Erläuternde Bemerkungen

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Erläuternde Bemerkungen
PrsG-100.02
Begutachtung
Erläuternde Bemerkungen
I.
Allgemeines:
1.
Ziel und wesentlicher Inhalt:
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Wesentlichen folgende Ziele
erreicht werden:
- Umsetzung der Entschließung des Vorarlberger Landtages vom 16. Dezember
-
2010 betreffend „Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln“
(s. Punkt 1.1.)
Nachvollzug einiger Änderungen des Landtags- und Gemeindewahlgesetzes,
die im Zuge der Sammelnovelle Weisungsfreistellung, Selbstverwaltung und
Wahlrecht (LGBl. Nr. 36/2009) erfolgt sind, sowie Klarstellungen zum
Aufsichtsrecht (s. Punkt 1.2.)
1.1. Direktdemokratische Instrumente haben in Vorarlberg eine lange Tradition und
finden – insbesondere auf Gemeindeebene – immer wieder Anwendung: So fanden
bisher zwei Volksabstimmungen auf Landesebene (1956 und 1980) und rund 30
Volksabstimmungen auf Gemeindebene statt (diese nahmen häufig auf
Infrastruktureinrichtungen, etwa im Verkehrs- oder Sozialbereich Bezug). Es ist zu
beobachten, dass vom Instrument der Volksabstimmung auf Gemeindebene
vermehrt seit Mitte der 80er-Jahre Gebrauch gemacht wird.
Weiters wurden bislang zwei Volksbefragungen und vier Volksbegehren auf
Landesebene zu so unterschiedlichen Themen wie einem LKW-Nachtfahrverbot
oder einem kompetenteren und kostengünstigeren Landtag durchgeführt. Auf
Gemeindebene wurden bislang vier Volksbefragungen, wieder hauptsächlich zu
Infrastruktureinrichtungen, durchgeführt. (Über Anzahl und Gegenstand von
Volksbegehren auf Gemeindebene liegen keine Informationen vor.)
Der Vorarlberger Landtag hat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2010 die
Entschließung „Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln“ (Beilage
131/2010) gefasst, um die auf Landes- und Gemeindebene bestehenden direkt
demokratischen Instrumente weiter aufzuwerten.
Die Entschließung lautet wie folgt:
„Die Vorarlberger Landesregierung wird ersucht,
1. eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die
a) durch eine Änderung des Gemeindegesetzes und des LandesVolksabstimmungsgesetzes sicherstellt, dass Volksabstimmungen und
Volksbefragungen abzuhalten bzw. Volksbegehren zu behandeln sind, wenn dies
mindestens von einer Anzahl von Stimmberechtigten der Gemeinde verlangt
wird, die wie folgt zu ermitteln ist:
a) für die ersten bis zu 1500 Stimmberechtigten: 20% davon; zuzüglich
b) für die nächsten bis zu 1500 Stimmberechtigten: 15% davon; zuzüglich
c) für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10% davon.
b) durch eine Änderung des Gemeindegesetzes und des LandesVolksabstimmungsgesetzes sicherstellt, dass ein von der Gemeindevertretung
abgelehntes Volksbegehren, das von wenigstens 25% der Stimmberechtigten
unterzeichnet wurde, der Volksabstimmung zu unterziehen ist;
c) durch eine Änderung des Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung sowie des LandesVolksabstimmungsgesetzes sicherstellt, dass ein vom Landtag abgelehntes
Volksbegehren, das von wenigstens 10% der Stimmberechtigten gestellt wurde,
der Volksabstimmung zu unterziehen ist;
2. eine Verkürzung der im Landes-Volksabstimmungsgesetz verankerten Fristen
über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen
zu prüfen, insbesondere zur Verkürzung der möglichen Dauer zwischen
Einbringung des Antrags auf Volksabstimmung und ihrer Durchführung.“
Hinter Punkt 1 lit. a der Entschließung steht die Überlegung, dass die politische
Mobilisierung in einer Kleingemeinde in der Regel wesentlich einfacher ist als in
einer größeren Gemeinde. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die
Einwohner einer kleinen Gemeinde einander wesentlich besser kennen, zum
anderen damit, dass die möglichen Anlässe eines Volksbegehrens, einer
Volksabstimmung
oder
einer
Volksbefragung
(wie
etwa
einer
Infrastruktureinrichtung) viel unmittelbarer erfahren werden als in einer größeren
Gemeinde. Schließlich bedeutet es wesentlich weniger Aufwand, beispielsweise
100 Unterstützungserklärungen zu sammeln als 1.000. Aus diesen Gründen ist die
vorgesehene Staffelung sachlich gerechtfertigt.
Punkt 1 lit. b zielt auf die Schaffung einer Regelung auf Gemeindebene ab, die
Art. 33 Abs. 5 der Landesverfassung für die Landesebene entspricht. Die
prozentuelle Hürde wurde allerdings höher angesetzt als in der Landesverfassung
(da ansonsten jedes Volksbegehren, das von der Gemeindevertretung behandelt
werden muss, auch einer Volksabstimmung zu unterziehen wäre).
Punkt 1 lit. c hat zum Ziel, dass künftig Volksbegehren, die vom Landtag abgelehnt
werden, bereits dann einer Volksabstimmung zu unterziehen sind, wenn sie von
10% (und nicht wie bisher von 20%) der Stimmberechtigten gestellt wurden.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die für die Umsetzung von Punkt 1
notwendigen Änderungen des Landes-Volksabstimmungsgesetzes erfolgen (zu
Punkt 1 lit. a s. § 61 Abs. 1, zu lit. b § 64 Abs. 1 und zu lit. c § 18 Abs. 1).
Zudem wurde in Umsetzung von Punkt 2 der Entschließung eine Verkürzung der
im Landes-Volksabstimmungsgesetz verankerten Fristen über das Verfahren bei
Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen geprüft und – wo eine
solche möglich erschien – vorgesehen (s. §§ 10 Abs. 1 erster Satz, 21 Abs. 1, 22, 26
Abs. 1, 29 Abs. 1, 37 Abs. 1, 73 Abs.1 und 2, 75 Abs. 1 sowie 76 Abs. 4). Diese
Verkürzungen haben im Wesentlichen zur Folge, dass
- die Frist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Anträgen auf Einleitung des
Verfahrens für ein Volksgehren bzw. auf Durchführung einer Volksabstimmung
oder Volksbefragung künftig generell nur noch drei Wochen beträgt;
- die Frist, die der Landeswahlbehörde zur Verfügung steht, um ein
Volksbegehren, das den Bestimmungen der Landesverfassung entspricht, der
Landesregierung vorzulegen, maximal eine Woche beträgt;
- die Frist, die der Gemeindewahlbehörde zur Verfügung steht, um ein
Volksbegehren, das den Bestimmungen des Gemeindegesetzes entspricht, dem
Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen, maximal eine Woche beträgt;
- die achtwöchige Frist für die Vorlage der Unterstützungserklärungen für eine
Volksbefragung auf Landesebene künftig spätestens drei Wochen nach der
Entscheidung, dass der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zulässig
ist, beginnt;
- die Frist, innerhalb der die Landeswahlbehörde nach Vorlage der
Unterstützungserklärungen zu entscheiden hat, ob eine Volksbefragung
durchzuführen ist, nur noch drei Wochen beträgt.
Entwürfe für Änderungen der Landesverfassung und des Gemeindegesetzes, die
ebenfalls der Umsetzung dieser Entschließung dienen, werden gleichzeitig zur
Begutachtung versendet.
1.2. Mit einigen Änderungen des vorliegenden Entwurfes erfolgt ein Nachvollzug
von Änderungen des Landtags- und Gemeindewahlgesetzes im Zuge der
Sammelnovelle
Weisungsfreistellung,
Selbstverwaltung
und
Wahlrecht
(LGBl. Nr. 36/2009): So soll es künftig – auch bei Volksabstimmungen und
Volksbefragungen – den Gemeinden überlassen sein, die Einsicht in das
Wählerverzeichnis auch am Sonntag anzubieten, da die Praxis gezeigt hat, dass von
der Möglichkeit der Einsicht nur wenig Gebrauch gemacht wird (s. § 43 Abs. 1
L-VAG). Weiters wird klargestellt, wann eine Stimmkarte als versehrt anzusehen
ist (s. § 53a Abs. 1 L-VAG) und die Portofreiheit der Stimmkarte vorgesehen
(s. Anlage 5 zum L-VAG).
Zudem wird klargestellt, dass die Landeswahlbehörde Aufsichtsbehörde bei
Volksbegehren, Volksabstimmungen
Gemeindegesetz ist (s. § 3 Abs. 3).
und
Volksbefragungen
nach
dem
1.3. Darüber hinaus werden mit dem Entwurf die Acht-Wochen-Frist, innerhalb
der – nach Fassung eines Gesetzesbeschlusses – eine Volksabstimmung verlangt
werden kann, auf sechs Wochen verkürzt (s. § 32 Abs. 2 erster Satz), legistische
Versehen bereinigt (s. §§ 73 Abs. 3 letzter Satz und 89 Abs. 4) und die vorgesehene
primäre Freiheitsstrafe gestrichen (s.§ 95 Abs. 2).
2.
Kompetenzen:
Soweit der vorliegende Entwurf Änderungen betreffend direktdemokratische
Instrumente
auf
Landesebene
sowie
eine
Änderung
der
(Verwaltungs)Strafbestimmungen zum Inhalt hat, stützt er sich auf die
Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG (s. §§ 10 Abs. 1 erster Satz, 18 Abs. 1
letzter Satz, 21 Abs. 1, 22, 32 Abs. 2 erster Satz, 37 Abs. 1 erster Satz, 39 Abs. 4,
40 letzter Satz, 41, 43 Abs.1, 53a Abs. 1 lit. a, 57, 73 Abs. 1 bis 3, 75 Abs. 1, 76
Abs. 4, 95 Abs. 2 und Anlage 5). Die Änderungen betreffend direktdemokratische
Instrumente auf Gemeindeebene stellen Regelungen dar, die als solche der
Gemeindeorganisation zu beurteilen sind (vgl. Art. 117 Abs. 8 B-VG, der die
Schaffung von direkt demokratischen Einrichtungen in Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches ermöglicht), und sind daher kompetenzrechtlich auf
Art. 115 Abs. 2 erster Satz B-VG zu stützen (s. §§ 3 Abs. 3, 7a, 26 Abs. 1 erster
Satz, 29 Abs. 1, 61 Abs. 1 bis 5, 64 Abs. 1 und 5, 65, 89 Abs. 4 sowie Anlage 7).
3.
Kosten:
3.1. Durch den vorliegenden Entwurf könnten insofern Mehrkosten entstehen, als
ein vom Landtag abgelehntes Volksbegehren bereits dann der Volksabstimmung zu
unterziehen ist, wenn es von 10% – und nicht wie bisher von 20% – der
Stimmberechtigten gestellt wird (s. § 18 Abs. 1 erster Satz). Ein allfälliger
diesbezüglicher Mehraufwand liegt im Interesse der direkten Demokratie.
3.2. Weiters könnten insofern Mehrkosten entstehen, als künftig nicht mehr
generell die Unterstützung durch ein Fünftel der Stimmberechtigten einer
Gemeinde Voraussetzung für die Behandlung bzw. Abhaltung von
Volksabstimmungen auf Gemeindebene sein wird, sondern ab einer Anzahl an
Stimmberechtigten, die über 1.500 bzw. 3.000 hinausgeht, ein geringerer Anteil
(15% und 10%) (s. § 61 Abs. 1). Dies könnte dazu führen, dass künftig häufiger
Volksabstimmungen durchzuführen sind.
Auch die vorgesehene Regelung, dass ein von der Gemeindevertretung abgelehntes
Volksbegehren, das von 25 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, einer
Volksabstimmung zu unterziehen ist (s. § 64 Abs. 1), könnte dazu führen, dass
künftig häufiger Volksabstimmungen durchzuführen sind und damit Mehrkosten
entstehen.
Da die Höhe dieser Mehrkosten von mehreren stark variablen Faktoren abhängt
(wie etwa der Anzahl der diesbezüglichen Anträge, der Anzahl der
Stimmberechtigten einer Gemeinde oder der Grad der Unterstützung), lässt sie sich
nicht seriös beziffern. Ein allfälliger diesbezüglicher Mehraufwand liegt im
Interesse der direkten Demokratie.
3.3. Umgekehrt könnte der Entwurf insofern zu „Einsparungen“ bzw. NichtAusgaben führen, als das Land die Möglichkeit zur rascheren Kundmachung von
Gesetzesbeschlüssen (s. § 32 Abs. 2 erster Satz – Verkürzung der Frist nach
Fassung eines Gesetzesbeschlusses) erhält. Die Regelung ist im Zusammenhang mit
allfälligen finanziellen Sanktionen (Pauschalbetrag, Zwangsgeld) zu sehen, die dem
Land im Falle eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes wegen verspäteter
Umsetzung von EU-Recht drohen.
4.
EU-Recht:
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf werden europarechtliche Regelungen nicht
berührt.
5.
Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche:
Der vorliegende Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und
Jugendliche.
II.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z. 1 (§ 3 Abs. 3):
Mit der vorgesehenen Ergänzung wird klargestellt, dass für die Aufsicht in
Angelegenheiten von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf
Gemeindebene die Landeswahlbehörde zuständig ist. Dies wurde bereits in der
Vergangenheit so beurteilt (auch wenn die Rechtslage nicht ganz eindeutig war). Die
Zuständigkeit der Landeswahlbehörde wurde über eine Verweiskette (§ 3 Abs 2 des
Landes-Volksabstimmungsgesetzes i.V.m. § 8 des Landtagswahlgesetzes bzw. § 6 des
Gemeindewahlgesetzes) konstruiert, aus der sich ergibt, dass die Zuständigkeiten und
das Verfahren in Angelegenheiten der Volksbegehren, Volksabstimmungen und
Volksbefragungen nach dem III., V. und VII. Hauptstück des LandesVolksabstimmungsgesetzes dem Regime des Wahlrechts unterstellt sind und daher der
Aufsicht der Landeswahlbehörde unterliegen. Neben der Aufsicht durch die
Landeswahlbehörde kommt eine Aufsicht durch die Landesregierung bzw.
Bezirkshauptmannschaft nicht in Betracht.
Zu Z. 2 (§ 7a):
Da der § 62 Abs. 2 umnummeriert werden soll, muss auch der Verweis auf diese
Bestimmung angepasst werden.
Zu Z. 3 und 7 (§§ 10 Abs. 1 erster Satz und 26 Abs. 1 erster Satz):
Die Frist, die der Landeswahlbehörde bzw. der Gemeindewahlbehörde für die Prüfung
der Zulässigkeit eines Antrages auf Einleitung des Verfahren für ein Volksbegehren zur
Verfügung steht, soll künftig nur noch drei Wochen (und nicht mehr einen Monat)
betragen (damit wird Punkt 2 der Entschließung des Landtages vom 16. Dezember 2010
betreffend Elemente der direkten Demokratie weiter entwickeln Rechnung getragen –
vgl. Punkt 1.1. letzter Absatz).
Zu Z. 4 (§ 18 Abs. 1 letzter Satz):
Mit der Reduktion von 20% auf 10% wird Punkt 1 lit. c der Entschließung des
Landtages Rechnung getragen (s. Punkt 1.1.). Ein vom Landtag abgelehntes
Volksbegehren ist daher künftig bereits dann der Volksabstimmung zu unterziehen,
wenn es von 10% (und nicht wie bisher von 20%) der Stimmberechtigten gestellt wird.
Der Ausdruck „v. H.“ ist heute kaum noch gebräuchlich. Er soll daher durch das
Prozentzeichen ersetzt werden.
Zu Z. 5 (§ 21 Abs. 1):
Die Entscheidungsfrist, die der Landeswahlbehörde nach Vorlage des Antrages der
zehnten Gemeinde für die Beurteilung zur Verfügung steht, ob ein Volksgehren nach
den Bestimmungen der Landesverfassung vorliegt, soll von sechs auf drei Wochen
verkürzt werden (vgl. Punkt 2 der Entschließung des Landtages).
Zu den Z. 6 und 8 (§§ 22 und 29 Abs. 1):
Mit den geplanten Änderung soll die Frist, die der Landeswahlbehörde zur Verfügung
steht, um ein Volksbegehren, das den Bestimmungen der Landesverfassung entspricht,
der Landesregierung vorzulegen, von zwei Wochen auf maximal eine Woche verkürzt
werden (vgl. Punkt 2 der Entschließung des Landtages). Das Gleiche soll für die
Gemeindewahlbehörde auf Gemeindebene gelten.
Zu Z. 9 (§ 32 Abs. 2 erster Satz):
Die Acht-Wochen-Frist, innerhalb der – nach Fassung eines Gesetzesbeschlusses – eine
Volksabstimmung verlangt werden kann, soll auf sechs Wochen reduziert werden, da
dies zu einer Beschleunigung des Verfahrens bzw. zur Möglichkeit einer rascheren
Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen beiträgt.
Die aktuelle Acht-Wochen-Frist orientiert sich an der Frist, die der Bundesregierung zur
Erhebung eines Einspruchs gegen einen Gesetzesbeschluss zur Verfügung steht (vgl.
Art. 98 Abs. 2 B-VG). Allerdings ist die Kundmachung vor Ablauf der Einspruchsfrist
zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt (Art. 98 Abs. 3 B-VG). Dies
ist in der Praxis häufig der Fall.
Die Möglichkeit zur rascheren Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen hat einige
Vorteile, insbesondere im Hinblick auf eine rechtzeitige Umsetzung europarechtlicher
oder grundsatzgesetzlicher Vorgaben.
Zu Z. 10 (§ 37 Abs. 1 erster Satz):
Die Frist, die der Landeswahlbehörde für die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages
auf Durchführung eines Volksbegehren zur Verfügung steht, soll künftig nur noch drei
Wochen (und nicht mehr einen Monat) betragen (vgl. Punkt 2 der Entschließung des
Landtages). Dazu ist auch auf den für die Gemeindewahlbehörden bereits geltenden
§ 60 Abs. 1 erster Satz hinzuweisen.
Zu den Z. 11, 12 und 20 (§§ 39 Abs. 4, 40 letzter Satz und 64 Abs. 5):
Mit den vorgesehenen Änderungen sollen die Monatsfristen in Wochenfristen
umgewandelt und damit leicht verkürzt werden (vgl. Punkt 2 der Entschließung des
Landtages).
Eine weitere Verkürzung der in den §§ 39 Abs. 4 und 64 Abs. 4 vorgesehenen Fristen
(von 16 bzw. zwölf Wochen) zwischen dem Vorliegen der Voraussetzungen bzw. der
Entscheidung zur Durchführung einer Volksabstimmung und dem Abstimmungstag
(wie dies in Punkt 2 der Entschließung des Landtages anklingt) würde zu gravierenden
Zeitproblemen im Verfahren einer Volksabstimmung führen (vgl. § 43):
- Während dieser Fristen muss das Wählerverzeichnis erstellt und zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt werden.
- Gegen das Wählerverzeichnis kann Einspruch erhoben werden.
- Bei voller Ausschöpfung der Fristen im Einspruchsverfahren endet dieses erst rund
neuneinhalb Wochen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen bzw. der
Entscheidung zur Durchführung einer Volksabstimmung.
- Im Gemeindebereich verbleibt bei einer maximalen zeitlichen Ausschöpfung des
Einspruchsverfahrens schon derzeit nur Zeit im Ausmaß von zweieinhalb Wochen
für die Versendung von Begleitbericht und Stimmkarten.
- Der Begleitbericht muss allen Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem
Abstimmungstag zugestellt werden.
- Mit der Ausstellung von Stimmkarten kann frühestens nach Ablauf der Frist für die
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, bei Personen, die von einem
Einspruchsverfahren betroffen sind, jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss des
Einspruchsverfahrens, begonnen werden.
- Stimmkarten müssen (auch die von Personen, die von Einspruchsverfahren betroffen
sind) so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt werden,
dass sie spätestens am Abstimmungstag im Gemeindeamt einlangen.
Aus diesen Gründen ist keine weitere Verkürzung der genannten Fristen vorgesehen.
Zu den Z. 13, 16 und 21 (Überschrift der §§ 41, 57 und 65):
Da zwei Bestimmungen des IV. Hauptstückes (§§ 41 und 57) die gleiche Überschrift
(„Kundmachung“) haben, soll mit einer Änderung dieser Überschriften klargestellt
werden, dass einmal die Kundmachung der Anordnung der Volksabstimmung (§ 41)
und einmal die Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung (§ 57) auf
Landesebene gemeint ist.
Auch in der Überschrift der Bestimmung des § 65 im V. Hauptstück soll klar zum
Ausdruck kommen, dass in dieser Bestimmung die Kundmachung der Anordnung der
Volksabstimmung (auf Gemeindeebene) geregelt ist; zur Kundmachung des Ergebnisses
auf Gemeindeebene vgl. § 69 Abs. 2 erster Satz.
Zu Z. 14 (§ 43 Abs. 1 zweiter Satz):
Da die Praxis gezeigt hat, dass von der Möglichkeit der Einsicht in das
Wählerverzeichnis nur wenig Gebrauch gemacht wird, soll es den Gemeinden
überlassen werden, die Einsicht auch am Sonntag anzubieten. Unterbleibt die
Ermöglichung der Einsicht am Sonntag, so müssen während dieser Zeit auch keine
telefonischen Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erteilt werden.
Um die Frist, die für die Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Verfügung steht, nicht
noch weiter zu verkürzen, soll die Einsicht an Feiertagen möglich sein. Da das
Wählerverzeichnis samstags eingesehen werden kann, ist grundsätzlich gewährleistet,
dass auch außerhalb der normalen Arbeitszeit eine Einsicht in das Wählerverzeichnis
bzw. die Einholung einer diesbezüglichen telefonischen Auskunft möglich ist.
Zu Z. 15 (§ 53a Abs. 1 lit. a):
Es soll klargestellt werden, dass Wahlkarten auch dann auszuscheiden sind, wenn sie
versehrt, d.h. derart beschädigt sind, dass ein vorangegangenes missbräuchliches
Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen
werden kann.
Zu den Z. 17 und 18 (§ 61):
Mit dem neuen Abs. 1 wird Punkt 1 lit. a der Entschließung des Landtages vom
16. Dezember 2010 Rechnung getragen (s. Punkt 1.1.). Voraussetzung für die
Durchführung von Volksabstimmungen auf Gemeindebene soll daher künftig nicht
mehr generell die Unterstützung durch ein Fünftel der Stimmberechtigten sein; vielmehr
soll bei einer Anzahl von Stimmberechtigten, die über 1500 bzw. 3000 hinausgeht, der
notwendige Anteil geringer sein (15% und 10%). Bei einer Gemeinde mit 5.000
Stimmberechtigten wäre daher in Zukunft nicht mehr die Unterstützung durch 1.000
Stimmberechtigte, sondern nur mehr durch 725 Stimmberechtigte notwendig (20% v.
1.500 + 15% v. 1.500 + 10% v. 2.000). Zu dieser Staffelung (auch betreffend
Volksbegehren und Volksbefragungen auf Gemeindeebene) vgl. auch §§ 21 ff des
Gemeindegesetzes.
Die bisherigen Sätze 2 und 3 des Abs. 1 finden inhaltlich in den neuen Abs. 2 und 3
Niederschlag und die bisherigen Abs. 2 und 3 werden entsprechend umnummeriert.
Zu den Z. 19 (§ 64 Abs. 1):
Mit der vorgesehenen Änderung wird der neue § 21 Abs. 4 des Gemeindegesetzes
berücksichtigt; demnach soll künftig ein von der Gemeindevertretung abgelehntes
Volksbegehren, das von wenigstens 25% der Stimmberechtigten unterzeichnet wurde,
der Volksabstimmung zu unterziehen sein. Die schon bisher bestehenden
Voraussetzungen für die Anordnung einer Volksabstimmung bleiben inhaltlich aufrecht.
Zu Z. 22 (§ 73 Abs. 1 erster Satz):
Die Frist, die der Landeswahlbehörde für die Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages
auf Durchführung einer Volksbefragung zur Verfügung steht, soll künftig nur noch drei
Wochen (und nicht mehr einen Monat) betragen (vgl. Punkt 2 der Entschließung des
Landtages). Dazu ist auch auf die für die Gemeindewahlbehörden bereits geltenden
§§ 85 erster Satz i.V.m. 60 Abs. 1 erster Satz hinzuweisen.
Zu Z. 23 (§ 73 Abs. 2 letzter Satz):
Die achtwöchige Frist für die Vorlage der Unterstützungserklärungen für eine
Volksbefragung soll künftig spätestens drei Wochen (und nicht mehr vier Wochen)
nach der Entscheidung, dass der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung
zulässig ist, beginnen (vgl. Punkt 2 der Entschließung des Landtages).
Zu den Z. 24 und 27 (§§ 73 Abs. 3 letzter Satz und 89 Abs. 4 erster Satz):
Mit den geplanten Änderungen sollen legistische Versehen bereinigt werden.
Zu Z. 25 (§ 75 Abs. 1 letzter Satz)
Mit der geplanten Änderung soll die Frist, innerhalb der die Landeswahlbehörde nach
Vorlage der Unterstützungserklärungen zu entscheiden hat, ob eine Volksbefragung
durchzuführen ist, von vier auf drei Wochen verkürzt werden (vgl. Punkt 2 der
Entschließung des Landtages).
Zu Z. 26(§ 76 Abs. 4):
Die Entscheidungsfrist, die der Landeswahlbehörde nach Vorlage des Antrages der
zehnten Gemeinde für die Beurteilung zur Verfügung steht, dass eine Volksbefragung
durchzuführen ist, soll von sechs auf drei Wochen verkürzt werden (vgl. Punkt 2 der
Entschließung des Landtages).
Zu Z. 28 (§ 95 Abs. 2):
Die normierte primäre Freiheitsstrafe erscheint nicht mehr zeitgemäß und soll daher
entfallen. Die Bestimmung über die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe im § 16 des
Verwaltungstrafgesetzes 1991 bleibt dadurch unberührt.
Zu Z. 29 (Anlage 5):
Durch die Umgestaltung der Stimmkarte soll klargestellt werden, dass die
Rückübermittlung der Stimmkarte an die Gemeindewahlbehörde für den Absender
portofrei sein soll.
Zu Z. 30 (Anlage 7):
Da der § 62 Abs. 1 dritter Satz als Abs. 3 und Abs. 2 als Abs. 4 bezeichnet werden
sollen, müssen auch die Verweise auf diese Bestimmungen in der Anlage 7
entsprechend angepasst werden.