Beschreibung der Dienstleistung

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Beschreibung der Dienstleistung
Lohnsteuer
Beschreibung der Dienstleistung:
Einleitung:
Was ist die Lohnsteuer?
Bei Arbeitnehmern wird die auf den Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des
Abzugs vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Mit dem Steuerabzug ist das
Besteuerungsverfahren im Allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer
nach Ablauf des Kalenderjahres noch die Pflicht zur Durchführung der Veranlagung zur
Einkommensteuer besteht beziehungsweise diese vom Arbeitnehmer beantragt wird.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Grundlage des
Lohnsteuerabzugs ist die Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorlegen
muss. Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für alle
Arbeitnehmer ihres Bezirks ausgestellt. Die Gemeinde bescheinigt auf der Lohnsteuerkarte die
Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die unter 18 Jahre alten Kinder sowie die
Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Außerdem trägt die Gemeinde in die Lohnsteuerkarte
Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinterbliebene ein, soweit diese Freibeträge bei der
Besteuerung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Kommen für den Arbeitnehmer weitere
Freibeträge in Betracht oder sind bei dem Arbeitnehmer über 18 Jahre alte Kinder zu
berücksichtigen, werden die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte auf Antrag des Arbeitnehmers
vom Finanzamt geändert oder ergänzt.
Die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zu bestimmten Fälligkeitsterminen bei dem für seinen Betrieb
zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber
das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ab 2005 die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers auf
elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln und dem Arbeitnehmer diese Daten in
elektronischer oder in Papierform zur Verfügung zu stellen. Übermittelt der Arbeitgeber die Daten
der Lohnsteuerbescheinigung ausnahmsweise nicht elektronisch an die Finanzverwaltung,
bescheinigt er diese wie bisher auf der Lohnsteuerkarte.
Im Laufe des Kalenderjahres zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dem Arbeitnehmer nach Ablauf
des Jahres erstattet. Das geschieht im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs beim Arbeitgeber,
den der Arbeitgeber in bestimmten Fällen durchzuführen hat, und/oder durch eine
Antragsveranlagung des Arbeitnehmers beim Finanzamt (z.B. zur nachträglichen Geltendmachung
von Werbungskosten). In bestimmten Fällen ist auch für Arbeitnehmer zur Feststellung der
Jahressteuerschuld eine Veranlagung zur Einkommensteuer zwingend vorgeschrieben. Hierbei
handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Arbeitnehmer noch andere Einkünfte
bezogen hat oder ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde. Bei der Veranlagung
zur Einkommensteuer werden ebenfalls etwa zu viel einbehaltene Steuern erstattet, aber auch
etwa zu wenig erhobene Steuern nachgefordert.
Wer zahlt die Lohnsteuer?
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die ordnungsgemäße
Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt verantwortlich. Stellt das Finanzamt
bei einer Prüfung fest, dass Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, kann es den Arbeitgeber
oder unmittelbar den Arbeitnehmer für die Fehlbeträge in Anspruch nehmen.
Der Verpflichtung zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer unterliegt jeder inländische
Arbeitgeber. Dabei ist die Lohnsteuer nicht nur bei Arbeitnehmern einzubehalten, die im Inland
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht),
sondern grundsätzlich auch bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen
(beschränkte Einkommensteuerpflicht).
Wie hoch ist die Lohnsteuer?
Der Lohnsteuerabzug wird vom Arbeitslohn (so genannte Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit) vorgenommen. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen
nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z.B. Kost und Logis) und andere geldwerte
Vorteile (z.B. private Firmenwagennutzung). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um
einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die
Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.
Die Lohnsteuer wird nach dem Arbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht,
die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
erzielt.
Um dem Arbeitgeber die Steuerberechnung zu erleichtern, werden die Arbeitnehmer nach
Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse
ergibt sich, ob die Einkommensteuer-Grundtabelle (Steuerklassen I, II, IV) oder die
Einkommensteuer-Splittingtabelle (Steuerklassen III, V) anzuwenden ist und welche Freibeträge
und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um den
Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro jährlich (Steuerklassen I bis V), den
Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Steuerklassen I, II und IV) und von 72 Euro jährlich
(Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale (Steuerklassen I bis IV) und den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II).
Dabei sind einzuordnen in die
• Steuerklasse I: ledige und geschiedene Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer,
sofern sie nicht in die Steuerklasse II oder III fallen
• Steuerklasse II: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer, denen der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Arbeitnehmern gewährt, die
„alleinstehend“ sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Das Kind muss außerdem bei diesen
Arbeitnehmern mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sein. „Alleinstehend“ sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen Person bilden. Unschädlich ist für die Gewährung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende, wenn ein anderes volljähriges Kind in den Haushalt aufgenommen wurde,
für das dem Arbeitnehmer ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht oder das den
gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet.
• Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer sowie verwitwete Arbeitnehmer, diese aber
nur für das auf das Todesjahr des Ehegatten folgende Kalenderjahr
• Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen
• Steuerklasse V: einer der Ehegatten (an die Stelle der Steuerklasse IV), wenn der andere
Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird
• Steuerklasse VI: Arbeitnehmer, die gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
erhalten, mit ihren zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten
Tipp Haben Sie noch weitere Fragen zu der Lohnsteuer, wenden Sie sich an Ihr zuständiges
Finanzamt oder schauen Sie im Internet bei Ihrem Finanzamt unter >Service>FAQ>Thema
"Lohnsteuerkarte" nach.
Ablauf:
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden LohnsteuerAnmeldungszeitraums dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteueranmeldung zu übermitteln (ab
2005).
Veranlagungsverfahren
Notwendig ist die Abgabe einer schriftlichen Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck
beim Finanzamt des Wohnsitzes. Die Steuerverwaltung stellt die
Einkommensteuererklärungsvordrucke auf verschiedene Weise kostenlos zur Verfügung:
• Vordrucke im Internet
o Mit elektronischer Übermittlung der Erklärungsdaten an das Finanzamt
Gehören Sie zu dem Personenkreis, der an das Internet angeschlossen ist,
empfiehlt Ihnen die Finanzveraltung die Benutzung des kostenlosen
Steuerprogramms "ElsterFormular". Bitte informieren Sie sich dort wegen der
weiteren Einzelheiten. Das Steuerprogramm können Sie alternativ auf CD-ROM bei
jedem Finanzamt (Service-Center) kostenlos abholen.
Wichtiger Hinweis:
Die mit dem Steuerprogramm "ElsterFormular" abgegebenen Erklärungen werden
beim Finanzamt bevorzugt bearbeitet!
o Download der Erklärungsformulare
(Ohne elektronische Übermittlung der Erklärungsdaten)
Das Land Baden-Württemberg bietet eine Reihe von Steuererklärungsformularen
zum Download an. Diese Formulare können zwar ausgedruckt und zum Teil auch
zuvor am PC ausgefüllt werden, nicht aber per Internet/e-Mail an das zuständige
Finanzamt übermittelt werden. Bitte senden Sie die auf diesem Weg erstellten
Steuererklärungen als Brief an Ihr Finanzamt oder geben Sie sie persönlich beim
Service-Center Ihres Finanzamts ab.
• Zusendung auf dem Postweg (Zentralversand)
Falls Sie keinen steuerlichen Berater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung beauftragt
haben, aber verpflichtet sind eine Einkommensteuererklärung abzugeben (zur
Pflichtveranlagung), werden Ihnen die Einkommensteuererklärungsvordrucke noch im
Dezember des entsprechenden Jahres mit der Post zugesandt. Benötigen Sie
Erklärungsvordrucke zur Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, erhalten Sie diese bis
Ende Februar des darauffolgenden Jahres.
• Abholung beim Finanzamt
Ab Anfang Januar können Sie die Erklärungsvordrucke persönlich beim Service-Center
Ihres Finanzamts abholen. Die am häufigsten verlangten Einkommensteuerformulare samt
Anleitungen erhalten Sie auch bei den Stadt- und Ortsverwaltungen.
• Vordrucke für die steuerlichen Berater
Steuerlich beratene Steuerbürger erhalten keine Steuererklärungsvordrucke zugesandt.
Die Vordrucke werden den steuerlichen Beratern auf deren Anforderung unmittelbar zur
Verfügung gestellt.
Zuständigkeit:
Ihr Arbeitgeber beziehungsweise das Finanzamt
Verfahrenstyp:
Steuer
Kosten:
Es entstehen keine Verfahrenskosten.
Unterlagen:
Neben der Einkommensteuererklärung sind für die Durchführung einer EinkommensteuerVeranlagung folgende Unterlagen notwendig:
• Lohnsteuerkarte/n (wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch
•
•
•
•
an das Finanzamt übermittelt)
Zuwendungsbestätigungen
Bescheinigungen über anrechenbare/n Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag
Beleg über den Nachweis einer Körperbehinderung
Belege über anzusetzende Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche
Belastungen
Rechtsgrundlage:
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener
Art. Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG). Ergänzend zu den lohnsteuerlichen
Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält
Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im Einkommensteuergesetz nicht
abschließend geregelt ist.