FSF-Jahresbericht 2007

Transcrição

FSF-Jahresbericht 2007
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Jahresbericht 2007
Impressum:
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Hallesches Ufer 74–76
10963 Berlin
Tel.: 030 23 08 36 0
Mail: info(at-Zeichen)fsf.de
© Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Berlin, im Juni 2008
INHALT
VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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EINFÜHRUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die FSF – Aufgaben und Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Zuständigkeiten: der Vorstand, das Kuratorium, die Prüferinnen und Prüfer . . . . . . .
12
Organisation und Aufbau der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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WESENTLICHE EREIGNISSE IM JAHR 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.1
Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
1.2
Zusammenarbeit der Selbstkontrollen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20
1.3
Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
21
1.4
Verlängerung der Anerkennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23
1.5
Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen . . . . . . . . .
23
1.6
Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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PRÜFUNGEN 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2.1
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.2 FSK-12-Filme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.3 Erotikfilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.4 Indizierte Filme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.6 Non-Fiction/Reality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.7 Serien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.8 TV-Movies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1.9 Trailer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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2.2
Organisation der Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“. . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Vorlage“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.3 Arbeitsgruppe „talk, talk talk“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer
mit Programmbeispielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website . . . . . . . . . .
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1.
2.
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Inhalt
3.
4.
PROGRAMMBEGLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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3.1
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . .
3.1.1 Programme in der Diskussion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.2 FSK-12er-Filme im Tagesprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1.3 Serienprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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3.2
Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
3.3
Programmbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.1 Programmbeobachtung in der Anfangsphase der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.2 Stichpunktartige Überprüfung von Programmwochen. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.3.3 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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54
MEDIENPÄDAGOGIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
4.1
5.
Abschluss des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“ (KIM),
Bekanntmachung und Verbreitung des Materials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
57
4.2
Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs!. . . . .
58
4.3
Veranstaltungen und Seminare für Schüler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
4.4
„Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
59
TAGUNGEN, PUBLIKATIONEN, FORSCHUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5.1
Die Veranstaltungsreihe tv impuls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.1 Grenzenlos werben? Crossmediale Markenstrategien
als Herausforderung für den Jugendschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.1.2 Hirnforschung oder Sozialwissenschaft: Wer erklärt die Medienwirkung?
Bestandsaufnahme und der Versuch zum produktiven Dialog . . . . . . . . . . .
61
Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.1 GMK-Forum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.2 Buckower Mediengespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5.2.3 Tagung der FSK und der FSF: Kinderfilm – Kinderfernsehen.
Zwischen Pädagogik und Kommerz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64
64
64
5.3
Die Fachzeitschrift tv diskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
66
5.4
Die Website der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5.5
FSF/FU-Forschungsprojekt
„Angst als Risikodimension im Jugendmedienschutz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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5.2
FSF-Jahresbericht 2007
6
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65
Inhalt
ANHANG
.....................................................................
69
Anhang I:
Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2007 . . . . . .
A-2
Anhang II:
Vorstand der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-3
Anhang III:
Kuratorium der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-4
Anhang IV:
Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-9
Anhang V:
Beispiele aus der Prüfpraxis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-22
1.
Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-22
2.
Unfälle, Katastrophen und Verletzungen
in Unterhaltungsshows. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1
Realityformate über Unfälle und Katastrophen:
Autsch TV, Echt Hart – Menschen am Limit, WMAV etc. . . . . . . . . . . . .
2.2
Stunt- und Unfallshows: Beispiel Scarred. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3
Die Comedyshows Balls of Steel und Brainiac . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-26
A-31
A-33
Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor:
Die Comedyshows talk talk talk und Little Britain. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-36
3.
4.
A-26
Werbung und Musikclips. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.1
Hornbach-Werbung: Summerhouse und die
Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack. . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2
Musikclips. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-39
Juristische Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-43
Anhang VI:
Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-47
Anhang VII:
Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF
vom 1.3.2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
A-.63
5.
A-39
A-42
Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung
kriegsverherrlichender Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-105
Anhang IX:
Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus
anderen Shows (Talk-, Gerichtsshows) – Beispiel talk talk talk (ttt) . . . . . . . A-131
Anhang X:
Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von
Hakenkreuzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-141
Anhang XI:
Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-147
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VORWORT
Das Jahr 2007 ist das vierte Jahr, in dem die freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) als
anerkannte Selbstkontrolle gearbeitet hat. Während sich in den Jahren 2003 bis 2005 das
System der regulierten Selbstregulierung, wie es der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorsieht, mit einigen Anlaufschwierigkeiten etablieren musste, setzte sich 2007 die bereits im
Jahr 2006 begonnene Konsolidierung des Systems, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von Aufsicht und Selbstkontrolle, fort. Waren in der Anfangszeit sowohl seitens der
Landesmedienanstalten als auch seitens der Anbieter die Skeptiker in der Überzahl, die der
regulierten Selbstregulierung zwar eine Chance geben wollten, aber letztlich nicht an ihr
Gelingen glaubten, wird es nun von niemanden mehr ernsthaft infrage gestellt. Alle Seiten
geben sich inzwischen Mühe, die Aufgaben, die das System ihnen zuweist, kooperativ mit
der jeweils anderen Seite zu erledigen. Während man in der Anfangsphase zuweilen das
Gefühl hatte, Aufsicht und Selbstkontrolle würden eher gegeneinander arbeiten, loben inzwischen beide Seiten das produktive und atmosphärisch verbesserte Verhältnis.
Diese Einschätzung wird auch in einem wissenschaftlichen Bericht des Hans-BredowInstituts zum Ausdruck gebracht, der von Bund und Ländern zur Evaluierung des neuen
Jugendschutzrechts in Auftrag gegeben wurde. Der Gesetzgeber war sich von Anfang an
im Klaren darüber, dass er mit der regulierten Selbstregulierung Neuland betrat und
durchaus auch Risiken einging. Beispielsweise war es nicht sicher, ob die im Gesetz gegebenen Anreize, einer Selbstkontrolle beizutreten, tatsächlich ausreichen, um eine Vielzahl
von Anbietern in den Selbstkontrollen zu versammeln. Hier ergeben sich darüber hinaus
im Bereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages große Unterschiede zwischen dem
Fernsehbereich und dem Internet. Einerseits profitieren die Fernsehanbieter davon, dass
die FSF als anerkannte Selbstkontrolle beispielsweise Ausnahmegenehmigungen eigenständig erteilen darf, wozu nach dem alten Gesetz die Zustimmung der Landesmedienanstalten notwendig war. Etwas Vergleichbares gibt es im Internet nicht. Auf der anderen
Seite gilt für den Bereich des Fernsehens der Beurteilungsspielraum, der für die Eigenständigkeit und Verlässlichkeit der Entscheidungen von Selbstkontrolleneinrichtungen äußerst
wichtig ist, nur, wenn ein Programm vor der Ausstrahlung geprüft wurde. Im Bereich des
Internets ist eine Prüfung vor der Veröffentlichung eher die Ausnahme, der Beurteilungsspielraum gilt aber auch dann, wenn die Selbstkontrolle nach der Veröffentlichung tätig
wird.
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Vorwort
Obwohl die Inhalte auf den verschiedenen Vertriebswegen Kino, DVD, Fernsehen und
Internet oft dieselben sind, werden Kino und Video sowie Spiele in einem Bundesgesetz
(Jugendschutzgesetz) und Fernsehen und Internet in einem Länderstaatsvertrag (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) geregelt. Dies hängt mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auf Bund und Länder zusammen, bedeutet aber eine erhebliche Herausforderung
für Bemühungen, eine sachlich sinnvolle Vereinheitlichung der Prüfpraxis derselben Inhalte in unterschiedlichen Vertriebsformen zu erreichen. Es darf jedenfalls nicht übersehen
werden, dass dadurch die Akzeptanz des Systems in der Öffentlichkeit geschwächt wird.
Die hier kurz skizzierte Problemlage macht deutlich, dass die Phantasie und die Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten gefordert sind, damit am Ende ein funktionierendes Jugendschutzsystem herauskommt, das die Chancen der Medienvielfalt unterstützt, ohne auf
ein gesellschaftlich akzeptables Jugendschutzniveau zu verzichten. Wir sind der Überzeugung, dass wir diesem Ziel im Jahr 2007 ein Stück näher gekommen sind.
Prof. Joachim von Gottberg
Geschäftsführer der FSF
Berlin, im Juni 2008
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g
EINFÜHRUNG
Die FSF – Aufgaben und Ziele
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) nahm am 1. April 1994 in Berlin ihre Arbeit
auf. Sie ist ein eingetragener, als gemeinnützige anerkannter Verein, der von den bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsendern getragen wird. Gemäß ihrer Satzung verfolgt
die FSF das Ziel, zu einer Verbesserung des Jugendschutzes im Fernsehen beizutragen.
Ihrer Gründung vorausgegangen war eine teils kontroverse Debatte über die Auswirkungen von Gewaltdarstellungen im Fernsehen auf die reale Gewaltbereitschaft, insbesondere
bei Kindern und Jugendlichen. Forderungen nach einer Verschärfung der Jugendschutzgesetze wurden unter Hinweis auf das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz ausgesprochene
Zensurverbot als nicht durchsetzbar erachtet. Auch wurde aus dem Verbot der Vorzensur
abgeleitet, dass eine Befassung der Landesmedienanstalten mit jugendschutzrelevanten
Programmen erst nach der Ausstrahlung möglich sei. Eine solche Vorabkontrolle ist jedoch
im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle darstellbar. Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Sender, nach dem Vorbild der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die bereits im Film- und Videobereich über Jahre hinweg eine effektive und
anerkannte Arbeit geleistet hatte, die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu gründen
und damit ihre Verantwortung im Bereich des Jugendschutzes wahrzunehmen. Die für die
Regulierung des Rundfunks zuständigen Bundesländer unterstützten dieses Projekt ausdrücklich. (Eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte zur Gründung der FSF enthält
der FSF-Jahresbericht 2004, abrufbar unter www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/download.htm.)
Der Arbeitsschwerpunkt der FSF liegt in der Überprüfung von Fernsehprogrammen nach
Gesichtspunkten des Jugendschutzes. Die Sender legen den Prüfausschüssen der FSF unter
Angabe der geplanten Sendezeit die jugendschutzrelevanten Programme vor. Die Ausschüsse diskutieren nach Sichtung des Programms den Antrag des Senders. Wenn sie mit
der vorgesehenen Sendezeit nicht einverstanden sind, können sie eine spätere Sendezeit
festlegen, unter Umständen für die Ausstrahlung zu einer bestimmten Sendezeit Schnittauflagen verfügen oder – wenn die Bedenken des Jugendschutzes auch durch Schnittauflagen nicht zu beseitigen sind – eine Genehmigung für die Ausstrahlung verweigern.
Neben der Programmprüfung beteiligt sich die FSF am gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs und trägt durch Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen
und verschiedene Veröffentlichungen zu einem kompetenteren Umgang von Kindern und
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Einführung
Jugendlichen mit dem Fernsehen bei. Zur Erweiterung des medienpädagogischen Angebotes führt die FSF Schulprojekte durch, erstellt thematisch bezogene Unterrichtsmaterialien
und unterstützt die Mitgliedssender bei medienpädagogischen Projekten.
Zuständigkeiten: der Vorstand, das Kuratorium,
die Prüferinnen und Prüfer
Die Mitgliedssender wählen aus ihren Reihen einen Vorstand (vgl. Anhang II), der für die
personellen, organisatorischen und finanziellen Belange der FSF-Geschäftsstelle verantwortlich ist.
Um zu vermeiden, dass wirtschaftliche Interessen die Prüfergebnisse beeinflussen, liegen
sämtliche Fragen, die inhaltlich oder formal mit den Prüfungen zusammenhängen, in der
Verantwortung eines Kuratoriums, das zu mindestens zwei Dritteln mit Fachleuten besetzt
sein muss, die in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu den privaten Sendern stehen. Die
Kuratoriumsmitglieder arbeiten entweder im Bereich der Wissenschaft, der Medienkritik
oder in unterschiedlichen Institutionen des praktischen Jugendschutzes. Seit 2003 gehören
dem Kuratorium auch jeweils ein Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirche
an (vgl. Anhang III).
Das Kuratorium hat 1994 eine Prüfordnung erarbeitet (PrO-FSF), die seitdem regelmäßig
weiterentwickelt und an die neuesten Erkenntnisse der Forschung, des praktischen Jugendschutzes sowie an die sich ständig verändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst wird. In der Prüfordnung (vgl. Anhang VI) werden die sehr allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen für die Prüfungen konkretisiert und in Kriterien für die jeweiligen Programmschienen umgesetzt. Darüber hinaus enthält die Prüfordnung alle mit der Prüfung
zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen (Anzahl der Prüfer in den Ausschüssen,
Verfahren für die Zusammensetzung der Ausschüsse, Anforderungen an die Prüfgutachten, Berufungsmöglichkeiten etc.). Angesichts der ständig wachsenden Vielfalt von Programmformaten und den daraus resultierenden immer neuen Anforderungen an die Jugendschutzbewertung hat das Kuratorium im Jahr 2005 die Richtlinien (vgl. Anhang VII)
zur Durchführung der Prüfordnung verabschiedet, die den Prüfern zusätzlich zur Prüfordnung konkrete Hilfestellungen an die Hand geben. Darüber hinaus ist das Kuratorium
für die Auswahl und Benennung der Prüfer zuständig.
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Organisation und Aufbau der FSF
Organisation und Aufbau der FSF
Mitglieder
19 private deutsche Fernsehsender (Dezember 2007):
th
13 Street, Beate Uhse TV, Das Vierte, Discovery Channel, DSF Deutsches SportFernsehen,
kabel eins, MGM Networks (Deutschland), MTV Networks, n-tv, N24, NBC Giga, Premiere Fernsehen,
ProSieben, RTL, RTL II, Sat.1, Super RTL, Tele5, VOX
–
–
Finanzierung des Vereins
Wahl des Vorstandes und Benennung der Kuratoriumsmitglieder
Vorstand
Kuratorium
7 Sendervertreter/-innen
10–18 Personen
–
–
–
–
Leitung und Repräsentation des
Vereins
Prüfordnung
Auswahl der Prüfer/-innen
Qualitätssicherung der Prüfungen
Geschäftsführer
Geschäftsstelle
9 feste Mitarbeiter/-innen
–
–
–
Organisation der Prüfungen
Vermittlung zwischen Gremien und Öffentlichkeit
Redaktion der Zeitschrift tv diskurs
Prüfer/-innen
92 Personen (Dezember 2007)
–
–
–
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5 hauptamtliche Vorsitzende der
Prüfausschüsse
Prüfausschüsse
(jeweils 5 Personen)
Berufungsausschüsse
(jeweils 7 Personen)
Einführung
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Am 1. April 2003 trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Neben einer
Zusammenführung des Jugendschutzrechts sowie der Schaffung von vergleichbaren Jugendschutzstandards im Bereich des Fernsehens und des Internets – bei einem effektiven
und hohen Niveau des Jugendmedienschutzes – ist es ein wesentliches Ziel des neuen
Rechtsrahmens, die Selbstkontrolle zu stärken. Im Bereich von Film und Video hat sich die
FSK etabliert. In deren Ausschüssen arbeiten die sachverständigen Prüfer der Filmwirtschaft mit den von den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benannten Jugendschutzsachverständigen direkt unter dem Vorsitz des Ständigen Vertreters der OLJB zusammen.
Dagegen wählt der JMStV den Weg der sogenannten regulierten Selbstregulierung (oder
Ko-Regulierung).
Grundsätzlich zuständig ist zunächst nach dem Gesetz die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten 2003 neu geschaffen
wurde. Gleichzeitig gibt der Staatsvertrag den Anbietern die Möglichkeit, Selbstkontrolleinrichtungen aufzubauen, die, wenn sie bestimmten in § 19 Abs. 3 JMStV festgelegten
Voraussetzungen genügen, von der KJM anzuerkennen sind. Zu den Voraussetzungen
zählen beispielsweise eine transparente und an der aktuellen Jugendschutzdiskussion orientierte Prüfordnung, unabhängige und sachkundige Prüfer sowie eine Regelung darüber,
welche Programme die Mitglieder vorlegen müssen (für die FSF in der Vorlagesatzung
geregelt). Eine anerkannte Selbstkontrolle kann gegenüber ihren Mitgliedern die Bestimmungen des JMStV weitgehend selbstständig durchsetzen. Die KJM ist nur noch für solche
Programme zuständig, die der Selbstkontrolle von den Anbietern nicht vor der Ausstrahlung vorgelegt wurden. Wenn die Selbstkontrolle Programme geprüft hat, kann die KJM
das Prüfergebnis nur dann beanstanden, wenn die Selbstkontrolle den ihr zustehenden
rechtlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat.
Mit dem offiziellen Anerkennungsschreiben der KJM/mabb arbeitet die FSF seit dem
1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV. Diese Anerkennung galt zunächst für
vier Jahre, sie wurde im Dezember 2007 um weitere vier Jahre verlängert. Sie ist für die FSF
mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden. Die FSF muss darüber wachen, dass ihre
Mitglieder die Bestimmungen des JMStV einhalten, und hat zu gewährleisten, dass ihre
Programmprüfungen nach fachlich qualifizierten Kriterien durchgeführt werden.
Insgesamt hat sich das nun seit dem 1. April 2003 bestehende System der regulierten
Selbstregulierung bewährt. Alle Seiten sind sich darüber einig, dass sich die Situation des
FSF-Jahresbericht 2007
14
Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender
Jugendschutzes im Fernsehen verbessert hat. Zwar gab es in der Anfangszeit zahlreiche
Meinungsverschiedenheiten zwischen KJM und FSF, die Selbstkontrolle hat vor allem darüber geklagt, dass die Kommunikation zwischen FSF und der Aufsicht äußerst mangelhaft
war (vergleiche Jahresberichte 2004 und 2005). Inzwischen hat sich das Verhältnis jedoch
merklich verbessert. In verschiedenen gemeinsamen Sitzungen zwischen der KJM und
dem Kuratorium der FSF wurden inhaltliche und formale Fragen erörtert. Die Akzeptanz
der Prüfergebnisse durch die KJM ist unverändert hoch. Während in den Jahren 2004 und
2005 in jeweils einem Fall ein Prüfergebnis der FSF aufgehoben wurde, weil nach Meinung
der KJM der gesetzlich zulässige Beurteilungsspielraum überschritten wurde, gab es weder
in 2006 noch 2007 vergleichbare Fälle. Angesichts der ca. 4.350 im Anerkennungszeitraum
(1. August 2003 bis 31. Dezember 2007) geprüften Programme besteht zwischen FSF und
KJM also insgesamt eine sehr weitgehende Übereinstimmung in den Bewertungen
Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender
Bereits Anfang der 1990er Jahre haben die privaten Sender damit begonnen, ihre Mitarbeiter in Fragen des Jugendschutzes zu professionalisieren und zu sensibilisieren. Zum einen
reagierten sie damit auf öffentliche Kritik an Gewaltdarstellungen in Spielfilmen und Serien, zum andern wurde immer deutlicher, dass es in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse lag, Jugendschutzprobleme möglichst früh zu erkennen und zu lösen. Die großen
Sender stellten als Konsequenz daraus schon Anfang der 90er Jahre eigene hauptamtliche
Jugendschutzbeauftragte an.
Seit 1994 hat der Gesetzgeber diese zunächst freiwillige Maßnahme zur Pflicht gemacht. In
den Rundfunkstaatsverträgen und später im JMStV heißt es in § 7 zu den Aufgaben der
Jugendschutzbeauftragten:
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung,
des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen
und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung
FSF-Jahresbericht 2007
15
Einführung
seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
Die Jugendschutzbeauftragten sind das Bindeglied zwischen den Mitgliedssendern und
der FSF. Ihre Aufgabe in den Sendern besteht auch darin, die Programme, die aus Gründen
der Aktualität oder der Produktionsform (z. B. Live-Sendungen) der FSF nicht vorgelegt
werden können, kurzfristig vor Ort einzuschätzen und mit entsprechenden Bewertungen
oder Empfehlungen zu versehen. Jugendschutzprobleme kann es nicht nur in Filmen und
Serien geben, sondern auch in Nachrichtensendungen oder Boulevardmagazinen, Talkund Gerichtsshows oder in der Werbung. Natürlich kann der Jugendschutzbeauftragte
nicht bei jeder einzelnen Sendung beratend herangezogen werden. Deshalb ist die Sensibilisierung der zuständigen Redakteure eine wichtige Aufgabe. Sie müssen in der Lage sein,
zu erkennen, wann sie den Jugendschutzbeauftragten einschalten sollten. Bei Programmen
wie Talk- oder Gerichtsshows ist das Jugendschutzrisiko in der Regel bekannt, sodass jede
Sendung vom Jugendschutzbeauftragten z. T. bereits vor der Ausstrahlung oder als Drehbuch geprüft wird. Schwieriger ist es bei Formaten, die normalerweise mit Jugendschutzproblemen nichts zu tun haben. Bei Nachrichtensendungen kommt hinzu, dass ggf. zwischen den Interessen der Berichterstattung und denen des Jugendschutzes abgewogen
werden muss.
Je nach Programmstruktur eines Senders sind die vielfältigen Aufgaben im Bereich Jugendschutz durch eine Person nicht mehr zu leisten. Die großen Sender verfügen daher
inzwischen über Jugendschutzabteilungen mit bis zu fünf Mitarbeitern, um die Aufgaben
mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen zu können.
Ohne die Jugendschutzbeauftragten in den Sendern wäre eine vernünftige Umsetzung der
gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Die große Masse der Entscheidungen muss
schnell und kompetent vor Ort gefällt werden, eine komplette Verlagerung auf die Selbstkontrolle wäre weder organisatorisch noch zeitlich möglich. Neben der Programmprüfung
ist es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen.
FSF-Jahresbericht 2007
16
g
1.
WESENTLICHE EREIGNISSE IM JAHR 2007
Im Berichtszeitraum 2007 setzte die FSF insgesamt die mit der Anerkennung im Jahr 2003
verbundene, positive Entwicklung als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle fort. Die
Anzahl der Prüfungen stabilisierte sich auf einem hohen Niveau. Die Akzeptanz der Prüfergebnisse ist sowohl bei der KJM, in der Öffentlichkeit als auch bei den Mitgliedssendern
sehr hoch. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums wurde durch die KJM in keinem einzigen Fall festgestellt. Die Veranstaltungsreihe tv impuls stieß auf breite Resonanz
und konnte – ebenso wie die Zeitschrift tv diskurs – zu einer sachgerechten und differenzierten Spruchpraxis im Bereich des Jugendschutzes beitragen. Die 2007 fertiggestellte interaktive Lern-DVD Krieg in den Medien sowie das Fortbildungsangebot der FSF für die
Schulen zum Einsatz dieser DVD im Unterricht konnte das medienpädagogische Angebot
der FSF auf innovative Weise erweitern.
1.1
Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts
Ein Arbeitsschwerpunkt im Bereich des Jugendschutzes war im Jahr 2007 die Evaluierung
des am 1.4.2003 in Kraft getretenen neuen Jugendschutzrechts. Diese Evaluierung war von
Bund und Ländern beschlossen worden, weil mit dem Konzept der sogenannten regulierten
Selbstregulierung Neuland betreten wurde. Es sollte überprüft werden, ob durch die Novelle des Jugendschutzrechts die beabsichtigte Verbesserung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes erreicht wird oder ob Lücken im Jugendschutzsystem entstanden sind. Vom Ergebnis der Evaluierung wird es abhängen, ob im Bereich des Jugendschutzgesetzes oder
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Nachbesserungen nötig sein werden.
Um die Evaluierung wissenschaftlich vorzubereiten, wurde das Hans-Bredow-Institut
(Hamburg) von Bund und Ländern beauftragt, eine Problem- und Funktionsanalyse des
neuen Jugendschutzrechts und des Zusammenspiels der nach dem Gesetz zuständigen
Aufsicht mit den verschiedenen im Bereich des Jugendschutzes tätigen Selbstkontrolleinrichtungen durchzuführen. Zur Vorbereitung des wissenschaftlichen Berichtes lud das
Hans-Bredow-Institut am 1.2.2007 alle an dem Prozess beteiligten Institutionen und Personen zu einem zweitägigen Workshop ein. Die Anwesenden hatten Gelegenheit, positive
wie negative Einschätzungen und Erfahrungen vorzutragen. Dabei wurde deutlich, dass
trotz einiger Verbesserungswünsche in Detailfragen grundsätzlich sowohl die Vertreter der
Aufsicht als auch die der Selbstkontrollen und der Anbieter eine positive Bilanz zogen. Vor
FSF-Jahresbericht 2007
17
Wesentliche Ereignisse 2007
dem Hintergrund der Ergebnisse des Workshops analysierte das Institut die gesetzlichen
Bestimmungen, die Arbeit und das Zusammenspiel von Aufsicht und Selbstkontrolle sowie in Teilen die dazu erschienene wissenschaftliche Literatur. Darüber hinaus wurden mit
Vertretern aller beteiligten Institutionen, den Selbstkontrollen sowie den Anbietern mehrstündige intensive Einzelinterviews geführt. Ziel war es, durch die jeweiligen Selbsteinschätzungen einen Überblick über mögliche Problemlagen zu erhalten. Die FSF hat aus
ihrer Sicht die wichtigsten Punkte, die im Evaluationsverfahren berücksichtigt werden sollten, in einem ausführlichen Papier zusammengefasst und dem Institut zugeleitet.
Da seitens der Politik vor allem im Bereich der Computerspiele Probleme gesehen wurden,
wurde die Untersuchung zu diesem Bereich vom Hans-Bredow-Institut vorgezogen und
der Bericht hierzu bereits im Juni 2007 veröffentlicht. Der Gesamtbericht wurde am
30.10.2007 der Öffentlichkeit vorgestellt (abrufbar unter www.hans-bredow-institut.de/
presse/#071030). An dieser Stelle soll nur kurz auf den Teil eingegangen werden, der sich
auf die Arbeit der FSF bezieht.
Es wird grundsätzlich betont, dass das System der regulierten Selbstregulierung in der Praxis
nach Anlaufschwierigkeiten angenommen worden ist. Die Einrichtung der Kommission
für Jugendmedienschutz (KJM) habe sich als erfolgreich erwiesen. Dabei wird aber auch
darauf hingewiesen, dass die KJM dem Grundsatz der Subsidiarität der Aufsicht noch
stärker Geltung verschaffen könnte. So enthalten nach Ansicht des Instituts die von der
KJM entwickelten Jugendschutzrichtlinien zu detaillierte Vorgaben, die eigenen Regelungen der Selbstkontrollen zu wenig Bewegungsspielraum einräumen. Eine Schwächung der
Selbstkontrollen wird in Pressemitteilungen der KJM gesehen, die eigenen Entscheidungen
der Selbstkontrolle vorgreifen. Der Begriff des Beurteilungsspielraums, den der JMStV den
Selbstkontrollen zugesteht, habe zwar in der Vergangenheit teilweise zu Irritationen geführt, inzwischen sei er aber konkret ausgestaltet worden und führe nun zu einer größeren
Rechtssicherheit für die Anbieter.
Ein Defizit im Gesetz sieht das Institut darin, dass die Kontrolle der Selbstkontrollen durch
die KJM nicht hinreichend ausgeformt sei und in der Praxis nicht systematisch erfolge.
Damit ist offensichtlich gemeint, dass die KJM ihre Arbeit zu sehr auf Einzelfallprüfungen
– auch im Hinblick auf die Überprüfung des Beurteilungsspielraums – beschränkt, während
die grundsätzlichen Aspekte der Funktionsweise des Systems zu wenig beachtet werden.
Weiteren Nachbesserungsbedarf sieht das Institut in Bezug auf eine Verkürzung und Straffung der von der KJM durchgeführten Verfahren. Das Zusammenspiel zwischen KJM und
den Landesmedienanstalten führe oft zu Verzögerungen, was durch die Teilung der Zu-
FSF-Jahresbericht 2007
18
Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts
ständigkeit von Geschäftsstelle (in Erfurt) und Stabsstelle (in München) noch erschwert
werde. Im Zentrum der Aufgabe der KJM sollte nicht der Einzelfall stehen. Das System der
regulierten Selbstkontrolle lebe insgesamt davon, dass die Mitgliedschaft in einer Selbstkontrolle für die Anbieter Vorteile bringt. Das bedeutet, dass „schwarze Schafe“ außerhalb
der Selbstkontrollen zeitnah Sanktionen befürchten müssen. Hier greift der Bericht eine
alte Forderung von FSF und FSM auf, die seit Längerem bemängeln, dass die KJM sich zu
sehr mit den Mitgliedern der Selbstkontrolle beschäftige, statt sich auf die zu konzentrieren, die sich weigern, einer Selbstkontrolleinrichtung beizutreten. Wenn das Risiko einer
Überprüfung durch die KJM für Mitglieder einer Selbstkontrolle fast größer ist als für
Nichtmitglieder, fällt es den Selbstkontrollen schwer, für eine Mitgliedschaft mit den gesetzlich intendierten Vorteilen, die sich daraus ergeben, zu werben.
Auch in einem weiteren Punkt wird den bereits häufig vorgetragenen Wünschen der
Selbstkontrollen gefolgt. Diese kritisieren seit Langem eine mangelnde Transparenz und
Kommunikation bezüglich der Verfahren bei der KJM. Der Bericht schlägt vor, zur Evaluierbarkeit der Aufsicht eine Verfahrensdatenbank einzurichten. Zum Teil werde noch unproduktiv gegeneinander gearbeitet, wobei der Bericht allerdings konstatiert, dass sich die
Zusammenarbeit in einem so komplexen System wie der regulierten Selbstregulierung erst
einspielen muss.
Abschließend geht der Bericht auf die zunehmende Konvergenz medialer Verbreitungswege ein. Filme und Spiele würden in Zukunft nicht nur in Form ihrer klassischen Trägermedien, sondern zunehmend auch online angeboten werden. Originäre Fernsehsendungen würden inzwischen zeitnah auf DVD veröffentlicht. Das Institut schlägt eine stärkere
organisatorische Verzahnung der Selbstkontrolleinrichtungen vor. Angesichts der Tatsache,
dass es in den Gremien ohnehin in personeller Hinsicht zu Überschneidungen komme, sei
dies wohl realisierbar.
Insgesamt bietet der Bericht eine Reihe von produktiven Ansätzen, die zur Verbesserung
des Verhältnisses von Aufsicht und Selbstkontrolle beitragen. Die Arbeit der FSF wird im
Wesentlichen bestätigt. Der Schwerpunkt des Berichtes liegt daher auch im Bereich der
Schnittstellen, die sich zwischen den Regelungen für die klassischen Verbreitungswege
und der zunehmenden gleichzeitigen Verbreitung derselben oder ergänzender Inhalte im
Internet ergeben. Das betrifft nicht zuletzt auch den Bereich der Computerspiele, in dem
die Versionen, die auf Trägermedien verbreitet werden, als Grundlage für Erweiterungen
dienen, die man aus dem Netz laden kann. Eine wirksame Regulierung des Internets wird
daher wohl der Schwerpunkt der zukünftigen Überlegungen sein. Das liegt zum einen an
FSF-Jahresbericht 2007
19
Wesentliche Ereignisse 2007
der überaus großen Anzahl von Anbietern und Inhalten, die es zu kontrollieren gilt, zum
anderen ist es zum Teil sehr schwierig, diese Anbieter in die Verantwortung zu nehmen.
Während die Vertreiber von Kinospielfilmen, Trägermedien oder Fernsehsendungen bekannt sind und dem deutschen Jugendschutzrecht unterliegen, ist der Zugriff auf Internetanbieter erheblich schwieriger, zumal, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben.
1.2
Zusammenarbeit der Selbstkontrollen
Im Jahr 2007 haben die Selbstkontrolleinrichtungen im Medienbereich in mehreren gemeinsamen Arbeitssitzungen ihre Bemühungen intensiviert, sich der zunehmenden Konvergenz zu stellen und organisatorische Voraussetzungen dafür zu schaffen, die jeweiligen
Programmprüfungen so kompatibel zu gestalten, dass sie nicht nur für einen Verbreitungsweg gelten, sondern mittelfristig auch für alle anderen Vertriebsformen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Verfahren, die Kriterien und die Aussagen, die in den
Prüfungen getroffen werden, aufeinander abgestimmt sind. Bereits jetzt gelten die Prüfergebnisse der FSK oder der USK nach § 5 JMStV auch für den Bereich des Fernsehens oder
des Internets, da mit den jeweiligen Altersstufen Zeitbeschränkungen verknüpft sind. Seit
einigen Jahren nimmt aber die Veröffentlichung von Programmen auf DVD zu, die originär für das Fernsehen hergestellt wurden. Solche Programme, die zu einem großen Teil
über eine FSF-Freigabe verfügen und über die Ausstrahlung im Fernsehen bereits einem
Millionenpublikum zugänglich gemacht wurden, müssen in diesem Fall noch einmal ein
Prüfverfahren bei der FSK durchlaufen. Wie bei allen Wertentscheidungen besteht zusätzlich das Problem, dass die jeweiligen Ausschüsse zu divergierenden Ergebnissen gelangen
können. Zunehmend werden auch im Internet über Video-on-Demand Filme oder andere
Programme angeboten, die vorher weder im Kino, noch auf DVD oder im Fernsehen veröffentlicht wurden. Teilweise sind es dieselben Anbieter, die verschiedene Angebote für unterschiedliche Vertriebswege herstellen oder veröffentlichen. Trotz der hohen Bereitschaft,
gesetzeskonform zu handeln, ist es für solche Unternehmen nicht leicht, das komplexe System der verschiedenen Selbstkontrolleinrichtungen und gesetzlichen Regelungen für die
unterschiedlichen Vertriebswege zu durchschauen.
Bei den Selbstkontrolleinrichtungen wird daher überlegt, sich zunächst organisatorisch zu
verzahnen, sodass ein Anbieter einen Prüfantrag an jede Selbstkontrolle richten kann und
diese dann entscheidet, ob sie ihn ggf. an eine andere Selbstkontrolle weiterleitet. So kann
beispielsweise ein Filmverleiher, der bisher immer mit der FSK zusammengearbeitet hat,
FSF-Jahresbericht 2007
20
Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht
seine Anträge auch dann weiterhin dort stellen, wenn er eigentlich eine Verbreitung über
Video-on-Demand beabsichtigt. Die Selbstkontrollen regeln durch interne Absprachen und
Verfahren eine sachgerechte Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Anbieter das
Ergebnis von der Selbstkontrolle, bei der er den Antrag eingereicht hat.
Bereits für diesen ersten Schritt müssen aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen eine Reihe von Hürden überwunden werden, doch handelt es sich um einen Weg,
den die Selbstkontrollen eigenständig ebnen können. Für den zweiten Schritt – nämlich die
Übertragung der Prüfentscheidungen für den Fernsehbereich auf Altersfreigaben für die
DVD – benötigen die Selbstkontrollen die Kooperation mit den Obersten Landesjugendbehörden. Denn sie sind nach dem Gesetz für die Erteilung der Altersfreigaben zuständig,
die FSK handelt in ihrem Auftrag. Hier müssen Wege gesucht werden, die eine Übertragbarkeit von Fernsehfreigaben auf Altersfreigaben für DVDs ermöglichen, ohne dass dafür
eine Änderung des Gesetzes notwendig wird. Hier wirkt sich inzwischen die unterschiedliche Systematik des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
in Bezug auf das Verhältnis von Aufsicht und Selbstkontrolle äußerst hinderlich aus. Der
Ansatz, den das Hans-Bredow-Institut in seinem Bericht vorschlägt, nämlich die Selbstkontrollen besser zu verzahnen, ist zwar theoretisch richtig, könnte aber aufgrund der hier
geschilderten Problematik in der Praxis trotz guten Willens aller Beteiligten scheitern.
1.3
Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht
In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts (1. April 2003) hatte
die FSF wiederholt moniert, dass die Kommunikation mit der KJM nur sehr einseitig funktioniere. Während die Mitglieder der KJM Zugang zur Datenbank der FSF haben und sich
dadurch über Prüfungen, deren Ergebnisse sowie die Prüfgutachten jederzeit informieren
können, erfolgte die Kommunikation der KJM mit der FSF oft nur über den Presseverteiler.
Der Höhepunkt dieser unbefriedigenden Kommunikationsform war die Veröffentlichung
eines Grundsatzbeschlusses im Jahr 2004, der sowohl die Sender als auch die FSF erheblich
in ihren jeweiligen Rechten beschränkte. (Der Beschluss beinhaltete eine generelle Sendezeitbeschränkung von Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken
thematisierten, auf nach 23.00 Uhr.)
Die sich bereits im Jahr 2006 abzeichnende Verbesserung in der Kommunikation zwischen
KJM und FSF hat sich im Jahr 2007 fortgesetzt. Es hat inzwischen mehrfach ein Meinungsund Informationsaustausch zwischen einer Arbeitsgruppe der KJM und einer Arbeits-
FSF-Jahresbericht 2007
21
Wesentliche Ereignisse 2007
gruppe des Kuratoriums der FSF stattgefunden, in dem über Beurteilungskriterien oder
neue Fernsehformate diskutiert worden ist. Dadurch hat sich eine atmosphärische Verbesserung entwickelt, die insgesamt die Kommunikation und das Vertrauen gefördert hat.
Zwar wird die FSF in Hinsicht auf die Prüfaktivitäten der KJM immer noch nicht ausreichend informiert, allerdings scheint die Ursache dafür in organisatorischen und technischen Problemen bei der Datenaufbereitung durch die KJM zu liegen. Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kenntnis von Aufsichtsverfahren der KJM gegenüber
Mitgliedssendern der FSF für ihre eigene Arbeit sehr wichtig ist. Wenn die FSF die Kriterien der KJM in ihre Arbeit mit einbeziehen soll, dann muss sie diese erst einmal kennen.
Auch die Quantität der Verfahren ist für die FSF wichtig, um Lücken in der Vorlagepraxis
der Mitgliedssender erkennen und gegebenenfalls korrigieren zu können. Wir begrüßen
daher den Vorschlag des Hans-Bredow-Instituts, durch das Einrichten einer entsprechenden Datenbank die Arbeit der KJM inhaltlich und qualitativ für die Selbstkontrollen transparenter zu machen.
Noch keine Bewegung hat es bezüglich der Forderung der FSF gegeben, die KJM sollte bei
Beanstandungsverfahren nicht im schriftlichen Umlaufverfahren, sondern in einer Präsenzprüfung entscheiden. Bereits in den vergangenen Jahresberichten wurde die Überzeugung
zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame Sichtung und die gemeinsame Diskussion
eine wichtige Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung ist. Die Diskussion über
diese Frage wird uns also sicherlich noch weiterhin beschäftigen.
Erfreulich ist, dass weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2007 der Beurteilungsspielraum einer
Prüfung durch die FSF von der KJM als überschritten angesehen wurde. Dies zeigt zum
einen, dass die inhaltliche Übereinstimmung zwischen KJM und FSF sehr groß ist, zum
anderen macht es auch deutlich, dass die anfänglichen Unsicherheiten über die Interpretation des Begriffes Beurteilungsspielraum aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen deutlich abgemildert wurden. Insgesamt haben sich viele Probleme der Anfangsphase inzwischen durch eine an sachkundiger Routine orientierte Arbeitsweise erledigt.
FSF-Jahresbericht 2007
22
Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen
1.4
Verlängerung der Anerkennung
Die zum 1. August 2003 erfolgte Anerkennung der FSF lief im August 2007 aus. Bereits im
Februar 2007 stellte die FSF bei der KJM/mabb den Antrag auf Verlängerung der Anerkennung. Nach einem Gespräch auf Einladung der KJM im Juni 2007 erfolgte die Verlängerung der Anerkennung mit Schreiben der mabb vom 30. Oktober 2007. Allerdings waren
darin Auflagen enthalten, die die FSF nicht akzeptieren konnte. So sollten die Prüfer der
FSF dazu verpflichtet werden, über die gemeinsamen Richtlinien der KJM und der Landesmedienanstalten hinaus auch den Bewertungsleitfaden der KJM bei den Prüfungen
zugrunde zu legen. Darin sah die FSF eine Überschreitung der Bestimmungen des § 19
Abs. 3 JMStV, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung festgelegt sind. Nach
Auffassung der FSF ist es Aufgabe der Selbstkontrolle, Kriterien für die Prüfungen zu entwickeln. Dabei darf die KJM nur einschreiten, wenn diese die gesetzlichen Bestimmungen
nicht ausreichend umsetzen. Dies ist aber durch die Prüfordnung der FSF (Anhang VI) und
die Richtlinien zur Durchführung der Prüfordnung (Anhang VII) geschehen.
Die FSF teilte diese Sichtweise der KJM/mabb schriftlich mit. Vorsorglich wurde gegen die
Verlängerung der Anerkennung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, um die
Frist zu wahren, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte. Allerdings konnte mit der
KJM eine Einigung in der Sache hergestellt werden, so dass die Klage zurückgezogen wurde.
1.5
Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen
In § 10 JMStV wird eine Regelung getroffen, die Programmankündigungen (mit Bewegtbildern) betrifft. Der Kernsatz lautet (Abs. 1):
„§ 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend.“
In der Interpretation dieser Bestimmung hat es nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr
2003 zwischen den Sendern und der KJM erhebliche Differenzen gegeben. Die Sender sahen in dieser Regelung die Verpflichtung, darauf zu achten, dass auch die kurzen Programmankündigungen weder unzulässige (§ 4) noch entwicklungsbeeinträchtigende (§ 5)
Inhalte oder Darstellungen enthalten. Die KJM – und mit ihr die Landesmedienanstalten –
vertrat hingegen die Auffassung, dass nach der Bestimmung Programmankündigungen
nur zu den Sendezeiten zulässig sind, in denen das beworbene Programm ausgestrahlt
FSF-Jahresbericht 2007
23
Wesentliche Ereignisse 2007
werden darf. Eine entsprechende Interpretation liegt auch einer Bestimmung in den gemeinsamen Richtlinien von KJM und Landesmedienanstalten zugrunde.
Kurz nach Inkrafttreten der Richtlinien begann die KJM, Programmankündigungen für
Filme zu beanstanden, die über eine Freigabe ab 12 Jahre verfügten, aber im Tagesprogramm nicht ausgestrahlt werden dürften, weil sie nach Auffassung der KJM dem Wohl
jüngerer Kinder widersprechen. In der Begründung verwies die KJM darauf, dass es nicht
in erster Linie auf die inhaltliche Darstellung in den Programmankündigungen ankomme,
sondern dass für ein Programm geworben wurde, das im Tagesprogramm nicht hätte ausgestrahlt werden dürfen Diese Auffassung wurde auch von den Sendern geteilt, und das
Programm wurde erst im Hauptabendprogramm ausgestrahlt. Die KJM vertrat jedoch die
Auffassung, dass für dieses Programm im Tagesprogramm nicht hätte geworben werden
dürfen.
Gegen diese Einschätzung gab es verschiedene Klagen. Gerade die Bewerbung von Sendungen des Hauptabendprogramms innerhalb des Tagesprogramms ist für die Sender von
großer Bedeutung. Außerdem würde die Regelung dazu führen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch dann einer Prüfung für das Tagesprogramm unterzogen werden
müssten, wenn sie gar nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen. Das würde
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten, und das lediglich zu dem Zweck, einen ab 12 Jahren freigegebenen Film im Tagesprogramm bewerben zu dürfen. Bei Filmen
mit einer Freigabe ab 16 Jahren (Sendezeitbeschränkung: 22.00 Uhr) könne man den
Schutzzweck aufgrund des höheren Wirkungsrisikos dagegen eher nachvollziehen, so die
Sender.
Unter Vermittlung der FSF schlugen die Sender der KJM vor, die unklare Bestimmung
nicht länger über Gerichte klären zu lassen, sondern eine gemeinsame Vereinbarung abzuschließen, die einen Kompromiss zwischen beiden Positionen darstellt. Nach einigen Diskussionen kam im Juni 2007 eine solche Vereinbarung zustande. Sie legt im Wesentlichen
fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 Uhr beziehungsweise
23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit, in der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken,
damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten. Diese Vereinbarung war zunächst bis März 2008 befristet, um bei-
FSF-Jahresbericht 2007
24
Gerichtsverfahren
den Seiten Gelegenheit zu geben, ihre jeweiligen Erfahrungen damit auszuwerten. Da sie
aber von keiner Seite gekündigt wurde, besteht sie nun unbefristet weiter.
Diese Vereinbarung zwischen der KJM und der FSF ist ein wichtiger Schritt, der zeigt, dass
vernünftige Kompromisse auch ohne gerichtliche Klärung gefunden und umgesetzt werden können. Gerichtsverfahren bergen immer das Risiko in sich, dass das Ergebnis letztlich
keiner Seite hilft oder wiederum neue Unklarheiten beinhaltet. Die Fähigkeit, sich eigenständig auf eine Regelung zu einigen, beweist, dass sich Aufsicht und Selbstkontrolle in
sinnvoller Weise aufeinander zu bewegen und sich Konflikte auch ohne Mitwirkung Dritter lösen lassen.
1.6
Gerichtsverfahren
Im Jahresbericht 2006 wurden zwei Gerichtsverfahren geschildert, die beide im Zusammenhang mit der von MTV ausgestrahlten Serie I Want a Famous Face standen. In dem einen Falle klagte die FSF gegen die KJM. Da die KJM ein Organ der Landesmedienanstalten
ist, musste die Klage gegen die für die FSF zuständige MABB geführt werden. Die Klage
richtete sich gegen einen Grundsatzbeschluss zum Umgang mit Schönheitsoperationen zu
Unterhaltungszwecken, den die KJM ausschließlich per Pressemitteilung kommuniziert
hatte. Zum einen vertrat die FSF die Auffassung, ein solcher Grundsatzbeschluss könne
erst nach Beanstandung bereits ausgestrahlter Sendungen erfolgen, zum anderen schränke
er die FSF in ihren Rechten ein, da sie nicht mehr frei in der Beurteilung entsprechender
Formate sei. Außerdem sei die ausschließliche Kommunikation über eine Pressemitteilung
nicht hinnehmbar. Die betreffenden Sender, die damals beabsichtigten, solche Formate
auszustrahlen, hätten ebenso wie die FSF darüber schriftlich informiert werden müssen.
Außerdem sei der Grundsatzbeschluss ohne ausreichende Begründung veröffentlicht worden, sodass er allein deshalb schon nicht von der Selbstkontrolle hätte umgesetzt werden
können.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde dieser Prozess am 6. Juli 2006 zu Gunsten der
Klägerin entschieden, dagegen legte die KJM Berufung ein. Bisher wurde jedoch noch nicht
entschieden, ob die Berufung zugelassen wird.
In dem anderen Prozess klagt der Sender MTV gegen die KJM, die die Ausstrahlung des
Formats I Want a Famous Face nicht zuletzt mit Hinweis auf den oben angesprochenen
FSF-Jahresbericht 2007
25
Wesentliche Ereignisse 2007
Grundsatzbeschluss beanstandet hatte. Aufgrund einer Freigabe der FSF für die Ausstrahlung im Tagesprogramm ist die FSF als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt.
In der Sache verweisen wir auf die ausführliche Darstellung im Jahresbericht 2006. Nach
verschiedenen Diskussionen über Verfahrensfragen hat das Verwaltungsgericht München
im Juli 2007 entschieden, ein eigenes Gutachten über die Jugendschutzrelevanz des Formats einzuholen. Beauftragt wurde Frau Prof. Dr. Ingrid Paus-Hasebrink. Das Gutachten
lag zum Ende des Jahres 2007 noch nicht vor.
FSF-Jahresbericht 2007
26
2.
PRÜFUNGEN 2007
„Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die
geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der
Schutz vor solchen Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das
Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen” (§ 28 Prüfordnung-FSF).
Ziel der FSF ist es, eine fachlich solide und transparente Prüfpraxis zu etablieren. Die Programmprüfung findet auf Grundlage der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) statt, die vom Kuratorium der FSF entwickelt wurde. Die Prüfordnung orientiert sich am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sowie an den aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen
Wirkungsforschung und des praktischen Jugendschutzdiskurses. Neben Kriterien für unzulässige Angebote (§ 4 JMStV, §§ 29, 30 PrO-FSF) werden in der Prüfordnung Kriterien
für die Platzierung von Sendungen spezifiziert. Unterschieden werden vier Zeitschienen,
die den unterschiedlichen Voraussetzungen verschiedener Altersgruppen für „die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten” (§ 31 PrO-FSF) Rechnung tragen:
– Tagesprogramm (6.00–20.00 Uhr / Zuschauer unter 12 Jahren)
– Hauptabendprogramm (20.00–22.00 Uhr / Zuschauer ab 12 Jahren)
– Spätabendprogramm (22.00–23.00 Uhr / Zuschauer ab 16 Jahren)
– Nachtprogramm (23.00–6.00 Uhr / Zuschauer ab 18 Jahren)
Für die Antragstellung sind in erster Linie die Jugendschutzbeauftragten der Sender zuständig. Auch die Mitglieder des Kuratoriums und die für die Aufsicht der Privatsender
zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) haben das Recht, Anträge auf Prüfung zu stellen.
Die Prüfungen werden von unabhängigen Fachleuten aus dem gesamten Bundesgebiet
durchgeführt. Sie werden vom Kuratorium benannt. Hauptamtliche Prüfer/-innen sollen
auf eine einheitliche Spruchpraxis der FSF hinwirken. Für die Programmprüfungen werden
Prüfausschüsse mit 5 Personen gebildet. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
getroffen, wobei die Stimme des hauptamtlichen Prüfers der der übrigen Prüfer gleichsteht.
Der Antragsteller kann gegen ein Prüfergebnis Berufung einlegen. In diesem Falle entscheidet ein Berufungsausschuss mit 7 Personen. Die Ausschüsse können Sendungen antragsgemäß freigeben, spätere Sendezeiten festlegen, Schnittauflagen verhängen oder die Ausstrahlung ganz ablehnen. Die Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder im vereinsrechtlichen
Sinne verbindlich. Verstößt ein Sender gegen die letztinstanzliche Prüfentscheidung, muss
er seitens der FSF auf Grundlage von § 7 Abs. 4 der Satzung mit vereinsinternen Sanktionen rechnen. Darüber hinaus hat er eine Beanstandung durch die KJM zu befürchten.
FSF-Jahresbericht 2007
27
Prüfungen 2007
2.1
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen
Die Anzahl der Prüfungen ist im Jahr 2007 weiter deutlich – um gut 300 Prüfungen – angestiegen. Mit insgesamt 1.212 geprüften Sendungen wurde der bisherige Höchststand erreicht. Im Vorjahr 2006 wurden 911 Programme geprüft, im Jahr 2005 waren es 828 Programme. Das derzeitige Prüfvolumen bedeutet, dass durchschnittlich 23 Sendungen pro
Woche bzw. 4 bis 5 Sendungen am Tag durch die FSF begutachtet werden.
Tabelle 1: Auswertungen der Prüfanträge nach Kategorie und Jahr (1994 bis 2007)
1994*
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
Gesamt
135
145
153
145
66
78
50
25
49
63
148
151
107
172
1.487
FSK-12Kennzeichen
9
3
1
3
2
-
1
0
2
96
89
125
163
94
588
Erotik
49
30
37
51
104
159
104
305
201
141
153
120
148
217
1.818
Indizierter Film
171
179
97
59
50
41
19
3
-
-
-
-
-
-
619
Keine Kennzeichnung
5
3
1
6
4
4
7
4
3
6
3
10
7
15
79
Non-Fiction /
Reality
17
23
0
2
5
25
1
0
3
67
101
114
102
289
749
Serie
159
164
321
177
159
169
162
140
241
365
192
231
317
332
3.129
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1
3
23
27
TV-Movie
56
80
24
38
16
11
11
33
44
93
97
76
64
70
713
Gesamt
601
80
634
38
16
11
11
33
543
831
783
828
911
1.212
Ausnahmeantrag
Trailer
9.209
* ab 06. April 1994
Nimmt man die Prüfungen von Fernsehprogrammen bei der FSK hinzu, dann erhöht sich
der Anteil an Sendungen, die vor der Ausstrahlung ein Prüfverfahren durchlaufen haben,
noch einmal erheblich. Die Prüfung durch die FSK wird von den Anbietern dann gewählt,
wenn ein Programm gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand auf DVD veröffentlicht werden soll. In diesem Falle ist die FSK-Freigabe gesetzlich vorgeschrieben. Durch die
FSF-Jahresbericht 2007
28
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen
Bindungswirkung der FSK-Freigaben für die Wahl der Sendezeit ist eine zusätzliche Prüfung bei der FSF nur in besonderen Fällen erforderlich.
2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV
Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben
ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden. Mit diesen Altersfreigaben sind nach § 5 Abs. 4 JMStV bei der Fernsehausstrahlung bestimmte Sendezeiten
(22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 23.00 bis 6.00 Uhr) verbunden, von denen nur abgewichen werden
kann, wenn die Vermutung einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder
und Jugendliche unter 16 bzw. unter 18 Jahren nicht mehr besteht. Nach § 9 Abs. 1 JMStV
kann dies vor allem für Angebote gelten, deren Bewertung durch die FSK länger als 15
Jahre zurückliegt, darüber hinaus werden FSK-gekennzeichnete Filme oft auch in bearbeiteten Fassungen zur Prüfung vorgelegt, bei denen die seitens der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind.
Mit 172 Ausnahmeanträgen im Jahr 2007 ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich
im Vergleich zu den Vorjahren wieder deutlich angestiegen. 2006 belief sich ihre Zahl auf
nur 107 (2005: 151 Anträge; 2004: 148 Anträge). Dieser Rückgang wurde damit erklärt, dass
Filme mit älteren FSK-Freigaben weitgehend abgearbeitet seien und nur Filme mit aktuelleren FSK-Freigaben übrig blieben, von denen die Jugendschutzbeauftragten im Sender die
„aussichtslosen Fälle“ – nicht zuletzt auch aus Kostengründen – gar nicht erst vorlegten
(vgl. FSF-Jahresbericht 2006, S. 18). Als paralleler Trend wurde ebenfalls im Jahresbericht
2006 festgestellt, dass der Anteil an Spielfilmen im Bereich der Ausnahmeanträge abnimmt,
während der Anteil an Serienfolgen zunimmt.
Dieser Trend scheint sich weiter fortzusetzen. Dass die Zahl der Ausnahmeanträge im Jahr
2007 wieder zugenommen hat, hängt damit zusammen, dass seit einiger Zeit Fernsehprogramme parallel zur Ausstrahlung auf DVD veröffentlicht werden und somit über eine
FSK-Freigabe verfügen. Dabei kommt es oft vor, dass auf DVD die integralen Fassungen
von Serien veröffentlicht werden, die von den Jugendschutzbeauftragten der Sender für
die Ausstrahlung durch Schnitte bearbeitet wurden. Wenn aber bereits eine FSK-Freigabe
für die Veröffentlichung auf DVD vorliegt, wird die für die Ausstrahlung vorgesehene Fassung als Ausnahmeantrag behandelt. So kommt es trotz des Rückgangs von Spielfilmen zu
einem Anstieg im Bereich der Ausnahmeanträge. Von 172 Anträgen sind 77 Episoden aktueller Krimi- und Actionserien zu verzeichnen, vor allem aus CSI: Den Tätern auf der Spur,
CSI: Miami sowie CSI: New York, Dr. House und Medium (2006 belief sich die Anzahl der
FSF-Jahresbericht 2007
29
Prüfungen 2007
Serienprüfungen unter den Ausnahmeanträgen auf 33 Episoden von 107 Ausnahmeanträgen). Anders als im Vorjahr angenommen, ist aber auch der Anteil von Filmen mit älteren
FSK-Freigaben immer noch relativ hoch: Von den 95 Spielfilmen, für die ein Ausnahmeantrag gestellt wurde, liegt in 51 Fällen die Prüfung durch die FSK länger als 20 Jahre zurück.
Für die übrigen 36 Spielfilme wie auch für die Serienfolgen wurden nach Maßgabe der
Argumentation in den FSK-Entscheiden – soweit vorhanden – durch die antragstellenden
Sender Schnittfassungen für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm erstellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass sich das Verhältnis von antragsgemäßen und nicht
antragsgemäßen Entscheidungen weiter zugunsten der antragsgemäßen Entscheidung
verschoben hat: 79,1 % aller Ausnahmeanträge im Jahr 2007 wurden antragsgemäß entschieden, 20,9 % wurden abgelehnt. Im Vorjahr war das Verhältnis noch 72 % zu 28 %.
2.1.2 FSK-12-Filme
Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes von der FSK für Kinder unter
12 Jahren nicht freigegeben sind, ist zu entscheiden, ob sie im Tagesprogramm ausgestrahlt
werden können und die Platzierung somit die Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV
berücksichtigt, nach dem bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung
zu tragen ist.
Die Anträge der Kategorie „FSK-12-Kennzeichen“ hatten im Vorjahr 2006 mit 163 geprüften Fällen den höchsten Stand erreicht und sind im Jahr 2007 deutlich um 69 Sendungen
auf 94 Anträge zurückgegangen. Einerseits beinhaltet die Vorlagesatzung eine Vorlagepflicht für 12er-Filme, die im Tagesprogramm eingesetzt werden, es sei denn, Jugendschutzbedenken können als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen werden. Andererseits verweisen die Jugendschutzbeauftragten der Sender auf ihre Rolle und Verantwortung im
System der regulierten Selbstregulierung. Viele Fälle werden analog zur üblichen Vorgehensweise im Bereich der Ausnahmeanträge auf Grundlage der FSK-Jugendentscheide
bearbeitet und ohne weitere Prüfung durch die FSF im Tagesprogramm ausgestrahlt.
Gerade im Bereich der 12-Filme herrscht aufgrund der unklaren Formulierung des Gesetzestextes eine große Unsicherheit, die sich auch in knappen Abstimmungsverhältnissen im
Prüfausschüssen und einer Vielzahl von Berufungen widerspiegelt. Knapp 65 % der FSK12-Filme wurden wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben, bei gut 35 % wurde
die Freigabe für das Tagesprogramm nicht bzw. nur unter Schnittauflagen erteilt. Mit 13
Berufungsfällen der FSK-12-Kategorie im Jahr 2007 haben sich die Berufungen in diesem
FSF-Jahresbericht 2007
30
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen
Bereich im Vergleich zum Vorjahr (31 Berufungsfälle) zwar mehr als halbiert, nehmen aber
immer noch den größten Anteil der Berufungen (insgesamt 47 im Jahr 2007) ein.
Die Jugendschutzbeauftragten der FSF-Mitgliedssender haben zum Thema Vorlagefähigkeit wiederholt geltend gemacht, dass zeitliche und technische Zwänge der Produktion
und in der Lizenzrechtesituation eine Vorlage bei der FSF zunehmend erschwerten. Vor
allem bei Serien sei darüber hinaus die Notwendigkeit der Schnittbearbeitung gegeben, für
die in den FSF-Prüfausschüssen, so der Eindruck mancher Sender, nicht hinreichend Bereitschaft bestehe. Das Kuratorium der FSF hat daher Anfang des Jahres eine Arbeitsgruppe
„Vorlage“ eingerichtet, die sich mit den Bedingungen für die Vorlage auseinandersetzt und
Lösungsvorschläge erarbeitet. In diesem Zusammenhang sollen auch Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Sender thematisiert werden. (vgl. 2.2.2.2).
2.1.3 Erotikfilme
Bei Erotikfilmen ist zu prüfen, ob es sich um eine pornografische Darstellung im Sinne des
§ 184 StGB handelt, was nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV die Sendeunzulässigkeit zur Folge hat.
Darüber hinaus ist festzustellen, ob weitere Kriterien für unzulässige Angebote nach § 4
JMStV bzw. § 29 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) auf das Angebot zutreffen oder schwer
jugendgefährdende Momente, die ein Ausstrahlungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV
bzw. § 30 PrO-FSF zur Folge haben, zutreffen könnten.
Im Jahr 2007 wurden 217 Erotikfilme und -sendungen geprüft. Die überwiegende Zahl
(183 Sendungen, entspricht 84,3 %) wurde wie beantragt für das Nachtprogramm freigegeben. In 18 Fällen wurden zusätzliche Schnitte zur Auflage gemacht, bei 10 Filmen wurde
eine Ausstrahlung aufgrund des pornografischen Inhalts ganz abgelehnt.
2.1.4 Indizierte Filme
Filme, die in der Kino- beziehungsweise Videofassung indiziert sind, nahmen in der Anfangszeit der FSF einen erheblichen Anteil am Prüfaufkommen ein. 1994 betrug die Prüfung indizierter Filme mit 171 Sendungen im Jahr einen Anteil von ca. 28 % am Prüfvolumen. In den darauf folgenden Jahren reduzierte sich die Anzahl der indizierten Filme
stetig. Im Jahr 2000 waren es noch 19 Fälle.
Mit Inkrafttreten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) wurde die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen generell verboten. Auch die Ausstrahlung von Schnitt-
FSF-Jahresbericht 2007
31
Prüfungen 2007
fassungen ist nur zulässig, wenn eine Bestätigung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) darüber vorliegt, dass sie diese Fassung nicht als inhaltsgleich mit
der indizierten Fassung ansieht. Daher spielen Ausstrahlungsgenehmigungen für indizierte Filme im Rahmen der FSF keine Rolle mehr.
2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen
Bei der Kategorie „Keine Kennzeichnung“ handelt es sich um Kinofilme, die der FSK nicht
vorgelegen haben, weil sie in Deutschland weder im Kino noch auf Video oder DVD ausgewertet wurden. In dieser Kategorie finden sich darüber hinaus Kinofilme, die in einer
bestimmten Fassung (z. B. restaurierte Fassungen, sogenannte „extended versions“ o. Ä.)
der FSK nicht vorgelegen haben, sowie Filme, denen in der ursprünglichen Fassung das
FSK-Kennzeichen verweigert wurde und die nun in bearbeiteten Versionen vorgelegt werden. 2007 wurden 15 Filme dieser Kategorie geprüft und in großer Mehrheit (13 Filme)
antragsgemäß entschieden.
2.1.6 Non-Fiction/Reality
Die Vorlage von nicht fiktionalen Programmen nimmt seit Anerkennung der FSF im Jahr
2003 stetig zu, während der Bereich Non-Fiction in den Anfangsjahren der FSF noch kaum
eine Rolle spielte. 2007 hat sich die Anzahl der Prüfungen im Bereich Non-Fiction im Gegensatz zum Vorjahr fast verdreifacht: 2006 wurden 102 nicht fiktionale Programme vorgelegt; 2007 waren es 289.
Der enorme Anstieg folgt zum einen der allgemeinen Tendenz in der Programmentwicklung. Wie bereits im Vorjahr, ist auch 2007 ein Trend von Filmen oder Serien mit Spielhandlung hin zu Dokumentationen, Shows oder Mischformaten zu beobachten. Außerdem
waren hier im Jahr 2007 verstärkt jugendschutzrelevante Inhalte berührt, weshalb die Jugendschutzbeauftragten der Sender in zahlreichen Fällen eine Prüfentscheidung durch die
FSF einholten. Da es überdies bei neuen Formaten oftmals zunächst Bewertungsunterschiede zwischen verschiedenen Ausschüssen gibt, bis eine einheitliche Spruchpraxis entwickelt ist, wurden seitens der Mitgliedssender vielfach auch mehr als drei Folgen einer
Sendung zur Prüfung vorgelegt, um Klarheit über die Kriterien zu erhalten.
FSF-Jahresbericht 2007
32
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden thematischen Schwerpunkte
und Sendungen, auf die als Beispiele aus der Prüfpraxis im Anhang näher eingegangen
wird:
– Dokumentationen über Kriege und Waffensysteme (u. a. Apache – Kampfhubschrauber;
Die Ultimativen, 9 Folgen; Off to War – Marschbefehl nach Bagdad, 10 Folgen; Firepower, 20
Folgen); vgl. Anhang V 1
– Unterhaltungsshows, die Unfälle, Katastrophen und Verletzungen zeigen, darunter
Realityformate (Autsch TV, 6 Folgen; Echt Hart – Menschen am Limit, 9 Folgen; World’s
Most Amazing Videos, 4 Folgen), Stunt- und Unfallshows (Scarred, 14 Folgen; Die Dudesons, 3 Folgen; Chris Angel, 10 Folgen) und Comedyshows (Balls of Steel, 10 Folgen; Fist
of Zen, 6 Folgen; Brainiac 36 Folgen); vgl. Anhang V 2
– Sexualität und sexualisierte Sprache in Comedysendungen (z. B. talk talk talk, 10 Folgen);
vgl. Anhang V 3
Neben diesen neuen thematischen Schwerpunkten im Jahr 2007 wurden in der Kategorie
Non-Fiction auch bekannte Talksendungen (z. B. Oliver Geißen, 27 Folgen) oder RealityKrimi-Reihen (z. B. Niedrig und Kuhnt, 9 Folgen; K11 – Kommissare im Einsatz, 6 Folgen) geprüft.
64 % der geprüften Non-Fiction-Programme (185 Sendungen) wurde antragsgemäß entschieden, 36 % (104 Sendungen) wurde nur unter Schnittauflagen freigegeben beziehungsweise auf einen späteren Sendeplatz verschoben.
2.1.7 Serien
Die Prüfung von Serien hat seit Bestehen der FSF einen bedeutenden Anteil am Prüfgeschehen. Ihr Anteil am Prüfvolumen ist im Jahr 2007 weiter angestiegen: 332 Folgen aus 57
verschiedenen Serien wurden 2007 geprüft.
In der Mehrzahl der Fälle wurden entsprechend der FSF-Vorlagesatzung (vgl. § 4 Abs. 1
FSF-Vorlagesatzung) drei typische Folgen einer Serie vorgelegt. Die Jugendschutzbeauftragten der Sender erhalten so eine Einschätzung der FSF, die sie dann zur Grundlage der
Überprüfung aller weiteren Folgen der Serie machen können. Vor allem bei neuen Serien
entscheidet dieses Verfahren über die endgültige Programmierung. In dieser Art wurden
2007 beispielsweise verschiedene Dramen, Comedy- und Krimiproduktionen für das Tagesund Hauptabendprogramm geprüft (u. a. Allein unter Bauern; Angela Henson – Das Auge des
FBI; Brothers & Sisters; Deadline – Jede Sekunde zählt; Die Gerichtsmedizinerin; GSG 9; Hustle –
Unehrlich währt am längsten; Jericho – Der Anschlag; Life on Mars; Men in Trees; Mission Erde;
FSF-Jahresbericht 2007
33
Prüfungen 2007
New York Undercover; NUMB3RS; Post Mortem; R.I.S. – Die Sprache der Toten; Shark; Supernatural; The Unit – Eine Frage der Ehre; Without a Trace).
Daneben wurden 2007 von einigen Serien sehr viele Folgen und zum Teil ganze Staffeln
zur Prüfung vorgelegt, weil diese mit Blick auf den angestrebten Sendeplatz unter Jugendschutzgesichtspunkten besonders relevant erschienen. Das gilt vor allem für aktuelle Krimiproduktionen oder Mysteryserien (z. B. Criminal Minds, 35 Folgen; Heroes, 18 Folgen; Lost,
23 Folgen; Prison Break, 34 Folgen) sowie – wie bereits im vergangenen Jahr – für actionbetonte Kinderprogramme wie die neue Staffel der Power Rangers (Mystic Force), von der 33
Folgen zur Prüfung vorgelegt wurden. Auch von anderen Serien begutachtete die FSF
mehr als die in der Vorlagesatzung geforderten drei Folgen (z. B. Cleopatra 2525, 7 Folgen;
Dexter, 6 Folgen; Little Britain, 14 Folgen; Rom, 7 Folgen; The Black Donellys, 7 Folgen).
Generell wird bei Serien ein fester Sendeplatz anvisiert, weshalb aus Sendersicht ein Ausweichen auf einen späteren Sendeplatz fast unmöglich ist. Deshalb werden bei Serien oft
Schnitte verfügt bzw. die Programme bereits in geschnittenen Fassungen zur Prüfung vorgelegt. Um die Vorlage möglichst vieler Folgen einer Serie zu gewährleisten bzw. im Idealfall die Prüfung der ganzen Staffel durch die FSF zu erreichen, soll im Rahmen der AG
„Vorlage“ überlegt werden, wie die Schnittbearbeitung durch die Prüfausschüsse erleichtert und in das Prüfverfahren integriert werden kann (vgl. hierzu auch 2.2.2.2).
65,7 % aller geprüften Folgen von Serien wurden im Jahr 2007 antragsgemäß entschieden,
34,3 % wurden nicht für die beantragte Sendezeit freigegeben und/oder mit weiteren
Schnittauflagen belegt.
2.1.8 TV-Movies
Die Kategorie „TV-Movies“ beinhaltet alle fiktionalen Fernsehproduktionen in Spielfilmlänge. Die Prüfung von TV-Movies ist neben den Serien wesentliche Aufgabe der FSF, da
Fernsehfilme, sofern eine DVD-Auswertung nicht erfolgt und eine Prüfung durch die FSK
damit unterbleibt, vor Ausstrahlung allein von der FSF unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachtet werden. Entsprechend wurde die Vorlage in diesem Segment in der
Vergangenheit häufig als Gradmesser für das Funktionieren der Selbstkontrolle insgesamt
gewertet. Die Vorlagesatzung legt daher fest, dass alle eigenproduzierten TV-Movies, die
in der Primetime ausgestrahlt werden, der FSF vorzulegen sind. Ihre Menge ist aber vor
allem auch abhängig von der allgemeinen Programmentwicklung, bei der eher ein Rückgang der eigenproduzierten Fernsehfilme wie auch der eingekauften TV-Movies zu ver-
FSF-Jahresbericht 2007
34
Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen
zeichnen ist. Entsprechend ist auch die Anzahl der Prüfungen in diesem Segment seit 2004
(97 Prüfungen) zurückgegangen. Sie beläuft sich im Jahr 2007 auf 70 geprüfte Filme, was
im Vergleich zum Vorjahr (64 Filme) ein leichter Anstieg in dieser Kategorie ist.
Gut 67 % der TV Movies wurden antragsgemäß entschieden, knapp 33 % wurden nicht wie
beantragt freigegeben.
2.1.9 Trailer
Unter der Kategorie „Trailer“ werden neben den Programmankündigungen selbst auch
andere Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots gefasst. Im Vergleich zu den Vorjahren
2005 (1 Sendung) und 2006 (3 Sendungen) ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich
deutlich – auf 23 geprüfte Sendungen im Jahr 2007 – angestiegen.
Bei den 23 Programmen handelt es sich in 10 Fällen um Musikclips (von Die Ärzte; Jan
Delay; Fler; Hecklah & Coch; K.I.Z., Sarah Connor, Scooter) und in 7 Fällen um Werbespots
(Hornbach, Motorola). Auffällig ist in diesen beiden Bereichen, dass zunehmend die Produktionsfirmen selbst Prüfanträge stellen, da sie offensichtlich von den Sendern zu einer
Vorlage der Sendungen bei der FSF angehalten werden (vgl. Anhang V 4). In 5 Fällen handelt es sich um Programmankündigungen, von denen ein Trailer aufgrund einer Zuschauerbeschwerde Gegenstand der Prüfung war, in einem Fall schließlich um einen einminütigen Cartoon, der ebenfalls aufgrund eines Beschwerdeverfahrens einem Prüfausschuss
vorlag (vgl. auch 3.3).
Von den 23 Kurzfilmen der Kategorie „Trailer“ wurden 15 wie beantragt entschieden
(65,2 %) und 8 auf eine spätere Sendezeit verschoben (34,8 %).
FSF-Jahresbericht 2007
35
Prüfungen 2007
2.2
Organisation der Prüfungen
2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern
Die Besetzung der Prüfausschüsse erfolgt jeweils für ein Jahr im Voraus und ist auf eine
möglichst ausgewogene Berücksichtigung aller Prüferinnen und Prüfer ausgerichtet (vgl.
§ 6 Abs. 3 PrO-FSF). Für das Jahr 2007 wurde die Disposition der Prüferinnen und Prüfer
im Dezember 2006 abgeschlossen. Maßgeblich waren dafür die Terminangaben der Prüferinnen und Prüfer sowie die gleichmäßige Verteilung der Termine und der Einsatz der
erforderlichen Zahl von Vorsitzenden für das Verfassen der Prüfgutachten.
Auf der Kuratoriumssitzung vom 12. Oktober 2007 wurden für die kommende Benennungsperiode – vom 31.12.2007 bis zum 31.12.2009 – insgesamt 92 Prüferinnen und Prüfer
benannt bzw. im Amt bestätigt. Die Benennung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Es wird darauf geachtet, die Zusammensetzung der Prüferinnen und Prüfer regelmäßig zu verändern, weil ein gewisser Wechsel in den Ausschüssen sinnvoll erscheint. Ziel ist
es, auch anderen Personen aus entsprechenden Arbeitszusammenhängen eine Mitarbeit in
den Prüfausschüssen zu ermöglichen und damit sicherzustellen, dass neue Perspektiven in
die Diskussionen der Ausschüsse einfließen können. Angesichts der zahlreichen Bewerbungen hat das Kuratorium dabei in der Regel eine Auswahl zu treffen. Für das Jahr 2008
als Prüferinnen und Prüfer ausgeschieden bzw. beurlaubt sind neun Personen: Dr. Edith
Gaida, Angela Göpfert, Katharina Jendis, Ingelore König, Ute Kortländer, Renate Röllecke,
Stefan Strauß, Dr. Friederike Tilemann und Roland Wicher. Neu benannt wurden zehn
Prüferinnen und Prüfer: Dr. Reinhard Bestgen, Rainer Braun, Prof. Dr. Uwe Sander, Rainer
Tittelbach, Uli Wöhlers, Judith Faul-Burbis, Sonja Ganguin, Sandra Ostermann, Christiane
Radeke, Dusch Zellerhoff.
Für das Jahr 2007 galt die im Jahr 2006 beschlossene Vorsitzregelung, nach der alle Prüferinnen und Prüfer, die länger als zwei Jahre für die FSF tätig sind, Gutachten verfassen
können. Dies war zuvor lediglich den Vorsitzenden vorbehalten.
Insgesamt stieß diese Neuregelung auf große Resonanz: 2007 übernahmen 53 Prüferinnen
und Prüfer das Verfassen der Gutachten, was einen Anteil von über 50 % ausmacht.
Bei gleichmäßiger Verteilung aller Termine ergaben sich 2007 für die Prüfer/-innen bis zu
drei Prüfwochen, für die Verfasser von Gutachten/Vorsitzenden bis zu sechs Prüfwochen
pro Jahr.
FSF-Jahresbericht 2007
36
Organisation der Prüfungen
Hauptamtliche Prüfer/-innen waren Claudia Mikat, Susanne Bergmann, Nils Brinkmann,
Christina Heinen und Matthias Struch.
Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen in den Prüfausschüssen waren im Jahr 2007:
Dr. Barbara Eschenauer, Karl-Heinz Horn, Reinhard Middel, Prof. Dr. Roland Rosenstock
und Roland Wicher für die Evangelische Kirche; Stefan Förner, Dr. Reinhold Jacobi,
Dr. Thomas Kroll, Helmut Morsbach und Lothar Strüber für die Katholische Kirche.
Juristische Sachverständige waren 2007: Prof. Dr. Oliver Castendyk, Dr. Matthias Heinze,
Dr. Marc Liesching, Jörg Knupfer, Christian Schreider, Dr. Nadine Mynarik und OStA Klaus
Sulzbacher.
Auch im Jahr 2007 war die Teilnahme an mindestens einer Fort-/Weiterbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und -Prüfer verpflichtend. Insgesamt stießen alle Veranstaltungen der FSF auf großes Interesse und konnten eine hohe Teilnehmerzahl verbuchen.
2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium
Das Kuratorium ist für alle formalen und inhaltlichen Fragen, die mit den Prüfungen zusammenhängen, zuständig. Dazu gehören vor allem die Benennung der Prüferinnen und
Prüfer sowie die Weiterentwicklung von Prüfgrundsätzen und erläuternden Richtlinien.
Darüber hinaus ist die Qualifizierung und Weiterbildung der Prüfenden ein wesentlicher
Aufgabenschwerpunkt. In der Arbeitsgruppe „Programme und neue Formate“ des Kuratoriums, die mehrmals im Jahr zusätzlich zu den Kuratoriumssitzungen tagt, werden Beispiele aus der Programmprüfung gesichtet und erörtert. Daneben wird das Kuratorium auf
den regulären Sitzungen durch eine hauptamtliche Prüferin bzw. einen hauptamtlichen
Prüfer über exemplarische Fälle, offene Fragen in den Prüfungen, strittige Entscheidungen
o. Ä. informiert. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen kann das Kuratorium so die Prüfordnung präzisieren und Interpretationshilfen erarbeiten. Im Berichtsjahr 2007 wurden
zwei weitere Arbeitsgruppen aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder gegründet: zum
einen die AG „Vorlage“, die Vorschläge erarbeiten soll, wie die Vorlage von Programmen
vor der Ausstrahlung trotz zeitlicher und technischer Zwänge der Produktion und in der
Lizenzrechtesituation gewährleistet und wie die Schnittbearbeitung innerhalb des üblichen
Prüfverfahrens optimiert werden kann, zum anderen die Arbeitsgruppe „talk talk talk“, die
sich konkret mit diesem Comedyformat befasste, um Prüfkriterien für dieses und vergleichbare Formate zu entwickeln. Die Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen und Arbeitsgruppentreffen werden den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltungen
FSF-Jahresbericht 2007
37
Prüfungen 2007
und in regelmäßigen Rundbriefen vermittelt. Der auf diese Weise bestehende ständige Abstimmungsprozess zwischen dem Kuratorium und den Prüfausschüssen soll eine transparente und sachlich begründete Spruchpraxis gewährleisten.
2.2.2.1
Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“
Am 22. März fand die erste Sitzung der Kuratoriums-AG zu Programmfragen und neuen
Formaten im Jahr 2007 statt. Gegenstand der Sitzung war die Folge 2 der vierten Staffel von
Deutschland sucht den Superstar (DSDS), die in einer Pressemitteilung der KJM kritisiert
worden war (vgl. 3.1.1 Programme in der Diskussion).
Am 11. Oktober 2007 fand sich die AG „Programm und neue Formate“ des FSF-Kuratoriums
zu ihrer zweiten Sitzung im Jahr zusammen. Auf der Sitzung wurden verschiedene Programme gesichtet und die Entscheidungen der FSF-Prüf- und Berufungsausschüsse diskutiert. Einen Schwerpunkt bildeten dabei neuere Formate, in denen Unfälle, Katastrophen
und Verletzungen in unterhaltenden Kontexten gestellt oder in Szene gesetzt werden (vgl.
Anhang V 2).
2.2.2.2
Arbeitsgruppe „Vorlage“
Die Arbeitsgruppe „Vorlage“ des FSF-Kuratoriums, die entsprechend einer Vereinbarung
auf der Kuratoriumssitzung vom 23. März 2007 Vorschläge erarbeiten soll, wie im Sinne
des Jugendschutzes mit zeitlichen und technischen Zwängen der Produktion und in der
Lizenzrechtesituation umgegangen werden kann, traf sich erstmals am 12. Juli 2007. Nach
der ersten Sitzung zeigte sich, dass die diskutierten Themen und Vorschläge, die vielfach
auch das Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Mitgliedssender berühren,
in größerer Runde diskutiert werden müssen, um zu gemeinsamen Lösungen zu finden.
Zwei Themen standen dabei im Vordergrund: die Rechtssicherheit in Fällen, in denen z. B.
durch Untertitelung oder Synchronisation Fassungen verändert worden sind, und besondere Verfahren bei Serienprüfungen (vgl. 3.1.3 Serienprüfungen).
Die zweite Sitzung zu diesen Themen fand in etwas erweiterter Runde am 24. September
2007 statt. Neben den Kuratoriumsmitgliedern der AG nahmen auch Vertreterinnen und
Vertreter der Sender teil, die vom Programm her am ehesten von den genannten Problemen betroffen sind.
FSF-Jahresbericht 2007
38
Organisation der Prüfungen
2.2.2.3
Arbeitsgruppe „talk, talk talk“
Die Arbeitsgruppe „talk talk talk“ traf im Jahr 2007 zusammen, um Kriterien zur Bewertung
von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows zu entwickeln. Anlass waren Bewertungsunterschiede und offene Fragen hinsichtlich der Einschätzung der Ironie der Sendung talk talk talk und der Einordnung als Talkshow oder Comedyformat. Eine Arbeitsgruppe aus hauptamtlichen Prüfer/-innen, Mitgliedern des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragten des Senders setzte sich mit möglichen Wirkungsrisiken auseinander
und hat in einem Kriterienkatalog Aspekte für die Programmierung im Tagesprogramm
aufgeführt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde den Prüferinnen und Prüfern übermittelt und findet sich im Anhang (vgl. Anhang IX).
2.2.2.4
Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer
mit Programmbeispielen
Im Jahr 2007 wurden zwei Fortbildungsveranstaltungen für alle Prüferinnen und Prüfer
durchgeführt. An der ersten Fortbildung im April, die gemeinsam mit der Freiwilligen
Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Stuttgart veranstaltet wurde, nahmen 44, an der
zweiten Veranstaltung im September 36 Prüferinnen und Prüfer und 2 juristische Sachverständige der FSF teil. Die Fortbildungsveranstaltungen richten sich ebenfalls an die Jugendschutzbeauftragten der Sender, was von diesen intensiv genutzt wird. Ziel ist es, das
für die Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wichtige Zusammenspiel zwischen den
Jugendschutzbeauftragten und der FSF zu optimieren.
Thema der gemeinsamen Jahrestagung der Jugendschutzsachverständigen der Obersten
Landesjugendbehörden bei der FSK und der Prüferinnen und Prüfer der FSF am 25. und
26. April 2007 in Stuttgart war „Kinderfilm – Kinderfernsehen. Zwischen Pädagogik und
Kommerz“.
Während der zweitägigen Veranstaltung wurden inhaltlich drei Schwerpunkte gesetzt:
Der erste Teil befasste sich mit den entwicklungspsychologischen und medienpädagogischen Grundlagen kindlicher Medienrezeption und deren Wirkungsvermutung, die von
Prof. Dr. Gerhild Nieding (Universität Würzburg und Mitglied im FSF-Kuratorium) und
Dr. Maya Götz (Zentralinstitut für internationales Bildungsfernsehen, IZI) dargestellt wurden. Nieding stellte die Aspekte Medienkompetenz und Medienwirkung in den Mittelpunkt und betonte entgegen gängiger Vorurteile und Befürchtungen die positiven Effekte
kontrollierter Medienrezeption auf die kognitive und sprachliche Entwicklung von Kin-
FSF-Jahresbericht 2007
39
Prüfungen 2007
dern. Aufmerksamkeitsstörungen, Hyperaktivität und andere angeblich negative Auswirkungen seien bisher wissenschaftlich nicht zu belegen, am wenigsten durch die Hirnforschung. Götz umriss die charakteristischen kindlichen Seh- und Wahrnehmungsstrategien
und leitete hieraus die Chancen und Risiken der Mediennutzung ab. So könnten Medieninhalte emotional überfordern, insbesondere wenn Urängste der Kinder angesprochen
würden, zugleich aber böten Medien auch Strategien und Deutungsmuster, die den Umgang mit der Alltagswelt erleichterten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Bedeutung eines Happy End für die Filmwirkung diskutiert. Frau Götz betonte, dass es hierzu
kaum wissenschaftlich fundierte Ergebnisse gebe, was in erster Linie auf forschungsethische Gründe zurückzuführen sei. Grundsätzlich könne man aber davon ausgehen, dass die
Gestaltung des Filmendes eine große Bedeutung für die kindliche Medienrezeption habe.
Der zweite Teil stand im Zeichen der Diskussion konkreter Medieninhalte und deren Rezeption durch Kinder und Jugendliche. Eine praktische Möglichkeit, die Thesen und Forschungsergebnisse der Medienpsychologie und -pädagogik auf Medieninhalte anzuwenden, bot die Präsentation von jeweils einer Folge der Serien Power Rangers und One Piece. In
der Diskussion wurde deutlich, dass die meisten Wortmeldungen beide Produktionen mit
Blick auf eine eventuelle Ausstrahlung im Tagesprogramm für ambivalent erachteten.
Gleichwohl wurde die Serie Power Rangers durchweg als fantasiehafter und irrealer und
somit als weniger problematisch eingeschätzt. Weitgehend einig waren sich die Diskutanten auch hinsichtlich One Piece, die zwar als weniger dunkel und auf den ersten Blick
freundlicher und übersichtlicher eingeschätzt, aufgrund ihrer latent bedrohlichen Atmosphäre und den Erniedrigungen, die einige Figuren erfahren, insgesamt als weniger geeignet für Kinder unter 12 Jahren erachtet wurde. Mehrere Prüferinnen und Prüfern wiesen
auf die Unterschiede der einzelnen Staffeln Power Rangers hin: Im Laufe der Jahre hätte das
Gewaltpotenzial deutlich zugenommen. Trotzdem hoben einige FSF-Prüfer den nach wie
vor bestehenden märchenhaften Charakter der Serie sowie die Vermittlung von positiven
Werten hervor. Die Serie biete – gerade für jüngere Kinder – eine gute Möglichkeit des
„Nachspielens“, beispielsweise auf dem Schulhof. Auf der anderen Seite wurde auch die
Meinung vertreten, dass es sich in der Machart und in der Ausprägung der Gewaltaktionen bei der gesichteten Folge um einen Ausreißer aus dem üblichen Serienkontext handele.
Nachdenklich stimmten die Zahlen, die Birgit Guth, Jugendschutzbeauftragte von Super RTL, präsentierte. Sie machte darauf aufmerksam, dass die Rezipienten der Power Rangers immer jünger werden und nach neuesten Erhebungen 38 % der Zuschauer erst 3 bis 5
Jahre alt sind. In dem abschießenden Votum der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprach
sich bei den Power Rangers die Mehrheit der Anwesenden (42 von insgesamt 71) für eine
FSF-Jahresbericht 2007
40
Organisation der Prüfungen
Ausstrahlung im Tagesprogramm (23) bzw. für eine Tagesprogrammierung bei weiteren
Schnittauflagen (19) aus. Für eine Freigabe erst im Hauptabendprogramm sprachen sich
27 Teilnehmer/-innen aus, für die Platzierung im Hauptabendprogramm unter Schnittauflagen weitere 2 Personen. Bei One Piece stimmte von 56 Teilnehmer/-innen die Mehrheit
ebenfalls für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm (20) bzw. für eine Ausstrahlung im
Tagesprogramm unter Schnittauflagen (15). Für die Platzierung im Hauptabendprogramm
sprachen sich 19 Teilnehmer/-innen aus, für eine Hauptabendprogrammierung nur unter
Schnittauflagen weitere 2 Personen. Die Diskussion über eventuelle Schnittauflagen zeigte,
dass hier seitens der Prüferinnen und Prüfer die Szenen problematisiert wurden, die auch
der Sender in seiner Schnittfassung für die Tagesprogrammierung bearbeitet hatte. Vor
diesem Hintergrund betonte abschließend Andrea Weller (RTL II) die hohe Übereinstimmung hinsichtlich der jugendschutzrelevanten Einschätzung zwischen den Sendern und
der FSF.
Schließlich stellte abschließend der dritte Teil der Veranstaltung medienpolitische und juristische Aspekte des Kinder- und Jugendmedienschutzes in den Mittelpunkt der Diskussion. Es referierten Johannes Klingsporn (Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher) zu den ökonomischen Rahmenbedingungen des deutschen Filmes im Allgemeinen
und des deutschen Kinderfilmes im Besonderen; Frau Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik der ProSiebenSat.1 Media AG und FSF-Vorstandsmitglied, zur Struktur der
ProSiebenSat.1-Gruppe und Versuchen des Unternehmens, sich neben den traditionellen
Geschäftsfeldern neue Bereiche medialer Angebote wie Mobile TV, Video-on-Demand und
Internet zu erschließen. Dr. Wolfgang Schulz, Direktor des Hans-Bredow-Institutes (HBI),
berichtete über den Stand der Evaluation des Jugendschutzrechtes durch das HBI.
Die zweite Fortbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und –Prüfer fand am 24. September 2007 in Berlin statt. Nach einer internen Besprechung der Prüferinnen und Prüfer,
bei der aktuelle Beispiele aus der Prüfpraxis gezeigt und diskutiert wurden (insbesondere
Dokumentationen und Reportagen über Krieg und Waffensysteme; vgl. Anhang V 1) war
Schwerpunktthema der Veranstaltung „Nicht ‚p.c.’ oder jugendschutzrelevant? Grenzüberschreitungen im Kontext von Ironie und Humor“. Dabei ging es zum einen um neuere
Comedyformate oder Shows mit Comedyelementen wie auch um Post-Kommentierungen
z. B. durch Moderation, Jurybewertung oder Gestaltung, die einen Inhalt in einen komischen Kontext rücken (z. B. in talk, talk, talk; DSDS). Gerd Hallenberger (FSF-Kuratorium
und Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“)
referierte zum Thema „Komische und andere Grenzüberschreitungen“ und veranschau-
FSF-Jahresbericht 2007
41
Prüfungen 2007
lichte seine Überlegungen zu den folgenden Aspekten anhand von Beispielen aus der FSFPrüfpraxis:
1. Wie funktioniert Humor? Unterschiedliche Humortraditionen in einzelnen Ländern;
Humor und Kontextwissen (Programmbeispiele Brainiac und Little Britain; vgl. Anhang V 2.3
und Anhang V 3)
Humor, Komödie und Witz waren ursprünglich nicht „witzig“. Vielmehr entstammt der
Begriff „Humores“ der Temperamentenlehre und bezeichnet Körpersäfte, die Komödie
war schlicht ein Hilfsmittel zur Erbauung und der Begriff „Witz“ leitet sich aus „Wissen“
ab. Grundprinzip aller heutigen Formen von Humor ist die unerwartete Wendung: Eine
Geschichte, eine reale Situation, eine Handlung beginnt, der Zuhörer/Betrachter entwickelt
Vorstellungen über den Fortgang, doch dann folgt etwas ganz anderes. In jedem Fall tritt
dabei eine überraschende Grenzüberschreitung auf, hinsichtlich: Sprache, Verhaltensnormen, gesellschaftlicher Wertesysteme oder konventioneller Logik. Deutscher und englischer
„Humor“ unterscheiden sich deutlich. Für deutschen Humor ist die situative Rahmung
typisch (eine „humoristische“ ist eine erkennbar unernste Rede), die situative/kulturelle
Angemessenheit des Gegenstandes sowie das Ziel, das in der Herstellung von Gemeinschaftlichkeit über das gemeinsame Lachen liegt. In England steht „Humor“ dagegen für
eine Lebenshaltung und ist prinzipiell auf alle Themen anwendbar. Sein Ziel ist in hohem
Maße das Ausdrücken von Distanz und Individualität.
2. Neue Sendeformen: Was ist Unterhaltung? Welche Orientierungen und welche Innovationen gibt es im Unterhaltungsangebot (Programmbeispiel Balls of Steel; vgl. Anhang V 2.3)
Wesentliche Voraussetzungen von „guter Unterhaltung“ sind aus Zuschauersicht: Unterhaltung strengt nicht an, sie führt zu einem angenehmen Erlebnis, sie schließt an Vertrautes an, bietet aber auch etwas Neues. Unvereinbar mit „guter Unterhaltung“ sind demnach
Arbeit, Langeweile und radikale Innovationen. Eine avancierte wissenschaftliche Definition von Werner Früh lautet: „Unterhaltung durch Fernsehen entsteht als angenehm erlebte
Makroemotion im Zuge eines transaktionalen Informationsverarbeitungsprozesses unter
der Bedingung, dass bestimmte personale, mediale und situative bzw. gesellschaftliche
Faktoren kompatibel sind und der Rezipient außerdem die Gewissheit hat, die Situation
souverän zu kontrollieren.“
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Orientierung sind „Genres“ – sie sind sowohl Anweisungen
zur Produktion (potenziell) erfolgreicher Angebote wie auch Anweisungen zur (potenziell)
erfolgreichen Nutzung von Angeboten. Genres sind „textuelle Schnittstellen“, über die
Beziehungen zwischen Produzenten/Anbietern und Nutzern hergestellt werden. Innovati-
FSF-Jahresbericht 2007
42
Organisation der Prüfungen
onen entstehen dabei auf drei Wegen: durch die Mischung von Elementen unterschiedlicher Genres, durch die Einführung einer Differenz oder durch Transposition von ExtraMedialem in mediale Ereignisse. Beispiele sind etwa das Genre „Mystery“ als Mix aus
Krimi, Agentenserie und Phantastik; Extreme Activity, das ein Gesellschaftsspiel als Spielshow inszeniert, Survivor/Expedition Robinson als Spielinszenierung des Romans „Robinson
Crusoe“ oder das Aufgreifen von Alltagsproblemen im Fernsehen, z. B. in Ratgebersendungen wie Raus aus den Schulden.
3. Formatfernsehen: Entwicklung neuer Formate und Formathandel; Formatadaptionen
oder -variationen mit kulturell eigenen Segmenten (Programmbeispiel DSDS; vgl. 3.1.1).
Der Begriff „Format“ beschreibt die Umsetzung, das Erscheinungsbild, die Programmierung und die Vermarktung eines „Konzeptes“, einer Idee. Der Begriff verweist auf einen
internationalisierten Fernsehmarkt und einen kommerziellen Formathandel. „Format“ ist
somit eine „technology of exchange“ (Albert Moran) unter Marktbedingungen. Programme
werden zum Markenartikel. „Einheimisches“ Fernsehen ist fast immer erfolgreicher als
„importiertes“! Darüber hinaus werden fiktionale Produktionen nur selten „formatiert“,
weil alltagskulturelle Unterschiede von Land zu Land wichtig sind, jede Folge neue Drehbücher und Rollen hat und fiktionale Serien oft ein Eigenleben entwickeln. Eine Ausnahme
stellen teilweise Daily Soaps/Telenovelas dar. Es geht also beim Formathandel vor allem
um nonfiktionale Produktionen.
4. Ironie, Selbstironie und sendungsinterne Wertungssysteme; Umgang mit Kandidaten,
Ex-post-Kommentierungen durch Moderation, Jurybewertung oder Gestaltung; Sendungsinstanzen: Komplizenschaft und Orientierungsfunktion (Programmbeispiel talk talk talk;
vgl. Anhang V 3).
„Fernsehen“ bedeutet, sich in Wertesystemen zu orientieren, die selbst bewertende Elemente aufweisen, nämlich interne direkte Bewertungen, interne indirekte Bewertungen
und/oder externe Bewertungen. Eine interne direkte Bewertung bedeutet die gegenseitige
Bewertung von situativ gleichrangigen Akteuren in der Situation (fiktionale Charaktere,
Diskussionsteilnehmer etc.), eine Bewertung der Akteure durch Inhaber herausgehobener/
anderer Rollen in der Situation (Held, Moderator, Experten, Publikum etc.) oder eine Bewertung auf anderer medialer Ebene (Moderation zwischen Beiträgen, Off-Kommentar).
Interne indirekte Bewertung basiert auf außersprachlichen Indizien, denen kulturell konventionell Bewertungen zugeordnet sind wie z. B. Aussehen, Kleidung, Gestik, Mimik oder
Verhaltensweisen sowie auch Gestaltungsmittel wie Beleuchtung, Kameraeinstellung oder
Musik. Letztlich entscheidend ist jedoch die „externe Bewertung“ durch den Zuschauer,
basierend auf direkter und indirekter interner Bewertung, eigenen Bewertungsrastern
FSF-Jahresbericht 2007
43
Prüfungen 2007
(Wertesystem, medialen Präferenzen, Einstellung) und abhängig vom „Weltwissen“ und
den Medienkompetenzen der Zuschauer.
2.2.2.5
Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website
In fünf Prüferrundbriefen – vom Januar, Februar, Mai, September und Dezember – wurden
die Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 über aktuelle Fragen der Programmprüfung, über
Inhalte und Ergebnisse der Prüferfortbildungen und andere FSF-Veranstaltungen informiert.
Darüber hinaus wurde der im Dezember 2005 eingerichtete interne Bereich „Prüfungen“
auf der FSF-Website kontinuierlich erweitert (vgl. 5.4). Neben Unterlagen zu Grundlagen
der Prüfung und den Rundbriefen finden sich hier Prüfgutachten zu den diskutierten Fallbeispielen, Vorträge und Folien der Fortbildungsveranstaltungen, aktuelle Literaturauszüge oder -hinweise sowie die Matrix für das Verfassen der Prüfgutachten.
FSF-Jahresbericht 2007
44
g
3.
PROGRAMMBEGLEITUNG
Den Jugendschutzbeauftragten in den Fernsehsendern kommt eine ganz wesentliche Bedeutung im System der regulierten Selbstregulierung zu. Neben der Programmprüfung ist
es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige
Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in
denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Eine weitere Aufgabe der FSF neben der Programmprüfung ist die Organisation einer Beschwerdestelle, die im JMStV gefordert ist und die gewährleisten soll, dass Bedenken von
Zuschauerinnen und Zuschauern in der Arbeit der Selbstkontrollen Berücksichtigung finden. Hier hat das Kuratorium der FSF einen Verfahrensleitfaden entwickelt, der letztlich
auch die Ausschussprüfung von Beschwerdefällen vorsieht.
Schließlich sind Programmbeobachtungen, die in der Regel stichprobenartig zu bestimmten Themen durchgeführt werden, ein geeignetes Instrument, um sich einen Überblick zu
verschaffen, inwieweit Vorlage- und Prüfpraxis einerseits und Senderrealität andererseits
einander entsprechen bzw. inwieweit es hier Lücken gibt.
3.1
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten
Jeder Sender verfügt über eine/-n Jugendschutzbeauftragte/-n, der bzw. die beim Programmeinkauf, bei Eigenproduktionen sowie bei der Programmplanung für die Einhaltung
der Jugendschutzbestimmungen nach dem JMStV zuständig ist (Eine Liste der Jugendschutzbeauftragten der Sender im Jahr 2007 findet sich in Anhang I). Bei den großen Sendern haben sich inzwischen Abteilungen gebildet, in denen jede möglicherweise jugendschutzrelevante Sendung vor der Ausstrahlung geprüft wird.
Die Jugendschutzbeauftragten entscheiden, welche Programme nach der FSF-Vorlagesatzung den Prüfausschüssen vorgelegt werden. Bei einer großen Anzahl der von den Mitgliedssendern ausgestrahlten Programme ist eine Jugendschutzrelevanz offensichtlich
nicht vorhanden. Bei weiteren Programmen (vor allem Serien, Gerichts- oder Talkshows)
kehren bestimmte Probleme in ähnlicher Form immer wieder, sodass es ausreicht, wenn
eine Freigabe für typische Folgen vorliegt. Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass
die in den geprüften Folgen durch die Gutachten aufgestellten Kriterien bei den übrigen
Folgen beachtet werden. Bei Kinofilmen müssen für die Programmplanung vorhandene
FSF-Jahresbericht 2007
45
Programmbegleitung
FSK-Freigaben recherchiert werden, um eine gesetzeskonforme Programmierung sicherzustellen. Zu entscheiden ist dann, ob bei alten FSK-Freigaben ein Ausnahmeantrag bei der
FSF Erfolg versprechend sein könnte, ob für eine Ausnahmegenehmigung weitere Schnittauflagen notwendig sind oder ob ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nicht zu vertreten ist. Bei Filmen, die eine Freigabe ab 12 Jahren erhalten haben, ist zu prüfen, ob eine Tagesprogrammierung das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt, wie es in § 5 JMStV heißt. In
Zweifelsfällen ist zu entscheiden, ob der Film der FSF zur Prüfung vorgelegt werden sollte.
Das Gleiche gilt für eingekaufte Serien oder Eigenproduktionen, die nicht vorher im Kino
oder auf Video/DVD veröffentlicht wurden und daher über keine FSK-Freigabe verfügen.
Die große Masse der Entscheidungen muss schnell und kompetent vor Ort gefällt werden.
Programmtrailer etwa oder Werbung für aktuelle Kinopremieren, DVDs oder Computerspiele müssen unter Geschichtspunkten des Jugendschutzes eingeschätzt und entsprechend programmiert werden. Die vielfältigen Aufgaben unterstreichen die Rolle der Jugendschutzbeauftragten für einen funktionierenden Jugendschutz. Neben der Programmprüfung ist es daher ein ebenso wichtiges Anliegen der FSF, die Jugendschutzbeauftragten
in den Sendern bestmöglich bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Programmverantwortlichen zu informieren und zu sensibilisieren.
So hat die FSF im Auftrag der Mitgliedssender eigens eine Kollegin für die Recherche der
FSK-Daten abgestellt, die direkt bei der FSK Altersfreigaben, Schnittauflagen, abweichende
Entscheidungen durch Berufungs- oder Appellationsausschüsse etc. heraussucht. Senderinterne Seminare über die Grundlagen und die Bedeutung des Jugendschutzes führt die
FSF bereits seit Längerem durch. Hinzu kommen Veranstaltungen zu konkreten Programmformaten. Besonders wichtig ist diese Arbeit, wenn es gilt, zu neuen Formaten konkrete Beurteilungskriterien zu entwickeln, oder wenn Sender neu in die FSF eintreten, deren Programmstrukturen sich von denen der bisherigen Mitgliedssender unterscheiden.
Grundsätzlich nehmen die Jugendschutzbeauftragten der FSF-Mitgliedssender an allen
Fortbildungsveranstaltungen teil, damit sie über alle wichtigen Entwicklungen ausführlich
informiert sind. Das betrifft die Diskussion konkreter Programmbeispiele ebenso wie die
Jugendschutzkriterien und ihre Anwendung in aktuell relevanten Fällen.
3.1.1 Programme in der Diskussion
Programme, die in der Öffentlichkeit diskutiert werden und unter Jugendschutzaspekten
relevant sein können, werden in der FSF gemeinsam mit den Jugendschutzbeauftragten
zum Thema gemacht. Dies kann in Seminaren oder Workshops geschehen, in Gremien-
FSF-Jahresbericht 2007
46
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten
oder Arbeitsgruppensitzungen oder auch im direkten Gespräch mit den zuständigen Redaktionen.
Im Jahr 2007 wurden in der FSF-Geschäftsstelle mit der Redaktion von Ich bin ein Star –
Holt mich hier raus! (RTL) Gespräche geführt, in denen es darum ging, die Verantwortlichen
für mögliche Jugendschutzprobleme in der Sendung zu sensibilisieren. Des Weiteren wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung des Kuratoriums („Programm und neue Formate“) Sendungen der 4. Staffel von Deutschland sucht den Superstar (DSDS) diskutiert. Die
KJM hatte die Sendungen via Pressemitteilungen öffentlich kritisiert und die anstehende
Beanstandung angekündigt. Anders als die KJM, die laut Pressemitteilung das zentrale
Problem in den sprachlichen Äußerungen des Jurykopfes Bohlen sah („Antisoziales Verhalten wird hier von einer Identifikationsfigur wie Bohlen als cool und erfolgversprechend
dargestellt“, KJM-Pressemitteilung vom 22.1.2007), erachtete das FSF-Gremium vielmehr
die Postproduktion und die Kommentierung durch den Sender als für den Jugendschutz
relevante „Stellschrauben“ und empfahl dem Jugendschutzbeauftragten, die Redaktion
hier zu mehr Zurückhaltung aufzufordern. Eine intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendschutzbeauftragten erfolgte auch zum Format talk talk talk, das seit einigen Jahren im
Nachmittagsprogramm des Senders ausgestrahlt wird, zu dem es aber erstmals 2007 Zuschauerbeschwerden gab. In diesem Fall wurde in einer Arbeitsgruppe aus Kuratoriumsmitgliedern, hauptamtlichen Prüfern und Jugendschutzbeauftragten ein eigener Kriterienkatalog entwickelt, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Redaktion als Leitfaden
für die Tagesprogrammierung dienen soll (vgl. Anhang V 3 und Anhang IX).
3.1.2 FSK-12er-Filme im Tagesprogramm
In verschiedenen Sitzungen und Arbeitsgruppentreffen des FSF-Kuratoriums stand der
Umgang mit FSK-12-Filmen im Tagesprogramm auf der Tagesordnung. Dabei besteht z. B.
mit Blick auf Filme, bei denen die Freigabe durch die FSK lange zurückliegt, im Wesentlichen Konsens, dass eine Vorlage aller FSK-12-Filme meist nicht notwendig ist. Die Vorlage
aller FSK-12-Filme bei einer Ausstrahlung im Tagesprogramm lässt sich auch nicht ohne
Weiteres mit dem Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Sender, die Jugendschutzrelevanz von Programmen selbst einschätzen zu können, in Einklang bringen. Dagegen stehen Vorwürfe der KJM, die in ihrem zweiten Bericht (Berichtszeitraum April 2005
bis März 2007) Probleme mit FSK-12-Filmen im Tagesprogramm einiger Sender ausmacht.
Die vom Kuratorium geforderte Auseinandersetzung mit dem Thema wurde dadurch erschwert, dass die Angaben in dem KJM-Bericht sehr allgemein waren und nicht durch Bei-
FSF-Jahresbericht 2007
47
Programmbegleitung
spiele oder Zahlen untermauert wurden. Eine Grundsatzaussage zur Situation des Jugendschutzes im Programm privater Fernsehanbieter, die die KJM laut Bericht aufgrund der
exemplarischen Programmbeobachtung der KJM-Stabsstelle und Schlussfolgerungen aus
der Prüfpraxis der KJM trifft, ist etwa, „dass sich das Tagesprogramm privater Fernsehveranstalter im Hinblick auf jugendschutzrelevante Inhalte, die für Kinder unter 12 Jahren
problematisch sein können, verschärft hat“ (KJM-Bericht, S. 52). Dies zeige neben der inhaltlichen Bewertung durch die Stabsstelle „auch der erhöhte Eingang von Bürgerbeschwerden sowie die Anzahl der Aufsichtsfälle der KJM“ (KJM-Bericht, S. 52). Als Beispiele
werden „mehr als 20 Spielfilme“ im Tagesprogramm angeführt, von denen drei Viertel
beanstandet wurden, darunter vier Folgen von Sex and the City. Neben der geringen empirischen Basis für die zitierte Feststellung wurde im Kreis der Kuratoriums-AG kritisiert,
dass die Titel der als problematisch erachteten Sendungen nicht bekannt und nicht zugänglich gemacht wurden und auch die Kriterien, nach denen die Stabsstelle die inhaltliche
Bewertung vornimmt, nicht genannt sind. Es wurde daher angeregt, die KJM aufzufordern, ihre Vorwürfe hinsichtlich der FSK-12-Filme zu untermauern und Sendungstitel zu
den angeführten Zahlen zu benennen.
Auch die seitens der FSF durchgeführte Programmbeobachtung lässt nicht darauf schließen, dass im Tagesprogramm ausgestrahlte und nicht FSF-geprüfte FSK-12-Filme in zunehmendem Maße unter Jugendschutzgesichtspunkten bedenklich sind. Da eine solche
Untersuchung letztlich die Prüfung der ermittelten Titel und die Bewertung nach den üblichen FSF-Maßstäben erfordern würde, haben alle Aussagen zu dem Thema einen hohen
subjektiven Charakter. Daher ist die Konkretisierung, auf welcher Basis sie getroffen werden, besonders wichtig. Auf seiner Sitzung am 12. Oktober 2007 forderte das Kuratorium
als Konsequenz aus den Vorwürfen des KJM-Berichts die Geschäftsstelle auf, möglichst bis
zum Jahresende eine gesonderte stichprobenhafte Beobachtung von FSK-12-Filmen im Tagesprogramm zu organisieren und zur nächsten Sitzung des Kuratoriums im April 2008
einen Bericht vorzulegen.
3.1.3 Serienprüfungen
Mit der Zunahme an Serienprüfungen stellen sich neue Herausforderungen. Nicht zuletzt
wegen der zeitlich parallelen DVD-Auswertung werden immer häufiger auch viele Folgen
einer Serie und ganze Serienstaffeln vorgelegt.
FSF-Jahresbericht 2007
48
Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten
Aus Sendersicht erfordern Serien eine einheitliche Programmierung, weshalb die Bereitschaft zu umfangreichen Änderungen und Bearbeitungen sehr hoch ist. Zwar zeigt die
Erfahrung, dass es meistens möglich ist, Bedenken aus Jugendschutzsicht durch Schnittbearbeitung auszuräumen. Viele Primetime-Krimiserien etwa, in der Originalfassung FSK-16,
werden mit Schnitten für die beantragte Sendezeit ab 20.00 Uhr freigegeben. Allerdings
gibt es auch Fälle, bei denen die Jugendbeeinträchtigung weniger von einzelnen Szenen als
vom Handlungskontext (z. B. Selbstjustiz oder Überschreitung von ethischen Regeln durch
die Protagonisten) ausgeht. In diesen Fällen fällt eine Schnittbearbeitung schwer, weil dadurch der Handlungsablauf zerstört würde.
Aus Prüfersicht ist die Beurteilung einzelner Serienfolgen ohne Kenntnis des Serienkontextes schwierig. Insbesondere die Bestimmungen des § 32 PrO-FSF („[1] Für Serien gelten
dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist jedoch auf
die spezifischen Wirkungen von Serien [z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster] zu achten.“) können bei der Prüfung von Einzelfolgen nicht hinreichend umgesetzt werden. Die Prüfpraxis zeigt zudem, dass unter den
Prüferinnen und Prüfern bzw. unter verschiedenen Ausschüssen über den möglichen Umfang der Bearbeitung Uneinigkeit besteht, weshalb verschiedene Folgen einer Serie z. T.
recht unterschiedlich gehandhabt werden.
Diese Problematik im Zusammenhang mit Serienprüfungen wurde in der AG „Vorlage“,
an der Mitglieder des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragte von Mitgliedssendern
mitwirkten, thematisiert. Einigkeit bestand darin, dass der Besonderheit von Serienprüfungen durch besondere Verfahrenswege und gezielte Fortbildungen Rechnung getragen
werden müsse. Insgesamt sollte angestrebt werden, eine Serie nicht von mehreren Ausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen. Durch die Kenntnis der gesamten Serie würde es
erleichtert, vom Schema abweichende Folgen zu identifizieren und ggf. Schnitte zu verfügen, ohne dramaturgisch Notwendiges unnötig zu entfernen. Verbesserungsmöglichkeiten
wurden weiter in der Professionalisierung der Serienprüfungen und Einzelprüfungen gesehen, insbesondere durch Qualifizierung der in Frage kommenden Prüfer hinsichtlich der
Formulierung und Umsetzung von Schnittauflagen. Die Geschäftsstelle wurde beauftragt,
Vorschläge für die Auswahl von Serienprüfern und für eine spezifische Qualifizierung zu
erarbeiten und sie dem Kuratorium vorzustellen.
FSF-Jahresbericht 2007
49
Programmbegleitung
3.2
Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline
Neben der fachlichen Erörterung von Wirkungsrisiken und Jugendschutzkriterien ist es für
die Arbeit einer Selbstkontrolle wichtig, die Meinung der Zuschauer in die Arbeit mit einzubeziehen und sie über die Funktionen der Selbstkontrolle zu informieren. Zu diesem
Zweck hat die FSF bereits im Jahr 2002 eine Beschwerdestelle eingerichtet, die per Mail
über die Homepage der FSF unter dem Namen „Jugendschutz-Hotline“ oder telefonisch zu
erreichen ist. Neben Beschwerden über Programme gehen hier zahlreiche Anfragen zu
gesetzlichen Bestimmungen, zu Wirkungen von Fernsehinhalten ganz allgemein und zu
Jugendschutzkriterien ein. Um die Arbeit der Hotline auf eine klare und verlässliche
Grundlage zu stellen, wurde vom Kuratorium der FSF ein Leitfaden für ihre Arbeit entworfen, der sich in der Praxis inzwischen bewährt hat.
Die einzelnen Anfragen und Beschwerden werden in internen Quartalsberichten der Jugendschutz-Hotline dokumentiert. Im Jahr 2007 gingen insgesamt 57 Beschwerden ein. Das
ist im Vergleich zum Vorjahr (147 Beschwerden) signifikant weniger. Der Rückgang lässt
sich folgendermaßen erklären: Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren sind Beschwerden und Anfragen zu Animes nur noch äußerst selten bei der Beschwerde-Hotline
eingegangen. Zudem waren auch Häufungen von Beschwerden zu einzelnen Sendungen,
wie sie 2006 im Fall der Serien Sex and the City und Popetown aufgetreten sind, nicht zu verzeichnen. Aufgrund von Zuschauerbeschwerden forderte die FSF im Jahr 2007 in 16 Fällen
bei den betreffenden Sendern eine Sendekopie zur Sichtung und Bewertung an.
Großer Informationsbedarf besteht immer wieder zu Altersfreigaben von Filmen bspw. auf
DVD und davon abweichenden Sendezeiten im Fernsehen. Das hängt vermutlich damit
zusammen, dass in den Programmzeitschriften immer nur die erste FSK-Freigabe abgedruckt wird. Erhält der Film Jahre später bei der FSK für eine geschnittene Fassung eine
neue Einstufung, so wird das in den Programmzeitschriften in der Regel nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist den Programmzeitschriften meistens nicht bekannt, dass für bearbeitete Fassungen Ausnahmegenehmigungen der FSF vorliegen.
Oftmals sorgt es für Verwirrung, dass Filme mit einer FSK-Freigabe ab 16 Jahren bereits im
Hauptabendprogramm ausgestrahlt werden. Im Großteil der Fälle lässt sich mit Hilfe der
FSF-Datenbank sehr schnell überprüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine geschnittene Fassung vorliegt. In diesen Fällen ist eine zeitnahe und unproblematische Klärung des
Sachverhalts möglich.
FSF-Jahresbericht 2007
50
Programmbeobachtung
Neben der Kritik an konkreten Sendungen gibt es auch immer wieder Beschwerden zum
Niveau des Fernsehprogramms. Sie beruhen größtenteils auf einem allgemeinen Eindruck,
spezifische Formate oder Sendungen werden hier nicht genannt. Bei Beschwerden zu Programmen, die über eine Freigabe durch die FSF verfügen, sind die Beschwerdeführer in
der Regel mit Informationen über die im Gutachten ausgeführten Gründe, in denen sich
ihre eigenen Bedenken häufig wiederfinden, zufrieden.
Handelt es sich um eine Beschwerde zu einem spezifischen Programminhalt, bei dem der
Verdacht eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen besteht, kommt der Verfahrensleitfaden zur Anwendung, der folgenden Ablauf vorsieht: Die Beschwerdestelle informiert den jeweiligen Sender über die Beschwerde und fordert eine Kopie des betreffenden
Programms an. Nach erfolgter Sichtung und Stellungnahme durch die Mitarbeiterin der
Hotline wird das Band durch einen hauptamtlichen Prüfer an zwei Prüfer weitergegeben,
die dann in einem Kurzgutachten zur Jugendschutzrelevanz Stellung nehmen. Kommt
mindestens einer der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gewählten Sendezeit um
einen möglichen Verstoß handeln könnte, so wird das Programm einem Ausschuss der FSF
vorgelegt. Kommt auch dieser zu dem Ergebnis, dass das Programm für die Ausstrahlung
in der gewählten Sendezeit ungeeignet ist, so wird der Sender darüber informiert und aufgefordert, bei einer eventuellen Wiederholung des Programms eine spätere Sendezeit zu
wählen. In Einzelfällen, wie etwa einem Trailer, kann das Programm zur Beurteilung
gleich einem Prüfausschuss vorgelegt werden.
Im Jahr 2007 kam der Verfahrensleitfaden 13-mal zur Anwendung. In sechs Fällen sahen
die Prüfer keinen Grund zur Beanstandung. In sechs Fällen kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Sendezeit unzulässig ist, und erteilten entweder Schnittauflagen oder
sprachen sich für eine spätere Sendezeit aus. In einem Fall votierten die Prüfer für einen
späteren Sendeplatz, woraufhin der Sender in Berufung ging. Der Berufungsausschuss
plädierte schließlich für die frühere Sendezeit.
3.3
Programmbeobachtung
Angesichts der großen Menge an Programmangeboten in den öffentlich-rechtlichen und
privaten Sendern ist es selbst für Menschen, die sich aufgrund ihres Berufes mit Fernsehen
und dessen Inhalten beschäftigen, unmöglich, einen einigermaßen objektiven Überblick
über die gesamte Programmstruktur, über die Programmqualität und deren Veränderungen zu erhalten. Das trifft insbesondere auf die Frage zu, wie sich die Jugendschutzrele-
FSF-Jahresbericht 2007
51
Programmbegleitung
vanz des Fernsehprogramms insgesamt qualitativ und quantitativ darstellt und entwickelt.
Ein solcher Überblick wird nicht zuletzt auch dadurch erschwert, dass die Beurteilungsmaßstäbe für das, was als jugendschutzrelevant gilt, bekanntermaßen sehr unterschiedlich
sind. Gerade bei Menschen, die beruflich eingespannt sind und deshalb selbst wenig Zeit
haben, sich von dem Programmangebot und dessen Entwicklung einen eigenen Eindruck
zu bilden, entsteht der subjektive Eindruck über die Jugendschutzrelevanz des Fernsehprogramms – abgesehen von allgemeinen Vorurteilen – eher durch öffentliche Äußerungen
von Kritikern, insbesondere in den Printmedien. Es werden immer wieder einige wenige
Fernsehprogramme skandalisiert, indem ihnen ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln
des Anstands oder gegen Bestimmungen des Jugendschutzes vorgeworfen wird. Daraus
entwickelt sich leicht der Eindruck, diese Fälle seien symptomatisch für die inhaltliche
Ausrichtung von Fernsehprogrammen.
Zur Überprüfung der Frage, ob das Jugendschutzsystem in Deutschland insgesamt gut
funktioniert, sind solche subjektiven Eindrücke jedoch wenig hilfreich. Wichtig wäre es,
durch eine regelmäßige, systematische und nach vergleichbaren Maßstäben durchgeführte
Beobachtung des Fernsehprogramms einen einigermaßen zuverlässigen Überblick darüber
zu erhalten, wie sich das quantitative Verhältnis von Programmen, die unter Jugendschutzgesichtspunkten völlig unrelevant sind, und solchen, bei denen Jugendschutzrelevanz besteht oder die möglicherweise sogar gegen bestehende Vorschriften verstoßen, zu
erhalten. Um diesem Ziel zumindest etwas näher zu kommen, ist die Entwicklung einer
systematischen Programmbeobachtung für die FSF ein wichtiges Ziel.
3.3.1 Programmbeobachtung in der Anfangsphase der FSF
Eine Programmbeobachtung wurde zum ersten Mal im Jahr 1995 auf Wunsch des Kuratoriums durchgeführt. Ziel der Programmbeobachtung war es zum einen, festzustellen, ob
die Prüfergebnisse der FSF von den Sendern beachtet werden, zum anderen ging es darum,
zu überprüfen, ob Jugendschutzprobleme bei Programmen bestehen könnten, die der FSF
nicht vorgelegt wurden.
Über zwei Jahre lang wurde jedes FSF-Prüfergebnis hinsichtlich der korrekten Wahl der
Sendezeit sowie der Einhaltung eventueller Schnittauflagen überprüft. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass in keinem einzigen Fall gegen Sendezeitbeschränkungen verstoßen
wurde. In einigen Fällen gab es allerdings Interpretationsunterschiede bezüglich des Umfangs der Schnittauflagen zwischen der FSF und den Sendern. Im Dialog mit den Sendern
FSF-Jahresbericht 2007
52
Programmbeobachtung
wurde zum einen eine präzisere Abfassung der Schnittauflagen durch die Ausschüsse der
FSF vereinbart. Zum anderen konnte erreicht werden, dass durch die Sensibilisierung der
Sender das Problem nach etwa einem Jahr nicht mehr bestand. Daher wurde beschlossen,
eine regelmäßige, umfassende Programmkontrolle einzustellen und stattdessen eine stichpunktartige Programmbeobachtung einzuführen.
Anschließend wurde dazu übergegangen, nach einem Zufallsprinzip Programme, die von
ihrem Genre her unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sein könnten und den
Ausschüssen der FSF nicht vorgelegen haben, zu überprüfen. Dabei wurden andere Informationen, z. B. die öffentliche Diskussionen oder Zuschauerbeschwerden, bei der Auswahl
der überprüften Programme berücksichtigt. So wurden im Jahr 2005 über einen längeren
Zeitraum alle Gerichtsshows überprüft. Eine ausführliche Darstellung hierzu ist im Jahresbericht 2005 enthalten.
3.3.2 Stichpunktartige Überprüfung von Programmwochen
Die FSF hat Ende 2006 damit begonnen, eine stichpunktartige, regelmäßige Programmbeobachtung zu erproben. Konkret wurde folgendermaßen vorgegangen:
Beobachtet wurden im Zeitraum vom 30.11.2006 bis 21.1.2007 die Programmtage Donnerstag bis Sonntag bei den Sendern, die von den Zuschauern besonders nachgefragt waren.
Begonnen wurde mit Sat.1, gefolgt von RTL (7.–10.12.2006), VOX (14.–17.12.2006), kabel eins (4.–7.1.2007), ProSieben (11.–14.1.2007) und RTL II (18.–21.01.2007). Dabei wurden
in einer Tabelle sämtliche Sendungen mit Titel und Sendezeit erfasst. Aufgezeichnet wurde
das gesamte Programm von morgens 6.00 Uhr bis abends 23.00 Uhr. Alle Sendungen wurden gesichtet und bewertet. In den Anmerkungen konnten drei Kategorien vergeben werden: A = unbedenklich, B = jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung, C = aus Sicht
des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich.
In die Kategorie A sollten dabei solche Programme eingeordnet werden, die weder von
ihrer Story noch von der Darstellung her unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes als
bedenklich anzusehen sind. Programme der Kategorie B berühren Kriterien des Jugendschutzes, waren aber in ihrer Gesamtgestaltung nach Ansicht der Programmbeobachtung
akzeptabel und stellten keinen Verstoß dar. In Kategorie C wurden Programme aufgenommen, bei denen ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften aus Sicht der Programmbeobachtung vorliegen könnte. Weitere Informationen darüber finden sich im Jahresbericht
2006.
FSF-Jahresbericht 2007
53
Programmbegleitung
Im Jahr 2007 wurde nach dem gleichen Prinzip und von derselben Mitarbeiterin diese Programmbeobachtung wiederholt. Vom 1. Dezember 2007 an wurden von denselben Sendern
jeweils ganze Programmwochen aufgezeichnet, komplett gesichtet und bewertet sowie
anschließend protokolliert. So ist es zum ersten Mal möglich, nicht nur einigermaßen verlässliche Daten über die Jugendschutzrelevanz des Fernsehprogramms insgesamt sowie
das Vorlageverhalten der Sender bei der FSF zu erhalten, sondern auch einen Vergleich der
Daten des Jahres 2006 mit denen des Jahres 2007 anzustellen.
Im Kuratorium der FSF wurde das System der Programmbeobachtung 2007 ausführlich
diskutiert. Dabei wurden eine Reihe von Verbesserungs- und Änderungsvorschlägen eingebracht, deren Umsetzung allerdings unter personellen, organisatorischen und damit finanziellen Aspekten geprüft werden muss.
3.3.3 Ergebnis
Im Jahr 2007 (Vorjahr in Klammern) wurden insgesamt 754 Sendungen (755) untersucht.
Davon wurden 571 (75,7 %) (2006: 607/80 %) mit der Kategorie A (für die gewählte Sendezeit völlig unbedenklich) bewertet. 164 (21,8 %) fanden sich in der Kategorie B (jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung (2006: 128/17 %). 19 (2,5 %) wurden mit C (aus
Sicht des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich) eingestuft (2006: 7/0,9 %).
Von allen Sendungen verfügen 156 (20,7 %) über eine FSF-Freigabe (2006: 131/17,4 %). Von
den nicht FSF-geprüften Sendungen verfügten 20 über eine FSK-Freigabe, die die gewählte
Sendezeit rechtfertigt. Nimmt man FSF- und FSK-Prüfungen zusammen, dann verfügten
23,3 % aller Sendungen über eine Jugendschutzprüfung vor der Ausstrahlung.
Schaut man in die einzelnen Kategorien, ergibt sich folgendes Bild: Da nach der Prüfordnung der FSF sowie der Vorlagesatzung nur solche Programme von den Sendern vorgelegt
werden müssen, die jugendschutzrelevant sind, ist erwartungsgemäß die prozentuale Vorlage in der Kategorie A gering: von den 571 Sendungen verfügen 41 (5,4 %) über eine FSFFreigabe (2006: 607/40/6,6 %). 9 Sendungen verfügen über eine Freigabe der FSK, zusammen sind es 50 vorgeprüfte Programme (6,6 %).
Wie bereits 2006 liegt der Anteil an FSF-geprüften Sendungen in Kategorie B sehr viel höher: Von den 164 Sendungen wurden 106 (64,6 %) von der FSF geprüft (2006: 128/85/
66,4 %). 9 der nicht FSF-geprüften Filme/Sendungen verfügen über eine FSK-Freigabe.
Nimmt man beides zusammen, verfügten immerhin 76,2 % der Sendungen aus Gruppe B
über eine Freigabe.
FSF-Jahresbericht 2007
54
Programmbeobachtung
In Kategorie C (möglicher Verstoß) fanden sich insgesamt 19 Sendungen (2,5 %) (2006:
7/0,9 %). Davon lagen 10 (52,6 %) der FSF zur Prüfung vor (2006: 3/43 %). Weitere 3 Sendungen verfügten über eine den Sendeplatz rechtfertigende FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, hatten 68 % der Sendungen aus Gruppe C eine Freigabe durch die FSF oder
die FSK erhalten.
Eine Sendung aus Gruppe C verfügte über eine FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wurde aber im
Tagesprogramm ausgestrahlt. Eine Ausstrahlung von Filmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren im Tagesprogramm ist rechtlich unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Wohl
jüngerer Kinder Rechnung getragen wird. Die Einordnung in Gruppe C gibt Anlass, diesbezüglich im Gespräch mit dem Sender eine Klärung herbeizuführen. In der Regel werden
solche Filme vom Jugendschutzbeauftragten des Senders um die Szenen, die einer Ausstrahlung im Tagesprogramm entgegenstehen, geschnitten.
Insgesamt spricht die Auswertung der Programmbeobachtung dafür, dass die Vorlagepraxis der Sender bei der FSF wie im Vorjahr im Wesentlichen den Vorgaben entspricht. Bei
den jugendschutzrelevanten Programmen der Kategorien B und C ist die Vorlagequote,
nimmt man die FSK-Prüfungen dazu, mit 76,2 % beziehungsweise 68 % recht hoch. Ein
Film in Gruppe C ist darunter, der von der FSK ab 12 Jahren freigegeben und im Tagesprogramm ausgestrahlt wurde, ohne dass hierfür eine Freigabe der FSF vorlag.
Die Ausstrahlung von Filmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren im Tagesprogramm führt
immer wieder zur Einschätzungsschwierigkeiten und Kontroversen. Denn grundsätzlich
ist sie gestattet. Wie dem Wohl jüngerer Kinder genau Rechnung getragen werden soll, ist
ungewiss. Die einen vertreten die Auffassung, dass hier eine bestimmte Altersgruppe, die
jünger ist als 12 Jahre, in den Blick genommen werden muss. Allerdings ist unklar, welche
das sein soll. Außerdem stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber sie nicht klar benannt
hat. Andere wiederum vertreten die Meinung, dass Filme nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen, wenn die Freigabe ab 12 Jahren bereits umstritten ist. Als Beispiel
wird immer wieder James Bond genannt: Zwölfjährige sind in der Lage, die Erzählstruktur
des Films zu verstehen, der Dramaturgie zu folgen und den Protagonisten als Kunstprodukt einzuordnen. Jüngere Kinder, die das intellektuell nicht leisten können, könnten hingegen durch die Gewalthandlungen in ihrem Wohl beeinträchtigt werden. Ein Blick in die
rechtliche Regelung für das Anbieten von 12er-Filmen im Internet lässt noch eine andere
Variante zu: Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren (oder vergleichbare Angebote) dürfen
unbegrenzt ins Netz gestellt werden, allerdings nicht im Umfeld von solchen Angeboten,
die sich gezielt an Kinder richten (§ 5 Abs. 5 JMStV). Es soll also vermieden werden, dass
FSF-Jahresbericht 2007
55
Programmbegleitung
Kinder, die ein für sie geeignetes Programm sehen, in dessen Umkreis auf entsprechende
Filme geleitet werden.
Diese hier geschilderte Unsicherheit macht es schwierig, ohne weitere Klärung bei 12erFilmen aus Gruppe C, die im Tagesprogramm ausgestrahlt wurden, eine rechtlich problematische Ausstrahlung zu attestieren. Allerdings macht das Datenmaterial auch deutlich,
dass es sich beim Umgang mit 12er-Filmen im Tagesprogramm weder qualitativ noch qualitativ um ein übermäßiges Problem handelt. Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum zusammengenommen 588 Stunden Tagesprogramm untersucht. Setzt man dazu zeitlich diesen einen Film in Relation, so handelt es sich hierbei gerade mal um 0,25 % des
Tagesprogramms. Die KJM, die in ihrem Bericht die Ansicht vertreten hat, die Sender würden mit der Ausstrahlung von 12er-Filmen im Tagesprogramm leichtfertig umgehen, wird
durch diese Daten höchstens darin bestätigt, dass es dieses Problem geben kann, allerdings
in sehr geringem Ausmaß. Sie selbst hat diese Auffassung wohl aufgrund eines allgemeinen Eindrucks gewonnen, eine systematische Untersuchung wurde – soweit bekannt –
nicht durchgeführt.
Allerdings muss bei dieser Interpretation auch berücksichtigt werden, dass die Basiszahl
von 19 Sendungen, die in Gruppe C eingeordnet wurden, sehr gering ist. Wenn man bedenkt, wie stark Einschätzungen unter Jugendschutzgesichtspunkten selbst bei Fachleuten
auseinandergehen, wird deutlich, dass die Aussagekraft einer weiteren Differenzierung
sehr gering ist. Allerdings ist es erfreulich, dass der Anteil von Programmen, die gemessen
an der gewählten Sendezeit die Grenze der Zulässigkeit tangieren, mit 2,5 % doch relativ
niedrig ist. Dafür, dass unter diesen 19 Fällen keine eindeutigen Verstöße zu finden sind,
spricht auch, dass es bei der Hotline der FSF keine Beschwerden dazu gab; auch ist von
Verfahren bei der KJM nichts bekannt.
Im Vergleich zwischen 2006 und 2007 sind bezüglich der untersuchten Fragestellung keine
signifikanten Unterschiede festzustellen. Der Anteil der unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht relevanten Programme ist zwar um 4,3 % gesunken, der der relevanten Programme (ohne Verstoß) ist um 4,8 %, der Anteil möglicher Verstöße um 1,6 % gestiegen. Auch
die Zahl der FSF-geprüften Programme im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe ist nur leicht
gesunken.
Insgesamt sprechen die vorliegenden Daten dafür, dass der Jugendschutz im privaten
Fernsehen und die Arbeit der FSF recht gut funktionieren. Das Datenmaterial bietet gleichzeitig die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Entwicklungen zu erkennen und für
diese gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu entwickeln.
FSF-Jahresbericht 2007
56
g
4.
MEDIENPÄDAGOGIK
4.1
Abschluss des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“ (KIM),
Bekanntmachung und Verbreitung des Materials
Im Zentrum der medienpädagogischen Arbeit der FSF stand im Jahr 2007 die Fertigstellung des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“. Dieses Projekt wurde in Kooperation
mit verschiedenen anderen Stellen, insbesondere der Bundeszentrale für politische Bildung, die auch einen großen Teil der Kosten übernahm, durchgeführt. Über Inhalt, Aufbau, pädagogischen Nutzen und Einsatzmöglichkeiten wurde im Jahresbericht 2006 ausführlich berichtet.
Nachdem das interaktive medienpädagogische Unterrichtsmaterial zu Beginn des Jahres
von zahlreichen Kindern und Jugendlichen von spinxx.de, dem Onlinemagazin des Jugendfilmclubs Köln (JFC) für junge Medienkritik, getestet, bewertet und beurteilt worden
war, konnte die Arbeit an der DVD-ROM im Sommer 2007 beendet werden.
„Krieg in den Medien“ wurde der Presse und dem Fachpublikum vorgestellt. Der Einladung zur Pressekonferenz im Filmhaus am Potsdamer Platz in Berlin folgten zahlreiche
Pressevertreter, aber auch Interessierte aus den Bereichen Jugendschutz und Schule. An die
Präsentation des Materials schloss sich eine Podiumsdiskussion an, in der die gesellschaftspolitische und medienpädagogische Bedeutung des Materials deutlich wurde. Teilnehmer
der Diskussion waren u. a.: Herr Thomas Krüger (Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung), Herr Prof. Dr. Herfried Münkler (Politikwissenschaftler), Frau Susanne Grams
(Referentin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg) und Prof. Joachim von Gottberg (Geschäftsführer der FSF).
Nach zahlreichen Veröffentlichungen in diversen Fachzeitschriften und der Darstellung
des Projekts auf der Internetseite der FSF war die erste Auflage von 3.000 Exemplaren nach
zwei Monaten vergriffen. Daraufhin wurde eine Neuauflage von 4.000 Stück in Auftrag
gegeben.
Da es sich bei diesem DVD-Projekt um eine neue Form des selbsterklärenden, interaktiven
Lernens handelt, war es wichtig, in den Schulen gezielte Fortbildungsseminare anzubieten,
um darzustellen, wie dieses Lernangebot optimal in den Unterricht eingebunden werden
kann. Auf Initiative und finanzielle Unterstützung der Bundeszentrale für politische Bildung wurde deshalb in einem weiteren Schritt das Material durch entsprechende Fortbil-
FSF-Jahresbericht 2007
57
Medienpädagogik
dungsveranstaltungen verbreitet. Durch gezielte fachliche Anleitung wurden Schulpädagogen und Multiplikatoren mit dem Material und seinen konkreten Einsatzmöglichkeiten
vertraut gemacht. Für diese Aufgabe waren zusätzliche freie Fachkräfte von den Kollegen
der FSF ausgebildet worden, die bereits seit Ende 2007 im Einsatz sind, und noch bis Ende
2008 deutschlandweit die Fortbildungen durchführen werden. Das Interesse an diesen
Veranstaltungen ist so groß, dass nicht allen Voranmeldungen nachgekommen werden
kann. Eine Fortführung der Veranstaltungsreihe ist daher bereits angedacht.
Bei der Jahrestagung der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur
(GMK) im November 2007 stellten die Medienpädagogen der FSF die DVD-ROM in einem
Workshop vor und erhielten sehr positive Resonanz auf das vorliegende Material.
4.2
Medienpädagogisches Engagement bei der
Duisburger Filmwoche doxs!
Das internationale Dokumentarfilmprogramm doxs! für Kinder und Jugendliche von 6 bis
18 Jahren wurde 2007 zum sechsten Mal im Rahmen der Duisburger Filmwoche durchgeführt. Es ist das einzige Festival in Deutschland, das ausschließlich Dokumentarfilme mit
unterschiedlichen Programmschwerpunkten für Kinder und Jugendliche präsentiert. Der
Schwerpunkt in 2007 war eine DEFA-Retrospektive, die aus dem Fundus der DDR-Dokumentarfilmproduktion für Kinder und Jugendliche ausgewählte Filme vorstellte. Das
doxs!-Kino-Festivalprogramm wurde im Rahmen von Schulvorführungen präsentiert und
von einem Medienpädagogen der FSF, der auch im Programmbeirat der Auswahlkommission arbeitete, begleitet. Nach jedem Film wurde mit den Schülern ausführlich über das
Gesehene diskutiert. Dabei standen Wahrnehmungsweisen, die filmische Form und medienspezifische Fragestellungen im Vordergrund. Erstmalig wurde während des Festivals
ein Projekt in Kooperation mit spinxx.de, dem Onlinemagazin für junge Medienkritik,
durchgeführt.
doxs! kritik bot Jugendlichen im Rahmen täglicher Workshops die Möglichkeit, ihre Medienkompetenz zu schulen und eigenständig Kritiken zu ausgewählten Filmen zu erarbeiten. Auch diese Arbeit wurde von einem Medienpädagogen der FSF begleitet.
FSF-Jahresbericht 2007
58
„Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern
4.3
Veranstaltungen und Seminare für Schüler
Auch im Jahr 2007 engagierte sich die FSF bei der Projektwoche der Berliner Polizei zum
Thema „Nein“ zu Gewalt – egal wo! an Berliner Schulen. Bei diesem Präventionsprojekt werden mit der Unterstützung von externen Fachkräften prominenten Persönlichkeiten und
vielen Mitarbeitern von weiteren Behörden und der Berliner Polizei die Schülerinnen und
Schüler durch Vorträge und Diskussionen für die Thematik Gewalt sensibilisiert. Workshops mit den Schwerpunkten Gewalt und Medien, Gewalt und Sport, Gewalt im Alltag
sowie Rechtsextremismus sollen den Jugendlichen der Altersstufen 13 bis 16 aufzeigen, wo
und mit welchen Auswirkungen ihnen im Alltag Gewalt begegnet. Zudem werden die
Möglichkeiten diskutiert, wie sich Gewaltsituationen verhindern lassen bzw. wie man mit
ihnen umgeht.
Drei Mitarbeiterinnen der FSF organisierten einen Workshop zum Thema Gewalt im Fernsehen und führten diesen am 28. und 29. März 2007 an der Konrad-Wachsmann-Oberschule
in Berlin-Hellersdorf durch. Einleitend erläuterten die Medienpädagogen die Arbeit der
FSF und diskutierten mit den Jugendlichen über mögliche Formen der Auseinandersetzung mit Gewalt im Fernsehen. Im Vorfeld des Workshops hatten die Schülerinnen und
Schüler einen Fragebogen zu ihrem Medienkonsum und ihrem Medienverhalten erhalten.
Dessen Auswertung war eine gute Diskussionsgrundlage für die gemeinsame Erarbeitung
des Gewaltbegriffs. Anhand von Filmausschnitten wurden anschließend die Gewaltformen
und Gewaltwirkungen erläutert. Mit speziellen Fragen nach dem Sendetyp oder den filmischen Gestaltungsmitteln wurden die Einflussfaktoren für die Wirkung von Fernsehgewalt
verdeutlicht.
Durch die aktive Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler und den regen Austausch zwischen allen Beteiligten waren die Veranstaltungen für das Polizeiprojekt ein Erfolg und für
die Arbeit der FSF eine Bereicherung. Die Ergebnisse dieser Projektwoche wurden beim
Tag der offenen Tür der Berliner Polizei einer breiten Öffentlichkeit präsentiert.
4.4
„Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern
Das Trickfilmprojekt geht auf die Elterninitiative einer Grundschule in Berlin-Prenzlauer
Berg zurück, die verschiedene Kooperationspartner für das Vorhaben gewinnen konnte:
Die FSF stellte technische, materielle und personelle Unterstützung, eine Projektförderung
wurde durch die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. gewährt, technische Un-
FSF-Jahresbericht 2007
59
Medienpädagogik
terstützung leisteten der Kinderkanal (KIKA) und der Offene Kanal Berlin (OKB). Durch
die Unterstützung der genannten Einrichtungen standen drei Tricktische mit Kameras und
Beleuchtung für insgesamt 28 Kinder zur Verfügung. Die Kinder wurden über vier Projekttage durch ein Team von bis zu acht Erwachsenen beraten und unterstützt.
Ziel des Projekts „Jung und Alt“ war es, Kindern der Schulanfangsphase (1. und 2. Klasse)
den Blick für alte Menschen im familiären Umfeld und im Wohn- und Schulbezirk zu öffnen und Begegnungen zwischen Jung und Alt zu ermöglichen. Die Produktion von Trickfilmen war dabei medienpädagogisches Mittel und Ziel. Über die Vorbereitung von und
die konkrete Arbeit an Trickfilmszenen wurden Themen um „jung sein“ und „alt sein“
aufgegriffen und variiert. Die Reflexion bekannter Geschichten von den Großeltern („Als
meine Oma so alt war wie ich …“), das Vorlesen von Geschichten und Vorstellen von Büchern zum Thema, das Einstudieren eines Liedes, das die Gutmütigkeit von Großeltern
wohlwollend veralbert („Oma, hops mal!“) und andere Einheiten sollten die Empathie der
Kinder für alte Menschen fördern. Die medienpraktische Arbeit an Trickfilmszenen selbst
sollte den Kindern die Machart der Medien vor Augen führen, Gestaltungsmittel nahe
bringen und ihren Spaß am kreativen Ausdruck fördern. Dass auch die Medienentwicklung und -nutzung „jung“ und „alt“ ist, wurde den Kindern über Blicke in die Filmgeschichte (Sichtung des ersten Trickfilms, Dinosaurier Nelly; Basteln von optischem Spielzeug; Erklärung einer gezeichneten Bewegungsabfolge in Mickey Mouse u. Ä.) vermittelt.
Das Projekt war zeitlich auf fünf halbe Tage angelegt. Bei der inhaltlichen Planung wurde
in Absprache mit der Schulleitung, der Klassenlehrerin und der betreuenden Erzieherin/
Musiklehrerin versucht, die Belange und Möglichkeiten des Stundenplans mit dem Projekt
in Beziehung zu setzen. So wurde etwa der Musikunterricht genutzt, um ein Lied zum
Thema einzustudieren und aufzunehmen. Dieses Lied wurde später als eine Vertonung zu
den erstellten Filmsequenzen verwandt. An einem der für Ausflüge vorgesehenen Nachmittage wurde eine Exkursion zu einer Kinder- und Jugendbibliothek organisiert, wo die
Bibliothekarin den Kindern verschiedene Publikationen zum Thema vorstellte und das
Katalogsystem erläuterte. Schließlich gestand die Schulleitung dem Projekt drei Schultage
zur Durchführung zu. Das Wochenende wurde für den letzten Projekttag und die Abschlussfeier genutzt.
Die zweite Phase des Projekts, die Zusammenarbeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern
eines Altenstiftes und die Organisation einer Ausstellung mit den Werken der Kinder und
der Alten, soll im Jahr 2008 durchgeführt werden.
FSF-Jahresbericht 2007
60
5.
TAGUNGEN, PUBLIKATIONEN, FORSCHUNG
5.1
Die Veranstaltungsreihe tv impuls
Mit der 2006 begonnenen Veranstaltungsreihe tv impuls bietet die FSF eine Plattform für
Vorträge und Diskussionen zu aktuellen Jugendschutzthemen an. Mehrmals pro Jahr werden in diesem Rahmen gesamtgesellschaftlich relevante Themen, die in Bezug zu Jugendschutzfragen stehen, behandelt. Zur Information derjenigen, die an der Teilnahme verhindert waren oder die Themen im Nachhinein noch einmal bearbeiten möchten, werden die
Hauptreferate auf der Website der FSF zur Verfügung gestellt. Zu Veranstaltungen, deren
Themen auf ein größeres öffentliches Interesse stoßen, insbesondere im Bereich der Schulen, werden circa 40-minütige Radiofeatures hergestellt, die ebenfalls über die Website der
FSF zur Verfügung gestellt werden. 2007 fanden zwei Veranstaltungen mit den folgenden
Schwerpunkten statt:
5.1.1 Grenzenlos werben? Crossmediale Markenstrategien als Herausforderung
für den Jugendschutz
Welche Rolle spielt Markenwerbung in der Welt der Kinder? Mit welchen Formen versuchen Unternehmen, Kinder für ihre Produkte zu interessieren? Welche Werte werden über
Werbung kommuniziert und was bedeutet das für den Jugendschutz? Diese Fragen diskutierten Wissenschaftler und Medienpraktiker auf Einladung der FSF, der Evangelischen
Kirche in Deutschland, der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia, dem Deutschen Kinderhilfswerk und des Vereins zur Förderung der publizistischen Selbstkontrolle. Die Veranstaltung fand am 25. Mai 2007 im Französischen Dom in Berlin statt.
Dass Werbung als ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und als ein Grundrecht auf Meinungsäußerung aus unserem Alltag nicht wegzudenken ist, machte Rechtsanwalt Dr. Matthias
Heinze einleitend deutlich. In seinem Vortrag über den rechtlichen Rahmen für Werbung
in Fernsehen und Internet kristallisierte er mit Blick auf die EU-Fernsehrichtlinie die Trends
in der Regulierung heraus: Für Fernsehen und Internet werde es eine gemeinsame Werberegelung geben; die Mindestabstände bei Werbespots würden wegfallen und Product Placement werde unter bestimmten Auflagen zugelassen.
Welche Rolle Werbung für Kinder spielt, beleuchtete Dr. Claudia Lampert vom HansBredow-Institut. Zur hohen Präsenz von Medienmarken wie Pokémon oder Harry Potter
im Alltag von Kindern stellte sie fest: „Kinder werden immer früher als eigene Konsumen-
FSF-Jahresbericht 2007
61
Tagungen, Publikationen, Forschung
ten angesprochen.“ Dabei könnten Medienmarken eine übermäßige Orientierungsfunktion
übernehmen – eine Tatsache, die „kaum als Problem wahrgenommen“ werde. Nötig sei
deshalb die Förderung einer Werbe- und Verbraucherkompetenz.
Professor Roland Rosenstock von der Universität Greifswald sah diesbezüglich vor allem
Nachholbedarf bei den Eltern. Kinder entwickelten ihre Werbekompetenz abhängig von
ihrer Medienerfahrung und ihrem Alter. Bis zum Grundschulalter könnten sie Reklame
noch gar nicht als solche ausmachen. Zudem würden im Internet die Grenzen zwischen
Werbung und anderen Inhalten zunehmend verschwimmen.
Klare Qualitätsnormen für Kinderwerbung forderte der Vorsitzende des Vereins „Erfurter
Netcode“, Professor Burkhard Fuhs von der Universität Erfurt. Er stellte Kriterien vor, an
denen sich Werbung für Kinder orientieren sollte. Neben formalen Gesichtspunkten gehe
es dabei auch um die Frage, welche Werte Werbung vermittelt: Fördern sie die Entwicklung des Kindes oder sind sie etwa gesundheits- oder sozial beeinträchtigend?
Vertreter aus der Praxis stellten anschließend ihren Umgang mit Werbung zur Diskussion.
Der Jugendschutzbeauftragte beim Sender kabel eins, Martin Rabius, demonstrierte an
Beispielen, wie ambivalent klassische Werbetrailer wie zum Beispiel zu Spiderman auf Kinder wirken können. In umstrittenen Fällen würden sich die Jugendschutzbeauftragten der
privaten Fernsehsender deshalb vor einer Ausstrahlung untereinander abstimmen. Für die
Zukunft sieht Rabius Handlungsbedarf – mit Blick auf die Verschmelzung von Fernsehen
und Internet. „So rapide, wie die kreative Entwicklung in der Werbung voranschreitet,
müssen wir uns Gedanken darüber machen: Was ist entwicklungsbeeinträchtigend und
was ist in Ordnung? Da gibt es im Augenblick noch keine festen Kriterien, Ideen, Pläne.“
Dr. Silke Springensguth von AOL Deutschland Medien forderte, Kindern zu erklären, wie
Werbung funktioniert. Werbung im Netz zu regulieren sei schwer. Gerade im Internet lasse sich oft nicht einmal unterscheiden, ob es sich um Werbung handelt oder ob einfach
Fans in selbst produzierten Filmen ein Produkt indirekt anpreisen.
Auch Sandra Ostermann vom Deutschen Kinderhilfswerk regte an, Kinder dabei zu unterstützen, kompetente Entscheider zu werden.
Wie das aussehen könnte, demonstrierte Birgit Guth, Jugendschutzbeauftragte bei Super
RTL. Sie stellte die Arbeit des Vereins „Media Smart“ vor. Diese Initiative von werbetreibenden Unternehmen und Medien will Grundschülern und Lehrern dabei helfen, Werbebotschaften und -absichten kritisch zu hinterfragen und kompetent mit ihnen umzugehen.
Dies sei eine Möglichkeit, „gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen“.
FSF-Jahresbericht 2007
62
Die Veranstaltungsreihe tv impuls
5.1.2 Hirnforschung oder Sozialwissenschaft: Wer erklärt die Medienwirkung?
Bestandsaufnahme und der Versuch zum produktiven Dialog
Die Gehirnforschung genießt derzeit eine große Aufmerksamkeit – auch in der Medienwirkungsdebatte. Mit Bezug auf neurobiologische Befunde wird zum Beispiel argumentiert, dass Computerspiele für die Gewalt in Schulen mitverantwortlich seien und die
schlechten PISA-Ergebnisse ursächlich mit dem hohen Fernsehkonsum zusammenhingen.
Jahrelange Untersuchungen der Psychologie, der Pädagogik oder Kommunikationswissenschaft, deren Ergebnisse sehr viel differenzierter und damit manchmal auch scheinbar widersprüchlich sind, verlieren in der öffentlichen Diskussion oft ihre Bedeutung, wenn
Hirnforscher am Werk sind. Ist der Mensch ein kulturelles Wesen oder Sklave seines Gehirns? Wie weit ist das Gehirn durch kulturelle Einflüsse veränderbar? Welche Aussagen
können Hirnforscher tatsächlich treffen und auf welcher Grundlage arbeiten sie? Können
Ansätze der Hirnforschung und der Sozialwissenschaft im Dialog vielleicht einen neuen
Erkenntnisschub erzeugen? Diesen Fragen gingen die Teilnehmer der Veranstaltung am
19. Oktober 2007 in der Geschäftsstelle der FSF in Berlin nach. Vertreter der Gehirnforschung und Vertreter der Sozialwissenschaften erläuterten hier ihre unterschiedlichen
Standpunkte und stellten sie anschließend zur Diskussion.
Die Vorträge und ihre Referenten im Einzelnen:
– „Hirnforschung. Ihre Methodik, ihre Chancen und ihre Grenzen“, Prof. Dr. Hans Markowitsch, Bielefeld
– „Klare Aussagen statt komplexer Theorien – Ersetzt der Blick ins Hirn Empirie und
Theorienbildung?“, Prof. Dr. Arno Villringer, Berlin
– „Medienwirkung: Hirnforschung als Todschlagargument – Ein Statement aus der Sicht
der Psychologie“, Prof. Dr. Peter Ohler, Chemnitz
– „Kriminelles Verhalten als Fehlsteuerung des Gehirns? – Jugendgewalt und Medienwirkung aus kriminologischer Sicht“, Prof. Dr. Britta Bannenberg, Bielefeld
– „Hirnforschung und Sozialforschung – Der Versuch einer Synthese aus erziehungswissenschaftlicher Sicht“, Prof. Dr. Burkard Fuhs, Erfurt
Als ein interessantes Ergebnis der Vorträge und der sich anschließenden Diskussion wurde
festgehalten, dass kausale Zusammenhänge zwischen Lernerfolg bei Kindern und deren
Medienkonsum anhand von Ergebnissen der Hirnforschung nicht abgeleitet werden könnten. Diese in den Medien immer wieder verbreiteten Annahmen würden eher dem Bereich
der Interpretationen entspringen.
FSF-Jahresbericht 2007
63
Tagungen, Publikationen, Forschung
5.2
Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF
Neben der Reihe tv impuls hat die FSF 2007 folgende Veranstaltungen unterstützt und inhaltlich begleitet:
5.2.1 GMK-Forum
Das 24. Forum der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK)
mit dem Thema „Lost? Orientierung in Medienwelten. Konzepte für Pädagogik und Medienbildung“ fand vom 16. bis 18. November 2007 in der Ravensberger Spinnerei in Bielefeld statt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung von Medientechnik und Medienangebot
hat sich das GMK-Forum u. a. mit der Frage auseinandergesetzt, wie praxisgerechte Konzepte und Strategien aussehen müssen, die Kindern und Jugendlichen die notwendige Orientierung und Medienkompetenz vermitteln können.
Die FSF beteiligte sich mit einem Workshop zum Thema „Information, Propaganda oder
Unterhaltung? Krieg in den Medien: Ein multimediales Lernangebot für Schule und Jugendarbeit“ an der Veranstaltung. Die Medienpädagogen Christian Kitter und Leopold
Grün (beide FSF) stellten die DVD-ROM „Krieg in den Medien“ vor, die sich mit der Darstellung des Krieges in den drei Bildschirmmedien Kriegsnachrichten, Kriegsfilm und
Computerkriegsspiel auseinandersetzt (vgl. auch 4.1). Den Teilnehmer/-innen des Workshops wurde auf anschauliche Weise ein Einblick in die Vielfalt des Materials und dessen
Anwendbarkeit in der Praxis gewährt.
Der FSF-Geschäftsfüher Joachim von Gottberg (FSF) beteiligte sich an dem medienpolitischen Talk, in dem die Frage nach der Orientierung in modernen Mediengesellschaften aus
der Perspektive der Medienaufsicht, der Wissenschaft und Forschung, der Programmgestaltung, der Politik, der politischen Bildung, der Selbstkontrolle und des pädagogischen
Verbandes GMK diskutiert wurde.
5.2.2 Buckower Mediengespräche
Das Thema der 11. Buckower Mediengespräche, die sich traditionell dem dynamischen
Spannungsfeld zwischen Bildung und den sich rasant entwickelnden Medien widmen,
lautete „Der Rezipient im Spannungsfeld zwischen Zeit und Medien“. Unter den knapp 50
FSF-Jahresbericht 2007
64
Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF
Teilnehmer/-innen, die sich vom 12. bis 13. Oktober 2007 in Buckow zusammenfanden,
waren Medienpädagogen, Mediengestalter, Medienwissenschaftler, Medienkünstler und
Medienproduzenten sowie Regisseure, Rechtsanwälte, Philosophen, Pädagogen und Sozialpädagogen vertreten.
Nach dem Impulsreferat von Professor Thomas Macho zum „Zeitbegriff im kulturellen
Wandel“ ging es hauptsächlich um die Frage nach einem souveränen Umgang mit Medien
im Laufe der Zeit und in der Zeit des Einzelnen. Thesen wie „Kommunikative Schizophrenie
– Wir sind nicht multitaskingfähig“ oder „Mediale Infantilisierung – Wir visualisieren bis
zur Demenz“, die Ralf Lankau (Professor für Mediengestaltung) aufstellte, sorgten für kontroverse Diskussionen über die Frage nach einem bekömmlichen Maß an Medienkonsum.
5.2.3 Tagung der FSK und der FSF:
Kinderfilm – Kinderfernsehen. Zwischen Pädagogik und Kommerz
Die zehnte gemeinsame Jahrestagung der Jugendschutzsachverständigen der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der
Prüferinnen und Prüfer der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) fand am 25. und
26. April mit Unterstützung der Aktion Jugendschutz und des baden-württembergischen
Ministeriums für Arbeit und Soziales in Stuttgart statt.
Im Mittelpunkt des ersten Tages standen entwicklungspsychologische und medienpädagogische Aspekte der kindlichen Medienrezeption. Am zweiten Tag erörterten Vertreter
der Filmwirtschaft und der Fernsehanbieter, wie der Jugendschutz im Bereich der Kindermedien aus ihrer Sicht zu gewährleisten ist. Daran schlossen sich Informationen über aktuelle Entwicklungen des Jugendmedienschutzes und die derzeit laufende Evaluation des
Jugendschutzrechts an. Verschiedene Delegierte nutzten in diesem Zusammenhang die Gelegenheit, um auf Schwachstellen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages hinzuweisen.
Abschließend forderte der FSF-Geschäftsführer Joachim von Gottberg vor dem Hintergrund der Globalisierung zumindest innerhalb der EU eine engere Zusammenarbeit sowie
eine mittelfristige Einigung auf gemeinsame, europaweit gültige Grundsätze für den Jugendmedienschutz.
FSF-Jahresbericht 2007
65
Tagungen, Publikationen, Forschung
5.3
Die Fachzeitschrift tv diskurs
Die vierteljährlich erscheinende FSF-Zeitschrift tv diskurs dient der Information von Wissenschaft, Medienpädagogik, der Fachöffentlichkeit sowie den Prüferinnen und Prüfern in
Einrichtungen der Selbstkontrolle wie der FSF. Sie fördert zudem die Kommunikation zwischen Medienforschung, Medienkritik und Medienpädagogik und dient den Mitgliedssendern der FSF zur Information und Weiterbildung.
2007 konnte die Publikation der FSF ihr 10-jähriges Jubiläum feiern. tv diskurs hat die enormen Veränderungen in den Fernsehformaten und den Inhalten des Privatfernsehens in den
letzten 10 Jahren und daraus resultierende Probleme für den Jugendschutz mit wissenschaftlichen Beiträgen begleitet. Hier wurden aktuelle „Aufreger“ kontrovers diskutiert
und gesamtgesellschaftlich relevante Trends beschrieben und kommentiert. Damit ist diese
Publikation nicht nur für Fachleute aus den Bereichen Jugendmedienschutz, Medienforschung und Medienpädagogik interessant.
Die ursprüngliche Zielsetzung war es, ein Medium zu schaffen, mit dem alle Prüfer/-innen
erreicht und informiert werden konnten, das gleichzeitig Forum für Fragestellungen rund
um das Thema „Jugendschutz im Fernsehen“ sein sollte, und zwar nicht nur für die Prüfer/-innen, sondern auch für die Fachöffentlichkeit. Die verschiedenen Positionen in der
Öffentlichkeit und unterschiedliche Thesen aus Wissenschaft und Politik zum Thema boten
in den vergangenen 10 Jahren immer ausreichend Stoff für diese Fachpublikation. In den
Themenschwerpunkten der bisher erschienenen Ausgaben spiegeln sich die unterschiedlichen Fragestellungen, die die Diskussionen im Bereich des Jugendschutzes in den letzten
zehn Jahren beherrscht haben.
Im Jahr 2007 hatte die Zeitschrift folgende Titelthemen:
– Verlust oder Wandel – Werteentwicklung und die Rolle der Medien
– Globalisierung und Individualisierung – Die Erwartungen an den Jugendschutz sind
hoch, aber oft schwer durchzusetzen
– Tabuthema Tod – Präsent in den Medien, verdrängt in der Realität
– … ich will doch nur spielen – Virtuelles Töten und seine Bedeutung in der realen Welt
FSF-Jahresbericht 2007
66
Die Website der FSF
5.4
Die Website der FSF
Der Webauftritt der FSF wird regelmäßig aktualisiert und erweitert. Ein Hinweis auf der
Startseite informiert über die letzten Aktualisierungen und führt die Besucher über einen
Link direkt in den gewünschten Bereich. In einem passwortgeschützten internen Bereich
stehen dem Vorstand, dem Kuratorium sowie den Prüferinnen und Prüfern je eigene Seiten zur Verfügung.
Die von der FSF herausgegebenen Pressemitteilungen werden in dem dafür eingerichteten
Bereich publiziert und bei jeder neuen Meldung ins Archiv geschoben, sodass auch ältere
Mitteilungen immer zur Verfügung stehen.
Die Prüfergebnisse werden jeden Monat kumulativ in Zahlen bekannt gegeben. Die Anzahl
der bisher bei der FSF geprüften Beiträge in den verschiedenen Kategorien kann einer Tabelle entnommen werden. Eine weitere Tabelle enthält die Prüfergebnisse.
Unter der Rubrik Veranstaltungen finden sich Hinweise auf alle geplanten und eine Kurzdarstellung der bereits durchgeführten Veranstaltungen mit Themen und Referenten sowie
dem Medienecho. Die Tagungsprogramme sind hier einzusehen und als PDF ladbar. Im
Veranstaltungsarchiv werden die Vorträge dokumentiert und zum Teil als Podcast zur
Verfügung gestellt.
Über den Button Publikationen gelangt man zur FSF-Zeitschrift tv diskurs, sowohl zu deren
jeweils aktueller Ausgabe als auch zu den archivierten Inhaltsverzeichnissen der vorangegangenen Hefte und zu einer Datei mit einer Übersicht über alle bisher erschienenen Artikel. Über einen direkten Link zur Datenbank kann der gewünschte Artikel gesucht und als
PDF geladen werden.
In der Abteilung International werden die für tv diskurs zusammengestellten Filmfreigaben
aus verschiedenen Ländern gesammelt und können per Suche aufgerufen werden.
FSF-Jahresbericht 2007
67
Tagungen, Publikationen, Forschung
5.5
FSF/FU-Forschungsprojekt
„Angst als Risikodimension im Jugendmedienschutz“
Seit Beginn des Jahres 2005 führt die FSF in Kooperation mit dem Arbeitsbereich „Philosophie der Erziehung“ der Freien Universität Berlin und unter Mitwirkung externer Medienwissenschaftler das Forschungsprojekt „Angst als Risikodimension des Jugendmedienschutzes“ durch. Das Projekt wurde im Herbst 2007 abgeschlossen, ein Bericht zum
Jahresende vorgelegt. Der umfangreichere Forschungsbericht wurde im Frühjahr 2008 fertiggestellt und wird über die Website der FSF zugänglich gemacht.
Das Projekt liefert einen Überblick über das Bedeutungsspektrum, das der Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ im Kontext des Jugendmedienschutzes und innerhalb der
Prüfpraxis der FSF hat. Im Vergleich zwischen Bevölkerung und Prüfern fiel auf, dass –
anders als zum Thema „Gewaltwirkung“ – in der Bevölkerung die Beeinträchtigung durch
ängstigende Darstellungen relativ gering eingeschätzt wird. Bei den Prüfern ist das anders.
Ausgehend davon, dass Angst als eine von drei Risikodimensionen ein zentrales Prüfkriterium in der Prüfpraxis der FSF darstellt und durch die Prüfregularien verbindlich vorgegeben wird, zeigt die Analyse der persönlichen Vorstellungen und Konzepte, dass die Prüfenden insgesamt die Thematik durchaus differenziert sehen und dass die verschiedenen
Ansichten ein heterogenes Bild ergeben. Als differenziert ist das umfangreiche und teilweise weitreichende theoretische Wissen der Prüfenden zu bezeichnen, wenn es darum geht,
den Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ zu beschreiben. So haben die Prüfenden hinsichtlich der Auslöser bzw. Ursachen von Angst/Verängstigung durchs Fernsehen in der
Regel sowohl die Mediums- als auch die Rezipientenseite im Blick und beziehen häufig
auch den Rezeptionsprozess und die Rezeptionsbedingungen in ihre Überlegungen mit
ein. Diese differenzierte Herangehensweise ist bei der Vergleichsgruppe aus der Bevölkerung in diesem Ausmaß meist nicht vorhanden und zeigt, dass Fortbildungsmaßnahmen
und die Prüfpraxis selbst den Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ auf einer theoretischen Ebene vermitteln und zur Professionalisierung der Prüfenden beitragen können.
Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass trotz des hohen und differenzierten Wissens die konkrete
Einschätzung und Bewertung sehr stark von individuellen Variablen abhängt. Prüfer, die
selbst beim Ansehen von möglicherweise angstauslösenden Filmen wenig Angst empfinden, vermuten einen ähnlich geringen Effekt bei den jungen Rezipienten. Angstsensible
Prüfer hingegen gehen auch beim Publikum von größeren Effekten aus. Zusammengefasst
wurde deutlich, dass Fortbildung zwar den Blick für Kriterien schärft, dass aber die individuelle Prüfentscheidung von der jeweiligen emotionalen Reaktion des Prüfers auf einen
konkreten Film zumindest sehr stark mitbestimmt wird.
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g
ANHANG
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang I: Mitglieder und Jugendschutzbeauftragte im Jahr 2007
Anhang I:
Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten
im Jahr 2007
13th Street
Martina Habermann
Beate Uhse TV
Manfred Rauch
Das Vierte
Martina Habermann
Discovery Channel
Klaus Jahn
DSF Deutsches SportFernsehen
Catharina Retzke
Kabel 1
Martin Rabius
MGM Networks (Deutschland)
Rebekka Gollmer
MTV Networks
Heike Leidiger
n-tv
Nicole Mayerhofer
N24
Simone Lehner
NBC Giga
Martina Habermann
Premiere Fernsehen
Sandra Singer
ProSieben
Michael Groh
RTL
Dieter Czaja
RTL II
Andrea Weller
Sat.1
Bertold Brüne
Super RTL
Birgit Guth
Tele5
Melanie Mayer
VOX
Joachim Moczall
FSF-Jahresbericht 2007
A-2
Anhang II: Vorstand der FSF im Jahre 2007
Anhang II:
Vorstand der FSF im Jahr 2007
Bertold Brüne
Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH
Oberwallstr. 6–7
10117 Berlin
Sabine Christmann, LL.M.
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Medienallee 4
85774 Unterföhring
Dieter Czaja (Vorsitzender)
RTL Television GmbH
Aachener Str. 1044
50858 Köln
Annette Kümmel (Stellvertretende Vorsitzende)
ProSiebenSat.1 Media AG
Oberwallstr. 6
10117 Berlin
Heike Leidiger
MTV Networks GmbH & Co. OHG
Stralauer Allee 7
10245 Berlin
Joachim Moczall
Vox
Richard-Byrd-Str. 6
50829 Köln
Dr. Anne Suffert
RTL II
Lil-Dagover-Ring 1
82031 Grünwald
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007
Anhang III:
Kuratorium der FSF im Jahr 2007
Prof. Dr. Jürgen Grimm
Professor Jürgen Grimm, geb. 1954, ist Medien- und Kommunikationswissenschaftler. Von
1992 bis 1994 leitete er das DFG-Forschungsprojekt „Medien: Simulation und Wirklichkeit“. 1998 folgte die Habilitation zum Thema „Wirkungen von Fernsehgewalt“ (Universität Mannheim). Er ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Medienforschung. Seit
Januar 2004 besetzt er die Professur für Kommunikationswissenschaft am Institut für Publizistik u. Kommunikationswissenschaft der Universität Wien. Zahlreiche Publikationen
u. a. zu Reality TV, Talkshows u. Nachrichtengewalt sowie zu verschiedenen Themen der
Medienunterhaltung u. -information, z. B. „Kinder, Jugend u. Medien. Ausgewählte Studien zum internationalen Forschungsstand mit einigen Schlussfolgerungen für den Jugendschutz“, Studie im Auftrag der ULR Kiel (Malik 1994); „Informationsleistungen von
Medien in Krisenzeiten“, in: P. Ludes (Hg.), Informationskontexte für Massenmedien, Theorien und Trends (Westdt. Verlag 1996); „Der Robespierre-Affekt. Nichtimitative Wege
filmischer Aggressionsvermittlung“, in: W. Mahle (Hg.), Kultur in der Informationsgesellschaft. (UVK Medien 1998); „Talkshows – aus Sicht der Rezipienten“, in: tv diskurs, Heft 7,
Januar 1999; „Fernsehgewalt. Zuwendungsattraktivität – Erregungsverläufe – sozialer Effekt“ (Westdt. Verlag 1999).
Michael Groh
Michael Groh, geb. 1961, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der LudwigMaximilian-Universität München. Nach einer Beschäftigung im Bereich des Medienmarketing war er ab 1993 als Redakteur in der Spielfilmabteilung bei ProSieben tätig. Anfang
1996 wechselte er in die Abteilung Jugendschutz des Senders, die er seit Juni 1996 leitet.
Birgit Guth
Birgit Guth, geb. 1967, schloss das Studium der Kommunikationswissenschaft, Germanistik
und Marketing an der Universität Essen mit dem Magister Artium ab. Seit 1995 leitet sie
die Medienforschung bei Super RTL. Konzeption und Durchführung zahlreicher Studien
zum Kinderfreizeit-Verhalten sowie der Fernseh- und Internetnutzung von Kindern. Konzeption und Durchführung von ganztägigen Fachtagungen zum Thema „Kinder und Medien“. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Trägern. Lehrauftrag an der Universität Kassel. Seit 2001 zusätzlich als Jugendschutzbeauftragte bei
Super RTL tätig. Mitglied des Fachbeirates des Erfurter Netcodes, Mitglied des Beschwerdeausschusses der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia, Mitarbeit im Verein Media
Smart e. V. in Deutschland.
OKR Udo Hahn (nachnominiert von der evangelischen Kirche)
OKR Udo Hahn, geb. 1962, studierte Theologie in Erlangen, Neuendettelsau und München.
Während des Studiums war er als freier Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen tätig. Berufliche Stationen sind u. a.: Ressortleiter für den Bereich „Christ und Welt/
Evangelische Kirche“ beim Rheinischen Merkur, Pressesprecher der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und des Deutschen Nationalkomitees
des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) sowie der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007
in Europa (GEKE). Seit Sommer 2005 leitet er das Referat „Medien und Publizistik“ der
Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover.
PD Dr. Gerd Hallenberger
Dr. Gerd Hallenberger, geb. 1953, studierte Europäische Ethnologie, Soziologie, Anglistik
und Politikwissenschaft. 1985 promovierte er im Fach Europäische Ethnologie (Titel der
Dissertation: „Die politische Seite der Science Fiction. Eine inhaltsanalytische Bestandsaufnahme“), 1997 folgte die Habilitation im Fach Medienwissenschaft. Dr. Hallenberger war
von 1986 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Teilprojekten des DFGSonderforschungsbereichs „Bildschirmmedien“ an den Universitäten Marburg und Siegen.
Seit 1996 ist er Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“. 2001/2002 vertrat er die Universitätsprofessur „Medienwissenschaft und Mediengestaltung“ an der Universität/GH Siegen. Aktuell ist er teils angestellter, teils freiberuflicher Medienwissenschaftler. Buchveröffentlichungen (u. a.): „Hätten Sie’s gewußt? Die
Quizsendungen und Game Shows des deutschen Fernsehens“, Marburg 1991 (hrsg. mit
Joachim Kaps); „Live is Life. Mediale Inszenierungen des Authentischen“, Baden-Baden
2000 (hrsg. mit Helmut Schanze).
Dr. Peter Hasenberg
Dr. Peter Hasenberg, geb. 1953, studierte Anglistik und Germanistik an der Ruhr-Universität Bochum, wo er von 1978 bis 1987 als Hochschulassistent am Englischen Seminar beschäftigt war. Studienbegleitend machte er eine Journalistenausbildung und arbeitete als
freier Journalist und Filmkritiker für diverse Publikationen. 1988 übernahm er das Filmreferat der damaligen Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz, die 2001 im
Zuge einer Strukturreform aufgelöst und in den neu gegründeten Bereich „Kirche und Gesellschaft“ integriert wurde. Seitdem leitet er das Referat „Film und Grundsatzfragen“, zu
dem u. a. die Jugendschutzthematik gehört. Seit 1989 ist er Vorsitzender der Katholischen
Filmkommission für Deutschland. Als Autor und Mitherausgeber ist er an zahlreichen
Publikationen der katholischen Filmarbeit beteiligt (Zeitschrift filmdienst, Lexikon des Internationalen Films, Lexikon Religion im Film, Buchreihe Film und Theologie). Seit 1989 ist
er auch als Prüfer bei der FSK tätig und vertritt die Katholische Kirche in Gremien der
Filmförderung (Filmförderungsanstalt, Jury Deutscher Filmpreis).
Regina Käseberg
Regina Käseberg, geb. 1958, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und ist seit 1992
für die Landesregierung Rheinland-Pfalz in verschiedenen Aufgabenfeldern tätig. Seit 2001
leitet sie das Referat Rechtsangelegenheiten der Kinder- und Jugendpolitik sowie des Jugendschutzes im Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, in dem die
Rahmenfederführung für Angelegenheiten des gesetzlichen Jugendschutzes sowie die Federführung für die Zusammenarbeit der Bundesländer mit der Freiwilligen Selbstkontrolle
der Filmwirtschaft (FSK) bei der Freigabe und Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern
angesiedelt ist.
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007
Prof. Dr. Wolfgang Michaelis
Professor Wolfgang Michaelis, geb. 1939, absolvierte nach dem Studium der Klassischen
Philologie und der Psychologie zunächst eine postgraduelle Ausbildung in England, bevor
er als Psychologe berufstätig war. Promoviert und habilitiert in Psychologie; ab 1970 Lehrtätigkeiten an den Universitäten Kiel, Freiburg, Augsburg. Arbeitsschwerpunkte: Kognition u. Emotion (Aggression, Angst, Sexualität), Lernen u. Informationsverarbeitung, Medienwirkung, Psychoszene und Psychosekten.
Prof. Dr. Gerhild Nieding (ab November 2005)
Professorin Gerhild Nieding, geb. 1964, studierte Psychologie an der Technischen Universität Berlin. Dort promovierte (1995) und habilitierte (2002) sie. 2002 übernahm sie an der
Universität Münster eine Hochschuldozentur für Entwicklungspsychologie. Seit September
2002 ist sie Universitätsprofessorin für Entwicklungspsychologie an der Universität Würzburg. Arbeitsschwerpunkte: Entwicklungspsychologie, Medienpsychologie, Kognitive Psychologie. Schwerpunkte in der Forschung: „Laborexperimentelle Methoden zur Messung
von Medieneffekten bei Kindern und Erwachsenen“, „Kognitive Filmpsychologie“, „Lernen
mit Medien“, „Die Entwicklung des Textverstehens und des Gedächtnisses“, „Förderung
von Raumkognitionen durch Filme“, „Entwicklung von mathematischen Kompetenzen“
sowie „Entwicklung der Spielformen“. Ein weiterer aktueller Schwerpunkt besteht in Untersuchungen zur Entwicklung des Verstehens medialer Symbolsysteme („Entwicklung
und Medien“). Auswahl neuerer Veröffentlichungen: „Wie verstehen Kinder Texte? Die
Entwicklung mentaler Repräsentationen“. Lengerich 2006: Pabst; „Ereignisstrukturen im
Film und die Entwicklung des räumlichen Denkens“. Edition Sigma: Berlin 1997; „Werbung im Fernsehen: Experimentelle Methoden zur Erfassung der Verstehensleistung von
Kindern. Manuskript eingereicht zur Veröffentlichung“ (zus. mit P. Ohler, S. Bodeck und
A. Werchan); „Laborexperimentelle Methoden“ (zus. mit P. Ohler), in: R. Mangold, P. Vorderer, G. Bente (Hrsg.): Lehrbuch der Medienpsychologie. Göttingen: Hogrefe. 2004; „Kognitive Filmpsychologie zwischen 1990 und 2000“ (zus. mit P. Ohler), in: J. Sellmer, H.-J.
Wulff (Hrsg.): Film und Psychologie – nach der kognitiven Phase? Marburg: Schüren 2002.
Martin Rabius
Martin Rabius, geb. 1948, Studium der Anglistik und Germanistik; Filmreferent des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik; freier Filmjournalist; Festivalleiter des
Max-Ophüls-Festivals in Saarbrücken u. Mitglied der Gruppe „Film, Ästhetik und Kommunikation“ der Akademie Arnoldshain. 1984–1996 Prüfer der Öffentlichen Hand bei der FSK
und 1994–1996 Prüfer bei der FSF. Seit Januar 1996 Jugendschutzbeauftragter bei kabel eins.
Alexander Scheuer
Alexander Scheuer, geb. 1968, Studium der Rechtswissenschaften (Universität des Saarlandes u. Katholieke Universiteit Leuven, Belgien); Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht (1994–1996); Aufbaustudium „Europäische Integration“ (Universität des
Saarlandes); stellv. Geschäftsführer des dortigen Europa-Instituts (Sektion Rechtswissenschaft, 1994–1995); wissenschaftl. Mitarbeiter und stellv. Geschäftsführer des Instituts für
Europäisches Medienrecht (EMR) (1996–2000); seit Febr. 2000 Rechtsanwalt; seit Sept. 2000
Geschäftsführer u. Mitglied des Direktoriums des EMR; seit 1999 Autor des Kommentars
zum EU- u. EG-Vertrag (4. Aufl. 2006, hrsg. von C. O. Lenz u. K.-D. Borchardt), Arbeit-
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007
nehmerfreizügigkeit u. Niederlassungsfreiheit; Mitherausgeber und Autor des Kommentars „European Media Law“, Kluwer Law Internation, Alphen a/d Rhijn, 2008. Mitglied im
beratenden Ausschuss d. Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, div. Publikationen und Vorträge zum nationalen u. europäischen Medien- u. Telekommunikationsrecht.
Sandra Singer
Sandra Singer, geb. 1974, studierte Pädagogik mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik.
Praktische Erfahrungen in der Medienpädagogik sammelte sie beim „Augsburger Kinderfilmfest“ (1995-1997); sie war Gründungsmitglied und Dozentin der „Filmschule e.V.“ in
Augsburg und hat das Praxishandbuch „Filmschule. Anregungen – Methoden – Beispiele“
(hrsg. von Annette Eberle) mitverfasst. Beim Bayerischen Fernsehen war sie als freie Mitarbeiterin im Schulfernsehbereich tätig: Moderation der Sendung „Mail and More“ (2000);
Redaktion und Moderation der Sendung „Sandras Tier TV“ (2002/03). Seit Anfang 2000 ist
sie Mitarbeiterin in der Jugendschutzabteilung bei Premiere, wo sie Mitte 2003 die Leitung
der Abteilung übernahm.
Dr. Ulrich Spies
Dr. Ulrich Spies, geb. 1947, studierte Rechts- und Sozialwissenschaften in Frankfurt a. M.
und Göttingen. 1978–1981 war er Geschäftsführer der Gesellschaft für interdisziplinäre
Sozialforschung in Berlin und seit Oktober 1981 Leiter des Referats Adolf-Grimme-Preis
beim Adolf-Grimme-Institut in Marl.
Andrea Urban
Andrea Urban, geb. 1954, übte nach ihrem Studium der Germanistik und Politik fürs Höhere Lehramt verschiedene Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen aus. 1984 wurde sie Medienreferentin der Landesstelle für Jugendschutz in
Hannover, wo sie 1985 die Leitung übernahm. Seit 1985 ist sie Jugendschutzsachverständige in den Ausschüssen der FSK. Sie war von 1992 bis 2004 Mitglied des ZDF-Fernsehrates
und ist Mitglied des Beirates ARTE-G.E.I.E.
Andrea Weller
Andrea Weller, geb. 1964, studierte Medienmarketing an der Bayerischen Akademie für
Werbung. Seit 1992 ist sie in der Fernsehbranche tätig, zunächst als Assistentin der Programmdirektion bei TELE 5, anschließend als Assistentin der Geschäftsleitung bei RTL 2.
Seit Januar 1994 ist sie Jugendschutzbeauftragte von RTL II.
Prof. Dr. Dieter Wiedemann
Professor Dieter Wiedemann, geb. 1946, studierte Dramaturgie, Theater- und Filmwissenschaft sowie pädagogischen Psychologie in Leipzig und Potsdam-Babelsberg. Seine Promotion und Habilitation befassten sich mit Themen der Film- und Kunstwirkungsforschung.
Seit 1971 war er Mitarbeiter des Leipziger Zentralinstituts für Jugendforschung. Dort übernahm er 1980 die Leitung der Abteilung „Kultur- und Medienforschung“. Seit 1990 ist er
an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg,
wo er zunächst das Institut für Medienforschung leitete und 1993 Gründungsbeauftragter
des Studiengangs AV-Medienwissenschaft wurde. Seit 1995 ist er Professor für Medien-
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Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007
wissenschaft. Im gleichen Jahr wurde er zum Rektor und im Jahr 2000 zum Präsidenten
der HFF gewählt; 2006 erfolgte seine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode. Professor
Wiedemann ist seit 1991 Mitglied und seit November 1999 Vorsitzender der Gesellschaft
für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), er gehört der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK) und weiteren wissenschaftlichen Gesellschaften an. Er war mehrfach Mitglied in nationalen und internationalen
Film- und Fernsehjurys (u. a. Adolf-Grimme-Preis), ist in den Kuratorien verschiedener
deutscher Film- und Fernsehfestivals vertreten und er ist Autor zahlreicher Publikationen
zu medienwissenschaftlichen und medienpädagogischen Themen, mit dem Schwerpunkt
Kinder- und Jugendmedien.
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Anhang IV:
Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2007
Bernd Allenstein
Jg. 1947; Pädagoge; Referent beim Hamburger Senat für Kultur- und Medienarbeit.
Ursula Arbeiter
Jg. 1958; Diplomsozialpädagogin (FH), langjährige Erfahrung in der offenen Kinder- und
Jugendarbeit. Jugendschutzsachverständige für Baden-Württemberg bei der FSK. Fachreferentin für Medien bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitstelle Baden-Württemberg.
Dr. Elke Baur
Jg. 1942; Filmemacherin, Autorin und Journalistin; Mitglied des Beirats der Film- und Mediengesellschaft (Filmförderung) Baden-Württemberg; diverse Gremientätigkeiten im Bereich Film und Fernsehen u. a. FBW u. FSK.
Ulrike Beckmann
Jg. 1964; Studium der Publizistik an der Freien Universität Berlin, Produktion von TVBeiträgen und der Dokumentation „Jugendschutz in Film und Fernsehen“. 1996 bis 2000
Jugendschutzbeauftragte bei Premiere; bis 2001 Leiterin Programmeinkauf bei der Helkon
Media AG München; seit Sommer 2001 freiberufliche Tätigkeit als Beraterin für internationale Kinoproduktionen und für das Media-II-Programm „Kids Stories“; seit 2002 Prüferin
bei der FSK.
Susanne Bergmann
Jg. 1961; Studium an der Hochschule der Künste Berlin, Staatsexamen als Kunsterzieherin,
1984–95 Dozentin im Jugendfilmstudio Berlin, seit 1995 freie Autorin u. a. für den Kinderfunk von SWR und SFB. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF.
Dr. Jürgen Bretschneider
Jg. 1954, studierte Publizistik und Journalistik. Arbeit auf freiberuflicher Basis als Konzepter und Texter bei verschiedenen Werbeagenturen; Gestaltung von Film- und Kinoseminaren für Kinder und Jugendliche. Daneben ist Jürgen Bretschneider im Bereich PR und Öffentlichkeitsarbeit tätig.
Nils Brinkmann
Jg. 1967; Studium der Publizistik, Kunstgeschichte, Soziologie; seit 1991 Prüfer für die öffentliche Hand bei der FSK, 2000–2002 Mitglied der FSK-Grundsatzkommission; 1994–1999
und seit 2002 Prüfer und Ausschussvorsitzender bei der FSF. 2000–2002 Dezernent für Programmaufsicht und Medienwissenschaft bei der Unabhängigen Landesanstalt für das
Rundfunkwesen (ULR) Schleswig-Holstein, Kiel; seit 2003 stellvertr. Gutachter bei der
Kurz- und Spielfilmliste; seit 2004 Prüfer bei der FSM, seit 2004 Hauptamtlicher Prüfer bei
der FSF.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Michael Conrad
Jg. 1949; Studium der Sozial- und Medienpädagogik; Kultur- u. Medienarbeit, Organisation
von kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche; Mitarbeit an Film- und Fernsehproduktionen; Jugendschutzsachverständiger für Hamburg bei der FSK.
Horst Dunkel
Jg. 1944; Hauptschullehrer (Deutsch, Geschichte/Politik, Informatik); aktiv in der Jugendkulturarbeit (Schwerpunkte: Fotografie, Videofilm, Computeranwendungen); Kinderschutzbund; Fortbildungen für Lehrer und Erzieher im Bereich Jugendschutz und Internet; Gutachter bei DT-CONTROL (Selbstkontrolle elektron. Datenträger im Pressevertrieb); seit
1975 ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der BPjM; Medienberater für den Erftkreis im Bereich
weiterführende Schulen.
Dr. Barbara Eschenauer
Jg. 1951; Studium der Publizistik, Germanistik und Pädagogik in Mainz. 1978–1986 wissenschaftliche Angestellte und Lehrbeauftragte an der Johannes-Gutenberg-Universität in
Mainz, 1986 Promotion. Seit 1987 Leiterin des Referats Medienpädagogik der Evangelischen Medienakademie im Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP).
Klaus-Dieter Felsmann
Jg. 1951; Studium der Germanistik und Geschichte, freiberuflicher Publizist, Autor und
Medienfachberater, Veranstaltungsmanagement, FSK Prüfer.
Michael Felstau
Jg. 1962; Studium der Philosophie, Germanistik u. vergleichenden Religionswissenschaft.
Multimedia-Autor (Konzeption und Programmierung von E-Learning- und Informationsanwendungen), Dozent für Multimedia-Drehbuch; bis 2001 Kinderfilmexperte bei einer
Programmzeitschrift und dem Kinderfernsehfilmpreis „Emil“; bis 2002 Prüfer bei der FSK.
Stefan Förner
Jg. 1965, Theologe, seit 2003 Pressesprecher im Erzbistum Berlin, Filmbeauftragter der Erzdiözese, auch Privatrundfunkbeauftragter, Organisation kirchlicher Aktivitäten in Zusammenhang mit der Berlinale, Mitglied in kirchlichen Jurys, Mitglied der Katholischen
Filmkommission, FSK-Prüfer (bis 2003).
Dr. Ingrid Förschner
Jg. 1954; Oberfeldärztin bei der Bundeswehr; tätig in schulischen und außerschulischen
Beiräten im Hinblick auf Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche.
Burkhard Freitag
Jg. 1958; Studium der Psychologie in Heidelberg; seit 1996 wissenschaftlicher Angestellter
an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Dr. Edith Gaida
Jg. 1942; seit 1973 medienpädagogisch tätig: bis 1990 am Zentralinstitut für Schulfunk und
-fernsehen an der Pädagogischen Hochschule Potsdam, ab 1991 am Medienpädagogischen
Zentrum Brandenburg. Veröffentlichungen zum Thema „Medien und Gewalt“ als Schulfernsehbegleitheft und diverse Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema „Sprache des
Films, Filmanalyse, Gewalt in den Medien und Medienerziehung im Deutschunterricht.
Angela Göpfert
Jg. 1980; Studium der Politikwissenschaften, Psychologie und VWL an der Universität
Mainz. Diverse Praktika im redaktionellen Bereich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit, freie
Redakteurin für das ZDF. Seit 1999 Prüferin für die FSK und dort seit 2003 Vorsitzende der
Filmwirtschaft in den Arbeitsausschüssen.
Dr. Achim Hackenberg
Jg. 1969; Kameramann und Studium der Film- und Erziehungswissenschaft. Dissertation
zum Thema: „Filmverstehen als kognitiv-emotionaler Prozess – Ein Beitrag zur sozial- und
erziehungswissenschaftlichen Filmtheorie und Filmanalysemethodik“. Wissenschaftlicher
Mitarbeiter an der FU Berlin im Rahmen eines DFG-Forschungsprojekts zur Medienrezeptionsforschung bei Jugendlichen.
Susanne Hagemann
Jg. 1973; Studium der Neueren deutschen Literatur, der Soziologie und Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften (M. A.) in Göttingen und Berlin mit filmwissenschaftlichem Schwerpunkt.
Dr. Manfred Hahn
Jg. 1951; Studium der Sozialpädagogik und der Erziehungswissenschaften in Darmstadt
und Frankfurt am Main; Promotion zum Thema „Horrorfilm und Jugendschutz“; mehrjährige Lehrertätigkeit; Betriebspädagoge bei der Landeshauptstadt Saarbrücken; seit 1996
Jugendschutzsachverständiger bei der FSK.
Irmgard Hainz
Jg. 1954; Studium der Kommunikationswissenschaft, Journalistik, Psychologie (M.A.), Dipl.
Sozialpädagogin (FH); Referentin für Medienpädagogik und Jugendmedienschutz bei der
Landesarbeitsstelle Aktion Jugendschutz in Bayern; Redaktion der Fachzeitschrift „pro
jugend“; Jugendschutzsachverständige für das Land Bayern bei der FSK; Mitglied im Bayerischen Filmgutachterausschuss.
Eva Hanel
Jg. 1974; Studium der Pädagogik, Hauptrichtung Jugendmedien und Bildungsmittel; Praktika bei der FSF, dem NDR und beim Kinderschutzbeauftragten im Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW. Seit 2002 Pädagogische Mitarbeiterin der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Martina Hasselmann
Jg. 1957; Freie Presse- und TV-Journalistin; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendmedienschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB) mit dem Schwerpunkt Fernsehprogrammanalyse.
Dr. Susanne vom Hau
Jg. 1961; Studium der Soziologie, Psychologie, VWL sowie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Hamburg. Lehraufträge an der Universität der Bundeswehr in
Hamburg und an der Universität Lüneburg, bis 1993 freie Mitarbeit bei einer Hamburger
Filmproduktion (Dramaturgie und Lektorat); freiberuflich als Junior PM Assistentin für die
Universal Music Publ. tätig.
Christina Heinen
Jg. 1975; Studium der Soziologie; Filmkritikerin; Promotionsvorhaben über das Verhältnis
von Psychoanalyse und Kino; seit Mai 2003 Journalistenschule der Evangelischen Medienakademie. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF.
Josefine Hempel
Jg. 1945; Pädagogin; Redakteurin beim Rundfunk der DDR; ehemalige Leiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB).
Susanne Hetzer
Jg. 1967; Diplom-Sozialwissenschaftlerin; Studium der Soziologie und Gesellschaftswissenschaften an der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Freien Universität und der HumboldtUniversität Berlin; Mitarbeiterin des Zentrums für Literaturforschung Berlin.
Ingrid Hillebrandt
Jg. 1962; Studium der Soziologie, Publizistik, Politikwissenschaft (MA); Referentin f. erzieherischen Kinder- und Jugendschutz., Schwerpunkt Medien; Redaktion „Kinder Jugend
Gesellschaft“; Beisitzerin bei der BPjM.
Jürgen Hilse
Jg. 1947; Studien der Psychologie, Philosophie und Anglistik; Dipl.-Psychologe; Jugendschutzsachverständiger des Landes Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Ständiger Vertreter
der Obersten Landesbehörden bei der Unterhaltungssoftware (USK).
Klaus Werner Hinze
Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie. Geschäftsführer und Referent der
Aktion Kinder- u. Jugendschutz bei der Landesarbeitsstelle Brandenburg (AKJS). Mitarbeit
als Jugendschutzsachverständiger des Landes Brandenburg bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und bei der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK).
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Andreas von Hören
Jg. 1961; Medienpädagoge; Leiter des Medienprojekts der Stadt Wuppertal; freier Referent,
Publizist und Dokumentarfilmemacher.
Karlheinz Horn
Jg. 1950; Studium der Erwachsenenbildung am Erziehungswissenschaftlichen Institut der
Freien Universität, Berlin; Diplom-Pädagoge. Seit 1983 Leiter der Evangelischen Medienzentrale in Berlin; derzeit Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
Oliver Hoffmann
Jg. 1965; Studium der Medienwissenschaft, Germanistik und Politischen Wissenschaft.
Mitarbeit im DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim; Mitarbeit an div. Medienwirkungsstudien; seit 1995 Creative Direktor beim Verlag Feder & Schwert, Mannheim.
Prof. Dr. Bernward Hoffmann
Jg. 1955; Studium der Erziehungswissenschaften und Theologie. Seit 1988 Professor für
Medienpädagogik in der Ausbildung von Sozialarbeiter(inne)n und Sozialpädagog(inn)en.
Seit 1999 am Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Münster.
Anja Humberg
Jg. 1963; Studium der Publizistik, Slawistik und Ethnologie in Münster; ehemal. Referentin
für Programme und Öffentlichkeitsarbeit in der Hessischen Landesanstalt für privaten
Rundfunk, Vertretung der LPR Hessen im Arbeitskreis Jugendschutz und Programm der
Landesmedienanstalten; 1996–2000 Jugendschutzbeauftragte bei DF1, später Premiere.
Dr. Reinhold Jacobi
Jg. 1941; Direktor der Katholischen Akademie Schwerte (1973–78), 1978–2001 Zentralstelle
Medien der Deutschen Bischofskonferenz (Filmreferent, Rundfunkreferent, seit 1992 Leiter
der Stelle), Sekretär der Publizistischen Kommission der Bischofskonferenz (1992–2001),
diverse Funktionen im Filmbereich (FSK, FFA, FBW, Kuratorium junger deutscher Film,
Jury Deutscher Filmpreis u. Ä.), Prüfer bei der FSK, Mitglied der Katholischen Filmkommission.
Katharina Jendis
Jg. 1965; Studien der Pädagogik, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Sprecherziehung/
Rhetorik. 1998/99 Assistentin des Verlegers Vittorio Klostermann, anschließend Projektkoordinatorin eines EU-Modellprojekts und Jugendbildungsreferentin in MecklenburgVorpommern.
Ralf Knobloch
Jg. 1958; Studium der Soziologe, Politikwissenschaft und Sozialpsychologie; wissenschaftlich-pädagogischer Mitarbeiter beim bundesweiten Schülerfilm- und Videozentrum Hannover; Jurymitglied bei Bundeswettbewerb Jugend u. Video; Gutachter für die Niedersächsische Landesstelle Jugendschutz; Medienreferent beim Medienpädagogischen Zentrum in
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Hannover; Initiator und Leiter der „Medientage Zukunft, Umwelt und Entwicklung – Media
21“; seit 2004 Jugendschutzsachverständiger des Landes Niedersachsen bei der FSK.
Christina Koenig
Jg. 1958; Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation/audiovisuelle Kommunikation/Film an der Hochschule der Künste, Berlin und der UFF Rio de Janeiro; Filmemacherin; Buch- und Drehbuchautorin für Kinder und Jugendliche.
Ingelore König
Jg. 1960; Geschäftsführerin der Kinderfilm GmbH (Film- und TV-Produktion); freie Autorin; Herausgeberin verschiedener Publikationen (Film und Fernsehen; Medienpädagogik).
Stellvertretende Vorsitzende des Filmverbandes Brandenburg; Mitglied im Beirat des Filmboard Berlin-Brandenburg GmbH.
Dr. Torsten Körner
Jg. 1965; Studium der Germanistik und Theaterwissenschaften; verschiedene ehrenamtliche
Tätigkeiten, z. B. Medienarbeit mit straffälligen Jugendlichen, Betreuung von Senioren; seit
1992 diverse journalistische Veröffentlichungen u. a. für „Funkkorrespondenz“, seit 2000
Fernsehkritiker für die „Berliner Zeitung“ und freier Buchautor (u. a. das Jugendbuch „Die
Geschichte des Dritten Reiches“, „Ein guter Freund“, Rühmann-Biografie), 2000–2002 Mitglied der Nominierungskommission und Jury des Adolf-Grimme-Preises.
Ute Kortländer
Jg. 1965; Diplompädagogin, Schwerpunkt Medienpädagogik; seit 1991 Mitarbeiterin der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Klaudia Kremser
Jg. 1967; Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde und
Geschichte an der Universität Wien; Mitglied des Wiener Filmbeirats als Vertreterin der
Jugendorganisationen, Mitglied der Jugendfilmkommission beim Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Prüferin bei der FSK.
Gabriele Kriegs
Jg. 1958; ehemalige freie Mitarbeiterin beim SFB (Kinder- und Kirchenfunk); Leiterin des
Frauenhauses beim Caritasverband für Berlin e.V.; Mitglied des Vereins Kommunales Kino
Spandau.
Dr. Thomas Kroll
Jg. 1958; Dipl. Theologe (Dissertation über Wim Wenders), wiss. Mitarbeiter am Seminar
für Pastoraltheologie, freiberuflich tätig in der Bildungsarbeit (u. a. Filmseminare), Kommunikationstrainer, seit 1997 als Supervisor tätig, Mitglied der Katholischen Filmkommission, diverse Veröffentlichungen zu Filmthemen.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Heike Kühn
Jg. 1963; Studium der Germanistik, Kunstgeschichte und Film-, Fernseh-, Theaterwissenschaft; freie Journalistin im Film- und Theaterbereich; FSK-Prüferin.
Dr. Marc Liesching
Jg. 1972; Rechtsanwalt in München; vormals Wiss. Assistent am Institut für Strafrecht,
Strafprozessrecht u. Kriminologie an der Universität Erlangen; Jugendschutzbeauftragter
bei einem großen Onlineprovider; Verfasser des Beckschen Kommentars zum Jugendschutzrecht.
Ruth Liffers
Jg. 1961; Diplompädagogin; bis 2002 Referentin für außerschulische Kinder- und Jugendmedienarbeit/Sozialpädagogik beim Medienpädagogischen Zentrum Brandenburg/Lisum;
1994-2002 Jugendschutzsachverständige (Brandenburg) bei der FSK; seit 2004 Vertreterin
der Öffentlichen Hand bei der FSK.
Wolfgang Lindemeyer
Jg. 1951; Referent beim Senator für Inneres, Kultur und Sport in Bremen; Tätigkeiten in den
Bereichen Jugendförderung, Jugend-Erziehungshilfe, Jugendschutz, und sozial-kulturelle
Bildungsarbeit; 1977–1998 Vertreter für das Land Bremen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 1984–1993 Sachverständiger für Jugendschutz bei der FSK, seit
1994 für die öffentliche Hand Gremienmitglied der FSK.
Stefan Linz
Jg. 1979; Studium der Filmwissenschaft, Publizistik und Psychologie. Ehrenamtlicher Prüfer für die Film- und Videowirtschaft bei der FSK. Prüfer von Bildträgern im Auftrag des
Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde. Online-Redakteur bei jugendschutz.net.
Thomas Luttermann
Jg. 1961; Politologe; ehem. Dozent für Medientheorie und -praxis beim Projekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB); Honorardozent für aktive Medienarbeit und freier Mitarbeiter
bei Videoproduktionen.
Norbert Mehmke
Jg. 1954; Jugendbildungsreferent im Jugendhof Idingen; Schwerpunkt Medienarbeit; Vorsitzender der LAG Jugend und Film Niedersachsen: Kinder- und Jugendfilmarbeit, Medienprojekte; stellv. Vorsitzender des Bundesverbandes Jugend und Film; FSK-Prüfer.
Reinhard Middel
Jg. 1953; Lehrer, Film- u. Medienpädagoge; 1990–1992 Geschäftsführer des Bundesverbandes kommunale Filmarbeit; 1993–1999 Film- und Medienreferent beim Gemeinschaftswerk
Evangelischer Publizistik (GEP); seither freiberuflicher Redakteur, Autor und Tagungsveranstalter, ab 2005 medienpädagogischer Mitarbeiter bei Vision Kino GmbH – Netzwerk für
Film- und Medienkompetenz; FSK-Prüfer.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Gerald Ferro Miesera
Jg. 1952; Studium der Germanistik und Anglistik; Heilpraktiker für Psychotherapie; Mitarbeit bei Filmfestivals (u. a. Internationale Filmfestspiele Berlin, Deutsches Kinder-Film &
Fernseh-Festival Gera) und internationalen Film-Koproduktionsmessen; 1999–2001 Tätigkeit in der Produktion bei Zieglerfilm Köln.
Claudia Mikat
Jg. 1965; Studium der Erziehungswissenschaften/Medienpädagogik; freiberufliche Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Dozentin in der Erwachsenenbildung; verschiedene Lehraufträge für Medienpädagogik und Jugendschutz; 1994–2001 Leiterin der
FSF-Geschäftsstelle; seit 2001 hauptamtliche Prüferin und Vorsitzende der Prüfausschüsse
bei der FSF.
Prof. Dr. Lothar Mikos
Jg. 1954; Soziologe; seit 1981 Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen und Arbeit in der
Lehrerfortbildung im Bereich Medien; Durchführung von Drehbuchseminaren und Untertitelung von Filmen und Serien; Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für
Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg.
Helmut Morsbach
Jg. 1946; Archivar, langjähriger Mitarbeiter im Bundesarchiv/Filmarchiv (zuletzt als Referatsleiter), seit Juli 2003 Vorstand der DEFA-Stiftung, stv. Vorsitzender der Katholischen
Filmkommission, Prüfer bei der FSK.
Milan Nešpor
Jg. 1955; Studium der Psychologie und Sozialwissenschaften; seit 1990 Mitarbeiter der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.; Lehrbeauftragter für Sexualpädagogik an der Universität Hannover; Dolmetscher/Übersetzer; FSK-Prüfer.
Christian Nitsche
Jg. 1967; Diplom-Psychologe; Betreuung seelisch Behinderter und verhaltensauffälliger
Kinder und Jugendlicher; Beratung von Mitarbeitern im Umgang mit seelisch Behinderten;
Krisenberatung und -intervention; Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten;
Prüfer bei der FSK.
Tanja Opitz
Jg. 1981; Studium der Germanistik und Pädagogik; Beschäftigung in der Landesstelle Jugendschutz in Hannover. Freie Mitarbeiterin im Bereich Jugend- und Kindertheater in
Hameln.
Walburga Raeder
Jg. 1950; Lehrerin für Musik und Deutsch; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven für Berlin“ (JuPiB) mit den Schwerpunkten Horror- und Gewaltvideos, Pornografie; Multiplikatorentätigkeit; Produktion von Dokumentarfilmen.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Christian Rink
Jg. 1938; bis zur Pensionierung im Jahr 1998 Seminarleiter am Staatlichen Studienseminar
der FH Hamburg (Geschichte, Politische Bildung); 1981–86 Mitglied im NDR-Rundfunkrat;
1986–98 Mitglied der Hamburgischen Anstalt für neue Medien.
Renate Röllecke
Jg. 1960; Referentin für Medienpädagogik in der Gesellschaft für Medienpädagogik und
Kommunikationskultur (GMK) in Bielefeld. Mitverantwortliche für die Organisation des
alljährlich stattfindenden Forums Kommunikationskultur der GMK; Mitwirkung bei zahlreichen medienpädagogischen Projekten und Veröffentlichungen.
Prof. Dr. Roland Rosenstock
Jg. 1966, Studium der Evangelischen Theologie und Philosophie; 2001 Promotion zum
Thema „Evangelische Presse im 20. Jahrhundert. Lehrbeauftragter für das Fach „Medienethik“ im Magisterstudiengang Multimediadialektik an der FAU-Erlangen/Nürnberg sowie Juniorprofessor für Praktische Theologie/Religionspädagogik an der Ernst Moritz
Arndt Universität in Greifswald. Mitglied bei „Netzwerk Medienethik“ in München sowie
Mitgesellschafter von 98,2 Radio Paradiso, Berlin.
Carmen Rosenthal
Jg. 1954; Musikwissenschaftlerin; Mitarbeiterin bei RISM (Internationales Quellenlexikon
der Musik); seit 1992 Vertreterin des Sächsischen Frauenforums in der Versammlung der
Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM); Vorsitzende
der Versammlung der SLM.
Detlef Ruffert
Jg. 1943; Diplom-Pädagoge, Sozialarbeiter; 1966–1980 Kreisjugendpfleger; seit 1980 Geschäftsführer des Landesfilmdienstes Hessen.
Torsten Rühle
Jg. 1975; Studium der Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte, Erziehungswissenschaften
und Philosophie in Dresden und Hamburg; Weiterbildungen in Kunst- und Unternehmensmanagement; seit 2004 freier Kurator, Berater und Maler in Berlin und Dresden.
Thomas Russow
Jg. 1963; Studium der Germanistik, Erziehungs- und Medienwissenschaft; Mitarbeit im
ehemaligen DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim.
Udo Schmidt
Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik; Zusatzausbildung Management; Berufstätigkeit im
Bereich der Jugendarbeit und Jugendhilfe; seit 1985 Angestellter im Bayerischen Landesjugendamt; Geschäftsführung des Bayerischen Filmgutachterausschusses, Prüfer bei der FSK
und Länderbeisitzer Bayerns bei der BPjM.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Dorothee Schnatmeyer
Jg. 1963; Studium der Pädagogik; freiberufl. Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Mitarbeit an verschiedenen Forschungsprojekten (z. B. über Tonkassettenmarkt für
Kinder, Kinder und Werbung); 1996–2001 Jurymitglied beim Deutschen Jugendvideopreis
des Kinder- und Jugendfilmzentrums (KJF) Remscheid; 1998–2002 wissenschaftl. Referentin in der GMK-Geschäftsstelle; Lektorat und Herausgabe von Publikationen zu verschiedenen Medienthemen, u. a. zu Infotainment, neue Medien, Kinderalltag und Werbung.
Dr. Bernadette Schnorr
Jg. 1967; Erzieherin, Diplom-Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik,
Doktorandin der Erziehungswissenschaften; langjährige Tätigkeit als Medienpädagogin
beim Landesfilmdienst Rheinland-Pfalz; Sprecherin der GMK-Landesgruppe RheinlandPfalz.
Christiane Schöwer
Jg. 1948; Studium der Pädagogik, Soziologie und Psychologie (Schwerpunkt Medien);
1986–1990 Begleitforschung zum Kabelpilotprojekt Berlin (Schwerpunkt KinderalltagMedienalltag); 1987–91 FSK-Prüferin; Aufbau u. Leitung der Offenen Kanäle Wolfsburg/
Braunschweig (1996) und Offenbach/Frankfurt (seit 1997).
Vanessa Ariane Schweihofer
Jg. 1970; Studium der Pädagogik an der Universität Augsburg, Schwerpunkte: Medienwirkungsforschung, Medienaufklärung, Jugendmedienschutz; Praktikum bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
Bernd Schwering
Jg. 1945; Studium der Angewandten und Freien Grafik sowie der Bildenden Kunst, Lehrtätigkeit an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz; freischaffender Künstler; FSK-Prüfer.
Adele Seelmann-Eggebert
Jg. 1964; Studium der Romanistik (Französisch) und Geschichte mit Nebenfach Psychologie
in Edingburgh und Marseille, anschließend Volontariat bei WDR, NDR und Aspekt Telefilm. 1990–2003 Aufnahmeleiterin bei der Deutschen Welle, Producerin bei Cameo Filmund Fernsehproduktion, freiberufliche Tätigkeiten als Autorin, Lektorin, seit Mai 2003 Redakteurin/Projektleiterin beim RBB.
Kathrin Senger-Schäfer
Jg. 1962; Studium der Germanistik und Politischen Wissenschaften in Mannheim und Waterloo/Kanada, anschließend Dozententätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung
(u. a. Friedrich-Ebert-Stiftung und an der University of Waterloo), Stellvertretende Vorsitzende und Prüferin bei der FSK.
Dieter Spürck
Jg. 1966; Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, Mitglied der Juristenkommission
in der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Rechtsreferent bei der Arbeitsgemein-
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
schaft Kinder und Jugendschutz (AJS) in NRW, Kommissarischer Ständiger Vertreter der
Obersten Landesjugendbehörde bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle; Mitarbeit
beim Aufbau der staatlichen Jugendschutzeinrichtung für die neuen Informations- und
Kommunikationsdienste „jugendschutz.net“.
Stefan Strauß
Jg. 1968; Studium der Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin, Aufbaustudium Medienberatung an der Technischen Universität Berlin (Schwerpunkte: Fernsehu. Filmanalyse, Medienpsychologie); Diplomarbeit zum Thema „Talkshows im deutschen
Fernsehen“; freier Journalist.
Matthias Struch
Jg. 1969; Studium der Kunstgeschichte, Geschichte und der Klassischen Archäologie; Mitarbeiter am Filmmuseum Potsdam; Prüfer bei der FSK.
Lothar Strüber
Jg. 1943, Dipl. Theologe, seit 1981 Leiter der Medienstelle im Erzbistum Freiburg, Mitglied
der Kath. Filmkommission sowie verschiedener Gremien der kirchlichen Medienarbeit,
Kinoarbeit (Veranstaltungsreihen) und Festivalarbeit (Mitglied kirchlicher Jurys), Prüfer bei
der FSK.
Dieter Strunz
Jg. 1933; bis 1996 Ressortleiter Feuilleton und Film der Berliner Morgenpost; danach Kulturkorrespondent, freier Autor; Prüfer bei der FSK.
Karsten Stute
Jg. 1967; Studium der Architektur in Erfurt und Frankfurt sowie Sozialpädagogik in Berlin.
Seit 1998 pädagogischer Leiter der Ferienspiele Offenbach, Prüfer bei der FSK.
Jörg Tänzer
Jg. 1963; Jurist (Studienschwerpunkt Medienrecht); 1986-88 Bundesvorsitzender des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt; 1992-98 stellvertretendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg und Gründungsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz in Brandenburg; Prüfer bei der FSK.
Friederike Tilemann
Jg. 1967; Diplompädagogin (Schwerpunkte: Medien-, Kultur- und Sozialpädagogik, Erwachsenenbildung, Unternehmenstheater); Partnerin bei SoVal – Netzwerk für Beratung,
Lernen & Entwicklung, Mitbegründerin des medien- und kulturpädagogischen Vereins
„Blickwechsel“; Leiterin im „Szenischen Spiel und Theater als Lernform“; freie Mitarbeiterin beim Internationalen Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) beim
Bayerischen Rundfunk, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Erziehungswissenschaften an der PH Heidelberg (Medienpädagogik), Stellvertretende Leiterin des Audiovisuellen Zentrums der Pädagogischen Hochschule.
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
Tatjana Trögel
Jg. 1949; Journalistin; Redakteurin im Bereich Kultur und Feuilleton; ehemalige Mitarbeiterin im Jugendmedienschutzprojekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB), Schwerpunkt:
Medienarbeit mit Jugendlichen; Aufbau und Betreuung eines Jugendmedienzentrums in
Wandlitz.
Peter Wagener
Jg. 1955; Diplom-Pädagoge; Abteilungsleiter der Caritas Berlin e.V., zuständig für Migration und Wohnungslosenhilfe; ehem. FSK-Prüfer; ehem. SFB-Rundfunkrat.
Dr. Claudia Wegener
Jg. 1970; Studium der Pädagogik und Psychologie an der Universität Bielefeld. Dissertation
über Informationsprogramme im dualen Rundfunksystem. Seit 2001 wissenschaftliche
Mitarbeiterin im Arbeitsbereich Medienpädagogik der Universität Bielefeld. Arbeitsscherpunkte: Jugendforschung, Medienkompetenz und qualitative Methoden. Stellvertretende
Vorsitzende des Kuratoriums „Kinder und Jugendfilmzentrum Remscheid“. Sprecherin
der GMK-Fachgruppe „Qualitative Medienforschung“; freiberufliche Tätigkeiten für das
Adolf-Grimme-Institut (Marl) und das Institut für Medien- und Kompetenzforschung
(mmb) in Essen.
Oliver Weiß
Jg. 1969; Studium Film- und Fernsehwissenschaft, Publizistik und Kommunikation in Bochum, anschließend Praktika bei Zieglerfilm und Trebitsch International Holding sowie bei
Die Grünen und ULR. Seit 2003 Honorarkraft im Onlinebereich, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von Webseiten. Seit 2003 Prüfer für die FSK, seit 2004 Prüfer für die FSM,
Mitglied der Kommission zur Erstellung der Prüfgrundsätze. Inhaltliche und technische
Betreuung von Internetportalen.
Roland Wicher
Jg. 1973; Studium der evangelischen Theologie, Kunstgeschichte und Religionswissenschaft
in Frankfurt am Main und Berlin; Dissertation über Filmgewalt an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin; Publikationen zu Film, Medien und Filmgewalt;
Mitglied kirchlicher Jurys bei Filmfestivals in Oberhausen und Mannheim.
Frauke Wiegmann
Jg. 1952; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie; Diplom-Soziologin; seit 1985 Leiterin des Referats Medienarbeit beim Amt für Jugend Hamburg; seit 1985 BPjM- und FSKPrüferin.
Silvia Wilhelm
Jg. 1969; Studium der Publizistik; Diplomarbeit über BPjM und FSK; freie Journalistin.
Dr. Margit Witzke
Jg. 1969; Studium der Erziehungswissenschaften; freiberufliche Medienpädagogin in verschiedenen Arbeitsfeldern; Lehraufträge an der Universität Leipzig; Sprecherin der Fach-
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Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007
gruppe „Kinder und Jugendliche“ der GMK; Seit 2003 Bereichsleiterin Jugend und Familie
beim Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e.V.
Meinhard Zumfelde
Jg. 1948; Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen; Jugendschutzsachverständiger für
Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Mitglied der Juristenkommission der SPIO; Leiter des
Kinos ONIKON in Herdecke; Gast bei der französischen Filmprüfstelle in Paris.
Renate Zylla
Jg. 1955; Studium der Pädagogik (Schwerpunkt Medienpädagogik) und Sozialarbeit. Tätigkeiten als Sozialarbeiterin und Jugendberaterin; 1988–2002 Leiterin des Kinderfilmfestivals der Internationalen Filmfestspiele Berlin; seit 1993 Supervisorin beim Kinderfilmfest in
Tokyo/Japan und seit 2003 Ehren-Direktorin des Festivals; seit Februar 2003 Lektorin für
den SWR: Kinder- und Familienprogramm; seit Mai 2004 Lektorin für das Kinderprogramm des WDR; Organisation von Kinderfilmprojekten im In- und Ausland; Offizielle
Beraterin des Children und Youth Film Festival Buenos Aires seit 2004. Prüferin bei der
FSK seit 1991.
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
Anhang V:
1.
Beispiele aus der Prüfpraxis
Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme
Dokumentationen und Reportagen, die den Kriegseinsatz oder die Präsentation von Waffensystemen zum Gegenstand haben, stellten im Jahr 2007 erstmals einen inhaltlichen
Schwerpunkt in der Prüfpraxis dar. Erster strittiger Fall, der eine juristische Einzelprüfung
und die Entwicklung eines Kriterienkataloges für die Bewertung kriegsverherrlichender
Angebote nach sich zog (vgl. Anhang V 5 und Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und
Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote), war die Dokumentation
Apache – Kampfhubschrauber im Einsatz. Die Sendung war nach mehrfacher Ausstrahlung
aufgrund einer Zuschauerbeschwerde im August 2007 einem Prüfausschuss vorgelegt
worden.
In dem Beitrag geht es um die Geschichte und die Einsatzmöglichkeiten des US-amerikanischen Kampfhubschraubers Apache. Mit seinem Einsatz begann die USA unter dem
Namen „Desert Storm“ den Krieg zur Befreiung Kuwaits und den Einmarsch in den Irak.
Es werden Bilder von Einsätzen im Irak und in Afghanistan gezeigt, Piloten erzählen vor
der Kamera über ihre Ausbildung und ihre Teilnahme an Kriegseinsätzen. Sie sind sehr
stolz darauf, den Hubschrauber als Piloten zu lenken. Weitere technische Neuerungen sind
geplant, denn der Hubschrauber gilt als unverzichtbare Waffe im Kriegseinsatz der USArmy.
Einstimmig entschied der FSF-Prüfausschuss, dass die vorliegende Dokumentation nicht,
wie beantragt, im Tagesprogramm ab 6.00 Uhr platziert werden kann. Mehrheitlich votierte der FSF-Prüfausschuss für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm ab 23.00 Uhr, eine
Minderheit stimmte für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr. Die Ausschussmehrheit orientierte sich in seiner Bewertung an den Grundlagen der FSFPrüfordnung und erkannte einen Verstoß gegen § 31 Abs. 3 Nr. 3 a und d PrO-FSF, wonach
als Kriterien für das Wirkungsrisiko einer sozialethischen Desorientierung (a) eine unzureichend erläuterte Darstellung realen Gewaltgeschehens sowie (d) eine anonymisierte
Präsentation von Kriegsgeschehen gelten.
In der Dokumentation wird aus Sicht des FSF-Prüfausschusses das Kriegsgeschehen unzureichend erläutert, indem die Sendung die militärischen Einsätze und technische Besonderheiten in den Vordergrund ihrer Betrachtung rückt (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 [a] PrO-FSF).
Das Kriegsgeschehen wird dabei nicht als grausame, Menschen vernichtende und einer
FSF-Jahresbericht 2007
A-22
Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme
politischen Interessen- und Konfliktlage entspringende gewaltsame Auseinandersetzung
zwischen Völkern und Bevölkerungsgruppen betrachtet, sondern als scheinbar notwendiger Vorgang zum Ausprobieren technischer Erneuerungen. In dieser einseitig ausgerichteten und anonymisierten Präsentation von Kriegsgeschehen – von Opfern wird nicht geredet – sieht der FSF-Prüfausschuss ein hohes Wirkungsrisiko für Zuschauer unter 18 Jahren
(vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 [d] PrO-FSF). Die Gefahr einer sozialethischen Desorientierung und
eine Desensibilisierung gegenüber Kriegsgeschehen sind aufgrund der propagandaähnlichen und idealisierenden technischen Beschreibung von Kriegsgeschehen nicht auszuschließen. Der Schrecken des Krieges wird nicht thematisiert, sondern Krieg wird hier aus
Sicht der Piloten und des Kommentators als gute Gelegenheit zum Testen der neuesten
Modelle des Apache-Kampfhubschraubers bewertet.
Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich des Verbotstatbestandes der „Kriegsverherrlichung“ nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV leitete der Ausschuss den Fall an einen juristischen
Sachverständigen weiter. Auch dieser sah einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV nicht, empfahl aber, auch andere Episoden der Reihe oder thematisch ähnlich gelagerte Dokumentationen über Kriegswaffen vor der Ausstrahlung den
Ausschüssen der FSF vorzulegen, da sie gegebenenfalls den Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung erfüllen könnten. Über den konkreten Fall Apache – Kampfhubschrauber im
Einsatz wurden die Prüferinnen und Prüfer sowohl auf der Prüferfortbildung im September 2007 wie auch im Prüferrundbrief informiert, des Weiteren veröffentlichte der juristische Sachverständige zum Thema „Das Verbot kriegsverherrlichender Rundfunkangebote“
einen erläuternden juristischen Fachaufsatz in tv diskurs. Außerdem wurde der Sachverständige beauftragt, einen auf Fragen in der Prüfpraxis ausgerichteten Kriterienkatalog zu
erarbeiten, der allen Prüferinnen und Prüfern übermittelt wurde und bei weiteren Prüfungen zugrunde gelegt werden kann (vgl. Anhang: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für
die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote).
Der Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung wurde auch bei anderen, thematisch ähnlich gelagerten Sendungen nicht festgestellt. Positive Akzentuierungen von Kriegsgeschehnissen oder Kriegswaffeneinsätzen ebenso wie verharmlosende Tendenzen wurden im
Rahmen des § 5 Abs. 1 JMStV bei der Beurteilung etwaiger Entwicklungsbeeinträchtigungen bestimmter Altersgruppen und somit bei der Festlegung der Sendezeit berücksichtigt.
Sowohl bei den Dokumentationen über Waffensysteme wie auch bei den Kriegsreportagen
stehen in den Diskussionen Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung im
Vordergrund, insbesondere § 31 Abs. 3 Nr. 3 (a) PrO-FSF (eine unzureichend erläuterte
Darstellung realen Gewaltgeschehens) sowie § 31 Abs. 3 Nr. 3 (d) PrO-FSF (eine anonymi-
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
sierte Präsentation von Kriegsgeschehen). Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Dokumentationen geprüft und je nach Machart und Aussage für die verschiedenen Sendezeiten freigegeben.
In der Tendenz zeigt sich, dass solche Beiträge für das Tagesprogramm freigegeben werden können, in denen nicht Kriegseinsätze oder das Vernichtungspotenzial von Waffen im
Vordergrund stehen, sondern die etwa die aufwändige Restaurierung historischer Panzermodelle durch enthusiastische Bastler dokumentieren (Die Panzergarage) oder die Einberufung und den Aufbruch einer 57-köpfigen Einheit der amerikanischen Nationalgarde
nach Bagdad im Jahr 2003 beschreiben (Off to War).
Entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungen auf unter 12-Jährige werden vielfach bei Sendungen vermutet, die Waffen als technisches Bravourstück, als Fortschritt einer Technologie und Herausforderung für findige Konstrukteure würdigen und von Fragen des Einsatzes im feindlichen Herr und den Opfern oder der Kriegsschuld gänzlich abkoppeln.
Älteren Kindern ab 12 Jahren wird in der Regel zugetraut, zwischen legitimen und illegitimen Einsätzen zu unterscheiden, Sendungen als „TV-Wettbewerb der Waffen“ zu erkennen und diese nicht mit realen Gegebenheiten zu verwechseln. Bei jüngeren Zuschauern
wird hingegen befürchtet, sie könnten diese Kontextualisierung der Waffen noch nicht leisten:
„Ihnen könnten die Waffen als attraktives Mittel der Auseinandersetzung gefallen und
weniger als eine technische Novität. Kinder unter zwölf Jahren sind in der Regel auch
nicht in der Lage, die Dimension eines Krieges mit all seinen Folgen abzuschätzen, ihnen mag die Waffe daher als anziehendes Objekt erscheinen. Möglicherweise sehen
jüngere Kinder auch nicht so sehr die dokumentarische Präsentation der Waffen in
den Vordergrund gerückt, sondern sie empfinden die Waffe als akzeptierten Mittelpunkt einer irgendwie unterhaltenden Sendung“ (FSF-Prüfgutachten Die Ultimativen –
Kriegsschiffe).
Diese und vergleichbare Überlegungen führen bei vielen Waffendokumentationen zu einer
Freigabe im Hauptabendprogramm, so bei mehreren Folgen von Die Ultimativen, Firepower
oder Texas SWAT.
Eine spätere Sendezeit im Spätabendprogramm und damit die Annahme einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren im Sinne
des § 5 Abs. 1 JMStV begründet sich bei den Waffendokumentationen meist mit einer
Machart, die den Charakter einer militärischen Werbesendung deutlich nahelegt. Neben
den technischen Informationen zur Bewaffnung, Reichweite, Geschwindigkeit oder Feuerkraft weisen manche Produktionen etwa einen auffälligen Einsatz von Musik zu ästhetisch
FSF-Jahresbericht 2007
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Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme
ansprechenden Bildern auf, die den Reiz des Einsatzes und das Lusterlebnis (z. B. des Fliegens) betonen. Kennzeichnend ist weiter eine verdinglichende Sprache des Militärs, hinter
der Menschen und die Bedeutung von Krieg verschwinden (Vokabeln wie „Ziele“, „Feindbeschuss“ oder „Panzer geknackt“) und insgesamt eine ästhetisierende Darstellung von
Krieg, die an Computerspielszenen erinnert, bei gleichzeitiger Ausblendung der tödlichen
Gefahren. Bei den unter diesen Gesichtspunkten für das Spätabendprogramm entschiedenen Sendungen – etwa aus der Reihe Die Ultimativen, Firepower oder Future Weapons – wurde davon ausgegangen, dass unter 16-Jährigen ein Vorwissen an politischer Bildung fehlt,
um die Sachlage und die Gefahren, die von den gezeigten Waffen ausgehen, adäquat einzuschätzen. Eine unreflektierte Technik- und Waffenfaszination auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wurde daher als wahrscheinlich angenommen.
Die fehlende kritische Perspektive war auch der Grund, die preisgekrönte Dokumentation
The War Tapes – Kriegstagebücher aus dem Irak (USA 2006) erst für das Spätabendprogramm,
teilweise nur unter Schnittauflagen, zuzulassen. Die Dokumentation konzentriert sich ausschließlich auf die Perspektive der US-amerikanischen Soldaten. Die Regisseurin vermeidet
sorgfältig eine eigene politische Positionierung; welche Aussage im Hinblick auf die Legitimität des Krieges man dem Film letztendlich zuschreibt, hängt sehr stark von den Voreinstellungen des Zuschauers ab. Mit den Worten: „Das Militär lobt den Film genauso wie
Anti-Kriegsorganisationen“, werden in einem Pressebericht die US-amerikanischen Reaktionen auf den Film beschrieben. Die unterschiedlichen Einschätzungen je nach Wahrnehmungsperspektive zeigten sich auch im Prüfausschuss, hier reichten die Aussagen von
„ein Anti-Kriegsfilm“ bis hin zu „ein Propagandafilm der Nationalgarde“. Ausschlaggebend unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes war aber die Auffassung, dass die zum
Teil menschenverachtenden und kriegsbefürwortenden Aussagen einzelner Soldaten im
Irak-Krieg auf Zuschauer unter 16 Jahren sozialethisch desorientierend wirken können.
Zuschauer dieser Altersgruppe verfügen noch nicht über eine hinreichend ausgeprägte
Reife, um diese Aussagen in den Gesamtkontext der Dokumentation einzuordnen, differenziert zu betrachten und problemlos zu verarbeiten. In dem Gutachten heißt es etwa:
„Der Film steht seinen Protagonisten durchgängig sehr wohlwollend gegenüber; die
Männer wirken möglicherweise auch dann noch wie Sympathieträger, wenn sie ihren
Tötungswillen (so lauten etwa die ersten Sätze des Films, der mit einer Gefechtsszene
einsteigt: ‚Ich will töten. Vielleicht habe ich gerade schon einen von diesen Bastarden
getötet.’) oder ihren übersteigerten Hass auf die Aufständischen kundtun (‚… weil ich
mir immer noch nichts sehnlicher wünsche, als einen Aufständischen zu töten und ihn
sterben zu sehen’) (…) Eine kritische Einordnung entsprechender Äußerungen und
Einstellungen, die für Kinder und Jugendliche der fraglichen Altersgruppe verständlich und nachvollziehbar wäre, fehlt vollständig. Eine Relativierung erfolgt lediglich
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
an einigen wenigen Stellen des Films und auch dann nur indirekt“ (FSF-Prüfgutachten
The War Tapes – Kriegstagebücher aus dem Irak).
Vor diesem Hintergrund erkannte der Ausschuss eine für Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren problematische Beschreibung von Kriegsgeschehen, in der Krieg als reizvolles
Abenteuer dargestellt und verharmlost wird und die die Verarbeitungsfähigkeiten der Altersgruppe überfordert.
2.
Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2007 waren Unterhaltungssendungen, die
reale Unfälle, Katastrophen und Verletzungen beinhalten. Die Kontexte variierten dabei
zwischen Comedy, Dokumentation/Reality, Stunt- und Unterhaltungsshow. Entsprechend
waren die Wirkungsvermutungen je nach Darstellung im jeweiligen Kontext neu zu diskutieren und abzuwägen.
2.1
Realityformate über Unfälle und Katastrophen:
Autsch TV, Echt Hart – Menschen am Limit, WMAV etc.
Einen wesentlichen Anteil am Prüfaufkommen in diesem Bereich nahmen US-amerikanische Realityformate ein, die aus Amateuraufnahmen, Bruchstücken professioneller Berichterstattung oder Aufzeichnungen aus Polizeivideos und Überwachungskameras bestehen und kuriose Missgeschicke, spektakuläre Sportunfälle, dramatische Unfälle und Katastrophen bis hin zu lebensgefährlichen Situationen zeigen. In der Regel sind die Clips mit
einem Kommentar unterlegt, dem eine entscheidende Orientierungsfunktion zukommt: In
Kombination mit anderen Gestaltungsmitteln (insbesondere Musik und Ton) kann die
Kommentierung einen neuen Sinnzusammenhang herstellen und die Ausschnitte etwa
ironisieren oder dramatisieren. Je nach Inhalt der gezeigten Clips kann die Art und Weise
der Inszenierung problematische Wirkungen verstärken oder auch mindern. Handelt es
sich etwa um eine peinliche Panne, wird ein heiterer, ironisierender Kommentar die Komik
der Situation verstärken, während eine ähnlich gelagerte Kommentierung von Szenen realer Unfälle, bei denen Menschen ernsthaft zu Schaden oder gar ums Leben kommen, die
Zuschauer für das Gezeigte desensibilisieren und ihr Empathieempfinden beeinträchtigen
kann.
Entsprechend der sehr unterschiedlichen Gestaltung und Kommentierung der Sendungen
variieren die Prüfentscheidungen erheblich. Einige Sendungen wurden als Verstoß gegen
FSF-Jahresbericht 2007
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Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
§ 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV gewertet und als sendeunzulässig eingestuft. Die Sendung Most
Shocking … High Speed Pursuits (USA 2006) enthält etwa Ausschnitte aus Polizeivideos, die
spektakuläre Unfälle, Amokfahrten oder Verfolgungsjagden aus verschiedenen US-Bundesstaaten zeigen. Der Prüfausschuss vertrat einhellig die Auffassung, dass die Sendung
gegen die Menschenwürde verstößt und eine Ausstrahlung somit unzulässig ist. In der
Begründung heißt es:
„Die Szenen werden von einem Kommentar aus dem Off begleitet, der häufig zynisch
ist oder sich über die ‚verrückten’ Fahrer lustig macht. Die Stimme des amerikanischen Kommentators ist reißerisch, sensationsheischend und aufheizend. Der Kommentar hat keinerlei pädagogische Absichten, er enthält auch keinerlei Informationen
z. B. soziologischer oder kriminologischer Art, es handelt sich auch nicht um eine Dokumentation oder Reportage. Die gezeigten Fälle sind willkürlich aus den ganzen
USA zusammengesucht und zwar allein zum Zweck der Unterhaltung des Zuschauers. In dieser Hinsicht ähnelt der Film Formaten wie Pleiten, Pech und Pannen, wo man
auch über die ‚Pechvögel’ lacht. Die gefilmten Menschen, die Fahrer, ihre Beifahrer,
andere Autofahrer, die Fußgänger, darunter auch Kinder, befinden sich hier jedoch in
unkontrollierten und bedrohlichen realen Extremsituationen. Unzählige Unbeteiligte
entgehen nur knapp einer Katastrophe. Die Opfer der abgefilmten Gewalthandlungen
– einerseits die verfolgten Autofahrer, andererseits zufällig ins Geschehen hineingezogene Unbeteiligte – erleiden dabei wirkliche Schmerzen und zum Teil lebensgefährliche Verletzungen, einige sterben sogar. Es sind gerade diese Szenen, die mehrfach,
immer wieder, bis zu sieben/acht Mal wiederholt werden. In einer Szene wird beispielsweise der leblose Körper des Fahrers aus dem Auto geschleudert, fliegt dann im
hohen Bogen auf den Asphalt und wird anschließend von heranbrausenden Autos –
acht Mal wiederholt – überfahren. Die von höchstrichterlicher Rechtssprechung entwickelten Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Menschwürde (‚Objektformel’ bzw. ‚Intensität der Darstellung’) sahen die Mitglieder des Prüfausschusses
beim vorliegenden Film einstimmig als erfüllt an. Menschen sterben oder erleiden
teilweise schwerste Verletzungen und werden mit diesem Film ihres Subjektcharakters beraubt und zum ‚Objekt’ allein zum Zwecke der Fernsehunterhaltung degradiert.
Durch das vielfache Wiederholen der Vorgänge sowie der reißerischen Kommentierung ist nach Auffassung des Ausschusses auch eine Intensität des Gezeigten erreicht,
die ausreicht, einen Verstoß gegen die Menschenwürde festzustellen. Die Sendung
wird daher als unzulässig bewertet“ (FSF-Prüfgutachten Most Shocking … High Speed
Pursuits).
Andere Sendungen wurden in der Originalversion von FSF-Prüfausschüssen für die beantragte Sendezeit im Hauptabendprogramm freigegeben, weil etwa Leidensdarstellungen
nicht ausgespielt waren oder bildlich nicht eindeutig gezeigt wird, dass Menschen sterben
oder schwer verletzt werden.
Mit einigen dieser Programme hat sich auch die Arbeitsgruppe „Programm und neue
Formate“ des FSF-Kuratoriums befasst. Auf ihrer Sitzung am 11. Oktober 2007 sichtete die
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
„AG Programm“ einzelne Segmente aus World’s Most Amazing Videos und problematisierte
die Ausschnitte hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV. Danach sind Angebote unzulässig, wenn sie
„gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind
oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich“ (JMStV § 4 Abs. 1 Nr. 8).
Einen solchen Verstoß gegen die Menschenwürde hatte der Ausschuss offenbar nicht gesehen, der die Sendungen im englischsprachigen Original wie beantragt für das Hauptabendprogramm freigab.
Die Mitglieder des Kuratoriums problematisierten die Thematisierung von Unfällen und
Katastrophen in der vorliegenden Art, das Zeigen von nicht repräsentativen Ausschnitten
aus der Wirklichkeit, wenngleich der Gefährdungstatbestand schwer zu fassen sei. Er liege
nicht nur in der Menschenwürdeproblematik. Im vorliegenden Fall würden biologisch verankerte Ansprechbarkeiten – zu Gefahren hinschauen – ohne Kontextbezug ausgebeutet.
Hier würden Erregungsmomente vermittelt, gleichzeitig aber ein Distanzierungsverhalten
angeregt, in dem letztlich das Wohlbehagen des Zuschauers liege. Problematisch sei die
Loslösung von entsprechenden Erlebenszusammenhängen. Das Material habe dokumentarischen Charakter, das durch die emotionale Zuspitzung aber instrumentalisiert würde.
Gleichwohl wurde eine gewisse Heterogenität in den Ausschnitten erkannt und betont, es
könne nicht das Ziel sein, Opferbilder generell von der Sendung auszuschließen. Zu kritisieren sei aber die Verwendung von Opferbildern in bestimmten Kontexten, wie hier in
einem Unterhaltungsformat, in dem die Bilder selbstzweckhaft erscheinen und keinen über
die emotionale Qualität hinausgehenden Zweck verfolgten. In den Prüfungen sei daher bei
vergleichbaren Sendungen zu fragen, welche Zwecke den Einsatz der Opferbilder rechtfertigen können. Insgesamt wurden in der Runde Bedenken gegen die Entscheidung des
Prüfausschusses für eine Platzierung der Sendung im Hauptabendprogramm ohne Schnitte geäußert. Es wurde vereinbart, die Begründung abzuwarten, um zu klären, inwieweit
der Ausschuss die Frage der Menschenwürde diskutiert und mit glaubhaften Argumenten
ausgeschlossen hat. Sei dies nicht geschehen, sei möglicherweise der Beurteilungsspielraum überschritten worden.
Trotz der Voten der FSF-Prüfausschüsse für eine antragsgemäße Platzierung der originalsprachlichen Sendungen im Hauptabendprogramm wurden viele Sendungen seitens der
Jugendschutzbeauftragten in den Sendern bearbeitet und in ihrer Wirkung durch die Syn-
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Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
chronisation abgemildert. So wurden etwa Szenen entfernt, in denen Menschen zu Tode
kommen oder ihr Leiden ausgespielt ist, darüber hinaus wurde im deutschen Voice-overKommentar deutlich gemacht, dass die Menschen überleben, ihr Leben nicht bedroht ist
und Rettung naht. Die der Bearbeitung zugrunde liegenden Kriterien decken sich mit Empfehlungen, die z. T. auch aus den Prüfausschüssen mit Blick auf die anstehende Bearbeitung und Synchronisation gegeben wurden und gehen in Details sogar darüber hinaus. In
einem Gutachten zu einer in Originalfassung vorgelegten Sendung (Totally Outrageous Behavior) heißt es etwa:
„Um die Tendenzen, die ein Gefährdungspotenzial erkennen lassen, in der deutschen
Fassung zu minimieren, empfiehlt der FSF-Prüfausschuss Folgendes:
– Dem deutschen Kommentar sollte eindeutig zu entnehmen sein, dass kein Mensch
getötet wurde.
– Auf die Aufforderung an alle Zuschauer, Filme einzusenden, sollte verzichtet werden, um Inszenierungen von Unfällen zu Sendezwecken zu vermeiden und einer
Bagatellisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch heimliche Aufzeichnungen zu begegnen.
– Es sollten keine Clips übernommen werden, in denen die Darsteller erkennbar unter Drogen stehen.
– Die Verstärkung von Geräuschen, mit denen Körper aufschlagen oder Knochen
brechen, sollte unterbleiben oder könnte auf entlastende Weise erfolgen (Hupen,
Pfeifen etc.).
– Die üblichen, mehrfachen Wiederholungen der Unfallszenen führen zu einer Steigerung der Dramatik. Bei grenzwertigen, besonders brutal wirkenden Szenen bietet
sich hier eine Kürzung an.
– Wenn Clips offensichtlich überhaupt kein bisschen lustig sind (…), gehören sie
nicht in diesen Kontext“ (FSF-Prüfgutachten Totally Outrageous Behavior).
Über diese und andere Kriterien haben sich die hauptamtlichen Prüfer/-innen der FSF auf
ihren regelmäßigen Sitzungen verständigt, um zu einer einheitlichen Bewertung der Formate zu finden. In der Prüfpraxis zeigte sich nach den skizzierten Vorüberlegungen, dass
die überwiegende Mehrzahl der vorgelegten und entsprechend vorab bearbeiteten Programme für das Hauptabendprogramm – z. T. unter weiteren Schnittauflagen – freigegeben werden konnte. In allen Begründungen wird ein Verstoß gegen die Menschenwürde
gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV zunächst verneint. Obwohl die Sendungen in einzelnen
Clips durchaus Menschen zeigen, die unmittelbar vom Tod bedroht sind oder die Verletzungen erleiden, finden sich aufgrund der extrem schlechten Bildqualität, die Gesichter
oder Mimik kaum erkennen lässt, keine ausgespielten Leidensdarstellungen. Dass Menschen sterben wird bildlich nicht eindeutig gezeigt, ist angesichts der Schwere der dargestellten Katastrophen zum Teil allerdings zu vermuten. Eine Fokussierung auf den Vorgang des Sterbens und Leidens und eine durch die Art der Darstellung oder Inszenierung
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
getroffene Hervorhebung des Leids ist aber in der Regel nicht auszumachen, Ausnahmen
wurden entsprechend mit Schnittauflagen belegt. Wesentlich dafür, dass die Ausschüsse
eine Instrumentalisierung der dargestellten Menschen zu bloßen Objekten und ihre Darstellung als willenlose Wesen nicht erkannten, ist die Tatsache, dass persönliche Merkmale
in den Episoden gerade nicht ausgeblendet, sondern durch den Kommentar betont und
hervorgehoben werden. Überdies kommen viele Betroffene in kurzen Statements selbst zu
Wort, schildern ihre Ängste und Einzelheiten der Rettungsaktionen, was ihre Subjektqualität unterstreicht. Als wesentlich wird darüber hinaus erachtet, dass die inhaltliche Tendenz
der Sendungen als Ganzes nicht die Menschenwürde als Rechtswert oder die Menschenwürde konkreter Personen infrage stellt und nicht ein etwaiger voyeuristischer Charakter
und reiner Schauwert der Bilder im Vordergrund steht. Vielmehr geht es in der Mehrzahl
der Fälle darum, ‚Auferstehungsgeschichten’, Geschichten von wunderbaren Rettungen
und Wendungen entgegen jede Logik und Erwartung zu erzählen.
In ihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sind viele der Episoden schwer
einzuschätzen, weil sie widersprüchliche Emotionen vermitteln.
„Einerseits sind die Formate klar auf Unterhaltung ausgerichtet und folgen im Stil der
üblichen Sensationsberichterstattung, die Zuschauern jeden Alters das Gefühl vermittelt, der eigene Fernsehsessel sei der einzig sichere Ort auf der ganzen Welt. Für Empathie bleibt keine Zeit, es geht um Sensationslust und das voyeuristische Vergnügen
der gefahrlosen Teilhabe an wirklichen und wahrhaftigen Schrecksekunden. Der Eindruck des Dokumentarischen wird dabei durch die dramaturgische Aufbereitung des
Materials und die Verwendung von Stilmitteln aus dem fiktionalen Bereich gebrochen, was den Unterhaltungswert erhöht. Zudem werden die oft erschreckenden und
Mitleid provozierenden Bilder, die trotz aller Aufbereitung doch wieder beunruhigend
real wirken und deren Realität auch ausdrücklich betont wird, in hohem Tempo aneinandergereiht und in den ohnehin kurzen Clips gleich mehrfach wiederholt. Die dargestellten Gefahrensituationen werfen Fragen auf, die unbeantwortet bleiben. Der betont ruhige und sachliche deutsche Kommentar wiegelt zwar ab und stellt klar, was zu
sehen ist und dass alles nicht so schlimm ist, wie es aussieht. Im Gegensatz dazu stehen
aber die dramatische Musikuntermalung und die Bilder selbst“ (FSF-Prüfgutachten
zur ersten Folge von Echt Hart – Menschen am Limit).
Als unproblematisch für die Altersgruppe der ab 12-Jährigen werden gemeinhin Clips bewertet, die Sportunfälle oder Unfälle von Profis zeigen, beispielsweise von Stuntmen bei
Shows oder bei Filmaufnahmen, ohne dass unbeteiligte Dritte ins Geschehen verwickelt
werden. Der Altersgruppe wird zugetraut zu erkennen, dass die Unfälle lediglich das Risiko veranschaulichen, das die Sportler bewusst eingehen und das im Falle von Stuntmen
etwa zum Berufsalltag gehört. „Auf der Darstellungsebene gibt es bei Sportunfällen außerdem ethische Gepflogenheiten, die es verbieten, das Leiden des Unfallopfers in drastischer
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Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
Form zu zeigen oder hämisch zu kommentieren“, heißt es in einem Prüfgutachten zu Echt
Hart.
Dagegen werden viele für das Hauptabendprogramm als unbedenklich bewertete Clips für
Kinder unter 12 Jahren von mehreren FSF-Prüfausschüssen als abträglich und entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft, wenn sie reißerisch aneinandergereiht werden und Unglück ausschließlich zu Unterhaltungszwecken präsentieren. Überdies wird mit Blick auf
jüngere Kinder oftmals eine übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung aufgrund der Thematik und der Mischung von Fiktion und Realität befürchtet und
ein Sendetermin im Tagesprogramm ausgeschlossen.
Die Erarbeitung eines Kriterienkataloges, der die oben skizzierten Überlegungen für die
Prüfungen und für die Bearbeitung systematisiert, wurde sowohl von den Mitgliedern der
Kuratoriums-AG wie auch von den hauptamtlichen Prüfern begrüßt und ist für 2008 vorgesehen. Bis zur Erarbeitung dieses Kataloges wurden den Prüferinnen und Prüfern die
Entscheidungen zum Thema mit unterschiedlichen Prüfergebnissen und Informationen
über die Fälle und die jeweils zugrunde liegenden Wirkungsvermutungen zugänglich gemacht.
2.2
Stunt- und Unfallshows: Beispiel Scarred
Unter den 2007 vorgelegten Stuntshows (z. B. auch die Dudesons) wurde die Show Scarred
(„Vernarbt“) intensiv und z. T. kontrovers diskutiert. Bei Scarred handelt es sich um eine
Zusammenstellung von Amateurvideos, die waghalsige Stunts mit dramatischen Folgen
zeigen. Durch den Zusammenschnitt und die Kommentierung werden extreme Verletzungen bildlich und inhaltlich immer wieder in den Mittelpunkt der Show gerückt. OP-Szenen, Bilder medizinischer Eingriffe und von Krankenhausaufenthalten sowie Röntgenaufnahmen ergänzen die titelgebende inhaltliche Fokussierung auf Wunden und Narben.
Zumeist geht es um fehlgeschlagene Stunts mit dem Skateboard, dem BMX-Rad oder dem
Snowboard, gefilmt von Freunden der Verunglückten. Die im Jahr 2007 insgesamt 10 geprüften Folgen von Scarred wurden von verschiedenen Ausschüssen unterschiedlich bewertet. 3 Folgen wurden wie beantragt für das Hauptabendprogramm entschieden, 5 Episoden – davon eine auch im Berufungsausschuss – für das Spätabendprogramm und eine
Episode für das Nachtprogramm.
Auf der Sitzung der AG „Programm und neue Formate“ des FSF-Kuratoriums am 11. Oktober 2007 wurden diese Bewertungsunterschiede diskutiert – und es fanden sich in dieser
Diskussion Argumente, die denen der Ausschüsse vergleichbar sind: Auf der einen Seite
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
können die Sendungen als pädagogisch wertvoll und die immer drastischer werdenden
Wiederholungen als sehr abschreckend eingeschätzt werden. Andererseits kann ein gewisser Nachahmungsanreiz in der Heldenpose stecken, die die gezeigten Jugendlichen zum
Teil an den Tag legen. Insgesamt ergab ein abschließendes Meinungsbild, dass gegen die
Ausstrahlung der Sendung im Hauptabendprogramm aus Jugendschutzgründen keine
Einwände bestehen, da bei der Altersgruppe der ab 12-Jährigen ein empathisches Mitvollziehen zu erwarten sei und die Sendung so abschreckend wirke.
Entgegen diesem unverbindlichen und nur auf Ausschnitten beruhenden Meinungsbild
haben die Prüfausschüsse mehrheitlich einen Ausstrahlungstermin im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr entschieden. Zusammengefasst spricht für die beantragte Ausstrahlung im Hauptabendprogramm, dass ein Nachahmungsrisiko für ab 12-Jährige nicht zu
befürchten ist, weil die Sendung einen Schwerpunkt auf den Misserfolg legt, die Gefahren
gefährlicher Sportpraxis nicht verschweigt, sondern Unfälle und schlimme Verletzungen in
den Vordergrund stellt. Für die Annahme, dass bei ab den 12-Jährigen andere Wirkungen
anzunehmen sind als bei Erwachsenen, gibt es keine Hinweise. Wesentlich ist weiter, dass
sich die Sportler jedenfalls zum Teil von ihren missglückten Sportversuchen distanzieren
(z. B.: „Zum Glück sitze ich nicht im Rollstuhl …, ich hatte ganz schön Glück.“; „Seit dem
Unfall habe ich echt Schiss.“), was die Gesamttendenz der Sendung, den Zuschauer emotional stark gegen die gezeigten Aktionen einzunehmen, weiter unterstreicht. Insgesamt
werden in der Sendung die Leiden der gezeigten Personen gerade nicht negiert und auch
Spaß an der Gefährlichkeit nicht vermittelt. Die Akteure beabsichtigen nicht, sich zu verletzen, und der dargestellte Schmerz sowie die Kommentare der Betroffenen selbst lassen
keinen Zweifel aufkommen, dass die Aktion und ihre Folgen nicht wünschenswert sind.
Insofern lässt sich eine Rezeptionshaltung, sich an fremden Leiden zu weiden wie auch
eine Desensibilisierung gegenüber Schmerzen oder Leid aus der Sendung nicht ableiten.
Gegen diese Argumentation und für eine spätere Platzierung im Spätabendprogramm, in
einem Fall sogar im Nachtprogramm, werden Wirkungsrisiken der sozialethischen Desorientierung im Sinne einer verrohenden Gewöhnung an intensive Körperverletzungen beziehungsweise ein durch die Sendungen unterschwellig gegebener Anreiz zur Nachahmung angeführt. Vordergründig würden die Sendungen zwar vor einem Risikoverhalten,
wie es die Protagonisten der Clips an den Tag legen, warnen; gleichzeitig vermittelte die
spekulative filmische Gestaltung der Unfälle und fehlgeschlagenen Stunts einen unterschwelligen Anreiz zur Nachahmung bzw. zu einem vergleichbaren Risikoverhalten, möglicherweise in der Überzeugung, aus den Fehlern anderer lernen und es selbst besser machen
zu können. Unterstützt werde diese Rezeptionshaltung durch Effekte wie Wiederholun-
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Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
gen, Slow Motion, Musikuntermalung, akustische Akzentuierung von Stürzen, Loops einzelner Sequenzen etc. , die die Unfälle überhöhten und stilisierten, sowie insgesamt an dem
reißerischen und voyeuristischen Gesamtkontext der Show.
Den Prüferinnen und Prüfern wurden Ausschnitte aus den unterschiedlich bewerteten
Shows auf Prüferfortbildungen gezeigt, um eine differenzierte Betrachtung nach Maßgabe
der genannten Kriterien zu ermöglichen. Die Prüfgutachten mit den verschiedenen Ergebnissen wurden zur Information den Prüferinnen und Prüfern zugänglich gemacht.
2.3
Die Comedyshows Balls of Steel und Brainiac
Wie reale Verletzungen oder auch Inszenierungen von Verletzungen und Unfällen im
Rahmen von humoresken Kontexten zu beurteilen sind, spielte 2007 in Bezug auf zwei
Formate eine Rolle, den britischen Comedyshows Balls of Steel und Brainiac.
In Balls of Steel – Die Comedy-Mutprobe stellen verschiedene britische Comedians ihr Talent
unter Beweis. Moderator Mark Dolan lädt sechs von ihnen pro Folge ein und lässt sie gegeneinander antreten. Am Ende der Sendung entscheidet das Publikum, welcher der sechs
Comedians die Auszeichnung „Balls of Steel“ verliehen bekommt. Die „Pain Men“ zeigen,
welche Gefahren der Alltag bereithält und testen an sich selbst den Schmerz bei verschiedenen Verletzungen. So beschäftigen sie sich in einer Folge mit den Gefahren in einer
Kneipe, benutzen ihren Kopf als Bande beim Billiardspielen, setzen das nackte Gesäß als
Zielscheibe beim Dart ein und zerschlagen eine Glasflasche auf dem Kopf. In einer anderen
Folge demonstrieren sie Gefahren im Büro (Finger im Aktenschrank einklemmen, sich gegenseitig Gummibänder ins Gesicht schnalzen, die Zunge festtackern), in einer weiteren
die Gefahren für Heimwerker (sich eine Hitzepistole an die Brust halten, eine Schleifmaschine am nackten Gesäß testen, einen Nagel in die Haut zwischen Daumen und Zeigefinger schlagen).
Die Segmente „Pain Men“ in Balls of Steel wurden in allen Episoden der insgesamt 7 vorgelegten Folgen der Show problematisiert. Eine Sendeunzulässigkeit der „Pain Men“ wegen
Verletzung der Menschenwürde wurde diskutiert, letztlich aber verneint. Dabei wurde
berücksichtigt, dass die Comedians sich selbst freiwillig zur Zielscheibe machen und meist
schnell von ihrem Vorhaben ablassen, sobald sie feststellen, wie schmerzhaft das ist. Die
Komik der Szene resultiere außerdem aus der Tatsache, dass hier eine Norm bewusst verletzt werde, ohne indes den Tabubruch selbst grundlegend in Zweifel zu ziehen. In der
Gesamtbetrachtung der Show dominiere der klamaukhafte Charakter. Die Subjektqualität
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
der Menschen werde dabei nicht prinzipiell missachtet, auch bestehe die inhaltliche Tendenz nicht darin, eine die Menschenwürde negierende Einstellung zu fördern, sondern es
würden in Jackass-Manier mutwillige Akte der Selbstgefährdung und -verletzung als witzig
dargestellt.
Letzteres war aber nach übereinstimmender Ansicht der verschiedenen Prüfausschüsse im
Hinblick auf die Verarbeitungsfähigkeiten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
als potenziell entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV einzustufen, da
das Risiko einer Nachahmung durch Kinder und jüngere Jugendliche nicht ausgeschlossen
werden könne. Entsprechend wurden die Sendungen, die Segmente von „Pain Men“ enthielten, für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr entschieden.
Ein Segment der „Pain Men“ wurde auch im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung des
Kuratoriums („Programm und neue Formate“) am 11. Oktober 2007 gesichtet. Entgegen
der Einschätzung der Prüfausschüsse bewerteten die Anwesenden den gesichteten Ausschnitt (einer der Akteure schlägt einem anderen einen Nagel zwischen Daumen und Zeigefinger) als wenig problematisch für 12- bis 16-Jährige und hätten einer Platzierung des
Segments im Hauptabendprogramm zugestimmt.
Gegen die Vermutung, das bewusste Zufügen von Schmerzen zum Zweck des Amüsements würde die Aktionen verharmlosen und zur Nachahmung anregen, wurde eingewandt, dass die Aktionen der „Pain Men“ nicht vorbildhaft und Nachahmungsrisiken entsprechend gering seien. Es handele sich erkennbar um Profis, sodass die Anstiftung zu
einer Mutprobe, wie sie unter Jugendlichen üblich ist, wenig wahrscheinlich sei. Wie
Schmerzgrenzen funktionierten, wüssten Jugendliche ab 12 Jahren bereits gut einzuschätzen. Aus diesen Gründen wurde die Platzierung des Segments im Hauptabendprogramm
einhellig als akzeptabel angesehen. Allerdings wurde problematisiert, dass das Thema
„Nachahmungsrisiko“ weder in der Prüfordnung noch in den Richtlinien zur Anwendung
der Prüfordnung auftaucht. Die gesichteten Sendungsausschnitte zeigten, dass es Anlass
gebe, hierzu Kriterien zu entwickeln und in die Prüfordnung und in die Richtlinien aufzunehmen. Kriterien zu diesem Gegenstand seien vor allem auch wichtig, um zu verhindern,
dass die Ausschüsse in ihren Entscheidungen von Geschmackserwägungen geleitet werden.
Auch bei der sich selbst und das Genre parodierenden Wissenschaftssendung Brainiac
wurden mögliche Nachahmungsrisiken mit Blick auf jüngere – in Einzelfällen auch auf
ältere – Kinder problematisiert, für die überwiegende Mehrheit der geprüften 36 Folgen
aber nicht als relevant erachtet. In der Sendung werden witzige Fragen durch abstruse,
aber mit sachlich korrekten Erklärungen kommentierte Experimente beantwortet. Diese
chemischen oder physikalischen Versuche enden oft mit eindrucksvollen Explosionen oder
FSF-Jahresbericht 2007
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Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows
Schrottbergen, die einheitlich gekleideten Testpersonen (die Brainiacs) riskieren aber keine
Verletzungen.
Gegen eine Nachahmung spreche zum einen, dass die gezeigten Versuche sichtbar gefährlich sind und eine mögliche abschreckende Wirkung evozieren. Die Gefahr einer Selbstgefährdung und Selbstverletzung durch die Rezeption könne aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Die Experimente würden wissenschaftlich erläutert, was zur Distanzierung
beitrage, und gleichzeitig auf unterhaltsame Weise dargeboten, was als Showcharakter
erkennbar dem Ganzen Attraktivität verleihe. Zur Nachahmung würden die Darstellungen
der aufwändigen oder absurden Experimente allerdings nicht einladen, ganz abgesehen
von der fehlenden Zugriffsmöglichkeit der Zuschauer für die dafür notwendigen Utensilien wie TNT oder Nitroglyzerin. Kinder und Jugendliche würden nicht in besonderer
Weise angesprochen, die Experimente knüpften nicht unmittelbar an ihre Alltags- und Erfahrungswelt an. In ihrer Absurdität seien die Versuche auch von jüngeren Zuschauern als
konstruiert und weit hergeholt zu durchschauen oder böten wenig Nachahmungsanreize
(z. B. sich selbst mit Lebensmitteln den Körper einfärben; verschiedene Essensgerüche an
den Fingern auf ihre Intensität testen o. Ä.). Darüber hinaus werde immer wieder vor der
Nachahmung gewarnt, und auch die Folgen wie beispielsweise die Explosion einer Mikrowelle würden nicht verschwiegen, sondern als gefährlich eingeordnet.
Als desorientierend für jüngere Kinder unter 12 Jahren – und je nach Machart auch für ältere Kinder – werteten die Ausschüsse dagegen durchgängig die Experimente unter dem
Titel „Celebrity Electric Shock“, bei denen verschiedene Personen mit einer Art elektrischer
Stuhl getestet werden, inwieweit sie die ihnen zugefügten Stromschläge ertragen können,
sowie „Electricity On Tour“, in denen Menschen mit Stromschlägen um ihre Haltung gebracht werden. Gewaltbefürwortende und -fördernde Aspekte wurden von den Prüfausschüssen zwar nicht konstatiert, weil die Probanden selbst bestimmen könnten, wie viel
Stromzufuhr sie aushalten können, und bei Überschreitung der persönlichen Schmerzgrenze das Experiment umgehend abgebrochen werde. Der Elektroschockversuch wurde
vielmehr unter dem Aspekt einer möglichen sozialethischen Desorientierung diskutiert. In
diesen Sequenzen, die sich auch formal von den übrigen Experimenten abheben, weil in
ihnen der sonst übliche Kommentar fehlt und auch kein bildlicher Hinweis darauf gegeben
wird, dass der Versuch gefährlich ist, werde mit dem Wohl der Probanden gespielt. Diese
zeigen nicht selten Angst bzw. Unwohlsein bei der Durchführung, was auf die Gefahr der
Umsetzung deutet. Problematisch sei weiterhin, dass die Szenen an Folter und Todesstrafe
erinnerten, die zu Unterhaltungszwecken makaber missbraucht und daher verharmlost
und lächerlich gemacht würden.
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
In Deutschland ließen Bilder von Quälereien zudem auch schnell an die schrecklichen
Menschenversuche im Dritten Reich denken und seien dementsprechend schwer mit einem humorvollen und unterhaltsamen Kontext in Einklang zu bringen. Deutschen Kindern
sollte eine diesbezügliche Sensibilität nicht abgewöhnt werden. Nach Ansicht der Prüfausschüsse überschreitet die Art der Darstellung die Fähigkeit unter 12- (bzw. z. T. auch unter
16-Jähriger), das Gesehene distanziert zu betrachten und einzuordnen.
Vor diesem Hintergrund wurde die Mehrheit der vorgelegten Folgen von Brainiac nur unter Schnittauflagen für das Tagesprogramm freigegeben.
3.
Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor:
Die Comedyshows talk talk talk und Little Britain
Sexualität und sexualisierte Sprache sind neben den Darstellungen von Gewalt zentraler
Gegenstand der FSF-Prüfungen und entsprechend regelmäßig Thema auf Prüferfortbildungen und Arbeitsgruppensitzungen des Kuratoriums. Insbesondere Darstellungen von
Sexualität in humoresken Kontexten wurden und werden häufig mit Blick auf jüngere
Kinder unter 12 Jahren diskutiert, weil die Anträge etwa für Teenykomödien, Comedyshows und eine Vielzahl von Serien vor allem auf eine Tagesprogrammierung zielen.
Mit den Richtlinien zur Anwendung der FSF-Prüfordnung vom 1.3.2005 hat das Kuratorium deutlich gemacht, dass Darstellungen von Sexualität und sexualisierte Sprache nicht
per se Gefährdungsmomente beinhalten, sondern dass es vielmehr um die Vermittlung
von Einstellungen, Verhaltensweisen und Werturteilen geht. Damit ist gefordert, bei der
Bewertung Kontext und Aussage zu berücksichtigen und mit den Rezeptionsgewohnheiten verschiedener Altersgruppen, ihren Medien- und Genrekompetenzen, ihrem Parodie-,
Ironie- und Humorverständnis in Beziehung zu setzen.
Vor allem zwei Formate waren 2007 in diesem Zusammenhang relevant, die Comedyshows Little Britain und talk talk talk. Die Sendungen wurden durch verschiedene Ausschüsse z. T. recht unterschiedlich bewertet und aufgrund dieser Bewertungsunterschiede
auch auf Fortbildungsveranstaltungen zum Thema gemacht; insofern zeigen die Beispiele
auch, dass trotz der o. g. Kriterien die Einschätzungen des konkreten Gegenstandes und
der Wahrnehmungsvoraussetzungen der Altersgruppen stark voneinander abweichen
können.
Im Fall von Little Britain gab es folgende Bewertungsunterschiede zwischen der FSK und
der FSF: durch die FSK wurde die 1. Staffel ab 16 Jahren freigegeben, bei der FSF wurden
FSF-Jahresbericht 2007
A-36
Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor
von 18 geprüften Folgen der 1.– 4. Staffel 17 für das Tagesprogramm entschieden, davon in
14 Fällen unter Schnittauflagen.
Die Folgen von Little Britain bestehen aus einer Vielzahl kleiner Slapstickszenen, die jeweils
kaum länger als zwei Minuten dauern. Sie führen ein Panoptikum skurriler Gestalten –
häufig aus gesellschaftlichen Randgruppen – vor: Behinderte, Homosexuelle, Fettleibige,
Transvestiten. Bestimmte Figuren treten immer wieder auf, so zum Beispiel der nur anscheinend querschnittsgelähmte Andy mit seinem Betreuer Lou, der englische Premierminister mit seinem schwulen Referenten Sebastian, die Leiterin einer Selbsthilfegruppe für
Fettleibige, der einzige Schwule eines kleinen Dorfes oder der sexuell auf alte Frauen fixierte Jason.
Welche Gründe bei der FSK für eine Freigabe ab 16 Jahren sprachen, konnte nur vermutet
werden, weil ein Jugendentscheid aufgrund der Kürze der im vereinfachten Verfahren
geprüften Serienfolgen nicht erstellt wurde. Die Bewertungen durch verschiedene Prüfausschüsse und Einzelprüfer der FSF zeigen, dass Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung insbesondere hinsichtlich einer „kritiklosen Präsentation von Vorurteilen“,
einer „Befürwortung extrem einseitiger und rückwärtsgewandter Rollenklischees“ sowie
einer „befürwortenden Darstellung entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken“
diskutiert wurden und meistens die Schnittauflagen für eine Tagesprogrammierung bzw.
in einem Fall die Verschiebung ins Hauptabendprogramm begründen. Dies betrifft insbesondere Szenen, in denen Sexualität in obszöner Weise angesprochen wird und die Darstellung dabei den klaren humoristischen Kontext verlässt. Hier wird befürchtet, dass die Szenen bei jüngeren Kindern zu Irritation führen bzw. ein verzerrtes, Sexualität vergröberndes
Bild vermitteln, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Ironie noch nicht gedeutet
werden kann. Es steht zu vermuten, dass die FSK die Wirkungsrisiken in ähnlicher Weise
und zumindest zum Teil auch mit Blick auf ältere Kinder problematisierte.
Im Übrigen wurde festgestellt, dass das Klamaukhafte auch für jüngere Kinder eindeutig
erkennbar, die karikaturistische Überzeichnung und humoristische Überspitzung der Figuren so offensichtlich sei, dass auch Kinder verstünden, dass man über diese Szenen lachen
soll, wenngleich sich mancher Witz auf Sprachebene erst Älteren erschließen dürfte. Die
Frage, ob der Witz einseitig auf Kosten sozialer Randgruppen gehe und Vorurteile evoziere
oder festige, wurde letztlich aufgrund der Ambivalenz bzw. Neutralität der Komik der
Szenen verneint. Hauptsorge des „Dorfschwulen“ Daffyd sei etwa, dass er vielleicht nicht
der einzige Homosexuelle im Dorf sein könnte – dass mit dieser Darstellung Vorurteile
bestätigt oder kritiklos präsentiert würden, ließe sich, so der Ausschuss, genau so schwer
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
begründen wie die gegenteilige Behauptung, hier würden Vorurteile in Frage gestellt und
gebrochen. Zwar würde mit Rollenklischees gearbeitet, die Überzeichnung und Überspitzung diene aber bei keiner Figur ihrer Herabwürdigung.
Auch für die Bewertung des Comedyformats talk talk talk ist zentral, inwieweit jüngere
Kinder die Comedyrahmung und somit das Unernste wahrnehmen und verstehen, sodass
die z. T. problematische Sprach- und Darstellungsebene in der Wirkung relativiert wird.
Konzept der Show ist es, Archivbeiträge aus bereits ausgestrahlten Talkshows aus dem
deutschen und amerikanischen Fernsehen aneinanderzureihen. Die Moderatorin Sonya
Kraus verbindet die einzelnen Ausschnitte mit Wortbeiträgen und stellt so einen Zusammenhang und Übergang her. Die Moderation ist durch einen zum Teil humorvollen und
ironischen, aber auch zynischen und teils abfälligen Ton geprägt, einige Äußerungen werden zu Elementen eigener parodistischer Einlagen.
Auf der Fortbildungsveranstaltung am 24. September wurde u. a. die Sendung talk talk talk
diskutiert (vgl. 2.2.2.3). Aufgrund der Bewertungsunterschiede zwischen verschiedenen
Prüfausschüssen und offener Fragen hinsichtlich der Bewertung der Ironie der Sendung
und der Einordnung als Talkshow oder Comedyformat hat eine Arbeitsgruppe aus hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfern, Mitgliedern des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragten des antragstellenden Senders einen Kriterienkatalog erarbeitet, der die Aspekte für
eine Programmierung im Tagesprogramm aufführt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde mit dem Prüferrundbrief vom Dezember 2007 an die Prüferinnen und Prüfer verschickt
(vgl. Anhang IX).
Wesentlich für die Bewertung der Sendungen mit Blick auf jüngere Kinder ist danach die
Moderatorin Sonya Kraus, denn ihr kommt eine entscheidende Orientierungsfunktion zu.
„Verstehen Kinder die Ironie der Kommentierung durch die Zwischenmoderation oder
aus dem Off nicht, kann der Inszenierungscharakter der gesamten Show nicht erfasst
werden. So ergibt sich im Zusammenspiel von Ausschnitten und Moderation eine andere Bedeutung, die für jüngere Kinder problematisch sein kann, weil ihnen Erfahrungen oder stabile Wertmaßstäbe fehlen, um das Gesagte oder Gezeigte einzuordnen.
Spricht die Moderatorin etwa voyeuristische und hämische Impulse beim Zuschauer
an und beziehen sich diese Äußerungen auf einen den anderen herabwürdigenden
Umgang der Studiogäste miteinander, kann diese Art der Moderation den Eindruck
aus dem Einspieler potenzieren. Eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des achtund respektlosen Umgangs mit Menschen könnte entsprechend als Wirkungsrisiko
einer sozialethischen Desorientierung angenommen werden“ (Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows – Beispiel talk talk talk –
vom 14.12.2007).
FSF-Jahresbericht 2007
A-38
Werbung und Musikclips
Entsprechend sollte die Moderatorin bei einer Tagesprogrammierung mit Blick auf jüngere
Kinder etwa eine uneindeutige Moderation vermeiden, Eskalationen zwischen Talkgästen
und die Herabsetzung von Gesprächsteilnehmern nicht positiv bewerten oder verharmlosen und sich von einseitigen Bildern und Vorstellungen von Sexualität und Beziehungen
distanzieren.
4.
Werbung und Musikclips
Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots sind ebenso wie die Programmtrailer erst 2007
mit 23 Sendungen zu einer nennenswerten Kategorie angewachsen (vgl. 2.1 Prüfumfang
2007). Bemerkenswerter als die Zahl der Prüfungen ist die Tatsache, dass Prüfanträge in
diesem Segment zunehmend durch die Produktionsfirmen gestellt werden, denen zum
Teil von Fernsehsendern die Vorlage bei der FSF nahe gelegt wurde. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Wirkungsrisiken ist unter Jugendschutzgesichtspunkten
sicher zu begrüßen und ermöglicht darüber hinaus z. T. auch ‚unkonventionelle’ Jugendschutzmaßnahmen neben der Ausschussprüfung durch die FSF bzw. im Umgang mit Prüfergebnissen durch die Antragsteller. Beispiele sind etwa die Beratung einer Werbefirma bei
der Gestaltung einer Werbekampagne und Einzelspots für den Baumarkt Hornbach oder
der kreative Umgang einer Produktionsfirma mit Jugendschutzbedenken im Fall eines Videos der Musikgruppe Die Ärzte.
4.1
Hornbach-Werbung: Summerhouse und die Werbekampagne
Kein Platz für Schnick & Schnack
Nachdem 2006 Werbespots für den Baumarkt Hornbach öffentlich diskutiert und in einem
Fall von den privaten Fernsehsendern aus Jugendschutzgründen aus der Tagesprogrammierung genommen worden waren, entschied sich die Produktionsfirma für eine Vorlage
verschiedener Spots bei der FSF und wünschte darüber hinausgehend eine frühzeitige Beratung bereits in der Konzeptphase hinsichtlich möglicher Jugendschutzbedenken. Durch
die Geschäftsstelle wurden ein Prüfer und eine Prüferin vermittelt, die die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack bzw. das Storyboard zu dem Werbespot Summerhouse
unter Jugendschutzgesichtspunkten einschätzten. Die fertig produzierten Einspielfilme der
Kampagne und der Spot Summerhouse wurden dann durch FSF-Prüfausschüsse bewertet.
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
Zum Storyboard von Summerhouse gibt die Gutachterin grundsätzliche Hinweise für die
Gestaltung des Spots mit Blick auf eine Programmierung im Tages- und Hauptabendprogramm, indem sie die Voraussetzungen der unter bzw. der über 12–Jährigen mit den beabsichtigten Inhalten in Beziehung setzt. Für die Umsetzung der Grundidee – beim Aufbau
eines Gartenhäuschens wird versehentlich die Hand eines Mannes durchbohrt; dieser zeigt
kaum Reaktionen, sondern widmet sich weiter ganz dem Projekt – werden u. a. folgende
Aspekte als wesentlich angesehen: ein geringes Spannungsniveau, das in einer für Kinder
verständlichen und wahrnehmbaren Weise wieder aufgelöst wird; die unblutige und unspektakuläre Darstellung der Verletzung sowie der Verzicht auf andere drastische Einzelbilder, die im Gedächtnis haften bleiben könnten. Insgesamt kommt die Prüferin zu dem
Schluss, dass die Art der Inszenierung entscheidend dafür ist, ob jüngere Kinder durch den
Spot geängstigt werden können.
„Dass sie möglicherweise nicht in der Lage sind, den Spot in seinem das Geschehen
relativierenden Gesamtzusammenhang zu erfassen, erhöht das Risiko, dass sich einzelne Bilder in der Wahrnehmung verselbstständigen und im Gedächtnis haften bleiben. Deshalb ist es unter Jugendschutzgesichtspunkten entscheidend, wie das Durchbohren der Hand gestaltet ist; wie explizit, eindringlich und drastisch diese Bilder
letztlich wirken, die wohl den inhaltlichen und dramaturgischen Höhepunkt des Spots
darstellen werden“ (FSF-Prüfgutachten Summerhouse).
Des Weiteren wird die Fiktionalisierung der Gewalteinwirkung durch ihre an den Zeichentrickfilm erinnernde Folgenlosigkeit – der Mann sieht durch das Loch in seiner Hand –
insofern als Entlastung gewertet, als Ängste für Kinder ab 6 Jahren immer weniger fiktionale Schrecken betreffen, sondern sich hin zu realen Sachverhalten verschieben. „Dies
wirkt relativierend, sowohl bezogen auf das Wirkungsrisiko der übermäßigen Angsterzeugung als auch hinsichtlich etwaiger Nachahmungstendenzen“ heißt es in dem Sachverständigengutachten.
Der auf der Grundlage dieser Einschätzung produzierte Clip wurde einen Monat später in
zwei verschiedenen Fassungen einem FSF-Prüfausschuss vorgelegt. Beide Versionen des
Spots wurden einstimmig und ohne Einschränkungen für das Tagesprogramm freigegeben.
Für die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack wurde seitens der Produktionsfirma vor Prüfung der verschiedenen Werbespots um eine gutachterliche Einschätzung der
Kampagne unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes gebeten. Auch in diesem Fall leitete
die FSF-Geschäftsstelle den Auftrag an einen FSF-Prüfer weiter.
Ziel der zweistufigen Kampagne ist es, zunächst mit einer Vielzahl kurzer Spots das Publikum an die beiden Figuren Schnick und Schnack – aus einer Wärmflasche bzw. einem
FSF-Jahresbericht 2007
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Werbung und Musikclips
blauen Müllsack gebastelte Puppen – zu gewöhnen und zu interessieren, um dann in einem zweiten Schritt die Figuren als Synonym für nutzlosen Kleinkram darzustellen und
mit dem werbenden Baumarkt in Verbindung zu bringen, der für „unnützen Schnickschnack“ keinen Platz hat. Im Konzept der Kampagne heißt es zu dieser aufmerksamkeitsstarken Auflösung in Phase 2, die Figuren sollten „effektvoll und spektakulär“ verschwinden. Hier sah der Gutachter in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung einzelner Spots
Diskussionsbedarf, erkannte in Bezug auf die FSF-Prüfgrundsätze und auch auf die Werberichtlinie der Landesmedienanstalten aber keinen Grund, das Konzept der Kampagne in
Zweifel zu ziehen.
Einem FSF-Prüfausschuss lagen insgesamt sieben Werbespots der Phase 2 mit Längen zwischen 15 und 20 Sekunden vor, die – mit einer Ausnahme („Frisbee“) – sämtlich für das
Tagesprogramm freigegeben wurden. In diesem Spot entdecken Schnick und Schnack die
Kreissägeblätter und nehmen sich eins davon, um Frisbee zu spielen. Die Scheibe fliegt
lange auf Schnick zu. Der schreit: „Ich hab ihn, ich hab ihn!“ Dann fliegt sein abgetrennter
Arm auf den Boden und die verstümmelte Figur wird gezeigt. Dazu der Abschlusskommentar: „Kein Platz für Schnick & Schnack.“ In der Begründung der Entscheidung für das
Hauptabendprogramm heißt es:
„Dieser Spot ist eigentlich kein Ausreißer aus dem Gesamtkonzept. Schnick und
Schnack sind wie immer im Baumarkt unterwegs und wollen spielen. Dennoch enthält
er einige Besonderheiten: Während es in den Spots sonst um ganze Geräte geht, die
Kindern im Regelfall nicht zugänglich sind und die auch nicht weiter ästhetisch in
Szene gesetzt werden, handelt es sich hier um ein leicht greifbares, attraktiv blitzendes
Sägeblatt. Der Ruf der Puppen ‚Frisbee’ oder ‚Ich hab ihn!’ lenkt die Phantasie zwar in
Richtung Spiel und Sport, doch die Optik spricht eine andere Sprache. Das Sägeblatt
pfeift wie ein Wurfstern durch den Gang und amputiert Schnicks Arm. Diese Verletzung ist formal gesehen weniger tragisch als der sonst stets gezeigte Tod der Figuren,
dafür ist sie aber in ihrem Schmerz besser nachzuempfinden und geht sensiblen Gemütern daher näher. Durch die Fähigkeit, zu sprechen, bekommen die Figuren etwas
Menschliches und insofern erscheint der Kommentar ‚Kein Platz für Schnick und
Schnack’ angesichts der massiven Verletzung besonders roh.
Wurfsterne zählen in Deutschland zu den verbotenen Kampfsportwaffen und werden
von der entsprechenden Szene illegal importiert. Es gibt Schleuderwurfsterne auch als
Spielzeug, da der Spielzeugmarkt international ist und nationale Waffenverbote hier
keine Rolle spielen. Dennoch führte die Addition der Bedenken (hohe Attraktivität der
Figuren für die unter 8 Jährigen, leichte Nachahmbarkeit und Verfügbarkeit, aggressive Impulse als Quelle von Heiterkeit, Verharmlosung verbotener Waffen, fröhlich unterlassene Hilfeleistung) hier zu dem Ergebnis, dass der Spot nicht für das Tagesprogramm freigegeben wurde“ (FSF-Prüfgutachten Schnick & Schnack).
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
4.2
Musikclips
Der Musikclip Junge, der den im September 2007 erschienenen Song der Punk-Rock-Band
Die Ärzte bewirbt, wurde einem FSF-Prüfausschuss im August 2007 vorgelegt und für
eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm entschieden. Die Produktionsfirma hatte eine
Platzierung im Tagesprogramm beantragt.
Der Text des Liedes ist der vorwurfsvolle, an einen „Jungen“ gerichtete Monolog eines
Elternteils, der typische Konfliktpunkte zwischen Jugendlichen und Erwachsenen aufgreift. So geht es um mangelhafte Ausbildung, um das Aussehen, die Kleidung und die
Haarfrisur, um vermeintlich schlechten Umgang und nicht akzeptierte Freunde, um Statussymbole, soziale Akzeptanz und um Musikgeschmack. Auf der Bildebene zitiert der
Videoclip hinsichtlich der verwendeten Gewaltsymbolik und Figuren Zombiefilme. Das
Zusammenwirken von Bild und Text lässt eine neue Bedeutungsebene entstehen, zielt auf
komische Überzeichnung und Ironisierung.
Der FSF-Prüfausschuss machte aufgrund des Umfangs der erforderlichen Schnitte bzw.
der zu erwartenden Veränderungen des Clips von § 12 Abs. 2 PrO-FSF Gebrauch, nach
dem der Clip nach Durchführung der Schnitte erneut bei der Vorsitzenden des Prüfausschusses vorzulegen ist. Entfernt werden sollten bei einer Ausstrahlung des Clips im
Hauptabendprogramm alle Splatterszenen bzw. die Szenen, in denen Gewalthandlungen
und deren Folgen explizit und drastisch ins Bild gesetzt werden (z. B.: ein Zombie mit blutendem Armstumpf reißt einer Frau das Herz heraus, die Kamera blickt durch das entstandene Loch im Körper; eine Bierdose wird hart auf einen Schädel geschlagen; einem
weiblichen Zombie wird mit einer Armbrust ein Pfeil durchs Auge geschossen; die herausquellenden Gedärme und deren Verspeisen durch die Zombies am Ende des Clips).
Eine Platzierung des Clips im Tagesprogramm schloss der Ausschuss allein aufgrund des
Risikos einer nachhaltigen Ängstigung jüngerer Kinder durch die bildlichen Eindrücke
aus.
Aus Sicht der Band war die Werbung für die Platte und das neue Album im Tagesprogramm aber unverzichtbar. Gegen den Vorschlag der Bandmitglieder, schwarze Balken
über die problematischen Szenen zu legen, sprach sich der Sender MTV aus, der befürchtete, von seiner Klientel fälschlicherweise für die Zensur verantwortlich gemacht zu werden.
Vor diesem Hintergrund wurde eine zweite Fassung des Clips erstellt, in der statt blutiger,
gewaltbeladener Bilder nunmehr Verfremdungen und Schrifttafeln dominieren, die deutlich dokumentieren, dass sie im Kontext jugendschützerischer Vorgaben entstanden sind
FSF-Jahresbericht 2007
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Juristische Fragen
(z. B. „Diese Szene würde ich meinen Kindern auch nicht zeigen, ich möchte mich dafür
entschuldigen“). So entsteht im bearbeiteten Clip eine neue Bedeutungsebene, die die erfolgte Bearbeitung auf humorvolle Weise aber nachdrücklich kenntlich macht. Dass gleichzeitig auf die Notwendigkeit verwiesen wird, sich die „Originalversion“ anzusehen, will
man sich den gesamten Kontext, insbesondere die Bedeutung der unterliegenden Geräuschebene (etwa: Schmatzen, Schlürfen in der Schlusssequenz) erschließen, wurde vom
Ausschuss zwar erkannt, jedoch letztlich nicht als relevant für die jugendschützerische
Einschätzung des bearbeiteten Clips gewichtet. Die zweite Version des Musikvideos wurde
wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben.
5.
Juristische Fragen
Die Zuständigkeit juristischer Sachverständiger regelt § 15 der FSF-Prüfordnung. Danach
entscheidet ein juristischer Sachverständiger als Einzelprüfer über die Unzulässigkeit eines
Programms gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–6, 8 und 9 JMStV. Ist ein Prüfausschuss der Ansicht, dass ein möglicher Verstoß gegen diese Bestimmungen des § 4 JMStV vorliegt, reicht
er das Programm über die Geschäftsstelle an einen juristischen Sachverständigen weiter.
Eine juristische Sachverständigenprüfung gemäß § 15 PrO-FSF fand im Jahr 2007 einmal
statt, eine weitere Prüfung wurde direkt durch die Geschäftsstelle initiiert. In beiden Fällen
mündete die juristische Prüfung in speziellen Kriterienkatalogen zu den aufgeworfenen
Fragen, die den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltung und in Rundbriefen vermittelt wurden.
Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen
Zu einer Episode über Sid Vicious im Rahmen der Dokumentationsserie Final 24 – Die letzten 24 Stunden von …, ergaben sich Fragen zur Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen, zu deren Klärung die FSF von sich aus einen juristischen Sachverständigen um Stellungnahme gebeten hat. Die Sendung zeigt den letzten Tag von Sid Vicious, Sänger der
Punkrockband Sex Pistols. Ein regelmäßig eingeblendeter Timecode zählt als Countdown
die Stunden herunter. Der Film beginnt bei der 20. Stunde vor dem Tod in Manhattan am
1. Februar 1979. Sid Vicious ist gerade gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Er steht im Verdacht, seine Freundin Nancy erstochen zu haben. Seine Heroinsucht ist
nach dem Entzug im Gefängnis immer noch vorhanden. Er bittet sowohl einen Freund als
auch seine drogenabhängige Mutter um Heroin, das ihm beide bereitwillig beschaffen.
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis
Durch einen Off-Ton-Erzähler, durch eingefügte Interviews mit Freunden, dem ehemaligen Manager der Sex Pistols, einem Psychiater, einem Polizisten und einem Pathologen und
zum Teil unterlegt mit Originalbildern wird Sids Leben von der Kindheit an erzählt.
Der Ausschuss hatte offenbar keine Kontroversen in der Bewertung des Programms unter
Jugendschutzgesichtspunkten und entschied die Freigabe für das Hauptabendprogramm
ab 20.00 Uhr. Fragwürdig waren allein die Szenen, in denen Sid Vicious sowohl in Originalaufnahmen als auch in den nachgestellten Szenen in einem T-Shirt mit dem Hakenkreuz
gezeigt wird. Hier diskutierte der Ausschuss ein Ausstrahlungsverbot gemäß § 4 Abs. 1
S. 1 Nr. 2 JMStV bzw. § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), entschied sich aber gegen die Weiterleitung an einen Juristen,
weil er zu dem Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall die sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ greife, die das zeigen von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen
unter bestimmen Umständen erlaubt. In der Dokumentation werde die Verwendung des
Hakenkreuzes zwar nicht kommentiert oder erklärt; dennoch würde im Kontext hinreichend deutlich, dass das Kennzeichen in der damaligen Punkszene bzw. durch Sid Vicious
ironisch bzw. als Provokation verwendet wurde und somit letztlich der Kritik und der
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen diene. Aus diesem Grund sah der Ausschuss
zwar von einer Weitergabe des Programms an einen juristischen Sachverständigen gem.
§ 15 PrO-FSF ab, regt aber dennoch die Klärung der Frage durch einen Juristen an.
Der juristische Sachverständige hat zur Frage im betreffenden Prüffall Stellung genommen
und den hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfern die rechtlichen Vorgaben in einer gemeinsamen Sitzung erläutert. Im Gutachten des Sachverständigen kritisiert dieser zunächst
das Vorgehen des Ausschusses in formeller Hinsicht, weil eine eigene rechtliche Bewertung zu § 86 a StGB bzw. der Sozialadäquanz in der Prüfordnung der FSF nicht vorgesehen
ist. § 15 der FSF-Prüfordnung könne auch nicht so verstanden werden, dass eine Weitergabe an den juristischen Sachverständigen nur dann erfolgt, wenn der FSF-Ausschuss sich
selbst im Einzelfall nicht in der Lage sieht, eine juristische Bewertung vorzunehmen; hierfür müsse der Ausschuss mit einem zum Richteramt befähigten Juristen besetzt sein und
dieser müsse das Gutachten verfassen. Gleichwohl stimmen die Einschätzung des FSFAusschusses mit der des juristischen Sachverständigen im Ergebnis überein: Der Sachverständige gelangt unter Bezugnahme auf den Schutzzweck der Strafvorschrift zu dem
Schluss, dass ein Verstoß gegen § 86 a StGB bzw. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV nicht vorliege,
weil
„die Sendeinhalte dem Schutzzweck der Strafvorschrift erkennbar nicht zuwiderlaufen. Maßgeblich für diese Bewertung ist auch, dass Gegenstand der Dokumentation
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Juristische Fragen
eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens aus dem ‚Punk’-Band-Szenemilieu im
London der 1970er bzw. 1980er Jahre ist. Damit aber kann bei objektiver Betrachtung
aufgrund der bloßen Verwendung des Hakenkreuzes als wie auch immer geartetes stilistisches Mittel auf dem T-Shirt des englischen Bandmitglieds kaum angenommen
werden, dass durch die dokumentarische Präsentation im Rahmen einer Fernsehsendung ein Anschein der Wiederbelebung verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder
rechtsstaatswidriger innenpolitischer Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne entstehen kann, wie es der Bundesgerichtshof zur Grundlage seiner
Bewertung der Strafvorschrift des § 86 a StGB nach ihrem Schutzzweck bislang gemacht hat“ (Juristisches Sachverständigengutachten vom 5.1.2007).
Der Sachverständige wurde gebeten, Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung
von Hakenkreuzen und anderen verfassungswidrigen Kennzeichen zu erarbeiten. Diese
Formulierungsvorschläge wurden den Prüferinnen und Prüfern mit Informationen zum
konkreten Prüffall zugänglich gemacht (vgl. Anhang X).
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g
Anhang VI:
Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003
FSF-Jahresbericht 2007
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Anhang VI: Prüfordnung
Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
(PrO-FSF)
I. Prüfung von Programmen vor der Sendung
§ 1 Vorlagepflicht
§ 2 Antragsrecht
§ 3 Prüfantrag
§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle
§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse
§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse
§ 7 Hauptamtliche Prüfer
§ 8 Bindung an Prüfkriterien
§ 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers
§ 10 Mehrheitsentscheidung
§ 11 Prüfrahmen
§ 12 Auflagen
§ 13 Prüfgutachten
§ 14 Einzelprüfer
§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger
§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung
§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten
§ 18 Vertrauliche Prüfungen
§ 19 Recht zur Berufung
§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse
§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens
§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung
§ 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss
§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger
§ 25 Prüfung durch das Kuratorium
§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme
§ 27 Erneute Vorlage
§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze
§ 29 Unzulässige Sendungen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV
§ 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV
§ 31 Kriterien für die Platzierung
§ 32 Prüfung von Serien
II. Prüfung von Programmen nach der Sendung
§ 33 Prüfung auf Antrag
§ 34 Prüfung ohne Antrag
§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung
§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums
§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
III. Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten
1
Anhang VI: Prüfordnung
Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
(PrO-FSF)
I. Prüfung von Programmen vor der Sendung
§ 1 Vorlagepflicht
Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, die nicht Telemedien
sind, legen alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und der hierzu erlassenen Satzungen nicht
offensichtlich unbedenklich sind, der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Näheres
regelt die Vorlagesatzung.
§ 2 Antragsrecht
(1) Berechtigt, Prüfanträge zu stellen, sind die ordentlichen Mitglieder der FSF. Nichtmitglieder
sind nach Maßgabe der Satzung antragsberechtigt. Antragsberechtigte, die einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, üben ihr Recht durch diesen aus.
(2) Antragsberechtigt sind auch die Mitglieder des Kuratoriums. Stellt ein Mitglied des Kuratoriums
einen Prüfantrag, so sind die für den Antragsteller geltenden Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 1; 9,
11, 14 bis 16 und 19 auch auf den von der Prüfung Betroffenen anzuwenden. Die für den Antragsteller geltenden Bestimmungen der §§ 12, 17 Absatz 2 und 18 gelten in diesem Fall nur für
den von der Prüfung Betroffenen.
§ 3 Prüfantrag
(1) Der Antrag auf Prüfung ist an die Geschäftsstelle der FSF zu richten. Er enthält die wesentlichen Daten zur Identifizierung des Programms sowie die vom Antragsteller angestrebte Prüfentscheidung.
(2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag schriftlich und mündlich zu begründen.
§ 4 Verfahren der Geschäftsstelle
(1) Nach Eingang eines Prüfantrags sorgt die Geschäftsstelle der FSF dafür, dass eine Prüfung
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen
soll, durchgeführt wird. Sie teilt dem Antragsteller den Termin der Prüfung mit.
(2) Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so übersendet die Geschäftsstelle dem
von der Prüfung Betroffenen eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Mitglied des Kuratoriums eine Kopie der Stellungnahme.
2
Anhang VI: Prüfordnung
§ 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse
Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Programmprüfungen die Prüfausschüsse der FSF zuständig.
§ 6 Besetzung der Prüfausschüsse
(1) In die Liste der Prüfer der FSF nimmt das Kuratorium Personen auf, die durch ihre berufliche
Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen
und -gutachten bieten. Bei ihrer Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen
berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Prüfer
werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Prüfer dürfen nicht bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sein. An der Prüfung von Programmen, die von Nichtmitgliedern
vorgelegt worden sind, dürfen Prüfer, die bei ihnen, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sind nicht mitwirken.
(3) Die Prüfausschüsse sind mit 5 Prüfern besetzt. Sie werden von der Geschäftsstelle am Ende
eines Jahres auf Grund der Meldungen der Prüfer für alle Prüfwochen des folgenden Jahres zusammengestellt. Hat sich für eine Prüfwoche mehr als die erforderliche Zahl von Prüfern gemeldet, so achtet die Geschäftsstelle bei der Zusammenstellung des Prüfausschusses darauf, dass
alle Prüfer der FSF im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Hat sich
für eine Prüfwoche eine zu geringe Zahl von Prüfern gemeldet, sind Mitglieder eines Prüfausschusses verhindert oder müssen im Jahresplan nicht vorgesehene zusätzliche Prüfausschüsse
gebildet werden, so fragt die Geschäftsstelle abwechselnd in alphabetischer und umgekehrter
Reihenfolge der Prüferliste bei den Prüfern an, ob sie zur Verfügung stehen. Hat ein Prüfer zugesagt, so fährt sie bei weiteren Anfragen mit dem nach dem in Satz 4 genannten Verfahren auf ihn
folgenden Prüfer fort. Auch bei Anfragen nach Satz 4 und 5 achtet die Geschäftsstelle darauf,
dass alle Prüfer im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle achtet ferner darauf, dass den Prüfausschüssen die zur Einhaltung der Frist des § 16
Satz 2 erforderliche Zahl von Vorsitzenden angehört.
(4) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür
bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder eines Prüfausschusses als Vorsitzende bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden.
§ 7 Hauptamtliche Prüfer
(1) Hauptamtliche Prüfer im Sinne des § 13 Absatz 4 der Satzung der FSF sollen regelmäßig an
den Programmprüfungen teilnehmen und auf eine einheitliche Spruchpraxis der Prüfgremien hinwirken.
(2) Beschäftigt die FSF keine hauptamtlichen Prüfer oder sind diese verhindert, so werden die
ihnen in § 27 Absatz 1 und 2 und § 33 zugewiesenen Aufgaben von Vorsitzenden von Berufungsausschüssen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden
sind.
§ 8 Bindung an Prüfkriterien
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrem Abstimmungsverhalten unabhängig und nur an die Bestimmungen des JMStV, die dazu erlassenen Satzungen, Richtlinien und diese Prüfordnung gebunden.
3
Anhang VI: Prüfordnung
§ 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers
Ist der Antragsteller oder sein Vertreter zur Sitzung des Prüfausschusses erschienen, so kann er
vor oder nach der Sichtung des Programms durch den Ausschuss mündlich Stellung nehmen. Zur
Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Ausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses den erschienenen Antragsteller oder
dessen Vertreter unverzüglich über deren Inhalt.
§ 10 Mehrheitsentscheidung
Der Prüfausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 11 Prüfrahmen
(1) Beantragt der Antragsteller die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder
Sendezeitschiene (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4), so entscheidet der Ausschuss zunächst darüber, ob es für die beantragte Zeit oder Zeitschiene ohne oder mit Schnitt- oder sonstigen Auflagen freizugeben ist. Kann das Programm ohne Auflagen freigegeben werden, so entscheidet er
auch darüber, ob es für eine frühere als die beantragte Zeit oder Zeitschiene zuzulassen ist. Ist
eine Freigabe gemäß Satz 1 nicht möglich, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob das Programm ohne oder mit Auflagen für eine spätere Sendezeit oder Sendezeitschiene zugelassen
wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Entscheidung über eine andere als die beantragte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder über eine Freigabe mit Schnittauflagen nicht getroffen, wenn der
Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich entsprechend beschränkt.
§ 12 Auflagen
(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Ausschuss die Freigabe eines Programms für
eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder in einer bestimmten Fassung auch mit
anderen als Schnittauflagen verbinden.
(2) Ist ein Ausschuss, der erwägt, ein Programm mit Schnittauflagen zuzulassen, der Ansicht,
diese Entscheidung erst auf Grund der entsprechend geschnittenen Fassung treffen zu können,
so kann er dies dem Antragsteller mitteilen und ihn zur Vorlage der Schnittfassung auffordern. Der
Ausschuss kann in diesem Fall auch die Zulassung des Programms unter Schnittauflagen vorläufig beschließen und den Vorsitzenden ermächtigen, auf Grund der Schnittfassung zu entscheiden,
ob der Beschluss in Kraft treten soll. Setzt der Vorsitzende den Beschluss nicht in Kraft, so veranlasst die Geschäftsstelle eine erneute Prüfung. An dieser sollen möglichst viele Mitglieder des
Ausschusses mitwirken, der die vorläufige Entscheidung getroffen hat.
§ 13 Prüfgutachten
(1) Das Prüfgutachten ist vom Vorsitzenden des Prüfausschusses schriftlich abzufassen. Es besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des
Programms sowie einer Begründung. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grund des JMStV zukommt.
(2) Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben
und spricht aus, ob und für welche Sendezeit oder Sendezeitschiene es zur Sendung freigegeben
wird. Bei einer Freigabe unter Schnitt- oder anderen Auflagen (§ 12) sind diese in der Entscheidung genau und vollständig anzugeben.
4
Anhang VI: Prüfordnung
(3) Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen oder dieser Prüfordnung sie beruht.
(4) Ist ein Ausschuss der Ansicht, Änderungen eines Programms, über die er in seiner Sitzung
weder abschließend noch gemäß § 12 Absatz 2 entscheiden konnte, könnten zu einer Entscheidung führen, die für den Antragsteller günstiger als die getroffene ist, so weist er in der Begründung seiner Entscheidung darauf und auf die Art dieser Änderungen hin.
§ 14 Einzelprüfer
(1) Liegen zu Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen bereits Prüfgutachten der FSF
vor, so kann der hauptamtliche Prüfer eine vorgelegte Folge auf begründeten Vorschlag des Antragstellers einem Einzelprüfer zuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Beurteilung eines Programms
auf Grund der Spruchpraxis der FSF unzweifelhaft und eine Entscheidung durch einen Prüfausschuss oder einen juristischen Sachverständigen nicht erforderlich erscheint oder Anträge gemäß
§ 9 Absatz 1 JMStV für Programme gestellt werden, deren Bewertung mehr als 20 Jahre zurückliegt.
(2) Einzelprüfer können nur Prüfer sein, die zu Vorsitzenden von Prüf- oder Berufungsausschüssen bestellt sind.
(3) Folgen von Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen sollen Einzelprüfern zugewiesen werden, die mit der Beurteilung solcher Programme besondere Erfahrung haben. Hat ein Einzelprüfer bereits Folgen einer bestimmten Serie oder eines bestimmten wiederkehrenden Programms begutachtet, so sollen ihm auch weitere vorgelegte Folgen zugewiesen werden.
(4) Hat der Einzelprüfer Zweifel, ob oder für welche Sendezeit oder mit welchen Auflagen das
Programm zuzulassen ist, so gibt er die Sache mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zurück. Die Geschäftsstelle teilt dies dem Antragsteller mit und führt die Entscheidung eines Prüfausschusses herbei. Der Antragsteller und der Prüfausschuss erhalten Kopien der
Begründung, mit der der Einzelprüfer sich einer Entscheidung über das Programm enthalten hat.
(5) Gegen eine Entscheidung des Einzelprüfers kann der Antragsteller einen Prüfausschuss anrufen. §§ 19 und 25 bleiben unberührt.
(6) Im Übrigen gelten für die Prüfungen durch Einzelprüfer die Bestimmungen über Prüfungen und
Entscheidungen von Prüfausschüssen entsprechend.
§ 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger
(1) Über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und
9 JMStV entscheiden Sachverständige, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen (juristische Sachverständige), als Einzelprüfer. Sie werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit
dem Geschäftsführer bestellt und im Einzelfall mit der Prüfung beauftragt.
(2) Ist ein Prüfausschuss oder ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gemäß Absatz 1
zu prüfen ist, so teilt er dies der Geschäftsstelle mit. Diese unterrichtet den Antragsteller, gibt ihm
Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen, und veranlasst die Prüfung.
(3) Der juristische Sachverständige verfasst ein schriftliches Prüfgutachten gemäß § 13 Absatz 1
Satz 2 und 3. Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob es gemäß § 4 Absatz 1 JMStV unzulässig ist. Die Begründung
muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen
der vorgenannten Bestimmungen des JMStV sie beruht. Ist der Sachverständige der Ansicht, ein
in der vorgelegten Form unzulässiges Programm könne in der Weise geändert werden, dass seine
Ausstrahlung nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen des JMStV verstößt, so soll er die
erforderlichen Änderungen in der Begründung seines Prüfgutachtens angeben.
5
Anhang VI: Prüfordnung
§ 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung
Über die Prüfentscheidung wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich
unterrichtet. Das Prüfgutachten soll ihm möglichst eine Woche nach der Prüfung durch die Geschäftsstelle zugesandt werden.
§ 17 Weitergabe der Prüfgutachten
(1) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Mitglieder des Kuratoriums erhalten
Prüfgutachten auf Anfrage.
(2) Die Gutachten können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Antragstellers auch an Dritte
weitergegeben werden (z.B. für Forschungszwecke, für pädagogische Zwecke oder für journalistische Recherchen). Hierüber entscheidet der Geschäftsführer.
(3) Den Mitgliedern der FSF, den Mitgliedern des Kuratoriums und der KJM werden regelmäßig
Zusammenstellungen der erstellten Prüfgutachten sowie deren Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
§ 18 Vertrauliche Prüfungen
In besonderen Fällen kann ein Antragsteller die FSF verpflichten, die Tatsache der Prüfung sowie
das Prüfgutachten vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Prüfgutachten
eine mögliche Voraussetzung für die Entscheidung über den Kauf des geprüften Programms ist.
Die Vertraulichkeit darf nur so lange gewahrt werden, wie der Antragsteller hierfür hinreichende
Gründe darlegt. Hierüber entscheidet der Geschäftsführer.
§ 19 Recht zur Berufung
Gegen die Entscheidung des Prüfausschusses können der Antragsteller und, sofern dieser ein
Fernsehveranstalter ist, landesrechtlich bestimmte Träger der Jugendhilfe den Berufungsausschuss anrufen.
§ 20 Besetzung der Berufungsausschüsse
(1) In die Liste der Prüfer in Berufungsausschüssen nimmt das Kuratorium besonders erfahrene
oder auf Grund ihres Arbeitsbereichs besonders kompetente Prüfer auf.
(2) Die Berufungsausschüsse sind mit 7 Prüfern besetzt. Die Geschäftstelle stellt sie bei Bedarf
aus der vom Kuratorium erstellten Liste zusammen. Dabei achtet sie darauf, dass die in die Liste
aufgenommenen Prüfer im Laufe von 3 Jahren möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Prüfer, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, können nicht Mitglied des Berufungsausschusses sein.
(3) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür
bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder des Berufungsausschusses gemäß Satz 1
bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden.
§ 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens
(1) Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums
(Berufungsführer) den Berufungsausschuss angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem
von der Prüfung Betroffenen (Berufungsgegner), eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm
6
Anhang VI: Prüfordnung
Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF schriftlich Stellung zu nehmen. Die
Geschäftstelle übersendet dem Berufungsführer eine Kopie der Stellungnahme.
(2) Der Prüfausschuss, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann eines seiner Mitglieder beauftragen, die Entscheidung vor dem Berufungsausschuss zu vertreten. Das beauftragte
Mitglied wird von der Geschäftsstelle zur Sitzung des Berufungsausschusses eingeladen. Der
Prüfausschuss kann auch eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung abgeben. Sie wird dem
Berufungsausschuss von der Geschäftsstelle vorgelegt.
(3) Die Sitzung des Berufungsausschusses beginnt mit der Feststellung des Vorsitzes oder der
Wahl gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen, erwiderungen sowie schriftliche Stellungnahmen des erstinstanzlichen Prüfausschusses werden
verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner, ihre Vertreter oder ein gemäß Absatz 2
Satz 1 beauftragtes Mitglied des erstinstanzlichen Prüfausschusses zur Sitzung erschienen, so ist
ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder
nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und
Abstimmung sind nur die Mitglieder des Berufungsausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Berufungsausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt.
§ 22 Begründung der Berufungsentscheidung
Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür
nennen. Gutachten des Berufungsausschusses werden den Mitgliedern des Prüfausschusses, der
die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zugesandt.
§ 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss
Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und
die Gutachten des Berufungsausschusses die §§ 3, 4, 10 bis 13 sowie 16 bis 18 entsprechend.
Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den
Berufungsausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
§ 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger
(1) Gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (§ 15) können die zur Berufung Berechtigten (§ 19) den Juristenausschuss anrufen.
(2) Der Juristenausschuss besteht aus drei der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 bestellten Sachverständigen, die vom Geschäftsführer mit der Entscheidung über die Berufung beauftragt werden.
§ 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Sitzung des Juristenausschusses beginnt mit der Wahl des Vorsitzenden. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen und -erwiderungen werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner oder deren Vertreter zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die
Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der
Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Juristenausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Gutachten des Juristenausschusses die §§ 3, 4
sowie 10, 13 Absatz 1, 15 Absatz 3 Satz 2 bis 4, 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich
bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Juristenausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
7
Anhang VI: Prüfordnung
§ 25 Prüfung durch das Kuratorium
(1) Gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses können die zur Einlegung der Berufung
Berechtigten (§ 19) das Kuratorium anrufen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung der Prüfgrundsätze und -kriterien der FSF oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis erforderlich erscheint. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe das Kuratorium angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem Fernsehveranstalter, der das Programm
vorgelegt hat, eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist
gegenüber der FSF Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Träger der Jugendhilfe eine Kopie der Stellungnahme. Über die Zulassung von Anträgen auf Prüfung durch das Kuratorium entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Kuratoriums.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Fälle bildet das Kuratorium einen Ausschuss, der aus sechs derjenigen seiner Mitglieder besteht, die nicht von einem ordentlichen Mitglied der FSF entsandt sind.
Mitglieder des Kuratoriums, die die Prüfung des Programms beantragt oder an seiner Prüfung im
Prüf- oder Berufungsausschuss mitgewirkt haben, können dem Ausschuss nicht angehören.
(3) §§ 3, 4, 8, 10 bis 13, 16 bis 18 sowie 24 Absatz 3 gelten für das Verfahren vor dem Kuratorium
und dessen Gutachten entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe
oder ein Mitglied des Kuratoriums das Kuratorium angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
§ 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme
Die Entscheidungen der Prüfgremien gelten für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es auf Grund von Schnittauflagen erhalten hat, sowie für Fassungen, die mit der
vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind.
§ 27 Erneute Vorlage
(1) Ein gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigter kann ein Programm nach wesentlicher Änderung
erneut zur Prüfung vorlegen. Ein hauptamtlicher Prüfer entscheidet darüber, ob die Bearbeitung
ausreicht, um das Programm als wesentlich geänderte Fassung anzuerkennen.
(2) Ein Programm kann unverändert zur erneuten Prüfung vorgelegt werden, wenn der gemäß § 2
Absatz 1 Antragsberechtigte glaubhaft machen kann, dass aufgrund einer veränderten Spruchpraxis der Prüfausschüsse der FSF das Prüfergebnis bei einer erneuten Prüfung anders ausfallen
könnte. Über die Annahme zur Prüfung entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer.
(3) Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Berufungsausschuss angerufen werden. § 24 gilt
entsprechend.
§ 28 Allgemeine Prüfgrundsätze
(1) Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet
sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die
die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
(2) Grundlagen der Prüfungen sind §§ 4 und 5 JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen sowie die
in §§ 29 bis 31 genannten Kriterien.
(3) Bei jeder Prüfung sind der Aufbau, der Handlungskontext und der Gesamtzusammenhang der
Sendung zu berücksichtigen.
8
Anhang VI: Prüfordnung
(4) Handelt es sich bei einem Programm um Kunst i. S. d. Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so muss das Gutachten zwischen den Interessen der Kunst und den Interessen des Jugendschutzes sorgfältig abwägen; dies gilt insbesondere für Programme, die möglicherweise nach § 29
als unzulässig eingestuft werden. Äußerungen von Fachkreisen zu den Programmen (z. B. Filmkritiken) sind dabei zu berücksichtigen.
§ 29 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV
(1) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer
solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
3. einer Regierung oder Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die für die
Zwecke einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist,
oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, darstellen.
Propagandamittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Programme, deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(2) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die Kennzeichen
der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Parteien oder Vereinigungen verwenden. Kennzeichen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum
bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete
Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
(4) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JMStV sind Programme unzulässig, die eine unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1
des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen.
(5) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 JMStV sind Programme unzulässig, die grausame oder
sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen.
(6) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 JMStV sind Programme unzulässig, die geeignet sind,
als Anleitung zu einer der in § 126 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten rechtswidrigen
Taten zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen.
(7) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 JMStV sind Programme unzulässig, die den Krieg verherrlichen.
9
Anhang VI: Prüfordnung
(8) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 JMStV sind Programme unzulässig, die gegen die
Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder
schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Eine Einwilligung in die Darstellung ist unbeachtlich.
(9) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 JMStV sind Programme unzulässig, die Kinder oder
Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.
(10) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme
unzulässig, die pornographisch im Sinne des § 184 StGB sind. Dies sind Programme, die sexuelle
Vorgänge in aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten.
(11) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien
aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Dies gilt gemäß § 4 Absatz 3 JMStV auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem in die Liste
aufgenommenen Medium bis zu einer Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien.
(12) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Programm oder seine Ausstrahlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens
oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Ausstrahlung des
Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
§ 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV
(1) Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die offensichtlich geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform
des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als im Sinne des Satz 1 geeignet sind insbesondere folgende Programme anzusehen:
1. Programme, die extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob
(a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird;
(b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von
Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt;
(c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und
Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden;
(d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen;
(e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen
Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden
werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird.
2. Über pornographische Darstellungen (§ 184 Strafgesetzbuch) hinaus solche Sendungen,
die sexuelle Darstellungen enthalten und
(a) physische und sonstige Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten;
Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen;
(b) ihrer Gesamttendenz nach ein Geschlecht degradieren;
10
Anhang VI: Prüfordnung
(c) in erheblichem Umfang Darstellungen enthalten, die Personen wegen ihrer sexuellen
Orientierung degradieren.
3. Sendungen, die den Krieg verherrlichen oder als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung
besonderen Mutes darstellen.
4. Sendungen, die zum Rassenhass oder zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder
Minderheiten aufstacheln.
§ 31 Kriterien für die Platzierung
(1) Soweit Programme nicht nach den gesetzlichen Regelungen oder gemäß § 29 unzulässig sind,
ist bei der Entscheidung über die Platzierung zu berücksichtigen, ob die jeweilige Sendung im
Tages-, Vorabend-, Hauptabend-, Spätabend- oder Nachtprogramm platziert werden soll. Hierbei
sind die Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Zuschauer getrennt
einzuschätzen. Ganz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, inwieweit Programminhalte
oder Darstellungsformen bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen gewaltbefürwortende Einstellungen fördern, übermäßig ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken. Bei der Abschätzung der Wirkungsrisiken sind der Kontext innerhalb der Sendung zu berücksichtigen sowie die altersspezifische Zuordnung zu den oben genannten Risikodimensionen zu
beachten und im Gutachten deutlich zu machen.
(2) Folgende Platzierungen werden unterschieden:
1. Sendungen im Tagesprogramm.
Für die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder
unter 12 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben.
2. Sendungen im Hauptabendprogramm.
Für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung
von Fernsehinhalten haben.
3. Sendungen im Spätabend- (22.00 bis 23.00 Uhr) und im Nachtprogramm (23.00 bis 6.00 Uhr).
Für die Sendezeit von 22.00 bis 23.00 Uhr sind entsprechend den Maßstäben der FSK die
Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Jugendliche ab 16 Jahren für die Wahrnehmung
und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben.
(3) Bei der Entscheidung darüber, für welche der in Abs. 2 genannten Sendezeiten ein Programm
freigegeben werden kann, sind die drei Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung,
übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Altersgruppen getrennt zu beurteilen und in die Gesamtrisikobewertung einzubringen. Bei
über 12-Jährigen ist in der Regel der Angstdimension ein geringeres Gewicht zuzumessen als bei
jüngeren Zuschauergruppen. Grundsätzlich ist das altersspezifische Risiko unter Berücksichtigung
des Kontextes innerhalb der Sendung im Einzelfall zu prüfen.
1. Indikatoren für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung sind insbesondere
(a) Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern;
(b) Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation;
(c) die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation;
(d) Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen.
2. Indikatoren für übermäßige Angsterzeugung sind insbesondere
(a) drastische Darstellung von Gewalt;
(b) drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs;
(c) unzureichende Darstellungen realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern
besonders angstvoll erlebt werden (z. B. Familienkonflikte);
(d) eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge
der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung.
11
Anhang VI: Prüfordnung
3. Indikatoren für sozialethische Desorientierung sind insbesondere
(a) unzureichend erläuterte Darstellungen realen Gewaltgeschehens (z. B. Krieg);
(b) Darstellung von Fiktion als Realität wie auch von Realität als Fiktion in einer Art, die eine
Trennung sehr erschwert oder unmöglich macht;
(c) die kritiklose Präsentation von Vorurteilen oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden;
(d) die anonymisierte Präsentation von Kriegsgeschehen;
(e) die Befürwortung von extrem einseitigen oder extrem rückwärtsgewandten Rollenklischees;
(f) befürwortende Darstellungen entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken.
(4) Die Kriterien der Absätze 2 und 3 sind durch die Prüferfahrungen zu konkretisieren und fortzuschreiben.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an der gewählten Form der Darstellung
oder Berichterstattung vorliegt.
§ 32 Prüfung von Serien
(1) Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist
jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien (z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster) zu achten. Bereits vorliegende Gutachten zu einer
Serie sind bei weiteren Gutachten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung einer Serie gilt für diese insgesamt, es sei denn, dass
gemäß § 4 Absatz 3 der Vorlagesatzung eine erneute Vorlage erforderlich ist.
II. Prüfung von Programmen nach der Sendung
§ 33 Prüfung auf Antrag
(1) Ist die KJM der Ansicht, durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der
Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, sei gegen Bestimmungen des JMStV oder der
hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden, so ist das Programm auf ihren Antrag nachträglich zu prüfen.
(2) Berechtigt, eine nachträgliche Prüfung zu beantragen, ist auch das Mitglied der FSF, das das
Programm ausgestrahlt hat.
§ 34 Prüfung ohne Antrag
(1) Sofern sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise Gründe hierfür ergeben, prüft
ein hauptamtlicher Prüfer, ob durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der
Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden ist. In geeigneten Fällen kann der hauptamtliche Prüfer auch einen anderen Prüfer als Einzelprüfer beauftragen oder die Prüfung durch einen Prüfausschuss veranlassen.
(2) Ist der hauptamtliche Prüfer der Ansicht, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher
Bedeutung, so teilt er dies den Vorsitzenden des Kuratoriums mit. Diese können eine Prüfung
durch das Kuratorium veranlassen.
12
Anhang VI: Prüfordnung
§ 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung
(1) In den Fällen des §§ 33 Absatz 1 und 34 übersendet die Geschäftsstelle dem Mitglied, das das
Programm ausgestrahlt hat, eine Kopie des Antrags oder teilt ihm die Gründe für die nachträgliche
Prüfung mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2) In den in Abs. 1 genannten Fällen steht das Recht aus § 9 auch dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, oder seinem Vertreter zu.
(3) Bei nachträglichen Prüfungen spricht die Prüfentscheidung aus, ob die Ausstrahlung des Programms zulässig war. War sie dies nicht, so bestimmt sie ferner, ob und zu welcher Sendezeit das
Programm in der gesendeten Fassung künftig ausgestrahlt werden darf. Auf Antrag des Mitglieds,
das das Programm ausgestrahlt hat, findet eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 statt.
§ 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums
Das Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums steht im Fall des § 33 Absatz 1 der
KJM, landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe sowie dem Mitglied zu, das das Programm ausgestrahlt hat. In den Fällen des § 33 Absatz 2 und des § 34 steht es dem Mitglied, das
das Programm ausgestrahlt hat, und landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe zu.
§ 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 17 und 19 bis 32
Absatz 1 für nachträgliche Prüfungen entsprechend.
III. Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten
Diese Prüfordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft. Zugleich verliert die bis dahin geltende Prüfordnung ihre Gültigkeit.
13
g
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF
vom 1.3.2005
FSF-Jahresbericht 2007
A-63
Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der
Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V.
Berlin, 1. März 2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
INHALT
S.
TEIL I: ALLGEMEINES.....................................................................................................3
§
1
Zielsetzung ..........................................................................................................3
§
2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV .................................................................3
§
3
Grundlage der Prüfung ........................................................................................3
§
4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen ........................3
§
5
Rechte des Antragstellers....................................................................................4
§
6
Einbindung juristischer Sachverständiger............................................................5
TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ......................................6
§
7
Ziel der Prüfungen ...............................................................................................6
§
8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt ...............................................................6
§
9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können ..............................................7
§ 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen.......7
§ 11
Sendungen im Tagesprogramm ..........................................................................8
§ 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen ....................................................9
ERLÄUTERUNGEN zu Teil I und II
Zu TEIL I: ALLGEMEINES ............................................................................................11
Zu §
1
Zielsetzung....................................................................................................11
Zu §
2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV...........................................................11
Zu §
3
Grundlage der Prüfung .................................................................................12
Zu §
4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen..................13
Zu §
5
Rechte des Antragstellers .............................................................................14
Zu §
6
Einbindung juristischer Sachverständiger .....................................................14
1
FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Zu TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ..............................15
Zu §
7
Ziel der Prüfungen ........................................................................................15
Zu §
8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt.........................................................15
Zu §
9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können........................................16
Zu § 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und
Geschlechterbeziehungen ............................................................................17
Zu § 11
Sendungen im Tagesprogramm ...................................................................19
Zu § 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen .............................................21
TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN.....................................................22
§ 13
Allgemeines .......................................................................................................23
§ 14
Nicht zu prüfende („indexbetroffene“) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1
Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF) ..................................24
§ 15
Programme, über deren Unzulässigkeit der juristische Sachverständige
entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV,
§ 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF)....................................25
§ 16
Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder
Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10,
Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) ..........................44
2
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Teil I: Allgemeines
§1
Zielsetzung
Die Richtlinien verfolgen das Ziel, konkrete Fragen, die sich in der Anwendung der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) auf Programme ergeben, so weitgehend wie möglich zu beantworten. Dabei sollen auch die neuere Entwicklung von Programmen sowie der aktuelle Stand der Forschung berücksichtigt werden. Ergänzend zur Prüfordnung, sollen sich
diese Richtlinien auf die Prüfpraxis beziehen und regelmäßig in Anpassung an neue Entwicklungen fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf die Spruchpraxis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf die von ihr im Zusammenwirken mit den
Landesmedienanstalten und deren Gremien erlassenen Satzungen und Richtlinien Bezug genommen werden.
§2
Umsetzung der Vorgaben des JMStV
Die Vorgaben des Gesetzes sind in die Prüfordnung eingearbeitet und in ihr konkretisiert
und erläutert worden. Die Prüfordnung dient somit als Grundlage für die Prüfung. Geschmacksfragen oder Qualitätsurteile sind bei der Beurteilung außer Acht zu lassen.
§3
Grundlage der Prüfung
Aufgabe der Prüfausschüsse der FSF ist es, im Rahmen einer im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) anerkannten Selbstkontrolleinrichtung Programme
auf der Grundlage der §§ 4 und 5 JMStV sowie § 28 Abs. 2 der PrO-FSF zu prüfen. Das
Gesetz bildet dabei die Grundlage für die Prüfung. Eine Beachtung weiterer, über das
Gesetz hinausgehender Aspekte findet nicht statt.
§4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV
1. Bei Ausnahmeanträgen nach § 9 JMStV entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer darüber, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) die Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt oder
b) der Antragsteller den Film so bearbeitet hat, dass die wesentlichen Gründe, die
zur Ablehnung einer günstigeren Freigabe im Jugendentscheid der FSK genannt
werden, auf die der FSF vorgelegten Fassung nicht mehr zutreffen oder
c) der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sich bezüglich der Thematik oder
des Genres eines Films die Spruchpraxis des Jugendschutzes seit dem Zeitpunkt
der Prüfung durch die FSK wesentlich geändert hat.
2. Wurde ein Ausnahmeantrag vor dem 01.04.2003 durch die FSF positiv entschieden,
von den damals zuständigen Landesmedienanstalten jedoch abgelehnt, so kann der Film
nach 10 Jahren der FSF erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Legt der Antragsteller einen solchen Film in einer bearbeiteten Fassung vor (vgl. § 10 der Vorlagesatzung
der FSF), in der die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung durch die Landesmedienanstalten geführt haben, entscheidet zunächst der hauptamtliche Prüfer, ob die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung erfüllt sind.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
3. Wird für ein Programm eine Sendezeit beantragt, die bei dessen früherer Ausstrahlung
zu einer Beanstandung durch eine Landesmedienanstalt geführt hat, so kann der Antrag
nur angenommen werden, wenn die Beanstandung länger als zehn Jahre zurückliegt
oder wenn aufgrund der Bearbeitung der Sendung durch den Antragsteller die wesentlichen Gründe, die zur Beanstandung geführt haben, nicht mehr zutreffen.
4. Der Ausschuss hat die Gründe, die im FSK-Jugendentscheid oder in einer Beanstandung einer Landesmedienanstalt aufgeführt sind, in seiner Beratung zu berücksichtigen.
Entscheidet er sich für eine Freigabe im Sinne des Antragstellers, so ist im Prüfgutachten
darzulegen, welche Erwägungen oder welche veränderte Sachlage gegenüber den Vorentscheidungen aus der Sicht des Prüfausschusses die Freigabe rechtfertigen.
§5
Rechte des Antragstellers
1. Der Antragsteller kann hilfsweise eine Freigabe unter Schnittauflagen beantragen. Der
Ausschuss ist gehalten, in diesem Falle auch über weitergehende Schnittauflagen zu
diskutieren. Das setzt voraus, dass dies im Rahmen der Prüfung zumutbar ist und dazu
führen kann, dass die Sendung unter den Aspekten des Jugendschutzes verantwortbar
ist.
2. Schnittauflagen sind auch ohne Hilfsantrag möglich. Nach § 11 Abs. 2 PrO-FSF kann
der Antragsteller sie allerdings ausdrücklich ausschließen.
3. Bestehen Zweifel, ob der Film nach Durchführung der Schnittauflagen tatsächlich in
seiner Gesamtwirkung so verändert ist, dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung auszuschließen ist, so beschließt der Ausschuss, dass der Film nach Durchführung der Schnitte zeitnah durch einen hauptamtlichen Prüfer oder den Vorsitzenden des Ausschusses
begutachtet wird.
4. Gelangt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Film zwar grundsätzlich unter (weiteren) Schnittauflagen freigegeben werden kann, dass er sich jedoch aufgrund der notwendigen Menge von Schnitten nicht (mehr) in der Lage sieht, diese als verbindliche
Schnittauflagen zu erteilen, so soll er dies dem Antragsteller möglichst unter Angabe der
entsprechenden Szenen mitteilen.
5. Auf Antrag kann der Ausschuss statt Schnittauflagen auch die Szenen angeben, die
zur Ablehnung der angestrebten Freigabe führen, und die Zielsetzung der Überarbeitung
beschreiben. In diesem Fall überarbeitet der Antragsteller das Programm nach den Vorgaben des Ausschusses und führt darüber ein exaktes Protokoll, das er zusammen mit
der überarbeiteten Fassung dem hauptamtlichen Prüfer oder einem vom Ausschuss hierfür bestimmten Prüfer zur Freigabe vorlegt.
§6
Einbindung der juristischen Sachverständigen
Wenn Zweifel bestehen, ob ein Programm gegen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 6, 8
und 9 PrO-FSF verstößt, knüpft der Ausschuss das Prüfergebnis an die Bedingung, dass
das Programm gemäß § 15 der PrO-FSF zeitnah einem juristischen Sachverständigen
vorgelegt wird. Die vom Ausschuss erteilte Freigabe gilt nur dann, wenn die Sendung von
dem juristischen Sachverständigen als zulässig eingestuft wird.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
TEIL II:
PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN
PROGRAMMEN
§7
Ziel der Prüfungen
Allgemeines Ziel der Prüfungen ist es, Kinder und Jugendliche vor Fernsehprogrammen
zu schützen, die geeignet sind, ihre Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dazu zählen auf jeden Fall Programme,
die Verhaltensweisen, Weltanschauungen oder ethische Grundhaltungen fördern, die im
Widerspruch zum gesellschaftlichen Wertekonsens, insbesondere zu den Grundwerten
unserer Verfassung und den daraus abzuleitenden Grundprinzipien für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft sowie den allgemeinen Gesetzen stehen. Dabei geht es
nicht darum, entsprechende Themen zu tabuisieren, sondern den Gesamtkontext und
seine Botschaft im Hinblick auf die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit von Kindern
und Jugendlichen der entsprechenden Altersstufen zu bewerten. Zur Annahme einer
Entwicklungsbeeinträchtigung bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Beweises, die
Annahme muss aber auf der Grundlage der Prüfordnung plausibel und nachvollziehbar
dargestellt werden.
§8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt
1. Ein hohes Wirkungsrisiko im Sinne von § 31 PrO-FSF ist bei Programmen anzunehmen, die Gewalt darstellen oder Gewalthandlungen thematisieren und dabei unter Berücksichtigung der Handlung, des Inhalts, der Dramaturgie, der Darstellungsebene und
der Identifikationsprozesse den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu
lösen oder Interessen durchzusetzen, nicht eindeutig ablehnen, sondern legitimieren.
2. Neben der Gesamtaussage eines Programms im Sinne von Absatz 1 sind die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit der jeweiligen Altersgruppen sowie deren soziale Erfahrung zu berücksichtigen. Programme, bei denen ein Wirkungsrisiko nach Absatz 1 vorliegt, werden für eine Sendezeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht freigegeben. Ist
die sozialethisch desorientierende bzw. Gewalt befürwortende Wirkung eines Programms
derart eindringlich und suggestiv, dass ältere Jugendliche diese Botschaft angesichts
ihrer noch eingeschränkten sozialen Erfahrung und ihrer ethischen Einordnungsfähigkeit
nicht relativieren können, so ist für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm (23.00 Uhr bis
6.00 Uhr) zu entscheiden. In besonders schweren Fällen gilt ein solches Programm als
unzulässig.
§9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können
Bei Programmen, die durch die Darstellung von physischer und psychischer Gewalt, von
Bedrohungen oder von Menschen, die Opfer von Unfällen oder Katastrophen werden,
anhaltende und nicht zu verarbeitende Ängste auslösen, muss bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt werden. Auf § 11 wird verwiesen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 10
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendschutzes, Kinder oder Jugendliche vor der
Thematisierung sexueller Darstellungen oder Handlungen zu bewahren. Es kann auch
nicht darum gehen, die Thematisierung bestimmter sexueller Orientierungen oder Formen des Zusammenlebens der Sexualpartner generell zu fördern oder zu verhindern, es
sei denn, die dargestellten Verhaltensweisen sind strafrechtlich verboten. Als entwicklungsbeeinträchtigend sind hingegen Programme einzustufen, wenn
a) stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern vermittelt
werden, die für Kinder oder Jugendliche mangels Erfahrungen und Einordnungsfähigkeit als gesellschaftlich normal und akzeptiert wirken;
b) Lebenskonzepte, sexuelle Verhaltensweisen oder Praktiken dargestellt werden,
die den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden
entscheidend widersprechen, dabei jedoch den Eindruck völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang mit
eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende Erwartungen des
Partners oder der Umwelt zu stoßen;
c) sexuelles Verhalten und sexuelle Erfahrungen vor allem bei Jugendlichen als erstrebenswert überbetont werden und dadurch der Eindruck entstehen könnte, jemand sei weniger wert, wenn er über entsprechende Erfahrungen nicht verfügt;
d) Menschen, insbesondere Jugendliche, dargestellt werden, die entgegen den eigenen Wünschen auf Drängen eines Partners sexuelle Handlungen vornehmen,
ohne dass dieses Verhalten durch den Gesamtkontext relativiert wird;
e) sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist;
f) bestimmte sexuelle Praktiken nicht auf gegenseitigen Wunsch, sondern gegen
den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt werden und der Eindruck entstehen könnte, entsprechende Forderungen seien gerechtfertigt;
g) sexuelle Handlungen oder bestimmte sexuelle Praktiken durch das Ausnutzen
von Macht, durch Geld oder mit Gewalt herbeigeführt werden, ohne dass dies
durch den Gesamtkontext negativ bewertet wird;
h) bestimmte sexuelle Praktiken nicht nur dargestellt und thematisiert werden, sondern durch den Gesamtkontext der Eindruck entsteht, sie seien gegenüber anderen Praktiken vorzuziehen;
i) der sexuelle Lustgewinn in seiner Bedeutung für zwischenmenschliche Beziehungen singulär/dominant dargestellt wird und Gefühle sowie Verantwortung in Beziehungen nicht nur ignoriert, sondern negiert werden.
Diese Kriterien sind vor allem im Hinblick auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu
beachten. In Betracht kommen dabei Filme, die im Rahmen einer Spielhandlung (z. B.
einer Teenykomödie) entsprechende Wirkungen hervorrufen können. Eine Entscheidung
für das Nachtprogramm oder die Unzulässigkeit ist angezeigt, wenn die hier dargestellten
Kriterien ganz oder teilweise auf Programme zutreffen, die ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgen, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Auf die Ausführungen zu
unzulässigen Sendungen in Teil III wird verwiesen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 11
Sendungen im Tagesprogramm
1. Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) von der FSK ab 12 Jahren freigegeben worden sind, unterliegen nach dem Gesetz grundsätzlich keinerlei Sendezeitbeschränkungen. Allerdings ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
2. Das Wohl jüngerer Kinder kann vor allem von Programmen beeinträchtigt werden, die
Gewalt darstellen oder Gewalt zum Inhalt haben. Solche Programme sind für junge Menschen ab Vollendung des 12-ten Lebensjahres aufgrund ihres umfangreichen Wissens
und robusterer Verarbeitungsfähigkeit verantwortbar, können jedoch bei Kindern unterhalb dieses Alters zu übermäßigen Angstreaktionen führen. Dazu zählen insbesondere
Filme, die Krieg oder andere Gewalthandlungen in den jeweiligen geschichtlichen, politischen oder sozialen Zusammenhängen darstellen und damit in einen Kontext einordnen,
der jüngeren Kindern unverständlich sein kann.
3. Grundsätzlich ist jedoch bei der Freigabe für das Tagesprogramm von den Verstehens- und Verarbeitungsmöglichkeiten der ab 12-Jährigen auszugehen.
§ 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen
1. Grundsätzlich gelten bei der Festlegung von Sendezeitgrenzen die hier aufgeführten
Beurteilungskriterien auch für nicht-fiktionale Programme. Es muss dabei allerdings berücksichtigt werden, dass die wirkungsrelevanten Faktoren sich von denen fiktionaler
Programme unterscheiden.
2. Gemäß § 5 Abs. 6 JMStV sowie § 31 Abs. 5 PrO-FSF muss die jeweilige Bedeutung
des Programms im Hinblick auf den Informationswert berücksichtigt werden. Dies gilt vor
allem für die Berichterstattung über reale Ereignisse. Hier kann der Freiheit der Berichterstattung im Wege der Abwägung gegebenenfalls Vorrang gegenüber den Belangen des
Jugendschutzes einzuräumen sein. Bei der Bewertung von Programmen ist bei der Auswahl von Bildern realer Gewalthandlungen, Anschlägen, Unglücken oder Katastrophen
zwischen dem Informationswert und der Wirkung auf Kinder und Jugendliche abzuwägen.
3. Bei Unterhaltungsprogrammen, in denen die teilnehmenden Personen offensichtlich
und für den Zuschauer erkennbar selbstbestimmt handeln, sich dabei aber beispielsweise
aufgrund von Gewinnerwartungen zu Handlungen oder Aufgaben bereit erklären, die als
demütigend oder besonders gefährlich eingestuft werden können, ist bei der Wahl der
Sendezeit zu prüfen, ob die zu berücksichtigenden Altersgruppen aufgrund ihrer Verstehensfähigkeit und Lebenserfahrung in der Lage sind, die Verhaltensweisen als Grenzfall
des Normalen zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
a) wie die Teilnehmer oder die Moderation die geforderten Handlungen beurteilen
oder ob eine oder mehrere der Personen ihre Teilnahme daran mit relativierender
Kommentierung ablehnen,
b) ob es sich bei den handelnden Personen um Schauspieler oder im Bereich der
Medien geübte Personen handelt oder um andere Personen,
c) ob die Sendung geeignet ist, für den Zuschauer als Anleitung für den Umgang mit
Menschen in seiner Lebenswirklichkeit zu dienen oder Elemente wie z. B. besonders gefährliche Mutproben nachzuahmen.
4. Wenn Menschen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit Themen oder Ereignissen oder Situationen konfrontiert werden, muss bei der Wahl der Sendezeit berück-
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
sichtigt werden, ob eine Veröffentlichung von intimen Erlebnissen oder Ereignissen ihrer
Lebensbereiche erfolgt. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Situation in der Sendung für die
Betroffenen eine besondere psychische Belastung darstellt.
5. Unzulässig ist die Konfrontation mit gestellten, irreführenden Situationen, die Menschen beispielsweise kurzfristig in Todesängste oder in andere bedrohliche Extremsituationen versetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob die Menschen ohne Wissen des
Zuschauers in die Handlungen eingeweiht sind. Des Weiteren wird auf Teil III verwiesen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
ERLÄUTERUNGEN
ZU TEIL I: ALLGEMEINES
Zu § 1 Zielsetzung
Diese Richtlinien sollen den Prüfern helfen, die Kriterien der §§ 4 und 5 JMStV, die auch
in der PrO-FSF aufgelistet sind, für die Prüfpraxis auszudifferenzieren und so weit wie
möglich zu vereinheitlichen.
Der Versuch dieser Richtlinien, die verschiedenen Aspekte, die unter Jugendschutzgesichtspunkten geprüft werden, weitgehend zu konkretisieren, birgt die Gefahr in sich,
dass sie auf manchen Einzelfall nicht zutreffen, insbesondere dann, wenn neue Formate
geprüft werden müssen, die bisher nicht bekannt sind. Nicht zuletzt deshalb wird angestrebt, Anregungen oder Ergänzungen, die aus Sicht des Kuratoriums und der Prüfer
notwendig sind, bei der Weiterentwicklung dieser Richtlinien zu berücksichtigen.
Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV
Die für die Prüfung von Sendungen zu beachtenden Bestimmungen sind § 4 JMStV (Unzulässige Angebote) und § 5 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote). Die Bestimmungen für unzulässige Sendungen werden in § 29 PrO-FSF erläutert und sind dort
bereits aufgeführt, soweit dies derzeit möglich ist. Da allerdings einige Bestimmungen
neu in das Gesetz aufgenommen wurden, liegen noch nicht für alle ausreichende Erfahrung und Rechtsprechung vor, um sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend detailliert zu erläutern. Teil III der Richtlinien gibt daher nur den gegenwärtigen Diskussionsstand wieder; es ist damit zu rechnen, dass mit fortschreitender Spruchpraxis und
Rechtsprechung Änderungen und Ergänzungen folgen werden.
Die Jugendschutzbestimmungen für zulässige Programme finden sich in § 5 JMStV. Er
findet seinen Niederschlag in § 31 f PrO-FSF. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber in § 5 JMStV gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrages eine andere Formulierung zur Kennzeichnung jugendschutzrelevanter Programme wählt. Bisher waren dies laut gesetzlicher Definition Sendungen, die geeignet
waren, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen. Nach dem nun geltenden Gesetz geht
es darum, Programme danach zu beurteilen, ob sie „geeignet sind, die Entwicklung von
Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 5 JMStV Abs. 1).
Zu § 3 Grundlage der Prüfung
Seit dem 01.08.2003 ist die FSF als Einrichtung der Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt. Das Gesetz wählt dabei das Modell der regulierten Selbstkontrolle. Originär zuständig für die Umsetzungen der Bestimmungen des
JMStV ist die KJM, die jedoch Einrichtungen der Selbstkontrolle bei Vorliegen der in § 19
JMStV aufgeführten Bedingungen anerkennt. Damit kann die FSF nahezu alle aus dem
Gesetz resultierenden Aufgaben selbständig übernehmen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Die KJM kann ein Programm, das die FSF vor der Sendung freigegeben hat und bei dessen Ausstrahlung sich der Sender an die Auflagen der FSF gehalten hat, nur beanstanden, wenn die Entscheidung der FSF einen fachlich zu begründenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Konnte ein Programm, das nicht gem. § 4 Abs. 1 JMStV
unzulässig ist, der FSF vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden, so kann die KJM es
nur beanstanden, wenn sie zuvor eine Entscheidung der FSF herbeigeführt hat und diese
Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.
Tätig werden kann die KJM weiterhin bei Programmen,
- bei denen der Sender die Entscheidung der FSF nicht beachtet hat,
- die der FSF vor der Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden sind und/oder
- die zwar vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden konnten, aber gem. § 4 Abs.
1 unzulässig sind.
Die Prüfordnung der FSF ist nach § 19 Absatz 3 Ziffer 3 JMStV eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der FSF durch die KJM. Sie enthält eine Reihe von Regelungen, die das Gesetz zur Anerkennung der Selbstkontrolle fordert. Die Prüfordnung
dient dem Ziel, die formalen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes umzusetzen und
gegebenenfalls zu interpretieren.
Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die Frage, ob Sendungen nach § 4 und § 5
JMStV unzulässig oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Die Qualität einer Sendung ist
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Beurteilung der Unzulässigkeit beziehungsweise Entwicklungsbeeinträchtigung eine Rolle spielt.
Die Arbeit der FSF-Prüfausschüsse und ihre Prüfergebnisse besitzen eine höhere Bindungswirkung/Verbindlichkeit als bisher.
Zu § 4
Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen
Grundsätzlich unterliegen nach § 5 JMStV Filme, die nach dem Jugendschutzgesetz eine
Freigabe ab 16 erhalten haben, einer Sendezeitbeschränkung zwischen 22.00 Uhr und
6.00 Uhr; Filme ohne Jugendfreigabe dürfen grundsätzlich nur zwischen 23.00 Uhr und
6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die KJM oder die FSF können Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn die Freigabe durch die FSK mehr als 15 Jahre zurückliegt.
Bevor ein Film als Ausnahmeantrag von den Ausschüssen der FSF zu Prüfung angenommen wird, muss zunächst festgestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Dies ist generell der Fall, wenn die Prüfung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Das Gesetz
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 JMStV) lässt aber auch im Einzelfall eine erneute Prüfung zu, ohne
hierfür weitere Kriterien zu nennen. Bei der Zulassung zur Prüfung als Ausnahmeantrag
muss daher festgestellt werden, ob es plausible Gründe für die Annahme gibt, dass sich
gegenüber den Umständen, die zu der jeweiligen FSK-Freigabe geführt haben, etwas
geändert hat, das für die Bewertung unter Jugendschutzgesichtspunkten relevant ist. Die
grundsätzliche Verknüpfung von Altersfreigaben und Sendezeitschienen soll dabei beachtet werden und durch willkürliche Anträge auf Ausnahmeprüfungen nicht außer Kraft
gesetzt werden.
Weiterhin geht es in § 4 der Richtlinien darum, Regelungen für den Umgang mit Sendungen zu treffen, die bereits von den Landesmedienanstalten beanstandet wurden oder bei
denen, wie im Falle von Ausnahmegenehmigungen, in der Zeit vor der Anerkennung der
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
FSF ein entsprechender Antrag von den Landesmedienanstalten abgelehnt wurde. Eine
erneute Prüfung ist nur zulässig, wenn die in § 4 aufgeführten Voraussetzungen zutreffen.
Zu § 5
Rechte des Antragstellers
Wenn der Antragsteller besonderes Interesse an einer Freigabe für eine bestimmte Sendezeitschiene bekundet und dies für die von ihm vorgelegte Fassung einer Sendung aus
Jugendschutzgesichtspunkten nicht möglich ist, so soll der Ausschuss über Schnittauflagen entscheiden, soweit dadurch die beantragte Freigabe verantwortbar ist. Die in § 5
getroffenen Regelungen geben je nach Einzelfall den Ausschüssen sowie dem Antragsteller verschiedene Möglichkeiten, um innerhalb des Prüfverfahrens eine Freigabe
unter Schnittauflagen zu erreichen.
Zu § 6
Einbindung der juristischen Sachverständigen
Die Aufgabe der Ausschüsse bezieht sich überwiegend auf die Prüfung der möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungen einer Sendung nach § 5 JMStV. Darüber hinaus gilt es aber auch zu prüfen, ob bestimmte Sendungen nach § 4 JMStV unzulässig sind. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Sendung auf Grundlage
der Bestimmungen des § 4 JMStV oder § 29 PrO-FSF unter Berücksichtigung der dazu in
Teil III dieser Richtlinien getroffenen Erläuterungen unzulässig ist, trifft er die Entscheidung entsprechend. Der juristische Sachverständige steht dem Ausschuss dann zur Verfügung, wenn der Ausschuss bei der Bewertung Zweifel hat, ob er über den im Einzelfall
notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dies kann vor allem dann der Fall sein,
wenn er bei neuen Formaten noch nicht über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit
den rechtlichen Kriterien verfügt oder wenn zu neuen Unzulässigkeitstatbeständen noch
keine ausreichende Spruchpraxis vorliegt.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
ZU TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN
Zu § 7
Ziel der Prüfungen
Die vom Gesetzgeber in § 5 JMStV verwendete Generalklausel für die Prüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten (Entwicklungsbeeinträchtigung) soll hier in einen Gesamtkontext gestellt und präzisiert werden. Das, was als für die Entwicklung beeinträchtigend
angesehen wird, kann je nach Standpunkt des Betrachters sehr unterschiedlich sein.
Zu beachten ist, ob eine Sendung nicht gegen Bestimmungen des § 4 JMStV verstößt
und damit unzulässig ist. Eine Prüfung nach Gesichtspunkten der Entwicklungsbeeinträchtigung kann nur für zulässige Sendungen stattfinden.
Zu § 8
Umgang mit Darstellungen von Gewalt
Eine Gewalt legitimierende Wirkung kommt vor allem bei Filmen in Betracht, in denen der
Held, mit dem sich der Zuschauer nach der Anlage des Films identifiziert, Gewalt ohne
nachvollziehbaren und zu rechtfertigenden Grund anwendet, damit erfolgreich ist und
sein Verhalten für ihn folgenlos bleibt. Darüber hinaus zählen dazu Filme, die Gewalthandlungen ohne einen einordnenden Kontext darstellen und ihren Reiz für den Zuschauer ausschließlich aus den spektakulären oder detaillierten Bildern beziehen.
Bei der Beurteilung von Einzelszenen ist darauf zu achten, ob die Gewalt aus der Perspektive des Täters oder des Opfers gezeigt wird. Auch wenn die opfer-zentrierte Perspektive beim Zuschauer oft erheblichen Einfühlungsstress verursacht und für den Laien
als unerträglich und damit gewaltfördernd empfunden wird, so erzeugt sie doch ein starkes Mitgefühl mit dem Opfer und bewirkt beim Zuschauer letztendlich eher eine Ablehnung der Gewalt.
Die Täterperspektive hingegen macht die dargestellte Gewalt leichter konsumierbar, der
Zuschauer identifiziert sich mit der Macht und Stärke des Täters und empfindet kein Mitgefühl für die Opfer. In solchen Fällen ist eher ein Ansteigen der Gewaltbereitschaft und
der Akzeptanz von Gewalt zu befürchten.
Zu § 9
Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können
Es ist wohl eine verbreitete Fehleinschätzung, dass Kinder in einem angstfreien Umfeld
aufwachsen. Viele Situationen, die für jeden Erwachsenen ohne weiteres als ungefährlich
einschätzbar sind, können bei Kindern große Ängste auslösen: Der dunkle Keller oder
der angeleinte, aber laut bellende Hund auf dem Weg in den Kindergarten oder in die
Schule stellen für kleinere Kinder scheinbar unüberwindbare Hürden da.
Kinder können auch nicht realistisch einschätzen, wie gefährlich die im Film dargestellten
Situationen sind. Sie reagieren spontan auf Gesichtsausdrücke: Ein Mensch, der ein
ängstliches Gesicht hat, zeigt mehr Angst als ein Mensch mit unbeweglichem Gesichtsausdruck, dem gerade die Erschießung droht.
In Bezug auf Filme verändern Kinder spontan ihre Gefühlsäußerungen: Furcht, Entspannung und Freude wechseln oft in sehr kurzen Abständen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Würde man Kinder grundsätzlich von Angst auslösenden Inhalten fernhalten, fehlten ihnen wichtige Lernfelder, in denen sie proben können, Ängste zu empfinden, auszuhalten
und zu überwinden. Die Simulation Angst auslösender Handlungen, die daraus entstehende Spannung und die Entspannung, wenn die Bedrohung beseitigt ist, gehört auch für
Kinder zu den ausschlaggebenden Motiven, sich Filme anzuschauen. Dass Kinder lernen, Ängste, die während der Filmrezeption entstehen können, auszuhalten, kann ihnen
auch den Umgang mit realen Ängsten erleichtern. Kinder lernen darüber hinaus schnell
die genretypischen Strukturen von Filmen kennen und wissen daher, dass Filmhelden,
aus deren Perspektive sie die Handlung erleben, Gefahren und Bedrohungen überwinden. Dies gibt ihnen die Hoffnung, dass auch sie die Ängste in der Realität überwinden
können.
Zu beachten ist weiterhin, dass für Kinder der Tod noch nicht als etwas Endgültiges erscheint und sie noch nicht wissen, was er tatsächlich bedeutet. Für sie hat daher der dargestellte Tod im Film nicht die Bedeutung wie für erwachsene Zuschauer.
Kinder identifizieren sich stark mit anderen Kindern oder auch mit Tieren, die in Gefahr
geraten. Werden beispielsweise Kinder über einen langen Zeitraum von erwachsenen
Verbrechern gefangen gehalten und bedroht, ohne dass sich für das Kind bald Lösungsmöglichkeiten abzeichnen, löst dies höhere Angstreaktionen aus, als wäre ein Erwachsener in der gleichen Situation.
Kinder können und müssen zwar Ängste aushalten, sie sind aber überfordert, wenn die
Ängste während des gesamten Films (von durchschnittlicher Dauer) ununterbrochen anhalten. Dies gilt vor allem für Kinder unter 10 Jahren, da sie noch nicht in der Lage sind,
die nachhaltige Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes
zu verarbeiten, und für Kinder unter 8 Jahren, da sie Realität und Fiktion noch nicht ausreichend unterscheiden können. Sie benötigen Erholungsphasen und episodische Lösungen, weil sie daraus die Gewissheit erlangen, dass ihre Identifikationsfigur die Gefahr
überwinden wird.
Folgt man der Entwicklungspsychologie, so hängt die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit von Kindern eher mit individuellen Faktoren als mit ihrem Alter zusammen. Insofern
muss es zu einem Teil den Eltern überlassen bleiben, die Sensibilität ihrer Kinder einzuschätzen.
Ab 12-Jährige sind bereits in der Lage, Filmkontexte zu verstehen und durch die z. B. im
Happy End gegebene Überwindung der Gefahr zum Ende des Films ihre Ängste aufzulösen.
Zu § 10
hungen
Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbezie-
In unserer pluralistischen Gesellschaft gehen die Vorstellungen darüber, was als anstößig
gilt oder ab welchem Alter welche sexuellen Praktiken in welcher Form von Beziehung
adäquat sind, weit auseinander. Es ist nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, durch Beschränkungen bestimmter Darstellungen eine bestimmte gesellschaftliche Moral zu unterstützen.
Allerdings sind nach verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Thematisierung oder Darstellung von Sexualität die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit der Geschlechter und der Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Die Menschenwürde kann verletzt sein, wenn der Mensch zum Objekt herab13
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
gewürdigt wird. Die Menschenwürde (vgl. Teil III § 14 (7)) ist grundsätzlich zu beachten;
Programme, die sie bezüglich der sexuellen Selbstbestimmtheit im Gesamtkontext negieren, sind daher unzulässig, es sei denn, die diesbezüglichen Botschaften werden durch
den Gesamtkontext relativiert.
Gerade Heranwachsenden zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Freiraum zugestanden
werden, damit sie die physische und psychische Reife entwickeln können, um selbst
bestimmen zu können, ob sie sexuelle Beziehungen eingehen. Es geht nicht darum, ihnen das Recht auf Sexualität abzusprechen, sondern darum, ihnen eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung und Entwicklung zu ermöglichen. Die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit setzt voraus, dass sie nicht durch Medieninhalte den Zwang verspüren,
sexuelle Erfahrungen zu benötigen, um mit anderen Gleichaltrigen mithalten zu können.
Gerade in dieser Altersphase haben wir es mit großen Entwicklungsunterschieden zu tun
und die Heranwachsenden sollten eher ermutigt werden, sich nicht zu sexuellen Handlungen drängen zu lassen, wenn sie es selbst nicht wollen, als dass sie durch mediale
Darstellungen dazu veranlasst werden, sexuelle Beziehungen nur einzugehen, um vermeintlich den eigenen Selbstwert zu steigern.
Für die Präsentation bestimmter Sexualpraktiken oder Beziehungskonzepte gilt: Solange
Menschen selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei der Bewertung größere Toleranz gewährt werden. Wird aber eine sexuelle Praktik oder ein Beziehungskonzept in einem Kontext thematisiert oder dargestellt, in dem der Eindruck entsteht, jeder müsse dies(e) erleben und alle anderen Praktiken oder Beziehungskonzepte
seien weniger wert, so könnte dies für die bis 16-Jährigen beeinträchtigend bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sein, da ihnen mangels eigener Erfahrung in der Regel die Einschätzungsmöglichkeiten fehlen.
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das heißt nicht,
dass andere Formen des Zusammenlebens oder andere Lebenskonzepte abzulehnen
sind, sie können also thematisiert und dargestellt werden. Das Konzept von Ehe und Familie sollte aber nicht generell abgelehnt, verunglimpft oder lächerlich gemacht werden.
In Programmen vermittelte Rollenklischees, die beispielsweise die Unterordnung des
einen Geschlechts unter das andere zum Ausdruck bringen, müssen vor allem bezüglich
der Altersgruppe der bis 16-Jährigen daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts der
Unerfahrenheit und Orientierungssuche in dieser Altersphase eine entsprechende negative Wirkung erzeugen können.
Bei der Prüfung kommt es weniger darauf an, dass die hier skizzierten Schutzzwecke
durch die Handlung oder die Darstellung tangiert werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob
ein Programm geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen.
Zu § 11
Sendungen im Tagesprogramm
Die Verarbeitungsfähigkeit setzt z. B. bestimmte historische Kenntnisse voraus, die bei
den Jüngeren kaum zu erwarten sind. Filme wie Schindlers Liste, die bereits für die Freigabe im Hauptabendprogramm kontrovers diskutiert wurden, sind daher für das Tagesprogramm nicht geeignet, da jüngeren Kindern die Fähigkeit fehlt, sich von der Handlung
durch die Kenntnis des historischen Kontextes zu distanzieren. Aufgrund ihrer mit 12 Jahren gut entwickelten Fähigkeit, dramaturgische Zusammenhänge nachzuvollziehen und
Ängste emotional zu steuern, sind Filme verantwortbar, die Gewalthandlungen in einer
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Weise thematisieren, die zwar belastend ist, sich in ihrer Gesamtaussage jedoch gegen
die Gewaltereignisse wenden. Ob eine Freigabe dieser Filme für das Tagesprogramm in
Betracht kommt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Grundsätze erörtert werden.
Es ist davon auszugehen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch im Tagesprogramm ausgestrahlt werden können, sofern sie nicht für jüngere Kinder unter 12 Jahren ein erhebliches Angstrisiko enthalten oder andere Wirkungsrisiken, die aufgrund geringerer Verarbeitungsfähigkeit dieser Altersgruppen angenommen werden können. Der
Gesetzgeber legt also eine Freigabe ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren nicht als
grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm fest. Er geht davon aus, dass die Rezeption von Fernsehprogrammen und die Verantwortung für einen
adäquaten Fernsehkonsum nicht ausschließlich beim Programmveranstalter, sondern
auch in der Familie liegt. Hier sieht der Gesetzgeber einen Unterschied zu Kino- oder
Videofilmen, die im öffentlichen Raum zugänglich gemacht werden. In diesem Fall sieht
das Gesetz eine stärkere Differenzierung nach Altersstufen vor.
Im Bereich des Fernsehens kam der Veranstalter vor 1994 seiner Verantwortung ausreichend nach, wenn er in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr Sendungen ausstrahlte, die für eine Freigabe ab 12 Jahren geeignet sind.
Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren waren im Tagesprogramm ohne Einschränkungen
einsetzbar. Dies wurde geändert, weil einige Sender damals die 12er-Filme des Hauptabendprogramms regelmäßig am Vormittag im direkten zeitlichen Umfeld der regelmäßigen Kindersendungen wiederholten. Darunter befanden sich beispielsweise auch Kriegsfilme, deren Dramaturgie und Kontext zwar von 12-Jährigen ohne Beeinträchtigung
verarbeitet werden konnten, die aufgrund der Massierung von Gewaltdarstellungen ohne
kindgerechte Pausen zur Verarbeitung für jüngere Kinder jedoch zu belastend erschienen. Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Zulassung von 12er-Filmen im Tagesprogramm einzuschränken. Es wurde eine Formulierung in das Gesetz aufgenommen, die
den Sender verpflichtet, bei der Ausstrahlung von 12er-Filmen durch die Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass beispielsweise nur Filme, die eine Freigabe ab 6
Jahren erhalten haben, im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen, so hätte er dies
ohne weiteres im Gesetz festschreiben können. Es geht also wohl nicht um eine klare
Altersdifferenzierung für das Tagesprogramm, sondern eher darum, die grundsätzliche
Sendeerlaubnis für 12er-Filme im Tagesprogramm für solche Filme einzuschränken, bei
denen das Wirkungsrisiko aufgrund ihres Themas, ihrer Art der Darstellung und des Kontextes bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht vertretbar ist. Dabei kann
sich die Wahl der Sendezeit nicht nur auf eine bestimmte Tageszeit beziehen, sondern
beispielsweise auch auf das Programmumfeld. So sollten entsprechende Filme beispielsweise nicht zu einer Zeit ausgestrahlt werden, zu denen Eltern und Kinder spezielle
Kinderprogramme erwarten.
Die Landesmedienanstalten haben in ihren Richtlinien aus dem Jahre 2000 festgeschrieben, dass dem Wohl jüngerer Kinder auf jeden Fall dann Rechnung getragen wird, wenn
ein 12er-Film, der diese Kennzeichnung aufgrund seiner Gewalthaltigkeit erhalten hat, im
Hauptabendprogramm ausgestrahlt wird.
Abgesehen von den erwähnten Ausnahmen will es der Gesetzgeber in die Entscheidungskompetenz der Eltern legen, welche Programme ihre unter 12-jährigen Kinder verkraften können. Dies korrespondiert auch damit, dass nach § 14 JuSchG auch 6-Jährigen
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dann der Besuch von Filmen gestattet wird, die ab 12 Jahren freigegeben sind, wenn sie
in Begleitung ihrer Eltern ins Kino gehen. Diese Parental-Guidance-Regelung entspricht
im Übrigen den Annahmen der Entwicklungspsychologie, die davon ausgeht, dass die
unterschiedlichen Sensibilitäten und Verstehensfähigkeiten bei Kindern eher von individuellen Dispositionen und Erfahrungen abhängig sind als von ihrem Alter. Eine entsprechende Einschätzung können also am besten die Eltern vornehmen.
Bei der Freigabe von Sendungen im Tagesprogramm geht es also um eine Risikoabwägung. Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung der ab 12-Jährigen zu prüfen, die jüngeren
Altersgruppen sind aber dadurch zu berücksichtigen, dass Programme, die – gemessen
an übrigen ab 12 Jahren freigegebenen Sendungen – ein höheres Wirkungsrisiko aufweisen, für das Tagesprogramm nicht freigegeben werden dürfen. Geht beispielsweise
aus einem Jugendentscheid zu einem Film, der in der Kino- oder Videofassung von der
FSK geprüft wurde, hervor, dass eine überstimmte Minderheit für eine Freigabe ab 16
Jahren gestimmt hat, so ist dies auf jeden Fall ein Hinweis darauf, dass der Film bei einer
Ausstrahlung im Tagesprogramm das Wohl jüngerer Kinder tangieren könnte.
Zu § 12
Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen
Entscheidende Faktoren für die Wirkung nicht-fiktionaler Programme sind vor allem darin
zu sehen, dass der Zuschauer davon ausgeht, dass die Darstellungen und Handlungen
nicht gespielt sind und nicht auf erfundenen Geschichten basieren.
Im Gegensatz zu den fiktionalen Programmen ist der Zuschauer in solche Formate weniger emotional involviert, da die vor allem in Spielfilmen eingesetzten Identifikationen,
Emotionalisierungen und Dramaturgien weitgehend fehlen.
Er kann sich gegenüber solchen Formaten weniger distanzieren, sie besitzen eine höhere
Wirklichkeitsrelevanz. Dies trifft vor allem auf Nachrichten oder auf Berichterstattung zu.
Unterhaltende Formate wie Talk-Shows, Gerichtsshows oder so genannten RealitySoaps (Big Brother etc.) sind Mischformen, die fiktionale und non-fiktionale Elemente
enthalten. Medienkompetente, erfahrene und ältere minderjährige Zuschauer wissen aber
auch durch die Kommentierung solcher Formate in anderen Medien, dass solche Formate weitgehend inszeniert sind und daher nicht unmittelbar die Realität abbilden. Dennoch
dienen sie, wie vergleichbare Personen im Leben der Zuschauer, durch Aneignung oder
Ablehnung der eigenen Orientierung.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN
Auszug: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vom 27.09.2002, gültig ab 01.04.2003)
§ 4 JMStV: Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1.
Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
2.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden,
3.
zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr
Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern
oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
4.
eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7
Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
5.
grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame
oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt
auch bei virtuellen Darstellungen,
6.
als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
7.
den Krieg verherrlichen,
8.
gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese
Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9.
Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei
virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen
der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131
Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1.
in sonstiger Weise pornografisch sind,
2.
inden Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
3
offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur
Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote
nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 13
Allgemeines
Welche Programme unzulässig sind, ergibt sich aus § 4 JMStV und §§ 29, 30 PrO-FSF.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV und § 15 Abs. 1 PrO-FSF sind drei
Arten unzulässiger Programme zu unterscheiden. Programme, die mit einem von der Bundesprüfstelle indizierten Medium inhaltsgleich sind oder vor der Vornahme von Schnitten
inhaltsgleich waren, werden vor ihrer Freigabe durch die Bundesprüfstelle nicht geprüft. Bei
Programmen, bei denen in Betracht kommt, dass sie gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8
oder 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8 oder 9 PrO-FSF unzulässig sind, wird darüber von einem juristischen Sachverständigen entschieden. Über die Unzulässigkeit von Programmen
gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3, § 29 Abs. 7, § 10 und § 30
PrO-FSF entscheiden die Prüfausschüsse oder Einzelprüfer.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1
PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Von praktischer Bedeutung ist sie jedoch nur in den
Fällen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). In den anderen im Gesetz und § 29 Abs. 12 S. 1
PrO-FSF genannten Fällen (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, „Auschwitzlüge“, Anleitung zu Straftaten) kommt das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel nicht in Betracht.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 14
Nicht zu prüfende (»indexbetroffene«) Programme
(§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
2.
in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind
Erläuterung:
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit
einem in einen der vier Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommenen
Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Gem. § 4 Abs. 3 JMStV gilt das
Sendeverbot aber nicht nur im Fall der Inhaltsgleichheit, sondern besteht auch nach wesentlichen inhaltlichen Änderungen fort. Es endet erst mit einer Freigabeentscheidung der
Bundesprüfstelle. Programme, die mit einem in einen der vier Teile der Liste aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren, werden daher vor einer Freigabe durch die
Bundesprüfstelle von der FSF nicht inhaltlich geprüft. Obwohl der JMStV nur Programme
nennt, die in einen der durch das JuSchG eingeführten vier Teile der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, gilt dies – der Intention des Gesetzes entsprechend –
auch für Programme, die mit einem in die frühere, einheitliche Liste jugendgefährdender
Schriften aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 15
Programme, über deren Unzulässigkeit, der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF
i. V. m. § 15 PrO-FSF):
(1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 1 PrO-FSF (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist
Erläuterung:
Unzulässig sind nach diesen Bestimmungen Sendungen, die Propagandamittel i. S. d. § 86
StGB „darstellen“. Dabei ist unter „darstellen“ nicht das Zeigen oder Abbilden solcher Propagandamittel (z. B. von Plakaten oder Flugblättern) zu verstehen. Das Sendeverbot gilt
vielmehr nur, wenn eine Sendung ein Propagandamittel ist.
Das setzt u. a. voraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Anlass, eine Sendung von einem juristischen Sachverständigen prüfen zu lassen, besteht
daher, wenn sie
- gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung oder das demokratische Wahlrecht
Stellung nimmt, z. B. den „Volkskampf gegen Demokratie und Ausbeutung“ propagiert,
- sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und die der Exekutive
und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz wendet,
- sie die Abschaffung des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition fordert, z. B. für die Schaffung einer Einheitspartei oder eines „volksdemokratischen“ Regimes eintritt,
- sich gegen den Grundsatz der Ablösbarkeit der Regierung und deren parlamentarische Verantwortlichkeit richtet oder
- gegen den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft Stellung nimmt.
Eine juristische Prüfung ist ferner angezeigt, wenn eine Sendung sich gegen das friedliche
Zusammenleben der Völker auf der Grundlage gewaltloser Einigung wendet.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(2)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden
Erläuterung:
Kennzeichen sind nach der in § 29 Abs. 2 PrO-FSF wiedergegebenen Bestimmung des
§ 86a Abs. 2 StGB insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass nach allgemeiner Meinung auch Lieder in Betracht kommen. Als NS-Kennzeichen werden von der Rechtsprechung daher auch das „Horst Wessel-Lied“ sowie das Lied „Es zittern die morschen
Knochen“ angesehen, wobei bereits die Melodien ausreichen sollen, so dass ein verfremdeter Text den Kennzeichencharakter nicht ausschließt. NS-Kennzeichen ist nach einer
Entscheidung des BGH auch das Porträt Hitlers.
Das Verwendungsverbot gilt nur für Kennzeichen der in § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4
PrO-FSF genannten Parteien oder Vereinigungen. Eine vollständige Liste aller verbotenen
Parteien und Vereinigungen, ihrer Ersatzorganisationen sowie ihrer Kennzeichen ist jedoch, soweit ersichtlich, nicht erhältlich. Eine Liste der wegen Rechtsextremismus verbotenen Organisationen findet sich jedoch in der im Internet angebotenen Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Dort sind auch die ebenfalls von dem Verwendungsverbot
erfassten NS-Kennzeichen aufgeführt (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen, der Hitlergruß, die
Grußformen „Heil Hitler!“, „Sieg Heil!“, „Mit deutschem Gruß!“ usw.). Hinzuweisen ist ferner
darauf, dass die FDJ seit 1954 in der Bundesrepublik verboten ist, so dass auch die Verwendung ihres Abzeichens unzulässig ist.
Zu beachten ist, dass neben den Originalkennzeichen auch solche unter das Verbot fallen,
die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist von der Rechtsprechung z. B.
bei Hakenkreuzen mit zu kurzen Querbalken und bei der leicht veränderten Sigrune des
„Deutschen Jungvolks“ angenommen worden. Weitere Beispiele finden sich in der erwähnten Information des Landeskriminalamts Niedersachsen.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV ist eine Sendung schon dann unzulässig, wenn sie eines der hier fraglichen Kennzeichen „verwendet“, d. h. optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. In aller Regel werden Sendungen, in denen diese Kennzeichen
zu sehen oder zu hören sind, jedoch zulässig sein. Denn gem. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist
die sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
JMStV entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Bei Spielfilmen, TV-Movies usw., die z. B. in der NS-Zeit spielen, ist die Verwendung
entsprechender Kennzeichen daher durch die Kunstfreiheit gedeckt. Dasselbe gilt für Spielfilme aus der NS-Zeit. Aufgrund der Kunstfreiheit ist ferner auch die satirische Verwendung
der hier fraglichen Kennzeichen erlaubt. Dokumentationen und sonstige Informationssendungen, die sich z. B. mit der NS-Zeit oder mit heutigen rechtsradikalen Organisationen
befassen, dürfen entsprechende Kennzeichen verwenden, weil sie der Berichterstattung
über Vorgänge der Geschichte oder des Zeitgeschehens dienen. Im Übrigen ist es nach
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
der Rechtsprechung auch erlaubt, die hier fraglichen Kennzeichen ironisch oder zur kritischen Kennzeichnung von Personen oder Zuständen zu verwenden. So wäre es nicht zu
beanstanden, wenn ein Moderator einen Bericht über eine ausländerfeindliche Aktion mit
„Sieg Heil!“ kommentieren würde, um die Aktion als nazistisch zu brandmarken.
Einer Prüfung durch einen juristischen Sachverständigen bedarf es daher nur, wenn in einer Sendung Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB verwendet werden und zweifelhaft ist, ob
dies durch die Sozialadäquanzklausel des § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF gedeckt ist oder ironisch oder kritisch zu verstehen ist.
(3)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF (Volksverhetzung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden
Erläuterung:
Teile der Bevölkerung sind Gruppen der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein gemeinsames Merkmal von der anderen inländischen Bevölkerung unterscheiden (z. B.
die Arbeiter, Soldaten, Beamten, Richter, Ausländer, Asylbewerber, „dunkelhäutigen Menschen“, Juden, Katholiken, Protestanten, Schwaben, Bayern usw.). Außer Gruppen der
innerdeutschen Bevölkerung schützt die Bestimmung aber auch im Ausland lebende Gruppen von Menschen, die durch ihre Nationalität, ihre Rasse, Religion oder ihr Volkstum gekennzeichnet sind. Geschützt sind also z. B. auch die Aborigines in Australien und die Amish People in den USA.
Aufstacheln zum Hass ist das Anreizen zu einer nicht nur ablehnenden, sondern gesteigert
feindseligen Haltung gegen die Angehörigen der betroffenen Gruppe. Darunter fällt z. B.
die Behauptung, die Juden betrieben als Urheber einer Vernichtungslegende die politische
Unterdrückung und finanzielle Ausbeutung des deutschen Volkes, die Parole „Juda verrecke!“ und die Darstellung von Asylbewerbern als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden Deutschen ein faules Leben führen und sich über die dummen
Deutschen auch noch lustig machen. Zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird aufgefordert, wenn zu körperlicher Gewalt, gewaltsamer Vertreibung, Eingriffen in die Freiheit oder
zu sonstigem diskriminierenden Verhalten (z. B. Boykott) aufgerufen wird. Beim Beschimpfen, Verächtlichmachen oder Verleumden einer geschützten Gruppe muss hinzukommen,
dass damit die Menschenwürde der Angehörigen der Gruppe angegriffen wird. Da der Begriff der Menschenwürde hier ebenso zu verstehen ist wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (dazu
Näheres unten (7)), ist dies der Fall, wenn Gruppenangehörigen als „Unpersonen“, als
minderwertige Wesen dargestellt werden, denen entweder das Recht auf ihr biologisches
Leben (z. B. durch die Äußerung, dass man Ausländer „vergasen“ solle oder die Darstellung von Kapitalisten als „Pappscheiben“, auf die man schießen könne) oder das Recht auf
ein Leben als gleichwertige Persönlichkeiten bestritten wird (z. B. durch einen Bericht über
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
schwarz/weiße Ehen, in dem von „gierigen schwarzen Pranken auf der weißen Haut“ die
Rede ist, oder durch die Bezeichnung der Gruppenangehörigen als unwürdig, bestimmte
Ämter zu bekleiden).
Die Begehungsmodalitäten der Volksverhetzung werfen vielfache Abgrenzungs- und Streitfragen auf. Die juristische Prüfung einer Sendung ist daher stets angezeigt, wenn aufgrund
der vorgenannten Kriterien und Beispiele Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen.
Unzulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF setzt allerdings
voraus, dass die fragliche Sendung selbst eine volksverhetzende Tendenz verfolgt. Sendungen, die über volksverhetzende Äußerungen, Schriften, Filme usw. informieren und sie
dabei ganz oder teilweise wiedergeben, sind nicht unzulässig, ebenso wenig z. B. Spielfilme, in denen eine Figur volksverhetzende Äußerungen macht. Bestehen jedoch Anzeichen
dafür, dass eine solche Sendung sich die fraglichen Äußerungen, die in ihr vorkommen –
sei es auch „zwischen den Zeilen“ – zu Eigen macht, so ist sie rechtlich zu prüfen.
(4)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV, § 29 Abs. 4 PrO-FSF („Auschwitz-Lüge“):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6
Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen
Erläuterung:
Das Verbot des Verharmlosens und Leugnens gilt bezüglich solcher unter dem NS-Regime
begangener Taten, die die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 oder 7 VStGB erfüllen.
§ 6 Abs. 1 VStGB erfasst Taten, die zu dem Zweck begangen werden, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Diesem Zweck
diente die nationalsozialistische Verfolgung von Juden, Sinti und Roma, nicht jedoch das
NS-„Euthanasieprogramm“ gegen Geisteskranke oder die Verfolgung politischer Gegner.
Obwohl § 6 VStGB die Überschrift „Völkermord“ trägt, erfasst die Bestimmung nicht nur
(massenweise) Tötungen. Vielmehr genügt, sofern damit der vorgenannte Zweck verfolgt
wird, schon die Tötung oder schwere körperliche oder seelische Schädigung eines einzelnen Mitglieds der Gruppe (z. B. durch medizinische Experimente), ferner das Schaffen
zerstörerischer Lebensbedingungen für Gruppenmitglieder (z. B. in Konzentrationslagern
oder Ghettos) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten in der Gruppe und das
Trennen von Kindern von ihrer Gruppe.
§ 7 VStGB betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit und erfasst Taten im Rahmen völkerrechtswidriger ausgedehnter oder systematischer Angriffe gegen eine Zivilbevölkerung.
Bei den meisten der in § 7 VStGB genannten Taten handelt es sich um Gewaltakte (Tötung, schwere körperliche oder seelische Schädigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Vertreibung, zwangsweise Umsiedlung), bei denen es genügt, dass
ein Einzelner betroffen ist. Daneben nennt die Bestimmung aber auch zwei Taten, die sich
gegen Gruppen von Menschen richten. Die eine besteht darin, dass eine Bevölkerung oder
Teile einer Bevölkerung in der Absicht der Zerstörung unter entsprechende Lebensbedin23
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
gungen gestellt werden, die andere darin, dass eine Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder sonstigen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechenden Gründen verfolgt wird, indem ihr grundlegende Menschenrechte entzogen oder
wesentlich eingeschränkt werden.
Das Leugnen von NS-Taten des Völkermords oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss nicht ausdrücklich und konkret erfolgen, sondern kann auch „zwischen den
Zeilen“ und pauschal geschehen, indem z. B. Vernichtungslager als Erfindung bezeichnet
werden oder Begriffe wie „Auschwitzlüge“ oder „Auschwitzmythos“ verwendet werden. Das
Verharmlosen kann sowohl in einem teilweisen Leugnen (z. B. durch Herunterspielen der
Zahl der Opfer) als auch in der Beurteilung der NS-Taten als „nicht so schlimm“ (z. B. bei
Vergleich mit der Gesamtzahl der Opfer des 2. Weltkriegs oder späterer Kriege oder Bürgerkriege) bestehen.
Vorbild des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV ist § 130 Abs. 3 StGB, der nicht nur das Leugnen
und das Verharmlosen der hier fraglichen NS-Taten unter Strafe stellt, sondern auch das
Billigen. Offenbar haben Verfasser und Gesetzgeber des JMStV dies übersehen und diese
Tatmodalität nicht in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV aufgenommen. Folge ist, dass nach dem
Gesetzeswortlaut eine Sendung, die z. B. den Massenmord an den Juden weder leugnen,
noch verharmlosen, aber z. B. als „bittere Notwendigkeit“ darstellen würde, zulässig wäre.
Schon wegen der Strafbarkeit einer solchen öffentlichen Billigung, wäre jedoch auch eine
derartige Sendung von der FSF als unzulässig zu behandeln.
Zu beachten ist, dass eine Sendung – wie sich aus dem zu § 6 Abs. 1 und § 7 VStGB Gesagten ergibt – nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie z. B. den Massenmord an den Juden in Abrede stellt, sondern auch dann, wenn sie eine Tat leugnet, verharmlost oder billigt, die gegen eine einzelne Person begangen worden ist.
Zu beachten ist andererseits aber auch, dass das Sendeverbot nur dann eingreift, wenn
das Leugnen, Verharmlosen oder Billigen Aussage der Sendung ist. Sendungen, die über
solche Aussagen nur berichten, oder Diskussionssendungen, in denen „Unbelehrbare“ ihre
Auffassung vertreten, sind zulässig. Freilich ist darauf zu achten, ob eine solche Sendung
sich derartige Äußerungen nicht „zwischen den Zeilen“ zu Eigen macht.
Eine juristische Prüfung ist hiernach angezeigt, wenn eine Sendung sich mit NS-Taten, die
als historische Tatsachen nicht mehr ernstlich umstritten sind und die möglicherweise die
Voraussetzungen des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit
i. S. d. VStGB erfüllen, beschäftigt und eine Tendenz erkennen lässt, die diese Taten in
Frage stellt, herunterspielt oder rechtfertigt.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(5)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF (Gewaltdarstellung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer
Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
Erläuterung:
Das Sendeverbot setzt hier zunächst voraus, dass ein Programm grausame oder sonst
unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildert.1
Gewalttätigkeiten sind Handlungen, mit denen physische Kraft gegen einen anderen eingesetzt wird, durch die er körperlich verletzt oder gefährdet wird. Das Unterlassen, jemanden aus einer Gefahr für Leib oder Leben zu retten, ist daher keine Gewalttätigkeit, ebenso
wenig psychische Gewalt. Da Gewalttätigkeit ein Handeln voraussetzt, kommen ferner
auch Tierangriffe und das Wirken von Naturgewalten (Erdbeben, Hurrikane usw.) nicht in
Betracht. Jedoch ist nicht erforderlich, dass ein Mensch als Täter dargestellt wird. Gewalttätigkeiten i. S. d. Bestimmung sollen nach Ansicht der Rechtsprechung auch menschenähnliche Wesen (z. B. ein Roboter) begehen können, denen in einem Film die Fähigkeit
planmäßigen Vorgehens zugeschrieben wird. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die dargestellte Gewalt in der Realität möglich oder ein reines Phantasieprodukt ist. Nach überwiegender Ansicht steht es dem Sendeverbot auch nicht entgegen, dass das Opfer der dargestellten Gewalttätigkeit mit dieser einverstanden ist.
Die Gewalttätigkeiten müssen nach den geltenden Fassungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF gegen lebende Menschen begangen werden. Am 1.4.2004 ist
eine Änderung des § 131 StGB, auf dem diese Bestimmungen beruhen, in Kraft getreten,
durch die dieser Straftatbestand jetzt auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche
Wesen erfasst. Im Vorgriff auf eine Änderung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV und einer
Anpassung von § 29 Abs. 5 PrO-FSF wird die FSF diese Bestimmungen in der erweiterten
Fassung des § 131 StGB anwenden. Als Beispiele für menschenähnliche Wesen werden
Androide, künstliche Menschen, Außerirdische, Untote, die Verkörperung übersinnlicher
Wesen und ähnliche Wesen genannt.2
Grausam sind Gewalttätigkeiten, die dem Opfer besondere körperliche oder seelische
Schmerzen oder Qualen zufügen und die aus brutaler unbarmherziger Gesinnung begangen werden. „Sonst unmenschlich“ ist eine Gewalttätigkeit, die Ausdruck einer menschen1
2
Der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV enthaltene und in § 29 Abs. 5 PrO-FSF übernommenen Zusatz, wonach
das Verbot auch für virtuelle Darstellungen, also für solche gilt, die durch elektronische Simulation den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, ist überflüssig. § 131 Abs. 1 StGB a. F., dessen Text Nr. 5 im
Übrigen wiedergibt, erfasst nicht nur die Darstellungen realer Gewalt, sondern auch solche fiktiver Vorgänge, u. zw. unabhängig davon, wie schwierig oder leicht das Dargestellte als fiktiv (z. B. als in der Realität
unmöglich, dazu sogleich) zu erkennen ist.
Allerdings sind erhebliche Interpretationsprobleme zu erwarten. So ist offen, welche Merkmale mindestens
erfüllt sein müssen, damit ein Wesen als dem Menschen ähnlich angesehen werden kann. Auch menschenähnliche Tierwesen (z. B. Fix und Foxi), die über Sprechfähigkeit, Denkvermögen und die Fähigkeit,
Gefühle zu empfinden und auszudrücken, verfügen und daher wesentliche Eigenschaften des Menschen
aufweisen, wären von der Neufassung der Bestimmung als Gewaltopfer erfasst.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
verachtenden, rücksichtslosen Einstellung ist (z. B. Töten eines anderen „aus Spaß“ oder
bedenkenloses, kaltblütiges und sinnloses Niederschießen von Menschen).
Eine Sendung schildert Gewalttätigkeiten, wenn sie sie bildlich oder akustisch wiedergibt
oder sie verbal darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die Folgen von Gewalt
(z. B. das verletzte Opfer) gezeigt oder lediglich der Eindruck einer Gewalttätigkeit erweckt
wird (z. B. durch Schreie aus einem im Film als Folterkeller vorgestellten Raum). Geschildert werden muss gerade auch das Grausame oder sonst Unmenschliche der Gewalttätigkeiten, so dass auch die dafür erforderliche Gesinnung und Einstellung des Täters zum
Ausdruck kommen muss.
Das Sendeverbot setzt ferner voraus, dass die Gewalttätigkeiten durch die Art der Schilderung entweder verherrlicht oder verharmlost werden oder ihre Grausamkeit oder Unmenschlichkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden.
Als verherrlichend ist eine Schilderung anzusehen, die die dargestellten Gewalttätigkeiten
positiv (z. B. als erstrebens- oder nachahmenswert oder als heldenhaft) erscheinen lässt.
Verharmlost werden Gewalttätigkeiten, wenn sie bagatellisiert oder als übliche, akzeptable
oder jedenfalls nicht zu missbilligende Art des Verhaltens dargestellt werden. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall3 wenn dem Täter ein Motiv für sie (z. B. ein psychischer
Konflikt) zugeschrieben wird, das sein Verhalten lediglich erklärt, jedoch weder rechtfertigt
noch entschuldigt.
In der Alternative der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise der Grausamkeit oder Unmenschlichkeit der Gewalttätigkeiten ist der Begriff der Menschenwürde ebenso wie in Art.1 Abs. 1 S. 1 GG zu verstehen (dazu Näheres unter (7)). Darstellungen fiktionaler Gewalt können sie nur als ein Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten
Rechtswert“ verletzen, Darstellungen realer Gewalt können dagegen (auch) gegen die
Würde der tatsächlichen Gewaltopfer verstoßen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, unter denen die „Menschenwürde-Alternative“ des Verbotstatbestands erfüllt ist,
für Darstellungen fiktionaler und realer Gewalt unterschiedlich zu bestimmen.
Eine die Menschenwürde verletzende Darstellungsweise bei der Schilderung fiktionaler
Gewalt liegt vor, wenn die Schilderung des Grausamen oder Unmenschlichen der Gewalttätigkeiten darauf angelegt ist, beim Rezipienten eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie sadistisches Vergnügen an
dem dargestellten Geschehen erzeugen soll oder die Opfer der Gewalttätigkeiten als menschenunwert, als verfügbare Objekte, mit denen nach Belieben verfahren werden kann,
erscheinen lässt und dabei den Rezipienten zu bejahender Anteilnahme an der gegen sie
verübten Gewalt, also zur Identifikation mit den Tätern anregt. Dagegen liegt eine Menschenwürde verletzende Darstellung fiktionaler Gewalt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vor, wenn Gewalttätigkeiten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation oder zum Zweck der Unterhaltung
gezeigt werden.
Bei Darstellungen realer Gewalt ist die „Menschenwürde-Alternative“ erfüllt, wenn durch
das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller
sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in den Vordergrund gerückt wird und dies ausschließlich zu dem Zweck geschieht, dem Rezipienten
Nervenkitzel oder genüsslichen Horror zu bieten (Übersteigerung von Schilderungen realer
Gewalt zu physischen Erregungszwecken und reiner Unterhaltung, ohne dass ein berech3
a. A.: OLG Koblenz, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 40.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
tigtes Dokumentations- und Berichtsinteresse im Sinne der Aufklärung, Abschreckung
und/oder Gewaltkritik besteht). Im Fall der Schilderung grausamer oder unmenschlicher
realer Gewalttätigkeiten reicht es schon aus, wenn das Opfer zum bloßen Objekt gemacht
wird, das vorrangig der Befriedigung voyeuristischer Neigungen der Zuschauer dient. Bei
der Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, sind neben den einzelnen gezeigten Bildern
und gegebenenfalls ihrer redaktionellen Einbettung und Kommentierung der Gesamtcharakter der Sendung und deren dramaturgische Gestaltung zu berücksichtigen.
Zu beachten ist schließlich, dass das Sendeverbot nicht schon dann eingreift, wenn einzelne Gewaltszenen eines Programms (z. B. eines Kriegsfilms) die Voraussetzungen des § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfüllen, sondern nur dann, wenn die Verherrlichung oder Verharmlosung der geschilderten Gewalttätigkeiten oder die Missachtung der Menschenwürde, die in der Art der Darstellung zum Ausdruck kommt, die Gesamttendenz des Programms ausmachen. Daher sind z. B. auch Programme zulässig, die sich kritisch mit unter
§ 131 StGB fallenden Horrorvideos auseinander setzen und Ausschnitte daraus zeigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV i. V. m. § 131 Abs. 3 StGB gilt das Sendeverbot nicht, wenn
die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Dieses Berichterstatterprivileg betrifft nicht nur Programme, die tatsächliche Ereignisse aus dem Zeitgeschehen oder der Geschichte wiedergeben,
sondern auch Dokumentationen und historische Spielfilme, die solche Vorgänge in nachgestellten Szenen rekonstruieren. Da Berichterstattung aber nach allgemeiner Ansicht nicht
vorliegt, wenn eine Sendung eine Gewalt verherrlichende, verharmlosende oder gegen die
Menschenwürde gerichtete Gesamttendenz aufweist, ist das Berichterstatterprivileg ohne
praktische Bedeutung.
Angesichts der Vielzahl unbestimmter Begriffe, die das Verbot von Gewaltdarstellungen
schon bisher aufwies und die durch die Einbeziehung der menschenähnlichen Wesen noch
erhöht worden ist, sollten alle Programme, bei denen aufgrund der hier gegebenen Erläuterungen Anzeichen für die Möglichkeit der Unzulässigkeit bestehen, dem juristischen Sachverständigen vorgelegt werden.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(6)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JMStV, § 29 Abs. 6 PrO-FSF
(Anleitung zu Straftaten):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen
Erläuterung:
Die Unzulässigkeit setzt voraus, dass die Sendung als Anleitung zu einer der in § 126
StGB genannten Taten dienen kann. § 126 StGB enthält einen umfangreichen Katalog von
Straftatbeständen, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt oder gar erläutert werden, sondern nur allgemein gekennzeichnet werden können. Zu ihnen gehören:
1. Erschwerte Fälle des Landfriedensbruchs. Landfriedensbruch begeht, wer sich als Täter,
Anstifter oder Gehilfe an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an der Bedrohung von Menschen mit solchen Gewalttätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden. Landfriedensbruch begeht ferner
auch, wer auf eine Menschenmenge einwirkt, um sie zu solchen Gewalttätigkeiten oder
Drohungen zu veranlassen. Die erschwerten Fälle, die § 126 StGB nennt, sind die, in denen jemand, der an einem Landfriedensbruch beteiligt ist, eine Schusswaffe bei sich hat,
eine andere Waffe in der Absicht bei sich hat, sie bei der Tat zu verwenden, einen anderen
durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert oder bedeutenden Schaden anrichtet.
2. Vorsätzliche Tötungen und Körperverletzungen mit schweren Folgen.
3. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (dazu Näheres unter (4)) sowie
Kriegsverbrechen gem. §§ 8 bis 12 VStGB. Die Tatbestände der Kriegsverbrechen nehmen in einer üblichen Textausgabe strafrechtlicher Gesetze fast drei Seiten ein und können hier daher nur sehr generell und durch einige Beispiele erläutert werden. § 8 VStGB
betrifft Kriegsverbrechen gegen Personen und erfasst – z. T. zwischen Krieg und Bürgerkrieg differenzierend – Verbrechen (von der Tötung über schwere körperliche oder psychische Schädigung bis zur erniedrigenden Behandlung) gegen Zivilpersonen, Kranke, Verwundete, und Kriegsgefangene. § 9 VStGB enthält Kriegsverbrechen gegen Eigentum und
sonstige Rechte und erfasst sowohl für den Fall des Kriegs als auch für den des Bürgerkriegs, z. B. Plünderungen, die nicht durch die Erfordernisses des Kriegs geboten sind, das
völkerrechtswidrige Zerstören von Sachen der gegnerischen Partei sowie Anordnungen,
mit denen Rechte oder Forderungen eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder für nicht einklagbar erklärt werden. § 10 VStGB betrifft
Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme. Unter Strafandrohung
stehen hier – im Krieg wie im Bürgerkrieg – Angriffe auf Angehörige und Einrichtungen
humanitärer oder friedenserhaltender Missionen, die in Einklang mit der UN-Charta stehen,
ferner auch z. B. der Missbrauch der Schutzzeichen der Genfer Konvention und der Flagge, der Abzeichen und der Uniformen der UN. § 11 VStGB betrifft das Kriegsverbrechen
des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung. Auch diese Bestimmung gilt für
den Krieg wie für den Bürgerkrieg und stellt es u. a. unter Strafe, mit militärischen Mitteln
die Zivilbevölkerung als solche oder zivile Objekte wie z. B. Kirchen, Krankenhäuser, Museen oder unverteidigte Städte anzugreifen oder militärische Angriffe in der sicheren Er28
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
wartung zu führen, dass die Zahl der getöteten oder verletzen Zivilpersonen außer Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen wird. § 12 enthält das Kriegsverbrechen
des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung und stellt im Krieg und im Bürgerkrieg
die Verwendung von Gift, von biologischen und chemischen Waffen sowie von Dumdumgeschossen unter Strafe.
4. Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie z. B. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme.
5. Raub und räuberische Erpressung.
6. Jede Art vorsätzlicher Brandstiftung; das Herbeiführen einer Explosion oder einer Überschwemmung; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Wasser in gefassten
Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern, wenn das Wasser für den persönlichen
Gebrauch von Menschen (z. B. zum Trinken oder Waschen) bestimmt ist; das Beimischen
gesundheitsschädlicher Stoffe zu Waren oder Gegenständen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen (z. B. Bücher in öffentlichen Bibliotheken), und das Abgeben solcher
infizierter Gegenstände oder Anbieten zum Verkauf.
7. Gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (z. B. durch Beschädigen von Fahr- oder Flugzeugen oder von Einrichtungen, die der Verkehrssicherheit
dienen).
8. Luft- und Schiffspiraterie sowie räuberische Angriffe auf Kraftfahrer oder Mitfahrer.
9. Gesetzwidriges und für Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährliches Freisetzen
radioaktiver Strahlung oder Bewirken einer Kernspaltung.
10. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen durch Beschädigung
wichtiger baulicher Anlagen (z. B. Dämme, Deiche, Brücken) oder von Bergwerkseinrichtungen.
11. Sabotageakte gegen öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsanlagen,
gegen Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen, mit Wasser, Licht, Wärme, Kraft oder anderen besonders wichtigen Gütern oder
Dienstleistungen dienen.
12. Sabotageakte gegen Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit dienen (z. B. Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des Bundesgrenzschutzes, Notrufsäulen, Feuermelder).
Unzulässigkeit einer Sendung setzt voraus, dass sie als Anleitung zur Planung, Vorbereitung oder Durchführung einer der oben genannten Taten dienen kann, also entsprechendes Wissen vermittelt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über Methoden zur Herstellung von
Sprengstoff oder die Dienstvorschriften der Bundeswehr zu Brückensprengungen im Verteidigungsfall informiert oder wenn in einem Krimi oder auch in einer Dokumentation Planung oder Ausführung einer der hier in Betracht kommenden Taten in einer zur Nachahmung verwendbaren Weise geschildert werden. Hinzukommen muss aber, dass die
Sendung ihrem Inhalt nach dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer
solchen Tat zu wecken oder zu fördern. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie zu solchen Taten auffordert, sondern auch dann, wenn sie in irgendeiner Weise (z. B. durch Befürworten oder Billigen früherer Taten) einen Anreiz zu ihrer Begehung schafft.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(7)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV, § 29 Abs. 8 PrO-FSF (Verstoß gegen die Menschenwürde):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich
Erläuterung:
Der Verbotstatbestand schützt nicht nur die Menschenwürde konkreter Personen, sondern
auch die Menschenwürde als Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“.
Dabei ist der Begriff der Menschenwürde ebenso zu verstehen wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1
GG. Da § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV im Gegensatz zu den Unzulässigkeitstatbeständen der
Volksverhetzung (oben unter (3)) und der Gewaltdarstellung (oben unter (5)) nicht nur bestimmte Angriffe gegen die Menschenwürde erfasst, sondern generalklauselartig jede Art
ihrer Verletzung untersagt, bedürfen der Begriff der Menschenwürde und die daraus resultierenden Möglichkeiten ihrer Verletzung hier einer näheren Erläuterung.
Die in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als „unantastbar“ bezeichnete Menschenwürde ist das einzige
Grundrecht, das nicht durch Abwägung mit anderen Grundrechten oder Verfassungswerten
eingeschränkt werden kann, sondern ihnen stets vorgeht. Daher und damit andere Grundrechte nicht unter Berufung auf die Menschenwürde in bedenklicher Weise beschnitten
werden, sind der Begriff der Menschenwürde und der daraus resultierende Achtungsanspruch eng zu fassen. Nach der in der verfassungsrechtlichen Literatur gebräuchlichen und
auch vom Bundesverfassungsgericht verwendeten sog. Objektformel ist eine Verletzung
der Menschenwürde daher nur anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt wird.
Dies bedeutet zunächst, dass ein Programm nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es
geschmack- oder niveaulos ist oder durch polemische Ausfälle oder sprachliche Entgleisungen gekennzeichnet ist. Auch liegt eine Verletzung der Menschenwürde nicht schon
stets dann vor, wenn Menschen instrumentalisiert werden oder sich selbst entwürdigen
oder ihnen Leid oder Schmerz zugefügt wird.
Das Sendeverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV greift vielmehr erst dann ein, wenn a)
die Verletzung der Menschenwürde realer Personen gezeigt werden soll, ohne dass damit
ein berechtigtes Aufklärungs-, Abschreckungs- und/oder Gewaltkritik-Interesse durch den
Bericht selbst wahrgenommen wird bzw. ein entsprechendes allgemeines öffentliches Interesse an dem Bericht angenommen werden kann;
b) wenn durch einzelne Bilder (insbesondere über extremes Leid von Gewaltopfern) und
die Gesamttendenz der Darstellung eine Haltung nahe gelegt wird, die die Menschenwürde
als Grundwert prinzipiell in Frage stellt.
Im Fall a) liegt die Verletzung der Menschwürde primär auf der Ebene der realen dargestellten Personen, die durch den Bericht eine zusätzliche und durch kein Aufklärungsinteresse gerechtfertige Herabwürdigung ihrer Person erfahren würden.
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Der Fall b) betrifft Menschenwürde-Verletzungen, die im Wirkungspotenzial des Films angelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Darstellungsform und -inhalt des Films eine die
Menschenwürde negierende Einstellung fördern. Dies trifft allerdings nicht schon dann zu,
wenn die dargestellten Menschen in einer Szene als unselbständige und in ihrem Willen
eingeschränkte Wesen erscheinen. Vielmehr muss dies durch die Gesamttendenz zusätzlich gestützt werden. Daher reicht auch eine einfache Beleidigung oder öffentliche Herabwürdigung einer Person auf der Darstellungsebene nicht aus, um ein Sendeverbot zu
rechtfertigen. Das Verächtlichmachen muss vielmehr höchst intensiv erfolgen und zudem
durch kommentierende und dramaturgische Einbettungen als positives und erstrebenswertes allgemeines Verhaltensmuster bewertet werden.
Da der Verbotstatbestand allein auf die Verletzung der Menschenwürde konkreter Personen oder des „abstrakten Rechtswerts“ der Menschenwürde abstellt, können auch Darstellungen realer oder fiktionaler Gewalt, die nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfasst sind,
sowie Darstellungen sonstigen entwürdigenden, erniedrigenden oder menschenverachtenden Umgangs mit Menschen zur Unzulässigkeit eines Programms führen. Wann dies der
Fall ist, richtet sich nach den oben in den Erläuterungen zu dem Merkmal der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5
PrO-FSF genannten Kriterien.
Nach allgemeiner Ansicht besteht der aus der Menschenwürde resultierende Achtungsanspruch auch nach dem Tod eines Menschen fort. Daher können auch das voyeuristische
Zurschaustellen z. B. verstümmelter oder entstellter Leichen oder das Verunglimpfen Verstorbener, mit dem in Frage gestellt wird, dass sie zu Lebzeiten Subjektqualität besessen
haben, einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen.
Programme, die Menschen darstellen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben,
waren früher durch die sog. „Reality-TV-Klausel“ des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RStV untersagt. Sie
stellen jetzt nur noch ein Beispiel für Programme dar, durch die die Menschenwürde verletzt sein kann. Da Voraussetzung ist, dass ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben
wird, sind fiktionale Programme nicht erfasst, ebenso wenig der Fall, dass innerhalb einer
Darstellung realen Geschehens (z. B. eines Berichts über einen Verkehrsunfall) jemand
schwerste Verletzungen vortäuscht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die hier
fraglichen Darstellungen gegen die Menschenwürde verstoßen, gelten die oben in den Erläuterungen zum Merkmal der die Menschenwürde (konkreter Personen) verletzenden
Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien entsprechend. Unzulässig sind solche Sendungen daher, wenn sie Vergnügen am
Leid der Dargestellten bereiten sollen oder sie zum bloßen Objekt des Voyeurismus machen (z. B. durch Überbringen der Todesnachricht an einen nahen Angehörigen des Verstorbenen vor laufender Kamera oder durch ein Interview mit der noch unter Schock stehenden Mutter eines Ermordeten zum Thema Selbstjustiz) sowie ferner auch dann, wenn
sie das gezeigte Leid nicht als das von Menschen, sondern von minderwertigen Wesen
erscheinen lassen. Verletzt ein Programm die Menschenwürde, so kann es entgegen der
gesetzlichen Regelung ein berechtigtes Interesse gerade an dieser – gegen die Menschenwürde verstoßenden – Form der Darstellung nicht geben. Denn die Menschenwürde
ist, wie oben gesagt, durch eine Abwägung mit anderen Grundrechten nicht einschränkbar.
Ebenso wie im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF kommt es auch
hier darauf an, ob ein Programm seiner Gesamttendenz nach den Verbotstatbestand erfüllt. Programme, die z. B. lediglich Handlungen zeigen, die gegen die Menschenwürde
verstoßen (z. B. Praktiken eines diktatorischen Regimes) oder sich mit Filmen auseinander
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setzen, die die Menschenwürde verletzen, und zu diesem Zweck entsprechende Ausschnitte aus ihnen bringen, sind nicht unzulässig.
Sind aufgrund der vorstehenden Erläuterungen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein
Programm gegen die Menschenwürde verstößt, so ist es dem juristischen Sachverständigen vorzulegen. Dieser soll auch darüber befinden, ob trotz der Einwilligung einer
von dem Programm betroffenen Person eine Verletzung ihrer Menschenwürde vorliegt, so
dass die Einwilligung, wie in dem Verbotstatbestand vorgesehen, unbeachtlich ist.
(8)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV, § 29 Abs. 9 PrO-FSF (Kinder oder Jugendliche in
unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
Erläuterung:
Die Bestimmung lehnt sich an den – allerdings etwas anders gefassten § 15 Abs. 2 Nr. 4
JuSchG an („in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung“). Die amtliche Begründung des JuSchG führt dazu aus, dass nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen erwachsene pädophile Täter Darstellungen der hier fraglichen Art oft benutzen, um Kinder oder
Jugendliche „einzustimmen“ und für den beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen.
Derartige Darstellungen suggerierten Natürlichkeit und Harmlosigkeit, vermittelten die falsche Vorstellung der Normalität sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Minderjährigen
und täuschten über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts von Kindern und Jugendlichen. Sie begründeten daher das ernst zu nehmende Risiko, dass Kinder und Jugendliche
in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt würden, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren.
Diesen Erwägungen entspricht es, dass die Vorschrift nicht alle Darstellungen erfasst, die
auf Pädophile stimulierend wirken können (z. B. nicht solche, in denen nur durch die Bildperspektive der Blick des Betrachters auf den Genitalbereich gelenkt wird). Unzulässig sind
nur Sendungen, die durch die unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung der dargestellten Minderjährigen Kindern und Jugendlichen ein falsches Rollenbild vermitteln können.
Was unter einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zu verstehen ist, ist, da die
Vorschrift erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, noch nicht geklärt. Jedoch wird man als geschlechtsbetont eine Körperhaltung anzusehen haben, die die Geschlechtsmerkmale hervorhebt oder auf sonstige Weise (z. B. dadurch, dass eine Minderjährige der Kamera ihr
Gesäß entgegenhält) einen sexuellen Reiz auslösen können. Nicht erforderlich ist, dass die
Dargestellten unbekleidet sind.
Andererseits ist zu beachten, dass es nach der Bestimmung nur auf die Körperhaltung ankommt. Übermäßige Schminke oder das Tragen von Reizwäsche allein reichen nicht aus;
ebenso wenig das Herumspielen mit sexuellem „Zubehörbedarf“ (Kondome, Vibratoren
o. Ä.).
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Die Reichweite des Sendeverbots wird dadurch eingegrenzt, dass die Körperhaltung des
dargestellten Minderjährigen in unnatürlicher Weise geschlechtsbetont sein muss. Da der
oben erwähnte Zweck der Vorschrift dahin geht, Minderjährige vor einem falschen Rollenverständnis zu bewahren, wird man eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann als unnatürlich anzusehen haben, wenn sie nicht altersadäquat ist, so dass z. B. eine Sendung, in
der geschlechtsbetonte Posen eines 17-jährigen Models zu sehen sind, nicht unzulässig
ist.
Da allerdings gesicherte Maßstäbe noch nicht vorhanden sind, ist eine juristische Prüfung
stets geboten, wenn sich bei einer Sendung anhand der hier genannten Kriterien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie unzulässig sein könnte. Dies gilt auch für Informationssendungen, in denen z. B. über Kindesmissbrauch berichtet wird und die von einem Täter zur
Einstimmung des Opfers genutzten Bilder gezeigt werden.
Unklar ist bislang auch, welche Bedeutung dem in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV enthaltenen
und in § 29 Abs. 9 PrO-FSF übernommenen Zusatz zukommt, nach dem das Sendeverbot
auch für virtuelle Darstellungen gilt. Es könnte so zu verstehen sein, dass nur Abbildungen
der Realität und Darstellungen, die ihren Gegenstand durch elektronische Simulation als
real erscheinen lassen, untersagt sind. Andererseits ist es für den Begriff des Darstellens –
wie für den des Schilderns in § 131 Abs. 1 StGB (oben unter(5)) – nach herkömmlichem
Verständnis gleichgültig, ob das Dargestellte real ist, als real erscheint oder als nicht real
erkennbar ist. Geht man hiervon aus, so ist die ausdrückliche Einbeziehung virtueller Darstellungen in den Unzulässigkeitstatbestand überflüssig, da er ohnehin jede Art bildlicher
Darstellung erfasst. Davon ist in der Prüfpraxis der FSF – bis zu einer verbindlichen Klärung der Bedeutung der die virtuellen Darstellungen betreffenden Klausel – auszugehen.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
§ 16
Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29
Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF)
(1)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV, § 29 Abs. 7 PrO-FSF (Kriegsverherrlichung):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
7. den Krieg verherrlichen
Erläuterung:
Als kriegsverherrlichend i. S. d. Bestimmung sind nicht nur Programme anzusehen, die den
Krieg glorifizieren, als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen (§ 30 Nr. 3 PrO-FSF) oder in sonstiger Weise positiv bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vielmehr auch Programme erfasst, die den
Krieg verharmlosen. Dies kann im Einzelfall auch dadurch geschehen, dass Leiden und
Schrecken des Kriegs gänzlich unerwähnt bleiben und Kriegsereignisse nur aus der Sicht
des Siegers dargestellt werden. Sachliche Kriegsberichterstattung wird von der Bestimmung nicht erfasst; ebenso wenig ein Programm, das sich kritisch mit kriegsverherrlichenden Medien befasst und aus ihnen zitiert.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
01.03.2005
Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(2)
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 10 PrO-FSF
(Pornographie):
§ 4 JMStV
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern
oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
1.
in sonstiger Weise pornografisch sind
Erläuterung:
Wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 JMStV ergibt, sind schon (einfach) pornographische Programme im Rundfunk unzulässig. Die Ausnahmeregelung des S. 2 gilt nur
für Telemedien. Der selbständige Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JMStV, der
Gewalt-, Kinder- und sodomitische Pornographie erfasst, ist daher für die Prüfungen der
FSF ohne Bedeutung. Denn auch diese qualifizierte Pornographie muss zunächst die
Merkmale einfacher Pornographie erfüllen.
Die FSF hat die Definition der Pornographie (die allerdings versehentlich in § 29 Abs. 10
PrO-FSF nicht vollständig wiedergegeben ist) aus dem Bewertungsleitfaden der Landesmedienanstalten übernommen. Danach sind Sendungen pornographisch, wenn sie unter
Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher
Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen
gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten.
Diese Begriffsbestimmung findet sich in der Sache und teils auch in der Formulierung ebenfalls in Entscheidungen des BGH und des BVerwG.
Sie ist allerdings mit zwei überflüssigen Elementen behaftet. Denn das Erfordernis der Überschreitung der durch gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen (Anstands)Grenzen weist lediglich auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Antwort auf die Frage,
ob eine Sexualdarstellung aufdringlich oder anreißerisch ist, von sich im Laufe der Zeit
wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen abhängt. Überflüssig ist auch das Element
der Stimulierungstendenz, das auch in der Rechtsprechung keine eigenständige Rolle
spielt, sondern ohne weiteres bejaht wird, wenn die anderen Merkmale der Pornographie
gegeben sind.
Die wesentlichen Elemente einer pornographischen Sendung sind demnach die folgenden:
Sie isoliert physische Sexualität von personalen Beziehungen, verabsolutiert sexuellen
Lustgewinn, degradiert Menschen zu auswechselbaren Objekten der Triebbefriedigung und
lässt sie als bloße Reiz-Reaktionswesen erscheinen. Diese Einstellung zu Sexualität transportiert sie durch eine aufdringliche und anreißerische Darstellung sexueller Vorgänge.
Erforderlich ist schließlich, dass nicht nur einzelne Szenen der Sendung diese Merkmale
aufweisen, sondern dass das Pornographische ihre Gesamttendenz ausmacht, ihre Botschaft also darin besteht, entpersönlichte Sexualität als erstrebenswert oder normal darzustellen.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Auf der Grundlage dieser Definition der Pornographie lassen sich einige Kriterien benennen, die typischerweise bei der Entscheidung darüber, ob eine Sendung einen pornographischen Gesamtcharakter hat, von Bedeutung sind.
Ein Indiz für Pornographie ist es, wenn Sexszenen unverbunden nebeneinander stehen
oder durch eine Geschichte verbunden sind, die sich darauf beschränkt, nicht oder nicht
näher miteinander bekannte Personen zusammentreffen zu lassen und ihnen Gelegenheit
zur Triebbefriedigung zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die an den Sexszenen Beteiligten häufig wechseln. Gegen eine Bewertung als Pornographie spricht dagegen, wenn die
Sendung für die Sexszenen auch andere Motive als physischen Lustgewinn (z. B. Liebe,
Verliebtheit, Freundschaft oder auch Enttäuschung über einen anderen Partner oder Rache an ihm) glaubhaft macht.
Ein Indiz für Pornographie ist es ferner, wenn der Anteil der Sexszenen an der Gesamtlänge des Films überwiegt. Ebenso, wenn sexuelle Vorgänge detailliert und überdeutlich, in
Slow Motion oder in realer zeitlicher Dauer gezeigt werden oder im Wesentlichen der Unterleib der Akteure ins Bild gesetzt wird. Die Fokussierung auf Genitalien (z. B. durch Detailaufnahmen oder Zooms) ist allerdings allein noch nicht hinreichend, um das Urteil „pornographisch“ zu begründen. Andererseits wird dieses Urteil auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass keine Genitalien gezeigt werden.
Ein Kriterium kann schließlich die verwendete Sprache sein. So kann der Gebrauch grob
anreißerischer oder derb zotiger Wörter oder das Dominieren parasprachlicher Laute (z. B.
Stöhnen) in Sexszenen dazu führen, dass eine Sendung, die sonstige Indizien für Pornographie aufweist, die Schwelle zur Unzulässigkeit überschreitet.
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
(3)
§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 30 PrO-FSF
(Offensichtlich schwere Jugendgefährdung):
§ 4 JMStV
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Erläuterung:
Da die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur für Telemedien gilt, sind offensichtlich schwer jugendgefährdende Programme im Rundfunk generell unzulässig.
Der Begriff der „schweren“ Gefährdung i. S. d. Bestimmung bezeichnet nicht etwa ein erhöhtes Risiko schädlicher Folgen, gemeint ist vielmehr die Möglichkeit, dass es zu schwerwiegenden Entwicklungsschäden kommt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist wie bei sonstigen Programmprüfungen unter Berücksichtigung der „besonderen Wirkungsform“ des
Fernsehens zu beurteilen.
Auf der Basis einer Entscheidung des BVerwG zum früheren § 6 GjS sind als schwer gefährdend zunächst Sendungen anzusehen, die – ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8,
10, 11 JMStV genannten – eine der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechende Tendenz haben, sich also z. B. gegen die Achtung der Menschenwürde, die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung usw. richten, und Minderjährige daher
zu einer entsprechenden Einstellung verleiten können. Beispiele für solche Sendungen
sind in § 30 PrO-FSF aufgeführt. Hinzuzufügen ist allerdings, dass Sendungen die in § 30
Abs. 1 und 2 PrO-FSF genannten oder ähnliche Tendenzen (Verherrlichung von Gewalt,
Befürwortung von Gewalt zu Durchsetzung sexueller Interessen usw.) nicht nur dann aufweisen können, wenn sie Gewaltdarstellungen und sexuelle Darstellungen enthalten, sondern sie auch rein verbal, z. B. durch die Äußerungen eines Moderators, verfolgen können.
Schwer gefährdend können aber nicht nur sozialethisch desorientierende Sendungen sein,
sondern auch solche, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst schädigen
oder – wie im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Schädigungen durch andere dulden oder
in der Entwicklung ihrer Eigenverantwortlichkeit gravierend geschädigt werden. Unzulässig
sind daher auch Sendungen, die z. B. Selbstmord verherrlichen oder verharmlosen, selbstgefährdende Verhaltensweisen zeigen und eine erhebliche Gefahr der Nachahmung begründen, zum Drogenkonsum anreizen, aber auch solche, die Minderjährige dazu veranlassen können, sich als minder berechtigt als Erwachsene anzusehen und deren
rechtswidrige Handlungen zu dulden oder auch solche, die z. B. für eine Sekte werben,
deren Mitglieder dazu gebracht werden, die Verantwortung für sich aufzugeben und unbedingten Gehorsam gegenüber der Sektenleitung zu üben. Sendungen, die lediglich dazu
führen können, dass Minderjährige einem in der Gesellschaft umstrittenen – teils akzeptierten, teils abgelehnten – Trend (z. B. zu kosmetischen Operationen) folgen, fallen dagegen
nicht unter das Verbot. Eine schwere Gefährdung der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit wäre bei einer solchen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie Kinder oder Jugendliche unter psychischen Druck setzten würde, dem propagierten Trend zu folgen.
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FSF-Richtlinien zur PrO-FSF
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Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung
Unzulässig ist eine Sendung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aber nicht bereits dann, wenn
sie in dem o. g. Sinne schwer jugendgefährdend ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass
dies offensichtlich ist. Nach einer Entscheidung des BVerfG zu § 6 GjS. deren Aussagen
auch für § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV gelten, bedeutet dies, dass der schwer jugendgefährdende
Charakter einer Sendung sich für jeden unbefangenen Betrachter aus ihrem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben muss. An der Offensichtlichkeit fehlt es dagegen, wenn die Feststellung der Eignung zur schweren Gefahrdung eine detaillierte Inhaltskontrolle der Sendung erfordert.
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g
Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung
kriegsverherrlichender Angebote
FSF-Jahresbericht 2007
A-105
Auslegungsgrundsätze und Kriterien
für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote
Inhaltsübersicht
A.
Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................... 2
B.
Auslegungsgrundsätze zum Verbotstatbestand der „Kriegsverherrlichung“ .................... 2
1. Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung........................................................... 2
a) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts .............................................. 2
b) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ..................................... 5
c)
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ................................................. 6
2. Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ........................... 7
a) Spruchpraxis im Allgemeinen......................................................................... 7
b)
aa)
bb)
cc)
dd)
ee)
BPjM-Entsch. zu „Command & Conquer Generals“ ............................................ 8
Realitätsbezug der Kriegsdarstellung .............................................................. 8
Ästhetisierung militärischer Gewalt................................................................. 9
Bejahung des Krieges als legitimes politisches Mittel....................................... 10
Darstellung der Tötung von Kriegsgegnern als belohnenswertes Erlebnis........... 11
Verharmlosung des Krieges ......................................................................... 11
3. Auslegungsgrundsätze der Rechtsliteratur........................................................... 12
a) Herrschende Kommentarliteratur ................................................................. 12
b) Einschränkende Auslegung eines Teils der Rechtsliteratur ............................... 13
4. Auslegung anhand rechtsmethodischer Grundsätze .............................................. 14
a) Wortlautauslegung ..................................................................................... 14
aa) „Krieg“ als Bezugspunkt der Verherrlichung ................................................... 14
bb) „Verherrlichung“ ........................................................................................ 15
b) Rechtshistorische Auslegung........................................................................ 16
c) Rechtssystematische Auslegung ................................................................... 17
aa) Vergleich mit § 131 StGB ............................................................................ 17
bb) Berücksichtigung des Kontexts „Jugendgefährdung“ ....................................... 17
d) Verfassungsrechtliche Auslegung ................................................................. 19
aa) Bestimmtheitsgebot ................................................................................... 19
bb) Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ..................................................... 19
C.
Ableitung von Bewertungskriterien......................................................................... 21
1. Allgemeine, bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende Grundsätze ................ 21
2. Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung ........................................... 22
3. Indizien, die gegen das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung sprechen ................... 23
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
A.
2
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sind Angebote im Rundfunk und in Telemedien „unbeschadet
strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig, wenn sie den Krieg verherrlichen“.
Nach der Amtlichen Begründung der Vorschrift entspricht das Verbot inhaltlich den für Trägermedien geltenden jugendschutzrechtlichen Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2
JuSchG sowie den vormals geltenden Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RStV und des § 8 Abs. 1
Nr. 2 MDStV.1 Damit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der neuen Jugendschutzgesetze im April 2003 von keiner Änderung der bisherigen Auslegung des Kriegsverherrlichungstatbestandes ausgegangen ist.2
B.
Auslegungsgrundsätze zum Verbotstatbestand der
„Kriegsverherrlichung“
1.
Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung
a)
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor allem in zwei früh ergangenen Entscheidungen der 1960er Jahre konkretisierende Auslegungsgrundsätze zum Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ entwickelt, die bislang in der Rechtsprechung auch nicht revidiert worden sind.
Vielmehr erfuhren sie mittelbar weithin eine Bestätigung durch das Urteil des BVerwG vom 03.
03. 1987 (- 1 C 17/86)3 sowie durch eine zivilgerichtliche Entscheidung des OLG Köln vom
16.09.1993 (- 7 U 72/92)4 und sind im Übrigen bis heute Bestandteil der Spruchpraxis der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)5 (hierzu unten 2.). Allerdings ist zu be1
2
Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 16.
Auch der Bundesgesetzgeber ging hinsichtlich der Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG davon aus, dass die
Vertriebsbeschränkung für kriegsverherrlichende Medien mit den vor Inkrafttreten der neuen Gesetze im April
2003 geltenden Verbotstatbeständen des § 8 MDStV „korrespondieren“, vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 23. Dies deutet
ebenfalls darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff der Kriegsverherrlichung nicht anders als
zuvor ausgelegt werden soll.
3
Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f., in dem die Heranziehung der Auslegungsgrundsätze des BVerwG aus den 1960er
Jahren durch die Bundesprüfstelle ausdrücklich durch den Senat des BVerwG weiterhin nicht beanstandet wurde.
4
Vgl. OLG Köln NVwZ 1994, 410, 413: „Dabei besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einvernehmen darüber,
daß der Teilbegriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. Dies ist geboten, da eine enge Auslegung nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen würde. Die vom Gesetz und auch von Art. 26 GG angestrebte
Friedensgesinnung wird in der Vorstellung der Jugend aber nicht nur durch eine uneingeschränkte Lobpreisung
des Krieges gefährdet. Die gewünschte sozialethische Einstellung kann vielmehr schon durch solche Darstellungen
gefährdet werden, durch die der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, etwa dadurch, daß er als anziehend, reizvoll, wertvoll, als romantisches Abenteuer oder in erster Linie als eine Bewährungsprobe für männliche
Tugenden und Möglichkeit dargestellt wird, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“.
5
Die Bundesprüfstelle führt gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG erst seit 01.04.2003 die Bezeichnung „Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) und hieß zuvor „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ (BPS
bzw. BPjS).
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
3
achten, dass die frühen Urteile eine andere Gesetzeslage betreffen. Zum damaligen Zeitpunkt
stellte der Tatbestand der Kriegsverherrlichung kein Absolutverbot im Jugendschutz dar (vgl. §
4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) und begründete auch kein automatisches Vertriebsverbot wegen
schwerer Jugendgefährdung (vgl. heute § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG). Vielmehr wurde die Kriegsverherrlichung vom Gesetzgeber damals lediglich als ein beispielhaftes Attribut angesehen, das
eine „einfache“ Jugendgefährdung und damit eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle begründen konnte.6
Dieser Umstand ist deshalb wichtig, weil das BVerwG den Begriff der Kriegsverherrlichung gerade vor dem Hintergrund sehr weit ausgelegt hatte, dass die damals nur beispielhaft genannte Kriegsverherrlichung lediglich eine Unterkategorie der sittlichen Jugendgefährdung i.S.d. Indizierungstatbestands war. In diesem Kontext ist der Wortlaut der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen des BVerwG zu sehen:
BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63: „Wird von diesem Oberbegriff aus
[gemeint ist der Begriff der „sittlichen Jugendgefährdung, Anm. Verf.] der Teilbegriff der
Kriegsverherrlichung betrachtet, so erhellt, dass unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Jugendgefährdung die Kriegsverherrlichung im engeren Sinne den Kriegskomplex als literarisches Thema nicht erschöpft, der Begriff »Verherrlichung des Krieges« vielmehr weit auszulegen ist. Eine enge Auslegung würde nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen und alle Kriegsdarstellungen unerfasst lassen, die an den Schrecken des Krieges blind
vorbeigehen. Das Gesetz »erstrebt Friedensgesinnung« (…). Diese auch von Art. 26 GG geforderte sozialethische Einstellung wird in der Vorstellung der Jugend nicht nur durch eine
uneingeschränkte Lobpreisung des Krieges gefährdet. Sie zu gefährden ist vielmehr schon
eine Darstellung geeignet, „durch welche der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet
wird, durch die er als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll, oder
auch nur als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige
Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen (…). Über diese
Umschreibung hinaus wird allerdings (…) eine sittliche Gefährdung der Jugend schon dann
zu besorgen sein, wenn der Krieg nicht als eine einzigartige, auf keinem anderen Gebiet zu
erreichende Bewährungsprobe der Männlichkeit, sondern nur in erster Linie als eine solche
Bewährungsprobe erscheint. Mit einer derartigen Kriegsverherrlichung wird (…) der Blick gerade des bewährungsbereiten Teils der Jugend von der Tatsache abgelenkt, dass letztlich
entscheidend für die Daseinsbehauptung der Völker die Bewährung ihrer Menschen im Alltag
ist, die Bewährung gegenüber den Anforderungen von Familie und Beruf, gegenüber den
Notwendigkeiten von Staat und Gesellschaft, gegenüber den berechtigten Ansprüchen oder
der Not der Mitmenschen. Die Bundesprüfstelle hat in ihrer oben angeführten Entscheidung
verneint, dass eine Verherrlichung des Kriegers zugleich eine Verherrlichung des Krieges
sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verherrlichung des einen stets auch die Verherrlichung des anderen bedeutet. Eine Entscheidung ist hier nur von Fall zu Fall möglich“.7 Der
Senat führt im Rahmen der weiteren Urteilsbegründung zudem explizit aus, dass „gegen eine sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellung der betreffenden [Kriegs-]Ereignisse, Ver-
6
Der damals geltende § 1 Abs. 1 S. 2 GjS zählte die Kriegsverherrlichung namentlich als Beispiel für eine „sittliche
Jugendgefährdung“ im Sinne des Indizierungstatbestandes auf.
7
BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
4
hältnisse und Verhaltensweisen“ keine Bedenken bestünden, „dass aber deren Verherrlichung in der Form einer »Saga« den Tatbestand der sittlichen Jugendgefährdung“ erfülle.8
BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 - BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff.: „Wenn das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 12.
Januar 1966 ausführt, dass der Begriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen sei, so bedeutet das nicht eine weite Auslegung des Gesetzes, sondern nur eine solche des Beispieles
»Kriegsverherrlichung«. Dies ist bedenkenfrei, da die Aufzählung der Beispiele, wie aus dem
Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS »dazu zählen vor allem ...« folgt, nicht erschöpfend ist
und es sich hier um ein Beispiel der sittlichen Jugendgefährdung handelt, der Begriff
»Kriegsverherrlichung« sich also auch bei weiter Auslegung im Rahmen des Oberbegriffs
»Sittliche Gefährdung der Jugend« halten muss. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt
sich aus einer derartigen Auslegung des Begriffes »Kriegsverherrlichung« keineswegs, dass
es dann grundsätzlich verboten wäre, über den Zweiten Weltkrieg zu berichten. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1966 (…) auf die Frage, ob
in der Bundesrepublik ein Buch nicht erscheinen und allen Bevölkerungsteilen zugänglich
sein dürfe, das Ereignisse, Verhältnisse und das Verhalten von Angehörigen einer Truppe
der Waffen-SS wirklichkeitsgetreu aufzeichne, geantwortet hat, ist gegen eine sachliche,
unpathetisch-nüchterne Darstellung der betreffenden Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen in der Tat keine Einwendung zu erheben. Gegen diese Grundsätze verstößt aber
das indizierte Buch, indem es den Eindruck erweckt, als ob die Anschauungen des Verfassers in der Zeit der geschilderten Ereignisse allgemein geteilt worden seien und indem es
nicht erkennen lässt, dass diese schon damals keineswegs allgemein vertretenen Anschauungen heute von allen gutwilligen Urteilsfähigen als falsch und schädlich erkannt worden
sind. Das in Art. 5 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht der freien Meinungsäußerung auf das
sich der Kläger beruft, unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem der Beschränkung
durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Hiernach ist es unzweifelhaft, dass den Krieg und verfassungsfeindliche Tendenzen verherrlichende Bücher der Indizierung unterliegen. Es stellt nicht eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar,
derartige Bücher Jugendlichen vorzuenthalten, sondern einen Missbrauch der Meinungsfreiheit, ein Buch auch der Jugend zugänglich machen zu wollen, in dem verhängnisvolle Anschauungen einer vergangenen Zeit unter Berufung auf angebliche Gesetze der Romantechnik so dargestellt werden, als ob diese Anschauungen früher allgemeingültig gewesen und
auch heute noch zu bejahen seien“.9
BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 17/86, NJW 1987, 1434 f.: Das BVerwG bestätigte in dem
genannten Urteil von 1987 ausdrücklich die vormals ergangene Rechtsprechung aus den
1960er Jahren. Zudem wird festgestellt, dass die Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle
nicht zu beanstanden sei, soweit es als „sittlich gefährdend“ angesehen werde, „wenn in einer Schrift „der Krieg verharmlost wird, d. h., wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewusst gemacht werden".10
8
BVerwG, aaO. BVerwGE 23, 112, 117 f.
9
BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 - BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff.
10
Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
b)
5
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte sich im Zusammenhang mit der Indizierung
der Schallplatte „Aus dem Führerhauptquartier“ in der Begründung des Urteils vom 17.05.1972
(- XII A 554/70) ebenfalls mit dem damals als Beispielsfall der Jugendgefährdung geregelten
Rechtsbegriff der Kriegsverherrlichung auseinandergesetzt. Dabei folgt das Gericht indes im
Wesentlichen nur den Ausführungen des BVerwG im oben wiedergegebenen Urteil vom
12.01.1966 [siehe oben a)]. Die Erwägungsgründe der Bundesprüfstelle für eine Indizierung
des Tonträgers werden durch das OVG Münster mit der Begründung bestätigt, dass die Inhalte
„deutlich darauf ausgerichtet“ seien, den Krieg aus der Sicht des Siegreichen mit der Begeisterung des Angriffs und der Faszination des Erfolges, als Möglichkeit der Bewährung und des
Ruhms darzustellen, während die mit jedem Krieg auf jeder Seite verbundenen unsäglichen
Opfer und Leiden dagegen nicht bewusst gemacht“ würden. Dies ergebe sich im vorliegenden
Fall aus der Auswahl der Auszüge aus Wehrmachtsberichten sowie aus „zahlreichen und jeweils
breit eingefügten Kampfliedern, denen von ihrer Aufgabe her schon eine entsprechende stimulierende, aggressive Tendenz eigen“ sei.11 Ergänzend wurde die Erwägung herangezogen, dass
die Darstellung auf der Schallplatte den wahren Hergang des Zweiten Weltkriegs verzerre und
der Angriffskrieg letztlich als „dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung“ erscheine.
Das OVG Münster hatte sich des Weiteren im Urteil vom 04.06.1987 (- 10 A 1148/84) mit der
Indizierung eines Brettspiels „Risiko“ zu befassen, dass u.a. mit der Begründung durch die
Bundesprüfstelle in die Liste nach § 1 GjS a.F. aufgenommen worden war, es sei kriegsverherrlichend. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und stellte maßgeblich darauf ab, dass
bei dem Brettspiel aufgrund darstellerischer Verfremdung es an dem für den Charakter der
Kriegsverherrlichung notwendigen „Realitätsbezug“ fehle. Das OVG Münster führt in der Urteilsbegründung u.a. aus:
„Von der Spielbrettanlage, der Funktion der Steine, dem Inhalt der Anleitungskarten und der
Spielanleitung her geht es dem Spiel darum, sich mit Hilfe von Würfelglück und Spielstrategie
unter Einsatz von Armeen symbolisierenden Steinen in den Besitz von Spiel-Ländern zu setzen,
die eigenen Spiel-Armeen zu vergrößern und fremde Spielarmeen auszuschalten. Eine über die
fiktive Spielsituation hinausgehende Anknüpfung an tatsächlich äußere Gegebenheiten oder reale menschliche Verhaltensweisen folgt hieraus jedoch nicht. Der fehlende Realitätsbezug beginnt bereits bei dem als Weltkarte gestalteten Spielfeld, dass zwar fünf Kontinente wiedergibt,
aber aufgeteilt in insgesamt nur 42 Staaten, die durchweg keine Identität mit tatsächlich existierenden Staaten und ihren Begrenzungen aufweisen. Die Verfremdung gegenüber Gegebenheiten und Geschehnissen auf der Welt setzt sich fort in der Einzeichnung eines historischen
Segelschiffs und eines tauchenden Walfisches im Spielfeld und einer antiquierten Spielzeugkanone auf dem Spielkarton und der Vorderseite der Spielanleitung sowie auf den Spielkarten.
Mehr als verfremdet wirkt ferner die Symbolisierung der Armeen durch Plastiksteine, die in ihrer Formgebung keinen Bezug zu militärischen Gegenständen haben, außerdem die Verwendung von Würfeln zur Auslösung der Spielaktionen. Diese Lösung von wirklichem Kriegsgeschehen zeigt sich vor allem auch beim Spielen. Hierbei geht für den Spieler der gedankliche
Zusammenhang zum Erobern fremder Länder mit kriegerischen Mitteln völlig verloren“.12
11
Vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.05.1972 - XII A 554/70, S. 20.
12
Vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.06.1987 – 10 A 1148/84.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
c)
6
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln
Auch das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle mehrfach mit dem Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ auseinandergesetzt. Auch hier wird allerdings im Wesentlichen nur der bereits dargelegten Rechtsprechung des BVerwG gefolgt. Im Bezug auf die Indizierung eines Kriegsromanheftes aus der Reihe „Der Landser“ mit dem Titel „Die Schlacht von Avranches“ wird im Urteil
vom 02.11.1982 (- 10 K 2758/81) hierauf verwiesen. Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle
wird dabei weitgehend bestätigt. Wörtlich wird im Bezug auf die Erfassung und Bewertung des
indizierungsgegenständlichen Inhaltes in dem Urteil ausgeführt:
„Die BPS ist von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, indem sie festgestellt hat, die Hauptfiguren des Heftes seien der Obergefreite Trude und sein
ständiger Begleiter, der Obergefreite Ohl, deren Vorgesetzte, ein Leutnant und ein Feldwebel,
sowie ein fiktiver General des Widerstandes, die sich unablässig im Kampf und auf dem Rückzug befänden. Das Heft enthalte einerseits die bewundernde Schilderung der Heldentaten dieser einzelnen Soldaten, die sehr konkret beschrieben und damit dem Leser nahe gebracht
würden. Andererseits berichtet das Heft zwar von feindlichen Angriffen, Kampfszenen und Gefallenen, jedoch durch den gewählten knappen, unpersönlichen Sprachstil in einer das Grauen
dieser Ereignisse verharmlosenden Form. Die Kriegsereignisse würden darüber hinaus durch
die getroffene Wortwahl zur lyrischen Idylle, die den jugendlichen Leser den Eindruck vermittelte, ein feindlicher Bomben- oder Panzerangriff sei letztlich eine Bagatelle“.
Weiter heißt es: „Die BPS hat bei ihrer Entscheidung die richtigen Wertmaßstäbe zu Grunde
gelegt, indem sie das verfassungsrechtliche Gebot, Friedensgesinnung zu erstreben, zutreffend
dahingehend konkretisiert hat, dass Schriften dieses Gebot dann verletzen, wenn in ihnen die
Schrecken und Leiden des Krieges verniedlicht und bagatellisiert werden und demgegenüber
die Heldentaten einzelner in den Vordergrund gerückt werden und dadurch der Krieg letztlich
als Abenteuer erscheine, der einzelne Mann sich mit etwas Glück bewähren könne, indem er
zeigen könne, dass er ein richtiger Kerl ist. Zudem hat die BPS zutreffend darauf abgestellt,
dass allen in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS genannten Beispielen die Eignung anhaftet, die Jugend zu
einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber Erscheinungen des menschlichen Lebens, insbesondere
des Gemeinschaftslebens zu führen, und dass unter dem sich hieraus ergebenden Oberbegriff
der Gesichtspunkt der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. (…) Die Auslegung der BPS,
das verfahrensgegenständliche Heft erfülle diese Kriterien, in dem es die Taten der Obergefreiten Truden und Ohl sowie deren Vorgesetzten sowie deren Gedanken und Gefühle sehr genau
und eindringlich beschreibe und dem Leser nahebringe, während die Schrecken und Opfer des
Krieges lediglich in allgemein gehaltenen, austauschbaren, distanzierten Schilderungen dargestellt würden, ist hinlänglich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Es ist zumindest vertretbar, die Art und Weise der Darstellung der Kampfhandlungen, soweit sie die Hauptperson
betreffen, sowie die allgemeinen Kampf-und Abwehrszenen so zu interpretieren, wie es die
BPS getan hat“.13
Das VG Köln hatte sich des Weiteren im Urteil vom Urt. v. 10.01.1984 (– 10 K 6287/82) und
zuvor im Beschluss vom 12.04.1983 (- 10 L 1493/82) mit der Indizierung eines Brettspiels „Risiko“ zu befassen. Ebenso wie das bereits oben b) dargestellte Urteil des OVG Münster lehnte
13
Vgl. VG Köln, Urt. v. 02.11.1982 – 10 K 2758/81.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
7
auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung bei dem Brettspiel ab,
und begründete dies auch mit dem fehlenden Realitätsbezug. Insbesondere hätte die Bundesprüfstelle nach Ansicht des Gerichts die zahlreichen Verfremdungseffekte bei der Spielgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt.14 Die Ausführungen in der Urteilsbegründung entsprechen im Wesentlichen denen des OVG Münster [hierzu oben b)].
2.
Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien
a)
Spruchpraxis im Allgemeinen
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)15 folgt in ständiger Spruchpraxis
den dargelegten Auslegungsgrundsätzen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts.16 Jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die Kriegsverherrlichung lediglich einen Indizierungstatbestand (also einen Beispielsfall für eine „einfache“ Jugendgefährdung) darstellte, ging die Bundesprüfstelle des Weiteren auch davon aus, dass auch verharmlosende Medien erfasst werden,
in „denen die Schrecken und Leiden des Krieges kaum erwähnt werden und demgegenüber der
Krieg als Abenteuer oder als Möglichkeit erscheint, gegenüber den sonstigen »Alltagstrott« etwas zu erleben“.17 Insbesondere wird als jugendgefährdend im Sinne des damals geltenden § 1
Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften (GjS) angesehen, „wenn
über die Schrecken des Krieges nur wenig berichtet wird und so bei dem Jugendlichen zwangsläufig der Eindruck entstehen muss, der Krieg sei interessant, erstrebenswert und letztlich ungefährlich“. Diese weite Auslegung des Begriffs „kriegsverherrlichend“ sei nach Ansicht der
BPjM insofern geboten, als nach dem damals geltenden GjS Kinder und Jugendliche generell
vor sozialpolitischer Desorientierung im Sinne einer Abweichung von den im Grundgesetz verankerten Werten geschützt werden sollen. Einer dieser Werte sei aber die Friedensgesinnung,
die das Grundgesetz anstrebe.
Eine diesem Wert entgegengesetzte Geisteshaltung könne der Jugendliche aber nicht nur einnehmen, wenn ihm der Krieg verherrlichend dargestellt wird, sondern auch dann, wenn der
Krieg verharmlost wird, das heißt, wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die
unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewusst gemacht werden. Durch eine solche Darstellung
14
15
Vgl. VG Köln, Urt. v. 10.01.1984 – 10 K 6287/82.
Die Bundesprüfstelle führt gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG erst seit 01.04.2003 die Bezeichnung „Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) und hieß zuvor „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ (BPS
bzw. BPjS). Auch wenn sich ein Teil der nachfolgend wiedergegebenen Spruchpraxis aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des JuSchG stammt, wird im Rahmen der Gutachtensausführungen – ausgenommen bei Zitaten – die
neue Bezeichnung „BPjM“ nach § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG verwandt.
16
Vgl. z.B. BPjS-Entsch. Nr. 2027 v. 03.05.1968 – „Aus dem Führerhauptquartier“; BPjS-Entsch. Nr. 3039 v.
02.04.1981 – „Der Landser – Die Schlacht von Avranches“; BPjS-Entsch. Nr. 3266 v. 27.07.1982 – „Risiko“; BPjSEntsch. Nr. 3513 v. 05.09.1985 – „Die rote Flut“; BPjS-Entsch. Nr. 4104 v. 10.01.1991 – „Die verlorene Legion“;
BPjS-Entsch. Nr. 4132 v. 06.06.1991 – „Wings Comp.“; BPjS-Entsch. Nr 4600 vom 13.06.1996 – „Panzer General“; BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 und BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 06.03.2003 – „Command & Conquer“
- Generals“.
17
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 3513 v. 05.09.1985 – „Die rote Flut“.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
8
könne eine positive Einstellung des jugendlichen Konsumenten zum Krieg gefördert werden.
Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass seit Beendigung des letzten Krieges
einige Zeit vergangen sei und gerade die jüngere Generation, da sie den Krieg nicht miterlebt
habe, mit der Grausamkeit und den Schrecken des Krieges nicht vertraut sei.
b)
BPjM-Entsch. zu „Command & Conquer Generals“
Besonders ausführlich ging die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Rahmen der
Begründung der Indizierung des Computerspieles „Command & Conquer – Generals“ auf die
Voraussetzungen der Kriegsverherrlichung ein.18 Neben den bereits ausgeführten allgemeinen
Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung wird dort insbesondere auf einzelne Elemente eingegangen, die nach Auffassung der Bundesprüfstelle für die Bewertung des Vorliegens einer
Kriegsverherrlichung von Bedeutung sein können.
aa)
Realitätsbezug der Kriegsdarstellung
Zunächst lassen sich der Entscheidungsbegründung der Bundesprüfstelle Ausführungen bezüglich der Fragestellung entnehmen, ob bzw. in welcher Weise besondere Realitätsbezüge der
Darstellung von Kriegshandlungen nach Auffassung der BPjM auf die Bewertung Einfluss nehmen können. Die Bundesprüfstelle verweist zunächst darauf, dass das VG Köln in seiner Begründung zur Aufhebung der 1982 erfolgten Indizierung des Brettspiels „Risiko“ eine Kriegsverherrlichung verneint, wenn ein konkreter Realitätsbezug fehle.19 Das Darstellen von Kriegshandlungen „ohne jeden ideologischen und politischen Hintergrund auf einer unrealistischen
Weltkarte stelle keine Jugendgefährdung“ dar.20 Bei überwiegend symbolhaften, abstrakten,
nur auf die technische/strategische Seite des Konfliktes bezogenen Spielinhalten könne daher
grundsätzlich ein geringes Gefährdungspotential vermutet werden. Je realer das politische
Konfliktmuster, je „personifizierbarer“ die Akteure der Gegenseite, desto eher sei eine starke
Identifikationsmöglichkeit des Spielers und damit ein erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber Minderjährigen gegeben. Die Bundesprüfstelle macht sich diese Auslegungsgrundsätze zu
eigen. Hinsichtlich des starken Realitätsbezugs des Computerspiels führt die BPjM in der Vorläufigen Anordnung (VA) v. 25.2.2003, die später durch Entscheidung vom 06.03.2003 bestätigt wurde, aus:
„Command & Conquer – Generals“ nimmt unverkennbar starke Anlehnung an aktuelle politische Konflikte. Schon die erste Mission in der
Kampagne der USA scheint den Abendnachrichten entsprungen zu sein:
in der Missionsbeschreibung erfährt der Spieler, die USA hätten in Erfahrung gebracht, dass die in Bagdad stationierte GLA Massenvernichtungswaffen in ihrem Besitz habe. Nun ist es Aufgabe des Spielers, die
Truppen der GLA zu zerstören und die Massenvernichtungswaffen zu
neutralisieren. „Generals“ thematisiert damit drohende realistische Geschehen, und propagiert eine einzige Lösungsmöglichkeit für solche Konflikte: Krieg.
18
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 und BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 6.3.2003 – „Command & Conquer Generals“.
19
Vgl. VG Köln, Urt. v. 10.01.1984 – 10 K 6287/82; siehe auch oben B.1 c); VG Köln, Beschl. v. 12.04.1983 – 10 K
2687/82 sowie OVG Münster, Urt. v. 04.06.1987 – 20 A 1148/84.
20
Dieser Auffassung ist auch ein Teil der Rechtsliteratur gefolgt, vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen
und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59 sowie unten 3.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
9
Dabei unterstellt „Generals“, das irakische Regime sei gleichzusetzen mit
islamischen Terrororganisationen. Die GLA wird im Spiel offensichtlich
zum Stellvertreter von Terrorgruppen wie Al Quaida: ihre Einheiten haben arabische Gesichtszüge, sprechen mit arabischem Akzent und kleiden sich in arabischer Weise, die Gebäude sind ebenfalls in arabischem
Stil gehalten, und auch die einsetzbaren Waffen entsprechen denen von
islamischen Terrororganisationen. Die Spielanleitung erwähnt darüber
hinaus, dass die GLA „Schläfer“-Zellen in Europa unterstütze, um ihren
Einfluss zu vergrößern.
Gleichzeitig werden die GLA-Truppen mit irakischen Truppen in Verbindung gebracht, da die GLA aus Bagdad heraus operiere. Im späteren
Verlauf führt der Spieler Schlachten im Jemen und am Hindukusch, bis
er die GLA schließlich in ihrer „Hauptstadt“ Akmola, der tatsächlichen
Hauptstadt von Kasachstan, stellt und vernichtet.
„Command & Conquer- Generals“ suggeriert damit eine Verbindung zwischen islamischen Terroristen und weiten Teilen des Nahen Ostens und
Zentralasiens, und lässt eine Mentalität erahnen, die schon die Kreuzzüge innehatten: „Tötet sie alle, der Herr wird die seinen schon erkennen!“.
Schon in seinem Vorspann vermittelt das Spiel in zynischer Art und Weise, dass Krieg ein legitimes politisches Mittel sei: zunächst werden Ausschnitte von Gesichtern gezeigt, die insofern unkenntlich gemacht wurden, dass man nur den unteren Teil des Gesichtes sehen kann. Es bestehen jedoch zumindest teilweise vage Anleihen zu den Gesichtern von
George W. Bush und Kofi Annan. Während dessen erklärt eine Stimme,
in der modernen Welt würden große Anführer Konflikte mit Worten lösen. Anschließend folgt, untermalt von reißerischer Musik, eine Aufzählung von Begriffen der modernen Kriegsführung, darunter „TomahawkRakete“ oder „Bombenteppich“.
Die Aussage, dass Krieg die einzige Möglichkeit sei, zeigt sich auch darin, dass die GLA trotz mehrfacher Versuche nicht zu Friedensverhandlungen bereit sei. Im späteren Verlauf des Spieles erklären sich die GLATruppen zu einer Verhandlung mit UN-Vertretern bereit, nur um den UNKonvoi anschließend mit Selbstmordattentätern zu vernichten.
Einen starken Realitätsbezug stellt „Generals“ nicht nur durch das SpielSzenario, sondern auch durch die zu verwendenden Waffen dar. Die
Waffenarsenale der Parteien sind an deren reale Arsenale angelehnt: so
setzen die US-Truppen Comanche- und Chinook-Hubschrauber, Tomahawk- und Patriot-Raketen und Tarnkappenbomber ein, die GLA hingegen nutzt umgebaute Pickup-Trucks und Laster sowie veraltetes Kriegsmaterial der ehemaligen Ostblock-Staaten, darunter die berüchtigten
Scud-Raketen, die im Spiel zum Ausbringen von biologischen und chemischen Kampfstoffen dienen“.21
bb)
Ästhetisierung militärischer Gewalt
In der Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel Command & Conquer – Generals“ stellt
die BPjM des Weiteren auch maßgeblich darauf ab, dass im Rahmen der Spielinhalte „militärische Gewalt ästhetisiert“ werde. Beispielhaft wird aufgeführt, dass in den Zwischensequenzen
21
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 - „Command & Conquer – Generals“, bestätigt durch BPjS-Entsch.
Nr. 5172 v. 06.03.2003 – „Command & Conquer – Generals“.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
10
Panzer präsentiert würden, „die in geschlossenen Reihen durch die Wüste rollen oder Kampfbomber, die Formationen über feindlichem Gebiet fliegen“. Die in dem Game spielbaren Kampagnen von USA und China endeten jeweils mit „festlichen Militär-Paraden“. Darüber hinaus
ließen die Amerikaner ihre Luftwaffe „über eine tosende Menge hinweg donnern“, während
China „seine Panzer auffahren“ lasse. Dabei würden „Salutschüsse der Nuklear-Artillerie durch
frenetischen Jubel kommentiert“.
Die „ausgezeichnete Grafik des Spiels“ verstärke die Ästhetisierung zusätzlich dadurch, dass
„Explosionen in noch nie dagewesenem Detailreichtum“ dargestellt würden. Dabei würden nach
den Feststellungen des Dreier-Gremiums der BPjM in den Zwischensequenzen „besonders
dramatische Explosionen in Zeitlupe“ gezeigt. „Atompilze“ füllten „den gesamten Bildschirm
und Raketen und Flugzeuge ziehen Spuren von Rauch hinter sich her. ABC-Kampfmittel hinterlassen nicht nur Tod und Zerstörung, sondern auch bunt leuchtende Nebelschwaden“. An anderer Stelle wird in der Entscheidungsbegründung des Vorläufigen Indizierungsanordnung ausgeführt, dass „Command & Conquer - Generals“ eine Vielzahl besonders grausamer Kriegswaffen
und Tötungsarten wie z.B. Atom-Bomben, chemischen Waffen oder Sprengstoffattentaten „in
epischer Breite zelebriert“.22
cc)
Bejahung des Krieges als legitimes politisches Mittel
Als weiteren Gesichtspunkt, der für die Annahme einer Kriegsverherrlichung bei dem Computerspiel „Command & Conquer- Generals“ spreche, wird in der Vorläufigen Indizierungsanordnung durch die BPjM auch die pauschale positive Sinngebung des Kriegs als legitimes oder einzig effektives Mittel zur Durchsetzung (politischer) Interessen angesprochen. Insoweit wird
ausgeführt, dass das Computerspiel „eine Verbindung zwischen islamischen Terroristen und
weiten Teilen des Nahen Ostens und Zentralasiens“ suggeriert werde, wodurch eine Mentalität
zu erahnen sei, „die schon die Kreuzzüge innehatten: »Tötet sie alle, der Herr wird die seinen
schon erkennen!«“. Schon in seinem Vorspann vermittele das Spiel „in zynischer Art und Weise, dass Krieg ein legitimes politisches Mittel sei“. Zur Erläuterung wird u.a. auf den Vorspann
verwiesen, im Rahmen dessen eine Stimme erkläre, dass „in der modernen Welt große Anführer Konflikte mit Worten lösen“ würden. Anschließend folge, untermalt von reißerischer Musik,
eine Aufzählung von Begriffen der modernen Kriegsführung, darunter „Tomahawk-Rakete“ oder „Bombenteppich“.
Die Aussage, dass Krieg die einzige Möglichkeit sei, zeige sich nach Auffassung des BPjMGremiums auch darin, „dass die GLA trotz mehrfacher Versuche nicht zu Friedensverhandlungen bereit sei“. Im späteren Verlauf des Spieles erklärten sich die GLA-Truppen zu einer Verhandlung mit UN-Vertretern bereit, nur um den UN-Konvoi anschließend mit Selbstmordattentätern zu vernichten. Darüber hinaus hätten die Spiel-Missionen von „Command & Conquer Generals“ nicht nur militärisch-strategische Auseinandersetzungen zum Inhalt, sondern forderten den Spieler mitunter auch zum Krieg gegen die wehrlose Zivilbevölkerung auf.23
22
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – „Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter
ausgeführt: „Dabei werden die menschlichen Opfer zwar nur klein, aber doch realitätsnah und deutlich dargestellt. Da das Spiel über eine Zoomfunktion verfügt, kann der Spieler die spektakulär in Szene gesetzte Zerstörung noch näher heranholen. Fahrzeuge zerbersten in ihre Einzelteile, Explosionen schleudern getötete Soldaten
durch die Luft und vergaste Infanterie windet sich unter Schmerzensschreien“.
23
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter
ausgeführt: „In einer Mission der GLA muss der Spieler UN-Hilfsgüter stehlen. Da die hilfsbedürftige Zivilbevölke-
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
dd)
11
Darstellung der Tötung von Kriegsgegnern als belohnenswertes Erlebnis
Schließlich wird in der BPjM-Indizierungsentscheidung auch angeführt, dass die Tötung von
Kriegsgegnern nicht nur Spielziel sei, sondern darüber hinaus auch „als belohnenswertes Erlebnis präsentiert“ werde. Als erläuterndes Beispiel wird eine Zwischensequenz des Computerspiels genannt, in der sich „zwei Mitglieder der GLA gegenseitig mit der Anzahl ihrer Opfer zu
überbieten (»Ich habe drei getötet!« »Ich vier!«)“. Entsprechend erhalte der Spieler für jeden
vernichteten Gegner Erfahrungspunkte, die er in die Entwicklung von noch schlagkräftigeren
Waffen investieren könne. Für bestimmte Taten werde der Spieler mit einer Reihe von Orden
belohnt. So erhalte derjenige, der die jeweils stärkste Waffe aller drei Parteien gebaut hat, die
„Apocalypse Medal“, die Weltuntergangsmedaille. Diese und ähnliche Medaillen könne sich der
Spieler an die virtuelle Brust heften und in Mehrspieler-Partien im Internet präsentieren. Für
das Spielen im Internet verfüge „Command & Conquer - Generals“ zudem über ein ausgeklügeltes Rangsystem.24
ee)
Verharmlosung des Krieges
Ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht auch die Bundesprüfstelle
in der Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel „Command & Conquer - Generals“ davon aus, dass ebenso die Verharmlosung des Krieges für die Bewertung einer „Kriegsverherrlichung“ von Bedeutung sein kann. Insoweit wird ausgeführt, dass eine „Verharmlosung des
Krieges einer Verherrlichung des Krieges gleichstehen“ und deshalb „ebenfalls jugendgefährdend sein“ könne, wenn „Tod, Zerstörung, Kriegsnot und Kriegselend bagatellisiert werden“.
Im Bezug auf das indizierungsgegenständliche Computerspiel wird die Kriegsverharmlosung
vor allem mit der verniedlichenden Darstellung der Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen und dem Intonieren zynisch-humorvoller Sprüche beim Anklicken bestimmter
Waffeneinheiten begründet.25 Des Weiteren wird auch darauf abgestellt, dass die Vorgänge im
rung auf diese Güter angewiesen ist, beginnt nun ein ungleiches Wettrennen. An dieser Stelle fordert das Spiel
dazu auf, die Zivilisten zu töten und ihre Häuser zu zerstören, um an die von ihnen bereits eingesammelten Hilfsgüter zu gelangen. Darin liegt eine besonders menschenverachtende Gesinnung, die umso schwerer wiegt, da die
Mission ebenso lösbar ist, wenn der Spieler die Zivilbevölkerung nicht ermordet. Nichtsdestotrotz wird der Spieler
wiederholt angewiesen, die fliehenden Zivilisten zu töten, wobei der einzige Vorteil gegenüber dem einfachen
Diebstahl eine gewisse Zeitersparnis ist“.
24 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „der Spieler erhält Punkte für gewonnene Spiele und Spielzeit und steigt so allmählich vom einfachen Gefreiten bis zum Oberbefehlshaber auf. Die Ränge sind wiederum mit Dienstgradabzeichen verbunden, die auf dem
Abzeichensystem der US-Armee beruhen. So kann der Spieler durch den virtuellen Massenvernichtungskrieg zu
Ruhm und Anerkennung im Internet gelangen“.
25 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „Der größte Schrecken moderner Kriegsführung liegt sicherlich im Einsatz von ABC-Kampfmitteln. Eben
diese Schrecken verleugnet „Command & Conquer - Generals“. Stattdessen können großflächig Giftgaswolken und
Milzbrandbomben eingesetzt werden, die neben der großen Wirkung gegen Infanterie in erster Linie durch ihre
„hübsch anzusehenden“, bunten Nebelschwaden auffallen. Aus Gründen der besseren Unterscheidbarkeit, welches
Kampfmittel gerade die Massen dahinrafft, setzt das Spiel für die verschiedenen Waffen unterschiedliche stark
leuchtende Farben ein. Somit wird in „Generals“ das wohl größtmögliche denkbare Kriegsgrauen zum Grafikspektakel verniedlicht. (…) Der Spieler akzeptiert die Massenvernichtungswaffen als strategisches Mittel, möglichst viele
gegnerische Einheiten oder Gebäude zu zerstören, ohne über den realen Hintergrund dieser Waffen zu reflektieren.
(…) Das Auswählen der Einheiten wird jeweils mit einer gesprochenen Meldung der gewählten Einheit kommentiert,
die durchaus humorvoll sein kann, etwa wenn der Fahrer eines Flammenwerfer-Panzers erklärt, es sei doch recht
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
12
Spiel „durch lebhafte, teils reißerische, teils erheiternde Musik untermalt“ seien, „was die Verharmlosung der Vorgänge noch steigert“.
3.
Auslegungsgrundsätze der Rechtsliteratur
a)
Herrschende Kommentarliteratur
Auch die ganz überwiegende Kommentarliteratur folgt im Wesentlichen der Auslegung des
BVerwG.26 Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der Begriff der Kriegsverherrlichung
weit auszulegen ist und mithin schon Medieninhalte erfasst werden, durch welche der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, durch die er als anziehend, reizvoll, als romantisches
Abenteuer oder als wertvoll, oder auch nur als hervorragende, auf keinem anderen oder zumindest in erster Linie nur auf diesem „Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe für männliche
Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint,
Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“.27 Teilweise wird sogar ausdrücklich
festgestellt, dass eine „Kriegsverharmlosung“ per se in gleicher Weise unzulässig sei.28 Demgegenüber wird aber zum Teil wohl auch davon ausgegangen, dass die Verharmlosung des
Krieges nur dann tatbestandlich erfasst sein kann, wenn durch sie gerade eine Glorifizierung
des Krieges impliziert wird (z.B. Ausblenden der Kriegsgräuel als Stilmittel der Verherrlichung).29
Einmütig geht die Rechtsliteratur indes davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des
BVerwG „sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellungen der betreffenden Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen“ jedenfalls nicht den Tatbestand der Kriegsverherrlichung erfüllen.30 Entsprechend seien rein politikwissenschaftliche oder militärtheoretische Medien zu-
warm in seinem Gefährt. Und wenn ein halbnackter Arbeiter der GLA bittet, man möge ihm Schuhe geben, mag
sich die Frage stellen, ob „Command & Conquer - Generals“ zu gewissem Teil nicht auch Satire sein könnte. Aber
gerade im Vergleich mit den zackigen, patriotischen Kommentaren der USA-Einheiten wird schnell klar, dass solche
Ausrufe höchstens zynischer Natur sind.“.
26
Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59;
Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in: Mainzer
Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, V
G 70 S. 53 f.; Liesching, NJW 2002, 3281, 3285 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand
Feb.
2004,
J
214,
§
15
Rn.
43
f.;
Monssen-Engberding/Bochmann,
KJuG
2005,
55,
60;
Nik-
les/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 15 JuSchG Rn. 78; Scholz/Liesching, Jugendschutz –
Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 27 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356 f.; zur vormaligen
Rechtslage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 RStV ebenso: Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV
Rn. 34.
27
Vgl. Nw. vorige Fußn.
28
So z.B. Landmann in: Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356, der jedoch „das bloße Darstellen von Kriegshandlungen ohne jeden Realitätsbezug, namentlich ohne jeden politischen oder ideologischen Hintergrund“ vom Tatbestand ausschließen will.
29
So Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl.
2004, § 15 JuSchG Rn. 27 f.
30
Vgl. z.B. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14
Rn. 59; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in:
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
13
lässig, die zum Beispiel einen Beitrag zur Diskussion über die zukünftige sicherheits- oder verteidigungspolitische Ausrichtung Deutschlands, Europas oder der NATO leisten wollen.31
b)
Einschränkende Auslegung eines Teils der Rechtsliteratur
Teilweise wird in der jüngeren Rechtsliteratur eine Einschränkung der Auslegung des Tatbestands der Kriegsverherrlichung gefordert, namentlich zum einen hinsichtlich eines notwendigen „Realitätsbezugs“, zum anderen hinsichtlich eines Ausschlusses von lediglich kriegsverharmlosenden Medieninhalten:
Neuerdings geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass das bloße Darstellen von Kriegshandlungen ohne jeden Realitätsbezug, namentlich ohne jeden politischen oder ideologischen Hintergrund, keine Jugendgefährdung darstelle und mithin auch nicht dem Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung unterfalle.32 Damit wird augenscheinlich der Spruchpraxis der BPjM im Zusammenhang mit der Indizierung des Computerspiels „Command & Conquer – Generals“ gefolgt (siehe oben). Was indes mit „Realitätsbezug“ in diesem Zusammenhang gemeint ist, bleibt unerläutert, jedoch wird vermutlich auf die Erwägungen der
genannten Indizierungsentscheidung rekurriert. Zur weiteren Begründung wird teilweise lediglich ausgeführt, dass anderenfalls „sämtliche Computerspiele sowie eine Vielzahl an Unterhaltungsfilmen, die (auch) Kriegshandlungen zum Inhalt haben, von dem Totalverbot
[der § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV] erfasst“ würden.33 Als Beispiel für einen politischen oder
ideologischen Hintergrund werden „rechtsextremistische oder religiös fundamentalistische
Angebote“ genannt, „welche kriegerische Mittel zur Durchsetzung ideologischer oder religiöser Weltanschauungen der Art propagieren, dass sie als »heilig«, helden- oder tugendhaft
erscheinen“.34 Die Forderung eines wie auch immer gearteten Realitätsbezuges erscheint allerdings vor dem Hintergrund des neutralen Wortlauts des Verbotes, dass die Verherrlichung
des Krieges im Allgemeinen untersagt, jedenfalls in dieser Absolutheit nicht zwingend [siehe
zur Wortlautauslegung unten 5.a)]. Sie kann jedoch wohl zumindest als Indiz bei der Gesamtbewertung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung gelten (hierzu unten C. 2. und
3.).
Ein Teil der Kommentarliteratur stellt sich gegen die herrschende Meinung, welche eine weite Auslegung des Rechtsbegriffs der Kriegsverherrlichung befürwortet.35 Eine restriktivere,
einschränkende Auslegung sei demgegenüber jedenfalls seit der neuen Rechtslage geboten,
da nunmehr die Kriegsverherrlichung als schwer jugendgefährdend eingestuft würde und
damit vom Indizierungserfordernis losgekoppelt worden sei (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Mit
Verweis auf den klaren Wortlaut des Verbots sei darüber hinaus eine pauschale Einbeziehung auch so genannter kriegsverharmlosender Medien nicht zu vereinbaren. Bereits nach
der vormaligen Rechtslage des GjSM sei die Ausdehnung des Begriffes auf den Krieg ledigMainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 40; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV Rn. 34.
31
Vgl. das Beispiel bei Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 357.
32
So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59;
Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 357.
33
So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59.
34
So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59.
35
Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
14
lich verharmlosende Medien abzulehnen gewesen; immerhin wäre damals aber noch ein Indizierungsverfahren erforderlich und damit im Einzelfall ein Korrektiv vorhanden gewesen.
Spätestens mit Fassung der kriegsverherrlichenden Inhalte unter die schwer jugendgefährdenden Trägermedien nach § 15 Abs. 2 JuSchG würde aber eine gegenüber dem Wortlaut
hinausgehende extensive Auslegung nur zulasten der Meinungsfreiheit gehen und erst recht
für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Daher sei jedenfalls die pauschale Einbeziehung
der Kriegsverharmlosung in den Verbotstatbestand abzulehnen.36
4.
Auslegung anhand rechtsmethodischer Grundsätze
a)
Wortlautauslegung
aa)
„Krieg“ als Bezugspunkt der Verherrlichung
Die Auslegung des Wortlauts des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV „den Krieg verherrlichen“ legt
zunächst nahe, dass sich eine etwaig aus dem Angebot abzuleitende Glorifizierung auch unmittelbar auf den Krieg als solchen beziehen muss. Unter dem Begriff „Krieg“ wird gemeinhin ein
unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffengewalt ausgetragener Konflikt verstanden, an dem
mehrere Staaten oder planmäßig vorgehende, bewaffnete nichtstaatliche Kollektive beteiligt
sind, wobei die Austragung des Konflikts in der Regel zum Tod einer Vielzahl von Menschen
und zu großem Leid führt.37
Per se nicht ausreichend ist es bei reiner Betrachtung des Wortlauts und des Wortsinns, dass
lediglich bestimmte Teilnehmer an Kriegshandlungen oder bestimme Armeeteile, Divisionen
oder Korps z.B. als „Helden“ verherrlicht werden, oder auch nur Kriegsmaterial, Kriegswaffen,
Waffengattungen oder -systeme durch positive Aussagen propagandistisch überhöht werden.
Diese Auslegung findet auch in der Rechtsprechung des BVerwG insoweit Übereinstimmung,
als dort die Verherrlichung des „Kriegers“ nicht generell mit der „des Krieges“ gleichgesetzt
wird, sondern vielmehr eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich gehalten wird.38 Vor diesem
Hintergrund ist mithin im Einzelfall denkbar und steht dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
JMStV nicht entgegen, dass eine positive Akzentuierung von Kriegsteilnehmern oder bestimmter Kriegswaffen Indizien dafür sein können, dass ein Medienangebot nach seinem Gesamteindruck auch den Krieg als solchen verherrlicht. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen
sein, wenn bestimmte Figuren als Kriegshelden stilisiert werden und sie vor allem für jugendliche Zuschauer gerade wegen begangener Kriegshandlungen als erstrebenswertes Idealbild oder Identifikationsfigur erscheinen können. Denn in solchen Fällen wird die Bejahung und Idealisierung des Krieges bzw. kriegerischer Handlungen lediglich über eine heldische Figur personifiziert, bleibt aber auch als abstrakte, auf den Krieg bezogene Botschaft erhalten. Gerade
dies bringt das Bundesverwaltungsgericht dadurch zum Ausdruck, dass eine Verherrlichung des
Krieges auch dann vorliegt, wenn er als auf „keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewäh-
36
Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15.
37
Vgl. auch das Begriffsverständnis bei http://de.wikipedia.org/wiki/Krieg#Begriff, abgerufen am 31.08.2007.
38
BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 116.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
15
rungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“.39
Allerdings ist ein Automatismus in dem Sinne, dass eine Glorifizierung von Kriegsteilnehmern,
Waffen oder sonstigem Kriegsmaterial (z.B. auch Kriegsorden) immer schon mit einer Verherrlichung des Krieges selbst gleichzusetzen wäre, nach der Wortlautauslegung des § 4 Abs. 1 S.
1 Nr. 7 JMStV abzulehnen.
bb)
„Verherrlichung“
Der Begriff der „Verherrlichung“ wird im Allgemeinen nach seinem Wortsinn als Glorifizierung
oder als propagandistisch-wertende Überhöhung verstanden.40 Soweit der Rechtsbegriff auch
im Strafrecht im Zusammenhang mit der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB)41 benutzt wird,
geht man allgemein in der strafrechtlichen Kommentarliteratur von einer „positiven Wertung in
dem Sinne“ aus, dass die dargestellten Gewalttätigkeiten „als in besonderer Weise nachahmenswert erscheinen, z.B. dadurch, dass sie als etwas Großartiges, besonders Männliches oder
Heldenhaftes, als billigenswerte Möglichkeit zur Erreichung von Ruhm, Ansehen usw., als die
richtige Form der Lösung von Konflikten usw. dargestellt werden“.42 Die genannten Auslegungsansätze sind mit dem Wortsinn „Verherrlichen“ vereinbar.
Fraglich ist allerdings, ob auch die Verharmlosung des Krieges mit der Verherrlichung in dem
Sinne gleichgesetzt werden kann, dass schon Bagatellisierungen des Krieges per se eine „Verherrlichung“ nach dem Wortsinn darstellen können. Dies erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil offenbar auch der Bundesgesetzgeber im Jugendschutz zwischen den Termini „Verherrlichung“ und „Verharmlosung“ unterscheidet. Denn nur so ist zu erklären, weshalb in dem
seit 1973 existenten Strafverbot der Gewaltdarstellungen nach § 131 StGB sowohl eine „Verherrlichung“, als daneben auch explizit die Alternative der „Verharmlosung“ zur Tatbestandsvoraussetzung dargestellter Gewalttätigkeiten gemacht worden ist. Wäre in einer Verharmlosung mithin immer zugleich eine Verherrlichung zu sehen, so wäre die ausdrückliche Normierung des erstgenannten Rechtsbegriffs überflüssig gewesen. Dieses Argument ist deshalb von
besonderem Gewicht, weil der Gesetzgeber bei der Fassung des § 131 StGB ausdrücklich erklärt hatte, dass der Begriff der „Verherrlichung“ bei Gewaltdarstellungen gerade dem Indizie39
40
BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f.
Vgl. z.B. Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV Rn. 34: „Glorifizierung des Kampfes“; die übrige Rechtsliteratur nimmt überwiegend Bezug auf die Formel des BVerwG (siehe oben), vgl. Erdemir
in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in: Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, V G 70 S.
53 f.; Liesching, NJW 2002, 3281, 3285 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Feb.
2004, J 214, § 15 Rn. 43 f.; Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 15 JuSchG Rn. 78; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15
JuSchG Rn. 27 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356 f.; siehe auch Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5.
Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15.
41
Auszugsweiser Wortlaut des § 131 Abs. 1 StGB: „Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet (…)“.
42
Vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 131 Rn. 9 mwN.;
Greger, NStZ 1986, 8, 10.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
16
rungstatbestand der Kriegsverherrlichung entnommen sei und diesem inhaltlich voll entspreche.43
Auch Rechtsprechung und Rechtsliteratur legen bei § 131 StGB beide Rechtsbegriffe jeweils
unterschiedlich aus.44 Ebenso deuten die Gesetzesmaterialien zu § 131 StGB darauf hin, dass
der Begriff der Verherrlichung nach seinem Wortsinn nicht gleichgesetzt wurde mit dem der
Verharmlosung, wenngleich davon ausgegangen wurde, dass das Verharmlosen „nahe beim
Verherrlichen“ liege.45 Legt man das unterscheidende Begriffsverständnis des Gesetzgebers,
der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur im Bezug auf § 131 StGB auch dem Rechtsbegriff
des „Verherrlichens“ des Krieges nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV zugrunde (wofür nicht nur
der identische Wortlaut, sondern auch der entsprechende Wille des Gesetzgebers spricht),
kann nach der Wortlautinterpretation eher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verharmlosung bzw. Bagatellisierung immer schon automatisch mit dessen Verherrlichung bzw.
Glorifizierung gleichgesetzt werden kann.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass mit einer Verherrlichung nicht eine Verharmlosung einhergehen kann. Vielmehr dürfte dies in einer Vielzahl der Fälle sogar der Fall sein. Damit kann abschließend zur Wortlautauslegung also durchaus davon ausgegangen werden, dass den Krieg
verharmlosende, bagatellisierende oder verniedlichende Tendenzen ein Indiz im Rahmen der
Gesamtbewertung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung sein können. Entsprechend wird
in der Rechtsliteratur zum Teil auch zutreffend ausgeführt, dass bagatellisierende Tendenzen
„als Stilmittel der Glorifizierung“ tatbestandlich erfasst werden können46 bzw. mit einer Glorifizierung oft auch ein Verharmlosen der Schrecken und des Leids des Krieges „einhergehen“.47
Umgekehrt dürfte der Umstand, dass im Rahmen eines Medienangebotes auch der Darstellung
negativer Kriegsfolgen Raum gegeben wird, ein Indiz gegen die Annahme einer Kriegsverherrlichung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sein.
b)
Rechtshistorische Auslegung
Auch eine rechtshistorische Betrachtung stützt den unter a) dargelegten Befund, dass eine
Kriegsverharmlosung nicht mir einer Kriegsverherrlichung per se gleichgesetzt werden kann.
Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der „Verherrlichung des Krieges“
im Jugendschutzrecht ursprünglich lediglich als Beispielsfall einer (einfachen) Jugendgefährdung im Rahmen der Indizierungsermächtigung darstellte. Bis Ende März 2003 galt namentlich
43
Vgl. den Sonderausschussbericht I, BT-Drs. VI/3521 S. 7; ebenso v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB,
11. Aufl. 1995, § 131 Rn. 22.
44
Vgl. nur OLG Koblenz, Urt. vom 26.09.1985 - 1 Ss 358/85, NJW 1986, 1700 f.; v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1995, § 131 Rn. 22 f.; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 131 Rn. 9; Greger, NStZ 1986, 8, 10; Meirowitz, Gewaltdarstellungen, 1993, S. 328;
siehe auch Erdemir, ZUM 2000, 699, 702 ff., der für beide Begriffe sogar zu einer unterschiedlichen Bewertung
hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität im Lichte des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) gelangt.
45
Vgl. den Sonderausschussbericht I, BT-Drs. VI/3521 S. 7.
46
Vgl. Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60.
47
Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 28; ders. in: Erbs/Kohlhaas,
Strafrechtliche Nebengesetze, Std. Feb. 2004, J 214 § 15 Rn. 44; siehe auch Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5.
Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
17
§ 1 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte (GjSM)48 mit folgendem Wortlaut:
„Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche,
verrohend wirkende (…) sowie den Krieg verherrlichende Schriften“.
Vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund sind auch die zur damaligen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BVerwG einzuordnen, die oftmals in der Rechtsliteratur unzutreffend
als Beleg für eine Gleichsetzung der Kriegsverherrlichung mit der Kriegsverharmlosung angeführt werden. Das BVerwG hatte die damals vertretene sehr weite Auslegung des Begriffs der
Kriegsverherrlichung nämlich gerade nur deshalb für „bedenkenfrei“ erklärt, weil „die Aufzählung der Beispiele, wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS »dazu zählen vor allem ...«
folgt, nicht erschöpfend ist“ und es sich bei dem „Teilbegriff“ der Kriegsverherrlichung nur um
ein Beispiel des letztlich maßgeblichen Oberbegriffs der „sittlichen Jugendgefährdung“ handelte.49 Erst auf dieser Grundlage war es dem Gericht möglich, auch die Schlussfolgerung anzuerkennen, dass es auch „sittlich gefährdend“ sei, wenn in einer Schrift „der Krieg verharmlost
wird, d. h., wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und
Leiden nicht bewusst gemacht werden" und durch eine solche Darstellung „eine positive Einstellung des jugendlichen Konsumenten zum Krieg gefördert werden" könne.50
Seit der Neufassung der Jugendschutzgesetze im April 2003 ist der Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ freilich nicht mehr nur Beispielsfall einer „einfachen Jugendgefährdung“ im
Rahmen des Indizierungstatbestandes. Er ist im Rahmen der JuSchG und des JMStV nun vielmehr (alleinige) Tatbestandsvoraussetzung eines jeweils eigenständigen Vertriebs- bzw. Verbreitungsverbotes. Dies bedeutet auch, dass die vormals bei § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 GjS mögliche rechtsmethodische Rechtfertigung einer erweiternden Auslegung des Begriffs der Kriegsverherrlichung auch auf schlicht kriegsverharmlosende Sachverhalte nicht mehr allein mit dem
Verweis auf die gleichfalls gegebene Jugendgefährdung möglich ist.
c)
Rechtssystematische Auslegung
aa)
Vergleich mit § 131 StGB
In rechtssystematischer Hinsicht ist zunächst erneut auf den bereits oben 5.a)bb) angestellten
Vergleich mit dem strafrechtlichen Gewaltdarstellungsverbot nach § 131 StGB hinzuweisen.
Wie dargelegt, ist danach auch für den Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung davon auszugehen, dass diese nicht per se mit einer Kriegsverharmlosung gleichgesetzt werden kann.
Dennoch können verharmlosende bzw. bagatellisierende Tendenzen ein Indiz im Rahmen der
Gesamtbewertung der Einschlägigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sein.
bb)
Berücksichtigung des Kontexts „Jugendgefährdung“
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssystematik ist weiter zu prüfen, ob auch allgemeine Jugendschutzerwägungen bei der Beurteilung des Merkmals „Kriegsverherrlichung“ herangezo-
48
GjSM in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BBBl. I, S. 1502).
49
Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f.; BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff.
50
Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
18
gen werden können. Da der Terminus vom Gesetzgeber rechtshistorisch gerade als Beispiel
der Jugendgefährdung in § 1 Abs. 1 S. 2 GjSM genannt worden ist und auch nach aktueller
Rechtslage in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG kriegsverherrlichende Trägermedien mit dem Attribut
der „schweren Jugendgefährdung“ verknüpft werden, liegt es auf den ersten Blick nahe, dass
man von dem Verbot jedenfalls solche Angebote ausschließen müsste, die trotz der Glorifizierung des Krieges unter keinen Umständen als (schwer) jugendgefährdend angesehen werden
können. Würde man dem folgen, wäre also gerade auch das Vorliegen einer Gefährdung von
Kindern und Jugendlichen maßgebliches Kriterium des Kriegsverherrlichungsverbots nach § 4
Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV.
Allerdings weist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zurecht darauf hin,
dass der Gesetzgeber durch die Fassung der Verbote der Kriegsverherrlichung schon davon
ausgeht, „dass Medieninhalte, unabhängig davon ob sie im Computerspiel, im Film oder in
Printmedien dargeboten werden, die Krieg als anziehendes Abenteuer beschreiben, die Kriegsbereitschaft befürworten auf jeden Fall jugendgefährdende Wirkungen ausüben können“.51 Der
Gesetzgeber unterstelle bei jedem Inhalt, der als kriegsverherrlichend einzustufen ist, eine
entsprechende Wirkung, die nicht weiter belegt werden muss. Dieser Auffassung der BPjM ist
zuzustimmen. Auch die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs
der „Pornographie“ in gleicher Weise entschieden, dass bei der Bestimmung des Pornographiecharakters die explizite Feststellung einer Jugendgefährdung keine Voraussetzung ist.52 Außerdem geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem
Gesetzgeber bei der Beurteilung, ob bestimmte Medieninhalte jugendgefährdend sind, eine so
genannte „Einschätzungsprärogative“ zukommt.53 Danach ist vor allem in wissenschaftlich ungeklärten Situationen der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen
und zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen er ergreifen will oder nicht.54
Geht der Gesetzgeber davon aus, dass kriegsverherrlichende Inhalte für Kinder und Jugendliche schwer jugendgefährdend sein können und erlässt er auf Grundlage dieser Annahme für
Trägermedien ein Relativverbot (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG) und für Rundfunk und Telemedien
ein Absolutverbot (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV), so können diese Einschätzungen des Gesetzgebers nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsanwender solche kriegsverherrlichenden Angebote nur deshalb nicht dem Verbot unterstellt, da sie nach seiner Auffassung
nicht oder nicht mit dem erforderlichen Schweregrad jugendgefährdend sind. Damit ist die
Frage der Jugendgefährdung kaum als primäres und eigenständiges Bewertungskriterium in
der Weise geeignet, dass kriegsglorifizierende Medieninhalte allein wegen vermeintlich fehlender (schwerer) Jugendgefährdung nicht dem Verbotstatbestand unterstellt werden.55
51
Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 6.3.2003 – Command & Conquer - Generals“.
52
Vgl. BVerwG 2002, 2966, 2969 f.
53
Vgl. BVerfG NJW 1971, 1555; NJW 1988, 1833; NJW 1991, 1471, 1472; ferner BVerfGE 49, 89, 131 f. = NJW
1979, 359; zum Ganzen auch Liesching, MMR 2/2004, VII; Schultz, MMR 1998, 182, 183 mwN.
54
55
Vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89, 131 f. = NJW 1979, 359.
Mit anderen Worten wäre eine Wertung wie folgt rechtlich unzulässig: „Zwar ist aufgrund der Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung und der Spruchpraxis der BPjM wohl eine Glorifizierung des Krieges anzunehmen, da
das Verbot der § 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV aber eine Jugendschutzvorschrift ist und auch der Begriff der Kriegsverherrlichung eine Jugendgefährdung voraussetzt, liegt vorliegend doch keine Kriegsverherrlichung vor, weil …“.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
d)
Verfassungsrechtliche Auslegung
aa)
Bestimmtheitsgebot
19
Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebietet es, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt
ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist und
sein Verhalten entsprechend einrichten können. Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, lässt
sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Tatbestand zu unbestimmt fasst.56 Zwar sieht der hier gegenständliche Unzulässigkeitstatbestand kriegsverherrlichender Angebote nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr.
7 JMStV als Sanktion bei Verstößen keine „Strafe“ im kriminalstrafrechtlichen Sinne vor; vielmehr sind Verstöße nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 g) JMStV mit Bußgeld
ahndbar. Dennoch sieht § 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich auch für Ordnungswidrigkeitstatbestände vor.57 Deshalb ist es nicht zulässig,
die Reichweite eines ordnungsgesetzlichen Verbotes über die Grenze des möglichen Wortsinns
hinaus auszudehnen.58
Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze der Bestimmtheit erscheint wiederum zweifelhaft, ob eine Gleichsetzung des Begriffs der Kriegsverherrlichung mit dem der Kriegsverharmlosung, wie sie in der Rechtsliteratur teilweise vorgenommen wird, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein kann. Denn die Verherrlichung im Sinne einer positiv
wertenden Überhöhung kann mit dem Wortsinn der Verharmlosung im Sinne der Bagatellisierung kaum in Übereinstimmung gebracht werden [vgl. im Übrigen die Wortlautauslegung oben
5.a)].
bb)
Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG
Insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG, der allgemein den Grundsatz der Medienkommunikations- und Informationsfreiheit verfassungsrechtlich manifestiert, ist vorliegend
zu berücksichtigen, dass das Verbot kriegsverherrlichender Angebote in Rundfunk und Telemedien nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV ein Absolutverbot darstellt. Das bedeutet, dass eine
Verbreitung bzw. ein Zugänglichmachen derartiger Inhalte generell untersagt wird, also z.B.
auch nicht in geschlossenen Benutzergruppen59 mit ausschließlichem Erwachsenenzugang zulässig ist. Dies bedeutet, dass für den Bereich kriegsverherrlichender Angebote das Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV einen erheblichen Eingriff in die Medienfreiheitsrechte des
Art. 5 Abs. 1 GG darstellt. Zwar ist dies – gerade aus Gründen des Jugendschutzes – grundsätzlich legitim (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Jedoch ist weitgehend anerkannt, dass der Geltungsanspruch der Kommunikationsgrundrechte insbesondere bei der Auslegung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen ist.60 Vor diesem Hintergrund werden vor allem die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV als problematisch angesehen, in denen kein
ausdrückliches Berichterstattungsprivileg normiert ist61 und in denen nicht auf die Sozialadä56
Vgl. BVerfGE 14, 245, 252, 25, 41, 42; 52, 1, 41; 71, 108, 114 f.; 78, 374, 381 ff.
57
Vgl. Wortlaut des § 3 OWiG: „Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde“.
58
Vgl. BVerfGE71, 108, 115; König in: Göhler, OWiG – Kommentar, 14. Aufl. 2006, § 3 Rn. 6.
59
Vgl. für Telemedien § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV.
60
Vgl. Berger, MMR 2003, 773, 774; Schultz, MMR 1998, 182, 183.
61
So aber z.B. beim Unzulässigkeitstatbestand der Menschenwürdeverletzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
20
quanzzwecke des § 86 Abs. 3 StGB über § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV62 Bezug genommen wird.63 Zu
diesen Absolutverboten ohne ausdrückliche Privilegierung im Lichte der Kommunikationsfreiheiten gehört auch das Verbot kriegsverherrlichender Angebote nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
JMStV.
Berücksichtigt man, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein
die Feststellung, dass ein Verbot dem Schutz der Jugend dient, für sich noch nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Medienfreiheiten ausreicht, sondern immer ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen Belangen des Jugendschutzes und denen der verfassungsrechtlich verbürgten Kommunikations- und Informationsfreiheit erforderlich ist,64 so stellt sich die Frage, in
welcher Weise der Gesetzgeber beim Absolutverbot der Kriegsverherrlichung nach § 4 Abs. 1
S. 1 Nr. 7 JMStV den Mediengrundfreiheiten nach Art. 5 GG überhaupt Rechnung getragen hat.
Geht man aber gleichwohl zugunsten des Gesetzgebers davon aus, dass er tatsächlich im
Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung für den Bereich kriegsverherrlichender
Angebote zu dem Ergebnis gelangte, dass hier dem Jugendschutz vollumfänglich gegenüber
den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen sei, so gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das einschneidende Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
JMStV hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereichs nur sehr eng auszulegen ist.65
Dies deckt sich auch mit der in der jüngeren Rechtsliteratur vertretenen verfassungsrechtlichen Schlussfolgerung, wonach der Schutz der Kommunikationsfreiheiten vor allem dann von
besonderem Gewicht sei, wenn es um den Inhalt eines Angebotes selbst gehe. Weiter wird
ausgeführt: „Dies ist bei den Abwägungsentscheidungen, ob ein Unzulässigkeitstatbestand
nach § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV greift, besonders wichtig. Denn an sie ist ein absolutes Verbreitungsverbot geknüpft, was einen besonders starken Eingriff darstellt“.66 Folglich sind für die
Bejahung des Unzulässigkeitstatbestandes der Kriegsverherrlichung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
JMStV grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist beispielsweise auch für den Unzulässigkeitstatbestand der Menschenwürdeverletzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV weitgehend anerkannt, der lediglich in engen Grenzen bzw. in Extremfällen Anwendung finden
soll.67
62
§ 4 Abs. 1 S. 2 JMStV bindet für die Unzulässigkeitstatbestände der Nrn. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel
der § 86 Abs. 3 StGB ein, welche eine Privilegierung u.a. bei der Medienverbreitung zum Zwecke „der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ vorsieht.
63
Vgl. Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 75 f.
64
Vgl. BVerfGE 13, 54, 80; 30, 336, 347 f.; 35, 202, 222 f.;77, 65, 74; 90, 60, 97.
65
Vgl. auch Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94; Schraut,
Jugendschutz und Medien, Zur Verfassungsmäßigkeit des Jugendschutzes im Rundfunk und bei den übrigen audiovisuellen Medien, 1993, S. 46 ff.; Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 229.
66
Vgl. Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 229; siehe auch Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94.
67
Vgl. Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 4 JMStV Rn. 22; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 4
JMStV Rn. 12.
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
C.
21
Ableitung von Bewertungskriterien
Die rechtsgutachtliche Untersuchung zur Auslegung der Verbots der Kriegsverherrlichung nach
§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV hat gezeigt, dass in Rechtsprechung und Schrifttum nur wenige
Kriterien entwickelt worden sind. In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten
zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien - JuSchRiL) vom 08./09.03.2005 finden sich überhaupt keine Hinweise zur Auslegung der Unzulässigkeitstatbestands. In der Judikatur und der BPjM-Spruchpraxis wird zumeist
auf ältere Rechtsprechung des BVerwG Bezug genommen, die noch zur alten Rechtslage des
Gesetzes zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften (GjS) ergangen ist. Dennoch können
bei systematischer Auswertung der Rechtsprechung, der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (BPjM), der Rechtsliteratur sowie bei Anlegung rechtsmethodischer
Auslegungsgrundsätze einige Kriterien herausgearbeitet werden, welche im Rahmen einer Gesamtbewertung des Vorliegens eines den Krieg verherrlichenden Charakters eines Sendeinhaltes berücksichtigt werden können.
1.
Allgemeine, bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende
Grundsätze
Zunächst gelten folgende allgemeine Grundsätze bei der Beurteilung eines Medieninhaltes im
Hinblick auf einen den Krieg verherrlichenden Charakter:
Nach einer allgemeinen „Faustformel“ der Rechtsprechung werden Medieninhalte erfasst, die
den Krieg als solchen derart positiv bewerten, dass er nach dem Gesamteindruck als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll erscheint, oder auch als eine
hervorragende, auf keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder der Krieg auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen.
Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung sind aufgrund des weitreichenden Eingriffs in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 GG) durch das Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen bzw. hohe
Anforderungen zu stellen. Das Verbot ist also im Allgemeinen eher eng auszulegen.
Die bloße Glorifizierung von Kriegsparteien, Kriegsführern oder Soldaten begründet alleine
noch keine Verherrlichung des Krieges. Gleiches gilt, wenn nur Kriegsmaterial, Kriegswaffen, Waffengattungen und -systeme verherrlicht werden. Derartige Inhalte können aber ein
Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung für die Bejahung einer Kriegsverherrlichung sein
[siehe unten b)].
Die Verharmlosung des Krieges z.B. durch bloßes Ausblenden der Kriegsfolgen und Verschweigen der Opfer und des Leids der Menschen genügt nicht per se für die Bejahung einer
Kriegsverherrlichung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV. Derartige Inhalte können
aber ein Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung für die Bejahung einer Kriegsverherrlichung sein [siehe unten b)].
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
22
Der kriegsverherrlichende Charakter eines Medieninhaltes kann nicht per se mit der Begründung verneint werden, dass eine (schwere) Jugendgefährdung durch den konkreten Inhalt nach Auffassung des jeweils bewertenden Prüfers/Prüfgremiums nicht gegeben sei.
2.
Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung
Vor allem dann, wenn es in Medieninhalten an uneingeschränkten und deutlichen Lobpreisungen des Krieges als solchem fehlt, kann die Bewertung des Vorliegens eines den Krieg verherrlichenden Charakters schwierig sein. In solchen Fällen können aber auf der Grundlage der
rechtsgutachtlichen Untersuchung mehrere Indizien oder Gesichtspunkte genannt werden, die
für eine Kriegsverherrlichung sprechen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht bereits
das Vorliegen eines oder mehrerer Indizien zwingend zur Bejahung einer Kriegsverherrlichung
führen muss. Vielmehr ist auf der Grundlage aller Auslegungsgrundsätze und Kriterien eine
Gesamtbewertung für den Einzelfall dahingehend vorzunehmen, ob sich aus den einzelnen Bewertungselementen die Gesamtaussage einer Glorifizierung des Krieges als solchem ergibt.
Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass vor dem Hintergrund der weitreichenden Einschränkungen des Absolutverbots des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV eher hohe Anforderungen an
das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung zu stellen sind.
Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung sind insbesondere:
Kriegerische Mittel werden allgemein oder zur Durchsetzung bestimmter ideologischer oder
religiöser Weltanschauungen als gerechtfertigt oder als generell legitimes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen dargestellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Völkerrechtswidrigkeit kriegerischer Handlungen (Angriffs- bzw. Präventivkrieg) als legitim oder
„im Einzelfall notwendig“ dargestellt wird.
Die propagandistische oder sonst positiv wertende Darstellung von Waffen, Waffengattungen oder -systemen, die vor allem im Krieg zum Einsatz kommen. Dem Kriterium ist dann
besonderes Gewicht beizumessen, wenn Darstellungen des Waffeneinsatzes im Krieg gezeigt werden und sich gerade hierauf positive Wertungen oder sonstige Aussagen beziehen.
Die Darstellung des Einsatzes von Kriegswaffen oder von kriegerischen Kampfhandlungen
wird mit ästhetisierenden stilistischen Mitteln (wie z.B. Zeitlupe und Nahaufnahme von
Kriegswaffen während ihres Einsatzes, reißerischer Musik, Intonieren von Kampfliedern mit
stimulierender, aggressiver Tendenz) in einen positiven, bejahenden Kontext gestellt.
Die Bagatellisierung oder das Ausblenden von negativen Folgen des Krieges (z.B. Tod und
Verstümmelung von Soldaten, Leiden der Zivilbevölkerung). Dem Kriterium ist dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn über das bloße Verschweigen negativer Kriegserscheinungen und -folgen hinaus diese durch explizite Aussagen verharmlost (z.B. „halb so
schlimm“, „kein Beinbruch“) oder durch zynisch-humorvolle Kommentierung verniedlicht
oder in ihrer Bedeutung herabgewürdigt werden.
Zwar werden negative Folgen des Kriegs nicht ausgeblendet, entsprechende Darstellungen
werden aber stilistisch zur Glorifizierung z.B. des Soldatentods als ehrenvoll, heldenhaft oder als besondere Auszeichnung pathetisch überhöht.
Die im Rahmen des betreffenden Medieninhaltes dargestellten politischen Konfliktmuster
weisen einen hohen Realitätsbezug auf und die Kriegsakteure werden nicht nur abstrakt,
Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV)
23
sondern derart „personifiziert“ dargestellt, dass eine Identifikationsmöglichkeit des Zuschauers anzunehmen ist.
Unkritische bzw. positiv wertende Aussagen über den Krieg oder einzelne Kriegshandlungen
werden von Personen gemacht, die aus Sicht von (insbesondere jugendlichen) Zuschauern
als Identifikationsfigur oder Sympathieträger wahrgenommen werden können. Dem Kriterium ist dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn die betreffenden Aussagen z.B. durch
bildliche Darstellungen oder zustimmende Wertungen eines Dokumentarsprechers vermeintlich bestätigt und/oder unterstützt werden, und hierdurch den problematischen Aussagen
aus Sicht des Zuschauers eine besonders hohe Glaubwürdigkeit und/oder Authentizität verliehen wird.
Unkritische Wiedergabe von propagandistischen Filmen oder Filmsequenzen aus der Zeit des
Nationalsozialismus, die kriegsglorifizierende Botschaften unkommentiert auf eine Weise
wiedergeben, dass trotz des historischen Kontexts eine vereinnahmende Wirkung insbesondere auf jugendliche Zuschauer im Hinblick auf eine bejahende Einstellung zum Krieg anzunehmen ist.
3.
Indizien, die gegen das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung
sprechen
Die Medieninhalte sind insgesamt von einer sachlich, unpathetisch-nüchternen Darstellung
der betreffenden [Kriegs-]Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen getragen, so dass
erkennbar die Intention objektiver Dokumentation und/oder Berichterstattung im Vordergrund steht.
Kriegerische Aktionen werden überwiegend nur abstrakt (z.B. Visualisierung von Truppenbewegungen auf einer Schlachtkarte, stark abstrahierte Darstellung in Animationsfilmen)
dargestellt, so dass hierdurch nach dem Gesamteindruck in erster Linie strategische oder
historisch-dokumentarische Aspekte der Darstellung im Vordergrund stehen.
Im Zusammenhang mit der (auch positiv wertenden) Darstellung von Kriegswaffen werden
detailliert technische Daten zur Funktionsweise, Navigation und zu Einsatzvoraussetzungen
genannt, so dass nach dem Gesamteindruck technische Ausführungen im Vordergrund stehen.
Es besteht nur ein geringer oder gar kein Realitäts- und Aktualitätsbezug im Bezug auf
Kriegsdarstellungen, etwa weil es sich um fiktionale, realitätsfremde Inszenierungen (z.B.
intergalaktischer Krieg gegen Außerirdische) oder historische Bezüge (Schlachten in der Antike) handelt.
Es wird auch der Darstellung negativer Kriegsfolgen Raum gegeben (z.B. Zeigen von
Kriegsopfern, Toten und Verletzten, Leiden und Angstzustände der Soldaten und / oder der
Zivilbevölkerung).
Es wird (zumindest auch) die Fehlbarkeit eingesetzter Kriegswaffen und kriegerischer Angriffsakte gezeigt und/oder es werden die lebensbedrohlichen Risiken von Kriegseinsätzen
für beteiligte Soldaten und unbeteiligte Zivilisten deutlich.
g
Anhang IX:
Überlegungen zur Bewertung von Shows mit
Archivbeiträgen aus anderen Shows (Talk-, Gerichtsshows)
– Beispiel talk talk talk (ttt)
FSF-Jahresbericht 2007
A-131
g
Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen
aus anderen Shows (Talkshows, Gerichtsshows)
– Beispiel „talk talk talk“ (ttt) –
1.
2.
3.
1.
Vorüberlegungen
Wirkungsrisiken
Aspekte für die Tagesprogrammierung von talk talk talk (ttt)
3.1. Die Moderation zwischen den einzelnen Beiträgen / Sonya Krauss
Ironie, Moderationsstil, Erscheinungsbild
Kommunikationsstil, Bewertung der Ausschnitte
Distanzierung durch andere Mittel
Sprache
3.2 Gäste in den Talkshows / präsentierte Archivausschnitte und
Moderation in den Ausschnitten
Meinungspluralität, extreme Anschauungen, sozial fragwürdige Meinungen
Zwischenmenschliche Konflikte
3.3 Themen
Sexualität, Gewalt, Konflikte
Thematische Schwerpunkte
3.4 Gestaltung
Bildebene
Kommentar in den Archivausschnitten
1
2
2
3
3
3
4
4
5
5
5
6
6
7
7
7
8
Vorüberlegungen
Die freiwilligen Verhaltensgrundsätze zu Talkshows im Tagesprogramm lassen sich nicht
ohne weiteres auf die Sendung ttt übertragen, weil es sich nicht um eine Talkshow handelt,
sondern um eine Comedyshow, die Archivbeiträge aus Talkshows benutzt. Die kurzen
Ausschnitte weisen nicht die dramaturgische Länge der üblichen Talkszenarien auf, und
sie werden inhaltlich nicht zu Ende gebracht. Durch die kurzen Auftritte der Studiogäste ist
in der Regel davon auszugehen, dass jüngere Kinder kein persönliches und emotional geprägtes Verhältnis zu den Personen aufbauen und somit die geschilderten Probleme bei
Kindern nicht zu einer großen seelischen Beteiligung am Geschehen führen. Entlastend ist
insofern, dass Kinder in der Sendung nicht in Erscheinung treten und nicht in die jeweiligen
Debatten und Diskussionen der Erwachsenen eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund
ist auch eine mögliche negative Vorbildwirkung hinsichtlich der eigenen Verhaltens- oder
Streitstruktur weniger wahrscheinlich als in den Talkshowsendungen selbst. Auch die Rolle
der Moderatoren in den Einspielern ist reduziert bzw. weitgehend irrelevant, da sie kaum
ins Spiel kommen.
Wesentlich für das Format ttt ist vielmehr die Moderatorin Sonya Kraus, die die Einspieler
kommentiert, verbindet und zumeist ironisiert. Ihr kommt eine entscheidende Orientierungsfunktion zu. Verstehen Kinder die Ironie der Kommentierung durch die Zwischenmo-
1
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
deration oder aus dem Off nicht, kann der Inszenierungscharakter der gesamten Show
nicht erfasst werden. So ergibt sich im Zusammenspiel von Ausschnitten und Moderation
eine andere Bedeutung, die für jüngere Kinder problematisch sein kann, weil ihnen Erfahrungen oder stabile Wertmaßstäbe fehlen können, um das Gesagte oder Gezeigte einzuordnen. Spricht die Moderatorin etwa voyeuristische und hämische Impulse beim Zuschauer an und beziehen sich diese Äußerungen auf einen den anderen herabwürdigenden Umgang der Studiogäste miteinander, kann diese Art der Moderation den Eindruck aus dem
Einspieler potenzieren. Eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des acht- und respektlosen Umgangs mit Menschen könnte entsprechend als Wirkungsrisiko einer sozialethischen
Desorientierung angenommen werden.
2.
Wirkungsrisiken
Wirkungsrisiken im Zusammenhang mit Darstellungen von Sexualität und Beziehungen
(entwicklungsbeeinträchtigend, sozial-/sexualethisch desorientierend sind nach gängiger
Spruchpraxis:
•
die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen bzw. problematischer
Einstellungen und Vorstellungen in Bezug auf Sexualität; Übernahme problematischer Rollenbilder;
•
die Vermittlung eines bestimmten, genormten Bildes von Sexualität und Körperlichkeit, das keinen Raum mehr lässt für die Entfaltung eigener Wünsche und Neigungen;
•
Darstellungen und/oder die Thematisierungen von Sexualität, die jüngere Kinder
ängstigen, irritieren, verunsichern, überfordern könnten.
Wirkungsrisiken im Zusammenhang mit dem sozialen Miteinander:
•
3.
Übernahme von sozial fragwürdigen Verhaltensweisen bzw. problematischer Einstellungen und Vorstellungen in Bezug auf den Umgang miteinander (z.B. in Bezug
auf Konfliktlösungen, Streitkultur, Toleranz)
Aspekte für die Tagesprogrammierung von talk talk talk (ttt)
Die folgenden Aspekte ergeben sich aus den o.a. Vorüberlegungen und mit Blick auf zwei
sehr unterschiedliche Sendungen von ttt: die Sendung vom 28.04.2007 (FSF-Entscheidung
Spätabendprogramm) und die Sendung vom 23.09.2006 (FSF-Entscheidung: Tagesprogramm). Aspekte aus den freiwilligen Verhaltensgrundsätzen zu Talkshows im Tagesprogramm werden, sofern sie mit Blick auf Sendungen wie ttt relevant erscheinen, den jeweiligen Punkten vorangestellt (kursiv; vgl. FVG zu Talkshows im Tagesprogramm vom
30. Juni 1998, in: tv diskurs 6, S. 90f.).
2
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
3.1.
Die Moderation zwischen den einzelnen Beiträgen / Sonya Krauss
Ironie, Moderationsstil, Erscheinungsbild
Der Moderatorin/dem Moderator obliegt neben der Redaktion eine besondere Bedeutung
für das Erscheinungsbild der Sendung und der Präsentation der jeweiligen Themen. Als die
zentrale Identifikationsfigur der Sendung behält sie/er immer die Gesprächsführung in der
Hand. Es soll nicht der Eindruck entstehen, die Moderatorin/der Moderator identifiziere sich
mit Positionen, die im eklatanten Widerspruch zum gesellschaftlichen Konsens stehen.
•
Die Moderatorin Sonya Kraus nimmt die Zuschauer an die Hand und zeigt ihnen,
wie sie mit der Sendung umzugehen haben und wie die Inhalte einzuordnen sind.
Insofern gibt es zwei Strategien: im Erotikbereich und in Bezug auf Extremmeinungen oder sozial fragwürdige Meinungen sollte die Moderatorin deutlich widersprechen oder Distanz schaffen (nicht bösartig: „Guckt euch die an!“); präsentieren sich
Außenseiter sollte sie Distanz verringern (mitmachen: „Ich bin auch so eine“). Die
vulgäre Präsentation sexueller Themen und Inhalte sollte vermieden werden.
•
Techniken der Distanzminderung können zusätzlich auch in anderen Formen helfen, problematische Sendungsinhalte zu entschärfen, indem zwischen dem in den
Ausschnitten Gezeigten und den Zuschauern moderative Brücken gebaut werden.
Solche „Brücken“ können etwa das situative Einlassen auf Gesprächsteile sein ("Also wenn mir jemand sowas sagen würde …"), das Aufzeigen von situativen Handlungsalternativen ("Wenn mir das passiert wäre, hätte ich dieses oder jenes gemacht") und der Hinweis auf mögliche lebensweltliche Rahmungen, die gezeigtes
bizarres Verhalten/bizarre Rede nicht entschuldigt, aber einordnet ("Wenn ich kein
Geld und zwei Kinder hätte, würde ich mir auch nicht anders zu helfen wissen").
•
Eine uneindeutige Moderation ist zu vermeiden. Die Ironisierung durch die Moderatorin ist zum Teil nicht deutlich genug für jüngere Kinder, es ist unklar, auf welcher
Seite die Moderatorin ist. Sichtbare Ironie, z.B. über Haltung oder Gesichtsausdruck
der Moderatorin, steigert das kindliche Verständnis.
•
Was das Erscheinungsbild von Sonya Kraus anbelangt, so bedient sie zuweilen das
Geschlechtsrollenstereotyp der naiven und sexuell sich teilweise bewusst aufreizend gebenden Blondine, welches bei einer entsprechenden Zusammenstellung
von Ausschnitten den Eindruck einer Häufung problematischer sexueller bzw. Erotik-Themen verstärken könnte.
Kommunikationsstil, Bewertung der Ausschnitte
Die Moderatorin/der Moderator übernimmt die Rolle des Diskussionsleiters und ist verantwortlich für die Einhaltung von Regeln, die einen Meinungsstreit ermöglichen sollen, der
von der Achtung der Diskussionsteilnehmer untereinander geprägt ist. Sie/er verhindert
Eskalationen zwischen den Talk-Gästen, die ein Gesprächsteilnehmer in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten herabsetzen. In harten und sich emotionalisierenden Konfrontationen trägt sie/er zur Versachlichung bei. Sie/er stellt sich schützend
vor Talk- oder Publikumsgäste, die aufgrund von Labilität, emotionalem Stress oder intel-
3
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
lektueller Überforderung etwaigen Angriffen nicht gewachsen sind. Dies gilt in besonderem
Maße bei Kindern und Jugendlichen.
•
Bei der Sendung ttt ist es die Moderatorin Sonya Kraus, die durch ihre Kommentierung die Art der Einordnung des Gesehenen vorgibt. Entsprechend sollte sie Eskalationen zwischen Talk-Gästen in den präsentierten Ausschnitten nicht positiv bewerten oder verharmlosen, die Herabsetzung von Gesprächsteilnehmern durch andere nicht verstärken und sichtbare Schwächen von Personen nicht hervorheben
(indem sie etwa Sprachfehler nachäfft o.Ä.). Dasselbe gilt für die OffKommentierung.
•
Die den Gesamteindruck prägende Moderation sollte einen fragwürdigen, inhumanen Umgang mit Menschen nicht als normal und lustig darstellen.
Beispiel: In der Sendung vom 28.04.2007 verspottet die Moderatorin Kandidaten aus den
Einspielern, indem sie deren Sprachfehler und Ticks nachäfft oder sich über deren sexuellen
und Beziehungsprobleme lustig macht und unterstreicht damit die Tendenz zur Herabwürdigung der Studiogäste.
Distanzierung durch andere Mittel
• Nicht nur Moderation und Kommentar für sich, sondern auch andere Elemente im
Rahmen der Moderation können jüngere Zuschauer deutlich machen, dass es sich
um eine Veralberung der Talkshowausschnitte handelt und damit die Distanz zum
Geschehen erhöhen. In manchen Sendungen gibt es Zeitlupen und Rückläufe, Geräusche werden eingespielt, die Sprache der Teilnehmer wird durch schnellen Vorlauf verfremdet, es gibt bildliche Verfremdungen wie Grafikeinblendungen, die Moderatorin agiert überdreht u.a.
•
Klare Distanzierungsmöglichkeiten schafft in vielen Passagen auch die verbale Einführung der (Selbst)Darsteller durch die Präsentatorin (z.B. „Unser Luxus-Lümmel
Daniel“).
•
Überdies sind einige Einspieler, die aus amerikanischen Talkshows stammen, aufgrund der schnell gesprochenen englischsprachigen Dialoge, die mit kurzen,
schnell ablaufenden Untertiteln versehen sind, für jüngere Zuschauer gar nicht oder
nur sehr schwer verständlich, ihre Inhalte dürften sich ihnen nur rudimentär erschließen.
Sprache
Vulgäre Redensweisen sollen in Talkshows vermieden werden. Dabei wird jedoch auf die
unter Jugendlichen übliche Sprache Rücksicht genommen. Sollte ein Gast derartiger Ausdrücke unbedacht benutzen, wird er von der Moderatorin/vom Moderator darauf hingewiesen, dies zu unterlassen.
•
Vulgäre Sprache sollte auch in Sendungen wie ttt nicht dominieren (auch nicht im
ironisierenden Kontext) bzw. durch die Moderation in den Sendungen, aus denen
der jeweilige Ausschnitt stammt, klar bewertet werden. Die Moderatorin Sonya
Kraus sollte sich keiner Vulgärsprache bedienen.
4
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
3.2
Gäste in den Talkshows / präsentierte Archivausschnitte und Moderation in den Ausschnitten
Meinungspluralität, extreme Anschauungen, sozial fragwürdige Meinungen
Als Grundsatz der redaktionellen Arbeit gilt, Vertreter unterschiedlicher Meinungen beziehungsweise Werthaltungen zu Wort kommen zu lassen. So sollten jeweils Befürworter und
Gegner zu einem kontroversen Thema geladen werden. …
Meinungspluralität bedeutet nicht Beliebigkeit. Keinesfalls sollte Vertretern extremer Anschauungen (rassistischen/volksverhetzenden) ein Forum für die unwidersprochene
Selbstdarstellung geboten werden. … Darüber hinaus wird die Moderatorin/der Moderator
Aufrufe zur Intoleranz, Befürwortung von Diskriminierung oder Missachtung der Menschenwürde und die Billigung von beziehungsweise Anleitung zu Straftaten in einer Talkshow unterbinden beziehungsweise in der gebotenen Schärfe in den normativen Kontext
einordnen. Im übrigen dürfen Meinungen, deren sozial fragwürdiger Charakter offenkundig
ist bzw. die außerhalb des Wertepluralismus des Grundgesetzes stehen, nur in dem Maße
präsentiert werden, indem die Moderatorin/der Moderator in der Lage ist, die Problematik
der Meinung deutlich zu machen. Je fragwürdiger die Meinung ist, desto stärker muss das
Sendungsganze ein Gegengewicht schaffen, damit sozialethisch desorientierende Wirkungen bei Kindern und Jugendlichen verhindert werden.
•
Äußert sich in einem Ausschnitt nur ein Gast und vertritt dieser in Bezug auf ein
Thema eine extreme Meinung, die von Kindern nicht eingeordnet werden kann, so
sollte eine Distanzierung durch die Moderatorin erfolgen.
•
Extremmeinungen sollten auch durch die Moderation in den Ausschnitten selbst relativiert werden.
•
Mit Blick auf Sendungen wie ttt und in Bezug auf die von Kindern verstehbare Ironisierung ist wesentlich, dass sozial fragwürdige Einstellungen und Verhaltensweisen
für Kinder verstehbar relativiert werden.
Beispiel: Eine gelungene Relativierung in der Sendung ttt vom 28.4.2007 ist etwa die Art
und Weise, in der sich der Beitrag über die „Erziehungsmethode“ lustig macht, die in der
amerikanischen Talkshow „Maury“ präsentiert wurde: die fünfzehnjährige Jessica ist auf die
schiefe Bahn geraten und wird mit D-West konfrontiert, der ein Erziehungscamp leitet und
das Mädchen aggressiv anschreit. Die Ironisierung durch die ttt-Redaktion – erkennbar
schlecht bearbeitete Fotos, übertriebene Kommentierung, unglaubwürdiger Inhalt – erfolgt in
einer Art und Weise, die Kinder klar als Veralberung erkennen können.
Zwischenmenschliche Konflikte
Zwischenmenschliche Konflikte sollen soweit möglich nicht ohne das Angebot von Konfliktlösungen oder Konfliktlösungsstrategien thematisiert werden. Insgesamt sollte neben der
Thematisierung von negativen Aspekten und Problemen auch Positives Berücksichtigung
5
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
finden, um sicherzustellen, dass bei Heranwachsenden kein pessimistisches Weltbild entsteht.
•
Wenngleich aufgrund der Ausschnitthaftigkeit der Szenen die in ttt präsentierten
Konflikte oftmals ohne Lösungen dargeboten werden, übernimmt die Moderatorin
Sonya Kraus mit ihrer Kommentierung die Funktion, das Gezeigte zu bewerten. Aggressiv vorgetragene Konfliktsituationen erfordern eine Distanzierung durch die
Moderatorin. Eine Häufung von zwischenmenschlichen Konflikten, negativen Aspekten und Problemen sollte auch in der Zusammenstellung der Ausschnitte für ttt
vermieden werden.
•
Die Gäste in den Talkshows sollten die Umgangsformen nicht verletzen. Gewalttätige Übergriffe dürfen nicht vorkommen. Wenn dies der Fall ist, muss eine deutliche
Intervention seitens der Moderation oder eine distanzierte Kommentierung von Sonya Kraus erfolgen.
•
Ein derber Umgang, indem die Protagonisten sich und andere durch ihr Verhalten,
durch ihren Umgang miteinander und durch ihre Ausdrucksweise denunzieren, sollte seitens der Moderation bzw. durch Sonya Kraus distanziert kommentiert werden.
•
Die Präsentation von Streitigkeiten und gegenseitigen Beleidigungen, die ohne Respekt und Anerkennung des Gesprächspartners ablaufen, sollten durch die Moderation in den Ausschnitten selbst kritisiert und beendet werden oder eine distanzierte
Kommentierung von Sonya Kraus erfahren.
Beispiel: Sendung vom 28.4.2007, 3. Beitrag: eine Frau spricht sehr abfällig über ihren
Freund; der kommt hinzu und beschimpft die Frau wüst, sagt, sie sei chronisch untervögelt,
geht auf sie zu und gibt der Frau eine leichte Kopfnuss, wird von der Moderatorin zurechtgewiesen. Kraus: „Kommen wir von der Untervögelung zur Übervögelung.“ Bei diesem Beispiel ist fraglich, ob die Intervention seitens der Moderatorin Britt hier ausreicht, um das gewalttätige Verhalten eindeutig als inakzeptabel zu bewerten. Dagegen spricht, dass der Beitrag von Aggressivität bestimmt ist, die Beziehung der Personen zueinander unklar bleibt
und der Konflikt letztlich „gelöst“ wird, indem der Mann lauter schreit.
3.3
Themen
Sexualität, Gewalt, Konflikte
Sexualität, Gewalt und der Umgang mit Minderheiten sowie extrem belastende Beziehungskonflikte sind Alltagsthemen, an deren Behandlung das Publikum ein starkes Interesse hat. Diese Themen sind besonders sensibel zu behandeln und bedürfen einer besonders gründlichen Vorbereitung. Leitgedanke muss sein, Kinder und Jugendliche vor
einseitigen und unrelativierten und desorientierenden Extremvorstellungen sowie beeinträchtigenden Inhalten zu schützen.
•
Einseitige Bilder oder Vorstellungen von Sexualität sowie extreme Vorstellungen
von Sexualität und Beziehungen sollten nicht unrelativiert bleiben.
•
Zu vermeiden ist die Darstellung von Lebenskonzepten, sexuellen Verhaltensweisen oder Sexualpraktiken, die „den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität
eines Heranwachsenden entscheidend widersprechen, dabei aber den Eindruck
völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in
Zusammenhang mit eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende
6
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
Erwartungen des Partners oder der Umwelt zu stoßen (§ 10 Abs. 1b der Richtlinien
zur PrO-FSF).
•
Die Häufung von Beiträgen, die eine körperliche Normierung thematisieren, ist zu
vermeiden (dick sein, dünn sein; große/kleine Brüste haben etc.).
Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 13. Beitrag (aus Absolut Schlegel): Eine Frau empört
sich, dass ihr Freund „fremdgehe“, obwohl er von ihr „im Bett alles bekomme, was er brauche“. Es geht um „Anale Grande“, erläutert er, zur Erläuterung für die Zuschauer wird seitens der ttt-Redaktion „Poposex“ eingeblendet. Was der Mann darüber hinaus an seiner
Freundin mag, weiß er nicht zu sagen. Das Paar trennt sich.
Thematische Schwerpunkte
Zur Verdeutlichung einer Problemstellung gehört bei manchen Themen auch die Darstellung von außergewöhnlichen und abweichenden Einstellungen zu gesellschaftlich anerkannten Normen und Werten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Außergewöhnliche
nicht als das Durchschnittliche und das Abweichende nicht als das Normale erscheint.
•
Insbesondere bei der Zusammenstellung von Ausschnitten aus anderen Sendungen zu einer neuen Sendung und der thematischen Schwerpunktlegung ist darauf
zu achten, welches Bild von Normalität, Durchschnittlichkeit bzw. Un- oder Außergewöhnlichem präsentiert wird.
•
Die Konzentration von Sexualthemen innerhalb einer Sendung ist zu vermeiden.
Insbesondere gilt dies für Themen aus dem Bereich Sexualität und Beziehungen,
die mit ungewöhnlichen, skurrilen oder extremen Verhaltensweisen oder Personen
verbunden sind sowie für die Akzentuierung von sexuellen Machtverhältnissen und
Ausstattungsmerkmalen (große Brüste etc.).
•
Bei Sendungen, die nicht für das Tagesprogramm freigegeben wurden, liegt auch
ein „Summenproblem“ vor, d.h. dass mehrere der hier als problematisch gekennzeichneten Aspekte sich häuften. Ausschnitte, die in dem einen Kontext problematisiert werden, können in einem anderen Umfeld weniger relevant erscheinen.
Beispiel: Im Gutachten zur Sendung vom 28.04.2007 wird etwa die Häufung „der Thematisierungen sexuell … extremen Verhaltens [problematisiert] (Inzest, Nymphomanie, sexuelle
Belästigung, sehr häufiges Fremdgehen, eine Beziehung, die nur auf dem Interesse des
Mannes am Analsex basiert etc.)“ sowie von „Darstellungen, die die Warenförmigkeit von
Sexualität betonen (im ersten Einspieler unterstreicht die Kameraführung von unten zwischen die Beine, auf den Po und auf knappe Slips die Objekthaftigkeit der Gogo Girls; die
Kommentare des Moderators „Du Stück“ und „endlich kann ich jetzt mit den geilen Ischen
weitermachen“ verstärken den Eindruck einer Degradierung der Frauen zu Sexobjekten)
und die Unterordnung von Frauen unter Männer (‚Pimp my Wife’, ‚Anale Grande’) zeigen.“
3.4
Gestaltung
Bildebene
• Bilder von nackten, halb nackten, posierenden Menschen finden sich vielfach im
Tagesprogramm des Fernsehens, sind vor allem durch die Plakatwerbung auch im
Straßenbild präsent und nicht per se jugendschutzrelevant. Von bloßen Abbildungen zu unterscheiden sind sexuell stimulierende und aufreizende Präsentationen
und Posen, die Hervorhebung von primären und sekundären Geschlechtsteilen,
zum Beispiel durch eine entsprechende Kameraführung.
7
Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen …
Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 1. Beitrag: Eine anheizende Bildebene mit Einstellungen,
die Busen und Po von tanzenden Frauen fokussieren, kombiniert mit einem sexistischen
Off-Kommentar, der die Frauen degradiert und ihren Objektcharakter betont, ist für das Tagesprogramm nicht geeignet. Die Ironisierung des Gezeigten durch die übertriebene, sexistische Sprechweise des Kommentators erschließt sich jüngeren Kindern nicht.
Kommentar in den Archivausschnitten
• Zu manchen Ausschnitten gibt es einen Off-Kommentar, für den dieselben Aspekte
relevant sind wie für die Moderatorin Sonya Kraus. Da hier eine mögliche Ironisierung aber nicht durch Mimik erfolgen kann, ist sie von jüngeren Kindern schwerer
zu durchschauen.
Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 1. Beitrag: Der Kommentar zu den tanzenden Frauen ist
ironisch-sexistisch; die Frauen werden degradiert, ihr Objektcharakter wird betont;
Die Ironisierung des Gezeigten durch die übertriebene, sexistische Sprechweise des Kommentators erschließt sich jüngeren Kindern nicht.
8
g
Anhang X:
Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von
Hakenkreuzen
FSF-Jahresbericht 2007
A-141
g
Matrix–Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen
(§ 86a StGB, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV)
Hinsichtlich des Aufbaus des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu absoluten Ausstrahlungsverboten nach §§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV im Allgemeinen unter dem Punkt „Begründung“ bereits vor den Erwägungen zur Sendezeitplatzierung wegen Entwicklungsbeeinträchtigung zu machen sind. Nachfolgend
sind Formulierungen dargestellt betreffend die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Vereinigungen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, für den Fall,
•
dass der FSF-Prüfausschuss einen möglichen Verbotsverstoß in Betracht zieht
bzw. Zweifel im Sinne von § 15 Abs. 2 PrO-FSF hat und eine Vorlage an den Juristischen Sachverständigen für begründet hält (hierzu I.);
•
dass nach Ansicht des FSF-Prüfausschusses ein Verstoß aufgrund des Schutzzwecks der Verbotes bei einschränkender Auslegung nicht in Betracht kommt
(hierzu II.);
•
dass nach Ansicht des FSF-Prüfausschusses ein Verstoß aufgrund der Sozialadäquanzklausel insbesondere wegen den Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. der Berichterstattung nicht in Betracht kommt (hierzu III.).
I.
Formulierung bei möglichem Verbotsverstoß
Die gesichteten Sendeinhalte können durch die Veranschaulichung von Hakenkreuzen [alternativ z.B. die Intonierung des Horst-Wessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg
Heil“] nach Auffassung des Ausschusses gegen das Verbot der Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV
verstoßen. Da der Ausschuss zudem weder unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesgerichtshof entwickelten einschränkenden Schutzzweck-Auslegung noch unter
Sozialadäquanz-Gesichtspunkten (§ 4 Abs. 1 S. 2 JMStV) die Zulässigkeit einer Ausstrahlung eindeutig bejahen konnte, erfolgt eine Vorlage an einen Juristischen
Sachverständigen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 PrO-FSF.
II.
Formulierung bei Verneinung eines Verstoßes aufgrund einschränkender
Schutzzweck-Auslegung
[Kommt insbesondere in Betracht bei kurzen, nur andeutungsweisen Darstellungen
einschlägiger Kennzeichen in Dokumentationen und Spielfilmen, wenn erkennbar
kein Werbecharakter durch Kennzeichen bzw. für verfassungswidrige Organisation
gegeben ist und/oder es vor allem um die – auch fiktive – Darstellung von Geschehnissen im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik) geht]:
Zunächst gelangte der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das
Ausstrahlungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV (Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen) vorliegt. Zwar werden im Rahmen der gesich1
Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen
teten Sendeinhalte auch Hakenkreuze [alternativ z.B. die Intonierung des HorstWessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“] veranschaulicht und damit Kennzeichen im
Sinne des Verbotstatbestandes verwendet. Allerdings läuft die konkrete Kennzeichenverwendung im Rahmen der gesichteten Sendung nach Auffassung des Ausschusses dem Schutzzweck der Verbotsvorschrift nicht zuwider und verstößt daher
im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Obergerichte nicht gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV bzw. § 86a StGB.
Insbesondere hat der BGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine Überdehnung des Verbotstatbestands des § 86a StGB dadurch zu vermeiden ist, dass
eine Kennzeichenverwendung nicht erfasst wird, die dem Schutzzweck des Verbotes ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I; BGH,
Urteil vom 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I). Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im
Einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation
oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen. Die Vorschrift dient auch der Wahrung
des politischen Friedens dadurch, dass „jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen
Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine
rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei,
dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten
Richtung geduldet würden“ (BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I). Schließlich
will das Verbot auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen
Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus
dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen,
nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können.
Nach Auffassung des Ausschusses kann bei den vorliegenden Sendeinhalten davon ausgegangen werden, dass sie dem Schutzzweck des Verbotes im genannten
Sinne erkennbar nicht zuwiderlaufen. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass es
sich bei der Dokumentation [dem Film] um eine ausländische Produktion handelt,
die zudem – wenngleich fiktive – Geschehnisse im Ausland dokumentieren bzw.
darstellen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Ausschusses fernliegend, dass
hierdurch im Sinne des Schutzzwecks der Verbotsvorschrift der Eindruck entstehen
könne, in der Bundesrepublik würden entsprechende Kennzeichen (wieder) geduldet werden oder es bestehe die Gefahr einer Einbürgerung derartiger Kennzeichen. In letzter Hinsicht wurde auch als erheblich angesehen, dass die Kennzeichen
nur sehr kurz [und/oder nur andeutungsweise] zur Anschauung gelangen und keinesfalls im Mittelpunkt der Sendeinhalte stehen. Auch der Bundesgerichtshof hat in
diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei nur „einmaliger Verwendung“ derart,
2
Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen
dass die Kennzeichen „nur kurz in das äußere Erscheinungsbild treten“ und dass
damit „eine Nachwirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt dieser Kennzeichen
entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen“ ist, eine Anwendung
des Verbotes nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht komme. Solche
besonderen Umstände sind vorliegend aber gerade nicht ersichtlich.
Schließlich ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Ausschusses ausgeschlossen, dass durch die Art der Darstellung der Kennzeichen diese oder die durch sie
vertretenen verfassungswidrigen Vereinigungen positiv dargestellt oder gar glorifiziert werden. Auch der BGH stellt indes bei der Schutzzweck-Auslegung darauf ab,
dass nach der konkreten Verwendung keine „Werbewirkung“ für die in einem verfassungsfeindlichen Kennzeichen symbolhaft verkörperten Ideen und politischen
Ziele besteht (BGH, Urteil vom 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I). Eine solche Werbewirkung ist
auch vorliegend nach einhelliger Ansicht des Prüfausschusses ausgeschlossen. Will
man zudem der Auffassung in der Rechtsliteratur folgen, nach der die Darstellungen von verfassungsfeindlichen Kennzeichen im Fernsehen „zumeist“ als erlaubt im
Sinne des Sozialadäquanz anzusehen sind, „wenn nicht der Eindruck entsteht, es
werde für die Organisation oder ihre Bestrebungen geworben“ (vgl. Reuter, Verbotene Symbole, 2004, S. 258), so ergibt sich schließlich auch hiernach, dass ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV vorliegend nicht anzunehmen
ist.
III.
Formulierung bei Verneinung eines Verstoßes aufgrund Sozialadäquanz
[Kommt insbesondere in Betracht bei Dokumentationen über aktuelles oder historisches Zeitgeschehen, z.B. die NS-Zeit, wenn sachlich nüchterne Darstellung ohne
propagandistische oder glorifizierende Sinngebung; auch sachliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse (z.B. über Neonazis, die Kennzeichen verwenden;
über Computerspiele mit Hakenkreuzen); hingegen wohl nicht bei rein fiktiven Geschehnissen in Spielfilmen (z.B. „Indiana Jones“), dann II.]
Zunächst gelangte der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das
Ausstrahlungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV (Verwenden von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen) vorliegt. Zwar werden im Rahmen der gesichteten Sendeinhalte auch Hakenkreuze [alternativ z.B. die Intonierung des HorstWessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“] veranschaulicht und damit Kennzeichen im
Sinne des Verbotstatbestandes verwendet. Allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2
JMStV die so genannte Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend.
Danach ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
nicht untersagt, wenn es der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder
der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
3
Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen
a.
Ergänzender Textbaustein „staatsbürgerliche Aufklärung“
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte dient der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ im Sinne des Sozialadäquanz eine Handlung, die zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers und damit zur Förderung seiner politischen Mündigkeit Wissen vermittelt
(BGH, Urteil vom 18.02.1970 - 3 StR 2/69 I; OLG München, Beschluss vom 07.08.2006 4 St RR 142/06). Dies ist nach einhelliger Auffassung des Ausschusses vorliegend erkennbar der Fall, da die Dokumentation sachlich und nüchtern bestimmte Geschehnisse der NS-Zeit wiedergibt und damit zumindest überwiegend die Aufklärung des Staatsbürgers über die Machenschaften der Führung des dritten Reiches
und der NS-Propagandamaschinerie betreibt. Dass einzelne Szenen insoweit im
Rahmen der Dokumentation durch neue Inszenierung „nachgestellt“ werden, ist
insoweit unschädlich, weil auch die nachgestellten Szenen der Dokumentation eines realen Geschehens dienen. Insoweit wird nach Ansicht die Intention der
staatsbürgerlichen Aufklärung in noch transparenter Weise erfüllt, da durch die
(nachgestellte) Veranschaulichung der Szenen die Geschehnisse dem Zuschauer
besonders nahegebracht werden.
Zwar greift der sozialadäquate Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung dann nicht
ein, wenn die Information der Öffentlichkeit nur einen Vorwand bildet, um in Wahrheit die mit dem Inhalt der Schrift angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen. Derartige Zwecke verfolgt die zur Sichtung vorgelegte Dokumentation [der
vorgelegte Film] jedoch erkennbar nicht.
b.
Ergänzender Textbaustein „Berichterstattung“
Der Sozialadäquanz-Grund der Berichterstattung umfasst jede Form der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentation, die ein wahres Geschehen zum Inhalt hat
und Informationszwecken dient. Entscheidend ist dabei, dass sich die Berichterstattung auf Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte bezieht. Nach der
Rechtsprechung ist also bei der Berichterstattung stets an reale Sachverhalte anzuknüpfen, die sich entweder gegenwärtig abspielen oder in der Vergangenheit liegen (vgl. Kammergericht, Urteil v. 28.11.1994 – 1 AR 287/94-4 Ws 294/94). Diesen Anforderungen genügen die Darstellungen der zur Sichtung vorgelegten Sendeinhalte. Gegenstand der Dokumentation sind insbesondere authentische Sachverhalte,
die sich während der NS-Diktatur und damit in der Vergangenheit zugetragen haben. Die gesichteten Inhalte dienen ausschließlich dem Zweck der Information der
Zuschauer. Ein „Werbecharakter“ bzw. eine propagandistische Wirkung in einer der
Symbolik der Kennzeichen entsprechenden verfassungsfeindlichen Richtung vermochte der Ausschuss indes aufgrund der nüchternen und ausgewogenen Darstellung der realen Geschehnisse auszuschließen. Damit dienen die gesichteten Inhalte
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens bzw. der Geschichte im
Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV in Verbindung mit § 86 Abs. 3 StGB.
4
g
Anhang XI:
Chronik der FSF
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g
Chronik der FSF
Beginn 1990er Jahre
Gesellschaftliche Debatte über die Folgen der Darstellung von
Gewalt und Sex im Fernsehen. Forderung nach Verschärfung der
gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Jugendschutz
2. Mai 1993
In einer Anhörung der Rundfunkreferenten in Düsseldorf schlägt
Joachim von Gottberg – zu dem Zeitpunkt Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der
Filmwirtschaft (FSK) – vor, das System der FSK auf das Fernsehen
zu übertragen. Unter der Aufsicht eines fachkundigen, neutralen
Kuratoriums (unter Beteiligung der Medienanstalten) sollten Sendungen vor der Ausstrahlung geprüft werden. Die Ergebnisse
sollten von den Medienanstalten anerkannt werden. Sowohl auf
politischer wie auf Senderseite stößt der Vorschlag auf grundsätzliche Zustimmung. Die Sender erklären sich bereit, eine solche
Selbstkontrolleinrichtung zu gründen, zu finanzieren und ihre Ergebnisse zu akzeptieren. Die Vertreter der Landesmedienanstalten
hingegen begrüßen zwar das Einrichten einer Selbstkontrolle, lehnen jedoch die Vermischung der vom Staat bestellten Aufsicht mit
einer von der Wirtschaft organisierten Selbstkontrolle ab. Die öffentlich-rechtlichen Sender verweigern grundsätzlich ihre Mitarbeit oder gar Mitgliedschaft in einer solchen Einrichtung, sie verweisen auf die Kontrolle durch eigene Aufsichtsgremien.
Sommer 1993
Vereinsgründung und Antrag der FSF auf Eintrag als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister. Mitglieder sind alle bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsender.
Funkausstellung 1993
Jürgen Doetz, damals schon Präsident des Verbandes privater
Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), stellt einer interessierten Öffentlichkeit das Projekt vor. Im Ergebnis handelt es sich
nach seiner Darstellung um eine Selbstkontrolle „light“ – ausschließlich getragen von den privaten Fernsehanbietern und ohne
Befugnis, Prüfergebnisse mit der notwendigen Sicherheit für die
Anbieter zu erteilen.
November 1993
Die Mitgliederversammlung verabschiedet die erste Satzung des
Vereins.
4. April 1994
Die Geschäftsstelle der FSF ist funktionsfähig: Joachim von Gottberg wird von den Sendern beauftragt, als Geschäftsführer die
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A-149
Anhang XI: Chronik der FSF
Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu
übernehmen.
Eine Liste mit 70 Prüferinnen und Prüfern wird aufgestellt. Prüfausschüsse der FSF nehmen ihre Arbeit auf.
Das erste Kuratorium setzte sich aus 15 Sachverständigen aus Wissenschaft und Jugendschutzpraxis zusammen. Dazu gehören auch
die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS, heute BPjM [für Medien]), Elke Monssen-Engberding,
und der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der
FSK, Folker Hönge.
Ende April 1994
Das Kuratorium der FSF verabschiedet eine umfassende Prüfordnung, die sowohl formal als auch inhaltlich den Ablauf der Prüfungen regelt. Die inhaltlichen Prüfkriterien entsprechen dem aktuellen Stand der Medienwirkungsforschung
25. Mai 1994
Die FSF stellt sich auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit
vor. Die Resonanz ist weitgehend positiv, nicht zuletzt auch wegen der Vorlage der ersten Prüfstatistik: Mehr als die Hälfte der
von den Sendern gestellten Anträge wurde abgelehnt. Damit
wurde die Befürchtung nicht bestätigt, die FSF würde den Sendern in ihren Ergebnissen zu sehr entgegenkommen.
Mitte der 90er Jahre
Der Anteil fiktionaler Programme im Fernsehen geht zurück, neue
Mischformate entstehen, in denen Realität, Spiel, Spontaneität und
redaktionelle Vorgaben kombiniert sind (Talkshows, Gerichtsshows, Big Brother, Dschungel-TV etc.). Dieser Trend stellt Jugendschutz und Selbstkontrolle vor neue praktische und inhaltliche Probleme.
Ende der 90er Jahre
Auseinandersetzungen zwischen Landesmedienanstalten und der
FSF über die Grenze zwischen erlaubten erotischen und verbotenen pornografischen Darstellungen.
In keinem anderen Bereich hat sich der gesellschaftliche Wertewandel so deutlich auf die Spruchpraxis des Jugendschutzes ausgewirkt wie bei sexuellen Darstellungen. Während in den 50er
Jahren Filme allein deshalb keine Jugendfreigabe erhielten, weil
außereheliche Sexualität auch nur thematisiert wurde, sind heute
Darstellungen nackter Menschen oder sexuell stimulierende Effekte kein Jugendschutzkriterium mehr. Bei einigen von der FSF freigegebenen Erotikfilmen vertraten die Medienanstalten die Auffas-
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Anhang XI: Chronik der FSF
sung, die Grenze zu Pornographie sei überschritten. Nach einigen
Diskussionen gab es dann keine weiteren Streitfälle.
Jahr 2000
Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags stellt der Gesetzgeber einen Bereich unter die Aufsicht der Landesmedienanstalten, der nach Auffassung fast aller Fachleute – auch der Medienanstalten selbst – bei der FSF gut aufgehoben scheint: die Prüfung,
ob indizierte Filme im Fernsehen ausgestrahlt werden dürfen.
Sommer 2001
Eine Diskussion um die Reform des Jugendschutzrechts beginnt.
Die FSF kritisiert, eine Selbstkontrolle mache keinen Sinn, wenn
ihre Ergebnisse von den Medienanstalten nicht anerkannt würden. Es käme zu sinnlosen Doppelprüfungen, die Prüfung durch
die FSF biete für die Anbieter keine Planungssicherheit. Andererseits wird immer deutlicher, dass angesichts der rasanten Medienentwicklung eine Regulierung ohne die Mitarbeit der Anbieter
nicht mehr möglich sein wird. Diese Überlegungen werden von
den Ländern bei der Diskussion der Reform des Jugendschutzrechts miteinbezogen. Sie wird von drei Grundideen geleitet:
1. Die Zusammenfassung von Jugendschutzbestimmungen verschiedener Gesetze in das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Offlinemedien und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
für Onlinemedien,
2. weitgehende Angleichung der Jugendschutzbestimmungen für
Fernsehen und Internet und
3. Stärkung der Selbstkontrolleinrichtungen.
Juni 2001
Der erste Entwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
(JMStV) entsteht, der positive Ansätze erkennen lässt, die Selbstkontrolle in einen gesetzlichen Rahmen zu stellen. Nach langen
Debatten über die Strukturen des neuen Verhältnisses von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht gelingt es, die Gesetzesentwürfe
noch vor den Bundestagswahlen im Herbst 2002 so zu überarbeiten, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der JMStV am
1. April 2003 in Kraft treten können.
1. April 2003
Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den
Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) tritt in Kraft.
Danach wird für die Aufsicht über Fernsehen und Internet (Onlinemedien) die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet,
ein Organ der Landesmedienanstalten, das aus zwölf Mitgliedern
besteht. Davon werden sechs aus den Kreisen der Direktoren der
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Anhang XI: Chronik der FSF
Landesmedienanstalten gewählt, vier werden von den Obersten
Landesbehörden benannt, zwei vom Bund. Die Landesmedienanstalten geben alle Jugendschutzverfahren an die KJM ab, die gemeinsam für alle LMAs die Entscheidungen trifft. Das Gesetz bietet gleichzeitig den Anbietern die Möglichkeit, Institutionen der
Selbstkontrolle einzurichten. In § 19 JMStV werden bestimmte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt. Werden diese erfüllt, so wird die jeweilige Einrichtung als Selbstkontrolle im Sinne
des JMStV von der KJM anerkannt. Eine anerkannte Selbstkontrolle kann die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze gegenüber
ihren Anbietern weitgehend selbständig durchsetzen. Die KJM
kann nur eingreifen, wenn die Anbieter ein relevantes Programm
nicht vorgelegt haben oder wenn das Prüfergebnis fachlich nicht
haltbar ist (Beurteilungsspielraum).
2. April 2003
Konstituierende Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM).
Der Antrag der FSF auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung, die mit der Selbstregulierung die Bestimmungen des Jugendschutzes gegenüber den Anbietern weitgehend eigenständig
durchsetzen kann, liegt bei dieser Sitzung bereits mit allen notwendigen Unterlagen vor.
25. Mai 2003
Gespräch zwischen der KJM und FSF zur Klärung einiger weniger
noch strittiger Fragen.
28. August 2003
Die FSF wird rückwirkend ab dem 1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV anerkannt.
Sommer 2003
Die FSF setzt sich mit der Evangelischen und der Katholischen
Kirche in Verbindung, um in einem kooperativen Verfahren aus
ihren Reihen Personen als Prüfer für die FSF zu gewinnen. Es
wird darüber hinaus der Entschluss gefasst, je einen Vertreter der
beiden großen Kirchen ins Kuratorium der FSF aufzunehmen.
2004
Das FSF-Kuratorium erarbeitet Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF. Ziel dieser Richtlinien ist es, die in § 5 Abs. 1
JMStV sehr allgemein gehaltene Zielsetzung des Jugendschutzes
über die immer noch sehr abstrakte Umsetzung in der Prüfordnung der FSF hinaus durch anwendbare Kriterien zu konkretisieren und für die Prüferinnen und Prüfer nachvollziehbar zu begründen.
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Anhang XI: Chronik der FSF
25. Mai 2004
Die FSF feiert in Berlin ihr zehnjähriges Bestehen. Auf der Jubiläumsfeier kritisieren Wolf-Dieter Ring, Präsident der Bayerischen
Landeszentrale für neue Medien (BLM) als auch Jürgen Doetz,
Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) die Haltung von ARD und ZDF gegenüber dem Jugendschutz. Beide betonen, dass dieses Thema nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern teilbar ist.
21. Juli 2004
Die KJM vermeldet per Pressemitteilung einen „Grundsatzbeschluss“ zu Schönheitsoperationen. Einerseits sollen nun „TVFormate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich
nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden“. Andererseits geht die KJM
davon aus, „dass geplante Formate dieser Machart künftig möglichst umfassend der FSF vor der Ausstrahlung zur Prüfung vorgelegt werden“.
Die FSF reicht gegen diesen „Grundsatzbeschluss“ Klage
beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Zum einen sei es unzulässig, in Richtlinien Kriterien für Sendungen aufzustellen, die damals noch in Planung waren, ohne der Selbstkontrolle Gelegenheit
zur Kriterienbildung zu geben. Außerdem sei es unzumutbar,
Grundsatzbeschlüsse durch Pressemitteilungen zu kommunizieren, ohne die Beteiligten schriftlich darüber zu informieren.
24. Juli 2004
Gegen eine pauschale Verurteilung von unterhaltenden Fernsehsendungen zum Thema „Schönheitsoperation“ spricht sich der
Geschäftsführer der FSF, Joachim von Gottberg, aus. Auch Jürgen
Doetz, Präsident des VPRT kritisiert die pauschale Vorverurteilung bestimmter Formate durch die Landesmedienanstalten.
Durch Streitfälle, die letztlich auf unterschiedlichen Einschätzungen in Geschmacksfragen beruhen, dürfe die Meinungs- und
Rundfunkfreiheit nicht angetastet werden.
9. August 2004
Zeitgleich mit einem Artikel im „Focus“ verkündet die KJM per
Pressemeldung, dass die FSF bei der Beurteilung einer Folge der
Serie I Want a Famous Face (MTV) mit der Freigabe im Tagesprogramm ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Sie legt
eine Ausstrahlung u. a. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fest und geht
damit nicht ganz konform mit ihrem „Grundsatzbeschluss“ (vgl.
21. Juli 2004).
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Anhang XI: Chronik der FSF
25. Februar 2005
Das Kuratorium der FSF verabschiedet neue Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF, die am 1. März 2005 in Kraft
treten. Die Richtlinien sollen die Prüfung von Fernsehprogrammen unter Jugendschutzgesichtspunkten transparenter machen
und der Vereinheitlichung der Spruchpraxis dienen. Das umfassende Papier gibt Vorgaben für die Darstellung von Gewalt oder
Sexualität in Fernsehprogrammen, es bietet aber auch Kriterien
für den Umgang mit Spielshows oder Reality-Soaps. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Vorgaben für unzulässige Sendungen
ausführlich erläutert.
Juni 2005
Die FSF legt ihren Jahresbericht vor: Zwei Jahre nach Inkrafttreten
des neuen Jugendschutzrechts dokumentiert die FSF in einem umfangreichen Bericht ihre Arbeit. Dies nahm das Kuratorium der
FSF zum Anlass, eine insgesamt positive Bilanz über das Modell
der regulierten Selbstkontrolle zu ziehen.
In dem Zeitraum seit ihrer Anerkennung durch die KJM im August 2003 bis zum Jahresende 2004 wurden durch die Prüfgremien
der FSF insgesamt 1.202 Fernsehprogramme bewertet. Dies bedeutet eine Zunahme des Prüfaufkommens gegenüber den Vorjahren
um fast 50 %.
Bei den Ausnahmeanträgen, über die nun die FSF abschließend
entscheiden kann, ist ein noch deutlicherer Anstieg der Vorlagen
zu verzeichnen: Während in den Jahren 2001 24 Filme, 2002 49
Filme und 2003 63 Filme dieser Kategorie eingereicht wurden, waren es allein im Jahr 2004 insgesamt 148 Beiträge. „Damit zeigt
sich, dass die seit der Anerkennung geltende größere Verlässlichkeit der Prüfvoten bei den Sendern zu einem vermehrten Vorlageverhalten geführt hat“, so Andrea Urban, Vorsitzende des Kuratoriums der FSF.
Eine Herausforderung stellten im Berichtszeitraum vor allem neue
Formate wie Scare Tactics, Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!
und Die Burg oder Beiträge zum Thema Schönheitsoperationen
dar. Diese Programme können nicht anhand derselben Bewertungskriterien beurteilt werden wie fiktionale Genres.
Nach Ansicht des Kuratoriums zeigt sich gerade hier die Stärke
einer Selbstkontrolle: Sie kann auf verschiedenen Ebenen – insbesondere bereits im Vorfeld der Produktion – durch intensive Zusammenarbeit mit den Jugendschutzbeauftragten der Sender, auf
neue Formate reagieren. Auch wurden auf den regelmäßig statt-
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Anhang XI: Chronik der FSF
findenden Fortbildungen der inzwischen annähernd 100 Prüferinnen und Prüfer aktuelle problematische Beiträge gesichtet und
kontrovers diskutiert.
Mit Aufkommen der Problematik hat sich zudem eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums gebildet, um die Prüfkriterien und Richtlinien entsprechend fortzuschreiben. Dies geschah z. B. zur Bewertung und Platzierung von Sendungen zum Thema Schönheitsoperationen.
Seit November 2005
Die Selbstkontrolleinrichtungen treffen sich regelmäßig, um sich
zum einen über Arbeitsweisen und Richtlinien auszutauschen
und zum anderen die Idee der regulierten Selbstkontrolle sowohl
national als auch international zu vertreten bzw. als Zukunftsmodell zu positionieren.
18. November 2005
Der Medien-WAL, der Medienpädagogische Preis für Wissenschaftlich Außergewöhnliche Leistungen, wird zum letzten Mal
verliehen.
Seit 1997 haben die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) und die FSF diesen Preis vergeben. Ausgezeichnet wurden herausragende Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum, die sich mit
medienpädagogischen Fragestellungen auseinandersetzten. Der
Preis war mit 1.500 Euro dotiert, außerdem wurden Möglichkeiten
zur Veröffentlichung geboten. Aufgrund der Änderungen in den
Studienordnungen hatte sich die Qualität der Arbeiten verändert,
sodass über eine Veränderung der Richtlinie für die Preisvergabe
nachgedacht werden musste.
6. Juli 2006
Die Klage der FSF gegen den KJM-Beschluss vom 20. Juli 2004 und
gegen eine Passage der KJM-Pressemitteilung vom 9. August 2004
(siehe oben) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärt den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004
für rechtswidrig. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen
zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage.
Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung
vom 9. August 2004 für rechtswidrig befunden. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen I
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Anhang XI: Chronik der FSF
Want a Famous Face anhand der gesetzlichen Bestimmungen und
damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Das
Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit der FSF zu beeinträchtigen,
da sie ein schlechtes Licht auf deren Arbeitsweise werfe. Die Kommission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen.
(Urteil der 27. Kammer vom 6. Juli 2006 – VG 27 A 236.04)
April 2007
Vor 10 Jahren erschien die erste Ausgabe der tv diskurs mit dem
Titelthema „Jugendschutz in Europa“. Zielsetzung der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift ist eine möglichst umfassende Information über den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen
Diskurs rund um das Thema Jugendschutz und Medien. In tv diskurs wird seitdem immer wieder die Frage nach der Wirkung von
Gewaltdarstellungen und nach einem Wertewandel oder gar Werteverlust durch die Medien gestellt, es werden rechtliche und
technische Fragen behandelt und tv diskurs gestaltet durch Akzentuierung der Themen die Diskussionsprozesse aktiv mit.
Juni 2007
Unter Vermittlung der FSF kommen die Sender und die KJM mit
der Trailervereinbarung zur ersten bilateralen Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Sie legt fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 beziehungsweise 23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese
Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit in
der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich
die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken, damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten.
Mit dieser Vereinbarung wird ein Streit über unterschiedliche Interpretationen von § 10 JMStV im gegenseitigen Einvernehmen
außergerichtlich geklärt.
30.10.2007
Das Hans-Bredow-Institut veröffentlicht einen im Auftrag von
Bund und Ländern erstellten wissenschaftlichen Bericht zur Vorbereitung der Evaluierung des Jugendschutzgesetzes. Dabei wird
grundsätzlich das System der regulierten Selbstregulierung als Erfolg dargestellt.
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