Ausgabe Nr.25 / 2005

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Ausgabe Nr.25 / 2005
ISSN 0724-7885
D 6432 A
STAATSANZEIGER
FÜR DAS LAND HESSEN
2005
Nr. 25
MONTAG, 20. JUNI 2005
www.staatsanzeiger-hessen.de
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Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des
Landes Hessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206
Vorbereitung der Kommunalwahl
2006; Direktwahlen; Ausländerbeiratswahl 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2210
Hessisches Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz
Wasserrechtliche Anerkennung nach § 9
der Abwassereigenkontrollverordnung
vom 21. 1. 2000 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von
Abwasseranlagen vom 17. 11. 2000 . . . 2238
Zulassung als staatlich anerkannte
Untersuchungsstelle für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich
EKVO-Labor; hier: Verlängerung der
Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2238
GIESSEN
Verordnung über die Feststellung des
Überschwemmungsgebietes der Zwester Ohm im Bereich der Gemeinde
Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen
Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf
und Hachborn, und der Gemeinde
Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen, Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, Landkreis
Marburg-Biedenkopf, vom 21. 2. 2005 . 2246
Verzeichnis der Betriebe mit der Herstellerqualifikation Klasse B oder
Klasse C zum Schweißen von Bauteilen
und Konstruktionen aus Stahl nach
DIN 18 800 Teil 7, die von der anerkannten Stelle beim Regierungspräsidium Gießen zugelassen wurden (bisher: Kleiner Eignungsnachweis) . . . . . 2247
Hessisches Ministerium der Finanzen
Weiterverwendung von landeseigenen
beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 2233
Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom
30. 5. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2235
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
Studienordnung des Fachbereichs
Rechtswissenschaft der Justus-LiebigUniversität Gießen mit dem Abschluss
der ersten juristischen Staatsprüfung
vom 8. 12. 1995; hier: Zweiter Beschluss
zur Änderung vom 11. 1. 2005 . . . . . . . 2237
Satzung der Universität Kassel nach
§ 5 Abs. 6 Hessische Immatrikulationsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2237
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
Umbau der Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße, Fritz-Henkel-Straße) im
Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf,
Stadtteil Wallau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2238
Der Landeswahlleiter für Hessen
Nachfolge für den Abgeordneten des
Hessischen Landtags Manfred Schaub
— SPD — . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2238
Die Regierungspräsidien
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und
Brunnen II der Gemeinde Schmitten,
Ortsteil Seelenberg, Hochtaunuskreis,
vom 24. 3. 2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2239
Standards sowie Benennung von Sachverständigen zur Durchführung von
Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen
von Hunden vom 22. 1. 2003 . . . . . . . . 2243
Anerkennung der Stiftung „Adam
Wohlfahrt“ mit Sitz in MörfeldenWalldorf als rechtsfähige Stiftung . . . 2246
KASSEL
Herstellung eines Grabens im Zuge der
Wiedernutzbarmachung des Quarzkiestagebaus Eschwege der August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH, Gemarkung Eschwege,
Stadt Eschwege; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 2248
Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 2248
Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 2250
Andere Behörden und Körperschaften
Zweckverband Überlandwerk FuldaHünfeld-Schlüchtern, Fulda; hier: Verbandsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . 2270
InvestitionsBank Hessen AG (IBH),
Frankfurt am Main; hier: Löschung
Prokura Helmut Tiersch . . . . . . . . . . . . 2270
Öffentliche Ausschreibungen . . . . . . . . 2270
Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 2272
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT
Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO)
Das Kabinett hat am 23. Mai 2005 nachstehende Änderungen der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO) vom 14. Juli 1998 (StAnz. S. 2498) beschlossen. Ferner
wurden das Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 neu
gefasst. Besonders weise ich auf den neu eingefügten § 12a
„Elektronische Post (E-Mail)“ und die Anlage 6 „Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post“ hin.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 1 Geltungsbereich“ werden die Worte
„§ 1a Chancengleichheit von Frauen und Männern“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „§ 12 Behandlung der Eingänge“ werden
die Worte „§ 12a Elektronische Post (E-Mail)“ eingefügt.
c) Die Angabe „§ 15 Form der Schriftstücke“ wird durch die
Angabe „§ 15 Schriftverkehr“ ersetzt.
d) Die Überschrift des § 59 wird um die Worte „und Prüfung
von Gesetzesvorlagen, Überprüfung befristeter Vorschriften
und Fristenkontrolle“ ergänzt.
e) Die Überschrift § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 In-KraftTreten, Außer-Kraft-Treten“
f) Das Anlagenverzeichnis erhält folgende Fassung:
„Anlagen
Anlage 1 (zu § 38 Abs. 2 Satz 1) Vorblatt für Kabinettvorlgen
Anlage 2 (zu § 32)
Richtlinien für die Zusammenarbeit der Ministerien und der Staatskanzlei in
Bundesratsachen
Anlage 3 (zu §§ 57 und 66)
Redaktionelle Richtlinien
für die Gestaltung von
Rechtsvorschriften
Anlage 4 (zu § 59 Abs. 1)
Prüfliste zur Begleitenden
Vorschriftenkontrolle
Anlage 5 (zu § 59 Abs. 2)
Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und
Rechtsverordnungen
Anlage 6 (zu § 12a)
Richtlinie zur Behandlung
elektronischer Post“
2. Folgender § 1a wird eingefügt:
㤠1a
Chancengleichheit von Frauen und Männern
Die Ministerien, die Staatskanzlei und die Landesvertretung
legen ihren Entscheidungen das Leitprinzip der Europäischen
Union zur Chancengleichheit von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) zu Grunde.“
3. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4. Folgender § 12a wird eingefügt:
㤠12a
Elektronische Post (E-Mail)
(1) Elektronische Post ist als Kommunikationsmittel zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen
sowie zur Kostenreduzierung vorrangig zu nutzen, soweit nicht
im Einzelfall technische, rechtliche oder wirtschaftliche
Gründe entgegenstehen.
(2) In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit
wie möglich zu nutzen. Soweit Akten ausschließlich elektronisch geführt werden, müssen Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung jederzeit aus den elektronisch geführten Akten nachvollziehbar sein. Eine Speicherung von Dokumenten
des elektronischen Verkehrs im E-Mail-System ersetzt nicht
die Aktenführung.
(3) Rahmenregelungen zum Umgang mit elektronischer Post
ergeben sich aus der Richtlinie zur Behandlung elektronischer
Post (Anlage 6). Unberührt hiervon bleiben konkretisierende
Regelungen einzelner Ressorts für den eigenen Geschäftsbereich.
(4) Die Bestimmungen des Abschnitts III gelten entsprechend.“
5. § 15 erhält nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst:
㤠15
Schriftverkehr
Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. Die Form der Schriftstücke richtet sich nach den einheitlichen, von der Staatskanzlei festgelegten Vorgaben.“
6. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Von jeder Kabinettvorlage ist eine unterzeichnete Ausfertigung der Staatskanzlei zu übermitteln. Mit Ausnahme von Kabinettvorlagen, die Personalangelegenheiten zum Gegenstand
haben, werden die Kabinettvorlagen daneben in elektronischer
Form der Staatskanzlei übermittelt. Von Kabinettvorlagen, die
Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, werden der
Staatskanzlei Abdrucke in der geforderten Anzahl übersandt.
Die Ministerien stellen sicher, dass die elektronische Übermittlung erst dann erfolgt, wenn die Ausfertigung der Kabinettvorlage unterzeichnet ist.“
b) Folgender Abs. 5 wird neu eingefügt:
„Kabinettvorlagen müssen spätestens eine Woche vor der Kabinettssitzung in der Staatskanzlei eingehen, um eine sachliche
Prüfung vor der Beschlussfassung zu gewährleisten. Vorlagen,
die nicht fristgerecht eingehen, sollen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. Namen und Telefonnummer der Bearbeiterin oder des Bearbeiters sind anzugeben, um Rückfragen zu
erleichtern.“
7. § 38 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Den Kabinettvorlagen nach Abs. 1 ist ein Vorblatt (Anlage 1)
vorzuheften, das in knapper Fassung das zu lösende Problem,
die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, bei Rechtsvorschriften deren Befristung, die möglichen Alternativen, die finanziellen und verwaltungsmäßigen Auswirkungen, unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit
von Frauen und Männern sowie besondere Auswirkungen auf
behinderte Menschen darstellt.“
8. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ministerien unterrichten die Ministerpräsidentin oder
den Ministerpräsidenten jeweils zwei Wochen vor jeder Plenarsitzung des Landtags über alle Gesetzentwürfe, die sie
bearbeiten, und über den Stand der Bearbeitung. Die Unterrichtung erfolgt mittels eines einheitlichen Meldeverfahrens,
das von der Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Ministerien festgelegt wird. Kann Einvernehmen über das Meldeverfahren nicht erzielt werden, entscheidet die Landesregierung.“
9. § 56 erhält die Überschrift
„Unterrichtung der beteiligten Fachkreise und Verbände, der
kommunalen Spitzenverbände sowie der oder des Behindertenbeauftragten der Landesregierung“ und wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Vorbereitende Entwürfe zu Gesetzen, durch die Belange
der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, sind
den Kommunalen Spitzenverbänden möglichst frühzeitig zuzuleiten. Dabei sind Kosten, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden voraussichtlich für die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes entstehen, ausdrücklich auszuweisen. Soll der
Entwurf vertraulich behandelt werden, ist dies zu vermerken.
Den Kommunalen Spitzenverbänden ist eine Anhörungsfrist
von mindestens zwei Monaten einzuräumen; Ausnahmen sind
zu begründen.“
b) Folgende Abs. 5 und 6 werden neu eingefügt:
„(5) Abs. 4 gilt auch bei der Vorbereitung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften, wenn wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden. Dies gilt insbesondere bei Verwaltungsvorschriften, die ganz oder teilweise
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind,
ihre öffentlichen Finanzen unmittelbar betreffen oder auf ihre
Verwaltungsorganisation einwirken.
(6) Der oder dem Behindertenbeauftragten der Landesregierung sind vorbereitende Entwürfe zu Gesetzen, soweit sie Belange von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren, möglichst frühzeitig zuzuleiten. Soll der Entwurf ver-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
traulich behandelt werden, ist dies zu vermerken. Der nach § 18
Abs. 1 Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz beauftragten Person ist eine Anhörungsfrist von mindestens einem
Monat einzuräumen. Ausnahmen sind zu begründen.“
c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.
10. § 59 erhält nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst:
„Vorprüfung von Gesetzen und Prüfung von Gesetzesvorlagen, Überprüfung befristeter Vorschriften und Fristenkontrolle
(1) Die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit,
Verständlichkeit und Vollzugseignung von Gesetzen wird mit
dem Ziel einer Reduzierung von Vorschriften und von Standards durch die bei der Staatskanzlei eingerichtete Normprüfstelle überprüft. Diese ist im Zuge der Ressortabstimmung zu
beteiligen. Die Prüfliste zur begleitenden Vorschriftenkontrolle (Anlage 4) ist beizufügen. In der Kabinettvorlage ist anzuführen, dass und mit welchem Ergebnis diese Prüfung stattgefunden hat.
(2) Die Normprüfstelle wirkt bei der Überprüfung befristeter
Vorschriften (retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung) mit.
Sie ist spätestens 18 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von
Gesetzen unter Beifügung des Begleitbogens zur Überprüfung
befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (Anlage 5) zu beteiligen. Die Normprüfstelle legt in Abstimmung mit den Fachministerien die Prüfkriterien und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen fest. Im Streitfall ist das Ressort verpflichtet, die Angelegenheit in das Kabinett einzubringen.
(3) Die Ressorts legen der Normprüfstelle einen Abschlussbericht über die Evaluation vor, in dem auch darzulegen ist, ob
die Vorschrift entfallen kann oder welche Änderungen bei einer Fortgeltung der Norm vorgesehen sind. Diese nimmt dazu
Stellung und kann Nacherhebungen verlangen. Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
(4) Die Ressorts führen die im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I veröffentlichten befristeten Vorschriften ihres Verantwortungsbereiches in der bei der Staatskanzlei eingerichteten
Datenbank zur Fristenkontrolle, um eine rechtzeitige Entscheidung über die Verlängerung oder Aufhebung der Befristung sicherzustellen.“
11. In § 60 wird
a) folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei Gesetzesvorlagen, die die Belange der Gemeinden und
Gemeindeverbände berühren, ist der wesentliche Inhalt der
Stellungnahmen der Kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben; soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.“
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
12. In § 63 Abs. 4 Satz 1 und § 71 Abs. 1 der GGO werden jeweils
die Worte „in mindestens drei Ausfertigungen“ gestrichen.
13. § 66 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vorbereitung einer Verordnung (Rechtsverordnung
und Anordnung) gelten die §§ 31, 38, 56, 57, 59 Abs. 1 und 60
Abs. 3 entsprechend. Für befristete Rechtsverordnungen gelten
§ 59 Abs. 2 bis 4 entsprechend.“
14. § 75 erhält die nachstehende Überschrift und wird wie folgt gefasst:
㤠75
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft. Sie tritt
am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
15. Anlage 1 erhält die aus der beigefügten Anlage 1 zu § 38 Abs. 2
Satz 1 ersichtliche Fassung.
16. Anlage 4 erhält die aus der beigefügten Anlage 4 zu § 59 Abs. 1
ersichtliche Fassung.
17. Nach der Anlage 4 werden die Anlagen 5 (zu § 59 Abs. 2) und 6
(zu § 12a) in der beiliegenden Fassung angefügt.
Wiesbaden, 3. Juni 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
Z 1 — 03 d 05
— Gült.-Verz. 300 —
StAnz. 25/2005 S. 2206
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Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Hessen (GGO)
Inhaltsverzeichnis
I. Organisation
§ 1 Geltungsbereich
§ 1a Chancengleichheit von Frauen und Männern
§ 2 Behördenaufbau
§ 3 Projektgruppen
§ 4 Führungsgrundsätze
§ 5 Ministeriumsleitung
§ 6 Abteilungsleitung
§ 7 Referatsleitung
§ 8 Referentinnen, Referenten, Sachbearbeiterinnen, Sachbearbeiter
§ 9 Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
II. Zusammenarbeit
§ 10 Zusammenwirken der Referate
§ 11 Form der Beteiligung
III. Geschäftsablauf, Schriftverkehr, innerer Dienstbetrieb
§ 12 Behandlung der Eingänge
§ 12a Elektronische Post (E-Mail)
§ 13 Sicht- und Arbeitsvermerke
§ 14 Bearbeitung
§ 15 Schriftverkehr
§ 16 Zeichnen des Entwurfs
§ 17 Zeichnung durch Ministerin oder Minister
§ 18 Zeichnung durch Staatssekretärin oder Staatssekretär
§ 19 Zeichnung durch Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter
§ 20 Zeichnung durch Referatsleiterinnen oder Referatsleiter
§ 21 Zeichnung durch Referentinnen oder Referenten, Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter, Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter
§ 22 Zeichnungsformen
§ 23 Dienstsiegel
§ 24 Rücksprachen
§ 25 Sitzungen
§ 26 Dienstreisen
§ 27 Weisungsgebundenheit
§ 28 Einhalten des Dienstweges
§ 29 Erreichbarkeit
§ 30 Ergänzende Bestimmungen
IV. Verkehr mit anderen Behörden und sonstigen Stellen
§ 31 Zusammenarbeit der Ministerien
§ 32 Zusammenarbeit in Bundesratsachen
§ 33 Verkehr mit Dienststellen anderer Verwaltungsstufen
§ 34 Verkehr mit obersten Bundesbehörden
§ 35 Verkehr mit amtlichen Stellen im Ausland und ausländischen Dienststellen im Inland
§ 36 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
V. Kabinett-, Landtag- und Bundesratsachen
§ 37 Vorbereitung von Kabinettsachen
§ 38 Behandlung von Gesetzentwürfen und anderen wichtigen
Vorhaben der Ministerien im Kabinett
§ 39 Behandlung von Kabinettsachen im Geschäftsgang
VI. Verkehr mit dem Landtag und dem Bundesrat
§ 40 Landesregierung und Landtag
§ 41 Mitwirkung von Ministeriumsangehörigen an Initiativen
aus der Mitte des Landtags
§ 42 Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse
§ 43 Teilnahme an Sitzungen der Landtagsfraktionen
§ 44 Zuweisung der Initiativen aus der Mitte des Landtags
§ 45 Gesetzentwürfe
§ 46 Anträge, dringliche Anträge
§ 47 Berichtsanträge, dringliche Berichtsanträge
§ 48 Beschlüsse des Landtags und seiner Ausschüsse
§ 49 Große Anfragen
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§
§
§
§
§
50
51
52
53
54
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Kleine Anfragen
Auskunftsersuchen
Mündliche Fragen
Petitionen
Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat
VII. Mitwirkung an der Landesgesetzgebung, Vorbereitung eines
Gesetzentwurfs
§ 55 Unterrichtung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten
§ 56 Unterrichtung der beteiligten Fachkreise und Verbände,
der kommunalen Spitzenverbände sowie der oder des Behindertenbeauftragten der Landesregierung
§ 57 Fassung eines Gesetzentwurfs
§ 58 Rechtliche Prüfung
§ 59 Vorprüfung von Gesetzen und Prüfung von Gesetzesvorlagen, befristeter Vorschriften und Fristenkontrolle
§ 60 Vorlage an die Landesregierung
§ 61 Überprüfung der Landtagsdrucksachen
§ 62 Einspruch der Landesregierung
§ 63 Ausfertigung, Unterzeichnung und Siegelung
§ 64 Verkündung, Überprüfung des veröffentlichten Wortlauts
§ 65 Neufassung von Gesetzen
VIII. Besondere Bestimmungen über den Erlass von Verordnungen
§ 66 Vorbereitung und Fassung
§ 67 Rechtliche Prüfung
§ 68 Vorlage an die Landesregierung
§ 69 Zeitpunkt der Ausfertigung
§ 70 Unterzeichnung
§ 71 Verkündung, Überprüfung des veröffentlichten Wortlauts
IX. Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, völkerrechtliche
Verträge
§ 72 Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen
§ 73 Abschluss internationaler Verträge, die Kompetenzen des
Landes berühren
2.
3.
3.1
3.1.1
3.1.2
3.2
3.2.1
3.2.2
3.3
3.3.1
3.3.2
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
4.2.1
4.2.2
X. Schlussvorschriften
§ 74 Aufhebung von Vorschriften
§ 75 In-Kraft-Treten
4.3
4.3.1
Anlagen
Anlage 1 (zu § 38 Abs. 2 Satz 1)
Vorblatt für Kabinettvorlagen
Anlage 2 (zu § 32)
Richtlinien für die Zusammenarbeit der Ministerien und der
Staatskanzlei in Bundesratsachen
Anlage 3 (zu §§ 57 und 66)
Redaktionelle Richtlinien für die Gestaltung von Rechtsvorschriften
Anlage 4 (zu § 59 Abs. 1)
Prüfliste zur begleitenden Vorschriftenkontrolle
Anlage 5 (zu § 59 Abs. 2)
Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (§§ 59 II, 66 GGO) nach dem Kabinettbeschluss vom
14. Mai 2002
Anlage 6 (zu § 12a)
Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post
Anlage 1
(zu § 38 Abs. 2 Satz 1 GGO)
Vorblatt
zum Gesetzentwurf der Landesregierung
betreffend .............................................................................................
A. Problem:
B. Lösung:
C. Befristung:
D. Alternativen:
E. Finanzielle Mehraufwendungen:
1.
Im laufenden Haushaltsjahr
4.3.2
5.
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In den künftigen — in der Finanzplanung erfassten —
Haushaltsjahren
Kostenaufwand für zusätzliche Personalstellen
(in den Mehraufwendungen unter 1. und 2. enthalten)
Land
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Beamtenstellen
............................... c
für ...... Angestelltenstellen
............................... c
für ...... Arbeiterstellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Beamtenstellen
............................... c
für ...... Angestelltenstellen
............................... c
für ...... Arbeiterstellen
............................... c
Gemeinden und Gemeindeverbände
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
Sonstige öffentliche Stellen
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
Zu erwartende Personalkosteneinsparungen
Land
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Beamtenstellen
............................... c
für ...... Angestelltenstellen
............................... c
für ...... Arbeiterstellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Beamtenstellen
............................... c
für ...... Angestelltenstellen
............................... c
für ...... Arbeiterstellen
............................... c
Gemeinden und Gemeindeverbände
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
Sonstige öffentliche Stellen
im laufenden Haushaltsjahr
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
in den künftigen Haushaltsjahren
für ...... Planstellen/Stellen
............................... c
Verwaltungsmäßige Abwicklung und entstehender Verwaltungsaufwand, wenn neue Stellen und/oder zusätzliche Haushaltsmittel nicht gefordert werden (geschätzte
Sachkosten sowie Personalkosten aufgrund der Personalkostentabelle mit Anteil der Arbeitsplatzkosten,
gegliedert nach dem mit der Ausführung des Gesetzes
befassten Personal)
jährliche Personalkosten (einschließl. Arbeitsplatzkosten):
Beamtinnen/Beamte sowie vergleichbare Angestellte:
höherer Dienst:
............................... c
gehobener Dienst:
............................... c
mittlerer Dienst:
............................... c
einfacher Dienst:
............................... c
Arbeiterinnen/Arbeiter:
............................... c
jährliche Sachkosten:
............................... c
............................... c
jährliche Gesamtkosten
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern
G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen:
Anlage 4
(zu § 59 Abs. 1 GGO)
Prüfliste zur Begleitenden Vorschriftenkontrolle (§§ 59 I, 66 GGO)
nach dem Kabinettbeschluss vom 6. Juli 1999
I. Allgemeine Angaben
1. Bezeichnung der Vorschrift mit Fundstelle. Bei Änderungsregelungen Vorgängervorschrift beifügen und Änderungen kenn-
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zeichnen. (Die Bezeichnung der Fundstelle entfällt bei der Begleitenden Vorschriftenkontrolle.)
2. Benennung der Ermächtigungsgrundlage(n), soweit vorhanden; Ermächtigungsgrundlage(n) ggf. beifügen.
3. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die Vorschrift geregelt wird?
4. In welchen Bundesländern gibt es vergleichbare/abweichende/keine Regelungen? Beispiele abweichender Regelungen
beifügen.
5. Ist abzusehen, dass die Vorschrift wieder geändert werden
muss? Wenn ja, wann und aus welchem Grund?
6. Enthält die Vorschrift verbindliche Vorgaben? Wenn ja, welche
sind das? Welche Teile der Vorschrift haben rein informativen
bzw. empfehlenden Charakter? (Zu den Standards kann auf II.
verwiesen werden.)
II. Angaben zu geregelten Standards
1. Die Vorschrift enthält folgende Standards:
a. Personalstandards
(= Regelungen, die im Sinne einer Mindestvoraussetzung
besondere Anforderungen an die Quantität oder die Qualität des Personals stellen)
b. Sachstandards
(= Regelungen, die Mindestanforderungen an bestimmte
Einrichtungen, z. B. hinsichtlich ihrer Größe, Vorhaltung,
Beschaffenheit und Qualität stellen)
c. Verfahrensstandards
(= Regelungen, die bestimmte Anforderungen an das einzuhaltende Verfahren stellen)
2. Wer sind die Adressaten der Standards und wie hoch ist die
Zahl der Adressaten?
(staatliche oder kommunale Verwaltung, Bürger, Unternehmen
oder Sonstige)
3. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die jeweiligen Standards geregelt werden?
4. Welche Gründe sind/waren für die Festsetzung der jeweiligen
Standards maßgebend?
5. Ist das der Vorschrift zugrunde liegende Gesetz bzw. die der
Vorschrift zugrunde liegende Rechtsverordnung auch ohne die
jeweiligen Standards vollziehbar? Wenn nein, warum nicht?
(Entfällt bei Gesetzen.)
6. Ist eine Öffnungsklausel für die jeweiligen Standards möglich
und sinnvoll? Wenn nein, warum nicht?
7. Können die Standards in Angebote und Empfehlungen umgeändert werden? Wenn nein, warum nicht?
8. Ist eine Befristung der jeweiligen Standards möglich und sinnvoll? Wenn nein, warum nicht?
III. Angaben zu Sinn und Zweck der Vorschrift sowie zu möglichen
Alternativen
1. Welche Gründe sind/waren für den Erlass der Vorschrift maßgebend? Gibt es einschlägige Rechtsprechung, die die Vorschrift notwendig macht? Ggf. beifügen.
2. Wurden in den letzten 5 Jahren Einwände gegen die Vorschrift
erhoben? Wenn ja, welche und von wem? Sind Gerichtsverfahren anhängig? Wenn ja, Anzahl und Streitgegenstände angeben. (Entfällt bei Neuregelungen.)
3. Wurde die Vorschrift im Sinne einer Erfolgs- und Wirkungskontrolle beobachtet? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit
welchem Ergebnis? Weisen ggf. festgestellte Mängel eine nach
Zahl und Gewicht abnehmende oder ansteigende Tendenz auf?
(Entfällt bei Neuregelungen.)
4. Ist das der Vorschrift zugrunde liegende Gesetz/die der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsverordnung auch ohne die
Vorschrift vollziehbar? (Entfällt bei Gesetzen.)
5. Kann die Vorschrift in eine Empfehlung umgewandelt werden?
Wenn nein, warum nicht?
6. Bestehen Möglichkeiten, die Vorschrift (teilweise) zu straffen?
Wenn nein, warum nicht?
7. Ist die Vorschrift mit anderen Vorschriften abgestimmt und —
was Umfang, Aufbau und Wortwahl anbelangt — auf den
Adressatenkreis ausgerichtet?
8. Ist eine Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll? Wenn
nein, warum nicht?
9. Nur für Förderrichtlinien: Sind die Möglichkeiten einer Pauschalierung ausgeschöpft?
10. Nur für Zuständigkeitsregelungen: Sind alle Delegationsmöglichkeiten ausgeschöpft?
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IV. Angaben zu Kosten
1. Welche Personal-, Sach- und Verfahrenskosten werden durch
die Vorschrift verursacht? Beträge angeben und erläutern. Ggf.
darlegen, warum keine Angaben möglich sind.
a. Bei staatlichen Behörden
b. Bei kommunalen Behörden
c. Bei Bürgern, Unternehmen oder Sonstigen
2. Sind entsprechende Mittel im Haushaltsplan eingestellt?
V. Anmerkungen
Anlage 5
(zu § 59 Abs. 2 GGO)
Begleitbogen zur Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen (§§ 59 II, 66 GGO) nach dem Kabinettbeschluss vom
14. Mai 2002
I.
Allgemeine Angaben
1. Bezeichnung der Vorschrift mit Fundstelle (Bitte die Vorschrift
beifügen.)
2. Wie hoch ist die Zahl der Fälle, die durch die Vorschrift geregelt wird?
3. In welchen Bundesländern gibt es eine vergleichbare/abweichende/keine Regelung?
(Beispiele abweichender Regelungen bitte beifügen.)
II. Sinn und Zweck/mögliche Alternativen
1. Welches sind die wesentlichen Ziele der Vorschrift?
a. Sind diese erreicht worden?
b. Sind Nebenwirkungen bzw. unbeabsichtigte Nebenfolgen
eingetreten?
2. Können die angestrebten Ziele effektiver oder effizienter erreicht werden?
3. Gab es Einwendungen oder Anregungen
a. von den Normanwendern?
b. von den Normadressaten (Bürger, Unternehmen, Verbände
etc.)?
4. Gibt es einschlägige Rechtsprechung, die die Vorschrift notwendig oder änderungsbedürftig macht?
5. Welche Regelungen bzw. Regelungsteile erfordern eine intensive Folgenabschätzung?
6. Gibt es bereits Vorschläge oder Ansätze zur Evaluation der
Vorschrift?
7. Welche Regelungen können künftig entfallen? Wo besteht Änderungsbedarf?
III. Kosten
1. Welche Personal-, Sach- und Verfahrenskosten werden durch
die Vorschrift verursacht?
(Beträge angeben und erläutern. Ggf. darlegen, warum keine
Angaben möglich sind.)
a. Bei staatlichen Behörden?
b. Bei kommunalen Behörden; wird das Konnexitätsprinzip
berührt?
c. Bei Bürgern, Unternehmern oder sonstigen Normadressaten?
2. Wie beurteilen Sie das Verhältnis von Kosten und Nutzen der
Vorschrift?
Anlage 6
(zu § 12a GGO)
Richtlinie zur Behandlung elektronischer Post
1
Geltungsbereich
1.1
Die Richtlinie ist als Rahmenregelung für alle Dienststellen
des Landes, die am elektronischen Postverkehr teilnehmen,
verbindlich.
1.2
Sie regelt den internen Schriftverkehr zwischen den Behörden der Landesverwaltung und gilt auch im Verhältnis nach
außen, z. B. mit den Bürgern, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
1.3
Die nachstehenden Regelungen betreffen den Umgang mit
elektronischen Postsendungen (E-Mails), die zur Übermittlung von Informationen in digitaler Form dienen.
2
2.1
Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich sollen alle Schreiben und sonstige Dokumente per E-Mail versandt werden, die nicht eine persönliche Unterschrift erfordern oder vertraulich zu behandelnde
Daten enthalten.
Seite 2210
2.2
2.3
2.4
2.5
3
3.1
3.2
3.3
4
4.1
4.2
4.3
5
5.1
5.2
6
6.1
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Die persönliche Unterschrift kann durch elektronische Signatur ersetzt und die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung hergestellt werden.
Die elektronische Post ist grundsätzlich nur für die dienstliche Nutzung zu verwenden.
Für die Teilnahme am elektronischen Postverkehr sind
grundsätzlich nur die dienstlich zur Verfügung gestellten
technischen Einrichtungen zu nutzen.
Die Bestimmungen der Verschlusssachenanweisung für das
Land Hessen (VSA) sind zu beachten. VS-NfD eingestufte
Verschlusssachen (VS) können gespeichert und innerhalb
des Bundesgebiets unverschlüsselt übertragen werden,
wenn zwischen Absender und Empfänger keine Verschlüsselungsmöglichkeit besteht.
Die Übermittlung von VS ab dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Vertraulich“ ist grundsätzlich nicht erlaubt. Der Geheimschutzbeauftragte kann in außergewöhnlichen Fällen
eine Ausnahmeerlaubnis erteilen.
Die elektronischen Informationen sind in geeigneter Weise
in den Geschäftsgang zu bringen und, soweit sie für den
Nachweis des Standes und der Entwicklung der Vorgangsbearbeitung nicht offenkundig unerheblich sind, elektronisch oder in Papierform zu den Akten zu nehmen. Dabei ist
zu beachten, dass E-Mail-Systeme nicht für eine ordnungsgemäße Aktenführung ausgelegt sind.
Datenschutz
Der elektronische Versand in Form einer einfachen E-Mail
(unverschlüsselt und unsigniert) eignet sich grundsätzlich
nicht, soweit höherwertige Formvorschriften (z. B. handschriftliche Unterschrift, Urkundenform) bestehen. Hier
sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz dieser Formen in elektronischen Dokumenten zu beachten.
Werden keine Verschlüsselungsverfahren angewendet, entsprechen E-Mails einer „offenen Postkarte“. Die Übermittlung von vertraulich zu behandelnden Daten wie z. B. Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich, schutzwürdigen personenbezogenen Daten (insbesondere Personalangelegenheiten und Beihilfesachen), vertraulichen politischen Angelegenheiten darf auf elektronischem Weg nur verschlüsselt erfolgen.
Für die elektronische Signatur und die Datenverschlüsselung sind die für die Landesverwaltung verbindlich vorgegebenen Verfahren einzusetzen. Bis zur Verabschiedung
entsprechender Vorgaben ist übergangsweise der Einsatz
anderer Verfahren möglich.
Sicherheitshinweise und allgemeine Informationen zur EMail-Nutzung und zu den empfohlenen Datei-Formaten
werden im Landesintranet zur Verfügung gestellt.
Postfächer
In den Dienststellen ist jeweils mindestens ein zentrales
Postfach einzurichten. Darüber hinaus sollen personenbezogene Postfächer und, soweit erforderlich, Postfächer
für Organisationseinheiten installiert werden, z. B. für
Abteilungen, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung,
Frauenbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Suchtbeauftragte.
Die Adresse des zentralen Postfachs sollte wie folgt aufgebaut werden: [email protected]
Die Vertretung ist sicherzustellen. Dies kann erfolgen durch
Weiterleitung der Posteingänge oder durch Zugriffsgewährung auf das E-Mail-Postfach.
Posteingänge
Sofern elektronische Vorgangsbearbeitungssysteme vorhanden sind, sind Posteingänge elektronisch weiterzuleiten. Sind andere Systeme vorhanden, die eine elektronische
Weiterleitung von Posteingängen ermöglichen, soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.
In Fällen der direkten Adressierung oder elektronischen
Weiterleitung obliegt es der Empfängerin bzw. dem Empfänger, einen Ausdruck zu fertigen und zum Vorgang zu
nehmen. Ebenso sind sie für die erforderliche Information
und die Einhaltung des Dienstwegs verantwortlich. Über
die Art der Vorlage — Ausdruck oder E-Mail — entscheidet
die Empfängerin oder der Empfänger.
Postausgänge
Soweit ein elektronisches Vorgangsbearbeitungssystem
vorhanden ist, sollen Postausgänge ausschließlich elektro-
6.2
6.3
6.4
Nr. 25
nisch, nach erfolgter Einzelfallprüfung ggf. verschlüsselt
und/oder mit elektronischer Signatur versehen, versandt
werden. Soweit eine notwendige Verschlüsselung oder
elektronische Signatur nicht möglich ist, ist eine Versendung in Papierform erforderlich.
Wird ein Dokument nicht ausschließlich als E-Mail, sondern ausnahmsweise zusätzlich in Papierform versandt, so
ist dies im Vorgang und für die Empfängerin oder den Empfänger in geeigneter Form kenntlich zu machen.
Im elektronischen Dokument genügt an Stelle der Unterschrift der Vermerk „gez.“ in Verbindung mit dem Namen
der unterzeichnenden Person und die Fixierung des Datums. Ein Bestätigungsvermerk entfällt. Ausgehenden EMails, die auch in Papierform vorhanden sind, liegt ein abgezeichneter Entwurf zu Grunde.
Der Versand ist durch handschriftlichen Vermerk oder Versandprotokoll aktenkundig zu machen.
Die E-Mail-Adressen der Dienststellen sind im Dienststellenverzeichnis des Landes Hessen (zentrale Postfächer) und
im Fernsprechverzeichnis der Landesverwaltung im Landesintranet (personenbezogene Postfächer) aufzunehmen.
625
Vorbereitung der Kommunalwahl 2006; Direktwahlen; Ausländerbeiratswahl 2005
Bezug:
1.
1.1
Mein Erlass vom 13. April 2005 (StAnz. S. 1454)
Kommunalwahl 2006
Rechtsgrundlagen für die Kommunalwahl 2006
Die Hessische Landesregierung hat mit Verordnung vom
22. März 2005 (GVBl. I S. 246) den Tag der Wahl der Gemeindevertretungen, der Ortsbeiräte und der Kreistage auf
den 26. März 2006 festgesetzt. Bei der Kommunalwahl sind
zu beachten:
• das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.
197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 218),
• die Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom
26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 23. März 2005 (GVBl. I S. 254) sowie
• die einschlägigen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)
und der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl.
I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 229).
Die Kommunalwahlgeräteverordnung vom 26. September
1980 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 16. September 1998 (GVBl. I S. 350), soll noch vor der
Kommunalwahl novelliert werden.
Aus dem Kreis der Rechtsänderungen weise ich auf folgende Schwerpunkte hin, die überwiegend auf dem „Gesetz
zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze“ vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54) und der
„Siebenten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung“ vom 23. März 2005 (GVBl. I S. 254) beruhen:
• Wahlvorschläge müssen künftig von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson unterschrieben werden; nur diese beiden Personen sind
zeichnungsbefugt, § 11 Abs. 3 Satz 1 KWG.
• Im Hinblick auf die herausragenden Befugnisse müssen
die Vertrauenspersonen, deren Stellvertreter und mögliche Ersatzleute von der Versammlung benannt werden, die den Wahlvorschlag aufstellt, § 11 Abs. 3 Satz 2
KWG.
• Die bisherige Notwendigkeit, die Wahl im Anschluss an
eine förmliche Benachrichtigung ausdrücklich anzunehmen oder die Annahme durch den Ablauf einer Frist
zu fingieren, ist abgeschafft. Die Rechtsstellung eines
Vertreters wird künftig mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss beziehungsweise
den Beginn der neuen Wahlzeit kraft Gesetzes erworben, § 23 Abs. 1 KWG; eine Ausnahme gilt lediglich für
den Fall, dass Gründe für eine Unvereinbarkeit von Amt
und Mandat vorliegen.
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
•
Mit der Zustimmungserklärung (KW 3) nimmt die Bewerberin oder der Bewerber von dieser Neuregelung
ausdrücklich Kenntnis und verpflichtet sich, Änderungen hinsichtlich der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat dem Wahlleiter mitzuteilen, § 23 Abs. 4 Nr. 1 KWO.
• Bei der Wahlprüfung sind die materiellen Wahlprüfungskriterien an die Begrifflichkeiten des Art. 78 Abs. 2
Hessische Verfassung (HV) angepasst worden, § 26
Abs. 1 Nr. 2 KWG. Ein Einspruch, mit dem nicht die
Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird, bedarf
der Unterstützung von einem Prozent der Wahlberechtigten (mindestens jedoch fünf, maximal hundert); Einsprüche müssen schriftlich begründet sein, § 25 KWG.
Ich bitte darum, sich rechtzeitig mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen und potenzielle Wahlvorschlagsträger bei Bedarf entsprechend zu beraten.
1.2
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die für die Wahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen
und -vertreter sowie Kreistagsabgeordneten (§ 38 HGO,
§ 25 HKO) maßgeblichen Einwohnerzahlen werden vom
Hessischen Statistischen Landesamt festgestellt und voraussichtlich im Juni 2005 im Staatsanzeiger für das Land
Hessen und auf der Internetseite des Hessischen Statistischen Landesamtes veröffentlicht.
1.3
Vordrucke für die Kommunalwahl
Die für die Kommunalwahl 2006 verbindlichen Vordruckmuster wurden den Rechtsänderungen angepasst und sind
im Internet unter „http://www.hmdi.hessen.de, Stichwort: Wahlen“ verfügbar. Die Vordruckmuster, die für die
Aufstellung der Wahlvorschläge benötigt werden, habe
ich meinem Erlass als Anlage beigefügt; die übrigen Vordruckmuster werden ausschließlich im Internet veröffentlicht:
1.3.1
Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder/der Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung
der Bewerberinnen oder der Bewerber mit Versicherung an
Eides statt (KW 1)
1.3.2
Wahlvorschlag (KW 2)
Ich bitte darauf zu achten, dass der Wahlvorschlag nach
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KWO die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten muss. Da
in einem vorab im Internet eingestellten Vordruckmuster
die Angabe der Anschrift fehlte, bitte ich die Wahlvorschlagsträger darauf hinzuweisen, dass der Wahlvorschlag
entweder die Namen und Anschriften oder einen Hinweis
entsprechend dem letzten Absatz der Anlage KW 2 enthalten muss, dass sich die Anschriften aus der Niederschrift
über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder/der Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (KW 1) ergeben.
1.3.3
Zustimmungserklärung (KW 3)
Die Zustimmungserklärung muss nach § 23 Abs. 4 Nr. 1
KWO Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder
der Bewerber nach den auf der zweiten Seite abgedruckten
Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und
Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist. Sie enthält
außerdem einen Hinweis auf die Verpflichtung, später eintretende Unvereinbarkeitsgründe dem Wahlleiter nachzumelden.
1.3.4
Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (KW 4.1) sowie gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts (KW 4.2)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt vor Ausgabe des
Vordrucks den Namen der Partei oder Wählergruppe sowie
gegebenenfalls die Kurzbezeichnung ein, kennzeichnet die
Art der Wahl und bringt einen Ausgabevermerk an. Bei der
kostenfrei zu erteilenden Bescheinigung des Wahlrechts
durch den Gemeindevorstand darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist; es ist sicherzustellen, dass die Bescheinigung des
Wahlrechts für jede wahlberechtigte Person nur einmal erteilt wird. Eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts
kommt für solche Personen in Betracht, die beim Gemeindevorstand durch die Verwendung des Vordrucks KW 4.1
nicht offen legen wollen, welchen Wahlvorschlag sie unterstützen. In diesem Fall muss das Datum der Unterstützungsleistung in die Wahlrechtsbescheinigung eingetragen
werden; die Vordrucke KW 4.1 und KW 4.2 sind sodann von
den Wahlberechtigten zu verbinden.
Seite 2211
1.3.5
Bescheinigung der Wählbarkeit (KW 5)
1.3.6
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur
Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
(KW 6)
1.3.7
Wahlbenachrichtigung (KW 7.1) und Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines (KW 7.2)
Die nach § 10 Abs. 1 KWO vorgesehene Benachrichtigung
der Wahlberechtigten hat durch das neue Muster der Wahlbenachrichtigung nach Vordruck KW 7.1 zu erfolgen. Damit wird auch der Informationsverpflichtung des Gemeindevorstandes über die barrierefreien Wahllokale nach § 29
Abs. 2 Satz 2 KWO durch die Möglichkeit des Aufdruckes
eines Piktogramms Rechnung getragen; das Muster entspricht inhaltlich und in der Gestaltung den in Hessen seit
mehreren Jahren verwendeten Vordrucken. Auf die Vorgabe eines Formates ist verzichtet worden. Bei einer beabsichtigten postalischen Versendung bitte ich die endgültige
Gestaltung rechtzeitig mit der Deutschen Post AG abzustimmen.
Daneben wird für den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins ebenfalls ein entsprechendes Vordruckmuster eingeführt (KW 7.2). Auf die bisher notwendige ausdrückliche
Angabe eines Antragsgrundes ist im Hinblick auf die Gesetzesbegründung zu § 9 KWG (vergleiche Begründung zur
Art. 6 Nr. 6 des Gesetzentwurfes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze [LT-Drs.
16/2463]) verzichtet worden.
1.3.8
Wahlschein (KW 8)
Der Vordruck KW 8 berücksichtigt, dass nach § 88 Abs. 1
Satz 1 2. Alt. KWO für verbundene allgemeine Kommunalwahlen und Direktwahlen ein gemeinsamer Wahlschein
ausgestellt werden muss; sofern ein Bürgerentscheid mit
den allgemeinen Kommunalwahlen verbunden wird, gilt
der Wahlschein nach § 88 Abs. 1 Satz 3 KWO zugleich als
Stimmschein.
1.3.9
Musterstimmzettel für die Verhältniswahl (KW 9.1 und KW
9.2) und für die Mehrheitswahl (KW 9.3)
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KWO müssen die Stimmzettel im
Kopf sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie
Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können; dieser Verpflichtung ist auf dem Vordruckmuster Rechnung getragen. Sofern die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG getroffen hat, wird auf dem Stimmzettel zusätzlich zu jedem
Bewerber bei der Kreiswahl die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Gemeindewahl der nach § 12 Satz 4 HGO
benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen.
Dabei muss die Gemeinde oder der Gemeindeteil einheitlich
entweder direkt hinter dem Rufnamen des Bewerbers oder
in der zweiten Zeile neu beginnend aufgenommen werden.
Für Ortsbeiratswahlen wird der jeweilige Gemeindeteil
nicht auf den Stimmzettel aufgenommen.
Bei den amtlichen Stimmzetteln für die Verhältniswahl ist
aus Gründen der besseren Unterscheidbarkeit die Möglichkeit vorgesehen worden, die Kopfleiste der Wahlvorschläge
gräulich abzusetzen; zudem sollen die Nachnamen der Bewerber in Fettschrift hervorgehoben werden. Sofern Wahlvorschläge nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG neben und untereinander aufgeführt werden sollen, ist das Muster KW 9.2
zu beachten.
1.3.10 Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
(KW 10)
1.3.11 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk (KW 11.1), über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
(KW 11.2) und über die Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk und der Briefwahl (KW
11.3)
Die Wahlniederschriften wurden entsprechend den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen für die Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses überarbeitet und den
Rechtsänderungen angepasst; im Interesse einer besseren
Verständlichkeit wurden sie zudem wesentlich gekürzt. Neben dem nach § 50 KWG notwendigen Dokumentationsteil,
in welchem die gesetzlich vorgesehenen Eintragungen erfolgen können, enthalten sie auch einen fakultativen Anleitungsteil. Der Anleitungsteil ist kein förmlicher Bestandteil
der Niederschrift; er dient allein der Information der Wahlvorstände über die Aufgaben im Zusammenhang mit der
Seite 2212
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Überwachung der Wahlhandlung und der Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses. Es genügt, dass er dem
Wahlvorstand in einfacher Ausfertigung vorliegt.
Für die Heranziehung von Hilfskräften, für die Wahl in
Sonderwahlbezirken und für bewegliche Wahlvorstände
sowie für den Fall der Mehrheitswahl sind jeweils besondere Anlagen vorgesehen; sie sind nur im Bedarfsfall zu verwenden. Besondere Vordruckmuster für die Schnellmeldung des Ergebnisses der Zählung der Stimmzettel und der
Stimmen sind nicht vorgesehen; für die entsprechenden
Meldungen können die Abschnitte 4 und 10 der jeweiligen
Niederschrift verwendet werden. Die in Abschnitt 4 eingetragenen Zahlen müssen am Wahlabend unter Angabe der
Wahlbezirksnummer an den Gemeindevorstand beziehungsweise an eine von ihm beauftragte Stelle weitergegeben werden. Sofern automatisierte Verfahren zur Stimmermittlung eingesetzt werden, sind die gefertigten Ausdrucke
mit der Niederschrift zu verbinden.
KWG). In Auszählungswahlvorständen können auch nicht
wahlberechtigte Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises berufen werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 KWG). Bei der Berufung der Auszählungswahlvorstände durch den Gemeindevorstand bitte ich darauf zu achten, dass bereits bei der
Berufung festgelegt werden muss, für welche Wahlbezirke
der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt
(§ 4a Abs. 1 KWO). Diese Festlegung ist für die Aufgabenverteilung von Auszählungswahlvorständen bindend; eine
Änderung dieser Festlegung nach der Wahl ist unzulässig.
Im Übrigen gelten für die Auszählungswahlvorstände die
allgemeinen Vorschriften über die Wahlvorstände (§ 4a
Abs. 2 KWG).
1.4.3
Wahlbenachrichtigung, Öffentliche Bekanntmachungen
Um Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen möglichst
frühzeitig eine Entscheidung zu ermöglichen, ob und wo sie
an der Urnenwahl teilnehmen, muss der Gemeindevorstand
frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind, § 29 Abs. 2 Satz 2 KWO. Zu diesem
Zweck enthält die Wahlbenachrichtigung zukünftig ein
Rollstuhlpiktogramm, wenn der Wahlraum barrierefrei zu
erreichen ist. Zusätzlich muss nach § 11 Nr. 8 KWO in der
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 KWO in der
Wahlbekanntmachung darauf hingewiesen werden, wo und
in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann, damit die Betroffenen, die
an einer Urnenwahl teilnehmen wollen, ggf. einen Wahlschein beantragen können. Den Gemeinden wird empfohlen, diese Informationen zusätzlich durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit zu verbreiten.
1.4.4
Stimmzettel
1.3.12 Zählliste (KW 12)
Sofern die Auszählung der Stimmen nicht mit automatisierten Verfahren erfolgt (§ 48a Abs. 8 KWO) oder bei deren
Einsatz Probleme auftreten, müssen Zähllisten nach dem
anliegenden Vordruckmuster eingesetzt werden; für jeden
Bewerber sind bis zu 500 Abstreichmöglichkeiten vorzusehen.
1.3.13 Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (KW 13.1);
Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (KW 13.2);
Zusammenstellung der Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen
(KW 13.3)
1.4
Hinweise und Empfehlungen zur Kommunalwahl 2006
Ergänzend zu meinem Bezugserlass gebe ich zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl 2006 folgende
Hinweise:
1.4.1
Wahlbezirke und Wahlräume
Ich bitte, rechtzeitig vor der Wahl die Einteilung und Größe
der Wahlbezirke auf Grundlage der bei den letzten Kommunalwahlen gemachten Erfahrungen zu überprüfen. Es ist
damit zu rechnen, dass durch die Vielzahl von zu vergebenden Stimmen die Stimmabgabe längere Zeit in Anspruch
nehmen wird. Um Behinderungen und längere Wartezeiten
der Wähler im Wahlraum zu vermeiden, ist zu prüfen, ob die
Wahlbezirkseinteilung diesem Umstand Rechnung trägt.
Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sollte kein Wahlbezirk
weniger als 100 Einwohner haben.
Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KWO, der durch Art. 4 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) eingefügt worden ist, sollen Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an
der Wahl möglichst erleichtert wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/2607) soll durch diese Vorschrift sichergestellt werden, dass bei der Auswahl der
Wahlräume verstärkt auf den barrierefreien Zugang geachtet wird und diese Wahlräume auch barrierefrei eingerichtet sind, so dass zum Beispiel Rollstuhlfahrer die Wahlräume ohne fremde Hilfe erreichen und der Tisch mindestens einer Wahlkabine, auf dem der Stimmzettel ausgefüllt
wird, unterfahren werden kann. Dabei steht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Hilfe zur Erreichung
des Wahlraums beziehungsweise zur Stimmabgabe der
Barrierefreiheit eines Wahlraums nicht grundsätzlich entgegen.
1.4.2
Wahlorgane
Sofern für die Kommunalwahl besondere Wahlleiter beziehungsweise besondere stellvertretende Wahlleiter vom Gemeindevorstand bestellt werden, bitte ich zu beachten, dass
deren Bestellung nicht mehr wie bisher für die Dauer des
Wahlverfahrens erfolgt, sondern bis zu ihrem Widerruf gilt,
§ 5 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Für die Auszählung der Stimmen wird die Berufung von
Auszählungswahlvorständen empfohlen. Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag Auszählungswahlvorstände berufen und diesen die Ermittlung der
Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (§ 6 Abs. 4 Satz 1
Nr. 25
1.4.4.1 Papierqualität
Das Papier des Stimmzettels muss so beschaffen sein, dass
nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der
Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie
er gewählt hat, § 27 Abs. 1 Satz 4 KWO. Ich empfehle die
Verwendung von holzfreiem Papier, Offset, 80 g/qm; für die
Farben der Stimmzettel gilt § 89 Abs. 2 KWO. Daneben sollten in der Wahlzelle Schreibstifte bereitliegen, bei deren
Verwendung sichergestellt ist, dass die Kennzeichnung
nach der Faltung nicht durchscheint.
1.4.4.2 Formate, Vorfaltung
Als Mindestgröße der Stimmzettel wird ein DIN-A4-Format empfohlen, damit ein Stimmzettel mindestens zweifach
gefaltet werden kann. Ein Format von 98 x 68 cm soll möglichst nicht überschritten werden, da immer weniger
Druckereien die Herstellung möglich ist und zudem der Papiergroßhandel zunehmend aufgrund des geringen Bedarfs
größere Formate nicht vorhält.
Um die Handhabung der Stimmzettel für die Wähler zu vereinfachen und um zu vermeiden, dass es zu einer Zurückweisung des Wählers nach § 39 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 KWO
kommt, sollten jedenfalls große Stimmzettel maschinell
vorgefaltet werden. Auf den amtlichen Vordruckmustern
(KW 9.1, 9.2 und 9.3) ist ausdrücklich klargestellt, dass der
Stimmzettel nach der Kennzeichnung nach innen gefaltet
werden muss.
1.4.4.3 Stimmzettelinhalt
Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Zulassung neben- oder untereinander aufzuführen, § 16 Abs. 2 Satz 1 KWG. Aufgrund der §§ 16 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit 15 Abs. 4 Satz 2 KWG und des
Landtagswahlergebnisses 2003 ergibt sich für die ersten
vier Listennummern folgende Reihenfolge:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands — CDU —
2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands — SPD —
3. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN — GRÜNE —
4. Freie Demokratische Partei — FDP —
Beteiligt sich eine dieser Parteien in einem Wahlkreis nicht
an der Wahl, wird die betreffende Nummer ausgelassen,
§ 27 Abs. 3 KWO. Die Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen schließen sich dann — beginnend mit der Nr. 5 — in der Reihenfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 KWG an.
Sofern die Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel untereinander aufgeführt werden sollen, ist auch hierbei die Reihenfolge der Wahlvorschläge einzuhalten; die Länge des
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Stimmzettels wird durch den längsten Wahlvorschlag begrenzt (vergleiche Vordruckmuster KW 9.2).
Auf dem Stimmzettel für die Verhältniswahl werden so
viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 4
KWG). Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sind alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei
oder Wählergruppe, die die Bewerberin oder den Bewerber
aufgestellt hat, aufzuführen, § 16 Abs. 3 KWG. Alle Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer,
die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt, § 27
Abs. 2 Satz 2 KWO.
1.4.4.4 Verteilung von Musterstimmzetteln
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG muss der Wahlleiter vor der
Wahl veranlassen, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt
werden. Der Musterstimmzettel muss inhaltlich mit dem
amtlichen Stimmzettel übereinstimmen und deutlich als
Muster erkennbar sein. Eine persönliche Zustellung an jeden Wahlberechtigten ist nicht erforderlich; ausreichend
sind Postwurfsendungen an sämtliche Haushalte, eine Verteilung der Stimmzettel auf den Vertriebswegen der Tageszeitungen oder einer Beilage in örtlichen Zeitungen. Die
Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln bezieht sich auf alle Wahlen, so dass für jede der verbundenen
Wahlen der jeweilige Stimmzettel verteilt werden muss;
Ausnahmen gelten nur für verbundene Direktwahlen und
Bürgerentscheide (§ 45 Abs. 5 Satz 4, § 56 Satz 3 KWG). Die
Verwendung von farbigen Stimmzetteln ist nicht erforderlich; sie wird jedoch empfohlen, um Irritationen bei den
Wählerinnen und Wählern bezüglich einer unterschiedlichen Gestaltung von amtlichen Stimmzetteln und Musterstimmzetteln zu vermeiden. Für die Verteilung der Musterstimmzettel ist keine Frist vorgeschrieben; sie muss jedoch
so rechtzeitig erfolgen, dass den Empfängern die Gelegenheit zur Information über den Stimmzetteln gegeben wird.
Die Rückseite des Musterstimmzettels kann zur sachlichen
Information der Wählerschaft über die Möglichkeiten der
Stimmabgabe genutzt werden. Dabei bitte ich dem Gesichtspunkt der Vermeidung unzulässiger amtlicher Wahlbeeinflussung besondere Beachtung zu schenken; zulässig
sind lediglich informierende wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen, die nicht als offene oder verdeckte Werbung
für bestimmte Wahlvorschläge missdeutet werden können;
Fotos von Wahlleitern, Aufrufe oder Grußworte von Kommunalpolitikern haben regelmäßig keinen besonderen Informationsgehalt. Einen Mustertext für eine Information
über die Stimmabgabenmöglichkeiten werde ich in Kürze
auf meinen Internetseiten einstellen (am angegebenen Ort).
Um eine einheitliche und zeitgleiche Information der Wählerschaft über alle Wahlen zu erreichen, wird den Kreiswahlleitern empfohlen, die Verteilung der Musterstimmzettel für die Kreiswahl mit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden abzusprechen und gegebenenfalls eine gemeinsame Verteilung der Stimmzettel zu vereinbaren.
1.4.5
1.4.6
Wahlhandlung; Verwendung mehrerer Wahlurnen
Nach § 87 Abs. 2 KWO ist für jede der durchgeführten Wahlen die Stimmabgabe jeweils in einer eigenen Spalte im
Wählerverzeichnis zu vermerken. Damit die Stimmabgabe
für jede Wahl ordnungsgemäß vermerkt werden kann, bitte
ich die Wahlvorstände darauf achten zu lassen, dass die
Stimmzettel nur einzeln in die Wahlurne eingeworfen werden.
Nach § 90a Abs. 1 Satz 2 KWO kann für jede gleichzeitig
durchgeführte Wahl oder Abstimmung auch eine eigene
Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind in diesem
Fall entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. Auch
für die Verwendung mehrerer Wahlurnen sind die §§ 31, 36
Abs. 3 KWO zu beachten. Zudem bitte ich darauf zu achten,
dass die Überwachung der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand auch bei Verwendung mehrerer Wahlurnen gewährleistet ist.
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1.4.6.1 Zählung der Stimmzettel
Werden mehrere Wahlurnen nach § 90a Abs. 1 Satz 2 KWO
verwendet, sind vor der Zählung alle Wahlurnen zu öffnen
und zu kontrollieren, ob die Wahlurnen nur Stimmzettel für
die jeweilige Wahl oder Abstimmung enthalten; danach
sind die Wahlurnen wieder zu verschließen und bis zum Be-
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ginn der Auszählung der jeweiligen Wahl oder Abstimmung
sicher aufzubewahren. Die Reihenfolge der Ermittlung des
Wahlergebnisses richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 KWO.
Danach sind die Stimmen in folgender Reihenfolge zu zählen:
— Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters
— Wahl oder Stichwahl des Landrats
— Gemeindewahl
— Kreiswahl
— Ortsbeiratswahl
— Abstimmung
Nach § 47 KWO ist dem Wahlvorstand am Wahlabend zunächst die Aufgabe übertragen, die Zahl der Wähler durch
Zählung der Stimmzettel festzustellen. Um zu kontrollieren, ob Stimmzettel nicht ineinander gerutscht sind, sollten
die Stimmzettel für die Zählung entfaltet werden. Danach
muss der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 1 KWO
1. die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag
unverändert angenommen worden ist, insgesamt und
getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,
2. die Zahl der Stimmzettel, bei denen eine oder mehrere
Bewerberstimmen abgegeben oder ein oder mehrere Bewerber gestrichen worden sind,
3. die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben
worden ist oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche
Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind
(zweifelsfrei ungültige Stimmzettel) und
4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben,
ermitteln.
Nach dem neuen § 48 Abs. 2 KWO muss für die Zählung und
Sortierung Folgendes beachtet werden:
— Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel muss unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes erfolgen.
— Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel zu
überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren.
— Jede Zählung muss zweifach erfolgen.
Nach Abschluss der Zählung gibt der Wahlvorsteher die
festgestellte Anzahl der Stimmzettel jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 1
KWO, die nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge
sortiert wurden, sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag
es sich handelt.
Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt nach § 48 Abs. 3 Satz 1 KWO wie bisher der gesamte Wahlvorstand; die Beschlussfassung über diese
Stimmzettel erfolgt zukünftig bereits vor Absendung der
Schnellmeldung. Die Zahl der Stimmzettel, die nach dem
Beschluss gültige Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 KWO
sind, wird für jeden Wahlvorschlag ermittelt und in der
Wahlniederschrift vermerkt. Alle Stimmzettel, über die beschlossen wurde, werden nach der Beschlussfassung als Anlage zur Niederschrift genommen, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KWO;
sofern sie gültige Bewerberstimmen enthalten, werden
diese durch den Auszählungswahlvorstand ausgewertet.
Sofern Direktwahlen oder Bürgerentscheide mit den allgemeinen Kommunalwahlen verbunden wurden, findet hinsichtlich dieser Wahl beziehungsweise Abstimmung eine
bloße Zählung der Stimmzettel nicht statt; es wird sofort
das vorläufige Wahlergebnis der Direktwahl beziehungsweise des Bürgerentscheids ermittelt.
1.4.6.2 Zählung der Stimmen
Die Zählung der Stimmen erfolgt nach § 48a KWO. Sofern
die Stimmermittlung nicht am Wahlabend abgeschlossen
werden kann, sollte dies in den Tagen nach der Wahl erfolgen. Für diesen Zweck sollten Auszählungswahlvorstände
mit der Stimmermittlung betraut und ihnen jeweils die Ergebnisermittlung für mehrere Wahlbezirke und — sofern
vorgesehen — für das Briefwahlergebnis übertragen werden.
Die Zählung der Stimmen kann mit Zähllisten und mit
automatisierten Verfahren erfolgen. Beide Verfahren sind
zulässig; der Einsatz von automatisierten Verfahren zur
Stimmermittlung wird jedoch empfohlen, da die Ermittlung des Wahlergebnisses mit technischen Hilfsmitteln gegenüber dem Einsatz von Zähllisten sehr viel schneller er-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
folgen kann und weniger fehleranfällig ist. Soweit automatisierte Verfahren für die Stimmermittlung eingesetzt werden, bitte ich folgende Hinweise zu berücksichtigen:
— Für den Fall, dass die automatisierten Verfahren defekt
sind oder fehlerhaft arbeiten, sind für die Sicherstellung
der Stimmermittlung an alle Wahlvorstände auch Zähllisten zu verteilen oder vorzuhalten.
— Die Stimmzettel müssen für eine Wahl und innerhalb eines Wahlbezirks eindeutig nummeriert sein. Die Zahlen
der Stimmzettel müssen mit der Stimmzettelnummer im
automatisierten Verfahren übereinstimmen.
— Soweit das automatisierte Verfahren eine Vergabe der
Reststimmen vornimmt und die Gültigkeit des Stimmzettels überprüft, kann ein Vermerk über die Reststimmenvergabe unterbleiben.
Bei den Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, ist zu
unterscheiden:
— Von den Stimmzetteln, über die bereits am Wahlabend
Beschluss gefasst wurde und die der Niederschrift beigefügt sind, werden nur noch die gültigen Bewerberstimmen ermittelt und auf die Bewerber verteilt, § 48a
Abs. 5 Satz 6 KWO. Gültige Stimmzettel mit einer unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags sind bereits in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift berücksichtigt worden. Eine abweichende Entscheidung über die
Gültigkeit von Stimmen, über die bereits beschlossen
wurde, steht nur dem Wahlausschuss und nicht dem
Auszählungswahlvorstand zu, § 54 Abs. 3 Satz 1 2. Alt.
KWO.
— Soweit Stimmzettel erst bei der Zählung der Stimmen
Anlass zu Bedenken geben, sind sie auszusondern und
der gesamte Wahlvorstand muss über die Gültigkeit der
darauf abgegebenen Stimmen beschließen, § 48a Abs. 5
Satz 1 KWO. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung
mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem
Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Erst danach werden die nach Maßgabe des Beschlusses gültigen Stimmen auf die Bewerber verteilt.
Bei der Zählung der Stimmen ist darauf zu achten, dass alle
Stimmzettel, über die nach § 48 Abs. 3 Satz 1, § 48a Abs. 5
KWO Beschluss gefasst wurde, am Ende der Auszählung
der Wahlniederschrift beigefügt sein müssen, § 50 Abs. 2
Nr. 1 KWO.
1.4.7
1.4.8
1.4.9
Verwahrung der Wahlunterlagen
Während der gesamten Dauer des Wahlverfahrens ist zu gewährleisten, dass die Wahlunterlagen sicher verwahrt werden; die Wahlunterlagen müssen sich während der Tätigkeit
der Wahl- und Auszählungswahlvorstände unter deren
ständiger Aufsicht befinden. Soll die Zählung der Stimmen
erst in den Tagen nach der Wahl erfolgen, gilt dies insbesondere für die Auszählungswahlvorstände und deren Pausenorganisation.
Hinsichtlich der Verwahrung der Unterlagen durch den Gemeindevorstand in der Wahlnacht und — sofern die Ergebnisermittlung in den Wahlbezirken nicht am Montag nach
der Wahl abgeschlossen werden kann — den Folgenächten
bitte ich, besondere Aufmerksamkeit auf die Auswahl, Ausstattung und Sicherung geeigneter Räumlichkeiten zu verwenden. Es wird empfohlen, hierzu rechtzeitig mit den örtlichen Polizeidienststellen Kontakt aufzunehmen.
Wahlgeräte; Meldung der Wahlergebnisse; Repräsentative
Wahlstatistik
Zur Genehmigung von Wahlgeräten und für die Meldung
der Wahlergebnisse ergeht zu gegebener Zeit ein gesonderter Erlass.
Nach § 66 Abs. 1a KWG in Verbindung mit § 110 KWO erstellt das Hessische Statistische Landesamt in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Statistiken über das
Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 KWG als Landesstatistik. Über die näheren Einzelheiten erhalten die
ausgewählten Gemeinden vom Hessischen Statistischen
Landesamt gesondert Mitteilung.
Gewählte Unionsbürgerinnen und -bürger
Die Gemeinde- und Kreiswahlleiterinnen oder -wahlleiter
erheben als Geschäftsstatistik anonymisiert auf der Grundlage der endgültigen Wahlergebnisse, wie viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus welchen Heimatstaaten auf
welchen Listen gewählt sind. Die Fallzahlen sind unverzüglich nach Feststellung der endgültigen Wahlergebnisse
Nr. 25
auf Erfassungsbögen, die ihnen rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden, kreisweise geordnet durch die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahleiter zu übersenden.
Ich weise darauf hin, dass gesonderte Erhebungen zur Feststellung der Wahlbeteiligung oder des Wahlverhaltens von
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern rechtlich unzulässig sind.
1.4.10 Wahlprüfung
Auf § 58 KWO wird nachdrücklich aufmerksam gemacht.
Die Kommunalaufsichtsbehörde muss die Beschlüsse der
Vertretungskörperschaften im Rahmen der Wahlprüfung
kennen, um über ihre Klagemöglichkeit entscheiden zu
können; die Beschlüsse sind daher der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich zuzustellen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 KWO).
1.4.11 Erfahrungsberichte
Ich bitte nach Durchführung der Kommunalwahl um kreisweise zusammengefasste Erfahrungsberichte.
2.
Vordrucke für Direktwahlen
Die folgenden Vordruckmuster für die Direktwahlen sind
an die geänderte Rechtslage angepasst worden und stehen
ebenfalls ausschließlich auf der Internetseite meines Hauses (am angegebenen Ort) zur Verfügung:
2.1
Wahlbenachrichtigung (DW 7.1) und Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines (DW 7.2)
Die Ausführungen zu Ziffer 1.3.7 gelten für Direktwahlen
entsprechend.
2.2
Wahlschein (DW 8)
2.3
Musterstimmzettel für die Wahl der Oberbürgermeisterin
oder des Oberbürgermeisters (DW 9.1), bei nur zwei Wahlvorschlägen (DW 9.2), bei nur einem Wahlvorschlag (DW
9.3)
2.4
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
(DW 10)
2.5
Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des
Ergebnisses der Wahl/Stichwahl im Wahlbezirk (DW 11.1),
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
Briefwahl (DW 11.2) und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und der Briefwahl
(DW 11.3)
Auch für Direktwahlen wurden die Wahlniederschriften
entsprechend den unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses überarbeitet und den Rechtsänderungen angepasst;
die Hinweise zu Ziffer 1.3.11 gelten entsprechend.
2.6
Die Vordrucknummer DW 12 ist derzeit nicht belegt.
2.7
Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (DW 13.1);
Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses (DW 13.2)
3.
Berichtigung von Vordrucken:
Die mit Bezugserlass veröffentlichten Vordruckmuster
werden wie folgt geändert; alle Vordrucke sind bereits in
neuer Fassung auf den Internetseiten meines Hauses (am
angegebenen Ort) eingestellt:
3.1
Im Vordruck AW 2 wird nach den Unterschriftsfeldern für
die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson folgender Satz angefügt:
„Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus der
Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der Mitglieder beziehungsweise Vertreterinnen und Vertreter zur
Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (AW 1)“
3.2
In dem veröffentlichten Muster der Wahlbenachrichtigung
(AW 7.1) wurde der durch ein Rechteck symbolisierte Raum
für die jeweilige Versendungsart (Freimachungsvermerk,
Entgeltstempelaufdruck etc.) versehentlich oberhalb des
Vordrucks abgedruckt; er muss in der rechten oberen Ecke
des Vordrucks aufgenommen werden.
In dem Vordruck AW 7.2 wird in der Angabe „Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen — n ohne Briefwahlunterlagen2) — soll/en an —“ das Wort „an“ gestrichen.
3.3
Im Vordruck AW 9.1 sind in der Kopfleiste des Stimmzettels versehentlich die für die Kennzeichnung eines Wahl-
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
vorschlags vorgesehene Kreise verrutscht; jeder Wahlvorschlag muss für die Stimmabgabe einen für die Kennzeichnung vorgesehenen Kreis im rechten Teil der Kopfleiste erhalten.
3.4
Im Vordruck AW 9.2 wird die Angabe „(nnn oder nnn
oder nnn )“ durch „( Hnn oder HHn oder HHH )“ ersetzt.
3.5
Im Vordruck DW 2 erhält der für die Unterzeichnung des
Wahlvorschlags vorgesehene Absatz folgende Fassung:
1)
„Die Vertrauensperson:
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Die stellvertretende Vertrauensperson:1)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
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Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und
der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus
der Niederschrift über den Verlauf der Versammlung der
Mitglieder beziehungsweise Vertreterinnen und Vertreter
zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (DW 1)
1)
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nur von dieser oder diesem persönlich und
handschriftlich zu unterzeichen.“
3.6
Im Vordruck DW 5 wird das Wort „vierundsechzigsten“
durch das Wort „siebenundsechzigsten“ ersetzt.
4.
Aufhebung von Erlassen
Meine Erlasse vom 28. November 1995 (StAnz. S. 3937),
vom 2. Mai 2000 (StAnz. S. 1434) und vom 11. Dezember
2000 (StAnz. S. 4230) werden aufgehoben; mein Erlass vom
17. Juli 2002 (StAnz. S. 2810) wird mit Ausnahme der Anlagen BE 1 bis BE 5 und DW 15 aufgehoben.
Wiesbaden, 10. Juni 2005
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
II 11 — 3 e 02 — 14
StAnz. 25/2005 S. 2210
Seite 2216
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 1 (zu § 12 Abs. 3 KWG)
Partei oder Wählergruppe
PLZ, Ort, Datum
Wahlkreis
Niederschrift
über den Verlauf der Versammlung der
Mitglieder
Vertreterinnen und Vertreter
zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber
mit Versicherungen an Eides statt
(Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung)
der
am
in
zur
-Wahl am
,
(einberufende Stelle der Partei oder Wählergruppe)
Der/die
(Form der Einladung)
hatte am
durch
eine Versammlung der
Mitglieder
Vertreterinnen und Vertreter der -
Partei -
Wählergruppe
(Tag, Datum, Uhrzeit)
auf den
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
nach
zum Zwecke der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgenannte Wahl einberufen.
(Zahl)
Erschienen waren
stimmberechtigte Mitglieder
stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter
(Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und
Anschriften der teilnehmenden Personen hervorgehen.)
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung wurde geleitet von:
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte
zur Schriftführerin oder zum Schriftführer:
Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter stellte fest,
1. dass gegen die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Einberufung der Versammlung Einwände nicht erhoben wurden,
2. dass die Vertreterinnen und Vertreter für die Versammlung in Mitgliederversammlungen der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis in geheimer
Abstimmung gewählt worden sind,
3.
dass die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist,
dass auf die ausdrückliche Frage von keiner Versammlungsteilnehmerin und von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft und das
Stimmrecht einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers, die oder der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird;
4.
dass nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe,
dass nach den allgemein für Wahlen der Partei oder Wählergruppe geltenden Bestimmungen,
dass nach dem von der Versammlung gefassten Beschluss,
als Bewerberin oder Bewerber gewählt ist, wer (Wahlverfahren z.B. einfache, absolute Mehrheit angeben.)
5. dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer an der Versammlung Vorschläge für Bewerberinnen und Bewerber unterbreiten kann,
6. dass jeder und jedem zur Wahl Vorgeschlagenen Gelegenheit gegeben wird, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen,
7. dass mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer
auf dem Stimmzettel unbeobachtet die Namen der von ihnen bevorzugten Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge zu vermerken hat.
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2217
Anlage KW 1
-2-
Den vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern wurde Gelegenheit gegeben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit
vorzustellen.
Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, dass über die Bewerberinnen und
Bewerber
1. Nr.
einzeln
2. Nr.
gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln geheim abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Alle anwesenden
stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhielten einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmerinnen und Abstimmungsteilnehmer
vermerkten die Namen der von ihnen gewünschten Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluss
der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Die einzelnen Wahlgänge ergaben, dass für den Wahlvorschlag folgende Bewerberinnen und Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt
sind: (Die Bewerberinnen und Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage bzw. einem Ergänzungsblatt
aufgeführt werden.)
Abstimmungsergebnis: Reihenfolge der aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber
lfd.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Familienname, Rufname
Frau oder Herr
Beruf oder Stand
Tag der Geburt,
Geburtsort
Hauptwohnung: Straße, Haus-Nr.,
PLZ, Wohnort
Ja
Ergebnis
/ Nein EntStimmen
halt.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
-3-
- Für weitere Bewerberinnen und Bewerber bitte Ergänzungsblatt einfügen und mit der Niederschrift verbinden Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden
nicht erhoben.
erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. Über die Einzelheiten wurden erläuternde Niederschriften gefertigt, die
Nr.
als Anlage/n
Nr.
bis
beigefügt ist/sind.
Bemerkungen:
Folgende Vertrauensperson und folgende stellvertretende Vertrauensperson, die keine Bewerber sind, wurden durch die Versammlung benannt::
Vertrauensperson:
Familienname, Vorname
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr.
Stellvertretende Vertrauensperson:
Familienname, Vorname
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr.
Als Ersatzpersonen, die ebenfalls keine Bewerber sind, wurden durch die Versammlung benannt::
Für die Vertrauensperson:
Familienname, Vorname
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr.
Für die stellvertretende Vertrauensperson:
Familienname, Vorname
Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort, Tel.-Nr.
Nr. 25
Anlage KW 1
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2219
Anlage KW 1
Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift versichern wir - in Kenntnis der Strafbarkeit einer
falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt - der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
an Eides statt,
1. dass die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in
geheimer Abstimmung erfolgt ist;
2. dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war;
3. dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung
Die Schriftführerin oder der Schriftführer der Versammlung
(Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in
Maschinen- oder Druckschrift)
(Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Zwei weitere Mitglieder oder Vertreter
(Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in
Maschinen- oder Druckschrift)
(Familienname, Vorname der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners in Maschinenoder Druckschrift)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Seite 2220
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 2 (zu § 23 Abs. 1 KWO)
Eingangsdatum; bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist auch Uhrzeit;
Unterschrift
An
Gemeinde-
Kreis-
Wahlleiterin oder Wahlleiter
PLZ, Ort
Wahlvorschlag
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
für die
Gemeindewahl in der Gemeinde
Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk
Kreiswahl im Landkreis
am
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2221
Anlage KW 2
Aufgrund der §§ 10 ff. des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) werden folgende
Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen:
lfd.
Nr.
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Familienname, Rufname,
Frau oder Herr
Beruf oder Stand
Tag der Geburt,
Geburtsort
Hauptwohnung
(Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
Seite 2222
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 2
lfd.
Nr.
Familienname, Rufname
Frau oder Herr
Beruf oder Stand
Tag der Geburt,
Geburtsort
Hauptwohnung
(Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
- Für weitere Bewerberinnen und Bewerber bitte Ergänzungsblatt einlegen und mit dem Wahlvorschlag verbinden.
Nr. 25
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Seite 2223
Anlage KW 2
Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beigefügt:
1
Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung
nebst Versicherung an Eides statt (§ 12 Abs. 3 KWG),
Unterstützungsunterschriften mit der Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner,
Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber,
Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber,
Anlagen insgesamt.
Ort, Datum
Die Vertrauensperson:
Die stellvertretende Vertrauensperson:
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Die Namen und die Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ergeben sich aus der Niederschrift über den Verlauf
der Versammlung der Mitglieder bzw. Vertreterinnen und Vertreter zur Aufstellung der Bewerberinnen oder der Bewerber (KW 1).
Seite 2224
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 3 (zu § 23 Abs. 4 KWO)
Gemeindewahl in der Gemeinde/Stadt
Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk
am
Kreiswahl im Landkreis
Zustimmungserklärung
1.
Familienname, Rufname
Tag der Geburt und Geburtsort
Beruf oder Stand
Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
2.
Ich stimme meiner Benennung als Bewerberin oder Bewerber in dem Wahlvorschlag der oder des
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
unwiderruflich zu.
3.
Ich bin
- nicht als Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt
und
- nicht als leitende Angestellte oder leitender Angestellter bei einer Gesellschaft oder Stiftung des bürgerlichen Rechts beschäftigt,
an der eine Gemeinde oder ein Landkreis maßgeblich beteiligt ist;
wenn Punkt 3. angekreuzt wird, weiter mit Nr. 4.
3.1
Ich bin Beamtin oder Beamter oder Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst bei
Dienstherr und Beschäftigungsbehörde
Ich bin mit Aufgaben der Kommunal- und Fachaufsicht oder der Rechnungsprüfung betraut:
Nein
Ja, und zwar mit
Angabe der Aufgaben
3.2
Ich bin leitende Angestellte oder leitender Angestellter bei folgender Gesellschaft oder Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der
die Gemeinde
der Landkreis
maßgeblich beteiligt ist:
Bezeichnung des Unternehmens
4.
Die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 des Kommunalwahlgesetzes und die Ausführungen
zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat habe ich zur Kenntnis genommen. Ich verpflichte mich, Unvereinbarkeitsgründe, die bis zum Ende der
bevorstehenden Wahlzeit eintreten sollten, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unverzüglich mitzuteilen.
5.
Ort, Datum
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2225
Anlage KW 3
Die Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters wird kraft Gesetzes erworben, ohne das es
einer besonderen Annahme bedarf; eine Besonderheit gilt nur dann, wenn Gründe für eine Unvereinbarkeit
von Amt und Mandat vorliegen.
§ 23 Kommunalwahlgesetz: Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 22 Abs. 1), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen
Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und
benachrichtigt sie. Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert (§ 37,
§ 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), so
weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche
nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis
zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis
zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines
Vertreters nicht ausgeübt werden.
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können nach §§ 37, 65 Abs. 2 der Hessischen
Gemeindeordnung nicht sein
1. hauptamtliche Beamtinnen und Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte
a) der Gemeinde,
b) einer gemeinschaftlichen Verwaltungseinrichtung, an der die Gemeinde beteiligt ist,
c) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der die Gemeinde maßgeblich
beteiligt ist,
d) des Landes oder der Landkreise, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und
Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,
e) des Landkreises, die mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für die Gemeinde befasst sind;
2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der die Gemeinde
maßgeblich beteiligt ist;
3. Mitglieder des Gemeindevorstands.
Mitglied des Ortsbeirats kann nach § 82 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung nicht sein, wer
in der betreffenden Gemeinde nicht Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter sein kann.
Kreistagsabgeordnete können nach §§ 27, 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung nicht sein
1. hauptamtliche Beamtinnen und Beamte und haupt- und nebenberufliche Angestellte
a) des Landkreises,
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, an der der Landkreis maßgeblich
beteiligt ist,
c) des Landes, die beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar
Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnehmen;
2. leitende Angestellte einer Gesellschaft oder einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, an der der Landkreis
maßgeblich beteiligt ist;
3. Mitglieder des Kreisausschusses.
Seite 2226
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 4.1 (zu § 23 Abs. 3 KWO)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen
erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jede wahlberechtigte Person darf für
jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Ausgegeben:
Ort, Datum
Die oder der
GemeindeWahlleiterin oder Wahlleiter
KreisUnterschrift
(Dienstsiegel)
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag der
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
für die
Gemeindewahl in der Gemeinde
Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk
am
Kreiswahl im Landkreis
(Bitte vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname, Vorname, Tag der Geburt
Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird. (Bei Selbsteinholung bitte streichen)
Ort, Datum
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
(Nur vom Gemeindevorstand auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts
(Das Wahlrecht darf für jede Wahl nur für einen Wahlvorschlag bescheinigt werden)
Die vorstehende Unterzeichnerin oder der vorstehende Unterzeichner ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem obenbezeichneten Wahlkreis
wahlberechtigt; sie oder er ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder
nichtdeutscher Unionsbürger, hat seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz im Wahlkreis und das 18. Lebensjahr vollendet; sie oder er ist nicht nach
§ 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die Angaben beziehen
sich auf das Datum der Unterstützungsunterschrift.
Ort, Datum
Gemeindevorstand und Unterschrift
(Dienstsiegel)
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2227
Anlage KW 4.2 (zu § 23 Abs. 3 KWO)
Gemeindevorstand
PLZ, Ort, Datum
Kommunalwahlen im Lande Hessen
Anlage
am
zur Unterstützungsunterschrift
Bescheinigung des Wahlrechts
(Das Wahlrecht darf für jede Wahl nur für einen
Wahlvorschlag bescheinigt werden)
für die
Gemeindewahl in der Gemeinde
Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk
am
Kreiswahl im Landkreis
Frau
Herr
Familienname, Vorname (bitte in Druckbuchstaben), Tag der Geburt
Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem obenbezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt; sie oder er ist Deutsche oder
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder nichtdeutscher
Unionsbürger, hat seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz im Wahlkreis und das 18. Lebensjahr vollendet; sie oder er ist
nicht nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung bzw. nach § 22 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht
ausgeschlossen.
Die Angaben beziehen sich auf das Datum der Unterstützungsunterschrift vom
Unterschrift
(Dienstsiegel)
Seite 2228
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 5 (zu § 23 Abs. 4 KWO)
Gemeindevorstand
PLZ, Ort, Datum
Kommunalwahlen im Lande Hessen
Anlage
am
zum Wahlvorschlag
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die
Gemeindewahl in der Gemeinde
Ortsbeiratswahl im Ortsbezirk
am
Kreiswahl im Landkreis
Frau
Herr
Familienname, Vorname, Tag der Geburt
Hauptwohnung (Straße, Haus-Nr., PLZ, Wohnort)
Beruf oder Stand
ist Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. nichtdeutsche Unionsbürgerin oder
nichtdeutscher Unionsbürger, hat am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten den Wohnsitz im
Wahlkreis; sie oder er ist nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 32 der Hessischen Gemeindeordnung, § 23 der Hessischen
Landkreisordnung).
Unterschrift
(Dienstsiegel)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.
Die Bescheinigung der Wählbarkeit werde ich selbst einholen.
Datum
Persönliche und handschriftliche Unterschrift
der Bewerberin oder des Bewerbers
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2229
Anlage KW 6 (zu § 25 KWO)
Wahlkreis
Ort und Datum
Niederschrift
über die Sitzung des
-Wahlausschusses
zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Art der Wahl
für die Wahl zur - zum
am
1.
Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlausschuss
zusammen.
1.1
Es waren als Mitglieder erschienen:
Familienname, Vorname, Wohnort
1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender/
als stellvertretende Vorsitzende
oder stellvertretender Vorsitzender
Familienname, Vorname, Wohnort
2.
als beisitzendes Mitglied
Familienname, Vorname, Wohnort
3.
als beisitzendes Mitglied
Familienname, Vorname, Wohnort
4.
als beisitzendes Mitglied
Familienname, Vorname, Wohnort
5.
als beisitzendes Mitglied
Familienname, Vorname, Wohnort
6.
als beisitzendes Mitglied
Familienname, Vorname, Wohnort
7.
als beisitzendes Mitglied
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführerin oder Schriftführer
und
als Hilfskräfte.
1.2
Als Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge waren erschienen:
1. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
2. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
3. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
4. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
5. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
Seite 2230
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 6
Bezeichnung des Wahlvorschlags
6. Für
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
Bezeichnung des Wahlvorschlags
7. Für
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
Bezeichnung des Wahlvorschlags
8. Für
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
Bezeichnung des Wahlvorschlags
9. Für
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
10. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
11. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
12. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
13. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
14. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
15. Für
Bezeichnung des Wahlvorschlags
Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort
2.
Die oder der Vorsitzende eröffnet um
Uhr die Sitzung damit, dass sie oder er die beisitzenden Mitglieder und die Schriftführerin oder den
Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, hinwies. Sie oder er stellte fest, dass Ort, Zeit
und Tagesordnung der Sitzung nach § 3 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung öffentlich bekannt gemacht und die Vertrauenspersonen aller eingereichten
Wahlvorschläge
schriftlich
fernmündlich
geladen worden sind.
3.
Die oder der Vorsitzende legte dem Wahlausschuss folgende Wahlvorschläge vor:
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
1.
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
2.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
3.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
4.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
5.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
6.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
7.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
8.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
9.
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2231
Anlage KW 6
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
10.
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
eingegangen am
Uhr
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
11.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
12.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
13.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
14.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
15.
4.
Sie oder er berichtete das Ergebnis der Vorprüfung.
4.1
An Hand der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, dass
kein Wahlvorschlag verspätet eingegangen ist.
folgender Wahlvorschlag bzw. folgende Wahlvorschläge verspätet eingegangen ist bzw. sind:
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
1.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
2.
Name der Partei oder Wählergruppe, Kurzbezeichnung
3.
Die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags hatte Gelegenheit zur Äußerung.
Der Wahlausschuss wies sodann diesen Wahlvorschlag bzw. diese Wahlvorschläge durch Beschluss zurück.
5.
Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich
keine
folgende
Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
Zu den festgestellten Mängeln hatte die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung.
6.
Auf Grund der festgestellten Mängel beschloss der Wahlausschuss,
6.1
folgende Wahlvorschläge zurückzuweisen:
1.
2.
3.
4.
6.2
aus folgenden Wahlvorschlägen folgende Bewerberinnen und Bewerber zu streichen:
1.
2.
3.
4.
Die Vertrauensperson des jeweils betroffenen Wahlvorschlags hatte Gelegenheit zur Äußerung.
7.
Sodann beschloss der Wahlausschuss, die nachfolgenden Wahlvorschläge zuzulassen. Ihre Reihenfolge wurde in der Weise bestimmt, dass zunächst die
Wahlvorschläge der im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt wurden. Danach folgten die
in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Nr. 25
Anlage KW 6
Stimmen. Über die Reihenfolge der übrigen zugelassenen Wahlvorschläge entschied das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gezogene Los.
ListenNr.
Anzahl der zugelassenen
Bewerberinnen und Bewerber
Bezeichnung des
Wahlvorschlags
1
- Anlage 1
2
- Anlage 2
3
- Anlage 3
4
- Anlage 4
5
- Anlage 5
6
- Anlage 6
7
- Anlage 7
8
- Anlage 8
9
- Anlage 9
10
- Anlage 10
11
- Anlage 11
12
- Anlage 12
13
- Anlage 13
14
- Anlage 14
15
8.
- Anlage 15
Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig.
Der Wahlausschuss beschloss mit Stimmenmehrheit.
Die Stimme der oder des Vorsitzenden gab bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
9.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe
der Gründe bekannt und wies auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
10.
Die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung sind dieser Niederschrift als Anlagen 1 bis
11.
Vorstehende Niederschrift wurde von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, den beisitzenden Mitgliedern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer
genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Die beisitzenden Mitglieder
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
1.
2.
3.
4.
Die Schriftführerin oder der Schriftführer
5.
6.
beigefügt.
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2233
HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN
626
An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen
Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen
Bezug:
Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen mit Ausnahme der Dienstfahrzeuge — Verwertungs-Richtlinien — vom 12. August 2002 (StAnz. S. 3375)
Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten:
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
Zustand des Materials
Lagerort des Materials
1
53
Monitor Belinea 17˝
verwendungsfähig
Amtsgericht Hünfeld
Hauptstraße 24
36088 Hünfeld
Ansprechpartner/in: Herr/Frau Sandrock
Tel.: 0 66 52/60 02 02
2
1
Offset-Druckmaschine A3, Rotaprint, R 37 K,
Baujahr: 1993
Terminal ND — TSB 316
Offset-Druckmaschine A3, Rotaprint, R 38,
Baujahr: 1993 (die Maschine kann im November 05
abgegeben werden)
verwendungsfähig
Hessisches Statistisches Landesamt
Rheinstraße 35/37
65185 Wiesbaden
Ansprechpartner: Herr Haupt
Tel.: 06 11/38 02-9 52
49
1
3
1
1
18
25
33
13
1
2
1
1
1
1
1
4
1
1
PC 586/100 MHz, 80 MB RAM, 1,7 GB HD, CD-ROM
PC 686/266 MHz, 64 MB RAM, 3 GB HD, CD-ROM
PC Acer 686/500 MHz, 256 MB RAM, 8 GB HD,
Baujahr: 1999
PC 686/333 — 650 MHz, 64—256 MB RAM, Festplatte
von 3,2—6,4 GB, 2—4 MB VGA-Karte, Baujahr:
1998—2000
CRT-Monitor 17˝, Belinea, Acer und EIZO,
Baujahr: 1996—2000
Laserdrucker Kyocera FS-600, Baujahr: 1998
Scanner Agfa Snapscan 1212P, Par. Port
Notebook Artist 586/133 MHz, 1,3 GB HD, 16 + 32 MB
RAM (bei einem NB TFT Halterung gebrochen),
Baujahr: 1997
Notebook 486/100 MHz, 8 MB RAM, 520 MB HD,
Baujahr: 1996
Notebook 686/700 MHz, 128 MB RAM, 5 GB HD,
Baujahr: 2000
Unix Server BULL DPX, Baujahr: 1993
Suse Raid 5 Server 686/266, 128 MB, 18 GB Raid,
Baujahr: 1998
HP Laserjet 6P, Baujahr: 1996
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Regierungspräsidium Gießen
Landgraf-Philipp-Platz 1—7
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Bangel
Tel.: 06 41/3 03-20 84
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig,
Akku defekt
verwendungsfähig,
Akku defekt
TFT defekt
unbekannt
verwendungsfähig,
sehr laut
verwendungsfähig
Rasentraktor ISEKI — Cut Master CM 180 (18 PS,
sehr gut
2-Zylinder, 4-Takt-Motor, Arbeitsbreite 102 cm,
Fangbehälter 300 Liter, Hydrostatischer Fahrantrieb
Kompletter Anbausatz (Anbaurahmen, Schneeschild, sehr gut
Schneeketten, Rundumleuchte, Kastenstreuer)
Hessisches Amt für Versorgung
und Soziales Gießen
Südanlage 14a
35390 Gießen
Ansprechpartner: Herr Knöß
Tel.: 06 41/79 36-1 12
5
1
A0-Schwarzweiß-Laser-Plotter Xerox 8825
Maße: Länge 1,48 m, Breite 0,55 m, Höhe 1,06 m
gut
Amt für Bodenmanagement Korbach
Pommernstraße 41
34497 Korbach
Ansprechpartner: Herr Mey
Tel.: 0 56 31/9 78-2 35
6
81
PC 2,1 GB HD—20 GB HD, 32—128 MB RAM,
CD-ROM, 200—800 MHz, Baujahr: 1997—2001
Drucker HP Deskjet 520 und 600
Drucker HP (div. Modelle)
Drucker Brother (div. Modelle)
Monitor 15˝ CRT
Monitor 17˝ CRT
Monitor 19˝ CRT
verwendungsfähig
Landgericht Kassel
Frankfurter Straße 7
34117 Kassel
Ansprechpartner/in:
Herr Tampe/Frau Mai
Tel.: 05 61/9 12-12 27 oder -12 16
5
41
23
14
70
2
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
Seite 2234
Lfd.
Nr.
7
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
1
2
8
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
3
1
2
3
1
1
1
1
Trockenofen Fa. David + Baader, Typ IHTL — 0,
Modell 11606.5, Baujahr: 1985
Wickelmaschine Fa. Seipp, Typ USWM 3050,
Baujahr: 1982 und 1997
HP Autoinjektor, Typ 7673 A, Baujahr: 1988—1989
HP Headspace Sample mit Steuergerät, Typ 19395 A,
Baujahr: 1989
HP Gaschromatograph, Typ 5890 A, Baujahr: 1988
HP Controller, Baujahr: 1988
Julabo Wasserbad, Typ F 18, Baujahr: 1987
Gerstel-Kaltaufgabesystem, Typ KAS 3,
Baujahr: 1993
HP MS-Chemstation, Typ 59940 A, Baujahr: 1989
HP Gaschromatograph mit Injector und Zubehör,
Typ 7673 A
Nr. 25
Zustand des Materials
Lagerort des Materials
verwendungsfähig
Landesstelle Hessen für gewerbliche
Berufsförderung in Entwicklungsländern
Darmstädter Straße 90
64521 Groß-Gerau
Ansprechpartner: Herr Schneider
Tel.: 0 61 52/9 61 36-1 00
verwendungsfähig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
— Standort Kassel —
Drusetalstraße 67
34131 Kassel
Ansprechpartnerin: Frau Wenig
Tel: 05 61/3 10 11 11
reparaturbedürftig
reparaturbedürftig
9
1
Telefonanlage „Octupus 8818“ mit Vermittlung,
verwendungsfähig
Monitor und Drucker für 100 Teilnehmer inkl. ca. 60
analoge Tastentelefone (ohne Kabel), Baujahr: 1990
Hessische Erstaufnahmeeinrichtung
für Flüchtlinge
Meisenbornweg 13
35398 Gießen
Ansprechpartner: Herr Hofmann
Tel.: 06 41/79 61-1 14
10
1
Frankiermaschine
Stielow Thermo-Transfer-Druck-Frankiersystem
SM-26C inkl. Modem, Werbeklischee, Tagesstempel
und integrierte Waage.
Inbetriebnahme 2001—Ende 2004
verwendungsfähig
Hessisches Immobilienmanagement
Niederlassung Darmstadt
Heidelberger Straße 44
64285 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Presser
Tel.: 0 61 51/1 59 51 19
11
2
PC, Celeron 366, 4 GB HD, 1287 MB RAM,
Baujahr: 1999
PC, Pentium III-450 MHz, 8 GB HD, 256 MB RAM,
Baujahr: 1999
PC, Pentium II-400 MHz, 4 GB HD, 256 MB RAM,
Baujahr: 1995
Monitor 15˝, Baujahr: 1995—1999
Monitor 17˝, Baujahr: 1997
Nadeldrucker OKI microline 385, 24-Nadel
Laserdrucker QMS 860 Plus, DIN A3, Baujahr: 1993
Router (Cisco 1603 ISDN), Baujahr: 1999
USV (APC Smart UPS 700), Baujahr: 2000
Tape Library Overland Loader Xpress 810, autoloader
mit DLT 8000drive (40/80 GB), 10 Media Slots,
Baujahr: 2000
Roline KVM-Masterview, Console-Switch, 8fach mit
4 Kabelsets, Baujahr: 2002
Fujitsu Teamserver LC840iE, 2x Pentium II-450 Xeon,
1 GB RAM, 4 x 9 GB SCSI-HD, Baujahr: 1999
Fujitsu Teamserver LC850iE, Pentium II-450,
256 MB RAM, 2 x 9 GB SCSI-HD, Baujahr: 1999
verwendungsfähig
Staatstheater Darmstadt
Georg-Büchner-Platz 1
64283 Darmstadt
Ansprechpartner: Herr Desaga
Tel.: 0 61 51/2 81 12 20
1
1
4
1
2
1
1
1
1
1
1
1
12
1
1
1
2
1
1
1
1
1
1
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
verwendungsfähig
SVHS, Hersteller: Panasonic, Modell NV-S85
verwendungsfähig
Videorecorder, Hersteller: Panasonic NV-FS 2000
verwendungsfähig
Ladegerät, Hersteller: Accumaster, C2a,
verwendungsfähig
Baujahr: 2002
Staubsammelgerät, Hersteller: VC 25
verwendungsfähig
Reinstwasseranlage, Hersteller: WR, Modell R 800
verwendungsfähig
UV-Entkeimanlage, Hersteller: WR, Baujahr: 1997
verwendungsfähig
Klimagerät, Hersteller: elta, Modell: 9230,
verwendungsfähig
Baujahr: 1995
Gaschromatograph, Hersteller: Perkin Elmer,
verwendungsfähig
Modell: GC 8500
Portabler Gaschromatograph, Hersteller: PE Photovac, verwendungsfähig
Modell: Voyager
Kinstic QCL Mikrotilierplatten-Reader, WIN KQCL verwendungsfähig
Software für die Aussteuerung des Readers, WinRead
Software: Elisa Auswertesoftware unter Windows,
Hersteller: Boehringer Ingelheim, Modell: 25 — 141 B,
Baujahr: 1997
Regierungspräsidium Darmstadt
— Landesgewerbearzt —
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ansprechpartnerin: Frau Wunderlich
Tel.: 06 11/8 17 21 31
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Lfd.
Nr.
Anzahl, Materialbezeichnung
Menge (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.)
12
1
2
1
Zustand des Materials
Seite 2235
Lagerort des Materials
Reflexionsphotometer — Analysegerät für die
verwendungsfähig
klinische Chemie, Hersteller: Boehringer Mannheim,
Modell: Reflotron, Baujahr: 1987
Laptop Acer 721 TX, PII 333MMX, Baujahr: 1999
verwendungsfähig
Laptop Compaq Armada 1500c, Ser. PP 2030,
verwendungsfähig
Baujahr: 1999
Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen.
Letzter Termin: Montag, 18. Juli 2005
Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet.
Wiesbaden, 2. Juni 2005
627
Teilnahmebedingungen für die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ vom 30. Mai 2005
I. ALLGEMEINES
§1
Organisation
(1) Das Land Hessen ist Träger der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“. Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden (im Folgenden
„Lotterieverwaltung“ genannt), im Namen des Landes Hessen veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung der Losbrieflotterie ist der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen, Rosenstraße 5—9, 65189
Wiesbaden (im Folgenden „Treuhandgesellschaft“ genannt), übertragen.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§2
Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“
sind allein die Teilnahmebedingungen der Lotterieverwaltung einschließlich der ergänzenden Informationen auf den Losen maßgebend.
(2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf
Losen, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(3) Der Loserwerber (Spielteilnehmer) erkennt die Teilnahmebedingungen mit dem Kauf des Loses als verbindlich an.
(4) Dies gilt auch dann, wenn die Lotterieverwaltung eine gemeinsame Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit anderen
Unternehmen durchführt.
(5) Die Teilnahmebedingungen sind in den Verkaufsstellen einzusehen beziehungsweise erhältlich.
(6) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der
Teilnahmebedingungen sowie für Sonderbedingungen.
(7) Die Bekanntgabe in anderer Form bleibt vorbehalten.
§3
Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft wahren
das Spielgeheimnis.
(2) Insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden.
II. SPIELVERTRAG
§4
Spielteilnahme
(1) Minderjährige sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
(2) Der Vertrieb der Lose erfolgt durch die zugelassenen Verkaufsstellen der Lotterieverwaltung.
(3) Die Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ erfolgt
durch den Kauf eines Loses dieser Lotterie.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
— Referat Zentrale Beschaffung —
VV 4150 — Ld III 5 01 01
StAnz. 25/2005 S. 2233
(4) Lose, die Herstellungsmängel (zum Beispiel Druckfehler, Fehl-,
Doppel- und/oder unvollständige Drucke) aufweisen, sind ungültig.
(5) In diesen Fällen wird der Lospreis gegen Rückgabe dieser Lose
von der Verkaufsstelle erstattet.
(6) Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
§5
Losserie
(1) Die Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ besteht aus einer Kombination von Gewinn- und Nietenlosen. Bei der Herstellung der
Lose findet eine notarielle Ordnungsmäßigkeitsprüfung statt.
(2) Für eine Losserie (drei Millionen Lose) werden zwei Serienblöcke zu jeweils 1 500 000 Losen aufgelegt, die fortlaufend eine
Serienblockbezeichnung erhalten.
(3) Jedes Los enthält
— den Hinweis darauf, dass der Gewinnplan mit Serienlaufzeiten
in den Verkaufsstellen einzusehen ist beziehungsweise ausgehängt wird,
— eine Typenbezeichnung,
— eine Serienbezeichnung,
— eine Paket-Nummer,
— eine Los-Nummer,
— eine Kontrollnummer, die entweder in einem separaten und
entsprechend gekennzeichneten Feld enthalten oder aber ohne
besondere Kennzeichnung im Spielfeld integriert ist,
— sowie ein Spielfeld.
§6
Spieleinsatz
(1) Der Lospreis beträgt 1 Euro.
(2) Der Lospreis ist beim Kauf des Loses in der Verkaufsstelle zu
entrichten.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben.
§7
Abschluss des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und
dem Spielteilnehmer abgeschlossen.
(2) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Spielteilnehmer unter
Entrichtung des Spieleinsatzes ein Los der laufenden Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ gekauft hat.
(3) Mit dem erworbenen Los nimmt der Spielteilnehmer an der
Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ teil.
(4) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und
der Verkaufsstelle beziehungsweise der Lotterieverwaltung oder
der Treuhandgesellschaft hinsichtlich des Aufrubbelns des Loses
sind ausgeschlossen, selbst wenn der Spielteilnehmer der Verkaufsstelle das Aufrubbeln überlässt.
(5) Vereinbarungen, die Spielteilnehmer untereinander oder mit
Dritten eingehen, sind für die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht verbindlich.
(6) Die Spielteilnehmer müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(7) Die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, vor Abschluss des
Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Lose von
Seite 2236
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
der Teilnahme an der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ auszuschließen.
(8) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom
Vertrag erklärt werden.
(9) Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Sicherheit des
Spielgeschäfts nicht gewährleistet oder die ordnungsgemäße Abwicklung nicht möglich ist.
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass die Lotterieverwaltung vom Vertrag zurückgetreten ist.
(11) Der Rücktritt vom Vertrag durch die Lotterieverwaltung ist —
unbeschadet des vorgenannten Zugangsverzichts — in der Verkaufsstelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein Vertragsangebot abgegeben hat.
(12) Der Lospreis wird in diesem Falle auf Antrag erstattet. Der
Antrag ist an die Treuhandgesellschaft zu richten. Bei Rücktritt
wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Erstattung des
Lospreises ausgeschlossen.
(13) Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§8
Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und der Treuhandgesellschaft für Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern fahrlässig oder grob fahrlässig oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von Verkaufsstellen und sonstigen mit der Durchführung der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird nach § 309 Nr. 7b) BGB
ausgeschlossen.
(2) Nach Eingang des Gewinnloses in der Zentrale der Treuhandgesellschaft haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft dem Spielteilnehmer nur für Schäden, die von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht werden.
(3) Die Haftungsregeln der Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen
von technischen Einrichtungen, derer sich die Treuhandgesellschaft zum Verarbeiten der Lose bedient, haften die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft nicht.
(5) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften
weiterhin nicht für Verschulden der „Deutsche Post AG“, der
„Deutsche Bahn AG“ oder sonstiger Transportunternehmen.
(6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen entstanden sind.
(7) Die Lotterieverwaltung und die Treuhandgesellschaft haften
weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung beziehungsweise die
Treuhandgesellschaft nicht zu vertreten haben, hervorgerufen
werden.
(8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung,
der Treuhandgesellschaft und ihrer Erfüllungsgehilfen nach den
Absätzen 4 bis 7 ausgeschlossen wurde, wird der Lospreis auf Antrag gegen Rückgabe des Loses erstattet. Der Antrag ist an die
Treuhandgesellschaft zu richten.
(9) Weitergehende Ansprüche des Spielteilnehmers sind ausgeschlossen.
(10) Ein Vertragsverhältnis zwischen Spielteilnehmer und Verkaufsstelle kommt nicht zustande.
(11) Die Verkaufsstelle haftet nur für Vorsatz.
(12) Absatz 11 gilt auch für alle sonstigen mit der Durchführung
der Losbrieflotterie „Lebenslänglich“ beauftragten Stellen.
(13) Die Absätze 11 und 12 gelten nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IV. GEWINNERMITTLUNG
§9
Gewinnentscheid
(1) Der Gewinnentscheid erfolgt durch das Aufrubbeln des sich auf
dem Los befindlichen Spielfeldes.
(2) Erscheint drei Mal derselbe Betrag, so ist dieser gewonnen. Erscheint drei Mal das Wort „Rente“, so ist die Sofortrente in der Gewinnklasse 8 (vergleiche § 10 Abs. 2) gewonnen.
Nr. 25
(3) Ferner müssen die Kontrollnummer sowie der Gewinn mit den
Angaben auf der Gewinnliste des Herstellers, die in der Zentrale
der Treuhandgesellschaft aufbewahrt wird, übereinstimmen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt kein Gewinn vor.
V. GEWINNE
§ 10
Gewinnplan
(1) Die Gewinnausschüttung beträgt für die Losserie 48,03 Prozent.
(2) Sie wird nach dem Gewinnplan in den Gewinnklassen (GK) wie
folgt vorgenommen:
Gewinne
GK 1: 1,— c
GK 2: 2,— c
GK 3: 5,— c
GK 4: 100,— c
GK 5: 500,— c
GK 6: 1.000,— c
GK 7: 10.000,— c
GK 8: Sofortrente*
*: GK 8 — Sofortrente: Der Spielteilnehmer, auf
dessen Los der Gewinn einer Sofortrente fällt, gewinnt eine Sofortrente bei der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ in Höhe von zurzeit
1 000,— c monatlich für eine 18-jährige Spielteilnehmerin.
Anzahl
660 000
105 000
30 000
360
30
30
6
1
Im Einzelnen gilt Folgendes:
(3) Die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft zahlt mit befreiender Wirkung einen Betrag in Höhe von
280 000 Euro an die „Öffentliche Versicherung Braunschweig“ zugunsten des Gewinners.
(4) Die Verpflichtung der Lotterieverwaltung beziehungsweise der
Treuhandgesellschaft ist auf die Zahlung des Betrages beschränkt.
(5) Der Gewinner erhält von der „Öffentlichen Versicherung
Braunschweig“ ein individuelles Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.
(6) Die Lotterieverwaltung beziehungsweise die Treuhandgesellschaft ist berechtigt, zu diesem Zweck Namen und Adresse des Gewinners der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ mitzuteilen.
(7) Der Gewinner kann innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des
Angebots der Sofortrente eine ganze oder teilweise Ablösung des
an die „Öffentliche Versicherung Braunschweig“ gezahlten Betrages wählen.
(8) Anfallende Zinsen erhält der Gewinner.
(9) Die Entscheidung ist der „Öffentlichen Versicherung Braunschweig“ schriftlich mitzuteilen.
VI. GEWINNAUSZAHLUNG
§ 11
Gewinnauszahlung
(1) Die Gewinnansprüche sind grundsätzlich in der Verkaufsstelle
beziehungsweise bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen.
(2) Ein Gewinnanspruch besteht nur innerhalb der Serienlaufzeit
(vergleiche § 5 Abs. 3 sowie die §§ 12 und 13), und zwar gegen
Rückgabe des Original-Gewinnloses.
(3) Ein Gewinnanspruch besteht nicht, wenn das Los beschädigt ist
oder das freigerubbelte Spielfeld beziehungsweise die Kontrollnummer Beschädigungen aufweisen (§ 5 Abs. 3).
(4) Die Treuhandgesellschaft und die Lotterieverwaltung können
mit befreiender Wirkung an den Inhaber des eingereichten Loses
leisten. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Inhabers des Loses zu prüfen, besteht nicht.
(5) Die Ausschüttung erfolgt nach dem Gewinnplan (§ 10 Abs. 2).
(6) Gewinne bis einschließlich 5 000 Euro werden in jeder Verkaufsstelle nach Überprüfung durch das Terminal ausbezahlt. Bei
Geltendmachung eines Gewinnbetrages von 750 Euro bis einschließlich 5 000 Euro in der Verkaufsstelle hat der Spielteilnehmer das Zentralgewinn-Anforderungsformular auszufüllen, wenn
die Verkaufsstelle nicht den gesamten Gewinn auszahlen kann,
weil sie nicht über einen ausreichend hohen Bargeldbetrag verfügt. Teilauszahlungen werden nicht vorgenommen. Das Anforderungsformular und das Original-Los sind der Verkaufsstelle
zwecks Weiterleitung durch diese an die Zentrale der Treuhand-
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
gesellschaft zu übergeben oder vom Spielteilnehmer selbst an die
Zentrale der Treuhandgesellschaft zu übersenden. Im Falle der
Weiterleitung durch die Verkaufsstelle erhält der Spielteilnehmer
von der Verkaufsstelle eine Eingangsbestätigung.
(7) Gewinne über 5 000 Euro und Sachgewinne sind über eine Zentralgewinnanforderung in jeder Verkaufsstelle oder durch persönliche Vorsprache bei der Treuhandgesellschaft geltend zu machen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 12
Beendigung der Losserie
Das Ende der Laufzeit einer Losserie oder bestimmter Serienblöcke einer Losserie wird durch Aushang in den Verkaufsstellen
bekannt gegeben (siehe auch § 11 Abs. 2).
§ 13
Verfallsfrist
(1) Alle Ansprüche aus der Spielteilnahme auf Auszahlung von Gewinnen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 13 Wochen nach
dem Ende der Laufzeit der entsprechenden Losserie gerichtlich
geltend gemacht werden.
(2) Ebenfalls erlöschen alle Schadensersatzansprüche, die an
Stelle eines Gewinnanspruchs geltend gemacht werden können sowie alle Ansprüche auf Rückerstattung des Lospreises gegen die
Lotterieverwaltung, die Treuhandgesellschaft sowie seine Bezirksdirektionen und Verkaufsstellen, wenn sie nicht innerhalb
von 13 Wochen nach dem Ende der Laufzeit der entsprechenden
Losserie gerichtlich geltend gemacht werden.
(3) Die Regelung des Absatzes 2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichen Handelns.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Teilnahmebedingungen treten am 1. Juni 2005 in Kraft.
Wiesbaden, 30. Mai 2005
Hessische Lotterieverwaltung
StAnz. 25/2005 S. 2235
HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST
628
Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft
der Justus-Liebig-Universität Gießen mit dem Abschluss
der ersten juristischen Staatsprüfung vom 8. Dezember 1995;
hier:
Seite 2237
Zweiter Beschluss zur Änderung vom 11. Januar 2005
Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der
Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 226), hat der Fachbereich 01
— Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen die
nachstehende Änderung der Studienordnung mit dem Abschluss
der ersten juristischen Staatsprüfung vom 11. Januar 2005 beschlossen.
Sie wird nachstehend bekannt gemacht.
629
Satzung der Universität Kassel nach § 5 Abs. 6 Hessische
Immatrikulationsverordnung (HImmaVO)
Mit Erlass vom 6. April 2005 habe ich nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 des
Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom
31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. März 2005 (GVBl. I S. 218), die oben angeführte Satzung genehmigt.
Sie wird hiermit gemäß § 39 Abs. 5 HHG bekannt gegeben.
Wiesbaden, 30. Mai 2005
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 1.2 — 470/022 — 7
StAnz. 25/2005 S. 2237
Wiesbaden, 25. Mai 2005
Hessisches Ministerium
für Wissenschaft und Kunst
III 2.2 — 422/03/01.10.05—06
StAnz. 25/2005 S. 2237
Zweiter Beschluss des Fachbereichs 01 — Rechtswissenschaft vom
11. Januar 2005 zur Änderung der „Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen
mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung“ vom
8. Dezember 1995
Der Fachbereich 01 — Rechtswissenschaft der Justus-Liebig-Universität Gießen hat am 11. Januar 2005 beschlossen, die „Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Justus-LiebigUniversität Gießen mit dem Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung“ vom 8. Dezember 1995 (StAnz. 1996 S. 598), in der Fassung
vom 19. Februar 2003 (StAnz. Seite 2 500), wie folgt zu ändern.
§ 10 Absatz 2 lit. b erhält folgende Fassung:
„b) je ein Leistungsnachweis in den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht. Es sind jeweils mindestens eine Hausarbeit und eine
Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Anfertigung der Hausarbeit erfolgt in der der Übung unmittelbar vorangehenden
vorlesungsfreien Zeit. Teilnehmerinnen und Teilnehmer
der Übung, die trotz ernsthafter Teilnahme an der Hausarbeit und mindestens einer Klausur nur die Hausarbeit oder
Klausur bestanden haben, wird diese Leistung in der unmittelbar nachfolgenden Übung angerechnet. Wird in der
nachfolgenden Übung die noch fehlende Leistung erbracht,
wird der Schein für diese Übung erteilt.“
Gießen, 4. Mai 2005
Prof. Dr. Gabriele W o l f s l a s t
Dekanin des Fachbereichs 01 —
Rechtswissenschaft
Aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 6 der Verordnung über
das Verfahren der Immatrikulation, die Ausführung des Hessischen Studienguthabensgesetzes (StuGuG) und die Verarbeitung
personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Immatrikulationsverordnung — HImmaVO) vom 29.
Dezember 2003 (GVBl. I 2004 S. 12) in Verbindung mit § 42 Abs. 8
des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), hat das Präsidium der
Universität Kassel am 14. Februar 2005 die nachfolgenden Regelungen beschlossen:
1. Die Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 StuGuG für Studierende, die über einen Abschluss im Sinne des § 1 StuGuG verfügen, beträgt für alle Studiengänge an der Universität Kassel
einheitlich 500,— Euro je Semester.
2. Die Gebühr für Gasthörerinnen und Gasthörer nach § 3 Abs. 3
Satz 3 StuGuG beträgt an der Universität Kassel unabhängig
vom Maß der Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen einheitlich 100,— Euro je Semester.
3. § 5 Abs. 5 der HImmaVO bleibt unberührt.
4. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Kassel, 10. Mai 2005
Prof. Dr. Rolf-Dieter P o s t l e p
Universitätspräsident
Seite 2238
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG
630
Umbau der Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße, Fritz-Henkel-Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf, Stadtteil Wallau;
hier:
Nr. 25
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung),
vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Marburg, und der künftige Träger der Straßenbaulast, die Stadt Biedenkopf, beabsichtigen, die Bundesstraße 62 alt (Bahnhofstraße,
Fritz-Henkel-Straße) im Zuge der Ortsdurchfahrt Biedenkopf,
Stadtteil Wallau, Landkreis Marburg-Biedenkopf, von Bau-km
0+020 bis 1+064 (entspricht: von Netzknoten 5616 352 nach Netzknoten 5616 351, km 0,226 bis 1,270) umzubauen. Die Straßenbaubehörde hat für diese Baumaßnahme das Entfallen der Planfeststellung und der Plangenehmigung gemäß § 17 Abs. 2 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 287), geändert durch Gesetz vom 22. April
2005 (BGBl. I S. 1128), beantragt.
Gegenstand der Maßnahme ist nach erfolgter Inbetriebnahme der
Ortsumgehung Biedenkopf und Biedenkopf/Wallau im Zuge der
B 62 die Verringerung der Fahrbahnbreite von ca. 8,50 m auf
6,00 m, die Anlage zusätzlicher Querungshilfen, der Umbau der
lichtsignalgeregelten Knoten Bahnhofstraße/Fritz-Henkel-
Straße/Alte Straße/Hohe Straße zu einem Kreisverkehrsplatz, der
Anlage von Parkstreifen sowie die Herstellung des Radweges als
kombinierter Rad-/Gehweg bis zur Hohen Straße.
Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September
2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1224), zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des
Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG hat
ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so
dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a
UVPG, die bekannt zu geben ist, nicht selbständig anfechtbar ist.
Wiesbaden, 1. Juni 2005
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
V2 — A — 061 — k — 06 (2.023)
StAnz. 25/2005 S. 2238
HESSISCHES MINISTERIUM
FÜR UMWELT, LÄNDLICHEN RAUM UND VERBRAUCHERSCHUTZ
632
631
Wasserrechtliche Anerkennung nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000 (GVBl.
I S. 59) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November 2000 (StAnz. S. 3975)
Zulassung als staatlich anerkannte Untersuchungsstelle
für Abwasseruntersuchungen für den Teilbereich EKVOLabor;
Die Firma Wüsteneck Anlagenbau, Waberner Straße 10, in 34576
Homberg-Lembach wird widerruflich als EKVO-Überwachungsstelle nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 EKVO (als privatrechtliche Einrichtung
für Unternehmer von Abwasseranlagen) anerkannt.
Die Anerkennung ist bis zum 31. Dezember 2005 befristet.
hier:
Verlängerung der Anerkennung
Die Firma Chemisch-Technologisches Labor Okriftel, Rheinstraße
10 a in 65795 Hattersheim wird weiterhin nach § 9 Abs. 5 Nr. 4 der
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 21. Januar 2000
(GVBl. I S. 59 ff.) und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (VwV-EKVO) vom 17. November
2000 (StAnz. S. 3975 ff.) widerruflich und befristet bis zum 28. Februar 2010 als EKVO-Labor anerkannt.
Wiesbaden, 2. Mai 2005
Wiesbaden, 4. Mai 2005
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2 — Ü — 225 — 649 — 2005
StAnz. 25/2005 S. 2238
633
Hessisches Landesamt
für Umwelt und Geologie
W2 — L — 113 — 651 — 2005
StAnz. 25/2005 S. 2238
DER LANDESWAHLLEITER FÜR HESSEN
Nachfolge für den Abgeordneten des Hessischen Landtags
Manfred Schaub — SPD —
Der Abgeordnete des Hessischen Landtags Manfred Schaub —
SPD — ist ausgeschieden.
Nach § 40 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes (LWG) in der Fassung
vom 19. Februar 1990 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ist an die Stelle von Herrn
Schaub die Ersatzbewerberin im Wahlkreis
Frau Ulrike G o t t s c h a l c k ,
kaufmännische Angestellte,
Vom-Stein-Straße 11
34266 Niestetal
getreten.
Wiesbaden, 3. Juni 2005
Der Landeswahlleiter für Hessen
II 12 — 03 e 06.21.06 — 01 — 05/001
StAnz. 25/2005 S. 2238
Nr. 25
634
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Seite 2239
DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN
DARMSTADT
Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für die Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und
Brunnen II der Gemeinde Schmitten, Ortsteil Seelenberg,
Hochtaunuskreis
Vom 24. März 2005
Aufgrund des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245),
zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, 15) und des § 29 des Hessischen Wassergesetzes
(HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember
2002 (GVBl. I 2003 S. 10), wird Folgendes verordnet:
§1
Schutzgebietsfestsetzung
Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz
des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I und II zu Gunsten der Gemeinde Schmitten ein
Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§2
Gliederung, Umfang, Grenzen
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Zonen:
Zonen I (Fassungsbereiche),
Zonen II (Engere Schutzzonen),
Zone III (Weitere Schutzzone).
(2) Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind in der
als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und mit der Aufzählung nach § 3
dargestellt.
Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergibt sich aus den Schutzgebietskarten (Karten 1—5) im
Maßstab 1 : 25 000, 1 : 10 000, 1 : 5 000 und 1 : 2 000, in denen die
Schutzzonen wie folgt dargestellt sind:
Zonen I = schwarze Umrandung mit innen liegender Rotabsetzung,
Zonen II = schwarze, gestrichelte Umrandung mit innen liegender Blauabsetzung,
Zone III = schwarze Umrandung mit innen liegender Gelbabsetzung.
(3) Die Anlage und die Schutzgebietskarten sind Bestandteile dieser Verordnung.
Die Schutzgebietskarten werden archivmäßig bei
dem Regierungspräsidium Darmstadt,
Obere Wasserbehörde,
Wilhelminenstraße 1—3,
64283 Darmstadt,
dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schmitten,
Parkstraße 2,
61389 Schmitten
und
dem Gemeindevorstand der Gemeinde Waldems,
Rathaus,
65529 Waldems,
verwahrt. Die Karten können während der Dienststunden dort
von jedermann eingesehen werden.
Die Karten befinden sich außerdem bei
dem Landrat des Hochtaunuskreises,
Untere Wasserbehörde,
Ludwig-Erhard-Anlage 1—4,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe,
dem Landrat des Hochtaunuskreises,
Katasteramt,
Ludwig-Erhard-Anlage 1—4,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe,
Seite 2240
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
dem Kreisausschuss des Hochtaunuskreises,
Bauaufsichtsbehörde,
Ludwig-Erhard-Anlage 1—4,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe,
dem Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises,
Untere Wasserbehörde,
Heimbacher Straße 7,
65307 Bad Schwalbach,
dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
Rheingaustraße 186,
65203 Wiesbaden,
dem Landrat des Hochtaunuskreises,
Amt für den ländlichen Raum,
Ludwig-Erhard-Anlage 5,
61352 Bad Homburg v. d. Höhe,
dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg,
Amt für den ländlichen Raum,
Am Renngraben 7,
65549 Limburg,
dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
Wilhelmstraße 10,
65185 Wiesbaden,
dem Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Landwirtschaft, Forsten, Naturschutz,
Wilhelminenstraße 1—3,
64283 Darmstadt,
dem Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Wiesbaden,
Lessingstraße 16—18,
65189 Wiesbaden.
§3
Aufzählung der Flurstücke, Fluren und Gemarkungen
I. Zonen I
Die Zone I für den Brunnen I erstreckt sich auf Flur 3, Flurstück 44 der Gemarkung Wüstems.
Die Zone I für den Brunnen II erstreckt sich auf Flur 5, Flurstück 25 der Gemarkung Seelenberg.
II. Zonen II
Die Zone II für den Brunnen I erstreckt sich auf Flur 3 (teilweise) der Gemarkung Wüstems.
Die Zone II für den Brunnen II erstreckt sich auf Flur 5 und
Flur 1 (jeweils teilweise) der Gemarkung Seelenberg.
III. Zone III
Die gemeinsame Zone III erstreckt sich auf Teile der Gemarkungen Seelenberg (Gemeinde Schmitten, Hochtaunuskreis),
Wüstems und Reichenbach (Gemeinde Waldems, RheingauTaunus-Kreis).
§4
Verbote in der Zone III
In der Zone III sind verboten:
1. das Versenken von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers,
2. das Versickern von Abwasser einschließlich des auf Straßen
und sonstigen befestigten Flächen anfallenden gesammelten
und ungesammelten Niederschlagswassers mit Ausnahme der
breitflächigen Versickerung über die belebte Bodenzone bei
günstigen Standortbedingungen. Günstige Standortbedingungen liegen vor, wenn es sich um nicht schädlich verunreinigtes
Niederschlagswasser handelt oder die Untergrundverhältnisse
gewährleisten, dass vor dem Eintritt in das Grundwasser mitgeführte Schadstoffe abgebaut werden, oder dass ein Eintritt
in das Grundwasser nicht zu erwarten ist.
Als nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser gilt
Niederschlagswasser von Feld- und Forstwegen sowie von
Dach-, Terrassen- und Hofflächen von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken und Niederschlagswasser von Dachflächen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden.
Dieses Verbot gilt nicht, wenn für das Versickern eine Erlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt ist,
3. Maßnahmen, die im Widerspruch zur jeweils gültigen Fassung
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung —
VAwS —) stehen,
4. das Ablagern von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen sowie deren Einbringen in den Untergrund,
5. das Errichten und Betreiben von Rohrleitungen für wassergefährdende Stoffe außerhalb eines Werksgeländes,
Nr. 25
6. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Anlagen, in denen
als Reststoffe radioaktive Stoffe, wassergefährdende Stoffe
oder Betriebsabwässer, ausgenommen Kühlwasser, anfallen,
wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet, hinausgebracht, ausreichend
behandelt oder zulässigerweise in eine öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden,
7. Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen mit Ausnahme von Zwischenlagern für Erdaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch, soweit das Material unbelastet ist, sowie mit
Ausnahme von Kompostierungsanlagen, sofern keine Verunreinigung des Grundwassers oder keine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
8. Umschlaganlagen für Hausmüll, Anlagen zur örtlichen Bodenbehandlung bei Sanierungsmaßnahmen, Recyclinghöfe,
Schrottplätze, Autowrackplätze und Sortieranlagen für Haus-,
Gewerbe- und Sperrmüll,
9. die Verwendung von auswaschungsgefährdeten oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien bei Baumaßnahmen im
Freien,
10. der Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer
Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme, es sei
denn, eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist nicht zu
besorgen,
11. die Anwendung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage und Pflanzenschutzmitteln, die
einen Wirkstoff enthalten oder aus einem Wirkstoff bestehen,
für den in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über
Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) für Wasserschutzgebiete oder
allgemein ein Anwendungsverbot besteht,
12. das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen,
13. die Lagerung von organischen Düngern und Silagen, sofern
Sickersäfte anfallen und diese nicht schadlos aufgefangen, verwertet oder ordnungsgemäß beseitigt werden,
14. das Zwischenlagern von Festmist auf unbefestigten Flächen, es
sei denn, das Entstehen von Sickersaft oder dessen Eindringen
in das Grundwasser ist nicht zu besorgen; es ist jedoch nicht zulässig, jährlich den gleichen Standort zu nutzen. Nach der Räumung ist der Standort gezielt zu begrünen,
15. das Errichten und Betreiben von gewerblichen, industriellen
und der Forschung dienenden Betrieben und Betriebsteilen, in
welchen mit radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen im
Sinne von § 19g WHG zum unmittelbaren Betriebszweck umgegangen wird,
16. das Betreiben von unterirdischen Anlagen zum Sammeln, Befördern, Abfüllen und Lagern von organischen Düngern und
Silagesickersäften mit Ausnahme von solchen Anlagen, bei
welchen der bestmögliche Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung seiner
Eigenschaften erreicht wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn
der Nachweis der Dichtigkeit durch ein Leckerkennungsdrän
mit Kontrollmöglichkeit (bei Neuanlagen) oder durch Dichtigkeitsprüfungen (bei Altanlagen) gewährleistet ist; die Dichtigkeitsprüfung hat unmittelbar nach In-Kraft-Treten der Verordnung und anschließend im Abstand von fünf Jahren durch
Eigenkontrolle zu erfolgen und ist zu dokumentieren,
17. das Versenken und Versickern von Kühlwasser,
18. Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Heilstätten und Betriebe,
wenn das Abwasser nicht vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet hinausgeleitet wird; § 4 Nr. 2 bleibt unberührt,
19. sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie deren Beförderung in Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers ist
nicht zu besorgen.
Fällt der Umgang unter die Regelungen der Anlagenverordnung (VAwS), besteht eine Besorgnis nicht, wenn die für Wasserschutzgebiete jeweils geltenden Vorschriften der Anlagenverordnung eingehalten werden,
20. das Lagern, Abfüllen und Umschlagen radioaktiver Stoffe,
21. das Errichten von Kläranlagen mit Ausnahme zugelassener
Kleinkläranlagen und das Errichten und Betreiben von Abwassergruben,
22. das Lagern und Ablagern von Abfall und von zur Wiederverwertung vorgesehenen wassergefährdenden Materialien,
23. Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs,
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
24. Bohrungen, Erdaufschlüsse und sonstige Bodeneingriffe mit
wesentlicher Minderung der Grundwasserüberdeckung, sofern
nicht fachbehördlich festgestellt worden ist, dass eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige
Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist,
25. das Neuanlegen und Erweitern von Friedhöfen,
26. Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen,
27. Flächen für Motorsport,
28. das Neuanlegen von Kleingartenanlagen,
29. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzonen
III/III A entsprechen,
30. militärische Anlagen, sofern eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist,
31. das Anlegen oder Erweitern von Dränungen und Vorflutgräben.
32. Die Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ist
nur erlaubt, soweit vorher eine Aushagerung erfolgte und die
Grundwasserneubildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird
und kein über das übliche Maß hinausgehender Stickstoffeintrag in das Grundwasser zu erwarten ist. Hierzu hat der Nutzungsberechtigte vor Beginn der Aufforstung den Stickstoffgehalt des Bodens zu einem geeigneten Zeitpunkt durch Bodenuntersuchung zu ermitteln. Es ist mindestens eine Bodenprobe
je Hektar durchzuführen.
§5
Verbote in den Zonen II
In den Zonen II gelten die Verbote für die Zone III.
Darüber hinaus sind verboten:
1. das Errichten und die wesentliche Änderung von Gebäuden
und sonstigen baulichen Anlagen,
2. Lager für Baustoffe und Baumaschinen sowie Baustellen und
Baustelleneinrichtungen,
3. der Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen, ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege und sandwassergebundene Waldwege,
4. das Zelten, Lagern, Baden und das Abstellen von Wohnwagen,
5. Parkplätze und Sportanlagen,
6. Abstellen von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Untergrund
mit Ausnahme des Abstellens im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten,
7. das Waschen, Reparieren und Warten von Kraftfahrzeugen,
8. jegliche über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die
belebte Bodenzone verletzt oder die Grundwasserüberdeckung
vermindert wird,
9. Bergbau, wenn er zum Zerreißen der Grundwasserüberdeckung, zu Einmuldungen oder offenen Wasseransammlungen
führen kann,
10. Sprengungen,
11. das Vergraben von Tierkörpern,
12. das Herstellen oder wesentliche Umgestalten von oberirdischen Gewässern,
13. Manöver und Übungen der Streitkräfte oder anderer Organisationen, soweit sie nicht den zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und der Länderarbeitsgemeinschaft
Wasser (LAWA) abgestimmten Vorgaben für die Schutzzone II
entsprechen,
14. sämtlicher Umgang mit und das Befördern von radioaktiven
und wassergefährdenden Stoffen; ausgenommen sind das Ausbringen und Befördern von Silagesickersäften, Dünge-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in geeigneten
Transportbehältern sowie die Verwendung von Betriebsstoffen
in land- und forstwirtschaftlichen Maschinen,
15. das Durchleiten und Hinausleiten von Abwasser,
16. Kompostierungsanlagen,
17. die Bewässerung mit hygienisch bedenklichem Wasser,
18. Kleingärten,
19. das breitflächige Versickern von auf Straßen und sonstigen befestigten Flächen anfallendem gesammeltem und ungesammeltem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone auch bei
günstigen Standortbedingungen; ausgenommen ist die breitflächige Versickerung von auf Feld- und Forstwegen anfallendem Niederschlagswasser.
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§6
Verbote in den Zonen I
In den Zonen I gelten die Verbote für die Zonen II.
Darüber hinaus sind verboten:
1. Fahr- und Fußgängerverkehr sowie Reiten,
2. landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gartenbauliche und
weinbauliche Nutzung,
3. die Anwendung von Düngern, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
4. das Verletzen der belebten Bodenzone.
§7
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
Grundstücksnutzung in der Zone III
Vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 9 gelten für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in der Zone III folgende Verbote und Gebote:
1. Es gelten die in § 4 genannten Verbote. Insbesondere wird auf
die Vorschriften des § 4 Nr. 13 und 14 für die Lagerung und
Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen hingewiesen,
2. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,
3. Grünland darf nicht in Ackerland umgewandelt werden. Die
Grünlanderneuerung darf nur durch Direktsaat erfolgen,
4. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober,
5. die Beweidung, bei der die Grasnarbe großflächig zerstört
wird, ist verboten.
Die Regelungen im Rahmenpflegeplan vom 28. Dezember 1996
für das Naturschutzgebiet Saubach und Niedgesbach (StAnz.
1995 S. 4090) sind einzuhalten.
Insbesondere ist ein räumlicher Wechsel der Beweidungsflächen und der Wassertränkstellen vorzunehmen,
6. Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen. Hierzu
können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen werden.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf
Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.
Zur fachlichen Bewertung ist der Landrat des Hochtaunuskreises, Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, hinzuzuziehen,
7. Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland nach der
letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten beziehungsweise unmittelbar nach der Ernte zu begrünenden Flächen ausgebracht werden.
N-haltiger Mineraldünger darf auf Ackerland nach der letzten
Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,
8. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht
ausgebracht werden.
Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum
1. Februar nicht ausgebracht werden.
§8
Verbote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung
in den Zonen II
Für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung in den Zonen
II gelten die Verbote der §§ 4 und 5 und die Verbote und Gebote
des § 7.
Brunnen 1
In der Zone II für den Brunnen 1 gelten zusätzlich noch folgende
Verbote:
1. die Beweidung,
2. die organische Düngung, mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und
höher,
3. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen.
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Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
§9
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche
und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau
von Sonderkulturen in der Zone III
(1) Sonderkulturen im Sinne dieser Vorschrift sind:
Gemüse, Tabak, Obst, Baumschulerzeugnisse, Stauden, Zierpflanzen, gartenbauliche Samenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen.
(2) Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden für Sonderkulturen, die
in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland angebaut werden.
(3) Im Übrigen gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in der
Zone III folgende Verbote und Gebote:
1. Es gelten die in § 4 genannten Verbote. Insbesondere wird auf
die Vorschriften des § 4 Nr. 13 und 14 für die Lagerung und
Zwischenlagerung von organischen Düngern und Silagen hingewiesen,
2. die Düngung, die Bodenbearbeitung, der Anbau und die Bodennutzung, die Bewässerung, der Pflanzenschutz sowie die
Dokumentation der Bewirtschaftung haben nach den Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung zu erfolgen,
3. Festmist darf auf Ackerland im Zeitraum nach der Ernte bis
zum 1. November nicht ausgebracht werden, soweit in diesem
Zeitraum keine Kultur angesät wird. Auf schweren Böden (Bodenartgruppe III-tL, sT, lT, T) gilt das Verbot bis zum 1. Oktober,
4. Bewirtschafter von Flächen mit Sonderkulturen müssen
schlagspezifische Aufzeichnungen über Art, Menge und Zeitpunkt der eingesetzten Düngemittel und Pflanzenschutzmittel
sowie über die angebauten Kulturen, durchgeführten Bodenbearbeitungsmaßnahmen und erzielten Erträge führen.
Hierzu können vorhandene Aufzeichnungen herangezogen
werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren
und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzuweisen.
Zur fachlichen Bewertung ist der Landrat des Hochtaunuskreises, Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe, hinzuzuziehen,
5. Gülle, Jauche und Klärschlamm dürfen auf Ackerland nach der
letzten Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten beziehungsweise unmittelbar nach der Ernte zu begrünenden Flächen ausgebracht werden.
N-haltiger Mineraldünger darf auf Ackerland nach der letzten
Ernte bis zum 15. Oktober nur auf begrünten Flächen ausgebracht werden,
6. Gülle, Jauche und N-haltiger Mineraldünger dürfen auf Grünland und Ackerland vom 15. Oktober bis zum 1. Februar nicht
ausgebracht werden.
Klärschlamm darf auf Ackerland vom 15. Oktober bis zum
1. Februar nicht ausgebracht werden.
§ 10
Verbote für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in den Zonen II
Zusätzlich zu den Verboten der §§ 4 und 5 und den Verboten und
Geboten des § 7 gelten für die landwirtschaftliche und gartenbauliche Grundstücksnutzung beim Anbau von Sonderkulturen in den
Zonen II folgende Verbote:
1. die organische Düngung mit Ausnahme der Gründüngung und
der Düngung mit Bio-Abfallkompost des Rottegrades IV und
höher,
2. die Lagerung und Zwischenlagerung von organischen Düngern
und Silagen,
3. die Neuanlage und Erweiterung von Flächen zum Anbau von
Sonderkulturen.
§ 11
Verbote und Gebote für die landwirtschaftliche Grundstücksnutzung bei Vorhandensein einer Kooperationsvereinbarung
Besteht zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung
und den Landbewirtschaftenden im Wasserschutzgebiet eine Kooperationsvereinbarung, der die Obere Wasserbehörde zugestimmt
hat, gelten für die Landbewirtschaftenden, die an der Kooperationsvereinbarung beteiligt sind, anstatt der Gebote und Verbote
der §§ 7 bis 10 die Regelungen der Kooperationsvereinbarung.
§ 12
Duldungspflichten
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
innerhalb des Wasserschutzgebietes haben, soweit sie nicht selbst
zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet sind, zu dulden,
Nr. 25
dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder von diesen Verpflichtete
1. die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens
betreten,
2. die Fassungsbereiche einzäunen,
3. Beobachtungsstellen einrichten,
4. Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
aufstellen,
5. Mulden und Erdaufschlüsse auffüllen,
6. wassergefährdende Ablagerungen beseitigen,
7. notwendige Einrichtungen zur sicheren und unschädlichen
Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem Wasserschutzgebiet erstellen,
8. Vorkehrungen an den im Wasserschutzgebiet liegenden Straßen und Wegen zur Verhinderung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und zur Minderung von deren Folgen treffen,
9. Maßnahmen zum Schutz vor Überschwemmungen vornehmen.
§ 13
Ausnahmen
(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann die nach dem
Hessischen Wassergesetz zuständige Wasserbehörde auf Antrag
Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung bedarf der Schriftform.
(2) Handlungen, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Befreiung, einer immissionsschutzrechtlichen, abfallrechtlichen oder bauaufsichtlichen Genehmigung oder bodenschutzrechtlichen Anordnung oder Genehmigung
bedürfen oder die aufgrund eines bergbehördlich geprüften Betriebsplanes oder durch bergrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen oder durch Planfeststellung zugelassen werden, bedürfen
keiner Ausnahmezulassung nach dieser Verordnung. Entscheidet
in den vorgenannten Fällen die nach dem Hessischen Wassergesetz
zuständige Wasserbehörde nicht selbst, ist, außer bei Planfeststellungsverfahren, ihr Einvernehmen erforderlich.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in den
§§ 4, 5, 6,
§ 7
Nummer 1 bis 5, 7 und 8,
§ 8,
§ 9 Abs. 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6,
§ 10,
§ 12
genannten Verbote und Duldungspflichten können nach § 41
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Zuwiderhandlungen gegen die in
§ 7
Nummer 6,
§ 9 Abs. 3
Nummer 4
genannten Gebote (Handlungspflichten) können nach § 120 Abs. 1
Nr. 19 und Abs. 2 HWG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.
§ 15
Übergangsvorschrift
(1) Die Verbote des § 4 Nr. 5, § 4 Nr. 19 und § 5 Nr. 14 finden auf
Tätigkeiten im Rahmen von Betrieben, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens der Verordnung rechtmäßig betrieben werden, erst
nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des In-Kraft-Tretens Anwendung.
(2) Die Verbote des § 4 Nr. 24, § 5 Nr. 8 und § 5 Nr. 9 finden auf Tätigkeiten innerhalb eines Gewerbebetriebes oder eines unter Bergaufsicht stehenden Betriebes, der Kies, Sand, Ton oder andere
feste Stoffe zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung
rechtmäßig abbaut, erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Tage des
In-Kraft-Tretens Anwendung.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Darmstadt, 24. März 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. D i e k e
Regierungspräsident
StAnz. 25/2005 S. 2239
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
635
Standards sowie Benennung von Sachverständigen zur
Durchführung von Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar
2003 (GVBl. I S. 54)
Aufgrund der §§ 6 und 7 der HundeVO werden im Benehmen mit
dem Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung von
Sachkundeprüfungen und Wesensprüfungen festgelegt sowie
sachverständige Personen oder Stellen (nachfolgend SV) benannt.
Diese Standards ersetzen die letztmals am 13. Oktober 2003 geänderten Standards. Die sachverständigen Personen und Stellen sind
in einer ständig aktualisierten Sachverständigenliste auf der
Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt eingestellt
(http://www.rp-darmstadt.de/dezernate/gefahrenabwehr/
hundevo/index.htm).
Abschnitt A — Regelungen über Sachkundeprüfungen
1. Grundsätzliches — Ziel der Sachkundeprüfung
Durch die Sachkundeprüfung soll im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
festgestellt werden, ob die zu prüfende Person über Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und
zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tieren
ausgeht. Auch Aufsichtspersonen bedürfen eines Sachkundenachweises, wenn sie außerhalb des eingefriedeten Besitztums gefährliche Hunde führen wollen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 HundeVO). Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur
für den bestimmten gefährlichen Hund, mit dem die Sachkundeprüfung erfolgt ist.
2. Durchführung der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung enthält einen theoretischen und einen
praktischen Teil. Die Abnahme der Sachkundeprüfung kann in
Verbindung mit der Wesensprüfung durchgeführt werden. Für die
Abnahme der Sachkundeprüfung sind alle vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten SV berechtigt. Die Sachkundeprüfung
kann wiederholt werden.
a) Theoretischer Teil
Den benannten SV liegt ein Fragenkatalog (Anlage 6) zur Sachkundeprüfung aus nachstehenden Bereichen vor, von denen insgesamt 30 Fragen aus sechs verschiedenen Themenbereichen zur Beantwortung auszuwählen sind:
• Lernverhalten (zwei Fragen);
• Hund und Öffentlichkeit (sieben Fragen);
• Hundeverhalten (acht Fragen);
• Haltung, Pflege und Gesundheit des Hundes (vier Fragen);
• Hund und Recht (drei Fragen);
• Mensch und Hund (sechs Fragen).
Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mindestens
21 Fragen (= 70 vom Hundert) vollständig richtig beantwortet wurden.
Die Überprüfung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Das Ergebnis dieses Prüfungsteils ist in geeigneter Weise zu
dokumentieren.
b) Praktischer Teil
Die praktische Überprüfung kann auch während der Wesensprüfung durchgeführt werden.
Bei dieser praktischen Überprüfung muss unter Beweis gestellt
werden, dass der Hund durch die führende Person leit- und lenkbar ist.
Der zu überprüfende Hund hat sich in Verbindung mit der führenden Person so in der Öffentlichkeit zu zeigen, dass von ihm
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Dieses Verhalten ist in Alltagssituationen im öffentlichen Verkehrsraum mit mittlerer Verkehrsfrequenz zu überprüfen. Der
praktische Sachkundenachweis ist erbracht bei
• Leinenführigkeit bei überwiegend lockerer Leine;
• erfolgreichen Halteübungen (das heißt sitzend, stehend oder
liegendes Verweilen an zumeist lockerer Leine);
• Abrufen, das heißt der Hund sollte aus einer Distanz von etwa
zehn Metern aus der Halteübung auf Zuruf zu seinem Führer
kommen.
Der Verlauf und das Ergebnis dieses Prüfungsteils ist ebenfalls in
geeigneter Weise zu dokumentieren.
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3. Bescheinigung über bestandene Sachkundeprüfungen
Sofern die Sachkundeprüfung in beiden Teilbereichen bestanden
wurde, ist der zu prüfenden Person eine Bescheinigung (Anlage 3
beziehungsweise 4) zur Vorlage bei der örtlichen Ordnungsbehörde auszustellen. Sofern auf die geforderten Gehorsamsprüfungen der praktischen Prüfung aufgrund nachgewiesener Krankheit/Gebrechlichkeit beziehungsweise Alters des Hundes aus tiermedizinischen Gründen verzichtet wurde, ist dies in der Bescheinigung zu dokumentieren (§ 4 Abs. 6 HundeVO).
Abschnitt B — Regelungen über Wesensprüfungen
1. Grundsätzliches — Ziel der Wesensprüfung
Ziel der Wesensprüfung ist es, Hunde zu erkennen, die ein gesteigertes Aggressionsverhalten beziehungsweise eine gestörte Kommunikation zeigen und damit eine erhöhte Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Hunden beziehungsweise anderen Tieren
aufweisen können. Grundlage der Beurteilung bilden die durchgeführten Wesensprüfungen. Aggressionsverhalten gehört zum normalen Verhaltensrepertoire von Hunden und ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen. Wenn das Aggressionsverhalten nicht
mehr als nachvollziehbar erachtet werden kann, liegt eine Verhaltensstörung in wissenschaftlichem Sinn vor (inadäquates Aggressionsverhalten).
Die Wesensprüfung sollte grundsätzlich nur am mit Chip gekennzeichneten Hund (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der HundeVO) durchgeführt
werden.
Bei der Prüfung ohne Chip ist die Identität des Hundes in anderer
ausreichender Weise (detaillierte Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung unter anderem) sicherzustellen.
In dem schriftlichen Gutachten sollte ein Farbfoto eingebracht
werden, auf dem der Hund deutlich erkennbar abgebildet ist.
Der zu prüfende Hund sollte 15 Monate alt sein. Bei Anhaltspunkten für den Verdacht, dass der Hund aus einer Aggressionszucht
stammen könnte oder negativ aufgefallen ist, kann die Prüfung
auch früher durchgeführt werden. Ist die Wesensprüfung in einem
solchen Fall positiv verlaufen, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Wiederholung nach Erreichen des
15. Lebensmonats erforderlich ist.
2. Durchführung der Wesensprüfung
a) SV haben gemäß § 7 Satz 3 HundeVO der zuständigen Behörde
mitzuteilen, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist.
Damit soll sichergestellt werden, dass gerade in Fällen mit negativen Prüfungsergebnissen die zuständige örtliche Ordnungsbehörde entsprechend informiert wird. Bei negativen
Prüfungsergebnissen oder wenn die Wesensprüfung abgebrochen wurde, sind die SV verpflichtet, dies unverzüglich
(spätestens am folgenden Werktag zum Beispiel telefonisch,
per E-Mail oder Telefax) der zuständigen Ordnungsbehörde
mitzuteilen.
b) Persönliche Voraussetzungen: Die SV muss unparteiisch sein,
das heißt es dürfen in ihrer Person weder Ausschlussgründe
noch Befangenheitsgründe vorliegen (vergleiche dazu §§ 20, 21
Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVfG). Von der Durchführung einer Wesensprüfung sind daher SV ausgeschlossen, die
zu dem Kreis der in § 20 Abs. 5 VwVfG näher definierten Angehörigen gehören. Im schriftlichen Gutachten ist ausdrücklich zu versichern, dass kein Ausschlussgrund vorliegt.
Es darf zudem keine Interessenkollision vorliegen.
Um dies zu gewährleisten, hat die SV daher im schriftlichen
Gutachten die Art und den Umfang eines etwaigen — in den
letzten sechs Monaten vor der durchzuführenden Wesensprüfung — früher bestehenden Kontaktes zu dem zu überprüfenden Hund sowie der Hundehalterin beziehungsweise dem Hundehalter zu offenbaren und zutreffendenfalls zu versichern,
dass weder eine Interessenkollision besteht noch ein Grund zur
Besorgnis der Befangenheit gegeben ist.
c) Während der Wesensprüfung darf gleichzeitig nur ein Hund
getestet werden.
Vor und während der Wesensprüfung darf der Hund nicht
durch die SV beziehungsweise deren Hilfspersonal gefüttert
werden.
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Sedation des Hundes, ist
die Wesensprüfung abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Hundehalter ist eine unverzügliche,
veterinärmedizinische Untersuchung seines Hundes, auch zur
Erlangung entlastender Fakten, zu empfehlen.
d) Während der Wesensprüfung ist sicherzustellen, dass keine
Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund ist grundsätzlich ohne Maulkorb zu testen, soweit die SV das Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verantworten kann.
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e)
f)
g)
h)
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Wurde eine Beobachtung gemacht, die eine gesteigerte Gefährlichkeit vermuten lässt, kann ein angelegter Maulkorb unter
Umständen dazu dienen, eine weitergehende Überprüfung vorzunehmen, um die Bestätigung des Verdachtes zu erhärten oder
zu entkräften. In diesem Fall ist im Gutachten zu dokumentieren, welche Prüfungssequenzen zunächst mit angelegtem
Maulkorb durchgeführt wurden. Eine positive Wesensprüfung
setzt zwingend voraus, dass sämtliche Prüfungssequenzen
(auch) ohne Maulkorb absolviert wurden.
Der Hund ist ohne eine schmerzauslösende Beeinflussung vorzuführen.
Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden hat die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter zuvor gegenüber der
zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde ihr beziehungsweise
sein Einverständnis zu erklären, damit anschließend von dort
die beauftragte SV umfassend über die zugrunde liegenden
Verhaltensauffälligkeiten informiert werden können.
In einem derartigen Fall sind während der Wesensprüfung dem
zugrunde liegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nach Einschätzung der SV nach Möglichkeit nachzustellen und zu testen. In dem schriftlichen Gutachten ist das
hierbei beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten.
Der Hund sollte von seiner Halterin oder seinem Halter geführt
werden. Ansonsten kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt.
Bei eingezogenen Hunden muss eine Eingewöhnungszeit von
mindestens einer Woche und in begründeten Einzelfällen von
maximal vier Wochen abgewartet werden.
Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten. Bestehen nach Auffassung der SV Zweifel an der Gefährlichkeit
beziehungsweise Nichtgefährlichkeit des Hundes, hat eine
Fortsetzung der Begutachtung durch die SV und, wenn diese es
für erforderlich erachtet, unter Hinzuziehung einer zweiten SV
zu erfolgen.
Aufgrund Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes
kann auf diejenigen Teilbereiche der Wesensprüfung verzichtet werden, die der zu überprüfende Hund aus tiermedizinischen beziehungsweise tierschutzrechtlichen Gründen nachweisbar nicht mehr abzulegen in der Lage ist (beispielsweise
tierärztliche Bescheinigung).
Die überprüften Teilbereiche sind im schriftlichen Gutachten
zu dokumentieren. Unumgänglich ist gleichwohl eine Auswertung des absolvierten Prüfungsablaufes mit einer dahingehenden Bewertung, ob der nur in Teilbereichen überprüfte Hund
gesteigerte Aggressivitätstendenzen oder aus anderen Gründen
ein gesteigertes Maß an Gefährlichkeit erkennen ließ.
3. Prüfungsablauf
Es erfolgt die Erhebung eines Vorberichts. Soweit nachvollziehbar
erkennbar, sollten Angaben zur Rassezugehörigkeit des Hundes
erfolgen oder aber ausschließende Gründe zu einer bestimmten
Abstammung aufgeführt werden.
Die Fortführung der Wesensprüfung hat ausschließlich in einem
öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Zusätzlich kann die Wesensprüfung durch
eine Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden.
Besondere Auffälligkeiten während des ganzen Prüfungsablaufes
bezüglich des Verhältnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters zu ihrem beziehungsweise seinem Hund können in dem
Gutachten vermerkt werden, sofern diese wichtige Rückschlüsse
auf fehlende Sachkunde und unter Umständen auch mangelnde
Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zulassen.
a) Handling des Hundes durch die sachverständige Person oder
Stelle
Der Hund sollte sich (wie bei einer Zuchtbewertung) von der SV,
nachdem diese sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen
und streicheln lassen. Auch eine Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen des Hundes und
gegebenenfalls ein Anheben sollen vom zu prüfenden Hund geduldet werden.
b) Alltagssituationen
Im Verlauf der Prüfung ist der Hund in normaler Alltagssituation,
möglichst mit anderen Hunden, Fußgängern, Autos, Radfahrern,
Skatern, Joggern, Kinderwagen und Kindern sowie anderen Tieren angeleint zu konfrontieren. Von den neun vorgenannten Alltagssituationen müssen mindestens die fettgedruckten überprüft
werden.
Dabei muss der Hund ebenso dichtes und hastiges Vorbeigehen
und Streifen ertragen, wie auch laute Alltagsgeräusche (zum Bei-
Nr. 25
spiel Herablassen eines Rollladens) und plötzliche visuelle und
laute akustische Reize (zum Beispiel Aufspannen eines Regenschirms, lauter Knall, Schrei, Autohupen oder dergleichen). Drohen wie beispielsweise Knurren in adäquaten Situationen ist erlaubt, wenn es biologisch nachvollziehbar und von der Halterin
oder dem Halter beeinflussbar ist.
c) Belastung
Der Hund ist in belastende Situationen zu bringen (Drohfixieren,
angedeutete Schläge, nachgestellte Flucht des Angreifers, Streifen
und Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes).
Nach einer Beruhigungsphase muss der Hund auf Beschwichtigungsgesten ohne Angriffsverhalten reagieren und ein Anfassen
sollte — durch die die belastende Situation auslösende Person (in
der Regel die SV) — möglich sein. In Fällen, in denen ein Anfassen
nicht möglich ist, ist das hierbei von dem Hund gezeigte Verhalten
zu beschreiben und zu bewerten. Als weitere Belastungsprobe ist
der Hund mit der Leine anzubinden und die Halterin oder der Halter entfernt sich von ihm außer Sichtweite. Der alleingelassene
Hund muss dichtes Vorübergehen und ein Streifen ohne Anzeichen
von nicht situationsangepasster Aggression tolerieren.
In diesen Situationen ist ein artgerechtes Verhalten (Defensivverhalten, auch aggressives Verhalten wie beispielsweise ein Drohund Imponierverhalten) zu akzeptieren.
d) Auswertung des Prüfungsablaufs
Die für die Abnahme der Wesensprüfung berechtigte SV hat über
den Prüfungsablauf ein Protokoll zu führen. In jeder Situation, in
welcher sich der Hund nicht sicher, neutral oder freundlich gezeigt
hat, ist das beobachtete Verhalten zu beschreiben und anschließend zu bewerten.
Erweist sich der Hund in einem Teilbereich als „inadäquat aggressiv“, ist eine Einstufung als gesteigert gefährlicher Hund unumgänglich. In diesem Fall sollte die Wesensprüfung abgebrochen
werden, insbesondere wenn eine Gefährdung von Personen oder
anderen Tieren zu erwarten ist. Ein Ausgleichen zwischen den
Teilbereichen der Wesensprüfung ist nicht möglich.
e) Wiederholung der Wesensprüfung/Videodokumentation
Sofern durch eine vorherige Wesensprüfung festgestellt wurde,
dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen ausgeht und/oder er inadäquate Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist eine Wiederholung der Wesensprüfung grundsätzlich nur am (zuvor) sichergestellten Hund und
mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
Soweit mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde die Wesensprüfung wiederholt wird, ist sie ab Beginn bis zu ihrem Abschluss durch eine möglichst vollständige Videoaufzeichnung zu
dokumentieren. Die Videoaufzeichnung ist als Bestandteil zusammen mit dem schriftlichen Prüfungsgutachten der zuständigen Behörde beziehungsweise dem Gericht kostenfrei vorzulegen.
Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die Videokamera darf nicht von der SV selbst geführt werden, damit diese die Gesamtübersicht und Kontrolle über
das Geschehen behält (auch unter Sicherheitsaspekten).
Wenn eine Wiederholung einer Wesensprüfung stattfindet, kann
diese wahlweise durch eine zweite SV in Gegenwart der erstbeurteilenden SV (1.) oder aber durch eine aus drei SV bestehende
Kommission (2.) erfolgen.
1. Die Wiederholung einer Wesensprüfung ist in Gegenwart der
erstbeurteilenden SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste
SV über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu
informieren und ihn mit dieser abzustimmen. Die erstbeurteilende SV ist zur Teilnahme an einer zeitnahen Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann
im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV
mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der
Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV ist die
unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihr erforderlich erscheint, kann
auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, ohne jedoch selbst unmittelbar auf den Hund Einfluss nehmen zu dürfen.
Zweitbeurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren
nicht zu berücksichtigen.
2. Die Wiederholung einer Wesensprüfung kann alternativ auch
durch eine aus drei SV bestehende Kommission durchgeführt
werden. Diese besteht aus der erstbeurteilenden SV, einer frei
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
bestimmbaren zweiten SV sowie einer weiteren vom Regierungspräsidium Darmstadt zu bestimmenden SV.
Die gesamte Wiederholungs-Wesensprüfung ist in Gegenwart
aller drei SV vorzunehmen. Die zweite SV hat die erste SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt bestimmte SV
über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und ihn mit diesen abzustimmen. Die erstbeurteilende SV sowie die vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte weitere SV sind zur Teilnahme an einer zeitnahen
Wiederholungsprüfung verpflichtet; anstelle der erstbeurteilenden SV kann im Verhinderungsfalle auch eine von ihr benannte Ersatz-SV mit gleichen Rechten und Pflichten an der
Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Der erstbeurteilenden SV sowie der vom Regierungspräsidium Darmstadt benannten weiteren SV ist die unmittelbare Anwesenheit während der gesamten Wiederholungs-Wesensprüfung ebenso zu
gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihnen
erforderlich erscheint, kann von beiden SV auch das Absolvieren bestimmter Prüfungsabläufe eingefordert werden, wobei
lediglich die erstbeurteilende SV auf den Hund selbst keinen
unmittelbaren Einfluss nehmen darf.
Soweit alle drei der Kommission angehörenden SV im Ergebnis eine einheitliche Bewertung der durchgeführten Wiederholungsprüfung vornehmen, kann mit Einverständnis des Auftraggebers und der beiden weiteren SV durch die zweite SV ein
gemeinsames schriftliches Gutachten erstellt werden, welches
von allen drei SV unterzeichnet werden muss. Ansonsten haben
alle drei SV — nach diesen Standards — ein eigenes schriftliches Gutachten abzufassen.
Beurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen,
sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie
sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen
zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass wegen Befangenheit beziehungsweise Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21
VwVfG von der Ordnungsbehörde eine Wiederholung der Wesensprüfung zugelassen beziehungsweise angeordnet wurde,
darf die davon betroffene SV nicht an der Wiederholungsprüfung mitwirken.
f) Bescheinigungen sowie Gutachten über durchgeführte Wesensprüfungen
Bezüglich durchgeführter Wesensprüfungen sind Bescheinigungen (Anlage 1) sowie ausführliche schriftliche Gutachten zur Vorlage bei den örtlichen Ordnungsbehörden auszustellen, die diese
Mindestangaben enthalten müssen. Schriftliche Gutachten im
„Ankreuzverfahren“ genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation. Ausnahmen sind unter h) geregelt.
g) Controlling Wesensprüfungen
Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten
Gutachten insbesondere dahingehend zu überprüfen, ob die Vorgaben zur Wesensprüfung hinsichtlich Durchführung, Inhalt und
Dokumentation eingehalten wurden. Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie des Gutachtens mitzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu prüfen sein, ob Gutachten dieser SV nicht mehr als
zur Durchführung von Wesensprüfungen geeignet im Sinne der
HundeVO anzuerkennen sind.
Sofern im Falle negativer Wesensprüfungen die zuständigen Ordnungsbehörden nicht zeitnah von der begutachtenden Person beziehungsweise Stelle hierüber unterrichtet wurden, ist auch dies
umgehend nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium Darmstadt mitzuteilen.
h) Fallkonstellationen, in denen eine ausführliche Dokumentation
entbehrlich ist
Soweit
• der zu überprüfende Hund bereits zweimal turnusgemäß einer
Wesensprüfung (Erst-Wesensprüfung und mindestens eine
Folge-Wesensprüfung) unterzogen wurde,
• hierbei jeweils keine gesteigerte Gefährlichkeit und Aggressivität festgestellt werden konnte,
• keine (neuerlichen) Verhaltensauffälligkeiten im Sinne des § 2
Abs. 2 HundeVO bekannt geworden sind und
• auf Verlangen der SV Gutachten bezüglich vorangegangener
Wesensprüfungen zur Einsicht vorgelegt wurden,
ist die Anfertigung des ansonsten üblichen schriftlichen Gutachtens entbehrlich. In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die SV
auf dem Vordruck „Bescheinigung über eine durchgeführte Wesensprüfung“ (Anlage 2) bestätigt, dass die neuerlich durchge-
Seite 2245
führte Wesensprüfung bestanden wurde und zudem vorstehend
genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
Abschnitt C — Qualifikation, Benennung und Ausschluss von
sachverständigen Personen oder Stellen
1. Qualifikation der Sachverständigen
Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund, vorgeschlagene Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
1. Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III.
2. Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung.
3. Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein.
4. Mindestens fünf Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI
anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder -verein
oder
1. Teilnahme an zwei Lehrgängen für Diensthundführerinnen/
Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen — mit Abschlussprüfung.
2. Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin/Diensthundführer.
3. Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen —.
4. Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen.
5. Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule — Fachbereich Diensthundwesen — mit
bestandener Abschlussprüfung.
6. Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich.
Von der Landestierärztekammer Hessen vorgeschlagene Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
oder
Tierarzt mit
1. mindestens drei Jahre Kleintierpraxis,
2. mindestens 60 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde
und
a) entweder zehn Begutachtungen in Gegenwart eines bereits benannten Sachverständigen
oder
b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder
oder
c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in
dem Umfang von wenigstens zehn dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.
2. Zulassungsverfahren
Soweit Interessenten in die vom Regierungspräsidium Darmstadt
zu führende Sachverständigenliste aufgenommen werden wollen,
können sie sich auf schriftlichem Wege über
• den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Westfalendamm 174, 44141 Dortmund oder
• die Landestierärztekammer Hessen, Bahnhofstraße 13, 65527
Niedernhausen
unter Vorlage eines Lebenslaufes, eines aktuellen polizeilichen
Führungszeugnisses zwecks Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der unter 1. genannten Qualifikationsnachweise
(Originalzeugnisse oder beglaubigte Fotokopien) bewerben.
Ferner ist eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, sich
im Falle der Aufnahme in die Sachverständigenliste zur strikten
Beachtung der jeweils gültigen hessischen Vorgaben zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen zu verpflichten
(Anlage 5).
Soweit all diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine der beiden
vorgenannten Institutionen nach entsprechender Prüfung unter
fachlichen Gesichtspunkten zutreffendenfalls dem Regierungspräsidium Darmstadt die Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers bestätigt hat, kann die betreffende Person im Benehmen
mit der Landestierärztekammer Hessen und dem VDH e.V. in der
Seite 2246
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der
§§ 6 und 7 HundeVO benannt werden.
3. Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit
Im Falle des freiwilligen Verzichts beziehungsweise nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres werden sachverständige Personen nicht mehr in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Liste der sachverständigen Personen oder Stellen benannt.
Insbesondere nach Eintritt folgender Umstände kommt in Betracht, die benannten Sachverständigen in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Sachverständigenliste nach
vorheriger Anhörung im Benehmen mit der LTK und dem VDH
e.V. nicht mehr zu benennen:
• Unzuverlässigkeit der sachverständigen Person;
• Nichtbeachtung der Wesens- beziehungsweise Sachkundeprüfungsstandards;
• zwei Jahre nach Aufgabe der praktischen tierärztlichen Tätigkeit*;
• zwei Jahre nach Aufgabe der Leistungsrichtertätigkeit beim
VDH e.V.*;
• zwei Jahre nach Beendigung des aktiven Polizeidienstes*.
* In diesen Fällen ist bei Nachweis entsprechender (aktueller) Fortbildungsmaßnahmen auch über den Ablauf der zweijährigen Karenzzeit
hinaus eine Fortsetzung der gutachterlichen Tätigkeit möglich.
Soweit die Standards zur Durchführung von Wesens- und/oder
Sachkundeprüfungen nicht beachtet wurden, besteht auch die
Möglichkeit, die betreffende Person zunächst durch Verwarnung
beziehungsweise Abmahnung zur strikten Beachtung der Standards anzuhalten.
Das Regierungspräsidium Darmstadt gibt entsprechende Veränderungen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
Aus der in der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt
eingestellten Sachverständigenliste sind die jeweils aktuellen
Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Anschriften
der SV ersichtlich.
Auflistung der Anlagen:
ANLAGE 1 Bescheinigung über durchgeführte Wesensprüfung*
ANLAGE 2 Bescheinigung über durchgeführte Wesensprüfung*
(entbehrliches Gutachten)
ANLAGE 3 Sachkundebescheinigung (Halter)*
ANLAGE 4 Sachkundebescheinigung (Aufsichtsperson)*
ANLAGE 5 Verpflichtungserklärung*
ANLAGE 6 Sachkunde-Fragenkatalog*
* Diese Anlagen werden nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Darmstadt, 30. Mai 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. D i e k e
Regierungspräsident
StAnz. 25/2005 S. 2243
636
Anerkennung der Stiftung „Adam Wohlfahrt“ mit Sitz in
Mörfelden-Walldorf als rechtsfähige Stiftung
Nach § 80 BGB in Verbindung mit § 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Hessischen Stiftungsgesetzes vom
26. November 2002 (GVBl. I S. 700), habe ich heute die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 30. Mai 2005 errichtete
Stiftung des bürgerlichen Rechts Stiftung „Adam Wohlfahrt“, Sitz
in Mörfelden-Walldorf, als rechtsfähig anerkannt.
Darmstadt, 6. Juni 2005
Regierungspräsidium Darmstadt
II 21.1 — 25 d 04.11 — (3) — 27
StAnz. 25/2005 S. 2246
637
GIESSEN
Verordnung über die Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Zwester Ohm im Bereich der Gemeinde
Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf und Hachborn, und der Gemeinde
Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen, Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, Landkreis Marburg-Biedenkopf
Vom 21. Februar 2005
Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz — WHG) in der Fassung vom 19. August
Nr. 25
2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Gesetz vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2, ber. S. 219) und der §§ 69 Abs. 1, 94 Abs. 2 Nr. 3 des
Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), wird verordnet:
§1
(1) Das Überschwemmungsgebiet der „Zwester Ohm“ wird im Bereich der Gemeinde Ebsdorfergrund, in den Gemarkungen Roßberg, Dreihausen, Heskem, Ebsdorf und Hachborn, und im Bereich
der Gemeinde Fronhausen, in den Gemarkungen Erbenhausen,
Hassenhausen, Bellnhausen und Sichertshausen, festgestellt.
(2) Das Überschwemmungsgebiet der „Zwester Ohm“ beginnt am
Forsthaus Roßberg (km 16,991) der Gemarkung Roßberg, Gemeinde Ebsdorfergrund, und endet an der alten B3 an der Mündung in die Lahn (km 0,450) in der Gemarkung Bellnhausen, Gemeinde Fronhausen.
(3) Von dem Überschwemmungsgebiet sind folgende Bereiche betroffen:
Gemeinde Ebsdorfergrund (Landkreis Marburg-Biedenkopf)
Gemarkungen
1. Roßberg
Fluren: 1, 2, 3, 4 und 5
2. Dreihausen
Fluren: 1, 4, 8, 9, 10, 11, 15 und 17
3. Heskem
Fluren: 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9
4. Ebsdorf
Fluren: 5, 6, 8, 9 und 10
5. Hachborn
Fluren: 4, 5, 8, 10, 19, 20 und 26
Gemeinde Fronhausen
(Landkreis Marburg-Biedenkopf)
Gemarkungen
1. Erbenhausen
Fluren: 2, 3 und 4
2. Hassenhausen Fluren: 1, 2, 12 und 13
3. Bellnhausen
Flur: 1
4. Sichertshausen Fluren: 1 und 3
(4) Das Gewässerbett gehört nicht zum Überschwemmungsgebiet.
Gleiches gilt für das jeweilige Gewässerbett der einmündenden
Nebengewässer.
§2
(1) Die Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes ist bestimmt
durch ein Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Es besteht aus dem Hochwasserabflussgebiet und dem Retentionsraum.
(2) Das Überschwemmungsgebiet ist in der Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 25 000 und in den Katasterplänen (Blatt Nummern 6,
7, 8 und 10) im Maßstab 1 : 5 000 und (Blatt Nummern 1, 2, 3, 4, 5
und 9) im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt.
Das Gewässer ist mit dunkelblauer, das Hochwasserabflussgebiet
mit mittelblauer und der Retentionsraum mit hellblauer Farbe
dargestellt.
Die Grenze des Überschwemmungsgebietes ist mit einer roten Linie gekennzeichnet.
§3
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird durch die in den
Katasterplänen eingetragenen Grenzen des Überschwemmungsgebietes bestimmt.
(2) Diese Karten und die Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000
sowie das Flurstücksverzeichnis (Grenzbeschreibung) sind Bestandteile dieser Verordnung.
Sie werden beim
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV — Umwelt Marburg —,
Robert-Koch-Straße 15/17, 35037 Marburg
Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf
— Abteilung Wasser- und Bodenschutz —,
Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg
Gemeindevorstand der Gemeinde Ebsdorfergrund
Dreihausener Straße 17, 35085 Ebsdorfergrund
Gemeindevorstand der Gemeinde Fronhausen
Schulstraße 19, 35112 Fronhausen, (auszugsweise)
archiviert und können bei diesen Verwahrstellen von jeder Person
während der Dienststunden eingesehen werden.
Abschriften der Karten befinden sich beim:
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden
Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
— Bauaufsicht —, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg
Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
Hauptabteilung — Amt für den ländlichen Raum —
Hermann-Jacobsohn-Weg 1, 35039 Marburg
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Betrieb
Gießen, 21. Februar 2005
18. BM König
Auf der Höll 14
35435 Wettenberg-Wißmar
www.bm-koenig.de
19. Kräuter — KunstschmiedeCenter
In der Murch 16—18
35579 Wetzlar-Steindorf
20. Kretschmer, Helmut
Entenpfuhl 4
65604 Elz
21. Krug, Manfred
Neue Straße 27
36329 Romrod
22. Lang Metallbau GmbH
Auf den Biegen 3
36325 Feldatal-Köddingen
23. Messerschmidt GmbH
Europastraße 22
35614 Aßlar
24. Gebrüder Michel GmbH
Am Forsthaus
35713 EschenburgSimmersbach
25. Müller Gönnern Fertigteil
GmbH
Industriestraße 19
35719 Angelburg-Gönnern
www.mueller-gönnern.de
26. Müller Gönnern Fertigteil
GmbH
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung IV — Umwelt Marburg
gez. S c h m i e d
Regierungspräsident
StAnz. 25/2005 S. 2246
638
Verzeichnis der Betriebe mit der Herstellerqualifikation
Klasse B oder Klasse C zum Schweißen von Bauteilen und
Konstruktionen aus Stahl nach DIN 18 800 Teil 7, die von
der anerkannten Stelle beim Regierungspräsidium Gießen
zugelassen wurden (bisher: Kleiner Eignungsnachweis)
Stand: März 2005
Betrieb
Bemerkungen
1. Bauschlosserei Scheuermann
Bahnhofstraße 21 A
35305 Grünberg
2. Dewald, Friedrich KG
Kiesweg 29
35396 Gießen
3. Ebersohn GmbH, Metallbau
Königsberger Straße 14
35410 Hungen
www.ebersohn-metallbau.de
4. Elkas GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 30
35075 Gladenbach
www.elkas.de
5. Emco Wheaton GmbH
Erweiterung:
Emcostraße 2—4
Kopf- und Fuß35274 Kirchhain
platten aus S 235
bis 50 mm Dicke
6. Faber & Schnepp GmbH
Erweiterung:
& Co. KG
Schwarz-WeißLudwigstraße 51
Verbindungen
35349 Gießen
www.faber-und-schnepp.de
7. Faber & Schnepp GmbH
Eignungsnach& Co. KG
weis für Betonstahlschweißen
8. MBF Faber GmbH
Laubacher Weg 31
35305 Grünberg-Queckborn
9. Fach, Gerhard
Fuldaer Straße 6
35274 Kirchhain
10. Fey, Erhardt GmbH
Auf Stein 14
35789 Weilmünster
11. Frankenberger, Dieter
Vor dem hohen Stein 1
35415 Pohlheim-Garbenteich
12. Haag, Jochen GmbH
Gewerbepark
35606 Solms-Burgsolms
13. HK Lagler Metalltechnik GmbH
Ohmtalstraße 14
35091 Cölbe-Bürgeln
14. Horst, Ingo, Bauschlosserei
Großmannswiese 18
65594 Runkel-Ennerich
15. Jeuck, Josef GmbH
Vor den Eichen 17
65604 Elz
16. Kahl, Franz KG
Schlitzer Straße 37
36341 Lauterbach (Hessen)
www.franz-kahl.de
17. Klös, Thomas
Gießener Straße 3 a
35043 Marburg-Gisselberg
Geltungsdauer
29. 9. 2006
22. 10. 2006
16. 5. 2005
3. 7. 2007
30. 3. 2006
18. 11. 2006
18. 11. 2006
15. 6. 2007
26. 10. 2005
19. 11. 2005
5. 3. 2006
29. 6. 2007
29. 9. 2006
18. 2. 2008
11. 4. 2006
24. 8. 2006
26. 10. 2005
27. Müller, K.
Ohmstraße 24
35329 Gemünden (Felda)
www.stahl-metallbaumueller.de
28. MVP Ulrich Pfeiffer
Landstraße 19
35080 Bad Endbach
29. NEEB Metallbau GmbH
Am Rübenmorgen 21
35582 WetzlarDutenhofen
www.neeb-metallbau.de
30. Ohl — Industrietechnik
Blumenröder Straße 3
65549 Limburg
31. Plättner, Joachim
Rhönstraße 22
36341 Lauterbach (Hessen)
32. Raue, J.
Auf dem alten Berg 8
35796 Weinbach
33. Rink Metallbau
Vor der Aue 3 a
35094 Lahntal-Goßfelden
www.rink-metallbau.de
34. Rößner Maschinenbau
GmbH
Alte Liederbacher Straße 8
36304 Alsfeld
35. Ruppel, Otto
Lanzenhainer Straße 4
36369 Lautertal-Eichelhain
36. Schäfer, Rudolf
Im Saifen 1
35799 MerenbergAllendorf
www.schaefer-merenberg.de
37. Schlosserei Klaus Dieter
Hoecker
Mörsberg 14
65614 Beselich-Schupbach
38. Schmidt, Hermann
Im Keilswingert 1
35781 Weilburg/Lahn
www.schmidt-stahlbau.de
Seite 2247
Bemerkungen
Geltungsdauer
17. 3. 2006
8. 7. 2006
27. 6. 2005
9. 3. 2008
28. 10. 2005
13. 11. 2005
18. 7. 2007
Erweiterungen:
12. 10. 2007
Stirn-, Kopf-, Fußplatten aus S 235 u.
S 355 größer 20 mm
Bolzenschweißen
Eignungsnach12. 10. 2007
weis für Betonstahlschweißen
19. 4. 2005
Instandsetzung
verschlissener
Bohrungen mit
S 355
Erweiterung auf
Edelstähle
bis 10 mm Wanddicke
29. 6. 2007
24. 1. 2007
6. 5. 2008
27. 10. 2006
18. 10. 2005
22. 4. 2006
21. 10. 2007
18. 11. 2005
Erweiterung:
17. 8. 2007
Bauteile aus
S 355 DIN 1888
Teil 7 Nr. 6.3.1.2 c
7. 4. 2006
20. 5. 2007
Seite 2248
Betrieb
39. Schnabel, Dr. GmbH
& Co. KG
Offheimer Weg 21
65549 Limburg
www.dr-schnabel.de
40. Schneider, Kai Uwe
Raiffeisenstraße 4
35236 BreidenbachOberdieten
41. Schulte Weiss GmbH
Lindersrain 2
35708 Haiger
www.schulte-weiss.de
42. Stiebich, F. W. Metallbau
GmbH
Zur Gänsweide 9
35447 ReiskirchenEttingshausen
43. Uhe Wolfram GmbH
Brunnenstraße 9
65551 LimburgLindenholzhausen
www.uhe-metall.de
44. Ullrich Metallbau
GmbH
Carlshütte
35232 DautphetalBuchenau
45. USG GmbH
Medenbacher Straße 17
35767 Breitscheid
46. Wiedehage, Hugo
Brotweg 2 a
65606 Villmar
47. Will & Sohn
Limburger Straße 28
65594 Runkel-Ennerich
www.will-metallbau.de
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
Bemerkungen
Geltungsdauer
Betrieb
Bemerkungen
24. 3. 2007
50. Ziegler GmbH & Co. KG
Auweg 10 c
35457 Lollar
17. 10. 2007
Gießen, 10. März 2005
639
10. 5. 2007
10. 5. 2007
15. 6. 2007
14. 7. 2006
4. 9. 2006
Klasse C,
17. 3. 2008
Geltungsbereich:
1. Schwarz-WeißVerbindungen
Schraubhülsen
bis 40 mm
2. Nichtrostende
Stähle nach Ziffer
4.7.1 (2) bauaufs.
Zulassung
48. Will & Sohn
Eignungsnachweis 17. 3. 2008
Limburger Straße 28
für Betonstahl65594 Runkel-Ennerich
schweißen
49. Winter, Fritz, GmbH &
Erweiterung:
26. 10. 2005
Co. KG
FlüssigeisentransAlbert-Schweitzer-Straße 15 portpfannen
35260 Stadtallendorf
Werkstoffe S 355 +
P 355 NL, t < 16 mm
Geltungsdauer
29. 5. 2006
Regierungspräsidium Gießen
III 32 — 64 b 16
StAnz. 25/2005 S. 2247
26. 4. 2007
Erweiterung:
Nichtrostende
Stähle (1.4301,
1.4541, 1.4571)
Nr. 25
KASSEL
Herstellung eines Grabens im Zuge der Wiedernutzbarmachung des Quarzkiestagebaus Eschwege der August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH, Gemarkung Eschwege, Stadt Eschwege;
hier:
Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG
Die August Oppermann Kiesgewinnungs- und Vertriebs-GmbH,
Brückenstraße 12, 34346 Hannoversch Münden, stellt im Zuge der
Wiedernutzbarmachung ihres Tagebaus auf den Flurstücken 10,
11/1 und 13 der Flur 70, Gemarkung Eschwege, Stadt Eschwege,
einen Flutgraben in ihrem Quarzkiestagebau Eschwege her. Der
Flutgraben dient der Entwässerung der nördlich angrenzenden
Bereiche.
Bei der Maßnahme handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Für dieses Vorhaben war nach Nr. 13.16 der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung — UVPG — in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert
durch Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien — Europarechtsanpassungsgesetz — Bau-EAG Bau — vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.), in Verbindung mit Nr. 14 der
Anlage 4 zum § 78 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Neufassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. I S. 10), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an
europarechtliche Vorgaben und zur Änderung des Hessischen Naturschutzrechtes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalles dahingehend durchzuführen, ob die
Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.
Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bekanntgabe nicht selbstständig anfechtbar ist.
Bad Hersfeld, 2. Juni 2005
Regierungspräsidium Kassel
Abt. Staatl. Umweltamt Bad Hersfeld
34/Hef 76 d 591—59/7
StAnz. 25/2005 S. 2248
BUCHBESPRECHUNGEN
Die Hessische Kommunalrechtsnovelle 2005. Von Kurt A m e r k a m p ,
Ulrich D r e ß l e r , Ralf K l e i n und Rolf M e i r e i s. 2005, 258 S., geb.
(kart.), 32,00 Euro. Kohlhammer/Deutscher Gemeindeverlag, Stuttgart. Kommunale Schriften für Hessen. Hrsg. vom Hessischen Städteund Gemeindebund. ISBN 3-555-40308-7
Der Landesgesetzgeber hat in den zurückliegenden Monaten in erheblichem Maße an den grundlegenden kommunalen Organisationsgesetzen herumgezimmert. Im Dezember 2004 änderte er durch das Zweite
Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform (GVBl. I S. 506) den § 55 HKO,
um bereits im März 2005 durch das Gesetz zur Kommunalisierung des
Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (GVBl. I S. 229) u. a. erneut den § 55 HKO zu ändern und für
einige Überraschungen in Sachen Verzahnung von Staats- und Kommunalorganisation zu sorgen. Ebenfalls im März 2005 hatten sich die
Kommunen aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (GVBl. I S. 218) mit der Einführung elektronischer Signaturen in ihr Außenvertretungsrecht vertraut zu machen. Zeitlich mitten in den Strauß der genannten Änderungen eingebettet lag schließlich auch noch eine recht grundsätzliche
Novelle, nämlich im Januar 2005 das Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (GVBl. I S. 54). Das Ge-
setz führt zu recht grundlegenden Änderungen im kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsrecht, insbesondere durch die fakultative Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens und die
Bindung kommunalwirtschaftlicher Betätigung an eine strenge Subsidiaritätsregel. Darüber hinaus gab es auch manche Änderung im Kommunalverfassungsrecht (augenfälligste ist sicherlich der Wegfall der
Einpersonenfraktionen) und im Wahlprüfungsrecht.
Es wird sicherlich noch eine geraume Zeit dauern, bis all diese Änderungen in einer Aktualisierung der Kommentarliteratur gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist es ausgesprochen verdienstvoll, dass
mit der angezeigten Schrift unmittelbar nach der Verabschiedung der
Kommunalrechtsnovelle 2005 den Kommunen ein Hilfsmittel in die
Hand gegeben wurde, rasch mit den anspruchsvollen Neuerungen „fertig zu werden“. In dem Band sind die neuen Texte der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung und des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes abgedruckt. Die Gesetzestexte sind in der
Weise bearbeitet, dass die Änderungen durch Fettdruck kenntlich gemacht worden sind. Ausgesprochen hilfreich und eine gute Idee war es,
an den genannten Stellen zugleich die entsprechende Änderungsbegründung der Regierungsvorlage anzufügen bzw. gegebenenfalls die
Begründung etwaiger im Landtag angenommener Änderungsanträge
Nr. 25
Staatsanzeiger für das Land Hessen — 20. Juni 2005
wiederzugeben. Dies erleichtert der Praxis doch erheblich die Arbeit
mit dem neuen Gesetzeswerk. Gesondert abgedruckt ist im Übrigen
auch die allgemeine Begründung der Gesetzesvorlage durch die Landesregierung.
Ist die besprochene Veröffentlichung bereits aus vorgenannten Gründen ein wichtiges Hilfsmittel für die alltägliche kommunale Arbeit, so
wird diese Qualität weiter dadurch unterstrichen, dass der Band zusätzlich Einführungen zu den Schwerpunkten der Novelle enthält.
Diese betreffen die Bereiche kommunales Haushaltsrecht, kommunales Wirtschaftsrecht, allgemeine Kommunalverfassung und kommunales Wahlrecht. Als Autoren treten diejenigen Mitarbeiter des Ministeriums des Innern und für Sport auf, bei denen die Bearbeitung der genannten Materien in ihrem Ressort liegt. Bei ihnen handelt es sich um
ausgewiesene Fachleute, deren Namen bereits bisher im einschlägigen
Schrifttum einen hohen Rang haben. So spürt Amerkamp u. a. den
Gründen und Entwicklungen nach, die das kameralistische Prinzip zunehmend in Frage gestellt haben. Klein zieht u. a. den Vergleich zu den
Subsidiaritätsvorbehalten anderer Länder. Dreßler begrüßt anlässlich
der Vorstellung der Detailänderungen zu Recht, dass der Landesgesetzgeber sich „von dem Siegeszug der süddeutschen Rats-/Bürgermeisterverfassung“ nicht hat irre machen lassen und die Eigenständigkeit
Hessens durch einen Verzicht auf Kopien und Festhalten an der bewährten Magistratsverfassung betont hat. Meireis tituliert die aktuellen Änderungen im Kommunalwahlrecht überzeugend als „Neues im
Kommunalwahlrecht“ im Unterschied zum „Neuen Kommunalwahlrecht“, dass die grundlegende Novelle von 1999 brachte.
Es ist das Verdienst der Autoren, dass es ihnen trotz der im öffentlichen
Dienst wie allerorten massiv gestiegenen Arbeitsbelastungen gelungen
ist, in so kurzer Zeit eine für die Praxis so bedeutende Veröffentlichung
vorzulegen. Dies hat sicherlich manche Stunde eigentlich anders intendierter Freizeit gekostet. Trotz der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist die Schrift nicht „mit heißer Nadel genäht“, sondern
mit Sorgfalt und Zuverlässigkeit erstellt. Die Praxis wird sie sicher mit
Dank annehmen und mit großem Gewinn darauf zurückgreifen.
Ltd. Ministerialrat Dr. Michael B o r c h m a n n
Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst. Kommentar. Begründet von
Klaus L a n g e , Rainer N o v a k , Theodor S a n d e r , Wolfgang
S t a h l und Thorsten W e i n h o l d. Loseblattsammlung, 57. und 58.
Aktualisierung, Stand 1. August und 1. Oktober 2004. Gesamtwerk in
2 Ordnern, DIN A5. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, München.
ISBN 3-8073-1890-9
Mit der 57. Aktualisierung wurden in der Kommentierung bei den Erläuterungen zu § 32 Abs. 1 EStG die Ausführungen zum Pflegekindbegriff ergänzt und bei den Erläuterungen zu § 32 Abs. 5 EStG und zu
§ 72 EStG der Beitritt der bekannten zehn neuen Länder zur EU am
1. 5. 2004 berücksichtigt.
Im Textteil wurden die Abgabenordnung und die Finanzgerichtsordnung aktualisiert (Stand des Änderungsgesetzes vom 5. 5. 2004, BGBl. I
S. 718). Bei dem Finanzverwaltungsgesetz, dem Steuerstatistikgesetz
und der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 Finanzverwaltungsgesetz sind von der Aktualisierung des abgedruckten Auszugs lediglich die Änderungszitate betroffen. Beigefügt sind jetzt die bei der
letzten Lieferung zurückgestellten Texte zur Änderungsübersicht zum
BKGG und zu Ergänzungen der DA-FamEStG um weitere Fußnotenhinweise. Die Einkommensteuerdurchführungsverordnung 2000 enthält außer dem geltenden § 55 nunmehr die gleiche Vorschrift in der ab
1. 1. 2005 anzuwendenden Fassung.
Die Erläuterungen zu den Korrekturnormen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung sind abgeschlossen. Damit liegt eine
komplette und umfassende Kommentierung für den Praxisgebrauch
vor, die sich ausschließlich mit den Vorschriften des steuerrechtlichen
Kindergeldes befasst. Berücksichtigung fand dabei auch die aktuelle
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und die neuen und geänderten
Weisungen des Bundesamtes für Finanzen, die ebenfalls kritisch behandelt werden.
Schließlich sind fünf weitere BFH-Urteile zum Kindergeldrecht aufgenommen worden. In den Urteilsübersichten sind bereits fünf weitere
Urteile mit Seitenangabe verzeichnet, die Bestandteil der hier ebenfalls
rezensierten 58. Aktualisierung sind. Eines dieser Urteile befasst sich
mit Werbungskosten.
Mit der 58. Aktualisierung wurden in der Kommentierung die Erläuterungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um den Bereich der Werbungskosten ergänzt. Neben den allgemeinen Regelungen
des Steuerrechts sind umfangreiche und auf die Praxis der Familienkassen zugeschnittene Ausführungen zum Ansatz des Arbeitnehmer-
Seite 2249
pauschbetrages oder der spezifischen Werbungskosten enthalten:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel (wie PC,
Bücher, Zeitschriften und Berufskleidung), Reisekosten (bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit) und dem besonders
aktuellen Thema der Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung.
Die Erläuterungen zu den Verlängerungstatbeständen des § 32 Abs. 5
EStG wurden ergänzt.
Erstmalig aufgenommen wurde eine umfassende Kommentierung des
§ 74 Abs. 1 EStG zur Abzweigung des Kindergeldes an dritte Personen
oder Stellen. Dabei wird neben der Bedeutung der Vorschrift insbesondere das Verhältnis von Kindergeld- und Unterhaltsrecht eingehend erörtert. Ein weiterer Schwerpunkt wird bei der kompetenten
Darstellung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt. Die praxisgerechte Darstellung der Verfahrensabläufe rundet diesen Erläuterungsteil ab.
Im Textteil wurden mehrere Beträge in den Lohnsteuerrichtlinien 2004
und in der DA-FamEStG durch Fußnotenhinweise an die Gesetzeslage
angepasst. Neu aufgenommen wurde das RdSchr. des Bundesamtes für
Finanzen vom 28. 7. 2004 (BStBl. I S. 612) zur steuerlichen Behandlung
der Studienbeihilfen für Absolventen dualer Studiengänge. Die Neufassung der Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)
vom 18. 12. 2003 löst die bisher abgedruckte Fassung (Anhang zur DAFamBuStra) ab.
Der Beschluss des BVerfG vom 29. 3. 2004, Az. 2 BvR 1670/01, 1340/03
ist in der entsprechenden Rubrik aufgenommen worden. Danach verstößt der Ausschluss wehr- und zivildienstleistender Kinder aus dem
Katalog des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG nicht gegen das Grundgesetz.
Das Werk stellt eine ausgezeichnete, praxisnahe Arbeitshilfe dar und
kann insbesondere allen Familienkassen des öffentlichen Dienstes als
wertvolle Hilfe empfohlen werden.
Oberamtsrat a. D. Rolf B r a n d t
SGB VI — Rentenversicherung. Kommentar und Rechtssammlung. Von
Bernd G r ü n e r und Gerhard D a l i c h a u. Loseblattausgabe, 84./85.
Erg.Liefg., je 93,— c. Stand: 1. März 2005. Verlag R. S. Schulz, Starnberg. ISBN 3-796-20406-6
Mit der 84. Ergänzungslieferung werden zunächst die Erläuterungen zu
den §§ 54, 176a, 179 und 287d SGB VI sowie vor den §§ 1—8 SGB VI
und vor den §§ 157—184 SGB VI überarbeitet, aktualisiert und auf den
neuesten Stand gebracht; außerdem wird auch hier jeweils die aktuelle
Rechtsprechung berücksichtigt. Ferner sind die Nachweise der einschlägigen Literatur aktualisiert worden.
Daneben wird mit dieser Lieferung im Teil Bundesrecht das SGB IV
überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Hier hat es in der
zweiten Hälfte des abgelaufenen Jahres wieder zahlreiche Änderungen
gegeben. Neu aufgenommen werden im Teil Bundesrecht die Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
(Mindestnettobeitrags-Verordnung) vom 15. Dezember 2004, die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 vom 29. November
2004, die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung
für 2005 vom 3. Januar 2005 und die Bekanntmachung der Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der
knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 vom 17. November 2004.
Mit der 85. Ergänzungslieferung wird damit begonnen, den Gesetzestext des SGB VI zu aktualisieren. Dabei hat der Gesetzgeber in den
letzten Monaten wieder einmal umfangreiche Veränderungen durch
mehrere Einzelgesetze vorgenommen, die sich nicht in einer Ergänzungslieferung umsetzen lassen. Es handelt sich hierbei nicht, wie in
der Vergangenheit häufig, um ausschließlich leistungseinschränkende
Gesetzgebungsvorhaben. Zwei Gesetze bewirken vielmehr lang angestrebte strukturelle Veränderungen.
Als weiteres großes Reformvorhaben ist hier das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 zu
nennen. Mit ihm wird im Rentenrecht das konsequent umgesetzt, was
der Gesetzgeber mit dem ursprünglichen Gesetz zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 nicht umzusetzen wagte. Nunmehr
wurden Lebenspartnerschaften im Rentenrecht auch leistungsrechtlich weitgehend den Ehen gleichgestellt. So bestehen auch hier jetzt
Ansprüche auf Renten wegen Todes und auch ein Rentensplitting zwischen Lebenspartnern ist möglich geworden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch bei Beendigung von Lebenspartnerschaften Ansprüche auf Versorgungsausgleich entstehen können. Damit
wird im Ergebnis eine Gleichstellung mit Ehepartnern erreicht.
Oberamtsrat a. D. Willi S a t t l e r
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Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Nr. 25
Andere Behörden und Körperschaften
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Überlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern
Am Dienstag, 28. Juni 2005, um 16.30 Uhr, findet eine Verbandsversammlung im Informationszentrum der Überlandwerk Fulda
Aktiengesellschaft, Frankfurter Straße 6, 36043 Fulda, statt.
Tagesordnung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Verbandsversammlung am 28. Juni 2004
2. Lagebericht und Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2004 der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft
3. Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2004 der
Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft
4. Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung nach
dem EnWG bei der Überlandwerk Fulda Aktiengesellschaft
durch Gründung der ÜWAG Netz GmbH
5. Beschlussfassung über die Ausübung der Aktionärsrechte in
der 93. ordentlichen Hauptversammlung der Überlandwerk
Fulda Aktiengesellschaft
6. Beratung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004
7. Entlastung des Verbandsvorstands und des Verbandsgeschäftsführers für das Geschäftsjahr 2004
8. Erlass der Haushaltssatzung und Feststellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr 2005
9. Anfragen und Anträge
10. Verschiedenes
Fulda, 1. Juni 2005
Zweckverband Überlandwerk
Fulda-Hünfeld-Schlüchtern
HRB 49178
InvestitionsBank Hessen AG (IBH)
Löschung Prokura Helmut Tiersch
Es wird bekannt gemacht, dass die Prokura des Herrn Helmut
Tiersch, Wiesbaden, erloschen ist.
Frankfurt am Main, im Juni 2005
InvestitionsBank Hessen AG (IBH)
Der Vorstand
Öffentliche Ausschreibungen
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main
Metallbauarbeiten
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
Abrissarbeiten
ca. 2 St. Bestandsfenster ausbauen (ca. 2,32 u 1,01)
ca. 8,5 qm Bestandsbrüstung, MW d = 24 cm, abtragen
Fenster
7 St. mehrfeldrige Fassadenelemente, z. T. mit Türelementen, DrehKipp-Elementen, Oberlichtern, feststehenden Elementen, z. T. mit
VSG. Abmessungen (B u H): 2,32 m u 2,70 m, 1,45 m u 2,33 m, 5,55 m
u 2,33 m, 3,60 m u 1,22 m, 2,72 m u 2,33 m, 1,25 m u 2,33 m, 0,55 m
u 2,33 m
Türen
2 St. mehrfeldrige Türelemente, mit Oberlichtern, z. T. feststehenden
Elementen, mit VSG, T30/RS. Abmessungen (B u H): 1,14 m u 2,63 m;
1,89 m u 2,97 m
Ausführungsfristen:
Beginn: 12. 9. 2005
Ende: 23. 9. 2005
Eröffnungstermin:
13. 7. 2005, 12.00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005
Ausschreibungsnummer:
0670
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Wilhelminenstraße 1—3, 64278 Darmstadt, Telefon
0 61 51/12 63 48.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0670 mit dem Vermerk
„KT 98, Erweiterungsbau, Metallbauarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger,
Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12.
Frankfurt am Main, 7. Juni 2005
Der Magistrat
Nr. 25
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main
Estricharbeiten
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
ca. 82 qm Mineralfaserdämmplatten unter PE-Folie/Estrich, d = 20 cm
ca. 82 qm Zementestrich (ZE30), d = 6 cm
ca. 4 m Bewegungsfuge Estrich Bestand/Anbau mit Abstellwinkeln
Ausführungsfristen:
Beginn : 12. 9. 2005
Ende: 23. 9. 2005
Eröffnungstermin:
13. 7. 2005, 9.00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005
Ausschreibungsnummer:
0667
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am
Main, Abt. 65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 20 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0667 mit dem Vermerk
„KT 98, Erweiterungsbau, Estrich, 65.A1“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger,
Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12.
Frankfurt am Main, 8. Juni 2005
Der Magistrat
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main
Abdichtungs- und Dachabdichtungsarbeiten
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
Abdichtungsarbeiten
ca. 85 qm bitum. Voranstrich 0,3 kg/m2
ca. 107 qm Dampfsperrbitumenschweißbahn, 1-lagig
Dachabdichtungsarbeiten
ca. 82 qm Gefälledämmung Mineralfaser 2%, d = 1—17 cm
ca. 75 qm Abdichtung Flachdach, Bitumenschweißbahnen, 3-lagig,
zzgl. Dacheinläufen (2 Stück) und Notüberläufe (2 Stück)
ca. 45 m Attika- und Wandanschlüsse mit Kehlleisten und Klemmleisten, h = 20 cm
Spenglerarbeiten
ca. 31 m Attikaabdeckung, Titanzinkblech, Abwicklung 45 cm
ca. 20 m Abdeckung/Wandanschlüsse, Abwicklung 15 cm
Ausführungsfristen:
Beginn : 15. 8. 2005
Ende: 23. 9. 2005
Eröffnungstermin:
13. 7. 2005, 11.00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005
Ausschreibungsnummer:
0669
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunter-
Seite 2271
lagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0669 mit dem Vermerk
„KT 98, Erweiterungsbau, Dachdichtungsarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger,
Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12.
Frankfurt am Main, 8. Juni 2005
Der Magistrat
Der Magistrat der STADT FRANKFURT AM MAIN, vertreten durch
das Hochbauamt, Gerbermühlstraße 48, 60594 Frankfurt am Main,
schreibt für das Bauvorhaben:
KT 98, Erweiterungsbau, Röhrborngasse 33, 60388 Frankfurt/Main
Trockenbauarbeiten
mit folgendem wesentlichen Leistungsumfang öffentlich aus:
Montagewände
ca. 42 qm GK-Montagewände, d = 10 cm, z. T. F90/F30
ca. 119 qm GK-Vorsatzschalen, z. T. F90/F30
ca. 10 m Bewegungsfuge, z. T. F90/F30
ca. 40 qm Staubschutzwand mit Weichfaserplatten
Brandschutzbekleidungen
ca. 41 qm Fireboardbekleidung F90 für Holztafelwandkonstruktion
ca. 74 qm GK-Massivbauplattenbekleidung F90 für Holzbalkendecke
ca. 17 m Brandschutzbekleidung mit UK für Stahlträger HEA260
ca. 19 m Brandschutzbekleidung ohne UK für Stahlträger
120 u 120 mm
Unterdecken
ca. 27 qm GK-Decke glatt, Abhängehöhe ca. 30 cm
ca. 69 qm GK-Akustikdecke, Quadratlochung, fugenlos,
mit Mineralwollmattenauflage
Ausführungsfristen:
Beginn : 12. 9. 2005
Ende: 23. 9. 2005
Eröffnungstermin:
13. 7. 2005, 10.00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist: 30. 8. 2005
Ausschreibungsnummer:
0668
Die Nachprüfstelle nach § 31 VOB/A ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.
Bewerber, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen
der ausgeschriebenen Art befassen, können die Ausschreibungsunterlagen schriftlich vom Hochbauamt der Stadt Frankfurt am Main, Abt.
65.A1 unter Hinzufügung des Zahlungsabschnittes anfordern.
Die Ausschreibungsunterlagen werden gegen einen Unkostenbeitrag
von 25 Euro den Bewerbern auf dem Postweg zugestellt. Für den Fall
der Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 26 VOB/A weisen wir darauf hin, dass der Betrag nicht zurückerstattet werden kann.
Der Betrag ist auf das Konto beim Kassen- und Steueramt Frankfurt
am Main, Postbank-Nr. 2-609, BLZ 500 100 60, unter Angabe der Verrechnungsstelle 0.1.65/0.400022.92, lfd. Nr. 0668 mit dem Vermerk
„KT 98, Erweiterungsbau, Trockenbauarbeiten, 65.A1“, einzuzahlen.
Einreichung von Verrechnungsschecks oder Barzahlung ist nicht möglich.
Auskunft beim Hochbauamt: Abt. 65.A1, Herr Leisinger,
Telefon: 0 69/2 12-4 87 86, Telefaxnummer: 0 69/2 12-4 45 12.
Frankfurt am Main, 8. Juni 2005
Anfragen und Auskünfte über den
ÖFFENTLICHEN ANZEIGER
zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN
Der Magistrat
☎
0 61 22 / 77 09-01
Durchwahl -152
Seite 2272
Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger
Nr. 25
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Sollte Ihnen der Staatsanzeiger im Rahmen des Abonnements einmal nicht zugegangen sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an den Verlag
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Stellenausschreibungen
Die Kreisstadt Hofheim
am Taunus sucht zum
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Rhein-Main-Gebietes verfügt Hofheim am Taunus über eine
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Rhein-Main-Gebiet erhalten und dynamisch weiterentwickeln.
Die Aufgabenschwerpunkte der zu besetzenden Stelle umfassen
unter anderem:
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privaten Stellen und der ansässigen Wirtschaft
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Die Kreisstadt Hofheim am Taunus ist um die berufliche Förderung von Frauen bemüht, Bewerbungen von Frauen sind daher
besonders erwünscht. Grundsätzlich ist die Stelle teilbar.
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Augsburger, Thomas Müller-Eggersglüß.
Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz,
Telefon: 06 11 / 3 60 98-57. Jahresabonnement: 42,– c + 25,– c Porto und Verpackung.
Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038
(BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ
500 100 60).
Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12.
möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport.
Postvertriebsstück, Deutsche Post
Verlag Chmielorz GmbH
Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden
Entgelt bezahlt
D 6432 A
Regierungspräsidium Darmstadt
Ausbildung 2006
Wir suchen 8 leistungsbereite junge Menschen mit Realschulabschluss oder einem guten Hauptschulabschluss für die Ausbildung als
Fachangestellte/Fachangestellter
für Bürokommunikation.
Die Ausbildung beginnt am 1. September 2006 und dauert
3 Jahre. Die praktische Ausbildung wird unterstützt durch den
Unterricht an der Berufsschule, am Verwaltungsseminar und in
unserem behördeneigenen Lehrbüro.
Außerdem können wir für 8 junge motivierte Menschen mit Abitur oder Fachhochschulreife eine Ausbildung als
Inspektoranwärterin
bzw. Inspektoranwärter in der
allgemeinen Verwaltung
anbieten.
Diese Ausbildung beginnt am 1. Oktober 2006 und dauert
3 Jahre. Ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule ergänzt die praktische Ausbildung.
Zum Einstellungstermin sollten Sie das 35. Lebensjahr noch
nicht überschritten haben. Für Soldaten auf Zeit, Schwerbehinderte und Bewerberinnen und Bewerber, denen eine Bewerbung wegen Betreuung eines Kindes vor Vollendung des 36.
Lebensjahres nicht möglich war, gibt es Sonderregelungen,
nach denen eine Bewerbung bis zum 40. Lebensjahr möglich ist.
Sie müssen Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116
Grundgesetz sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, da ein Beamtenverhältnis begründet werden soll.
Bei beiden Ausbildungen ist die Einstellung vom Ergebnis einer
Eignungsprüfung abhängig. Schwerbehinderte Bewerberinnen
und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Interessiert??
Dann schicken Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf,
Passbild, Kopie des Sommerzeugnisses 2005) bis spätestens
15. September 2005 an
Regierungspräsidium Darmstadt,
Luisenplatz 2, Dezernat I 12.1-14, 64283 Darmstadt.
Wenn Sie noch Fragen haben, steht Ihnen Frau Keukert unter
der Telefonnummer 0 61 51/12-54 43 oder unter
E-Mail: [email protected] gerne zur Verfügung.
Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Regierungsdirektor Klaus-Peter Pompe; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon 06 11 /
3 53-16 74; Anzeigen: Reinhard Volkmer (Anzeigenleitung), Telefon: 06 11 /
3 60 98-41, [email protected]; Franz Stypa (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 06 11 / 3 60 98-40, [email protected]; für die technische
Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Dietrich Poetter, Telefon 0 61 22 / 77 09-1 52, Fax -1 80. Druck: CaPRI PRINT+ MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt.
Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils donnerstags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag
erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif
Nr. 22 vom 1. Januar 2002.
Der Umfang der Ausgabe Nr. 25 vom 20. Juni 2005 beträgt 68 Seiten.