwähnen sind hierbei besonders die Platzsituation am Speisemarkt (s. Abb. 73) und die Platzsituation am Freidhof. Auch als positiv einzustufende Platzsituation ist der neu gestaltete Franz-Neff-Platz unterhalb der Burg Klopp mit Sichtachse und Wegeverbindung zur Burg Klopp (s. Abb. 72). Abb. 72: Sichtbeziehung vom neu gestalteten Franz-Neff-Platz zur Burg Klopp Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. 58 59 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 73: Der Speisemarkt Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Ferner ist aus funktionaler Sicht für die Innenstadt und sogar für weite Teile des Plangebietes erfreulich, dass es kaum hohe Verkehrsbelastungen gibt. Der Großteil des Verkehrs wird über die Espenschiedstraße, Vorstadt, Fruchtmarkt und StefanGeorge-Straße geführt und somit an der Innenstadt vorbeigelenkt. Die Burg Klopp thront als städtebauliche Dominante über der Stadt und ist von vielen Standorten Bingens sichtbar. Sie bietet einen Vorplatz und eine öffentliche Grün- und Spielfläche, die zur Erholung und als öffentlicher Treffpunkt dient. Ferner ist in der Burg Klopp ein Teil der Verwaltung Bingens ansässig. Von der Burg Klopp aus ist das ganze Stadtgebiet von Bingen, der Rhein, die Nahe und die Weinberge und somit auch das Unesco Weltkulturerbe „Oberes Mittelrheintal“, zu sehen (s. Abb. 74). Abb. 74: Aussicht von der Burg Klopp auf das „Obere Mittelrheintal“ Quelle: Homepage von Hendrika M. Sonntag, aufgerufen unter: http://www.kaltnaggisch.net/hen/Bib%20Bahn%20v%20B%20Klopp%20%2003.JPG, Stand : 21.01.2010. Sichtbeziehungen zu den Weinbergen und zum Rhein sind auch von den direkt am Rhein gelegenen Straßen möglich und schaffen aus gestalterischer Sicht eine gesteigerte Aufenthaltsqualität (s. Abb. 75). Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 75: Blick auf die Weinberge von der Mainzer Straße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Ein weiteres stadtbildprägendes Element stellt das große historische Gebäude an der Ecke Maria-Hilf-Straße / Rochusallee dar. Von der kompletten Rochusstraße aus existiert eine Sichtbeziehung zu diesem aus gestalterischer Sicht besonderes positiv auffallenden Gebäude (s. Abb. 76). Abb. 76: Das Gebäude Ecke Maria-Hilf-Straße / Rochusallee Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Weiterhin aus ökologischer und stadtgestalterischer Sicht positiv zu erwähnen ist die öffentliche Grün- und Parkanlage am alten Friedhof. Diese stellt eine Aufwertung für das umliegende Quartier dar, aber auch für den gesamten Planungsraum, in dem Grünflächen wie bereits erwähnt sehr rar sind. Dadurch geraten neu gestaltete Straßen bezüglich ihrer Straßenraumbegrünung in den Blickpunkt. Die Schmittstraße und Teile der Mainzer Straße können als Beispiele positiver Neugestaltungen angesehen werden. Ebenso der nicht unbedingt neu, aber schön gestaltete untere Teil der Schloßbergstraße. Unter dem Gesichtspunkt der historischen Bausubstanz gibt es einige hervorzuhebende Bereiche. In diesen Bereichen sind besonders positive, das Stadtbild prägende Gebäude und Ensembles zu finden. Diese Bereiche lassen sich differenzieren in Bereiche mit einer äquivalent zur historischen Bausubstanz sehr hohen Denkmalschutzdichte und einer gewöhnlichen Denkmalschutzdichte, d.h. mit 60 61 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen vereinzelter denkmalgeschützter Bausubstanz. Zum ersten Block zählen Teile der Schloßbergstraße sowie Teile der Mainzer Straße (s. Abb. 77) und die Winfriedstraße. Zum zweiten Block zählt der Teilbereich Maria-Hilf-Straße, Rupertusstraße, Frankenstraße, Heinrichstraße, Waldstraße und Rochusallee. Abb. 77: Anhäufung von gut erhaltener historischer Bausubstanz in der Mainzer Straße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Durch die Betrachtung der Stärken und Schwächen können erhaltenswerte Gebiete, Gebiete mit Gestaltungs- und Aufwertungsbedarf sowie Problembereiche erkannt und dargestellt werden. Daraus ist die Ableitung erster Handlungserfordernisse möglich. 3.2.3. Architektonische und städtebaulich-funktionale Betrachtungsweise der historischen Bussubstanz in Bingen Im Rahmen des Studienprojektes wird eine Interdisziplinarität, durch eine Vernetzung mit der objektorientierten Betrachtung der Studierenden der Architektur angestrebt. Hierbei nahm man sich zum Ziel, die Erkenntnisse einer architektonischen und städtebaulich- funktionalen Bestandsaufnahme miteinander zu vergleichen und auf Grundlage beider prioritäre Teilbereiche mit Handlungsbedarf für die historische Bausubstanz in Bingen herauszuarbeiten. Beim Vergleich der architektonischen und städtebaulichen Sichtweise bzw. Bewertung der historischen Bausubstanz in Bingen wurde jedoch deutlich, dass dies auf Grund einer unterschiedlichen Herangehensweise an die Thematik, basierend auf dem unterschiedlichen fachlichen Hintergrund, jedoch nur eingeschränkt durchführbar ist. Die objektbezogene Betrachtung von historisch erhaltenswerten Gebäuden in Bingen wird durch die Studierenden der Architektur vorgenommen. Anhand von zuvor abgestimmten Kriterien werden die Gebäude bewertet und die Zuweisung eines guten, befriedigenden oder schlechten Erhaltungszustands vergeben. Mit Hilfe eines Wertesystems durch die Schulnoten eins bis sechs wird die Bewertung in eine Matrix eingearbeitet, welche die Untersuchung anschaulich darstellt. Die Kriterien zur Beschreibung der Gebäude beziehen sich überwiegend auf kulturellhistorische und gestalterische Aspekte. Die Bewertungskategorien der architektonischen Betrachtungsweise umfassen die allgemeingeschichtliche und städtebauhistorische Bedeutung des Gebäudes, die Relevanz für die heutige Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Stadtstruktur sowie baukünstlerische Aspekte, die eine Besonderheit darstellen. Um die Bewertung zu erleichtern, wurden für jede Bewertungskategorie im Schnitt drei Leitfragen aufgestellt, an denen sich die Architekturstudierenden orientiert haben. Zur besseren Orientierung wurde die Matrix (siehe Tab.1) durch die Lage der Gebäude in der Stadt, das Erbauungsdatum sowie die Funktion des Hauses ergänzt. Tab. 2: Ausschnitt aus der Bewertungsmatrix Quelle: Eigene Darstellung, 05.03.2010, Kaiserslautern. Darauf aufbauend kann abschließend der Zustand der Gebäude bewertet und die Bauwerke in drei Gruppen eingeteilt werden. Ein guter Zustand ist dann erreicht, wenn das Gebäude gut erhalten ist und Gebäudeteile oder sogar die gesamte Bausubstanz aus dem Erbauerzeitraum stammen. Befriedigend ist der Zustand immer dann, wenn die Fassade oder das Dach leicht beschädigt sind und beispielsweise der Putz abbröckelt. Sind an einem Gebäude dringende Reparaturarbeiten durchzuführen oder ist das Gebäude sogar einsturzgefährdet, wird diesem ein schlechter Erhaltungszustand zugeschrieben. Zur Verdeutlichung der Einordnung wurde eine Karte mit Hilfe von „Google Maps“ erstellt und die einzelnen Gebäude auf dieser verortet. 62 63 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 78: Verortung und Bewertung der aufgenommenen Gebäude anhand der Schlossbergstraße Entwurf: Eigene Darstellung, 05.03.2010, Kaiserslautern. Quelle: Google Maps. Für jedes untersuchte Gebäude wurde im Anschluss eine beschreibende Bewertung vorgenommen, die die Besonderheiten des Einzelbauwerkes nochmals verstärkt hervorhebt. Vor allem in der Schlossbergstraße wird ein Nebeneinander von unterschiedlichen Erhaltungszuständen der Gebäude deutlich, da sich hier eine Vielzahl historischer Bausubstanz auf engem Raum befindet. Ein gut erhaltenes Gebäude stellt z.B. das viergeschossige Wohnhaus Schlossbergstraße 51 dar, welches 1903 erbaut wurde. Der vorhandene Sockelbereich und die Fenstereinfassungen bestehen aus dunklem Sandstein. Der darüber liegende Erdgeschossbereich unterscheidet sich von den restlichen Geschossen vor allem durch seine horizontale Gliederung. Dies wird durch hervorgehobene Fugen nochmals verdeutlicht. Im ersten Obergeschoss befindet sich an der Straßenfront zur Maria-Hilf-Straße ein kleiner Balkon mit schmiedeeisernem Geländer. Die Gebäudeecke ist abgefast und es erstreckt sich ein auskragender Erker vom ersten Obergeschoss aufwärts, der komplett aus braunem Sandstein gefertigt ist. Das Mansardendach ist dunkel eingedeckt und verfügt auf jeder Straßenfront über zwei kleine Gauben mit einem Fenster. Bei der Bewertung des Gebäudes wird beschrieben, dass das Gebäude Anfang des 20. Jahrhundert erbaut und als Wohngebäude genutzt wurde. Eine Arztpraxis konnte temporär eingerichtet werden. Bei dem Bau des Gebäudes wurden viele Ornamente bzw. baukünstlerische Methoden dieser Zeit verwendet. Aus städtebaulicher Sicht ist das Gebäude bedeutend für die Ecksituation an der MariaHilf-Straße bzw. Schlossbergstraße und verbindet die beiden Straßen optisch Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen miteinander. Durch die symmetrischen Straßenfassaden passt sich das Gebäude mittlerweile nicht mehr völlig an die Nachbargebäude an, es besteht dennoch ein umlaufendes zusammengehöriges Bild. Die städtebauliche Bedeutung wird damit durch die Note eins bewertet. Aus baukünstlerischer Sicht kann das Gebäude ebenfalls mit gut bewertet werden, da die vorhandene reich verzierte Ornamentik genau dem Stil um 1900 entspricht. Die Elemente wurden sorgfältig ausgearbeitet und nicht nur adaptiert. Das Mansardendach passt sich in das typische Binger Stadtbild sehr gut ein. Der Erhaltungszustand im Sinne des äußeren Erscheinungsbildes erscheint als gut und gepflegt. Die Besonderheit des Gebäudes ist die vorhandene Ornamentik, welche teilweise noch aus der Erbauerzeit stammt. Abb. 79: Schlossbergstraße 51 Quelle: Eigene Aufnahme, 05.12.2009, Bingen am Rhein. Das Gebäude Schlossbergstraße 29 stellt im Gegensatz zum ersten Beispiel ein leer stehendes, vierstöckiges Wohngebäude dar. Das Grundstück weist eine sich verjüngende Form auf, da die Schlossbergstraße an dieser Stelle einen Knick macht. Die Erschließung der Wohnräume ist nur über die Straßenfront möglich. Durch ein Tor rechts neben dem Gebäude gelangt man in den Hofbereich. Die Ostfront des Hauses ist außer einer kleinen Fensteröffnung im vierten Obergeschoss vollständig geschlossen. An der Straßenseite herrscht eine horizontale Geschossgliederung in Form von Gurtgesimsen vor. Im Erdgeschoss sind die Fenster sowie die relativ groß proportionierte Eingangstür in Form von Segmentbögen ausgeführt. Die Öffnungen besitzen eigene Gesimse bzw. Giebel sowie Gewände. Beim Gebäude ist erkennbar, dass das ehemals dreigeschossige Wohnhaus aufgestockt und angebaut wurde. Aus Sicht der allgemeingeschichtlichen Bedeutung weist das Gebäude keine nennenswerten Besonderheiten bzw. Personen auf, die in Verbindung mit diesem Haus stehen. Der Umgang mit dem Grundstück ist aus städtebaulicher Sicht nicht optimal gelöst. Die sich verjüngende Form des Grundstücks hätte auch ohne eine Baulücke ausgefüllt werden können, sodass der Straßenfluss nicht unterbrochen worden wäre. Die baukünstlerische Bedeutung des Gebäudes ist nicht besonders gut zu bewerten. Die handwerklichen Methoden der Erbauerzeit wurden gut in die Fassaden eingearbeitet, der nachträgliche Anbau jedoch nicht besonders 64 65 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen „besonnen“ angebracht. Der Erhaltungszustand ist im äußeren Erscheinungsbild als schlecht anzunehmen. Der Putz fehlt an einigen Stellen, Dachschindeln, Fenster und Türen sind teilweise stark beschädigt. Der Gesamtzustand erscheint ungenügend, da die Fassade mit Ranken und Efeu bewachsen ist und Teile des Gebäudes stark beschädigt sind. Abb. 80: Schlossbergstraße 29 Quelle: Eigene Aufnahme, 05.12.2009, Bingen am Rhein. Die in Google Earth verorteten Ergebnisse sind in die Kartengrundlage der Raumplanungsstudierenden übertragen worden, um die Ergebnisse beider Fachdisziplinen besser vergleichen zu können. Vergleich zur Raumplanung Im Vergleich zu den Studierenden der Architektur, welche sich auf die Bewertung von Einzelobjekten konzentriert haben, wurden in der städtebaulichen Betrachtung auf Ensembles, also Gebäudegruppen, Bezug genommen. Der bauliche Zustand eines Ensembles wurde in „gut“ und „schlecht“ eingeteilt und erfolgte nach subjektiven Kriterien. Zudem wurde im Rahmen eines Fragebogens festgehalten, weshalb es Handlungsbedarf oder Missstände an einem Ensemble gibt. Mögliche Gründe hierfür waren die Witterung, das Einwirken Dritter, das Alter und eine erhöhte Abnutzung. Zudem wurden gestalterische Mängel auf dem Fragebogen notiert. Auch wurden auffällige Merkmale wie Sprünge in den Geschosszahlen, die positive oder negative Wirkung eines Gebäudes auf das Gebiet, prägnante Elemente für das Stadtbild, Raumkanten, Baulücken und Fluchtlinien aufgenommen. Die Ergebnisse wurden in den Themenkarten baulicher Zustand und Gestalt dargestellt. Beim Betrachten der verschiedenen Themenkarten fällt auf, dass bei den Architekturstudierenden insgesamt bedeutend weniger Gebäude untersucht wurden. Zudem stimmt das Untersuchungsgebiet aufgrund unterschiedlicher Prioritäten nicht mit dem der Raumplanungsstudierenden überein, die Studierenden der Architektur bezogen bspw. zusätzliche Gebäude an der Hindenburganlage, dem Rheinkai und der Mainzerstraße in ihre Bestandsaufnahme mit ein, die außerhalb Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen des Plangebietes der Raumplanungsstudierenden lagen. Die Mehrzahl der von den Architekturstudierenden aufgenommenen Gebäude befindet sich nicht im Stadtkern, sondern eher in Randlagen wie der Schlossbergstraße, der Mainzerstraße und um die Vorstadt / Rheintal. Die Raumplanungsstudierenden dagegen haben die Ensembles historischer Gebäude flächendeckend im selbst festgelegten Plangebiet untersucht. Das große Gebiet der, mit reichlich historischer Bausubstanz ausgestatteten, Gaustraße wurde zum Beispiel nur von den Raumplanungsstudierenden aufgenommen (siehe Themenkarte Architektonische Betrachtung im Anhang). Die Bewertung des baulichen Zustandes wurde von den Raumplanungsstudierenden nur in die zwei Bewertungsstufen „gut“ und „schlecht“ eingeteilt. Bei den Architekten gab es zudem die Möglichkeit, den Zustand eines Gebäudes als „befriedigend“ zu bezeichnen. Es fällt auf, dass die Studierenden der Raumplanung des Öfteren Gebäude als „gut“ bewertet haben, während es im Rahmen der architektonischen Betrachtungsweise als „befriedigend“ bezeichnet wurde (s. Abb. 78). Ein Beispiel hierfür ist die Schlossbergstraße, sie wurde von den Raumplanungsstudierenden bis auf eine Ausnahme als gut bewertet, wogegen die Architekturstudierenden mehr als die Hälfte der Straßenbebauung als befriedigend oder schlecht bezeichnet haben. Grund dafür ist der unterschiedliche fachliche Hintergrund. Die Architekturstudierenden haben sich intensiver mit den verschiedenen Stilepochen der Architektur beschäftigt, weshalb sie mehr Bedeutung auf Details wie der Bauweise entsprechender Fenster, Fensterläden, Fassadenfarbe, Türen, Fassadenschmuck, Anbauten und Dachaufbauten gelegt haben. Die Studierenden der Raumplanung haben den generellen bauliche Zustand aufgenommen, es wurde geprüft, ob größere Mängel vorliegen, die das Gebäude unbewohnbar und unattraktiv machen. 66 67 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 81: Unterschiedliche Bewertungen an der Schlossbergstraße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Jedoch gibt es auch wie im Beispiel der Mainzer Straße Gebiete, in denen die Bewertung nahezu übereinstimmt (s. Abb. 82). Dieses unter Denkmalschutz stehende Gebiet wurde in Bezug auf die bauliche Substanz fast durchweg als positiv bewertet. Wichtig zu erwähnen ist, dass hier auch die Straßenraumgestaltung, die Stellplatzsituation und die Begrünung als positiv einzuordnen sind und außerdem die funktionale Nähe zum Stadtzentrum gegeben ist. Diese Argumente haben bei den Raumplanungsstudierenden mit zu der positiven Bewertung beigetragen. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 82: Übereinstimmungen an der Mainzer Straße Entwurf: Eigene Darstellung, 01.07.2010, Kaiserslautern. Fazit Zusammenfassend ist anzumerken, dass sowohl die unterschiedlichen Bewertungsstufen, als auch die verschiedenen fachlichen Hintergründe der Architektur und der Raumplanung zu den zum Teil unterschiedlichen Ergebnissen geführt haben. Doch konnten im Nachhinein die Ergebnisse in die Bewertung der prioritären Teilbereiche mit aufgenommen werden, wodurch die Ergebnisse der Raumplanung durch eine andere Sichtweise bereichert wurden. 3.3. Vorhandene Planungen im Plangebiet In Bingen gibt es eine Vielzahl von städtebaulichen Planungen, sowohl informellen, rechtlich unverbindlichen Charakters, als auch mit formeller, rechtsverbindlicher Wirkung. Nicht alle Planungen sind für das hier vorliegende Plangebiet relevant, daher werden in diesem Kapitel nur die Planungen vorgestellt, die für das Plangebiet eine Bedeutung aufweisen. Verschiedene Vorgaben, die für nachfolgende Planungen und die Eigentümer sowie die Gemeinde entscheidend sind, werden herausgestellt. 68 69 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 3.3.1. Denkmalgeschützte Bereiche Die Stadt Bingen verfügt über eine große Anzahl von denkmalgeschützten Gebäuden, die in der Denkmalliste der Unteren Denkmalschutzbehörde aufgeführt sind. In den Bereichen der Mainzer Straße, der Winfriedstraße sowie verschiedener Straßenzüge südlich der Burg Klopp befinden sich bedeutende Ensembles, die als Denkmalzonen ausgewiesen sind (s. Abb. 83). Des Weiteren können Einzelgebäude auf Grund ihrer Größe und vorhandenen Ausstattung ebenfalls als Denkmalzonen ausgewiesen werden. In dem vorliegenden Plangebiet betrifft dies die im rheinischen Burgenstil errichtete Burg Klopp sowie den dazugehörigen Burghof und Schloßberg mit den repräsentativen Toreinfahrten. Ferner stehen die baulichen Reste der Stadtbefestigung von Bingen, die sich vor allem in dem Bereich der historischen Altstadt befinden, unter Denkmalschutz. In Abb. 83 sind diese noch vorhandenen Teilabschnitt als gelbe Punkte im historischen Verlauf der Stadtmauer gekennzeichnet. Abb. 83: Denkmalzonen und denkmalgeschützte Bereiche im Plangebiet Entwurf: Eigene Darstellung, 27.01.2010, Kaiserslautern. Quelle: Denkmalliste der Stadt Bingen, 27.08.2009, Bingen am Rhein. Die Denkmalzone der Mainzer Straße (1) ist durch repräsentative Wohn- und Geschäftshäuser gekennzeichnet, die den unterschiedlichen Stilepochen des Spätklassizismus, der gründerzeitlichen Neurenaissancebebauung und der Zeit des Jugendstiles zugeordnet werden können. Die Winfriedstraße (2) steht charakteristisch für eine Siedlung der 20er Jahre und ist durch Wohnhäuser im neubarocken und neuklassizistischen Baustil geprägt. Die Denkmalzone südlich der Burg Klopp (3) wird durch Teilbereiche der Schloßbergstraße, der Heinrichstraße, der Maria-Hilf-Straße, der Rupertusstraße und der Waldstraße sowie Einzelbauwerken in der Frankenstraße, Am Burggraben, In der Eisel und der Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Taunusstraße gebildet. Gekennzeichnet ist diese Denkmalzone durch zwei- bis dreigeschossige Zeilenbauten aus der spätgründerzeitlichen Stadterweiterung. 3.3.2. Die Baufibel der Stadt Bingen und städtebauliche Satzungen Um die Erhaltung der Eigenart eines Gebietes zu sichern und zu steuern, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, eine städtebauliche Satzung zu erlassen. Dabei werden in unterschiedlicher Ausformung Regelungen über die zukünftige Entwicklung eines Gebietes getroffen. Die Stadt Bingen hat aus der Vielzahl der möglichen Satzungen die Erhaltungssatzung gewählt, womit konkrete Rechtswirkungen für die betroffenen Bürger entstehen. Des Weiteren hat die Stadt Bingen eine Baufibel erstellt, welche empfehlenden Charakter in Bezug auf die Gestaltung der Innenstadt hat. Während die Erhaltungssatzung ein rechtsverbindliches, formelles Instrument ist, hat die Baufibel lediglich informellen Charakter und ist als Empfehlung anzusehen, das heißt sie muss nicht zwingend umgesetzt bzw. angewendet werden. Die Baufibel der Stadt Bingen Die Stadt Bingen hat 1999 in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro aus Kaiserslautern eine Baufibel erarbeitet, die als Leitlinie im Umgang mit der Gestaltung erhaltenswerter Gebäude gesehen werden kann. Sie ist im Zusammenhang mit den 1997 erlassenen Förderrichtlinien des Fassadenprogrammes zu sehen. Mit Hilfe dieser Richtlinien und der Baufibel sollen private Maßnahmen gesteuert werden, um einen Verlust des historischen Charakters der betroffenen Gebiete zu verhindern.49 Abb. 84: Bereichsabgrenzung der Baufibel Quelle: 49 Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.); Bachtler Böhme und Partner (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 4. Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, Vorwort. 70 71 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Baufibel unterteilt die Innenstadt in drei funktional-gestalterische Bereiche. Die „Historische Altstadt“ wird dabei als ein Gebiet benannt, das ein homogenes Gesamtbild aufweist und durch seine gewachsenen Strukturen in historischer Bauweise gekennzeichnet ist. Die wichtigsten Kulturdenkmäler der Stadt, wie die Burg Klopp, finden sich in dem verwinkelten und engen Gassensystem des Gebietes wieder. Die städtebauliche Bedeutung als innerstädtisches Einkaufzentrum wird durch den Umbau zur Fußgängerzone hervorgehoben. Eine überwiegend gründerzeitliche Bebauung findet sich im erweiterten Kernbereich wieder, der durch Stadterweiterungen des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts gekennzeichnet ist. Es handelt sich um eine überwiegend gründerzeitliche Bebauung, die durch breite Straßenräume und eine Straßenrandbebauung definiert wird. Der Ordnungsbereich als dritter funktional-gestalterischer Bereich ist gekennzeichnet durch eine heterogene Gebäudestellung. Auf Grund der Lage im Randbereich der Innenstadt muss auf diese Gebäude ebenfalls steuernd eingewirkt werden. Um das Gesamtbild in allen drei Gebieten einheitlich wirken zu lassen, gibt es durch die Stadt Bingen Vorgaben bei der Erneuerung der Bausubstanz. Diese Vorgaben beziehen sich auf den Baukörper selbst, also die Bauweise, die Geschossigkeit sowie die Traufhöhe, die Fassaden der Bauwerke, die Dächer, die zu verwendenden Materialien, die Farbgebung sowie die Pflasterung und Begrünung von Höfen und Straßen.50 Die Baufibel soll immer dann als Orientierung genutzt werden, wenn Änderungen an der äußeren Bausubstanz geplant sind. Sie soll der Stadt zu einem einheitlichen Gesamtbild verhelfen und versuchen, eine Überlagerung historischer Elemente durch modische Neuheiten zu verhindern. Da die Baufibel jedoch nicht rechtsverbindlich ist, sondern eine informelle Planung darstellt, hat die Stadt Bingen keinen Einfluss auf die tatsächliche Anwendung der Gestaltungsvorgaben. Ziel ist es, die Bürger mit Hilfe von Beratungsleistungen über die Wichtigkeit des Einsatzes der Baufibel dazu zu bringen, die Vorgaben auch einzuhalten. Nachweise über die tatsächliche Wirkung und den Einsatz gibt es nicht.51 Die Erhaltungssatzung Mainzer Straße / Bahnhofsstraße Die Erhaltungssatzung Mainzer Straße / Bahnhofstraße überlagert in Teilbereichen den Bebauungsplan „Mainzer Straße“ vom 12.06.2006. Die Erhaltungssatzung ist als Ergänzung zu dem Bebauungsplan zu sehen, da dieser im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB unter anderem das Ziel „Erhalt der historischen Strukturen an der Mainzer Straße in ihrer architektonischen Erscheinung“52 festgesetzt hat. Die Grundlage dieser Satzung bildet das BauGB von 2004 und die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom März 2006. Die 50 51 52 Vgl. Stadt Bingen am Rhein/Bachtler Böhme und Partner (Hrsg.) (2009): „Stadt Bingen Baufibel“, Bingen am Rhein, S. 3ff. Vgl. Ebenda. Ebenda. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Erhaltungssatzung wurde nach dem Bebauungsplan „Mainzer Straße / Bahnhofstraße“ am 12.12.2006 erlassen, um die stadtgestalterische Qualität mit seiner interessanten Geschichte und charakteristischen Bauweisen vor allem aus der Gründerzeit für die Zukunft zu sichern und zu erhalten. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Bebauung der Mainzer Straße auf Höhe der Einmündung der Rochusstraße bis hin zur Kreuzung mit der Espenschiedstraße bzw. auf der Südseite der Straße bis zur evangelischen Johanneskirche. Aufgrund des geschichtlichen und baulichen Zusammenhanges liegt auch die Bebauung auf der Westseite der Bahnhofstraße im Geltungsbereich. Die Grundstücke im Geltungsbereich sind Bestandteil der bestehenden Denkmalzone, da sie durch ihre geringen Grundstückstiefen prägend für das Gebiet sind. Die Abgrenzung wurde entsprechend der vorhandenen erhaltenswerten Bebauung festgelegt. Eine Ausdehnung des Gebietes nach Osten wurde aufgrund der Zäsur durch den rückgesetzten Kirchenbau nicht vorgenommen. Nach Westen hin wurde das Erhaltungsgebiet durch die Kapuzinerstraße, auf Grund einer bestehenden stärkeren Überformung des Gebietscharakters, begrenzt. Die Erhaltungssatzung gilt als geeignetes Instrument, um auf bauliche Veränderungen Einfluss zu nehmen. Sie erfasst alle gebäudebezogenen Vorhaben, das heißt auch solche wie den (Teil-)Rückbau von Gebäuden und den Einfluss auf Gestaltungselemente wie Proportion und Fassadengliederung. Die Erhaltungssatzung beinhaltet keine Veränderungssperre, sondern stellt lediglich einen Genehmigungsvorbehalt dar. Vorhaben wie bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen, Neubauten oder Genehmigungen zum Abriss sind daher generell nicht unzulässig, sondern werden im Einzelfall geprüft. Das Satzungsgebiet liegt im „erweiterten Kernbereich“ der Stadt Bingen, in dem im 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts Stadterweiterungen vorgenommen wurden. Das Plangebiet gehört zu einem Innenstadtbereich, der fußläufig ca. drei Minuten von der Fußgängerzone entfernt ist. Die Mainzer Straße erlebte zur Zeit der Rheinromantik einen besonderen Aufschwung. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfuhr die Landstraße nach Mainz eine verstärkte Bautätigkeit, deren Höhepunkt um 1900 erreicht war. Besonders prägend für das Satzungsgebiet sind die zunächst vorwiegend spätklassizistischen, später historisierend oder im Jugendstil erbauten Wohn- und Geschäftshäuser. Charakteristisch für das Gebiet ist die traufständige Anordnung der Gebäude an der Straße. Trotz Kriegszerstörungen und Neubauten, die weder die historischen Parzellierungen noch die Baufluchten berücksichtigen, blieb der Charakter der großbürgerlichen Wohnstraße erhalten. Im Geltungsbereich der Satzung weisen die Mainzer Straße und die Bahnhofstraße nahezu im gesamten Verlauf eine erhaltenswerte historische Bebauung auf. Die Erhaltungssatzung Mainzer Straße / Bahnhofstraße hat als Ziel den Denkmalschutz zu unterstützen und bezieht diesen in der Begründung mit ein. Die Baustruktur im zentralen Teil der Mainzer Straße ist aufgrund ihrer kulturhistorischen Bedeutung als Denkmalzone ausgewiesen. Die Denkmalzone 72 73 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen umfasst den Bereich der Hausnummern 18 bis 42 und 29 bis 41. Neben der Denkmalzone sind einzelne Gebäude denkmalgeschützt. Die Erhaltungssatzung unterstützt die Belange des Denkmalschutzes, denn dieser wird durch die Erhaltungssatzung nicht ersetzt werden.53 3.3.3. Bauleitplanungen im Plangebiet Im Plangebiet gibt es verschiedene Bauleitplanungen, die unterschiedliche Auswirkungen auf die historische Bausubstanz besitzen. Diese werden in dem nun folgenden Kapitel erläutert. Vorbereitendende Bauleitplanung - Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Bingen (s. Abb. 85) von 1998 wurde auf der Grundlage des Baugesetzbuches von 1997 aufgestellt. Als vorbereitender Bauleitplan regelt er übergeordnete Zielsetzungen für das gesamte Gemeindegebiet. Die Binger Altstadt sowie der Großteil der Mainzer Straße sind im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt. Eine verträgliche Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe ist somit erlaubt. Dies spiegelt den gewünschten Charakter des Gebietes wieder, der Wohnen und Einzelhandel gemeinsam vorsieht. Die Burg Klopp, die Basilika, das Heilig-Geist Hospital, das Museum am Strom und andere überwiegend öffentliche Einrichtungen sind als Sondergebiete oder Gemeinbedarfsflächen dargestellt. Eine rein gewerbliche Darstellung ist in der Mainzer Straße und der Stefan-Georg-Straße zu finden. Reine Wohnbebauung ist nur in neueren Gebietsabschnitten im Süden und Osten der Stadt vorgesehen, sodass sie nicht in den Geltungsbereich des Plangebietes fallen.54 Abb. 85: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bingen Quelle: 53 54 Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (1998): „Flächennutzungsplan, Bingen am Rhein. Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2006): „Begründung zur Erhaltungssatzung Mainzer Straße/ Bahnhofsstraße“, Bingen am Rhein, S. 5f. Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (1998): „Flächennutzungsplan“, Bingen am Rhein. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Verbindliche Bauleitplanung - Bebauungsplanung Ein Bebauungsplan hat die Funktion, die städtebauliche Ordnung in seinem Geltungsbereich herzustellen und zu erhalten. Dabei wird mit Hilfe der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der Charakter eines Gebietes definiert. Ein Bebauungsplan wird immer dann aufgestellt, wenn ein raumplanerisches Instrument zur Steuerung der zukünftigen Bodenordnung benötigt wird und räumliche Zielsetzungen verwirklicht werden sollen. Ob und wann ein Plan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde, denn sie hat zu entscheiden, ob die städtebauliche Ordnung gefährdet sein könnte und eine Planung erforderlich ist. Im Gebiet der Stadt Bingen gibt es eine Reihe von Bebauungsplänen, die jedoch nicht alle für das hier vorliegende Plangebiet relevant sind oder Regelungen aufweisen, die Einfluss auf die Bausubstanz der Stadt haben. So grenzen beispielsweise der Bebauungsplan „Rhein-Nahe-Eck“ nordwestlich und der Bebauungsplan „Vorstadt-Rheinkai“ nördlich an das Plangebiet an. Beide Planungen ordnen die Straßenverhältnisse in ihrem jeweiligen Geltungsbereich neu und enthalten Festsetzungen über Straßenbegleitgrün oder die jeweiligen Nutzungen, wie das Museum am Strom im Bebauungsplan „Rhein-Nahe-Eck“. Die Bebauungspläne „Schmittstraße“ sowie „Laurenzigasse / Kapuzinerstraße / Hospitalstraße“ liegen zwar innerhalb des Plangebietes, haben aber ebenfalls keine Auswirkungen auf die Bausubstanz. Diese beiden Bebauungspläne enthalten fast ausschließlich Festsetzungen über eine verkehrliche Neuordnung sowie Grüngestaltungen in ihrem Geltungsbereich. 55 Lediglich der Bebauungsplan „Laurenzigasse / Kapuzinerstraße / Hospitalstraße“ geht noch etwas weiter und setzt eine Grünfläche westlich des Heilig-Geist Hospitals in der Kapuzinerstraße fest.56 In Abb. 86 ist eine Übersicht über die Geltungsbereiche der vorhandenen Bebauungspläne, die im Untersuchungsgebiet liegen oder an dieses angrenzen, dargestellt. Gelb dargestellt sind dabei die Planungen, welche ausschließlich den Verkehr regeln, blau diejenigen, welche an das Untersuchungsgebiet angrenzen und ebenfalls keine Auswirkungen auf die Bausubstanz haben. Die rot eingefärbte Fläche zeigt den Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Mainzer Straße, welcher in seinen Festsetzungen Einfluss auf die historische Bausubstanz der Stadt Bingen nimmt. 55 56 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (1995): „Bebauungsplan Schmittstraße“, Bingen am Rhein. Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (1996): „Bebauungsplan Laurenzigasse/ Kapzinerstraße/ Hospitalstraße“, Bingen am Rhein. 74 75 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 86: Übersicht über die vorhandenen Bebauungspläne Quelle: Eigene Darstellung, 14.01.2010, Kaiserslautern. Der Bebauungsplan der Mainzer Straße besitzt, wie bereits erwähnt, einen hohen Stellenwert in Bezug auf die historische Bausubstanz. Er wurde in einer Sitzung vom 12.12.2006 durch den Rat der Stadt Bingen beschlossen. Grundlage sind die §§ 233 und 244 des BauGB in der Fassung vom 23. September 2004. Alle Verweise auf Paragrafen des BauGB beziehen sich auf die bis zum 19.07.2004 geltende Fassung. Der Bebauungsplan liegt im räumlichen Geltungsbereich der Grundstücke nördlich der Mainzer Straße von Hausnummer elf bis Hausnummer 55 und südlich der Mainzer Straße von Hausnummer acht bis Hausnummer 42. Außerdem umfasst er auch die Grundstücke an der Westseite der Bahnhofsstraße (Hausnummern zwei bis sechs). Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, der das Plangebiet als gemischte Baufläche darstellt, die gemäß dem Bestand durch Gemeinbedarfsflächen ergänzt ist. Der Bebauungsplan besagt, dass die Baustruktur im mittleren Bereich der Mainzer Straße aufgrund ihrer historischen Bebauung (Bauten aus der Gründerzeit) und ihrer kulturhistorischen Bedeutung als Denkmalzone ausgewiesen ist. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt die Stadt Bingen das Ziel, das Gebäudeensemble, welches in der Denkmalzone ausgewiesen ist, zu schützen. Die Erforderlichkeit, einen Bebauungsplan für das Gebiet Mainzer Straße zu erlassen, rechtfertigt sich unter anderem aus dem Bedürfnis heraus, bauliche Tätigkeiten so zu lenken, dass keine nachhaltigen negativen Veränderungen entstehen. Brüche in der historischen Bebauung bestehen im Bereich des Altenheims und des Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Kindergartens. Aufgrund der Denkmalzone „Mainzer Straße“ müssen bauliche Veränderungen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Abb. 87: Bebauungsplan „Mainzer Straße" Quelle: Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2006): „Bebauungsplan Mainzer Straße / Bahnhofsstraße“, Bingen am Rhein. Insgesamt ist die Nutzung der Mainzer Straße innenstadttypisch. Der Gebäudezustand lässt darauf schließen, dass die Gebäude und Grundstücke ausreichend genutzt und Instand gehalten werden können. Bei dem Plangebiet des Bebauungsplanes handelt es sich um eine typische Mischnutzung. Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs-, Handwerksbetriebe sowie gastronomische Betriebe und Wohnnutzung unterstreichen den Innenstadtcharakter des Gebietes. Die Neuanlage von Straßen ist nicht notwendig, da das Plangebiet für den motorisierten Verkehr vollständig und ausreichend erschlossen ist. Die Mainzer Straße bildet das verkehrliche Rückgrat des Gebietes, sie erfüllt eine Verbindungsfunktion zwischen dem Kreisverkehr der Hospitalstraße / Vorstadt sowie der Espenschiedstraße / Mainzer Straße bzw. der Mainzer Straße / Rochusstraße. Die historischen Strukturen an der Mainzer Straße sollen gesichert werden, um den Charakter des Gebietes zu erhalten. Um die Funktionsfähigkeit der innerstädtischen Verkehrssystems zu erhalten, darf die Mainzer Straße ihre Nutzungsqualität nicht verlieren. Weiterhin ist vorgesehen, dass der Durchgangsverkehr durch eine geschickte Verkehrslenkung aus der Straße herausgenommen wird. Dazu muss auch der nördliche Stadtring als Haupterschließungsstraße gestärkt werden. Gemäß der beschlossenen Satzung soll der Straßenraum der Mainzer Straße nach dem historischen Gesamtbild neu gestaltet werden. Durch die langjährige Nutzung des Gebietes hat sich ein Stadtbild „von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung“ (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB) entwickelt, welches dieser Bebauungsplan schützen soll. Im östlichen Bereich ist zur Sicherung des Zieles einer Verdichtung auf den Grundstücken der ehemaligen Post und des Einzelhandelsmarktes ein Kerngebiet 76 77 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen nach § 7 BauNVO festgesetzt. Gemäß der Entwicklung der Nutzungsstruktur wurde entlang des Fußweges im Südwesten sowie entlang des westlichen Teils der Holzhauserstraße ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt, um den entstandenen Charakter dieses Bereiches zu sichern und zu entwickeln. Alle übrigen Bereiche wurden, um dem Nutzungscharakter des Innenstadtbereiches gerecht zu werden, als Mischgebiet nach § 6 BauNVO festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird festgesetzt durch die maximale Grundfläche, die maximale Geschoßfläche, sowie durch die Zahl der Vollgeschosse bzw. durch die maximalen Trauf- und Gebäudehöhen. Falls in der Planzeichnung keine Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl festgesetzt ist, gilt die Fläche, der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Dies erfolgt vor allem, um die bebauten Gebiete, die ein unterschiedliches Maß der baulichen Nutzung im Bestand aufweisen, zu entwickeln. Die maximale Trauf- und Gebäudehöhe wurde festgesetzt, um den höhenmäßigen Charakter der Bestandsstruktur zu erhalten. Da die Trauf- und Gebäudehöhen im Gebiet stark divergieren, konnte kein einheitliches Maß festgesetzt werden. Die Traufhöhen sind auf den derzeitigen Bestand festgeschrieben, wobei davon um 0,5 Meter nach oben und unten abgewichen werden kann. Im Bereich der Denkmalzone soll die Struktur der Bebauung in ihrem derzeitigen Zustand erhalten bleiben. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes ergeben sich überschlägig berechnete Gesamtkosten von etwa 1.300.000 Euro. Der Kostenanteil, der in den geltenden Satzungen für Erschließungs- und Ausbaubeträge vorgesehen ist, wird von der Stadt Bingen getragen. Die erforderlichen Mittel des städtischen Anteils werden im Stadthaushalt Bingens bereitgestellt. Außerdem wird sich die Stadt um die Förderung der Maßnahmen durch Mittel des Gemeinde-VerkehrswegeFinanzierungsgesetzes (GVFG) bemühen.57 3.3.4. Städtebauliches Sanierungsgebiet In Bingen wurde am 29.06.1972 eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durch den Rat der Stadt als Satzung formell beschlossen. Das eigentliche Sanierungsgebiet bestand jedoch bereits seit Mitte der 60er Jahre. Die Grundlage für die Beschlussfassung bildet im Jahr 1972 das Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) von 1971 sowie die Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Die durch das StBauFG in § 4 geforderten Voruntersuchungen und damit auch die Berichtspflichten wurden dabei außer Acht gelassen, da das Gebiet bereits existierte. Die Regelungen des StBauFG wurden 1986 mit dem Bundesbaugesetz zu einem einheitlichen Baugesetzbuch zusammengefasst. Durch das StBauFG konnte eine Gemeinde erstmals die Wertsteigerung von Grundstücken, die bei der Durchführung von Maßnahmen erfolgte, gegenüber Hauseigentümern geltend machen. In der heutigen Zeit wird die städtebauliche Sanierungsmaßnahme überwiegend für die Erhaltung der Bausubstanz als städtebauliche 57 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2006): „Begründung Bebauungsplan Mainzer Straße / Bahnhofsstraße“, Bingen am Rhein, S. 17. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gesamtmaßnahme eingesetzt. In den 60er Jahren und Anfang der 70er Jahre wurden diese Maßnahmen dagegen eher genutzt, um ganze Viertel abzureißen und neu zu errichten, so auch in Bingen.58 Geplant war, das ganze Stadtviertel nach dem Leitbild der autogerechten Stadt komplett zu überplanen und neu zu ordnen. Von dieser Idee wich die Stadt Bingen jedoch frühzeitig wieder ab und versucht nun, punktuelle Schwerpunkte zu setzen. Die Rechtswirkungen, die durch das städtebauliche Sanierungsgebiet für Bingen entstehen, sind vielfältig ausgestaltet und entsprechen den aktuellen Gesetzesgrundlagen im Sanierungsbereich, bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge unterliegen einer Genehmigungspflicht. Die Stadt Bingen nimmt den Antrag in Empfang und leitet ihn an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion weiter, welche über diesen entscheidet. Unter genehmigungspflichtigen Vorhaben sind wirtschaftlich relevante Vorgänge zu verstehen, wie der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes, die Bestellung einer Hypothek oder die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäudeteilen. Weiterhin werden für die Stadt ein Vorkaufsrecht sowie ein Grunderwerbsrecht eingerichtet, welches sie jederzeit geltend machen kann. Eine Erleichterung für einen Investor bietet die Möglichkeit der erhöhten Abschreibung bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Im Jahr der Herstellung und in den sieben Folgejahren können jeweils neun Prozent der Kosten abgesetzt werden. In den folgenden vier Jahren wird der Satz auf sieben Prozent reduziert. Diese Abschreibungsvergünstigungen werden nach dem Einkommenssteuergesetz (EstG) in § 7 h geregelt.59 Die gesamte städtebauliche Sanierungsmaßnahme in Bingen, welche bisher über 40 Jahre in Anspruch nimmt, soll nun bis 2013 abgeschlossen werden. Die Berechnung der Ausgleichsbeträge durch das zuständige Vermessungs- und Katasteramt in Alzey erfolgt zonal für den gesamten Geltungsbereich durch Anfangs- und Endwertberechnungen. Damit erfüllt die Stadt zugleich die Voraussetzung eine zeitnahe Einstellung von Einnahmen und Ausgleichsbeträgen sicherzustellen.60 Die Ausgleichsbeiträge sind dabei vom Eigentümer zu tragen und messen sich an der Bodenwertsteigerung, die im Rahmen der Sanierung erreicht werden konnte. Die Höhe der Ausgleichsbeiträge kann zu einer enormen Belastung der Eigentümer führen, da sie zu Beginn einer Sanierung noch nicht absehbar sind.61 Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes (s. Abb. 88), welches im förmlichen Verfahren festgesetzt wurde, umfasst das Gebiet im Rhein-Nahe-Eck, den östlichen 58 59 60 61 Vgl. Homepage Technische Hochschule Wildau: „Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Stand: 01.12.2003“, aufgerufen unter: www.tfh-wildau.de/twzev/institute/ioei/word/4.6.doc, Stand: 29.12.2009. Vgl. Homepage der Welt online, aufgerufen unter: http://www.welt.de/printwelt/article235052/Fallstricke_in_Sanierungsgebieten.html, Stand: 13.01.2010. Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2009): „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein S.16. Vgl. Homepage der Welt online, aufgerufen unter: http://www.welt.de/printwelt/article235052/Fallstricke_in_Sanierungsgebieten.html, Stand: 13.01.2010. 78 79 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abschluss bildet das Heilig-Geist-Hospital mit der Hospitalstraße. Der südliche Bereich endet auf Höhe des Arbeitsamtes in der Schmittstraße. Die Basilika und die Burg Klopp sind im Gegensatz zum Kulturzentrum am Freidhof von der Sanierung nicht mehr betroffen.62 Abb. 88: Geltungsbereich des Sanierungsgebietes und vorgesehene Maßnahmen Entwurf: Eigene Darstellung, 27.12.2009, Kaiserslautern. Quelle: Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2009): „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein. Die Ordnungsmaßnahmen, welche Aufgabe der öffentlichen Hand sind, wurden teilweise bereits abgeschlossen oder befinden sich noch in der Durchführungs- bzw. Planungsphase. Abgeschlossene Maßnahmen, die teilweise privatwirtschaftlich, teilweise öffentlich durchgeführt wurden, sind in diesem Gebiet beispielsweise in der Schmittstraße, der Gerbhausstraße und der Schloßbergstraße zu finden. Weiterhin gab es Abbruchmaßnahmen oder Teilabbrüche von Gebäuden, wie beispielsweise in der Kapuzinerstraße 14, 16 und 18. Bei der Änderung oder Herstellung von Erschließungsanlagen lagen die Baumaßnahmen sowohl im Bereich der Um- als auch Neugestaltung von Straßen, Platzanlagen und Parkflächen. Bei Ordnungsmaßnahmen, die noch in der Durchführungs- oder Planungsphase sind, handelt es sich bei der Freiflächengestaltung (1) um eine Platzgestaltung für das Restaurant „Weinstube zur Sonne“ und der Schaffung von Abstellplätzen für Mülltonnen, die derzeit in diesem Bereich das Gesamtbild beeinträchtigen. Weiterhin sollen die Freifläche und die angrenzenden Wege im Bereich Badergasse / Kaufhausgasse altstadtgerecht umgebaut werden. 62 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2009): Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein, S.12ff. „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 80 Die Herstellung einer fußläufigen Wegeverbindung zwischen der Basilikastraße und dem Carl-Puricelli-Platz (2) ist für 2011 vorgesehen und soll im rückwärtigen Bereich der Gebäude Basilikastraße vier bis zehn geschehen. Eine Instandsetzung der Straße im vorderen Bereich der Basilikastraße vier bis acht soll zur Verbesserung des Gesamtbildes beitragen. Die Modernisierung der Gebäude vier und sechs erfolgt im Rahmen der vorgesehenen öffentlichen Baumaßnahmen. Für die nachhaltige Sicherung der Einzelhandelsnutzung werden Teile der Fußgängerzone erneuert (3). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bereits Maßnahmen im Rahmen der Sanierung durchgeführt wurden, die jedoch 30 Jahre zurückliegen, ohne dass weitere Aufwertungen durchgeführt wurden. Eine Mittelbindung von Städtebaufördermitteln liegt für 25 Jahre vor, die allgemeine Lebensdauer für Anlagen dieser Art wird auf 30 bis 40 Jahre geschätzt. Die jetzigen Maßnahmen beziehen sich auf gestalterische / städtebauliche Aspekte sowie die Verbesserung der Bodenbeläge. Es soll dabei auf ein langfristiges Gestaltungskonzept hingearbeitet werden. In einem ersten Teilschritt sind diejenigen Flächen vorrangig zu behandeln, die bisher nicht in der Stadtsanierung vorgesehen waren. Durch die Aufwertung des Straßen- und Platzraumes im Bereich „Friedrich-EbertPlatz / Am Burggraben“ (4) kann die Wohnraumsituation gestärkt werden. Eine Verbesserung der Parkraumsituation sowie die Erneuerung der Straßenoberfläche in Anlehnung an umliegende, bereits verbesserte Bereiche können dazu beitragen. Die Maßnahme, welche sich in einem unmittelbaren räumlichen Bezug zur Burg Klopp befindet, soll 2012 umgesetzt werden. Die Platzgestaltung im Bereich des Paradiesgässchens (5) wurde ebenfalls bereits im Rahmen der Stadtsanierung durchgeführt. Da jedoch seit 30 Jahren keine weiteren Aufwertungsmaßnahmen stattfanden, befindet sich der Platz derzeit in einem schlechten Zustand. Weiterhin führen geänderte Erhaltungs- und Nutzungsansprüche zu der Notwendigkeit einer Neugestaltung. In der Schloßbergstraße (6) ist auf dem Grundstück Nr. 17 eine Ergänzung der wegeläufigen Zugänge zur Burg Klopp vorgesehen. Dazu soll eine Fahrrampe entstehen, die die Wartung und Instandsetzung des Burgberges erleichtert. Somit wird eine Zugangserleichterung für den südwestlichen Innenstadtbereich geschaffen. Weitere Ordnungsmaßnahmen, die im privaten Bereich liegen, werden mit den Einwohnern abgestimmt und befassen sich überwiegend mit der Beseitigung maroder Bausubstanzen.63 Bereits durchgeführte Baumaßnahmen, die ein konkretes Modernisierungsdarlehen in Anspruch nahmen, konnten bisher nur drei Mal gefördert werden. Zuschüsse zur Finanzierung dagegen wurden bereits in 20 Fällen genehmigt. Die Höhe der 63 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2009): Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein, S. 3ff. „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – 81 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Fördergelder ist so angesetzt, dass jährlich etwa drei bis fünf Maßnahmen eine Förderung erhalten könnten. Diese Anzahl wurde jedoch nicht erreicht. Baumaßnahmen, die in Bingen sowohl von der öffentlichen Hand als auch von privaten Bauträgern durchgeführt werden, können sich sowohl auf Modernisierungsals auch auf Instandsetzungsmaßnahmen beziehen. Um umfassende Maßnahmen für Eigentümer attraktiver zu gestalten, hat die Stadt Bingen 2008 die Förderrichtline dahingehen geändert, dass nun die Möglichkeit besteht, Höchstfördersätze des Landes zu erreichen. Dies geschah nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass in der bisherigen Laufzeit eher weniger private Maßnahmen durchgeführt wurden, sei es wegen fehlender finanzieller Mittel oder aus Desinteresse des Eigentümers. Tatsächlich vorgesehene Maßnahmen, die jedoch noch nicht durchgeführt werden, sind lediglich das Anwesen Badergasse zwei / Fruchtmarktgasse vier sowie das Anwesen Kapuzinerstraße 14. Weiterhin soll die Fassade im Bereich der Salzstraße aufgewertet werden, um zu zeigen, dass leer stehende Gebäude wieder vermietbar werden, wenn die äußere Gestalt ansprechend ist. Das gesamte Vorhaben nimmt eine Art Modellcharakter an, das durch die städtebaulichen Fördermittel aus der Sanierung noch weiter angetrieben werden soll. Im Bereich der öffentlichen Baumaßnahmen sieht die Stadt Bingen die Aufwertung durch Modernsierung oder Teilabriss und Neubau der beiden städtischen Gebäude in der Basilikastraße vier und sechs vor. Die Umsetzung der Maßnahme soll 2010 / 2011 erfolgen.64 Abschließend kann festgehalten werden, dass das Sanierungsgebiet im Bereich der Ordnungsmaßnahmen, welche durch die öffentliche Hand zu erfüllen sind, Erfolg hatte. Die im privaten Bereich angesiedelten Baumaßnahmen wurden dagegen bisher eher weniger gefördert und scheinen es auch in den noch folgenden Jahren nicht mehr zu werden. Die Sanierung wird sich vermutlich weiterhin auf Ordnungsmaßnahmen konzentrieren, da kaum Interesse privater Eigentümer an einer Förderung besteht. 3.4. Handlungserfordernisse für prioritäre Teilbereiche Auf der Grundlage der vorrangegangenen Erkenntnisse der Bestandsaufnahme und -analyse werden Handlungserfordernisse aus städtebaulicher Sicht für das Plangebiet formuliert. Hierbei werden Gebiete ausgewiesen, die einen besonders großen Handlungsbedarf bezogen auf ihre funktionale Stellung im Stadtgefüge und die Erhaltung der historischen Bausubstanz aufweisen (s. Abb. 89) und nach ihrer Dringlichkeit in eine Prioritätenliste eingeordnet. Mit in die Bewertung eingeflossen sind auch objektbezogene Untersuchungen der Studierenden der Architektur sowie eine Untersuchung des Landesdenkmalamtes von Rheinland-Pfalz. 64 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) (2009): Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein, S.13 ff. „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Eigene Darstellung, 10.02.2010, Kaiserslautern. Abb. 89: Gebiete mit Handlungserfordernissen Entwurf: 82 83 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 1. Basilikastraße Auf Platz eins der Prioritätenliste liegt die Basilikastraße. Sie befindet sich im Nordwesten des Plangebietes im Bereich der historischen Altstadt und ist Bestandteil der Innenstadt. Durch ihre Lage in unmittelbarer Nähe zum Parkplatz in der Schmittstraße / Ecke Zenthofstraße nimmt sie eine wichtige Verbindungsfunktion zwischen der Fußgängerzone, der Basilika St. Martin sowie dem Freidhof wahr. Als eine der historisch wichtigen Hauptachsen der Altstadt bildet sie den ersten Eindruck für Ankommende und erfüllt somit eine Eingangsfunktion in die Fußgängerzone als auch zum Freidhof. Besucher der historisch wertvollen Basilika, eines der ältesten Gebäude in Bingen, haben bei einem Spaziergang rund um die Basilika freien Blick auf den schlechten Zustand der Straße. Trotz ihrer wichtigen Funktion wirkt die Basilikastraße baulich vernachlässigt, verfügt über Leerstände und eine schlechte Straßenraumgestaltung, die durch extreme Straßenschäden geprägt ist. Auch der rückwertige Bereich weißt starke gestalterische und bauliche Mängel auf. Eine Anhäufung von stark verfallenen und neu gestalteten Gebäuden führt zu einem hohen Aufwertungs- und Erhaltungsbedarf. Gerade dieser Bereich könnte als Verbindungsraum zwischen dem Parkplatz Schmittstraße / Ecke Zehnthofstraße und der Fußgängerzone anschaulich gestaltet werden. Die Dringlichkeit einer Aufwertung in diesem Bereich wurde auch durch die Stadt Bingen erkannt. Im Rahmen des Sanierungsgebietes sind bauliche Maßnahmen im rückwärtigen Bereich der Basilikastraße vorgesehen, die zur Schaffung einer fußläufigen Verbindung zwischen dem Carl-Puricelli-Platz und der Fußgängerzone dienen. In Anlehnung an das bereits gestaltete Gebäude Basilikastraße acht sollen auch die Gebäude Basilikastraße vier und sechs aufgewertet werden, die sich bereits im Eigentum der Stadt befinden. 2. Salzstraße Die Salzstraße, welche sich auf Platz zwei der Prioritätenliste befindet, ist eine Nebenstraße der Fußgängerzone, die durch Leerstand gekennzeichnet ist. Zurückzuführen ist dies vermutlich auf die sehr kleinteilige Struktur der Bebauung, welche den heutigen Wohnansprüchen und den Ansprüchen des Einzelhandels an eine ausreichend große Ausstellungsfläche nicht mehr genügen. Diese Struktur ergab sich durch die Staffelung der Baukörper entsprechend der mäßig abfallenden Straße. Gekennzeichnet sind die Bauwerke durch spätklassizistische Dreifensterhäuser, die sich nach 1850 in der Altstadt durchsetzten. Aber auch abweichende Baukörper, wie ein unter Denkmalschutz stehendes Fachwerkhaus, stellen die Besonderheit der Straße als historisch wertvoll nochmal heraus. Durch ihre zentrale Lage kann sie als eine der Hauptachsen der Altstadt eingeordnet werden. Um ein Ausbluten einer der angesehensten Einkaufspassagen der Vergangenheit zu verhindern, versucht die Stadt Bingen im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme eine Verbesserung herbeizuführen. Die Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen noch weitestgehend erhaltenen Fassaden sollen wieder aufgewertet werden um beispielhaft zu zeigen, dass mit passenden Elementen und wiederhergestellten historischen Formen die Vermietungsmöglichkeiten steigen. In Zusammenarbeit zwischen dem Binger Einzelhandelsverband, dem Sanierungsplaner und einem Vertreter der Landesdenkmalpflege soll mit Hilfe der Auswertung von Bauakten die historische Situation wiederhergestellt werden. Auf Grund der stadtfunktionalen Bedeutung als Einkaufspassage mit Rheinblick sollte diese Entwicklung zielgerichtet durchgeführt werden. Eventuell könnte eine positive Entwicklung in der Salzstraße auch zu einer Aufwertung der unmittelbar angrenzenden Salznebenstraße führen, die jedoch funktional weniger bedeutsam ist. Die schlechte Bausubstanz in dieser Straße führt nicht zu einer Abwertung der innerstädtischen Einkaufsbereiche, so dass eine zwingende Planung vor diesem Hintergrund nicht unbedingt notwendig ist, jedoch aus stadtgestalterischer Sicht wünschenswert wäre. 3. Löhrgasse Die Löhrgasse (s. Abb. 90) befindet sich auf Rang drei der Prioritätenliste. Sie ist eine häufig genutzte Wegeverbindung vom Hauptbahnhof zur Fußgängerzone und übernimmt somit eine Eingangsfunktion zur Innenstadt im Norden des Plangebietes. Weiterhin könnten, durch eine entsprechende Beschilderung, Besucher der Stadt Bingen vom Hauptbahnhof durch die historischen Gassen hin zur Basilika geleitet werden. Da sie direkt an der Kreuzung Gerbhausstraße / Fruchtmarkt abzweigt, ist der Verkehrslärm, der auf die Gasse einwirkt, sehr hoch. Gekennzeichnet ist die Löhrgasse dadurch, dass es sich um eine schmale Gasse handelt, die nicht befahrbar ist und immer noch dem historischen Straßenverlauf folgt. Von historischer Bedeutung sind Überreste der Stadtmauer, die immer noch erkennbar sind. Noch heute sind einzelne Gebäude der Löhrgasse in die Stadtmauer integriert. Auch das Landesdenkmalamt Rheinland-Pfalz sieht in der Löhrgasse eine der wichtigsten Altstadtgassen der Stadt, die es im städtischen Kontext hervorzuheben gilt. Aufgrund dieses funktionalen Gewichts ist es eine der höchsten Prioritäten die verfallene und leer stehende Bausubstanz der Straße aufzuwerten und die Eingangswirkung in die Fußgängerzone attraktiver zu gestalten. Unterstützt wird eine mögliche positive Entwicklung durch Ordnungsmaßnahmen in unmittelbarer Nähe der Löhrgasse. Aus der städtebaulichen Sanierung heraus werden Aufwertungsmaßnahmen im Bereich der Badergasse / Kaufhausgasse vorgenommen. 84 85 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 90: Blick vom Fruchtmarkt in die Löhrgasse Quelle: Eigene Darstellung, 05.03.2010, Bingen am Rhein. 4. Rheinstraße Auf Rang vier der Prioritätenliste befindet sich die Rheinstraße. Sie stellt einen unbelebten Teilbereich der Innenstadt dar, der aufgrund seiner zentralen Lage aufgewertet werden sollte. In unmittelbarer Nähe zur Salzstraße gelegen, übernimmt sie eine Verbindungsfunktion zwischen dem Rhein und der Innenstadt. Gekennzeichnet durch verfallene und leer stehende Bausubstanz sind Aufwertungsmaßnahmen zwingend notwendig. Um die Strukturschwäche zu kompensieren, bedarf es einer dringenden Überplanung des Gebietes. 5. Schloßbergstraße Die Schloßbergstraße befindet sich auf Platz fünf der Prioritätenliste. Sie stellt eine Verbindungsstraße zur Burg Klopp dar, die das wohl bekannteste Wahrzeichen der Stadt Bingen ist. In der Schlossbergstraße befinden sich eine Vielzahl von denkmalgeschützten Ensembles aus der Gründerzeit, die es in geeigneter Weise zu erhalten gilt. Ferner gibt es in der Schloßbergstraße ein Nebeneinander von Gebäuden mit gut erhaltener Bausubstanz im Osten und Gebäuden mit eher mangelhafter Bausubstanz im Westen. Vereinzelt ist festzustellen, dass sich die Gebäude nicht in die umgebende, historische Bebauung einfügen. Die Bedeutung der geschlossenen Zeilenbebauung der 1890er Jahre wird dadurch deutlich, dass der gesamte Straßenzug als Denkmalzone angelegt wurde. Durch Ausweisung einer Denkmalzone entsteht jedoch keine Rechtswirkung auf die Eigentümer hinsichtlich Veränderungen an den Gebäuden, die nicht dem historischen Charakter entsprechen. Lediglich bei Einzelbauwerken, die zusätzlich noch unter Denkmalschutz stehen, ist dies der Fall. Eine ganzheitliche Überplanung dieses Straßenzuges ist anzustreben, um eine negative Entwicklung, hauptsächlich aus stadtgestalterischer Sicht, zu verhindern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6. Gebiet Waldstraße / Rupertusstraße / Frankenstraße / Heinrichstraße / Taunusstraße / Rochusallee / Schillerstraße Auf Rang sechs der Prioritätenliste befindet sich das Gebiet um die Waldstraße, die Rupertusstraße, die Frankenstraße, die Heinrichstraße, die Taunusstraße, die Rochusallee und die Schillerstraße. Dieses beinhaltet eine Anhäufung von historischen, teilweise denkmalgeschützten Gebäuden der Gründerzeit innerhalb eines größeren Areals. Einige Gebäude des Gebietes sind Teil der Denkmalzone südlich der Burg Klopp. Das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen, das Finanzamt Bingen-Alzey und die Villa Katharina als städtebauliche Dominaten runden den schützenswerten Charakter des Gebietes ab. Der größte Teil der historischen Bausubstanz befindet sich in einem guten Erhaltungszustand. Da es hier jedoch keine rechtlich verbindlichen Instrumente zum Schutz und Erhalt der historischen Bausubstanz gibt, ist es ratsam, diese zu etablieren. 7. Rochusstraße Die Rochussstraße, welche sich auf Platz sieben der Prioritätenliste befindet, wird durch eine überwiegend gründerzeitliche Bebauung geprägt. Aufgrund dieser Charaktereigenschaft liegt sie im Geltungsbereich der Baufibel der Stadt Bingen, welche rechtlich nicht verbindlich ist und lediglich empfehlenden Charakter hat. In der Rochusstraße hat die Baufibel das Ziel, die stadtgestalterische Qualität der Gründerzeitbebauung für die Zukunft zu sichern und zu erhalten. In Verbindung dazu ist das Fassadenprogramm der Stadt Bingen zu sehen, welches Maßnahmen fördert, die im Sinne der Baufibel durchgeführt werden. Dennoch weist der Straßenzug unsensibel sanierte historische Gebäude sowie historische Gebäude in schlechtem ästhetischem Zustand auf. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht in den unpassenden Ladenfassaden, die sich nicht in die Fassadengliederung einzelner Gebäude einfügen. Die vorliegende Baufibel wurde nicht immer beachtet, so dass es zu negativen Entwicklungen gekommen ist. Um diesem Trend in Zukunft entgegenwirken zu können, bedarf es einer rechtsverbindlichen Planung, die über die Baufibel hinausgeht. 8. Gaustraße Auf Rang acht der Prioritätenliste befindet sich die Gaustraße. Sie ist eine Hauptverkehrsstraße im Südwesten des Plangebietes und hat somit eine wichtige Verbindungsfunktion auf gesamtstädtischer Ebene. Die vorhandene historische Bausubstanz befindet sich in einem überwiegend guten Erhaltungszustand und passt sich in das Straßenbild ein. Entstanden ist die überwiegend geschlossene Bauweise im Rahmen der ersten Stadterweiterung des 19. Jahrhunderts. Lediglich die dort ansässige Fabrik, die mit einer langgezogenen Mauer den Straßenraum begrenzt, generiert den optischen Eindruck einer Baulücke und stört somit das Straßenbild. Das Hauptgebäude wird als historisch erhaltenswert eingeschätzt, die restlichen Gebäude stehen jedoch zur Disposition. Bei einer möglichen Überplanung sollte die Fabrik mit eingebunden werden und das Areal an die 86 87 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen angrenzende, zum größten Teil historische Baustruktur angepasst werden. Die vorhandenen historischen Ensembles sollten in ihrer Struktur erhalten bleiben, so dass hierfür eine Bestandssicherung notwendig ist. 9. Winfriedstraße Die Winfriedstraße, welche sich auf Platz neun der Prioritätenliste befindet, besitzt eine größere Anzahl gut erhaltener denkmalgeschützter Gebäude, die sich in ihrem Baustil und ihrem Baujahr ähneln und somit ein historisch wertvolles erhaltenswertes Ensemble bilden. Die Gebäude stammen überwiegend aus den 20er Jahren und sind durch den zeittypischen klaren, funktionalen Baustil gekennzeichnet. Neben dem Erhaltungsbedarf der Gebäude besteht zudem noch ein Aufwertungsbedarf des Straßenbelags, der, wie in Kapitel 3.2.1.1. beschrieben, das Gesamtbild negativ beeinflusst. Die Winfriedstraße befindet sich zwar in einer Denkmalzone, da diese aber negative Entwicklungen in Bezug auf den Erhalt der historischen Bausubstanz nicht verhindern kann, bedarf es hier einer rechtsverbindlichen Planung. 3.5. Zwischenfazit Das Ergebnis der Bestandsaufnahme und -analyse ist die im Kapitel Handlungserfordernisse für prioritäre Teilbereiche dargestellte und erläuterte Prioritätenliste. Diese enthält Gebiete mit besonders großem Handlungsbedarf bezogen auf ihre funktionale Stellung im Stadtgefüge und den Erhalt der historischen Bausubstanz. Für eine Auswahl dieser prioritären Teilbereiche sollen in der zweiten Phase des Großen Studienprojektes rechtliche Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen aufgezeigt werden, was das Hauptziel dieses Projektes darstellt. Dabei sollen vorhandene Planungen der Stadt Bingen, sowohl informellen als auch formellen Charakters, Berücksichtigung finden. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Exkurs: Visualisierung der Analyseergebnisse mittels Google Earth Zur besseren Veranschaulichung der Analysekarten, welche aus der Bestandsaufnahme hervorgegangen sind, wird mit dem Programm Google Earth eine Visualisierung der Themenkarten von Bingen erstellt. Dabei werden die Karten aus dem Grafikprogramm (Corel Draw) zuerst als Bilddatei exportiert und aus Gründen der Qualität und Dateigröße als PNG-Datei gespeichert. Diese können mittels der Overlay-Funktion von Google Earth in das Programm hineingeladen werden. Die Bilddateien liegen nun als separate Ebene über dem Luftbild und können gedreht und gestaucht werden, bis sie in der richtigen Position und Größe über dem Luftbild liegen. Es besteht die Möglichkeit, bei PNG-Bildern transparente Bereiche zu definieren und so nur bestimmte Gebiete des Luftbildes zu überdecken und andere zur besseren Orientierung freizulassen. So können Gebäude im Luftbild mit ihren, in Corel Draw nachgezeichneten, Umrissen überdeckt werden. Diese Gebäudeumrisse können mittels ihrer Füllfarbe den Zustand, das Alter oder die Nutzung des Gebäudes anzeigen, während die Straßen und Höfe noch aus dem Luftbild zu erkennen sind. Auch der Zustand größerer räumlicher Zusammenhänge, beispielsweise die positiven und negativen Gestaltbilder, das städtische Grünsystem oder die Verkehrsinfrastrukturlassen sich auf diese Weise als Bildüberzug auf das Luftbild und das Geländemodell von Google Earth legen. Aufgrund der hohen Popularität des virtuellen Globus lassen sich grafisch leicht verständlich dargestellte Analyseergebnisse auch Mitgliedern der gemeindlichen Gremien und interessierten Bürgern in Beteiligungsverfahren auf einfache Weise vermitteln, da die Overlay-Bilder (die Themenkarten) übereinander gelegt, transparent sowie einzeln ein- und ausgeschaltet werden können und samt dem Luftbild gedreht, gekippt, heran- und herausgezoomt werden können. Durch diese vielfältigen Darstellungsmöglichkeiten können Informationen bestmöglich veranschaulicht werden. Die Lage der Overlay-Kartenbilder kann als KMZ-Datei von Google Earth aus gespeichert werden und, je nach Bedarf und gewünschtem Ausmaß der Veröffentlichung, unter den Planern ausgetauscht, den Gemeindevertretern überreicht oder der gesamten Öffentlichkeit via Download-Möglichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mögliche Probleme können darin bestehen, dass die Overlay-Kartenbilder auf dem Rechner des Empfängers ebenfalls vorhanden sein müssen, um sie in Google Earth betrachten zu können, da nicht die Bilder selbst, sondern nur ihre Verknüpfung mit der Lage in der KMZ-Datei gespeichert sind. Eine andere Möglichkeit zur Veröffentlichung ist daher die Übertragung der Analysekarten auf die Kartengrundlage von Internetkartendiensten, da hierfür zum Betrachten keine weiteren Kenntnisse oder Installationen erforderlich sind. Für dieses Studienprojekt wurden solche Overlays in Google Earth für die Themenkarten „Grünstruktur“, „Verkehrsstruktur“, „Stadtgestalt“, „historische 88 89 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gebäude“, „Nutzungsstruktur“, „Stärken“, „Schwächen“ und „vorhandene Planungen“ erstellt. Einige Beispiele dafür sind in folgenden Abbildungen dargestellt. Einige der Karten wurden bereits in einem kurzen Demonstrationsvideo, das ein Überfliegen von Bingen in Google Earth zeigt, während der Zwischenpräsentation vor dem Bauausschuss der Stadt Bingen vorgestellt. Abb. 91: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Gestaltkarte Entwurf: Eigene Darstellung, 28.02.2010, Kaiserslautern. Quelle: Google Earth. Abb. 92: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Verkehrskarte Entwurf: Eigene Darstellung, 28.02.2010, Kaiserslautern. Quelle: Google Earth. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 93: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Grünstrukturkarte (Nahansicht) Entwurf: Eigene Darstellung, 28.02.2010, Kaiserslautern. Quelle: Google Earth. Abb. 94: Google-Earth-Screenshot des Overlays der Stärkenkarte (Schrägansicht) Entwurf: Eigene Darstellung, 28.02.2010, Kaiserslautern. Quelle: Google Earth. 90 91 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 4. Inhaltliche Aufarbeitung rechtlicher Instrumente Zur Sicherung und Wiederherstellung historischer Bausubstanz sind grundsätzlich mehrere formelle und informelle Instrumentarien denkbar. In diesem Kapitel wird ein Überblick über die Inhalte der verschiedenen Instrumentarien des BauGB und des Denkmalschutzes vermittelt, die zur Sicherung der Bausubstanz allgemein in Frage kommen. Im folgenden Kapitel werden dann konkrete Instrumente zur Erhaltung, der in der Bestandsanalyse erarbeiteten prioritären Teilbereiche in Bingen, aufgezeigt. 4.1. Kriterien zur Bewertung der Geeignetheit der rechtlichen Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz An die inhaltliche Beschreibung der einzelnen Instrumente und das Aufzeigen ihrer Grenzen schließt sich eine Bewertung über die Geeignetheit des jeweiligen Instruments zur Erhaltung der historischen Bausubstanz an. Anhand der Kriterien Voraussetzungen, rechtliche Steuerungswirkung, zeitliche Wirkung, Zielsetzung, Geeignetheit zur Zielerreichung, Handlungserfordernisse für die Stadt / Behörden und Folgen / Möglichkeiten für die Eigentümer, Effizienz, Akzeptanz, Grenzen des Instruments, Finanzierung und Maßnahmenförderung wird die Einsatz- und Umsetzungsmöglichkeit der einzelnen Instrumente geprüft. In der folgenden Tabelle sind beispielhafte Fragestellungen zu den jeweiligen Kriterien dargelegt. Tab. 3: Kriterien- und Fragenkatalog zur Bewertung der Geeignetheit der rechtlichen Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz Kriterien Fragestellungen Voraussetzungen Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Instrument angewendet werden kann? Rechtliche Steuerungswirkung In welcher Form erfolgt die Rechtsetzung des Instrumentes? Zeitliche Wirkung In welchem Zeithorizont entfaltet das Instrument seine Wirkung? Welches Hauptziel hat das Instrument? Zielsetzung Ist der Erhalt der historischen Bausubstanz unmittelbares oder mittelbares Ziel des Instrumentes? Geeignetheit zur Zielerreichung Ist das Instrument zum Erhalt der historischen Bausubstanz geeignet? Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Welche Erfordernisse und mögliche Konsequenzen führt Handlungserfordernisse die Anwendung des Instruments für die Stadt und die für die Stadt / Behörden Behörden nach sich? Folgen / Möglichkeiten für die Eigentümer Welche Folgen hat die Anwendung des Instruments für die Eigentümer? Effizienz Wie ist das Verhältnis zwischen Mitteleinsatz (Personal-, Zeit-, und Sachkosten) und Zielerreichung? Worin liegen die Grenzen des Instrumentes? Akzeptanz Sind Akzeptanzprobleme seitens der Bürger zu erwarten? Grenzen des Instruments Welche Reichweite hat das Instrument? Finanzierung Welche finanziellen Belastungen kommen auf Gemeinde und Bürger zu? Maßnahmenförderung Welche Fördermöglichkeiten gibt es für die Bürger und die Gemeinde zum Erhalt der historischen Bausubstanz? Quelle: Eigene Darstellung, 25.01.2010, Kaiserslautern. Anhand dieser Kriterien wird abschließend zu der Untersuchung der rechtlichen Instrumentarien eine Übersichtstabelle erstellt, die die wesentlichen Inhalte, Wirkungen und Konsequenzen der Instrumente vergleichend gegenüberstellt und bewertet. 4.2. Denkmalschutz Als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Gemeinden im Bereich des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besondere Aufgaben zu erfüllen. Jede Stadt hat ihre eigene unverwechselbare Geschichte, welche das Erscheinungsbild der Gemeinde prägt und sich an der vorhanden Siedlungsstruktur und der Bausubstanz ablesen lässt. Die daraus entstehende Identität und Verbundenheit mit der Stadt sind wichtige Faktoren für eine lebendige Gemeinde.65 4.2.1. Denkmalpflege als Standortvorteil In ostdeutschen Städten wurde der Zusammenhang zwischen städtebaulichem Denkmalschutz und der Tourismusentwicklung der Städte untersucht. Die positive Wirkung des Denkmalschutzes wird von den Touristen sehr gut bewertet und trägt 65 Vgl. Ollenik/Heimeshoff (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz und Denkmalpflege in der kommunalen Praxis“, Berlin, S. 16. 92 93 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen in entscheidendem Maße zur Reisezielentscheidung bei. Dabei nimmt die Kritik an städtebaulichen Missständen durch Baulücken und Leerständen ab. 66 Die Ergebnisse der Untersuchung sind auch auf Bingen übertragbar, da es hier ebenfalls wichtig ist, die Stadt optimal gegenüber potentiellen Touristen zu erhalten und zu präsentieren. 67 Denn vor allem historisch gewachsene Stadtteile und Denkmalensembles werden bei den Touristen, im Vergleich zu künstlich geschaffenen Freizeitwelten, immer beliebter. Dies zeigt sich auch darin, dass Städte als Reiseziel in den letzten Jahren immer beliebter wurden, worin ebenfalls ein weiteres Potential der Stadt Bingen, als Tor zum Weltkulturerbe „Oberes Mittelrheintal“, vorhanden ist. Daher kann ein Denkmalbestand gezielt als Werbeträger einer Stadt genutzt werden, um vermehrt Besucher anzulocken. Doch nicht nur der Tourismus profitiert von vorhandenen Denkmälern im Stadtgebiet, denn die historische Bausubstanz spielt auch als wichtiger Imagefaktor für die Standortentscheidungen von Unternehmen eine immer größere Rolle. Die Erhaltung ortsbildprägender Gebäude steigert die Lebensqualität einer Stadt und verbessert die weichen Standortfaktoren, welche bei Familien- und Unternehmensansiedlungen immer bedeutender werden.68 4.2.2. Städtebaulicher Denkmalschutz Unter städtebaulichem Denkmalschutz wird der Erhalt wertvoller Bausubstanz, insbesondere historischer Stadtkerne, durch Rechtsinstrumente der Stadt verstanden. Dabei ist es wichtig, nicht nur Einzelobjekte im Blick zu haben, sondern Gestaltungsmaßnahmen für ganze Gebäudeensembles zu finden. Dieses Prinzip wird auch von Förderprogrammen, wie dem Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ verfolgt, wodurch städtebauliche Gesamtmaßnahmen im Vordergrund stehen. Der städtebauliche Denkmalschutz trägt dazu bei, wichtige kulturelle Zeugnisse dauerhaft zu erhalten und für zukünftige Generationen zu bewahren. 69 Dies ist besonders wichtig, da viele alte Gebäude stadtbildprägende Funktion besitzen. Dies wird dadurch deutlich, dass oftmals nicht nur ein einzelnes Bauwerk schützenswert ist, sondern gerade weil es Bestandteil eines größeren Denkmalbereiches ist.70 Als wichtigste Rechtsgrundlagen des städtebaulichen Denkmalschutzes sind vor allem die Vorschriften des Baugesetzbuches zu berücksichtigen: • 66 67 68 69 70 § 1 Abs. 5 BauGB: „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“ Vgl. Homepage des Fraunhofer-Informationszentrum Raum und Bau IRB, aufgerufen unter: http://www.baufachinformation.de/literatur.jsp?bu=2007089016668, Stand: 28.12.2009. Vgl. Ebenda. Martin/Krautzberger (Hrsg.) (2006): „Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege“, München, S. 30f. Vgl. Homepage des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW, aufgerufen unter: http://www.mbv.nrw.de/Staedtebau/innenstaedte/Staedtebaul_Denkmalschutz/index.php, Stand: 02.01.2010. Vgl. Denkmal-Lexikon der Deutschen Stiftung Denkmalpflege, aufgerufen unter: http://www.denkmal-mit-pfiff.de/teens/wissen/denkmal-lexikon/sta-1.html, Stand: 02.01.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen • § 1 Abs. 6 Nr. 5 und 7 d BauGB: Abwägungsbelange, „Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Ortsund Landschaftsbildes“ • § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB: nachrichtliche Übernahme • § 9 Abs. 4 BauGB: Regelungen des Landesrechts, als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernehmen • § 29 Abs. 2 BauGB: Denkmalschutzgesetz bleibt von den Regelungen des BauGB unberührt • § 136 Abs. 4 Nr. 4 BauGB: Städtebauliche Sanierungsmaßnahme • § 164 b Abs. 2 Sanierungsmaßnahmen • § 172 BauGB: Erhaltungssatzung • § 176 Abs. 3 BauGB: Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot Nr. 1 BauGB: Förderung städtebaulicher Der städtebauliche Denkmalschutz gibt Vorgaben zu erhaltenswürdigen „baulichen Anlagen, Straßen-, Platz- und Ortsbilder in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und zukünftige Zusammenleben der Menschen“ 71 . Dabei stehen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sowie eine sozialgerechte Bodenordnung im Mittelpunkt der Betrachtung. So dient der städtebauliche Denkmalschutz, im Vergleich zum staatlichen, nicht nur dem Erhalt und der Dokumentation historisch erhaltenswerter baulicher Anlagen.72 4.2.3. Staatlicher Denkmalschutz und Denkmalpflege Aufgabe des staatlichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen. Dabei ist es wichtig, die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung sowie in die städtebauliche Entwicklung mit einzubeziehen, was wiederum eine Verbindung zur städtebaulichen Denkmalpflege herstellt. Unter Denkmalschutz und Denkmalpflege wird das „öffentliche und private Engagement zum Erhalt unseres kulturellen Erbes“ verstanden. Diese Erhaltungsmaßnahmen sind aber auch von wirtschaftlicher Bedeutung, um Touristen anzulocken und dadurch Arbeitsplätze zu sichern. Das Wohnen in einem denkmalgeschützten Gebäude wird ebenfalls immer beliebter, sodass jede öffentliche Investition in denkmalpflegerische Maßnahmen weitere Investitionen 71 72 Stich, Rudolf (2003): „Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei Maßnahmen nach dem Städtebau und Bauordnungsrecht“, in Kormann, Joachim (Hrsg.): Zeitschrift für Umwelt und Planungsrecht, (7/2003), S. 242. Vgl. Ebenda 94 95 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen nach sich zieht. Des Weiteren ist es wichtig, Denkmäler als Quellen der Geschichte zu schützen und wissenschaftlich zu erforschen, da sie ihrer Umgebung einen ganz unverwechselbaren Charakter verleihen (S. 4, § 1 DSchG RLP). Einer der Kernpunkte des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ist der Schutz und die Pflege von Kulturdenkmälern, wobei sich der Denkmalschutz speziell auf die Verhinderung und Abwehr von Eingriffen auf Denkmäler konzentriert. Bei der Denkmalpflege dagegen steht die Beratung der Eigentümer, Gewährung von Finanzhilfen und die Erforschung der Kulturdenkmäler im Vordergrund. Der Schutz bezieht sich somit eher auf die Sicherung von Denkmälern durch beispielsweise Unterschutzstellungsverfahren oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die Pflege verfolgt im Gegensatz dazu vorwiegend Maßnahmen ohne Eingriffscharakter. 73 Nach § 2 Abs. 1 DSchG sind die Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer von Kulturdenkmälern dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, diese Denkmäler zu erhalten und zu pflegen. Nach der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern fallen der Denkmalschutz und die Denkmalpflege in Deutschland in den Aufgabenbereich der Länder. Daher gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Organisationsformen und Aufbauten der Behörden im Bereich der Denkmalpflege. Die Länder sind, als Oberste Denkmalbehörde, für die Aufstellung der Denkmalschutzgesetze zuständig. Die Oberste Denkmalschutzbehörde besteht in Rheinland-Pfalz aus dem zuständigen Landesministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur, welche die Aufsicht über die ihnen unterstellten Denkmalbehörden ausüben können. Daneben stellt die Oberste Denkmalschutzbehörde die jährlichen Förderprogramme auf. Laut Denkmalschutzgesetz muss jedes Bundesland eine zentrale Fachbehörde, das Landesdenkmalamt, einrichten. In Rheinland-Pfalz ist hierfür die Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) zuständig. Sie ist den Anweisungen der Obersten Denkmalschutzbehörde unterstellt und für alle Fachfragen zuständig. So berät sie die Unteren Denkmalschutzbehörden sowie Denkmaleigentümer und stellt Gutachten her. Im Rahmen öffentlicher Planungen vertritt das Landesdenkmalamt die Interessen der Denkmalpflege und ist für die Aufstellung von Denkmalverzeichnissen zuständig. Die Oberen Denkmalbehörden sind die einzelnen Aufsichtsund Dienstleistungsdirektionen. Diese Behörden haben in der Regel die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden und sind für die Denkmäler des Bundes oder des Landes verantwortlich. Zum Teil tragen die Oberen Denkmalschutzbehörden auch zur Aufstellung und Fortschreibung des Denkmalverzeichnisses bei. Für Bingen, als große kreisangehörige Stadt, bildet die Kreisverwaltung MainzBingen die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese Behörden führen in der Regel den 73 Vgl. Hönes, Ernst-Rainer (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 24. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Denkmalschutz und die Denkmalpflege aus. Sie bilden den ersten Ansprechpartner bei Fragen, Anträgen und Widersprüchen. Grundsätzlich ist die Untere Denkmalschutzbehörde zuständig, wenn im Denkmalschutzgesetz nichts anderes bestimmt ist. Somit hat die Stadt Bingen an sich keinen Einfluss auf die Regelungen und Maßnahmen des staatlichen Denkmalschutzes.74 Zu den rechtlichen Instrumenten des Denkmalschutzgesetzes, welche im Folgenden erläutert werden, gehören das Denkmalbuch, die Denkmalliste, die Inventarisation, Denkmaltopografie und Denkmalzone. Denkmalbuch Um ein Gebäude unter Denkmalschutz zu stellen, muss es in das Denkmalbuch eingetragen werden. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, nach denen historische, erhaltenswerte Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden können: Der Eigentümer eines Gebäudes kann die Unterschutzstellung seines Objektes als Denkmal beantragen. Die Denkmalbehörde kann aber auch von sich aus tätig werden und das Denkmal unter Schutz stellen. Der Eigentümer wird nur noch darüber benachrichtigt.75 Stellt der Eigentümer einen Antrag auf Unterschutzstellung bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde, dann nimmt diese das Gebäude in Augenschein. Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet dann nach rein wissenschaftlichen Kriterien im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland und legt die Unterschutzstellung dem zuständigen Ausschuss der Stadt zur Entscheidung vor. Ob dem Antrag stattgegeben wird, steht nicht im Ermessen der Behörde – wenn alle Voraussetzungen vorliegen, dann muss das Gebäude unter Schutz gestellt werden. Eine vorläufige Unterschutzstellung bei drohender Gefahr kann auch von der Behörde angeordnet werden. 76 Wird der Antrag abgelehnt, so kann die Unterschutzstellung auch notfalls im Klageweg erzwungen werden. Hier würde es sich dann empfehlen ein Gutachten eines Kunsthistorikers einzuholen.77 Voraussetzungen für die Unterschutzstellung sind: Denkmalfähigkeit (Erfüllen der gesetzlich vorgegeben Unterschutzstellung; ergibt sich aus dem Landesgesetz): Gründe der - Das Objekt muss von Menschen geschaffen sein. - Das Objekt muss in vergangener Zeit entstanden sein. Es muss sich dabei um eine abgeschlossene, historische Epoche handeln. Darunter fällt die Zeit bis zum 74 Vgl. Homepage des Deutschen Nationalkomitee für Denkmalschutz, aufgerufen unter: http://www.dnk.de/Denkmalschutz/n2277, Stand: 27.12.2009. Vgl. Homepage der Gemeinschaft Fachwerk, aufgerufen unter: http://www.fachwerk.de/ wissen/denkmalschutz-gebaeude-71809.html, Stand: 01.06.2010. Vgl. Homepage der Gemeinschaft Fachwerk, aufgerufen unter: http://www.fachwerk.de/ wissen/antrag-unterschutzstellung-72902.html, Stand: 01.06.2010. Vgl. Ebenda. 75 76 77 96 97 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Jahr 1945. Bis dahin geschaffene Gebäude können geschichtliche Zeugnisfunktion haben und den Stil, die Bauart, den Geschmack usw. der früheren Zeit widergeben. Mittlerweile wird auch die Aufbauphase nach 1945 bis etwa 1970 als abgeschlossene historische Epoche betrachtet. - Das Objekt muss von geschichtlicher, künstlerischer, handwerklicher, städtebaulicher, technischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung sein. Diese Bedeutung wird vor allem durch Gutachten der Fachleute im Landesamt für Denkmalpflege festgestellt. Hier spielt die wissenschaftliche Arbeit, insbesondere die Quellenforschung, eine wichtige Rolle. Bei der Beurteilung des Objekts spielen der Seltenheitswert, die Einzigartigkeit, das Alter und Maß an Ursprünglichkeit eine wesentliche Rolle. - Die Erhaltung und Pflege des Objektes sollte aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen, zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der Heimatverbundenheit oder zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt erfolgen. Denkmalwürdigkeit (Die Erhaltung des Denkmals muss wegen seiner Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise.):78,79 Erfüllt ein Gebäude die in § 3 DSchPflG RLP genannten Voraussetzungen, ist es begrifflich ein Kulturdenkmal und daher nach § 8 DschG RLP auch unter Schutz zu stellen, ohne dass hier eine Interessenabwägung stattfindet. Die einzige Bedingung für die Unterschutzstellung ist die Denkmaleigenschaft des betreffenden Objekts. Liegt diese vor, ist ein Denkmal auch gegen den Willen des Eigentümers oder der Gemeinde unter Schutz zu stellen.80 Die Unterschutzstellung ergeht als Rechtsverordnung. Diese gliedert sich in folgende Teile: Unterschutzstellung, Geltungsbereich, Zweck und Begründung der Unterschutzstellung, die Aufnahme in das Liegenschaftskataster sowie das Inkrafttreten. 81 Die Folgen einer solchen Unterschutzstellung bringen Einschränkungen und Pflichten für den Eigentümer mit sich. Eine zumeist bedeutende Einschränkung ist, dass Eingriffe und Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäude einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde bedürfen. 82 Mit der Unterschutzstellung eines erhaltenswerten historischen Gebäudes kann dieses langfristig geschützt bzw. erhalten werden. 78 79 80 81 82 Vgl. Homepage der Gemeinschaft Fachwerk, aufgerufen unter: http://www.fachwerk.de/ wissen/antrag-unterschutzstellung-72902.html, Stand: 01.06.2010. Vgl. Homepage des bayrischen Staatsministerium, aufgerufen unter: http://www.stmwfk. bayern.de/mediathek/pdf/denkmalschutz_fragen.pdf, Stand: 01.06.2010. Vgl. Homepage des Landtages Rheinland-Pfalz, aufgerufen unter: http://www.landtag. rlp.de/landtag/drucksachen/3056-14.pdf, Stand: 01.06.2010. Vgl. Stadt Mainz (Hrsg.) (2007): „Rechtsverordnung zur Unterschutzstellung der Denkmalzone ‚Grüngürtel-Promenade Römerwall /Drususwall‘ “, Mainz, S.2f. Vgl. Homepage der Stadt Duisburg, aufgerufen unter: http://www.duisburg.de/ micro/stadtentwicklung/medien/rubrik_kurzinfo_denkmalschutz.pdf, S. 2, Stand: 31.01.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Denkmalliste Wenn ein Bauwerk oder ein Objekt Denkmaleigenschaften besitzt, wird es in eine Denkmalliste eingetragen. Diese Verzeichnisse werden von den Denkmalfachbehörden geführt und bilden die Grundlage für die Aufnahme in das Denkmalbuch, wodurch das Gebäude unter Schutz gestellt wird. Die Eintragung in die Denkmalliste kann beispielsweise vom Eigentümer, von der Gemeinde sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. In Deutschland gibt es noch immer historische Gebäude und Objekte, die nicht in der Denkmalliste eingetragen sind.83 Laut § 10 DSchG sind Denkmallisten nachrichtlich geführte Verzeichnisse, mit denen keine Rechtswirkungen verbunden sind. Diese Listen werden ständig fortgeschrieben und können bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingesehen werden. Inventarisation Zur wissenschaftlichen Auswertung von Baudenkmälern werden sie in einem Inventar aufgelistet. Diese Listen werden nach Regionen sortiert und jedes Objekt wird durch Texte, Abbildungen und Pläne kurz beschrieben. Dadurch stellt die Inventarisation eine wichtige Grundlage für die Denkmalpflege dar.84 Denkmaltopografie Eine Denkmaltopografie ist ein weiteres Mittel, um den Denkmalbestand einer Stadt zu erfassen und bekannt zu machen, wobei eine vollständige Inventarisierung der Topographie vorhergehen muss. Ein großes Problem der Denkmaltopografie ist die lange Erarbeitungszeit, da der Denkmalbestand durch Kartierungen, Fotografien und beschriebene Texte dargestellt wird.85 Denkmalzonen Neben der Unterschutzstellung einzelner Häuser können auch mehrere Objekte zu einer Denkmalzone zusammengefasst und damit unter Schutz gestellt werden. Laut § 5 DSchG zählen Denkmalzonen zu den unbeweglichen Kulturdenkmälern. Ein Bestandteil von Denkmalzonen sind bauliche Gesamtanlagen wie Gebäudegruppen, welche sich durch ihre „Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben“. Der Begriff „Zone“ gibt zu verstehen, dass „es sich um ein bestimmtes abgrenzbares Gebiet handeln muss, gleichgültig, ob es aus einem einheitlichen Schöpfungsakt […] oder einer historisch gewachsenen Gesamtanlage entstanden ist, die sich heute als Ensemble mit Zeugnissen aus mehreren Jahrhunderten darstellt.“ 86 Des Weiteren können 83 84 85 86 Vgl. Homepage des Denkmal-Lexikons der Deutschen Stiftung Denkmalpflege, aufgerufen unter: http://www.denkmal-mit-pfiff.de/teens/wissen/denkmal-lexikon/den-3.html, Stand: 02.01.2010. Vgl. Homepage des Denkmal-Lexikons der Deutschen Stiftung Denkmalpflege, aufgerufen unter: http://www.denkmal-mit-pfiff.de/teens/wissen/denkmal-lexikon/inv-1.html, Stand: 02.01.2010. Vgl. Ollenik/Heimeshoff (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz und Denkmalpflege in der kommunalen Praxis“, Berlin, S. 120. Hönes, Ernst-Rainer (Hrsg.) (2005), „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 176. 98 99 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen kennzeichnende Straßen, Plätze oder Ortsbilder als Denkmalzonen festgelegt werden, da ihr Erscheinungsbild eine bestimmte Epoche oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlichen Stilarten widerspiegelt. Die Lage sowie die architektonische und pflanzliche Gestaltung historischer Park-, Garten- und Friedhofsanlagen können als Werke der Gartenbaukunst, des Totengedenkens oder als Zeugnis der Kultur geschützt werden. Als Denkmalzone können ebenfalls Kulturstätten mit sichtbaren Werken menschlicher Kultur gezählt werden. Laut § 4 Abs. 1 DSchG können Denkmalzonen auch Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler sind, jedoch Bedeutung für das Erscheinungsbild der Gesamtheit besitzen. Gegenstand des Denkmalschutzes ist somit auch die Umgebung der Denkmalzone, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebaulichen Wirkung relevant ist. Die Unterschutzstellung durch eine Denkmalzone erfolgt durch eine Rechtsverordnung, wobei die Entscheidung von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde erfolgt.87 Grenzen des staatlichen Denkmalschutzes Die Grenzen des staatlichen Denkmalschutzes sind im Begriff des „Gemeinwohls“ zu finden. Ein historisches Gebäude darf „nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt und diese Genehmigung […] nur dann erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Interessen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.“ 88 Das heißt, dass die Zerstörung eines historischen Gebäudes nur in Ausnahmefällen erfolgen darf, nämlich nur dann, „wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies erfordern.“ 89 In dem Begriff „Erfordernisse bzw. Belange des Gemeinwohl“ steckt demnach der Anknüpfungspunkt für das Finden von Grenzen, also von Wegen, wie ein Gebäude trotz seiner Denkmalschutzeigenschaft abgerissen oder zerstört werden kann. Bei dem Begriff des „Gemeinwohls“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden zumeist vom Gesetzgeber verwendet, um der Verwaltung und insbesondere der Gerichtsbarkeit die Lösung der Zielkonflikte durch sukzessive Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs zu übertragen. Gleichzeitig soll ein Tatbestand ermöglicht als auch begrenzt werden. Im Planungsrecht und bei den Ermessensermächtigungen stellt sich die Aufgabe, durch fallgruppenspezifische Vorrangregeln teilweise dem einen, teilweise dem anderen Ziel zur Verwirklichung zu verhelfen. Dies geschieht durch eine schrittweise erfolgende Präzisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs.90 87 88 89 90 Vgl. Ollenik/Heimeshoff (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz und Denkmalpflege in der kommunalen Praxis“, Berlin, S. 80. Hönes, Ernst-Reiner (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 202. Ebenda. Vgl. Koch, Hans-Joachim (1995): „Die normtheoretische Basis der Abwägung“, in: Hoppe, Werner (Hrsg.): „Abwägung im Recht“, Köln, S. 14. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen „Als Wohl der Allgemeinheit kann bezeichnet werden das aus vielen besonderen, privaten und öffentlichen Einzel- und Teilinteressen abgeleitete, möglicherweise aber auch im Widerstreit zu ihnen bestehende wahre Gemeininteresse.“ 91 Der abstrakte Begriff bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Die öffentlichen und privaten Belange sind in Bezug auf das Gemeinwohl gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Vorstellung, den öffentlichen Belangen komme wegen ihres besonderen Gewichts vorweg ein Vorrang zu, ist fehlerhaft. Dies bedeutet, dass private Interessen den öffentlichen Interessen vorgehen können. 92 Das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. 93 Eine drittschützende Norm bedeutet, dass sie neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz konkreter Dritter dient. Gemeinwohl bedeutet nicht, dass die Ausübung der Gesamtheit der Gemeindemitglieder zugutekommen muss. Es genügt ein Nutzen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Es ist auch nicht gefordert, dass die Ausübung einer Maßnahme ausschließlich dem Gemeinwohl dienen muss, es genügt, dass sie „auch" dem Gemeinwohl dient.94 Die Untere Denkmalschutzbehörde kann „im Rahmen der Güterabwägung […] wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Übermaßverbots bei unverhältnismäßigen Belastungen des Privateigentümers den Abbruch“ 95 eines historischen Gebäudes erlauben. Dies wurde in der Praxis schon so gemacht, was durch zahlreiche Abbruchgenehmigungen belegt werden kann. Der Hauptgrund liegt, wie bereits erläutert, in dem Begriff „Gemeinwohl“. Da dieser im Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz (DSchPflG) nicht definiert ist, können im Einzelfall private Belange Berücksichtigung finden und zwar dann, wenn die durch die unter Denkmalschutzstellung des Gebäudes auferlegten Erhaltungspflichten für den Eigentümer unzumutbar sind und mit einer Entschädigungszahlung nicht geholfen werden kann „oder der Staat nicht bereit ist, aus Steuermitteln eine entsprechende Entschädigung aufzubringen.“96 Das Fazit hieraus ist, dass wenn die Erhaltungspflichten für einen Eigentümer eines denkmalschützten Gebäudes unzumutbar sind und keine entsprechenden Finanzmittel der Gemeinde, des Landes Rheinland-Pfalz sowie des Bundes zur Verfügung stehen um den Eigentümer zu unterstützen, eine Genehmigung zum Abriss des Gebäudes erteilt werden kann. 91 92 93 94 95 96 Homepage des Projektes JuraMagazin, aufgerufen unter: http://www.juramagazin.de/ allgemeinheit, Stand: 02.06.2010. Vgl. Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.) (2005): „BauGB Kommentar“, München, S. 72. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage des Projektes JuraMagazin, aufgerufen unter: http://www.juramagazin.de/ allgemeinheit, Stand: 02.06.2010. Hönes, Ernst-Reiner (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 204. Ebenda. S. 205. 100 101 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Besitzer von denkmalgeschützten Gebäuden sind im Rahmen des Zumutbaren dazu verpflichtet, diese zu erhalten und zu pflegen. Dabei muss „die Grenze des Zumutbaren […] jeweils unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gefunden werden; insbesondere sind die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen und die Bedeutung des Kulturdenkmals zu berücksichtigen.“97 In Bezug auf die Zumutbarkeit sind im Allgemeinen die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend. Das heißt, dass nicht nur das denkmalgeschützte Gebäude selbst bei der Entscheidung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist, sondern auch die sonstige Vermögenssituation, wobei auch eventuelle Zuschüsse zu berücksichtigen sind.98 Geeignetheit des Denkmalschutzes zum Erhalt historischer Bausubstanz Im Rahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes können die Kompetenzen des Baugesetzbuches ausgeschöpft und den Aspekten des Denkmalschutzes ausreichend Rechnung getragen werden. Der städtebauliche Denkmalschutz beinhaltet viele Instrumente zum Erhalt historischer Bausubstanz, wie beispielsweise die Erhaltungssatzung, die in den folgenden Gliederungspunkten näher beschrieben werden. Im Bereich des staatlichen Denkmalschutzes kommt den Eigentümern von unter Schutz stehenden Gebäuden eine Erhaltungspflicht zu, nach der Denkmäler instand zu halten und vor Gefährdungen zu schützen sind. Des Weiteren sollen geschützte Gebäude so genutzt werden, dass der Erhalt der Bausubstanz auf Dauer gewährleistet ist. Eingriffe und Änderungen an dem Denkmal sind von der unteren Denkmalschutzbehörde zu genehmigen. 99 Durch diese Kontrolle der Denkmalschutzbehörde kann der Denkmalschutz recht zielgenau und restriktiv umgesetzt werden. Es können neben der Kontrolle des Erhalts und der Änderungen an dem Gebäude auch gestalterische Vorgaben gemacht werden. Die Instrumente des Denkmalschutzes, wie z.B. die Denkmalzone, können beliebig mit anderen Mitteln zum Erhalt historischer Bausubstanz kombiniert werden, sodass es in diesem Bereich keine Einschränkungen gibt. Ein wichtiger Schritt, um die Sicherung der historischen Bausubstanz langfristig zu gewährleisten, ist die Eintragung von schützenswerten Gebäuden in das Denkmalbuch, da erst dadurch der Denkmalschutz seine Rechtswirkung entfalten kann. Daher sollten die Denkmalliste und das Denkmalbuch regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls um historische Gebäude erweitert werden. Durch jedes weitere unter Schutz gestellte Gebäude kommt zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf die zuständige Schutzbehörde zu, die mögliche bauliche Veränderungen an dem Gebäude überwachen muss. Dies schränkt auch in 97 98 99 Hönes, Ernst-Reiner (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 144. Vgl. Hönes, Ernst-Reiner (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 144f. Vgl. Homepage der Stadt Duisburg, aufgerufen unter: http://www.duisburg.de/ micro/stadtentwicklung/medien/rubrik_kurzinfo_denkmalschutz.pdf, Seite 2, Stand: 31.01.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen erheblichem Maße die Baufreiheit der Eigentümer ein, welche jedoch durch Fördermittel des Denkmalschutzes unterstützt werden können. 4.3. Städtebauliche Instrumente Im folgenden Kapitel werden die städtebaulichen Instrumente erläutert, die dem Erhalt der historischen Bausubstanz dienen können. Zuerst wird das städtebauliche Instrument Bebauungsplan erläutert. Zu den städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Baugesetzbuches gehören beispielsweise die Sanierungsund Entwicklungsmaßnahme sowie der Stadtumbau. „Eine städtebauliche Gesamtmaßnahme ist [...] die Summe unterschiedlicher Teilmaßnahmen, die zur Erneuerung eines räumlich begrenzten, funktional zusammenhängenden Quartiers innerhalb eines bestimmten Zeitraums dienen.“ 100 Die Gesamtmaßnahme wird in einem mehrjährigen Handlungskonzept mit einem Maßnahmen-, Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan beschrieben. Zusätzlich zu den städtebaulichen Gesamtmaßnahmen werden die städtebaulichen Instrumente Erhaltungssatzung, Vorkaufsrecht und die Privaten Initiativen zur Stadtentwicklung zum Erhalt der historischen Bausubstanz untersucht. 4.3.1. Bebauungsplan Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung in einem Baugebiet. Er gilt somit für einen relativ kleinen Teilbereich der Gemeinde. Parzellenscharf trifft er Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben.101 Die Gemeinden haben nach § 1 BauGB die Pflicht, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der Bebauungsplan hat im Vergleich zu einem Flächennutzungsplan einen zeitlich kürzeren Wirkungshorizont. In der Regel wird ein Bebauungsplan in den nächsten fünf Jahren umgesetzt. Dies heißt aber nicht, dass damit die Rechtsverbindlichkeit der Festsetzungen enden würde. Der Bebauungsplan gilt, solange die Gemeinde den Plan nicht ändert oder aufhebt oder er nicht durch faktische Ereignisse überholt und funktionslos ist.102 Die Dauer wird nach den jeweiligen Voraussetzungen und Handlungserfordernissen des Plangebietes bestimmt.103 Für die Stadt hat ein Bebauungsplan den Vorteil, dass die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Geltungsbereich planungsrechtlich gesichert ist. Der umfangreiche Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gibt der Stadtverwaltung die Möglichkeit, den Bebauungsplan bedürfnisgerecht aufzustellen. Mit dem 100 101 102 103 Vgl. Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf, aufgerufen unter: http://www.bezregduesseldorf.nrw.de/planen_bauen/staedtebaufoerderung/service/FAQ_Staedtebaufoerderungneu_12-2009_.pdf, S. 3, Stand: 17.01.2010. Vgl. Dirnberger, Franz (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.) (2009): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 11f. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage des Juramagazins, aufgerufen unter http://www.juramagazin.de/plangebiet, Stand: 07.06.2010. 102 103 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bebauungsplan ist es möglich, planungsrechtliche und gestalterische Ziele durchzusetzen. Es können Details zum Maß der baulichen Nutzung, wie zum Beispiel die Anzahl der Vollgeschosse, die Traufhöhe und die Firsthöhe, festgesetzt werden. Diese Festsetzungen wirken nur für künftige Vorhaben, sie gelten nicht für die bestehende Bausubstanz. 104 Der bei Aufstellung eines Bebauungsplanes wirkende Bestandsschutz schützt zudem die bestehenden Gebäude, es kann also nicht willkürlich rückgebaut werden. Es gibt drei Arten von Bebauungsplänen, den qualifizierten, den einfachen und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der qualifizierte Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB enthält mindestens vier Festsetzungen: über Art und Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubare Grundstücksfläche und über die örtlichen Verkehrsflächen. Bei einem einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB fehlt mindestens eine der vier genannten Festsetzungen. Für die Beurteilung eines Bauvorhabens müssen daher zusätzlich die Bestimmungen der §§ 34 und 35 BauGB herangezogen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird durch die §§ 12 und 30 Abs. 2 BauGB geregelt. Er entspricht in seiner Regelungsdichte meist einem qualifizierten Bebauungsplan, wird aber in enger Abstimmung mit dem Vorhabenträger aufgestellt.105 Das Verfahren eines Bebauungsplanes ist genau durch das Baugesetzbuch festgelegt. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans müssen die Belange nach § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1 a BauGB in der Abwägung berücksichtigt werden. § 9 BauGB enthält eine abschließende Auflistung von Festsetzungen, die aus städtebaulichen Gründen erfolgen können. Der Bebauungsplanentwurf ist zu begründen und ein Umweltbericht ist zu erstellen. Danach erfolgen die Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen. Die Satzung ist ein Ortsgesetz und daher auch für jedermann rechtsverbindlich. Somit haben die Festsetzungen Auswirkungen für die Umsetzung von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Eigentümer muss sich also zum Beispiel bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung seiner baulichen Anlage an die Vorgaben des Bebauungsplanes halten. Grenzen des Bebauungsplans Ausnahmen und Befreiungen des Bebauungsplanes werden nach § 31 BauGB geregelt. Die Ausnahmen gehen unmittelbar aus dem Bebauungsplan hervor, die Befreiungen dagegen sind unabhängig davon zu beurteilen, ob sie im Bebauungsplan vorgesehen sind oder nicht. Ausnahmen werden nach Art und Umfang im Bebauungsplan bestimmt, weswegen die Gemeinde einen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der Ausnahmen nehmen kann und so festlegen 104 105 Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 313. Vgl. Dirnberger, Franz (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.) (2009): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 11f. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen kann, dass die historische Bausubstanz nicht durch Ausnahmen gefährdet wird. Zudem dürfen Ausnahmen nur im konkreten Einzelfall und in Rahmen der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Konzeption erteilt werden. Die Grenzen von Befreiungen sind dann erreicht, wenn die Grundzüge der Planung von dieser Befreiung berührt werden. 106 Mögliche Befreiungen werden nach drei Fallgruppen unterteilt. Die erste Fallgruppe umfasst Befreiungen, die auf Gründen des Wohls der Allgemeinheit basieren. 107 Zum Wohl der Allgemeinheit gehören zum Beispiel die Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen. 108 Hier kann es zu Grenzen beim Schutz der historischen Bausubstanz kommen, wenn die historische Bausubstanz z.B. den hohen Bedarf an Wohnungen oder an Schulen, Krankenhäusern und Kindergärten in Ballungsgebieten nicht decken kann. Die zweite Fallgruppe sind Befreiungen, deren Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berühren. Die städtebauliche Abweichung ist dann vertretbar, wenn sie mit Aussagen des § 1 BauGB übereinstimmt.109 In § 1 BauGB ist, bezogen auf den Schutz der historischen Bausubstanz, der Abs. 6 S. 5 zu beachten: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.“ Nach der zweiten Fallgruppe kann es also nur zu Abweichungen des Bebauungsplanes kommen, wie zum Beispiel durch Dachgeschossausbauten, solange die städtebauliche Gestalt nicht wesentlich gestört ist. Inwieweit die städtebauliche Gestalt nicht wesentlich gestört werden darf, ist jedoch nicht weiter definiert und stellt somit eine weitere Grenze des Instruments Bebauungsplan dar. In der dritten Fallgruppe geht es um die Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Härten. Nicht beabsichtigte Härte liegt dann vor, wenn die konkreten Auswirkungen des Bebauungsplanes auf ein einzelnes Grundstück nicht gewollte und unvorhersehbare Nachteile mit sich bringen. 110 Dies kann der Fall sein, wenn ein Eigentümer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, sein Eigentum nach vorgesehenen Art und Weise zu ändern. Die Befreiungen stehen unter dem Vorbehalt der Wahrung der öffentlichen Belange und der Würdigung nachbarlicher Interessen.111 106 107 108 109 110 111 Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 169. Vgl. Ebenda, S. 170. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1488ff. Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 170. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda. 104 105 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Eine weitere Begrenzung des Wirkungshorizonts des Bebauungsplanes gibt es im Bereich des Bestandschutzes. Dieser endet bei einer in baurechtlich relevanter Weise geänderten Nutzung der vom Bestandschutz umfassten Nutzung (BVerwG, DVBl. 1996,40). Außerdem ist zu erwähnen, dass ein Bebauungsplan relativ aufwändig in der Aufstellung ist. Das Verfahren umfasst eine umfangreiche Umweltprüfung, ein Beteiligungsverfahren von Betroffenen, Trägern öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und der allgemeinen Öffentlichkeit sowie einen Abwägungsprozess. Nach Umsetzung der Planung ist ein Überwachungsprozess nach § 4 c BauGB vorgeschrieben. Geeignetheit des Bebauungsplans zum Erhalt der historischen Bausubstanz § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB schreibt die Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes vor. Diese Belange haben eine zweifache Funktion. Sie müssen bei der Aufstellung berücksichtigt werden, vor allem bei Planungen, die sich im räumlichen Zusammenhang mit Denkmälern und sonstigen erhaltenswerten Ortsteilen, Straßen und Plätze befinden. Diese Gesichtspunkte hat die Gemeinde in besonderer Weise zu achten. Die Belange nach Nr. 5 können aber auch zur Rechtfertigung einer planerischen Entscheidung, die dem Erhalt und dem Schutz von Denkmälern oder erhaltenswerten Ortsteilen dienen. Der Gemeinde ist es aber verwehrt, „im Gewande der Bauleitplanung ausschließlich Denkmalschutz zu betreiben.“112 Bestehende Bausubstanz kann Bestandsschutz genießen, wenn sie funktionsgerecht nutzbar und zu irgendeinem Zeitpunkt während eines nennenswerten Zeitraumes die materielle Rechtmäßigkeit gegeben war (BVerwG, NJW 1987, 1346/1348). Durch den Bestandsschutz können Beseitigungsverfügungen nicht mehr durchgesetzt werden, außerdem müssen Reparaturarbeiten durchgeführt werden und im gewissen Umfang Ein-, Um- oder Anbauten vorgenommen werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der bisherigen Anlage sichern sollen (BVerwG, NJW 1986, 2126).113 Das BauGB gibt in § 9 Abs. 4 die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Dies können beispielsweise gestalterischen Festsetzungen nach § 88 LBauO RLP sein. Nach § 9 Abs. 6 BauGB sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht in den Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen. Dies gilt nur, wenn es zum Verständnis oder zur städtebaulichen Beurteilung notwendig und zweckmäßig ist. 112 113 Vgl. Dirnberger, Franz (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 35f. Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 313. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 4.3.2. Sanierungsmaßnahme Aufgabe der städtebaulichen Sanierung ist es, komplexe städtebauliche Probleme durch Sanierungsmaßnahmen zu lösen und die Situation in Gebieten mit städtebaulichen Missständen zu verbessern und umzugestalten.114 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit und sollen dazu beitragen, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln. Ein wichtiger Bestandteil dabei ist es, den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung zu tragen (§ 136 Abs.4 BauGB). Legt die Gemeinde durch eine Satzung ein förmliches Sanierungsgebiet fest, stehen ihr in diesem, neben dem allgemeinen Städtebaurecht, zusätzlich spezielle bodenrechtliche Steuerungsinstrumente zur Verfügung. Die Durchführung einer Sanierung erfolgt durch die Bündelung verschiedener Maßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung des gesamten Gebietes.115 Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung einer städtebaulichen Sanierung finden sich im BauGB von § 136 bis einschließlich § 164 b und gehören dem Teil besonderes Städtebaurecht an. Allgemeine Vorschriften Laut § 136 Abs. 2 S. 1 BauGB sind städtebauliche Sanierungsmaßnahmen „Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“. In Abs. 2 S. 2 sind die verschiedenen städtebaulichen Missstände, die eine Sanierung rechtfertigen, aufgelistet. Ein städtebaulicher Missstand liegt demnach vor, „wenn, Nr. 1 das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder Nr. 2 das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.“ Die Wohn- oder Arbeitsverhältnisse können laut § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beispielsweise durch eine fehlende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnung oder der Arbeitsstätte beeinträchtigt werden. Gründe für eine beeinträchtige Funktionsfähigkeit eines Gebietes liefert § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB. Grundsätzlich dienen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dem Wohl der Allgemeinheit und die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (vgl. § 136 Abs. 4 S. 1 und 3 BauGB). Gemäß § 137 BauGB soll die Sanierung mit den Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden, um diese zu einer Beteiligung an der Sanierung zu ermutigen. Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzer eines Grundstücks, 114 115 Vgl. Krautzberger Michael (2005), in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): „Handwörterbuch der Raumordnung“, Hannover, S. 73. Vgl. Ebenda. 106 107 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen zur Auskunftspflicht über Tatsachen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind, verpflichtet. Bei der Durchführung einer Sanierung sind nach § 139 Abs. 1 und 2 BauGB alle öffentlichen Stellen (sowohl Bundes- als auch Landesbehörden) sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, um die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme zu unterstützen. Bei der Änderung von Zielen und Zwecken oder Maßnahmen der Träger öffentlicher Belange müssen sich die Beteiligten laut § 139 Abs. 3 BauGB gegenseitig informieren und erneut über die Maßnahmen abstimmen. Vorbereitung und Durchführung In § 140 BauGB werden wichtige Grundregelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung getroffen. Zum einen fällt die Vorbereitung der Sanierung in das Aufgabenfeld der Gemeinde, das heißt, dass keine Übertragung auf andere Aufgabenträger möglich ist. Des Weiteren werden in Nummer 1 bis 7 die Einzelmaßnahmen wie die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes beschrieben, die der Vorbereitung der Sanierung dienen.116 Die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB bilden die Grundlage für „die Erforderlichkeit des sanierungsrechtlichen Instrumentariums, für die Erstellung des Sanierungskonzepts und für die Beurteilung der Durchführbarkeit der Sanierung“. 117 Die vorbereitenden Untersuchungen dienen der Beschaffung von Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung, Informationen über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und der Durchführbarkeit der Sanierung. Aber auch mögliche negative Auswirkungen für die Betroffenen der Sanierung müssen untersucht werden (vgl. § 141 Abs. 1 S. 1, 2, BauGB). Die Sanierung beginnt daher gemäß § 141 Abs. 3 S. 1 BauGB bereits „mit dem Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen“ und nicht erst mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über die vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 laut § 141 Abs. 4 S. 1 BauGB Anwendung. Stellt die Gemeinde städtebauliche Missstände fest, die durch eine Sanierung behoben werden können, kann das Sanierungsgebiet durch eine Satzung förmlich festgelegt werden. Aus der Sanierungssatzung muss deutlich erkennbar sein, welche Grundstücke dem Sanierungsgebiet angehören. Grundstücke, die nicht unter städtebaulichen Missständen leiden, können gemäß § 142 Abs. 1 BauGB aus dem Sanierungsgebiet ausgeschlossen werden. Die festgelegte Sanierungssatzung muss eine Frist enthalten, bis wann die Sanierung abgeschlossen sein wird, diese 116 117 Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1308. Ebenda. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen beträgt nach § 142 Abs. 3 S. 3, 4 BauGB in der Regel 15 Jahre. Die Gemeinde kann grundsätzlich zwischen zwei Formen der Sanierung wählen. Aufgrund der städtebaulichen Situation und den Erkenntnissen aus den vorbereiteten Untersuchungen entscheidet sie, ob ein vereinfachtes oder besonderes Sanierungsrecht durchgeführt werden soll.118 Wendet sie die allgemeine Sanierung an, gelten alle Vorschriften des allgemeinen Städtebaurechts sowie sämtliche Vorschriften des Sanierungsrechts. Entscheidet sich die Gemeinde für das vereinfachte Sanierungsverfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB, so entfallen die §§ 152 bis 156 a BauGB sowie beispielsweise die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB. Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt zu machen und wird damit rechtsverbindlich (§ 143 Abs. 1 BauGB). Nach § 143 Abs. 2 BauGB muss die Gemeinde auch das Grundbuchamt über die Sanierungssatzung unterrichten und jedes, von der Sanierungssatzung betroffene Grundstück aufführen. Laut § 144 BauGB gibt es genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge. Durch diesen Genehmigungsvorbehalt werden Störungen und Erschwerungen der Sanierung verhindert. 119 Beispiele für genehmigungsbedürftige Vorgänge sind die Teilung eines Grundstücks oder auch die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast. In § 145 BauGB wird in Bezug auf § 144 BauGB das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung geregelt. Nach § 145 Abs. 1 BauGB wird die Genehmigung durch die Gemeinde erteilt. Die Genehmigung der Gemeinde darf nur versagt werden, wenn ein Vorhaben die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder sie wesentlich erschwert oder das Vorhaben den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderläuft (vgl. § 145 Abs. 1 und 2 BauGB). Die Durchführung der Sanierung wird in den §§ 146 bis 148 BauGB geregelt. Im Gegensatz zur Vorbereitung erfolgen die Durchführungsmaßnahmen erst nach der Festlegung des förmlichen Sanierungsgebietes. Sie können nur im festgelegten Sanierungsgebiet angewendet werden und ergeben sich aus den Vorgaben des Sanierungskonzeptes. 120 Die Durchführungsmaßnahmen werden in Ordnungsmaßnahmen nach § 147 BauGB und Baumaßnahmen nach § 148 BauGB unterschieden. Die Ordnungsmaßnahmen, welche die Voraussetzung für die Baumaßnahmen bilden, liegen in der Verantwortung der Gemeinde. Der abschließende Katalog des § 147 S. 1 BauGB definiert die Maßnahmen, die unter die Ordnungsmaßnahmen fallen, beispielsweise die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken und die Freilegung von Grundstücken. Die Baumaßnahmen nach § 148 BauGB hingegen bleiben den Eigentümern überlassen und müssen zügig und zweckmäßig ausgeführt werden. Unter Baumaßnahmen 118 119 120 Krautzberger, Michael (2005): in Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.): „Baugesetzbuch“, München, S.1343. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1344. Vgl. Ebenda, S. 1365. 108 109 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen fallen unter anderem die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden sowie die Neu- und Ersatzbauten. Durch § 149 BauGB wird die Gemeinde verpflichtet, eine Kosten- und Finanzierungsübersicht zu erstellen und diese regelmäßig fortzuschreiben. Diese Übersicht ist der höheren Verwaltungsbehörde sowie den beteiligten Trägern öffentlicher Belange vorzulegen und dient zur Klärung der Kostendeckung und ist ebenfalls Grundlage für die Höhe der Förderzuschüsse vom Land. Besondere Sanierungsrechtliche Vorschriften Die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB „sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird“ (vgl. § 152 BauGB). „§ 153 BauGB trifft Regelungen über die Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Regelungen über die Preisprüfung bei Grundstücksgeschäften zwischen Privaten sowie über die Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen durch die Gemeinde.“ 121 Zur Finanzierung der Sanierung müssen die Eigentümer der Grundstücke, laut § 154 Abs. 1 BauGB, der Gemeinde einen Ausgleichsbetrag für den gestiegenen Bodenwert des Grundstückes zahlen. Der zu zahlende Betrag berechnet sich aus der Differenz von Anfangs- und Endwert gemäß § 154 Abs. 2 BauGB und ist nach Beendigung der Sanierung vom Ausgleichspflichtigen zu entrichten. Sanierungsträger und andere Beauftragte Die Gemeinde kann Aufgaben, die der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung dienen, an einen geeigneten Beauftragten übertragen. Die Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen, der Erwerb von Grundstücken oder Rechten an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde und die Bewirtschaftung der Sanierung dienender Mittel darf nach § 157 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB nur an Beauftragte abgegeben werden, welche die Voraussetzungen als Sanierungsträger nach § 158 erfüllen. Nach § 159 kann der Sanierungsträger als Sanierungsunternehmen oder als Treuhänder der Gemeinde tätig werden. Zwischen der Gemeinde und dem Sanierungsträger wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag abgeschlossen. In § 159 Abs. 2 S. 1 und 2 BauGB sind die Mindestinhalte des Vertrages festgelegt, sie umfassen „die Aufgaben des Sanierungsträgers, die Rechtsstellung, in der sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen“. Des Weiteren legt § 159 Abs. 1 S. 3 BauGB die Auskunftspflicht des Sanierungsträgers gegenüber der Gemeinde fest und Abs. 3 trifft Regelungen über die Grundstücksveräußerung. 121 Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1396. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abschluss der Sanierung In § 162 BauGB wird festgelegt, dass sobald die Sanierung durchgeführt ist, sie sich als nicht durchführbar erweist, die Sanierung aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die Frist für die Durchführung der Sanierung abgelaufen ist, die Sanierungssatzung aufgehoben werden muss. Falls einer der Punkte nur auf einen Teilbereich zutrifft, kann die Satzung auch nur in diesem Bereich aufgehoben werden. Die Aufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt als Satzung, die mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich wird. Das Grundbuchamt ist über die Aufhebung zu unterrichten und der Sanierungsvermerk aus dem Grundbuch zu löschen. Ist ein Grundstück bebaut oder in sonstiger Weise genutzt oder ist das Gebäude saniert oder instandgesetzt, so kann die Gemeinde laut § 163 BauGB die Sanierung für ein einzelnes Grundstück als abgeschlossen erklären. Dies geschieht auf Antrag des Eigentümers und wird durch eine Abschlusserklärung der Gemeinde ausgeführt. „Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 besteht auf die Entlassung des Grundstücks aus der Sanierung ein Rechtsanspruch.“ 122 Auf die Abgabe der Erklärung allerdings nicht (vgl. § 163 Abs. 2 S. 2 BauGB). Gibt die Gemeinde die Erklärung ab, werden nach § 163 Abs. 3 BauGB die §§ 144, 145 und 153 BauGB für dieses Grundstück nicht mehr angewendet und der Sanierungsvermerk im Grundbuch ist zu löschen. Sollte der Fall eintreten, dass die Sanierung aus Gründen der Nichtdurchführbarkeit oder anderen Gründen oder aufgrund der Überschreitung der Frist nicht durchgeführt wird, regelt § 164 BauGB den Anspruch auf die Rückübertragung von Grundstücken an die früheren Eigentümer. Eine Rückübertragung ist nicht möglich, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 164 Abs. 2 BauGB zutrifft. Nach Abs. 3 kann die Rückübertragung nur innerhalb von zwei Jahren nach der Aufhebung der Sanierungssatzung geltend gemacht werden. Städtebauförderung Da durch eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme hohe Kosten auf eine Gemeinde zukommen, die sie in den seltensten Fällen alleine tragen kann, stehen ihr nach § 164 a BauGB Städtebauförderungsmittel zur Verfügung. Der Abs. 2 enthält einen Katalog, der die förderfähigen Maßnahmen aufzählt. Diese Mittel können, neben der Sanierung, auch für Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen nach § 177 BauGB verwendet werden (vgl. § 164 a Abs. 3 BauGB). Der § 164 b BauGB regelt, dass der Bund sich an der Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen beteiligen kann. Dazu muss er Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern treffen. Die Fördermittel des Bundes können für drei verschiedene Schwerpunkte verwendet werden: für die Stärkung von Innenstädten und 122 Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1463. 110 111 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Ortsteilzentren, für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und für städtebauliche Maßnahmen zur Behebung städtebaulicher Missstände. Grenzen der Sanierungsmaßnahme Grundsätzlich sind in einem Sanierungsgebiet alle durchzuführenden Maßnahmen an Gebäuden genehmigungspflichtig. In § 144 Abs. 6 BauGB werden jedoch Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht geregelt. Beispielsweise sind Vorhaben und Rechtsvorgänge, bei denen der Sanierungsträger als Eigentümer beteiligt ist, von der Genehmigung befreit. Von einer Prüfung der Maßnahmen nach § 145 Abs. 2 BauGB wird daher ebenfalls abgesehen. Eine weitere Ausnahme von der Genehmigungspflicht sind Rechtsvorgänge zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge. Dies bedeutet, dass vor allem beim Verkauf eines Grundstücks Verwandte bis zum dritten Grade ein Vorrecht beim Kauf besitzen. Ein Übertragungsvertrag eines Grundstücks bedarf daher auch keiner Genehmigung. Keiner Genehmigung bedürfen ebenfalls vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigte Vorhaben sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung. Unter die Unterhaltungsmaßnahmen fallen jedoch nur Maßnahmen des Bestandschutzes, keine Modernisierungsmaßnahmen. Wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BauGB ein Grundstück erworben, bedarf dies ebenfalls keiner Genehmigung.123 Wird die Genehmigung durch die Gemeinde versagt, kann der Eigentümer, wenn der weitere Besitz des Grundstücks oder die Durchführung des Vorhabens für ihn nicht wirtschaftlich zumutbar ist, die Übernahme seines Grundstücks verlangen. Des Weiteren besteht auch ein Übernahmeanspruch, wenn die bisherige Nutzung des Grundstücks aufgehoben wird oder wenn Vorhaben nach § 32 BauGB nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die Nutzungsmöglichkeit wesentlich herabgesetzt wird. Bestehen für den Eigentümer eines Grundstücks bei dem Rückbau von baulichen Anlagen Vermögensnachteile, kann er ebenfalls die Übernahme des Grundstücks von der Gemeinde verlangen.124 Im Rahmen des Sanierungsgebietes hat die Gemeinde die Aufgabe, die zügige und zweckmäßige Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten. Kommt ein Eigentümer seinen im Rahmen der Sanierung vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nach, muss daher die Gemeinde für die Durchführung sorgen oder sie selbst übernehmen (vgl. §146 Abs. 3). Eine Maßnahme wird von dem Eigentümer beispielsweise nicht zweckmäßig durchgeführt, wenn die Maßnahme unwirtschaftlich ist oder nicht den städtebaulichen Planungen der Gemeinde 123 124 Vgl. Köhler, Horst (2006) in: Schrödter, Hans (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1603f. Vgl. Ebenda, S. 1614. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen entspricht. Nach der Kündigung des Sanierungsvertrages kann hier ebenfalls die Gemeinde das Grundstück übernehmen.125 Laut § 154 Abs. 3 BauGB kann von dem Eigentümer ein Ausgleichsbetrag für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sanierungsgebiet verlangt werden. Laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes sind diese Erschließungsmaßnahmen jedoch grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 146 Abs. 1 BauGB, für die der Eigentümer einen Ausgleichsbetrag zahlen muss. Hätte der Eigentümer „zusätzlich für dieselbe Erschließungsmaßnahme noch Beiträge zu zahlen, würde dies zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten wirtschaftlichen Doppelbelastung führen.“ (OVG 9 LA 175/08) Daher dürfen laut § 154 Abs. 1 S. 3 BauGB keine Beiträge für Erschließungsanalgen innerhalb eines Sanierungsgebietes eingefordert werden. In § 155 Abs. 1 BauGB ist festgelegt, welche Leistungen dem Ausgleichbetrag anzurechnen sind, um den Ausgleichspflichtigen vor einer Doppelinanspruchnahme zu schützen.126 Ist eine Umlegung nach § 153 Abs. 5 BauGB durchgeführt worden, entfällt der Ausgleichsbetrag (vgl. § 155 Abs. 2 BauGB). Sollte der Gemeinde bei Abschluss des Sanierungsgebietes ein Einnahmeüberschuss entstehen, so ist dieser Überschuss nach § 156 a BauGB grundsätzlich auf die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zu verteilen. Laut § 149 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, den Trägern von Anlagen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme die Kosten, die durch eine Umlegung oder Wiederherstellung von Anlagen aufgrund der Sanierung entstehen, zu erstatten. Geeignetheit der Bausubstanz Sanierungsmaßnahme zum Erhalt der historischen Das Instrument der Sanierung ist für den Erhalt und die Wiederherstellung der historischen Bausubstanz anwendbar. Durch den Genehmigungsvorbehalt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet erhält die Sanierung eine hohe Steuerungswirkung in Bezug auf die Vorgaben nach § 14 Abs. 1 BauGB wie beispielsweise die Durchführung von Vorhaben nach § 29 BauGB oder die erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen. Eine Sanierungsmaßnahme ist eine langfristige Maßnahme, die laut BauGB in einer Frist von 15 Jahren abgeschlossen werden soll. Zudem ist sie mit hohen Kosten für die Stadt und die teilnehmenden Bürger, welche die Baumaßnahmen vornehmen, verbunden. Die Stadt muss zusätzlich umfassende vorbereitende Untersuchung durchführen, um die Notwendigkeit der Sanierung zu begründen. Somit bedarf es 125 126 Vgl. Köhler, Horst (2006) in: Schrödter, Hans (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1621. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1422. 112 113 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen einiger Vorlaufzeit, bevor die eigentlichen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Sowohl die Eigentümer als auch die Stadt können Fördermittel für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Sanierung beanspruchen. Allerdings decken diese nicht die kompletten Kosten, die auf beiden Seiten entstehen. Daher muss bei der Aufstellung eines Sanierungsgebietes aufgrund der finanziellen Belastungen für die Eigentümer immer mit Widerstand aus der Bevölkerung gerechnet werden. Die Gemeinde besitzt im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht. Zudem bleiben die städtebaulichen Gebote, das Enteignungsrecht und das Recht der Bodenordnung für die Gemeinde im Sanierungsgebiet weiterhin anwendbar.127 Jedoch ist es nicht sinnvoll parallel zu den Sanierungsmaßnahmen eine Erhaltungsoder Gestaltungssatzung zu erlassen, da bereits durch die Sanierung ein Genehmigungsvorbehalt besteht und somit kein Mehrwert zum Erhalt der historischen Bausubstanz entstehen würde. 4.3.3. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist eine Gesamtmaßnahme zur einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung von größeren Siedlungsvorhaben. Die Gemeinde leitet die städtebauliche Maßnahme von der Vorbereitung bis zum Abschluss in einem planvoll aufeinander abgestimmten Vorgehen. Voraussetzung ist, dass das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Maßnahme erfordert. 128 Des Weiteren muss die zügige Durchführung der Maßnahme in einem absehbaren Zeitraum gewährleistet sein und die Ziele und Zwecke der Maßnahme, insbesondere nicht mit Hilfe von städtebaulichen Verträgen oder im Wege des freihändigen Grunderwerbs erreicht werden können.129 Für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme kommt die Entwicklung von Ortsteilen und anderen Teilen des Gemeindegebiets in Betracht, - wenn sie von besonderer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde sind (z.B. ein örtlicher Wohnungsbauschwerpunkt) oder - wenn sie entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region entwickelt werden sollen (z.B. regional bedeutsame Gewerbestandorte).130 Die klassische städtebauliche Entwicklungsmaßnahme stellt die Außenentwicklungsmaßnahme dar. Ihr Ziel ist die Schaffung neuer Siedlungseinheiten auf bisher unbebauten Flächen. Wesentlich ist, dass die 127 128 129 130 Vgl. Finkelnburg/Ortloff (Hrsg.) (1998): „Öffentliches Baurecht“, München, S. 387. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1488ff. Vgl. Thurow/Hochstadt/Terfehr (Hrsg.) (2009): „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen“, München, S. 10. Vgl. Ebenda, S. 11. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Flächen sich erstmals zu einem Gemeindegebietes entwickeln.131 neuen Ortsteil oder einem Teil des Entwicklungsmaßnahmen können auch zur Neuordnung bereits bebauter Ortslagen mit dem Ziel der Neustrukturierung durchgeführt werden. Diese wird auch als Binnenentwicklungsmaßnahme bezeichnet. Die Durchführung einer Binnenentwicklungsmaßnahme ist wesentlich komplexer und anspruchsvoller als eine Außenentwicklungsmaßnahme. Sie betrifft häufig Lagen, die neben einem städtebaulichen Sanierungsbedürfnis eine durchgreifende Neuordnung benötigen, für die das Instrumentarium der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nicht hinreichend geeignet wäre. Die Entwicklungsmaßnahme lässt sich gebietstypisch nicht eindeutig von der Sanierungsmaßnahme abgrenzen.132 Die Vorschriften über die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme sind in den §§ 165 bis 171 BauGB geregelt und werden im Folgenden erläutert. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 BauGB Das Verfahren der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme wird als Gemeindesatzung eingeleitet und nach den Vorschriften des BauGB vorbereitet und zügig durchgeführt (vgl. § 165 Abs. 1 BauGB). Mögliche Anwendungsbereiche sind nach § 165 Abs. 2 BauGB Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets. Bei kleinen Entwicklungsbereichen müssen gewichtige qualitative Merkmale vorhanden sein, um eine Maßnahme zu rechtfertigen. Nach § 165 Abs. 3 BauGB legt die Gemeinde mit öffentlichem Beschluss förmlich den Entwicklungsbereich fest, der den Zielen und Zwecken der Entwicklung entspricht und dem Wohl der Allgemeinheit dient. Der § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung für Allgemeinwohlinteressen.133 Die Gemeinde hat nach § 165 Abs. 3 Nr. 4 BauGB die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu gewährleisten. Damit verpflichtet sich die Gemeinde, die erforderlichen Schritte zur Durchführung zu unternehmen. Bei relativ großen Gebieten können auch Teilgebiete gebildet werden, die sukzessive bearbeitet werden. 134 Ebenso muss eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange erfolgen. Gemäß § 165 Abs. 4 BauGB muss die Gemeinde ebenfalls vorbereitende Untersuchungen durchführen. Die Entwicklungsmaßnahme kann zweckmäßig begrenzt werden, das heißt Grundstücke, die nicht von der Entwicklung betroffen sind, können ausgenommen werden (vgl. § 165 Abs. 5 BauGB). Der Entwicklungsbereich darf sich aber nicht zu einem Flickenteppich entwickeln. Bei Grundstücken von öffentlichen Bedarfsträgern 131 132 133 134 Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1488ff. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1488ff. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda. 114 115 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen für Zwecke der Landesverteidigung bedarf es der Zustimmung der Bedarfsträger. Ebenso bei Grundstücken, auf denen ein Planfeststellungsverfahren oder eine Plangenehmigung für ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung eingeleitet wird.135 Die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereiches erfolgt in Rheinland-Pfalz durch Satzung. Erforderlich ist eine Bezeichnung des Bereiches, aus der sich eindeutig ergibt, welche Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung liegen. Es reicht eine textliche Beschreibung, zweckmäßig erscheint aber eine zeichnerische Darstellung. Der Satzung ist eine Begründung beizulegen, welche die förmliche Festlegung rechtfertigt. Daraufhin ist der Beschluss ortsüblich bekannt zu machen, damit die Satzung Rechtsverbindlichkeit erlangt. Zum Schluss teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt die Entwicklungssatzung mit. In den Grundbüchern wird die Durchführung der Maßnahme eingetragen (Entwicklungsvermerk). Zuständigkeiten und Aufgaben der Durchführung Die Vorbereitung und Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme steht gemäß § 166 Abs. 1 und 2 BauGB in der Verantwortung der Gemeinde. Diese hat ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen (vgl. § 165 Abs. 3 Nr. 4), was aber nicht flächendeckend im gesamten Entwicklungsgebiet erfolgen muss. Die Gemeinde soll gemäß § 166 Abs. 3 S. 1 BauGB die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. 136 „Kommt ein Erwerb nicht zustande, kann auch ohne Bebauungsplan auf der Grundlage der Entwicklungssatzung enteignet werden“137 Nach § 166 Abs. 3 BauGB soll die Gemeinde bei Grundstücken mitwirkungsbereiter Eigentümer oder bei Grundstücken, deren Art und Maß der baulichen Nutzung nach den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme nicht verändert werden soll, vom Grunderwerb absehen. Erwirbt die Gemeinde das Grundstück nicht, hat der Eigentümer einen entwicklungsbedingten Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach dem BauGB obliegen, können nach § 166 Abs. 4 i. V. m. § 205 BauGB einem Planungsverband oder einem Zweckverband nach Landesrecht übertragen werden. Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger Bei einer Entwicklungsmaßnahme handelt es sich um eine für die Gemeinde außergewöhnliche Angelegenheit, für deren sachgerechte und zügige Erledigung sie nicht über die erforderliche Personal- und Sachausstattung verfügt, sodass sie 135 136 137 Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, S. 1488ff. Vgl. Ebenda. Bunzel/ Lunebach (1993) in: Deutsches Institut für Urbanistik (Hrsg.) in: Arbeitshilfe Städtebaurecht, „Vorbereitung städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen“, Berlin, S. 6. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen sich eines Dritten bedienen kann. Die Gemeinde gewährleistet weiterhin die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der Entwicklungsträger mit seinem Treuhandvermögen haftet. Die Gemeinde haftet auch nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders und Übertragung des Treuhandvermögens auf die Gemeinde weiter.138 Dem Entwicklungsträger müssen nicht zwingend alle Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung übertragen werden, auch die Übertragung von Teilaufgaben oder eine gestufte Aufgabenübertragung ist möglich. Die Gemeinde kann ausgenommen ihrer hoheitlichen Aufgaben, alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme verbundenen Aufgaben auf einen geeigneten Beauftragten übertragen. Es wird zwischen einem geeigneten Beauftragten und einem Entwicklungsträger differenziert. Die meisten Aufgaben der Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme sind einem Entwicklungsträger vorbehalten (Durchführung von Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen, Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, Bewirtschaftung der Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel). Als Aufgabe für einen „einfachen“ Beauftragten kommt v. a. die Vorbereitung der Entwicklungsmaßnahme in Betracht. Eine Beauftragung geht nur an solche Unternehmen, die jenseits der Beauftragung durch die Gemeinde kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Maßnahmendurchführung haben.139 Bei komplizierten Ausgangsbedingungen kann die Gemeinde Anwendungsvereinbarungen anstreben. Die Entwicklungsmaßnahmen in Teilbereichen sollen zuerst durch eine freiwillige Bodenordnung erfolgen. Für die so neugebildeten Grundstücke verzichtet die Kommune auf den Durchgangserwerb und schließt mit Eigentümern Anwendungsvereinbarungen zur Sicherung der Entwicklungsziele ab. Derartige Verträge stellen eine wichtige Kooperationsform zwischen Eigentümern und Kommunen dar. Sie können die Akzeptanz gegenüber dem Instrument Entwicklungsmaßnahme erhöhen und haben für die Gemeinde zudem die positive Auswirkung, dass der Zwischenfinanzierungsaufwand für den Durchgangserwerb gesenkt werden kann.140 Der Entwicklungsträger erfüllt die Aufgaben als Treuhänder der Gemeinde, hierzu gehören nach § 160 Abs. 3 S. 1 BauGB die Mittel, die die Gemeinde dem Entwicklungsträger zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung stellt. In § 167 Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass der Entwicklungsträger die Grundstücke des Treuhandvermögens nach § 169 Abs. 5 - 8 BauGB zu veräußern hat.141 138 139 140 141 Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1488ff. Vgl. Ebenda. Vgl. Thurow/Hochstadt/Terfehr (Hrsg.) (2009): „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen“, S. 54f. Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1488ff. 116 117 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Übernahmeverlangen Der Eigentümer eines Grundstücks im Entwicklungsgebiet kann von der Gemeinde eine Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder zu nutzen (vgl. §168 BauGB). Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind besondere Vorschriften anzuwenden. Dazu gehören unter anderem die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und öffentlichen Aufgabenträger sowie die in § 169 Abs. 1 Nr. 1 - 10 BauGB genannten Vorschriften. Hingegen sind die Vorschriften der Bodenordnung gemäß § 169 Abs. 2 BauGB bei der Entwicklungsmaßnahme nicht anzuwenden. Nach § 169 Abs. 3 BauGB ist eine Enteignung auch ohne Bebauungsplan zulässig. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich zuvor angemessen und ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks bemüht hat.142 Des Weiteren ist die Gemeinde verpflichtet, Grundstücke, die sie für die Maßnahme erworben hat, wieder zu veräußern, mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden (vgl. § 169 Abs. 4 BauGB). Die zu veräußernden Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung an Bauwillige zu verkaufen. Zunächst sind die früheren Eigentümer zu beachten, danach greift die Veräußerungspflicht nach § 169 Abs. 5 BauGB. Die Bauwilligen müssen sich verpflichten, die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme zu bebauen. Bei der Veräußerung muss die Gemeinde dafür Sorge tragen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Reihenfolge derart durchführen, dass die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden. (vgl. § 169 Abs. 7 BauGB). Zur Finanzierung der Entwicklung ist nach § 169 Abs. 8 BauGB das Grundstück oder das Recht zu dem Verkehrswert, der sich durch die Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt, zu veräußern.143 Erforderlichkeit des besonderen entwicklungsrechtlichen Instrumentariums Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Sie kann daher nur zur Anwendung kommen, wenn nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, welches den Einzelnen weniger belastet, um das angestrebte Ziel zu verwirklichen. Die Gemeinde muss daher im Einzelfall prüfen, ob sich die vorgesehenen Ziele und Zwecke mit vergleichbarer Effizienz, Zügigkeit sowie einer entsprechenden finanziellen Belastung der 142 143 Vgl. Schmitz, Holger (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1488ff. Vgl. Ebenda. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gemeinde mit einem für die betroffenen Grundstückseigentümer weniger belastenden Instrumentarium des Städtebaurechts verwirklichen lassen und hierzu die Mitwirkungsbereitschaft der Betroffenen z.B. zu vertraglichen Lösungen vorliegt.144 Statt der Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme kann die Gemeinde z.B. mit den Grundstückseigentümern des vorgesehenen Entwicklungsbereichs oder einem Investor einen städtebaulichen Vertrag (§ 11 BauGB), einen Durchführungsvertrag zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) nach § 12 BauGB oder einen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) abschließen. Sowohl im Rahmen der Vorbereitung als auch während der Durchführung einer Entwicklungsmaßnahme muss sich die Gemeinde bemühen, die Ziele und Zwecke der Entwicklung vor hoheitlichem Handeln durch vertragliche Vereinbarungen zu erreichen. Im Vergleich zu anderen städtebaulichen Instrumenten ist die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme problematisch zu verwirklichen, da sie zu erheblichen Eingriffen in das Grundeigentum führt. Aus diesem Grund kann man diese städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als „schärfstes Schwert des Städtebaurechts“145 bezeichnen. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist auch zu prüfen, ob im Zusammenhang bebaute Gebiete dem Entwicklungsrecht ohne Einschränkung unterstellt werden müssen oder ob es zur Erreichung der Ziele der Entwicklungsmaßnahme ausreicht, diese Gebiete als Anpassungsgebiete im Sinne von § 170 BauGB einzubeziehen.146 Der Gemeinde sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit des entwicklungsrechtlichen Instrumentariums insbesondere folgende Kriterien mit Blick auf die Erreichung der Entwicklungsziele zu empfehlen: Grunderwerbspflicht und damit verbundene Verfügungsbefugnis, Abschöpfung der entwicklungsbedingten Bodenwertsteigerungen zur Finanzierung der Maßnahme, entwicklungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt zur Prozesssteuerung, einheitliche und koordinierte Finanzierung und Durchführung sowie Mitwirkungspflicht öffentlicher Aufgabenträger.147 144 145 146 147 Vgl. Schäfer/Dehne (Hrsg.) (1993): „Planspiel städtebauliche Entwicklungsmaßnahme“, Enbericht, Berlin, S. 105f. Runkel/Honnef (1991): „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch“, in: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), S. 91ff. Vgl. Schmidt-Eichstädt, Gerd (1993): „Die Voraussetzungen für die Einbeziehung von im Zusammenhang bebauten Gebieten in einem Entwicklungsbereich“, in: Gelzer/Korbion (Hrsg.), Zeitschrift: Baurecht (BauR), S. 38ff. Vgl. Haag/Menzel/Katz (Hrsg.) (2007): „Städtebauliche Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen“, Stuttgart, S. 356. 118 119 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Sonderregelung für Anpassungsgebiete Wenn für einen Teilbereich des Gebietes nicht das gesamte entwicklungsrechtliche Instrumentarium erforderlich ist, kommt die Festlegung eines Anpassungsgebietes gem. § 170 BauGB in Betracht. Die Festlegung eines Anpassungsgebietes darf aber erst nach Beenden der vorbereitenden Untersuchungen durchgeführt werden. Kosten und Finanzierung der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Finanziert wird die Maßnahme durch Städtebauförderungsmittel nach § 164 a BauGB und nach den Grundsätzen über die Finanzhilfen des Bundes in diesem Bereich nach § 164 b BauGB. Nach § 171 Abs. 1 BauGB sollen die Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, zur Finanzierung verwendet werden. Ergibt sich bei der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde ein Überschuss von erzielten Einnahmen gegenüber den Ausgaben, so ist der Überschuss nach § 156 a BauGB auf die Eigentümer der im Entwicklungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen.148 Gemäß § 171 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 149 BauGB muss die Gemeinde nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht, die der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen ist, aufstellen.149 Grenzen der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Der Eigentümer eines Grundstücks im Entwicklungsgebiet kann von der Gemeinde eine Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder zu nutzen (vgl. §168 BauGB). Bei einem Gebäude in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S, des § 177 BauGB absetzen.150 Geeignetheit der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zum Erhalt der historischen Bausubstanz Mit Hilfe der Entwicklungsmaßnahmen können Ortsteile mit besonderer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung, wie die Innenstadt, einer neuen Entwicklung zugeführt werden. Das Instrument dient jedoch nicht ausschließlich zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. 148 149 150 Vgl. Haag/Menzel/Katz (Hrsg.) (2007): „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“, Stuttgart, S. 1488ff. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage des Dipl.- Ing. Jürgen-Goldschmidt, aufgerufen unter: http://www.staedtebaurecht.de/pdf/Stadtumbau%20REM%202009.pdf, Stand: 10.05.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Es handelt sich um eine umfassende ganzheitliche Maßnahme. Vorbereitende Untersuchungen sind notwendig, um die Entwicklungsmaßnahme zu begründen. Die Gemeinde kann sich aber eines Entwicklungsträgers bedienen, um die Erfüllung der Aufgaben zu garantieren. Die Entwicklungsmaßnahme bewirkt im Vergleich zu anderen Instrumenten den stärksten Eingriff in verfassungsmäßig geschützte Rechte der privaten Eigentümer (aufgrund des gemeindlichen Grunderwerbs). Daher ist auch mit hohen Akzeptanzproblemen bei den Bürgern zu rechnen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in den vorbereitenden Untersuchungen zu prüfen, ob das gewünschte Ziel nicht auch mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Es handelt sich um das letzte bodenrechtliche Mittel, auf das zurückgegriffen werden sollte. Da die Gemeinde die Grundstücke zum Teil erwerben muss und die Eigentümer Ausgleichsbeiträge zu zahlen haben, entstehen erhebliche Kosten für beide Seiten. Jedoch ist aber auch mit einem Wertzuwachs der Grundstücke nach Durchführung der Maßnahme zu rechnen. Zusätzlich können Fördermittel in Anspruch genommen werden, um die Belastungen für die Gemeinde zu reduzieren. 4.3.4. Stadtumbau Ende 1990 entwickelten sich in Ostdeutschland immer stärker werdende Schrumpfungsprozesse, während der ökonomische Strukturwandel anhielt. Im Jahr 2000 entstand daher das Programm Stadtumbau Ost, bei dem es sich um ein integriertes Förderprogramm handelt, das städtebauliche und wohnungswirtschaftliche Aspekte verbindet. Auch in den Städten der alten Bundesländer zeichnet sich immer deutlicher ein wirtschaftlicher und demografischer Strukturwandel ab. Deshalb hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2002 mit der Unterstützung der Städte beim Stadtumbau in den alten Ländern begonnen und das ExWoSt-Forschungsfeld Stadtumbau West gestartet. 2004 legte die Bundesregierung das Städtebauförderungsprogramm Stadtumbau West auf. Im Zuge des EAG Bau im Jahr 2004 wurden die Regelungen zum Stadtumbau im Baugesetzbuch in den §§ 171 a - d verankert.151 Stadtumbau Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch die, in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten, Anpassungen zur Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen werden (vgl. § 171 a Abs. 2 BauGB). Städtebauliche Funktionsverluste können ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Angeboten für bestimmte Nutzungen (Wohnzwecke) sein. Städtebauliche Funktionsverluste beinhalten zwar Funktionsschwächen in einem Gebiet, gehen aber nicht über diese hinaus. Im Sanierungsrecht hingegen 151 Vgl. Homepage des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/1552.22750/Stadtumbau-West.htm, Stand: 04.01.2010. 120 121 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen werden Funktionsschwächen gesamtstädtisch gesehen. 152 Die „städtebaulichen Funktionsverluste“ sind im § 171 a Abs. 2 BauGB beispielhaft und nicht abschließend genannt. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch anderen „Funktionsverlusten“ Rechnung zu tragen oder bei allgemeinen Prozessen steuernd einzugreifen. Des Weiteren sind die Ziele der Stadtumbaumaßnahmen und die Gründe des öffentlichen Interesses ebenfalls nicht abschließend konkretisiert.153 Regelungen des Stadtumbaus sind auf Gemeinden aller Gemeindegrößen anwendbar (vgl. § 171 a Abs. 1 BauGB). Stadtumbaumaßnahmen können ergänzend oder an Stelle von städtebaulichen Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen werden (vgl. § 171 a Abs. 1 BauGB). Ein genereller Anwendungszwang besteht jedoch nicht.154 Das Stadtumbauverfahren ist, was die Einbeziehung der Eigentümer betrifft, konsensorientiert und steht damit im Gegensatz zum hoheitlichen Vorgehen des Sanierungsrechts.155 Eine einheitliche und zügige Durchführung liegt im Interesse der Allgemeinheit. Die Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, die Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verbessern, innerstädtische Bereiche zu stärken, nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zuzuführen oder zurückzubauen und innerstädtische Altbaubestände zu erhalten. Der Umbau wird gemäß § 171 b BauGB auf der Grundlage städtebaulicher Entwicklungskonzepte durchgeführt. In dem Entwicklungskonzept sind die Ziele und Maßnahmen im Einzelnen schriftlich darzulegen und zu erläutern. Es bedarf eines Beschlusses (kein Satzungsbeschluss) der Gemeinde, mit dem die Grenzen des Stadtumbaugebietes auf der Grundlage des städtebaulichen Entwicklungskonzeptes festgelegt werden. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Für Investitionen im Stadtumbaugebiet gelten die Stadtumbauförderungsregelungen (vgl. § 171b Abs. 4 BauGB). Diese basieren auf den gleichen Grundlagen wie das Sanierungsrecht. Die Bundesregierung beteiligt sich gemäß Art. 104 GG an der Finanzierung des Stadtumbaus. Die Bundesmittel werden durch Landesmittel ergänzt und an die jeweiligen Stadtumbaugemeinden weitergegeben. Für Eigentümer und Investoren besteht ebenfalls die Möglichkeit, finanzielle Mittel für förderfähige Vorhaben zu erlangen.156 Gemäß § 171 c BauGB soll die Gemeinde, wenn es erforderlich ist, zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes städtebauliche Verträge im Sinne des § 11 BauGB 152 153 154 155 156 Vgl. Möller, Andreas (2006) in: Humboldt-Universität Berlin (Hrsg.): „Siedlungsrückbau in den neuen Ländern nach Stadtumbau- und Sanierungsrecht“, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1034, Berlin, S. 95. Vgl. Ferner/Kröninger (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch Kommentar“, Baden-Baden, S. 495. Vgl. Ebenda, S. 91. Vgl. Saarländisches Ministerium für Umwelt (Hrsg.) (2005): „Merkblatt zur Städtebauförderung im Saarland für das Programmjahr 2006“, Saarbrücken, S. 7. Vgl. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Hrsg.) (2005): „Programme der Städtebauförderung, Merkblatt über die Finanzhilfen des Bundes“, Berlin, S. 15. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen abschließen. Gegenstand der Verträge können insbesondere die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung oder der Ausgleich von Lasten zwischen beteiligten Eigentümern sein. Zur weiteren Sicherung der Durchführungsmaßnahmen kann die Gemeinde eine Satzung gem. § 171 d BauGB erlassen, um dem Stadtumbaukonzept widersprechende Maßnahmen zu vermeiden. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde die Möglichkeit einer Veränderungssperre i. S. von § 14 Abs. 1 BauGB. Nach Beschlussfassung und ortsüblicher Bekanntmachung ist bei der Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Genehmigung nötig. Die Genehmigung darf nur versagt werden, um einen nach städtebaulichen und sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist objektbezogen vorzunehmen.157 Die Prüfung, ob dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Objektes die Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten nach Art. 4 und Art. 5 DSchG wirtschaftlich zuzumuten ist, muss dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen. Im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden.158 Grenzen des Stadtumbaus Die Vorschriften zu Stadtumbaumaßnahmen stellen das konsensuale Zusammenwirken von Kommunen, Wohnungswirtschaft und Dritten in den Vordergrund. Durch die Vorschrift wird die Tendenz zu konsensualen Lösungen klar, daher benötigt man eine umfassende und ernsthafte Beteiligung der Betroffenen schon im Vorfeld. Durch die konsensualen Lösungen ist dieses Instrument eingeschränkt, da eine solche Lösung oft nur einen Kompromiss mit den Eigentümern darstellen kann. Die Festlegung eines Stadtumbaugebietes muss sich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen, in dem sich die Maßnahmen zweckmäßig umsetzen lassen.159 Geeignetheit des Stadtumbaus zum Erhalt der historischen Bausubstanz Stadtumbaumaßnahmen dienen der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in Gebieten, die von Funktionsverlusten betroffen sind. Es kann dementsprechend zur Erhaltung der historischen Bausubstanz und der Stärkung der Innenstadt eingesetzt werden. 157 158 159 Vgl. Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger (Hrsg.): „BauGB Kommentar“, München, S. 1510. Vgl. Füßer/Kreuter (Hrsg.) (2009): „Die Abbruchgenehmigung im Denkmalrecht der neuen Bundesländer“, LKV 2009, S. 102. Vgl. Ferner/Kröninger (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch Kommentar“, Baden-Baden, S. 494ff. 122 123 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Gemeinde soll mit den beteiligten Bürgern die Maßnahmen durchführen, dies geschieht auf der Basis von städtebaulichen Verträgen. Zusätzlich wird die Durchführung der Maßnahmen gesichert, indem Vorhaben nach § 14 Abs. 1 BauGB einer Genehmigung bedürfen. Es sind keine umfassenden vorbereitenden Untersuchungen notwendig, jedoch ist ein städtebauliches Entwicklungskonzept zu erarbeiten. Die Aufgaben des Stadtumbaus erfordern „einen hohen Moderationsaufwand der Kommune und eine integrierte Strategie, welche die Interessen am Geschäfts- und am Wohnstandort Innenstadt berücksichtigt.“160 Mangelndes Kooperationsinteresse seitens der Bürger kann zu Hindernissen bei der Umsetzung führen. Zur Finanzierung der Stadtumbaumaßnahmen können neben den Fördermitteln aus dem ExWoStForschungsfeld Stadtumbau West weitere Finanzhilfen und öffentliche Fördermittel aus anderen Programmen eingesetzt werden. 4.3.5. Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 BauGB dient der Erhaltung und Bestandssicherung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes und der Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und der Vermeidung von unerwünschten Umstrukturierungen aus städtebaulichen Gründen. Sie bemächtigt die Gemeinde in den genannten Fällen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB einen Genehmigungsvorbehalt zu begründen. Dies hat zur Folge, dass selbst Vorhaben, die gemäß der Landesbauordnung der Länder grundsätzlich keiner bauordnungsrechtlichen Genehmigung bedürfen sowie planungsrechtlich zulässige Vorhaben nach § 34 BauGB genehmigungspflichtigwerden. Nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie gemäß § 172 Abs. 1 S. 2 BauGB die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung bedürfen. Im Gebiet müssen daher nach § 172 Abs. 3 BauGB bauliche Anlagen vorhanden sein, die alleine oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägen oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind.161 Im Sinne des § 172 Abs. 3 S. 1 BauGB setzt eine Prägung des Ortsbildes hierbei voraus, dass die bauliche Anlage alleine sowie mit anderen baulichen Anlagen eine wesentliche Bedeutung für die äußere Erscheinung eines Ortsteils, Straßenzuges, 160 161 Homepage des Stadtumbau West, aufgerufen unter: http://www.stadtumbauwest.de/ konzept/FF_Essen_%20Doku_Block%202.html, Stand: 01.02.2010. Vgl. Stock (2009) in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (Hrsg.): „BauGB Kommentar“, München, §172 Rn. 29. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Platzes oder sonstigen Bebauungszusammenhangs hat. 162 Die Stadtgestalt bezeichnet die Baustruktur der Stadt, zu der auch Freiräume und Grundriss zählen. Unter Landschaftsbild ist der optische Eindruck von weitgehend freier Landschaft mit geringer Besiedelung zu verstehen.163 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wann eine wichtige städtebauliche Bedeutung bei einem Gebäude oder Gebäudeensemble vorliegt. So kann diese Bedeutung auch schon bei einer besonderen Bauweise bestehen (z. B. neue Technik bei der Dachkonstruktion, neuartiger Wohnungsgrundriss), die aber nach außen hin nicht sichtbar ist und somit auch auf die Umgebung keine prägende Wirkung hat. Daher kann ein unscheinbar oder gar unschön wirkendes Gebäude oder Ensemble städtebaulich bedeutsam und somit erhaltenswert sein. Wichtig in diesem Fall ist eine prägende Wirkung für das Ortsbild durch das optische Erscheinungsbild, zum Beispiel durch die Fassaden- und Dachgestaltung oder die Fensteraufteilung.164 Um ein erhaltenswertes Gebiet bestimmen zu können, müssen vorbereitende Untersuchungen durchgeführt werden. Diese Untersuchungen erstrecken sich beispielsweise auf Informationen über das zu erhaltende Gebäude oder Gebäudeensemble sowie Gutachten über ihre städtebaulichen Wirkungen. Anhand dessen erarbeitet die Verwaltung einen Satzungsentwurf. Städtebaulich erhaltenswerte Bereiche können nach § 173 BauGB von der Gemeinde durch Satzungsbeschluss oder Festsetzungen im Bebauungsplan für bestimmte Stadtbereiche bestimmt werden.165 Ist das Erhaltungsgebiet rechtlich festgesetzt, bedarf es bei sämtlichen Änderungen an Gebäuden, Rückbau (ganzer oder teilweiser Abriss) und Nutzungsänderungen einer besonderen Genehmigung. Ebenso unterliegt die Errichtung von Gebäuden einer speziellen Genehmigungspflicht, da ein Neubau zu einer empfindlichen Störung des Gesamteindrucks führen kann.166 Die Erhaltungssatzung beinhaltet selbst noch keine rechtsverbindlichen Nutzungsregelungen für die einzelnen Grundstücke wie der Bebauungsplan. Durch die Gebietsfestlegung wird lediglich ein präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt begründet. Ob eine Genehmigung nun tatsächlich erteilt wird, zeigt sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Folgen hat dies für das Abwägungsverfahren, es ist zweigeteilt. Die Rechtverbindlichkeit tritt aber spätestens dann ein, wenn über die Genehmigungserteilung entschieden wurde.167 Eine Beschränkung der Geltungsdauer der Erhaltungssatzung im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sieht das BauGB nicht vor. Dennoch kann die Satzung befristet 162 163 164 165 166 167 Vgl. Hamburgerisches Oberverwaltungsgericht (2007) AZ: 2 Bf 10/02: „Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung“, -JURIS. Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.136. Vgl. Homepage des Grin Verlages, aufgerufen unter: http://www.grin.com/e-book/96622/diegebaeudebezogene-erhaltungssatzung-nach-172-abs-1-nr-1-baugb-und#, Stand: 28.11.2009. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda. Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.140. 124 125 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen erlassen werden, was im Falle des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur selten geschieht. Jedoch muss im Laufe des Aufstellungsverfahrens der Tag des In-Kraft-Tretens der Satzung angegeben werden.168 Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Erhaltungssatzung durch einen Bebauungsplan festzulegen. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn für den erhaltenswerten Bereich ohnehin ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.169 Wird die Erhaltungssatzung als einfache Gemeindesatzung erlassen, also nicht in Kombination mit einem Bebauungsplan, entfallen die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Ferner bedarf es keiner Begründung, die aber im Sinne einer Vollzugvereinfachung dennoch empfohlen wird. Der Aufstellungsbeschluss muss ortsüblich bekannt gemacht werden.170 Die Eigentümer von Gebäuden haben Pflichten, denen sie nach der Festsetzung einer Erhaltungssatzung nachkommen müssen. Geschieht dies nicht, kann eine Enteignung erfolgen, um notwendige Arbeiten an Gebäuden von der Gemeinde durchzuführen zu lassen. Voraussetzung ist hierbei, dass das Interesse der Allgemeinheit die Erhaltung erfordert und keine andere Möglichkeit besteht, die Erhaltung in zumutbarer Weise zu erreichen.171 Durch ihre starke Reglementierung ist die Enteignung schwer durchzusetzen und nur in gravierenden Fällen in Betracht zu beziehen. Im Gegenzug kann der Eigentümer eines Gebäudes von der Gemeinde finanzielle Unterstützung fordern, wenn es ihm unmöglich ist, das Gebäude mit seinen eigenen finanziellen Mitteln in Stand zu halten. 172 Unter Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BauGB kann der Eigentümer oder sonstige zur Unterhaltung Verpflichteten verlangen, dass die Gemeinde das Grundstück übernimmt. Gemäß § 173 Abs. 1 S. 1 BauGB ist die Gemeinde zuständig für die Erteilung der Genehmigung. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt erteilt. Vor der Entscheidung eines Genehmigungsantrags hat die Gemeinde nach § 173 Abs. 3 S. 1 BauGB mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen zu erörtern. Es besteht also eine Aufklärungspflicht seitens der Gemeinde. Ferner kann die Gemeinde nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vom gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch machen. Zudem stellt die Veränderung baulicher Anlagen 168 169 170 171 172 Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.140. Vgl. Ebenda, S.142. Vgl. Ebenda, S.142f. Vgl. Ebenda, S.140. Vgl. Homepage des Grin Verlages, aufgerufen unter: http://www.grin.com/e-book/96622/diegebaeudebezogene-erhaltungssatzung-nach-172-abs-1-nr-1-baugb-und#, Stand: 28.11.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen ohne Genehmigung eine Rechtswidrigkeit dar und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einem Ordnungsgeld von bis zu 25.000 € sanktioniert werden.173 Grenzen der Erhaltungssatzung Eine Umgehungsmöglichkeit der Erhaltungssatzung bietet zumindest § 172 Abs. 3 BauGB, der den Abs. 1 einschränkt, indem er bauliche Anlagen von dem Genehmigungsvorbehalt ausnimmt, die das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild weder prägen, noch von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Die Genehmigung darf also nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtig wird (§ 172 Abs. 3 S. 2 BauGB). Nach § 26 Nr. 2 BauGB sind Grundstücke von einer Erhaltungssatzung ausgenommen, die einem öffentlichen Bedarfsträger gehören und zum Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes dienen, sowie sich im Eigentum von Kirchen und Religionsgemeinschaften für Zwecke des Gottesdienstes und der Seelsorge befinden. Ferner darf der § 172 BauGB nicht auf Grundstücke angewendet werden, auf denen Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 BauGB genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. Hierbei handelt es sich um Grundstücke für fachplanerische Vorhaben. Für Maßnahmen, die noch im Rahmen des Bestandsschutzes erfolgen, ist ein erhaltungsrechtliches Verbot unwirksam.174 Eine Nutzungsänderung bedarf nur einer Genehmigung, wenn sich die planungsrechtliche Frage neu stellt. Das heißt, für eine Umnutzung von einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte bedarf es einer Genehmigung, damit eine schleichende Umwidmung von Gebäuden mit städtebaulicher Bedeutung vermieden wird. Bei einer Umnutzung von einem Haushaltswarengeschäft zu einem Textilgeschäft im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, ist diese jedoch nicht genehmigungspflichtig, da planungsrechtlich keine Änderung vollzogen wird.175 Erhaltungssatzung und Denkmalschutz arbeiten im Bereich des städtebaulichen Denkmalschutzes zwar zusammen, jedoch ist es der Gemeinde nicht erlaubt, im Deckmantel des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. So dürfen bauplanungsrechtliche Festsetzungen nicht nur vorgeschoben sein. Dienen sie lediglich dem Zwecke des Denkmalschutzes, sind sie rechtswidrig (siehe § 1 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Die Zielsetzung einer Erhaltungssatzung darf also nur auf eine städtebauliche Gestaltung im Sinne des Bodenrechts und nicht alleine auf Denkmalschutzgründe gerichtet sein. 176 So kann die Genehmigung für die 173 174 175 176 Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.140. Vgl. Ebenda, S.139. Vgl. Stüer, Bernhard (2009): „Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts“, München, S. 661. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat (2008) AZ: 1 A 10361/08 OVG: „Genehmigung eines Abrisses trotz entgegenstehender Erhaltungssatzung im Baurecht“, JURIS. 126 127 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes nur verwehrt werden, wenn die in der BauNVO aufgelistete städtebauliche Entwicklung verletzt wird.177 Generell dürfen Änderungen an Gebäuden nur dann versagt werden, wenn sie städtebaulich relevant sind und einen Eingriff in die bauliche Substanz der Anlage voraussetzen. So sind bauliche Veränderungen wie die Farbgebung, die Unterteilung der Fenster oder das Material der Dachbedeckung in der Regel gestalterische Fragen. Ein Genehmigungsversagen ist hier nicht gerechtfertigt. So können alte Sprossenfenster durch sprossenlose Kunststofffenster ersetzt werden, da Änderungen dieser Art an Fassaden das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Maßnahmen wie diese können nur mit Mitteln des staatlichen Denkmalschutzes oder einer Gestaltungssatzung verhindert werden.178 Geeignetheit der Erhaltungssatzung zum Erhalt historischer Bausubstanz Die Erhaltungssatzung dient der langfristigen Erhaltung und Sicherung historischer Gebiete. Da der Denkmalschutz von staatlichen Denkmalschutzbehörden durchgeführt wird, kann die Gemeinde mit dem Erlass einer Erhaltungssatzung im Rahmen des § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einen zusätzlichen „Denkmalschutz im eigenen Wirkungsbereich“ erzielen, wenn die Schutzmaßnahmen städtebaulich begründet sind. 179 Die Belange des staatlichen Denkmalschutzes bleiben hierbei unangetastet, da der staatliche Denkmalschutz und der städtebauliche Denkmalschutz nebeneinander wirken. Wird eine Erhaltungssatzung erlassen, folgen viele Auflagen für die Eigentümer, die bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden einer Genehmigungspflicht unterliegen. Als Satzung ist die Erhaltungssatzung für alle Bürger rechtsverbindlich und daher ein wirksames Instrument zur Sicherung der historischen Bausubstanz. Um seine volle Wirkung zu entfalten, verlangt dieses Instrument jedoch eine regelmäßige Kontrolle und verursacht, auch durch die notwendigen Genehmigungen, einen erhöhten Personal- und Verwaltungsaufwand für die Gemeinde. Des Weiteren müssen zur Erlassung einer Erhaltungssatzung vorbereitende Untersuchung getroffen werden, was die Aufstellungsdauer etwas verzögert. Die Erhaltungssatzung alleine kann als Vorsorgeinstrument angesehen werden, das sehr nützlich sein kann um den Verlust von städtebaulich wertvollen, aber nicht denkmalgeschützten Objekten zu verhindern. In Verbindung mit einer Gestaltungssatzung kann die Erhaltungssatzung jedoch zur aktiven Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes beitragen.180 177 178 179 180 Vgl. Stüer, Bernhard (2009): „Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts“, München, S. 662. Vgl. Ebenda. Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.137. Vgl. Homepage des Atelier Rauscher Architektur, aufgerufen unter: http://www.rauscherarchitekt.de/gestaltungssatzung.html, Stand: 29.11.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Die Eigentümer haben die Pflicht, die Maßgaben der Erhaltungssatzung umzusetzen. Geschieht dies nicht, bleibt der Stadt als letzte Möglichkeit die Enteignung. Durch dieses Druckmittel kann der Erhalt der historischen Bausubstanz in gewissem Maße erzwungen werden. Jedoch ist durch die Erhaltungssatzung keine aktive Gestaltung und Entwicklung des Ortsbildes möglich, nur in Verbindung mit einer Gestaltungssatzung kann das Erscheinungsbild von Gebäuden gestalterisch beeinflusst werden. Durch die Vorgaben der Erhaltungssatzung kann, bei Baumaßnahmen an Gebäuden, für die Eigentümer ein finanzieller Mehraufwand entstehen. Wenn die Maßnahmen die Mittel der Bürger übersteigen, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung von der Gemeinde zu fordern, wodurch auch bei schwächer gestellten Bevölkerungsgruppen eine Umsetzung der Erhaltungssatzung gewährleistet werden kann. 4.3.6. Vorkaufsrecht Zur Sicherung der Bauleitplanung und sonstiger städtebaulicher Planungen kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen. Es bezeichnet das Recht der Kommune, zum Wohl der Allgemeinheit einen Kaufvertrag anstelle eines anderen Käufers einzugehen, wodurch der Gemeinde die Möglichkeit geboten wird, ein Grundstück vor anderen Interessenten zu erwerben. Grundvoraussetzung ist ein bestehender Kaufvertrag, den die Gemeinde in der vorliegenden Form zu übernehmen hat. Gibt es keine unverzügliche Mitteilung über einen geschlossenen Kaufvertrag, kann der Verkäufer zur Zahlung von Schadensersatz, etwa gegenüber dem Käufer, verpflichtet werden. Setzt die Gemeinde Vorkaufsrechte in einem Gebiet und für ein bestimmtes Grundstück fest, so wird dies in dem jeweiligen Grundbuch festgehalten. Wird der Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks das Vorkaufsrecht eingeräumt, wird zwischen dem Allgemeinen und dem Besonderen Vorkaufsrecht unterschieden. Das Allgemeine Vorkaufsrecht (vgl. § 24 BauGB) wird durch einen Verwaltungsakt begründet, der auf unbestimmte Zeit seine Wirkung entfaltet. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes für die Erreichung öffentlicher Zwecke oder für Ausgleichsmaßnahmen, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, anwenden. Des Weiteren kann das Vorkaufsrecht in einem Umlegungsgebiet, in einem förmlich festgelegten Sanierungs- oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, einer Satzung zur Durchführung von Maßnahmen des Stadtumbaus oder im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung angewendet werden. Unbebaute Grundstücke können ferner im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit eine Wohnnutzung vorgesehen ist, oder in einem Gebiet, das nach den §§ 30, 33 oder 34 BauGB Wohnnutzung vorsieht, mit Hilfe des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde erworben werden. Das gemeindliche Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer durch die Gemeinde in Anspruch genommen werden. Dabei wird von der Gemeinde eine Angabe des 128 129 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Verwendungszweckes rechtfertigt.181 gefordert, der die Anwendung des Vorkaufsrechts Beim Besonderen Vorkaufsrecht (vgl. § 25 BauGB) kann die Gemeinde innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes durch eine Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken legitimieren. Des Weiteren kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen durchführen will, Grundstücke festlegen, bei denen sie ihr Vorkaufsrecht in Anspruch nehmen darf. Dabei reicht es in materieller Hinsicht aus, wenn die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Konkrete Planungsabsichten sind noch nicht erforderlich. 182 Durch die Verpflichtung der Gemeinde, den Verwendungszweck anzugeben, entsteht die Notwendigkeit, die städtebaulichen Zielsetzungen bereits ansatzweise zu charakterisieren. Dadurch besitzt die Gemeinde die Möglichkeit, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Vorkaufsrecht darf nicht angewendet werden, wenn beispielsweise ein Grundstück nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut wurde und die darauf errichteten baulichen Anlagen keine Missstände oder Mängel nach § 177 Abs. 2 und 3 BauGB aufweisen (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot) (vgl. § 24 BauGB). Des Weiteren darf das Vorkaufsrecht nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Käufer innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist eine vorbehaltslose und rechtsverbindliche Erklärung abgibt, das Grundstück nach den Zielen und Zwecken der Gemeinde zu bebauen oder zu nutzen.183 Die Gemeinde hat grundsätzlich bei Anwendung des Vorkaufsrechts die Modalitäten des eingereichten Kaufvertrages zu übernehmen und somit auch die ausgehandelte Höhe des Geldbetrages zu zahlen. Einzige Ausnahme bildet der § 28 Abs. 3 BauGB, welcher ein preislimitiertes Vorkaufsrecht vorsieht. Dabei kann die Gemeinde den Kaufpreis auf den Verkehrswert reduzieren, soweit erkennbar ist, „dass der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet.“184 Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert aus, wird dem Verkäufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Dieses Recht kann der Verkäufer innerhalb eines Monats nach Erlass des Verwaltungsaktes geltend machen.185 Grenzen des Vorkaufsrechts Die Anwendung des Vorkaufsrechts ist eng mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Wohl der Allgemeinheit“ verbunden. Es ist somit ein spezifisches Interesse an dem Grundstück anzumelden, das auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss. Das Wohl 181 182 183 184 185 Vgl. Jäde (2005) in: Jäde/Dirnberger/Weiß (Hrsg.): „Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung Kommentar“, S. 290ff. Vgl. VG Aachen 5. Kammer (2008) AZ: 5 K 143/07: „Gemeindlichen Vorkaufsrecht“, -JURIS. Vgl. Ebenda. Jäde (2005) in: Jäde/Dirnberger/Weiß (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung Kommentar“, S. 311. Vgl. Ebenda, S. 311f. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen der Allgemeinheit kann auch dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Maßnahme nur wenigen Personen individuelle Vorteile verschafft. Dies kann beispielsweise bei der Ausübung des Vorkaufsrechts in einem Sanierungsgebiet sein. Die Sanierungsmaßnahme als solche dient hierbei dem Wohl der Allgemeinheit und kann individuelle Nutzungsvorteile überlagern. Es genügt, wenn durch die Wahrnehmung der Aufgabe seitens der Gemeinde überwiegende Vorteile, im Sinne von städtebaulichen Maßnahmen, angestrebt werden.186 Das Vorkaufsrecht ist nach § 26 BauGB immer dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück an den Ehegatten oder Verwandte und Verschwägerte weiterverkauft wird. Weiterhin besteht kein Vorkaufsrecht bei Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Auch bei einem Verkauf an öffentliche Bedarfsträger zum Zwecke der Landesverteidigung, des Zivilschutzes, oder an Kirchen und Religionsgemeinschaften ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Das Vorkaufsrecht für Gemeinden ist weiterhin auf Grundstücken ausgeschlossen, für die eine privilegierte Fachplanung vorgesehen ist bzw. ein Verfahren nach § 38 BauGB bereits eingeleitet oder durchgeführt wurde. Schließlich ist das Vorkaufsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer das Grundstück nach den Zielen und Zwecken der gemeindlichen Planung nutzt.187 In § 27 BauGB werden die Fälle geregelt, in denen das Vorkaufsrecht nicht gerechtfertigt ist, weil der verfolgte städtebauliche Zweck auch durch den Käufer erreicht werden kann. Die städtebauliche Zielsetzungen, welche erfüllt werden sollen, muss bereits bei der Einrichtung des Vorkaufsrechts hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein, jedoch nur in einer sehr wagen Form. Möchte der Käufer das Vorkaufsrecht abwenden und somit das Grundstück erwerben, muss er sich mittels einer Abwendungserklärung gegenüber der Gemeinde dazu verpflichten, das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist plan- bzw. maßnahmenkonform zu bebauen. Bei der Abwendungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Käufers, die oft in einem Abwendungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Käufer mündet. Die zu setzende Frist ist eine Einzelfallentscheidung, die durch die Gemeinde in Absprache mit dem Käufer festgelegt wird. Das Risiko der Umsetzung trägt allein der Käufer.188 Die Mitteilungspflicht des Verkäufers erstreckt sich grundsätzlich „auf den gesamten Inhalt des Kaufvertrages, jedenfalls insoweit, als er für die gemeindliche Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderlich ist.“ 189 Dabei genügt es zunächst der verantwortlichen Stelle die Tatsache mittzuteilen, dass ein Verkauf vorgesehen ist. Auf Grund dieser vagen Information kann die Gemeinde bereits von ihrem Vorkaufsrecht zurücktreten. Eine Problematik in diesem 186 187 188 189 Vgl. Homepage des Projektes JuraMagazin, aufgerufen unter: http://www.juramagazin.de/allgemeinheit, Stand: 02.06.2010. Vgl. Jäde (2005) in: Jäde/Dirnberger/Weiß (Hrsg.): „Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung Kommentar“, S. 299ff. Vgl. Ebenda, S. 301ff. Jäde (2005) in: Jäde/Dirnberger/Weiß (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung Kommentar“, S. 307f. 130 131 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Zusammenhang ist darin zu sehen, dass die Gemeinde vermeintlich „unwichtige“ Grundstücke zum Verkauf freigibt, die dann nicht mehr nach den Wünschen der Gemeinde bebaut werden. Eine genaue Prüfung der Unterlagen ist also erforderlich.190 Geeignetheit des Vorkaufsrechtes zum Erhalt historischer Bausubstanz Das Vorkaufsrecht kann nur in Verbindung mit anderen Instrumenten eine Maßnahme zur Erhaltung historischer Bausubstanz darstellen. Es ist ein Umsetzungsinstrument zur Realisierung der Planungen und gibt der Gemeinde so die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen Grundstücke unter Ausschluss weiterer Interessenten zu erwerben und nachhaltig die historische Bausubstanz zu sichern. Jedoch darf das Vorkaufsrecht nur zum Wohl der Allgemeinheit angewendet werden. Das Vorkaufsrecht stellt ein Instrument der „weichen Steuerung“ der Stadtentwicklung durch das Ausnutzen von Marktchancen dar. 4.3.7. Private Initiativen zur Stadtentwicklung Ein weiteres Instrument des besonderen Städtebaurechts sind die in § 171 f BauGB beschriebenen privaten Initiativen zur Stadtentwicklung. Nach den Vorgaben des Landesrechts werden Gebiete innerhalb einer Stadt festgelegt, in denen durch private Initiatoren Maßnahmen durchgeführt werden, die auf die Stärkung oder Entwicklung von Innenstadtbereichen, Stadtteilzentren, Wohnquartieren, Gewerbezentren oder sonstigen bedeutsamen Bereichen für die städtebauliche Entwicklung ausgerichtet sind. Diese Projekte werden auf der Grundlage eines abgestimmten Konzeptes entwickelt, welche mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde übereinstimmen. Die Fragen der Finanzierung und der Arbeitsaufteilung können durch Landesrecht geregelt werden. Zu privaten Initiativen der Stadtentwicklung zählen beispielsweise Business Improvement Districts (BID) oder Immobilien- und Standortgemeinschaften, welche einen Teil dazu beitragen können, ein Stadtquartier in funktionaler und gestalterischer Hinsicht zu verbessern. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, das Gleichgewicht zwischen privaten Initiativen und anderweitigen öffentliche Maßnahmen des Städtebaurechts, wie solche des besonderen Städtebaurechts, zu gewährleisten.191 Ein BID dient der Aufwertung von Dienstleistungsstandorten oder innerstädtischen Einkaufsbereichen. Eigentümer verpflichten sich dazu Abgaben zu leisten, um ihren innerstädtischen Standort aufzuwerten. Kennzeichen dieses Ansatzes ist es, dass die Akteure dauerhaft und verbindlich miteinander in Kontakt stehen sowie gemeinsam von „unten“ heraus ihr Gebiet aufwerten. Die Chancen des BIDAnsatzes werden vor allem in der Freiwilligkeit der Akteure und damit in der 190 191 Vgl. Jäde (2005) in: Jäde/Dirnberger/Weiß (Hrsg.): „Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung Kommentar“, S. 307f. Vgl. Homepage des Dipl.-Ing. Jürgen Goldschmidt, aufgerufen unter: www.staedtebaurecht.de/innovationsbereiche.htm, Stand: 27.12.2009. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen erhöhten Bereitschaft, aktiv am Prozess teilzunehmen, gesehen. Die Ausweisung eines BID kann jedoch nur auf einer Gesetzesgrundlage erfolgen, wie sie in Hamburg seit 2004 und in Bremen seit 2005 vorhanden sind.192 Immobilien- und Standortgemeinschaften sind nicht nur ein geeignetes Instrument zur Beseitigung von städtebaulichen Defiziten, sondern auch optimal zur Nachsorge von Gebieten der klassischen Stadtsanierung. Das Einsatzgebiet kann die Bereiche der Prävention, Mängelbeseitigung und Nachsorge umfassen.193 Auch die Einrichtung und Gründung eines Vereins kann als Private Initiative der Stadtentwicklung verstanden werden. Hier gilt es ebenfalls vorab zu klären, wie die Finanzierung von Maßnahmen erfolgt. Eine Gesetzesgrundlage über die konkrete Zusammenarbeit der Mitglieder gibt es jedoch nicht. Es müssen Formalitäten bei der Vereinsgründung beachtet werden, wie beispielsweise eine Mindestmitgliederzahl von sieben Personen oder die Vertretung durch einen Vorstand, doch gibt es keine Möglichkeit, Personen zum Eintritt in den Verein zu bewegen.194 Grenzen der Privaten Initiativen zur Stadtentwicklung Private Initiativen der Stadtentwicklung beruhen auf dem freiwilligen Zusammenschluss von Eigentümern, die das gemeinsame Ziel der Aufwertung ihres Gebietes verfolgen. Die Grenze dieser Initiativen, ob es sich nun um einen Verein oder Immobilien- und Standortgemeinschaft handelt, ist dann erreicht, wenn nicht alle Eigentümer bereit sind, sich aktiv am Geschehen zu beteiligen. Die Gefahr von „Trittbrettfahrern“, die nicht aktiv werden wollen und doch vom Wandel des Gebietes profitieren möchten, ist sehr hoch. Auch die Regelungen über Finanzierung von Projekten oder der Abgabe von Beiträgen gestaltet sich als schwierig, denn nicht jeder möchte sich in der gleichen Form beteiligen. Diese Grenze könnte jedoch mit der Schaffung einer BID-Gesetzgebung in Rheinland-Pfalz überwunden werden. Eine gesetzliche Grundlage könnte zu einer rechtlichen Legitimation führen, welche die Zusammenarbeit mit der Stadt begünstigt und die Einforderung der Abgaben zulässig macht.195 Des Weiteren beruhen die Projekte, die aus privaten Initiativen zur Stadtentwicklung heraus entstanden sind, auf Konsens-Lösungen aller Beteiligten. Einzelne Eigentümer werden eher weniger Möglichkeiten haben, die Projekte nach ihren Wünschen und ihren Ansprüchen zu formen, denn es muss eine Lösung für alle 192 193 194 195 Vgl. Stefan Kreutz (2008) „Stärkung von Wohnquartieren durch formelle private Initiative“, in: Informationskreis für Raumplanung (Hrsg.), Zeitschrift: „RaumPlanung“ (Nr. 136), S. 11ff. Vgl. GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (Hrsg.) (2007): „Private Initiativen zur Stadtentwicklung nach §171f BauGB. Stellungnahme des Fachausschusses für Stadterneuerung und –entwicklung“, Berlin, S. 2. Vgl. Homepage von akademie.de, aufgerufen unter: http://www.akademie.de/arbeitleben/verein-gruenden-verwalten/tipps/vereine/e-v-leitfaden-verein-gruenden.html, Stand: . 08.07.2010. Vgl. Stefan Kreutz (2008) „Stärkung von Wohnquartieren durch formelle private Initiative“, in: Informationskreis für Raumplanung (Hrsg.), Zeitschrift: „RaumPlanung“ (Nr. 136), S. 11ff. 132 133 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Beteiligten gefunden werden. Der Vorteil liegt vermutlich darin, dass nicht nur ein Einzelner von der Maßnahme profitieren wird, sondern alle an dem Gebiet beteiligten am Gewinn teilhaben werden. Doch sind die notwendigen Kompromisse zum Teil auch negativ zu bewerten, denn die Durchführung von Maßnahmen kann auf Grund eines Einzelnen oder einiger weniger scheitern. Geeignetheit der Privaten Initiativen zum Erhalt der historischen Bausubstanz Die Privaten Initiativen zur Stadtentwicklung sind ein Zusammenschluss von privaten Eigentümern sowie Unternehmern, die ihre Stadtteile gestalterisch aufwerten wollen. Es können innerstädtische Bereiche auf privater Ebene umgestaltet und verbessert werden und wenn die Bereitschaft der Eigentümer da ist auch die historische Bausubstanz erhalten bleiben. Für die Gemeinde hat dies jedoch zur Folge, dass die konkreten Steuerungsmöglichkeiten wie sie bei formellen Instrumenten vorhanden sind, zum Teil verloren gehen. Auch stellt sich immer noch die Frage der so genannten „Trittbrettfahrer“, die von den Aktivitäten der Privaten Initiative profitieren, diese aber nicht unterstützen. 4.4. Informelle Instrumente Informelle Instrumente besitzen im Gegensatz zu formellen Instrumenten keine verbindliche Rechtswirkung. Im Rahmen dieser Ausarbeitung werden als informelle Planungen zum Erhalt historischer Bausubstanz die Entwicklungsplanung und die Rahmenplanung näher betrachtet. 4.4.1. Entwicklungsplanung Als Entwicklungsplanung wird eine gemeindliche Planung bezeichnet, die Zielvorstellungen für den Gesamtbereich gemeindlicher Tätigkeiten oder für Teilbereiche aufzeigt und abstimmt. Sie bildet einen Rahmen für soziale, kulturelle und wirtschaftliche Erfordernisse im städtebaulichen Bereich. Es handelt sich dabei um eine Gesamtplanung. Städtebauliche Entwicklungskonzepte werden als informelle Planungen von der Gemeinde beschlossen. Als maßnahmenbezogenes Konzept kann es beim Stadtumbau, der Sozialen Stadt, der Sanierungsmaßnahme und der Entwicklungsmaßnahme eingesetzt werden. Hierbei dient die Entwicklungsplanung zur Vorbereitung formeller Planungen oder städtebaulicher Maßnahmen und deren internen Bindungswirkung.196 Die Ergebnisse einer Entwicklungsplanung sind ebenfalls bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Daher ergibt sich auch die Verpflichtung die Ergebnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als Abwägungsbelang zu berücksichtigen.197 196 197 Vgl. Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.64f. Vgl. Ebenda, S.64. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Grenzen der Entwicklungsplanung Da das Instrument keine verbindliche Wirkung gegenüber den Bürgern und Eigentümern entfaltet, bestehen auch keine Ausnahmen für diese. Die Gemeinde ist durch eine interne Bindungswirkung an die Umsetzung gebunden. Geeignetheit der Entwicklungsplanung zum Erhalt historischer Bausubstanz Mit Hilfe der Entwicklungsplanung kann kein konkreter Erhalt der historischen Bausubstanz ermöglicht werden, jedoch wird dadurch das zukünftige Entwicklungsziel eines Gemeindegebietes definiert werden. Die Entwicklungsplanung kann hiermit als vorbereitende Planung für formelle Planungen angesehen werden. Da das Instrument nicht rechtsverbindlich ist, hat es keine verbindliche Wirkung gegenüber den Eigentümern oder Bewohnern. Für die Gemeinde besteht jedoch eine interne Bindungswirkung. Das Instrument kann genutzt werden, um das Entwicklungsziel und die Idee der Erhaltung der historischen Bausubstanz zu verbreiten. Da keine Kosten und Einschränkungen auf die Bürger zukommen, ist mit Akzeptanzproblemen nicht zu rechnen. 4.4.2. Rahmenplanung Die Rahmenplanung setzt sich aus mehreren in Planform niedergelegten Konzepten zusammen, „welche die gemeindliche Entwicklungsplanung und den Flächennutzungsplan für Teilräume differenzieren und präzisieren.“ 198 Diese Konzepte beziehen sich jeweils auf verschiedene Teilaspekte wie die Gebäudenutzung, das Verkehrssystem oder die Stadtgestalt und werden für die „Ebene eines Stadt- oder Ortsteils aufgestellt“. 199 Die zeichnerischen Konzepte werden zur besseren Verständlichkeit durch zusätzliche Erläuterungstexte ergänzt. Meist werden die Inhalte aufgrund der Vielzahl auf mehrere themenbezogene Pläne aufgeteilt. Die Rahmenplanung dient dazu, „für die nicht durch Bebauungspläne erfassten Gebiete städtebauliche Entwicklungs-, Gestaltungsund 200 Ordnungskonzeptionen“ zu verdeutlichen. Ebenso „kann dieser Plantyp auch als Grundlage für die gesetzlich geforderte öffentliche Erörterung von Planungsabsichten dienen“.201 Wichtig ist, dass aus den Erläuterungen der Planung die Entwicklungsabsichten und die daraus folgenden Raumnutzungen mit der jeweiligen Begründung entnommen werden können. Denn auch, wenn die Rahmenplanung an sich keine Rechtswirkung entfaltet, müssen die geplanten Veränderungen von den 198 199 200 201 Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.64. Ebenda. Ebenda S.65. Albers/Wékel (2008): Wissenschaftliche Buchgesellschaft (Hrsg.) in: „Stadtplanung - Eine illustrierte Einführung“, Darmstadt, S. 59f. 134 135 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen bestehenden Problemen abgeleitet und begründet werden. Denn das Konzept liefert später die Grundlage für rechtsverbindliche Planungen.202 Gerade weil die Rahmenplanung keine rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, besteht die Möglichkeit die geplanten Entwicklungen anschaulich darzustellen, da sie nicht der Planzeichenverordnung unterliegen. „Gleichwohl kann eine solche Darstellung bei der Meinungsbildung über künftige Maßnahmen wie auch bei der Koordinierung der beteiligten Behörden und bei der Beratung potentieller Investoren durchaus eine gewisse Lenkungskraft entfalten.“203 Der Umgang mit informellen Planungen wie der Rahmenplanung wird in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB geregelt. Demnach sind städtebauliche Entwicklungskonzepte oder sonstige von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planungen, wie die Rahmenplanung, in der Abwägung während des Aufstellungsverfahrens von Bauleitplänen zu beachten. 204 Aus den informellen Planungen geht eine interne Bindungswirkung hervor. Der Gesetzgeber misst den städtebaulichen Entwicklungskonzepten sowie den sonstigen städtebaulichen Planungen nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB eine hohe Bedeutung zu, auch wenn keine weiteren Anforderungen und Rechtsfolgen festlegt werden. Somit soll die Formulierung einer dritten, rechtlich ausgeformten Planungsebene zwischen der Regionalplanung und der Bauleitplanung vermieden werden.205 Darüber hinaus ist die Rahmenplanung ein wichtiges Element bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme. „In § 140 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird als Vorbereitungsaufgabe die städtebauliche Planung hervorgehoben.“206 Dazu werden sowohl formelle Planungen im Sinne der Bauleitplanung sowie informelle Pläne wie die Rahmenplanung gezählt.207 Grenzen der Rahmenplanung Ist bereits bei der Aufstellung des Rahmenplanes eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden, bei der die Unterrichtung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung erfolgt ist, kann von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 BauGB abgesehen werden.208 202 203 204 205 206 207 208 Vgl. Albers/Wékel (2008): Wissenschaftliche Buchgesellschaft (Hrsg.) in: „Stadtplanung - Eine illustrierte Einführung“, Darmstadt, S. 59 f. Vgl. Ebenda. Vgl. Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.66. Vgl. Ebenda, S.65. Ebenda, S.1321. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda, S. 66. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Geeignetheit der Rahmenplanung zum Erhalt historischer Bausubstanz Durch die Aufstellung einer Rahmenplanung ist, wie bei der Entwicklungsplanung, kein direkter Erhalt der historischen Bausubstanz möglich, aber es kann das Entwicklungsziel festgesetzt werden, diese zukünftig zu schützen. Somit kann die Rahmenplanung als Vorbereitung weiterer formeller Maßnahmen betrachtet werden, isoliert angewandt kann der Erhalt der Bausubstanz nicht durchgesetzt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei Bürgern und sonstigen Akteuren Akzeptanz für weitere Maßnahmen zu schaffen. Es sind keine umfassenden Voruntersuchungen durchzuführen und keine speziellen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Rahmenplanes zu erfüllen, daher kann die Gemeinde die Rahmenplanung jederzeit in Anspruch nehmen. Die Grenzen dieses Instruments liegen darin, dass es keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber den Bürgern entfaltet und daher nicht umsetzungsorientiert ist. Da aber durch die Aufstellung einer Rahmenplanung keine Kosten und kein Zwang zur Umsetzung der Inhalte für die Bürger entstehen, ist nicht mit Akzeptanzproblemen seitens der Bevölkerung zu rechnen. 4.5. Städtebauliche Einzelmaßnahmen Städtebauliche Einzelmaßnahmen sind im Unterschied zu den Gesamtmaßnahmen einzelne konkrete Vorhaben oder Projekte. Sie erstreckt sich nicht wie die Gesamtmaßnahme über einen längeren Zeitraum, sondern ist so schnell wie möglich durchzuführen. In der Regel wird sie aus nur einer (öffentlichen oder privaten) Finanzquelle finanziert. 209 Unter die städtebaulichen Einzelmaßnahmen fallen die städtebaulichen Gebote. Dazu gehören das Baugebot, das Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, das Pflanzgebot sowie das Rückbauund Entsiegelungsgebot, wobei das Pflanzgebot für die Problematik der Erhaltung der historischen Bausubstanz nicht geeignet erscheint. Die städtebaulichen Gebote werden in den §§ 175 - 179 BauGB geregelt. Beabsichtigt die Gemeinde, eine der genannten städtebaulichen Gebote zu erlassen, soll sie die Maßnahmen zuvor mit den Betroffenen erörtern, sie beraten und über die Finanzierungsmöglichkeiten aufklären (vgl. § 175 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinde muss Gelegenheit zur Erörterung geben.210 Ein städtebauliches Gebot darf nur erlassen werden, wenn eine alsbaldige Durchführung der Maßnahme städtebaulich erforderlich ist (vgl. § 175 Abs. 2 BauGB). Städtebauliche Gründe können sein: ein dringender oder erheblicher Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten oder die Erforderlichkeit einer angemessenen 209 210 Vgl. Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf, aufgerufen unter: http://www.bezregduesseldorf.nrw.de/planen_bauen/staedtebaufoerderung/service/FAQ_Staedtebaufoerderungneu_12-2009_.pdf, Seite 3, Stand: 17.01.2010. Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1644ff. 136 137 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Ausnutzung bzw. Auslastung der vorhandenen Infrastruktur. Auch die Gestaltung des Ortsbildes ist ein hinreichender Grund. Eine alsbaldige Durchführung hingegen bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebote die verfolgten Ziele realisiert werden müssen. Eine Gebotsanordnung im Voraus ohne dringenden Bedarf hingegen ist unzulässig. Ob eine Gemeinde ein Gebot erlässt, ist eine Ermessensentscheidung und fällt unter die Planungshoheit der Gemeinde. Dabei müssen die Grundsätze der Geeignetheit, Angemessenheit der Mittel und Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ein Anspruch auf Erlass der Gebote gibt es nicht.211 Das Gebot richtet sich gegen den Grundstückeigentümer, nach § 175 Abs. 2 BauGB sind aber auch Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet. Nach § 175 Abs. 4 BauGB gelten für privilegierte Grundstücke öffentlicher Bedarfsträger die Vorschriften §§ 176 - 179 BauGB nicht. Privilegierte Grundstücke sind beispielsweise Grundstücke für Zwecke der Landesverteidigung oder Bundespolizei. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für städtebauliche Missstände sind die Bedarfsträger allerdings dazu verpflichtet, die Maßnahmen durchzuführen oder zu dulden, sofern sie nicht in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt sind. Nach § 175 Abs. 5 BauGB gelten trotz der städtebaulichen Gebote weiterhin die landesrechtlichen Vorschriften, vor allem das Bodenrecht und der Denkmalschutz. Auch bauordnungsrechtliche Belange, zum Beispiel örtliche Gestaltungsvorschriften, bleiben unberührt. 4.5.1. Baugebot Mit dem Baugebot kann die Gemeinde den Eigentümer eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Bescheid zu einer wirtschaftlich zumutbaren Bebauung in angemessener Frist verpflichten. Ebenso kann bestimmt werden, dass ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen ist (vgl. § 176 Abs. 1 BauGB). „Was die Erforderlichkeit der alsbaldigen Durchführung der Maßnahme aus städtebaulichen Gründen betrifft, reicht der Hinweis auf den Bebauungsplan und das allgemeine Durchführungsinteresse hieran nicht aus.“212 Das Baugebot schließt die nach Landesrecht zu erteilende Baugenehmigung nicht mit ein. Nach Erstellung des Baugebotes ist der Adressat demnach verpflichtet, einen, dem Baugebot entsprechenden, Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen (vgl. § 176 Abs. 7 BauGB). Der Anwendungsbereich des Baugebotes ist der Geltungsbereich eines einfachen oder qualifizierten Bebauungsplanes. Ebenso kann das Baugebot nach § 176 Abs. 211 212 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München. Krautzberger, Michael (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.): „Baugesetzbuch“, München, S.1566. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 2 BauGB auch außerhalb von Bebauungsplänen im unbeplanten Innenbereich angewendet werden. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile dient es vor allem der Schließung von Baulücken. Im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt das Gebot jedoch nicht, denn hier bestehen aufgrund des Durchführungsvertrages vertragliche Bebauungsverpflichtungen. Das Baugebot unterliegt dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG. Es bedarf einer eindeutigen Bezeichnung des planungsrechtlichen Rahmens, jedoch erfolgt die konkrete Ausgestaltung der Bebauung durch den Bauherrn.213 Der Eigentümer ist nach § 176 Abs. 5 BauGB verpflichtet, die Bebauung, die nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, ganz oder teilweise zu entfernen, wenn dadurch die Durchführung eines Baugebotes erst möglich ist. Beim Abbruch von Wohn- oder Geschäftsräumen muss rechtzeitig Ersatz zur Verfügung stehen.214 Kommt der Eigentümer auch nach wiederholter Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (zweimalige Festsetzung eines Zwangsgeldes) dem Gebot nicht nach, kann die Gemeinde das Enteignungsverfahren einleiten. Die Gemeinde kann sogar schon vor Ende der Frist die Enteignung beantragen, wenn klar ist, dass der Eigentümer nicht mitwirken will (vgl. § 176 Abs. 8 BauGB). Gleiches gilt bei einem nicht genehmigungsfähigen Antrag. Grenzen des Baugebots Nach § 176 Abs. 3 BauGB gilt, dass, wenn die Maßnahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, die Gemeinde von der Anordnung des Baugebotes abzusehen hat. Es handelt sich um eine objektiv wirtschaftliche Zumutbarkeit, das heißt unabhängig von persönlichen oder finanziellen Verhältnissen des Eigentümers. Somit ist kein Eigentümer verpflichtet, ein unrentables Objekt zu errichten und dauerhaft zu erhalten. Will die Gemeinde trotz wirtschaftlicher Unrentabilität ihre planungsrechtlichen Vorstellungen verwirklichen, bleibt ihr die Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Gibt es eine objektive wirtschaftliche Zumutbarkeit, aber dem Eigentümer kann die Durchführung subjektiv nicht zugemutet werden, kann er die Übernahme des Grundstücks nach § 176 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 BauGB verlangen. Zu den subjektiven Kriterien gehören die finanziellen Verhältnisse des Eigentümers (z.B. fehlende Kreditwürdigkeit) oder persönliche Verhältnisse (z.B. Beruf, Alter, individuelle Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen usw.). 215 Somit ist die Gemeinde in diesen Fällen selbst für die Durchführung des Baugebotes und die Übernahme der Kosten verpflichtet. Aus Sicht der Gemeinde ist es daher von enormer Bedeutung, die gesetzlich geforderte Erörterung mit den Eigentümern und Beratung derer bezüglich 213 214 215 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1644ff. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda. 138 139 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen der Finanzierungsmöglichkeiten gewissenhaft durchzuführen, um später nicht selbst mit Kosten belastet zu werden. Geeignetheit des Baugebots zum Erhalt der historischen Bausubstanz Das Baugebot dient zur Einhaltung der vorgegebenen Vorschriften und zur Schließung eventueller Baulücken. Es kann nicht zur Sicherung der Bausubstanz jedoch zur Aufwertung und Verbesserung des Stadtbildes genutzt werden. Das Gebot kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich angewendet werden. Die Kosten der Maßnahme sind vom Eigentümer zu übernehmen, wenn es wirtschaftlich zumutbar ist. Kann der Eigentümer die Kosten nicht tragen, muss die Gemeinde das Grundstück übernehmen und selbst die Maßnahme durchführen. Aufgrund der entstehenden Kosten ist mit erheblichen Akzeptanzproblemen der Eigentümer zu rechnen. Zur Einhaltung der Vorgaben sind regelmäßige Kontrollen notwendig. Insgesamt sind jedoch für die Maßnahme nur wenige Mittel erforderlich. 4.5.2. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot Durch Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote kann die Gemeinde dem Grundstückseigentümer die Beseitigung und Behebung von Missständen und Mängeln an baulichen Anlagen auferlegen. Das Modernisierungsgebot wird zur Beseitigung von Missständen eingesetzt, während das Instandsetzungsgebot zur Behebung von Mängeln dient. Bei beiden handelt es sich um Instrumentarien zur Bestandserhaltung und Bestandsverbesserung.216 Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot ist ein kurzfristiges Instrument, das auf eine schnelle Zielerreichung abzielt. Instandsetzungsmaßnahmen müssen innerhalb einer bestimmten Frist abgeleistet werden. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Gebote ergeben sich aus § 175 BauGB. Es müssen städtebauliche Gründe vorliegen, diese ergeben sich v.a. aus § 177 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Im gesamten Gemeindegebiet können die Gebote angewendet werden. Die Gebote richten sich direkt an den Eigentümer (vgl. § 177 Abs. 1 S. 2 BauGB), sie wirken aber auch über die in § 175 Abs. 3 BauGB normierte Duldungspflicht gegenüber Mietern, Pächtern und sonstige Nutzungsberechtigten. Die Anordnung der Gebote hängt nicht von den persönlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeiten des Eigentümers ab.217 Die zu behebenden Mängel oder Missstände sind in einem Bescheid der Gemeinde an den Eigentümer zu bezeichnen. Zudem ist eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen (vgl. § 177 Abs. 1 216 217 Vgl. Oehmen, Klaus (2009), in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1647ff. Vgl. Ebenda. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen BauGB). Der Bescheid muss also demnach die Vorgaben konkretisieren, um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen. Um Missstände handelt es sich nach § 177 Abs. 2 BauGB, wenn die baulichen Anlagen nicht den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechen.218 Nach § 177 Abs. 3 BauGB liegen Mängel vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die Nutzung der baulichen Anlage erheblich beeinträchtigt oder die Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßenoder Ortsbild erheblich beeinträchtigt oder die Anlage erneuerungsbedürftig ist und aufgrund ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.219 Bei der Instandsetzung von baulichen Anlagen kann es zu Überschneidungen mit dem landesrechtlichen Denkmalschutz kommen. Kann die Behebung der Mängel auch nach landesrechtlichen Vorschriften oder aus Gründen des Denkmalschutzes verlangt werden, darf das Gebot nur nach Rücksprache mit der zuständigen Landesbehörde erlassen werden. Im Gebot sind die denkmalschutzrechtlichen Gründe besonders zu kennzeichnen (vgl. § 177 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB). Für die Durchsetzbarkeit von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten gelten die landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts. Die Gemeinde sollte aber eher auf die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichten und einvernehmliche Regelungen durch öffentlich-rechtliche Verträge anstreben.220 Auswirkungen auf die Interessensgruppen Eine problematische Fragestellung des Modernisierungsund Instandsetzungsgebotes stellt die Kostendeckung dar. Grundsätzlich sind die entstehenden Kosten durch Instandsetzungsmaßnahmen vom Eigentümer zu tragen, insofern er sie durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Kosten, die für einen Eigentümer entstehen und zumutbar und wirtschaftlich vertretbar sind, hat dieser zu tragen. Die Kosten sind zu unterscheiden in rentierliche und unrentierliche Kosten. Rentierliche Kosten, also Kosten, die durch Einnahmen gedeckt werden können sind vom Eigentümer zu übernehmen. Unrentierliche Kosten werden wiederum von der Gemeinde übernommen.221 Der Kostenanteil für den Eigentümer wird allerdings daraus ermittelt wie die nachhaltigen Erträge für die instandgesetzte Immobilie aussehen könnten. Bleiben die Gebäude leerstehend, ist das finanzielle Risiko auf Seiten des Eigentümers. In diesem Fall kann der Eigentümer nach § 168 BauGB von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen. 218 219 220 221 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1647ff. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda, S. 1651ff. Vgl. Ebenda. 140 141 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Wird ein Instandsetzungsgebot mit den verbundenen Maßnahmen aufgestellt, so müssen diese umgesetzt werden. Ein Gebot ist eine verbindliche Anweisung, aber nur zu einem (aktiven) Tun. Bei nicht beachten der geforderten Maßnahmen können Zwangsgelder für den Eigentümer erfolgen, ebenso bei Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, sofern diese ihrer Duldungspflicht nicht entsprechen.222 Für die Gemeinde entsteht kein umfassender Aufwand für die vorbereitenden Maßnahmen zum Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot. Lediglich regelmäßige Kontrollen sind erforderlich. Zum Schluss sollte erwähnt werden, dass durch eine erfolgreiche Umsetzung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und die damit verbundene Gebäudeaufwertung für alle Interessensgruppen ein Mehrwert entsteht. Grenzen des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots Die Anforderungen an Maßnahmen zur Instandsetzung ergeben sich daraus, dass sie „möglich“, also technisch machbar und baurechtlich zulässig sind. Ist dies nicht der Fall sind die Regelungen nichtig. Außerdem ist zu beachten, dass „nur Instandsetzungsmaßnahmen angeordnet werden, die sich im Rahmen des im Zeitpunkt der Anordnung geltenden Rechts halten.“223 Maßnahmen, die keine Mängelbeseitigung oder Modernisierung darstellen, müssen nicht geduldet bzw. umgesetzt werden. Diesen Tatbestand erfüllt zum Beispiel die Ersetzung einer Gasetagenheizung durch eine Gaszentralheizung.224 Außerdem ist zu beachten, dass sich Modernisierungsund Instandsetzungsmaßnahmen nur auf die Wiederherstellung der bisherigen Nutzung beziehen. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen fallen nicht darunter (BVerwG, Beschluss vom 27. August 1996 - 8 B 165/96 -, Buchholz 401.1 § 7 h EStG Nr. 1 m.w.N.).225 Desweiteren ist zu klären, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wirtschaftlich vertretbar sind. Bei einem wirtschaftlich sinnvolleren Abbruch und Neuaufbau eines Gebäudes wäre dies nicht der Fall, die vorgegebenen Maßnahmen also nicht bindend.226 222 223 224 225 226 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1651ff. Vgl. BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.) (1994): „Bundesbaublatt“, Heft 8, S. 630, Berlin. Vgl. Landesgericht Berlin, 65. Zivilkammer (1985) AZ: 65 S 293/84 „Modernisierung: Keine Duldungspflicht bei Ersetzung von Gasetagenheizungen durch Gaszentralheizungen“,- JURIS. Vgl. Verwaltungsgerichts Stuttgart, 3. Kammer (2002) AZ: 3 K 2861/00 „Umbau und Umnutzung einer Scheune zu Wohnzwecken ist keine Modernisierungsoder Instandsetzungsmaßnahmen“,- JURIS. Vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, 2. Senat (1990) AZ: 2 B 88.1595 „ Instandsetzungsgebot und Modernisierungsgbeot – zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit“,- JURIS. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Geeignetheit des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots zum Erhalt der historischen Bausubstanz Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot eignet sich für die Bestandserhaltung und -sicherung von Gebäuden mit städtebaulicher Bedeutung. Beim Erlass des Gebotes müssen die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden, wobei vor allem die Denkmalzone zu berücksichtigen ist. Es sind keine umfassenden vorbereitenden Maßnahmen notwendig, allerdings sind regelmäßige Kontrollen erforderlich, damit das Instrument sein Ziel erreicht. Das Gebot kann aus städtebaulichen Gründen eingesetzt werden. Die Gemeinde informiert die Bürger per Bescheid darüber, dass Missstände beseitigt oder behoben werden sollen. Da die Umsetzung durch die Bürger erfolgt und auch die Kosten von ihnen getragen werden müssen, ist mit Akzeptanzproblemen bei Einsatz des Instrumentes zu rechnen. 4.5.3. Rückbau- und Entsiegelungsgebot Beim Rückbau- und Entsiegelungsgebot handelt es sich um eine Duldungspflicht des Grundstückeigentümers zur ganzen oder Teilbeseitigung von baulichen Anlagen, wenn sie nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Das Gleiche gilt, wenn bauliche Anlagen Missstände und Mängel i. S. des § 177 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB, die durch eine Modernisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden können, aufweisen. Ebenso gilt die Duldungspflicht bei der Wiedernutzbarmachung von nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll.227 Das Gebot richtet sich an den Eigentümer, der per Bescheid benachrichtigt werden muss. Rechtsinhaber, denen eingetragene Rechte an dem Grundstück zustehen, müssen ebenfalls über das Gebot informiert werden. Der Eigentümer wird aber nicht zu einem aktiven Tun angehalten, sondern nur zur Duldung. Er hat aber auch das Recht, die Beseitigung selbst durchzuführen (vgl. § 179 Abs. 1 BauGB).228 Die grundsätzliche Voraussetzung zum Erlass des Gebotes ist wieder die alsbaldige Durchführung aus städtebaulichen Gründen. Im Gegensatz zu den anderen Geboten ist eine Fristsetzung nicht nötig. Ob der Rückbau objektiv wirtschaftlich zumutbar ist, ist nicht relevant. Der Abbruch kann nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden, die Gebäude können nur im Plan kenntlich gemacht werden.229 Bei dem Entsiegelungsgebot muss es sich um privatnützige Festsetzungen handeln. Ebenso muss es sich um eine Versiegelung oder Bebauung handeln, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen. Werden die versiegelten 227 228 229 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1654f. Vgl. Ebenda. Vgl. Ebenda. 142 143 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Flächen noch genutzt, ist wegen des Bestandsschutzes ein Entsiegelungsgebot nicht möglich. Das Gebot kommt erst nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung in Betracht. Das Gebot steht in Konkurrenz zu § 5 BBodSchG bodenschutzrechtliche Entsiegelungspflicht (spezielles Gesetz geht dem allgemeinen Gesetz vor). 230 Tritt das Entsiegelungsgebot in Kraft muss Ersatzwohn- bzw. Geschäftsraum zur Verfügung gestellt werden (vgl. § 179 Abs. 2 BauGB). Grenzen des Rückbau- und Entsiegelungsgebots Entstehen für den Eigentümer Vermögensnachteile, hat die Gemeinde nach § 179 Abs.3 BauGB eine entsprechende Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann anstatt einer Entschädigung in Geld auch eine Übernahme des Grundstücks an die Gemeinde verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Grundstück zu behalten. Auch Mietern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten muss die Gemeinde eine Entschädigung leisten, wenn sie durch den Rückbau Vermögensnachteile erleiden. Wird die Anlage hingegen nicht mehr genutzt, besteht für diese und / oder den Eigentümer auch kein Entschädigungsanspruch.231 Das Rückbau- und Entsiegelungsgebot kann nicht angewendet werden, sobald die bauliche Anlage an die Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden kann. Nach dem Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs kann die Anpassung an den Bebauungsplan über ein Baugebot nach § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB erreicht werden. 232 Das ist der Fall, wenn eine Modernisierung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbarer und billiger als ein Rückbau ist. Dies gilt jedoch nur eingeschränkt, wenn der baulichen Anlage eine städtebauliche Bedeutung zukommt oder sie baugeschichtlich wertvoll ist. Somit fließen hier auch ideelle Werte neben der wirtschaftlichen Berechnung mit ein.233 Nötig ist in jedem Fall eine Erörterung und Beratung der Gemeinde mit den betroffenen Eigentümern, Mietern und Pächtern, um über die Rückbau- oder Entsiegelungsmaßnahme aufzuklären.234 Eine Anwendung des Instruments erfordert mehr als nur die Rücknahme bestimmter Bauteile eines Gebäudes, da dies auch mittels des § 177 BauGB erreicht werden kann. Nötig für eine Anwendung ist, dass zumindest Teile mit eigenständiger 230 231 232 233 234 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1654f. Vgl. Köhler, Horst (2006) in: Schrödter (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1883. Vgl. Lemmel, Hans-Peter (2002) in: Schlichter et al (Hrsg.): „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, Köln, §179 Rn. 4f. Vgl. Köhler, Horst (2006) in: Schrödter (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1879. Vgl. Schaetzell, Johannes (1998) in: Schaetzell/Busse/Dirnberger (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, Wiesbaden, S. 3. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bedeutung entfernt Geschosses.235 werden, beispielsweise der Rückbau eines ganzen Das Gebot darf nicht angewendet werden, wenn zum Zeitpunkt des Rückbaus kein Ersatzwohnraum für die Bewohner oder, im Falle einer gewerblichen Nutzung, kein Ersatzgeschäftsraum zur Verfügung steht. Der Erlass des Gebots kann aber schon vorher erfolgen. Die Ersatzräume müssen für die Bewohner oder Gewerbetreibenden zumutbar und angemessen sein (vgl. § 179 Abs. 2). 236 Angemessen bedeutet in diesem Fall, dass ähnliche Bedingungen in Bezug auf Lage, Größe, Wohnungszuschnitt und Ausstattung vorhanden sein müssen. „Zumutbar“ bezieht sich auf Vertragsbedingungen wie etwa die Miete. Im Falle eines finanziell besser gestellten Mieters kann dies auch bedeuten, dass er eine höhere Miete in der Ersatzwohnung akzeptieren muss. Kann im Falle von gewerblicher Nutzung kein Ersatzgeschäftsraum bereit gestellt werden, weil der Betrieb an anderer Stelle nicht wirtschaftlich aktiv sein kann, gibt es die Möglichkeit in Ausnahmefällen auf den Ersatzraum zu verzichtet und eine Entschädigung zu zahlen.237 Statt eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes kann im Falle, einer Umnutzung der Fläche zu öffentlichen Zwecken, auch eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 BauGB vorgenommen werden, da hier ein Eigentümerwechsel stattfindet und nicht nur eine bauliche Änderung bei Beibehaltung des Grundstücksbesitzers erreicht wird.238 Geeignetheit des Rückbau- und Entsiegelungsgebots zum Erhalt der historischen Bausubstanz Ist die Erhaltung der historischen Bausubstanz eines Gebäudes wirtschaftlich nicht zumutbar oder kann das Gebäude nicht mehr Instand gesetzt oder saniert werden, kann das Rückbau- und Entsiegelungsgebot zur Beseitigung des Gebäudes genutzt werden. Aufgrund der Sicherheit und zur Verbesserung des Stadtbildes kann das Gebot im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes angewendet werden, jedoch kann die historische Bausubstanz durch dieses Instrument nicht gesichert werden. Die Stadt ist für die Umsetzung zuständig, die Eigentümer haben die Maßnahme zu dulden, sie haben jedoch das Recht die Beseitigung selbst vorzunehmen. Die Stadt muss keine vorbereitenden Untersuchungen durchführen und kann das Gebot immer anwenden, wenn es städtebaulich erforderlich ist. Das gewünschte Ziel kann demnach mit einfachen Mitteln in absehbarer Zeit erreicht werden. Die Gemeinde ist für die Beseitigung und die dadurch entstehenden Kosten zuständig. Entstehen für den Eigentümer durch die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde eine Entschädigung zu leisten. Da für die 235 236 237 238 Vgl. Köhler, Horst (2006) in: Schrödter (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1879. Vgl. Lemmel, Hans-Peter (2002) in: Schlichter et al (Hrsg.): „Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch“, Köln, §179 Rn.16. Vgl. Gaentzsch, Günter (Hrsg.) (1991) in: „Baugesetzbuch Kommentar“, Köln, S. 663. Vgl. Ebenda, S. 662. 144 145 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Eigentümer wenig Aufwand und geringe bzw. keine Kosten entstehen, ist mit wenigen Akzeptanzproblemen zu rechnen. 4.6. Bauordnungsrechtliche Instrumente Das Bauordnungsrecht ist dem so genannten besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen und wird in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Im Bereich des Bauordnungsrechtes bildet die Gestaltungssatzung ein Instrument zum Erhalt der historischen Bausubstanz. Das Bauordnungsrecht ist dem so genannten besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen und wird in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Im Bereich des Bauordnungsrechtes bildet die Gestaltungssatzung ein Instrument zum Erhalt der historischen Bausubstanz. 4.6.1. Gestaltungssatzung Ein häufiges Instrument zum Schutz erhaltenswerter und denkmalgeschützter Gebäude ist die Gestaltungssatzung. Ziel der Satzung ist es, notwendige Veränderungen und Maßnahmen an der historischen Bausubstanz, sowie die Gestaltung von Neubauten und Freiflächen so zu regeln, so dass sie sich optimal in das gewachsene Stadtbild einfügen. Dabei bezieht sich eine Gestaltungssatzung auf einen räumlichen Geltungsbereich, der einzelne Häuser oder ganze Ensembles umfassen kann. Sie gibt eine für die Zukunft verbindliche Richtlinie zur Entwicklung historisch erhaltenswerter Bereiche vor und hat beratende und unterstützende Funktion für Eigentümer, deren Gebäude in geschützten Ensembles liegen. 239 Je nach Anforderungen und notwendigem Detaillierungsgrad, der zu erhaltenden Gebäude, beinhaltet die Satzung unterschiedliche Kategorien über: Gestaltung der Dächer, Traufhöhe, Gliederung der Fassade, Fassaden- und Wandöffnungen, Werkstoff- und Farbwahl, Markisen und Vordächer, Antennenanlagen und technische Aufbauten, Werbeanlagen, Warenautomaten, Außenverkauf und Warenpräsentation im öffentlichen Raum, Einfriedungen, Freiflächen, Öffentliche Verkehrsflächen, etc.240 Diese Kategorien werden ebenfalls im § 88 LBauO RLP über die örtlichen Bauvorschriften aufgelistet. Des Weiteren sind in diesem Paragraf alle Anforderungen und Möglichkeiten der Festsetzungen einer Gestaltungssatzung festgelegt. „Eine Voraussetzung für örtliches Baurecht zur Erhaltung, Gestaltung oder Wiederherstellung von historisch geprägten Siedlungsbereichen ist, dass solche 239 240 Vgl. Gestaltungssatzung der Stadt Eichstätt, aufgerufen unter: www.eichstaett.de, Stand: 01.02.2010. Vgl. Gestaltungssatzung der Altstadt Hattingen, aufgerufen unter: http://www.hattingen.de/_ladezone/ortsrecht/631-Gestaltung-Altstadt.pdf., Seite 3ff, Stand: 01.02.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bereiche zumindest in den Grundzügen bereits bestehen.“241 Durch Dokumentation wird nachgewiesen, dass entweder ein attraktives Ensemble vor Verunstaltungen wirkungsvoll geschützt werden soll oder der zu erhaltende Bereich nur noch in seinen Grundzügen zu erkennen ist. Dabei wird der gestalterische Rahmen für die Wiederherstellung vorgegeben, in den sich auch Neubauten einzufügen haben. Voraussetzung für eine Gestaltungssatzung ist ein relativ einheitliches Stadtbild, da gerade durch die verschiedenen zu beachtenden Kategorien und Vorschriften der Satzung eine gewisse Vereinheitlichung entsteht. Ein Gebiet, das gerade durch seine Vielzahl an unterschiedlichen Formen und Farben erhaltenswert wäre, kann daher nicht durch eine Gestaltungssatzung geschützt werden.242 Um den verfügbaren rechtlichen Rahmen voll auszuschöpfen, kann eine Gestaltungssatzung durch eine Gestaltungs- oder Gesamtanlagenschutzsatzung erweitert und das Denkmalschutzgesetz mit einbezogen werden. Die Einbeziehung des Landesdenkmalschutzgesetzes erleichtert ebenfalls die Erhaltung eines attraktiven Stadtbildes.243 Neben der Aufstellung einer Gestaltungssatzung können auch sonstige gestalterische Festsetzungen im Bebauungsplan festgelegt werden. Laut § 9 Abs. 4 BauGB ist die Gemeinde dazu berechtigt, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die Gestaltungssatzung ist eine verbindliche Richtlinie, die für die Eigentümer der Grundstücke im festgelegten Geltungsbereich gilt. Gestaltungssatzungen können als eigenständige Satzungen oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan erlassen werden. Das BauGB gibt hierzu in § 9 Abs. 4 BauGB die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die Gestaltungssatzung ist ein langfristiges, für die Zukunft verbindliches Instrument. Der Erlass einer Gestaltungssatzung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn davon auszugehen ist, dass in naher Zukunft Änderungen an den Gebäuden des Geltungsbereichs vorgenommen werden. Durch die Gestaltungssatzung werden die Eigentümer verpflichtet, die Vorschriften zu beachten, sobald sie Änderungen an ihrem Gebäude vornehmen. Daher werden Missstände an Gebäuden oder Freiflächen nur behoben, wenn der Eigentümer selbstständig aktiv wird. Die Stadt kann also nicht bestimmen, wann und in welchem Umfang eine Maßnahme umgesetzt wird. Durch die verbindlichen Vorgaben wird das Erscheinungsbild der Gebäude im Geltungsbereich bewahrt. Somit können Wertverluste der Gebäude in diesem Bereich aufgrund unangemessener Gestaltungen umliegender Gebäude vermieden werden. Nachteile für die Bewohner bestehen zum Beispiel darin, dass die von der 241 242 243 Homepage des Atelier Rauscher Architektur, aufgerufen unter: www.rauscher-architekt.de, Stand: 25.11.2009. Vgl. Ebenda. Vgl. Deutsches Seminar für Städtebau und Wirtschaft (DSSW) im Deutschen Verband für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung e.V. (Hrsg.) (2000): „Anwendung von Gestaltungssatzungen und Sondernutzungsgebühren in Innenstädten“, Berlin, S.6. 146 147 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gestaltungssatzung vorgegebenen Änderungen kostenintensiver sein können als selbstgewählte Maßnahmen. Durch diese strengen Vorgaben der Gestaltungssatzung wird die Baufreiheit in erheblichem Maße eingeschränkt. Dies ist besonders in Altstädten mit vielen Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben problematisch, da durch die Satzung die Werbeanlagen, Außengastronomie und Schaufenstergliederung bestimmt werden können, was zu erheblichen Akzeptanzproblemen in der Bevölkerung führen kann. Die Vorteile für die Stadtverwaltung liegen darin, dass verbindliche Regelungen für Geltungsbereiche geschaffen werden können und somit das vorhandene Erscheinungsbild eines bestehenden Gebiets geschützt wird bzw. Vorgaben bei der Entstehung eines neuen Gebiets getroffen werden können. Zudem bietet die Gestaltungssatzung der Bauaufsichtsbehörde einen konkreten Beurteilungsmaßstab bei der Erteilung von Baugenehmigungen. Der Nachteil für die Stadtverwaltung liegt in der langfristig ausgelegten Satzung, durch die die Ziele der Stadtverwaltung nicht unmittelbar umgesetzt werden, sondern erst, wenn die Eigentümer Änderungen für notwendig halten. Außerdem entsteht durch die Kontrolle der Einhaltung der Gestaltungssatzung ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die Gemeinde. Grenzen der Gestaltungssatzung Da den Eigentümer durch die Gestaltungssatzung keine Pflicht auferlegt wird aktiv zu werden, ist die Umsetzung der Vorschriften nicht gesichert. Die Eigentümer müssen die Vorgaben erst beachten, wenn sie Änderungen an ihrem Gebäude vornehmen. Zudem ist der Erlass einer Gestaltungssatzung nicht mehr gerechtfertigt, wenn vor kurzer Zeit in großen Bereichen des geplanten Geltungsbereichs bereits Änderungen an der Gebäuden vorgenommen wurden, da die zeitnahe Umsetzung der Vorschriften dann nicht mehr gegeben ist. Die Gemeinde haben bei der Aufstellung einer Gestaltungssatzung darauf zu achten hat, dass die getroffenen Festsetzungen durch ein schlüssiges planerisches Konzept begründet werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 30. August 2001 – 1 A 10265/01.OVG –, und 10. Dezember 2003 – 1 C 11999/02.OVG). Ist dies nicht der Fall, entspricht die Satzung nicht den materiellen Anforderungen und kann gerichtlich angefochten werden. Die getroffenen Festsetzungen über die Gestaltung müssen sich am konkreten Gebiet orientieren und dürfen nicht beliebig sein. Zudem muss die Gemeinde bei der Aufstellung der Gestaltungssatzung sicherstellen, dass die getroffenen Inhalte mit der Landesbauordnung in Einklang stehen. Somit dürfen keine Festsetzungen getroffen werden, die über die Regelungsbefugnis des § 88 Abs. 1 LBauO RLP hinausgehen.244 244 Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, 25. Senat (2007), AZ: 25 B 05.1076,- JURIS. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Sobald eine Satzung weitergehende Anforderungen für bestimmte Anlagen trifft, müssen diese genau aufgezählt werden. Beispielsweise ist die Beseitigungsanordnung einer Mobilfunkanlage rechtswidrig, wenn diese in der Festsetzung über Freileitungen und Antennen nicht explizit genannt wird.245 Wird auf Antrag ein Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeleitet, so ist ein Normenkontrollgericht nicht darauf beschränkt, die vom Antragssteller geltend gemachte Verletzung subjektiver Rechte zu überprüfen. „Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient (daher) nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 BVerwGE 82, 225).“246 Geeignetheit der Gestaltungssatzung zum Erhalt historischer Bausubstanz Die Gestaltungssatzung dient der gestalterischen Sicherung von schutzwürdigen historischen Gebäuden und Gebäudeensembles. Hierbei können die Vorstellungen recht zielgenau durch die Gestaltungssatzung festgelegt werden, da in jedem Gebiet unterschiedliche Vorgaben für die Gestalt der Gebäude getroffen werden können. So können unerwünschte Maßnahmen an der historischen Bausubstanz zukünftig verhindert werden. Da keine umfassenden vorbereitenden Untersuchungen zur Aufstellung der Gestaltungssatzung erforderlich sind, ist das Instrument schnell und effizient einsetzbar. Eine Voraussetzung für den Erlass einer Gestaltungssatzung ist eine ähnliche Gestalt der Gebäude, die im Geltungsbereich der Satzung liegen. Durch bestimmte Vorgaben versucht die Satzung, dieses einheitliche Bild und das historische Aussehen des Gebietes zu sichern. Eine nachträgliche Vereinheitlichung des Gebietes ist durch die Gestaltungssatzung nicht möglich. 4.7. Allgemeine Grenzen der Instrumente Um die Durchsetzungsfähigkeit der Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz zu gewährleisten, müssen bestimmte Verfahrens- und Formvorgaben beachtet werden. Dies ist wichtig, damit die rechtlichen Instrumente die historischen erhaltenswerten Gebäude in Bingen langfristig sichern und nicht gegen ihre Aufstellung geklagt werden kann. Besonders zu beachten sind hier die Belange der Abwägung. Zu Fehlern bei der Abwägung kann es beispielsweise kommen, wenn eine Abwägung erst gar nicht stattfindet, die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander nicht richtig abgewogen wurden oder eine 245 246 Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer (2008), AZ: Au 4 K 08.500, - JURIS. BVerwG, 4. Senat (2004), AZ: 4 BN 44/04 „Subjektiver Rechtsschutz und objektive Rechtskontrolle im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO“, - JURIS. 148 149 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abwägungsdisproportionalität vorliegt, bei der die Gewichtung und Wertigkeit der relevanten Gesichtspunkte falsch eingeschätzt wurde.247 Doch sind nicht alle Verletzungen von Verfahrens- und Formfehlern beachtlich. Laut § 214 Abs. 1 BauGB sind nicht zutreffend ermittelte Belange nur dann erheblich, wenn der Mangel offensichtlich ist und das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst wurde. „Offensichtlich ist ein Abwägungsfehler, wenn er ohne weiteres aus der Planbegründung und den zugrunde liegenden Unterlagen erkennbar ist.“248 Bei der Behörden- und Öffentlichkeitsarbeit ist unter anderem ein Fehler dann unbeachtlich, wenn zwar einzelne Personen, Behörden oder Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die jeweiligen Belange jedoch unbeachtlich sind oder bereits in der Entscheidung berücksichtig wurden. In § 214 Abs. 4 BauGB wird der Grundsatz der Planerhaltung geregelt, womit Verfahrens- oder Formfehler rückwirkend durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Allgemein gilt, dass Verfahrens- und Formfehler sowie Mängel bei der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde eingereicht wurden (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies bedeutet, dass die Bürger nur ein Jahr Zeit haben Mängel festzustellen und geltend zu machen. 4.8. Erläuterungen zur Übersichtstabelle über die Geeignetheit der rechtlichen Instrumentarien zum Erhalt der historischen Bausubstanz Um eine bessere Bewertung und Vergleichbarkeit der einzelnen Instrumente zu erzielen, werden diese abschließend in einer Tabelle (siehe Übersichtstabelle Anhang) zusammengefasst. Ziel dieser Vorgehensweise ist es, die passenden Instrumente für die in der Bestandsanalyse erkannten Problembereiche in Bingen zu ermitteln. Die Instrumente, welche keinen offensichtlichen Beitrag zum Erhalt der historischen Bausubstanz leisten, wurden nicht mit in die Tabelle aufgenommen. Anhand der in Kapitel 4.1. genannten Kriterien werden die Instrumente vergleichend gegenübergestellt. Voraussetzungen Bei der Untersuchung dieses Kriteriums erfolgt eine Aufzählung der rechtlichen Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um das Instrument anwenden zu können. Rechtliche Steuerungswirkung Die Verabschiedung der Instrumente kann in Form einer Satzung, eines Verwaltungsakt, etc. erfolgen. Daraus ergeben sich verschiedene Steuerungsmöglichkeiten für den Einsatz des Instrumentes. 247 248 Battis, Ulrich (Hrsg.) (2006): „Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht“, 5. Auflage, Stuttgart, S. 108. Pünder, Herman (2006): „Verwaltungsverfahren“, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 13. Auflage, Berlin, S. 481. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Zeitliche Wirkung Unter dem Aspekt zeitliche Wirkung wird die voraussichtliche Dauer der Wirkung der Instrumente abgeschätzt und miteinander verglichen. Zielsetzung Die Instrumente werden bezüglich ihrer Zielsetzung untersucht. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Instrument in erster Linie zum Erhalt der historischen Bausubstanz ausgerichtet ist. Bei einer mittelbaren Zielsetzung ist das Instrument vorrangig auf eine andere Problematik ausgerichtet und behandelt indirekt den Erhalt der historischen Bausubstanz mit. Geeignetheit zur Zielerreichung Bei diesem Kriterium wird die Eignung des Instrumentes zum Erhalt der historischen Bausubstanz bewertet. Wird die Zielsetzung, die historische Bausubstanz zu erhalten, durch das Instrument sichergestellt, so wird ihm eine hohe Zielerreichung zugeordnet. Wird eine Verbesserung des vorherigen Zustandes erreicht, jedoch kein dauerhafter Erhalt der Bausubstanz sichergestellt, wird das Instrument als mittelmäßig eingestuft. Bei einer geringen Zielerreichung durch das Instrument kann nur wenig zum Erhalt der historischen Bausubstanz beigetragen werden. Handlungserfordernisse für die Stadt / Behörden Die Anwendung der Instrumente bringt verschiedene Rechte und Pflichten für die betroffenen Akteure mit sich. Anhand dieser Auflistung wird deutlich, dass sich ein unterschiedlicher Arbeits- und Kapitalaufwand aus den Instrumenten ergibt Folgen / Möglichkeiten für die Eigentümer Die Anwendung der Instrumente bringt ebenfalls verschiedene Folgen und Möglichkeiten, welche in der Übersichtstabelle aufgezeigt werden, für die Eigentümer mit sich. Effizienz Anhand dieses Kriteriums wird das Verhältnis zwischen Mitteleinsatz und Zielerreichung untersucht. Hierbei wird unter Zielerreichung nicht der Erhalt der historischen Bausubstanz, sondern das primäre Ziel des Instrumentes verstanden. Unter Mitteleinsatz wird der Personal-, Zeit- und Sachkostenaufwand für die Gemeinde und Eigentümer erfasst. Dabei werden die einzelnen Wirkungsverhältnisse in hoch, mittel und gering eingestuft. Akzeptanz Hierbei werden die möglichen Akzeptanzprobleme und Vorbehalte der Eigentümer gegenüber den Instrumenten eingeschätzt und beurteilt. 150 151 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Grenzen des Instrumentes Bei diesem Aspekt werden die Grenzen der Reichweite des jeweiligen Instrumentes erläutert. Eventuelle Ausnahmen und Befreiungen werden aufgezeigt. Finanzierung Beim Kriterium Finanzierung wird der voraussichtliche Kostenaufwand der verschiedenen Akteure aufgrund der Umsetzung des Instrumentes aufgezeigt. Ebenfalls werden mögliche Fördermittel genannt. Eine genaue Auflistung der verschiedenen Fördermöglichkeiten für die Stadt und Bürger erfolgt im nächsten Arbeitsschritt. Maßnahmenförderung Es werden die verschiedenen Fördermöglichkeiten zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen aufgezeigt, die für die Eigentümer und die Gemeinde zur Verfügung stehen. Farbgebung Zur visuellen Verdeutlichung der Bewertungen in der Tabelle werden die Ergebnisse anhand der Farben rot, gelb und grün klassifiziert. Durch die Farbgebung erfolgt eine Einstufung in eine schlechte, mittelmäßige und gute Anwendbarkeit des Instrumentes. Rot steht hierbei für eine schlechte und grün für eine gute Geeignetheit des Instrumentes in Bezug auf das bewertete Kriterium. 4.9. Zwischenfazit Die Instrumente wurden inhaltlich aufgearbeitet und zusätzlich bezüglich ihrer Steuerungswirkung und Geeignetheit in Bezug auf den Erhalt der historischen Bausubstanz bewertet. Bei dieser Analyse hat sich gezeigt, dass grundsätzlich eine Vielzahl an Instrumenten zum Erhalt der historischen Bausubstanz vorhanden ist, jedoch nicht alle Instrumentarien in gleichem Maße geeignet sind. Im weiteren Verlauf der Arbeit des Großen Studienprojektes wird darauf aufbauend die Anwendbarkeit der Instrumente auf prioritären Teilbereiche in der Stadt Bingen geprüft. Dabei müssen besonders die Grenzen der Instrumente beachten werden, um ihre Durchsetzungsfähigkeit zum Erhalt der historischen Bausubstanz gewährleisten zu können. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 5. Förderprogramme Die Stadt Bingen sucht nach Möglichkeiten, ihre historische Bausubstanz zu erhalten. Vorhaben, die dieses Ziel verfolgen, bedürfen einer Finanzierung. Zu diesem Zweck werden nachfolgend mögliche Förderprogramme von Bund und Ländern, sowie Finanzhilfen unterschiedlicher Ebenen untersucht. 5.1. Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern Die Städtebauförderung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Förderung von nachhaltiger Stadtentwicklung. Sie trägt dazu bei, eine sozial, wirtschaftlich und ökologisch ausgewogene Stadtentwicklungs- und Stadterneuerungspolitik zu konkretisieren.249 Mit der Verwaltungsvorschrift „Förderung der städtebaulichen Erneuerung“ vom 17.11.2004 will das Ministerium des Innern und für Sport auf veränderte Problemlagen wirkungsvoll reagieren. Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die Regelungen über Voraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen, die Bewilligungsverfahren, die Verwaltung sowie die Abrechnung von Mitteln zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung enthält. Die städtebauliche Erneuerung orientiert sich an den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes. Die einzelnen Programmteile können innerhalb eines jährlichen Bewilligungsrahmens an die aktuellen Anforderungen angepasst werden. Auf Zuwendungen durch die städtebauliche Erneuerung besteht kein Rechtsanspruch. 250 Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift gibt es mehrere Programme, die unter der Rubrik „besondere Zuwendungsbestimmungen“ aufgeführt sind und im Nachfolgenden erläutert werden. Derzeit befindet sich eine neue Verwaltungsvorschrift für das Programmjahr 2010 zur Unterzeichnung bei den Ländern. Neu ist in dieser Auflage das Programm „Kleinere Städte und Gemeinden“, bei dem vor allem kleine Städte und Gemeinden „als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden.“ 251 Da die Verwaltungsvorschrift erst in Kraft tritt, wenn die Länder gegengezeichnet haben, werden im Nachfolgenden nur die bereits bestehenden Programme vorgestellt. Abschließend erfolgt eine kurze Einschätzung darüber, 249 250 251 Vgl. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic-,1543. 22733/Staedtebaufoerderung-2009.htm?global.back=/Stadtentwicklung_-Wohnen/-%2c1543% 2c1/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic.htm%3flink%3dbmv_liste%26linksKategorie%3d, Stand: 22.01.2010. Vgl. Ministerium des Innern und für Sport (Hrsg.) (2004): „Verwaltungsvorschrift – Förderung der städtebaulichen Erneuerung“, Mainz. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic,1543.22733/Staedtebaufoerderung-2009.htm?global.back=/Stadtentwicklung_-Wohnen/%2c1543%2c1/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic.htm%3flink%3dbmv_liste%26linksKategorie%3d, Stand: 08.07.2010. 152 153 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen inwieweit sich die Programmbausteine für die Erhaltung der historischen Bausubstanz in Bingen einsetzen lassen. 5.1.1. Vorstellung der Programmbausteine Das Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme“ soll eine Entwicklung von Teilen des Gemeindegebietes entsprechend ihrer Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem die Deckung eines erhöhten Wohn- und Arbeitsstättenbedarfs sowie die Wiedernutzung von Brachflächen. Zuwendungen werden dem Maßnahmenträger, innerhalb des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches bzw. Sanierungsgebietes bereitgestellt. Einzelmaßnahmen können in Form von Zuschüssen oder gegebenenfalls als Darlehen gewährt werden. Um die Voraussetzung für eine Förderung zu erfüllen, muss die Maßnahme im Interesse des Landes liegen.252 Das Programm „Soziale Stadt“ hat die Zielsetzung Ortsteile oder andere Gemeindegebiete zu stabilisieren und aufzuwerten, in denen soziale Missstände mit wirtschaftlichen und städtebaulichen Problemen zusammentreffen. 253 Die Lebensbedingungen vor Ort sollen durch dieses Programm umfassend verbessert werden. 254 Gefördert werden innerhalb eines förmlich festgelegten Stadterneuerungsgebietes intensive sowie sonstige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den städtebaulichen Investitionen stehen. Die Förderung erfolgt als Zuschuss für die Gemeinde. Alle Ausgaben für die Vorbereitung, die Durchführung und die Abwicklung der Gesamtmaßnahme sind förderungsfähig. Bemessungsgrundlage der Zuwendungen sind maßnahmenbedingte Ausgaben der Gemeinde für Einzelmaßnahmen sowie maßnahmenbedingte Einnahmen und die finanzielle Leistungsfähigkeit.255 Im Jahr 2009 wurden 105 Millionen Euro für dieses Programm von der Bundesregierung bereit gestellt.256 Ein weiteres Programm, das dem zunehmenden Strukturwandel entgegen wirken soll, findet sich unter dem Begriff „Stadtumbau“ wieder. Seit 2002 besteht das Förderprogramm „Stadtumbau Ost“ für die neuen Bundesländer. 257 Da sich in den alten Bundesländern ebenfalls ein zunehmender wirtschaftlicher und demographischer Strukturwandel abzeichnet, wurde im Jahr 2004 für die alten Länder das Programm „Stadtumbau West“ aufgelegt. Dieses Förderprogramm soll 252 253 254 255 256 257 Vgl. Homepage des Ministeriums des Innern und für Sport, aufgerufen unter: http://www.ism.rlp.de/Internet/nav/3c0/3c0a823b-1106-457e-a15e-16b426353017&class =net.icteam.cms.utils.search.AttributeManager&class_uBasAttrDef=a001aaaa-aaaa-aaaa-eeee000000000054.htm, Stand: 22.01.2010. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage der Sozialen Stadt Bundestransferstelle, aufgerufen unter http://www.sozialestadt.de/programm/ Stand: 20.01.2010. Vgl. Homepage des Ministeriums des Innern und für Sport, aufgerufen unter: http://www.ism.rlp.de/Internet/nav/3c0/3c0a823b-1106-457e-a15e-16b426353017&class =net.icteam.cms.utils.search.AttributeManager&class_uBasAttrDef=a001aaaa-aaaa-aaaa-eeee000000000054.htm, Stand: 20.01.2010. Vgl. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1551/Soziale-Stadt. htm, Stand: 20.01.2010. Vgl. Ebenda. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen den Bundesländern dabei helfen, sich frühzeitig auf den Wandel einzustellen. Mittlerweile werden ca. 300 Kommunen bei der Bewältigung des Strukturwandels unterstützt. Das Programm umfasst Kernpunkte wie die Erarbeitung von städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die Aufwertung von Stadtgebieten und das Anpassen von Wohngebieten.258 Das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ oder auch „Zentrenprogramm“ verfolgt das Ziel, die Innenstädte als zentrale Versorgungsbereiche zu stärken und ihrem Funktionsverlust entgegenzuwirken. Es dient der „Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung“ 259 der Innenstädte. Das Programm dient der Aufwertung des öffentlichen Raumes und der Bekämpfung von Leerstand.260 Die Aufgabe des Programmes „Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist es, historische Ensembles mit ihrem besonderen Charakter zu sichern und zu erhalten. In vielen deutschen Städten sind ganze Straßenzüge, historische Stadtkerne oder Stadtquartiere erhaltenswert. Der städtebauliche Denkmalschutz als Bund-LänderProgramm unterstützt Gesamtmaßnahmen, insbesondere zur Erhaltung historischer Stadtkerne. Das Programm wurde 1991 für ostdeutsche Städte eingeführt, sodass bis 2008 insgesamt 178 Städte in der Erhaltung innerstädtischer Flächendenkmale unterstützt werden konnten. Seit einer Neuerung der Verwaltungsvereinbarung „Städtebauförderung“ im Jahr 2009 gibt es dieses Programm ebenfalls in den alten Bundesländern. Die wertvollen Stadtkerne stellen ein großes Potenzial als Wirtschafts- und Standortfaktor dar, da ein historischer Stadtkern Touristen anzieht und von Unternehmen als Standort bevorzugt wird. Maßnahmen zur Erhaltung der Stadtkerne und -quartiere stärken darüber hinaus die mittelständische Wirtschaft, insbesondere das Handwerk. 261 Für den Erhalt historischer Stadtquartiere und Stadtkerne stellt der Bund für die alten Länder 85 Millionen Euro und für die neuen Bundesländer 30 Millionen Euro zur Verfügung.262 Unterstützung beantragen können nicht nur die einzelnen Programmstädte, sondern auch private Eigentümer für die Sanierung ihrer Häuser. Je nach Bundesland sind die Fördermaßnahmen unterschiedlich geregelt.263 Um das Programm umzusetzen, wird der Bund durch eine Expertengruppe beraten, die regelmäßig tagt. Ebenfalls 258 259 260 261 262 263 Vgl. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1551/Soziale-Stadt. htm, Stand: 20.01.2010. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung/Programme,1548.1025207/Aktive-Stadt-und-Ortsteilzentr.htm, Stand: 20.01.2010. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic,1543.22742/Staedtebaulicher-Denkmalschutz.htm?global.back=/Stadtentwicklung_-Wohnen/%2c1543%2c0/Alle-Beitraege-ausStadtentwic.htm%3flink%3dbmv_liste%26link.sKategorie%3d, Stand: 14.01.2010. Vgl. Ebenda. Vgl. Homepage der Bundestransferstelle Städtebaulicher Denkmalschutz, aufgerufen unter: http://www.staedtebaulicher-denkmalschutz.de/programm/das-programm/index.php, Stand: 20.01.2010. 154 155 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen wurde eine Bundestransferstelle Städtebaulicher Denkmalschutz eingerichtet, um den Erfahrungsaustausch zu Themen des Programms und seiner Umsetzung zu vertiefen.264 5.1.2. Geeignetheit der Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern zum Erhalt der historischen Bausubstanz Das Programm der „Städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ scheint für die Erhaltung der historischen Bausubstanz nicht geeignet. Das Ziel der Neuordnung eines Stadtgebietes widerspricht der Bewahrung und Erhaltung historischer Strukturen für nachfolgende Generationen. Angesichts der Ziele aus den Programmen „Soziale Stadt“ und „Stadtumbau“, scheinen diese ebenfalls nicht zur Erhaltung historischer Bausubstanz geeignet. Die Notwendigkeit der Behebung sozialer Missstände in Ortsteilen sowie die Kompensation eines strukturellen Wandels sind vor dem Hintergrund der Erhaltung nicht gegeben. Der „Städtebauliche Denkmalschutz“, welcher versucht historische Ensembles in ihrem Charakter zu stärken und zu fördern, ist für die Anwendung bei der Erhaltung historischer Bausubstanzen geeignet, da die Zielsetzungen übereinstimmen. Das Programm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ setzt die Schwerpunkte auf die Belebung des innerstädtischen Zentrums. In Bingen wäre es somit im Bereich der Innenstadt anwendbar, um den Schutz der historischen Bausubstanz zu fördern. 5.2. Finanzierungshilfen privater und öffentlicher Investitionen Die Finanzierungshilfen für private und öffentliche Investitionen sind vielfältig ausgestaltet. Privaten Investoren wird die Möglichkeit geboten durch Bundesmittel der KfW-Bankengruppe, Einkommenssteuerrechtliche Erleichterung, Landesmittel der Sozialen Wohnraumförderung, konkrete Maßnahmenförderungen der Kreisebene und der städtischen Ebene Unterstützung bei der Plandurchführung zu erhalten. Für städtische Investitionsprojekte bietet sich der Stadt Bingen zukünftig die Möglichkeit Fördermittel aus der europäischen JESSICA-Initiative zu erhalten. 5.2.1. Bundesmittel – KfW Bankengruppe Durch die KfW Bankengruppe ist es sowohl für öffentliche als auch für private Investoren möglich, günstige Förderungen zu erhalten. Die Förderbank, welche Eigentum von Bund und Ländern ist und im öffentlichen Auftrag arbeitet, versucht eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Verbesserung der derzeitigen Situation zu unterstützen. Die Wirkungsfelder umfassen Existenzgründungen, den Schutz der Umwelt, die Verbesserung der Wohnungswirtschaft sowie der Infrastruktur und Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Seit 1949 vergibt die Bankengruppe Mittel zur 264 Vgl. Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, aufgerufen unter: http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic-,1543. 22742/Staedtebaulicher-Denkmalschutz.htm?global.back=/Stadtentwicklung_-Wohnen/-%2c 1543%2c0/Alle-Beitraege-aus-Stadtentwic.htm%3flink%3dbmv_liste%26link.sKategorie%3d, Stand: 14.01.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation in Deutschland. Die Art der geförderten Projekte bezog sich zunächst auf die Errichtung von Wohnungen, dann auf die Modernisierung und in neuester Zeit auf die energetische und umweltschonende Sanierung von Wohnungen.265 Das Förderangebot der KfW Privatkundenbank für Privatpersonen „reicht vom zinsgünstigen Kredit für den Kauf, die Modernisierung oder dem altersgerechten Umbau der eigenen vier Wände über Zuschüsse und Kredite für die energetische Sanierung der eigenen Immobilie bis hin zur Finanzierung der Nutzung erneuerbarer Energien.“266 Weiterhin bietet die KfW Kommunalbank ähnliche Angebote für Kommunen und kommunale Organisationen, die jedoch als Regionalfördergebiet ausgewiesen werden müssen. Da dies für Bingen nicht gilt, hat die Stadt lediglich die Möglichkeit in das Programm „Kommunalkredite – Investitionsoffensive Infrastruktur“ zu gelangen, wenn sie sich in einer Haushaltsnotlage oder einer 267 Haushaltssicherungslage befindet. Ebenso haben kommunale Unternehmen, die in die kommunale Infrastruktur investieren, die Möglichkeit langfristige Darlehen mit günstigen Zinssätzen zu erhalten. Die Investitionen können sich unter anderem auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Wissenschaft, Technik und Kulturpflege, die Stadt- und Dorfentwicklung auch im touristischen Bereich, die soziale Infrastruktur, die Verund Entsorgung aber auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur wie dem öffentlichen Personennahverkehr und Erschließungsmaßnahmen beziehen. Umschuldungen oder Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Projekte sind von der Förderfähigkeit ausgeschlossen. Die Finanzierung kann bis zu 100% des Gesamtbetrages einnehmen, wobei sich der Höchstbetrag auf 10 Millionen Euro pro Vorhaben beläuft.268 5.2.2. Einkommenssteuerliche Erleichterungen Mit Hilfe des EinkommensSteuerGesetzes (EStG) des Bundes versucht der Staat Anreize zu schaffen, damit zukünftig weiterhin in kulturgeschichtliche und städtebaulich historisch wertvolle Immobilien investiert wird. Durch Sonderabschreibungen nach § 7 i und § 10 f EStG können steuerliche Vergünstigungen bei Investitionen in denkmalgeschützte Gebäude, die in der Denkmalschutzliste enthalten sind, erreicht werden.269 Unter Abschreibung versteht 265 266 267 268 269 Vgl. Homepage der kfw Bankengruppe, aufgerufen unter: http://www.kfw.de/DE_Home/Die_Bank/index.jsp, Stand: 01.06.2010. Homepage der kfw Bankengruppe, aufgerufen unter: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/KfW_Foerderbank/index.jsp, Stand: 01.06.2010. Vgl. Homepage der kfw Bankengruppe, aufgerufen unter: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/Kommunalkredit_-_Investitionsoffensive_ Infrastruktur/index.jsp, Stand: 10.01.2010. Vgl. Homepage der kfw Bankengruppe, aufgerufen unter: http://www.kfwfoerderbank.de/DE_Home/Infrastruktur/KommunalIn18/Frderbedin.jsp, Stand: 10.01.2010. Vgl. Homepage des Metropole Marketing – best select of Berlin & Potsdam, aufgerufen unter: http://www.metropole-marketing.de/steuern-sparen/denkmalabschreibung, Stand: 10.01.2010. 156 157 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen man eine rechnerische Aufwertung von Gegenständen, die im Laufe der Zeit an Wert verlieren, sei es durch konjunkturelle Schwankungen oder durch Abnutzung. Mit Hilfe von festgelegten Sätzen werden diese Wertverluste in die Kostenrechnung mit einbezogen.270 Die Abschreibung wird für private Investoren gewährt, die ein Gebäude zur Eigennutzung oder zum Zweck der Vermietung erwerben. Voraussetzung ist, dass das Gebäude vor der Sanierung erworben wurde. Die Höhe der abschreibungsfähigen Kosten berechnet sich nach dem Anteil am Kaufpreis, der auf die Sanierung entfällt. Der Sanierungsanteil macht in den häufigsten Fällen etwa 70% des Kaufpreises aus. Wird eine Immobilie zum Zweck der Vermietung erworben, so kann der Sanierungsanteil über 12 Jahre hinweg abgeschrieben werden. In den ersten acht Jahren beträgt die Abschreibung einen Anteil von 90% an den Sanierungskosten, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils 7%. Insgesamt ergibt sich dabei eine hundertprozentige Abschreibung des Sanierungskostenanteils. Ist zusätzlich eine Darlehensfinanzierung vorgesehen, so können auch die Zinsen geltend gemacht und mit den Mieteinnahmen verrechnet werden. Bei vorgesehener Eigennutzung kann die Denkmalabschreibung 10 Jahre lang zu 9% geltend gemacht werden, so dass sich eine Abschreibung von 90% des Sanierungskostenanteils ergibt.271 Durch diese einkommenssteuerrechtliche Förderung haben Privatpersonen die Möglichkeit denkmalgeschützte Immobilien zu erwerben, bei denen normalerweise die notwendigen Sanierungskosten eine abschreckende Wirkung entfalten würden. 5.2.3. Landesmittel – Sozialer Wohnungsraumförderung RheinlandPfalz Bei Modernisierungen von selbst genutzten Wohnungen und Mietwohnraum bietet das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit zinsverbilligte Darlehen oder Investitionszuschüsse zu erhalten. Im Vordergrund des Programms steht das Ziel der Senkung der Wohnnebenkosten vor dem Hintergrund energetischer Optimierung. Das Förderprogramm wird jährlich fortgeschrieben, sodass sich die Ausgestaltung etwas ändern kann. Die Grundzüge bleiben jedoch erhalten. Sind die entsprechenden Mittel aus dem Landeshaushalt aufgebraucht, entfällt der Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Mittel können mit Hilfe der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz vergeben werden.272 Bei selbst genutztem Wohnraum ist grundsätzlich jeder Eigentümer antragsberechtigt, wenn sein Einkommen eine gewisse Grenze nicht überschreitet. Ist dies der Fall wird dem Eigentümer und der Hausbank, die das Darlehen gewährt, 270 271 272 Vgl. Homepage des Förderland Wissen für Gründer und Unternehmer, aufgerufen unter: http://www.foerderland.de/154+M5763aea2b0f.0.html, Stand: 10.01.2010. Vgl. Homepage des Metropole Marketing – best select of Berlin & Potsdam, aufgerufen unter: http://www.metropole-marketing.de/steuern-sparen/denkmalabschreibung, Stand: 10.01.2010. Vgl. Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2009): “Soziale Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz“, Mainz, S. 15. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen eine Zinsverbilligung für fünfzehn Jahre zugesagt, die sich nach den jeweils geltenden Zinssätzen richtet. Die Zinssätze sind nicht festgeschrieben und können sich je nach konjunktureller Situation auch während der Programmlaufzeit ändern.273 Für Modernisierungsmaßnahmen bei Mietwohnungen sieht das Finanzministerium Rheinland-Pfalz zwei Programme vor. Zum einen können zinsverbilligte Darlehen beantragt werden, wenn eine Belegungs- und Mietbindung vorgesehen wird. Das zweite Programmangebot, welches nur eine Mietbindung vorsieht, kann durch zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen oder auch Investitionszuschüssen gefördert werden. Die Mietbindung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich der Vermieter dazu verpflichtet in dem Förderzeitraum keine Mieterhöhungen durchzusetzen. Die Belegungsbindung des ersten Programmangebotes sieht vor, dass die Wohnung nur an Personen vermietet werden darf, „deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 WoFG nicht mehr als 60% übersteigt.“274 Förderfähige Maßnahmen, die mit Hilfe der Sozialen Wohnraumförderung angestoßen werden sollen, können in den Bereich der Gebrauchtwertverbesserung, bei der Errichtung energiesparender Maßnahmen, bei Maßnahmen zur Nutzung alternativer und regenerativer Energien, der Wohnumfeldverbesserung sowie bei Maßnahmen der Instandsetzung liegen. Maßnahmen im Sinne der Gebrauchtwertverbesserung können Veränderungen und Erneuerung sanitärer Anlagen, der Energie- und Wasserversorgung, der Beheizung oder auch der Belichtung und der Belüftung sein. Die Verbesserung der Wärmedämmung, der Heizungsanlage oder auch der Ersatz vorhandener Bauteile zur Energieeinsparung sowie die Errichtung von Solaranlagen zur Erwärmung von Wasser können als energiesparende Maßnahmen oder zur Nutzung regenerativer Energien gesehen werden. Unter Wohnumfeldverbesserung können bauliche Maßnahmen gefördert werden, die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern, dazu zählen die Anlage, der Ausbau von nicht öffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Grünflächen, Stellplätze oder Kinderspielplätze. Zu Maßnahmen der Instandsetzung werden sowohl bauliche Maßnahmen zur Modernisierung des Wohnraums gezählt, als auch Schönheitsreparaturen wie das Streichen und Tapezieren von Wänden.275 5.2.4. Kreisebene – Maßnahmenförderung Auf der Ebene des Landkreises Mainz-Bingen wird mit Hilfe von EU, Landes- und Bundesmitteln überwiegend versucht die wirtschaftliche Situation zu stärken. Dabei werden Fördermittel für die Gründung, Sicherung und den Ausbau von Unternehmen vergeben. Die ländliche Ebene wird durch die Unterstützung des Ansatzes LEADER der EU gefördert. Als eine von zwei großen kreisangehörigen Gemeinden kann Bingen hierbei keine Förderanträge einreichen. 273 274 275 Vgl. Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (Hrsg.) (2009): “Soziale Wohnraumförderung Rheinland-Pfalz“, Mainz, S. 15. Ebenda. Vgl. ebenda. 158 159 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 5.2.5. Städtische Ebene – Fassadenprogramm Die Stadt Bingen erlies bereits 1997 im Rahmen eines Fassadenprogramms Förderrichtlinien, die dazu beitragen sollen private Maßnahmen an historischer Bausubstanz zu steuern. Im Rahmen des Programmes können Fördermittel „sowohl für private Gestaltungsund Instandhaltungsmaßnahmen an erhaltenswerten Bauwerken als auch für Neubaumaßnahmen im dargestellten Geltungsbereich“ 276 beantragt werden. Der Geltungsbereich deckt weite Teile der Innenstadt ab und umfasst die gleichen Bereiche wie die Baufibel von 1999. Bei Neubaumaßnahmen kann eine Förderung nur dann angestrengt werden, wenn Mehrkosten durch die Beachtung gestalterischer Aspekte entstehen. Die förderfähigen Maßnahmen an bereits bestehenden erhaltenswerten Gebäuden sind vielfältiger, beziehen sich aber überwiegend auf gestalterische Elemente. So kann beispielsweise ein Fassadenanstrich oder das Renovieren von Bruchsteinfassaden gefördert werden sowie der Einbau neuer Fenster, Schaufenster, Türen, Tore und Fensterläden. Weiterhin von Bedeutung ist die Instandsetzung aufwendiger Hofstrukturen, die das Wiederherstellen und die Erhaltung von Scheunenbereichen, oder die Pflasterung mit Natursteinen umfasst. Für jedes Gebäude kann nur einmal eine Förderung in Anspruch genommen werden, die bis zu 25% der Investitionskosten betragen kann. Der Höchstförderbetrag liegt bei 25.000 €, kann aber für eine Kulturgut nochmals um 7.500 € angehoben werden.277 5.3. Ausblick – JESSICA-Initiative der EU Bisherige Fördermöglichkeiten der Europäischen Union liegen im städtebaulichen Bereich ausschließlich bei der Gewährung von Zuschüssen. Mit Hilfe der JESSICAInitiative soll nun erstmals die finanzielle Unterstützung auch in Form von Garantien, Krediten oder der Eigenkapitalbeteiligung ermöglicht werden. Die Umsetzung erfolgt mittels eines Stadtentwicklungsfonds auf Länderebene. Ein finanzieller Rückfluss der Mittel soll mit Hilfe von Gebühren, Zinsen und Tilgungen oder Gewinnausschüttungen und Verkaufserlöse erreicht werden. Durch den regelmäßigen Rückfluss an Geldern kann sich der Fonds regenerieren und immer wieder eine Förderung von Projekten ermöglichen.278 Ein Teil der Gelder stammt aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE). Aus diesem Grund wird eine Reihe von Anforderungen an die förderfähigen Projekte gestellt. Die gewünschten Projekte sollen mit dem EFRE-Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ übereinstimmen, welches die 276 277 278 Homepage der Stadt Bingen am Rhein, aufgerufen unter: http://www.bingen.de/de/1/buergerinformationen/dienstleistungen/select/q/state/details/dl/47.html, Stand: 08.01.2010. Vgl. Ebenda. Vgl. FIRU mbH (Hrsg.) (2009): „Stadtentwicklungsfonds – Ansätze und Konzepte“, Kaiserslautern, S. 17ff. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Neuentwicklung von Flächen und Gebäuden sowie die Nutzungsänderung bestehender Strukturen vorsieht.279 Mit Hilfe des ExWoSt-Forschungsfeldes „Stadtentwicklungsfonds in Deutschland“ werden einzelne Bundesländer, darunter auch Rheinland-Pfalz, bei der Erarbeitung der Fondsstrukturen unterstützt. In Brandenburg konnte bereits 2009 der erste Stadtentwicklungsfonds eingerichtet werden. Weitere Bundesländer folgen, sodass in der nächsten Zeit mit einer weiteren Fördermöglichkeit gerechnet werden kann.280 5.4. Zwischenfazit Aus den zahlreichen Fördermöglichkeiten, die die Bund-Länder-Programme bieten, zielen mehrere darauf ab, die historische Bausubstanz und Ensembles zu erhalten und zu sichern. Daher kommen nach näherer Betrachtung die Programme „Städtebaulicher Denkmalschutz“ und „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ für eine Anwendung in Bingen in Betracht. Es können sich je nach Programmausrichtung sowohl die Stadt Bingen selbst, als auch die einzelnen Eigentümer um Fördermittel bemühen. Für den Bereich der städtebaulichen Finanzierungshilfen von Bund und Ländern können eine Reihe von Möglichkeiten für private und öffentliche Investitionen gefunden werden. Die privaten Hauseigentümer haben dabei die Möglichkeit auf fast allen Ebenen Fördermittel zu erhalten. Für die Eigennutzung von Wohnraum, sowie zur Nutzung zu Mietzwecken werden Zinsvergünstigungen und Darlehen durch das Land Rheinland-Pfalz ermöglicht. Modernisierungen und Sanierungen, vorwiegend aus dem energetischen Bereich, sowie gestalterische Baumaßnahmen im Außenbereich können einer Förderung unterliegen. Um die Eigentümer für die Fülle an Möglichkeiten zu sensibilisieren, sollte einen gesonderter Ansprechpartner gefunden werden, der alle Möglichkeiten kennt und bei einfachen Fragen weiterhelfen kann. Die Weiterleitung zu Experten der einzelnen Fördermöglichkeiten sollte ebenfalls über diese koordinierende Stelle erfolgen. Die Stadt Bingen am Rhein hat ebenfalls die Möglichkeit bei Umbaumaßnahmen an Gebäuden Fördermittel, in Form von zinsverbilligten Darlehen und ähnlichem zu erhalten. Städtebauliche Maßnahmen, die nicht im Außen- oder Innenbereich von Gebäuden durchgeführt werden, können eher schwer über diese Förderart durchgeführt werden. Einzige Ausnahme stellt die JESSICA-Initiative dar, welche in naher Zukunft auch einen Stadtentwicklungsfonds für Rheinland-Pfalz vorsieht. 279 280 Vgl. FIRU mbH (Hrsg.) (2009): „Stadtentwicklungsfonds – Ansätze und Konzepte“, Kaiserslautern, S. 17ff. Vgl. Ebenda. 160 161 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Exkurs: Der Verlust historischer Bausubstanz - das Beispiel Villa Nau Das wohl bekannteste Beispiel für den Kampf um den Erhalt wertvoller, historischer Bausubstanz in Bingen, stellt die Villa Nau dar (s. Abb. 95). Die Gründerzeitvilla stand in der Mainzer Straße, die als ehemals repräsentative Allee von zahlreichen großbürgerlichen Häusern im italienischen Villenstil gesäumt ist. Abb. 95: Ehemalige Villa Nau in der Mainzer Straße Quelle: Stadt Bingen, ohne Datum, Bingen am Rhein. Der Straßenzug zeugt, als Eingangstor zur Innenstadt, vom ehemaligen Wohlstand Bingens. Jedoch musste die Villa Nau nun im Jahre 2009 aufgrund den Plänen eines Investors neuen Parkplätzen für einen Verbrauchermarkt weichen (s. Abb. 96). Seit 2005, als der Bauantrag für diese Maßnahme bei der Stadtverwaltung einging, regte sich starker öffentlicher Widerstand.281 Viele Jahre lang kämpfte die Stadt Bingen gegen den Abriss des Gebäudes und erließ daraufhin im Jahre 2006 eine Erhaltungssatzung zum Schutz des Gebietes. Auf der Grundlage dieser Satzung (§172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) konnte die Stadtverwaltung den Antrag auf Abriss der Villa Nau und die Baugenehmigung für die Errichtung der Parkplätze verweigern. Nach einer Klage des Investors Ende 2007 bestätigte dies auch das Mainzer Verwaltungsgericht, das die Villa als erhaltenswert einstufte. Doch in zweiter und letzter Instanz wurden durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz die ehemaligen Bausünden in dem Gebiet um die Villa Nau als so gravierend angesehen, dass ein Erhalt des Gebäudes nicht mehr notwendig sei. Die Villa wurde im Zusammenhang mit ihre Umgebung betrachtet, könne aber mit den übrigen historischen Gebäuden „kein prägendes Ensemble bilden […], weil der durch die Parklätze und die Einfahrt des Edeka-Marktes gebildete Einschnitt in die 281 Vgl. Homepage der Allgemeinen Zeitung, aufgerufen unter: zeitung.de/region/bingen/bingen/7233406.htm, Stand: 20.05.2010. http://www.allgemeine- Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Straßenflucht von etwa 40m zu groß sei.“ (BVerwG, 2008, 4 B 56.08) Dadurch bestehe auch der Hinweis auf eine unzulässige Negativplanung durch die Erhaltungssatzung. Ein Indiz für diese Einzelfallplanung stellen ebenfalls der willkürlich gewählte räumliche Geltungsbereich und die fehlende städtebauliche Eigenart des Gebietes dar. Die Villa Nau stellte das einzige Gebäude im Bereich der Erhaltungssatzung dar, welches nicht unter Denkmalschutz stand, wodurch größtenteils ein „Doppelschutz“ durch Regeln des staatlichen und städtebaulichen Denkmalschutz im Satzungsgebiet besteht (OVG RLP, 2008, 1 A 10361/08 – JURIS). Die Stadtverwaltung Bingen beantragte zwar eine Revision gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die jedoch von den Richtern abgelehnt wurde. So konnte die Erhaltungssatzung letztendlich die Pläne des Investors nicht verhindern und die Stadt musste der Genehmigung auf den Abriss der Villa Nau und der Errichtung der Parkplätze stattgeben.282 Abb. 96: Neue Situation mit Parkplätzen Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. 282 Vgl. Homepage der Allgemeinen Zeitung, „Keine Rettung für Villa Nau“, aufgerufen unter: http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bingen/bingen/4935667.htm, Stand: 20.05.2010. 162 163 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6. Erarbeitung rechtlicher Instrumente für ausgewählte prioritäre Teilbereiche der Stadt Bingen zum Schutz der historischen Bausubstanz Nach der Bestandsaufnahme und -analyse des zentralen Stadtgebietes in Bingen in Kapitel 3 mit dem Ergebnis einer Prioritätenliste für historische Gebiete mit zentralen Handlungserfordernissen sowie der umfassenden theoretischen Darstellung der rechtlichen Instrumente zum Schutz historischer Bausubstanz in Kapitel 4, bedarf es in einem letzten Teilschritt einer Verbindung dieser beiden Untersuchungsschritte. Das zentrale Ziel ist es hierbei, für ausgewählte Straßen bzw. Gebiete der Prioritätenliste einen Instrumentenmix-Vorschlag zu erarbeiten, der die Erhaltung der historischen Bausubstanz fördert. Die Gebiete der Prioritätenliste spiegeln mit ihren Gebäuden und dem Straßenraum die Geschichte der Stadt, die Lebensart und den Besitzstand früher Generationen wieder. Deshalb ist die Erhaltung und Unterhaltung eine wichtige Aufgabe, die es im nachfolgenden anzugehen gilt. Zur weiteren Bearbeitung wurden aus der Prioritätenliste die drei folgenden Teilbereiche ausgewählt (s. Abb. 97): • Gebiet A / Priorität 1: Basilikastraße • Gebiet B / Priorität 2: Salzstraße • Gebiet C / Priorität 6: Waldstraße, Rupertusstraße, Frankenstraße, Heinrichstraße, Taunusstraße, Rochusallee und Schillerstraße. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Eigene Darstellung, 18.05.2010, Kaiserslautern. Abb. 97: Drei ausgewählte Gebiete zur genaueren Betrachtung in Phase 2 Entwurf: 164 165 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Aufgrund ihrer städtebaulichen Besonderheiten, liegt hier ein erhöhter Handlungsbedarf vor, sodass diese Straßen bzw. Gebiete prioritär behandelt werden. Die Basilikastraße in unmittelbarer Nachbarschaft zur Basilika St. Martin, ist eine historisch wertvolle Straßenverbindung zur Innenstadt. Auf Grund ihrer außergewöhnlichen Bedeutung für das touristische Potential der Stadt und ihrem derzeitigen, teilweise eher schlechten baulichen Zustand, ist sie eine der Straßen die nachfolgend untersucht werden. Die Salzstraße wurde wegen ihrer städtebaulichen Funktion als historische Einkaufspassage ausgewählt. Das Gebiet C setzt sich aus der Waldstraße, der Rupertusstraße, der Frankenstraße, der Heinrichstraße, der Taunusstraße, der Rochusallee und der Schillerstraße zusammen. Im Gegensatz zur Prioritätenliste ist dieses Gebiet was den räumlichen Umfang angeht, verkleinert worden. Dies hat den Grund, dass bei einer erneuten Ortsbegehung des Prioritätsgebietes sechs festgestellt wurde, dass es sinnvoller ist, die westliche Hälfte der Rupertusstraße, den größten Teil der Schillerstraße sowie den Bruchsteinbau der Binger Stadtverwaltung in der Rochusallee nicht in das Gebiet C mit einzubeziehen. Die hat folgende Gründe: Die westliche Hälfte der Rupertusstraße passt vom Baustil und der Struktur nicht zur anderen Hälfte der Rupertusstraße, daher wurde es aus dem erhaltenswerten Gebiet C herausgenommen. Da die historische Bausubstanz geschützt werden soll, wurden auch die Neubauten in der Schillerstraße nicht mit in das Gebiet C einbezogen. Herausgefallen ist ebenfalls das Grundstück der Stadtverwaltung Bingen, da dieses im Besitz der Stadt Bingen selbst ist. Das neu festgelegte Gebiet C passt in seiner Baustruktur und Entstehungszeit besser zusammen und bildet ein einheitliches Bild. Im Gebiet C findet sich eine Anhäufung denkmalgeschützter Gründerzeitgebäude wieder, die sich in einem guten Erhaltungszustand befinden. Gerade die Häufung historischer Bausubstanz spricht dafür, das Gebiet prioritär zu schützen. Die Basilikastraße stellt ein Beispiel für die Aufwertung verfallener Bausubstanz und ihrer langfristigen Sicherung für die Zukunft dar. In der Salzstraße dagegen wird versucht, eine weitere Verschlechterung der Bausubstanz zu verhindern und in ihrer jetzigen Form zu wahren. Durch ein frühzeitiges eingreifen, soll so der Gefahr des Leerstandes entgegengewirkt werden. Eine mögliche Übertragbarkeit des Instrumentenmix-Vorschlages auf weitere Gebiete der Prioritätenliste, wie die Löhrgasse, die Rheinstraße sowie die Rochusstraße, wird bei der Erarbeitung beachtet. Im Gegensatz dazu stellt das Gebiet C ein Positivbeispiel dar, bei dem die Erhaltung der historischen Bausubstanz in ihrer derzeitigen Erscheinung im Vordergrund steht. Auch der Instrumentenmix-Vorschlag des Gebietes C soll im Nachhinein auf weitere Gebiete der Prioritätenliste, wie die Schlossbergstraße, die Gaustraße und die Winfriedstraße, übertragbar sein. Weiterhin können die geprüften Instrumente auch auf andere Straßenzüge und Gebiete angewendet werden, die nicht im Untersuchungsgebiet liegen, jedoch ebenfalls historisch wertvolle Bausubstanz aufweisen, die es zu erhalten gilt. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bevor jedoch die eigentliche Anwendung der Instrumente auf die jeweiligen Teilbereiche beginnt, werden die drei ausgewählten Gebiete nochmals in Form von Steckbriefen detailliert vorgestellt. Eine Reflexion der bisherigen Erkenntnisse aus der Bestandsaufnahme und -analyse sowie der Zusammenarbeit mit den Studierenden der Architektur führt zur Ableitung von Handlungserfordernissen und Zielen für die einzelnen Gebiete. Die Handlungserfordernisse spiegeln dabei die Stärken und Schwächen des Gebietes wieder, die sich durch die nähere Betrachtung ergeben haben. Die gewünschten Zielsetzungen sollen, in Form von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen, mit Hilfe des Instrumentenmix-Vorschlages erreicht werden. Unter kurzfristig sind die Ziele zu verstehen, die in den nächsten zwei Jahren mit Hilfe von rechtlichen Instrumenten umgesetzt werden können. Die mittelfristigen Ziele streben eine Umsetzbarkeit in den kommenden zehn Jahren an. Mit langfristig sind dagegen Ziele gemeint, die auf eine unbestimmte Zeit gültig sind und keine Begrenzung in der Umsetzbarkeit haben. Sie wirken in den nächsten Jahren bei der kurzfristigen Umsetzbarkeit steuernd mit und schützen das historische Bild für die Zukunft. Nach der Zieldefinition werden alle rechtlichen Instrumente auf ihre konkrete Anwendbarkeit in den Beispielgebieten hin geprüft. In einer abschließenden Tabelle werden die geprüften Instrumente nochmals zusammengefasst und damit übersichtlich veranschaulicht. Dabei wird die generelle Anwendbarkeit des Instrumentes in Bezug zu einem tatsächlich vorgeschlagenen Instrumentenmix gestellt. Die Begründung am Ende spiegelt nochmals die vorherige Untersuchung wieder und weist Gründe, die für oder gegen den Einsatz eines Instruments stehen, aus. Die konkrete Anwendung verschiedener Instrumente, die Abwägung ihrer Vor- und Nachteile sowie das Zusammenspiel der planerischen Möglichkeiten sind Elemente einer genaueren Untersuchung. Dabei werden mögliche Grenzen in der Gesetzgebung aus Kapitel 4 kurz aufgegriffen und Wege dargestellt, die Grenzen durch eine Überlagerung verschiedener Instrumente zu schließen. Das Ergebnis stellt einen Vorschlag für einen Instrumentenmix dar, welcher es der Stadt Bingen ermöglicht, ihre historische Bausubstanz auf lange Sicht zu schützen, aber auch gestalterisch auf eine Weiterentwicklung der Gebiete abzielt. Die Planungssicherheit für die Gemeinde sowie die Realisierbarkeit der Instrumente spielen für die Untersuchung eine große Rolle. Auch bereits vorhandenen Planungen werden in die Betrachtung mit einbezogen. Eine Übersicht über die Vorgehensweise des letzen Teilabschnittes ist in Abb. 98 dargestellt. 166 167 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 98: Piktogramm zur Vorgehensweise der zweiten Phase Quelle: Eigene Darstellung, 18.05.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6.1. Gebiet A 6.1.1. Steckbrief und u Ziele des Gebietes A Steckbrief Gebiet A (Basilikastraße) Lage des Gebietes im Plangeb biet Abgrenzung des Gebietes 168 169 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Bedeutung des Gebietes im sttädtebaulichen Gesamtzusammenhang Das Gebiet der Basilikastraße isst Bestandteil der historischen Altstadt Bingens. Sie ist im Südwesten der Fußgängerzone angesiedelt und somit zentral in der Stadt gelegen. Im nördlichen und westlichen Teil grenzen zwei Großbaukörper an das Areal, im Norden das Hertie-Gebäude un nd im Westen die Basilika St. Martin. Da es sich bei dem Gebäude G von Hertie nicht um historische Bausub bstanz handelt, wird diese Straßenseite nicht mit in die Be etrachtungen einbezogen. Die Basilika ist in eine em baulich guten Zustand und als städtebauliche Dominan nte sowie als kirchlich wichtige Einrichtung nichtt vom Abriss bedroht und daher nicht Teil der Betrachtung g. Der südliche Teil wird abgeschlossen durch diie Pfarrhofstraße und den dazugehörigen Parkplatz. Im Ossten angrenzend bildet das lang gezogene Gebä äude der Pfarrhofstraße 3 den Abschluss. Das Gebiet derr Basilikastraße an sich kann in zwei Teilgebiette unterteilt werden. Zum einen der Teil der Basilikastraß ße gegenüber der Basilika St. Martin, der nicht direkt d zur Fußgängerzone gehört. Zum anderen der Teil der d Basilikastraße, der auf der West-Ost-Achse der Fußgängerzone liegt, mit dem Freidhof, der Basilikasstraße, dem Speisemarkt bis hin zur Kapuzine erstraße. Dieser Teil liegt unmittelbar in der Fußgängerzo one. Die Abgrenzung der Basilikastraße umfassst 13 Gebäude auf einer Fläche von 0,4 ha. Davon sind drei, neben der Basilika selbst, denkmalgeschüttzt. Das ergibt eine Quote an denkmalgeschützten Gebäud den von 23%. Eine Besonderheit im Gebiet ist die unmittelbare Lage zur Basilika St. Martin, was den touristischen Mehrwert dieser Straße für die e Stadt Bingen hervorhebt. Weiterhin zu erwähnen ist die Nähe zu den Einkaufsmöglichkeiten der Fuß ßgängerzone. Durch die Lage in der Innenstadt Bingens und die direkt angrenzenden Parkmöglichkeitten in der Pfarrhofstraße ist die Basilikastrraße eine wichtige und bedeutende Querungsstraße zu ur Innenstadt mit Eingangsfunktion für ankomme ende Besucher und einer dementsprechenden Frequentie erung. Verkehr Abb. 99: Basilikastraße im Bereic ch der Basilika Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Die Basilikastraße selbst ist erheblich älter als die begleitende Bebauung, die d erst später entstand. Sie ist durch ihr traditionelles Erscheinungsbild und ihre bauliche Substa anz als historischer Verkehrsweg erkennbar. Die Basilikastraße heute liegt im Kernbereich der Sttadt Bingen und führt vom Freidhof geradewegs ostwärts bis zum Speisemarkt. Aufgrund veränderter Lebensqualitätswerte und Verkehrsverhalten entspricht die Basilikastraße nicht mehr den Anforderrungen an eine wichtige städtische Verkehrsachse. Sie ist heute eine Nebenstraße mit einer sch hmalen Fahrbahn, die den Charakter einer Anliegersttraße mit hohem Anteil an ruhendem Verkehr hatt. Diese relativ hohe Verkehrsberuhigung hat positiven p Einfluss auf die historische Ausstrahlung des d Straßenzugs. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 100: Basilikastraße im Bereiich der Fußgängerzone Quelle: 170 Die gute funktionale Verne etzung der Basilikastraße mit anderen Stadteilen un nd der Fußgängerzone im Stadtkern macht die Einka aufs- und Freizeitzone der historischen Altstadt in ku urzen Wegen zugänglich. Dies stellt einen attraktive en Aspekt für Einwohner und Touristen dar. Ein n negativer Aspekt der Basilikastraße im Bereicch der Basilika ist der Straßenbelag. Dieser weist gestalterische Mängel auf, die in Form versschiedener, unkoordiniert verbauter Straßenbeläge in Erscheinung treten. Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 101: Ausschnitt Themenkartten Verkehr Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Grün In der Basilikastraße gege enüber der Basilika gibt es auf Grund des Platzmangels keine Straßenraumbegrünung. Begrünung ist auf der Fläche der angrenzenden n Basilika zu finden und teilweise in unmittelbarrer Nähe zum HertieGebäude. Durch die Begrünung rund um die Basilika besteht kein weiterer Bedarf zur Begrünung. 171 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 102: Ausschnitt Themenkartte Grün Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern Gestalt Abb. 103: Einheitliches Bild in de er Fußgängerzone Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Im Gebiet der Basilikastra aße fallen besonders die drei Gebäude östlich der Basilika negativ auf, die Basilikastraße 4, 6 und die Pfarrhofstraße 1. Diese sind in einem mangelhaftten Zustand und müssen aufgewertet werden, da du urch sie der gute Eindruck der Basilika gemindert wird. Die übrigen Gebäude in der Basilikastraße sind gut erhalten. Es ist eine klare Raumkante erke ennbar und auch die Geschosshöhen variieren nicht. Dadurch entsteht für den Betrachter ein einheitliches Bild, das durch die gleichmäßige Fassadengliederung weiter verstärkt wird. Daher kan nn besonders der in der Fußgängerzone gelegene e Teil der Basilikastraße als einheitliches Ensemble e bezeichnet werden. Der Erhalt dieser historiscchen Bausubstanz ist besonders wichtig, da diese Gebäude die Stadt gegenüber Touristen rep präsentieren und in der Fußgängerzone liegen. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 172 Abb. 104: Ausschnitt Themenkartte Gestalt Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Zeitliche Einordnung Abb. 105: Die Basilika Die Basilikastraße liegt komplett k im Bereich der früheren Stadtmauer. Obw wohl es in der Stadt sehr große Zerstörungen durch h etliche Brände und auch Kriegszerstörungen gegeb ben hat, sind dennoch alle Gebäude des abgegrenzten Untersuchungsgebietes alls historisch einzuordnen, d.h. vor dem 2. Weltkrieg erbaut. Die Basilika beispielsweise wurde bere eits 1416 erbaut und wird zu den ältesten Gebäuden n der Stadt gezählt. Der Südarm der Bassilikastraße hieß früher „Schulgasse“ und zählt erst e seit den 70er Jahren zur Basilikastraße. Da arin liegt auch das unterschiedliche Alter de er Gebäude der beiden Straßenabschnitte begründet. Die Gebäude im nördlichen Teil der Straße e wurden größtenteils im 19. Jahrhundert erbaut. Diie Gebäude des südlichen Teilstücks stammen vorw wiegend aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundertts. Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Die Basilikastraße verfügt, bei Miteinbeziehung der Basilika, über drei denkmalgeschützte Gebäude. Diese sind in der De enkmalliste der Unteren Denkmalschutzbehörde au ufgeführt. 173 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 106: Ansicht der Basilikastraße 1 - Südseite Dazu gehören die Hausnummern 1, 2 und 8. Hinzu kommt das denkmalgeschützte Gebäude der Pfarrhofstraße 1, das Bestandteil des Gebietes A ist. Die Basilikastraße 1 ist ein spätbarockes Wohnhaus und wurde im 18 Jahrhundert. als katholische Pfarrkirche zwischen Freidhof und Kaufhausgasse errichtet. Von 1919 bis 1930 war das Gebäude bekannt als "Brüderhaus" (Sitz der Franziskanerbrüder). Um 1944 wurde das Gebäude durch den Krieg beschädigt und erst 1980 wieder instandgesetzt. Seit 2000 findet eine Nutzung als katholisches Pfarrhaus statt. Quelle: Auf der Fläche der Basilikastraße 2 soll in der Römerzeit ein Tempel gestanden haben. Danach wurde eine romanische Kirche (erstmals 793 urkundlich erwähnt) gebaut, die Basilika. In der Folgezeit wurde die Kirche dreimal zerstört und wieder aufgebaut. Die heutige Kirche wurde ca. 1416 im gotischen Stil erbaut. 1930 wurde der Kirche vom Papst der Titel „basilica minor“ verliehen. Bei der Bombardierung 1944 wurde der Bau stark beschädigt und bis 1958 wieder aufgebaut. Die grundlegende Renovierung in den letzten Jahren lässt die reichhaltige, interessante Inneneinrichtung und die Bedeutung der Basilika voll zur Geltung kommen. Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 107: Ansicht der Basilikastraße 8 - Nordseite Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebäude der Basilikastraße 8 ist ein dreigeschossiges Wohnhaus, das im Kern barocke Züge aufweist. Es wurde Mitte des 18 Jahrhunderts an der Ecke der früheren "Schulgasse" gegenüber der katholischen Pfarrkirche erbaut. 1728 fand in Plänen eine Ausweisung als Wohnhaus des Zollschreibers statt. Das Gebäude wurde in den Jahren 1883 und 1920 modifiziert und vermittelt einen guten Eindruck von der gehobenen bürgerlichen Wohnkultur im 18. und 19. Jahrhundert. Das Gebäude der Pfarrhofstraße 1 liegt im südlichen Bereich der Basilikastraße und hat historische und funktionale Bezüge. Das Gebäude ist eine ehemalige Studentenschule (1718), die im Jahre 1979 zum katholischen Gemeindezentrum "Pfarrer Holzhauser" umgebaut wurde. Der freistehende massive Barockbau mit drei Geschossen und einfacher Sandsteingliederung beherrscht das Bild des Carl-Puricelli-Platz. Zu den historisch geprägten Gestaltungselementen gehören das Mansardwalmdach, das aufgetreppte Rundbogenportal mit Segmentgiebel von übereinandergelegten Pilastern und der Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 108: Basilikastraße 8 - Westseite Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 109: Ausschnitt Themenkarte zeitliche Einordnung Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Eingangsbereich mit tonnengewölbtem Keller. 174 175 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Nutzung Abb. 110: Mischnutzung der Gebä äude Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 111: Ausschnitt Themenkartte Nutzung Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Das Gebiet der Bassilikastraße weist eine heterogene Nutzungsstru uktur auf. Der östliche Bereich der Straße, der in der Fußgängerzone liegt, ist mit Mischnutzung bese etzt. Dort befindet sich in den Erdgeschossen Ein nzelhandel und in den oberen Stockwerken sind Wohnungen sowie Dienstleister angesiedelt. Die Gebäude mit den Hausnummern 4 und 6 sin nd reine Wohnhäuser, die am Ende der Fußgängerzone gelegen sind. Die Basilika sowie das sü üdlichste Gebäude der Basilikastraße dienen sozialen Zwecken. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 176 Vorhandene Planungen Abb. 112: Denkmalgeschütztes Gebäude G der Basilikastraße 1 Quelle: Die Basilikastraße gehörtt zu dem Altstadtbereich, für den im Rahmen des Sanierungsgebietes Maßnahmen zur Erhaltung der historischen Bausubstanz bis 2013 vorgesehen v sind. Zudem gibt es im Gebiet drei denkmalgeschützte Gebäude respektive die Basilika St. Martin direkt angrenzend an das Gebiet. Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 113: Ausschnitt Themenkartte vorhandene Planungen Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. 177 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Fazit Abb. 114: Der rückwärtige Bereich der Basilikastraße 4 Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 115: Kontrast zwischen neu gestalteter und maroder Bausubstanz Quelle: Eigene Aufnahme, 13.0 05.2010, Bingen am Rhein. Die Hauptstärke der Basilikastraße ist die zentrale Lage im gesamtstädtische en Zusammenhang. Kurze Wege zum Rhein, zur Na ahe, zur Burg Klopp und zum Einkaufsbereich sind d positive Merkmale der Basilikastraße. Die direkkt angrenzende Basilika westlich des Gebietes zäh hlt mit der Burg Klopp zu den ältesten und bekannte esten Gebäuden Bingens. Positiv zu sehen sind zudem z das neu und gut gestaltete Gebäude einess Druckereibetriebs in der Pfarrhofstraße 3 und der neu gestaltete Parkplatz der Pfarrhofstraße, die beide b unmittelbar an die Basilikastraße angrenzen. Desweiteren sollte das Gebäude der Basilikastrraße 8 auf Grund des historischen Gemäldes an a der Fassade erwähnt werden. Durch die Eingangsfunktio on zur Innenstadt erfährt die Basilikastraße ein ne überdurchschnittliche Frequentierung durch Fuß ßgänger. Dadurch fällt die marode Straße mit teils extremen e Straßenschäden entlang der Basilika beson nders negativ ins Gewicht. Die Gebäude zur Basilika St. Martin hin fallen durch extrem verfallene Bausubstanz und Graffitibemalungen der Fassade F negativ auf und verstärken diesen Eindruck zunehmend bei Betrachtung des rückwe ertigen Bereichs dieser Gebäude. Daraus r resultiert ein hoher Aufwertungsbedarf auss gestalterischer und baulicher Sichtweise. Im Fußgängerzonenbereich der Basilikastraße fällt der Großbaukörper von Hertie negativ ins Gewicht, der sich nicht in das gesamte Gebiet der Innenstadt einfügt. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 116: Ausschnitt Themenkarte Stärken Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Abb. 117: Ausschnitt Themenkarte Schwächen Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. 178 179 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Ziele Kurzfristige Ziele • Umsetzung der Sanierungssmaßnahmen der Stadt Bingen • Maßnahmen zum Schutz gut erhaltener Bausubstanz • Aufwertung des Straßenrau ums Mittelfristige Ziele • Leerstände beseitigen • Bestehende Bausubstanz aufwerten a Langfristige Ziele • Steigerung der Attraktivität des Gebietes • Stärkung der Eingangsfunkktion • Stärkere Integration der Basilika in die Fußgängerzone Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 180 6.1.2. Rechtliche Instrumente für das Gebiet A Anwendbarkeit Nachdem die speziellen Gegebenheiten in Gebiet A erläutert wurden, werden nun alle rechtlichen Instrumente, die zum Erhalt der historischen Bausubstanz prinzipiell anwendbar sind auf ihre praktische Anwendbarkeit in der Basilikastraße geprüft. Staatlicher Denkmalschutz Durch die drei denkmalgeschützten Gebäude ist im Gebiet A staatlicher Denkmalschutz vorhanden und wird somit angewendet. Die Ausweisung von zusätzlichen denkmalgeschützten Gebäuden erscheint nicht notwendig und umsetzbar, da keine herausragenden kulturellen und historischen Merkmale an den übrigen Gebäuden vorliegen. Sanierungsmaßnahme Das Sanierungsgebiet der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme der Stadt Bingen erstreckt sich auch auf die Basilikastraße. Bis 2013 sollen diese Maßnahmen abgeschlossen sein. Es werden keine weiteren Sanierungsmaßnahmen für dieses Gebiet festgelegt, da die sanierungsbedürftigen Gebäude bereits durch die laufende Sanierung abgedeckt und zusätzlich in Besitz der Stadt sind. Somit kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen eigenständig durchführen.283 Durch das bestehende Sanierungsgebiet unterliegen alle Vorhaben nach § 144 Abs. 1 BauGB einer Genehmigungspflicht. Zu diesen Vorhaben gehören unter anderem die Vorhaben nach § 29 BauGB (z.B. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen) und die Beseitigung baulicher Anlagen. Die erforderliche Genehmigung kann nur von der Gemeinde erteilt werden. Dadurch kann die Stadt derzeit die historische Bausubstanz schützen. Entwicklungsmaßnahme Die Entwicklungsmaßnahme ist für Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebietes vorgesehen (vgl. § 165 Abs. 2 BauGB). Für quantitativ kleine Bereiche wie den der Basilikastraße müssen gewichtige qualitative Merkmale vorhanden sein, um eine Maßnahme zu rechtfertigen. Allerdings liegt in der Basilikastraße kein qualifizierter städtebaulicher Handlungsbedarf vor. Stadtumbau Das Instrument des Stadtumbaus befasst sich mit Gebieten oder ganzen Städten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind (vgl. § 171 a 283 Vgl. Stadt Bingen am Rhein (Hrsg.) Abschlusskonzept“, Bingen am Rhein, S.15. (2009): „Stadtsanierung „Altstadt Bingen“ – 181 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abs. 2 BauGB). Städtebauliche Funktionsverluste können zum Beispiel ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen (Wohnzwecke) sein. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments liegen im Gebiet A nicht vor. Die bestehenden Leerstände sind bereits im Besitz der Stadt Bingen. Erhaltungssatzung Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung des Gebiets A ist es sinnvoll, die bestehende historische Bausubstanz durch eine Erhaltungssatzung zu schützen. Ziel der Erhaltungssatzung im Gebiet A ist es, die städtebaulich bedeutsamen Gebäude vor Abbruch und Änderungen der baulichen Anlagen sowie Nutzungsänderungen zu schützen. Vorkaufsrecht Prinzipiell kann die Stadt in diesem Gebiet ihr Vorkaufsrecht ausüben, sobald das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Allerdings besteht derzeit nicht die Notwendigkeit Gebrauch von diesem Recht zu machen, da dadurch kein messbarer Mehrwert im Gebiet verzeichnet wird. Zukünftig sollte die Stadt immer dann Gebrauch von ihrem Vorkaufsrecht machen, wenn dies der geordneten städtebaulichen Entwicklung dienlich ist. Dies ist allerdings situationsabhängig. Private Initiativen zur Stadtentwicklung Private Initiativen zur Stadtentwicklung haben nicht primär das Ziel des Erhalts historischer Bausubstanz und zielen eher auf einen zusammenhängenden Bereich ab. Die Basilikastraße stellt nur einen kleinen Teilbereich der Innenstadt bzw. der Fußgängerzone dar. Des Weiteren können durch Private Initiativen zur Stadtentwicklung Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden. In Gebiet A geht es aber hauptsächlich um die Erhaltung der bestehenden Gestalt. Da die aufzuwertenden Häuser in Besitz der Stadt sind, entfällt die Möglichkeit der Anwendung dieses Instruments. Entwicklungsplanung und Rahmenplanung Informelle Instrumente wie der Rahmenplan oder die Entwicklungsplanung können prinzipiell in Bingen angewendet werden. Aufgrund der mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit und dem unpassenden Umfang der Geltungsbereiche, finden sie für die Basilikastraße an sich keine Anwendung. Allerdings können sie zur Vorbereitung formeller Instrumente eingesetzt werden. Baugebot Da im Gebiet A keine Baulücken existieren, besteht auch keine Notwendigkeit bzw. Voraussetzung das Baugebot anzuwenden. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot Die Stadt Bingen hat die Möglichkeit die bestehenden Mängel an privaten Gebäuden durch die Anordnung des Instandsetzungsgebots beseitigen zu lassen. Eventuell bestehende Missstände in den baulichen Anlagen können durch das Modernisierungsgebot behoben werden. Rückbau- und Entsiegelungsgebot Da im Gebiet A kein Bebauungsplan existiert, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Rückbau- und Entsiegelungsgebots nicht erfüllt. Gestaltungssatzung Um die derzeitige Gestalt des Gebietes A zu erhalten, empfiehlt es sich eine Gestaltungssatzung zu erlassen, die die bestehenden Gestaltungsmerkmale verpflichtend für die Zukunft schützt. Aufgrund der städtebaulichen Bedeutung der Straße als Eingangstor zur Fußgängerzone sowie der touristischen Bedeutung aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Basilika, ist der Erhalt der einheitlichen Gestaltung des Gebiets besonders wichtig. Bebauungsplan Ein Bebauungsplan wäre denkbar, sollte die Stadt die Ziele aus der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme nicht umsetzen und die Grundstücke, die derzeit in ihrem Besitz sind, ohne weitere Aufwertung verkaufen. Übersichtstabelle für die Anwendbarkeit der möglichen Instrumente In der nachstehenden Tabelle werden die Ergebnisse der Prüfung der Anwendbarkeit der Instrumente noch einmal übersichtlich zusammengefasst. Tab. 4: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet A Rechtliches Instrument Anwendbarkeit Instrumentenmix-Vorschlag für Gebiet A Begründung Staatlicher Denkmalschutz JA NEIN Es müssen keine weiteren Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden. Sanierungsmaßnahme JA NEIN Die Basilikastraße wird durch die Sanierungsmaßnahme der Stadt bereits erfasst. NEIN NEIN Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da keine gewichtigen qualitativen Merkmale Entwicklungsmaßnahme 182 183 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen vorhanden sind. Stadtumbau NEIN NEIN Erhaltungssatzung JA JA Vorkaufsrecht JA NEIN Das Vorkaufsrecht ist möglich, allerdings nicht empfohlen, da kein beträchtlicher Mehrwert erreicht wird. NEIN NEIN Es ist keine Aufwertung der privaten Bausubstanz notwendig. Rahmenplanung JA NEIN Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da der räumliche Umgriff des Gebietes zu gering ist. Eine zusätzliche Anwendung ist sinnvoll. Entwicklungsplanung JA NEIN Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da der räumliche Umgriff des Gebietes zu gering ist. Eine zusätzliche Anwendung ist sinnvoll. NEIN NEIN Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da keine Baulücken vorhanden sind. JA JA NEIN NEIN Private Initiativen zur Stadtentwicklung Baugebot Modernisierungsund Instandsetzungsgebot Rückbau- und Entsiegelungsgebot Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da kein städtebaulicher Funktionsverlust vorliegt. Ein Schutz des bestehenden Ensembles aufgrund der städtebaulichen Funktion ist sinnvoll. Zur Beseitigung baulicher Mängel und Missstände an privaten Gebäuden ist das Instrument geeignet. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit sind nicht erfüllt, da kein Bebauungsplan existiert. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gestaltungssatzung JA JA Die Satzung kann die bestehende Gestalt aufgrund der städtebaulichen Bedeutung schützen. Bebauungsplan JA JA Ein Bebauungsplan ist möglich, allerdings nur bei einer Nichtumsetzung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Quelle: Eigene Darstellung, 09.06.2010, Kaiserslautern. Instrumentenmix-Vorschlag für das Gebiet A Um den Erhalt der historischen Bausubstanz in Gebiet A bestmöglich zu gestalten, wird ein Instrumentenmix aus einer Gestaltungs- und Erhaltungssatzung vorgeschlagen. Unter bestimmten Umständen sind auch das Instandsetzungsgebot und ein Bebauungsplan möglich. Derzeit kommen bereits der staatliche Denkmalschutz sowie eine Sanierungsmaßnahme zur Anwendung. Da durch die Sanierung eine Genehmigungspflicht begründet wird, sind derzeit keine weiteren Planungen gerechtfertigt, die den gleichen Genehmigungsvorbehalt auslösen. Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Gestaltungssatzung Da die Sanierungsmaßnahem der Stadt Bingen in dem Gebiet A keine Gestaltungsvorgaben trifft, kann bereits während der Sanierungsmaßnahme eine Gestaltungssatzung erlassen werden. Die gestalterische Entwicklung des bestehenden einheitlichen Ensembles mit den Gebäuden 10, 14, 16, 18, 20 und 22 der Basilikastraße sowie der Hasengasse 2 im Bereich der Fußgängerzone ist aufgrund seiner kulturellen und städtebaulichen Bedeutung durch eine Gestaltungssatzung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO RLP zu schützen. 284 Dieser Teilbereich der Basilikastraße reicht bis in den Hauptteil der Fußgängerzone und übernimmt somit eine Eingangsfunktion für ankommende Touristen und leitet diese vom Parkplatz der Pfarrhofstraße direkt in die Innenstadt, vorbei an der touristisch bedeutsamen Basilika. Gegenüber dem Ensemble liegt der Großbaukörper von Hertie, der sich nicht in die kleinteilige Struktur der Innenstadt einfügt. Um einen weiteren Verlust der bestehenden Gestaltung zu verhindern wird der Erlass einer Gestaltungssatzung empfohlen, durch den aktiv in die Gestaltung des Ortbildes eingegriffen werden kann. Dadurch, dass eine einheitliche Gestaltung des Ensembles auch zukünftig geregelt ist, geht der Charakter der Basiliskastraße als Teil der Fußgängerzone nicht verloren. Die Satzung kann auch auf die Fußgängerzone in der näheren Umgebung ausgeweitet werden, da dort ebenfalls gerechtfertigte Gründe für den Erlass bestehen. 284 Vgl. Jeromin, Curt M. (Hrsg.) (2005): „Kommentar zu Landesbauordnung Rheinland-Pfalz“, München, S.1035. 184 185 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Sollte in diesem Bereich keine Gestaltungssatzung erlassen werden, in der einheitliche Gestaltungsvorschriften getroffen werden, kann es passieren, dass die Straße in Zukunft nicht mehr als Teil der Fußgängerzone wahrgenommen wird. Somit rückt auch die Erreichung des langfristigen Zieles, die Basilika stärker in die Fußgängerzone zu integrieren in weite Ferne. Es wird empfohlen, die Gestaltungsvorschriften als Satzung zu erlassen und nicht als Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Die Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplan sind zwar aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gegeben, da das Gebiet eine hohe städtebauliche Bedeutung aufweist, allerdings ist ein gleichwertiger Schutz auch durch die eigenständige Gestaltungssatzung gewährleistet. Zudem bringt diese weniger verfahrensrechtliche Anforderungen mit sich als der Bebauungsplan (siehe Kapitel 4). Die Inhalte der Gestaltungssatzung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO RLP, die sich für den Schutz des Gebietes eignen, können beispielsweise Regelungen über die maximale und minimale First- und Traufhöhe und über den Höhenunterschied der Firstlinien bei angrenzenden Gebäuden enthalten. Im Bezug auf die Dachgestaltung können die Dachform sowie die Dachneigung vorgeschrieben werden. Im Gebiet der Basilikastraße sollten aber vor allem Vorschriften zur Außenwandgestaltung durch beispielsweise eine horizontale Gliederung der Fassade, die sich jeweils aus den Unterkanten der Fenster ergibt, sowie Regelungen zu den Fenstern (stehende Rechteckformate, Festlegung eines bestimmten Verhältnisses von Höhe und Breite, Abstand der Fenster zueinander) getroffen werden. Zusätzlich ist es wichtig die Zulässigkeit von Schaufenstern auf das Erdgeschoss zu beschränken und auch hier Vorgaben zu den Seitenverhältnissen sowie zur maximalen Höhe der Schaufenster durchzusetzen. Als letzten Punkt sollten auch die Zulässigkeit von Werbeanlagen auf die Wandflächen des Erdgeschosses beschränkt werden und auskragende Werbeanlagen verboten werden. Ein Gesamtverbot der Werbeanlagen in Wohnoder Dorfgebieten ist möglich, jedoch nicht generell in einem Mischgebiet oder einem Kerngebiet anwendbar.285 Zusätzlich kann nach § 88 Abs. 4 Nr. 1 LBauO RLP eine Erweiterung der Genehmigungspflicht festgesetzt werden, wodurch die genehmigungsfreien Werbeanlagen und Warenautomaten, die in § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO RLP genannt werden, einer Baugenehmigung bedürfen. Der Erlass der Gestaltungssatzung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Vorschriften auch zeitnah umgesetzt werden. Da in jüngster Vergangenheit keine Veränderungen an den Gebäuden festzustellen waren, ist davon auszugehen, dass in Zukunft Maßnahmen von Eigentümern in Angriff genommen werden. Diese sind dann an die verbindlichen Vorgaben der Gestaltungssatzung gebunden. Die beiden leer stehenden Gebäude der Basilikastraße 4 und 6 sowie das Gebäude der Pfarrhofstraße 1, das sich in einem schlechten baulichen Zustand befindet, sind 285 Vgl. Jeromin, Curt M. (Hrsg.) (2005): „Kommentar zu Landesbauordnung Rheinland-Pfalz“, München, S.1035. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen aufgrund der hohen touristischen Bedeutung der Straße dringend aufzuwerten. Allerdings werden die genannten Grundstücke aus folgenden Gründen nicht in den Geltungsbereich der Gestaltungssatzung aufgenommen. Das Gebäude der Pfarrhofstraße 1 sowie die Gebäude 1 und 8 der Basilikastraße stehen unter Denkmalschutz und sind somit von den Eigentümern hinsichtlich des Denkmalschutzrechts zu erhalten. Zudem befinden sie sich derzeit in einem guten baulichen Zustand, daher sind keine weiteren Instrumente zu Schutz notwendig. Es ist Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ein weiteres Vorgehen gegen die Mängel des Gebäudes der Pfarrhofstraße 1 einzuleiten. Die Gebäude 4 und 6 der Basilikastraße sind bereits im Besitz der Stadt. Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme hat sich die Stadt Bingen mit dem negativen Zustand der Gebäude befasst und für 2009 / 2010 eine Ausarbeitung der Planung vorgesehen. Inhalt soll die Modernisierung der Gebäude und ein teilweiser Abriss und Neuaufbau sein. Als zukünftige Nutzung ist ein Bürgerbüro vorgesehen. Aus diesem Grund sind dort derzeit keine Gestaltungsvorgaben vorgesehen. Da die Stadt selbst Eigentümerin ist, besteht hier zudem nicht die Gefahr, dass ein unpassender Neubau errichtet wird. Ebenso besteht kein Sichtbezug zu dem erhaltenswerten Ensemble und die Gebäude sollen in öffentlicher Hand bleiben und nicht veräußert werden. Aus diesen Gründen sind keine Gestaltungsvorgaben für diese Grundstücke festzulegen. Da es in dem Bereich der beiden Grundstücke keinen Bebauungsplan gibt, richtet sich die Zulässigkeit der Gebäude nach § 34 BauGB. Sollten die Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt doch veräußert werden, bestehen verschiedene Möglichkeiten, die im Rahmen der entsprechenden Instrumente erläutert werden. Kombinationsmöglichkeiten Instrumenten der Gestaltungssatzung mit anderen Die Gestaltung der denkmalgeschützten Gebäude der Basilikastraße und der Pfarrhofstraße wird über die Erhaltungspflicht der Eigentümer, die durch den staatlichen Denkmalschutz verlangt wird, sichergestellt. Kommt die Stadt Bingen zu dem Schluss, dass ein zusätzlicher Schutz der Gestalt durch die Gestaltungssatzung notwendig ist, muss der Erlass der Satzung laut § 88 Abs. 5 Satz 2 LBauO RLP in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde erfolgen. Eine Kombination der Gestaltungssatzung mit dem staatlichen Denkmalschutz ist prinzipiell möglich. Auch eine Kombination mit der Erhaltungssatzung ist möglich und sinnvoll. Somit wird neben der Gestaltung der Gebäude auch der Schutz der Bausubstanz vor unerwünschten Änderungen oder Abriss sichergestellt. Wie bereits erwähnt ist auch die Kombination mit der Sanierungsmaßnahme unproblematisch, da in dieser keine Gestaltungsvorschriften getroffen werden. 186 187 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Erhaltungssatzung Der Einsatz der Erhaltungssatzung wird der Stadt Bingen dringend empfohlen, sobald die Sanierungsmaße der Stadt abgeschlossen ist. Derzeit besteht keine Rechtfertigung zum Erlass einer Erhaltungssatzung, da die historische Bausubstanz bereits durch den Genehmigungsvorbehalt, der durch die Sanierung entsteht, vor Abriss und Nutzungsänderung geschützt werden kann. Die Basilikastraße ist ein Teil des alten Stadtkerns von Bingen, dessen besondere kulturhistorische Bedeutung durch die Basilika St. Martin begründet wird. Hier vereinen sich Spuren von etwa tausend Jahren Baugeschichte der Stadt und trotz Zerstörung durch den Krieg und Wiederaufbau ist der Wert des Gebietes für den ursprünglichen Altstadtkern erkennbar geblieben. Drei- und viergeschossige verputzte, konstruktive Häuser aus dem 18. und 19. Jahrhundert in geschlossener Bauweise, bereichert um die, in historisierenden Stilen errichteten Wohn- und Geschäftshäuser der Jahrhundertwende, sind hier vorzufinden. Die Gebäude im nördlichen Teil der Straße wurden größtenteils im 19. Jahrhundert erbaut und weisen einen einheitlichen Baustil auf. Im Gegensatz zu der kleinteiligen Struktur der Basilikastraße steht der gegenüberliegende Großbaukörper von Hertie. Durch dieses Gebäude wird der kleinteilige, historische Eindruck der Basilikastraße gemindert. Die Erhaltung und Unterhaltung des bestehenden Ensembles in diesem Bereich der Straße, gegenüber von Hertie, ist deshalb eine besondere städtebauliche Aufgabe. Der Straßenabschnitt hat aufgrund seiner Funktion als Verbindungsstraße zwischen der Basilika und der Fußgängerzone eine besondere städtebauliche Bedeutung und ist daher gegen bauliche Veränderungen und Abbruch zu schützen. Zudem trägt der Erhalt der bestehenden Bausubstanz zur Integration der Basilikastraße bei, da die Basilikastraße dann weiterhin als Teil der Fußgängerzone wahrgenommen wird. Die Gebäude des südlichen Teilstücks stammen vorwiegend aus der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, sind aber wegen ihres schlechten baulichen Zustandes bereits in der Sanierungsmaßnahme der Stadt erfasst. Die Gebäude der Basilikastraße 1, 4, 6 und 8 sowie die Pfarrhofstraße 1 werden nicht mit in den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung aufgenommen. Die denkmalgeschützten Gebäude der Basilikastraße und Pfarrhofstraße werden bereits durch die Vorgaben des staatlichen Denkmalschutzes vor Abriss und unsachgemäßem Umbau geschützt. Die Gebäude 4 und 6 der Basilikastraße befinden sich im Besitz der Stadt und werden im Zuge der Sanierungsmaßnahme aufgewertet. Die Einbeziehung in die Erhaltungssatzung ist daher nicht notwendig. Kombinationsmöglichkeiten der Erhaltungssatzung mit anderen Instrumenten In der Praxis empfiehlt sich der Erlass einer Erhaltungssatzung in Kombination mit einer Gestaltungssatzung. Nach Inkrafttreten der Gestaltungssatzung eröffnet eine Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen abgestimmte Anwendung der Satzungen eine gute „Feinsteuerung“. Erhaltungssatzung dient dann primär der Verhinderung von Abbruch. Die Im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung wird der Stadt nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die Möglichkeit der Vorkaufsrechtsausübung eingeräumt. Diese Regelung dient der Sicherung von städtebaulichen Erhaltungszielen in den, durch die Erhaltungssatzung festgelegten Gebieten. Anwendbarkeit und Instandsetzungsgebots Möglichkeiten des Modernisierungs- und Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot kommt derzeit nur für die Pfarrhofstraße 1 in Frage. Obwohl dieses Gebäude denkmalgeschützt ist, befindet es sich derzeit in einem schlechten baulichen Zustand. In erster Linie ist es daher Aufgabe der Denkmalschutzbehörde den Eigentümer auf seine Erhaltungspflicht hinzuweisen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen wie Strafen oder Zwangsgelder zu verhängen. Zusätzlich besteht für die Stadt Bingen im Rahmen der städtebaulichen Gebote die Option ein Instandsetzungsgebot auszusprechen. Zuvor muss die Stadt in einem Gespräch mit dem Eigentümer diese Maßnahme erörtern. Allerdings sollte die Stadt zuerst versuchen vertragliche Lösungen, in Form von Instandsetzungsverträgen, mit den Eigentümern zu vereinbaren. „Von der Anordnung eines Gebots ist abzusehen, wenn der Verpflichtete bereit und in der Lage ist, die Maßnahmen in angemessener Zeit zu erfüllen. Zur Abwendung ist insbesondere eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zulässig und geeignet.“ 286 Zudem sind vor der Anordnung Berechnungen durchzuführen, die die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beweisen. Entstehen durch die Maßnahmen nur Kosten, die durch spätere Mieteinnahmen gedeckt werden können, ist die Gemeinde vor Übernahmeansprüchen geschützt. Da die beiden Gebäude der Basilikastraße 4 und 6 (s. Abb. 118) im Besitz der Stadt Bingen sind, kommt die Anwendung der beiden Gebote auf diese Grundstücke derzeit nicht in Frage. Sollte die Stadt Bingen die Ziele der Sanierung nicht erfüllen können und einen Verkauf der Gebäude anstreben, besteht beispielsweise die Möglichkeit die Gebäude an einen Investor zu veräußern. Dieser entwickelt und vermarktet die Immobilien und führt sie einer sinnvollen Nutzung zu. Vorstellbar wäre eine Entwicklung der Gebäude nach dem Motto „Wohnen an der Basilika“. Des Weiteren könnte sogar der Kontakt zum Druckereibetrieb der Pfarrhofstraße 3 gesucht werden, nach einer möglichen Ausweitung der Räumlichkeiten auf die Basilikastraße 4 und 6. In diesen beiden genannten Fällen könnte ein Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot wieder sinnvoll erscheinen. 286 Vgl. Krautzberger (2005) in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.) (2005): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S.1560. 188 189 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 118: Das beeinträchtigte Gebäude der Basilikastraße 4 Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die besondere Brisanz der Gebäude geht aus der direkten Lage zur Basilika und zur Fußgängerzone hervor und der damit verbundenen Aufmerksamkeit durch Touristen und Passanten. Die Gebäude weisen Mängel auf, die dem § 177 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechen. Hierbei handelt es sich vor allem um Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse und Einwirkungen Dritter. Diese Mängel machen eine mögliche Nutzung der Gebäude sehr fragwürdig und beeinträchtigen zudem das äußere Erscheinungsbild des Gebietes um die Basilika in einem hohen Maße. Durch ein Instandsetzungsgebot könnten die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden. Als weiteres Instrument, das für die Gebäude der Basilikastraße 4 und 6 Anwendung finden könnte, falls die Stadt die Gebäude verkauft, ist das Modernisierungsgebot. Dieses ist vom Instandsetzungsgebot in seinem Anwendungsbereich zu unterscheiden. Das Modernisierungsgebot befasst sich mit der Beseitigung von Missständen. Mit Missständen sind zum Beispiel Defizite beim Zuschnitt von Wohnungen, der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz oder der Ver- und Entsorgung gemeint. Dadurch, dass die Gebäude nur vom äußeren Erscheinungsbild beurteilt werden können, ist die Frage ob Missstände vorliegen nicht abschließend zu klären, allerdings wird die Wahrscheinlichkeit recht hoch eingeschätzt.287 Grundsätzlich ist in beiden Fällen zu klären, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Immobilien der Basilikastraße 4 und 6 wirtschaftlich vertretbar sind oder ob ein Abriss und Neuaufbau sinnvoller wäre. In diesem Fall würde sich ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertag bzw. -gebot erübrigen. 287 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in Spannowsky/Uechtritz, (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1647ff. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Kombinationsmöglichkeiten des ModernisierungsInstandsetzungsgebots mit anderen Instrumenten und Die Anwendung der Gebote hängt davon ab, ob die Stadt Bingen die vorgenommenen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen verwirklicht und ob die Stadt Eigentümer der Grundstücke der Basilikastraße 4 und 6 bleibt. Sollten die Gebote bei Verkauf doch zur Anwendung kommen, ist eine Kombination mit anderen Instrumenten nicht notwendig, aber prinzipiell möglich. Eine Überlagerung mit den empfohlenen Satzungen über den Erhalt und die Gestaltung entsteht nicht. Anwendbarkeit und Möglichkeiten des Bebauungsplans Die Stadt Bingen hat für den Bereich der Basilikastraße im Rahmen der städtebaulichen Sanierung Maßnahmen vorgesehen. Sollte die Umsetzung aus verschiedenen Gründen nicht durchführbar sein und eine Veräußerung der Gebäude stattfinden, muss die Gemeinde Wege finden, planungsrechtliche Vorgaben zu machen. Dies könnte beispielsweise durch städtebauliche Verträge geschehen. Außerdem könnte sich die Stadt Bingen ein Wegerecht für den Zuweg zur Fußgängerzone als dingliches Recht ins Grundbuch eingetragen lassen, um die Verbindung zur Fußgängerzone zu sichern, die auch in der Sanierungsmaßnahme angestrebt wird. Dieses würde bei Weiterverkäufen bzw. Eigentümerwechseln bestehen bleiben. Im Falle einer weiteren Veräußerung an einen Dritten, müsste sich die Gemeinde aufs Neue Gedanken machen, wie sie steuernd einwirken kann. An dieser Stelle wären vertragliche Lösungen denkbar. Vor dem Verkauf der Immobilien Basilikastraße 4 und 6 wäre es denkbar, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans kann auch über diese beiden Grundstücke hinaus Regelungen treffen. Auf die nähere Umgebung könnte so auch steuernd eingewirkt werden. Festsetzungen die dort getroffen werden können, unter anderem die Steuerung von Art und Maß der baulichen Nutzung, bringen eine Anpassung an bestehende Strukturen mit sich. Der Bebauungsplan sollte mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, über die Dachform, die Zahl der Vollgeschosse (zwei Vollgeschosse), die Bauweise (geschlossene Bauweise) und die überbaubare Grundstücksfläche enthalten. Somit kann sichergestellt werden, dass sich die zukünftigen Gebäude in die umgebenden Strukturen einfügen. Zudem kann sich die Stadt auch das Wegerecht für die Wegeverbindung, die im rückwärtigen Bereich der Gebäude geplant ist durch den Bebauungsplan sichern. Kombinationsmöglichkeiten des Bebauungsplans mit anderen Instrumenten Sollte ein Bebauungsplan aufgestellt werden, kann dieser auch auf den Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ausgeweitet werden. Bei der Kombination dieser Instrumente gibt es keine Komplikationen. 190 191 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Sollte der Bebauungsplan nur für die beiden betroffenen Grundstücke aufgestellt werden, kann über die Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung das Einfügen der neuen Bausubstanz in die bestehende Umgebung gesichert werden. Zudem können in diesem Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 4 BauGB auch Gestaltungsvorschriften festgesetzt werden. Da die neu errichteten Gebäude nicht mehr zur historischen Bausubstanz zählen, ist kein weiterer Schutz durch eine Erhaltungssatzung notwendig. Da der Bebauungsplan erst zum Einsatz kommen soll, falls die geplante Maßnahme der Sanierung in der Basilikastraße 4 und 6 nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, ist hier keine gegenseitige Beeinträchtigung zu erwarten. Grenzen des Instrumentenmix-Vorschlags Durch den Instrumentenmix aus Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird der Erhalt der historischen Bausubstanz gesteigert und die Stadt kann zudem aktiv auf die gestalterische Entwicklung einwirken. Die Einschränkung bezüglich der Erhaltungssatzung des § 172 Abs. 3 BauGB greifen hier nicht, da den Gebäuden im Geltungsbereich ein hohe städtebauliche Bedeutung zukommt. Da durch die Erhaltungssatzung keine gestalterischen Vorgaben getroffen werden können, bietet die Kombination mit der Gestaltungssatzung der Stadt die Möglichkeit auch auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen. Der Erlass der Erhaltungssatzung ist allerdings erst nach dem Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme möglich, ab diesem Zeitpunkt aber gerechtfertigt. Die Grenze der Erhaltungssatzung, die besagt, dass die Erhaltungssatzung nicht unter dem Deckmantel des Denkmalschutzes eingesetzt werden darf, trifft hier ebenfalls nicht zu, da der Erhaltungsanspruch durch die städtebaulich Bedeutung entsteht und nicht durch die Denkmalwürdigkeit der Gebäude. Da die Landesbauordnung der Gemeinde keinen grundsätzlichen Genehmigungsvorbehalt bezüglich der Gestaltungssatzung zuspricht, sondern lediglich eine Erweiterung der Genehmigungspflicht für ansonsten genehmigungsfreie Werbeanlagen und Warenautomaten, bedarf er regelmäßiger Kontrollen, ob die Vorschriften der Gestaltungssatzung tatsächlich eingehalten werden. Denn laut § 88 Abs. 7 LBauO RLP bedürfen lediglich Abweichungen von der Gestaltungssatzung einer Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde. Bei der Anwendung des Instandsetzungsgebots muss die Stadt zuvor versuchen vertragliche Regelungen zu ermöglichen. Sollte dies aufgrund fehlender Kooperation nicht möglich sein, muss sie vor der Verhängung des Gebots die wirtschaftlichen Folgen prüfen, um sicherzugehen, dass der Eigentümer die Kosten aufgrund der zu erwartenden Wertsteigerung zahlen kann. Ansonsten droht der Gemeinde das Übernahmeverlangen des Eigentümers. In Bezug auf den Erlass eines Bebauungsplans stellt sich die Frage, ob der Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist, da der Geltungsbereich lediglich zwei Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gebäude umfasst. Grundsätzlich ist es aber möglich auch für solche kleinen Gebiete einen Bebauungsplan aufzustellen, allerdings muss auch hier die Notwendigkeit durch die städtebauliche Ordnung und Entwicklung gerechtfertigt sein. Im Vorfeld ist daher zu klären, ob das Einfügen der neuen Bausubstanz auch über vertragliche Regelungen gesteuert werden kann. Fazit Da derzeit davon auszugehen ist, dass die geplanten Sanierungsmaßnahmen bezüglich der Gebäude der Basilikastraße 4 und 6 erfüllt werden, sind dort keine weiteren Instrumente anzuwenden. Denn nach dem Teilabriss und Neubau ist die Bausubstanz nicht mehr als historisch einzuordnen. Zum Schutz des Ensembles am nördlichen Ende der Basilikastraße empfiehlt sich die Kombination einer Gestaltungs- und Erhaltungssatzung. Somit kann die derzeitige Gestaltung für die Zukunft gesichert werden und auch die Bausubstanz ist gegenüber baulicher Veränderungen und Abbruch durch den Genehmigungsvorbehalt geschützt. Der Umgang mit dem Gebäude der Pfarrhofstraße 1 muss zunächst in einem Gespräch mit dem Eigentümer geklärt werden, bevor ein Instandsetzungsvertrag oder, falls keine einvernehmliche Lösung erreicht wird, ein Instandsetzungsgebot erlassen wird. Ein weiterer wichtiger Ansatzpunkt zur Verbesserung von Gebiet A ist die Ausbesserung des Straßenbelages. Dies betrifft den Bereich gegenüber der Basilika. Im Zuge der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme der Stadt Bingen ist eine Instandsetzung des Kopfsteinpflasterbelages vorgesehen. Weiterhin wäre eine Möglichkeit den Oberflächenbelag aus der Fußgängerzone auf den momentan mängelbehafteten Bereich auszuweiten. 192 193 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen 6.2. Gebiet B 6.2.1. Steckbrief und u Ziele des Gebietes B Steckbrief Gebiet B (Salzstraße) Lage des Gebietes im Plange ebiet Abgrenzung des Gebietes Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Städtebaulicher Gesamtzusa ammenhang Die Salzstraße befindet sich im m Norden des definierten Plangebietes, innerha alb der ursprünglichen Grenzen der Stadtmauer. Somit gehört die Salzstraße zum historischen n Stadtkern und stellt eine Nebenstraße der Fußgängerzone dar. Dieser prioritäre Teilb bereich besitzt eine Flächengröße von etwa 4800 m². Aus städtebaulich funktionaler Sicht stellt die Salzstraße eine wichtige Sichtverbindung zwischen der Fußgängerzone und dem Rheiin her und bildet ein besonderes Eingangstor zur z Fußgängerzone. Die geschlossene Häuserreihe wird in der Straße nicht durch gravierende Bausünden B gestört, so dass ein einheitlicher Gessamteindruck entsteht. Lediglich die im Nordwesten liegenden Geschäftshäuser schließen in ihrer Struktur an die Großbauten des Speissemarkts an. Die wertvolle Einkaufsstraße stach durch eine spätklassizistische Bebau uung heraus. Die damals charakteristischen Dreifensterhäuser sind heute jedoch durch Le eerstand und Verfall gekennzeichnet. Um die Besonderheit der Einkaufspassage mit Rhe einblick wieder aufleben zu lassen, bedarf es einer gestalterischen Aufwertung der noch weite estgehend vorhandenen Fassadenbereiche. Verkehr Abb. 119: Pflasterung der Salzsttraße Quelle: Die Salzstraße liegt am Rande der Fußgängerzone zentra al in der Altstadt und ist nicht durch den Kfz-Verkehr K befahrbar. Sie grenzt unm mittelbar an die Einkaufstraßen an, weißt jedoch viele Leerstände auf. Die e Straßendecke der Salzstraße b besteht aus Verbundsteinpflaster, das in einem Muster in den Farben grau un nd rotbraun verlegt ist. Das Pflaster untersch heidet sich zwar von dem der restlich hen Straßen der Fußgängerzone, befiindet sich aber in einem guten Zustand d. Weiterhin kann die Salzstraße als eine Ha auptachse der Altstadt eingeordnet werden. Die Straßenflucht verläuft gerade. Im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme e versucht die Stadt Bingen am Rh hein großräumige Verkehrsveränderunge en herbeizuführen, um die Verkehrssitu uation u. a. in der Salzstraße zu verbesssern. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 120: Übergang der Pflaste erung zwischen der Salzstraße und dem Speise emarkt Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. 194 195 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 121: Ausschnitt Themenka arte Verkehr Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Grün Abb. 122: Eingangsbereich der Salzstraße S Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Die Grünstruktur in der Salzstraße ist sehr defizitär. Begrünung mittels Bäumen ist nicht vorhanden, je edoch aufgrund der geringen Straßenbreite e auch nicht ratsam. Zur Aufwertung des Straßenraumes wurden hängende Pflanzschalen an den Laternen befestigt, die das Stadtbild auflockern. Durch private Initiativen wurden vereinzelt Blumenkübel zur Begrünung der Schaufensterzonen aufgestellt, welche allerdings ein uneinh heitliches Straßenbild verursachen. Bei einem Gebäude der Salzstraße ist eine Fassadenbegrünung vorhanden, welche ke eine störende Wirkung besitzt. Der Eingangsbereich derr Salzstraße hin zur Fußgängerzone wurde e im Gegensatz zum restlichen Straßen nraum besonders hervorgehoben. Durcch Blumenkübel auf beiden Straßenseiten und einem Baum ist dieser Bereich ausreicchend begrünt. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 123: Ausschnitt Themenka arte Grün Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Gestalt Abb. 124: Historisch Gebäudeelemente erhaltenswerte Die Salzstraße besitzt derzzeit ein uneinheitliches Stadtbild und weist in Teilen gestalterische sowie funktionale Män ngel auf. Dies liegt vor allem an den Lee erständen in vielen Gebäuden und an der schlechten Bausubstanz. Die Salzstraße weist eiine sehr kleinteilige Struktur der Bebauung g auf. Dies zeigt sich in der geringen Breite der Häuser und ihrer gestaffelten Bodenhö öhe, was durch die Steigung der Strraße in Richtung Speisemarkt verurssacht wird. Die spätklassizistischen Dreifensterhäuser in dieser Straße zeigen das Potenzial, nach einer Sanierung das Stadtbild positiv zu beeinflussen. Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Als gestalterischer Fremdkkörper wirkt das aus den 60er-Jahren stam mmende Kaufhaus an der Salzpforte, dessen n fensterlose und mit grauen Pyramiden bessetzte Fassade sich in keiner Weise in das restliche Straßenbild einfügt. 196 197 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 125: Ausschnitt Themenka arte Gestalt Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Zeitliche Einordnung Abb. 126: Dreifenstterfassade Aufwertungsbedarf mit Die Bauwerke in der Sa alzstraße sind durch spätklassizistische Dreifensterhäuser geprägt, die sich nach h 1850 in der Altstadt durchsetzten. An der nördlichen n Grenze der Salzstraße verlief frü üher die Stadtmauer, somit gehört sie zu u einer der ältesten Straßenzüge Bingens. Von 25 vorhandenen Gebäuden sind 19 als historisch wertvoll zu betrachten. Das mach ht einen Anteil von 76 % aus. In Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. der Salzstraße befinden b sich vier denkmalgeschützte Gebäude (Hausnummern 3, 4, 8 und 20). Bei der Salzstraße 3 hande elt es sich um ein Gebäude, das 1691 erbaut wurde und über übereinander gesstaffelte profilierte Eckkonsolen mit eine em Wappenschild mit Hausmarke verfügt. Diieses Gebäude wurde nach der Brandzerstö örung von 1689 durch die Franzosen erbautt und ist dadurch ein aussagekräftiges Doku ument der Historie der Stadt. Die Salzstraße 4 stellt ein barockes Wohn- und Geschäftshaus dar, das um 1700 entstanden ist. Es ha andelt sich um einen Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen doppelgeschossigen Bau, der vom frühen 19. Jahrhundert bis in die 90er eine Bäckerei beherbergte. Das Zwerchhaus in Fachwerkbauweise wurde erst im frühen 19. Jahrhundert hinzugefügt. Das Gebäude ist allein durch die Erkerstube mit Holzvertäfelung, einigen barocken Türrahmen und Türen aus dem 19. Jahrhundert bemerkenswert. Die Salzstraße 4 vermittelt einen anschaulichen Eindruck vom Binger Bürgerhaus in der Zeit des Wiederaufbaus nach der Zerstörung 1689. Abb. 127: Die Salzstraße 20 – ein Wohn- und Geschäftshaus des frühen 18. Jh. Die Salzstraße 8 wurde 1912 erbaut und überstand zwei Weltkriege. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus. Die Salzstraße 20 ist ebenfalls ein Wohn- und Geschäftshaus und stammt vermutlich aus dem frühen 18. Jahrhundert, beinhaltet allerdings auch noch ältere Bausubstanz. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts war dort ein „Spezereyladen“ der Familie Kämmerer untergebracht. Zwei unterschiedlich ausgerichtete Keller mit Tonnengewölbe und ein kammerartiger Keller verweisen auf spätmittelalterliche-frühneuzeitliche Bauteile. Im Obergeschoss ist weitgehend der Grundriss des 18. Jahrhunderts erhalten. Dieses Gebäude ist ein gut erhaltenes Beispiel für ein für Bingen charakteristisches barockes Bürgerhaus. Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme sollen die noch weitestgehend erhaltenen Fassaden der Gebäude der Salzstraße wieder aufgewertet und mit passenden Elementen die historischen Formen wieder hergestellt werden. In Zusammenarbeit zwischen Einzelhandelsverband und Sanierungsplanern soll das historische Erscheinen der Straße verbessert werden. 198 199 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 128: Ausschnitt Themenka arte Zeitliche Einordnung Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Nutzung Abb. 129: Leerstehende Ladenzeile Bausubstanz mit Im südlichen Bereich der Salzstraße, in Richtung des Speisemarktes, befinden sich reine Einzelhandelsnutzunge en, die das Bild der zentralen Fußgängerzzone prägen. Sie sind in ihrer Struktur mehr den am Speisemarkt befindlichen Großbaukkörpern angepasst. Weiterhin ist die Straße überwiegend durch eine gemischte Nutzung ge eprägt. In den unteren Geschossen befinde en sich kleinteilige Läden, die für große e Anbieter jedoch zu wenig Verkaufsfläche bieten. Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 130: Vielfältige Gebäudenu utzung Quelle: Vorhanden sind zwei Bäckereien, eine Metzgerei, eine Apoth heke, ein Nagelstudio, ein Fotograf und äh hnliche Betriebe, die keine zu großen Verka aufsflächen benötigen und mehr auf den täglichen Bedarf ausgerichtet sind. Übe er diesen Geschäften befinden sich überwieg gend Wohnungen, die jedoch teilweise leerr stehen. Zudem ist ebenfalls eine e rückläufige Einzelhandelsentwicklung zu verzeichnen, wodurch viele Flächen n ungenutzt bleiben. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 131: Ausschnitt Themenka arte Nutzung Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. 200 201 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Vorhandene Planungen Abb. 132: Denkmalgesch hützes (Salzstraße 4) Quelle: Abb. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. 133: Denkmalgesch hütztes (Salzstraße 3) Quelle: Gebäude Gebäude Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Die Salzstraße befindet sicch im Bereich der im Jahr 1999 erarbeitete en Baufibel, die eine Gestaltungsgrundlage für Gebäude in ihrem Geltungsbereich da arstellen soll. Bei Änderungen an der äußeren ä Bausubstanz soll mit Hilfe der Bau ufibel der Verlust des historischen Charakte ers des Stadtbildes verhindert werden. Sie e hat allerdings keinen verbindlichen Charakte er. Weiterhin liegt die Salzstraße im Geltungsbereich eine es Sanierungsgebiets einer 1972 beschlossenen städtebaulichen Sanierungsmaßnahme e. Diese wird für die Erhaltung der Bausubstanz als städtebauliche Gesamtmaßnahme eingesetzt. Bestimm mte Vorhaben und Rechtsvorgänge unte erliegen dabei einer Genehmigungspflicht durch die Stadt Bingen, unter anderem m die Modernisierung und Instandsetzung vo on Gebäudeteilen. Im Bereich der Salzstraße sollen s im Rahmen der Sanierung die Fasssaden aufgewertet werden, um zu zeigen n, dass leer stehende Gebäude vermietbar werden, wenn die äußere Gestalt ansprrechend gestaltet ist. Ein Ausbluten einer der angesehensten Einkaufspassagen de er Vergangenheit soll so verhindert werd den. Des Weiteren befinden sich in der d Salzstraße vier denkmalgeschützte Ge ebäude. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 134: Ausschnitt Themenka arte Vorhandene Planungen Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Fazit Abb. 135: Erhaltenswerte Gestaltelemente Die Quelle: Durch die kleinteilige Bausstruktur ist kein Platz für eine Straßenraumb begrünung vorhanden, daher sollte weiterrhin auf hängende Pflanzschalen zurückg gegriffen werden. Bei einer Begrünung mit Pflanzkübeln P sollte auf eine einheitliche Gestaltung G geachtet werden, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Die Salzstraße liegt am Rande der Fußgängerzone und wird daher vom Verkehr kaum frequen ntiert. Die Pflasterung ist in einem gut erhalltenen Zustand, sollte jedoch bei einer Ne eugestaltung an die Pflasterung der restlicchen Fußgängerzone angepasst werden. Der D Straßenraum ist daher insgesamt als gut zu bewerten. spätklassizistischen Dreifensterhäuser zeigen das Potential, nach einer Sanierung das Stadtbild positiv zu beeinflussen. Durch den hohen Anteil an historisch wertvollen Gebäuden sind viele v erhaltenswerte Gestaltelemente an n den Fassaden vorhanden. Durch zukünftige Planungen sollen diese geschützt werden. 202 203 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 136: Sichtachse zum Rhein Die Erdgeschosszeilen in der Salzstraße werden meist vom Einzelhandel genutzt, über ihnen befindet sich größtenteils Wohnnutzung. Aufgrund der vorhandenen Leerstandsproblematik sollte daher eine Wiederbelebung der Einkaufspassage angestrebt werden. Alle weiteren Maßnahmen sollten mit den vorhandenen Planungen, wie dem Sanierungsgebiet, abgestimmt werden. Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 137: Ausschnitt Themenkarte Stärken Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 138: Ausschnitt Themenka arte Schwächen Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Ziele Kurzfristige Ziele • Verbesserung der äußeren n Gestalt zur Attraktivierung der Straße o Abbröckelnder Puttz o Begrünung mit einh heitlichen Pflanzkübel Mittelfristige Ziele • Vor allem Erhalt wertvoller historischer Fassadenelemente • Schaffung eines einheitlich hen Stadtbildes damit eine Zusammengehörigkeit zur Fußgängerzone erkannt werden kann Langfristige Ziele • Belebung der Straße um siie wieder zu einer erfolgreichen Einkaufsstraße zu führen • Erhalt der historischen Eige enart als Einzelhandelsstraße • Sicherung der Blickachse zum z Rhein 204 205 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6.2.2. Rechtliche Instrumente für das Gebietes B Anwendbarkeit Staatlicher Denkmalschutz Der staatliche Denkmalschutz ist auf Grund von vier denkmalgeschützten Gebäuden im Gebiet B vertreten. Von einer weiteren Ausweisung denkmalgeschützter Gebäude bzw. der Einrichtung einer Denkmalschutzzone sollte jedoch Abstand genommen werden, denn die Straße muss sich zukünftig in ihrer Struktur den Notwendigkeiten des Einzelhandels anpassen können. Daher sollte lediglich die äußere Gestalt der Gebäude erhalten bleiben und eine Weiterentwicklung durch stringente Instrumente nicht verhindert oder erschwert werden. Des Weiteren ist eine Steuerungsmöglichkeit von Seiten der Gemeinde beim staatlichen Denkmalschutz nicht gegeben. Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Bei der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme liegt das Ziel in der Lösung komplexer städtebaulicher Probleme und der Beseitigung von Missständen. Darunter sind die Sicherheit der Menschen oder die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu verstehen. Diese Missstände liegen im Gebiet B nicht vor. Einzig die Erfüllung der Aufgabe als innerstädtische Wohn- und Einkaufsstraße ist beeinträchtigt, was durch Leerstände bewiesen ist. Eine Aufwertung der Fassaden zur Wiederbelebung der Stadt ist bereits in der bestehenden Sanierungsmaßnahme vorgesehen. Von einer Neuausweisung einer weiteren Sanierungsmaßnahme sollte daher Abstand genommen werden. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme ist in ihrer Charakteristik eher ungeeignet, die gewünschten Zielsetzungen zum Erhalt der historischen Bausubstanz des Gebietes B zu erreichen. Die Maßnahme in ihrem klassischen Sinn dient der Außenentwicklung und der Schaffung neuer Siedlungseinheiten. Die Salzstraße dagegen liegt in der Innenstadt und ist vollständig bebaut. Des Weiteren dient die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Neuordnung bereits bebauter Ortslagen. Dies widerspricht dem gewünschten Ziel der Erhaltung der Straße in ihrer gegenwärtigen kleinteiligen Form. Eine durchgreifende Neuordnung der Salzstraße ist somit nicht notwendig und die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme damit nicht anwendbar. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Stadtumbaumaßnahme Stadtumbaumaßnahmen beziehen sich auf Gebiete, die durch einen erheblichen städtebaulichen Funktionsverlust gekennzeichnet sind. Derzeit gibt es zwar einen immer deutlicheren Rückgang der gewünschten Nutzungsstruktur im Gebiet B, doch kann noch nicht von einem erheblichen Funktionsverlust in der Salzstraße gesprochen werden. Stadtumbaumaßnahmen sind eher dann in Betracht zu ziehen, wenn kein anderes rechtliches Instrument zu einer Verbesserung führt und der Funktionsverlust immer deutlicher wird. Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung dient unter anderem der Vermeidung unerwünschter Umstrukturierungen in einem Gebiet. Um die besondere Eigenart des Gebiet B zu erhalten, wäre der Einsatz einer solchen Satzung durchaus empfehlenswert. Mit Hilfe einer entstehenden Genehmigungspflicht hätte die Stadt Bingen des Weiteren die Möglichkeit, die Entwicklung des Gebietes gezielt zu steuern. Vorkaufsrecht Das Vorkaufsrecht dient als Ergänzung anderer rechtlicher Instrumente, deren Zielerreichung durch das gemeindliche Vorkaufsrecht erleichtert wird. Sollte der Käufer eines Grundstücks gegen die gewünschten Entwicklungsziele, beispielsweise einer Erhaltungssatzung, verstoßen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, das Grundstück vor anderen Interessenten zu erwerben. Sind die Voraussetzungen für ein Vorkaufsrecht gegeben, sollte die Stadt Bingen nicht grundlegend darauf verzichten, um ihre Steuerungsmöglichkeiten nicht zu verlieren. Private Initiativen der Stadtentwicklung Private Initiativen der Stadtentwicklung dienen unter anderem der Stärkung und Entwicklung innerstädtischer Bereiche. Dabei werden Projekte durchgeführt, die zwischen der Gemeinde und den Eigentümern abgestimmt werden. In der Salzstraße könnte die Einrichtung solcher Initiativen in Erwägung gezogen werden. Eine grundlegende Voraussetzung besteht darin, alle Eigentümer zur Mitwirkung zu bewegen, um so genannte „Trittbrettfahrer“ zu vermeiden. Im Grunde wäre die Einrichtung einer solchen Initiative für das Gebiet B hervorragend zur Aufwertung der Fassaden und des Stadtbildes geeignet, doch fehlt es derzeit noch an einer konkreten landesrechtlichen Regelung. Auf informeller Ebene besteht die Möglichkeit, durch die Gründung eines Vereins die historische Bausubstanz zu erhalten. Durch eine Beitragszahlung könnten Aufwertungsmaßnahmen gemeinsam finanziert werden, die dann den gesamten Eigentümern zu Gute kommen. Da jedoch ein Großteil der Eigentümer nicht in der Salzstraße wohnt, ist die Ausführung nur schwer umsetzbar. 206 207 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Entwicklungsplanung und Rahmenplanung Die Entwicklungsplanung und die Rahmenplanung sind informelle Instrumente ohne rechtliche Verbindlichkeiten. Sie dienen lediglich der Gemeinde zur Vorbereitung von weiteren oder der Vertiefung bereits bestehender Planungen. Aufgrund der Charakterisik der informellen Planungen können die gewünschten Ziele für das Gebiet B nicht erreicht werden. Baugebot und Rückbau- und Entsiegelungsgebot Aufgrund fehlender Baulücken und der Notwendigkeit, die geschlossene Bauweise zu erhalten, entfallen sowohl das Baugebot als auch das Rückbau- und Entsiegelungsgebot. Auch die Voraussetzungen eines existierenden Bebauungsplanes für die Anwendung dieser städtebaulichen Gebote ist im Gebiet B nicht gegeben. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot Mit Hilfe des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots kann die Gemeinde Grundstückseigentümer zur Beseitigung und Behebung von Missständen und Mängeln verpflichten. Generell ist der Einsatz dieses Gebotes für das Gebiet B nochmals im Detail zu überprüfen, denn die Anforderungen zum Erlass des Gebotes nach § 175 BauGB sind sehr hoch. Eine Anwendung wäre zukünftig in der Salzstraße denkbar. Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung wäre für die Erhaltung der historischen Fassaden in der Stadt Bingen geeignet. Des Weiteren könnten mithilfe der Satzung Richtlinien über die Warenpräsentation und die Außenverkaufsfläche geregelt werden, die zu einem einheitlichen Bild in der Salzstraße führen können. Die Voraussetzungen zur Verbesserung eines einheitlichen Straßenbildes sind gegeben, sodass eine Gestaltungssatzung für das Gebiet B gerechtfertigt ist. Bebauungsplan Der Erlass eines Bebauungsplans ist im Gebiet B durchaus vorstellbar. Mit Hilfe des Bebauungsplanes könnte eine vertikale Gliederung in der Salzstraße vorgeschrieben werden, sodass die Eigenart des Gebietes erhalten bleibt. Auch die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB in Verbindung mit der BauNVO können die Erhaltung der strukturellen Eigenart des Gebietes fördern. Mit Festsetzungen über eine geschlossene Bauweise oder auch der Einbindung von Landesrecht nach § 88 LBauO RLP kann ebenfalls die gestalterische Ausprägung des Gebietes B beeinflusst werden. Der Aufwand einer Planaufstellung ist jedoch im Verhältnis zu anderen Planungsmöglichkeiten relativ hoch. So bedarf es einer Umweltprüfung, einer Öffentlichkeitsbeteiligung und eines Abwägungsprozesses, was lange Zeitphasen in Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Anspruch nimmt. Selbst bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ist eine Vorprüfung über die Betroffenheit einzelner Umweltschutzgüter notwendig, eine vereinfachte Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen und ein Abwägungsprozess zu bestehen. All diese Anforderungen entfallen beispielsweise bei der Anwendung einer städtebaulichen Erhaltungssatzung und einer Gestaltungssatzung, die ebenfalls zur Zielerreichung dienen. Für das eher kleine Plangebiet der Salzstraße ist der Aufwand eines Bebauungsplanes nicht gerechtfertigt, da die gewünschten Ziele auch mit Hilfe einer Erhaltungssatzung und Gestaltungssatzung vereinfacht erreicht werden können. Übersichtstabelle für die Anwendbarkeit der möglichen Instrumente In der nachstehenden Tabelle werden die Ergebnisse der Prüfung der Anwendbarkeit der Instrumente noch einmal übersichtlich zusammengefasst. Tab. 5: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet B Rechtliches Instrument Anwendbarkeit Instrumentenmix-Vorschlag für Gebiet B Begründung Staatlicher Denkmalschutz JA NEIN Die Ausweisung weiterer denkmalgeschützter Gebäude ist für den Erhalt der historischen Bausubstanz nicht zielführend. Sanierungsmaßnahme JA NEIN Die städtebaulichen Probleme in der Salzstraße sind als Maßnahmen bereits in der bestehenden Sanierung vorgesehen. NEIN NEIN Die Maßnahme zielt auf eine durchgreifende Neuordnung des Gebietes ab, was in der Salzstraße nicht erwünscht ist. Stadtumbau JA NEIN Der Funktionsverlust ist in der Salzstraße nicht derart ausgeprägt, dass eine Stadtumbaumaßnahme gerechtfertigt ist. Erhaltungssatzung JA JA Entwicklungsmaßnahme Die Satzung dient der Erhaltung der Eigenart des Gebietes, wie es in der Salzstraße langfristig erwünscht ist. 208 209 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Vorkaufsrecht JA JA Private Initiativen zur Stadtentwicklung JA NEIN Es fehlt eine konkrete Gesetzesgrundlage auf Landesebene, die die Zusammenarbeit der Eigentümer regelt, bzw. im informellen Bereich wird die Ausführung der Initiativen als schwierig angesehen. Entwicklungsplanung NEIN NEIN Die gesetzten Ziele zur Erhaltung der historischen Bausubstanz für das Gebiet B können mit Hilfe der Entwicklungsplanung nicht erreicht werden. Rahmenplanung NEIN NEIN Die gesetzten Ziele für das Gebiet B können mit Hilfe der Rahmenplanung auf Grund ihrer informellen Wirkung nach außen nicht erreicht werden. Baugebot NEIN NEIN Die Voraussetzungen zum Erlass des Gebotes bestehen im Gebiet B auf Grund fehlender Baulücken nicht. JA JA Eine Anwendung zur Beseitigung gravierender Mängel wäre im Gebiet B denkbar und würde sich mit dem Ziel zur kurzfristigen Verbesserung der äußeren Gestalt decken. Rückbau- und Entsiegelungsgebot NEIN NEIN Die Voraussetzungen zum Erlass des Gebotes bestehen auf Grund der vorhandenen und gewünschten geschlossenen Bauweise im Gebiet B nicht. Gestaltungssatzung JA JA Die Satzung dient der Erhaltung der äußeren Gestalt und wäre Modernisierungsund Instandsetzungsgebot Das Vorkaufsrecht entfaltet eine steuernde Wirkung, da sich der Käufer eines Grundstücks zur Erfüllung der gemeindlichen Ziele verpflichtet. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen im Gebiet B durchaus denkbar. Bebauungsplan Quelle: JA NEIN Die gewünschten Ziele, wie der Erhalt der Eigenart des Gebiets können auch mit Hilfe eines Bebauungsplans erreicht werden, jedoch ist der Planungsaufwand beim Einsatz anderer Instrumente geringer. Eigene Darstellung, 09.06.2010, Kaiserslautern. Instrumentenmix-Vorschlag für das Gebiet B Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Gestaltungssatzung Mit der Ausweisung einer Gestaltungssatzung nach § 88 LBauO RLP hat die Stadt Bingen in der Salzstraße die Möglichkeit, einzelne Gestaltelemente zu sichern oder zu verbieten. Notwendige Veränderungen und Maßnahmen an der historischen Bausubstanz und der Gestaltung können so geregelt werden, sodass sie sich in das charakteristische Bild der Salzstraße einfügen. Die Salzstraße ist kleinteilig gegliedert und verfügt über viele Einzelhandelselemente. Ein einheitliches Straßenbild und sich wiederholende Elemente sind gegeben, weshalb die Rechtfertigung für eine Gestaltungssatzung in der Salzstraße besteht. Die Stadt kann zwar nicht den Zeitpunkt der Veränderungen bestimmen, sondern nur, dass Veränderungen, die ohnehin anstehen, im Sinne der Gestaltungssatzung umgesetzt werden. Da in der Salzstraße womöglich in näherer Zukunft Veränderungen und Erneuerungen durchgeführt werden, wäre die Satzung wichtig, um die zukünftige Entwicklung der Straße lenken zu können. Der Detaillierungsgrad und der Geltungsbereich einer solchen Satzung können von der Gemeinde selbst bestimmt werden, so kann sie Traufhöhen bis hin zu Fassadenfarben festlegen. Die nachfolgenenden Festsetzungsmöglichkeiten sollen als Orientierung dienen und sind nur als Beispiele zu verstehen. Die Stadt Bingen kann andere Festsetzungen erlassen oder den Festsetzungskatalog nach den Vorgaben der LBauO RLP noch erweitern. Die Satzung soll dafür Sorge tragen, dass erhaltenswürdige Bausubstanz nicht zerstört wird und Veränderungen sich so in ihre charakteristische Nachbarschaft einfügen, dass der besondere Charakter nicht beeinträchtigt bzw. weiter hervorgehoben wird. Des Weiteren sollte der Grundsatz „Wiederherstellung vor Ersetzen“ gelten. Bei allen historischen Anlagen und Fassadenteilen sollte versucht werden, die Bestandteile wie Türen und Fensterelemente wiederherzustellen. Erst wenn diese Möglichkeit nicht gegeben ist, sollten Gestaltelemente ersetzt werden. Hierbei ist weiterhin darauf zu achten, dass die Materialwahl den ursprünglichen Baustoffen gleicht. Materialien, die andere oder die ursprünglichen Baustoffe vortäuschen, sollten untersagt werden. 210 211 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Da es sich bei der Salzstraße um einen Teilbereich der Fußgängerzone handelt und der Einzelhandel einen Teil der Nutzung darstellt, sollte die Stadt Bingen eine Gestaltungssatzung erlassen, damit die Werbung des Einzelhandels nicht die historischen Gestaltelemente überlagern kann. Beispielsweise kann die Stadt mit einer Gestaltungssatzung Reklameschilder verbieten oder einschränken. Unter ein Verbot könnten zum Beispiel Leuchtreklame und Schaufenster, deren Fläche über 20% mit Reklame beklebt sind, fallen. Werbeanlagen sollten sich in das Straßenbild einfügen und dürfen das Gesamtbild der historischen Fassaden nicht beeinträchtigen. Auf Grund der Geschäftsnutzung existieren in der Salzstraße auch Markisen, die die Gestaltungssatzung nur in bestimmten Farben und Größen zulassen könnte. Markisen sollten mit ihrer Farbgebung auf die jeweilige Fassade abgestimmt sein und nicht in grellen Farben ausgeführt werden. Es sollte verhindert werden, dass Markisen die Gestaltung prägende Bauteile überdecken. Diese Festsetzungen sind nur beispielhaft erwähnt, die genauen Festsetzungen und den Detailierungsgrad der Gestaltungssatzung kann die Stadt Bingen selbst wählen. Des Weiteren sollten Festsetzungen in dieser Art mit den Geschäftsinhabern der Straße im Dialog erörtert werden, um nachteilige Festsetzungen für neue Inhaber zu vermeiden. Die historischen Gebäude der Straße weisen Sprossenfenster im Hochformat auf, welche ebenfalls durch eine Gestaltungssatzung gesichert werden sollten und so verstärkt in Zukunft das Erscheinungsbild der Salzstraße prägen werden. Weitere Fenstereinbauten sollten in einer ebensolchen Gliederung vorgenommen werden um weiterhin der historischen Form zu entsprechen. Abb. 139: Sprossenfenster im Hochformat Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Stadt könnte in ihrer Gestaltungssatzung des Weiteren auf die vertikale Gliederung der Fassaden eingehen. Beispielsweise könnte festgesetzt werden, dass Stützbalken der Fassade auch noch in den Schaufenstern erkennbar sind und mit den Fenstern eine einheitliche Linie bilden sollten. Um die Eigenart der Salzstraße als Einzelhandelsstraße zu erhalten, muss auch auf die horizontale Gliederung der Gebäude eingegangen werden. Es ist für die Salzstraße charakteristisch, dass die Schaufensterfront der Ladenzeile im Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Erdgeschoss von den Obergeschossen abgehoben ist und sollte auch in Zukunft in der Form erhalten bleiben. Diese Abhebung sollte bei zukünftigen Gestaltungen beibehalten werden, damit die Gliederung der Fassade erhalten bleibt. Um die historischen Fassaden zu schützen, kann die Stadt Bingen verklinkerte Fassaden, wie sie teilweise im Erdgeschoss der Salzstraße vorhanden sind, verbieten. Historische Gewände und Dachziegeln, die den Charakter der Salzstraße prägen, können durch die Satzung ebenfalls erhalten und gesichert werden. Abb. 140: Fassadengliederung abgesetzten Ladenzeilen Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. In Hangrichtung sollten die Gebäude die Größe des Nachbarhauses nicht überschreiten und der Topografie angepasst sein. Um die Staffelung der Baukörper zu erreichen, kann in der Satzung festgelegt werden, dass der Ausbau von Dachräumen zu Vollgeschossen nicht zulässig ist. Die gestaffelte Höhe der Gebäude und deren Abstufung in Hangrichtung sollen so erhalten bleiben und somit die wichtige Sichtachse zum Rhein freigehalten werden. Um die charakteristische Kleinteiligkeit des Gebietes zu erhalten, sollte darauf geachtet werden, dass bei einer Zusammenlegung der Wohn- oder Geschäftsräume das äußere Erscheinungsbild erhalten bleibt. Sollte an der inneren Aufteilung etwas geändert werden, muss die dem Straßenraum zugewandte Seite weiterhin so ausgebildet sein, dass der Eindruck getrennter Gebäude erhalten bleibt. Mit einer solchen Festsetzung blieben die äußere Gestalt und die historischen Fassaden gewahrt und die Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Gebietes wären weiterhin gegeben. Kombinationsmöglichkeiten Instrumenten der Gestaltungssatzung mit anderen Die Eigenart der Gestaltungssatzung verbietet nicht direkt eine Kombination mit anderen Instrumenten. Der staatliche Denkmalschutz ist in Gebiet B beispielsweise bei vier Gebäuden vorhanden, sodass es zu einer Überlagerung der Instrumente bei Anwendung der Gestaltungssatzung kommt. Dies ist dann möglich, wenn eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde nach § 88 LBauO RLP erfolgt. 212 213 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Der Abriss und die Nutzungsänderung von Gebäuden zur Wahrung des Gebietscharakters kann mit Hilfe der Gestaltungssatzung nicht verhindert werden. Um dies zu sichern ist eine Kombination der Gestaltungssatzung mit der Erhaltungssatzung möglich und sinnvoll. Der Erlass der Gestaltungssatzung ist durch die bestehende Sanierungsmaßnahme nicht gefährdet, da bei der Sanierung keine Gestaltungsvorschriften für die Salzstraße vorgegeben sind. Mit Hilfe der Satzung können sogar die gewünschten Maßnahmen für die Salzstraße, also die Wiederherstellung historischer Fassaden, zielführend unterstützt werden. Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Erhaltungssatzung Die Anwendung einer Erhaltungssatzung rechtfertigt sich durch § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Mit Hilfe der Satzung soll das in Nr. 1 benannte Ziel „Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt“ für das Gebiet B umgesetzt werden. Ausschlaggebend für die Realisierbarkeit dieser Satzung ist nicht die Anzahl denkmalgeschützter Gebäude oder die Lage innerhalb der Altstadt, sondern ihre städtebauliche Bedeutung im gesamten räumlichen Umfeld. Die Salzstraße, in ihrer Form als historisch bedeutende Einkaufsstraße mit innerstädtischen Blickbeziehungen zum Rhein, sollte in ihrer Eigenart erhalten bleiben und die Zusammenhänge zur Fußgängerzone als florierender Einkaufsbereich wiederhergestellt werden. Dabei sollen das Ortsbild und die Stadtgestalt mit einer besonderen geschichtlichen Bedeutung in den Vordergrund gestellt werden. Mit Hilfe der Erhaltungssatzung kann somit die kleinteilige Baustruktur der Salzstraße erhalten und eine Nutzungsänderung weitestgehend verhindert werden. Zu genehmigungspflichtigen Änderungen zählen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung baulicher Anlagen, wenn die Satzung der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart dient. Die Nutzung der Salzstraße als innerstädtischer Einkaufsbereich ist zu stärken, womit auch eine Weiterentwicklung der Gebäude nicht ausgeschlossen sein soll. Die Änderungen in der wirtschaftlichen Entwicklung im Einzelhandel, ein erhöhter Flächenbedarf, die Veränderung der Sortimente und das neue Einkaufsverhalten der Kunden führen dazu, dass eine immer größere Verkaufsfläche im Einzelhandel benötigt wird. Mit Hilfe der Erhaltungssatzung soll in der Salzstraße nur die äußere Gestalt beibehalten und beispielsweise eine Zusammenlegung von Verkaufsflächen nicht verhindert werden. In Abb. 141 sind Gebäude dargestellt, die nur über geringe Verkaufsflächen verfügen. Hier sollte es den Eigentümern möglich sein, die beiden Verkaufsräume aus zwei benachbarten Gebäuden zu einem Raum zusammenzufassen, jedoch darf die äußere Gestalt der Fassade, die eine klare Trennung vorsieht, nicht beeinflusst werden. Mit Hilfe der Erhaltungssatzung hat die Gemeinde die Möglichkeit, steuernd einzuwirken, denn die Änderungen an den Gebäuden unterliegen ebenfalls der gemeindlichen Genehmigungspflicht. Die Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Erhaltung der kleinteiligen n Struktur nach außen hin ist somit gew währleistet und die Entwicklung nach innen nicht beeinträchtigt. Abb. 141: Kleinteilige Ladens struktur in der Salzstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, 1 Bingen am Rhein. Das Aufstellungsverfahre en einer Erhaltungssatzung ist gesetzlicch nicht geregelt, jedoch ist es sinnvoll, Eigentümer und auch betroffene Be ehörden, wie die Denkmalschutzbehörde, über ü die geplante Satzung zu informiere en. Gerade in der Salzstraße könnte die Erh haltungssatzung als eine Art Ergebnis aus a der vorherigen Abstimmung mit den Eigentümern hervorgehen und somitt auch bei den Eigentümern, die in ihren Rechten eingeschränkt werden, Zustimm mung finden. Eine vorbereitende Unterssuchung und eine Begründung zur Erhalttungssatzung sind bei der Aufstellung nichtt erforderlich. Jedoch bedarf es ausreicchenden Materials darüber das die Beurtteilung der Erhaltungswürdigkeit rechtfertigt und eine Grundlage zur Genehmig gung bildet. Für den zentralen Versorrgungsbereich der Salzstraße wäre es weite erhin sinnvoll, ein Einzelhandelskonzeptt zu erlassen, das einen Orientierungsrahme en für die Entwicklungsfähigkeit des Ein nzelhandels in der Salzstraße und gegeben nenfalls der gesamten Fußgängerzone bildet. Die Binger Innenstadt kann somit vorr einer Auslagerung des Einzelhandels in n Gewerbegebiete, die sich außerhalb des im m Zusammenhang bebauten Ortsbereich hs befinden, wie in Gaulsheim, geschützt we erden. Durch eine Festschreibung des Sortimentes S bleibt der innenstadtnahe Einzzelhandel den verbrauchernahen Verssorgungsbereichen vorbehalten. Bei der Aufstellung A eines Einzelhandelskonzepttes sollte darauf geachtet werden, die Händler H mit in die Planung einzubeziehen und deren Gesichtspunkte zu beachtten. Die mögliche Steuerungssfunktion der Satzung kann jedoch erst richtig eingesetzt werden, wenn die vorh handenen Probleme behoben wurden.. Auf Grund der bestehenden Sanierung gsmaßnahme wurden bereits Gesp präche mit den Eigentümern geführt un nd Gelder für die Aufwertung der äußeren Gestalt 214 215 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen bereitgestellt. Vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme im Jahr 2013 sollen gezielt Maßnahmen durchgeführt werden, die eine Aufwertung bzw. Wiederherstellung der historischen Fassaden nach sich ziehen. Auch die Aufwertung des Straßenraumes, wie in der Salzstraße vorgesehen, sollte entsprechend durchgeführt werden. Die Verhandlungen mit den Eigentümern sollten nicht ausgesetzt, sondern ständig vorangebracht werden. Nachdem eine Aufwertung in der Salzstraße bis zum Jahr 2013 erfolgreich durchgeführt wurde, kann eine anschließende Erhaltungssatzung den gewünschten Effekt der Erhaltung der historischen Bausubstanz bringen, bzw. gravierende Nutzungsänderungen vermeiden. Während der Laufzeit der Sanierungsmaßnahme erscheint der Erlass einer Erhaltungssatzung jedoch weniger sinnvoll, da bereits ein Genehmigungsvorbehalt für die Salzstraße vorliegt. Sollte die städtebauliche Sanierungsmaßnahme die bereits beschriebenen Maßnahmen mit den Eigentümern nicht zum Abschluss bringen, gibt es eine Reihe von informellen Instrumenten, die die Gemeinde anwenden kann, um in erneuten Kontakt zu den Eigentümern zu treten. Dabei sollte der Binger Einzelhandelsverband mit eingebunden und bei der Organisation von z.B. einem Runden Tisch zur Erörterung der Problematik, Beratungsgespräche mit den Eigentümern und ähnlichem beteiligt werden. Mit Hilfe eines Runden Tisches können unterschiedliche Fachkompetenzen in einen Dialog gebracht werden. Das Ergebnis stellt kein ausgearbeitetes Konzept dar, sondern es geht eher darum, Befürchtungen der Beteiligten aufzunehmen und die Zusammenarbeit zwischen Politik, Verwaltung und Eigentümern darzustellen. Moderationsverfahren bringen dagegen den Vorteil, dass neue Erkenntnisse durch die Eigentümer gewonnen werden und ein neuer Blickwinkel in die Planung einfließen kann.288 Eine weitere Möglichkeit zur Verbesserung der Leerstandsituation könnte der Aufbau einer Innenstadtagentur sein. Im Rahmen des Bundesprogramms „Nationale Stadtentwicklungspolitik“ konnte in der Stadt Neustadt an der Weinstraße eine „Innenstadtoffensive“ gestartet werden, die sich mit dem Aufbau einer solchen Agentur beschäftigt. Hierbei stellt die Stärkung der Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte von Wohnen, Arbeiten, Gastronomie, Einkaufen, Bildung und Kultur im Stadtkern ein zentrales Ziel der Offensive dar. Durch Kartierungen und einem Dialog der Stadt mit Eigentümern, Projektentwicklern, Einzelhandelsfilialisten und entsprechenden Dienstleistern gilt es eine Datenbank aufzubauen, die über angebotene und nachgefragte Flächen in der Stadt informiert.289 In der Stadt Bingen könnte der Aufbau einer solchen Agentur bzw. die Entwicklung einer ähnlichen Datenbank durch die gegenseitige Vermittlung von Mietern und Vermietern, weitere Leerstände verhindern und bestehende Leerstände aufheben. 288 289 Vgl. Homepage der Wegweiser-Bürgergesellschaft, aufgerufen unter: http://www.buergergesellschaft.de/politische-teilhabe/modelle-und-methoden-derbuergerbeteiligung/konflikte-bearbeiten-standpunkte-integrieren/runder-tisch/106170/, Stand: 21.06.2010. Homepage der Stadt Neustadt an der Weinstraße, aufgerufen unter: http://www.neustadt.eu/media/custom/1441_4804_1.PDF, Stand: 08.07.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Durch das gemeindliche Vorkaufsrecht, welches im Zusammenhang mit dem Erlass einer Erhaltungssatzung Bestand hat, kann die Gemeinde ein Grundstück, das verkauft werden soll, zu den Vertragsbedingungen des Kaufes übernehmen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der Käufer keine Erklärung abgegeben hat, das Grundstück nach den Zielen und Zwecken der Gemeinde zu nutzen bzw. zu bebauen. In der Salzstraße wäre es sinnvoll, das Vorkaufsrecht beizubehalten, denn allein durch das Bestehen dieses Rechts kann eine steuernde Wirkung entfaltet werden. Ist der Käufer wirklich an dem Objekt interessiert, wird er sich auch dazu bereit erklären, die Zielsetzungen der Gemeinde einzuhalten und nach deren Wünschen mit dem Grundstück zu verfahren. Das Wohl der Allgemeinheit, mit dem das Vorkaufsrecht eng verbunden ist, kann dadurch begründet werden, dass die zentrale Versorgungsfunktion der Innenstadt für die Bürger erhalten werden muss. Die mit dem Einzelhandel verknüpfte Lebendigkeit, Vielfalt und besondere Anziehungskraft der Innenstadt sollte gewahrt bleiben, denn sie kommt ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit zu Gute. Das gemeindliche Vorkaufsrecht kann nur in Verbindung zu anderen Instrumenten erlassen werden. Ein Beispiel stellt die Erhaltungssatzung dar, die durch das Vorkaufsrecht nochmals in ihrer Wirkung verstärkt wird. Aber auch die Sanierungsmaßnahme kann in Verbindung mit einem Vorkaufsrecht stehen. Da bereits die Sanierungsmaßnahme in der Salzstraße vorhanden ist, entfaltet das Vorkaufsrecht bereits heute seine steuernde Wirkung. Erst wenn die Sanierung abgeschlossen ist, könnten Erhaltungssatzung und Vorkaufsrecht die Steuerungsfunktion, die durch die Sanierung bereits bestehen, ablösen und weiterführen. Kombinationsmöglichkeiten der Erhaltungssatzung mit anderen Instrumenten Die Erhaltungssatzung ist, wie bereits erwähnt, auf Grund der bestehenden Sanierungsmaßnahmen derzeit noch nicht anwendbar. Die Vorbereitung einer solchen Satzung kann jedoch bereits heute durch ein Einzelhandelskonzept oder sonstige informelle Planungen vorbereitet werden. Die Gemeinde hat bei einer informellen Planung die Möglichkeit, Ziele festzulegen, die es einzuhalten gilt. So könnte bei einer Kombination der Erhaltungssatzung mit einem informellen Instrument, wie dem Einzelhandelskonzept, die Umnutzung eines Verkaufsbereichs zu Wohnzwecken aufgehalten werden, da diese Umnutzung beispielsweise den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes widerspricht. Auch die Kombination der Erhaltungssatzung mit einer Gestaltungssatzung ist sinnvoll und empfehlenswert. Die beiden Instrumente ergänzen sich in ihrer Ausgestaltung dahingehend, dass eine Erhaltung der historischen Bausubstanz erreicht werden kann. Bei dem Einsatz einer Erhaltungssatzung können zusätzliche Änderungen an Gebäuden nur dann versagt werden, wenn sie städtebaulich relevant sind. Einfache bauliche Veränderungen an der äußeren Gestalt, wie beispielsweise der Austausch von Fenstern, sind durch die Erhaltungssatzung nicht 216 217 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen abgedeckt. Erst die Kombination dieses Instruments mit einer Gestaltungssatzung ermöglicht es auch, gestalterische Festlegungen zu treffen. Anwendbarkeit und Instandsetzungsgebots Möglichkeiten des Modernisierungs- und In der Salzstraße ist kein dringender Modernisierungs- oder Instandsetzungsbedarf festzustellen. Die Gebäude sind überwiegend in einem guten Zustand und die wenigen optischen Verschleißerscheinungen befinden sich alle im Rahmen des normalen Gebrauchs einer Immobilie. Geringe negative Beeinträchtigungen an der Fassade, wie in Abb. 142 zu erkennen, reichen nicht aus, um das Modernisierungsund Instandsetzungsgebot einzusetzen. Abb. 142: Alterungserscheinungen an der Fassade Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Wenn in Zukunft die Abnutzungs- und Alterungserscheinungen, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter an den Gebäuden in hohem Maße zunehmen und das Erscheinungsbild der Salzstraße erheblich beeinträchtigen, könnten diese Mängel mit dem Instandsetzungsgebot behoben werden. Ob die durch das Modernisierungsgebot mögliche Behebung von Missständen, wie der Belichtung, dem Schallschutz oder dem Zuschnitt der Wohnungen erforderlich sind, konnten durch unsere Bestandsaufnahmen nicht abschließend geklärt werden. Jedoch sollte für die Zukunft zuerst versucht werden, das Instrument der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung als vertragliche Regelung zwischen den Eigentümern und der Gemeinde anzuwenden, bevor von den Geboten Gebrauch gemacht wird. 290 Kombinationsmöglichkeiten des ModernisierungsInstandsetzungsgebots mit anderen Instrumenten und Die Anwendung des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots ist im Geltungsbereich durch bestehende Gestaltungs- und Erhaltungssatzungen nicht gefährdet. Die Rechtfertigung der Anwendung des Gebots kann jedoch durch die vorhandenen formellen Ziele erleichtert werden. 290 Vgl. Oehmen, Klaus (2009) in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.): „Baugesetzbuch Kommentar“, München, S. 1647ff. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Grenzen des Instrumentenmix-Vorschlags Durch den Erlass einer Erhaltungssatzung, nach Beenden der bestehenden Sanierungsmaßnahme, werden Maßnahmen im Gebiet B erneut genehmigungspflichtig. Der Genehmigungsvorbehalt kann nur dann umgangen werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild oder die Stadtgestalt nach § 172 Abs. 3 BauGB weder prägen noch von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind. Dies kann in der Salzstraße jedoch durch die gezielte Festlegung des Geltungsbereichs beeinflusst werden. Die Veränderung des historischen Gebietscharakters kann mit Hilfe des Genehmigungsvorbehalts einer Erhaltungssatzung vermieden werden. Dieser greift jedoch nicht, wenn beispielsweise ein Textilgeschäft zu einem Haushaltswarengeschäft umgewandelt wird, da sich hierbei keine planungsrechtlichen Veränderungen ergeben. Die Umwandlung von Geschäftsräumen zu Wohnungen stellt jedoch eine gravierende planungsrechtliche Veränderung dar, sodass der Gebietscharakter gewahrt bleiben kann. Schleichende Veränderungen des Gebiets B sollten vermieden werden können. Bei der Umsetzung der Gestaltungssatzung stellt sich die Situation etwas schwieriger da, denn es gibt keinen Genehmigungsvorbehalt wie bei der Erhaltungssatzung. Regelmäßige Kontrollen von der Stadt über die Einhaltung der Vorschriften sind somit zwingend. Auf Grund des Instrumentenmix-Vorschlags aus Gestaltungsund Erhaltungssatzung kann sowohl die Eigenart des Gebietes als auch die äußere Gestalt erhalten bleiben. Die beiden Instrumente ergänzen sich in ihren Festsetzungsmöglichkeiten gegenseitig in der Form, dass ein geeigneter Schutz für die historische Bausubstanz gegeben ist. Der Einsatz des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots ist nur dann möglich, wenn vertragliche Regelungen mit dem Eigentümer gescheitert sind. Trotzdem sollte die Gemeinde die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens genau prüfen, da ansonsten das Übernahmeverlangen des Eigentümers droht. Fazit Da die derzeitige Situation der Salzstraße noch von der bestehenden Sanierungsmaßnahme betroffen ist, kann die Erhaltungssatzung noch nicht angewendet werden. Bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahmen können jedoch bereits die notwendigen Vorbereitungen zum Erlass der Satzung getroffen werden. Eine Gestaltungssatzung sollte in Verbindung mit einer Bürgerbeteiligung in der Salzstraße in naher Zukunft erlassen werden, um Veränderungen an der äußeren Gestalt frühzeitig zu steuern. 218 219 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen 6.3. Gebiet C 6.3.1. Steckbrief und u Ziele des Gebietes C Steckbrief Gebiet C (Waldstraße, Rupertusstraße e, Frankenstraße, Heinrichstraße, Taunusstrraße, Rochusallee, Schillerstraße) Lage des Gebietes im Plange ebiet Abgrenzung des Gebietes Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Bedeutung des Gebietes im städtebaulichen s Gesamtzusammenhang Das Gebiet C (Waldstraße e, Rupertusstraße, Frankenstraße, Heinrichsstraße, Taunusstraße, Rochusallee, Schillerstraß ße) entstand als Teil der Stadterweiterung Binge ens im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts. Es befindet sich im Südosten des Plangebietes. Össtlich grenzen Gebäude aus neuerer Zeit an, also o welche, die nach dem zweiten Weltkrieg enttstanden sind. Zu den anderen Seiten schließen historische Gebäude an. Das Gebiet C liegt außerhalb der Stadtmauer, jedoch sind die Innenstadt sow wie die Fußgängerzone über die Schlossbergstraß ße oder Rochusallee schnell zu Fuß erreichbar. Der D Alte Friedhof, heute eine öffentliche Grünfläch he, ist ebenfalls mittelbar durch das Gebiet fußlä äufig zu erreichen. Die Fortsetzung der Rochusallee führt in südöstlicher Richtung zum Rochusberg. Bei dem Prioritätsgebiet handelt es sich um ein Wohngebiet, indem abe er auch städtebauliche Dominanten Bingens zu finden sind. Dazu zählen die Villa Katharina, welche w ein burgartiger historischer Bruchsteinbau u ist, die Verwaltung der Fachhochschule Binge en und das Finanzamt Bingen-Alzey. Eine weiterre städtebauliche Dominante, das Gebäude der Stadtverwaltung, S grenzt an das Gebiet an. Das Gebiet G C wird vor allem durch die Anlieger und die Behördenbesucher frequentiert. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es sich um ein gut erhaltenes historisches h Gebiet aus der Gründerzeit handelt, welches w vorwiegend zum Wohnen genutzt wird. Verkehr Abb. 143: Ansprechend gestalte eter Straßenraum in der Heinrichstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebiet C verfügt über eine sehr gut ausgebaute Verkehrsinfrastruktur und ausgestaltete Sttraßenräume. Die Heinrichstraße sowie e die Schillerstraße weisen einen gepflegten und neu gestalteten Straßenraum auf, die e Bürgersteige heben sich durch ihre Färbun ng positiv hervor. Lediglich im südlichen Berreich des Gebietes gibt es teilweise Schwäcchen hinsichtlich der Straßenausstattung in Form von Straßenschäden, die notdürftig n ausgebessert wurden. Beispielsw weise wurden die Straßenschäden in der Waldstraße mit unpassender Pflasterung ausgebessert. Aufgrund der Zweite eilung der Waldstraße durch den trennenden Grünstreifen gibt es nur auf einer Seite einen Bürgersteig. 220 221 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 144: Straßenschäden in der Rupertusstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 145: Unterschiedliche Straßenbedeckung in der Rupertusstraße Im hinteren Bereich der Rupertusstraße wird ursprüngliches Kopfsteinpflaster sichtbar, das mit Asphalt überdeckt wurde. Eine gleichmäßige Straßenbedeckung in Form eines historisierenden Kopfsteinpflasters kann zu einer Aufwertung des Straßenraums und der umliegenden historischen Bebauung führen, aber auch zu Problemen wie beispielsweise erhöhtem Lärm und höherer Unfallgefahr. Die Funktion eines reinen Wohngebiets wird durch das Verkehrsaufkommen nicht negativ beeinflusst, da durch das Gebiet kaum Durchgangsverkehr gelangt und es viele Anliegerstraßen gibt. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist gut geregelt und ausgestaltet. Es sind ausreichend Parkmöglichkeiten vorhanden. Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 146: Ausschnitt Themenkarte Verkehr Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Grün Abb. 147: Begrünter Vorplatz des Verwaltungsgebäudes der Fachhochschule Quelle: Das Gebiet C kann als ausreichend begrünt bezeichnet werden. Neben öffentlichem Verkehrsgrün in den Straßen und auf dem Vorplatz zum Verw waltungsgebäude der Fachhochschule Bingen trägt das Grün der privaten Vorgärten zur Begrünung des Gebietes bei. Des Weiteren grenzt das Gebiet an den Alten Friedhof an, welcher eine der beiden gro oßen Grünflächen der Binger Innenstadt darstellt. Insgesamt besteht deshalb kein n Bedarf zur weiteren Begrünung des Gebiettes. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 148: Ausschnitt Themenka arte Grün Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. 222 223 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Gestalt Abb. 149: Blockrandbeba auung Rupertusstraße in der Im Prioritätsgebiet C befin nden sich größtenteils historische Gebäude, die positiv für das Stadtbild und damit erhaltenswert e sind. Im westlichen, zur In nnenstadt gewandten Teilbereich des Geb bietes, dominiert eine geschlossene Blockra andbebauung. Dagegen ist die Bebauung im Osten O mit überwiegend größeren Einzelgebäu uden eher aufgelockert. Ein Beispiel für die Blockkrandbebauung ist der hintere Teil der Ruperrtusstraße, der in einer Sackgasse endet. Dort D gibt es zum Teil verputzte und zum m Teil verklinkerte Fassaden. Mit Au usnahme von zwei Neubauten, weist die Bebauung ein ähnliches Baualter auff und wurde teilweise in größeren Abschnitten erbaut. Auffallend sind Schönheitsfehler wie beispielsweise nicht originalgetreue Fen nster, Türen und Rollläden. Die Quelle: Abb. Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. 150: Gestalterische Mängel Glasbausteine in der Walds straße Quelle: durch Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Waldstraße ist ein ne leicht im Bogen ansteigende Straße e mit homogener dreigeschossiger Beb bauung. Die Gebäude sind zum Teil mit Erkkern versehen. Jedoch gibt es auch hier einige Schönheitsfehler und der bauliche Zusttand ist zum Teil verbesserungswürdig. Beispielsweise sind Kunststofffenster mit aufgeklebten a Sprossen, nicht originalgetreue Türen, geflieste Erdgeschossfassaden n, Glasbausteine und bröckelnder Putz zu sehen. s Ein historisches Gebäude wurde aufgestockt a und mit liegenden Fensterfformaten versehen. Außerdem gibt es in der Waldstraße einige Sprünge in den Geschosszahlen. Desweiteren weist die Waldstraße im Prioritätsgebietsbereicch einen unpassenden Zweckneubau in Straßeneckenlage S zur Schloßbergstraße auf.. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 151: Gestalterische Mängel durch nicht originalgetreue Türen in der Waldstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 152: Das Gebäude des Finanzamtes BingenAlzey Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Taunusstraße ist eine ansteigende Straße, die ebenfalls eine historische, zum Teil zusammenhängende und zum Teil aufgelockerte Bebauung aufweist. In der Rochusallee befinden sich eindrucksvolle große Einzelgebäude, wie das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule und das Finanzamt Bingen-Alzey. Ersteres besitzt eine gelbe Klinkerfassade mit rotem Klinkermuster. Außerdem verfügt das Gebäude über große bogenförmige Fenster mit originalgetreuen Sprossen. Das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule ist im Mittelteil durch einen modernen sich gut anpassenden Anbau aufgestockt und es verfügt über gepflegte Grünanlagen mit einer aufwendig gestalteten Treppe. Am Finanzamtsgebäude fallen gestalterische Missstände wie Fenster ohne Sprossen, Rollläden und ein am Eingang deplatziert wirkender Nadelbaum auf. Die historische Wirkung dieses Gebäudes wird so fast aufgehoben. Auch die uncharmanten Standardstraßenleuchten, Altglascontainer und eine Ersatzbushaltestelle im Straßenraum tragen nicht zur Attraktivitätssteigerung bei. Der Straßenraum der Rochusallee ist insgesamt in einem annehmbaren Zustand, der Asphalt ist zum Teil geflickt. Der ruhende Verkehr besteht zum Teil aus Schrägparken. Das auffälligste Gebäude der Schillerstraße ist die Villa Katharina. Das Bruchsteingebäude verfügt über zahlreiche Türme, Balkone und Verzierungen. Ein weiteres Gebäude in der Schillerstraße ist der nicht als historisch einzuordnende neue Anbau des Finanzamtes. Der Straßenraum der Schillerstraße wurde neu gestaltet. 224 225 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 153: Ausschnitt Themenka arte Gestalt Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Zeitliche Einordnung Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 154: Spätgründerzeitliche Zeilenbebauung von 1890-1914 in der Waldstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebiet C ist im Zuge der spätgründerzeitlichen Stadterweiterung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts entstanden. Einzelne Gebäude der Frankenstraße, der Heinrichstraße, der Rupertusstraße, der Taunusstraße und der Waldstraße sind Bestandteile einer Denkmalzone. Die darin enthaltenen Gebäude sind spätgründerzeitliche, zweioder dreigeschossige Zeilenbauten mit historisierenden bzw. Jugendstilmotiven, die ungefähr 1890-1914 erbaut worden sind. Ferner weist die Denkmalzone kleinere Siedlungsbauten für Beamte aus den Jahren 1925-1927 auf. Stadtbildprägende, denkmalgeschützte Gebäude innerhalb des Gebietes sind das ehemalige Rheinische Technikum (heute Verwaltung der Fachhochschule), ein viergeschossiger, spätgründerzeitlicher Klinkerbau aus dem Jahre 1898, der eine Dreiflügelanlage bildet sowie das Finanzamt, ein viergeschossiger klassizierender Walmdachbau aus dem Jahre 1927 in der Rochusallee. 226 227 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Angrenzend an das Gebiet bildet das ehemalige Kreisamt Landratsamt mit Steuergebäude (Amtshaus) eine weitere denkmalgeschützte städtebauliche Dominante. Die monumentale drei- bis viergeschossige Baugruppe aus Porphyrbruchstein und Quarzitstützmauern wurde von 1901-1903 bezogen. Abb. 155: Historische Frankenstraße Quelle: Treppenanlage in der Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Zwischen dem Ämterhaus und dem ehemaligen Rheinischen Technikum innerhalb des Gebietes verläuft in der Frankenstraße eine denkmalgeschützte, zweiarmige Treppenanlage, die 1903 an den „Rheinischen Burgenstil“ angelehnt erbaut wurde. Die Treppenanlage stellt mit seiner großzügigen Randbegrünung eine Verbindung zwischen dem, an das Gebiet angrenzenden alten christlichen Friedhofs und dem Gebiet selbst her. Der Alte Friedhof, der an der Rochusallee an das Gebiet angrenzt, wirkt sich mit seiner großzügigen Freiraum- und Grüngestaltung positiv auf das Gebiet aus. Er wurde im Jahre 1822 eröffnet, mehrfach erweitert und bis in die 1920er Jahre als Ruhestätte genutzt. Im Jahre 1976 wurde er zum Bürgerpark umgestaltet. Heute noch im Originalzustand sind der Haupteingang und Abschnitte der Umfassungsmauerhaltung sowie über 100 Grabmäler, teilweise aus der Gründerzeit im klassizistischen Stil sowie aus der Zeit bis um 1915. Der alte christliche Friedhof ist als Denkmalzone ausgewiesen. Die Villa Katharina in der Schillerstraße bildet ein weiteres stadtbildprägendes Gebäude. Der burgartige historistische Bruchsteinbau aus dem Jahre 1902 / 1903 steht unter Denkmalschutz. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 156: Ausschnitt Themenka arte Zeitliche Einordnung Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Nutzung Abb. 157: Wohnnutzung in der Heinrichstraße H Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebiet ist überwiegend durch die Nutzung Wohnen geprägt. De es Weiteren befinden sich in dem Gebiet da as Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen, B das Finanzamt Bingen-Alzey sowie eine Coaching- und Beratungsfirma in de em Gebäude der Villa Katharina. 228 229 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Abb. 158: Ausschnitt Themenka arte Nutzung Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Vorhandene Planungen Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 159: Die Villa Katharina als Beispiel für ein denkmalgeschütztes Einzelgebäude in der Schillerstraße 1 Quelle: Im Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Abb. 160: Ausschnitt Themenkarte Vorhandene Planungen Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Gebiet C gibt es keine vorhandenen städtebaulichen Planungen, die dem Schutz oder Erhalt der historischen Bausubstanz dienen. Es gibt jedoch im Gebiet 26 denkmalgeschützte Gebäude, was einer Quote von rund 72 % entspricht. Davon liegen 23 Gebäude in einer Denkmalzone (Frankenstraße 1; Heinrichstraße 2, 4, 6 und 8; Taunusstraße 7 / 9 und 11; Waldstraße 2 bis 22 (ungerade Nummern); Rupertusstraße 9, 11, 13 und 15). Diese Denkmalzone zeichnet sich durch zweibis dreigeschossige Zeilenbauten der spätgründerzeitlichen Stadterweiterung aus. Drei Gebäude stehen als Einzelgebäude unter Denkmalschutz (Rochusallee 4 und 10 sowie Schillerstraße 1). 230 231 Erhalt der historischen Bausu ubstanz in Bingen Fazit Abb. 161: Gebäude der sp pätgründerzeitlichen Stadterweiterung in der Tau unusstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13 3.05.2010, Bingen am Rhein. Das Gebiet C kann als Beispiel für ein gut erhaltenes historisch hes Stadtviertel der spätgründerzeitlichen Stadterweiterung des 19. und frühen 20. Jahrhunderts gesehen werden. Das innensstadtnahe Wohngebiet ohne Durchgangsverkkehr verfügt über eine gute Verkehrsinfrastruktur mit ausreichend Platz für den ruhend den Verkehr. Lediglich der Straßenbelag weist teilweise gestalterische Mängel auf. Durch öffentliches und privates p Grün ist das Gebiet C ausreichend begrünt. Der angrenzende Alte Frie edhof, eine der beiden großen öffentlichen Grünflächen G der Stadt Bingen, bietet des Weiteren W Möglichkeiten der Naherholung. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 162: Das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen als Beispiel für ein dominantes Einzelgebäude Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die größtenteils historischen Gebäude des Gebietes C, welche als Blockrandbebauung oder größere Einzelgebäude ausgestaltet sind, prägen das Stadtbild positiv und sollten deshalb für die Zukunft erhalten werden. Besonders erwähnenswerte dominante Einzelgebäude sind das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen, das Gebäude des Finanzamtes Bingen-Alzey sowie die Villa Katharina. In Bezug auf den Gebäudezustand liegen nur wenige schwerwiegende bauliche und gestalterische Mängel vor. Die Quote denkmalgeschützter Gebäude im Gebiet C beträgt rund 72 %. Des Weiteren befinden sich Teilbereiche des Gebietes im Bereich einer Denkmalzone. 232 233 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 163: Ausschnitt Themenkarte Stärken Entwurf: Eigene Darstellung, 15.05.2010, Kaiserslautern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abb. 164: Ausschnitt Themenka arte Schwächen Entwurf: Eigene Darstellung, 15 5.05.2010, Kaiserslautern. Ziele Kurzfristige Ziele • Missstände des Gebietes s beheben o Bauliche Missstände beheben (z.B. bröckelnder Putz) o Missstände des Straß ßenbelages beheben (z.B. Schlaglöcher, bröckeln nder Straßenbelag) Mittelfristige Ziele • Gestalterische Optimieru ung des Gebietes o Austausch nicht origin nalgetreuer Elemente der Gebäudefassaden o Historische Pflasterun ng einiger Straßen Langfristige Ziele • Sicherung des Gebietes für das Stadtbild o Langfristiger Erhalt de es historischen Erscheinungsbildes des Gebietess o Erhalt der kompletten historischen Bausubstanz / Verhinderung dess Abrisses historischer Bausubstanz o Vermeidung der optisschen Verschlechterung des Gebietes durch sich nicht in die historische Bebauung einpassen nde Bebauung oder Veränderungen an historische en Gebäuden 234 235 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 6.3.2. Rechtliche Instrumente für das Gebiet C Anwendbarkeit Staatlicher Denkmalschutz Der staatliche Denkmalschutz ist im Gebiet C generell anwendbar bzw. es stehen im Gebiet C bereits 26 von 36 Gebäuden unter Denkmalschutz. Davon befinden sich 23 Gebäude in einer Denkmalzone (Frankenstraße 1; Heinrichstraße 2, 4, 6 und 8; Taunusstraße 7 / 9 und 11; Waldstraße 2 bis 22 (ungerade Nummern); Rupertusstraße 9, 11, 13 und 15). Drei Gebäude stehen als Einzelgebäude unter Denkmalschutz (Rochusallee 4 und 10 sowie Schillerstraße 1). Wichtig ist hier zu erwähnen, dass die Zuständigkeit für dieses Instrument nicht bei der Stadt Bingen liegt, sondern bei der Unteren Denkmalschutzbehörde. Es ist zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, weitere der zehn nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude des Gebietes C unter Denkmalschutz zu stellen bzw. in die Denkmalzone mit aufzunehmen. Die Stadt Bingen sollte eine solche Überprüfung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde anregen. Die Hauptaufgabe des staatlichen Denkmalschutzes ist die Verhinderung und die Abwehr von Eingriffen auf Denkmäler.291 Dadurch können die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude im Gebiet C langfristig in ihrer jetzigen Form erhalten werden. Zusätzlich können aber auch gestalterische Vorgaben gemacht werden, wodurch die Aufwertung von denkmalgeschützten Gebäuden, wie beispielsweise der Austausch von nicht originalgetreuen Türen, Glasbausteinen, Fenstern mit aufgeklebten Sprossen und gefliesten Erdgeschossfassaden, wie sie im Gebiet C zu finden sind, möglich ist. Sanierungsmaßnahme Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird. Städtebauliche Missstände wie sie im Gesetz definiert sind, liegen im Gebiet C jedoch lediglich vereinzelt vor. Das Gebiet C erfüllt auf Grund des hohen Anteils an gut erhaltener Bausubstanz und seiner sonstigen Beschaffenheit die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der darin wohnenden und arbeitenden Menschen. Da das Gebiet keinen Leerstand aufweist, wird deutlich, dass es auch in seiner Funktionsfähigkeit als Wohngebiet nicht beeinträchtigt ist. Lediglich in der Waldstraße ist die bauliche Beschaffenheit der Gebäude vereinzelnd verbesserungswürdig. Aufgrund der geringen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Gebietes und der gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse sowie dem großen 291 Vgl. Hönes, Ernst-Rainer (Hrsg.) (2005): „Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz“, Wiesbaden, S. 24. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Verwaltungsaufwand, der sich aus der Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen ergibt, ist von Sanierungsmaßnahmen im Gebiet C abzuraten. Entwicklungsmaßnahme Die Entwicklungsmaßnahme ist im Gebiet C nicht anwendbar. Bei der Entwicklungsmaßnahme handelt es sich um eine Gesamtmaßnahme zur einheitlichen Vorbereitung und zügigen Durchführung von größeren Siedlungsvorhaben. Ihr Ziel ist zum einen die Schaffung neuer Siedlungseinheiten auf bisher unbebauten Flächen. Zum anderen können mit der Entwicklungsmaßnahme aber auch bereits bebaute Stadtteile neu geordnet werden. Dazu muss in dem betroffenen Gebiet neben einem städtebaulichen Sanierungsbedürfnis auch eine Notwendigkeit zur durchgreifenden Neuordnung bestehen. Auf das Gebiet C treffen beide Voraussetzungen zur Anwendung der Entwicklungsmaßnahme nicht zu, da es aufgrund seines guten baulichen und strukturellen Zustandes weder einer Sanierung, noch einer Neuordnung bedarf. Stadtumbau Stadtumbaumaßnahmen dienen der Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in Gebieten, die von Funktionsverlusten betroffen sind (vgl. § 171 a Abs. 2 BauGB). Sie können dementsprechend zur Erhaltung der historischen Bausubstanz und der Stärkung der Innenstadt eingesetzt werden. Das Förderprogramm Stadtumbau West wurde im Jahr 2004 aufgrund des, in ganz Deutschland auftretenden, demografischen und strukturellen Wandels eingeführt.292 Von diesem ist das Gebiet C jedoch nicht in ausgeprägter Form betroffen. Unter erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten versteht man beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Angeboten für bestimmte Nutzungen (Wohnzwecke).293 Dies liegt nicht im Prioritätsgebiet C vor. Die meisten Gebäude haben noch ihre ursprüngliche Nutzung oder wurden bereits einer neuen Nutzung zugeführt. Beispielsweise wurde in der Villa Katharina eine Beratungs- und Coachingfirma angesiedelt. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Stadtumbaus, dem Vorliegen erheblicher städtebaulicher Funktionsverluste, liegen im Gebiet C demnach nicht vor, weshalb das Instrument in diesem Fall nicht eingesetzt werden kann. 292 293 Vgl. Liebmann/Martin (2009): „Stadtumbau Ost und Stadtumbau West: Geschwister mit Eigenarten und Gemeinsamkeiten“, in: Bundesinstitut für Bau,- Stadt- und Raumforschung (Hrsg.), Informationen zur Raumentwicklung, Heft 7/2009, S. 457f. Vgl. Möller, Andreas (2006), Humboldt-Universität Berlin (Hrsg.): „Siedlungsrückbau in den neuen Ländern nach Stadtumbau- und Sanierungsrecht“, Berlin, S. 95. 236 237 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Erhaltungssatzung Aufgrund seiner städtebaulichen Eigenart, basierend auf der städtebaulichen Gestalt, ist eine Erhaltungssatzung im Gebiet C generell anwendbar. Das Gebiet C weist eine Vielzahl von spätgründerzeitlichen Gebäuden und Ensembles auf, die durch ihre äußere Wirkung das Ortsbild sowie die Stadtgestalt prägen. Die Gebäudeensembles der Waldstraße bilden eine klare Straßenflucht und prägen somit auch das Straßenbild. Ferner erfüllen die vielen städtebaulichen Dominaten in der Rochusallee, wie das Verwaltungsgebäude der Fachhochschule Bingen, das Finanzamt Bingen-Alzey sowie die Villa Katharina die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 BauGB, da sie von städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung sind. Die homogene spätgründerzeitliche Bebauung in der Waldstraße und in der Taunusstraße rundet die städtebauliche Eigenart des Gebiets ab. Mit dem Erlass einer Erhaltungssatzung begründet die Gemeinde einen Genehmigungsvorbehalt gegen den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen und kann somit den Erhalt des historischen Gesamtbildes des Gebiets C schützen. Vorkaufsrecht Der § 24 BauGB sichert einer Kommune zum Wohl der Allgemeinheit das Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann in Gebiet C nur bedingt angewendet werden. Da es nur in Verbindung mit anderen Instrumenten eine Maßnahme zum Erhalt historischer Bausubstanz darstellen kann, ist seine Anwendbarkeit eingeschränkt. Der § 24 Abs. 1 BauGB sowie § 25 Abs. 1 BauGB beschreiben die Voraussetzungen, die ein Grundstück erfüllen muss, um einer Gemeinde ein Vorkaufrecht gelten zu lassen. Gebiet C erfüllt diese nicht. Eine Anwendung wäre jedoch im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung möglich, die zukünftig erlassen werden könnte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies zulässt. In Anbetracht der ausgeglichenen Siedlungsstruktur und der funktionierenden Nutzung in Gebiet C sind die Beweggründe für den Vorkauf eines Grundstücks im Sinne der Erhaltung historischer Bausubstanz zum Wohl der Allgemeinheit jedoch in Frage zu stellen. Private Initiativen zur Stadtentwicklung Private Initiativen zur Stadtentwicklung sind im Gebiet C generell anwendbar. Sie sind sinnvoll für Innenstadtbereiche, Stadtteilzentren, Wohnquartiere, Gewerbezentren oder sonstige bedeutsame Bereiche für die städtebauliche Entwicklung, in denen durch private Initiatoren Maßnahmen zur Stärkung oder Entwicklung des Gebietes durchgeführt werden sollen. Da private Initiativen zur Stadtentwicklung primär der Beseitigung von städtebaulichen Mängeln in einem Gebiet dienen und im Gebiet C zum einen nicht viele Mängel vorhanden sind und Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen zum anderen der Schwerpunkt auf den Erhalt der historischen Bausubstanz gelegt werden soll, wird dieses Instrument nicht in den Instrumentenmix-Vorschlag für das Gebiet C aufgenommen. Rahmenplanung Mit der Rahmenplanung kann als Entwicklungsziel festgelegt werden, die historische Bausubstanz zu schützen. Allerdings kann kein direkter Erhalt ermöglicht werden, da die Planung nicht rechtsverbindlich für die Bürger ist. Daher wird empfohlen die Rahmenplanung nicht im Gebiet C anzuwenden. Entwicklungsplanung Die Entwicklungsplanung wird als informelle Planung für einen größeren Teilbereich von der Gemeinde beschlossen. Das Gebiet C eignet sich daher nur in Verbindung mit weiteren Stadtteilen für ein solches Instrument. Da diese Planung nur rechtsverbindlich für die Gemeinde ist, sollte diese Planung nicht im Gebiet C zur Erhaltung der historischen Bausubstanz angewendet werden. Baugebot Das Baugebot ist im Gebiet C nicht anwendbar. Zwar kann das Baugebot nach § 176 Abs. 2 BauGB auch außerhalb von Bebauungsplänen im unbeplanten Innenbereich angewendet werden, jedoch dient das Baugebot vor allem der Aufwertung und Verbesserung des Stadtbildes und der Schließung von Baulücken, die in dem Gebiet C nicht vorkommen. Es stellt also keinen Beitrag zur Sicherung der historischen Bausubstanz dar. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot Das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot wird zur Anordnung der Beseitigung und Behebung von Missständen und Mängeln an baulichen Anlagen eingesetzt. Um Missstände handelt es sich gem. § 177 Abs. 2 BauGB, wenn die baulichen Anlagen nicht den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechen. Dies liegt nach objektiver Einschätzung bei keinem der Gebäude im Gebiet C vor. Das Modernisierungsgebot kann demnach nicht angewendet werden. Mängel liegen gem. § 177 Abs. 3 BauGB vor, wenn durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter die Nutzung der baulichen Anlage erheblich beeinträchtigt oder die Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit das Straßenoder Ortsbild erheblich beeinträchtigt oder die Anlage erneuerungsbedürftig ist und aufgrund ihrer städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Diese Eigenschaften liegen im Gebiet C vor, vor allem bei den Einzelgebäuden. Daher kann das Instandsetzungsgebot bei Bedarf angewendet werden. 238 239 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Dieses Instrument kann historische Bausubstanz vor dem Zerfall in akuten Fällen schützen, jedoch dient es nicht der dauerhaften Erhaltung. Das Instandsetzungsgebot eignet sich für die Bestandserhaltung und -sicherung von Gebäuden mit städtebaulicher Bedeutung und könnte daher auch bei einzelnen Gebäuden im Gebiet C in Frage kommen. Eine Gebotsanordnung im Voraus ohne dringenden Bedarf ist jedoch unzulässig. Rückbau- und Entsieglungsgebot Das Rückbau- und Entsieglungsgebot ist im Gebiet C nicht anwendbar. In dem Gebiet C befinden sich fast nur erhaltenswerte und historische Gebäude, die nicht rückgebaut werden sollen. Die vorhandenen Gebäude neuerer Bauzeit stören das Gesamtbild nicht wesentlich. Außerdem liegen in dem Gebiet C weder ein Bebauungsplan, noch Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebote vor. Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung ist im Gebiet C anwendbar. Örtliche Bauvorschriften wie die Gestaltungssatzung sollen nur in Erwägung gezogen werden, wenn das allgemeine Verunstaltungsgebot der Bauordnung nicht ausreicht den besonderen baulichen und städtebaulichen Gestaltanforderungen eines Gebietes gerecht zu werden. 294 Das Verunstaltungsgebot ist jedoch auf solche Ausnahmefälle begrenzt, in denen das Bauwerk im außerordentlichen Maße das ästhetische Empfinden des sog. „gebildeten Durchschnittsmenschen“ verletzt und nicht nur beeinträchtigt (BVerwGE 2, 172 (177)). Es bietet also in dem Gebiet C nicht genügend Durchsetzungskraft, da die Mängel in der historischen Bausubstanz eher in Details wie falschen Dachaufbauten, modernen Türen etc. liegen. Der Inhalt der Gestaltungssatzung besteht darin, notwendige Veränderungen und Maßnahmen an historischer Bausubstanz und Gestaltung von Neubauten und Freiflächen so zu regeln, dass sie sich optimal in das gewachsene Stadtbild einfügen. Es können gestalterische Details geregelt werden, die die historische Wirkung des Gebietes C unterstützen. So ist die Gestaltungssatzung ein geeignetes Instrument zum Schutz erhaltenswerter und denkmalgeschützter Gebäude in dem Prioritätsgebiet C. Bebauungsplan Der Bebauungsplan ist im Gebiet C generell anwendbar. Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch zum Beispiel über öffentliche und private Grünflächen sowie Verkehrsflächen. Diese Festsetzungen wirken nur für künftige Vorhaben, sie gelten 294 Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 334 ff. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen nicht für die bestehende Bausubstanz. Daher sind die Festsetzungen nach dem Bebauungsplan in einem fast durchgehend mit historischer Bausubstanz bebauten Gebiet nicht dringend notwendig. Ein Argument für die Anwendung eines Bebauungsplanes in dem Gebiet C ist der im Bebauungsplan enthaltene Bestandsschutz. Die bestehende Bausubstanz kann Bestandsschutz genießen wenn sie funktionsgerecht genutzt wird und rechtmäßig errichtet wurde. (BVerwG, NJW 1987, 1346/1348). Durch den Bestandsschutz können Beseitigungsverfügungen nicht mehr durchgesetzt werden. Außerdem müssen Reparaturarbeiten und im gewissen Umfang Ein-, Um- oder Anbauten durchgeführt werden, die die bestimmungsgemäße Nutzung der bisherigen Anlage sichern soll (BVerwG, NJW 1986, 2126).295 Nach den in § 1 BauGB beschriebenen Grundsätzen der Bauleitplanung haben die Bauleitpläne, also auch der Bebauungsplan, unter anderem die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile zu sichern und dabei auch die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten. Das Prioritätsgebiet C besteht zwar aus Straßenzügen von städtebaulicher Bedeutung, jedoch soll der Bebauungsplan nur aufgestellt werden, wenn eine Entwicklung also eine Änderung erforderlich ist, in Gebiet C dagegen ist das Hauptziel der Erhalt der bestehenden Situation. Das BauGB gibt in § 9 Abs. 4 BauGB die Ermächtigung, landesrechtliche Inhalte in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Es können also zum Schutz der historischen Bausubstanz gestalterische Vorschriften nach § 88 LBauO RLP in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Jedoch können gestalterische Vorschriften auch in Form einer Gestaltungssatzung umgesetzt werden. Diese Möglichkeit wäre in Bezug auf den Verwaltungsaufwand einfacher umzusetzen. Übersichtstabelle für die Anwendbarkeit der möglichen Instrumente In der nachstehenden Tabelle werden die Ergebnisse der Prüfung der Anwendbarkeit der Instrumente noch einmal übersichtlich zusammengefasst. Tab. 6: Übersichtstabelle zur Prüfung der Anwendbarkeit rechtlicher Instrumente auf Gebiet C Rechtliches Instrument Staatlicher Denkmalschutz 295 Anwendbarkeit Instrumentenmix-Vorschlag für Gebiet C JA JA Begründung Da im Gebiet C bereits 26 von 36 Gebäuden unter Denkmalschutz stehen, ist der staatliche Denkmalschutz hier Vgl. Portz/Runkel (Hrsg.) (1998): „Baurecht für die kommunale Praxis“, Berlin, S. 313. 240 241 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen generell anwendbar. Aufgrund seiner hohen Bedeutung für den Erhalt historischer Bausubstanz, wird der staatliche Denkmalschutz für das Gebiet C vorgeschlagen. Sanierungsmaßnahme NEIN NEIN Das Gebiet C weist weder Mängel in seiner Funktionalität noch in den allgemeinen Anforderungen an Wohn- und Arbeitsbedingungen auf. Verglichen mit dem Verfahrensaufwand der Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, ist ihre Anwendung abzulehnen. Entwicklungsmaßnahme NEIN NEIN Da es sich beim Gebiet C weder um eine bisher unbebaute Fläche, noch um ein Gebiet mit Sanierungs- und Neuordnungsbedarf handelt, ist die Entwicklungsmaßnahme hier nicht anwendbar. Stadtumbau NEIN NEIN Da die rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Stadtumbaus, dem Vorliegen erheblicher städtebaulicher Funktionsverluste nicht gegeben sind, kann das Instrument im Gebiet C nicht eingesetzt werden. JA JA Aufgrund seines homogenen spätgründerzeitlichen Gesamtbildes und der Vielzahl an städtebaulichen Dominanten, sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungssatzung im Gebiet C gegeben. Das Gesamtbild des Gebietes ist von städtebaulicher Bedeutung. Dieses gilt es durch die Erhaltungssatzung zu erhalten. Erhaltungssatzung Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Vorkaufsrecht JA NEIN Das Vorkaufrecht kann im Gebiet C lediglich in Kombination mit einer Erhaltungssatzung angewendet werden. Ob jedoch der Einsatz des Instrumentes im Gebiet C mit dem Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann ist fraglich. Von der Anwendung des Vorkaufrechts ist demnach abzusehen. Private Initiativen zur Stadtentwicklung JA NEIN Da im Gebiet C einige wenige Mängel vorhanden sind, sind Private Initiativen zur Stadtentwicklung hier generell anwendbar. Da dabei aber die Beseitigung von Mängeln im Mittelpunkt steht und der Schwerpunkt beim Gebiet C auf den Erhalt der historischen Bausubstanz gelegt werden soll, wird dieses Instrument nicht vorgeschlagen. Rahmenplanung JA NEIN Die Rahmenplanung hat keine außenverbindliche Rechtswirkung und ist daher nicht für Gebiet C geeignet. Entwicklungsplanung JA NEIN Die Entwicklungsplanung ist eher für einen größeren Teilbereich der Gemeinde geeignet. Zudem hat dieses Instrument keine direkte Rechtswirkung für die Bürger. NEIN NEIN Das Baugebot ist nicht geeignet für das Gebiet C, da es vollständig bebaut ist und eine Gebotsanordnung im Voraus ohne dringenden Bedarf unzulässig ist. JA NEIN Aktuell gibt es im Gebiet C keinen Bedarf für ein solches Gebot. Jedoch kann das Instandsetzungsgebot in Zukunft Baugebot Modernisierungsund Instandsetzungsgebot 242 243 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen in akuten Fällen von Mängeln auch im Gebiet C angewendet werden. Rückbau- und Entsiegelungsgebot NEIN NEIN Das Rückbau- und Entsiegelungsgebot ist nur anzuwenden, wenn Gebäude vorhanden sind, die städtebaulich nicht vertretbar sind, was in Gebiet C nicht der Fall ist. Gestaltungssatzung JA JA Die Gestaltungssatzung enthält detaillierte Vorschriften, die bei Änderungen an der Gestaltung der Bausubstanz greifen. Für die zum Teil sehr homogene Bebauung in Gebiet C sind die Vorschriften relativ einfach zu treffen. Bebauungsplan JA NEIN Quelle: Der Bebauungsplan kann nur aufgestellt werden, wenn eine Entwicklung erforderlich ist. In Gebiet C dagegen ist das Hauptziel der Erhalt der bestehenden Situation. Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan für Gebiet C nicht geeignet. Eigene Darstellung, 09.06.2010, Kaiserslautern. Instrumentenmix-Vorschlag für das Gebiet C Um den Erhalt der historischen Bausubstanz im Gebiet C bestmöglich zu gewährleisten, wird eine Kombination aus staatlichem Denkmalschutz und Instrumenten des städtebaulichen Denkmalschutzes empfohlen. Zusätzlich zum staatlichen Denkmalschutz soll eine Kombination aus Erhaltungs- und Gestaltungssatzung sowie unter Umständen dem Instandsetzungsgebot angestrebt werden. Anwendbarkeit und Möglichkeiten des Staatlichen Denkmalschutzes Ein wichtiges Instrument des Instrumentenmix-Vorschlags für Gebiet C ist der staatliche Denkmalschutz, da 26 von 36 Gebäuden im Gebiet C schon unter Denkmalschutz stehen. Das hat die Konsequenz, dass alle Eingriffe und Veränderungen an diesen 26 Gebäuden einer Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde bedürfen. Des Weiteren darf eine Abrissgenehmigung, Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen welche den Verlust historischer Bausubstanz bedeuten würde, für ein denkmalgeschütztes Gebäude nur dann erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes überwiegen. Dadurch weisen die 26 bereits unter Denkmalschutz stehenden Gebäude im Gebiet C schon einen hohen Schutzstatus auf. Wie bereits erwähnt stehen derzeit zehn Gebäude im Gebiet C noch nicht unter Denkmalschutz. Subjektiv betrachtet besteht kein großer Unterschied zwischen den denkmalgeschützten und den meisten nicht denkmalgeschützten Gebäuden im Gebiet C. Deshalb sollte die Stadt Bingen eine Überprüfung der nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäude anregen. Abb. 165: Gegenüberstellung eines denkmalgeschützten Ensembles in der Waldstraße (links) und eines nicht denkmalgeschützten Ensembles in der Taunusstraße (rechts) Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Kombinationsmöglichkeiten des Staatlichen Denkmalschutzes mit anderen Instrumenten Da nicht alle Gebäude im Gebiet C unter Denkmalschutz stehen und im Moment nicht genau beurteilt werden kann, ob die Unterschutzstellung weiterer Gebäude möglich ist, können mit diesem Instrument nicht alle 36 Gebäude geschützt werden. Deshalb ist die Anwendung weiterer Instrumente zum Schutz der historischen Bausubstanz wichtig. Sinnvoll erscheint hier die Kombination des staatlichen Denkmalschutzes mit Instrumenten des städtebaulichen Denkmalschutzes, da es hiermit den Gemeinden möglich ist einen zusätzlichen „Denkmalschutz im eigenen Wirkungsbereich“ zu erzielen, wenn die Schutzmaßnahmen städtebaulich begründet sind. 296 Von den Instrumenten des städtebaulichen Denkmalschutzes scheinen die Erhaltungssatzung und die Gestaltungssatzung am besten geeignet 296 Vgl. Difu (Hrsg.) (2000): „Die Satzungen nach dem Baugesetzbuch“, München, S.137. 244 245 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen für eine Kombination mit dem staatlichen Denkmalschutz zur Erhalt der historischen Bausubstanz in Gebiet C. Auf diese wird nachfolgend genauer eingegangen. Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Erhaltungssatzung Die Erhaltungssatzung im Gebiet C bemächtigt die Gemeinde einen Genehmigungsvorbehalt bei dem Rückbau, der Änderung oder der Nutzungsänderung sowie der Errichtung baulicher Anlagen in ihrem Geltungsbereich zu begründen. Das heißt, dass es bei den genannten Veränderungen einer Genehmigung seitens der Gemeinde bedarf, die aus städtebaulichen Gründen versagt werden kann. Wie bereits erwähnt, kann die Erhaltungssatzung durch einen Genehmigungsvorbehalt seitens der Gemeinde auch eine Nutzungsänderung der baulichen Anlagen verhindern, wenn durch eine Nutzungsänderung neue planungsrechtliche Fragen aufkommen würden. Im Falle des Gebietes C wäre es also möglich Nutzungen zu verhindern, die die vorhandene allgemeine Wohnnutzung in Gebiet C empfindlich stören könnten. Des Weiteren ist es mit Hilfe der Erhaltungssatzung möglich, einen Abriss der nicht denkmalgeschützten Gebäude in der Taunusstraße, die gemeinsam ein Ensemble bilden, zu verhindern, da dies in die städtebauliche Eigenart des Gebietes eingreifen würde. Jedoch ist die Erhaltungssatzung ein vorsorgendes Instrument, das nicht aktiv in die Gestaltung des Ortbildes eingreifen, sondern lediglich dem Erhalt der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets dienen kann. Gebäudeensembles wie in der Taunusstraße, die nicht denkmalgeschützt sind, sowie denkmalgeschützte Ensembles wie in der Waldstraße, bedürfen jedoch einer einheitlichen Fassadengestaltung um ihren historischen Charakter zu bewahren. Kombinationsmöglichkeiten der Erhaltungssatzung mit anderen Instrumenten Da die Erhaltungssatzung die Belange des staatlichen Denkmalschutzes nicht berührt, diese somit nebeneinander wirken, ist es möglich die beiden Instrumente zu kombinieren. Während im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung auf Grund von gestalterischen Fragen ein Genehmigungsversagen nicht gerechtfertigt ist, ermöglicht die Kombination mit einer Gestaltungsatzung die aktive Gestaltung des Ortsbildes. Somit ist es nun möglich, Änderungen an den Fassaden, wie zum Beispiel des Materials der Fenster zu unterbinden.297 Zur Verfahrensvereinfachung ist es weiterhin möglich, im Rahmen eines Bebauungsplans eine Erhaltungssatzung auszuweisen. Dies ist jedoch nur ratsam, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes im zu erhaltenen Gebiet 297 Vgl. Stüer, Bernhard (Hrsg.) (2009): „Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts“, München, S. 662. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen planungsrechtlich notwendig ist. Dies ist im Gebiet C nicht unbedingt notwendig, da der Verwaltungsaufwand zu hoch wäre. Anwendbarkeit und Möglichkeiten der Gestaltungssatzung Hier ist die Kombination mit der Gestaltungssatzung nach Bauordnungsrecht gem. § 88 LBauO RLP sinnvoll. Wie bereits erwähnt wird eine Gestaltungssatzung dazu eingesetzt, notwendige Veränderungen und Maßnahmen an historischer Bausubstanz und Gestaltung von Neubauten und Freiflächen zu regeln. So können durch die Gestaltungssatzung Vorschriften bezüglich der Details zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen erstellt werden. In dem Gebiet C bietet sich der relativ homogen bebaute Abschnitt der Rupertusstraße, ein Teil der Taunusstraße und die Waldstraße hierfür an. Dieses Teilgebiet ist fast durchgängig mit historischer dreigeschossiger geschlossener Bauweise bebaut, die mit Buntsandsteingewänden, Fachwerkelementen im obersten Geschoss und Bruchsteinsockel versehen ist. Auch können Vorschriften über besondere Anforderungen gestalterischer Art baulicher Anlagen zum Schutz von Straßen und Plätzen von kultureller, historischer Gebäude, wie in Gebiet C dem Areal um die Verwaltung der Fachhochschule und dem Finanzamt Bingen-Alzey, gemacht werden. Weitere Vorschriften, die mit der Gestaltungssatzung festgesetzt werden können, sind die Gestaltung der Stellplätze und der unbebauten Flächen bei bebauten Grundstücken. Auch Festlegungen über die Art, die Gestaltung und Höhen von Einfriedungen sind denkbar. Die Vorschriften zu den Stellplätzen wären im Bereich vor der Verwaltung der Fachhochschule und dem Finanzamt Bingen-Alzey von Bedeutung, da hier eine unübersichtliche Parksituation vorherrscht. Hier wird zum Teil auf der Straße und zum Teil auf Parkstreifen geparkt, außerdem wird auch Schrägparken angeboten. Die Vorschriften über die Einfriedungen von Grundstücken sind in der Taunusstraße, der Schillerstraße, der Rochusallee und der Heinrichstraße von Bedeutung. In diesen Straßen verfügt jedes Grundstück über in Hanglagen gestaffelte Bruchsteinmauern mit Eisengittern. In der Heinrichstraße wurden auf Grundstücken von zwei Neubauten die Bruchsteinmauern durch Garagen und Betonwände ersetzt. In einer Gestaltungssatzung können außerdem Kleinigkeiten wie die Gestaltung und Stellung von Hausnummern und Antennen geregelt werden. Einer Erforderlichkeit solcher Details bedarf es jedoch in dem Gebiet C augenscheinlich nicht. Ein weiterer sinnvoller Inhalt der Gestaltungssatzung sind Vorschriften über die Begrünung, die in Gebiet C bei den Straßenzügen mit Vorgarten (Taunusstraße, Heinrichstraße, Schillerstraße und Rochusallee) von Bedeutung sind. Die Begrünung sollte nicht so hoch werden, sodass sie die historische Bausubstanz verdeckt. Außerdem sollte die Bausubstanz nicht durch Kletterpflanzen zerstört werden. 246 247 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Kombinationsmöglichkeiten Instrumenten der Gestaltungssatzung mit anderen Zur Verstärkung des Instruments Gestaltungssatzung ist eine Erweiterung durch eine Gestaltungsund Gesamtanlagenschutzsatzung möglich. Die Gesamtanlagenschutzsatzung macht alle Veränderungen am geschützten Bild der Gesamtanlage insbesondere in der Innenstadt denkmalschutzrechtlich 298 genehmigungspflichtig. Es ist also eine Kombination mit dem Denkmalschutzgesetz bzw. mit dem Landesdenkmalschutzgesetz zweckmäßig. Die Aufstellung der Gestaltungssatzung ist gem. § 88 Abs. 5 LBauO RLP mit bestimmten Inhalten, wie die besonderen Anforderungen gestalterischer Art an baulichen Anlagen und Werbeanlagen sowie die Abweichung von vorgegebenen Bebauungsmaßen, im Benehmen der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu erlassen. Eine Ergänzung mit der Erhaltungssatzung nach dem BauGB ist zudem sinnvoll, da durch sie ein Genehmigungsvorbehalt begründet werden kann. Eine andere Kombinationsmöglichkeit der Gestaltungssatzung ist bei akut gefährdeter Bausubstanz ratsam. Nach dem aktuellen Stand gibt es im Gebiet C keine gefährdete Bausubstanz, falls dies jedoch eintritt, wäre ein zusätzliches Instandsetzungsgebot eine Möglichkeit zum Schutz der historischen Bausubstanz. Anwendbarkeit und Möglichkeiten des Instandsetzungsgebots Durch Alterung, Abnutzung oder Witterung kann auch in Zukunft die historische Bausubstanz gefährdet sein. Ohne eine entsprechende Instandhaltung und Instandsetzung kann auf lange Sicht Bausubstanz verloren gehen. Hier besteht die Möglichkeit für die Gemeinde auf das Instandsetzungsgebot zurück zukommen. Die Gemeinde sollte jedoch vorher mit den Eigentümern eine einvernehmliche Lösung des Problems anstreben mit Hilfe eines städtebaulichen Instandsetzungsvertrags. In akuten Fällen kann somit ein Zerfall der Bausubstanz auf lange Sicht verhindert werden. Die Erforderlichkeit einer Anordnung ist in kurzer bis mittelfristiger Zeit im Gebiet C jedoch nicht zu erwarten. Kombinationsmöglichkeiten Instrumenten des Instandsetzungsgebots mit anderen Durch die Anwendung eines Instandsetzungsgebotes bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, wie der Schutz und die Erhaltung von Denkmälern unberührt. Daher kann dieses Instrument parallel zum staatlichen Denkmalschutz angewendet werden. Auch in Geltungsbereich von einer Erhaltungs- und Gestaltungssatzung kann das Instandsetzungsgebot zum Einsatz kommen. Eine Anwendbarkeit des 298 Vgl. Homepage der Stadt Esslingen, aufgerufen unter: http://www.esslingen.de/servlet/ PB/menu/1282811_l1/index.html, Stand: 22.06.2010. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Instandsetzungsgebotes kann sogar durch die vorgegebenen verbindlichen Ziele der beiden Satzungen gerechtfertigt werden. Grenzen des Instrumentenmix-Vorschlags Durch den Instrumentenmix aus Erhaltungs- und Gestaltungssatzung wird der Erhalt der historischen Bausubstanz gesteigert und die Stadt kann zudem aktiv auf die gestalterische Entwicklung einwirken. Trotz der starken Schutzwirkung des staatlichen Denkmalschutzes, kann, wenn auch nur in seltenen Fällen, ein erhaltenswertes Gebäude auf Grund von Belange des Allgemeinwohls abgerissen werden. Der Genehmigungsvorbehalt gegenüber dem Rückbau, der Änderung oder der Nutzungsänderung sowie der Errichtung baulicher Anlagen ist im Gebiet C jedoch gerechtfertigt, da durch seine städtebauliche Eigenart und der hohen Anzahl an städtebaulichen Dominanten, sowie der geschichtlichen und künstlerischen Bedeutung des Gebietes, die Ausnahmen des § 172 Abs. 3 BauGB nicht gegeben sind. Ein Abriss wie im Falle der Villa Nau (erläutert im Exkurs zur Villa Nau) ist nicht möglich, da die Gebäude im Gebiet C prägende Ensembles bilden. Fazit Der staatliche Denkmalschutz ist die Grundlage und vorrangiges Instrument zum Schutz der historischen Gebäude im Gebiet C. Für nicht Unterschutz gestellte Gebäude eignen sich die beiden beschriebene Satzungen um den Gebietscharakter zu wahren und die historische Bausubstanz vor Veränderungen zu schützen. Als eingreifendes Instrument für akut gefährdete Gebäude wird der Gemeinde zusätzlich empfohlen, bei Bedarf auf den Instandsetzungsvertrag zurückzugreifen. Mit diesem Instrumentenmix-Vorschlag kann die Gemeinde auf lange Sicht die historische Bausubstanz schützen und das Gebiet C wahren. Da manche Gefahren nicht völlig auszuschließen sind, wird der Gemeinde geraten im Sinne des ganzen Gebietes frühzeitig mit den Eigentümern Kontakt aufzunehmen und nach einer einvernehmlichen Lösung der städtebaulichen Probleme zu suchen. 6.4. Zwischenfazit Die drei, anhand von Steckbriefen vorgestellten und analysierten Gebiete können bezüglich des Erhalts der historischen Bausubstanz durch formelle Instrumente gesichert werden. Die Gebiete weisen zwar unterschiedliche Rahmenbedingungen und Charakteristika auf, doch ist ihnen gemein, dass die Erhaltungs- und die Gestaltungssatzung zum Schutz wertvoller Gebäude und Ensembles anwendbar und sinnvoll sind. Neben diesen beiden genannten Instrumentarien können weitere formelle Instrumente angewendet werden, die zur Erfüllung der aufgestellten kurz-, mittel- und langfristigen Ziele geeignet sind. Allerdings vereinen diese nicht die Ansprüche aller drei Gebiete auf sich und sind nur punktuell einsetzbar. Dazu zählt beispielsweise das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot, zur Beseitigung 248 249 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen von Missständen und Mängeln an historischer Bausubstanz. Außerdem ist zu erwähnen, dass in jedem der drei Gebiete der staatliche Denkmalschutz vorhanden ist und eine zumindest teilweise Ausweitung nur im Gebiet um die Waldstraße denkbar erscheint. Für die instrumentelle Vorgehensweise spielt die Sanierungsmaßnahme der Stadt Bingen eine wichtige Rolle. Das Sanierungsgebiet umfasst unter anderem auch die Basilikastraße und die Salzstraße. Werden die dort vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt, wäre ein erster Beitrag zum Schutz und zur Aufwertung der historischen Bausubstanz getan. Im Falle der Nichtverwirklichung der geplanten Sanierungsmaßnahme müssten andere Lösungen gefunden werden, wie im vorherigen Kapitel dargestellt. Des Weiteren kommen auch informelle Instrumente im Umgang mit historischer Bausubstanz in Frage. Hierbei ist insbesondere die Rahmenplanung und das Einzelhandelskonzept zu nennen. Mit Hilfe der informellen Instrumente kann die Anwendung formeller Instrumente vorbereitet werden. Die Akzeptanz bei der Bevölkerung kann ebenfalls gesteigert werden, wenn Instrumente der Bevölkerungsbeteiligung verstärkt bei der Planaufstellung durchgeführt werden. Die, für die drei näher untersuchten Gebiete erarbeiteten formellen Instrumentarien deuten eine Anwendbarkeit auf die anderen von uns priorisierten Gebiete in Bingen an. So können die Überlegungen zur Basilikastraße und Salzstraße beispielsweise auch auf die Löhrgasse und die Rheinstraße übertragen werden, die ebenfalls eine eher schlechtere Bausubstanz aufweisen. Die Löhrgasse bildet ähnlich der Basilikastraße eine Eingangssituation in die Stadt und könnte ähnlich der Basilikastraße geschützt werden. Die Schlossbergstraße, die Gaustraße und die Winfriedstraße weisen wie das Gebiet C eine größere Ansammlung von historisch gut erhaltenen Gebäuden auf. Auch hier könnten die Überlegungen auf die weiteren prioritären Teilbereiche übertragen werden, da ähnliche Ausgangssituationen bestehen. Die konkrete Anwendbarkeit muss allerdings im Einzelfall von der Stadt Bingen geprüft werden. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 7. Gesamtstädtische Schlussfolgerungen Neben dem Einsatz der untersuchten Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz kann die Stadt weitere Maßnahmen durchführen, um die Bedeutung der Stadt zu stärken und die historische Bausubstanz zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es neben dem Schutz der historischen Bausubstanz wichtig, dass die Stadt die Beseitigung der Schwächen, die in der Bestandsanalyse ermittelt wurden, in Angriff nimmt. Daher werden an dieser Stelle weiterführende Handlungsempfehlungen in Form von drei Leitbildern ausgesprochen. Die Leitbilder lauten: „Eine Stadt – ein Plan – ein Ziel“, „Wir sind Bingen“ und “Innenstadt mit Charme“. Eine Stadt – ein Plan – ein Ziel Um den Bürgern die Bedeutung der historischen Bausubstanz in ihrer Stadt zu vergegenwärtigen, muss ein Leitbild geschaffen werden. Dieses Leitbild ist wichtig, um die Eigentümer sowie die Bürger der Stadt darüber zu informieren, dass der Erhalt dieser Bausubstanz für die Zukunft der Stadt von hoher Bedeutung ist. Mit dem Leitbild „Eine Stadt – ein Plan – ein Ziel“ wird das Bewusstsein der Bürger für dieses Thema gestärkt. Es muss deutlich werden, dass der Erhalt der historischen Bausubstanz keine gebietsbezogene Aufgabe ist, sondern für die gesamte Stadt gültig und auch wichtig ist. Grundlegende Bedeutung besitzt dabei die Sensibilisierung der Bürger gegenüber der historischen Bausubstanz und so auch das Handeln der gesamten Einwohner auf den Schutz der Bausubstanz abzustimmen. Es stehen unterschiedliche rechtliche und verwaltungsinterne Möglichkeiten zur Verfügung, die besonders in Kombination eine hohe Wirkung erzielen. Ergänzend zu den einzelnen formellen Instrumenten zum Erhalt der historischen Bausubstanz sollte die Stadt Bingen auch Gebrauch von informellen Instrumenten machen. In diesem Bereich stehen beispielsweise die Entwicklungs- und die Rahmenplanung zur Verfügung. Obwohl diese beiden Instrumente lediglich informellen Charakter aufweisen, sollte ihre Bedeutung nicht unterschätzt werden. Anhand eines städtebaulichen Rahmenplans kann die Stadt Bingen für bestimmte Stadtteile, in denen der Erhalt der historischen Bausubstanz erforderlich ist, Konzepte erstellen, die sich mit Aussagen zur Stadtgestalt und der Gebäudenutzung auf eben diesen Erhalt beziehen. Zudem können auf der Ebene der Rahmenplanung auch Konzepte zu anderen Themenbereichen wie beispielsweise Verkehr oder Nutzung geregelt werden. Die verschiedenen Konzepte müssen natürlich aufeinander abgestimmt sein, um eine verträgliche Entwicklung zu gewährleisten. Durch die Aufstellung eines Rahmenplans kann die Stadt die Anwendung weiterer formeller Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz vorbereiten. Die Inhalte des Rahmenplanes sind für die Stadt verbindlich und bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Durch die Festlegung, bedeutende historische Bausubstanz zu schützen, 250 251 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen verpflichtet sich die Gemeinde in weiteren Planungsschritten anzuwenden, die diesem Ziel gerecht werden. Instrumente Zudem sind die unterschiedlichen Instrumentenmix-Vorschläge unter Beachtung der individuellen Gegebenheiten auch auf die übrigen Gebiete der erarbeiteten Prioritätenliste übertragbar. Grundsätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung in anderen Gebieten tatsächlich erfüllt sind. Um den Bürgern zu verdeutlichen, dass es sich bei dem Ziel des Erhalts der historischen Bausubstanz um ein verpflichtendes Ziel für die gesamte Stadt handelt, muss ein effektives Monitoring durch die Verwaltung eingerichtet werden. Ziel des Monitorings ist es, Verstöße gegen die erlassenen Vorschriften aufzudecken und dann auch gegen diese vorzugehen. Dadurch wird den Eigentümern vermittelt, dass das Missachten der eingesetzten Instrumente nicht unbemerkt bleibt. Um diesen Effekt zu erreichen, muss das Monitoring öffentlichkeitswirksam durchgeführt werden, d.h., dass regelmäßige Kontrollen auch öffentlich bekannt gemacht werden. Besonders wichtig bei der Realisierung dieses Leitbildes ist es, den Kontakt mit den Bürgern zu suchen. Neben dem Einsatz rechtlicher Instrumente sollte die Stadt Bingen eine Person in der Verwaltung bereit stellen, die interessierte und betroffene Bürger kompetent zu Themen wie Folgen des Denkmalschutzes für den Eigentümer oder auch bezüglich der Fördermöglichkeiten zur Aufwertung der Gebäude berät. Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Fachkraft muss die fachgerechte Verweisung der Betroffenen an die zuständigen Stellen innerhalb der Behörde sein. Ebenso sollte sich die Stadt als Konfliktlöserin betrachten und bei Konflikten mit den Eigentümern verträgliche oder einvernehmliche Lösungen suchen, bevor rechtliche Instrumente zum Einsatz kommen. Durch die Kommunikation mit den Eigentümern können so oft schon im Vorfeld Konflikte behoben werden. Zudem wird dadurch das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den Betroffenen verbessert und die Akzeptanz zur Erhaltung historischer Gebäude erhöht. Innenstadt mit Charme Um eine Stärkung der Innenstadtfunktionen in der Stadt Bingen voranzutreiben, werden nun weitere Handlungsempfehlungen gegeben. Dabei wird gezielt auf ausfindig gemachte Schwächen der Stadt eingegangen. Die Stadt Bingen verfügt über ein Fassadenprogramm zur Sicherung stadtgestalterischer Qualitäten für die Zukunft. Dieses gilt es auszuweiten. Das Programm ist informell und in der Baufibel festgeschrieben. Eine rechtsverbindliche Planung über die Baufibel hinaus scheint erstrebenswert, zumal bisher zu häufig von den Empfehlungen der Baufibel abgewichen wurde. Außerdem könnte über eine Ausweitung des Geltungsbereichs für das Fassadenprogramm nachgedacht werden, um eine nochmals weiträumigere Förderung von Fassadenarbeiten in Bingen zu ermöglichen. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Gestaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, beispielsweise durch das Fassadenprogramm, sind besonders an den leer stehenden Gebäuden in Bingen von Nöten. Vor allem in der Rheinstraße (s. Abb. 166) sind die Leerstände durch die verfallene Bausubstanz begründet. Diese Leerstände sind zu beheben. Dazu ist es wichtig den Kontakt zu den Eigentümern zu suchen, um mögliche Vorgehensweisen (z.B. Fördermittel) zur Verbesserung der Situation zu erörtern. Dies kann unter Umständen über Runde Tische oder den Einsatz von Moderationsverfahren geschehen. Abb. 166: Verfallen Bausubstanz in der Rheinstraße Quelle: Eigene Aufnahme, 13.05.2010, Bingen am Rhein. Die Erhaltung der Einkaufsmöglichkeiten in der Fußgängerzone der Stadt Bingen ist auf Grund der Ausweisung im Regionalen Raumordnungsbericht RheinhessenNahe von 2004 als ein „Mittelzentrum des Grundnetzes“ von entscheidender Bedeutung. Großflächige Gewerbebetriebe sind dabei in dem benachbarten Gewerbepark Bingen-Sponsheim / Grolsheim zu konzentrieren. Der großflächige Einzelhandel ist zentralen Orten, wie dem Mittelzentrum Bingen am Rhein, vorbehalten.299 Um die Funktionsfähigkeit von zentralen Orten zu erhalten und den Einzelhandel in der Innenstadt zu konzentrieren, gibt es die Möglichkeit zentrale Versorgungsbereiche auszuweisen. Unter einem zentralen Versorgungsbereich ist dabei ein „innerstädtischer Bereich, der aufgrund seiner baulichen Nutzungen und deren räumlichen Zuordnung und verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung insbesondere mit Waren und Dienstleistungen des kurz-, mittelund langfristigen Bedarfs“300 zu verstehen. Die Nutzungen sollten sich gegenseitig ergänzen und Betriebe mit unterschiedlichen Warenangeboten vorhanden sein. Um 299 300 Vgl. Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe (Hrsg.) (2004): „Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe“, Mainz, S. 14-16. Dr. Olaf Reidt (2007): „Sicherung zentraler Versorgungsbereiche“, Berlin, in: Jarass, Hans D. (Hrsg.) (2007): „Neue Entwicklungen des Bauplanungsrechts – Innenentwicklung, Zentrale Versorgungsbereiche, Private Initiativen“, Münster, S. 60. 252 253 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen diese Versorgungsfunktionen zu sichern gibt es die Möglichkeit einen zentralen Versorgungsbereich im Flächennutzungsplan auszuweisen oder ein Einzelhandelskonzept zu erlassen. Der räumliche Umgriff des zentralen Versorgungsbereiches sollte in Bingen die gesamte Fußgängerzone umfassen, um die Nutzungsstrukturen sicher zu stellen. Die Vorteile eines Einzelhandelskonzeptes liegen darin, dass zum einen eine erhöhte Konkurrenz von außen vermieden wird und zum anderen keine planerische Vorwegbindung besteht. Die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes unterliegen der Abwägung.301 Zur weiteren Stärkung der Innenstadt und vor allem des zusammenhängenden Einkaufsbereichs in Bingen könnten private Initiativen positive Impulse geben. Durch diese können Aufwertungsmaßnahmen in der Innenstadt durchgeführt werden, wie zum Beispiel eine einheitliche Begrünung, Beleuchtung oder Ausschilderung. Grundsätzlich müssen die von ortsansässigen Gewerbetreibenden geplanten Initiativen mit der Gemeinde abgestimmt werden. Diese sollte möglichst steuernd mitwirken und Kooperationsbereitschaft zeigen. Wünschenswert ist ein größtmöglicher räumlicher Umgriff der Maßnahmen und eine möglichst hohe Anzahl an Beteiligten, um auch dem Trittbrettfahrerproblem gerecht zu werden. Weiterer Aufwertungsbedarf besteht bei einigen Plätzen in der Innenstadt. Dazu gehören z. B. die Plätze an der Badergasse, der Friedrich-Ebert-Platz oder am Hauptverkehrsknoten der Ecke Mainzer Straße / Espenschiedstraße. Eine Aufwertung nach dem Vorbild des Platzes am Aufgang zur Burg Klopp erscheint erstrebenswert. Die Stadt Bingen hat für mehrere öffentliche Räume in ihrem Sanierungskonzept Aufwertungen vorgesehen. Darunter auch die bereits genannte Badergasse, für die eine Platzneugestaltung vorgesehen ist. Außerdem sollen Regelungen zur Unterbringung von Mülltonnen getroffen sowie der Ausbau und die Gestaltung angrenzender Altstadtstraßen vorangetrieben werden. Unbedingt verbesserungswürdig sind die Straßenräume mit extremen Straßenschäden. Besonders der obere Teil der Mainzer Straße stellt einen Kontrast zum unteren Teil der Mainzer Straße dar, der neu gestaltet wurde. Hier ist eine Weiterführung der Gestaltung zum oberen Teil der Mainzer Straße durchzuführen. Genauso sollten die extremen Straßenschäden der Basilikastraße in der unmittelbaren Umgebung der Basilika beseitigt werden und dieser Teil der Basilikastraße an die Fußgängerzone angebunden werden. Weiterhin lassen die Eingangsbereiche zur Innenstadt Bingens zu wünschen übrig. Der Bereich der Vorstadt und der Mainzer Straße bieten eine unschöne Eingangssituation in die Innenstadt. In beiden Gebieten sind stadtbildprägende Gebäude vorhanden, die dringenden Aufwertungsbedarf benötigen. Zudem ist im oberen Teil der Mainzer Straße der bereits erwähnte verbesserungswürdige negative Straßenraum vorhanden. Beide Bereiche sollten unbedingt eine 301 Vgl. Dr. Olaf Reidt (2007): „Sicherung zentraler Versorgungsbereiche“, Berlin, in: Jarass, Hans D. (Hrsg.) (2007): „Neue Entwicklungen des Bauplanungsrechts – Innenentwicklung, Zentrale Versorgungsbereiche, Private Initiativen“, Münster, S. 59–83. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Aufwertung erfahren, sei es durch genannte GestaltungsInstandsetzungsmaßnahmen oder durch die Aufwertung des Straßenraumes. und Die Stadt Bingen hat wenig großflächige Grünflächen aufzuweisen. Die größten Grünflächen um die Burg Klopp und der Alte Friedhof haben trotz ihrer räumlichen Nähe keinerlei Verbindung. Hier gilt es die beiden Flächen durch eine Grünverbindung zu vernetzen, um stadtgestalterisch, ökologisch und in der Bewusstseinsbildung für die Flächen einen Mehrwert zu erlangen. Dies wäre beispielsweise über die Maria-Hilf-Straße und die Rochusstraße möglich. Wir sind Bingen Damit die Bewohner Bingens sich auch zukünftig mit ihrer Stadt identifizieren können und gerne dort leben, bedarf es einer gewissen Bewusstseinsbildung. Die Entwicklung in der Stadt sollte transparent gestaltet werden, damit die Akzeptanz in der Bevölkerung für die unterschiedlichsten Planungen vorhanden ist. Dies ist vor allem bei der Anwendung formeller und auch informeller Instrumente sinnvoll, damit nicht nur eine bessere Akzeptanz erreicht wird, sondern auch neue Ideen geschaffen werden, die die gewünschten Ziele der Stadt noch ergänzen. Bürger sehen ihre Stadt mit anderen Augen als außenstehende Planer und messen bestimmten Aspekten einen besonderen Wert bei, die in Planungen oft nicht mit beachtet werden. Frühzeitige Veröffentlichungen über die gesetzliche Bekanntgabepflicht hinaus mit einer verständlichen Begründung können helfen eine gewisse Akzeptanz zu schaffen. Die Bevölkerung ist dann ständig über die neuesten Entwicklungen informiert und fühlt sich allzeit beteiligt. Der Vorteil für die Stadt liegt darin, dass schwierige Planungen, die große Einschränkungen für Eigentümer bedeuten, einfacher umzusetzen sind. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass zuerst einvernehmliche Lösungen im Dialog mit den Eigentümern angestrebt werden, bevor Instrumente eingesetzt werden, die das Eigentum einschränken. Die Ausgestaltung von Workshops über Fördermöglichkeiten oder auch die Einrichtung eines Bürgerbüros in der Stadt sind Möglichkeiten die Einwohner zu informieren. Der direkte Kontakt mit der Bevölkerung durch die Stadt ist sehr wichtig. Durch Workshops und Bürgerbeteiligungen zu unterschiedlichen Themen kann eine Vertrauensbildung zwischen der Stadt Bingen und den Bürgern erreicht werden. Das Bürgerbüro, wie es bereits in der Basilikastraße geplant ist, kann zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Für Bürger ist es oft schwierig zu erkennen, wer genau der richtige Ansprechpartner bei einem Problem ist. Durch die Einrichtung eines Bürgerbüros wird ein zentraler Ansprechpartner in der Stadt geschaffen, welcher die Informationen und Anfragen der Bürger an die richtigen Behörden weiterleitet. Fragen zu Reisepässen, Führerscheinen, die Reservierung eines Wunschkennzeichens, Informationen zu Gewerbe An- und Abmeldungen und ähnliches sind beispielsweise in Bürgerbüros zu finden. 254 255 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Um weiterhin die Besonderheiten der Stadt Bingen hervorzuheben und die Identitätsbildung für die Bürger zu fördern, bedarf es der Einbindung bekannter Persönlichkeiten der Stadt. Die Ausgestaltung von Werbung für die Stadt und beispielsweise das neu zu schaffende Leitbild wie „Wir sind Bingen“ könnten von lokalen Akteuren mit vermarktet werden. Dadurch, dass sich Personen der Öffentlichkeit für die Stadt Bingen aussprechen, identifizieren sich auch immer mehr Bürger mit den Besonderheiten Bingens. Eine weitere identitätsstiftende Maßnahme, gerade auch in Verbindung mit der historischen Bausubstanz in Bingen, könnte das Verleihen von Plaketten für gut erhaltene Denkmäler sein. Auf der Plakette könnten wichtige Daten des Gebäudes, der Erbauer und das Baujahr stehen. Beispielhaft wurde für das unter Denkmalschutz stehende evangelische Pfarrhaus in Bingen eine solche Denkmalplakette entworfen (vgl. Abb. 167). Zu sehen ist das Wappen der Stadt Bingen, das Logo dieses Projektes und das Wappen bzw. das Logo des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes. Der neu gestaltete Architekturführer der Studierenden der Architektur würde zur Erfassung der besonderen Kulturdenkmäler beitragen. Mit Hilfe dieses Architekturführers sind die Besonderheiten der historischen Gebäude der Stadt Bingen auf einen Blick zu erkennen. Abb. 167: Mögliche Gestaltung einer Plakette für gut erhaltene Denkmäler Quelle: Eigene Darstellung, Kaiserslautern am 11.07.2010. Die Gründung einer Bürgerinitiative ermöglicht es den Bürgern sich zu verschiedenen politischen Themenstellungen zu positionieren. Im Bereich der Erhaltung der historischen Bausubstanz könnte eine solche Bürgerinitiative, beispielsweise mit dem Namen „Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen find ich klasse!“, gezielt bei der gewünschten Bewusstseinsbildung mit wirken. Wichtig ist dabei, dass die Stadt mit der Bürgerinitiative kooperiert um gemeinsam die gewünschten Ziele zu erreichen. Die Bürgerinitiative kann helfen die Einwohner der Stadt anzusprechen und die Ziele der Stadt öffentlichkeitswirksam zu präsentieren. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 8. Gesamtfazit Die Stadt Bingen am Rhein ist Teil des UNESCO Weltkulturerbes „Oberes Mittelrheintal“ und besitzt aufgrund ihrer 2000-jährigen Stadtgeschichte eine Vielzahl an historischen Gebäuden, die prägend für das Stadtbild sind. Einige dieser Gebäude und Gebäudeensembles besitzen gestalterische Defizite, die durch funktionale, städtebauliche sowie gestalterische Mängel innerhalb der Stadt verstärkt werden. Zur Behebung dieser Probleme wurden InstrumentenmixVorschläge für ausgewählte prioritäre Teilereiche erarbeitet und Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Zu Beginn des Projektes wurden die erhaltenswerten Bereiche der Stadt mit Hilfe der Denkmalliste der Stadt Bingen räumlich abgegrenzt. Im Rahmen der Bestandsanalyse wurden die Stärken, wie beispielsweise eine Konzentration von historischen Gebäuden in der Schloßbergstraße und Schwächen, wie negative Eingangsbereiche der Stadt herausgestellt. Anschließend wurden in Zusammenarbeit mit den Studierenden der Architektur schützenswerte Einzelobjekte und Ensembles identifiziert und beschrieben. Im Rahmen der Untersuchungen innerhalb des Binger Altstadtbereiches wurden Gebiete mit dringendem oder erhöhtem Handlungsbedarf lokalisiert und in einer Prioritätsliste zusammengefasst. Zum einen befinden sich im untersuchten Plangebiet Gebäude und Gebäudeensembles, die aufgrund des derzeitigen Zustandes ihrer Bausubstanz zu schützen sind, zum anderen existieren defizitäre Teilbereiche, die aufzuwerten sind. Höchste Priorität besitzen die Basilikastraße, die Salzstraße und die Löhrgasse, die sowohl starke gestalterische als auch funktionale Mängel aufweisen. Als Beispiele für gut gestaltete erhaltenswerte Teilbereiche sind die Bereiche um die Waldstraße sowie die Schloßbergstraße zu nennen. Grundsätzlich ist eine Vielzahl an rechtlichen Instrumenten zum Erhalt historischer Bausubstanz vorhanden, welche in Bingen zur Anwendung kommen können. Dabei kommen Rechtsinstrumente aus dem Bereich des Städtebaurechts, wie der Stadtumbau oder die Erhaltungssatzung sowie städtebauliche Einzelmaßnahmen wie das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot in Betracht. Des Weiteren können auch informelle Planungen wie die Rahmenplanung zum Erhalt der historischen Bausubstanz oder auch die Gestaltungssatzung, als bauordnungsrechtliches Instrument angewendet werden. Jedoch sind nicht alle Instrumentarien in gleichem Maße zum Schutz geeignet. Im festgelegten Plangebiet haben bereits informelle und formelle städtebauliche Planungen, wie Bebauungspläne und ein Sanierungsgebiet Bestand, wodurch alle weiterführenden Maßnahmen auf diese abzustimmen sind. Zu beachten ist, dass auf die verschiedenen Bestandssituationen nicht pauschal ein bestimmtes Instrument angewendet werden kann, sondern dass ein abgestimmter Instrumentenmix zum Einsatz kommen muss. Einzelne Instrumente haben nur eine begrenzte Reichweite, während bei einer Überlagerung verschiedener Instrumente 256 257 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen ein Mehrwert zum Erhalt der historischen Bausubstanz entsteht. Beispielsweise kann die Erhaltungssatzung im Gegensatz zur Gestaltungssatzung Nutzungen bestimmen aber keine Materialvorgaben bei Fenstersprossen machen. Somit kann die Anwendung beider Instrumente in Kombination gerechtfertigt sein. Bei der Erarbeitung eines Instrumentenmix-Vorschlages wurde genauer auf die Basilikastraße, die Salzstraße sowie das Gebiet um die Waldstraße eingegangen. Es wurden Steckbriefe zur Beschreibung und Charakterisierung der Gebiete angefertigt. Daraus wurden anschließend kurz-, mittel- und langfristige Ziele zur Bewahrung des historischen Charakters abgeleitet. Langfristige Ziele sind die Stärkung der Eingangsfunktion der Basilikastraße für die Fußgängerzone oder die Erhaltung der Blickachse zum Rhein in der Salzstraße. Für jedes Gebiet wurden individuell die verschiedenen Instrumente zum Erhalt der historischen Bausubstanz auf ihre Anwendbarkeit geprüft. Daraus wurde jeweils ein spezifischer Instrumentenmix-Vorschlag erarbeitet. Ein wichtiger Schritt bei der Erarbeitung des Instrumentenmix-Vorschlages ist die Betrachtung der Grenzen der Instrumente. Diese Grenzen wurden durch die Kombination verschiedener Instrumente reduziert. Um die historische Bausubstanz zu sichern, bieten die Bund-Länder-Programme zahlreiche Fördermöglichkeiten. Nach näherer Betrachtung kommen die Programme „Städtebaulicher Denkmalschutz“ und „Aktive Ortsteilzentren“ für eine Anwendung in Bingen in Betracht, bei dem sich die Stadt, aber auch einzelne Eigentümer um Zuschüsse bemühen können. Für den Bereich der städtebaulichen Finanzierungshilfen von Bund und Ländern können ebenfalls eine Reihe von Möglichkeiten für private und öffentliche Investitionen gefunden werden. Die genauere Prüfung der Realisierbarkeit der Vorschläge aus finanzieller Sicht und ihre Anwendbarkeit in der Praxis, welche im Rahmen dieses Projektes zeitlich nicht machbar sind, müssen von den städtischen Gremien erfolgen. Abschließend zur Arbeit wurden gesamtstädtische Schlussfolgerungen gezogen. Hier werden über das Kernthema der historischen Bausubstanz hinaus auf weitere städtebauliche, funktionale oder gestalterische Schwächen der Stadt Bingen hingewiesen. Handlungserfordernisse und ihre Lösungsmöglichkeiten werden aufgezeigt. Dafür wurden drei Leitbilder, „Eine Stadt – ein Plan – ein Ziel“, „Innenstadt mit Charme“ sowie „Wir sind Bingen“ erarbeitet, die dabei helfen Bingen zukunftsfähig zu gestalten und zu erhalten. Beispielsweise können die Ergebnisse dieses Projektes als Baustein einer Rahmenplanung zur Vorbereitung der formellen Instrumente verwendet werden. Die Ergebnisse des Großen Studienprojektes zeigen der Stadt Bingen zahlreiche Möglichkeiten zum Erhalt der historischen Bausubstanz auf und verdeutlichen dies an Beispielgebieten. Durch die Anwendung der verschiedenen InstrumentenmixVorschläge bietet sich der Stadt Bingen die Möglichkeit, den Abriss historischer Gebäude zu verhindern und somit ihr historisches Erbe und positives Stadtbild langfristig für die Zukunft zu bewahren sowie zu verbessern. Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen 258 259 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Abkürzungsverzeichnis € Euro §233 Paragraf 233 §147 S.1 Paragraf 147 Satz 1 % Prozent A 60 Autobahn 60 Abb. Abbildung Abs. Absatz Art. Artikel Basilika St. Martin Basilika Sankt Martin BauGB Baugesetzbuch BauNVO Baunutzungsverordnung BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz BID Business Improvement District bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa DSchG Denkmalschutzgesetz EAG Bau Europarechtsanpassungsgesetz EFRE Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung EStG Einkommenssteuergesetz etc. et cetera ExWoSt Experimenteller Wohnungs- und Städtebau f folgende ff fort folgende GG Grundgesetz GIS Geografisches Informations System GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GVFG Gemeinde-Verkehrswege-Finanzierungsgesetz ha hektar Hrsg. Herausgeber i.V.m. in Verbindung mit JESSICA Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas km² Quadratkilometer KW Kalenderwoche L417 Landstraße 417 LBauO Landesbauordnung LEADER Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft Nr. Nummer RLP Rheinland-Pfalz Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen S. Seite s. Abb. siehe Abbildung StBauFG Städtebauförderungsgesetz UNESCO United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization v.a. vor allem vgl. vergleiche VwVG Verwaltungsvollstreckungsgesetz VwVfg Verwaltungsverfahrensgesetz WoFG Wohnraumförderungsgesetz z.B. zum Beispiel 260 261 Erhalt der historischen Bausubstanz in Bingen Literaturverzeichnis Literatur: Akademie für Raumforschung und Raumordnung“, Hannover. Landesplanung (Hrsg.) (2005): „Handwörterbuch der Albers/Wékel (2008): Wissenschaftliche Buchgesellschaft (Hrsg.) in: „Stadtplanung - Eine illustrierte Einführung“, Darmstadt. Battis, Ulrich (Hrsg.) (2006): „Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht“, 5. Auflage, Stuttgart. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, 2. Senat (1990) AZ: 2 B 88.1595 „Instandsetzungsgebot und Modernisierungsgbeot – zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit“,JURIS. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof München, 25. Senat (2007), AZ: 25 B 05.1076,- JURIS. Bielenberg/Ernst/Zinkalm (Hrsg.) 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