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Ausgabe 6 • 1. Jahrgang
Juni 2000
Mit freundlicher Empfehlung
PRAXIS
Journal
Aktuelle Fachinformationen für den bäuerlichen Betrieb aus Ihrer Tierarztpraxis
Über die Sache mit dem Impfen
Arzneimittelanwendung bei
Nutztieren
Tierhalter sprechen von „impfen“, wenn
sie Tiere mit Medikamenten per Spritze
behandeln. Eine therapeutische Arzneimittelanwendung hat jedoch, von Ausnahmefällen abgesehen, (passive Immunisierung im Krankheitsfall) nichts mit einer
Impfung zu tun. Der korrekte Fachterminus lautet injizieren, zu deutsch „spritzen“. Aus gutem Grund müssen Impfungen von Tierärzten durchgeführt werden,
obgleich es auch diesbezüglich Ausnahmen gibt. Es bleibt aber die Möglichkeit
der Arzneimittelanwendung durch den
Tierhalter, die jedoch mit gutem Recht
gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
N
utztiere sind von Geburt an als Lebensmittel
zu betrachten, Nutztierhalter sind mithin
Lebensmittelproduzenten. Einwandfreie Lebensmittel sind nur von gesunden Nutztieren zu erwarten. Deshalb ist die Gesunderhaltung eines Nutztierbestandes im Interesse des Konsumenten so außerordentlich wichtig. Kommt es trotz guter Betreuung unter optimalen Umweltbedingungen zu Erkrankungen, müssen die erkrankten Individuen so
behandelt werden, daß sie möglichst genesen und
zum Zeitpunkt der Schlachtung keine Rückstände
aus der Arzneimittelanwendung beinhalten. Dazu
bedarf es eines vorsichtigen Umgangs mit Medikamenten.
Bild: Hellwig, Horstmar-Leer
Medikamente sind keine frei handelbare
Ware!
Haben Sie schon mal versucht, Penicillintabletten
ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen? Sollten Sie
wider Erwarten erfolgreich gewesen sein, hat der
Apotheker sich strafbar gemacht. Ebenso strafbar
macht sich der Tierarzt, der Ihnen in seiner Praxis
sechs Flaschen Penicillin abgibt, ohne kranke Tiere
in ihren Stallungen gesehen und untersucht zu haben. Dies gilt nicht nur für Penicillin, sondern für die
überwiegende Anzahl von Arzneimitteln. Freiverkäufliche Arzneimittel stellen die Ausnahme dar.
Eine Arzneimittelabgabe auf Vorrat ist verboten.
PRAXISJournal
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Zum Umgang mit Arzneimitteln
Dokumentationspflicht
Die Lagerung von Arzneimitteln hat so zu erfolgen,
dass sie ihre volle Wirksamkeit behalten und insbesondere nicht so beeinflusst werden, dass ihre Anwendung zum Schaden für die Tiere bzw. der von
ihnen produzierten Lebensmittel werden kann. Schädigende Einflüsse wirken ein
Der Medikamenten-Anwender ist verpflichtet, über
Gebrauch der Arzneimittel Nachweis zu führen. Diese Pflicht beinhaltet die Dokumentation der Tiere
(Ohrmarke) sowie von Dosis und Wartezeit. „Fliegende“ Zettel sind dazu ungeeignet. Eine ordnungsgemäße Dokumentation kann in einem MedikamentenAnwendungsbuch erfolgen. Ein solches Buch ist
beim Verlag für Agrarwissenschaften und Veterinärmedizin zu erhalten.
• auf unverschlossene, angebrochene Arzneimittelbehältnisse
• bei Lichteinwirkung,
• bei feuchter Umgebung,
• bei hohen bzw. niedrigen Temperaturen und
• bei Anwesenheit von Schmutz.
Daraus leiten sich die Aufbewahrungsbedingungen
für Medikamente ab; sie sollen:
•
•
•
•
kühl,
trocken,
lichtgeschützt und
sauber aufbewahrt werden.
Diese Anforderungen erfüllen Fensterbank, Stall und
Diele nicht. Medikamente gehören in einen (funktionierenden) Kühlschrank.
Verschreibungspflicht
Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen vom
Tierhalter nur angewendet werden, wenn sie für den
konkreten Einzelfall vom Tierarzt abgegeben wurden. Die Anwendung, Abgabe oder Verschreibung
muß hinsichtlich Anwendungsgebiet und Menge aus
veterinärmedizinischer Sicht gerechtfertigt und genau auf das Behandlungsziel abgestimmt sein, dies
ist vom Tierarzt auf einem Medikamenten-Abgabebeleg zu dokumentieren (siehe unten).
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PRAXISJournal
Bezugsadresse: VAV
(Verlag für Agrarwissenschaften und Veterinärmedizin)
Marschtorstraße 29D
29451 Dannenberg
Tel.: 05861 – 7494 Fax: 05861 – 986203