Haftung der Gesellschafter einer US

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Haftung der Gesellschafter einer US
KLSAL. Recht Aktuell
2004/V
Dr. Matthias Hallweger
Haftung der Gesellschafter einer US-amerikanischen Incorporation
Das
klare
Votum
des
die
Schaffung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)
internationalen
nach dessen Vorschriften wirksam gegründete
Gesellschaftsrecht hat in diesem Jahr zu einem
Gesellschaft (z. B. die englische Limited) ist in
regelrechten Boom für insbesondere die englische
einem anderen Vertragsstaat (z. B. Deutschland)
Limited oder die US-amerikanische Incorporation
unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen
und
Gründungstheorie
deren
Unternehmer
EuGH
im
für
Verwendung
durch
deutsche
Verwaltungssitzes
geführt.
bereits
in
anzuerkennen, in der sie gegründet wurde.
Wie
einer
in
der
Rechtsform
früheren Ausgabe aufgezeigt ist jedoch auch bei
der
Verwendung
Rechtsformen
dieser
Vorsicht
ausländischen
geboten.
Alleine
das
Für die US-amerikanische Incorporation kann
dieses
Votum
des
EuGH
zur
Verwenden einer englischen Limited oder US-
Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 und 48
amerikanischen Incorporation führt nicht zu einem
EGV nicht ohne weiteres herangezogen werden.
gewünschten
die
Vielmehr findet hierbei ein bilaterales Abkommen
Gesellschafter oder Geschäftsführer. Vielmehr
zwischen Deutschland und den USA aus dem
gibt es verschiedene Ansätze auch und gerade
Jahre
einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag
und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
sogar
haftungsfreien
Gesellschafter
Raum
der
für
jeweiligen
1954
Anwendung,
Vereinigten
Staaten
der
Gesellschaften, was es bei der Auswahl und
den
Verwendung der jeweiligen Rechtsform konkret zu
29.10.1954.
beachten gilt.
Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und
Nach
von
sogenannte
dessen
Amerika
Regelung
vom
gelten
sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils (z.
1.
B. eine Incorporation nach dem Recht eines US-
Anwendbares Recht
amerikanischen Bundesstaates) in dessen Gebiet
In den zurückliegenden Jahren wurde vehement
errichtet
diskutiert, inwiefern auf eine juristische Person
Vertragsteils.
sind,
als
das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, an
Gesellschaften wird im Gebiet des anderen
dem sie gegründet worden ist (Gründungstheorie)
Vertragsteils als solcher grundsätzlich anerkannt.
Der
Gesellschaften
rechtliche
Status
dieses
dieser
oder nicht vielmehr dasjenige Recht des Staates,
in
dem
sie
ihren
Verwaltungssitz
unterhält
(Sitztheorie).
2.
Die Rechtsprechung jedoch hat Ausnahmen für
Für den Geltungsbereich der Europäischen Union
den Fall geschaffen, soweit es sich um eine nur
hat
zur Umgehung der strengeren Vorschriften des
der
EuGH
im
Rahmen
der
Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 und 48
Deutschen
EGV
zuletzt
mit
den
Rechts
in
den
USA gegründete
Entscheidungen
„Briefkastenfirma“ handelt, die über keinerlei
„Überseering“ und „Inspire Art“ ein eindeutiges
tatsächlich effektive Beziehungen (sog. „genuine
Votum für die Gründungstheorie abgegeben. Die
link“) zum Gründungsstaat verfügt und sämtliche
in einem Vertragsstaat des Vertrages über die
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Sitz der Gesellschaft: München
Sitz der Gesellschaft: Berlin
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AG München, Nr. PR 403
AG Charlottenburg, Nr. PR 287
AG Erfurt, Nr. PR 48
KLSAL. Recht Aktuell
2004/V
Aktivitäten ausschließlich in der Bundesrepublik
privaten und persönlichen Vermögen für die
Deutschland entfaltet.
Schulden der Gesellschaft.
Ausschlaggebend
US-
In dem, dem BGH zur Entscheidung vorliegenden
nach
Fall handelte es sich um eine Incorporation,
deutschem Recht als solche anerkannt wird, ist
errichtet nach dem Recht des Bundesstaates
somit das Vorliegen eines solchen „genuine link“.
Delaware. Nach dem Gesellschaftsrecht des
Ausreichend für einen solchen genuine link ist es,
Bundesstaates Delaware haftet der Gesellschafter
dass
einer
amerikanische
dafür,
dass
die
Incorporation
die
auch
Gesellschaft
irgendwelche
Inc.
grundsätzlich
nicht
für
die
geschäftlichen Aktivitäten in den USA (und hierbei
Gesellschaftsverbindlichkeiten.
nicht
Ausnahmefälle der Durchgriffshaftung auf einen
notwendigerweise
im
Gründungs-
Bundesstaat) entwickelt.
Gesellschafter
(„piercing
Die
the
corporate
viel“)
waren in dieser Entscheidung nicht gegeben. Der
genuine
3.
link
Incorporation
lag
alleine
darin,
ein
Konto
bei
dass
einer
die
US-
Der BGH hatte in einem Urteil vom 05.07.2004
amerikanischen Depotbank unterhielt und insofern
einen solchen Fall zu entscheiden. Der BGH hat
„geschäftliche Aktivitäten“ in den USA entfaltete.
hierbei seine bisherige Rechtsprechung nochmals
bestätigt und im Tenor festgehalten:
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Haftung der
Gesellschaft für Verbindlichkeiten der Inc. aus. §
Die
Haftung
der
Gesellschafter
128 HGB fand keine Anwendung.
für
Verbindlichkeiten einer in den USA nach
dortigen
Vorschriften
Gesellschaft
(hier
Verwaltungssitz
gegründeten
einer
im
„Inc.“)
Gebiet
4. Fazit
mit
der
Die
Verwendung
einer
ausländischen
Bundesrepublik Deutschland richtet sich
Gesellschaft wie insbesondere einer englischen
jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht,
Limited
wenn
Incorporation birgt einige Vorteile in sich, aber
die
Gesellschaft
geschäftliche
Aktivitäten auch in den USA entfaltet.
oder
einer
US-amerikanischen
auch entsprechende Risiken. Die Verwendung
einer solchen Rechtsform führt jedenfalls nicht zu
Das Vorliegen eines „genuine link“ ist somit
einem per se haftungsfreien Raum für die
relevant für die Haftung der Gesellschafter dieser
Gesellschafter oder Geschäftsführer. Ähnlich wie
Gesellschaft. Fehlt ein solcher genuine link wird
bei einer deutschen Kapitalgesellschaft ist das
letztlich diese Gesellschaft faktisch als offene
grundsätzlich
Handelsgesellschaft
deutschem
Kapitalgesellschaft abhängig von vielen kleinen
Handelsrecht betrachtet und die Haftung der
Details im Einzelfall. Aus diesem Grund ist auch
einzelnen Gesellschafter erfolgt nach § 128 HGB.
bei
Die Gesellschafter haften danach voll mit ihrem
Rechtsform
nach
der
Verwendung
Einzeldruck Recht Aktuell 2004/V
Artikel: Haftung der Gesellschafter einer US-amerikanischen Incorporation
Themengebiet: Gesellschaftsrecht
Fachgebiet: Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Verfasser: Dr. Matthias Hallweger
Kontakt: [email protected]
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gegebene
stets
Schutzschild
einer
Vorsicht
einer
ausländischen
geboten..
KLSAL. Recht Aktuell
2004/V
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