Dornier 328 - Luftfahrt Bundesamt
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Dornier 328 - Luftfahrt Bundesamt
Lufttüchtigkeitsanweisung D-2016-114 FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447 HONEYWELL Betroffenes Luftfahrtgerät: Art des Luftfahrtgerätes: Inhaber der Musterzulassung: Hersteller: Luftfahrt-Bundesamt - Sachgebiet T23 38144 Braunschweig Fax: +49-531-2355-5298 email: [email protected] 10.05.2016 Flugmotor Honeywell International Inc. Honeywell International Inc. (vormals AlliedSignal Inc., Garrett Turbine Engine Company) Muster: TFE731 Baureihen: TFE731-4, -4R, -5AR, -5BR und -5R Werknummern: Alle Betroffen sind Triebwerke, die ein "Interstage Turbine Transition (ITT) Duct" der Part-Nummer (P/N) 3075292-4 installiert haben. Die Seriennummern (S/N) der betroffenen ITT Ducts sind in der Tabelle 2 der Honeywell Service Bulletin TFE731-72-3789 Revision 0 vom 23.03.2015 aufgeführt. Gerätenummer: 6312, FAA TCDS E6WE Revisionsstand: Originalausgabe Airworthiness Directive der ausländischen Behörde: FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447 Genannte Airworthiness Directives unter dieser Rubrik, die nicht durch die EASA herausgegeben worden sind, wurden durch die EASA über die Entscheidung Nr. 02/2003 übernommen und sind somit ebenfalls Airworthiness Directives der EASA. Die genannte Airworthiness Directive wird im Luftfahrt-Bundesamt unter der Nummer 2016-114 geführt. Betrifft: (ATA 72) Engine - Interstage Turbine Transition Ducts - Replacement Anmerkungen: Gemäß M.A.303 und M.A.301 5.i) des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-M) dürfen Luftfahrzeuge nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat die oben referenzierte Lufttüchtigkeitsanweisung FAA AD 2016-07-02 - Amdt. 39-18447 herausgegeben oder per Entscheidung Nr. 02/2003 übernommen. Gemäß § 14 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) sind diese Lufttüchtigkeitsanweisungen direkt in der Bundesrepublik Deutschland gültig und bedürfen keiner Umsetzung durch das LuftfahrtBundesamt. Mit Hilfe dieser Übersichtsseite veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt ebenfalls die über § 14 Abs. 2 direkt gültige Lufttüchtigkeitsanweisungen der EASA in den Nachrichten für Luftfahrer und im Internet unter www2.LBA.de/LTAs/. Dieser Service dient reinen Informationszwecken und liegt keinem Verwaltungsverfahren zu Grunde. Rechtsmittel sind damit ausgeschlossen. D-2016-114 Seite 1 von 1 189/2016