Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND

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Kleine Anfrage Antwort LANDTAG RHEINLAND
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
14. Wahlperiode
2453
Drucksache 14/
28. 08. 2003
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Friederike Ebli (SPD)
und
Antwort
des Ministeriums für Wirtschaft,Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Saisonarbeit und tarifvertragliche Regelungen in der Landwirtschaft
Die Kleine Anfrage 1408 vom 5. August 2003 hat folgenden Wortlaut:
Nach wie vor ist die Landwirtschaft, in besonderem Maße die gemüseanbauenden Betriebe, und der Weinbau in Rheinland-Pfalz
auf die Arbeit von Saisonarbeitskräften angewiesen. Es gilt, den Interessen der Betriebe und die der Saisonarbeitnehmerinnen und
Saisonarbeitnehmer gerecht zu werden. Die Politik kann die Landwirtschaft und den Weinbau durch praxisnahe Rahmenbedingungen unterstützend begleiten, wie es beispielsweise durch das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“
geschehen ist, oder auf die Einhaltung von Mindeststandards, beispielsweise beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, achten. Weitere
Regelungen werden durch die Landwirtschaft und den Weinbau selbst getroffen.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Welche tarifvertraglichen Regelungen, Festlegungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Vereinbarungen für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz gibt es und welche Betriebe oder Verbände
müssen diese Regelungen übernehmen?
2. Wie und in welcher Höhe ist die Entlohnung, besonders der Mindest- und Akkordlohn, von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft und im Weinbau in Rheinland-Pfalz geregelt?
3. Sind in Rheinland-Pfalz alle Betriebe und Arbeitgeber, die landwirtschaftliche Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer
beschäftigen, automatisch tarifgebunden oder verpflichtet, Vereinbarungen beispielsweise der Bauern- und Winzerverbände zu
übernehmen und umzusetzen?
4. Gibt es außerhalb tarifvertraglicher Regelungen oder Vereinbarungen gesetzliche Vorgaben oder EU-Richtlinien, die eine Mindestbezahlung von Saisonarbeitskräften vorschreiben?
5. Welche Regelungen von Lohn- und Arbeitsbedingungen der Saisonarbeit in Landwirtschaft und Weinbau gibt es in anderen
Bundesländern und wie sind diese ausgestaltet?
6. Welche Regelungen gelten im Baugewerbe für Unterkünfte von Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern und deren
Größe im Vergleich zu landwirtschaftlichen Unterkünften?
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit,
Soziales, Familie und Gesundheit die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. August 2003 wie folgt
beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 3:
Gesonderte tarifvertragliche bzw. sonstige Regelungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und im Weinbau gibt es in
Rheinland-Pfalz nicht.
Im Bereich Landwirtschaft und Weinbau gelten in Rheinland-Pfalz zurzeit folgende Tarifverträge:
–
–
–
–
Manteltarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz vom 24. April 1997,
Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau vom 9. August 2002,
Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinhessen vom 9. August 2002,
Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in der Pfalz vom 9. August 2002.
b. w.
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. September 2003
Drucksache 14/
2453
Landtag Rheinland-Pfalz – 14. Wahlperiode
Die vorgenannten Tarifverträge sind nicht für allgemein verbindlich erklärt. Die tarifvertraglichen Regelungen erfassen deshalb nur
tarifgebundene Arbeitsverhältnisse oder solche Arbeitsverhältnisse, bei denen die Geltung des jeweiligen Tarifvertrags vertraglich
vereinbart worden ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Saisonarbeitskräfte in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages fallen.
Zu Frage 4:
Nein.
Zu Frage 5:
Einen Überblick über die Höhe der Tariflöhne für Aushilfskräfte/Erntehelfer in den verschiedenen Regionen Deutschlands (Stand:
2002) enthält die als Anlage beigefügte Tabelle.
Weitere Kenntnisse über gesonderte Regelungen für Saisonarbeitskräfte in anderen Bundesländern liegen der Landesregierung nicht
vor.
Zu Frage 6:
Für das Baugewerbe gibt es keine speziellen Regelungen für die Unterkünfte von Saisonarbeitskräften. Die Anforderung an Unterkünfte für Arbeitnehmer richtet sich allgemein nach der Verordnung über Arbeitsstätten vom 1. August 1983. Für die Unterkunft
ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland findet eine entsprechende Richtlinie vom 1. April 1971 Anwendung.
Hans-Artur Bauckhage
Staatsminister
Anlage
Tariflöhne für Aushilfskräfte/Erntehelfer in Deutschland
(Stand: Dezember 2002)
(Euro/Stunde)
1/2
Lohn- Schleswig-Holstein
gruppe (+ HH)
1
2 (A)
3 (8)
5,00
5,79
Laufzeit
01.05.2002
bis
30.04.2003
Lohngruppe
11
Hessen
1
2 (A)
3 (8)
5,09
5,28
Laufzeit
01.05.2002/
bis
29.02.2004/
31.08.2004/
****)
****)
****)
****)
3
4
5
6
7
8
8/9
MecklenburgVorpommern
Brandenburg
Berlin
Weser/
Ems
Hannover
SachsenAnhalt
W.-LippeNordrhein
****)
****)
****)
***)
***)
***)
4,73
5,42
5,29
–
01.08.2002
bis
29.02.2004
13
Sachsen
4,20
4,82
14
Rheinland-Nassau
Landwirts. Weinbau
4,57
5,40
01.10.2001
01.08.2002
bis
bis
30.04.2002
29.02.2004
(ungekündigt)
16
Rheinhessen-Pfalz
Rheinhessen *) Pfalz **)
4,63
5,47
ab 01.05.2002 kündbar
zum 29.02.2004 bzw.
31.08.2004
4,73
5,42
4,66
5,51
4,63
5,47
ab 01.05.2002 kündbar
zum 29.02.2004 bzw.
31.08.2004
Allgemeine Lohnstaffel, Ortsklasse A.
Zone II.
Landarbeiterlöhne (entsprechende Lohngruppe) abzüglich bis zu 20 %.
Entsprechend Landarbeiterlöhnen.
Für die Tarifgebiete Thüringen (12) und Saarland (15) liegen keine Angaben vor.
4,99
5,71
5,04
5,78
bis
30.09.2002
01.05.2002
bis
30.04.2003
17/18
Baden-Württemberg
19
Bayern
5,19
5,39
4,94
5,66
01.05.2002
bis
31.12.2002
01.05.2002
bis
31.12.2002