Hobbybrauen und die Rechtliche Situation

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Hobbybrauen und die Rechtliche Situation
Hobbybrauen und die Rechtliche Situation
Immer wieder unter Hobbybrauern diskutiert, ist die unklare Steuerrechtliche Situation; „wann muss ich
was anmelden, welche Fristen sind zu beachten, wann wird überhaupt Biersteuer fällig.“
Dieses PDF soll Dir den Einstieg erleichtern, bzw. helfen die Vielfalt der Informationen besser zu
verstehen. Es ist tatsächlich einfacher als man denkt.
Nun, einer der Hauptgründe für diese „Rechtsunsicherheit ist die Anzahl der Hauptzollämter (HZA), die
den jeweiligen Bundesfinanzdirektionen „BFD“ unterstellt sind. BFD gibt es deren fünf, mit insgesamt 43
untergeordneten HZA.
Wer das Deutsche Beamtentum kennt, ahnt vermutlich, dass jedes dieser 43 HZA bzw. auch jeder der
damit befassten Sachbearbeiter/in der Meinung ist, gewisse Ermessensspielräume zu haben. Dem ist
definitiv nicht so. Die Biersteuerverordnung (BierStV) gilt Bundeseinheitlich und das zuständige HZA
kann lediglich Erleichterungen zulassen.
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Finanzen BMF respektive des Zoll ist klar definiert was
eigentlich (also auch für die HZA) Sache ist:
http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-BrennenRoesten/Bier/bier.html
Hier die wichtigsten Punkte:
Haus- und Hobbybrauer
Als Haus- und Hobbybrauer dürfen Sie in Ihrem Haushalt bis zu einer Menge von zwei Hektolitern
im Kalenderjahr Ihr Bier selbst brauen, ohne dass Sie hierfür Biersteuer bezahlen müssen. Dabei
müssen Sie beachten, dass Sie das Bier ausschließlich für Ihren eigenen Verbrauch herstellen und
nicht verkaufen dürfen.
Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Bier in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern herstellen.
Bevor Sie mit dem Brauen Ihres Bieres beginnen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt den
Beginn der Herstellung, den Herstellungsort und die voraussichtliche Menge an Bier, die im
Kalenderjahr von Ihnen erzeugt werden soll, formlos mitteilen.
Hier findet man und Punkt „Hinweis“ die Formulierung:
„Sollten Sie beim Brauen die Freimenge von zwei Hektoliter Bier überschreiten müssen Sie dem
Hauptzollamt eine Steueranmeldung (Formular 2075) abgeben. Für die überschreitende Menge
müssen Sie die Biersteuer nach einem ermäßigten Biersteuersatz zahlen.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt zurzeit 0,4407 Euro je Hektoliter und Grad Plato. Grad Plato nennt
man den Stammwürzegehalt des Bieres. Bei einer hergestellten Menge von drei Hektolitern Bier mit
einem Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato wären das z.B. 5,28 Euro für den einen Hektoliter Bier, der
die Freimenge übersteigt.“
Was bedeutet das nun genau?
Richtig: Anmelden muss man gar nichts und schon gar keine Genehmigung abwarten. Hobbybrauen
ist verbrieftes Recht und muss dem zuständigen HZA lediglich formlos mitgeteilt werden.
Hier eine Textvorlage wie ich sie verwendet habe:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich ab dem (Datum) in (Adresse) als Hobbybrauer nach der BierStV§ 41
Bier brauen werde. Die angestrebte Ausschlagmenge wird die Freimenge von 2hl im Kalenderjahr
vermutlich nicht überschritten. Sollte dies dennoch der Fall sein, werde ich mit dem Formular 2075
meine Steuererklärung abgeben und die anfallende Biersteuer gemäß der geltenden Verordnung
abführen.
Mit freundlichen Grüßen
(Name)
Damit ist der Verordnung genüge getan. Die Vorgehensweise einiger HZA, zu verlangen, dass jeder
einzelne Sud, am besten noch mit Frist (mehrere Tage) vorher angemeldet werden muss, entbehrt jeder
rechtlichen Grundlage, wiederspricht der BierStV und ist als reine Willkür anzusehen. Sei bitte
konsequent und bestehe ausdrücklich auf die BierStV mit Verweis auf die oben angegebene
Internetseite und deren ordnungsgemäße Einhaltung seitens des HZA.
Anmekung: Auf dem Formular 2075 findet man unter Punkt 3 eine entscheidende Formulierung:
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=0
„Ich melde die in Feld 6 angegebenen Biermengen zur Versteuerung an als Steuerschuldner
nach.“
Weiterhin liest man auf der o.a. Seite:
Brauen zu Demonstrationszwecken
Im Gegensatz zum Haus- und Hobbybrauen ist die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken
(z.B. bei Messeauftritten, Dorffesten, zu Unterrichtszwecken in Schulen etc.) nicht steuerfrei.
Sie müssen als Hersteller dem zuständigen Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge
vor der Bierherstellung formlos anzeigen.
Nach Abschluss der Veranstaltung müssen Sie eine Biersteueranmeldung (Formular 2075) über die
Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abgeben und die Steuer sofort
entrichten.
Das zuständige Hauptzollamt kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des
Stammwürzegehaltes eine Anmeldung mit einem pauschalen Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato
zulassen. (Hier ist übrigens so eine Erleichterung die das jeweilige HZA zulassen kann.)
Diese Regelung trifft auch zu, wenn Du, egal zu welchem Zwecke, außerhalb Deines Haushaltes
braust, z.B. bei Familienmitgliedern oder Freunden zu Schulungszwecken. Aber auch hier gibt es eine
klare Regelung, die selbst viele Newbies unter den Hobbybrauern so noch nicht kennen.
Wichtig: Das Bierbrauen beginnt erst mit dem s.g. Anstellen, also zu dem Zeitpunkt, wenn der
Bierwürze die Hefe zugegeben und damit die Hauptgärung eingeleitet wird. Vor diesem Zeitpunkt ist
es lediglich ein Vorgang zur Herstellung eines nichtalkoholischen Malzgetränkes.
Im Klartext bedeutet dies: Egal wann, wo und zu welchem Zwecke Du braust, findet die Hauptgärung in
Deinem eigenen Haushalt statt, gilt die normale steuerliche Regelung für das Hobbybrauen im eigenen
Haushalt. Also steuerfrei bis zur Freigrenze von 2hl und vermindert steuerpflichtig wenn diese
überschritten wird.
Fazit: So kompliziert ist diese steuerliche Geschichte nicht. Vor allem wenn sich beide Seiten, also Du
als Hobbybrauer als auch Dein zuständiges HZA an die Gesetzlichen Vorgaben halten.
Führe in jedem Fall ein ordentliches Braubuch, notiere jeden Sud mit den erforderlichen Werten (°P der
Stammwürze und Menge zum Zeitpunkt der Anstellung mit genauem Datum). Archiviere Deine
Rechnungen über den Einkauf der Brauzutaten. Diese Unterlagen hebe bitte mind. 3 Jahre auf, somit
bist Du bist auf der sicheren Seite und Dein Hobby hält jeder eventuellen Prüfung seitens des HZA
stand. Diese kann u.U. zu jedem Zeitpunkt, nach Voranmeldung durch das HZA erfolgen.
Anmerkung: Du kannst dieses PDF jederzeit herunterladen und als Dokument nutzen.
Rechtsverbindlichkeit besteht dabei allerdings nicht.
Hans Jürgen Holle, September 2012