Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad
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Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad
Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015 und des § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015, hat der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf in seiner Sitzung am 25.11.2015 folgende zuletzt durch Satzung vom 20.12.2010 geänderte Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf vom 17.12.2010 beschlossen: §1 Kurbeitrag (1) Die Gemeinde Bad Sassendorf erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Heilbad für die Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Erholungseinrichtungen und –veranstaltungen einen Kurbeitrag im Sinne des § 11 KAG NW. Die Abgrenzung des anerkannten Kurgebietes ergibt sich aus der als Anlage beigefügten textlichen Darstellung der Kurgebietsgrenzen (Anlage 1) und der zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung sind. (2) Der Kurbeitrag dient der Deckung von 66% des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung der zu Fremdenverkehrs-, Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Kurgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen. §2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis Kurbeitragspflichtig sind Personen, die 1. im anerkannten Kurgebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.S. des § 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.09.1997 (GV NRW S. 208) - SGV NRW 210 - in der jeweils geltenden Fassung zu haben, 2. außerhalb des anerkannten Kurgebietes im übrigen Gemeindegebiet zu Heil- und Kurzwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.S. des § 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land NRW vom 16.09.1997 (GV NRW S. 208) - SGV NRW 210 - in der jeweils geltenden Fassung zu haben, 3. in den zu Heil- und Kurzwecken geschaffenen Einrichtungen betreut werden, ohne im Gemeindegebiet Unterkunft zu nehmen. Unterkunft im vorgenannten Sinne sind insbesondere auch Zweitwohnungen, Wohnwagen, Wohnmobile, sonstige Fahrzeuge und Zelte. §3 Entstehung der Beitragspflicht und Fälligkeit (1) Die Kurbeitragspflicht beginnt im Falle des § 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tage der Anreise, im Falle des § 2 Ziff. 3 mit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen. Sie endet in den Fällen des § 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tag der Abreise, in den Fällen des § 2 Ziff. 3 mit dem Tag, an dem die Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragsfestsetzung als ein Tag gerechnet. (2) Der Kurbeitrag ist mit Beginn der Beitragspflicht fällig und zahlbar. Soweit der Kurbeitrag in Einzelfällen von der Gemeinde Bad Sassendorf durch Beitragsbescheid festgesetzt wird, wird der Kurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. §4 Kurkarte (1) Als Beleg für die Zahlung des Kurbeitrages erhalten die Beitragspflichtigen Kurkarten. Die Kurkarte berechtigt neben der Inanspruchnahme der ärztlich verordneten Kurmittel gegen Zahlung des festgesetzten Preises zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie Kurkonzerte und Veranstaltungen. Soweit hierfür besondere Eintrittsgelder erhoben werden, hat sie nur in Verbindung mit der gelösten Eintrittskarte Gültigkeit. Die Kurkarte gilt für die gelösten Tage. Sie wird auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen ist sie den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird die Kurkarte eingezogen. (2) Es werden folgende Kurkarten ausgestellt: 1. für die Einzelperson die Hauptkarte, 2. für jede weitere zur Familie gehörende Person über 18 Jahre die 1. Beikarte, 3. für jedes Kind im Alter von 7 - 18 Jahren die 2. Beikarte, § 6 Abs. 2 gilt entsprechend, 4. für Personen, die Kureinrichtungen für eine unbestimmte Zeit während eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen wollen, die Dauerkurkarte, sofern sie dies bei der erstmaligen Lösung einer Kurkarte erklären, 5. für Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, die für ein Jahr geltende Einwohnerkurkarte, 6. für Zweitwohnungsinhaber, die mit Zweitwohnsitz in Bad Sassendorf gemeldet sind, die Einwohnerkurkarte, 7. für jede weitere zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Person über 18 Jahre die für ein Jahr geltende 1. Beikarte, 8. für jedes zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Kind im Alter von 7 - 18 Jahren die für ein Jahr geltende 2. Beikarte, § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Die Kurkarte wird durch diejenigen ausgestellt, die Personen zu Heil- oder Kurzwecken beherbergen (Unterkunftgeber), Ausnahmeregelungen bleiben vorbehalten. Die Dauer- und die Einwohnerkurkarte werden von der Gemeinde Bad Sassendorf ausgegeben. (4) Bei Verlust der Kurkarte wird für die Ausstellung einer Ersatzkurkarte eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 € erhoben. §5 Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird nach Gebietszonen gestaffelt erhoben. Die Gebietszone 1 ist identisch mit dem anerkannten Kurgebiet und ergibt sich aus der Anlage 1 zur Satzung und der zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2). Die Gebietszone 2 umfasst Teile der Ortsteile Bad Sassendorf, Lohne und Heppen und ergibt sich aus der Anlage 1 und der zeichnerischen Darstellung (Anlage 3). Die Gebietszone 2 ist in der Anlage 3 schraffiert dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Satzung. Der Kurbeitrag ermäßigt sich für Kurgäste, die innerhalb der Gebietszone 2 Unterkunft nehmen, um 50%. (2) Der Kurbeitrag richtet sich nach der Zahl der Übernachtungen und wird höchstens für 42 Tage erhoben. Sofern die Kurkarte für die Höchstdauer von 42 Tagen gelöst wird, gilt diese als Dauerkurkarte für ein Jahr ab Datum der Ausstellung. Zweitwohnungsinhaber erhalten, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Erhebungsgebiet, als Dauerkurkarte die Einwohnerkurkarte, wenn sie in Bad Sassendorf mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Die Nachweispflicht liegt beim Kurbeitragspflichtigen. (3) Es sind zu zahlen: 1. Für die Hauptkarte für die 1. Beikarte für die 2. Beikarte 2. für die Dauerkurkarte 3. für die Einwohnerkurkarte für die 1. Beikarte für die 2. Beikarte 2,60 € / täglich 2,20 € / täglich 0,80 € / täglich 110,00 € 30,00 € 15,00 € 10,00 € §6 Befreiungen (1) Von der Kurbeitragspflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Ebenso sind, sofern sie weder Kureinrichtungen noch Kurmittel in Anspruch nehmen, die folgenden Personen befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwägerinnen und Schwäger von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie unentgeltlich Aufnahme finden und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, 2. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen während der Tagungen, Lehrgänge und Kurse, 3. Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes, zu Ausbildungszwecken oder zur Leistung ihres Ersatzdienstes im Kurgebiet aufhalten. 4. Unter die Fälle des § 2 Ziff. 2 und 3 fallende Personen für die Zeit von Bettlägerigkeit, welche durch ein individuelles und substantiiertes ärztliches Attest nachzuweisen ist. (2) Der Kurbeitrag wird grundsätzlich nur bis zur 4. Person eines Familienhausstandes erhoben. Zum Familienhausstand gehören alle Personen, die nachweislich im Hausstand des Antragstellers leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darüber hinaus, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden. (3) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von den Berechtigten bei der Gemeinde Bad Sassendorf nachzuweisen. Bei einer Überprüfung können Verwaltungskosten anfallen. §7 Ermäßigungen (1) (2) Der Kurbeitrag ist ermäßigt für: 1. Kurgäste in den Kinderkurheimen und Kinderkurkliniken im Alter von 7 bis 18 Jahren auf den Betrag für die 2. Beikarte. Bei Kurgästen in den Kinderkurheimen und Kinderkurkliniken, die älter als 18 Jahre sind, ermäßigt sich der Kurbeitrag auf 33⅓ bezogen auf die Hauptkarte. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei Kurantritt anzuzeigen. 2. Personen, die im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit sind, die sie zu Erholungszwecken benutzen, auf einen einmal im Jahr ab Datum der Ausstellung zu entrichtenden Kurbeitrag für 42 Übernachtungen nach Maßgabe der im § 4 Abs. 2 Ziff. 1-3 vorgesehenen Kurkarte unabhängig von der Dauer, der Häufigkeit ihres Aufenthaltes und der Lage der Wohnungseinheit in dem Erhebungsgebiet. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist anzuzeigen. Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf Antrag bei Anzeigen des Vorliegens der folgenden Voraussetzungen um 50% für: 1. Personen mit geringem Einkommen. Von einem geringen Einkommen ist immer dann auszugehen, wenn der Beitragspflichtige von der Medikamentenzuzahlung gem. § 61 SGB V befreit ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. 2. Der Kurbeitrag wird ermäßigt für Begleitpersonen von Schwerbehinderten oder gleichgestellten Behinderten mit einer Erwerbsminderung von mind. 80 %, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Der Begleitperson ist die 1. Beikarte zuzuordnen. Die Ermäßigung ist auf den entsprechenden Kurbeitrag anzuwenden. (3) Der sich ergebende Kurbeitrag ist auf volle 0,10 € zu runden (4) Auch bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Abs. 2 kann nur einmal eine Ermäßigung gewährt werden. (5) Für Personen, die sich wegen einer Anschlussheilbehandlung (AHB) im Kurort aufhalten, wird ein ermäßigter Kurbeitrag von 1,75 € pro Tag für die gesamte Aufenthaltsdauer erhoben, sofern nicht eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 beansprucht wird. Wird eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 beansprucht, so wird für die übrige Aufenthaltsdauer ein Kurbeitrag nach § 5 Abs. 3 erhoben §8 Erstattung des Kurbeitrages Wird der Kur- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig beendet, wird auf bei der Gemeinde Bad Sassendorf einzureichenden Antrag gegen Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der auf die nicht in Anspruch genommenen Tage entfallende Teilbetrag an den Kurkarteninhaber erstattet. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 € einbehalten. §9 Aufzeichnungs- und Meldepflicht (1) Jeder, der Personen zu Heil- oder Kurzwecken beherbergt (Unterkunftgeber), einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kurkliniken sowie der Betreiber von Campingplätzen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen oder als Grundstückseigentümer bzw. Pächter Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen Wohngelegenheiten gewähren oder Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen oder Zelte zur Verfügung stellen, ist unbeschadet der ihnen nach dem Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Meldepflicht verpflichtet, jeden Beitragspflichtigen zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Verzeichnisses in Block-, Kartei- oder Buchform zu erstellen. Abweichende Verfahren sind nach schriftlicher Genehmigung der Gemeinde möglich. (2) Ist der Unterkunftgeber selbst Beitragspflichtiger i. S. des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, so hat er die Meldung nach Absatz 1 für sich, seine Angehörigen oder weitere Personen selbst zu bewirken. (3) Das Verzeichnis ist der Gemeinde Bad Sassendorf oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Der Beauftragte der Gemeinde Bad Sassendorf ist berechtigt, die Belegung des Hauses zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Unterkunftgebers oder dessen bevollmächtigten Vertreters bestätigen zu lassen. Hierfür ist dieser berechtigt, das Grundstück und das Gebäude des Grundstückseigentümers zu betreten. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten sämtliche Grundstücksteile bzw. zur Vermietung vorgesehenen Gebäudeteile zugänglich zu machen. (4) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Kurbeiträge seiner Gäste einzuziehen und bis zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat diesen bei der Gemeindekasse einzuzahlen. Hierzu sind die vorgeschriebenen Meldeformulare nach fortlaufenden Nummern sortiert unter Angabe des An- bzw. Abreisetages des Gastes bei der Gemeinde einzureichen. Für jeden in der fortlaufenden Nummerierung fehlenden Meldeschein wird der Jahreskurbeitrag in Höhe von 42 Übernachtungen bezogen auf die Hauptkarte abgerechnet. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Sollte keine Vermietung stattgefunden haben, ist zum 20. eines jeden Monats Fehlanzeige zu melden. Sollte bei der Gemeinde Bad Sassendorf bis zum 20. des Folgemonats keine Rückmeldung eingegangen sein, ist diese berechtigt, die Höhe des Kurbeitrages zu schätzen und dem Unterkunftgeber in Rechnung zu stellen. (5) Die Unterkunftgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung und sind verpflichtet, sie ihren Gästen durch Aushang oder Auslage an sichtbarer Stelle bekanntzugeben. Des Weiteren sind sie verpflichtet, den Kurbeitrag separat zum Zimmerpreis auszuweisen. § 10 Haftung Die Wohnungs- oder Grundstücksgeber sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde Bad Sassendorf abzuliefern. Sie haften insoweit für den Kurbeitrag. § 11 Ordnungswidrigkeit und Geldbuße Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Kurbeitragssatzung oder gegen aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Beitreibung dieser Geldbuße erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. Rückständige Kurbeiträge und Haftungsschulden können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Anwendung von Zwangsmitteln sowie für die Beitreibung des Kurbeitrages gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 24) - SGV NRW 2010 - in der jeweils geltenden Fassung. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen vom 17.12.2010 tritt am 01.01.2016 in Kraft.