Merkblatt TMBV noch aktuell 270307

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Merkblatt TMBV noch aktuell 270307
MERKBLATT
zur Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Thüringen und /
oder des Europäischen Sozi
Sozialfonds
zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojek
Beschäftigungsprojekte
FÖRDERSCHWERPUNKT
Vorbereitung
Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Er
Erneuerung im Rahmen der
Städtebauförderprogramme des Stadtumbaus Ost, für städtebaulichen DenkmalDenkmalschutz, der So
Sozialen Stadt und zur Wohnumfeldverbesserung
Grundlage:
Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen in Thüringen (ThStBauFR); Quelle: ThürStAnz Nr. 45/2005 vom
07.11.2005
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger von Städtebaufördermitteln sind Städte und Gemeinden; diese können Fördermittel an Dritte
weiterleiten.
ABM:
Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung
durchführen oder durchführen lassen
BSI:
Alle Körperschaften, insbesondere Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
hierzu zählen z. B. Städte, Gemeinden und Landkreise, aber auch Kirchen und Universitäten.
Checkliste
Dem Antrag auf Förderung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Kurze Maßnahmenbeschreibung
Lageplan (Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 5000) mit eingetragenem Vorhabensstandort (farbig gekennzeichnet)
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Angaben zur zeitlichen Abwicklung
Fachliche Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde
Fachliche Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde bei Baudenkmalen
Maßnahmen 1. Priorität:
1.
Verbesserung der städtischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes im Bereich des Stadtumbaus (Rückbau und
Aufwertung auf der Grundlage von integrierten Stadtentwicklungskonzepten)
2. Reaktivierung von Brachflächen, insbesondere bei der Förderinitiative „Genial zentral“ (siehe www.genialzentral.de und Pkt. 25 ThStBauFR)
3. Thüringer Initiative zur Gebäudesicherung (siehe Pkt. 23 ThStBauFR)
4. Thüringer Innenstadtinitiative (siehe Pkt. 24 ThStBauFR)
5. Thüringer Kircheninitiative (siehe Pkt. 26 ThStBauFR)
Förderfähige Maßnahmen im Sinne
Sinne der Thüringer Städte
Städtebauförderungsrichtlinien
Pkt.
7 bis 24:
-
Mitwirkung bei der Vorbereitung (siehe Pkt. 7 ThStBauFR)
-
Ordnungsmaßnahmen (siehe Pkt. 9 ThStBauFR)
-
Freilegung von Grundstücken / Stadtumbau Teil Rückbau (siehe Pkt. 12 ThStBauFR)
-
Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (siehe Pkt. 13 ThStBauFR)
-
Modernisierung und Instandsetzung (siehe Pkt. 15 ThStBauFR)
-
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (siehe Pkt. 18 ThStBauFR)
-
Sonstige Baumaßnahmen (siehe Pkt. 20 ThStBauFR)
-
Kommunale Förderprogramme (siehe Pkt. 21 ThStBauFR)
Hinweis zur Kumulierung mit Städtebauförderungsmit
Städtebauförderungsmitteln:
Werden für ein Vorhaben neben der Städtebauförderung noch andere Zuwendungen gewährt, so ist durch Trennung
der Kosten eine Doppelförderung auszuschließen. Soweit bei den unterschiedlichen Zuwendungsbereichen jeweils
andere Mitleistungsanteile von den Zuwendungsempfängern bzw. der Gemeinde gefordert sind, dürfen diese grundsätzlich nicht durch Städtebauförderungsmittel ersetzt werden. Bei Mehrfachförderungen ist ein Gesamtfinanzierungsplan aller Zuwendungsgeber und eine gemeinsame Regelung zur Finanzierungsart und zum Verwendungsnachweis erforderlich.
Wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre, kann mit Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr
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•
von einer Trennung der förderfähigen Kosten abgesehen werden. Dies kommt in Frage, wenn z. B. bei einer Fördermaßnahme anderer Ressorts ergänzende Städtebaufördermittel notwendig sind, um die Lage des Bauvorha-
bens im Sanierungsgebiet durch Übernahme sanierungsbedingter Anteile zu sichern,
• die Zuwendung anderer Förderbereiche als Entlastung des gemeindlichen Anteils eingesetzt werden.
Dies gilt insbesondere für die Förderinitiative Kirchen und Gemeinbedarfseinrichtungen im Sinne § 148 BauGB mit
erheblichem denkmal- bzw. städtebaulich bedingten Mehraufwand.
ABM/BSI-Mitteln können mit den Anteilen, in denen keine landeseigenen Haushaltsmittel enthalten sind, zur Entlastung
des gemeindlichen Mitleistungsanteils verwendet werden. Die anteiligen Landesmittel der ABM-/BSI-Förderung reduzieren die förderfähigen Kosten im Rahmen der Städtebauförderung.

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