hessisches ministerium für wissenschaft und kunst 552
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hessisches ministerium für wissenschaft und kunst 552
Seite 704 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 3. Juni 2013 Nr. 23 Lfd. Nr. Anzahl Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 12 1 2 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 5 1 1 4 Sony Compact Disc Player CDP-395 JVC DVD Player XV-N5SL Panasonic DVD Recorder DMR-EH675 Nordmende DVD Player T180B Minolta X 700 im Alukoffer Minolta Objektiv 35/70mm Minolta Auto Winder Metz Blitz 45CL-4 Olympus Winder 2 Metz Netzteil 3 Akku Käfige LSK Disk Jet 4 Panasonic Digital Recorder DMR-EH54D JVC Monitor TM-2100E Panasonic Monitor BT-M1420PY JVC Monitor TM-H1750CG JVC Monitor TM-H1900G JVC Component Effects Generator KM-3000 JVC Video Kassetten Recorder BR-622E Minolta Kamera X 300 mit Objektiv 50mm 1:1,7 Minolta Objektiv 24mm 1:2,8 Panasonic VHS Recorder NV-HS900 PHYWE Drossel für Spektrallampen Minolta Kamera X300s mit Minolta Objektiv MD 50 mm 1:1,7 Minolta Objektiv 70-210mm Minolta Kamera X 300 mit Minolta Objektiv 24 mm 1:2,8 Sicherheitszelle Serie J Modell 7.11.925 verwendungsfähig Polizeiakademie Hessen Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Feix Tel.: 0611 / 9460-2510 6 2 1 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 1. Juli 2013 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 22. Mai 2013 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 - Ld 1010 StAnz. 23/2013 S. 702 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 552 Beitragsordnung des Studentenwerks Kassel vom 19. April 2013; hier: Bekanntmachung Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen (Studentenwerksgesetz) vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2012 (GVBl. S. 227), wird die oben genannte Beitragsordnung des Studentenwerks Kassel hiermit bekannt gemacht. Wiesbaden, den 16. Mai 2013 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst 351.004(0005) – II 4.2 StAnz. 23/2013 S. 704 §1 Beitragspflicht Für das Studentenwerk Kassel wird in jedem Semester von allen Studierenden der Universität Kassel ein Beitrag nach § 9 Abs. 2 StWG erhoben. Auch beurlaubte Studierende sind beitragspflichtig. §2 Beitragshöhe Der Beitrag jedes Studierenden der Universität Kassel für das Studentenwerk Kassel wird ab dem Wintersemester 2013 auf 80 Euro pro Semester festgesetzt. §3 Fälligkeit Der von der Universität Kassel einzuziehende Beitrag wird jeweils mit der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und ist hierbei nachzuweisen. §4 Erstattungsanspruch (1) Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. (2) Bei Exmatrikulation oder Versagung der Einschreibung vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das der Beitrag geleis tet wurde, ist der Beitrag zu erstatten; im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung. (3) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, für das er entrichtet wurde, schriftlich geltend gemacht wird. §5 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Die Beitragsordnung vom 18. Dezember 2009 wird mit Inkrafttreten der Beitragsordnung vom 19. April 2013 außer Kraft gesetzt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des Studentenwerks Kassel vom 19. April 2013. Kassel, den 19. April 2013 Dr. Robert Kuhn Vorsitzender des Verwaltungsrates