Unternehmerische Betätigung in Frankreich

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Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ernst & Young Société d’Avocats
EY Société d’Avocats ist einer der Marktführer im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung. Dank unserer
Zugehörigkeit zu einem weltweiten Netzwerk sind wir in der Lage, unsere Kenntnisse in den Dienst einer
nachhaltigen und verantwortungsbewussten Leistungserbringung zu stellen. Wir fördern Talente, damit
wir gemeinsam das dauerhafte Wachstum stärken. So tragen wir aktiv dazu bei, für unsere Mandanten,
unsere Mitarbeiter und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit eine gerechtere und ausgeglichenere Welt zu
schaffen.
EY bezeichnet die weltweite Organisation und kann sich auf eines oder mehrere Mitgliedsunternehmen
von Ernst & Young Global Limited beziehen, die alle rechtlich selbständige Unternehmen darstellen.
Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und
erbringt keine Leistungen an Mandanten. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie
unter www.ey.com.
www.ey.com/fr
www.ey.com/de
© 2014 Ernst & Young Société d’Avocats.
All Rights Reserved.
Score France Nr. 14-038
Studio EY France - 1406SG713
Titelfoto © Jean Isenmann
Fußgängerbrücke “Passerelle” im Garten der zwei Ufer
Architekt: Marc Mimram
Architekt DPLG & Ingenieur ENPC
Diese Publikation wurde in Übereinstimmung mit dem von EY
eingegangenen Engagement, die Umweltauswirkungen unserer Tätigkeit
möglichst gering zu halten, gedruckt.
Sie stellt eine allgemeine und unverbindliche Information dar und darf
nicht als Ersatz einer fachkundigen Beratung im Bereich Buchhaltung,
Steuern o.a. verwendet werden. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich
bitte an Ihre Berater.
Equipe Franco-Allemande
Deutsch-Französisches Team
Frankreich
Ernst & Young Société d’Avocats (Rechtsanwaltsgesellschaft französischen Rechts)
Eingetragen bei der französischen Anwaltskammer „ Barreau des Hauts de Seine“
Mitglied von Ernst & Young Global Limited
Unternehmerische
Betätigung
in Frankreich
2014 - 2015
Unternehmerische
Betätigung
in Frankreich
2014 - 2015
Das EY-Netzwerk bietet
Dienstleistungen in den Bereichen
Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung,
Rechts- und Unternehmensberatung
in den wichtigsten Städten der Welt an.
© 2014 Ernst & Young Société d’Avocats.
All Rights Reserved.
Vorwort
Unternehmer, die in Frankreich geschäftlich tätig sind oder es
werden wollen, benötigen aktuelle, verlässliche und
zugängliche Informationen.
Ziel dieser Publikation ist es, der Geschäftswelt einen Einblick
in das Investitionsklima, das Steuerrecht, das
Wirtschaftsrecht, das Arbeitsrecht, das Finanzwesen und die
kulturellen Aspekte in Frankreich in deutscher Sprache zu
liefern.
Diese Veröffentlichung ist durch das deutsch-französische
Team von EY verfasst worden, das zwischenzeitlich schon seit
über zwanzig Jahren besteht. Von unseren verschiedenen
Standorten in den wichtigsten französischen und deutschen
Städten aus unterstützen Sie die zweisprachigen bzw.
dreisprachigen Mitglieder unseres Teams in den Sparten
Rechts- und Steuerberatung, Unternehmensberatung und
Wirtschaftsprüfung.
Die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer, das
Deutsch-Französische Business-Center „IPN-Eurocentre“ sowie
die Wirtschaftsförderungsgesellschaft „Agence d’Attractivité
de l‘Alsace“ und die Caisse d’Epargne d’Alsace haben uns
durch Beiträge unterstützt.
Soweit nichts anderes vermerkt ist, befindet sich
„Unternehmerische Betätigung in Frankreich“ auf dem Stand
vom 1. Juni 2014.
Weitere aktuelle Informationen sowie eine elektronische
Fassung von „Unternehmerische Betätigung in Frankreich“
finden Sie auf unserer Homepage www.ey.com/FR/fr/
Services/Specialty-Services/France-Germany-Business-Group.
Gerne steht Ihnen unser Team zur weiteren Unterstützung zur
Verfügung.
Für das deutsch-französische Team
Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Koordinator
Avocat, Partner
A │ Umfeld
1
A.1 Allgemeines
1
Bevölkerung und Gebiet
1
Regierung und politisches System
1
Rechtliche Grundlagen
2
Leben in Frankreich
3
Bildung
Medizinische Versorgung
Freizeit und Tourismus
3
3
3
Wirtschaftsindikatoren
3
Die wichtigsten Indikatoren
Arbeitslosigkeit
Euro
3
4
4
A.2 Wirtschaftsstruktur
4
Sektoren
4
Außenhandel
5
Wichtigste Handelspartner
6
Transportsystem
6
A.3 Finanzsektor
7
Zentralbank
7
Bankensystem
7
Wertpapiere
8
Börsen
Börseneinführung
Börsenzulassung ausländischer Gesellschaften (EU)
Unternehmenszahlungen
8
8
8
9
Zahlungsverzögerungen
Schecks
Elektronisches Inkassoverfahren
9
9
9
B │ Investitionen in Frankreich
10
Attraktivität von Frankreich
10
B.1 Investitionsförderung
10
Rahmenbedingungen
10
Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung
12
Raumordnungsprämie: „Prime d’Aménagement du Territoire“ („PAT“)
Unterstützung von Industrie- und Dienstleistungsprojekten
Unterstützung von Projekten in Forschung, Entwicklung und Innovation
12
12
12
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Weitere Hilfen in den Bereichen der Forschung und Entwicklung (FuE) und
Innovationen
Hilfe für technologische Partnerschaften („Aide au Partenariat
Technologique“, „APT“)
Hilfe für die Innovationsentwicklung
Hilfe für die Gründung von innovativen Unternehmen
Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen und die Schaffung
von Arbeitsplätzen
Unterstützung bei der Einstellung von Arbeitsuchenden
Regionale Fördermaßnahmen
Lokale Hilfestellung beim Erwerb von Immobilien
Regionale Beschäftigungsprämie: „Prime régionale à l’Emploi“ („PRE“)
Beihilfen für Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung
Steuergutschrift für Forschungstätigkeit („Crédit Impôt Recherche“,
„CIR“)
Steuergutschrift zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und
Beschäftigung („Crédit d’impôt pour la compétitivité et l’emploi“)
Körperschaft- und Einkommensteuer
Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer („Imposition forfaitaire
annuelle“, „IFA“)
Territoriale Wirtschaftsabgabe (ehemals Gewerbesteuer)
B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen
Investitionserklärung
B.3 Außenhandel
13
13
13
13
13
13
14
14
14
15
15
15
16
16
16
17
17
17
Import
17
Export
18
C │ Wirtschaftsrecht
19
C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich
19
Allgemeines zum Handelsrecht
Betrieb eines Gewerbes
Handelsstreitigkeiten
Form von Handelsverträgen
Gewerbliches Eigentum („propriété commerciale“)
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz („e-commerce“)
Vertrieb
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Zahlungsbedingungen
Vertriebsform
Der Handelsvertreter
Der Kommissionär
Der Eigenhändler
Werbung
Französisches Recht
EU-Werbungsrecht
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
19
19
20
20
20
21
22
22
23
24
24
25
25
26
26
27
C.2 Gesellschaftsrecht
28
Vertretungsbüro
28
Zweigniederlassung
28
Kapitalgesellschaften
29
„Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft)
30
Mindestgrundkapital
Aktionäre
Verwaltungsorgane
Vergütung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands in
börsennotierten Aktiengesellschaften
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Aktienübertragung
„Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte
Aktiengesellschaft)
Mindestgrundkapital
Gesellschafter
Verwaltungsorgane
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Aktienübertragung
„Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung)
Mindeststammkapital
Gesellschafter
Geschäftsführung
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Anteilsübertragung
„Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft)
Mindestgrundkapital
Aktionäre
Geschäftsführung
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Aktienübertragung
Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen
„Société civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
„Société en Nom Collectif“, „SNC“ (Offene Handelsgesellschaft)
„Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft)
„Groupement d’Intérêt Economique“, „G.I.E.“ (wirtschaftliche
Interessenvereinigung) und „Groupement Européen d’Intérêt
Economique“, „G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung)
„Société en participation“ (atypische stille Gesellschaft)
„Société créée de fait“ (faktische Gesellschaft)
„Coopérative“ (Genossenschaft)
C.3 Mergers and Acquisitions
30
30
31
32
33
33
33
34
34
35
35
35
35
36
36
36
37
37
37
38
38
39
39
39
39
39
40
40
41
41
41
42
43
Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben
43
Erwerb von Gesellschaftsanteilen
45
Steuerliche Auswirkungen
45
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Rechtliche Grundlagen
Umstrukturierung von Unternehmen
Verschmelzungen
Unternehmensspaltungen
C.4 Wettbewerbsrecht
Französisches Wettbewerbsrecht
„Autorité de la Concurrence“ (Kartellamt)
Verlustgeschäfte („revente à perte“)
EU-Wettbewerbsrecht
C.5 Geistiges Eigentum
Patente
Warenzeichen
Software
Geschmacksmuster
„Know-how“
Lizenzverträge über Schutzrechte
46
46
46
48
49
49
49
50
51
53
53
54
55
55
56
56
C.6 Insolvenzrecht
56
D │ Steuerrecht
59
D.1 Gesamtüberblick
59
Direkte Steuern
59
Indirekte Steuern
60
Rechtsquellen des Steuerrechts
60
Haushaltsgesetz
61
Finanzverwaltung
61
Abgabe von Steuererklärungen
61
Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe
62
Steuerzahlung
63
Steuerprüfungen
64
Strafzuschläge und Zinsen
65
Verjährung
66
D.2 Besteuerung von französischen Unternehmen
Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften
Steuerpflichtige Gesellschaften
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Territorialität der Körperschaftsteuer
Lizenzerträge
Bewertung der Aktiva
Rücklagen und Rückstellungen
Ausgaben
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
67
67
67
67
67
68
68
69
70
Wertberichtigung und Abschreibungen
Veräußerungsgewinne
Steuersätze der Körperschaftsteuer
Verluste
70
71
71
72
Steuergutschriften
74
Ausländische Steuergutschriften
Steuergutschrift für Forschung („crédit d’impôt recherche“)
Dividendenausschüttungen
Schachtelprivileg
Zinsen
Lizenzgebühren
Managementgebühren
Verrechnungspreise
Organschaft in Frankreich
74
74
76
76
77
79
80
80
80
Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen 81
Personengesellschaften
Sonstige Rechtsformen
81
81
D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen und ausländischer
Einkünfte
82
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
82
Besteuerung ausländischer Unternehmen
82
Betriebsstätten
Portfolioeinkünfte
„Headquarters“ („quartiers généraux“) und Logistikzentren
Besteuerung ausländischer Einkünfte
82
83
83
84
Steueroasen und Regelungen des Rechtsmissbrauchs
Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
Dividenden
Zinsen
Veräußerungsgewinne
84
86
87
88
88
D.4 Gewerbesteuer / territoriale Wirtschaftsabgabe
88
D.5 Umsatzsteuer
90
D.6 Besteuerung von natürlichen Personen
92
Einkommenbesteuerung von Ansässigen
Grundsätze
Einkunftsarten
Veräußerungsgewinne, Exit Tax
Abzüge und Steuergutschriften
Ehe- und Familiensplitting
Besteuerung ausländischer Einkünfte
93
93
93
96
97
98
99
Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen
Grundsätze
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Wohnungseigentum
Dividendeneinkünfte
Zinseinkünfte
99
99
99
100
100
101
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Lizenzeinkünfte
101
Veräußerungen von Immobilien und Anteilen an Immobiliengesellschaften 101
Grenzgänger
102
Steuerplanung
Kurzfristige Entsendung nach Frankreich
Langfristige Entsendung nach Frankreich
Steuerpflichtige Sachbezüge
Arbeitsverträge mit Arbeitgebern in verschiedenen Staaten
Reisetätigkeit
Überlassung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer („Stock Options“)
Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer
Vermögensteuer
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer
Schenkungsteuer
D.7 Sonstige Steuern
103
103
103
104
104
105
105
107
108
109
109
110
111
Kraftfahrzeugsteuer
111
Lohnabgabe
111
Immobiliensteuer
112
Verbrauchsabgaben
112
Zölle
112
Registersteuer (Verkehrsteuer)
112
Grundbesitzabgabe / Grundsteuer
113
Wohnabgabe
113
E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung
E.1 Arbeitsverträge
115
115
Probezeit
117
Befristete Arbeitsverträge
117
E.2 Arbeitnehmervertretung
119
Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“)
119
Betriebsrat („Comité d’entreprise“)
119
Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den
Leitungsorganen von Unternehmen
121
Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“)
121
Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („Comité
d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“, „CHSCT“)
121
Gewerkschaften
123
Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle des
emplois et des compétences“, „GPEC“)
124
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der
Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen
125
Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen Arbeit
(„fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“)
126
Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit
(„penibilité“)
126
Intergenerationeller Vertrag („contrat de génération“)
127
Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit
d’entrave“)
128
E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage
128
Arbeitszeit
129
Überstunden
Jährliches Überstundenkontingent
Urlaub
Sonderurlaub
Ausgleichstage für die Reduzierung der Arbeitszeit („Journées de
réduction du temps de travail“ – sog. „RTT“) / Ruhetage („jours de repos“)
Feiertage
130
130
131
132
132
132
E.4 Spesenerstattung
133
E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung
134
Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de
l’entreprise“)
134
Erfolgsbeteiligung („Intéressement“)
135
Arbeitnehmer-Sparprogamme
136
Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben
136
E.6 Kündigung von Arbeitnehmern
136
Kündigung aus personenbezogenen Gründen
138
Betriebsbedingte Kündigung
138
Versetzung in den Ruhestand
141
Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“)
141
E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische Arbeitnehmer
142
Einreisevisum
142
Aufenthalt
142
Arbeitsaufnahme
143
Entsendung nach Frankreich
143
E.8 Sozialversicherung
144
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F │ Rechnungslegung
147
F.1 Allgemeine Vorschriften
147
Buchhaltung und Euro
147
Buchhaltung und Aufzeichnungen
147
Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen
147
Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung
148
Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere Gesellschaften 148
Prüfungsanforderungen für Konzerne
F.2 Rechtsquellen der Rechnungslegungsvorschriften
149
151
Handelsrecht
151
Empfehlungen und Regelungen
151
Steuerrecht
151
Allgemeiner Kontenplan
151
F.3 Buchführungsgrundsätze und -praktiken
152
Grundsätze des Jahresabschlusses
152
Buchführungsmethoden
152
Buchführungsgrundsätze
152
Sachanlagen
Beteiligungen und Wertpapiere („titres de participation et de placement“)
Immaterielles Anlagevermögen
Vorratsvermögen
Rückstellungen
Pensionsrückstellungen
Rücklagen
Verbuchung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten
152
153
154
154
155
155
155
155
F.4 Finanzberichterstattung
156
F.5 Prüfungsanforderungen
157
F.6 Aufgaben der Abschlussprüfer
158
F.7 Berufsstand
159
F.8 Vergleich der französischen und der deutschen Buchführung 160
Rahmenbedingungen
Wesentliche Prinzipien der Buchführung
Fristen der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Bilanzerstellung
Bestimmung der Nutzungsdauer
Immaterielles Anlagevermögen
Rückstellungen für latente Steuern
Form und Inhalt des Anhangs
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
160
160
161
161
161
162
162
162
G │ Tipps für den Einstieg in den französischen
Markt: Deutsch-französische
Mentalitätsunterschiede in der Geschäftswelt
163
G.1 Hiérarchie à la française
163
G.2 Parlez-vous français? Die Bedeutung der französischen
Sprache
165
G.3 Vertrauen und persönliche Beziehungen als
Geschäftsgrundlage
166
G.4 Mit Finesse und Flexibilität Punkte sammeln: Regeln der
Kommunikation
167
G.5 Besprechungskultur und Zeitplanung
169
G.6 Liebe geht durch den Magen: das Geschäftsessen
170
G.7 Unterstützung für das Frankreichgeschäft
170
H │ Konkrete Überlegungen für die
Vertriebsorganisation
172
H.1 Handelsvertreter vs. fest angestellte
Aussendienstmitarbeiter
172
H.2 Nützlichkeit der Marktstudien
174
H.3 Firmengründung pro - contra
174
H.4 Mittel zur Bekämpfung der unrentabelen frz.
Tochtergesellschaft
175
I │ Anhang
176
Anhang 1: Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge
176
Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2014)
178
Sonderzuschlag „Reichensteuer“
179
Beispiel für eine individuelle Einkommensteuerberechnung
179
Anhang 3: Vermögensteuersätze (2014)
180
Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2014)
181
Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe („Contribution
Economique Territoriale“)
182
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach
französischen Grundsätzen
184
Anhang 7: Verbindliche Informationen zur Erstellung der
elektronischen Dokumentation über Buchhaltungsführung
192
Anhang 8: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich193
Text des Doppelbesteuerungsabkommens „Einkommensteuer “
Anhang 9: Literaturverzeichnis
J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern
193
220
221
Allgemein
221
Wirtschaftsförderungen Frankreich
225
K │ EY
227
Büros von EY in Frankreich
228
Büros von EY in Deutschland
230
Büros von EY in Österreich
232
Büros von EY in der Schweiz
233
Ansprechpartner für Zusammenarbeit: Frankreich / Deutschland 234
Büros von EY weltweit
L │ Index
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
240
241
A │ Umfeld
A.1 Allgemeines
Bevölkerung und Gebiet
100
Frankreich hat eine Bevölkerung von 65 Millionen und ein Gebiet von
632.834 Quadratkilometern (mit den Überseedepartements und
Überseegebieten). Mit über 11,8 Millionen Einwohnern ist Paris mit den
umliegenden Gebieten („Ile-de-France“) der am dichtesten besiedelte
Teil des Landes (978 Einwohner pro Quadratkilometer). Danach sind die
Regionen „Rhône-Alpes“ (6,2 Millionen Einwohner; 141 Einwohner pro
Quadratkilometer) und „Provence-Alpes-Côte d’Azur“ (4,9 Millionen
Einwohner; 157 Einwohner pro Quadratkilometer) die größten Regionen
Frankreichs. 2013 hatte Frankreich in Europa die höchste Geburtenrate
mit 2,08 Kindern pro Frau. Deutschland seinerseits hatte eine
Geburtenrate i.H.v. 1,42 Kindern pro Frau.
Regierung und politisches System
101
Gemäß der Verfassung der Fünften Republik von 1958 liegt die
Exekutive („Pouvoir Exécutif“) in den Händen des „Président de la
République“ (Präsident) und der Regierung, die Legislative („Pouvoir
Législatif“) in den Händen des Parlaments, das aus der
Nationalversammlung und dem Senat besteht. Der Präsident und die
Mitglieder der Nationalversammlung werden durch direkte Wahlen für
einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Die Regierung besteht aus einem Premierminister, der vom Präsidenten
ernannt wird, sowie aus anderen Ministern, die auf Vorschlag des
Premierministers vom Präsidenten ernannt werden.
Frankreich ist in 22 Regionen, 95 Inlandsdepartements, 4
Überseedepartements und mehrere Überseegebiete gegliedert. Die
Regionen und Departements werden als Gebietskörperschaften von
gewählten „Conseils Régionaux“ (Regionalräten) und von „Conseils
Généraux“ (Räten auf Departementsebene) sowie als
Verwaltungsgebiete von Vertretern der Regierung verwaltet. Das
Aufgabengebiet der Gebietskörperschaften umfasst überwiegend die
lokale Wirtschaftsplanung und -entwicklung, die Städteplanung und den
Wohnungsbau. Die Finanzierung wird durch lokale Steuern und
Subventionen des Staates gewährleistet.
Offiziell wird am 1. Januar 2015 die „Communauté urbaine de
Strasbourg – CUS“ zur „Eurométropole Strasbourg“. Als Eurométropole
kann die Stadtgemeinschaft Aufgaben an sich ziehen, die bisher in die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
1
Zuständigkeit des Departements fallen (bspw. Themen wie Sozialhilfe,
Jugendhilfe, Wiedereingliederung ins Arbeitsleben, usw.). In den
Bereichen Bildung und Kultur kann die „Eurométropole Strasbourg“
stärker als bisher Akzente setzen.
102
In Frankreich besteht ein Mehrparteiensystem. Die bedeutenden
politischen Parteien lassen sich in folgende Blöcke einteilen:
►
Links: „Parti Socialiste“, „PS“ (Sozialistische Partei), „Verts“
(Grüne), „Parti de gauche“, „PG“
►
Rechts: „Union pour un Mouvement Populaire“, „UMP“
►
Zentrum: „Mouvement Démocrate“, „MoDem“
►
Rechtspopulist: „Front National“
François Hollande von der „“Parti Socialiste“, „PS“, wurde im Mai 2012
für eine Mandatszeit von 5 Jahren als Präsident gewählt.
AktuellerPremierminister ist Manuel Valls.
Rechtliche Grundlagen
103
Das französische Rechtssystem beruht auf folgenden Rechtsquellen
(wobei die europäischen Rechtsquellen nicht aufgezählt sind):
►
►
►
►
►
►
►
2
Verfassung („Constitution“) von 1958;
Verfassungsergänzende Gesetze („lois organiques“) müssen von
beiden Kammern genehmigt und vom Verfassungsgericht als
verfassungsmäßig anerkannt werden;
Internationale Abkommen („traités internationaux“) mit anderen
Staaten;
Sonstige Gesetze („lois“) müssen vom Parlament („Sénat“ und
„Assemblée nationale“) verabschiedet werden;
Verordnungen („ordonnances“) werden aufgrund eines
Ermächtigungsgesetzes von der Regierung verkündet und vom
Parlament nachträglich genehmigt. Ist dies der Fall, so erhalten sie
nachträglich Gesetzeskraft;
Erlasse („décrets“), die Angelegenheiten regeln, die aufgrund der
Verfassungsbestimmungen nicht gesetzlich geregelt werden können
oder die zur Anwendung eines Gesetzes erlassen werden;
Verordnungen („arrêtés“), die von den jeweiligen Ministern,
Lokalbehörden („préfets“) und Bürgermeistern („maires“) erlassen
werden. Diese präfektoralen bzw. kommunalen Verordnungen sind
nur lokal für die entsprechenden Departments oder Gemeinden
bindend.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ein Investor sollte die in Frankreich geltende Rechtslage kennen, um
rechtliche Formalitäten und Vorschriften beachten zu können.
Leben in Frankreich
Bildung
104
Frankreich verfügt über ein breit gefächertes Bildungssystem. Kinder
zwischen 6 und 16 Jahren (14 Jahre im Falle einer Lehre) sind
schulpflichtig. Die Schulen unterstehen überwiegend dem staatlichen,
zentralistisch organisierten Schulsystem und sind kostenlos. Ungefähr
1/6 der Schulen in Frankreich sind privat und erheben Schulgebühren.
Eine Reihe internationaler und zweisprachiger Schulen stehen für
verschiedene Altersgruppen zwischen Kindergarten und Oberstufe zur
Verfügung.
Die Hochschulbildung wird durch die staatlichen Universitäten,
pädagogischen Hochschulen, Schulen für Wirtschaft und Technik und die
renommierten „Grandes Ecoles“ (spezialisierte Eliteuniversitäten)
gewährleistet.
Medizinische Versorgung
105
Frankreich besitzt ein ausgezeichnetes medizinisches
Versorgungssystem, das eine Vielzahl von Leistungen umfasst. Die
Kosten für die medizinische Versorgung werden in erster Linie durch die
Sozialversicherungsbeiträge gedeckt. Auch eine zusätzliche private
medizinische Versorgung ist möglich.
Freizeit und Tourismus
106
Als ein Land mit reichem Kulturgut bietet Frankreich seinen Besuchern
viele Städte, Orte und Landschaften von architektonischem, kulturellem
und historischem Interesse. Die ländlichen Gegenden Frankreichs sind
für ihre Schönheit bekannt.
Wirtschaftsindikatoren
Die wichtigsten Indikatoren
107
2011
2012
2013
Wachstum
1,70%
0,00%
0,30%
Inflationsrate
2,50%
2,00%
0,90%
-35,2 mrd
-44,4 mrd
-32,3 mrd
Zahlungsbilanz
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
3
Arbeitslosigkeit
108
Ende 2013 lag die Arbeitslosenquote in Frankreich bei 9,8%. Dies
entspricht der Quote von 2011.
Euro
109
Frankreich bildet mit Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland,
Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal,
Spanien, Zypern, Malta, Slowenien, der Slowakei und inzwischen auch
Estland und Lettland das sogenannte „Euroland“1. Die Euro Münzen und
Banknoten sind am 1. Januar 2002 erstmals in Umlauf gebracht
worden.
A.2 Wirtschaftsstruktur
Sektoren
110
Den bedeutendsten Anteil an der Gesamtwirtschaft bildet der
Dienstleistungssektor, gefolgt vom Industriebereich. Daneben spielen
der Bausektor, der Transportsektor und die Landwirtschaft eine wichtige
Rolle.
Neben dem ständigen Zuwachs des Dienstleistungssektors in den letzten
Jahren verzeichnen insbesondere der Finanzsektor und die
Freizeitindustrie eine beträchtliche Steigerungsrate. Trotz beständiger
prozentualer Abnahme der Industrieproduktion seit den 60er Jahren
gehört Frankreich auch weiterhin zu den Industrienationen. Durch
Verschmelzungen („fusions“), Unternehmenszusammenschlüsse
(„concentrations“) und Joint-Ventures erfolgte in den letzten 10 Jahren
im Industriebereich ein Strukturwandel. Insbesondere in den Bereichen
der Stahl-, Textil- und Automobilindustrie, aber auch in den Bereichen
der Telekommunikation und der Informatik haben ausländische
Investoren zu dieser Veränderung erheblich beigetragen. Seit 1998 ist
der Anteil ausländischer Investoren an börsennotierten Unternehmen
des CAC 40 größer als der Anteil französischer Anleger.
111
1
4
Die verarbeitende Industrie, der Nahrungsmittelsektor und der
Bausektor bilden die heutigen Schwerpunkte der französischen
Industrie. Darüber hinaus verfügt Frankreich über eine erfolgreiche
Raumfahrt- und Rüstungsindustrie, was nicht zuletzt darauf
zurückzuführen ist, dass Frankreich die größten Streitkräfte Europas
besitzt.
http://www.ecb.europa.eu/euro/intro/html/map.fr.html
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
112
Aufgrund seines Reichtums an fruchtbarem Land ist Frankreich einer
der größten landwirtschaftlichen Produzenten innerhalb der
Europäischen Union (EU). Den Hauptanteil an landwirtschaftlichen
Exporten bilden Getreide, Wein, Molkereiprodukte und Früchte.
Ausgedehnte Wälder sorgen für Nutzholz.
Obwohl Frankreich über wichtige Bodenschätze verfügt - Erdgas, Kohle,
Öl und Eisen - wird der Hauptbedarf durch Importe gedeckt. Die
französische Stahlindustrie befindet sich im Nordosten des Landes.
Das Kernkraftwerknetz Frankreichs gilt als das zweitgrößte der Welt und
deckt 75% des Elektrizitätsbedarfs, wobei die Produktionskosten unter
dem europäischen Durchschnitt liegen. Pro Einwohner gerechnet ist
Frankreich der größte Kernkraftstromproduzent der Welt.
Außenhandel
113
Produkte
Export für
2012 (in
Milliarden
Euro)
Import für
2012 (in
Milliarden
Euro)
Überschuss
(+), Defizit (-)
(in Milliarden
Euro)
Landwirtschaftliche Produkte
15,4
11,6
+3,8
Erneuerbare Energie und
Elektrizität
11,1
61,9
-50,8
Nahrungsmittelsektor
43,6
36,1
+7,5
Erdölprodukte
15,9
34,1
-15,1
Mechanische, elektronische,
Elektro- und Computerprodukte
83,8
103,0
-19,2
Transportindustrie
89,2
70,0
+19,2
Andere Industrieprodukte
176,8
199,0
-22.2
Gesamtbetrag
435,8
515,7
-79,9
Quelle: Finanzministerium („Ministère des Finances“)
Laut dieser Analyse ist der Import überschüssig, da der Aussenhandel im
Gesamtergebnis einen Verlust i.H.v 79,9 Milliarden Euro aufweist.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
5
Wichtigste Handelspartner
114
Frankreichs wichtigster Handelspartner ist unangefochten Deutschland.
Die folgende Übersicht zeigt die zehn wichtigsten Handelspartner
Frankreichs im Jahre 2012:
Import
(in lilliarden
Euro)
Export
(in Milliarden
Euro)
Überschuss (+),
Defizit (-) (in
Milliarden Euro)
Deutschland
88,627
71,108
-17,519
Italien
36,448
31,887
-4,561
Belgien
38,956
31,676
-7,280
Spanien
30,740
29,188
-1,552
Grossbritanien
22,574
29,149
+6,575
Niederlande
22,353
18,317
-4,036
USA
32,804
26,526
-6,278
China
41,206
15,076
-26,130
Schweiz
11,904
13,695
+1,791
Russland
11,953
9,119
-2,834
Quelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern („Direction générale des
douanes et droits indirects“)
Transportsystem
115
Frankreich verfügt über eine hervorragende Infrastruktur, insbesondere
im Bereich des Schienenverkehrs. Mit dem „TGV“ („Train à Grande
Vitesse“ = Hochgeschwindigkeitszug) ist es möglich, die Strecke
Strasbourg - Paris (500 km) in 2h17 zurückzulegen. Der „TGV Est“
verbindet auch Frankfurt mit Paris in 3h35. In der Zwischenzeit lässt
sich auch die Strecke Strasbourg – Lyon mit dem TGV Rhin-Rhône in ca.
3h40 zurücklegen.
Die „TGV“-Strecken wurden in den letzten Jahren zwischen allen großen
Städten Frankreichs, nach London (durch den „Eurotunnel“) und nach
Brüssel und Köln erweitert. Seit Juni 2001 ist der „TGV Méditerranée“ in
Funktion: er verbindet Paris mit Marseille (900 km) in drei Stunden. Die
niedrige Einwohnerkonzentration Frankreichs erlaubt sowohl die
Realisierung solcher staatlichen Projekte, als auch den Bau industrieller
Anlagen.
6
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Nach London hat Paris den größten Flughafenkomplex und den größten
Passagierverkehr in Europa. Paris verfügt über zwei Flughäfen: Orly (im
Südwesten von Paris) und Roissy-Charles de Gaulle (im Norden).
A.3 Finanzsektor
Zentralbank
118
Die „Banque de France“ ist als Zentralbank Frankreichs Bestandteil des
Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), zusammen mit der
Europäischen Zentralbank (EZB) und den anderen nationalen
Zentralbanken. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verfolgt sie vorrangig
das Ziel, die Preisstabilität des Euro zu gewährleisten.
Bankensystem
119
Das französische Bankensystem ist durch die Dominanz der
Universalbank gekennzeichnet. Die Banken sind, sei es direkt oder über
Tochtergesellschaften, sowohl im Retail Banking wie im Coporate
Banking, Investment und Asset Management tätig.
Unter den wichtigsten Bankinstituten spielen die
Genossenschaftsbanken eine immer größere Rolle und teilen sich den
Bankenmarkt mit den Geschäftsbanken, auch auf internationaler Ebene.
Bpifrance agiert als öffentlicher Finanzierungspartner der Unternehmen
an der Seite der französischen Banken.
120
Das Dienstleistungsangebot französischer Banken umfasst klassische
Bankdienstleistungen, wie z.B.:
►
Gewährung kurz- und mittelfristiger Darlehen ;
►
Einräumung von Kontokorrentkrediten;
►
Absicherung gegen Zins- und Währungsrisiken;
►
„Cash Management“.
Venture Kapital-Gesellschaften spielen eine immer wichtigere und
weiterreichende Rolle bei der Versorgung kleinerer Unternehmen mit
Kapital.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
7
Wertpapiere
Börsen
121
Seit September 2000 waren die Börsen von Paris, Amsterdam und
Brüssel Bestandteile einer einzigen Unternehmensgruppe, Euronext N.V.
Die portugiesische Börse hatte sich 2002 dieser Gruppe angeschlossen.
2007 haben sich die Euronext Gruppe und der New York Stock Exchange
zusammengeschlossen. Die neue Gruppe NYSE Euronext ist heute die
weltweit größte Börse. Die Bezeichnung der Pariser Wertpapierbörse
bleibt Euronext Paris S.A. Sie stellt das Zentrum des französischen
Börsenmarktes („Bourse“) dar.
Börseneinführung
122
Eine Gesellschaft, deren Aktien an der Börse gehandelt werden sollen,
muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So sind beispielsweise
Aktien zum Handel an der französischen Börse, zum Vertrieb über
Banken oder für den direkten Vertrieb am Markt auszugeben. Der
Zugang zur Börse setzt u.a. die Erfüllung bestimmter Auflagen voraus,
wie z.B. regelmäßige Veröffentlichungen von Berichten. Börsennotierte
Unternehmen unterliegen der Aufsicht der „Autorité des marchés
financiers“, „AMF“.
Börsenzulassung ausländischer Gesellschaften (EU)
123
Ausländische Unternehmen mit Sitz in der EU haben ihre Zulassung an
der offiziellen Börse bei der „AMF“ zu beantragen. Der dafür
vorgesehene innerhalb der EU einheitliche Antrag erfordert folgende
Pflichtangaben:
►
►
►
Eine Informationsliste („Auflistung der Unternehmensaktivitäten“),
die auch bei der Börsenzulassung französischer Gesellschaften
erforderlich ist. Gesellschaften mit Sitz in der EU können die
Anerkennung der Liste ihres Heimatlandes beantragen (EU-Richtlinie
Nr. 87-345 vom 22. Juni 1987);
Eine Übersetzung, falls nötig;
Bestimmte, zusätzliche Informationen zur Veröffentlichung in
Frankreich.
Für die Zulassung am sogenannten „freien“ Markt („Marché Libre“) ist
für EU-Gesellschaften ein der „AMF“ vorzulegendes
Informationsschreiben vorgesehen, in dem sich die Gesellschaft
vorstellt. Sie muss außerdem verschiedene Anlagen beifügen. Die
Zulassung ist gebührenpflichtig.
8
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Unternehmenszahlungen
Zahlungsverzögerungen
124
Um Zahungsverzögerungen zu vermeiden, sind die Zahlungsziele
gesetzlich festgelegt worden (Art. 21 Gesetz 2008-776 vom 4. August
2008). So liegen die Zahlungsziele bei 45 Tagen zum Monatsende oder
60 Tagen ab Rechnungsstellung. Es gibt jedoch Sonderfälle oder
Ausnahmen, je nach Branche. In allen Fällen ist es empfehlenswert,
anzulegen und die Zahlungsfristen sowie die Zahlungsmodalitäten zu
diskutieren und zu verhandeln.
Schecks
125
Zahlungen per Scheck sind noch üblich – der Scheck unterliegt strengen
gesetzlichen Vorschriften (bis 5 Jahre Scheckausstellverbot und
Geldstrafe bei ungedeckten Schecks).
Elektronisches Inkassoverfahren
126
Das elektronische Inkassoverfahren LCR (frz. „Lettre de Change
Releve“) ermöglicht den Einzug von Forderungen in Euro gegenüber
dem französischen Zahlungspflichtigen. Zahlung per LCR (Wechsel) gilt
als eines der geläufigsten Zahlungsmittel. Die Einreichung erfolgt online.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
9
B │ Investitionen in Frankreich
Attraktivität von Frankreich
200
Frankreich ist 2013 der drittattraktivste Standort für Investitionen in
Europa nach Großbritannien und Deutschland2.
B.1 Investitionsförderung
(Dieser Abschnitt wurde in Zusammenarbeit mit der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Agence d’Attractivité de l’Alsace bearbeitet)
Rahmenbedingungen
201
Insbesondere aufgrund des Potenzials des französischen Markts und
seiner geographischen Lage ist Frankreich einer der bevorzugten
Investitionsstandorte in Europa.
Der EU-Vertrag in der Fassung von Amsterdam bestimmt, dass die
staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen
drohen, mit dem EU-Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den
Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfen zur
Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder
Wirtschaftsgebiete verstoßen nicht gegen die Regeln des
Binnenmarktes, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise
verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.
Die europäische Kommission überprüft regelmäßig die gewährten
staatlichen Unterstützungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten. Das französische Unterstützungsprogramm 2014-2020
wurde in seinen Grundzügen von der europäischen Kommission
genehmigt. Voraussichtliche Änderungen der konkreten
Unterstützungsmaßnahmen werden im Laufe des Jahres
bekanntgegeben.
Diese Maßnahmen werden in vielen Fällen mit der Raumordnungspolitik
gekoppelt und dienen der Unterstützung von Investitionen in Regionen,
die einer Strukturanpassung bedürfen. Demnach können in den
subventionierten Gebieten die Finanzierungszuschüsse zwischen 10%
2
Ernst & Young Attractiveness Survey 2014
10
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
und 30% der Gesamtinvestition betragen. In einigen besonders
förderungswürdigen Gebieten sind auch Freistellungen von den
Sozialbeiträgen in einem gewissen Rahmen möglich.
Dort, wo keine spezifischen Förderungsmaßnahmen Anwendung finden,
liegen die maximalen Fördersätze zwischen 7,5% und 15% für kleine und
mittlere Unternehmen* und, gemäß den EU-Vorgaben, bei maximal
200.000 € über einen Zeitraum von 3 Jahren für größere Unternehmen.
Einige Förderprogramme insbesondere in den Bereichen Forschung und
Entwicklung sowie Ausbildung fallen nicht unter diese Einschränkung.
Der Großteil dieser Subventionen wird von der EU, der französischen
Regierung, den Gebietskörperschaften (Regionen, „Départements“ und
Gemeinden) sowie von bestimmten Umstrukturierungsgesellschaften
vergeben.
Bei den besagten Fördermaßnahmen handelt es sich in erster Linie um
Subventionen, Steuererleichterungen oder vergünstigte Darlehen, vor
allem im Immobilienbereich.
*Nach der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 werden
die KMU wie folgt definiert:
Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
►
►
►
Weniger als 50 Mitarbeiter und;
Einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens
10 Mio. Euro haben und;
Zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt
oder indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
►
►
►
Weniger als 250 Mitarbeiter und;
Einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine
Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben und;
Zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte direkt
oder indirekt von Nicht-KMU kontrolliert werden.
In die Schwellenwerte gehen ebenfalls die Werte der Unternehmen
ein, von welchen mehr als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte
gehalten werden.
Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten
Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw.
verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw.
überschreitet.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
11
Unterstützung bei Investitionen und Arbeitsplatzschaffung
1) Subventionen
Raumordnungsprämie: „Prime d’Aménagement du Territoire“ („PAT“)
202
Im Rahmen des neuen Unterstützungsprogramms 2014-2020 werden
die neuen Bestimmungen für die PAT im Laufe des Jahres veröffentlicht.
Die nachstehenden Informationen beziehen sich auf die seit 2007
gültigen Bestimmungen.
Die PAT ist eine Prämie zum Zweck der Unterstützung von Investitionen,
die in verschiedenen Gebieten Frankreichs Anwendung finden. Es sind
zwei Kategorien zu unterscheiden:
►
►
Die „PAT für Industrie- und Dienstleistungsaktivitäten“, in
ausgewählten Zonen;
Die „PAT für Forschung, Entwicklung und Innovation“ in ganz
Frankreich.
Unterstützung von Industrie- und Dienstleistungsprojekten
203
In den Gebieten, in denen die „PAT für Industrie- und
Dienstleistungsaktivitäten“ anwendbar ist, erhalten größere
Unternehmen eine Unterstützung in Höhe von 10 bis 15% ihrer
Gesamtinvestition (je nach Ort der Ansiedlung). Für kleinere und mittlere
Unternehmen beträgt diese Unterstützung 20 bis 35% ihrer
Gesamtinvestition. Die Höchstgrenze dieser Prämie liegt bei 15.000 €
für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Unterstützung im Falle einer
Unternehmensgründung ist jedoch die Schaffung von 25 Arbeitsplätzen
und die Realisierung einer Investition von mindestens 5 Mio. Euro oder
die Schaffung von mindestens 50 Arbeitsplätzen.
Unterstützung von Projekten in Forschung, Entwicklung und Innovation
204
Unterstützt werden Unternehmen in ganz Frankreich, die umfassende
Forschungsprogramme im industriellen Bereich oder experimentelle
Entwicklungsprojekte durchführen. Die Höhe der Prämie liegt zwischen
15.000 und 25.000 € für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz und
umfasst zwischen 25 und 60% der Kosten je nach Unternehmensgröße.
Voraussetzung für den Erhalt dieser Subvention ist die Schaffung von 20
neuen Arbeitsplätzen oder die Realisierung von Forschungs- und
Entwicklungsinvestitionen von mindestens 7,5 Mio. Euro.
12
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Des Weiteren bestehen steuerliche Anreize (Crédit impôt recherche), die
zur Förderung der Forschung und der Entwicklung in erheblichem Masse
beitragen (vgl. Rz. 215, 430).
Weitere Hilfen in den Bereichen der Forschung und Entwicklung (FuE) und
Innovationen
205
Die öffentliche Bank für Investition (frz. „Banque Publique
d’Investissement“ auch noch „BPI“ genannt) ersetzt seit Juli 2013 die
frz. Agentur zur Betreuung und Finanzierung von Forschungs- und
Entwicklungs- Aktivitäten und Innovationen („OSEO“). Sie stellt u.a.
folgende Fördermaßnahmen zur Verfügung:
Hilfe für technologische Partnerschaften („Aide au Partenariat
Technologique“, „APT“)
206
Die APT ist ein Vorschuss bis 50.000 €, um die Entwicklung neuer
technologischer Produkte bei kleinen und mittelständischen
Unternehmen (weniger als 2.000 Mitarbeiter) zu unterstützen. Jedes
Jahr erhalten ungefähr 1.000 Unternehmen diese Hilfe.
Hilfe für die Innovationsentwicklung
207
Um die Innovationsprojekte zu fördern und zu erleichtern, kann die
„BPI“ einen Zuschuss beziehungsweise ein zinsloses Darlehen gewähren.
Hilfe für die Gründung von innovativen Unternehmen
208
Um die Gründung von innovativen Unternehmen zu fördern, kann die
„BPI“ einen Zuschuss für die Finanzierung der Gründung des
Unternehmens bis 30.000 € gewähren.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen für Investitionen und die Schaffung von
Arbeitsplätzen
209
Sowohl die Gebietskörperschaften (Regionen und Départements) als
auch die Arbeitsämter (Pôle Emploi) und Umstrukturierungsgesellschaften bieten finanzielle Unterstützung, um Investitionen zu
fördern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Dazu einige Beispiele:
Unterstützung bei der Einstellung von Arbeitsuchenden
210
Die Arbeitsämter bieten eine Vielfalt von Maßnahmen an, um die
Integration von Arbeitsuchenden in die Arbeitswelt zu fördern.
Diese Maßnahmen beruhen in der Regel auf einer befristeten
Übernahme der Lohnkosten oder der Freistellung von Sozialbeiträgen.
Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen, werden
ebenfalls von bestimmten Arbeitgeberbeiträgen befreit.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
13
In der Regel sind diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass
die Unternehmen diese Subventionierung auch in nicht geförderten
Gebieten beantragen können.
Die Arbeitsämter arbeiten in diesem Zusammenhang direkt mit den
Unternehmen zusammen.
Regionale Fördermaßnahmen
211
Alle französischen Regionen haben Förderprogramme für Investoren
entwickelt. Zielgruppe dieser Fördermaßnahmen sind in der Regel kleine
und mittlere Unternehmen.
Diese Programme können je nach Region recht unterschiedlich
ausfallen. Sie umfassen u. a.:
►
►
►
Subventionen für die Einstellung von Arbeitskräften im allgemeinen
(in der Regel bis 10.000 €/Arbeitsplatz), für gewisse Kategorien
(Führungskräfte) oder in gewissen Wirtschaftsbereichen;
Subventionen oder Darlehen für Anlageinvestitionen bzw. –
modernisierung;
Finanzielle Unterstützung für externe Beratungskosten.
Die Höchstgrenzen der finanziellen Unterstützung sind von Region zu
Region unterschiedlich. Sie bewegen sich jedoch im Rahmen der in
Frankreich gültigen Fördersätze.
Lokale Hilfestellung beim Erwerb von Immobilien
212
Zahlreiche Gemeinden oder andere lokale Gremien wie z.B.
Handelskammern, öffentliche Kredit- und Mietimmobiliengesellschaften
stellen Industrie-, Technologie- oder Gewerbeparks zur Verfügung. Sie
verkaufen, vermieten oder leasen Grundstücke und helfen bei der
Finanzierung. Von den Gemeinden können Finanzierungszuschüsse bis
zu 25% der Anschaffungskosten für ein neues Gebäude in Form von
Preisnachlässen oder von zinslosen Darlehen gewährt werden, wenn
damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze verbunden ist.
Regionale Beschäftigungsprämie: „Prime régionale à l’Emploi“ („PRE“)
213
Diese Unterstützung ist nur noch in einigen Regionen anwendbar (z.B
Région Limousin). Die Voraussetzungen (unter anderem
Arbeitnehmerzahl und Jahresumsatz des Unternehmens) sind
regionalabhängig.
Die betroffenen Unternehmen erhalten bis zu 20% des Bruttogehalts
über 3 Jahre mit einem Höchstsatz je nach Region von bis zu 11.000 €
für jeden geschaffenen oder erhaltenen festen Arbeitsplatz. Die
maximale Anzahl der prämienbegünstigten Unternehmen ist
regionalabhängig.
14
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Beihilfen für Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung
214
In Frankreich steht eine Vielfalt von Maßnahmen zur Förderung der
Arbeitnehmereinstellung und Ausbildung zur Auswahl. In der Regel sind
diese Maßnahmen vom Standort unabhängig, so dass die Unternehmen
diese Subventionierung auch in nicht geförderten Gebieten, wie etwa im
Großraum Paris, beantragen können. Das Arbeitsamt (Pôle Emploi)
verwaltet die meisten dieser Maßnahmen und arbeitet direkt mit den
Unternehmen zusammen.
Unter anderem stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Bei der Einstellung einer Führungskraft kann ein Unternehmen einen
Zuschuss von bis zu 50% des Gehaltes und der Lohnnebenkosten
erhalten (bis maximal 30.000 €), wenn diese Führungskraft unbefristet
angestellt wird („Hilfe für die Einstellung von Führungskräften“, „Aide au
recrutement des cadres“, „ARC“). Diese Unterstützung wird von den
Regionen erteilt, ihr Betrag kann also je nach Region unterschiedlich
sein.
Bei der Ausbildung von Jugendlichen zwischen 16 und 25 Jahren ist ein
Unternehmen berechtigt, einen Zuschuss in Höhe von 1.000 bis 5.000 €
jährlich sowie eine Befreiung von verschiedenen Abgaben zu
beantragen.
Bei der Einstellung eines Langzeitarbeitslosen kann das Unternehmen
ebenfalls mit Steuererleichterungen und Prämien rechnen.
Im Rahmen des Programms „Formation Préalable à l’Embauche“
übernimmt das Arbeitsamt für Arbeitsuchende, die neu eingestellt
werden, bei Bedarf nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die
während der Dauer der Ausbildung anfallenden Lohnkosten. Sollte
jedoch die Ausbildung nicht den Zielen des Arbeitgebers entsprechen,
besteht für ihn kein Einstellungszwang des auszubildenden
Arbeitsuchenden.
2) Steuervergünstigungen
Steuergutschrift für Forschungstätigkeit („Crédit Impôt Recherche“, „CIR“)
215
Die Steuergutschrift beträgt 30% der qualifizierenden Forschungs- und
Entwicklungsausgaben bis zu 100 Mio. Euro und 5% der Ausgaben über
100 Mio. Euro. Es handelt sich hierbei um eine Steuergutschrift, die auf
die geschuldete Körperschaftssteuer angerechnet wird. Sollte die
Gutschrift die Steuerlast überschreiten, besteht die Möglichkeit, eine
Auszahlung zu beantragen (vgl. Rz. 430).
Steuergutschrift zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
(„Crédit d’impôt pour la compétitivité et l’emploi“)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
15
216
Die CICE ist eine steuerliche Maßnahme zur Reduzierung der
Lohnnebenkosten. Alle Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, sind
förderungsberechtigt (vgl. Rz. 430).
Körperschaft- und Einkommensteuer
217
Um die Ansiedlung von Unternehmen in benachteiligten Gebieten (sog.
„Zones Franches Urbaines“, „ZFU“) zu unterstützen, werden diese
Unternehmen unter gewissen Bedingungen von der Körperschaft- und
Einkommensteuer aber auch den Sozialabgaben ganz oder teilweise
befreit. Für die ersten fünf Jahre beträgt die Befreiung 100%, während
der fünf folgenden Jahre ist sie degressiv. Diese Befreiung ist auf einen
Gesamtbetrag von 100.000 € pro Zeitraum von 12 Monaten zzgl.
5.000 € pro Einwohner der „ZFU“, der bei dem Unternehmen
mindestens sechs Monate in Vollzeit beschäftigt war, begrenzt.
Es können jedoch nur kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition (s.
Rz. 201) in den Genuss dieser Befreiungen kommen. Diese kleinen
Unternehmen dürfen auch nicht zu 25% oder mehr unmittelbar oder
mittelbar von Unternehmen gehalten werden, die mehr als 250
Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Umsatz von über 50 Mio. €
erzielen oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € aufweisen (d.h. die
die Grenzwerte der mittleren Unternehmen überschreiten).
Befreiung von der Mindestkörperschaftsteuer („Imposition forfaitaire
annuelle“, „IFA“)
218
Ab 2014 wird diese Mindestkörperschaftsteuer für alle Unternehmer
abgeschafft.
Territoriale Wirtschaftsabgabe (ehemals Gewerbesteuer)
219
Gebietskörperschaften können Unternehmen je nach Region und nach
Größe des Unternehmens von der territorialen Wirtschaftsabgabe
während eines Zeitraums von maximal 5 Jahren befreien. Diese
Befreiung erfolgt unabhängig von anderen Subventionen.
3) Vergünstigte Darlehen und Risikokapital
220
Französische Unternehmensgruppen z.B. EDF, Aventis, Thomson CSF,
GIAT Industries oder Elf, haben Umstrukturierungsgesellschaften
gegründet, die bei der Umstrukturierung ihrer Belegschaft und der
wirtschaftlichen Umgestaltung ihrer Produktionsgesellschaften eine
unterstützende Rolle spielen sollen. Diese Firmengruppen gewähren z.B.
Darlehen zu günstigeren Konditionen mit oder ohne Absicherung durch
eine Bürgschaft.
Darüber hinaus können sich öffentliche Finanzierungsgesellschaften,
z.B. Risikokapitalgesellschaften, als Minderheitsaktionäre am Kapital
beteiligen.
16
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
B.2 Vorschriften für ausländische Investitionen
Investitionserklärung
220
Auf der Grundlage des Artikels L.151-1 ff. des Währungs- und
Finanzgesetzbuchs („Code monétaire et financier“) sind manche
Direktinvestitionen aus EU- oder Drittstaaten lediglich meldepflichtig.
Nur in Ausnahmefällen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich,
nämlich dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen wie die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Volksgesundheit oder der
reibungslose Ablauf von Verwaltungstätigkeit betroffen werden.
Der Minister besitzt eine Untersagungs- und eine Sanktionsbefugnis in
Höhe des Doppelten der Investitionssumme, wenn die unter diesen
Umständen verlangten Formalitäten nicht erfüllt werden.
221
Nach der Rechtsverordnung Nr. 2005-1739 vom 30. Dezember 2005
gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Investition (und die
verlangten Formalitäten) zwischen Gesellschaften erfolgt, die alle
derselben Unternehmensgruppe angehören, d.h. die zu mehr als 50%
ihres Stammkapitals oder ihrer Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar
von derselben Person gehalten werden.
B.3 Außenhandel
222
Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008 (AEUVertrag) hat die Vorschriften des EG-Vertrags bezüglich des
Außenhandels übernommen. Artikel 30 des AEU-Vertrags verbietet alle
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den
Mitgliedstaaten.
Import
223
Nach Artikel 34 des AEU-Vertrags sind mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung
zwischen den Mitgliedstaaten der EU verboten.
Als Folge sind Waren oder Dienstleistungen, die in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, in der gesamten EU
grundsätzlich verkehrsfähig.
Für bestimmte Güter, wie verschreibungspflichtige Arzneimittel, Gold,
lebende Tiere und Pflanzen sind weiterhin Kontrollen oder
Genehmigungen vorgesehen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
17
Export
224
Nach Artikel 35 AEU-Vertrag (ehemaliger Artikel 29 EG-Vertrag) sind
mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung zwischen EU-Mitgliedstaaten verboten.
Exporteure außerhalb der EU haben im Allgemeinen im Voraus bzw.
zusammen mit den Zolldokumenten zum Zeitpunkt des Exportes eine
Exporterklärung einzureichen.
Aus politischen Gründen können gewisse Produkte (z.B. Waffen und
Kunstgegenstände) ohne vorherige Erlaubnis nicht ausgeführt werden.
Eine Exportgenehmigung ist ebenfalls für Spitzentechnologieprodukte,
Nukleartechnik, chemische und petrochemische Produkte,
Transportausrüstung und Datenverarbeitungssysteme einzuholen.
Darüber hinaus kann der Export einiger Güter aus wirtschaftlichen
Gründen vorübergehend beschränkt werden.
18
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C │ Wirtschaftsrecht
C.1 Handelsrecht und Vertrieb in Frankreich
Allgemeines zum Handelsrecht
Betrieb eines Gewerbes
300
Für Ausländer, die geschäftlich in Frankreich tätig werden wollen, sei es
als Einzelpersonen oder als Geschäftsführer eines Unternehmens, gelten
folgende Regelungen:
EU-Staatsangehörige sowie isländische, norwegische und
liechtensteinische Staatsangehörige sind in der Regel von jeglicher
Formalität befreit, abgesehen von der Pflicht zur Anmeldung beim
Bürgermeisteramt, wenn sie ihren Wohnsitz in Frankreich haben.
Für nicht EU-Staatsangehörige hingegen muss wie folgt unterschieden
werden:
Soll ein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, muss eine vorläufige
Aufenthaltsgenehmigung bei der zuständigen örtlichen Behörde
(„Préfecture“ oder französisches Konsulat) beantragt werden, die dazu
berechtigt, eine berufliche Tätigkeit in Frankreich auszuüben („carte de
séjour temporaire autorisant à exercer une activité professionnelle“).
Soll kein Wohnsitz in Frankreich begründet werden, genügt eine einfache
Genehmigung der am Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit
zuständigen Behörde („Préfecture“).
301
Einige gewerbliche Tätigkeiten setzen ein Diplom (z.B. Apotheker,
Immobilienmakler, Logistikunternehmen) oder eine besondere
Genehmigung (z.B. Banken, Versicherungsunternehmen oder
Unternehmen, die an der Börse tätig sind) voraus. Teilweise ist bei
industriellen Tätigkeiten (z.B. im Bereich Chemie) eine behördliche
Genehmigung erforderlich.
Der zukünftige Unternehmer, der eine handwerkliche Tätigkeit in
Frankreich ausüben will und dafür im französischen Handwerksregister
(„Répertoire des Métiers“) angemeldet werden möchte, muss an einer
verbindlichen Ausbildung teilnehmen, wenn er noch keine
entsprechende Geschäftsführungserfahrung hat. Dies gilt grundsätzlich
ebenso für die ausländischen Unternehmer.
Personen, die wegen Betruges, Untreue oder anderer strafrechtlich
relevanter Verstöße gegen das Gesellschaftsrecht verurteilt wurden,
sind kaufmännische Tätigkeiten untersagt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
19
Handelsstreitigkeiten
302
Handelsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handelsgesellschaften
werden grundsätzlich von Handelsgerichten („Tribunaux de commerce“)
entschieden, deren Richter unter den Kaufleuten gewählt werden (mit
Ausnahme der Departements des Elsass und Moselle, wo die Richter
Berufsrichter sind). In der Praxis sind jedoch viele Kaufleute zu einer
Einigung vor einem Schiedsgericht („Tribunal arbitral“) bzw. einem
Schlichter bereit, selbst wenn vertraglich keine spezifische Klausel
vorgesehen ist.
Form von Handelsverträgen
303
Handelsverträge bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form. Das
Gesetz sieht vor, dass manche Verträge schriftlich verfasst werden
müssen. Einige wenige müssen notariell beurkundet werden (z.B.
Verkauf von Immobilien). Durch das Gesetz vom 15. März 2011 wurde
ins französische Recht die rechtsanwaltliche Urkunde („acte d’avocat“)
eingeführt. Es handelt sich um eine Privaturkunde mit Gegenzeichnung
eines französischen Rechtsanwalts, welcher bestätigt, die
Vertragsparteien vor der Unterzeichnung des Vertrages beraten zu
haben. Diese Form trägt zu einer erhöhten Rechtssicherheit bei.
Gewerbliches Eigentum („propriété commerciale“)
304
Gewerbetreibende oder Gesellschaften, die Gebäude besitzen oder
mieten, können spezielle Rechte beanspruchen. Voraussetzung für diese
Rechte ist, dass der Mieter französischer Staatsbürger, Angehöriger der
EU oder anderer bestimmter Staaten sowie im französischen
Handelsregister eingetragen ist. Ein Mieter hat z.B. Anspruch auf
Verlängerung des Mietvertrages, auf Zahlung einer Abfindung im Fall
einer Nichterneuerung oder auf eine Begrenzung der Mieterhöhungen.
Ein derartiges Recht ist unter Umständen entgeltlich übertragbar. Dieses
Recht wird in Frankreich „propriété commerciale“ genannt.
Voraussetzung für den Anspruch auf Verlängerung ist, dass der Mieter
französischer Staatsbürger oder Angehöriger der EU ist. Diese
Voraussetzung wurde durch die französische „Cour de cassation“ am 9.
November 2011 als rechtswidrig erklärt, da sie eine durch Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung
darstellt. Eine aktuelle Gesetzvorlage (August 2013) sieht die
Aufhebung dieser Bedingung vor. Weiterhin müssen folgende
Bedingungen erfüllt sein:
►
►
20
Der Mieter übt in den gemieteten Räumen eine gewerbliche
Tätigkeit aus, der er seit mindestens drei Jahren nachgeht;
Die Räume werden geschäftlich genutzt;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
Die vertragliche Mietdauer beträgt mindestens neun Jahre, wobei
dem Mieter das Recht vorbehalten bleibt, den Vertrag alle drei
Jahre zu kündigen.
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz („e-commerce“)
305
Die EU-Richtlinien 97/7/EG vom 20. Mai 1997 und 2000/31/EG vom 8.
Juni 2000 (die sog. „e-commerce-Richtlinien“) geben die Regeln für
grenzüberschreitende Verträge unter Abwesenden vor. Insbesondere
sind gewisse Informationspflichten zu erfüllen. Diese EU-Richtlinien
wurden durch das Gesetz vom 21. Juni 2004 umgesetzt. In erster Linie
hat dieses Gesetz den Abschluss von Verträgen per Internet anerkannt
und ihre juristische Sicherheit verstärkt. Des Weiteren war es die Absicht
des Gesetzgebers, das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, den
Absatz von Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern
und die Sicherheit der Geschäfte zu verbessern. Dieses Gesetz
verpflichtet den Verkäufer, verschiedenen Informationspflichten, z.B.
Haupteigenschaft und Gesamtbetrag der Ware oder der Dienstleistung,
vollständige Identifizierung des Fernverkäufers, Verkaufsbedingungen,
u.a. Zahlungs- und Lieferbedingungen gegenüber dem Käufer
nachzukommen.
Des Weiteren wurden die Rechte des Fernkäufers durch das Gesetz vom
3. Januar 2008 bezüglich der Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten
der Verbraucher (sog. „Loi Chatel pour le développement de la
concurrence au service des consommateurs“) noch verstärkt, indem die
Ausübung des Widerrufsrechts erleichtert wurde. Duch das Gesetz
„Hamon“ vom 17. März 2014 wird ab dem 14. Juni 2014 dem Käufer
ein Widerrufsrecht über 14 Tage (statt 7) zustehen. Dieses Gesetz hat
auch die vorvertragliche Informationspflicht verstärkt.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Richtlinie 1999/93 über die
elektronische Unterschrift erlassen. Mit Gesetz vom 13. März 2000
(Artikel 1316-1 ff. „Code civil“ - frz. Bürgerliches Gesetzbuch) hat
Frankreich die Richtlinie in das nationale Recht umgesetzt. Seither hat
die elektronische Unterschrift die gleiche Wirkung wie die
handschriftliche Unterschrift. Sie wird als zuverlässiges
Identifizierungsverfahren anerkannt. Angesichts der Betrugsrisiken
muss sich die Bestätigung der Unterschrift der Urkunde auf eine
Verschlüsselung oder auf eine Drittbestätigung stützen. Im Falle eines
Konflikts zwischen dem elektronischen Dokument und dem auf Papier
erstellten Schriftstück beurteilt der Richter nach sämtlichen
Beweismitteln die glaubwürdigere Urkunde, was nicht bedeutet, dass
diese Frage nicht im Voraus durch die Parteien beigelegt werden kann.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
21
Vertrieb
Allgemeine Geschäftsbedingungen
306
Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Frankreich kein besonderes
Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen. Die folgenden
Bemerkungen betreffen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwischen Handelspartnern. Für Verbraucher finden besondere Regeln
Anwendung, die im französischen Verbraucherschutzgesetz vorgesehen
sind. Diesbezüglich hat das Gesetz „Hamon“ vom 17. März 2014 den
Inhalt der AGB geändert sowie die Sanktionen gegen unlautere
Geschäftshandlungen verstärkt.
In Frankreich ist die Mitteilung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
zwingend vorgeschrieben, soweit der Handelspartner dies verlangt.
Außerdem könnte die Nichtvorlage der allgemeinen
Geschäftsbedingungen dem Geschäftspartner gegenüber als
Diskriminierung angesehen werden. Seit dem Gesetz vom 2. August
2005 werden die allgemeinen Verkaufsbedingungenen als „Basis für die
kaufmännischen Verhandlungen“ betrachtet. In dem Gesetz vom 17.
März 2014 werden die allgemeinen Verkaufsbedingungen als alleinige
Grundlage der kaufmännischen Verhandlungen („socle unique de la
négiciation commerciale“) bezeichnet. Die AGB müssen jedes Jahr dem
Auslieferer spätestens 3 Monate vor dem 1. März (Enddatum der Frist
zum Abschluss der einheitlichen Vereinbarung – s. unten) übermittelt
werden. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen müssen folgende
Informationen enthalten: die Preistafel und die Verkaufsbedingungen
(u.a. Zahlungsbedingungen, Rabatt). Es ist möglich, verschiedene
allgemeine Geschäftsbedingungen je nach Kundenkategorie (mit Hinblick
z.B. auf den Umsatz oder die Vertriebsart) zu verfassen. Wichtig ist,
dass für Kunden, die sich in der gleichen Situation befinden, die gleichen
allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Bei Kunden, die
sich nicht in der gleichen Situation befinden, können verschiedene
allgemeine Geschäftsbedingungen angewandt werden. Des Weiteren
können besondere Geschäftsbedingungen vereinbart werden, wenn ihr
Abschluss durch die Besonderheit der erbrachten Dienstleistungen
begründet wird.
Wir empfehlen, bei Vertrieb in Frankreich die deutschen (bzw.
österreichischen, schweizerischen) allgemeinen Geschäftsbedingungen
dem französischen Recht anzupassen.
Infolge des Gesetzes vom 3. Januar 2008 (2008-3) bezüglich der
Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher (sog. „Loi
Chatel pour le développement de la concurrence au service des
consommateurs“) müssen Zulieferer und Händler bzw.
22
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Dienstleistungserbringer eine sog. einheitliche Vereinbarung
(„convention unique“) abschließen, um die Rahmenbedingungen der
durchzuführenden Verkäufe und zu erbringenden Dienstleistungen
festzulegen (Artikel L. 441-7 des frz. Handelsgesetzbuchs-Code de
commerce).
Es gibt drei verschiedene Arten von Geschäften, deren Bedingungen in
der einheitlichen Vereinbarung festgelegt werden müssen:
Die Verkäufe, deren Bedingungen (einschließlich Rabatte)
notwendigerweise auf den allgemeinen Verkaufsbedingungen des
Zulieferers basieren (Verweis des Artikels L. 441-7 des „Code de
commerce“ auf den Artikel L. 441-6 des „Code de commerce“);
►
Die im Rahmen des Weiterverkaufs an den Endverbraucher oder an
den Händlern durch den Händler erbrachten Dienstleistungen, um
die Vermarktung der Produkte des Zulieferers zu fördern;
►
Und die anderen Dienstleistungen, die die Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Ablieferer und dem Auslieferer oder dem
Dienstleister fördern.
Die festzulegenden Bedingungen betreffen den Gegenstand der
gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien, deren
Erfüllungsmodalitäten, deren Preis, deren gesamte Preisermäßigungen
sowie die ggf. betroffenen Produkte bzw. Leistungen.
►
Die Vereinbarung kann entweder die Form eines einheitlichen
Dokuments oder die Form eines mit mehreren Durchführungsverträgen
gekoppelten jährlichen Rahmenvertrags annehmen.
Die Vereinbarung muss spätestens am 1. März oder für besondere
Produktionszyklen innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung des
ersten Auftrags abgeschlossen werden.
Werden diese Vorschriften nicht beachtet, droht eine Ordnungsstrafe
i.H.v. 75.000 € für natürliche Personen und 375.000 € für juristische
Personen.
Zahlungsbedingungen
307
Durch das Gesetz bezüglich der Modernisierung der Wirtschaft („Loi de
Modernisation de l’Economie“, „LME“) vom 4. August 2008 wurden die
auf die Zahlungsbedingungen anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften
wesentlich geändert.
Ab dem 1. Januar 2009 wurden die Zahlungsfristen drastisch gekürzt.
Zwischen Unternehmen beträgt die maximale Zahlungsfrist 45 Tage
zum Monatsende oder 60 Tage ab dem Rechnungsdatum, wenn keine
andere spezifische Vorschrift anwendbar ist. Die Frist beginnt mit dem
Rechnungsdatum oder dem Lieferungsdatum zu laufen. Abweichende
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
23
Vereinbarungen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen
möglich (beispielsweise durch berufliche Übereinkommen). Bei NichtBeachtung der geregelten Frist kann eine Ordnungsstrafe iHv. 75.000
Euro für natürliche Personen oder 375.000 Euro für juristische
Personen erhoben werden. Die Quote der Verzugszinsen wurde
ebenfalls erhöht (3 mal höher als die gesetzliche Verzugszinsquote). Die
Erstattung der Inkassokosten kann auch vom Gläubiger verlangt werden.
Falls Vermerke auf den Rechnungen fehlen, kann außerdem für
natürliche Personen eine strafrechtliche Geldstrafe bis zu 75.000 €
oder 50% des Rechnungsbetrags erhoben werden. Der Ausschluss von
öffentlichen Aufträgen kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren
gegen juristische Personen entschieden werden. Der Abschlussprüfer
muss gemäß Artikel L. 441-6-1 des französischen Handelsgesetzbuchs
eine Bescheinigung über die Einhaltung der Zahlungsbedingungen
zwischen den Kunden und den Ablieferern ausstellen.
Vertriebsform
308
Die in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz ansässigen
Unternehmen können ihre Produkte / Dienstleistungen unmittelbar ins
Ausland bzw. nach Frankreich verkaufen. Auch möglich ist eine
Vertretung dieser Unternehmen in Frankreich. Diesbezüglich bestehen
nach französischem Recht hauptsächlich drei unterschiedliche Formen
von Vertriebssystemen.
Der Handelsvertreter
309
Der Handelsvertreter verkauft die Ware im Namen und auf Rechnung
des Auftraggebers.
Unter bestimmten Bedingungen begründet das deutsche Unternehmen
keine Betriebstätte im steuerrechtlichen Sinn in Frankreich, wenn es
seine Tätigkeit durch einen Handelsvertreter in Frankreich ausübt. Der
Handelsvertreter muss dafür tatsächlich selbständig sein, was nach dem
deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen voraussetzt, dass
er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
Im Prinzip unterliegt die Leistung des Handelsvertreters der
Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedstaat des Auftraggebers (Anwendung
des Reverse-Charge-Verfahrens).
Nach dem französischen Recht, entsprechend der EU-Richtlinie von
1991, ist der Handelsvertreter berechtigt, bei Vertragsbeendigung eine
Entschädigung zu verlangen.
Im Gegensatz zum deutschen Recht beschränkt das französische Gesetz
den Ausgleichsanspruch nicht auf die Höhe einer Jahres-Provision. Es
wird der Schaden ersetzt, den der Handelsvertreter tatsächlich erleidet.
24
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Richter verwenden bei ihrer Prüfung mehrere Kriterien; die
Rechtsprechung gewährt zum Teil bis zu zwei Jahre Provision als
Schadenersatz.
Der Kommissionär
310
Der Kommissionär handelt in eigenem Namen, aber auf Rechnung des
Kommittenten, somit ist die Kundschaft die Kundschaft des
Kommissionärs.
Die Vergütung des Kommissionärs muss dem „arm’s length principle“
(Fremdvergleich) entsprechen. Andernfalls besteht für den
Kommissionär bzw. seinen Kommittenten ein Steuerrisiko hinsichtlich
der französischen bzw. der deutschen Verrechnungspreisregelung.
Des Weiteren kann unter bestimmten Bedingungen die Tätigkeit eines
Kommissionärs in Frankreich eine Betriebstätte im steuerrechtlichen
Sinn begründen (vgl. Rz. 442).
Was die Umsatzsteuer betrifft, kommt es auf die genaue vertragliche
Gestaltung an.
Bei Vertragsbeendigung ist der Kommissionär in der Regel nur dann
berechtigt eine Entschädigung zu beziehen, wenn die Beendigung
missbräuchlich herbeigeführt wurde.
Der Eigenhändler
311
Der Eigenhändler kauft und verkauft die Waren in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung.
Vertreibt das deutsche Unternehmen Waren in Frankreich durch ein
vertraglich gebundenes, aber als Eigenhändler handelndes
Unternehmen, so besteht in der Regel kein Risiko der Einstufung als
Betriebsstätte durch die Finanzbehörden (Betriebsstättenrisiko).
Bei der Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit einem Eigenhändler
besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn eine angemessene
Kündigungsfrist beachtet wird. Jedoch trägt der Vertragspartner gemäß
Artikel L.442-6, I-5 des Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“)
eine zivilrechtliche Haftung und ist dazu verpflichtet, Schadenersatz zu
leisten, wenn er eine Handelsbeziehung ohne angemessene
Kündigungsfrist beendet.
Die in dem Vertrag enthaltene Frist ist dabei irrelevant, die
Kündigungsfrist muss unter anderem die Dauer der Handelsbeziehung
und die Handelsbräuche berücksichtigen. Die Rechtsprechung schreibt
eine strenge Anwendung dieser Bestimmung vor.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
25
Bei seiner Überprüfung berücksichtigt der Richter die Angemessenheit
der Kündigungsfrist unter anderem im Hinblick auf die Dauer der
Handelsbeziehung sowie die Handelsbräuche. Wird eine angemessene
Kündigungsfrist nicht beachtet, kann die gekündigte Partei einen
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vertragspartner mit
Anwendung des Grundsatzes der vollen Wiedergutmachung des durch
die Kündigung verursachten Schadens geltend machen.
Werbung
Französisches Recht
312
Die geltende Definition der Werbung im französischen Recht stammt aus
der in der EU-Richtlinie Nr. 84/450/EWG über irreführende Werbung
enthaltenen Definition, die durch die EU-Richtlinie Nr. 2006/114/EG
ersetzt worden ist: Jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich
unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Gemäß
Artikel L581-3 des französischen Umweltschutzgesetzbuchs („Code de
l’environnement“) gilt als Werbung jede zweckbestimmte Beschriftung,
Bauform oder Bild, die bzw. das dazu dient, die Öffentlichkeit zu
informieren oder sie aufmerksam zu machen.
Die „Autorité de Régulation Professionnelle de la Publicité“, „ ARPP“ ist
seit Juni 2008 die französische Selbstregulierungsbehörde, die die
Kontrolle über die Werbetätigkeit der Unternehmen ausübt. Sie ersetzt
das „Bureau de Vérification de la Publicité“, „BVP“. Das „BVP“ wurde
von der Werbebranche zu dem Zweck gegründet, die Lauterkeit der
Handlungen den Mitbewerbern und den Verbrauchern gegenüber zu
gewährleisten. Diese Behörde führt sowohl vorherige als auch
nachträgliche Kontrollen des Inhalts der Äußerungen durch. Sie kann
disziplinäre Maßnahmen gegen die Mitglieder ergreifen. Ihre Tätigkeit ist
komplementär zum gerichtlich gewährten Schutz.
Für die Fernsehwerbung ist der oberste Fernsehrat („Conseil Superieur
de l’Audiovisuel“, „CSA“) verantwortlich.
Nach dem mehrmals abgeänderten Gesetz Nr. 86-1067 vom 30.
September 1986 in der Fassung der EU-Richtlinie Nr. 2006/114/CE
„Fernsehen ohne Grenzen“, muss die Werbung eindeutig als solche
erkennbar und darf nicht irreführend sein. Als allgemeine Regeln gelten
auch für die sonstigen Kommunikationsmittel die Wahrheitspflicht, die
Wahrung der guten Sitten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
26
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Es bestehen Beschränkungen der Werbung für Waffen, Alkoholika,
Tabakwaren (allgemeines Verbot) und Pharmazieprodukte. Geldstrafen
bis zu 75.000 € können bei Verstößen verhängt werden.
Alle Mitteilungen müssen auf Französisch verfasst oder zumindest per
Untertitel übersetzt werden (Gesetz „Toubon“ vom 4. August 1994).
Die Werbeausgaben sind grundsätzlich abzugsfähig. Das Gesetz erlaubt
ausdrücklich den Abzug von Sponsoringausgaben für philanthropische,
wissenschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Veranstaltungen.
Betriebsgeschenke sind abzugsfähig, soweit sie im unmittelbaren
Interesse des Unternehmens gemacht werden und ihr Wert nicht
übermäßig ist.
EU-Werbungsrecht
313
Die Richtlinie über irreführende Werbung (Nr. 2006/114/EG) enthält
zwar Regeln über unlauteren Wettbewerb, sieht aber lediglich eine
Mindestharmonisierung vor. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten
strengere Vorschriften erlassen, die den innergemeinschaftlichen freien
Waren- und Dienstleistungsverkehr einschränken können. Eine Werbung
ist gemäß Artikel 2 der Richtlinie dann irreführend, wenn sie in
irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an
die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu
täuschen geeignet ist und infolge der ihr innewohnenden Täuschung
deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen
Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.
Die deutsche Rechtssprechung legt den § 3 des deutschen UWG (Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) sehr streng aus: Der Verbraucher
nimmt Werbung demnach nur oberflächlich wahr. Damit ist die Gefahr
einer Irreführung grundsätzlich hoch. Im Gegensatz dazu gilt in
Frankreich und europaweit das Verbraucherleitbild einer grundsätzlich
informationsbereiten, interessierten Person: Dies erlaubt eine größere
Freiheit für Unternehmen, die den Absatz ihrer Produkte fördern wollen.
Der EuGH hat bereits mehrmals die deutsche Gesetzgebung als im
Widerspruch zum EU-Vertrag stehend beurteilt.
Im Sinne der Richtlinie Nr. 2006/114/EG bedeutet vergleichende
Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen
Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem
Mitbewerber angeboten werden, erkenntlich macht. Durch das Gesetz
vom 17. Mai 2011 wurde die französische Definition der vergleichenden
Werbung (Artikel L.121-8 des französischen Verbrauchsgesetzbuches)
angepasst, damit sie mit der europäischen Definition harmonisiert wird.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
27
Die vergleichende Werbung:
1. Darf nicht irreführend sein;
2. Darf nur Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung vergleichen;
3. Muss in objektiver Weise eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und
Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehört, vergleichen;
4. Darf auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden
und einem Mitbewerber verursachen.
C.2 Gesellschaftsrecht
Investoren können verschiedene Rechtsformen für ihre Investitionen in
Frankreich wählen: Vertretungsbüros, Zweigniederlassungen, Personen- oder
Kapitalgesellschaften. Die Wahl hängt von der beabsichtigten Art und Dauer der
Tätigkeit in Frankreich und von den rechtlichen sowie steuerlichen Fragen, die
sich bei der jeweiligen Rechtsform für den Investor ergeben, ab.
Vertretungsbüro
314
Das Vertretungsbüro („Bureau de représentation“) ist rechtlich und
wirtschaftlich unselbständig: Es bleibt Teil des ausländischen
Stammhauses. Im Allgemeinen wird ein Vertretungsbüro zu dem Zwecke
errichtet, Marktinformationen zu beschaffen und für den Absatz der
Produkte des Stammhauses zu werben. Es ist nicht berechtigt,
Geschäfte auf eigene Rechnung abzuschließen. Das Vertretungsbüro
unterliegt keiner Ertragssteuerpflicht.
Zweigniederlassung
315
28
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft stellt juristisch
keine selbständige Rechtsform dar, sie wird jedoch steuerlich als
selbständig behandelt. Für ausländische Investoren kann die Errichtung
einer Zweigniederlassung vorteilhaft sein, da die rechtlichen
Formalitäten und die Gründungskosten niedriger sind; so ist zwar eine
Geschäftsführung erforderlich, jedoch weder ein Mindestkapital noch
eine eigene Satzung.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Errichtung einer Zweigniederlassung („succursale“) ist somit
unkompliziert. Dennoch besteht in der Praxis zwischen der Errichtung
einer Zweigniederlassung und der Gründung einer Kapitalgesellschaft
kein wesentlicher Unterschied. Die wesentlichen formellen
Anforderungen sind identisch, wobei jedoch ein grundsätzlicher
Unterschied darin besteht, dass die Satzung einer französischen
Kapitalgesellschaft die rechtlichen Anforderungen des französischen
Handelsrechts einhalten muss. Es ist zu beachten, dass das ausländische
Stammhaus für Schulden der französischen Zweigniederlassung
mithaftet und den französischen Steuerbehörden seine Buchhaltung
vorzulegen hat, wenn berechtigte Zweifel an den Abschlüssen der
französischen Zweigniederlassung bestehen. Darüber hinaus sind die
Jahresabschlüsse des Stammhauses nebst Übersetzung in französischer
Sprache in Frankreich dem Handelsregister („Registre du Commerce et
des Sociétés“) vorzulegen, soweit es sich um eine Kapitalgesellschaft
bzw. eine GmbH & Co. KG handelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen für Geschäftsführer französischer
Gesellschaften sind in der Regel auf Leiter von Zweigniederlassungen
ebenfalls anzuwenden. Ein Zweigniederlassungsleiter muss mit einer
Vollmacht zum Abschluss der vorgesehenen Rechtsgeschäfte
ausgestattet sein.
Kapitalgesellschaften
316
Das französische Gesellschaftsrecht ist im französischen „Code civil“
sowie im „Code de Commerce“ kodifiziert.
Bei Kapitalgesellschaften steht das Kapital im Vordergrund und nicht die
Gesellschafter. Das französische Recht unterscheidet vier Arten von
Kapitalgesellschaften, die „Société Anonyme“, „SA“
(Aktiengesellschaft), die „Société par Actions Simplifiée“, „SAS“
(vereinfachte Aktiengesellschaft), die „Société en Commandite par
Actions“, „SCA“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien) und die „Société
Européenne“, „SE“.
Aktionäre einer „SA“ und Gesellschafter einer „SAS“ haften nur in Höhe
ihrer Einlagen. Die „SCA“, die in der Praxis selten vorkommt,
unterscheidet zwei Arten von Gesellschaftern. Mindestens ein
Gesellschafter ist „Commandité“ (Komplementär) und haftet
unbeschränkt; der oder die „Commanditaires“ (Kommanditisten) haften
nur bis zur Höhe ihrer Einlagen. Die steuerliche Behandlung der „SCA“
ist nicht mit der deutschen KG vergleichbar. Die Einkünfte von
Komplementären und Kommanditisten einer „SCA“ unterliegen in der
Regel der Körperschaftsteuer (Artikel 206 Absatz 1 des französischen
Steuergesetzbuches „Code General des Impôts“, „CGI“). Jedoch kann
der Komplementär für die Einkommensteuer optieren.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
29
Die „Société à responsabilité limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung) ist eine Mischform zwischen einer
Personengesellschaft (die Anteile sind wie bei einer
Personengesellschaft nicht frei übertragbar) und einer
Kapitalgesellschaft (die Haftung der Gesellschafter ist wie bei einer „SA“
beschränkt).
„Société Anonyme“, „SA“ (Aktiengesellschaft)
317
Die „Société Anonyme“ entspricht im Wesentlichen der deutschen
Aktiengesellschaft. In Frankreich sind von den rund 1.901.611
bestehenden Gesellschaften 40.932 Aktiengesellschaften („Sociétés
Anonymes“). Darunter befinden sich häufig mittelständische und sogar
auch kleinere Unternehmen.
Mindestgrundkapital
318
Das Mindestkapital einer „SA“ beträgt 37.000 €, wobei 50% bei der
Gründung und der Rest innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung ins
Handelsregister eingezahlt werden müssen.
Aktionäre
319
Das Grundkapital der „SA“ ist von mindestens sieben Gesellschaftern zu
zeichnen. Diese Anzahl muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Falls die
Gesellschafteranzahl unter das Mindestniveau fällt, kann auf gerichtliche
Auflösung der Gesellschaft nur dann erfolgreich geklagt werden, wenn
dieser Umstand länger als ein ganzes Jahr andauert (Artikel L.225-247
„Code de Commerce“). Des Weiteren darf die Auflösung nicht gerichtlich
ausgesprochen werden, wenn am Tag des Beschlusses der
Auflösungsgrund nicht mehr besteht.
Die Gesellschafter werden mindestens einmal im Jahr innerhalb von
sechs Monaten nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu einer
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, um den Jahresabschluss
zu genehmigen und darüber zu beschließen, ob und in welcher Höhe
Gewinne ausgeschüttet werden.
Die „SA“ und die „SCA“, die zur Aufstellung eines konsolidierten
Abschlusses verpflichtet sind, müssen diesen von der ordentlichen
Hauptversammlung genehmigen lassen.
30
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Verwaltungsorgane
320
Die laufende Geschäftsführung obliegt entweder:
►
►
Einem Verwaltungsrat („Conseil d’Administration“), der einen
Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst einem
Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général
Délégué“) wählt (klassisches System), oder;
Einem Vorstand („Directoire“), der von einem Aufsichtsrat („Conseil
de Surveillance“) ernannt wird.
Der Geschäftsführer oder der Vorstand vertritt die Gesellschaft
gegenüber Dritten und ist mit weitestreichenden Befugnissen
ausgestattet, um bei allen Gelegenheiten im Namen der Gesellschaft
handeln zu können. Die von der Satzung festgelegten Beschränkungen
der Befugnisse des Geschäftsführers oder des Vorstands sind gegenüber
Dritten nicht wirksam.
Es bestehen strenge Regeln bezüglich der Kumulierung der Mandate in
verschiedenen Gesellschaften.
Eine natürliche Person darf nicht mehr als fünf Verwaltungsmandate zur
gleichen Zeit in französischen Aktiengesellschaften ausüben. Diese
Beschränkung ist jedoch nur auf natürliche Personen (unter diese
Definition fallen die ständigen Vertreter einer juristischen Person)
anwendbar; dies bedeutet, dass eine juristische Person eine
unbeschränkte Zahl von Mandaten kumulieren darf. Die Vorschriften
bezüglich der Kumulierung der Mandate umfassen Ausnahmen für
Konzerne und für abhängige Unternehmen.
Die Kumulierung eines Mandats mit einem Arbeitsvertrag ist ebenfalls
nur begrenzt möglich. Grundsätzlich kann z.B. eine Aktiengesellschaft
mit einem amtsausübenden Verwaltungsratsmitglied keinen
Arbeitsvertrag abschließen. Das sog. „Warsmann-Gesetz“ vom 22. März
2012 (Gesetz Nr. 2012-387) hat diese Regel für mittelständische
Unternehmen jedoch gelockert.
Sofern es in der Satzung nicht anders vorgesehen ist, darf die
Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bzw. des Aufsichtsrats
bestimmte Beschlüsse vorsehen. Die Verwaltungsrats- und
Aufsichtsratsmitglieder werden für die Berechnung des Quorums und
der Mehrheit als anwesend angesehen, wenn sie per Videokonferenz an
der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für die Hauptversammlungen,
wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht.
Artikel R. 225-75 des frz. Handelsgesetzbuchs („Code de commerce“)
ermöglicht durch Ausfüllen eines Formulars eine Fernabstimmung
(selbst per E-Mail). Diese Möglichkeit muss aber in der Satzung
vorgesehen werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
31
In börsennotierten „SA“ werden den Verwaltungsorganen verstärkte
Pflichten auferlegt, insbesondere die Verpflichtung für den Vorsitzenden
des Aufsichts- bzw. Verwaltungsrats, einen jährlichen Bericht über den
Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des
Vorstands und über das interne Kontrollsystem zu erstatten. Dieser
Bericht wird den Aktionären zur Verfügung gestellt und beim
Handelsregister hinterlegt. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zu
den folgenden Themenbereichen: Das Gesamtkontrollumfeld, die
Beurteilung der Risiken, die eingeführten Prozesse und Kontrollen sowie
deren Wirksamkeit, Information und Kommunikation über das interne
Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens, Informationen über die
Massnahmen in Bezug auf die Umwelt und die Mitarbeiter, die Regeln
und Grundsätze zur Festlegung der Vorstandsvergütungen.
Zur Kontrolle der Gesellschaft gehört ebenfalls die Pflicht zur Bestellung
von unabhängigen Abschlussprüfern.
Vergütung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands in
börsennotierten Aktiengesellschaften
321
In Folge der verschiedenen Skandale, die die Gewährung sog. „Golden
Parachutes“ betreffen, hat der französische Gesetzgeber die Regeln
bezüglich der Vergütung bzw. Austrittsentschädigung der
Geschäftsführer bzw. Mitglieder des Vorstands in börsennotierten
Aktiengesellschaften deutlich verschärft.
Seit dem Gesetz vom 26. Juli 2005 (sog. „Loi Breton“) zur Sicherheit
und Modernisierung der Wirtschaft unterliegen bestimmte Vergütungen,
Austrittsentschädigungen, sowie Begünstigungen i.V.m. der
Niederlegung des Amts bzw. Änderung der Dienststelle zu Gunsten der
Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands börsennotierter
Gesellschaften der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Das sog. Gesetz „Loi TEPA“ vom 21. August 2007 hat diese
Vorschriften noch verschärft, indem es für die Wirksamkeit des
Abschlusses dieser Geschäfte betreffend die Vergütung und
Entschädigung der Geschäftsführer und Mitglieder des Vorstands
börsennotierter Gesellschaften weitere Voraussetzungen hinzugefügt
hat, insbesondere die Veröffentlichung der Genehmigungsentscheidung
des Verwaltungsrats und die Berücksichtigung der Leistungen des
Begünstigten bei der Festlegung der Vergütung bzw. Entschädigung im
Hinblick auf die Ergebnisse der Gesellschaft (vgl. Rz. 603 ff).
Das Gesetz „TEPA“ hat auch in steuerrechtlicher Hinsicht die Regeln
bezüglich besonderer Vergütungssysteme insbesondere der
Aktienoptionen (sog. „stock options “) und der unentgeltlichen oder
verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen abgeändert.
32
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Das Sozialversicherungsgesetz für 2008 hat ebenfalls Vorschriften
betreffend diese besonderen Vergütungs- bzw.
Mitarbeiterbeteiligungssysteme eingeführt.
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
322
Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer,
einem ihrer Verwaltungsratsmitglieder oder einem ihrer Aktionäre,
dessen Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, benötigen in der Regel die
vorherige Zustimmung bzw. Genehmigung des Verwaltungsrates und die
nachträgliche Zustimmung der Hauptversammlung der Aktionäre.
Aktienübertragung
323
Aktien sind zwischen Aktionären frei übertragbar. Die Möglichkeit der
Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) ist gesetzlich
eingeschränkt.
Die im Fall einer Aktienübertragung auf den Preis bzw. Verkehrswert der
Aktien erhobene Verkehrssteuer beträgt 0,1% des Verkaufspreises.
Die Steuer fällt an, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag in
Frankreich unterzeichnet worden ist oder nicht. Wird kein Vertrag
unterzeichnet, ist die Übertragung der Aktien spätestens einen Monat
nach der Abtretung den Steuerbehörden zu erklären.
Die Übertragung der Aktien erfolgt durch einen schriftlichen Eintrag in
das Aktienbuch der Gesellschaft. Ein notarieller Vertrag ist nicht
erforderlich.
Ein Regierungsgesetz vom 24. Juni 2004 hat die Kategorie der
Vorzugsaktien „actions de préférence“ geschaffen. Diese Art von Aktien
ersetzt verschiedene Aktienkategorien (u. a. Prioritätsaktien „actions
privilégiées“, Investitionszertifikat „certificat d’investissement“). Die
Vorzugsaktien gewähren ihren Trägern sehr unterschiedliche Rechte,
wie z.B. Vorzugsrechte auf Dividenden oder auf den Nettoertrag der
Liquidation, Rechte auf umfangreichere finanzielle Information, Rechte
auf bevorzugte Zuteilung von Sitzen in den Geschäftsführungsorganen.
Eine einfache Kapitalmehrheit, d.h. 50% des Grundkapitals zuzüglich
einer Stimme, verschafft die Kontrolle über die Gesellschaft. Für eine
Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Kapitaleinlagen erfolgen in bar oder in Form von Sacheinlagen wie z.B.
Grundbesitz , Patente , „Know-how“, Forderungen oder Maschinen. Der
Wert der Sacheinlage unterliegt der Prüfung eines durch das
Handelsgericht bestellten Prüfers. Sacheinlagen müssen im Gegensatz
zu Bareinlagen unmittelbar erbracht werden.
„Société par Actions Simplifiée“, „SAS“ (vereinfachte
Aktiengesellschaft)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
33
324
Die „SAS“ „Société par Actions Simplifiée“ ist mit der sog. „kleinen AG“
in Deutschland vergleichbar. Im Gegensatz zum deutschen Recht handelt
es sich bei der „SAS“ um eine eigenständige Gesellschaftsform und nicht
nur um eine besondere Ausprägung der Aktiengesellschaft, wie dies bei
der sog. „kleinen AG“ der Fall ist.
Diese Rechtsform wird häufig gewählt, da sie im Vergleich zur „SA“ oder
zur „SARL“ insbesondere folgende Vorteile aufzeigt:
1. Die „SAS“ bietet freie Gestaltungsmöglichkeit bezüglich der
Geschäftsführung: das Gesetz schreibt nur die Bestellung eines
Präsidenten vor. Weitere Geschäftsführungsorgane können frei in
der Satzung vorgesehen werden.
2. Die „SAS“erlaubt eine Trennung zwischen Kapital und
Entscheidungsbefugnis, da die Erteilung der Stimmrechte nicht
zwingend der Verteilung des Kapitals entsprechen muss.
3. Die „SAS“ kann in Form einer Einmanngesellschaft gegründet
werden (sog. „Société par actions simplifiée unipersonnelle“).
4. Im Vergleich zur „Société à responsabilité limitée“ liegt keine
Beschränkung bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor.
5. Im Allgemeinen sind in dem Gesetz weite Gestaltungsspielräume
vorgesehen, die es erlauben, in der Satzung besondere Regelungen,
z.B. für die Hauptversammlung , die Übertragung von Aktien und den
Eintritt neuer Aktionäre festzusetzen.
6. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Bestellung eines
Abschlussprüfers, dies unter Vorbehalt der Bestimmungen unter 327
infra.
Die „SAS“ bietet also eine sehr große Flexibilität im Vergleich zu
anderen Gesellschaftsformen.
Mindestgrundkapital
325
Für die „SAS“ schreibt das Gesetz kein Mindestgrundkapital vor.
Bezüglich der Einzahlung gelten dieselben Regeln wie für die „SA“ (vgl.
Rz. 317). Für die „SAS“ ist ein Börsengang nicht möglich.
Gesellschafter
326
Eine Mindestanzahl der Gesellschafter ist für die „SAS“ nicht
vorgesehen: unter besonderen Umständen darf eine einzige, selbst
natürliche Person eine „SAS“ gründen.
Die Haftung der Gesellschafter ist begrenzt. Nach Artikel L.227-1 des
französischen Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“) kann die
„SAS“ von „einer oder mehreren Personen, die für Verluste lediglich in
Höhe der von ihnen geleisteten Einlage haften“ gegründet werden.
Damit kann eine lediglich mit dem gesetzlichen Mindestkapital
34
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
ausgestattete Gesellschaft im Wege einer Gesellschaftsumwandlung
Gesellschafter oder gar Alleingesellschafter einer „SAS“ werden.
Der „Code de Commerce“ verlangt für die betroffenen juristischen
Personen die Rechtsfähigkeit, daher darf z.B. eine atypische stille
Gesellschaft („Société en participation“) kein „SAS“-Gesellschafter sein.
Verwaltungsorgane
327
Die Satzung bestimmt die Regeln, wie die Gesellschaft geführt wird. Die
gesetzliche Vertretungsmacht gegenüber Dritten steht dem Präsidenten
sowie dem ,,Directeur Général“, soweit ein solcher bestellt wird, zu.
Überschreitet die „SAS“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien,
ist ein Abschlussprüfer zu bestellen:
Umsatz
2.000.000 €
Bilanzsumme
1.000.000 €
Mitarbeiteranzahl
20
Des Weiteren ist ein Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Gesellschaft
ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des Artikels L.
233-16 des frz. Handelsgesetzbuchs darstellt.
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
328
Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vorsitzenden oder
anderen Geschäftsführern oder einem ihrer Aktionäre, deren
Wahlrechtsanteil bei über 10% liegt, unterliegen einer nachträglichen
Kontrolle der Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige
Zustimmung.
Aktienübertragung
329
Die Aktienübertragung kann frei durch die Satzung bestimmt werden.
Was die abzuführende Verkehrssteuer im Fall einer Aktienübertragung
anbelangt, gelten dieselben Regeln wir für die „SA“ (vgl. Rz. 323).
„Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“ (Gesellschaft mit
beschränkter Haftung)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
35
Mindeststammkapital
330
Das Mindeststammkapital für die „SARL“ kann frei in dem
Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden, was praktisch bedeutet, dass
es 1 € betragen kann. Bareinlagen sind bei der Gesellschaftsgründung
nur in Höhe von 20% ihres Betrags einzuzahlen. Der Rest muss innerhalb
von fünf Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister eingezahlt
werden.
Gesellschafter
331
Eine „SARL“ kann zwischen einem und 100 Gesellschaftern haben. Zu
beachten ist, dass eine juristische Person nicht Alleingesellschafter
mehrerer „SARL“ und dass eine „SARL“ mit einem einzigen
Gesellschafter (sogenannte „EURL“, „Entreprise Unipersonnelle à
Responsabilité Limitée“) nicht selbst Alleingesellschafter einer „EURL“
sein darf.
Die Gesellschafter unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, soweit die gesetzlichen
Vorschriften zur Investitionskontrolle beachtet werden.
Geschäftsführung
332
Eine „SARL“ hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die zwingend
natürliche Personen sein müssen und zugleich Gesellschafter sein
können. Die Geschäftsführer werden von den Gesellschaftern bestellt.
Eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsbefugnis der
Geschäftsführer entfaltet in der Regel im Außenverhältnis keine
Wirkung. Im Gegensatz zum deutschen Recht vertritt Dritten gegenüber
jeder Geschäftsführer die Gesellschaft allein und unbeschränkt, auch
wenn die Satzung etwas anderes bestimmt (diese anderweitige
Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis, es sei denn, es kann
nachgewiesen werden, dass der Vertragspartner über die Beschränkung
Bescheid wusste).
Die Gesellschafter haben nach französischem Gesellschaftsrecht kein
Weisungsrecht. Bei der „SARL“ existiert kein Beirat; die Bildung eines
Aufsichtsrates ist zwar möglich, aber in der Praxis selten.
Überschreitet die „SARL“ mindestens zwei der folgenden drei Kriterien,
ist ein Abschlussprüfer zu bestellen:
Umsatz
3.100.000 €
Bilanzsumme
1.550.000 €
Mitarbeiteranzahl
36
50
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
333
Verträge zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer
oder Gesellschafter unterliegen einer nachträglichen Kontrolle der
Gesellschafter, benötigen aber keine vorherige Zustimmung,
vorausgesetzt, die Gesellschaft hat einen Abschlussprüfer oder der
Geschäftsführer ist gleichzeitig Gesellschafter.
Anteilsübertragung
334
Anteile können unter den Gesellschaftern ohne Beschränkung
übertragen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt
etwas anderes. Die Übertragung auf Dritte bedarf der Zustimmung der
Hälfte der Gesellschafter, die zusammen mindestens 3/4 des
Stammkapitals halten.
Jede Anteilsübertragung setzt die Schriftform voraus und unterliegt in
der Regel einer Verkehrssteuer in Höhe von 3% des Verkehrswerts der
Anteile unter Anwendung eines Freibetrags (23.000 € x Anzahl der
übertragenen Anteile/Anzahl aller Anteile).
Die Kontrolle über die Gesellschaft wird durch eine einfache Mehrheit
von 50% des Stammkapitals zuzüglich einer Stimme gesichert. Für eine
Satzungsänderung muss zwischen der vor dem 3. August 2005
gegründeten "SARL" und den anderen Gesellschaften unterschieden
werden. Für erstere ist eine 3/4-Mehrheit für eine Satzungsänderung
erforderlich, während für die anderen eine 2/3-Mehrheit genügt.
„Societas Europaea“, „SE“ (Europäische Gesellschaft)
335
Der Ministerrat der EU hat am 8. Oktober 2001 eine Verordnung (Nr.
2001/2157) und eine Richtlinie (Nr. 2001/86) hinsichtlich der
Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) verabschiedet, die beide
am 8. Oktober 2004 in Kraft getreten sind. Grundsätzlich gleicht die
Europäische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, die ihre Tätigkeit in
mindestens zwei Mitgliedstaaten ausübt und die entsprechend dem
europäischen Zeitgeist ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen
anderen verlegen und sich an grenzüberschreitenden Verschmelzungen
beteiligen kann.
In Frankreich hat das Gesetz zur Vertrauensbildung und Modernisierung
der Wirtschaft (“Loi pour la confiance et la modernisation de
l’économie”) erst am 26. Juli 2005 die EU-Verordnung und Richtlinie
vom 8. Oktober 2001 umgesetzt und die Europäische Gesellschaft in das
französische Recht eingeführt. Dennoch war dieses Gesetz aufgrund des
Mangels einer Ausführungsverordnung nicht ausreichend, um die
Gründung Europäischer Gesellschaften in Frankreich zu erlauben. Die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
37
lang erwarteten Verordnungen Nr. 2006-448 und Nr. 2006-1360
wurden jeweils am 16. April und 9. November 2006 veröffentlicht und
traten unverzüglich in Kraft. Diese Verordnungen regeln insbesondere
die Modalitäten der Gründung einer Europäischen Gesellschaft und
deren Sitzverlegung.
Am 20. Mai 2014 waren insgesamt 2.158 Europäische Gesellschaften
eingetragen3. Bis jetzt zeigt sich, dass die meisten davon in Tschechien
und Deutschland gegründet werden. Darunter befinden sich viele
Vorratsgesellschaften. Europäische Gesellschaften mit operativer
Tätigkeit sind vorwiegend in Deutschland ansässig. Am 20. Mai 2014
waren in Frankreich 23 Europäische Gesellschaften eingetragen; in
Deutschland waren es demgegenüber ca. 200. Vor kurzem haben aber
in Frankreich einige berühmte Gesellschaften ihre Absicht, sich in
Europäische Gesellschaften umzuwandeln, geäußert (z.B. Christian Dior
SA oder LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton S.A.).
Um diese Unterschiede in Bezug auf die Verteilung der Europäischen
Gesellschaften erklären zu können und den Status der „SE“ ggf. zu
verbessern, hat die Europäische Kommission eine Studie über die
Funktionsweise und Auswirkungen des Status der Europäischen
Gesellschaft in Auftrag gegeben, welche von Ernst & Young, Société
d’Avocats erstellt wurde. Die Europäische Kommission hat diese Studie
auf ihrer Webseite veröffentlicht4.
Mindestgrundkapital
336
Die Europäische Gesellschaft wird nach dem Recht eines der
Mitgliedstaaten mit einem Mindestgrundkapital i.H.v. 120.000 €
gegründet.
Aktionäre
337
Die Gründung einer „SE“ kann durch vier verschiedene Verfahren
erfolgen: Umwandlung einer AG nationalen Rechts, Verschmelzung von
AG (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen
Mitgliedstaaten), Errichtung einer Holdinggesellschaft von AG oder
GmbH (oder entsprechenden Gesellschaftsformen in anderen
Mitgliedstaaten) oder in Form einer gemeinsamen Tochtergesellschaft
von jeder Gesellschaftsform (Kapital- oder Personengesellschaft). Im
ersten Fall muss die AG seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht
eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Tochtergesellschaft bzw.
Zweigniederlassung haben. Im zweiten Fall müssen mindestens zwei der
beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen. In den zwei letzten Fällen müssen mindestens zwei
3
Quelle : ETUI ECDB, http://ecdb.worker-participation.eu
Ernst & Young Studie über die „SE“:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/se/study_SE_9122009_en.pdf
4
38
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Gesellschaften eine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.
Darüber hinaus kann eine SE selbst eine Einmanntochtergesellschaft in
Form einer SE gründen.
In allen diesen Gründungsverfahren muss ein spezielles
Verhandlungsgremium (“groupe spécial de négociation”) eingerichtet
werden, in dem gemäß frz. Recht u.a. Mitglieder der Gewerkschaften
sitzen. Ziel dieses Gremiums ist es, über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu verhandeln.
Geschäftsführung
338
Als Organe der Europäischen Gesellschaft sind vorgesehen: die
Hauptversammlung der Aktionäre sowie entweder ein Leitungs- und ein
Aufsichtsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsrat , der
einen Vorsitzenden („Président du Conseil d’Administration“) nebst
einem Geschäftsführer („Directeur Général“ od. „Directeur Général
Délégué“) wählt (monistisches System).
Zustimmungspflichtige Geschäftsverträge
Keine besonderen Vorschriften sind für die zustimmungspflichtigen
Geschäftsverträge bei einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts
vorgesehen. Infolgedessen und gemäß Artikel 10 der Verordnung wird
die Europäische Gesellschaft in Frankreich wie eine “Société Anonyme”
hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäftsverträge behandelt.
Aktienübertragung
339
Die Übertragung der Aktien einer Europäischen Gesellschaft frz. Rechts
unterliegt denselben Vorschriften wie die Aktienübertragung einer
„société anonyme“. Jedoch bietet die „SE“ frz. Rechts eine größere
Gestaltungsmöglichkeit im Vergleich zur „société anonyme“. Der frz.
Gesetzgeber hat der nicht börsennotierten SE die Möglichkeit gegeben,
in der Satzung Stabilitäts- und Überwachungsklauseln der Aktionäre
einzuführen. Diese Gestaltungsmöglichkeit betrifft z.B. das Verbot,
Aktien zu veräußern, die Vinkulierungsklausel für Aktienübertragungen
oder Klauseln hinsichtlich Vorverkaufsrechten, Vorzugsrechten und
Weigerungsrechten usw.
Personengesellschaften und ähnliche Rechtsformen
„Société civile“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
340
Die „Société civile“ entspricht der deutschen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (sog. „GbR“ oder „BGB-Gesellschaft“).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
39
Diese Gesellschaftsform ist in dem frz. Zivilgesetzbuch („Code civil“)
geregelt.
Die Gesellschafter der „Société civile“ haften gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt, jedoch nicht
gesamtschuldnerisch.
Die „Société civile“ ist eine besonders verbreitete Gesellschaftsform bei
Freiberuflern und in dem Bereich der Vermögensverwaltung. Viele
Unternehmen nutzen die „Société civile“ in Form einer sog. „Société
civile Immobilière“ („SCI“) (Immmobiliengesellschaft), um ihre
Immobilien zu verwalten, was sowohl rechtlich als auch steuerlich von
Vorteil sein kann. Auf die „SCI“ sind besondere steuerliche Regeln
anwendbar, unter anderem was die Anteilsveräußerung anbelangt.
„Société en Nom Collectif“, „SNC“ (Offene Handelsgesellschaft)
341
Die „Société en Nom Collectif“, „SNC“ ist vergleichbar mit der deutschen
offenen Handelsgesellschaft. Wie allgemein bei Personengesellschaften
üblich, haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für sämtliche
Verbindlichkeiten der Personengesellschaft. Dennoch ist die „SNC“
aufgrund ihrer Flexibilität und der Besteuerung eine beliebte Rechtsform
(kein Mindestkapital, kein Verwaltungsrat, Möglichkeit der Ausschüttung
von kapital- und stimmrechtsunabhängigen Gewinnanteilen).
Die „SNC“ verfügt nach französischem Recht über eine eigene
Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Gesellschafter unbeschränkt und
gesamtschuldnerisch haften. Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts
anderes bestimmt wird, werden Gewinne und Verluste im Verhältnis der
Beteiligung am Kapital verteilt. Eine Änderung dieses
Verteilungsschlüssels erfordert einen einstimmigen Beschluss der
Gesellschafter. Eine „SNC“ muss ihren Jahresabschluss nicht
veröffentlichen. Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn die
Gesellschafter ihrerseits ausschließlich beschränkt haftende
Gesellschaften sind (EU-Richtlinie Nr. 90/605/EWG vom 8. November
1990).
Was die Pflicht zur Bestellung eines Abschlussprüfers betrifft, unterliegt
die „SNC“ den für die „SARL“ vorgesehenen Regeln (vgl. Rz. 320). Jeder
Gesellschafter darf aber die Bestellung einklagen, selbst wenn die
quantitativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die „SNC“ bietet unter Umständen auch aus steuerlicher Sicht Vorteile.
Sie selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern ausschließlich die
Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil, soweit diese nicht für die
Körperschaftsteuer optiert haben.
„Société en Commandite Simple“, „SCS“ (Kommanditgesellschaft)
40
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
342
Bei der „Société en Commandite Simple“, „SCS“
(Kommanditgesellschaft) haftet mindestens ein Gesellschafter
(„Commanditaire“ - Kommanditist) bis zur Höhe seiner Einlagen und
mindestens ein anderer Gesellschafter („Commandité“ - Komplementär)
in vollem Umfang persönlich. Kommanditisten sind nicht zur
Geschäftsführung befugt. Die in Deutschland sehr verbreitete
Rechtsform der GmbH & Co. KG ist in Frankreich nicht gesetzlich
geregelt. Dennoch ist es auch in Frankreich erlaubt, eine
Kommanditgesellschaft zu gründen, deren einziger persönlich haftender
Gesellschafter eine „SARL“ ist. Hieraus ergeben sich dann jedoch
haftungsrechtliche Fragen. Die auf die „SCS“ anwendbare
Steuerregelung ist nicht mit der auf die deutsche GmbH & Co KG
anwendbaren Steuerregelung vergleichbar.
„Groupement d’Intérêt Economique“, „G.I.E.“ (wirtschaftliche
Interessenvereinigung) und „Groupement Européen d’Intérêt Economique“,
„G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
343
Das „Groupement d’Intérêt Economique“ (wirtschaftliche
Interessenvereinigung) ist eine geeignete Struktur für die
Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen. Das „G.I.E.“ weist
Elemente der atypischen stillen Gesellschaft und der „SARL“ auf. Ein
„G.I.E.“ kann Gewinne erzielen, obwohl dies nicht sein eigentlicher
Zweck ist. Der Gewinn wird im Verhältnis der Mitgliederanteile verteilt.
Die Gesellschafter eines „G.I.E.“ haften gesamtschuldnerisch und
unbegrenzt für deren Verbindlichkeiten.
Seit dem 1. Juli 1989 ist es für Unternehmen aus verschiedenen EUStaaten möglich, ein „Groupement Européen d’Intérêt Economique“,
„G.E.I.E.“ (europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) zu
gründen. Sowohl das „G.I.E.“, als auch das „G.E.I.E.“ des französischen
Rechts besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit.
„Société en participation“ (atypische stille Gesellschaft)
344
Eine „société en participation“ (atypische stille Gesellschaft) erfordert
nicht die Eintragung in das Handelsregister. Sie ist je nach Art der
Tätigkeit der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zivilrechtlicher
oder handelsrechtlicher Natur. Sie ist keine juristische Person.
„Société créée de fait“ (faktische Gesellschaft)
345
Dieselben Vorschriften wie für die „Société en participation“ sind auf die
„Société créée de fait“ anwendbar. Diese besondere Gesellschaftsform
beruht auf einem Verhalten von Personen gegenüber Dritten, das den
Rechtsschein begründet, sie seien „tatsächliche“ Gesellschafter.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
41
In der Praxis wird diese Form im Rahmen von Streitigkeiten entweder
zwischen den Gesellschaftern selbst oder zwischen Gläubigern und
„faktischen“ Gesellschaftern relevant. Sie ist keine juristische Person.
„Coopérative“ (Genossenschaft)
346
In Frankreich werden mehr als 23100 „coopératives“ gezählt. Diese
Gesellschaften beschäftigen ungefähr 1 100 000 Arbeiter (4.5% der
Arbeitnehmer) und verzeichnen ein Umsatzergebnis von circa € 299
Millionen5. Die Mitglieder einer „Coopérative“ (Genossenschaft) können
Lieferanten, Kunden, Hersteller oder Arbeitnehmer sein. Gewinne
werden nicht im Verhältnis der Beteiligung, sondern unter
Berücksichtigung der getätigten Geschäfte verteilt.
Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften
(Einkaufsgenossenschaften, Baugenossenschaften usw.). Die allgemein
auf Genossenschaften anwendbaren Regeln wurden von einem Gesetz
aus dem Jahre 1947 (Gesetz Nr. 47-1775 vom 10. September 1947)
festgelegt. Darüber hinaus sind ggf. besondere Regeln je nach Art der
Genossenschaft zu beachten.
Der Europarat hat am 22. Juli 2003 eine Verordnung über den Status
der europäischen Genossenschaft verabschiedet. Der Schwerpunkt
wurde auf die Grundprinzipien des Status der Genossenschaften gelegt
sowie auf die Fähigkeit, sich gegen die Konkurrenz des „kapitalistischen“
Bereichs zu wehren. Die wichtigsten Bestimmungen sind folgende:
►
►
►
►
Die Mitglieder können eine Vergütung entsprechend dem Umfang
der mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten
Arbeit erhalten (Artikel 66);
Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine
Stimme (Artikel 59-1);
Eine Genossenschaft kann unter gewissen Bedingungen nutzende
oder investierende Nicht-Mitglieder und investierende (nicht
nutzende) Mitglieder zulassen (Artikel 1-4 und 14-1);
Die europäische Genossenschaft kann ihre Tätigkeiten über eine
Tochtergesellschaft ausüben (Artikel 1-3).
Mit diesen Regeln scheint das Ideal der Genossenschaft in die Ferne zu
rücken und der wirtschaftlichen Realität Platz zu machen.
Durch das Gesetz Nr. 2008-89 vom 30. Januar 2008 und das Gesetz Nr.
2008-649 vom 3. Juli 2008 wurden die EU-Verordnung und die EURichtlinie zum Status der Europäischen Genossenschaft in das
französische Recht umgesetzt. Die Verordnung Nr. 2009-767 vom 22.
Juni 2009 hat die konkreten Bedingungen dieser Gesetze festgelegt.
5
Quelle : www.coop.fr, 2012.
42
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C.3 Mergers and Acquisitions
347
Obwohl in Frankreich ein Unternehmenskauf sowohl in der Form des
Erwerbs von einzelnen (oder allen) Wirtschaftsgütern des Unternehmens
(„asset deal “) als auch in der Form des Erwerbs von
Unternehmensanteilen („share deal“) möglich ist, ist der Erwerb von
Unternehmensanteilen (Beteiligungen) in der Praxis häufiger
anzutreffen. Da Unternehmensumwandlungen und Verschmelzungen in
Frankreich gegebenenfalls steuersparend durchgeführt werden können,
erfolgen sie häufig im Anschluss an einen Unternehmenskauf.
Erwerb von Betrieben oder Teilbetrieben
348
Der direkte Erwerb eines bestehenden Betriebes oder von Betriebsteilen
stellt manchmal den einfachsten Weg für eine Investition in Frankreich
dar. Der Käufer tritt einerseits nicht in die Schulden und
Verbindlichkeiten des Verkäufers ein und erreicht andererseits eine
gestaffelte Abschreibungsbasis entsprechend seinen
Anschaffungskosten.
Die folgenden Grundsätze sollten u. a. bei einem Erwerb von (Teil)Betrieben beachtet werden:
►
►
►
Der unmittelbare Erwerb des (Teil-)Betriebs löst in der Regel
erhebliche Verkehrssteuern aus. Die grundsätzlich vom Käufer zu
tragende Verkehrssteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig;
Auf Verkäuferseite entstehende Veräußerungsgewinne sind von der
veräußernden Gesellschaft zu versteuern, bevor diese als Dividende
an die Gesellschafter ausgeschüttet werden können;
Gläubiger verpfändeter Vermögensgegenstände können gerichtliche
Schritte einlegen, um den Verkauf zu verhindern, wenn der
vereinbarte Verkaufspreis unter dem Beleihungswert liegt.
Mit Artikel 58 des Gesetzes vom 2. August 2005 zugunsten der kleinen
und mittleren Unternehmen, erläutert durch eine Verordnung vom
26. Dezember 2007, wurde ein Vorkaufsrecht der Gemeinden
eingerichtet, sobald die Veräußerung eines Handwerksbetriebes, eines
Handelsbetriebes oder eines gewerblichen Mietvertrags beabsichtigt
wird (Artikel L 214-1 bis L 214-3 des Stadtplanungsgesetzbuches und
Artikel L 145-2, II des Handelsgesetzbuches). Die Möglichkeit für die
Gemeinden, dieses Vorkaufsrecht auszuüben, ist durch die Abgrenzung
eines Schutzperimeters bezüglich Handel und Handwerksgewerbe durch
einen veröffentlichten Gemeinderatsbeschlusses mit vorheriger
Stellungnahme durch die Handelskammer und die Handwerkskammer
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
43
bedingt, innerhalb dessen die Veräußerungen von Handwerksbetrieben,
Handelsbetrieben oder gewerblichen Mietverträgen dem Vorkaufsrecht
unterworfen sind (Artikel L 214-1, Absatz 1 des
Stadtplanungsgesetzbuches). Falls ein solcher Schutzperimeter besteht,
hat der Verkäufer vor Unterzeichnung des Kaufvertrages eine
bestimmte Erklärung bezüglich der beabsichtigten Veräußerung zu
erstellen und der Gemeinde durch Einschreiben mit Rückschein
zukommen zu lassen (sog. „déclaration d’intention d‘aliéner“). Ist diese
Erklärung nicht erfolgt, kann bis zu fünf Jahre nach Unterzeichnung des
Vertrages die Veräußerung durch gerichtliche Entscheidung als
unwirksam erklärt werden. Übt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus, ist
sie verpflichtet, spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Betriebs
diesen weiterzuveräußern. Sie ist außerdem verpflichtet, vom Erwerb bis
zur Weiterveräußerung des Unternehmens das Geschäft weiter zu
betreiben.
Der Gesetzentwurf bezüglich der Sozialökonomie sowie der
Solidarwirtschaft (November 2013) sieht ein Informationsrecht der
Arbeitnehmer in den Gesellschaften, die weniger als 250 Arbeitnehmer
beschäftigen, vor. Die Angestellten haben auch das Recht, spätestens
zwei Monate vor der Veräußerung ein Kaufangebot zu machen. Jedoch
ist der Eigentümer in seiner Verkaufsentscheidung frei. Angesichts des
aktuellen Stands der Texte könnten Geschäfts- oder
Anteileveräusserungen, die in Verkennung der neuen Bestimmmungen
erfolgt wären, auf Anfrage eines jeden Arbeitnehmers annulliert werden.
Anzumerken ist, dass im Prinzip die Abschreibung des Goodwills in
Frankreich nicht möglich ist. Eine Entscheidung des obersten
französischen Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) hat aber unter
besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit gewährt, Teile des
Goodwills abzuschreiben. Nach dieser Entscheidung kann eine
Abschreibung des Goodwills ausnahmsweise erfolgen, wenn:
1. Die wertmäßigen Bestandteile des Goodwills in der Bilanz deutlich
getrennt ausgewiesen werden;
2. Die Bestandteile des Goodwills mit Sicherheit mit der Zeit an Wert
verlieren werden.6
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung von der
Finanzverwaltung bislang nicht anerkannt wird. Tatsächliche
Wertverluste nicht abschreibungsfähiger Anlagen (so wie Goodwill)
können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine
Rückstellung berücksichtigt werden.
6
CE, 1er octobre 1999, arrêt n° 177809 Section, ministre c/ Sté Foncia Particimo venant aux droits
de la SA Franco-Suisse de gestion
44
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Erwerb von Gesellschaftsanteilen
349
Unternehmenskäufe in Frankreich erfolgen überwiegend auf dem Wege
des Anteilserwerbs, da dieser neben rechtlichen Überlegungen mit
geringeren steuerlichen Kosten für den Veräußerer verbunden ist.
Steuerliche Auswirkungen
350
Gewinne aus Veräußerungen von börsennotierten und nicht
börsennotierten Wertpapieren sind für Einkommenssteuerpflichtige der
progressiven Einkommenssteuer unterworfen (vgl. Rz. 465).
Darüberhinaus wird der Veräußerungsgewinn mit Sozialabgaben i.H.v.
15.5% belastet.
Für Anteilsveräußerungen durch Kapitalgesellschaften ist zu
unterscheiden zwischen:
►
►
Anlagewertpapieren („titres de placement“), das heißt Anteile, die
mit der Absicht angeschafft werden, einen Veräußerungsgewinn zu
erzielen. In diesem Fall unterliegt die Kapitalgesellschaft dem
Körperschaftsteuersatz i.H.v. 33 1/3%;
Anteilspapieren („titres de participation“), das heißt Anteile, deren
langfristiger Besitz für die Ausübung der Tätigkeit der Gesellschaft
grundlegende Bedeutung hat und ihr eine Einflussnahme auf die
gehaltene Gesellschaft erlaubt. In diesem Fall ist die
Anteilsveräußerung grundsätzlich zu 88% steuerfrei (eine Quote in
Höhe von 12% der Veräußerungsgewinne unterliegt dem normalen
Steuersatz), wenn die Anteilspapiere seit mehr als zwei Jahren
gehalten worden sind.
Die bei einer Anteilsveräußerung anfallende Verkehrsteuer (vgl. Rz.
493) ist im Allgemeinen vom Käufer zu tragen.
Der Erwerber kann bei einem Anteilserwerb keine Neubewertung der
Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft vornehmen. Der über den
Nettobuchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens hinausgehende Kaufpreis unterliegt somit nicht
der steuerlichen Abschreibung. Ebenso wenig ist eine Abschreibung der
erworbenen Beteiligung selbst möglich.
Anders als nach deutschem Recht erlaubt es der Erwerb einer
französischen Personengesellschaft nicht, eine Ergänzungs- oder
Sonderbilanz für steuerliche Zwecke zu erstellen. Demzufolge gibt es
keine steuerliche Aufstockung der Aktiva der erworbenen
Personengesellschaft.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
45
Rechtliche Grundlagen
351
Ausländische Investoren sollten stets die Kapitalstruktur einer
französischen Kapitalgesellschaft analysieren, bevor sie über eine
Investition entscheiden. Aus diesem Grunde sollten die Satzung und
sonstige Unternehmensverträge, insbesondere zwischen Gesellschaft
und Gesellschaftern, im Vorfeld einer Investition detailliert geprüft
werden.
Zu beachten ist, dass bei einer „SA“, einer „SE“ und einer „SARL“ die
Sperrminorität grundsätzlich 34% der Stimmrechte beträgt, In der „SAS“
werden die Gesellschaftermehrheit und das Quorum in der Satzung frei
bestimmt. Die einfache Mehrheit ist bei allen Kapitalgesellschaften ab
50% der Stimmrechte zuzüglich einer Stimme gesichert.
Im Gegensatz zum Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände ist der
Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft mit der Übernahme sämtlicher
Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft verbunden. Eine Beschränkung ist
möglich, wenn der Verkäufer rechtsverbindlich Garantien und
Entschädigungen zusichert (z. B. „garantie d’actif et de passif“).
Umstrukturierung von Unternehmen
Verschmelzungen
352
Die Richtlinie N90/434/EWG vom 23. Juli 1990 über Verschmelzungen
und Unternehmensspaltungen zwischen Unternehmen aus zwei oder
mehreren EU-Staaten wurde ins französische Recht umgesetzt. Artikel
210-0 A des französischen Steuergesetzbuchs („Code Général des
Impôts“, „CGI“) bestimmt, dass Verschmelzungen („fusions“) auf zwei
Arten erfolgen können:
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme eines Unternehmens geht das
Vermögen einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende
Gesellschaften) auf eine andere Gesellschaft (übernehmende
Gesellschaft) über, wobei die übertragenden Gesellschaften erlöschen.
Bei der Verschmelzung durch Neugründung wird eine neue Gesellschaft
gegründet, auf die das Vermögen der mindestens zwei übertragenden
Gesellschaften übergeht.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Verschmelzungen von
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften durch Aufnahme eines
Unternehmens, bei denen die Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft Anteile oder Aktien der übernehmenden Gesellschaft
erhalten.
46
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Artikel 210-A des französischen Steuergesetzbuchs ermöglicht der
Gesellschaft für eine steuerliche Vorzugsbehandlung zu optieren. Diese
kann kurz wie folgt umrissen werden:
In den Fällen der Einbringung der Einlage zum Marktwert, werden die
durch die Übertragung des Gesellschaftsvermögens entstehenden
Übertragungsgewinne nicht auf der Ebene der übertragenden
Gesellschaft besteuert. Wenn die Verschmelzung zum Marktwert (und
nicht zum Buchwert) realisiert wird, erfolgt die Besteuerung innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren (bzw. für Immobilien grundsätzlich
fünfzehn Jahre). Die übernehmende Gesellschaft kann ihrerseits
Abschreibungen auf den aufgestockten Wert des abschreibungsfähigen
Anlagevermögens berechnen.
Auf nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter entfallende
Übertragungsgewinne werden erst dann besteuert, wenn diese von der
übernehmenden Gesellschaft veräußert werden. Ein Firmenwert gilt in
Frankreich als nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Für die
Berechnung des Veräußerungsgewinns ist der Anschaffungspreis der
Wirtschaftsgüter bei der übertragenden Gesellschaft maßgeblich.
Die von der übertragenden Gesellschaft gebildeten Rückstellungen
gehen auf die übernehmende Gesellschaft über und werden nicht
steuerlich aufgelöst, es sei denn, ihre Grundlage entfällt durch die
Verschmelzung.
Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft können mit Gewinnen
der übernehmenden Gesellschaft verrechnet werden, wenn die
Finanzverwaltung den Verlustübertrag genehmigt. Die Genehmigung
wird nach objektiven Kriterien erteilt und liegt daher nicht mehr im
Ermessen der Finanzverwaltung.
Die Genehmigung wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
►
►
►
►
Die steuerliche Vorzugsbehandlung (Artikel 210-A des
französischen Steuergesetzbuchs; siehe oben) findet Anwendung;
Die Umstrukturierung hat wirtschaftliche Hintergründe und ist nicht
rein steuerlich motiviert;
Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darf seit Entstehen der
Verluste nicht wesentlich verändert worden sein, in Bezug auf Art,
Umfang, Anzahl der Mitarbeiter, Kundenstamm oder
Produktionsmittel;
Die übernehmende Gesellschaft muss sich verpflichten, die
Geschäftstätigkeit während mindestens drei Jahren fortzuführen
ohne diese wesentlich zu verändern.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
47
Für Verschmelzungen gelten unter bestimmten Voraussetzungen
ermäßigte Verkehrssteuern (pauschal 375 €; 500€, wenn das Grundbzw. Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft nach der
Verschmelzung mehr als 225.000€ beträgt).
Unternehmensspaltungen
353
Bei der Aufspaltung („scission“) einer Gesellschaft übertragen die
Gesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen das gesamte
Gesellschaftsvermögen auf zwei oder mehrere Gesellschaften. Bei einer
Spaltung in Form der Ausgliederung („apport partiel d’actifs“) wird nur
ein Betriebsteil gegen Gesellschaftsanteile zugunsten einer oder
mehrerer Gesellschaften übertragen.
Die steuerlich günstige Behandlung von Verschmelzungen gilt ohne
besondere Genehmigung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: ein
oder mehrere vollständige und autonome Geschäftszweige müssen
übertragen werden und die übertragende Gesellschaft muss sich dazu
verpflichten, die Gesellschaftsanteile der übernehmenden Gesellschaft
mindestens drei Jahre zu halten. Grundsätzlich bleibt der
Anschaffungspreis eines Vermögensgegenstandes bei der
übertragenden Gesellschaft Grundlage für die Berechnung späterer
Veräußerungsgewinne. Sind die obengenannten Bedingungen nicht
erfüllt, so kann die steuerliche Vorzugsbehandlung auf Antrag gewährt
werden.
Handelt es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine
ausländische Gesellschaft, so ist eine steuerbegünstigte
Umstrukturierung im Voraus genehmigungspflichtig.
Die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung bzw.
Aufspaltung ist durch die EU-Richtlinie 2005/56 vom 26. Oktober 2005
vorgesehen. Diese EU-Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 2008-649
vom 3. Juli 2008 und die Verordnungen Nr. 2008-116 vom 31. Oktober
2008 und Nr. 2009-11 vom 5. Januar 2009 ins französische Recht
umgesetzt.
48
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
C.4 Wettbewerbsrecht
Französisches Wettbewerbsrecht
354
Vereinbarungen, die gegen die Prinzipien der Marktwirtschaft
verstoßen, wie z.B. Kartellvereinbarungen oder der Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung, sollen verhindert werden, ebenso
wettbewerbseinschränkende Handlungen, wie z.B. Weiterverkäufe zu
Verlustpreisen oder der Boykott bestimmter Konsumenten.
„Autorité de la Concurrence“ (Kartellamt)
355
Die Einhaltung des Wettbewerbsrechts wird durch die „Autorité de la
Concurrence“, ein unabhängiges Gremium aus Richtern, qualifizierten
Fachleuten und Vertretern verschiedener Industriebereiche kontrolliert,
das seit dem 2. März 2009 den „Conseil de la Concurrence“ ersetzt.
Zusammenschlüsse zwischen einem oder mehreren Unternehmen sind
im Prinzip nicht erlaubt, wenn sie den Wettbewerb beschränken. Ein
genehmigungsbedürftiger Zusammenschluss von Unternehmen liegt
grundsätzlich vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt
sind:
►
►
Der weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt
mehr als 150 Mio. Euro;
Mindestens zwei dieser Unternehmen erreichen einen
Gesamtumsatz von über 50 Mio. Euro in Frankreich.
Wenn eines der Unternehmen im Detailhandel tätig ist, gelten folgenden
Voraussetzungen:
Der weltweite Gesamtumsatz der betroffenen Unternehmen beträgt
mehr als 75 Mio. Euro
►
Mindestens zwei dieser Unternehmen erreichen im Bereich des
Detailhandels einen Gesamtumsatz von über 15 Mio. Euro in
Frankreich.
Die Genehmigung in Frankreich ist nicht erforderlich, wenn der
Zusammenschluss von Unternehmen in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle der
Marktkonzentration von Unternehmen fällt.
►
Die Kontrolle der Zusammenschlüsse wurde mit dem Gesetz „Loi de
modernisation de l’Economie“, „LME“ vom 4. August 2008 von der
„Autorité de la Concurrence“ übernommen. Die betroffenen
Unternehmen müssen dem Kartellamt eine amtliche Bekanntmachung
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
49
zukommen lassen. Das Unternehmenskonzentrationsprojekt wird von
der „Autorité de la Concurrence“ geprüft. Falls keine ernsthaften
Bedenken bestehen, trifft sie ihre Entscheidung innerhalb von
fünfundzwanzig Arbeitstagen. Ausnahmsweise kann der Finanzminister
aufgrund strategischer Gründe eine Angelegenheit überprüfen und eine
diskrepante Entscheidung treffen.
Falls keine Entscheidung ausdrücklich geäußert wird, gilt der
Zusammenschluss als genehmigt.
356
Kartellabsprachen, die den Wettbewerb auf einem Markt verhindern,
beschränken oder ändern sind verboten, insbesondere wenn diese
Vereinbarungen:
Den Zutritt zum Markt für andere Unternehmen begrenzen;
Die freie Festsetzung der Preise verhindern;
►
Die Absatzmärkte und Investitionen kontrollieren oder den
technischen Fortschritt begrenzen;
►
Die Märkte oder Bezugsquellen aufteilen.
Wettbewerbsbeschränkende Marktbeherrschungen durch ein oder
mehrere Unternehmen sind verboten:
►
►
Wenn diese Marktbeherrschung den inneren Markt oder einen
wesentlichen Teil dieses sog. Markts betrifft;
►
Wenn Kunden oder Lieferanten sich gegenüber diesem
marktbeherrschenden Unternehmen in einer wirtschaftlichen
Abhängigkeit befinden.
Wettbewerbsbeschränkende Handlungen sind nur dann zulässig, wenn
sie auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Verordnung erfolgen,
dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen, insbesondere durch die
Schaffung und Vermehrung von Arbeitsplätzen, und ein ausreichender
Verbraucherschutz gewährleistet ist (Artikel L. 420-4 des Code de
commerce).
►
Die „Autorité de la Concurrence“ ist berechtigt, nachzuprüfen, ob
Absprachen oder marktbeherrschende Stellungen vorliegen, die den
Wettbewerb beschränken.
Verlustgeschäfte („revente à perte“)
Um die Preissenkung zu fördern, wurde durch das Gesetz bezüglich der
Entwicklung des Wettbewerbs zu Gunsten der Verbraucher vom 3.
Januar 2008 (sog. „Loi Chatel pour le développement de la concurrence
au service des consommateurs“) der Schwellenwert betreffend die
Verlustgeschäfte (« seuil de revente à perte ») herabgesetzt.
50
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Bereits 2005 wurde diese Schwelle deutlich gesenkt, indem es den
Vertreibern erlaubt wurde, einen Teil der zugunsten des Vertreibers
bestehenden Preisspanne (sog. „marge arrière“) von dieser Schwelle
abzuziehen.
Das Gesetz „Loi Chatel“ ermöglicht es jetzt, vom Einkaufspreis die
gesamten finanziellen, als Prozentsätze des Nettostückpreises
erscheinenden Begünstigungen, die vom Verkäufer gewährt werden,
abzuziehen.
Die betroffenen finanziellen Begünstigungen können auch in
Sachleistungen oder anderen verschiedenartigen Dienstleistungen
bestehen.
EU-Wettbewerbsrecht
357
Als Mitglied der EU untersteht Frankreich den Wettbewerbsvorschriften
des Vertrags über die Arbeitsweise der EU vom 9. Mai 2008, „AEUVertrag“ (Artikel 101 und 102, ehemalige Artikel 81 und 82 des EGVertrags).
Artikel 101 verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, die die
Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Binnenmarkt
beeinträchtigen. Allerdings können solche wettbewerbsbehindernden
Vereinbarungen gemäß Artikel 101 Absatz 3 des AEU-Vertrags
genehmigt werden, wenn sie:
►
Zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur
Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts
beitragen;
►
Den Verbraucher in angemessener Weise schützen;
►
Den Wettbewerb nicht völlig ausschalten.
Die Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission
N°330/2010 vom 20. April 2010 über die Anwendung des Artikels 101
Absatz 3 des AEU-Vertrags (Artikel 81 Absatz 3 des EU-Vertrages) auf
bestimmte Gruppen von sog. „vertikalen Vereinbarungen“ stellt eine
Konkretisierung der im Absatz 3 des Artikels 101 enthaltenen
Ausnahme dar. Eine solche „vertikale Vereinbarung“ ist ein
kommerzielles oder industrielles Abkommen zwischen Unternehmen, die
auf demselben Markt tätig sind.
Nach der Verordnung besteht für die folgenden vertikalen
Vereinbarungen eine Vermutung, dass sie sich außerhalb des
Geltungsbereichs des Verbots befinden: Absprachen über den Kauf oder
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die zwischen nicht
miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, zwischen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
51
bestimmten Wettbewerbern oder von bestimmten Vereinigungen des
Wareneinzelhandels abgeschlossen werden, Nebenabsprachen zur
Übertragung oder Nutzung geistiger Eigentumsrechte sowie umfassende
Vertriebsbeschränkungen durch Alleinbezugs- und
Alleinvertriebsbindungen, durch selektive Vertriebs- und
Franchisingssysteme und durch Handelsvertreterverträge.
Die Vermutung entfällt, wenn der auf den Lieferanten entfallende
Marktanteil am relevanten Markt 30% überschreitet.
In jedem Fall müssen die in den Absprachen enthaltenen
Wettbewerbsbeschränkungen für die Herbeiführung der beabsichtigten
günstigen Auswirkungen unerlässlich sein
(Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Schließlich sind laut der Verordnung vom 16. Dezember 2002 die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt, die Begünstigung
durch diese Gruppenfreistellung zu entziehen, wenn die Vereinbarung
Auswirkungen hervorruft, die mit Artikel 101 Absatz 3 unvereinbar sind,
und die auf dem Gebiet des betreffenden Staates oder einem Teil
desselben eintreten.
358
Artikel 102 richtet sich gegen den Missbrauch einer
marktbeherrschenden Stellung durch eine oder mehrere EUGesellschaften. Gemäß der Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004
ist ein beabsichtigtes Kartell mit „europäischer Dimension“ vor dessen
Vollzug der Europäischen Kommission anzuzeigen.
Sofern nicht jedes beteiligte Unternehmen zwei Drittel seines EUUmsatzes in einem einzigen EU-Staat erwirtschaftet, liegt eine
Machtkonzentration „europäischer Dimension“ vor, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
►
►
Der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz
übersteigt 5 Mrd. Euro;
Der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei
beteiligten Unternehmen beträgt mehr als 250 Mio. Euro.
Sind diese zwei Bedingungen nicht erfüllt, ist trotzdem von einer
Mehrheitskonzentration „europäischer Dimension“ auszugehen, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
►
►
52
Der weltweit von allen beteiligten Unternehmen erzielte Umsatz
übersteigt 2,5 Mrd. Euro;
Der mindestens innerhalb von drei EU-Mitgliedstaaten jeweils
erzielte Umsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt 100 Mio.
Euro;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
In jedem der mindestens drei oben erwähnten EU-Mitgliedstaaten
beträgt der erzielte Gesamtumsatz für mindestens zwei der
beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro;
Der innerhalb der EU realisierte Gesamtumsatz von mindestens zwei
beteiligten Unternehmen übersteigt jeweils 100 Mio. Euro.
Die EU-Kommission prüft innerhalb eines Monats (von 25 bis 35
Werktagen) ab der Mitteilung, inwieweit das gemeldete Vorhaben eine
Monopolstellung verursacht bzw. verstärkt oder den freien Wettbewerb
innerhalb der EU einschränkt. Bestehen Bedenken in Bezug auf die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Regeln der EU, werden
weitergehende Untersuchungen eingeleitet. Innerhalb von weiteren vier
Monaten (von 90 bis 110 Werktagen) erfolgt sodann die Genehmigung
oder die Anordnung von Änderungen des geplanten Vorhabens. Sollte
eine mit den Regeln der EU unvereinbare Machtkonzentration bereits
verwirklicht worden sein, ist die Kommission befugt, eine Trennung der
Unternehmen oder die Beendigung des gemeinsamen Vorhabens
anzuordnen. Die Kommission muss ihre Entscheidung innerhalb des
vorgeschriebenen Zeitraums treffen.
Durch die Verordnung des Rates vom 5. Dezember 2013 über die
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen wurde das Verfahren
für die Operationen mit einer geringen Auswikung aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2014
werden neue CO Formblätter verwendet.
Bestehen auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates
Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Konzentration „europäischer
Dimension“, erfolgt die Prüfung durch die Kommission (s.o.) oder durch
die zuständigen Nationalbehörden.
C.5 Geistiges Eigentum
Patente
359
Innerhalb der EU bestehen parallel ein nationales, ein europäisches und
ein internationales Patentschutzsystem.
In Frankreich sind Patente beim Patentamt („Institut National de la
Propriété Industrielle“, „INPI“) anzumelden, welches die Patentierbarkeit
überprüft und feststellt, ob bereits vergleichbare Patente eingetragen
sind. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Schutzdauer beträgt 20
Jahre.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
53
EDV-Programme sowie Erfindungen, die nicht für gewerbliche oder
industrielle Zwecke verwendbar sind, oder die gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht patentierbar.
Alternativ kann eine Bescheinigung („certificat d’utilité“) beantragt
werden. Das entsprechende Verfahren ist in der Regel weniger
zeitaufwendig. Im Gegensatz zu Patenten hat diese Bescheinigung
jedoch nur eine Schutzdauer von 6 Jahren (nicht verlängerbar).
Auf europäischer Ebene wurde das Münchner Abkommen über die
Erteilung des europäischen Patents vom 5. Oktober 1973 von
36 Staaten unterzeichnet, darunter Deutschland und Frankreich. Am
13. Dezember 2007 ist die Reform des europäischen
Patentübereinkommens (Convention sur le brevet européen) in Kraft
getreten. Es wurden vor allem wichtige Verbesserungen hinsichtlich des
Erteilungsverfahrens eingeführt.
Das europäische Patentamt in München ist verantwortlich für die
Eintragung.
Das europäische Patent unterliegt den nationalen Regelungen jedes
einzelnen Staates, für den es erteilt wird: die Wirkungsweise eines in
Frankreich anerkannten Patents wird vom französischem Recht
bestimmt, daher ist die Mitarbeit erfahrener Spezialisten sehr wichtig.
Warenzeichen
360
Wie für Patente besteht ein dreifaches (nationales, europäisches und
internationales) Warenzeichenschutzsystem innerhalb der EU.
In Frankreich kann ein ein Produkt oder eine Dienstleistung
kennzeichnendes Warenzeichen (Marke) beim „INPI“ eingetragen
werden, wobei Inhaber älterer, ähnlicher Warenzeichen gegen die
Eintragung Einspruch erheben können. „Im Rechtssinne ist eine Marke
ein Zeichnen, das dazu dient, die Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen eines anderen zu unterscheiden“7. Anträge,
Eintragungen und Verlängerungen sind gebührenpflichtig. Die
Schutzdauer für ein eingetragenes Warenzeichen beträgt 10 Jahre, mit
Verlängerungsmöglichkeit. Wird ein eingetragenes Warenzeichen länger
als fünf Jahre nicht verwendet, kann es auf Verlangen Dritter gelöscht
werden.
Das „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ („HABM“) ist das Amt
der EU für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern und
befindet sich in Alicante, Spanien. Eine Gemeinschaftsmarke ist eine
Marke, die in der gesamten EU gültig ist und die bei dem HABM
7
54
Was ist eine Marke?, Website: http://oami.europa.eu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
eingetragen wird. Sie muss von der internationalen Marke für das Gebiet
der EU abgegrenzt werden. Bei der Eintragung einer
Gemeinschaftsmarke müssen die Bestimmungen der
Gemeinschaftsmarkenverordnung beachtet werden. Heute gilt die
Grundverordnung (GMV) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke. Sie gewährt die Möglichkeit, eine Marke zugleich
in sämtlichen EU-Staaten zu schützen. Die Schutzdauer für eine
europäische Marke beträgt 10 Jahre ab Anmeldung, wobei die
Eintragung beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden kann.
Laut Artikel 7 I der Richtlinie 2008/95/EG vom 22. Oktober 2008 (ExArtikel 7 I der Markenrichtlinie von 1988) gewährt die Marke ihrem
Inhaber nicht das Recht, Dritten die Nutzung der Marke hinsichtlich
derjenigen Waren zu verbieten, die unter dieser Marke von ihm selbst
oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr
gebracht worden sind. Derselbe Grundsatz wird auch für Patente
angewandt. Die Regel gilt in Deutschland und in Frankreich.
Die Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist anzuwenden, wenn ein
Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer
geographischen Herkunft besteht. Soweit eine Anmeldung der
geschützten geographischen Angaben und der geschützten
Ursprungsbezeichnungen erfolgt, wird ausschließlich nach der EUVerordnung Schutz gewährleistet. Darüber hinaus sind die
geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen im
französischen Recht seit der Reform vom 29. Oktober 2007 im
Schutzrechtsbuch geregelt.
Software
361
Seit 1994 besteht für Software ein gesetzlicher Copyright-Schutz mit
einer Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Erfinders. Es
besteht keine Eintragungspflicht.
Geschmacksmuster
362
Durch Eintragung bei dem INPI kann das Geschmacksmuster fünf Jahre
geschützt werden. Der Schutz kann jeweils um weitere fünf Jahre
verlängert werden, jedoch begrenzt auf maximal 25 Jahre.
Nach der Verordnung Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 kann ein
gemeinschaftliches Geschmacksmuster durch eine Eintragung beim
HABM, „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt “ in sämtlichen EUStaaten zugleich geschützt werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
55
„Know-how“
363
Das „Know-how“ kann nicht Objekt eines absoluten Rechts sein, wenn es
nicht als Patent eingetragen ist. Ein vertraglicher Schutz ist jedoch
möglich.
Lizenzverträge über Schutzrechte
364
Die Eintragung der Lizenzverträge bei dem „INPI“ bedingt deren Wirkung
gegenüber Dritten.
C.6 Insolvenzrecht
365
Das französische Insolvenzrecht ist im sechsten Buch des „Code de
Commerce“ in den Artikeln L. 610-1 bis L. 680-7 geregelt.
Seit 2005 wird das Insolvenzrecht in Frankreich regelmäßig reformiert.
Von dem ursprünglich auf die Interessen des Unternehmens und die
Erhaltung der Arbeitsplätze ausgerichteten Text des Jahres 1985 hat es
sich in den letzten Jahren zu einer immer größeren Berücksichtigung
der Gläubigerinteressen und zu einer stärkeren Insolvenzprävention hin
entwickelt. Dieser Trend ist auch in der letzten Gesetzessänderung
(Verordnung Nr. 2014-326 vom 12. März 2014 zur Reform der
Insolvenzvorbeugung und der Insolvenzverfahren) klar zur erkennen.
Das sechste Buch des „Code de Commerce“ enthält im Wesentlichen fünf
Verfahren:
1. Die Insolvenzvorbeugung durch
1.1.
gerichtliche Einsetzung eines sog. „mandataire ad’hoc“ als
„Krisenmanager“;
1.2.
Einleitung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens
mit den Gläubigern („conciliation“);
2. Das Präventive Sanierungsverfahren oder Rettungsverfahren
(„sauvegarde“), dessen Besonderheit darin besteht, dass es bereits
und ausschließlich vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit („cessation
des paiements“) durchgeführt werden kann (inspiriert vom
Chapter 11 des amerikanischen Bankruptcy Act);
3. Die eigentlichen Insolvenzverfahren, unterteilt in
3.1. das Sanierungsverfahren („redressement judiciaire“) und
3.2. das Liquidations-(Konkurs-)verfahren („liquidation judiciaire“),
im Rahmen dessen die Gesellschaft liquidiert wird.
56
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
366
Anzumerken ist, dass das französische Recht als Eröffnungsgrund eines
ordentlichen Insolvenzverfahrens („redressement“ oder „liquidation
judiciaire“) ausschließlich den Eintritt der sog. Zahlungsunfähigkeit
(„cessation des paiements“) des Insolvenzschuldners zulässt.
Den Tatbestand der Überschuldung kennt das französische Recht im
Gegensatz zum deutschen Recht nicht. Gemäß der gesetzlichen
Definition in Artikel L. 631–1 Absatz 1 des Code de commerce befindet
sich der Insolvenzschuldner dann im Zustand der Zahlungsunfähigkeit,
wenn den fällig gewordenen Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners
keine ausreichenden unverzüglich bzw. kurzfristig verfügbaren
Vermögensgegenstände gegenüber stehen („impossibilité de faire face
au passif exigible avec son actif disponible“).
367
Gemäß Artikel L. 631–4 und L. 640–4 des „Code de Commerce“ ist der
Insolvenzschuldner gesetzlich verpflichtet, spätestens 45 Tage nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Antrag auf Eröffnung eines
ordentlichen Insolvenzverfahrens zu stellen. Das zuständige Gericht ist
grundsätzlich das Handelsgericht des Sitzes des Schuldners. Diese
Antragsverpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Insolvenzschuldner –
freiwillig – vor dem Ablauf der 45-Tage-Frist die Eröffnung eines
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens („conciliation“) beantragt
hat.
Auch ein Gläubiger kann die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragen.
368
Die Eröffnung aller Verfahren wird durch Urteil ausgesprochen. Im
Eröffnungsurteil wird der Insolvenzrichter („juge commissaire“) ernannt,
ebenso wie die wesentlichen Funktionsträger des Verfahrens, d.h. der
Insolvenzverwalter („administrateur judiciaire“) und der
Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“, früher „représentant des
créanciers“) im Rettungs- und im Sanierungsverfahren, der Liquidator
(„liquidateur“) im Liquidationsverfahren. Das Eröffnungsurteil wird im
Handelsregister bzw. bei Nichtkaufleuten in den entsprechenden
Registern eingetragen und im „BODACC“ („Bulletin Officiel des Annonces
Civiles et Commerciales“) veröffentlicht.
An das Eröffnungsurteil schließt sich in der Regel eine
Beobachtungsperiode („période d’observation“) an, deren Dauer im
Eröffnungsurteil festgelegt wird. Sie beträgt höchstens 6 Monate, kann
aber unter bestimmten Bedingungen per Urteil des Insolvenzgerichts
verlängert werden. Während der Beobachtungsperiode wird der Betrieb
des Unternehmens fortgeführt.
Anzumerken ist, dass es im französischen Recht keine Nichteröffnung
des Verfahrens mangels Masse gibt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
57
369
370
Eine der wesentlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Rettungs- bzw.
Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens für die Gläubiger ist das
allgemeine Zahlungsverbot für Forderungen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind. Diese Forderungen müssen
gemäß Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ angemeldet
werden. Artikel L. 622–24 Absatz 1 des „Code de Commerce“ bestimmt
als Grundsatz, dass alle Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens entstanden sind, diese innerhalb einer
Zweimonatsfrist ab Veröffentlichung des Eröffnungsurteils beim
Gläubigervertreter („mandataire judiciaire“) bzw. Liquidator anmelden
müssen. Für nicht in Frankreich ansässige Gläubiger verlängert sich
diese Frist um 2 Monate. Grundsätzlich hat der „mandataire judiciaire“
bzw. der Liquidator die bekannten, d.h. die anhand der
Buchungsunterlagen des Schuldners zu identifizierenden Gläubiger,
innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Verfahrenseröffnung zu
informieren und sie auf die Erforderlichkeit der Forderungsanmeldung
hinzuweisen.
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist prüft der „mandataire judiciaire“ bzw.
der Liquidator die angemeldeten Forderungen. Auf der Grundlage der
Vorschläge des „mandataire judiciaire“ entscheidet der Insolvenzrichter
über die Zulassung oder Ablehnung der Forderung. Dieser
Prüfungsvorgang kann sich über mehrere Monate hinziehen.
Die zugelassenen Forderungen werden dann nach Abschluss der
Beobachtungsperiode im Rahmen eines vom Gericht verabschiedeten
Rettungs- oder Sanierungsplans je nach Rang der Forderungen und
entsprechend den verfügbaren finanziellen Mitteln des Schuldners ganz
oder nur teilweise, meistens in Raten, beglichen. Eine sog. „Verteilung
der Masse“ und Bezahlung einer entsprechenden Insolvenzquote an
jeden Gläubiger ähnlich wie im deutschen Recht erfolgt im französischen
Insolvenzverfahren nur im Fall einer Liquidation.
Unternehmenskauf aus der Insolvenz
Befindet sich ein Unternehmen in der Insolvenz („Procédure de
Sauvegarde oder Redressement Judiciaire“), so kann als Ausgang aus
dem Verfahren die Übernahme durch einen Dritten des Betriebs oder
bestimmter Betriebsteilen in Betracht gezogen werden. Die Anbieter
müssen dem Insolvenzverwalter ein Angebot zukommen lassen,
woraufhin Letzterer eventuell Nachbesserungen verlangen kann. Nach
Auswertung durch den Insolvenzverwalter werden dem Insolvenzgericht
die verschiedenen Angebote vorgelegt. Das Insolvenzgericht prüft die
Angebote und entscheidet darüber, welcher Anbieter den Zuschlag
erhält. Bei der Prüfung der Angebote wird die Fortsetzung der
Geschäftstätigkeit, die Anzahl der aufrechterhaltenen Arbeitsplätze
sowie der vom Anbieter gebotene Preis berücksichtigt.
Es empfiehlt sich in der Regel, vorab eine Due Diligence durchzuführen.
58
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
D │ Steuerrecht
D.1 Gesamtüberblick
400
Die Mehrzahl aller Steuern wird durch die französische Zentralregierung
erhoben, wobei bestimmte Abgaben den Gebietskörperschaften zugute
kommen. Das französische Steuersystem fällt durch eine
vergleichsweise niedrige Einkommensbesteuerung sowie durch eine
relativ hohe Körperschaftsteuer und relativ hohe indirekte Steuern auf.
Die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge und sonstige
Sozialabgaben ist hoch. Dafür sind die französischen gesetzlichen
Kranken- bzw. Rentenversicherungen sehr effizient.
Am 8. April 2014 hat sich jedoch der neue französische Premierminister
für eine Steuererleichterung ausgesprochen, sowohl auf Ebene der
Personenbesteuerung als auf der der Unternehmensbesteuerung. Um
die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Frankreichs anzukurbeln, soll
es zu einer Verringerung der Lohnkosten kommen.
Ab dem 1. Januar 2015 werden die Arbeitgeberbeiträge, die den
Mindestlohn belasten, komplett abgeschafft. Mittlere Arbeitslöhne
werden auch teilweise entlastet, da die Familienbeiträge und der
Mindestlohnbeitrag gesenkt werden. Weiterhin soll die
Körperschaftsteuer erstmals 2017 gesenkt werden und bis 2020 auf
28% fallen. Der Steuerzuschlag bezüglich der Körperschaftsteuer wird
im Jahr 2016 abgeschafft.
Neben Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) werden
Umsatzsteuer sowie Verkehrssteuern erhoben. Daneben sind lokale
Steuern an Departements und Gemeinden zu zahlen, die im Allgemeinen
an das Vermögen und bestimmte Übertragungsvorgänge anknüpfen.
Das französische Steuerrecht findet auch auf Korsika sowie in den
Überseedepartements Martinique, Guadeloupe, Réunion (im indischen
Ozean) und Französisch Guyana Anwendung. Allerdings gelten für diese
Gebiete ermäßigte Steuersätze. Die überseeischen Gebiete von
Neukaledonien und Französisch Polynesien verfügen über eigene
Steuersysteme und sind durch Steuerabkommen mit Frankreich
verbunden. Monaco wird hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Zölle wie
ein Bestandteil Frankreichs behandelt.
Direkte Steuern
401
Unternehmen in Frankreich unterliegen der Ertragsbesteuerung
(Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer), der territorialen
Wirtschaftsabgabe (ersetzt seit 2010 die Gewerbesteuer) sowie
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
59
sonstigen Abgaben. Natürliche Personen unterliegen der Einkommenund Vermögensteuer sowie verschiedenen lokalen Steuern und
Abgaben.
Die Beitreibung der direkten Steuern erfolgt durch die „Direction
Générale des Finances Publiques“, welche vorwiegend aus
dezentralisierten Geschäftsstellen auf Departementsebene und
regionaler Ebene besteht.
Indirekte Steuern
402
Die bedeutendste indirekte Steuer ist die Umsatzsteuer („Taxe sur la
Valeur Ajoutée“, „TVA“) deren allgemeiner Steuersatz seit dem
1. Januar 2014 bei 20% liegt. Daneben fallen Verkehrssteuern für die
Übertragung von bestimmten Gütern oder Rechten sowie bei Gründung
oder Umstrukturierung von Gesellschaften an. Weitere Steuern oder
Abgaben werden bei Finanzgeschäften, Versicherungsverträgen sowie
beim Verkauf von bestimmten Gütern (u.a. Alkohol, Tabak, Öl) erhoben.
Rechtsquellen des Steuerrechts
403
Das französische Steuerrecht beruht auf den folgenden Rechtsquellen:
►
►
►
►
►
60
Gesetze des französischen Parlaments, insbesondere das jährlich
gegen Ende Dezember verabschiedete Haushaltsgesetz („Loi de
Finances“). Sämtliche Steuergesetze sind im französischen
Steuergesetzbuch („Code Général des Impôts“) zusammengefasst;
Durchführungsverordnungen („décrets“ und „arrêtés“) zur
Umsetzung der Steuergesetze, die durch die Regierung erlassen
werden. Sie sind ebenfalls Bestandteil des „Code Général des
Impôts“;
Entscheidungen der höchsten gerichtlichen Instanz, des „Conseil
d’Etat“ (oberster Verwaltungsgerichtshof). Dieser ist für direkte
Steuern und Umsatzsteuer zuständig, während sich die „Cour de
Cassation“ (Kassationsgerichtshof) mit Verkehrssteuern und
sonstigen Abgaben befasst;
Doppelbesteuerungsabkommen, die Vorrang vor nationalem
Steuerrecht haben;
Verordnungen und Richtlinien der EU. Entscheidungen des
europäischen Gerichtshofes haben unmittelbare Auswirkung auf das
französische Steuerrecht.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Auch die Sammlung der Verwaltungsanweisungen der französischen
Steuerbehörden („BOFIP Impôts“, „Bulletin officiel des finances
publiques – impôts“) liefert interressante Informationen, wenngleich es
sich hier nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne handelt. Der
Steuerpflichtige kann sich auf diese Verwaltungsanweisungen wie auch
auf individuelle Stellungnahmen der Finanzbehörde berufen.
Haushaltsgesetz
404
Im September jedes Jahres wird dem Parlament der
Haushaltsgesetzentwurf („Projet de Loi de Finances“) vorgelegt, der als
Haushaltsgesetz bis Ende Dezember zu verabschieden ist. Dieses Gesetz
legt den Regierungshaushalt für das kommende Jahr sowie Änderungen
der Einkommenbesteuerung für das laufende Jahr fest.
Gesetzesänderungen können während des Jahres im Rahmen eines
Nachtragshaushaltes vorgenommen werden („Loi de Finances
rectificative“).
Finanzverwaltung
405
Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung direkter und indirekter
Steuern zuständig.
Abgabe von Steuererklärungen
406
Unternehmen haben grundsätzlich eine Steuererklärung innerhalb von
drei Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres abzugeben.
Unternehmen mit Jahresabschluss zum 31. Dezember können die
Erklärung bis zum 2. Arbeitstag nach dem 1. Mai des Folgejahres
abgeben (vgl. Rz. 408); in Frankreich ansässige natürliche Personen
müssen ihre Einkommensteuererklärung bis zu einem jedes Jahr eigens
festgelegten Termin Ende Mai (für 2014 20. Mai) abgeben (verlängerte
Frist bis Mitte Juni je nach Departement bei Erklärungsabgabe über
Internet). Die Steuererklärung bezieht sich jeweils auf das Vorjahr.
Die Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sind für jedes
körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen elektronisch abzugeben. Des
Weiteren sind einkommensteuerpflichtige Gesellschaften zur
elektronischen Abgabe verpflichtet, wenn die Umsatzschwelle von
80.000€ überschritten wird.
Im Bereich der Umsatzsteuererklärung sind ab dem 1. Oktober 2014 alle
Unternehmen zur elektronischen Abgabe verpflichtet. Dies gilt ebenfalls
ab dem 1. Mai 2015 für die Ertragssteuererklärung von
einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
61
Fällt das Unternehmen in den Zuständigkeitsbereich der zentralen
Finanzbehörde für Großunternehmen („Direction des Grandes
Entreprises“), so bestand bereits zuvor eine Verpflichtung zur Abgabe
von elektronischen Erklärungen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der
Nettoumsatz oder die Bilanzsumme des Geschäftsjahres der Gesellschaft
oder einer Tochtergesellschaft sich auf mindestens 400 Mio. Euro
beläuft.
Es reicht ebenfalls aus, wenn im Rahmen einer Organschaft eine
Organgesellschaft eine der vorstehenden Voraussetzungen erfüllt.
Auch eine in Frankreich beschränkt steuerpflichtige Person mit
ausländischem Wohnsitz muss bei der französischen Steuerbehörde bis
zu einem eigens festgelegten Termin im Juni (für 2014 16. Juni) eine
Jahressteuererklärung einreichen.
Steuerfestsetzung / Rechtsbehelfe
407
In Frankreich gilt grundsätzlich das Selbstermittlungsprinzip, d.h. das zu
versteuernde Einkommen wird grundsätzlich durch den
Steuerpflichtigen selbst festgesetzt. Auf Basis der durch den
Arbeitgeber übermittelten Informationen wird durch das Finanzamt eine
bereits teilweise ausgefüllte Steuererklärung an die steuerpflichtigen
natürlichen Personen verschickt, die nachzuprüfen und/oder zu
vervollständigen ist. Wird das zu versteuernde Einkommen anlässlich
einer Steuerprüfung berichtigt, besteht die Möglichkeit eines
zweistufigen Widerspruchverfahrens.
Die „Verwaltungsstufe“ beginnt mit der Stellungnahme des
Steuerpflichtigen zum Berichtigungsbescheid. Bestätigt der
Steuerinspektor trotz eines Widerspruches des Steuerpflichtigen seine
bisherige Position schriftlich, ergeht ein Steuerbescheid durch die
Steuereinnahmebehörde. In besonderen Fällen kann jedoch der
Widerspruch vor der Zustellung des Betreibungsbescheids für die
Steuernachforderung vor einer speziellen Kommission („Commission
Départementale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre d’affaires“
oder „Commission Nationale des Impôts directs et des taxes sur le chiffre
d’affaires“ für große Unternehmen) verhandelt werden, welche eine
begründete Stellungnahme abgibt. Abgesehen von einigen Ausnahmen
trägt die Steuerverwaltung, wenn eine dieser Kommissionen angerufen
wurde, unabhängig von der Stellungnahme der Kommission, die
Beweislast im Falle eines Gerichtsverfahrens.
Nach Erhalt des Steuerbescheides steht dem Steuerpflichtigen der
Rechtsweg offen. Zunächst kann er Einspruch („réclamation
contentieuse“) bei dem zuständigen Finanzamt einlegen.
62
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wird der Steuerbescheid nicht geändert, kann der Steuerpflichtige Klage
vor dem Verwaltungsgericht („Tribunal Administratif“) erheben. Gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts kann in den meisten Fällen Berufung
vor einem Berufungsgericht eingelegt werden („Cour Administrative
d’Appel“). Letzte Instanz ist der oberste Verwaltungsgerichtshof
(„Conseil d’Etat“). Für bestimmte Steuerarten (Schenkungs- und
Erbschaftsteuer, sonstige Verkehrsteuern...) sind dagegen die
Zivilgerichte zuständig („Tribunal de Grande Instance“ in erster Instanz,
„Cour d’Appel“ als Berufungsinstanz und „Cour de Cassation“ als letzte
Instanz).
Während des Rechtsbehelfsverfahrens kann der Steuerpflichtige einen
Zahlungsaufschub beantragen, der in der Regel unter der
Voraussetzung der Vorlage einer Bankbürgschaft gewährt wird. Von
einigen Ausnahmen abgesehen, ist ein Zahlungsaufschub nicht mehr
möglich, sobald sich das Verfahren vor dem „Conseil d’Etat“ befindet.
Steuerzahlung
408
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist ein
Vorauszahlungssystem vorgesehen.
Für die Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 427) werden vierteljährliche
Vorauszahlungen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15.
Dezember erhoben, die auf dem steuerpflichtigen Einkommen des
Vorjahres basieren. Eine über die Vorauszahlungen hinausgehende
Abschlusszahlung ist spätestens am Fünfzehnten des vierten Monats
nach dem Bilanzstichtag fällig, d.h. eine Gesellschaft mit Bilanzstichtag
zum 31. Dezember 2013 muss ihre Steuererklärung grundsätzlich bis
zum 31. März 2014 einreichen (in der Praxis ist diese Frist jedoch bis
zum ersten Arbeitstag, der auf den 1. Mai folgt, verlängert) und ihre
Abschlusszahlung bis zum 15. Mai 2014 leisten. Für neugegründete
Gesellschaften bestehen Sonderregelungen.
409
Eine Mindest-Körperschaftsteuer („IFA“), bemessen nach dem Umsatz
des letzten Geschäftsjahres der Gesellschaft, ist jährlich am 15. März zu
zahlen, selbst wenn Verluste geschrieben werden. Der Betrag dieser
Steuer hängt vom Nettoumsatz des Vorjahres ab. Für 2013 beträgt die
Steuer:
►
0 € für einen Nettoumsatz von maximal 15 M€;
►
20.500 € für einen Nettoumsatz zwischen 15 M€ und 75 M€;
►
32.750 € für einen Nettoumsatz zwischen 75 M€ und 500 M€;
►
110.000 € für einen Nettoumsatz von mindestens 500 M€.
Die IFA stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
Diese Steuer wurde zum 1. Januar 2014 abgeschafft.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
63
410
Natürliche Personen leisten Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe
eines Drittels der Vorjahressteuer zum 15. Februar und zum 15. Mai.
Der verbleibende Restbetrag ist im September zu bezahlen. Alternativ
kann ein Vorauszahlungssystem in zehn monatlichen Raten gewählt
werden, wobei die Endabrechnung im November sowie eventuell im
Dezember (falls der Saldo mehr als eine monatliche Rate beträgt)
erfolgt.
Steuerprüfungen
411
Es gibt verschiedene Arten von Steuerprüfungen, insbesondere:
►
►
►
64
Die Betriebsprüfung („vérification de comptabilité“) ist die übliche
Prüfungsform für Unternehmen. Für Prüfungsbescheide, die ab dem
1. Januar 2014 eingereicht werden, muss jedes Unternehmen dem
Betriebsprüfer die Bücher in elektronischer Form vorlegen. Diese
Datei muss gemäss Artikel A 47 A-1 des
Steuerverfahrengesetzbuches achtzehn verbindliche Informationen
enthalten (vgl. Rz. Anhang 7). Gesellschaften, die einen
konsolidierten Abschluss erstellen, müssen diesen ebenfalls
vorlegen. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, setzt sich das
Unternehmen verschiedenen Risiken aus: bei unvollständiger
Dokumentation Steuerstrafe von 5 pro mille des Umsatzes ohne
Umsatzsteuer oder der erklärten Bruttoeinnahmen, jedoch
mindestens 1.500 €; wird keine entsprechende Dokumentatioin
eingereicht, Risiko der Besteuerung von Amts wegen (d.h. die
Steuerbehörde ermittelt eigenständig die Bemessungsgrundlage);
Die Aktenprüfung („contrôle sur pièces“) ist die geläufige Form der
Steuerprüfung bei natürlichen Personen; sie findet aber auch bei
Unternehmen Anwendung. Der zuständige Steuerprüfer vergleicht
die Steuererklärung mit den ihm zur Verfügung stehenden
Informationen, z.B. Vorjahreserklärungen oder Erklärungen anderer
Steuerpflichtiger. Zusätzlich können vom Steuerpflichtigen weitere
Belege angefordert werden, die innerhalb einer Frist von mindestens
zwei Monaten einzureichen sind. Andernfalls kann eine Besteuerung
von Amts wegen vorgenommen werden;
Bei der sog. Prüfung der persönlichen Situation eines
Steuerpflichtigen („examen contradictoire de la situation fiscale
personnelle“) erfolgt auf der Grundlage des Vermögens und
Lebensstandards des Steuerpflichtigen eine Überprüfung der
erklärten Einkünfte. Unter Berücksichtigung der bekannten
Ausgaben kann durch den Steuerprüfer das wahrscheinliche
Einkommen des Steuerpflichtigen geschätzt werden;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
Die „procédure de flagrance“ findet bei betrügerischen Handlungen
oder verdeckter/nicht registrierter Tätigkeit Anwendung und
ermöglicht die Erhebung von Steuern vor dem Ablauf der Frist zur
Abgabe der Erklärungen. Der Gesetzestext sieht u.a. Pfändungen
und Geldstrafen in Höhe von 10.000 € bis 30.000 € (je nach
Umsatz) vor.
Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine Prüfung auf Antrag
des Steuerzahlers erfolgen.
Zu beachten ist, dass in Frankreich offiziell keine regelmäßigen
Betriebsprüfungen vorgesehen sind.
Strafzuschläge und Zinsen
412
Für verspätet erklärte oder gezahlte Steuern sowie für Steuern, die auf
nicht deklarierte Einkünfte entfallen, werden Strafen und Zinsen
festgesetzt.
Zahlungsverzug führt zur Verzinsung der geschuldeten Summe in Höhe
von 0,40% pro Monat. Zusätzlich wird ein Strafzuschlag fällig, der bei
der Einkommensteuer und den lokalen Steuern 10% und bei den übrigen
Steuern (wie z.B. der Umsatz-, der Körperschaft- oder der
Vermögensteuer) 5% des geschuldeten Steuerbetrages beträgt.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung werden auf die zu zahlende
Steuer Verspätungszinsen in Höhe von 0,40% pro Monat nebst einem
Strafzuschlag von 10% erhoben. Die Strafe erhöht sich auf 40%, wenn
die Steuererklärung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer
behördlichen Mahnung eingereicht wird, und auf 80%, wenn der
Steuerpflichtige einer nicht deklarierten Tätigkeit nachgeht („activité
occulte“).
Bei Angabe eines zu niedrigen Einkommens werden Verzugszinsen von
0,40% pro Monat fällig. Zusätzliche Strafen in Höhe von 40% werden bei
Handlungen gegen Treu und Glauben und in Höhe von 80% bei
betrügerischen Handlungen oder Rechtsmissbrauch erhoben. Im
Rahmen der Einkommensteuer wird zusätzlich zu den Verzugszinsen ein
Strafzuschlag von 10% fällig, es sei denn der Steuerpflichtige
regularisiert seine Erklärung innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung
durch die Behörden oder unterliegt bereits den Strafen in Höhe von 40%
bzw. 80%.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
65
Verjährung
413
66
Bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer und der territorialen
Wirtschaftsabgabe (die die Gewerbesteuer ersetzt), können
grundsätzlich nur das laufende Kalenderjahr und die drei
Kalendervorjahre einer Steuerprüfung unterzogen werden. Ungeachtet
dieser Frist können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche
Verlustvorträge, die aus weiter zurückliegenden Jahren auf Ergebnisse
noch offener Geschäftsjahre übertragen wurden, geprüft werden. Bei
betrügerischen Handlungen, die zu einer Anzeige führen, kann die
Verjährungsfrist um zwei Jahre verlängert werden. Die regelmäßige
Verjährungsfrist wird von 3 auf 10 Jahre erhöht, falls die Tätigkeit nicht
bei den zuständigen Behörden registriert wurde und keine Erklärungen
abgegeben wurden („activité occulte“). Im Rahmen der „Procédure de
flagrance“ beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Wird in Situationen, in
denen die Abgabe einer Vermögensteuer- oder Erwerbssteuererklärung
erforderlich ist, keine derartige Erklärung abgegeben, so liegt die
Verjährungsfrist bei 6 Jahren.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
D.2 Besteuerung von französischen
Unternehmen
Körperschaftsteuer: Besteuerung der Kapitalgesellschaften
Steuerpflichtige Gesellschaften
414
Aktiengesellschaften („Société Européenne“-„SE“, „Société Anonyme“„SA“ oder „Société par Action Simplifiée“-„SAS“),
Kommanditgesellschaften auf Aktien, französische Betriebstätten
ausländischer Kapitalgesellschaften und prinzipiell auch Gesellschaften
mit beschränkter Haftung („Société à Responsabilité Limitée“, „SARL“)
unterliegen der Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“).
Offene Handelsgesellschaften („Société en Nom Collectif“, „SNC“) sowie
Kommanditgesellschaften („Société en Commandite Simple“, „SCS“) für die Komplementäranteile – können für die Körperschaftsbesteuerung
optieren. Andererseits kann eine Familien-„SARL“, die im Prinzip der
Körperschaftsteuer unterliegt, für die Einkommensteuer optieren. Diese
Entscheidung kann nicht widerrufen werden. Der Gewinnanteil der
Kommanditisten unterliegt zwingend der Körperschaftsteuer auf Ebene
der Kommanditgesellschaft.
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
415
Das zu versteuernde Einkommen wird aus der Handelsbilanz abgeleitet,
wobei gegebenenfalls steuerliche Korrekturen (z.B. Abzug steuerfreier
oder reduziert besteuerter Einkünfte oder Hinzurechnung steuerlich
nicht abziehbarer Ausgaben) erfolgen.
Territorialität der Körperschaftsteuer
416
In Frankreich gilt das Territorialitätsprinzip.
Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz in Frankreich oder
im Ausland unterliegen der französischen Körperschaftsteuer nur mit
dem in Frankreich erzielten Gewinn. Gewinne einer Gesellschaft mit Sitz
im Ausland gelten unter dem Vorbehalt eines von dieser Regel
abweichenden Doppelbesteuerungsabkommens als in Frankreich erzielt,
soweit diese:
►
Auf eine Betriebstätte in Frankreich (der Begriff der Betriebstätte
geht insbesondere aus der Definition in Artikel 2 Absatz 7 des
Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Frankreich
(s. Anhang) und den diesbezüglichen Kommentaren hervor)
entfallen, oder;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
67
►
►
Durch einen vollständigen Geschäftszyklus in Frankreich entstanden
sind, z.B. Kauf und Verkauf von Waren innerhalb Frankreichs, und;
Uber einen abhängigen Vertreter in Frankreich erzielt werden.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips werden Einkünfte einer
ausländischen Tochtergesellschaft oder Betriebstätte unter Vorbehalt
der DBA-Bestimmungen nicht in Frankreich besteuert. Die mit diesen
Einkünften verbundenen ausländischen Steuergutschriften können in
Frankreich grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (zu den
Ausnahmen vgl. Rz. 429, Dividenden).
Ebenso sind Ausgaben, die eine französische Muttergesellschaft
zugunsten ausländischer Tochtergesellschaften tätigt, in Frankreich
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Verluste einer ausländischen
Tochtergesellschaft können nicht mit französischen Einkünften der
Muttergesellschaft verrechnet werden. Ist jedoch bei Auslandsverlusten
im Ausland keine Geltendmachung dieser Verluste möglich, besteht die
Möglichkeit, sich u. U. auf die EuGH-Rechtssprechung in der
Rechtssache Marks & Spencer vom 13. Dezember 2005 (RS C-446/03)
und Folgeentscheidungen zu berufen.
Lizenzerträge
417
Lizenzerträge, die eine französische Gesellschaft aus Patenten erhält,
werden nicht dem Rohertrag hinzugerechnet, wenn die zugrunde
liegenden industriellen Schutzrechte als Anlagevermögen bilanziert sind.
Sie werden - ab dem zweiten Geschäftsjahr nach dem Erwerb, wenn
entgeltlich erworben - gesondert mit einem reduzierten
Körperschaftsteuersatz besteuert. Dieser Steuersatz beträgt 15% für
körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl.
Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen.
Diese ermäßigte Besteuerung ermöglicht attraktive Steuerplanungen.
Bewertung der Aktiva
418
In der Regel wird das Anlagevermögen mit den ursprünglichen
Nettoanschaffungskosten einschließlich Anschaffungsnebenkosten wie
Zölle, Installations- und Montagekosten bewertet. Die Umsatzsteuer
gehört nicht zu den Anschaffungskosten, sofern sie als Vorsteuer
geltend gemacht werden kann.
419
Grundsätzlich können auf Wirtschaftsgüter steuerlich abzugsfähige
Abschreibungen vorgenommen werden. Sollte sich der Wert der Aktiva
(mit Ausnahme des immateriellen Anlagevermögens und der Vorräte)
erhöhen, können unter gewissen Bedingungen Zuschreibungen bis zur
Höhe des Marktwertes vorgenommen werden. Der Betrag des
Wertzuwachses ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
68
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
420
Vorräte werden mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
Marktwert zum Schluss des Geschäftsjahres bewertet, wobei in der
Bilanz grundsätzlich die Anschaffungskosten ausgewiesen werden. Ist
der Marktwert geringer, wird eine gesonderte Wertberichtigung in Form
einer Rückstellung gebildet. Vorratsvermögen kann auch mit den
durchschnittlichen Anschaffungskosten bewertet werden. Die „First-inFirst-out” („FIFO”) Methode, sowie die „Coût Unitaire Moyen Pondéré“
(„CUMP“ - Methode des gewogenen Durchschnitts) dürfen angewandt
werden, andere Verbrauchsfolgeverfahren, z.B. „Last-in-First-out”
(„LIFO”) sind nicht zulässig.
421
Forderungen und Schulden werden zum Nominalwert bilanziert. Die
endgültige und zweifelsfreie Uneinbringlichkeit einer Forderung führt zu
einem außerordentlichen Verlust. Bestehen am Ende des
Geschäftsjahres ganz oder teilweise Zweifel an der Einbringbarkeit einer
Forderung, kann eine Rückstellung gebildet werden.
Forderungen und Schulden in ausländischer Währung (z.B. US-Dollar,
Yen, usw.) sind am Ende des Geschäftsjahres entsprechend dem
Wechselkurs zum Bilanzstichtag zu bewerten und in der Bilanz in Euro
auszuweisen. Wechselkursgewinne oder -verluste sind zu
berücksichtigen.
422
Wertpapiere sind grundsätzlich zum Anschaffungspreis in der Bilanz
anzusetzen, sie unterliegen jedoch einer Bewertung am Ende des
Geschäftsjahres, wobei die Bewertungsmethode von der Art der
Beteiligung abhängt. Nicht realisierte Wertsteigerungen bleiben
unberücksichtigt, wohingegen bei erwarteten Wertminderungen
grundsätzlich eine steuerlich abzugsfähige Rückstellung gebildet werden
kann.
Rücklagen und Rückstellungen
423
In Frankreich wird zwischen Rücklagen („réserves“) - kumulierten
Gewinnen - und Rückstellungen („provisions“) unterschieden.
Kapitalrücklagen kennt man in Frankreich nicht.
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage in
Höhe von 10% des Gesellschaftsstammkapitals zu bilden. Bis zur
Erreichung der endgültigen Höhe sind jährlich mindestens 5% des
Gewinns nach Steuern in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Andere
Rücklagen können gemäß Satzung oder Gesellschafterbeschluss gebildet
werden.
Von den Rückstellungen für Wertberichtigungen sind die
reglementierten Rückstellungen und die Rückstellungen für Risiken und
Aufwendungen zu unterscheiden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
69
Reglementierte Rückstellungen (vergleichbar mit den Sonderposten mit
Rücklageanteil in Deutschland) werden nicht für tatsächliche Ausgaben
oder Verluste gebildet, sondern beruhen auf steuerlichen
Begünstigungen. Reglementierte Rückstellungen sind beispielsweise:
►
Investitionsrückstellungen für Mitarbeiterbeteiligungen;
►
Rückstellungen für Preissteigerungen bei Vorräten.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Rückstellungen für Risiken und
Aufwendungen setzt einen entsprechenden Ausweis in der Bilanz
voraus. Die zugrunde liegenden Ausgaben oder Verluste müssen klar
feststellbar sein und ihren Ursprung im laufenden Geschäftsjahr haben.
Darüber hinaus muss die Rückstellung für einen abzugsfähigen Verlust
bzw. eine abzugsfähige Aufwendung gebildet worden sein. Bei Eintritt
des Verlustes oder des Aufwandes erfolgt eine Verrechnung mit der
Rückstellung, während die Rückstellung ertragswirksam aufzulösen ist.
Ausgaben
424
Ausgaben im unmittelbaren Interesse des Unternehmens sind
grundsätzlich abzugsfähig. Nur bis zu einer bestimmten Höhe
abzugsfähig sind insbesondere die jährlichen Abschreibungen von
Personenkraftwagen sowie Leasingraten. Unangemessene Ausgaben
sind nicht oder nur zum Teil abzugsfähig. Besondere
Informationspflichten gegenüber den Steuerbehörden bestehen
hinsichtlich der Vergütungen, Reisekosten und sonstigen Ausgaben für
die höchstbezahlten Mitarbeiter.
Wertberichtigung und Abschreibungen
425
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Abschreibungen setzt einen
genauen buchmäßigen Nachweis voraus, wobei sich die Nutzungsdauer
abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter in der Regel nach der
Zugehörigkeit zu den verschiedenen Wirtschaftszweigen richtet. Seit
Einführung der „IFRS“-Grundsätze Anfang 2005 erfolgt jedoch die
Abschreibung einzelner abtrennbarer Bestandteile eines
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens individuell entsprechend der
jeweiligen Nutzungsdauer.
Maschinen sowie zum überwiegenden Teil Büroausstattung,
Wirtschaftsgüter für die wissenschaftliche Forschung, Lager- und
Hotelausstattung können degressiv abgeschrieben werden. Entgeltlich
erworbene Software kann über 12 Monate abgeschrieben werden. Die
Abschreibungsdauer für Patente oder industrielles Know-how richtet
sich nach ihrer Schutz- bzw. Nutzungsdauer.
Das Haushaltgesetz für 2013 sieht unter mehreren Bedingungen eine
Sonderabschreibung für die Anschaffung von Kapitalbeteiligungen an
70
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
innovativen KMU vor. Steuerlich unzulässig sind Abschreibungen für
Grundstücke, Goodwill (Firmenwert, Kundenstamm, …) sowie in der
Regel auch für Warenzeichen. Tatsächliche Wertverluste nicht
abschreibungsfähiger Anlagen können unter bestimmten
Voraussetzungen durch eine Rückstellung berücksichtigt werden.
Veräußerungsgewinne
426
Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen werden steuerlich
entweder als kurzfristige („plus-values à court terme“) oder langfristige
(„plus-values à long terme“) Veräußerungsgewinne eingestuft.
Grundsätzlich gelten als langfristige Veräußerungsgewinne nur noch
Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen und laufende Gebühren
aus Urheberrechten.
Für Veräußerungsgewinne aus Patenten ist ein reduzierter Steuersatz
von 15% für körperschaftssteuerpflichtige Unternehmen und 16% zzgl.
Sozialabgaben für Unternehmen, die der Einkommensteuer unterliegen,
anwendbar, sofern der Veräuβerer und der Erwerber keine verbundenen
Unternehmen sind. Dies setzt jedoch voraus, dass im Falle einer
entgeltlichen Patentenanschaffung der Inhaber wenigstens 2 Jahre lang
Besitzer der Patente gewesen ist.Die kurzfristigen
Veräußerungsgewinne gelten als laufender Gewinn und unterliegen dem
allgemeinen Körperschaftsteuersatz (vgl. Rz. 427).
Veräußerungsverluste aus Patenten stellen unabhängig davon, wie lange
sich das Patent im Eigentum des Unternehmens befand, kurzfristige
Veräußerungsverluste dar und werden folglich mit den Gewinnen des
Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung erfolgte, verrechnet.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf langfristiger Beteiligungen sind
für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2013 beginnen bzw. ab dem
21. September 2012 enden, zu 88% steuerlich freigestellt (statt wie
zuvor zu 95%); eine Quote in Höhe von 12% (früher 5%) der
Veräußerungsgewinne unterliegt folglich dem normalen Steuersatz.
Außerdem wird nicht mehr der Netto-Aufpreis belastet, sondern der
Brutto-Aufpreis, so dass Wertminderungen nicht mehr geltend gemacht
werden können. Langfristige Veräußerungsverluste sind nicht mehr
abzugsfähig.
Steuersätze der Körperschaftsteuer
427
Der Steuersatz für 2014 beträgt 33 1/3%, allerdings ist ab einer
Körperschaftsteuerbelastung von 763.000 € ein Zuschlag in Höhe von
3,3% der Körperschaftsteuer als „Contribution Sociale sur les Bénéfices“
(„CSB“) hinzuzufügen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
71
Kleinere Unternehmen, die die folgenden drei Bedingungen erfüllen,
unterliegen nicht der Sozialbeitragspflicht „CSB“ und unterliegen mit
einem Anteil ihrer Gewinne (≤ 38.120 €) einem ermäβigten
Körperschaftsteuersatz zu 15%:
►
Umsatz von weniger als 7,63 Mio. Euro;
►
Voll eingezahltes Stammkapital;
►
Kapitalanteile, die mindestens in Höhe von 75% von natürlichen
Personen oder Gesellschaften derselben Größenordnung gehalten
werden.
Für Wirtschaftsjahre mit Abschluss nach dem 31. Dezember 2013
unterliegen Gesellschaften mit einem Umsatz über 250 Mio. Euro einem
Sonderzuschlag in Höhe von 10,7% auf den Körperschaftsteuerbeitrag
zu 33 1/3% woraus sich ein effektiver Steuersatz von 38% (CSB
inklusive) ergibt.
Das zweite Steueränderungsgesetz für 2012 sieht vor, dass ein Teil des
Zuschlages von 10.7% zeitgleich mit der letzten Körperschaftsteuervorauszahlung zu bezahlen ist.
Diese Vorauszahlung beläuft sich für Gesellschaften, deren Einkommen
unter 1 Mrd. Euro liegt, auf 75% des Zuschlages, und auf 95% für
diejenigen Gesellschaften, deren Umsatz diese Grenze überschreitet.
Diese neue Vorschrift verpflichtet die betroffenen Gesellschaften und
insbesondere auch die Organträger eines Organkreises dazu, ihr zu
versteuerndes Einkommen des Wirtschaftsjahres zu schätzen.
Zinsen auf Nachzahlungen finden grundsätzlich Anwendung, wenn die
Abweichung zwischen geschätzter Steuerlast und tatsächlicher
Steuerlast mindestens 20% der tatsächlichen Steuerlast und mindestens
100.000 € bzw. 400.000 € (je nach Höhe des Umsatzes der
Gesellschaft) beträgt.
Verluste
428
Verlustvortrag
Die Steuerverluste können im Prinzip in Frankreich unbegrenzt auf
spätere Wirtschaftsjahre vorgetragen werden. Jedoch ist der Betrag der
Verlustvorträge, der angerechnet werden kann, in seiner Höhe
beschränkt. Verlustvorträge sind nur noch bis zu einem Betrag von 1
Mio. € voll abzugsfähig. Von darüber hinaus gehenden Einkünften dürfen
Verlustvorträge nur zu 50% (früher 60%) abgezogen werden. 50%
(früher 40%) der 1 Mio. € übersteigenden Einkünfte führen also zu
Steuerzahlungen, obwohl noch Verlustvorträge vorhanden sind. Die
Anwendung des neuen Prozentsatzes gilt für Wirtschaftsjahre mit
Abschluss nach dem 31. Dezember 2013.
72
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 4. Juli 2012 enden, wurden durch das
zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 weitere Einschränkungen bei
steuerlichen Verlustvorträgen umgesetzt (bereits zuvor führte die
Änderung der tatsächlichen Tätigkeit oder des Gesellschaftszwecks zum
Wegfall der Verlustvorträge, doch waren diese Begriffe bis dato nicht
gesetzlich definiert).
Eine „Änderung der Geschäftstätigkeit”, die zu einem Wegfall der
Verlustvorträge führt, liegt vor, wenn eine Geschäftstätigkeit
hinzugefügt oder beendet wird und dies im betroffenen oder im
folgenden Wirtschaftsjahr zu einer Erhöhung oder einer Verringerung
um mehr als 50% entweder des Umsatzes oder der durchschnittlichen
Anzahl der Mitarbeiter und des durchschnittlichen Anlagevermögens
führt (jeweils im Vergleich zum letzten Wirtschaftsjahr vor der Änderung
der Geschäftstätigkeit).
Gesellschaften, die über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten nicht
mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen / ihre „Produktionsmittel“
verlieren oder die nicht mehr über ihre “Produktionsmittel” verfügen /
ihre „Produktionsmittel“ verlieren, bevor anschließend die Mehrheit
ihrer Anteile übertragen wird, können ihre Verlustvorträge nicht mehr
nutzen (zuvor hatte der Gesetzgeber diesbezüglich nichts Genaues
vorgesehen und die Rechtsprechung war auch bei längeren
Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit recht nachsichtig, was den
Wegfall der Verlustvorträge anbelangt).
Gesellschaften können dennoch ihre Verlustvorträge weiter nutzen,
wenn eine verbindliche Genehmigung seitens der Finanzverwaltung
eingeholt wird, was folgende Nachweise erfordert:
►
►
Der zeitweise Verlust von Produktionsmitteln hat außersteuerliche
Gründe oder;
Die Änderung der Geschäftstätigkeit ist für die Fortführung des
Geschäftes und die Erhaltung von Arbeitsplätzen unerlässlich.
Verlustrücktrag
Für Geschäftsjahre, die ab dem 21. September 2011 beginnen, können
Verluste bis zu einem Betrag von 1Mio. Euro vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums
abgezogen werden (zuvor bestand diese Rücktragsmöglichkeit für die
drei vorausgehenden Veranlagungszeiträume und war in ihrem Betrag
nicht beschränkt). Mit der hieraus resultierenden Forderung kann die
Körperschaftsteuer der fünf auf das Geschäftsjahr der
Verlustfeststellung folgenden Geschäftsjahre beglichen werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
73
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann nach Ablauf dieser Frist eine
Auszahlung der Forderung (in voller Höhe oder teilweise) bewirkt
werden.
Steuergutschriften
Ausländische Steuergutschriften
429
Grundsätzlich werden ausländische Steuergutschriften aufgrund des
Territorialitätsprinzips in Frankreich nicht berücksichtigt. Im Ausland
besteuerte Einkünfte, die in Frankreich ebenfalls steuerpflichtig sind,
werden aus diesem Grunde nur in Höhe des Nettobetrages nach Abzug
der ausländischen Steuerlast besteuert. Abweichend davon sehen die
von Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, z.B.
mit Deutschland, Österreich und der Schweiz, häufig die Anrechnung
einer im Ausland einbehaltenen Quellensteuer vor.
Dividendenausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften an ihre
französische Muttergesellschaft sind unter bestimmten
Voraussetzungen in Frankreich steuerbefreit, jedoch ist eine
Kostenpauschale in Höhe von 5% der Dividendenausschüttungen bei der
Gewinnermittlung dem steuerlichen Gewinn der Muttergesellschaft
hinzuzurechnen (vgl. Rz. 432).
Steuergutschrift für Forschung („crédit d’impôt recherche“)
430
Forschungsausgaben des Unternehmens berechtigen zu einer
Steuergutschrift, die in ihrer Art in Europa einzigartig ist. Jährlich
werden im Rahmen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung
fast 6 Mrd. Euro geltend gemacht. Frankreich ist somit für
Unternehmen, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind, ein
besonders attraktiver Standort.
Geförderte Ausgaben sind insbesondere:
►
►
►
Abschreibungen von überwiegend der Forschung dienenden Aktiva,
die im Neuzustand erworben bzw. hergestellt worden sind;
Personalausgaben für ausschließlich in der Forschung tätige
Mitarbeiter;
Sonstige Ausgaben, die pauschal auf 75% der oben genannten
Abschreibungen und 50% der oben genannten Personalkosten
festgesetzt werden.
Forschungsausgaben werden berücksichtigt, sofern sie:
►
74
Im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Ergebnisses
berücksichtigt werden;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
Auf Forschungsarbeiten zurückzuführen sind, die in einem
Mitgliedsstaat der EU oder der EWG ausgeführt wurden, sofern
zwischen diesem Staat und Frankreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht, welches ein
Amtshilfeverfahren zur Bekämpfung von Steuerumgehung vorsieht.
Weltweite Ausgaben, die ab dem 1. Januar 2014 zum Schutz, zur
Wartung und Anmeldung der Patente sowie zur Technologiebeobachtung
entstehen, werden ebenso berücksichtigt.
Forschungsausgaben, die im Rahmen von Forschungsarbeiten anfallen,
die an private Unternehmen oder staatlich zugelassene Fachleute
vergeben wurden, berechtigen nur bedingt zu einer Steuergutschrift.
Die Steuergutschrift beträgt für Forschungsausgaben bis zu 100 Mio.
Euro 30% der Investitionen. Für die darüber hinausgehenden
Aufwendungen beträgt der Satz der Steuergutschrift nur 5%. Ende 2012
wurde ebenfalls eine Steuervergünstigung zur Förderung der
Beschäftigung und der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen („crédit impôt
compétitivité emploi“ – „CICE“). Die Steuergutschrift beträgt 4% der in
2013 ausbezahlten Löhne, sofern diese nicht as Zweieinhalbfache der
Mindestlohngrenzen überschreiten. Der Prozentsatz liegt bei 6% für die
2014 ausbezahltenen Löhne.
Gleichzeitig wurde für kleine und mittlere Unternehmen eine
Steuervergünstigung für Innovationsausgaben geschaffen. Die
Steuergutschrift beträgt 20% der in den Anwendungsbereich der
Steuergutschrift fallenden Innovationsausgaben, die jedoch jährlich nur
in Höhe von maximal 400.000€ berücksichtigt werden. Ein
Unternehmen kann also jedes Jahr im Rahmen dieser Steuergutschrift
bis zu 80.000€ Steuern einsparen.
Die Steuergutschrift wird auf die Körperschaftssteuerschuld bzw.
Einkommensteuerschuld angerechnet. Übersteigt die Gutschrift die für
das Jahr der getätigten Forschungsausgaben fällige Steuer, so entsteht
eine Forderung gegenüber dem französischen Staat.
Grundsätzlich kann eine Auszahlung der Forderung beantragt werden,
wenn über drei Jahre hinweg keine vollständige Anrechnung möglich ist.
Für 2009 und 2010 konnte ausnahmsweise eine umgehende
Auszahlung beantragt werden. Seit 2011 sind nur bestimmte
Unternehmen berechtigt, eine umgehende Auszahlung der Forderung zu
beantragen (KMU im Sinne des EU-Rechts, neu gegründete
Unternehmen, Unternehmen mit dem Status „junge und innovative
Unternehmen“ („jeunes entreprises innovantes“) und Unternehmen, die
einem Insolvenzverfahren unterliegen).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
75
Dividendenausschüttungen
431
Um die Steuerausfälle durch die Aufhebung der Quellensteuer auf
französische Dividenden, die an ausländische Investmentfonds
ausgeschüttet werden, auszugleichen, sieht das zweite
Steueränderungsgesetz für 2012 vor, dass ausschüttende
Gesellschaften eine neue Steuer von 3% auf Dividenden zu leisten haben.
Französische und ausländische Gesellschaften sowie sonstige
Körperschaften und Organisationen, die in Frankreich der
Körperschaftsteuer unterliegen, mit Ausnahme bestimmter
Investmentvehikel und kleiner und mittlerer Unternehmen (nach
europarechtlicher Definition) unterliegen dieser Abgabe auf (offene und
verdeckte) Gewinnausschüttungen mit einigen besonderen Ausnahmen,
insbesondere:
►
►
Ausschüttungen innerhalb eines Organkreises („intégration fiscale“),
einschließlich Gewinnausschüttungen im Jahr des Austritts aus der
Organschaft, wenn die Ausschüttung vor dem Austritt erfolgte;
Sachausschüttungen in Form von Aktien (unter gewissen
Bedingungen).
Diese Abgabe soll steuerlich keine abzugsfähige Betriebsausgabe
darstellen und nicht auf Steuervergütungsbeträge und Erstattungen aus
Verlustrückträgen anrechenbar sein. Die Abgabe ist bis zum Ende des
zweiten Monats zu zahlen, der der Auszahlung der Gewinnausschüttung
folgt. Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten mit Ende des
Wirtschaftsjahres als realisiert.
Die neue Abgabe ist auf Gewinnausschüttungen anwendbar, die nach
Veröffentlichung des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes für 2012
erfolgen (d.h. ab dem 17. August 2012).
Auch Gewinne von französischen Betriebsstätten ausländischer
Gesellschaften (nach Abzug der französischen Körperschaftsteuer) sind
hiervon betroffen (sie gelten grundsätzlich als an ausländische
Gesellschafter ausgeschüttet, vgl. Rz. 442), es sei denn, sie werden in
den Betrieb in Frankreich investiert. Die Gewinnausschüttungsvermutung findet jedoch keine Anwendung auf „Ausschüttungen“ von
französischen Zweigniederlassungen von in der EU niedergelassenen
Gesellschaften, deren tatsächliche Geschäftsführung sich in der EU
befindet und die in ihrem Sitzstaat der Körperschaftsteuer unterliegen.
Schachtelprivileg
432
76
Dividendenerträge aus einer Beteiligung von mindestens 5% am Grundbzw. Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft unterliegen nach
internem französischem Recht einem Schachtelprivileg. Die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Steuerbefreiung beträgt jedoch nicht 100%, da die Muttergesellschaft
bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns grundsätzlich einen
Kostenanteil in Höhe von 5% der Dividendenausschüttung (inkl.
Gutschriften aus ausländischer Quelle) dem steuerpflichtigen Gewinn
hinzuzurechnen hat.
Die Hinzurechnung dieser Kostenpauschale führt bei Bestehen einer
Organschaft zu keiner Besteuerung, da der Organträger bei der
steuerlich konsolidierten Gewinnermittlung den Kostenanteil in Höhe
von 5% steuermindernd geltend machen kann. Diese Regelung gilt
jedoch nicht für Dividendenausschüttungen, die im ersten Geschäftsjahr
nach Gründung der Organschaft vorgenommen werden.
Voraussetzung für das Schachtelprivileg ist, dass die Aktien oder Anteile
an der ausschüttenden Gesellschaft namentlich entweder bei der
Muttergesellschaft oder bei einem durch die Finanzverwaltung
ermächtigten Finanzinstitut registriert sind. Zusätzlich müssen die
Anteile oder Aktien gegen Kapitaleinlagen der Muttergesellschaft
ausgegeben oder vom Anteilseigner mit der Verpflichtung erworben
worden sein, die Anteile mindestens zwei Jahre zu halten.
Zinsen
433
Zinszahlungen an Nicht-Ansässige sind grundsätzlich (ohne Einhaltung
weiterer Formalitäten) quellensteuerbefreit, sofern der
Bezugsberechtigte nicht in einem nicht kooperierenden Land oder
Territorium (Etat ou territoire non coopératif) ansässig ist.
Ist der Bezugsberechtigte jedoch in einem solchen Staat ansässig (die
Liste der betroffenen Staaten wird jedes Jahr neu veröffentlicht), so
unterliegt jede Zinszahlung grundsätzlich einer Quellensteuer i.H.v. 75%,
es sei denn, der Zinsschuldner ist in der Lage nachzuweisen, dass die
Geschäfte, die der Zinszahlung zugrunde liegen, eine hauptsächliche
Zielsetzung oder Wirkung haben, die nicht in der Verlagerung dieser
Einkünfte in einen nicht kooperierenden Staat besteht.
Bei Gesellschafterdarlehen sind Fremdfinanzierungsregelungen nach
nationalem Recht zu beachten. Für die Abzugsfähigkeit von
Gesellschafterzinsen von Konzernunternehmen gelten folgende
Regelungen:
Zinsen, die eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft
für ein Darlehen durch eine nahestehende Person zahlt, sind nur dann
abzugsfähig, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Das Stamm- oder
Grundkapital der Gesellschaft muss in voller Höhe einbezahlt sein. Der
Zinssatz darf bei Gesellschafterdarlehen den durchschnittlichen
effektiven Bankzinssatz (Jahreszinssatz) für Darlehen an Unternehmen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
77
mit variabler Verzinsung und einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren
(für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht
beträgt der Zinssatz für 2014 2.79%) nicht überschreiten. Bei Darlehen
an verbundene Gesellschaften gilt ebenfalls dieser Zinssatz oder der
marktübliche Zinssatz, falls dieser höher ist.
Zinsen, die den maximalen Zinssatz überschreiten, sind dem zu
versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
Im Falle einer Unterkapitalisierung sind auch Zinsen, die den maximalen
Zinssatz nicht überschreiten, dem zu versteuernden Einkommen
hinzuzurechnen. Eine Unterkapitalisierung liegt vor, wenn folgende
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
►
►
►
Die Summe der an Konzernunternehmen gezahlten Zinsen beträgt
mehr als 25% des Betriebsergebnisses (vor Abzug bestimmter
Posten) des darlehensnehmenden Unternehmens;
Die von Konzernunternehmen gewährten Darlehen überschreiten
150% des Eigenkapitals der darlehensnehmenden Gesellschaft;
Die Gesellschaft erhält weniger Zinsen von Konzernunternehmen als
sie an Konzernunternehmen zahlt.
Beträgt der theoretisch hinzuzurechnende Betrag weniger als
150.000 € oder kann das Unternehmen nachweisen, dass seine
Verschuldung unter der Konzernverschuldung liegt, so erfolgt keine
Hinzurechnung. In Deutschland beläuft sich der entsprechende Betrag
auf 3 Mio. Euro; d.h. in Frankreich sind die KMU grundsätzlich stärker
von der Abzugsbeschränkung betroffen.
Die hinzugerechneten Zinsen können unter bestimmten Bedingungen in
den Folgejahren als Abzug geltend gemacht werden.
Gemäß Artikel 223 B Absatz 7 des französischen Steuergesetzbuches
(„CGI“) muss eine Organträgerin (im Jahr des Kaufs und in den 14
folgenden Jahren bzw. seit dem 1. Januar 2007 in den 8 folgenden
Jahren) einen Teil der finanziellen Aufwendungen aller
Organgesellschaften zum Gesamtertrag der Organschaft hinzurechnen,
wenn eine Gesellschaft der Organschaft von Personen, die diese
Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, die Beteiligung an einer
anderen Gesellschaft kauft, die auch Mitglied der Organschaft wird. Seit
dem 1. Januar 2007 findet diese Regelung auch Anwendung, wenn die
erworbene Gesellschaft mit der erwerbenden Gesellschaft oder einer
anderen Organgesellschaft verschmolzen wird.
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen, sind
finanzielle Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen (oder für
die eine Vermutung besteht, dass sie sich auf den Erwerb einer
Beteiligung beziehen) nicht abzugsfähig, wenn die erwerbende
78
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Gesellschaft nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass sie
(oder eine andere französische Gesellschaft der Gruppe) tatsächlich die
Geschäftsführungsentscheidungen im Hinblick auf die Beteiligung trifft
und eine Kontrolle über oder einen Einfluss auf die erworbene
Gesellschaft ausübt. Diese Regelung greift jedoch unter gewissen
Voraussetzungen nicht (wenn der Wert der Beteiligung weniger als
1 Mio. Euro beträgt, wenn das Unternehmen in der Lage ist,
nachzuweisen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht über Darlehen
finanziert wurde, oder wenn die Verschuldung auf Gruppenebene über
der Verschuldung des Unternehmens liegt).
Ende 2013 wurde Artikel 212 bis des französischen Steuergesetzbuches
aktualisiert, so dass Gesellschaften mit jährlich mehr als 3 Mio.
Nettofinanzaufwendungen bezüglich der Überlassung von Geldsummen
an eine fremde Gesellschaft steuerlich 25% der Ausgaben wieder
hinzurechnen müssen. Es können also nur noch 75% (zuvor 85%) der
Nettofinanzaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden.
Das Haushaltsgesetz für 2014 hat eine weitere Beschränkung
geschaffen. Gesellschaften mit Geschäftsabschluss ab dem 25.
September 2013 sind Artikel 212 I des frz. Steuergesetzbuches
unterworfen. Demzufolge sind Zinsen, die an eine verbundene
Gesellschaft bezahlt werden, nur abzugsfähig, sofern sie:
►
Vom Darlehensgeber versteuert werden;
►
Und die Steuer im Ausland mindestens ein Viertel der in Frankreich
gegebenenfalls zu zahlenden Steuer beträgt.
Lizenzgebühren
434
Lizenzgebühren, die für Patente, Warenzeichen, „Copyrights“ oder
„Know-how“ an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen unter
gewissen Umständen nach nationalem französischem Recht einer
Kapitalertragsteuer von 33 1/3%. Dieser Satz verringert sich aufgrund
von DBA-Regelungen auf 0% für Deutschland und Österreich und unter
bestimmten Voraussetzungen auf 5% für die Schweiz. Um einen
Anspruch auf diese Reduzierung bzw. Befreiung zu haben, muss ein
bestimmtes Verfahren eingehalten werden.
Eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer ist darüber hinaus unter
bestimmten Voraussetzungen für Lizenzgebühren vorgesehen, die eine
französische Gesellschaft an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU
ansässige Muttergesellschaft zahlt. Unter anderem müssen folgende
Voraussetzungen gegeben sein:
►
Mindestbeteiligung der Muttergesellschaft an der
Tochtergesellschaft von 25%;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
79
►
►
►
Ununterbrochene Mindesthaltedauer der Beteiligung von
24 Monaten (oder Halteverpflichtung von 24 Monaten);
Unbeschränkte Steuerpflicht der Tochter- und der
Muttergesellschaft;
Organisation der Tochtergesellschaft in einer der folgenden
Gesellschaftsformen französischen Rechts: „SARL“ (GmbH), „SA“
(Aktiengesellschaft), „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft), „SCS“
(Kommanditgesellschaft auf Aktien), „SE“ (Europäische
Gesellschaft).
Seit dem 1. März 2010 unterliegen Lizenzgebühren einer Quellensteuer
i.H.v. 75%, wenn sie an Personen gezahlt werden, die in einem nicht
kooperierenden Land oder Territorium niedergelassen oder ansässig
sind.
Managementgebühren
435
An Nichtansässige gezahlte Managementgebühren unterliegen
grundsätzlich einem Quellensteuerabzug von 33 1/3%. Zu beachten ist,
dass nach den DBA mit Deutschland, Österreich und der Schweiz die
Managementgebühren in Frankreich steuerfrei sind, sofern der
Empfänger dort keine ständige gewerbliche Einrichtung hat.
Verrechnungspreise
436
Verrechnungspreise für Transaktionen zwischen verbundenen
Unternehmen sind grundsätzlich nach dem Fremdvergleichsprinzip
(„dealing at arm’s-length“) zu ermitteln (vgl. Rz. 446).
Organschaft in Frankreich
437
Eine körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die unmittelbar oder
mittelbar mindestens 95% der Anteile an einer anderen französischen
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft hält, kann mit dieser
Gesellschaft eine Organschaft errichten, sofern die Muttergesellschaft
nicht selbst zu 95% von einer französischen
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft gehalten wird, die von dieser
Organschaft ausgeschlossen ist.
Die Organschaft ermöglicht, Verluste und Gewinne der verschiedenen
Gesellschaften des Organkreises zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt
nach getrennter Aufstellung der Bilanzen der jeweiligen Gesellschaften
und Korrekturen zur Zwischengewinneliminierung. Die Steuerschuld
trägt der Organträger.
Im Gegensatz zu Deutschland sind die Umsatzsteuer und die
Gewerbesteuer von der Organschaft ausgeschlossen. Unter gewissen
80
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, auf Ebene der einer
Unternehmensgruppe vorstehenden Gesellschaft die Bezahlung der
Umsatzsteuer der zu der Gruppe gehörenden Gesellschaften zu
zentralisieren und gegebenenfalls auch eine zentrale Rückerstattung
von Umsatzsteuerkrediten zu bewirken (insbesondere müssen hierzu
mindestens 50% des Kapitals oder der Stimmrechte der zu der Gruppe
gehörenden Gesellschaften von der vorstehenden Gesellschaft mittelbar
oder unmittelbar gehalten werden und die einzelnen Gesellschaften
verpflichtet sein, elektronische Steuererklärungen bei der „Direction
Générale des Entreprises“ abzugeben).
Um der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache „Papillon“, C-418/07, 27.
November 2008) Rechnung zu tragen, sind die Regeln betreffend die
Organschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert worden (für die
Vergangenheit besteht die Möglichkeit, über ein Verfahren eine
Rückerstattung u. U. zuviel bezahlter Steuern zu bewirken). Es ist
seither möglich, auch französische Gesellschaften, die nur unmittelbar
über eine ausländische, nicht zu der Organschaft gehörende
Tochtergesellschaft gehalten werden, in die Organschaft mit
einzubeziehen, sofern diese Tochtergesellschaft in einem Mitgliedsstaat
der EU oder einem Staat der EWR, der mit Frankreich ein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Amtshilfeklausel abgeschlossen hat,
ansässig ist und dort einer der französischen Körperschaftsteuer
entsprechenden Besteuerung unterliegt.
Besteuerung von Personengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen
Personengesellschaften
438
Französische Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaften
oder Kommanditgesellschaften) unterliegen entweder der
Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer (vgl. Rz. 414). Für
Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, erfolgt
die Besteuerung auf Gesellschafterebene, obwohl die
Personengesellschaft das Steuersubjekt ist.
Sonstige Rechtsformen
439
Die Einkünfte nicht gewinnorientierter Vereinigungen unterliegen
grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, es sei denn, es handelt sich
um bestimmte Einkünfte, die mit einem reduzierten Satz von 24% (z.B.
Einkünfte aus der Vermietung eines Gebäudes) bzw. 15% (z.B.
Dividenden) besteuert werden. Anzumerken ist, dass die
Verwaltungsrichtlinie vom 15. September 1998 Kriterien zur
Bestimmung der Körperschaftsteuerpflicht einer nicht
gewinnorientierten Vereinigung vorsieht. Diese Verwaltungsanweisung
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
81
sowie die weiteren hierzu veröffentlichten Anweisungen wurden in einer
Verwaltungsanweisung vom 18. Dezember 2006 zusammengefasst
(aktuelle Referenz: BOI-IS-CHAMP-10-50-10).
D.3 Besteuerung ausländischer Unternehmen
und ausländischer Einkünfte
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
440
Bei Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte ist grundsätzlich die
Anwendbarkeit eines DBA zu prüfen. In aller Regel dient das OECDMusterabkommen als Modell für die von Frankreich abgeschlossenen
DBA. Entsprechend dem für Unternehmen geltenden
Territorialitätsprinzip werden sämtliche Einkünfte aus französischer
Quelle in Frankreich besteuert, während Einkünfte aus ausländischen
Betriebsstätten und Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften in
der Regel steuerfrei sind (vgl. Rz. 448).
Besteuerung ausländischer Unternehmen
441
Ausländische Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich der
französischen Körperschaftsteuer für in Frankreich erzielte Einkünfte.
Als solche gelten die Einkünfte einer in Frankreich gelegenen
Betriebstätte oder einer in Frankreich eingetragenen und damit dort
steueransässigen Gesellschaft.
Betriebsstätten
442
Die Gewinne von Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten
ausländischer Kapitalgesellschaften unterliegen der französischen
Körperschaftsteuer zum Regelsteuersatz.
Nach französischem Steuerrecht gelten Nettogewinne einer
Betriebsstätte grundsätzlich als an die ausländische Gesellschaft
ausgeschüttet und unterliegen damit einer Quellensteuer von 25%, es sei
denn die Betriebsstätte weist nach, dass die Gewinne nicht übertragen
wurden. Eine Befreiung von der Quellensteuer gilt für Gewinne
ausländischer Gesellschaften, die uneingeschränkt der
Körperschaftsteuer unterliegen und deren tatsächlicher Sitz sich in
einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet. Auch sehen diverse
Doppelbesteuerungsabkommen (insbesondere auch die DBA mit
Deutschland, der Schweiz und Österreich) eine Herabsetzung der
Quellensteuer auf 0% vor.
82
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Portfolioeinkünfte
443
Ausländische Gesellschaften, die in Frankreich nicht gewerblich tätig
sind, unterliegen der Kapitalertragsteuer lediglich mit ihren in
Frankreich erzielten Einkünften.
Dividendenausschüttungen von in Frankreich
körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften an ausländische
Unternehmen unterliegen grundsätzlich nach nationalem französischem
Recht einer Quellensteuer von 30% (25% bei Dividenden, die vor dem 1.
Januar 2012 ausgeschüttet wurden). Eine Befreiung von der
Quellensteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen für Dividenden
vorgesehen, die eine französische Gesellschaft an eine in einem anderen
Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft zahlt (Mutter-TochterRichtlinie). Aufgrund der entsprechenden DBA werden
Dividendenausschüttungen an deutsche, schweizerische oder
österreichische Gesellschafter, die Kapitalgesellschaften sind und eine
Mindestbeteiligung von 10% halten, grundsätzlich auf Antrag von der
Quellensteuer befreit. Es muss dafür eine festgelegte Verfahrensweise
eingehalten werden.
Werden Dividenden an eine ausländische Personengesellschaft
ausgeschüttet, so besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit,
im Hinblick auf die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
durch die Personengesellschaft „hindurchzusehen“.
Auf Dividenden, die an Bezugsberechtigte in nicht kooperierenden
Ländern oder Territorien ausgezahlt werden, findet seit dem 1. Januar
2013 eine Quellensteuer i.H.v. 75% Anwendung (zuvor war seit dem 1.
Januar 2012 eine Quellensteuer i.H.v. 55% anwendbar).
„Headquarters“ („quartiers généraux“) und Logistikzentren
444
Ausländische Gesellschaften, deren „Headquarters“ oder
Logistikzentren sich in Frankreich befinden, unterliegen einer
begünstigten Besteuerung. Die
Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage kann mit der französischen
Steuerverwaltung ausgehandelt werden und hat grundsätzlich einer
Gewinnspanne zu entsprechen, die als ein Prozentsatz der laufenden
Betriebskosten ausgedrückt werden kann.
Die Entschädigung und Erstattung von Aufwendungen zugunsten
ausländischer Arbeitnehmer, die vorübergehend in Frankreich in einem
„Headquarter“ oder Logistikzentrum arbeiten, sind steuerlich wie folgt
zu behandeln. Die gezahlten Beträge können:
1. von der Einkommensteuer freigestellt werden, so z.B.
Umzugskosten, Reisekosten, Schulgebühren oder Aufenthaltskosten;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
83
2. auf Antrag des „Headquarters“ bzw. des Logistikzentrums und unter
besonderen Bedingungen einer vereinfachten Behandlung
unterliegen: das „Headquarter“ bzw. das Logistikzentrum unterliegt
für diese gezahlten Summen der Körperschaftsteuer und die
Arbeitnehmer sind ihrerseits von Einkommensteuer freigestellt;
3. der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft u. a. die
Entsendungsprämie sowie die Erstattung von Personalkosten.
Besteuerung ausländischer Einkünfte
Steueroasen und Regelungen des Rechtsmissbrauchs
445
Eine französische körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft, die
entweder mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von mindestens
50% an einer ausländischen, niedrig besteuerten Gesellschaft hält oder
die unmittelbar ein Unternehmen im Ausland betreibt, das im Ausland
begünstigt besteuert wird, unterliegt einer erweiterten Besteuerung.
Unter einem Niedrigsteuerland ist hierbei ein Staat zu verstehen, in dem
die Besteuerung von Gewinnen bzw. Einkünften unter der Hälfte der
Steuer liegt, die in Frankreich unter entsprechenden Bedingungen
angefallen wäre (Artikel 238 A des französischen Steuergesetzbuches
„CGI“).
Die Gewinne dieses ausländischen Unternehmens unterliegen der
französichen Körperschaftsteuer, wenn es sich um eine Betriebstätte
oder Zweigniederlassung handelt. Handelt es sich bei dem ausländischen
Unternehmen um eine eigene Rechtsperson, so gilt der Anteil der
Gewinne, der der Beteiligung der französischen Muttergesellschaft
entspricht, als Kapitaleinkünfte, die als solche auf Ebene der
Muttergesellschaft zu besteuern sind. Steuerliche Verluste der
ausländischen Gesellschaft bzw. des Unternehmens sind in Frankreich
nicht abzugsfähig.
Der Schwellenwert beträgt nicht 50%, sondern nur 5%, sofern mehr als
50% der Anteile der niedrig besteuerten Gesellschaft entweder von in
Frankreich ansässigen und gemeinsam handelnden Unternehmen oder
von Unternehmen, die mittelbar oder unmittelbar unter der Kontrolle
oder Abhängigkeit eines französischen Unternehmens stehen, gehalten
werden.
Die spezielle Besteuerung findet in zwei Fällen keine Anwendung:
►
Tätigkeit/Zweck der Gesellschaft
˗
84
Für Wirtschaftsjahre, die bis zum 30. Dezember 2012 enden,
findet die Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung, wenn
die Nicht-EU-Tochtergesellschaft tatsächlich eine industrielle
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wenn das Einkommen dieser
Gesellschaft jedoch zu mehr als 20% oder 50% (je nach Fall) aus
vermögensverwaltenden Tätigkeiten oder Umsätzen mit
verbundenden Unternehmen stammt, finden die
Hinzurechnungsvorschriften Anwendung, es sei denn, die
französische Gesellschaft kann nachweisen, dass die
Einschaltung der Gesellschaft hauptsächlich aus
nichtsteuerlichen Gründen erfolgte. Seit dem 1. Januar 2010
gilt diese Ausnahme jedoch nicht mehr in Fällen, in denen die
ausländische Tochtergesellschaft in einem nicht
kooperierenden Staat oder Gebiet ansässig ist, es sei denn, die
französische Gesellschaft ist in der Lage, gewisse Nachweise
(insbesondere im Hinblick auf den Zweck und die Wirkung der
Einschaltung der ausländischen Gesellschaft) zu erbringen.
−
►
Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2012 enden,
können französische Gesellschafter von Nicht-EUTochtergesellschaften noch von einer Nicht-Anwendungs-Regel
Gebrauch machen, wenn sie nachweisen, dass die Einschaltung
der Tochtergesellschaft in einem steuergünstigen Land
hauptsächlich außersteuerlichen Zielen dient und andere
Hintergründe hat als die Verlagerung von Gewinnen in ein
steuerbegünstigtes Land. Dieser Nachweis gilt als geführt,
wenn die Tochtergesellschaft vorwiegend industrielle oder
gewerbliche Tätigkeiten in dem steuerbegünstigen Land ausübt.
Diese Regelung findet auch in Bezug auf Gesellschaften
Anwendung, die in nicht kooperativen Staaten oder Gebieten
ansässig sind.
Die Tochtergesellschaft oder unmittelbare Betriebsstätte befindet
sich innerhalb der EU, vorausgesetzt, die
Tochtergesellschaft/Betriebsstätte kann nicht als Gestaltung zur
Umgehung der französischen Besteuerung angesehen werden.
Ein ähnliches System ist auch für natürliche Personen anwendbar, die
eine Beteiligung über 10% an einer ausländischen, niedrig besteuerten
Gesellschaft halten (vgl. Rz. 468).
Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die eine in
Frankreich ansässige (natürliche oder juristische) Person an eine in einer
Steueroase ansässige Person zahlt, sind nur dann in Frankreich
steuerlich abzugsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich
Leistungen erbracht wurden und die Verrechnung dem
Fremdvergleichsprinzip („arm’s-length principle“) entspricht. Ist der
Bezugsberechtigte in einem nicht kooperierenden Land oder Territorium
ansässig, so setzt die Abzugsfähigkeit für Geschäftsjahre ab dem
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
85
1. Januar 2011 u. a. voraus, dass der Schuldner nachweist, dass die
Geschäftsvorgänge, denen die Zahlungen entsprechen, eine andere
hauptsächliche Zielsetzung und Wirkung als die Lokalisierung in dem
betreffenden ausländischen Land bzw. Territorium haben.
Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen
446
Französische Gesellschaften, die mit verbundenen Unternehmen im
Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, müssen das
Fremdvergleichsprinzip beachten. Um Gewinnverschiebungen über die
Grenze zu verhindern, müssen die zwischen den verbundenen
Gesellschaften vereinbarten Verrechnungspreise für Lieferungen oder
Dienstleistungen angemessen sein, d.h. dem Preis entsprechen, der
unabhängigen Dritten berechnet worden wäre.
Zu hohe Kaufpreise oder zu niedrige Verkaufspreise werden
steuerrechtlich korrigiert, indem der vom Fremdvergleichspreis
abweichende Betrag dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet
wird. Die französische Finanzverwaltung verfügt über die Möglichkeit,
juristische, wirtschaftliche und buchhalterische Auskünfte über die
Feststellung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen
Unternehmen anzufordern. Das Verfahren, das eine Beantwortungsfrist
von 2 bis 3 Monaten unter Androhung einer Strafe von 10.000 € pro
Prüfungsjahr vorsieht, findet jedoch grundsätzlich nur dann Anwendung,
wenn die im Rahmen einer normalen Betriebsprüfung gegebenen
Auskünfte als unzureichend erachtet werden.
Zum 1. Januar 2010 ist des Weiteren eine neue Dokumentationspflicht
im Bereich der Verrechnungspreise in Kraft getreten. Diese Regeln
finden Anwendung auf Unternehmen, deren Jahresumsatz oder
Bruttoaktiva 400 Mio. Euro oder mehr betragen bzw. die zum
Jahresabschluss mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von über
50% an dem Stammkapital oder den Stimmrechten einer in Frankreich
oder im Ausland gegründeten bzw. ansässigen juristischen Person
halten oder von einer juristischen Person, die die diese Kriterien im
Hinblick auf Umsatz bzw. Aktiva erfüllt, zu den genannten Bedingungen
gehalten werden. Auch Gesellschaften, die zu einer Organschaft
gehören, die zumindest eine Gesellschaft zählt, welche die oben
genannten Kriterien erfüllt, haben die neuen Dokumentationspflichten
zu beachten.
Diese Gesellschaften müssen der französischen Steuerverwaltung im
Falle einer steuerlichen Außenprüfung eine Dokumentation zur
Verfügung stellen, die es ermöglicht, die angewandte
Verrechnungspreispolitik mit allen verbundenen Unternehmen zu
überprüfen. Diese Dokumentation, die die bestehenden
86
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Dokumentationspflichten betreffend die einzelnen Geschäftsvorgänge
nicht ersetzt, sondern ergänzt, hat eine gewisse Anzahl von
Informationen zu enthalten, die durch den einschlägigen Gesetzestext
aufgezählt werden und die sich sowohl auf das französische
Unternehmen als auch auf die verbundenen ausländischen Unternehmen
beziehen. Ist keine Dokumentation vorhanden oder erweist sich die
Dokumentation als mangelhaft, kann eine Strafe i.H.v. 5% der
verlagerten Gewinne (mindestens jedoch 10.000 € pro Geschäftsjahr)
verhängt werden.
Am 8. Dezember 2013 ist ein neues Gesetz zur Bekämpfung von
Steuerhinterziehung und Wirtschafts- und Finanzkriminalität in Kraft
getreten. Es führt zu einer Verschärfung der Gesetzgebung in puncto
Verrechnungspreise, da eine neue jährliche Abgabepflicht bezüglich der
Hauptelemente der Verrechnungspreisdokumentation geschaffen
wurde. Unternehmen müssen diese zusammenfassende
Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von sechs Monaten nach
dem Endtermin zur Abgabe der Erklärung des Geschäftsergebnisses
übermitteln.
Dividenden
447
Ausländische Dividenden, die nach Frankreich ausgeschüttet werden,
unterliegen in einigen Fällen einem Quellensteuerabzug. Auf Antrag
kann diese Quellensteuer reduziert werden bzw. vollständig entfallen.
Grundsätzlich unterliegen die aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz ausgeschütteten Dividenden einer reduzierten 15%igen
Quellensteuer. Darüber hinaus ist die Dividendenausschüttung
zugunsten einer „SA“, „SAS“, „SE“ bzw. einer „SARL“ aus einer
deutschen oder einer österreichischen 10%igen Mindestbeteiligung von
der Kapitalertragsteuer befreit. In Deutschland ist eine
Mindestinhaberschaft von 12 Monaten vorgesehen, andernfalls liegt der
Quellensteuersatz bei 5%. Wird der Beteiligungszeitraum von 12
Monaten erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer erfüllt, wird die entrichtete fünfprozentige
Quellensteuer auf Antrag wieder erstattet. Dividenden aus der Schweiz
kommen unter gewissen Bedingungen auch in den Genuss der
Quellensteuerbefreiung, wenn der französische Empfänger eine
Beteiligung in Höhe von mindestens 10% hält.
448
Ausländische Dividenden (z.B. aus Deutschland, Österreich und der
Schweiz) werden in Frankreich grundsätzlich unter Berücksichtigung
einer Steuergutschrift besteuert, sofern nicht schachtelbegünstigte und
damit steuerfreie Dividendenerträge vorliegen (vgl. Rz. 432).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
87
Zinsen
449
Zinseinkünfte aus dem Ausland können mangels DBA zwischen
Frankreich und dem Quellenstaat einer Doppelbesteuerung unterliegen,
falls im Ausland trotz der Steuerpflicht in Frankreich eine Quellensteuer
erhoben wird. Bei Zinseinkünften aus DBA-Ländern ist für den Fall der
Einbehaltung der Quellensteuer eine Steuergutschrift in Frankreich
vorgesehen. Diese Steuergutschrift ist nicht auf spätere Geschäftsjahre
vortragbar und geht daher verloren, wenn der französische Empfänger
Verluste aufweist.
Gemäß den Regelungen der jeweiligen DBA unterliegen Zinseinkünfte
aus Deutschland, Österreich und der Schweiz keiner Quellensteuer.
Dabei ist jeweils ein besonderes Verfahren einzuhalten.
Veräußerungsgewinne
450
Im Allgemeinen sind Veräußerungsgewinne im Ansässigkeitsstaat des
Veräußerers zu besteuern. Bei Vorliegen eines DBA mit Frankreich wird
eine Doppelbesteuerung durch die Gewährung einer Steuergutschrift
vermieden, wenn französische Veräußerer auch im Ausland besteuert
werden. Den Bestimmungen der meisten DBA zufolge sind
Veräußerungserlöse aus Grundbesitz bzw. Unternehmen ausschließlich
im Belegenheitsstaat, d.h. in dem Staat, in dem der Grundbesitz bzw.
das Unternehmen liegt, zu besteuern.
D.4 Gewerbesteuer / territoriale
Wirtschaftsabgabe
451
Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde die französische Gewerbesteuer
(„taxe professionnelle“) durch die sog. „territoriale Wirtschaftsabgabe“
(„contribution économique territoriale“, kurz „CET“), ersetzt.
Die „CET“ setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
►
►
88
Zum einen die "Grundabgabe der Unternehmen" („cotisation
foncière des entreprises“, kurz „CFE“), die einen Prozentsatz des
Mietwerts der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden
grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter darstellt (d.h. bewegliche
Wirtschaftsgüter werden im Vergleich zu der Gewerbesteuer nicht
mehr berücksichtigt);
Zum anderen eine "Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen"
(„cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, kurz „CVAE“), die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
auf der Wertschöpfung basiert und zu einem in Abhängigkeit von
dem erzielten Umsatz progressiven Satz (0,01 bis 1,5%) berechnet
wird.
Die „CET“ ist auf 3% der Wertschöpfung begrenzt.
Für neugegründete Unternehmen besteht die Möglichkeit, unter
Einhaltung gewisser Bedingungen eine zeitlich begrenzte Befreiung von
der „CFE“ und eventuell auch eine (vollständige oder u.U. nur teilweise)
Befreiung von der „CVAE“ zu beantragen.
Durch die Neuregelung ergeben sich im Hinblick auf die Steuerbelastung
der Unternehmen gewisse Verschiebungen. Die produzierende Industrie
ist durch die Reform der Bemessungsgrundlage begünstigt, wohingegen
Dienstleistungsunternehmen insbesondere durch die Besteuerung der
Wertschöpfung i.d.R. eine höhere Steuerbelastung als in der
Vergangenheit zu verzeichnen haben. Auch unterliegen im
Immobilienbereich einige Steuerzahler, die in der Vergangenheit keine
Gewerbesteuer zu bezahlen hatten, nun der Besteuerung.
Diese Aspekte betreffend die territoriale Wirtschaftsabgabe sollten in die
strategische Überlegung mit einbezogen werden, wenn es gilt, die
interessanteste Vertriebsart (Eigenhändler, Handelsvertreter, usw.) für
Frankreich zu ermitteln.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
89
D.5 Umsatzsteuer
452
Die Umsatzsteuer („Taxe sur la Valeur Ajoutée“, „TVA“ vgl. Rz. 402) ist
eine auf den Mehrwert entfallende indirekte Steuer. Innerhalb der EU
sind die Umsatzsteuerregelungen durch EU-Richtlinien weitgehend
harmonisiert.
Abgesehen von bestimmten steuerbefreiten Umsätzen (insbesondere
Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, sowie
bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen) unterliegt in Frankreich
grundsätzlich jede Lieferung oder Dienstleistung der Umsatzsteuer und
berechtigt Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer. Die Einfuhr von
Waren aus Drittländern sowie der innergemeinschaftliche Erwerb sind
ebenfalls in Frankreich zu besteuern.
Seit dem 1. Januar 2014 beträgt der Regelumsatzsteuersatz 20%. Für
gewisse Produkte und Dienstleistugen bestehen zwei reduzierte
Steuersätze von 5,5% (z.B. für Nahrungsmittel - mit einigen Ausnahmen
-, gewisses medizinisches Material und Pflegedienstleistungen an ältere
abhängige oder an behinderte Personen, Gas, Strom, …) und 10% (z.B.
Verkauf von Nahrungsmitteln, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind,
d.h. Mahlzeiten in Restaurants, Mahlzeiten zum Mitnehmen und
gelieferte Mahlzeiten, die zu einem sofortigen Verkehr bestimmt sind,
Personentransport, …). Außerdem findet ein besonderer Steuersatz von
2,1% auf gewisse Waren wie z.B. Medikamente Anwendung.
Auf den monatlich zu erstellenden Umsatzsteuererklärungen sind
sämtliche Umsätze, Vorsteueransprüche und die sich ergebende
Steuerschuld bzw. Steuererstattungsansprüche anzugeben. Daneben
sind aufgrund der EU-Harmonisierungsrichtlinien innergemeinschaftliche
Lieferungen und Erwerbe in einer monatlichen Intrastat-Meldung
(„Déclaration des échanges de biens“, „DEB“) zu erfassen. Falls die
Eingangslieferungen im Laufe des Vorjahres einen Wert von 460.000
Euro nicht überschreiten, besteht keine Pflicht zur Abgabe von IntrastatErklärungen. Die DEB kann online ausgefüllt werden. Seit dem 1. Juli
2010 ist die Online-Abgabe der Intrastat-Meldung Pflicht für
Unternehmen, die (im Laufe des Jahres oder des letzten Kalenderjahres)
Waren von einem Wert von über 2.300.000 Euro ein- oder ausgeführt
haben.
Im Rahmen der Einführung des sog. Mehrwertsteuerpakets wurde eine
zusammenfassende Meldung für Dienstleistungen eingeführt
(„Déclaration Européenne des Services“, “DES“ ), in der seit dem 1.
Januar 2010 gewisse an Unternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten
erbrachte Dienstleistungen aufzuführen sind. Diese Meldung ist
monatlich online zu erstellen.
90
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
In der Regel ist der Leistungserbringer Steuerschuldner. Wenn
nichtansässige Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU Lieferungen und
Dienstleistungen in Frankreich erbringen, die der französischen
Umsatzsteuer unterliegen, sind sie verpflichtet, einen französischen
Fiskalvertreter („Représentant fiscal“) zu ernennen. Dieser
Fiskalvertreter muss sich bei der französischen Finanzverwaltung
anmelden, um die erforderlichen Formalitäten und Zahlungen im Namen
des nichtansässigen Unternehmers zu erfüllen. Durch dieses Verfahren
erhält der nichtansässige Unternehmer eine französische UmsatzsteuerID-Nummer. Unternehmer mit Sitz in der EU können sich, wenn sie in
Frankreich umsatzsteuerpflichtig sind, in Frankreich registrieren lassen
und eine USt-ID-Nr. beantragen, ohne einen Fiskalvertreter zu ernennen.
Seit dem 1. September 2006 ist im Falle einer in Frankreich
umsatzpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung, die von im Ausland
ansässigen Unternehmern erbracht wird, grundsätzlich der
Leistungsempfänger Steuerschuldner. Letzterer wickelt die
Umsatzsteuer über das Reverse-Charge-Verfahren ab
(„autoliquidation“), vorausgesetzt, er besitzt in Frankreich eine
Umsatzsteuer-ID-Nummer.
Seit dem 1. Januar 2010 gelten neue Regelungen im Hinblick auf den
Leistungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen. In der Mehrheit
der Fälle gilt seither eine Dienstleistung als am Ort des
Leistungsempfängers erbracht (Abwicklung der Umsatzsteuer durch
Letzteren über das Reverse-Charge-Verfahren). Eine umsatzsteuerliche
Registrierung ausländischer Unternehmer ist daher nur noch in
besonderen Fällen (z.B. Geschäftsvorgänge mit Nicht-Unternehmern)
erforderlich.
Gemäß den umsatzsteuerlichen Regelungen auf europäischer Ebene
haben europäische, d.h. u.a. auch deutsche und österreichische
Unternehmer (unter gewissen Voraussetzungen auch Unternehmer aus
der Schweiz) Anspruch auf die Erstattung von in Frankreich gezahlter
Vorsteuer. Hierfür ist ein spezielles Vorsteuervergütungsverfahren
vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2010 gelten geänderte Regelungen im
Hinblick auf die Rückerstattung der Vorsteuer zugunsten von
ausländischen Unternehmern. Hierbei gilt es zu unterscheiden zwischen
Unternehmern aus EU-Mitgliedsstaaten und Unternehmern aus
Drittstaaten. Ein vereinfachtes Verfahren findet für die Unternehmer
anderer Mitgliedsstaaten Anwendung: die Anträge auf Rückerstattung
sind bis zum 30. September des Folgejahres über ein elektronisches
Portal im eigenen Mitgliedsstaat zu stellen.
Gemäß der 13. Umsatzsteuer EU-Richtlinie vom 17. November 1986 gilt
auch für Unternehmen aus Drittländern das Prinzip der Erstattung von in
Frankreich gezahlter Vorsteuer. Die Anträge auf Rückerstattung, die von
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
91
Unternehmen aus Drittstaaten gestellt werden, unterliegen jedoch
strengeren Formvorschriften. Die Einhaltung der Antragsfrist (30. Juni
des Folgejahres bei Jahresvergütungsanträgen), die Stellung des
Antrages in französischer Sprache (Formular 3559) und die Beilegung
von Originalrechnungen sind Grundvoraussetzungen für die Zulassung
eines Vergütungsantrags. Ausserdem muss der Antragsteller einen
Fiskalvertreter, der in Frankreich umsatzsteuerpflichtig ist und für den
Rückerstattungsantrag verantwortlich sein wird, bestellen und diesen
Fiskalvertreter bei der frz. Steuerverwaltung anmelden. Der Antrag
muss an die folgende Adresse geschickt werden:
Service de remboursement de la TVA
10 rue du Centre
93465 NOISY LE GRAND CEDEX
D.6 Besteuerung von natürlichen Personen
453
Natürliche Personen unterliegen mit ihrem Einkommen einem
progressiven Steuersatz. Der Höchststeuersatz beträgt für 2013
erzieltes Einkommen 45% (zuzüglich Sozialabgaben, die in gewissen
Fällen Anwendung finden, vgl. Rz. 455). Zum 1. Januar 2013 wurde die
Begrenzung der Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen (frz. „bouclier
fiscal“) abgeschafft. Vermögenssteuerpflichtige die einen
Rückerstattungsanspruch für das Jahr 2011 und 2012 erworben haben,
können diese Forderung gegenüber dem französischen Staat auf
zukünftige Vermögenssteuerbeiträge anrechnen.
Der vom Staatspräsidenten angekündigte Spitzeneinkommenssteuersatz
von 75% wurde vom Conseil Constitutionnel als verfassungswidrig
erklärt. Stattdessen müssen die Unternehmen auf von ihnen gezahlte
Gehälter von über einer Million Euro pro Jahr 75 Prozent Steuern
abführen.
Durch die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen (die jedoch
regelmässig weiter eingeschränkt werden) sowie durch die optimale
Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen kann für Impatriates die
effektive Einkommensteuerbelastung in vielen Fällen reduziert werden.
Die durchschnittliche Einkommensteuerbelastung natürlicher Personen
in Frankreich ist im internationalen Vergleich und insbesondere im
Vergleich zu Deutschland grundsätzlich eher niedrig (vgl. Beispiel im
Anhang 2).
Ab einem Einkommen von 250.000 € bzw. 500.000 € für
Alleinstehende und 500.000 € bzw. 1 Mio. € für zusammen veranlagte
92
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Paare findet seit der Besteuerung der Einkünfte des Jahres 2011
ausserdem eine „Reichensteuer“ von 3% bzw. 4% (je nach
Gesamteinkommen) Anwendung. Diese Zusatzbesteuerung soll in Kraft
bleiben, bis das französische Haushaltsdefizit ausgeglichen ist.
454
Eine natürliche Person kann steuerlich in Frankreich ansässig sein, wenn
sich ihre Familie, der Hauptaufenthalt, die berufliche Tätigkeit
(mindestens 183 Tage im Kalenderjahr) oder der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Frankreich befinden. Hat eine Person ihren
Steuerwohnsitz nach internen Vorschriften zugleich in zwei Ländern, so
muss anhand des einschlägigen DBA festgestellt werden, in welchem der
beiden Vertragsländer diese Person steuerlich ansässig ist.
Verfügt eine Person in Frankreich und in Deutschland oder Österreich
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß DBA als in Frankreich
ansässig, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dort befindet
(vereinfachte Regelungen gelten für die Schweiz). Kann dieser nicht
bestimmt werden oder verfügt sie in keinem der Vetragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte, so ist der gewöhnliche Aufenthalt
ausschlaggebend. Lässt sich hierdurch die Ansässigkeit auch nicht
bestimmen, so ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen.
Personen, die in Frankreich ansässig sind, unterliegen mit ihrem
Welteinkommen der Einkommensteuer in Frankreich, während
Nichtansässige lediglich mit Einkünften, die aus französischer Quelle
stammen, besteuert werden.
455
Nahezu sämtliche Einkünfte in Frankreich ansässiger Personen
unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer weiteren Sozialabgaben
(siehe Anhang 2).
Einkommenbesteuerung von Ansässigen
Grundsätze
456
Das steuerpflichtige Einkommen wird unter Berücksichtigung des
Einkommens des Ehegatten und der unselbständigen Kinder berechnet
(„Zusammenveranlagung“). Das französische Steuerrecht unterscheidet
dabei sieben Einkunftsarten, die jeweils unterschiedlich ermittelt
werden. Auf die Gesamtsumme aller Einkünfte wird ein progressiver
Einkommensteuersatz angewandt.
Einkunftsarten
457
Im Folgenden wird jede dieser Einkunftsarten kurz dargestellt.
458
Steuerpflichtige Löhne, Gehälter, Pensionen und Leibrenten verstehen
sich grundsätzlich als Nettobetrag, d.h. nach Abzug der Sozialabgaben.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
93
Bei Löhnen und Gehältern können Steuerpflichtige zunächst die
Arbeitnehmersozialabgaben voll abziehen und anschließend einen
Pauschalabzug für Werbungskosten (berufsbedingte Aufwendungen) in
Höhe von 10% vornehmen, begrenzt auf einen festgelegten
Höchstbetrag (12.097 € für 2013). Alternativ können die tatsächlichen
Werbungskosten geltend gemacht werden. Ab der Besteuerung der
Einkünfte des Jahres 2013 sind jedoch die Arbeitgeberbeiträge zu der
zusätzlichen Altersvorsorge und Krankenversicherung dem
steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen.
459
Gewerbliche Einkünfte („bénéfices industriels et commerciaux“, „BIC“)
bilden die Besteuerungsgrundlage von Unternehmern. Abgesehen von
bestimmten Ausnahmen (z. B. Rückstellung für die Wertberichtigung
bestimmter Wertpapiere) entsprechen die Vorschriften zur Ermittlung
der einkommensteuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte den
Vorschriften zur Ermittlung der körperschaftsteuerpflichtigen Erträge.
Für langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl.
8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 5,4% Sozialabgaben und 0,3% + 1,1%
Zusatzabgabe (d.h. insgesamt 15.5%). Die Steuerbemessungsgrundlage
von Selbständigen für ihre gewerblichen Einkünfte erhöht sich um 25%,
wenn sie sich nicht freiwillig einer vorherigen Kontrolle durch
anerkannte Buchhaltungszentren („Centres de gestion agréés“)
unterziehen.
460
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit („bénéfices non commerciaux“)
bestehen hauptsächlich aus Einkünften aus einer freiberuflichen
Tätigkeit sowie aus Zinsen und Lizenzgebühren, die von NichtGewerbetreibenden vereinnahmt werden. Im Unterschied zu
gewerblichen Einkünften, bei denen ein Betriebsvermögensvergleich
(„comptabilité d’engagement“) geführt werden muss, muss bei
Einkünften aus selbstständiger Arbeit grundsätzlich eine EinnahmenÜberschussrechnung („comptabilité de caisse“) geführt werden. Für
langfristige Veräußerungsgewinne beträgt der Steuersatz 16%, zzgl.
8,7% „CSG“ und „CRDS“, zzgl. 3,4% / 5,4% (ab 1. Januar 2012)
Sozialabgaben und 0,3% + 1,1% Zusatzabgabe (d.h. insgesamt 15.5%).
Für Pauschalabzüge gelten die gleichen Regelungen wie bei
gewerblichen Einkünften.
461
Einkünfte aus Landwirtschaft unterliegen Sonderregelungen. Die
Einnahmen-Überschussrechnung ist zulässig.
462
Einkünfte, die geschäftsführende Gesellschafter von bestimmten
Gesellschaften erhalten, unterliegen besonderen Vorschriften.
463
Kapitaleinkünfte bestehen vorwiegend aus Dividenden und Zinsen. Für
Dividenden gilt das sogenannte Teileinkünfteverfahren (Abschlag von
40%, d.h. nur 60% der Einkünfte unterliegen der Besteuerung).
94
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Dividenden und vergleichbare Gewinnausschüttungen an natürliche
Personen sind nach einer Steuerermässigung i.H.v. 40% der
progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Zuvor kommt es jedoch
ab einer gewissen Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des
Steuerhaushalts (Zinsen: ledige Personen 25.000 €,
zusammenveranlagte Paare 50.000 €; Dividenden: ledige Personen
50.000 €, zusammenveranlagte Paare 75.000 €) zu einer
Quellensteuererhebung von 21% für Dividenden und 24% für
Zinseinkünfte, die eine Anzahlung auf die Einkommensteuer, die im
Folgejahr veranlagt wird, darstellt.
464
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen in Frankreich
der Besteuerung, wenn sie von in Frankreich ansässigen Personen
bezogen werden (Besteuerung der Welteinkünfte) oder wenn sich die
vermieteten Objekte in Frankreich befinden (die Besteuerung von in
Frankreich nicht ansässigen Steuerzahlern erfolgt grundsätzlich zu
einem Mindestsatz von 20%).
Von den bezogenen Mieten können diverse Kosten abgezogen werden
(z.B. Wartungs- und Reparaturkosten, Verwaltungskosten,
Versicherungskosten, Zinsen, usw.). Das französische Steuerrecht sieht
grundsätzlich bei nicht gewerblichen Einkünften aus
Immobilieneigentum keine Abschreibungsmöglichkeiten vor.
Allerdings bestehen zahlreiche Sondervorschriften für verschiedene
Investitionsmodelle im Immobilienbereich, die bei Einhaltung
spezifischer Bedingungen zu unterschiedlichen Steuerbegünstigungen
führen (hier sind in der Tat auch Abschreibungsmöglichkeiten
vorgesehen). Auch bei der Geltendmachung von Verlusten bestehen in
diesem Zusammenhang Sonderregelungen.
Von nicht in Frankreich ansässigen Personen bezogene Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung aus französischer Quelle unterliegen nicht
nur der französischen Einkommenssteuer, sondern auch den
Sozialabgaben i.H.v. 15,5% (vgl. Rz. 455), die zuvor nur auf in
Frankreich ansässige Steuerzahler Anwendung fanden. Es stellt sich die
Frage, ob die Anwendung der Sozialabgaben auf Einkünfte aus
Immobilien von nicht in Frankreich ansässigen Personen EUrechtskonform sind. Die Europäische Kommission hat Klage gegen
Frankreich erhoben (Rechtssache Nummer 2013/4168). In der
Zwischenzeit wurde das Verfahren unterbrochen, da vor dem EUGerichtshof eine vom französischen Conseil d‘Etat gestellte
Vorabentscheidungsfrage anhängig ist (Nummer 623/13).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
95
Veräußerungsgewinne, Exit Tax
465
Gewinne aus Veräußerungen von börsennotierten und nicht
börsennotierten Wertpapieren sind der progressiven Einkommenssteuer
unterworfen. War der Veräußerer zum Zeitpunkt der Veräußerung
zwischen zwei und acht Jahre im Besitz der Wertpapiere, so kommt ihm
ein Abschlag i.H.v. von 50% des Gewinns zugute. Beträgt der Zeitraum
mehr als acht Jahre, liegt der Abschlag bei 65%. Die Haltedauer der
Wertpapiere entspricht der Zeitspanne zwischen dem Erwerb und der
Eigentumsübertragung.
Es bestehen Ausnahmebestimmungen zugunsten der in den Ruhestand
tretenden Leiter von KMU. Die Steuerermäßigung beträgt:
►
50% wenn die Haltedauer der Wertpapiere zwischen einem Jahr und
vier Jahren beträgt;
►
65% wenn sie zwischen vier und acht Jahren liegt;
►
85% wenn sie mehr als acht Jahren beträgt.
Unter gewissen Bedingungen gilt dies auch für:
►
Veräußerungen von erworbenen KMU Wertpapieren, soweit die
Gesellschaftsgründung weniger als zehn Jahre zurückliegt;
►
Veräußerungen von Wertpapieren im Rahmen einer Familiengruppe
wenn die Beteiligung über 25% liegt.
Darüberhinaus wird der Veräußerungsgewinn mit Sozialabgaben i.H.v.
15.5% belastet.
Der Veräußerungsgewinn von einem Anteilsverkauf an einer
Personengesellschaft, in der der Veräußerer tätig ist, wird als
gewerblich („professionnel“) eingestuft. Hierbei sind besondere
Vorschriften, wie z.B. die Unterscheidung zwischen lang- und
kurzfristigen Veräußerungsgewinnen und bestimmte Freistellungen zu
beachten.
Seit dem 3. März 2011 kann die Verlegung des Wohnsitzes von
Frankreich ins Ausland unter gewissen Bedingungen zu einer
Wegzugsbesteuerung führen (Besteuerung von stillen
Veräußerungsgewinnen betreffend Beteiligungen oder Wertpapiere,
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Tausch oder Verkauf
von Aktien oder Anteilen, für die bislang ein Steueraufschub geltend
gemacht wurde, Besteuerung von Forderungen, die aus einem Anspruch
auf Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises aufgrund einer vertraglichen
Klausel z.B. Indexklausel / Earn-Out-Klausel resultieren).
96
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Es besteht die Möglichkeit, unter gewissen Umständen und Bedingungen
einen Aufschub dieser Wegzugsbesteuerung zu bewirken (z.B. wenn der
Wohnsitz in einen anderen EU-Staat oder einen Staat der EWR verlegt
wird, der mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen mit
Amtshilfeklausel abgeschlossen hat). Eine Steuerbefreiung wird u.a.
gewährt, wenn der Steuerzahler erneut seinen Wohnsitz nach Frankreich
verlegt.
Gewinne aus der Veräußerung von Grundbesitz oder Anteilen an
einkommensteuerpflichtigen Gesellschaften, deren Aktiva zu mehr als
50% aus Immobilien bestehen, werden seit dem 1. Juli 2012 zu 34,5%
(einschliesslich Sozialabgaben) besteuert.
Man unterscheidet zwischen Einkommensteuer und Sozialabgaben für
Veräußerungen ab dem 1. September 2013:
►
Der Abschlag für die Einkommensteuer beträgt 6% pro Jahr
zwischen dem 6. und dem 21. Jahr und 4% für das 22. Jahr;
►
Der Abschlag für die Sozialabgaben beträgt 1,65% pro Jahr
zwischen dem 6. und dem 21. Jahr, 1,60% für das 22. Jahr und 9%
darüber hinaus.
Die Steuerbefreiung erfolgt also nach zweiundzwandzig Jahren für die
Einkommensteuer und erst nach dreissig Jahren für die Sozialabgaben.
Wird die Immobilie (mit Ausnahme der Baugrundstücke) vor dem 31.
August 2014 veräußert, wird auf die Steuerbemessungsgrundlage ein
zusätzlicher Abschlag von 25% gewährt. Der Sonderabschlag wurde für
bestimmte Immobilien bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
Der Einkommensteuersatz beträgt 19%. Hinzu kommen noch
Sozialabgaben i.H.v. 15,5%.
Beträgt die Steuerbemessungsgrundlage mehr als 50.000 Euro, ist eine
Sonderabgabe von bis zu 6% des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns
zu entrichten.
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien, in denen der Veräußerer
seinen ersten Wohnsitz hat, bleiben unter bestimmten Bedingungen von
der Besteuerung befreit.
Abzüge und Steuergutschriften
466
Diverse Steuererleichterungen, Steuerbefreiungen oder
Steueranrechnungsguthaben finden im Rahmen der Ermittlung der
Jahressteuerschuld Berücksichtigung. Da diese regelmäßigen
Veränderungen unterliegen, führen wir hier nur eine Auswahl von
Steuererleichterungen an:
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
97
►
Bestimmte Aufwendungen für ökologisch nachhaltige
Baumaßnahmen am ersten Wohnsitz;
►
Spenden an bestimmte Organisationen;
►
Kinderbetreuungskosten;
►
Kosten für eine Haushaltshilfe usw.
Diese steuerlichen Begünstigungen werden regelmässig weiter
zurückgeschraubt und unter immer strenger werdenden Bedingungen
gewährt. Der Gesamtbetrag gewisser Steuerbegünstigungen ist
gedeckelt; für 2012 betrug der maximale Betrag 18.000 € und 4% des
steuerbaren Einkommens, für 2013 sind es 10.000 € (18.000€ für
bestimmte Investitionen).
Ehe- und Familiensplitting
467
In Frankreich wird die Einkommensteuer („impôt sur le revenu des
personnes physiques“) unter Berücksichtigung des sogenannten
„quotient familial“ (Familiensplitting) ermittelt (vgl. Berechnungsbeispiel
in Anhang 2).
Für Ehegatten / gemeinsam veranlagte Paare ohne Kinder wird das
Familieneinkommen zum Zweck der Steuerberechnung halbiert
(Splittingfaktor 2). Bei unselbständigen Kindern wird das
Familiensplitting wie folgt angewandt: 0,5 Anteile für das erste und das
zweite Kind, 1 Anteil pro Kind ab dem dritten. Bei einem Paar mit zwei
abhängigen Kindern wird das zusammenveranlagte Einkommen somit
durch den Faktor 3 (1 + 1 + 0,5 + 0,5) geteilt. Für jeden der Anteile wird
die Steuer gesondert berechnet, anschließend werden die einzelnen
Beträge addiert.
Die durch dieses Familiensplitting entstehende Steuerersparnis ist für
2013 auf 1.500 Euro „pro Kind“ beschränkt (d.h. für jeden 0,5-Anteil,
der über die 2 Anteile der Ehegatten / Partner bzw. den einen Anteil des
allein stehenden Steuerpflichtigen hinausgeht).
Bei mindestens 2 Kindern wird zusätzlich ein nicht steuerpflichtiges
Kindergeld ausgezahlt.
Sonderregeln bestehen für Alleinerziehende.
Im Falle der Trennung sind diese Aspekte insbesondere im Jahr der
Trennung mit besonderer Vorsicht zu behandeln. Gleiches gilt bei
Kindern, die teilweise bei der Mutter, teilweise beim Vater leben.
98
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Besteuerung ausländischer Einkünfte
468
Eine in Frankreich ansässige natürliche Person, die mittel- oder
unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10% an einer in einer
Steueroase gelegenen Gesellschaft hält, deren Aktiva vorwiegend aus
Finanzanlagen bestehen, unterliegt einer erweiterten Besteuerung. Sie
hat in Frankreich den Gewinn der ausländischen Gesellschaft in der ihrer
Beteiligung entsprechenden Höhe zu versteuern, auch wenn keine
Gewinnausschüttung erfolgt.
Diese Beteiligung von 10% gilt als vorhanden, wenn die natürliche
Person Wirtschaftsgüter oder Rechte an eine juristische Person in ein
nicht kooperierendes Land oder Territorium übertragen hat. Die
Besteuerung findet jedoch keine Anwendung, wenn die juristische
Person in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassen oder gegründet ist
und das Halten der Beteiligung oder der Geschäftsbetrieb nicht als eine
künstliche Gestaltung zur Umgehung der Anwendung der Bestimmungen
des französischen Steuerrechts betrachtet werden kann.
Einkommenbesteuerung von Nichtansässigen
Grundsätze
469
In Frankreich nichtansässige Personen unterliegen nach den
entsprechenden DBA-Regelungen grundsätzlich nur mit bestimmten, aus
Frankreich stammenden Einkünften der französischen Besteuerung.
Beispielsweise können Einkünfte aus einer französischen Betriebstätte,
von einem französischen Arbeitgeber gezahlte oder für
Tätigkeitsausübung in Frankreich bezogene Gehälter, Mieteinnahmen
oder Veräußerungsgewinne aus Grundbesitz usw. in Frankreich
besteuert werden.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
470
Die von Nichtansässigen bezogenen Gehälter unterliegen einer
Quellensteuer, deren Steuersatz in Abhängigkeit von der Höhe des
Einkommens steigt. Für 2014 erzielte Einkünfte gelten die folgenden
stufenweisen Steuersätze:
Höhe des Einkommens (in Euro) /je:
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
99
Steuersatz
Jahr
Monat
Woche
Tag
0%
bis 14.359
bis 1.197
bis 276
bis 46
12%
bis 41.658
bis 3.472
bis 801
bis 134
20%
über 41.658
über 3.472
über 801
über 134
Arbeiten die betroffenen Nichtansässigen nicht zu 100% ihrer
Arbeitszeit in Frankreich, werden nur die tatsächlich in Frankreich
gearbeiteten Tage für die Berechnung der Lohnquellensteuer
berücksichtigt.
Für den Teil des Einkommens, der den Quellensteuersätzen von 0% und
12% unterliegt, hat die Lohnquellensteuer befreiende Wirkung. Wird der
Quellensteuersatz von 20% erreicht, ist eine
Jahreseinkommensteuererklärung abzugeben (Abgabefrist für in
Deutschland ansässige Personen: 16. Juni 2014 für 2013 erzielte
Einkünfte). Die bereits in Höhe von 20% abgeführte Quellensteuer wird
auf die zu ermittelnde Einkommensteuer angerechnet.
Wohnungseigentum
471
Nichtansässige mit Wohnungseigentum in Frankreich unterliegen, auch
wenn sie keine französischen Einkünfte erhalten, grundsätzlich einer
fiktiven Einkommensteuer, die auf der Grundlage des Dreifachen des
Mietwertes des Wohneigentums berechnet wird. Diese Regel findet
jedoch keine Anwendung für Nichtansässige aus Ländern, mit denen
Frankreich ein DBA abgeschlossen hat (u.a. Deutschland, Österreich und
die Schweiz). Eine unlängst ergangene Rechtsprechung des frz.
Staatsrat (CE 11.04.2014 n°332885) erklärt diese pauschale
Besteuerung als europarechtswidrig, da sie gegen Artikel 63 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich des
freien Kapitalverkehrs verstößt.
Dividendeneinkünfte
472
100
Eine 30%ige Kapitalertragsteuer wird unter dem Vorbehalt anders
lautender DBA-Regelungen bei Dividendenausschüttungen an
Nichtansässige erhoben (seit dem 1. Januar 2012 21% für natürliche
Personen, die in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sind, zuvor 19%).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Diese Erhebung hat jedoch keine schuldbefreiende Wirkung. Der
Quellensteuersatz beläuft sich auf 75%, wenn die Auszahlung in ein nicht
kooperierendes Land oder Territorium erfolgt. Unter bestimmten
Voraussetzungen unterliegen Dividendenausschüttungen an Ansässige
in Deutschland, Österreich und der Schweiz einer reduzierten
Kapitalertragsteuer bzw. kommen in den Genuss einer
Kapitalertragssteuerbefreiung. Erklärungspflichten müssen hierfür
eingehalten werden (vgl. Rz. 443).
Zinseinkünfte
473
Seit dem 1. März 2010 findet die bis dato anwendbare Quellensteuer auf
Zinszahlungen an Nicht-Ansässige (für die bereits zahlreiche Ausnahmen
galten) nur noch bei Zahlungen in nicht kooperierende Länder oder
Territorien Anwendung.
Lizenzeinkünfte
474
Lizenzgebühren, die an Nichtansässige gezahlt werden, unterliegen nach
nationalem Recht unter Umständen einer Kapitalertragsteuer in Höhe
von 33 1/3% (Der Steuersatz beträgt 75% bei Zahlungen in nicht
kooperierende Länder oder Territorien). Auf der Grundlage des deutschfranzösischen und des österreichisch-französischen DBA findet diese
Quellenbesteuerung grundsätzlich keine Anwendung. Das DBA
Frankreich/Schweiz sieht eine reduzierte Quellensteuer in Höhe von 5%
vor.
Veräußerungen von Immobilien und Anteilen an Immobiliengesellschaften
475
Aufgrund des nationalen französischen Rechts unterliegen Gewinne, die
von nicht in Frankreich ansässigen Steuerzahlern aus der Veräußerung
von Grundbesitz und Anteilen an Gesellschaften, deren Aktiva
überwiegend aus Immobilien bestehen, erzielt werden, grundsätzlich
einer Quellensteuer in Höhe von 33 1/3%. Seit dem 1. Januar 2010
findet derselbe Satz auf Veräußerungsgewinne aus der regelmäßigen
Veräußerung („à titre habituel“) von Immobilien Anwendung. Die
Quellensteuer beträgt nur 19% für Gewinne aus der Veräußerung von
Immobilien durch eine natürliche Person mit Wohnsitz innerhalb der EU
oder der EWG. Gemäss der frz. Rechtsprechung gilt dies auch für
natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Da die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
101
Gleichbehandlung und/oder das Diskriminierungsverbot oftmals in den
bilateralen Steuerabkommen verankert ist, ist davon auszugehen, dass
die Regelung des Art. 244 bis A des französischen Steuergesetzbuches
in den meisten Fällen abkommenswidrig ist. Natürliche Personen mit
Wohnsitz außerhalb der EU oder der EWG müssten also auch den
Quellensteuersatz von 19% statt des Satzes von 33.33% in Anspruch
nehmen können.
Veräußerungsgewinne aus französischen Immobilien ausländischer
Steuerpflichtiger (natürliche Personen) unterliegen zusätzlich zur
Einkommensteuer den allgemeinen Sozialabgaben von 15,5%.
Vermutlich sind die Sozialabgaben auf Erlöse aus Immobiliengeschäften
jedoch europarechtswidrig (vgl. Rz. 464). Diese Regelung findet auf ab
dem 18. August 2012 erzielte Veräußerungsgewinne Anwendung.
Der Steuersatz beträgt 75%, wenn der Veräußerer in einem nicht
kooperierenden Land oder Territorium ansässig ist. Das
Besteuerungsrecht für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person mit Wohnsitz
in Deutschland steht aber Deutschland zu. In diesem Fall fällt die
französische Quellensteuer nicht an.
Grenzgänger
476
Der Grenzgängerstatus stellt eine Sonderregelung im Hinblick auf den
Grundsatz der Besteuerung im Staat der Tätigkeitsausübung (Artikel 13
Absatz 1 des DBA Deutschland-Frankreich) dar.
Ein Arbeitnehmer, der die Bedingungen des Grenzgängerstatus erfüllt,
wird gemäß Artikel 13 Absatz 5 des DBA Deutschland-Frankreich in
seinem Ansässigkeitsstaat besteuert. Der Grenzgänger muss
insbesondere in dem einem Vertragstaat über seine ständige
Wohnstätte verfügen und im anderen Vertragstaat einer
unselbständigen Tätigkeit nachgehen, wobei er in der Regel jeden Tag
an den Ort seiner ständigen Wohnstätte zurückkehren muss. Kehrt er an
mehr als 45 Tagen bzw. bei nicht ganzjähriger Tätigkeit 20% der
Arbeitstage („schädliche Nichtrückkehrtage“) nicht in seinen
Wohnsitzstaat zurück, so verliert er den Grenzgängerstatus und sein
Einkommen ist im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Die Frage, ob eine
Person Grenzgänger ist oder nicht, muss somit jedes Jahr neu gestellt
werden.
102
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
In Deutschland ansässige Personen fallen unter diese Bestimmungen,
wenn sie in deutschen Gemeinden wohnen, die höchstens 20 km von der
Grenze entfernt liegen und einer französischen Gemeinde arbeiten, die
ebenfalls nicht mehr als 20 km von der Grenze entfernt ist.
In Frankreich ansässige Personen gelten als Grenzgänger, wenn sie ihre
ständige Wohnstätte in einem französischen Grenzdepartement haben
und in einer deutschen Gemeinde arbeiten, die höchstens 30 km von der
Grenze entfernt liegt.
Spezifische Steuerformulare sind für Grenzgänger vorgesehen.
Auch im Hinblick auf die Sozialversicherung existiert ein
Grenzgängerbegriff, doch unterscheidet sich dieser zumindest teilweise
von dem steuerlichen Grenzgängerbegriff.
Steuerplanung
477
Die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen in Verbindung mit
der Inanspruchnahme der französischen Steuervergünstigungen kann zu
Steuereinsparungen für natürliche Personen führen.
Kurzfristige Entsendung nach Frankreich
478
Bei einer Entsendung nach Frankreich von nicht länger als 12 Monaten
kann unter Umständen eine Steuerpflicht in Frankreich dadurch
vermieden werden, dass in keinem Kalenderjahr eine Anwesenheit von
mehr als 183 Tagen in Frankreich besteht. Voraussetzung dazu ist, dass
der Mitarbeiter aus einem Land entsandt wird, mit dem Frankreich ein
entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und
dass die Kosten für diesen Mitarbeiter von einem nicht in Frankreich
ansässigen Arbeitgeber getragen werden.
Langfristige Entsendung nach Frankreich
479
Im Falle einer langfristigen Entsendung wird der ausländische
Mitarbeiter höchstwahrscheinlich einen Wohnsitz in Frankreich
begründen (die Frage der steuerlichen Ansässigkeit ist in jedem
Einzelfall anhand der internen und abkommensrechtlichen Kriterien zu
prüfen). Meist sind deshalb Steuerersparnisse im Jahr der Einreise und
im Jahr der Beendigung seiner Entsendung zu erzielen. Im Jahr der
Ankunft in Frankreich sowie im Jahr der Beendigung der Tätigkeit ist nur
das anteilig in Frankreich erzielte Einkommen zu versteuern. Damit ist es
grundsätzlich vorteilhaft, die Entsendung in Frankreich in der Mitte des
Kalenderjahres zu beginnen bzw. zu beenden, wobei auch die
Besteuerung im Heimatland des Mitarbeiters in die Steuerplanung
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
103
einzubeziehen ist. Darüber hinaus kann unter Einhaltung gewisser
Bedingungen ein Teil der Vergütung, der für die Entsendung gezahlt
wird, in den ersten 6 Jahren einkommensteuerbefreit werden,
vorausgesetzt der ausländische Mitarbeiter hat in den 5 Jahren vor
seiner Entsendung keinen Wohnsitz in Frankreich begründet. Dies kann
im Einzelfall zu interessanten Steuerplanungen führen.
Bei Beendigung der Entsendung und Wohnsitzverlegung zurück in den
Heimatstaat oder einen anderen Staat sind ggf. auch die Bestimmungen
zur Exit Tax (vgl. Rz. 465) zu beachten.
Steuerpflichtige Sachbezüge
480
Von einem französischen Arbeitgeber gewährte geldwerte Vorteile
werden grundsätzlich auf der Basis ihres Marktwertes besteuert. Für
sozialversicherungsrechtliche Zwecke sind Pauschalen eingeführt
worden, die alternativ zu den tatsächlichen Kosten angewandt werden
können. Bekanntestes Beispiel ist die private Nutzung des
betriebseigenen PKW, die grundsätzlich jährlich mit 9% der
Anschaffungskosten inkl. Umsatzsteuer (12% falls der Arbeitgeber
ebenfalls die Kraftstoffkosten trägt) angesetzt werden kann. Bei
geleasten Fahrzeugen sind 30% bzw. bei Kraftstoffübernahme durch den
Arbeitgeber 40% der Leasingkosten (d.h. Kosten für Miete, Wartung,
Versicherung sowie ggfs. Kraftstoff) anzusetzen. Hierbei ist zu
beachten, dass in Frankreich die USt aus dem Erwerb von PKW nicht als
Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Besondere Regeln zur
Ermittlung des geldwerten Vorteils gelten ebenfalls für vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellte Wohnungen.
Arbeitsverträge mit Arbeitgebern in verschiedenen Staaten
481
Die Mehrzahl der mit Frankreich abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen sieht die sogenannte 183-TageRegelung vor. Nach dem DBA Deutschland-Frankreich wird ein in
Deutschland ansässiger Arbeitnehmer nur dann in Frankreich
einkommensteuerpflichtig, wenn er unter anderem mehr als 183 Tage
im Kalenderjahr in Frankreich verbringt, und/oder er einen
französischen Arbeitgeber hat oder wenn sein Arbeitgeber die anteiligen
Kosten für seine Entsendung einer Betriebstätte oder
Tochtergesellschaft in Frankreich in Rechnung stellt.
Ist ein Arbeitnehmer demnach in Frankreich steuerpflichtig, kann unter
bestimmten Voraussetzungen für Arbeitstage, die er außerhalb von
Frankreich tätig ist, der auf diese Arbeitstage rechnerisch entfallende
Gehaltsanteil aus der französischen Besteuerungsgrundlage
104
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
herausgenommen werden. In der Regel wird damit im Vergleich zu einer
ausschließlichen Besteuerung in Frankreich eine insgesamt niedrigere
Steuerbelastung erreicht.
Reisetätigkeit
482
Mitarbeiter, die häufig außerhalb Frankreichs geschäftlich tätig sind,
sollten mit ihren Arbeitgebern eine Vereinbarung treffen, die eine
Zuordnung von anteiligen Einkünften zum In- und Ausland vorsieht. Auf
diese Weise kann das steuerliche Einkommen u. U. um den Teil, der auf
Reisen und die Tätigkeit im Ausland entfällt, gekürzt werden.
Überlassung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer („Stock Options“)
483
Bei der steuerlichen Behandlung der Überlassung von Aktien an
Arbeitnehmer ist zwischen dem Erwerb der Option, der Ausübung der
Option (d.h. dem Kauf der Aktie) und der späteren Veräußerung der
Aktie zu unterscheiden. Während der Erwerb der Kaufoption
steuerneutral erfolgt, ist bereits zum Zeitpunkt der Optionsausübung die
Differenz zwischen Marktwert und Optionspreis, soweit diese 5% des
Marktwertes übersteigt, als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die steuerliche Behandlung von Stock Options kann wie folgt
zusammengefasst werden:
1. Bei Ausübung des Optionsrechts unterliegt der Teil des
Preisnachlasses, der am Tag der Gewährung der Option 5% des
Aktienwertes überschreitet, der Sozialversicherung sowie der
Einkommensteuer im Jahr der Ausübung der Option (geldwerter
Vorteil). Die Ausübung der Option löst keine sofortige Besteuerung
aus.
2. Bei der späteren Veräußerung der Aktien muss unterschieden
werden:
Der Ausübungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Wert der Aktie bei
der Ausübung der Option und dem Anschaffungspreis), der sich aus der
Ausübung der Option ergibt, unterliegt als geldwerter Vorteil aus
unselbständiger Arbeit der normalen Einkommensteuer.
Bei qualifizierenden Stock-Option-Plänen für Aktienoptionen, die
mindestens 4 Jahre gehalten werden und vor dem 28. September 2012
zugeteilt wurden, ist ein besonderes Steuerregime anwendbar. Der
Anteil des Gewinns bis 152.500 € unterliegt einer Besteuerung von 30%
(45,5% mit Sozialabgaben). Der 152.500 € übersteigende Betrag
unterliegt einer Besteuerung von 41% (56,5% mit Sozialabgaben). Diese
Steuersätze können jedoch auf 18% (33,5% mit Sozialabgaben) bei bis zu
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
105
152.500 € Gewinn, bzw. 30% (45,5%) bei über 152.500 € Gewinn
reduziert werden, wenn der Anteilseigner für erworbene Aktien eine
zusätzliche Haltefrist von 2 Jahren nach der vierjährigen Sperrfrist
respektiert.
Für Aktienoptionen, die nach dem 28. September 2012 zugeteilt
wurden, ist der Ausübungsgewinn welcher wie ein Arbeitslohn besteuert
wird, der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Hinzu kommen
noch 8% Sozialabgaben („CSG-CRDS“).
Ausserdem findet eine spezifische Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30% (Arbeitgeber) und 10%
(Arbeitnehmer) Anwendung. Diese Sätze von 30% und 10% wurden
durch das zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 festgelegt und
finden, was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf Optionsgewährungen
ab dem 11. Juli 2012, was den Arbeitnehmerbetrag anbelangt, auf
Veräußerungen ab dem 18. August 2012 Anwendung. Hierdurch verliert
dieses besondere Steuerregime in gewissem Maße seinen steuerlichen
Anreiz.
Preis
Veräusserungsgewinn
Anwendung der
progressiven
Einkommensteuertabelle
zzgl.15,5% Sozialabgaben
Ausübungsgewinn
Aktionoptionen mit Zuteilung
vor dem 28/09/2012:
30% oder 41% zzgl. 15,5%
Sozialabgaben
Aktionoptionen mit Zuteilung
nach dem 28/09/2012:
Anwendung der progressiven
Einkommensteuertabelle
zzgl. 8% Sozialabgaben
Bis 5% Rabatt
Preisnachlass, ggf. als
geldwerter Vorteil zu
versteuern
Optionspreis
Options -
Options -
erwerb
ausübung
Verkauf
Zeit
Der Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis
und dem Wert der Aktie bei Ausübung der Option) ist seit dem 1. Januar
2013 (nach Steuerermässigung wegen Haltedauer) der progressiven
Einkommensteuer unterworfen (vgl. Rz. 465). Hinzu kommen noch
15,5% Sozialabgaben.
106
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Überlassung von Gratisaktien an Arbeitnehmer
483 bis. Die Zuteilung von Gratisaktien an Arbeitnehmer ist in Frankreich durch
die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs („Code de Commerce“)
geregelt und steht gewissen Kapitalgesellschaften („Société Anonyme“ –
„SA“, „Société par Actions Simplifiée“ – „SAS“, „Société en Commandite
par Actions“ – „SCA“) offen.
Über die Zuteilung der Aktien entscheidet die außerordentliche
Hauptversammlung, die dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand
genehmigt, bereits existierende Aktien den Arbeitnehmern zuzuteilen
oder neue Aktien auszugeben. Die außerordentliche Hauptversammlung
legt darüber hinaus fest, nach welcher Frist die Aktien definitiv in das
Eigentum des Arbeitnehmers übergehen und über welche Frist der
Arbeitnehmer anschliessend die Aktien halten muss (jeweils mindestens
zwei Jahre). Sind alle Bedingungen des sog. qualifizierenden
Gratisaktienplans („plan qualifiant“) erfüllt (insbesondere Einführung des
Plans und Zuteilung durch die zuständigen Gesellschaftsorgane sowie
Einhaltung der beiden genannten Fristen), kann für Gratisaktien mit
Zuteilung vor dem 28. September 2012 eine spezifische Besteuerung
Anwendung finden.
Die steuerliche Behandlung der qualifizierenden Gratisaktienpläne lässt
sich in zwei Aspekte aufteilen:
►
Der Vorteil aus der Gewährung der Gratisaktien, die vor dem 28.
September 2012 zugeteilt wurden, entspricht dem Wert der Aktien
zum Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. am Ende der Zuteilungsfrist) und
wird zu 30% zzgl Sozialabgaben i.H.v. 15,5% besteuert, d.h. eine
Gesamtbelastung von 45,5%. Alternativ kann für die Anwendung der
Einkommensteuer optiert werden (die Sozialabgaben sind jedoch
weiterhin die Sozialabgaben für Einkünfte aus Kapitalanlage). Die
Besteuerung wird erst durch die Veräusserung der Aktien ausgelöst.
Für Gratisaktien mit Zuteilung nach dem 28. September 2012 ist
der Gewährungsvorteil welcher wie ein Arbeitslohn besteuert wird,
der progressiven Einkommenssteuer unterworfen. Hinzu kommen
noch 8% Sozialabgaben („CSG-CRDS“).
Darüber hinaus fällt eine spezifische Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerabgabe in Höhe von 30% (Arbeitgeber) und 10%
(Arbeitnehmer) an. Die Sätze von 30% und 10% wurden durch das
zweite Nachtragshaushaltsgesetz für 2012 festgelegt und finden,
was den Arbeitgeberbetrag anbelangt, auf Zuteilungen ab dem
11. Juli 2012, was den Arbeitnehmerbetrag anbelangt, auf
Veräusserungen ab dem 18. August 2012 Anwendung. Hierdurch
verlieren die qualifizierenden Gratisaktienpläne in gewissem Maße
ihren steuerlichen Anreiz.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
107
►
Der Veräußerungsgewinn (Differenzbetrag zwischen dem
Veräußerungswert und dem Wert der Aktie zum Zeitpunkt des
Erwerbs) ist seit dem 1. Januar 2013 (nach Steuerermäßigung
wegen Haltedauer) der progressiven Einkommensteuer unterworfen
(vgl. Rz. 465). Hinzu kommen noch 15,5% Sozialabgaben.
Andernfalls („plan non qualifiant“) unterliegt der Gewinn aus der
Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben wie
eine zusätzliche Gehaltszahlung (die Besteuerung wird durch die
definitive Zuteilung am Ende der Zuteilungsfrist, d.h. nicht erst durch
die Veräusserung ausgelöst). Zum Zeitpunkt der Veräusserung der
Aktien wird der Veräusserungsgewinn steuerlich wie ein
Veräusserungsgewinn aus der Veräusserung von
Kapitalanlagevermögen behandelt.
Bei Nicht-Einhaltung der Haltedauer eines qualifizierenden Plans wird
der Gewinn aus der Zuteilung der Aktien der Einkommenssteuer und den
Sozialabgaben wie eine zusätzliche Gehaltszahlung unterworfen (zum
Zeitpunkt der – im Hinblick auf den Plan vorzeitigen – Veräusserung).
Auch hier unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung wie ein
Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagevermögen.
Besonderheiten im internationalen Kontext: Bei Nicht-Ansässigen
Arbeitnehmern findet grundsätzlich eine Quellensteuer Anwendung.
Nicht in Frankreich sozialversicherungspflichtige Personen unterliegen
nicht den spezifischen Arbeitnehmer- / Arbeitgeberabgaben.
Vermögensteuer
484
In Frankreich ansässige natürliche Personen unterliegen mit ihrem
Weltvermögen der Vermögensteuer („Impôt de Solidarité sur la
Fortune“), soweit das steuerpflichtige Gesamtvermögen einen gewissen
Betrag (1.300.000 €) überschreitet. Bei nichtansässigen natürlichen
Personen wird lediglich das französische Vermögen erfasst.
Zum steuerpflichtigen Vermögen gehören Grundbesitz, Finanzanlagen,
Autos, Möbel, Schmuck, Bargeld usw., während andere Vermögenswerte
unter bestimmten Voraussetzungen von der Vermögensteuer befreit
sind, z.B. Kunstwerke, Betriebsvermögen („biens professionnels“).
Weitere Steuerbefreiungen ergeben sich aus einigen DBA (z.B.
Deutschland, Österreich und Schweiz). In Frankreich befindliche
Immobilien, die von einem Nichtansässigen gehalten werden, fliessen in
die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer ein.
Das Bruttovermögen kann um Darlehen und andere Verbindlichkeiten
vermindert werden.
108
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Vermögensteuer wird anhand einer Steuertabelle berechnet (vgl. Rz.
Anhang 3).
Die Festsetzung einer Höchstgrenze soll vermeiden, dass die von der
Vermögensteuer und der Einkommensteuer gebildete Summe 75 % des
Einkommens des vorigen Jahres übersteigt. Sollte die Gesamtbelastung
dieses Niveau übersteigen, wird die zu zahlende Vermögensteuer
entsprechend begrenzt.
Für eine in Frankreich steueransässige natürliche Person, welche
ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird gemäß
Artikel 19 DBA Deutschland-Frankreich das außerhalb Frankreichs
belegene Vermögen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage der
Vermögensteuer einbezogen. Diese Vergünstigung gilt jedoch nur für die
ersten fünf Jahre, die auf das Jahr folgen, in dem die natürliche Person
in Frankreich ansässig geworden ist.
Dies gilt auch für Personen, die zunächst für mindestens drei Jahre den
Status einer in Frankreich steueransässigen Person verlieren und
daraufhin erneut in Frankreich ansässig werden.
Eine entsprechende Regelung besteht im nationalen französischen
Recht für Personen, die, nachdem sie mindestens fünf Jahre außerhalb
Frankreichs ansässig waren, in Frankreich ansässig werden (unabhängig
von der Staatsangehörigkeit).
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer
485
Die Erbschaftsteuer („droit de succession“) entfällt auf das
Gesamtnettovermögen von in Frankreich ansässigen Erblassern und ist
von den Erben zu zahlen.
Auch wenn der Erblasser nicht in Frankreich seinen letzten Wohnsitz
hatte, jedoch die Erben in Frankreich ansässig sind oder womöglich nur
in Frankreich belegenes Vermögen zur Erbmasse gehört, fallen
grundsätzlich Erbschaftssteuern in Frankreich an.
Von überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. „PACS“ durch
Erbfall erworbene Vermögensgegenstände sind grundsätzlich in voller
Höhe steuerbefreit. Für Verwandte in gerader auf- und absteigender
Linie ist ein Grundfreibetrag von 100.000 €, für Geschwister von
15.932 €, für Nichten und Neffen von 7.967 Euro vorgesehen.
Ansonsten gilt ein allgemeiner Grundfreibetrag von 1.594 €.
Dem Staat vermachte Kunstgegenstände, Lebensversicherungen des
Verstorbenen (bedingt) und bestimmte andere Vermögensgegenstände
sind freigestellt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
109
Unter Berücksichtigung der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen kann die Übertragung von in einem anderen Staat
befindlichen Vermögensgegenständen in Frankreich steuerfrei sein. Dies
gilt z.B. für Österreich, die Schweiz und auch Deutschland.
486
Die progressiven Steuersätze der Erbschaftsteuer berücksichtigen den
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Für Verwandte in gerader Linie
beträgt der Steuersatz zwischen 5% und 45% (vgl. Anlage 4). Bei
Geschwistern beträgt der Steuersatz 35% bei einem Vermögen bis zu
24.430 €, darüberhinaus 45%. Weiter entfernte Verwandte (bis zum
vierten Grad) werden mit einem Satz von 55% besteuert, alle anderen
Erben mit einem Satz von 60%.
Schenkungsteuer
487
Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, unterliegt eine
Schenkung durch einen in Frankreich Ansässigen bzw. an eine in
Frankreich ansässige Person oder eines in Frankreich belegenden
Vermögenswerts grundsätzlich der französischen Schenkungsteuer
(„droit de donation“) zu Steuersätzen, die denen der Erbschaftsteuer
entsprechen (Ausnahme: Erbschaft zwischen Ehegatten ist steuerfrei,
die Schenkung jedoch nicht). Schenkungen zwischen Lebenspartnern
i.S.d. „PACS“ werden wie Schenkungen zwischen Ehegatten behandelt
(Freibetrag von 80.724 € und gleiche Schenkungssteuertarife von 5%
bis 45% wie bei Ehegatten). Auf Schenkungen zwischen Verwandten in
direkter Linie, Geschwistern, an Nichten und Neffen finden dieselben
Grundfreibeträge wie bei Übertragungen durch Erbschaft Anwendung.
Ein Grundfreibetrag in Höhe von 31.865 € für Geldschenkungen
zugunsten von Kindern, Enkelkindern oder Nichten und Neffen (in
Ermangelung näherer Verwandter) wird unter gewissen Bedingungen
gewährt. Außerdem besteht auch ein Grundfreibetrag in Höhe von
31.865 € für Schenkungen zugunsten von Enkelkindern, der sich mit
dem oben genannten Grundfreibetrag kumuliert.
Darüber hinaus besteht auch ein weiterer Grundfreibetrag in Höhe von
5.310 € für Schenkungen zugunsten von Urenkelkindern, der kumulativ
mit dem obengenannten Grundfreibetrag angewandt werden kann.
Die Freibeträge leben nach einer Frist von fünfzehn Jahren wieder auf
(zehn Jahre vor dem 18. August 2012).
In deutsch-französischen Erbschafts- oder Schenkungsfällen ist der Erbe
bzw. Beschenkte grundsätzlich mit den im Vergleich zu Deutschland
hohen französischen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern konfrontiert,
wenn sich der nach französischem Recht zu beurteilende Wohnsitz des
Erblassers bzw. Schenkers oder des Erben bzw. Beschenkten zum
110
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Zeitpunkt der Übertragung in Frankreich befand. Durch das
Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und
Schenkungsteuer wird im Ergebnis die Steuerbelastung von
Vermögensübertragungen in der Regel auf das jeweils höhere
französische oder deutsche Niveau hochgeschleust.
D.7 Sonstige Steuern
Kraftfahrzeugsteuer
488
Für Personenkraftwagen gilt eine CO2-ausstoßabhängige Steuer. Der
Steuertarif kann hier für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juni 2004
zugelassen wurden und die von einem Unternehmen vor dem 1. Januar
2006 weder gebraucht noch benutzt wurden, bis zu 27 € pro Gramm
ausgestoßenem CO2 betragen. Ab dem 1. Oktober 2013 gilt eine weitere
CO2-ausstoßabhängige Steuer, welche je nach Treibstoffart und
Zulassungsdatum des Fahrzeugs variiert (bis zu 600€ für Diesel
angetriebene Fahrzeuge und bis zu 70€ für Benzin angetriebene
Fahrzeuge).
Für Personenkraftwagen von Geschäftsführern oder Angestellten, für
die eine Kilometerpauschale erstattet wird, fällt je nach den gefahrenen
Kilometern eine Kraftfahrzeugsteuer an. Diese beträgt 25%, 50%, 75%
oder 100% der leistungsabhängigen bzw. CO2-ausstoßabhängigen Steuer
an, wobei ein Grundfreibetrag von 15.000 € Anwendung findet.
Die Kraftfahrzeugsteuer („Taxe sur les véhicules des sociétés“) ist für
einkommensteuerpflichtige Gesellschaften als Betriebsausgabe
abzugsfähig, jedoch nicht für körperschaftsteuerpflichtige
Gesellschaften.
Lohnabgabe
489
Unternehmen, die nicht oder nur teilweise umsatzsteuerpflichtig sind,
unterliegen einer Lohnabgabe („taxe sur les salaires“). Diese
Lohnabgabe beträgt für 2014 4,25% der Löhne bis 7.666 € pro Jahr;
8,5% der Löhne zwischen 7.666 und 15.308 € pro Jahr, und 13,6% der
Löhne zwischen 15.308 € und 151.208 €, 20% der Löhne, die 151.208
€ pro Jahr übersteigen.
In Frankreich besteht keine mit der deutschen Lohnsteuer vergleichbare
Quellenbesteuerung. Die Arbeitnehmer müssen ihre Löhne und Gehälter
mit ihren anderen Einkünften jährlich erklären (vgl Rz. 453 ff.).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
111
Immobiliensteuer
490
Juristische Personen sowie Trust, Treuhand -„Fiducie“- oder gleichartige
Institutionen, die in Frankreich über Grundbesitz oder
grundstücksgleiche Rechte verfügen, unterliegen grundsätzlich einer
Immobiliensteuer in Höhe von 3% des Marktwerts des Grundbesitzes. Die
Bemessungsgrundlage wird jährlich zum 1. Januar festgesetzt. Eine
Steuererklärung muss zum 15. Mai abgegeben werden; gleichzeitig ist
die Steuer zu entrichten. Es bestehen jedoch zahlreiche Fälle, in denen
eine Steuerbefreiung gewährt wird.
Insbesondere juristische Personen mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat
(z.B. Deutschland und Österreich) oder einem Land, mit dem Frankreich
ein DBA mit Amtshilfeabkommen oder ein DBA mit
Diskriminierungsverbot (z.B. die Schweiz) abgeschlossen hat, können
unter bestimmten Bedingungen eine Freistellung von dieser
Immobiliensteuer beantragen.
Verbrauchsabgaben
491
Auf Tabak, Benzin, alkoholische Getränke u.a. werden verschiedene
Verbrauchsabgaben erhoben.
Zölle
492
Innerhalb der EU bzw. EWG festgelegte Zölle werden auf
Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern erhoben. Sondervereinbarungen
mit bestimmten Ländern sind zu beachten.
Registersteuer (Verkehrsteuer)
493
Folgende Transaktionen unterliegen in Frankreich der Verkehrsteuer
(„Droits d’enregistrement“):
►
►
Immobilien-Transaktionen: Verkehrsteuer in Höhe von 5,09% bis zu
5,81% (je nach Departementsbesteuerung). In einigen Fällen findet
ein verringerter Steuersatz i.H.v 0,715% Anwendung. Dies ist
insbesondere der Fall für Erträge aus der Veräusserung von
Immobilien, auf die die französische Umsatzsteuer Anwendung
findet (für den Verkauf von Wohnungsgrundstücken oder von noch
zu bauenden Wohnungen und für den Verkauf neuer Wohnungen,
d.h. die seit weniger als 5 Jahren fertig gestellt sind);
Verkauf von Gesellschaftsanteilen:
−
112
Verkehrsteuer von 3% bei einer „SARL“ (nach einem Abzug von
23.000 € x Anzahl der veräußerten Anteile / Anzahl der Anteile
insgesamt),
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
►
−
Bei einer nicht börsennotierten „SA“ oder einer „SAS“ beträgt
ab dem 1. August 2012 die Verkehrsteuer 0,1% auf den
gesamten Veräußerungswert (ohne Obergrenze; bis zum 31.
Dezember 2011 war der Betrag der Verkehrssteuer auf
Aktienveräußerungen auf 5.000 € begrenzt),
−
Auch bei einer börsennotierten „SA“ findet die oben
beschriebene Verkehrsteuer Anwendung, falls die Übertragung
mit schriftlichem Vertrag erfolgt,
−
Insbesondere bei der Übertragungen von Anteilen oder Aktien
innerhalb einer Unternehmensgruppe im Sinne des Art. 233-3
des Code de Commerce kann seit dem 1. August 2012 unter
gewissen Bedingungen eine Befreiung von der Verkehrsteuer
bewirkt werden,
−
Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, deren Aktiva
überwiegend aus Immobilien bestehen, beträgt die
Verkehrsteuer 5%.
Verkauf eines Kundenstamms („fonds de commerce“, „clientèle“):
Verkehrsteuer zu einem Satz von 3% ab 23.000 € bis 200.000 €. Ab
200.000 € 5%;
Verkauf von Patenten: Verkehrsteuer von 125 € unter bestimmten
Bedingungen;
Kapitalausstattung: bei der Gründung einer Gesellschaft fällt in der
Regel keine Registersteuer an. Dagegen fällt bei der
Kapitalerhöhung grundsätzlich eine pauschale Verkehrsteuer an.
Diese beträgt 375 € pro Bareinlage, falls das Stammkapital der
Gesellschaft 225.000 € nicht überschreitet und 500 € pro
Bareinlage in den anderen Fällen. Für Sacheinlagen kann sich die
Verkehrsteuer auf 5% erhöhen.
Grundbesitzabgabe / Grundsteuer
494
Auf bebauten und unbebauten Grundbesitz wird eine Grundbesitzabgabe
(„taxe foncière sur les propriétés bâties et non bâties“) auf der Basis des
Katastermietwertes erhoben. Für die Besteuerung wird stets die
Situation zum 1. Januar eines jeden Jahres in Betracht genommen. Der
Satz wird lokal festgelegt nach einem Abschlag von 50% für bebauten
Grundbesitz und 20% für unbebauten Grundbesitz.
Wohnabgabe
495
Für jede private Wohnung ist durch den Benutzer (genauer gesagt, die
Person, der die Wohnung zur Nutzung zur Verfügung steht, unabhängig
davon, ob sie diese auch effektiv nutzt) eine Wohnabgabe („taxe
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
113
d’habitation“) zu entrichten, deren Satz wie bei der Gewerbesteuer /
„territoriale Wirtschaftsabgabe“ und der Grundbesitzabgabe lokal auf
Basis des Katastermietwertes festgelegt wird. Handelt es sich um die
Hauptwohnung, so kommen dem Steuerzahler Abschläge zugute. Für die
Besteuerung wird stets die Situation zum 1. Januar eines jeden Jahres
in Betracht genommen. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus der
Wohnabgabe in Abhängigkeit von den Einkünften des Steuerzahlers.
114
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
E │ Arbeitsrecht und Sozialversicherung
500
Rechtsquellen des französischen Arbeitsrechts bestehen aus Gesetzen,
Verordnungen, Tarifverträgen („conventions collectives“, die
landesweit, auf Regionalebene oder für bestimmte Kategorien von
Arbeitnehmern Anwendung finden können), Kollektivvereinbarungen
(„accords collectifs d’entreprise“), Betriebsordnungen („règlements
intérieurs“), gewohnheitsrechtlichen Regelungen, Rechtsprechung usw.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben mindestens die bindenden
gesetzlichen Vorschriften zu beachten, es sei denn, der anwendbare
Tarifvertrag sieht eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung vor
(wobei gewisse Ausnahmen bestehen).
Betriebsordnungen („règlements intérieurs“) sind in Unternehmen mit
mindestens 20 Mitarbeitern zwingend aufzustellen. Diese müssen
Regelungen über Gesundheits- und Sicherheitsfragen, sowie allgemeine
Bestimmungen in Bezug auf Sanktionen und Disziplinarmaßnahmen
enthalten.
Über die kollektiven und nationalen Regelungen hinausgehend sind
selbstverständlich die europäischen und internationalen Rechtsquellen
zu beachten.
In Elsass-Mosel gelten bestimmte, aus dem deutschen Recht stammende
Regelungen z.B. in Bezug auf Wettbewerbsverbotsklauseln,
Sonntagsarbeit, Lohnfortzahlung oder Kündigungsfristen. Darüber
hinaus gelten besondere Sozialversicherungsvorschriften.
Die Verjährungsfristen wurden in Frankreich geändert. Die „allgemeine“
Verjährungsfrist für Streitigkeiten bezüglich der Ausführung oder
Beendigung des Arbeitsvertrags wurde von 5 auf 2 Jahre reduziert. Die
Verjährungsfrist bezüglich Gehaltszahlungen wurde von 5 auf 3 Jahre
herabgesetzt. In bestimmten Fällen bleibt die Verjährungsfrist bei
5 Jahren, insbesondere bezüglich Diskriminierungen oder
Belästigungen.
E.1 Arbeitsverträge
501
Arbeitsverträge sind grundsätzlich schriftlich (EU-Richtlinie Nr.
91/533/EWG vom 14. September 1991) und unbefristet („contrat à
durée indéterminée“, „CDI“) abzuschließen, es sei denn, die
Vertragspartner einigen sich ausdrücklich auf einen befristeten
Arbeitsvertrag („contrat à durée déterminée“, „CDD“).
Gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie muss ein schriftliches
Dokument bestimmte grundlegende Informationen enthalten:
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
115
1.
Name und Anschrift der Vertragsparteien;
2.
Arbeitsort, oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem
bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, Hinweis darauf, dass der
Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann;
Falls der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten muss, stellt dies
eine "Home-Office" Tätigkeit dar. In diesem Fall und wenn der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, ist der
Arbeitgeber dazu verpflichtet, bestimmte diesbezügliche
Regelungen des Arbeitsgesetzbuches zu beachten sowie dem
Arbeitnehmer, neben der Zahlung des gesonderten Ausgleichs für
die Auslagen (Miete, Strom, Telefon, Internetnutzung, usw.), eine
Entschädigung für die "Verpflichtung, seine Arbeit von zu Hause
aus zu erledigen“ zu zahlen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht Paris in
einer Entscheidung vom 6. September 2011 davon ausgegangen
ist, dass die Gesellschaft den Arbeitnehmer notwendigerweise dazu
verpflichtet hat, von zu Hause aus zu arbeiten, wenn sie ihm keine
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt hat.
3.
Stellenbezeichnung und kurze Charakterisierung oder
Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit;
4.
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
5.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, deren Laufzeit;
6.
Dauer des Jahresurlaubs, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat,
oder Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des
Jahresurlaubs;
7.
Kündigungsfristen bzw. Modalitäten ihrer Festsetzung;
8.
Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der
Zuschläge und sonstigen Bestandteile des Arbeitsentgelts und
dessen Fälligkeit;
Bezüglich der variablen Vergütung ist es äußerst wichtig, jedes
Jahr die zu erreichenden Ziele sowie die Berechnungsbedingungen
der variablen Vergütung genau klarzustellen. Wenn der variable
Teil der Vergütung einseitig von der Gesellschaft festgelegt wird
und falls der Arbeitgeber weder die genauen zu erreichenden Ziele,
noch die nachweisbaren Berechnungsbedingungen dieser
Vergütung bestimmt hat und der Arbeitsvertrag keinen
Referenzzeitraum erwähnt, muss die variable Vergütung dem
Arbeitnehmer in voller Höhe gezahlt werden.
116
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
9.
Vereinbarte Arbeitszeit ;
10. Angabe der Tarifverträge und/oder Kollektivvereinbarungen, die
auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Probezeit
502
Nach französischem Recht ist es möglich, mit dem Arbeitnehmer eine
Probezeit zu vereinbaren unter der Bedingung, dass eine solche
ausdrücklich und schriftlich festgelegt wird. Die Vereinbarung einer
Probezeit ermöglicht es, für jede Partei zu prüfen, ob die Arbeit den
gegenseitigen Erwartungen entspricht und, falls dies nicht der Fall sein
sollte, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne dies besonders
begründen zu müssen.
Die nach dem Gesetz vorgesehene Höchstdauer, welche zwingend zu
beachten ist, beträgt für den Arbeiter („ouvrier“) oder Angestellten
(„employé“) zwei Monate, für den Angestellten in gehobener Stellung
(„agent de maîtrise“) und das technische Personal („technicien“) drei
Monate und für den höheren Angestellten („cadre“) vier Monate. Ein
Tarifvertrag kann durchaus eine kürzere Dauer vorsehen. Eine
Verlängerung um maximal die gleiche Dauer ist möglich, d.h. insgesamt
4, 6 und 8 Monate. Hinsichtlich dieser Verlängerung ist zu beachten,
dass eine solche Möglichkeit nur besteht, wenn diese in einem
Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag selbst ausdrücklich vorgesehen ist.
Bezüglich der Beendigung der Probezeit haben sowohl der Arbeitnehmer
als auch der Arbeitgeber die jeweils andere Partei innerhalb einer
bestimmten Frist über die Beendigung zu informieren. Die Frist beträgt
je nach Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zwischen 24 und 48
Stunden für den Arbeitnehmer und zwischen 24 Stunden und einem
Monat für den Arbeitgeber.
Befristete Arbeitsverträge
503
Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist nur eingeschränkt zulässig.
Ausserdem müssen befristete Arbeitsverträge obligatorisch gewisse
Bestimmungen enthalten. Insbesondere ist die Dauer der Beschäftigung
vertraglich festzulegen. Die erlaubte Höchstdauer beträgt, eine
einmalige Verlängerung der ursprünglichen Vertragsdauer
eingeschlossen, in der Regel 18 Monate bzw. unter gewissen
Voraussetzungen 24 Monate. Sie kann aber auch kürzer sein. Die
Vergütung eines befristet eingestellten Arbeitnehmers muss derjenigen
eines unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechen.
Befristete Arbeitsverträge sind in folgenden Fällen zulässig:
►
Zeitlich begrenzter Ersatz eines angestellten Arbeitnehmers (z. B.
wegen Urlaub, Krankheit, Unfall, usw.);
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
117
►
►
►
►
►
Ersatz eines Mitarbeiters, der das Unternehmen verlassen hat, da
die entsprechende Stelle gestrichen wird (Ersatz bis zur
Stellenstreichung);
Ersatz eines Mitarbeiters, der seine Stelle noch nicht angetreten hat;
Befristete Personalaufstockung durch saisonalbedingte oder
unvorhergesehene Tätigkeitsschwankung (z.B. Sonderschichten,
Sonderprojekte);
Geschäftsbranchen, in denen der Abschluss zeitlich befristeter
Arbeitsverträge üblich ist;
Staatliche Sonderprogramme zur Verminderung der Arbeitslosigkeit
(insbesondere Ausbildungsverträge).
Befristete Arbeitsverträge sind nicht zulässig:
►
Zur Besetzung einer Arbeitstelle, die in Wahrheit eine unbefristete
Stelle ist;
►
Bei gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten;
►
Um streikende Mitarbeiter zu ersetzen;
►
►
Zur Besetzung einer Arbeitsstelle, die bereits vorher durch einen für
eine befristete Dauer eingestellten Arbeitnehmer besetzt war (es sei
denn, die Karenzfrist („délai de carence“) wurde eingehalten);
Bei befristeten Tätigkeitsschwankungen, wenn innerhalb der 6
vorherigen Monate eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt ist
(hinsichtlich des von der Kündigung betroffenen Postens).
Vor dem vertraglich vorgesehenen Ende des befristeten Vertrages ist es
normalerweise nicht möglich, den Vertrag zu beenden. Es bestehen
jedoch fünf Ausnahmen:
►
Einverständnis beider Parteien;
►
Schweres Fehlverhalten („faute grave“);
►
Höhere Gewalt („force majeure“);
►
►
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch den
Arbeitnehmer (mit einem anderen Arbeitgeber);
Durch die Arbeitsmedizin („médecin du travail“) festgestellte
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Am Ende des Vertrages haben die Arbeitnehmer Anrecht auf eine 10%ige
Prämie auf die gesamten Bezüge im Rahmen des Arbeitsverhältnisses
(„prime de précarité“), die jedoch in einigen Branchen mit Tarifvertrag
zur Erleichterung des Zugangs zur Berufsbildung auf 6% reduziert
werden kann.
118
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Seit dem 1. Juli 2013 wurde der Arbeitgeberanteil der
Arbeitslosenversicherung, welcher derzeitig bei 4% liegt, vorbehaltlich
bestimmter Ausnahmen, für befristete Arbeitsverträge von einer Dauer
von weniger als drei Monaten erhöht (7% für befristete Arbeitsverträge
von einer Dauer von maximal einem Monat; 5,5% für befristete
Arbeitsverträge von einer Dauer von über einem Monat und maximal
drei Monaten, usw.).
E.2 Arbeitnehmervertretung
Das französische kollektive Arbeitsrecht sieht verschiedene Arten der
Arbeitnehmervertretung vor:
Arbeitnehmervertreter („Délégués du personnel“)
510
Bei Gesellschaften mit mindestens 11 Mitarbeitern ist eine jeweils für im
Prinzip 4 Jahre von den Mitarbeitern gewählte Arbeitnehmervertretung
(„Délégués du Personnel“,“DP“) zu bilden, deren Mitgliederzahl von der
Belegschaft des Unternehmens abhängt; von einem Mitglied (1
ordentliches Mitglied und 1 stellvertretendes Mitglied) bei Unternehmen
mit 11 bis zu 25 Arbeitnehmern, bis zu neun Mitgliedern (9 ordentliche
Mitglieder und 9 stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit 750
bis zu 999 Arbeitnehmern. Über 1000 Arbeitnehmer hinaus erhöht sich
die Anzahl der Arbeitnehmervertreter um 1 ordentliches Mitglied und 1
stellvertretendes Mitglied pro Tranche von 250 zusätzlichen
Arbeitnehmern.
Ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine
Kollektivvereinbarung kann die Dauer der Amtszeit auf zwei bis vier
Jahre festlegen. Die Arbeitnehmervertreter können sich nach Ablauf
ihrer Amtszeit erneut zur Wahl stellen.
Ihre Aufgabe besteht in der Vertretung der Arbeitnehmer hinsichtlich
der Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den
Arbeitgeber, in monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber (diese
sind zwingend) und in der Information der Arbeitnehmer über wichtige
Angelegenheiten. Sie unterrichten die Arbeitsinspektion über eventuelle
arbeitsrechtliche Verstöße.
Betriebsrat („Comité d’entreprise“)
511
Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu der Arbeitnehmervertretung
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
119
(“DP“) einen Betriebsrat („Comité d’Entreprise“, „CE“), zu bilden. Der
Vorsitz im Betriebsrat wird vom Arbeitgeber wahrgenommen. Dies stellt
einen großen Unterschied zum deutschen Recht dar.
In Unternehmen, die aus mehreren Betrieben bestehen, wählen die
Arbeitnehmer einen Betriebsausschuss („Comité d’établissement“) und
einen Gesamtbetriebsrat („Comité central d’entreprise“). In
Unternehmenskonzernen wird unter gewissen Bedingungen ein
zusätzlicher Konzernrat („Comité de groupe“) errichtet.
Unternehmen mit weniger als 200 Arbeitnehmern haben die Möglichkeit,
einen einzigen Personalausschuss („Délégation Unique du Personnel“,
„DUP“) zu gründen, der die Funktion des Betriebsrats („CE“) und die der
Arbeitnehmervertreter („DP“) ausübt.
Die Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ werden durch die Arbeitnehmer
gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des „Comité d’Entreprise“ hängt von
der Belegschaft des Unternehmens ab; von 3 Mitgliedern (3 ordentliche
Mitglieder und 3 stellvertretende Mitglieder) bei Unternehmen mit 50 bis
zu 75 Arbeitnehmern, bis zu 15 Mitgliedern bei Unternehmen mit über
10.000 Arbeitnehmern (d.h. 15 ordentliche Mitglieder und
15 stellvertretende Mitglieder). Die Mitglieder werden grundsätzlich für
eine Dauer von vier Jahren gewählt und können sich nach Ablauf ihrer
Amtszeit erneut zur Wahl stellen. Ein allgemeinverbindlich erklärter
Tarifvertrag oder eine Kollektivvereinbarung kann wie auch bei den
Arbeitnehmervertretern („DP“) die Dauer der Amtszeit auf zwei bis vier
Jahre festlegen.
Das „Comité d’Entreprise” ist ein beratendes Organ, zuständig für den
Informationsaustausch und Anhörungen hinsichtlich der wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens und der Personalangelegenheiten, wie z.B.
Entlohnung, Vergünstigungen, Firmenpolitik und Arbeitsbedingungen.
Die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Informations- und
Anhörungspflicht („information et consultation“) ist von der bloßen
Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat zu unterscheiden. Nur im
Falle einer Anhörungspflicht gibt der Betriebsrat ein Votum ab. Im
Unterschied zu Deutschland steht dem Betriebsrat allerdings (außer in
sehr wenigen Fällen) kein Vetorecht zu.
Das „Comité d’Entreprise” trifft sich mindestens alle zwei Monate in
Unternehmen (in der Praxis alle Monate) mit weniger als 150
Arbeitnehmern (außer bei einer „Délégation Unique du Personnel“) und
einmal pro Monat in Unternehmen mit über 150 Arbeitnehmern. Es wird
in Fragen der Unternehmensstrategie und im Rahmen anderer
wirtschaftlicher Entscheidungen angehört. Für gewisse Fragen hat das
„Comité d’Entreprise” die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers
einen Gutachter zu bestellen.
120
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, alle vom Betriebsrat
gestellten Fragen zu beantworten und den Betriebsrat in gleicher Weise
wie die Gesellschafter über den allgemeinen Stand des Unternehmens zu
informieren.
Darüberhinaus hat der Betriebsrat soziale und kulturelle Aufgaben (z.B.
Kantine, Sport und Freizeitgestaltung).
Um seine Aufgabe wahrnehmen zu können, erhält der Betriebsrat vom
Unternehmen zusätzlich zu einem Budget für die sozialen und
kulturellen Aufgaben einen finanziellen Zuschuss in Höhe von
mindestens 0,2% der jährlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme, wobei
dieser finanzielle Zuschuss keinesfalls niedriger sein darf als der
durchschnittliche Höchstbetrag der letzen drei Jahre.
Vertreter des Betriebsrats („Comité d’entreprise“) in den Leitungsorganen
von Unternehmen
512
Vertreter des Betriebrates dürfen an den Sitzungen des Verwaltungsrats
einer „SA“ oder des Leitungsorgans einer „SAS“ teilnehmen, wobei
diesen Vertretern kein Stimmrecht zusteht.
Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Handelsgesellschaft
können zwei Mitglieder des Betriebrates an der Hauptversammlung
teilnehmen. Bei jeder Entscheidung, für die ein einstimmiger Beschluss
der Gesellschafter erforderlich ist, besteht eine Anhörungspflicht.
Europäischer Betriebsrat („Comité d’entreprise européen“)
513
Am 5. Juni 2009 ist die EU-Richtlinie 2009/38/EG über die Einrichtung
eines Europäischen Betriebsrates („Comité d’entreprise européen“) in
Kraft getreten. Sie ersetzt die EU-Richtlinie 94/45/EG vom 22.
September 1994. Ziel der Neufassung der Richtlinie war es unter
anderem, die Rechtssicherheit zu stärken, das Verhältnis zwischen dem
Europäischen Betriebsrat und den nationalen Arbeitnehmervertretungen
genauer zu bestimmen und die Anhörungs- und Unterrichtungspflichten
zu präzisieren. Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Europäischen
Betriebsrats betrifft Unternehmen und Unternehmensgruppen, die
gemeinschaftsweit mindestens 1.000 Arbeitnehmer und davon jeweils
mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei EU Mitgliedstaaten
beschäftigen. Die Gründung des europäischen Betriebsrats erfolgt durch
Initiative des herrschenden Unternehmens, nach Verhandlungen mit den
Sozialpartnern. Der Europäische Betriebsrat hat die Stärkung des Rechts
auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer zum Zweck.
Ausschuss für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen („Comité
d’hygiène, de sécurité et des conditions de travail“, „CHSCT“)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
121
514
Bei Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, ein „CHSCT“ zu bilden. Falls sich in einer
Gesellschaft mit mindestens 50 Arbeitnehmer kein Arbeitnehmer als
Kandidat für den „CHSCT“ beworben hat, üben die
Arbeitnehmervertreter („DP „) ersatzweise die Aufgaben des
Ausschusses für Hygiene-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen
(„CHSCT“) aus. In Gesellschaften mit weniger als 50 Arbeitnehmern
werden die Aufgaben des „CHSCT“ von den „DP“ ausgeübt, mit den
einzigen Mitteln, die ihnen für die Erfüllung ihrer eigenen Funktionen als
„DP“ zur Verfügung stehen, es sei denn der Arbeitsinspektor schreibt
aufgrund der Art der Arbeiten, der Einrichtung oder Ausstattung der
Räumlichkeiten die Einführung eines „CHSCT“ vor.
Der Ausschuss ist im Bereich der Überwachung der Sicherheits- und
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter sowie des Gesundheitsschutzes
tätig und analysiert die beruflichen Risiken und die Belastung der
Arbeitnehmer angesichts der Beschwerlichkeit der Arbeit. Die Mitglieder
des „CHSCT“ werden von einem Kollegium, welches aus den gewählten
Mitgliedern des „CE“ und der „DP“ besteht, gewählt (sofern nichts
anderes verabredet oder üblich ist). Jeder Arbeitnehmer der
Gesellschaft kann sich als Kandidat des „CHSCT“ bewerben.
Der Ausschuss verfügt über eine Vorschlagsbefugnis, sowie über eine
wichtige beratende Rolle. In der Praxis spielt dieses Organ im Rahmen
von Umstrukturierungen, die einen Einfluss auf Hygiene-, Sicherheitsund Arbeitsbedingungen haben, eine immer größere Rolle. In diesem Fall
muss er vor dem Betriebsrat („comité d’entreprise“) angehört werden.
Der Arbeitsschutzausschuss muss u.a. vor jeder wesentlichen Änderung
eines Arbeitsplatzes, welche sich aus Veränderungen im Bereich
Maschinen, Produkte oder Arbeitsorganisation (Geschwindigkeit und
Produktivität inbegriffen) ergibt, informiert und angehört werden.
In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auf Kosten des Arbeitgebers einen
Gutachter zu bestellen, was zu einer Verlängerung des Verfahrens um
bis zu 45 Tage und einem Anstieg der Kosten führen kann.
Der „CHSCT“ trifft sich mindestens alle drei Monate oder öfter, wenn
dies in der Gesellschaft üblich ist, im Falle eines Unfalls, auf Anfrage von
zwei Mitgliedern oder anlässlich eines bestimmten Projekts.
Der „CHSCT“ besteht aus dem Arbeitgeber, einer
Belegschaftsvertretung (die Anzahl der Vertreter variiert je nach der
Belegschaft; von 3 Mitgliedern bei Unternehmen mit 50 bis zu 99
122
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Arbeitnehmern, bis zu 9 Mitgliedern bei Unternehmen mit über 1.500
Arbeitnehmern), gewissen Personen mit besonderen Qualifikationen,
u.a. Betriebsarzt, ggfs. Arbeitsinspektor usw.
Das Unternehmen ist verpflichtet, dem „CHSCT“ verschiedene
Dokumente über die Unternehmenslage bezüglich Hygiene-, Sicherheitsund Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen, um in diesem
Zusammenhang eine Anhörung zu ermöglichen. Insbesondere muss der
Arbeitgeber dem „CHSCT“ das sog. „Dokument über die Einschätzung
der Risiken“ („Document unique sur l’évaluation des risques“) zur
Verfügung stellen, das alle im Unternehmen identifizierten Risiken
auflistet. Dieses Dokument ist von allen Unternehmen zu erstellen, d.h.
auch von Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, ein „CHSCT“ zu
bilden.
Außerdem muss der Arbeitgeber durch Kontrollen, Präventions-,
Begleit- und gegebenenfalls auch Disziplinarmaßnahmen die Einhaltung
der Regelungen und Verbote (Sicherheitsregelungen, Rauchen,
Mobbing, usw.) sicherstellen. Die Nichteinhaltung kann sowohl für den
Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer strafrechtliche Konsequenzen
haben.
Gewerkschaften
515
In Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern können Vertreter
der Gewerkschaften („délégués syndicaux“) ernannt werden. Sie haben
insbesondere die Aufgabe, Kollektivvereinbarungen zu verhandeln und
abzuschließen. In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern
haben die Gewerkschaften die Möglichkeit, den gewählten
Arbeitnehmervertreter („DP“) als Gewerkschaftsvertreter zu ernennen.
Allgemein ist zu bemerken, dass die Mitgliederzahl der Gewerkschaften
in den letzten Jahren ständig gesunken ist. Um dieser Tendenz
entgegenzuwirken, wurde das Gewerkschaftsrecht durch das Gesetz
vom 20. August 2008 („Loi portant rénovation de la démocratie sociale
et portant réforme du temps de travail“) grundlegend geändert.
Dieses Gesetz hat insbesondere die unwiderlegbare Beweisvermutung
der Repräsentativität, die bisher für die fünf größten Gewerkschaften
(CFDT, CFE-CGC, CFTC, CGT und FO) galt, abgeschafft. Um in einem
Unternehmen handeln zu können, muss nunmehr jede Gewerkschaft ihre
Repräsentationsfähigkeit in diesem Unternehmen durch verschiedene
kumulative Kriterien (Beachtung der republikanischen Werte,
Abhängigkeit, finanzielle Transparenz und Beiträge, usw.) nachweisen
und bei der letzten Wahl der Arbeitnehmervertretung mindestens 10%
der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ein potentieller
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
123
Gewerkschaftsvertreter muss im Prinzip selbst ebenfalls 10% der
abgegebenen Stimmen erhalten haben, um als ein solcher Vertreter
ernannt werden zu können.
Die Ernennung der Gewerkschaftsvertreter erfolgt nicht mehr einseitig
von der Gewerkschaft für eine unbefristete Dauer, sondern ist zeitlich an
die Dauer des anderen, vom Arbeitnehmer ausgeübten Amtes gebunden.
Dies bedeutet, dass das Amt des Gewerkschaftsvertreters bei jeder Wahl
der Personalvertretung erneut in Frage gestellt wird.
Die Gewerkschaften, die nicht repräsentativ im Unternehmen sind,
haben die Möglichkeit, einen Sektionsvertreter im Unternehmen zu
bestimmen (der sog. „représentant de la section syndicale“). Mit
Ausnahme der Verhandlung und des Abschlusses von Tarifverträgen,
besitzt dieser grundsätzlich sämtliche Befugnisse eines
Gewerkschaftsvertreters.
Erstellung einer Datenbank bezüglich der wirtschaftlichen und sozialen
Informationen: einheitliches Informationsdokument („base de données
économiques et sociales“)
516
Die Gesellschaften sind dazu verpflichtet, eine Datenbank bezüglich der
wirtschaftlichen und sozialen Informationen zu erstellen: ab dem
14. Juni 2014 für Gesellschaften mit 300 Arbeitnehmern und mehr und
ab dem 14. Juni 2015 für die anderen Gesellschaften.
Diese Datenbank soll dazu dienen, die Informationen, Berichte usw. und
die Dokumente zu regelmäßigen Anhörungen der Personalvertretung zu
ersetzen. Sie ist die Grundlage der Anhörung der Personalvertretung der
Gesellschaft und ihrer Konsequenzen und bietet einen ständigen
„Informationsfluss“. Artikel R.2323-1-3 des französischen
Arbeitsgesetzbuches („Code du travail“) bestimmt die genauen
Informationen, die in dieser Datenbank erscheinen müssen. Sie umfasst
Informationen über die zwei letzten Jahre sowie die drei folgenden
Jahre.
Auf der Basis dieser Datenbank wird das „Comité d’Entreprise“ in Bezug
auf die neue Anhörungspflicht bezüglich strategischer Entscheidungen
der Gesellschaft jährlich angehört.
Beschäftigungs- und Kompetenzplanung („Gestion prévisionnelle des
emplois et des compétences“, „GPEC“)
517
124
Unternehmen und Konzerne mit mehr als 300 Beschäftigten (sowie
Unternehmen, die der Pflicht unterliegen, einen Europäischen
Betriebsrat zu bilden oder jene, die in Frankreich mindestens
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
150 Arbeitnehmer beschäftigen) müssen alle drei Jahre Verhandlungen
über die Arbeitsplätze im Rahmen der sog. Beschäftigungs- und
Kompetenzplanung durchführen („Gestion prévisionnelle des emplois et
des compétences“ - „GPEC“).
Bei diesen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern, d.h. dem
Arbeitgeber und den Gewerkschaften, muss der Arbeitgeber die
Sozialpartner (zumindest) über die Firmenstrategie und die
vorhersehbaren Auswirkungen auf Beschäftigung und Löhne
informieren. Dies kann als Instrument zur Antizipation der Bedürfnisse
der Arbeitnehmer genutzt werden, da auf dieser Grundlage berufliche
Fortbildungen, individuelle Beratungen und Bewertungen, usw.
entwickelt werden können.
Neue Verpflichtung im Rahmen der Bekämpfung der Ungleichbehandlung
zwischen Männern und Frauen
518
Ab dem 1. Januar 2012 sind Arbeitgeber, die mindestens
50 Arbeitnehmer beschäftigen, neben den bereits geltenden
Verpflichtungen bezüglich der Übergabe an die Personalvertretung
sowie an den Betriebsrat eines Berichts über die vergleichende Situation
zwischen Mann und Frau außerdem verpflichtet, Verhandlungen über
eine Kollektivvereinbarung zur Bekämpfung der Ungleichbehandlung
zwischen den Geschlechtern einzuleiten. Wenn die Verhandlungen
scheitern oder es keinen Gewerkschaftsvertreter im Unternehmen gibt,
so ist die Gesellschaft verpflichtet, einseitig einen Aktionsplan zur
Bekämpfung der Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen zu
erstellen.
Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt sind, ist eine Strafzahlung
vorgesehen. Die Höhe dieser Strafzahlung beträgt höchstens 1% der an
die Arbeitnehmer ausgezahlten Bruttogehälter für den Zeitraum, in dem
die Gesellschaft nicht von einer/einem derartigen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan abgedeckt ist. Die Strafzahlung wird
von dem „Directeur Régional des Entreprises, de la Concurrence, de la
Consommation, du Travail et de l'Emploi“ („DIRECCTE“) festgelegt,
wobei die Gesellschaft über eine Frist von sechs Monaten verfügt, um die
Situation zu berichtigen.
Ein Gesetzentwurf zur Vereinfachung der Verhandlungspflichten
bezüglich der beruflichen Gleichbehandlung zwischen Männern und
Frauen wird zur Zeit diskutiert; dieser Gesetzentwurf hat zum Ziel, eine
einzige jährliche umfassende Verhandlung bezüglich der beruflichen und
Gehaltsgleichbehandlungsziele zwischen den Geschlechtern sowie der in
diesem Zusammehang notwendigen Maßnahmen vorzusehen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
125
Individuelles Datenblatt über das Bestehen einer beschwerlichen Arbeit
(„fiche individuelle d’exposition à la pénibilité“)
519
Artikel L.4121-3-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (eingeführt
durch das Gesetz Nr. 2010- 1330 vom 9. November 2010) verpflichtet
den Arbeitgeber, ein individuelles Datenblatt für Arbeitnehmer zu
erstellen, die einem Faktor der „beschwerlichen Arbeit“ ausgesetzt sind,
wobei dieser Faktor zusammenhängt mit:
►
►
►
Einer besonderen physischen Beanspruchung (manuelles Heben von
Lasten, beschwerliche Arbeitspositionen, Tätigkeiten, die mit
mechanischen Vibrationen verbunden sind);
Arbeiten in einem aggressiven Umfeld (gefährliche chemische Mittel,
Überdruckbedingungen, extreme Temperaturen, Lärm);
Oder bestimmten Arbeitsrhythmen (Nachtarbeit, sich ständig
wiederholende Arbeitsvorgänge, Arbeit in aufeinanderfolgenden und
sich abwechselnden Schichten),
und der zu bleibenden, erkennbaren und irreversiblen Schäden für die
Gesundheit führen kann.
Die Verordnungen Nr. 2012-134 und 2012-136 vom 30. Januar 2012
und der Erlass vom 30. Januar 2012 bestimmen den Inhalt und die
Modalitäten der Übermittlung dieses Datenblattes ("fiche de prévention
des expositions").
Diese Verpflichtung findet seit dem 1. Februar 2012 unabhängig von der
Anzahl der Mitarbeiter in der Gesellschaft Anwendung.
Neue Verpflichtung zur Vorbeugung einer beschwerlichen Arbeit
(„penibilité“)
520
126
Ab dem 1. Januar 2012 sind Unternehmen ab einer gewissen Anzahl
von Arbeitnehmern, nach Anhörung des „CHSCT“ und des „CE“ oder
ansonsten der „DP“, verpflichtet, eine/einen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan zur Vorbeugung einer
beschwerlichen Arbeit („pénibilité“) zu erstellen. Dieser wird entweder
auf der Grundlage von Verhandlungen mit den Gewerkschaften mittels
einer Kollektivvereinbarung oder einseitig durch den Arbeitgeber mittels
eines Aktionsplans erstellt (ab dem 1. Januar 2015 muss das
Nichtzustandekommen einer Vereinbarung mittels Uneinigkeitsprotokoll
festgehalten werden). Diese Verpflichtung trifft Gesellschaften, die
mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen oder einer
Unternehmensgruppe mit mindestens 50 Arbeitnehmern angehören und
bei welchen/welcher wenigstens 50% der Arbeitnehmer bestimmten
Risikofaktoren hinsichtlich einer beschwerlichen Arbeit ausgesetzt sind.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Für Gesellschaften, die nicht durch eine/einen solche/solchen
Kollektivvereinbarung/Aktionsplan oder im Falle einer Gesellschaft mit
weniger als 300 Arbeitnehmern, die nicht durch tarifvertragliche
Bestimmungen abgedeckt sind, kann eine Strafzahlung festgesetzt
werden. Die Höhe dieser Strafzahlung wird von den
Verwaltungsbehörden gemäss den innerhalb der Gesellschaft bezüglich
der Vorbeugung der beschwerlichen Arbeit festgestelten Bemühungen
festgelegt.
Die Gesellschaft verfügt über eine Frist von sechs Monaten, um die
Situation zu berichtigen.
Intergenerationeller Vertrag („contrat de génération“)
521
Gesellschaften mit mindestens 300 Arbeitnehmern sowie
Gesellschaften, die einer Gruppe mit mindestens 300 Arbeitnehmern
angehören, müssen durch eine intergenerationelle
Kollektivvereinbarung (oder „Generationsvertrag“) gedeckt werden,
welche darauf abzielt, Berufseinsteigern den Zugang zu unbefristeten
Arbeitsverträgen zu erleichtern sowie Arbeitnehmer im
fortgeschrittenen Alter in Beschäftigung zu halten, wobei die
Übertragung ihres Wissens und ihrer Kompetenzen sichergestellt wird.
Falls keine Vereinbarung vorliegt (was insbesondere mittels
Uneinigkeitsprotokoll festzuhalten ist) muss die Gesellschaft bzw. die
Gruppe nach Anhörung des „CE“ oder der „DP“ einen Aktionsplan
erstellen.
In diesem Zusammenhang muss eine erste Analyse und ein Bild der Lage
erstellt werden. Die Vereinbarung bzw. der Aktionsplan bestimmt
anschließend die betroffenen Altersgruppen sowie die von der
Gesellschaft bezüglich der Eingliederung von Berufseinsteigern,
Beschäftigung von Arbeitnehmern in fortgeschrittenem Alter,
Übertragung des Wissens und der Kompetenzen sowie der beruflichen
Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen getroffenen
Maßnahmen.
Sollte weder eine intergenerationelle Vereinbarung noch ein
Aktionsplan, oder ein Uneinigkeitsprotokoll eingereicht werden, wird die
„DIRRECTE“ die Gesellschaft dazu auffordern, ihre Situation innerhalb
einer Frist von einem bis zu vier Monaten zu regularisieren. Ansonsten
muss die Gesellschaft eine Geldstrafe, deren Höhe von den Behörden
festgelegt wird, bezahlen.
Gesellschaften bzw. Gruppen mit weniger als 300 Arbeitnehmern kann
bei Abschluss einer intergenerationellen Vereinbarung (Einstellung eines
Berufseinsteigers oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers im
fortgeschrittenen Alter) eine finanzielle Unterstützung gewährt werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
127
Neue Verpflichtung im Fall von Betriebsstilllegung oder Geschäfts- oder
Anteileveräußerung
522
Gesellschaften, die innerhalb der Unternehmensgruppe in Europa mehr
als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen, müssen den „CE“ einberufen und
informieren, wenn sie die Stilllegung eines Betriebs beabsichtigen,
welche als Konsequenz ein betriebsbedingtes kollektives
Kündigungsvorhaben mit sich bringen würde. Der Arbeitgeber ist
ausserdem dazu verpflichtet, nach einem Käufer zu suchen sowie die
erhaltenen Übernahmeangebote zu prüfen und diese individuell und
begründet zu beantworten. Der „CE“ wird über die Übernahmeangebote
informiert und kann in diesem Zusammenhang seine Meinung dazu
äussern.
Außerdem wird derzeitig ein Gesetzesentwurf bezüglich einer Sozialund Solidarwirtschaft („économie sociale et solidaire“) diskutiert. Dieser
Entwurf sieht insbesondere vor, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet
ist, die Arbeitnehmer (nebst Arbeitnehmervertreter) über jede
Geschäfts- oder Anteilsveräußerung von über 50% der Anteile innerhalb
einer Gesellschaft von weniger als 250 Arbeitnehmern zu informieren
(vgl. Rz. 348).
Behinderung der Ausübung der Arbeitnehmervertretung („délit d’entrave“)
523
Hinsichtlich der Regelungen zur Arbeitnehmervertretung ist zu
beachten, dass sich der Arbeitgeber bei deren Nichtbeachtung der
Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Behinderung der
Ausübung der Arbeitnehmervertretung aussetzt und den
Arbeitnehmervertretern gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet sein
kann. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen das Verfahren bzw. die
Entscheidungen des Arbeitgebers auf Anordnung des Richters
suspendiert bzw. aufgehoben werden.
E.3 Arbeitszeit , Urlaub, Feiertage
530
128
Das französische Arbeitsgesetzbuch regelt Fragen betreffend
Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Sonderurlaub. Daneben werden in
Tarifverträgen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften
weitere Vereinbarungen mit landesweiter oder regionaler Geltung
getroffen. Außer in bestimmten Fällen können diese Vereinbarungen nur
zugunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Arbeitszeit
531
Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche (d.h. 151,67
Stunden pro Monat). Es handelt sich jedoch nur um eine Grenze für die
Berechnung der Überstunden. Die betriebliche oder individuelle
Arbeitszeit kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Die
Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Unternehmen flexibler zu gestalten
wird gesetzlich geregelt, muss jedoch ggf. zusätzlich tarifvertraglich
bestimmt werden (jährliche Arbeitsdauer, Überstundenpauschale, usw.).
Die Unternehmen haben die Möglichkeit, in Arbeitsverträgen oder durch
innerbetriebliche Kollektivvereinbarungen eine höhere betriebliche
Wochen-, Monats- oder Jahresarbeitszeit vorzusehen und die Zuschläge
für Überstunden monatlich pauschal zu zahlen.
Während eine Wochen- oder Monatspauschale mit jedem Arbeitnehmer
abgeschlossen werden kann, kann eine jährliche Stunden– oder
Tagespauschale nur mit bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern, wie
z.B. den leitenden Angestellten („cadres“), die über einen gewissen
Initiative– und Verantwortungsspielraum verfügen, abgeschlossen
werden und dies auch nur unter der Bedingung, dass dies im
Arbeitsvertrag vorgesehen ist und eine Kollektivvereinbarung oder ein
Tarifvertrag diese Möglichkeit vorsieht. Allerdings hat die
Rechtsprechung die Möglichkeit, eine Tagespauschale vorzusehen,
eingeschränkt bzw. für manche Tarifverträge (Grosshandel, Chemie,
usw.) nicht anerkannt. Zunächst besteht eine Voraussetzung darin, dass
der Tarifvertrag gewisse Bestimmungen zur Überwachung und der
Umsetzung der Regelung im Unternehmen enthält. Es muss
insbesondere die Gesundheit sowie die Sicherheit des Arbeitnehmers
geschützt werden, indem die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit,
der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie eine angemessene
Arbeitsbelastung und Einteilung der Arbeitszeit sichergestellt werden.
Der Arbeitgeber muss außerdem ein jährliches individuelles Gespräch
bezüglich der Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers, der
Arbeitsgestaltung innerhalb der Gesellschaft, des Gleichgewichts
zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Privatleben, sowie der
Vergütung, führen.
Für Führungskräfte der obersten Ebene („cadres dirigeants“) gelten die
gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit hingegen nicht, wobei
jedoch nur wenige Arbeitnehmer als „Führungskräfte der obersten
Ebene“ qualifiziert werden können. Nur die leitenden Angestellten, bei
denen die ihnen anvertrauten Aufgaben und Verantwortung eine grosse
Unabhängigkeit in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit mit sich bringen und
die dazu befugt sind, selbständig Entscheidungen zu treffen, und deren
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
129
Vergütung zu den höchsten Vergütungen des Vergütungssystems
gehört, werden als Führungskräfte der obersten Ebene („cadres
dirigeants“) betrachtet. Außerdem hat die Rechtsprechung hinzugefügt,
dass ein „cadre dirigeant“ wirksam an der Geschäftsleitung der
Gesellschaft beteiligt sein muss.
Überstunden
532
Die Überstunden berechtigen zu einem Gehaltszuschlag, dessen Höhe
von Kollektivvereinbarungen oder von allgemeinverbindlich erklärten
Tarifverträgen festgelegt wird.
Mangels Tarifvertrag oder Kollektivvereinbarung ist die Zuschlagsrate
gesetzlich festgelegt:
►
Vergütung der 36. bis 43. Stunde zu 125%;
►
Vergütung der Stunden ab der 44. Stunde zu 150%.
Dieser Gehaltszuschlag kann durch eine gleichwertige
Ausgleichsruhezeit („repos compensateur de remplacement“) ersetzt
werden, wenn diese Möglichkeit in einer Kollektivvereinbarung oder vom
Tarifvertrag, von einer sonstigen kollektiven Vorschrift oder in
bestimmten Fällen vom Arbeitgeber vorgesehen wird.
Die besonderen Befreiungen für Überstunden sind ab dem 1. September
2012 abgeschafft worden (außer in Sonderfällen und insbesondere
betreffend die Arbeitgeberabgaben für Unternehmen mit weniger als 20
Arbeitnehmern). Die Befreiung von der Einkommensteuer wurde ab
1. August 2012 abgeschafft.
Jährliches Überstundenkontingent
533
Die jährliche Anzahl von Überstunden wird von einer
Kollektivvereinbarung oder, mangels einer solchen, vom Tarifvertrag
bestimmt. Bei Fehlen derartiger Vereinbarungen beläuft sich das
gesetzliche Überstundenkontingent auf 220 Stunden pro Jahr und im
Fall einer variablen Arbeitszeitgestaltung über das Jahr auf 130
Stunden.
Mit der Reform der Arbeitszeitregelungen ist es nicht mehr erforderlich,
den Arbeitsinspektor („Inspecteur du travail“) über die im Rahmen des
Kontingents geleisteten Überstunden zu informieren (jedoch müssen
Arbeitsvertretung und Betriebsrat informiert werden). Auch bedarf es
nicht mehr seiner ausdrücklichen Zustimmung bei Überschreitung des
Überstundenkontingents.
Für den Fall, dass das Überstundenkontingent überschritten wird, haben
die Arbeitnehmer neben dem Gehaltszuschlag einen Anspruch auf eine
130
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
obligatorische Ausgleichsruhezeit („contrepartie obligatoire en repos“),
deren Dauer von einer Kollektivvereinbarung festgelegt wird. Nach dem
Gesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine
Ausgleichsruhezeit von 100% (50% in Unternehmen, die höchstens 20
Arbeitnehmer beschäftigen).
Teilzeitarbeit
534
Ab dem 30. Juni 2014 wird die Mindestarbeitszeit der Arbeitnehmer, die
in Teilzeit beschäftigt sind, auf 24 Stunden pro Woche festgelegt.
Überstunden können in gewissen Grenzen geleistet werden (1/10 der im
Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit; 1/3 falls dies in einer
Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist), wobei
diese Überstunden jedoch nicht der gesetzlichen Arbeitszeit
entsprechen dürfen). Die Überstunden berechtigen zu einer
Gehaltserhöhung von 10% für Stunden, die 1/10 der vertaglich
bestimmten Arbeitszeit nicht überschreiten oder von 25% für die
weiteren Stunden (es sei denn, eine Vereinbarung sieht einen anderen
Satz vor).
Einige Ausnahmen zu der 24-Stunden-Mindestarbeitszeit sind
vorgesehen: auf schriftliche und begründete Anfrage des
Arbeitnehmers, welcher persönlichen Anforderungen nachkommen oder
mehrere Tätigkeiten kumulieren möchte, oder in Anwendung eines
Tarifvertrags.
Mindestlohn
535
Damit den Arbeitnehmern ein gewisser Lebensstandard gewährleistet
wird, ist in Frankreich ein gesetzlicher Mindestarbeitslohn vorgesehen.
Seit dem 1. Januar 2014 beträgt der Mindestlohn 9,53 € brutto pro
Stunde, d.h. 1.445,38 € pro Monat (für eine 35-Stunden-Woche).
Urlaub
536
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Wochen
Urlaub pro Jahr. Grundsätzlich stehen damit dem Arbeitnehmer für
jeden Monat 2 ½ Werktage Urlaub zu. Der Haupturlaub sollte in der Zeit
vom 1. Mai bis 31. Oktober genommen werden, wobei abweichende
Vereinbarungen möglich sind. In der Praxis nehmen die französischen
Arbeitnehmer in der Regel 3 bis 4 Wochen Urlaub in den Monaten Juli
oder August und eine Woche am Jahresende bzw. zu Ostern. Manche
Tarifverträge sehen zusätzliche Urlaubstage vor, insbesondere nach
einer gewissen Betriebszugehörigkeit.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
131
Sonderurlaub
537
Gesetzlich vorgesehener Sonderurlaub von einem bis zu vier Tagen ist
bei bestimmten Familienereignissen, wie z.B. bei der Geburt eines
Kindes, bei Hochzeiten oder Todesfällen zu gewähren. Tarifverträge
können eine vorteilhaftere Dauer des Sonderurlaubs für den
Arbeitnehmer vorsehen.
Ausgleichstage für die Reduzierung der Arbeitszeit („Journées de réduction
du temps de travail“ – sog. „RTT“) / Ruhetage („jours de repos“)
538
Seit der Reform der 35-Stunden-Woche existiert in Frankreich der
Begriff der sog. „RTT“, der im Rahmen von mehreren Formen der
Organisation der Arbeitszeit angetroffen werden kann. Diese
Ausgleichstage werden insbesondere Arbeitnehmern gewährt, die
gewöhnlich mehr als 35 Stunden pro Woche, aber auf einen Monat oder
ein Jahr gerechnet im Durchschnitt 35 Stunden pro Woche arbeiten.
Im Rahmen der Regelung der Arbeitszeit in Form einer jährlichen
Tagespauschale („forfait jours“) kommt der Arbeitnehmer zum
Ausgleich in den Genuss von 9 bis 12 zusätzlichen freien Tagen pro Jahr
in Form von Ruhetagen („jours de repos“).
Feiertage
539
Der einzige Feiertag, an dem der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung
gesetzlich verpflichtet ist, ist der 1. Mai. Darüber hinaus sieht das
Mensualisierungsabkommen („accord de mensualisation“) für weitere
Feiertage für die meisten Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung vor. Die
meisten Unternehmen schließen ihre Betriebe an den folgenden
nationalen Feiertagen:
(Die fettgedruckten Feiertage fallen nicht immer auf dasselbe Datum)
132
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Neujahrstag
1. Januar
Ostermontag
Tag der Arbeit
1. Mai
Waffenstillstand 1945
8. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Nationalfeiertag
Maria Himmelfahrt
Allerheiligen
14. Juli
15. August
1. November
Waffenstillstand 1918
11. November
Weihnachten
25. Dezember
Dazu kommen gemäß Lokalrecht (Elsass-Mosel):
Zweiter Weihnachtsfeiertag
26. Dezember
Karfreitag
Die Arbeitnehmer müssen einen jährlichen zusätzlichen und nicht
vergüteten Solidaritätsarbeitstag leisten. Jeder Betrieb kann den
Zeitpunkt dieses Solidaritätstages selbst bestimmen, es sei denn, eine
Kollektivvereinbarung oder ein Tarifvertrag sieht eine besondere
Regelung vor.
E.4 Spesenerstattung
540
Die sozialrechtlichen Aspekte der Pauschalbewertung der Spesen und
der geldwerten Vorteile können durch zwei Systeme geregelt werden.
Der Arbeitgeber kann entweder die tatsächlich entstandenen Kosten
(gegen Vorlage des entsprechenden Beleges) erstatten oder eine
Kostenpauschale gewähren. Bei Zahlung einer Kostenpauschale gelten
Höchstgrenzen, welche jährlich bestimmt werden. Alle darüber
hinausgehenden Beträge werden als zusätzliches Gehalt betrachtet und
unterliegen somit der Sozialversicherung. Für Geschäftsführer findet
ausschließlich die Regelung der Rückerstattung der tatsächlich
entstandenen Kosten gegen Vorlage der entsprechenden Belege
Anwendung.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
133
E.5 Arbeitnehmergewinnbeteiligung
550
Das französische Arbeitsrecht sieht mehrere Arten der
Gewinnbeteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vor. Es handelt sich
dabei um eine zusätzliche, kollektive und variable Vergütung, die
aufgrund der Höhe der Minderung von Sozialversicherungsbeiträgen
(siehe unten) und ggf. zusätzlich der Einkommensteuer sehr attraktiv
ist. Sie kann jedoch die Vergütung der Mitarbeiter nicht ersetzen.
Angesichts der Höhe der französischen Sozialversicherungsbeiträge und
aufgrund der Tatsache, dass keine Beitragsbemessungsgrenzen im
eigentlichen Sinne existieren, ist die Gewinnbeteiligung in französischen
Unternehmen im Gegensatz zu Deutschland von besonderem Interesse.
Die Gewinnbeteiligung und die Erfolgsbeteiligung werden im Rahmen
einer Kollektivvereinbarung zwischen dem Unternehmen und den
Gewerkschaften oder dem Betriebsrat oder auch durch Zustimmung von
zwei Dritteln der Belegschaft beschlossen.
In Unternehmen mit mindestens 1 und bis zu 250 Arbeitnehmern ist es
für folgende Organträger unter gewissen Bedingungen möglich, sowohl
den Vermögensbildungsplan („plan d’épargne“) als auch die
Erfolgsbeteiligung („intéressement“) in Anspruch zu nehmen: Präsident,
Generaldirektor, Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes.
Gewinnbeteiligung („Participation des salariés aux résultats de
l’entreprise“)
551
Gesellschaften mit mehr als 50 Arbeitnehmern sind verpflichtet, einen
Teil des Gewinns nach Steuern zugunsten aller Arbeitnehmer zu
thesaurieren („participation des salariés aux résultats de l’entreprise“).
Die Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern sind hiervon nicht
ausgeschlossen, sie haben durchaus die Möglichkeit, das System
freiwillig einzuführen.
Die Ansprüche der Arbeitnehmer unterliegen einer Sperrfrist, die in der
Regel 5 Jahre beträgt. Jedoch hat der Arbeitnehmer die Wahl, sich die
Beträge sofort auszahlen zu lassen, wobei er diese dann zu versteuern
hat (die sofortige Auszahlung stellt jedoch die Sozialabgabenminderung,
die mit der Gewinnbeteiligung verbunden ist, nicht in Frage), oder diese
Beträge für 5 Jahre sperren zu lassen und damit von steuerlichen
Abgaben zu befreien. Die Gesellschaft kann darüber hinaus nach dem
Abschluss des Geschäftsjahres entscheiden, ergänzend zum fälligen
Gewinnanteil einen Zuschuss zu zahlen.
134
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Erfolgsbeteiligung („Intéressement“)
552
Unabhängig von ihrer Größe können alle Unternehmen ein Abkommen
über eine freiwillige Erfolgsbeteiligung („accords d’intéressement“)
abschließen bzw. bestehende Abkommen abändern. Der Gesamtbetrag
dieser Erfolgsbeteiligung kann bis zu 20% des Gehaltsvolumens aller
Arbeitnehmer betragen. Die Zuwendungen sind
sozialversicherungsrechtlich gemindert, sofern die Erfolgsbeteiligung
kollektiv und die Berechnung vom Ergebnis des Unternehmens oder von
Leistungskriterien abhängig ist. Die Aufteilung der Erfolgsbeteiligung
zwischen den einzelnen Arbeitnehmern kann einheitlich erfolgen, nach
Gehalt oder nach Anwesenheit während des betroffenen
Geschäftsjahres. Um von bestimmten Steuerbefreiungen zu profitieren,
muss sich der Arbeitnehmer dafür entscheiden, die fälligen
Jahresbeträge im Rahmen des Unternehmenssparplanes anzulegen. Die
Gesellschaft kann darüber hinaus nach Abschluss des Geschäftsjahres
entscheiden, ergänzend zu dem fälligen Anteil und innerhalb der Grenze
von 20% des Gehaltsvolumens einen Zuschuss zu zahlen. Die Dauer einer
solchen Vereinbarung beträgt in der Regel drei Jahre. Die Vereinbarung
kann jedoch um weitere drei Jahre stillschweigend verlängert werden.
Gewinnbeteiligungsprämie
553
Unter gewissen Bedingungen sind Handelsgesellschaften, die gewöhnlich
mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, allen
Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligungsprämie auszuzahlen, wenn sie
ihren Gesellschaftern oder Aktieninhabern Dividenden ausschütten,
deren Betrag pro Geschäftsanteil oder Aktie den für die zwei letzten
Geschäftsjahre ausgeschütteten durchschnittlichen Dividendenbetrag
überschreiten (Gesetz Nr. 2011 894 vom 28. Juli 2011).
Grundsätzlich ist diese Prämie im Rahmen einer Grenze von 1.200 € pro
Arbeitnehmer und pro Jahr frei von Sozialversicherungsbeiträgen,
unterliegt jedoch der Sozialpauschale („forfait social“) zu Lasten des
Arbeitgebers und der „CSG-CRDS“ zu Lasten des Begünstigten. Die
Prämie ist auf Ebene der Gesellschaft steuerlich abzugsfähig, unterliegt
jedoch in voller Höhe der Einkommenssteuer auf Ebene des
Bezugsberechtigten.
Die eventuelle Abschaffung der Gewinnbeteiligungsprämie ist
Gegenstand von laufenden Diskussionen, doch zum heutigen Zeitpunkt
bleibt diese noch anwendbar.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
135
Arbeitnehmer-Sparprogamme
554
Der Vermögensbildungsplan „Plan d’épargne” ist ein kollektives und
freiwilliges Sparsystem, das den Arbeitnehmern die Möglichkeit gibt, mit
der Hilfe ihres Unternehmens ein Wertpapierportfolio zu erstellen.
Verschiedene Formen von Anlagen sind vorgesehen:
►
►
Der betriebliche Vermögensbildungsplan „PEE“ („plan d’épargne
entreprise“) und der überbetriebliche Vermögensbildungsplan „PEI“
(„plan d’épargne interentreprises“);
Der Vermögensbildungsplan für die Betriebsrente „PERCO“ („plan
d’épargne pour la retraite collectif“).
Seit dem 1. Januar 2013 müssen alle Unternehmen, die eine
Gewinnbeteiligung abgeschlossen haben, ein Sparsystem einrichten
(„PEE“, „PEI“ oder „PERCO“).
Behandlung bezüglich der Steuer- und Sozialabgaben
555
Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen sind Zahlungen in
diesem Zusammenhang steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2009 („loi de
financement de la sécurité sociale pour 2009“) hat allerdings einen sog.
„Arbeitgeber-Sozialpauschalbetrag“ („forfait social“) eingeführt, der im
Jahre 2012 bis zum 31. Juli 2012 8% und ab dem 1. August 2012 20%
beträgt und auf die Beträge anfällt, die im Rahmen der
Arbeitnehmergewinnbeteiligung gezahlt werden (sowie auf den
Arbeitgeberanteil in Bezug auf die Betriebsrente und auf die
Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der Zusatzvorsorgeversicherung).
Die auszuzahlenden Beträge unterliegen auch seitens des
Arbeitnehmers den „CSG-CRDS“-Abgaben (siehe Kapitel
Sozialversicherung).
E.6 Kündigung von Arbeitnehmern
560
136
Der Arbeitsvertrag kann entweder durch den Arbeitnehmer
(Selbstkündigung – „démission“), durch den Arbeitgeber (Kündigung –
„licenciement“) oder beide Parteien (Aufhebungsvertrag – „rupture
conventionnelle“) beendet werden. Es ist ebenfalls möglich, dass der
Vertrag durch eine sog. „résiliation judiciaire“ oder eine „prise d’acte de
la rupture du contrat de travail“ beendet wird. In diesen beiden Fällen
entscheidet der Richter, ob die Beendigung des Arbeitsvertrags eine
Selbstkündigung oder eine Kündigung darstellt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Eine Kündigung („licenciement“) von Arbeitnehmern ist unabhängig vom
Personalbestand der Gesellschaft zulässig, soweit der Arbeitgeber einen
ernsthaften und wichtigen Grund („cause réelle et sérieuse“) zur
Kündigung vorbringen kann. Im Streitfall sind die Arbeitsgerichte
(„Conseil de Prud’hommes“) zuständig. Ein Arbeitnehmer kann sowohl
aus personenbezogenen („licenciement pour motif personnel“), als auch
aus betriebsbedingten Gründen („licenciement pour motif économique“)
entlassen werden.
Wird die Entlassung durch das Arbeitsgericht als ungerechtfertigt
betrachtet, ist die Gesellschaft dazu verpflichtet, Schadensersatz zu
zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes beläuft sich auf mindestens 6
Bruttomonatsgehälter, wenn der Arbeitnehmer bei Zustellung der
Kündigung mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit hatte und die
Gesellschaft mindestens 11 Arbeitnehmer beschäftigt (Artikel L.1235-3
i. V. m. L.1235-5 des Arbeitsgesetzbuches). Darüber hinaus muss der
Arbeitgeber der Arbeitslosenversicherungskasse einen Teil- oder den
Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes erstatten, das dem entlassenen
Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zum Tag der
Gerichtsentscheidung (bis zu einer Höchstgrenze von sechs
Arbeitslosengeldraten) gewährt wurde. In den anderen Fällen hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem
Umfang des erlittenen Schadens, den der Arbeitnehmer beweisen kann,
richtet (je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, eventuelle frühere
Sanktionen, Familienstand, die Tatsache, dass er eine neue Arbeitsstelle
gefunden hat, usw.).
Alle Arbeitnehmervertreter profitieren von einem
Sonderkündigungsschutz. So muss der Arbeitgeber vor Aussprache
einer Kündigung erst die Erlaubnis des Arbeitsinspektors einholen.
Dieser Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Kandidaten für das
Mandat eines Arbeitnehmervertreters und ehemalige
Arbeitnehmervertreter, sofern seit dem Ende ihrer Amtszeit nicht mehr
als sechs Monate vergangen sind.
In Frankreich besteht außerdem für den Arbeitnehmer die Möglichkeit,
im Anschluss an eine Kündigung in bestimmten Fällen und für eine
bestimmte Dauer (maximal neun Monate, die ab dem 1. Juni 2014 für
„mutuelle“ (Zusatzkrankenversicherung) und ab dem 1. Juni 2015 für
„prévoyance“ (Vorsorge) auf zwölf Monate verlängert wird), seine
„prévoyance“ (Vorsorge) und / oder seine „mutuelle“
(Zusatzkrankenversicherung) beizubehalten. Der Arbeitgeber hat den
Arbeitnehmer im Rahmen der Vertragsbeendigung auf diese Möglichkeit
hinzuweisen und ihm die Beibehaltung anzubieten.
Das Kündigungsschreiben muss ebenfalls die Anzahl der im Rahmen des
individuellen Fortbildungsrechts („droit individuel à la formation“ - „DIF“)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
137
von dem Arbeitnehmer erworbenen Stunden, sowie die Möglichkeit der
Übertragung dieser Stunden erwähnen. Das Gesetz Nr. 2014-288 vom
5. März 2014 bezüglich der beruflichen Fortbildung sieht ab dem
1. Januar 2015 die Einführung eines sogenannten individuellen
Fortbildungskontos („compte personnel de formation“) vor, welches
schrittweise das individuelle Fortbildungsrecht ersetzen wird.
Kündigung aus personenbezogenen Gründen
561
Die Gründe sind in der Person (z.B. Arbeitsunfähigkeit) oder im
Verhalten des Arbeitnehmers, wie zum Beispiel unzureichende
Leistungen, Nichterfüllung des Arbeitsvertrages oder Verstoß gegen
betriebliche Regelungen zu finden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber die
vorgetragenen Kündigungsgründe beweisen können.
Der Arbeitgeber hat sich bei einer Kündigung genau an den gesetzlich
vorgesehenen Verfahrensablauf zu halten (Form, Fristen, usw.). Dieser
sieht vor, dass dem Arbeitnehmer eine Einladung zum Vorgespräch
zugesandt werden muss. Das Vorgespräch dient dazu, den Arbeitnehmer
über den Grund seiner Kündigung zu informieren und seine Erklärungen
anzuhören. Eine anschließende schriftliche Kündigung per Einschreiben
mit Rückschein muss eine genaue Angabe der Kündigungsgründe und
ggf. die Arbeitnehmeransprüche bezüglich des individuellen
Fortbildungsrechts („droit individuel à la formation“ - „DIF“) und der
Beibehaltung der „prévoyance“ und/oder „mutuelle“ enthalten. Der
Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Beachtung der Kündigungsfrist
sowie die Zahlung einer gesetzlich oder tarifvertraglich bzw.
arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung („indemnité de
licenciement“) ausser im Falle einer Kündigung wegen schweren
Fehlverhaltens („faute grave“) oder grober Fahrlässigkeit („faute
lourde“).
Betriebsbedingte Kündigung
562
Bei betriebsbedingten Kündigungen darf der Kündigungsgrund nicht in
der Person des Arbeitsnehmers liegen, sondern muss auf der Streichung
oder auf der von dem Mitarbeiter verweigerten Änderung eines
wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrages beruhen, die
ihrerseits insbesondere durch einen der folgenden Tatbestände
gerechtfertigt sein muss:
►
►
138
Ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten, die durch keine
anderweitigen Maßnahmen behoben werden können („difficultés
économiques“);
Technologische Veränderungen („mutations technologiques“);
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
►
►
Notwendige Umstrukturierungen, die für den Erhalt der
Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens unvermeidlich sind
(„sauvegarde de le compétitivité de l’entreprise“);
Einstellung des Unternehmensbetriebs („cessation d‘activité“).
Wirtschaftliche Probleme stellen nur dann eine Rechtfertigung für eine
betriebsbedingte Kündigung dar, wenn sie schwerwiegend (d. h. von
ausreichender Bedeutung und von Dauer) sind. Bloße Umsatzeinbußen,
eine leichte Abschwächung der Geschäftstätigkeit oder ein geringer
Absatzrückgang sind somit keine ausreichende Rechtfertigung für eine
Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen auf Unternehmens- und auf
Betriebsebene objektiv nachvollziehbar sein. Wenn das Unternehmen
Teil eines Konzerns ist, müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in
dem betreffenden Geschäftsbereich („secteur d’activité") des Konzerns
spürbar sein. Wenn es sich um einen internationalen Konzern handelt,
müssen ebenfalls die Gesellschaften mit dem betroffenen
Geschäftsbereich im Ausland mit einbezogen werden.
Darüber hinaus sind betriebsbedingte Kündigungen nur zulässig, wenn
keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den betreffenden
Arbeitnehmer vorhanden ist (innerhalb der Gesellschaft und der Gruppe
in Frankreich und im Ausland).
Wenn das Verfahren nicht korrekt eingehalten wird oder wenn der
Kündigungsgrund nicht gerechtfertigt ist, kann die Kündigung als eine
Kündigung ohne ernsthaften und wichtigen Grund oder sogar als nichtig
betrachtet werden.
Das Verfahren der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen hängt von
der Größe des Unternehmens sowie von der Anzahl der betroffenen
Arbeitnehmer ab.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Beachtung der Kündigungsfrist
sowie die Zahlung einer gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich
vorgesehenen Abfindung („indemnité de licenciement“).
Das Einzelkündigungsverfahren ist grundsätzlich genauso geregelt wie
das Kündigungsverfahren aus personenbezogenen Gründen. Einige
Besonderheiten sind jedoch in Abhängigkeit von der Anzahl der
Arbeitnehmer in der Gruppe/im Betrieb und der Anzahl der Kündigungen
zu beachten. Insbesondere muss der Arbeitgeber in Betrieben mit
weniger als 1.000 in der Unternehmensgruppe in Europa beschäftigten
Mitarbeitern jeden betroffenen Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er
die Möglichkeit hat, beim Arbeitsamt einen sog. „contrat de sécurisation
professionnelle“ („CSP“) abzuschließen, im Rahmen dessen seine
beruflichen Kompetenzen bewertet und ihm Begleitmaßnahmen für
seine berufliche Wiedereingliederung vorgeschlagen werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
139
In Gesellschaften mit mehr als 1.000 in der Unternehmensgruppe in
Europa beschäftigten Mitarbeitern oder in Gesellschaften oder
Konzernen, die der Verpflichtung, einen Konzernrat („Comité de
groupe“) oder einen Europäischen Betriebsrat („Comité d’entreprise
européen“) einzurichten, unterliegen und mehr als 1.000 Arbeitnehmer
beschäftigen, muss der Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen („congé de
reclassement“) anbieten.
Im Anschluss daran erhält jeder Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben,
das eine Begründung und eine Zusicherung der bevorzugten
Wiedereinstellung („priorité de réembauchage“) enthält. Das
Kündigungsschreiben muss den Arbeitnehmer ebenfalls darauf
hinweisen, dass eine Kündigungsklage innerhalb einer Frist von zwölf
Monaten ab Zustellung des Kündigungsschreibens möglich ist. Die
französische Arbeitsaufsichtsbehörde ist über die Kündigung zu
informieren.
Außerdem muss sich die Gesellschaft in bestimmten Fällen verpflichten,
einen finanziellen Beitrag für die Wiederbelebung der
Arbeitsmarktregion („revitalisation du bassin d’emploi“) zu zahlen, wenn
eine Massenentlassung durchgeführt wird.
Massenentlassungen („licenciement collectif pour motif économique“)
sind vorab mit den Personalvertretern und den betroffenen
Arbeitnehmern zu besprechen.
Ab einer Anzahl von 50 Mitarbeitern sind Unternehmen verpflichtet,
einen „Plan de sauvegarde de l’emploi“, sog. „PSE“, (Programm zur
Erhaltung der Arbeitsplätze) zu erstellen, wenn grundsätzlich mehr als
9 Arbeitnehmer in 30 Tagen (auch finden ggf. bestimmte zusätzliche
Schwellenwerte Anwendung) von dem Vorhaben betroffen sind, weil ihre
Stelle abgeschafft wurde oder weil sie eine Änderung ihres
Arbeitsvertrages verweigert haben. Die in dem „PSE“ vorgesehenen
Massnahmen werden auf Gesellschafts- sowie auf Gruppenebene
bewertet. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, sind die Kündigungen
nichtig.
Das Gesetz Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 bezüglich der Sicherung
der Arbeitsplätze („loi relative à la sécuritsation de l’emploi“) hat die
anwendbaren Verfahren wesentlich geändert. Der „PSE“ sowie das
Kündigungsverfahren für Verfahren, die ab dem 1. Juli 2013 eingeleitet
wurden, müssen Gegenstand einer „mehrheitlichen“
Kollektivvereinbarung oder eines einseitiges Dokuments des
Arbeitgebers (oder einer Kombination beider Möglichkeiten) sein.
Die Verwaltungsbehörde „DIRECCTE“ validiert die Kollektivvereinbarung
oder genehmigt das einseitige Dokument.
140
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Versetzung in den Ruhestand
563
In Frankreich kann der Arbeitnehmer entweder auf eigene Initiative hin
in Ruhestand gehen (sog. „départ à la retraite“) oder auf die Initiative
des Unternehmens in den Ruhestand versetzt werden (sog. „mise à la
retraite“). Für jede dieser beiden Möglichkeiten muss ein bestimmtes
Verfahren beachtet werden.
Der Mitarbeiter darf mit Erreichen des Rentenalters jederzeit auf eigene
Initiative unter Vorbehalt einer Kündigungfrist in Ruhestand gehen. Der
Arbeitgeber kann seinerseits einen Mitarbeiter nicht vor seinem 70.
Lebensjahr in den Ruhestand versetzen. Zwischen 65 und 70 Jahren
kann er dem Mitarbeiter eine Versetzung in den Ruhestand lediglich
vorschlagen, aber kann ihm den Ruhestand nicht aufzwingen.
Vertragliche Vereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis
automatisch mit Erreichen des Rentenalters endet, sind nach
französischem Recht unzulässig.
Im Falle eines Renteneintritts hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine
Entschädigung, welche auf der Basis der Betriebszugehörigkeit und des
durchschnittlichen Gehalts berechnet wird.
In den kommenden Jahren muss mit Änderungen in dem französischen
Rentensystem gerechnet werden.
Aufhebungsvertrag („Rupture conventionnelle“)
564
Das Gesetz vom 25. Juni 2008 hat eine Möglichkeit geschaffen, den
Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden. Diese Form der Beendigung
des Arbeitsvertrages unterscheidet sich jedoch grundlegend von einem
Aufhebungsvertrag nach deutschem Recht. Der Unterzeichnung dieses
Aufhebungsvertrags haben ein oder mehrere Vorgespräche
vorauszugehen. Der Aufhebungsvertrag selbst erlangt erst Gültigkeit
nach Ablauf einer Widerrufsfrist von 15 Tagen und nach der
Genehmigung durch die zuständige Arbeitsverwaltung, die mit Vorlage
der Vereinbarung 15 Werktage hat, um das vorschriftsmäßige
Zustandekommen der Vereinbarung zu prüfen. Der Arbeitnehmer hat
Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag nicht unter dem der
Kündigungsentschädigung liegen darf. Diese Entschädigung unterliegt
dem sog. „Arbeitgeber-Sozialpauschalbetrag“ („forfait social“) von 20%
und, im Falle der Überschreitung von gewissen Grenzen, den
Sozialversicherungebeiträgen (sowohl Arbeitnehmer- als auch
Arbeitgeberbeiträge). Der Betrag, der die Kündigungsentschädigung
überschreitet, unterliegt seitens des Arbeitnehmers den „CSG-CRDS“Abgaben. Er hat darüber hinaus Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
141
Form der Beendigung des Arbeitsvertrages darf jedoch nicht die
Umgehung der Vorschriften über die betriebsbedingte Kündigung zum
Ziel haben.
E.7 Spezielle Vorschriften für ausländische
Arbeitnehmer
570
Die Bedingungen bezüglich der Einreise nach Frankreich und des
Arbeitsmarktzugangs von ausländischen Arbeitnehmern hängen davon
ab, ob der Betroffene EU-Bürger ist oder nicht.
Einreisevisum
571
Alle Bürger der EU, die Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums
(Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Bürger der Schweiz
genießen Freizügigkeit innerhalb der EU. Diese Bürger sind
dementsprechend bei der Einreise nach Frankreich keiner Visumspflicht
unterworfen. Es ist lediglich erforderlich, dass sie über einen Reisepass
oder einen Personalausweis verfügen.
Für alle anderen Ausländer ist für die Einreise nach Frankreich ein Visum
erforderlich (außer für einige Länder im Falle eines Aufenthalts von
weniger als 3 Monaten). Das Visum ist bei dem französischen Konsulat
im Staat des Wohnsitzes zu beantragen.
Aufenthalt
572
Die Bürger eines der 28 Mitgliedstaaten, des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweiz benötigen keine
Aufenthaltsgenehmigung („titre de séjour“) mehr, um sich in Frankreich
aufzuhalten. Der Besitz einer solchen Genehmigung kann jedoch
bestimmte administrative Schritte vereinfachen (z.B. den Erhalt eines
Bankdarlehens). Die Aufenthaltsgenehmigung dient darüber hinaus als
Nachweis des Wohnsitzes in Frankreich. Für Bürger mit kroatischer
Staatsangehörigkeit gelten besondere Vorschriften.
Für alle nicht EU-Ausländer wird bei einem Aufenthalt in Frankreich von
mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Was die
Aufenthaltsgenehmigungen anbelangt, sind diese bei der Präfektur oder
im Rathaus des Wohnsitzes zu beantragen bzw. zu verlängern.
142
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Arbeitsaufnahme
573
Die Bürger der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der
Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Eine Ausnahme gilt
lediglich für die Bürger Kroatiens. Sie genießen ebenso auch in
Frankreich unter bestimmten Bedingungen die Freiheit, Dienstleistungen
zu erbringen und können in diesem Rahmen ihre Angestellten nach
Frankreich entsenden, unabhängig davon, ob diese Bürger desselben
Staates oder eines Drittstaates sind.
Einem Arbeitgeber ist es möglich, im Rahmen eines
Dienstleistungsvertrages Arbeitnehmer nach Frankreich zu entsenden,
unter der Bedingung, dass sie gewöhnlich und rechtmäßig eingestellt
wurden und unter dem Vorbehalt, dass sie zuvor bei der
Arbeitsinspektion des Sektors, in welchem die Dienstleistung erbracht
wird, gemeldet werden, die Bescheinigung über die Entsendung (A1)
erhalten haben und das französische Recht hinsichtlich des gesetzlichen
oder tariflichen Mindestlohns, des Urlaubs und der Arbeitszeiten
Anwendung findet.
Die Nicht-EU-Bürger benötigen, um in Frankreich eingestellt werden zu
können, eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erlaubnis unterliegt je nach
Arbeitsmarktsituation in Frankreich strengen Voraussetzungen. Bei
einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Frankreich ist zwingend
beim Amt für Immigration und Integration („Office d’immigration et
d’intégration“ – „Ofii“) eine arbeitsmedizinische Untersuchung
durchzuführen und ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Präfektur zu
beantragen. Es handelt sich hier um allgemeine Regelungen. Im
Einzelfall (Familienangehörige, höhere leitende Angestellte, usw.)
können besondere Vorschriften Anwendung finden.
Entsendung nach Frankreich
574
Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die vorübergehend nach
Frankreich entsendet werden, müssen grundsätzlich bei der
französischen Arbeitsinspektion („Inspection du travail“) am Ort der
Dienstleistungserbringung vom Arbeitgeber angemeldet werden.
Das Gesetz legt fest, welche Informationen übermittelt werden müssen,
unter anderem Auftraggeber- und Mitarbeiterinformationen sowie die
Anschrift, wo die Dienstleistung erbracht wird, die Dauer der
Dienstleistung, usw. und welche Dokumente übermittelt werden müssen:
►
Die Arbeitserlaubnis nicht-europäischer Mitarbeiter;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
143
►
►
Ein Dokument, das eine medizinische Untersuchung im Heimatland
bescheinigt (die medizinische Überprüfung muss gleichwertig zu der
französischen sein);
Wenn die Entsendung länger als einen Monat dauert, die
Gehaltsabrechnungen von jedem Mitarbeiter (mit Angabe des
Mindestgehalts, der Bezahlung des Lohns, des Zuschlags für
Überstunden, des bezahlten Urlaubs und von Feiertagen, des
anwendbaren Tarifvertrags, der Arbeitszeit, usw.).
Diese Dokumente müssen auf alle Fälle ins Französische übersetzt
werden. Außerdem verpflichtet das Gesetz ausländische Gesellschaften,
einen Vertreter der Gesellschaft für die Dauer der Dienstleistung zu
ernennen.
Falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wird, läuft das Unternehmen
Gefahr, strafrechtlich verurteilt zu werden.
E.8 Sozialversicherung
580
Frankreich verfügt über ein obligatorisches nationales
Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Es besteht hinsichtlich der
„Grundversicherung“ keine Möglichkeit, sich bei einer privaten
Krankenversicherung anzumelden. Die Sozialversicherung umfasst fünf
verschiedene Bereiche: Krankenversicherung (einschließlich
Mutterschutz, Invalidität und Tod), Altersversorgung,
Familienversorgung, Arbeitslosigkeit, Unfallversicherung. Das
Sozialversicherungssystem wird durch Beiträge der Arbeitnehmer und
der Arbeitgeber finanziert.
Darüber hinaus gewähren französische Unternehmen in der Regel
freiwillige Krankenzusatzversicherungen („mutuelles“). Diese
Zusatzleistungen variieren von Unternehmen zu Unternehmen und sind
für die verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich.
Der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung beträgt etwa 45 bis
50% der Bruttovergütung und der Arbeitnehmeranteil liegt bei ca. 22 bis
25% der Bruttovergütung (vgl. Anhang 1). Für Gehälter, die niedriger
sind als das 1,6-Fache des gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen
Mindestlohns („SMIC“), d.h. unter 2.312,608 € im Jahre 2014 für 35
Stunden pro Woche liegen, wird der Arbeitgeberanteil reduziert (sog.
„réduction Fillon“).
Das Gesetzt Nr. 2013-504 vom 14. Juni 2013 bezüglich der Sicherung
der Arbeitsplätze („loi relative à la sécurisation de l’emploi“) sieht vor,
144
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
dass alle Arbeitnehmer spätestens zum 1. Januar 2016 mit einer
zusätzlichen Krankenversicherung („mutuelle frais de santé“) die
wenigsten zu 50% durch den Arbeitgeber finanziert werden muss,
abgedeckt sein müssen.
Es sind stufenweise Verhandlungen auf Branchen- und
Unternehmensebene vorgesehen, deren Ergebnisse vor 2016 umgesetzt
und in Kraft treten werden.
Die sog. „Steuergutschrift bezüglich der Wettbewerbsfähigkeit und
Beschäftigung“ („Crédit impôt compétitivité emploi“ – „CICE“)
ermöglicht es, für eine jährliche Vergütung unter dem 2,5-Fachen des
jährlichen Mindestlohns („SMIC“), von einer Steuergutschrift zu
profitieren (vgl. Rz. 430). Bestimmte Regelungen und
Erklärungspflichten müssen eingehalten werden. Vor dem 1. Juli eines
jeden Jahres muss der Betriebsrat (oder die Arbeitnehmervertretung)
bezüglich der Nutzung dieser Maßnahmen durch die Gesellschaft
informiert und angehört werden.
Außerdem hat die Regierung eine mögliche Senkung der
Sozialversicherungsabgaben für Vergütungen unter dem 1,3-Fachen des
Mindestlohns („SMIC“) in Aussicht gestellt. Um die betrieblichen
Tarifverhandlungen zu fördern, sieht das Gesetz zur Stärkung des
Arbeitseinkommens („Loi en faveur des revenus du travail“) vom
3. Dezember 2008 vor, die Befreiungen und Erleichterungen von
Sozialabgaben um 10% zu mindern oder ganz zu streichen, sollte ein
Unternehmen es unterlassen, die obligatorischen Verhandlungen
einzuleiten.
Beschäftigt ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer in Frankreich,
ohne in diesem Zusammenhang eine eigens hierfür vorgesehene
Struktur (z.B. Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) zu
gründen, so sind für diese Arbeitnehmer unabhängig von dem Ort ihrer
Tätigkeitsausübung in Frankreich die Sozialversicherungsbehörden in
Straßburg zuständig.
Für ausländische Arbeitnehmer kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Beitragspflicht in der französischen
Sozialversicherung durch entsprechende
Sozialversicherungsabkommen, die Frankreich mit anderen Ländern
abgeschlossen hat, vermieden werden (z.B. EU-Verordnung
Nr.1408/71, die im Hinblick auf die meisten Fälle seit dem 1. Mai 2010
durch die neue Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 ersetzt
worden ist). Bei Vorlage einer Bescheinigung der
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
145
Sozialversicherungsanstalt des Heimatlandes (A1) werden EUAngehörige, die nach Frankreich entsandt werden, weiterhin der
Sozialversicherungspflicht des Heimatlands unterworfen und von den
Zahlungen an die französische Sozialversicherung befreit. Dies ist
nunmehr für eine maximale Dauer von 24 Monaten möglich, wobei
Ausnahmen unter gewissen Voraussetzungen möglich sind.
146
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F │ Rechnungslegung
F.1
Allgemeine Vorschriften
Buchhaltung und Euro
600
Seit dem 1. Januar 2002 besteht die Pflicht, die Bücher in Euro zu
führen.
Buchhaltung und Aufzeichnungen
601
Das französische Handelsrecht sieht für alle Unternehmen die
Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsvorfälle vor. Die Buchhaltung besteht
aus einem Journal, einem Hauptbuch nebst Buchungsverzeichnis und
einem Inventarbuch, in dem ein Register der jährlichen Bilanzen und
eine Zusammenfassung der Bilanzüberschriften enthalten sind.
Für Steuerprüfungen, die ab dem 1. Januar 2014 beginnen, sind
Unternehmen verpflichtet, ihre Buchhaltung in elektronischer Form
vorzulegen (vgl. Rz. 411).
Die Aufbewahrungsfrist für Buchhaltungsunterlagen beträgt zehn Jahre
ab dem Datum der letzten Eintragung.
Vorbereitung und Abgabe von Jahresabschlüssen
602
Das Handelsrecht berücksichtigt die Grundsätze der vierten
Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU bezüglich der Erstellung von
Jahresabschlüssen.
Zum Jahresende hat jede Gesellschaft einen Jahresabschluss zu
erstellen, der aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang
besteht. Die Frist zur Fertigstellung dieser Dokumente hängt von der
Rechtsform des Unternehmens ab.
“SA” (AG), “SE”, “SAS” (vereinfachte AG), “SARL” (GmbH) und in
bestimmten Fällen auch Personengesellschaften haben ihren
Jahresabschluss nebst Lagebericht und Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers, soweit erforderlich (vgl. Rz. 315f), dem
Handelsgericht vorzulegen. Diese Unterlagen müssen spätestens einen
Monat nach der den Jahresabschluss feststellenden Hauptversammlung
offengelegt werden, wobei die Hauptversammlung grundsätzlich nicht
später als sechs Monate nach dem Bilanzstichtag abgehalten werden
soll.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
147
Jahresabschlüsse werden in der durch das Handelsrecht
vorgeschriebenen Form verfasst. Aufgrund der prinzipiellen
Übereinstimmung von Handels- und Steuerrecht besteht keine
Steuerbilanz als solche. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse
werden als Bestandteil der jährlichen Ertragssteuererklärung bei der
Steuerbehörde eingereicht. Die Feststellung des zu versteuernden
Ergebnisses erfolgt in Form einer Nebenrechnung zum Jahresabschluss.
Verpflichtung einer SA zur Berichterstattung
603
Das Gesetz zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom
1. August 2003 schreibt vor, dass der Vorstandsvorsitzende (ggf.
Vorsitzende des Aufsichtsorgans) einen jährlichen Bericht über den
Stand der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahmen des
Vorstands sowie über das eingeführte interne Kontrollsystem zu
erstellen hat. Diese Vorschrift gilt seit 2009 nur noch für börsennotierte
„SA“ und „SCA“. Dieser Bericht wird den Aktionären zur Verfügung
gestellt und beim Amtsgericht hinterlegt. Der Bericht enthält Angaben
zu den folgenden Themenbereichen: das Gesamtkontrollumfeld, die
Beurteilung der Risiken, die eingeführten Prozesse und Kontrollen sowie
deren Wirksamkeit, die Information und die Kommunikation über das
interne Kontrollsystem innerhalb des Unternehmens, Informationen
über die Maßnahmen in Bezug auf die Umwelt und die Mitarbeiter, die
Regeln und Grundsätze zur Festlegung der Vorstandsvergütungen.
Zusätzliche Veröffentlichungsvorschriften für größere Gesellschaften
604
Alle gewerblich tätigen Gesellschaften, deren Umsatz vor Steuern 18
Mio. Euro erreicht oder die mindestens 300 Mitarbeiter beschäftigen,
haben eine jährliche Prognose über den Kapitalfluss, halbjährliche
Überschlagsrechnungen und Liquiditätsdarstellungen vorzulegen.
Die Geschäftsführung oder der Verwaltungsrat bei einer „SA“, bzw. der
Aufsichtsrat, hat diese Unterlagen vorzubereiten und dem
Abschlussprüfer und dem Betriebsrat vorzulegen.
Der Abschlussprüfer und der Betriebsrat verfügen gegenüber der
Geschäftsführung über ein Auskunftsrecht, wenn Unterlagen fehlen oder
ungeeignet sind, sowie wenn finanzielle Schwierigkeiten offenbar
werden. Danach kann der Prüfer den Geschäftsführer und in einem
zweiten Schritt den Verwaltungsrat bzw. den Aufsichtsrat dazu
auffordern, Stellung zu der schwierigen finanziellen Lage zu nehmen. Er
kann auch in einem letzten Schritt die Aktionäre schriftlich darüber in
148
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kenntnis setzen, dass die Angaben der Geschäftsführung zur
Gewährleistung der Fortführung des Geschäftes unzureichend sind. Der
Betriebsrat muss über den Ausgang dieser Prüfungsvorgänge
unterrichtet werden.
Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Konzerne ab einer
bestimmten Größenordnung (vgl. Rz. 605) haben zusätzlich
Konzernabschlüsse zu erstellen und diese beim Handelsgericht
einzureichen.
Bei Euronext börsennotierte Gesellschaften müssen alle 3 Monate
Informationen über die Tätigkeit und Ergebnisse der Gesellschaft
bekannt geben.
Prüfungsanforderungen für Konzerne
605
Die französische Gesetzgebung berücksichtigt die Grundsätze der
siebten Gesellschaftsrechts-Richtlinie der EU. Gesellschaften haben
jährlich Konzernabschlüsse zu erstellen bzw. zu veröffentlichen, falls sie
andere Gesellschaften wesentlich beeinflussen und bestimmte
wirtschaftliche Werte überschreiten.
Eine Gesellschaft gilt als beherrschende Gesellschaft, wenn sie
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte einer anderen
Gesellschaft hält. Es ist auch ausreichend, wenn sie unmittelbar oder
mittelbar 40% der Stimmrechte besitzt, falls keiner der anderen
Gesellschafter eine wesentliche Beteiligung hat, d.h. unmittelbar oder
mittelbar mindestens 20% der Stimmrechte besitzt.
Folgende Konsolidierungsmethoden kommen zur Anwendung:
►
►
►
Gesellschaften, die ausschließlich von einer Gesellschaft beherrscht
werden, sind nach der Vollkonsolidierungsmethode zu konsolidieren;
Gesellschaften, die von mehreren Gesellschaften gemeinsam
beherrscht werden, sind nach der Quotenkonsolidierung zu
konsolidieren;
Gesellschaften, bei der eine weitere Gesellschaft einen wesentlichen
Einfluss ausüben kann (mindestens 20% der Stimmrechte), sind nach
der Eigenkapitalmethode (“Equity-Methode”) zu konsolidieren.
Im Anhang der Konzernabschlüsse sind der Konsolidierungskreis sowie
die Konsolidierungsmethoden, die wesentlichen und prinzipiellen
Buchführungsgrundsätze und Bewertungsmethoden anzugeben.
Es bestehen bestimmte Befreiungen von der Verpflichtung,
Konzernabschlüsse zu erstellen. Dies gilt für kleine Konzerne, die
mindestens zwei der drei folgenden Kriterien nicht erfüllen: Umsatz über
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
149
30 Mio. Euro, Bilanzsumme über 15 Mio. Euro oder Belegschaft über
250 Mitarbeiter, sowie für Gesellschaften, die über ihre
Muttergesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen werden.
Insbesondere gelten Freistellungen im Rahmen der siebten EU-Richtlinie,
wenn sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
►
►
►
►
Konzernabschlüsse werden bei einer anderen Gesellschaft als der
französischen Holding erstellt und erfüllen die Anforderungen der
siebten EU-Richtlinie;
Unabhängige Prüfer nehmen zu diesem Konzernabschluss Stellung;
Es liegt eine französische Übersetzung der Konzernabschlüsse vor,
die der französischen Holding zugänglich ist;
Zusätzliche Informationen über Anlagen, bestimmte
Abschlusspositionen, Nettoergebnis, Nettowert der Aktiva und Zahl
der Beschäftigten bei dem französischen Teilkonzern sind
anzugeben, falls die oberste Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb
der EU hat.
Konzernabschlüsse sind durch den Abschlussprüfer der
Muttergesellschaft zusammen mit den Abschlussprüfern der
konsolidierten Gesellschaften zu prüfen.
Gemäß dem Gesetz Nr. 2001-420 vom 15. Mai 2001 (“Loi relative aux
nouvelles régulations économiques”) müssen die zu Konzernabschlüssen
verpflichteten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien den Konzernabschluss von der Hauptsammlung genehmigen
lassen.
Entsprechend dem Gesetz vom 6. April 1998 wurde in Frankreich ein
Komitee zur Festlegung von allgemeinen Buchführungsgrundsätzen
geschaffen, welche auf sämtliche Unternehmen Anwendung finden. Die
EG Verordnung CE 1606/2002 verpflichtet französische börsennotierte
Gesellschaften ab dem 1. Januar 2005, ihre konsolidierten Bilanzen auf
der Grundlage von „IFRS“-Regeln zu erstellen. Bei nicht börsennotierten
Unternehmen besteht ein Wahlrecht, den konsolidierten Abschluss nach
„IFRS“-Regeln zu erstellen.
150
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F.2 Rechtsquellen der
Rechnungslegungsvorschriften
Handelsrecht
606
Die Buchführungsregeln sind in Frankreich im Wesentlichen gesetzlich
festgelegt. Der Hauptteil dieser gesetzlichen Vorschriften befindet sich
im Handelsgesetzbuch („Code de commerce“).
Empfehlungen und Regelungen
607
Buchführungsempfehlungen und Stellungnahmen werden durch den
„Conseil National de la Comptabilité“ („CNC“), einem aus Vertretern der
Berufspraxis, Vertretern der Industrie, Beamten und Vertretern der
Gewerkschaften zusammengesetzten Beirat, ausgearbeitet. Die
„Autorité des Marchés Financiers“, die französische
Börsenaufsichtsbehörde (vgl. Rz. 122), stellt zusätzliche Regelungen für
börsennotierte Gesellschaften auf.
Steuerrecht
608
Der „Code Général des Impôts“ (französisches Steuergesetzbuch)
enthält eine Reihe von Buchführungsregeln, wie z.B. die Verpflichtung,
Jahresabschlüsse für die Steuererklärung in einer bestimmten Form zu
erstellen, oder bestimmte Bewertungsmethoden zu verwenden.
Grundsätzlich sind Aufwendungen nur dann steuerlich abzugsfähig,
wenn sie in der Buchhaltung erfasst sind.
Allgemeiner Kontenplan
609
Das Hauptwerk des „CNC“ ist der allgemeine Kontenplan („plan
comptable général“), der 1947 verfasst und 1982 den Anforderungen
der vierten Gesellschaftsrechtsrichtlinie der EU angepasst wurde. Eine
weitere Überarbeitung des Kontenplans erfolgte 1999. Dieser
allgemeine Kontenplan ist per Rechtsverordnung für
allgemeinverbindlich erklärt worden. Er enthält nicht nur eine
Aufstellung der Buchführungsposten, sondern auch Begriffsdefinitionen
sowie detaillierte Vorschriften zur Bilanzierung und Bewertung von
Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten.
Der allgemeine Kontenplan ist eine Zusammenfassung der zahlreichen
Gesetzestexte und Grundsätze im Bereich der Buchhaltung. Einige
Empfehlungen des „CNC“ bezüglich bestimmter Buchhaltungsprobleme
wurden in den allgemeinen Kontenplan aufgenommen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
151
F.3
Buchführungsgrundsätze und -praktiken
Grundsätze des Jahresabschlusses
(eine zweisprachige Fassung der Bilanz und des GuV nach französischen
Grundsätzen befindet sich im Anhang 6)
610
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind folgende Grundsätze zu
beachten:
►
Fortführung der Unternehmenstätigkeit;
►
Stetigkeit der Bewertungsgrundsätze und –methoden;
►
Vorsichtsprinzip bei der Bewertung;
►
Grundsatz der Periodenabgrenzung;
►
Grundsatz der Bilanzidentität;
►
Saldierungsverbot;
►
Vorrang der Realität vor dem Anschein;
►
Grundsatz der Bilanzklarheit.
Buchführungsmethoden
611
Die Buchführungsmethoden eines Unternehmens sind im Anhang des
Jahresabschlusses zu erläutern. Änderungen der Methoden sind zu
begründen und ihre Auswirkungen rechnerisch darzulegen. Derartige
Änderungen können gesetzlich erforderlich sein, um ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Unternehmens zu
gewährleisten.
Buchführungsgrundsätze
612
Die folgenden Grundsätze gelten für Einzelabschlüsse. Sie können unter
bestimmten Voraussetzungen bei Konzernabschlüssen modifiziert
angewendet werden.
Sachanlagen
613
152
Sachanlagen werden grundsätzlich mit den Anschaffungskosten
bewertet, es sei denn, sie werden neu bewertet. Die Neubewertung kann
aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift oder freiwillig vorgenommen
werden. Bei einer freiwilligen Neubewertung unterliegen die steuerlich
aufgelösten stillen Reserven der laufenden Ertragsbesteuerung. Die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Neubewertung ist bei sämtlichen Sach- und Finanzanlagen, jedoch ohne
immaterielle Vermögensgegenstände, möglich. Ein Wertverlust wird
durch Abschreibung oder durch eine Rückstellung für besondere
Verluste berücksichtigt.
Seit dem 1. Januar 2005 ist in Frankreich die Regelung CRC 2002-10 in
Kraft getreten. Diese Regelung sieht vor, dass für wesentliche
Sachanlagen die Komponentenmethode angesetzt werden muss, d.h. ein
Anlagengut muss in mehrere Komponenten aufgeteilt werden, wenn
diese eine kürzere Nutzungsdauer als der Grundbestandteil des
Anlagengutes haben.
Die Abschreibungsmethoden und -zeiträume müssen gemäß dieser
neuen Richtlinie der wirtschaftlichen Nutzungsdauer entsprechen. Die
degressive Abschreibungsmethode kann auch weiterhin als
wirtschaftliche Methode genutzt werden, wenn der Werteverzehr des
Anlagengutes am besten durch diese Methode widergespiegelt wird. Die
Möglichkeit zusätzlicher steuerlicher Abschreibungen i.d.R. durch die
Bildung einer Rückstellung kann auch weiterhin als eine steuerliche
Begünstigung vorgenommen werden.
Geleaste Sachanlagen sind nicht auf der Aktivseite der Bilanz, sondern
im Bilanzanhang aufzuführen. Dort sind u.a. die Anschaffungskosten der
geleasten Sachanlagen anzugeben. Des Weiteren müssen im Anhang die
Abschreibungen der geleasten Anlagen angegeben werden, die das
Unternehmen hätte vornehmen müssen, wenn es die Sachanlagen
erworben hätte. Der Anhang muss ebenfalls Angaben über den
jährlichen Mietzins, der als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, enthalten.
Beteiligungen und Wertpapiere („titres de participation et de placement“)
614
Der allgemeine Kontenplan sieht vier Arten von Finanzanlagen vor:
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, Portfolio-Anlagen,
sonstige Finanzanlagen und spekulative Wertpapiere.
615
Eine Beteiligung an einem verbundenen Unternehmen im Sinne des
allgemeinen Kontenplans liegt vor, wenn:
►
►
Die Aktien aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots (“offre
publique d’achat” - “OPA”) oder Umtauschangebots („offre publique
d’échange“ – „OPE“) erworben wurden, oder;
wenn die Anteile bzw. Aktien mindestens 10% des Kapitals einer
Gesellschaft darstellen.
Derartige Beteiligungen werden erworben, um eine gewisse Kontrolle
über die Gesellschaft auszuüben oder um die langfristigen Beziehungen
mit dieser Gesellschaft zu sichern. Beteiligungen werden bei Erwerb zu
Anschaffungskosten ohne Erwerbsnebenkosten bewertet. Zum
Jahresende wird eine Wertberichtigung für jede einzelne Investition und
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
153
nicht pauschal für alle Investitionen durchgeführt, falls der Nettowert
(Nutzwert für das Unternehmen) zu diesem Zeitpunkt gesunken ist.
Zusätzliche Informationen über Tochtergesellschaften oder verbundene
Unternehmen sind am Ende des Geschäftsjahres im Anhang und
Lagebericht anzugeben.
616
Portfolio-Finanzanlagen sind mittel- oder langfristig gehaltene
Wertpapiere. Sie werden zum Anschaffungswert (ohne
Erwerbsnebenkosten) aktiviert und unterliegen gegebenenfalls einer
Wertberichtigung zum Jahresende, falls ihr Wert am Bilanzstichtag
niedriger ist als der Anschaffungswert. Der „CNC“ empfiehlt, den Wert
dieser Anlagen am Anfang und am Ende eines Geschäftsjahres,
verglichen mit ihrem Buchwert, im Jahresabschluss anzugeben. Die
Bewertungsmethode ist anzuzeigen.
617
Sonstige Finanzanlagen sind, abgesehen von Beteiligungen an
verbundenen Unternehmen, diejenigen, die eine Gesellschaft mitteloder langfristig hält, ohne dass diese für die Unternehmenstätigkeit als
notwendig angesehen werden. Sie werden mittels der
Anschaffungskosten bzw. zum niedrigeren Marktwert bewertet.
618
Spekulative Wertpapiere werden zur kurzfristigen Weiterveräußerung
erworben. Die Bewertungsgrundsätze zu den sonstigen Finanzanlagen
sind entsprechend anzuwenden.
Immaterielles Anlagevermögen
619
Gründungskosten und vergleichbare Kosten (z.B. Kosten der Aufnahme
des Geschäftsbetriebes, Entwicklungskosten) sind Aufwendungen, die
entweder innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden oder direkt
als Aufwand gebucht werden können. Solange Ausbildungsausgaben und
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht vollständig
abgeschrieben wurden, sind Dividendenausschüttungen nur beschränkt
möglich.
Ein Firmenwert ist nur bei entgeltlichem Erwerb zu aktivieren. Er kann
handelsrechtlich abgeschrieben werden, soweit es sich nicht um einen
rechtlich geschützten Firmenwert handelt (vgl. Rz. 425).
Vorratsvermögen
620
154
Vorratsvermögen wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten bzw.
selbst hergestellte Wirtschaftsgüter auf der Grundlage ihrer
Herstellungskosten bewertet. Lagerkosten gehören nur dann zu den
Anschaffungskosten, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Lagerkosten können entweder mit der gewichteten
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Durchnittskostenmethode oder mit der „First in-First out“-Methode
berechnet werden. Ist am Bilanzstichtag der Marktpreis eines
Wirtschaftsgutes des Vorratsvermögens niedriger als sein
Anschaffungspreis, so wird eine Wertberichtigung in Höhe des
Differenzbetrags gebildet, so dass eine Bewertung zum Marktpreis
erfolgt.
Rückstellungen
621
Rückstellungen werden gebildet, um einen Mittelabfluss aus einem am
Stichtag vorhandenen Risiko oder zukünftige Aufwendungen zu
berücksichtigen, wobei der Zeitpunkt des Mittelabflusses nicht genau
bekannt ist. So werden z.B. Risiken aus anhängigen Gerichtsverfahren,
bzw. bereits verursachte aber noch nicht verausgabte Aufwendungen
rückgestellt.
Eine Rückstellung für Entlassung von Mitarbeitern oder ein Sozialplan
kann allerdings nicht zum Jahresende rückgestellt werden, wenn die
jeweilige Maßnahme nicht dem(n) Betroffenen vor Bilanzstichtag
mitgeteilt wurde.
Pensionsrückstellungen
622
Betriebspensionszusagen gibt es in Frankreich im allgemeinen Fall nicht.
Beim Eintritt eines Mitarbeiters in den Ruhestand wird ihm in der Regel
eine Einmalzahlung gewährt. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von
der Tarifvereinbarung und der Betriebszugehörigkeit.
Diese Verpflichtung kann in Frankreich entweder in Form einer
Rückstellung oder als sonstige finanzielle Verpflichtung im Anhang
ausgewiesen werden.
Die Stellungnahme des „CNC“ aus dem Jahre 2000 empfiehlt allerdings,
diese Verpflichtung als Rückstellung zu passivieren.
Rücklagen
623
5% des jährlichen Nettogewinns von Kapitalgesellschaften sind laut
Gesetz in Rücklagen einzustellen. Diese gesetzliche Rücklagepflicht
entfällt, wenn der Gesamtbetrag der gesetzlichen Rücklage 10% des
Nominalbetrages des einbezahlten Gesellschaftskapitals erreicht hat. Die
Rücklage kann mit Verlusten verrechnet werden.
Verbuchung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten
624
Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten sind mit dem
Wechselkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Wechselkursdifferenzen
werden wie folgt behandelt: Nichtrealisierte Gewinne werden nicht
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
155
berücksichtigt, nicht realisierte Verluste werden in Form einer
Rückstellung berücksichtigt.
Die angewandten Methoden zur Berücksichtigung von
Währungsdifferenzen sind im Anhang des Jahresabschlusses zu
erläutern.
F.4
625
Finanzberichterstattung
Form und Inhalt der Buchführung sind im allgemeinen Kontenplan
definiert. Darüber hinaus sind von der Steuerverwaltung
vorgeschriebene Formvorschriften zum Jahresabschluss zu beachten.
Nicht börsennotierte Gesellschaften haben einen detaillierten
Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie zwei der drei folgenden
Bedingungen in einem der zwei vorangehenden Geschäftsjahre erfüllen:
►
Über 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt;
►
Umsatz über 7,3 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 3,65 Mio. Euro.
Kleine Gesellschaften können vereinfachte Abschlüsse erstellen, wenn
sie zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllen:
►
Nicht mehr als 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt;
►
Umsatz nicht höher als 534.000 €;
►
Bilanzsumme nicht höher als 267.000 €.
Vereinfachte Abschlüsse enthalten lediglich die Hauptposten der Bilanz
sowie der Gewinn- und Verlustrechnung.
Für mittelgroße Gesellschaften sind, mit Ausnahme des verkürzten
Anhangs, keine Erleichterungen vorgesehen.
Die gesetzliche Änderung der Buchführungsvorschriften im Jahre 1982
und der allgemeine Kontenplan von 1983 fordern entsprechend der
vierten EU-Richtlinie eine Trennung von Betriebsergebnis,
Finanzergebnis und außerordentlichem Ergebnis in der Gewinn- und
Verlustrechnung. Außerordentliche Erträge resultieren aus Geschäften,
die nicht die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens betreffen.
Der Anhang muss ausreichende Zusatzinformationen zur Bilanz und
Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, um ein vollständiges Bild der
Geschäfte und der finanziellen Situation eines Unternehmens zu
gewährleisten.
156
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Die Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den
konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
wird zu Anpassungen des französischen Rechts führen. Die
Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015
nachzukommen.
F.5
626
Prüfungsanforderungen
Aktiengesellschaften („sociétés anonymes“) müssen mindestens einen
Abschlussprüfer („Commissaire aux Comptes“) bestellen. Börsennotierte
Gesellschaften oder Gesellschaften, die Konzernabschlüsse
veröffentlichen, haben zwei Abschlussprüfer zu bestellen.
Die „SARL“ sowie Personengesellschaften sind verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, wenn sie im Laufe des Wirtschaftsjahres
zwei der folgenden Kriterien erreichen:
►
Über 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt;
►
Gesamtumsatz über 3,1 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 1,55 Mio. Euro.
Seit dem 1. Januar 2009, ist eine „SAS“ verpflichtet, einen
Abschlussprüfer zu bestellen, wenn die Kontrolle über die Gesellschaft
durch eine juristische Person ausgeübt wird oder wenn sie zwei der
folgenden Kriterien erreicht:
►
Über 20 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt;
►
Gesamtumsatz über 2 Mio. Euro;
►
Bilanzsumme über 1 Mio. Euro.
Am 27. Mai 2014 wurden im Amtsblatt der EU verkündet:
►
Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der
Kommission und;
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
157
►
Die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten
Abschlüssen.
Nach ihrer Veröffentlichung in der Ausgabe L 158 des Amtsblatts der EU
treten beide Rechtsakte am 20. Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Verordnung wird zwei Jahre nach der Veröffentlichung direkt in allen
Mitgliedstaaten der EU gelten (also ab dem 17. Juni 2016, mit einer
Ausnahme zu Art. 16 Abs. 6 Verordnung: dort drei Jahre, also ab dem
17. Juni 2017, vgl. Art. 44 Verordnung); Anpassungen des
französischen Rechts sind zu erwarten. Die Richtlinie muss von den
Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in mitgliedstaatliches Recht
umgesetzt werden (bis zum 17. Juni 2016).
F.6
627
Aufgaben der Abschlussprüfer
Zusätzlich zu der allgemeinen Stellungnahme zum Jahresabschluss hat
der Abschlussprüfer bei Kapitalgesellschaften einen Sonderbericht über
unmittelbare oder mittelbare Geschäftsbeziehungen zwischen der
Gesellschaft und den Geschäftsführern vorzulegen. Bei einer „SARL“
umfasst dieser Sonderbericht auch Verträge zwischen Gesellschaftern
und der Gesellschaft.
Für eine börsennotierte „SA“ ist der Abschlussprüfer gemäß dem Gesetz
zur finanziellen Sicherheit („Loi de Sécurité Financière“) vom 1. August
2003 für Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2003 beginnen, dazu
verpflichtet, in einem Sonderbericht zum Prüfungsbericht seine
Feststellungen zum Bericht des Vorstandsvorsitzenden über das interne
Kontrollsystem sowie über den Prozess der Gewinnung und der
Verarbeitung der Finanz- und Rechnungswesensdaten darzustellen
(bezüglich des Berichts des Vorstandsvorsitzenden verweisen wir auf Rz.
320 und 603).
Ein Gesetz bezüglich der Einhaltung des Zahlungsziels für Lieferanten ist
seit dem 1. Januar 2009 in Kraft („Loi de Modernisation de
l’Economie“). Alle Unternehmen, deren Jahresabschluss einer
Wirtschaftsprüfung unterliegt, müssen in ihrem Geschäftsbericht
Informationen bezüglich des Zahlungsziels für Lieferanten (für alle
laufenden Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2009) veröffentlichen. Im
Rahmen des Prüfungsauftrags muss der Abschlussprüfer eventuell
festgestellte Unregelmäßigkeiten in seinem Prüfungsbericht vermerken.
Weitere Aufgaben des Abschlussprüfers bestehen bei Gesellschaften, die
sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden.
158
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
F.7
628
Berufsstand
Wirtschaftsprüfer („Experts-Comptables“) und Abschlussprüfer
(„Commissaires aux Comptes“) sind in getrennten, staatlich geregelten
Berufsständen organisiert. Wie in Deutschland ist es nicht zulässig,
Buchführung und Prüfung einer Gesellschaft zugleich vorzunehmen.
Abschlussprüfer unterstehen dem Justizministerium, Wirtschaftsprüfer
dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
Zugang zur Organisation der Abschlussprüfer („Compagnie Nationale
des Commissaires aux Comptes“) haben französische Abschlussprüfer,
Abschlussprüfer eines Mitgliedstaates der EU, sowie derjenigen Länder,
die französischen Abschlussprüfern ihrerseits einen vergleichbaren
Zugang zu den Berufsorganisationen gewähren. Der Zugang zum Beruf
des Abschlussprüfers ist an gewisse Ausbildungsvoraussetzungen, eine
mindestens zweijährige praktische Erfahrung in diesem Bereich und an
eine Aufnahmeprüfung gebunden.
Ein Abschlussprüfer muss unabhängig sein. Unabhängigkeitsregeln
wurden im März 2012 durch den „Code de Déontologie“ ergänzt.
Grundsätzlich darf der Abschlussprüfer sowie die Mitglieder seines
Firmennetzwerks von der geprüften Gesellschaft keine anderen
Vergütungen erhalten als diejenigen, die von der Abschlussprüfung
herrühren.
Diese Unabhängigkeitsregeln, die von dem „Code de Déontologie“
definiert werden, wurden in der Definition der möglichen
Dienstleistungen im Rahmen des „NEP DDL“ („Normes d’Exercice
Professionnel et Diligences Directement Liées“) präzisiert. Diese „NEP
DDL“ betreffen folgende Leistungen:
►
NEP 9010: Wirtschaftsprüfung
►
NEP 9020: Limitierte Prüfung
►
NEP 9030: Bescheinigungen
►
NEP 9040: Vereinbarte Prozesse
►
NEP 9050: Konsultationen
►
NEP 9060: Firmenkäufe
►
NEP 9070: Unternehmensverkäufe
►
NEP 9080: Beratungen
►
NEP 9090: Leistungen betreffend Informationen im Bereich Soziales
und Umwelt
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
159
F.8 Vergleich der französischen und der
deutschen Buchführung
Rahmenbedingungen
629
Ein Hauptunterschied zwischen der deutschen und der französischen
Rechnungslegung besteht in dem Einfluss des Steuerrechts auf die
handelsrechtliche Rechnungslegung. In Deutschland sind Handels- und
Steuerrecht eng miteinander verknüpft, während in Frankreich das
steuerliche Ergebnis durch eine Überleitungsrechnung auf offiziellen
Formblättern ermittelt wird.
Wesentliche Prinzipien der Buchführung
630
Im Großen und Ganzen gelten dieselben Prinzipien („True and fair view“,
Abgrenzungsprinzip/Realisationsprinzip, Stetigkeitsgrundsatz,
Einheitlichkeit der Bewertung, Einzelbewertungsgrundsatz). Wesentliche
Unterschiede sind jedoch aufgrund folgender abweichender Regelungen
möglich:
Das Vorsichtsprinzip hat in Frankreich wie in Deutschland einen
erheblichen Einfluss, der jedoch in Deutschland von größerer Bedeutung
ist. Im Zweifel ist in Deutschland das Vorsichtsprinzip gegenüber
konkurrierenden Prinzipien vorrangig. Im Gegensatz dazu kann in
Frankreich das Vorsichtsprinzip durch einen anderen
Bilanzierungsgrundsatz verdrängt werden.
Das Nominalwertprinzip gilt grundsätzlich in beiden Ländern, jedoch
wird dieses in Frankreich z.B. bei einer möglichen Neubewertung zu
Zeitwerten für Sach- und Finanzanlagevermögen durchbrochen.
160
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fristen der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
631
Aufstellungspflicht
Deutschland
Frankreich
spätestens 3 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 4 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres für
die Aktiengesellschaften mit
einem Verwaltungsrat
für die kleinen
Kapitalgesellschaften 6
Monate nach Ende des
Geschäftsjahres
spätestens 3 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres für
die Aktiengesellschaften mit
einem Aufsichtsrat
Feststellung/Genehmigung
spätestens 8 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 6 Monate nach
dem Jahresabschluss
Offenlegung
spätestens 12 Monate nach
Ende des Geschäftsjahres
spätestens 1 Monat nach
Feststellung/Genehmigung
durch die Hauptversammlung
Bilanzerstellung
632
Zwischen französischer und deutscher Buchführung besteht ein
wesentlicher Unterschied dahingehend, dass die Bilanzerstellung in
Frankreich vor dem Gewinnverwendungsbeschluss durch die
Hauptversammlung erfolgt. Demgegenüber besteht in Deutschland ein
Wahlrecht, dem zufolge die Bilanzerstellung sowohl vor als auch nach
der vollständigen bzw. teilweisen Gewinnverwendung stattfinden kann.
Bestimmung der Nutzungsdauer
633
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich ist die Nutzungsdauer von
Anlagevermögen nicht gesetzlich bestimmt. In beiden Ländern ist auf
typisierende (steuerliche) Abschreibungstabellen zurückzugreifen, wobei
jedoch den französischen Abschreibungssätzen i.d.R. eine längere
Nutzungsdauer zugrunde liegt.
Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2002-10 wird verstärkt von dieser
steuerlichen Abschreibungstabelle abgewichen, und die
Abschreibungsdauer aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen
Nutzungsdauer festgelegt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
161
Immaterielles Anlagevermögen
634
Für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens und der
Kapitalbeschaffung sowie bei selbst erstellten immateriellen
Vermögensgegenständen (Patente, Lizenzen, Warenzeichen) gilt in
Deutschland ein Ansatzverbot. In Frankreich gilt im Gegensatz dazu ein
Ansatzwahlrecht: für Aufwendungen zur Gründung des Unternehmens
und Kapitalbeschaffung ist eine Aktivierung und anschließende
Abschreibung über 5 Jahre zulässig.
Seit Inkrafttreten der Regelung CRC 2004-06 (ab dem 1. Januar 2005)
wird allerdings empfohlen, manche solcher Aufwendungen jetzt direkt in
den Aufwand zu verbuchen (z.B. interne Kosten zum Markenaufbau,
Ingangsetzungskosten, usw.).
Rückstellungen für latente Steuern
635
Nach den deutschen Buchführungsregelungen besteht für diese Posten
ein Aktivierungswahlrecht und eine Passivierungspflicht, während nach
französischen Buchführungsregelungen für Einzelabschlüsse keine
latenten Steuern gebucht werden.
Form und Inhalt des Anhangs
636
162
In Deutschland und Frankreich sind die gleichen Prinzipien anwendbar.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
G │ Tipps für den Einstieg in den
französischen Markt: Deutsch-französische
Mentalitätsunterschiede in der Geschäftswelt
700
Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Frankreich und Deutschland
ist besonders eng. Dies zeigt sich vor allem im bilateralen Handel.
Frankreich und Deutschland sind füreinander die wichtigsten
Handelspartner. Die bilaterale Handelsbilanz weist einen deutlichen
Handelsbilanzüberschuss für Deutschland auf, im Jahr 2013 waren es
über 36 Mrd. Euro. Deutschland verkauft also ein Vielfaches mehr
Waren an Frankreich als umgekehrt, zudem stehen Produkte „Made in
Germany“ für Qualität und Innovation, deutsche Geschäftspartner
stehen für Verlässlichkeit. Der französische Markt ist also für deutsche
Unternehmer sehr attraktiv und bietet viele Geschäftschancen.
Auch politisch sind die beiden Länder Europas so eng verbunden wie
kaum ein anderes Länderpaar in Europa. Das ist manchmal erstaunlich:
Stehen sich Franzosen und Deutsche kulturell doch gar nicht so nah. Das
deutsch-französische Verhältnis muss - so scheint es - jeden Tag
umkämpft und gepflegt werden, mit viel Verständnis für den Partner,
mit viel Geduld und vor allem Phantasie und Einfühlungsvermögen.
Beide Länder haben ihre kulturellen Eigenheiten bewahrt, was oft bei
Geschäftsverhandlungen ignoriert wird.
Daher kann es für den deutschen Unternehmer nützlich sein, wenn er
das Ein-Mal-Eins des interkulturellen Managements verinnerlicht hat und
die französische Mentalität (und vielleicht sogar die Sprache) nicht nur
kennt, sondern auch damit umzugehen weiß. Denn sonst können
Missverständnisse entstehen, die eine Geschäftsbeziehung stören oder
gar scheitern lassen.
G.1 Hiérarchie à la française
701
Frankreich kennt bis heute ein kulturelles und wirtschaftliches Zentrum,
und das ist Paris. In der Hauptstadt lebt ein Fünftel der Bevölkerung,
Verkehrsstraßen und Trassen des Bahn- und Flugverkehrs führen
sternförmig nach Paris, das wirtschaftliche, kulturelle und politische
Leben spielt sich in Paris ab.
Im Wesentlichen spiegelt diese zentrale Stellung der Hauptstadt auch
das Selbstverständnis der Politik des Landes und auch des
Managementstils vieler Geschäftsführer wider: Entscheidungen werden
zentral getroffen und die Umsetzung häufig von oben dirigiert. Die im
Konsens getroffene Entscheidung in der deutschen Politik, die zudem
auf Kompromiss beruht, lehnt man in Frankreich eher ab. Kompromiss
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
163
ist durchaus ein eher negativ besetzter Begriff und wird oft als
Führungsschwäche interpretiert.
So wie Paris noch immer der Nabel Frankreichs ist, ist das
Rollenverständnis des französischen Chefs oft viel zentraler und
hierarchischer als in deutschen Firmen. In Frankreich erwartet man,
dass der Chef seine Autorität einsetzt, Problemlösungen vorschlägt,
Entscheidungen trifft und die Strategie vorgibt. Man delegiert Macht und
gibt Ziele vor, während die Deutschen eher Verantwortung und
Aufgaben delegieren.
Für den deutschen Unternehmer, der in Frankreich Geschäfte machen
will, gilt daher, dass wichtige Verhandlungen und Entscheidungen nur
mit dem französischen Unternehmenschef durchzuführen sind. Anders
als in Deutschland hat das Mittelmanagement in französischen Firmen
wenig Entscheidungsspielraum.
Autorität und Führungsanspruch leitet sich in Frankreich weniger aus
der Fachkompetenz, sondern aus der Position, der Persönlichkeit und
sehr stark auch aus der Stellung der besuchten Hochschule ab. Kaum
eine Hochschule, die in Frankreich genaugenommen Fakultät genannt
wird, ist in Deutschland so bekannt wie die Sorbonne. Wer Erfolg in der
Wirtschaft oder im kulturellen Leben hat, war selten auf der Sorbonne
oder einer anderen „Fac“, sondern eher auf einer sogenannten Grande
Ecole. Markenzeichen fast aller Topmanager der französischen
Großunternehmen ist ein Diplom einer Grande Ecole.
Die Aufnahmeprüfungen für die Grandes Ecoles sind sehr anspruchsvoll.
Die wenigen Absolventen der französischen Elitehochschulen haben
daher ein ausgeprägtes Statusbewusstsein und gehören einem Netzwerk
an, das im wirtschaftlichen und politischen Leben Frankreichs
Schlüsselpositionen einnimmt. Zu den führenden Hochschulen in
Frankreich gehören u.a. die Ecole Polytechnique (Ingenieursschule), die
Ecole Nationale d’Administration (ENA) (Verwaltungswissenschaft)
sowie die Ecole des Hautes Etudes Commerciales (HEC)
(Wirtschaftswissenschaften).
Wer Karriere machen will, sollte in Frankreich auf eine dieser Schulen
gegangen sein. Dahingegen finden Sie in Frankreich kaum den
Doktortitel als klassischen Karrierekatalysator wie in Deutschland. Zwar
bestätigen manchmal Ausnahmen die Regel, aber es kommt eher selten
vor, dass erfolgreiche Manager sich „von unten“ hochgearbeitet haben
oder etwa über den zweiten Bildungsweg sich ihr Rüstzeug angeeignet
haben.
164
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
G.2 Parlez-vous français? Die Bedeutung der
französischen Sprache
702
Auch wenn der Ruf ein anderer ist – in Frankreich gibt es
selbstverständlich Franzosen, die hervorragendes Englisch sprechen.
Auch Deutsch wird übrigens oft gesprochen – galt Deutsch doch lange
als Elitesprache. Dennoch legen die Franzosen sehr viel Wert auf die
eigene Sprache. Wer also verhandlungssicher in Französisch ist, kann
damit punkten. Wie überall sind Grundkenntnisse jedoch nicht
ausreichend, um eine Geschäftsverhandlung zu führen bzw. um den
Verhandlungserfolg entscheidend zu beeinflussen. Da sollten Sie lieber
von Anfang an auf eine professionelle Übersetzung zurückgreifen.
In Frankreich wird der Gebrauch der französischen Sprache sogar
gesetzlich geregelt. Wer in Frankreich Geschäfte machen will, muss
dieses beachten. Das Gesetz zur Anwendung der französischen Sprache
vom 4.8.1994, „Loi Toubon“ genannt, basiert auf einem gleichnamigen
Gesetz aus dem Jahre 1975. Dazu gibt es seit 1996 Ausführungsbestimmungen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist weit und
erfasst den Verbraucherschutz, das Arbeits- und Warenzeichenrecht,
aber auch Werbung und alle Informationen sowie Anzeigen, die sich an
die Öffentlichkeit richten. Bei Nichtbeachtung drohen Strafrechtsfolgen.
Das Gesetz dient in erster Linie dem Konsumentenschutz, indem
Bezeichnungen, Angebote, Beschreibungen, Garantiezusagen etc. für
Handelswaren und Dienstleistungen in französischer Sprache
verpflichtend sind. Ein weiterer Zweck ist auch ausdrücklich die
Aufrechterhaltung der französischen Sprache, offizielle Sprache der
französischen Republik gemäss der Verfassung, als „grundlegender
Bestandteil des Charakters und des Kulturerbes Frankreichs.“ Hierbei
sind nur einige wenige Bezeichnungen für landestypische Produkte und
Spezialitäten ausgenommen. Dieses Gesetz wirkt sich stark auf die
Industriebranche aus: Alle Produktbeschreibungen, Anleitungen,
Werbungen, Internetseiten, Artikel, Anzeigen sowie Verträge etc.
müssen in französischer Sprache erscheinen, wenn sie sich an
französische Endverbraucher richten.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
165
G.3 Vertrauen und persönliche Beziehungen als
Geschäftsgrundlage
703
Persönliche Kontakte und Freundschaften sind überall in der
Geschäftswelt von Vorteil, in Frankreich aber unabdingbar. Eine
Empfehlung kann jegliche Türen öffnen. Generell läuft ohne den
emotionalen Kontakt in Frankreich gar nichts. Hier zählen wie auch in
anderen Ländern allgemeingültige Regeln des Respekts, der
Verbindlichkeit und des Dialoges. Trotzdem gibt es gerade zwischen
Deutschen und Franzosen Besonderheiten, die zu beachten sind. Oft
wird behauptet: Die Deutschen „lieben“ die Franzosen, nehmen sie aber
nicht wirklich ernst; die Franzosen bewundern die Deutschen, „lieben“
sie aber nicht wirklich. In dieser plakativen Äußerung steckt vielleicht
etwas Wahrheit. Mal ehrlich: Haben Sie als deutscher Unternehmer nicht
immer vom französischen Wein geschwärmt und von den netten
Franzosen in der Provence? Aber gute Autos können die Franzosen doch
nicht bauen, oder? Im Umkehrschluss bedeutet das dann auch, dass
Franzosen ernstgenommen und die Deutschen gerne geliebt werden
möchten. Und merke: Wer nicht ernstgenommen wird, neigt dazu, sich
aufzuplustern. Wer nicht geliebt wird, reagiert oft überempfindlich.
Gerade in Frankreich empfiehlt es sich, dauerhafte menschliche
Beziehungen als Grundlage für das Geschäft aufzubauen. Der Deutsche
neigt dazu, Privates und die persönliche Ebene im Geschäftsgespräch
auszuklammern. Nicht so in Frankreich: Vertrauen ist personenbezogen
und nicht sachbezogen. Kalkulieren Sie also gerne etwas mehr Zeit für
die Geschäftsanbahnung ein. Ein lockeres Gespräch ohne vermeintlich
geschäftlichen Inhalt schafft vielleicht genau den Durchbruch für Ihr
Geschäft. Noch ein Tipp: Auch wenn in Deutschland Besprechungen an
Flughäfen als effizient und pragmatisch empfunden werden, sollten Sie
in Frankreich darauf verzichten.
166
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
G.4 Mit Finesse und Flexibilität Punkte
sammeln: Regeln der Kommunikation
704
Mitverantwortlich für häufige Friktionen zwischen Deutschen und
Franzosen im Geschäftsleben sind wesentliche Unterschiede in der
Kommunikation. Deutsche sagen generell direkt heraus, was sie denken,
und geben es bei Bedarf auch schriftlich. Expliziertes Kommunizieren
und schriftliches Festhalten sind Eckpfeiler deutschen Effizienzdenkens.
In Frankreich eckt man mit diesem Verhalten eher an. Der Franzose
umschreibt und drückt sich indirekt aus, ertastet ein Thema in Zirkeln
und erfasst die gesamte Dimension eines Sachverhalts, was Deutsche
schnell als Abschweifen abqualifizieren. Der Franzose bevorzugt die
mündliche Informationsübertragung und hat eine Abneigung gegen ein
übertriebenes schriftliches Prozedere. Deshalb sind Deutsche oft
frustriert und verwirrt, weil sie sich nicht genug informiert fühlen,
während Franzosen oft brüskiert sind durch den direkten deutschen Stil.
Gesprächsthemen sind mit Bedacht zu wählen. Suchen Sie im Gespräch
nach Gemeinsamkeiten, z. B. Hobbies, Kultur, Geschichte, Reisen etc.
Mit Franzosen gilt es zuerst eine emotionale Akzeptanz aufzubauen, erst
dann können Sachthemen produktiv angesprochen werden. Franzosen
begegnen Fremden immer mit einem (gesunden) Misstrauen, versuchen
Sie dies auch mit Humor in Vertrauen umzuwandeln. Der deutsche
Besserwisser kommt in Frankreich nicht gut an. Halten Sie sich generell
mit politischen Themen zurück und bevorzugen Sie lieber kulturelle
Themen im Bereich Kunst, Musik, Literatur oder kulinarische Themen.
Einen hohen Stellenwert hat in Frankreich die Familie. Daher ist es auch
üblich, sich im Gespräch nach den Kindern und dem Lebenspartner zu
erkundigen.
Historisch interessierte Menschen treffen beim Franzosen auf sofortige
Gegenliebe. Doch ist der Umgang mit der eigenen Geschichte in
Deutschland und Frankreich ein gänzlich anderer. Empfindet man in
Deutschland die Geschichte eher als Belastung, die man mit
Schuldgefühlen aufarbeiten muss, so ist Frankreich sehr stolz auf seine
Geschichte. Geschichte ist keine Vergangenheit, sondern Gegenwart und
demnach immer noch präsent. So wird das Ende des Ersten und Zweiten
Weltkrieges jeweils als Feiertag gefeiert, der Nationalfeiertag am 14.
Juli geht auf den Sturm auf die Bastille im Jahr 1789 zurück, der als
Beginn der französischen Revolution gilt.
Der Franzose pflegt das Gespräch. Er ist redegewandt, liebt die
sprachliche Finesse und den versteckten Humor. Zudem drückt sich ein
Franzose eher implizit - durch die Blume - aus, um sein Gegenüber nicht
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
167
bloßzustellen. Es gilt, das Unausgesprochene zu verstehen. Tritt ein
französischer Manager allerdings explizit und direkt auf, so
dokumentiert er in der Regel damit seinen Machtanspruch. Die
unfehlbare Logik der Wahrnehmung: Die deutsche Direktheit gegenüber
den Franzosen wird demnach als Beweis für den deutschen
Machtanspruch und nicht als Aufrichtigkeit empfunden. Man kommt in
Frankreich über sprachliche Umwege zum Ziel – viele Wege führen bei
der Sprache also zum Ziel.
Ein weiterer Unterschied ist die Übermittlung von Informationen.
Deutsche gehen davon aus, dass ihnen alle wichtigen Informationen
zukommen, also Bringschuld sind. Franzosen hingegen sehen
Informationen als Holschuld an, man geht Informationen fischen (à la
pêche aux informations). Dies geschieht oft auf informellem Weg. Es ist
daher sehr wichtig, sich in Frankreich ein Netzwerk aufzubauen und dies
auch zu pflegen, um so sicherzustellen, dass Sie wichtige Informationen
erhalten werden.
Die richtige Kommunikation in Frankreich ist eine harte Übung für
deutsche Manager und Unternehmer: Zum einen muss alles möglichst
positiviert werden, um gute Stimmung zu schaffen, zum anderen
müssen Sie sich im impliziten Stil üben, um nicht sofort als
„Dampfwalze“ unangenehm aufzufallen. Überdies muss viel Zeit zum
Aufbau eines Netzwerkes und zur Beschaffung von Informationen
einkalkuliert werden.
Allgemein gilt, Höflichkeit, Etikette und Stil haben in Frankreich einen
höheren Stellenwert als in Deutschland. Man fällt in Frankreich nicht mit
der Tür ins Haus und kommt nicht gleich zum Punkt. Höflichkeit und
Pflege guter Umgangsformen führen allerdings auch dazu, dass ein
Franzose nicht „Nein“ sagt, obwohl er dies meint. Man möchte das
Gegenüber nicht verletzen oder bloßstellen. Daher sollte man nicht nur
auf Worte, sondern auch auf den Tonfall und den Gesprächskontext
achten. Umgekehrt neigen Franzosen wiederum dazu, nicht zu
überschwänglich zu bewerten: „C’est pas mal – das ist nicht schlecht“,
ist oft schon ein großes Lob.
Auch mit Gesten und Kleidung wird in Frankreich mehr kommuniziert als
in Deutschland. Der Franzose neigt dazu, eher zu gestikulieren. Generell
wird in Frankreich mehr Wert auf gute Kleidung und Marken gelegt als in
Deutschland. Für Geschäftstermine ist korrekte Kleidung obligatorisch
und zeugt von Respekt. Krawatte ist Pflicht.
Um Franzosen für Ihr Verhandlungsziel zu gewinnen, sollten deutsche
Geschäftsleute „sympathisch“ wirken. Franzosen sind sehr emotional:
Wenn Sie gemocht werden, ist der erste Schritt für eine
Geschäftspartnerschaft schon getan. Sich öffnen und sich als Mensch
zeigen, das wirkt oft Wunder bei Franzosen.
168
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
G.5 Besprechungskultur und Zeitplanung
705
In Frankreich herrscht eine gänzlich andere Besprechungskultur als in
Deutschland. Während Deutsche sich auf eine Besprechung gut
vorbereiten, eine Tagesordnung ausarbeiten und Entscheidungen
treffen möchten, treffen sich Franzosen eher zu einem
Gedankenaustausch. Tagesordnungen werden verändert oder ignoriert,
Zeitplanungen bei Meetings über Bord geworfen. Entscheidungen
werden kaum getroffen, noch Tätigkeiten festgelegt. Der eigentliche Teil
einer Besprechung findet in Frankreich meist vorher oder nachher statt.
Zudem sollte man darauf vorbereitet sein, dass Entscheidungen revidiert
und Situationen geändert werden können.
Oberstes Gebot für Deutsche: Mehr Zeit einplanen bei Besprechungen
und Geschäftsessen. Verspätungen sollten eingeplant oder zumindest
hingenommen werden und sind kein Zeichen für Unzuverlässigkeit,
mangelndes Organisationstalent oder fehlende Vertrauenswürdigkeit.
Umgekehrt wird allerdings immer noch erwartet, dass der Deutsche
pünktlich ist!
Die Terminplanung sollte rechtzeitig beginnen, aber viel Raum für
kurzfristige Änderungen lassen. Franzosen sind Meister im
Improvisieren, oft ergeben sich wichtige Termine spontan. Als Anlass
einer Reise kann eine Messe dienen, dann wird der Gesprächspartner nur
selten kurzfristig den Termin verlegen wollen. Empfehlenswert ist es, bei
der Terminplanung freie Zeit einzuplanen, um zusätzliche Gespräche,
Einladungen oder verschobene Termine unterbringen zu können.
Ferien und Feiertage sind den Franzosen sehr wichtig, dementsprechend
schwierig ist es, in Ferienperioden geschäftliche Dinge erledigen zu
wollen. Die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr scheidet für wichtige
Termine aus, Hauptferienzeit sind die Monate Juli und August. Im
Sommer kommt das gesamte wirtschaftliche Leben in Frankreich
weitgehend zum Erliegen und erwacht erst Anfang September mit dem
Schulbeginn, der „Rentrée“. In dieser Zeit arbeiten viele Firmen mit nur
einer Mindestbesetzung, ebenso Krankenhäuser, Banken und öffentliche
Einrichtungen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
169
G.6 Liebe geht durch den Magen: das
Geschäftsessen
706
In Deutschland wird ein Geschäft mit einem Geschäftsessen besiegelt, in
Frankreich beginnt es damit. Franzosen verbinden gerne das
Angenehme mit dem Wichtigen. So werden Geschäfte oft beim Essen
besprochen – und dies nicht erst seit ein paar Jahren. Der Königliche Hof
in Frankreich förderte die hohe Kochkunst bereits vor der Französischen
Revolution und eine reich gedeckte Tafel galt als Mittel zur
Einflussnahme. Heute werden beim Essen vor allem Wirtschaftsallianzen
geschmiedet und das gilt noch immer: Franzosen essen gerne.
Meist werden Geschäfte beim Mittagessen besprochen. Falls die
Begegnung beim Mittagessen beginnt, sollten Sie nicht bereits bei der
Vorspeise mit dem Geschäftlichen anfangen, sondern erst gegen Ende
des Menüs - etwa beim Dessert. Franzosen essen langsam mit Genuss
und lassen sich Zeit - mittags meist bis zu zwei Stunden. Alkohol wird
mit Maß und Genuss getrunken. Trunkenheit wird verachtet, halten Sie
sich daher beim Weintrinken während des Essens zurück, zudem hört
der Alkoholgenuss beim Dessert auf. Wer einlädt, zahlt auch. Eine
Aufteilung der Rechnung je nach Konsum des Einzelnen - wie in
Deutschland - ist in Frankreich absolut unüblich.
G.7 Unterstützung für das Frankreichgeschäft
707
Ein französischer Botschafter in Deutschland hat die Beziehung
zwischen Deutschen und Franzosen einmal mit einer alten Ehe
verglichen: In einem Drittel der Punkte herrscht Übereinstimmung in
Einstellungen und Verhaltensweisen, in einem Drittel der Fälle müssen
sich beide Seiten zusammenreißen und haben gelernt, einander zu
verstehen und sich anzupassen. In einem Drittel der Fälle bleibt man
auch nach Anstrengung anderer Auffassung und kommt nicht
zusammen.
Frankreich ist schön und die Franzosen verwundern und überraschen
immer wieder. Wer sich darauf einlässt, kann nicht nur viel menschliche
Freude haben, sondern auch gute Geschäfte abschließen. Was immer Sie
auch über Frankreich und die Franzosen denken: Gleichgültig sieht man
sich dem Land und den Leuten eigentlich nie gegenüber – und das macht
es vielleicht auch so interessant, mit dem französischen Nachbarn
Geschäfte zu machen.
170
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wer nun auf dem französischen Markt Fuß fassen möchte und gerade zu
Anfang keine Zeit und kein Geld verlieren möchte, der sollte den Schritt
auf den Partnermarkt nicht allein tun: Ein professioneller Partner, der
die Gegebenheiten kennt, langjährige Erfahrung hat und mit fundiertem
Wissen und guten Kontakten zur Seite steht, ist für einen erfolgreichen
Geschäftsstart unerlässlich. Die Deutsch-Französische Industrie- und
Handelskammer (AHK Frankreich) mit Sitz in Paris unterstützt vor allem
kleine und mittelständische Unternehmen bei ihren Geschäftsvorhaben
in Frankreich und führt auch regelmäßig interkulturelle Seminare durch.
Ein gut ausgebildetes, mehrsprachiges und berufserfahrenes Team
leistet konkrete Hilfestellung bei allen Fragen der Marktbearbeitung.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
171
H │ Konkrete Überlegungen für die
Vertriebsorganisation
800
Frankreich ist der Exportmarkt Nr. 1 für deutsche Unternehmen. Er
bietet insbesondere deutschen Unternehmen mit ihrer häufig hohen
internationalen Wettbewerbsfähigkeit attraktive Umsatz- und
Entwicklungschancen. Diese Chancen gilt es zu nutzen.
Bei der konkreten Ausgestaltung des Frankreich-Vertriebs zeigen sich in
der Praxis jedoch spezifische Herausforderungen, die es adäquat zu
berücksichtigen und zu meistern gilt. Nur dann ist eine optimale und
nachhaltige Ausschöpfung der Marktpotentiale möglich.
Sprache, Mentalität, vertriebliche Mechanismen und
Unternehmenskultur seien beispielhaft genannt, wenn es um
vertriebsrelevante Unterschiede zwischen Frankreich und Deutschland
geht.
Wie soll ein optimaler Frankreich-Vertrieb konkret gestaltet werden?
Selbstverständlich ist diese Frage nur individuell und nicht pauschal zu
beantworten. Dennoch, basierend auf dem praktischen Vertriebsalltag
von über 100 in Colmar im Deutsch-Französischen Business-Center ipneurocentre ansässigen deutschen Unternehmen, sollen einige zentrale
Themen zumindest schlaglichtartig beleuchtet werden!
►
Handelsvertretung vs fest angestellte Außendienstmitarbeiter?
►
Wann und in welcher Form sind Marktstudien sinnvoll?
►
Wann ist eine Firmengründung sinnvoll?
►
Was tun, wenn die frz. (Vertriebs)-Tochtergesellschaft nicht (mehr)
rentabel ist?
H.1 Handelsvertreter vs. fest angestellte
Aussendienstmitarbeiter
801
172
Die Vertreterlösung kann je nach Produkt- und Marktcharakteristik ein
probates Mittel für eine effiziente Vor-Ort-Kundenbetreuung in
Frankreich sein. Allerdings wird sie in ihrer Bedeutung nicht selten über bzw. vom zu leistenden Managementaufwand her unterschätzt. Gerade
französische Handelsvertreter lassen sich häufig sehr schwer steuern
und einbinden. Qualifizierte Informationen über den französischen Markt
fließen meist nur spärlich und das Ausschöpfen vorhandener
Umsatzpotentiale gestaltet sich unbefriedigend. Mitunter steht und fällt
der gesamte Frankreich-Vertrieb mit einer einzigen - nicht
weisungsabhängigen - Person. Ihre Abhängigkeit ist enorm und die
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
direkten Einflussmöglichkeiten auf den französischen Markt sind,
aufgrund von Kommunikations- und Mentalitätsbarrieren, stark
eingeschränkt.
Voraussetzung für eine effiziente Vertreterlösung ist daher die adäquate
Einbindung der Vertreter in eine transparente und durchgriffsfähige
Vertriebsarchitektur. Eine systematische Suchmethodik bei der
Vertreterauswahl verringert zudem die Zufälligkeiten und optimiert die
Auswahl geeigneter Partner.
Für die Vor-Ort-Kunden-Betreuung ist, neben der Zusammenarbeit mit
freien Handelsvertretern/Vertriebspartnern, die Rekrutierung eines fest
angestellten Mitarbeiters eine Variante zur Gestaltung des
Außendienstes.
Zu teuer? Auf den ersten Blick sicherlich. Bei näherer
Betrachtungsweise stellt sich jedoch gerade diese Vertriebsvariante
speziell bei stark erklärungsbedürftigen Produkten / Projekten bzw.
beim key-account-Geschäft als besonders effektiv (Schlagworte:
Motivation, Steuerung, Führung) und mittelfristig auch als günstig
(Schlagwort: Vertreter-Ausgleichsansprüche) heraus. In jedem Fall lohnt
im Vorfeld unter Berücksichtigung der jeweils speziellen französischen
Situation ein sorgfältiges Abwägen der verschiedenen
Vertriebsalternativen.
Wie findet man einen guten Außendienstmitarbeiter?
Während leitende Mitarbeiter häufig über einschlägige Personalberater
rekrutiert werden, bietet in Frankreich die Stellenannonce im Internet
bei entsprechender Gestaltung ein hervorragendes Instrument zur
Rekrutierung Ihres "Geländemannes", Ihrer "Geländefrau". Bei richtiger
Anwendung wird mittels Annoncen meist eine erstaunlich hohe und gute
Bewerberquote generiert und die Rekrutierungskosten können sehr
gering gehalten werden.
In Ergänzung empfiehlt sich ein eigenes, vertriebsorientiertes backoffice in Frankreich, welches ausschließlich dem deutschen Mutterhaus
verpflichtet ist. Hierdurch wird einerseits ihrem frz.
Außendienstmitarbeiter der Rücken freigehalten und er kann seine Zeit
und Kraft seinen akquisitorischen Aufgaben widmen. Andererseits beugt
Ihr Unternehmen der Entstehung eines „französischen Fürstentums“
(siehe unten) vor, welches zu viel ungewünschtes Eigenleben entwickelt.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
173
H.2 Nützlichkeit der Marktstudien
802
Lohnt es sich nach Frankreich zu gehen oder bereits bestehende
Aktivitäten zu intensivieren? Habe ich überhaupt Chancen auf einen
lohnenden Marktanteil? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Welche Vertriebsstrategie ist die beste? Häufig sind wir zu Beginn mit
diesen oder ähnlichen Fragestellungen konfrontiert! Und... mit der
Frage, ob zu deren Klärung eine Marktstudie erforderlich ist? Nicht
selten lassen sich diese Fragen völlig ohne Aufwand unmittelbar aus
unserer täglich gelebten Frankreichpraxis heraus beantworten.
Mitunter ist jedoch im Vorfeld eine tiefergehende Erstmarkt- Analyse
angezeigt.
Jedoch... papierlastige, theoretische Schreibtischstudien sind hier meist
wenig hilfreich. Sie sind in ihren Ergebnissen mehr oder minder zu
pauschal - zu wenig konkret - und häufig auch zu teuer!
Die Praxis gerade auch in Frankreich zeigt - die Wahrheit liegt auf dem
Gelände:
►
Beim potentiellen Kunden;
►
Beim potentiellen Partner / Vertreter.
Ihnen müssen Sie sich stellen! Sie erklären Ihnen, wie gut Sie sind - wo
Sie sich anpassen oder verbessern müssen!
Sind Marktstudien tatsächlich erforderlich, sollten diese im obigen Sinne
als operative Markttests bzw. Feldtests durchgeführt werden. Dank des
Prinzips "Viel Gelände - wenig Papier" spüren Sie hautnah den Puls
„Ihres“ französischen Marktes und verfügen methodisch bedingt
unmittelbar über konkrete vertrieblich nutzbare Kontakte.
Selbstredend, dass diese Vorgehensweise nicht nur "ehrlich", sondern
auch ausgesprochen zeit - und kostengünstig ist!
H.3 Firmengründung pro - contra
803
174
Ist die Gründung einer französischen Firma erforderlich? Diese Frage
lässt sich nicht allgemein beantworten und ist neben steuerlichen und
rechtlichen Aspekten sehr stark vom Entwicklungsgrad Ihres FrankreichVertriebes abhängig. In der Startphase ist die Gründung einer
Tochtergesellschaft etc. sicherlich häufig überdimensioniert und nicht
erforderlich, während bei einer guten Entwicklung des
Frankreichvertriebes eine weitere Strukturierung angezeigt sein kann.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Unabhängig von der "juristischen Präsenz" ist jedoch die
"kommunikative Präsenz", etwa in Form eines Verbindungsbüros,
bereits im Aufbaustadium Ihres Frankreich-Vertriebes sinnvoll und
hilfreich. Sie agieren unmittelbar unter eigenem Namen als Franzose in
Frankreich und geben Ihrem Vertrieb von Beginn an die nötige
Transparenz und Stabilität – ohne hohe Anfangsinvestitionen. Eine
Vielzahl der Unternehmen, die heute über eine eigene
Tochtergesellschaft in Frankreich verfügen, sind diesen Weg erfolgreich
gegangen.
H.4 Mittel zur Bekämpfung der unrentabelen
frz. Tochtergesellschaft
804
Viele deutsche Unternehmen verfügen über eine eigene
frz.Tochtergesellschaft und damit über ein - eigentlich - effizientes
Instrument zur optimalen Vor-Ort-Kundenbetreuung „à la française“.
Aber nicht selten erweisen sich diese Tochtergesellschaften als kleine
fanzösische „Fürstentümer“, die nicht einfach zu steuern sind. Solange
die Ertragslage stimmt, wird dies seitens der deutschen
Muttergesellschaft häufig hingenommen – stimmt sie nicht (mehr), hat
man erhebliche „Zugriffsprobleme“. Im schlimmsten Fall führt dies
letztlich zur Schließung der Filiale ... trotz an sich guter
Absatzpotentiale. Vetriebsstrategisch ist dies natürlich sehr bedauerlich.
Besser und möglich wäre nicht selten eine vernünftige Restrukturierung
in der Form, dass nicht die Filiale, sehr wohl aber das „Fürstentum“
aufgelöst wird.
Fazit
805
Für viele deutsche Unternehmen ist Frankreich ein sehr attraktiver
Markt mit besten Absatzpotentialen. Bei der konkreten
Vertriebsgestaltung sind wie oben skizziert eine Reihe von Parametern
zu berücksichtigen, die von entscheidender Bedeutung für den Erfolg
sind. In aller Regel lässt sich eine adäquate und wachstumsorientierte
Frankreichstrategie, die ohne weitreichende Risikoinvestitionen
auskommt, definieren und praktisch umsetzen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
175
I │ Anhang
Anhang 1: Sozial- und
Rentenversicherungsbeiträge
Die folgende Tabelle veranschaulicht die Beitragsraten zur Sozialversicherung
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze („plafond de la sécurité sociale“) von 3.129 € für
das Jahr 2014 (ab dem 1. Januar 2014).
Gesamter
Beitragssatz
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage
Kranken-, Mutterschafts-,
Invaliditäts-, und
Todesfallversicherung,
Altersversicherung,
Familienbeihilfen,
Solidaritätszuschlag
Altersversicherung
21,10%
20,1%
1%
gesamter
Bruttolohn
Arbeitsunfallversicherung
Wohngeld
Zusatzwohngeld in G. mit
≥ 20 AN
abhängig von der Risikoklasse der Betriebstätigkeit
0,1%
0,1%
0,4%
0,4%
Transport in G. mit > 9 AN
Arbeitslosenversicherung inkl.
AGS
Zusatzrentenversicherung
(für Nicht-Führungskräfte)
inkl. AGFF
Zusatzrentenversicherung
(für Führungskräfte)
inkl. AGFF und
obligatorischer Zusatzvers.
für den Todesfall
CET
APEC
Pauschaler Sozialbeitrag
(„forfait social“) in G. mit
> 9 AN
176
+1,5% im
Elsass
15,25%
+1,5% im
Elsass
8,45%
6,80%
0,5%
variabel
variabel
-
6,7%
4,3%
2,4%
9,63%
22,33%
5,78%
13,38%
3,85%
8,95%
11,13%
22,63%
7,28%
13,98%
3,85%
8,65%
20,43%
0,35%
0,06%
8%
freie Aufteilung
0,22%
0,036%
8%
0,13%
0,024%
-
bis 3.129 €
bis 3.129 €
bis 3.129 €
über 3.129 €
gesamter
Bruttolohn
bis 12.516 €
bis 3.129 €
zw. 3.129 €
und 9.387 €
bis 3.129 €
zw. 3.129 €
und 12.516 €
zw. 12.516 €
und 25.032 €
bis 25.032 €
bis 12.516 €
VorsorgeBeitrag
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Allgemeiner Sozialbeitrag
(„CSG“)
Beitrag zur Rückzahlung der
Sozialversicherungsschuld
(„CRDS“)
Berufsausbildungsbeitrag
(„Taxe apprentissage“)
Lohnabgabe
(„Taxe sur les salaires“) für
Nichtumsatzsteuerpflichtige
(„Employeurs non assujettis à
TVA“)
Beitrag zur Berufsfortbildung
(„Participation à la formation“)
In G. mit < 10 AN
In G. mit ≥ 10 AN und < 20 AN
In G. mit ≥ 20 AN
In G. mit befristeten
Arbeitsverträgen
(„CDD“)
Wohnungsbaubeitrag
(„Participation construction“)
nur in G. mit ≥ 20 AN
Gesamter
Beitragssatz
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Bemessungsgrundlage
7,5%
-
7,5%
gesamter
Bruttolohn
(nach Reduktion
von 1,75% bis
150.192 €)
gesamter
Bruttolohn
0,5%
0,5%
0,68%
0,44%
in ElsassMosel
4,25%
8,5%
0,68%
0,44%
in ElsassMosel
4,25%
8,5%
13,6%
13,6%
20%
20%
0,55%
0,55%
1,05%
1,6%
1,05%
1,6%
1%
0,45%
1%
0,45%
-
-
bis 7.666 €
zw. 7.666 €
und 15.308 €
zw. 15.308 €
und 151.208 €
über 151.208 €
-
gesamter
Bruttolohn
gesamter
Bruttolohn
des „CDD“
gesamter
Bruttolohn
G. = Gesellschaft
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
Das System der „Beitragsbemessungsstufen“ ermöglicht es, je nach Lohnhöhe
unterschiedliche Sozialversicherungssätze anzuwenden. Bsp.: Ein monatliches
Gehalt eines höheren Angestellten („cadre“) in Höhe von 4.000 € unterliegt
einem Zusatzrentenversicherungssatz von 11,13% für 3.129 € und 22,63% für
die übrigen 871 €, während auf ein Gehalt in Höhe von 2.000 € ein Satz von
11,13% anzuwenden ist.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
177
Anhang 2: Individuelle Einkommensteuer (2014)
Familiensituation
Familiensplitting (F)
Ledig, geschieden, verwitwet,ohne
Unterhaltsverpflichtung
1
Verheiratet/oder über PACS verbunden
2
Verheiratet, mit einem Kind
2,5
Verheiratet, mit zwei Kindern
3
Verheiratet, mit drei Kindern
4
Verheiratet, mit vier Kindern
5
usw.
Die durch dieses Familiensplitting entstehende Steuerersparnis ist für 2013 auf 1.500€
pro Kind beschränkt (vgl. Rz. 467).
Einkommen im Jahr 2013
E/F (in Euro)
Maximaler
Steuersatz
Bis 6.011
0%
Von 6.011 bis 11.991
5,5%
(E × 0,055) - ( 330,61 × F)
Von 11.991 bis 26.631
14,0%
(E × 0,14) - (1349,84 × F)
Von 26.631 bis 71.397
30,0%
(E × 0,30) - (5610,80 × F)
Von 71.397 bis 151.200
41,0%
(E × 0,41) - ( 13.464,47 × F)
Ab 151.200
45,0%
(E × 0,45) - ( 19.512,47 × F)
178
Einkommensteuer (in Euro)
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Sonderzuschlag „Reichensteuer“
Einkommen im Jahr 2013 (in
Euro)
Steuersatz für
Ledige,
Verwitwete und
Geschiedene
Steuersatz für
Verheiratete und
zusammen veranlagte
Lebenspartner
Bis 250.000
0%
0%
Von 250.000 bis 500.000
3%
0%
Von 500.000 bis 1.000.000
4%
3%
Ab 1.000.000
4%
4%
Dieser Sonderzuschlag wurde ab dem Veranlagungsjahr 2011 eingeführt.
Beispiel für eine individuelle Einkommensteuerberechnung
Ehepartner 1
(Euro)
Ehepartner 2
(Euro)
Gehälter nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge und
abzugsfähigen „CSG“ und „CRDS“
120.000
30.000
10% Abzug für berufliche
Aufwendungen (max. 12.097 €)
(12.000)
(3.000)
zu versteuernde Gehälter
108.000
27.000
Erhaltene Dividenden von frz. Aktien
1.800
Freibetrag von 40%
(720)
Reingewinne aus Veräußerungen
von Wertpapieren*
6.900
Steuerermäßigung für 5 jährige
Haltedauer*
(3.450)
zu versteuernde Erträge
139.530
entfallende Einkommensteuer für
2013 auf 139.530 €
Zudem Sozialabgaben i.H.v (15,5%
auf Reingewinne aus
Veräußerungen von Wertpapieren
und auf erhaltene Dividenden von
frz. Aktien)
Gesamte Einkommensteuer
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Euro
23.764
1.349
25.114
179
*Gewinne aus Veräußerungen von Wertpapieren sind der progressiven
Einkommenssteuer unterworfen. Ist der Veräußerer zum Zeitpunkt der
Veräußerung zwischen zwei und acht Jahren im Besitz der Wertpapiere, so
findet ein Abschlag i.H.v. 50% des Gewinns Anwendung (vgl. Rz. 465).
Anhang 3: Vermögensteuersätze (2014)
Zu versteuerndes Vermögen*
Nettoanteil (in Euro)
Satz %
Bis 800.000
0,00
Von 800.000 bis 1.300.000
0,50
Von 1.300.000 bis 2.570.000
0,70
Von 2.570.000 bis 5.000.000
1,00
Von 5.000.000 bis 10.000.000
1,25
Ab 10.000.000
1,50
Wenn das Nettovermögen 1.300 000 € überschreitet findet die Tabelle ab 800.000 € (und
nicht erst ab 1.300.000 €) Anwendung.
*Unter bestimmten Bedingungen ist Betriebsvermögen nicht zu versteuern.
s. auch Rz.484.
180
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 4: Erbschaftsteuersätze (2014)
Steuersätze für eine Erbschaft in gerader Linie:
Nettoanteil Euro
Satz %
Bis
5
8.072
Von 8.072 bis
12.109
10
Von 12.109 bis
15.932
15
Von 15.932 bis
552.324
20
Von 552.324 bis
902.838
30
Von 902.838 bis
1.805.677
40
Ab
1.805.677
45
Hinweis: Eine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei Schenkung ist unter
verschiedenen Bedingungen möglich, wobei u.a. der Grundfreibetrag nach 15
Jahren erneut gewährt wird.
Für Übertragungen an Verwandte in direkter aufsteigender Linie und an Kinder
beträgt der Grundfreibetrag 100.000 €.
Erbschaften zwischen Ehegatten und über PACS verbundenen Partnern sind
steuerfrei.
Steuersätze für eine Erbschaft zwischen Geschwistern:
Nettoanteil Euro
Satz %
Bis 24.430
35
Ab 24.430
45
Grundfreibetrag 15.932 €
Steuersätze für eine Erbschaft zwischen weiter entfernt Verwandten:
Satz %
Bis zu Verwandten 4. Grades
55
Weiter entfernt verwandte Personen oder ohne
Verwandtschaftsverhältnisse
60
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
181
Anhang 5: Territoriale Wirtschaftsabgabe („
Contribution Economique Territoriale“)
Reform zum 1. Januar 2010: Abschaffung der Gewerbesteuer („Taxe
Professionnelle“) und Schaffung einer neuen Steuer, der
territorialenWirtschaftsabgabe („CET“).
Hypothese:
Mittlere Unternehmen / Industrie
Umsatz: 65 Mio. Euro
Wertschöpfung*: 20 Mio. Euro
Grundstücke: 500.000 Euro
Gebäude: 8 Mio. Euro
*Differenz zwischen dem Umsatz des Unternehmens (einschließlich weiterer
Posten wie laufende Erträge, aktivierte Eigenleistungen, Zuschüsse, usw.) und
externen Einkäufen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Dienstleistungen, sonstige
Aufwendungen, jedoch mit gewissen Ausnahmen).
1) Grundabgabe der Unternehmen („Cotisation Foncière des Entreprises“ –
„CFE“)
Mietwert der Räumlichkeiten, die für die
Geschäftstätigkeit genutzt werden
(8.500.000 € x 8%)
680.000
Abschlag von 30% für industrielle Unternehmen
476.000
Anwendbarer Steuersatz (abhängig von der jeweiligen
Gemeinde), z.B. 25%
119.000
Verwaltungskosten (3%)
Gesamtbetrag „CFE“
182
3.570
122.570
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
2) Wertschöpfungsabgabe der Unternehmen („Cotisation sur la Valeur
Ajoutée des Entreprises“ – „CVAE“)
Umsatz
65 Mio. Euro
Wertschöpfung (< 85% Umsatz)
20 Mio. Euro
Anwendbarer Steuersatz (zwischen 0,01% und 1,5%,
1,5% wenn Umsatz > 50 Mio. Euro)
1,5%
„CVAE“
Zusatzsteuer (d.h. 6,304 % für 2013)
Verwaltungskosten (1%)
300.000
18.912
3.189
Gesamtbetrag „CVAE“
322.101
Gesamtbetrag „CET“ („CFE“ + „CVAE“)
444.671
Die „CET“ („CFE“ + „CVAE“) ist auf maximal 3% der Wertschöpfung begrenzt
(im Beispiel oben 20 Mio. Euro x 3% = 600.000 € > 444.671 €; somit greift die
Begrenzung nicht).
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
183
Anhang 6: Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung nach französischen Grundsätzen
N° 10937*14
BILAN - ACTIF
1
D.G.I. N° 2050 2012
Formulaire obligatoire (article 53A du
Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
Durée de l'exercice exprimée en nombre de mois* :
Adresse de l'entreprise :
Durée de l'exercice précédent* :
Numéro SIRET* :
Code APE :
Exercice N, clos le : 31/12/20N
Déclaratio n so uscrite en €
Brut
IMMOBILISATIONS
INCORPORELLES
IMMOBILISATIONS
CORPORELLES
ACTIF IMMOBILISÉ*
IMMOBILISATIONS
FINANCIERES (2)
31/12/20N-1
Net
AA
Capital so uscrit no n appelé (I)
ACTIF CIRCULANT
COMPTES DE
REGULARISATION DIVERS CREANCES
STOCKS*
Amort issement s, provisions
Net
0
Frais d'établissement*
AB
AC
0
Frais de dévelo ppement*
AD
AE
0
Co ncessio n, brevets et dro its similaires
AF
AG
0
Fo nds co mmercial (1)
AH
AI
0
A utres immo bilisatio ns inco rpo relles
AJ
AK
0
A vances et aco mptes sur immo bilisatio ns inco rpo relles
AL
AM
0
Terrains
AN
AO
0
Co nstructio ns
AP
AQ
0
Installatio ns techniques, matériels et o utillage industriels
AR
AS
0
A utres immo bilisatio ns co rpo relles
AT
AU
0
Immo bilisatio ns en co urs
AV
AW
0
A vances et aco mptes
AX
AY
0
P articipatio ns évaluées selo n la métho de de mise en
équivalence
CS
CT
0
A utres participatio ns
CU
CV
0
Créances rattachées à des participatio ns
BB
BC
0
A utres titres immo bilisés
BD
BE
0
P rêts
BF
BG
0
A utres immo bilisatio ns financières*
BH
BI
TOTAL (II) BJ
0 BK
M atières premières, appro visio nnements
BL
BM
0
En co urs de pro ductio n de biens
BN
BO
0
En co urs de pro ductio n de services
BP
BQ
0
P ro duits intermédiaires et finis
BR
BS
0
M archandises
BT
BU
0
A vances et aco mptes versés sur co mmandes
BV
BW
0
Clients et co mptes rattachés* (3)
BX
BY
0
A utres créances (3)
BZ
CA
0
Capital so uscrit et appelé, no n versé
CB
CC
0
Valeurs mo bilières de placement (do nt actio ns pro pres)
CD
CE
0
Dispo nibilités
CF
CG
0
Charges co nstatées d'avance* (3) (E)
CH
CI
TOTAL (III) CJ
0 CK
Frais d'émissio n d'emprunt à étaler*
P rimes de rembo ursement des o bligatio ns
Ecarts de co nversio n actif*
(IV)
0
0
0
0
0
0
0
CL
0
(V) CM
0
(VI) CN
0
0
TOTAL GÉNÉRAL (I à VI) CO
0 1A
0
0
0
(2) Part à moins d'un an
Renvois : (1) Dont droit au bail
des immobilisat ions
CP
(3) P ar t à pl us d'un an
CR
f inancières net t es
Clause de réserve de propriét é :
immobilisat ions :
St ocks :
Créances :
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
184
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
N° 10937*14
BILANZ - AKTIVA
1
D.G.I. N° 2050 2012
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches).
Name der Gesellschaft :
Dauer des betreffenden Geschäftsjahres in Monaten* :
Adresse der Gesellschaft :
Dauer des vorangegangenen Geschäftsjahres* :
Steuernummer* :
APE-Nummer :
Geschäftsjahr N, endet am : 31/12/20N
In €ausgestellte Erklärung
Brut t o
IMMATERIELLE
ANLAGEWERTE
ANLAGEVERMÖGEN*
FINANZANLAGEN (2) SACHANLAGENVERMÖGEN
VORRÄTE*
UMLAUFVERMÖGEN
DIVERSE FORDERUNGEN
31/12/20N-1
Net t o
AA
A usstehende, nicht eingefo rderte Einlagen (I)
RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
Tilgung und Rückst ellungen
Net t o
0
A nlaufko sten*
AB
AC
0
Entwicklungsko sten*
AD
AE
0
Ko nzessio nen, gewerbliche Schutzrechte und
ähnliche Rechte
AF
AG
0
Firmenwert (1)
AH
AI
0
So nstige immaterielle A nlagewerte
AJ
AK
0
A nzahlungen auf immaterielle A nlagewerte
AL
AM
0
Grundstücke
AN
AO
0
B auten
AP
AQ
0
M aschinen und maschinelle A nlagen
AR
AS
0
So nstiges Sachanlagenvermö gen
AT
AU
0
A nlagen in B au
AV
AW
0
A nzahlungen
AX
AY
0
B eteiligungen geschätzt nach Equity-M etho de
CS
CT
0
So nstige B eteiligungen
CU
CV
0
Fo rderungen mit B eteiligungscharakter
BB
BC
0
Wertpapiere
BD
BE
0
A usleihungen
BF
BG
0
So nstige Finanzanlagen*
BH
BI
SUMME (II) BJ
0 BK
Ro h- Hilfsbetriebssto ffe
BL
BM
0
Unfertige Erzeugnisse
BN
BO
0
Leistungen in A bwicklung
BP
BQ
0
Unfertige Erzeugnisse (Zwischenpro dukte)
und fertige Erzeugnisse
BR
BS
0
Waren
BT
BU
0
A nzahlungen für bestellte Waren
BV
BW
0
Fo rderungen aus Lieferungen und Leistungen und
so nstige P o sten mit gleichem Fo rderungscharakter * (3)
BX
BY
0
So nstige Fo rderungen (3)
BZ
CA
0
A usstehende, eingefo rderte Einlagen
CB
CC
0
Wertpapiere (davo n eigene A ktien)
CD
CE
0
Geldko nten
CF
CG
0
Im Vo raus gebuchte A ufwendungen* (3) (E)
CH
CI
0
SUMME (III) CJ
0 CK
(IV)
A nleihebegebungsgebühren*
Rückzahlungsagio bei Obligatio nen
P o sitive Wechselkursdifferenzen*
0
0
0
CL
0
CM
0
(VI)CN
0
GESAMTSUMME (I bis VI) CO
0 1A
(2) Ant eil bei einer
Anmerkungen : (1) davon Miet recht
Eigent umsrecht klausel :
(V)
0
0
Lauf zeit
von weniger als 1Jahr
Anlagewert e :
CP
Vorrät e :
0
0
0
0
0
(3) Ant eil bei einer
Lauf zeit
von über 1Jahr
Forderungen :
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
185
2
N° 10938 * 14
BILAN - PASSIF avant répartition
D.G.I. N° 2051 2012
Formulaire obligatoire (article 53A du
Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
Exercice N
Capital so cial o u individuel (1)* (do nt versé………………………………………..)
P rimes d'émissio n, de fusio n, d'appo rts, ……
CAPITAUX PROPRES
Ecarts de réévaluatio n (2)*
DB
(do nt écart d'équivalence
EK
DC
Réserve légale (3)
DD
Réserves statutaires o u co ntractuelles
Réserves réglementées (3)*
A utres réserves
DE
(Dont réserve spéciale des provisions pour
f luct uat ion des cours)
(Dont réserve relat ive à l'achat d'œuvres originales d'art ist es vivant s)*
B1
DF
EJ
DG
Repo rt à no uveau
DH
RÉSULTA T DE L'EXERCICE (bénéfice o u perte)
DI
Subventio ns d'investissement
DJ
P ro visio ns réglementées*
DK
Provisions pour
risques et
charges
Autres fonds
propres
TOTAL (I)
DM
A vances co nditio nnées
DN
TOTAL (II)
DP
P ro visio ns po ur charges
DQ
TOTAL (III)
DS
A utres emprunts o bligataires
DT
DETTES (4)
DW
Dettes fo urnisseurs et co mptes rattachés
DX
Dettes fiscales et so ciales
DY
Dettes sur immo bilisatio ns et co mptes rattachés
DZ
A utres dettes
EA
P ro duits co nstatés d'avance (4)
0
0
0
0
0
0
0
0
EB
(V)
TOTAL GÉNÉRAL (I à V)
RENVOIS
0
DV
A vances et aco mptes reçus sur co mmandes en co urs
Ecart de réévaluatio n inco rpo ré au capital
Do nt
0
DU
EI
(Dont emprunts participatifs)
Ecarts de co nversio n passif*
186
DR
Emprunts o bligataires co nvertibles
TOTAL (IV)
(2)
DO
P ro visio ns po ur risques
Emprunts et dettes financières diverses
(1)
DL
P ro duits des émissio ns de titres participatifs
Emprunts et dettes auprès des établissements de crédit (5)
Compt e régul.
Exercice N-1
DA
EC
ED
EE
1B
Réserve spéciale de réévaluatio n (1959)
1C
Ecart de réévaluatio n libre
1D
Réserve de réévaluatio n (1976)
1E
(3)
Do nt réserve réglementée des plus-values à lo ng terme*
EF
(4)
Dettes et pro duits co nstatés d'avance à mo ins d'un an
EG
(5)
Do nt co nco urs bancaires co urants et so ldes créditeurs de banques et CCP
EH
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
2
N° 10938 * 14
BILANZ - PASSIVA vor Verteilung
D.G.I. N° 2051 2012
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches
Name der Gesellschaft :
Geschäftsjahr N
Gezeichnetes Kapital (1)* (davo n eingezahlt:………………………………………..)
P rämien (Einbringungen, Verschmelzungen, …)
Neubewertungsrücklage (2)*
DB
(davo n Ä quivalenzdifferenz)
EK
DC
EIGENKAPITAL
Gesetzliche Rücklage (3)
DD
Satzungsmäßige und vertragliche Rücklagen
DE
(Davon Sonderrücklagen der
Reglementierte Rücklagen (3)*
Rückst ellungen auf grund der
(Davon Sonderrücklagen in Bezug auf denWert
Kaufschwankungen)
von originalen
A ndere
Gewinnrücklagen
Kunst werken von lebenden Künst ler )*
B1
DF
EJ
DG
Ergebnisvo rtrag
DH
JA HRESERGEB NIS (Überschuss o der Fehlbetrag)
DI
Investitio nszuschüsse
DJ
So nderpo sten mit Rücklageanteil*
DK
RÜCK-STELLUNGEN
FÜR RISIKEN UND
AUFWENDUNGEN
POSTEN MIT
EIGENKAPITALCHARAKTER
SUMME (I)
VERBINDLICHKEITEN (4)
Geschäftsjahr N-1
DA
DL
P artizipatio nsanteile
DM
B edingte A nzahlungen
DN
SUMME (II)
DO
Rückstellungen für Risiken
DP
Rückstellungen für A ufwendungen
DQ
SUMME (III)
DR
Wandelschuldverschreibungen
DS
A ndere Schuldverschreibungen
DT
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (5)
A nleihen und so nstige
Finanzverbindlichkeiten
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
DU
(davon Anteilspapiere)
EI
DV
Erhaltene A nzahlungen auf B estellungen
DW
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und angegliederte Ko nten
DX
Steuer- und So zialversicherungsverbindlichkeiten
DY
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem A nlagevermö gen und angegliederte Ko nten
DZ
So nstige Verbindlichkeiten
EA
Rechnungsabgrenzungs-
Im Vo raus verbuchte Erträge (4)
EB
post en
SUMME (IV)
GESAMTSUMME (I bis V)
ANMERKUNGEN
(1)
(2)
Neubewertungsrücklage
Davo n
EC
ED
(V)
Unterschiedsbetrag aus Währungsumrechnungen*
EE
1B
Neubewertungsrücklage (1959)
1C
Freie Neubewertungsrücklage
1D
Neubewertungsrücklage (1976)
1E
(3)
Davo n Rücklage für langfristige B uchgewinne*
EF
(4)
Im Vo raus gebuchte Verbindlichkeiten und Erträge mit einer Laufzeit vo n weniger als 1Jahr
EG
(5)
Davo n laufende B ankko nten und P o stschecks
EH
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
187
N° 10167 * 16
Formulaire obligatoire (article 53A
du Code général des impôts).
3
COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (En liste) D.G.I. N° 2052 2012
Désignation de l'entreprise :
Exercice N
PRODUITS D'EXPLOITATION
Exercice (N-1)
Exportations et livraisons
intracommunautaires
France
Total
Ventes de marchandises*
FA
FB
FC
0
Production vendue
biens*
FD
FE
FF
0
services*
FG
FH
FI
0
FJ
0 FK
0 FL
0
0
0
0
Chiffres d'affaires nets*
Production stockée*
FM
Production immobilisée*
FN
Subventions d'exploitation
FO
Reprises sur amortissements et provisions, transferts de charges* (9)
FP
Autres produits (1) (11)
FQ
Total des produits d'exploitation (2) (I) FR
Achats de marchandises (y co mpris dro its de do uane)*
FS
Variation de stock (marchandises)*
CHARGES D'EXPLOITATION
FT
Achats de matières premières et autres approvisionnements ( y co mpris dro its de do uane)* FU
Variation de stock (matières premières et approvisionnements)*
FV
Autres achats et charges externes (3) (6bis)*
FW
FX
Salaires et traitements*
FY
Charges sociales (10)
FZ
DOTATIONS
D'EXPLOITATION
Impôts, taxes, versements assimilés*
Sur immoblisations :
- dotations aux amortissements*
GA
- dotations aux provisions *
GB
Sur actif circulant : dotations aux provisions
GC
Pour risques et charges : dotations aux provisions
Autres charges (12)
GD
GE
Total des charges d'exploitation (4) (II) GF
0
0
GG
0
0
0
0
Opérations en
commun
1 - RÉSULTAT D'EXPLOITATION (I - II)
Bénéfice attribué ou perte transférée*
(III)
Perte supportée ou bénéfice transféré*
(IV)
GH
GI
PRODUITS FINANCIERS
Produits financiers de participations (5)
GJ
Produits des autres valeurs mobilières et créances de l'actif immobilisé
GK
Autres intérêts et produits assimilés (5)
GL
Reprises sur provisions et transferts de charges
GM
Différences positives de change
GN
Produits nets sur cessions de valeurs mobilières de placement
GO
CHARGES
FINANCIERES
Total des produits financiers (V)
GP
Dotations financières aux amortissements et provisions*
GQ
Intérêts et charges assimilées (6)
GR
Différences négatives de change
GS
Charges nettes sur cessions de valeurs mobilières de placement
GT
Total des charges financières (VI) GU
0
0
2 - RÉSULTAT FINANCIER (V - VI)
GV
0
0
3 - RÉSULTAT COURANT AVANT IMPÔTS (I-II+III-IV +V - VI)
GW
0
0
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
188
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
N° 10167 * 16
Formular gemäß Artikel 53A des frz.
Steuergesetzbuches.
GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DES
GESCHÄFTSJAHRES
3
D.G.I. N° 2052 2012
Name der Gesellschaft :
Geschäftsjahres N
Innergemeinschaftliche
Ausfuhrgeschäfte und
Lieferungen
BETRIEBLICHE ERTRÄGE
Frankreich
Geschäftsjahr (N-1)
Summe
Verkauf von Handelsw aren*
FA
FB
FC
0
Verkauf von
Waren*
FD
FE
FF
0
Dienstleistungen*
FG
FH
FI
0
FJ
0 FK
0 FL
0
0
0
0
Nettoumsatzerlöse*
Bestandveränderung*
FM
Aktivierte Eigenleistungen*
FN
Subvention im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit
FO
Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und
Aufw andsverlagerungen* (9)
Sonstige Erträge (1) (11)
FQ
FP
FS
Bestandveränderungen (Handelsw aren)*
FT
Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (einschl. Zollgebühren )*
FU
Bestandveränderungen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)*
FV
Sonstige externe Käufe und Aufw endungen (3) (6bis)*
FW
Steuern, Abgaben und ähnliche Aufw endungen*
FX
Löhne und Gehälter*
FY
Sozialabgaben (10)
FZ
Abschreibungen, Zuführung-gen
zu Wertberichtigungen und
Rückstellungen
BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN
Summer der betrieblichen Erträge (2) (I) FR
Einkauf von Handelsw aren (einschl. Zo llgebühren)*
Auf das Anlagevermögen :
- Abschreibungen*
GA
- Wertberichtigungen *
GB
Auf das Anlagevermögen : Wertberichtigungen
GC
Für Risiken und Aufw endungen : Rückstellungen
GD
Sonstige Aufw endungen (12)
GE
Summe der betrieblichen Aufw endungen (4) (II) GF
0
0
GG
0
0
0
0
FINANZERTRÄGE
Gemeinsame
Geschäfte
1 - BETRIEBSERGEBNIS (I - II)
Gew innanteil oder Verlustübertrag*
(III)
Verlustanteil oder Gew innübertrag*
(IV)
GH
GI
Finanzerträge aus Beteiligungen (5)
GJ
Finanzerträge aus sonstigen Wertpapieren und Finanzanlagen
GK
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (5)
GL
Auflösung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und
Aufw andsverlagerungen
GM
Währungsgew inne
GN
Nettogew inne aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens
GO
FINANZAUFWENDUNGEN
Summer der Finanzerträge (V) GP
Zuführungen zu Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen*
Zinsen und ähnliche Aufw endungen (6)
GQ
GR
Währungsverluste
GS
Nettoverluste aus dem Verkauf von Wertpapieren des Umlaufvermögens
Summer der Finanzaufw endungen (VI)
2 - FINANZERGEBNIS (V - VI)
3 - ERGENIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT VOR STEUER (I-II+III-IV +V - VI)
GT
0
0
GV
0
0
GW
0
0
GU
* Erklärungen zu dieser Ziffer finden Sie in dem Vermerk Nr. 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
189
4
N° 10947 * 14
COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (Suite)
D.G.I. N° 2053 2012
Formulaire obligatoire (article 53A
du Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
PRODUITS
EXCEPTIONNELS
E xe rc ic e N
Produits exceptionnels sur opérations de gestion
HA
Produits exceptionnels sur opérations en capital*
HB
Reprises sur provisions et transfert de charges
HC
CHARGES
EXCEPTIONNELLES
Total des produits exceptionnels (7)
(VII)
Charges exceptionnelles sur opérations de gestion (6bis)
0
0
HH
0
0
HI
0
0
HF
Dotations exceptionnelles aux amortissements et provisions
HG
Total des charges exceptionnelles (7)
(VIII)
4 - RÉSULTAT EXCEPTIONNEL (VII - VIII)
Participation des salariés aux résultats de l'entreprise
(IX) HJ
Impôts sur les bénéfices*
(X)
HK
TOTAL DES PRODUITS (I+III+V+VII)
HL
0
0
TOTAL DES CHARGES (II+IV+VI+VIII+IX+X)
HM
0
0
HN
0
0
5 - BÉNÉFICE OU PERTE (Total des produits - total des charges)
(1) Dont produits nets partiels sur opérations à long terme
(3)
HD
HE
Charges exceptionnelles sur opérations en capital*
(2)
E xe rc ic e N - 1
HO
Dont produits de locations immobilières
HY
Dont produits d'exploitation afférents à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-desso us)
1G
Dont crédit-bail mobilier *
HP
Dont crédit-bail immobilier
HQ
(4) Dont charges d'exploitation afférentes à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-dessous)
1H
(5) Dont produits concernant les entreprises liées
1J
(6) Dont intérêts concernant les entreprises liées
RENVOIS
(6bis)
IK
Dont dons faits à des organismes d'intérêt général (art. 238 bis du C.G.I.)
HX
(9) Dont transferts de charges
A1
(10) Dont cotisations personnelles de l'exploitant (13)
A2
(11) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (produits)
A3
(12) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (charges)
(13)
(7)
Dont primes et cotisations complémentaires
personnelles : facultatives
A6
Obligato ires
A4
A9
Détail des produits et charges exceptionnels (si le no mbre de lignes est insuffisant, repro duire le cadre
(7) et le jo indre en annexe) :
Exercice N
Charges
Produit s
except ionnelles
except ionnels
Exercice N
(8) Détail des produits et charges sur exercices antérieurs :
Charges ant érieures
Produit s ant érieurs
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
190
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
4
N° 10947 * 14
COMPTE DE RÉSULTAT DE L'EXERCICE (Suite)
D.G.I. N° 2053 2012
Formulaire obligatoire (article 53A
du Code général des impôts).
Désignation de l'entreprise :
PRODUITS
EXCEPTIONNELS
E xe rc ic e N
Produits exceptionnels sur opérations de gestion
HA
Produits exceptionnels sur opérations en capital*
HB
Reprises sur provisions et transfert de charges
HC
CHARGES
EXCEPTIONNELLES
Total des produits exceptionnels (7)
(VII)
Charges exceptionnelles sur opérations de gestion (6bis)
0
0
HH
0
0
HI
0
0
HF
Dotations exceptionnelles aux amortissements et provisions
HG
Total des charges exceptionnelles (7)
(VIII)
4 - RÉSULTAT EXCEPTIONNEL (VII - VIII)
Participation des salariés aux résultats de l'entreprise
(IX) HJ
Impôts sur les bénéfices*
(X)
HK
TOTAL DES PRODUITS (I+III+V+VII)
HL
0
0
TOTAL DES CHARGES (II+IV+VI+VIII+IX+X)
HM
0
0
HN
0
0
5 - BÉNÉFICE OU PERTE (Total des produits - total des charges)
(1) Dont produits nets partiels sur opérations à long terme
(3)
HD
HE
Charges exceptionnelles sur opérations en capital*
(2)
E xe rc ic e N - 1
HO
Dont produits de locations immobilières
HY
Dont produits d'exploitation afférents à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-desso us)
1G
Dont crédit-bail mobilier *
HP
Dont crédit-bail immobilier
HQ
(4) Dont charges d'exploitation afférentes à des exercices antérieurs (à détailler au (8) ci-dessous)
1H
(5) Dont produits concernant les entreprises liées
1J
(6) Dont intérêts concernant les entreprises liées
RENVOIS
(6bis)
IK
Dont dons faits à des organismes d'intérêt général (art. 238 bis du C.G.I.)
HX
(9) Dont transferts de charges
A1
(10) Dont cotisations personnelles de l'exploitant (13)
A2
(11) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (produits)
A3
(12) Dont redevances pour concessions de brevets, de licences (charges)
(13)
(7)
Dont primes et cotisations complémentaires
personnelles : facultatives
A6
Obligato ires
A4
A9
Détail des produits et charges exceptionnels (si le no mbre de lignes est insuffisant, repro duire le cadre
(7) et le jo indre en annexe) :
(8) Détail des produits et charges sur exercices antérieurs :
Exercice N
Charges
Produit s
except ionnelles
except ionnels
Exercice N
Charges ant érieures
Produit s ant érieurs
* Des explicatio ns co ncernant cette rubrique so nt do nnées dans la no tice n° 2032
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
191
Anhang 7: Verbindliche Informationen zur
Erstellung der elektronischen Dokumentation
über Buchhaltungsführung
Bei einer Betriebsprüfung in Frankreich hat das Unternehmen die Pflicht, dem
Finanzamt ein „Fichier des Ecritures Comptables“ (elektronische
Dokumentation der Buchungsvorgänge, nachstehend „FEC“) zur Verfügung zu
stellen. Die Missachtung dieser Pflicht berechtigt die Steuerverwaltung dazu,
eine Veranlagung von Amts wegen ("Taxation d'office") durchzuführen.
Diese Datei muss gemäss Artikel A 47 A-1 des Steuerverfahrengesetzbuches
für jede Buchung achtzehn verbindliche Informationen enthalten:
1. Code des Buchs, in dem die Buchung verbucht wird;
2. Bezeichnung des Buchs, in dem die Buchung verbucht wird;
3. Buchungsnummer (kontinuierliche Sequenz);
4. Buchungsdatum;
5. Kontonummer (die drei ersten Schriftzahlen müssen dem
französischen Kontenplan entsprechen);
6. Kontobezeichnung entsprechend der Nomenklatur des französischen
Kontenplans;
7. Nebenkontonummer (freilassen wenn nicht benutzt);
8. Bezeichnung des Nebenkontos (freilassen wenn nicht benutzt);
9. Referenz des Buchungsbelegs;
10. Datum des Buchungsbelegs;
11. Bezeichnung der Buchung;
12. Sollbetrag;
13. Habenbetrag;
14. Interner Verweis der Buchung (freilassen wenn nicht benutzt);
15. Datum des internen Verweises (freilassen wenn nicht benutzt);
16. Datum der definitiven Buchung;
17. Betrag in Devisen (freilassen wenn nicht benutzt);
18. Identifikation der Devise (freilassen wenn nicht benutzt).
192
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Anhang 8: Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Frankreich
Text des Doppelbesteuerungsabkommens „Einkommensteuer “
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der
Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen
vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001.
Art.1 [Zweck des Abkommens; sachlicher Geltungsbereich]
(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden, dass die in einem der
Vertragsstaaten ansässigen Personen doppelt zu Steuern herangezogen
werden, die nach dem Rechte dieser Staaten unmittelbar vom Einkommen
oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die
Vertragsstaaten, die Länder, die Departements, die Gemeinden oder
Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden,
(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:
1. in der Französischen Republik:
a. l'impôt sur le revenu des personnes physiques - taxe proportionnelle et
surtaxe progressive (Steuer vom Einkommen natürlicher Personen Proportionalsteuer und Progressivsteuer),
b. le versement forfaitaire applicable à certains bénéfices des professions
non commerciales (Pauschsteuer von bestimmten Gewinnen der freien
Berufe),
c. l'impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales
(Steuer von den Gewinnen der Gesellschaften und anderer juristischer
Personen),
d. la contribution des patentes (Gewerbesteuer ),
e. la taxe d'apprentissage (Lehrlingsabgabe),
f. la contribution foncière sur les propriétés bâties et non bâties
(Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke),
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
193
g. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) l'impôt de solidarité sur la fortune
(Solidaritätsteuer vom Vermögen).
2. in der Bundesrepublik Deutschland:
a.
die Einkommensteuer ,
b. die Körperschaftsteuer,
c. die Abgabe Notopfer Berlin,
d. die Vermögensteuer,
e. die Gewerbesteuer ,
f. die Grundsteuer .
(3) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen ihrem Wesen nach gleichen
oder ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in
einem der Vertragsstaaten oder in einem Gebiet eingeführt werden, auf das
dieses Abkommen nach Artikel 27 ausgedehnt worden ist.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden im beiderseitigen
Einvernehmen alle etwaigen Zweifel darüber klären, für welche Steuern das
Abkommen zu gelten hat.
Art. 2 [Begriffsbestimmungen]
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gilt folgendes:
1. Der Begriff "Frankreich", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt nur
das französische Mutterland ("France métropolitaine") und die
überseeischen Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion).
2. Der Begriff "Bundesrepublik", in geographischem Sinne verwendet, umfaßt
das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
3. Der Begriff "Person" bedeutet:
a.
natürliche Personen;
b. juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen,
gelten als juristische Personen.
4.
a. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff "eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Rechte
dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthaltes, des
Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
194
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
b. Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt folgendes:
(aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu
dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaate die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der
Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der
Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden
die zuständigen Behörden der Vertragsta aten die Frage im beiderseitigen
Einvernehmen regeln.
c. Ist nach Buchstabe a) eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten
ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dies gilt auch für
Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach
den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen
Personen sind.
5. Im Sinne dieses Abkommens ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
eines Unternehmens der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung befindet.
6. Der Begriff "deutsches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person
betrieben wird.
Der Begriff "französisches Unternehmen" bedeutet ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in Frankreich ansässigen Person betrieben
wird.
Die Begriffe "Unternehmen eines der Vertragsstaaten" und "Unternehmen
des anderen Vertragsstaates" bedeuten je nach dem Zusammenhang ein
deutsches Unternehmen oder ein französisches Unternehmen.
7. Der Begriff "Betriebstätte" bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
a. Als Betriebstätten gelten insbesondere:
(aa) ein Ort der Leitung,
(bb) eine Zweigniederlassung,
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
195
(cc) eine Geschäftsstelle,
(dd) eine Fabrikationsstätte,
(ee) eine Werkstätte,
(ff) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
(gg) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate
überschreitet.
b.
Als Betriebstätten gelten nicht:
(aa) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
(bb) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung;
(cc) das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung
durch ein anderes Unternehmen;
(dd) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum
Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen
für das Unternehmen;
(ee) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur
Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung
oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
c.
Eine Person, die in einem Vertragsstaate für ein Unternehmen des
anderen Vertragsstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Buchstabens e) - gilt als eine in dem
erstgenannten Staate belegene Betriebstätte, wenn sie eine Vollmacht
besitzt, im Namen des Unternehmens in diesem Staate Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei
denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren
für das Unternehmen beschränkt.
d. Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragsstaaten wird so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn
es durch einen Vertreter, der nicht Vertreter im Sinne des Buchstabens
e) ist, im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den
Vertreter auf diesem Gebiet gelegene Risiken versichert.
e. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen
Vertragsstaate, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,
196
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält,
sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
f. Die Tatsache, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft
eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Gesellschaften nicht
zur Betriebstätte der anderen Gesellschaft.
8. Der Begriff "zuständige Behörden" im Sinne dieses Abkommens bedeutet
auf seiten Frankreichs das Ministère des Finances (Direction Générale des
Impôts) und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der
Finanzen.
(2) Für die Anwendung dieses Abkommens durch einen der Vertragsstaaten
wird jeder Begriff, der nicht in diesem Abkommen bestimmt worden ist, die
Auslegung erfahren, die sich aus den Gesetzen ergibt, die in diesem Staat in
Kraft sind und sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls
der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.
Art. 3 [Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen]
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs und
des lebenden oder toten Inventars der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe) können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem
dieses Vermögen belegen ist.
(2) Der Begriff "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach den Gesetzen
des Vertragsstaates, in dem das Vermögen belegen ist.
(3) Rechte, auf die die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über Grundstücke
Anwendung finden, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen und
Rechte auf veränderliche oder feste Lizenzgebühren für die Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen gelten für die
Anwendung dieses Artikels als unbewegliches Vermögen; Schiffe gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten auch für die Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der
Nutzung des unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft. Sie gelten ebenfalls für die Gewinne aus der
Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten auch für die Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen von Betrieben, die nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
197
sind, und für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der
Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit dient.
Art. 4 [Einkünfte der Unternehmen]
(1) Gewinne eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten können nur in
diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem
anderen Staate durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist.
Ist das Unternehmen auf diese Weise gewerblich tätig, so können in dem
anderen Staate die Gewinne des Unternehmens besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie der Betriebstätte zugerechnet werden können. Dieser
Teil der Gewinne kann in dem erstgenannten Vertragsstaate nicht besteuert
werden.
(2) Ist ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten in dem anderen Staate
durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig, so sind dieser
Betriebstätte diejenigen Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen
können, wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen befaßt
und mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, Geschäfte wie ein
unabhängiges Unternehmen getätigt haben würde.
(3) Anteile eines Mitunternehmers an den Gewinnen eines Unternehmens, das
in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen
Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und
Anteile an den Gewinnen einer "société de fait", einer "association en
participation" oder einer "société civile" französischen Rechts können nur in
dem Staate besteuert worden, in dem das Unternehmen eine Betriebstätte
hat, jedoch nur in Höhe des Anteils des Mitunternehmers an den auf die
Betriebstätte entfallenden Gewinnen.
(4) Die Absätze (1) und (3) gelten sowohl für die durch unmittelbare
Verwaltung und Nutznießung als auch für die durch Vermietung oder jede
andere Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens erzielten
Einkünfte sowie für Gewinne aus der Veräußerung des Unternehmens im
Ganzen, eines Anteils am Unternehmen, eines Teiles des Unternehmens
oder eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes.
(5) Gewinne, die ein Unternehmen in einem der Vertragsstaaten erzielt hat,
dürfen einer in dem anderen Staate belegenen Betriebstätte weder ganz
noch teilweise deshalb zugerechnet werden, weil das Unternehmen in
diesem anderen Staate Güter oder Waren lediglich eingekauft hat.
(6) Bei der Ermittlung des aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten
Gewinns ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte
auszugehen. Dabei sind alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben
198
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
einschließlich eines Anteils an den Generalunkosten des Unternehmens zu
berücksichtigen. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung des Gewinns
der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden; bei
Versicherungsunternehmen ist in solchen Fällen das Verhältnis der
Prämieneinnahmen der Betriebstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen
des Unternehmens zu Grunde zu legen.
(7) Absatz (1) ist entsprechend auf die Gewerbesteuer (contribution des
patentes) anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als
dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
(8) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich gegebenenfalls
über die Grundsätze der Aufteilung der Gewinne des Unternehmens
verständigen, wenn eine ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden
ist, aus der die Gewinne, die auf die in ihrem Gebiete belegenen
Betriebstätten entfallen, genau und gesondert hervorgehen.
(9) Die Absätze (1) und (3) sind nicht dahin auszulegen, daß sie einem der
Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die
Einkünfte zu besteuern, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates
aus Quellen innerhalb des erstgenannten Staates bezieht (Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen, Dividenden ), wenn diese Einkünfte keiner im
Gebiete des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zugerechnet
werden können.
Art. 5 [Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen]
Wenn ein Unternehmen eines der Vertragsstaaten an der Geschäftsleitung oder
an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder die gleichen Personen an der
Geschäftsleitung oder an dem finanziellen Aufbau eines Unternehmens eines
der Vertragsstaaten und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn in diesen Fällen im
Verhältnis beider Unternehmen zueinander für ihre kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die
sich von den Bedingungen unterscheiden, die zwischen unabhängigen
Unternehmen vereinbart würden, so können Gewinne, die ohne diese
Bedingungen einem der Unternehmen zugeflossen wären, aber infolge dieser
Bedingungen nicht zugeflossen sind, den Gewinnen dieses Unternehmens
hinzugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
199
Art. 6 [Einkünfte aus Schifffahrt und Luftfahrt]
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaate besteuert
werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen,
können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines
Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt
er als in dem Vertragsstaate befindlich, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt. Hat das Schiff keinen Heimathafen in einem der
Vertragsstaaten, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in
dem Vertragsstaate befindlich, in dem die Person, die das Schiff betreibt,
ansässig ist.
(4) Die Absätze (1) und (2) sind entsprechend auf die Gewerbesteuer
(contribution des patentes) anzuwenden, die nach einer anderen
Bemessungsgrundlage als dem gewerblichen Gewinn erhoben wird.
Art. 7 [Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen]
(1) Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft können nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn die veräußerte Beteiligung zum Vermögen einer
Betriebstätte gehört, die der Veräußerer im anderen Staat unterhält. In
diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
Art. 8 [Französische Ausschüttungsteuer]
(1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) In der Bundesrepublik ansässige
Gesellschaften, die in Frankreich eine Betriebstätte unterhalten, „werden
nicht zur Ausschüttungsteuer („impôt de distribution“) im Sinne des Artikels
115 quinquiès des Code général des Impôts herangezogen.“
Der der französischen Proportionalsteuer tatsächlich unterliegende
Teilbetrag der Gewinnausschüttung darf jedoch ein Viertel der Einkünfte
nicht übersteigen, die nach dem oben angeführten Artikel 109-2
steuerpflichtig sind; dabei dürfen diese Einkünfte den Betrag der von der
französischen Betriebstätte erzielten gewerblichen Gewinne nicht
200
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
übersteigen, der nach diesem Abkommen bei der Veranlagung der
Betriebstätte zu der impôt sur les bénéfices des sociétés (Steuer von den
Gewinnen der Gesellschaften) zugrunde zu legen ist.
Kann die Gesellschaft entsprechend den Bedingungen, die die Zustimmung
der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gefunden haben,
nachweisen, daß mehr als drei Viertel der Gesamtheit ihrer Aktien , ihrer
Gründeranteile (Genußscheine) oder ihrer Gesellschaftsanteile in der
Bundesrepublik ansässigen Personen gehören, so ist der nach dem
vorstehenden Unterabsatz der französischen Steuer unterliegende
Teilbetrag der Gewinnausschüttungen entsprechend herabzusetzen.
(2) Eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft darf in Frankreich wegen
ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder an dem Kapital einer in
Frankreich ansässigen Gesellschaft oder wegen irgendeiner anderen
Geschäftsbeziehung zu dieser Gesellschaft nicht zur taxe proportionnelle
sur le revenu des capitaux mobiliers (Proportionalsteuer für die Einkünfte
aus beweglichem Kapitalvermögen) herangezogen werden.
Art. 9 [Dividenden ]
(1) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Dividenden , die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.“
(2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von Dividenden
nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg (an der Quelle) zu erheben.
Der Steuerabzug darf jedoch 15 vom Hundert des Bruttobetrages der
Dividenden nicht übersteigen.
(3) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Dividenden , die eine in Frankreich
ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige
Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 10 von Hundert des
Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, können
abweichend von Absatz 2 in Frankreich nicht besteuert werden.“
(4) (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) „Eine in der Bundesrepublik ansässige
Person, die von einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft Dividenden
bezieht, erhät die Vorsteuer (précompte) erstattet, sofern diese von der
Gesellschaft für diese Dividenden entrichtet worden ist. Der Bruttobetrag
der erstatteten Vorsteuer (précompte) gilt für die Zwecke dieses
Abkommens als Dividende. Auf ihn finden die Absätze 2 und 2 Anwendung.“
(5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Werden die Dividenden von einer in
der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in Frankreich
ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt, der mindestens 10 vom Hundert des
Kapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören, so darf abweichend von
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
201
Absatz 2 die in der Bundesrepublik im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene
Steuer nicht übersteigen:
►
►
10 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1990 bis 31.
Dezember 1991 gezahlten Dividenden;
5 vom Hundert des Bruttobetrags der ab 1. Januar 1992 gezahlten
Dividenden .“
(6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck "Dividenden " bedeutet Einkünfte aus Aktien , Genußrechten oder
Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung. Ungeachtet der
anderen Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Zwecke der
Absätze 2 bis 5 auch die folgenden Einkünfte als Dividenden:
g. Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, wie Ausschüttungen behandelt
werden; und
h. in der Bundesrepublik Deutschland
►
►
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als
stiller Gesellschafter;
Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen und
ähnliche gewinnabhängige Vergütungen sowie Ausschüttungen auf
Anteilscheine an einem Investmentvermögen.“
(7) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Soweit Frankreich nach den Artikeln 4
und 6 das Recht zur Besteuerung von Gewinnen der in Artikel 4 Absatz (3)
erwähnten Gesellschaften zusteht, können die aus diesen Gewinnen
stammenden Einkünfte, die die französischen Gesetzesvorschriften als
Dividenden ansehen, nach Absatz (2) dieses Artikels besteuert werden.“
(8) Die Absätze (1) bis (5) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der
Dividenden im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die Anteile
zum Vermögen dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
(9) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Die unter Absatz 6 fallenden Einkünfte
aus Rechten oder Anteilen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der
Genußrechte oder Genußscheine und im Fall der Bundesrepublik der
Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter und der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und
Gewinnobligationen), die bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners
abzugsfähig sind, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden.“
202
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Art. 10 [Zinsen ]
(1) Zinsen und sonstige Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenscheinen,
Darlehen und Depots oder irgendeiner anderen Forderung können ohne
Rücksicht darauf, ob sie durch Grundpfandrechte gesichert sind oder nicht,
nur in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte
ansässig ist.
(2) Absatz (1) gilt nicht, wenn der Bezugsberechtigte der Zinsen oder der
sonstigen Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte hat und die
Forderung zum Vermögen dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 4 anzuwenden.
Art. 11 [Aufsichtsratsvergütungen]
(1) Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstige Vergütungen, die Mitglieder
des Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder Mitglieder ähnlicher Organe in dieser Eigenschaft erhalten,
können vorbehaltlich des Absatzes (2) nur in dem Vertragsstaate besteuert
werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Jeder der Vertragsstaaten behält das Recht, die Steuer von den in Absatz
(1) bezeichneten Einkünften nach seinen Rechtsvorschriften im Abzugsweg
(an der Quelle) zu erheben.
(3) Vergütungen, die die in Absatz (1) bezeichneten Personen in anderer
Eigenschaft beziehen, sind je nach Art der Vergütung nach Artikel 12 oder
nach Artikel 13 zu behandeln.
Art. 12 [Einkünfte aus selbständiger Arbeit]
(1) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und alle übrigen Einkünfte aus Arbeit,
die nicht in den Artikeln 13 und 14 aufgeführt sind, können nur in dem
Vertragsstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der
die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird.
(2) Eine freiberufliche Tätigkeit gilt nur dann als in einem der Vertragsstaaten
ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit unter Benutzung einer
ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine
selbständige Tätigkeit von Künstlern, Berufssportlern, Artisten,
Vortragskünstlern oder anderen Personen handelt, die in Form von
öffentlichen Darbietungen ausgeübt wird.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
203
(3) Artikel 4 Absatz (4) gilt sinngemäß.
Art. 13 [Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit]
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der
Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragsstaate
besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte
herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder
sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in
Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges
im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt
dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragsstaate
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen
Entgelten, so können sie in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem
die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragsstaaten ansässigen
Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen
Vertragsstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr
beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.
Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert
werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet des Absatzes 1 können
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im
anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183
Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
3. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen
Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.“
(5) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
a. Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines
Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der
Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des
204
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert
werden;
b. das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren
Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt
liegt;
c. die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre
ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben
und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise
höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.“
(6) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Ungeachtet der Absätze 1 bis 4
können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger
Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im
anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem
Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese
Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der
Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf
diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres
innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder
sie dafür haftbar machen.“
(7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „Im Sinne dieses Artikels umfaßt der
Ausdruck "unselbständige Arbeit" insbesondere die in einer der
Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und
Geschäftsführungsaufgaben.“
(8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
Art. 14 [Bezüge aus öffentlichen Kassen]
(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer
der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige
natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der
Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem
erstgenannten Staate besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des
anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des
erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur
von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
205
(2) Absatz (1) Satz 1 gilt auch für
1. Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden;
2. Pensionen, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht
wiederkehrende Bezüge, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land
oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates
oder Landes als Vergütung für einen Schaden gezahlt werden, der als
Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Zahlungen für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen
Tätigkeit eines der beiden Vertragsstaaten, eines Landes oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes
stehen.
Art. 15 [Lizenzgebühren ]
(1) Lizenzgebühren und andere Vergütungen für die Benutzung oder das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken einschließlich kinematographischer Filme, von
Patenten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Plänen, geheimen Verfahren
und Formeln oder ähnlichen Gütern oder Rechten werden nur in dem
Vertragsstaate besteuert, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.
(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähnliche Vergütungen für
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen und für die Überlassung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
behandelt.
(3) Veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung von Bergwerken,
Steinbrüchen oder anderen Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen
gelten nicht als Lizenzgebühren .
(4) Absatz (1) gilt auch für Einkünfte aus der Veräußerung der in den Absätzen
(1) und (2) genannten Güter und Rechte.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten nicht, wenn der Bezugsberechtigte der
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen in dem Vertragsstaat, aus dem
diese Einkünfte stammen, eine Betriebstätte unterhält oder eine feste
Geschäftseinrichtung, die der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit oder
einer anderen selbständigen Tätigkeit dient, und wenn diese
Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen dieser Betriebstätte oder festen
Geschäftseinrichtung zuzurechnen sind. In diesem Falle hat der genannte
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
206
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Art. 16 [Gastlehrtätigkeit]
Hochschullehrer oder Lehrer, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind
und während eines vorübergehenden Aufenthaltes von höchstens zwei Jahren
eine Vergütung für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule, Schule
oder einer anderen Lehranstalt in dem anderen Staat erhalten, können
hinsichtlich dieser Vergütung nur in dem erstgenannten Staate besteuert
werden.
Art. 17 [Studium oder Ausbildung]
Studenten, Lehrlinge und Praktikanten aus einem der Vertragsstaaten, die sich
in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung
aufhalten, sind in dem anderen Staat hinsichtlich der Bezüge steuerbefreit, die
sie in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern aus dem Ausland
empfangen.
Art. 18 [Sonstige Einkünfte]
Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht behandelt sind, können nur
in dem Vertragsstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte, dem
diese Einkünfte zustehen, ansässig ist.
Art. 19 [Vermögensteuer]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 3, das einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat
liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person,
deren Betriebsvermögen im wesentlichen aus unbeweglichem Vermögen,
das in einem der Vertragsstaaten liegt, oder aus Rechten an diesem
Vermögen besteht, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
das unbewegliche Vermögen liegt. Für die Zwecke dieser Bestimmung bleibt
das unbewegliche Vermögen außer Betracht, das von der Gesellschaft oder
der juristischen Person für ihren eigenen gewerblichen oder
landwirtschaftlichen Betrieb oder zur Ausübung einer nichtgewerblichen
Tätigkeit eingesetzt wird.
(3) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die
ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
207
das zu einer ständigen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert
werden.
(4) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben
werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
(6) Ungeachtet der vorstehenden Absätze wird im Fall einer in Frankreich
ansässigen natürlichen Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen, bei der
Veranlagung zur Solidaritätsteuer vom Vermögen, das außerhalb
Frankreichs gelegene Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf
Kalenderjahre gehört, die auf das Jahr folgen, in dem sie in Frankreich
ansässig geworden ist, nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes
dieser fünf Jahre einbezogen. Verliert die Person für mindestens drei Jahre
die Eigenschaft einer in Frankreich ansässigen Person und wird sie darauf
erneut in Frankreich ansässig, so wird das außerhalb Frankreichs gelegene
Vermögen, das ihr am 1. Januar jedes der fünf Kalenderjahre gehört, die
auf das Jahr folgen, in dem sie wieder in Frankreich ansässig geworden ist,
nicht in die Steuerbemessungsgrundlage für jedes dieser fünf Jahre
einbezogen.“
Art. 20 [Beseitigung der Doppelbesteuerung; Steuererleichterungen im
Wohnsitzstaat]
(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die
Doppelbesteuerung wie folgt vermieden (Revisionsprotokoll vom 29.6.1969) „:
a. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden
vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus Frankreich stammenden
Einkünfte und die in Frankreich gelegenen Vermögensteile
ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert
werden können. Diese Bestimmung schränkt das Recht der
Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte
und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu
berücksichtigen.
b. (Zusatzabkommen vom 20.12.2001) Bei Dividenden ist Buchstabe a nur
auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen,
208
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der
mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der
erstgenannten Gesellschaft gehören. Diese Bestimmung gilt auch für
Beteiligungen, deren Dividenden unter den vorstehenden Satz fallen
würden.
c. (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Die französische Steuer, die nach
diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden
Dividenden sowie auf die unter Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 6
fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben werden, wird
unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die
Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer
angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.
Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung
dieses Buchstabens nicht als Dividenden.
(2) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Bei Personen, die in Frankreich
ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a. Gewinne und andere positive Einkünfte, die aus der Bundesrepublik
stammen und die dort nach diesem Abkommen besteuert werden
können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie einer in
Frankreich ansässigen Person zufließen. Die deutsche Steuer ist für die
Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht
abzugsfähig. Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen
Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren
Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. Dieser
Steueranrechnungsbetrag entspricht
(aa) bei den unter Artikel 9 Absatz 2 fallenden Einkünften einem Betrag, der
dem Betrag der nach diesem Absatz in der Bundesrepublik gezahlten Steuer
entspricht. Der etwaige Mehrbetrag wird dem Steuerpflichtigen nach dem
im französischen Recht für die Steuergutschrift vorgesehenen Verfahren
erstattet;
(bb) bei den unter Artikel 9 Absätze 5 und 9, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13
Absatz 6 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der
Bundesrepublik gezahlten Steuer. Er darf jedoch den Betrag der auf diese
Einkünfte entfallenden französischen Steuer nicht übersteigen;
(cc) bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften
entsprechenden französischen Steuer. Diese Bestimmung gilt insbesondere
auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel
6 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14
fallen.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
209
b. Optiert eine in Frankreich ansässige Gesellschaft für die Besteuerung
der Gewinne unter Zugrundelegung der konsolidierten Konten, die
insbesondere die Ergebnisse der in der Bundesrepublik ansässigen
Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen
Betriebstätten umfassen, so schließen die Bestimmungen des
Abkommens die Anwendung der im französischen Recht im Rahmen
dieser Regelung geltenden Vorschriften zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nicht aus.
c. Das Vermögen, das nach Artikel 19 in der Bundesrepublik besteuert
werden kann, kann auch in Frankreich besteuert werden. Die in der
Bundesrepublik von diesem Vermögen erhobene Steuer verleiht den in
Frankreich ansässigen Personen Anspruch auf eine Steueranrechnung in
Höhe der in der Bundesrepublik erhobenen Steuer, wobei aber die
Anrechnung den Betrag der auf dieses Vermögen entfallenden
französischen Steuer nicht übersteigen darf. Angerechnet wird auf die
Solidaritätsteuer vom Vermögen, in deren Bemessungsgrundlage das
betreffende Vermögen enthalten ist.
(3) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) Verwendet eine in der Bundesrepublik
Deutschland ansässige Gesellschaft aus Frankreich stammende Einkünfte
zur Dividendenausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der
Ausschüttungsbelastung für die Körperschaftsteuer nach den Vorschriften
des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.“
Art. 21 [Diskriminierungsverbot]
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen
Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen
die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Der Begriff "Staatsangehörige" bedeutet:
1. in bezug auf Frankreich alle natürlichen Personen, die die französische
Staatsangehörigkeit besitzen;
2. in bezug auf die Bundesrepublik alle Deutschen im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
3. alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen
Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden sind.
210
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
(3) Staatenlose dürfen in einem Vertragsstaate keiner Besteuerung oder einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen dieses
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
(4) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaate hat, darf in dem anderen
Vertragsstaate nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen Vertragsstaat
verpflichtet, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen
Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des
Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(5) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört oder der Kontrolle dieser
Personen unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaate keiner
Besteuerung oder einer damit zusammenhängenden Verpflichtung
unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder
unterworfen werden können.
(6) In diesem Artikel bedeutet der Begriff "Besteuerung" Steuern jeder Art und
Bezeichnung.
(7) (Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
a. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder
Erbschaften, die das Recht eines der Vertragsstaaten zugunsten dieses
Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht,
gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen
Vertragsstaats.
b. Die Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemeinnützigen Anstalten
sowie die nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organe, Vereinigungen,
Institutionen und Stiftungen, die in einem der Vertragsstaaten
gegründet oder errichtet worden und auf religiösem,
wissenschaftlichem, künstlerischem, kulturellem, erzieherischem oder
mildtätigem Gebiet tätig sind, genießen im anderen Vertragsstaat unter
den im Recht dieses Staates vorgesehenen Voraussetzungen die
Befreiungen oder anderen Vergünstigungen bei den Steuern auf
Schenkungen oder Erbschaften, die den in diesem anderen Staat
gegründeten oder errichteten Rechtsträgern gleicher Art gewährt
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
211
Diese Befreiungen oder anderen Vergünstigungen gelten jedoch nur, wenn
diese Rechtsträger im erstgenannten Staat ähnliche Befreiungen oder
Vergünstigungen genießen.“
Art. 22 [Gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei der Veranlagung und Erhebung der in
Artikel 1 bezeichneten Steuern gegenseitig Amts- und Rechtshilfe
gewähren.
(2) Zu diesem Zwecke kommen die Vertragsstaaten dahin überein, daß sich ihre
zuständigen Behörden gegenseitig insbesondere die steuerlichen Auskünfte
erteilen, die ihnen zur Verfügung stehen oder die sie sich auf Grund ihrer
gesetzlichen Vorschriften beschaffen können, und die zur Durchführung
dieses Abkommens sowie zur Verhinderung der Steuerhinterziehung
erforderlich sind. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheimzuhalten und nur
solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften mit der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne
dieses Abkommens beauftragt sind.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels dürfen nicht dahin ausgelegt werden, daß
sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, dem anderen Staat Auskünfte zu
erteilen, die er nach seinem eigenen Steuerrecht nicht verlangen kann oder
die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis verletzen würden. Die
Vorschriften dieses Artikels dürfen auch nicht dahin ausgelegt werden, daß
sie einen der Vertragsstaaten verpflichten, Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von seinen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis
abweichen. Das Auskunftsersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der
ersuchte Staat die Auskünfte für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder
seine Sicherheit zu gefährden oder seine allgemeinen Interessen zu
beeinträchtigen.
(4) Stellt der Vertragsstaat, der die Auskünfte erhält, fest, daß sie nicht den
Tatsachen entsprechen, so wird die zuständige Behörde dieses Staates, falls
sie glaubt, daß dies tunlich und für den anderen Staat von Interesse ist, die
erhaltenen Unterlagen so bald wie möglich der zuständigen Behörde des
anderen Staates unter Angabe des Grundes der Rücksendung und der von
ihr festgestellten Tatsachen zurücksenden.
Art. 23 [Gegenseitige Beitreibungshilfe]
(1) Die Vertragsstaaten werden sich bei einer entsprechend ihren gesetzlichen
Vorschriften durchgeführten Erhebung von Steuern, Abgaben,
Steuerzuschlägen („majorations de droits“, „droits en sus“),
212
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Verspätungszuschlägen, Zinsen und Kosten gegenseitig Hilfe und Beistand
leisten, wenn diese Beträge nach den Gesetzen des ersuchenden Staates
rechtskräftig geschuldet sind.
(2) Dem Ersuchen sind die Urkunden beizufügen, die nach den Gesetzen des
ersuchenden Staates erforderlich sind, um nachzuweisen, daß die
einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet sind.
(3) Liegen diese Urkunden vor, so wird der ersuchte Staat die Zustellungen,
Einziehungs- und Beitreibungsmaßnahmen in dem ersuchten Staate nach
den Gesetzen durchführen, die für die Einziehung und Beitreibung seiner
eigenen Steuern gelten. Insbesondere sind die Vollstreckungstitel in der
Form auszufertigen, die in den gesetzlichen Vorschriften dieses Staates
vorgesehen ist.
(4) Ist gegen Steuerforderungen noch ein Rechtsmittel zulässig, so kann der
Gläubigerstaat für die Wahrung seiner Rechte von dem anderen Staate
verlangen, daß die Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, die nach den
gesetzlichen Vorschriften des anderen Staates zulässig sind.
Art. 24 [Diplomatisches Personal]
(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der
beiden Vertragsstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften.
Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1
bezeichneten Steuern nur mit den in Artikel 3 genannten Einkünften und
den in Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe a) und b) behandelten Vermögen
herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle)
erhoben wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Diensten dieser
Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.
(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die
Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und außerhalb ihres
Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und
keine andere, nicht nur gelegentliche gewinnbringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur
die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren
Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als Konsuln erhalten, im
Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.
(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im
Empfangsstaate nicht besteuert, so bleibt ihre Besteuerung dem
Entsendestaate vorbehalten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die
gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
213
Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten gewährt
werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte
oder Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre
Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Art. 25 [Verständigungsverfahren]
(1) Weist eine Person nach, dass Maßnahmen der Finanzbehörden der
Vertragsstaaten für sie bei den in Artikel 1 bezeichneten Steuern die
Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben oder haben können, so
kann sie sich an den Staat wenden, in dem sie ansässig ist.
(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so kann sich die
zuständige Behörde dieses Staates mit der zuständigen Behörde des
anderen Staates verständigen, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden.
(3) Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, sowie zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Anwendung dieses Abkommens auftreten, werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.
(4) Erweist es sich als zweckmäßig, eine Verständigung durch mündliche
Besprechungen herbeizuführen, so kann damit eine gemischte Kommission
beauftragt werden, die aus Vertretern der Verwaltungen der
Vertragsstaaten gebildet wird; die Vertreter werden von den zuständigen
Behörden bestimmt.
Art. 25a [Schiedskommission]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) In den in Artikel 25 genannten Fällen können die zuständigen Behörden,
wenn sie nicht innerhalb von 24 Monaten vom Tag des Eingangs des
Antrags des oder der Steuerpflichtigen an gerechnet zu einer
Verständigung kommen, vereinbaren, eine Schiedskommission anzurufen.
(2) Diese Kommission wird für jeden Einzelfall auf folgende Weise gebildet:
jeder Vertragsstaat benennt ein Mitglied; die beiden Mitglieder benennen in
gegenseitigem Einvernehmen einen Angehörigen eines dritten Staates, der
zum Vorsitzenden ernannt wird. Alle Mitglieder müssen innerhalb von drei
Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem die zuständigen Behörden sich
darauf geeinigt haben, den Fall der Schiedskommission zu unterbreiten,
benannt werden.
(3) Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, und wird keine
andere Vereinbarung getroffen, so kann jeder Vertragsstaat den
214
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofs ersuchen, die
erforderlichen Benennungen vorzunehmen.
(4) Die Schiedskommission entscheidet nach den Grundsätzen des Völkerrechts
und insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens. Sie setzt
selbst ihr Verfahren fest. Der Steuerpflichtige hat das Recht, von der
Kommission gehört zu werden oder schriftliche Anträge einzureichen.
(5) Die Entscheidungen der Schiedskommission werden mit Stimmenmehrheit
der Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Die Abwesenheit oder
Stimmenthaltung eines der von den Vertragsstaaten benannten beiden
Mitglieder hindert die Kommission nicht, eine Entscheidung zu treffen. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.“
Art. 25b [Abzugsbesteuerung und Erstattungsverfahren]
(Zusatzabkommen vom 28.9.1989) „
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden , Zinsen ,
Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg (an der Quelle)
erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des
Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen
Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg (an der
Quelle) erhobene Steuer ist jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen zu
erstatten, wenn und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder
entfällt. Der Empfänger kann jedoch die unmittelbare Anwendung des
Abkommens im Zeitpunkt der Zahlung beantragen, wenn das
innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das
Kalenderjahr der Zahlung der Dividenden , Zinsen , Lizenzgebühren oder
anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.
(3) Die Steuerpflichtigen müssen jedem nach Absatz 1 eingereichten Antrag
eine Wohnsitzbestätigung von den Steuerbehörden des Vertragsstaats
beifügen, in dem sie ansässig sind.
(4) Eine Einrichtung für die kollektive Anlage in Wertpapieren (O.P.C.V.M.), die
in einem Vertragsstaat liegt, in dem sie keiner der in Artikel 1 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten
Steuern unterliegt, und die aus Quellen im anderen Vertragsstaat
stammende Dividenden oder Zinsen bezieht, kann die Steuerermäßigungen
oder -befreiungen oder anderen im Abkommen vorgesehenen
Vergünstigungen für den Teil dieser Einkünfte global beantragen, der den
Rechten entspricht, die im erstgenannten Staat ansässige Personen an der
Einrichtung (O.P.C.V.M.) halten.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
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(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die
Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren
zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen
oder -befreiungen festlegen.“
Art. 26 [Verwaltungsanordnungen]
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die
Verwaltungsmaßnahmen treffen, die für die Anwendung dieses Abkommens
notwendig sind.
(2) Diese Behörden können durch Vereinbarung die Maßnahmen der Amts- und
Rechtshilfe, die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehen sind, ausdehnen auf
die Veranlagung und Erhebung von
1. Steuern, die in Artikel 1 dieses Abkommens bezeichnet sind und sich auf
einen vor dem Inkrafttreten des Abkommens liegenden Zeitraum
beziehen;
2. Steuern und Abgaben, die nicht unter Artikel 1 bezeichnet sind.
(3) (Revisionsprotokoll vom 9.6.1969) „Die zuständigen Behörden werden sich
darüber verständigen, daß die in den Artikeln 8, 9 und 20 dieses
Abkommens vorgesehenen Maßnahmen nicht Personen zugute kommen, die
nicht in der Bundesrepublik ansässig sind.“
Art. 27 [Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs]
(1) Die Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens kann ganz oder
teilweise mit den gegebenenfalls als notwendig erachteten Änderungen auf
jedes Gebiet ausgedehnt werden, für dessen internationale Beziehungen
Frankreich verantwortlich ist, und in dem Steuern erhoben werden, die den
Steuern im Sinne dieses Abkommens entsprechen.
(2) Die in Absatz (1) vorgesehene Ausdehnung des Geltungsbereichs wird von
den Vertragsstaaten durch Noten festgelegt, die auf diplomatischem Wege
ausgetauscht werden; in diesen Noten werden das Gebiet, auf das der
Geltungsbereich ausgedehnt werden soll, und die Voraussetzungen für die
Ausdehnung niedergelegt. Die Vorschriften, die auf Grund des vorstehend
erwähnten Notenwechsels ganz oder teilweise oder mit den gegebenenfalls
notwendigen Änderungen in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt werden,
werden in dem bezeichneten Gebiete mit Wirkung von dem in den Noten
bestimmten Datum angewandt.
(3) Nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem die Ausdehnung des
Geltungsbereichs entsprechend den Absätzen (1) und (2) wirksam
216
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
geworden ist, kann jeder der Vertragsstaaten jederzeit durch schriftliche
Kündigung , die dem anderen Staat auf diplomatischem Wege zugeleitet
wird, die Anwendung der Vorschriften in jedem der Gebiete aufheben, für
das eine Ausdehnung des Geltungsbereichs vorgesehen ist; in diesem Falle
sind die Vorschriften in dem betreffenden Gebiete von dem auf die
Kündigung folgenden 1. Januar an nicht mehr anzuwenden, ohne daß
dadurch die Anwendung dieser Vorschriften in Frankreich und in jedem
anderen Gebiete berührt wird, auf das der Geltungsbereich ausgedehnt
wurde und das im Kündigungsschreiben nicht erwähnt ist.
(4) Sobald dieses Abkommen zwischen der Bundesrepublik und Frankreich nicht
mehr gilt, gilt es auch nicht mehr gegenüber den Gebieten, auf die es nach
diesem Artikel ausgedehnt worden ist, es sei denn, daß die Vertragsstaaten
ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(5) Bei der Anwendung dieses Abkommens auf ein Gebiet, auf das es
ausgedehnt worden ist, gelten die Bezugnahmen des Abkommens auf
Frankreich auch als Bezugnahmen auf das betreffende Gebiet.
Art. 28 [Berlinklausel]
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der
Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf das Land Berlin gelten die
Bezugnahmen auf die Bundesrepublik auch als Bezugnahmen auf das Land
Berlin.
Art. 29 [Ratifizierung, zeitliche Anwendung]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen
so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft und ist erstmals anzuwenden auf
1. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden ,
Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11
bezeichnet sind und die seit dem 1. Januar 1958 gezahlt werden;
2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957
festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1957 erhoben
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
217
Art. 30 [Vertragsdauer, Kündigung ]
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft.
(2) Vom 1. Januar 1962 an kann jeder der Vertragsstaaten während der ersten
vier Monate eines Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen
Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In diesem Falle
verliert das Abkommen seine Gültigkeit mit Wirkung vom 1. Januar des auf
die Kündigung folgenden Jahres. Die Vorschriften des Abkommens sind
dann letztmals anzuwenden auf
a. die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden ,
Zinsen und sonstigen Erträgen, die in den Artikeln 9, 10 und 11
bezeichnet sind und die vor Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden,
das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen seine
Gültigkeit verliert;
b. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr festgesetzt
werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen
seine Gültigkeit verliert;
c. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben
werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, von dem an das Abkommen
seine Gültigkeit verliert.
Art. 30a [Gegenseitige Mitteilung von Steuerrechtsänderungen]
(Revisionsprotokoll vom 9.6.1969)
(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates sind verpflichtet, den
zuständigen Behörden des anderen Staates die Änderungen mitzuteilen, die
in ihren Rechtsvorschriften über die Besteuerung der Gesellschaften und
der Ausschüttungen eingetreten sind. Diese Mitteilung soll nach
Verkündung dieser Änderungen gegeben werden.
(2) Die Vertragsstaaten werden sich miteinander ins Benehmen setzen, um bei
den Bestimmungen dieses Abkommens die Änderungen herbeizuführen, die
infolge der im vorstehenden Absatz (1) angeführten Änderungen notwendig
werden.
Art. 31 [DBA von 1934]
Das deutsch-französische Abkommen vom 9. November 1934 zur Vermeidung
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiete der
direkten Steuern wird aufgehoben. Die von dem einen oder anderen
Vertragsstaat auf Grund der Nummer 15 des Schlußprotokolls des genannten
218
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Abkommens gestundeten Steuern gelten als erlassen. Die Vorschriften des
genannten Abkommens, nach denen diese Stundungen gewährt werden, sind
letztmals anzuwenden auf
1. die Steuern, die von den in Artikel 9 des genannten Abkommens
bezeichneten Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben
werden, die vor dem 1. Januar 1958 gezahlt worden sind;
2. die anderen französischen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956
festgesetzt werden;
3. die anderen deutschen Steuern, die für das Kalenderjahr 1956 erhoben
werden.
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
219
Anhang 9: Literaturverzeichnis
Veröffentlichungen des deutsch-französischen Teams („Equipe francoallemande“) von EY:
„Passerelles Franco-Allemandes / Deutsch-Französisches Informationsblatt“:
Recht- und Steuernews, zweisprachig.
„Unternehmerische Betätigung in Frankreich“: Informationsbroschüre für
deutsche Investoren über das wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Umfeld
in Frankreich (in deutscher Sprache).
„La pratique des Affaires en Allemagne à l’usage des entreprises françaises“:
Informationsbroschüre für französische Investoren über das wirtschaftliche,
rechtliche und steuerliche Umfeld in Deutschland (in französischer Sprache).
„Beck’sches Steuerberater Handbuch“, Kapitel Französisches Steuerrecht (in
deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Annette Ludemann-Ober.
„Steuerberater Handbuch Stollfuß“, Kapitel Französisches Steuerrecht (in
deutscher Sprache), Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Annette Ludemann-Ober.
„Beck’sche Steuerkommentare Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung“,
Kapitel Frankreich: Ergänzende Kommentierung (in deutscher Sprache),
Dr. Luc Julien-Saint-Amand, Jacques-Henry de Bourmont.
„Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über
Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung“.
Andere Veröffentlichungen:
„Différences culturelles et management“, von Gilles Untereiner (Französische
Industrie- und Handelskammer in Deutschland – CCFA), 2004, Edition Maxima.
„Deutsch-französische Geschäftsbeziehungen erfolgreich managen: Spielregeln
für die Zusammenarbeit auf Fach- und Führungsebene“, von Jochen Peter
Breuer und Pierre de Bartha, 4. Auflage 2012, Springer Gabler Verlag.
220
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
J │ Wichtige Adressen und Telefonnummern
Für einen Anruf aus dem Ausland ist die internationale Vorwahl für Frankreich
[+33] vor der eigentlichen Telefonnummer zu wählen.
Allgemein
Ambassade de la République Fédérale d'Allemagne
(Botschaft der Bundesrepublik Deutschland)
13-15 avenue Franklin Roosevelt
75008 Paris
Tel.: (0)1 53 83 45 00
www.paris.diplo.de
Ambassade de France en Allemagne
(Französische Botschaft)
Pariser Platz 5
10117 Berlin
Tel.: 030/590 03 9000
www.botschaft-frankreich.de
A.F.E.P.
(Association Française des Entreprises Privées)
11 avenue Delcassé
75008 Paris
Tel.: (0)1 43 59 65 35
Centre Français du Commerce Extérieur (UBIFRANCE)
(Französisches Zentrum für den Auslandshandel)
77, boulevard Saint-Jacques
75998 Paris Cedex 14
Tel.: (0)1 40 73 30 00
www.ubifrance.fr
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
221
Chambre de Commerce Française en Allemagne
(Französische Industrie- und Handelskammer in Deutschland e.V.)
Lebacher Strasse 4
66113 Saarbrücken
Tel.: 0681/99 63 0
www.ccfa.de
Chambre Franco-Allemande de Commerce et d'Industrie
(Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer)
18, rue Balard
75015 Paris
Tel.: (0)1 40 58 35 35
www.francoallemand.com
Chambre de Commerce et d'Industrie de Paris
(Industrie- und Handelskammer Paris)
27, avenue de Friedland
75382 Paris Cedex 8
Tel.: (0)1 55 65 55 65
www.ccip.fr
JPB Consulting SARL (Internationale
Unternehmensberatung für transkulturelle Wertschöpfung)
1015 rue du Maréchal Juin
77000 Vaux-le-Pénil
Tel.: (0)1 64 79 71 79
www.jpb.net
Ministère de l'Economie et des Finances
(Wirtschafts- und Finanzsministerium)
139, rue de Bercy
75012 Paris
Tel.: (0)1 40 04 04 04
www.finances.gouv.fr
222
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Ministère des Affaires Etrangères et Européennes
(Außenministerium)
37, quai d'Orsay
75007 Paris
Tel.: (0)1 43 17 53 53
www.diplomatie.gouv.fr
Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation Professionnelle et du
Dialogue social
(Arbeitsministerium)
127, rue Grenelle
75007 Paris
Tel.: (0)1 44 38 38 38
www.travail-emploi.gouv.fr
Mouvement des Entreprises de France (MEDEF)
(Französischer Arbeitgeberverband)
55, avenue Bosquet
75007 Paris
Tel.: (0)1 53 59 19 19
www.medef.com
Institut National de la statistique et des études économiques
(Nationales Institut für Wirtschaftsstatistiken und -studien)
18, boulevard A. Pinard
75014 Paris
Tel.: (0)1 41 17 50 50
www.insee.fr
Institut National de la propriété industrielle
(Nationales Institut für Schutzrechte)
26 bis, rue de Saint-Pétersbourg
75008 Paris
Tel.: 0820 213 213 (Nr. gültig von Frankreich aus)
www.inpi.fr
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
223
Autorité des Marchés Financiers
(Börsenkommission)
17, place de la Bourse
75082 Paris Cedex 2
Tel.: (0)1 53 45 60 00
www.amf-france.org
Centre des Impôts des non-résidents
(Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige)
TSA 10010 – 10 rue du Centre
93160 Noisy-le-Grand Cedex
Tel.: (0)1 57 33 83 00
Fax: (0)1 57 33 82 66
Email: [email protected]
Les Conseillers du Commerce Extérieur de la France (CNCCEF)
Comité National
(Französische Handelsräte)
22, avenue Franklin Roosevelt
75008 Paris
Tel.: (0)1 53 83 92 92
Section Allemagne
Präsident: Patrice BERT
Roset Möbel GmbH
Industriestraße 51
79194 Gundelfingen
Tel.: 0761/59 20 90
[email protected]
Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale
11 rue de la tour des Dames
75436 Paris cedex 09
Tel.: (0)1 45 26 33 41
224
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Wirtschaftsförderungen Frankreich
Invest in France Agency
c/o Französische Botschaft
Martin-Luther-Platz 26
D-40212 Düsseldorf
Tel.: 0211 54 22 67 0
DATAR
(Délégation interministérielle à l'aménagement du territoire et à
l'attractivité régionale)
8, rue de Penthièvre
75800 Paris Cedex 08
Tel.: (0)1 40 65 12 34
ADERLY
(Agence pour le développement économique de la Région lyonnaise)
Place de la bourse
69289 Lyon Cedex 02
Tel.: (0)4 72 40 57 50
ADIRA
(Agence de développement économique du Bas-Rhin)
3, quai Kléber
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 88 52 82 82
AGENCE D’ATTRACTIVITE DE L’ALSACE
(vormals ALSACE INTERNATIONAL)
Château Kiener
24 rue de Verdun
68000 Colmar
Tel.: (0)3 89 20 82 68
Le Sébastopol
3 quai Kléber
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 88 24 77 64
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
225
CAHR
(Comité d’Action économique du Haut-Rhin)
24, Rue Verdun
68000 Colmar
Tel.: (0)3 89 41 80 05
Moselle Développement
1, rue du Pont Moreau
57000 Metz
Tel.: (0)3 87 30 82 31
CAPEMM Meurthe-et-Moselle
(Comité d’aménagement, de promotion et d‘expansion de Meurthe-etMoselle)
c/o Conseil Général de Meurthe-et-Moselle
48, Esplanade Jacques Baudot
54000 Nancy
Tel.: (0)3 83 94 54 54
226
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
K │ EY
In einem zunehmend globalen und komplexen Geschäftsumfeld möchten Sie
sichergehen, dass Ihre Rechtsanwälte die Sachverhalte so effizient und effektiv
wie möglich für Sie regeln. Daher arbeiten wir eng mit unseren Kollegen aus der
Wirtschaftsprüfung, Steuer-, Transaktions- und Unternehmensberatung von
Ernst & Young zusammen.
Die Ernst & Young Société d’Avocats ist eine unabhängige Gesellschaft und
bietet in Kooperation mit anderen Ernst & Young-Dienstleistern Rechtsberatung
in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts an. Mit mehr als 700 Rechtsanwälten
in 20 Ländern in Europa verbinden wir praxisbezogene Rechts- und
Steuerberatung mit spezifischer internationaler Branchenerfahrung.
Unser Branchenschwerpunkt liegt auf folgenden Sparten: Automobilindustrie,
Bank- und Finanzwesen, Energie- und Versorgungsunternehmen,
Gesundheitswesen, Immobilienwirtschaft, Konsumgüterindustrie, Life Science,
Öffentlicher Sektor, Private Equity und Technologie.
Kurze und direkte Wege sind für eine zeitnahe und effiziente Umsetzung von
Projekten entscheidend. Daher finden Sie uns an allen großen
Wirtschaftsstandorten in Frankreich.
Unsere Rechtsanwälte sind auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
►
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►
►
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►
►
►
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►
►
►
Arbeits- und Sozialrecht
Beihilfenrecht
Financial Services
Asset Management
Versicherungen
Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht
Handels- und Vertriebsrecht
Immobilienrecht
IP/IT, Datenschutz
Mergers & Acquisitions
Nachfolgeberatung
Öffentliches Recht
Restrukturierung und Insolvenzrecht
Steuerrecht
Steuerstrafrecht
Internetadresse: www.ey-avocats.com
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
227
Büros von EY in Frankreich
Internationale Ländervorwahl für Frankreich: [+33]
Ostfrankreich
Paris
Strasbourg
Paris La Défense
Tour Europe
20, place des Halles
67000 Strasbourg
Tel.: (0)3 88 15 24 40
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)3 88 15 24 50
Tour First
1 place des Saisons
TSA 14444
92037 Paris La Défense Cedex
Tel.: (0)1 46 93 60 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)1 46 93 70 00
Nancy
34, rue Stanislas
54000 Nancy
Tel.: (0)3 83 36 30 30
Südfrankreich
Marseille
Montpellier
408, avenue du Prado – BP 116
13267 Marseille Cedex 08
Tel.: (0)4 91 23 98 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 91 23 99 00
1025, rue Henri Becquerel
CS 39520
34961 Montpellier Cedex 2
Tel.: (0)4 67 13 31 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 67 13 32 00
Monaco
Nice
14 boulevard des moulins
98000 Monte Carlo
France
Tel.: +377 92 16 54 00
400, Promenade des Anglais
BP 33124
06203 Nice Cedex 3
Tel.: (0)4 97 18 80 80
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel. : (0)4 97 18 80 80
228
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fortsetzung
Nordfrankreich
Region Rhône-Alpes
Lille
Lyon
14, rue du Vieux Faubourg
59042 Lille Cedex
Tel.: (0)3 28 04 35 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tél.: (0)3 28 04 35 35
Tour Oxygène
10-12 boulevard Marius Vivier Merle
69393 Lyon
Tel.: (0)4 78 63 16 16
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 78 63 17 17
Grenoble
60 Rue des Berges
Mini Parc Polytec - Batiment
Tramontane
38027 Grenoble
Tel.: (0)4 76 85 18 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)4 76 85 18 10
Westfrankreich
Südwestfrankreich
Nantes
Bordeaux
Immeuble le Prisme
3 rue E. Masson
44000 Nantes
Tel.: (0)2 51 17 43 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)2 51 17 50 00
Quai de Bacalan
Hangar 16
33070 Bordeaux Cedex
Tel.: (0)5 57 85 46 00
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)5 57 85 47 00
Rennes
Toulouse
Immeuble Eolios
3 rue Louis Braille – CS 10847
35208 Rennes Cedex 2
Tel.: (0)2 23 45 12 11
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)2 23 45 12 10
Le Compans - Immeuble B
1, place Alfonse Jourdain
BP 98536
31685 Toulouse Cedex 6
Tel.: (0)5 62 15 43 43
Ernst & Young Société d’Avocats
Tel.: (0)5 61 21 37 31
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
229
Büros von EY in Deutschland
Internationale Ländervorwahl für Deutschland: [+49]
Die folgenden Büros betreuen sowohl inländische als auch ausländische
Mandanten.
Berlin
Eschborn/Frankfurt (Main)
Ernst & Young GmbH
Friedrichstraße 140
10117 Berlin
Tél.: (49)(30)25 471 0
Fax: (49)(30)25 471 550
Ernst & Young GmbH
Mergenthalerallee 3-5
65760 Eschborn
Tél.: (49)(6196)996 0
Fax: (49)(6196)996 550
Bremen
Essen
Ernst & Young GmbH
Lloydstraße 4-6
28217 Bremen
Tél.: (49)(421)33 574 0
Fax: (49)(421)33 574 550
Ernst & Young GmbH
Wittekindstraße 1 A
45131 Essen
Tél.: (49)(201)2421 0
Fax: (49)(201)2421 550
Dortmund
Freiburg
Ernst & Young GmbH
Westfalendamm 11
44141 Dortmund
Tél.: (49)(231)55011 0
Fax: (49)(231)55011 550
Ernst & Young GmbH
EY Tower / Bismarckallee 15
79098 Freiburg
Tél.: (49)(761)1508 0
Fax: (49)(761)1508 23250
Dresden
Hamburg
Ernst & Young GmbH
Forststraße 2a
01099 Dresden
Tél.: (49)(351)4840 0
Fax: (49)(351)4840 550
Ernst & Young GmbH
Rothenbaumchaussee 78
20148 Hamburg
Tél.: (49)(40)36 132 0
Fax: (49)(40)36 132 550
230
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Fortsetzung
Düsseldorf
Hannover
Ernst & Young GmbH
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Tél.: (49)(211)9352 0
Fax: (49)(211)9352 550
Ernst & Young GmbH
Landschaftstraße 8
30159 Hannover
Tél.: (49)(511)8508 0
Fax: (49)(511)8508 550
Erfurt
Heilbronn
Ernst & Young GmbH
Barbarossahof 18
99092 Erfurt
Tél.: (49)(361)6589 0
Fax: (49)(361)6589 550
Ernst & Young GmbH
Titotstraße 8
74072 Heilbronn
Tél.: (49)(7131)9391 0
Fax: (49)(7131)9391 550
Köln
Ravensburg
Ernst & Young GmbH
Börsenplatz 1
50667 Köln
Tél.: (49)(221)2779 0
Fax: (49)(221)2779 550
Ernst & Young GmbH
Gartenstraße 86
88212 Ravensburg
Tél.: (49)(751)3551 0
Fax: (49)(751)3551 550
Leipzig
Saarbrücken
Ernst & Young GmbH
Grimmaische Straße 25
04109 Leipzig
Tél.: (49)(341)2526 0
Fax: (49)(341)2526 550
Ernst & Young GmbH
Heinrich-Böcking-Straße 6-8
66121 Saarbrücken
Tél.: (49)(681)2104 0
Fax: (49)(681)2104 550
Mannheim
Singen
Ernst & Young GmbH
Theodor-Heuss-Anlage 2
68165 Mannheim
Tél.: (49)(621)4208 0
Fax: (49)(621)4208 550
Ernst & Young GmbH
Maggistraße 5
78224 Singen
Tél.: (49)(7731)9970 10
Fax: (49)(7731)9970 11
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
231
München
Stuttgart
Ernst & Young GmbH
Arnulfstraße 126
80636 München
Tél.: (49)(89)14331 0
Fax: (49)(89)14331 17225
Ernst & Young GmbH
Mittlerer Pfad 15
70499 Stuttgart-Weilimdorf
Tél.: (49)(711)9881 0
Fax: (49)(711)9881 550
Nürnberg
Villingen-Schwenningen
Ernst & Young GmbH
Forchheimer Straße 2
90425 Nürnberg
Tél.: (49)(911)3958 0
Fax: (49)(911)3958 550
Ernst & Young GmbH
Max-Planck-Straße 11
78052 Villingen-Schwenningen
Tél.: (49)(7721)801 0
Fax: (49)(7721)801 550
Büros von EY in Österreich
Internationale Ländervorwahl für Österreich: [+43]
Klagenfurt
Ernst & Young
Eiskellerstraße 5
A-9020 Klagenfurt
Tel.: (463) 50 10 00
Linz
Ernst & Young
Blumauerstraße 46
A-4020 Linz
Tel.: (732) 790 790
232
Salzburg
Ernst & Young
Sterneckstraße 33
A-5020 Salzburg
Tel.: (662) 20 55
Wien
Ernst & Young
Wagramer Straße 19
A-1220 Wien
Tel.: (1) 211 70 0
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Büros von EY in der Schweiz
Internationale Ländervorwahl für die Schweiz: [+41]
Basel
Ernst & Young
Aeschengraben 9
Postfach
CH-4002 Basel
Tel.: (58) 286 86 86
Bern
Ernst & Young
Belpstraße 23
Postfach
CH-3001 Bern
Tel.: (58) 286 61 11
Lausanne
Ernst & Young
Place Chauderon 18
CH-1002 Lausanne
Tel.: (58) 286 51 11
Zug
Ernst & Young
Bundesplatz 1
P.O. Box 5272
CH-6304 Zug
Tel.: (58) 286 75 55
Genf
Zürich
Ernst & Young
59, route de Chancy
CH-1213 Genf /Petit-Lancy 1
Tel.: (58) 286 56 56
Ernst & Young
Maagplatz 1
CH-8005 Zürich
Tel.: (58) 286 31 11
Weitere Büros befinden sich in den folgenden Städten:
Aarau
Lugano
Luzern
St. Gallen
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
233
Ansprechpartner für Zusammenarbeit:
Frankreich / Deutschland
Equipe Franco-Allemande / Deutsch-Französisches Team
Frankreich
Internationale Vorwahl für Frankreich: [+33]
Straßburg/Nancy
Steuerberatung
Dr. Luc Julien-Saint-Amand
Tel: (3) 88 15 24 54
Eric Brucker
Tel: (3) 88 22 87 74
Annette Ludemann
Tel: (3) 88 15 24 51
Aurélie Klieber
Tel: (3) 88 22 87 83
Aurélia Froissart
Tel: (3) 88 22 87 73
Rechtsberatung
Aurélie Denonnin
Tel: (3) 88 15 24 52
Laurence Cuillier
Tel: (3) 88 22 87 82
Arbeitsrecht
Céline Kammerer
Tel: (3) 88 22 87 77
Prüfungsabteilung
Philippe Rahms
Tel: (3) 88 15 24 42
Matthieu Diss
Tel: (3) 88 22 87 35
234
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Paris
Steuerberatung
Philippe Legentil
Tel: (1) 55 61 12 48
Regis Houriez
Tel: (1) 55 61 12 06
Caroline Steinert
Tel: (1) 55 61 14 96
Rechtsberatung
Nicola Lohrey
Tel: (1) 55 61 14 37
Prüfungsabteilung
William Zanotti
Tel: (1) 46 93 81 99
Brigitte Geny
Tel: (1) 46 93 67 60
Transaction
Marita Maier
Advisory Services
Tel: (1) 55 61 06 55
Lyon
Steuerberatung
Xavier Duquenne
Tel: (4) 78 63 17 19
Rechtsberatung
Didier Laresche
Tel: (4) 78 63 17 86
Advisory
Fabrice Reynaud
Tel: (4) 78 17 56 71
Bordeaux
Steuer-/Rechtsberatung
Johan Gaulin
Tel: (5) 57 85 47 38
Lille
Steuer-/Rechtsberatung
Julia Planty
Tel: (3) 28 04 36 98
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
235
Arbeitsrecht
Paule Welter
Tel: (3) 28 04 37 07
Marseille/Nice
Steuer-/Rechtsberatung
Pierre-André Lormant
Tel: (4) 91 23 99 08
Montpellier
Steuer-/Rechtsberatung
Catherine Hilgers
Tel: (4) 67 13 32 06
Nantes/Rennes
Steuer-/Rechtsberatung
Carine Breton-Subileau
Tel: (2) 51 17 50 44
Toulouse
Steuer-/Rechtsberatung
Johan Gaulin
Tel: (5) 57 85 47 38
Prüfungsabteilung
Jérôme Guirauden
Tel: (5) 62 15 43 34
236
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Deutschland
Internationale Vorwahl für Deutschland: [+49]
Berlin
Steuerberatung
Ute Witt
Tel: (30) 25471 21660
Rechtsberatung
Dr. Cornelius Grossmann
Tel: (30) 25471 25050
Dortmund
Steuerberatung
Maren Emmer
Tel: (231) 55011 10665
Düsseldorf
Steuerberatung
Bertrand Monfort
Tel: (211) 9352 14322
Mark Olaf Gebauer
Tel: (211) 9352 18151
Rechtsberatung
Dr. Nicole Franke
Tel: (211) 9352 23800
Eschborn/Frankfurt(Main)
Steuerberatung
Robert Prätzler
Tel: (6196) 996 19 016
Tim Hackemann
Tel: (6196) 996 21 718
Birgit Normann
Tel: (6196) 996 24 763
Margit Rapp
Tel: (6196) 996 27 359
Fabian Böser
Tel: (6196) 996 16 567
Rechtsberatung
Heike Jagfeld-Emmerich
Tel: (6196) 996 28 035
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
237
Arbeitsrecht
Bärbel Kuhlmann
Tel: (6196) 996 11 336
Prüfungsabteilung
Martine Jeanneaux
Tel: (6196) 996 27 475
Essen
Steuerberatung
Sören Goebel
Tel: (231) 55011 22212
Freiburg
Prüfungsabteilung
Dr. Eckart Wetzel
Tel: (761) 1508 23131
Steuerberatung
Aline Neubrand
Tel: (761) 1508 23160
Hamburg
Rechtsberatung
Ilja Schneider
Tel: (40) 36132 25778
Hannover
Steuerberatung
Dr. Henrik Ahlers
Tel: (511) 8508 17668
Rechtsberatung
Frank Schäfer
Tel: (511) 8508 23755
Heilbronn
Steuerberatung
Roland Häussermann
Tel: (7131) 9391 13046
Mannheim
Steuerberatung
Dr. Jürgen Staiger
Tel: (621) 4208 12231
Holger Baumgart
Tel: (621) 4208 22281
238
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
München
Steuerberatung
Andrea Kopf
Tel: (89) 14331 13642
Rechtsberatung
Dr. Peter Katko
Tel: (89) 14331 25951
Arbeitsrecht
Dr. Karsten Umnuß
Tel: (89) 14331 22220
Nürnberg
Rechtsberatung
Jörg Leißner
Tel: (911) 3958 28369
Anja Lohmeier
Tel: (911) 3958 28699
Saarbrücken
Prüfungsabteilung
Thomas Witsch
Tel: (681) 2104 13200
Stuttgart
Steuerberatung
Peter Dörrfuß
Tel: (711) 9881 15 276
Dr. Andreas Sinz
Tel: (711) 9881 23 220
Steffen Böhlmann
Tel: (711) 9881 15 178
Rechtsberatung
Dr. Christian Bosse
Tel: (711) 9881 25 772
Arbeitsrecht
Iris Tauth
Tel: (711) 9881 12 862
Prüfungsabteilung
Alexander Müller
Tel: (711) 9881 19 334
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
239
Büros von EY weltweit
Afghanistan
Island
Pakistan
Ägypten
Israel
Palästinische Gebiete
Albanien
Italien
Panama
Algerien
Jamaika
Paraguay
Angola
Japan
Peru
Äquatorialguinea
Jordanien
Philippinen
Argentinien
Kaimaninseln
Polen
Armenien
Kambodscha
Portugal
Aruba
Kanada
Ruanda
Aserbaidschan
Kasachstan
Rumänien
Äthiopien
Katar
Russische Föderation
Australien
Kenia
Sambia
Bahamas
Kolumbien
Saudi-Arabien
Bahrain
Kongo
Schweden
Barbados
Korea
Schweiz
Belgien
Kroatien
Senegal
Bermuda
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Serbien
Bolivien
Laos
Seychellen
Botsuana
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Brasilien
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Brunei Darussalam
Libyen
Slowakei
Bulgarien
Litauen
Slowenien
Chile
Luxemburg
Spanien
China
Macao
Sri Lanka
Costa Rica
Madagaskar
Südafrika
Dänemark
Malawi
Syrien
Deutschland
Malaysia
Taiwan
Dominikanische Republik
Malediven
Tansania
Ecuador
Malta
Thailand
El Salvador
Marokko
Trinidad und Tobago
Estland
Mauritius
Tschechische Republik
Fidschi
Mazedonien
Tunesien
Finnland
Mexiko
Türkei
240
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
Frankreich
Mexiko
Uganda
Gabun
Mikronesien
Ukraine
Georgien
Moldavien
Ungarn
Ghana
Mongolei
Uruguay
Griechenland
Mosambik
Usbekistan
Guam
Namibia
Venezuela
Guatemala
Neuseeland
Vereinigte Arabische Emirate
Guinea
Nicaragua
Vereinigte Staaten von Amerika
Honduras
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Hong Kong
Niederländische Antillen
Vietnam
Indien
Nigeria
Weißrussland
Indonesien
Norwegen
Zypern
Irak
Oman
Irland
Österreich
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
241
L │ Index
A
Abschlussprüfer
Abschreibungen
Aktien
Aktiengesellschaft
Aktienübertragung
Anlagevermögen
Anteilserwerb
Arbeitnehmer
Arbeitnehmervertretung
Arbeitserlaubnis
Arbeitslosigkeit
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
asset deal
Aufenthaltsgenehmigung
Aufsichtsrat
Ausgliederung
605, 626ff
613
323, 324
316, 324, 335
323, 329, 339
613, 619
349
500, Anhang 1
510, 515, 523
573
108, 580
501
530
348
300, 572
320, 604
353
B
Bilanz
Binnenmarkt
Börse
Buchführungsgrundsätze
Buchführungsmethode
Buchhaltung
602, 625, Anhang 6
201, 357
121
606, 610
611
600, 610
C
Crédit Impôt Recherche (C.I.R.)
(Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung)
Crédit Impôt pour la Compétitivité et l'Emploi (C.I.C.E)
(Steuervergünstigung zur Förderung der Beschäftigung und der
Wettbewerbsfähigkeit)
Crédit Impôt Innovation (C.I.I.)
(Steuervergünstigung für Innovationsausgaben)
215, 430
216, 430
430
D
Darlehen
Dividenden
Doppelbesteuerungsabkommen
242
433
431, 447, 472
416, Anhang 7
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
E
Einkommensteuer
Elektronisches Inkassoverfahren
Entsendung
217, 456, 469
126
478, 574
F
Feiertage
Förderung
539
201, 211
G
Gewerbesteuer
Gewerbliches Eigentum
Gewerkschaften
Goodwill
Grenzgänger
Grundsteuer
219, 451
304
515
348, 425
476
490, 494
H
Handelsregister
Hauptversammlung
315
319, 338
I
Importe
113
J
Jahresabschluss
602, 610, 631
K
Kapitalbeschaffung
Kapitalgesellschaft
Kartellamt
Konsolidierungsmethode
Kontenplan
Konzernabschluss
Körperschaftssteuer
Kündigung
318
316, 414
354, 357
605
609
605
414
560
L
Lizenzgebühren
Lizenzverträge
Lohnabgabe
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
434
364
Anhang 1
243
M
Mindestlohn
Monopolstellung
Muttergesellschaft
535
354, 357
605
P
Patente
Personalausschuss
Personengesellschaften
Portfolio-Finanzanlagen
359
510
340
616
R
Rechnungslegung
Rechtsquellen
Rücklagen
Rückstellungen
600
103, 500, 606
623
423, 622, 635
S
Schiedsgericht
Sozialversicherung
Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung (C.I.R.)
stock options
Subventionen
302
580, Anhang 1
215, 430
321, 483
202
U
Umsatzsteuer
Umstrukturierung
452
352
V
Veräußerungsgewinn
verbundene Unternehmen
Verkehrssteuer
Verschmelzungen
Verwaltungsrat
Vorratsvermögen
244
426
436, 615
493
347
320, 338
620
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
W
Wertberichtigung
Wirtschaftsprüfer
615
626
Z
Zahlungsverzögerungen
Zinsen
Zweigniederlassung
Unternehmerische Betätigung in Frankreich
124
412, 433, 449
315
245
Wir bedanken uns bei
Alexandra Seidel-Lauer, Bereichsleiterin
Medien der Deutsch-Französischen Industrieund Handelskammer / Chambre FrancoAllemande de Commerce et d‘Industrie
für die Erstellung des Kapitels „G. Tipps für den
Einstieg in den französischen Markt: Deutschfranzösische Mentalitätsunterschiede in der
Geschäftswelt”.
Chambre Franco-Allemande de
Commerce et d‘Industrie /
Deutsch-Französische Industrieund Handelskammer
18 rue Balard, 75015 Paris
Tel.: +33 (0)1 40 58 35 35
[email protected]
www.francoallemand.com
Ebenso bedanken wir uns bei Bertrand Linder
von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft
AGENCE D’ATTRACTIVITE DE L’ALSACE für die
Erstellung des Kapitels
“B.1 Investitionsförderung“
AGENCE D’ATTRACTIVITE DE
L’ALSACE (vormals Alsace International)
3 quai Kléber - "Le Sébastopol"
67000 Strasbourg
Tel.: +33 (0)3 88 24 77 64
[email protected]
www.alsace-international.eu
sowie bei Wolfram Reiser und Claude
Froehlicher des IPN-EUROCENTRE
(Deutsch-Französisches Business-Center)
für die Erstellung des Kapitels “H. Konkrete
Überlegungen für die Vertriebsorganisation“
IPN-EUROCENTRE
Deutsch-Französisches
Business-Center
11 rue Mittlerweg
68025 Colmar Cedex
Tel.: +33 (0)3 89 20 43 78
[email protected]
[email protected]
www.ipn-eurocentre.com
und Claude Faessel, Bereichsleiter DeutschFranzösische Firmenkunden, Caisse d’Epargne
d‘Alsace, für die Erstellung des Kapitels
“A.3 Finanzsektor“
CAISSE D’EPARGNE D’ALSACE
1 Avenue du Rhin
67925 Strasbourg Cedex 9
Tel.: +33 (0)3 88 52 56 78
[email protected]
Seitens EY haben bei dieser Publikation mitgewirkt:
Gilles Barbabianca, Barbara Braun, Ingrid Conche, Laurence Cuillier, Matthieu Diss,
Luc Julien-Saint-Amand, Céline Kammerer, Aurélie Klieber, Annette Ludemann-Ober,
Anne Mousty, Julia Planty, Philippe Rahms, Mélanie Schmittheisler, Paule Welter
Ernst & Young Société d’Avocats
EY Société d’Avocats ist einer der Marktführer im Bereich der Steuer- und Rechtsberatung. Dank unserer
Zugehörigkeit zu einem weltweiten Netzwerk sind wir in der Lage, unsere Kenntnisse in den Dienst einer
nachhaltigen und verantwortungsbewussten Leistungserbringung zu stellen. Wir fördern Talente, damit
wir gemeinsam das dauerhafte Wachstum stärken. So tragen wir aktiv dazu bei, für unsere Mandanten,
unsere Mitarbeiter und die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit eine gerechtere und ausgeglichenere Welt zu
schaffen.
EY bezeichnet die weltweite Organisation und kann sich auf eines oder mehrere Mitgliedsunternehmen
von Ernst & Young Global Limited beziehen, die alle rechtlich selbständige Unternehmen darstellen.
Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und
erbringt keine Leistungen an Mandanten. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie
unter www.ey.com.
www.ey.com/fr
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Diese Publikation wurde in Übereinstimmung mit dem von EY
eingegangenen Engagement, die Umweltauswirkungen unserer Tätigkeit
möglichst gering zu halten, gedruckt.
Sie stellt eine allgemeine und unverbindliche Information dar und darf
nicht als Ersatz einer fachkundigen Beratung im Bereich Buchhaltung,
Steuern o.a. verwendet werden. Bei spezifischen Fragen wenden Sie sich
bitte an Ihre Berater.
Equipe Franco-Allemande
Deutsch-Französisches Team
Frankreich
Ernst & Young Société d’Avocats (Rechtsanwaltsgesellschaft französischen Rechts)
Eingetragen bei der französischen Anwaltskammer „ Barreau des Hauts de Seine“
Mitglied von Ernst & Young Global Limited
Unternehmerische
Betätigung
in Frankreich
2014 - 2015