Ausgabe Nr.25 / 2005
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Ausgabe Nr.25 / 2005
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2005 Nr. 25 MONTAG, 20. JUNI 2005 www.staatsanzeiger-hessen.de Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206 Vorbereitung der Kommunalwahl 2006; Direktwahlen; Ausländerbeiratswahl 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2210 Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Wasserrechtliche Anerkennung nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 21. 1. 2000 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen vom 17. 11. 2000 . . . 2238 Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVO-Labor; hier: Verlängerung der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2238 GIESSEN Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Zwester Ohm im Bereich der Gemeinde Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf und Hachborn, und der Gemeinde Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen, Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf, vom 21. 2. 2005 . 2246 Verzeichnis der Betriebe mit der Herstellerqualifikation Klasse B oder Klasse C zum Schweißen von Bauteilen und Konstruktionen aus Stahl nach DIN 18 800 Teil 7, die von der anerkannten Stelle beim Regierungspräsidium Gießen zugelassen wurden (bisher: Kleiner Eignungsnachweis) . . . . . 2247 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 2233 Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom 30. 5. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2235 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-LiebigUniversität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung vom 8. 12. 1995; hier: Zweiter Beschluss zur Änderung vom 11. 1. 2005 . . . . . . . 2237 Satzung der Universität Kassel nach § 5 Abs. 6 Hessische Immatrikulationsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Umbau der Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße, Fritz-Henkel-Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf, Stadtteil Wallau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2238 Der Landeswahlleiter für Hessen Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags Manfred Schaub — SPD — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2238 Die Regierungspräsidien DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und Brunnen II der Gemeinde Schmitten, Ortsteil Seelenberg, Hochtaunuskreis, vom 24. 3. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2239 Standards sowie Benennung von Sachverständigen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. 1. 2003 . . . . . . . . 2243 Anerkennung der Stiftung „Adam Wohlfahrt“ mit Sitz in MörfeldenWalldorf als rechtsfähige Stiftung . . . 2246 KASSEL Herstellung eines Grabens im Zuge der Wiedernutzbarmachung des Quarzkiestagebaus Eschwege der August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH, Gemarkung Eschwege, Stadt Eschwege; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2248 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2248 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2250 Andere Behörden und Körperschaften Zweckverband Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern, Fulda; hier: Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . 2270 InvestitionsBank Hessen AG (IBH), Frankfurt am Main; hier: Löschung Prokura Helmut Tiersch . . . . . . . . . . . . 2270 Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2270 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2272 Seite 2206 624 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO) Das Kabinett hat am 23. Mai 2005 nachstehende Änderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO) vom 14. Juli 1998 (StAnz. S. 2498) beschlossen. Ferner wurden das Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 neu gefasst. Besonders weise ich auf den neu eingefügten § 12a „Elektronische Post (E-Mail)“ und die Anlage 6 „Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post“ hin. 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „§ 1 Geltungsbereich“ werden die Worte „§ 1a Chancengleichheit von Frauen und Männern“ eingefügt. b) Nach der Angabe „§ 12 Behandlung der Eingänge“ werden die Worte „§ 12a Elektronische Post (E-Mail)“ eingefügt. c) Die Angabe „§ 15 Form der Schriftstücke“ wird durch die Angabe „§ 15 Schriftverkehr“ ersetzt. d) Die Überschrift des § 59 wird um die Worte „und Prüfung von Gesetzesvorlagen, Überprüfung befristeter Vorschriften und Fristenkontrolle“ ergänzt. e) Die Überschrift § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 In-KraftTreten, Außer-Kraft-Treten“ f) Das Anlagenverzeichnis erhält folgende Fassung: „Anlagen Anlage 1 (zu § 38 Abs. 2 Satz 1) Vorblatt für Kabinettvorlgen Anlage 2 (zu § 32) Richtlinien für die Zusammenarbeit der Ministerien und der Staatskanzlei in Bundesratsachen Anlage 3 (zu §§ 57 und 66) Redaktionelle Richtlinien für die Gestaltung von Rechtsvorschriften Anlage 4 (zu § 59 Abs. 1) Prüfliste zur Begleitenden Vorschriftenkontrolle Anlage 5 (zu § 59 Abs. 2) Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen Anlage 6 (zu § 12a) Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post“ 2. Folgender § 1a wird eingefügt: „§ 1a Chancengleichheit von Frauen und Männern Die Ministerien, die Staatskanzlei und die Landesvertretung legen ihren Entscheidungen das Leitprinzip der Europäischen Union zur Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) zu Grunde.“ 3. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 4. Folgender § 12a wird eingefügt: „§ 12a Elektronische Post (E-Mail) (1) Elektronische Post ist als Kommunikationsmittel zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen sowie zur Kostenreduzierung vorrangig zu nutzen, soweit nicht im Einzelfall technische, rechtliche oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. Soweit Akten ausschließlich elektronisch geführt werden, müssen Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung jederzeit aus den elektronisch geführten Akten nachvollziehbar sein. Eine Speicherung von Dokumenten des elektronischen Verkehrs im E-Mail-System ersetzt nicht die Aktenführung. (3) Rahmenregelungen zum Umgang mit elektronischer Post ergeben sich aus der Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post (Anlage 6). Unberührt hiervon bleiben konkretisierende Regelungen einzelner Ressorts für den eigenen Geschäftsbereich. (4) Die Bestimmungen des Abschnitts III gelten entsprechend.“ 5. § 15 erhält nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst: „§ 15 Schriftverkehr Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. Die Form der Schriftstücke richtet sich nach den einheitlichen, von der Staatskanzlei festgelegten Vorgaben.“ 6. § 37 wird wie folgt geändert: a) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Von jeder Kabinettvorlage ist eine unterzeichnete Ausfertigung der Staatskanzlei zu übermitteln. Mit Ausnahme von Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, werden die Kabinettvorlagen daneben in elektronischer Form der Staatskanzlei übermittelt. Von Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, werden der Staatskanzlei Abdrucke in der geforderten Anzahl übersandt. Die Ministerien stellen sicher, dass die elektronische Übermittlung erst dann erfolgt, wenn die Ausfertigung der Kabinettvorlage unterzeichnet ist.“ b) Folgender Abs. 5 wird neu eingefügt: „Kabinettvorlagen müssen spätestens eine Woche vor der Kabinettssitzung in der Staatskanzlei eingehen, um eine sachliche Prüfung vor der Beschlussfassung zu gewährleisten. Vorlagen, die nicht fristgerecht eingehen, sollen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Namen und Telefonnummer der Bearbeiterin oder des Bearbeiters sind anzugeben, um Rückfragen zu erleichtern.“ 7. § 38 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Den Kabinettvorlagen nach Abs. 1 ist ein Vorblatt (Anlage 1) vorzuheften, das in knapper Fassung das zu lösende Problem, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, bei Rechtsvorschriften deren Befristung, die möglichen Alternativen, die finanziellen und verwaltungsmäßigen Auswirkungen, unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen darstellt.“ 8. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Die Ministerien unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten jeweils zwei Wochen vor jeder Plenarsitzung des Landtags über alle Gesetzentwürfe, die sie bearbeiten, und über den Stand der Bearbeitung. Die Unterrichtung erfolgt mittels eines einheitlichen Meldeverfahrens, das von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Ministerien festgelegt wird. Kann Einvernehmen über das Meldeverfahren nicht erzielt werden, entscheidet die Landesregierung.“ 9. § 56 erhält die Überschrift „Unterrichtung der beteiligten Fachkreise und Verbände, der kommunalen Spitzenverbände sowie der oder des Behindertenbeauftragten der Landesregierung“ und wird wie folgt geändert: a) Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Vorbereitende Entwürfe zu Gesetzen, durch die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, sind den Kommunalen Spitzenverbänden möglichst frühzeitig zuzuleiten. Dabei sind Kosten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden voraussichtlich für die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes entstehen, ausdrücklich auszuweisen. Soll der Entwurf vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken. Den Kommunalen Spitzenverbänden ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen; Ausnahmen sind zu begründen.“ b) Folgende Abs. 5 und 6 werden neu eingefügt: „(5) Abs. 4 gilt auch bei der Vorbereitung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, wenn wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden. Dies gilt insbesondere bei Verwaltungsvorschriften, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken. (6) Der oder dem Behindertenbeauftragten der Landesregierung sind vorbereitende Entwürfe zu Gesetzen, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren, möglichst frühzeitig zuzuleiten. Soll der Entwurf ver- Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 traulich behandelt werden, ist dies zu vermerken. Der nach § 18 Abs. 1 Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz beauftragten Person ist eine Anhörungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. Ausnahmen sind zu begründen.“ c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7. 10. § 59 erhält nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst: „Vorprüfung von Gesetzen und Prüfung von Gesetzesvorlagen, Überprüfung befristeter Vorschriften und Fristenkontrolle (1) Die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit, Verständlichkeit und Vollzugseignung von Gesetzen wird mit dem Ziel einer Reduzierung von Vorschriften und von Standards durch die bei der Staatskanzlei eingerichtete Normprüfstelle überprüft. Diese ist im Zuge der Ressortabstimmung zu beteiligen. Die Prüfliste zur begleitenden Vorschriftenkontrolle (Anlage 4) ist beizufügen. In der Kabinettvorlage ist anzuführen, dass und mit welchem Ergebnis diese Prüfung stattgefunden hat. (2) Die Normprüfstelle wirkt bei der Überprüfung befristeter Vorschriften (retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung) mit. Sie ist spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von Gesetzen unter Beifügung des Begleitbogens zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (Anlage 5) zu beteiligen. Die Normprüfstelle legt in Abstimmung mit den Fachministerien die Prüfkriterien und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen fest. Im Streitfall ist das Ressort verpflichtet, die Angelegenheit in das Kabinett einzubringen. (3) Die Ressorts legen der Normprüfstelle einen Abschlussbericht über die Evaluation vor, in dem auch darzulegen ist, ob die Vorschrift entfallen kann oder welche Änderungen bei einer Fortgeltung der Norm vorgesehen sind. Diese nimmt dazu Stellung und kann Nacherhebungen verlangen. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Die Ressorts führen die im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I veröffentlichten befristeten Vorschriften ihres Verantwortungsbereiches in der bei der Staatskanzlei eingerichteten Datenbank zur Fristenkontrolle, um eine rechtzeitige Entscheidung über die Verlängerung oder Aufhebung der Befristung sicherzustellen.“ 11. In § 60 wird a) folgender neuer Abs. 3 eingefügt: „(3) Bei Gesetzesvorlagen, die die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, ist der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben; soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.“ b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. 12. In § 63 Abs. 4 Satz 1 und § 71 Abs. 1 der GGO werden jeweils die Worte „in mindestens drei Ausfertigungen“ gestrichen. 13. § 66 wird wie folgt gefasst: „Für die Vorbereitung einer Verordnung (Rechtsverordnung und Anordnung) gelten die §§ 31, 38, 56, 57, 59 Abs. 1 und 60 Abs. 3 entsprechend. Für befristete Rechtsverordnungen gelten § 59 Abs. 2 bis 4 entsprechend.“ 14. § 75 erhält die nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst: „§ 75 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“ 15. Anlage 1 erhält die aus der beigefügten Anlage 1 zu § 38 Abs. 2 Satz 1 ersichtliche Fassung. 16. Anlage 4 erhält die aus der beigefügten Anlage 4 zu § 59 Abs. 1 ersichtliche Fassung. 17. Nach der Anlage 4 werden die Anlagen 5 (zu § 59 Abs. 2) und 6 (zu § 12a) in der beiliegenden Fassung angefügt. Wiesbaden, 3. Juni 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Z 1 — 03 d 05 — Gült.-Verz. 300 — StAnz. 25/2005 S. 2206 Seite 2207 Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO) Inhaltsverzeichnis I. Organisation § 1 Geltungsbereich § 1a Chancengleichheit von Frauen und Männern § 2 Behördenaufbau § 3 Projektgruppen § 4 Führungsgrundsätze § 5 Ministeriumsleitung § 6 Abteilungsleitung § 7 Referatsleitung § 8 Referentinnen, Referenten, Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter § 9 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter II. Zusammenarbeit § 10 Zusammenwirken der Referate § 11 Form der Beteiligung III. Geschäftsablauf, Schriftverkehr, innerer Dienstbetrieb § 12 Behandlung der Eingänge § 12a Elektronische Post (E-Mail) § 13 Sicht- und Arbeitsvermerke § 14 Bearbeitung § 15 Schriftverkehr § 16 Zeichnen des Entwurfs § 17 Zeichnung durch Ministerin oder Minister § 18 Zeichnung durch Staatssekretärin oder Staatssekretär § 19 Zeichnung durch Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter § 20 Zeichnung durch Referatsleiterinnen oder Referatsleiter § 21 Zeichnung durch Referentinnen oder Referenten, Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter § 22 Zeichnungsformen § 23 Dienstsiegel § 24 Rücksprachen § 25 Sitzungen § 26 Dienstreisen § 27 Weisungsgebundenheit § 28 Einhalten des Dienstweges § 29 Erreichbarkeit § 30 Ergänzende Bestimmungen IV. Verkehr mit anderen Behörden und sonstigen Stellen § 31 Zusammenarbeit der Ministerien § 32 Zusammenarbeit in Bundesratsachen § 33 Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen § 34 Verkehr mit obersten Bundesbehörden § 35 Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen im Inland § 36 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit V. Kabinett-, Landtag- und Bundesratsachen § 37 Vorbereitung von Kabinettsachen § 38 Behandlung von Gesetzentwürfen und anderen wichtigen Vorhaben der Ministerien im Kabinett § 39 Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang VI. Verkehr mit dem Landtag und dem Bundesrat § 40 Landesregierung und Landtag § 41 Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen aus der Mitte des Landtags § 42 Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse § 43 Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen § 44 Zuweisung der Initiativen aus der Mitte des Landtags § 45 Gesetzentwürfe § 46 Anträge, dringliche Anträge § 47 Berichtsanträge, dringliche Berichtsanträge § 48 Beschlüsse des Landtags und seiner Ausschüsse § 49 Große Anfragen Seite 2208 § § § § § 50 51 52 53 54 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Kleine Anfragen Auskunftsersuchen Mündliche Fragen Petitionen Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat VII. Mitwirkung an der Landesgesetzgebung, Vorbereitung eines Gesetzentwurfs § 55 Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten § 56 Unterrichtung der beteiligten Fachkreise und Verbände, der kommunalen Spitzenverbände sowie der oder des Behindertenbeauftragten der Landesregierung § 57 Fassung eines Gesetzentwurfs § 58 Rechtliche Prüfung § 59 Vorprüfung von Gesetzen und Prüfung von Gesetzesvorlagen, befristeter Vorschriften und Fristenkontrolle § 60 Vorlage an die Landesregierung § 61 Überprüfung der Landtagsdrucksachen § 62 Einspruch der Landesregierung § 63 Ausfertigung, Unterzeichnung und Siegelung § 64 Verkündung, Überprüfung des veröffentlichten Wortlauts § 65 Neufassung von Gesetzen VIII. Besondere Bestimmungen über den Erlass von Verordnungen § 66 Vorbereitung und Fassung § 67 Rechtliche Prüfung § 68 Vorlage an die Landesregierung § 69 Zeitpunkt der Ausfertigung § 70 Unterzeichnung § 71 Verkündung, Überprüfung des veröffentlichten Wortlauts IX. Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, völkerrechtliche Verträge § 72 Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen § 73 Abschluss internationaler Verträge, die Kompetenzen des Landes berühren 2. 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 3.3.1 3.3.2 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 4.2.2 X. Schlussvorschriften § 74 Aufhebung von Vorschriften § 75 In-Kraft-Treten 4.3 4.3.1 Anlagen Anlage 1 (zu § 38 Abs. 2 Satz 1) Vorblatt für Kabinettvorlagen Anlage 2 (zu § 32) Richtlinien für die Zusammenarbeit der Ministerien und der Staatskanzlei in Bundesratsachen Anlage 3 (zu §§ 57 und 66) Redaktionelle Richtlinien für die Gestaltung von Rechtsvorschriften Anlage 4 (zu § 59 Abs. 1) Prüfliste zur begleitenden Vorschriftenkontrolle Anlage 5 (zu § 59 Abs. 2) Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (§§ 59 II, 66 GGO) nach dem Kabinettbeschluss vom 14. Mai 2002 Anlage 6 (zu § 12a) Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post Anlage 1 (zu § 38 Abs. 2 Satz 1 GGO) Vorblatt zum Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend ............................................................................................. A. Problem: B. Lösung: C. Befristung: D. Alternativen: E. Finanzielle Mehraufwendungen: 1. Im laufenden Haushaltsjahr 4.3.2 5. Nr. 25 In den künftigen — in der Finanzplanung erfassten — Haushaltsjahren Kostenaufwand für zusätzliche Personalstellen (in den Mehraufwendungen unter 1. und 2. enthalten) Land im laufenden Haushaltsjahr für ...... Beamtenstellen ............................... c für ...... Angestelltenstellen ............................... c für ...... Arbeiterstellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Beamtenstellen ............................... c für ...... Angestelltenstellen ............................... c für ...... Arbeiterstellen ............................... c Gemeinden und Gemeindeverbände im laufenden Haushaltsjahr für ...... Planstellen/Stellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Planstellen/Stellen ............................... c Sonstige öffentliche Stellen im laufenden Haushaltsjahr für ...... Planstellen/Stellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Planstellen/Stellen ............................... c Zu erwartende Personalkosteneinsparungen Land im laufenden Haushaltsjahr für ...... Beamtenstellen ............................... c für ...... Angestelltenstellen ............................... c für ...... Arbeiterstellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Beamtenstellen ............................... c für ...... Angestelltenstellen ............................... c für ...... Arbeiterstellen ............................... c Gemeinden und Gemeindeverbände im laufenden Haushaltsjahr für ...... Planstellen/Stellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Planstellen/Stellen ............................... c Sonstige öffentliche Stellen im laufenden Haushaltsjahr für ...... Planstellen/Stellen ............................... c in den künftigen Haushaltsjahren für ...... Planstellen/Stellen ............................... c Verwaltungsmäßige Abwicklung und entstehender Verwaltungsaufwand, wenn neue Stellen und/oder zusätzliche Haushaltsmittel nicht gefordert werden (geschätzte Sachkosten sowie Personalkosten aufgrund der Personalkostentabelle mit Anteil der Arbeitsplatzkosten, gegliedert nach dem mit der Ausführung des Gesetzes befassten Personal) jährliche Personalkosten (einschließl. Arbeitsplatzkosten): Beamtinnen/Beamte sowie vergleichbare Angestellte: höherer Dienst: ............................... c gehobener Dienst: ............................... c mittlerer Dienst: ............................... c einfacher Dienst: ............................... c Arbeiterinnen/Arbeiter: ............................... c jährliche Sachkosten: ............................... c ............................... c jährliche Gesamtkosten F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen: Anlage 4 (zu § 59 Abs. 1 GGO) Prüfliste zur Begleitenden Vorschriftenkontrolle (§§ 59 I, 66 GGO) nach dem Kabinettbeschluss vom 6. Juli 1999 I. Allgemeine Angaben 1. Bezeichnung der Vorschrift mit Fundstelle. Bei Änderungsregelungen Vorgängervorschrift beifügen und Änderungen kenn- Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 zeichnen. (Die Bezeichnung der Fundstelle entfällt bei der Begleitenden Vorschriftenkontrolle.) 2. Benennung der Ermächtigungsgrundlage(n), soweit vorhanden; Ermächtigungsgrundlage(n) ggf. beifügen. 3. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die Vorschrift geregelt wird? 4. In welchen Bundesländern gibt es vergleichbare/abweichende/keine Regelungen? Beispiele abweichender Regelungen beifügen. 5. Ist abzusehen, dass die Vorschrift wieder geändert werden muss? Wenn ja, wann und aus welchem Grund? 6. Enthält die Vorschrift verbindliche Vorgaben? Wenn ja, welche sind das? Welche Teile der Vorschrift haben rein informativen bzw. empfehlenden Charakter? (Zu den Standards kann auf II. verwiesen werden.) II. Angaben zu geregelten Standards 1. Die Vorschrift enthält folgende Standards: a. Personalstandards (= Regelungen, die im Sinne einer Mindestvoraussetzung besondere Anforderungen an die Quantität oder die Qualität des Personals stellen) b. Sachstandards (= Regelungen, die Mindestanforderungen an bestimmte Einrichtungen, z. B. hinsichtlich ihrer Größe, Vorhaltung, Beschaffenheit und Qualität stellen) c. Verfahrensstandards (= Regelungen, die bestimmte Anforderungen an das einzuhaltende Verfahren stellen) 2. Wer sind die Adressaten der Standards und wie hoch ist die Zahl der Adressaten? (staatliche oder kommunale Verwaltung, Bürger, Unternehmen oder Sonstige) 3. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die jeweiligen Standards geregelt werden? 4. Welche Gründe sind/waren für die Festsetzung der jeweiligen Standards maßgebend? 5. Ist das der Vorschrift zugrunde liegende Gesetz bzw. die der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsverordnung auch ohne die jeweiligen Standards vollziehbar? Wenn nein, warum nicht? (Entfällt bei Gesetzen.) 6. Ist eine Öffnungsklausel für die jeweiligen Standards möglich und sinnvoll? Wenn nein, warum nicht? 7. Können die Standards in Angebote und Empfehlungen umgeändert werden? Wenn nein, warum nicht? 8. Ist eine Befristung der jeweiligen Standards möglich und sinnvoll? Wenn nein, warum nicht? III. Angaben zu Sinn und Zweck der Vorschrift sowie zu möglichen Alternativen 1. Welche Gründe sind/waren für den Erlass der Vorschrift maßgebend? Gibt es einschlägige Rechtsprechung, die die Vorschrift notwendig macht? Ggf. beifügen. 2. Wurden in den letzten 5 Jahren Einwände gegen die Vorschrift erhoben? Wenn ja, welche und von wem? Sind Gerichtsverfahren anhängig? Wenn ja, Anzahl und Streitgegenstände angeben. (Entfällt bei Neuregelungen.) 3. Wurde die Vorschrift im Sinne einer Erfolgs- und Wirkungskontrolle beobachtet? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Weisen ggf. festgestellte Mängel eine nach Zahl und Gewicht abnehmende oder ansteigende Tendenz auf? (Entfällt bei Neuregelungen.) 4. Ist das der Vorschrift zugrunde liegende Gesetz/die der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsverordnung auch ohne die Vorschrift vollziehbar? (Entfällt bei Gesetzen.) 5. Kann die Vorschrift in eine Empfehlung umgewandelt werden? Wenn nein, warum nicht? 6. Bestehen Möglichkeiten, die Vorschrift (teilweise) zu straffen? Wenn nein, warum nicht? 7. Ist die Vorschrift mit anderen Vorschriften abgestimmt und — was Umfang, Aufbau und Wortwahl anbelangt — auf den Adressatenkreis ausgerichtet? 8. Ist eine Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll? Wenn nein, warum nicht? 9. Nur für Förderrichtlinien: Sind die Möglichkeiten einer Pauschalierung ausgeschöpft? 10. Nur für Zuständigkeitsregelungen: Sind alle Delegationsmöglichkeiten ausgeschöpft? Seite 2209 IV. Angaben zu Kosten 1. Welche Personal-, Sach- und Verfahrenskosten werden durch die Vorschrift verursacht? Beträge angeben und erläutern. Ggf. darlegen, warum keine Angaben möglich sind. a. Bei staatlichen Behörden b. Bei kommunalen Behörden c. Bei Bürgern, Unternehmen oder Sonstigen 2. Sind entsprechende Mittel im Haushaltsplan eingestellt? V. Anmerkungen Anlage 5 (zu § 59 Abs. 2 GGO) Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (§§ 59 II, 66 GGO) nach dem Kabinettbeschluss vom 14. Mai 2002 I. Allgemeine Angaben 1. Bezeichnung der Vorschrift mit Fundstelle (Bitte die Vorschrift beifügen.) 2. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die Vorschrift geregelt wird? 3. In welchen Bundesländern gibt es eine vergleichbare/abweichende/keine Regelung? (Beispiele abweichender Regelungen bitte beifügen.) II. Sinn und Zweck/mögliche Alternativen 1. Welches sind die wesentlichen Ziele der Vorschrift? a. Sind diese erreicht worden? b. Sind Nebenwirkungen bzw. unbeabsichtigte Nebenfolgen eingetreten? 2. Können die angestrebten Ziele effektiver oder effizienter erreicht werden? 3. Gab es Einwendungen oder Anregungen a. von den Normanwendern? b. von den Normadressaten (Bürger, Unternehmen, Verbände etc.)? 4. Gibt es einschlägige Rechtsprechung, die die Vorschrift notwendig oder änderungsbedürftig macht? 5. Welche Regelungen bzw. Regelungsteile erfordern eine intensive Folgenabschätzung? 6. Gibt es bereits Vorschläge oder Ansätze zur Evaluation der Vorschrift? 7. Welche Regelungen können künftig entfallen? Wo besteht Änderungsbedarf? III. Kosten 1. Welche Personal-, Sach- und Verfahrenskosten werden durch die Vorschrift verursacht? (Beträge angeben und erläutern. Ggf. darlegen, warum keine Angaben möglich sind.) a. Bei staatlichen Behörden? b. Bei kommunalen Behörden; wird das Konnexitätsprinzip berührt? c. Bei Bürgern, Unternehmern oder sonstigen Normadressaten? 2. Wie beurteilen Sie das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Vorschrift? Anlage 6 (zu § 12a GGO) Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post 1 Geltungsbereich 1.1 Die Richtlinie ist als Rahmenregelung für alle Dienststellen des Landes, die am elektronischen Postverkehr teilnehmen, verbindlich. 1.2 Sie regelt den internen Schriftverkehr zwischen den Behörden der Landesverwaltung und gilt auch im Verhältnis nach außen, z. B. mit den Bürgern, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen. 1.3 Die nachstehenden Regelungen betreffen den Umgang mit elektronischen Postsendungen (E-Mails), die zur Übermittlung von Informationen in digitaler Form dienen. 2 2.1 Allgemeine Grundsätze Grundsätzlich sollen alle Schreiben und sonstige Dokumente per E-Mail versandt werden, die nicht eine persönliche Unterschrift erfordern oder vertraulich zu behandelnde Daten enthalten. Seite 2210 2.2 2.3 2.4 2.5 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 4.3 5 5.1 5.2 6 6.1 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Die persönliche Unterschrift kann durch elektronische Signatur ersetzt und die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung hergestellt werden. Die elektronische Post ist grundsätzlich nur für die dienstliche Nutzung zu verwenden. Für die Teilnahme am elektronischen Postverkehr sind grundsätzlich nur die dienstlich zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen zu nutzen. Die Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung für das Land Hessen (VSA) sind zu beachten. VS-NfD eingestufte Verschlusssachen (VS) können gespeichert und innerhalb des Bundesgebiets unverschlüsselt übertragen werden, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Verschlüsselungsmöglichkeit besteht. Die Übermittlung von VS ab dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ ist grundsätzlich nicht erlaubt. Der Geheimschutzbeauftragte kann in außergewöhnlichen Fällen eine Ausnahmeerlaubnis erteilen. Die elektronischen Informationen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsgang zu bringen und, soweit sie für den Nachweis des Standes und der Entwicklung der Vorgangsbearbeitung nicht offenkundig unerheblich sind, elektronisch oder in Papierform zu den Akten zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass E-Mail-Systeme nicht für eine ordnungsgemäße Aktenführung ausgelegt sind. Datenschutz Der elektronische Versand in Form einer einfachen E-Mail (unverschlüsselt und unsigniert) eignet sich grundsätzlich nicht, soweit höherwertige Formvorschriften (z. B. handschriftliche Unterschrift, Urkundenform) bestehen. Hier sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz dieser Formen in elektronischen Dokumenten zu beachten. Werden keine Verschlüsselungsverfahren angewendet, entsprechen E-Mails einer „offenen Postkarte“. Die Übermittlung von vertraulich zu behandelnden Daten wie z. B. Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich, schutzwürdigen personenbezogenen Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Beihilfesachen), vertraulichen politischen Angelegenheiten darf auf elektronischem Weg nur verschlüsselt erfolgen. Für die elektronische Signatur und die Datenverschlüsselung sind die für die Landesverwaltung verbindlich vorgegebenen Verfahren einzusetzen. Bis zur Verabschiedung entsprechender Vorgaben ist übergangsweise der Einsatz anderer Verfahren möglich. Sicherheitshinweise und allgemeine Informationen zur EMail-Nutzung und zu den empfohlenen Datei-Formaten werden im Landesintranet zur Verfügung gestellt. Postfächer In den Dienststellen ist jeweils mindestens ein zentrales Postfach einzurichten. Darüber hinaus sollen personenbezogene Postfächer und, soweit erforderlich, Postfächer für Organisationseinheiten installiert werden, z. B. für Abteilungen, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Frauenbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Suchtbeauftragte. Die Adresse des zentralen Postfachs sollte wie folgt aufgebaut werden: [email protected] Die Vertretung ist sicherzustellen. Dies kann erfolgen durch Weiterleitung der Posteingänge oder durch Zugriffsgewährung auf das E-Mail-Postfach. Posteingänge Sofern elektronische Vorgangsbearbeitungssysteme vorhanden sind, sind Posteingänge elektronisch weiterzuleiten. Sind andere Systeme vorhanden, die eine elektronische Weiterleitung von Posteingängen ermöglichen, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. In Fällen der direkten Adressierung oder elektronischen Weiterleitung obliegt es der Empfängerin bzw. dem Empfänger, einen Ausdruck zu fertigen und zum Vorgang zu nehmen. Ebenso sind sie für die erforderliche Information und die Einhaltung des Dienstwegs verantwortlich. Über die Art der Vorlage — Ausdruck oder E-Mail — entscheidet die Empfängerin oder der Empfänger. Postausgänge Soweit ein elektronisches Vorgangsbearbeitungssystem vorhanden ist, sollen Postausgänge ausschließlich elektro- 6.2 6.3 6.4 Nr. 25 nisch, nach erfolgter Einzelfallprüfung ggf. verschlüsselt und/oder mit elektronischer Signatur versehen, versandt werden. Soweit eine notwendige Verschlüsselung oder elektronische Signatur nicht möglich ist, ist eine Versendung in Papierform erforderlich. Wird ein Dokument nicht ausschließlich als E-Mail, sondern ausnahmsweise zusätzlich in Papierform versandt, so ist dies im Vorgang und für die Empfängerin oder den Empfänger in geeigneter Form kenntlich zu machen. Im elektronischen Dokument genügt an Stelle der Unterschrift der Vermerk „gez.“ in Verbindung mit dem Namen der unterzeichnenden Person und die Fixierung des Datums. Ein Bestätigungsvermerk entfällt. Ausgehenden EMails, die auch in Papierform vorhanden sind, liegt ein abgezeichneter Entwurf zu Grunde. Der Versand ist durch handschriftlichen Vermerk oder Versandprotokoll aktenkundig zu machen. Die E-Mail-Adressen der Dienststellen sind im Dienststellenverzeichnis des Landes Hessen (zentrale Postfächer) und im Fernsprechverzeichnis der Landesverwaltung im Landesintranet (personenbezogene Postfächer) aufzunehmen. 625 Vorbereitung der Kommunalwahl 2006; Direktwahlen; Ausländerbeiratswahl 2005 Bezug: 1. 1.1 Mein Erlass vom 13. April 2005 (StAnz. S. 1454) Kommunalwahl 2006 Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahl 2006 Die Hessische Landesregierung hat mit Verordnung vom 22. März 2005 (GVBl. I S. 246) den Tag der Wahl der Gemeindevertretungen, der Ortsbeiräte und der Kreistage auf den 26. März 2006 festgesetzt. Bei der Kommunalwahl sind zu beachten: • das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), • die Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. I S. 254) sowie • die einschlägigen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) und der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). Die Kommunalwahlgeräteverordnung vom 26. September 1980 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 1998 (GVBl. I S. 350), soll noch vor der Kommunalwahl novelliert werden. Aus dem Kreis der Rechtsänderungen weise ich auf folgende Schwerpunkte hin, die überwiegend auf dem „Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze“ vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und der „Siebenten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung“ vom 23. März 2005 (GVBl. I S. 254) beruhen: • Wahlvorschläge müssen künftig von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterschrieben werden; nur diese beiden Personen sind zeichnungsbefugt, § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG. • Im Hinblick auf die herausragenden Befugnisse müssen die Vertrauenspersonen, deren Stellvertreter und mögliche Ersatzleute von der Versammlung benannt werden, die den Wahlvorschlag aufstellt, § 11 Abs. 3 Satz 2 KWG. • Die bisherige Notwendigkeit, die Wahl im Anschluss an eine förmliche Benachrichtigung ausdrücklich anzunehmen oder die Annahme durch den Ablauf einer Frist zu fingieren, ist abgeschafft. Die Rechtsstellung eines Vertreters wird künftig mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss beziehungsweise den Beginn der neuen Wahlzeit kraft Gesetzes erworben, § 23 Abs. 1 KWG; eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vorliegen. Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 • Mit der Zustimmungserklärung (KW 3) nimmt die Bewerberin oder der Bewerber von dieser Neuregelung ausdrücklich Kenntnis und verpflichtet sich, Änderungen hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat dem Wahlleiter mitzuteilen, § 23 Abs. 4 Nr. 1 KWO. • Bei der Wahlprüfung sind die materiellen Wahlprüfungskriterien an die Begrifflichkeiten des Art. 78 Abs. 2 Hessische Verfassung (HV) angepasst worden, § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Ein Einspruch, mit dem nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird, bedarf der Unterstützung von einem Prozent der Wahlberechtigten (mindestens jedoch fünf, maximal hundert); Einsprüche müssen schriftlich begründet sein, § 25 KWG. Ich bitte darum, sich rechtzeitig mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen und potenzielle Wahlvorschlagsträger bei Bedarf entsprechend zu beraten. 1.2 Maßgebliche Einwohnerzahl Die für die Wahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie Kreistagsabgeordneten (§ 38 HGO, § 25 HKO) maßgeblichen Einwohnerzahlen werden vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und voraussichtlich im Juni 2005 im Staatsanzeiger für das Land Hessen und auf der Internetseite des Hessischen Statistischen Landesamtes veröffentlicht. 1.3 Vordrucke für die Kommunalwahl Die für die Kommunalwahl 2006 verbindlichen Vordruckmuster wurden den Rechtsänderungen angepasst und sind im Internet unter „http://www.hmdi.hessen.de, Stichwort: Wahlen“ verfügbar. Die Vordruckmuster, die für die Aufstellung der Wahlvorschläge benötigt werden, habe ich meinem Erlass als Anlage beigefügt; die übrigen Vordruckmuster werden ausschließlich im Internet veröffentlicht: 1.3.1 Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder/der Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber mit Versicherung an Eides statt (KW 1) 1.3.2 Wahlvorschlag (KW 2) Ich bitte darauf zu achten, dass der Wahlvorschlag nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KWO die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten muss. Da in einem vorab im Internet eingestellten Vordruckmuster die Angabe der Anschrift fehlte, bitte ich die Wahlvorschlagsträger darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorschlag entweder die Namen und Anschriften oder einen Hinweis entsprechend dem letzten Absatz der Anlage KW 2 enthalten muss, dass sich die Anschriften aus der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder/der Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (KW 1) ergeben. 1.3.3 Zustimmungserklärung (KW 3) Die Zustimmungserklärung muss nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 KWO Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den auf der zweiten Seite abgedruckten Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist. Sie enthält außerdem einen Hinweis auf die Verpflichtung, später eintretende Unvereinbarkeitsgründe dem Wahlleiter nachzumelden. 1.3.4 Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (KW 4.1) sowie gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts (KW 4.2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt vor Ausgabe des Vordrucks den Namen der Partei oder Wählergruppe sowie gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ein, kennzeichnet die Art der Wahl und bringt einen Ausgabevermerk an. Bei der kostenfrei zu erteilenden Bescheinigung des Wahlrechts durch den Gemeindevorstand darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist; es ist sicherzustellen, dass die Bescheinigung des Wahlrechts für jede wahlberechtigte Person nur einmal erteilt wird. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts kommt für solche Personen in Betracht, die beim Gemeindevorstand durch die Verwendung des Vordrucks KW 4.1 nicht offen legen wollen, welchen Wahlvorschlag sie unterstützen. In diesem Fall muss das Datum der Unterstützungsleistung in die Wahlrechtsbescheinigung eingetragen werden; die Vordrucke KW 4.1 und KW 4.2 sind sodann von den Wahlberechtigten zu verbinden. Seite 2211 1.3.5 Bescheinigung der Wählbarkeit (KW 5) 1.3.6 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (KW 6) 1.3.7 Wahlbenachrichtigung (KW 7.1) und Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines (KW 7.2) Die nach § 10 Abs. 1 KWO vorgesehene Benachrichtigung der Wahlberechtigten hat durch das neue Muster der Wahlbenachrichtigung nach Vordruck KW 7.1 zu erfolgen. Damit wird auch der Informationsverpflichtung des Gemeindevorstandes über die barrierefreien Wahllokale nach § 29 Abs. 2 Satz 2 KWO durch die Möglichkeit des Aufdruckes eines Piktogramms Rechnung getragen; das Muster entspricht inhaltlich und in der Gestaltung den in Hessen seit mehreren Jahren verwendeten Vordrucken. Auf die Vorgabe eines Formates ist verzichtet worden. Bei einer beabsichtigten postalischen Versendung bitte ich die endgültige Gestaltung rechtzeitig mit der Deutschen Post AG abzustimmen. Daneben wird für den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins ebenfalls ein entsprechendes Vordruckmuster eingeführt (KW 7.2). Auf die bisher notwendige ausdrückliche Angabe eines Antragsgrundes ist im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu § 9 KWG (vergleiche Begründung zur Art. 6 Nr. 6 des Gesetzentwurfes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze [LT-Drs. 16/2463]) verzichtet worden. 1.3.8 Wahlschein (KW 8) Der Vordruck KW 8 berücksichtigt, dass nach § 88 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. KWO für verbundene allgemeine Kommunalwahlen und Direktwahlen ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt werden muss; sofern ein Bürgerentscheid mit den allgemeinen Kommunalwahlen verbunden wird, gilt der Wahlschein nach § 88 Abs. 1 Satz 3 KWO zugleich als Stimmschein. 1.3.9 Musterstimmzettel für die Verhältniswahl (KW 9.1 und KW 9.2) und für die Mehrheitswahl (KW 9.3) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KWO müssen die Stimmzettel im Kopf sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können; dieser Verpflichtung ist auf dem Vordruckmuster Rechnung getragen. Sofern die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG getroffen hat, wird auf dem Stimmzettel zusätzlich zu jedem Bewerber bei der Kreiswahl die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Gemeindewahl der nach § 12 Satz 4 HGO benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen. Dabei muss die Gemeinde oder der Gemeindeteil einheitlich entweder direkt hinter dem Rufnamen des Bewerbers oder in der zweiten Zeile neu beginnend aufgenommen werden. Für Ortsbeiratswahlen wird der jeweilige Gemeindeteil nicht auf den Stimmzettel aufgenommen. Bei den amtlichen Stimmzetteln für die Verhältniswahl ist aus Gründen der besseren Unterscheidbarkeit die Möglichkeit vorgesehen worden, die Kopfleiste der Wahlvorschläge gräulich abzusetzen; zudem sollen die Nachnamen der Bewerber in Fettschrift hervorgehoben werden. Sofern Wahlvorschläge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG neben und untereinander aufgeführt werden sollen, ist das Muster KW 9.2 zu beachten. 1.3.10 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (KW 10) 1.3.11 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (KW 11.1), über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (KW 11.2) und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und der Briefwahl (KW 11.3) Die Wahlniederschriften wurden entsprechend den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses überarbeitet und den Rechtsänderungen angepasst; im Interesse einer besseren Verständlichkeit wurden sie zudem wesentlich gekürzt. Neben dem nach § 50 KWG notwendigen Dokumentationsteil, in welchem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen erfolgen können, enthalten sie auch einen fakultativen Anleitungsteil. Der Anleitungsteil ist kein förmlicher Bestandteil der Niederschrift; er dient allein der Information der Wahlvorstände über die Aufgaben im Zusammenhang mit der Seite 2212 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Überwachung der Wahlhandlung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Es genügt, dass er dem Wahlvorstand in einfacher Ausfertigung vorliegt. Für die Heranziehung von Hilfskräften, für die Wahl in Sonderwahlbezirken und für bewegliche Wahlvorstände sowie für den Fall der Mehrheitswahl sind jeweils besondere Anlagen vorgesehen; sie sind nur im Bedarfsfall zu verwenden. Besondere Vordruckmuster für die Schnellmeldung des Ergebnisses der Zählung der Stimmzettel und der Stimmen sind nicht vorgesehen; für die entsprechenden Meldungen können die Abschnitte 4 und 10 der jeweiligen Niederschrift verwendet werden. Die in Abschnitt 4 eingetragenen Zahlen müssen am Wahlabend unter Angabe der Wahlbezirksnummer an den Gemeindevorstand beziehungsweise an eine von ihm beauftragte Stelle weitergegeben werden. Sofern automatisierte Verfahren zur Stimmermittlung eingesetzt werden, sind die gefertigten Ausdrucke mit der Niederschrift zu verbinden. KWG). In Auszählungswahlvorständen können auch nicht wahlberechtigte Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises berufen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KWG). Bei der Berufung der Auszählungswahlvorstände durch den Gemeindevorstand bitte ich darauf zu achten, dass bereits bei der Berufung festgelegt werden muss, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt (§ 4a Abs. 1 KWO). Diese Festlegung ist für die Aufgabenverteilung von Auszählungswahlvorständen bindend; eine Änderung dieser Festlegung nach der Wahl ist unzulässig. Im Übrigen gelten für die Auszählungswahlvorstände die allgemeinen Vorschriften über die Wahlvorstände (§ 4a Abs. 2 KWG). 1.4.3 Wahlbenachrichtigung, Öffentliche Bekanntmachungen Um Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen möglichst frühzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen, ob und wo sie an der Urnenwahl teilnehmen, muss der Gemeindevorstand frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind, § 29 Abs. 2 Satz 2 KWO. Zu diesem Zweck enthält die Wahlbenachrichtigung zukünftig ein Rollstuhlpiktogramm, wenn der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist. Zusätzlich muss nach § 11 Nr. 8 KWO in der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KWO in der Wahlbekanntmachung darauf hingewiesen werden, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann, damit die Betroffenen, die an einer Urnenwahl teilnehmen wollen, ggf. einen Wahlschein beantragen können. Den Gemeinden wird empfohlen, diese Informationen zusätzlich durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu verbreiten. 1.4.4 Stimmzettel 1.3.12 Zählliste (KW 12) Sofern die Auszählung der Stimmen nicht mit automatisierten Verfahren erfolgt (§ 48a Abs. 8 KWO) oder bei deren Einsatz Probleme auftreten, müssen Zähllisten nach dem anliegenden Vordruckmuster eingesetzt werden; für jeden Bewerber sind bis zu 500 Abstreichmöglichkeiten vorzusehen. 1.3.13 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (KW 13.1); Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (KW 13.2); Zusammenstellung der Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (KW 13.3) 1.4 Hinweise und Empfehlungen zur Kommunalwahl 2006 Ergänzend zu meinem Bezugserlass gebe ich zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl 2006 folgende Hinweise: 1.4.1 Wahlbezirke und Wahlräume Ich bitte, rechtzeitig vor der Wahl die Einteilung und Größe der Wahlbezirke auf Grundlage der bei den letzten Kommunalwahlen gemachten Erfahrungen zu überprüfen. Es ist damit zu rechnen, dass durch die Vielzahl von zu vergebenden Stimmen die Stimmabgabe längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Um Behinderungen und längere Wartezeiten der Wähler im Wahlraum zu vermeiden, ist zu prüfen, ob die Wahlbezirkseinteilung diesem Umstand Rechnung trägt. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sollte kein Wahlbezirk weniger als 100 Einwohner haben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KWO, der durch Art. 4 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) eingefügt worden ist, sollen Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/2607) soll durch diese Vorschrift sichergestellt werden, dass bei der Auswahl der Wahlräume verstärkt auf den barrierefreien Zugang geachtet wird und diese Wahlräume auch barrierefrei eingerichtet sind, so dass zum Beispiel Rollstuhlfahrer die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen und der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel ausgefüllt wird, unterfahren werden kann. Dabei steht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe zur Erreichung des Wahlraums beziehungsweise zur Stimmabgabe der Barrierefreiheit eines Wahlraums nicht grundsätzlich entgegen. 1.4.2 Wahlorgane Sofern für die Kommunalwahl besondere Wahlleiter beziehungsweise besondere stellvertretende Wahlleiter vom Gemeindevorstand bestellt werden, bitte ich zu beachten, dass deren Bestellung nicht mehr wie bisher für die Dauer des Wahlverfahrens erfolgt, sondern bis zu ihrem Widerruf gilt, § 5 Abs. 1 Satz 2 KWG. Für die Auszählung der Stimmen wird die Berufung von Auszählungswahlvorständen empfohlen. Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag Auszählungswahlvorstände berufen und diesen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 25 1.4.4.1 Papierqualität Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat, § 27 Abs. 1 Satz 4 KWO. Ich empfehle die Verwendung von holzfreiem Papier, Offset, 80 g/qm; für die Farben der Stimmzettel gilt § 89 Abs. 2 KWO. Daneben sollten in der Wahlzelle Schreibstifte bereitliegen, bei deren Verwendung sichergestellt ist, dass die Kennzeichnung nach der Faltung nicht durchscheint. 1.4.4.2 Formate, Vorfaltung Als Mindestgröße der Stimmzettel wird ein DIN-A4-Format empfohlen, damit ein Stimmzettel mindestens zweifach gefaltet werden kann. Ein Format von 98 x 68 cm soll möglichst nicht überschritten werden, da immer weniger Druckereien die Herstellung möglich ist und zudem der Papiergroßhandel zunehmend aufgrund des geringen Bedarfs größere Formate nicht vorhält. Um die Handhabung der Stimmzettel für die Wähler zu vereinfachen und um zu vermeiden, dass es zu einer Zurückweisung des Wählers nach § 39 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWO kommt, sollten jedenfalls große Stimmzettel maschinell vorgefaltet werden. Auf den amtlichen Vordruckmustern (KW 9.1, 9.2 und 9.3) ist ausdrücklich klargestellt, dass der Stimmzettel nach der Kennzeichnung nach innen gefaltet werden muss. 1.4.4.3 Stimmzettelinhalt Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Zulassung neben- oder untereinander aufzuführen, § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG. Aufgrund der §§ 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 15 Abs. 4 Satz 2 KWG und des Landtagswahlergebnisses 2003 ergibt sich für die ersten vier Listennummern folgende Reihenfolge: 1. Christlich Demokratische Union Deutschlands — CDU — 2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands — SPD — 3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN — GRÜNE — 4. Freie Demokratische Partei — FDP — Beteiligt sich eine dieser Parteien in einem Wahlkreis nicht an der Wahl, wird die betreffende Nummer ausgelassen, § 27 Abs. 3 KWO. Die Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen schließen sich dann — beginnend mit der Nr. 5 — in der Reihenfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 KWG an. Sofern die Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel untereinander aufgeführt werden sollen, ist auch hierbei die Reihenfolge der Wahlvorschläge einzuhalten; die Länge des Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Stimmzettels wird durch den längsten Wahlvorschlag begrenzt (vergleiche Vordruckmuster KW 9.2). Auf dem Stimmzettel für die Verhältniswahl werden so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 4 KWG). Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sind alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die die Bewerberin oder den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen, § 16 Abs. 3 KWG. Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt, § 27 Abs. 2 Satz 2 KWO. 1.4.4.4 Verteilung von Musterstimmzetteln Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG muss der Wahlleiter vor der Wahl veranlassen, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden. Der Musterstimmzettel muss inhaltlich mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmen und deutlich als Muster erkennbar sein. Eine persönliche Zustellung an jeden Wahlberechtigten ist nicht erforderlich; ausreichend sind Postwurfsendungen an sämtliche Haushalte, eine Verteilung der Stimmzettel auf den Vertriebswegen der Tageszeitungen oder einer Beilage in örtlichen Zeitungen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln bezieht sich auf alle Wahlen, so dass für jede der verbundenen Wahlen der jeweilige Stimmzettel verteilt werden muss; Ausnahmen gelten nur für verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide (§ 45 Abs. 5 Satz 4, § 56 Satz 3 KWG). Die Verwendung von farbigen Stimmzetteln ist nicht erforderlich; sie wird jedoch empfohlen, um Irritationen bei den Wählerinnen und Wählern bezüglich einer unterschiedlichen Gestaltung von amtlichen Stimmzetteln und Musterstimmzetteln zu vermeiden. Für die Verteilung der Musterstimmzettel ist keine Frist vorgeschrieben; sie muss jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass den Empfängern die Gelegenheit zur Information über den Stimmzetteln gegeben wird. Die Rückseite des Musterstimmzettels kann zur sachlichen Information der Wählerschaft über die Möglichkeiten der Stimmabgabe genutzt werden. Dabei bitte ich dem Gesichtspunkt der Vermeidung unzulässiger amtlicher Wahlbeeinflussung besondere Beachtung zu schenken; zulässig sind lediglich informierende wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die nicht als offene oder verdeckte Werbung für bestimmte Wahlvorschläge missdeutet werden können; Fotos von Wahlleitern, Aufrufe oder Grußworte von Kommunalpolitikern haben regelmäßig keinen besonderen Informationsgehalt. Einen Mustertext für eine Information über die Stimmabgabenmöglichkeiten werde ich in Kürze auf meinen Internetseiten einstellen (am angegebenen Ort). Um eine einheitliche und zeitgleiche Information der Wählerschaft über alle Wahlen zu erreichen, wird den Kreiswahlleitern empfohlen, die Verteilung der Musterstimmzettel für die Kreiswahl mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden abzusprechen und gegebenenfalls eine gemeinsame Verteilung der Stimmzettel zu vereinbaren. 1.4.5 1.4.6 Wahlhandlung; Verwendung mehrerer Wahlurnen Nach § 87 Abs. 2 KWO ist für jede der durchgeführten Wahlen die Stimmabgabe jeweils in einer eigenen Spalte im Wählerverzeichnis zu vermerken. Damit die Stimmabgabe für jede Wahl ordnungsgemäß vermerkt werden kann, bitte ich die Wahlvorstände darauf achten zu lassen, dass die Stimmzettel nur einzeln in die Wahlurne eingeworfen werden. Nach § 90a Abs. 1 Satz 2 KWO kann für jede gleichzeitig durchgeführte Wahl oder Abstimmung auch eine eigene Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind in diesem Fall entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. Auch für die Verwendung mehrerer Wahlurnen sind die §§ 31, 36 Abs. 3 KWO zu beachten. Zudem bitte ich darauf zu achten, dass die Überwachung der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand auch bei Verwendung mehrerer Wahlurnen gewährleistet ist. Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 1.4.6.1 Zählung der Stimmzettel Werden mehrere Wahlurnen nach § 90a Abs. 1 Satz 2 KWO verwendet, sind vor der Zählung alle Wahlurnen zu öffnen und zu kontrollieren, ob die Wahlurnen nur Stimmzettel für die jeweilige Wahl oder Abstimmung enthalten; danach sind die Wahlurnen wieder zu verschließen und bis zum Be- Seite 2213 ginn der Auszählung der jeweiligen Wahl oder Abstimmung sicher aufzubewahren. Die Reihenfolge der Ermittlung des Wahlergebnisses richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 KWO. Danach sind die Stimmen in folgender Reihenfolge zu zählen: — Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters — Wahl oder Stichwahl des Landrats — Gemeindewahl — Kreiswahl — Ortsbeiratswahl — Abstimmung Nach § 47 KWO ist dem Wahlvorstand am Wahlabend zunächst die Aufgabe übertragen, die Zahl der Wähler durch Zählung der Stimmzettel festzustellen. Um zu kontrollieren, ob Stimmzettel nicht ineinander gerutscht sind, sollten die Stimmzettel für die Zählung entfaltet werden. Danach muss der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 1 KWO 1. die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge, 2. die Zahl der Stimmzettel, bei denen eine oder mehrere Bewerberstimmen abgegeben oder ein oder mehrere Bewerber gestrichen worden sind, 3. die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben worden ist oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel) und 4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, ermitteln. Nach dem neuen § 48 Abs. 2 KWO muss für die Zählung und Sortierung Folgendes beachtet werden: — Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel muss unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes erfolgen. — Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. — Jede Zählung muss zweifach erfolgen. Nach Abschluss der Zählung gibt der Wahlvorsteher die festgestellte Anzahl der Stimmzettel jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 KWO, die nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge sortiert wurden, sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt. Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt nach § 48 Abs. 3 Satz 1 KWO wie bisher der gesamte Wahlvorstand; die Beschlussfassung über diese Stimmzettel erfolgt zukünftig bereits vor Absendung der Schnellmeldung. Die Zahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss gültige Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 KWO sind, wird für jeden Wahlvorschlag ermittelt und in der Wahlniederschrift vermerkt. Alle Stimmzettel, über die beschlossen wurde, werden nach der Beschlussfassung als Anlage zur Niederschrift genommen, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KWO; sofern sie gültige Bewerberstimmen enthalten, werden diese durch den Auszählungswahlvorstand ausgewertet. Sofern Direktwahlen oder Bürgerentscheide mit den allgemeinen Kommunalwahlen verbunden wurden, findet hinsichtlich dieser Wahl beziehungsweise Abstimmung eine bloße Zählung der Stimmzettel nicht statt; es wird sofort das vorläufige Wahlergebnis der Direktwahl beziehungsweise des Bürgerentscheids ermittelt. 1.4.6.2 Zählung der Stimmen Die Zählung der Stimmen erfolgt nach § 48a KWO. Sofern die Stimmermittlung nicht am Wahlabend abgeschlossen werden kann, sollte dies in den Tagen nach der Wahl erfolgen. Für diesen Zweck sollten Auszählungswahlvorstände mit der Stimmermittlung betraut und ihnen jeweils die Ergebnisermittlung für mehrere Wahlbezirke und — sofern vorgesehen — für das Briefwahlergebnis übertragen werden. Die Zählung der Stimmen kann mit Zähllisten und mit automatisierten Verfahren erfolgen. Beide Verfahren sind zulässig; der Einsatz von automatisierten Verfahren zur Stimmermittlung wird jedoch empfohlen, da die Ermittlung des Wahlergebnisses mit technischen Hilfsmitteln gegenüber dem Einsatz von Zähllisten sehr viel schneller er- Seite 2214 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 folgen kann und weniger fehleranfällig ist. Soweit automatisierte Verfahren für die Stimmermittlung eingesetzt werden, bitte ich folgende Hinweise zu berücksichtigen: — Für den Fall, dass die automatisierten Verfahren defekt sind oder fehlerhaft arbeiten, sind für die Sicherstellung der Stimmermittlung an alle Wahlvorstände auch Zähllisten zu verteilen oder vorzuhalten. — Die Stimmzettel müssen für eine Wahl und innerhalb eines Wahlbezirks eindeutig nummeriert sein. Die Zahlen der Stimmzettel müssen mit der Stimmzettelnummer im automatisierten Verfahren übereinstimmen. — Soweit das automatisierte Verfahren eine Vergabe der Reststimmen vornimmt und die Gültigkeit des Stimmzettels überprüft, kann ein Vermerk über die Reststimmenvergabe unterbleiben. Bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, ist zu unterscheiden: — Von den Stimmzetteln, über die bereits am Wahlabend Beschluss gefasst wurde und die der Niederschrift beigefügt sind, werden nur noch die gültigen Bewerberstimmen ermittelt und auf die Bewerber verteilt, § 48a Abs. 5 Satz 6 KWO. Gültige Stimmzettel mit einer unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags sind bereits in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift berücksichtigt worden. Eine abweichende Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmen, über die bereits beschlossen wurde, steht nur dem Wahlausschuss und nicht dem Auszählungswahlvorstand zu, § 54 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. KWO. — Soweit Stimmzettel erst bei der Zählung der Stimmen Anlass zu Bedenken geben, sind sie auszusondern und der gesamte Wahlvorstand muss über die Gültigkeit der darauf abgegebenen Stimmen beschließen, § 48a Abs. 5 Satz 1 KWO. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Erst danach werden die nach Maßgabe des Beschlusses gültigen Stimmen auf die Bewerber verteilt. Bei der Zählung der Stimmen ist darauf zu achten, dass alle Stimmzettel, über die nach § 48 Abs. 3 Satz 1, § 48a Abs. 5 KWO Beschluss gefasst wurde, am Ende der Auszählung der Wahlniederschrift beigefügt sein müssen, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KWO. 1.4.7 1.4.8 1.4.9 Verwahrung der Wahlunterlagen Während der gesamten Dauer des Wahlverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Wahlunterlagen sicher verwahrt werden; die Wahlunterlagen müssen sich während der Tätigkeit der Wahl- und Auszählungswahlvorstände unter deren ständiger Aufsicht befinden. Soll die Zählung der Stimmen erst in den Tagen nach der Wahl erfolgen, gilt dies insbesondere für die Auszählungswahlvorstände und deren Pausenorganisation. Hinsichtlich der Verwahrung der Unterlagen durch den Gemeindevorstand in der Wahlnacht und — sofern die Ergebnisermittlung in den Wahlbezirken nicht am Montag nach der Wahl abgeschlossen werden kann — den Folgenächten bitte ich, besondere Aufmerksamkeit auf die Auswahl, Ausstattung und Sicherung geeigneter Räumlichkeiten zu verwenden. Es wird empfohlen, hierzu rechtzeitig mit den örtlichen Polizeidienststellen Kontakt aufzunehmen. Wahlgeräte; Meldung der Wahlergebnisse; Repräsentative Wahlstatistik Zur Genehmigung von Wahlgeräten und für die Meldung der Wahlergebnisse ergeht zu gegebener Zeit ein gesonderter Erlass. Nach § 66 Abs. 1a KWG in Verbindung mit § 110 KWO erstellt das Hessische Statistische Landesamt in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Statistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 KWG als Landesstatistik. Über die näheren Einzelheiten erhalten die ausgewählten Gemeinden vom Hessischen Statistischen Landesamt gesondert Mitteilung. Gewählte Unionsbürgerinnen und -bürger Die Gemeinde- und Kreiswahlleiterinnen oder -wahlleiter erheben als Geschäftsstatistik anonymisiert auf der Grundlage der endgültigen Wahlergebnisse, wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus welchen Heimatstaaten auf welchen Listen gewählt sind. Die Fallzahlen sind unverzüglich nach Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse Nr. 25 auf Erfassungsbögen, die ihnen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, kreisweise geordnet durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahleiter zu übersenden. Ich weise darauf hin, dass gesonderte Erhebungen zur Feststellung der Wahlbeteiligung oder des Wahlverhaltens von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern rechtlich unzulässig sind. 1.4.10 Wahlprüfung Auf § 58 KWO wird nachdrücklich aufmerksam gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde muss die Beschlüsse der Vertretungskörperschaften im Rahmen der Wahlprüfung kennen, um über ihre Klagemöglichkeit entscheiden zu können; die Beschlüsse sind daher der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zuzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 KWO). 1.4.11 Erfahrungsberichte Ich bitte nach Durchführung der Kommunalwahl um kreisweise zusammengefasste Erfahrungsberichte. 2. Vordrucke für Direktwahlen Die folgenden Vordruckmuster für die Direktwahlen sind an die geänderte Rechtslage angepasst worden und stehen ebenfalls ausschließlich auf der Internetseite meines Hauses (am angegebenen Ort) zur Verfügung: 2.1 Wahlbenachrichtigung (DW 7.1) und Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines (DW 7.2) Die Ausführungen zu Ziffer 1.3.7 gelten für Direktwahlen entsprechend. 2.2 Wahlschein (DW 8) 2.3 Musterstimmzettel für die Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters (DW 9.1), bei nur zwei Wahlvorschlägen (DW 9.2), bei nur einem Wahlvorschlag (DW 9.3) 2.4 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (DW 10) 2.5 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl/Stichwahl im Wahlbezirk (DW 11.1), über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl (DW 11.2) und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und der Briefwahl (DW 11.3) Auch für Direktwahlen wurden die Wahlniederschriften entsprechend den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses überarbeitet und den Rechtsänderungen angepasst; die Hinweise zu Ziffer 1.3.11 gelten entsprechend. 2.6 Die Vordrucknummer DW 12 ist derzeit nicht belegt. 2.7 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (DW 13.1); Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (DW 13.2) 3. Berichtigung von Vordrucken: Die mit Bezugserlass veröffentlichten Vordruckmuster werden wie folgt geändert; alle Vordrucke sind bereits in neuer Fassung auf den Internetseiten meines Hauses (am angegebenen Ort) eingestellt: 3.1 Im Vordruck AW 2 wird nach den Unterschriftsfeldern für die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson folgender Satz angefügt: „Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder beziehungsweise Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (AW 1)“ 3.2 In dem veröffentlichten Muster der Wahlbenachrichtigung (AW 7.1) wurde der durch ein Rechteck symbolisierte Raum für die jeweilige Versendungsart (Freimachungsvermerk, Entgeltstempelaufdruck etc.) versehentlich oberhalb des Vordrucks abgedruckt; er muss in der rechten oberen Ecke des Vordrucks aufgenommen werden. In dem Vordruck AW 7.2 wird in der Angabe „Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen — n ohne Briefwahlunterlagen2) — soll/en an —“ das Wort „an“ gestrichen. 3.3 Im Vordruck AW 9.1 sind in der Kopfleiste des Stimmzettels versehentlich die für die Kennzeichnung eines Wahl- Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 vorschlags vorgesehene Kreise verrutscht; jeder Wahlvorschlag muss für die Stimmabgabe einen für die Kennzeichnung vorgesehenen Kreis im rechten Teil der Kopfleiste erhalten. 3.4 Im Vordruck AW 9.2 wird die Angabe „(nnn oder nnn oder nnn )“ durch „( Hnn oder HHn oder HHH )“ ersetzt. 3.5 Im Vordruck DW 2 erhält der für die Unterzeichnung des Wahlvorschlags vorgesehene Absatz folgende Fassung: 1) „Die Vertrauensperson: (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Die stellvertretende Vertrauensperson:1) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Seite 2215 Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder beziehungsweise Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (DW 1) 1) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nur von dieser oder diesem persönlich und handschriftlich zu unterzeichen.“ 3.6 Im Vordruck DW 5 wird das Wort „vierundsechzigsten“ durch das Wort „siebenundsechzigsten“ ersetzt. 4. Aufhebung von Erlassen Meine Erlasse vom 28. November 1995 (StAnz. S. 3937), vom 2. Mai 2000 (StAnz. S. 1434) und vom 11. Dezember 2000 (StAnz. S. 4230) werden aufgehoben; mein Erlass vom 17. Juli 2002 (StAnz. S. 2810) wird mit Ausnahme der Anlagen BE 1 bis BE 5 und DW 15 aufgehoben. Wiesbaden, 10. Juni 2005 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport II 11 — 3 e 02 — 14 StAnz. 25/2005 S. 2210 Seite 2216 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 1 (zu § 12 Abs. 3 KWG) Partei oder Wählergruppe PLZ, Ort, Datum Wahlkreis Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber mit Versicherungen an Eides statt (Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung) der am in zur -Wahl am , (einberufende Stelle der Partei oder Wählergruppe) Der/die (Form der Einladung) hatte am durch eine Versammlung der Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der - Partei - Wählergruppe (Tag, Datum, Uhrzeit) auf den (Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) nach zum Zwecke der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgenannte Wahl einberufen. (Zahl) Erschienen waren stimmberechtigte Mitglieder stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter (Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der teilnehmenden Personen hervorgehen.) (Vor- und Familienname) Die Versammlung wurde geleitet von: (Vor- und Familienname) Die Versammlung bestellte zur Schriftführerin oder zum Schriftführer: Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter stellte fest, 1. dass gegen die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Einberufung der Versammlung Einwände nicht erhoben wurden, 2. dass die Vertreterinnen und Vertreter für die Versammlung in Mitgliederversammlungen der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, 3. dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, dass auf die ausdrückliche Frage von keiner Versammlungsteilnehmerin und von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft und das Stimmrecht einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers, die oder der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird; 4. dass nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe, dass nach den allgemein für Wahlen der Partei oder Wählergruppe geltenden Bestimmungen, dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss, als Bewerberin oder Bewerber gewählt ist, wer (Wahlverfahren z.B. einfache, absolute Mehrheit angeben.) 5. dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der Versammlung Vorschläge für Bewerberinnen und Bewerber unterbreiten kann, 6. dass jeder und jedem zur Wahl Vorgeschlagenen Gelegenheit gegeben wird, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, 7. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel unbeobachtet die Namen der von ihnen bevorzugten Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge zu vermerken hat. Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2217 Anlage KW 1 -2- Den vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern wurde Gelegenheit gegeben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerberinnen und Bewerber 1. Nr. einzeln 2. Nr. gemeinsam mit verdeckten Stimmzetteln geheim abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Alle anwesenden stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhielten einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmerinnen und Abstimmungsteilnehmer vermerkten die Namen der von ihnen gewünschten Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für den Wahlvorschlag folgende Bewerberinnen und Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: (Die Bewerberinnen und Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage bzw. einem Ergänzungsblatt aufgeführt werden.) Abstimmungsergebnis: Reihenfolge der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Familienname, Rufname Frau oder Herr Beruf oder Stand Tag der Geburt, Geburtsort Hauptwohnung: Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort Ja Ergebnis / Nein EntStimmen halt. Seite 2218 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 -3- - Für weitere Bewerberinnen und Bewerber bitte Ergänzungsblatt einfügen und mit der Niederschrift verbinden Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden nicht erhoben. erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die Nr. als Anlage/n Nr. bis beigefügt ist/sind. Bemerkungen: Folgende Vertrauensperson und folgende stellvertretende Vertrauensperson, die keine Bewerber sind, wurden durch die Versammlung benannt:: Vertrauensperson: Familienname, Vorname Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr. Stellvertretende Vertrauensperson: Familienname, Vorname Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr. Als Ersatzpersonen, die ebenfalls keine Bewerber sind, wurden durch die Versammlung benannt:: Für die Vertrauensperson: Familienname, Vorname Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr. Für die stellvertretende Vertrauensperson: Familienname, Vorname Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr. Nr. 25 Anlage KW 1 Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2219 Anlage KW 1 Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift versichern wir - in Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt - der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt, 1. dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist; 2. dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war; 3. dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung Die Schriftführerin oder der Schriftführer der Versammlung (Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift) (Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Zwei weitere Mitglieder oder Vertreter (Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift) (Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Seite 2220 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 2 (zu § 23 Abs. 1 KWO) Eingangsdatum; bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist auch Uhrzeit; Unterschrift An Gemeinde- Kreis- Wahlleiterin oder Wahlleiter PLZ, Ort Wahlvorschlag Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung für die Gemeindewahl in der Gemeinde Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk Kreiswahl im Landkreis am Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2221 Anlage KW 2 Aufgrund der §§ 10 ff. des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) werden folgende Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen: lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Familienname, Rufname, Frau oder Herr Beruf oder Stand Tag der Geburt, Geburtsort Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) Seite 2222 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 2 lfd. Nr. Familienname, Rufname Frau oder Herr Beruf oder Stand Tag der Geburt, Geburtsort Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 - Für weitere Bewerberinnen und Bewerber bitte Ergänzungsblatt einlegen und mit dem Wahlvorschlag verbinden. Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2223 Anlage KW 2 Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beigefügt: 1 Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung nebst Versicherung an Eides statt (§ 12 Abs. 3 KWG), Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber, Anlagen insgesamt. Ort, Datum Die Vertrauensperson: Die stellvertretende Vertrauensperson: (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift) Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder bzw. Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (KW 1). Seite 2224 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 3 (zu § 23 Abs. 4 KWO) Gemeindewahl in der Gemeinde/Stadt Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk am Kreiswahl im Landkreis Zustimmungserklärung 1. Familienname, Rufname Tag der Geburt und Geburtsort Beruf oder Stand Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) 2. Ich stimme meiner Benennung als Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag der oder des Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung unwiderruflich zu. 3. Ich bin - nicht als Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt und - nicht als leitende Angestellte oder leitender Angestellter bei einer Gesellschaft oder Stiftung des bürgerlichen Rechts beschäftigt, an der eine Gemeinde oder ein Landkreis maßgeblich beteiligt ist; wenn Punkt 3. angekreuzt wird, weiter mit Nr. 4. 3.1 Ich bin Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst bei Dienstherr und Beschäftigungsbehörde Ich bin mit Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung betraut: Nein Ja, und zwar mit Angabe der Aufgaben 3.2 Ich bin leitende Angestellte oder leitender Angestellter bei folgender Gesellschaft oder Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde der Landkreis maßgeblich beteiligt ist: Bezeichnung des Unternehmens 4. Die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes und die Ausführungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat habe ich zur Kenntnis genommen. Ich verpflichte mich, Unvereinbarkeitsgründe, die bis zum Ende der bevorstehenden Wahlzeit eintreten sollten, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unverzüglich mitzuteilen. 5. Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2225 Anlage KW 3 Die Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters wird kraft Gesetzes erworben, ohne das es einer besonderen Annahme bedarf; eine Besonderheit gilt nur dann, wenn Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat vorliegen. § 23 Kommunalwahlgesetz: Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können nach §§ 37, 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung nicht sein 1. hauptamtliche Beamtinnen und Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte a) der Gemeinde, b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist, c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist, d) des Landes oder der Landkreise, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen, e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind; 2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich beteiligt ist; 3. Mitglieder des Gemeindevorstands. Mitglied des Ortsbeirats kann nach § 82 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht sein, wer in der betreffenden Gemeinde nicht Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter sein kann. Kreistagsabgeordnete können nach §§ 27, 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung nicht sein 1. hauptamtliche Beamtinnen und Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte a) des Landkreises, b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist, c) des Landes, die beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen; 2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist; 3. Mitglieder des Kreisausschusses. Seite 2226 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 4.1 (zu § 23 Abs. 3 KWO) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Ausgegeben: Ort, Datum Die oder der GemeindeWahlleiterin oder Wahlleiter KreisUnterschrift (Dienstsiegel) Unterstützungsunterschrift Ich unterstütze durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung für die Gemeindewahl in der Gemeinde Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk am Kreiswahl im Landkreis (Bitte vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen) Familienname, Vorname, Tag der Geburt Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. (Bei Selbsteinholung bitte streichen) Ort, Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift (Nur vom Gemeindevorstand auszufüllen) Bescheinigung des Wahlrechts (Das Wahlrecht darf für jede Wahl nur für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden) Die vorstehende Unterzeichnerin oder der vorstehende Unterzeichner ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem obenbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt; sie oder er ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher Unionsbürger, hat seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz im Wahlkreis und das 18. Lebensjahr vollendet; sie oder er ist nicht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Angaben beziehen sich auf das Datum der Unterstützungsunterschrift. Ort, Datum Gemeindevorstand und Unterschrift (Dienstsiegel) Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2227 Anlage KW 4.2 (zu § 23 Abs. 3 KWO) Gemeindevorstand PLZ, Ort, Datum Kommunalwahlen im Lande Hessen Anlage am zur Unterstützungsunterschrift Bescheinigung des Wahlrechts (Das Wahlrecht darf für jede Wahl nur für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden) für die Gemeindewahl in der Gemeinde Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk am Kreiswahl im Landkreis Frau Herr Familienname, Vorname (bitte in Druckbuchstaben), Tag der Geburt Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem obenbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt; sie oder er ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher Unionsbürger, hat seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz im Wahlkreis und das 18. Lebensjahr vollendet; sie oder er ist nicht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Angaben beziehen sich auf das Datum der Unterstützungsunterschrift vom Unterschrift (Dienstsiegel) Seite 2228 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 5 (zu § 23 Abs. 4 KWO) Gemeindevorstand PLZ, Ort, Datum Kommunalwahlen im Lande Hessen Anlage am zum Wahlvorschlag Bescheinigung der Wählbarkeit für die Gemeindewahl in der Gemeinde Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk am Kreiswahl im Landkreis Frau Herr Familienname, Vorname, Tag der Geburt Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort) Beruf oder Stand ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher Unionsbürger, hat am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten den Wohnsitz im Wahlkreis; sie oder er ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 32 der Hessischen Gemeindeordnung, § 23 der Hessischen Landkreisordnung). Unterschrift (Dienstsiegel) Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird. Die Bescheinigung der Wählbarkeit werde ich selbst einholen. Datum Persönliche und handschriftliche Unterschrift der Bewerberin oder des Bewerbers Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2229 Anlage KW 6 (zu § 25 KWO) Wahlkreis Ort und Datum Niederschrift über die Sitzung des -Wahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge Art der Wahl für die Wahl zur - zum am 1. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss zusammen. 1.1 Es waren als Mitglieder erschienen: Familienname, Vorname, Wohnort 1. als Vorsitzende oder Vorsitzender/ als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender Familienname, Vorname, Wohnort 2. als beisitzendes Mitglied Familienname, Vorname, Wohnort 3. als beisitzendes Mitglied Familienname, Vorname, Wohnort 4. als beisitzendes Mitglied Familienname, Vorname, Wohnort 5. als beisitzendes Mitglied Familienname, Vorname, Wohnort 6. als beisitzendes Mitglied Familienname, Vorname, Wohnort 7. als beisitzendes Mitglied Ferner waren zugezogen: als Schriftführerin oder Schriftführer und als Hilfskräfte. 1.2 Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen: 1. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 2. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 3. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 4. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 5. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort Seite 2230 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 6 Bezeichnung des Wahlvorschlags 6. Für Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort Bezeichnung des Wahlvorschlags 7. Für Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort Bezeichnung des Wahlvorschlags 8. Für Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort Bezeichnung des Wahlvorschlags 9. Für Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 10. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 11. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 12. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 13. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 14. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 15. Für Bezeichnung des Wahlvorschlags Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort 2. Die oder der Vorsitzende eröffnet um Uhr die Sitzung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinwies. Sie oder er stellte fest, dass Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 3 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge schriftlich fernmündlich geladen worden sind. 3. Die oder der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor: Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 1. eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 2. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 3. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 4. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 5. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 6. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 7. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 8. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 9. Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2231 Anlage KW 6 Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 10. eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr eingegangen am Uhr Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 11. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 12. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 13. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 14. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 15. 4. Sie oder er berichtete das Ergebnis der Vorprüfung. 4.1 An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass kein Wahlvorschlag verspätet eingegangen ist. folgender Wahlvorschlag bzw. folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist bzw. sind: Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 1. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 2. Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung 3. Die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags hatte Gelegenheit zur Äußerung. Der Wahlausschuss wies sodann diesen Wahlvorschlag bzw. diese Wahlvorschläge durch Beschluss zurück. 5. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich keine folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben): Zu den festgestellten Mängeln hatte die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung. 6. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss, 6.1 folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen: 1. 2. 3. 4. 6.2 aus folgenden Wahlvorschlägen folgende Bewerberinnen und Bewerber zu streichen: 1. 2. 3. 4. Die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags hatte Gelegenheit zur Äußerung. 7. Sodann beschloss der Wahlausschuss, die nachfolgenden Wahlvorschläge zuzulassen. Ihre Reihenfolge wurde in der Weise bestimmt, dass zunächst die Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt wurden. Danach folgten die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Seite 2232 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Nr. 25 Anlage KW 6 Stimmen. Über die Reihenfolge der übrigen zugelassenen Wahlvorschläge entschied das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gezogene Los. ListenNr. Anzahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber Bezeichnung des Wahlvorschlags 1 - Anlage 1 2 - Anlage 2 3 - Anlage 3 4 - Anlage 4 5 - Anlage 5 6 - Anlage 6 7 - Anlage 7 8 - Anlage 8 9 - Anlage 9 10 - Anlage 10 11 - Anlage 11 12 - Anlage 12 13 - Anlage 13 14 - Anlage 14 15 8. - Anlage 15 Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig. Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit. Die Stimme der oder des Vorsitzenden gab bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 9. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. 10. Die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung sind dieser Niederschrift als Anlagen 1 bis 11. Vorstehende Niederschrift wurde von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, den beisitzenden Mitgliedern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben: Die beisitzenden Mitglieder Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter 1. 2. 3. 4. Die Schriftführerin oder der Schriftführer 5. 6. beigefügt. Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2233 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 626 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — vom 12. August 2002 (StAnz. S. 3375) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Lagerort des Materials 1 53 Monitor Belinea 17˝ verwendungsfähig Amtsgericht Hünfeld Hauptstraße 24 36088 Hünfeld Ansprechpartner/in: Herr/Frau Sandrock Tel.: 0 66 52/60 02 02 2 1 Offset-Druckmaschine A3, Rotaprint, R 37 K, Baujahr: 1993 Terminal ND — TSB 316 Offset-Druckmaschine A3, Rotaprint, R 38, Baujahr: 1993 (die Maschine kann im November 05 abgegeben werden) verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 06 11/38 02-9 52 49 1 3 1 1 18 25 33 13 1 2 1 1 1 1 1 4 1 1 PC 586/100 MHz, 80 MB RAM, 1,7 GB HD, CD-ROM PC 686/266 MHz, 64 MB RAM, 3 GB HD, CD-ROM PC Acer 686/500 MHz, 256 MB RAM, 8 GB HD, Baujahr: 1999 PC 686/333 — 650 MHz, 64—256 MB RAM, Festplatte von 3,2—6,4 GB, 2—4 MB VGA-Karte, Baujahr: 1998—2000 CRT-Monitor 17˝, Belinea, Acer und EIZO, Baujahr: 1996—2000 Laserdrucker Kyocera FS-600, Baujahr: 1998 Scanner Agfa Snapscan 1212P, Par. Port Notebook Artist 586/133 MHz, 1,3 GB HD, 16 + 32 MB RAM (bei einem NB TFT Halterung gebrochen), Baujahr: 1997 Notebook 486/100 MHz, 8 MB RAM, 520 MB HD, Baujahr: 1996 Notebook 686/700 MHz, 128 MB RAM, 5 GB HD, Baujahr: 2000 Unix Server BULL DPX, Baujahr: 1993 Suse Raid 5 Server 686/266, 128 MB, 18 GB Raid, Baujahr: 1998 HP Laserjet 6P, Baujahr: 1996 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen Landgraf-Philipp-Platz 1—7 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Bangel Tel.: 06 41/3 03-20 84 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig, Akku defekt verwendungsfähig, Akku defekt TFT defekt unbekannt verwendungsfähig, sehr laut verwendungsfähig Rasentraktor ISEKI — Cut Master CM 180 (18 PS, sehr gut 2-Zylinder, 4-Takt-Motor, Arbeitsbreite 102 cm, Fangbehälter 300 Liter, Hydrostatischer Fahrantrieb Kompletter Anbausatz (Anbaurahmen, Schneeschild, sehr gut Schneeketten, Rundumleuchte, Kastenstreuer) Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Gießen Südanlage 14a 35390 Gießen Ansprechpartner: Herr Knöß Tel.: 06 41/79 36-1 12 5 1 A0-Schwarzweiß-Laser-Plotter Xerox 8825 Maße: Länge 1,48 m, Breite 0,55 m, Höhe 1,06 m gut Amt für Bodenmanagement Korbach Pommernstraße 41 34497 Korbach Ansprechpartner: Herr Mey Tel.: 0 56 31/9 78-2 35 6 81 PC 2,1 GB HD—20 GB HD, 32—128 MB RAM, CD-ROM, 200—800 MHz, Baujahr: 1997—2001 Drucker HP Deskjet 520 und 600 Drucker HP (div. Modelle) Drucker Brother (div. Modelle) Monitor 15˝ CRT Monitor 17˝ CRT Monitor 19˝ CRT verwendungsfähig Landgericht Kassel Frankfurter Straße 7 34117 Kassel Ansprechpartner/in: Herr Tampe/Frau Mai Tel.: 05 61/9 12-12 27 oder -12 16 5 41 23 14 70 2 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig Seite 2234 Lfd. Nr. 7 Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 1 2 8 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 3 1 2 3 1 1 1 1 Trockenofen Fa. David + Baader, Typ IHTL — 0, Modell 11606.5, Baujahr: 1985 Wickelmaschine Fa. Seipp, Typ USWM 3050, Baujahr: 1982 und 1997 HP Autoinjektor, Typ 7673 A, Baujahr: 1988—1989 HP Headspace Sample mit Steuergerät, Typ 19395 A, Baujahr: 1989 HP Gaschromatograph, Typ 5890 A, Baujahr: 1988 HP Controller, Baujahr: 1988 Julabo Wasserbad, Typ F 18, Baujahr: 1987 Gerstel-Kaltaufgabesystem, Typ KAS 3, Baujahr: 1993 HP MS-Chemstation, Typ 59940 A, Baujahr: 1989 HP Gaschromatograph mit Injector und Zubehör, Typ 7673 A Nr. 25 Zustand des Materials Lagerort des Materials verwendungsfähig Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern Darmstädter Straße 90 64521 Groß-Gerau Ansprechpartner: Herr Schneider Tel.: 0 61 52/9 61 36-1 00 verwendungsfähig reparaturbedürftig reparaturbedürftig reparaturbedürftig reparaturbedürftig reparaturbedürftig reparaturbedürftig Landesbetrieb Hessisches Landeslabor — Standort Kassel — Drusetalstraße 67 34131 Kassel Ansprechpartnerin: Frau Wenig Tel: 05 61/3 10 11 11 reparaturbedürftig reparaturbedürftig 9 1 Telefonanlage „Octupus 8818“ mit Vermittlung, verwendungsfähig Monitor und Drucker für 100 Teilnehmer inkl. ca. 60 analoge Tastentelefone (ohne Kabel), Baujahr: 1990 Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Meisenbornweg 13 35398 Gießen Ansprechpartner: Herr Hofmann Tel.: 06 41/79 61-1 14 10 1 Frankiermaschine Stielow Thermo-Transfer-Druck-Frankiersystem SM-26C inkl. Modem, Werbeklischee, Tagesstempel und integrierte Waage. Inbetriebnahme 2001—Ende 2004 verwendungsfähig Hessisches Immobilienmanagement Niederlassung Darmstadt Heidelberger Straße 44 64285 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Presser Tel.: 0 61 51/1 59 51 19 11 2 PC, Celeron 366, 4 GB HD, 1287 MB RAM, Baujahr: 1999 PC, Pentium III-450 MHz, 8 GB HD, 256 MB RAM, Baujahr: 1999 PC, Pentium II-400 MHz, 4 GB HD, 256 MB RAM, Baujahr: 1995 Monitor 15˝, Baujahr: 1995—1999 Monitor 17˝, Baujahr: 1997 Nadeldrucker OKI microline 385, 24-Nadel Laserdrucker QMS 860 Plus, DIN A3, Baujahr: 1993 Router (Cisco 1603 ISDN), Baujahr: 1999 USV (APC Smart UPS 700), Baujahr: 2000 Tape Library Overland Loader Xpress 810, autoloader mit DLT 8000drive (40/80 GB), 10 Media Slots, Baujahr: 2000 Roline KVM-Masterview, Console-Switch, 8fach mit 4 Kabelsets, Baujahr: 2002 Fujitsu Teamserver LC840iE, 2x Pentium II-450 Xeon, 1 GB RAM, 4 x 9 GB SCSI-HD, Baujahr: 1999 Fujitsu Teamserver LC850iE, Pentium II-450, 256 MB RAM, 2 x 9 GB SCSI-HD, Baujahr: 1999 verwendungsfähig Staatstheater Darmstadt Georg-Büchner-Platz 1 64283 Darmstadt Ansprechpartner: Herr Desaga Tel.: 0 61 51/2 81 12 20 1 1 4 1 2 1 1 1 1 1 1 1 12 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig verwendungsfähig SVHS, Hersteller: Panasonic, Modell NV-S85 verwendungsfähig Videorecorder, Hersteller: Panasonic NV-FS 2000 verwendungsfähig Ladegerät, Hersteller: Accumaster, C2a, verwendungsfähig Baujahr: 2002 Staubsammelgerät, Hersteller: VC 25 verwendungsfähig Reinstwasseranlage, Hersteller: WR, Modell R 800 verwendungsfähig UV-Entkeimanlage, Hersteller: WR, Baujahr: 1997 verwendungsfähig Klimagerät, Hersteller: elta, Modell: 9230, verwendungsfähig Baujahr: 1995 Gaschromatograph, Hersteller: Perkin Elmer, verwendungsfähig Modell: GC 8500 Portabler Gaschromatograph, Hersteller: PE Photovac, verwendungsfähig Modell: Voyager Kinstic QCL Mikrotilierplatten-Reader, WIN KQCL verwendungsfähig Software für die Aussteuerung des Readers, WinRead Software: Elisa Auswertesoftware unter Windows, Hersteller: Boehringer Ingelheim, Modell: 25 — 141 B, Baujahr: 1997 Regierungspräsidium Darmstadt — Landesgewerbearzt — Dostojewskistraße 4 65187 Wiesbaden Ansprechpartnerin: Frau Wunderlich Tel.: 06 11/8 17 21 31 Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Lfd. Nr. Anzahl, Materialbezeichnung Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 12 1 2 1 Zustand des Materials Seite 2235 Lagerort des Materials Reflexionsphotometer — Analysegerät für die verwendungsfähig klinische Chemie, Hersteller: Boehringer Mannheim, Modell: Reflotron, Baujahr: 1987 Laptop Acer 721 TX, PII 333MMX, Baujahr: 1999 verwendungsfähig Laptop Compaq Armada 1500c, Ser. PP 2030, verwendungsfähig Baujahr: 1999 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 18. Juli 2005 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Wiesbaden, 2. Juni 2005 627 Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom 30. Mai 2005 I. ALLGEMEINES §1 Organisation (1) Das Land Hessen ist Träger der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden „Lotterieverwaltung“ genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben. (2) Die technische Durchführung der Losbrieflotterie ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), übertragen. (3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen. §2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen (1) Für die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich der ergänzenden Informationen auf den Losen maßgebend. (2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf Losen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig. (3) Der Loserwerber (Spielteilnehmer) erkennt die Teilnahmebedingungen mit dem Kauf des Loses als verbindlich an. (4) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen Unternehmen durchführt. (5) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich. (6) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen. (7) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten. §3 Spielgeheimnis (1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren das Spielgeheimnis. (2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden. II. SPIELVERTRAG §4 Spielteilnahme (1) Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen. (2) Der Vertrieb der Lose erfolgt durch die zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung. (3) Die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ erfolgt durch den Kauf eines Loses dieser Lotterie. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main — Referat Zentrale Beschaffung — VV 4150 — Ld III 5 01 01 StAnz. 25/2005 S. 2233 (4) Lose, die Herstellungsmängel (zum Beispiel Druckfehler, Fehl-, Doppel- und/oder unvollständige Drucke) aufweisen, sind ungültig. (5) In diesen Fällen wird der Lospreis gegen Rückgabe dieser Lose von der Verkaufsstelle erstattet. (6) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. §5 Losserie (1) Die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ besteht aus einer Kombination von Gewinn- und Nietenlosen. Bei der Herstellung der Lose findet eine notarielle Ordnungsmäßigkeitsprüfung statt. (2) Für eine Losserie (drei Millionen Lose) werden zwei Serienblöcke zu jeweils 1 500 000 Losen aufgelegt, die fortlaufend eine Serienblockbezeichnung erhalten. (3) Jedes Los enthält — den Hinweis darauf, dass der Gewinnplan mit Serienlaufzeiten in den Verkaufsstellen einzusehen ist beziehungsweise ausgehängt wird, — eine Typenbezeichnung, — eine Serienbezeichnung, — eine Paket-Nummer, — eine Los-Nummer, — eine Kontrollnummer, die entweder in einem separaten und entsprechend gekennzeichneten Feld enthalten oder aber ohne besondere Kennzeichnung im Spielfeld integriert ist, — sowie ein Spielfeld. §6 Spieleinsatz (1) Der Lospreis beträgt 1 Euro. (2) Der Lospreis ist beim Kauf des Loses in der Verkaufsstelle zu entrichten. (3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben. §7 Abschluss des Spielvertrages (1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen. (2) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Spielteilnehmer unter Entrichtung des Spieleinsatzes ein Los der laufenden Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ gekauft hat. (3) Mit dem erworbenen Los nimmt der Spielteilnehmer an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ teil. (4) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und der Verkaufsstelle beziehungsweise der Lotterieverwaltung oder der Treuhandgesellschaft hinsichtlich des Aufrubbelns des Loses sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Verkaufsstelle das Aufrubbeln überlässt. (5) Vereinbarungen, die Spielteilnehmer untereinander oder mit Dritten eingehen, sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich. (6) Die Spielteilnehmer müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln. (7) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, vor Abschluss des Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Lose von Seite 2236 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 der Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ auszuschließen. (8) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. (9) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet oder die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist. (10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass die Lotterieverwaltung vom Vertrag zurückgetreten ist. (11) Der Rücktritt vom Vertrag durch die Lotterieverwaltung ist — unbeschadet des vorgenannten Zugangsverzichts — in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat. (12) Der Lospreis wird in diesem Falle auf Antrag erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten. Bei Rücktritt wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Erstattung des Lospreises ausgeschlossen. (13) Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen. III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN §8 Umfang und Ausschluss der Haftung (1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern fahrlässig oder grob fahrlässig oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit der Durchführung der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7b) BGB ausgeschlossen. (2) Nach Eingang des Gewinnloses in der Zentrale der Treuhandgesellschaft haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer nur für Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. (3) Die Haftungsregeln der Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten der Lose bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht. (5) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Verschulden der „Deutsche Post AG“, der „Deutsche Bahn AG“ oder sonstiger Transportunternehmen. (6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind. (7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen werden. (8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung, der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den Absätzen 4 bis 7 ausgeschlossen wurde, wird der Lospreis auf Antrag gegen Rückgabe des Loses erstattet. Der Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten. (9) Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen. (10) Ein Vertragsverhältnis zwischen Spielteilnehmer und Verkaufsstelle kommt nicht zustande. (11) Die Verkaufsstelle haftet nur für Vorsatz. (12) Absatz 11 gilt auch für alle sonstigen mit der Durchführung der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ beauftragten Stellen. (13) Die Absätze 11 und 12 gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. IV. GEWINNERMITTLUNG §9 Gewinnentscheid (1) Der Gewinnentscheid erfolgt durch das Aufrubbeln des sich auf dem Los befindlichen Spielfeldes. (2) Erscheint drei Mal derselbe Betrag, so ist dieser gewonnen. Erscheint drei Mal das Wort „Rente“, so ist die Sofortrente in der Gewinnklasse 8 (vergleiche § 10 Abs. 2) gewonnen. Nr. 25 (3) Ferner müssen die Kontrollnummer sowie der Gewinn mit den Angaben auf der Gewinnliste des Herstellers, die in der Zentrale der Treuhandgesellschaft aufbewahrt wird, übereinstimmen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt kein Gewinn vor. V. GEWINNE § 10 Gewinnplan (1) Die Gewinnausschüttung beträgt für die Losserie 48,03 Prozent. (2) Sie wird nach dem Gewinnplan in den Gewinnklassen (GK) wie folgt vorgenommen: Gewinne GK 1: 1,— c GK 2: 2,— c GK 3: 5,— c GK 4: 100,— c GK 5: 500,— c GK 6: 1.000,— c GK 7: 10.000,— c GK 8: Sofortrente* *: GK 8 — Sofortrente: Der Spielteilnehmer, auf dessen Los der Gewinn einer Sofortrente fällt, gewinnt eine Sofortrente bei der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ in Höhe von zurzeit 1 000,— c monatlich für eine 18-jährige Spielteilnehmerin. Anzahl 660 000 105 000 30 000 360 30 30 6 1 Im Einzelnen gilt Folgendes: (3) Die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft zahlt mit befreiender Wirkung einen Betrag in Höhe von 280 000 Euro an die „Öffentliche Versicherung Braunschweig“ zugunsten des Gewinners. (4) Die Verpflichtung der Lotterieverwaltung beziehungsweise der Treuhandgesellschaft ist auf die Zahlung des Betrages beschränkt. (5) Der Gewinner erhält von der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ ein individuelles Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages. (6) Die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, zu diesem Zweck Namen und Adresse des Gewinners der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ mitzuteilen. (7) Der Gewinner kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Angebots der Sofortrente eine ganze oder teilweise Ablösung des an die „Öffentliche Versicherung Braunschweig“ gezahlten Betrages wählen. (8) Anfallende Zinsen erhält der Gewinner. (9) Die Entscheidung ist der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ schriftlich mitzuteilen. VI. GEWINNAUSZAHLUNG § 11 Gewinnauszahlung (1) Die Gewinnansprüche sind grundsätzlich in der Verkaufsstelle beziehungsweise bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. (2) Ein Gewinnanspruch besteht nur innerhalb der Serienlaufzeit (vergleiche § 5 Abs. 3 sowie die §§ 12 und 13), und zwar gegen Rückgabe des Original-Gewinnloses. (3) Ein Gewinnanspruch besteht nicht, wenn das Los beschädigt ist oder das freigerubbelte Spielfeld beziehungsweise die Kontrollnummer Beschädigungen aufweisen (§ 5 Abs. 3). (4) Die Treuhandgesellschaft und die Lotterieverwaltung können mit befreiender Wirkung an den Inhaber des eingereichten Loses leisten. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers des Loses zu prüfen, besteht nicht. (5) Die Ausschüttung erfolgt nach dem Gewinnplan (§ 10 Abs. 2). (6) Gewinne bis einschließlich 5 000 Euro werden in jeder Verkaufsstelle nach Überprüfung durch das Terminal ausbezahlt. Bei Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 5 000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann, weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht vorgenommen. Das Anforderungsformular und das Original-Los sind der Verkaufsstelle zwecks Weiterleitung durch diese an die Zentrale der Treuhand- Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 gesellschaft zu übergeben oder vom Spielteilnehmer selbst an die Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übersenden. Im Falle der Weiterleitung durch die Verkaufsstelle erhält der Spielteilnehmer von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung. (7) Gewinne über 5 000 Euro und Sachgewinne sind über eine Zentralgewinnanforderung in jeder Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 12 Beendigung der Losserie Das Ende der Laufzeit einer Losserie oder bestimmter Serienblöcke einer Losserie wird durch Aushang in den Verkaufsstellen bekannt gegeben (siehe auch § 11 Abs. 2). § 13 Verfallsfrist (1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Laufzeit der entsprechenden Losserie gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Ebenfalls erlöschen alle Schadensersatzansprüche, die an Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung des Lospreises gegen die Lotterieverwaltung, die Treuhandgesellschaft sowie seine Bezirksdirektionen und Verkaufsstellen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Laufzeit der entsprechenden Losserie gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns. § 14 In-Kraft-Treten Diese Teilnahmebedingungen treten am 1. Juni 2005 in Kraft. Wiesbaden, 30. Mai 2005 Hessische Lotterieverwaltung StAnz. 25/2005 S. 2235 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST 628 Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung vom 8. Dezember 1995; hier: Seite 2237 Zweiter Beschluss zur Änderung vom 11. Januar 2005 Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 226), hat der Fachbereich 01 — Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die nachstehende Änderung der Studienordnung mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung vom 11. Januar 2005 beschlossen. Sie wird nachstehend bekannt gemacht. 629 Satzung der Universität Kassel nach § 5 Abs. 6 Hessische Immatrikulationsverordnung (HImmaVO) Mit Erlass vom 6. April 2005 habe ich nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), die oben angeführte Satzung genehmigt. Sie wird hiermit gemäß § 39 Abs. 5 HHG bekannt gegeben. Wiesbaden, 30. Mai 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 1.2 — 470/022 — 7 StAnz. 25/2005 S. 2237 Wiesbaden, 25. Mai 2005 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst III 2.2 — 422/03/01.10.05—06 StAnz. 25/2005 S. 2237 Zweiter Beschluss des Fachbereichs 01 — Rechtswissenschaft vom 11. Januar 2005 zur Änderung der „Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung“ vom 8. Dezember 1995 Der Fachbereich 01 — Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 11. Januar 2005 beschlossen, die „Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-LiebigUniversität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung“ vom 8. Dezember 1995 (StAnz. 1996 S. 598), in der Fassung vom 19. Februar 2003 (StAnz. Seite 2 500), wie folgt zu ändern. § 10 Absatz 2 lit. b erhält folgende Fassung: „b) je ein Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Es sind jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Anfertigung der Hausarbeit erfolgt in der der Übung unmittelbar vorangehenden vorlesungsfreien Zeit. Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Übung, die trotz ernsthafter Teilnahme an der Hausarbeit und mindestens einer Klausur nur die Hausarbeit oder Klausur bestanden haben, wird diese Leistung in der unmittelbar nachfolgenden Übung angerechnet. Wird in der nachfolgenden Übung die noch fehlende Leistung erbracht, wird der Schein für diese Übung erteilt.“ Gießen, 4. Mai 2005 Prof. Dr. Gabriele W o l f s l a s t Dekanin des Fachbereichs 01 — Rechtswissenschaft Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, die Ausführung des Hessischen Studienguthabensgesetzes (StuGuG) und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung — HImmaVO) vom 29. Dezember 2003 (GVBl. I 2004 S. 12) in Verbindung mit § 42 Abs. 8 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), hat das Präsidium der Universität Kassel am 14. Februar 2005 die nachfolgenden Regelungen beschlossen: 1. Die Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 StuGuG für Studierende, die über einen Abschluss im Sinne des § 1 StuGuG verfügen, beträgt für alle Studiengänge an der Universität Kassel einheitlich 500,— Euro je Semester. 2. Die Gebühr für Gasthörerinnen und Gasthörer nach § 3 Abs. 3 Satz 3 StuGuG beträgt an der Universität Kassel unabhängig vom Maß der Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen einheitlich 100,— Euro je Semester. 3. § 5 Abs. 5 der HImmaVO bleibt unberührt. 4. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Kassel, 10. Mai 2005 Prof. Dr. Rolf-Dieter P o s t l e p Universitätspräsident Seite 2238 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 630 Umbau der Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße, Fritz-Henkel-Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf, Stadtteil Wallau; hier: Nr. 25 Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg, und der künftige Träger der Straßenbaulast, die Stadt Biedenkopf, beabsichtigen, die Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße, Fritz-Henkel-Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf, Stadtteil Wallau, Landkreis Marburg-Biedenkopf, von Bau-km 0+020 bis 1+064 (entspricht: von Netzknoten 5616 352 nach Netzknoten 5616 351, km 0,226 bis 1,270) umzubauen. Die Straßenbaubehörde hat für diese Baumaßnahme das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287), geändert durch Gesetz vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128), beantragt. Gegenstand der Maßnahme ist nach erfolgter Inbetriebnahme der Ortsumgehung Biedenkopf und Biedenkopf/Wallau im Zuge der B 62 die Verringerung der Fahrbahnbreite von ca. 8,50 m auf 6,00 m, die Anlage zusätzlicher Querungshilfen, der Umbau der lichtsignalgeregelten Knoten Bahnhofstraße/Fritz-Henkel- Straße/Alte Straße/Hohe Straße zu einem Kreisverkehrsplatz, der Anlage von Parkstreifen sowie die Herstellung des Radweges als kombinierter Rad-/Gehweg bis zur Hohen Straße. Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist. Wiesbaden, 1. Juni 2005 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung V2 — A — 061 — k — 06 (2.023) StAnz. 25/2005 S. 2238 HESSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ 632 631 Wasserrechtliche Anerkennung nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November 2000 (StAnz. S. 3975) Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVOLabor; Die Firma Wüsteneck Anlagenbau, Waberner Straße 10, in 34576 Homberg-Lembach wird widerruflich als EKVO-Überwachungsstelle nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung für Unternehmer von Abwasseranlagen) anerkannt. Die Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet. hier: Verlängerung der Anerkennung Die Firma Chemisch-Technologisches Labor Okriftel, Rheinstraße 10 a in 65795 Hattersheim wird weiterhin nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59 ff.) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November 2000 (StAnz. S. 3975 ff.) widerruflich und befristet bis zum 28. Februar 2010 als EKVO-Labor anerkannt. Wiesbaden, 2. Mai 2005 Wiesbaden, 4. Mai 2005 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 — Ü — 225 — 649 — 2005 StAnz. 25/2005 S. 2238 633 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie W2 — L — 113 — 651 — 2005 StAnz. 25/2005 S. 2238 DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags Manfred Schaub — SPD — Der Abgeordnete des Hessischen Landtags Manfred Schaub — SPD — ist ausgeschieden. Nach § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ist an die Stelle von Herrn Schaub die Ersatzbewerberin im Wahlkreis Frau Ulrike G o t t s c h a l c k , kaufmännische Angestellte, Vom-Stein-Straße 11 34266 Niestetal getreten. Wiesbaden, 3. Juni 2005 Der Landeswahlleiter für Hessen II 12 — 03 e 06.21.06 — 01 — 05/001 StAnz. 25/2005 S. 2238 Nr. 25 634 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Seite 2239 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN DARMSTADT Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und Brunnen II der Gemeinde Schmitten, Ortsteil Seelenberg, Hochtaunuskreis Vom 24. März 2005 Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I 2003 S. 10), wird Folgendes verordnet: §1 Schutzgebietsfestsetzung Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und II zu Gunsten der Gemeinde Schmitten ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. §2 Gliederung, Umfang, Grenzen (1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen: Zonen I (Fassungsbereiche), Zonen II (Engere Schutzzonen), Zone III (Weitere Schutzzone). (2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und mit der Aufzählung nach § 3 dargestellt. Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten 1—5) im Maßstab 1 : 25 000, 1 : 10 000, 1 : 5 000 und 1 : 2 000, in denen die Schutzzonen wie folgt dargestellt sind: Zonen I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung, Zonen II = schwarze, gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung, Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung. (3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Wasserbehörde, Wilhelminenstraße 1—3, 64283 Darmstadt, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schmitten, Parkstraße 2, 61389 Schmitten und dem Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems, Rathaus, 65529 Waldems, verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort von jedermann eingesehen werden. Die Karten befinden sich außerdem bei dem Landrat des Hochtaunuskreises, Untere Wasserbehörde, Ludwig-Erhard-Anlage 1—4, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, dem Landrat des Hochtaunuskreises, Katasteramt, Ludwig-Erhard-Anlage 1—4, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, Seite 2240 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Bauaufsichtsbehörde, Ludwig-Erhard-Anlage 1—4, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, dem Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises, Untere Wasserbehörde, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, dem Landrat des Hochtaunuskreises, Amt für den ländlichen Raum, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg, Amt für den ländlichen Raum, Am Renngraben 7, 65549 Limburg, dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Landwirtschaft, Forsten, Naturschutz, Wilhelminenstraße 1—3, 64283 Darmstadt, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Lessingstraße 16—18, 65189 Wiesbaden. §3 Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen I. Zonen I Die Zone I für den Brunnen I erstreckt sich auf Flur 3, Flurstück 44 der Gemarkung Wüstems. Die Zone I für den Brunnen II erstreckt sich auf Flur 5, Flurstück 25 der Gemarkung Seelenberg. II. Zonen II Die Zone II für den Brunnen I erstreckt sich auf Flur 3 (teilweise) der Gemarkung Wüstems. Die Zone II für den Brunnen II erstreckt sich auf Flur 5 und Flur 1 (jeweils teilweise) der Gemarkung Seelenberg. III. Zone III Die gemeinsame Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Seelenberg (Gemeinde Schmitten, Hochtaunuskreis), Wüstems und Reichenbach (Gemeinde Waldems, RheingauTaunus-Kreis). §4 Verbote in der Zone III In der Zone III sind verboten: 1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers, 2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser handelt oder die Untergrundverhältnisse gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden, oder dass ein Eintritt in das Grundwasser nicht zu erwarten ist. Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und Niederschlagswasser von Dachflächen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist, 3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung — VAwS —) stehen, 4. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund, 5. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes, Nr. 25 6. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, 7. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit das Material unbelastet ist, sowie mit Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 8. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe, Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-, Gewerbe- und Sperrmüll, 9. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im Freien, 10. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, es sei denn, eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nicht zu besorgen, 11. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff enthalten oder aus einem Wirkstoff bestehen, für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) für Wasserschutzgebiete oder allgemein ein Anwendungsverbot besteht, 12. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen, 13. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden, 14. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen, es sei denn, das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen in das Grundwasser ist nicht zu besorgen; es ist jedoch nicht zulässig, jährlich den gleichen Standort zu nutzen. Nach der Räumung ist der Standort gezielt zu begrünen, 15. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird, 16. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Abfüllen und Lagern von organischen Düngern und Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren, 17. das Versenken und Versickern von Kühlwasser, 18. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe, wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet wird; § 4 Nr. 2 bleibt unberührt, 19. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist nicht zu besorgen. Fällt der Umgang unter die Regelungen der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die für Wasserschutzgebiete jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung eingehalten werden, 20. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe, 21. das Errichten von Kläranlagen mit Ausnahme zugelassener Kleinkläranlagen und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben, 22. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien, 23. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs, Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 24. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, 25. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen, 26. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen, 27. Flächen für Motorsport, 28. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen, 29. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen III/III A entsprechen, 30. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist, 31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben. 32. Die Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist nur erlaubt, soweit vorher eine Aushagerung erfolgte und die Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu erwarten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe je Hektar durchzuführen. §5 Verbote in den Zonen II In den Zonen II gelten die Verbote für die Zone III. Darüber hinaus sind verboten: 1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, 2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und Baustelleneinrichtungen, 3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege und sandwassergebundene Waldwege, 4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen, 5. Parkplätze und Sportanlagen, 6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten, 7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen, 8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung vermindert wird, 9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen führen kann, 10. Sprengungen, 11. das Vergraben von Tierkörpern, 12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern, 13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II entsprechen, 14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven und wassergefährdenden Stoffen; ausgenommen sind das Ausbringen und Befördern von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in geeigneten Transportbehältern sowie die Verwendung von Betriebsstoffen in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, 15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser, 16. Kompostierungsanlagen, 17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser, 18. Kleingärten, 19. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei günstigen Standortbedingungen; ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von auf Feld- und Forstwegen anfallendem Niederschlagswasser. Seite 2241 §6 Verbote in den Zonen I In den Zonen I gelten die Verbote für die Zonen II. Darüber hinaus sind verboten: 1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten, 2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gartenbauliche und weinbauliche Nutzung, 3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, 4. das Verletzen der belebten Bodenzone. §7 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1. Es gelten die in § 4 genannten Verbote. Insbesondere wird auf die Vorschriften des § 4 Nr. 13 und 14 für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen hingewiesen, 2. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen, 3. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen, 4. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober, 5. die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört wird, ist verboten. Die Regelungen im Rahmenpflegeplan vom 28. Dezember 1996 für das Naturschutzgebiet Saubach und Niedgesbach (StAnz. 1995 S. 4090) sind einzuhalten. Insbesondere ist ein räumlicher Wechsel der Beweidungsflächen und der Wassertränkstellen vorzunehmen, 6. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist der Landrat des Hochtaunuskreises, Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, hinzuzuziehen, 7. Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten beziehungsweise unmittelbar nach der Ernte zu begrünenden Flächen ausgebracht werden. N-haltiger Mineraldünger darf auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden, 8. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. §8 Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen II Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen II gelten die Verbote der §§ 4 und 5 und die Verbote und Gebote des § 7. Brunnen 1 In der Zone II für den Brunnen 1 gelten zusätzlich noch folgende Verbote: 1. die Beweidung, 2. die organische Düngung, mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher, 3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen. Seite 2242 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 §9 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III (1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind: Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen. (2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden. (3) Im Übrigen gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der Zone III folgende Verbote und Gebote: 1. Es gelten die in § 4 genannten Verbote. Insbesondere wird auf die Vorschriften des § 4 Nr. 13 und 14 für die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen hingewiesen, 2. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen, 3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober, 4. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen. Zur fachlichen Bewertung ist der Landrat des Hochtaunuskreises, Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, hinzuzuziehen, 5. Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten beziehungsweise unmittelbar nach der Ernte zu begrünenden Flächen ausgebracht werden. N-haltiger Mineraldünger darf auf Ackerland nach der letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden, 6. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht ausgebracht werden. § 10 Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in den Zonen II Zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und Geboten des § 7 gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in den Zonen II folgende Verbote: 1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und höher, 2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen, 3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von Sonderkulturen. § 11 Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den Landbewirtschaftenden im Wasserschutzgebiet eine Kooperationsvereinbarung, der die Obere Wasserbehörde zugestimmt hat, gelten für die Landbewirtschaftenden, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Gebote und Verbote der §§ 7 bis 10 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung. § 12 Duldungspflichten Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden, Nr. 25 dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete 1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, 2. die Fassungsbereiche einzäunen, 3. Beobachtungsstellen einrichten, 4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes aufstellen, 5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen, 6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen, 7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet erstellen, 8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen, 9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen. § 13 Ausnahmen (1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die nach dem Hessischen Wassergesetz zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. Die Zulassung bedarf der Schriftform. (2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen keiner Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die nach dem Hessischen Wassergesetz zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich. § 14 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 4, 5, 6, § 7 Nummer 1 bis 5, 7 und 8, § 8, § 9 Abs. 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, § 10, § 12 genannten Verbote und Duldungspflichten können nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Zuwiderhandlungen gegen die in § 7 Nummer 6, § 9 Abs. 3 Nummer 4 genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 und Abs. 2 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 15 Übergangsvorschrift (1) Die Verbote des § 4 Nr. 5, § 4 Nr. 19 und § 5 Nr. 14 finden auf Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des In-Kraft-Tretens Anwendung. (2) Die Verbote des § 4 Nr. 24, § 5 Nr. 8 und § 5 Nr. 9 finden auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des In-Kraft-Tretens Anwendung. § 16 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Darmstadt, 24. März 2005 Regierungspräsidium Darmstadt gez. D i e k e Regierungspräsident StAnz. 25/2005 S. 2239 Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 635 Standards sowie Benennung von Sachverständigen zur Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54) Aufgrund der §§ 6 und 7 der HundeVO werden im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen festgelegt sowie sachverständige Personen oder Stellen (nachfolgend SV) benannt. Diese Standards ersetzen die letztmals am 13. Oktober 2003 geänderten Standards. Die sachverständigen Personen und Stellen sind in einer ständig aktualisierten Sachverständigenliste auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt eingestellt (http://www.rp-darmstadt.de/dezernate/gefahrenabwehr/ hundevo/index.htm). Abschnitt A — Regelungen über Sachkundeprüfungen 1. Grundsätzliches — Ziel der Sachkundeprüfung Durch die Sachkundeprüfung soll im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tieren ausgeht. Auch Aufsichtspersonen bedürfen eines Sachkundenachweises, wenn sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums gefährliche Hunde führen wollen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 HundeVO). Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, mit dem die Sachkundeprüfung erfolgt ist. 2. Durchführung der Sachkundeprüfung Die Sachkundeprüfung enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Abnahme der Sachkundeprüfung kann in Verbindung mit der Wesensprüfung durchgeführt werden. Für die Abnahme der Sachkundeprüfung sind alle vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten SV berechtigt. Die Sachkundeprüfung kann wiederholt werden. a) Theoretischer Teil Den benannten SV liegt ein Fragenkatalog (Anlage 6) zur Sachkundeprüfung aus nachstehenden Bereichen vor, von denen insgesamt 30 Fragen aus sechs verschiedenen Themenbereichen zur Beantwortung auszuwählen sind: • Lernverhalten (zwei Fragen); • Hund und Öffentlichkeit (sieben Fragen); • Hundeverhalten (acht Fragen); • Haltung, Pflege und Gesundheit des Hundes (vier Fragen); • Hund und Recht (drei Fragen); • Mensch und Hund (sechs Fragen). Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens 21 Fragen (= 70 vom Hundert) vollständig richtig beantwortet wurden. Die Überprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Das Ergebnis dieses Prüfungsteils ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. b) Praktischer Teil Die praktische Überprüfung kann auch während der Wesensprüfung durchgeführt werden. Bei dieser praktischen Überprüfung muss unter Beweis gestellt werden, dass der Hund durch die führende Person leit- und lenkbar ist. Der zu überprüfende Hund hat sich in Verbindung mit der führenden Person so in der Öffentlichkeit zu zeigen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dieses Verhalten ist in Alltagssituationen im öffentlichen Verkehrsraum mit mittlerer Verkehrsfrequenz zu überprüfen. Der praktische Sachkundenachweis ist erbracht bei • Leinenführigkeit bei überwiegend lockerer Leine; • erfolgreichen Halteübungen (das heißt sitzend, stehend oder liegendes Verweilen an zumeist lockerer Leine); • Abrufen, das heißt der Hund sollte aus einer Distanz von etwa zehn Metern aus der Halteübung auf Zuruf zu seinem Führer kommen. Der Verlauf und das Ergebnis dieses Prüfungsteils ist ebenfalls in geeigneter Weise zu dokumentieren. Seite 2243 3. Bescheinigung über bestandene Sachkundeprüfungen Sofern die Sachkundeprüfung in beiden Teilbereichen bestanden wurde, ist der zu prüfenden Person eine Bescheinigung (Anlage 3 beziehungsweise 4) zur Vorlage bei der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen. Sofern auf die geforderten Gehorsamsprüfungen der praktischen Prüfung aufgrund nachgewiesener Krankheit/Gebrechlichkeit beziehungsweise Alters des Hundes aus tiermedizinischen Gründen verzichtet wurde, ist dies in der Bescheinigung zu dokumentieren (§ 4 Abs. 6 HundeVO). Abschnitt B — Regelungen über Wesensprüfungen 1. Grundsätzliches — Ziel der Wesensprüfung Ziel der Wesensprüfung ist es, Hunde zu erkennen, die ein gesteigertes Aggressionsverhalten beziehungsweise eine gestörte Kommunikation zeigen und damit eine erhöhte Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Hunden beziehungsweise anderen Tieren aufweisen können. Grundlage der Beurteilung bilden die durchgeführten Wesensprüfungen. Aggressionsverhalten gehört zum normalen Verhaltensrepertoire von Hunden und ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen. Wenn das Aggressionsverhalten nicht mehr als nachvollziehbar erachtet werden kann, liegt eine Verhaltensstörung in wissenschaftlichem Sinn vor (inadäquates Aggressionsverhalten). Die Wesensprüfung sollte grundsätzlich nur am mit Chip gekennzeichneten Hund (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der HundeVO) durchgeführt werden. Bei der Prüfung ohne Chip ist die Identität des Hundes in anderer ausreichender Weise (detaillierte Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung unter anderem) sicherzustellen. In dem schriftlichen Gutachten sollte ein Farbfoto eingebracht werden, auf dem der Hund deutlich erkennbar abgebildet ist. Der zu prüfende Hund sollte 15 Monate alt sein. Bei Anhaltspunkten für den Verdacht, dass der Hund aus einer Aggressionszucht stammen könnte oder negativ aufgefallen ist, kann die Prüfung auch früher durchgeführt werden. Ist die Wesensprüfung in einem solchen Fall positiv verlaufen, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Wiederholung nach Erreichen des 15. Lebensmonats erforderlich ist. 2. Durchführung der Wesensprüfung a) SV haben gemäß § 7 Satz 3 HundeVO der zuständigen Behörde mitzuteilen, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass gerade in Fällen mit negativen Prüfungsergebnissen die zuständige örtliche Ordnungsbehörde entsprechend informiert wird. Bei negativen Prüfungsergebnissen oder wenn die Wesensprüfung abgebrochen wurde, sind die SV verpflichtet, dies unverzüglich (spätestens am folgenden Werktag zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder Telefax) der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen. b) Persönliche Voraussetzungen: Die SV muss unparteiisch sein, das heißt es dürfen in ihrer Person weder Ausschlussgründe noch Befangenheitsgründe vorliegen (vergleiche dazu §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVfG). Von der Durchführung einer Wesensprüfung sind daher SV ausgeschlossen, die zu dem Kreis der in § 20 Abs. 5 VwVfG näher definierten Angehörigen gehören. Im schriftlichen Gutachten ist ausdrücklich zu versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Es darf zudem keine Interessenkollision vorliegen. Um dies zu gewährleisten, hat die SV daher im schriftlichen Gutachten die Art und den Umfang eines etwaigen — in den letzten sechs Monaten vor der durchzuführenden Wesensprüfung — früher bestehenden Kontaktes zu dem zu überprüfenden Hund sowie der Hundehalterin beziehungsweise dem Hundehalter zu offenbaren und zutreffendenfalls zu versichern, dass weder eine Interessenkollision besteht noch ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit gegeben ist. c) Während der Wesensprüfung darf gleichzeitig nur ein Hund getestet werden. Vor und während der Wesensprüfung darf der Hund nicht durch die SV beziehungsweise deren Hilfspersonal gefüttert werden. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Sedation des Hundes, ist die Wesensprüfung abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Hundehalter ist eine unverzügliche, veterinärmedizinische Untersuchung seines Hundes, auch zur Erlangung entlastender Fakten, zu empfehlen. d) Während der Wesensprüfung ist sicherzustellen, dass keine Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund ist grundsätzlich ohne Maulkorb zu testen, soweit die SV das Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verantworten kann. Seite 2244 e) f) g) h) Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Wurde eine Beobachtung gemacht, die eine gesteigerte Gefährlichkeit vermuten lässt, kann ein angelegter Maulkorb unter Umständen dazu dienen, eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, um die Bestätigung des Verdachtes zu erhärten oder zu entkräften. In diesem Fall ist im Gutachten zu dokumentieren, welche Prüfungssequenzen zunächst mit angelegtem Maulkorb durchgeführt wurden. Eine positive Wesensprüfung setzt zwingend voraus, dass sämtliche Prüfungssequenzen (auch) ohne Maulkorb absolviert wurden. Der Hund ist ohne eine schmerzauslösende Beeinflussung vorzuführen. Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden hat die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter zuvor gegenüber der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde ihr beziehungsweise sein Einverständnis zu erklären, damit anschließend von dort die beauftragte SV umfassend über die zugrunde liegenden Verhaltensauffälligkeiten informiert werden können. In einem derartigen Fall sind während der Wesensprüfung dem zugrunde liegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nach Einschätzung der SV nach Möglichkeit nachzustellen und zu testen. In dem schriftlichen Gutachten ist das hierbei beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten. Der Hund sollte von seiner Halterin oder seinem Halter geführt werden. Ansonsten kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt. Bei eingezogenen Hunden muss eine Eingewöhnungszeit von mindestens einer Woche und in begründeten Einzelfällen von maximal vier Wochen abgewartet werden. Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten. Bestehen nach Auffassung der SV Zweifel an der Gefährlichkeit beziehungsweise Nichtgefährlichkeit des Hundes, hat eine Fortsetzung der Begutachtung durch die SV und, wenn diese es für erforderlich erachtet, unter Hinzuziehung einer zweiten SV zu erfolgen. Aufgrund Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes kann auf diejenigen Teilbereiche der Wesensprüfung verzichtet werden, die der zu überprüfende Hund aus tiermedizinischen beziehungsweise tierschutzrechtlichen Gründen nachweisbar nicht mehr abzulegen in der Lage ist (beispielsweise tierärztliche Bescheinigung). Die überprüften Teilbereiche sind im schriftlichen Gutachten zu dokumentieren. Unumgänglich ist gleichwohl eine Auswertung des absolvierten Prüfungsablaufes mit einer dahingehenden Bewertung, ob der nur in Teilbereichen überprüfte Hund gesteigerte Aggressivitätstendenzen oder aus anderen Gründen ein gesteigertes Maß an Gefährlichkeit erkennen ließ. 3. Prüfungsablauf Es erfolgt die Erhebung eines Vorberichts. Soweit nachvollziehbar erkennbar, sollten Angaben zur Rassezugehörigkeit des Hundes erfolgen oder aber ausschließende Gründe zu einer bestimmten Abstammung aufgeführt werden. Die Fortführung der Wesensprüfung hat ausschließlich in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Zusätzlich kann die Wesensprüfung durch eine Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden. Besondere Auffälligkeiten während des ganzen Prüfungsablaufes bezüglich des Verhältnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters zu ihrem beziehungsweise seinem Hund können in dem Gutachten vermerkt werden, sofern diese wichtige Rückschlüsse auf fehlende Sachkunde und unter Umständen auch mangelnde Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zulassen. a) Handling des Hundes durch die sachverständige Person oder Stelle Der Hund sollte sich (wie bei einer Zuchtbewertung) von der SV, nachdem diese sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen und streicheln lassen. Auch eine Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen des Hundes und gegebenenfalls ein Anheben sollen vom zu prüfenden Hund geduldet werden. b) Alltagssituationen Im Verlauf der Prüfung ist der Hund in normaler Alltagssituation, möglichst mit anderen Hunden, Fußgängern, Autos, Radfahrern, Skatern, Joggern, Kinderwagen und Kindern sowie anderen Tieren angeleint zu konfrontieren. Von den neun vorgenannten Alltagssituationen müssen mindestens die fettgedruckten überprüft werden. Dabei muss der Hund ebenso dichtes und hastiges Vorbeigehen und Streifen ertragen, wie auch laute Alltagsgeräusche (zum Bei- Nr. 25 spiel Herablassen eines Rollladens) und plötzliche visuelle und laute akustische Reize (zum Beispiel Aufspannen eines Regenschirms, lauter Knall, Schrei, Autohupen oder dergleichen). Drohen wie beispielsweise Knurren in adäquaten Situationen ist erlaubt, wenn es biologisch nachvollziehbar und von der Halterin oder dem Halter beeinflussbar ist. c) Belastung Der Hund ist in belastende Situationen zu bringen (Drohfixieren, angedeutete Schläge, nachgestellte Flucht des Angreifers, Streifen und Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes). Nach einer Beruhigungsphase muss der Hund auf Beschwichtigungsgesten ohne Angriffsverhalten reagieren und ein Anfassen sollte — durch die die belastende Situation auslösende Person (in der Regel die SV) — möglich sein. In Fällen, in denen ein Anfassen nicht möglich ist, ist das hierbei von dem Hund gezeigte Verhalten zu beschreiben und zu bewerten. Als weitere Belastungsprobe ist der Hund mit der Leine anzubinden und die Halterin oder der Halter entfernt sich von ihm außer Sichtweite. Der alleingelassene Hund muss dichtes Vorübergehen und ein Streifen ohne Anzeichen von nicht situationsangepasster Aggression tolerieren. In diesen Situationen ist ein artgerechtes Verhalten (Defensivverhalten, auch aggressives Verhalten wie beispielsweise ein Drohund Imponierverhalten) zu akzeptieren. d) Auswertung des Prüfungsablaufs Die für die Abnahme der Wesensprüfung berechtigte SV hat über den Prüfungsablauf ein Protokoll zu führen. In jeder Situation, in welcher sich der Hund nicht sicher, neutral oder freundlich gezeigt hat, ist das beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten. Erweist sich der Hund in einem Teilbereich als „inadäquat aggressiv“, ist eine Einstufung als gesteigert gefährlicher Hund unumgänglich. In diesem Fall sollte die Wesensprüfung abgebrochen werden, insbesondere wenn eine Gefährdung von Personen oder anderen Tieren zu erwarten ist. Ein Ausgleichen zwischen den Teilbereichen der Wesensprüfung ist nicht möglich. e) Wiederholung der Wesensprüfung/Videodokumentation Sofern durch eine vorherige Wesensprüfung festgestellt wurde, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht und/oder er inadäquate Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist eine Wiederholung der Wesensprüfung grundsätzlich nur am (zuvor) sichergestellten Hund und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde die Wesensprüfung wiederholt wird, ist sie ab Beginn bis zu ihrem Abschluss durch eine möglichst vollständige Videoaufzeichnung zu dokumentieren. Die Videoaufzeichnung ist als Bestandteil zusammen mit dem schriftlichen Prüfungsgutachten der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Gericht kostenfrei vorzulegen. Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die Videokamera darf nicht von der SV selbst geführt werden, damit diese die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält (auch unter Sicherheitsaspekten). Wenn eine Wiederholung einer Wesensprüfung stattfindet, kann diese wahlweise durch eine zweite SV in Gegenwart der erstbeurteilenden SV (1.) oder aber durch eine aus drei SV bestehende Kommission (2.) erfolgen. 1. Die Wiederholung einer Wesensprüfung ist in Gegenwart der erstbeurteilenden SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit dieser abzustimmen. Die erstbeurteilende SV ist zur Teilnahme an einer zeitnahen Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihr erforderlich erscheint, kann auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, ohne jedoch selbst unmittelbar auf den Hund Einfluss nehmen zu dürfen. Zweitbeurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. 2. Die Wiederholung einer Wesensprüfung kann alternativ auch durch eine aus drei SV bestehende Kommission durchgeführt werden. Diese besteht aus der erstbeurteilenden SV, einer frei Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 bestimmbaren zweiten SV sowie einer weiteren vom Regierungspräsidium Darmstadt zu bestimmenden SV. Die gesamte Wiederholungs-Wesensprüfung ist in Gegenwart aller drei SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte SV über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit diesen abzustimmen. Die erstbeurteilende SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte weitere SV sind zur Teilnahme an einer zeitnahen Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV sowie der vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten weiteren SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihnen erforderlich erscheint, kann von beiden SV auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, wobei lediglich die erstbeurteilende SV auf den Hund selbst keinen unmittelbaren Einfluss nehmen darf. Soweit alle drei der Kommission angehörenden SV im Ergebnis eine einheitliche Bewertung der durchgeführten Wiederholungsprüfung vornehmen, kann mit Einverständnis des Auftraggebers und der beiden weiteren SV durch die zweite SV ein gemeinsames schriftliches Gutachten erstellt werden, welches von allen drei SV unterzeichnet werden muss. Ansonsten haben alle drei SV — nach diesen Standards — ein eigenes schriftliches Gutachten abzufassen. Beurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für den Fall, dass wegen Befangenheit beziehungsweise Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21 VwVfG von der Ordnungsbehörde eine Wiederholung der Wesensprüfung zugelassen beziehungsweise angeordnet wurde, darf die davon betroffene SV nicht an der Wiederholungsprüfung mitwirken. f) Bescheinigungen sowie Gutachten über durchgeführte Wesensprüfungen Bezüglich durchgeführter Wesensprüfungen sind Bescheinigungen (Anlage 1) sowie ausführliche schriftliche Gutachten zur Vorlage bei den örtlichen Ordnungsbehörden auszustellen, die diese Mindestangaben enthalten müssen. Schriftliche Gutachten im „Ankreuzverfahren“ genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation. Ausnahmen sind unter h) geregelt. g) Controlling Wesensprüfungen Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten Gutachten insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die Vorgaben zur Wesensprüfung hinsichtlich Durchführung, Inhalt und Dokumentation eingehalten wurden. Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie des Gutachtens mitzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu prüfen sein, ob Gutachten dieser SV nicht mehr als zur Durchführung von Wesensprüfungen geeignet im Sinne der HundeVO anzuerkennen sind. Sofern im Falle negativer Wesensprüfungen die zuständigen Ordnungsbehörden nicht zeitnah von der begutachtenden Person beziehungsweise Stelle hierüber unterrichtet wurden, ist auch dies umgehend nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium Darmstadt mitzuteilen. h) Fallkonstellationen, in denen eine ausführliche Dokumentation entbehrlich ist Soweit • der zu überprüfende Hund bereits zweimal turnusgemäß einer Wesensprüfung (Erst-Wesensprüfung und mindestens eine Folge-Wesensprüfung) unterzogen wurde, • hierbei jeweils keine gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität festgestellt werden konnte, • keine (neuerlichen) Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 HundeVO bekannt geworden sind und • auf Verlangen der SV Gutachten bezüglich vorangegangener Wesensprüfungen zur Einsicht vorgelegt wurden, ist die Anfertigung des ansonsten üblichen schriftlichen Gutachtens entbehrlich. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die SV auf dem Vordruck „Bescheinigung über eine durchgeführte Wesensprüfung“ (Anlage 2) bestätigt, dass die neuerlich durchge- Seite 2245 führte Wesensprüfung bestanden wurde und zudem vorstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind. Abschnitt C — Qualifikation, Benennung und Ausschluss von sachverständigen Personen oder Stellen 1. Qualifikation der Sachverständigen Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund, vorgeschlagene Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen: 1. Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III. 2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung. 3. Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein. 4. Mindestens fünf Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein oder 1. Teilnahme an zwei Lehrgängen für Diensthundführerinnen/ Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen — mit Abschlussprüfung. 2. Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin/Diensthundführer. 3. Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen —. 4. Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen. 5. Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen — mit bestandener Abschlussprüfung. 6. Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich. Von der Landestierärztekammer Hessen vorgeschlagene Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen: Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie oder Tierarzt mit 1. mindestens drei Jahre Kleintierpraxis, 2. mindestens 60 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde und a) entweder zehn Begutachtungen in Gegenwart eines bereits benannten Sachverständigen oder b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder oder c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens zehn dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein. 2. Zulassungsverfahren Soweit Interessenten in die vom Regierungspräsidium Darmstadt zu führende Sachverständigenliste aufgenommen werden wollen, können sie sich auf schriftlichem Wege über • den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Westfalendamm 174, 44141 Dortmund oder • die Landestierärztekammer Hessen, Bahnhofstraße 13, 65527 Niedernhausen unter Vorlage eines Lebenslaufes, eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses zwecks Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der unter 1. genannten Qualifikationsnachweise (Originalzeugnisse oder beglaubigte Fotokopien) bewerben. Ferner ist eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, sich im Falle der Aufnahme in die Sachverständigenliste zur strikten Beachtung der jeweils gültigen hessischen Vorgaben zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen zu verpflichten (Anlage 5). Soweit all diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine der beiden vorgenannten Institutionen nach entsprechender Prüfung unter fachlichen Gesichtspunkten zutreffendenfalls dem Regierungspräsidium Darmstadt die Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers bestätigt hat, kann die betreffende Person im Benehmen mit der Landestierärztekammer Hessen und dem VDH e.V. in der Seite 2246 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der §§ 6 und 7 HundeVO benannt werden. 3. Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit Im Falle des freiwilligen Verzichts beziehungsweise nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres werden sachverständige Personen nicht mehr in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Liste der sachverständigen Personen oder Stellen benannt. Insbesondere nach Eintritt folgender Umstände kommt in Betracht, die benannten Sachverständigen in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Sachverständigenliste nach vorheriger Anhörung im Benehmen mit der LTK und dem VDH e.V. nicht mehr zu benennen: • Unzuverlässigkeit der sachverständigen Person; • Nichtbeachtung der Wesens- beziehungsweise Sachkundeprüfungsstandards; • zwei Jahre nach Aufgabe der praktischen tierärztlichen Tätigkeit*; • zwei Jahre nach Aufgabe der Leistungsrichtertätigkeit beim VDH e.V.*; • zwei Jahre nach Beendigung des aktiven Polizeidienstes*. * In diesen Fällen ist bei Nachweis entsprechender (aktueller) Fortbildungsmaßnahmen auch über den Ablauf der zweijährigen Karenzzeit hinaus eine Fortsetzung der gutachterlichen Tätigkeit möglich. Soweit die Standards zur Durchführung von Wesens- und/oder Sachkundeprüfungen nicht beachtet wurden, besteht auch die Möglichkeit, die betreffende Person zunächst durch Verwarnung beziehungsweise Abmahnung zur strikten Beachtung der Standards anzuhalten. Das Regierungspräsidium Darmstadt gibt entsprechende Veränderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. Aus der in der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt eingestellten Sachverständigenliste sind die jeweils aktuellen Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Anschriften der SV ersichtlich. Auflistung der Anlagen: ANLAGE 1 Bescheinigung über durchgeführte Wesensprüfung* ANLAGE 2 Bescheinigung über durchgeführte Wesensprüfung* (entbehrliches Gutachten) ANLAGE 3 Sachkundebescheinigung (Halter)* ANLAGE 4 Sachkundebescheinigung (Aufsichtsperson)* ANLAGE 5 Verpflichtungserklärung* ANLAGE 6 Sachkunde-Fragenkatalog* * Diese Anlagen werden nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht. Darmstadt, 30. Mai 2005 Regierungspräsidium Darmstadt gez. D i e k e Regierungspräsident StAnz. 25/2005 S. 2243 636 Anerkennung der Stiftung „Adam Wohlfahrt“ mit Sitz in Mörfelden-Walldorf als rechtsfähige Stiftung Nach § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 30. Mai 2005 errichtete Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung „Adam Wohlfahrt“, Sitz in Mörfelden-Walldorf, als rechtsfähig anerkannt. Darmstadt, 6. Juni 2005 Regierungspräsidium Darmstadt II 21.1 — 25 d 04.11 — (3) — 27 StAnz. 25/2005 S. 2246 637 GIESSEN Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Zwester Ohm im Bereich der Gemeinde Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf und Hachborn, und der Gemeinde Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen, Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf Vom 21. Februar 2005 Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung vom 19. August Nr. 25 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) und der §§ 69 Abs. 1, 94 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), wird verordnet: §1 (1) Das Überschwemmungsgebiet der „Zwester Ohm“ wird im Bereich der Gemeinde Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf und Hachborn, und im Bereich der Gemeinde Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen, Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, festgestellt. (2) Das Überschwemmungsgebiet der „Zwester Ohm“ beginnt am Forsthaus Roßberg (km 16,991) der Gemarkung Roßberg, Gemeinde Ebsdorfergrund, und endet an der alten B3 an der Mündung in die Lahn (km 0,450) in der Gemarkung Bellnhausen, Gemeinde Fronhausen. (3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen: Gemeinde Ebsdorfergrund (Landkreis Marburg-Biedenkopf) Gemarkungen 1. Roßberg Fluren: 1, 2, 3, 4 und 5 2. Dreihausen Fluren: 1, 4, 8, 9, 10, 11, 15 und 17 3. Heskem Fluren: 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 4. Ebsdorf Fluren: 5, 6, 8, 9 und 10 5. Hachborn Fluren: 4, 5, 8, 10, 19, 20 und 26 Gemeinde Fronhausen (Landkreis Marburg-Biedenkopf) Gemarkungen 1. Erbenhausen Fluren: 2, 3 und 4 2. Hassenhausen Fluren: 1, 2, 12 und 13 3. Bellnhausen Flur: 1 4. Sichertshausen Fluren: 1 und 3 (4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet. Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden Nebengewässer. §2 (1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum. (2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in den Katasterplänen (Blatt Nummern 6, 7, 8 und 10) im Maßstab 1 : 5 000 und (Blatt Nummern 1, 2, 3, 4, 5 und 9) im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Das Gewässer ist mit dunkelblauer, das Hochwasserabflussgebiet mit mittelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe dargestellt. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie gekennzeichnet. §3 (1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt. (2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 sowie das Flurstücksverzeichnis (Grenzbeschreibung) sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie werden beim Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV — Umwelt Marburg —, Robert-Koch-Straße 15/17, 35037 Marburg Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf — Abteilung Wasser- und Bodenschutz —, Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg Gemeindevorstand der Gemeinde Ebsdorfergrund Dreihausener Straße 17, 35085 Ebsdorfergrund Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, (auszugsweise) archiviert und können bei diesen Verwahrstellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. Abschriften der Karten befinden sich beim: Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf — Bauaufsicht —, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum — Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Betrieb Gießen, 21. Februar 2005 18. BM König Auf der Höll 14 35435 Wettenberg-Wißmar www.bm-koenig.de 19. Kräuter — KunstschmiedeCenter In der Murch 16—18 35579 Wetzlar-Steindorf 20. Kretschmer, Helmut Entenpfuhl 4 65604 Elz 21. Krug, Manfred Neue Straße 27 36329 Romrod 22. Lang Metallbau GmbH Auf den Biegen 3 36325 Feldatal-Köddingen 23. Messerschmidt GmbH Europastraße 22 35614 Aßlar 24. Gebrüder Michel GmbH Am Forsthaus 35713 EschenburgSimmersbach 25. Müller Gönnern Fertigteil GmbH Industriestraße 19 35719 Angelburg-Gönnern www.mueller-gönnern.de 26. Müller Gönnern Fertigteil GmbH Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV — Umwelt Marburg gez. S c h m i e d Regierungspräsident StAnz. 25/2005 S. 2246 638 Verzeichnis der Betriebe mit der Herstellerqualifikation Klasse B oder Klasse C zum Schweißen von Bauteilen und Konstruktionen aus Stahl nach DIN 18 800 Teil 7, die von der anerkannten Stelle beim Regierungspräsidium Gießen zugelassen wurden (bisher: Kleiner Eignungsnachweis) Stand: März 2005 Betrieb Bemerkungen 1. Bauschlosserei Scheuermann Bahnhofstraße 21 A 35305 Grünberg 2. Dewald, Friedrich KG Kiesweg 29 35396 Gießen 3. Ebersohn GmbH, Metallbau Königsberger Straße 14 35410 Hungen www.ebersohn-metallbau.de 4. Elkas GmbH & Co. KG Bahnhofstraße 30 35075 Gladenbach www.elkas.de 5. Emco Wheaton GmbH Erweiterung: Emcostraße 2—4 Kopf- und Fuß35274 Kirchhain platten aus S 235 bis 50 mm Dicke 6. Faber & Schnepp GmbH Erweiterung: & Co. KG Schwarz-WeißLudwigstraße 51 Verbindungen 35349 Gießen www.faber-und-schnepp.de 7. Faber & Schnepp GmbH Eignungsnach& Co. KG weis für Betonstahlschweißen 8. MBF Faber GmbH Laubacher Weg 31 35305 Grünberg-Queckborn 9. Fach, Gerhard Fuldaer Straße 6 35274 Kirchhain 10. Fey, Erhardt GmbH Auf Stein 14 35789 Weilmünster 11. Frankenberger, Dieter Vor dem hohen Stein 1 35415 Pohlheim-Garbenteich 12. Haag, Jochen GmbH Gewerbepark 35606 Solms-Burgsolms 13. HK Lagler Metalltechnik GmbH Ohmtalstraße 14 35091 Cölbe-Bürgeln 14. Horst, Ingo, Bauschlosserei Großmannswiese 18 65594 Runkel-Ennerich 15. Jeuck, Josef GmbH Vor den Eichen 17 65604 Elz 16. Kahl, Franz KG Schlitzer Straße 37 36341 Lauterbach (Hessen) www.franz-kahl.de 17. Klös, Thomas Gießener Straße 3 a 35043 Marburg-Gisselberg Geltungsdauer 29. 9. 2006 22. 10. 2006 16. 5. 2005 3. 7. 2007 30. 3. 2006 18. 11. 2006 18. 11. 2006 15. 6. 2007 26. 10. 2005 19. 11. 2005 5. 3. 2006 29. 6. 2007 29. 9. 2006 18. 2. 2008 11. 4. 2006 24. 8. 2006 26. 10. 2005 27. Müller, K. Ohmstraße 24 35329 Gemünden (Felda) www.stahl-metallbaumueller.de 28. MVP Ulrich Pfeiffer Landstraße 19 35080 Bad Endbach 29. NEEB Metallbau GmbH Am Rübenmorgen 21 35582 WetzlarDutenhofen www.neeb-metallbau.de 30. Ohl — Industrietechnik Blumenröder Straße 3 65549 Limburg 31. Plättner, Joachim Rhönstraße 22 36341 Lauterbach (Hessen) 32. Raue, J. Auf dem alten Berg 8 35796 Weinbach 33. Rink Metallbau Vor der Aue 3 a 35094 Lahntal-Goßfelden www.rink-metallbau.de 34. Rößner Maschinenbau GmbH Alte Liederbacher Straße 8 36304 Alsfeld 35. Ruppel, Otto Lanzenhainer Straße 4 36369 Lautertal-Eichelhain 36. Schäfer, Rudolf Im Saifen 1 35799 MerenbergAllendorf www.schaefer-merenberg.de 37. Schlosserei Klaus Dieter Hoecker Mörsberg 14 65614 Beselich-Schupbach 38. Schmidt, Hermann Im Keilswingert 1 35781 Weilburg/Lahn www.schmidt-stahlbau.de Seite 2247 Bemerkungen Geltungsdauer 17. 3. 2006 8. 7. 2006 27. 6. 2005 9. 3. 2008 28. 10. 2005 13. 11. 2005 18. 7. 2007 Erweiterungen: 12. 10. 2007 Stirn-, Kopf-, Fußplatten aus S 235 u. S 355 größer 20 mm Bolzenschweißen Eignungsnach12. 10. 2007 weis für Betonstahlschweißen 19. 4. 2005 Instandsetzung verschlissener Bohrungen mit S 355 Erweiterung auf Edelstähle bis 10 mm Wanddicke 29. 6. 2007 24. 1. 2007 6. 5. 2008 27. 10. 2006 18. 10. 2005 22. 4. 2006 21. 10. 2007 18. 11. 2005 Erweiterung: 17. 8. 2007 Bauteile aus S 355 DIN 1888 Teil 7 Nr. 6.3.1.2 c 7. 4. 2006 20. 5. 2007 Seite 2248 Betrieb 39. Schnabel, Dr. GmbH & Co. KG Offheimer Weg 21 65549 Limburg www.dr-schnabel.de 40. Schneider, Kai Uwe Raiffeisenstraße 4 35236 BreidenbachOberdieten 41. Schulte Weiss GmbH Lindersrain 2 35708 Haiger www.schulte-weiss.de 42. Stiebich, F. W. Metallbau GmbH Zur Gänsweide 9 35447 ReiskirchenEttingshausen 43. Uhe Wolfram GmbH Brunnenstraße 9 65551 LimburgLindenholzhausen www.uhe-metall.de 44. Ullrich Metallbau GmbH Carlshütte 35232 DautphetalBuchenau 45. USG GmbH Medenbacher Straße 17 35767 Breitscheid 46. Wiedehage, Hugo Brotweg 2 a 65606 Villmar 47. Will & Sohn Limburger Straße 28 65594 Runkel-Ennerich www.will-metallbau.de Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 Bemerkungen Geltungsdauer Betrieb Bemerkungen 24. 3. 2007 50. Ziegler GmbH & Co. KG Auweg 10 c 35457 Lollar 17. 10. 2007 Gießen, 10. März 2005 639 10. 5. 2007 10. 5. 2007 15. 6. 2007 14. 7. 2006 4. 9. 2006 Klasse C, 17. 3. 2008 Geltungsbereich: 1. Schwarz-WeißVerbindungen Schraubhülsen bis 40 mm 2. Nichtrostende Stähle nach Ziffer 4.7.1 (2) bauaufs. Zulassung 48. Will & Sohn Eignungsnachweis 17. 3. 2008 Limburger Straße 28 für Betonstahl65594 Runkel-Ennerich schweißen 49. Winter, Fritz, GmbH & Erweiterung: 26. 10. 2005 Co. KG FlüssigeisentransAlbert-Schweitzer-Straße 15 portpfannen 35260 Stadtallendorf Werkstoffe S 355 + P 355 NL, t < 16 mm Geltungsdauer 29. 5. 2006 Regierungspräsidium Gießen III 32 — 64 b 16 StAnz. 25/2005 S. 2247 26. 4. 2007 Erweiterung: Nichtrostende Stähle (1.4301, 1.4541, 1.4571) Nr. 25 KASSEL Herstellung eines Grabens im Zuge der Wiedernutzbarmachung des Quarzkiestagebaus Eschwege der August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH, Gemarkung Eschwege, Stadt Eschwege; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH, Brückenstraße 12, 34346 Hannoversch Münden, stellt im Zuge der Wiedernutzbarmachung ihres Tagebaus auf den Flurstücken 10, 11/1 und 13 der Flur 70, Gemarkung Eschwege, Stadt Eschwege, einen Flutgraben in ihrem Quarzkiestagebau Eschwege her. Der Flutgraben dient der Entwässerung der nördlich angrenzenden Bereiche. Bei der Maßnahme handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Für dieses Vorhaben war nach Nr. 13.16 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung — UVPG — in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien — Europarechtsanpassungsgesetz — Bau-EAG Bau — vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.), in Verbindung mit Nr. 14 der Anlage 4 zum § 78 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles dahingehend durchzuführen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbstständig anfechtbar ist. Bad Hersfeld, 2. Juni 2005 Regierungspräsidium Kassel Abt. Staatl. Umweltamt Bad Hersfeld 34/Hef 76 d 591—59/7 StAnz. 25/2005 S. 2248 BUCHBESPRECHUNGEN Die Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005. Von Kurt A m e r k a m p , Ulrich D r e ß l e r , Ralf K l e i n und Rolf M e i r e i s. 2005, 258 S., geb. (kart.), 32,00 Euro. Kohlhammer/Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart. Kommunale Schriften für Hessen. Hrsg. vom Hessischen Städteund Gemeindebund. ISBN 3-555-40308-7 Der Landesgesetzgeber hat in den zurückliegenden Monaten in erheblichem Maße an den grundlegenden kommunalen Organisationsgesetzen herumgezimmert. Im Dezember 2004 änderte er durch das Zweite Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform (GVBl. I S. 506) den § 55 HKO, um bereits im März 2005 durch das Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (GVBl. I S. 229) u. a. erneut den § 55 HKO zu ändern und für einige Überraschungen in Sachen Verzahnung von Staats- und Kommunalorganisation zu sorgen. Ebenfalls im März 2005 hatten sich die Kommunen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (GVBl. I S. 218) mit der Einführung elektronischer Signaturen in ihr Außenvertretungsrecht vertraut zu machen. Zeitlich mitten in den Strauß der genannten Änderungen eingebettet lag schließlich auch noch eine recht grundsätzliche Novelle, nämlich im Januar 2005 das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (GVBl. I S. 54). Das Ge- setz führt zu recht grundlegenden Änderungen im kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsrecht, insbesondere durch die fakultative Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens und die Bindung kommunalwirtschaftlicher Betätigung an eine strenge Subsidiaritätsregel. Darüber hinaus gab es auch manche Änderung im Kommunalverfassungsrecht (augenfälligste ist sicherlich der Wegfall der Einpersonenfraktionen) und im Wahlprüfungsrecht. Es wird sicherlich noch eine geraume Zeit dauern, bis all diese Änderungen in einer Aktualisierung der Kommentarliteratur gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist es ausgesprochen verdienstvoll, dass mit der angezeigten Schrift unmittelbar nach der Verabschiedung der Kommunalrechtsnovelle 2005 den Kommunen ein Hilfsmittel in die Hand gegeben wurde, rasch mit den anspruchsvollen Neuerungen „fertig zu werden“. In dem Band sind die neuen Texte der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung und des Hessischen Kommunalwahlgesetzes abgedruckt. Die Gesetzestexte sind in der Weise bearbeitet, dass die Änderungen durch Fettdruck kenntlich gemacht worden sind. Ausgesprochen hilfreich und eine gute Idee war es, an den genannten Stellen zugleich die entsprechende Änderungsbegründung der Regierungsvorlage anzufügen bzw. gegebenenfalls die Begründung etwaiger im Landtag angenommener Änderungsanträge Nr. 25 Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005 wiederzugeben. Dies erleichtert der Praxis doch erheblich die Arbeit mit dem neuen Gesetzeswerk. Gesondert abgedruckt ist im Übrigen auch die allgemeine Begründung der Gesetzesvorlage durch die Landesregierung. Ist die besprochene Veröffentlichung bereits aus vorgenannten Gründen ein wichtiges Hilfsmittel für die alltägliche kommunale Arbeit, so wird diese Qualität weiter dadurch unterstrichen, dass der Band zusätzlich Einführungen zu den Schwerpunkten der Novelle enthält. Diese betreffen die Bereiche kommunales Haushaltsrecht, kommunales Wirtschaftsrecht, allgemeine Kommunalverfassung und kommunales Wahlrecht. Als Autoren treten diejenigen Mitarbeiter des Ministeriums des Innern und für Sport auf, bei denen die Bearbeitung der genannten Materien in ihrem Ressort liegt. Bei ihnen handelt es sich um ausgewiesene Fachleute, deren Namen bereits bisher im einschlägigen Schrifttum einen hohen Rang haben. So spürt Amerkamp u. a. den Gründen und Entwicklungen nach, die das kameralistische Prinzip zunehmend in Frage gestellt haben. Klein zieht u. a. den Vergleich zu den Subsidiaritätsvorbehalten anderer Länder. Dreßler begrüßt anlässlich der Vorstellung der Detailänderungen zu Recht, dass der Landesgesetzgeber sich „von dem Siegeszug der süddeutschen Rats-/Bürgermeisterverfassung“ nicht hat irre machen lassen und die Eigenständigkeit Hessens durch einen Verzicht auf Kopien und Festhalten an der bewährten Magistratsverfassung betont hat. Meireis tituliert die aktuellen Änderungen im Kommunalwahlrecht überzeugend als „Neues im Kommunalwahlrecht“ im Unterschied zum „Neuen Kommunalwahlrecht“, dass die grundlegende Novelle von 1999 brachte. Es ist das Verdienst der Autoren, dass es ihnen trotz der im öffentlichen Dienst wie allerorten massiv gestiegenen Arbeitsbelastungen gelungen ist, in so kurzer Zeit eine für die Praxis so bedeutende Veröffentlichung vorzulegen. Dies hat sicherlich manche Stunde eigentlich anders intendierter Freizeit gekostet. Trotz der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist die Schrift nicht „mit heißer Nadel genäht“, sondern mit Sorgfalt und Zuverlässigkeit erstellt. Die Praxis wird sie sicher mit Dank annehmen und mit großem Gewinn darauf zurückgreifen. Ltd. Ministerialrat Dr. Michael B o r c h m a n n Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst. Kommentar. Begründet von Klaus L a n g e , Rainer N o v a k , Theodor S a n d e r , Wolfgang S t a h l und Thorsten W e i n h o l d. Loseblattsammlung, 57. und 58. Aktualisierung, Stand 1. August und 1. Oktober 2004. Gesamtwerk in 2 Ordnern, DIN A5. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München. ISBN 3-8073-1890-9 Mit der 57. Aktualisierung wurden in der Kommentierung bei den Erläuterungen zu § 32 Abs. 1 EStG die Ausführungen zum Pflegekindbegriff ergänzt und bei den Erläuterungen zu § 32 Abs. 5 EStG und zu § 72 EStG der Beitritt der bekannten zehn neuen Länder zur EU am 1. 5. 2004 berücksichtigt. Im Textteil wurden die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung aktualisiert (Stand des Änderungsgesetzes vom 5. 5. 2004, BGBl. I S. 718). Bei dem Finanzverwaltungsgesetz, dem Steuerstatistikgesetz und der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz sind von der Aktualisierung des abgedruckten Auszugs lediglich die Änderungszitate betroffen. Beigefügt sind jetzt die bei der letzten Lieferung zurückgestellten Texte zur Änderungsübersicht zum BKGG und zu Ergänzungen der DA-FamEStG um weitere Fußnotenhinweise. Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 enthält außer dem geltenden § 55 nunmehr die gleiche Vorschrift in der ab 1. 1. 2005 anzuwendenden Fassung. Die Erläuterungen zu den Korrekturnormen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung sind abgeschlossen. Damit liegt eine komplette und umfassende Kommentierung für den Praxisgebrauch vor, die sich ausschließlich mit den Vorschriften des steuerrechtlichen Kindergeldes befasst. Berücksichtigung fand dabei auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und die neuen und geänderten Weisungen des Bundesamtes für Finanzen, die ebenfalls kritisch behandelt werden. Schließlich sind fünf weitere BFH-Urteile zum Kindergeldrecht aufgenommen worden. In den Urteilsübersichten sind bereits fünf weitere Urteile mit Seitenangabe verzeichnet, die Bestandteil der hier ebenfalls rezensierten 58. Aktualisierung sind. Eines dieser Urteile befasst sich mit Werbungskosten. Mit der 58. Aktualisierung wurden in der Kommentierung die Erläuterungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um den Bereich der Werbungskosten ergänzt. Neben den allgemeinen Regelungen des Steuerrechts sind umfangreiche und auf die Praxis der Familienkassen zugeschnittene Ausführungen zum Ansatz des Arbeitnehmer- Seite 2249 pauschbetrages oder der spezifischen Werbungskosten enthalten: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel (wie PC, Bücher, Zeitschriften und Berufskleidung), Reisekosten (bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit) und dem besonders aktuellen Thema der Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung. Die Erläuterungen zu den Verlängerungstatbeständen des § 32 Abs. 5 EStG wurden ergänzt. Erstmalig aufgenommen wurde eine umfassende Kommentierung des § 74 Abs. 1 EStG zur Abzweigung des Kindergeldes an dritte Personen oder Stellen. Dabei wird neben der Bedeutung der Vorschrift insbesondere das Verhältnis von Kindergeld- und Unterhaltsrecht eingehend erörtert. Ein weiterer Schwerpunkt wird bei der kompetenten Darstellung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt. Die praxisgerechte Darstellung der Verfahrensabläufe rundet diesen Erläuterungsteil ab. Im Textteil wurden mehrere Beträge in den Lohnsteuerrichtlinien 2004 und in der DA-FamEStG durch Fußnotenhinweise an die Gesetzeslage angepasst. Neu aufgenommen wurde das RdSchr. des Bundesamtes für Finanzen vom 28. 7. 2004 (BStBl. I S. 612) zur steuerlichen Behandlung der Studienbeihilfen für Absolventen dualer Studiengänge. Die Neufassung der Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) vom 18. 12. 2003 löst die bisher abgedruckte Fassung (Anhang zur DAFamBuStra) ab. Der Beschluss des BVerfG vom 29. 3. 2004, Az. 2 BvR 1670/01, 1340/03 ist in der entsprechenden Rubrik aufgenommen worden. Danach verstößt der Ausschluss wehr- und zivildienstleistender Kinder aus dem Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nicht gegen das Grundgesetz. Das Werk stellt eine ausgezeichnete, praxisnahe Arbeitshilfe dar und kann insbesondere allen Familienkassen des öffentlichen Dienstes als wertvolle Hilfe empfohlen werden. Oberamtsrat a. D. Rolf B r a n d t SGB VI — Rentenversicherung. Kommentar und Rechtssammlung. Von Bernd G r ü n e r und Gerhard D a l i c h a u. Loseblattausgabe, 84./85. Erg.Liefg., je 93,— c. Stand: 1. März 2005. Verlag R. S. Schulz, Starnberg. ISBN 3-796-20406-6 Mit der 84. Ergänzungslieferung werden zunächst die Erläuterungen zu den §§ 54, 176a, 179 und 287d SGB VI sowie vor den §§ 1—8 SGB VI und vor den §§ 157—184 SGB VI überarbeitet, aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht; außerdem wird auch hier jeweils die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Ferner sind die Nachweise der einschlägigen Literatur aktualisiert worden. Daneben wird mit dieser Lieferung im Teil Bundesrecht das SGB IV überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Hier hat es in der zweiten Hälfte des abgelaufenen Jahres wieder zahlreiche Änderungen gegeben. Neu aufgenommen werden im Teil Bundesrecht die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (Mindestnettobeitrags-Verordnung) vom 15. Dezember 2004, die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 vom 29. November 2004, die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 vom 3. Januar 2005 und die Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 vom 17. November 2004. Mit der 85. Ergänzungslieferung wird damit begonnen, den Gesetzestext des SGB VI zu aktualisieren. Dabei hat der Gesetzgeber in den letzten Monaten wieder einmal umfangreiche Veränderungen durch mehrere Einzelgesetze vorgenommen, die sich nicht in einer Ergänzungslieferung umsetzen lassen. Es handelt sich hierbei nicht, wie in der Vergangenheit häufig, um ausschließlich leistungseinschränkende Gesetzgebungsvorhaben. Zwei Gesetze bewirken vielmehr lang angestrebte strukturelle Veränderungen. Als weiteres großes Reformvorhaben ist hier das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 zu nennen. Mit ihm wird im Rentenrecht das konsequent umgesetzt, was der Gesetzgeber mit dem ursprünglichen Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 nicht umzusetzen wagte. Nunmehr wurden Lebenspartnerschaften im Rentenrecht auch leistungsrechtlich weitgehend den Ehen gleichgestellt. So bestehen auch hier jetzt Ansprüche auf Renten wegen Todes und auch ein Rentensplitting zwischen Lebenspartnern ist möglich geworden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch bei Beendigung von Lebenspartnerschaften Ansprüche auf Versorgungsausgleich entstehen können. Damit wird im Ergebnis eine Gleichstellung mit Ehepartnern erreicht. Oberamtsrat a. D. Willi S a t t l e r Seite 2270 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 25 Andere Behörden und Körperschaften Verbandsversammlung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern Am Dienstag, 28. Juni 2005, um 16.30 Uhr, findet eine Verbandsversammlung im Informationszentrum der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft, Frankfurter Straße 6, 36043 Fulda, statt. Tagesordnung: 1. Genehmigung der Niederschrift über die Verbandsversammlung am 28. Juni 2004 2. Lagebericht und Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2004 der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft 3. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2004 der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft 4. Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung nach dem EnWG bei der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft durch Gründung der ÜWAG Netz GmbH 5. Beschlussfassung über die Ausübung der Aktionärsrechte in der 93. ordentlichen Hauptversammlung der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft 6. Beratung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004 7. Entlastung des Verbandsvorstands und des Verbandsgeschäftsführers für das Geschäftsjahr 2004 8. Erlass der Haushaltssatzung und Feststellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr 2005 9. Anfragen und Anträge 10. Verschiedenes Fulda, 1. Juni 2005 Zweckverband Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern HRB 49178 InvestitionsBank Hessen AG (IBH) Löschung Prokura Helmut Tiersch Es wird bekannt gemacht, dass die Prokura des Herrn Helmut Tiersch, Wiesbaden, erloschen ist. Frankfurt am Main, im Juni 2005 InvestitionsBank Hessen AG (IBH) Der Vorstand Öffentliche Ausschreibungen Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main Metallbauarbeiten mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: Abrissarbeiten ca. 2 St. Bestandsfenster ausbauen (ca. 2,32 u 1,01) ca. 8,5 qm Bestandsbrüstung, MW d = 24 cm, abtragen Fenster 7 St. mehrfeldrige Fassadenelemente, z. T. mit Türelementen, DrehKipp-Elementen, Oberlichtern, feststehenden Elementen, z. T. mit VSG. Abmessungen (B u H): 2,32 m u 2,70 m, 1,45 m u 2,33 m, 5,55 m u 2,33 m, 3,60 m u 1,22 m, 2,72 m u 2,33 m, 1,25 m u 2,33 m, 0,55 m u 2,33 m Türen 2 St. mehrfeldrige Türelemente, mit Oberlichtern, z. T. feststehenden Elementen, mit VSG, T30/RS. Abmessungen (B u H): 1,14 m u 2,63 m; 1,89 m u 2,97 m Ausführungsfristen: Beginn: 12. 9. 2005 Ende: 23. 9. 2005 Eröffnungstermin: 13. 7. 2005, 12.00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005 Ausschreibungsnummer: 0670 Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64278 Darmstadt, Telefon 0 61 51/12 63 48. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0670 mit dem Vermerk „KT 98, Erweiterungsbau, Metallbauarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger, Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12. Frankfurt am Main, 7. Juni 2005 Der Magistrat Nr. 25 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main Estricharbeiten mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: ca. 82 qm Mineralfaserdämmplatten unter PE-Folie/Estrich, d = 20 cm ca. 82 qm Zementestrich (ZE30), d = 6 cm ca. 4 m Bewegungsfuge Estrich Bestand/Anbau mit Abstellwinkeln Ausführungsfristen: Beginn : 12. 9. 2005 Ende: 23. 9. 2005 Eröffnungstermin: 13. 7. 2005, 9.00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005 Ausschreibungsnummer: 0667 Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 20 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0667 mit dem Vermerk „KT 98, Erweiterungsbau, Estrich, 65.A1“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger, Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12. Frankfurt am Main, 8. Juni 2005 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main Abdichtungs- und Dachabdichtungsarbeiten mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: Abdichtungsarbeiten ca. 85 qm bitum. Voranstrich 0,3 kg/m2 ca. 107 qm Dampfsperrbitumenschweißbahn, 1-lagig Dachabdichtungsarbeiten ca. 82 qm Gefälledämmung Mineralfaser 2%, d = 1—17 cm ca. 75 qm Abdichtung Flachdach, Bitumenschweißbahnen, 3-lagig, zzgl. Dacheinläufen (2 Stück) und Notüberläufe (2 Stück) ca. 45 m Attika- und Wandanschlüsse mit Kehlleisten und Klemmleisten, h = 20 cm Spenglerarbeiten ca. 31 m Attikaabdeckung, Titanzinkblech, Abwicklung 45 cm ca. 20 m Abdeckung/Wandanschlüsse, Abwicklung 15 cm Ausführungsfristen: Beginn : 15. 8. 2005 Ende: 23. 9. 2005 Eröffnungstermin: 13. 7. 2005, 11.00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005 Ausschreibungsnummer: 0669 Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunter- Seite 2271 lagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0669 mit dem Vermerk „KT 98, Erweiterungsbau, Dachdichtungsarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger, Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12. Frankfurt am Main, 8. Juni 2005 Der Magistrat Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main, schreibt für das Bauvorhaben: KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main Trockenbauarbeiten mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus: Montagewände ca. 42 qm GK-Montagewände, d = 10 cm, z. T. F90/F30 ca. 119 qm GK-Vorsatzschalen, z. T. F90/F30 ca. 10 m Bewegungsfuge, z. T. F90/F30 ca. 40 qm Staubschutzwand mit Weichfaserplatten Brandschutzbekleidungen ca. 41 qm Fireboardbekleidung F90 für Holztafelwandkonstruktion ca. 74 qm GK-Massivbauplattenbekleidung F90 für Holzbalkendecke ca. 17 m Brandschutzbekleidung mit UK für Stahlträger HEA260 ca. 19 m Brandschutzbekleidung ohne UK für Stahlträger 120 u 120 mm Unterdecken ca. 27 qm GK-Decke glatt, Abhängehöhe ca. 30 cm ca. 69 qm GK-Akustikdecke, Quadratlochung, fugenlos, mit Mineralwollmattenauflage Ausführungsfristen: Beginn : 12. 9. 2005 Ende: 23. 9. 2005 Eröffnungstermin: 13. 7. 2005, 10.00 Uhr Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005 Ausschreibungsnummer: 0668 Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt. Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt. 65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann. Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0668 mit dem Vermerk „KT 98, Erweiterungsbau, Trockenbauarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen. Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich. Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger, Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12. Frankfurt am Main, 8. Juni 2005 Anfragen und Auskünfte über den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Der Magistrat ☎ 0 61 22 / 77 09-01 Durchwahl -152 Seite 2272 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 25 Adressenfeld Reklamationen Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag (Tel. 06 11 / 3 60 98-57), E-Mail: [email protected]. Reklamationen innerhalb von 14 Tagen werden kostenlos nachgereicht. Bei späteren Meldungen erfolgt die Zustellung gegen Berechnung des Einzelkaufpreises lt. Impressum. Stellenausschreibungen Die Kreisstadt Hofheim am Taunus sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Wirtschaftsförderin/Wirtschaftsförderer für die Stabsstelle „Steuerungsunterstützung“. Als Stadt im Grünen und dennoch zentral im Ballungsraum des Rhein-Main-Gebietes verfügt Hofheim am Taunus über eine sehr gute Infrastruktur. Nähere Informationen über Hofheim am Taunus finden Sie im Internet unter www.hofheim.de. Wir möchten unsere Stadt mit zur Zeit ca. 40 000 Einwohnern als einen attraktiven Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsstandort im Rhein-Main-Gebiet erhalten und dynamisch weiterentwickeln. Die Aufgabenschwerpunkte der zu besetzenden Stelle umfassen unter anderem: • Anwerbung und Betreuung von ansiedlungswilligen Unternehmen • Pflege der Flächenbörse und der Wirtschaftsförderungsplattformen im Internetportal der Stadt Hofheim am Taunus • Pflege ansässiger Betriebe und Unterstützung bei der Entwicklung im Bestand • Entwicklung von Vermarktungskonzepten/Vermarktung öffentlicher Gewerbeflächen • Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen und der ansässigen Wirtschaft • Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen Sie sollten über ein Studium oder eine Ausbildung sowie über wirtschaftliches Verständnis verfügen. Ferner sollten Sie langjährige Erfahrungen in der Wirtschaftsförderung eines Unternehmens oder einer kommunalen Wirtschaftsförderung besitzen. Wenn Sie darüber hinaus kommunikativ, motiviert und kreativ sind, Konzepte entwickeln und umsetzen können und Verhandlungsgeschick haben, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Die Vergütung erfolgt zunächst nach BAT lV a/BAT III. Die Kreisstadt Hofheim am Taunus ist um die berufliche Förderung von Frauen bemüht, Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Grundsätzlich ist die Stelle teilbar. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei gleicher Qualifikation bevorzugt berücksichtigt. Wenn wir Ihr Interesse an dieser verantwortungsvollen Position mit viel Gestaltungsspielraum geweckt haben, dann richten Sie bitte Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 25. Juni 2005 an den Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus Team „Personalservice“, Postfach 13 40 65703 Hofheim am Taunus Telefon 0 61 92/20 22 56, Heike Schneider STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 06 11 / 3 60 98-0, Telefax: 06 11 / 30 13 03. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 25,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Regierungspräsidium Darmstadt Ausbildung 2006 Wir suchen 8 leistungsbereite junge Menschen mit Realschulabschluss oder einem guten Hauptschulabschluss für die Ausbildung als Fachangestellte/Fachangestellter für Bürokommunikation. Die Ausbildung beginnt am 1. September 2006 und dauert 3 Jahre. Die praktische Ausbildung wird unterstützt durch den Unterricht an der Berufsschule, am Verwaltungsseminar und in unserem behördeneigenen Lehrbüro. Außerdem können wir für 8 junge motivierte Menschen mit Abitur oder Fachhochschulreife eine Ausbildung als Inspektoranwärterin bzw. Inspektoranwärter in der allgemeinen Verwaltung anbieten. Diese Ausbildung beginnt am 1. Oktober 2006 und dauert 3 Jahre. Ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule ergänzt die praktische Ausbildung. Zum Einstellungstermin sollten Sie das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Für Soldaten auf Zeit, Schwerbehinderte und Bewerberinnen und Bewerber, denen eine Bewerbung wegen Betreuung eines Kindes vor Vollendung des 36. Lebensjahres nicht möglich war, gibt es Sonderregelungen, nach denen eine Bewerbung bis zum 40. Lebensjahr möglich ist. Sie müssen Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, da ein Beamtenverhältnis begründet werden soll. Bei beiden Ausbildungen ist die Einstellung vom Ergebnis einer Eignungsprüfung abhängig. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Interessiert?? Dann schicken Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Passbild, Kopie des Sommerzeugnisses 2005) bis spätestens 15. September 2005 an Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, Dezernat I 12.1-14, 64283 Darmstadt. Wenn Sie noch Fragen haben, steht Ihnen Frau Keukert unter der Telefonnummer 0 61 51/12-54 43 oder unter E-Mail: [email protected] gerne zur Verfügung. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektor Klaus-Peter Pompe; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 / 3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 22 vom 1. Januar 2002. Der Umfang der Ausgabe Nr. 25 vom 20. Juni 2005 beträgt 68 Seiten.