richtlinien zu leistungserhebungen - Ohm

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richtlinien zu leistungserhebungen - Ohm
RICHTLINIEN ZU LEISTUNGSERHEBUNGEN
Vorgaben der Gymnasialen Schulordnung und
Beschlüsse der Lehrerkonferenz für das Schuljahr 2013/2014
a) Hausaufgaben (§ 52)
• In Jgst. 5 bis 9: Schriftliche Hausaufgaben in allen Fächern mit Schulaufgaben.
• in Jgst. 10: Schriftliche Hausaufgaben in allen Vorrückungsfächern.
• In allen anderen Fächern: Gelegentliche, nicht zu umfangreiche Hausaufgaben (z.B. Anfertigung und
Auswertung von Grafiken, Tabellen ...) sind möglich.
• In Jgst.11/12: Schriftliche Hausaufgaben in allen Fächern.
• Beim Umfang der Hausaufgaben wird auf die Jahrgangsstufe und auf den Nachmittagsunterricht Rücksicht
genommen.
• Die Klassenleiterin/der Klassenleiter koordiniert zu Schuljahresbeginn und zum Halbjahr den
Hausaufgabenrahmen in ihrer/seiner Klasse.
• Die Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 sind verpflichtet, ein Aufgabenheft zu führen.
• Hausaufgaben können innerhalb einer Klasse in Umfang und Inhalt individuell gestellt werden.
• Hausaufgaben werden nicht benotet (allerdings kann die Präsentation (mit Zusatzfragen) einer Hausaufgabe
benotet werden).
• Keine schriftlichen Hausaufgabe in der Unter- und Mittelstufe bei Nachmittagsunterricht auf den nächsten Tag!
b) Leistungsnachweise (§ 53 ff)
Große Leistungsnachweise: Schulaufgaben
o in D, M, FS mindestens 3, bei 4 und mehrstündigen Fächern mindestens 4 Schulaufgaben.
o Alle anderen Kernfächer: zwei Schulaufgaben. Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere
Leistungsnachweise ersetzt werden (Entscheidung LK für eine Jgst. einheitlich).
o In modernen Fremdsprache wird in mindestens einer Jgst. eine oder ein Teil einer Schulaufgabe durch eine
mündliche Prüfung ersetzt.
o Kurs fremdsprachliche Konversation (Oberstufe): Anstelle der schriftlichen Leistungsnachweise werden zwei
Konversationsübung durchgeführt.
o Zeit: Jahrgangsstufe 5 –10: max 60 min; in 11/12: max 90 min, in 12: 1 Schulaufgabe im Umfang von Abi
möglich; Deutsch: ab Jgst. 8 länger möglich; Kunst in 11/12: 180 min.
Kleine Leistungsnachweise:
Mündlich: Zum Beispiel Rechenschaftsablage, Unterrichtbeiträge, Referate.
Schriftlich: Kurzarbeiten, Stegreifarbeiten, fachliche Leistungstests, Praktikumsberichte.
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Kurzarbeiten: Ankündigung 1 Woche vorher; Stoff über max. 10 Stunden; Dauer max. 30 min
In Fächern ohne Schulaufgaben werden in Jahrgangsstufe 5 bis 10 als schriftliche Leistungserhebungen nur
Stegreifarbeiten oder Leistungstests geschrieben (Ausnahme Chemie (Sprachliches Gymnasium): 2 Kurzarbeiten und
Natur und Technik/Physik in Klasse7 eine Kurzarbeit im zweiten Halbjahr)
In der Oberstufe Q11 und Q12 können Kurzarbeiten (mit geringerem Stoffumfang) geschrieben werden.
Stegreifarbeiten am Ohm (nach MODUS) über drei Unterrichtsstunden (GSO: über zwei) in allen
Jahrgangsstufen; Zeit: max. 20 min; keine (auch nicht versteckte) Ankündigung; keine Stegreifaufgabe, wenn
ein großer Teil des Kurses/der Klasse Schulaufgabe hat; keine Stegreifaufgabe in der ersten Stunde eine
Faches nach den Ferien; alle Schüler nehmen teil und werden bewertet (Ausnahme: letzte Stunde entschuldigt
gefehlt); keine Nachschrift.
Fachliche Leistungstests zentral oder schulintern, 1 Woche vorher ankündigen, max. 45 min; Nachholen
schriftlich oder mündlich.
Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge:
o Rechenschaftsablagen sollten grundsätzlich dialogisch angelegt werden. Sehr enge Zeitvorgaben
widersprechen der Intension mündlicher Leistungserhebungen.
o nicht in schriftlicher Form (an der Tafel möglich – dialogisch).
o Referate als Unterrichtsbeiträge möglich.
o Unterschied zwischen mündlichen Leistungen (Note) und Mitarbeit (Zeugnisbemerkung bzw. Hinweis/Nacharbeit).
o Rechenschaftsablagen/Unterrichtsbeiträge obligatorisch (außer Ku und S).
o Die Lehrer achten auf eine kontinuierliche Benotung, keine Bringschuld der Schüler
o Note 6 bei Verweigerung
o keine Einschränkung des Stoffes (nachhaltiges Lernen soll gefordert werden, Transfer, Problembewusstsein,
Verknüpfung von Wissen ...)
o keine Rechenschaftsablage, wenn der Schüler die letzte Unterrichtsstunde gefehlt hat.
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Bewertung eines Schülers bei Gruppenarbeit nur wenn Leistung individualisierbar
Zusammenfassen von mehreren Beiträgen zu einer Note möglich (über ca. 2 Wochen – abhängig von der
Wochenstundenzahl!)
keine Sammelabfragen oder Sonderprüfungen am Schuljahresende.
Gewichtung im Ermessen der Lehrkraft (zu Schuljahresbeginn den Schülern/Eltern mitteilen).
Allgemein (§53 GSO)
• In allen Vorrückungsfächern müssen pro Schuljahr schriftliche und mündliche Leistungsnachweise vorliegen
(außer Ku, teilweise auch Musik); darin ist auch Grundwissen zu fordern.
• In einer Woche (Kalenderwoche) sollen maximal zwei Schulaufgaben geschrieben werden. Dies gilt auch für
„mündliche Schulaufgaben“ (Sonderfälle bitte mit der Schulleitung absprechen!).
• Die Zahl der kleinen Leistungserhebungen pro Schuljahr ergibt sich in allen Fächern (außer Ku und S) nach
der Formel: Zahl der Wochenstunden + 2;
• An Tagen, an denen Schulaufgaben geschrieben werden bzw. mündliche Schulaufgaben durchgeführt werden,
finden keine Stegreifarbeiten und keine Kurzarbeiten statt.
• Außer den zwei prüfungsfreien Tagen vor Weihnachten (keine angekündigten Leistungsnachweise in 5 bis 10)
werden keine weiteren prüfungsfreien Zeiten eingerichtet.
• Die Stufenbetreuer überprüfen die Schulaufgabentermine.
• Fehlte ein Schüler entschuldigt in der Vorstunde, so schreibt der Schüler mit und entscheidet nach der
Korrektur über Wertung oder Nichtwertung.
• Fehlte ein Schüler in der Vorstunde unentschuldigt, wird die Stegreifarbeit bewertet.
• Versäumt ein Schüler in einem Fach ohne Schulaufgaben alle Stegreifarbeiten und hat somit keinen
schriftlichen Leistungsnachweis erbracht, findet keine Nachschrift statt, da die schriftlichen Leistungsnachweise
„gefordert“ wurden. Unabhängig davon ist die Mindestzahl an Leistungsnachweisen zu erbringen.
• Teilbewertungen von schriftlichen Leistungserhebungen sind nicht zulässig.
• Schriftliche Leistungserhebungen über einen Teil der Klasse sind unzulässig (Ausnahme gekoppelte Klassen,
z. B. in Religion).
c) Modus-Maßnahmen und Ersatz von Schulaufgaben
Fachschaft
Modusmaßnahme(Nr.)
Jahrgangsstufe(n)
Deutsch
Test über Schwerpunkte
5, 7
des Jahresstoffs (20)
Mathematik
Letzte Schulaufgabe über
5, 6, 7,9
Schwerpunkte des
Jahresstoffs (21)
Bemerkungen
Vorbereitung auf zentrale
Tests
Gemeinsame
Schulaufgaben (29)
Englisch
Französisch
Spanisch
Chemie
Allgemein:
Weitere
Modusmaßnahmen:
Ersatz einer Schulaufgabe
durch zweit Tests
Gewichtung schriftl. :
mündlich = 1 : 1 (23)
(Ersatz einer Schulaufgabe
durch eine mündliche
Leistungserhebung)
Ersatz einer Schulaufgabe
durch eine mündliche
Leistungserhebung)
Ersatz einer Schulaufgabe
durch eine mündliche
Leistungserhebung
Gemeinsame
Schulaufgaben (29)
Auch mündliche
Leistungserhebungen über
den Stoff von max. 3
Stunden (21)
8
BMT und schulinterner
Test
5 bis 10
9
5, 6, 7(F2), 8, 10
9,10
Alle Jahrgangsstufen
Alle Fächer, alle Jgst.
Einbeziehung externer Partner (5),
Pädagogischer Tag statt Wandertag (6),
Jahrgangsstufenversammlungen (7),
zusätzliche Jahrgangsstufensprecher neben den Klassensprechern (8),
Förderunterricht nach dem Zwischenzeugnis (11),
Schüler lehren Schüler (13),
Jahrgangsteams (27, 28, 29)
Vorbehalt: Form der
Leistungserhebung wird
der Schule überlassen!
d) Bekanntgabe von Leistungsnachweisen
Die Lehrkraft ist verpflichtet, alle festgestellten Noten von sich aus (BayEuG Art. 52 (1) „Die Bewertung der
Leistungen ist … mit Notenstufe und der Begründung für die Benotung zu eröffnen“) bekannt zu geben. Die
Noten von mündlichen Schulaufgaben müssen vor der nächsten Schulaufgabe den Schülern bekannt
gegeben werden.
e) Vorrücken und Wiederholen (Art. 53 BayEuG, §§ 62 – 68 GSO)
Grundgedanke: Der Blick wird nach vorne und nicht nach hinten gerückt. Entscheidend ist die Prognose über den
künftigen Erfolg und nicht das Versagen in der Vergangenheit (vgl. § 63 GSO).
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Nichtvorrücken bei 1x6 oder 2x5 in Vorrückungsfächern
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Nachprüfung (§ 64): Auf Antrag der Eltern in 6 mit 9, wenn:
in höchstens 3 Fächern nicht ausreichende Leistungen ( höchstens einmal 6 oder 2 x 5 in Kernfächern)
keine Nachprüfung, wenn: Note 6 in Deutsch, Wiederholungsjahr
Durchführung: Fächer mit 5 oder 6; schriftlich: max 1 Stunde, Jahresstoff
Bestanden mit höchstens ein Mal 5
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Vorrücken auf Probe (Art 53, (6) 2., § 63)
Nichtbestehen nicht selbst verschuldet (z. B. längerer Krankheit) – aber Erwartung, dass Lücken
geschlossen werden und Bildungsziel erreicht wird (Probezeit bis 15. Dezember)
Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht
erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach
dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel
der Jahrgangstufe erreichen. Dies gilt für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 und 11 in
G9 bzw. 9 und 10 (G8) nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in
zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht
haben; bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangstufe 10 und 11 kommt es darauf an, ob erwartet
werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf
der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz (Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember des
kommenden Schuljahrs).
Die Schüler sind Wiederholungsschüler
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Freiwilliges Wiederholen (§ 67) : Antrag Eltern
Freiwilliges Wiederholen des gesamten Jahres
Zurücktreten bis zum Kalenderjahresende der aktuellen Klasse
Schüler sind keine Wiederholungsschüler
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Verbot des Wiederholens ( Art 53 Abs. 3 und Art 55 Abs. 1 Nr. 6, § 68)
bei zweimaligen Wiederholen derselben Jgst.
bei Wiederholen von 2 aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen
bei zweimaligen Wiederholen in 5 bis 7
Befreiungen vom Wiederholungsverbot durch Lk möglich, wenn keine mangelnde Eignung oder kein
schuldhaftes Verhalten)
bei Überschreiten der Höchstausbildungsdauer (10 Jahre )
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Notenausgleich in Jahrgangsstufe 10.
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27. September/Schru