Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad

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Satzung über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad
Satzung
über die Erhebung von Kurbeiträgen
in der Gemeinde Bad Sassendorf
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am
4. Juli 2015 und des § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW 1969,
S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.
496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015, hat der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf in seiner
Sitzung am 25.11.2015 folgende zuletzt durch Satzung vom 20.12.2010 geänderte Satzung
über die Erhebung von Kurbeiträgen in der Gemeinde Bad Sassendorf vom 17.12.2010
beschlossen:
§1
Kurbeitrag
(1) Die Gemeinde Bad Sassendorf erhebt aufgrund ihrer Anerkennung als Heilbad für die
Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und
Erholungseinrichtungen und –veranstaltungen einen Kurbeitrag im Sinne des § 11
KAG NW. Die Abgrenzung des anerkannten Kurgebietes ergibt sich aus der als
Anlage beigefügten textlichen Darstellung der Kurgebietsgrenzen (Anlage 1) und der
zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung
sind.
(2) Der Kurbeitrag dient der Deckung von 66% des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und
Verwaltung der zu Fremdenverkehrs-, Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten
Kurgebiet bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu
diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen.
§2
Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
Kurbeitragspflichtig sind Personen, die
1. im anerkannten Kurgebiet Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.S.
des § 16 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
16.09.1997 (GV NRW S. 208) - SGV NRW 210 - in der jeweils geltenden Fassung
zu haben,
2. außerhalb des anerkannten Kurgebietes im übrigen Gemeindegebiet zu Heil- und
Kurzwecken Unterkunft nehmen, ohne in ihm die Hauptwohnung i.S. des § 16 Abs.
2 des Meldegesetzes für das Land NRW vom 16.09.1997 (GV NRW S. 208) - SGV
NRW 210 - in der jeweils geltenden Fassung zu haben,
3. in den zu Heil- und Kurzwecken geschaffenen Einrichtungen betreut werden, ohne
im Gemeindegebiet Unterkunft zu nehmen.
Unterkunft im vorgenannten Sinne sind insbesondere auch Zweitwohnungen, Wohnwagen,
Wohnmobile, sonstige Fahrzeuge und Zelte.
§3
Entstehung der Beitragspflicht und Fälligkeit
(1) Die Kurbeitragspflicht beginnt im Falle des § 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tage der
Anreise, im Falle des § 2 Ziff. 3 mit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und
Kurveranstaltungen. Sie endet in den Fällen des § 2 Ziff. 1 und 2 mit dem Tag der
Abreise, in den Fällen des § 2 Ziff. 3 mit dem Tag, an dem die Kureinrichtungen und
Kurveranstaltungen letztmalig in Anspruch genommen worden sind. Der Tag der
Anreise und der Tag der Abreise werden bei der Kurbeitragsfestsetzung als ein Tag
gerechnet.
(2) Der Kurbeitrag ist mit Beginn der Beitragspflicht fällig und zahlbar. Soweit der
Kurbeitrag in Einzelfällen von der Gemeinde Bad Sassendorf durch Beitragsbescheid
festgesetzt wird, wird der Kurbeitrag einen Monat nach Bekanntgabe des
Beitragsbescheides fällig.
§4
Kurkarte
(1) Als Beleg für die Zahlung des Kurbeitrages erhalten die Beitragspflichtigen Kurkarten.
Die Kurkarte berechtigt neben der Inanspruchnahme der ärztlich verordneten Kurmittel
gegen Zahlung des festgesetzten Preises zum Besuch der allgemeinen
Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie Kurkonzerte und Veranstaltungen. Soweit
hierfür besondere Eintrittsgelder erhoben werden, hat sie nur in Verbindung mit der
gelösten Eintrittskarte Gültigkeit. Die Kurkarte gilt für die gelösten Tage. Sie wird auf
den Namen des Kurbeitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Bei der
Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen ist sie den
Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Benutzung wird
die Kurkarte eingezogen.
(2) Es werden folgende Kurkarten ausgestellt:
1.
für die Einzelperson die Hauptkarte,
2.
für jede weitere zur Familie gehörende Person über 18 Jahre die 1. Beikarte,
3.
für jedes Kind im Alter von 7 - 18 Jahren die 2. Beikarte, § 6 Abs. 2 gilt
entsprechend,
4.
für Personen, die Kureinrichtungen für eine unbestimmte Zeit während eines
Kalenderjahres in Anspruch nehmen wollen, die Dauerkurkarte, sofern sie dies bei
der erstmaligen Lösung einer Kurkarte erklären,
5.
für Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben, die für ein Jahr
geltende Einwohnerkurkarte,
6.
für Zweitwohnungsinhaber, die mit Zweitwohnsitz in Bad Sassendorf gemeldet
sind, die Einwohnerkurkarte,
7.
für jede weitere zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Person über 18 Jahre die
für ein Jahr geltende 1. Beikarte,
8.
für jedes zur Familie nach Ziff. 5 und 6 gehörende Kind im Alter von 7 - 18 Jahren
die für ein Jahr geltende 2. Beikarte, § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kurkarte wird durch diejenigen ausgestellt, die Personen zu Heil- oder
Kurzwecken beherbergen (Unterkunftgeber), Ausnahmeregelungen bleiben
vorbehalten. Die Dauer- und die Einwohnerkurkarte werden von der Gemeinde Bad
Sassendorf ausgegeben.
(4) Bei Verlust der Kurkarte wird für die Ausstellung einer Ersatzkurkarte eine
Bearbeitungsgebühr von 3,00 € erhoben.
§5
Höhe des Kurbeitrages
(1)
Der Kurbeitrag wird nach Gebietszonen gestaffelt erhoben. Die Gebietszone 1 ist
identisch mit dem anerkannten Kurgebiet und ergibt sich aus der Anlage 1 zur
Satzung und der zeichnerischen Darstellung des Kurgebietes (Anlage 2). Die
Gebietszone 2 umfasst Teile der Ortsteile Bad Sassendorf, Lohne und Heppen und
ergibt sich aus der Anlage 1 und der zeichnerischen Darstellung (Anlage 3). Die
Gebietszone 2 ist in der Anlage 3 schraffiert dargestellt. Die Anlagen sind
Bestandteile dieser Satzung. Der Kurbeitrag ermäßigt sich für Kurgäste, die innerhalb
der Gebietszone 2 Unterkunft nehmen, um 50%.
(2)
Der Kurbeitrag richtet sich nach der Zahl der Übernachtungen und wird höchstens für
42 Tage erhoben. Sofern die Kurkarte für die Höchstdauer von 42 Tagen gelöst wird,
gilt diese als Dauerkurkarte für ein Jahr ab Datum der Ausstellung.
Zweitwohnungsinhaber erhalten, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im
Erhebungsgebiet, als Dauerkurkarte die Einwohnerkurkarte, wenn sie in Bad
Sassendorf mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Die Nachweispflicht liegt beim
Kurbeitragspflichtigen.
(3)
Es sind zu zahlen:
1. Für die Hauptkarte
für die 1. Beikarte
für die 2. Beikarte
2. für die Dauerkurkarte
3. für die Einwohnerkurkarte
für die 1. Beikarte
für die 2. Beikarte
2,60 € / täglich
2,20 € / täglich
0,80 € / täglich
110,00 €
30,00 €
15,00 €
10,00 €
§6
Befreiungen
(1)
Von der Kurbeitragspflicht befreit sind Kinder bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres. Ebenso sind, sofern sie weder Kureinrichtungen noch Kurmittel in
Anspruch nehmen, die folgenden Personen befreit:
1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern,
Schwiegereltern, Schwiegertöchter und –söhne, Schwägerinnen und Schwäger von
Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem
Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie unentgeltlich Aufnahme
finden und keine Kurmittel in Anspruch nehmen,
2. Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen während der Tagungen,
Lehrgänge und Kurse,
3. Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes, zu Ausbildungszwecken oder
zur Leistung ihres Ersatzdienstes im Kurgebiet aufhalten.
4. Unter die Fälle des § 2 Ziff. 2 und 3 fallende Personen für die Zeit von
Bettlägerigkeit, welche durch ein individuelles und substantiiertes ärztliches Attest
nachzuweisen ist.
(2)
Der Kurbeitrag wird grundsätzlich nur bis zur 4. Person eines Familienhausstandes
erhoben. Zum Familienhausstand gehören alle Personen, die nachweislich im
Hausstand des Antragstellers leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, darüber hinaus, wenn sie sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden.
(3)
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Kurbeitrages sind von
den Berechtigten bei der Gemeinde Bad Sassendorf nachzuweisen. Bei einer
Überprüfung können Verwaltungskosten anfallen.
§7
Ermäßigungen
(1)
(2)
Der Kurbeitrag ist ermäßigt für:
1.
Kurgäste in den Kinderkurheimen und Kinderkurkliniken im Alter von 7 bis 18
Jahren auf den Betrag für die 2. Beikarte. Bei Kurgästen in den Kinderkurheimen
und Kinderkurkliniken, die älter als 18 Jahre sind, ermäßigt sich der Kurbeitrag
auf 33⅓ bezogen auf die Hauptkarte. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei
Kurantritt anzuzeigen.
2.
Personen, die im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer
Wohnungseinheit sind, die sie zu Erholungszwecken benutzen, auf einen einmal
im Jahr ab Datum der Ausstellung zu entrichtenden Kurbeitrag für 42
Übernachtungen nach Maßgabe der im § 4 Abs. 2 Ziff. 1-3 vorgesehenen
Kurkarte unabhängig von der Dauer, der Häufigkeit ihres Aufenthaltes und der
Lage der Wohnungseinheit in dem Erhebungsgebiet. Das Vorliegen der
Voraussetzungen ist anzuzeigen.
Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf Antrag bei Anzeigen des Vorliegens der folgenden
Voraussetzungen um 50% für:
1.
Personen mit geringem Einkommen. Von einem geringen Einkommen ist immer
dann auszugehen, wenn der Beitragspflichtige von der Medikamentenzuzahlung
gem. § 61 SGB V befreit ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.
2.
Der Kurbeitrag wird ermäßigt für Begleitpersonen von Schwerbehinderten oder
gleichgestellten Behinderten mit einer Erwerbsminderung von mind. 80 %, wenn
die Notwendigkeit einer Begleitperson auf dem Schwerbehindertenausweis
eingetragen ist. Der Begleitperson ist die 1. Beikarte zuzuordnen. Die Ermäßigung
ist auf den entsprechenden Kurbeitrag anzuwenden.
(3)
Der sich ergebende Kurbeitrag ist auf volle 0,10 € zu runden
(4)
Auch bei Vorliegen mehrerer Ermäßigungsgründe nach Abs. 2 kann nur einmal eine
Ermäßigung gewährt werden.
(5)
Für Personen, die sich wegen einer Anschlussheilbehandlung (AHB) im Kurort
aufhalten, wird ein ermäßigter Kurbeitrag von 1,75 € pro Tag für die gesamte
Aufenthaltsdauer erhoben, sofern nicht eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
beansprucht wird. Wird eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 beansprucht, so wird
für die übrige Aufenthaltsdauer ein Kurbeitrag nach § 5 Abs. 3 erhoben
§8
Erstattung des Kurbeitrages
Wird der Kur- oder Erholungsaufenthalt vorzeitig beendet, wird auf bei der Gemeinde Bad
Sassendorf einzureichenden Antrag gegen Rückgabe der Kurkarte und Vorlage der
Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers der auf die nicht in Anspruch genommenen
Tage entfallende Teilbetrag an den Kurkarteninhaber erstattet. Der Anspruch auf
Rückzahlung erlischt einen Monat nach Abreise. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von
3,00 € einbehalten.
§9
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Jeder, der Personen zu Heil- oder Kurzwecken beherbergt (Unterkunftgeber),
einschließlich der Inhaber von Sanatorien, Kurkliniken sowie der Betreiber von
Campingplätzen, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen oder
als Grundstückseigentümer bzw. Pächter Unterkunftsmöglichkeiten in eigenen
Wohngelegenheiten gewähren oder Stellplätze für Wohnmobile, Wohnwagen oder
Zelte zur Verfügung stellen, ist unbeschadet der ihnen nach dem Meldegesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Meldepflicht verpflichtet, jeden
Beitragspflichtigen zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die
Meldungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Verzeichnisses in Block-,
Kartei- oder Buchform zu erstellen. Abweichende Verfahren sind nach schriftlicher
Genehmigung der Gemeinde möglich.
(2) Ist der Unterkunftgeber selbst Beitragspflichtiger i. S. des § 2 Abs. 1 Ziff. 1, so hat er
die Meldung nach Absatz 1 für sich, seine Angehörigen oder weitere Personen selbst
zu bewirken.
(3) Das Verzeichnis ist der Gemeinde Bad Sassendorf oder deren Beauftragten auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist vier Jahre nach der letzten Eintragung
aufzubewahren. Der Beauftragte der Gemeinde Bad Sassendorf ist berechtigt, die
Belegung des Hauses zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen
Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Unterkunftgebers oder dessen
bevollmächtigten Vertreters bestätigen zu lassen. Hierfür ist dieser berechtigt, das
Grundstück und das Gebäude des Grundstückseigentümers zu betreten. Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Beauftragten sämtliche Grundstücksteile
bzw. zur Vermietung vorgesehenen Gebäudeteile zugänglich zu machen.
(4) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Kurbeiträge seiner Gäste einzuziehen und bis
zum 20. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat diesen bei der
Gemeindekasse einzuzahlen. Hierzu sind die vorgeschriebenen Meldeformulare nach
fortlaufenden Nummern sortiert unter Angabe des An- bzw. Abreisetages des Gastes
bei der Gemeinde einzureichen. Für jeden in der fortlaufenden Nummerierung
fehlenden Meldeschein wird der Jahreskurbeitrag in Höhe von 42 Übernachtungen
bezogen auf die Hauptkarte abgerechnet. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. Sollte
keine Vermietung stattgefunden haben, ist zum 20. eines jeden Monats Fehlanzeige zu
melden. Sollte bei der Gemeinde Bad Sassendorf bis zum 20. des Folgemonats keine
Rückmeldung eingegangen sein, ist diese berechtigt, die Höhe des Kurbeitrages zu
schätzen und dem Unterkunftgeber in Rechnung zu stellen.
(5) Die Unterkunftgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung und sind
verpflichtet, sie ihren Gästen durch Aushang oder Auslage an sichtbarer Stelle
bekanntzugeben. Des Weiteren sind sie verpflichtet, den Kurbeitrag separat zum
Zimmerpreis auszuweisen.
§ 10
Haftung
Die Wohnungs- oder Grundstücksgeber sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu
melden, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Gemeinde Bad Sassendorf abzuliefern. Sie
haften insoweit für den Kurbeitrag.
§ 11
Ordnungswidrigkeit und Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Kurbeitragssatzung oder
gegen aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnungen verstößt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.2007
(BGBl. I S. 1786, 1787) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße geahndet
werden. Die Beitreibung dieser Geldbuße erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
Rückständige Kurbeiträge und Haftungsschulden können im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
Die Anwendung von Zwangsmitteln sowie für die Beitreibung des Kurbeitrages gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S.
24) - SGV NRW 2010 - in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Kurbeiträgen vom 17.12.2010 tritt am 01.01.2016 in Kraft.