Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich
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Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich
Eigenimport von Fahrzeugen nach Österreich - Ablauf 1. Verbringung des Fahrzeuges nach Österreich Folgende Dokumente werden bei der Überstellung gebraucht: • • Rechnung od. Kaufvertrag • • • • COC-Schein oder ein diesem gleichgestelltes Papier ausländische Kfz-Papiere (Genehmigungspapiere, Kfz-Briefe, Typenschein, z.B. der deutsche Fahrzeugbrief) Serviceheft, Betriebsanleitung ausgefüllte Garantiekarte eine im Kaufland gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers, falls es sich um einen Privatkauf handelt Für die Überstellung benötigt man grüne Überstellungskennzeichen, die man am besten vom Händler besorgen lässt. • • Abzuraten ist von Überstellugen mit blauen Probekennzeichen. Dies ist verboten. Achtung: im Inland besorgte Überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen. So ist beispielsweise die Überstellung von Deutschland nach Österreich mit einem österreichischem Überstellungskennzeichen verboten. Ausländische Überstellungskennzeichen gelten in Österreich entsprechend ihrer Gültigkeit (und Dauer) nach ausländischem Recht. Die Kennzeichen müssen nach Ablauf ihrer Gültigkeit bei den zuständigen Behörden (ev. Magistraten, Verkehrsämtern in größeren Gemeinden) abgegeben werden. 2. Genehmigung / Typisierung a. Fahrzeuge aus der EU mit COC-Schein (EU-Betriebserlaubnis) oder einem gleichwertigem Dokument: N E U : Seit 1. Juli 2007 gibt es beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen Erleichterungen. Anstelle des Typenscheins erhält man in Hinkunft einen Datenauszug aus der so genannten Genehmigungsdatenbank. Sollte das Kraftfahrzeug über ein COC-Papier verfügen, muss der Generalimporteur aufgesucht werden. Bei diesem muss man den Antrag auf Eintragung in die Genehmigungsdatenbank stellen. Der Generalimporteur muss die Eintragung der Fahrzeugdaten in die Genehmigungsdatenbank durchführen bzw. veranlassen. Es werden die ausländischen Fahrzeugpapiere, der Kaufvertrag und der COC-Schein benötigt. Falls der Generalimporteur innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung die Eintragung nicht durchführt, sondern den Antrag ablehnt, so kann der Eigenimporteur die jeweils zuständige Landesprüfstelle aufsuchen und die Eintragung in die Datenbank durch diese durchführen lassen. Sollte der Generalimporteur der Ansicht sein, dass eine Vorführung des Wagens nach wie vor vorgeschrieben sei, wird empfohlen, diesen Fall im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden. Die zuständige Abteilung wird sich in weiterer Folge dieser Fälle annehmen. "COC-Schein" (Certificate of Confirmity) oder "EU-Betriebserlaubnis" bedeutet, dass das Kraftfahrzeug (Pkw, Kombi, Motorräder) in punkto Abgase und Geräusche EU-konform ist. Dem COC-Schein gleichgestellt sind Papiere, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug dieser EU-Richtlinie entspricht. b. Fahrzeuge aus der EU ohne COC-Schein (EU-Betriebserlaubnis) bzw. einem gleichwertigen Dokument: Eine Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden: • • Das Fahrzeug entspricht hinsichtlich der Abgaswerten bzw. der Geräusche den EU-Richtlinien. Schenkungen, Erbschaften, Übersiedlungsgüter und historische Fahrzeuge brauchen der EU-Richtlinie nicht zu entsprechen. (Als Übersiedlungsgut gelten Fahrzeuge, die bereits 6 Monate auf den Übersiedelnden angemeldet waren. Fall aus Drittstaat stammend: EU-Bürger müssen sich zusätzlich 12 Monate im Ausland aufgehalten haben.) In diesen Fällen wird vom Landeshauptmann (über die Landesfahrzeugprüfstellen) eine Einzelgenehmigung durchgeführt: Bei der Vorführung zur Einzelgenehmigung werden folgende Dokumente benötigt: • • • • • • • 2 Lichtbilder (Größe: mind. 7 x 7 cm, max. 9 x 13 cm) o Pkw und Kombi: Aufnahme vor neutralem Hintergrund (ohne Personen) von links vorne o sonstige Kfz: Aufnahme einmal links vorne und einmal von rechts hinten Polaroidaufnahmen sind unzulässig, da diese meist zu dick sind. Aufgrund der Erfordernis der Dokumentenechtheit: Keine Computerbearbeitungen, Kopien u. dgl. Wiegekarte/amtliche Waagscheine einer öffentlichen Brückenwaage Ausgenommen sind Kfz, welche serienmäßig hergestellt wurden, bzw. wenn das Gewicht zweifelsfrei aus den Unterlagen zu ersehen ist. ausländische Fahrzeugpapiere (Typenschein, Kfz-Brief usw.) Besitznachweis (Kaufvertrag, Rechnung, Schenkungsurkunde) Vollmacht, falls man den Wagen durch eine Vertretung vorführen lässt je nach Sachlage kann der Sachverständige kann noch zusätzliche Unterlagen verlangen Kosten: ca. € 180,- (wenn nicht zusätzliche Dokumente verlangt werden) ACHTUNG: Es kann vorkommen, dass nur eine Interims-Bestätigung ausgestellt wird. Diese wird im Zulassungsschein vermerkt. Die endgültige Einzelgenehmigung wird innerhalb von 18 Monaten zugesandt. Eine Interims-Bestätigung ist mit keinen besonderen Konsequenzen verknüpft. Allerdings muss man mit der endgültigen Einzelgenehmigung die Zulassungsstelle aufsuchen, damit der Vermerk gestrichen wird. Achtung: Trifft keiner dieser Punkte zu, kann das Fahrzeug für den österreichischen Verkehr nicht zugelassen werden. Der ARBÖ empfiehlt deshalb bei älteren Autos immer beim Verkäufer oder bei den Landesfahrzeugprüfstellen nachzufragen, ob das Auto in Österreich zugelassen werden kann. 3. Finanzamt a. N o r m v e r b r a u c h s a b g a b e ( N o V A ): Die NoVA wird bei der erstmaligen Zulassung in Österreich fällig. ARBÖ-Mitglieder können unter 01/89 12 17 oder in ARBÖ-Prüfzentren die entsprechenden Steuersätze abfragen. Die NoVA-Sätze sind in den österreichischen Eurotax-Listen ausgewiesen. Folgende Formeln sind zur Berechnung anzuwenden: • • • • Benzinfahrzeuge: (MVEG-Normverbrauch – 3) x 2 = Prozentsatz für die NoVA Dieselfahrzeuge: (MVEG-Normverbrauch – 2) x 2 = Prozentsatz für die NoVA Motorräder (Hubraum – 100) x 0,02 = Prozentsatz für die NoVA Normverbrauch unbekannt: kW x 0,02 = Prozentsatz für die NoVA Keine NoVA ist für Lkw, Leichtmotrorräder und Anhänger zu bezahlen. Der Höchstsatz der NoVA beträgt 16 %. Berechnungsbasis für Gebrauchtwagen: • Liegt die Rechnung eines befugten Händlers vor, so wird seit 14. Oktober 2004 der Netto-Kaufpreis (exkl. MWSt) als Basis für die Berechnung herangezogen. • Liegt keine Händlerrechnung (Privatkauf) vor, so wird der Eurotax-Mittelwert (berechnet aus Händlereinkauf und -verkauf, abzüglich der NoVA- und MWSt-Komponenten), von dem noch eine Toleranzgrenze von 20 % abgezogen wird, mit dem Kaufpreis verglichen. Nur wenn der Kaufpreis höher als der so errechnete Wert ist, kommt der Kaufpreis zum Tragen. • Bei einem Gebrachtwagenkauf muss keine Abgabenerhöhung gem. § 6 Abs 6 NoVAG mehr entrichtet zu werden. (Siehe unter Punkt 10 „Rückforderung des zu viel bezahlten NoVA-Aufschlages“) Berechnungsbasis für Neuwagen ist der Nettokaufpreis (ohne MWSt), eine Mehrwertsteuer darf vom Händler nicht verlangt werden. Die Steuer ist beim Wohnsitzfinanzamt anzumelden. Dieses stellt eine Bestätigung der steuerlichen Unbedenklichkeit des Fahrzeuges aus. Dieses Papier ist für die Zulassung unbedingt erforderlich. Keine NoVA muss in folgenden Fällen bezahlt werden: • • Körperbehinderte Kraftfahrer, sofern sie über einen Behindertenausweis gem. § 29 StVO verfügen und Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen, müssen zwar die NoVA zunächst entrichten, können jedoch beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Rückerstattung der NoVA stellen. Oldtimer, sofern sie dem Erlass GZ Ö 15/2-IV/14/98 des Finanzministeriums entsprechen: o Die Fahrzeuge müssen über einen Seltenheitswert oder einer historische Bedeutung verfügen, eine Dokumentation einer Entwicklungsstufe darstellen, usw.. o Das Vorhandensein der oben genannten Kriterien wird bei Fahrzeugen, die älter als 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Typ bzw. Marke entsprechen (wobei der Originalzustand weitgehend erhalten geblieben sein muss), unterstellt. o Alle Fahrzeuge, die vor 1950 hergestellt wurden, gelten grundsätzlich als Oldtimer. b. M e h r w e r t s t e u e r: Folgende Fälle sind zu unterscheiden: • Privatkauf: Unter Privaten (das können auch Firmen sein, solange es sich um keine Fahrzeug-Händler handelt) wird – mangels Unternehmereigenschaft – keine Steuer fällig. • Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Händler: "Kauflandprinzip": Beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird die Mehrwertsteuer im Kaufland fällig und dort mit Entrichtung des Kaufpreises bezahlt. Im Einfuhrland fällt keine Steuer an. Auch eine Nachzahlung, wenn der österreichische Mehrwertsteuersatz höher als der betreffende ausländische sein sollte, ist ausgeschlossen. Als Gebrauchtwagen gilt ein Wagen, sofern seit der Erstinbetriebnahme 6 Monate vergangen sind und mehr als 6.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (Art. 1 § 9 UStG). Kauf eines Neuwagens bei einem Händler: "Bestimmungsland-Prinzip": Beim Kauf eines Neuwagens (max. 6.000 km am Tacho, egal wie lange die Erstinbetriebnahme zurückliegt) darf der Händler nur den Netto-Kaufpreis verlangen, bzw. die Rechnung nur auf den Netto-Kaufpreis ausstellen. Die Mehrwertsteuer („Erwerbssteuer“) ist in Österreich zu bezahlen. (Der Prozentsatz beträgt 20 %.) Als Berechnungsbasis gilt die im Kaufvertrag ausgewiesene Netto-Kaufsumme zuzüglich der NoVA. • Schenkung und Erbschaft: In diesem Fall muss eine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer bezahlt werden. Die Mehrwertsteuer kommt nicht zum Tragen. • Oldtimer Der Import von Oldtimern unterliegt keiner Mehrwertsteuer, solange sie aus dem EU-Raum kommen. (Aus Drittändern wäre eine 10%ige Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen, sofern es sich um „Sammelstücke von geschichtlichem Wert“ handelt.) • Übersiedlungsgut (Definition siehe unter Punkt 2.) Der Import dieser Fahrzeuge unterliegen keiner Mehrwertsteuer. c. R ü c k f o r d e r u n g d e s z u v i e l b e z a h l t e n N o V A – A u f s c h l a g e s: • Mit Urteil vom 29. April 2004, RS. C-387/01, hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ab sofort kein Zuschlag zur NOVA mehr verrechnet werden darf, wenn ein Fahrzeug im Zuge einer Übersiedlung oder eines Eigenimports nach Österreich eingeführt wird. • Innerhalb der letzten fünf Jahre zu Unrecht entrichtete Zuschläge müssen von den Finanzbehörden rückerstattet werden. Wer innerhalb der letzten 5 Jahre ab 1.1.1999 einen Gebrauchtwagen nach Österreich importiert hat und dafür einen 20prozentigen Zuschlag zur NOVA gezahlt hat, kann sich diesen Zuschlag zurückholen. • Zurückverlangt werden kann das Geld nur für Gebrauchtwagen, nicht jedoch für selbst importierte Neuwagen Als Gebrauchtwagen gelten ausschließlich Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt des Imports mindestens sechs Monate lang zugelassen gewesen sind und mindestens 6.000 Kilometer gefahren sein müssen. d. A n h ä n g e r: • • Keine NoVA zu entrichten Kauf aus einem EU-Land: MWSt im Kaufland zu entrichten, auch wenn es sich um neue Anhänger handelt. Anhänger müssen in Österreich wie Kraftfahrzeuge zum österreichischen Kraftfahrverkehr zugelassen werden (Typenschein des Generalimporteurs oder Einzelgenehmigung der Landesfahrzeugprüfstelle) 4. Zoll (nur falls Eigenimport aus einem Nicht-EU-Land erfolgt) Im Fall eines Importes von einem Nicht-EU-Land muss Zoll gezahlt werden: - an der EU-Außengrenze: • • Es ist die saldierte Rechnung vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, ob und in welcher Höhe die Mehrwertsteuer im Ausland bezahlt wurde, ebenso sind ev. Fracht- od. Speditionsrechnungen vorzulegen, falls man das Auto z.B. aus den USA importiert. Von den ausländischen Zollbehörden ist eine Ausfuhrerklärung zu verlangen. Diese ist die Voraussetzung, um die Umsatzsteuer, die man im Nicht-EU-Land bezahlt hat, zurückzubekommen! - beim österreichischen Zoll: Tipp: Innerhalb der Amtsstunden kann die Abwicklung direkt und kostenlos über das Grenzzollamt abgewickelt werden. Außerhalb wird eine Gebühr eingehoben. Daher sollte man sich bereits im Vorfeld der Einfuhr bei den Zollbehörden über die jeweiligen Amtsstunden erkundigen. (Zentrale Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33.) • Die saldierte Rechnung ist vorzulegen! • Falls vom ausländischen Händler ausgefolgt, ist der Präferenzennachweis (= Warenverkehrsbescheinigung) vorlegen: Damit wird vom Händler bestätigt, dass das Kfz entweder in der EU, in einem der EFTA-Staaten (Schweiz, Norwegen) bis € 6000,- genügt eine Ursprungserklärung, welche vom Händler ausgefüllt wird. über € 6000,- muss das Formular EUR 1 gelöst werden Ohne Präferenzennachweis, der nicht zwingend vorgeschrieben ist, bekommt man keinen begünstigten oder gar 0 % - Zollsatz zuerkannt. • Beim Zoll sind folgende E i n g a n g s a b g a b e n zu bezahlen: o o o Eingangsabgaben = Zoll + Einfuhrumsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer = (Zoll + Zollwert) x 20 /100 Zollwert = Wert des Kfz + alle eventuellen Fracht-/Speditionskosten + die im Ausland bezahlte Umsatzsteuer, wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass man im Erwerbsland von der o Umsatzsteuer befreit war, bzw. dass man (mittels Antrag an die ausländischen Finanzbehörden) die Umsatzsteuer zurückbekommen wird. Der Zoll ergibt sich aus dem Zollsatz: in der Regel 10% des Zollwertes (= Zollwert x 10 / 100) Hinweis: Wenn die Zollbeamten am Wert des Kfz Zweifel hegen, muss ein Schätzgutachten eines in Österreich ansässigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen eingeholt werden. Da dies an der Grenze nicht zu bewerkstelligen ist, wird in diesem Fall bei der Zollabteilung des Wohnsitzfinanzamtes ein Zollverfahren eingeleitet. • Es ist der Versandschein T1 (Formular ZA58A) zu lösen, wenn das Kfz erst beim zuständigen Innenlandszollamt verzollt werden soll. Statt dem Versandschein T1 kann man auch eine Einfuhranmeldung (ebenfalls Formular ZA48A) durchführen, womit die Zollzahlungen schon am Grenzzollamt erledigt werden. • Nie auf die Ausstellung einer Verzollungsbestätigung vergessen! Es besteht auch die Möglichkeit, die Zollangelegenheiten zu einem Binnenzollamt zu verlegen (Versandverfahren). Dann muss eine Versandanmeldung getätigt werden. Ferner müssen Sicherheiten geleistet werden, wenn man das Auto nicht über ein Transport- oder Speditionsunternehmen nach Österreich verbringt. (Diese Sicherheitsleistungen können die Summe der gesamten zu erwartenden Eingangsabgaben betragen!) 5. Anmeldung des Kfz bei den Zulassungsstellen der Versicherungen Mitzunehmen sind: • • • • • Meldezettel Typenschein oder Bestätigung der Landesfahrzeugprüfstelle Kfz-Papiere Bestätigung über die steuerliche Unbedenklichkeit (=Bestätigung der NoVA-Anmeldung) Verssicherungsbestätigung, falls die Versicherung nicht in der Zulassungsstelle erfolgt. 6. Landesfahrzeugprüfstellen Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Abteilung 8 – Straßen-, Maschinen- und Hochbau, Referat Kraftfahrwesen Europaplatz 1, 7001 Eisenstadt, E-mail: [email protected] Tel: 02682 / 64 304 – 258 Kärnten Technische Prüfstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 Flatschachstraße 70, 9020 Klagenfurt, E-mail: [email protected] Tel: 0463/53 63 19-78 Niederösterreich Technische Prüfstelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung Linzer Straße 106, 3100 Sankt Pölten Telefon: 02742/9005-160 40, E-mail: [email protected] Oberösterreich Amt der Oö. Landesregierung (Abteilung Verkehrstechnik) Kraftfahrzeugprüfstelle Goethestraße 86, 4021 Linz Tel: 0732/7720-13575, Fax: 0732/7720-13589, E-Mail: [email protected] Salzburg Technische Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, Typisierungsstelle Karolingerstraße 34, 5010 Salzburg, E-mail: [email protected] Tel: 0662/80 42-5304 Steiermark Technische Prüfstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Petrifelderstraße 102, 8041 Graz-Liebenau Tel: 0316/877-2161 Tirol TÜV Bayern GmbH, Landesgesellschaft für Österreich Trientlgasse 8, 6020 Innsbruck Telefon: 0512/341920-0 Vorarlberg TUeV Oesterreich Reitschulstrasse 8, 6923 Lauterach Telefon: 05574/733-82, E-mail: [email protected] Millner&Millner ZT GmbH Bundesstrasse 74a, 6830 Rankweil Telefon: 05522/73921-0, E-mail: [email protected] Wien Magistratsabteilung 46 Haidequerstraße 5, 1110 Wien Tel: 01/4000-9220, Fax: 01/4000, E-mail: [email protected] Quelle: ARBÖ Stand: 25.07.2007