WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG

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WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG
KANTON AARGAU
WEGLEITUNG ZUR STEUERERKLÄRUNG
EINKÜNFTE
ABZÜGE
VERMÖGEN
Mit
EasyTax2006 geht’s leichter!
Mit Kursliste. Neu auch für Mac- und Linux-PC’s.
Programm ab 12. Februar 2007 im Internet
unter www.steuern.ag.ch oder als CD-ROM bei Ihrer
Gemeindeverwaltung. Gratis! (Hinweise Seite 5)
STEUERAMT DES KANTONS AARGAU
5004 AARAU
www.steuern.ag.ch
STEUERERKLÄRUNG 2006
Sehr geehrte Damen und Herren
Diese Wegleitung hilft Ihnen, die beiliegende Steuererklärung 2006 richtig
auszufüllen.
Für die Steuerperiode 2006 gelten als wichtigste Grundsätze:
J a h r 2 0 07
Steuererklärung 2006
(Bemessung 2006)
prov. Rechnung 2007
Kanton/Gemeinde
prov. Rechnung 2006
Bund
Veranlagung mit def.
Abrechnung 2006
Kanton/Gemeinde/Bund
(soweit möglich)
Jahr 2008
Steuererklärung 2007
(Bemessung 2007)
prov. Rechnung 2008
Kanton/Gemeinde
Ihre Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2006 entrichten Sie nach
den Einkommensverhältnissen des Jahres 2006.
Ihre Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2006 bemisst sich nach dem
Vermögensstand am 31. Dezember 2006.
Falls Sie Fragen haben oder weitere Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeindesteueramt gerne behilflich.
Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung mit dem PC-Programm EasyTax2006
auszufüllen. Wer das Programm nicht bereits hat, kann die CD-ROM bei der
Gemeindeverwaltung gratis beziehen oder das Programm vom Internet unter
www.steuern.ag.ch auf den PC laden.
Wir wünschen uns, dass Sie die Steuererklärung und die Hilfsformulare sorgfältig und vollständig ausfüllen und mit allen erforderlichen Beilagen einreichen. Sie ersparen sich damit spätere Rückfragen und erleichtern uns die
Aufgabe.
prov. Rechnung 2007
Bund
Veranlagung mit def.
Abrechnung 2007
Kanton/Gemeinde/Bund
(soweit möglich)
Freundliche Grüsse
Steueramt Ihrer Gemeinde
Steueramt des Kantons Aargau
WICHTIGE HINWEISE
Manuell ausgefüllte Steuererklärungen werden mittels Scanning
eingelesen. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen die Hinweise auf Seite 6
der Wegleitung.
Auf der CD EasyTax2006 ist auch ein Berechnungsprogramm zur
Erstellung Ihres persönlichen Budgets enthalten (Einnahmen-/Ausgabenplaner).
S E ITE
INHALTSVERZEICHNIS
Wer füllt eine Steuererklärung 2006 aus?
Grundsatz
Heirat, Scheidung oder Trennung
Wohnsitzverlegung
Wie gehen Sie beim Ausfüllen vor?
Vorbereitung
Steuererklärung mit EasyTax2006 ausfüllen
Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung
Terminprobleme?
Einreichen der Steuererklärung
Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse
Steuervertretung / Rückfragen
Weitere Angaben
Erbschaften und Schenkungen
Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge
Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und Vermögen
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4
4
4
5
5
5
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7
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8
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9
9
9
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND
Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
Weitere Einkünfte und Gewinne
Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht
10
10
10
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ABZÜGE
Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit
Schuldzinsen
Liegenschaftsunterhalt siehe Seite 15 «Einkünfte aus Liegenschaften»
Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a
Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Weitere Abzüge
Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten
Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten
Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten
Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)
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18
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VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND
Bewegliches Vermögen
Liegenschaften
Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender
Schulden
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28
29
30
30
DIREKTE BUNDESSTEUER
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Anhänge
I
Familienbesteuerung
II
Steuerberechnung
III
Auszug aus dem Einkommenssteuertarif
IV
Auszug aus dem Vermögenssteuertarif
V
Auszug aus dem Tarif für die direkte Bundessteuer
VI
Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe
VII Mustersteuererklärung 2006
VIII Merkblatt über Abschreibungen
IX
Tabelle zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten
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WER FÜLLT EINE STEUERERKLÄRUNG 2006 AUS?
Grundsatz
Eine Steuererklärung 2006 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am
31. Dezember 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Aargau hatten.
Personen, die im Jahre 2006 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen.
Steuerpflichtige, die während des Jahres 2006 im Kanton Aargau Liegenschaftsbesitz oder einen Geschäftsbetrieb, jedoch am 31. Dezember 2006 keinen Wohnsitz hatten, müssen lediglich eine Kopie der Steuererklärung ihres Wohnsitzkantons einreichen.
Heirat, Scheidung oder Trennung
Massgebend ist der Zivilstand am 31. Dezember 2006.
Bei Heirat im Verlauf des Jahres 2006 erfolgt eine gemeinsame Besteuerung für
das ganze Jahr. Dementsprechend haben die Ehegatten eine gemeinsame
Steuererklärung 2006 einzureichen.
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Bei Scheidung oder Trennung im Verlauf des Jahres 2006 erfolgt eine getrennte
Besteuerung für das ganze Jahr. Dementsprechend haben beide Personen je eine
eigene Steuererklärung 2006 einzureichen.
Wohnsitzverlegung
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Aargau erfolgt die Besteuerung für das ganze Kalenderjahr durch diejenige Gemeinde, in welcher sich der
Wohnsitz am 31. Dezember 2006 befand.
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel erfolgt die Besteuerung für das
ganze Kalenderjahr in demjenigen Kanton, in welchem sich der Wohnsitz am
31. Dezember 2006 befand.
Dies hat zur Folge, dass bei einem Wohnsitzwechsel im gleichen Jahr nur eine
Steuererklärung ausgefüllt werden muss: Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons am 31. Dezember 2006.
WIE GEHEN SIE BEIM AUSFÜLLEN VOR?
Vorbereitung
Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen: Prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen des Jahres 2006 vor sich haben. Dazu gehören insbesondere
Lohnausweise (auch für Nebenerwerbe);
Geschäftsabschlüsse bei selbstständiger Tätigkeit;
Bescheinigungen über Renten, Erwerbsausfallentschädigungen usw.;
Bankbelege für Erträge und Vermögen aus Wertschriften wie:
• Depotauszüge der Banken,
• Kauf- und Verkaufsbelege von Obligationen und Aktien,
• Gutschriften von Zinsen und Dividenden usw.;
Unterlagen über Liegenschaftserträge und Liegenschaftsunterhaltskosten;
Schulden- und Schuldzinsenausweise;
Bescheinigungen über Einkäufe in die Säule 2 (berufliche Vorsorge),
sofern sie nicht im Lohnausweis enthalten sind;
Bescheinigungen über Beiträge an die Säule 3a (gebundene Vorsorge);
Belege über Krankheitskosten;
Belege über Berufsauslagen (inkl. Weiterbildungs- und Kinderbetreuungskosten);
Belege über Zuwendungen an Institutionen mit gemeinnützigem oder
öffentlichem Zweck;
andere Unterlagen, welche Sie der Steuererklärung beilegen wollen.
Bitte denken Sie dran:
Je genauer die Steuererklärung ausgefüllt wird und je vollständiger sie samt den
Hilfsblättern sowie den erforderlichen Belegen eingereicht wird, umso weniger
Anlass besteht für die Steuerbehörden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie
entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst.
Steuererklärung mit EasyTax2006 ausfüllen
Das Ausfüllen der Steuererklärung wird Ihnen leicht gemacht, wenn Sie dafür
das PC-Programm EasyTax2006 verwenden (mit Kursliste). Nutzen Sie dieses
Angebot! Neu auch für Mac- und Linux-PC’s.
Das Programm ist kostenlos erhältlich
im Internet unter der Adresse www.steuern.ag.ch
als CD-ROM bei der Gemeindeverwaltung
Für die Anwendung muss Ihr PC folgende Minimalanforderungen erfüllen:
Window : Microsoft Windows 98/ME: 32 MB RAM, NT4(SP6)/2000: 64 MB
RAM, XP: 128 MB RAM, 17 MB freier Festplattenspeicher
Mac : Mac OS X: 10.3 oder höher (256 MB RAM),
50 MB freier Festplattenspeicher
Linux : Suse, Ubuntu, Mandriva oder vergleichbare Distribution, GNOME
oder KDE, 50 MB freier Festplattenspeicher
Bildschirmauflösung 800 x 600 dpi
Tintenstrahl- oder Laserdrucker (mindestens 300dpi)
Administratoren-Rechte erforderlich für Installation (ausser Win 98/ME)
CD-Laufwerk (bei Verwendung der CD-ROM)
5
Das Programm ist einfach bedienbar. Sie finden sämtliche Erläuterungen dazu auf
der CD-ROM oder unter www.steuern.ag.ch.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung erstmals mit EasyTax ausfüllen, verwenden Sie die
Original-Steuererklärung 2006 als Einlagemappe für die PC-Ausdrucke und
die Belege. Die übrigen Originalformulare und die Kopien können entsorgt werden.
Andere PC-Programme
Bei Verwendung eines anderen PC-Programmes sind grundsätzlich die Originalformulare zu bedrucken und einzureichen. Ausdrucke auf neutrales Papier
werden nur akzeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind.
Die Seite 3 für das steuerbare Einkommen und die Seite 4 für das steuerbare
Vermögen sind mit der Erklärung, dass die Formulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sind, zu unterzeichnen (bei Verheirateten von beiden Eheteilen).
Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder
genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck «scantauglich» im
Bereich der Auszahladresse neben «wie bisher»).
Manuelles Ausfüllen der Steuererklärung
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Bearbeiten Sie zuerst die Kopie der Steuererklärung und übertragen Sie
anschliessend die definitiven Zahlen auf das Originalformular. Füllen Sie zuerst die
Hilfsblätter (Wertschriftenverzeichnis, Liegenschaftenverzeichnis, Renten und
Versicherungen, Berufskosten usw.) aus und erstellen Sie erst dann das
Hauptformular.
Die Steuererklärung sowie das Wertschriftenverzeichnis (und allfällige Geschäftsabschlüsse) müssen unterzeichnet werden (bei Verheirateten von
beiden Eheteilen).
Damit die Steuererklärung scantauglich ist und möglichst rationell verarbeitet werden kann, bitten wir Sie, beim Schreiben folgende Hinweise zu beachten:
Blauen oder schwarzen Schreibstift verwenden (keinen Bleistift).
Zahlen rechtsbündig in die vorgesehenen Zahlenfelder eintragen
(beim Ausfüllen mit Schreibmaschine nicht zwingend erforderlich).
2547
Bsp.
Das Verbinden oder Überschneiden von Ziffern vermeiden.
Keine 1000er Trennzeichen ( ' ) anbringen.
Nur ganze Franken (ohne Rappen) eintragen.
Nicht benötigte Felder leer lassen (keine «0» oder « -- » eintragen).
TERMINPROBLEME?
Einreichen der Steuererklärung
Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit
sämtlichen Beilagen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck
auf der Steuererklärung ein.
Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung
mit der definitiven Abrechnung erfolgen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung bis zur angegebenen Frist
einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch
beim Gemeindesteueramt gestellt werden.
Für Fristerstreckungsgesuche gilt folgende Regelung:
Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2007 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2007 (unselbstständig Erwerbende,
Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht
in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit
Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2007 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2007 (selbstständig Erwerbende,
Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine
Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie
stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird
in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.
J a h r 2 0 07
Anfang Jahr erhalten
Sie die provisorische
Steuerrechnung 2007
bis Ende April Zahlung
mit Skonto möglich
Ende Oktober Fälligkeit der provisorischen
Rechnung
im Verlauf des Jahres
erhalten Sie mit der
Veranlagung die definitive Abrechnung 2006
(soweit möglich)
ZAHLUNG DER KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN
Für das laufende Jahr erhalten Sie immer eine provisorische Steuerrechnung.
Diese wird auf der Grundlage der letzten Veranlagung erstellt. Änderungen der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind.
Es besteht kein Einspracherecht gegen die provisorische Steuerrechnung. Sie
kann jedoch nachträglich erhöht oder vermindert werden, wenn sie voraussichtlich
wesentlich vom definitiven Steuerbetrag abweicht.
Die provisorische Steuerrechnung ist zahlbar bis Ende Oktober. Bei Bezahlung bis Ende April wird ein Skonto gutgeschrieben. Beachten Sie, dass auch
provisorische Rechnungen betrieben werden können.
Zusammen mit der Steuerveranlagung wird eine definitive Abrechnung erstellt.
Mehrbeträge gegenüber der provisorischen Steuerrechnung werden nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden mit Vergütungszins zurückbezahlt.
7
PERSONALIEN, BERUFS- UND FAMILIENVERHÄLTNISSE
Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig aus. Sie ersparen uns damit Abklärungen und helfen mit, das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig durchzuführen.
STEUERERKLÄRUNG
Natürliche Personen
KANTON AARGAU
HERR UND FRAU
HERZOG-KÖNIG
CÄSAR UND CÉCILE
AARESTRASSE 20
5024 KÜTTIGEN
GEMEINDESTEUERAMT
KÜTTIGEN
POSTFACH 62
5024 KÜTTIGEN
Die Steuererklärung ist mit
dem Wertschriftenverzeichnis und weiteren Hilfsformularen bis
31.03.2007
Ihrem Gemeindesteueramt
einzureichen. Die beiliegende
Wegleitung erleichtert Ihnen
das Ausfüllen.
Füllen Sie die Steuererklärung
mit EasyTax aus, beachten
Sie die Hinweise in der Wegleitung (Seite 5).
Füllen Sie zuerst die
Hilfsformulare aus, Sie
erleichtern sich dadurch
das Ausfüllen der Steuererklärung.
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1000.0000.01
Adressnummer:
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31.12. 2006
Geburtsdatum:
Beruf/Tätigkeit:
Bei Erwerbsaufnahme/
Ende Lehre 2006
Einzelperson/Ehemann
Ehefrau
1. 1. 1958
Buchhalter
6. 6. 1959
Kaufm. Angestellte
Datum:
Datum:
Tarifbestimmung: X verheiratet (ungetrennt) nicht verheiratet/getrennt
mit Kindern zusammenlebend
Adresse:
Bevollmächtigte/r Vertreter/in zur Entgegennahme von Auflagen und einer Kopie der Veranlagungsverfügung (beachten Sie die Hinweise auf Seite 8 der Wegleitung)
Adresse:
Rückfragen in dieser Steuersache sind an
folgende Adresse zu richten:
Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, für deren Unterhalt Sie aufkommen:
Vorname, Name
Geburtsdatum
Petra
Tobias
4.9.91
5.4.89
Im Haushalt der Schule oder Lehrfirma
steuerpflichtigen (wenn in Ausbildung)
Person?
X ja
X ja
nein
nein
Schule
Schule
voraus- Unterhaltsbeiträge
sichtlich des anderen
bis
Elternteils
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Weitere Angaben
Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung oder Vermögen aus Erbschaft von Todes wegen erhalten, oder sind Sie neu
an einer Erbengemeinschaft beteiligt? (Bitte unten stehende Angaben machen)
Erhalten von (Name, Wohnort, Verwandtschaftsgrad):
Datum
Betrag
Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung ausgerichtet? ja X nein (Wenn ja, bitte unten stehende Angaben machen)
Ausgerichtet an (Name, Wohnort, Verwandtschaftsgrad):
Datum
Betrag
Formular 101.01
Haben Sie im Jahr 2006 Kapitalzahlungen aus beruflicher oder gebundener Vorsorge, Einmalprämienversicherungen, Lebensversicherungen usw. erhalten? (Wenn ja, bitte Bescheinigungen beilegen)
ja
X nein
Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und Vermögen, das Sie zur Nachbesteuerung
anmelden wollen? (Wenn ja, bitte Aufstellungen und Belege beilegen)
ja
X nein
STEUERVERTRETUNG/RÜCKFRAGEN
Wenn Sie das Feld Rückfragen in dieser Steuersache... ankreuzen und eine Adresse angeben, gilt dies nur für
Rückfragen für die vorliegende Steuererklärung. Korrespondenzen (z.B. Auflagen), die Veranlagungsverfügung sowie die
Steuerrechnung und die nächstfolgende Steuererklärung werden an Sie persönlich zugestellt.
Wenn Sie das Feld Bevollmächtigte/r Vertreter/in ankreuzen und eine Vertretungsadresse einsetzen, gilt dies gegenüber den Steuerbehörden als eingeschränkte Vollmachterteilung für das Steuerveranlagungsverfahren dieser und künftiger Steuerperioden bis zum Widerruf. Korrespondenzen (z.B. Aktennachforderungen) und die Veranlagungsverfügung
werden der Vertreterin bzw. dem Vertreter zugestellt. Eine Kopie der Veranlagungsverfügung, die Steuerrechnung sowie die
nächstjährigen Steuererklärungsformulare werden demgegenüber direkt an Sie persönlich zugestellt.
Wenn Sie eine generelle Vollmachterteilung an eine Vertreterin oder einen Vertreter wünschen, bitten wir Sie um
Einreichung einer schriftlichen Vollmacht, soweit eine solche nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde.
WEITERE ANGABEN
Erbschaften und Schenkungen
Aufzuführen sind sämtliche im Jahr 2006 erhaltenen Erbanfälle. Das gilt auch
dann, wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist. Zu deklarieren sind ferner alle
erhaltenen oder von Ihnen ausgerichteten Erbvorbezüge und Schenkungen.
Nicht deklarieren müssen Sie Geschenke, die bei einer Gelegenheit wie Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit, Prüfungserfolg oder Taufe ausgerichtet werden und
den Wert von jeweils Fr. 2'000 nicht übersteigen (Gelegenheitsgeschenke).
Anzugeben sind Namen und Adresse der ausrichtenden bzw. empfangenden
Person sowie der Verwandtschaftsgrad.
Vermögenszugänge aus Erbschaft oder Schenkung unterliegen nicht der Einkommens-, sondern der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Vermögensanfälle,
welche die steuerpflichtige Person vom anderen Eheteil oder von den Eltern,
Grosseltern oder Urgrosseltern erhalten haben, sind steuerfrei.
Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge
Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vorsorgeleistungen (z.B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen
Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen
berechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 40 % des Tarifs
erfasst.
Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu
einem Fünftel des Tarifs berechnet.
Sämtliche in einem Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a
sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen
oder gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden addiert und zusammen versteuert.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor
Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren.
Nachbesteuerung von bisher nicht deklariertem Einkommen und
Vermögen
In dieser Rubrik können bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile zur Nachbesteuerung angemeldet werden.
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Einkünfte im In- und Ausland
1. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
1.1 Haupterwerb
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, ohne Rücksicht auf ihre
Bezeichnung und die Form der Ausrichtung. Dazu gehören insbesondere auch
Entschädigungen für Sonderleistungen, Tag- und Sitzungsgelder, Provisionen,
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder,
Tantiemen;
als Spesenvergütungen bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden
Ausgaben gegenüber stehen;
Naturalleistungen wie Kost und Logis usw.;
Gehaltsnebenleistungen wie private Nutzung eines Geschäftsautos usw.;
Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiteraktien oder -optionen usw.);
Vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.
Alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind durch Lohnausweis
lückenlos zu belegen. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, einen Lohnausweis
auszustellen, auf welchem sämtliche Bezüge aufgeführt sind. In der Steuererklärung einzutragen ist der Nettolohn II.
Wurde während eines bestimmten Zeitabschnittes weder ein Erwerbs- noch ein Erwerbsersatzeinkommen erzielt, sind die Gründe darzulegen.
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1.2 Nebenerwerb
Anzugeben sind sämtliche Nebeneinkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit wie
z.B. Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, für journalistische, künstlerische,
wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten,
handwerkliche Arbeit, Hausverwaltungen, Hauswart- und Reinigungsarbeiten.
Der Nebenerwerb ist genau zu bezeichnen und zu belegen.
1.3 Weitere Vergütungen
Hier sind alle unter den vorangegangenen Ziffern nicht ausgewiesenen Vergütungen auszuweisen. Zu deklarieren sind z.B. Verwaltungsratshonorare, Tantiemen,
Sitzungsgelder, Entschädigungen für die Leitung von Vereinen. Steuerfrei sind
der Feuerwehr-, Militär- und Zivilschutzsold, nicht aber der Erwerbsersatz.
2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre
Einnahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden,
auch solche mit Roheinnahmen unter Fr. 100'000 jährlich.
Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen:
Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch).
Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank,
Postkonto usw.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres.
Einkünfte im In- und Ausland
Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung
die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten Eingangsbilanz. Darin
sind alle geschäftlichen Aktiven und Passiven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresabschluss beigelegt werden.
Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen,
Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von
Kreditinstituten, Postbelege, Quittungen aller Art usw.), müssen während zehn
Jahren aufbewahrt werden.
Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des
oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s).
2.1 Haupterwerb
Der Fragebogen für selbstständig Erwerbende ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, soweit die betreffenden Angaben nicht aus den Geschäftsabschlüssen ersichtlich sind.
Mit der Steuererklärung einzureichen sind:
Geschäftsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
Kopien des Privatkontos (woraus Privatbezüge und -einlagen sowie verbuchte
Privat- und Geschäftsanteile ersichtlich sind);
Abschreibungstabellen;
Kopie AHV-Konto, woraus die provisorischen AHV-Beiträge ersichtlich sind.
Die vorstehenden Ausführungen zur Aufzeichnungspflicht gelten auch für
Landwirte. Es wird auf den Fragebogen für Landwirte verwiesen.
2.2 Nebenerwerb
Hier sind sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit zu
deklarieren.
Dazu gehören auch Gewinne aus der Veräusserung von Wertschriften und Liegenschaften ausserhalb eines eigentlichen Gewerbes oder Unternehmens, sofern sie
aus einer Tätigkeit stammen, welche über die Vermögensverwaltung hinausgeht
(gewerbsmässiger Wertschriften- oder Liegenschaftenhandel).
2.3 Personengesellschaft
Für Anteile am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften
gibt die ausführliche Wegleitung zum Fragebogen für Kollektiv- und
Kommanditgeselschaften Auskunft.
Das Einkommen aus einfacher Gesellschaft ist anteilsmässig zu deklarieren.
Bilanz und Erfolgsrechnung sind beizulegen.
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Einkünfte im In- und Ausland
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Die Renten sind wie folgt steuerbar:
zu 100 %: AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie
beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus
den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar);
steuerfrei: kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und
berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und
Anstaltsaufenthalte;
zu 80 %:
Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus
einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20 % der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem
1.1.2002 zu laufen begann;
zu 100 %: alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2);
zu 100 %: Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a);
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zu 40 %:
Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung;
zu 100 %: Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen
der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem
Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des
alten Steuergesetzes vom 13.12.1983);
zu 100 %: Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung;
steuerfrei: Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem
1.1.1994 zu laufen begannen, sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und
Kostenvergütungen) der Militärversicherung;
zu 100 %: Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen;
zu 100 %: alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten).
Bei nicht zu 100 % steuerbaren Renten ist nur der steuerbare Teilbetrag
in der Hauptkolonne einzusetzen.
Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:
Als Erwerbsausfallentschädigung zu 100 % steuerbar sind die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Sie sind insoweit zu deklarieren, als sie im Lohnausweis nicht ausgewiesen sind.
Zu 100 % steuerpflichtiges Einkommen stellen auch die Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Feuerwehrdienst und Zivilschutz sowie die Leistungen aus
der Mutterschaftsversicherung dar. Bei Auszahlung an den Arbeitgebenden sind die
ausgerichteten Vergütungen im Lohnausweis enthalten.
Einkünfte im In- und Ausland
Zu 100 % steuerbar sind ferner Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und
Haftpflichtversicherungen, soweit sie nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt
werden. Die übrigen Leistungen aus den aufgeführten Versicherungen sind nur so
weit anzugeben, als sie die von den Steuerpflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und
Heilungskosten übersteigen. Entsprechende Bescheinigungen sind beizubringen.
Zu deklarieren sind auch die Familien- und Kinderzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende.
4. Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als
Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise
Ertragsfestsetzung. Ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind
Gewinne in Geld und in natura aus Lotterie, Lotto, Toto und lotterieähnlichen
Veranstaltungen. Von Lotteriegewinnen können die Einsatzkosten bis maximal
Fr. 1’000 ohne Nachweis direkt im Wertschriftenverzeichnis in Rubrik B abgezogen
werden. Bei Lotteriegewinnen unter Fr. 1’000 beschränkt sich der Abzug auf die Höhe
des Gewinnes.
Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriftenund Guthabenverzeichnisses. Das Wertschriftenverzeichnis dient gleichzeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular
oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck «scantauglich»
im Bereich der Auszahladresse neben «wie bisher»). Bei ungenügendem Platz
können beim Gemeindesteueramt Beiblatt-Formulare bezogen oder eigene
Beiblätter mit gleicher Darstellung und gleichem Zeilenabstand verwendet
werden. Das gesamte Wertschriftenverzeichnis mit allfälligen Belegen ist
zusammenzuheften.
Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rückerstattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens.
Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen für die Erträge des Vermögens, welches der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dient (z.B. Erneuerungsfond), bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen gemeinsamen Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer stellen. Jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer hat den eigenen Anteil an Vermögen und Ertrag auf dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Rubrik B anzugeben. Die von der Verwaltung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erstellende Bescheinigung ist beizulegen.
Die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Sparkonti/-heften, die für den
Grabunterhalt angelegt worden sind und einen Bestand bis zu Fr. 6'000 (für
ein Einzelgrab) aufweisen, kann zurückgefordert werden, indem die verwaltende
Person mit dem Hinweis «Grabfonds» und unter Beilage des Zinsbeleges Bestand und Erträge in Rubrik A ihres persönlichen Wertschriftenverzeichnisses
aufführt und in Rubrik B wieder in Abzug bringt.
13
Einkünfte im In- und Ausland
5. Weitere Einkünfte und Gewinne
5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden
Ehegatten
Unter dieser Ziffer sind die vom geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil bezahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar. Wurden die
Unterhaltsbeiträge für Eheteil und Kinder gesamthaft zugesprochen, erfolgt nachstehende Aufteilung:
Ehegatte/Ehegattin
Kind/Kinder
bei 1 Kind
2/3
1/3
bei 2 Kindern
1/2
1/2
bei 3 Kindern
2/5
3/5
bei 4 und mehr Kindern
1/3
2/3
5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
14
Zum steuerbaren Einkommen gehören auch die für minderjährige Kinder erhaltenen Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente). Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren
sind die Alimente, welche ab dem folgenden Monat nach dem 18. Geburtstag des
Kindes bezahlt worden sind.
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäftsanteilen Dritter
Jede erbberechtigte Person hat ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erbschaft zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung beizufügen. Für die zu Lasten der unverteilten Erbschaft verfallene Verrechnungssteuer haben die Erben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Rückerstattung. Die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167.1 (Erläuterungen) sind beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch erhältlich.
5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen
ausbezahlt werden. Als solche gelten z.B. Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit.
Nicht unter diese Ziffer fallen die Vorsorgeleistungen, welche einer getrennt vom
übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer unterliegen (z.B. Kapitalzahlungen
aus beruflicher oder gebundener Vorsorge). Diese sind auf Seite 1 unter Weitere
Angaben zu deklarieren.
5.5 Übrige Einkünfte
Hier sind weitere Einkünfte zu deklarieren, die der Steuerpflicht unterliegen und
unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie Provisionen, Erträge aus
Patenten und Lizenzen oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.
Einkünfte im In- und Ausland
6. Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht
Die Einkünfte (Ziffern 6.1 – 6.3) und die Unterhaltskosten (Ziffern 6.5 – 6.7) können
entweder direkt in der Steuererklärung eingetragen werden oder es kann zuerst
das Liegenschaftsverzeichnis ausgefüllt und sodann das Total der Einkünfte in
die Ziffer 6.4 und das Total der Unterhaltskosten in die Ziffer 6.8 übertragen werden.
Das Ausfüllen des Liegenschaftsverzeichnisses wird insbesondere bei mehreren
Liegenschaften empfohlen.
6.1 Eigenmietwert Eigenheim
Bei selbst bewohnten Eigenheimen stellt der Wert der Eigennutzung (Eigenmietwert) steuerbares Einkommen dar. Einzusetzen sind die Eigenmietwerte, welche ab
1. Januar 1999 festgelegt wurden.
Für nicht vermietete Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen ist auch dann der volle
Eigenmietwert einzusetzen, wenn sie nur sporadisch genutzt werden. Bei Liegenschaften in einem anderen Kanton sind die dort geschätzten Werte anzugeben.
Nutzniessung an einer Liegenschaft wird steuerlich wie Eigentum behandelt.
Nutzniessungsberechtigte versteuern deshalb den Eigenmietwert. Ebenfalls den
Eigenmietwert versteuern müssen Personen, denen ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde.
6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen
Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der
Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuerbar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind
nur 4/5 anzugeben (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur Verfügung gestellt
hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Einreichung einer
Liegenschaftsbuchhaltung.
6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte
Steuerbar sind auch alle übrigen Einkünfte aus Liegenschaften, die unter den
beiden obigen Ziffern nicht ausgewiesen worden sind (z.B. Baurechtszinsen und
Zinszuschüsse). Einzusetzen sind die Bruttoeinnahmen.
6.5 – 6.7 Liegenschaftsunterhalt
Für jede Liegenschaft des Privatvermögens kann zwischen dem Abzug der effektiven Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Für Liegenschaften des
Geschäftsvermögens können nur die effektiven Kosten geltend gemacht werden.
15
Einkünfte im In- und Ausland
Pauschalabzug
Wenn der Pauschalabzug geltend gemacht wird, kann der entsprechende Betrag
direkt in die Ziffer 6.5 oder 6.6 eingetragen werden.
Die Pauschalbeträge sind wie folgt festgesetzt:
10 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die
am 1. Januar 2006 bis und mit 10 Jahre alt sind;
20 % des gesamten Mietrohertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die
am 1. Januar 2006 über 10 Jahre alt sind.
Effektive Kosten
Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten grundsätzlich nur die werterhaltenden Aufwendungen.
16
Den Unterhaltskosten gleich gestellt sind die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer
abziehbar sind. Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person auf Grund gesetzlicher Vorschriften im
Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
Kein Abzug wird auf subventionierte oder von Dritten (z.B. Versicherungen) getragenen Arbeiten gewährt.
Innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb einer älteren, im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft können von der neuen Eigentümerschaft in der Regel folgende Aufwendungen als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden:
jährlich wiederkehrende Aufwendungen;
Ersatz von Bauteilen mit einer Lebensdauer von weniger als 15 Jahren;
den Unterhaltskosten gleichgestellte Aufwendungen für Energie- und
Umweltschutzmassnahmen gemäss Merkblatt Liegenschaftsunterhalt im
Umfang von 50 %.
Als vernachlässigt gilt eine Liegenschaft, wenn die in grösseren Zeitabständen (15
und mehr Jahre) anfallenden Unterhaltsarbeiten ausgeblieben sind und erst durch
die neue Eigentümerschaft ausgeführt werden.
Das Merkblatt Liegenschaftsunterhalt kann beim Gemeindesteueramt oder
unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden.
In den nachfolgenden Aufzählungen werden die abzugsfähigen und die nicht abzugsfähigen Aufwendungen beispielhaft aufgeführt. Die Aufzählungen sind nicht
abschliessend.
Einkünfte im In- und Ausland
Abzugsfähig sind:
Kosten für Reparaturen und Ersatz an Gebäuden und an damit fest verbundenen Bestandteilen (ohne Mobiliar und dergleichen);
Aufwendungen für den Unterhalt des Umschwunges wie z.B. Betriebs- und
Unterhaltskosten des Rasenmähers, Schneiden von Hecken, Sträuchern und
Bäumen (ohne Obstbäume, Beerensträucher und dgl.); der Abzug ist auf Kosten beschränkt, die notwendig sind, um Garten und Hausplatz im ursprünglichen Zustand zu erhalten;
Beiträge in den Erneuerungsfonds von Eigentumswohnungen, sofern reglementarisch und tatsächlich jede andere Verwendung als zur Deckung von
Reparatur- und Instandstellungskosten ausgeschlossen ist. Werden später aus
dem Erneuerungsfonds Unterhaltsarbeiten bezahlt, kann dafür nicht noch einmal ein Abzug vorgenommen werden;
Sachversicherungsprämien für Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haushaftpflichtversicherung usw. (ohne Hausrat- und Mobiliarversicherung);
wiederkehrende Beiträge für Strassenunterhalt;
Kosten von Serviceabonnementen für Heizungsanlagen, Waschmaschinen,
Wasserenthärtungsanlagen usw.;
Bei vermieteten Objekten:
• Entschädigungen an den Hauswart oder die Hauswartin;
• Kosten für Treppenhausbeleuchtung, Lift usw., soweit sie in den
deklarierten Bruttomietzinseinnahmen enthalten sind;
• Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft durch Dritte;
• eigene Auslagen im Zusammenhang mit Mietverhältnissen (z.B. Porti,
Inserate, Betreibungen, Prozesse), nicht aber Entschädigungen für eigene
Arbeiten der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers.
Nicht abzugsfähig sind:
Investitionen, wozu auch Instandstellungskosten von vernachlässigten
Liegenschaften innert 5 Jahren nach dem Kauf zählen;
Anschaffung und Ersatz von Vorhängen, Möbeln, Beleuchtungskörpern;
Anschaffung und Ersatz von Werkzeugen, Maschinen, Mobiliar, Leitern usw.;
Heizungskosten für die eigene Wohnung;
Wasserbezugskosten;
Gemüse-, Beeren-, Obst- und Früchtepflanzungen inkl. Pflege/Unterhalt;
Wert der eigenen Arbeit;
Kaminfegerkosten*;
Benützungsgebühren für Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen*;
Gebühren für Kehrichtbeseitigung*.
* Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. Juli 2005; 2A.683/2004
17
Abzüge
10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit
Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar
notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von der Arbeitgeberseite getragen werden.
1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug
gebracht werden:
Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente.
Bei Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 cm3: im
Jahr pauschal Fr. 700.
Bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos: die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
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Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrades geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad
tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe
gegeben ist (zutreffendes auf dem Hilfsblatt Berufskosten ankreuzen):
Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere
bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos.
Berufliches Erfordernis gemäss Arbeitgeberbescheinigung: Die steuerpflichtige Person benützt das private Motorfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebenden tatsächlich ständig während der Arbeitszeit und erhält für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung (Bestätigung
der Arbeitgebenden ist beizulegen).
Gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder
Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen).
In diesem Fall kann bei Benützung des Privatautos für die ersten 15'000 Fahrtkilometer ein Abzug von 65 Rp. pro km geltend gemacht werden. Für die übersteigenden Kilometer wird ein Abzug von 45 Rp. pro km gewährt.
Beispiel:
Für die Zurücklegung des Arbeitsweges können 20'000 km berücksichtigt werden:
15'000 km à 65 Rp.
Fr. 9'750
5'000 km à 45 Rp.
Fr. 2'250
Abzug
Fr. 12'000
Abzüge
Bei der Benützung eines Motorrades beträgt der Abzug 40 Rp. pro km.
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens
die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht
möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber
der Verpflegung zu Hause als Berufsauslagen gemäss den Ansätzen im
Hilfsblatt Berufskosten abgezogen werden.
Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks usw.), ist der halbe Abzug
zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der
Verpflegung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.
Die Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schichtoder Nachtarbeit. Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zusätzlich
zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.
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3. Pauschalabzug
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufsauslagen wird ein Pauschalabzug
von 3 % des Nettolohnes II gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens
Fr. 1'900 und maximal Fr. 3'800.
Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl.
Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit.
Macht jemand geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare
Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen
Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.
4. Auswärtiger Wochenaufenthalt
Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berechtigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft
sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen.
Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht
für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.
Abzüge
Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gelten die Ausführungen unter
Ziffer 2. Bezüglich der Fahrtkosten für die wöchentliche Heimfahrt gelten die
Ausführungen unter Ziffer 1 sinngemäss.
5. Weiterbildung
Abziehbar sind:
Weiterbildungskosten, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im angestammten Beruf notwendig sind (z.B.
Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden zu kürzen.
Umschulungskosten, soweit sie für eine aufgrund eines Stellenverlustes bedingte Berufsumstellung notwendig sind und nicht von Dritten (Arbeitgeberschaft, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden
oder durch Stipendien gedeckt sind. Die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten setzt eine abgeschlossene Erstausbildung in einem anerkannten Beruf
voraus (abgeschlossene Lehre, abgeschlossenes Studium).
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Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits
im Pauschalabzug enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten
sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfsmitteln abziehbar,
wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden.
Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.
Nicht abziehbar sind:
Ausbildungskosten für die Erlernung eines Erstberufes oder im Hinblick auf einen freiwilligen Berufswechsel;
Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht zu einem
Erwerbseinkommen in der gleichen Steuerperiode führen.
6. Mehrkosten berufsnotwendige Kinderbetreuung
Ein Abzug kann nur vorgenommen werden, wenn die Drittbetreuung berufsnotwendig ist. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person
erwerbstätig ist oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Abzug kann bei unselbstständiger und bei selbstständiger
Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden.
Abzüge
Für die berufsnotwendigen Kinderbetreuungskosten kann für jedes Kind ein Abzug gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt;
das Kind ist noch nicht 16 Jahre alt;
die betreuende Person ist über 16 Jahre alt;
die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen.
In Abzug gebracht werden können 75 % der effektiven Kosten. Der Abzug ist
beschränkt auf maximal Fr. 6'000 pro Jahr bei einem Vollpensum der berufstätigen
Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrages
vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit nur einen Teil des Jahres umfasst.
Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem tieferen Arbeitspensum gewährt. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegen einzureichen.
Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann beim Gemeindesteueramt oder
unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden.
7. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Der maximale Abzug beträgt – auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen – Fr. 300 pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Zahlungsbelegen nachzuweisen.
8. Auslagen bei Nebenerwerb
Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis
20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens Fr. 700, höchstens Fr. 2'200 pro Jahr,
abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 700 pro Jahr, kann
nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-,
kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer
haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der
Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens Fr. 2'400, höchstens Fr. 3'600 pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 2'400 pro Jahr,
kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
21
Abzüge
11. Schuldzinsen
Abzugsfähig sind die im Jahr 2006 fällig gewordenen Schuldzinsen. Die Zinsquittungen sind mit der Steuererklärung einzureichen.
Nicht abzugsfähig sind:
Amortisationsraten (Kapitalrückzahlungen);
Leasingraten (Mietzinsen);
Eigenkapitalzinsen (Zins für das in eigene Grundstücke oder Betriebe investierte
Eigenkapital).
Der Abzug von privaten Schuldzinsen ist auf den Betrag der Vermögenserträge (Ziffern 4 und 6.4 der Steuererklärung) und weiteren Fr. 50'000 beschränkt.
Schuldzinsen, die in der Erfolgsrechnung oder in anderen Einkommensberechnungen
schon berücksichtigt worden sind, dürfen hier nicht nochmals eingesetzt werden.
12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
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12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt
lebenden Ehegatten
Abziehbar sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge. Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen können nicht abgezogen werden.
12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
Für den Unterhalt von Kindern bezahlte Alimente können bis und mit dem Monat
abgezogen werden, in welchem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Für die Aufteilung von gesamthaft zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gilt die Tabelle unter
Ziffer 5.1.
Unterhaltsbeiträge für Kinder, die das 18. Altersjahr erreicht haben, können nicht
mehr abgezogen werden. An die Stelle des Alimentenabzuges kann der Kinderabzug treten (vgl. Ziffer 23.1).
12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder
einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.
Abzüge
13. Einkaufsbeiträge an Säule 2 und Beiträge Säule 3a
13.1 Einkäufe Säule 2
Abzugsfähig sind Beiträge für den Einkauf von Dienstjahren und den Höhereinkauf, soweit sie nicht schon im Nettolohn berücksichtigt sind.
Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtung sind der Steuererklärung beizulegen. Das Merkblatt Einkauf Beitragsjahre Säule 2 kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden.
13.2 Beiträge Säule 3a
Ein Abzug von bezahlten Prämien und Beiträgen an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) setzt die Erzielung eines Erwerbseinkommens und die eidgenössische AHV-/IV-Beitragspflicht voraus. Folgende Abzüge sind möglich:
Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die obligatorisch oder freiwillig einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal
Fr. 6'192.
Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbende, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Säule 2) angehören, maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens aber Fr. 30'960.
Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens aus selbstständiger
und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen.
Sind beide Eheteile erwerbstätig, kann jeder von ihnen den Abzug beanspruchen, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen und im Jahr 2006
Prämien oder Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung bezahlt haben. Arbeitet ein
Eheteil im Geschäftsbetrieb des anderen mit, ist ein Abzug zulässig, wenn die
erbrachte Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches
Arbeitsverhältnis vorliegt und AHV-/IV-Beiträge abgerechnet werden.
Die Bescheinigungen über die geleisteten Beiträge an die Säule 3a sind der
Steuererklärung beizulegen.
14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Für Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) und Sparkapitalzinsen
können gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten einen Pauschalabzug von Fr. 4'000
pro Jahr geltend machen. Bei den übrigen Steuerpflichtigen beträgt der Abzug
Fr. 2'000 pro Jahr.
23
Abzüge
15. Weitere Abzüge
15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die
AHV/IV/EO
Gesetzliche Beiträge an die eidg. AHV/IV können in Abzug gebracht werden,
soweit sie nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurden. Nicht abziehbar sind
Arbeitgeberbeiträge für privates Personal.
15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Werbekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die
nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische
Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Einwohnerräten vertretenen politischen Parteien.
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Die geltend gemachten Zuwendungen und Beiträge müssen mit Quittungen belegt werden (ohne Nachweis kein Abzug). Der Maximalabzug beträgt Fr. 1'100.
Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.
15.3 Freiwillige Zuwendungen
Abzugsfähig sind nachgewiesene freiwillige Zuwendungen an den Kanton, die aargauischen Gemeinden, die aargauischen Landeskirchen und an gemeinnützige sowie
öffentliche Institutionen. Der Abzug ist auf 20 % des Reineinkommens beschränkt.
Ein Abzug kann nur gewährt werden, wenn die belegten Zuwendungen mindestens Fr. 100 erreichen. Gesamthafte Zuwendungen unter Fr. 100 fallen steuerlich ausser Betracht.
Das Kantonale Steueramt führt ein Verzeichnis der Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken. Es kann beim Gemeindesteueramt und
unter www.steuern.ag.ch (Zuwendungsliste) eingesehen werden.
15.4 Vermögensverwaltungskosten
Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des
Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.
Abzugsfähig sind die Kosten für:
die Verwaltung von Vermögen durch Behörden (Vormundschaft, Erbschaftsverwaltung), Banken, Treuhandinstitute, Rechtsanwälte und Vermögensverwalter;
Abzüge
die Verwahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots
oder Schrankfächern (Safes);
die Erstellung des Wertschriftenverzeichnisses für Steuerzwecke.
Nicht abzugsfähig sind:
Entschädigungen für eigene Bemühungen;
Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften;
Courtage und Stempelgebühren bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften;
Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen usw.;
Gebühren für Kreditkarten.
Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen
Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr).
Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei
um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt.
Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu
schätzen (i.d.R. 3 ‰ der verwalteten Vermögenswerte; max. Fr. 6’000).
Es sind Belege der effektiv bezahlten Vermögensverwaltungskosten beizulegen.
15.5 Weitere Abzüge
Haushaltlehrlingsabzug
Wurden im privaten Haushalt der steuerpflichtigen Person(en) in eidgenössisch
anerkannten Berufen Lehrtöchter oder Lehrlinge ausgebildet, kann die Hälfte der
entstandenen effektiven Lohn- und Lohnnebenkosten in Abzug gebracht werden.
Derselbe Abzug wird auch bei einer Anlehre zur Haushaltmitarbeiterin oder zum
Haushaltmitarbeiter gewährt.
Wenn die Lehrtochter oder der Lehrling Kinder betreut, für welche ein Kinderbetreuungsabzug gewährt wird, kann kein Haushaltlehrlingsabzug geltend gemacht werden.
16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten
Der Abzug von Fr. 600 kann nur gewährt werden, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind. Als zweitverdienende Person gilt diejenige mit dem tieferen Erwerbseinkommen. Der Abzug kann maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der
zweitverdienenden Person nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge
an die Säule 3a gewährt werden.
Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft
oder Gewerbe des anderen Ehegatten wird der Abzug ebenfalls gewährt.
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Abzüge
17. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten
Für die Geltendmachung eines Abzuges kann das Hilfsblatt verwendet werden. Die
Kosten müssen mit Belegen nachgewiesen werden. Von den massgebenden
Kosten sind Drittleistungen, allfällige Hilflosenentschädigungen sowie Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Für weitere Informationen kann das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31.08.2005 beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch bezogen bzw. eingesehen werden.
17.1 Krankheits- und Unfallkosten
Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spitalund Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder
privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für
Verjüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw.
Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private
Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen.
17.2 Behinderungsbedingte Kosten
Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer
Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden
oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezügerinnen und
Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen.
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Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder
Hörschwäche – durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder
Hörgerät) gilt nicht als Behinderung.
Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer
Behinderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die
behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Überwachung
sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushaltshilfen, Kinderbetreuung, Aufenthalt
in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen. Ebenfalls abziehbar sind die
Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte
oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für
Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen.
Unter die behinderungsbedingten Kosten fallen beispielsweise die Anschaffung und
Haltung eines Blindenführhundes, Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel
sowie die behinderungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes
(z.B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, Behinderten-WC usw.).
An Stelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können behinderte
Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen:
- Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:
Fr. 2’500
- Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:
Fr. 5’000
- Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:
Fr. 7’500
Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2’500 können im Weiteren unabhängig vom
Bezug einer Hilflosenentschädigung gehörlose und nierenkranke Personen, die sich
einer Dialyse unerziehen müssen, geltend machen (jedoch nicht kumulativ).
Abzüge
21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten
Der aufzurechnende Selbstbehalt bezieht sich nur auf die Kosten unter Ziffer 17.1 und
berechnet sich wie folgt:
(Nettoeinkommen gemäss Ziffer 20) x 5
95
Von den behinderungsbedingten Kosten (Ziffer 17.2) ist kein Selbstbehalt aufzurechnen.
23. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)
Für die Gewährung der Steuerfreibeträge (Sozialabzüge) sind die Verhältnisse am
31. Dezember 2006 massgebend.
23.1 Kinderabzug pro Kind
Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung
(Schule, Anlehre, Lehre, Studium) stehende Kind gewährt werden, sofern die steuerpflichtige Person mehr als die Hälfte seines Unterhaltes bestreitet. Üben nicht
gemeinsam veranlagte Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, hat derjenige
Elternteil, der überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Anspruch auf
den Abzug.
Wer einen Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Kinderalimenten) beanspruchen kann,
hat in der Regel kein Anrecht auf einen Kinderabzug.
23.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person
Der Unterstützungsabzug wird für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige unterstützungsbedürftige Person gewährt, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzuges beitragen. Die erbrachten Unterstützungsleistungen sind nachzuweisen und müssen am Stichtag noch fortbestehen: Mit der Steuererklärung ist eine Bestätigung der unterstützten Person
über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützung einzureichen.
Zahlungsbelege sind beizulegen. Bei Unterstützungen ins Ausland ist der
Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit mittels einer schriftlichen Bestätigung
durch das Schweizer Konsulat oder die Gemeindebehörde am Wohnort der unterstützungsbedürftigen Person zu erbringen.
23.3 Invalidenabzug
Bezieht die steuerpflichtige Person mindestens eine halbe IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV, kann der Invalidenabzug geltend gemacht
werden.
23.4 Betreuungsabzug
Wer im gemeinsamen Haushalt eine pflegebedürftige Person betreut, die eine
Hilflosenentschädigung der AHV oder IV bezieht, hat Anrecht auf einen Betreuungsabzug.
Der Abzug kann nicht gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den
Ansätzen der Spitex für Hauswirtschaft und Betreuung entschädigt wird.
Kein Anspruch auf den Betreuungsabzug besteht, wenn für die betreute Person
bereits ein Kinderabzug oder ein Abzug von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) gewährt worden ist.
27
Vermögen im In- und Ausland
Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2006 vorhandene,
im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben.
Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern.
30. Bewegliches Vermögen
30.1 Wertschriften und Guthaben
Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.
Bei nicht kotierten Aktien und Anteilscheinen kann der letztbekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die Steuerbehörde wird der Veranlagung automatisch
den aktuellen Steuerwert zugrunde legen.
Bei Aktien und Anteilscheinen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nicht an der Börse kotiert sind und keinem organisierten ausserbörslichen Handel unterliegen, wird der Steuerwert um 40 % herabgesetzt.
28
30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer
Die Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kursliste entnommen werden. Die Kursliste kann im Internet unter www.estv.admin.ch/data/
dvs/druck/kurs/d/kurs.htm eingesehen werden. Sie ist auch in der CD-ROM
EasyTax2006 integriert.
Ebenfalls zu deklarieren ist das Verrechnungssteuerguthaben gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.
Steuerpflichtig und zu deklarieren sind auch alle weiteren Guthaben wie z.B. Legate.
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen
Der Vermögenssteuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem
Rückkaufswert. Dabei ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten
Steuerwert abzustellen. Die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen.
Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten unterliegen ebenfalls der
Vermögenssteuer. Haben die Renten zu laufen begonnen, wird die Rentenversicherung nicht mehr als Vermögen besteuert.
Steuerfrei sind die Einlagen in Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und der Säule 3a,
solange sie nach den Vorschriften dieser Einrichtungen gebunden sind.
Vermögen im In- und Ausland
30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften
Vermögensanteile an unverteilten Erbschaften sind genau zu bezeichnen und
mit einer detaillierten Aufstellung, unterteilt nach Liegenschaften und anderen
Vermögenswerten, auszuweisen.
30.5 Private Fahrzeuge
Für die privaten Fahrzeuge berechnet sich der Steuerwert in Prozenten des Katalogpreises wie folgt:
Inverkehrsetzung
Steuerwert in %
2006 2005 2004 2003 2002 2001 2000 1999
70
50
35
25
15
10
5
0
Diese Tabelle gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge. Für sie ist der Verkehrswert massgebend.
30.6 Übrige Vermögenswerte
Für die übrigen Vermögenswerte gilt der Verkehrswert als Steuerwert. Übrige
Vermögenswerte sind zum Beispiel Gemälde- oder andere Sammlungen, Kunstund Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw. Die einzelnen
Gegenstände sind in einer separaten Aufstellung genau zu bezeichnen.
Der Hausrat stellt kein steuerbares Vermögen dar.
31. Liegenschaften
Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen und im Ausland.
Es ist der gemäss «Eröffnung der Neuschätzung» festgesetzte Steuerwert per
1. Januar 2001 (oder aktueller) einzusetzen.
Besonderheiten für Liegenschaften von selbstständig Erwerbenden
Für die Zuteilung von Liegenschaften in privat und geschäftlich genutzte Teile gilt
die Präponderanzmethode: Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte,
welche ganz oder zum überwiegenden Teil (d.h. zu mehr als 50 %) der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte mit überwiegend
geschäftlicher Nutzung stellen somit vollumfänglich Geschäftsvermögen dar und
sind im Liegenschaftenverzeichnis in der Rubrik A einzusetzen. Liegenschaften
mit überwiegend privater Nutzung stellen vollumfänglich Privatvermögen dar und
sind in der Rubrik B einzusetzen. Massgebend sind die Ertragsverhältnisse gemäss
Schätzungsprotokoll. Informationen über die steuerliche Behandlung erteilen die
Merkblätter Übergangsrecht Kapitalgewinne und Kapitalgewinne, welche
beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.ag.ch erhältlich bzw. einsehbar sind.
29
Vermögen im In- und Ausland
32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender
32.1 Anteile Personengesellschaft
Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind
nach den Angaben, welche die Gesellschaften in ihren Fragebogen gemacht haben, zu deklarieren.
Für Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften (Baukonsortien usw.) sind
detaillierte Aufstellungen beizulegen.
32.2 Geschäftsaktiven
Das bewegliche Geschäftsvermögen ist zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum Buchwert, zu deklarieren.
Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Geschäftsaktiven mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen.
30
34. Schulden
Abziehbar sind die am 31. Dezember 2006 bestehenden Schulden.
Die Schulden sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen und belegmässig nachzuweisen. Unerlässlich ist auch die Angabe des Gläubigers bzw. der
Gläubigerin mit genauer Adresse und des Zinssatzes.
Geschäftsschulden sind mit den Werten am Ende des Geschäftsjahres einzusetzen.
Direkte Bundessteuer
Die kantonale Einkommenssteuer und die direkte Bundessteuer beruhen auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Das für die Berechnung der Kantons- und
Gemeindesteuern massgebende steuerbare Einkommen deckt sich deshalb nicht
mit dem steuerbaren Einkommen für die direkte Bundessteuer.
Die Steuerbehörden berücksichtigen die Abweichungen bei der direkten
Bundessteuer automatisch. Das Ausfüllen und Einreichen des Hilfsblattes
Direkte Bundessteuer ist deshalb freiwillig.
Die direkte Bundessteuer kennt nicht alle Abzüge, die bei den kantonalen Steuern
möglich sind. Aus diesem Grund müssen einige kantonale Abzüge (z.B. der
Kinderbetreuungskostenabzug und der Abzug von Spenden an politische Parteien)
für die direkte Bundessteuer wieder aufgerechnet werden. Andere Abzüge weichen
betragsmässig von den Abzügen bei den kantonalen Steuern ab. Das gilt z.B. für
den Versicherungsabzug, den Sonderabzug für zweitverdienende Ehegatten und
den Kinderabzug. In diesen Fällen müssen die kantonalen Abzüge aufgerechnet und
durch die bei der direkten Bundessteuer massgebenden Abzüge ersetzt werden.
51. Mietwertzuschlag auf kantonalem Eigenmietwert
Die aargauischen Eigenmietwerte sind tiefer als die für die direkte Bundessteuer
massgebenden Werte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bestimmt, dass
zum kantonalen Eigenmietwert (Ziffer 6.1) für die Steuerperiode 2006 ein Zuschlag
von 20 % hinzugerechnet werden muss.
58. Veränderter pauschaler Liegenschaftsunterhalt
Falls unter Ziffer 6.5 bzw. 6.6 für das selbst bewohnte Eigenheim die Unterhaltskosten pauschal mit 10 % bzw. 20 % des Mietwertes abgezogen worden sind, kann
auf dem Mietwertzuschlag (Ziffer 51) der gleiche Prozentsatz als zusätzlicher Abzug geltend gemacht werden.
61. Allfällige weitere Abzüge
Unternutzungsabzug
Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum
Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt
werden. Werden Räume – wenn auch nur gelegentlich – z.B. als Gästezimmer,
Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden.
Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist verhältnismässig zur gesamten Wohnfläche
vorzunehmen.
Dieser Abzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden.
31
ANHANG I
FAMILIENBESTEUERUNG
1. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
Ehepaare, welche rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sind
gemeinsam steuerpflichtig:
Ihr Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet.
Zum Einkommen und Vermögen der Ehegatten wird auch das Einkommen und
Vermögen ihrer minderjährigen Kinder gerechnet. Hiervon ausgenommen
sind die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und die Grundstückgewinne der
Kinder.
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung
gemeinsam.
Die Einkommenssteuer der gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird nach
Tarif B (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. dem Verheiratetentarif (direkte
Bundessteuer) berechnet.
2. Unverheiratete mit Kindern zusammenlebende Personen
32
Für Einkommen und Vermögen der Kinder gelten die Ausführungen zu den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten analog.
Lebt eine verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflichtige Person mit einem Kind zusammen, für das der Kinderabzug gewährt wird,
werden die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden zum Tarif für
Verheiratete berechnet.
3. Alle übrigen steuerpflichtigen Personen
Alle übrigen steuerpflichtigen Personen werden zum Tarif A (Kantons- und
Gemeindesteuern) bzw. zum Tarif für Alleinstehende (direkte Bundessteuer) besteuert.
ANHANG II
STEUERBERECHNUNG
Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern
Um die Kantons- und Gemeindesteuern zu berechnen, sind die einfachen Steuern
(einfache Einkommenssteuer und einfache Vermögenssteuer) mit dem Steuerfuss
des Kantons und mit den in der Wohnsitzgemeinde der steuerpflichtigen Person
geltenden Gemeindesteuerfüssen zu multiplizieren.
Auskunft über die Höhe der Steuerfüsse erhalten Sie beim Gemeindesteueramt
oder unter www.steuern.ag.ch, wo Ihnen auch ein Steuerberechnungsprogramm zur Verfügung steht.
Beispiel:
Ehepaar, nicht feuerwehrersatzpflichtig, beide reformiert, wohnhaft in Aarau
Steuerbares Einkommen (Ziffer 24)
Steuerbares Vermögen (Ziffer 37)
Fr. 60'000.00
Fr. 100'000.00
einfache Einkommenssteuer Tarif B
einfache Vermögenssteuer
Total einfache Steuer
Fr.
+ Fr.
Fr.
2'070.00
160.00
2'230.00
Kantonssteuer (114 %)
Gemeindesteuer (98 %)
Kirchensteuer (15 %)
Total Kantons- und Gemeindesteuer
Fr.
+ Fr.
+ Fr.
Fr.
2'542.20
2'185.40
334.50
5'062.10
Berechnung der direkten Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wird nur die Einkommenssteuer erhoben. Es gibt
keine Vermögenssteuer.
Der Steuerbetrag ergibt sich direkt aus dem Tarif. Es ist keine Multiplikation mit
Steuerfüssen notwendig.
33
ANHANG III
AUSZUG AUS DEM EINKOMMENSSTEUERTARIF
Auszug aus dem Einkommenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer)
Aus dem Anhang I Familienbesteuerung auf
Seite 32 ersehen Sie,
welcher Tarif für Sie anwendbar ist.
34
Steuerbares
Einkommen
Tarif A
Betrag
Tarif B
Betrag
2’000
4’000
6’000
8’000
10’000
12’000
14’000
16’000
18’000
20’000
22’000
24’000
26’000
28’000
30’000
32’000
34’000
36’000
38’000
40’000
42’000
44’000
46’000
48’000
50’000
52’000
54’000
56’000
58’000
60’000
62’000
64’000
66’000
68’000
70’000
72’000
74’000
76’000
78’000
80’000
82’000
84’000
86’000
88’000
90’000
92’000
94’000
96’000
98’000
100’000
102’000
104’000
106’000
108’000
110’000
112’000
114’000
116’000
118’000
120’000
122’000
124’000
126’000
128’000
130’000
132’000
0
0
20
45
85
135
195
265
345
435
535
645
765
895
1’035
1’175
1’315
1’475
1’635
1’795
1’955
2’125
2’305
2’485
2’665
2’845
3’025
3’225
3’425
3’625
3’825
4’025
4’225
4’435
4’655
4’875
5’095
5’315
5’535
5’755
5’975
6’195
6’415
6’635
6’855
7’075
7’295
7’515
7’735
7’955
8’185
8’415
8’645
8’875
9’105
9’335
9’565
9’795
10’025
10’255
10’485
10’715
10’945
11’175
11’405
11’635
0
0
0
0
20
40
60
90
130
170
210
270
330
390
450
530
610
690
770
870
970
1’070
1’170
1’290
1’410
1’530
1’650
1’790
1’930
2’070
2’210
2’350
2’490
2’630
2’790
2’950
3’110
3’270
3’430
3’590
3’750
3’910
4’070
4’250
4’430
4’610
4’790
4’970
5’150
5’330
5’510
5’690
5’870
6’050
6’250
6’450
6’650
6’850
7’050
7’250
7’450
7’650
7’850
8’050
8’250
8’450
Steuerbares
Einkommen
134’000
136’000
138’000
140’000
142’000
144’000
146’000
148’000
150’000
152’000
154’000
156’000
158’000
160’000
162’000
164’000
166’000
168’000
170’000
172’000
174’000
176’000
178’000
180’000
182’000
184’000
186’000
188’000
190’000
192’000
194’000
196’000
198’000
200’000
210’000
220’000
230’000
240’000
250’000
260’000
270’000
280’000
290’000
300’000
310’000
320’000
330’000
340’000
350’000
360’000
370’000
380’000
390’000
400’000
450’000
500’000
550’000
600’000
650’000
700’000
750’000
800’000
850’000
900’000
950’000
1’000’000
Tarif A
Betrag
Tarif B
Betrag
11’865
12’095
12’325
12’555
12’785
13’015
13’245
13’475
13’705
13’935
14’165
14’395
14’625
14’855
15’091
15’327
15’563
15’799
16’035
16’271
16’507
16’743
16’979
17’215
17’451
17’687
17’923
18’159
18’395
18’631
18’867
19’103
19’339
19’575
20’755
21’935
23’115
24’295
25’475
26’655
27’835
29’015
30’195
31’375
32’555
33’735
34’935
36’135
37’335
38’535
39’735
40’935
42’135
43’335
49’335
55’335
61’335
67’335
73’335
79’335
85’335
91’335
97’335
103’335
109’335
115’335
8’650
8’870
9’090
9’310
9’530
9’750
9’970
10’190
10’410
10’630
10’850
11’070
11’290
11’510
11’730
11’950
12’170
12’390
12’610
12’830
13’050
13’270
13’490
13’710
13’930
14’150
14’370
14’590
14’810
15’030
15’250
15’470
15’690
15’910
17’060
18’210
19’360
20’510
21’660
22’810
23’960
25’110
26’260
27’410
28’560
29’710
30’890
32’070
33’250
34’430
35’610
36’790
37’970
39’150
45’050
50’950
56’850
62’750
68’670
74’670
80’670
86’670
92’670
98’670
104’670
110’670
ANHANG IV
AUSZUG AUS DEM VERMÖGENSSTEUERTARIF
Auszug aus dem Vermögenssteuertarif (einfache 100 %ige Steuer)
Steuerbares
Vermögen
10’000
20’000
30’000
40’000
50’000
60’000
70’000
80’000
90’000
100’000
110’000
120’000
130’000
140’000
150’000
160’000
170’000
180’000
190’000
200’000
210’000
220’000
230’000
240’000
250’000
260’000
270’000
280’000
290’000
300’000
310’000
320’000
330’000
340’000
350’000
360’000
370’000
380’000
390’000
400’000
410’000
Steuerbetrag
16
32
48
64
80
96
112
128
144
160
178
196
214
232
250
268
286
304
322
340
359
378
397
416
435
454
473
492
511
530
550
570
590
610
630
650
670
690
710
730
751
Satz ‰
Steuerbares
Vermögen
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6000
1,6181
1,6333
1,6461
1,6571
1,6666
1,6750
1,6823
1,6888
1,6947
1,7000
1,7095
1,7181
1,7260
1,7333
1,7400
1,7461
1,7518
1,7571
1,7620
1,7666
1,7741
1,7812
1,7878
1,7941
1,8000
1,8055
1,8108
1,8157
1,8205
1,8250
1,8317
420’000
430’000
440’000
450’000
460’000
470’000
480’000
490’000
500’000
600’000
700’000
800’000
900’000
1’000’000
1’100’000
1’200’000
1’300’000
1’400’000
1’500’000
1’600’000
1’700’000
1’800’000
1’900’000
2’000’000
2’100’000
2’200’000
2’300’000
2’400’000
2’500’000
2’600’000
2’700’000
2’800’000
2’900’000
3’000’000
4’000’000
5’000’000
6’000’000
7’000’000
8’000’000
9’000’000
10’000’000
Steuerbetrag
772
793
814
835
856
877
898
919
940
1’160
1’390
1’620
1’860
2’100
2’350
2’600
2’860
3’120
3’380
3’640
3’900
4’160
4’420
4’680
4’940
5’200
5’460
5’720
5’980
6’240
6’500
6’760
7’020
7’280
9’880
12’480
15’080
17’680
20’280
22’880
25’480
Satz ‰
1,8380
1,8441
1,8500
1,8555
1,8608
1,8659
1,8708
1,8755
1,8800
1,9333
1,9857
2,0250
2,0666
2,1000
2,1363
2,1666
2,2000
2,2285
2,2533
2,2750
2,2941
2,3111
2,3263
2,3400
2,3523
2,3636
2,3739
2,3833
2,3920
2,4000
2,4074
2,4142
2,4206
2,4266
2,4700
2,4960
2,5133
2,5257
2,5350
2,5422
2,5480
35
16’900
17’000
18’000
19’000
20’000
21’000
22’000
23’000
24’000
25’000
26’000
27’000
27’800
28’000
29’000
29’200
29’700
29’800
30’000
31’000
32’000
33’000
34’000
35’000
36’000
37’000
38’000
38’900
39’000
40’000
41’000
42’000
43’000
44’000
45’000
46’000
47’000
47’800
47’900
48’000
49’000
50’000
51’000
51’900
52’000
53’000
54’000
54’800
54’900
55’000
60’000
65’000
68’200
68’300
70’000
70’800
70’900
73’500
36
1
2
Alleinstehende
Steuer
für 1 Jahr
25.41
26.18
33.88
41.58
49.28
56.98
64.68
72.38
80.08
87.78
95.48
103.18
109.34
110.88
118.58
120.12
123.97
124.70
126.46
135.26
144.06
152.86
161.66
170.46
179.26
188.06
196.86
204.78
205.65
232.05
258.45
284.85
311.25
337.65
364.05
390.45
416.85
437.97
440.61
443.25
469.65
496.05
522.45
546.21
548.85
578.55
608.25
632.01
634.98
637.95
786.45
934.95
1’029.99
1’032.95
1’133.93
1’181.45
1’187.39
1’341.83
Verheiratete
und Einelternfamilien
Steuer
Für je weiFür je weitere 100 Fr. für 1 Jahr tere 100 Fr.
Einkommen
Einkommen
–.77
–.88
–.77
1.00
2.64
–.88
2.97
5.94
2.64
6.60
2.97
5.94
25.00
30.00
31.00
33.00
43.00
53.00
63.00
73.00
83.00
93.00
103.00
113.00
122.00
123.00
133.00
143.00
153.00
163.00
173.00
183.00
193.00
203.00
211.00
212.00
214.00
234.00
254.00
274.00
292.00
294.00
314.00
334.00
350.00
352.00
355.00
505.00
655.00
751.00
754.00
805.00
829.00
832.00
936.00
2.00
1.00
3.00
4.00
5.00
2.00
3.00
4.00
Steuerbares
1
Einkommen
Steuerbares
1
Einkommen
ANHANG V
AUSZUG AUS DEM TARIF FÜR DIE DIREKTE BUNDESSTEUER
73’600
75’000
80’000
85’000
85’100
90’000
95’000
97’300
97’400
97’600
97’700
100’000
105’000
108’000
108’100
110’000
115’000
116’900
117’000
120’000
123’900
124’000
127’000
127’100
129’200
129’300
132’800
132’900
134’600
134’700
135’000
136’400
136’500
140’000
150’000
160’000
166’100
166’200
180’000
200’000
250’000
300’000
350’000
400’000
500’000
600’000
700’000
712’400
712’500
750’000
800’000
843’500
843’600
Alleinstehende
Verheiratete
und Einelternfamilien
Steuer
Für je weiSteuer
Für je wei2
2
für 1 Jahr tere 100 Fr. für 1 Jahr tere 100 Fr.
Einkommen
Einkommen
1’347.75
1’440.15
1’770.15
2’100.15
2’106.75 8.806.60
2’430.15
2’760.15
2’911.95
2’918.55
2’931.75
2’938.35
3’140.75
3’580.75
3’844.75
3’853.55
4’020.75
8.80
4’460.75
4’627.95 11.00
4’636.75
4’900.75
5’243.95
5’252.75
5’516.75
5’525.55
5’756.55
5’767.55
6’152.55
6’163.55
6’350.55
6’361.55
11.00
6’394.55
6’548.55
6’559.55 13.20
6’944.55
8’044.55
9’144.55
9’815.55
9’826.55
11’648.15
14’288.15
20’888.15
27’488.15
34’088.15 11.5013.20
40’688.15
53’888.15
67’088.15
80’288.15
81’924.95
81’937.50
86’250.00
11.50
92’000.00
97’002.50
97’014.00
940.00
996.00
1’196.00
1’396.00
1’400.00
1’645.00
1’895.00
2’010.00
2’015.00
2’027.00
2’033.00
2’171.00
2’471.00
2’651.00
2’657.00
2’790.00
3’140.00
3’273.00
3’280.00
3’520.00
3’832.00
3’840.00
4’110.00
4’119.00
4’308.00
4’317.00
4’667.00
4’677.00
4’864.00
4’875.00
4’911.00
5’079.00
5’091.00
5’546.00
6’846.00
8’146.00
8’939.00
8’952.00
10’746.00
13’346.00
19’846.00
26’346.00
32’846.00
39’346.00
52’346.00
65’346.00
78’346.00
79’958.00
79’971.00
84’846.00
91’346.00
97’001.00
97’014.00
Für höhere steuerbare Einkommen beträgt
die Jahressteuer einheitlich 11,5 %.
Restbeträge von weniger als Fr. 100 fallen ausser Betracht.
Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächsten 5 Rappen abgerundet.
6.00
4.00
7.00
5.00
8.00
9.00
6.00
10.00
11.00
7.00
12.00
8.00
9.00
10.00
11.00
12.00
13.00
13.–
11.50
ANHANG VI
FEUERWEHRPFLICHT-ERSATZABGABE
1. Wer ist ersatzabgabepflichtig?
Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde
feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen aktiven Feuerwehrdienst, sind sie ersatzabgabepflichtig.
Keinen Pflichtersatz zu entrichten haben Personen, die
aktiven Feuerwehrdienst leisten;
am 1. Januar des Steuerjahres das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben;
am 31. Dezember des Vorjahres das Pflichtalter überschritten, d.h. in der Regel
das 44. Altersjahr vollendet haben;
wegen offensichtlicher körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Dienstleistung nicht befähigt sind;
durch feuerwehrdienstlich verursachte Umstände (Krankheit oder Unfall) dienstuntauglich geworden sind.
Bei Verheirateten in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelten folgende Grundsätze:
Leistet ein Eheteil Feuerwehrdienst, entfällt eine Ersatzabgabepflicht für beide
Eheteile.
Ist nur ein Eheteil ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte
des steuerbaren Einkommens der Verheirateten erhoben.
Die geleisteten Dienstjahre eines (oder beider) Eheteile werden für die Berechnung des Pflichtersatzes angerechnet.
Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten je einen eigenen Wohnsitz, schuldet jeder Eheteil am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz, berechnet auf dem hälftigen Familieneinkommen.
Werdende Mütter und allein erziehende Personen mit Kindern bis zum vollendeten 15. Altersjahr sind vom aktiven Feuerwehrdienst, nicht jedoch von der
Leistung der Ersatzabgabe befreit.
2. Wie wird die Ersatzabgabe berechnet?
Der Pflichtersatz beträgt 2 ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30,
höchstens Fr. 300.
37
ANHANG VII
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
Kanton Aargau
Erläuterungen
Lohnausweis für die Steuererklärung 2006
Certificat de salaire pour la déclaration d’impôt 2006
Certificato di salario per la dichiarazione d’imposta 2006
BUCHHALTUNG /
CONTROLLING
BRUGG
2006
bis – au– al
1.1.2006
31.12.2006
D Berufl. Vorsorge 2) E Nettolohn I
Salaire net I
Prévoyance prof. 2)
Salario netto I
Previdenza prof. 2)
C AHV/IV/EO/ALV
AVS/AI/APG/AC
AVS/AI/IPG/AD
95’080
5’733
5’096
F Prämien NBUV 3)
Primes AANP 3)
Premi AINP 3)
84’251
444
83’807
2. Im vorstehenden Bruttolohn sind u.a. inbegriffen – Le salaire brut indiqué ci-dessus comprend entre autres – Il salario lordo di cui sopra comprende fra l’altro
Erläuterungen
siehe Rückseite
a Kinderzulagen
b Wegvergütungen
Allocations pour enfants
Indemnités de transport
Beschäftigungsdauer – Durée de l’engagement – Durata dell’impiego
Assegni per figli
Indennità di trasporto
Arbeitsort – Lieu de travail – Luogo di lavoro
Abteilung – Département – Dipartimento
BEKLEIDUNG
Vom – du – dal
AARAU
c Taggelder aus Vers. 5)
d Trinkgelder
Indemn. journal. d’assur. 5)
Pourboires
Indenn. giorn. d’assicur. 5)
Mance
4’080
31.12.2006
1.9.2006
f Dienstaltersgeschenk
g Heirats- und Geburtszulagen h Leistungen Arbeitslosenvers.
Cadeau pour ancienneté de service
Alloc. de mariage e naissance
Prestations de l’ass. chôm.
Regalo per anzianità di servizio
Assegni matrimonio e nascita
Prest. dell’ass. disoccupaz.
e Naturalleistungen
Prestations en nature
Prestazioni in natura
AHV Nr. – No AVS
bis – au– al
6)
7)
8)
XXX.58.
Name, Vorname,
Beruf, Adresse – Nom, prénom,
1)
1) profession, adresse –
1)
4.Spesenvergütungen – Indemnités pour frais – Rifusioni di spese
3. Versicherungsbeiträge – Cotisations d’assurances – Contributi assicurativi
1. Lohn – Salaire – Salario
B Bruttolohn total
Salaire brut total
Salario lordo totale
2006
Schichtarbeit Lohnausfall
Trav. équipes Non payés
Lavoro a turni Non pagati
G Nettolohn II
Salaire net II
Salario netto II
Nirgends Rappen angeben – N’indiquer les centimes nulle part – Non indicare i centesimi in nessun luogo
Lohnausweis für die Steuererklärung 2006
Certificat de salaire pour la déclaration d’impôt 2006
Certificato di salario per la dichiarazione d’imposta 2006
A Jahr
Année
Anno
Beiträge 1) – Cotisations 1) – Contributi 1)
D Berufl. Vorsorge 2) E Nettolohn I
Salaire net I
Prévoyance prof. 2)
Salario netto I
Previdenza prof. 2)
C AHV/IV/EO/ALV
AVS/AI/APG/AC
AVS/AI/IPG/AD
15’000
945
n
FRAU
HERZOG CÉCILE
KAUFM. ANGESTELLTE
AARESTRASSE 20
5024 KÜTTIGEN
k Krankheit, Unfall und Lohnausfall l
Maladie, accident, perte de salaire
Malatie, infortuni, perdita
salario
Tagedi4)
– Jours 4) – Giorni 4)
840
F Prämien NBUV 3)
Primes AANP 3)
Premi AINP 3)
13’215
77
m Berufl. Vorsorge: Einkauf
Prévoyance prof.: Rachat
Previdenza prof.: Riscatto
Schichtarbeit Lohnausfall
Trav. équipes Non payés
Lavoro a turni Non pagati
G Nettolohn II
Salaire net II
Salario netto II
13’138
o Keine
Aucune
Nessuna
p Repräsentation
Représentation
Rappresentanza
t
Nicht pauschale Vergütungen (sondern z. B. pro Mahlzeit festgelegte) an anderes als leitendes oder Aussendienstpersonal: Keine oder in der Höhe der tatsächlichen Auslagen
Indemnités non forfaitaires (mais par ex. fixées par repas) au personnel ne faisant pas partie des cadres ou du service externe: aucune ou correspondant aux frais effectifs
v
Indemnités de transport
Indennità di trasporto
Indemn. journal. d’assur. 5)
Indenn. giorn. d’assicur. 5)
Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis
Prestations en nature
Prestazioni in natura
Pourboires
Mance
6)
S 16 4 0 6
Cadeau pour
anciennetézwischen
de service
de mariage exnaissance
de l’ass.
chôm.
BeitragPrestations
an die Kosten
der Mahlzeiten
am Arbeitsort
Unentgelt.
Beförderung
Wohn-Alloc.
und Arbeitsort
Regalo pergratuit
anzianità
Assegni
matrimonio e nascita
Prest. dell’ass.
Contribution
aux fraisdisoccupaz.
des repas pris au lieu de travail
Transport
entredileservizio
domicile et le lieu
de travail
Contributo alle spese per pasti presi al luogo di lavoro
Trasporto gratuito dal domicilio al luogo di lavoro
w
7)
m Berufl. Vorsorge: Einkauf
Prévoyance prof.: Rachat
Previdenza prof.: Riscatto
wie bisher
neu
Nessuna
Rappresentanza
(Bankkonto-Nr. mit Name der Bank und Ort oder
Postkonto-Nr. oder Finanzverwaltung)
Unentgelt. Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort
Transport gratuit entre le domicile et le lieu de travail
A
38
Möglichkeit der Kantinenverpflegung
z
Possibilité de prendre les repas à la cantine
1000.0000.01
Spese di viaggio
HERR UND FRAU
HERZOG-KÖNIG
Abonnement bez.
Reisetage
A
Abonnement payé
Jours de voyage
G
Abbonamento pag. Giorni di viaggio
CÄSAR
UND CÉCILE G
20und Vollstän
Einräumung von Beteiligungs- oderAARESTRASSE
Forderungsrechten
Die Richtigkeit
Octroi de droits de participation ou de gérance
5000 AARAU
t
u
Geschäftsauto
Auto de l’entreprise
Auto della ditta
mit Verrechnungssteuerabzug
Werte
Totaler
Nennwert
oder
Stückzahl
G*
N*
E*
* G e s ch ä f t s v e r m ö g e n m i t « G » , N u t z n i e s s u n g s v e r m ö g e n m i t « N » , E r b s ch a f t m i t « E » b e z e i ch n e n
Ihr Verrechnungssteueranspruch
wird vom Kantonalen Steueramt
zurückerstattet.
y
Beitrag an die Kosten der Mahlzeiten am Arbeitsort
Contribution aux frais des repas pris au lieu de travail
x
Spese d’auto
Valorennummer
Genaue Bezeichnung
(Erläuterungen auf Rückseite beachten)
Falls Beiblätter verwendet werden
«Übertrag ab Beiblatt» vermerken
1
RB Aarau, Spk. 15.720
1
UBS Brugg, G-Kto. 600500.40F
1
PC 50-1993-1
20’000
10’000
Kauf
Verkauf
Eröffnung Saldierung
Ausgabe
Verfall
Datum
Datum
4.7.05
2.1.05
2 % NAB K-Obl. 03-9.9.07
1.650.699
10
21/4 % Obl. Aarg. Kant. Bank 03-7.7.11
N-Akt. LOCO AG, Brugg, nom. 100
19.7.05
7.1.05
Bruttoertrag
2006
Steuerwert am
31.12. 2006
Total Franken
9’300
58
0
36
4’100
45
20’000
400
0
225
12’000
350
Zahlenlotto, Ausspielung 24.5.05
1
B
1’500
UBS Muri, SK Nr. 4.986.10 “Grabfonds”
ohne Verrechnungssteuerabzug
Werte
1
5’750
Total Werte
A
RB Aarau, SK Nr. 16.324
20’000
3 % Darlehen Franz König, Auw
5.1.05
51
-
51’150
2’665
2’650
32
20’000
600
34’900
890
10
168.279
Credit Suisse Bond Fund
20’000
555.374
4 % Deutsche Bank 01-10.11.08
31’000
1’248
abzgl. Grabfonds
–5’750
–51
abzgl. Einsatz Lotto
–1’000
Anspruchsberechnung (Zahlen ohne Hochkomma eintragen)
Fr.
Total Werte A
-
Anspruch
35 % vom Total
Formular 101.05
Übertrag ab Ergänzungsblatt USA
Rp.
2 6 6 5 , 0 0
GStA
Übertrag ab Ergänzungsblatt DA-1
Total Steuerwert/Bruttoertrag
(zu übertragen in die Steuererklärung
Ziffer 30.1; resp. Ziffer 4)
9 3 2 , 7 5
KStA
u
Geschäftsauto
Auto de l’entreprise
Auto della ditta
Abonnement bez.
Abonnement payé
Abbonamento pag.
Einräumung von Beteiligungs- oder Forderungsrechten
Octroi de droits de participation ou de gérance
Concessione di diritti di partecipazione o di credito
Nicht im Bruttolohn enthalten –
Non comprese nel salario lordo
Rückerstattung
an
n
Angaben gemäss Erläuterungen auf der Rückseite – Indications selon les explications au verso – Indicazioni secondo le spiegazoni al
(Falls neu, unbedingt ankreuzen):
o Keine
r Reisespesen
p Repräsentation
q Autospesen
Aucune
Frais de voyage
Représentation
FraisAdressnummer:
d’auto
Nicht pauschale Vergütungen (sondern z. B. pro Mahlzeit festgelegte) an anderes als leitendes oder Aussendienstpersonal: Keine oder in der Höhe der tatsächlichen Auslagen
Indemnités non forfaitaires (mais par ex. fixées par repas) au personnel ne faisant pas partie des cadres ou du service externe: aucune ou correspondant aux frais effectifs
Indennità non globali (ma p. es. stabilite per pasto) al personale diverso da quello dirigente o nel servizio esterno: nessuna o corrispondente ai costi effetivi
5. Besondere Leistungen – Prestations spéciales – Prestazioni speciali
1’600
Reisetage
Jours de voyage
Giorni di viaggio
Die Richti
Certifié ex
LOCO
4.Spesenvergütungen – Indemnités pour frais – Rifusioni di spese
RAIFFEISENBANK
15.720
5000 AARAU
4. Fortsetzung – Suite – Continuazione (Zutreffendes ankreuzen – Désigner par X ce qui convient – Contrassegnare con una X quanto fa al caso)
w
Möglichkeit der Kantinenverpflegung
z
Possibilité de prendre les repas à la cantine
Possibilità di prendere i pasti alla mensa
Rückerstattungsantrag Eidg. Verrechnungssteuer
KANTON AARGAU
Ist die Auszahladresse korrekt?
Bitte prüfen.
y
8)
Bemerkungen
– Observations – Osservazioni
3. Versicherungsbeiträge 1) – Cotisations d’assurances 1) – Contributi assicurativi 1)
k Krankheit, Unfall und Lohnausfall l
Maladie, accident, perte de salaire
Malatie, infortuni, perdita di salario
r Reisespesen
Frais de voya
Spese di viag
q Autospesen
Frais d’auto
Spese d’auto
3’600
Indennità
globalicomprende
(ma p. es. stabilite
pasto) al personale diverso da quello dirigenteleer
o nel servizio
esterno: nessuna o corrispondente ai costi effetivi
2. Im vorstehenden Bruttolohn sind u.a. inbegriffen – Le salaire brut indiqué ci-dessus comprend entre autres – Il salario lordo
di cuinonsopra
fraper
l’altro
lassen
5. Besondere
Leistungen – Prestations
spéciales
– Prestazioni
speciali
f Dienstaltersgeschenk
c Taggelder aus Vers. 5)
a Kinderzulagen
b Wegvergütungen
g Heiratsund Geburtszulagen
e Naturalleistungen
d Trinkgelder
h Leistungen Arbeitslosenvers. i
Allocations pour enfants
Assegni per figli
Nicht im
Non com
Angaben gemäss Erläuterungen auf der Rückseite – Indications selon les explications au verso – Indicazioni s
4. Fortsetzung – Suite – Continuazione (Zutreffendes ankreuzen – Désigner par X ce qui convient – Contrassegnare con una X quanto fa al caso)
Nirgends Rappen angeben – N’indiquer les centimes nulle part – Non indicare i centesimi in nessun luogo
v
HERR
HERZOG CÄS
BUCHHALTER
AARESTRASS
5024 KÜTTIG
Tage 4) – Jours 4) – Giorni 4)
Beiträge 1) – Cotisations 1) – Contributi 1)
B Bruttolohn total
Salaire brut total
Salario lordo totale
A
Vom – du – dal
Name, Vorname, Beruf, Adresse – Nom, prénom
1. Lohn – Salaire – Salario
Kanton Aargau
Beschäftigungsdauer – Durée de l’engagement – Durata dell’impiego
Arbeitsort – Lieu de travail – Luogo di lavoro
Abteilung – Département – Dipartimento
A Jahr
Année
Anno
siehe Rückseite
Eintragen in Ziffer
30.1 auf Seite 4
Vermögen
133’950
4’384
Fortsetzung auf Rückseite
ANHANG VII (Fortsetzung)
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
2
EINKÜNFTE
Einkünfte im In- und Ausland
der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen
Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder
Einkünfte
Code
2006
Fr. (ohne Rappen)
1.
Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit
Lohnausweise
010
1.1 Haupterwerb Einzelperson/Ehemann
020
Ehefrau
030
1.2 Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann
040
Ehefrau
Bescheinigungen 050
1.3 Weitere Vergütungen Einzelperson/Ehemann
060
Ehefrau
2.
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Fragebogen/Abschluss
070
2.1 Haupterwerb Einzelperson/Ehemann
090
Ehefrau
110
2.2 Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann
130
Ehefrau
150
2.3 Personengesellschaft Einzelperson/Ehemann
160
Ehefrau
3.
4.
8 3 8 0 7
1 3 1 3 8
4 2 0 5
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Renten/Ersatzeinkünfte
Einzelperson/Ehemann
1701
Ehefrau
1901
Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
39
Wertschriftenverzeichnis
(inkl. Lotteriegewinne)
Bei selbstständiger Tätigkeit: Total Wertschriftenertrag
241
Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 2 enthalten 242 –
5.
240
4 3 8 4
Weitere Einkünfte und Gewinne
5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Bescheinigungen 251
Name, Adresse:
Bescheinigungen 252
5.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
Name/n, Adresse:
Bescheinigungen 253
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften, Geschäftsanteilen Dritter
5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
für:
Bescheinigungen 254
Jahre (ohne Vorsorge)
Bescheinigungen 255
5.5 Übrige Einkünfte, Bezeichnung:
6.
Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht
6.1 Eigenmietwert Eigenheim
2711
6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen
2741
6.3 Weitere Liegenschaftseinkünfte
2791
6.4 Total Einkünfte (Ziff. 6.1 bis 6.3 oder Liegenschaftenverzeichnis) 2701
1 5 0 0 0
6.5 • Pauschalabzug 10 %, wenn Gebäude bis und mit 10 Jahre alt 2811
6.6 • Pauschalabzug 20 %, wenn Gebäude mehr als 10 Jahre alt
2811
6.7 • effektive Kosten laut Aufstellung
2821
6.8
Total Aufwendungen (Ziff.6.5 bis Ziff. 6.7 oder Liegenschaftsunterhalt) 2800
7.
TOTAL EINKÜNFTE (Summe Ziffern 1 bis 6)
1 2 0 0 0
6.9 Nettoertrag (Ziff. 6.4 abzüglich Ziff. 6.8)
Davon Nettoertrag aus Geschäftsvermögen
3 0 0 0
Fr.
001
1 1 7 5 3 4
ANHANG VII (Fortsetzung)
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
Berufskosten
KANTON AARGAU
Adr.-Nr. 1000.0000.01
Name
Name
Gemeinde
Zustellgemeinde
KÜTTIGEN
KÜTTIGEN
HERZOG CÄSAR
HERZOG CÉCILE
2006
Normalerweise wird mit 220
Einzelperson/Ehemann
Arbeitstagen pro Jahr gerech-
Arbeitspensum
net.
Arbeitstage
100
Einzelperson/Ehemann
Ehefrau
%
60
XX
%
2006
Code
X
Ehefrau
Code
Fr. (ohne Rappen)
Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So
1.
2006
Fr. (ohne Rappen)
( Ta g e a n k r e u z e n , w e n n P e n s u m n i c h t 1 0 0 % )
ab 1.9.2006
Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
1.1 X
Bahn/Bus/Tram Arbeitsort:
Brugg
Anz. Mte. 12à Fr.
Bahn/Bus/Tram Arbeitsort:
Anz. Mte.
120
1 4 4 0
3211
à Fr.
1.2 X
Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 pauschal Fr. 700
3411
3212
3412
322
342
2 3 3
1.3 Auto : 65 Rp. bis 15’000 km; 45 Rp. übersteigende km Motorrad: 40 Rp.
*
Arbeitsort
Einzelweg Fahrten/Tag
Anz. Tage
Total km
Anz. Tage
Total km
km
km
Schuldenverzeichnis
Arbeitsort
324
Einzelweg Fahrten/Tag
km
KANTON AARGAU
km
Adr.-Nr. 1000.0000.01
Name
Name
HERZOG CÄSAR
HERZOG CÉCILE
344
2. Mehrkosten
der auswärtigen Verpflegung
Gemeinde
KÜTTIGEN
Zustellgemeinde
KÜTTIGEN
2.1 Ohne Verbilligung
von Arbeitgeberseite und bei Schicht
Anzahl Tage:
à Fr. 14 (max. Fr. 3’000 pro Jahr)
Anzahl Tage:
à Fr. 14 (max. Fr. 3’000 pro Jahr)
325
2 5 2 0
345
2.2 Mit Verbilligung von Arbeitgeberseite oder Möglichkeit Kantine
3.
Ohne Nachweis kein Abzug. Belege bitte beile-
40
Anzahl Tage:
à Fr. 7 (max. Fr. 1’500 pro Jahr)
Anzahl Tage:
à Fr. 7 (max. Fr. 1’500 pro Jahr)
346
Pauschalabzug
3 % des Nettolohnes II, mind. Fr. 1’900, max. Fr. 3’800
gen.
4.
327
Auswärtiger Wochenaufenthalt (Ort:
5.
3281
3481
3282
3482
Rappen) Heimfahrt (öffentlichesFr.Verkehrsmittel)
(ohne Rappen)
Fahrtkosten fürFr.
die(ohne
wöchentliche
3283
3483
Weiterbildung
3 1 9 0
1 2 0 0
Totale gemäss Bilanz (Schuldzinsen nur soweit nicht verbucht)
Belegte Kosten Hilfsblatt B
Name, Vorname und Adresse der Gläubiger
Abzüglich Beiträge Dritter (Arbeitgeber usw.)
6.
6 3 3
347
à Fr.
Schuldzinsen
Verpflegungsmehrkosten;
Anzahl Tage:Zinssatz Code
à Fr. 14 bzw. 2006
Fr. 7 (s. Ziffer 2)
Code
31.12.2006
%
Geschäftsschulden
2 5 1 4
)
Unterkunft (ortsübliches
Zimmer); Anzahl Monate:
Schuldbetrag
A
326
–
1 9 9 0
329
349
Mehrkosten berufsnotwendige Kinderbetreuung
Belegte Kosten Hilfsblatt B Fr.
Davon abziehbar 75 %, max. Fr. 6’000 pro Kind / bei Vollpensum
7.
Belegte Kosten Hilfsblatt B max. Fr. 300
8.
9.
Zwischentotal
332
352
333
353
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Auslagen bei Nebenerwerb
20 % der Einkünfte, mindestens Fr. 700 und höchstens Fr. 2’200
032
751 DER BERUFSKOSTEN (Total Ziffern
311 1 bis 8))
TOTAL
3202
752
312
8 4 1
9 3 0 5
Zutreffendes ankreuzen:
Vorspalte Ziffer 34
Private Schulden
Formular 101.02
Name, Vorname und Adresse der Gläubiger
2 3 5 0 0 0
Herzog Gottlieb, Küttigerstr. 1, Erlinsbach
TOTAL SCHULDEN / SCHULDZINSEN
2 7 0 0 0
750
2 6 2 0 0 0
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 4,
Ziffer 34
Formular 101.04
Vorspalte Ziffer 11
Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels
Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos
Auto laut Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeit erforderlich
Gesundheitliche Gründe gemäss Arztzeugnis
AKB, Aarau
7 0 0 0
3,0
8 0 0
3
310
8 6 6
3402
zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 10
zu übertragen in
zu
in die eines privaten Motorfahrzeuges
fürübertragen
die Benützung
fürdie
den Arbeitsweg
*Begründung
Steuererklärung Seite 3,
Steuererklärung Seite 4,
B
042
7 8 0 0
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 3,
Ziffer 11
Einzelperson/Ehemann
Ehefrau
ANHANG VII (Fortsetzung)
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
ABZÜGE UND EINKOMMENSBERECHNUNG
3
Abzüge
Abzüge
Code
2006
Fr. (ohne Rappen)
10. Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit
Berufsauslagen
Einzelperson/Ehemann
3201
Ehefrau
3401
11. Schuldzinsen (sofern nicht anderweitig berücksichtigt)
311
Davon aus Geschäftsvermögen Fr. 312
Schuldenverzeichnis 310
9 3 0 5
8 6 6
7 8 0 0
311/312
12. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Bescheinigungen 361
Name, Adresse:
Bescheinigungen 362
12.2 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder
Name/n, Adresse:
12.3 Rentenleistungen/dauernde Lasten, Bezeichnung:
Bescheinigungen 363
13. Einkaufsbeiträge Säule 2 und Beiträge Säule 3a
Bescheinigungen
13.1 Einkäufe Säule 2
Einzelperson/Ehemann
371
Ehefrau
372
382
6 1 9 2
6 1 9 2
383
4 0 0 0
381
13.2 Beiträge Säule 3a Einzelperson/Ehemann
Ehefrau
14. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Verheiratete in ungetrennter Ehe Fr. 4’000, übrige Steuerpflichtige Fr. 2’000
15. Weitere Abzüge
Belege 391
15.1 Persönliche Beiträge nicht erwerbstätiger Personen an die AHV/IV/EO
15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien bis Fr. 1’100
Aufstellung/Belege 392
15.3 Freiwillige Zuwendungen (sofern diese Fr. 100 erreichen)
Aufstellung/Belege 393
15.4 Vermögensverwaltungskosten
Aufstellung/Belege 243
15.5 Weitere Abzüge (Wegleitung)
Aufstellung/Belege 395
3 7 0
16. Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten
396
6 0 0
17.1 Krankheits- und Unfallkosten
Hilfsblatt 397
5 1 0 0
17.2 Behinderungsbedingte Kosten
Hilfsblatt 387
Vom Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten Fr. 600
17. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten
18. TOTAL ABZÜGE (Summe Ziffern 10 bis 17)
300
4 0 4 2 5
20. NETTOEINKOMMEN (Ziffer 7 abzüglich Ziffer 18)
401
7 7 1 0 9
21. Selbstbehalt Krankheits- und Unfallkosten
Berechnung: Nettoeinkommen (Ziffer 20) x 5 : 95, höchstens Ziffer 17.1
22. REINEINKOMMEN
411 +
4 0 5 8
400
8 1 1 6 7
1 2 8 0 0
2 4 0 0
23. Steuerfreibeträge (Sozialabzüge)
23.1 Kinderabzug pro Kind
Fr. 6’400
501 –
23.2 Unterstützungsabzug pro unterstützte Person
Fr. 2’400
Aufstellung/Belege 502 –
23.3 Invalidenabzug pro Person
Fr. 3’000
503 –
23.4 Betreuungsabzug
Fr. 3’000
504 –
24. STEUERBARES EINKOMMEN
600
6 5 9 6 7
41
ANHANG VII (Fortsetzung)
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
Schuldenverzeichnis
KANTON AARGAU
Adr.-Nr. 1000.0000.01
Name
Name
Gemeinde
Zustellgemeinde
KÜTTIGEN
KÜTTIGEN
HERZOG CÄSAR
HERZOG CÉCILE
Ohne Nachweis kein Abzug. Belege bitte beilegen.
Schuldbetrag
Code
31.12.2006
Schuldzinsen
Zinssatz Code
%
Fr. (ohne Rappen)
A
2006
Fr. (ohne Rappen)
Geschäftsschulden
Totale gemäss Bilanz (Schuldzinsen nur soweit nicht verbucht)
Liegenschaftenverzeichnis Name, Vorname und Adresse der Gläubiger
KANTON AARGAU
Adr.-Nr. 1000.0000.01
Name
Name
KÜTTIGEN
KÜTTIGEN
Gemeinde
Zustellgemeinde
HERZOG CÄSAR
HERZOG CÉCILE
Ertrag
Steuerwert
A
Geschäftsliegenschaft/en
Code
Fr. (ohne Rappen)
(Erträge soweit nicht in Ziffer 2 enthalten)
1.
31.12.2006
Geschäftsliegenschaft
B
Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
1.
Im Kanton Aargau
1.1
AKB, Aarau
27000
72000
zu übertragen
in die Steuererklärung Herzog
Seite 4, Vorspalte Ziffer 31
7202
Selbstbewohntes Haus oder Wohnung
2712
• Mietwert Geschäftsräume
2732
X 20 %
2822
10 %
2743
7203
2813
20 %
2823
TOTAL
2784 SCHULDEN / SCHULDZINSEN
Pachtzinseinnahmen, Land in:
7204
1.4
Zinszuschüsse und Baurechtszinsen
7205
2785
7206
2796
750
Formular 101.04
1.6
Wohnrecht, Nutzniessung
2.
Ausser Kanton und Ausland
7207
2827
2777
(Liegenschaften im Ausland: Verkehrswert als Steuerwert deklarieren)
Zweitwohnung/Ferienwohnung in:
Kt.
Anzahl Wohnungen:
7208
• Eigenmietwert
2728
• Mietzinseinnahmen
2748
10 %
20 %
2818
2.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
Mietzinseinnahmen Liegenschaft in:
2.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung)
10 %
2828
Kt.
2749
7209
2819
20 %
2.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
2.3
Pachtzinseinnahmen, Land in:
2.4
Weitere Liegenschaften und Erträge (Aufstellung beilegen)
2.4.1 Pauschalabzug (Wegleitung)
10 %
2829
72010
27810
72011
27911
28111
20 %
2.4.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
TOTAL
Formular 101.07
28211
72012
4 2 0 0 0 0
zu übertragen in
die Steuererklärung
Seite 4, Ziffer 31
27012
2 6 2 0 0 0
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 4,
Ziffer 34
Erträge aus Verwertung von Kies, Sand und anderen
Bodenschätzen inkl. Einräumung von Ausbeutungsrechten
2.2
8 0 0
3
3 0 0 0
2812
Mietzinseinnahmen Liegenschaft in:
2.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung)
7 0 0 0
3,0
2742
10 %
1.3
2.1
2 7 0 0 0
1 5 0 0 0
1.2.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
1.5
2 3 5 0 0 0
28000
Gottlieb, Küttigerstr. 1, Erlinsbach
1.1.2 Effektive Unterhaltskosten (Belege beilegen)
1.2.1 Pauschalabzug (Wegleitung)
2821
4 2 0 0 0 0
• Mietzinseinnahmen
1.2
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 3,
Vorspalte Ziffer 11
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 4,
Vorspalte Ziffer 34
2731 Schulden
Private
• Eigenmietwert
1.1.1 Pauschalabzug (Wegleitung)
311
312
2741Vorname und Adresse der Gläubiger
Name,
Zwischentotal *
Privatliegenschaft/en
751
752
2711
• Mietzinseinnahmen
B
2006
Fr. (ohne Rappen)
7201
• Mietwert Geschäftsräume
1.1
Unterhalt
Code
Fr. (ohne Rappen)
Zwischentotal
• Eigenmietwert Privatwohnung
42
2006
Code
1 5 0 0 0
zu übertragen in
die Steuererklärung
Seite 2, Ziffer 6.4
28012
3 0 0 0
zu übertragen in
die Steuererklärung
Seite 2, Ziffer 6.8
* Nettoertrag aus Geschäftsliegenschaften (Ertrag abzüglich Unterhalt) zu übertragen in die Steuererklärung Seite 2, Vorspalte Ziffer 6.9
310
7 8 0 0
zu übertragen in die
Steuererklärung Seite 3,
Ziffer 11
ANHANG VII (Fortsetzung)
MUSTERSTEUERERKLÄRUNG 2006
VERMÖGEN
4
Vermögen im In- und Ausland
des/der Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und
der minderjährigen Kinder
Vermögen
Code
31.12.2006
Fr. (ohne Rappen)
30. Bewegliches Vermögen
30.1 Wertschriften und Guthaben
Wertschriftenverzeichnis
1 3 3 9 5 0
711
Total laut Wertschriftenverzeichnis
Abzüglich davon aus Geschäftsvermögen bereits in Ziff. 32 enthalten 712
710
–
713
30.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer
30.3 Lebens- und Rentenversicherungen
Versicherungsgesellschaft Abschluss
Quick Leben
Suisse Vie
1982
1997
1 3 3 9 5 0
9 3 3
Bescheinigungen
Ablauf
Einmaleinlagen (bei EPV)
2012
2014
Steuerwert
50’000
12’000
58’000
716
7 0 0 0 0
Aufstellung/Belege 717
30.4 Anteile an unverteilten Erbschaften
30.5 Private Fahrzeuge: Marke
Jahrgang
Katalogpreis
7181
Marke
Jahrgang
Katalogpreis
7182
Aufstellung/Belege 719
30.6 Übrige Vermögenswerte
31. Liegenschaften
Liegenschaftenverzeichnis 7201
4 2 0 0 0 0
Davon Geschäftsvermögen Fr.
43
32. Betriebsvermögen selbstständig Erwerbender
32.1 Anteile Personengesellschaft
Bilanzen/Fragebogen 730
32.2 Geschäftsaktiven (inkl. Wertschriften, ohne Liegenschaften)
Bilanzen/Fragebogen 740
33. TOTAL DER VERMÖGENSWERTE (Ziffern 30 bis 32)
701
Schuldenverzeichnis 750 –
34. TOTAL DER SCHULDEN
751
6 2 4 8 8 3
2 6 2 0 0 0
Davon Geschäftsschulden Fr. 752
35. REINVERMÖGEN
700
3 6 2 8 8 3
1 8 0 0 0 0
36. Steuerfreie Beträge
36.1 Für Verheiratete (ungetrennt)
Fr. 180’000
810 –
36.2 Für alle übrigen Personen
Fr. 100’000
810 –
36.3 Abzug für jedes Kind
Fr. 12’000
820 –
37. STEUERBARES VERMÖGEN
800
2 4 0 0 0
1 5 8 8 8 3
Diese Steuererklärung ist vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt:
Beilagen
X
X
X
X
X
X
X
X
Lohnausweis/e
Bilanz/en und Erfolgsrechnung/en mit Kopie
Privat- und Kapitalkonto und Abschreibungstabelle
Berufskosten/Direkte Bundessteuer
Renten und Ersatzeinkünfte
Wertschriftenverzeichnis
Liegenschaftenverzeichnis
Schuldenverzeichnis
Bescheinigung/en Säule 3a
Hilfsblatt A/B
Weitere Beilagen:
Belege für Weiterbildung, Krankheitskosten, Zuwendungen an gemeinnützige
Institutionen
Unterschrift/en
Einzelperson/Ehemann
Ort/Datum
P
G
Ehefrau
Küttigen, 15. 3. 2007
062 822 .. ..
G
062 836 .. ..
056 441 .. ..
Ehegatten unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam
ANHANG VIII
MERKBLATT ÜBER ABSCHREIBUNGEN
Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objektiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätzlich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzuprüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise
zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der
Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen
der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird.
Nominalansätze für Geschäftsbetriebe
Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwertes1
Bei geschäftlichen Betrieben können im Allgemeinen Abschreibungen auf dem
Buchwert zugelassen werden bis zu:
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser
• auf Gebäuden allein2
2%
• auf Gebäuden und Land zusammen3
1,5 %
44
Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude
• auf Gebäuden allein2
• auf Gebäuden und Land zusammen3
4%
3%
Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie
• auf Gebäuden allein2
• auf Gebäuden und Land zusammen3
6%
4%
Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten
(speziell Werkstatt- und Silogebäude)
• auf Gebäuden allein2
• auf Gebäuden und Land zusammen3
8%
7%
1
2
3
Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die
Hälfte zu reduzieren.
Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden,
wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat
aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.
Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den
Wert des Landes zulässig.
Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt
und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf überwiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.
ANHANG VIII (Fortsetzung)
MERKBLATT ÜBER ABSCHREIBUNGEN
Hochregallager und ähnliche Einrichtungen
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden
Geleiseanschlüsse
Wasserleitungen zu industriellen Zwecken
Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container
Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen
mit Mobiliarcharakter
Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge,
insbesondere Anhänger
Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken
Motorfahrzeuge aller Art
Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind
oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B.
schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen
Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen
Einflüssen ausgesetzt sind
Büromaschinen
Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software)
Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-,
Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- und andere
Nutzungsrechte; Goodwill
Automatische Steuerungssysteme
Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte
Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte,
Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten usw.
Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche
15
20
20
20
20
%
%
%
%
%
25 %
30 %
30 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
40 %
45
45 %
45 %
Sofortabschreibung
Die so genannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (z. B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeugen) vorgenommen werden
und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den
Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswertes zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse
vorliegen, ausgeschlossen. Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (ausgenommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten
Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens
im Detail ausweist. Sofortabschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen werden, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen.
ANHANG IX
TABELLE ZUR PAUSCHALEN ERMITTLUNG DES PRIVATANTEILS AN DEN AUTOKOSTEN
Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht
genau ausgeschieden werden, so lässt sich der Privatanteil anhand der nachstehenden Tabelle ermitteln.
Katalogpreis*
Gesamte
Fahrleistung
im Jahr
Durchschnittliche
Kilometerkosten
Gesamtkosten
Privatanteil bei einer privaten
Fahrleistung von km
5’000
8’500
12’000
Fr.
km
Rp./km
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
12’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
59
44
38
34
31
28
26
68
51
44
40
36
32
30
78
59
50
46
41
36
34
88
66
57
51
46
41
38
98
73
63
57
51
45
42
108
80
69
62
56
49
46
118
88
75
68
61
54
50
127
95
82
73
66
58
54
5’900
6’600
7’600
8’500
9’300
11’200
13’000
6’800
7’650
8’800
10’000
10’800
12’800
15’000
7’800
8’850
10’000
11’500
12’300
14’400
17’000
8’800
9’900
11’400
12’750
13’800
16’400
19’000
9’800
10’950
12’600
14’250
15’300
18’000
21’000
10’800
12’000
13’800
15’500
16’800
19’600
23’000
11’800
13’200
15’000
17’000
18’300
21’600
25’000
12’700
14’250
16’400
18’250
19’800
23’200
27’000
2’950
2’200
1’900
1’700
1’550
1’400
1’300
3’400
2’550
2’200
2’000
1’800
1’600
1’500
3’900
2’950
2’500
2’300
2’050
1’800
1’700
4’400
3’300
2’850
2’550
2’300
2’050
1’900
4’900
3’650
3’150
2’850
2’550
2’250
2’100
5’400
4’000
3’450
3’100
2’800
2’450
2’300
5’900
4’400
3’750
3’400
3’050
2’700
2’500
6’350
4’750
4’100
3’650
3’300
2’900
2’700
5’000
3’750
3’250
2’900
2’650
2’400
2’200
5’800
4’350
3’750
3’400
3’050
2’700
2’550
6’650
5’000
4’250
3’900
3’500
3’050
2’900
7’500
5’600
4’850
4’350
3’900
3’500
3’250
8’350
6’200
5’350
4’850
4’350
3’850
3’550
9’200
6’800
5’850
5’250
4’750
4’150
3’900
10’050
7’500
6’400
5’800
5’200
4’600
4’250
10’800
8’100
6’950
6’200
5’600
4’950
4’600
–
5’300
4’550
4’100
3’700
3’350
3’100
–
6’100
5’300
4’800
4’300
3’850
3’600
–
7’100
6’000
5’500
4’900
4’300
4’100
–
7’900
6’850
6’100
5’500
4’900
4’550
–
8’750
7’550
6’850
6’100
5’400
5’050
–
9’600
8’300
7’450
6’700
5’900
5’500
–
10’550
9’000
8’150
7’300
6’500
6’000
–
11’400
9’850
8’750
7’900
6’950
6’500
17’000
22’000
46
27’000
32’000
37’000
42’000
47’000
ANHANG IX (Fortsetzung)
TABELLE ZUR PAUSCHALEN ERMITTLUNG DES PRIVATANTEILS AN DEN AUTOKOSTEN
Katalogpreis*
Gesamte
Fahrleistung
im Jahr
Durchschnittliche
Kilometerkosten
Gesamtkosten
Privatanteil bei einer privaten
Fahrleistung von km
5’000
8’500
12’000
Fr.
km
Rp./km
Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
52’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
10’000
15’000
20’000
25’000
30’000
40’000
50’000
137
102
88
79
71
62
58
153
114
98
88
79
69
64
173
129
110
99
90
78
72
192
143
123
110
100
86
80
13’700
15’300
17’600
19’750
21’300
24’800
29’000
15’300
17’100
19’600
22’000
23’700
27’600
32’000
17’300
19’350
22’000
24’750
27’000
31’200
36’000
19’200
21’450
24’600
27’500
30’000
34’400
40’000
6’850
5’100
4’400
3’950
3’550
3’100
2’900
7’650
5’700
4’900
4’400
3’950
3’450
3’200
8’650
6’450
5’500
4’950
4’500
3’900
3’600
9’600
7’150
6’150
5’500
5’000
4’300
4’000
11’650
8’650
7’500
6’700
6’050
5’250
4’950
13’000
9’700
8’350
7’500
6’700
5’850
5’450
14’700
10’950
9’350
8’400
7’650
6’650
6’100
16’300
12’150
10’450
9’350
8’500
7’300
6’800
–
12’250
10’550
9’500
8’500
7’450
6’950
–
13’700
11’750
10’550
9’500
8’300
7’700
–
15’500
13’200
11’900
10’800
9’350
8’650
–
17’150
14’750
13’200
12’000
10’300
9’600
60’000
70’000
80’000
Für über 6-jährige Fahrzeuge ermässigen sich die vorstehenden Privatanteile wie
folgt: Bei einer gesamten jährlichen Fahrleistung bis 20’000 km um 15 %, bei einer
solchen über 20’000 km um 20 %.
47