ARD-Morgenmagazin Service

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ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 06.11.2013
THEMA:
HAFTUNG BEI UNWETTERSCHÄDEN
Autor:
Heinz Pohl
EXPERTE IM STUDIO:
WOLFGANG BÜSER
Funktion:
MoMa-Rechtsexperte
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Ob sie wie im Jahr 2010 Xynthia, im letzten Jahr Ulli und Andrea oder aktuell Christian heißen –
Stürme haben eines gemeinsam: Es gibt nicht selten Tote, Verletzte und Sachschäden in Millionenhöhe. Hausbesitzer und Autofahrer werden geschädigt, Dächer abgedeckt, Bäume entwurzelt
und Baugerüste umgeweht. Welche Versicherungen kommen dafür auf?
Die Hausbesitzer sind regelmäßig für ihr eigenes Hab und Gut durch die Wohngebäudeversicherung
auf Neuwertbasis abgesichert, die nicht nur bei Feuer- und Leitungswasserschäden einspringt, sondern
auch in stürmischen Zeiten. Sie zahlt auch bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum
umgeknickt ist oder Äste herumgewirbelt sind. Hat ein Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden angerichtet, dann leistet zwar dessen Wohngebäudeversicherung ebenfalls; jedoch wird sie beim Besitzer des
Baumes beziehungsweise bei seiner Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen,
wenn sich herausstellt, dass er (der Baum) morsche Äste hatte, die auch bei weniger starken Winden
abgebrochen wären und Schaden angerichtet hätten. Entsprechendes gilt unmittelbar für den geschädigten Hausbesitzer, der keine Wohngebäudeversicherung hat. Hat der Wind das Dach abgedeckt oder
Fensterscheiben eingedrückt, so sind die Folgeschäden ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung
gedeckt. Wer jedoch Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung eigens vereinbart haben. Für vollgelaufene Keller gibt es nur Geld von der Wohngebäudeversicherung, wenn Elementarschäden mitversichert sind. Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Autos werden von den meisten Gesellschaften erst ab Windstärke 8 (= mindestens 62 km/h – die Skala reicht bis 12 = 120 km/h) ersetzt. Einige
Gesellschaften fühlen sich erst ab Windstärken im zweistelligen Bereich zuständig, ihren Versicherten
Schäden zu ersetzen. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft herauszufinden, ob es sich mit Blick
darauf überhaupt lohnt, einen "Sturmschaden" anzumelden – oder aber sich für künftige Fälle nach einer
anderen Versicherung umzusehen. (Wie stark es "geweht" hat, ist beim Deutschen Wetterdienst in Offenbach mit Zweigstellen in allen Bundesländern zu erfahren.)
Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist die Bauleistungsversicherung zuständig.
Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen fallen unter den Schutz der Hausratversicherung. Sie ersetzt
zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Regenwasserschäden sind
versichert, wenn der Wind das Dach abgedeckt oder ein Fenster eingedrückt hat und dadurch Wasser in
die Wohnung gekommen ist. Für zerborstene Scheiben müsste eine Glasbruchversicherung bestehen;
sie kommt auch für eine Notverglasung auf.
Vom Balkon gefallene Blumentöpfe, die einen Passanten treffen, können bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein. Wurde sie für überflüssig gehalten, dann kann
ein Verletzter direkt vom Eigentümer Schadenersatz verlangen. Entsprechendes gilt für die Dachziegel,
die einem Fußgänger oder Autofahrer zu nahe gekommen sind. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern
wäre die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung im Falle eines Falles der Ansprechpartner.
Autofahrer sollten wissen: Wer mit seinem Wagen bei Sturm von der Straße abkommt oder gegen einen
auf der Straße liegenden Baumstamm fährt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die
Teilkaskoversicherung würde dafür nicht ausreichen. Das gilt ebenfalls, wenn jemand in ein Fahrzeug
hinein fährt, das zuvor gegen einen umgestürzten Baum geprallt ist. Die Teilkasko kann aber in Anspruch
genommen werden, wenn ein Pkw durch herunter gefallene Gegenstände (Dachziegel, Äste) oder durch
einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden auch durch die Vollkasko
gedeckt. Ein von der Teilkaskoversicherung regulierter Schaden hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Vollkasko. Allerdings geht jeweils die vereinbarte Selbstbeteiligung zu Lasten des Autobesitzers. Alternativ kann – beim Nachweis von Schuld des Hauseigentümers – dessen Haus- und
Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Unfallopfer schalten ihre Krankenkasse ein. Bei bleibenden Schäden kann Geld aus der privaten Unfallversicherung fällig werden, zusätzlich bei Unfällen auf Arbeitswegen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Schwere Folgen entschädigen auch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Hausbesitzer, von dessen Dach ein Ziegel herunterfiel, dafür haftbar ist, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
(Er könnte allerdings von der Versicherung ersatzpflichtig gemacht werden, was auch für die Teilkaskound Privathaftpflichtversicherung gilt.)
ARD-MORGENMAGAZIN – SERVICE 31.03.2008
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Und wie steht es mit den erheblichen Verspätungen bei der Bahn beziehungsweise den zahlreich ausgefallenen Zügen? Kann dafür Ersatz verlangt werden? Nein. Denn das Wüten von Christian ist eindeutig
nicht von der Deutschen Bahn zu vertreten. Entsprechendes würde für verspätete und ausgefallene Flüge
der Luftgesellschaften gelten...
Elementarschadenversicherung für 99 Prozent der Hausbesitzer
Riesige Wasserfluten richten fast jedes Jahr aufs Neue auch in Deutschland enorme Verwüstungen an. Dadurch wird deutlich: Elementarschadenversicherungen werden immer wichtiger.
Doch nur jedes dritte Hausgrundstück ist durch eine solche Police geschützt. Dabei können 99 Prozent
der Hausbesitzer einen solchen Schutz haben – zum Beispiel vor den finanziellen Folgen unkalkulierbarer
Wassermassen. Eine Elementarschadenversicherung kann nur zusätzlich zu einer bestehenden Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Wer diesen Schutz auch für seinen Hausrat haben möchte,
der kann auch hierfür Elementarschäden absichern, wenn er über eine Hausratpolice verfügt. Separat
sind solche Versicherungen nicht zu bekommen. Manche Versicherer bieten Wohngebäudeversicherungen nur noch in Verbindung mit einem Elementarschadenschutz an (der neben Hochwasser auch
Rückstau, Lawinen, Erdsenkungen, Erdrutsche, aber auch Erdbeben umfasst). Im Regelfall sind Selbstbeteiligungen vorgesehen. Die Preise für Elementarschadenversicherungen richten sich nach dem Wert
des versicherten Anwesens sowie nach der "Gefahrenklasse". Es gilt die Regel: Je näher "am Wasser"
gewohnt oder gewirtschaftet wird, desto teurer ist der Schutz. Für einige Gebiete, die beinahe jedes Jahr
Probleme haben, ist kein Versicherer bereit, solche Zusatzversicherungen anzubieten (Stichworte:
Passau, Altstadt Köln). Was den Versicherungswert von Gebäuden betrifft, so empfehlen die Versicherer,
auf jeden Fall einen Unterversicherungsschutz zu vereinbaren. Einmal festgelegt, passe sich die einmal
ermittelte Versicherungssumme automatisch der Kostenentwicklung an – wenn die Wohngebäudeversicherung als "dynamische Neuwertversicherung" konzipiert sei. Die Versicherten müssten die Summe
lediglich nachjustieren, wenn sie ihre Gebäude erweiterten oder umbauten.
Eine wichtige Information für alle, die in den Katastrophenregionen den Betroffenen helfen, die
Schäden einzudämmen oder sie zu beseitigen: Sie stehen dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie "im Interesse der Allgemeinheit" tätig sind. Dazu zählen die Sanitäter ebenso wie Polizisten oder Ärzte, Ehrenamtliche im Hilfswesen, etwa der Freiwilligen Feuerwehr, aber auch alle "privat" zu den Brennpunkten geeilten Personen, die – so steht es im Gesetz
– "bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher
Gefahr für seine Gesundheit retten".
Urteile zum Thema:
Eine Dachlawine macht noch keinen Hagel: Wird ein Pkw durch eine von einem Haus abgehende Dachlawine
beschädigt, so haftet dafür nicht die Teilkaskoversicherung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden war.
Das Oberlandesgericht Köln: Die Gefahr des Abgangs von Schneelawinen fällt nicht unter die – in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannten – Naturgewaltrisiken "Hagel" oder "Sturm", die gänzlich anders gelagerte Risiken abdecken. (OLG Köln, 9 U 250/11)
Wenn ein Sturm die Grundstücksmauer einreißt, bleibt die Kasse zu: Fallen während eines Sturms zwei Fichten
auf die Garten-Einfriedungsmauern eines Wohngebäudes, so braucht die Wohngebäudeversicherung den Schaden
nicht zu regulieren. Denn es handelt sich bei der Mauer weder um einen "wesentlichen Gebäudebestandteil" (obwohl sie hier mit dem Haus "fest verbunden" war), noch um "Zubehör" (das hier ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen hätte erwähnt worden sein müssen – was aber nicht der Fall war). (OLG Koblenz, 10 U 148/11)
Regenwasser im Wohnzimmer muss keine Sturmfolge sein: Nach den Allgemeinen WohngebäudeVersicherungsbedingungen sind im Rahmen einer Sturmversicherung nicht alle adäquaten Folgen eines Sturms
versichert. So müsse eine Sturmversicherung nicht unbedingt leisten, wenn Regenwasser – wenn auch während
eines Sturmes – über die Balkontür in das Wohnzimmer eines Hausbesitzers dringt und dort Schaden anrichtet. War
weder Druck noch Sog des Sturmes an sich dafür verantwortlich, sondern eine unzureichende Abdichtung im
Schwellenbereich des Türelements, so greife die Versicherung nicht. (Saarländisches OLG, 5 U 278/09)
Schornsteinziegel auf Autodach – Hausbesitzer haftet: Werden bei einem Sturm Teile eines Schornsteins auf
ein geparktes Fahrzeug geschleudert, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Haus entweder
falsch gebaut oder unzureichend gewartet wurde. Das gelte zumindest dann, so das Amtsgericht Berlin-Schöneberg,
wenn der Sturm nicht über das normale Maß hinaus (= maximal mit Windstärke 12) getobt hat. (Der Hausbesitzer
beziehungsweise seine Wohngebäudehaftpflichtversicherung wurden zum Schadenersatz in Höhe von 2.800 €
verurteilt.) (AmG Berlin-Schöneberg, 17b C 181/07)
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Der Selbstbehalt ist nicht vom Gesamtschaden abzuziehen: Der beim Abschluss einer Sturmschadenversicherung vereinbarte Selbstbehalt ist, sollte die ebenfalls vorgesehene die Entschädigungsgrenze erreicht sein, von
dieser Grenze abzuziehen und nicht vom Gesamtschaden. So entschieden vom Oberlandesgericht München im Fall
eines Autohändlers, der durch einen starken Sturm Fahrzeugschäden in Höhe von 447.000 Euro erlitten hatte. Die
Höchstentschädigung betrug 250.000 Euro. Hiervon zog das Versicherungsunternehmen den Selbstbehalt in Höhe
von 45.000 Euro ab und überwies 205.000 Euro. Der Autohändler wollte aber, dass die 45.000 Euro vom Gesamtschaden abgezogen werden, so dass unterm Strich 250.000 Euro als Versicherungsleistung zu erstatten seien. Die
Münchener Richter hielten dies nicht für logisch, da dann von ihm ein "Selbstbehalt" gar nicht zu leisten wäre. (OLG
München, 25 U 2639/10)
Zweilagige Dachpappe ist noch keine "abgedichtete Außenhaut": Die Bedingungen einer Wohngebäudeversicherung können vorsehen, dass Sturmschäden bei einem "nicht bezugsfertigen Gebäude" nicht versichert sind. Von
"Bezugsfertigkeit" ist dann auszugehen, wenn eine "abgedichtete Außenhaut" vorhanden ist, also die Außenwände,
Dach, Fenster und Türen restlos geschlossen sind. Einrichtungsgegenstände müssen noch nicht vorhanden sein.
Jedoch kann während eines Umbaus von einem "restlos geschlossenen Dach" nicht ausgegangen werden, wenn es
noch nicht komplett repariert ist, sondern eine Dachseite nur mit einer zweilagigen Dachpappe bedeckt ist. Eine
behelfsmäßige Reparatur des Daches ist keine verlässliche Sicherung gegen Sturmschäden "und trägt objektiv zur
Gefahrerhöhung bei". Die Folge: Der Leistungsanspruch ist ausgeschlossen. (OLG Rostock, 6 U 121/07)
Ein Temperatursturz ist nicht versichert: Die Hagelpolice im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung muss
nicht für einen Schaden am Haus eines Versicherten eintreten, wenn der wegen des Temperatursturzes während
eines Hagelsturmes entsteht. Nur Schäden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den herabfallenden Hagelkörnern entstanden sind, werden übernommen. Im konkreten Fall hatte ein kräftiger Temperatursturz Spannrisse in den
Dachschindeln verursacht. (LG Schwerin, 6 S 32/09)
Ein abgeknickter Baum ist nicht umgestürzt: Bricht ein (hier: 10 Meter hoher) Baum einen Meter über dem Boden
ab, so muss die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers auch dann nicht für den Abtransport des Baumes
zahlen, wenn laut Versicherungsvertrag "Kosten für das Entfernen, den Abtransport, die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume" übernommen werden. Diese Klausel, ausgehend vom Verständnis eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, sei – nach Meinung des Amtsgerichts Köln – "nicht derart auszulegen,
dass abgeknickte Bäume umgestürzten gleichzusetzen sind". (AZ: 143 C 163/08)
Auch bei Sturm muss die Versicherung zahlen: Stellt der Besitzer eines Kfz-Anhängers den Hänger ungesichert
an den Straßenrand und wird ein vorbeifahrendes Auto beschädigt, weil ein Sturm den Anhänger auf die Straße
wirbelt, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Eigentümers den Schaden am fremden Auto regulieren. Zwar
handele es sich bei dem Sturm um "höhere Gewalt", so das Landgericht Stuttgart, die eine KfzHaftpflichtversicherung leistungsfrei machen könne. Weil der Eigentümer des Anhängers durch das ungesicherte
Abstellen aber grob fahrlässig gehandelt habe, müsse die Versicherung für den Schaden aufkommen.
(LG Stuttgart, 4 S 255/07)
Das Dach muss nicht regelmäßig kontrolliert werden: Kann ein Wohngebäudeversicherer nicht nachweisen,
dass ein Hausbesitzer sein Dach nicht regelmäßig auf schadhafte Stellen untersucht hat, so darf er ihm nach einem
Sturmschaden ein solches Versäumnis nicht entgegenhalten und muss Ersatz leisten. Dies auch dann, wenn ein
Sachverständiger festgestellt hat, dass das Dach sich bereits vor dem Sturm "in einem sanierungs- und erneuerungsbedürftigen Zustand" befunden habe. Nur beim Nachweis einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vernachlässigung seiner Instandhaltungspflicht wäre die Versicherung leistungsfrei geblieben. (OLG Köln, 10 U 1018/08)
Nach 10 Monaten ist der "Zahlungszug" abgefahren: Reicht eine Hauseigentümerin eine Schadensmeldung über
einen Sturmschaden erst zehn Monate nach dem Sturm ein, weil sie das Malheur zuvor versehentlich einer anderen
Versicherung gemeldet hatte, die dafür nicht zuständig gewesen ist, so hat die Versicherte grob fahrlässig gehandelt. Nur "unverzügliches" Einreichen eines Schadens könne zur Leistung durch den Versicherer führen, so das
Landgericht Köln. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich um einen großen Schadensbetrag handelt (wie hier um
90.000 €), bei dem ein Versicherungsnehmer angehalten sein müsste, die Unterlagen sorgfältig zu prüfen. (Die
Versicherte hatte sich erst 10 Monate später bei der zuständigen Versicherung gemeldet, weil sie längere Zeit erkrankt war. Das Gericht entschuldigte die erhebliche Verspätung dennoch nicht: Das Unternehmen habe nach so
langer Zeit keine Chance mehr gehabt, "Ursachen und Hergang des Schadenereignisses aufzuklären".)
(AZ: 20 O 1/08)
Markisen sind kein Terrassen-Schutz: Zieht ein Hauseigentümer seine auf der Terrasse angebrachte Markise
nicht ein, obwohl bereits vor aufkommendem Sturm gewarnt worden war, so kann er keinen Ersatz von seiner Hausratversicherung verlangen, wenn der Sonnenschutz durch herabfallende Dachziegel (hier hervorgerufen durch den
Wirbelsturm "Kyrill") zerstört wird. Sein Argument, er habe den Terrassen-Boden schützen wollen, zog vor dem
Landgericht Kleve nicht. Die Richter sahen in dem Verhalten des Hauseigentümers ein grob fahrlässiges Verhalten.
(Die Entscheidung war zu einem Fall aus der Zeit vor 2008 zu treffen. Ob nach dem neuen Recht ebenfalls der
komplette Schutz der Hausratversicherung versagt worden wäre, steht dahin, da seither das Alles-oder-NichtsPrinzip nicht mehr gilt, sondern das individuelle Verschulden angemessen zu berücksichtigen ist.) (AZ: 5 S 119/07)