Haushaltsnahe Dienstleistungen3 _2

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Haushaltsnahe Dienstleistungen3 _2
Jörg Schlüter, Bochum1
Haushaltsnahe Dienstleistungen –
Neue Klarstellungen durch das BMF
I. Bisherige Situation
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum § 35a EStG vom 3.11.20062 wurden die
Immobilienverwalter im vergangenen Jahr plötzlich mit einer neuen steuerrechtlichen
Situation konfrontiert, die für viel Aufregung und Verunsicherung gesorgt hatte. Durch
diese neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums wurde ein neuer Aufgabenbereich
auf die Verwalter abgewälzt, den es in kürzester Zeit galt umzusetzen. Hierbei war
insbesondere die Umsetzung für das bereits ablaufende Buchungsjahr 2006 sehr
schwierig, da auch sämtliche Verwaltungssoftware erst auf diese neue Ausweispflicht der
Haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35 a EStG umgestellt werden musste.
1. Was ist geschehen?
Mit Rundschreiben vom 3.11.20062 regelte das Bundesfinanzministerium die Anwendung
des § 35a EStG im Hinblick auf die seit 2006 rückwirkend geltenden gesetzlichen
Änderungen bzgl. der steuerlichen Begünstigungen von Lohnkosten haushaltsnaher
Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Hierbei wurde
unter Anderem auch die Anwendung im Rahmen der Verwaltung von
Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietobjekten geregelt. Hiernach sollte der
Verwalter zukünftig dem Eigentümer sowie dem Mieter eine Bescheinigung über die
abgerechneten anteiligen Lohnkosten erstellen, damit dieser sodann seine steuerlichen
Vergünstigungen beim Finanzamt geltend machen konnte. Es wurde also dem Verwalter
letztendlich die Verantwortung aufgebürdet, durch neue steuerrechtliche Aufgaben dafür
zu sorgen, dass Eigentümer und Mieter steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen
können. Grundsätzlich ist dies keine neue Situation, mussten die Verwalter bisher schon
im Rahmen der WEG-Abrechnung die Zinserträge sowie deren Belastungen im Rahmen
der Zinsabschlagssteuer und des Solidaritätszuschlages ausweisen. Diese neue Regelung
des BMF-Rundschreibens ließ dem Verwalter bisher wenig Spielraum, sorgte jedoch
neben der Entrüstung, per BMF-Rundschreiben einen neuen Aufgabenbereich
aufgezwungen zu bekommen, auch für große Verunsicherung, wie diese Bescheinigung
zu erstellen ist und welche Leistungen überhaupt hierbei zu berücksichtigen sind.
Insbesondere im Bereich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sorgte das
Rundschreiben für starke Verwirrung, war hier aus dem Rundschreiben heraus keine klare
Aussage herzuleiten. Denn einerseits sollten geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
gem. Rd.-Nr. 2 nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie am Haushaltsscheckverfahren
teilnehmen. Dieses Verfahren steht aber Eigentümergemeinschaften nicht zur Verfügung,
so dass man von einem Ausschluss der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
ausgehen musste. Andererseits aber bringt das Rundschreiben selbst unter Rd.-Nr. 15 für
Eigentümergemeinschaften den § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG als Beispiel und würde somit
wieder die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse für Eigentümergemeinschaften mit
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einbeziehen. Insgesamt brachte das Rundschreiben des BMF vom 3.11.2006 zusätzliche
Verunsicherungen,
so
dass
eine
weitere
Klarstellung
seitens
des
Bundesfinanzministeriums unumgänglich war. Diese wurde dann auch in der ersten
Jahreshälfte 2007 angekündigt, ließ aber lange Zeit auf sich warten.
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Der Autor ist Immobilienverwalter und Sachverständiger für Hausverwaltungsleistungen.
BMF-Schreiben vom 3.11.2006, GZ IV C 4 – S 2296b – 60/06
II. Das neue BMF-Rundschreiben
1. Neue Aussichten
Fast auf den Tag genau ein Jahr nach dem Rundschreiben vom 3.11.2006, nämlich am
5.11.2007, veröffentlichte das Bundesfinanzministerium das neue Rundschreiben vom
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26.10.2007 , welches für weitere Klarstellungen im Rahmen der Anwendung des § 35a
EStG sorgen soll. Hierbei wurde das bisherige Rundschreiben vom 3.11.2006 in seiner
derzeit geltenden Fassung vom Grunde her nicht verändert, jedoch in einzelnen Punkten
wurden Ergänzungen bzw. Umformulierungen eingearbeitet, die nun für mehr Klarheit und
Verständnis dienen sollen.
2. Was ist im neuen Rundschreiben anders?
Um die Veränderungen im neuen Rundschreiben zu erkennen, muss man sich beide
Rundschreiben nebeneinander legen und Wort für Wort vergleichen. Dabei ergeben sich
dann nachfolgende Veränderungen, auf die im Einzelnen eingegangen werden soll.
Rd.-Nr. 2 regelt die grundsätzliche Anwendung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse.
Da es gerade hier in der Vergangenheit zu zahlreichen Unsicherheiten gekommen war,
wurde dieser Absatz entsprechend ergänzt. Demnach wird klargestellt, dass
Wohnungseigentümergemeinschaften nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen
können und somit die steuerliche Begünstigung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
bei Eigentümergemeinschaften nicht nach § 35a Abs 1 Satz 1 berücksichtigt werden
können. Hier erfolgt jedoch gleich ein Hinweis auf Rd.-Nr. 8, welche diesbezügliche
Besonderheiten regelt.
Die Rd.-Nr. 6 und 7 sind neu im Rundschreiben aufgenommen, wobei Rd.-Nr. 6 für
Eigentümergemeinschaften eine eher geringere Bedeutung hat (Frisör- und
Kosmetikerleistungen). Interessanter und wahrscheinlich ein neuer Streitpunkt für
Immobilienverwalter dürfte die neue Rd.-Nr. 7 darstellen. Hier wird geregelt, wie mit
Dienstleistungen umzugehen ist, welche sowohl auf dem Privatgrundstück wie auch auf
öffentlichem Grundstück durchgeführt werden. Beispielhaft werden Straßen- und
Gehwegreinigung und Winterdienst genannt. Das Rundschreiben regelt hier nun deutlich
und ohne jegliche Auslegungsmöglichkeiten, dass nur die Dienstleistung auf dem
Privatgrundstück steuerlich begünstigt ist. Somit können die anteiligen Lohnkosten für die
Leistung auf dem öffentlichen Gelände nicht geltend gemacht werden. Diese Regelung, so
das BMF, gilt auch dann, wenn es eine konkrete Verpflichtung hierfür gibt, also z.B. für
das Schneeräumen auf Grund einer Ortssatzung.
Rd.-Nr. 8, auf die bereits unter Rd.-Nr. 2 Bezug genommen wurde, regelt nun, dass auch
geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften
und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen wurden, als
haushaltsnahe Dienstleitungen zu berücksichtigen sind. Damit fallen geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse rückwirkend für alle noch offenen Fälle ab 2003 unter § 35a
Abs. 2 Satz 1 und können so steuerlich geltend gemacht werden. Die bisherige
Verunsicherung und Unklarheit wurde somit endlich beseitigt.
Die neue Rd.-Nr. 13 regelt, dass auch Wohnungen, die einem Kind zur unentgeltlichen
Nutzung überlassen wurden, sowie Zweit-, Wochenend- und Ferienwohnungen, zum
inländischen Haushalt gehören und somit hierin erbrachte Leistungen steuerlich geltend
gemacht werden können.
Die bisherige Rd.-Nr. 11 findet sich im neuen Rundschreiben unter Rd.-Nr. 14 und gibt
unverändert Beispiele für eine Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wieder.
Ergänzt wird Rd.-Nr. 15 (bisher Rd.-Nr. 12) um den Zusatz, dass neben den
Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen gleiches auch für die Aufwendungen
bei Ableitungen gilt, nämlich dass diese begünstigt sind. Nicht begünstigt sind hingegen
nach den neuen Ausführungen des BMF Aufwendungen für technische Prüfungen (TÜV,
Dekra etc.), da sie vergleichbar mit Gutachtertätigkeiten sind. Hier wird Bezug genommen
auf Rd.-Nr. 29, die hierzu weiteres regelt. Im Gegensatz zum Rundschreiben vom
3.11.2007 regelt das neue BMF-Schreiben unter Rd.-Nr. 18, dass nunmehr, hat die
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BMF-Schreiben vom 26.10.2007, GZ IV C 4 – S 2296-b/07/0003
Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Verwalter
bestellt, dieser nicht zwangsläufig eine Bescheinigung erstellen muss. Hier heißt es im
Rundschreiben: „... und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der
Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen
Wohnungseigentümers zu führen.“ Damit erhält der Verwalter zukünftig die
Wahlmöglichkeit, entweder die Angaben direkt in der Jahresabrechnung machen zu
können oder alternativ die Bescheinigung zu erstellen. Nur wenn er die Angaben in der
Jahresabrechnung nicht macht, ist zusätzliche eine Bescheinigung zu erstellen. Ein
entsprechendes Muster ist jetzt auch dem Rundschreiben beigefügt, welches als Vorlage
genommen werden kann, jedoch nicht zwingend genommen werden muss.
Neue Regelungen bringt die Rd.-Nr. 29 (bisher Rd.-Nr. 24). Hier wird nunmehr klar
gestellt, dass Kosten für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier- Reinigungs- oder Spülmittel,
Streugut) in Ansatz gebracht werden können. Hingegen sind Aufwendungen, bei denen
die Entsorgung im Vordergrund steht, nicht begünstigt. Ist die Entsorgung jedoch eine
Nebenleistung zur Hauptleistung, z.B. Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege, so sind diese
Kosten wieder begünstigt. Ebenfalls klar geregelt wird nun unter Rd.-Nr. 29, dass
Aufwendungen, bei denen die Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht begünstigt
sind. Gleiches gilt für die Verwaltergebühren, die somit ebenfalls durch die
Wohnungseigentümer nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Die neue Rd.-Nr. 31 weist darauf hin, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit
Versicherungsschadensfällen nur dann begünstigt sind, soweit sie von der Versicherung
nicht erstattet worden sind oder auch nicht zu erwarten ist, dass sie noch erstattet werden.
Eine besonders heikle Regelung ergibt sich aus Rd.-Nr. 32. Demnach sind regelmäßig
wiederkehrende Leistungen, die innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Kalenderjahr
fällig und geleistet werden, dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen. Gleiches gilt
für Abgaben im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die bis zum 15.
Januar fällig werden. Hier ist eine für den WEG-Verwalter untypische buchhalterische
Abgrenzung erforderlich, um diese Kosten noch im Vorjahr abzurechnen. Derartige
Regelungen schaffen somit wieder neuen Nährboden für weitere Diskussionen, in wieweit
der
Verwalter
zukünftig
eine
wirtschaftsjahresbezogene
Abgrenzung
und
Jahreabrechnung vorzunehmen hat.
Positiv aufnehmen darf man die unter Rd.-Nr. 33 getroffene neue Regelung, wonach es
nicht beanstandet wird, wenn die gesamten Aufwendungen bei Wohnungseigentümern
erst in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der
Eigentümerversammlung
genehmigt
worden
ist.
Gleiches
gilt
für
die
Nebenkostenabrechnung bei Mietern. Somit ergibt sich zukünftig kein Druck für den
Verwalter, die Abrechnung bis Ende Mai erstellt haben zu müssen, damit Eigentümer und
Mieter die Aufwendungen rechtzeitig geltend machen können. Zukünftig können somit die
Eigentümer und Mieter ihre Aufwendungen auch noch im Folgejahr geltend machen.
III. Fazit
Das vorliegende neue BMF-Rundschreiben vom 26.10.2007 schafft sicher eine ganze
Reihe von Klarstellungen, die seit Veröffentlichung des Rundschreibens vom 3.11.2006 für
Unsicherheit und Missverständnisse gesorgt hat. Doch leider bringt das neue
Rundschreiben auch wieder neue Sachverhalte, die für neue Probleme und Fragen sorgen
werden. So ist es sicher unverständlich, weshalb Lohnkosten für den Winterdienst, der auf
dem Gehweg im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt wird, nicht
steuerlich begünstigt wird. Eine Begründung, der Winterdienst käme einer hoheitlichen
Aufgabe gleich, kann hier sicher nicht ziehen. Denn weshalb wird sonst der
Schornsteinfeger explizit im BMF-Schreiben als steuerlich begünstigt benannt.
Durchweg
positiv
dürfen
die
Klarstellungen
bzgl.
der
geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse sowie des Zeitrahmens der steuerlichen Geltendmachung
angesehen werden. Dies darf aber nicht die neuen Fallstricke überdecken, die eine
abgrenzende Buchhaltung erforderlich machen, wie sie unter Rd.-Nr. 32 erforderlich wird,
will man auch Zahlungen außerhalb des Wirtschaftsjahres in diesem ausweisen können.
Für den Immobilienverwalter bedarf es erneut wieder Klärungsversuche gegenüber den
Firmen, damit sich die Veränderungen in den Rechnungen wiederspiegeln. So muss
zukünftig der Winterdienst in seiner Rechnung das Verhältnis Privatgrundstück und
öffentliches Gelände berücksichtigen. Bisher außer Acht gelassene Schmier- und
Reinigungsmittel soweit Streugut dürfen nun in den Rechnungen bei den Lohnkosten mit
berücksichtigt werden. Dies in der Praxis wieder korrekt umgesetzt zu bekommen, wird
erneut einige Zeit und Nerven kosten, was wieder einmal zu Lasten des Verwalters gehen
wird, will er seinen Eigentümern korrekt die anteiligen Lohnkosten ausweisen.

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