hessisches ministerium für wissenschaft und kunst 552

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hessisches ministerium für wissenschaft und kunst 552
Seite 704
Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. Juni 2013
Nr. 23
Lfd.
Nr.
Anzahl
Materialbezeichnung
(mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand
des Materials
Abgebende Stelle/Lagerort
12
1
2
1
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
1
5
1
1
4
Sony Compact Disc Player CDP-395
JVC DVD Player XV-N5SL
Panasonic DVD Recorder DMR-EH675
Nordmende DVD Player T180B
Minolta X 700 im Alukoffer
Minolta Objektiv 35/70mm
Minolta Auto Winder
Metz Blitz 45CL-4
Olympus Winder 2
Metz Netzteil
3 Akku Käfige
LSK Disk Jet 4
Panasonic Digital Recorder DMR-EH54D
JVC Monitor TM-2100E
Panasonic Monitor BT-M1420PY
JVC Monitor TM-H1750CG
JVC Monitor TM-H1900G
JVC Component Effects Generator KM-3000
JVC Video Kassetten Recorder BR-622E
Minolta Kamera X 300 mit Objektiv 50mm 1:1,7
Minolta Objektiv 24mm 1:2,8
Panasonic VHS Recorder NV-HS900
PHYWE Drossel für Spektrallampen
Minolta Kamera X300s mit Minolta Objektiv MD
50 mm 1:1,7
Minolta Objektiv 70-210mm
Minolta Kamera X 300 mit Minolta Objektiv 24
mm 1:2,8
Sicherheitszelle Serie J Modell 7.11.925
verwendungsfähig
Polizeiakademie Hessen
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Feix
Tel.: 0611 / 9460-2510
6
2
1
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 1. Juli 2013
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Allgemeiner Hinweis
Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen
zu finden.
Wiesbaden, den 22. Mai 2013
HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung
Bereich Zentrale Beschaffung
VV 4150 - Ld 1010
StAnz. 23/2013 S. 702
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
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Beitragsordnung des Studentenwerks Kassel vom 19. April
2013;
hier: Bekanntmachung
Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den
Hochschulen des Landes Hessen (Studentenwerksgesetz) vom 26.
Juni 2006 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
Juni 2012 (GVBl. S. 227), wird die oben genannte Beitragsordnung
des Studentenwerks Kassel hiermit bekannt gemacht.
Wiesbaden, den 16. Mai 2013
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
351.004(0005) – II 4.2
StAnz. 23/2013 S. 704
§1
Beitragspflicht
Für das Studentenwerk Kassel wird in jedem Semester von allen
Studierenden der Universität Kassel ein Beitrag nach § 9 Abs. 2
StWG erhoben. Auch beurlaubte Studierende sind beitragspflichtig.
§2
Beitragshöhe
Der Beitrag jedes Studierenden der Universität Kassel für das Studentenwerk Kassel wird ab dem Wintersemester 2013 auf 80 Euro
pro Semester festgesetzt.
§3
Fälligkeit
Der von der Universität Kassel einzuziehende Beitrag wird jeweils
mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und ist hierbei
nachzuweisen.
§4
Erstattungsanspruch
(1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
(2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibung vor
Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Beitrag geleis­
tet wurde, ist der Beitrag zu erstatten; im Übrigen besteht kein
Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
(3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen
sechs Monaten nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für
das er entrichtet wurde, schriftlich geltend gemacht wird.
§5
Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Die Beitragsordnung vom 18. Dezember 2009 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung vom 19. April 2013 außer Kraft gesetzt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des
Studentenwerks Kassel vom 19. April 2013.
Kassel, den 19. April 2013
Dr. Robert Kuhn
Vorsitzender des Verwaltungsrates