Ausgabe Nr.50 / 2005
Transcrição
Ausgabe Nr.50 / 2005
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2005 Nr. 50 MONTAG, 12. DEZEMBER 2005 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessische Staatskanzlei Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im November 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4554 Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 4554 Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555 Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4578 Vorhaben der Firma Tylose GmbH & Co. KG im Industriepark Kalle-Albert, Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 4583 KASSEL Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 4583 Reaktivierung des Diemelaltarmes „Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 4584 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555 Gemeinsamer Runderlass betreffend Personalbogen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . 4555 Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung — Stand: 1. 11. 2005 — . . . . . . . . . . . . . . 4561 Grundsätze für die Aus- und Fortbildung der Wachpolizei . . . . . . . . . . . . . . 4568 Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden . . . 4570 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 4571 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, Besetzung des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung; hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die am 1. 7. 2006 beginnenden 10. Amtsperiode . . . . . . . . . . . . 4578 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Stellungnahme der Internationalen Länderkommission Kerntechnik zur Festlegung von Betriebszeiten für Kernkraftwerke in Deutschland . . . . . 4581 Erklärung zum Naturpark KellerwaldEdersee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4581 Hessisches Sozialministerium Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. 11. 1993; hier: Rückübertragung der Zuständigkeit auf den Kreis Groß-Gerau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4581 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz; hier: Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . 4582 Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und der Gemeinde Bischofsheim zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Gefahrgutüberwachung im Landkreis Groß-Gerau vom 15. 11. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4582 Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen GmbH; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 4582 Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 4582 Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilungen Gießen/Marburg für die Monate Januar bis März 2006 . . . . 4584 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 4586 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 4588 Andere Behörden und Körperschaften Landeswohlfahrtsverband Hessen, Kassel; hier: Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 und Behandlung der Jahresergebnisse 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel sowie Feststellung der Jahresabschlüsse und Behandlung der Jahresergebnisse 2003 der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums Gießen und der Stiftungsforsten Kloster Haina . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4606 Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel; hier: Satzung zur Änderung der Satzung vom 28. 9. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4606 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 4607 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 4608 Seite 4554 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 HESSISCHE STAATSKANZLEI 1167 Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im November 2005 Staat und Wirtschaft in Hessen Heft 11 November 2005 60. Jahrgang Inhalt: Erhebung zu Verdiensten und Arbeitskosten Daten zur Wirtschaftslage Kurzmeldungen Hessischer Zahlenspiegel Buchbesprechungen Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße 35/37, 65185 Wiesbaden, Telefon: 06 11/38 02-9 50, Fax: 06 11/ 38 02-9 92, Internet: www.statistik-hessen.de Hessische Gemeindestatistik 2005 Ausgewählte Strukturdaten aus Bevölkerung und Wirtschaft 2004 26. Ausgabe — Print — 14,00 c — Digital — 12,00 c — Verzeichnisse Verzeichnis der beruflichen Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) in Hessen — Print — 3,70 c — Digital — 5,00 c — Statistische Berichte A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit Die Bevölkerung der hessischen Gemeinden am 30. Juni 2005 — Vorläufige Ergebnisse — (A I 1, A I 2, A I 4 — hj 1/05 A II 1, A III 1 — hj 1/05, A V 1, A V 2 — hj 1/05) — Print — 7,00 c — Digital — 6,80 c — Die Krankenhäuser in Hessen am 31. Dezember 2004 — (A IV 2 — j/04) — Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c — Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessen am 31. Dezember 2004 — Vorläufige Werte — (A VI 5 — vj 4/04) — Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c — C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei Weinbestände in Hessen im Jahr 2005 — (C IV 5 — j/05) — 3,10 c — Agrarstrukturerhebung 2003 Repräsentativergebnisse — (C IV 9 — 2j/03 — 7) Print — 7,00 c — D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten Gewerbeanzeigen in Hessen im 2. Vierteljahr 2005 — (D I 2 — vj 2/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c — E. Produzierendes Gewerbe Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Juni 2005 — (E I 1 — m 6/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c — Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Juli 2005 — (E I 1 — m 7/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c — Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2005 — (E I 1 — m 8/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c — Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2005 — (E I 3 — m 8/05) — 4,80 c — Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2005 — (E I 3 — m 9/05) — 4,80 c — Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2004 — (E I 6 — j/04) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c — Das Bauhauptgewerbe in Hessen im September 2005 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) — (E II 1 — 9/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c — F. Wohnungswesen, Bautätigkeit Baugenehmigungen in Hessen im August 2005 — (F II 1 — m 8/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c — Baugenehmigungen in Hessen im September 2005 — (F II 1 — m 9/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c — G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im August 2005 — (G IV 1 — m 8/05) — 4,80 c — H. Verkehr Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juli 2005 — Vorläufige Ergebnisse — (H I 1 — m 7/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c — Straßenverkehrsunfälle in Hessen im August 2005 — Vorläufige Ergebnisse — (H I 1 — m 8/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c — Binnenschifffahrt in Hessen im August 2005 — (H II 1 — m 8/05) — 3,70 c — K. Öffentliche Sozialleistungen Verzeichnis der Kindertagesstätten in Hessen 2004 — (K IV 2 — 2j/04) — Print — 16,50 c — Digital — 65,00 c — M. Preise und Preisindizes Verbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise in Hessen im September 2005 — (M I 2 — m 9/05) — Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c — Verbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise in Hessen im Oktober 2005 — (M I 2 — m 10/05) — Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c — Wiesbaden, 28. November 2005 Hessisches Statistisches Landesamt StAnz. 50/2005 S. 4554 1168 Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen: Großes Verdienstkreuz Karl S c h n a b e l , Marburg Dr. Antje V o l l m e r , Vizepräsidentin des Dt. Bundestages a. D. Urkundendatum: 21. 7. 2005 28. 10. 2005 Verdienstkreuz 1. Klasse Heinz F r e s e , Hanau 16. 8. 2005 Verdienstkreuz am Bande Horst B a c h m a n n , Hanau Otto F i s c h e r , Gemünden (Felda) Gerolf F r i t s c h e , Offenbach am Main Renate G o r a , Hanau Egon H o c h s t e i n , Rüsselsheim Winifred H ö r s t , Heppenheim Helmut K ä r c h e r , Frankfurt am Main Kurt K l ö p p e l , Glauburg Detlef K ü m p e r , Baunatal Dr. Claudia K u h n h e n , Wetter Michael K u l l m a n n , Taunusstein Heinz L u t h e r , Bad Vilbel Heinrich R a m p e , Frankenberg (Eder) Horst S c h ä f e r , Neu-Isenburg Wilhelm S c h m i d t , Dietzhölztal Klaus S c h r ö t e r , Bensheim Helmut S t e i n , Maintal Eleonore T h o m i n , Egelsbach Wolfgang V a t e r , Hofheim am Taunus Dr. Georg W a g n e r , Darmstadt Karl W e n c h e l , Messel Wolfgang W e i n r e i c h , Eschborn 3. 11. 2005 16. 8. 2005 21. 7. 2005 16. 8. 2005 6. 7. 2005 15. 6. 2005 15. 6. 2005 9. 5. 2005 15. 7. 2005 15. 7. 2005 9. 5. 2005 25. 8. 2005 12. 8. 2005 9. 5. 2005 15. 7. 2005 16. 8. 2005 14. 9. 2005 22. 5. 2005 6. 7. 2005 16. 8. 2005 22. 5. 2005 15. 7. 2005 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Verdienstmedaille Jutta C l a u s e n , Bad Nauheim Werner K l e i n , Wettenberg Klaus Peter O c h s , Frankfurt am Main Rosemarie P o p p e n h ä g e r , Kassel Dr. med. Horst R e b s c h e r - S e i t z , Bad Camberg Karl R o s t , Kassel Günther S c h i e b e l , Heidenrod Urkundendatum: 21. 7. 2005 15. 7. 2005 15. 7. 2005 4. 12. 2004 21. 7. 2005 4. 3. 2005 14. 9. 2005 Wiesbaden, 30. November 2005 Der Hessische Ministerpräsident Z 63 14 a 02/01 StAnz. 50/2005 S. 4554 Seite 4555 1169 Staatliche Anerkennung von Rettungstaten Für die am 5. November 2004 ausgeführte Rettung zweier Menschen vor dem Tode habe ich Frau Christa Karoline R u d l o f f , Bensheim, und Frau Doris V e r z e n d a a l , Bensheim jeweils mit Urkunde vom 2. August 2005 eine öffentliche Belobigung ausgesprochen. Wiesbaden, 29. November 2005 Der Hessische Ministerpräsident StAnz. 50/2005 S. 4555 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 1170 Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) Bezug: Erlass vom 6. Dezember 1994 (StAnz. 1995 S. 17), zuletzt geändert durch Erlass vom 7. September 2005 (StAnz. S. 3598) Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG gebe ich bekannt: Die Kreiskasse des Vogelsbergkreises vollstreckt ab 1. Januar 2006 für die Kreisstadt Lauterbach (Hessen). In meinem oben angeführten Erlass erhält daher die lfd. Nr. 12 folgende Fassung: „12. Vogelsbergkreis für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden“ II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben: 1. Jutta B a u s c h , Mühltal 2. Heinz H e r w i g , Kassel 3. Siegfried H o e d t , Buchenau 4. Jochen K ü h l , Langen 5. Manfred P i c o l i n , Groß-Umstadt 6. Heinz-Peter S c h w i c k , Marburg Wiesbaden, 22. November 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport VI 3 — 97 a 33.03/2005 StAnz. 50/2005 S. 4555 Wiesbaden, 30. November 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 2 — 03 n 10.11 — 01 — 05/003 — Gült.-Verz. 304 — StAnz. 50/2005 S. 4555 1172 Personalbogen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst Bezug: 1171 Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2005 Bezug: Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499) Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 3. November 2005 in Marburg an der Lahn durch den Hessischen Minister des Innern und für Sport, Herrn Volker Bouffier, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden. I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch ihre sportliche Haltung Vorbild sind: 1. Maik B r a u c h , Frankfurt am Main 2. Frank B u s s i a n , Offenbach am Main 3. Sebastian D e h m e r , Darmstadt 4. Gerhard D r ö n n e r , Kassel 5. TTV Gönnern (1. Herrenmannschaft) 6. Heike G u n n e , Wetzlar 7. Natascha und Sascha K a r a b e y , Bad Homburg v. d. Höhe 8. Jenny K a r l , Nauheim 9. Christine S c h l a c h t e r , Offenbach am Main 10. Sebastian S c h u l t e , Schlangenbad 11. Daniel S i m o n , Darmstadt Gemeinsamer Runderlass vom 12. Dezember 1995 (StAnz. 1996 S. 2) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Fachministerien Bei der Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern sind der „Personalbogen für die Einstellung in den Dienst des Landes Hessen“, das „Anlageblatt zum Personalbogen“ und der Vordruck „Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“, die nachstehend als Anlage 1 bis 3 abgedruckt sind, zu verwenden. Nach der Einstellung ist der Personalbogen als formularmäßige Zusammenfassung der Personalakte weiterzuführen. Alle für das Dienstverhältnis wesentlichen Daten sind zu aktualisieren. Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 107 ff. des Hessischen Beamtengesetzes vom 8. September 1995 (StAnz. S. 3094, Nr. 4 zu § 107 Abs. 2 HBG) kann beim Einsatz von SAP R/3 HR auf die Aktualisierung des Personalbogens verzichtet werden. Die Vordrucke können bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — bezogen werden (Lg. Nr. 2.5; 2.5-1 und 2.5-2). Der Gemeinsame Runderlass vom 12. Dezember 1995 (StAnz. 1996 S. 2) wird aufgehoben. Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Wiesbaden, 24. November 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 11 — 08 b 24.03.2 — Gült.-Verz. 3200 — StAnz. 50/2005 S. 4555 Seite 4556 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4557 Seite 4558 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4559 Seite 4560 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 1173 4. 4.1 Rotation als Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg Anwendungsbereich Die Besetzung (Neubesetzung oder Beförderungen) von höheren Führungsfunktionen ist grundsätzlich vom Nachweis einer Beschäftigung in mindestens vier verschiedenen Arbeitsbereichen auf zwei unterschiedlichen Ebenen abhängig. Für höhere Führungsfunktionen im nachgeordneten Bereich ist dabei eine mindestens neunmonatige Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde Voraussetzung. Eine höhere Führungsfunktion liegt zum Beispiel vor bei Behördenleiterinnen und -leitern, Abteilungsleiterinnen und -leitern von Mittel- und Oberbehörden, Abteilungsleiterinnen und -leitern der obersten Landesbehörden, Referatsleiterinnen und -leitern der obersten Landesbehörden sowie allen sonstigen Positionen, soweit sie mit Beförderungen oder Einweisungen ab Besoldungsgruppe A 16 oder einer Eingruppierung im Angestelltenverhältnis ab BAT I verbunden sind. Die Voraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Beförderung vorliegen. Wird die Führungsfunktion unmittelbar im Vorgriff auf die Beförderung übertragen, müssen die Voraussetzungen bereits bei der Übertragung der Führungsfunktion vorliegen. Davon ausgenommen sind die R- und C- (beziehungsweise W-)Besoldung. 4.2 Geeignete Tätigkeiten Als geeignete Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten im höheren Dienst oder vergleichbare Tätigkeiten vor oder nach Eintritt in den öffentlichen Dienst. Die Regelungen über die Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten bei Verbeamtung gelten entsprechend. Bei der Prüfung, ob die ausgeübten Tätigkeiten unterschiedlichen Arbeitsbereichen zuzuordnen sind, werden an die Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie an Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes gestellt. Ansonsten sind bei der Prüfung zum Beispiel folgende Kriterien zu berücksichtigen: • Tätigkeiten innerhalb einer Abteilung in der Verwaltung gelten im Grundsatz als eine Verwendung. • Die Tätigkeiten müssen unterschiedliche Schwerpunkte haben, wobei die Ausübung verschiedener Funktionen nicht erforderlich ist. Gleichartige Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, zum Beispiel gleichartige juristische Tätigkeiten in verschiedenen Rechtsanwaltsbüros mit gleichen Schwerpunkten können insgesamt nur als eine Verwendung anerkannt werden. • Bei Teilzeitkräften sollen die Tätigkeiten mindestens 2/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen. • Die Mitarbeit in einem Projekt mit mindestens 2/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist als geeignete Tätigkeit anzusehen. • Die Tätigkeiten müssen einen bestimmten zeitlichen Umfang haben. Die Tätigkeiten müssen grundsätzlich mindestens sechs Monate lang ausgeübt worden sein. Bei zwingenden dienstlichen Gründen können kürzere Stationen von dreimonatiger Dauer zusammengerechnet werden. Grundsätzlich stellt eine geeignete Tätigkeit eine Verwendung dar. Ein Ressortwechsel und eine geeignete Tätigkeit außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel in der Bundes- oder Kommunalverwaltung oder bei Einrichtungen mit EU-Bezug) oder im Ausland sowie jede geeignete Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes — auch vor Eintritt in den öffentlichen Dienst — zum Beispiel im Bereich von Wirtschaft, Wissenschaft oder Politik — ersetzen zwei ressortinterne Verwendungen, das Führungskolleg eine. Beurlaubungen während der Eltern- beziehungsweise der Erziehungsurlaubszeit von mindestens sechs Monaten ersetzen insgesamt ebenfalls eine Verwendung. 4.3 Verschiedene Ebenen Die vier verschiedenen Arbeitsbereiche müssen grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Ebenen abgeleistet worden sein. Als Ebenen kommen neben der unteren, mittleren, oberen und obersten Behördenebenen in Betracht: • die Kommunalebene • die Landesebene Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung (MobilitätsRL) — Stand: 1. November 2005 — Bezug: 1. Bekanntmachung vom 1. März 2004 (StAnz. S. 1306) Einleitung Die Mobilität setzt die Bereitschaft, Erfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu sammeln, voraus. Sie ist für die Beschäftigten wichtig, um den ständig wachsenden und komplexer werdenden Anforderungen an die öffentliche Verwaltung gerecht zu werden. Die Mobilität bietet aber auch für die einzelnen Beschäftigten die Chance der persönlichen Weiterentwicklung. Sie kann zum Beispiel die Motivation steigern. Damit ist sie natürlicher Bestandteil der Kriterien bei der Beurteilung von Führungsqualitäten. Die Mobilität stellt eine einmalige Chance dar, die es in dieser Form vor allem im öffentlichen Dienst gibt. Darüber hinaus hat die Mobilität weitere Vorteile für die Beschäftigten und auch für die Landesverwaltung: — Gezielte Erweiterung des Fachwissens, der Verwaltungserfahrung und der sozialen Kompetenz — Förderung des Verständnisses für die Probleme und Bedürfnisse anderer Verwaltungen oder sonstiger Institutionen auch im internationalen Bereich, — Aktivierung der Fähigkeit, in größeren Zusammenhängen zu denken und zu handeln. 2. 2.1 Rotation Bedeutung der Rotation Rotation im Sinne des Rahmenkonzeptes ist der mehrfache Wechsel des Dienstpostens. Er ist für alle Beschäftigten sinnvoll, insbesondere für Führungskräfte. Von ihnen wird in besonderem Maße erwartet, dass sie nicht nur die unmittelbar auf ihre eigene Behörde bezogenen, sondern auch die übergreifenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Dimensionen ihres Handelns sicher beurteilen und in zunehmenden Maße auch internationale Aspekte in ihrer Beurteilung berücksichtigen können. Dazu tragen Erfahrungen auf verschiedenen Arbeitsplätzen innerhalb und außerhalb der Beschäftigungsbehörde im wesentlichen Maße bei. 2.2 Allgemeine Grundsätze der Rotation Die Adressatinnen und Adressaten sollen grundsätzlich nicht länger als sieben Jahre auf einem Dienstposten verweilen, in den ersten zehn Jahren nach der Einstellung nicht länger als drei Jahre. Eine längere Verweildauer, die auf dienstliche Erforderlichkeiten zurückzuführen ist, ist zu dokumentieren und darf nicht zuungunsten der Betroffenen bewertet werden. Eine aus dienstlichen oder sonstigen Gründen unterbliebene Rotation ersetzt jedoch keine erforderliche Rotation nach Ziffer 4. Die Übernahme einer höheren Führungsfunktion setzt nachgewiesene Mobilität voraus. Insofern ist das Mobilitätskonzept ein Angebot an die Beschäftigten und dient neben der Erfahrungsgewinnung auch der Qualifizierung. Diese Regelungen werden für den Bereich der Lehrkräfte durch Erlass des Kultusministeriums näher beschrieben. In der Mobilität eingeschränkten Personen soll die Rotation vorrangig innerhalb der Behörde oder innerhalb des gleichen Ortes ermöglicht werden. Soweit schwerbehinderte Menschen eine Rotation beantragen, soll ihr im Rahmen dienstlicher Erfordernisse vorrangig entsprochen werden. Die Personalabteilungen beraten die Bediensteten zur Fragen der Rotation als Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg. 2.3 Rotation als Bestandteil des Anforderungsprofils Bei Ausschreibung von Führungsfunktionen nach Ziffer 4.1. der Richtlinien ist im Anforderungsprofil auf die Voraussetzungen der Richtlinien hinzuweisen. 3. Adressatinnen und Adressaten Diese Richtlinien gelten grundsätzlich für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung einschließlich entsprechend eingestufter Angestellter. Unabhängig davon sollte auch die Rotation von anderen Beschäftigten gefördert werden. Seite 4561 Seite 4562 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 • die Bundesebene • und die EU-Ebene. Ein Wechsel der Ebenen liegt zum Beispiel vor bei einem Wechsel von einem Landes- in ein Bundesministerium, wobei die Bundestagstätigkeit als Bundesebene angesehen wird. Hingegen liegt kein Wechsel der Ebenen vor zum Beispiel bei einem Wechsel zwischen einer Landtagsverwaltung und einer Verwaltungstätigkeit in einem Ministerium, von einer obersten Landesbehörde in eine oberste Landesbehörde eines anderen Bundeslandes. Tätigkeiten im Bereich der Legislative, der Exekutive und der Judikative sowie beim Rechnungshof sind Tätigkeiten auf verschiedenen Ebenen im Sinne der Richtlinien. Eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung gilt, sofern sie dem höheren Dienst vergleichbar ist, als andere Ebene im Sinne der Richtlinien. Die fünfte Rotation auf der gleichen Ebene wie die bisherigen Verwendungen ersetzt eine Verwendung auf einer anderen Ebene. Die Erfüllung der Voraussetzung einer neunmonatigen Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde bleibt hiervon unberührt. 4.4 Sonderfälle Verwendungen oder Berufsausübungen, die dem höheren Dienst nicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel Tätigkeiten im gehobenen Dienst oder entsprechende Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, können im Einzelfall anerkannt werden. Maßstab ist der Nutzen der Vorverwendung für die Wahrnehmung der Führungsaufgabe. Absolventinnen oder Absolventen der Traineeprogramme innerhalb der Landesregierung bekommen bei Abschluss des Traineeprogrammes höchstens zwei Verwendungen und zwei Ebenen angerechnet. Die Erfüllung der Voraussetzung der neunmonatigen Tätigkeit innerhalb einer obersten Landesbehörde ist einzelfallbezogen zu betrachten. In der Schulverwaltung wird für schulfachliche Beamtinnen und Beamten eine erfolgreiche Tätigkeit und Bewährung für höhere Führungsfunktionen durch eine Beschäftigung in Funktionsstellen der Schulen und der Schulverwaltung nachgewiesen. 5. 5.1 Ausnahmeentscheidungen durch das Kabinett Kabinettentscheidung Über Ausnahmen von der Rotation als Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg nach Ziffer 4 entscheidet das Kabinett. Soweit Personalentscheidungen nicht dem Kabinett obliegen, prüfen das Ministerium des Innern und für Sport und das Ministerium der Finanzen entsprechend § 1 der Ernennungsverordnung die Personalmaßnahme und widersprechen gegebenenfalls der Beförderung beziehungsweise der Einweisung, wenn die zu befördernden Beamtinnen und Beamten nicht über die vorstehenden Mindestanforderungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen verfügen. Beabsichtigt das Ressort die Personalmaßnahme trotz des Widerspruchs weiter zu verfolgen, muss das betroffene Ressort die Entscheidung des Kabinetts einholen. 5.2 Einzelfallentscheidung Eine Ausnahme ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn die Person insbesondere 1. bereits bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine vergleichbare Führungsfunktion wahrgenommen hat oder 2. aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände außerstande war, die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 zu erfüllen und dies nachzuholen ihr auch nicht zumutbar ist, oder 3. die Anwendung der Ziffer 4.1 aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellt und die Person von ihrem Persönlichkeitsbild die Anforderungen erfüllt, die nach diesen Richtlinien an eine Führungspersönlichkeit zu stellen sind. Bei der Beurteilung nach Ziffer 5.2 Satz 1 können insbesondere berücksichtigt werden das Alter der Person, ein beruflicher Werdegang außerhalb des öffentlichen Dienstes, der eine entsprechende Erfahrung gewährleistet, unterbliebene Arbeitsplatzwechsel aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten oder wegen einer Schwerbehinderung sowie mehrjährige Beurlaubungszeiten zur Betreuung eines minderjährigen Kindes oder zur Pflege eines Angehörigen. Nr. 50 Eine Ausnahme kommt auch bei Personen in Betracht, die bei In-Kraft-Treten der Richtlinien am 1. Mai 2003 über 50 Jahre alt waren. 6. Rotationsstationen In Betracht kommt ein Wechsel zu einem anderen geeigneten Tätigkeitsbereich: — innerhalb der eigenen Dienststelle, — in einer anderen Dienststelle der Hessischen Landesverwaltung, — bei anderen Dienstherren, zum Beispiel bei Bundesbehörden, Behörden anderer Länder oder — bei kommunalen Behörden, — im öffentlichen Dienst außerhalb Deutschlands, insbesondere in den Partnerregionen, — bei öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen, — bei Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes — in einer Projektarbeit. Der Wechsel zu Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen erfolgt aufgrund individueller Bemühungen und ist innerhalb des zuständigen Ressorts abzustimmen. Für die Vermittlung ist die Personalvermittlungsstelle (PVS) nicht zuständig. Ein Arbeitsplatz ist als Rotationsstelle geeignet, wenn aus der übergreifenden Sicht der Landesverwaltung zu erwarten ist, dass durch einen Wechsel dorthin die Verwendungsbreite der Beschäftigten, das Fachwissen oder die soziale Kompetenz verbessert wird oder positive Effekte in Bezug auf die Fähigkeiten als Führungskraft zu erwarten sind, weil die Beschäftigten dadurch die übergreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder politischen Dimensionen sicherer beurteilen können. Dies gilt grundsätzlich auch für die Vermittlung einer Tätigkeit durch die PVS. Tätigkeiten von Personalratsmitgliedern, Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen, die einen Anspruch auf Freistellung haben, gelten als Rotationsstellen. 7. 7.1 Durchführung des Landesrotationsverfahrens Einführung eines landesweiten Verfahrens zur befristeten Rotation Unabhängig davon, dass alle Ressorts und alle Dienststellen der Landesverwaltung aufgefordert sind, die Rotation bei den Beschäftigten zu fördern, soll insbesondere im Hinblick auf eine stärkere ressortübergreifende Verwendung ein landesweites Verfahren der Abordnung eingeführt werden (Landesrotationsverfahren). Dabei geht es um befristete Tätigkeiten innerhalb der Landesverwaltung bei einer anderen Dienststelle eines anderen Ressorts, somit sind nur ressortfremde Bewerbungen zugelassen. Grundsätzlich beruht die Mobilität nach diesem Verfahren auf dem Prinzip des Austausches. Dabei sind an die Anforderungen an die Geeignetheit der in Betracht kommenden Austauschpartnerinnen und -partner im Sinne der Richtlinien keine überzogenen Erwartungen zu stellen. Auf die Möglichkeit der Meldung eines vergleichbaren Dienstpostens durch die Dienststelle oder einer anderen Dienststelle im Ressort nach Ziffer 7.2.3, insbesondere für wegfallende Dienstposten oder solche mit einem speziellen Aufgabengebiet und hohen fachspezifischen Anforderungen, wird an der Stelle ausdrücklich hingewiesen. Ausgenommen vom Landesrotationsverfahren sind Beschäftigte des Polizei- und Strafvollzugs und des Brandschutzeinsatzdienstes sowie der R- und C- (beziehungsweise W-)Besoldung und die Lehrkräfte. Die betroffenen Ressorts regeln in eigener Zuständigkeit die Rotation in diesen Bereichen, soweit sie nach dem Rahmenkonzept vorgesehen ist. 7.2 7.2.1 Verfahren Jede personalbewirtschaftende Dienststelle informiert rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens für den nächsten Durchlauf ihre Beschäftigten über das Landesrotationsverfahren, insbesondere auch die beurlaubten oder abgeordneten Beschäftigten. 7.2.2 Beschäftigte können bis zum 15. Februar eines Jahres ihrer Dienststelle anzeigen, dass sie im Folgejahr an dem Landesrotationsverfahren teilnehmen möchten. Die Teilnahme darf von der Dienststelle nur mit Zustimmung der Amtschefin oder des Amtschefs abgelehnt werden. Die Zustimmung der Amtschefin oder des Amtschefs ist auch bei der Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Rücknahme der Stellen durch die Dienststelle oder der Bewerbung durch die Beschäftigten erforderlich. 7.2.3 7.2.4 Bis zum 30. April eines Jahres werden die Dienstposten derjenigen Beschäftigten, die gegenüber der Dienststelle ihre Teilnahme erklärt haben (Teilnehmerinnen und Teilnehmer), von der Dienststelle an die PVS gemeldet. Dies geschieht mit dem Meldebogen (Anlage 1). Wenn der Dienstposten einer teilnehmenden Person nicht an die PVS zum Zwecke der Besetzung im Rahmen des Landesrotationsverfahrens gemeldet werden soll, kann von der Dienststelle ein vergleichbarer Dienstposten gemeldet werden. Die Meldung der interessierten Beschäftigten wird nachrichtlich an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet. Unmittelbar nach dem Eingang der Meldebögen informiert die PVS in geeigneter Weise möglichst bis zum 10. Mai eines Jahres (per E-Mail, falls nicht vorhanden per Fax oder auf dem Postweg) die teilnehmenden Personen über die von den Dienststellen gemeldeten Stellen (Rotationsstellen). 7.2.5 Bis zum 1. Juli eines Jahres reichen die teilnehmenden Personen bei der PVS ihre Bewerbung um eine der Rotationsstellen ein. Dies geschieht mit dem Bewerbungsbogen (Anlage 2). Die Bewerbungen sollen auch einen Zweit- und Drittwunsch enthalten. Unter „11. Sonstige Angaben“ ist anzugeben, ob die teilnehmenden Personen wegen familiärer Verpflichtungen oder einer Schwerbehinderung besonders ortsgebunden sind. Die Dienststellen sind von der Bewerbung oder der Nichtteilnahme in geeigneter Form zu unterrichten. 7.2.6 Die PVS leitet die von den teilnehmenden Personen eingereichten Bewerbungsbögen nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglichst zeitnah an diejenigen Dienststellen weiter, die im Erst-, Zweit- oder Drittwunsch genannt sind. 7.2.7 Die Dienststellen führen ein Auswahlverfahren durch und melden bis zum 30. September eines Jahres der PVS eine nach Präferenz geordnete Rangliste der Bewerberinnen und Bewerber. 7.2.8 Unter Berücksichtigung der Erst-, Zweit- und Drittwünsche der teilnehmenden Personen und der Präferenzen der Dienststellen ordnet die PVS den betreffenden Personen die Rotationsstellen zu. Dieses Verfahren soll spätestens bis zum 28. November eines Jahres abgeschlossen sein. 7.2.9 Sollten danach noch nicht alle teilnehmenden Personen vermittelt und Dienstposten unbesetzt sein, bemüht sich die PVS um eine Vermittlung im Einzelfall. 7.6 Kosten Grundsätzlich übernimmt die abgebende Dienststelle die Personalkosten für das Landesrotationsverfahren. Die durch die Rotation veranlassten Nebenkosten (zum Beispiel Trennungsgeld und Reisekosten) werden ab dem Haushaltsjahr 2004 aus zentralen Mitteln finanziert. Die Verwaltung dieser zusätzlichen Mittel wird von der PVS übernommen. Dies gilt nicht für Rotationen außerhalb der Landesverwaltung. 7.7 Informations- und Unterrichtspflicht gegenüber dem Kabinett Das Ministerium des Innern und für Sport informiert das Kabinett jährlich bis zum 31. Dezember eines Jahres über die durchgeführten Rotationen und legt eine Aufstellung aufgeschlüsselt nach Dienststellen vor. 8. Rechtliche Rahmenbedingungen Bei Beamtinnen und Beamten und Angestellten kann die Rotation durch eine Umsetzung, eine Abordnung, eine Versetzung, eine Zuweisung oder die Gewährung von Sonderurlaub erfolgen. Das dienstliche Interesse an der Beurlaubung ist vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anzuerkennen. Über die Eignung beziehungsweise Vergleichbarkeit der auswärtigen Rotationsstellen entscheiden die Dienstvorgesetzten. Die vorübergehende Verwendung bei einer Einrichtung im In- oder Ausland, die keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, geschieht im Wege der in § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) geregelten Zuweisung. In Fällen, in denen eine Zuweisung nicht in Betracht kommt, weil das Recht der anderen Einrichtung der Ausleihe aktiver Beamtinnen und Beamten entgegensteht, kommt die Gewährung von Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 15 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) in Betracht. Die Modalitäten dafür ergeben sich für den Bereich der Landesverwaltung aus den Entsendungsrichtlinien vom 13. März 2002 (StAnz. S. 1299). Angestellte werden bei der Verwendung in der Landesverwaltung oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis c Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) abgeordnet oder versetzt, soweit sie nicht in der eigenen Dienststelle umgesetzt werden. Bei Verwendung bei einem öffentlichen Arbeitgeber außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des BAT/BAT-O (mittelbare kommunale und staatliche oder auch überstaatliche Einrichtungen) oder einer anderen öffentlichen Einrichtung (zum Beispiel Kommission der EG, Europäisches Patentamt in München) kann eine Zuweisung erfolgen. Ein mit der Zuweisung vergleichbarer Fremdeinsatz bei einer nicht öffentlichen Einrichtung (Überlassung zur Dienstleistung) darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Verwendung muss der tarifrechtlichen Eingruppierung der betreffenden angestellten Person entsprechen. Bei gegebenenfalls höherwertigen Tätigkeiten in der vorübergehenden Verwendung ist § 24 BAT zu beachten. Im Übrigen besteht bei einer anderweitigen Verwendung (zum Beispiel private Einrichtungen) oder bei der Entsendung in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen nach Maßgabe der Entsendungsrichtlinien die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs. 2 BAT. 9. Geltungsdauer Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 10. Verfahrensanpassung Einmal jährlich nach Abschluss der Vermittlungen eines Durchlaufes wird das Ministerium des Innern und für Sport mit den Ressorts und der PVS die praktischen Erfahrungen erörtern und gegebenenfalls Verfahrensanpassungen vornehmen. Dabei ist bei Bewährung auch die Ausweitung auf Bereiche außerhalb des höheren Dienstes und die Vorgehensweise bei den Beurteilungen zu prüfen. 7.2.10 Bei den Fristen und Terminen handelt es sich grundsätzlich um Ausschlussfristen. Dies gilt nicht für die Meldetermine im Sinne der Ziffer 7.2.2 Bei Bedarf können die Fristen und Termine nach Ziffer 7.2 und 7.3 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Abstimmung mit den Ressorts verändert werden. 7.2.11 Streitige Einzelfälle können dem in der Kabinettsvorlage zum Rahmenkonzept der Personalentwicklung in der hessischen Landesverwaltung vom 8. April 2002 unter Ziffer 3 genannten Gremium zur Personalentwicklung (Amtschefinnen und Amtschefs unter Vorsitz des Chefs der Staatskanzlei) vorgelegt werden. 7.3 Dauer der befristeten Rotation Die Verwendung soll grundsätzlich ein Jahr betragen. Der Beginn des landeseinheitlichen Wechsels wird auf den 1. Januar eines Jahres festgelegt. Bei Ausnahmen können die Besonderheiten des Aufgabengebietes und die persönlichen Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden. 7.4 Verwendungsplanung Grundsätzlich ist nach Beendigung der befristeten Rotation die Rückkehr auf die ehemalige Stelle vorgesehen. Während der Verwendung auf einer Rotationsstelle ist eine Bewerbung auf eine höherbewertete Stelle nicht ausgeschlossen. 7.5 Beurteilung und Mitarbeitergespräch Über jede über drei Monate hinausgehende Tätigkeit hat die aufnehmende Dienststelle zeitnah eine Beurteilung über die Rotation und auf Antrag ein Dienstzeugnis zu erstellen. Nach der Hälfte der Tätigkeit ist ein Mitarbeitergespräch entsprechend den Vorschriften über das Jahresgespräch zu führen. Seite 4563 Wiesbaden, 25. November 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 56 3 v 11 05 — Gült.-Verz. 3200 — StAnz. 50/2005 S. 4561 Seite 4564 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 ANLAGE 1 Formular bitte nicht verändern Personalentwicklungsbörse Fax: 0611/32-2475 [email protected] Meldebogen Rotationsstelle Stelleninhaber/in (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Personalnummer, E-MailAdresse oder Fax-Nummer bzw. Anschrift): Kapitel: Ansprechpartner/in: Telefon und E-Mail: Dienststellennummer: Dienststelle/ Behörde: Dienstort: Bewerbungsbogen an: Arbeitsbereich: Derzeitige BesGr./ VGr.: Funktion (z.B. DL, Ref., Dez.): Beschäftigungsumfang in %: Anforderungen der Rotationsstelle: Schul-/ Studienabschluss: PC-Kenntnisse: Kenntnisgrad:* (Programme) Kenntnisgrad:* Kenntnisgrad:* Sprachen: Kenntnisgrad:* Kenntnisgrad:* (*= Anfänger, Standard, Fortgeschrittene) Sonstige QualifikationsanDer Arbeitsbereich umfasst ..... Personen forderungen sowie weitere Informationen zur Stelle sowie ausführliche Beschreibung des Stellenprofils: Stand: 01.05.03 Nr. 50 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4565 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN ANLAGE 2 Hessisches Ministerium der Finanzen Personalvermittlungsstelle Friedrich-Ebert-Allee 8 Ansprechpartner/in: Frau Muth, Tel. 0611/32-2236 Herr Thiele, Tel. 0611/32-2490 Herr Trunk, Tel. 0611/32-2422 65185 Wiesbaden [email protected] Bewerbungsbogen für Rotationsstellen außerhalb des eigenen Ressorts Stellen-Nr.: Zweitwunsch: Drittwunsch: In die Verarbeitung der Angaben sowie deren Weitergabe an die ausschreibenden Dienststellen willige ich ein. Mir ist bekannt, dass die Angaben teilweise freiwillig sind (Pflichtangaben sind unterstrichen). Daher kann ich diese Angaben und damit meine Einwilligung zur Datenverarbeitung verweigern oder mit Wirkung für die Zukunft zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Die Kenntnisnahme dieses Hinweises bestätige ich mit der Unterschrift am Ende des Bewerbungsbogens. 1. Personendaten: Name: Personalnummer: Vorname: Geschlecht: Wird von PVS ausgefüllt: Erfassungsdatum: Geburtsdatum: Schwerbehinderung: 1 Ja / Nein Bewerbung: 2. Adresse: Straße: Postleitzahl: Wohnort: Telefon und E-Mail (dienstlich): 1 Nichtzutreffendes bitte streichen Pflichtangaben sind unterstrichen Gleitende Arbeitszeit Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471 Seite 4566 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 3. Dienstdaten: Status (z.B. Beamte auf Zeit): Besoldungs- /Vergütungsgruppe (BVG): BVG seit (JJJJMM): Dienststelle: Ressort: Laufbahn: Dienst-/Amtsbezeichnung: 4. Aktuelle Beschäftigung (im öffentlichen Dienst): Beschäftigt seit: Arbeitsbereich: Funktion: Funktion seit (JJJJMM): Teilzeit: Wochenarbeitszeit: Verteilung der Teilzeit: Beurlaubung: Wieder verfügbar: 5. Diensthistorie: früherer Arbeitsbereich: Frühere Dienststelle: Frühere Dienststelle von (JJJJ): Frühere Dienststelle bis (JJJJ): Frühere Funktion: 6. Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes: Beginn: Ende: (JJJJ) (JJJJ) Art der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes: Pflichtangaben sind unterstrichen Gleitende Arbeitszeit Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471 Nr. 50 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4567 HESSISCHES HESSISCHESMINISTERIUM MINISTERIUM DER DERFINANZEN FINANZEN 7. 7.Abschlüsse Abschlüsse(Schule (Schule/ /Studium): Studium): Abschlussdatum Abschlussdatum(JJJJMM): (JJJJMM): Abschluss: Abschluss: 8. PC-Kenntnisse: PC-Programm: Kenntnisgrad: (Anfänger, Standard, Fortgeschrittene) 9. Sprachkenntnisse: Sprache: Kenntnisgrad: (Anfänger, Standard, Fortgeschrittene) 10. Fortbildungen: Jahr: Art der Fortbildung: 11. Sonstige Angaben: (z.B. weitere Qualifikationen, weitere Angaben und Wünsche, z.B. über abweichende Arbeitszeit, Telearbeit, besondere Motivation für die Bewerbung): Datum, Unterschrift Pflichtangaben sind unterstrichen Gleitende Arbeitszeit Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471 Seite 4568 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 — — — — — 1174 Grundsätze für die Aus- und Fortbildung der Wachpolizei Die ausbildenden Dienststellen (Beschäftigungsbehörden, Hessische Polizeischule) führen auf der Basis der nachfolgenden Grundsätze die Aus- und Fortbildung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten durch. Die Unterrichtung hat sich ausschließlich an den Aufgaben zu orientieren, die der Wachpolizei übertragen werden sollen. Sie hat sich bedarfsorientiert auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Unterrichtung in Rechtslehre und in Polizeidienstkunde aufeinander abgestimmt wird. In der Fortbildung soll auf die vermittelten Grundkenntnisse und -fertigkeiten aufgebaut werden. • 1. Ablauf der Ausbildung Die Ausbildung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten erfolgt in folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.1 Einführungspraktikum (3 Tage; grundsätzlich Durchführung bei der jeweiligen Einstellungsbehörde) • Darstellung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, • Belehrungen (Dienst- und Formvorschriften, Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen, Datenschutz, Sorgfaltspflichten et cetera), • Organisation und Aufbau der Polizeibehörden in Hessen, • Einweisung in den Dienstbezirk, • Verhaltensgrundsätze, • Einkleidung. 1.2 Theoretische Ausbildung (47 Tage — einschließlich 38 Stunden Schießausbildung; Durchführung nach Lehrplan der HPS, grundsätzlich dezentral an den Ausbildungsorten Wiesbaden, Mühlheim am Main und Kassel) • Staatsbürgerliche Bildung — Informationen zum Grundgesetz und der Hessischen Verfassung, — Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates, — Organe der staatlichen Gewalt (Bildung und Aufgaben in Grundzügen), — Rangordnung der Rechtsnormen, — Bedeutung, Reichweite und Einschränkbarkeit der Grundrechte, — ausgewählte Grundrechte, die bei den Maßnahmen der Gefahrenabwehr tangiert sein können, — der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, — Immunität und Indemnität • Präventives Eingriffsrecht — Zuständigkeit der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden, — Aufgaben und Befugnisse der Gefahrenabwehr, — Begriff der Polizeifestigkeit und Grenzen der Anwendung des allgemeinen Polizeirechts, — Anwendung der Generalermächtigung, — Handlungsgrundsätze des präventiven Eingriffsrechts (Ermessensfragen, Verhältnismäßigkeit et cetera), — Adressatenfragen, — Standardermächtigungen des HSOG, — Verwaltungsakt und seine Durchsetzung, schlichtes Verwaltungshandeln, — Bedeutung der Gefahrenabwehrverordnung, — Amts- und Vollzugshilfe, — wesentliche Rechtsinstitute des Bürgerlichen Gesetzbuches, — Schutz privater Rechte, — Umweltschutz. • Repressives Eingriffsrecht — Aufbau des OWiG und des StGB, — Abgrenzungen Straftat/Ordnungswidrigkeit/Vollendung/Versuch, — Beteiligungsformen, • • • • • • Nr. 50 Tateinheit/Tatmehrheit, Grundzüge ausgewählter Tatbestände aus dem StGB, Zuständigkeiten beim Ordnungswidrigkeitenrecht, Abgrenzung Opportunitätsprinzip/Legalitätsprinzip, Befugnisse bei der Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, — ausgewählte Befugnisse der Strafprozessordnung, — Umweltschutz. Polizeidienstkunde — Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Abgrenzung zur Owi-Anzeige, — Ausfüllen von Datenermittlungsbelegen, — Anzeigenaufnahme bei einfachen Sachverhalten, — Verkehrsunfälle den Kategorien zuordnen sowie bei der Unfallaufnahme unterstützend tätig werden, — Sicherungsangriff, Spurensuche und -sicherung, Erstbefragung von Zeugen, — ED-Behandlung, EDDI (Erkennungsdienst-Digital), — Grundsätze zum Schriftverkehr des täglichen Dienstes, — Handlungsempfehlungen zum angemessenen Reagieren und Agieren in Situationen des täglichen Dienstes, — Urkundenfälschung — Vermittlung wesentlicher Echtheitsmerkmale inund ausländischer Personaldokumente, — Falsifikate erkennen, — Einführung in Polas/Comvor. Verkehrsrecht — Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, — Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen, — Unterscheidung von Kennzeichenvorschriften und Zulassungskriterien, — Vorschriften über die Personenzulassung, — Übersicht über die Fahrerlaubnisse und deren personellen Voraussetzungen, — Auflagen und Beschränkungen, — Entziehung der Fahrerlaubnis, — Verkehrsüberwachung, — Verkehrsregeln und Verkehrszeichen, — Anwendung von Sonder- und Wegerechten, — wichtige Bau- und Betriebsvorschriften nach der StVZO. Ausländerrecht — im Hinblick auf Nationalität und Aufenthaltszweck anzuwendende Rechtsvorschriften, — Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt, — Rechtsfolgen bei Verstößen, — rechtmäßige Arbeitsaufnahme. Waffenrecht — waffenrechtliche Begriffe und Handlungen, — verbotene Gegenstände, — rechtmäßiger und unrechtmäßiger Umgang mit Waffen, — Rechtsfolgen bei Verstößen. Jugendschutz — Grundlagen für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz. Verhaltenstraining — Grundlagen berufsspezifischer Verhaltensmuster (Erwartungshaltungen, Rollenkonflikt, Frustration/Aggression et cetera), — Aspekte zielgruppenorientierter und situationsangemessener Kommunikation. Öffentliches Dienstrecht — Unterscheidungsmerkmale zwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Beamtinnen/Beamten, — Quellen des Arbeitsrechts, — Vermittlung von Grundbegriffen, — Überblick über das Angestelltenverhältnis (Begründung und Beendigung), — Pflichten des Arbeitgebers, — Pflichten der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 1.3 Fortführungspraktikum (1 Woche; grundsätzlich Durchführung bei den Beschäftigungsbehörden) • Einkleidung (Restbekleidung) • Einweisung in Führungs- und Einsatzmittel • Dienstkraftfahrzeuge • IuK — Technik • Asservate • Polizeigewahrsam • Erkennungsdienstliche Behandlung • Schutzmaßnahmen • Praktische Unterweisung in die Tätigkeiten des täglichen Dienstes Hinweis: Die Schwerpunktlegung erfolgt durch die Beschäftigungsbehörden aufgrund der spezifischen Besonderheiten 1.4 Lehrgang über die Anwendung unmittelbaren Zwanges mittels körperlicher Gewalt und ihren Hilfsmitteln (51 Stunden; grundsätzlich Durchführung an den Ausbildungsstätten) • Vollstreckung von Verwaltungsakten • zulässige Formen des unmittelbaren Zwanges • Rechtsgrundlagen für die Anwendung unmittelbaren Zwanges • allgemeine Vollstreckungsbestimmungen • besondere Vollstreckungsbestimmungen für die Fesselung von Personen • Anwendung körperlicher Gewalt • Einsatz des Schlagstockes und des Reizstoffsprühgerätes • Einsatz der Handfessel • Schlagstock als Hiebwaffe • wesentliche Formen der Eigensicherung • Einsatz der Sprache als Kommunikations- und Einsatzmittel (zum Beispiel bei Verfügungen und als Mittel der Deeskalation) 1.5 Schießausbildung (98 Stunden, davon 38 Stunden begleitend zur theoretischen Ausbildung nach Ziffer 1.2; grundsätzlich Durchführung an den Ausbildungsstätten) • Unterschiede zwischen Selbstladepistole und Revolver • Umgang mit der Selbstladepistole; sichere und vorschriftsmäßige Handhabung • notwendige Handgriffe zur Reinigung und Pflege • Schießen (schulmäßig u. einsatzmäßig) mit der Selbstladepistole und Waffenhaltungen situationsgerecht anwenden, Waffen-/Funktionsstörungen • Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Schusswaffen und Munition • Überblick über gängige Munitions- und Geschossarten • Munition der Dienstwaffe einschätzen • Schusswaffengebrauch gegen Personen und Sachen nach den allgemeinen Bestimmungen für den rechtlichen Schusswaffengebrauch nach dem HSOG • besondere Vollstreckungsbestimmungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen • Notwehr und Notstand als straf- und zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe einschließlich Abgrenzung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges 1.6 Kraftfahrausbildung (7 Tage; grundsätzlich Durchführung an den Ausbildungsstätten) • Erwerb der Berechtigung „B“ — Gefahrenlehre, — Geschlossener Verband, — Dienstinterne Vorschriften, — Technische Unterweisung, — Fahrausbildung. • Einsatzbezogene Fahrausbildung — Gefahrenlehre, — Fahrphysik, — Überschlagsimulator, — Fahrausbildung. Seite 4569 1.7 Erste Hilfe/Ersthelferausbildung (2 Tage; Durchführung durch die Polizeiärztlichen Dienste an den Ausbildungsstätten) • Ablauf der Rettungskette, • erforderliche Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit, • Rettungsmaßnahmen bei Atemstillstand, • Sofortmaßnahmen nach Verkehrsunfällen, • Rettungsmaßnahmen bei Herz-Kreislauf-Stillstand, • richtiges Reagieren bei einem Schockzustand. 2. Leistungsstandfeststellung Nach jedem Ausbildungsabschnitt nach Ziffer 1.2 und 1.4 bis 1.6 wird eine Leistungsstandfeststellung durchgeführt. Zur Durchführung der Leistungsstandfeststellung werden an den jeweiligen Standorten der Ausbildung Kommissionen gebildet. Sie setzen sich zusammen aus einer Leiterin oder einem Leiter sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer sollten in dem Lehrgang unterrichtet haben. Den Vorsitz übernimmt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Fortbildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Beauftragte des Ministeriums des Innern und für Sport können bei den Leistungsstandfeststellungen anwesend sein. Als beratendes Mitglied kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hauptpersonalrates der Polizei teilnehmen. Die abschließende Leistungsstandfeststellung der theoretischen Ausbildung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich/praktischen Teil. Zur Bearbeitung der Aufgaben können Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Für den schriftlichen Teil der Leistungsstandfeststellung sind Klausuren (jeweils 60 Minuten) in folgenden Unterrichtsfächern durchzuführen: — Präventives Eingriffsrecht, — Repressives Eingriffsrecht, — Verkehrsrecht. Ergänzend kann im Einzelfall ein mündlicher oder praktischer Leistungsnachweis von maximal 30 Minuten (Kurzvortrag, Gespräch, praktische Übungen) in einem der folgenden Unterrichtsfächer gefordert werden: — Präventives Eingriffsrecht mit Vollstreckung ohne unmittelbaren Zwang, — Repressives Eingriffsrecht mit OWiG und StGB, — Verkehrsrecht, — Waffenrecht, — Polizeidienstkunde, — Jugendschutz, — Ausländerrecht, — Verhaltenstraining, — Öffentliches Dienstrecht, — Staatsbürgerliche Bildung. Die Entscheidung über das Fach und die Form trifft die Kommission. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern gestellt. Durch diese Leistungsnachweise sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zeigen, dass sie den jeweils vermittelten Unterrichtsstoff beherrschen, die bestehenden Regelungen sachgerecht anwenden können und die Zusammenhänge verstehen. Diese drei beziehungsweise vier Leistungsnachweise werden zu einer Note zusammengefasst, indem die Summe der erreichten Punkte durch die Anzahl der Leistungsnachweise geteilt wird. Darüber hinaus wird das Unterrichtsfach Sport bewertet. Eine Punktzahl von weniger als sechs Punkten kann nicht ausgeglichen werden. Die Sportnote darf nicht zum Ausgleich einer nicht erreichten Mindestpunktzahl in den theoretischen Fächern herangezogen werden. Die Leistungsstandfeststellung zum Abschluss der Ausbildung in der Anwendung unmittelbaren Zwanges, der Schießausbildung und der Kraftfahrausbildung erfolgt in Form schriftlicher beziehungsweise praktischer Überprüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Leistungsstandfeststellungen gelten als nicht bestanden, wenn in einem der Ausbildungsabschnitte oder im Unterrichtsfach Sport eine Punktzahl von weniger als sechs Punkten von der Kommission festgelegt wird beziehungsweise aufgrund der Entscheidung einer amtliche anerkannten Sachverständigen oder Prüferin oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers die Kraftfahrausbildung als nicht erfolgreich absolviert zu werten ist. Seite 4570 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Zivilrecht (16 Stunden) Vertragsrecht unter Berücksichtigung des neuen Schuldrechts — Grundstücksrecht — Schadensrecht Finanzen (16 Stunden) Je nach Dienstherrenzugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Landeshaushaltsrecht und/oder gemeindliches Haushaltsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Neuen Verwaltungssteuerung Kommunalrecht (16 Stunden) Organe der Gemeinde — Aufgaben der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters — Satzungsrecht Führung und Kommunikation (16 Stunden) Informieren — Präsentieren — Moderieren — Motivieren In diesen Fällen kann die Kommission eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zu einer Wiederholung zugelassen werden oder nach einer Wiederholung das Ausbildungsziel nicht erreichen, können in der Wachpolizei nicht eingesetzt werden. An der Kraftfahrausbildung kann nur teilnehmen, wer im Besitz der uneingeschränkten Fahrerlaubnis Klasse B (alt Klasse 3) ist. Entstehen während der Fahrausbildung Bedenken gegen das Führen von Dienstkraftfahrzeugen, so sind diese durch die Kraftfahrausbilderinnen oder die Kraftfahrausbilder aktenkundig zu machen. Lassen sich diese Bedenken nicht ausräumen, so entscheidet eine amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferin oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer abschließend, ob die Kraftfahrausbildung als erfolgreich absolviert zu werten ist. 3. Fortbildung Die Fortbildung dient • der Vertiefung der Ausbildungsinhalte, • der Aktualisierung des Wissens, • der Vermittlung örtlicher Besonderheiten, • der Spezialisierung durch Erweiterung der fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenz. Die zentrale Fortbildung richtet sich an dem Fortbildungsangebot der Hessischen Polizeischule aus, alle für die Aufgabenwahrnehmung der Wachpolizei relevanten Seminare und Arbeitstagungen werden für die Zielgruppe „Angehörige der Wachpolizei“ geöffnet. Die Einführung von Seminaren ausschließlich für die Wachpolizei ist bedarfsorientiert vorzunehmen. Die dezentrale Fortbildung soll sich im Schwerpunkt auf die Schießausbildung, Dezentrale Integrierte Fortbildung und einsatzmäßiges Verhalten konzentrieren. Lehrmethode: Fallbezogene Darstellung der Inhalte und Fragestellungen Zeitraum: 5. Mai 2006 bis 9. Februar 2007 In den hessischen Schulferien finden keine Veranstaltungen statt. Vorlesungsfrei: 17. Juli bis 25. August 2006 16. bis 28. Oktober 2006 23. Dezember bis 12. Januar 2007 Zeitrahmen: 1 Semester, 112 Lehrveranstaltungsstunden Die Lehrveranstaltungen (vier Semesterwochenstunden) finden im Regelfall wöchentlich freitags von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr statt. Teilnahmegebühren: Die Teilnahmegebühr beträgt 998 Euro. Wiesbaden, 17. August 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport LPP 42 — 8 e 08 05 — Gült.-Verz. 322 — StAnz. 50/2005 S. 4568 1175 Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Postgraduales Studium „Strukturen administrativen Handelns“ in Wiesbaden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit besonderer Fachrichtung (Naturwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Medizin, Pharmazie, Technik oder Ähnliches) Ziel des Studiums: Das Aufbaustudium vermittelt und vertieft die für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erforderlichen funktionsübergreifenden Rechtskenntnisse und -fähigkeiten. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zu mehr selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln, zur eigenständigen Problemlösung befähigt. Die Verwendungsbreite wird vergrößert. Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderer Fachrichtungen (Ingenieure, Mediziner, Betriebs- und Volkswirte oder Ähnliches), die ihre Rechtskenntnisse verbessern, erweitern oder eine höhere Qualifikation erreichen wollen. Zulassungsvoraussetzung: Fachhochschul-, Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation (insbesondere Aufstieg) Lehrinhalte: Verwaltungsrecht (48 Stunden) Das Handeln der öffentlichen Verwaltung — Rechtsquellen und Rechtsanwendung — Lehre vom Verwaltungsakt — Verwaltungsinterner und verwaltungsexterner Rechtsschutz Nr. 50 Veranstaltungsort: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Abteilung Wiesbaden Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Für Informationen wenden Sie sich bitte an: RD Jürgen Hartmann (0 61 08) 6 03-5 15 Birgit Körting (0 61 08) 6 03-5 06 Fax (0 61 08) 6 03-5 09 E-Mail: [email protected] Leistungsnachweise: Als Leistungsnachwiese müssen eine Klausur in Verwaltungsrecht geschrieben und ein Referat in einem der anderen bekannten Bereiche gehalten werden Abschluss: Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bescheinigt den erfolgreichen Abschluss durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem sich die Studieninhalte und Leistungsnachweise ergeben. Anmeldung: Bitte schriftlich an: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden Gebäude 13 Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Folgende Unterlagen sind beizufügen: — Nachweis der für die Zulassung geforderten Qualifikation — Lebenslauf — Angaben zu ihrer Motivation für die Teilnahme. Anmeldeschluss: 14. März 2006 Wiesbaden, 24. November 2005 Der Rektor der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden StAnz. 50/2005 S. 4570 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4571 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 1176 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — vom 12. August 2002 (StAnz. S. 3375) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 1 96 24 Porty C-Netz Migration Digitale Noise Absorber neu neu Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Willy-Brandt-Allee 20 65197 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Grimme Tel.: 06 11/8 80 12 83 2 2 27 PC Artist, Prozessor P II 400 MHz, Baujahr: 1999 PC Artist/Scenic, Prozessor P III 650—933 MHz, Baujahr: 2000/01 verwendungsfähig verwendungsfähig 1 54 Monitor Fujitsu 15“, Baujahr: 1999 Monitore Belinea/Nokia/Samsung/Eizo/17“, Baujahr: 1997—2001 verwendungsfähig verwendungsfähig Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Meisenbornweg 13 35398 Gießen Ansprechpartner: Herr Hofmann Tel.: 0641/7961114 3 1 1 Rimage Protege CD Brenner-Station, Baujahr: 2000 PC Dell Power Edge 1300, Baujahr: 2000 verwendungsfähig verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611/3802952 4 1 Flachpausgerät, Sack-Kopieranlage, Modell 13 mit Streufolienautomatik, 585 Betriebsstunden, Baujahr: 1985 Plotter DIN AO, Hewlett-Packard, Typ: HP-GL/2 Language Draft-Master MX Plus Lichtpausautomat rowemat, Typ 351-4, Baujahr: 1992/1994 gut Amt für Straßen- und Verkehrswesen Moritzstraße 16 35683 Dillenburg Ansprechpartner: Herr Franz Tel.: 02771/840101 1 2 5 6 22 1 2 1 7 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 4 2 1 5 1 1 verwendungsfähig sehr gut Monitore Eizo 21“ Monitor Belinea 19“ Monitor Panasonic und Multigraph 447 A 17“ Monitor AT&T 15“ PC, P II, 266—450 MHz Drucker Epson SQ 870 (Nadeldrucker) Drucker HP Laser Jet 6L Drucker HP Scan Jet 5100 C Plotter DIN A 3 Pen Plotter MP 4300 Software Oracle Basisprodukt CD Software Oracle 7 (Intergraph) CD Software Oracle SQL Plus CD Software Workgroup server 8.0 Software RIS Clipper Oracle CD Software Tigris Data Manager CD Software Tigris Mapper TGE CD Software Tigris Analyst CD Software Interplot Metafile CD Software NFS CD Software NFM CD Computerschrank, lichtgrau, abschließbar, Maße B x H x T 58 x 68 x 58 cm verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Parkstraße 44 65189 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Richter Tel.: 0611/5355138 Neue Juristische Wochenschrift, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1945 -2005 Neue Juristische Wochenschrift, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1955 -1981 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Strafs.) , Carl Heymanns Verlag, Jahrgang 1951—2005 Neue Zeitschrift für Strafrecht, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1981—2005 Der Öffentliche Dienst, Carl Heymanns Verlag, Jahrgang 1973—2005 Zeitschrift für Rechtspolitik, Verlag C. H. Beck, Jahrgang 1981—2005 alle Bücher sind in einem guten bzw. dem Alter entsprechenden Zustand Staatsanwaltschaft Darmstadt Schottener Weg 3 64289 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Schroeder Tel.: 0 61 51/70 72 95 Seite 4572 Lfd. Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Strafverteidiger, Luchterhand, Jahrgang 1982—2005 Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz, Jahrgang 1946—2005 Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz, Jahrgang 1949—1950 Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz, Jahrgang 1952—1956 Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz, Jahrgang 1958—1960 Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz, Jahrgang 1963—1965 Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, Hessisches Ministerium der Justiz, Jahrgang 1949—2005 Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Jahrgang 1950—2005 Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Jahrgang 1949—1961 Verkehrsrechtssammlung, Erich Schmidt Verlag, Jahrgang 1954—1994 Justizverwaltungsblatt, Carl Heymanns Verlag, Jahrgang 1957—1972 Reichsgesetzblatt, Reichsverlagsamt, Jahrgang 1871—1945 Deutsche Justiz, R.v. Decker’s Verlag, Jahrgang 1933—1944 Deutsches Recht, Deutscher Rechtsverlag, Jahrgang 1940—1942 Das Recht, R. v. Decker’s Verlag, Jahrgang 1936—1943 Amtsblatt, Großherzogliches Ministerium der Justiz, Jahrgang 1885—1918 Die Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht, Alfred Metzner Verlag, Loseblatt, 3 Bände Gesetz- und Verordnungsblatt II, Dr. Max Gehlen, Loseblatt, 6 Bände BGH Rechtsprechung Strafsache StGB, Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 10 Bände BGH Rechtsprechung Strafsache StPO, Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 6 Bände BGH Rechtsprechung Strafsache Nebengesetze, Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 4 Bände Schönfelder Deutsche Gesetze I + II + Ergänzungsband, Loseblatt, 3 Bände Anwalt- und Notarverzeichnis I + II, Verlag Dr. Otto Schmidt, Jahrgang 1997, 2 Bände Kalender für Reichsjustizbeamte 1941 II + III, R.v. Decker’s Verlag, Jahrgang 1940 Verzeichnis Gerichte, StAen der DDR Berlin (Ost), Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben, Jahrgang 1990 Anwalt- und Notarverzeichnis Band 1 und 2, Verlag Dr. Otto Schmidt, Jahrgang 1997 Reichsabgabenordnung, Reichsdruckerei, Jahrgang 1936 BGB, Einführungs- und Nebengesetze, Achilles/Greiff, Jahrgang 1958 Familiengesetzbuch der DDR, Ministerium der Justiz der DDR, Jahrgang 1968 BGB 49., 50. + 59. Auflage, Palandt, Jahrgänge 1990, 1991 + 2000 Handelsgesetzbuch (28. Auflage), Baumbach/Duden/Hopt, Jahrgang 1989 Aktiengesetz (11. Auflage), Baumbach/Hueck, Jahrgang 1961 Handelsgesetzbuch, Hans Groschuff, Jahrgang 1936 Handelsgesetzbuch (14. Auflage), Litthauer, Jahrgang 1911 Genossenschaftsgesetz (9. Auflage), Meyer/ Meulenbergh, Jahrgang 1960 GmbHG Band I + II (6. Auflage), Scholz, Jahrgang 1983 Zustand des Materials Lagerort des Materials Nr. 50 Nr. 50 Lfd. Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht (9. Auflage), Baumbach/Hefermehl, Jahrgang 1964 Wettbewerbsrecht (16. Auflage), Baumbach/ Hefermehl, Jahrgang 1990 Patentgesetz (4. Auflage), Benkard, Jahrgang 1963 Urheberrecht (4. Auflage), Voigtländer/Elster/Kleine, Jahrgang 1952 Das Recht des Wettbewerbs, Rudlof-Blochwitz, Jahrgang 1938 ZPO (47. + 49. Auflage), Baumbach/Lauterbach, Jahrgang 1989 + 1991 Rechtspflegergesetz (3. Auflage), Arnold/Meyer-Stolte, Jahrgang 1978 Bundesrechtsanwaltsordnung, Verlag C.H. Beck, Jahrgang 1959 Deutsches Richtergesetz (3. Auflage), Schmidt-Räntsch, Jahrgang 1983 Vergleichsordnung (3. Auflage), Böhle/Stamschräder, Jahrgang 1955 Konkursordnung (9. Auflage), Böhle/Stamschräder, Jahrgang 1969 BRAGO (9. Auflage), Gerold/Schmidt, Jahrgang 1987 Kostengesetze (31. + 32. Auflage), Hartmann, Jahrgang 2002 + 2003 Gerichtskostengesetz, Oestreich, Loseblatt Strafgesetzbuch (43. Auflage), Kohlrausch/Lange, Jahrgang 1961 StGB—Leipziger Kommentar Band 2 (6. und 7. Auflage), Nagler/Mezger, Jahrgang 1951 StGB—Leipziger Kommentar 1. Band (8. Auflage), Jagusch/Mezger, Jahrgang 1957 StGB—Leipziger Kommentar 2. Band (8. Auflage), Jagusch/Mezger, Jahrgang 1958 StGB—Leipziger Kommentar (9. Auflage), Baldus/Willms, Jahrgang 1977 StGB—Leipziger Kommentar (10. Auflage), Jeschek/Ruß/Willms, Jahrgang 1985 StGB—Leipziger Kommentar (11. Auflage), Jähnke/Laufhütte/Odersky, Jahrgang 2003 Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 1 (6. Auflage), Maurach/Zipf, Jahrgang 1983 Strafgesetzbuch, Mühlmann/Bommel, Jahrgang 1949 Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (8. Auflage), Olshausen, Jahrgang 1909/1910 Strafgesetzbuch (30. Auflage), Preisendanz, Jahrgang 1978 Syst. Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1 (2. Auflage), Rudolphi/Horn, Jahrgang 1977 Syst. Kommentar zum Strafgesetzbuch, Rudolphi/Horn/Günther, Loseblatt STGB (22.—24. Auflage), Schönke/Schröder, Jahrgänge 1985, 1988 und 1991 Strafgesetzbuch der DDR, Ministerium der Justiz der DDR, Jahrgänge 1968 und 1978 STGB/STPO/GVG (2. Auflage), Preußisches Justizministerium, Jahrgang 1934 STGB (50. und 51. Auflage), Tröndle/Fischer, Jahrgänge 2001 und 2003 Kriegsstrafrecht (4. Auflage), Dombrowski, Jahrgang 1941 Strafrechtliche Nebengesetze, Erbs/Kohlhaas, Loseblatt OWiG (9., 11. und 12. Auflage) Göhler, Jahrgänge 1989, 1995 und 1998 Polizeistrafgesetz, Großherzoglicher Staatsverlag, Jahrgang 1897 Karlsruher Kommentar zum OWiG, Verlag C.H. Beck, Jahrgang 1989 BtMG, Arzneimittelgesetz, Verlag C.H. Beck, Jahrgang 1994 Strafprozessordnung für das Deutsche Reich, Löwe, Jahrgang 1904 Zustand des Materials Lagerort des Materials Seite 4573 Seite 4574 Lfd. Nr. 6 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials Strafprozessordnung, Großkommentar (23. Auflage), Löwe/Rosenberg, Jahrgang 1976—1980 Strafprozessordnung, Großkommentar (24. Auflage), Löwe/Rosenberg, Jahrgang 1987—1996 Strafprozessordnung (45. und 46. Auflage), Meyer/Goßner, Jahrgänge 2001 und 2003 KMR Kommentar zur Strafprozessordnung, Luchterhand, Loseblatt Karlsruher Kommentar (2. und 3. Auflage), Verlag C.H. Beck, Jahrgänge 1987 und 1993 Jugendgerichtsgesetz (10. Auflage), Brunner/Dölling, Jahrgang 1996 Jugendgerichtsgesetz (4. Auflage), Eisenberg, Jahrgang 1991 Kommentar zum Amnestiegesetz, Fachverlag Dr. Stoytschoff, Jahrgang 1954 Strafvollzugsgesetz (6. Auflage), Callies/Müller-Dietz, Jahrgang 1994 Strafvollstreckungsordnung (6. Auflage), Jahrgang 1981 Bundeszentralregistergesetz, Rebmann/Uhlig, Jahrgang 1985 Handbuch des Gnadenrechts (2. Auflage), Schätzler, Jahrgang 1992 HRP Strafvollstreckung (4. Auflage), Wetterich/Hamann, Jahrgang 1989 Kommentar zum Grundgesetz, Schmidt-Bleibtreu/Klein, Jahrgang 1967 Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar, Zinn/Stein, Jahrgang 1954 Kommunalverfassungsrecht Hessen, Kommunal- und Schul-Verlag, Loseblatt Verwaltungsgerichtsordnung, Eyermann/Fröhler, Jahrgang 1965 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (2. Auflage), Fellner/Fischer, Jahrgang 1953 Handbuch des Presserechts, Löffler/Ricker, Jahrgang 1978 Bundesdatenschutzgesetz (4. Auflage), Ordemann/Schomerus, Jahrgang 1988 Soldatengesetz, Kommentar, Rittau, Jahrgang 1957 Ausländerrecht (6. Auflage), Kanein/Renner, Jahrgang 1993 Das Weingesetz, Goldschmidt, Jahrgang 1930 Lebensmittelgesetz (3. Auflage), Hieronimi, Jahrgang 1959 Lebensmittelrecht, Meyer, Loseblatt Umweltrecht (14. Auflage), Beck-Texte, Jahrgang 2001 Kommentar zum Wirtschaftsstrafgesetz, Drost/Erbs, Jahrgang 1949 Arzt- und Apothekerrecht, Kant, Jahrgang 1954 Umweltrecht, Landmann/Rohmer, Loseblatt Gewerbeordnung, Rohlfing/Kistalt, Jahrgang 1953 Straßenverkehrsrecht, Kommentar (2. Auflage), Cramer, Jahrgang 1977 Straßenverkehrsrecht (31. und 33 Auflage), Jagusch/Hentschel, Jahrgänge 1991 und 1995 Straßenverkehrsordnung, Mühlhaus/Janiszewski, Jahrgang 1990 Straßenverkehrsrecht, Verlag C.H. Beck, Loseblatt Steuerstrafrecht (3. Auflage), Hartung, Jahrgang 1962 Das Steuerstrafrecht (2. Auflage), Hartung, Jahrgang 1956 Steuerstrafrecht, Franzen/Gast, Jahrgang 1969 Diverse Gesetzestexte älteren Datums (teilweise Taschenbuchformat) Kriminalistische Fach-/Sachbücher Juristische Fach-/Sachbücher Juristische Lehrbücher zu diversen Themen Nr. 50 Nr. 50 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 6 Seite 4575 Zustand des Materials Lagerort des Materials Taschenbücher der „BKA Schriftenreihe“ (Bundeskriminalamt Wiesbaden), verschiedene Verfasser, diverse Themen Taschenbücher „Kriminologische Schriftenreihe“ (Kriminalistik Verlag), verschiedene Verfasser, diverse Themen Taschenbücher, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, verschiedene Themenbereiche 7 1 Heißluftdämpfer, CS-0523 E/EK, Baujahr: 1997 verwendungsfähig Hessische Landesfeuerwehrschule Heinrich-Schütz-Allee 62 34134 Kassel Ansprechpartner: Herr Koch Tel.: 0561/31002121 8 4 Winterreifen 195/65 TR 15, Uniroyal MS 55 fast neuwertig Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden Teutonenstraße 3 65187 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Schindler Tel.: 0611/792225 9 2 227 Telefonanlagen Siemens Hicom E 150 Telefonendgeräte Siemens (diverse Modelle) funktionsfähig funktionsfähig Staatsanwaltschaft Darmstadt Schottener Weg 3 64289 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Schroeder Tel.: 0 61 51/70 72 95 10 15 Wandplanhalter zur Aufhängung von Plänen, Fotos, Plakaten etc., stabile Aluminium/Kunststoffkonstruktion zur Befestigung an der Wand. Ausführung mit 4 Armen, Armlänge 120 cm gut Amt für Bodenmanagement Korbach Pommernbachstraße 41 34497 Korbach Ansprechpartner: Herr Damm Tel.: 0 56 71/99 81 12 11 3 PC, Athlon 1200 Prozessor, GA-7DXR F6 Board, 256 MB Speicher, 40 GB Festplatte, Baujahr 2002 PC, Celeron 1000 Prozessor, GA-6IEML Board, 256 MB Speicher, 20 GB Festplatte, Baujahr: 2002, WIN 98 SE Lizenz PC, Celeron 1700 Prozessor, GA-8SIML Board, 256 MB Speicher, 20GB Festplatte, Baujahr: 2002, alle PC’s besitzen eine Grafikkarte ATI RP 32 MB, Netzwerk 3 COM CTX sowie ein CD-Romlaufwerk Monitor 21“ Belinea, Baujahr: 1999 Monitore 20“ Belinea, Baujahr: 1997 Monitore 19“ Belinea, Baujahr: 1999—2001 Monitore 17“ Belinea, Baujahr: 1997—2000 Monitor 15“ Belinea, Baujahr: 1997 Monitor 15“ Nokia, Baujahr: 1995 HP Design Jet 650C, DIN AO Tintenstrahl-Plotter mit Rollenzufuhr und Untergestell, Baujahr: 1995 Canon BJC 800 DIN A3 Tintenstrahldrucker Farbe, Baujahr: 1995 Notebook Toshiba Satelitte 320 CDT, PI 233 Prozessor, Baujahr: 1998 Notebook Toshiba Satelitte 4010 CDT, PI 233 Prozessor, Baujahr: 1999 Notebook Toshiba SP 4290 14“ , Celeron 550 Prozessor, Baujahr: 2001 Notebook Maxdata, Max Artist Boston 12.1“, Celeron 433 Prozessor, Baujahr: 1999 Notebook Maxdata, Max Artist Stanford 13.3“, Celeron 433 Prozessor, Baujahr: 2000 Notebook Maxdata, Max Artist Stanford 12.1“, Celeron 400 Prozessor, Baujahr: 2000 Bei allen Notebooks sind die Akkus am Ende der Lebenszeit, bei einem Gerät ist die Festplatte defekt, ein Notebook ohne Speicher verwendungsfähig Amt für Straßen- und Verkehrswesen Große Allee 22 34454 Bad Arolsen Ansprechpartner: Herr Oesterling Tel.: 0 56 91/89 31 15 10 1 1 3 39 9 1 1 1 1 1 1 2 2 1 5 12 58 7 14 8 4 30 7 Monitore 17“ Monitore 19“ Monitore 15“ HP Drucker 600er-Serie Drucker HP 710 Drucker HP 840 Drucker HP 900 verwendungsfähig Board und CPU defekt verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Finanzgericht Königstor 35 34117 Kassel Ansprechpartner/in: Frau Macha oder Herr Lotzgeselle Tel.: 05 61/7 20 61 17 o. 05 61/7 20 63 11 Seite 4576 Lfd. Nr. 12 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 7 1 2 1 1 1 2 2 20 14 4 1 2 6 7 24 4 13 9 10 1 16 31 1 39 15 2 12 2 5 1 12 1 25 4 1 15 116 19 19 1 19 109 21 27 1 22 14 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 10 30 1 57 11 Drucker HP 3820 Drucker HP 5652 Drucker Brother 1230/1430 Drucker Canon LBP 8 III 7 P3 Notebook Asus L 8400 K 128, Baujahr: 2000 P3 Notebook FSC C 6185 Celeron 550/64, Baujahr: 2001 P3 PC ExOne AMD 500/128, Baujahr: 1999 P3 PC FSC Celeron 566/64, Baujahr: 1999 P3 Maxdata 750/128, Baujahr: 2000 P3 Maxdata 866/128, Baujahr: 2001 P3 Maxdata 933/128, Baujahr: 2001 P3 PC Terra 450/128, Baujahr: 1999 P4 Aquado Performance P800, Baujahr: 2004 P4 PC Maxdata 1500/256, Baujahr: 2001 P4 PC Scenic L i845G, Baujahr: 2003 P2 HZD 200/128, Baujahr: 1998 P1 Yakumo 133/32, Baujahr: 1997 Drucker Brother HL-1030 Drucker Brother HL-1230 Drucker Brother HL-1650 Drucker Brother HL-1850 Drucker Brother HL-820 Drucker HP 1200 Drucker HP 2100 Drucker HP 2100 T Drucker HP 3 Drucker HP 4 Drucker HP 4000 Drucker HP 4000 T Drucker HP 4050 N Drucker HP 5 Drucker HP 5L Drucker HP 6P Drucker SNI High Print 4826 Monitor 15“ Alcatel Monitor 15“ Belinea Monitor 17“ Acer, Belinea, Eizo Medion Monitor 21“ Fujitsu-Siemens Monitor 22“ Belinea PC Acer 400/64 PC Acer 433/64 PC Artist Modell: 120/16; 133/16; 133/24; 133/32; 166/32; 200/32; 233/32; 300/32; 333/32; 350/32; 366/64; 400/64; 533/128 PC Fujitsu-Siemens 800/128 PC Maxdata Modell: 1000/256; 350/64; 366/64; 400/64; 466/64; 533/128; 535/128; 633/64; 666/128; 700/128 PC Medison 700/128 PC Siemens Scenic 1200/256 PC Siemens-Nixdorf Scenic Pro C6, Grafik, Pentium II 333 MHz, RAM 48 MB, HDD 3,2 GB, FDD 1,44 MB, Baujahr: 1998 PC Artist Pentium II, 400 MHz, RAM 64 MB, Grafik ATI Xpert@work 8 MB AGP, HDD 8,4GB, FDD 1,44 MB, Baujahr: 1999 PC Artist Pentium III, 450 MHz, RAM 64 MB, Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 8,4 GB, FDD 1,44 MB, CD ROM 40x intern, Baujahr: 1999 PC Artist Pentium III, 866 MHz, RAM 64 MB, Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 10 GB, FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001 PC Artist Pentium III, 866 MHz, RAM 64 MB, Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 10 GB, FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001 Nr. 50 Zustand des Materials Lagerort des Materials verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Amtsgericht Offenbach am Main Kaiserstraße 16 63065 Offenbach am Main Ansprechpartner/in: Frau Wagner oder Herr Fischer Tel.: 0 69/80 57 11 50 o. 0 69/80 57 11 52 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt 64289 Darmstadt Ansprechpartnerin: Frau Chrysalidis Tel.: 06151/707201 Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4577 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 14 90 PC Artist Pentium III, 933 MHz, RAM 64 MB, Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 20 GB, FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001 Die aufgeführten PC’s können ab Mitte Januar 2006 abgegeben werden verwendungsfähig 15 17 PC Pentium II VGKSC, Arbeitsspeicher 64 MB, CPU 350, Netzwerkkarte 3 Com Etherlink III ISA Adapter, Grafikkarte ATI 3D RAGE IIC AGP (A21), Baujahr: 2000 Drucker HP DJ 5550, Baujahr: 2003 Drucker HP DJ 690C, Baujahr: 2001 Drucker HP DJ 895 Cxi, Baujahr: 2002 Drucker HP DJ 930C, Baujahr: 2002 verwendungsfähig 1 3 1 3 16 1 3 3 1 6 5 1 2 5 3 2 1 1 3 3 1 2 1 1 6 33 8 17 17 9 1 1 1 2 1 17 1 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig HP Laser Jet 2200 D, Baujahr: 2003 HP Laser Jet 1200, Baujahr: 2003 Brother HL-1650, Baujahr: 2001 Brother HL 1560 Baujahr: 2001 Brother HL-1030 Baujahr: 2000/2001 HP Laser Jet V Baujahr: 1995/1996 HP Laser Jet 4000 Baujahr: 1999 Brother HL-1870N Baujahr: 2003 HP Laser Jet 2100 Baujahr: 1995, 1999, 2000, 2003 HP Laser Jet 6 P Baujahr: 1998/2004 HP Laser Jet IV plus Baujahr:1996/2002 HP Desk Jet 690C Baujahr: 1997 HP Laser Jet 670C Baujahr: 1998 HP Desk Jet 500C Baujahr: 1996 HP Laser Jet IV Baujahr: 2002 HP Desk Jet 600 Baujahr: 2000 HP Laser Jet 2200 Baujahr: 2001 HP Laser Jet VI P Baujahr: 1998 HP Laser Jet III Baujahr: 1999 Monitore 21“ Baujahr: 2003 Monitore 17“ Baujahr: 2000—2004 Monitore 15“ Baujahr: 1990—2000 PC, 128 MB Arbeitsspeicher, >500 Prozessor, Baujahr: 2000—2004 PC, 64 MB Arbeitsspeicher, 200—500 Prozessor, Baujahr: 1998—2004 PC, 32 MB Arbeitsspeicher, 200—500 Prozessor, Baujahr: 1990—2004 PC, 64 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor, Baujahr: 1998 PC, 32 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor, Baujahr: 1999 PC, 16 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor, Baujahr: 1997 PC, 128 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor, Baujahr: 1996 PC, 4 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor, Baujahr: 1994 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Telefonanlage, Siemens AG, Hicom 150 E Office, Version 3.0, 22 Nebenstellen und zwei Türsprechstationen, Baujahr: 2000 verwendungsfähig Verwaltungsgericht Kassel Tischbeinstraße 32 34121 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Eckhardt oder Frau Jäschke Tel.: 0561/1007159 Amtsgericht Michelstadt Erbacher Straße 47 64720 Michelstadt Ansprechpartnerin: Frau Stamm Tel.: 0 60 61 / 7 08 55 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Hessisches Landesarbeitsgericht Adickesallee 36 60322 Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Reising Tel.: 069 / 1535285 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 9. Januar 2006 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Wiesbaden, 29. November 2005 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — VV 4150 Ld III 5 01 01 StAnz. 50/2005 S. 4571 Seite 4578 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG Sechste Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau 1177 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, Besetzung des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung; hier: Einreichung von Vorschlägen für die Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die am 1. Juli 2006 beginnenden 10. Amtsperiode Die vierjährige Amtszeit der für die 9. Amtsperiode berufenen Mitglieder des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung läuft zum 30. Juni 2006 aus. Ab 1. Juli 2006 beginnt die 10. Amtsperiode, die bis zum 30. Juni 2010 andauert. Hierfür sind ordentliche Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter zu benennen. Nach § 82 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) ist bei der Landesregierung ein Landesausschuss für Berufsbildung einzurichten. Er besteht aus 18 Mitgliedern und setzt sich aus der gleichen Anzahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Obersten Landesbehörden zusammen. Die Mitglieder des Landesausschusses und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden für längstens vier Jahre von der Hessischen Landesregierung berufen, — die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände; — die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Vorschläge sind bis zum 28. Februar 2006 bei der Geschäftsstelle des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, schriftlich einzureichen. Verspätet eingehende Vorschläge können nicht berücksichtigt werden. Wiesbaden, 24. November 2005 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung IV 5 — A — 878.202 StAnz. 50/2005 S. 4578 1178 Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Bezug: Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 112) Aufgrund des Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Januar/17. März 2003 (GVBl. I S. 146) wird nachstehend die Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 18. Januar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 2005 S. 112), durch die Änderungssatzung vom 21. November 2005 bekannt gemacht. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat zur Satzungsänderung im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung mit Schreiben vom 25. August 2005 sein Einvernehmen erteilt. Wiesbaden, 29. November 2005 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung III 3 — 043-b-04-03-08 StAnz. 50/2005 S. 4578 Vom 21. November 2005 Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466), zuletzt geändert durch Drittes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 7. August 2003 (GVBl. S. 497), erlässt die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau folgende Satzung: Die Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 18. Januar 1995 (StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2004 (StAnz Nr. 52/53), wird wie folgt geändert: §1 1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Versorgungsverhältnisse“ die Worte „sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft“ eingefügt. 2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet,“ b) In der Nummer 6 werden die Worte „oder dieser Versorgungseinrichtung nach beendeter Pflichtmitgliedschaft weiter angehört“ gestrichen. 3. § 15 wird aufgehoben. 4. § 16 erhält folgende Fassung: „§ 16 Beitragspflicht 1Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten. 2Beiträge können nicht entrichtet werden 1. nach dem Ende der Mitgliedschaft; 2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 26 bis 28); 3. nach Ablauf von fünf Kalenderjahren nach ihrer Fälligkeit. 3Satz 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahltem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet werden.“ 5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „sowie der Zusatzbeitrag nach § 20a“ gestrichen. b) In Satz 4 werden die Worte „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Worte „gesetzliche Rentenversicherung“ ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren ab dem Jahr des Mitgliedschaftsbeginns wird von einem selbständig tätigen Mitglied auf Antrag ohne Einkommensnachweis der ermäßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. bb)Die Nummer 4 wird aufgehoben. 7. § 20a wird aufgehoben. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In die Überschrift wird nach dem Wort „Nebenforderungen“ ein Komma und das Wort „Erlass“ eingefügt. b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) 1Beitrags- und Nebenforderungen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Vollstreckung der Forderungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds dauerhaft keinen Erfolg verspricht. 2Bei Erlass von Beitragsforderungen ist das Mitglied auf die Auswirkungen auf seine Versorgung sowie auf den Ausschluss des Zuschlags aus Zurechnung (§ 31 Abs. 6 Satz 4) hinzuweisen.“ Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Zinsen“ das Komma sowie die Worte „auf Zusatzbeiträge nach § 20a“ gestrichen. 9. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt. 10. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. bb)Die Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans“ gestrichen. 11. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit Ausnahme der Regelungen über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 34 Abs. 3).“ 12. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Tabelle 2“ durch die Worte „Tabelle 1“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus Zurechnung im Sinn des § 31 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem aus Tabelle 1 sich ergebenden Prozentsatz bewertet.“ bb)In Satz 1 und Satz 2 der Nummer 2 werden jeweils die Worte „Tabelle 4“ durch die Worte „Tabelle 3“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte „Tabelle 3“ durch die Worte „Tabelle 2“ ersetzt. bb)Satz 3 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „25 v. 100“ durch die Worte „20 v. 100“ ersetzt. e) In Absatz 7 werden die Worte „Tabellen 2 bis 4“ durch die Worte „Tabellen 1 bis 3“ ersetzt. 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „0,76“ durch die Zahl „0,7708“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Zitat „(§ 16 Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 16)“ ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. bb)Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben. e) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „(5) 1Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 29 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. EWG Nr. L 149, S. 2) geteilt. 2Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt sind.“ f) Absatz 6 wird aufgehoben. g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen. bb)Satz 3 erhält folgende Fassung: „3Die nachentrichteten Beiträge werden mit Beginn des folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam.“ cc) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt: Seite 4579 „4Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht ferner für einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, wenn Beiträge erlassen worden sind; Satz 1 bleibt unberührt.“ 14. § 31a wird aufgehoben. 15. § 32 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben. 16. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angestellten“ die Worte „im Sinn des Satzes 1“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 4 wird nach dem Zitat „§ 101 Abs. 3 SGB VI“ das Wort „und“ und dann das Zitat „§ 57 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes“ eingefügt. 17. Es wird folgender neuer § 44a eingefügt: „§ 44a Übergangsregelung zu § 14 Für Befreiungen, die gemäß § 14 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleibt § 14 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.“ 18. Es wird folgender neuer § 44b eingefügt: „§ 44b Übergangsregelung zu § 15 Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 15 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.“ 19. Es wird folgender neuer § 44c eingefügt: „§ 44c Übergangsregelung zu § 18 Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, gilt § 18 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.“ 20. Es wird folgender neuer § 46a eingefügt: „§ 46a Übergangsregelung zu § 29 Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft geendet hat, bleibt § 29 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.“ 21. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Für vor dem 1. Januar 2011 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde, gilt § 30 Abs. 6 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter.“ 22. Es wird folgender neuer § 48a eingefügt: „§ 48a Übergangsregelung zu §§ 20a, 31a Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 die Voraussetzungen des § 20a erfüllt haben, gelten die §§ 16 Abs. 1 Satz 4, 17 Abs. 1, 20a, 21 Abs. 6 Satz 1, 31a sowie die Tabellen 1 und 5 der Satzung in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter; § 31 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter, soweit § 20a hinsichtlich der Beitragspflicht auf diese Vorschrift verweist.“ 23. Die Tabellen werden wie folgt geändert: a) Die Tabellen 1 und 5 (Tabellenteil und Bemerkungen) werden aufgehoben; die bisherigen Tabellen 2, 3 und 4 (Tabellenteil und Bemerkungen) werden Tabellen 1, 2 und 3 (Tabellenteil und Bemerkungen). b) Der Tabellenteil der Tabelle 1 erhält folgende Fassung: Alter im Jahr der Beitragszahlung 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Bewertungsprozentsatz 21,2% 20,5% 19,8% 19,2% 18,6% 18,0% 17,4% 16,8% 16,3% 15,8% Seite 4580 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Alter im Jahr der Beitragszahlung Bewertungsprozentsatz 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 15,3% 14,8% 14,3% 13,8% 13,4% 13,0% 12,5% 12,1% 11,7% 11,4% 11,0% 10,7% 10,3% 10,0% 9,7% 9,4% 9,1% 8,8% 8,5% 8,3% 8,0% 7,8% 7,5% 7,3% 7,1% 6,8% 6,6% 6,4% 6,3% 6,1% 6,1% 5,9% 5,7% 5,5% 5,3% 5,1% Vorziehen um Jahre Monate 1 Jahr 12 Monate 13 Monate 14 Monate 15 Monate 16 Monate 17 Monate 18 Monate 19 Monate 20 Monate 21 Monate 22 Monate 23 Monate 24 Monate 25 Monate 26 Monate 27 Monate 28 Monate 29 Monate 30 Monate 31 Monate 32 Monate 33 Monate 34 Monate 35 Monate 36 Monate 2 Jahre 3 Jahre Nr. 50 Abschlag 5,28% 5,69% 6,10% 6,51% 6,92% 7,33% 7,74% 8,15% 8,56% 8,97% 9,38% 9,79% 10,20% 10,58% 10,96% 11,34% 11,72% 12,10% 12,48% 12,86% 13,24% 13,62% 14,00% 14,38% 14,76% Vorzug gerechnet in Jahren Monaten 4 Jahre 48 Monate 49 Monate 50 Monate 51 Monate 52 Monate 53 Monate 54 Monate 55 Monate 56 Monate 57 Monate 58 Monate 59 Monate 5 Jahre 60 Monate Abschlag 18,96% 19,29% 19,62% 19,95% 20,28% 20,61% 20,94% 21,27% 21,60% 21,93% 22,26% 22,59% 22,92% d) Der Tabellenteil der Tabelle 3 erhält folgende Fassung: Alter Bewertungsprozentsatz 65 5,4% 66 5,5% 67 5,7% 68 5,8% 69 5,9% 70 6,1% c) Der Tabellenteil der Tabelle 2 erhält folgende Fassung: Vorziehen um Jahre Monate 1 Monat 2 Monate 3 Monate 4 Monate 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate Abschlag 0,44% 0,88% 1,32% 1,76% 2,20% 2,64% 3,08% 3,52% 3,96% 4,40% 4,84% Vorzug gerechnet in Jahren Monaten 37 Monate 38 Monate 39 Monate 40 Monate 41 Monate 42 Monate 43 Monate 44 Monate 45 Monate 46 Monate 47 Monate Abschlag 15,11% 15,46% 15,81% 16,16% 16,51% 16,86% 17,21% 17,56% 17,91% 18,26% 18,61% e) An die Bemerkung zu Tabelle 3 wird folgender Satz angefügt: „Als Alter im Sinn der Tabellen 1 bis 3 gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des maßgebenden Ereignisses (Zahlung, Bewertung) und dem Geburtsjahr.“ §2 Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben IA4-1235.041-7 vom 26. Oktober 2005 und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141w — IV/6a — 28 538 vom 10. November 2005 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt. München, 21. November 2005 gez. S e n n e w a l d Vorsitzender des Verwaltungsrats der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Seite 4581 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 1179 Stellungnahme der Internationalen Länderkommission Kerntechnik (ILK) zur Festlegung von Betriebszeiten für Kernkraftwerke in Deutschland Bezug: Bekanntmachung der Internationalen Länderkommission Kerntechnik — ILK —, Nr. ILK-23 D Zusammenfassung Die Frage, wie lange Kernkraftwerke unter Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheit betrieben werden können, spielte in den letzten Jahren in der Fachdiskussion weltweit eine wichtige Rolle. Es besteht sehr weitgehende Übereinstimmung, welche Prüfungen durchzuführen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um solche Anlagen über längere Zeit sicher betreiben zu können. In den meisten Ländern sind Betriebsgenehmigungen für Kernkraftwerke nicht befristet; dies trifft auch für Deutschland zu. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlischt jedoch, wenn eine Anlage ihr zugelassenes Stromerzeugungskontingent verbraucht hat. Dieses entspricht einem im Atomgesetz (AtG) für das einzelne Kernkraftwerk festgelegten Wert, der sich an einer Betriebszeit von 32 Jahren orientiert. Die ILK ist aufgrund der Betriebserfahrungen mit den laufenden Anlagen sowie der vorliegenden Forschungsergebnisse der Ansicht, dass es keine sicherheitstechnischen Gründe gibt, die Betriebszeit von Kernkraftwerken a priori zu begrenzen. Die ILK weist darauf hin, dass die deutschen Kernkraftwerke einen hohen Sicherheitsstandard aufweisen, der ständig durch die Aufsichtsbehörde überwacht wird. Die Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ), die alle zehn Jahre erfolgen, sind ein Bestandteil dieses Aufsichtsprozesses. Sie ist jedoch der Ansicht, dass es bei sehr langen Betriebszeiten zweckmäßig ist, eine Fortsetzung des Betriebes von einer erneuten Überprüfung abhängig zu machen; dazu ist nachzuweisen, dass die Anlage ein Sicherheitsniveau aufweist, das den Anforderungen für den bevorstehenden Betriebszeitraum entspricht. Die ILK hält folgendes Vorgehen für zweckmäßig: • Die derzeit im Atomgesetz festgelegten Begrenzungen der Produktionsmengen sollten aufgehoben werden. • Über den Erhalt des bestehenden Sicherheitsstandards hinaus sollten die Betreiber Verbesserungsmaßnahmen zur weiteren Reduzierung des Restrisikos prüfen und soweit sinnvoll umsetzen. Die Wirksamkeit der PSÜ in ihrer bisherigen Form sollte überprüft und die Leitfäden zu ihrer Anwendung ggf. entsprechend weiterentwickelt werden. • Spätestens nach einer Betriebszeit von 40 Jahren werden besondere Sicherheitsüberprüfungen vom Betreiber vorgelegt und von der Behörde bewertet. Der Betrieb kann jeweils für weitere zehn Jahre fortgesetzt werden, sofern die Behörde keine Einwände erhebt. Die besondere Sicherheitsüberprüfung umfasst neben dem Umfang einer PSÜ auch die folgenden Anforderungen: • Der aktuelle oder bis zum Beginn der Verlängerung geplante Zustand der Anlage ist mit den Anforderungen der Sicherheitskriterien und der RSK-Leitlinien zu vergleichen. • Die Betriebsführung erfolgt nach aktuell besten Vorgehensweisen. • Es existiert ein wirksames Alterungsmanagement. • Eine aktuelle Probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA), die alle Betriebszustände abdeckt, liegt für Level 1 und Level 2 vor. • Nachrüstungen, die zur Aufrechterhaltung des bestehenden Sicherheitsniveaus erforderlich sind oder nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu einer weiteren Verbesserung des Sicherheitsniveaus führen, wurden oder werden durchgeführt. gez. Dr. Serge P r ê t r e , ILK-Vorsitzender Wiesbaden, 29. November 2005 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz IV 1 — ILK — 23 D StAnz. 50/2005 S. 4581 1180 Erklärung zum Naturpark Kellerwald-Edersee Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), erkläre ich den Fortbestand des durch Verordnung vom 14. März 2001 (GVBl. I S. 165) ausgewiesenen Naturparks Kellerwald-Edersee über den 31. Dezember 2005 hinaus in den in § 2 Abs. 1 der Verordnung beschriebenen Außengrenzen. Die beim Naturparkamt in 34549 Edertal, Ratzeburg 1, niedergelegte und archivmäßig geordnete Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 75 000 wird mit Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung über den Naturpark KellerwaldEdersee Bestandteil dieser Erklärung. Wiesbaden, 21. November 2005 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gez. W. D i e t z e l — Gült.-Verz. 88 — StAnz. 50/2005 S. 4581 HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM 1181 Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993; hier: Rückübertragung der Zuständigkeit auf den Kreis Groß-Gerau Mit Erlassen vom 18. November 2005 beziehungsweise 21. November 2005 wurden die Aufgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993 gemäß den Anträgen der Gemeinden Büttelborn und Nauheim auf den Kreis Groß-Gerau zurückübertragen. Wiesbaden, 28. November 2005 Hessisches Sozialministerium IV 6.2 — 58 a 0213 StAnz. 50/2005 S. 4581 Seite 4582 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Nr. 50 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 1182 DARMSTADT Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; hier: Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen (AWS) GmbH Die Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen (AWS) GmbH, Auf der Hardt/An der B 42, 64572 Büttelborn, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Behandlung/Lagerung kleiner drei Jahre vorbehandelter — in Ballen verpresster und gewickelter — Gewerbeabfälle, Sperrmüll und Sortierreste, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden sollen, auf der zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Groß-Gerau in Büttelborn, Gemarkung Büttelborn, Flur 7, Flurstücks-Nr. 213/1, gestellt. Das Vorhaben bedarf nach §§ 4, 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.14 Sp. 1 lit. b) des Anhangs zur 4. BImSchV der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 19. Dezember 2005 bis 19. Januar 2006 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 1. OG Zimmer 1.090, und im Rathaus der Gemeinde Büttelborn, Mainzer Straße 13, Zimmer 007, aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Bis 3. Februar 2006 (einschließlich) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der vorgenannten Genehmigungsbehörde/Auslegungsstelle erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Soweit Namen und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an die Antragstellerin oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist am 3. Februar 2006 werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Als Erörterungstermin ist der 14. Februar 2006 vorgesehen. Der Erörterungstermin kann verlängert werden. Der Erörterungstermin endet in jedem Falle dann, wenn sein Zweck erreicht ist. Er findet ab 8.30 Uhr im Volkshaus in Büttelborn, Mainzer Straße 85, 64572 Büttelborn, statt. Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die formund fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Über die Einwendungen wird gemeinsam mit dem Antrag entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Darmstadt, 9. Dezember 2005 Regierungspräsidium Darmstadt IV/DA 42.2 — 100 h 16.03 — AWS — 8.14 — Gewerbe StAnz. 50/2005 S. 4582 §1 Die Städte Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und die Gemeinde Bischofsheim werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. §2 Die Aufgaben dieses gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes sind beschränkt auf die Aufgaben nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz — GGBefG) vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung zum HSOG in der Fassung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135) sowie § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98). §3 Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes zur Gefahrgutüberwachung werden von dem Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen. §4 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Darmstadt, 15. November 2005 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Dieke Regierungspräsident StAnz. 50/2005 S. 4582 1184 Vorhaben der (AWS) GmbH; hier: Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen (AWS) GmbH beabsichtigt, auf der zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Groß-Gerau in 64572 Büttelborn, Flur 7, Flurstücks-Nr 213/1, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung/Behandlung vorbehandelter — in Ballen verpresster und gewickelter — Gewerbeabfälle, Sperrmüll und Sortierreste, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden sollen, zu errichten und zu betreiben. Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) allgemein zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorgenannte Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung nicht selbständig anfechtbar ist. Darmstadt, 30. November 2005 Regierungspräsidium Darmstadt IV/Da 42.2 — 100 h 16.03 — AWS — 8.14 — Gewerbe StAnz. 50/2005 S. 4582 1183 Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und der Gemeinde Bischofsheim zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Gefahrgutüberwachung im Landkreis Groß-Gerau Vom 15. November 2005 Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 173) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) wird angeordnet: 1185 Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die W. C. Heraeus GmbH, Hanau, beabsichtigt, die bestehende Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (so genannter Scheidebetrieb) wesentlich zu ändern. Die Änderung besteht aus der Absenkung der Emissionsgrenzwerte für luftverunreinigende Stoffe. Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Die Anlage befindet sich in 63450 Hanau, Heraeusstraße 12—14, Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3 und erstreckt sich über die Gebäude CC (780), DD (783), EE (784) und LL (778). Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, 18. November 2005 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Frankfurt IV/F 43.4 — 0719/12 Gen 31/05 StAnz. 50/2005 S. 4582 1186 Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH & Co. KG im Industriepark Kalle-Albert, Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma SE Tylose GmbH & Co. KG beabsichtigt, den MC-Betrieb (frühere Bezeichnung: Tylose/Tylomer-Betrieb) in folgender Weise wesentlich zu ändern und zu betreiben: • Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Abfüllstelle für Chlormethan • Errichtung und Betrieb der Rohrleitungen vom Tanklager Geb. G 793/G 792 zum Tyloshinbereich Geb. G 626 für die Stoffe Natronlauge, Chlormethan, Ethylenoxid und Propylenoxid • Umnutzung der vorhandenen Kältemittel-Lagerbehälter (F 40.10/F 40.11) als Natronlauge-Lagerbehälter (F 60.00/ F 60.01) Die Anlage befindet sich im Industriepark Kalle-Albert, 65203 Wiesbaden, Rheingaustraße 190—196, Gemarkung Kastel, Flur 3, Flurstück 183/23. Für dieses Vorhaben war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, 24. November 2005 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Umwelt Wiesbaden IV/Wi — 43.2 — GB — FWA — 13i StAnz. 50/2005 S. 4583 1187 KASSEL Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 11. November 2005 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet: Auf Antrag vom 3. Mai 2005, ergänzt am 14. Juni 2005, wird der ENERCON Windpark GmbH & Co. Bad Emstal KG, Dreekamp 5, 26605 Aurich, nach §§ 4 und 16 BImSchG die Genehmigung erteilt, auf folgenden Grundstücken je eine Windkraftanlage (WKA) inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben WKA 1: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich, Gemarkung Balhorn, Flur 21, Flurstück 149/25, Seite 4583 WKA 2: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich, Gemarkung Balhorn, Flur 21, Flurstück 22/1, WKA 3: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich, Gemarkung Balhorn, Flur 21, Flurstück 19, WKA 4: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich, Gemarkung Balhorn, Flur 21, Flurstück 13/1, WKA 5: Grundstück in 34311 Naumburg, Außenbereich, Gemarkung Altenstädt, Flur 7, Flurstück 49/1, WKA 6: Grundstück in 34311 Naumburg, Außenbereich, Gemarkung Altenstädt, Flur 8, Flurstück 117/55. Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III. dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen. Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen mit jeweils 2,0 MW Leistung, 113,5 m Nabenhöhe und 71 m Rotordurchmesser an den gemäß Antragsunterlagen (Kapitel 5) ausgewiesenen Standorten einschließlich Kranstellplätze, Zuwegungen und Kabelverbindungen wie in Kapiteln 5 und 19 der Antragsunterlagen dargestellt. Im Fall des Gebrauchtmachens von dieser Genehmigung werden der Genehmigungsbescheid nach BImSchG vom 20. August 2004 für vier WKA in Bad Emstal, damals erteilt an die Firma KG Solar-WindFarm Bad Emstal GmbH & Co., Hamburg, sowie der Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juni 2004, Az. BA 03-2077-410, für eine WKA in Naumburg und der Baugenehmigungsbescheid vom 17. Juni 2004, Az. BA 03-2076-410, für eine WKA in Naumburg mit jeweils darin enthaltenen Bestimmungen gegenstandslos. Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 13. Dezember 2005 bis 27. Dezember 2005) beim Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel, im Raum 806 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Hinweis: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 28. Dezember 2005 und läuft bis zum 30. Januar 2006. Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG): Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Kassel, Steinweg 6, 34117 Kassel. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen angeben. Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen. Kassel, 25. November 2005 Regierungspräsidium Kassel 33/Ks — 53 e 621 — 1.3 enercon-Bad Emstal/Naumburg StAnz. 50/2005 S. 4583 Seite 4584 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 1188 Reaktivierung des Diemelaltarmes „Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Hessische Wasserverband Diemel, Hofgeismar, hat die Genehmigung für den naturnahen Ausbau (Reaktivierung) des Diemelaltarmes „Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau beantragt. Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes. Nr. 50 Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, 29. November 2005 Regierungspräsidium Kassel 31.2/Ks — P 1766 StAnz. 50/2005 S. 4584 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 1189 Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilungen Gießen/Marburg für die Monate Januar bis März 2006 Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und die Seminarabteilungen Gießen/Marburg bieten in der Zeit von Januar bis März 2006 die folgenden Fortbildungsseminare an: 1008 Zukunftsfragen des öffentlichen Dienstes Zielgruppe: Leitende Mitarbeiter/innen, die Verantwortung für das Erscheinungsbild kommunaler Verwaltungen tragen und die im Rahmen ihrer Leitungsfunktion um die Zukunftsfähigkeit der Verwaltung bemüht sind. Ziel: Der öffentliche Dienst befindet sich im Umbruch. Das Anforderungsprofil an Verwaltungen hat sich geändert, die finanziellen Zwänge sind größer geworden, eine effizientere Aufgabenerledigung wird angemahnt, die Struktur des Behördenaufbaus gilt als überprüfungswürdig, das Führungs- und Lenkungsmanagement als überholungsbedürftig. Dem aktuellen Dienstrecht wird die Zukunftsfähigkeit abgesprochen. Wie modern kann/soll eine (kommunale) Behörde sein? Welche Veränderungsprozesse sind notwendig? Wie soll das zukünftige Leitbild der Verwaltung aussehen? Diese und andere Fragen sind Gegenstand des Seminars. Inhalte: • Stärken und Schwächen des öffentlichen Dienstes • Leitbild „Verwaltung“ • Aufgaben der (Teil)Behördenleitung/-lenkung • Führungskräfteschulung • Dezentrale Aufgabenverwaltung • Anerkennung des Leistungsprinzips • „Kunden“-Orientierung als corporate identity • Die (vollständig) flexibilisierte Arbeitszeit • Das „Gender-Prinzip“ • Privat und öffentlich • 10 Punkte eines zukunftssicheren Erscheinungsbildes (von Verwaltung) Methoden: Moderation, Vortrag, Übungen Referent: Herr Norbert Wolter, 1. Kreisbeigeordneter und städtischer Beigeordneter a. D. Umfang: 12 Stunden Termine: Gießen: 7. und 8. März 2006, jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr Wiesbaden: 23. und 24. Januar 2006, jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr 5009 „TVöD“ Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Zielgruppe: Personalsachbearbeiter/innen, Personalverantwortliche Inhalte: • Neuregelungen des TVöD im Vergleich zu den bisherigen Regelungen BAT/BMTG • Besonderheiten — Arbeitszeitmodelle — Leistungsorientierte Bezahlung ab 2007 — Problemfälle Referentin: Frau Elisabeth Schmidtke Kommunaler Arbeitgeberverband, Frankfurt Umfang: 8 Stunden Termine: Gießen: 27. Januar 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr Wiesbaden: 10. Februar 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr 5034 Hessisches Personalvertretungsgesetz Grundseminar Zielgruppe: Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder sowie Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten Inhalte: • Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates • Beteiligungsformen • Information • Anhörung • Mitwirkung • Mitbestimmung • Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände • Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates • Teilnahme an Vorstellungsgesprächen • Erläuterung der einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände • Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung • Konkurrenz der Beteiligungsrechte • Stufenverfahren • Letztentscheidungsrecht der Obersten Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen • Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren • Abschluss von Dienstvereinbarungen • Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten Nr. 50 Referent: Umfang: Termine: Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen! Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial. Herr Hans-Peter Manderla Diplom-Verwaltungswirt 22 Stunden Gießen: 13. und 14. März 2006, jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr 15. März 2006, von 8:00 bis 13:00 Uhr 6001 Gefahrguttransport in kommunalen Bereichen Schulung gemäß § 6 Gefahrgutbeauftragten — VO für Leiter/innen kommunaler Betriebe und deren Stellvertreter/innen — Grundseminar Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die in kommunalen Betrieben Entscheidungsbefugnisse besitzen, wie z. B. Bauamtsleiter/innen, Leiter/innen von Bauhöfen, Stadtwerken, Gartenämtern, Schwimmbädern, deren Stellvertreter/innen sowie sonstige mit Gefahrgut umgehende Personen (z. B. Werkstattmeister/innen, Schwimmmeister/innen, Fahrer/innen, Kolonnenführer/innen, Abfallverantwortliche, Feuerwehrführungskräfte) Inhalte: • Die Arbeitgeberverantwortung der Leitungsebene — Überblick über die Sicherheitsrechtsgebiete im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter — Was ist Verantwortung? — Allgemeine Informationen zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen, strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Verantwortung — Wer trägt Verantwortung? (analog § 9 OWiG/ § 130 OWiG) — Wie hoch ist konkret gefahrgutrechtliche Verantwortung? (§§ 324—328, 330d StGB; RSE) • Die Verantwortlichkeiten gemäß §§ 1a/6 GbV i. V. m. § 9 GGVSE — Die GefahrgutbeauftragtenVO (GbV), §§ 1a, 6, 7 und 7a — Die Verantwortlichkeiten nach § 9 GGVSE, dargestellt am Beispiel „Entleerung von Benzinabscheiderinhalten“ o. Ä. • Verantwortlichkeiten aus benachbarten Rechtsgebieten — Gefahrstoffrecht (Neufassung BGBl. I Nr. 74 v. 29. 12. 04) — Gefährdungsanalyse (§ 7 GefStoffV) — Gefahrstoffkataster (§ 7 Abs. 8 GefStoffV) — Sicherheitsdatenblätter (§ 7 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 220) — Betriebsanweisungen/Unterweisungspflichten des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 1+2 GefStoffV) — Arbeitsschutzrecht — Unfallverhütungsvorschriften — Problem Sonderabfälle/nicht identifizierte Fundstücke/Abfälle • Definition des Begriffes Beförderung — Zulässigkeit und Kennzeichnung von Verpackungen — Ladungssicherung nach StVO/ADR/GUV — Beförderungsvorschriften (Begleitpapiere, Feuerlöscher etc.) • Definition des Begriffes Gefahrgut — Die Gefahrgutklassen im Überblick — ggf. Video: Eigenschaften von Gefahrgut — Beispiele kommunaler Betriebe/Ämter • Das ADR/die GGVSE im Überblick/Kleinmengenregelungen — Die aktuelle 1000-Punkte-Regel (Kleinmengenregel) gemäß 1.1.3.6.3 ADR/GGVSE — Beispiele zur Ermittlung der 1000 Punkte — Weitere Erleichterungsregelungen/Ausnahmen — Stoffliste mit Beispielen Referent: Umfang: Termine: Seite 4585 • Ggf. Praxisteil: Bauhof-/Betriebshofbegehung — Wiederholung der Themen — Verpackungen (Zulässigkeit und Kennzeichnung) — Ladungssicherung/Ladungssicherungshilfsmittel — ggf. Lagerungshinweise • Allgemeine Informationen/Arbeitshilfen — Checklisten — Beispiele aus dem Bußgeldkatalog der RSE — Hinweise zum Lagerrecht Die Seminare führen wir bei mindestens 12 Teilnehmenden auch als Inhouse-Schulungen direkt „vor Ort“ durch. Herr Jürgen Freigang Regierungspräsidium Gießen 16 Stunden Gießen: 14. und 15. Februar 2006, jeweils von 8:00 bis 16:00 Uhr 6042 Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen Basisseminar Zielgruppe: Schulleiter/innen, Schulsekretäre/innen, Datenschutzbeauftragte an Schulen, IT-Sicherheitsbeauftragte, sonstige Interessierte, die in Schulen mit Datenschutz in Berührung kommen Ziel: Ziel des Seminars ist die Vermittlung der Grundlagen des hessischen Datenschutzrechts und der schulrechtlichen Spezialvorschriften. Inhalte: • Geschichte des Datenschutzes • Verfassungsrechtliche Grundlagen • Struktur und Grundbegriffe des HDSG • Besondere Regelungen aus dem schulrechtlichen Bereich • Aufgaben und Checkliste für den schulischen Datenschutzbeauftragten Nach Akkreditierung der Veranstaltung durch das IQ werden 10 Leistungspunkte anerkannt. Referent: Herr Manfred Weitz Hessischer Datenschutzbeauftragter Umfang: 8 Stunden Termine: Gießen: 22. Februar 2006, von 9:30 bis 16:30 Uhr Wiesbaden: 15. Februar 2006, von 9:00 bis 16:00 Uhr 8002 Einführung in das Umweltrecht Zielgruppe: Mitarbeiter/innen mit Interesse am Thema Inhalte: • Umweltgesetzbuch!? Schön wär’s. • Zur Rechtswirklichkeit (ein kurzer Überblick): — Umweltschutz und Verfassungsrecht — Naturschutz und Gewässerschutz — Immissionsschutz — Abfallrecht — Bodenschutz — Organisation der Umweltverwaltung in Hessen — Weitere Rechtsgebiete (ggf., falls es die Zeit noch hergibt, auch nach den Wünschen der Teilnehmer/innen) Referentin: Frau Ute Merkel Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaden Umfang: 6 Stunden Termin: Gießen: 17. März 2006, von 8:00 bis 13:00 Uhr 8016 Nachhaltige Entwicklung in Kreisverwaltungen Zielgruppe: Mitarbeiter/innen aus allen Verwaltungsbereichen (insbesondere: Organisation, Beschaffung, Natur und Umwelt, Liegenschaften) Ziel: Überall dort, wo Menschen Ressourcen verbrauchen, spielt Nachhaltigkeit eine herausragende Rolle. In öffentlichen Verwaltungen kommt hinzu, dass die dem Gemeinwohl verpflichtete Tätigkeit nachhaltig „per se“ sein sollte. Im Seminar soll Verwaltungs- Seite 4586 Inhalte: Methoden: Referent: Umfang: Termine: Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 handeln im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens definiert und an verschiedenen Handlungsfeldern exemplarisch überprüft werden. • Der Nachhaltigkeitsgrundsatz als Qualitätsmerkmal der Verwaltung • Bereiche nachhaltigen Handelns in den Kreisverwaltungen • Handlungsansätze im Vergleich verschiedener Kommunalverwaltungen • Indikatoren und Erfolgsfaktoren • Verwaltung und Lokale Agenda 21 • Aspekte einer nachhaltigen Kreis(Regional)Entwicklung • Nachhaltige Verwaltung und Wirtschaft Lehrvortrag, Diskussion, Übungen Herr Norbert Wolter, 1. Kreisbeigeordneter und städtischer Beigeordneter a. D. 12 Stunden Gießen: 28. und 29. März 2006, jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr Wiesbaden: 13. und 14. März 2006, jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr 9004 Neues BBiG Zielgruppe: Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte, Personalverantwortliche Inhalte: • Vergleich altes BBiG/neues BBiG — Ausbildungsvertrag — Probezeit — Abkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten — Prüfungen — Zeugnisse Referent: Herr Rainer Fliegel, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Ausbildungsberater Umfang: 4 Stunden Termine: Gießen: 8. Februar 2006, von 9:45 bis 13:15 Uhr Wiesbaden: 26. Januar 2006, von 8:00 bis 11:30 Uhr 9005 Ausbilden am Arbeitsplatz Teil 1: Vorbereiten und planen Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz im Fachbereich an der Ausbildung beteiligt Inhalte: Referent: Umfang: Termine: Nr. 50 sind (z. B. nebenberufliche Ausbilder/innen, Fachausbilder/innen, Ausbildungsbetreuer/innen u. Ä.) sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer früherer AdA-Lehrgänge am Verwaltungsseminar • Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? • Welche Ziele verfolgt die Ausbildung am Arbeitsplatz? (Berufsbezogene Handlungskompetenz durch Vermitteln von Schlüsselqualifikationen) • Wie werden Arbeitsaufgaben für die Ausbildung ausgewählt? • Wie wird eine Ausbildungseinheit geplant? (Inhalte, Methoden, Zeit, Ort, Hilfsmittel usw.) • Worauf kommt es bei der Durchführung an? • Wie vermittele ich berufsrelevantes Wissen? • Wie kontrolliere und bewerte ich die Leistungen und den Erfolg eines Ausbildungsabschnittes? Die Seminare 9005 bis 9007 empfehlen wir auch als Inhouse-Veranstaltung! Sie können einzeln und als Block gebucht werden! Herr Erich Steinmetz Studienleiter des Verwaltungsseminars Wiesbaden 8 Stunden Gießen: 21. März 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr Wiesbaden: 29. März 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 7,80 Euro für Mitglieder und 9,80 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen Verwaltungsschulverbandes. Diese Beträge gelten vorbehaltlich der Genehmigung der Verbandsgremien. Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber auch per E-Mail: [email protected]. Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen, ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax 06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail: [email protected]. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter http://www.hvsv-wi.de. Wiesbaden, 30. November 2005 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 50/2005 S. 4584 BUCHBESPRECHUNGEN Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Hartmut G e r l a c h und Jörg M e r g e n t h a l e r . Loseblattwerk, 69. Erg.Liefg. Walhalla Fachverlag, Regensburg. ISBN 3-88947-055-6 Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Das vorliegende Werk „Kraftverkehrs-Kontrolle“ enthält überschaubar und gut strukturiert die wesentlichen Vorschriften in aktueller Form. Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr, aktuelles Handbuch von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler, dient der Umsetzung der Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in A =Vorschriftentexte B = Kommentare und Erläuterungen C = Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A und B aufgeführten Inhalten. In der ausgelieferten 69. Ergänzungslieferung werden wieder umfangreiche Gesetzesänderungen eingearbeitet. Das Hauptaugenmerk aber liegt diesmal bei der Neufassung der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005. Diese Verordnung schafft nun, nach mehreren Verzögerungen, die Voraussetzungen für die Einführung des di- gitalen Kontrollgerätes. Seit dem 5. August werden vom KraftfahrtBundesamt die ersten Kontrollgerätekarten ausgegeben. Trotz der Erscheinung des Verkehrsblattes Nr. 15 nach Redaktionsschluss der vorliegenden Ergänzungslieferung, wurde aus Aktualitätsgründen die entsprechende Basisinformation in die Kommentierung zu Art. 14 der VO (EWG) Nr. 3821/85 eingearbeitet. Die Neukommentierung der übrigen betroffenen Rechtsvorschriften einschließlich der Neukommentierung der FPersV erfolgt nach Aussage des Verlages mit der nächsten Ergänzungslieferung. Da nur Neufahrzeuge mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen, verbleiben die Angaben zum bisherigen analogen Kontrollgerät noch für einen längeren Zeitraum im Werk, so die Ankündigung seitens des Verlages. Neben der Neufassung der FPersV werden eine Reihe von weiteren Gesetzesänderungen bei dieser Ergänzungslieferung berücksichtigt, so z. B. die Fahrerlaubnis-Verordnung, das Personenbeförderungsgesetz, die BO-Kraft, die Gefahrgut-KontrollVO, die KabotageVO, das Gefahrgut-Beförderungsgesetz und die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Darüber hinaus wurde im Teil B die Kommentierung, insbesondere die Einführung des digitalen Kontrollgerätes aktualisiert und eingearbeitet. Mit diesen Änderungen steht dem Nutzer wieder eine aktuelle übersichtliche Vorschriftensammlung zu Verfügung, die ihresgleichen sucht. Erster Polizeihauptkommissar Ralf H i l t m a n n Nr. 50 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005 Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes. Textsammlung mit Kommentierung des Bundesrechts. Bearbeitet von Gerhard W e b e r , Oberamtsrat a. D. und Jürgen B a n s e , Oberamtsrat a. D., unter Mitarbeit von Ernst K r ä m e r , Oberamtsrat a. D., alle früher im Bundesministerium des Innern und Wolfgang S c h u l z , Oberamtsrat im Bundesministerium der Finanzen, Berlin. Loseblattsammlung, 66. Erg.Liefg., 274 S., 71,80 c, Stand: 1. August 2005. Grundwerk: 2 514 S. in 2 Ordner, 112,— c. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München. ISBN 3-8073-0256-5 Das Werk umfasst die in zahlreichen Vorschriften enthaltenen Urlaubsregelungen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Bund und Ländern. Die ausführliche Kommentierung, insbesondere der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung des Bundes sowie der tarifrechtlichen Urlaubsregelungen lässt kaum eine Frage unbeantwortet. Die regelmäßigen Ergänzungslieferungen bringen die bundes- und landesrechtlichen Vorschriftentexte auf den neuesten Stand und passen die Erläuterungen zeitnah dem jeweiligen Stand der Entwicklung des Bundesrechts an. Im beamtenrechtlichen Teil des Werkes sind Aktualisierungen, die als Folge bundesgesetzlicher Neuregelungen erforderlich geworden sind, vorgenommen worden. Darüber hinaus sind Urlaubsregelungen der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein auf den aktuellen Stand gebracht worden. Der arbeitnehmerrechtliche Teil der 66. Aktualisierung hat folgenden Inhalt: — In das Werk werden als Teil II/0 Auszüge der urlaubsrechtlichen Regelungen des im Bereich des Bundes und der VKA zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie der Überleitungstarifverträge TVÜ-Bund bzw. TVÜ-VKA aufgenommen: Die Erläuterung erfolgt zunächst in Form einer Kurzkommentierung. Mit den kommenden Aktualisierungen werden die urlaubsrechtlich relevanten Tarifvertragstexte vervollständigt (z. B. Besondere Teile des TVöD, Auszubildende) und die Erläuterungen dazu ausgebaut und vertieft. — In das Werk wird als Teil III/11 die Neukommentierung der die Beurlaubung aus familiären Gründen betreffenden Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Gleichstellungs- und Frauenfördergesetze der Länder in das Werk aufgenommen. Auszüge der entsprechenden Gesetze sind in Teil III/1 bzw. den jeweiligen Landesregistern in Teil III/12.3 abgedruckt. — Zudem werden Änderungen beim Bildungsurlaub in Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie beim Sonderurlaub für ehrenamtliche Jugendarbeit in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt berücksichtigt. Das vorliegende Werk ist sehr empfehlenswert auch für alle, die Entscheidungen zu hessischen Urlaubsregelungen treffen müssen. Im Vergleich der Kommentierung zum Bundesrecht mit den zumeist ähnlichen Landesregelungen, aber auch hinsichtlich der abweichenden Regelungen zum Bund lassen sich in den meisten Fällen Lösungen zu Zweifelsfragen finden. Regierungsoberrat Johannes P o h l Umzugskostenrecht des Bundes. Loseblattkommentar von K o p i c k i / I r l e n b u s c h , fortgeführt von R. B i e l. Loseblattwerk, 74.—78. Erg.Lfg. (284 S./268 S./314 S./318 S./308 S.). Gesamtwerk 2 607 S., 96 c. Verlag Reckinger & Co. KG, 53707 Siegburg. ISBN 3-7922-0154-0 Die jüngste Einsparwelle hat das Umzugs- und Trennungsgeldrecht (vorerst?) unbeschadet überstanden. Es bliebe allerdings auch wenig Raum, die Erstattungsansprüche zu beschneiden, das sie sich — wie z. B. bei den Speditionskosten — weitgehend an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren. Zumeist liegt auch eine alleinige dienstliche Veranlassung der Kosten vor, so dass auch sonst nach dem Grundsatz des Ersatzes der von Dritten veranlassten Auslagen (vgl. § 670 BGB) ein Erstattungsanspruch bestünde. Da zudem der Umfang des Erstattungsanspruchs weitgehend gesetzlich festgelegt ist, erübrigen sich Fragen zur Angemessenheit der Aufwendungen. Allerdings enthält das Umzugs- und Trennungsgeldrecht auch einige mehr unter Fürsorgegesichtspunkten getroffene Regelungen, über deren Berechtigung man streiten kann, und die auch sicherlich die Aufmerksamkeit der Sparkommissare erregen könnten. Wegen der Maßgeblichkeit der öffentlich-rechtlichen Umzugskostenvergütung für die steuerliche Behandlung von Umzugskosten wird man aber behutsam mit diesen Regelungen umgehen. Die 74. Erg.Lfg. widmet sich u. a. der Darstellung der Zuweisung nach § 123a BRRG und der sich aus ihrem Zweck ergebenden Abgrenzung zu Tätigkeiten bei anderen Dienstherren. Bei der Kommentierung der Seite 4587 vergütungsfähigen Maklergebühren (§ 9 BUKG) werden neuere Gerichtsentscheidungen (einschl. zur Befugnis der Ausübung einer gewerbsmäßigen Wohnungsvermittlung) angeführt. Da nur rechtmäßig, also zulässigerweise von als Makler tätigen Personen berechnete Courtagen erstattet werden können, kommt der Kenntnis der Rechtsprechung Bedeutung zu. Aus dem das Trennungsgeldrecht betreffenden Kommentarteil interessieren besonders die Ausführungen zu dem nicht eintretenden Verlust des Trennungsgeldanspruchs, wenn der Dienstherr deutlich die Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung zu erkennen gab und daraufhin der Bedienstete die Wohnungssuche aufgegeben hat. Bei der Prüfung, ob von der Wohnungsgröße her eine familiengerechte (neue) Wohnung anzunehmen ist, schließt sich der Verfasser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Übergröße der bisherigen Wohnung nicht mehr entscheidend sein kann, wenn sie dem Standard des Wohnungsmarktes widerspricht. Weitere Anmerkungen betreffen die Abfindung von Besuchsreisen beim Verzicht auf Heimfahrten sowie die Rechtmäßigkeit der einjährigen Antragsfrist. Die 75. Erg.Lfg. weist auf die Möglichkeit hin, Auszubildenden beim Besuch auswärtiger Ausbildungsveranstaltungen einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten (bis zu 20 c je Übernachtung) zu gewähren, ein für die Betroffenen sehr bedeutsames Zugeständnis. Zum Tarifbereich gehören auch Erläuterungen zur Verweisung auf beamtenrechtliche Grundsätze der Kostenerstattung und zur Auslegung der dafür maßgebenden „sinngemäßen Anwendung“. Weitere Hinweise betreffen den sog. Nachumzug von Familienangehörigen bei abgeschlossenem Umzug, den — ausgeschlossenen — Widerruf des Verzichts auf Umzugskostenvergütung (zugunsten von Reisebeihilfen zu Heimfahrten nach § 5 TGV), die inhaltlichen Anforderungen an ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zum Nachweis eines krankheitsbedingten Umzugshinderungsgrundes und die Aufklärungspflicht des Dienstherrn bei erkennbarem Irrtum des Bediensteten über seine Ansprüche. Von herausragender Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Berücksichtigung des Ausbaus und Wiedereinbaus von Möbeln sowie der Kosten von hinzugekauften Einrichtungsgegenständen. Ferner wird auf die Frage eines verzögerten Umzugs wegen umfangreicher Instandsetzungsarbeiten eingegangen (hier im Zusammenhang mit der Mietentschädigung nach § 8 BUKG). Neben der Aktualisierung des Textteiles mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften setzt sich die 76. Erg.Lfg. mit der umzugs- und trennungsgeldrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten auseinander. Aus dem Komplex der Mietentschädigung werden Fragen des Ersatzes mietegleicher Auslagen in der bisher bewohnten eigenen Wohnung und des Ausschlusses der Mietentschädigung behandelt, wenn bisherige und neue Wohnung sich im Eigentum des Berechtigten befinden. Vielleicht sollte der Verfasser in Anmerkung 8 zu § 8 BUKG klarstellen, dass Mietentschädigung für die bisherige Wohnung auch zusteht, wenn sich die Wohnung im eigenen Haus befindet oder eine Eigentumswohnung ist; die VV Nr. 8.1 lässt jedenfalls nur diesen Schluss zu. Weitere Anmerkungen befassen sich mit dem Begriff „desselben Umzugs“ (eines Dritten) bei der Pauschvergütung sowie der von der Miete her angemessenen Wohnung zur Anerkennung als vorläufige (§ 11 Abs. 1 BUKG). Aus der 77. Erg.Lfg. verdienen die Ausführungen zur Verlegung des Lebensmittelpunktes als Tatbestandsvoraussetzung für die Beendigung des Umzugs und zum bevorstehenden Ausscheiden (schwerbehinderter Berechtigter) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze als Grund gegen eine Zusage der Umzugskostenvergütung hervorgehoben zu werden. Ferner werden die Folgerungen aus der Abschaffung der Besoldungsordnung C dargestellt. Ein neugefasstes Stichwortverzeichnis erleichtert die Anwendung des Werkes. Von speziellen Fragen zur Auslandsumzugskostenverordnung und zum Dienstrechtlichen Begleitgesetz abgesehen geht die 78. Erg.Lfg. u. a. auf das Zustimmungsbedürfnis des aufnehmenden Dienstherrn bei Versetzungen und die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über Trennungsgeld ein. Der Sammlungsteil mit den amtlichen Antragsvordrucken wird aktualisiert; dasselbe gilt für die vom Bundesfinanzministerium gegebenen Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Reiseund Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld. Stärken des Kommentars bleiben seine Gründlichkeit und Zuverlässigkeit. Dafür steht eine fast schon unübersehbare Zahl von angesprochenen Stichworten, häufig allerdings nur knapp und lapidar erläutert. Unklarheiten und Ungereimtheiten sind kaum zu finden. Rechtsprechung und neuere einschlägige Verwaltungsanweisungen kommen ebenso zu Wort wie Rechtsänderungen außerhalb des Umzugs- und Trennungsgeldrechts mit Einfluss auf die Erstattungsansprüche. Für die Aktualität des Werkes steht die rasche Abfolge der Ergänzungslieferungen. Dies alles kennzeichnet den ausgezeichneten Gebrauchswert des Werkes. Ministerialrat a. D. Gottfried N i t z e Seite 4606 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 50 Andere Behörden und Körperschaften Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 und Behandlung der Jahresergebnisse 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel vom 28. September 2005 I. Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihren Sitzungen am 25. Juni 2003, 7. Juli 2004 und 2. Dezember 2004 die Jahresabschlüsse 2001, 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel festgestellt. Entsprechend § 1 Abs. 4 der Satzung der Sterbekasse in der Fassung vom 26. November 2003 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel — beschlossen durch den Verwaltungsrat am 28. September 2005 und genehmigt durch den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27. Oktober 2005 (III 5 — 2 — 039 — f — 14 — 01) — bekannt gemacht. Behandlung der Jahresergebnisse 2002 und 2003 Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihren Sitzungen am 9. März 2005 und 6. Oktober 2005 beschlossen, dass die Jahresfehlbeträge 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel durch Verrechnung mit dem Eigenkapital bzw. durch einen Zuschuss aus dem Haushalt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ausgeglichen werden. II. Die Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 und die dazugehörigen Lageberichte liegen in der Zeit vom 13. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen — Hauptverwaltung — 34117 Kassel, Kölnische Straße 30, Zimmer Nr. 423 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Kassel, 25. November 2005 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. Brückmann Landesdirektor Feststellung der Jahresabschlüsse und Behandlung der Jahresergebnisse 2003 der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums Gießen und der Stiftungsforsten Kloster Haina I. Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 6. Oktober 2005 beschlossen: Feststellung der Jahresabschlüsse 2003 Die Jahresabschlüsse für das Jahr 2003 der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännischen Regiebetriebe • Schloßbergschule, Homberg • Feldbergschule, Idstein • Max-Kirmsse-Schule, Idstein • Hermann-Schafft-Schule, Homberg, mit Internat und Frühförderstelle sowie • des Fortbildungszentrums Gießen und • den Stiftungsforsten Kloster Haina werden festgestellt. Behandlung der Jahresergebnisse Die festgestellten Jahresüberschüsse bzw. Verluste der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums Gießen und der Stiftungsforsten Kloster Haina werden den jeweiligen Gewinnund sonstigen Rücklagen zugeführt, an den Trägerhaushalt zurückerstattet bzw. aus dem Trägerhaushalt erstattet. II. Die Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2003 und die dazugehörigen Lageberichte liegen in der Zeit vom 13. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen — Hauptverwaltung — 34117 Kassel, Kölnische Straße 30, Zimmer Nr. 423 zur Einsichtnahme öffentlich aus. Kassel, 25. November 2005 Landeswohlfahrtsverband Hessen Der Verwaltungsausschuss gez. B r ü c k m a n n Landesdirektor Kassel, 1. Dezember 2005 Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel Der Leiter gez. W e r n e r Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel Artikel I Die Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel in der Fassung der 5. Änderung vom 26. November 2003 (StAnz. Nr. 3/2004 vom 19. Januar 2004, S. 384) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „2“ hinter den Worten „§ 18 Absatz“ durch die Zahl „1“ ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: 2.1 In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gegen Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen“ durch die Worte „nach Zustellung des Versicherungsscheines bzw. zum vereinbarten Versicherungsbeginn fällig“ ersetzt. 2.2 Es wird folgender Satz 5 angefügt: „Ein Einmalbetrag ist nach Zustellung des Versicherungsscheines sofort fällig.“ 3. § 11 erhält folgende Fassung: „Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beiträge (1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist die Sterbekasse, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, von dem gemäß § 8 Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist der erste Beitrag zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist die Sterbekasse von der Verpflichtung zur Leistung frei. (2) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die Sterbekasse der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Sätzen 3 bis 10 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Die Sterbekasse kann nach dem Ablauf der Frist, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Versicherung wandelt sich mit der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, wenn zuvor für mindestens 3 Jahre Beiträge entrichtet wurden und die geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestsumme erreicht wird (§ 18 Absatz 3). Die beitragsfreie Leistung ist für den Schluss des laufenden Beitragsjahres unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Sterbekasse bleibt in diesem Fall in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme zur Leistung verpflichtet. Ist die notwendige Zahl der Beitragsjahre bzw. die erforderliche Mindestversicherungssumme nicht erreicht, so ist die Sterbekasse von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ein etwaiger nach § 18 Absatz 1 zustehender Rückvergütungsbetrag wird erstattet. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.“ 4. § 16 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte „Beitragsrückgewähr bzw.“ gestrichen und in Satz 2 die Zahl „3“ hinter den Worten „§ 18 Absatz“ durch die Zahl „2“ ersetzt. Nr. 50 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen 5. § 17 wird wie folgt geändert: 5.1 In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Wiederinkraftsetzung“ gestrichen. 5.2 In Absatz 3 Buchst. a) werden im 1. Halbsatz das Wort „die“ gestrichen, die Worte „der Beiträge“ durch die Worte „eines Folgebeitrages“ ersetzt und erhält der 2. Halbsatz folgende neue Fassung: „die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung bestimmen sich nach § 11 Absatz 2;“ 5.3 Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4; dort werden die Worte „bis 4“ durch die Worte „und 3“ ersetzt. 6. § 18 wird wie folgt geändert: 6.1 In der Überschrift werden das Wort „Beitragsrückgewähr“ und das nachfolgende Komma gestrichen. 6.2 Absatz 1 wird gestrichen. 6.3 Absatz 2 wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung: „(1) Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer erhalten im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses eine Rückvergütung, wenn mindestens drei Jahre Beiträge entrichtet wurden. Die Rückvergütung beläuft sich bezogen auf volle Beitragsjahre nach dem 3. Jahr auf 84% 4. Jahr auf 86% 5. Jahr auf 88% 6. Jahr auf 90% 7. Jahr auf 92% 8. Jahr auf 94% 9. Jahr auf 96% 10. Jahr auf 98% 11. Jahr auf 100% und bei Versicherungsverhältnissen im Tarif N ab dem 12. Jahr auf 102% 13. Jahr auf 104% 14. Jahr auf 106% der insgesamt gezahlten Beiträge. 6.4 7. 8. 8.1 8.2 Seite 4607 Ab dem 15. vollendeten Beitragsjahr für Versicherungsverhältnisse im Tarif N und ab dem 12. Beitragsjahr für alle sonstigen Versicherungsverhältnisse beträgt die Rückvergütung 95% der Deckungsrückstellung. Der Rückvergütungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet.“ Im bisherigen Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Worte „Absatz 2“ durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. § 19 erhält folgende neue Fassung: „Kapitalausstattung, Vermögensanlage (1) Zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen hat die Sterbekasse freie unbelastete Eigenmittel gemäß § 53 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu bilden. (2) Das Vermögen der Sterbekasse (gebundenes Vermögen) ist nach den Bestimmungen des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnIV) anzulegen. Die Sterbekasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.“ § 23 wird wie folgt geändert: In der Überschrift werden die Worte „Durchführungs- und Übergangsbestimmungen“ durch das Wort „Satzungsänderungen“ ersetzt. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Änderungen dieser Satzung werden gemäß § 1 Absatz 4 im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Daten der Beschlussfassung des Verwaltungsrates sowie des InKraft-Tretens und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Änderungssatzungen einschließlich der Fundstelle im Staatsanzeiger sind in Veröffentlichungen des geltenden Textes der Satzung zu nennen.“ Artikel II Die Satzung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Öffentliche Ausschreibungen Projekt: HAS2 Schlockerstiftung Hattersheim, Dürerstraße 1—25, 65795 Hattersheim Werkstatterweiterung — Anbau Bäckerei- und Gärtnereiladen, Umbau Bäckerei EVIM Ev. Verein für Innere Mission in Nassau, Auguste-Viktoria-Straße 16, 65185 Wiesbaden Bauherr: Planung und Bauleitung: Nöll + Partner Architekten, Villastraße 9 A, 64342 Seeheim-Jugenheim, Tel.: 0 62 57/97 05-0, Fax: 0 62 57/97 05-34 Es werden folgende Gewerke ausgeschrieben (Schutzgebühr je Leistungsverzeichnis s. u., für Bieter aus dem Ausland jeweils zuzüglich 10,— c): Angebotseröffnung: Mittwoch, 4. Januar 2006 (in den Räumen des Bauherrn) Gewerk/Umfang Arbeitsbeginn Durchführungsfrist/Arbeitstage Uhrzeit/Submission Schutzgebühr 1. Erd-, Maurer-, Betonarbeiten 180 qm Wandabbruch 150 qm Bodenplatte Stahlbeton 40 cbm Fundamente 20 cbm StB-Wände 40 m Fertigteil-Rundstützen Beton Februar 2006 30 Arbeitstage 9.00 Uhr 10,— c 2. Zimmererarbeiten 6 cbm Leimholz 6 cbm Nadelholz 130 qm Dachdämmung März 2006 20 Arbeitstage 9.30 Uhr 8,— c 3. Dachdecker- und Sprenglerarbeiten 50 m Kehlrinne 210 qm Doppelstehfalzdeckung Zink April 2006 20 Arbeitstage 10.00 Uhr 8,— c 4. Trockenbauarbeiten 160 qm GK-Wände 15 cm 10 St. Stahltürzargen Februar 2006 30 Arbeitstage 10.30 Uhr 8,— c Die Ausschreibungsunterlagen können ab 8. Dezember 2005 im Büro der Architekten gegen Kostenerstattung (Verrechnungsscheck) bis 16. Dezember 2005 abgeholt (7.30—12.30 und 13.00—16.45 Uhr) bzw. angefordert werden. Die Planunterlagen des Projektes können nach vorheriger telefonischer Anmeldung im Büro der Architekten eingesehen werden. Eignungsnachweise nach VOB Teil A § 8 Nr. 3 a—f sind auf Verlangen vorzulegen. Vergabekammer: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Seite 4608 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 50 Adressenfeld Stellenausschreibungen In der Hessischen Landesvertretung ist ab 1. Juli 2006 die Stelle der/des Leiterin oder Leiters des Referats G Koordinierung, Bundesrat, Bundestag, Vermittlungsausschuss A 16 BBesG zu besetzen. Die Hessische Landesvertretung vertritt das Land in der Hauptstadt Berlin. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Pflege der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung und dem Bundestag, der Bundesregierung und den Fraktionen und die Begleitung von Gesetzgebungsverfahren wie auch die Umsetzung von Maßnahmen der Europäischen Union. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Koordinierungen zwischen der Hessischen Landesregierung und den Organen der Bundesgesetzgebung sowie die Vorbereitung der Plenarsitzungen des Bundesrates werden in der Hessischen Landesvertretung vom Referat G wahrgenommen. Es handelt sich um eine herausgehobene Tätigkeit, die eine enge Abstimmung mit der politischen Spitze, der Hessischen Staatskanzlei und den Fachressorts erfordert. Dazu gehören auch die inhaltliche Vorbereitung von Pressegesprächen und die Bearbeitung von Redetexten. Hierbei arbeitet das Referat G mit den Referenten in der Landesvertretung zusammen. Die Stelle bietet die Möglichkeit eines Aufstiegs bis zur Besoldungsgruppe B 3. Persönliche Voraussetzungen Erforderlich ist die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes als Volljurist(in). Überdurchschnittliche Kenntnisse und praktische, mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Bundesgesetzgebung und des Europarechts sowie der damit verbundenen Verfahrensabläufe sind erwünscht. Die Position verlangt eine ausgeprägte Bereitschaft, sich in ständig wechselnde Gesetzgebungsmaterien einzuarbeiten und die Interessen des Landes Hessen umfassend und kompetent zu vertreten. Unerlässliche weitere Voraussetzungen sind überdurchschnittliche Bereitschaft zu Engagement, Durchsetzungsvermögen, Flexibilität und gute Belastbarkeit, Loyalität sowie hohe soziale und persönliche Kompetenz. Dienstort ist Berlin. Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Die Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise) und mit dem schriftlichen Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte bis zwei Wochen nach Erscheinen dieser Anzeige zu richten an die Hessische Landesvertretung – Referat Zentrale Dienste –, In den Ministergärten 5, 10117 Berlin. STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 25,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Eine zuverlässige Sammlung aller wichtigen Rechtsvorschriften ist in der juristischen Praxis von unschätzbarem Wert. Das Sammelblatt Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sorgt für den vollständigen Abdruck des BGBl. Teil I und für den Nachdruck aller wesentlichen Rechtsvorschriften aus dem BGBl. Teil II, dem Bundesanzeiger sowie den Gesetz- und Verordnungsblättern aller Bundesländer in einer redaktionellen Auswahl, die von Anwälten aus der Praxis für die Praxis besorgt wird. Erscheinungsweise: wöchentlich. Bitte fordern Sie Probe-Exemplare an. Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29 · 65012 Wiesbaden Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektor Klaus-Peter Pompe; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar 2002. Der Umfang der Ausgabe Nr. 50 vom 12. Dezember 2005 beträgt 56 Seiten.