Dornier 328 - Luftfahrt Bundesamt

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Dornier 328 - Luftfahrt Bundesamt
Lufttüchtigkeitsanweisung
D-2016-114
FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447
HONEYWELL
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Art des Luftfahrtgerätes:
Inhaber der Musterzulassung:
Hersteller:
Luftfahrt-Bundesamt
- Sachgebiet T23 38144 Braunschweig
Fax: +49-531-2355-5298
email: [email protected]
10.05.2016
Flugmotor
Honeywell International Inc.
Honeywell International Inc. (vormals AlliedSignal Inc., Garrett Turbine Engine
Company)
Muster:
TFE731
Baureihen:
TFE731-4, -4R, -5AR, -5BR und -5R
Werknummern:
Alle
Betroffen sind Triebwerke, die ein "Interstage Turbine Transition (ITT) Duct" der
Part-Nummer (P/N) 3075292-4 installiert haben. Die Seriennummern (S/N) der
betroffenen ITT Ducts sind in der Tabelle 2 der Honeywell Service Bulletin
TFE731-72-3789 Revision 0 vom 23.03.2015 aufgeführt.
Gerätenummer:
6312, FAA TCDS E6WE
Revisionsstand:
Originalausgabe
Airworthiness Directive der ausländischen Behörde:
FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447
Genannte Airworthiness Directives unter dieser Rubrik, die nicht durch die EASA herausgegeben worden sind,
wurden durch die EASA über die Entscheidung Nr. 02/2003 übernommen und sind somit ebenfalls Airworthiness
Directives der EASA.
Die genannte Airworthiness Directive wird im Luftfahrt-Bundesamt unter der Nummer 2016-114 geführt.
Betrifft:
(ATA 72) Engine - Interstage Turbine Transition Ducts - Replacement
Anmerkungen:
Gemäß M.A.303 und M.A.301 5.i) des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-M) dürfen Luftfahrzeuge nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin nur in Betrieb genommen werden,
wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat die oben referenzierte Lufttüchtigkeitsanweisung
FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447 herausgegeben oder per Entscheidung Nr. 02/2003 übernommen.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) sind diese Lufttüchtigkeitsanweisungen direkt in der Bundesrepublik Deutschland gültig und bedürfen keiner Umsetzung durch das LuftfahrtBundesamt.
Mit Hilfe dieser Übersichtsseite veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt ebenfalls die über § 14 Abs. 2 direkt
gültige Lufttüchtigkeitsanweisungen der EASA in den Nachrichten für Luftfahrer und im Internet unter
www2.LBA.de/LTAs/. Dieser Service dient reinen Informationszwecken und liegt keinem Verwaltungsverfahren zu Grunde. Rechtsmittel sind damit ausgeschlossen.
D-2016-114
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