Ausgabe Nr.50 / 2005

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Ausgabe Nr.50 / 2005
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2005
Nr. 50
MONTAG, 12. DEZEMBER 2005
www.staatsanzeiger-hessen.de
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Hessische Staatskanzlei
Veröffentlichungen des Hessischen
Statistischen Landesamtes im November 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4554
Verleihung des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . 4554
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555
Bekanntmachung einer Änderung der
Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4578
Vorhaben der Firma Tylose GmbH &
Co. KG im Industriepark Kalle-Albert,
Wiesbaden; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 4583
KASSEL
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . 4583
Reaktivierung des Diemelaltarmes
„Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 4584
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des
Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4555
Gemeinsamer Runderlass betreffend
Personalbogen für die Einstellung in
den öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . 4555
Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten des höheren
Dienstes in der Landesverwaltung —
Stand: 1. 11. 2005 — . . . . . . . . . . . . . . 4561
Grundsätze für die Aus- und Fortbildung der Wachpolizei . . . . . . . . . . . . . . 4568
Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden . . . 4570
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 4571
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, Besetzung des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung; hier:
Einreichung von Vorschlägen für die
Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die am 1. 7. 2006 beginnenden 10. Amtsperiode . . . . . . . . . . . . 4578
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
Stellungnahme der Internationalen
Länderkommission Kerntechnik zur
Festlegung von Betriebszeiten für
Kernkraftwerke in Deutschland . . . . . 4581
Erklärung zum Naturpark KellerwaldEdersee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4581
Hessisches Sozialministerium
Verordnung zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom
16. 11. 1993; hier: Rückübertragung
der Zuständigkeit auf den Kreis
Groß-Gerau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4581
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Bekanntmachung über die Erteilung
einer Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz; hier: Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum
Südhessen GmbH . . . . . . . . . . . . . . . . . 4582
Anordnung über die Zusammenfassung
der Städte Rüsselsheim, Kelsterbach,
Mörfelden-Walldorf, Raunheim und
der Gemeinde Bischofsheim zu einem
gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Gefahrgutüberwachung im Landkreis Groß-Gerau vom
15. 11. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4582
Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen GmbH; hier: Öffentliche
Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 4582
Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH,
Hanau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 4582
Hessischer Verwaltungsschulverband
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilungen Gießen/Marburg für
die Monate Januar bis März 2006 . . . . 4584
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 4586
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 4588
Andere Behörden und Körperschaften
Landeswohlfahrtsverband Hessen,
Kassel; hier: Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 und Behandlung
der Jahresergebnisse 2002 und 2003 der
Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel sowie Feststellung der
Jahresabschlüsse und Behandlung der
Jahresergebnisse 2003 der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums
Gießen und der Stiftungsforsten Kloster Haina . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4606
Sterbekasse für den öffentlichen Dienst
des Regierungsbezirks Kassel; hier:
Satzung zur Änderung der Satzung
vom 28. 9. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4606
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 4607
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 4608
Seite 4554
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
HESSISCHE STAATSKANZLEI
1167
Veröffentlichungen des Hessischen Statistischen Landesamtes im November 2005
Staat und Wirtschaft in Hessen
Heft 11 November 2005 60. Jahrgang
Inhalt:
Erhebung zu Verdiensten und Arbeitskosten
Daten zur Wirtschaftslage
Kurzmeldungen
Hessischer Zahlenspiegel
Buchbesprechungen
Hessisches Statistisches Landesamt, Vertriebsstelle, Rheinstraße
35/37, 65185 Wiesbaden, Telefon: 06 11/38 02-9 50, Fax: 06 11/
38 02-9 92, Internet: www.statistik-hessen.de
Hessische Gemeindestatistik 2005
Ausgewählte Strukturdaten aus Bevölkerung und Wirtschaft 2004
26. Ausgabe — Print — 14,00 c — Digital — 12,00 c —
Verzeichnisse
Verzeichnis der beruflichen Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) in Hessen — Print — 3,70 c — Digital — 5,00 c —
Statistische Berichte
A. Bevölkerung, Gesundheitswesen, Gebiet, Erwerbstätigkeit
Die Bevölkerung der hessischen Gemeinden am 30. Juni 2005 —
Vorläufige Ergebnisse — (A I 1, A I 2, A I 4 — hj 1/05 A II 1, A III
1 — hj 1/05, A V 1, A V 2 — hj 1/05) — Print — 7,00 c — Digital —
6,80 c —
Die Krankenhäuser in Hessen am 31. Dezember 2004 — (A IV 2 —
j/04) — Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c —
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer in Hessen
am 31. Dezember 2004 — Vorläufige Werte — (A VI 5 — vj 4/04) —
Print — 5,90 c — Digital — 6,00 c —
C. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Weinbestände in Hessen im Jahr 2005 — (C IV 5 — j/05) — 3,10 c —
Agrarstrukturerhebung 2003 Repräsentativergebnisse — (C IV 9 —
2j/03 — 7) Print — 7,00 c —
D. Gewerbeanzeigen, Unternehmen und Arbeitsstätten
Gewerbeanzeigen in Hessen im 2. Vierteljahr 2005 — (D I 2 —
vj 2/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c —
E. Produzierendes Gewerbe
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im Juni 2005 — (E I 1 — m 6/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c —
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im Juli 2005 — (E I 1 — m 7/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c —
Betriebe, Beschäftigte und Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe in
Hessen im August 2005 — (E I 1 — m 8/05) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c —
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im August 2005 — (E I 3 — m 8/05) —
4,80 c —
Indizes des Auftragseingangs und des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im September 2005 — (E I 3 — m 9/05) —
4,80 c —
Investitionen im Verarbeitenden Gewerbe in Hessen im Jahr 2004
— (E I 6 — j/04) — Print — 4,80 c — Digital — 5,20 c —
Das Bauhauptgewerbe in Hessen im September 2005 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau) — (E II 1 — 9/05) —
Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c —
F. Wohnungswesen, Bautätigkeit
Baugenehmigungen in Hessen im August 2005 — (F II 1 — m 8/05)
— Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c —
Baugenehmigungen in Hessen im September 2005 — (F II 1 —
m 9/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c —
G. Handel und Gastgewerbe, Fremdenverkehr
Gäste und Übernachtungen im hessischen Tourismus im August
2005 — (G IV 1 — m 8/05) — 4,80 c —
H. Verkehr
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im Juli 2005 — Vorläufige Ergebnisse — (H I 1 — m 7/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c —
Straßenverkehrsunfälle in Hessen im August 2005 — Vorläufige Ergebnisse — (H I 1 — m 8/05) — Print — 3,70 c — Digital — 4,40 c —
Binnenschifffahrt in Hessen im August 2005 — (H II 1 — m 8/05)
— 3,70 c —
K. Öffentliche Sozialleistungen
Verzeichnis der Kindertagesstätten in Hessen 2004 — (K IV 2 —
2j/04) — Print — 16,50 c — Digital — 65,00 c —
M. Preise und Preisindizes
Verbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise in
Hessen im September 2005 — (M I 2 — m 9/05) — Print — 5,90 c
— Digital — 6,00 c —
Verbraucherpreisindex und Messzahlen für Verbraucherpreise in
Hessen im Oktober 2005 — (M I 2 — m 10/05) — Print — 5,90 c —
Digital — 6,00 c —
Wiesbaden, 28. November 2005
Hessisches Statistisches Landesamt
StAnz. 50/2005 S. 4554
1168
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundespräsident hat auf meinen Vorschlag an folgende verdiente Frauen und Männer den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland verliehen:
Großes Verdienstkreuz
Karl S c h n a b e l , Marburg
Dr. Antje V o l l m e r , Vizepräsidentin des
Dt. Bundestages a. D.
Urkundendatum:
21. 7. 2005
28. 10. 2005
Verdienstkreuz 1. Klasse
Heinz F r e s e , Hanau
16. 8. 2005
Verdienstkreuz am Bande
Horst B a c h m a n n , Hanau
Otto F i s c h e r , Gemünden (Felda)
Gerolf F r i t s c h e , Offenbach am Main
Renate G o r a , Hanau
Egon H o c h s t e i n , Rüsselsheim
Winifred H ö r s t , Heppenheim
Helmut K ä r c h e r , Frankfurt am Main
Kurt K l ö p p e l , Glauburg
Detlef K ü m p e r , Baunatal
Dr. Claudia K u h n h e n , Wetter
Michael K u l l m a n n , Taunusstein
Heinz L u t h e r , Bad Vilbel
Heinrich R a m p e , Frankenberg (Eder)
Horst S c h ä f e r , Neu-Isenburg
Wilhelm S c h m i d t , Dietzhölztal
Klaus S c h r ö t e r , Bensheim
Helmut S t e i n , Maintal
Eleonore T h o m i n , Egelsbach
Wolfgang V a t e r , Hofheim am Taunus
Dr. Georg W a g n e r , Darmstadt
Karl W e n c h e l , Messel
Wolfgang W e i n r e i c h , Eschborn
3. 11. 2005
16. 8. 2005
21. 7. 2005
16. 8. 2005
6. 7. 2005
15. 6. 2005
15. 6. 2005
9. 5. 2005
15. 7. 2005
15. 7. 2005
9. 5. 2005
25. 8. 2005
12. 8. 2005
9. 5. 2005
15. 7. 2005
16. 8. 2005
14. 9. 2005
22. 5. 2005
6. 7. 2005
16. 8. 2005
22. 5. 2005
15. 7. 2005
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Verdienstmedaille
Jutta C l a u s e n , Bad Nauheim
Werner K l e i n , Wettenberg
Klaus Peter O c h s , Frankfurt am Main
Rosemarie P o p p e n h ä g e r , Kassel
Dr. med. Horst R e b s c h e r - S e i t z ,
Bad Camberg
Karl R o s t , Kassel
Günther S c h i e b e l , Heidenrod
Urkundendatum:
21. 7. 2005
15. 7. 2005
15. 7. 2005
4. 12. 2004
21. 7. 2005
4. 3. 2005
14. 9. 2005
Wiesbaden, 30. November 2005
Der Hessische Ministerpräsident
Z 63 14 a 02/01
StAnz. 50/2005 S. 4554
Seite 4555
1169
Staatliche Anerkennung von Rettungstaten
Für die am 5. November 2004 ausgeführte Rettung zweier Menschen vor dem Tode habe ich
Frau Christa Karoline R u d l o f f , Bensheim, und
Frau Doris V e r z e n d a a l , Bensheim
jeweils mit Urkunde vom 2. August 2005 eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
Wiesbaden, 29. November 2005
Der Hessische Ministerpräsident
StAnz. 50/2005 S. 4555
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
1170
Ausführung des § 16 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG)
Bezug:
Erlass vom 6. Dezember 1994 (StAnz. 1995 S. 17), zuletzt geändert durch Erlass vom 7. September 2005
(StAnz. S. 3598)
Nach § 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG gebe ich bekannt:
Die Kreiskasse des Vogelsbergkreises vollstreckt ab 1. Januar 2006
für die Kreisstadt Lauterbach (Hessen).
In meinem oben angeführten Erlass erhält daher die lfd. Nr. 12 folgende Fassung:
„12. Vogelsbergkreis
für alle kreisangehörigen Städte
und Gemeinden“
II. Personen, die sich in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit als
Mitarbeiter, Übungsleiter oder Jugendleiter in Vereinen und
Verbänden um die Jugend- oder Breitenarbeit im Sport besonders verdient gemacht haben:
1. Jutta B a u s c h , Mühltal
2. Heinz H e r w i g , Kassel
3. Siegfried H o e d t , Buchenau
4. Jochen K ü h l , Langen
5. Manfred P i c o l i n , Groß-Umstadt
6. Heinz-Peter S c h w i c k , Marburg
Wiesbaden, 22. November 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
VI 3 — 97 a 33.03/2005
StAnz. 50/2005 S. 4555
Wiesbaden, 30. November 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 2 — 03 n 10.11 — 01 — 05/003
— Gült.-Verz. 304 —
StAnz. 50/2005 S. 4555
1172
Personalbogen für die Einstellung in den öffentlichen
Dienst
Bezug:
1171
Verleihung der Sportplakette des Landes Hessen 2005
Bezug:
Richtlinien für die Verleihung der Sportplakette des
Landes Hessen vom 30. November 1977 (GVBl. I S. 499)
Folgende Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtliche Funktionsträger im Sport in Hessen sind am 3. November 2005 in Marburg an der Lahn durch den Hessischen Minister des Innern und
für Sport, Herrn Volker Bouffier, mit der Sportplakette des Landes Hessen ausgezeichnet worden.
I. Personen oder Mannschaften, die nach internationalen Maßstäben sportliche Höchstleistungen erzielt haben und durch
ihre sportliche Haltung Vorbild sind:
1. Maik B r a u c h , Frankfurt am Main
2. Frank B u s s i a n , Offenbach am Main
3. Sebastian D e h m e r , Darmstadt
4. Gerhard D r ö n n e r , Kassel
5. TTV Gönnern (1. Herrenmannschaft)
6. Heike G u n n e , Wetzlar
7. Natascha und Sascha K a r a b e y , Bad Homburg v. d.
Höhe
8. Jenny K a r l , Nauheim
9. Christine S c h l a c h t e r , Offenbach am Main
10. Sebastian S c h u l t e , Schlangenbad
11. Daniel S i m o n , Darmstadt
Gemeinsamer Runderlass vom 12. Dezember 1995
(StAnz. 1996 S. 2)
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern und für Sport,
zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Fachministerien
Bei der Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern sind der „Personalbogen für die Einstellung in den Dienst des
Landes Hessen“, das „Anlageblatt zum Personalbogen“ und der
Vordruck „Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“, die nachstehend als Anlage 1 bis 3
abgedruckt sind, zu verwenden.
Nach der Einstellung ist der Personalbogen als formularmäßige
Zusammenfassung der Personalakte weiterzuführen. Alle für das
Dienstverhältnis wesentlichen Daten sind zu aktualisieren. Nach
den Verwaltungsvorschriften zu §§ 107 ff. des Hessischen Beamtengesetzes vom 8. September 1995 (StAnz. S. 3094, Nr. 4 zu § 107
Abs. 2 HBG) kann beim Einsatz von SAP R/3 HR auf die Aktualisierung des Personalbogens verzichtet werden.
Die Vordrucke können bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main — Referat Zentrale Beschaffung — bezogen werden (Lg. Nr.
2.5; 2.5-1 und 2.5-2).
Der Gemeinsame Runderlass vom 12. Dezember 1995 (StAnz. 1996
S. 2) wird aufgehoben.
Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Wiesbaden, 24. November 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 11 — 08 b 24.03.2
— Gült.-Verz. 3200 —
StAnz. 50/2005 S. 4555
Seite 4556
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4557
Seite 4558
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4559
Seite 4560
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
1173
4.
4.1
Rotation als Voraussetzung für den beruflichen Aufstieg
Anwendungsbereich
Die Besetzung (Neubesetzung oder Beförderungen) von höheren Führungsfunktionen ist grundsätzlich vom Nachweis
einer Beschäftigung in mindestens vier verschiedenen Arbeitsbereichen auf zwei unterschiedlichen Ebenen abhängig. Für höhere Führungsfunktionen im nachgeordneten
Bereich ist dabei eine mindestens neunmonatige Tätigkeit
in einer obersten Landesbehörde Voraussetzung.
Eine höhere Führungsfunktion liegt zum Beispiel vor bei
Behördenleiterinnen und -leitern, Abteilungsleiterinnen
und -leitern von Mittel- und Oberbehörden, Abteilungsleiterinnen und -leitern der obersten Landesbehörden, Referatsleiterinnen und -leitern der obersten Landesbehörden
sowie allen sonstigen Positionen, soweit sie mit Beförderungen oder Einweisungen ab Besoldungsgruppe A 16 oder
einer Eingruppierung im Angestelltenverhältnis ab BAT I
verbunden sind.
Die Voraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt
der Beförderung vorliegen.
Wird die Führungsfunktion unmittelbar im Vorgriff auf die
Beförderung übertragen, müssen die Voraussetzungen bereits bei der Übertragung der Führungsfunktion vorliegen.
Davon ausgenommen sind die R- und C- (beziehungsweise
W-)Besoldung.
4.2
Geeignete Tätigkeiten
Als geeignete Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten im höheren Dienst oder vergleichbare Tätigkeiten vor oder nach
Eintritt in den öffentlichen Dienst. Die Regelungen über die
Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten bei Verbeamtung gelten entsprechend.
Bei der Prüfung, ob die ausgeübten Tätigkeiten unterschiedlichen Arbeitsbereichen zuzuordnen sind, werden an
die Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie an Tätigkeiten
innerhalb des öffentlichen Dienstes gestellt.
Ansonsten sind bei der Prüfung zum Beispiel folgende Kriterien zu berücksichtigen:
• Tätigkeiten innerhalb einer Abteilung in der Verwaltung gelten im Grundsatz als eine Verwendung.
• Die Tätigkeiten müssen unterschiedliche Schwerpunkte
haben, wobei die Ausübung verschiedener Funktionen
nicht erforderlich ist. Gleichartige Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, zum Beispiel gleichartige juristische Tätigkeiten in verschiedenen Rechtsanwaltsbüros mit gleichen Schwerpunkten können insgesamt
nur als eine Verwendung anerkannt werden.
• Bei Teilzeitkräften sollen die Tätigkeiten mindestens
2/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen.
• Die Mitarbeit in einem Projekt mit mindestens 2/5 der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist als geeignete Tätigkeit anzusehen.
• Die Tätigkeiten müssen einen bestimmten zeitlichen
Umfang haben. Die Tätigkeiten müssen grundsätzlich
mindestens sechs Monate lang ausgeübt worden sein.
Bei zwingenden dienstlichen Gründen können kürzere
Stationen von dreimonatiger Dauer zusammengerechnet werden.
Grundsätzlich stellt eine geeignete Tätigkeit eine Verwendung dar. Ein Ressortwechsel und eine geeignete Tätigkeit
außerhalb der Landesverwaltung (zum Beispiel in der Bundes- oder Kommunalverwaltung oder bei Einrichtungen
mit EU-Bezug) oder im Ausland sowie jede geeignete Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes — auch vor Eintritt in den öffentlichen Dienst — zum Beispiel im Bereich
von Wirtschaft, Wissenschaft oder Politik — ersetzen zwei
ressortinterne Verwendungen, das Führungskolleg eine.
Beurlaubungen während der Eltern- beziehungsweise der
Erziehungsurlaubszeit von mindestens sechs Monaten ersetzen insgesamt ebenfalls eine Verwendung.
4.3
Verschiedene Ebenen
Die vier verschiedenen Arbeitsbereiche müssen grundsätzlich auf zwei unterschiedlichen Ebenen abgeleistet worden
sein. Als Ebenen kommen neben der unteren, mittleren,
oberen und obersten Behördenebenen in Betracht:
• die Kommunalebene
• die Landesebene
Richtlinien zur Förderung der Rotation der Beschäftigten
des höheren Dienstes in der Landesverwaltung (MobilitätsRL) — Stand: 1. November 2005 —
Bezug:
1.
Bekanntmachung vom 1. März 2004 (StAnz. S. 1306)
Einleitung
Die Mobilität setzt die Bereitschaft, Erfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen zu sammeln, voraus. Sie
ist für die Beschäftigten wichtig, um den ständig wachsenden und komplexer werdenden Anforderungen an die öffentliche Verwaltung gerecht zu werden. Die Mobilität bietet aber auch für die einzelnen Beschäftigten die Chance der
persönlichen Weiterentwicklung. Sie kann zum Beispiel die
Motivation steigern. Damit ist sie natürlicher Bestandteil
der Kriterien bei der Beurteilung von Führungsqualitäten.
Die Mobilität stellt eine einmalige Chance dar, die es in dieser Form vor allem im öffentlichen Dienst gibt.
Darüber hinaus hat die Mobilität weitere Vorteile für die
Beschäftigten und auch für die Landesverwaltung:
— Gezielte Erweiterung des Fachwissens, der Verwaltungserfahrung und der sozialen Kompetenz
— Förderung des Verständnisses für die Probleme und Bedürfnisse anderer Verwaltungen oder sonstiger Institutionen auch im internationalen Bereich,
— Aktivierung der Fähigkeit, in größeren Zusammenhängen zu denken und zu handeln.
2.
2.1
Rotation
Bedeutung der Rotation
Rotation im Sinne des Rahmenkonzeptes ist der mehrfache
Wechsel des Dienstpostens. Er ist für alle Beschäftigten
sinnvoll, insbesondere für Führungskräfte. Von ihnen wird
in besonderem Maße erwartet, dass sie nicht nur die unmittelbar auf ihre eigene Behörde bezogenen, sondern auch
die übergreifenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Dimensionen ihres Handelns sicher beurteilen
und in zunehmenden Maße auch internationale Aspekte in
ihrer Beurteilung berücksichtigen können. Dazu tragen Erfahrungen auf verschiedenen Arbeitsplätzen innerhalb und
außerhalb der Beschäftigungsbehörde im wesentlichen
Maße bei.
2.2
Allgemeine Grundsätze der Rotation
Die Adressatinnen und Adressaten sollen grundsätzlich
nicht länger als sieben Jahre auf einem Dienstposten verweilen, in den ersten zehn Jahren nach der Einstellung nicht
länger als drei Jahre. Eine längere Verweildauer, die auf
dienstliche Erforderlichkeiten zurückzuführen ist, ist zu
dokumentieren und darf nicht zuungunsten der Betroffenen
bewertet werden. Eine aus dienstlichen oder sonstigen
Gründen unterbliebene Rotation ersetzt jedoch keine erforderliche Rotation nach Ziffer 4. Die Übernahme einer höheren Führungsfunktion setzt nachgewiesene Mobilität
voraus. Insofern ist das Mobilitätskonzept ein Angebot an
die Beschäftigten und dient neben der Erfahrungsgewinnung auch der Qualifizierung. Diese Regelungen werden für
den Bereich der Lehrkräfte durch Erlass des Kultusministeriums näher beschrieben.
In der Mobilität eingeschränkten Personen soll die Rotation
vorrangig innerhalb der Behörde oder innerhalb des gleichen Ortes ermöglicht werden.
Soweit schwerbehinderte Menschen eine Rotation beantragen, soll ihr im Rahmen dienstlicher Erfordernisse vorrangig entsprochen werden.
Die Personalabteilungen beraten die Bediensteten zur Fragen der Rotation als Voraussetzung für den beruflichen
Aufstieg.
2.3
Rotation als Bestandteil des Anforderungsprofils
Bei Ausschreibung von Führungsfunktionen nach Ziffer
4.1. der Richtlinien ist im Anforderungsprofil auf die Voraussetzungen der Richtlinien hinzuweisen.
3.
Adressatinnen und Adressaten
Diese Richtlinien gelten grundsätzlich für alle Voll- und
Teilzeitbeschäftigten des höheren Dienstes in der Landesverwaltung einschließlich entsprechend eingestufter Angestellter. Unabhängig davon sollte auch die Rotation von anderen Beschäftigten gefördert werden.
Seite 4561
Seite 4562
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
• die Bundesebene
• und die EU-Ebene.
Ein Wechsel der Ebenen liegt zum Beispiel vor bei einem
Wechsel von einem Landes- in ein Bundesministerium, wobei die Bundestagstätigkeit als Bundesebene angesehen
wird. Hingegen liegt kein Wechsel der Ebenen vor zum Beispiel bei einem Wechsel zwischen einer Landtagsverwaltung und einer Verwaltungstätigkeit in einem Ministerium,
von einer obersten Landesbehörde in eine oberste Landesbehörde eines anderen Bundeslandes.
Tätigkeiten im Bereich der Legislative, der Exekutive und
der Judikative sowie beim Rechnungshof sind Tätigkeiten
auf verschiedenen Ebenen im Sinne der Richtlinien.
Eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung gilt, sofern sie
dem höheren Dienst vergleichbar ist, als andere Ebene im
Sinne der Richtlinien.
Die fünfte Rotation auf der gleichen Ebene wie die bisherigen Verwendungen ersetzt eine Verwendung auf einer anderen Ebene. Die Erfüllung der Voraussetzung einer neunmonatigen Tätigkeit in einer obersten Landesbehörde
bleibt hiervon unberührt.
4.4
Sonderfälle
Verwendungen oder Berufsausübungen, die dem höheren
Dienst nicht vergleichbar sind, wie zum Beispiel Tätigkeiten im gehobenen Dienst oder entsprechende Tätigkeiten
außerhalb des öffentlichen Dienstes, können im Einzelfall
anerkannt werden. Maßstab ist der Nutzen der Vorverwendung für die Wahrnehmung der Führungsaufgabe.
Absolventinnen oder Absolventen der Traineeprogramme
innerhalb der Landesregierung bekommen bei Abschluss
des Traineeprogrammes höchstens zwei Verwendungen und
zwei Ebenen angerechnet. Die Erfüllung der Voraussetzung
der neunmonatigen Tätigkeit innerhalb einer obersten Landesbehörde ist einzelfallbezogen zu betrachten.
In der Schulverwaltung wird für schulfachliche Beamtinnen und Beamten eine erfolgreiche Tätigkeit und Bewährung für höhere Führungsfunktionen durch eine Beschäftigung in Funktionsstellen der Schulen und der Schulverwaltung nachgewiesen.
5.
5.1
Ausnahmeentscheidungen durch das Kabinett
Kabinettentscheidung
Über Ausnahmen von der Rotation als Voraussetzung für
den beruflichen Aufstieg nach Ziffer 4 entscheidet das Kabinett. Soweit Personalentscheidungen nicht dem Kabinett
obliegen, prüfen das Ministerium des Innern und für Sport
und das Ministerium der Finanzen entsprechend § 1 der Ernennungsverordnung die Personalmaßnahme und widersprechen gegebenenfalls der Beförderung beziehungsweise
der Einweisung, wenn die zu befördernden Beamtinnen und
Beamten nicht über die vorstehenden Mindestanforderungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen verfügen. Beabsichtigt das Ressort die Personalmaßnahme trotz des
Widerspruchs weiter zu verfolgen, muss das betroffene Ressort die Entscheidung des Kabinetts einholen.
5.2
Einzelfallentscheidung
Eine Ausnahme ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn die
Person insbesondere
1. bereits bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb
des öffentlichen Dienstes eine vergleichbare Führungsfunktion wahrgenommen hat oder
2. aufgrund von ihr nicht zu vertretender Umstände außerstande war, die Voraussetzungen nach Ziffer 4.1 zu erfüllen und dies nachzuholen ihr auch nicht zumutbar ist,
oder
3. die Anwendung der Ziffer 4.1 aus sonstigen Gründen
eine unbillige Härte darstellt und die Person von ihrem
Persönlichkeitsbild die Anforderungen erfüllt, die nach
diesen Richtlinien an eine Führungspersönlichkeit zu
stellen sind.
Bei der Beurteilung nach Ziffer 5.2 Satz 1 können insbesondere berücksichtigt werden das Alter der Person, ein beruflicher Werdegang außerhalb des öffentlichen Dienstes,
der eine entsprechende Erfahrung gewährleistet, unterbliebene Arbeitsplatzwechsel aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten oder wegen einer Schwerbehinderung sowie
mehrjährige Beurlaubungszeiten zur Betreuung eines minderjährigen Kindes oder zur Pflege eines Angehörigen.
Nr. 50
Eine Ausnahme kommt auch bei Personen in Betracht, die
bei In-Kraft-Treten der Richtlinien am 1. Mai 2003 über 50
Jahre alt waren.
6.
Rotationsstationen
In Betracht kommt ein Wechsel zu einem anderen geeigneten Tätigkeitsbereich:
— innerhalb der eigenen Dienststelle,
— in einer anderen Dienststelle der Hessischen Landesverwaltung,
— bei anderen Dienstherren, zum Beispiel bei Bundesbehörden, Behörden anderer Länder oder
— bei kommunalen Behörden,
— im öffentlichen Dienst außerhalb Deutschlands, insbesondere in den Partnerregionen,
— bei öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
— bei Einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes
— in einer Projektarbeit.
Der Wechsel zu Einrichtungen außerhalb des öffentlichen
Dienstes des Landes Hessen erfolgt aufgrund individueller
Bemühungen und ist innerhalb des zuständigen Ressorts
abzustimmen. Für die Vermittlung ist die Personalvermittlungsstelle (PVS) nicht zuständig.
Ein Arbeitsplatz ist als Rotationsstelle geeignet, wenn aus
der übergreifenden Sicht der Landesverwaltung zu erwarten ist, dass durch einen Wechsel dorthin die Verwendungsbreite der Beschäftigten, das Fachwissen oder die soziale Kompetenz verbessert wird oder positive Effekte in
Bezug auf die Fähigkeiten als Führungskraft zu erwarten
sind, weil die Beschäftigten dadurch die übergreifenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder politischen Dimensionen sicherer beurteilen können. Dies gilt grundsätzlich
auch für die Vermittlung einer Tätigkeit durch die PVS.
Tätigkeiten von Personalratsmitgliedern, Frauenbeauftragten und Schwerbehindertenvertretungen, die einen Anspruch auf Freistellung haben, gelten als Rotationsstellen.
7.
7.1
Durchführung des Landesrotationsverfahrens
Einführung eines landesweiten Verfahrens zur befristeten
Rotation
Unabhängig davon, dass alle Ressorts und alle Dienststellen der Landesverwaltung aufgefordert sind, die Rotation
bei den Beschäftigten zu fördern, soll insbesondere im Hinblick auf eine stärkere ressortübergreifende Verwendung
ein landesweites Verfahren der Abordnung eingeführt werden (Landesrotationsverfahren). Dabei geht es um befristete Tätigkeiten innerhalb der Landesverwaltung bei einer
anderen Dienststelle eines anderen Ressorts, somit sind nur
ressortfremde Bewerbungen zugelassen. Grundsätzlich beruht die Mobilität nach diesem Verfahren auf dem Prinzip
des Austausches. Dabei sind an die Anforderungen an die
Geeignetheit der in Betracht kommenden Austauschpartnerinnen und -partner im Sinne der Richtlinien keine überzogenen Erwartungen zu stellen. Auf die Möglichkeit der
Meldung eines vergleichbaren Dienstpostens durch die
Dienststelle oder einer anderen Dienststelle im Ressort
nach Ziffer 7.2.3, insbesondere für wegfallende Dienstposten oder solche mit einem speziellen Aufgabengebiet und
hohen fachspezifischen Anforderungen, wird an der Stelle
ausdrücklich hingewiesen.
Ausgenommen vom Landesrotationsverfahren sind Beschäftigte des Polizei- und Strafvollzugs und des Brandschutzeinsatzdienstes sowie der R- und C- (beziehungsweise W-)Besoldung und die Lehrkräfte. Die betroffenen
Ressorts regeln in eigener Zuständigkeit die Rotation in
diesen Bereichen, soweit sie nach dem Rahmenkonzept vorgesehen ist.
7.2
7.2.1
Verfahren
Jede personalbewirtschaftende Dienststelle informiert
rechtzeitig vor Beginn des Verfahrens für den nächsten
Durchlauf ihre Beschäftigten über das Landesrotationsverfahren, insbesondere auch die beurlaubten oder abgeordneten Beschäftigten.
7.2.2
Beschäftigte können bis zum 15. Februar eines Jahres ihrer
Dienststelle anzeigen, dass sie im Folgejahr an dem Landesrotationsverfahren teilnehmen möchten. Die Teilnahme
darf von der Dienststelle nur mit Zustimmung der Amtschefin oder des Amtschefs abgelehnt werden. Die Zustimmung der Amtschefin oder des Amtschefs ist auch bei der
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Rücknahme der Stellen durch die Dienststelle oder der Bewerbung durch die Beschäftigten erforderlich.
7.2.3
7.2.4
Bis zum 30. April eines Jahres werden die Dienstposten derjenigen Beschäftigten, die gegenüber der Dienststelle ihre
Teilnahme erklärt haben (Teilnehmerinnen und Teilnehmer), von der Dienststelle an die PVS gemeldet. Dies geschieht mit dem Meldebogen (Anlage 1). Wenn der Dienstposten einer teilnehmenden Person nicht an die PVS zum
Zwecke der Besetzung im Rahmen des Landesrotationsverfahrens gemeldet werden soll, kann von der Dienststelle ein
vergleichbarer Dienstposten gemeldet werden. Die Meldung der interessierten Beschäftigten wird nachrichtlich an
die oberste Dienstbehörde weitergeleitet.
Unmittelbar nach dem Eingang der Meldebögen informiert
die PVS in geeigneter Weise möglichst bis zum 10. Mai eines Jahres (per E-Mail, falls nicht vorhanden per Fax oder
auf dem Postweg) die teilnehmenden Personen über die von
den Dienststellen gemeldeten Stellen (Rotationsstellen).
7.2.5
Bis zum 1. Juli eines Jahres reichen die teilnehmenden Personen bei der PVS ihre Bewerbung um eine der Rotationsstellen ein. Dies geschieht mit dem Bewerbungsbogen (Anlage 2). Die Bewerbungen sollen auch einen Zweit- und
Drittwunsch enthalten. Unter „11. Sonstige Angaben“ ist
anzugeben, ob die teilnehmenden Personen wegen familiärer Verpflichtungen oder einer Schwerbehinderung besonders ortsgebunden sind. Die Dienststellen sind von der
Bewerbung oder der Nichtteilnahme in geeigneter Form zu
unterrichten.
7.2.6
Die PVS leitet die von den teilnehmenden Personen eingereichten Bewerbungsbögen nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglichst zeitnah an diejenigen Dienststellen weiter,
die im Erst-, Zweit- oder Drittwunsch genannt sind.
7.2.7
Die Dienststellen führen ein Auswahlverfahren durch und
melden bis zum 30. September eines Jahres der PVS eine
nach Präferenz geordnete Rangliste der Bewerberinnen und
Bewerber.
7.2.8
Unter Berücksichtigung der Erst-, Zweit- und Drittwünsche der teilnehmenden Personen und der Präferenzen der
Dienststellen ordnet die PVS den betreffenden Personen die
Rotationsstellen zu. Dieses Verfahren soll spätestens bis
zum 28. November eines Jahres abgeschlossen sein.
7.2.9
Sollten danach noch nicht alle teilnehmenden Personen
vermittelt und Dienstposten unbesetzt sein, bemüht sich die
PVS um eine Vermittlung im Einzelfall.
7.6
Kosten
Grundsätzlich übernimmt die abgebende Dienststelle die
Personalkosten für das Landesrotationsverfahren. Die
durch die Rotation veranlassten Nebenkosten (zum Beispiel
Trennungsgeld und Reisekosten) werden ab dem Haushaltsjahr 2004 aus zentralen Mitteln finanziert. Die Verwaltung dieser zusätzlichen Mittel wird von der PVS übernommen. Dies gilt nicht für Rotationen außerhalb der Landesverwaltung.
7.7
Informations- und Unterrichtspflicht gegenüber dem Kabinett
Das Ministerium des Innern und für Sport informiert das
Kabinett jährlich bis zum 31. Dezember eines Jahres über
die durchgeführten Rotationen und legt eine Aufstellung
aufgeschlüsselt nach Dienststellen vor.
8.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei Beamtinnen und Beamten und Angestellten kann die
Rotation durch eine Umsetzung, eine Abordnung, eine Versetzung, eine Zuweisung oder die Gewährung von Sonderurlaub erfolgen. Das dienstliche Interesse an der Beurlaubung ist vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich anzuerkennen. Über die Eignung beziehungsweise Vergleichbarkeit der auswärtigen Rotationsstellen entscheiden die
Dienstvorgesetzten.
Die vorübergehende Verwendung bei einer Einrichtung im
In- oder Ausland, die keine Dienstherrnfähigkeit besitzt,
geschieht im Wege der in § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) geregelten Zuweisung. In Fällen, in denen eine
Zuweisung nicht in Betracht kommt, weil das Recht der anderen Einrichtung der Ausleihe aktiver Beamtinnen und
Beamten entgegensteht, kommt die Gewährung von
Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 15 Abs. 1 Urlaubsverordnung (UrlVO) in Betracht. Die Modalitäten dafür ergeben sich für den Bereich der Landesverwaltung aus den
Entsendungsrichtlinien vom 13. März 2002 (StAnz. S. 1299).
Angestellte werden bei der Verwendung in der Landesverwaltung oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis c Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) abgeordnet oder versetzt, soweit
sie nicht in der eigenen Dienststelle umgesetzt werden. Bei
Verwendung bei einem öffentlichen Arbeitgeber außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs des BAT/BAT-O (mittelbare kommunale und staatliche oder auch überstaatliche
Einrichtungen) oder einer anderen öffentlichen Einrichtung (zum Beispiel Kommission der EG, Europäisches Patentamt in München) kann eine Zuweisung erfolgen. Ein
mit der Zuweisung vergleichbarer Fremdeinsatz bei einer
nicht öffentlichen Einrichtung (Überlassung zur Dienstleistung) darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die
Verwendung muss der tarifrechtlichen Eingruppierung der
betreffenden angestellten Person entsprechen. Bei gegebenenfalls höherwertigen Tätigkeiten in der vorübergehenden
Verwendung ist § 24 BAT zu beachten.
Im Übrigen besteht bei einer anderweitigen Verwendung
(zum Beispiel private Einrichtungen) oder bei der Entsendung in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche
Organisationen nach Maßgabe der Entsendungsrichtlinien
die Möglichkeit der Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs. 2 BAT.
9.
Geltungsdauer
Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft.
10.
Verfahrensanpassung
Einmal jährlich nach Abschluss der Vermittlungen eines
Durchlaufes wird das Ministerium des Innern und für Sport
mit den Ressorts und der PVS die praktischen Erfahrungen
erörtern und gegebenenfalls Verfahrensanpassungen vornehmen. Dabei ist bei Bewährung auch die Ausweitung auf
Bereiche außerhalb des höheren Dienstes und die Vorgehensweise bei den Beurteilungen zu prüfen.
7.2.10 Bei den Fristen und Terminen handelt es sich grundsätzlich
um Ausschlussfristen. Dies gilt nicht für die Meldetermine
im Sinne der Ziffer 7.2.2 Bei Bedarf können die Fristen und
Termine nach Ziffer 7.2 und 7.3 vom Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Abstimmung mit den Ressorts verändert werden.
7.2.11 Streitige Einzelfälle können dem in der Kabinettsvorlage
zum Rahmenkonzept der Personalentwicklung in der hessischen Landesverwaltung vom 8. April 2002 unter Ziffer 3
genannten Gremium zur Personalentwicklung (Amtschefinnen und Amtschefs unter Vorsitz des Chefs der Staatskanzlei) vorgelegt werden.
7.3
Dauer der befristeten Rotation
Die Verwendung soll grundsätzlich ein Jahr betragen. Der
Beginn des landeseinheitlichen Wechsels wird auf den 1. Januar eines Jahres festgelegt. Bei Ausnahmen können die Besonderheiten des Aufgabengebietes und die persönlichen
Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden.
7.4
Verwendungsplanung
Grundsätzlich ist nach Beendigung der befristeten Rotation
die Rückkehr auf die ehemalige Stelle vorgesehen. Während
der Verwendung auf einer Rotationsstelle ist eine Bewerbung auf eine höherbewertete Stelle nicht ausgeschlossen.
7.5
Beurteilung und Mitarbeitergespräch
Über jede über drei Monate hinausgehende Tätigkeit hat
die aufnehmende Dienststelle zeitnah eine Beurteilung über
die Rotation und auf Antrag ein Dienstzeugnis zu erstellen.
Nach der Hälfte der Tätigkeit ist ein Mitarbeitergespräch
entsprechend den Vorschriften über das Jahresgespräch zu
führen.
Seite 4563
Wiesbaden, 25. November 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
I 56 3 v 11 05
— Gült.-Verz. 3200 —
StAnz. 50/2005 S. 4561
Seite 4564
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
ANLAGE 1
Formular bitte nicht verändern
Personalentwicklungsbörse
Fax: 0611/32-2475
[email protected]
Meldebogen Rotationsstelle
Stelleninhaber/in (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Personalnummer, E-MailAdresse oder Fax-Nummer bzw. Anschrift):
Kapitel:
Ansprechpartner/in:
Telefon und E-Mail:
Dienststellennummer:
Dienststelle/ Behörde:
Dienstort:
Bewerbungsbogen an:
Arbeitsbereich:
Derzeitige BesGr./ VGr.:
Funktion (z.B. DL, Ref., Dez.):
Beschäftigungsumfang in %:
Anforderungen der Rotationsstelle:
Schul-/ Studienabschluss:
PC-Kenntnisse:
Kenntnisgrad:*
(Programme)
Kenntnisgrad:*
Kenntnisgrad:*
Sprachen:
Kenntnisgrad:*
Kenntnisgrad:*
(*= Anfänger, Standard, Fortgeschrittene)
Sonstige QualifikationsanDer Arbeitsbereich umfasst ..... Personen
forderungen sowie weitere
Informationen zur Stelle sowie
ausführliche Beschreibung des
Stellenprofils:
Stand: 01.05.03
Nr. 50
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4565
HESSISCHES MINISTERIUM
DER FINANZEN
ANLAGE 2
Hessisches Ministerium der Finanzen
Personalvermittlungsstelle
Friedrich-Ebert-Allee 8
Ansprechpartner/in:
Frau Muth, Tel. 0611/32-2236
Herr Thiele, Tel. 0611/32-2490
Herr Trunk, Tel. 0611/32-2422
65185 Wiesbaden
[email protected]
Bewerbungsbogen für Rotationsstellen außerhalb des eigenen
Ressorts
Stellen-Nr.:
Zweitwunsch:
Drittwunsch:
In die Verarbeitung der Angaben sowie deren Weitergabe an die ausschreibenden Dienststellen
willige ich ein.
Mir ist bekannt, dass die Angaben teilweise freiwillig sind (Pflichtangaben sind unterstrichen).
Daher kann ich diese Angaben und damit meine Einwilligung zur Datenverarbeitung verweigern
oder mit Wirkung für die Zukunft zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen.
Die Kenntnisnahme dieses Hinweises bestätige ich mit der Unterschrift am Ende des
Bewerbungsbogens.
1. Personendaten:
Name:
Personalnummer:
Vorname:
Geschlecht:
Wird von PVS ausgefüllt:
Erfassungsdatum:
Geburtsdatum:
Schwerbehinderung:
1
Ja / Nein
Bewerbung:
2. Adresse:
Straße:
Postleitzahl:
Wohnort:
Telefon und E-Mail (dienstlich):
1
Nichtzutreffendes bitte streichen
Pflichtangaben sind unterstrichen
Gleitende Arbeitszeit
Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr,
freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471
Seite 4566
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HESSISCHES MINISTERIUM
DER FINANZEN
3. Dienstdaten:
Status (z.B. Beamte auf Zeit):
Besoldungs- /Vergütungsgruppe (BVG):
BVG seit (JJJJMM):
Dienststelle:
Ressort:
Laufbahn:
Dienst-/Amtsbezeichnung:
4. Aktuelle Beschäftigung (im öffentlichen Dienst):
Beschäftigt seit:
Arbeitsbereich:
Funktion:
Funktion seit (JJJJMM):
Teilzeit:
Wochenarbeitszeit:
Verteilung der Teilzeit:
Beurlaubung:
Wieder verfügbar:
5. Diensthistorie:
früherer Arbeitsbereich:
Frühere Dienststelle:
Frühere Dienststelle von (JJJJ):
Frühere Dienststelle bis (JJJJ):
Frühere Funktion:
6. Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes:
Beginn:
Ende:
(JJJJ)
(JJJJ)
Art der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes:
Pflichtangaben sind unterstrichen
Gleitende Arbeitszeit
Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr,
freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471
Nr. 50
Nr. 50
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Seite 4567
HESSISCHES
HESSISCHESMINISTERIUM
MINISTERIUM
DER
DERFINANZEN
FINANZEN
7.
7.Abschlüsse
Abschlüsse(Schule
(Schule/ /Studium):
Studium):
Abschlussdatum
Abschlussdatum(JJJJMM):
(JJJJMM): Abschluss:
Abschluss:
8. PC-Kenntnisse:
PC-Programm:
Kenntnisgrad:
(Anfänger, Standard, Fortgeschrittene)
9. Sprachkenntnisse:
Sprache:
Kenntnisgrad:
(Anfänger, Standard, Fortgeschrittene)
10. Fortbildungen:
Jahr:
Art der Fortbildung:
11. Sonstige Angaben:
(z.B. weitere Qualifikationen, weitere Angaben und Wünsche, z.B. über abweichende Arbeitszeit, Telearbeit,
besondere Motivation für die Bewerbung):
Datum, Unterschrift
Pflichtangaben sind unterstrichen
Gleitende Arbeitszeit
Bitte Besuche und Anrufe möglichst montags bis donnerstags von 8.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr,
freitags von 8.30 - 13.00 Uhr oder nach Vereinbarung
Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65185 Wiesbaden · Telefon (0611) 32-0 · Telefax (0611) 32-2471
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1174
Grundsätze für die Aus- und Fortbildung der Wachpolizei
Die ausbildenden Dienststellen (Beschäftigungsbehörden, Hessische Polizeischule) führen auf der Basis der nachfolgenden Grundsätze die Aus- und Fortbildung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten durch.
Die Unterrichtung hat sich ausschließlich an den Aufgaben zu
orientieren, die der Wachpolizei übertragen werden sollen. Sie hat
sich bedarfsorientiert auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass die Unterrichtung in
Rechtslehre und in Polizeidienstkunde aufeinander abgestimmt
wird.
In der Fortbildung soll auf die vermittelten Grundkenntnisse und
-fertigkeiten aufgebaut werden.
•
1. Ablauf der Ausbildung
Die Ausbildung der Wachpolizistinnen und Wachpolizisten erfolgt in folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.1 Einführungspraktikum
(3 Tage; grundsätzlich Durchführung bei der jeweiligen Einstellungsbehörde)
• Darstellung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag,
• Belehrungen (Dienst- und Formvorschriften, Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen, Datenschutz, Sorgfaltspflichten et cetera),
• Organisation und Aufbau der Polizeibehörden in Hessen,
• Einweisung in den Dienstbezirk,
• Verhaltensgrundsätze,
• Einkleidung.
1.2 Theoretische Ausbildung
(47 Tage — einschließlich 38 Stunden Schießausbildung;
Durchführung nach Lehrplan der HPS, grundsätzlich dezentral an den Ausbildungsorten Wiesbaden, Mühlheim am Main
und Kassel)
• Staatsbürgerliche Bildung
— Informationen zum Grundgesetz und der Hessischen
Verfassung,
— Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates,
— Organe der staatlichen Gewalt (Bildung und Aufgaben
in Grundzügen),
— Rangordnung der Rechtsnormen,
— Bedeutung, Reichweite und Einschränkbarkeit der
Grundrechte,
— ausgewählte Grundrechte, die bei den Maßnahmen der
Gefahrenabwehr tangiert sein können,
— der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit,
— Immunität und Indemnität
• Präventives Eingriffsrecht
— Zuständigkeit der Polizeibehörden und Gefahrenabwehrbehörden,
— Aufgaben und Befugnisse der Gefahrenabwehr,
— Begriff der Polizeifestigkeit und Grenzen der Anwendung des allgemeinen Polizeirechts,
— Anwendung der Generalermächtigung,
— Handlungsgrundsätze des präventiven Eingriffsrechts
(Ermessensfragen, Verhältnismäßigkeit et cetera),
— Adressatenfragen,
— Standardermächtigungen des HSOG,
— Verwaltungsakt und seine Durchsetzung, schlichtes
Verwaltungshandeln,
— Bedeutung der Gefahrenabwehrverordnung,
— Amts- und Vollzugshilfe,
— wesentliche Rechtsinstitute des Bürgerlichen Gesetzbuches,
— Schutz privater Rechte,
— Umweltschutz.
• Repressives Eingriffsrecht
— Aufbau des OWiG und des StGB,
— Abgrenzungen Straftat/Ordnungswidrigkeit/Vollendung/Versuch,
— Beteiligungsformen,
•
•
•
•
•
•
Nr. 50
Tateinheit/Tatmehrheit,
Grundzüge ausgewählter Tatbestände aus dem StGB,
Zuständigkeiten beim Ordnungswidrigkeitenrecht,
Abgrenzung Opportunitätsprinzip/Legalitätsprinzip,
Befugnisse bei der Erforschung und Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten,
— ausgewählte Befugnisse der Strafprozessordnung,
— Umweltschutz.
Polizeidienstkunde
— Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Abgrenzung zur
Owi-Anzeige,
— Ausfüllen von Datenermittlungsbelegen,
— Anzeigenaufnahme bei einfachen Sachverhalten,
— Verkehrsunfälle den Kategorien zuordnen sowie bei der
Unfallaufnahme unterstützend tätig werden,
— Sicherungsangriff, Spurensuche und -sicherung, Erstbefragung von Zeugen,
— ED-Behandlung, EDDI (Erkennungsdienst-Digital),
— Grundsätze zum Schriftverkehr des täglichen Dienstes,
— Handlungsempfehlungen zum angemessenen Reagieren
und Agieren in Situationen des täglichen Dienstes,
— Urkundenfälschung
— Vermittlung wesentlicher Echtheitsmerkmale inund ausländischer Personaldokumente,
— Falsifikate erkennen,
— Einführung in Polas/Comvor.
Verkehrsrecht
— Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr,
— Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen,
— Unterscheidung von Kennzeichenvorschriften und Zulassungskriterien,
— Vorschriften über die Personenzulassung,
— Übersicht über die Fahrerlaubnisse und deren personellen Voraussetzungen,
— Auflagen und Beschränkungen,
— Entziehung der Fahrerlaubnis,
— Verkehrsüberwachung,
— Verkehrsregeln und Verkehrszeichen,
— Anwendung von Sonder- und Wegerechten,
— wichtige Bau- und Betriebsvorschriften nach der
StVZO.
Ausländerrecht
— im Hinblick auf Nationalität und Aufenthaltszweck anzuwendende Rechtsvorschriften,
— Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt,
— Rechtsfolgen bei Verstößen,
— rechtmäßige Arbeitsaufnahme.
Waffenrecht
— waffenrechtliche Begriffe und Handlungen,
— verbotene Gegenstände,
— rechtmäßiger und unrechtmäßiger Umgang mit Waffen,
— Rechtsfolgen bei Verstößen.
Jugendschutz
— Grundlagen für polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Jugendschutz.
Verhaltenstraining
— Grundlagen berufsspezifischer Verhaltensmuster (Erwartungshaltungen, Rollenkonflikt, Frustration/Aggression et cetera),
— Aspekte zielgruppenorientierter und situationsangemessener Kommunikation.
Öffentliches Dienstrecht
— Unterscheidungsmerkmale zwischen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Beamtinnen/Beamten,
— Quellen des Arbeitsrechts,
— Vermittlung von Grundbegriffen,
— Überblick über das Angestelltenverhältnis (Begründung
und Beendigung),
— Pflichten des Arbeitgebers,
— Pflichten der Angestellten im Öffentlichen Dienst.
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
1.3 Fortführungspraktikum
(1 Woche; grundsätzlich Durchführung bei den Beschäftigungsbehörden)
• Einkleidung (Restbekleidung)
• Einweisung in Führungs- und Einsatzmittel
• Dienstkraftfahrzeuge
• IuK — Technik
• Asservate
• Polizeigewahrsam
• Erkennungsdienstliche Behandlung
• Schutzmaßnahmen
• Praktische Unterweisung in die Tätigkeiten des täglichen
Dienstes
Hinweis: Die Schwerpunktlegung erfolgt durch die Beschäftigungsbehörden aufgrund der spezifischen Besonderheiten
1.4 Lehrgang über die Anwendung unmittelbaren Zwanges mittels
körperlicher Gewalt und ihren Hilfsmitteln
(51 Stunden; grundsätzlich Durchführung an den Ausbildungsstätten)
• Vollstreckung von Verwaltungsakten
• zulässige Formen des unmittelbaren Zwanges
• Rechtsgrundlagen für die Anwendung unmittelbaren
Zwanges
• allgemeine Vollstreckungsbestimmungen
• besondere Vollstreckungsbestimmungen für die Fesselung
von Personen
• Anwendung körperlicher Gewalt
• Einsatz des Schlagstockes und des Reizstoffsprühgerätes
• Einsatz der Handfessel
• Schlagstock als Hiebwaffe
• wesentliche Formen der Eigensicherung
• Einsatz der Sprache als Kommunikations- und Einsatzmittel (zum Beispiel bei Verfügungen und als Mittel der Deeskalation)
1.5 Schießausbildung
(98 Stunden, davon 38 Stunden begleitend zur theoretischen
Ausbildung nach Ziffer 1.2; grundsätzlich Durchführung an
den Ausbildungsstätten)
• Unterschiede zwischen Selbstladepistole und Revolver
• Umgang mit der Selbstladepistole; sichere und vorschriftsmäßige Handhabung
• notwendige Handgriffe zur Reinigung und Pflege
• Schießen (schulmäßig u. einsatzmäßig) mit der Selbstladepistole und Waffenhaltungen situationsgerecht anwenden,
Waffen-/Funktionsstörungen
• Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit Schusswaffen
und Munition
• Überblick über gängige Munitions- und Geschossarten
• Munition der Dienstwaffe einschätzen
• Schusswaffengebrauch gegen Personen und Sachen nach
den allgemeinen Bestimmungen für den rechtlichen
Schusswaffengebrauch nach dem HSOG
• besondere Vollstreckungsbestimmungen für den Schusswaffengebrauch gegen Personen
• Notwehr und Notstand als straf- und zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe einschließlich Abgrenzung zur Anwendung unmittelbaren Zwanges
1.6 Kraftfahrausbildung
(7 Tage; grundsätzlich Durchführung an den Ausbildungsstätten)
• Erwerb der Berechtigung „B“
— Gefahrenlehre,
— Geschlossener Verband,
— Dienstinterne Vorschriften,
— Technische Unterweisung,
— Fahrausbildung.
• Einsatzbezogene Fahrausbildung
— Gefahrenlehre,
— Fahrphysik,
— Überschlagsimulator,
— Fahrausbildung.
Seite 4569
1.7 Erste Hilfe/Ersthelferausbildung
(2 Tage; Durchführung durch die Polizeiärztlichen Dienste an
den Ausbildungsstätten)
• Ablauf der Rettungskette,
• erforderliche Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit,
• Rettungsmaßnahmen bei Atemstillstand,
• Sofortmaßnahmen nach Verkehrsunfällen,
• Rettungsmaßnahmen bei Herz-Kreislauf-Stillstand,
• richtiges Reagieren bei einem Schockzustand.
2. Leistungsstandfeststellung
Nach jedem Ausbildungsabschnitt nach Ziffer 1.2 und 1.4 bis
1.6 wird eine Leistungsstandfeststellung durchgeführt.
Zur Durchführung der Leistungsstandfeststellung werden an
den jeweiligen Standorten der Ausbildung Kommissionen gebildet. Sie setzen sich zusammen aus einer Leiterin oder einem
Leiter sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Beisitzerinnen beziehungsweise Beisitzer sollten in dem Lehrgang
unterrichtet haben. Den Vorsitz übernimmt die Leiterin oder
der Leiter der Abteilung Fortbildung oder eine von ihr oder
ihm beauftragte Person.
Beauftragte des Ministeriums des Innern und für Sport können
bei den Leistungsstandfeststellungen anwesend sein. Als beratendes Mitglied kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Hauptpersonalrates der Polizei teilnehmen.
Die abschließende Leistungsstandfeststellung der theoretischen Ausbildung besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlich/praktischen Teil. Zur Bearbeitung der Aufgaben
können Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Für den schriftlichen Teil der Leistungsstandfeststellung sind
Klausuren (jeweils 60 Minuten) in folgenden Unterrichtsfächern durchzuführen:
— Präventives Eingriffsrecht,
— Repressives Eingriffsrecht,
— Verkehrsrecht.
Ergänzend kann im Einzelfall ein mündlicher oder praktischer
Leistungsnachweis von maximal 30 Minuten (Kurzvortrag, Gespräch, praktische Übungen) in einem der folgenden Unterrichtsfächer gefordert werden:
— Präventives Eingriffsrecht mit Vollstreckung ohne unmittelbaren Zwang,
— Repressives Eingriffsrecht mit OWiG und StGB,
— Verkehrsrecht,
— Waffenrecht,
— Polizeidienstkunde,
— Jugendschutz,
— Ausländerrecht,
— Verhaltenstraining,
— Öffentliches Dienstrecht,
— Staatsbürgerliche Bildung.
Die Entscheidung über das Fach und die Form trifft die Kommission. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern gestellt.
Durch diese Leistungsnachweise sollen die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer zeigen, dass sie den jeweils vermittelten Unterrichtsstoff beherrschen, die bestehenden Regelungen sachgerecht anwenden können und die Zusammenhänge verstehen.
Diese drei beziehungsweise vier Leistungsnachweise werden zu
einer Note zusammengefasst, indem die Summe der erreichten
Punkte durch die Anzahl der Leistungsnachweise geteilt wird.
Darüber hinaus wird das Unterrichtsfach Sport bewertet. Eine
Punktzahl von weniger als sechs Punkten kann nicht ausgeglichen werden. Die Sportnote darf nicht zum Ausgleich einer
nicht erreichten Mindestpunktzahl in den theoretischen Fächern herangezogen werden.
Die Leistungsstandfeststellung zum Abschluss der Ausbildung
in der Anwendung unmittelbaren Zwanges, der Schießausbildung und der Kraftfahrausbildung erfolgt in Form schriftlicher beziehungsweise praktischer Überprüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Die Leistungsstandfeststellungen gelten als nicht bestanden,
wenn in einem der Ausbildungsabschnitte oder im Unterrichtsfach Sport eine Punktzahl von weniger als sechs Punkten
von der Kommission festgelegt wird beziehungsweise aufgrund
der Entscheidung einer amtliche anerkannten Sachverständigen oder Prüferin oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers die Kraftfahrausbildung als nicht erfolgreich absolviert zu werten ist.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Zivilrecht (16 Stunden)
Vertragsrecht unter Berücksichtigung des
neuen Schuldrechts
— Grundstücksrecht
— Schadensrecht
Finanzen (16 Stunden)
Je nach Dienstherrenzugehörigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Landeshaushaltsrecht und/oder gemeindliches Haushaltsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Neuen Verwaltungssteuerung
Kommunalrecht (16 Stunden)
Organe der Gemeinde — Aufgaben der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes
und des Bürgermeisters — Satzungsrecht
Führung und Kommunikation (16 Stunden)
Informieren — Präsentieren — Moderieren —
Motivieren
In diesen Fällen kann die Kommission eine einmalige Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnittes gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht zu einer Wiederholung
zugelassen werden oder nach einer Wiederholung das Ausbildungsziel nicht erreichen, können in der Wachpolizei nicht eingesetzt werden.
An der Kraftfahrausbildung kann nur teilnehmen, wer im Besitz
der uneingeschränkten Fahrerlaubnis Klasse B (alt Klasse 3) ist.
Entstehen während der Fahrausbildung Bedenken gegen das
Führen von Dienstkraftfahrzeugen, so sind diese durch die
Kraftfahrausbilderinnen oder die Kraftfahrausbilder aktenkundig zu machen. Lassen sich diese Bedenken nicht ausräumen, so entscheidet eine amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prüferin oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger
oder Prüfer abschließend, ob die Kraftfahrausbildung als erfolgreich absolviert zu werten ist.
3. Fortbildung
Die Fortbildung dient
• der Vertiefung der Ausbildungsinhalte,
• der Aktualisierung des Wissens,
• der Vermittlung örtlicher Besonderheiten,
• der Spezialisierung durch Erweiterung der fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenz.
Die zentrale Fortbildung richtet sich an dem Fortbildungsangebot der Hessischen Polizeischule aus, alle für die Aufgabenwahrnehmung der Wachpolizei relevanten Seminare und Arbeitstagungen werden für die Zielgruppe „Angehörige der Wachpolizei“
geöffnet. Die Einführung von Seminaren ausschließlich für die
Wachpolizei ist bedarfsorientiert vorzunehmen. Die dezentrale
Fortbildung soll sich im Schwerpunkt auf die Schießausbildung,
Dezentrale Integrierte Fortbildung und einsatzmäßiges Verhalten
konzentrieren.
Lehrmethode:
Fallbezogene Darstellung der Inhalte und
Fragestellungen
Zeitraum:
5. Mai 2006 bis 9. Februar 2007
In den hessischen Schulferien finden keine
Veranstaltungen statt.
Vorlesungsfrei: 17. Juli bis 25. August 2006
16. bis 28. Oktober 2006
23. Dezember bis 12. Januar
2007
Zeitrahmen:
1 Semester, 112 Lehrveranstaltungsstunden
Die Lehrveranstaltungen (vier Semesterwochenstunden) finden im Regelfall wöchentlich
freitags von 14.00 Uhr bis 17.15 Uhr statt.
Teilnahmegebühren:
Die Teilnahmegebühr beträgt 998 Euro.
Wiesbaden, 17. August 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 42 — 8 e 08 05
— Gült.-Verz. 322 —
StAnz. 50/2005 S. 4568
1175
Postgraduales Studium an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Postgraduales Studium „Strukturen administrativen Handelns“
in Wiesbaden
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit besonderer Fachrichtung (Naturwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft,
Medizin, Pharmazie, Technik oder Ähnliches)
Ziel des Studiums: Das Aufbaustudium vermittelt und vertieft
die für eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung erforderlichen funktionsübergreifenden Rechtskenntnisse und -fähigkeiten.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden
zu mehr selbständigem und eigenverantwortlichem Handeln, zur eigenständigen Problemlösung befähigt. Die Verwendungsbreite wird
vergrößert.
Zielgruppe:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderer
Fachrichtungen (Ingenieure, Mediziner, Betriebs- und Volkswirte oder Ähnliches), die
ihre Rechtskenntnisse verbessern, erweitern
oder eine höhere Qualifikation erreichen wollen.
Zulassungsvoraussetzung:
Fachhochschul-, Hochschulabschluss oder
vergleichbare Qualifikation (insbesondere
Aufstieg)
Lehrinhalte:
Verwaltungsrecht (48 Stunden)
Das Handeln der öffentlichen Verwaltung
— Rechtsquellen und Rechtsanwendung
— Lehre vom Verwaltungsakt
— Verwaltungsinterner und verwaltungsexterner Rechtsschutz
Nr. 50
Veranstaltungsort: Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Abteilung Wiesbaden
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Für Informationen wenden Sie sich bitte an:
RD Jürgen
Hartmann
(0 61 08) 6 03-5 15
Birgit Körting (0 61 08) 6 03-5 06
Fax
(0 61 08) 6 03-5 09
E-Mail:
[email protected]
Leistungsnachweise:
Als Leistungsnachwiese müssen eine Klausur
in Verwaltungsrecht geschrieben und ein Referat in einem der anderen bekannten Bereiche gehalten werden
Abschluss:
Die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden bescheinigt den erfolgreichen Abschluss
durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem
sich die Studieninhalte und Leistungsnachweise ergeben.
Anmeldung:
Bitte schriftlich an:
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
Gebäude 13
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
— Nachweis der für die Zulassung geforderten Qualifikation
— Lebenslauf
— Angaben zu ihrer Motivation für die Teilnahme.
Anmeldeschluss:
14. März 2006
Wiesbaden, 24. November 2005
Der Rektor
der Verwaltungsfachhochschule
in Wiesbaden
StAnz. 50/2005 S. 4570
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4571
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
1176
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — vom 12. August 2002 (StAnz. S. 3375)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials Lagerort des Materials
1
96
24
Porty C-Netz Migration
Digitale Noise Absorber
neu
neu
Präsidium für Technik, Logistik und
Verwaltung
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Grimme
Tel.: 06 11/8 80 12 83
2
2
27
PC Artist, Prozessor P II 400 MHz, Baujahr: 1999
PC Artist/Scenic, Prozessor P III 650—933 MHz,
Baujahr: 2000/01
verwendungsfähig
verwendungsfähig
1
54
Monitor Fujitsu 15“, Baujahr: 1999
Monitore Belinea/Nokia/Samsung/Eizo/17“,
Baujahr: 1997—2001
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung
für Flüchtlinge
Meisenbornweg 13
35398 Gießen
Ansprechpartner: Herr Hofmann
Tel.: 0641/7961114
3
1
1
Rimage Protege CD Brenner-Station, Baujahr: 2000
PC Dell Power Edge 1300, Baujahr: 2000
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 0611/3802952
4
1
Flachpausgerät, Sack-Kopieranlage, Modell 13 mit
Streufolienautomatik, 585 Betriebsstunden,
Baujahr: 1985
Plotter DIN AO, Hewlett-Packard, Typ: HP-GL/2
Language Draft-Master MX Plus
Lichtpausautomat rowemat, Typ 351-4,
Baujahr: 1992/1994
gut
Amt für Straßen- und Verkehrswesen
Moritzstraße 16
35683 Dillenburg
Ansprechpartner: Herr Franz
Tel.: 02771/840101
1
2
5
6
22
1
2
1
7
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
4
2
1
5
1
1
verwendungsfähig
sehr gut
Monitore Eizo 21“
Monitor Belinea 19“
Monitor Panasonic und Multigraph 447 A 17“
Monitor AT&T 15“
PC, P II, 266—450 MHz
Drucker Epson SQ 870 (Nadeldrucker)
Drucker HP Laser Jet 6L
Drucker HP Scan Jet 5100 C
Plotter DIN A 3 Pen Plotter MP 4300
Software Oracle Basisprodukt CD
Software Oracle 7 (Intergraph) CD
Software Oracle SQL Plus CD
Software Workgroup server 8.0
Software RIS Clipper Oracle CD
Software Tigris Data Manager CD
Software Tigris Mapper TGE CD
Software Tigris Analyst CD
Software Interplot Metafile CD
Software NFS CD
Software NFM CD
Computerschrank, lichtgrau, abschließbar,
Maße B x H x T 58 x 68 x 58 cm
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Parkstraße 44
65189 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Richter
Tel.: 0611/5355138
Neue Juristische Wochenschrift, C. H. Beck’sche
Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1945 -2005
Neue Juristische Wochenschrift, C.H. Beck’sche
Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1955 -1981
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Strafs.) ,
Carl Heymanns Verlag, Jahrgang 1951—2005
Neue Zeitschrift für Strafrecht, C.H. Beck’sche
Verlagsbuchhandlung, Jahrgang 1981—2005
Der Öffentliche Dienst, Carl Heymanns Verlag,
Jahrgang 1973—2005
Zeitschrift für Rechtspolitik, Verlag C. H. Beck,
Jahrgang 1981—2005
alle Bücher sind in
einem guten bzw.
dem Alter entsprechenden Zustand
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Schroeder
Tel.: 0 61 51/70 72 95
Seite 4572
Lfd.
Nr.
6
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Strafverteidiger, Luchterhand,
Jahrgang 1982—2005
Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz,
Jahrgang 1946—2005
Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz,
Jahrgang 1949—1950
Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz,
Jahrgang 1952—1956
Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz,
Jahrgang 1958—1960
Staatsanzeiger, Verlag Chmielorz,
Jahrgang 1963—1965
Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen, Hessisches
Ministerium der Justiz, Jahrgang 1949—2005
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger,
Jahrgang 1950—2005
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger,
Jahrgang 1949—1961
Verkehrsrechtssammlung, Erich Schmidt Verlag,
Jahrgang 1954—1994
Justizverwaltungsblatt, Carl Heymanns Verlag,
Jahrgang 1957—1972
Reichsgesetzblatt, Reichsverlagsamt,
Jahrgang 1871—1945
Deutsche Justiz, R.v. Decker’s Verlag,
Jahrgang 1933—1944
Deutsches Recht, Deutscher Rechtsverlag,
Jahrgang 1940—1942
Das Recht, R. v. Decker’s Verlag,
Jahrgang 1936—1943
Amtsblatt, Großherzogliches Ministerium
der Justiz, Jahrgang 1885—1918
Die Rechtsprechung zum Strafverfahrensrecht,
Alfred Metzner Verlag, Loseblatt, 3 Bände
Gesetz- und Verordnungsblatt II, Dr. Max Gehlen,
Loseblatt, 6 Bände
BGH Rechtsprechung Strafsache StGB,
Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 10 Bände
BGH Rechtsprechung Strafsache StPO,
Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 6 Bände
BGH Rechtsprechung Strafsache Nebengesetze,
Carl Heymanns Verlag, Loseblatt, 4 Bände
Schönfelder Deutsche Gesetze I + II + Ergänzungsband, Loseblatt, 3 Bände
Anwalt- und Notarverzeichnis I + II, Verlag
Dr. Otto Schmidt, Jahrgang 1997, 2 Bände
Kalender für Reichsjustizbeamte 1941 II + III,
R.v. Decker’s Verlag, Jahrgang 1940
Verzeichnis Gerichte, StAen der DDR Berlin (Ost),
Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben,
Jahrgang 1990
Anwalt- und Notarverzeichnis Band 1 und 2,
Verlag Dr. Otto Schmidt, Jahrgang 1997
Reichsabgabenordnung, Reichsdruckerei,
Jahrgang 1936
BGB, Einführungs- und Nebengesetze,
Achilles/Greiff, Jahrgang 1958
Familiengesetzbuch der DDR,
Ministerium der Justiz der DDR, Jahrgang 1968
BGB 49., 50. + 59. Auflage, Palandt,
Jahrgänge 1990, 1991 + 2000
Handelsgesetzbuch (28. Auflage),
Baumbach/Duden/Hopt, Jahrgang 1989
Aktiengesetz (11. Auflage), Baumbach/Hueck,
Jahrgang 1961
Handelsgesetzbuch, Hans Groschuff, Jahrgang 1936
Handelsgesetzbuch (14. Auflage), Litthauer,
Jahrgang 1911
Genossenschaftsgesetz (9. Auflage), Meyer/
Meulenbergh, Jahrgang 1960
GmbHG Band I + II (6. Auflage), Scholz,
Jahrgang 1983
Zustand des Materials Lagerort des Materials
Nr. 50
Nr. 50
Lfd.
Nr.
6
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht (9. Auflage),
Baumbach/Hefermehl, Jahrgang 1964
Wettbewerbsrecht (16. Auflage), Baumbach/
Hefermehl, Jahrgang 1990
Patentgesetz (4. Auflage), Benkard, Jahrgang 1963
Urheberrecht (4. Auflage), Voigtländer/Elster/Kleine,
Jahrgang 1952
Das Recht des Wettbewerbs, Rudlof-Blochwitz,
Jahrgang 1938
ZPO (47. + 49. Auflage), Baumbach/Lauterbach,
Jahrgang 1989 + 1991
Rechtspflegergesetz (3. Auflage),
Arnold/Meyer-Stolte, Jahrgang 1978
Bundesrechtsanwaltsordnung, Verlag C.H. Beck,
Jahrgang 1959
Deutsches Richtergesetz (3. Auflage),
Schmidt-Räntsch, Jahrgang 1983
Vergleichsordnung (3. Auflage), Böhle/Stamschräder,
Jahrgang 1955
Konkursordnung (9. Auflage), Böhle/Stamschräder,
Jahrgang 1969
BRAGO (9. Auflage), Gerold/Schmidt, Jahrgang 1987
Kostengesetze (31. + 32. Auflage), Hartmann,
Jahrgang 2002 + 2003
Gerichtskostengesetz, Oestreich, Loseblatt
Strafgesetzbuch (43. Auflage), Kohlrausch/Lange,
Jahrgang 1961
StGB—Leipziger Kommentar Band 2
(6. und 7. Auflage), Nagler/Mezger, Jahrgang 1951
StGB—Leipziger Kommentar 1. Band (8. Auflage),
Jagusch/Mezger, Jahrgang 1957
StGB—Leipziger Kommentar 2. Band (8. Auflage),
Jagusch/Mezger, Jahrgang 1958
StGB—Leipziger Kommentar (9. Auflage),
Baldus/Willms, Jahrgang 1977
StGB—Leipziger Kommentar (10. Auflage),
Jeschek/Ruß/Willms, Jahrgang 1985
StGB—Leipziger Kommentar (11. Auflage),
Jähnke/Laufhütte/Odersky, Jahrgang 2003
Strafrecht Allgemeiner Teil, Teilband 1 (6. Auflage),
Maurach/Zipf, Jahrgang 1983
Strafgesetzbuch, Mühlmann/Bommel, Jahrgang 1949
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (8. Auflage),
Olshausen, Jahrgang 1909/1910
Strafgesetzbuch (30. Auflage), Preisendanz,
Jahrgang 1978
Syst. Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 1
(2. Auflage), Rudolphi/Horn, Jahrgang 1977
Syst. Kommentar zum Strafgesetzbuch,
Rudolphi/Horn/Günther, Loseblatt
STGB (22.—24. Auflage), Schönke/Schröder,
Jahrgänge 1985, 1988 und 1991
Strafgesetzbuch der DDR, Ministerium der Justiz
der DDR, Jahrgänge 1968 und 1978
STGB/STPO/GVG (2. Auflage), Preußisches
Justizministerium, Jahrgang 1934
STGB (50. und 51. Auflage), Tröndle/Fischer,
Jahrgänge 2001 und 2003
Kriegsstrafrecht (4. Auflage), Dombrowski,
Jahrgang 1941
Strafrechtliche Nebengesetze, Erbs/Kohlhaas,
Loseblatt
OWiG (9., 11. und 12. Auflage) Göhler,
Jahrgänge 1989, 1995 und 1998
Polizeistrafgesetz, Großherzoglicher Staatsverlag,
Jahrgang 1897
Karlsruher Kommentar zum OWiG, Verlag C.H. Beck,
Jahrgang 1989
BtMG, Arzneimittelgesetz, Verlag C.H. Beck,
Jahrgang 1994
Strafprozessordnung für das Deutsche Reich, Löwe,
Jahrgang 1904
Zustand des Materials Lagerort des Materials
Seite 4573
Seite 4574
Lfd.
Nr.
6
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials Lagerort des Materials
Strafprozessordnung, Großkommentar (23. Auflage),
Löwe/Rosenberg, Jahrgang 1976—1980
Strafprozessordnung, Großkommentar (24. Auflage),
Löwe/Rosenberg, Jahrgang 1987—1996
Strafprozessordnung (45. und 46. Auflage),
Meyer/Goßner, Jahrgänge 2001 und 2003
KMR Kommentar zur Strafprozessordnung,
Luchterhand, Loseblatt
Karlsruher Kommentar (2. und 3. Auflage),
Verlag C.H. Beck, Jahrgänge 1987 und 1993
Jugendgerichtsgesetz (10. Auflage), Brunner/Dölling,
Jahrgang 1996
Jugendgerichtsgesetz (4. Auflage), Eisenberg,
Jahrgang 1991
Kommentar zum Amnestiegesetz,
Fachverlag Dr. Stoytschoff, Jahrgang 1954
Strafvollzugsgesetz (6. Auflage), Callies/Müller-Dietz,
Jahrgang 1994
Strafvollstreckungsordnung (6. Auflage),
Jahrgang 1981
Bundeszentralregistergesetz, Rebmann/Uhlig,
Jahrgang 1985
Handbuch des Gnadenrechts (2. Auflage),
Schätzler, Jahrgang 1992
HRP Strafvollstreckung (4. Auflage),
Wetterich/Hamann, Jahrgang 1989
Kommentar zum Grundgesetz,
Schmidt-Bleibtreu/Klein, Jahrgang 1967
Die Verfassung des Landes Hessen, Kommentar,
Zinn/Stein, Jahrgang 1954
Kommunalverfassungsrecht Hessen,
Kommunal- und Schul-Verlag, Loseblatt
Verwaltungsgerichtsordnung, Eyermann/Fröhler,
Jahrgang 1965
Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (2. Auflage),
Fellner/Fischer, Jahrgang 1953
Handbuch des Presserechts, Löffler/Ricker,
Jahrgang 1978
Bundesdatenschutzgesetz (4. Auflage),
Ordemann/Schomerus, Jahrgang 1988
Soldatengesetz, Kommentar, Rittau, Jahrgang 1957
Ausländerrecht (6. Auflage), Kanein/Renner,
Jahrgang 1993
Das Weingesetz, Goldschmidt, Jahrgang 1930
Lebensmittelgesetz (3. Auflage), Hieronimi,
Jahrgang 1959
Lebensmittelrecht, Meyer, Loseblatt
Umweltrecht (14. Auflage), Beck-Texte, Jahrgang 2001
Kommentar zum Wirtschaftsstrafgesetz,
Drost/Erbs, Jahrgang 1949
Arzt- und Apothekerrecht, Kant, Jahrgang 1954
Umweltrecht, Landmann/Rohmer, Loseblatt
Gewerbeordnung, Rohlfing/Kistalt, Jahrgang 1953
Straßenverkehrsrecht, Kommentar (2. Auflage),
Cramer, Jahrgang 1977
Straßenverkehrsrecht (31. und 33 Auflage),
Jagusch/Hentschel, Jahrgänge 1991 und 1995
Straßenverkehrsordnung, Mühlhaus/Janiszewski,
Jahrgang 1990
Straßenverkehrsrecht, Verlag C.H. Beck, Loseblatt
Steuerstrafrecht (3. Auflage), Hartung,
Jahrgang 1962
Das Steuerstrafrecht (2. Auflage), Hartung,
Jahrgang 1956
Steuerstrafrecht, Franzen/Gast, Jahrgang 1969
Diverse Gesetzestexte älteren Datums
(teilweise Taschenbuchformat)
Kriminalistische Fach-/Sachbücher
Juristische Fach-/Sachbücher
Juristische Lehrbücher zu diversen Themen
Nr. 50
Nr. 50
Lfd.
Nr.
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
6
Seite 4575
Zustand des Materials Lagerort des Materials
Taschenbücher der „BKA Schriftenreihe“
(Bundeskriminalamt Wiesbaden),
verschiedene Verfasser, diverse Themen
Taschenbücher „Kriminologische Schriftenreihe“
(Kriminalistik Verlag), verschiedene Verfasser,
diverse Themen
Taschenbücher, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, verschiedene Themenbereiche
7
1
Heißluftdämpfer, CS-0523 E/EK, Baujahr: 1997
verwendungsfähig
Hessische Landesfeuerwehrschule
Heinrich-Schütz-Allee 62
34134 Kassel
Ansprechpartner: Herr Koch
Tel.: 0561/31002121
8
4
Winterreifen 195/65 TR 15, Uniroyal MS 55
fast neuwertig
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Wiesbaden
Teutonenstraße 3
65187 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Schindler
Tel.: 0611/792225
9
2
227
Telefonanlagen Siemens Hicom E 150
Telefonendgeräte Siemens (diverse Modelle)
funktionsfähig
funktionsfähig
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Schottener Weg 3
64289 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Schroeder
Tel.: 0 61 51/70 72 95
10
15
Wandplanhalter zur Aufhängung von Plänen,
Fotos, Plakaten etc., stabile Aluminium/Kunststoffkonstruktion zur Befestigung an der Wand.
Ausführung mit 4 Armen, Armlänge 120 cm
gut
Amt für Bodenmanagement Korbach
Pommernbachstraße 41
34497 Korbach
Ansprechpartner: Herr Damm
Tel.: 0 56 71/99 81 12
11
3
PC, Athlon 1200 Prozessor, GA-7DXR F6 Board,
256 MB Speicher, 40 GB Festplatte, Baujahr 2002
PC, Celeron 1000 Prozessor, GA-6IEML Board,
256 MB Speicher, 20 GB Festplatte, Baujahr: 2002,
WIN 98 SE Lizenz
PC, Celeron 1700 Prozessor, GA-8SIML Board,
256 MB Speicher, 20GB Festplatte, Baujahr: 2002,
alle PC’s besitzen eine Grafikkarte ATI RP 32 MB,
Netzwerk 3 COM CTX sowie ein CD-Romlaufwerk
Monitor 21“ Belinea, Baujahr: 1999
Monitore 20“ Belinea, Baujahr: 1997
Monitore 19“ Belinea, Baujahr: 1999—2001
Monitore 17“ Belinea, Baujahr: 1997—2000
Monitor 15“ Belinea, Baujahr: 1997
Monitor 15“ Nokia, Baujahr: 1995
HP Design Jet 650C, DIN AO Tintenstrahl-Plotter
mit Rollenzufuhr und Untergestell, Baujahr: 1995
Canon BJC 800 DIN A3 Tintenstrahldrucker Farbe,
Baujahr: 1995
Notebook Toshiba Satelitte 320 CDT,
PI 233 Prozessor, Baujahr: 1998
Notebook Toshiba Satelitte 4010 CDT,
PI 233 Prozessor, Baujahr: 1999
Notebook Toshiba SP 4290 14“ ,
Celeron 550 Prozessor, Baujahr: 2001
Notebook Maxdata, Max Artist Boston 12.1“,
Celeron 433 Prozessor, Baujahr: 1999
Notebook Maxdata, Max Artist Stanford 13.3“,
Celeron 433 Prozessor, Baujahr: 2000
Notebook Maxdata, Max Artist Stanford 12.1“,
Celeron 400 Prozessor, Baujahr: 2000
Bei allen Notebooks sind die Akkus am Ende der
Lebenszeit, bei einem Gerät ist die Festplatte defekt,
ein Notebook ohne Speicher
verwendungsfähig
Amt für Straßen- und Verkehrswesen
Große Allee 22
34454 Bad Arolsen
Ansprechpartner: Herr Oesterling
Tel.: 0 56 91/89 31 15
10
1
1
3
39
9
1
1
1
1
1
1
2
2
1
5
12
58
7
14
8
4
30
7
Monitore 17“
Monitore 19“
Monitore 15“
HP Drucker 600er-Serie
Drucker HP 710
Drucker HP 840
Drucker HP 900
verwendungsfähig
Board und CPU
defekt
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Finanzgericht
Königstor 35
34117 Kassel
Ansprechpartner/in:
Frau Macha oder Herr Lotzgeselle
Tel.: 05 61/7 20 61 17 o. 05 61/7 20 63 11
Seite 4576
Lfd.
Nr.
12
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
7
1
2
1
1
1
2
2
20
14
4
1
2
6
7
24
4
13
9
10
1
16
31
1
39
15
2
12
2
5
1
12
1
25
4
1
15
116
19
19
1
19
109
21
27
1
22
14
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
10
30
1
57
11
Drucker HP 3820
Drucker HP 5652
Drucker Brother 1230/1430
Drucker Canon LBP 8 III 7
P3 Notebook Asus L 8400 K 128, Baujahr: 2000
P3 Notebook FSC C 6185 Celeron 550/64,
Baujahr: 2001
P3 PC ExOne AMD 500/128, Baujahr: 1999
P3 PC FSC Celeron 566/64, Baujahr: 1999
P3 Maxdata 750/128, Baujahr: 2000
P3 Maxdata 866/128, Baujahr: 2001
P3 Maxdata 933/128, Baujahr: 2001
P3 PC Terra 450/128, Baujahr: 1999
P4 Aquado Performance P800, Baujahr: 2004
P4 PC Maxdata 1500/256, Baujahr: 2001
P4 PC Scenic L i845G, Baujahr: 2003
P2 HZD 200/128, Baujahr: 1998
P1 Yakumo 133/32, Baujahr: 1997
Drucker Brother HL-1030
Drucker Brother HL-1230
Drucker Brother HL-1650
Drucker Brother HL-1850
Drucker Brother HL-820
Drucker HP 1200
Drucker HP 2100
Drucker HP 2100 T
Drucker HP 3
Drucker HP 4
Drucker HP 4000
Drucker HP 4000 T
Drucker HP 4050 N
Drucker HP 5
Drucker HP 5L
Drucker HP 6P
Drucker SNI High Print 4826
Monitor 15“ Alcatel
Monitor 15“ Belinea
Monitor 17“ Acer, Belinea, Eizo Medion
Monitor 21“ Fujitsu-Siemens
Monitor 22“ Belinea
PC Acer 400/64
PC Acer 433/64
PC Artist
Modell: 120/16; 133/16; 133/24; 133/32; 166/32;
200/32; 233/32; 300/32; 333/32; 350/32; 366/64;
400/64; 533/128
PC Fujitsu-Siemens 800/128
PC Maxdata
Modell: 1000/256; 350/64; 366/64; 400/64; 466/64;
533/128; 535/128; 633/64; 666/128; 700/128
PC Medison 700/128
PC Siemens Scenic 1200/256
PC Siemens-Nixdorf Scenic Pro C6, Grafik,
Pentium II 333 MHz, RAM 48 MB, HDD 3,2 GB,
FDD 1,44 MB, Baujahr: 1998
PC Artist Pentium II, 400 MHz, RAM 64 MB,
Grafik ATI Xpert@work 8 MB AGP, HDD 8,4GB,
FDD 1,44 MB, Baujahr: 1999
PC Artist Pentium III, 450 MHz, RAM 64 MB,
Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 8,4 GB,
FDD 1,44 MB, CD ROM 40x intern, Baujahr: 1999
PC Artist Pentium III, 866 MHz, RAM 64 MB,
Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 10 GB,
FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001
PC Artist Pentium III, 866 MHz, RAM 64 MB,
Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 10 GB,
FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001
Nr. 50
Zustand des Materials Lagerort des Materials
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Amtsgericht Offenbach am Main
Kaiserstraße 16
63065 Offenbach am Main
Ansprechpartner/in:
Frau Wagner oder Herr Fischer
Tel.: 0 69/80 57 11 50 o. 0 69/80 57 11 52
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Darmstadt
64289 Darmstadt
Ansprechpartnerin: Frau Chrysalidis
Tel.: 06151/707201
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4577
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials Lagerort des Materials
14
90
PC Artist Pentium III, 933 MHz, RAM 64 MB,
Grafik ATI Xpert 98 8 MB AGP, HDD 20 GB,
FDD 1,44 MB, Baujahr: 2001
Die aufgeführten PC’s können ab
Mitte Januar 2006 abgegeben werden
verwendungsfähig
15
17
PC Pentium II VGKSC, Arbeitsspeicher 64 MB,
CPU 350, Netzwerkkarte 3 Com Etherlink III ISA
Adapter, Grafikkarte ATI 3D RAGE IIC AGP (A21),
Baujahr: 2000
Drucker HP DJ 5550, Baujahr: 2003
Drucker HP DJ 690C, Baujahr: 2001
Drucker HP DJ 895 Cxi, Baujahr: 2002
Drucker HP DJ 930C, Baujahr: 2002
verwendungsfähig
1
3
1
3
16
1
3
3
1
6
5
1
2
5
3
2
1
1
3
3
1
2
1
1
6
33
8
17
17
9
1
1
1
2
1
17
1
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
HP Laser Jet 2200 D, Baujahr: 2003
HP Laser Jet 1200, Baujahr: 2003
Brother HL-1650, Baujahr: 2001
Brother HL 1560 Baujahr: 2001
Brother HL-1030 Baujahr: 2000/2001
HP Laser Jet V Baujahr: 1995/1996
HP Laser Jet 4000 Baujahr: 1999
Brother HL-1870N Baujahr: 2003
HP Laser Jet 2100 Baujahr: 1995, 1999, 2000, 2003
HP Laser Jet 6 P Baujahr: 1998/2004
HP Laser Jet IV plus Baujahr:1996/2002
HP Desk Jet 690C Baujahr: 1997
HP Laser Jet 670C Baujahr: 1998
HP Desk Jet 500C Baujahr: 1996
HP Laser Jet IV Baujahr: 2002
HP Desk Jet 600 Baujahr: 2000
HP Laser Jet 2200 Baujahr: 2001
HP Laser Jet VI P Baujahr: 1998
HP Laser Jet III Baujahr: 1999
Monitore 21“ Baujahr: 2003
Monitore 17“ Baujahr: 2000—2004
Monitore 15“ Baujahr: 1990—2000
PC, 128 MB Arbeitsspeicher, >500 Prozessor,
Baujahr: 2000—2004
PC, 64 MB Arbeitsspeicher, 200—500 Prozessor,
Baujahr: 1998—2004
PC, 32 MB Arbeitsspeicher, 200—500 Prozessor,
Baujahr: 1990—2004
PC, 64 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor,
Baujahr: 1998
PC, 32 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor,
Baujahr: 1999
PC, 16 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor,
Baujahr: 1997
PC, 128 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor,
Baujahr: 1996
PC, 4 MB Arbeitsspeicher, <200 Prozessor,
Baujahr: 1994
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Telefonanlage, Siemens AG, Hicom 150 E Office,
Version 3.0, 22 Nebenstellen und zwei Türsprechstationen, Baujahr: 2000
verwendungsfähig
Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel
Ansprechpartnerin:
Frau Eckhardt oder Frau Jäschke
Tel.: 0561/1007159
Amtsgericht Michelstadt
Erbacher Straße 47
64720 Michelstadt
Ansprechpartnerin: Frau Stamm
Tel.: 0 60 61 / 7 08 55
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Hessisches Landesarbeitsgericht
Adickesallee 36
60322 Frankfurt am Main
Ansprechpartnerin: Frau Reising
Tel.: 069 / 1535285
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 9. Januar 2006
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Wiesbaden, 29. November 2005
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
— Referat Zentrale Beschaffung —
VV 4150 Ld III 5 01 01
StAnz. 50/2005 S. 4571
Seite 4578
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
Sechste Satzung
zur Änderung der Satzung
der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
1177
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes, Besetzung
des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung;
hier:
Einreichung von Vorschlägen für die Beauftragten der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die am 1. Juli 2006
beginnenden 10. Amtsperiode
Die vierjährige Amtszeit der für die 9. Amtsperiode berufenen Mitglieder des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung läuft
zum 30. Juni 2006 aus. Ab 1. Juli 2006 beginnt die 10. Amtsperiode,
die bis zum 30. Juni 2010 andauert. Hierfür sind ordentliche Mitglieder und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter zu benennen.
Nach § 82 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931) ist bei der Landesregierung ein Landesausschuss für Berufsbildung einzurichten. Er besteht aus 18 Mitgliedern und setzt
sich aus der gleichen Anzahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmer und der Obersten Landesbehörden zusammen.
Die Mitglieder des Landesausschusses und deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden für längstens vier
Jahre von der Hessischen Landesregierung berufen,
— die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der
Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände;
— die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Die Vorschläge sind bis zum 28. Februar 2006 bei der Geschäftsstelle des Hessischen Landesausschusses für Berufsbildung im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, schriftlich einzureichen.
Verspätet eingehende Vorschläge können nicht berücksichtigt
werden.
Wiesbaden, 24. November 2005
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
IV 5 — A — 878.202
StAnz. 50/2005 S. 4578
1178
Bekanntmachung einer Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Bezug:
Bekanntmachung vom 27. Dezember 2004 (StAnz.
2005 S. 112)
Aufgrund des Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat
Bayern und dem Land Hessen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Landes Hessen zur Bayerischen
Ingenieurversorgung-Bau vom 26. Januar/17. März 2003 (GVBl. I
S. 146) wird nachstehend die Änderung der Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom 18. Januar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 2005
S. 112), durch die Änderungssatzung vom 21. November 2005 bekannt gemacht.
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat zur Satzungsänderung im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung mit Schreiben vom 25. August 2005 sein
Einvernehmen erteilt.
Wiesbaden, 29. November 2005
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
III 3 — 043-b-04-03-08
StAnz. 50/2005 S. 4578
Vom 21. November 2005
Aufgrund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466), zuletzt geändert
durch Drittes Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften vom
7. August 2003 (GVBl. S. 497), erlässt die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau folgende Satzung:
Die Satzung der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau vom
18. Januar 1995 (StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom
15. Dezember 2004 (StAnz Nr. 52/53), wird wie folgt geändert:
§1
1. In § 2 Abs. 3 werden nach dem Wort „Versorgungsverhältnisse“
die Worte „sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft“ eingefügt.
2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt
Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen
Einkommen entrichtet,“
b) In der Nummer 6 werden die Worte „oder dieser Versorgungseinrichtung nach beendeter Pflichtmitgliedschaft
weiter angehört“ gestrichen.
3. § 15 wird aufgehoben.
4. § 16 erhält folgende Fassung:
㤠16
Beitragspflicht
1Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten.
2Beiträge können nicht entrichtet werden
1. nach dem Ende der Mitgliedschaft;
2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 26 bis 28);
3. nach Ablauf von fünf Kalenderjahren nach ihrer Fälligkeit.
3Satz 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahltem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet werden.“
5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie der Zusatzbeitrag nach
§ 20a“ gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Worte „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Worte „gesetzliche Rentenversicherung“
ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren ab dem Jahr des
Mitgliedschaftsbeginns wird von einem selbständig tätigen
Mitglied auf Antrag ohne Einkommensnachweis der ermäßigte Beitrag in Höhe von zwei Zehnteln des Regelbeitrags
(§ 17 Abs. 1 Satz 3) erhoben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch einen
Punkt ersetzt.
bb)Die Nummer 4 wird aufgehoben.
7. § 20a wird aufgehoben.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In die Überschrift wird nach dem Wort „Nebenforderungen“ ein Komma und das Wort „Erlass“ eingefügt.
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) 1Beitrags- und Nebenforderungen können ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Vollstreckung der Forderungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds dauerhaft keinen Erfolg verspricht. 2Bei Erlass von
Beitragsforderungen ist das Mitglied auf die Auswirkungen
auf seine Versorgung sowie auf den Ausschluss des Zuschlags aus Zurechnung (§ 31 Abs. 6 Satz 4) hinzuweisen.“
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Zinsen“ das
Komma sowie die Worte „auf Zusatzbeiträge nach § 20a“
gestrichen.
9. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satzbezeichnung im
bisherigen Satz 1 entfällt.
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
bb)Die Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „nach Maßgabe des
versicherungstechnischen Geschäftsplans“ gestrichen.
11. § 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über
Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene
(Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit
Ausnahme der Regelungen über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 34 Abs. 3).“
12. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Tabelle 2“ durch die
Worte „Tabelle 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim
Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus
Zurechnung im Sinn des § 31 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem aus Tabelle 1 sich ergebenden
Prozentsatz bewertet.“
bb)In Satz 1 und Satz 2 der Nummer 2 werden jeweils die
Worte „Tabelle 4“ durch die Worte „Tabelle 3“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „Tabelle 3“ durch die Worte
„Tabelle 2“ ersetzt.
bb)Satz 3 wird aufgehoben.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „25 v. 100“ durch die
Worte „20 v. 100“ ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Worte „Tabellen 2 bis 4“ durch die
Worte „Tabellen 1 bis 3“ ersetzt.
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „0,76“ durch die Zahl
„0,7708“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Zitat „(§ 16 Abs. 1)“ durch das
Zitat „(§ 16)“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt
ersetzt.
bb)Satz 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
e) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) 1Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß
§ 29 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte
Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der
Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
(ABl. EWG Nr. L 149, S. 2) geteilt. 2Bei der Ermittlung der
Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten
werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt
des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie
nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt
sind.“
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ferner“ gestrichen.
bb)Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Die nachentrichteten Beiträge werden mit Beginn des
folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam.“
cc) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
Seite 4579
„4Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht ferner für einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, wenn
Beiträge erlassen worden sind; Satz 1 bleibt unberührt.“
14. § 31a wird aufgehoben.
15. § 32 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Angestellten“
die Worte „im Sinn des Satzes 1“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird nach dem Zitat 㤠101 Abs. 3 SGB
VI“ das Wort „und“ und dann das Zitat „§ 57 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes“ eingefügt.
17. Es wird folgender neuer § 44a eingefügt:
㤠44a
Übergangsregelung zu § 14
Für Befreiungen, die gemäß § 14 in der bis zum 31. Dezember
2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleibt § 14 in der bis
dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die
Befreiung maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.“
18. Es wird folgender neuer § 44b eingefügt:
㤠44b
Übergangsregelung zu § 15
Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum
31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden,
bleibt § 15 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.“
19. Es wird folgender neuer § 44c eingefügt:
㤠44c
Übergangsregelung zu § 18
Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum
31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, gilt
§ 18 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.“
20. Es wird folgender neuer § 46a eingefügt:
㤠46a
Übergangsregelung zu § 29
Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006
mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft
geendet hat, bleibt § 29 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.“
21. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für vor dem 1. Januar 2011 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006
begründet wurde, gilt § 30 Abs. 6 in der vor dem 1. Januar
2006 geltenden Fassung weiter.“
22. Es wird folgender neuer § 48a eingefügt:
㤠48a
Übergangsregelung zu §§ 20a, 31a
Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 2006 die Voraussetzungen des § 20a erfüllt haben, gelten die §§ 16 Abs. 1 Satz 4, 17
Abs. 1, 20a, 21 Abs. 6 Satz 1, 31a sowie die Tabellen 1 und 5 der
Satzung in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter; § 31 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt in der
vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter, soweit § 20a
hinsichtlich der Beitragspflicht auf diese Vorschrift verweist.“
23. Die Tabellen werden wie folgt geändert:
a) Die Tabellen 1 und 5 (Tabellenteil und Bemerkungen) werden aufgehoben; die bisherigen Tabellen 2, 3 und 4 (Tabellenteil und Bemerkungen) werden Tabellen 1, 2 und 3 (Tabellenteil und Bemerkungen).
b) Der Tabellenteil der Tabelle 1 erhält folgende Fassung:
Alter im Jahr der
Beitragszahlung
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Bewertungsprozentsatz
21,2%
20,5%
19,8%
19,2%
18,6%
18,0%
17,4%
16,8%
16,3%
15,8%
Seite 4580
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Alter im Jahr der
Beitragszahlung
Bewertungsprozentsatz
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
15,3%
14,8%
14,3%
13,8%
13,4%
13,0%
12,5%
12,1%
11,7%
11,4%
11,0%
10,7%
10,3%
10,0%
9,7%
9,4%
9,1%
8,8%
8,5%
8,3%
8,0%
7,8%
7,5%
7,3%
7,1%
6,8%
6,6%
6,4%
6,3%
6,1%
6,1%
5,9%
5,7%
5,5%
5,3%
5,1%
Vorziehen um
Jahre
Monate
1 Jahr
12 Monate
13 Monate
14 Monate
15 Monate
16 Monate
17 Monate
18 Monate
19 Monate
20 Monate
21 Monate
22 Monate
23 Monate
24 Monate
25 Monate
26 Monate
27 Monate
28 Monate
29 Monate
30 Monate
31 Monate
32 Monate
33 Monate
34 Monate
35 Monate
36 Monate
2 Jahre
3 Jahre
Nr. 50
Abschlag
5,28%
5,69%
6,10%
6,51%
6,92%
7,33%
7,74%
8,15%
8,56%
8,97%
9,38%
9,79%
10,20%
10,58%
10,96%
11,34%
11,72%
12,10%
12,48%
12,86%
13,24%
13,62%
14,00%
14,38%
14,76%
Vorzug gerechnet in
Jahren
Monaten
4 Jahre 48 Monate
49 Monate
50 Monate
51 Monate
52 Monate
53 Monate
54 Monate
55 Monate
56 Monate
57 Monate
58 Monate
59 Monate
5 Jahre 60 Monate
Abschlag
18,96%
19,29%
19,62%
19,95%
20,28%
20,61%
20,94%
21,27%
21,60%
21,93%
22,26%
22,59%
22,92%
d) Der Tabellenteil der Tabelle 3 erhält folgende Fassung:
Alter
Bewertungsprozentsatz
65
5,4%
66
5,5%
67
5,7%
68
5,8%
69
5,9%
70
6,1%
c) Der Tabellenteil der Tabelle 2 erhält folgende Fassung:
Vorziehen um
Jahre
Monate
1 Monat
2 Monate
3 Monate
4 Monate
5 Monate
6 Monate
7 Monate
8 Monate
9 Monate
10 Monate
11 Monate
Abschlag
0,44%
0,88%
1,32%
1,76%
2,20%
2,64%
3,08%
3,52%
3,96%
4,40%
4,84%
Vorzug gerechnet in
Jahren
Monaten
37 Monate
38 Monate
39 Monate
40 Monate
41 Monate
42 Monate
43 Monate
44 Monate
45 Monate
46 Monate
47 Monate
Abschlag
15,11%
15,46%
15,81%
16,16%
16,51%
16,86%
17,21%
17,56%
17,91%
18,26%
18,61%
e) An die Bemerkung zu Tabelle 3 wird folgender Satz angefügt:
„Als Alter im Sinn der Tabellen 1 bis 3 gilt der Unterschied
zwischen dem Kalenderjahr des maßgebenden Ereignisses
(Zahlung, Bewertung) und dem Geburtsjahr.“
§2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde vom Bayerischen Staatsministerium
des Innern (Rechtsaufsicht) mit Schreiben IA4-1235.041-7 vom
26. Oktober 2005 und vom Bayerischen Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (Versicherungsaufsicht) mit Schreiben 5141w — IV/6a — 28 538 vom 10. November 2005 genehmigt und wird hiermit ausgefertigt.
München, 21. November 2005
gez. S e n n e w a l d
Vorsitzender des Verwaltungsrats der
Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Seite 4581
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
1179
Stellungnahme der Internationalen Länderkommission
Kerntechnik (ILK) zur Festlegung von Betriebszeiten für
Kernkraftwerke in Deutschland
Bezug:
Bekanntmachung der Internationalen Länderkommission Kerntechnik — ILK —, Nr. ILK-23 D
Zusammenfassung
Die Frage, wie lange Kernkraftwerke unter Aufrechterhaltung einer hohen Sicherheit betrieben werden können, spielte in den letzten Jahren in der Fachdiskussion weltweit eine wichtige Rolle. Es
besteht sehr weitgehende Übereinstimmung, welche Prüfungen
durchzuführen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um solche Anlagen über längere Zeit sicher betreiben zu können. In den
meisten Ländern sind Betriebsgenehmigungen für Kernkraftwerke nicht befristet; dies trifft auch für Deutschland zu. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlischt jedoch, wenn eine Anlage ihr zugelassenes Stromerzeugungskontingent verbraucht hat.
Dieses entspricht einem im Atomgesetz (AtG) für das einzelne
Kernkraftwerk festgelegten Wert, der sich an einer Betriebszeit
von 32 Jahren orientiert.
Die ILK ist aufgrund der Betriebserfahrungen mit den laufenden
Anlagen sowie der vorliegenden Forschungsergebnisse der Ansicht, dass es keine sicherheitstechnischen Gründe gibt, die Betriebszeit von Kernkraftwerken a priori zu begrenzen. Die ILK
weist darauf hin, dass die deutschen Kernkraftwerke einen hohen
Sicherheitsstandard aufweisen, der ständig durch die Aufsichtsbehörde überwacht wird. Die Periodischen Sicherheitsüberprüfungen (PSÜ), die alle zehn Jahre erfolgen, sind ein Bestandteil
dieses Aufsichtsprozesses. Sie ist jedoch der Ansicht, dass es bei
sehr langen Betriebszeiten zweckmäßig ist, eine Fortsetzung des
Betriebes von einer erneuten Überprüfung abhängig zu machen;
dazu ist nachzuweisen, dass die Anlage ein Sicherheitsniveau aufweist, das den Anforderungen für den bevorstehenden Betriebszeitraum entspricht.
Die ILK hält folgendes Vorgehen für zweckmäßig:
• Die derzeit im Atomgesetz festgelegten Begrenzungen der Produktionsmengen sollten aufgehoben werden.
• Über den Erhalt des bestehenden Sicherheitsstandards hinaus
sollten die Betreiber Verbesserungsmaßnahmen zur weiteren
Reduzierung des Restrisikos prüfen und soweit sinnvoll umsetzen. Die Wirksamkeit der PSÜ in ihrer bisherigen Form sollte
überprüft und die Leitfäden zu ihrer Anwendung ggf. entsprechend weiterentwickelt werden.
• Spätestens nach einer Betriebszeit von 40 Jahren werden besondere Sicherheitsüberprüfungen vom Betreiber vorgelegt
und von der Behörde bewertet. Der Betrieb kann jeweils für
weitere zehn Jahre fortgesetzt werden, sofern die Behörde
keine Einwände erhebt.
Die besondere Sicherheitsüberprüfung umfasst neben dem Umfang einer PSÜ auch die folgenden Anforderungen:
• Der aktuelle oder bis zum Beginn der Verlängerung geplante
Zustand der Anlage ist mit den Anforderungen der Sicherheitskriterien und der RSK-Leitlinien zu vergleichen.
• Die Betriebsführung erfolgt nach aktuell besten Vorgehensweisen.
• Es existiert ein wirksames Alterungsmanagement.
• Eine aktuelle Probabilistische Sicherheitsanalyse (PSA), die
alle Betriebszustände abdeckt, liegt für Level 1 und Level 2 vor.
• Nachrüstungen, die zur Aufrechterhaltung des bestehenden Sicherheitsniveaus erforderlich sind oder nach den Maßstäben
der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu einer weiteren Verbesserung des Sicherheitsniveaus führen, wurden oder werden
durchgeführt.
gez. Dr. Serge P r ê t r e , ILK-Vorsitzender
Wiesbaden, 29. November 2005
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
IV 1 — ILK — 23 D
StAnz. 50/2005 S. 4581
1180
Erklärung zum Naturpark Kellerwald-Edersee
Aufgrund des § 16 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), erkläre
ich den Fortbestand des durch Verordnung vom 14. März 2001
(GVBl. I S. 165) ausgewiesenen Naturparks Kellerwald-Edersee
über den 31. Dezember 2005 hinaus in den in § 2 Abs. 1 der Verordnung beschriebenen Außengrenzen. Die beim Naturparkamt in
34549 Edertal, Ratzeburg 1, niedergelegte und archivmäßig geordnete Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 75 000 wird mit Ablauf der
Geltungsdauer der Verordnung über den Naturpark KellerwaldEdersee Bestandteil dieser Erklärung.
Wiesbaden, 21. November 2005
Der Hessische Minister
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
gez. W. D i e t z e l
— Gült.-Verz. 88 —
StAnz. 50/2005 S. 4581
HESSISCHES SOZIALMINISTERIUM
1181
Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993;
hier:
Rückübertragung der Zuständigkeit auf den Kreis
Groß-Gerau
Mit Erlassen vom 18. November 2005 beziehungsweise 21. November 2005 wurden die Aufgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes
nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. November 1993 gemäß den Anträgen der
Gemeinden Büttelborn und Nauheim auf den Kreis Groß-Gerau
zurückübertragen.
Wiesbaden, 28. November 2005
Hessisches Sozialministerium
IV 6.2 — 58 a 0213
StAnz. 50/2005 S. 4581
Seite 4582
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Nr. 50
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
1182
DARMSTADT
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
hier:
Vorhaben der Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen
(AWS) GmbH
Die Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen (AWS) GmbH, Auf der
Hardt/An der B 42, 64572 Büttelborn, hat beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Behandlung/Lagerung kleiner drei Jahre vorbehandelter — in Ballen verpresster und gewickelter — Gewerbeabfälle, Sperrmüll und Sortierreste, die einer
thermischen Verwertung zugeführt werden sollen, auf der zentralen
Hausmülldeponie des Landkreises Groß-Gerau in Büttelborn, Gemarkung Büttelborn, Flur 7, Flurstücks-Nr. 213/1, gestellt.
Das Vorhaben bedarf nach §§ 4, 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 8.14 Sp. 1 lit. b) des Anhangs zur 4. BImSchV der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich
bekannt gemacht.
Der Antrag und die Unterlagen liegen in der Zeit vom 19. Dezember 2005 bis 19. Januar 2006 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 1. OG Zimmer 1.090, und im Rathaus der Gemeinde Büttelborn, Mainzer Straße 13, Zimmer 007,
aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Bis 3. Februar 2006 (einschließlich) können nach § 10 Abs. 3
BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei der
vorgenannten Genehmigungsbehörde/Auslegungsstelle erhoben
werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben.
Soweit Namen und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen
an die Antragstellerin oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist am 3. Februar 2006 werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Als Erörterungstermin ist der 14. Februar 2006 vorgesehen. Der
Erörterungstermin kann verlängert werden. Der Erörterungstermin endet in jedem Falle dann, wenn sein Zweck erreicht ist. Er
findet ab 8.30 Uhr im Volkshaus in Büttelborn, Mainzer Straße 85,
64572 Büttelborn, statt.
Gesonderte Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die formund fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen
erhoben haben, erörtert.
Über die Einwendungen wird gemeinsam mit dem Antrag entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Darmstadt, 9. Dezember 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
IV/DA 42.2 — 100 h 16.03 — AWS — 8.14 — Gewerbe
StAnz. 50/2005 S. 4582
§1
Die Städte Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und die Gemeinde Bischofsheim werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst.
§2
Die Aufgaben dieses gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes sind beschränkt auf die Aufgaben nach § 9 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz — GGBefG) vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 45 des Gesetzes zur Umbenennung des
Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Zuweisungsverordnung
zum HSOG in der Fassung vom 7. April 1992 (GVBl. I S. 135) sowie § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung vom 3. April 1998
(GVBl. I S. 98).
§3
Die Aufgaben des gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirkes zur Gefahrgutüberwachung werden von dem Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim wahrgenommen.
§4
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Darmstadt, 15. November 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Dieke
Regierungspräsident
StAnz. 50/2005 S. 4582
1184
Vorhaben der
(AWS) GmbH;
hier:
Abfall-Wirtschaftszentrum
Südhessen
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Abfall-Wirtschaftszentrum Südhessen (AWS) GmbH beabsichtigt, auf der zentralen Hausmülldeponie des Landkreises
Groß-Gerau in 64572 Büttelborn, Flur 7, Flurstücks-Nr 213/1, eine
Anlage zur vorübergehenden Lagerung/Behandlung vorbehandelter — in Ballen verpresster und gewickelter — Gewerbeabfälle,
Sperrmüll und Sortierreste, die einer thermischen Verwertung zugeführt werden sollen, zu errichten und zu betreiben.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) allgemein zu prüfen, ob die
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine
Umweltverträglichkeitsprüfung für das vorgenannte Vorhaben
nicht erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntmachung nicht
selbständig anfechtbar ist.
Darmstadt, 30. November 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
IV/Da 42.2 — 100 h 16.03 — AWS — 8.14 — Gewerbe
StAnz. 50/2005 S. 4582
1183
Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Rüsselsheim, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim und
der Gemeinde Bischofsheim zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zur Gefahrgutüberwachung im Landkreis Groß-Gerau
Vom 15. November 2005
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 31. März 1994
(GVBl. I S. 173) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14)
wird angeordnet:
1185
Vorhaben der W. C. Heraeus GmbH, Hanau;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die W. C. Heraeus GmbH, Hanau, beabsichtigt, die bestehende
Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (so genannter
Scheidebetrieb) wesentlich zu ändern. Die Änderung besteht aus
der Absenkung der Emissionsgrenzwerte für luftverunreinigende
Stoffe.
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Die Anlage befindet sich in 63450 Hanau, Heraeusstraße 12—14,
Gemarkung Hanau, Flur 47, Flurstück 2/3 und erstreckt sich über
die Gebäude CC (780), DD (783), EE (784) und LL (778).
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben
kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird
festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Frankfurt am Main, 18. November 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
IV/F 43.4 — 0719/12 Gen 31/05
StAnz. 50/2005 S. 4582
1186
Vorhaben der Firma SE Tylose GmbH & Co. KG im Industriepark Kalle-Albert, Wiesbaden;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Firma SE Tylose GmbH & Co. KG beabsichtigt, den MC-Betrieb (frühere Bezeichnung: Tylose/Tylomer-Betrieb) in folgender
Weise wesentlich zu ändern und zu betreiben:
• Errichtung und Betrieb einer zusätzlichen Abfüllstelle für
Chlormethan
• Errichtung und Betrieb der Rohrleitungen vom Tanklager Geb.
G 793/G 792 zum Tyloshinbereich Geb. G 626 für die Stoffe Natronlauge, Chlormethan, Ethylenoxid und Propylenoxid
• Umnutzung der vorhandenen Kältemittel-Lagerbehälter
(F 40.10/F 40.11) als Natronlauge-Lagerbehälter (F 60.00/
F 60.01)
Die Anlage befindet sich im Industriepark Kalle-Albert, 65203
Wiesbaden, Rheingaustraße 190—196, Gemarkung Kastel, Flur 3,
Flurstück 183/23.
Für dieses Vorhaben war nach §§ 3c, 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Wiesbaden, 24. November 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
IV/Wi — 43.2 — GB — FWA — 13i
StAnz. 50/2005 S. 4583
1187
KASSEL
Bekanntmachung über die Erteilung einer Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Nach § 10 Abs. 8 BImSchG und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung
vom 11. November 2005 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet:
Auf Antrag vom 3. Mai 2005, ergänzt am 14. Juni 2005, wird der
ENERCON Windpark GmbH & Co. Bad Emstal KG, Dreekamp 5,
26605 Aurich, nach §§ 4 und 16 BImSchG die Genehmigung erteilt,
auf folgenden Grundstücken je eine Windkraftanlage (WKA) inklusive Nebeneinrichtungen zu errichten und zu betreiben
WKA 1: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich,
Gemarkung Balhorn,
Flur 21,
Flurstück 149/25,
Seite 4583
WKA 2:
Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich,
Gemarkung Balhorn,
Flur 21,
Flurstück 22/1,
WKA 3: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich,
Gemarkung Balhorn,
Flur 21,
Flurstück 19,
WKA 4: Grundstück in 34308 Bad Emstal, Außenbereich,
Gemarkung Balhorn,
Flur 21,
Flurstück 13/1,
WKA 5: Grundstück in 34311 Naumburg, Außenbereich,
Gemarkung Altenstädt,
Flur 7,
Flurstück 49/1,
WKA 6: Grundstück in 34311 Naumburg, Außenbereich,
Gemarkung Altenstädt,
Flur 8,
Flurstück 117/55.
Diese Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt III.
dieses Bescheides aufgeführten Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen und unter den in Abschnitt IV. festgesetzten Nebenbestimmungen.
Die Genehmigung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb von
sechs Windkraftanlagen mit jeweils 2,0 MW Leistung, 113,5 m Nabenhöhe und 71 m Rotordurchmesser an den gemäß Antragsunterlagen (Kapitel 5) ausgewiesenen Standorten einschließlich Kranstellplätze, Zuwegungen und Kabelverbindungen wie in Kapiteln
5 und 19 der Antragsunterlagen dargestellt.
Im Fall des Gebrauchtmachens von dieser Genehmigung werden
der Genehmigungsbescheid nach BImSchG vom 20. August 2004
für vier WKA in Bad Emstal, damals erteilt an die Firma KG Solar-WindFarm Bad Emstal GmbH & Co., Hamburg, sowie der Baugenehmigungsbescheid vom 16. Juni 2004, Az. BA 03-2077-410, für
eine WKA in Naumburg und der Baugenehmigungsbescheid vom
17. Juni 2004, Az. BA 03-2076-410, für eine WKA in Naumburg mit
jeweils darin enthaltenen Bestimmungen gegenstandslos.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist
mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und den Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Eine Durchschrift dieses Genehmigungsbescheides liegt vom Tage
nach der Bekanntmachung an zwei Wochen (vom 13. Dezember
2005 bis 27. Dezember 2005) beim Regierungspräsidium Kassel,
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Kassel, Steinweg 6, 34117
Kassel, im Raum 806 aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am 28. Dezember 2005 und läuft bis zum 30. Januar 2006.
Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG): Regierungspräsidium
Kassel, Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz Kassel, Steinweg
6, 34117 Kassel. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen angeben.
Innerhalb der Klagefrist können diejenigen, die schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, Klage einlegen.
Kassel, 25. November 2005
Regierungspräsidium Kassel
33/Ks — 53 e 621 — 1.3
enercon-Bad Emstal/Naumburg
StAnz. 50/2005 S. 4583
Seite 4584
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
1188
Reaktivierung des Diemelaltarmes „Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Der Hessische Wasserverband Diemel, Hofgeismar, hat die Genehmigung für den naturnahen Ausbau (Reaktivierung) des Diemelaltarmes „Königsberg“ in der Gemarkung Liebenau beantragt.
Es handelt sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Nr. 50
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Einzelfall zu prüfen,
ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Prüfung hat ergeben, dass dies nicht der Fall ist. Es
wird daher festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Kassel, 29. November 2005
Regierungspräsidium Kassel
31.2/Ks — P 1766
StAnz. 50/2005 S. 4584
HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND
1189
Fortbildungsseminare des Verwaltungsseminars Wiesbaden und der Seminarabteilungen Gießen/Marburg für die
Monate Januar bis März 2006
Das Verwaltungsseminar Wiesbaden und die Seminarabteilungen
Gießen/Marburg bieten in der Zeit von Januar bis März 2006 die
folgenden Fortbildungsseminare an:
1008
Zukunftsfragen des öffentlichen Dienstes
Zielgruppe: Leitende Mitarbeiter/innen, die Verantwortung für
das Erscheinungsbild kommunaler Verwaltungen
tragen und die im Rahmen ihrer Leitungsfunktion
um die Zukunftsfähigkeit der Verwaltung bemüht
sind.
Ziel:
Der öffentliche Dienst befindet sich im Umbruch.
Das Anforderungsprofil an Verwaltungen hat sich
geändert, die finanziellen Zwänge sind größer geworden, eine effizientere Aufgabenerledigung wird
angemahnt, die Struktur des Behördenaufbaus gilt
als überprüfungswürdig, das Führungs- und Lenkungsmanagement als überholungsbedürftig. Dem
aktuellen Dienstrecht wird die Zukunftsfähigkeit
abgesprochen. Wie modern kann/soll eine (kommunale) Behörde sein? Welche Veränderungsprozesse
sind notwendig? Wie soll das zukünftige Leitbild der
Verwaltung aussehen? Diese und andere Fragen sind
Gegenstand des Seminars.
Inhalte:
• Stärken und Schwächen des öffentlichen Dienstes
• Leitbild „Verwaltung“
• Aufgaben der (Teil)Behördenleitung/-lenkung
• Führungskräfteschulung
• Dezentrale Aufgabenverwaltung
• Anerkennung des Leistungsprinzips
• „Kunden“-Orientierung als corporate identity
• Die (vollständig) flexibilisierte Arbeitszeit
• Das „Gender-Prinzip“
• Privat und öffentlich
• 10 Punkte eines zukunftssicheren Erscheinungsbildes (von Verwaltung)
Methoden: Moderation, Vortrag, Übungen
Referent:
Herr Norbert Wolter, 1. Kreisbeigeordneter und
städtischer Beigeordneter a. D.
Umfang:
12 Stunden
Termine:
Gießen: 7. und 8. März 2006, jeweils von 8:30 bis
13:30 Uhr
Wiesbaden: 23. und 24. Januar 2006, jeweils von 8:30
bis 13:30 Uhr
5009
„TVöD“
Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
Zielgruppe: Personalsachbearbeiter/innen, Personalverantwortliche
Inhalte:
• Neuregelungen des TVöD im Vergleich zu den bisherigen Regelungen BAT/BMTG
• Besonderheiten
— Arbeitszeitmodelle
— Leistungsorientierte Bezahlung ab 2007
— Problemfälle
Referentin: Frau Elisabeth Schmidtke
Kommunaler Arbeitgeberverband, Frankfurt
Umfang:
8 Stunden
Termine:
Gießen: 27. Januar 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr
Wiesbaden: 10. Februar 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr
5034
Hessisches Personalvertretungsgesetz
Grundseminar
Zielgruppe: Personalratsmitglieder und Ersatzmitglieder sowie
Personalsachbearbeiter-/innen ohne Erfahrung im
HPVG und andere, die ihr Wissen auffrischen möchten
Inhalte:
• Allgemeine Aufgaben und Rechte des Personalrates
• Beteiligungsformen
• Information
• Anhörung
• Mitwirkung
• Mitbestimmung
• Grenzen der formlosen und förmlichen Beteiligungstatbestände
• Möglichkeiten des allgemeinen und besonderen Initiativrechts des Personalrates
• Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
• Erläuterung der einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungstatbestände
• Voraussetzung einer wirksamen, begründeten Zustimmungsverweigerung
• Konkurrenz der Beteiligungsrechte
• Stufenverfahren
• Letztentscheidungsrecht der Obersten Dienstbehörde und die daraus resultierenden Konsequenzen
• Verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren
• Abschluss von Dienstvereinbarungen
• Beteiligung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten
Nr. 50
Referent:
Umfang:
Termine:
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Bitte die Textausgabe des HPVG mitbringen!
Der Dozent stellt umfangreiches Informationsmaterial.
Herr Hans-Peter Manderla
Diplom-Verwaltungswirt
22 Stunden
Gießen: 13. und 14. März 2006,
jeweils von 8:00 bis 15:00 Uhr
15. März 2006, von 8:00 bis 13:00 Uhr
6001
Gefahrguttransport in kommunalen Bereichen
Schulung gemäß § 6 Gefahrgutbeauftragten — VO für Leiter/innen kommunaler Betriebe und deren Stellvertreter/innen —
Grundseminar
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen, die in kommunalen Betrieben
Entscheidungsbefugnisse besitzen, wie z. B. Bauamtsleiter/innen, Leiter/innen von Bauhöfen, Stadtwerken, Gartenämtern, Schwimmbädern, deren
Stellvertreter/innen sowie sonstige mit Gefahrgut
umgehende Personen (z. B. Werkstattmeister/innen,
Schwimmmeister/innen, Fahrer/innen, Kolonnenführer/innen, Abfallverantwortliche, Feuerwehrführungskräfte)
Inhalte:
• Die Arbeitgeberverantwortung der Leitungsebene
— Überblick über die Sicherheitsrechtsgebiete im
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
— Was ist Verantwortung?
— Allgemeine Informationen zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen, strafrechtlichen
und haftungsrechtlichen Verantwortung
— Wer trägt Verantwortung? (analog § 9 OWiG/
§ 130 OWiG)
— Wie hoch ist konkret gefahrgutrechtliche Verantwortung? (§§ 324—328, 330d StGB; RSE)
• Die Verantwortlichkeiten gemäß §§ 1a/6 GbV i. V. m.
§ 9 GGVSE
— Die GefahrgutbeauftragtenVO (GbV), §§ 1a, 6,
7 und 7a
— Die Verantwortlichkeiten nach § 9 GGVSE,
dargestellt am Beispiel „Entleerung von Benzinabscheiderinhalten“ o. Ä.
• Verantwortlichkeiten aus benachbarten Rechtsgebieten
— Gefahrstoffrecht (Neufassung BGBl. I Nr. 74 v.
29. 12. 04)
— Gefährdungsanalyse (§ 7 GefStoffV)
— Gefahrstoffkataster (§ 7 Abs. 8 GefStoffV)
— Sicherheitsdatenblätter (§ 7 Abs. 2 GefStoffV, TRGS 220)
— Betriebsanweisungen/Unterweisungspflichten des Arbeitgebers (§ 14 Abs. 1+2
GefStoffV)
— Arbeitsschutzrecht
— Unfallverhütungsvorschriften
— Problem Sonderabfälle/nicht identifizierte
Fundstücke/Abfälle
• Definition des Begriffes Beförderung
— Zulässigkeit und Kennzeichnung von Verpackungen
— Ladungssicherung nach StVO/ADR/GUV
— Beförderungsvorschriften (Begleitpapiere,
Feuerlöscher etc.)
• Definition des Begriffes Gefahrgut
— Die Gefahrgutklassen im Überblick
— ggf. Video: Eigenschaften von Gefahrgut
— Beispiele kommunaler Betriebe/Ämter
• Das ADR/die GGVSE im Überblick/Kleinmengenregelungen
— Die aktuelle 1000-Punkte-Regel (Kleinmengenregel) gemäß 1.1.3.6.3 ADR/GGVSE
— Beispiele zur Ermittlung der 1000 Punkte
— Weitere Erleichterungsregelungen/Ausnahmen
— Stoffliste mit Beispielen
Referent:
Umfang:
Termine:
Seite 4585
• Ggf. Praxisteil: Bauhof-/Betriebshofbegehung
— Wiederholung der Themen
— Verpackungen (Zulässigkeit und Kennzeichnung)
— Ladungssicherung/Ladungssicherungshilfsmittel
— ggf. Lagerungshinweise
• Allgemeine Informationen/Arbeitshilfen
— Checklisten
— Beispiele aus dem Bußgeldkatalog der RSE
— Hinweise zum Lagerrecht
Die Seminare führen wir bei mindestens 12 Teilnehmenden auch als Inhouse-Schulungen direkt „vor
Ort“ durch.
Herr Jürgen Freigang
Regierungspräsidium Gießen
16 Stunden
Gießen: 14. und 15. Februar 2006, jeweils von 8:00 bis
16:00 Uhr
6042
Allgemeines Datenschutzrecht in Schulen
Basisseminar
Zielgruppe: Schulleiter/innen, Schulsekretäre/innen, Datenschutzbeauftragte an Schulen, IT-Sicherheitsbeauftragte, sonstige Interessierte, die in Schulen mit Datenschutz in Berührung kommen
Ziel:
Ziel des Seminars ist die Vermittlung der Grundlagen des hessischen Datenschutzrechts und der schulrechtlichen Spezialvorschriften.
Inhalte:
• Geschichte des Datenschutzes
• Verfassungsrechtliche Grundlagen
• Struktur und Grundbegriffe des HDSG
• Besondere Regelungen aus dem schulrechtlichen
Bereich
• Aufgaben und Checkliste für den schulischen Datenschutzbeauftragten
Nach Akkreditierung der Veranstaltung durch das
IQ werden 10 Leistungspunkte anerkannt.
Referent:
Herr Manfred Weitz
Hessischer Datenschutzbeauftragter
Umfang:
8 Stunden
Termine:
Gießen: 22. Februar 2006, von 9:30 bis 16:30 Uhr
Wiesbaden: 15. Februar 2006, von 9:00 bis 16:00 Uhr
8002
Einführung in das Umweltrecht
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen mit Interesse am Thema
Inhalte:
• Umweltgesetzbuch!? Schön wär’s.
• Zur Rechtswirklichkeit (ein kurzer Überblick):
— Umweltschutz und Verfassungsrecht
— Naturschutz und Gewässerschutz
— Immissionsschutz
— Abfallrecht
— Bodenschutz
— Organisation der Umweltverwaltung in Hessen
— Weitere Rechtsgebiete (ggf., falls es die Zeit
noch hergibt, auch nach den Wünschen der Teilnehmer/innen)
Referentin: Frau Ute Merkel
Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaden
Umfang:
6 Stunden
Termin:
Gießen: 17. März 2006, von 8:00 bis 13:00 Uhr
8016
Nachhaltige Entwicklung in Kreisverwaltungen
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen aus allen Verwaltungsbereichen
(insbesondere: Organisation, Beschaffung, Natur
und Umwelt, Liegenschaften)
Ziel:
Überall dort, wo Menschen Ressourcen verbrauchen,
spielt Nachhaltigkeit eine herausragende Rolle. In
öffentlichen Verwaltungen kommt hinzu, dass die
dem Gemeinwohl verpflichtete Tätigkeit nachhaltig
„per se“ sein sollte. Im Seminar soll Verwaltungs-
Seite 4586
Inhalte:
Methoden:
Referent:
Umfang:
Termine:
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
handeln im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens definiert und an verschiedenen Handlungsfeldern
exemplarisch überprüft werden.
• Der Nachhaltigkeitsgrundsatz als Qualitätsmerkmal der Verwaltung
• Bereiche nachhaltigen Handelns in den Kreisverwaltungen
• Handlungsansätze im Vergleich verschiedener
Kommunalverwaltungen
• Indikatoren und Erfolgsfaktoren
• Verwaltung und Lokale Agenda 21
• Aspekte einer nachhaltigen Kreis(Regional)Entwicklung
• Nachhaltige Verwaltung und Wirtschaft
Lehrvortrag, Diskussion, Übungen
Herr Norbert Wolter, 1. Kreisbeigeordneter und
städtischer Beigeordneter a. D.
12 Stunden
Gießen: 28. und 29. März 2006,
jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr
Wiesbaden: 13. und 14. März 2006,
jeweils von 8:30 bis 13:30 Uhr
9004
Neues BBiG
Zielgruppe: Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte, Personalverantwortliche
Inhalte:
• Vergleich altes BBiG/neues BBiG
— Ausbildungsvertrag
— Probezeit
— Abkürzung und Verlängerung von Ausbildungszeiten
— Prüfungen
— Zeugnisse
Referent:
Herr Rainer Fliegel,
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport,
Ausbildungsberater
Umfang:
4 Stunden
Termine:
Gießen: 8. Februar 2006, von 9:45 bis 13:15 Uhr
Wiesbaden: 26. Januar 2006, von 8:00 bis 11:30 Uhr
9005
Ausbilden am Arbeitsplatz
Teil 1: Vorbereiten und planen
Zielgruppe: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am Arbeitsplatz im Fachbereich an der Ausbildung beteiligt
Inhalte:
Referent:
Umfang:
Termine:
Nr. 50
sind (z. B. nebenberufliche Ausbilder/innen, Fachausbilder/innen, Ausbildungsbetreuer/innen u. Ä.)
sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer früherer
AdA-Lehrgänge am Verwaltungsseminar
• Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten?
• Welche Ziele verfolgt die Ausbildung am Arbeitsplatz? (Berufsbezogene Handlungskompetenz
durch Vermitteln von Schlüsselqualifikationen)
• Wie werden Arbeitsaufgaben für die Ausbildung
ausgewählt?
• Wie wird eine Ausbildungseinheit geplant? (Inhalte, Methoden, Zeit, Ort, Hilfsmittel usw.)
• Worauf kommt es bei der Durchführung an?
• Wie vermittele ich berufsrelevantes Wissen?
• Wie kontrolliere und bewerte ich die Leistungen
und den Erfolg eines Ausbildungsabschnittes?
Die Seminare 9005 bis 9007 empfehlen wir auch als
Inhouse-Veranstaltung! Sie können einzeln und als
Block gebucht werden!
Herr Erich Steinmetz
Studienleiter des Verwaltungsseminars Wiesbaden
8 Stunden
Gießen: 21. März 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr
Wiesbaden: 29. März 2006, von 8:00 bis 15:00 Uhr
Die Seminargebühren betragen pro Unterrichtsstunde 7,80 Euro
für Mitglieder und 9,80 Euro für Nichtmitglieder des Hessischen
Verwaltungsschulverbandes. Diese Beträge gelten vorbehaltlich
der Genehmigung der Verbandsgremien.
Namentliche Anmeldungen erbitten wir für Wiesbadener Veranstaltungen über die Dienststelle an das Verwaltungsseminar Wiesbaden, Steubenstraße 11, 65189 Wiesbaden. Nähere Auskünfte
können unter der Rufnummer 06 11/1 57 99-83 (Frau Pfeiffer) oder
per Fax 06 11/1 57 99-90 eingeholt werden. Sie erreichen uns aber
auch per E-Mail: [email protected].
Anmeldungen für Gießener Veranstaltungen reichen Sie bitte über
die Dienststelle bei der Seminarabteilung Gießen, Fröbelstraße 71,
35394 Gießen, ein. Nähere Informationen erhalten Sie dort unter
der Rufnummer 06 41/9 48 15 88 (Frau Wellnitz) oder per Fax
06 41/39 08 89. Sie erreichen Frau Wellnitz aber auch per E-Mail:
[email protected].
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter
http://www.hvsv-wi.de.
Wiesbaden, 30. November 2005
Hessischer Verwaltungsschulverband
Verwaltungsseminar Wiesbaden
StAnz. 50/2005 S. 4584
BUCHBESPRECHUNGEN
Kraftverkehrs-Kontrolle. Von Hartmut G e r l a c h und Jörg M e r g e n t h a l e r . Loseblattwerk, 69. Erg.Liefg. Walhalla Fachverlag, Regensburg. ISBN 3-88947-055-6
Die Beförderung von Gütern und Personen im Kraftverkehr ist an eine
fast nicht mehr zu überschauende Fülle von Rechtsvorschriften geknüpft, so dass selbst Fachleute mitunter Schwierigkeiten haben, diese
Vorschriften ohne Probleme zu überschauen. Das vorliegende Werk
„Kraftverkehrs-Kontrolle“ enthält überschaubar und gut strukturiert
die wesentlichen Vorschriften in aktueller Form.
Das in drei Teilen übersichtlich gegliederte Werk Kraftverkehrs-Kontrolle Sozialvorschriften für den Straßenverkehr, aktuelles Handbuch
von Hartmut Gerlach und Jörg Mergenthaler, dient der Umsetzung der
Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die drei Teile gliedern sich in
A =Vorschriftentexte
B = Kommentare und Erläuterungen
C = Ausgewählte Gerichtsentscheidungen zu den jeweiligen unter A
und B aufgeführten Inhalten.
In der ausgelieferten 69. Ergänzungslieferung werden wieder umfangreiche Gesetzesänderungen eingearbeitet. Das Hauptaugenmerk aber
liegt diesmal bei der Neufassung der Fahrpersonalverordnung
(FPersV) vom 27. Juni 2005. Diese Verordnung schafft nun, nach mehreren Verzögerungen, die Voraussetzungen für die Einführung des di-
gitalen Kontrollgerätes. Seit dem 5. August werden vom KraftfahrtBundesamt die ersten Kontrollgerätekarten ausgegeben. Trotz der Erscheinung des Verkehrsblattes Nr. 15 nach Redaktionsschluss der vorliegenden Ergänzungslieferung, wurde aus Aktualitätsgründen die
entsprechende Basisinformation in die Kommentierung zu Art. 14 der
VO (EWG) Nr. 3821/85 eingearbeitet. Die Neukommentierung der übrigen betroffenen Rechtsvorschriften einschließlich der Neukommentierung der FPersV erfolgt nach Aussage des Verlages mit der nächsten
Ergänzungslieferung. Da nur Neufahrzeuge mit dem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet werden müssen, verbleiben die Angaben zum
bisherigen analogen Kontrollgerät noch für einen längeren Zeitraum
im Werk, so die Ankündigung seitens des Verlages.
Neben der Neufassung der FPersV werden eine Reihe von weiteren Gesetzesänderungen bei dieser Ergänzungslieferung berücksichtigt, so
z. B. die Fahrerlaubnis-Verordnung, das Personenbeförderungsgesetz,
die BO-Kraft, die Gefahrgut-KontrollVO, die KabotageVO, das Gefahrgut-Beförderungsgesetz und die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße.
Darüber hinaus wurde im Teil B die Kommentierung, insbesondere die
Einführung des digitalen Kontrollgerätes aktualisiert und eingearbeitet.
Mit diesen Änderungen steht dem Nutzer wieder eine aktuelle übersichtliche Vorschriftensammlung zu Verfügung, die ihresgleichen
sucht.
Erster Polizeihauptkommissar Ralf H i l t m a n n
Nr. 50
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 12. Dezember 2005
Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes. Textsammlung mit Kommentierung des Bundesrechts. Bearbeitet von Gerhard W e b e r , Oberamtsrat a. D. und Jürgen B a n s e , Oberamtsrat a. D., unter Mitarbeit
von Ernst K r ä m e r , Oberamtsrat a. D., alle früher im Bundesministerium des Innern und Wolfgang S c h u l z , Oberamtsrat im Bundesministerium der Finanzen, Berlin. Loseblattsammlung, 66. Erg.Liefg.,
274 S., 71,80 c, Stand: 1. August 2005. Grundwerk: 2 514 S. in 2 Ordner, 112,— c. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, München.
ISBN 3-8073-0256-5
Das Werk umfasst die in zahlreichen Vorschriften enthaltenen Urlaubsregelungen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Bund
und Ländern. Die ausführliche Kommentierung, insbesondere der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung des Bundes sowie der tarifrechtlichen Urlaubsregelungen lässt kaum eine Frage unbeantwortet. Die regelmäßigen Ergänzungslieferungen bringen die bundes- und landesrechtlichen Vorschriftentexte auf den neuesten Stand und passen die Erläuterungen
zeitnah dem jeweiligen Stand der Entwicklung des Bundesrechts an.
Im beamtenrechtlichen Teil des Werkes sind Aktualisierungen, die als
Folge bundesgesetzlicher Neuregelungen erforderlich geworden sind,
vorgenommen worden. Darüber hinaus sind Urlaubsregelungen der
Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein auf den aktuellen Stand gebracht worden.
Der arbeitnehmerrechtliche Teil der 66. Aktualisierung hat folgenden
Inhalt:
— In das Werk werden als Teil II/0 Auszüge der urlaubsrechtlichen
Regelungen des im Bereich des Bundes und der VKA zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst (TVöD) sowie der Überleitungstarifverträge TVÜ-Bund
bzw. TVÜ-VKA aufgenommen: Die Erläuterung erfolgt zunächst in
Form einer Kurzkommentierung. Mit den kommenden Aktualisierungen werden die urlaubsrechtlich relevanten Tarifvertragstexte
vervollständigt (z. B. Besondere Teile des TVöD, Auszubildende)
und die Erläuterungen dazu ausgebaut und vertieft.
— In das Werk wird als Teil III/11 die Neukommentierung der die Beurlaubung aus familiären Gründen betreffenden Vorschriften des
Bundesgleichstellungsgesetzes und der Gleichstellungs- und Frauenfördergesetze der Länder in das Werk aufgenommen. Auszüge
der entsprechenden Gesetze sind in Teil III/1 bzw. den jeweiligen
Landesregistern in Teil III/12.3 abgedruckt.
— Zudem werden Änderungen beim Bildungsurlaub in Brandenburg
und Sachsen-Anhalt sowie beim Sonderurlaub für ehrenamtliche
Jugendarbeit in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt berücksichtigt.
Das vorliegende Werk ist sehr empfehlenswert auch für alle, die Entscheidungen zu hessischen Urlaubsregelungen treffen müssen. Im Vergleich der Kommentierung zum Bundesrecht mit den zumeist ähnlichen Landesregelungen, aber auch hinsichtlich der abweichenden
Regelungen zum Bund lassen sich in den meisten Fällen Lösungen zu
Zweifelsfragen finden.
Regierungsoberrat Johannes P o h l
Umzugskostenrecht des Bundes. Loseblattkommentar von
K o p i c k i / I r l e n b u s c h , fortgeführt von R. B i e l. Loseblattwerk,
74.—78. Erg.Lfg. (284 S./268 S./314 S./318 S./308 S.). Gesamtwerk 2
607 S., 96 c. Verlag Reckinger & Co. KG, 53707 Siegburg. ISBN
3-7922-0154-0
Die jüngste Einsparwelle hat das Umzugs- und Trennungsgeldrecht
(vorerst?) unbeschadet überstanden. Es bliebe allerdings auch wenig
Raum, die Erstattungsansprüche zu beschneiden, das sie sich — wie
z. B. bei den Speditionskosten — weitgehend an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren. Zumeist liegt auch eine alleinige dienstliche
Veranlassung der Kosten vor, so dass auch sonst nach dem Grundsatz
des Ersatzes der von Dritten veranlassten Auslagen (vgl. § 670 BGB) ein
Erstattungsanspruch bestünde. Da zudem der Umfang des Erstattungsanspruchs weitgehend gesetzlich festgelegt ist, erübrigen sich
Fragen zur Angemessenheit der Aufwendungen. Allerdings enthält das
Umzugs- und Trennungsgeldrecht auch einige mehr unter Fürsorgegesichtspunkten getroffene Regelungen, über deren Berechtigung man
streiten kann, und die auch sicherlich die Aufmerksamkeit der Sparkommissare erregen könnten. Wegen der Maßgeblichkeit der öffentlich-rechtlichen Umzugskostenvergütung für die steuerliche Behandlung von Umzugskosten wird man aber behutsam mit diesen Regelungen umgehen.
Die 74. Erg.Lfg. widmet sich u. a. der Darstellung der Zuweisung nach
§ 123a BRRG und der sich aus ihrem Zweck ergebenden Abgrenzung
zu Tätigkeiten bei anderen Dienstherren. Bei der Kommentierung der
Seite 4587
vergütungsfähigen Maklergebühren (§ 9 BUKG) werden neuere Gerichtsentscheidungen (einschl. zur Befugnis der Ausübung einer gewerbsmäßigen Wohnungsvermittlung) angeführt. Da nur rechtmäßig,
also zulässigerweise von als Makler tätigen Personen berechnete Courtagen erstattet werden können, kommt der Kenntnis der Rechtsprechung Bedeutung zu. Aus dem das Trennungsgeldrecht betreffenden
Kommentarteil interessieren besonders die Ausführungen zu dem nicht
eintretenden Verlust des Trennungsgeldanspruchs, wenn der Dienstherr deutlich die Rücknahme der Zusage der Umzugskostenvergütung
zu erkennen gab und daraufhin der Bedienstete die Wohnungssuche
aufgegeben hat. Bei der Prüfung, ob von der Wohnungsgröße her eine
familiengerechte (neue) Wohnung anzunehmen ist, schließt sich der
Verfasser der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach die Übergröße der bisherigen Wohnung nicht mehr entscheidend
sein kann, wenn sie dem Standard des Wohnungsmarktes widerspricht.
Weitere Anmerkungen betreffen die Abfindung von Besuchsreisen
beim Verzicht auf Heimfahrten sowie die Rechtmäßigkeit der einjährigen Antragsfrist.
Die 75. Erg.Lfg. weist auf die Möglichkeit hin, Auszubildenden beim
Besuch auswärtiger Ausbildungsveranstaltungen einen Zuschuss zu
den Unterkunftskosten (bis zu 20 c je Übernachtung) zu gewähren, ein
für die Betroffenen sehr bedeutsames Zugeständnis. Zum Tarifbereich
gehören auch Erläuterungen zur Verweisung auf beamtenrechtliche
Grundsätze der Kostenerstattung und zur Auslegung der dafür maßgebenden „sinngemäßen Anwendung“. Weitere Hinweise betreffen den
sog. Nachumzug von Familienangehörigen bei abgeschlossenem Umzug, den — ausgeschlossenen — Widerruf des Verzichts auf Umzugskostenvergütung (zugunsten von Reisebeihilfen zu Heimfahrten nach
§ 5 TGV), die inhaltlichen Anforderungen an ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten zum Nachweis eines krankheitsbedingten
Umzugshinderungsgrundes und die Aufklärungspflicht des Dienstherrn bei erkennbarem Irrtum des Bediensteten über seine Ansprüche.
Von herausragender Bedeutung sind auch die Ausführungen zur Berücksichtigung des Ausbaus und Wiedereinbaus von Möbeln sowie der
Kosten von hinzugekauften Einrichtungsgegenständen. Ferner wird
auf die Frage eines verzögerten Umzugs wegen umfangreicher Instandsetzungsarbeiten eingegangen (hier im Zusammenhang mit der
Mietentschädigung nach § 8 BUKG).
Neben der Aktualisierung des Textteiles mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften setzt sich die 76. Erg.Lfg. mit der umzugs- und trennungsgeldrechtlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten auseinander. Aus dem Komplex der Mietentschädigung werden Fragen des Ersatzes mietegleicher Auslagen in der bisher bewohnten eigenen Wohnung und des Ausschlusses der Mietentschädigung behandelt, wenn bisherige und neue Wohnung sich im Eigentum des Berechtigten befinden. Vielleicht sollte der Verfasser in
Anmerkung 8 zu § 8 BUKG klarstellen, dass Mietentschädigung für die
bisherige Wohnung auch zusteht, wenn sich die Wohnung im eigenen
Haus befindet oder eine Eigentumswohnung ist; die VV Nr. 8.1 lässt jedenfalls nur diesen Schluss zu. Weitere Anmerkungen befassen sich mit
dem Begriff „desselben Umzugs“ (eines Dritten) bei der Pauschvergütung sowie der von der Miete her angemessenen Wohnung zur Anerkennung als vorläufige (§ 11 Abs. 1 BUKG).
Aus der 77. Erg.Lfg. verdienen die Ausführungen zur Verlegung des Lebensmittelpunktes als Tatbestandsvoraussetzung für die Beendigung
des Umzugs und zum bevorstehenden Ausscheiden (schwerbehinderter
Berechtigter) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze als Grund gegen eine Zusage der Umzugskostenvergütung hervorgehoben zu werden. Ferner werden die Folgerungen aus der Abschaffung der Besoldungsordnung C dargestellt. Ein neugefasstes Stichwortverzeichnis erleichtert die Anwendung des Werkes.
Von speziellen Fragen zur Auslandsumzugskostenverordnung und zum
Dienstrechtlichen Begleitgesetz abgesehen geht die 78. Erg.Lfg. u. a.
auf das Zustimmungsbedürfnis des aufnehmenden Dienstherrn bei
Versetzungen und die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über
Trennungsgeld ein. Der Sammlungsteil mit den amtlichen Antragsvordrucken wird aktualisiert; dasselbe gilt für die vom Bundesfinanzministerium gegebenen Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Reiseund Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld.
Stärken des Kommentars bleiben seine Gründlichkeit und Zuverlässigkeit. Dafür steht eine fast schon unübersehbare Zahl von angesprochenen Stichworten, häufig allerdings nur knapp und lapidar erläutert.
Unklarheiten und Ungereimtheiten sind kaum zu finden. Rechtsprechung und neuere einschlägige Verwaltungsanweisungen kommen
ebenso zu Wort wie Rechtsänderungen außerhalb des Umzugs- und
Trennungsgeldrechts mit Einfluss auf die Erstattungsansprüche. Für
die Aktualität des Werkes steht die rasche Abfolge der Ergänzungslieferungen. Dies alles kennzeichnet den ausgezeichneten Gebrauchswert
des Werkes.
Ministerialrat a. D. Gottfried N i t z e
Seite 4606
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 50
Andere Behörden und Körperschaften
Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003 und
Behandlung der Jahresergebnisse 2002 und 2003 der
Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel
Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für
den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel vom
28. September 2005
I.
Feststellung der Jahresabschlüsse 2001 bis 2003
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihren Sitzungen am 25. Juni 2003, 7. Juli 2004 und 2. Dezember 2004 die Jahresabschlüsse 2001, 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel festgestellt.
Entsprechend § 1 Abs. 4 der Satzung der Sterbekasse in der Fassung vom 26. November 2003 wird nachstehend der Wortlaut der
Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel — beschlossen
durch den Verwaltungsrat am 28. September 2005 und genehmigt
durch den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 27. Oktober 2005 (III 5 — 2 —
039 — f — 14 — 01) — bekannt gemacht.
Behandlung der Jahresergebnisse 2002 und 2003
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihren Sitzungen am 9. März 2005 und 6. Oktober 2005
beschlossen, dass die Jahresfehlbeträge 2002 und 2003 der Betriebsküche/Kantine der Hauptverwaltung Kassel durch Verrechnung mit dem Eigenkapital bzw. durch einen Zuschuss aus dem
Haushalt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ausgeglichen
werden.
II.
Die Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 2001 bis 2003 und
die dazugehörigen Lageberichte liegen in der Zeit vom 13. Dezember 2005 bis 21. Dezember 2005 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00
Uhr bis 13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen —
Hauptverwaltung — 34117 Kassel, Kölnische Straße 30, Zimmer
Nr. 423 zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Kassel, 25. November 2005
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. Brückmann
Landesdirektor
Feststellung der Jahresabschlüsse und Behandlung der
Jahresergebnisse 2003 der von den Sozialpädagogischen
Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums Gießen und der Stiftungsforsten Kloster Haina
I.
Die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen hat in ihrer Plenarsitzung am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Feststellung der Jahresabschlüsse 2003
Die Jahresabschlüsse für das Jahr 2003 der von den Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännischen Regiebetriebe
• Schloßbergschule, Homberg
• Feldbergschule, Idstein
• Max-Kirmsse-Schule, Idstein
• Hermann-Schafft-Schule, Homberg, mit Internat und Frühförderstelle
sowie
• des Fortbildungszentrums Gießen und
• den Stiftungsforsten Kloster Haina
werden festgestellt.
Behandlung der Jahresergebnisse
Die festgestellten Jahresüberschüsse bzw. Verluste der von den
Sozialpädagogischen Zentren mitverwalteten kaufmännisch buchenden Regiebetriebe, des Fortbildungszentrums Gießen und der
Stiftungsforsten Kloster Haina werden den jeweiligen Gewinnund sonstigen Rücklagen zugeführt, an den Trägerhaushalt zurückerstattet bzw. aus dem Trägerhaushalt erstattet.
II.
Die Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2003 und die dazugehörigen Lageberichte liegen in der Zeit vom 13. Dezember 2005
bis 21. Dezember 2005 während der Dienststunden (Montag bis
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Freitag von 9.00 Uhr bis
13.30 Uhr) beim Landeswohlfahrtsverband Hessen — Hauptverwaltung — 34117 Kassel, Kölnische Straße 30, Zimmer Nr. 423 zur
Einsichtnahme öffentlich aus.
Kassel, 25. November 2005
Landeswohlfahrtsverband Hessen
Der Verwaltungsausschuss
gez. B r ü c k m a n n
Landesdirektor
Kassel, 1. Dezember 2005
Sterbekasse für den öffentlichen Dienst
des Regierungsbezirks Kassel
Der Leiter
gez. W e r n e r
Satzung zur Änderung der Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel
Artikel I
Die Satzung der Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel in der Fassung der 5. Änderung vom
26. November 2003 (StAnz. Nr. 3/2004 vom 19. Januar 2004,
S. 384) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „2“ hinter den Worten
„§ 18 Absatz“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gegen Aushändigung des
Versicherungsscheines zu zahlen“ durch die Worte „nach Zustellung des Versicherungsscheines bzw. zum vereinbarten
Versicherungsbeginn fällig“ ersetzt.
2.2 Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Ein Einmalbetrag ist nach Zustellung des Versicherungsscheines sofort fällig.“
3. § 11 erhält folgende Fassung:
„Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung der Beiträge
(1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ist die Sterbekasse, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist, berechtigt, von dem gemäß § 8 Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb
von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
Ist der erste Beitrag zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist die Sterbekasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(2) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann die
Sterbekasse der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Sätzen 3 bis 10 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
Die Sterbekasse kann nach dem Ablauf der Frist, wenn die
Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im
Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Versicherung wandelt sich mit
der Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, wenn
zuvor für mindestens 3 Jahre Beiträge entrichtet wurden und
die geschäftsplanmäßig vorgesehene Mindestsumme erreicht
wird (§ 18 Absatz 3). Die beitragsfreie Leistung ist für den
Schluss des laufenden Beitragsjahres unter Berücksichtigung
von Prämienrückständen zu berechnen. Die Sterbekasse bleibt
in diesem Fall in Höhe der beitragsfreien Versicherungssumme
zur Leistung verpflichtet.
Ist die notwendige Zahl der Beitragsjahre bzw. die erforderliche Mindestversicherungssumme nicht erreicht, so ist die Sterbekasse von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ein etwaiger
nach § 18 Absatz 1 zustehender Rückvergütungsbetrag wird
erstattet.
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer innerhalb eines
Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern
nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Beitragsrückgewähr bzw.“ gestrichen und in Satz 2 die Zahl „3“ hinter den Worten „§ 18 Absatz“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
Nr. 50
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
5. § 17 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Wiederinkraftsetzung“ gestrichen.
5.2 In Absatz 3 Buchst. a) werden im 1. Halbsatz das Wort „die“
gestrichen, die Worte „der Beiträge“ durch die Worte „eines
Folgebeitrages“ ersetzt und erhält der 2. Halbsatz folgende
neue Fassung:
„die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kündigung bestimmen sich nach § 11 Absatz 2;“
5.3 Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4; dort werden die Worte „bis 4“ durch die Worte „und 3“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
6.1 In der Überschrift werden das Wort „Beitragsrückgewähr“
und das nachfolgende Komma gestrichen.
6.2 Absatz 1 wird gestrichen.
6.3 Absatz 2 wird zu Absatz 1 und erhält folgende Fassung:
„(1) Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer erhalten im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses eine Rückvergütung, wenn mindestens drei Jahre Beiträge
entrichtet wurden.
Die Rückvergütung beläuft sich bezogen auf volle Beitragsjahre nach dem
3. Jahr
auf 84%
4. Jahr
auf 86%
5. Jahr
auf 88%
6. Jahr
auf 90%
7. Jahr
auf 92%
8. Jahr
auf 94%
9. Jahr
auf 96%
10. Jahr
auf 98%
11. Jahr auf 100%
und bei Versicherungsverhältnissen im Tarif N ab dem
12. Jahr auf 102%
13. Jahr auf 104%
14. Jahr auf 106%
der insgesamt gezahlten Beiträge.
6.4
7.
8.
8.1
8.2
Seite 4607
Ab dem 15. vollendeten Beitragsjahr für Versicherungsverhältnisse im Tarif N und ab dem 12. Beitragsjahr für alle sonstigen Versicherungsverhältnisse beträgt die Rückvergütung
95% der Deckungsrückstellung.
Der Rückvergütungsbetrag wird auf volle Euro abgerundet.“
Im bisherigen Absatz 3, der zu Absatz 2 wird, werden die Worte
„Absatz 2“ durch die Worte „Absatz 1“ ersetzt. Der bisherige
Absatz 4 wird zu Absatz 3.
§ 19 erhält folgende neue Fassung:
„Kapitalausstattung, Vermögensanlage
(1) Zur Sicherstellung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen hat die Sterbekasse freie unbelastete Eigenmittel gemäß § 53 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
bilden.
(2) Das Vermögen der Sterbekasse (gebundenes Vermögen) ist
nach den Bestimmungen des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Verordnung über die Anlage des gebundenen
Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnIV) anzulegen.
Die Sterbekasse hat über ihre gesamten Vermögensanlagen,
aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, in den von der Aufsichtsbehörde festzulegenden Formen und Fristen zu berichten.“
§ 23 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „Durchführungs- und
Übergangsbestimmungen“ durch das Wort „Satzungsänderungen“ ersetzt.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen dieser Satzung werden gemäß § 1 Absatz 4 im
Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Daten
der Beschlussfassung des Verwaltungsrates sowie des InKraft-Tretens und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
von Änderungssatzungen einschließlich der Fundstelle im
Staatsanzeiger sind in Veröffentlichungen des geltenden Textes der Satzung zu nennen.“
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Öffentliche Ausschreibungen
Projekt:
HAS2 Schlockerstiftung Hattersheim, Dürerstraße 1—25, 65795 Hattersheim
Werkstatterweiterung — Anbau Bäckerei- und Gärtnereiladen, Umbau Bäckerei
EVIM Ev. Verein für Innere Mission in Nassau, Auguste-Viktoria-Straße 16, 65185 Wiesbaden
Bauherr:
Planung und
Bauleitung:
Nöll + Partner Architekten, Villastraße 9 A, 64342 Seeheim-Jugenheim, Tel.: 0 62 57/97 05-0, Fax: 0 62 57/97 05-34
Es werden folgende Gewerke ausgeschrieben (Schutzgebühr je Leistungsverzeichnis s. u., für Bieter aus dem Ausland jeweils zuzüglich 10,— c):
Angebotseröffnung: Mittwoch, 4. Januar 2006 (in den Räumen des Bauherrn)
Gewerk/Umfang
Arbeitsbeginn
Durchführungsfrist/Arbeitstage
Uhrzeit/Submission
Schutzgebühr
1.
Erd-, Maurer-, Betonarbeiten
180 qm Wandabbruch
150 qm Bodenplatte Stahlbeton
40 cbm Fundamente
20 cbm StB-Wände
40 m
Fertigteil-Rundstützen Beton
Februar 2006
30 Arbeitstage
9.00 Uhr
10,— c
2.
Zimmererarbeiten
6 cbm Leimholz
6 cbm Nadelholz
130 qm Dachdämmung
März 2006
20 Arbeitstage
9.30 Uhr
8,— c
3.
Dachdecker- und Sprenglerarbeiten
50 m
Kehlrinne
210 qm Doppelstehfalzdeckung Zink
April 2006
20 Arbeitstage
10.00 Uhr
8,— c
4.
Trockenbauarbeiten
160 qm GK-Wände 15 cm
10 St. Stahltürzargen
Februar 2006
30 Arbeitstage
10.30 Uhr
8,— c
Die Ausschreibungsunterlagen können ab 8. Dezember 2005 im Büro der Architekten gegen Kostenerstattung (Verrechnungsscheck) bis 16. Dezember 2005 abgeholt (7.30—12.30 und 13.00—16.45 Uhr) bzw. angefordert werden.
Die Planunterlagen des Projektes können nach vorheriger telefonischer Anmeldung im Büro der Architekten eingesehen werden.
Eignungsnachweise nach VOB Teil A § 8 Nr. 3 a—f sind auf Verlangen vorzulegen.
Vergabekammer: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt
Seite 4608
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 50
Adressenfeld
Stellenausschreibungen
In der Hessischen
Landesvertretung
ist ab 1. Juli 2006 die Stelle der/des
Leiterin oder Leiters
des Referats G
Koordinierung, Bundesrat, Bundestag, Vermittlungsausschuss
A 16 BBesG
zu besetzen.
Die Hessische Landesvertretung vertritt das Land in der
Hauptstadt Berlin. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Pflege
der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung und dem Bundestag, der Bundesregierung und den
Fraktionen und die Begleitung von Gesetzgebungsverfahren
wie auch die Umsetzung von Maßnahmen der Europäischen
Union.
Die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Koordinierungen zwischen der Hessischen Landesregierung und den
Organen der Bundesgesetzgebung sowie die Vorbereitung
der Plenarsitzungen des Bundesrates werden in der Hessischen Landesvertretung vom Referat G wahrgenommen. Es
handelt sich um eine herausgehobene Tätigkeit, die eine
enge Abstimmung mit der politischen Spitze, der Hessischen
Staatskanzlei und den Fachressorts erfordert. Dazu gehören
auch die inhaltliche Vorbereitung von Pressegesprächen
und die Bearbeitung von Redetexten. Hierbei arbeitet das
Referat G mit den Referenten in der Landesvertretung zusammen.
Die Stelle bietet die Möglichkeit eines Aufstiegs bis zur Besoldungsgruppe B 3.
Persönliche Voraussetzungen
Erforderlich ist die Befähigung für die Laufbahn des höheren
Dienstes als Volljurist(in). Überdurchschnittliche Kenntnisse
und praktische, mehrjährige Erfahrungen im Bereich der
Bundesgesetzgebung und des Europarechts sowie der
damit verbundenen Verfahrensabläufe sind erwünscht. Die
Position verlangt eine ausgeprägte Bereitschaft, sich in ständig wechselnde Gesetzgebungsmaterien einzuarbeiten und
die Interessen des Landes Hessen umfassend und kompetent zu vertreten. Unerlässliche weitere Voraussetzungen sind
überdurchschnittliche Bereitschaft zu Engagement, Durchsetzungsvermögen, Flexibilität und gute Belastbarkeit, Loyalität sowie hohe soziale und persönliche Kompetenz.
Dienstort ist Berlin.
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Die Bewerbungen sind mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise) und
mit dem schriftlichen Einverständnis zur Einsichtnahme in
die Personalakte bis zwei Wochen nach Erscheinen dieser
Anzeige zu richten an die
Hessische Landesvertretung
– Referat Zentrale Dienste –,
In den Ministergärten 5, 10117 Berlin.
STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin
Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 25,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ
500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12.
möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
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in der juristischen Praxis von unschätzbarem Wert. Das
Sammelblatt
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Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29 · 65012 Wiesbaden
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektor Klaus-Peter Pompe; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 /
3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 /
3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische
Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag
erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif
Nr. 22 vom 1. Januar 2002.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 50 vom 12. Dezember 2005 beträgt 56 Seiten.