BiblGebO - PH Schwäbisch Gmünd

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Pädagogische Hochschule
Schwäbisch Gmünd
Mitteilungsblatt Nr. 29/2012
01.01.2012
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BibliotheksGebührenordnung
i.d.F. v 06.12.2011
Ordnung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren
(Bibliotheksgebührenordnung – BiblGebO)
Vom 11.12.2006
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Aufgrund von § 2 Abs.2 i.V.m. § 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom
01.01.2005, zuletzt geändert d.G.v. 19.12.2005 (GBl.S.794) hat der Senat der
Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd am 22.11.2006 gemäß § 19 Abs.1 S.2
Nr.10 LHG in der Fassung vom 19.12.2005 folgende Bibliotheksgebührenordnung
beschlossen.
Der Rektor hat gemäß § 2 Abs.2 S.2 LHGebG am 11.12.2006 seine Zustimmung erklärt.
§1
Anwendungsbereich
Die Bibliotheksgebührenordnung gilt für die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule
Schwäbisch Gmünd. Zur Bibliothek zählen alle zum Bibliothekssystem gehörenden
Medien und Gegenstände innerhalb der Hochschule. Es werden nur die in dieser Ordnung
geregelten Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 1a
Allgemeine Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzung der Bibliothek ist für die Mitglieder der Pädagogischen Hochschule
Schwäbisch Gmünd gebührenfrei. Von externen Benutzerinnen und Benutzern werden
Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühr für externe Benutzerinnen und Benutzer beträgt 30,00 € für ein
Jahr. Nach Zahlung der Gebühr wird der Bibliotheksausweis (Multifunktionale Chipkarte)
ausgestellt oder verlängert. Wird die Verlängerungsgebühr nicht gezahlt, endet das
Nutzungsrecht ein Jahr nach der letzten Gebührenzahlung und der Benutzerausweis ist
zurückzugeben.
(3) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
a) Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler sowie Vertretungsprofessorinnen/
Vertretungsprofessoren an der PH Schwäbisch Gmünd und Mitglieder anderer
wissenschaftlicher Einrichtungen, soweit für diese ein Kooperationsvertrag mit der PH
Schwäbisch Gmünd besteht. Insbesondere betrifft dies die Ausbildungslehrerinnen/
Ausbildungslehrer sowie die an gemeinsamen Projekten Beteiligten.
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2. ÄO vom 06.12.2011 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 20/2011) in Kraft getreten am
01.01.2012.
1. ÄO vom 06.05.2008 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 6/2008) in Kraft getreten am
01.05.2008.
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BibliotheksGebührenordnung
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b) Beschäftigte der PH mit einer Arbeitszeit von weniger 50 %, an die PH abgeordnete
Lehrerinnen/Lehrer sowie Lehrbeauftragte der PH
c) alle in Ausbildung befindlichen Personen, die kein eigenes Einkommen
(Ausbildungsvergütung) beziehen, z. B. Schülerinnen/Schüler und Studierende anderer
Hochschulen
d) Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, unter Vorlage entsprechender
Nachweise
Die unter a) bis d) genannten Nutzer haben für die Erstausstellung eines
Bibliotheksausweises (Multifunktionale Chipkarte der PH Schwäbisch Gmünd) eine
Aufwands- und Verwaltungspauschale von 5 € zu entrichten, sofern sie nicht bereits über
einen geeigneten Ausweis verfügen, der für die Nutzung in der Bibliothek freigeschaltet
werden kann.
(4) Mit dem Bibliotheksausweis können die Angebote der PH-Bibliothek genutzt werden.
Die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule behält sich vor, die Nutzung elektronischer
Angebote insbesondere aufgrund von Regelungen in den Lizenzverträgen oder aufgrund
gesetzlicher Vorgaben zu beschränken.
(5) Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der
Verwaltungs- und Kostenaufwand, der mit der Erhebung der Gebühren verbunden ist,
nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu den Gebühreneinnahmen steht.
(6) Eine Gebührenerstattung findet nicht statt.
§2
Mahn- und Überschreitungsgebühren
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut)
nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch
angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite
Mahnung zusätzlich 5 Euro für jede ausgeliehene Einheit, für jede weitere Mahnung
zusätzlich 10 Euro für jede ausgeliehene Einheit erhoben. Die Gebühr entsteht mit
Generierung des Mahndatensatzes. Ausgeliehene Einheit ist jedes als solches
ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden
für jeden Botengang 20 Euro erhoben.
(2) Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht
geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe und für jeden weiteren
angefangenen Öffnungstag eine Gebühr von 3 Euro je ausgeliehener Einheit erhoben.
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§3
Fernleihe
(1) Für die Vermittlung von Bibliotheksgut im Deutschen Leihverkehr der Bibliotheken
(Fernleihe) nach der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.
(2) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien ausgegeben, sind bis zu zwanzig
Kopien gebührenfrei, für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.
(3) Kosten, die von der verleihenden Bibliothek der empfangenden Bibliothek in Rechnung
gestellt werden, sind vom Besteller / der Bestellerin zu tragen. Bei Vermittlung von
Bibliotheksgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.
§4
Schriftliche Auskünfte oder Gutachten
(1) Für schriftliche Auskünfte oder Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen werden 14 Euro für jede angefangene Viertelstunde erhoben.
(2) Über die Annahme eines entsprechenden Auftrags entscheidet die Bibliotheksleitung.
§5
Schlüsselpfand, Schließfächer
(1) Hat der Benutzer / die Benutzerin den Schlüssel zu einem durch die Bibliothek
bereitgestellten Schließfach verloren oder beschädigt, so hat sie/er die Kosten für die
Beschaffung eines Ersatz-Zylinders mit Schlüssel in Höhe von 20 Euro zu tragen.
Außerdem wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro fällig.
(2) Werden Schränke widerrechtlich belegt, so ist die Bibliothek berechtigt, das im Schloss
hinterlegte Schlüsselpfand in Höhe von 2 Euro als Bußgeld zu entnehmen und einzubehalten.
(3) Für beschädigte Schränke oder Schlösser ist vom Benutzer / der Benutzerin Ersatz zu
leisten. Den Ersatzwert bestimmt die Bibliotheksverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen.
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§6
Ersatzbeschaffung
(1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer / die Benutzerin es
verloren, beschädigt oder nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben hat, so hat der
Benutzer / die Benutzerin die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur als
besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis
zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt
unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann.
(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere
Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.
§7
Verlust oder Beschädigung eines Datenträgers oder Bibliotheksausweises
(1) Für die Neuerstellung eines beschädigten oder in Verlust geratenen MedienDatenträgers wird eine Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro erhoben.
(2) Für die Neuerstellung eines durch die Bibliothek ausgegebenen und verloren
gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises in Form einer multifunktionalen
Chipkarte der PH Schwäbisch Gmünd wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro
erhoben. Für durch die PH Schwäbisch Gmünd ausgegebenen multifunktionalen
Chipkarte (Studienausweis, Hochschulausweis, PH-Karte) findet die allgemeine
Gebührensatzung der PH Schwäbisch Gmünd in der jeweils gültigen Fassung
Anwendung.
§8
Auslagenersatz
(1) Von Benutzern / Benutzerinnen sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren
und ähnliche Sonderleistungen sowie für die Inanspruchnahme von Informationsleistungen
mittels Datenfernübertragung zu erstatten.
(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche
für den Direktversand von Kopien durch öffentliche Bibliotheken (Gesamtvertrag
"Kopiendirektversand") anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben. Die
Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den Bibliotheken direkt an die
Verwertungsgesellschaft Wort abgeführt.
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§9
Gebühren für Foto- und Reproarbeiten
(1) Für Foto- und Reproarbeiten, die im Auftrag der Benutzer / Benutzerinnen vom
Bibliothekspersonal gefertigt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Direktkopien je Kopie DIN A 4 (schwarz-weiß)
Farbkopien DIN A4 je Kopie
0,10 EUR
0,45 EUR
Für sonstige Leistungen und besonders schwierige Arbeiten ist entsprechend dem
Aufwand eine Gebühr von 46 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich der Mehrkosten für
Material zu erheben. Leistungen können aus Servicegründen und zur Abrundung des
eigenen Angebots auch an Dritte vergeben werden. Sie sind zum Selbstkostenpreis
zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 vom Hundert zu verrechnen.
(2) Reproarbeiten, die innerhalb der Hochschule von der Bibliothek im Auftrag einer
anderen Hochschuleinrichtung durchgeführt werden (Dienstkopien), können hochschulintern bis zur Höhe der Sätze des Absatzes 1 verrechnet werden.
§ 10
Inkrafttreten
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Diese Ordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt findet die Bibliotheksgebührenverordnung vom 30. Januar 2002 keine Anwendung mehr.
Schwäbisch Gmünd, den 11.12.2006
gez. Prof. Dr. Hans-Jürgen Albers
Rektor
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Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom
11.12.2006