Gesamtpräsentation - Immobilien schenken und vererben.pptx

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Gesamtpräsentation - Immobilien schenken und vererben.pptx
IMMOBILIEN RICHTIG SCHENKEN
UND VERERBEN –
VERMÖGENSÜBERTRAGUNG
IM FAMILIENKREIS
Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm)
Böhmerwaldstraße 14, 4020 Linz
03. April 2014
BANKHAUS SPÄNGLER
IMMOBILIEN RICHTIG SCHENKEN UND VERERBEN –
VERMÖGENSÜBERTRAGUNG IM FAMILIENKREIS
Mag. Walter Schnitzhofer
Mag. Rosemarie Macheiner, CFP®
Linz, am 3. April 2014
Spängler M&A GmbH
BANKHAUS SPÄNGLER
Spängler M&A GmbH
3
FAMILIENSTRATEGIE - VERMÖGENSNACHFOLGE
Aufstellung des Gesamtvermögens
Bewertung der
Firmenbeteiligungen
Gebäudebewertung
Substanz-/Ertragswert
Liebe
Generationsrivalitäten
Geschwisterrivalitäten
Materielle Absicherung
der Übergeber
Persönliche Interessen
Geld
Macht
Angeheiratete/
Lebenspartner
Ertragsmöglichkeiten
Spängler M&A GmbH
Stiftungen
Anrechnung von Schenkungen
4
KONFLIKTVERMEIDUNG BEI DER ÜBERGABE
Gespräch in
der Familie
Konsens
in der Familie
Rechtzeitige
Planung
Spängler M&A GmbH
Blick auf das
Gesamtvermögen
5
STRUKTURIERTER ÜBERGABEPROZESS
Gespräch mit den
Übergebern
Fragestellungen
Gespräch mit den
Übernehmern/
Familienmitgliedern
Einzelinterviews
Gemeinsames
Gespräch in
der Familie
Konsensfindung
•  Welches Vermögen gibt es? •  Strukturierte Interviews in •  Von allen akzeptierter
einem vertraulichen Rahmen Umsetzungsvorschlag
•  Was soll wann und an wen
•  Sichtweisen der Betroffenen
übergeben werden?
(Wünsche/Sorgen)
•  Was ist zu beachten?
•  Lösungskompetenzen der
Betroffenen
Spängler M&A GmbH
UMSETZUNG
Optimierung
•  Einbindung der Rechtsund Steuerexperten
6
ANSPRECHPARTNER
Mag. Walter Schnitzhofer
Generalbevollmächtigter
Geschäftsführer Spängler M&A GmbH
Tel +43 (0) 662 8686 DW 4010
Fax +43 (0) 662 8686 DW 4099
[email protected]
Mag. Rosemarie Macheiner, CFP®
Stiftungsservice/Recht
Tel +43 (0) 662 8686 DW 4020
Fax +43 (0) 662 8686 DW 4099
[email protected]
Schwarzstraße 17
Sie finden uns auch unter:
www.spaengler-ma.at
Spängler M&A GmbH
7
IMMOBILIEN - RICHTIG SCHENKEN UND VERERBEN
zivilrechtliche Kernthemen
Dr. Franz Mittendorfer
April 2014
AUSTRIA
BELGIUM
CHINA
CZECH REPUBLIC
HUNGARY
POLAND
ROMANIA
SLOVAKIA
GERMANY
TURKEY
scwp.com
Überblick
§  Übertragung von Immobilien unter Lebenden
- 
- 
- 
- 
- 
Schenkungsvertrag / Übergabsvertrag
Zurückbehaltung von Rechten an der Immobilie
Belastungs- und Veräußerungsverbot
Schenkungsanrechnung
Exkurs: „Pflegeregress“
§  Übertragung von Immobilien von Todes wegen
- 
- 
- 
- 
Letztwillige Verfügungen
Schenkung auf den Todesfall
Wohnungseigentum und Mietrecht im Todesfall
Gesetzliches Vorausvermächtnis des Ehegatten
Immobilien – Schenken und Vererben
Dr. Franz Mittendorfer
Folie 9
Übertragung von Immobilien unter Lebenden
Schenkungsvertrag / Übergabsvertrag
§  Zweiseitiges Rechtsgeschäft
-  Zustimmung des Beschenkten nötig
-  Eigentumserwerb an Immobilien durch Grundbucheintragung
-  zur Eintragung ins Grundbuch müssen Unterschriften auf dem
Vertrag notariell beglaubigt sein
§  Geschenkgeber kann sich Rechte an der Immobilie
zurückbehalten und / oder ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot einräumen lassen
Immobilien – Schenken und Vererben
Dr. Franz Mittendorfer
Folie 11
Zurückbehaltung von Rechten an der Immobilie
§  Wohnungsgebrauchsrecht
-  dingliches Recht zum Gebrauch der Wohnung für eigene
Wohnzwecke
§  Fruchtgenussrecht
-  dingliches Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung,
aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen
-  beinhaltet das Recht, die Immobilie zu vermieten bzw. zu
verpachten aber auch die Pflicht, die Immobilie instand zu halten
§  Wohnungsgebrauchsrecht und Fruchtgenussrecht
werden durch Eintragung ins Grundbuch begründet
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 12
Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB)
-  Verbot an den Beschenkten, die Immobilie ohne Zustimmung
des Berechtigten zu belasten (z.B. zu verpfänden) und zu
veräußern
-  durch Eintragung ins Grundbuch erlangt das Verbot absolute
Drittwirkung, d.h. es verhindert die Begründung
entgegenstehender Rechte Dritter
-  Eintragung ins Grundbuch nur zugunsten Ehegatten,
eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern
-  Alternative bei fehlender Eintragungsfähigkeit (z.B. bei
Geschwistern): Verbücherung eines Vorkaufsrechts
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 13
Schenkungsanrechnung
§  Bestimmte Angehörige muss der Erblasser bedenken
(Pflichtteilsberechtigte) – bei Verabsäumung wird sein
letzter Wille durch das Gesetz korrigiert
§  Schenkungsanrechnung
-  dient der Verhinderung der Umgehung des Pflichtteilsrechts
-  unter Lebenden gemachte Schenkungen werden zum Nachlass
hinzugerechnet, wodurch sich ein erhöhter Pflichtteil ergibt
-  Deckung des erhöhten Pflichtteils primär durch den Nachlass,
subsidiär durch den Beschenkten
-  Ausnahme für Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte
Personen über zwei Jahre vor dem Tod
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Folie 14
Exkurs: Pflegeregress (§§ 45 ff. OÖ. Sozialhilfegesetz)
§  Kosten eines Pflegeheims in OÖ:
EUR 3.000,00 – EUR 4.000,00 pro Monat
§  Deckung der Pflegeheimkosten
-  primär durch Pension und Pflegegeld sowie eigenes Vermögen
-  subsidiär durch Sozialhilfe
§  Rückgriff des Sozialhilfeträgers auf Vermögen, das in
den letzten 5 Jahren vor Beginn der Pflegeleistung
verschenkt wurde
§  Empfehlung: Vermögen rechtzeitig an nächste
Generation weitergeben
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Folie 15
Übertragung von Immobilien von Todes wegen
Umsetzung der gewünschten Vermögensnachfolge
Um die gesetzliche Erbfolge auszuschließen oder sonstige
spezielle Anordnungen zu treffen stehen zur Verfügung:
§  Einseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen
-  Verfügungen und Erklärungen des letzten Willens – Testament
§  Zweiseitige Rechtsgeschäfte von Todes wegen
-  Erbvertrag, Erbverzichtsvertrag
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Folie 17
Gültigkeitsvoraussetzungen letztwilliger Verfügung
§ 
§ 
§ 
§ 
Testierfähigkeit
Testierabsicht
Fehlen von Willensmängeln
Formvorschriften
-  eigenhändiges Testament
-  fremdhändiges Testament
-  öffentliche Testamente
§  Möglichkeit und Erlaubtheit des Inhalts
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Folie 18
Mögliche inhaltliche Gestaltung (1)
§  Erbseinsetzung
-  Aufteilung des Nachlasses nach Quoten
-  Ersatzerbschaft
•  Berufung weiterer Erben für den Fall, dass der Ersteingesetzte nicht
Erbe wird
•  beliebig viele Ersatzerben einsetzbar
-  Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution)
•  Möglichkeit des Erblassers, eine Reihe von Erben zu bestimmen,
die nacheinander an die Erbschaft gelangen
•  Grenze bei Immobilien: unbeschränkt viele Zeitgenossen, nur ein
Nichtzeitgenosse des Erblassers einsetzbar
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Folie 19
Mögliche inhaltliche Gestaltung (2)
§  Vermächtnis (Legat)
-  Zuwendung des Erblassers, die nicht in der Hinterlassung eines
Erbteils besteht, sondern eines einzelnen
Vermögensgegenstands (z.B. einer Liegenschaft)
-  schuldrechtlicher Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand
gegen die Erben
-  auch hier Möglichkeit der Einsetzung von
Ersatzvermächtnisnehmern und Nachvermächtnisnehmern
-  kann z.B. auch in einem Fruchtgenussrecht des Ehegatten an
einer Immobilie zulasten der erbenden Kinder bestehen
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Folie 20
Mögliche inhaltliche Gestaltung (3)
§  Erbvertrag
-  vom Erblasser mit seinem Ehegatten / eingetragenen Partner
geschlossener Vertrag, worin er ihn unwiderruflich zur Erbschaft
beruft
-  schränkt Testierfreiheit des Erblassers ein, nimmt ihm aber nicht
die Freiheit, bis zu seinem Tod über sein Vermögen nach
Belieben zu verfügen
-  Formerfordernis einer letztwilligen Verfügung und zusätzlich
Notariatsaktspflicht
-  darf höchstens drei Viertel des Nachlasses betreffen
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Folie 21
Schenkung auf den Todesfall
§  Zwei verschiedene Arten
-  unechte Schenkung auf den Todesfall: Vermächtnis
-  echte Schenkung auf den Todesfall: Vertrag
§  Unentgeltliche Zuwendung, die erst nach dem Tod des
Schenkenden erfolgen soll
-  in Vertragsform nur wirksam, wenn der Schenkungsvertrag in
Notariatsaktsform errichtet wird und der Schenkende
ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht verzichtet
-  für den Schenkenden bindend
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 22
Wohnungseigentum im Todesfall
Wohnungseigentum kann vererbt werden, es ist dabei zu
unterscheiden zwischen:
§  Tod des Alleineigentümers
§  Tod eines Eigentümerpartners
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 23
Tod des Alleineigentümers
§  Wohnungseigentum an einer Immobilie kann höchstens
zwei Personen gemeinsam zustehen (§ 12 WEG)
§  Bei mehr als zwei Erben:
-  Einigung über Aufteilung
-  Gründung einer eingetragene Personengesellschaft und Erwerb
der Immobilie durch diese
-  Versteigerung durch das Verlassenschaftsgericht
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 24
Tod eines Eigentümerpartners
§  § 14 WEG: Der Anteil des Verstorbenen geht von
Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des
überlebenden Partners über (Anwachsung)
§  Gegenleistung: Bezahlung eines Übernahmspreises an
die Verlassenschaft durch den überlebenden Partner
-  grundsätzlich Hälfte des Verkehrswerts
-  Begünstigung für pflichtteilsberechtigten Partner, wenn
Wohnung dringendem Wohnbedürfnis dient
Immobilien – Schenken und Vererben
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Folie 25
Mietrecht, gesetzliches Vorausvermächtnis
§  Mietrecht (§ 14 Abs 2 MRG)
-  Eintrittsrecht naher Angehöriger in den Mietvertrag zur
Absicherung eines dringenden Wohnbedürfnisses (diese
Angehörigen verdrängen die Erben)
§  Gesetzliches Vorausvermächtnis des überlebenden
Ehegatten / eingetragenen Partners (§ 758 ABGB)
-  gesetzliches Benutzungsrecht an der Ehewohnung
-  kommt nur subsidiär zur Anwendung
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Folie 26
Kontakt
Franz Mittendorfer
Dr.iur., Mag.rer.soc.oec., LL.M. (EMORY)
Rechtsanwalt, Partner
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
A-4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14
Tel. +43 732 603030-541
Fax +43 732 603030-500
[email protected]
scwp.com
AUSTRIA
BELGIUM
CZECH REPUBLIC
HUNGARY
ROMANIA
GRAZ
BRÜSSEL
PILSEN
BUDAPEST
BUKAREST
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
[email protected]
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
[email protected]
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s
advokátní kancelář
[email protected]
SCWP SCHINDHELM
Zimányi & Fakó Rechtsanwälte
[email protected]
SCHINDHELM
Schindhelm & Asociatii S.C.A.
[email protected]
POLAND
SLOVAKIA
BRESLAU
BRATISLAVA
SDZLEGAL SCHINDHELM
Kancelaria Prawna Schampera, Dubis,
[email protected]
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner s.r.o.
[email protected]
PRAG
LINZ
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
[email protected]
WELS
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
[email protected]
WIEN
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner
Rechtsanwälte GmbH
[email protected]
CHINA
SHANGHAI
SCHINDHELM
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
SCWP SCHINDHELM
Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s
advokátní kancelář
[email protected]
GERMANY
HANNOVER
SCHINDHELM
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
WARSCHAU
SDZLEGAL SCHINDHELM
Kancelaria Prawna Schampera, Dubis,
Zając I Wspólnicy sp.k.
[email protected]
OSNABRÜCK
SCHINDHELM
Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
© Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH | Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) ist Mitglied der SCWP Schindhelm Services SE, Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien.
TURKEY
ISTANBUL
SCHINDHELM
Dr. Dogan & Koyuncu Rechtsanwälte
[email protected]
Immobilien schenken und vererben
Steuerliche Kernthemen
Dr. Christian Huber
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
3. April 2014
Linz
Übersicht GrESt
1.  Schenkung im Familienkreis
2.  Übergabe mit Gegenleistung im
Familienkreis
¬  Wohnrecht, Fruchtgenussrecht
¬  Schuldübernahme
¬  Kaufpreis
Bemessungsgrundlage
Satz
bis 31.5.2014
nach 31.5.2014
%
3x EHW
3x EHW
(max 30 % des gemeinen Wertes)
2
3x EHW, außer
Gegenleistung ist höher
3x EHW
(max 30 % des gemeinen Wertes)
2
3x EHW, außer
Gegenleistung ist höher
Gemeiner Wert
3.  Übergabe außerhalb Familienkreis
3,5
Übersicht GrESt
4.  Vererbung, Vermächtnis, Pflichtteil im
Familienkreis
¬  Anwachsung Wohnungseigentumshälfte
5.  Vererbung, Vermächtnis außerhalb
Familienkreis
6.  Erbteilung bzw Verkauf durch Erben
Bemessungsgrundlage
Satz
bis 31.5.2014
nach 31.5.2014
3x EHW
3x EHW
(max 30 % des gemeinen Wertes)
2
Übernahmepreis
3x EHW
2
3x EHW
Gemeiner Wert
¬  Vor Einantwortung nur 1x GrESt für Erwerber
¬  Nach Einantwortung GrESt für Erben + GrESt für
Erwerber
%
3,5
Familienkreis (§ 4 Abs 2 Z 1 lit a GrEStG)
GrESt
¬  Ehegatten
¬  Eingetragene Partner (gleichgeschlechtliche Partnerschaften)
¬  Lebensgefährten (gemeinsamer Hauptwohnsitz)
Immo-ESt
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
¬  Verwandte in gerader Linie
¬  zB Kinder, Enkel, Eltern
¬  Verschwägerte in gerader Linie
¬  Schwiegerkinder
¬  Schwiegereltern
¬  Stief-, Wahl- oder Pflegekinder
¬  Stiefkind: Kind des Ehegatten oder eingetragenen Partners
Standorte
Kontaktdaten
(aus einer früheren Ehe oder außerehelich)
¬  Wahlkind: Adoption (§§ 191 ff ABGB Annahme an Kindesstatt)
¬  Pflegekind: Obsorge für das Kind (§§ 184 f ABGB)
¬  und deren Kinder und Ehegatten
¬  Geschwister
¬  Nichten und Neffen
32
3.4.2014
Weitere GrESt-Begünstigungen
GrESt
Immo-ESt
¬  Übergabe von Liegenschaften
Sonstige Steuern
im Rahmen eines Betriebes im
Familienkreis
Ansprechpartner
Standorte
Kontaktdaten
3x EHW
- 365.000
Nachfolgefreibetrag
¬  Übergabe von Land- und
Forstwirtschaften im Familienkreis
¬  Bis 31.5:
¬  1x EHW oder
¬  3x EHW
- 365.000 Nachfolgefreibetrag
33
3.4.2014
1x EHW
- 365.000
Nachfolgefreibetrag
GrESt
¬  „Anschreiben des Ehegatten“ =
Immo-ESt
Schenkung des halben Wohnsitzes an
den Ehegatten
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
¬  höchstens 150 m² Wohnnutzfläche
¬  Wohnsitz, der dringendem
Standorte
Kontaktdaten
Wohnbedürfnis dient (keine andere
geeignete Wohnung verfügbar)
¬  Schenkung des bestehenden Wohnsitzes
¬  Schenkung des neu erworbenen
Wohnsitzes
¬  Bezug innerhalb von 3 Monaten ab Kauf
oder Errichtung (Errichtung längstens
innerhalb von 8 Jahren nach
vertraglicher Begründung des
Miteigentums)
¬  Gemeinsame Nutzung für 5 Jahre
34
3.4.2014
steuerfrei
1,1 % Grundbuchseintragungsgebühr
GrESt
Immo-ESt
¬  Von gleicher Bemessungsgrundlage wie GrESt
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
¬  Selbstberechnung von GrESt + Grundbuchsgebühr durch
Rechtsanwalt/Notar ab 2015 möglich
Standorte
Kontaktdaten
35
3.4.2014
GrESt
Fallbeispiel GrESt
Immo-ESt
Schenkung Wohnung unter Wohnrechtsvorbehalt an Tochter
Sonstige Steuern
Der Vater (70 Jahre) schenkt seine Wohnung seiner Tochter.
Ansprechpartner
Er behält sich dafür das lebenslängliche Wohnrecht vor.
Standorte
¬  Verkehrswert:
¬  3-facher Einheitswert:
¬  Wert des Wohnrechtes:
Kontaktdaten
200.000
30.000
78.500
10.000 x 3
600 (Miete) x 12 x 10,9
Lösung:
Übergabe
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
GrESt
36
3.4.2014
bis 31.5.
ab 31.5.
78.500
30.000
2%
2%
1.570
600
Immo-ESt
GrESt
Immo-ESt
1.  Veräußerung von Grundstücken
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
¬  Verkauf
Standorte
¬  Übergabe mit Gegenleistung ≥ 50 % des Verkehrswertes
¬  häufig Schuldübernahmen
¬  Vorbehalte von Wohn- und Fruchtgenussrechten
¬  keine Gegenleistung, sondern Reduktion des Wertes der
Kontaktdaten
übergebenen Liegenschaft
¬  Tausch (zB Erbteilung mit überwiegender Ausgleichszahlung)
37
3.4.2014
GrESt
2.  Befreiungen
Immo-ESt
Sonstige Steuern
¬  Hauptwohnsitzbefreiung
¬  Zweijahresfrist: durchgehend zwischen Anschaffung oder
Ansprechpartner
Herstellung und Veräußerung
¬  Fünfjahresfrist: durchgehend innerhalb der letzten 10 Jahre vor
der Veräußerung
¬  + Aufgabe des Hauptwohnsitzes innerhalb 1 Jahres
¬  für Gebäude und für Grund und Boden (1.000 m² Grenze)
Standorte
Kontaktdaten
¬  Selbst hergestelltes Gebäude
¬  erstmalige Errichtung (nicht Haussanierung, Aufstockung, Zubau)
¬  in eigener Arbeitsleistung oder als Bauherr mit Bauherrenrisiko
¬  insoweit keine Nutzung zur Einkünfteerzielung in den letzten
10 Jahren vor der Veräußerung
¬  nur für Gebäude (Grund und Boden steuerpflichtig)
38
3.4.2014
GrESt
3.  Altgrundstücke (Spekulationsfrist am 31.3.2012 abgelaufen)
Immo-ESt
Sonstige Steuern
¬  Wenn Umwidmung
¬  nach dem 31. Dezember 1987 und
¬  nach dem letzten entgeltlichen Erwerb oder
¬  Umwidmung nach Veräußerung, bei engem zeitlichen und
Ansprechpartner
Standorte
Kontaktdaten
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung
à  Immo-ESt iHv 15% des Veräußerungserlöses
(60% des Veräußerungserlöses ist laut Gesetz
Bemessungsgrundlage, davon 25% Immo-ESt)
¬  In allen anderen Fällen
¬  zB keine Umwidmung, Umwidmung vor 1988, Umwidmung vor entgeltlichem
Erwerb
à Immo-ESt iHv 3,5% des Veräußerungserlöses
(14% des Veräußerungserlöses ist laut Gesetz
Bemessungsgrundlage, davon 25% Immo-Est)
39
3.4.2014
GrESt
4.  Neugrundstücke (Spekulationsfrist am 31.3.2012 noch nicht
abgelaufen oder danach entgeltlich erworben)
Immo-ESt
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
Veräußerungserlös
- Anschaffungskosten
- Herstellungsaufwendungen
- Instandsetzungsaufwendungen
+ Bisherige Absetzung für Abnutzung (zB bei VuV)
- Kosten Selbstberechnung
Zwischensumme
- Inflationsabschlag (2% p.a. ab 11. Jahr, max 50%)
Standorte
Kontaktdaten
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
davon 25% Immo-ESt
40
3.4.2014
GrESt
Fallbeispiele GrESt + Immo-ESt
Immo-ESt
Schenkung Wohnung mit Schuldübernahme an Tochter
Sonstige Steuern
Der Vater (70 Jahre) schenkt seine Wohnung + Hypothekarkredit seiner
Tochter.
Ansprechpartner
Standorte
¬  Verkehrswert:
¬  3-facher Einheitswert:
¬  Hypothekarkredit:
Kontaktdaten
200.000
30.000
110.000
10.000 x 3
Lösung GrESt:
Übergabe
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
GrESt
41
3.4.2014
bis 31.5.
ab 31.5.
110.000
30.000
2%
2%
2.200
600
GrESt
Lösung Immo-Est:
Immo-ESt
Sonstige Steuern
Vater:
Ansprechpartner
Standorte
Kontaktdaten
Verkauf oder Schenkung
Gegenleistung ≥ 50 %
Hauptwohnsitzbefreiung
2-Jahres-Frist oder 5-Jahres-Frist
Altgrundstück
Verkaufspreis x (3,5 % oder 15 %) Immo-ESt
Neugrundstück
(Veräußerungspreis – Anschaffungskosten) x 25 %
Immo-ESt
Tochter: ?
42
3.4.2014
Vererbung Wohnhaus + Hypothekarkredit an 4 Kinder
GrESt
¬  Erbteilung
¬  Verkauf
Immo-ESt
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
Standorte
Lösung:
Kontaktdaten
GrESt
43
3.4.2014
Wenn vor Einantwortung: nur 1x GrESt für Erwerber
Erbteilung
3x EHW x 2 %
Verkauf
Kaufpreis x 3,5 %
Immo-ESt
Wenn vor Einantwortung
Erbteilung
Steuerpflichtiger Verkauf zwischen Erben nur, wenn
Ausgleichszahlung > 50 %
Verkauf
Anteiliger steuerpflichtiger Verkauf durch alle Erben
Sonstige Steuern
GrESt
Immo-ESt
Sonstige Steuern
Ansprechpartner
¬  Keine Schenkungsmeldepflicht für Grundstücksschenkungen
¬  Auch nicht für ausländische Grundstücksschenkungen
¬  Auch nicht für mittelbare Grundstücksschenkungen (Geld zum Erwerb
eines Grundstückes)
Standorte
Kontaktdaten
¬  Nicht vergessen: Umsatzsteueroption bei Schenkung von
vermieteten Grundstücken prüfen
¬  Wiedereinführung Erbschafts- und Schenkungssteuer?
44
3.4.2014
Für Ihre Fragen stehe ich sehr gerne zur
Verfügung!
Dr. Christian Huber
LeitnerLeitner GmbH
A
4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32
T
+43 732 70 93-200, F +43 732 70 93-805
E
[email protected]
¬  LeitnerLeitner Consulting d.o.o.
GrESt
SRB 11000 BEOGRAD, Uzun Mirkova 3
T +381 11 655 51 05, F +381 11 655 51 06
E [email protected]
Immo-ESt
¬  BMB Leitner k.s.
Sonstige Steuern
SK 811 01 BRATISLAVA, Zámocká 32
T +421 2 591 018-00, F +421 2 591 018-50
E [email protected]
Ansprechpartner
¬  STALFORT Legal. Tax. Audit.
Standorte
RO 012083 BUCUREŞTI, Str. Lt. Av. Vasile
Fuica Nr. 15
T +40 21 301 03 53, F +40 21 315 78 36
E [email protected]
Kontaktdaten
¬  Leitner + Leitner Kft
H 1027 BUDAPEST, Kapás utca 6-12, Viziváros
Office Center
T +36 1 279 29-30, F +36 1 209 48-74
E [email protected]
¬  LeitnerLeitner GmbH
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
A 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 32
T +43 732 70 93-0, F +43 732 70 93-156
E [email protected]
¬  Leitner + Leitner d.o.o.
SI 1000 LJUBLJANA, Dunajska cesta 159
T +386 1 563 67-50, F +386 1 563 67-89
E [email protected]
¬  LeitnerLeitner Salzburg GmbH
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
A 5020 SALZBURG, Hellbrunner Straße 7
T +43 662 847 093-0, F +43 662 847 093-825
E [email protected]
¬  Leitner + Leitner Revizija d.o.o.
BIH 71 000 SARAJEVO, Kranjčevićeva 4a/I
T +387 63 684-883, F +387 33 206-181
E [email protected]
¬  Tascheva & Partner
GB 1303 SOFIA, Ulitsa Marko Balabanov 4
T +359 2 939 89 60, F +359 2 981 75 93
E [email protected]
¬  MDDP
PL 00-542 WARSZAWA, 49 Mokotowska Street
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3.4.2014

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