Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig

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Ehrungsordnung des Handballverbandes Schleswig
HVSH
Ehrungsordnung des HVSH
Seite 1
Ehrungsordnung
des Handballverbandes
Schleswig-Holstein e.V.
Stand: 01.07.2007
HVSH
Ehrungsordnung des HVSH
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Ehrungsordnung
des Handballverbandes
Schleswig-Holstein e.V.
Beschlossen auf dem außerordentlichen Verbandstag des HVSH am 22. April 2006
Geändert
am
in den §§
Seite
Ergänzungslieferung vom
Hinweis
In der Satzung, den Ordnungen und den Zusatzbestimmungen des HVSH ist bei den
Personen aus redaktionellen Gründen immer nur die männliche Form gewählt, es sei
denn, es ist zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind ansonsten immer weibliche und männliche Mitarbeiter, Mitglieder und Spieler.
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HVSH
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Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Gültigkeitsvermerk
Inhaltsverzeichnis
§
1
Art der Ehrung
§
2
Anträge
§
3
Entscheidungen
§
4
Leistungsnadel
§
5
Verdienstnadel
§
6
Silberne Ehrennadel
§
7
Goldene Ehrennadel
§
8
Tätigkeitsdauer
§
9
Voraussetzungen
§
10 Ehrenplakette
§
11 Ehrungsform
§
12 Bearbeitungsgebühr
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HVSH
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Ehrungsordnung
des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V.
§1
Art der Ehrung
Der Handballverband Schleswig-Holstein e.V. verleiht an verdiente Mitarbeiter
der ihm angeschlossenen Verbände und deren Vereine Ehrennadeln.
Im einzelnen werden verliehen:
a) Leistungsnadel
b) Verdienstnadel
c) Silberne Ehrennadel mit Verleihungsurkunde
d) Goldene Ehrennadel mit Verleihungsurkunde.
Eine Ehrung kann nur in aufsteigender Folge zuteil werden. Über Ausnahmen
entscheidet das Präsidium des HVSH.
§2
Anträge
Anträge auf Verleihung können gestellt werden:
a) durch die Vereine über die zuständigen Kreise
b) durch die Kreise
c) durch das Präsidium des HVSH.
Die Leistungsnadel kann nur durch die Ressortleiter im Landesverband beantragt
werden.
Die Anträge müssen in einfacher Ausfertigung vorliegen. Formblätter sind bei der
Geschäftsstelle des HVSH abzufordern oder auf der Homepage des HVSH
herunterzuladen.
§3
Entscheidungen
Über die Anträge entscheidet das Präsidium des HVSH. Es bleibt dem
Antragsteller jedoch überlassen, nach etwaiger Ablehnung seines Antrages das
Präsidium um eine Überprüfung seiner Entscheidung zu bitten. Diese Überprüfung muss erfolgen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
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§4
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Leistungsnadel
Die Leistungsnadel des HVSH kann verliehen werden:
a) an Aktive beim erstmaligen Einsatz in einem Länderspiel der deutschen
Nationalmannschaft,
b) an Aktive bei mindestens 15 Einsätzen in den Auswahlmannschaften des
HVSH,
c) an Schiedsrichter beim erstmaligen Einsatz im A-Kader des DHB.
Die Leistungsnadel kann nur einmal verliehen werden.
§5
Verdienstnadel
Die Verdienstnadel des HVSH kann verliehen werden:
a) für fünfjährige ununterbrochene Mitarbeit als Funktionsträger in einem Verein
– Sparte Handball – bzw. in Verbandsvorständen und deren Ausschüssen
des Handballverbandes,
b) für mindestens siebenjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit.
§6
Silberne Ehrennadel
Die silberne Ehrennadel des HVSH kann verliehen werden:
a) für zehnjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in Verbandsvorständen und Ausschüssen des Handballverbandes,
b) für fünfzehnjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit,
c) für fünfzehnjährige ununterbrochene maßgebliche Mitarbeit in einem Verein
– Sparte Handball –,
d) für besondere Verdienste um den Handballsport.
§7
Goldene Ehrennadel
Die goldene Ehrennadel des HVSH kann verliehen werden:
a) für zwanzigjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in Verbandsvorständen und Ausschüssen des Handballverbandes,
b) für fünfundzwanzigjährige maßgebliche und ununterbrochene Mitarbeit in
einem Verein – Sparte Handball –,
c) für fünfundzwanzigjährige ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit,
d) für ganz besondere Verdienste um die Förderung des Handballsports.
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§8
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Tätigkeitsdauer
Die Tätigkeitsdauer in den Verbänden und Vereinen wird vom vollendeten
18. Lebensjahr an gerechnet. Ausnahmen aufgrund besonderer Umstände oder
Verdienste sind zulässig. Der Tätigkeitsnachweis muss glaubhaft erbracht
werden.
§9
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Verleihung einer Ehrennadel sind in jedem Falle
untadeliges, charakterliches und sportliches Verhalten des zu Ehrenden. Verfehlungen ehrenrühriger Art – auch außerhalb des sportlichen Sektors – schließen
eine Verleihung aus.
§ 10 Ehrenplakette
Die Ehrenplakette des HVSH kann an Handballabteilungen und Handballvereine
sowie Verbände des HVSH verliehen werden, und zwar
in Bronze
für 50 jähriges Bestehen,
in Silber
für 75 jähriges Bestehen,
in Gold
für 100 jähriges Bestehen.
Die Ehrenplakette wird auf Antrag und durch Beschluss des Präsidiums des
HVSH verliehen.
§ 11 Ehrungsform
Die Ehrennadel muss in würdiger Form überreicht werden.
Die Leistungsnadel wird durch den zuständigen Ressortleiter im Landesverband
übergeben.
Die Verdienstnadel wird in der Regel durch die Kreisvorsitzenden überreicht.
Die silberne und die goldene Ehrennadel muss durch ein Mitglied des Präsidiums
oder des Erweiterten Präsidiums überreicht werden.
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§ 12 Bearbeitungsgebühr
Die Bearbeitungsgebühr beträgt:
a) Leistungsnadel
gebührenfrei
b) Verdienstnadel
16,00 €
c) Silberne Ehrennadel
16,00 €
d) Goldene Ehrennadel
16,00 €
e) Ehrenplakette Bronze
30,00 €
f)
40,00 €
Ehrenplakette Silber
g) Ehrenplakette Gold
60,00 €
Die Gebühren trägt jeweils der Antragsteller. Der Betrag wird über die Quartalsrechnung abgerechnet. Anträge des Präsidiums des HVSH sind gebührenfrei.
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