Nutzungsvertrag für eine Garage

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Nutzungsvertrag für eine Garage
Nutzungsvertrag für eine Garage
Kreisbaugesellschaft
Tübingen mbH
Hechinger Straße 22
72072 Tübingen
TEL
07071 / 93 25 - 0
FAX
07071 / 93 25 - 105
[email protected]
www.kreisbau.com
Garage Nr.:
Die Kreisbaugesellschaft Tübingen mbH
in 72072 Tübingen, Hechinger Straße 22
(nachfolgend „Wohnungsunternehmen“ genannt)
schließt mit Herrn / Frau
Ort:
Straße:
(nachfolgend „Nutzungsberechtigter“ genannt)
diesen Nutzungsvertrag.
§1
Das Wohnungsunternehmen überlässt dem Nutzungsberechtigten vom 01.11.2004 an zum
Abstellen eines betriebsfähigen Personenkraftwagens die Garage Nr.
in
Ort:
Straße:
Eine hiervon abweichende Benutzung der Garage (z.B. zum Abstellen von Wohnwagenanhängern usw.)
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Wohnungsunternehmens.
Das Abstellen von Druckgasfahrzeugen ist nicht gestattet.
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Nutzungsvertrag für eine Garage
Kreisbaugesellschaft
Tübingen mbH
Hechinger Straße 22
72072 Tübingen
TEL
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§2
1. Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem 01.11.2004 und läuft auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch 6 Monate. Es kann vom Wohnungsunternehmen wie auch vom
Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende
schriftlich gekündigt werden. Das Recht des Wohnungsunternehmens zur fristlosen
Kündigung nach § 10 dieses Vertrages bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
2. Eine Weitervermietung der Garage durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.
Auch ein eigenmächtiger Platzwechsel in einer Gemeinschaftsgarage ist nicht gestattet.
§3
Die Nutzungsgebühr beträgt monatlich € netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in
Höhe von derzeit 19 %. Die Gesamtnutzungsgebühr in Höhe von € ist im Voraus bis zum
dritten Werktag des Monats kostenfrei auf das Giro-Konto Nr. bei der Aareal Bank AG (BLZ
60010424) zu entrichten.
Der Nutzungsberechtigte erklärt sich bereit, durch eine gesonderte Einzugsermächtigung die
Garagennutzungsgebühr von seinem Girokonto abbuchen zu lassen.
§4
Bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des
Wohnungsunternehmens. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist auf Verlangen des
Wohnungsunternehmens der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
§5
Die Instandhaltung der Garage obliegt dem Wohnungsunternehmen. Der
Nutzungsberechtigte haftet dagegen für alle Schäden, die durch ihn selbst oder sonstige
Personen verursacht werden, die das Garagengelände seinetwegen oder wegen seines
Fahrzeuges aufsuchen.
§6
Das Wohnungsunternehmen haftet nicht für die Entwendung oder Beschädigung der
untergestellten Fahrzeuge, außer in Fällen von mindestens grober Fahrlässigkeit. Darüber
hinaus ist jede Haftung aus § 536 BGB wegen Mängeln an der Mietsache bei
Vertragsschluss ausgeschlossen. Der Nutzungsberechtigte sollte zweckmäßigerweise selbst
eine Schadensversicherung abschließen.
§7
Das Garagentor und evt. vorhandene Pforten und Sperrketten sind geschlossen zu halten.
Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Räume aus geschäftlichen Gründen oder in
Notfällen jederzeit zu betreten.
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Kreisbaugesellschaft
Tübingen mbH
Hechinger Straße 22
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§8
Der Nutzungsberechtigte erkennt ausdrücklich die nachstehende allgemeine
Garagenordnung an.
1. Das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer im Einstellraum, den
überdeckten Zu- und Abfahrten und allen Nebenräumen ist verboten. In diesen Räumen
dürfen weder Treibstoffe, leere Treibstoffbehälter noch andere Gegenstände aufbewahrt
werden. Wagenwäsche und Reparaturen in den vorgenannten Räumen sind nicht
gestattet.
2. In den Garagen und Abstellplatzanlagen ist das Hupen, das Ausprobieren und das
geräuschvolle laufen lassen der Motoren und das Verursachen sonstigen Lärms nicht
gestattet.
3. Für Sauberkeit im Allgemeinen ist zu sorgen.
4. Auf sämtlichen Teilen des Grundstücks dürfen Fahrzeuge nur im Schritttempo fahren.
5. Mit Abschluss dieses Vertrages wurden dem Nutzungsberechtigten Schlüssel
ausgehändigt.
6. Die Schlüssel dürfen weder an Dritte abgegeben, noch dürfen weitere davon angefertigt
werden.
7. Alle Arbeiten, welche die Ruhe stören, dürfen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht
ausgeführt werden.
8. Alle polizeilichen und behördlichen Anordnungen sind zu beachten.
§9
Der Nutzungsberechtigte erkennt durch seine Unterschrift an, dass er die Garage in
ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand übernommen hat. Während der Dauer der
Mietzeit eintretende Beschädigungen sind auf seine Kosten beheben zu lassen.
§ 10
Das Wohnungsunternehmen ist bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages
und der Garagenordnung berechtigt, das Nutzungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu beenden.
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§ 11
1. Nebenabreden sind nicht getroffen. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Garage liegt.
3. Sollte eine der getroffenen vertraglichen Regelungen unwirksam sein oder werden, sollen
die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt bleiben und an die Stelle der
rechtsunwirksamen Regelung eine zweckentsprechende zulässige Regelung treten.
Wohnungsunternehmen
Nutzungsberechtigter
Tübingen, den
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(Ort und Datum)
Kreisbaugesellschaft
Tübingen mbH
Berthold Hartmann ppa. Kunigunde Hügel
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(Unterschrift des Mieters)