deniz aytekin
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Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Questico AG und Zulassungsantrag für das Fernsehspartenprogramm „Astro TV“ Aktenzeichen: KEK 647/657 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Tim Schiffers, Zimmerstraße 68, 10117 Berlin, - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: XXX ... wegen Veränderung von Beteiligungsverhältnissen und Verlängerung der Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Astro TV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf die Vorlagen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 10.11.2010 und 27.01.2011 in der Sitzung am 08.02.2011 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Dr. Brautmeier, Fuchs, Dr. Grüning, Langheinrich, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: 2 I. Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) mit Schreiben vom 10.11.2010 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Questico AG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. II. Der von der Questico AG mit Schreiben vom 10.12.2010 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Verlängerung der Zulassung für das bundesweite Fernsehspartenprogramm Astro TV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. 3 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Beteiligungsveränderungen bei der Questico AG (Az.: KEK 647) 1.1.1 Die Questico AG hat mit Schreiben vom 26.10.2010 bei der mabb geplante Beteiligungsveränderungen angezeigt. Die mabb hat der KEK die Anzeige mit Schreiben vom 10.11.2010 zur medienkonzentrationsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. 1.1.2 Demnach beabsichtigt die Questico Sunshine GmbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Veranstalterin, die viversum GmbH, Nürnberg, zu erwerben. Einige der bisherigen Gesellschafter der viversum GmbH sollen an der Questico Sunshine GmbH beteiligt und diese sodann auf die Veranstalterin verschmolzen werden. Als neue Aktionäre der Questico AG, deren Grundkapital um 580.151 € auf insgesamt 6.548.949 € erhöht wird, treten infolgedessen die ehemaligen viversumGesellschafter Dr. Stefan Morschheuser, Deniz Aytekin, Steven Feurer, Heinz Raufer und die competence media systems GmbH hinzu. 1.1.3 Demnach bestehen künftig gegenüber dem zuletzt als unbedenklich bestätigten Stand (Beschluss der KEK vom 21.07.2009, Az.: KEK 565) folgende Beteiligungsverhältnisse bei der Questico AG: aktuell künftig 61,14 % 55,77 % Dr. Ulrich Kohl 7,48 % 6,82 % Dieter Lang 7,48 % 6,82 % Bryan Leppi 7,48 % 6,82 % Sylvius Bardt 6,51 % 5,93 % AGF Private Equity S.A. 3,66 % 3,32 % Dr. Stefan Morschheuser - 3,01 % competence media systems GmbH - 2,08 % 1,83 % 1,66 % Deniz Aytekin - 1,63 % Steven Feurer - 1,25 % Michael Wölfle 0,97 % 0,88 % - 0,87 % Wellington Partners Verwaltungs GmbH Extorel Treuhand GmbH Heinz Raufer 4 Die übrigen 3,14 % der Anteile werden von 20 Mitarbeitern und ehemaligen Mitarbeitern gehalten, deren Anteile jeweils zwischen 0,51 % und 0,01 % liegen. 1.2 Antrag auf Zulassungsverlängerung für Astro TV (Az.: KEK 657) 1.2.1 Ferner hat die Veranstalterin mit Schreiben vom 10.12.2010 bei der mabb die Verlängerung der Lizenz für das Fernsehspartenprogramm Astro TV um weitere sieben Jahre beantragt. Die derzeit geltende Lizenz erteilte die mabb mit Bescheid vom 24.05.2004 für die Dauer von sieben Jahren, beginnend am 01.06.2004 (vgl. Beschluss der KEK vom 24.05.2004, Az.: KEK 220). Mit Schreiben vom 27.01.2011 hat die mabb der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2.2 Astro TV ist ein bundesweit verbreitetes ganztägiges Fernsehspartenprogramm mit Formaten zu den Themen Astrologie und Lebensberatung. Kerngeschäftsfeld ist die kostenpflichtige telefonische Beratung. 1.2.3 Das Programm wird ganztägig digital über Satellit (Astra), Kabelnetze (Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH & Co. KG, Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Unitymedia NRW GmbH und Unitymedia Hessen GmbH & Co. KG (zusammen „Unitymedia“), Tele Columbus GmbH) sowie als IPTV (HanseNet Telekommunikation GmbH) verbreitet. Zu ausgewählten Sendezeiten wird AstroTV zusätzlich auf Sendeplätzen von anderen Sendern (Das Vierte, KI.KA, 9Live, Sport1, Hamburg1, sonnenklar.tv) ausgestrahlt. Zudem wird das Programm als Live-Stream auf der Internetseite von Astro TV angeboten. 1.2.4 Die Veranstalterin hat einen Plattformvertrag mit Unitymedia in der Fassung vom 14.05.2008 vorgelegt. XXX ... 1.2.5 Die Verträge mit den übrigen Plattformbetreibern liegen der KEK aus dem Verfahren i. S. Astro TV, Az.: KEK 432, vor. Auf die Darstellung im diesbezüglichen Beschluss der KEK vom 11.03.2008, I 4, wird Bezug genommen. 5 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Questico AG 2.1.1 Gegenstand der Questico AG ist „die Beratung zu verschiedenen Themenkomplexen durch Dritte via elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere via Telefon, Internet, Internet-Telefonie und WAP sowie das Betreiben von Werbung und Marketingberatung“ sowie „die Veranstaltung von Fernsehprogrammen aller Art, insbesondere eines Fernsehprogramms unter der Senderkennung „Astro TV“ oder anderen Senderkennungen, die Produktion und Herstellung von Fernsehprogrammen und anderen audiovisuellen Produkten, der Erwerb und die Weiterveräußerung von Programmen (...) einschließlich des Erwerbs und der Vergabe von Lizenzen sowie der Wahrnehmung aller diesbezüglichen Rechte und aller mit den vorstehenden Gegenständen in Zusammenhang stehenden Geschäfte“ XXX ... Zu den satzungsrechtlichen Bestimmungen im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK i. S. Questico vom 07.11.2006, Az.: KEK 311, I 3.1. 2.1.2 Die Questico AG veranstaltet neben Astro TV auch das bundesweit empfangbare russisch- und polnischsprachige Spartenprogramm KosmicaTV mit Beratungssendungen zu den Themen Esoterik und Astrologie. Die Lizenz erteilte die mabb mit Bescheid vom 27.07.2009 für die Dauer von sieben Jahren, beginnend am 01.08.2009 (vgl. Beschluss der KEK i. S. KosmicaTV vom 21.07.2009, Az.: KEK 565). KosmicaTV wird über Satellit (Astra) in Deutschland und den Nachbarländern, insbesondere Polen, verbreitet. 2.1.3 Die nicht börsennotierte Questico AG bezeichnet sich als Europas größten Anbieter für esoterische und astrologische Lebensberatung und Content-Management. 100 %ige Tochtergesellschaften sind die Astro & More GmbH, die u. a. die Zeitschrift „Zukunftsblick“ herausgibt, sowie die Noé Astro Media GmbH, die Horoskope verkauft und eine Astrologie-Internetseite betreibt. Eine weitere 100 %ige Tochtergesellschaft der Veranstalterin ist die Stream Live Ltd., Norwich/Großbritannien, die unter www.thecircle.com eine Website mit dem Schwerpunkt esoterische Beratung betreibt. Die viversum GmbH betreibt einen „Marktplatz für interaktive Lebensberatung“ (durch Kartenlegen, Horoskope etc.) über Telefon, Live-Chat und E-Mail. 6 3.2 Beteiligte 3.2.1 Die neue Aktionärin competence media systems GmbH steht vollständig im Anteilsbesitz von Michael Oschmann. Michael Oschmann ist zudem mit 22,5 % an der Müller Medien GmbH & Co. KG, an der auch Gunther Oschmann 55 % und Constanze Oschmann-Lauchstedt 22,5 % der Anteile halten, beteiligt. Die Müller Medien GmbH & Co. KG ist mittelbar an den Veranstaltern der Ballungsraumsender Franken TV, münchen.tv, münchen.2 und Sachsen Fernsehen sowie über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Die Neue Welle Rundfunk-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG an zahlreichen lokalen Hörfunksendern in Bayern beteiligt. Die Oschmann-Gruppe (Michael Oschmann, Gunther Oschmann und Constanze Oschmann-Lauchstedt) ist ferner zu 100 % an der Radio Bavaria Rundfunkgesellschaft mbH beteiligt. Nach Angaben der Veranstalterin hält Michael Oschmann gegenwärtig 90,1 % der Anteile an der Radio Bavaria Rundfunkgesellschaft mbH, die mit 7 % an der Antenne Bayern GmbH & Co. KG beteiligt ist. Die Antenne Bayern GmbH & Co. KG veranstaltet Antenne Bayern und – durch ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Rock Antenne GmbH & Co. KG – Rock Antenne und ist an weiteren Veranstaltern von Radioprogrammen beteiligt. 3.2.2 Die übrigen neuen Aktionäre Dr. Stefan Morschheuser, Deniz Aytekin, Steven Feurer und Heinz Raufer halten nach Kenntnis der Veranstalterin keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. 3.2.3 Größte Aktionärin der Questico AG ist weiterhin das Venture-Capital-Unternehmen Wellington Partners Verwaltungs GmbH („Wellington“), München, das die Anteile treuhänderisch für die vier Fondsgesellschaften Wellington Partners Ventures II GmbH & Co. KG (A) bis (D) hält (vgl. Beschluss i. S. Questico vom 24.05.2004, Az.: KEK 220, I 3.2.1). Wellington beteiligt sich an europäischen Start-upUnternehmen, insbesondere in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Medizintechnik und Biotechnologie. Das verwaltete Vermögen beläuft sich derzeit insgesamt auf ca. 800 Mio. € (vgl. Angaben unter www.wellington.com). Die Wellington Partners Venture II GmbH & Co. KG hält auch eine Beteiligung von 20,34 % an der 1-2-3 TV GmbH, München, die seit Oktober 2004 ein gleichnamiges Teleshoppingprogramm anbietet. Wellington ist auch an Firmen aus den Bereichen Softwareentwicklung, E-Business, Webtechnologie und Internetplattformen beteiligt (u. a. Swyx, Experteer, Qype). 7 3.2.4 Weitere Altaktionäre sind die Unternehmensgründer Sylvius Bardt (seit 01.01.2011 Aufsichtsratsvorsitzender), Dr. Ulrich Kohl (Vorstandsmitglied), Dieter Lang und Bryan Leppi. Geringfügige Beteiligungen halten Michael Wölfle, Vorstand und Gesellschafter des Venture Capital Unternehmens Cuneo AG u. a. mit Beteiligungen an der 1-2-3.tv GmbH und Neugründungen im Internetbereich, sowie weitere Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin (vgl. Beschluss der KEK i. S. Questico vom 07.11.2006, Az.: KEK 311, I 3.2). II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der mabb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt 1.1 Beteiligungsveränderungen bei Veranstaltern und an ihnen im Sinne von § 28 RStV beteiligten Unternehmen sind gemäß § 29 Satz 1, 4 RStV vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen der Unbedenklichkeitsbestätigung. Da die Questico AG nicht börsennotiert ist, greift die Richtlinie nach § 29 S. 5 RStV zur Ausnahme von der Anmeldepflicht für geringfügige Beteiligungsveränderungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht ein. Die angezeigten Beteiligungsveränderungen sind noch nicht vollzogen. Der Vorschrift des § 29 RStV wurde somit genügt. 1.2 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt. Auch Anträge auf Zulassungsverlängerung unterfallen der Vorlagepflicht: Die Zulassungsverlängerung ist materiell eine neue Zulassung. Sie verschafft dem Lizenzinhaber die gleiche Rechtsposition; auch die materiellen Prüfkriterien sind die gleichen, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dazu gehört die von der KEK zu überprüfende medienkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeit (vgl. KEK-Mitteilung 1/03 und ständige Spruchpraxis, z. B. Beschlüsse i. S. Sat.1, Az.: KEK 002, i. S. RTL II, Az.: KEK 151, i. S. RTL, Az.: KEK 158, i. S. RTL World, 8 Az.: KEK 255, i. S. N24, Az.: KEK 374, i. S. Disney Channel, Az.: KEK 420, i. S. Tele 5, Az.: 572, i. S. MGM Channel, Az.: KEK 639, sowie i. S. 9Live, Az.: KEK 643). 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme Astro TV und KosmicaTV sind der Veranstalterin, Wellington und den Fondsgesellschaften Wellington Partners Venture II GmbH & Co. KG (A) bis (D) zuzurechnen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RStV i. V. m. § 16 AktG). 2.2 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.2.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Die KEK hat bislang mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.2.2 Der vorgelegte Plattformvertrag mit Unitymedia enthält keine Regelungen, die eine Zurechnung zum Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV begründen. XXX ... 9 2.2.3 Für die übrigen Plattformverträge hat die KEK bereits festgestellt, dass die darin enthaltenen Regelungen keine Zurechnung zum Plattformbetreiber gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV rechtfertigen (vgl. Beschluss der KEK vom 11.03.2008 i. S. Astro TV, Az.: KEK 432, III 2.2). 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach Angaben der Veranstalterin werden die Programme Astro TV und KosmicaTV in den von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteilen nicht einzeln ausgewiesen. In der maßgeblichen Referenzperiode von Oktober 2009 bis September 2010 erreichten die von der AGF/GfK-Fernsehforschung veröffentlichten Zuschaueranteile der Fernsehsender ARD einschließlich ihrer Dritten Programme, ZDF, 3sat, arte, KI.KA und Phoenix sowie Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24, 9Live, RTL Television, RTL II, Super RTL, Vox, n-tv, Comedy Central, Das Vierte, DMAX, Eurosport, MTV, Nickelodeon (vormals Nick), SPORT1 (vormals DSF), Tele 5 und VIVA einen Zuschaueranteil von insgesamt etwa 96 %. Der restliche Zuschaueranteil von ungefähr 4 % bezieht sich auf die Programme der Sky-Plattform (2009: 1,8 %) sowie auf eine Vielzahl von Programmen, wie z. B. Bibel TV, Teleshoppingkanäle, privates Regionalfernsehen, Offene Kanäle, fremdsprachige Programme und weitere digitale PayTV-Programmpakete. Der Zuschaueranteil von Astro TV und KosmicaTV kann somit nur einen Bruchteil des Anteils dieser nicht einzeln zuweisbaren Programmnutzung in Höhe von 2,2 % ausmachen. 3.2 Abschließende Feststellung Sowohl hinsichtlich der Zulassung des beantragten Programms als auch hinsichtlich der angezeigten Beteiligungsveränderungen ergeben sich nach dem dargelegten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Ihnen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Sjurts Lübbert Mailänder Bauer Brautmeier Müller-Terpitz Fuchs Schwarz Grüning Thaenert Langheinrich