Führerschein / deutsche Fahrerlaubnis für Asylbewerber/innen Zur
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Führerschein / deutsche Fahrerlaubnis für Asylbewerber/innen Zur
Führerschein / deutsche Fahrerlaubnis für Asylbewerber/innen Führerscheine von Ländern außerhalb des EU / EWR Raumes, müssen hier in der Bundesrepublik Deutschland umgeschrieben werden, wenn man hier seinen Wohnsitz hat und hier im Inland Kraftfahrzeuge führen möchte. Zunächst ist man 6 Monate (ab Wohnsitznahme) berechtigt, in der BRD mit dem ausländischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen. Bei Führerscheinen mit fremden Schriftzeichen inkl. Übersetzung. Spätestens nach diesem Zeitraum muss man eine deutsche Fahrerlaubnis besitzen um weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Ein einfaches Verfahren zur Umschreibung der Fahrerlaubnis kann nur angewendet werden, wenn der/die Asylbewerber/in einen Führerschein aus den sogenannten „Listenstaaten“ hat. http://www.tuev-nord.de/de/auslaendische-fuehrerscheine/staatenliste-8745.htm Da mit den typischen Herkunftsländern von Flüchtlingen kein Abkommen mit der BRD besteht, diese Länder also nicht in der Anlage11 zur Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) aufgenommen sind, ist für die Umschreibung solcher Fahrerlaubnisse daher eine theoretische und praktische Prüfung zwingend erforderlich. Zur Anmeldung bei der Fahrschule mitzubringen Ausländischer Führerschein mit Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer und Klassifizierung Ein Passfoto Aktuelle Sehtestbescheinigung Erste-Hilfe Bescheinigung W38Y 5Z R 9$ Sehtestbescheinigung nur für die Klassen: AM, A1, A2, A, B, BE, L und T. Für die Klassen: C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ist ein augenärztliches und allgemeinärztliches Gutachten vorzulegen! Übersetzung und Klassifizierung der ausländischen Original-Führerscheine: Führerscheine mit fremden Schriftzeichen sind von vereidigten Übersetzern der jeweiligen Sprache zu übersetzen. Hier der von der Migrationsstelle Bad Oldesloe genutzte Link: http://www.justiz-dolmetscher.de/suche_action Kosten sind beim Übersetzerbüro zu erfragen. Dienstleistung des ADAC SH (ob Clubmitglied oder nicht): Nach der Übersetzung kann dort die Klassifizierung auf der Original Übersetzung gemacht werden, die dazu dient, dass die Behörde und die Fahrschule weiß, welche Kategorien auf dem Original-Führerschein bestätigt sind. Kosten für die Klassifizierung - Stand Dez. 15 - betragen beim ADAC SH € 12,00. Im Bedarfsfall sicherheitshalber nachfragen unter: http://www.adac-sh.de/verkehr-und-technik.html 1 Führerschein / deutsche Fahrerlaubnis für Asylbewerber/innen Identitätsprüfung: Vor Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit der Fahrschule klären, ob trotz fehlender nationaler Identitätspapiere die Prüfung abgenommen werden kann. Geeignet als Identitätsnachweis sind folgende Dokumente: ● ein internaMonaler Reiseausweis ● ein Reiseausweis nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose ● Ausweisersatz ● Duldung ● FikMonsbescheinigung (vorläufige Aufenthaltserlaubnis / AufenthaltsgestaPung). Die Fahrschulen wünschen zusätzlich zu den o. a. Dokumenten, die Meldebescheinigung. Grundsatz: Der/die Antragsteller/in ist von den Ausbildungsvorschriften befreit, d.h. er/sie muss nicht die gesetzlich vorgeschriebenen praktischen und theoretischen Pflichtstunden zur Vorbereitung der Fahrprüfung absolvieren. Vorbereitung zur praktischen Prüfung: Die Fahrschule wird sich zunächst davon vergewissern, ob der/die Antragsteller/in das Wissen und die Fähigkeit besitzt Kraftfahrzeuge zu führen. Der Fahrlehrer verschafft sich einen Eindruck davon, wieweit der/die Antragsteller/in die theoretischen Forderungen sicher und gewandt im Verkehr umsetzen kann. Hierbei wird es nicht ohne Fahrstunden abgehen. Vorbereitung zur theoretischen Prüfung: Hier stellt sich bei den meisten Antragstellern/innen die größte Hürde in den Weg: Die noch nicht ausreichenden Deutschkenntnisse. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen am PC. Bei nicht ausreichenden Lese- und Schreibkenntnissen kommen alternativ die in der Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgezählten Fremdsprachen in Betracht: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch und Türkisch. Arabisch oder Persisch (Farsi) sind – zumindest derzeit – noch keine zugelassenen Prüfungssprachen. Information zu fremdsprachigen Vorbereitungsunterlagen, zur theoretischen Prüfung unter: http://www.fahrschule.de/fahren_lernen/Tipp22index.html Nach bestandener Prüfung wird die deutsche Fahrerlaubnis erteilt. Kosten sind mit der jeweiligen Fahrschule abzuklären. Diese Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll einen Überblick zum Thema „deutsche Fahrerlaubnis“ - gemäß Stand vom Dez. 2015 - geben. 2