3.2 NRW. BANK Förderprogramm - Post

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3.2 NRW. BANK Förderprogramm - Post
Lehrstuhl für Industrial Sales Engineering
Barrierefreies Bauen
Zuschüsse und Kredite für Eigentümer/ Vermieter
Alle Angaben sind ohne Gewähr und unterliegen ständigen, gesetzlichen Änderungen
Stand: März 2011
Barrierefreies Bauen
Informationen für Eigentümer/ Vermieter
Inhaltsverzeichnis
1. Einführende Informationen
2. Betroffene Eigentümer Zuschüsse
2.1
Kostenträger: Gesetzliche Unfallversicherung
2.2
Kostenträger: Pflegeversicherung
2.3
Kostenträger: KFW Förderprogramm Altersgerecht Umbauen (Zuschuss 455)
2.4
Kostenträger: Bund & Länder Wohngeldgesetz
3. Eigentümer und Vermieter Kredite
3.1
Kostenträger: KFW Förderprogramm Altersgerecht Umbauen (Kredit 155)
3.2
Kostenträger: NRW. Bank Förderprogramm
4. Weiterführende Informationen
Alle Angaben sind ohne Gewähr und unterliegen ständigen, gesetzlichen Änderungen / Stand: März 2011
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1. Einführende Informationen
Aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei einer Erkrankung oder nach einem
Unfall sowie mit fortschreitendem Alter können Barrieren in der Wohnung zum Hindernis
werden.
Der Abbau von Barrieren ist häufig mit Umbaumaßnahmen verbunden, die Kosten mit sich
bringen. Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen, nach
individueller Bewertung durch die maßgeblichen Stellen und im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Gelder.
Diese Informationen unterliegen ständigen rechtlichen Änderungen, unterscheiden sich
kommunal sowie auf Länderebene und die Vergabe der Zuschüsse und Kredite ist in letzter
Konsequenz eine Einzelfallentscheidung durch die maßgeblichen Stellen (Banken,
Behörden etc.).
Diese Präsentation stellt betroffenen Eigentümern/ Vermietern Informationen über den
Zugang zu Zuschüssen und Krediten für Maßnahmen des Barrierefreien Bauens zur
Verfügung. Informationen für Mieter und Arbeitgeber werden in separaten Präsentationen zur
Verfügung gestellt.
Alle Angaben in dieser Präsentation sind ausdrücklich ohne Gewähr
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1. Einführende Informationen
Zuschüsse und Kredite
Zuschüsse und zinsgünstige Kredite werden nach festgelegten Kriterien vergeben.
Kostenträger können sein:
 Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
 gesetzliche Pflegeversicherung
 KfW Förderprogramme
 NRW Bank Förderprogramme
 Bund & Länder Wohngeldgesetz
 Andere
Entstehen Kosten, die Fördermittel weit übersteigen, sollte der Umzug in eine den
Erfordernissen der Betroffenen entsprechende Wohnung in Erwägung gezogen werden.
Auch hier können unter Umständen Fördermittel gewährt werden.
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2. Kostenträger:
GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG
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2.1 Gesetzliche Unfallversicherung
(Berufsgenossenschaft/Unfallkasse)
Nach einem Arbeitsunfall bzw. einer Berufskrankheit ist die gesetzliche
Unfallversicherung in Form der Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zuständiger
Kostenträger.
Ist der Umbau einer vorhandenen Wohnung oder eines vorhandenen Hauses notwendig und
möglich, dann werden die Kosten von den Berufsgenossenschaften/Unfallkassen
vollständig oder anteilig getragen.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaften/Unfallkassen werden unabhängig vom
Einkommen und Vermögen der Versicherten gewährt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Verbandes "Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung" (DGUV) unter www.dguv.de
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2.2 Kostenträger:
PFLEGEVERSICHERUNG
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2.2 Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist Bestandteil der gesetzlichen Pflichtversicherung. Maßgeblich
ist das Pflegeversicherungsgesetz. Ansprechpartner ist in der Regel die zuständige
Krankenkasse
Voraussetzungen für die Förderung:
Alle Versicherten haben nach §11 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Anspruch auf
medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die notwendig sind, um einer
drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen oder zu verbessern.
Gefördert werden pflegebedürftige Menschen, die nach einer Prüfung durch den
medizinischen Dienst der Pflegekassen in die Pflegestufen I,II oder III eingestuft wurden.
Eine Bezuschussung kommt z. B. in Betracht, wenn durch die Maßnahme häusliche Pflege
ermöglicht wird, um eine Heimunterbringung zu vermeiden.
Zur Feststellung eines Förderbedarfs bezüglich der Verbesserung des Wohnumfeldes wird
der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, der den individuellen Fall
im Hinblick auf Erfordernisse und bauliche Gegebenheiten prüft.
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2.2 Pflegeversicherung
Wofür werden Zuschüsse gewährt?
Grundsätzlich gelten alle Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der
Zuschussgewährung erforderlich sind, als eine einzelne Maßnahme. Bei Veränderung des
Pflegebedarfes und damit verbundenen neuen Erfordernissen kann eine neue Maßnahme
beantragt werden.
Eine weitere evt. bezuschusste Maßnahme kann der Umzug in eine den Erfordernissen
gemäße Wohnung sein. Auch hier erfolgt eine Einzelfallentscheidung
Geförderte Maßnahmen außerhalb der Wohnung (Auswahl)
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Einbau eines Personenaufzuges (Eigentümer)
Anpassung des Aufzuges an die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers
Installation eines ebenerdigen Zugangs, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen
Schaffung von Orientierungshilfen für Sehbehinderte, z. B. ertastbare Hinweise auf die jeweilige
Etage
Treppenumbauten, Rampen und Treppenlifte
Installation von Handläufen auf beiden Seiten
farbige Stufenmarkierungen an den Vorderkanten
Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb
Einbau einer Gegensprechanlage
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2.2 Pflegeversicherung
Geförderte Maßnahmen innerhalb der Wohnung (Auswahl)
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Schaffung von Bewegungsflächen
Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen
Veränderung der Heizung, Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe
Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch), Treppenlifte, Sitzlifte, Hausnotruf
Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge, Fenstergriffe auf Greifhöhe
Hausnotruf
Küche: U.a. Armaturen, rutschhemmender Bodenbelag, Absenkung von Hängeschränken etc.
Bad: U.a. Einbau nicht vorhandene Bad/WC/Dusch, Armaturen, Badewanneneinstiegshilfen etc
Schlafzimmer: U. a. Bettzugang, Lichtschalter/Steckdosen etc.
Maßnahmen, die in der Regel NICHT gefördert werden (Auswahl)
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Telefon, Kühlschrank, Waschmaschine
Wärmedämmung, Schallschutz, Reparatur Treppenstufen, Brandschutzmaßnahmen
Beleuchtung im Eingangsbereich/Treppenhaus
Rollstuhlgarage, Errichtung eines überdachten Sitzplatzes, Antrieb einer Markise
Heizungsanlage, Warmwasseraufbereitung, Schönheitsreparaturen
Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
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2.2 Pflegeversicherung
Antragsstellung
Der Antrag ist vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der Pflegeversicherung zu
beantragen. Das Antragsformular ist bei Pflegeversicherung erhältlich.
Kostenvoranschläge zusammen mit einer Bestandsaufnahme der aktuellen Situation
und einer Begründung der geplanten Maßnahme können die Bearbeitung der
Beantragung positiv beeinflussen und verkürzen. Hilfreich ist auch ein
Einkommensnachweis zur Ermittlung des Eigenanteils.
Zuschusshöhe (Kosten abzgl. Eigenanteil) max. 2557,00 Euro
Ein Eigenanteil von 10% muss in der Regel übernommen werden, vorausgesetzt er
übersteigt nicht 50 % der monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der
Eigenanteil entfällt, wenn der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen hat.
Einnahmen weiterer Angehöriger im gleichen Haushalt werden nicht beachtet. Das
Vermögen der Antragsteller ist für die Bewilligung ohne Belang.
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2.2 Pflegeversicherung
Ausschlusskriterien
Der Anspruch gegenüber Pflegekassen oder der privaten Pflegeversicherung entfällt,
sobald ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Zuschüsse werden nur für den Haushalt gewährt, in dem der pflegebedürftige Antragsteller
gemeldet ist.
Eine Antragsstellung ist zwingend vor den Umbaumaßnahmen zu stellen.
Gleichzeitiger Anspruch auf andere Leistungen
Die Bewilligung von Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes durch
die Pflegekasse bzw. einen anderen Leistungsträger schließt einen gleichzeitigen Anspruch
auf Pflege-/Hilfsmittel grundsätzlich nicht aus.
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2.3 Kostenträger:
KFW FÖRDERPROGRAMM
Altersgerechtes Umbauen
Zuschuss 455
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2.3 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Zuschuss (455)
Im Programm 455 fördert die KfW Bankengruppe (früher „Kreditanstalt für die
Wiederaufbau) Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren oder den Kauf.
Förderkriterien
Der Zuschuss als Förderung kommt Privatpersonen jeden Alters zugute, unabhängig von
jeglicher Einschränkung des Antragsstellers.
Nicht gefördert werden
 bereits begonnene oder abgeschlossene Vorhaben,
 Ferien- und Wochenendhäuser,
 gewerblich genutzte Flächen.
Damit ein Zuschuss gewährt werden kann, müssen die geförderten Projekte bestimmten
Maßgaben entsprechen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass mit Umbau oder Neuerwerb
vorhandene Barrieren beseitigt werden sollen.
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2.3 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Zuschuss (455)
Folgende Maßnahmen sind z. B. förderfähig:
 Kauf einer neu umgebauten Eigentumswohnung oder eines Ein /Zweifamilienhauses,
die eine Barrierefreiheit garantieren
 Erschließungssysteme
Wege zu Gebäuden, Stellplätze, Zugang zu Gebäuden oder Wohnungen,
Aufzugsanlagen/Treppenanlagen, Rampen, etc.
 Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung
Flure, Veränderung der Raumgeometrie von Wohnräumen, Türen, Fenster, etc.
 Bad
Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie, Sanitäreinrichtungen, Vorkehrungen zur
Sicherheit
 Sonstiges
Armaturen, Bedienelemente, Gemeinschaftsräume
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2.3 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Zuschuss (455)
Technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen.
Die technischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die bei
einer Förderung von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen im KfW-Programm zu erfüllen
sind. Diese sind in individuell wählbaren Förderbausteinen zusammengefasst.
Kombination mit anderen Fördermitteln
Eine Inanspruchnahme von Krediten aus Förderprogrammen des Bundes und der Länder
für eine bereits mit dem Zuschuss geförderte Maßnahme ist nicht möglich.
Detaillierte Erläuterungen sind auf der Homepage der KfW Bankengruppe zu finden.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Zuschuss/Antrag_und_Dokumente.jsp
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2.3 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Zuschuss (455)
Antragsstellung
Der Antrag muss vor Beginn der geplanten Maßnahmen direkt bei der KfW Bankengruppe
gestellt werden.
Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen muss der Verwendungsnachweis in Verbindung
mit den Rechnungen der Fachunternehmen eingereicht werden. Darauf wird der
Förderbetrag auf überwiesen.
Der Vorgang der Antragsstellung ist der Homepage der KfW Bankengruppe zu entnehmen.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Zuschuss/Antrag_und_Dokumente.jsp#Antrag
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2.3 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Zuschuss (455)
Konditionen
Berechnung des Zuschusses: Die Zuschusshöhe richtet sich nach der Höhe der
Investitionen, der Mindestbetrag für eine bezuschusste Umbaumaßnahme liegt bei 6000
Euro, Zuschussbeträge unter 300 Euro werden nicht ausgezahlt.
Grundsätzlich werden 5 % der förderfähigen Kosten von der KfW Bankengruppe erstattet.
Der Höchstbetrag liegt bei 2.500 Euro Zuschuss pro Wohneinheit.
Detaillierte Erläuterungen sind auf der Homepage der KfW Bankengruppe zu finden.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Zuschuss/Antrag_und_Dokumente.jsp
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2.4 Kostenträger:
BUND & LÄNDER
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2.4 Bund & Länder
Wohngeldgesetz
Der Bund und die Länder bezuschusst mit dem Programm „Lastenzuschüsse nach dem
Wohngeldgesetz“ Eigentümer eines Eigenheimes.
Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) können Eigentümer von selbst genutztem
Wohneigentum staatliche Unterstützung erhalten, wenn die zuschussfähige Belastung ihre
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. Es ist möglich Finanzierungszuschüsse für den
Bau und die Verbesserung vom Eigenheim und Eigentumswohnungen zu erlangen.
Förderkriterien
Leistungszuschüsse erhalten nur Eigentümer von Eigenheim oder Eigentumswohnung. Es
wird nur der selbstgenutzte Wohnraum gefördert.
Die mögliche Erteilung von Finanzierungszuschüssen basiert auf:
• der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern.
• der Höhe des Gesamteinkommens.
• der Höhe der zuschussfähigen Belastung.
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2.4 Bund & Länder
Wohngeldgesetz
Ausschlusskriterien
Der Anspruch wird verwehrt, wenn die betroffenen Personen bereits Empfänger von
Transferleistungen (Bsp. Arbeitslosengeld II) sowie Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft
sind.
Konditionen
Die Höhe der Bezuschussung richtet sich nach den erwähnten Förderkriterien und dem
Wohngeldgesetz.
Weitere Informationen sind bei der zuständigen Wohngeldstelle zu erfragen.
Detailliertere Erläuterungen zum Wohngeldgesetz finden Sie auf der Homepage des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
http://www.bmvbs.de/Staedtebau-und-Wohnungswesen/Wohnraumfoerderung,1567/Wohngeld.htm
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3.1 Kostenträger:
KFW FÖRDERPROGRAMM
Altersgerechtes Umbauen
Kredit 155
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Im Programm 155 fördert die KfW Bankengruppe den Erwerb umgebauter Wohngebäude
oder alle Baumaßnahmen, die ein Barriere freies Wohnen gewährleistet.
Förderkriterien
Diese Förderung soll vor allem Vermietern von Wohnungsbeständen jeder Art zugute
kommen.
Es werden alle Maßnahmen gefördert, die den Mietern das Wohnen erleichtern, unabhängig
vom Alter oder Art der Beeinträchtigung.
.
Nicht gefördert werden:
 Umschuldungen,
 Bezuschussung von bereits begonnenen/beendeten Vorhaben,
 Ferien- und Wochenendhäuser,
 Heime, die unter das Heimgesetz oder entsprechende Vorschriften der Länder fallen,
 Gewerbeflächen.
Die KfW Bankengruppe finanziert den Kauf oder barrierereduzierende
Umbaumaßnahmen von Wohnungen und Wohngebäuden.
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Folgende Maßnahmen sind z. B. förderfähig:
 Kauf einer neu umgebauten Eigentumswohnung oder eines Ein /Zweifamilienhauses,
die eine Barrierefreiheit garantieren
 Erschließungssysteme
Wege zu Gebäuden, Stellplätze, Zugang zu Gebäuden oder Wohnungen,
Aufzugsanlagen/Treppenanlagen, Rampen, etc.
 Umbaumaßnahmen innerhalb der Wohnung
Flure, Veränderung der Raumgeometrie von Wohnräumen, Türen, Fenster, etc.
 Bad
Bewegungsflächen bzw. Raumgeometrie, Sanitäreinrichtungen, Vorkehrungen zur
Sicherheit
 Sonstiges
Armaturen, Bedienelemente, Gemeinschaftsräume
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen.
Die technischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die bei
einer Förderung von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen im KfW-Programm zu erfüllen
sind. Diese sind in individuell wählbaren Förderbausteinen zusammengefasst.
Detaillierte Erläuterungen sind auf der Homepage der KfW Bankengruppe zu finden.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Kredit/Antrag_und_Dokumente.jsp
Kombination mit anderen Fördermitteln
Eine Kombination mit zusätzlichen Förderprogrammen ist möglich.
Weitere Informationen auf www.kfw.de
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Antragsstellung
• Der Antrag muss vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei Ihrer Hausbank gestellt
werden.
• Der Antrag wird von Ihrer Hausbank ausgefüllt.
• Dem Antrag beizufügen ist die „Bestätigung zum Kreditantrag Altersgerecht Umbauen
- Kredit" .
Nach Beendigung der Maßnahmen muss der Hausbank eine von Ihnen und Ihrem
ausführenden Handwerker unterschriebene "Bestätigung über die antragsgemäße
Durchführung der Maßnahmen„ überreicht werden.
Gegenüber der Hausbank müssen innerhalb von 9 Monaten nach der Auszahlung des
gesamten Darlehens der ordnungsgemäßen Einsatz der Mittel nachgewiesen werden.
Der Vorgang der Antragsstellung ist der Homepage der KfW Bankengruppe zu entnehmen.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Kredit/Antrag_und_Dokumente.jsp
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Konditionen
Aktuelle Zinssätze und Darlehenskonditionen
Je nachdem welcher Zeitpunkt (Kreditzusage oder Antragseingang) für den Antragssteller
günstiger ist, wird der passende Zinssatz festgesetzt.
Im Zeitraum der Anlaufjahre, wobei das erste Jahr in jedem Fall tilgungsfrei ist, berechnen
sich die Zinsen vierteljährlich und ausschließlich auf den abgerufenen Kreditbetrag.
Sollzins (Effektzins)
Pro Jahr
Laufzeit
Tilgungsfreie
Anlaufzeit
Zinsbindung
1,80 % (1,81%)
10 Jahre
2 Jahre
10 Jahre
2,10 % (2,12%)
20 Jahre
3 Jahre
10 Jahre
2,35 % (2,37%)
30 Jahre
5 Jahre
10 Jahre
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3.1 KfW Förderprogramm
Altersgerecht Umbauen - Kredit (155)
Weitere Informationen:
• Die Finanzierung der Umbaumaßnahmen oder die Kosten eines Umbaus bei Erwerb
kann zu 100 % erfolgen werden. Der Kredit beträgt bis zu 50.000 Euro pro
Wohneinheit.
• 100 % des Kreditbetrags werden ausgezahlt.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage der KfW Bankengruppe.
http://www.kfw.de/kfw/de/Inlandsfoerderung/Programmuebersicht/Altersgerecht_Umbauen__Kredit/Konditionen.jsp
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3.2 Kostenträger:
NRW. BANK
FÖRDERPROGRAMM
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Das Förderprogramm der NRW .BANK ist ein zinsgünstiges Darlehen für Bauliche
Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand.
Förderkriterien
Das Förderprogramm der NRW Bankengruppe kommt allen Personen als
Eigentümer/Eigentümerin oder als anderweitig Verfügungsberechtigte von Mietwohnungen,
Eigenheimen und Eigentumswohnungen zu Gute.
Nicht gefördert werden :
• bereits begonnene Umbaumaßnahmen,
• Maßnahmen die an Wohngebäuden durchgeführt werden sollen, für die eine
Förderzusage innerhalb der letzten 5 Jahre erteilt, dann aber zurückgegeben worden
ist,
• Gebäude, an denen Planungs- oder Baumängel bestehen,
• Maßnahmen in Wohngebäuden mit mehr als 4, in Innenstädten und
Innenstadtrandlagen mit mehr als 6 Vollgeschossen,
• Maßnahmen in Wohnungen, die kleiner als 34 Quadratmeter sind.
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Folgende Maßnahmen werden z. B. gefördert:
• Raumgeometrieänderungen zur Schaffung notwendiger Bewegungsflächen.
• Maßnahmen zur Ausstattungsverbesserungen, wie z.B. unterfahrbarer Waschtisch,
erhöhte Toilette, Verlegung von Schaltern, Steckdosen und Haltegriffen,
• Einbau neuer, Barriere reduzierenden Türen
• Umbau/Anbau eines Balkons oder einer Terrasse (barrierefrei),
• Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss durch
Rampen, Aufzug, Treppenlift oder Umgestaltung eines Nebeneingangs,
• Aufzugsmodernisierung,
• Bau von Wegen zur barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen
• Herstellung der Barrierefreiheit auf Wegen, Freiflächen und Stellplätzen des
Grundstücks,
• Umbaumaßnahmen in Küche, Bad (barrierefrei).
Weitere Informationen können Sie der Homepage der NRW .BANK entnehmen.
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/Mietwohnraum_09/Barrierefreiheit/index.html
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Bei der Planung der durchzuführenden Umbaumaßnahmen müssen bestimmte Kriterien
beachtet werden.
Diese orientieren sich an diesen Voraussetzungen:
• Ein Wohn- und Schlafraum, die Küche sowie ein Bad müssen ohne Stufen, Schwellen
oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
• Das Bad muss mit Waschtisch, Toilette und bodengleicher Dusche ausgestattet sein.
• Sofern Toilette und Dusche in getrennten Räumen untergebracht sind, müssen beide
ohne Stufen, Schwellen oder untere Türanschläge zu erreichen sein.
Mögliche Ausnahmen sind bei der jeweiligen Bewilligungsstelle zu erfragen.
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Antragsstellung
• Der Antrag muss vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei Ihrer Stadt- oder
Kreisverwaltung, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt, beantragt werden.
• Zur Beantragung wird ein Formular vorgeschrieben, das bei der Bewilligungsbehörde
erhältlich ist.
• Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde
empfohlen.
• Mit dem Hinweis der Fertigstellung der Maßnahme ist ein Kostennachweis in
Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen.
Zusätzlich finden Sie auf der Homepage der NRW .BANK die nötige Unterlagen und
Informationen.
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/Mietwohnraum_09/Barrierefreiheit/index.html
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Konditionen
Die maximale Darlehenshöhe beträgt:
• 15.000 Euro pro Wohnung.
Ausnahmen sind Wohnungen, die für die Beherbergung von pflegebedürftigen oder
behinderten Menschen mit Betreuungsbedarf genutzt werden. Dort beträgt die
maximale Förderhöhe 30.000 Euro pro Wohnung, jedoch beschränkt sich die
Darlehenshöhe auf 50 % der anerkannten Baukosten.
• 3.000 Euro (Zusatz-) Darlehen pro erschlossener Wohnung, bei Errichtung eines
Barrierefreien Erschließungssystem. Die maximale Darlehenshöhe wird bei 60 %
der anerkannten förderfähigen Baukosten begrenzt.
• 2.100 Euro (Zusatz-) Darlehen pro erschlossener Wohnung, wenn erstmalig ein
Aufzug eingebaut wird. Die maximale Darlehenshöhe wird bei 60 % der anerkannten
förderfähigen Baukosten begrenzt.
Nicht gefördert werden Darlehensbeträge unter 1500 Euro pro Wohnung.
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3.2 NRW. BANK Förderprogramm
Konditionen
Die aktuellen Darlehenskondiitionen und Zahlungsbedingungen, bezüglich Zinsen, Tilgung
und Verwaltungskosten entnehmen Sie bitte der Homepage der NRW.BANK oder aus
einem Beratungsgespräch mit Ihrer Bewilligungsbehörde.
http://www.nrwbank.de/de/wohnraumportal/Mietwohnraum_09/Barrierefreiheit/index.html
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4. Weiterführenden Informationen
Links:
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•
www.nullbarriere.de
www.baufoerderer.de
www.barrierefrei-bauen.de
http://barrierefrei.de/foerderungssuche
•
•
•
•
www.nrwbank.de
www.kfw.de
www.integrationsaemter.de
www.hvbg.de
Literatur:
• Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung: Zuschüsse, Vergünstigungen ,
Erleichterungen kennen und voll ausschöpfen
von Bernd Röger
• Barrierefrei - Bauen für die Zukunft: Neue Normen DIN 18040-1/-2 bereits
eingearbeitet
von Ulrike Rau
• PlanungsCheck Barrierefreies Bauen
von Jürgen Dettbarn-Reggentin
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