Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen Kunden und der Credit Suisse AG
(nachfolgend Bank genannt). Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen und Usanzen.
Zum besseren Verständnis verzichtet die Bank in allen Formularen auf weiblich-männliche Doppelformen.
Art. 1
Legitimationsprüfung
Die Bank ist verpflichtet, die Legitimation des Kunden und der
Bevollmächtigten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt zu prüfen. Wird
diese Pflicht durch die Bank, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen verletzt, so trägt die Bank einen dadurch entstandenen Schaden. Liegt
keine Pflichtverletzung vor, so trägt der Kunde den infolge von Legitimationsmängeln entstandenen Schaden.
Art. 2
Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über mangelnde
Handlungsfähigkeit seiner Bevollmächtigten oder anderer für ihn handelnder Dritter zu informieren. Unterlässt er dies, oder liegt mangelnde Handlungsfähigkeit beim Kunden selbst vor, trägt er den Schaden,
der aus mangelnder Handlungsfähigkeit entsteht, soweit die Bank,
ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen nicht die geschäftsübliche Sorgfalt
verletzt haben.
Art. 3
Mitteilungen von Änderungen
Über Änderungen des Namens, der Adresse, der Kontakt- und Korrespondenzangaben des Kunden bzw. seiner Vertreter sowie über
den Widerruf von erteilten Vollmachten oder Zeichnungsberechtigungen hat der Kunde die Bank unverzüglich zu informieren.
Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom
Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind.
Art. 4
Übermittlungsfehler
Die Bank ist verpflichtet, im Umgang mit ein- und ausgehenden Aufträgen, Instruktionen oder Mitteilungen via Post, Telefax, Telefon,
Telex, E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten die
geschäftsübliche Sorgfalt anzuwenden. Wird diese Pflicht durch die
Bank, ihre Mitarbeiter oder Hilfspersonen verletzt, so trägt die Bank
einen dadurch entstandenen Schaden. Liegt keine Pflichtverletzung
vor, so trägt der Kunde den aus der Übermittlung von Aufträgen,
Instruktionen oder Mitteilungen via Post, Telefax, Telefon, Telex,
E-Mail und anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden, wie z. B. aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen,
Verstümmelungen oder Wiederholungen von Mitteilungen.
Art. 5
Ausführung von Aufträgen/Hinweispflicht des Kunden
Bei Aufträgen, die zeitkritisch sind oder die zu Schäden führen können, die über den blossen Zinsausfall hinausgehen, ist der Kunde
verpflichtet, die Bank rechtzeitig auf diesen Umstand und mögliche
Schadensfolgen hinzuweisen. Unterlässt er dies, haftet die Bank im
Falle mangelhafter, verspäteter oder nicht erfolgter Ausführung von
Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) höchstens für den Zinsausfall.
Erteilt der Kunde verschiedene Aufträge in einer Gesamtsumme, die
seinen bei der Bank verfügbaren Betrag übersteigt, so bestimmt die
Bank in eigenem Ermessen und unabhängig vom Auftragsdatum oder
Auftragseingang, welche Aufträge ganz oder teilweise auszuführen
sind.
Art. 6
Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im Geschäftsverkehr mit der Bank sind Samstage staatlich anerkannten Feiertagen gleichgestellt.
Art. 7
Beanstandungen
Beanstandungen des Kunden aus der Ausführung von Aufträgen
sowie anderer Mitteilungen sind sofort nach Empfang der entsprechenden Mitteilung, spätestens aber innerhalb einer allenfalls von der
Bank gesetzten Frist, vorzunehmen.
Falls Dokumente oder Mitteilungen, welche der Kunde erwartet (z. B.
Konto-/Depotauszüge, Börsenabrechnungen) nicht eintreffen, hat er
die Bank unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Kunde trägt den aus verspäteter Beanstandung entstandenen
Schaden.
Beanstandungen von Konto- oder Depotauszügen haben innerhalb
eines Monats zu erfolgen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist gelten Auszüge als genehmigt.
Art. 8
Pfand- und Verrechnungsrecht
Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung
des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, für alle ihre
jeweils bestehenden oder zukünftigen Ansprüche ein Pfandrecht und
bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht, ohne Rücksicht
auf die Fälligkeit oder Währung. Die Bank ist nach ihrer Wahl zur
zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist. Die Verwertung der Pfänder wird vorab angekündigt. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen.
Art. 9
Zinsen, Gebühren, Steuern und Abgaben
Die Bank behält sich vor, ihre Zins- und Kommissionsansätze jederzeit, namentlich bei geänderten Geldmarktverhältnissen, abzuändern
und dem Kunden hiervon schriftlich oder auf andere geeignete Weise
Kenntnis zu geben. Zinsen und Kommissionen verstehen sich für die
Bank netto.
Die Gebühren der Bank richten sich nach dem jeweils geltenden
Tarif. Die Bank behält sich dessen jederzeitige Änderung vor. Der
Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise
über die Änderung informiert.
Allfällige Steuern und Abgaben, welche im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von dieser erhoben werden oder welche die Bank aufgrund von schweizerischem
Recht, Staatsverträgen oder von vertraglichen Vereinbarungen mit
ausländischen Stellen (z. B. 30% Quellensteuer gemäss dem US
Foreign Account Tax Compliance Act, FATCA) einbehalten muss,
sowie die bei der Bank anfallenden Spesen gehen zu Lasten des
Kunden, bzw. können auf den Kunden überwälzt werden.
Produktecode: 01050
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Art. 10 Fremdwährungskonti
Die den Guthaben der Kunden in fremder Währung entsprechenden
Aktiven der Bank werden in gleicher Währung angelegt. Der Kunde
trägt anteilmässig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das
Gesamtguthaben der Bank im Lande der Währung oder der Anlage
als Folge von behördlichen Massnahmen treffen sollten.
Bei Fremdwährungskonti erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen ausschliesslich am Sitz der kontoführenden Niederlassung, und zwar
lediglich durch Verschaffung einer Gutschrift bei ihrer Zweigniederlassung, bei einer Korrespondenzbank oder bei der vom Kunden
bezeichneten Bank im Lande der Fremdwährung.
Art. 11 Wechsel, Checks und andere Papiere
Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte
Wechsel, Checks und andere Papiere zurückzubelasten. Bis zur
Begleichung eines Schuldsaldos verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des
vollen Betrags der Wechsel, Checks und anderen Papiere mit
Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten.
Art. 12 Kündigung der Bankbeziehung
Die Bank und der Kunde können die Bankbeziehung jederzeit per
sofort oder auf einen späteren Termin kündigen.
Insbesondere kann die Bank Kreditlimiten jederzeit annullieren und
ihre Guthaben per sofort fällig stellen. Vorbehalten bleiben besondere
Vereinbarungen und für spezifische Produkte geltende Kündigungsbestimmungen.
Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten
Nachfrist, der Bank mitzuteilen, wohin die von ihm bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann
die Bank diese Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren und den Erlös sowie noch vorhandene Guthaben des Kunden mit
befreiender Wirkung in Form eines Checks in einer von ihr bestimmten Währung an die letztbekannte Zustelladresse des Kunden schicken.
Art. 13 Auslagerung von Geschäftsbereichen
Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche (wie z. B. Zahlungsverkehr, Wertschriftenabwicklung) ganz oder teilweise auszulagern.
Art. 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand
für alle Verfahren ist Zürich oder der Ort der schweizerischen
Niederlassung, mit welcher die vertragliche Beziehung besteht. Die Bank behält sich das Recht vor, den Kunden an seinem Sitz oder Wohnsitz zu belangen.
Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.
Art. 16 Bankkundengeheimnis
Organen, Angestellten und Beauftragten der Bank obliegt die gesetzliche Pflicht, über den Geschäftsverkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren (Bankkundengeheimnis). Der Kunde entbindet
hiermit die Bank von ihrer Geheimhaltungspflicht und verzichtet auf das Bankkundengeheimnis, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank notwendig ist:
 bei vom Kunden im In- oder Ausland gegen die Bank (auch als
Drittpartei) angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Schritten, Strafanzeigen oder anderen Mitteilungen an Behörden,
 zur Sicherung oder Durchsetzung der Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten des
Kunden oder Dritter (sofern die Sicherheiten Dritter für Ansprüche gegen den Kunden bestellt wurden) im In- und Ausland,
 beim Inkasso von Forderungen der Bank gegen den Kunden im
In- und Ausland,
 bei Vorwürfen des Kunden gegen die Bank in der Öffentlichkeit,
gegenüber Medien oder gegenüber Behörden des In- und Auslandes,
 soweit bei Transaktionen in ausländischen Wertpapieren oder
-rechten die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen eine
Offenlegung erfordern.
Vorbehalten bleiben die gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Auskunftspflichten der Bank.
Art. 17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Bank kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit
ändern. Der Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise informiert.
Art. 14 Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften
Der Kunde ist für die Einhaltung von auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Steuergesetze) verantwortlich und
er hält solche gesetzlichen Vorschriften jederzeit ein.
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Depotreglement
Allgemeine Bestimmungen
Art.1
Geltungsbereich
Dieses Reglement findet zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die von der Bank ins Depot übernommenen Werte und
Sachen (nachstehend Depotwerte) Anwendung, insbesondere auch
wenn diese in der Form von Bucheffekten geführt werden.
Soweit besondere vertragliche Vereinbarungen oder für Spezialdepots
Spezialreglemente bestehen, gilt dieses Reglement ergänzend.
Art. 2
Behandlung von Depotwerten
Die Bank übernimmt insbesondere
a) Wertpapiere zur Aufbewahrung und Verwaltung grundsätzlich in
offenem Depot
b) Edelmetalle zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem Depot
c) Geld- und Kapitalmarktanlagen, die nicht in Wertpapierform gekleidet sind, zur Verbuchung und Verwaltung in offenem Depot
d) Beweisurkunden zur Aufbewahrung grundsätzlich in offenem
Depot
e) Wertsachen und andere geeignete Sachen zur Aufbewahrung
grundsätzlich in verschlossenem Depot
Für verschlossene Depots findet ein separates Reglement Anwendung.
Die Bank kann ohne Angabe von Gründen die Entgegennahme von
Depotwerten ablehnen.
Art. 3
Prüfung von Depotwerten
Die Bank kann vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingelieferte Depotwerte auf Echtheit und Sperrmeldungen prüfen, ohne
deshalb eine Haftung zu übernehmen. Die Bank muss insbesondere
Verwaltungshandlungen erst nach abgeschlossener Prüfung vornehmen. Entsprechend muss auch ein Verkaufsauftrag bzw. ein
Geschäft, bei welchem die Werte gegen Entschädigung an eine
Drittpartei herausgegeben werden sollen, während dieser Prüfungsdauer nicht ausgeführt werden.
Die Prüfung erfolgt auf Grund der der Bank zur Verfügung stehenden
Mittel und Unterlagen. Ausländische Depotwerte können der Depotstelle oder einer andern geeigneten Stelle im entsprechenden Land
zur Prüfung übergeben werden.
Art. 4
Zu Wertpapieren funktionsgleiche Wertrechte
Wertpapiere und zu diesen funktionsgleiche Wertrechte ohne wertpapiermässige Verbriefung werden analog behandelt. Insbesondere
finden die Regeln über die Kommission (Art. 425 ff. OR) zwischen
Kunde und Bank Anwendung.
Art. 5
Sorgfaltspflicht der Bank
Die Bank behandelt die Depotwerte des Kunden mit der geschäftsüblichen Sorgfalt.
Art. 6
Auslieferung und Verfügung über Depotwerte
Unter Vorbehalt von Kündigungsfristen, gesetzlichen Bestimmungen,
Statuten von Emittenten sowie Pfand-, Retentions- oder anderen
Zurückbehaltungsrechten der Bank kann der Kunde jederzeit verlangen, dass ihm die Depotwerte ausgeliefert bzw. zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind die landesüblichen Lieferfristen sowie die
üblichen Auslieferungsfristen zu beachten.
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Der Transport sowie Versand von Depotwerten erfolgt auf Rechnung
und Gefahr des Kunden. Fehlen besondere Weisungen seitens des
Kunden, so nimmt die Bank Versicherung und Wertdeklaration nach
eigenem Ermessen vor.
Art. 7
Gebühren und Entschädigungen der Bank
Die Gebühren der Bank richten sich nach dem jeweils geltenden
Tarif. Die Bank behält sich dessen jederzeitige Änderung vor. Der
Kunde wird vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise
über die Änderung informiert.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen erhält
die Bank von Dritten (inklusive ihren Gruppen- bzw. Konzerngesellschaften) Retrozessionen, Vergütungen, Gebühren, Kommissionen
inkl. Bestandespflegekommissionen, Rückerstattungen, Abschläge,
Rabatte, Vertriebsentschädigungen oder andere Leistungen (nachfolgend insgesamt Entschädigungen).
Entschädigungen bemessen sich üblicherweise in Prozenten des von
der Bank insgesamt gehaltenen Anlagevolumens eines Produktes
(Anlagevolumen), wobei die Höhe je nach Produkt und Produktanbieter variiert. Bei Anlagefonds erhält die Bank Entschädigungen
in Form von regelmässigen Zahlungen. Bei strukturierten Produkten
erhält die Bank Entschädigungen als regelmässige Zahlungen und/
oder in Form einer Vergütung eines Teils des Ausgabepreises oder
eines Rabatts auf dem Ausgabepreis.
Die von der Bank vereinnahmten Entschädigungen bewegen sich
innerhalb der folgenden Bandbreiten (Angaben basierend auf dem
Anlagevolumen):
 Kollektive Kapitalanlagen: Geldmarktfonds 0 bis maximal 1,0%
pro Jahr, Obligationen- und Immobilienfonds 0 bis maximal 1,6%
pro Jahr, übrige Anlagefonds (alternative Anlagefonds, HedgeFonds, Private-Equity-Fonds, Fund of Funds, Aktienfonds, Portfoliofonds usw.) 0 bis maximal 2,0% pro Jahr
 Strukturierte Produkte: Geldanlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr,
Obligationenanlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr, Gemischte Anlagen 0 bis maximal 1,5% pro Jahr, Alternative Anlagen 0 bis
maximal 1,7%, Aktienanlagen 0 bis maximal 2,5% pro Jahr
Bei Vermögensverwaltungs-Mandaten entsprechen die von der Bank
vereinnahmten Entschädigungen 0 bis maximal 0,9% des verwalteten
Kundenvermögens pro Jahr.
Die Grössenordnung der maximalen Entschädigungen je Kunde ergibt
sich durch Multiplikation des maximalen Prozentsatzes mit dem Wert
des eigenen Anlagevolumens in der jeweiligen Produktkategorie.
Die oben offen gelegten Bandbreiten entsprechen den maximalen
Entschädigungen, welche die Bank gemäss Konditionen des jeweiligen Produkts erhalten kann. Handelt es sich bei der Entschädigung
um eine Vergütung eines Teils des Ausgabepreises oder um einen
Rabatt auf dem Ausgabepreis und wird das Produkt vor Ablauf
der Laufzeit des Produkts zurückgegeben, so behält die Bank die
gesamte erhaltene Entschädigung trotz vorzeitiger Rückgabe des
Produkts. Zudem kann die Bank auch bei unvollständigen Jahresperioden die volle Jahresentschädigung gemäss den oben erwähnten
Bandbreiten erhalten. Änderungen betreffend Höhe der Entschädigungen bleiben vorbehalten und erfolgen in Übereinstimmung mit
Art. 9 dieses Depotreglements.
Der Kunde ist sich bewusst, dass Entschädigungen zu potentiellen
Interessenkonflikten führen können, indem sie Anreize zu setzen vermögen, Produkte auszuwählen oder zu empfehlen, bei denen die
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Bank überhaupt Entschädigungen erhält (zum Beispiel Anlagefonds
oder Strukturierte Produkte anstelle von Aktien oder Obligationen)
oder bei denen sie höhere Entschädigungen erhält (zum Beispiel
Bevorzugung von Produkten bestimmter Anbieter oder bestimmter
Kategorien von Produkten, die höhere Entschädigungen mit sich
bringen). Potentiellen Interessenkonflikten und insbesondere dem
Kundeninteresse wird durch geeignete Massnahmen Rechnung
getragen.
Bei der Festlegung der geltenden Tarife wurde berücksichtigt, dass die
Bank für ihre Dienstleistungen Entschädigungen erhält. Entsprechend
ist der Kunde damit einverstanden, dass die Bank Entschädigungen
annimmt und für sich einbehält. Sollten diese Entschädigungen
ohne entsprechende Abrede einer gesetzlichen Ablieferungspflicht gegenüber dem Kunden unterliegen, ist der Kunde damit einverstanden, dass alle Entschädigungen vollumfänglich
der Bank verbleiben. Der Kunde verzichtet auf jedes Recht auf
Herausgabe von Entschädigungen. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen des Kunden mit der Bank sowie zwingende gesetzliche Bestimmungen.
Art. 8
Vertragsdauer
Die Vertragsdauer ist in der Regel unbestimmt; die mit diesem
Reglement begründeten Rechtsverhältnisse erlöschen nicht bei Tod,
Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Kunden.
Art. 9
Änderungen des Reglementes
Die Bank kann dieses Reglement jederzeit ändern. Der Kunde wird
vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise über die Änderung informiert.
Besondere Bestimmungen für offene Depots
Art. 10 Form der Aufbewahrung
Die Bank ist ausdrücklich ermächtigt, die Depotwerte in eigenem
Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden auswärts bei
einem Dritten verwahren zu lassen. Schreibt der Kunde der Bank
eine Drittdepotstelle vor und empfiehlt die Bank diese dem Kunden
gegenüber nicht, so wird für die Handlungen dieser Drittdepotstelle
jegliche Haftung der Bank ausgeschlossen. Ohne anderslautende
Instruktion ist die Bank ausserdem berechtigt, die Depotwerte gattungsmässig und zentral zu verwahren oder sie bei einer Sammeldepot-Zentrale verwahren zu lassen.
Vorbehalten bleiben Depotwerte, die wegen ihrer Natur oder aus
anderen Gründen getrennt verwahrt werden müssen.
Bei Verwahrung im Ausland unterliegen die Depotwerte den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung. Die Bank leitet lediglich die
Rechte weiter, die sie vom ausländischen Dritten erhält. Wird der
Bank die Rückgabe von solchen im Ausland aufbewahrten Werten
oder der Transfer des Verkaufserlöses durch das anwendbare ausländische Recht erschwert oder verunmöglicht, so ist die Bank nur
dann dazu verpflichtet, dem Kunden einen entsprechenden Anspruch
zur Herausgabe bzw. Zahlung zu verschaffen, wenn dieser besteht
und übertragbar ist.
Auf den Namen lautende Depotwerte können auf den Kunden eingetragen werden. Dieser akzeptiert, dass der auswärtigen Depotstelle
sein Name bekannt wird. Die Bank kann die Werte aber auch auf
Rechnung und Gefahr des Kunden auf sich oder einen Dritten eintragen lassen, insbesondere dann, wenn eine Eintragung auf den Kunden unüblich oder gar nicht möglich ist.
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Auslosbare Depotwerte können ebenfalls gattungsmässig verwahrt
werden; von einer Auslosung erfasste Depotwerte werden von der
Bank unter die Kunden verteilt, wobei sich die Bank bei der SubVerlosung einer Methode bedient, die allen Kunden eine gleichwertige Aussicht auf Berücksichtigung wie bei der Erstauslosung garantiert.
Art. 11 Verwaltung
Die Bank besorgt ohne besonderen Auftrag des Kunden die üblichen
Verwaltungshandlungen, wie Inkasso von Dividenden, Zinsen und
rückzahlbaren Kapitalien, Überwachung von Auslosungen, Kündigungen, Konversionen und Bezugsrechten usw., und fordert ferner den
Kunden in der Regel zu den ihm gemäss Abs. 2 selber obliegenden
Vorkehrungen auf; sie stützt sich dabei auf die ihr verfügbaren branchenüblichen Informationsmittel, ohne jedoch dafür eine Verantwortung zu übernehmen. Sofern die Bank einzelne Depotwerte nicht im
üblichen Sinne verwalten kann, teilt sie dies dem Kunden auf der
Depotlegungsanzeige oder auf andere Weise mit. Bei couponlosen
Namenaktien werden Verwaltungshandlungen nur dann ausgeführt,
wenn die Zustelladresse für Dividenden und Bezugsrechte auf die
Bank lautet.
Ist nichts anderes vereinbart, so ist es Sache des Kunden, alle übrigen Vorkehrungen zur Wahrung der mit den Depotwerten verbundenen Rechte zu treffen, wie insbesondere die Erteilung von Weisungen
für die Besorgung von Konversionen, die Ausübung oder den Kauf/
Verkauf von Bezugsrechten und die Ausübung von Wandelrechten.
Gehen Weisungen des Kunden nicht rechtzeitig ein, so ist die
Bank befugt, aber nicht verpflichtet, nach eigenem Ermessen unter
Wahrung des Kundeninteresses zu handeln (auch mit Belastung des
Kontos des Kunden z. B. im Zusammenhang mit der Ausübung von
Bezugsrechten).
Art. 12 Treuhänderische Übernahme von Depotwerten
Ist die Verschaffung des Eigentums an Depotwerten an den Kunden
unüblich oder nicht möglich, kann die Bank diese in eigenem oder im
Namen eines Dritten, immer jedoch auf Rechnung und Gefahr des
Kunden, erwerben oder erwerben lassen und die daraus entstehenden Rechte ausüben oder ausüben lassen.
Art. 13 Gutschriften und Belastungen
Gutschriften und Belastungen (Kapital, Erträge, Gebühren, Spesen
usw.) erfolgen, vorbehältlich anderer Weisungen des Kunden, auf
das Konto gemäss vereinbarten Buchungsvorschriften. Nötigenfalls
erfolgt eine Konvertierung in die Währung, auf die das entsprechende
Konto geführt wird.
Änderungen von Kontoinstruktionen müssen spätestens am fünften
Bankarbeitstag vor Fälligkeit bei der Bank eingetroffen sein.
Art. 14 Verzeichnisse
Die Bank übermittelt dem Kunden, in der Regel auf Jahresende, eine
Aufstellung über den Bestand der Depotwerte. Die Aufstellung kann
weitere, nicht unter dieses Reglement fallende Werte enthalten.
Bucheffekten werden nicht speziell als solche gekennzeichnet.
Bewertungen des Depotinhaltes beruhen auf Kurswerten aus banküblichen Informationsquellen. Die Bank übernimmt keine Gewähr für
die Richtigkeit dieser Angaben und somit der Bewertung sowie für
weitere Informationen im Zusammenhang mit den eingebuchten
Werten.
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Bedingungen für den Zahlungsverkehr
Zum besseren Verständnis verzichtet die Credit Suisse AG in allen Formularen auf weiblich-männliche Doppelformen.
A. Zahlungsausgänge
1.
Voraussetzungen für die Ausführung
eines Zahlungsauftrages
Damit die Credit Suisse AG (nachstehend Credit Suisse
genannt) eine Überweisung im Auftrag (nachstehend
Zahlungsauftrag genannt) des Kunden oder eines oder
mehrerer seiner Bevollmächtigten (nachstehend gesamthaft Auftraggeber genannt) ausführt, müssen kumulativ
folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Angaben zum Zahlungsauftrag
Der Auftraggeber hat der Credit Suisse folgende Angaben übermittelt:
 die Kontonummer oder die aus dieser Kontonummer
abgeleitete IBAN (International Bank Account Number) des zu belastenden Kontos
 den Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie die
Wohnsitz-/Sitzadresse des Kunden
 den zu überweisenden Betrag mit Angabe der Währung
 die IBAN oder die Kontonummer des gutzuschreibenden Kontos des Zahlungsempfängers
 den Namen und Vornamen bzw. die Firma sowie
optional die Wohnsitz-/Sitzadresse des Zahlungsempfängers
 den BIC (Bank Identifier Code) und/oder den Namen
und die Adresse des Finanzinstituts des Zahlungsempfängers
Die Angaben müssen vollständig, genau und widerspruchsfrei sein.
b) Vorhandene Deckung
Der Kunde verfügt im Zeitpunkt der Zahlungsausführung auf seinem zu belastenden Konto über ein frei
verfügbares Guthaben oder eine frei verfügbare Kreditlimite im Mindestumfang des auszuführenden Zahlungsauftrages.
c) Verfügungsberechtigung
Die Credit Suisse hat keine Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers.
d) Keine Verfügungsverbote/-beschränkungen
Bei einem Sammelauftrag müssen die vorstehenden Voraussetzungen bei jedem einzelnen Zahlungsauftrag erfüllt
sein.
2.
Überweisung im SEPA-Standard
Damit ein Zahlungsauftrag im SEPA-Zahlungsverkehrsstandard (SEPA = Single Euro Payments Area) abgewickelt
werden kann, ist insbesondere erforderlich, dass
 der Zahlungsauftrag auf Euro lautet,
 der Zahlungsauftrag die BIC des Finanzinstitutes des
Zahlungsempfängers und die IBAN des gutzuschreibenden Kontos des Zahlungsempfängers enthält und
 betreffend Spesen die Option «geteilte Spesen» (SHA)
gewählt wird.
Weitere bei einer Überweisung im SEPA-Zahlungsverkehrsstandard zu beachtende Erfordernisse finden sich in
der entsprechenden Produktebeschreibung, die an den
Schaltern der Credit Suisse bezogen oder im Internet abgerufen werden kann.
3.
Annahmeschlusszeiten (Cut-off times)
Informationen über die Annahmeschlusszeiten für Zahlungsaufträge können vom Kunden jederzeit bei der Credit
Suisse bezogen werden. Sie werden zudem im Internet
oder auf eine andere geeignete Weise bekannt gegeben.
Erfolgt die Einlieferung des Zahlungsauftrages durch den
Auftraggeber nach Ablauf der entsprechenden Annahmeschlusszeit, wird die Zahlung in der Regel erst am nächstfolgenden Bankwerktag ausgeführt.
4.
Ausführung des Zahlungsauftrages
a) Allgemein
Sind die Voraussetzungen gemäss vorstehender Ziff. 1
erfüllt, führt die Credit Suisse den Zahlungsauftrag spätestens einen Tag nach dessen Eingang im Verarbeitungszentrum der Credit Suisse aus. Ist im Zahlungsauftrag ein
Ausführungsdatum aufgeführt, wird der Zahlungsauftrag
an diesem Datum ausgeführt, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt im Verarbeitungszentrum der Credit Suisse eingetroffen ist.
Vorbehalten bleiben in jedem Fall vorstehende Ziff. 3
(Annahmeschlusszeiten) und nachstehende Ziff. 13 (Ausführungs- und Gutschriftsdatum).
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Es bestehen insbesondere keine gesetzlichen, regulatorischen oder Credit Suisse-internen Vorschriften, keine
behördlichen Verfügungen, keine von der Credit Suisse
zu beachtenden nationalen oder internationalen Sanktionsmassnahmen und keine Vereinbarungen (z. B. Ver-
pfändung von Kontoguthaben), welche die Ausführung
des Zahlungsauftrages ausschliessen.
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Vorbehalten bleiben des Weiteren Verzögerungen in der
Ausführung des Zahlungsauftrages, wenn vor der Ausführung Abklärungen durch die Credit Suisse erforderlich sind
(z. B. Abklärungen im Rahmen der vorstehenden Ziff. 1).
Aus einer solchen Verzögerung kann der Kunde keine Ansprüche gegen die Credit Suisse ableiten.
Ist die Credit Suisse in der Lage, den Grund für die Rückweisung sofort selbst zu beseitigen, und ist noch keine
Wiedergutschrift auf dem Konto des Kunden erfolgt, ist sie
ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber berechtigt, den
Zahlungsauftrag erneut auszuführen.
b) Besondere Fälle bezüglich Ausführung
8.
Die Credit Suisse ist berechtigt, den Zahlungsauftrag trotz
mangelhafter oder fehlender Angaben gemäss vorstehender Ziff. 1a auszuführen, wenn diese Angaben als optional
bezeichnet sind oder durch die Credit Suisse zweifelsfrei
berichtigt oder ergänzt werden können.
Der Kunde ist einverstanden, dass die Gutschrift durch das
Finanzinstitut des Zahlungsempfängers einzig anhand der
angegebenen IBAN oder Kontonummer und ohne Abgleich
der übermittelten Daten mit Name und Adresse des Zahlungsempfängers erfolgt.
Es steht im freien Ermessen der Credit Suisse, ob sie trotz
fehlender Deckung einen Zahlungsauftrag ausführen will.
Das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers kann sich jedoch vorbehalten, diesen Abgleich nach eigenem Ermessen dennoch vorzunehmen und die Überweisung bei Nichtübereinstimmung zurückzuweisen.
Sind die Voraussetzungen gemäss vorstehender Ziff. 1 (insbesondere genügende Deckung) erst nach dem Ausführungszeitpunkt (vgl. vorstehende lit.a) vollumfänglich erfüllt,
steht es der Credit Suisse ohne gegenteilige Weisung des
Auftraggebers frei, den Zahlungsauftrag noch nachträglich
auszuführen mit anschliessender Anzeige an den Kunden.
B. Zahlungseingänge
9.
5.
Verarbeitung/Kontobelastung
Mit erfolgter Ausführung des Zahlungsauftrages wird das
vom Auftraggeber angegebene Konto per Tag der Ausführung (= Valutadatum) belastet.
Je nach Auftragsart liegt die systemtechnische Verarbeitung einer Zahlung vor dem Tag ihrer Ausführung. Mit erfolgter Verarbeitung wird der verfügbare Saldo sofort um
den Überweisungsbetrag und allfällige Gebühren reduziert.
6.
Sind diese Voraussetzungen bei einem Sammelauftrag bei
einem oder mehreren Einzelaufträgen nicht erfüllt, behält
sich die Credit Suisse vor, den Sammelauftrag als Ganzes
nicht auszuführen.
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Kontogutschrift
Eingehende Zahlungen werden dem Konto gemäss der in
der Überweisung genannten IBAN oder Kontonummer gutgeschrieben, ohne dass ein Abgleich der übermittelten
Daten mit Name und Adresse der in der Überweisung als
Zahlungsempfänger bezeichneten Person(en) erfolgt. Die
Gutschrift erfolgt zudem ungeachtet der in der Überweisung bezeichneten Währung.
Die Credit Suisse behält sich vor, diesen Abgleich nach
eigenem Ermessen (auch nach erfolgter Gutschrift) dennoch vorzunehmen.
Nichtausführung des Zahlungsauftrages
Sind die Voraussetzungen zur Ausführung eines Zahlungsauftrages nicht vollumfänglich erfüllt und liegt auch kein
besonderer Fall gemäss vorstehender Ziff. 4b vor, führt die
Credit Suisse den betreffenden Zahlungsauftrag nicht aus.
7.
Datenabgleich durch Drittinstitut
Folgen bei Nichtausführung bzw.
Rückweisung des Zahlungsauftrages
Bei Nichtausführung eines Zahlungsauftrages oder bei
Rückweisung eines Zahlungsauftrages durch eine andere
an der Überweisung beteiligte Partei (z. B. durch eine Abrechnungsstelle, durch das Finanzinstitut des Zahlungsempfängers) informiert die Credit Suisse den Kunden innert
nützlicher Frist über die Nichtausführung, bzw. Rückweisung und, sofern bekannt, über den Grund, und schreibt
einen bereits belasteten Betrag dem betreffenden Konto
nach erfolgter Rücküberweisung wieder gut.
10. Zeitpunkt der Kontogutschrift
Die Gutschrift erfolgt mit Wertstellung des Kalendertages,
an dem die Credit Suisse über den eingegangenen Betrag
selbst verfügen kann bzw. bei Fremdwährungen ihr von der
Korrespondenzbank der Eingang der Deckung bestätigt
worden ist (vorbehalten bleibt nachstehende Ziff. 13).
11. Rückweisung bzw. Blockierung von
Zahlungseingängen
Eingehende Zahlungen, bei denen in der Überweisung
Daten fehlen oder diese unzutreffend oder unklar sind
(z. B. keine oder eine nicht bestehende IBAN oder Kontonummer angegeben, fehlende oder mangelhafte Daten
betreffend den Überweiser) oder bei denen ein gemäss
vorstehender Ziff. 9 Abs. 2 vorgenommener Datenabgleich
Widersprüche aufzeigt oder bei denen andere Gründe eine
Gutschrift verhindern (z. B. gesetzliche, regulatorische oder
Credit Suisse-interne Vorschriften, behördliche Verfügungen, von der Credit Suisse zu beachtende nationale oder
internationale Sanktionsmassnahmen, aufgehobene Bezie-
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hung), werden an das auftraggebende Finanzinstitut zurückgewiesen, sofern keine Verpflichtung der Credit Suisse
zur Blockierung der eingegangenen Zahlung besteht.
Die Credit Suisse behält sich in den vorstehenden Fällen
jedoch vor, sich zur Beurteilung des Hintergrundes der
eingegangenen Zahlung Informationen und Unterlagen zu
beschaffen sowie beim auftraggebenden Finanzinstitut im
Hinblick auf eine mögliche Gutschrift korrigierte oder ergänzende Zahlungsinstruktionen einzuholen, bevor sie über
eine Rückweisung, Blockierung oder Gutschrift der Zahlung entscheidet. Aus daraus entstehenden Verzögerungen
in der Gutschrift oder Rückweisung kann der Kunde keine
Ansprüche gegen die Credit Suisse ableiten.
Die Credit Suisse ist im Zusammenhang mit einer Rückweisung berechtigt, allen an der Überweisung beteiligten
Parteien (inkl. dem Überweiser) den Grund der nicht erfolgten Gutschrift bekanntzugeben.
12. Recht der Credit Suisse auf Rückforderung
einer Gutschrift
Die Credit Suisse ist nach erfolgter Gutschrift einer Zahlung ungeachtet eines zwischenzeitlich erfolgten Kontoabschlusses jederzeit berechtigt, den gutgeschriebenen
Betrag samt Zins seit Gutschrift dem Konto des Kunden zu
belasten oder auf andere Weise zurückzufordern,
 falls sich nachträglich erweist, dass die Gutschrift fehlerhaft, insbesondere irrtümlich, oder sonst zu Unrecht erfolgt ist, oder
 falls sie die Gutschrift vor dem in Ziff. 10 erwähnten
Zeitpunkt vorgenommen hat und die der Gutschrift zugrunde liegende Deckungszahlung ihrer Korrespondenzbank nicht innert 3 Bankwerktagen nach Gutschrift erhält.
Die Credit Suisse informiert den Kunden sofort über eine
erfolgte Belastung.
C. Allgemeine Bestimmungen zum
Zahlungsverkehr
13. Ausführungs- und Gutschriftsdatum
Fällt ein Ausführungs- oder Gutschriftsdatum auf einen
Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, ist die Credit
Suisse berechtigt, die Ausführung bzw. Gutschrift am unmittelbar nachfolgenden Bankwerktag vorzunehmen.
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Zahlungsaufträge, die auf Ende einer Periode (z. B. Monatsende) terminiert sind, werden hingegen in jenen Fällen,
bei denen das gewünschte Ausführungsdatum auf einen
Samstag, Sonntag, Feiertag oder ein nicht existierendes
Datum fällt, am vorangehenden Bankwerktag ausgeführt.
Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit dem
Kunden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Gutschriften
beim Zahlungsempfänger auch infolge ausländischer Regelungen betreffend Bankwerk- und Feiertage verzögern
können.
14. Belastungs- und Gutschriftsanzeigen
Anzeigen über Belastungen und Gutschriften werden dem
Kunden spätestens innert Monatsfrist in geeigneter Form
zur Verfügung gestellt.
Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit dem
Kunden bezüglich Zeitpunkt, Form und Art der Anzeigen.
15. Währungsumrechnung
Bedingt die Belastung oder Gutschrift eine Währungsumrechnung, kommt für die Umrechnung der Devisenkassakurs zur Anwendung, der von der Credit Suisse im
Zeitpunkt der Verarbeitung der Zahlungstransaktion für die
entsprechende Transaktion gestellt wird. Dabei kann der
Verarbeitungszeitpunkt vor dem Valutadatum liegen.
Die Kurse sind abhängig von der Höhe des umzurechnenden Betrages. Sie werden von der Credit Suisse als Richtpreise laufend veröffentlicht.
Kursgewinne und Kursverluste aus Währungsumrechnungen im Zusammenhang mit der Nichtausführung des
Zahlungsauftrages bzw. der Gutschrift aus Rückweisungen
(siehe vorstehende Ziff. 7) gehen zu Gunsten bzw. zu
Lasten des Kunden.
16. Gebühren
Die Credit Suisse ist berechtigt, für Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, insbesondere
für die Abwicklung von Zahlungsaus- und -eingängen und
die Währungsumrechnung, Gebühren zu erheben sowie
diese jederzeit abzuändern. Die vom Kunden zu zahlenden
Gebühren können auch Kosten umfassen, die der Credit
Suisse von Finanzinstituten für ihre Mitwirkung bei der Abwicklung einer Zahlungstransaktion in Rechnung gestellt
werden.
Die aktuell gültigen Gebühren sind aus den Preislisten ersichtlich, die vom Kunden bei der Credit Suisse jederzeit
bezogen werden können. Die Preislisten werden zudem im
Internet publiziert.
Werden Gebühren erhöht oder neu eingeführt, so werden
diese dem Kunden spätestens 30 Kalendertage vor ihrem
Inkrafttreten angezeigt.
Die Credit Suisse ist berechtigt, die Gebühren direkt einem
Konto des Kunden zu belasten.
17. Datenbearbeitung/-weitergabe
Der Kunde als Auftraggeber ist einverstanden, dass seine
Daten (insbesondere der Name, der Vorname bzw. die
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Firma, die Adresse, die Nationalität, das Geburtsdatum, die
IBAN oder Kontonummer und die weiteren in vorstehender
Ziffer 1a aufgeführten Daten) bei der Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen
und anderen Zahlungstransaktionen (wie z. B. Lastschriften) den beteiligten Finanzinstituten (insbesondere den inund ausländischen Korrespondenzbanken und den Finanzinstituten der Zahlungsempfänger), den Betreibern von
Zahlungssystemen im In- und Ausland (z. B. SIC-System),
der SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial
Telecommunication) und den Begünstigten im In- und
Ausland bekanntgegeben werden. Dabei nimmt der Kunde
zustimmend zur Kenntnis, dass je nach Zahlungstransaktion und Zahlungsabwicklung auch bei inländischen
Zahlungstransaktionen Daten ins Ausland gelangen (z. B.
wenn der zu überweisende Betrag auf eine ausländische
Währung lautet oder wenn die Überweisung über SWIFT
erfolgt).
Der Kunde ist damit einverstanden, dass alle an der Zahlungstransaktion Beteiligten ihrerseits die Daten (insbesondere zur Weiterverarbeitung oder zur Datensicherung) an
beauftragte Dritte in ihrem Land oder in weitere Länder
übermitteln können.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle Daten, welche ins
Ausland gelangen, nicht mehr vom schweizerischen Recht
geschützt sind, sondern dem jeweiligen ausländischen
Recht unterliegen, und die ausländischen Gesetze und behördlichen Anordnungen die Weitergabe dieser Daten an
Behörden oder andere Dritte verlangen können.
18. Keine Haftung der Credit Suisse bei
Verzögerung, Blockierung oder
Nichtausführung von Transaktionen
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Zahlungstransaktionen (insbesondere bei Zahlungsaus- und -eingängen)
internationale oder ausländische Regelungen und Massnahmen (z. B. besondere Funktionsweise des ausländischen Zahlungssystems, gesetzliche oder regulatorische
Einschränkungen, Sanktionsmassnahmen) oder Regelungen und Massnahmen von Drittfinanzinstituten oder andere
Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Credit
Suisse zu einer Verzögerung, Blockierung oder Nichtausführung der Transaktionen führen können.
20. Informationspflicht des Kunden
Stellt der Kunde fest, dass eines seiner Konti zu Unrecht
oder mit einem falschen Betrag gutgeschrieben oder belastet worden ist, hat er die Credit Suisse darüber unverzüglich zu informieren.
21. Weitere zahlungsverkehrsrelevante
Vertragsbedingungen
Vorbehalten bleiben andere Vertragsbedingungen der Credit
Suisse, die den Zahlungsverkehr ebenfalls betreffen (z. B.
das Online-Banking über Internet, das Lastschriftverfahren). Betreffend SEPA-Lastschriftverfahren siehe auch
nachstehende Ziff. 22.
22. SEPA-Lastschriftverfahren
Damit Lastschriften, die bei der Credit Suisse im Rahmen
des SEPA-Zahlungsverkehrsstandards eingehen, einem
Konto des Kunden belastet werden können, hat dieser
vorgängig den besonderen Bedingungen der Credit Suisse
für das SEPA-Lastschriftverfahren schriftlich zuzustimmen.
Ohne eine solche Zustimmung wird die Credit Suisse eine
eingehende Lastschrift zurückweisen, ohne verpflichtet zu
sein, den Kunden zuvor über die eingegangene Lastschrift
zu kontaktieren.
23. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Credit Suisse.
24. Anwendbares Recht
Die vorliegenden Bedingungen unterstehen ausschliesslich
schweizerischem Recht.
25. Änderungen der Bedingungen
Die Credit Suisse behält sich vor, die vorliegenden Bedingungen jederzeit zu ändern.
Solche Änderungen werden dem Kunden vor ihrem Inkrafttreten in geeigneter Form bekanntgegeben und gelten
ohne seinen schriftlichen Widerspruch innert 30 Kalendertagen seit Bekanntgabe als von ihm genehmigt.
Die Credit Suisse haftet nicht für einen aus einer solchen
Verzögerung, Blockierung oder Nichtausführung der Transaktionen entstehenden Schaden.
19. Sorgfältige Aufbewahrung
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12.11
Der Kunde hat sicherzustellen, dass Auftragsformulare und
Zahlungsverkehrsbelege gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte geschützt sind.
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Information der SBVg über die Bekanntgabe von Kundendaten im
Zahlungsverkehr, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen
im Zusammenhang mit SWIFT
Eine Bank nutzt vor allem im Zahlungsverkehr und
bei der Abwicklung von Wertschriftentransaktionen die
Dienstleistungen von SWIFT. Ein anderes Unternehmen, das solche Dienstleistungen weltweit anbieten
würde, gibt es derzeit nicht. Im Folgenden beantworten wir Ihnen die Fragen, die uns zu SWIFT und den
mit der Datenbekanntgabe ins Ausland verbundenen
Risiken am häufigsten gestellt werden.
Was ist SWIFT?
S.W.I.F.T. SCRL steht für Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication und ist eine Genossenschaft mit Sitz in Belgien. Genossenschafter
sind Banken aus zahlreichen Ländern. SWIFT standardisiert den Nachrichtenverkehr zwischen den
Finanzinstituten, d. h. die Übermittlung von Informationen zwischen Finanzinstituten, z. B. im Zahlungsverkehr und bei Wertschriftentransaktionen. Teilnehmer
an diesem Nachrichtenübermittlungssystem sind vor
allem Banken, Broker, Asset Manager sowie national
und international tätige Zentralverwahrer von Wertschriften. SWIFT verfügt über sehr hohe Sicherheitsstandards bezüglich Datensicherheit und nutzt insbesondere für die Übermittlung von Informationen ein gesichertes Leitungsnetz, d. h. die Nachrichten werden
verschlüsselt übermittelt. Weitere Informationen zu
SWIFT finden Sie auf deren Homepage www.swift.com.
Wie funktioniert SWIFT?
Um Ihnen ein sehr einfaches Beispiel zu geben, führen
wir folgenden Sachverhalt auf: Wenn Sie z. B. Ihre
Bank beauftragen, einem Freund in Italien den Betrag
von EUR 500 zu senden, fügt die Bank den Auftragstext in ein elektronisches Formular, eine sogenannte
SWIFT-Meldung, ein, welche ihr von SWIFT zur Verfügung gestellt wird. Sie belastet Ihr Konto mit den
EUR 500 und sendet die SWIFT-Meldung über SWIFT
an die Bank des Freundes in Italien. In dieser verschlüsselten SWIFT-Meldung wird einerseits der Bank
des Freundes mitgeteilt, dass für diesen ein Überweisungsauftrag vorliegt und andererseits dass der
Gegenwert von EUR 500 die Bank in Italien vom Verrechnungskonto, das Ihre Bank bei der Bank in Italien
unterhält, abbuchen und an Ihren Freund weiterleiten
soll. Wichtig: Über SWIFT wird kein Geld ausgetauscht, sondern nur verschlüsselte Nachrichten.
Was macht SWIFT mit Ihren Daten?
Neben dem Leitungsnetz unterhält SWIFT heute zwei
Rechenzentren für die Datenverarbeitung in den USA
sowie den Niederlanden und künftig auch eines in der
Schweiz. In den erwähnten Rechenzentren werden die
Nachrichten innerhalb des SWIFT-Netzes verschlüsselt, auf korrekten Aufbau hin geprüft, eindeutig referenziert, zwischengespeichert und auf Veränderungen
überprüft. Die Daten werden jeweils in einem Rechenzentrum verarbeitet und aus Sicherheitsgründen in
einem zweiten Rechenzentrum gespeichert (sogenanntes Backup). Die Aufbewahrungsfrist bei SWIFT
beträgt max. 124 Tage. In diesem Zeitraum sind Meldungen in beiden Rechenzentren gespeichert. Danach
werden sie in allen Datenbeständen und allen Lokationen gelöscht. Die Speicherung dient der operationellen Sicherheit, falls ein Finanzinstitut Nachrichten
durch SWIFT reproduzieren lassen möchte. Ab Ende
2009 stellt SWIFT den Teilnehmern eine Struktur zur
Verfügung, die es erlaubt, Daten über Transaktionen
in Europa neben den Niederlanden auch in der
Schweiz zu speichern.
Datenbekanntgabe
Was bedeutet dies für Ihre Zahlungsverkehrstransaktionen?
Für die Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen werden v. a. gestützt auf Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und
Terrorismusfinanzierung Informationen über den Auftraggeber, insbesondere Name, Adresse und Kontonummer bzw. Identifizierungsnummer den beteiligten
Banken und Systembetreibern im In- und Ausland bekannt gegeben. Anstelle der Adresse können Geburtsdatum und Geburtsort des Auftraggebers angegeben
werden. Im Inlandzahlungsverkehr können diese Angaben bis auf die Kontonummer oder Identifizierungsnummer weggelassen werden, müssen aber auf Anfrage der Bank des Zahlungsempfängers innerhalb
von drei Werktagen dieser Bank nachgeliefert werden
können. Bei den erwähnten Banken und Systembetreibern handelt es sich vor allem um Korrespondenzbanken der Auftraggeberbank sowie um Betreiber von
Zahlungsverkehrssystemen (z. B. in der Schweiz die
SIX Interbank Clearing AG) oder um SWIFT. Zudem
ist es möglich, dass die an der Transaktion Beteiligten
die Daten ihrerseits z. B. zur Verarbeitung oder Datensicherung an beauftragte Dritte in weitere Länder
übermitteln. Ferner erhält auch der Begünstigte im Inund Ausland die Angaben über den Auftraggeber.
Bei inländischen Zahlungen in fremden Währungen
werden Informationen zum Auftraggeber auch den an
Information über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr – SBVg – Juni 2009
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dieser Transaktion beteiligten Banken und Systembetreibern im Ausland bekannt gegeben. Bei inländischen Zahlungen in Schweizer Franken kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen zum Auftraggeber ebenfalls ins Ausland
gelangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine
Bank ausnahmsweise keinen direkten Anschluss ans
schweizerische Interbank-Zahlungssystem SIC (nachfolgend SIC) hat, sondern über remoteGATE an das
SIC angeschlossen ist oder wenn bei Abklärungen zu
einer Transaktion SWIFT verwendet wird.
Was bedeutet es, wenn eine Bank über
remoteGATE ans SIC angeschlossen ist?
Der Inlandzahlungsverkehr in Schweizer Franken wird
über das SIC abgewickelt. Dieses Zahlungssystem
wird von der SIX Interbank Clearing AG, im Auftrag
der Schweizerischen Nationalbank, betrieben. Die
Mehrheit der Finanzinstitute in der Schweiz verfügt
über einen direkten Zugang zum SIC. Nun gibt es aber
in der Schweiz eine Anzahl von Banken, die im Inlandzahlungsverkehr nur wenige Transaktionen in Schweizer Franken tätigen und für die ein Anschluss ans SIC
daher teuer wäre. Für diese und für Institute im Ausland, die am SIC teilnehmen wollen, hat die SIX Interbank Clearing AG im Auftrag und mit Unterstützung
der Schweizerischen Nationalbank im Jahr 2000 die
Möglichkeit eines Zugangs, das sogenannte remoteGATE, über SWIFT ins SIC entwickelt. Durch diesen
Zugang über SWIFT gelangen Daten über Auftraggeber und Begünstigte ins Ausland und werden in den
Rechenzentren von SWIFT gespeichert. Dies geschieht bei den Banken, die remoteGATE nutzen.
Betroffen von einem Datentransfer ins Ausland sind
jedoch nicht nur Kunden von Banken, welche das
remoteGATE benutzen, sondern auch Kunden von
jenen Banken, die Transaktionen mit den Nutzern von
remoteGATE tätigen. Wenn eine Bank, die SIC nutzt,
einen Zahlungsauftrag an eine Bank schickt, die über
remoteGATE ans SIC angeschlossen ist, wird der
Zahlungsauftrag aus dem SIC ins System von SWIFT
übertragen mit der erwähnten Konsequenz, dass
Daten über Auftraggeber und Begünstigte ins Ausland
gelangen.
Was bedeutet dies für Ihre
Wertschriftentransaktionen?
Bei der Abwicklung von inländischen und grenzüberschreitenden Wertschriftentransaktionen und
Abklärungen im Zusammenhang mit solchen
Transaktionen gibt es vor allem zwei Bereiche, bei
denen den beteiligten Banken sowie den involvierten
Zentralverwahrern im In- und Ausland Daten bekannt
gegeben werden:
Bei Ein- und Auslieferungen von Titeln in Depots
sowie bei Depotüberträgen können die Depotnummer, der Name und die Adresse des endbegünstigten
Depotinhabers in der Schweiz ins Ausland gelangen,
wenn diese Daten zur ordentlichen Abwicklung durch
beteiligte Banken und Zentralverwahrer über SWIFT
übermittelt werden.
Des Weiteren werden bei im Auftrag der Bankkunden
im Ausland gehaltenen Wertschriftenbeständen
der Name des Inhabers der Wertschriften oder der
Name des eingetragenen Aktionärs, zum Teil mit Angabe der Adresse, in SWIFT-Meldungen mitgeliefert.
Diese SWIFT-Meldungen betreffen z. B. Spezialtransaktionen bei den ausländischen Depotstellen der
Schweizer Banken, wie die Eröffnung von Spezialdepots (lautend auf den Kunden), im Namen von Kunden
vorgenommene Zeichnungen und Rücknahmen von
ausländischen Fonds, physische Umlagerungen von
im Ausland liegenden Spezialbeständen von Kunden,
Einträge/Umregistrierungen von Aktionären in ausländischen Registern, sowie weitere Spezialfälle bei ausländischen Kapitaltransaktionen und bei Stimmrechtswahrnehmungen.
Was bedeutet dies für andere Transaktionen?
Bei anderen Transaktionen, wie Akkreditiven, Garantien, Inkassi und Devisengeschäfte werden alle Angaben zur jeweiligen Transaktion (z. B. Name, Adresse,
Kontonummer, die an der Transaktion involvierten
Parteien), über SWIFT den beteiligten Banken und
Systembetreibern übermittelt und gelangen auf diesem
Weg ins Ausland. Wie beim Zahlungsverkehr und bei
Wertschriftentransaktionen können auch hier Abklärungen zu Transaktionen über SWIFT vorgenommen
werden.
Weshalb werden Daten bekannt gegeben?
Die obgenannte Bekanntgabe von Informationen
erfolgt, um in- oder ausländische gesetzliche bzw.
regulatorische Vorgaben zu erfüllen. So ist beispielsweise bei grenzüberschreitenden Zahlungen die Übermittlung von Daten über den Auftraggeber erforderlich.
Ebenso dient die Bekanntgabe von Informationen der
einwandfreien Abwicklung von Transaktionen.
Sind Ihre Daten im Ausland geschützt?
Ihre Daten, welche ins Ausland gelangt sind, sind dort
nicht mehr vom schweizerischen Recht geschützt,
sondern unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen
ausländischen Rechtsordnung. Ausländische Gesetze
und behördliche Anordnungen können z.B. die Weitergabe dieser Daten an Behörden oder andere Dritte
verlangen, wie dies im Jahre 2001 nach den Terrorattacken auf das World Trade Center in New York
geschah, als die US Treasury vom Rechenzentrum
der SWIFT in den USA die Herausgabe von Daten
verlangte. Die US Treasury verpflichtete sich gegenüber den Behörden der EU, europäische Datenschutzstandards einzuhalten, und stimmte entsprechenden
Kontrollen zu.
Information über die Bekanntgabe von Kundendaten im Zahlungsverkehr – SBVg – Juni 2009
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