FSF-Jahresbericht 2007
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FSF-Jahresbericht 2007
Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Jahresbericht 2007 Impressum: Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Hallesches Ufer 74–76 10963 Berlin Tel.: 030 23 08 36 0 Mail: info(at-Zeichen)fsf.de © Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Berlin, im Juni 2008 INHALT VORWORT. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 EINFÜHRUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Die FSF – Aufgaben und Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Zuständigkeiten: der Vorstand, das Kuratorium, die Prüferinnen und Prüfer . . . . . . . 12 Organisation und Aufbau der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 WESENTLICHE EREIGNISSE IM JAHR 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.1 Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1.2 Zusammenarbeit der Selbstkontrollen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1.3 Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 1.4 Verlängerung der Anerkennung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 1.5 Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen . . . . . . . . . 23 1.6 Gerichtsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 PRÜFUNGEN 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 2.1 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.2 FSK-12-Filme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.3 Erotikfilme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.4 Indizierte Filme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.6 Non-Fiction/Reality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.7 Serien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.8 TV-Movies . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1.9 Trailer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 29 30 31 31 32 32 33 34 35 2.2 Organisation der Prüfungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Vorlage“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.3 Arbeitsgruppe „talk, talk talk“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer mit Programmbeispielen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website . . . . . . . . . . 36 36 37 38 38 39 1. 2. FSF-Jahresbericht 2007 5 39 44 Inhalt 3. 4. PROGRAMMBEGLEITUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 3.1 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten . . . . . . . . . . 3.1.1 Programme in der Diskussion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1.2 FSK-12er-Filme im Tagesprogramm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1.3 Serienprüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 46 47 48 3.2 Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 3.3 Programmbeobachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.1 Programmbeobachtung in der Anfangsphase der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.2 Stichpunktartige Überprüfung von Programmwochen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.3.3 Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 52 53 54 MEDIENPÄDAGOGIK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 4.1 5. Abschluss des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“ (KIM), Bekanntmachung und Verbreitung des Materials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 4.2 Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs!. . . . . 58 4.3 Veranstaltungen und Seminare für Schüler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 4.4 „Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 TAGUNGEN, PUBLIKATIONEN, FORSCHUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 5.1 Die Veranstaltungsreihe tv impuls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1.1 Grenzenlos werben? Crossmediale Markenstrategien als Herausforderung für den Jugendschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1.2 Hirnforschung oder Sozialwissenschaft: Wer erklärt die Medienwirkung? Bestandsaufnahme und der Versuch zum produktiven Dialog . . . . . . . . . . . 61 Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.1 GMK-Forum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.2 Buckower Mediengespräche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.2.3 Tagung der FSK und der FSF: Kinderfilm – Kinderfernsehen. Zwischen Pädagogik und Kommerz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 64 64 5.3 Die Fachzeitschrift tv diskurs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 5.4 Die Website der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 5.5 FSF/FU-Forschungsprojekt „Angst als Risikodimension im Jugendmedienschutz“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 5.2 FSF-Jahresbericht 2007 6 61 63 65 Inhalt ANHANG ..................................................................... 69 Anhang I: Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2007 . . . . . . A-2 Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-3 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-4 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-9 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-22 1. Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-22 2. Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Realityformate über Unfälle und Katastrophen: Autsch TV, Echt Hart – Menschen am Limit, WMAV etc. . . . . . . . . . . . . 2.2 Stunt- und Unfallshows: Beispiel Scarred. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3 Die Comedyshows Balls of Steel und Brainiac . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-26 A-31 A-33 Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor: Die Comedyshows talk talk talk und Little Britain. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-36 3. 4. A-26 Werbung und Musikclips. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.1 Hornbach-Werbung: Summerhouse und die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack. . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Musikclips. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-39 Juristische Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-43 Anhang VI: Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-47 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-.63 5. A-39 A-42 Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-105 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows (Talk-, Gerichtsshows) – Beispiel talk talk talk (ttt) . . . . . . . A-131 Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-141 Anhang XI: Chronik der FSF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A-147 FSF-Jahresbericht 2007 7 VORWORT Das Jahr 2007 ist das vierte Jahr, in dem die freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) als anerkannte Selbstkontrolle gearbeitet hat. Während sich in den Jahren 2003 bis 2005 das System der regulierten Selbstregulierung, wie es der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorsieht, mit einigen Anlaufschwierigkeiten etablieren musste, setzte sich 2007 die bereits im Jahr 2006 begonnene Konsolidierung des Systems, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von Aufsicht und Selbstkontrolle, fort. Waren in der Anfangszeit sowohl seitens der Landesmedienanstalten als auch seitens der Anbieter die Skeptiker in der Überzahl, die der regulierten Selbstregulierung zwar eine Chance geben wollten, aber letztlich nicht an ihr Gelingen glaubten, wird es nun von niemanden mehr ernsthaft infrage gestellt. Alle Seiten geben sich inzwischen Mühe, die Aufgaben, die das System ihnen zuweist, kooperativ mit der jeweils anderen Seite zu erledigen. Während man in der Anfangsphase zuweilen das Gefühl hatte, Aufsicht und Selbstkontrolle würden eher gegeneinander arbeiten, loben inzwischen beide Seiten das produktive und atmosphärisch verbesserte Verhältnis. Diese Einschätzung wird auch in einem wissenschaftlichen Bericht des Hans-BredowInstituts zum Ausdruck gebracht, der von Bund und Ländern zur Evaluierung des neuen Jugendschutzrechts in Auftrag gegeben wurde. Der Gesetzgeber war sich von Anfang an im Klaren darüber, dass er mit der regulierten Selbstregulierung Neuland betrat und durchaus auch Risiken einging. Beispielsweise war es nicht sicher, ob die im Gesetz gegebenen Anreize, einer Selbstkontrolle beizutreten, tatsächlich ausreichen, um eine Vielzahl von Anbietern in den Selbstkontrollen zu versammeln. Hier ergeben sich darüber hinaus im Bereich des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages große Unterschiede zwischen dem Fernsehbereich und dem Internet. Einerseits profitieren die Fernsehanbieter davon, dass die FSF als anerkannte Selbstkontrolle beispielsweise Ausnahmegenehmigungen eigenständig erteilen darf, wozu nach dem alten Gesetz die Zustimmung der Landesmedienanstalten notwendig war. Etwas Vergleichbares gibt es im Internet nicht. Auf der anderen Seite gilt für den Bereich des Fernsehens der Beurteilungsspielraum, der für die Eigenständigkeit und Verlässlichkeit der Entscheidungen von Selbstkontrolleneinrichtungen äußerst wichtig ist, nur, wenn ein Programm vor der Ausstrahlung geprüft wurde. Im Bereich des Internets ist eine Prüfung vor der Veröffentlichung eher die Ausnahme, der Beurteilungsspielraum gilt aber auch dann, wenn die Selbstkontrolle nach der Veröffentlichung tätig wird. FSF-Jahresbericht 2007 9 Vorwort Obwohl die Inhalte auf den verschiedenen Vertriebswegen Kino, DVD, Fernsehen und Internet oft dieselben sind, werden Kino und Video sowie Spiele in einem Bundesgesetz (Jugendschutzgesetz) und Fernsehen und Internet in einem Länderstaatsvertrag (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) geregelt. Dies hängt mit der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes auf Bund und Länder zusammen, bedeutet aber eine erhebliche Herausforderung für Bemühungen, eine sachlich sinnvolle Vereinheitlichung der Prüfpraxis derselben Inhalte in unterschiedlichen Vertriebsformen zu erreichen. Es darf jedenfalls nicht übersehen werden, dass dadurch die Akzeptanz des Systems in der Öffentlichkeit geschwächt wird. Die hier kurz skizzierte Problemlage macht deutlich, dass die Phantasie und die Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten gefordert sind, damit am Ende ein funktionierendes Jugendschutzsystem herauskommt, das die Chancen der Medienvielfalt unterstützt, ohne auf ein gesellschaftlich akzeptables Jugendschutzniveau zu verzichten. Wir sind der Überzeugung, dass wir diesem Ziel im Jahr 2007 ein Stück näher gekommen sind. Prof. Joachim von Gottberg Geschäftsführer der FSF Berlin, im Juni 2008 FSF-Jahresbericht 2007 10 g EINFÜHRUNG Die FSF – Aufgaben und Ziele Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) nahm am 1. April 1994 in Berlin ihre Arbeit auf. Sie ist ein eingetragener, als gemeinnützige anerkannter Verein, der von den bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsendern getragen wird. Gemäß ihrer Satzung verfolgt die FSF das Ziel, zu einer Verbesserung des Jugendschutzes im Fernsehen beizutragen. Ihrer Gründung vorausgegangen war eine teils kontroverse Debatte über die Auswirkungen von Gewaltdarstellungen im Fernsehen auf die reale Gewaltbereitschaft, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen. Forderungen nach einer Verschärfung der Jugendschutzgesetze wurden unter Hinweis auf das in Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz ausgesprochene Zensurverbot als nicht durchsetzbar erachtet. Auch wurde aus dem Verbot der Vorzensur abgeleitet, dass eine Befassung der Landesmedienanstalten mit jugendschutzrelevanten Programmen erst nach der Ausstrahlung möglich sei. Eine solche Vorabkontrolle ist jedoch im Rahmen einer freiwilligen Selbstkontrolle darstellbar. Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Sender, nach dem Vorbild der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die bereits im Film- und Videobereich über Jahre hinweg eine effektive und anerkannte Arbeit geleistet hatte, die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu gründen und damit ihre Verantwortung im Bereich des Jugendschutzes wahrzunehmen. Die für die Regulierung des Rundfunks zuständigen Bundesländer unterstützten dieses Projekt ausdrücklich. (Eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte zur Gründung der FSF enthält der FSF-Jahresbericht 2004, abrufbar unter www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/download.htm.) Der Arbeitsschwerpunkt der FSF liegt in der Überprüfung von Fernsehprogrammen nach Gesichtspunkten des Jugendschutzes. Die Sender legen den Prüfausschüssen der FSF unter Angabe der geplanten Sendezeit die jugendschutzrelevanten Programme vor. Die Ausschüsse diskutieren nach Sichtung des Programms den Antrag des Senders. Wenn sie mit der vorgesehenen Sendezeit nicht einverstanden sind, können sie eine spätere Sendezeit festlegen, unter Umständen für die Ausstrahlung zu einer bestimmten Sendezeit Schnittauflagen verfügen oder – wenn die Bedenken des Jugendschutzes auch durch Schnittauflagen nicht zu beseitigen sind – eine Genehmigung für die Ausstrahlung verweigern. Neben der Programmprüfung beteiligt sich die FSF am gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs und trägt durch Unterstützung von Forschungsprojekten, Veranstaltungen und verschiedene Veröffentlichungen zu einem kompetenteren Umgang von Kindern und FSF-Jahresbericht 2007 11 Einführung Jugendlichen mit dem Fernsehen bei. Zur Erweiterung des medienpädagogischen Angebotes führt die FSF Schulprojekte durch, erstellt thematisch bezogene Unterrichtsmaterialien und unterstützt die Mitgliedssender bei medienpädagogischen Projekten. Zuständigkeiten: der Vorstand, das Kuratorium, die Prüferinnen und Prüfer Die Mitgliedssender wählen aus ihren Reihen einen Vorstand (vgl. Anhang II), der für die personellen, organisatorischen und finanziellen Belange der FSF-Geschäftsstelle verantwortlich ist. Um zu vermeiden, dass wirtschaftliche Interessen die Prüfergebnisse beeinflussen, liegen sämtliche Fragen, die inhaltlich oder formal mit den Prüfungen zusammenhängen, in der Verantwortung eines Kuratoriums, das zu mindestens zwei Dritteln mit Fachleuten besetzt sein muss, die in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu den privaten Sendern stehen. Die Kuratoriumsmitglieder arbeiten entweder im Bereich der Wissenschaft, der Medienkritik oder in unterschiedlichen Institutionen des praktischen Jugendschutzes. Seit 2003 gehören dem Kuratorium auch jeweils ein Vertreter der katholischen und der evangelischen Kirche an (vgl. Anhang III). Das Kuratorium hat 1994 eine Prüfordnung erarbeitet (PrO-FSF), die seitdem regelmäßig weiterentwickelt und an die neuesten Erkenntnisse der Forschung, des praktischen Jugendschutzes sowie an die sich ständig verändernden gesetzlichen Anforderungen angepasst wird. In der Prüfordnung (vgl. Anhang VI) werden die sehr allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Prüfungen konkretisiert und in Kriterien für die jeweiligen Programmschienen umgesetzt. Darüber hinaus enthält die Prüfordnung alle mit der Prüfung zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen (Anzahl der Prüfer in den Ausschüssen, Verfahren für die Zusammensetzung der Ausschüsse, Anforderungen an die Prüfgutachten, Berufungsmöglichkeiten etc.). Angesichts der ständig wachsenden Vielfalt von Programmformaten und den daraus resultierenden immer neuen Anforderungen an die Jugendschutzbewertung hat das Kuratorium im Jahr 2005 die Richtlinien (vgl. Anhang VII) zur Durchführung der Prüfordnung verabschiedet, die den Prüfern zusätzlich zur Prüfordnung konkrete Hilfestellungen an die Hand geben. Darüber hinaus ist das Kuratorium für die Auswahl und Benennung der Prüfer zuständig. FSF-Jahresbericht 2007 12 Organisation und Aufbau der FSF Organisation und Aufbau der FSF Mitglieder 19 private deutsche Fernsehsender (Dezember 2007): th 13 Street, Beate Uhse TV, Das Vierte, Discovery Channel, DSF Deutsches SportFernsehen, kabel eins, MGM Networks (Deutschland), MTV Networks, n-tv, N24, NBC Giga, Premiere Fernsehen, ProSieben, RTL, RTL II, Sat.1, Super RTL, Tele5, VOX – – Finanzierung des Vereins Wahl des Vorstandes und Benennung der Kuratoriumsmitglieder Vorstand Kuratorium 7 Sendervertreter/-innen 10–18 Personen – – – – Leitung und Repräsentation des Vereins Prüfordnung Auswahl der Prüfer/-innen Qualitätssicherung der Prüfungen Geschäftsführer Geschäftsstelle 9 feste Mitarbeiter/-innen – – – Organisation der Prüfungen Vermittlung zwischen Gremien und Öffentlichkeit Redaktion der Zeitschrift tv diskurs Prüfer/-innen 92 Personen (Dezember 2007) – – – FSF-Jahresbericht 2007 13 5 hauptamtliche Vorsitzende der Prüfausschüsse Prüfausschüsse (jeweils 5 Personen) Berufungsausschüsse (jeweils 7 Personen) Einführung Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) Am 1. April 2003 trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. Neben einer Zusammenführung des Jugendschutzrechts sowie der Schaffung von vergleichbaren Jugendschutzstandards im Bereich des Fernsehens und des Internets – bei einem effektiven und hohen Niveau des Jugendmedienschutzes – ist es ein wesentliches Ziel des neuen Rechtsrahmens, die Selbstkontrolle zu stärken. Im Bereich von Film und Video hat sich die FSK etabliert. In deren Ausschüssen arbeiten die sachverständigen Prüfer der Filmwirtschaft mit den von den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) benannten Jugendschutzsachverständigen direkt unter dem Vorsitz des Ständigen Vertreters der OLJB zusammen. Dagegen wählt der JMStV den Weg der sogenannten regulierten Selbstregulierung (oder Ko-Regulierung). Grundsätzlich zuständig ist zunächst nach dem Gesetz die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten 2003 neu geschaffen wurde. Gleichzeitig gibt der Staatsvertrag den Anbietern die Möglichkeit, Selbstkontrolleinrichtungen aufzubauen, die, wenn sie bestimmten in § 19 Abs. 3 JMStV festgelegten Voraussetzungen genügen, von der KJM anzuerkennen sind. Zu den Voraussetzungen zählen beispielsweise eine transparente und an der aktuellen Jugendschutzdiskussion orientierte Prüfordnung, unabhängige und sachkundige Prüfer sowie eine Regelung darüber, welche Programme die Mitglieder vorlegen müssen (für die FSF in der Vorlagesatzung geregelt). Eine anerkannte Selbstkontrolle kann gegenüber ihren Mitgliedern die Bestimmungen des JMStV weitgehend selbstständig durchsetzen. Die KJM ist nur noch für solche Programme zuständig, die der Selbstkontrolle von den Anbietern nicht vor der Ausstrahlung vorgelegt wurden. Wenn die Selbstkontrolle Programme geprüft hat, kann die KJM das Prüfergebnis nur dann beanstanden, wenn die Selbstkontrolle den ihr zustehenden rechtlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat. Mit dem offiziellen Anerkennungsschreiben der KJM/mabb arbeitet die FSF seit dem 1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV. Diese Anerkennung galt zunächst für vier Jahre, sie wurde im Dezember 2007 um weitere vier Jahre verlängert. Sie ist für die FSF mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden. Die FSF muss darüber wachen, dass ihre Mitglieder die Bestimmungen des JMStV einhalten, und hat zu gewährleisten, dass ihre Programmprüfungen nach fachlich qualifizierten Kriterien durchgeführt werden. Insgesamt hat sich das nun seit dem 1. April 2003 bestehende System der regulierten Selbstregulierung bewährt. Alle Seiten sind sich darüber einig, dass sich die Situation des FSF-Jahresbericht 2007 14 Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender Jugendschutzes im Fernsehen verbessert hat. Zwar gab es in der Anfangszeit zahlreiche Meinungsverschiedenheiten zwischen KJM und FSF, die Selbstkontrolle hat vor allem darüber geklagt, dass die Kommunikation zwischen FSF und der Aufsicht äußerst mangelhaft war (vergleiche Jahresberichte 2004 und 2005). Inzwischen hat sich das Verhältnis jedoch merklich verbessert. In verschiedenen gemeinsamen Sitzungen zwischen der KJM und dem Kuratorium der FSF wurden inhaltliche und formale Fragen erörtert. Die Akzeptanz der Prüfergebnisse durch die KJM ist unverändert hoch. Während in den Jahren 2004 und 2005 in jeweils einem Fall ein Prüfergebnis der FSF aufgehoben wurde, weil nach Meinung der KJM der gesetzlich zulässige Beurteilungsspielraum überschritten wurde, gab es weder in 2006 noch 2007 vergleichbare Fälle. Angesichts der ca. 4.350 im Anerkennungszeitraum (1. August 2003 bis 31. Dezember 2007) geprüften Programme besteht zwischen FSF und KJM also insgesamt eine sehr weitgehende Übereinstimmung in den Bewertungen Die Jugendschutzbeauftragten der Fernsehsender Bereits Anfang der 1990er Jahre haben die privaten Sender damit begonnen, ihre Mitarbeiter in Fragen des Jugendschutzes zu professionalisieren und zu sensibilisieren. Zum einen reagierten sie damit auf öffentliche Kritik an Gewaltdarstellungen in Spielfilmen und Serien, zum andern wurde immer deutlicher, dass es in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse lag, Jugendschutzprobleme möglichst früh zu erkennen und zu lösen. Die großen Sender stellten als Konsequenz daraus schon Anfang der 90er Jahre eigene hauptamtliche Jugendschutzbeauftragte an. Seit 1994 hat der Gesetzgeber diese zunächst freiwillige Maßnahme zur Pflicht gemacht. In den Rundfunkstaatsverträgen und später im JMStV heißt es in § 7 zu den Aufgaben der Jugendschutzbeauftragten: (3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. (4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung FSF-Jahresbericht 2007 15 Einführung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. (5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. Die Jugendschutzbeauftragten sind das Bindeglied zwischen den Mitgliedssendern und der FSF. Ihre Aufgabe in den Sendern besteht auch darin, die Programme, die aus Gründen der Aktualität oder der Produktionsform (z. B. Live-Sendungen) der FSF nicht vorgelegt werden können, kurzfristig vor Ort einzuschätzen und mit entsprechenden Bewertungen oder Empfehlungen zu versehen. Jugendschutzprobleme kann es nicht nur in Filmen und Serien geben, sondern auch in Nachrichtensendungen oder Boulevardmagazinen, Talkund Gerichtsshows oder in der Werbung. Natürlich kann der Jugendschutzbeauftragte nicht bei jeder einzelnen Sendung beratend herangezogen werden. Deshalb ist die Sensibilisierung der zuständigen Redakteure eine wichtige Aufgabe. Sie müssen in der Lage sein, zu erkennen, wann sie den Jugendschutzbeauftragten einschalten sollten. Bei Programmen wie Talk- oder Gerichtsshows ist das Jugendschutzrisiko in der Regel bekannt, sodass jede Sendung vom Jugendschutzbeauftragten z. T. bereits vor der Ausstrahlung oder als Drehbuch geprüft wird. Schwieriger ist es bei Formaten, die normalerweise mit Jugendschutzproblemen nichts zu tun haben. Bei Nachrichtensendungen kommt hinzu, dass ggf. zwischen den Interessen der Berichterstattung und denen des Jugendschutzes abgewogen werden muss. Je nach Programmstruktur eines Senders sind die vielfältigen Aufgaben im Bereich Jugendschutz durch eine Person nicht mehr zu leisten. Die großen Sender verfügen daher inzwischen über Jugendschutzabteilungen mit bis zu fünf Mitarbeitern, um die Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen zu können. Ohne die Jugendschutzbeauftragten in den Sendern wäre eine vernünftige Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich. Die große Masse der Entscheidungen muss schnell und kompetent vor Ort gefällt werden, eine komplette Verlagerung auf die Selbstkontrolle wäre weder organisatorisch noch zeitlich möglich. Neben der Programmprüfung ist es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen. FSF-Jahresbericht 2007 16 g 1. WESENTLICHE EREIGNISSE IM JAHR 2007 Im Berichtszeitraum 2007 setzte die FSF insgesamt die mit der Anerkennung im Jahr 2003 verbundene, positive Entwicklung als Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle fort. Die Anzahl der Prüfungen stabilisierte sich auf einem hohen Niveau. Die Akzeptanz der Prüfergebnisse ist sowohl bei der KJM, in der Öffentlichkeit als auch bei den Mitgliedssendern sehr hoch. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums wurde durch die KJM in keinem einzigen Fall festgestellt. Die Veranstaltungsreihe tv impuls stieß auf breite Resonanz und konnte – ebenso wie die Zeitschrift tv diskurs – zu einer sachgerechten und differenzierten Spruchpraxis im Bereich des Jugendschutzes beitragen. Die 2007 fertiggestellte interaktive Lern-DVD Krieg in den Medien sowie das Fortbildungsangebot der FSF für die Schulen zum Einsatz dieser DVD im Unterricht konnte das medienpädagogische Angebot der FSF auf innovative Weise erweitern. 1.1 Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts Ein Arbeitsschwerpunkt im Bereich des Jugendschutzes war im Jahr 2007 die Evaluierung des am 1.4.2003 in Kraft getretenen neuen Jugendschutzrechts. Diese Evaluierung war von Bund und Ländern beschlossen worden, weil mit dem Konzept der sogenannten regulierten Selbstregulierung Neuland betreten wurde. Es sollte überprüft werden, ob durch die Novelle des Jugendschutzrechts die beabsichtigte Verbesserung des gesetzlichen Jugendmedienschutzes erreicht wird oder ob Lücken im Jugendschutzsystem entstanden sind. Vom Ergebnis der Evaluierung wird es abhängen, ob im Bereich des Jugendschutzgesetzes oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Nachbesserungen nötig sein werden. Um die Evaluierung wissenschaftlich vorzubereiten, wurde das Hans-Bredow-Institut (Hamburg) von Bund und Ländern beauftragt, eine Problem- und Funktionsanalyse des neuen Jugendschutzrechts und des Zusammenspiels der nach dem Gesetz zuständigen Aufsicht mit den verschiedenen im Bereich des Jugendschutzes tätigen Selbstkontrolleinrichtungen durchzuführen. Zur Vorbereitung des wissenschaftlichen Berichtes lud das Hans-Bredow-Institut am 1.2.2007 alle an dem Prozess beteiligten Institutionen und Personen zu einem zweitägigen Workshop ein. Die Anwesenden hatten Gelegenheit, positive wie negative Einschätzungen und Erfahrungen vorzutragen. Dabei wurde deutlich, dass trotz einiger Verbesserungswünsche in Detailfragen grundsätzlich sowohl die Vertreter der Aufsicht als auch die der Selbstkontrollen und der Anbieter eine positive Bilanz zogen. Vor FSF-Jahresbericht 2007 17 Wesentliche Ereignisse 2007 dem Hintergrund der Ergebnisse des Workshops analysierte das Institut die gesetzlichen Bestimmungen, die Arbeit und das Zusammenspiel von Aufsicht und Selbstkontrolle sowie in Teilen die dazu erschienene wissenschaftliche Literatur. Darüber hinaus wurden mit Vertretern aller beteiligten Institutionen, den Selbstkontrollen sowie den Anbietern mehrstündige intensive Einzelinterviews geführt. Ziel war es, durch die jeweiligen Selbsteinschätzungen einen Überblick über mögliche Problemlagen zu erhalten. Die FSF hat aus ihrer Sicht die wichtigsten Punkte, die im Evaluationsverfahren berücksichtigt werden sollten, in einem ausführlichen Papier zusammengefasst und dem Institut zugeleitet. Da seitens der Politik vor allem im Bereich der Computerspiele Probleme gesehen wurden, wurde die Untersuchung zu diesem Bereich vom Hans-Bredow-Institut vorgezogen und der Bericht hierzu bereits im Juni 2007 veröffentlicht. Der Gesamtbericht wurde am 30.10.2007 der Öffentlichkeit vorgestellt (abrufbar unter www.hans-bredow-institut.de/ presse/#071030). An dieser Stelle soll nur kurz auf den Teil eingegangen werden, der sich auf die Arbeit der FSF bezieht. Es wird grundsätzlich betont, dass das System der regulierten Selbstregulierung in der Praxis nach Anlaufschwierigkeiten angenommen worden ist. Die Einrichtung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) habe sich als erfolgreich erwiesen. Dabei wird aber auch darauf hingewiesen, dass die KJM dem Grundsatz der Subsidiarität der Aufsicht noch stärker Geltung verschaffen könnte. So enthalten nach Ansicht des Instituts die von der KJM entwickelten Jugendschutzrichtlinien zu detaillierte Vorgaben, die eigenen Regelungen der Selbstkontrollen zu wenig Bewegungsspielraum einräumen. Eine Schwächung der Selbstkontrollen wird in Pressemitteilungen der KJM gesehen, die eigenen Entscheidungen der Selbstkontrolle vorgreifen. Der Begriff des Beurteilungsspielraums, den der JMStV den Selbstkontrollen zugesteht, habe zwar in der Vergangenheit teilweise zu Irritationen geführt, inzwischen sei er aber konkret ausgestaltet worden und führe nun zu einer größeren Rechtssicherheit für die Anbieter. Ein Defizit im Gesetz sieht das Institut darin, dass die Kontrolle der Selbstkontrollen durch die KJM nicht hinreichend ausgeformt sei und in der Praxis nicht systematisch erfolge. Damit ist offensichtlich gemeint, dass die KJM ihre Arbeit zu sehr auf Einzelfallprüfungen – auch im Hinblick auf die Überprüfung des Beurteilungsspielraums – beschränkt, während die grundsätzlichen Aspekte der Funktionsweise des Systems zu wenig beachtet werden. Weiteren Nachbesserungsbedarf sieht das Institut in Bezug auf eine Verkürzung und Straffung der von der KJM durchgeführten Verfahren. Das Zusammenspiel zwischen KJM und den Landesmedienanstalten führe oft zu Verzögerungen, was durch die Teilung der Zu- FSF-Jahresbericht 2007 18 Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts ständigkeit von Geschäftsstelle (in Erfurt) und Stabsstelle (in München) noch erschwert werde. Im Zentrum der Aufgabe der KJM sollte nicht der Einzelfall stehen. Das System der regulierten Selbstkontrolle lebe insgesamt davon, dass die Mitgliedschaft in einer Selbstkontrolle für die Anbieter Vorteile bringt. Das bedeutet, dass „schwarze Schafe“ außerhalb der Selbstkontrollen zeitnah Sanktionen befürchten müssen. Hier greift der Bericht eine alte Forderung von FSF und FSM auf, die seit Längerem bemängeln, dass die KJM sich zu sehr mit den Mitgliedern der Selbstkontrolle beschäftige, statt sich auf die zu konzentrieren, die sich weigern, einer Selbstkontrolleinrichtung beizutreten. Wenn das Risiko einer Überprüfung durch die KJM für Mitglieder einer Selbstkontrolle fast größer ist als für Nichtmitglieder, fällt es den Selbstkontrollen schwer, für eine Mitgliedschaft mit den gesetzlich intendierten Vorteilen, die sich daraus ergeben, zu werben. Auch in einem weiteren Punkt wird den bereits häufig vorgetragenen Wünschen der Selbstkontrollen gefolgt. Diese kritisieren seit Langem eine mangelnde Transparenz und Kommunikation bezüglich der Verfahren bei der KJM. Der Bericht schlägt vor, zur Evaluierbarkeit der Aufsicht eine Verfahrensdatenbank einzurichten. Zum Teil werde noch unproduktiv gegeneinander gearbeitet, wobei der Bericht allerdings konstatiert, dass sich die Zusammenarbeit in einem so komplexen System wie der regulierten Selbstregulierung erst einspielen muss. Abschließend geht der Bericht auf die zunehmende Konvergenz medialer Verbreitungswege ein. Filme und Spiele würden in Zukunft nicht nur in Form ihrer klassischen Trägermedien, sondern zunehmend auch online angeboten werden. Originäre Fernsehsendungen würden inzwischen zeitnah auf DVD veröffentlicht. Das Institut schlägt eine stärkere organisatorische Verzahnung der Selbstkontrolleinrichtungen vor. Angesichts der Tatsache, dass es in den Gremien ohnehin in personeller Hinsicht zu Überschneidungen komme, sei dies wohl realisierbar. Insgesamt bietet der Bericht eine Reihe von produktiven Ansätzen, die zur Verbesserung des Verhältnisses von Aufsicht und Selbstkontrolle beitragen. Die Arbeit der FSF wird im Wesentlichen bestätigt. Der Schwerpunkt des Berichtes liegt daher auch im Bereich der Schnittstellen, die sich zwischen den Regelungen für die klassischen Verbreitungswege und der zunehmenden gleichzeitigen Verbreitung derselben oder ergänzender Inhalte im Internet ergeben. Das betrifft nicht zuletzt auch den Bereich der Computerspiele, in dem die Versionen, die auf Trägermedien verbreitet werden, als Grundlage für Erweiterungen dienen, die man aus dem Netz laden kann. Eine wirksame Regulierung des Internets wird daher wohl der Schwerpunkt der zukünftigen Überlegungen sein. Das liegt zum einen an FSF-Jahresbericht 2007 19 Wesentliche Ereignisse 2007 der überaus großen Anzahl von Anbietern und Inhalten, die es zu kontrollieren gilt, zum anderen ist es zum Teil sehr schwierig, diese Anbieter in die Verantwortung zu nehmen. Während die Vertreiber von Kinospielfilmen, Trägermedien oder Fernsehsendungen bekannt sind und dem deutschen Jugendschutzrecht unterliegen, ist der Zugriff auf Internetanbieter erheblich schwieriger, zumal, wenn diese ihren Sitz im Ausland haben. 1.2 Zusammenarbeit der Selbstkontrollen Im Jahr 2007 haben die Selbstkontrolleinrichtungen im Medienbereich in mehreren gemeinsamen Arbeitssitzungen ihre Bemühungen intensiviert, sich der zunehmenden Konvergenz zu stellen und organisatorische Voraussetzungen dafür zu schaffen, die jeweiligen Programmprüfungen so kompatibel zu gestalten, dass sie nicht nur für einen Verbreitungsweg gelten, sondern mittelfristig auch für alle anderen Vertriebsformen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Verfahren, die Kriterien und die Aussagen, die in den Prüfungen getroffen werden, aufeinander abgestimmt sind. Bereits jetzt gelten die Prüfergebnisse der FSK oder der USK nach § 5 JMStV auch für den Bereich des Fernsehens oder des Internets, da mit den jeweiligen Altersstufen Zeitbeschränkungen verknüpft sind. Seit einigen Jahren nimmt aber die Veröffentlichung von Programmen auf DVD zu, die originär für das Fernsehen hergestellt wurden. Solche Programme, die zu einem großen Teil über eine FSF-Freigabe verfügen und über die Ausstrahlung im Fernsehen bereits einem Millionenpublikum zugänglich gemacht wurden, müssen in diesem Fall noch einmal ein Prüfverfahren bei der FSK durchlaufen. Wie bei allen Wertentscheidungen besteht zusätzlich das Problem, dass die jeweiligen Ausschüsse zu divergierenden Ergebnissen gelangen können. Zunehmend werden auch im Internet über Video-on-Demand Filme oder andere Programme angeboten, die vorher weder im Kino, noch auf DVD oder im Fernsehen veröffentlicht wurden. Teilweise sind es dieselben Anbieter, die verschiedene Angebote für unterschiedliche Vertriebswege herstellen oder veröffentlichen. Trotz der hohen Bereitschaft, gesetzeskonform zu handeln, ist es für solche Unternehmen nicht leicht, das komplexe System der verschiedenen Selbstkontrolleinrichtungen und gesetzlichen Regelungen für die unterschiedlichen Vertriebswege zu durchschauen. Bei den Selbstkontrolleinrichtungen wird daher überlegt, sich zunächst organisatorisch zu verzahnen, sodass ein Anbieter einen Prüfantrag an jede Selbstkontrolle richten kann und diese dann entscheidet, ob sie ihn ggf. an eine andere Selbstkontrolle weiterleitet. So kann beispielsweise ein Filmverleiher, der bisher immer mit der FSK zusammengearbeitet hat, FSF-Jahresbericht 2007 20 Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht seine Anträge auch dann weiterhin dort stellen, wenn er eigentlich eine Verbreitung über Video-on-Demand beabsichtigt. Die Selbstkontrollen regeln durch interne Absprachen und Verfahren eine sachgerechte Prüfung. Nach Abschluss der Prüfung erhält der Anbieter das Ergebnis von der Selbstkontrolle, bei der er den Antrag eingereicht hat. Bereits für diesen ersten Schritt müssen aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen eine Reihe von Hürden überwunden werden, doch handelt es sich um einen Weg, den die Selbstkontrollen eigenständig ebnen können. Für den zweiten Schritt – nämlich die Übertragung der Prüfentscheidungen für den Fernsehbereich auf Altersfreigaben für die DVD – benötigen die Selbstkontrollen die Kooperation mit den Obersten Landesjugendbehörden. Denn sie sind nach dem Gesetz für die Erteilung der Altersfreigaben zuständig, die FSK handelt in ihrem Auftrag. Hier müssen Wege gesucht werden, die eine Übertragbarkeit von Fernsehfreigaben auf Altersfreigaben für DVDs ermöglichen, ohne dass dafür eine Änderung des Gesetzes notwendig wird. Hier wirkt sich inzwischen die unterschiedliche Systematik des Jugendschutzgesetzes und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Bezug auf das Verhältnis von Aufsicht und Selbstkontrolle äußerst hinderlich aus. Der Ansatz, den das Hans-Bredow-Institut in seinem Bericht vorschlägt, nämlich die Selbstkontrollen besser zu verzahnen, ist zwar theoretisch richtig, könnte aber aufgrund der hier geschilderten Problematik in der Praxis trotz guten Willens aller Beteiligten scheitern. 1.3 Das Verhältnis von Selbstkontrolle und Aufsicht In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts (1. April 2003) hatte die FSF wiederholt moniert, dass die Kommunikation mit der KJM nur sehr einseitig funktioniere. Während die Mitglieder der KJM Zugang zur Datenbank der FSF haben und sich dadurch über Prüfungen, deren Ergebnisse sowie die Prüfgutachten jederzeit informieren können, erfolgte die Kommunikation der KJM mit der FSF oft nur über den Presseverteiler. Der Höhepunkt dieser unbefriedigenden Kommunikationsform war die Veröffentlichung eines Grundsatzbeschlusses im Jahr 2004, der sowohl die Sender als auch die FSF erheblich in ihren jeweiligen Rechten beschränkte. (Der Beschluss beinhaltete eine generelle Sendezeitbeschränkung von Sendungen, die Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken thematisierten, auf nach 23.00 Uhr.) Die sich bereits im Jahr 2006 abzeichnende Verbesserung in der Kommunikation zwischen KJM und FSF hat sich im Jahr 2007 fortgesetzt. Es hat inzwischen mehrfach ein Meinungsund Informationsaustausch zwischen einer Arbeitsgruppe der KJM und einer Arbeits- FSF-Jahresbericht 2007 21 Wesentliche Ereignisse 2007 gruppe des Kuratoriums der FSF stattgefunden, in dem über Beurteilungskriterien oder neue Fernsehformate diskutiert worden ist. Dadurch hat sich eine atmosphärische Verbesserung entwickelt, die insgesamt die Kommunikation und das Vertrauen gefördert hat. Zwar wird die FSF in Hinsicht auf die Prüfaktivitäten der KJM immer noch nicht ausreichend informiert, allerdings scheint die Ursache dafür in organisatorischen und technischen Problemen bei der Datenaufbereitung durch die KJM zu liegen. Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kenntnis von Aufsichtsverfahren der KJM gegenüber Mitgliedssendern der FSF für ihre eigene Arbeit sehr wichtig ist. Wenn die FSF die Kriterien der KJM in ihre Arbeit mit einbeziehen soll, dann muss sie diese erst einmal kennen. Auch die Quantität der Verfahren ist für die FSF wichtig, um Lücken in der Vorlagepraxis der Mitgliedssender erkennen und gegebenenfalls korrigieren zu können. Wir begrüßen daher den Vorschlag des Hans-Bredow-Instituts, durch das Einrichten einer entsprechenden Datenbank die Arbeit der KJM inhaltlich und qualitativ für die Selbstkontrollen transparenter zu machen. Noch keine Bewegung hat es bezüglich der Forderung der FSF gegeben, die KJM sollte bei Beanstandungsverfahren nicht im schriftlichen Umlaufverfahren, sondern in einer Präsenzprüfung entscheiden. Bereits in den vergangenen Jahresberichten wurde die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame Sichtung und die gemeinsame Diskussion eine wichtige Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung ist. Die Diskussion über diese Frage wird uns also sicherlich noch weiterhin beschäftigen. Erfreulich ist, dass weder im Jahr 2006 noch im Jahr 2007 der Beurteilungsspielraum einer Prüfung durch die FSF von der KJM als überschritten angesehen wurde. Dies zeigt zum einen, dass die inhaltliche Übereinstimmung zwischen KJM und FSF sehr groß ist, zum anderen macht es auch deutlich, dass die anfänglichen Unsicherheiten über die Interpretation des Begriffes Beurteilungsspielraum aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen deutlich abgemildert wurden. Insgesamt haben sich viele Probleme der Anfangsphase inzwischen durch eine an sachkundiger Routine orientierte Arbeitsweise erledigt. FSF-Jahresbericht 2007 22 Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen 1.4 Verlängerung der Anerkennung Die zum 1. August 2003 erfolgte Anerkennung der FSF lief im August 2007 aus. Bereits im Februar 2007 stellte die FSF bei der KJM/mabb den Antrag auf Verlängerung der Anerkennung. Nach einem Gespräch auf Einladung der KJM im Juni 2007 erfolgte die Verlängerung der Anerkennung mit Schreiben der mabb vom 30. Oktober 2007. Allerdings waren darin Auflagen enthalten, die die FSF nicht akzeptieren konnte. So sollten die Prüfer der FSF dazu verpflichtet werden, über die gemeinsamen Richtlinien der KJM und der Landesmedienanstalten hinaus auch den Bewertungsleitfaden der KJM bei den Prüfungen zugrunde zu legen. Darin sah die FSF eine Überschreitung der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 JMStV, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung festgelegt sind. Nach Auffassung der FSF ist es Aufgabe der Selbstkontrolle, Kriterien für die Prüfungen zu entwickeln. Dabei darf die KJM nur einschreiten, wenn diese die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausreichend umsetzen. Dies ist aber durch die Prüfordnung der FSF (Anhang VI) und die Richtlinien zur Durchführung der Prüfordnung (Anhang VII) geschehen. Die FSF teilte diese Sichtweise der KJM/mabb schriftlich mit. Vorsorglich wurde gegen die Verlängerung der Anerkennung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, um die Frist zu wahren, falls eine Einigung nicht erzielt werden sollte. Allerdings konnte mit der KJM eine Einigung in der Sache hergestellt werden, so dass die Klage zurückgezogen wurde. 1.5 Vereinbarung zwischen KJM und FSF zu Programmankündigungen In § 10 JMStV wird eine Regelung getroffen, die Programmankündigungen (mit Bewegtbildern) betrifft. Der Kernsatz lautet (Abs. 1): „§ 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend.“ In der Interpretation dieser Bestimmung hat es nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 zwischen den Sendern und der KJM erhebliche Differenzen gegeben. Die Sender sahen in dieser Regelung die Verpflichtung, darauf zu achten, dass auch die kurzen Programmankündigungen weder unzulässige (§ 4) noch entwicklungsbeeinträchtigende (§ 5) Inhalte oder Darstellungen enthalten. Die KJM – und mit ihr die Landesmedienanstalten – vertrat hingegen die Auffassung, dass nach der Bestimmung Programmankündigungen nur zu den Sendezeiten zulässig sind, in denen das beworbene Programm ausgestrahlt FSF-Jahresbericht 2007 23 Wesentliche Ereignisse 2007 werden darf. Eine entsprechende Interpretation liegt auch einer Bestimmung in den gemeinsamen Richtlinien von KJM und Landesmedienanstalten zugrunde. Kurz nach Inkrafttreten der Richtlinien begann die KJM, Programmankündigungen für Filme zu beanstanden, die über eine Freigabe ab 12 Jahre verfügten, aber im Tagesprogramm nicht ausgestrahlt werden dürften, weil sie nach Auffassung der KJM dem Wohl jüngerer Kinder widersprechen. In der Begründung verwies die KJM darauf, dass es nicht in erster Linie auf die inhaltliche Darstellung in den Programmankündigungen ankomme, sondern dass für ein Programm geworben wurde, das im Tagesprogramm nicht hätte ausgestrahlt werden dürfen Diese Auffassung wurde auch von den Sendern geteilt, und das Programm wurde erst im Hauptabendprogramm ausgestrahlt. Die KJM vertrat jedoch die Auffassung, dass für dieses Programm im Tagesprogramm nicht hätte geworben werden dürfen. Gegen diese Einschätzung gab es verschiedene Klagen. Gerade die Bewerbung von Sendungen des Hauptabendprogramms innerhalb des Tagesprogramms ist für die Sender von großer Bedeutung. Außerdem würde die Regelung dazu führen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch dann einer Prüfung für das Tagesprogramm unterzogen werden müssten, wenn sie gar nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen. Das würde einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten, und das lediglich zu dem Zweck, einen ab 12 Jahren freigegebenen Film im Tagesprogramm bewerben zu dürfen. Bei Filmen mit einer Freigabe ab 16 Jahren (Sendezeitbeschränkung: 22.00 Uhr) könne man den Schutzzweck aufgrund des höheren Wirkungsrisikos dagegen eher nachvollziehen, so die Sender. Unter Vermittlung der FSF schlugen die Sender der KJM vor, die unklare Bestimmung nicht länger über Gerichte klären zu lassen, sondern eine gemeinsame Vereinbarung abzuschließen, die einen Kompromiss zwischen beiden Positionen darstellt. Nach einigen Diskussionen kam im Juni 2007 eine solche Vereinbarung zustande. Sie legt im Wesentlichen fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 Uhr beziehungsweise 23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit, in der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken, damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten. Diese Vereinbarung war zunächst bis März 2008 befristet, um bei- FSF-Jahresbericht 2007 24 Gerichtsverfahren den Seiten Gelegenheit zu geben, ihre jeweiligen Erfahrungen damit auszuwerten. Da sie aber von keiner Seite gekündigt wurde, besteht sie nun unbefristet weiter. Diese Vereinbarung zwischen der KJM und der FSF ist ein wichtiger Schritt, der zeigt, dass vernünftige Kompromisse auch ohne gerichtliche Klärung gefunden und umgesetzt werden können. Gerichtsverfahren bergen immer das Risiko in sich, dass das Ergebnis letztlich keiner Seite hilft oder wiederum neue Unklarheiten beinhaltet. Die Fähigkeit, sich eigenständig auf eine Regelung zu einigen, beweist, dass sich Aufsicht und Selbstkontrolle in sinnvoller Weise aufeinander zu bewegen und sich Konflikte auch ohne Mitwirkung Dritter lösen lassen. 1.6 Gerichtsverfahren Im Jahresbericht 2006 wurden zwei Gerichtsverfahren geschildert, die beide im Zusammenhang mit der von MTV ausgestrahlten Serie I Want a Famous Face standen. In dem einen Falle klagte die FSF gegen die KJM. Da die KJM ein Organ der Landesmedienanstalten ist, musste die Klage gegen die für die FSF zuständige MABB geführt werden. Die Klage richtete sich gegen einen Grundsatzbeschluss zum Umgang mit Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken, den die KJM ausschließlich per Pressemitteilung kommuniziert hatte. Zum einen vertrat die FSF die Auffassung, ein solcher Grundsatzbeschluss könne erst nach Beanstandung bereits ausgestrahlter Sendungen erfolgen, zum anderen schränke er die FSF in ihren Rechten ein, da sie nicht mehr frei in der Beurteilung entsprechender Formate sei. Außerdem sei die ausschließliche Kommunikation über eine Pressemitteilung nicht hinnehmbar. Die betreffenden Sender, die damals beabsichtigten, solche Formate auszustrahlen, hätten ebenso wie die FSF darüber schriftlich informiert werden müssen. Außerdem sei der Grundsatzbeschluss ohne ausreichende Begründung veröffentlicht worden, sodass er allein deshalb schon nicht von der Selbstkontrolle hätte umgesetzt werden können. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde dieser Prozess am 6. Juli 2006 zu Gunsten der Klägerin entschieden, dagegen legte die KJM Berufung ein. Bisher wurde jedoch noch nicht entschieden, ob die Berufung zugelassen wird. In dem anderen Prozess klagt der Sender MTV gegen die KJM, die die Ausstrahlung des Formats I Want a Famous Face nicht zuletzt mit Hinweis auf den oben angesprochenen FSF-Jahresbericht 2007 25 Wesentliche Ereignisse 2007 Grundsatzbeschluss beanstandet hatte. Aufgrund einer Freigabe der FSF für die Ausstrahlung im Tagesprogramm ist die FSF als Beigeladene an dem Verfahren beteiligt. In der Sache verweisen wir auf die ausführliche Darstellung im Jahresbericht 2006. Nach verschiedenen Diskussionen über Verfahrensfragen hat das Verwaltungsgericht München im Juli 2007 entschieden, ein eigenes Gutachten über die Jugendschutzrelevanz des Formats einzuholen. Beauftragt wurde Frau Prof. Dr. Ingrid Paus-Hasebrink. Das Gutachten lag zum Ende des Jahres 2007 noch nicht vor. FSF-Jahresbericht 2007 26 2. PRÜFUNGEN 2007 „Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen” (§ 28 Prüfordnung-FSF). Ziel der FSF ist es, eine fachlich solide und transparente Prüfpraxis zu etablieren. Die Programmprüfung findet auf Grundlage der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) statt, die vom Kuratorium der FSF entwickelt wurde. Die Prüfordnung orientiert sich am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sowie an den aktuellen Erkenntnissen der wissenschaftlichen Wirkungsforschung und des praktischen Jugendschutzdiskurses. Neben Kriterien für unzulässige Angebote (§ 4 JMStV, §§ 29, 30 PrO-FSF) werden in der Prüfordnung Kriterien für die Platzierung von Sendungen spezifiziert. Unterschieden werden vier Zeitschienen, die den unterschiedlichen Voraussetzungen verschiedener Altersgruppen für „die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten” (§ 31 PrO-FSF) Rechnung tragen: – Tagesprogramm (6.00–20.00 Uhr / Zuschauer unter 12 Jahren) – Hauptabendprogramm (20.00–22.00 Uhr / Zuschauer ab 12 Jahren) – Spätabendprogramm (22.00–23.00 Uhr / Zuschauer ab 16 Jahren) – Nachtprogramm (23.00–6.00 Uhr / Zuschauer ab 18 Jahren) Für die Antragstellung sind in erster Linie die Jugendschutzbeauftragten der Sender zuständig. Auch die Mitglieder des Kuratoriums und die für die Aufsicht der Privatsender zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) haben das Recht, Anträge auf Prüfung zu stellen. Die Prüfungen werden von unabhängigen Fachleuten aus dem gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Sie werden vom Kuratorium benannt. Hauptamtliche Prüfer/-innen sollen auf eine einheitliche Spruchpraxis der FSF hinwirken. Für die Programmprüfungen werden Prüfausschüsse mit 5 Personen gebildet. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei die Stimme des hauptamtlichen Prüfers der der übrigen Prüfer gleichsteht. Der Antragsteller kann gegen ein Prüfergebnis Berufung einlegen. In diesem Falle entscheidet ein Berufungsausschuss mit 7 Personen. Die Ausschüsse können Sendungen antragsgemäß freigeben, spätere Sendezeiten festlegen, Schnittauflagen verhängen oder die Ausstrahlung ganz ablehnen. Die Prüfentscheidungen sind für die Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne verbindlich. Verstößt ein Sender gegen die letztinstanzliche Prüfentscheidung, muss er seitens der FSF auf Grundlage von § 7 Abs. 4 der Satzung mit vereinsinternen Sanktionen rechnen. Darüber hinaus hat er eine Beanstandung durch die KJM zu befürchten. FSF-Jahresbericht 2007 27 Prüfungen 2007 2.1 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen Die Anzahl der Prüfungen ist im Jahr 2007 weiter deutlich – um gut 300 Prüfungen – angestiegen. Mit insgesamt 1.212 geprüften Sendungen wurde der bisherige Höchststand erreicht. Im Vorjahr 2006 wurden 911 Programme geprüft, im Jahr 2005 waren es 828 Programme. Das derzeitige Prüfvolumen bedeutet, dass durchschnittlich 23 Sendungen pro Woche bzw. 4 bis 5 Sendungen am Tag durch die FSF begutachtet werden. Tabelle 1: Auswertungen der Prüfanträge nach Kategorie und Jahr (1994 bis 2007) 1994* 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Gesamt 135 145 153 145 66 78 50 25 49 63 148 151 107 172 1.487 FSK-12Kennzeichen 9 3 1 3 2 - 1 0 2 96 89 125 163 94 588 Erotik 49 30 37 51 104 159 104 305 201 141 153 120 148 217 1.818 Indizierter Film 171 179 97 59 50 41 19 3 - - - - - - 619 Keine Kennzeichnung 5 3 1 6 4 4 7 4 3 6 3 10 7 15 79 Non-Fiction / Reality 17 23 0 2 5 25 1 0 3 67 101 114 102 289 749 Serie 159 164 321 177 159 169 162 140 241 365 192 231 317 332 3.129 - - - - - - - - - - - 1 3 23 27 TV-Movie 56 80 24 38 16 11 11 33 44 93 97 76 64 70 713 Gesamt 601 80 634 38 16 11 11 33 543 831 783 828 911 1.212 Ausnahmeantrag Trailer 9.209 * ab 06. April 1994 Nimmt man die Prüfungen von Fernsehprogrammen bei der FSK hinzu, dann erhöht sich der Anteil an Sendungen, die vor der Ausstrahlung ein Prüfverfahren durchlaufen haben, noch einmal erheblich. Die Prüfung durch die FSK wird von den Anbietern dann gewählt, wenn ein Programm gleichzeitig oder in kurzem zeitlichem Abstand auf DVD veröffentlicht werden soll. In diesem Falle ist die FSK-Freigabe gesetzlich vorgeschrieben. Durch die FSF-Jahresbericht 2007 28 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen Bindungswirkung der FSK-Freigaben für die Wahl der Sendezeit ist eine zusätzliche Prüfung bei der FSF nur in besonderen Fällen erforderlich. 2.1.1 Ausnahmeanträge nach § 9 Abs. 1 JMStV Ausnahmeanträge betreffen Filme, die bereits von der FSK geprüft und mit „Freigegeben ab 16 Jahren“ bzw. „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet wurden. Mit diesen Altersfreigaben sind nach § 5 Abs. 4 JMStV bei der Fernsehausstrahlung bestimmte Sendezeiten (22.00 bis 6.00 Uhr bzw. 23.00 bis 6.00 Uhr) verbunden, von denen nur abgewichen werden kann, wenn die Vermutung einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 bzw. unter 18 Jahren nicht mehr besteht. Nach § 9 Abs. 1 JMStV kann dies vor allem für Angebote gelten, deren Bewertung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt, darüber hinaus werden FSK-gekennzeichnete Filme oft auch in bearbeiteten Fassungen zur Prüfung vorgelegt, bei denen die seitens der FSK inkriminierten Szenen gekürzt oder nicht mehr enthalten sind. Mit 172 Ausnahmeanträgen im Jahr 2007 ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich im Vergleich zu den Vorjahren wieder deutlich angestiegen. 2006 belief sich ihre Zahl auf nur 107 (2005: 151 Anträge; 2004: 148 Anträge). Dieser Rückgang wurde damit erklärt, dass Filme mit älteren FSK-Freigaben weitgehend abgearbeitet seien und nur Filme mit aktuelleren FSK-Freigaben übrig blieben, von denen die Jugendschutzbeauftragten im Sender die „aussichtslosen Fälle“ – nicht zuletzt auch aus Kostengründen – gar nicht erst vorlegten (vgl. FSF-Jahresbericht 2006, S. 18). Als paralleler Trend wurde ebenfalls im Jahresbericht 2006 festgestellt, dass der Anteil an Spielfilmen im Bereich der Ausnahmeanträge abnimmt, während der Anteil an Serienfolgen zunimmt. Dieser Trend scheint sich weiter fortzusetzen. Dass die Zahl der Ausnahmeanträge im Jahr 2007 wieder zugenommen hat, hängt damit zusammen, dass seit einiger Zeit Fernsehprogramme parallel zur Ausstrahlung auf DVD veröffentlicht werden und somit über eine FSK-Freigabe verfügen. Dabei kommt es oft vor, dass auf DVD die integralen Fassungen von Serien veröffentlicht werden, die von den Jugendschutzbeauftragten der Sender für die Ausstrahlung durch Schnitte bearbeitet wurden. Wenn aber bereits eine FSK-Freigabe für die Veröffentlichung auf DVD vorliegt, wird die für die Ausstrahlung vorgesehene Fassung als Ausnahmeantrag behandelt. So kommt es trotz des Rückgangs von Spielfilmen zu einem Anstieg im Bereich der Ausnahmeanträge. Von 172 Anträgen sind 77 Episoden aktueller Krimi- und Actionserien zu verzeichnen, vor allem aus CSI: Den Tätern auf der Spur, CSI: Miami sowie CSI: New York, Dr. House und Medium (2006 belief sich die Anzahl der FSF-Jahresbericht 2007 29 Prüfungen 2007 Serienprüfungen unter den Ausnahmeanträgen auf 33 Episoden von 107 Ausnahmeanträgen). Anders als im Vorjahr angenommen, ist aber auch der Anteil von Filmen mit älteren FSK-Freigaben immer noch relativ hoch: Von den 95 Spielfilmen, für die ein Ausnahmeantrag gestellt wurde, liegt in 51 Fällen die Prüfung durch die FSK länger als 20 Jahre zurück. Für die übrigen 36 Spielfilme wie auch für die Serienfolgen wurden nach Maßgabe der Argumentation in den FSK-Entscheiden – soweit vorhanden – durch die antragstellenden Sender Schnittfassungen für die Ausstrahlung im Hauptabendprogramm erstellt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass sich das Verhältnis von antragsgemäßen und nicht antragsgemäßen Entscheidungen weiter zugunsten der antragsgemäßen Entscheidung verschoben hat: 79,1 % aller Ausnahmeanträge im Jahr 2007 wurden antragsgemäß entschieden, 20,9 % wurden abgelehnt. Im Vorjahr war das Verhältnis noch 72 % zu 28 %. 2.1.2 FSK-12-Filme Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes von der FSK für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist zu entscheiden, ob sie im Tagesprogramm ausgestrahlt werden können und die Platzierung somit die Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 3 JMStV berücksichtigt, nach dem bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen ist. Die Anträge der Kategorie „FSK-12-Kennzeichen“ hatten im Vorjahr 2006 mit 163 geprüften Fällen den höchsten Stand erreicht und sind im Jahr 2007 deutlich um 69 Sendungen auf 94 Anträge zurückgegangen. Einerseits beinhaltet die Vorlagesatzung eine Vorlagepflicht für 12er-Filme, die im Tagesprogramm eingesetzt werden, es sei denn, Jugendschutzbedenken können als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen werden. Andererseits verweisen die Jugendschutzbeauftragten der Sender auf ihre Rolle und Verantwortung im System der regulierten Selbstregulierung. Viele Fälle werden analog zur üblichen Vorgehensweise im Bereich der Ausnahmeanträge auf Grundlage der FSK-Jugendentscheide bearbeitet und ohne weitere Prüfung durch die FSF im Tagesprogramm ausgestrahlt. Gerade im Bereich der 12-Filme herrscht aufgrund der unklaren Formulierung des Gesetzestextes eine große Unsicherheit, die sich auch in knappen Abstimmungsverhältnissen im Prüfausschüssen und einer Vielzahl von Berufungen widerspiegelt. Knapp 65 % der FSK12-Filme wurden wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben, bei gut 35 % wurde die Freigabe für das Tagesprogramm nicht bzw. nur unter Schnittauflagen erteilt. Mit 13 Berufungsfällen der FSK-12-Kategorie im Jahr 2007 haben sich die Berufungen in diesem FSF-Jahresbericht 2007 30 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen Bereich im Vergleich zum Vorjahr (31 Berufungsfälle) zwar mehr als halbiert, nehmen aber immer noch den größten Anteil der Berufungen (insgesamt 47 im Jahr 2007) ein. Die Jugendschutzbeauftragten der FSF-Mitgliedssender haben zum Thema Vorlagefähigkeit wiederholt geltend gemacht, dass zeitliche und technische Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation eine Vorlage bei der FSF zunehmend erschwerten. Vor allem bei Serien sei darüber hinaus die Notwendigkeit der Schnittbearbeitung gegeben, für die in den FSF-Prüfausschüssen, so der Eindruck mancher Sender, nicht hinreichend Bereitschaft bestehe. Das Kuratorium der FSF hat daher Anfang des Jahres eine Arbeitsgruppe „Vorlage“ eingerichtet, die sich mit den Bedingungen für die Vorlage auseinandersetzt und Lösungsvorschläge erarbeitet. In diesem Zusammenhang sollen auch Aufgaben und Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Sender thematisiert werden. (vgl. 2.2.2.2). 2.1.3 Erotikfilme Bei Erotikfilmen ist zu prüfen, ob es sich um eine pornografische Darstellung im Sinne des § 184 StGB handelt, was nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV die Sendeunzulässigkeit zur Folge hat. Darüber hinaus ist festzustellen, ob weitere Kriterien für unzulässige Angebote nach § 4 JMStV bzw. § 29 der FSF-Prüfordnung (PrO-FSF) auf das Angebot zutreffen oder schwer jugendgefährdende Momente, die ein Ausstrahlungsverbot gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV bzw. § 30 PrO-FSF zur Folge haben, zutreffen könnten. Im Jahr 2007 wurden 217 Erotikfilme und -sendungen geprüft. Die überwiegende Zahl (183 Sendungen, entspricht 84,3 %) wurde wie beantragt für das Nachtprogramm freigegeben. In 18 Fällen wurden zusätzliche Schnitte zur Auflage gemacht, bei 10 Filmen wurde eine Ausstrahlung aufgrund des pornografischen Inhalts ganz abgelehnt. 2.1.4 Indizierte Filme Filme, die in der Kino- beziehungsweise Videofassung indiziert sind, nahmen in der Anfangszeit der FSF einen erheblichen Anteil am Prüfaufkommen ein. 1994 betrug die Prüfung indizierter Filme mit 171 Sendungen im Jahr einen Anteil von ca. 28 % am Prüfvolumen. In den darauf folgenden Jahren reduzierte sich die Anzahl der indizierten Filme stetig. Im Jahr 2000 waren es noch 19 Fälle. Mit Inkrafttreten des 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) wurde die Ausstrahlung indizierter Filme im Fernsehen generell verboten. Auch die Ausstrahlung von Schnitt- FSF-Jahresbericht 2007 31 Prüfungen 2007 fassungen ist nur zulässig, wenn eine Bestätigung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) darüber vorliegt, dass sie diese Fassung nicht als inhaltsgleich mit der indizierten Fassung ansieht. Daher spielen Ausstrahlungsgenehmigungen für indizierte Filme im Rahmen der FSF keine Rolle mehr. 2.1.5 Spielfilme ohne FSK-Kennzeichen Bei der Kategorie „Keine Kennzeichnung“ handelt es sich um Kinofilme, die der FSK nicht vorgelegen haben, weil sie in Deutschland weder im Kino noch auf Video oder DVD ausgewertet wurden. In dieser Kategorie finden sich darüber hinaus Kinofilme, die in einer bestimmten Fassung (z. B. restaurierte Fassungen, sogenannte „extended versions“ o. Ä.) der FSK nicht vorgelegen haben, sowie Filme, denen in der ursprünglichen Fassung das FSK-Kennzeichen verweigert wurde und die nun in bearbeiteten Versionen vorgelegt werden. 2007 wurden 15 Filme dieser Kategorie geprüft und in großer Mehrheit (13 Filme) antragsgemäß entschieden. 2.1.6 Non-Fiction/Reality Die Vorlage von nicht fiktionalen Programmen nimmt seit Anerkennung der FSF im Jahr 2003 stetig zu, während der Bereich Non-Fiction in den Anfangsjahren der FSF noch kaum eine Rolle spielte. 2007 hat sich die Anzahl der Prüfungen im Bereich Non-Fiction im Gegensatz zum Vorjahr fast verdreifacht: 2006 wurden 102 nicht fiktionale Programme vorgelegt; 2007 waren es 289. Der enorme Anstieg folgt zum einen der allgemeinen Tendenz in der Programmentwicklung. Wie bereits im Vorjahr, ist auch 2007 ein Trend von Filmen oder Serien mit Spielhandlung hin zu Dokumentationen, Shows oder Mischformaten zu beobachten. Außerdem waren hier im Jahr 2007 verstärkt jugendschutzrelevante Inhalte berührt, weshalb die Jugendschutzbeauftragten der Sender in zahlreichen Fällen eine Prüfentscheidung durch die FSF einholten. Da es überdies bei neuen Formaten oftmals zunächst Bewertungsunterschiede zwischen verschiedenen Ausschüssen gibt, bis eine einheitliche Spruchpraxis entwickelt ist, wurden seitens der Mitgliedssender vielfach auch mehr als drei Folgen einer Sendung zur Prüfung vorgelegt, um Klarheit über die Kriterien zu erhalten. FSF-Jahresbericht 2007 32 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die folgenden thematischen Schwerpunkte und Sendungen, auf die als Beispiele aus der Prüfpraxis im Anhang näher eingegangen wird: – Dokumentationen über Kriege und Waffensysteme (u. a. Apache – Kampfhubschrauber; Die Ultimativen, 9 Folgen; Off to War – Marschbefehl nach Bagdad, 10 Folgen; Firepower, 20 Folgen); vgl. Anhang V 1 – Unterhaltungsshows, die Unfälle, Katastrophen und Verletzungen zeigen, darunter Realityformate (Autsch TV, 6 Folgen; Echt Hart – Menschen am Limit, 9 Folgen; World’s Most Amazing Videos, 4 Folgen), Stunt- und Unfallshows (Scarred, 14 Folgen; Die Dudesons, 3 Folgen; Chris Angel, 10 Folgen) und Comedyshows (Balls of Steel, 10 Folgen; Fist of Zen, 6 Folgen; Brainiac 36 Folgen); vgl. Anhang V 2 – Sexualität und sexualisierte Sprache in Comedysendungen (z. B. talk talk talk, 10 Folgen); vgl. Anhang V 3 Neben diesen neuen thematischen Schwerpunkten im Jahr 2007 wurden in der Kategorie Non-Fiction auch bekannte Talksendungen (z. B. Oliver Geißen, 27 Folgen) oder RealityKrimi-Reihen (z. B. Niedrig und Kuhnt, 9 Folgen; K11 – Kommissare im Einsatz, 6 Folgen) geprüft. 64 % der geprüften Non-Fiction-Programme (185 Sendungen) wurde antragsgemäß entschieden, 36 % (104 Sendungen) wurde nur unter Schnittauflagen freigegeben beziehungsweise auf einen späteren Sendeplatz verschoben. 2.1.7 Serien Die Prüfung von Serien hat seit Bestehen der FSF einen bedeutenden Anteil am Prüfgeschehen. Ihr Anteil am Prüfvolumen ist im Jahr 2007 weiter angestiegen: 332 Folgen aus 57 verschiedenen Serien wurden 2007 geprüft. In der Mehrzahl der Fälle wurden entsprechend der FSF-Vorlagesatzung (vgl. § 4 Abs. 1 FSF-Vorlagesatzung) drei typische Folgen einer Serie vorgelegt. Die Jugendschutzbeauftragten der Sender erhalten so eine Einschätzung der FSF, die sie dann zur Grundlage der Überprüfung aller weiteren Folgen der Serie machen können. Vor allem bei neuen Serien entscheidet dieses Verfahren über die endgültige Programmierung. In dieser Art wurden 2007 beispielsweise verschiedene Dramen, Comedy- und Krimiproduktionen für das Tagesund Hauptabendprogramm geprüft (u. a. Allein unter Bauern; Angela Henson – Das Auge des FBI; Brothers & Sisters; Deadline – Jede Sekunde zählt; Die Gerichtsmedizinerin; GSG 9; Hustle – Unehrlich währt am längsten; Jericho – Der Anschlag; Life on Mars; Men in Trees; Mission Erde; FSF-Jahresbericht 2007 33 Prüfungen 2007 New York Undercover; NUMB3RS; Post Mortem; R.I.S. – Die Sprache der Toten; Shark; Supernatural; The Unit – Eine Frage der Ehre; Without a Trace). Daneben wurden 2007 von einigen Serien sehr viele Folgen und zum Teil ganze Staffeln zur Prüfung vorgelegt, weil diese mit Blick auf den angestrebten Sendeplatz unter Jugendschutzgesichtspunkten besonders relevant erschienen. Das gilt vor allem für aktuelle Krimiproduktionen oder Mysteryserien (z. B. Criminal Minds, 35 Folgen; Heroes, 18 Folgen; Lost, 23 Folgen; Prison Break, 34 Folgen) sowie – wie bereits im vergangenen Jahr – für actionbetonte Kinderprogramme wie die neue Staffel der Power Rangers (Mystic Force), von der 33 Folgen zur Prüfung vorgelegt wurden. Auch von anderen Serien begutachtete die FSF mehr als die in der Vorlagesatzung geforderten drei Folgen (z. B. Cleopatra 2525, 7 Folgen; Dexter, 6 Folgen; Little Britain, 14 Folgen; Rom, 7 Folgen; The Black Donellys, 7 Folgen). Generell wird bei Serien ein fester Sendeplatz anvisiert, weshalb aus Sendersicht ein Ausweichen auf einen späteren Sendeplatz fast unmöglich ist. Deshalb werden bei Serien oft Schnitte verfügt bzw. die Programme bereits in geschnittenen Fassungen zur Prüfung vorgelegt. Um die Vorlage möglichst vieler Folgen einer Serie zu gewährleisten bzw. im Idealfall die Prüfung der ganzen Staffel durch die FSF zu erreichen, soll im Rahmen der AG „Vorlage“ überlegt werden, wie die Schnittbearbeitung durch die Prüfausschüsse erleichtert und in das Prüfverfahren integriert werden kann (vgl. hierzu auch 2.2.2.2). 65,7 % aller geprüften Folgen von Serien wurden im Jahr 2007 antragsgemäß entschieden, 34,3 % wurden nicht für die beantragte Sendezeit freigegeben und/oder mit weiteren Schnittauflagen belegt. 2.1.8 TV-Movies Die Kategorie „TV-Movies“ beinhaltet alle fiktionalen Fernsehproduktionen in Spielfilmlänge. Die Prüfung von TV-Movies ist neben den Serien wesentliche Aufgabe der FSF, da Fernsehfilme, sofern eine DVD-Auswertung nicht erfolgt und eine Prüfung durch die FSK damit unterbleibt, vor Ausstrahlung allein von der FSF unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes begutachtet werden. Entsprechend wurde die Vorlage in diesem Segment in der Vergangenheit häufig als Gradmesser für das Funktionieren der Selbstkontrolle insgesamt gewertet. Die Vorlagesatzung legt daher fest, dass alle eigenproduzierten TV-Movies, die in der Primetime ausgestrahlt werden, der FSF vorzulegen sind. Ihre Menge ist aber vor allem auch abhängig von der allgemeinen Programmentwicklung, bei der eher ein Rückgang der eigenproduzierten Fernsehfilme wie auch der eingekauften TV-Movies zu ver- FSF-Jahresbericht 2007 34 Prüfumfang 2007: Zahlen und Entwicklungen zeichnen ist. Entsprechend ist auch die Anzahl der Prüfungen in diesem Segment seit 2004 (97 Prüfungen) zurückgegangen. Sie beläuft sich im Jahr 2007 auf 70 geprüfte Filme, was im Vergleich zum Vorjahr (64 Filme) ein leichter Anstieg in dieser Kategorie ist. Gut 67 % der TV Movies wurden antragsgemäß entschieden, knapp 33 % wurden nicht wie beantragt freigegeben. 2.1.9 Trailer Unter der Kategorie „Trailer“ werden neben den Programmankündigungen selbst auch andere Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots gefasst. Im Vergleich zu den Vorjahren 2005 (1 Sendung) und 2006 (3 Sendungen) ist die Anzahl der Prüfungen in diesem Bereich deutlich – auf 23 geprüfte Sendungen im Jahr 2007 – angestiegen. Bei den 23 Programmen handelt es sich in 10 Fällen um Musikclips (von Die Ärzte; Jan Delay; Fler; Hecklah & Coch; K.I.Z., Sarah Connor, Scooter) und in 7 Fällen um Werbespots (Hornbach, Motorola). Auffällig ist in diesen beiden Bereichen, dass zunehmend die Produktionsfirmen selbst Prüfanträge stellen, da sie offensichtlich von den Sendern zu einer Vorlage der Sendungen bei der FSF angehalten werden (vgl. Anhang V 4). In 5 Fällen handelt es sich um Programmankündigungen, von denen ein Trailer aufgrund einer Zuschauerbeschwerde Gegenstand der Prüfung war, in einem Fall schließlich um einen einminütigen Cartoon, der ebenfalls aufgrund eines Beschwerdeverfahrens einem Prüfausschuss vorlag (vgl. auch 3.3). Von den 23 Kurzfilmen der Kategorie „Trailer“ wurden 15 wie beantragt entschieden (65,2 %) und 8 auf eine spätere Sendezeit verschoben (34,8 %). FSF-Jahresbericht 2007 35 Prüfungen 2007 2.2 Organisation der Prüfungen 2.2.1 Benennung von Prüferinnen und Prüfern Die Besetzung der Prüfausschüsse erfolgt jeweils für ein Jahr im Voraus und ist auf eine möglichst ausgewogene Berücksichtigung aller Prüferinnen und Prüfer ausgerichtet (vgl. § 6 Abs. 3 PrO-FSF). Für das Jahr 2007 wurde die Disposition der Prüferinnen und Prüfer im Dezember 2006 abgeschlossen. Maßgeblich waren dafür die Terminangaben der Prüferinnen und Prüfer sowie die gleichmäßige Verteilung der Termine und der Einsatz der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden für das Verfassen der Prüfgutachten. Auf der Kuratoriumssitzung vom 12. Oktober 2007 wurden für die kommende Benennungsperiode – vom 31.12.2007 bis zum 31.12.2009 – insgesamt 92 Prüferinnen und Prüfer benannt bzw. im Amt bestätigt. Die Benennung erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Es wird darauf geachtet, die Zusammensetzung der Prüferinnen und Prüfer regelmäßig zu verändern, weil ein gewisser Wechsel in den Ausschüssen sinnvoll erscheint. Ziel ist es, auch anderen Personen aus entsprechenden Arbeitszusammenhängen eine Mitarbeit in den Prüfausschüssen zu ermöglichen und damit sicherzustellen, dass neue Perspektiven in die Diskussionen der Ausschüsse einfließen können. Angesichts der zahlreichen Bewerbungen hat das Kuratorium dabei in der Regel eine Auswahl zu treffen. Für das Jahr 2008 als Prüferinnen und Prüfer ausgeschieden bzw. beurlaubt sind neun Personen: Dr. Edith Gaida, Angela Göpfert, Katharina Jendis, Ingelore König, Ute Kortländer, Renate Röllecke, Stefan Strauß, Dr. Friederike Tilemann und Roland Wicher. Neu benannt wurden zehn Prüferinnen und Prüfer: Dr. Reinhard Bestgen, Rainer Braun, Prof. Dr. Uwe Sander, Rainer Tittelbach, Uli Wöhlers, Judith Faul-Burbis, Sonja Ganguin, Sandra Ostermann, Christiane Radeke, Dusch Zellerhoff. Für das Jahr 2007 galt die im Jahr 2006 beschlossene Vorsitzregelung, nach der alle Prüferinnen und Prüfer, die länger als zwei Jahre für die FSF tätig sind, Gutachten verfassen können. Dies war zuvor lediglich den Vorsitzenden vorbehalten. Insgesamt stieß diese Neuregelung auf große Resonanz: 2007 übernahmen 53 Prüferinnen und Prüfer das Verfassen der Gutachten, was einen Anteil von über 50 % ausmacht. Bei gleichmäßiger Verteilung aller Termine ergaben sich 2007 für die Prüfer/-innen bis zu drei Prüfwochen, für die Verfasser von Gutachten/Vorsitzenden bis zu sechs Prüfwochen pro Jahr. FSF-Jahresbericht 2007 36 Organisation der Prüfungen Hauptamtliche Prüfer/-innen waren Claudia Mikat, Susanne Bergmann, Nils Brinkmann, Christina Heinen und Matthias Struch. Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen in den Prüfausschüssen waren im Jahr 2007: Dr. Barbara Eschenauer, Karl-Heinz Horn, Reinhard Middel, Prof. Dr. Roland Rosenstock und Roland Wicher für die Evangelische Kirche; Stefan Förner, Dr. Reinhold Jacobi, Dr. Thomas Kroll, Helmut Morsbach und Lothar Strüber für die Katholische Kirche. Juristische Sachverständige waren 2007: Prof. Dr. Oliver Castendyk, Dr. Matthias Heinze, Dr. Marc Liesching, Jörg Knupfer, Christian Schreider, Dr. Nadine Mynarik und OStA Klaus Sulzbacher. Auch im Jahr 2007 war die Teilnahme an mindestens einer Fort-/Weiterbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und -Prüfer verpflichtend. Insgesamt stießen alle Veranstaltungen der FSF auf großes Interesse und konnten eine hohe Teilnehmerzahl verbuchen. 2.2.2 Zusammenspiel von Prüfausschüssen und Kuratorium Das Kuratorium ist für alle formalen und inhaltlichen Fragen, die mit den Prüfungen zusammenhängen, zuständig. Dazu gehören vor allem die Benennung der Prüferinnen und Prüfer sowie die Weiterentwicklung von Prüfgrundsätzen und erläuternden Richtlinien. Darüber hinaus ist die Qualifizierung und Weiterbildung der Prüfenden ein wesentlicher Aufgabenschwerpunkt. In der Arbeitsgruppe „Programme und neue Formate“ des Kuratoriums, die mehrmals im Jahr zusätzlich zu den Kuratoriumssitzungen tagt, werden Beispiele aus der Programmprüfung gesichtet und erörtert. Daneben wird das Kuratorium auf den regulären Sitzungen durch eine hauptamtliche Prüferin bzw. einen hauptamtlichen Prüfer über exemplarische Fälle, offene Fragen in den Prüfungen, strittige Entscheidungen o. Ä. informiert. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen kann das Kuratorium so die Prüfordnung präzisieren und Interpretationshilfen erarbeiten. Im Berichtsjahr 2007 wurden zwei weitere Arbeitsgruppen aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder gegründet: zum einen die AG „Vorlage“, die Vorschläge erarbeiten soll, wie die Vorlage von Programmen vor der Ausstrahlung trotz zeitlicher und technischer Zwänge der Produktion und in der Lizenzrechtesituation gewährleistet und wie die Schnittbearbeitung innerhalb des üblichen Prüfverfahrens optimiert werden kann, zum anderen die Arbeitsgruppe „talk talk talk“, die sich konkret mit diesem Comedyformat befasste, um Prüfkriterien für dieses und vergleichbare Formate zu entwickeln. Die Ergebnisse der Kuratoriumssitzungen und Arbeitsgruppentreffen werden den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltungen FSF-Jahresbericht 2007 37 Prüfungen 2007 und in regelmäßigen Rundbriefen vermittelt. Der auf diese Weise bestehende ständige Abstimmungsprozess zwischen dem Kuratorium und den Prüfausschüssen soll eine transparente und sachlich begründete Spruchpraxis gewährleisten. 2.2.2.1 Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“ Am 22. März fand die erste Sitzung der Kuratoriums-AG zu Programmfragen und neuen Formaten im Jahr 2007 statt. Gegenstand der Sitzung war die Folge 2 der vierten Staffel von Deutschland sucht den Superstar (DSDS), die in einer Pressemitteilung der KJM kritisiert worden war (vgl. 3.1.1 Programme in der Diskussion). Am 11. Oktober 2007 fand sich die AG „Programm und neue Formate“ des FSF-Kuratoriums zu ihrer zweiten Sitzung im Jahr zusammen. Auf der Sitzung wurden verschiedene Programme gesichtet und die Entscheidungen der FSF-Prüf- und Berufungsausschüsse diskutiert. Einen Schwerpunkt bildeten dabei neuere Formate, in denen Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in unterhaltenden Kontexten gestellt oder in Szene gesetzt werden (vgl. Anhang V 2). 2.2.2.2 Arbeitsgruppe „Vorlage“ Die Arbeitsgruppe „Vorlage“ des FSF-Kuratoriums, die entsprechend einer Vereinbarung auf der Kuratoriumssitzung vom 23. März 2007 Vorschläge erarbeiten soll, wie im Sinne des Jugendschutzes mit zeitlichen und technischen Zwängen der Produktion und in der Lizenzrechtesituation umgegangen werden kann, traf sich erstmals am 12. Juli 2007. Nach der ersten Sitzung zeigte sich, dass die diskutierten Themen und Vorschläge, die vielfach auch das Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Mitgliedssender berühren, in größerer Runde diskutiert werden müssen, um zu gemeinsamen Lösungen zu finden. Zwei Themen standen dabei im Vordergrund: die Rechtssicherheit in Fällen, in denen z. B. durch Untertitelung oder Synchronisation Fassungen verändert worden sind, und besondere Verfahren bei Serienprüfungen (vgl. 3.1.3 Serienprüfungen). Die zweite Sitzung zu diesen Themen fand in etwas erweiterter Runde am 24. September 2007 statt. Neben den Kuratoriumsmitgliedern der AG nahmen auch Vertreterinnen und Vertreter der Sender teil, die vom Programm her am ehesten von den genannten Problemen betroffen sind. FSF-Jahresbericht 2007 38 Organisation der Prüfungen 2.2.2.3 Arbeitsgruppe „talk, talk talk“ Die Arbeitsgruppe „talk talk talk“ traf im Jahr 2007 zusammen, um Kriterien zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows zu entwickeln. Anlass waren Bewertungsunterschiede und offene Fragen hinsichtlich der Einschätzung der Ironie der Sendung talk talk talk und der Einordnung als Talkshow oder Comedyformat. Eine Arbeitsgruppe aus hauptamtlichen Prüfer/-innen, Mitgliedern des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragten des Senders setzte sich mit möglichen Wirkungsrisiken auseinander und hat in einem Kriterienkatalog Aspekte für die Programmierung im Tagesprogramm aufgeführt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde den Prüferinnen und Prüfern übermittelt und findet sich im Anhang (vgl. Anhang IX). 2.2.2.4 Fortbildungsveranstaltungen für Prüferinnen und Prüfer mit Programmbeispielen Im Jahr 2007 wurden zwei Fortbildungsveranstaltungen für alle Prüferinnen und Prüfer durchgeführt. An der ersten Fortbildung im April, die gemeinsam mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Stuttgart veranstaltet wurde, nahmen 44, an der zweiten Veranstaltung im September 36 Prüferinnen und Prüfer und 2 juristische Sachverständige der FSF teil. Die Fortbildungsveranstaltungen richten sich ebenfalls an die Jugendschutzbeauftragten der Sender, was von diesen intensiv genutzt wird. Ziel ist es, das für die Durchsetzung des Jugendmedienschutzes wichtige Zusammenspiel zwischen den Jugendschutzbeauftragten und der FSF zu optimieren. Thema der gemeinsamen Jahrestagung der Jugendschutzsachverständigen der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK und der Prüferinnen und Prüfer der FSF am 25. und 26. April 2007 in Stuttgart war „Kinderfilm – Kinderfernsehen. Zwischen Pädagogik und Kommerz“. Während der zweitägigen Veranstaltung wurden inhaltlich drei Schwerpunkte gesetzt: Der erste Teil befasste sich mit den entwicklungspsychologischen und medienpädagogischen Grundlagen kindlicher Medienrezeption und deren Wirkungsvermutung, die von Prof. Dr. Gerhild Nieding (Universität Würzburg und Mitglied im FSF-Kuratorium) und Dr. Maya Götz (Zentralinstitut für internationales Bildungsfernsehen, IZI) dargestellt wurden. Nieding stellte die Aspekte Medienkompetenz und Medienwirkung in den Mittelpunkt und betonte entgegen gängiger Vorurteile und Befürchtungen die positiven Effekte kontrollierter Medienrezeption auf die kognitive und sprachliche Entwicklung von Kin- FSF-Jahresbericht 2007 39 Prüfungen 2007 dern. Aufmerksamkeitsstörungen, Hyperaktivität und andere angeblich negative Auswirkungen seien bisher wissenschaftlich nicht zu belegen, am wenigsten durch die Hirnforschung. Götz umriss die charakteristischen kindlichen Seh- und Wahrnehmungsstrategien und leitete hieraus die Chancen und Risiken der Mediennutzung ab. So könnten Medieninhalte emotional überfordern, insbesondere wenn Urängste der Kinder angesprochen würden, zugleich aber böten Medien auch Strategien und Deutungsmuster, die den Umgang mit der Alltagswelt erleichterten. In diesem Zusammenhang wurde auch die Bedeutung eines Happy End für die Filmwirkung diskutiert. Frau Götz betonte, dass es hierzu kaum wissenschaftlich fundierte Ergebnisse gebe, was in erster Linie auf forschungsethische Gründe zurückzuführen sei. Grundsätzlich könne man aber davon ausgehen, dass die Gestaltung des Filmendes eine große Bedeutung für die kindliche Medienrezeption habe. Der zweite Teil stand im Zeichen der Diskussion konkreter Medieninhalte und deren Rezeption durch Kinder und Jugendliche. Eine praktische Möglichkeit, die Thesen und Forschungsergebnisse der Medienpsychologie und -pädagogik auf Medieninhalte anzuwenden, bot die Präsentation von jeweils einer Folge der Serien Power Rangers und One Piece. In der Diskussion wurde deutlich, dass die meisten Wortmeldungen beide Produktionen mit Blick auf eine eventuelle Ausstrahlung im Tagesprogramm für ambivalent erachteten. Gleichwohl wurde die Serie Power Rangers durchweg als fantasiehafter und irrealer und somit als weniger problematisch eingeschätzt. Weitgehend einig waren sich die Diskutanten auch hinsichtlich One Piece, die zwar als weniger dunkel und auf den ersten Blick freundlicher und übersichtlicher eingeschätzt, aufgrund ihrer latent bedrohlichen Atmosphäre und den Erniedrigungen, die einige Figuren erfahren, insgesamt als weniger geeignet für Kinder unter 12 Jahren erachtet wurde. Mehrere Prüferinnen und Prüfern wiesen auf die Unterschiede der einzelnen Staffeln Power Rangers hin: Im Laufe der Jahre hätte das Gewaltpotenzial deutlich zugenommen. Trotzdem hoben einige FSF-Prüfer den nach wie vor bestehenden märchenhaften Charakter der Serie sowie die Vermittlung von positiven Werten hervor. Die Serie biete – gerade für jüngere Kinder – eine gute Möglichkeit des „Nachspielens“, beispielsweise auf dem Schulhof. Auf der anderen Seite wurde auch die Meinung vertreten, dass es sich in der Machart und in der Ausprägung der Gewaltaktionen bei der gesichteten Folge um einen Ausreißer aus dem üblichen Serienkontext handele. Nachdenklich stimmten die Zahlen, die Birgit Guth, Jugendschutzbeauftragte von Super RTL, präsentierte. Sie machte darauf aufmerksam, dass die Rezipienten der Power Rangers immer jünger werden und nach neuesten Erhebungen 38 % der Zuschauer erst 3 bis 5 Jahre alt sind. In dem abschießenden Votum der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sprach sich bei den Power Rangers die Mehrheit der Anwesenden (42 von insgesamt 71) für eine FSF-Jahresbericht 2007 40 Organisation der Prüfungen Ausstrahlung im Tagesprogramm (23) bzw. für eine Tagesprogrammierung bei weiteren Schnittauflagen (19) aus. Für eine Freigabe erst im Hauptabendprogramm sprachen sich 27 Teilnehmer/-innen aus, für die Platzierung im Hauptabendprogramm unter Schnittauflagen weitere 2 Personen. Bei One Piece stimmte von 56 Teilnehmer/-innen die Mehrheit ebenfalls für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm (20) bzw. für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm unter Schnittauflagen (15). Für die Platzierung im Hauptabendprogramm sprachen sich 19 Teilnehmer/-innen aus, für eine Hauptabendprogrammierung nur unter Schnittauflagen weitere 2 Personen. Die Diskussion über eventuelle Schnittauflagen zeigte, dass hier seitens der Prüferinnen und Prüfer die Szenen problematisiert wurden, die auch der Sender in seiner Schnittfassung für die Tagesprogrammierung bearbeitet hatte. Vor diesem Hintergrund betonte abschließend Andrea Weller (RTL II) die hohe Übereinstimmung hinsichtlich der jugendschutzrelevanten Einschätzung zwischen den Sendern und der FSF. Schließlich stellte abschließend der dritte Teil der Veranstaltung medienpolitische und juristische Aspekte des Kinder- und Jugendmedienschutzes in den Mittelpunkt der Diskussion. Es referierten Johannes Klingsporn (Geschäftsführer des Verbandes der Filmverleiher) zu den ökonomischen Rahmenbedingungen des deutschen Filmes im Allgemeinen und des deutschen Kinderfilmes im Besonderen; Frau Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik der ProSiebenSat.1 Media AG und FSF-Vorstandsmitglied, zur Struktur der ProSiebenSat.1-Gruppe und Versuchen des Unternehmens, sich neben den traditionellen Geschäftsfeldern neue Bereiche medialer Angebote wie Mobile TV, Video-on-Demand und Internet zu erschließen. Dr. Wolfgang Schulz, Direktor des Hans-Bredow-Institutes (HBI), berichtete über den Stand der Evaluation des Jugendschutzrechtes durch das HBI. Die zweite Fortbildungsveranstaltung für die FSF-Prüferinnen und –Prüfer fand am 24. September 2007 in Berlin statt. Nach einer internen Besprechung der Prüferinnen und Prüfer, bei der aktuelle Beispiele aus der Prüfpraxis gezeigt und diskutiert wurden (insbesondere Dokumentationen und Reportagen über Krieg und Waffensysteme; vgl. Anhang V 1) war Schwerpunktthema der Veranstaltung „Nicht ‚p.c.’ oder jugendschutzrelevant? Grenzüberschreitungen im Kontext von Ironie und Humor“. Dabei ging es zum einen um neuere Comedyformate oder Shows mit Comedyelementen wie auch um Post-Kommentierungen z. B. durch Moderation, Jurybewertung oder Gestaltung, die einen Inhalt in einen komischen Kontext rücken (z. B. in talk, talk, talk; DSDS). Gerd Hallenberger (FSF-Kuratorium und Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“) referierte zum Thema „Komische und andere Grenzüberschreitungen“ und veranschau- FSF-Jahresbericht 2007 41 Prüfungen 2007 lichte seine Überlegungen zu den folgenden Aspekten anhand von Beispielen aus der FSFPrüfpraxis: 1. Wie funktioniert Humor? Unterschiedliche Humortraditionen in einzelnen Ländern; Humor und Kontextwissen (Programmbeispiele Brainiac und Little Britain; vgl. Anhang V 2.3 und Anhang V 3) Humor, Komödie und Witz waren ursprünglich nicht „witzig“. Vielmehr entstammt der Begriff „Humores“ der Temperamentenlehre und bezeichnet Körpersäfte, die Komödie war schlicht ein Hilfsmittel zur Erbauung und der Begriff „Witz“ leitet sich aus „Wissen“ ab. Grundprinzip aller heutigen Formen von Humor ist die unerwartete Wendung: Eine Geschichte, eine reale Situation, eine Handlung beginnt, der Zuhörer/Betrachter entwickelt Vorstellungen über den Fortgang, doch dann folgt etwas ganz anderes. In jedem Fall tritt dabei eine überraschende Grenzüberschreitung auf, hinsichtlich: Sprache, Verhaltensnormen, gesellschaftlicher Wertesysteme oder konventioneller Logik. Deutscher und englischer „Humor“ unterscheiden sich deutlich. Für deutschen Humor ist die situative Rahmung typisch (eine „humoristische“ ist eine erkennbar unernste Rede), die situative/kulturelle Angemessenheit des Gegenstandes sowie das Ziel, das in der Herstellung von Gemeinschaftlichkeit über das gemeinsame Lachen liegt. In England steht „Humor“ dagegen für eine Lebenshaltung und ist prinzipiell auf alle Themen anwendbar. Sein Ziel ist in hohem Maße das Ausdrücken von Distanz und Individualität. 2. Neue Sendeformen: Was ist Unterhaltung? Welche Orientierungen und welche Innovationen gibt es im Unterhaltungsangebot (Programmbeispiel Balls of Steel; vgl. Anhang V 2.3) Wesentliche Voraussetzungen von „guter Unterhaltung“ sind aus Zuschauersicht: Unterhaltung strengt nicht an, sie führt zu einem angenehmen Erlebnis, sie schließt an Vertrautes an, bietet aber auch etwas Neues. Unvereinbar mit „guter Unterhaltung“ sind demnach Arbeit, Langeweile und radikale Innovationen. Eine avancierte wissenschaftliche Definition von Werner Früh lautet: „Unterhaltung durch Fernsehen entsteht als angenehm erlebte Makroemotion im Zuge eines transaktionalen Informationsverarbeitungsprozesses unter der Bedingung, dass bestimmte personale, mediale und situative bzw. gesellschaftliche Faktoren kompatibel sind und der Rezipient außerdem die Gewissheit hat, die Situation souverän zu kontrollieren.“ Ein wichtiges Hilfsmittel zur Orientierung sind „Genres“ – sie sind sowohl Anweisungen zur Produktion (potenziell) erfolgreicher Angebote wie auch Anweisungen zur (potenziell) erfolgreichen Nutzung von Angeboten. Genres sind „textuelle Schnittstellen“, über die Beziehungen zwischen Produzenten/Anbietern und Nutzern hergestellt werden. Innovati- FSF-Jahresbericht 2007 42 Organisation der Prüfungen onen entstehen dabei auf drei Wegen: durch die Mischung von Elementen unterschiedlicher Genres, durch die Einführung einer Differenz oder durch Transposition von ExtraMedialem in mediale Ereignisse. Beispiele sind etwa das Genre „Mystery“ als Mix aus Krimi, Agentenserie und Phantastik; Extreme Activity, das ein Gesellschaftsspiel als Spielshow inszeniert, Survivor/Expedition Robinson als Spielinszenierung des Romans „Robinson Crusoe“ oder das Aufgreifen von Alltagsproblemen im Fernsehen, z. B. in Ratgebersendungen wie Raus aus den Schulden. 3. Formatfernsehen: Entwicklung neuer Formate und Formathandel; Formatadaptionen oder -variationen mit kulturell eigenen Segmenten (Programmbeispiel DSDS; vgl. 3.1.1). Der Begriff „Format“ beschreibt die Umsetzung, das Erscheinungsbild, die Programmierung und die Vermarktung eines „Konzeptes“, einer Idee. Der Begriff verweist auf einen internationalisierten Fernsehmarkt und einen kommerziellen Formathandel. „Format“ ist somit eine „technology of exchange“ (Albert Moran) unter Marktbedingungen. Programme werden zum Markenartikel. „Einheimisches“ Fernsehen ist fast immer erfolgreicher als „importiertes“! Darüber hinaus werden fiktionale Produktionen nur selten „formatiert“, weil alltagskulturelle Unterschiede von Land zu Land wichtig sind, jede Folge neue Drehbücher und Rollen hat und fiktionale Serien oft ein Eigenleben entwickeln. Eine Ausnahme stellen teilweise Daily Soaps/Telenovelas dar. Es geht also beim Formathandel vor allem um nonfiktionale Produktionen. 4. Ironie, Selbstironie und sendungsinterne Wertungssysteme; Umgang mit Kandidaten, Ex-post-Kommentierungen durch Moderation, Jurybewertung oder Gestaltung; Sendungsinstanzen: Komplizenschaft und Orientierungsfunktion (Programmbeispiel talk talk talk; vgl. Anhang V 3). „Fernsehen“ bedeutet, sich in Wertesystemen zu orientieren, die selbst bewertende Elemente aufweisen, nämlich interne direkte Bewertungen, interne indirekte Bewertungen und/oder externe Bewertungen. Eine interne direkte Bewertung bedeutet die gegenseitige Bewertung von situativ gleichrangigen Akteuren in der Situation (fiktionale Charaktere, Diskussionsteilnehmer etc.), eine Bewertung der Akteure durch Inhaber herausgehobener/ anderer Rollen in der Situation (Held, Moderator, Experten, Publikum etc.) oder eine Bewertung auf anderer medialer Ebene (Moderation zwischen Beiträgen, Off-Kommentar). Interne indirekte Bewertung basiert auf außersprachlichen Indizien, denen kulturell konventionell Bewertungen zugeordnet sind wie z. B. Aussehen, Kleidung, Gestik, Mimik oder Verhaltensweisen sowie auch Gestaltungsmittel wie Beleuchtung, Kameraeinstellung oder Musik. Letztlich entscheidend ist jedoch die „externe Bewertung“ durch den Zuschauer, basierend auf direkter und indirekter interner Bewertung, eigenen Bewertungsrastern FSF-Jahresbericht 2007 43 Prüfungen 2007 (Wertesystem, medialen Präferenzen, Einstellung) und abhängig vom „Weltwissen“ und den Medienkompetenzen der Zuschauer. 2.2.2.5 Prüferrundbriefe und interner Bereich der FSF-Website In fünf Prüferrundbriefen – vom Januar, Februar, Mai, September und Dezember – wurden die Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 über aktuelle Fragen der Programmprüfung, über Inhalte und Ergebnisse der Prüferfortbildungen und andere FSF-Veranstaltungen informiert. Darüber hinaus wurde der im Dezember 2005 eingerichtete interne Bereich „Prüfungen“ auf der FSF-Website kontinuierlich erweitert (vgl. 5.4). Neben Unterlagen zu Grundlagen der Prüfung und den Rundbriefen finden sich hier Prüfgutachten zu den diskutierten Fallbeispielen, Vorträge und Folien der Fortbildungsveranstaltungen, aktuelle Literaturauszüge oder -hinweise sowie die Matrix für das Verfassen der Prüfgutachten. FSF-Jahresbericht 2007 44 g 3. PROGRAMMBEGLEITUNG Den Jugendschutzbeauftragten in den Fernsehsendern kommt eine ganz wesentliche Bedeutung im System der regulierten Selbstregulierung zu. Neben der Programmprüfung ist es daher eine wichtige Aufgabe der FSF, die Jugendschutzbeauftragten durch regelmäßige Informationen, konkrete Beratung im Einzelfall und durch Fortbildungsveranstaltungen, in denen z. B. strittige Bewertungen diskutiert werden, in ihrer Arbeit zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe der FSF neben der Programmprüfung ist die Organisation einer Beschwerdestelle, die im JMStV gefordert ist und die gewährleisten soll, dass Bedenken von Zuschauerinnen und Zuschauern in der Arbeit der Selbstkontrollen Berücksichtigung finden. Hier hat das Kuratorium der FSF einen Verfahrensleitfaden entwickelt, der letztlich auch die Ausschussprüfung von Beschwerdefällen vorsieht. Schließlich sind Programmbeobachtungen, die in der Regel stichprobenartig zu bestimmten Themen durchgeführt werden, ein geeignetes Instrument, um sich einen Überblick zu verschaffen, inwieweit Vorlage- und Prüfpraxis einerseits und Senderrealität andererseits einander entsprechen bzw. inwieweit es hier Lücken gibt. 3.1 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten Jeder Sender verfügt über eine/-n Jugendschutzbeauftragte/-n, der bzw. die beim Programmeinkauf, bei Eigenproduktionen sowie bei der Programmplanung für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen nach dem JMStV zuständig ist (Eine Liste der Jugendschutzbeauftragten der Sender im Jahr 2007 findet sich in Anhang I). Bei den großen Sendern haben sich inzwischen Abteilungen gebildet, in denen jede möglicherweise jugendschutzrelevante Sendung vor der Ausstrahlung geprüft wird. Die Jugendschutzbeauftragten entscheiden, welche Programme nach der FSF-Vorlagesatzung den Prüfausschüssen vorgelegt werden. Bei einer großen Anzahl der von den Mitgliedssendern ausgestrahlten Programme ist eine Jugendschutzrelevanz offensichtlich nicht vorhanden. Bei weiteren Programmen (vor allem Serien, Gerichts- oder Talkshows) kehren bestimmte Probleme in ähnlicher Form immer wieder, sodass es ausreicht, wenn eine Freigabe für typische Folgen vorliegt. Hier muss allerdings sichergestellt werden, dass die in den geprüften Folgen durch die Gutachten aufgestellten Kriterien bei den übrigen Folgen beachtet werden. Bei Kinofilmen müssen für die Programmplanung vorhandene FSF-Jahresbericht 2007 45 Programmbegleitung FSK-Freigaben recherchiert werden, um eine gesetzeskonforme Programmierung sicherzustellen. Zu entscheiden ist dann, ob bei alten FSK-Freigaben ein Ausnahmeantrag bei der FSF Erfolg versprechend sein könnte, ob für eine Ausnahmegenehmigung weitere Schnittauflagen notwendig sind oder ob ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nicht zu vertreten ist. Bei Filmen, die eine Freigabe ab 12 Jahren erhalten haben, ist zu prüfen, ob eine Tagesprogrammierung das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt, wie es in § 5 JMStV heißt. In Zweifelsfällen ist zu entscheiden, ob der Film der FSF zur Prüfung vorgelegt werden sollte. Das Gleiche gilt für eingekaufte Serien oder Eigenproduktionen, die nicht vorher im Kino oder auf Video/DVD veröffentlicht wurden und daher über keine FSK-Freigabe verfügen. Die große Masse der Entscheidungen muss schnell und kompetent vor Ort gefällt werden. Programmtrailer etwa oder Werbung für aktuelle Kinopremieren, DVDs oder Computerspiele müssen unter Geschichtspunkten des Jugendschutzes eingeschätzt und entsprechend programmiert werden. Die vielfältigen Aufgaben unterstreichen die Rolle der Jugendschutzbeauftragten für einen funktionierenden Jugendschutz. Neben der Programmprüfung ist es daher ein ebenso wichtiges Anliegen der FSF, die Jugendschutzbeauftragten in den Sendern bestmöglich bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, die Programmverantwortlichen zu informieren und zu sensibilisieren. So hat die FSF im Auftrag der Mitgliedssender eigens eine Kollegin für die Recherche der FSK-Daten abgestellt, die direkt bei der FSK Altersfreigaben, Schnittauflagen, abweichende Entscheidungen durch Berufungs- oder Appellationsausschüsse etc. heraussucht. Senderinterne Seminare über die Grundlagen und die Bedeutung des Jugendschutzes führt die FSF bereits seit Längerem durch. Hinzu kommen Veranstaltungen zu konkreten Programmformaten. Besonders wichtig ist diese Arbeit, wenn es gilt, zu neuen Formaten konkrete Beurteilungskriterien zu entwickeln, oder wenn Sender neu in die FSF eintreten, deren Programmstrukturen sich von denen der bisherigen Mitgliedssender unterscheiden. Grundsätzlich nehmen die Jugendschutzbeauftragten der FSF-Mitgliedssender an allen Fortbildungsveranstaltungen teil, damit sie über alle wichtigen Entwicklungen ausführlich informiert sind. Das betrifft die Diskussion konkreter Programmbeispiele ebenso wie die Jugendschutzkriterien und ihre Anwendung in aktuell relevanten Fällen. 3.1.1 Programme in der Diskussion Programme, die in der Öffentlichkeit diskutiert werden und unter Jugendschutzaspekten relevant sein können, werden in der FSF gemeinsam mit den Jugendschutzbeauftragten zum Thema gemacht. Dies kann in Seminaren oder Workshops geschehen, in Gremien- FSF-Jahresbericht 2007 46 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten oder Arbeitsgruppensitzungen oder auch im direkten Gespräch mit den zuständigen Redaktionen. Im Jahr 2007 wurden in der FSF-Geschäftsstelle mit der Redaktion von Ich bin ein Star – Holt mich hier raus! (RTL) Gespräche geführt, in denen es darum ging, die Verantwortlichen für mögliche Jugendschutzprobleme in der Sendung zu sensibilisieren. Des Weiteren wurden im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung des Kuratoriums („Programm und neue Formate“) Sendungen der 4. Staffel von Deutschland sucht den Superstar (DSDS) diskutiert. Die KJM hatte die Sendungen via Pressemitteilungen öffentlich kritisiert und die anstehende Beanstandung angekündigt. Anders als die KJM, die laut Pressemitteilung das zentrale Problem in den sprachlichen Äußerungen des Jurykopfes Bohlen sah („Antisoziales Verhalten wird hier von einer Identifikationsfigur wie Bohlen als cool und erfolgversprechend dargestellt“, KJM-Pressemitteilung vom 22.1.2007), erachtete das FSF-Gremium vielmehr die Postproduktion und die Kommentierung durch den Sender als für den Jugendschutz relevante „Stellschrauben“ und empfahl dem Jugendschutzbeauftragten, die Redaktion hier zu mehr Zurückhaltung aufzufordern. Eine intensive Zusammenarbeit mit dem Jugendschutzbeauftragten erfolgte auch zum Format talk talk talk, das seit einigen Jahren im Nachmittagsprogramm des Senders ausgestrahlt wird, zu dem es aber erstmals 2007 Zuschauerbeschwerden gab. In diesem Fall wurde in einer Arbeitsgruppe aus Kuratoriumsmitgliedern, hauptamtlichen Prüfern und Jugendschutzbeauftragten ein eigener Kriterienkatalog entwickelt, der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Redaktion als Leitfaden für die Tagesprogrammierung dienen soll (vgl. Anhang V 3 und Anhang IX). 3.1.2 FSK-12er-Filme im Tagesprogramm In verschiedenen Sitzungen und Arbeitsgruppentreffen des FSF-Kuratoriums stand der Umgang mit FSK-12-Filmen im Tagesprogramm auf der Tagesordnung. Dabei besteht z. B. mit Blick auf Filme, bei denen die Freigabe durch die FSK lange zurückliegt, im Wesentlichen Konsens, dass eine Vorlage aller FSK-12-Filme meist nicht notwendig ist. Die Vorlage aller FSK-12-Filme bei einer Ausstrahlung im Tagesprogramm lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit dem Selbstverständnis der Jugendschutzbeauftragten der Sender, die Jugendschutzrelevanz von Programmen selbst einschätzen zu können, in Einklang bringen. Dagegen stehen Vorwürfe der KJM, die in ihrem zweiten Bericht (Berichtszeitraum April 2005 bis März 2007) Probleme mit FSK-12-Filmen im Tagesprogramm einiger Sender ausmacht. Die vom Kuratorium geforderte Auseinandersetzung mit dem Thema wurde dadurch erschwert, dass die Angaben in dem KJM-Bericht sehr allgemein waren und nicht durch Bei- FSF-Jahresbericht 2007 47 Programmbegleitung spiele oder Zahlen untermauert wurden. Eine Grundsatzaussage zur Situation des Jugendschutzes im Programm privater Fernsehanbieter, die die KJM laut Bericht aufgrund der exemplarischen Programmbeobachtung der KJM-Stabsstelle und Schlussfolgerungen aus der Prüfpraxis der KJM trifft, ist etwa, „dass sich das Tagesprogramm privater Fernsehveranstalter im Hinblick auf jugendschutzrelevante Inhalte, die für Kinder unter 12 Jahren problematisch sein können, verschärft hat“ (KJM-Bericht, S. 52). Dies zeige neben der inhaltlichen Bewertung durch die Stabsstelle „auch der erhöhte Eingang von Bürgerbeschwerden sowie die Anzahl der Aufsichtsfälle der KJM“ (KJM-Bericht, S. 52). Als Beispiele werden „mehr als 20 Spielfilme“ im Tagesprogramm angeführt, von denen drei Viertel beanstandet wurden, darunter vier Folgen von Sex and the City. Neben der geringen empirischen Basis für die zitierte Feststellung wurde im Kreis der Kuratoriums-AG kritisiert, dass die Titel der als problematisch erachteten Sendungen nicht bekannt und nicht zugänglich gemacht wurden und auch die Kriterien, nach denen die Stabsstelle die inhaltliche Bewertung vornimmt, nicht genannt sind. Es wurde daher angeregt, die KJM aufzufordern, ihre Vorwürfe hinsichtlich der FSK-12-Filme zu untermauern und Sendungstitel zu den angeführten Zahlen zu benennen. Auch die seitens der FSF durchgeführte Programmbeobachtung lässt nicht darauf schließen, dass im Tagesprogramm ausgestrahlte und nicht FSF-geprüfte FSK-12-Filme in zunehmendem Maße unter Jugendschutzgesichtspunkten bedenklich sind. Da eine solche Untersuchung letztlich die Prüfung der ermittelten Titel und die Bewertung nach den üblichen FSF-Maßstäben erfordern würde, haben alle Aussagen zu dem Thema einen hohen subjektiven Charakter. Daher ist die Konkretisierung, auf welcher Basis sie getroffen werden, besonders wichtig. Auf seiner Sitzung am 12. Oktober 2007 forderte das Kuratorium als Konsequenz aus den Vorwürfen des KJM-Berichts die Geschäftsstelle auf, möglichst bis zum Jahresende eine gesonderte stichprobenhafte Beobachtung von FSK-12-Filmen im Tagesprogramm zu organisieren und zur nächsten Sitzung des Kuratoriums im April 2008 einen Bericht vorzulegen. 3.1.3 Serienprüfungen Mit der Zunahme an Serienprüfungen stellen sich neue Herausforderungen. Nicht zuletzt wegen der zeitlich parallelen DVD-Auswertung werden immer häufiger auch viele Folgen einer Serie und ganze Serienstaffeln vorgelegt. FSF-Jahresbericht 2007 48 Beratung der Sender, Unterstützung der Jugendschutzbeauftragten Aus Sendersicht erfordern Serien eine einheitliche Programmierung, weshalb die Bereitschaft zu umfangreichen Änderungen und Bearbeitungen sehr hoch ist. Zwar zeigt die Erfahrung, dass es meistens möglich ist, Bedenken aus Jugendschutzsicht durch Schnittbearbeitung auszuräumen. Viele Primetime-Krimiserien etwa, in der Originalfassung FSK-16, werden mit Schnitten für die beantragte Sendezeit ab 20.00 Uhr freigegeben. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen die Jugendbeeinträchtigung weniger von einzelnen Szenen als vom Handlungskontext (z. B. Selbstjustiz oder Überschreitung von ethischen Regeln durch die Protagonisten) ausgeht. In diesen Fällen fällt eine Schnittbearbeitung schwer, weil dadurch der Handlungsablauf zerstört würde. Aus Prüfersicht ist die Beurteilung einzelner Serienfolgen ohne Kenntnis des Serienkontextes schwierig. Insbesondere die Bestimmungen des § 32 PrO-FSF („[1] Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien [z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster] zu achten.“) können bei der Prüfung von Einzelfolgen nicht hinreichend umgesetzt werden. Die Prüfpraxis zeigt zudem, dass unter den Prüferinnen und Prüfern bzw. unter verschiedenen Ausschüssen über den möglichen Umfang der Bearbeitung Uneinigkeit besteht, weshalb verschiedene Folgen einer Serie z. T. recht unterschiedlich gehandhabt werden. Diese Problematik im Zusammenhang mit Serienprüfungen wurde in der AG „Vorlage“, an der Mitglieder des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragte von Mitgliedssendern mitwirkten, thematisiert. Einigkeit bestand darin, dass der Besonderheit von Serienprüfungen durch besondere Verfahrenswege und gezielte Fortbildungen Rechnung getragen werden müsse. Insgesamt sollte angestrebt werden, eine Serie nicht von mehreren Ausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen. Durch die Kenntnis der gesamten Serie würde es erleichtert, vom Schema abweichende Folgen zu identifizieren und ggf. Schnitte zu verfügen, ohne dramaturgisch Notwendiges unnötig zu entfernen. Verbesserungsmöglichkeiten wurden weiter in der Professionalisierung der Serienprüfungen und Einzelprüfungen gesehen, insbesondere durch Qualifizierung der in Frage kommenden Prüfer hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung von Schnittauflagen. Die Geschäftsstelle wurde beauftragt, Vorschläge für die Auswahl von Serienprüfern und für eine spezifische Qualifizierung zu erarbeiten und sie dem Kuratorium vorzustellen. FSF-Jahresbericht 2007 49 Programmbegleitung 3.2 Anfragen und Beschwerden bei der Jugendschutz-Hotline Neben der fachlichen Erörterung von Wirkungsrisiken und Jugendschutzkriterien ist es für die Arbeit einer Selbstkontrolle wichtig, die Meinung der Zuschauer in die Arbeit mit einzubeziehen und sie über die Funktionen der Selbstkontrolle zu informieren. Zu diesem Zweck hat die FSF bereits im Jahr 2002 eine Beschwerdestelle eingerichtet, die per Mail über die Homepage der FSF unter dem Namen „Jugendschutz-Hotline“ oder telefonisch zu erreichen ist. Neben Beschwerden über Programme gehen hier zahlreiche Anfragen zu gesetzlichen Bestimmungen, zu Wirkungen von Fernsehinhalten ganz allgemein und zu Jugendschutzkriterien ein. Um die Arbeit der Hotline auf eine klare und verlässliche Grundlage zu stellen, wurde vom Kuratorium der FSF ein Leitfaden für ihre Arbeit entworfen, der sich in der Praxis inzwischen bewährt hat. Die einzelnen Anfragen und Beschwerden werden in internen Quartalsberichten der Jugendschutz-Hotline dokumentiert. Im Jahr 2007 gingen insgesamt 57 Beschwerden ein. Das ist im Vergleich zum Vorjahr (147 Beschwerden) signifikant weniger. Der Rückgang lässt sich folgendermaßen erklären: Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren sind Beschwerden und Anfragen zu Animes nur noch äußerst selten bei der Beschwerde-Hotline eingegangen. Zudem waren auch Häufungen von Beschwerden zu einzelnen Sendungen, wie sie 2006 im Fall der Serien Sex and the City und Popetown aufgetreten sind, nicht zu verzeichnen. Aufgrund von Zuschauerbeschwerden forderte die FSF im Jahr 2007 in 16 Fällen bei den betreffenden Sendern eine Sendekopie zur Sichtung und Bewertung an. Großer Informationsbedarf besteht immer wieder zu Altersfreigaben von Filmen bspw. auf DVD und davon abweichenden Sendezeiten im Fernsehen. Das hängt vermutlich damit zusammen, dass in den Programmzeitschriften immer nur die erste FSK-Freigabe abgedruckt wird. Erhält der Film Jahre später bei der FSK für eine geschnittene Fassung eine neue Einstufung, so wird das in den Programmzeitschriften in der Regel nicht berücksichtigt. Darüber hinaus ist den Programmzeitschriften meistens nicht bekannt, dass für bearbeitete Fassungen Ausnahmegenehmigungen der FSF vorliegen. Oftmals sorgt es für Verwirrung, dass Filme mit einer FSK-Freigabe ab 16 Jahren bereits im Hauptabendprogramm ausgestrahlt werden. Im Großteil der Fälle lässt sich mit Hilfe der FSF-Datenbank sehr schnell überprüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung für eine geschnittene Fassung vorliegt. In diesen Fällen ist eine zeitnahe und unproblematische Klärung des Sachverhalts möglich. FSF-Jahresbericht 2007 50 Programmbeobachtung Neben der Kritik an konkreten Sendungen gibt es auch immer wieder Beschwerden zum Niveau des Fernsehprogramms. Sie beruhen größtenteils auf einem allgemeinen Eindruck, spezifische Formate oder Sendungen werden hier nicht genannt. Bei Beschwerden zu Programmen, die über eine Freigabe durch die FSF verfügen, sind die Beschwerdeführer in der Regel mit Informationen über die im Gutachten ausgeführten Gründe, in denen sich ihre eigenen Bedenken häufig wiederfinden, zufrieden. Handelt es sich um eine Beschwerde zu einem spezifischen Programminhalt, bei dem der Verdacht eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen besteht, kommt der Verfahrensleitfaden zur Anwendung, der folgenden Ablauf vorsieht: Die Beschwerdestelle informiert den jeweiligen Sender über die Beschwerde und fordert eine Kopie des betreffenden Programms an. Nach erfolgter Sichtung und Stellungnahme durch die Mitarbeiterin der Hotline wird das Band durch einen hauptamtlichen Prüfer an zwei Prüfer weitergegeben, die dann in einem Kurzgutachten zur Jugendschutzrelevanz Stellung nehmen. Kommt mindestens einer der Prüfer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gewählten Sendezeit um einen möglichen Verstoß handeln könnte, so wird das Programm einem Ausschuss der FSF vorgelegt. Kommt auch dieser zu dem Ergebnis, dass das Programm für die Ausstrahlung in der gewählten Sendezeit ungeeignet ist, so wird der Sender darüber informiert und aufgefordert, bei einer eventuellen Wiederholung des Programms eine spätere Sendezeit zu wählen. In Einzelfällen, wie etwa einem Trailer, kann das Programm zur Beurteilung gleich einem Prüfausschuss vorgelegt werden. Im Jahr 2007 kam der Verfahrensleitfaden 13-mal zur Anwendung. In sechs Fällen sahen die Prüfer keinen Grund zur Beanstandung. In sechs Fällen kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Sendezeit unzulässig ist, und erteilten entweder Schnittauflagen oder sprachen sich für eine spätere Sendezeit aus. In einem Fall votierten die Prüfer für einen späteren Sendeplatz, woraufhin der Sender in Berufung ging. Der Berufungsausschuss plädierte schließlich für die frühere Sendezeit. 3.3 Programmbeobachtung Angesichts der großen Menge an Programmangeboten in den öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern ist es selbst für Menschen, die sich aufgrund ihres Berufes mit Fernsehen und dessen Inhalten beschäftigen, unmöglich, einen einigermaßen objektiven Überblick über die gesamte Programmstruktur, über die Programmqualität und deren Veränderungen zu erhalten. Das trifft insbesondere auf die Frage zu, wie sich die Jugendschutzrele- FSF-Jahresbericht 2007 51 Programmbegleitung vanz des Fernsehprogramms insgesamt qualitativ und quantitativ darstellt und entwickelt. Ein solcher Überblick wird nicht zuletzt auch dadurch erschwert, dass die Beurteilungsmaßstäbe für das, was als jugendschutzrelevant gilt, bekanntermaßen sehr unterschiedlich sind. Gerade bei Menschen, die beruflich eingespannt sind und deshalb selbst wenig Zeit haben, sich von dem Programmangebot und dessen Entwicklung einen eigenen Eindruck zu bilden, entsteht der subjektive Eindruck über die Jugendschutzrelevanz des Fernsehprogramms – abgesehen von allgemeinen Vorurteilen – eher durch öffentliche Äußerungen von Kritikern, insbesondere in den Printmedien. Es werden immer wieder einige wenige Fernsehprogramme skandalisiert, indem ihnen ein Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des Anstands oder gegen Bestimmungen des Jugendschutzes vorgeworfen wird. Daraus entwickelt sich leicht der Eindruck, diese Fälle seien symptomatisch für die inhaltliche Ausrichtung von Fernsehprogrammen. Zur Überprüfung der Frage, ob das Jugendschutzsystem in Deutschland insgesamt gut funktioniert, sind solche subjektiven Eindrücke jedoch wenig hilfreich. Wichtig wäre es, durch eine regelmäßige, systematische und nach vergleichbaren Maßstäben durchgeführte Beobachtung des Fernsehprogramms einen einigermaßen zuverlässigen Überblick darüber zu erhalten, wie sich das quantitative Verhältnis von Programmen, die unter Jugendschutzgesichtspunkten völlig unrelevant sind, und solchen, bei denen Jugendschutzrelevanz besteht oder die möglicherweise sogar gegen bestehende Vorschriften verstoßen, zu erhalten. Um diesem Ziel zumindest etwas näher zu kommen, ist die Entwicklung einer systematischen Programmbeobachtung für die FSF ein wichtiges Ziel. 3.3.1 Programmbeobachtung in der Anfangsphase der FSF Eine Programmbeobachtung wurde zum ersten Mal im Jahr 1995 auf Wunsch des Kuratoriums durchgeführt. Ziel der Programmbeobachtung war es zum einen, festzustellen, ob die Prüfergebnisse der FSF von den Sendern beachtet werden, zum anderen ging es darum, zu überprüfen, ob Jugendschutzprobleme bei Programmen bestehen könnten, die der FSF nicht vorgelegt wurden. Über zwei Jahre lang wurde jedes FSF-Prüfergebnis hinsichtlich der korrekten Wahl der Sendezeit sowie der Einhaltung eventueller Schnittauflagen überprüft. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass in keinem einzigen Fall gegen Sendezeitbeschränkungen verstoßen wurde. In einigen Fällen gab es allerdings Interpretationsunterschiede bezüglich des Umfangs der Schnittauflagen zwischen der FSF und den Sendern. Im Dialog mit den Sendern FSF-Jahresbericht 2007 52 Programmbeobachtung wurde zum einen eine präzisere Abfassung der Schnittauflagen durch die Ausschüsse der FSF vereinbart. Zum anderen konnte erreicht werden, dass durch die Sensibilisierung der Sender das Problem nach etwa einem Jahr nicht mehr bestand. Daher wurde beschlossen, eine regelmäßige, umfassende Programmkontrolle einzustellen und stattdessen eine stichpunktartige Programmbeobachtung einzuführen. Anschließend wurde dazu übergegangen, nach einem Zufallsprinzip Programme, die von ihrem Genre her unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sein könnten und den Ausschüssen der FSF nicht vorgelegen haben, zu überprüfen. Dabei wurden andere Informationen, z. B. die öffentliche Diskussionen oder Zuschauerbeschwerden, bei der Auswahl der überprüften Programme berücksichtigt. So wurden im Jahr 2005 über einen längeren Zeitraum alle Gerichtsshows überprüft. Eine ausführliche Darstellung hierzu ist im Jahresbericht 2005 enthalten. 3.3.2 Stichpunktartige Überprüfung von Programmwochen Die FSF hat Ende 2006 damit begonnen, eine stichpunktartige, regelmäßige Programmbeobachtung zu erproben. Konkret wurde folgendermaßen vorgegangen: Beobachtet wurden im Zeitraum vom 30.11.2006 bis 21.1.2007 die Programmtage Donnerstag bis Sonntag bei den Sendern, die von den Zuschauern besonders nachgefragt waren. Begonnen wurde mit Sat.1, gefolgt von RTL (7.–10.12.2006), VOX (14.–17.12.2006), kabel eins (4.–7.1.2007), ProSieben (11.–14.1.2007) und RTL II (18.–21.01.2007). Dabei wurden in einer Tabelle sämtliche Sendungen mit Titel und Sendezeit erfasst. Aufgezeichnet wurde das gesamte Programm von morgens 6.00 Uhr bis abends 23.00 Uhr. Alle Sendungen wurden gesichtet und bewertet. In den Anmerkungen konnten drei Kategorien vergeben werden: A = unbedenklich, B = jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung, C = aus Sicht des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich. In die Kategorie A sollten dabei solche Programme eingeordnet werden, die weder von ihrer Story noch von der Darstellung her unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes als bedenklich anzusehen sind. Programme der Kategorie B berühren Kriterien des Jugendschutzes, waren aber in ihrer Gesamtgestaltung nach Ansicht der Programmbeobachtung akzeptabel und stellten keinen Verstoß dar. In Kategorie C wurden Programme aufgenommen, bei denen ein Verstoß gegen Jugendschutzvorschriften aus Sicht der Programmbeobachtung vorliegen könnte. Weitere Informationen darüber finden sich im Jahresbericht 2006. FSF-Jahresbericht 2007 53 Programmbegleitung Im Jahr 2007 wurde nach dem gleichen Prinzip und von derselben Mitarbeiterin diese Programmbeobachtung wiederholt. Vom 1. Dezember 2007 an wurden von denselben Sendern jeweils ganze Programmwochen aufgezeichnet, komplett gesichtet und bewertet sowie anschließend protokolliert. So ist es zum ersten Mal möglich, nicht nur einigermaßen verlässliche Daten über die Jugendschutzrelevanz des Fernsehprogramms insgesamt sowie das Vorlageverhalten der Sender bei der FSF zu erhalten, sondern auch einen Vergleich der Daten des Jahres 2006 mit denen des Jahres 2007 anzustellen. Im Kuratorium der FSF wurde das System der Programmbeobachtung 2007 ausführlich diskutiert. Dabei wurden eine Reihe von Verbesserungs- und Änderungsvorschlägen eingebracht, deren Umsetzung allerdings unter personellen, organisatorischen und damit finanziellen Aspekten geprüft werden muss. 3.3.3 Ergebnis Im Jahr 2007 (Vorjahr in Klammern) wurden insgesamt 754 Sendungen (755) untersucht. Davon wurden 571 (75,7 %) (2006: 607/80 %) mit der Kategorie A (für die gewählte Sendezeit völlig unbedenklich) bewertet. 164 (21,8 %) fanden sich in der Kategorie B (jugendschutzrelevant, aber keine Überschreitung (2006: 128/17 %). 19 (2,5 %) wurden mit C (aus Sicht des Jugendschutzes möglicherweise bedenklich) eingestuft (2006: 7/0,9 %). Von allen Sendungen verfügen 156 (20,7 %) über eine FSF-Freigabe (2006: 131/17,4 %). Von den nicht FSF-geprüften Sendungen verfügten 20 über eine FSK-Freigabe, die die gewählte Sendezeit rechtfertigt. Nimmt man FSF- und FSK-Prüfungen zusammen, dann verfügten 23,3 % aller Sendungen über eine Jugendschutzprüfung vor der Ausstrahlung. Schaut man in die einzelnen Kategorien, ergibt sich folgendes Bild: Da nach der Prüfordnung der FSF sowie der Vorlagesatzung nur solche Programme von den Sendern vorgelegt werden müssen, die jugendschutzrelevant sind, ist erwartungsgemäß die prozentuale Vorlage in der Kategorie A gering: von den 571 Sendungen verfügen 41 (5,4 %) über eine FSFFreigabe (2006: 607/40/6,6 %). 9 Sendungen verfügen über eine Freigabe der FSK, zusammen sind es 50 vorgeprüfte Programme (6,6 %). Wie bereits 2006 liegt der Anteil an FSF-geprüften Sendungen in Kategorie B sehr viel höher: Von den 164 Sendungen wurden 106 (64,6 %) von der FSF geprüft (2006: 128/85/ 66,4 %). 9 der nicht FSF-geprüften Filme/Sendungen verfügen über eine FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, verfügten immerhin 76,2 % der Sendungen aus Gruppe B über eine Freigabe. FSF-Jahresbericht 2007 54 Programmbeobachtung In Kategorie C (möglicher Verstoß) fanden sich insgesamt 19 Sendungen (2,5 %) (2006: 7/0,9 %). Davon lagen 10 (52,6 %) der FSF zur Prüfung vor (2006: 3/43 %). Weitere 3 Sendungen verfügten über eine den Sendeplatz rechtfertigende FSK-Freigabe. Nimmt man beides zusammen, hatten 68 % der Sendungen aus Gruppe C eine Freigabe durch die FSF oder die FSK erhalten. Eine Sendung aus Gruppe C verfügte über eine FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wurde aber im Tagesprogramm ausgestrahlt. Eine Ausstrahlung von Filmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren im Tagesprogramm ist rechtlich unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung getragen wird. Die Einordnung in Gruppe C gibt Anlass, diesbezüglich im Gespräch mit dem Sender eine Klärung herbeizuführen. In der Regel werden solche Filme vom Jugendschutzbeauftragten des Senders um die Szenen, die einer Ausstrahlung im Tagesprogramm entgegenstehen, geschnitten. Insgesamt spricht die Auswertung der Programmbeobachtung dafür, dass die Vorlagepraxis der Sender bei der FSF wie im Vorjahr im Wesentlichen den Vorgaben entspricht. Bei den jugendschutzrelevanten Programmen der Kategorien B und C ist die Vorlagequote, nimmt man die FSK-Prüfungen dazu, mit 76,2 % beziehungsweise 68 % recht hoch. Ein Film in Gruppe C ist darunter, der von der FSK ab 12 Jahren freigegeben und im Tagesprogramm ausgestrahlt wurde, ohne dass hierfür eine Freigabe der FSF vorlag. Die Ausstrahlung von Filmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren im Tagesprogramm führt immer wieder zur Einschätzungsschwierigkeiten und Kontroversen. Denn grundsätzlich ist sie gestattet. Wie dem Wohl jüngerer Kinder genau Rechnung getragen werden soll, ist ungewiss. Die einen vertreten die Auffassung, dass hier eine bestimmte Altersgruppe, die jünger ist als 12 Jahre, in den Blick genommen werden muss. Allerdings ist unklar, welche das sein soll. Außerdem stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber sie nicht klar benannt hat. Andere wiederum vertreten die Meinung, dass Filme nicht im Tagesprogramm ausgestrahlt werden sollen, wenn die Freigabe ab 12 Jahren bereits umstritten ist. Als Beispiel wird immer wieder James Bond genannt: Zwölfjährige sind in der Lage, die Erzählstruktur des Films zu verstehen, der Dramaturgie zu folgen und den Protagonisten als Kunstprodukt einzuordnen. Jüngere Kinder, die das intellektuell nicht leisten können, könnten hingegen durch die Gewalthandlungen in ihrem Wohl beeinträchtigt werden. Ein Blick in die rechtliche Regelung für das Anbieten von 12er-Filmen im Internet lässt noch eine andere Variante zu: Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren (oder vergleichbare Angebote) dürfen unbegrenzt ins Netz gestellt werden, allerdings nicht im Umfeld von solchen Angeboten, die sich gezielt an Kinder richten (§ 5 Abs. 5 JMStV). Es soll also vermieden werden, dass FSF-Jahresbericht 2007 55 Programmbegleitung Kinder, die ein für sie geeignetes Programm sehen, in dessen Umkreis auf entsprechende Filme geleitet werden. Diese hier geschilderte Unsicherheit macht es schwierig, ohne weitere Klärung bei 12erFilmen aus Gruppe C, die im Tagesprogramm ausgestrahlt wurden, eine rechtlich problematische Ausstrahlung zu attestieren. Allerdings macht das Datenmaterial auch deutlich, dass es sich beim Umgang mit 12er-Filmen im Tagesprogramm weder qualitativ noch qualitativ um ein übermäßiges Problem handelt. Insgesamt wurden im Untersuchungszeitraum zusammengenommen 588 Stunden Tagesprogramm untersucht. Setzt man dazu zeitlich diesen einen Film in Relation, so handelt es sich hierbei gerade mal um 0,25 % des Tagesprogramms. Die KJM, die in ihrem Bericht die Ansicht vertreten hat, die Sender würden mit der Ausstrahlung von 12er-Filmen im Tagesprogramm leichtfertig umgehen, wird durch diese Daten höchstens darin bestätigt, dass es dieses Problem geben kann, allerdings in sehr geringem Ausmaß. Sie selbst hat diese Auffassung wohl aufgrund eines allgemeinen Eindrucks gewonnen, eine systematische Untersuchung wurde – soweit bekannt – nicht durchgeführt. Allerdings muss bei dieser Interpretation auch berücksichtigt werden, dass die Basiszahl von 19 Sendungen, die in Gruppe C eingeordnet wurden, sehr gering ist. Wenn man bedenkt, wie stark Einschätzungen unter Jugendschutzgesichtspunkten selbst bei Fachleuten auseinandergehen, wird deutlich, dass die Aussagekraft einer weiteren Differenzierung sehr gering ist. Allerdings ist es erfreulich, dass der Anteil von Programmen, die gemessen an der gewählten Sendezeit die Grenze der Zulässigkeit tangieren, mit 2,5 % doch relativ niedrig ist. Dafür, dass unter diesen 19 Fällen keine eindeutigen Verstöße zu finden sind, spricht auch, dass es bei der Hotline der FSF keine Beschwerden dazu gab; auch ist von Verfahren bei der KJM nichts bekannt. Im Vergleich zwischen 2006 und 2007 sind bezüglich der untersuchten Fragestellung keine signifikanten Unterschiede festzustellen. Der Anteil der unter Jugendschutzgesichtspunkten nicht relevanten Programme ist zwar um 4,3 % gesunken, der der relevanten Programme (ohne Verstoß) ist um 4,8 %, der Anteil möglicher Verstöße um 1,6 % gestiegen. Auch die Zahl der FSF-geprüften Programme im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe ist nur leicht gesunken. Insgesamt sprechen die vorliegenden Daten dafür, dass der Jugendschutz im privaten Fernsehen und die Arbeit der FSF recht gut funktionieren. Das Datenmaterial bietet gleichzeitig die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Entwicklungen zu erkennen und für diese gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu entwickeln. FSF-Jahresbericht 2007 56 g 4. MEDIENPÄDAGOGIK 4.1 Abschluss des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“ (KIM), Bekanntmachung und Verbreitung des Materials Im Zentrum der medienpädagogischen Arbeit der FSF stand im Jahr 2007 die Fertigstellung des DVD-ROM-Projekts „Krieg in den Medien“. Dieses Projekt wurde in Kooperation mit verschiedenen anderen Stellen, insbesondere der Bundeszentrale für politische Bildung, die auch einen großen Teil der Kosten übernahm, durchgeführt. Über Inhalt, Aufbau, pädagogischen Nutzen und Einsatzmöglichkeiten wurde im Jahresbericht 2006 ausführlich berichtet. Nachdem das interaktive medienpädagogische Unterrichtsmaterial zu Beginn des Jahres von zahlreichen Kindern und Jugendlichen von spinxx.de, dem Onlinemagazin des Jugendfilmclubs Köln (JFC) für junge Medienkritik, getestet, bewertet und beurteilt worden war, konnte die Arbeit an der DVD-ROM im Sommer 2007 beendet werden. „Krieg in den Medien“ wurde der Presse und dem Fachpublikum vorgestellt. Der Einladung zur Pressekonferenz im Filmhaus am Potsdamer Platz in Berlin folgten zahlreiche Pressevertreter, aber auch Interessierte aus den Bereichen Jugendschutz und Schule. An die Präsentation des Materials schloss sich eine Podiumsdiskussion an, in der die gesellschaftspolitische und medienpädagogische Bedeutung des Materials deutlich wurde. Teilnehmer der Diskussion waren u. a.: Herr Thomas Krüger (Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung), Herr Prof. Dr. Herfried Münkler (Politikwissenschaftler), Frau Susanne Grams (Referentin der Medienanstalt Berlin-Brandenburg) und Prof. Joachim von Gottberg (Geschäftsführer der FSF). Nach zahlreichen Veröffentlichungen in diversen Fachzeitschriften und der Darstellung des Projekts auf der Internetseite der FSF war die erste Auflage von 3.000 Exemplaren nach zwei Monaten vergriffen. Daraufhin wurde eine Neuauflage von 4.000 Stück in Auftrag gegeben. Da es sich bei diesem DVD-Projekt um eine neue Form des selbsterklärenden, interaktiven Lernens handelt, war es wichtig, in den Schulen gezielte Fortbildungsseminare anzubieten, um darzustellen, wie dieses Lernangebot optimal in den Unterricht eingebunden werden kann. Auf Initiative und finanzielle Unterstützung der Bundeszentrale für politische Bildung wurde deshalb in einem weiteren Schritt das Material durch entsprechende Fortbil- FSF-Jahresbericht 2007 57 Medienpädagogik dungsveranstaltungen verbreitet. Durch gezielte fachliche Anleitung wurden Schulpädagogen und Multiplikatoren mit dem Material und seinen konkreten Einsatzmöglichkeiten vertraut gemacht. Für diese Aufgabe waren zusätzliche freie Fachkräfte von den Kollegen der FSF ausgebildet worden, die bereits seit Ende 2007 im Einsatz sind, und noch bis Ende 2008 deutschlandweit die Fortbildungen durchführen werden. Das Interesse an diesen Veranstaltungen ist so groß, dass nicht allen Voranmeldungen nachgekommen werden kann. Eine Fortführung der Veranstaltungsreihe ist daher bereits angedacht. Bei der Jahrestagung der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) im November 2007 stellten die Medienpädagogen der FSF die DVD-ROM in einem Workshop vor und erhielten sehr positive Resonanz auf das vorliegende Material. 4.2 Medienpädagogisches Engagement bei der Duisburger Filmwoche doxs! Das internationale Dokumentarfilmprogramm doxs! für Kinder und Jugendliche von 6 bis 18 Jahren wurde 2007 zum sechsten Mal im Rahmen der Duisburger Filmwoche durchgeführt. Es ist das einzige Festival in Deutschland, das ausschließlich Dokumentarfilme mit unterschiedlichen Programmschwerpunkten für Kinder und Jugendliche präsentiert. Der Schwerpunkt in 2007 war eine DEFA-Retrospektive, die aus dem Fundus der DDR-Dokumentarfilmproduktion für Kinder und Jugendliche ausgewählte Filme vorstellte. Das doxs!-Kino-Festivalprogramm wurde im Rahmen von Schulvorführungen präsentiert und von einem Medienpädagogen der FSF, der auch im Programmbeirat der Auswahlkommission arbeitete, begleitet. Nach jedem Film wurde mit den Schülern ausführlich über das Gesehene diskutiert. Dabei standen Wahrnehmungsweisen, die filmische Form und medienspezifische Fragestellungen im Vordergrund. Erstmalig wurde während des Festivals ein Projekt in Kooperation mit spinxx.de, dem Onlinemagazin für junge Medienkritik, durchgeführt. doxs! kritik bot Jugendlichen im Rahmen täglicher Workshops die Möglichkeit, ihre Medienkompetenz zu schulen und eigenständig Kritiken zu ausgewählten Filmen zu erarbeiten. Auch diese Arbeit wurde von einem Medienpädagogen der FSF begleitet. FSF-Jahresbericht 2007 58 „Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern 4.3 Veranstaltungen und Seminare für Schüler Auch im Jahr 2007 engagierte sich die FSF bei der Projektwoche der Berliner Polizei zum Thema „Nein“ zu Gewalt – egal wo! an Berliner Schulen. Bei diesem Präventionsprojekt werden mit der Unterstützung von externen Fachkräften prominenten Persönlichkeiten und vielen Mitarbeitern von weiteren Behörden und der Berliner Polizei die Schülerinnen und Schüler durch Vorträge und Diskussionen für die Thematik Gewalt sensibilisiert. Workshops mit den Schwerpunkten Gewalt und Medien, Gewalt und Sport, Gewalt im Alltag sowie Rechtsextremismus sollen den Jugendlichen der Altersstufen 13 bis 16 aufzeigen, wo und mit welchen Auswirkungen ihnen im Alltag Gewalt begegnet. Zudem werden die Möglichkeiten diskutiert, wie sich Gewaltsituationen verhindern lassen bzw. wie man mit ihnen umgeht. Drei Mitarbeiterinnen der FSF organisierten einen Workshop zum Thema Gewalt im Fernsehen und führten diesen am 28. und 29. März 2007 an der Konrad-Wachsmann-Oberschule in Berlin-Hellersdorf durch. Einleitend erläuterten die Medienpädagogen die Arbeit der FSF und diskutierten mit den Jugendlichen über mögliche Formen der Auseinandersetzung mit Gewalt im Fernsehen. Im Vorfeld des Workshops hatten die Schülerinnen und Schüler einen Fragebogen zu ihrem Medienkonsum und ihrem Medienverhalten erhalten. Dessen Auswertung war eine gute Diskussionsgrundlage für die gemeinsame Erarbeitung des Gewaltbegriffs. Anhand von Filmausschnitten wurden anschließend die Gewaltformen und Gewaltwirkungen erläutert. Mit speziellen Fragen nach dem Sendetyp oder den filmischen Gestaltungsmitteln wurden die Einflussfaktoren für die Wirkung von Fernsehgewalt verdeutlicht. Durch die aktive Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler und den regen Austausch zwischen allen Beteiligten waren die Veranstaltungen für das Polizeiprojekt ein Erfolg und für die Arbeit der FSF eine Bereicherung. Die Ergebnisse dieser Projektwoche wurden beim Tag der offenen Tür der Berliner Polizei einer breiten Öffentlichkeit präsentiert. 4.4 „Jung und alt“: Trickfilmprojekt mit Grundschulkindern Das Trickfilmprojekt geht auf die Elterninitiative einer Grundschule in Berlin-Prenzlauer Berg zurück, die verschiedene Kooperationspartner für das Vorhaben gewinnen konnte: Die FSF stellte technische, materielle und personelle Unterstützung, eine Projektförderung wurde durch die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. gewährt, technische Un- FSF-Jahresbericht 2007 59 Medienpädagogik terstützung leisteten der Kinderkanal (KIKA) und der Offene Kanal Berlin (OKB). Durch die Unterstützung der genannten Einrichtungen standen drei Tricktische mit Kameras und Beleuchtung für insgesamt 28 Kinder zur Verfügung. Die Kinder wurden über vier Projekttage durch ein Team von bis zu acht Erwachsenen beraten und unterstützt. Ziel des Projekts „Jung und Alt“ war es, Kindern der Schulanfangsphase (1. und 2. Klasse) den Blick für alte Menschen im familiären Umfeld und im Wohn- und Schulbezirk zu öffnen und Begegnungen zwischen Jung und Alt zu ermöglichen. Die Produktion von Trickfilmen war dabei medienpädagogisches Mittel und Ziel. Über die Vorbereitung von und die konkrete Arbeit an Trickfilmszenen wurden Themen um „jung sein“ und „alt sein“ aufgegriffen und variiert. Die Reflexion bekannter Geschichten von den Großeltern („Als meine Oma so alt war wie ich …“), das Vorlesen von Geschichten und Vorstellen von Büchern zum Thema, das Einstudieren eines Liedes, das die Gutmütigkeit von Großeltern wohlwollend veralbert („Oma, hops mal!“) und andere Einheiten sollten die Empathie der Kinder für alte Menschen fördern. Die medienpraktische Arbeit an Trickfilmszenen selbst sollte den Kindern die Machart der Medien vor Augen führen, Gestaltungsmittel nahe bringen und ihren Spaß am kreativen Ausdruck fördern. Dass auch die Medienentwicklung und -nutzung „jung“ und „alt“ ist, wurde den Kindern über Blicke in die Filmgeschichte (Sichtung des ersten Trickfilms, Dinosaurier Nelly; Basteln von optischem Spielzeug; Erklärung einer gezeichneten Bewegungsabfolge in Mickey Mouse u. Ä.) vermittelt. Das Projekt war zeitlich auf fünf halbe Tage angelegt. Bei der inhaltlichen Planung wurde in Absprache mit der Schulleitung, der Klassenlehrerin und der betreuenden Erzieherin/ Musiklehrerin versucht, die Belange und Möglichkeiten des Stundenplans mit dem Projekt in Beziehung zu setzen. So wurde etwa der Musikunterricht genutzt, um ein Lied zum Thema einzustudieren und aufzunehmen. Dieses Lied wurde später als eine Vertonung zu den erstellten Filmsequenzen verwandt. An einem der für Ausflüge vorgesehenen Nachmittage wurde eine Exkursion zu einer Kinder- und Jugendbibliothek organisiert, wo die Bibliothekarin den Kindern verschiedene Publikationen zum Thema vorstellte und das Katalogsystem erläuterte. Schließlich gestand die Schulleitung dem Projekt drei Schultage zur Durchführung zu. Das Wochenende wurde für den letzten Projekttag und die Abschlussfeier genutzt. Die zweite Phase des Projekts, die Zusammenarbeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern eines Altenstiftes und die Organisation einer Ausstellung mit den Werken der Kinder und der Alten, soll im Jahr 2008 durchgeführt werden. FSF-Jahresbericht 2007 60 5. TAGUNGEN, PUBLIKATIONEN, FORSCHUNG 5.1 Die Veranstaltungsreihe tv impuls Mit der 2006 begonnenen Veranstaltungsreihe tv impuls bietet die FSF eine Plattform für Vorträge und Diskussionen zu aktuellen Jugendschutzthemen an. Mehrmals pro Jahr werden in diesem Rahmen gesamtgesellschaftlich relevante Themen, die in Bezug zu Jugendschutzfragen stehen, behandelt. Zur Information derjenigen, die an der Teilnahme verhindert waren oder die Themen im Nachhinein noch einmal bearbeiten möchten, werden die Hauptreferate auf der Website der FSF zur Verfügung gestellt. Zu Veranstaltungen, deren Themen auf ein größeres öffentliches Interesse stoßen, insbesondere im Bereich der Schulen, werden circa 40-minütige Radiofeatures hergestellt, die ebenfalls über die Website der FSF zur Verfügung gestellt werden. 2007 fanden zwei Veranstaltungen mit den folgenden Schwerpunkten statt: 5.1.1 Grenzenlos werben? Crossmediale Markenstrategien als Herausforderung für den Jugendschutz Welche Rolle spielt Markenwerbung in der Welt der Kinder? Mit welchen Formen versuchen Unternehmen, Kinder für ihre Produkte zu interessieren? Welche Werte werden über Werbung kommuniziert und was bedeutet das für den Jugendschutz? Diese Fragen diskutierten Wissenschaftler und Medienpraktiker auf Einladung der FSF, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia, dem Deutschen Kinderhilfswerk und des Vereins zur Förderung der publizistischen Selbstkontrolle. Die Veranstaltung fand am 25. Mai 2007 im Französischen Dom in Berlin statt. Dass Werbung als ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und als ein Grundrecht auf Meinungsäußerung aus unserem Alltag nicht wegzudenken ist, machte Rechtsanwalt Dr. Matthias Heinze einleitend deutlich. In seinem Vortrag über den rechtlichen Rahmen für Werbung in Fernsehen und Internet kristallisierte er mit Blick auf die EU-Fernsehrichtlinie die Trends in der Regulierung heraus: Für Fernsehen und Internet werde es eine gemeinsame Werberegelung geben; die Mindestabstände bei Werbespots würden wegfallen und Product Placement werde unter bestimmten Auflagen zugelassen. Welche Rolle Werbung für Kinder spielt, beleuchtete Dr. Claudia Lampert vom HansBredow-Institut. Zur hohen Präsenz von Medienmarken wie Pokémon oder Harry Potter im Alltag von Kindern stellte sie fest: „Kinder werden immer früher als eigene Konsumen- FSF-Jahresbericht 2007 61 Tagungen, Publikationen, Forschung ten angesprochen.“ Dabei könnten Medienmarken eine übermäßige Orientierungsfunktion übernehmen – eine Tatsache, die „kaum als Problem wahrgenommen“ werde. Nötig sei deshalb die Förderung einer Werbe- und Verbraucherkompetenz. Professor Roland Rosenstock von der Universität Greifswald sah diesbezüglich vor allem Nachholbedarf bei den Eltern. Kinder entwickelten ihre Werbekompetenz abhängig von ihrer Medienerfahrung und ihrem Alter. Bis zum Grundschulalter könnten sie Reklame noch gar nicht als solche ausmachen. Zudem würden im Internet die Grenzen zwischen Werbung und anderen Inhalten zunehmend verschwimmen. Klare Qualitätsnormen für Kinderwerbung forderte der Vorsitzende des Vereins „Erfurter Netcode“, Professor Burkhard Fuhs von der Universität Erfurt. Er stellte Kriterien vor, an denen sich Werbung für Kinder orientieren sollte. Neben formalen Gesichtspunkten gehe es dabei auch um die Frage, welche Werte Werbung vermittelt: Fördern sie die Entwicklung des Kindes oder sind sie etwa gesundheits- oder sozial beeinträchtigend? Vertreter aus der Praxis stellten anschließend ihren Umgang mit Werbung zur Diskussion. Der Jugendschutzbeauftragte beim Sender kabel eins, Martin Rabius, demonstrierte an Beispielen, wie ambivalent klassische Werbetrailer wie zum Beispiel zu Spiderman auf Kinder wirken können. In umstrittenen Fällen würden sich die Jugendschutzbeauftragten der privaten Fernsehsender deshalb vor einer Ausstrahlung untereinander abstimmen. Für die Zukunft sieht Rabius Handlungsbedarf – mit Blick auf die Verschmelzung von Fernsehen und Internet. „So rapide, wie die kreative Entwicklung in der Werbung voranschreitet, müssen wir uns Gedanken darüber machen: Was ist entwicklungsbeeinträchtigend und was ist in Ordnung? Da gibt es im Augenblick noch keine festen Kriterien, Ideen, Pläne.“ Dr. Silke Springensguth von AOL Deutschland Medien forderte, Kindern zu erklären, wie Werbung funktioniert. Werbung im Netz zu regulieren sei schwer. Gerade im Internet lasse sich oft nicht einmal unterscheiden, ob es sich um Werbung handelt oder ob einfach Fans in selbst produzierten Filmen ein Produkt indirekt anpreisen. Auch Sandra Ostermann vom Deutschen Kinderhilfswerk regte an, Kinder dabei zu unterstützen, kompetente Entscheider zu werden. Wie das aussehen könnte, demonstrierte Birgit Guth, Jugendschutzbeauftragte bei Super RTL. Sie stellte die Arbeit des Vereins „Media Smart“ vor. Diese Initiative von werbetreibenden Unternehmen und Medien will Grundschülern und Lehrern dabei helfen, Werbebotschaften und -absichten kritisch zu hinterfragen und kompetent mit ihnen umzugehen. Dies sei eine Möglichkeit, „gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen“. FSF-Jahresbericht 2007 62 Die Veranstaltungsreihe tv impuls 5.1.2 Hirnforschung oder Sozialwissenschaft: Wer erklärt die Medienwirkung? Bestandsaufnahme und der Versuch zum produktiven Dialog Die Gehirnforschung genießt derzeit eine große Aufmerksamkeit – auch in der Medienwirkungsdebatte. Mit Bezug auf neurobiologische Befunde wird zum Beispiel argumentiert, dass Computerspiele für die Gewalt in Schulen mitverantwortlich seien und die schlechten PISA-Ergebnisse ursächlich mit dem hohen Fernsehkonsum zusammenhingen. Jahrelange Untersuchungen der Psychologie, der Pädagogik oder Kommunikationswissenschaft, deren Ergebnisse sehr viel differenzierter und damit manchmal auch scheinbar widersprüchlich sind, verlieren in der öffentlichen Diskussion oft ihre Bedeutung, wenn Hirnforscher am Werk sind. Ist der Mensch ein kulturelles Wesen oder Sklave seines Gehirns? Wie weit ist das Gehirn durch kulturelle Einflüsse veränderbar? Welche Aussagen können Hirnforscher tatsächlich treffen und auf welcher Grundlage arbeiten sie? Können Ansätze der Hirnforschung und der Sozialwissenschaft im Dialog vielleicht einen neuen Erkenntnisschub erzeugen? Diesen Fragen gingen die Teilnehmer der Veranstaltung am 19. Oktober 2007 in der Geschäftsstelle der FSF in Berlin nach. Vertreter der Gehirnforschung und Vertreter der Sozialwissenschaften erläuterten hier ihre unterschiedlichen Standpunkte und stellten sie anschließend zur Diskussion. Die Vorträge und ihre Referenten im Einzelnen: – „Hirnforschung. Ihre Methodik, ihre Chancen und ihre Grenzen“, Prof. Dr. Hans Markowitsch, Bielefeld – „Klare Aussagen statt komplexer Theorien – Ersetzt der Blick ins Hirn Empirie und Theorienbildung?“, Prof. Dr. Arno Villringer, Berlin – „Medienwirkung: Hirnforschung als Todschlagargument – Ein Statement aus der Sicht der Psychologie“, Prof. Dr. Peter Ohler, Chemnitz – „Kriminelles Verhalten als Fehlsteuerung des Gehirns? – Jugendgewalt und Medienwirkung aus kriminologischer Sicht“, Prof. Dr. Britta Bannenberg, Bielefeld – „Hirnforschung und Sozialforschung – Der Versuch einer Synthese aus erziehungswissenschaftlicher Sicht“, Prof. Dr. Burkard Fuhs, Erfurt Als ein interessantes Ergebnis der Vorträge und der sich anschließenden Diskussion wurde festgehalten, dass kausale Zusammenhänge zwischen Lernerfolg bei Kindern und deren Medienkonsum anhand von Ergebnissen der Hirnforschung nicht abgeleitet werden könnten. Diese in den Medien immer wieder verbreiteten Annahmen würden eher dem Bereich der Interpretationen entspringen. FSF-Jahresbericht 2007 63 Tagungen, Publikationen, Forschung 5.2 Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF Neben der Reihe tv impuls hat die FSF 2007 folgende Veranstaltungen unterstützt und inhaltlich begleitet: 5.2.1 GMK-Forum Das 24. Forum der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) mit dem Thema „Lost? Orientierung in Medienwelten. Konzepte für Pädagogik und Medienbildung“ fand vom 16. bis 18. November 2007 in der Ravensberger Spinnerei in Bielefeld statt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung von Medientechnik und Medienangebot hat sich das GMK-Forum u. a. mit der Frage auseinandergesetzt, wie praxisgerechte Konzepte und Strategien aussehen müssen, die Kindern und Jugendlichen die notwendige Orientierung und Medienkompetenz vermitteln können. Die FSF beteiligte sich mit einem Workshop zum Thema „Information, Propaganda oder Unterhaltung? Krieg in den Medien: Ein multimediales Lernangebot für Schule und Jugendarbeit“ an der Veranstaltung. Die Medienpädagogen Christian Kitter und Leopold Grün (beide FSF) stellten die DVD-ROM „Krieg in den Medien“ vor, die sich mit der Darstellung des Krieges in den drei Bildschirmmedien Kriegsnachrichten, Kriegsfilm und Computerkriegsspiel auseinandersetzt (vgl. auch 4.1). Den Teilnehmer/-innen des Workshops wurde auf anschauliche Weise ein Einblick in die Vielfalt des Materials und dessen Anwendbarkeit in der Praxis gewährt. Der FSF-Geschäftsfüher Joachim von Gottberg (FSF) beteiligte sich an dem medienpolitischen Talk, in dem die Frage nach der Orientierung in modernen Mediengesellschaften aus der Perspektive der Medienaufsicht, der Wissenschaft und Forschung, der Programmgestaltung, der Politik, der politischen Bildung, der Selbstkontrolle und des pädagogischen Verbandes GMK diskutiert wurde. 5.2.2 Buckower Mediengespräche Das Thema der 11. Buckower Mediengespräche, die sich traditionell dem dynamischen Spannungsfeld zwischen Bildung und den sich rasant entwickelnden Medien widmen, lautete „Der Rezipient im Spannungsfeld zwischen Zeit und Medien“. Unter den knapp 50 FSF-Jahresbericht 2007 64 Weitere Veranstaltungen unter Beteiligung der FSF Teilnehmer/-innen, die sich vom 12. bis 13. Oktober 2007 in Buckow zusammenfanden, waren Medienpädagogen, Mediengestalter, Medienwissenschaftler, Medienkünstler und Medienproduzenten sowie Regisseure, Rechtsanwälte, Philosophen, Pädagogen und Sozialpädagogen vertreten. Nach dem Impulsreferat von Professor Thomas Macho zum „Zeitbegriff im kulturellen Wandel“ ging es hauptsächlich um die Frage nach einem souveränen Umgang mit Medien im Laufe der Zeit und in der Zeit des Einzelnen. Thesen wie „Kommunikative Schizophrenie – Wir sind nicht multitaskingfähig“ oder „Mediale Infantilisierung – Wir visualisieren bis zur Demenz“, die Ralf Lankau (Professor für Mediengestaltung) aufstellte, sorgten für kontroverse Diskussionen über die Frage nach einem bekömmlichen Maß an Medienkonsum. 5.2.3 Tagung der FSK und der FSF: Kinderfilm – Kinderfernsehen. Zwischen Pädagogik und Kommerz Die zehnte gemeinsame Jahrestagung der Jugendschutzsachverständigen der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Prüferinnen und Prüfer der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) fand am 25. und 26. April mit Unterstützung der Aktion Jugendschutz und des baden-württembergischen Ministeriums für Arbeit und Soziales in Stuttgart statt. Im Mittelpunkt des ersten Tages standen entwicklungspsychologische und medienpädagogische Aspekte der kindlichen Medienrezeption. Am zweiten Tag erörterten Vertreter der Filmwirtschaft und der Fernsehanbieter, wie der Jugendschutz im Bereich der Kindermedien aus ihrer Sicht zu gewährleisten ist. Daran schlossen sich Informationen über aktuelle Entwicklungen des Jugendmedienschutzes und die derzeit laufende Evaluation des Jugendschutzrechts an. Verschiedene Delegierte nutzten in diesem Zusammenhang die Gelegenheit, um auf Schwachstellen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages hinzuweisen. Abschließend forderte der FSF-Geschäftsführer Joachim von Gottberg vor dem Hintergrund der Globalisierung zumindest innerhalb der EU eine engere Zusammenarbeit sowie eine mittelfristige Einigung auf gemeinsame, europaweit gültige Grundsätze für den Jugendmedienschutz. FSF-Jahresbericht 2007 65 Tagungen, Publikationen, Forschung 5.3 Die Fachzeitschrift tv diskurs Die vierteljährlich erscheinende FSF-Zeitschrift tv diskurs dient der Information von Wissenschaft, Medienpädagogik, der Fachöffentlichkeit sowie den Prüferinnen und Prüfern in Einrichtungen der Selbstkontrolle wie der FSF. Sie fördert zudem die Kommunikation zwischen Medienforschung, Medienkritik und Medienpädagogik und dient den Mitgliedssendern der FSF zur Information und Weiterbildung. 2007 konnte die Publikation der FSF ihr 10-jähriges Jubiläum feiern. tv diskurs hat die enormen Veränderungen in den Fernsehformaten und den Inhalten des Privatfernsehens in den letzten 10 Jahren und daraus resultierende Probleme für den Jugendschutz mit wissenschaftlichen Beiträgen begleitet. Hier wurden aktuelle „Aufreger“ kontrovers diskutiert und gesamtgesellschaftlich relevante Trends beschrieben und kommentiert. Damit ist diese Publikation nicht nur für Fachleute aus den Bereichen Jugendmedienschutz, Medienforschung und Medienpädagogik interessant. Die ursprüngliche Zielsetzung war es, ein Medium zu schaffen, mit dem alle Prüfer/-innen erreicht und informiert werden konnten, das gleichzeitig Forum für Fragestellungen rund um das Thema „Jugendschutz im Fernsehen“ sein sollte, und zwar nicht nur für die Prüfer/-innen, sondern auch für die Fachöffentlichkeit. Die verschiedenen Positionen in der Öffentlichkeit und unterschiedliche Thesen aus Wissenschaft und Politik zum Thema boten in den vergangenen 10 Jahren immer ausreichend Stoff für diese Fachpublikation. In den Themenschwerpunkten der bisher erschienenen Ausgaben spiegeln sich die unterschiedlichen Fragestellungen, die die Diskussionen im Bereich des Jugendschutzes in den letzten zehn Jahren beherrscht haben. Im Jahr 2007 hatte die Zeitschrift folgende Titelthemen: – Verlust oder Wandel – Werteentwicklung und die Rolle der Medien – Globalisierung und Individualisierung – Die Erwartungen an den Jugendschutz sind hoch, aber oft schwer durchzusetzen – Tabuthema Tod – Präsent in den Medien, verdrängt in der Realität – … ich will doch nur spielen – Virtuelles Töten und seine Bedeutung in der realen Welt FSF-Jahresbericht 2007 66 Die Website der FSF 5.4 Die Website der FSF Der Webauftritt der FSF wird regelmäßig aktualisiert und erweitert. Ein Hinweis auf der Startseite informiert über die letzten Aktualisierungen und führt die Besucher über einen Link direkt in den gewünschten Bereich. In einem passwortgeschützten internen Bereich stehen dem Vorstand, dem Kuratorium sowie den Prüferinnen und Prüfern je eigene Seiten zur Verfügung. Die von der FSF herausgegebenen Pressemitteilungen werden in dem dafür eingerichteten Bereich publiziert und bei jeder neuen Meldung ins Archiv geschoben, sodass auch ältere Mitteilungen immer zur Verfügung stehen. Die Prüfergebnisse werden jeden Monat kumulativ in Zahlen bekannt gegeben. Die Anzahl der bisher bei der FSF geprüften Beiträge in den verschiedenen Kategorien kann einer Tabelle entnommen werden. Eine weitere Tabelle enthält die Prüfergebnisse. Unter der Rubrik Veranstaltungen finden sich Hinweise auf alle geplanten und eine Kurzdarstellung der bereits durchgeführten Veranstaltungen mit Themen und Referenten sowie dem Medienecho. Die Tagungsprogramme sind hier einzusehen und als PDF ladbar. Im Veranstaltungsarchiv werden die Vorträge dokumentiert und zum Teil als Podcast zur Verfügung gestellt. Über den Button Publikationen gelangt man zur FSF-Zeitschrift tv diskurs, sowohl zu deren jeweils aktueller Ausgabe als auch zu den archivierten Inhaltsverzeichnissen der vorangegangenen Hefte und zu einer Datei mit einer Übersicht über alle bisher erschienenen Artikel. Über einen direkten Link zur Datenbank kann der gewünschte Artikel gesucht und als PDF geladen werden. In der Abteilung International werden die für tv diskurs zusammengestellten Filmfreigaben aus verschiedenen Ländern gesammelt und können per Suche aufgerufen werden. FSF-Jahresbericht 2007 67 Tagungen, Publikationen, Forschung 5.5 FSF/FU-Forschungsprojekt „Angst als Risikodimension im Jugendmedienschutz“ Seit Beginn des Jahres 2005 führt die FSF in Kooperation mit dem Arbeitsbereich „Philosophie der Erziehung“ der Freien Universität Berlin und unter Mitwirkung externer Medienwissenschaftler das Forschungsprojekt „Angst als Risikodimension des Jugendmedienschutzes“ durch. Das Projekt wurde im Herbst 2007 abgeschlossen, ein Bericht zum Jahresende vorgelegt. Der umfangreichere Forschungsbericht wurde im Frühjahr 2008 fertiggestellt und wird über die Website der FSF zugänglich gemacht. Das Projekt liefert einen Überblick über das Bedeutungsspektrum, das der Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ im Kontext des Jugendmedienschutzes und innerhalb der Prüfpraxis der FSF hat. Im Vergleich zwischen Bevölkerung und Prüfern fiel auf, dass – anders als zum Thema „Gewaltwirkung“ – in der Bevölkerung die Beeinträchtigung durch ängstigende Darstellungen relativ gering eingeschätzt wird. Bei den Prüfern ist das anders. Ausgehend davon, dass Angst als eine von drei Risikodimensionen ein zentrales Prüfkriterium in der Prüfpraxis der FSF darstellt und durch die Prüfregularien verbindlich vorgegeben wird, zeigt die Analyse der persönlichen Vorstellungen und Konzepte, dass die Prüfenden insgesamt die Thematik durchaus differenziert sehen und dass die verschiedenen Ansichten ein heterogenes Bild ergeben. Als differenziert ist das umfangreiche und teilweise weitreichende theoretische Wissen der Prüfenden zu bezeichnen, wenn es darum geht, den Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ zu beschreiben. So haben die Prüfenden hinsichtlich der Auslöser bzw. Ursachen von Angst/Verängstigung durchs Fernsehen in der Regel sowohl die Mediums- als auch die Rezipientenseite im Blick und beziehen häufig auch den Rezeptionsprozess und die Rezeptionsbedingungen in ihre Überlegungen mit ein. Diese differenzierte Herangehensweise ist bei der Vergleichsgruppe aus der Bevölkerung in diesem Ausmaß meist nicht vorhanden und zeigt, dass Fortbildungsmaßnahmen und die Prüfpraxis selbst den Themenkomplex „Angst und Fernsehen“ auf einer theoretischen Ebene vermitteln und zur Professionalisierung der Prüfenden beitragen können. Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass trotz des hohen und differenzierten Wissens die konkrete Einschätzung und Bewertung sehr stark von individuellen Variablen abhängt. Prüfer, die selbst beim Ansehen von möglicherweise angstauslösenden Filmen wenig Angst empfinden, vermuten einen ähnlich geringen Effekt bei den jungen Rezipienten. Angstsensible Prüfer hingegen gehen auch beim Publikum von größeren Effekten aus. Zusammengefasst wurde deutlich, dass Fortbildung zwar den Blick für Kriterien schärft, dass aber die individuelle Prüfentscheidung von der jeweiligen emotionalen Reaktion des Prüfers auf einen konkreten Film zumindest sehr stark mitbestimmt wird. FSF-Jahresbericht 2007 68 g ANHANG FSF-Jahresbericht 2007 69 Anhang I: Mitglieder und Jugendschutzbeauftragte im Jahr 2007 Anhang I: Mitglieder der FSF und ihre Jugendschutzbeauftragten im Jahr 2007 13th Street Martina Habermann Beate Uhse TV Manfred Rauch Das Vierte Martina Habermann Discovery Channel Klaus Jahn DSF Deutsches SportFernsehen Catharina Retzke Kabel 1 Martin Rabius MGM Networks (Deutschland) Rebekka Gollmer MTV Networks Heike Leidiger n-tv Nicole Mayerhofer N24 Simone Lehner NBC Giga Martina Habermann Premiere Fernsehen Sandra Singer ProSieben Michael Groh RTL Dieter Czaja RTL II Andrea Weller Sat.1 Bertold Brüne Super RTL Birgit Guth Tele5 Melanie Mayer VOX Joachim Moczall FSF-Jahresbericht 2007 A-2 Anhang II: Vorstand der FSF im Jahre 2007 Anhang II: Vorstand der FSF im Jahr 2007 Bertold Brüne Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Oberwallstr. 6–7 10117 Berlin Sabine Christmann, LL.M. Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Medienallee 4 85774 Unterföhring Dieter Czaja (Vorsitzender) RTL Television GmbH Aachener Str. 1044 50858 Köln Annette Kümmel (Stellvertretende Vorsitzende) ProSiebenSat.1 Media AG Oberwallstr. 6 10117 Berlin Heike Leidiger MTV Networks GmbH & Co. OHG Stralauer Allee 7 10245 Berlin Joachim Moczall Vox Richard-Byrd-Str. 6 50829 Köln Dr. Anne Suffert RTL II Lil-Dagover-Ring 1 82031 Grünwald FSF-Jahresbericht 2007 A-3 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 Prof. Dr. Jürgen Grimm Professor Jürgen Grimm, geb. 1954, ist Medien- und Kommunikationswissenschaftler. Von 1992 bis 1994 leitete er das DFG-Forschungsprojekt „Medien: Simulation und Wirklichkeit“. 1998 folgte die Habilitation zum Thema „Wirkungen von Fernsehgewalt“ (Universität Mannheim). Er ist Vorsitzender des Vereins zur Förderung der Medienforschung. Seit Januar 2004 besetzt er die Professur für Kommunikationswissenschaft am Institut für Publizistik u. Kommunikationswissenschaft der Universität Wien. Zahlreiche Publikationen u. a. zu Reality TV, Talkshows u. Nachrichtengewalt sowie zu verschiedenen Themen der Medienunterhaltung u. -information, z. B. „Kinder, Jugend u. Medien. Ausgewählte Studien zum internationalen Forschungsstand mit einigen Schlussfolgerungen für den Jugendschutz“, Studie im Auftrag der ULR Kiel (Malik 1994); „Informationsleistungen von Medien in Krisenzeiten“, in: P. Ludes (Hg.), Informationskontexte für Massenmedien, Theorien und Trends (Westdt. Verlag 1996); „Der Robespierre-Affekt. Nichtimitative Wege filmischer Aggressionsvermittlung“, in: W. Mahle (Hg.), Kultur in der Informationsgesellschaft. (UVK Medien 1998); „Talkshows – aus Sicht der Rezipienten“, in: tv diskurs, Heft 7, Januar 1999; „Fernsehgewalt. Zuwendungsattraktivität – Erregungsverläufe – sozialer Effekt“ (Westdt. Verlag 1999). Michael Groh Michael Groh, geb. 1961, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaft an der LudwigMaximilian-Universität München. Nach einer Beschäftigung im Bereich des Medienmarketing war er ab 1993 als Redakteur in der Spielfilmabteilung bei ProSieben tätig. Anfang 1996 wechselte er in die Abteilung Jugendschutz des Senders, die er seit Juni 1996 leitet. Birgit Guth Birgit Guth, geb. 1967, schloss das Studium der Kommunikationswissenschaft, Germanistik und Marketing an der Universität Essen mit dem Magister Artium ab. Seit 1995 leitet sie die Medienforschung bei Super RTL. Konzeption und Durchführung zahlreicher Studien zum Kinderfreizeit-Verhalten sowie der Fernseh- und Internetnutzung von Kindern. Konzeption und Durchführung von ganztägigen Fachtagungen zum Thema „Kinder und Medien“. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen bei verschiedenen Trägern. Lehrauftrag an der Universität Kassel. Seit 2001 zusätzlich als Jugendschutzbeauftragte bei Super RTL tätig. Mitglied des Fachbeirates des Erfurter Netcodes, Mitglied des Beschwerdeausschusses der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia, Mitarbeit im Verein Media Smart e. V. in Deutschland. OKR Udo Hahn (nachnominiert von der evangelischen Kirche) OKR Udo Hahn, geb. 1962, studierte Theologie in Erlangen, Neuendettelsau und München. Während des Studiums war er als freier Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen tätig. Berufliche Stationen sind u. a.: Ressortleiter für den Bereich „Christ und Welt/ Evangelische Kirche“ beim Rheinischen Merkur, Pressesprecher der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) und des Deutschen Nationalkomitees des Lutherischen Weltbundes (DNK/LWB) sowie der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen FSF-Jahresbericht 2007 A-4 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 in Europa (GEKE). Seit Sommer 2005 leitet er das Referat „Medien und Publizistik“ der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Hannover. PD Dr. Gerd Hallenberger Dr. Gerd Hallenberger, geb. 1953, studierte Europäische Ethnologie, Soziologie, Anglistik und Politikwissenschaft. 1985 promovierte er im Fach Europäische Ethnologie (Titel der Dissertation: „Die politische Seite der Science Fiction. Eine inhaltsanalytische Bestandsaufnahme“), 1997 folgte die Habilitation im Fach Medienwissenschaft. Dr. Hallenberger war von 1986 bis 2000 wissenschaftlicher Mitarbeiter bei verschiedenen Teilprojekten des DFGSonderforschungsbereichs „Bildschirmmedien“ an den Universitäten Marburg und Siegen. Seit 1996 ist er Leiter des deutschen Zweigs des europäischen Forschungsverbundes „Eurofiction“. 2001/2002 vertrat er die Universitätsprofessur „Medienwissenschaft und Mediengestaltung“ an der Universität/GH Siegen. Aktuell ist er teils angestellter, teils freiberuflicher Medienwissenschaftler. Buchveröffentlichungen (u. a.): „Hätten Sie’s gewußt? Die Quizsendungen und Game Shows des deutschen Fernsehens“, Marburg 1991 (hrsg. mit Joachim Kaps); „Live is Life. Mediale Inszenierungen des Authentischen“, Baden-Baden 2000 (hrsg. mit Helmut Schanze). Dr. Peter Hasenberg Dr. Peter Hasenberg, geb. 1953, studierte Anglistik und Germanistik an der Ruhr-Universität Bochum, wo er von 1978 bis 1987 als Hochschulassistent am Englischen Seminar beschäftigt war. Studienbegleitend machte er eine Journalistenausbildung und arbeitete als freier Journalist und Filmkritiker für diverse Publikationen. 1988 übernahm er das Filmreferat der damaligen Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz, die 2001 im Zuge einer Strukturreform aufgelöst und in den neu gegründeten Bereich „Kirche und Gesellschaft“ integriert wurde. Seitdem leitet er das Referat „Film und Grundsatzfragen“, zu dem u. a. die Jugendschutzthematik gehört. Seit 1989 ist er Vorsitzender der Katholischen Filmkommission für Deutschland. Als Autor und Mitherausgeber ist er an zahlreichen Publikationen der katholischen Filmarbeit beteiligt (Zeitschrift filmdienst, Lexikon des Internationalen Films, Lexikon Religion im Film, Buchreihe Film und Theologie). Seit 1989 ist er auch als Prüfer bei der FSK tätig und vertritt die Katholische Kirche in Gremien der Filmförderung (Filmförderungsanstalt, Jury Deutscher Filmpreis). Regina Käseberg Regina Käseberg, geb. 1958, studierte Philosophie und Rechtswissenschaft und ist seit 1992 für die Landesregierung Rheinland-Pfalz in verschiedenen Aufgabenfeldern tätig. Seit 2001 leitet sie das Referat Rechtsangelegenheiten der Kinder- und Jugendpolitik sowie des Jugendschutzes im Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, in dem die Rahmenfederführung für Angelegenheiten des gesetzlichen Jugendschutzes sowie die Federführung für die Zusammenarbeit der Bundesländer mit der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) bei der Freigabe und Kennzeichnung von Filmen und Bildträgern angesiedelt ist. FSF-Jahresbericht 2007 A-5 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 Prof. Dr. Wolfgang Michaelis Professor Wolfgang Michaelis, geb. 1939, absolvierte nach dem Studium der Klassischen Philologie und der Psychologie zunächst eine postgraduelle Ausbildung in England, bevor er als Psychologe berufstätig war. Promoviert und habilitiert in Psychologie; ab 1970 Lehrtätigkeiten an den Universitäten Kiel, Freiburg, Augsburg. Arbeitsschwerpunkte: Kognition u. Emotion (Aggression, Angst, Sexualität), Lernen u. Informationsverarbeitung, Medienwirkung, Psychoszene und Psychosekten. Prof. Dr. Gerhild Nieding (ab November 2005) Professorin Gerhild Nieding, geb. 1964, studierte Psychologie an der Technischen Universität Berlin. Dort promovierte (1995) und habilitierte (2002) sie. 2002 übernahm sie an der Universität Münster eine Hochschuldozentur für Entwicklungspsychologie. Seit September 2002 ist sie Universitätsprofessorin für Entwicklungspsychologie an der Universität Würzburg. Arbeitsschwerpunkte: Entwicklungspsychologie, Medienpsychologie, Kognitive Psychologie. Schwerpunkte in der Forschung: „Laborexperimentelle Methoden zur Messung von Medieneffekten bei Kindern und Erwachsenen“, „Kognitive Filmpsychologie“, „Lernen mit Medien“, „Die Entwicklung des Textverstehens und des Gedächtnisses“, „Förderung von Raumkognitionen durch Filme“, „Entwicklung von mathematischen Kompetenzen“ sowie „Entwicklung der Spielformen“. Ein weiterer aktueller Schwerpunkt besteht in Untersuchungen zur Entwicklung des Verstehens medialer Symbolsysteme („Entwicklung und Medien“). Auswahl neuerer Veröffentlichungen: „Wie verstehen Kinder Texte? Die Entwicklung mentaler Repräsentationen“. Lengerich 2006: Pabst; „Ereignisstrukturen im Film und die Entwicklung des räumlichen Denkens“. Edition Sigma: Berlin 1997; „Werbung im Fernsehen: Experimentelle Methoden zur Erfassung der Verstehensleistung von Kindern. Manuskript eingereicht zur Veröffentlichung“ (zus. mit P. Ohler, S. Bodeck und A. Werchan); „Laborexperimentelle Methoden“ (zus. mit P. Ohler), in: R. Mangold, P. Vorderer, G. Bente (Hrsg.): Lehrbuch der Medienpsychologie. Göttingen: Hogrefe. 2004; „Kognitive Filmpsychologie zwischen 1990 und 2000“ (zus. mit P. Ohler), in: J. Sellmer, H.-J. Wulff (Hrsg.): Film und Psychologie – nach der kognitiven Phase? Marburg: Schüren 2002. Martin Rabius Martin Rabius, geb. 1948, Studium der Anglistik und Germanistik; Filmreferent des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik; freier Filmjournalist; Festivalleiter des Max-Ophüls-Festivals in Saarbrücken u. Mitglied der Gruppe „Film, Ästhetik und Kommunikation“ der Akademie Arnoldshain. 1984–1996 Prüfer der Öffentlichen Hand bei der FSK und 1994–1996 Prüfer bei der FSF. Seit Januar 1996 Jugendschutzbeauftragter bei kabel eins. Alexander Scheuer Alexander Scheuer, geb. 1968, Studium der Rechtswissenschaften (Universität des Saarlandes u. Katholieke Universiteit Leuven, Belgien); Rechtsreferendar am Saarländischen Oberlandesgericht (1994–1996); Aufbaustudium „Europäische Integration“ (Universität des Saarlandes); stellv. Geschäftsführer des dortigen Europa-Instituts (Sektion Rechtswissenschaft, 1994–1995); wissenschaftl. Mitarbeiter und stellv. Geschäftsführer des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR) (1996–2000); seit Febr. 2000 Rechtsanwalt; seit Sept. 2000 Geschäftsführer u. Mitglied des Direktoriums des EMR; seit 1999 Autor des Kommentars zum EU- u. EG-Vertrag (4. Aufl. 2006, hrsg. von C. O. Lenz u. K.-D. Borchardt), Arbeit- FSF-Jahresbericht 2007 A-6 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 nehmerfreizügigkeit u. Niederlassungsfreiheit; Mitherausgeber und Autor des Kommentars „European Media Law“, Kluwer Law Internation, Alphen a/d Rhijn, 2008. Mitglied im beratenden Ausschuss d. Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle, div. Publikationen und Vorträge zum nationalen u. europäischen Medien- u. Telekommunikationsrecht. Sandra Singer Sandra Singer, geb. 1974, studierte Pädagogik mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik. Praktische Erfahrungen in der Medienpädagogik sammelte sie beim „Augsburger Kinderfilmfest“ (1995-1997); sie war Gründungsmitglied und Dozentin der „Filmschule e.V.“ in Augsburg und hat das Praxishandbuch „Filmschule. Anregungen – Methoden – Beispiele“ (hrsg. von Annette Eberle) mitverfasst. Beim Bayerischen Fernsehen war sie als freie Mitarbeiterin im Schulfernsehbereich tätig: Moderation der Sendung „Mail and More“ (2000); Redaktion und Moderation der Sendung „Sandras Tier TV“ (2002/03). Seit Anfang 2000 ist sie Mitarbeiterin in der Jugendschutzabteilung bei Premiere, wo sie Mitte 2003 die Leitung der Abteilung übernahm. Dr. Ulrich Spies Dr. Ulrich Spies, geb. 1947, studierte Rechts- und Sozialwissenschaften in Frankfurt a. M. und Göttingen. 1978–1981 war er Geschäftsführer der Gesellschaft für interdisziplinäre Sozialforschung in Berlin und seit Oktober 1981 Leiter des Referats Adolf-Grimme-Preis beim Adolf-Grimme-Institut in Marl. Andrea Urban Andrea Urban, geb. 1954, übte nach ihrem Studium der Germanistik und Politik fürs Höhere Lehramt verschiedene Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen aus. 1984 wurde sie Medienreferentin der Landesstelle für Jugendschutz in Hannover, wo sie 1985 die Leitung übernahm. Seit 1985 ist sie Jugendschutzsachverständige in den Ausschüssen der FSK. Sie war von 1992 bis 2004 Mitglied des ZDF-Fernsehrates und ist Mitglied des Beirates ARTE-G.E.I.E. Andrea Weller Andrea Weller, geb. 1964, studierte Medienmarketing an der Bayerischen Akademie für Werbung. Seit 1992 ist sie in der Fernsehbranche tätig, zunächst als Assistentin der Programmdirektion bei TELE 5, anschließend als Assistentin der Geschäftsleitung bei RTL 2. Seit Januar 1994 ist sie Jugendschutzbeauftragte von RTL II. Prof. Dr. Dieter Wiedemann Professor Dieter Wiedemann, geb. 1946, studierte Dramaturgie, Theater- und Filmwissenschaft sowie pädagogischen Psychologie in Leipzig und Potsdam-Babelsberg. Seine Promotion und Habilitation befassten sich mit Themen der Film- und Kunstwirkungsforschung. Seit 1971 war er Mitarbeiter des Leipziger Zentralinstituts für Jugendforschung. Dort übernahm er 1980 die Leitung der Abteilung „Kultur- und Medienforschung“. Seit 1990 ist er an der Hochschule für Film und Fernsehen (HFF) „Konrad Wolf“ in Potsdam-Babelsberg, wo er zunächst das Institut für Medienforschung leitete und 1993 Gründungsbeauftragter des Studiengangs AV-Medienwissenschaft wurde. Seit 1995 ist er Professor für Medien- FSF-Jahresbericht 2007 A-7 Anhang III: Kuratorium der FSF im Jahr 2007 wissenschaft. Im gleichen Jahr wurde er zum Rektor und im Jahr 2000 zum Präsidenten der HFF gewählt; 2006 erfolgte seine Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode. Professor Wiedemann ist seit 1991 Mitglied und seit November 1999 Vorsitzender der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK), er gehört der Deutschen Gesellschaft für Publizistik- und Kommunikationswissenschaft (DGPuK) und weiteren wissenschaftlichen Gesellschaften an. Er war mehrfach Mitglied in nationalen und internationalen Film- und Fernsehjurys (u. a. Adolf-Grimme-Preis), ist in den Kuratorien verschiedener deutscher Film- und Fernsehfestivals vertreten und er ist Autor zahlreicher Publikationen zu medienwissenschaftlichen und medienpädagogischen Themen, mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendmedien. FSF-Jahresbericht 2007 A-8 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer der FSF im Jahr 2007 Bernd Allenstein Jg. 1947; Pädagoge; Referent beim Hamburger Senat für Kultur- und Medienarbeit. Ursula Arbeiter Jg. 1958; Diplomsozialpädagogin (FH), langjährige Erfahrung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Jugendschutzsachverständige für Baden-Württemberg bei der FSK. Fachreferentin für Medien bei der Aktion Jugendschutz, Landesarbeitstelle Baden-Württemberg. Dr. Elke Baur Jg. 1942; Filmemacherin, Autorin und Journalistin; Mitglied des Beirats der Film- und Mediengesellschaft (Filmförderung) Baden-Württemberg; diverse Gremientätigkeiten im Bereich Film und Fernsehen u. a. FBW u. FSK. Ulrike Beckmann Jg. 1964; Studium der Publizistik an der Freien Universität Berlin, Produktion von TVBeiträgen und der Dokumentation „Jugendschutz in Film und Fernsehen“. 1996 bis 2000 Jugendschutzbeauftragte bei Premiere; bis 2001 Leiterin Programmeinkauf bei der Helkon Media AG München; seit Sommer 2001 freiberufliche Tätigkeit als Beraterin für internationale Kinoproduktionen und für das Media-II-Programm „Kids Stories“; seit 2002 Prüferin bei der FSK. Susanne Bergmann Jg. 1961; Studium an der Hochschule der Künste Berlin, Staatsexamen als Kunsterzieherin, 1984–95 Dozentin im Jugendfilmstudio Berlin, seit 1995 freie Autorin u. a. für den Kinderfunk von SWR und SFB. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF. Dr. Jürgen Bretschneider Jg. 1954, studierte Publizistik und Journalistik. Arbeit auf freiberuflicher Basis als Konzepter und Texter bei verschiedenen Werbeagenturen; Gestaltung von Film- und Kinoseminaren für Kinder und Jugendliche. Daneben ist Jürgen Bretschneider im Bereich PR und Öffentlichkeitsarbeit tätig. Nils Brinkmann Jg. 1967; Studium der Publizistik, Kunstgeschichte, Soziologie; seit 1991 Prüfer für die öffentliche Hand bei der FSK, 2000–2002 Mitglied der FSK-Grundsatzkommission; 1994–1999 und seit 2002 Prüfer und Ausschussvorsitzender bei der FSF. 2000–2002 Dezernent für Programmaufsicht und Medienwissenschaft bei der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen (ULR) Schleswig-Holstein, Kiel; seit 2003 stellvertr. Gutachter bei der Kurz- und Spielfilmliste; seit 2004 Prüfer bei der FSM, seit 2004 Hauptamtlicher Prüfer bei der FSF. FSF-Jahresbericht 2007 A-9 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Michael Conrad Jg. 1949; Studium der Sozial- und Medienpädagogik; Kultur- u. Medienarbeit, Organisation von kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche; Mitarbeit an Film- und Fernsehproduktionen; Jugendschutzsachverständiger für Hamburg bei der FSK. Horst Dunkel Jg. 1944; Hauptschullehrer (Deutsch, Geschichte/Politik, Informatik); aktiv in der Jugendkulturarbeit (Schwerpunkte: Fotografie, Videofilm, Computeranwendungen); Kinderschutzbund; Fortbildungen für Lehrer und Erzieher im Bereich Jugendschutz und Internet; Gutachter bei DT-CONTROL (Selbstkontrolle elektron. Datenträger im Pressevertrieb); seit 1975 ehrenamtlicher Mitarbeiter bei der BPjM; Medienberater für den Erftkreis im Bereich weiterführende Schulen. Dr. Barbara Eschenauer Jg. 1951; Studium der Publizistik, Germanistik und Pädagogik in Mainz. 1978–1986 wissenschaftliche Angestellte und Lehrbeauftragte an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz, 1986 Promotion. Seit 1987 Leiterin des Referats Medienpädagogik der Evangelischen Medienakademie im Gemeinschaftswerk der Evangelischen Publizistik (GEP). Klaus-Dieter Felsmann Jg. 1951; Studium der Germanistik und Geschichte, freiberuflicher Publizist, Autor und Medienfachberater, Veranstaltungsmanagement, FSK Prüfer. Michael Felstau Jg. 1962; Studium der Philosophie, Germanistik u. vergleichenden Religionswissenschaft. Multimedia-Autor (Konzeption und Programmierung von E-Learning- und Informationsanwendungen), Dozent für Multimedia-Drehbuch; bis 2001 Kinderfilmexperte bei einer Programmzeitschrift und dem Kinderfernsehfilmpreis „Emil“; bis 2002 Prüfer bei der FSK. Stefan Förner Jg. 1965, Theologe, seit 2003 Pressesprecher im Erzbistum Berlin, Filmbeauftragter der Erzdiözese, auch Privatrundfunkbeauftragter, Organisation kirchlicher Aktivitäten in Zusammenhang mit der Berlinale, Mitglied in kirchlichen Jurys, Mitglied der Katholischen Filmkommission, FSK-Prüfer (bis 2003). Dr. Ingrid Förschner Jg. 1954; Oberfeldärztin bei der Bundeswehr; tätig in schulischen und außerschulischen Beiräten im Hinblick auf Auswirkungen des Medienkonsums auf Kinder und Jugendliche. Burkhard Freitag Jg. 1958; Studium der Psychologie in Heidelberg; seit 1996 wissenschaftlicher Angestellter an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg. FSF-Jahresbericht 2007 A-10 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Dr. Edith Gaida Jg. 1942; seit 1973 medienpädagogisch tätig: bis 1990 am Zentralinstitut für Schulfunk und -fernsehen an der Pädagogischen Hochschule Potsdam, ab 1991 am Medienpädagogischen Zentrum Brandenburg. Veröffentlichungen zum Thema „Medien und Gewalt“ als Schulfernsehbegleitheft und diverse Fortbildungen für Lehrkräfte zum Thema „Sprache des Films, Filmanalyse, Gewalt in den Medien und Medienerziehung im Deutschunterricht. Angela Göpfert Jg. 1980; Studium der Politikwissenschaften, Psychologie und VWL an der Universität Mainz. Diverse Praktika im redaktionellen Bereich sowie in der Öffentlichkeitsarbeit, freie Redakteurin für das ZDF. Seit 1999 Prüferin für die FSK und dort seit 2003 Vorsitzende der Filmwirtschaft in den Arbeitsausschüssen. Dr. Achim Hackenberg Jg. 1969; Kameramann und Studium der Film- und Erziehungswissenschaft. Dissertation zum Thema: „Filmverstehen als kognitiv-emotionaler Prozess – Ein Beitrag zur sozial- und erziehungswissenschaftlichen Filmtheorie und Filmanalysemethodik“. Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der FU Berlin im Rahmen eines DFG-Forschungsprojekts zur Medienrezeptionsforschung bei Jugendlichen. Susanne Hagemann Jg. 1973; Studium der Neueren deutschen Literatur, der Soziologie und Publizistik- und Kommunikationswissenschaften (M. A.) in Göttingen und Berlin mit filmwissenschaftlichem Schwerpunkt. Dr. Manfred Hahn Jg. 1951; Studium der Sozialpädagogik und der Erziehungswissenschaften in Darmstadt und Frankfurt am Main; Promotion zum Thema „Horrorfilm und Jugendschutz“; mehrjährige Lehrertätigkeit; Betriebspädagoge bei der Landeshauptstadt Saarbrücken; seit 1996 Jugendschutzsachverständiger bei der FSK. Irmgard Hainz Jg. 1954; Studium der Kommunikationswissenschaft, Journalistik, Psychologie (M.A.), Dipl. Sozialpädagogin (FH); Referentin für Medienpädagogik und Jugendmedienschutz bei der Landesarbeitsstelle Aktion Jugendschutz in Bayern; Redaktion der Fachzeitschrift „pro jugend“; Jugendschutzsachverständige für das Land Bayern bei der FSK; Mitglied im Bayerischen Filmgutachterausschuss. Eva Hanel Jg. 1974; Studium der Pädagogik, Hauptrichtung Jugendmedien und Bildungsmittel; Praktika bei der FSF, dem NDR und beim Kinderschutzbeauftragten im Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW. Seit 2002 Pädagogische Mitarbeiterin der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen. FSF-Jahresbericht 2007 A-11 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Martina Hasselmann Jg. 1957; Freie Presse- und TV-Journalistin; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendmedienschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB) mit dem Schwerpunkt Fernsehprogrammanalyse. Dr. Susanne vom Hau Jg. 1961; Studium der Soziologie, Psychologie, VWL sowie Sozial- und Wirtschaftsgeschichte an der Universität Hamburg. Lehraufträge an der Universität der Bundeswehr in Hamburg und an der Universität Lüneburg, bis 1993 freie Mitarbeit bei einer Hamburger Filmproduktion (Dramaturgie und Lektorat); freiberuflich als Junior PM Assistentin für die Universal Music Publ. tätig. Christina Heinen Jg. 1975; Studium der Soziologie; Filmkritikerin; Promotionsvorhaben über das Verhältnis von Psychoanalyse und Kino; seit Mai 2003 Journalistenschule der Evangelischen Medienakademie. Seit 2004 Hauptamtliche Prüferin bei der FSF. Josefine Hempel Jg. 1945; Pädagogin; Redakteurin beim Rundfunk der DDR; ehemalige Leiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB). Susanne Hetzer Jg. 1967; Diplom-Sozialwissenschaftlerin; Studium der Soziologie und Gesellschaftswissenschaften an der Karl-Marx-Universität Leipzig, der Freien Universität und der HumboldtUniversität Berlin; Mitarbeiterin des Zentrums für Literaturforschung Berlin. Ingrid Hillebrandt Jg. 1962; Studium der Soziologie, Publizistik, Politikwissenschaft (MA); Referentin f. erzieherischen Kinder- und Jugendschutz., Schwerpunkt Medien; Redaktion „Kinder Jugend Gesellschaft“; Beisitzerin bei der BPjM. Jürgen Hilse Jg. 1947; Studien der Psychologie, Philosophie und Anglistik; Dipl.-Psychologe; Jugendschutzsachverständiger des Landes Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Ständiger Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der Unterhaltungssoftware (USK). Klaus Werner Hinze Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie. Geschäftsführer und Referent der Aktion Kinder- u. Jugendschutz bei der Landesarbeitsstelle Brandenburg (AKJS). Mitarbeit als Jugendschutzsachverständiger des Landes Brandenburg bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und bei der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). FSF-Jahresbericht 2007 A-12 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Andreas von Hören Jg. 1961; Medienpädagoge; Leiter des Medienprojekts der Stadt Wuppertal; freier Referent, Publizist und Dokumentarfilmemacher. Karlheinz Horn Jg. 1950; Studium der Erwachsenenbildung am Erziehungswissenschaftlichen Institut der Freien Universität, Berlin; Diplom-Pädagoge. Seit 1983 Leiter der Evangelischen Medienzentrale in Berlin; derzeit Studienleiter im Amt für kirchliche Dienste der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Oliver Hoffmann Jg. 1965; Studium der Medienwissenschaft, Germanistik und Politischen Wissenschaft. Mitarbeit im DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim; Mitarbeit an div. Medienwirkungsstudien; seit 1995 Creative Direktor beim Verlag Feder & Schwert, Mannheim. Prof. Dr. Bernward Hoffmann Jg. 1955; Studium der Erziehungswissenschaften und Theologie. Seit 1988 Professor für Medienpädagogik in der Ausbildung von Sozialarbeiter(inne)n und Sozialpädagog(inn)en. Seit 1999 am Fachbereich Sozialwesen an der Fachhochschule Münster. Anja Humberg Jg. 1963; Studium der Publizistik, Slawistik und Ethnologie in Münster; ehemal. Referentin für Programme und Öffentlichkeitsarbeit in der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk, Vertretung der LPR Hessen im Arbeitskreis Jugendschutz und Programm der Landesmedienanstalten; 1996–2000 Jugendschutzbeauftragte bei DF1, später Premiere. Dr. Reinhold Jacobi Jg. 1941; Direktor der Katholischen Akademie Schwerte (1973–78), 1978–2001 Zentralstelle Medien der Deutschen Bischofskonferenz (Filmreferent, Rundfunkreferent, seit 1992 Leiter der Stelle), Sekretär der Publizistischen Kommission der Bischofskonferenz (1992–2001), diverse Funktionen im Filmbereich (FSK, FFA, FBW, Kuratorium junger deutscher Film, Jury Deutscher Filmpreis u. Ä.), Prüfer bei der FSK, Mitglied der Katholischen Filmkommission. Katharina Jendis Jg. 1965; Studien der Pädagogik, Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Sprecherziehung/ Rhetorik. 1998/99 Assistentin des Verlegers Vittorio Klostermann, anschließend Projektkoordinatorin eines EU-Modellprojekts und Jugendbildungsreferentin in MecklenburgVorpommern. Ralf Knobloch Jg. 1958; Studium der Soziologe, Politikwissenschaft und Sozialpsychologie; wissenschaftlich-pädagogischer Mitarbeiter beim bundesweiten Schülerfilm- und Videozentrum Hannover; Jurymitglied bei Bundeswettbewerb Jugend u. Video; Gutachter für die Niedersächsische Landesstelle Jugendschutz; Medienreferent beim Medienpädagogischen Zentrum in FSF-Jahresbericht 2007 A-13 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Hannover; Initiator und Leiter der „Medientage Zukunft, Umwelt und Entwicklung – Media 21“; seit 2004 Jugendschutzsachverständiger des Landes Niedersachsen bei der FSK. Christina Koenig Jg. 1958; Studium der Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation/audiovisuelle Kommunikation/Film an der Hochschule der Künste, Berlin und der UFF Rio de Janeiro; Filmemacherin; Buch- und Drehbuchautorin für Kinder und Jugendliche. Ingelore König Jg. 1960; Geschäftsführerin der Kinderfilm GmbH (Film- und TV-Produktion); freie Autorin; Herausgeberin verschiedener Publikationen (Film und Fernsehen; Medienpädagogik). Stellvertretende Vorsitzende des Filmverbandes Brandenburg; Mitglied im Beirat des Filmboard Berlin-Brandenburg GmbH. Dr. Torsten Körner Jg. 1965; Studium der Germanistik und Theaterwissenschaften; verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten, z. B. Medienarbeit mit straffälligen Jugendlichen, Betreuung von Senioren; seit 1992 diverse journalistische Veröffentlichungen u. a. für „Funkkorrespondenz“, seit 2000 Fernsehkritiker für die „Berliner Zeitung“ und freier Buchautor (u. a. das Jugendbuch „Die Geschichte des Dritten Reiches“, „Ein guter Freund“, Rühmann-Biografie), 2000–2002 Mitglied der Nominierungskommission und Jury des Adolf-Grimme-Preises. Ute Kortländer Jg. 1965; Diplompädagogin, Schwerpunkt Medienpädagogik; seit 1991 Mitarbeiterin der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Klaudia Kremser Jg. 1967; Studium der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde und Geschichte an der Universität Wien; Mitglied des Wiener Filmbeirats als Vertreterin der Jugendorganisationen, Mitglied der Jugendfilmkommission beim Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur; Prüferin bei der FSK. Gabriele Kriegs Jg. 1958; ehemalige freie Mitarbeiterin beim SFB (Kinder- und Kirchenfunk); Leiterin des Frauenhauses beim Caritasverband für Berlin e.V.; Mitglied des Vereins Kommunales Kino Spandau. Dr. Thomas Kroll Jg. 1958; Dipl. Theologe (Dissertation über Wim Wenders), wiss. Mitarbeiter am Seminar für Pastoraltheologie, freiberuflich tätig in der Bildungsarbeit (u. a. Filmseminare), Kommunikationstrainer, seit 1997 als Supervisor tätig, Mitglied der Katholischen Filmkommission, diverse Veröffentlichungen zu Filmthemen. FSF-Jahresbericht 2007 A-14 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Heike Kühn Jg. 1963; Studium der Germanistik, Kunstgeschichte und Film-, Fernseh-, Theaterwissenschaft; freie Journalistin im Film- und Theaterbereich; FSK-Prüferin. Dr. Marc Liesching Jg. 1972; Rechtsanwalt in München; vormals Wiss. Assistent am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht u. Kriminologie an der Universität Erlangen; Jugendschutzbeauftragter bei einem großen Onlineprovider; Verfasser des Beckschen Kommentars zum Jugendschutzrecht. Ruth Liffers Jg. 1961; Diplompädagogin; bis 2002 Referentin für außerschulische Kinder- und Jugendmedienarbeit/Sozialpädagogik beim Medienpädagogischen Zentrum Brandenburg/Lisum; 1994-2002 Jugendschutzsachverständige (Brandenburg) bei der FSK; seit 2004 Vertreterin der Öffentlichen Hand bei der FSK. Wolfgang Lindemeyer Jg. 1951; Referent beim Senator für Inneres, Kultur und Sport in Bremen; Tätigkeiten in den Bereichen Jugendförderung, Jugend-Erziehungshilfe, Jugendschutz, und sozial-kulturelle Bildungsarbeit; 1977–1998 Vertreter für das Land Bremen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, 1984–1993 Sachverständiger für Jugendschutz bei der FSK, seit 1994 für die öffentliche Hand Gremienmitglied der FSK. Stefan Linz Jg. 1979; Studium der Filmwissenschaft, Publizistik und Psychologie. Ehrenamtlicher Prüfer für die Film- und Videowirtschaft bei der FSK. Prüfer von Bildträgern im Auftrag des Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde. Online-Redakteur bei jugendschutz.net. Thomas Luttermann Jg. 1961; Politologe; ehem. Dozent für Medientheorie und -praxis beim Projekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB); Honorardozent für aktive Medienarbeit und freier Mitarbeiter bei Videoproduktionen. Norbert Mehmke Jg. 1954; Jugendbildungsreferent im Jugendhof Idingen; Schwerpunkt Medienarbeit; Vorsitzender der LAG Jugend und Film Niedersachsen: Kinder- und Jugendfilmarbeit, Medienprojekte; stellv. Vorsitzender des Bundesverbandes Jugend und Film; FSK-Prüfer. Reinhard Middel Jg. 1953; Lehrer, Film- u. Medienpädagoge; 1990–1992 Geschäftsführer des Bundesverbandes kommunale Filmarbeit; 1993–1999 Film- und Medienreferent beim Gemeinschaftswerk Evangelischer Publizistik (GEP); seither freiberuflicher Redakteur, Autor und Tagungsveranstalter, ab 2005 medienpädagogischer Mitarbeiter bei Vision Kino GmbH – Netzwerk für Film- und Medienkompetenz; FSK-Prüfer. FSF-Jahresbericht 2007 A-15 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Gerald Ferro Miesera Jg. 1952; Studium der Germanistik und Anglistik; Heilpraktiker für Psychotherapie; Mitarbeit bei Filmfestivals (u. a. Internationale Filmfestspiele Berlin, Deutsches Kinder-Film & Fernseh-Festival Gera) und internationalen Film-Koproduktionsmessen; 1999–2001 Tätigkeit in der Produktion bei Zieglerfilm Köln. Claudia Mikat Jg. 1965; Studium der Erziehungswissenschaften/Medienpädagogik; freiberufliche Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Dozentin in der Erwachsenenbildung; verschiedene Lehraufträge für Medienpädagogik und Jugendschutz; 1994–2001 Leiterin der FSF-Geschäftsstelle; seit 2001 hauptamtliche Prüferin und Vorsitzende der Prüfausschüsse bei der FSF. Prof. Dr. Lothar Mikos Jg. 1954; Soziologe; seit 1981 Lehrtätigkeit an verschiedenen Hochschulen und Arbeit in der Lehrerfortbildung im Bereich Medien; Durchführung von Drehbuchseminaren und Untertitelung von Filmen und Serien; Professor für Fernsehwissenschaft an der Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam-Babelsberg. Helmut Morsbach Jg. 1946; Archivar, langjähriger Mitarbeiter im Bundesarchiv/Filmarchiv (zuletzt als Referatsleiter), seit Juli 2003 Vorstand der DEFA-Stiftung, stv. Vorsitzender der Katholischen Filmkommission, Prüfer bei der FSK. Milan Nešpor Jg. 1955; Studium der Psychologie und Sozialwissenschaften; seit 1990 Mitarbeiter der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen.; Lehrbeauftragter für Sexualpädagogik an der Universität Hannover; Dolmetscher/Übersetzer; FSK-Prüfer. Christian Nitsche Jg. 1967; Diplom-Psychologe; Betreuung seelisch Behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher; Beratung von Mitarbeitern im Umgang mit seelisch Behinderten; Krisenberatung und -intervention; Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten; Prüfer bei der FSK. Tanja Opitz Jg. 1981; Studium der Germanistik und Pädagogik; Beschäftigung in der Landesstelle Jugendschutz in Hannover. Freie Mitarbeiterin im Bereich Jugend- und Kindertheater in Hameln. Walburga Raeder Jg. 1950; Lehrerin für Musik und Deutsch; ehemalige Mitarbeiterin des Jugendschutzprojekts „Jugendperspektiven für Berlin“ (JuPiB) mit den Schwerpunkten Horror- und Gewaltvideos, Pornografie; Multiplikatorentätigkeit; Produktion von Dokumentarfilmen. FSF-Jahresbericht 2007 A-16 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Christian Rink Jg. 1938; bis zur Pensionierung im Jahr 1998 Seminarleiter am Staatlichen Studienseminar der FH Hamburg (Geschichte, Politische Bildung); 1981–86 Mitglied im NDR-Rundfunkrat; 1986–98 Mitglied der Hamburgischen Anstalt für neue Medien. Renate Röllecke Jg. 1960; Referentin für Medienpädagogik in der Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) in Bielefeld. Mitverantwortliche für die Organisation des alljährlich stattfindenden Forums Kommunikationskultur der GMK; Mitwirkung bei zahlreichen medienpädagogischen Projekten und Veröffentlichungen. Prof. Dr. Roland Rosenstock Jg. 1966, Studium der Evangelischen Theologie und Philosophie; 2001 Promotion zum Thema „Evangelische Presse im 20. Jahrhundert. Lehrbeauftragter für das Fach „Medienethik“ im Magisterstudiengang Multimediadialektik an der FAU-Erlangen/Nürnberg sowie Juniorprofessor für Praktische Theologie/Religionspädagogik an der Ernst Moritz Arndt Universität in Greifswald. Mitglied bei „Netzwerk Medienethik“ in München sowie Mitgesellschafter von 98,2 Radio Paradiso, Berlin. Carmen Rosenthal Jg. 1954; Musikwissenschaftlerin; Mitarbeiterin bei RISM (Internationales Quellenlexikon der Musik); seit 1992 Vertreterin des Sächsischen Frauenforums in der Versammlung der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM); Vorsitzende der Versammlung der SLM. Detlef Ruffert Jg. 1943; Diplom-Pädagoge, Sozialarbeiter; 1966–1980 Kreisjugendpfleger; seit 1980 Geschäftsführer des Landesfilmdienstes Hessen. Torsten Rühle Jg. 1975; Studium der Rechtswissenschaften, Kunstgeschichte, Erziehungswissenschaften und Philosophie in Dresden und Hamburg; Weiterbildungen in Kunst- und Unternehmensmanagement; seit 2004 freier Kurator, Berater und Maler in Berlin und Dresden. Thomas Russow Jg. 1963; Studium der Germanistik, Erziehungs- und Medienwissenschaft; Mitarbeit im ehemaligen DFG-Projekt Medien der Universität Mannheim. Udo Schmidt Jg. 1955; Studium der Sozialpädagogik; Zusatzausbildung Management; Berufstätigkeit im Bereich der Jugendarbeit und Jugendhilfe; seit 1985 Angestellter im Bayerischen Landesjugendamt; Geschäftsführung des Bayerischen Filmgutachterausschusses, Prüfer bei der FSK und Länderbeisitzer Bayerns bei der BPjM. FSF-Jahresbericht 2007 A-17 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Dorothee Schnatmeyer Jg. 1963; Studium der Pädagogik; freiberufl. Medienpädagogin in der Kinder- und Jugendarbeit; Mitarbeit an verschiedenen Forschungsprojekten (z. B. über Tonkassettenmarkt für Kinder, Kinder und Werbung); 1996–2001 Jurymitglied beim Deutschen Jugendvideopreis des Kinder- und Jugendfilmzentrums (KJF) Remscheid; 1998–2002 wissenschaftl. Referentin in der GMK-Geschäftsstelle; Lektorat und Herausgabe von Publikationen zu verschiedenen Medienthemen, u. a. zu Infotainment, neue Medien, Kinderalltag und Werbung. Dr. Bernadette Schnorr Jg. 1967; Erzieherin, Diplom-Sozialpädagogin mit dem Schwerpunkt Medienpädagogik, Doktorandin der Erziehungswissenschaften; langjährige Tätigkeit als Medienpädagogin beim Landesfilmdienst Rheinland-Pfalz; Sprecherin der GMK-Landesgruppe RheinlandPfalz. Christiane Schöwer Jg. 1948; Studium der Pädagogik, Soziologie und Psychologie (Schwerpunkt Medien); 1986–1990 Begleitforschung zum Kabelpilotprojekt Berlin (Schwerpunkt KinderalltagMedienalltag); 1987–91 FSK-Prüferin; Aufbau u. Leitung der Offenen Kanäle Wolfsburg/ Braunschweig (1996) und Offenbach/Frankfurt (seit 1997). Vanessa Ariane Schweihofer Jg. 1970; Studium der Pädagogik an der Universität Augsburg, Schwerpunkte: Medienwirkungsforschung, Medienaufklärung, Jugendmedienschutz; Praktikum bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Bernd Schwering Jg. 1945; Studium der Angewandten und Freien Grafik sowie der Bildenden Kunst, Lehrtätigkeit an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz; freischaffender Künstler; FSK-Prüfer. Adele Seelmann-Eggebert Jg. 1964; Studium der Romanistik (Französisch) und Geschichte mit Nebenfach Psychologie in Edingburgh und Marseille, anschließend Volontariat bei WDR, NDR und Aspekt Telefilm. 1990–2003 Aufnahmeleiterin bei der Deutschen Welle, Producerin bei Cameo Filmund Fernsehproduktion, freiberufliche Tätigkeiten als Autorin, Lektorin, seit Mai 2003 Redakteurin/Projektleiterin beim RBB. Kathrin Senger-Schäfer Jg. 1962; Studium der Germanistik und Politischen Wissenschaften in Mannheim und Waterloo/Kanada, anschließend Dozententätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung (u. a. Friedrich-Ebert-Stiftung und an der University of Waterloo), Stellvertretende Vorsitzende und Prüferin bei der FSK. Dieter Spürck Jg. 1966; Rechtsanwalt im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, Mitglied der Juristenkommission in der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V., Rechtsreferent bei der Arbeitsgemein- FSF-Jahresbericht 2007 A-18 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 schaft Kinder und Jugendschutz (AJS) in NRW, Kommissarischer Ständiger Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle; Mitarbeit beim Aufbau der staatlichen Jugendschutzeinrichtung für die neuen Informations- und Kommunikationsdienste „jugendschutz.net“. Stefan Strauß Jg. 1968; Studium der Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin, Aufbaustudium Medienberatung an der Technischen Universität Berlin (Schwerpunkte: Fernsehu. Filmanalyse, Medienpsychologie); Diplomarbeit zum Thema „Talkshows im deutschen Fernsehen“; freier Journalist. Matthias Struch Jg. 1969; Studium der Kunstgeschichte, Geschichte und der Klassischen Archäologie; Mitarbeiter am Filmmuseum Potsdam; Prüfer bei der FSK. Lothar Strüber Jg. 1943, Dipl. Theologe, seit 1981 Leiter der Medienstelle im Erzbistum Freiburg, Mitglied der Kath. Filmkommission sowie verschiedener Gremien der kirchlichen Medienarbeit, Kinoarbeit (Veranstaltungsreihen) und Festivalarbeit (Mitglied kirchlicher Jurys), Prüfer bei der FSK. Dieter Strunz Jg. 1933; bis 1996 Ressortleiter Feuilleton und Film der Berliner Morgenpost; danach Kulturkorrespondent, freier Autor; Prüfer bei der FSK. Karsten Stute Jg. 1967; Studium der Architektur in Erfurt und Frankfurt sowie Sozialpädagogik in Berlin. Seit 1998 pädagogischer Leiter der Ferienspiele Offenbach, Prüfer bei der FSK. Jörg Tänzer Jg. 1963; Jurist (Studienschwerpunkt Medienrecht); 1986-88 Bundesvorsitzender des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt; 1992-98 stellvertretendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg und Gründungsvorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz in Brandenburg; Prüfer bei der FSK. Friederike Tilemann Jg. 1967; Diplompädagogin (Schwerpunkte: Medien-, Kultur- und Sozialpädagogik, Erwachsenenbildung, Unternehmenstheater); Partnerin bei SoVal – Netzwerk für Beratung, Lernen & Entwicklung, Mitbegründerin des medien- und kulturpädagogischen Vereins „Blickwechsel“; Leiterin im „Szenischen Spiel und Theater als Lernform“; freie Mitarbeiterin beim Internationalen Zentralinstitut für das Jugend- und Bildungsfernsehen (IZI) beim Bayerischen Rundfunk, wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Erziehungswissenschaften an der PH Heidelberg (Medienpädagogik), Stellvertretende Leiterin des Audiovisuellen Zentrums der Pädagogischen Hochschule. FSF-Jahresbericht 2007 A-19 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 Tatjana Trögel Jg. 1949; Journalistin; Redakteurin im Bereich Kultur und Feuilleton; ehemalige Mitarbeiterin im Jugendmedienschutzprojekt „Jugendperspektiven in Berlin“ (JuPiB), Schwerpunkt: Medienarbeit mit Jugendlichen; Aufbau und Betreuung eines Jugendmedienzentrums in Wandlitz. Peter Wagener Jg. 1955; Diplom-Pädagoge; Abteilungsleiter der Caritas Berlin e.V., zuständig für Migration und Wohnungslosenhilfe; ehem. FSK-Prüfer; ehem. SFB-Rundfunkrat. Dr. Claudia Wegener Jg. 1970; Studium der Pädagogik und Psychologie an der Universität Bielefeld. Dissertation über Informationsprogramme im dualen Rundfunksystem. Seit 2001 wissenschaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsbereich Medienpädagogik der Universität Bielefeld. Arbeitsscherpunkte: Jugendforschung, Medienkompetenz und qualitative Methoden. Stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums „Kinder und Jugendfilmzentrum Remscheid“. Sprecherin der GMK-Fachgruppe „Qualitative Medienforschung“; freiberufliche Tätigkeiten für das Adolf-Grimme-Institut (Marl) und das Institut für Medien- und Kompetenzforschung (mmb) in Essen. Oliver Weiß Jg. 1969; Studium Film- und Fernsehwissenschaft, Publizistik und Kommunikation in Bochum, anschließend Praktika bei Zieglerfilm und Trebitsch International Holding sowie bei Die Grünen und ULR. Seit 2003 Honorarkraft im Onlinebereich, Gestaltung und redaktionelle Betreuung von Webseiten. Seit 2003 Prüfer für die FSK, seit 2004 Prüfer für die FSM, Mitglied der Kommission zur Erstellung der Prüfgrundsätze. Inhaltliche und technische Betreuung von Internetportalen. Roland Wicher Jg. 1973; Studium der evangelischen Theologie, Kunstgeschichte und Religionswissenschaft in Frankfurt am Main und Berlin; Dissertation über Filmgewalt an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin; Publikationen zu Film, Medien und Filmgewalt; Mitglied kirchlicher Jurys bei Filmfestivals in Oberhausen und Mannheim. Frauke Wiegmann Jg. 1952; Studium der Sozialpädagogik und Soziologie; Diplom-Soziologin; seit 1985 Leiterin des Referats Medienarbeit beim Amt für Jugend Hamburg; seit 1985 BPjM- und FSKPrüferin. Silvia Wilhelm Jg. 1969; Studium der Publizistik; Diplomarbeit über BPjM und FSK; freie Journalistin. Dr. Margit Witzke Jg. 1969; Studium der Erziehungswissenschaften; freiberufliche Medienpädagogin in verschiedenen Arbeitsfeldern; Lehraufträge an der Universität Leipzig; Sprecherin der Fach- FSF-Jahresbericht 2007 A-20 Anhang IV: Prüferinnen und Prüfer im Jahr 2007 gruppe „Kinder und Jugendliche“ der GMK; Seit 2003 Bereichsleiterin Jugend und Familie beim Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e.V. Meinhard Zumfelde Jg. 1948; Richter am Arbeitsgericht Gelsenkirchen; Jugendschutzsachverständiger für Nordrhein-Westfalen bei der FSK; Mitglied der Juristenkommission der SPIO; Leiter des Kinos ONIKON in Herdecke; Gast bei der französischen Filmprüfstelle in Paris. Renate Zylla Jg. 1955; Studium der Pädagogik (Schwerpunkt Medienpädagogik) und Sozialarbeit. Tätigkeiten als Sozialarbeiterin und Jugendberaterin; 1988–2002 Leiterin des Kinderfilmfestivals der Internationalen Filmfestspiele Berlin; seit 1993 Supervisorin beim Kinderfilmfest in Tokyo/Japan und seit 2003 Ehren-Direktorin des Festivals; seit Februar 2003 Lektorin für den SWR: Kinder- und Familienprogramm; seit Mai 2004 Lektorin für das Kinderprogramm des WDR; Organisation von Kinderfilmprojekten im In- und Ausland; Offizielle Beraterin des Children und Youth Film Festival Buenos Aires seit 2004. Prüferin bei der FSK seit 1991. FSF-Jahresbericht 2007 A-21 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis Anhang V: 1. Beispiele aus der Prüfpraxis Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme Dokumentationen und Reportagen, die den Kriegseinsatz oder die Präsentation von Waffensystemen zum Gegenstand haben, stellten im Jahr 2007 erstmals einen inhaltlichen Schwerpunkt in der Prüfpraxis dar. Erster strittiger Fall, der eine juristische Einzelprüfung und die Entwicklung eines Kriterienkataloges für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote nach sich zog (vgl. Anhang V 5 und Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote), war die Dokumentation Apache – Kampfhubschrauber im Einsatz. Die Sendung war nach mehrfacher Ausstrahlung aufgrund einer Zuschauerbeschwerde im August 2007 einem Prüfausschuss vorgelegt worden. In dem Beitrag geht es um die Geschichte und die Einsatzmöglichkeiten des US-amerikanischen Kampfhubschraubers Apache. Mit seinem Einsatz begann die USA unter dem Namen „Desert Storm“ den Krieg zur Befreiung Kuwaits und den Einmarsch in den Irak. Es werden Bilder von Einsätzen im Irak und in Afghanistan gezeigt, Piloten erzählen vor der Kamera über ihre Ausbildung und ihre Teilnahme an Kriegseinsätzen. Sie sind sehr stolz darauf, den Hubschrauber als Piloten zu lenken. Weitere technische Neuerungen sind geplant, denn der Hubschrauber gilt als unverzichtbare Waffe im Kriegseinsatz der USArmy. Einstimmig entschied der FSF-Prüfausschuss, dass die vorliegende Dokumentation nicht, wie beantragt, im Tagesprogramm ab 6.00 Uhr platziert werden kann. Mehrheitlich votierte der FSF-Prüfausschuss für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm ab 23.00 Uhr, eine Minderheit stimmte für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr. Die Ausschussmehrheit orientierte sich in seiner Bewertung an den Grundlagen der FSFPrüfordnung und erkannte einen Verstoß gegen § 31 Abs. 3 Nr. 3 a und d PrO-FSF, wonach als Kriterien für das Wirkungsrisiko einer sozialethischen Desorientierung (a) eine unzureichend erläuterte Darstellung realen Gewaltgeschehens sowie (d) eine anonymisierte Präsentation von Kriegsgeschehen gelten. In der Dokumentation wird aus Sicht des FSF-Prüfausschusses das Kriegsgeschehen unzureichend erläutert, indem die Sendung die militärischen Einsätze und technische Besonderheiten in den Vordergrund ihrer Betrachtung rückt (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 [a] PrO-FSF). Das Kriegsgeschehen wird dabei nicht als grausame, Menschen vernichtende und einer FSF-Jahresbericht 2007 A-22 Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme politischen Interessen- und Konfliktlage entspringende gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Völkern und Bevölkerungsgruppen betrachtet, sondern als scheinbar notwendiger Vorgang zum Ausprobieren technischer Erneuerungen. In dieser einseitig ausgerichteten und anonymisierten Präsentation von Kriegsgeschehen – von Opfern wird nicht geredet – sieht der FSF-Prüfausschuss ein hohes Wirkungsrisiko für Zuschauer unter 18 Jahren (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 3 [d] PrO-FSF). Die Gefahr einer sozialethischen Desorientierung und eine Desensibilisierung gegenüber Kriegsgeschehen sind aufgrund der propagandaähnlichen und idealisierenden technischen Beschreibung von Kriegsgeschehen nicht auszuschließen. Der Schrecken des Krieges wird nicht thematisiert, sondern Krieg wird hier aus Sicht der Piloten und des Kommentators als gute Gelegenheit zum Testen der neuesten Modelle des Apache-Kampfhubschraubers bewertet. Aufgrund der Unsicherheiten hinsichtlich des Verbotstatbestandes der „Kriegsverherrlichung“ nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV leitete der Ausschuss den Fall an einen juristischen Sachverständigen weiter. Auch dieser sah einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV nicht, empfahl aber, auch andere Episoden der Reihe oder thematisch ähnlich gelagerte Dokumentationen über Kriegswaffen vor der Ausstrahlung den Ausschüssen der FSF vorzulegen, da sie gegebenenfalls den Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung erfüllen könnten. Über den konkreten Fall Apache – Kampfhubschrauber im Einsatz wurden die Prüferinnen und Prüfer sowohl auf der Prüferfortbildung im September 2007 wie auch im Prüferrundbrief informiert, des Weiteren veröffentlichte der juristische Sachverständige zum Thema „Das Verbot kriegsverherrlichender Rundfunkangebote“ einen erläuternden juristischen Fachaufsatz in tv diskurs. Außerdem wurde der Sachverständige beauftragt, einen auf Fragen in der Prüfpraxis ausgerichteten Kriterienkatalog zu erarbeiten, der allen Prüferinnen und Prüfern übermittelt wurde und bei weiteren Prüfungen zugrunde gelegt werden kann (vgl. Anhang: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote). Der Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung wurde auch bei anderen, thematisch ähnlich gelagerten Sendungen nicht festgestellt. Positive Akzentuierungen von Kriegsgeschehnissen oder Kriegswaffeneinsätzen ebenso wie verharmlosende Tendenzen wurden im Rahmen des § 5 Abs. 1 JMStV bei der Beurteilung etwaiger Entwicklungsbeeinträchtigungen bestimmter Altersgruppen und somit bei der Festlegung der Sendezeit berücksichtigt. Sowohl bei den Dokumentationen über Waffensysteme wie auch bei den Kriegsreportagen stehen in den Diskussionen Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung im Vordergrund, insbesondere § 31 Abs. 3 Nr. 3 (a) PrO-FSF (eine unzureichend erläuterte Darstellung realen Gewaltgeschehens) sowie § 31 Abs. 3 Nr. 3 (d) PrO-FSF (eine anonymi- FSF-Jahresbericht 2007 A-23 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis sierte Präsentation von Kriegsgeschehen). Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Dokumentationen geprüft und je nach Machart und Aussage für die verschiedenen Sendezeiten freigegeben. In der Tendenz zeigt sich, dass solche Beiträge für das Tagesprogramm freigegeben werden können, in denen nicht Kriegseinsätze oder das Vernichtungspotenzial von Waffen im Vordergrund stehen, sondern die etwa die aufwändige Restaurierung historischer Panzermodelle durch enthusiastische Bastler dokumentieren (Die Panzergarage) oder die Einberufung und den Aufbruch einer 57-köpfigen Einheit der amerikanischen Nationalgarde nach Bagdad im Jahr 2003 beschreiben (Off to War). Entwicklungsbeeinträchtigende Wirkungen auf unter 12-Jährige werden vielfach bei Sendungen vermutet, die Waffen als technisches Bravourstück, als Fortschritt einer Technologie und Herausforderung für findige Konstrukteure würdigen und von Fragen des Einsatzes im feindlichen Herr und den Opfern oder der Kriegsschuld gänzlich abkoppeln. Älteren Kindern ab 12 Jahren wird in der Regel zugetraut, zwischen legitimen und illegitimen Einsätzen zu unterscheiden, Sendungen als „TV-Wettbewerb der Waffen“ zu erkennen und diese nicht mit realen Gegebenheiten zu verwechseln. Bei jüngeren Zuschauern wird hingegen befürchtet, sie könnten diese Kontextualisierung der Waffen noch nicht leisten: „Ihnen könnten die Waffen als attraktives Mittel der Auseinandersetzung gefallen und weniger als eine technische Novität. Kinder unter zwölf Jahren sind in der Regel auch nicht in der Lage, die Dimension eines Krieges mit all seinen Folgen abzuschätzen, ihnen mag die Waffe daher als anziehendes Objekt erscheinen. Möglicherweise sehen jüngere Kinder auch nicht so sehr die dokumentarische Präsentation der Waffen in den Vordergrund gerückt, sondern sie empfinden die Waffe als akzeptierten Mittelpunkt einer irgendwie unterhaltenden Sendung“ (FSF-Prüfgutachten Die Ultimativen – Kriegsschiffe). Diese und vergleichbare Überlegungen führen bei vielen Waffendokumentationen zu einer Freigabe im Hauptabendprogramm, so bei mehreren Folgen von Die Ultimativen, Firepower oder Texas SWAT. Eine spätere Sendezeit im Spätabendprogramm und damit die Annahme einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV begründet sich bei den Waffendokumentationen meist mit einer Machart, die den Charakter einer militärischen Werbesendung deutlich nahelegt. Neben den technischen Informationen zur Bewaffnung, Reichweite, Geschwindigkeit oder Feuerkraft weisen manche Produktionen etwa einen auffälligen Einsatz von Musik zu ästhetisch FSF-Jahresbericht 2007 A-24 Dokumentationen über Krieg und Waffensysteme ansprechenden Bildern auf, die den Reiz des Einsatzes und das Lusterlebnis (z. B. des Fliegens) betonen. Kennzeichnend ist weiter eine verdinglichende Sprache des Militärs, hinter der Menschen und die Bedeutung von Krieg verschwinden (Vokabeln wie „Ziele“, „Feindbeschuss“ oder „Panzer geknackt“) und insgesamt eine ästhetisierende Darstellung von Krieg, die an Computerspielszenen erinnert, bei gleichzeitiger Ausblendung der tödlichen Gefahren. Bei den unter diesen Gesichtspunkten für das Spätabendprogramm entschiedenen Sendungen – etwa aus der Reihe Die Ultimativen, Firepower oder Future Weapons – wurde davon ausgegangen, dass unter 16-Jährigen ein Vorwissen an politischer Bildung fehlt, um die Sachlage und die Gefahren, die von den gezeigten Waffen ausgehen, adäquat einzuschätzen. Eine unreflektierte Technik- und Waffenfaszination auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wurde daher als wahrscheinlich angenommen. Die fehlende kritische Perspektive war auch der Grund, die preisgekrönte Dokumentation The War Tapes – Kriegstagebücher aus dem Irak (USA 2006) erst für das Spätabendprogramm, teilweise nur unter Schnittauflagen, zuzulassen. Die Dokumentation konzentriert sich ausschließlich auf die Perspektive der US-amerikanischen Soldaten. Die Regisseurin vermeidet sorgfältig eine eigene politische Positionierung; welche Aussage im Hinblick auf die Legitimität des Krieges man dem Film letztendlich zuschreibt, hängt sehr stark von den Voreinstellungen des Zuschauers ab. Mit den Worten: „Das Militär lobt den Film genauso wie Anti-Kriegsorganisationen“, werden in einem Pressebericht die US-amerikanischen Reaktionen auf den Film beschrieben. Die unterschiedlichen Einschätzungen je nach Wahrnehmungsperspektive zeigten sich auch im Prüfausschuss, hier reichten die Aussagen von „ein Anti-Kriegsfilm“ bis hin zu „ein Propagandafilm der Nationalgarde“. Ausschlaggebend unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes war aber die Auffassung, dass die zum Teil menschenverachtenden und kriegsbefürwortenden Aussagen einzelner Soldaten im Irak-Krieg auf Zuschauer unter 16 Jahren sozialethisch desorientierend wirken können. Zuschauer dieser Altersgruppe verfügen noch nicht über eine hinreichend ausgeprägte Reife, um diese Aussagen in den Gesamtkontext der Dokumentation einzuordnen, differenziert zu betrachten und problemlos zu verarbeiten. In dem Gutachten heißt es etwa: „Der Film steht seinen Protagonisten durchgängig sehr wohlwollend gegenüber; die Männer wirken möglicherweise auch dann noch wie Sympathieträger, wenn sie ihren Tötungswillen (so lauten etwa die ersten Sätze des Films, der mit einer Gefechtsszene einsteigt: ‚Ich will töten. Vielleicht habe ich gerade schon einen von diesen Bastarden getötet.’) oder ihren übersteigerten Hass auf die Aufständischen kundtun (‚… weil ich mir immer noch nichts sehnlicher wünsche, als einen Aufständischen zu töten und ihn sterben zu sehen’) (…) Eine kritische Einordnung entsprechender Äußerungen und Einstellungen, die für Kinder und Jugendliche der fraglichen Altersgruppe verständlich und nachvollziehbar wäre, fehlt vollständig. Eine Relativierung erfolgt lediglich FSF-Jahresbericht 2007 A-25 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis an einigen wenigen Stellen des Films und auch dann nur indirekt“ (FSF-Prüfgutachten The War Tapes – Kriegstagebücher aus dem Irak). Vor diesem Hintergrund erkannte der Ausschuss eine für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren problematische Beschreibung von Kriegsgeschehen, in der Krieg als reizvolles Abenteuer dargestellt und verharmlost wird und die die Verarbeitungsfähigkeiten der Altersgruppe überfordert. 2. Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt im Jahr 2007 waren Unterhaltungssendungen, die reale Unfälle, Katastrophen und Verletzungen beinhalten. Die Kontexte variierten dabei zwischen Comedy, Dokumentation/Reality, Stunt- und Unterhaltungsshow. Entsprechend waren die Wirkungsvermutungen je nach Darstellung im jeweiligen Kontext neu zu diskutieren und abzuwägen. 2.1 Realityformate über Unfälle und Katastrophen: Autsch TV, Echt Hart – Menschen am Limit, WMAV etc. Einen wesentlichen Anteil am Prüfaufkommen in diesem Bereich nahmen US-amerikanische Realityformate ein, die aus Amateuraufnahmen, Bruchstücken professioneller Berichterstattung oder Aufzeichnungen aus Polizeivideos und Überwachungskameras bestehen und kuriose Missgeschicke, spektakuläre Sportunfälle, dramatische Unfälle und Katastrophen bis hin zu lebensgefährlichen Situationen zeigen. In der Regel sind die Clips mit einem Kommentar unterlegt, dem eine entscheidende Orientierungsfunktion zukommt: In Kombination mit anderen Gestaltungsmitteln (insbesondere Musik und Ton) kann die Kommentierung einen neuen Sinnzusammenhang herstellen und die Ausschnitte etwa ironisieren oder dramatisieren. Je nach Inhalt der gezeigten Clips kann die Art und Weise der Inszenierung problematische Wirkungen verstärken oder auch mindern. Handelt es sich etwa um eine peinliche Panne, wird ein heiterer, ironisierender Kommentar die Komik der Situation verstärken, während eine ähnlich gelagerte Kommentierung von Szenen realer Unfälle, bei denen Menschen ernsthaft zu Schaden oder gar ums Leben kommen, die Zuschauer für das Gezeigte desensibilisieren und ihr Empathieempfinden beeinträchtigen kann. Entsprechend der sehr unterschiedlichen Gestaltung und Kommentierung der Sendungen variieren die Prüfentscheidungen erheblich. Einige Sendungen wurden als Verstoß gegen FSF-Jahresbericht 2007 A-26 Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV gewertet und als sendeunzulässig eingestuft. Die Sendung Most Shocking … High Speed Pursuits (USA 2006) enthält etwa Ausschnitte aus Polizeivideos, die spektakuläre Unfälle, Amokfahrten oder Verfolgungsjagden aus verschiedenen US-Bundesstaaten zeigen. Der Prüfausschuss vertrat einhellig die Auffassung, dass die Sendung gegen die Menschenwürde verstößt und eine Ausstrahlung somit unzulässig ist. In der Begründung heißt es: „Die Szenen werden von einem Kommentar aus dem Off begleitet, der häufig zynisch ist oder sich über die ‚verrückten’ Fahrer lustig macht. Die Stimme des amerikanischen Kommentators ist reißerisch, sensationsheischend und aufheizend. Der Kommentar hat keinerlei pädagogische Absichten, er enthält auch keinerlei Informationen z. B. soziologischer oder kriminologischer Art, es handelt sich auch nicht um eine Dokumentation oder Reportage. Die gezeigten Fälle sind willkürlich aus den ganzen USA zusammengesucht und zwar allein zum Zweck der Unterhaltung des Zuschauers. In dieser Hinsicht ähnelt der Film Formaten wie Pleiten, Pech und Pannen, wo man auch über die ‚Pechvögel’ lacht. Die gefilmten Menschen, die Fahrer, ihre Beifahrer, andere Autofahrer, die Fußgänger, darunter auch Kinder, befinden sich hier jedoch in unkontrollierten und bedrohlichen realen Extremsituationen. Unzählige Unbeteiligte entgehen nur knapp einer Katastrophe. Die Opfer der abgefilmten Gewalthandlungen – einerseits die verfolgten Autofahrer, andererseits zufällig ins Geschehen hineingezogene Unbeteiligte – erleiden dabei wirkliche Schmerzen und zum Teil lebensgefährliche Verletzungen, einige sterben sogar. Es sind gerade diese Szenen, die mehrfach, immer wieder, bis zu sieben/acht Mal wiederholt werden. In einer Szene wird beispielsweise der leblose Körper des Fahrers aus dem Auto geschleudert, fliegt dann im hohen Bogen auf den Asphalt und wird anschließend von heranbrausenden Autos – acht Mal wiederholt – überfahren. Die von höchstrichterlicher Rechtssprechung entwickelten Kriterien zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Menschwürde (‚Objektformel’ bzw. ‚Intensität der Darstellung’) sahen die Mitglieder des Prüfausschusses beim vorliegenden Film einstimmig als erfüllt an. Menschen sterben oder erleiden teilweise schwerste Verletzungen und werden mit diesem Film ihres Subjektcharakters beraubt und zum ‚Objekt’ allein zum Zwecke der Fernsehunterhaltung degradiert. Durch das vielfache Wiederholen der Vorgänge sowie der reißerischen Kommentierung ist nach Auffassung des Ausschusses auch eine Intensität des Gezeigten erreicht, die ausreicht, einen Verstoß gegen die Menschenwürde festzustellen. Die Sendung wird daher als unzulässig bewertet“ (FSF-Prüfgutachten Most Shocking … High Speed Pursuits). Andere Sendungen wurden in der Originalversion von FSF-Prüfausschüssen für die beantragte Sendezeit im Hauptabendprogramm freigegeben, weil etwa Leidensdarstellungen nicht ausgespielt waren oder bildlich nicht eindeutig gezeigt wird, dass Menschen sterben oder schwer verletzt werden. Mit einigen dieser Programme hat sich auch die Arbeitsgruppe „Programm und neue Formate“ des FSF-Kuratoriums befasst. Auf ihrer Sitzung am 11. Oktober 2007 sichtete die FSF-Jahresbericht 2007 A-27 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis „AG Programm“ einzelne Segmente aus World’s Most Amazing Videos und problematisierte die Ausschnitte hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV. Danach sind Angebote unzulässig, wenn sie „gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich“ (JMStV § 4 Abs. 1 Nr. 8). Einen solchen Verstoß gegen die Menschenwürde hatte der Ausschuss offenbar nicht gesehen, der die Sendungen im englischsprachigen Original wie beantragt für das Hauptabendprogramm freigab. Die Mitglieder des Kuratoriums problematisierten die Thematisierung von Unfällen und Katastrophen in der vorliegenden Art, das Zeigen von nicht repräsentativen Ausschnitten aus der Wirklichkeit, wenngleich der Gefährdungstatbestand schwer zu fassen sei. Er liege nicht nur in der Menschenwürdeproblematik. Im vorliegenden Fall würden biologisch verankerte Ansprechbarkeiten – zu Gefahren hinschauen – ohne Kontextbezug ausgebeutet. Hier würden Erregungsmomente vermittelt, gleichzeitig aber ein Distanzierungsverhalten angeregt, in dem letztlich das Wohlbehagen des Zuschauers liege. Problematisch sei die Loslösung von entsprechenden Erlebenszusammenhängen. Das Material habe dokumentarischen Charakter, das durch die emotionale Zuspitzung aber instrumentalisiert würde. Gleichwohl wurde eine gewisse Heterogenität in den Ausschnitten erkannt und betont, es könne nicht das Ziel sein, Opferbilder generell von der Sendung auszuschließen. Zu kritisieren sei aber die Verwendung von Opferbildern in bestimmten Kontexten, wie hier in einem Unterhaltungsformat, in dem die Bilder selbstzweckhaft erscheinen und keinen über die emotionale Qualität hinausgehenden Zweck verfolgten. In den Prüfungen sei daher bei vergleichbaren Sendungen zu fragen, welche Zwecke den Einsatz der Opferbilder rechtfertigen können. Insgesamt wurden in der Runde Bedenken gegen die Entscheidung des Prüfausschusses für eine Platzierung der Sendung im Hauptabendprogramm ohne Schnitte geäußert. Es wurde vereinbart, die Begründung abzuwarten, um zu klären, inwieweit der Ausschuss die Frage der Menschenwürde diskutiert und mit glaubhaften Argumenten ausgeschlossen hat. Sei dies nicht geschehen, sei möglicherweise der Beurteilungsspielraum überschritten worden. Trotz der Voten der FSF-Prüfausschüsse für eine antragsgemäße Platzierung der originalsprachlichen Sendungen im Hauptabendprogramm wurden viele Sendungen seitens der Jugendschutzbeauftragten in den Sendern bearbeitet und in ihrer Wirkung durch die Syn- FSF-Jahresbericht 2007 A-28 Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows chronisation abgemildert. So wurden etwa Szenen entfernt, in denen Menschen zu Tode kommen oder ihr Leiden ausgespielt ist, darüber hinaus wurde im deutschen Voice-overKommentar deutlich gemacht, dass die Menschen überleben, ihr Leben nicht bedroht ist und Rettung naht. Die der Bearbeitung zugrunde liegenden Kriterien decken sich mit Empfehlungen, die z. T. auch aus den Prüfausschüssen mit Blick auf die anstehende Bearbeitung und Synchronisation gegeben wurden und gehen in Details sogar darüber hinaus. In einem Gutachten zu einer in Originalfassung vorgelegten Sendung (Totally Outrageous Behavior) heißt es etwa: „Um die Tendenzen, die ein Gefährdungspotenzial erkennen lassen, in der deutschen Fassung zu minimieren, empfiehlt der FSF-Prüfausschuss Folgendes: – Dem deutschen Kommentar sollte eindeutig zu entnehmen sein, dass kein Mensch getötet wurde. – Auf die Aufforderung an alle Zuschauer, Filme einzusenden, sollte verzichtet werden, um Inszenierungen von Unfällen zu Sendezwecken zu vermeiden und einer Bagatellisierung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch heimliche Aufzeichnungen zu begegnen. – Es sollten keine Clips übernommen werden, in denen die Darsteller erkennbar unter Drogen stehen. – Die Verstärkung von Geräuschen, mit denen Körper aufschlagen oder Knochen brechen, sollte unterbleiben oder könnte auf entlastende Weise erfolgen (Hupen, Pfeifen etc.). – Die üblichen, mehrfachen Wiederholungen der Unfallszenen führen zu einer Steigerung der Dramatik. Bei grenzwertigen, besonders brutal wirkenden Szenen bietet sich hier eine Kürzung an. – Wenn Clips offensichtlich überhaupt kein bisschen lustig sind (…), gehören sie nicht in diesen Kontext“ (FSF-Prüfgutachten Totally Outrageous Behavior). Über diese und andere Kriterien haben sich die hauptamtlichen Prüfer/-innen der FSF auf ihren regelmäßigen Sitzungen verständigt, um zu einer einheitlichen Bewertung der Formate zu finden. In der Prüfpraxis zeigte sich nach den skizzierten Vorüberlegungen, dass die überwiegende Mehrzahl der vorgelegten und entsprechend vorab bearbeiteten Programme für das Hauptabendprogramm – z. T. unter weiteren Schnittauflagen – freigegeben werden konnte. In allen Begründungen wird ein Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV zunächst verneint. Obwohl die Sendungen in einzelnen Clips durchaus Menschen zeigen, die unmittelbar vom Tod bedroht sind oder die Verletzungen erleiden, finden sich aufgrund der extrem schlechten Bildqualität, die Gesichter oder Mimik kaum erkennen lässt, keine ausgespielten Leidensdarstellungen. Dass Menschen sterben wird bildlich nicht eindeutig gezeigt, ist angesichts der Schwere der dargestellten Katastrophen zum Teil allerdings zu vermuten. Eine Fokussierung auf den Vorgang des Sterbens und Leidens und eine durch die Art der Darstellung oder Inszenierung FSF-Jahresbericht 2007 A-29 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis getroffene Hervorhebung des Leids ist aber in der Regel nicht auszumachen, Ausnahmen wurden entsprechend mit Schnittauflagen belegt. Wesentlich dafür, dass die Ausschüsse eine Instrumentalisierung der dargestellten Menschen zu bloßen Objekten und ihre Darstellung als willenlose Wesen nicht erkannten, ist die Tatsache, dass persönliche Merkmale in den Episoden gerade nicht ausgeblendet, sondern durch den Kommentar betont und hervorgehoben werden. Überdies kommen viele Betroffene in kurzen Statements selbst zu Wort, schildern ihre Ängste und Einzelheiten der Rettungsaktionen, was ihre Subjektqualität unterstreicht. Als wesentlich wird darüber hinaus erachtet, dass die inhaltliche Tendenz der Sendungen als Ganzes nicht die Menschenwürde als Rechtswert oder die Menschenwürde konkreter Personen infrage stellt und nicht ein etwaiger voyeuristischer Charakter und reiner Schauwert der Bilder im Vordergrund steht. Vielmehr geht es in der Mehrzahl der Fälle darum, ‚Auferstehungsgeschichten’, Geschichten von wunderbaren Rettungen und Wendungen entgegen jede Logik und Erwartung zu erzählen. In ihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sind viele der Episoden schwer einzuschätzen, weil sie widersprüchliche Emotionen vermitteln. „Einerseits sind die Formate klar auf Unterhaltung ausgerichtet und folgen im Stil der üblichen Sensationsberichterstattung, die Zuschauern jeden Alters das Gefühl vermittelt, der eigene Fernsehsessel sei der einzig sichere Ort auf der ganzen Welt. Für Empathie bleibt keine Zeit, es geht um Sensationslust und das voyeuristische Vergnügen der gefahrlosen Teilhabe an wirklichen und wahrhaftigen Schrecksekunden. Der Eindruck des Dokumentarischen wird dabei durch die dramaturgische Aufbereitung des Materials und die Verwendung von Stilmitteln aus dem fiktionalen Bereich gebrochen, was den Unterhaltungswert erhöht. Zudem werden die oft erschreckenden und Mitleid provozierenden Bilder, die trotz aller Aufbereitung doch wieder beunruhigend real wirken und deren Realität auch ausdrücklich betont wird, in hohem Tempo aneinandergereiht und in den ohnehin kurzen Clips gleich mehrfach wiederholt. Die dargestellten Gefahrensituationen werfen Fragen auf, die unbeantwortet bleiben. Der betont ruhige und sachliche deutsche Kommentar wiegelt zwar ab und stellt klar, was zu sehen ist und dass alles nicht so schlimm ist, wie es aussieht. Im Gegensatz dazu stehen aber die dramatische Musikuntermalung und die Bilder selbst“ (FSF-Prüfgutachten zur ersten Folge von Echt Hart – Menschen am Limit). Als unproblematisch für die Altersgruppe der ab 12-Jährigen werden gemeinhin Clips bewertet, die Sportunfälle oder Unfälle von Profis zeigen, beispielsweise von Stuntmen bei Shows oder bei Filmaufnahmen, ohne dass unbeteiligte Dritte ins Geschehen verwickelt werden. Der Altersgruppe wird zugetraut zu erkennen, dass die Unfälle lediglich das Risiko veranschaulichen, das die Sportler bewusst eingehen und das im Falle von Stuntmen etwa zum Berufsalltag gehört. „Auf der Darstellungsebene gibt es bei Sportunfällen außerdem ethische Gepflogenheiten, die es verbieten, das Leiden des Unfallopfers in drastischer FSF-Jahresbericht 2007 A-30 Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows Form zu zeigen oder hämisch zu kommentieren“, heißt es in einem Prüfgutachten zu Echt Hart. Dagegen werden viele für das Hauptabendprogramm als unbedenklich bewertete Clips für Kinder unter 12 Jahren von mehreren FSF-Prüfausschüssen als abträglich und entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft, wenn sie reißerisch aneinandergereiht werden und Unglück ausschließlich zu Unterhaltungszwecken präsentieren. Überdies wird mit Blick auf jüngere Kinder oftmals eine übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung aufgrund der Thematik und der Mischung von Fiktion und Realität befürchtet und ein Sendetermin im Tagesprogramm ausgeschlossen. Die Erarbeitung eines Kriterienkataloges, der die oben skizzierten Überlegungen für die Prüfungen und für die Bearbeitung systematisiert, wurde sowohl von den Mitgliedern der Kuratoriums-AG wie auch von den hauptamtlichen Prüfern begrüßt und ist für 2008 vorgesehen. Bis zur Erarbeitung dieses Kataloges wurden den Prüferinnen und Prüfern die Entscheidungen zum Thema mit unterschiedlichen Prüfergebnissen und Informationen über die Fälle und die jeweils zugrunde liegenden Wirkungsvermutungen zugänglich gemacht. 2.2 Stunt- und Unfallshows: Beispiel Scarred Unter den 2007 vorgelegten Stuntshows (z. B. auch die Dudesons) wurde die Show Scarred („Vernarbt“) intensiv und z. T. kontrovers diskutiert. Bei Scarred handelt es sich um eine Zusammenstellung von Amateurvideos, die waghalsige Stunts mit dramatischen Folgen zeigen. Durch den Zusammenschnitt und die Kommentierung werden extreme Verletzungen bildlich und inhaltlich immer wieder in den Mittelpunkt der Show gerückt. OP-Szenen, Bilder medizinischer Eingriffe und von Krankenhausaufenthalten sowie Röntgenaufnahmen ergänzen die titelgebende inhaltliche Fokussierung auf Wunden und Narben. Zumeist geht es um fehlgeschlagene Stunts mit dem Skateboard, dem BMX-Rad oder dem Snowboard, gefilmt von Freunden der Verunglückten. Die im Jahr 2007 insgesamt 10 geprüften Folgen von Scarred wurden von verschiedenen Ausschüssen unterschiedlich bewertet. 3 Folgen wurden wie beantragt für das Hauptabendprogramm entschieden, 5 Episoden – davon eine auch im Berufungsausschuss – für das Spätabendprogramm und eine Episode für das Nachtprogramm. Auf der Sitzung der AG „Programm und neue Formate“ des FSF-Kuratoriums am 11. Oktober 2007 wurden diese Bewertungsunterschiede diskutiert – und es fanden sich in dieser Diskussion Argumente, die denen der Ausschüsse vergleichbar sind: Auf der einen Seite FSF-Jahresbericht 2007 A-31 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis können die Sendungen als pädagogisch wertvoll und die immer drastischer werdenden Wiederholungen als sehr abschreckend eingeschätzt werden. Andererseits kann ein gewisser Nachahmungsanreiz in der Heldenpose stecken, die die gezeigten Jugendlichen zum Teil an den Tag legen. Insgesamt ergab ein abschließendes Meinungsbild, dass gegen die Ausstrahlung der Sendung im Hauptabendprogramm aus Jugendschutzgründen keine Einwände bestehen, da bei der Altersgruppe der ab 12-Jährigen ein empathisches Mitvollziehen zu erwarten sei und die Sendung so abschreckend wirke. Entgegen diesem unverbindlichen und nur auf Ausschnitten beruhenden Meinungsbild haben die Prüfausschüsse mehrheitlich einen Ausstrahlungstermin im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr entschieden. Zusammengefasst spricht für die beantragte Ausstrahlung im Hauptabendprogramm, dass ein Nachahmungsrisiko für ab 12-Jährige nicht zu befürchten ist, weil die Sendung einen Schwerpunkt auf den Misserfolg legt, die Gefahren gefährlicher Sportpraxis nicht verschweigt, sondern Unfälle und schlimme Verletzungen in den Vordergrund stellt. Für die Annahme, dass bei ab den 12-Jährigen andere Wirkungen anzunehmen sind als bei Erwachsenen, gibt es keine Hinweise. Wesentlich ist weiter, dass sich die Sportler jedenfalls zum Teil von ihren missglückten Sportversuchen distanzieren (z. B.: „Zum Glück sitze ich nicht im Rollstuhl …, ich hatte ganz schön Glück.“; „Seit dem Unfall habe ich echt Schiss.“), was die Gesamttendenz der Sendung, den Zuschauer emotional stark gegen die gezeigten Aktionen einzunehmen, weiter unterstreicht. Insgesamt werden in der Sendung die Leiden der gezeigten Personen gerade nicht negiert und auch Spaß an der Gefährlichkeit nicht vermittelt. Die Akteure beabsichtigen nicht, sich zu verletzen, und der dargestellte Schmerz sowie die Kommentare der Betroffenen selbst lassen keinen Zweifel aufkommen, dass die Aktion und ihre Folgen nicht wünschenswert sind. Insofern lässt sich eine Rezeptionshaltung, sich an fremden Leiden zu weiden wie auch eine Desensibilisierung gegenüber Schmerzen oder Leid aus der Sendung nicht ableiten. Gegen diese Argumentation und für eine spätere Platzierung im Spätabendprogramm, in einem Fall sogar im Nachtprogramm, werden Wirkungsrisiken der sozialethischen Desorientierung im Sinne einer verrohenden Gewöhnung an intensive Körperverletzungen beziehungsweise ein durch die Sendungen unterschwellig gegebener Anreiz zur Nachahmung angeführt. Vordergründig würden die Sendungen zwar vor einem Risikoverhalten, wie es die Protagonisten der Clips an den Tag legen, warnen; gleichzeitig vermittelte die spekulative filmische Gestaltung der Unfälle und fehlgeschlagenen Stunts einen unterschwelligen Anreiz zur Nachahmung bzw. zu einem vergleichbaren Risikoverhalten, möglicherweise in der Überzeugung, aus den Fehlern anderer lernen und es selbst besser machen zu können. Unterstützt werde diese Rezeptionshaltung durch Effekte wie Wiederholun- FSF-Jahresbericht 2007 A-32 Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows gen, Slow Motion, Musikuntermalung, akustische Akzentuierung von Stürzen, Loops einzelner Sequenzen etc. , die die Unfälle überhöhten und stilisierten, sowie insgesamt an dem reißerischen und voyeuristischen Gesamtkontext der Show. Den Prüferinnen und Prüfern wurden Ausschnitte aus den unterschiedlich bewerteten Shows auf Prüferfortbildungen gezeigt, um eine differenzierte Betrachtung nach Maßgabe der genannten Kriterien zu ermöglichen. Die Prüfgutachten mit den verschiedenen Ergebnissen wurden zur Information den Prüferinnen und Prüfern zugänglich gemacht. 2.3 Die Comedyshows Balls of Steel und Brainiac Wie reale Verletzungen oder auch Inszenierungen von Verletzungen und Unfällen im Rahmen von humoresken Kontexten zu beurteilen sind, spielte 2007 in Bezug auf zwei Formate eine Rolle, den britischen Comedyshows Balls of Steel und Brainiac. In Balls of Steel – Die Comedy-Mutprobe stellen verschiedene britische Comedians ihr Talent unter Beweis. Moderator Mark Dolan lädt sechs von ihnen pro Folge ein und lässt sie gegeneinander antreten. Am Ende der Sendung entscheidet das Publikum, welcher der sechs Comedians die Auszeichnung „Balls of Steel“ verliehen bekommt. Die „Pain Men“ zeigen, welche Gefahren der Alltag bereithält und testen an sich selbst den Schmerz bei verschiedenen Verletzungen. So beschäftigen sie sich in einer Folge mit den Gefahren in einer Kneipe, benutzen ihren Kopf als Bande beim Billiardspielen, setzen das nackte Gesäß als Zielscheibe beim Dart ein und zerschlagen eine Glasflasche auf dem Kopf. In einer anderen Folge demonstrieren sie Gefahren im Büro (Finger im Aktenschrank einklemmen, sich gegenseitig Gummibänder ins Gesicht schnalzen, die Zunge festtackern), in einer weiteren die Gefahren für Heimwerker (sich eine Hitzepistole an die Brust halten, eine Schleifmaschine am nackten Gesäß testen, einen Nagel in die Haut zwischen Daumen und Zeigefinger schlagen). Die Segmente „Pain Men“ in Balls of Steel wurden in allen Episoden der insgesamt 7 vorgelegten Folgen der Show problematisiert. Eine Sendeunzulässigkeit der „Pain Men“ wegen Verletzung der Menschenwürde wurde diskutiert, letztlich aber verneint. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Comedians sich selbst freiwillig zur Zielscheibe machen und meist schnell von ihrem Vorhaben ablassen, sobald sie feststellen, wie schmerzhaft das ist. Die Komik der Szene resultiere außerdem aus der Tatsache, dass hier eine Norm bewusst verletzt werde, ohne indes den Tabubruch selbst grundlegend in Zweifel zu ziehen. In der Gesamtbetrachtung der Show dominiere der klamaukhafte Charakter. Die Subjektqualität FSF-Jahresbericht 2007 A-33 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis der Menschen werde dabei nicht prinzipiell missachtet, auch bestehe die inhaltliche Tendenz nicht darin, eine die Menschenwürde negierende Einstellung zu fördern, sondern es würden in Jackass-Manier mutwillige Akte der Selbstgefährdung und -verletzung als witzig dargestellt. Letzteres war aber nach übereinstimmender Ansicht der verschiedenen Prüfausschüsse im Hinblick auf die Verarbeitungsfähigkeiten von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren als potenziell entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV einzustufen, da das Risiko einer Nachahmung durch Kinder und jüngere Jugendliche nicht ausgeschlossen werden könne. Entsprechend wurden die Sendungen, die Segmente von „Pain Men“ enthielten, für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm ab 22.00 Uhr entschieden. Ein Segment der „Pain Men“ wurde auch im Rahmen einer Arbeitsgruppensitzung des Kuratoriums („Programm und neue Formate“) am 11. Oktober 2007 gesichtet. Entgegen der Einschätzung der Prüfausschüsse bewerteten die Anwesenden den gesichteten Ausschnitt (einer der Akteure schlägt einem anderen einen Nagel zwischen Daumen und Zeigefinger) als wenig problematisch für 12- bis 16-Jährige und hätten einer Platzierung des Segments im Hauptabendprogramm zugestimmt. Gegen die Vermutung, das bewusste Zufügen von Schmerzen zum Zweck des Amüsements würde die Aktionen verharmlosen und zur Nachahmung anregen, wurde eingewandt, dass die Aktionen der „Pain Men“ nicht vorbildhaft und Nachahmungsrisiken entsprechend gering seien. Es handele sich erkennbar um Profis, sodass die Anstiftung zu einer Mutprobe, wie sie unter Jugendlichen üblich ist, wenig wahrscheinlich sei. Wie Schmerzgrenzen funktionierten, wüssten Jugendliche ab 12 Jahren bereits gut einzuschätzen. Aus diesen Gründen wurde die Platzierung des Segments im Hauptabendprogramm einhellig als akzeptabel angesehen. Allerdings wurde problematisiert, dass das Thema „Nachahmungsrisiko“ weder in der Prüfordnung noch in den Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung auftaucht. Die gesichteten Sendungsausschnitte zeigten, dass es Anlass gebe, hierzu Kriterien zu entwickeln und in die Prüfordnung und in die Richtlinien aufzunehmen. Kriterien zu diesem Gegenstand seien vor allem auch wichtig, um zu verhindern, dass die Ausschüsse in ihren Entscheidungen von Geschmackserwägungen geleitet werden. Auch bei der sich selbst und das Genre parodierenden Wissenschaftssendung Brainiac wurden mögliche Nachahmungsrisiken mit Blick auf jüngere – in Einzelfällen auch auf ältere – Kinder problematisiert, für die überwiegende Mehrheit der geprüften 36 Folgen aber nicht als relevant erachtet. In der Sendung werden witzige Fragen durch abstruse, aber mit sachlich korrekten Erklärungen kommentierte Experimente beantwortet. Diese chemischen oder physikalischen Versuche enden oft mit eindrucksvollen Explosionen oder FSF-Jahresbericht 2007 A-34 Unfälle, Katastrophen und Verletzungen in Unterhaltungsshows Schrottbergen, die einheitlich gekleideten Testpersonen (die Brainiacs) riskieren aber keine Verletzungen. Gegen eine Nachahmung spreche zum einen, dass die gezeigten Versuche sichtbar gefährlich sind und eine mögliche abschreckende Wirkung evozieren. Die Gefahr einer Selbstgefährdung und Selbstverletzung durch die Rezeption könne aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Die Experimente würden wissenschaftlich erläutert, was zur Distanzierung beitrage, und gleichzeitig auf unterhaltsame Weise dargeboten, was als Showcharakter erkennbar dem Ganzen Attraktivität verleihe. Zur Nachahmung würden die Darstellungen der aufwändigen oder absurden Experimente allerdings nicht einladen, ganz abgesehen von der fehlenden Zugriffsmöglichkeit der Zuschauer für die dafür notwendigen Utensilien wie TNT oder Nitroglyzerin. Kinder und Jugendliche würden nicht in besonderer Weise angesprochen, die Experimente knüpften nicht unmittelbar an ihre Alltags- und Erfahrungswelt an. In ihrer Absurdität seien die Versuche auch von jüngeren Zuschauern als konstruiert und weit hergeholt zu durchschauen oder böten wenig Nachahmungsanreize (z. B. sich selbst mit Lebensmitteln den Körper einfärben; verschiedene Essensgerüche an den Fingern auf ihre Intensität testen o. Ä.). Darüber hinaus werde immer wieder vor der Nachahmung gewarnt, und auch die Folgen wie beispielsweise die Explosion einer Mikrowelle würden nicht verschwiegen, sondern als gefährlich eingeordnet. Als desorientierend für jüngere Kinder unter 12 Jahren – und je nach Machart auch für ältere Kinder – werteten die Ausschüsse dagegen durchgängig die Experimente unter dem Titel „Celebrity Electric Shock“, bei denen verschiedene Personen mit einer Art elektrischer Stuhl getestet werden, inwieweit sie die ihnen zugefügten Stromschläge ertragen können, sowie „Electricity On Tour“, in denen Menschen mit Stromschlägen um ihre Haltung gebracht werden. Gewaltbefürwortende und -fördernde Aspekte wurden von den Prüfausschüssen zwar nicht konstatiert, weil die Probanden selbst bestimmen könnten, wie viel Stromzufuhr sie aushalten können, und bei Überschreitung der persönlichen Schmerzgrenze das Experiment umgehend abgebrochen werde. Der Elektroschockversuch wurde vielmehr unter dem Aspekt einer möglichen sozialethischen Desorientierung diskutiert. In diesen Sequenzen, die sich auch formal von den übrigen Experimenten abheben, weil in ihnen der sonst übliche Kommentar fehlt und auch kein bildlicher Hinweis darauf gegeben wird, dass der Versuch gefährlich ist, werde mit dem Wohl der Probanden gespielt. Diese zeigen nicht selten Angst bzw. Unwohlsein bei der Durchführung, was auf die Gefahr der Umsetzung deutet. Problematisch sei weiterhin, dass die Szenen an Folter und Todesstrafe erinnerten, die zu Unterhaltungszwecken makaber missbraucht und daher verharmlost und lächerlich gemacht würden. FSF-Jahresbericht 2007 A-35 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis In Deutschland ließen Bilder von Quälereien zudem auch schnell an die schrecklichen Menschenversuche im Dritten Reich denken und seien dementsprechend schwer mit einem humorvollen und unterhaltsamen Kontext in Einklang zu bringen. Deutschen Kindern sollte eine diesbezügliche Sensibilität nicht abgewöhnt werden. Nach Ansicht der Prüfausschüsse überschreitet die Art der Darstellung die Fähigkeit unter 12- (bzw. z. T. auch unter 16-Jähriger), das Gesehene distanziert zu betrachten und einzuordnen. Vor diesem Hintergrund wurde die Mehrheit der vorgelegten Folgen von Brainiac nur unter Schnittauflagen für das Tagesprogramm freigegeben. 3. Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor: Die Comedyshows talk talk talk und Little Britain Sexualität und sexualisierte Sprache sind neben den Darstellungen von Gewalt zentraler Gegenstand der FSF-Prüfungen und entsprechend regelmäßig Thema auf Prüferfortbildungen und Arbeitsgruppensitzungen des Kuratoriums. Insbesondere Darstellungen von Sexualität in humoresken Kontexten wurden und werden häufig mit Blick auf jüngere Kinder unter 12 Jahren diskutiert, weil die Anträge etwa für Teenykomödien, Comedyshows und eine Vielzahl von Serien vor allem auf eine Tagesprogrammierung zielen. Mit den Richtlinien zur Anwendung der FSF-Prüfordnung vom 1.3.2005 hat das Kuratorium deutlich gemacht, dass Darstellungen von Sexualität und sexualisierte Sprache nicht per se Gefährdungsmomente beinhalten, sondern dass es vielmehr um die Vermittlung von Einstellungen, Verhaltensweisen und Werturteilen geht. Damit ist gefordert, bei der Bewertung Kontext und Aussage zu berücksichtigen und mit den Rezeptionsgewohnheiten verschiedener Altersgruppen, ihren Medien- und Genrekompetenzen, ihrem Parodie-, Ironie- und Humorverständnis in Beziehung zu setzen. Vor allem zwei Formate waren 2007 in diesem Zusammenhang relevant, die Comedyshows Little Britain und talk talk talk. Die Sendungen wurden durch verschiedene Ausschüsse z. T. recht unterschiedlich bewertet und aufgrund dieser Bewertungsunterschiede auch auf Fortbildungsveranstaltungen zum Thema gemacht; insofern zeigen die Beispiele auch, dass trotz der o. g. Kriterien die Einschätzungen des konkreten Gegenstandes und der Wahrnehmungsvoraussetzungen der Altersgruppen stark voneinander abweichen können. Im Fall von Little Britain gab es folgende Bewertungsunterschiede zwischen der FSK und der FSF: durch die FSK wurde die 1. Staffel ab 16 Jahren freigegeben, bei der FSF wurden FSF-Jahresbericht 2007 A-36 Sexualität, sexualisierte Sprache und Humor von 18 geprüften Folgen der 1.– 4. Staffel 17 für das Tagesprogramm entschieden, davon in 14 Fällen unter Schnittauflagen. Die Folgen von Little Britain bestehen aus einer Vielzahl kleiner Slapstickszenen, die jeweils kaum länger als zwei Minuten dauern. Sie führen ein Panoptikum skurriler Gestalten – häufig aus gesellschaftlichen Randgruppen – vor: Behinderte, Homosexuelle, Fettleibige, Transvestiten. Bestimmte Figuren treten immer wieder auf, so zum Beispiel der nur anscheinend querschnittsgelähmte Andy mit seinem Betreuer Lou, der englische Premierminister mit seinem schwulen Referenten Sebastian, die Leiterin einer Selbsthilfegruppe für Fettleibige, der einzige Schwule eines kleinen Dorfes oder der sexuell auf alte Frauen fixierte Jason. Welche Gründe bei der FSK für eine Freigabe ab 16 Jahren sprachen, konnte nur vermutet werden, weil ein Jugendentscheid aufgrund der Kürze der im vereinfachten Verfahren geprüften Serienfolgen nicht erstellt wurde. Die Bewertungen durch verschiedene Prüfausschüsse und Einzelprüfer der FSF zeigen, dass Wirkungsrisiken einer sozialethischen Desorientierung insbesondere hinsichtlich einer „kritiklosen Präsentation von Vorurteilen“, einer „Befürwortung extrem einseitiger und rückwärtsgewandter Rollenklischees“ sowie einer „befürwortenden Darstellung entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken“ diskutiert wurden und meistens die Schnittauflagen für eine Tagesprogrammierung bzw. in einem Fall die Verschiebung ins Hauptabendprogramm begründen. Dies betrifft insbesondere Szenen, in denen Sexualität in obszöner Weise angesprochen wird und die Darstellung dabei den klaren humoristischen Kontext verlässt. Hier wird befürchtet, dass die Szenen bei jüngeren Kindern zu Irritation führen bzw. ein verzerrtes, Sexualität vergröberndes Bild vermitteln, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Ironie noch nicht gedeutet werden kann. Es steht zu vermuten, dass die FSK die Wirkungsrisiken in ähnlicher Weise und zumindest zum Teil auch mit Blick auf ältere Kinder problematisierte. Im Übrigen wurde festgestellt, dass das Klamaukhafte auch für jüngere Kinder eindeutig erkennbar, die karikaturistische Überzeichnung und humoristische Überspitzung der Figuren so offensichtlich sei, dass auch Kinder verstünden, dass man über diese Szenen lachen soll, wenngleich sich mancher Witz auf Sprachebene erst Älteren erschließen dürfte. Die Frage, ob der Witz einseitig auf Kosten sozialer Randgruppen gehe und Vorurteile evoziere oder festige, wurde letztlich aufgrund der Ambivalenz bzw. Neutralität der Komik der Szenen verneint. Hauptsorge des „Dorfschwulen“ Daffyd sei etwa, dass er vielleicht nicht der einzige Homosexuelle im Dorf sein könnte – dass mit dieser Darstellung Vorurteile bestätigt oder kritiklos präsentiert würden, ließe sich, so der Ausschuss, genau so schwer FSF-Jahresbericht 2007 A-37 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis begründen wie die gegenteilige Behauptung, hier würden Vorurteile in Frage gestellt und gebrochen. Zwar würde mit Rollenklischees gearbeitet, die Überzeichnung und Überspitzung diene aber bei keiner Figur ihrer Herabwürdigung. Auch für die Bewertung des Comedyformats talk talk talk ist zentral, inwieweit jüngere Kinder die Comedyrahmung und somit das Unernste wahrnehmen und verstehen, sodass die z. T. problematische Sprach- und Darstellungsebene in der Wirkung relativiert wird. Konzept der Show ist es, Archivbeiträge aus bereits ausgestrahlten Talkshows aus dem deutschen und amerikanischen Fernsehen aneinanderzureihen. Die Moderatorin Sonya Kraus verbindet die einzelnen Ausschnitte mit Wortbeiträgen und stellt so einen Zusammenhang und Übergang her. Die Moderation ist durch einen zum Teil humorvollen und ironischen, aber auch zynischen und teils abfälligen Ton geprägt, einige Äußerungen werden zu Elementen eigener parodistischer Einlagen. Auf der Fortbildungsveranstaltung am 24. September wurde u. a. die Sendung talk talk talk diskutiert (vgl. 2.2.2.3). Aufgrund der Bewertungsunterschiede zwischen verschiedenen Prüfausschüssen und offener Fragen hinsichtlich der Bewertung der Ironie der Sendung und der Einordnung als Talkshow oder Comedyformat hat eine Arbeitsgruppe aus hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfern, Mitgliedern des Kuratoriums und Jugendschutzbeauftragten des antragstellenden Senders einen Kriterienkatalog erarbeitet, der die Aspekte für eine Programmierung im Tagesprogramm aufführt. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe wurde mit dem Prüferrundbrief vom Dezember 2007 an die Prüferinnen und Prüfer verschickt (vgl. Anhang IX). Wesentlich für die Bewertung der Sendungen mit Blick auf jüngere Kinder ist danach die Moderatorin Sonya Kraus, denn ihr kommt eine entscheidende Orientierungsfunktion zu. „Verstehen Kinder die Ironie der Kommentierung durch die Zwischenmoderation oder aus dem Off nicht, kann der Inszenierungscharakter der gesamten Show nicht erfasst werden. So ergibt sich im Zusammenspiel von Ausschnitten und Moderation eine andere Bedeutung, die für jüngere Kinder problematisch sein kann, weil ihnen Erfahrungen oder stabile Wertmaßstäbe fehlen, um das Gesagte oder Gezeigte einzuordnen. Spricht die Moderatorin etwa voyeuristische und hämische Impulse beim Zuschauer an und beziehen sich diese Äußerungen auf einen den anderen herabwürdigenden Umgang der Studiogäste miteinander, kann diese Art der Moderation den Eindruck aus dem Einspieler potenzieren. Eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des achtund respektlosen Umgangs mit Menschen könnte entsprechend als Wirkungsrisiko einer sozialethischen Desorientierung angenommen werden“ (Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows – Beispiel talk talk talk – vom 14.12.2007). FSF-Jahresbericht 2007 A-38 Werbung und Musikclips Entsprechend sollte die Moderatorin bei einer Tagesprogrammierung mit Blick auf jüngere Kinder etwa eine uneindeutige Moderation vermeiden, Eskalationen zwischen Talkgästen und die Herabsetzung von Gesprächsteilnehmern nicht positiv bewerten oder verharmlosen und sich von einseitigen Bildern und Vorstellungen von Sexualität und Beziehungen distanzieren. 4. Werbung und Musikclips Kurzfilme wie Musikclips und Werbespots sind ebenso wie die Programmtrailer erst 2007 mit 23 Sendungen zu einer nennenswerten Kategorie angewachsen (vgl. 2.1 Prüfumfang 2007). Bemerkenswerter als die Zahl der Prüfungen ist die Tatsache, dass Prüfanträge in diesem Segment zunehmend durch die Produktionsfirmen gestellt werden, denen zum Teil von Fernsehsendern die Vorlage bei der FSF nahe gelegt wurde. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit möglichen Wirkungsrisiken ist unter Jugendschutzgesichtspunkten sicher zu begrüßen und ermöglicht darüber hinaus z. T. auch ‚unkonventionelle’ Jugendschutzmaßnahmen neben der Ausschussprüfung durch die FSF bzw. im Umgang mit Prüfergebnissen durch die Antragsteller. Beispiele sind etwa die Beratung einer Werbefirma bei der Gestaltung einer Werbekampagne und Einzelspots für den Baumarkt Hornbach oder der kreative Umgang einer Produktionsfirma mit Jugendschutzbedenken im Fall eines Videos der Musikgruppe Die Ärzte. 4.1 Hornbach-Werbung: Summerhouse und die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack Nachdem 2006 Werbespots für den Baumarkt Hornbach öffentlich diskutiert und in einem Fall von den privaten Fernsehsendern aus Jugendschutzgründen aus der Tagesprogrammierung genommen worden waren, entschied sich die Produktionsfirma für eine Vorlage verschiedener Spots bei der FSF und wünschte darüber hinausgehend eine frühzeitige Beratung bereits in der Konzeptphase hinsichtlich möglicher Jugendschutzbedenken. Durch die Geschäftsstelle wurden ein Prüfer und eine Prüferin vermittelt, die die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack bzw. das Storyboard zu dem Werbespot Summerhouse unter Jugendschutzgesichtspunkten einschätzten. Die fertig produzierten Einspielfilme der Kampagne und der Spot Summerhouse wurden dann durch FSF-Prüfausschüsse bewertet. FSF-Jahresbericht 2007 A-39 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis Zum Storyboard von Summerhouse gibt die Gutachterin grundsätzliche Hinweise für die Gestaltung des Spots mit Blick auf eine Programmierung im Tages- und Hauptabendprogramm, indem sie die Voraussetzungen der unter bzw. der über 12–Jährigen mit den beabsichtigten Inhalten in Beziehung setzt. Für die Umsetzung der Grundidee – beim Aufbau eines Gartenhäuschens wird versehentlich die Hand eines Mannes durchbohrt; dieser zeigt kaum Reaktionen, sondern widmet sich weiter ganz dem Projekt – werden u. a. folgende Aspekte als wesentlich angesehen: ein geringes Spannungsniveau, das in einer für Kinder verständlichen und wahrnehmbaren Weise wieder aufgelöst wird; die unblutige und unspektakuläre Darstellung der Verletzung sowie der Verzicht auf andere drastische Einzelbilder, die im Gedächtnis haften bleiben könnten. Insgesamt kommt die Prüferin zu dem Schluss, dass die Art der Inszenierung entscheidend dafür ist, ob jüngere Kinder durch den Spot geängstigt werden können. „Dass sie möglicherweise nicht in der Lage sind, den Spot in seinem das Geschehen relativierenden Gesamtzusammenhang zu erfassen, erhöht das Risiko, dass sich einzelne Bilder in der Wahrnehmung verselbstständigen und im Gedächtnis haften bleiben. Deshalb ist es unter Jugendschutzgesichtspunkten entscheidend, wie das Durchbohren der Hand gestaltet ist; wie explizit, eindringlich und drastisch diese Bilder letztlich wirken, die wohl den inhaltlichen und dramaturgischen Höhepunkt des Spots darstellen werden“ (FSF-Prüfgutachten Summerhouse). Des Weiteren wird die Fiktionalisierung der Gewalteinwirkung durch ihre an den Zeichentrickfilm erinnernde Folgenlosigkeit – der Mann sieht durch das Loch in seiner Hand – insofern als Entlastung gewertet, als Ängste für Kinder ab 6 Jahren immer weniger fiktionale Schrecken betreffen, sondern sich hin zu realen Sachverhalten verschieben. „Dies wirkt relativierend, sowohl bezogen auf das Wirkungsrisiko der übermäßigen Angsterzeugung als auch hinsichtlich etwaiger Nachahmungstendenzen“ heißt es in dem Sachverständigengutachten. Der auf der Grundlage dieser Einschätzung produzierte Clip wurde einen Monat später in zwei verschiedenen Fassungen einem FSF-Prüfausschuss vorgelegt. Beide Versionen des Spots wurden einstimmig und ohne Einschränkungen für das Tagesprogramm freigegeben. Für die Werbekampagne Kein Platz für Schnick & Schnack wurde seitens der Produktionsfirma vor Prüfung der verschiedenen Werbespots um eine gutachterliche Einschätzung der Kampagne unter Gesichtspunkten des Jugendschutzes gebeten. Auch in diesem Fall leitete die FSF-Geschäftsstelle den Auftrag an einen FSF-Prüfer weiter. Ziel der zweistufigen Kampagne ist es, zunächst mit einer Vielzahl kurzer Spots das Publikum an die beiden Figuren Schnick und Schnack – aus einer Wärmflasche bzw. einem FSF-Jahresbericht 2007 A-40 Werbung und Musikclips blauen Müllsack gebastelte Puppen – zu gewöhnen und zu interessieren, um dann in einem zweiten Schritt die Figuren als Synonym für nutzlosen Kleinkram darzustellen und mit dem werbenden Baumarkt in Verbindung zu bringen, der für „unnützen Schnickschnack“ keinen Platz hat. Im Konzept der Kampagne heißt es zu dieser aufmerksamkeitsstarken Auflösung in Phase 2, die Figuren sollten „effektvoll und spektakulär“ verschwinden. Hier sah der Gutachter in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung einzelner Spots Diskussionsbedarf, erkannte in Bezug auf die FSF-Prüfgrundsätze und auch auf die Werberichtlinie der Landesmedienanstalten aber keinen Grund, das Konzept der Kampagne in Zweifel zu ziehen. Einem FSF-Prüfausschuss lagen insgesamt sieben Werbespots der Phase 2 mit Längen zwischen 15 und 20 Sekunden vor, die – mit einer Ausnahme („Frisbee“) – sämtlich für das Tagesprogramm freigegeben wurden. In diesem Spot entdecken Schnick und Schnack die Kreissägeblätter und nehmen sich eins davon, um Frisbee zu spielen. Die Scheibe fliegt lange auf Schnick zu. Der schreit: „Ich hab ihn, ich hab ihn!“ Dann fliegt sein abgetrennter Arm auf den Boden und die verstümmelte Figur wird gezeigt. Dazu der Abschlusskommentar: „Kein Platz für Schnick & Schnack.“ In der Begründung der Entscheidung für das Hauptabendprogramm heißt es: „Dieser Spot ist eigentlich kein Ausreißer aus dem Gesamtkonzept. Schnick und Schnack sind wie immer im Baumarkt unterwegs und wollen spielen. Dennoch enthält er einige Besonderheiten: Während es in den Spots sonst um ganze Geräte geht, die Kindern im Regelfall nicht zugänglich sind und die auch nicht weiter ästhetisch in Szene gesetzt werden, handelt es sich hier um ein leicht greifbares, attraktiv blitzendes Sägeblatt. Der Ruf der Puppen ‚Frisbee’ oder ‚Ich hab ihn!’ lenkt die Phantasie zwar in Richtung Spiel und Sport, doch die Optik spricht eine andere Sprache. Das Sägeblatt pfeift wie ein Wurfstern durch den Gang und amputiert Schnicks Arm. Diese Verletzung ist formal gesehen weniger tragisch als der sonst stets gezeigte Tod der Figuren, dafür ist sie aber in ihrem Schmerz besser nachzuempfinden und geht sensiblen Gemütern daher näher. Durch die Fähigkeit, zu sprechen, bekommen die Figuren etwas Menschliches und insofern erscheint der Kommentar ‚Kein Platz für Schnick und Schnack’ angesichts der massiven Verletzung besonders roh. Wurfsterne zählen in Deutschland zu den verbotenen Kampfsportwaffen und werden von der entsprechenden Szene illegal importiert. Es gibt Schleuderwurfsterne auch als Spielzeug, da der Spielzeugmarkt international ist und nationale Waffenverbote hier keine Rolle spielen. Dennoch führte die Addition der Bedenken (hohe Attraktivität der Figuren für die unter 8 Jährigen, leichte Nachahmbarkeit und Verfügbarkeit, aggressive Impulse als Quelle von Heiterkeit, Verharmlosung verbotener Waffen, fröhlich unterlassene Hilfeleistung) hier zu dem Ergebnis, dass der Spot nicht für das Tagesprogramm freigegeben wurde“ (FSF-Prüfgutachten Schnick & Schnack). FSF-Jahresbericht 2007 A-41 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis 4.2 Musikclips Der Musikclip Junge, der den im September 2007 erschienenen Song der Punk-Rock-Band Die Ärzte bewirbt, wurde einem FSF-Prüfausschuss im August 2007 vorgelegt und für eine Ausstrahlung im Spätabendprogramm entschieden. Die Produktionsfirma hatte eine Platzierung im Tagesprogramm beantragt. Der Text des Liedes ist der vorwurfsvolle, an einen „Jungen“ gerichtete Monolog eines Elternteils, der typische Konfliktpunkte zwischen Jugendlichen und Erwachsenen aufgreift. So geht es um mangelhafte Ausbildung, um das Aussehen, die Kleidung und die Haarfrisur, um vermeintlich schlechten Umgang und nicht akzeptierte Freunde, um Statussymbole, soziale Akzeptanz und um Musikgeschmack. Auf der Bildebene zitiert der Videoclip hinsichtlich der verwendeten Gewaltsymbolik und Figuren Zombiefilme. Das Zusammenwirken von Bild und Text lässt eine neue Bedeutungsebene entstehen, zielt auf komische Überzeichnung und Ironisierung. Der FSF-Prüfausschuss machte aufgrund des Umfangs der erforderlichen Schnitte bzw. der zu erwartenden Veränderungen des Clips von § 12 Abs. 2 PrO-FSF Gebrauch, nach dem der Clip nach Durchführung der Schnitte erneut bei der Vorsitzenden des Prüfausschusses vorzulegen ist. Entfernt werden sollten bei einer Ausstrahlung des Clips im Hauptabendprogramm alle Splatterszenen bzw. die Szenen, in denen Gewalthandlungen und deren Folgen explizit und drastisch ins Bild gesetzt werden (z. B.: ein Zombie mit blutendem Armstumpf reißt einer Frau das Herz heraus, die Kamera blickt durch das entstandene Loch im Körper; eine Bierdose wird hart auf einen Schädel geschlagen; einem weiblichen Zombie wird mit einer Armbrust ein Pfeil durchs Auge geschossen; die herausquellenden Gedärme und deren Verspeisen durch die Zombies am Ende des Clips). Eine Platzierung des Clips im Tagesprogramm schloss der Ausschuss allein aufgrund des Risikos einer nachhaltigen Ängstigung jüngerer Kinder durch die bildlichen Eindrücke aus. Aus Sicht der Band war die Werbung für die Platte und das neue Album im Tagesprogramm aber unverzichtbar. Gegen den Vorschlag der Bandmitglieder, schwarze Balken über die problematischen Szenen zu legen, sprach sich der Sender MTV aus, der befürchtete, von seiner Klientel fälschlicherweise für die Zensur verantwortlich gemacht zu werden. Vor diesem Hintergrund wurde eine zweite Fassung des Clips erstellt, in der statt blutiger, gewaltbeladener Bilder nunmehr Verfremdungen und Schrifttafeln dominieren, die deutlich dokumentieren, dass sie im Kontext jugendschützerischer Vorgaben entstanden sind FSF-Jahresbericht 2007 A-42 Juristische Fragen (z. B. „Diese Szene würde ich meinen Kindern auch nicht zeigen, ich möchte mich dafür entschuldigen“). So entsteht im bearbeiteten Clip eine neue Bedeutungsebene, die die erfolgte Bearbeitung auf humorvolle Weise aber nachdrücklich kenntlich macht. Dass gleichzeitig auf die Notwendigkeit verwiesen wird, sich die „Originalversion“ anzusehen, will man sich den gesamten Kontext, insbesondere die Bedeutung der unterliegenden Geräuschebene (etwa: Schmatzen, Schlürfen in der Schlusssequenz) erschließen, wurde vom Ausschuss zwar erkannt, jedoch letztlich nicht als relevant für die jugendschützerische Einschätzung des bearbeiteten Clips gewichtet. Die zweite Version des Musikvideos wurde wie beantragt für das Tagesprogramm freigegeben. 5. Juristische Fragen Die Zuständigkeit juristischer Sachverständiger regelt § 15 der FSF-Prüfordnung. Danach entscheidet ein juristischer Sachverständiger als Einzelprüfer über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–6, 8 und 9 JMStV. Ist ein Prüfausschuss der Ansicht, dass ein möglicher Verstoß gegen diese Bestimmungen des § 4 JMStV vorliegt, reicht er das Programm über die Geschäftsstelle an einen juristischen Sachverständigen weiter. Eine juristische Sachverständigenprüfung gemäß § 15 PrO-FSF fand im Jahr 2007 einmal statt, eine weitere Prüfung wurde direkt durch die Geschäftsstelle initiiert. In beiden Fällen mündete die juristische Prüfung in speziellen Kriterienkatalogen zu den aufgeworfenen Fragen, die den Prüferinnen und Prüfern auf Fortbildungsveranstaltung und in Rundbriefen vermittelt wurden. Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen Zu einer Episode über Sid Vicious im Rahmen der Dokumentationsserie Final 24 – Die letzten 24 Stunden von …, ergaben sich Fragen zur Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen, zu deren Klärung die FSF von sich aus einen juristischen Sachverständigen um Stellungnahme gebeten hat. Die Sendung zeigt den letzten Tag von Sid Vicious, Sänger der Punkrockband Sex Pistols. Ein regelmäßig eingeblendeter Timecode zählt als Countdown die Stunden herunter. Der Film beginnt bei der 20. Stunde vor dem Tod in Manhattan am 1. Februar 1979. Sid Vicious ist gerade gegen Kaution aus dem Gefängnis entlassen worden. Er steht im Verdacht, seine Freundin Nancy erstochen zu haben. Seine Heroinsucht ist nach dem Entzug im Gefängnis immer noch vorhanden. Er bittet sowohl einen Freund als auch seine drogenabhängige Mutter um Heroin, das ihm beide bereitwillig beschaffen. FSF-Jahresbericht 2007 A-43 Anhang V: Beispiele aus der Prüfpraxis Durch einen Off-Ton-Erzähler, durch eingefügte Interviews mit Freunden, dem ehemaligen Manager der Sex Pistols, einem Psychiater, einem Polizisten und einem Pathologen und zum Teil unterlegt mit Originalbildern wird Sids Leben von der Kindheit an erzählt. Der Ausschuss hatte offenbar keine Kontroversen in der Bewertung des Programms unter Jugendschutzgesichtspunkten und entschied die Freigabe für das Hauptabendprogramm ab 20.00 Uhr. Fragwürdig waren allein die Szenen, in denen Sid Vicious sowohl in Originalaufnahmen als auch in den nachgestellten Szenen in einem T-Shirt mit dem Hakenkreuz gezeigt wird. Hier diskutierte der Ausschuss ein Ausstrahlungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV bzw. § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), entschied sich aber gegen die Weiterleitung an einen Juristen, weil er zu dem Schluss gelangte, dass im vorliegenden Fall die sogenannte „Sozialadäquanzklausel“ greife, die das zeigen von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen unter bestimmen Umständen erlaubt. In der Dokumentation werde die Verwendung des Hakenkreuzes zwar nicht kommentiert oder erklärt; dennoch würde im Kontext hinreichend deutlich, dass das Kennzeichen in der damaligen Punkszene bzw. durch Sid Vicious ironisch bzw. als Provokation verwendet wurde und somit letztlich der Kritik und der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen diene. Aus diesem Grund sah der Ausschuss zwar von einer Weitergabe des Programms an einen juristischen Sachverständigen gem. § 15 PrO-FSF ab, regt aber dennoch die Klärung der Frage durch einen Juristen an. Der juristische Sachverständige hat zur Frage im betreffenden Prüffall Stellung genommen und den hauptamtlichen Prüferinnen und Prüfern die rechtlichen Vorgaben in einer gemeinsamen Sitzung erläutert. Im Gutachten des Sachverständigen kritisiert dieser zunächst das Vorgehen des Ausschusses in formeller Hinsicht, weil eine eigene rechtliche Bewertung zu § 86 a StGB bzw. der Sozialadäquanz in der Prüfordnung der FSF nicht vorgesehen ist. § 15 der FSF-Prüfordnung könne auch nicht so verstanden werden, dass eine Weitergabe an den juristischen Sachverständigen nur dann erfolgt, wenn der FSF-Ausschuss sich selbst im Einzelfall nicht in der Lage sieht, eine juristische Bewertung vorzunehmen; hierfür müsse der Ausschuss mit einem zum Richteramt befähigten Juristen besetzt sein und dieser müsse das Gutachten verfassen. Gleichwohl stimmen die Einschätzung des FSFAusschusses mit der des juristischen Sachverständigen im Ergebnis überein: Der Sachverständige gelangt unter Bezugnahme auf den Schutzzweck der Strafvorschrift zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen § 86 a StGB bzw. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV nicht vorliege, weil „die Sendeinhalte dem Schutzzweck der Strafvorschrift erkennbar nicht zuwiderlaufen. Maßgeblich für diese Bewertung ist auch, dass Gegenstand der Dokumentation FSF-Jahresbericht 2007 A-44 Juristische Fragen eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens aus dem ‚Punk’-Band-Szenemilieu im London der 1970er bzw. 1980er Jahre ist. Damit aber kann bei objektiver Betrachtung aufgrund der bloßen Verwendung des Hakenkreuzes als wie auch immer geartetes stilistisches Mittel auf dem T-Shirt des englischen Bandmitglieds kaum angenommen werden, dass durch die dokumentarische Präsentation im Rahmen einer Fernsehsendung ein Anschein der Wiederbelebung verfassungsfeindlicher Bestrebungen oder rechtsstaatswidriger innenpolitischer Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland in dem Sinne entstehen kann, wie es der Bundesgerichtshof zur Grundlage seiner Bewertung der Strafvorschrift des § 86 a StGB nach ihrem Schutzzweck bislang gemacht hat“ (Juristisches Sachverständigengutachten vom 5.1.2007). Der Sachverständige wurde gebeten, Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen und anderen verfassungswidrigen Kennzeichen zu erarbeiten. Diese Formulierungsvorschläge wurden den Prüferinnen und Prüfern mit Informationen zum konkreten Prüffall zugänglich gemacht (vgl. Anhang X). FSF-Jahresbericht 2007 A-45 g Anhang VI: Prüfordnung der FSF vom 1.9.2003 FSF-Jahresbericht 2007 A-47 Anhang VI: Prüfordnung Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) I. Prüfung von Programmen vor der Sendung § 1 Vorlagepflicht § 2 Antragsrecht § 3 Prüfantrag § 4 Verfahren der Geschäftsstelle § 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse § 6 Besetzung der Prüfausschüsse § 7 Hauptamtliche Prüfer § 8 Bindung an Prüfkriterien § 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers § 10 Mehrheitsentscheidung § 11 Prüfrahmen § 12 Auflagen § 13 Prüfgutachten § 14 Einzelprüfer § 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger § 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung § 17 Weitergabe der Prüfgutachten § 18 Vertrauliche Prüfungen § 19 Recht zur Berufung § 20 Besetzung der Berufungsausschüsse § 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens § 22 Begründung der Berufungsentscheidung § 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss § 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger § 25 Prüfung durch das Kuratorium § 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme § 27 Erneute Vorlage § 28 Allgemeine Prüfgrundsätze § 29 Unzulässige Sendungen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV § 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV § 31 Kriterien für die Platzierung § 32 Prüfung von Serien II. Prüfung von Programmen nach der Sendung § 33 Prüfung auf Antrag § 34 Prüfung ohne Antrag § 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung § 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums § 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften III. Schlussvorschriften § 38 Inkrafttreten 1 Anhang VI: Prüfordnung Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (PrO-FSF) I. Prüfung von Programmen vor der Sendung § 1 Vorlagepflicht Die ordentlichen Mitglieder der FSF, die Fernsehprogramme veranstalten, die nicht Telemedien sind, legen alle Programme, die im Hinblick auf die geplante Sendezeit unter den Gesichtspunkten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und der hierzu erlassenen Satzungen nicht offensichtlich unbedenklich sind, der FSF vor der Ausstrahlung zur Entscheidung vor. Näheres regelt die Vorlagesatzung. § 2 Antragsrecht (1) Berechtigt, Prüfanträge zu stellen, sind die ordentlichen Mitglieder der FSF. Nichtmitglieder sind nach Maßgabe der Satzung antragsberechtigt. Antragsberechtigte, die einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, üben ihr Recht durch diesen aus. (2) Antragsberechtigt sind auch die Mitglieder des Kuratoriums. Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so sind die für den Antragsteller geltenden Vorschriften der §§ 3, 4 Absatz 1; 9, 11, 14 bis 16 und 19 auch auf den von der Prüfung Betroffenen anzuwenden. Die für den Antragsteller geltenden Bestimmungen der §§ 12, 17 Absatz 2 und 18 gelten in diesem Fall nur für den von der Prüfung Betroffenen. § 3 Prüfantrag (1) Der Antrag auf Prüfung ist an die Geschäftsstelle der FSF zu richten. Er enthält die wesentlichen Daten zur Identifizierung des Programms sowie die vom Antragsteller angestrebte Prüfentscheidung. (2) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag schriftlich und mündlich zu begründen. § 4 Verfahren der Geschäftsstelle (1) Nach Eingang eines Prüfantrags sorgt die Geschäftsstelle der FSF dafür, dass eine Prüfung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen soll, durchgeführt wird. Sie teilt dem Antragsteller den Termin der Prüfung mit. (2) Stellt ein Mitglied des Kuratoriums einen Prüfantrag, so übersendet die Geschäftsstelle dem von der Prüfung Betroffenen eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Mitglied des Kuratoriums eine Kopie der Stellungnahme. 2 Anhang VI: Prüfordnung § 5 Zuständigkeit der Prüfausschüsse Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für die Programmprüfungen die Prüfausschüsse der FSF zuständig. § 6 Besetzung der Prüfausschüsse (1) In die Liste der Prüfer der FSF nimmt das Kuratorium Personen auf, die durch ihre berufliche Erfahrung oder durch ihre Ausbildung Gewähr für eine hohe Qualität der Prüfentscheidungen und -gutachten bieten. Bei ihrer Auswahl werden auch Angehörige gesellschaftlicher Gruppen berücksichtigt, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen. Die Prüfer werden für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die Prüfer dürfen nicht bei ordentlichen Mitgliedern der FSF, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sein. An der Prüfung von Programmen, die von Nichtmitgliedern vorgelegt worden sind, dürfen Prüfer, die bei ihnen, ihren Anteilseignern oder Programmlieferanten beschäftigt sind nicht mitwirken. (3) Die Prüfausschüsse sind mit 5 Prüfern besetzt. Sie werden von der Geschäftsstelle am Ende eines Jahres auf Grund der Meldungen der Prüfer für alle Prüfwochen des folgenden Jahres zusammengestellt. Hat sich für eine Prüfwoche mehr als die erforderliche Zahl von Prüfern gemeldet, so achtet die Geschäftsstelle bei der Zusammenstellung des Prüfausschusses darauf, dass alle Prüfer der FSF im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Hat sich für eine Prüfwoche eine zu geringe Zahl von Prüfern gemeldet, sind Mitglieder eines Prüfausschusses verhindert oder müssen im Jahresplan nicht vorgesehene zusätzliche Prüfausschüsse gebildet werden, so fragt die Geschäftsstelle abwechselnd in alphabetischer und umgekehrter Reihenfolge der Prüferliste bei den Prüfern an, ob sie zur Verfügung stehen. Hat ein Prüfer zugesagt, so fährt sie bei weiteren Anfragen mit dem nach dem in Satz 4 genannten Verfahren auf ihn folgenden Prüfer fort. Auch bei Anfragen nach Satz 4 und 5 achtet die Geschäftsstelle darauf, dass alle Prüfer im Laufe eines Jahres möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Geschäftsstelle achtet ferner darauf, dass den Prüfausschüssen die zur Einhaltung der Frist des § 16 Satz 2 erforderliche Zahl von Vorsitzenden angehört. (4) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder eines Prüfausschusses als Vorsitzende bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden. § 7 Hauptamtliche Prüfer (1) Hauptamtliche Prüfer im Sinne des § 13 Absatz 4 der Satzung der FSF sollen regelmäßig an den Programmprüfungen teilnehmen und auf eine einheitliche Spruchpraxis der Prüfgremien hinwirken. (2) Beschäftigt die FSF keine hauptamtlichen Prüfer oder sind diese verhindert, so werden die ihnen in § 27 Absatz 1 und 2 und § 33 zugewiesenen Aufgaben von Vorsitzenden von Berufungsausschüssen wahrgenommen, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. § 8 Bindung an Prüfkriterien Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrem Abstimmungsverhalten unabhängig und nur an die Bestimmungen des JMStV, die dazu erlassenen Satzungen, Richtlinien und diese Prüfordnung gebunden. 3 Anhang VI: Prüfordnung § 9 Rechte des zur Sitzung des Prüfausschusses erschienenen Antragstellers Ist der Antragsteller oder sein Vertreter zur Sitzung des Prüfausschusses erschienen, so kann er vor oder nach der Sichtung des Programms durch den Ausschuss mündlich Stellung nehmen. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Ausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses den erschienenen Antragsteller oder dessen Vertreter unverzüglich über deren Inhalt. § 10 Mehrheitsentscheidung Der Prüfausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. § 11 Prüfrahmen (1) Beantragt der Antragsteller die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 4), so entscheidet der Ausschuss zunächst darüber, ob es für die beantragte Zeit oder Zeitschiene ohne oder mit Schnitt- oder sonstigen Auflagen freizugeben ist. Kann das Programm ohne Auflagen freigegeben werden, so entscheidet er auch darüber, ob es für eine frühere als die beantragte Zeit oder Zeitschiene zuzulassen ist. Ist eine Freigabe gemäß Satz 1 nicht möglich, so entscheidet der Ausschuss darüber, ob das Programm ohne oder mit Auflagen für eine spätere Sendezeit oder Sendezeitschiene zugelassen wird. (2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Entscheidung über eine andere als die beantragte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder über eine Freigabe mit Schnittauflagen nicht getroffen, wenn der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich entsprechend beschränkt. § 12 Auflagen (1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Ausschuss die Freigabe eines Programms für eine bestimmte Sendezeit oder Sendezeitschiene oder in einer bestimmten Fassung auch mit anderen als Schnittauflagen verbinden. (2) Ist ein Ausschuss, der erwägt, ein Programm mit Schnittauflagen zuzulassen, der Ansicht, diese Entscheidung erst auf Grund der entsprechend geschnittenen Fassung treffen zu können, so kann er dies dem Antragsteller mitteilen und ihn zur Vorlage der Schnittfassung auffordern. Der Ausschuss kann in diesem Fall auch die Zulassung des Programms unter Schnittauflagen vorläufig beschließen und den Vorsitzenden ermächtigen, auf Grund der Schnittfassung zu entscheiden, ob der Beschluss in Kraft treten soll. Setzt der Vorsitzende den Beschluss nicht in Kraft, so veranlasst die Geschäftsstelle eine erneute Prüfung. An dieser sollen möglichst viele Mitglieder des Ausschusses mitwirken, der die vorläufige Entscheidung getroffen hat. § 13 Prüfgutachten (1) Das Prüfgutachten ist vom Vorsitzenden des Prüfausschusses schriftlich abzufassen. Es besteht aus der Prüfentscheidung, einer Angabe des für die Entscheidung wesentlichen Inhalts des Programms sowie einer Begründung. Bei der Abfassung der Gutachten ist die besondere Bedeutung zu berücksichtigen, die ihnen auf Grund des JMStV zukommt. (2) Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob und für welche Sendezeit oder Sendezeitschiene es zur Sendung freigegeben wird. Bei einer Freigabe unter Schnitt- oder anderen Auflagen (§ 12) sind diese in der Entscheidung genau und vollständig anzugeben. 4 Anhang VI: Prüfordnung (3) Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen Bestimmungen des JMStV, der dazu erlassenen Satzungen oder dieser Prüfordnung sie beruht. (4) Ist ein Ausschuss der Ansicht, Änderungen eines Programms, über die er in seiner Sitzung weder abschließend noch gemäß § 12 Absatz 2 entscheiden konnte, könnten zu einer Entscheidung führen, die für den Antragsteller günstiger als die getroffene ist, so weist er in der Begründung seiner Entscheidung darauf und auf die Art dieser Änderungen hin. § 14 Einzelprüfer (1) Liegen zu Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen bereits Prüfgutachten der FSF vor, so kann der hauptamtliche Prüfer eine vorgelegte Folge auf begründeten Vorschlag des Antragstellers einem Einzelprüfer zuweisen. Dasselbe gilt, wenn die Beurteilung eines Programms auf Grund der Spruchpraxis der FSF unzweifelhaft und eine Entscheidung durch einen Prüfausschuss oder einen juristischen Sachverständigen nicht erforderlich erscheint oder Anträge gemäß § 9 Absatz 1 JMStV für Programme gestellt werden, deren Bewertung mehr als 20 Jahre zurückliegt. (2) Einzelprüfer können nur Prüfer sein, die zu Vorsitzenden von Prüf- oder Berufungsausschüssen bestellt sind. (3) Folgen von Serien oder anderen wiederkehrenden Programmen sollen Einzelprüfern zugewiesen werden, die mit der Beurteilung solcher Programme besondere Erfahrung haben. Hat ein Einzelprüfer bereits Folgen einer bestimmten Serie oder eines bestimmten wiederkehrenden Programms begutachtet, so sollen ihm auch weitere vorgelegte Folgen zugewiesen werden. (4) Hat der Einzelprüfer Zweifel, ob oder für welche Sendezeit oder mit welchen Auflagen das Programm zuzulassen ist, so gibt er die Sache mit einer schriftlichen Begründung an die Geschäftsstelle zurück. Die Geschäftsstelle teilt dies dem Antragsteller mit und führt die Entscheidung eines Prüfausschusses herbei. Der Antragsteller und der Prüfausschuss erhalten Kopien der Begründung, mit der der Einzelprüfer sich einer Entscheidung über das Programm enthalten hat. (5) Gegen eine Entscheidung des Einzelprüfers kann der Antragsteller einen Prüfausschuss anrufen. §§ 19 und 25 bleiben unberührt. (6) Im Übrigen gelten für die Prüfungen durch Einzelprüfer die Bestimmungen über Prüfungen und Entscheidungen von Prüfausschüssen entsprechend. § 15 Zuständigkeit juristischer Sachverständiger (1) Über die Unzulässigkeit eines Programms gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 JMStV entscheiden Sachverständige, die die Befähigung zum Richteramt besitzen müssen (juristische Sachverständige), als Einzelprüfer. Sie werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer bestellt und im Einzelfall mit der Prüfung beauftragt. (2) Ist ein Prüfausschuss oder ein Einzelprüfer der Ansicht, dass ein Programm gemäß Absatz 1 zu prüfen ist, so teilt er dies der Geschäftsstelle mit. Diese unterrichtet den Antragsteller, gibt ihm Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen, und veranlasst die Prüfung. (3) Der juristische Sachverständige verfasst ein schriftliches Prüfgutachten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3. Die Prüfentscheidung enthält die für die Identifizierung des Programms erforderlichen Angaben und spricht aus, ob es gemäß § 4 Absatz 1 JMStV unzulässig ist. Die Begründung muss die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten und angeben, auf welchen der vorgenannten Bestimmungen des JMStV sie beruht. Ist der Sachverständige der Ansicht, ein in der vorgelegten Form unzulässiges Programm könne in der Weise geändert werden, dass seine Ausstrahlung nicht gegen die vorgenannten Bestimmungen des JMStV verstößt, so soll er die erforderlichen Änderungen in der Begründung seines Prüfgutachtens angeben. 5 Anhang VI: Prüfordnung § 16 Verfahren der Geschäftsstelle nach der Prüfung Über die Prüfentscheidung wird der Antragsteller von der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich unterrichtet. Das Prüfgutachten soll ihm möglichst eine Woche nach der Prüfung durch die Geschäftsstelle zugesandt werden. § 17 Weitergabe der Prüfgutachten (1) Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Mitglieder des Kuratoriums erhalten Prüfgutachten auf Anfrage. (2) Die Gutachten können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Antragstellers auch an Dritte weitergegeben werden (z.B. für Forschungszwecke, für pädagogische Zwecke oder für journalistische Recherchen). Hierüber entscheidet der Geschäftsführer. (3) Den Mitgliedern der FSF, den Mitgliedern des Kuratoriums und der KJM werden regelmäßig Zusammenstellungen der erstellten Prüfgutachten sowie deren Ergebnisse auf Anfrage zur Verfügung gestellt. § 18 Vertrauliche Prüfungen In besonderen Fällen kann ein Antragsteller die FSF verpflichten, die Tatsache der Prüfung sowie das Prüfgutachten vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Prüfgutachten eine mögliche Voraussetzung für die Entscheidung über den Kauf des geprüften Programms ist. Die Vertraulichkeit darf nur so lange gewahrt werden, wie der Antragsteller hierfür hinreichende Gründe darlegt. Hierüber entscheidet der Geschäftsführer. § 19 Recht zur Berufung Gegen die Entscheidung des Prüfausschusses können der Antragsteller und, sofern dieser ein Fernsehveranstalter ist, landesrechtlich bestimmte Träger der Jugendhilfe den Berufungsausschuss anrufen. § 20 Besetzung der Berufungsausschüsse (1) In die Liste der Prüfer in Berufungsausschüssen nimmt das Kuratorium besonders erfahrene oder auf Grund ihres Arbeitsbereichs besonders kompetente Prüfer auf. (2) Die Berufungsausschüsse sind mit 7 Prüfern besetzt. Die Geschäftstelle stellt sie bei Bedarf aus der vom Kuratorium erstellten Liste zusammen. Dabei achtet sie darauf, dass die in die Liste aufgenommenen Prüfer im Laufe von 3 Jahren möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Prüfer, die an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, können nicht Mitglied des Berufungsausschusses sein. (3) Den Vorsitz im Ausschuss führen Prüfer, die von den Vorsitzenden des Kuratoriums hierfür bestellt worden sind. Sind zwei oder mehr Mitglieder des Berufungsausschusses gemäß Satz 1 bestellt, so wählt der Ausschuss eines von ihnen mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden. § 21 Besonderheiten des Berufungsverfahrens (1) Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums (Berufungsführer) den Berufungsausschuss angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem von der Prüfung Betroffenen (Berufungsgegner), eine Kopie des Berufungsantrags und gibt ihm 6 Anhang VI: Prüfordnung Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF schriftlich Stellung zu nehmen. Die Geschäftstelle übersendet dem Berufungsführer eine Kopie der Stellungnahme. (2) Der Prüfausschuss, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, kann eines seiner Mitglieder beauftragen, die Entscheidung vor dem Berufungsausschuss zu vertreten. Das beauftragte Mitglied wird von der Geschäftsstelle zur Sitzung des Berufungsausschusses eingeladen. Der Prüfausschuss kann auch eine schriftliche Stellungnahme zur Berufung abgeben. Sie wird dem Berufungsausschuss von der Geschäftsstelle vorgelegt. (3) Die Sitzung des Berufungsausschusses beginnt mit der Feststellung des Vorsitzes oder der Wahl gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen, erwiderungen sowie schriftliche Stellungnahmen des erstinstanzlichen Prüfausschusses werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner, ihre Vertreter oder ein gemäß Absatz 2 Satz 1 beauftragtes Mitglied des erstinstanzlichen Prüfausschusses zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Berufungsausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Berufungsausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt. § 22 Begründung der Berufungsentscheidung Weicht der Berufungsausschuss in seiner Entscheidung oder in deren Begründung von dem erstinstanzlichen Prüfgutachten ab, so muss er in seinem Gutachten die wesentlichen Gründe hierfür nennen. Gutachten des Berufungsausschusses werden den Mitgliedern des Prüfausschusses, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zugesandt. § 23 Geltung der Vorschriften über den Prüfausschuss Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Gutachten des Berufungsausschusses die §§ 3, 4, 10 bis 13 sowie 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Berufungsausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 24 Berufung gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (1) Gegen Entscheidungen juristischer Sachverständiger (§ 15) können die zur Berufung Berechtigten (§ 19) den Juristenausschuss anrufen. (2) Der Juristenausschuss besteht aus drei der gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 bestellten Sachverständigen, die vom Geschäftsführer mit der Entscheidung über die Berufung beauftragt werden. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Sitzung des Juristenausschusses beginnt mit der Wahl des Vorsitzenden. Das erstinstanzliche Prüfgutachten, Berufungsbegründungen und -erwiderungen werden verlesen. Sind der Berufungsführer, der Berufungsgegner oder deren Vertreter zur Sitzung erschienen, so ist ihnen die Anwesenheit bei der Verlesung zu gestatten und nach ihrer Wahl anschließend oder nach der Sichtung des Programms Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Beratung und Abstimmung sind nur die Mitglieder des Juristenausschusses zugelassen. Nach der Entscheidung unterrichtet der Vorsitzende des Ausschusses die in Satz 3 Genannten unverzüglich über deren Inhalt. (4) Im Übrigen gelten für das Verfahren und die Gutachten des Juristenausschusses die §§ 3, 4 sowie 10, 13 Absatz 1, 15 Absatz 3 Satz 2 bis 4, 16 bis 18 entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums den Juristenausschuss angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 7 Anhang VI: Prüfordnung § 25 Prüfung durch das Kuratorium (1) Gegen eine Entscheidung des Berufungsausschusses können die zur Einlegung der Berufung Berechtigten (§ 19) das Kuratorium anrufen, wenn die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung der Prüfgrundsätze und -kriterien der FSF oder zur Sicherung einer einheitlichen Spruchpraxis erforderlich erscheint. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe das Kuratorium angerufen, so übersendet die Geschäftsstelle dem Fernsehveranstalter, der das Programm vorgelegt hat, eine Kopie des Antrags und gibt ihm Gelegenheit, hierzu in angemessener Frist gegenüber der FSF Stellung zu nehmen. Die Geschäftsstelle übersendet dem Träger der Jugendhilfe eine Kopie der Stellungnahme. Über die Zulassung von Anträgen auf Prüfung durch das Kuratorium entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Kuratoriums. (2) Für die in Abs. 1 genannten Fälle bildet das Kuratorium einen Ausschuss, der aus sechs derjenigen seiner Mitglieder besteht, die nicht von einem ordentlichen Mitglied der FSF entsandt sind. Mitglieder des Kuratoriums, die die Prüfung des Programms beantragt oder an seiner Prüfung im Prüf- oder Berufungsausschuss mitgewirkt haben, können dem Ausschuss nicht angehören. (3) §§ 3, 4, 8, 10 bis 13, 16 bis 18 sowie 24 Absatz 3 gelten für das Verfahren vor dem Kuratorium und dessen Gutachten entsprechend. Hat ein landesrechtlich bestimmter Träger der Jugendhilfe oder ein Mitglied des Kuratoriums das Kuratorium angerufen, so gilt § 2 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. § 26 Geltung der Prüfentscheidungen für inhaltsgleiche Programme Die Entscheidungen der Prüfgremien gelten für die Fassung, in der ein Programm vorgelegt worden ist oder die es auf Grund von Schnittauflagen erhalten hat, sowie für Fassungen, die mit der vorgelegten oder der Schnittfassung wesentlich inhaltsgleich sind. § 27 Erneute Vorlage (1) Ein gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigter kann ein Programm nach wesentlicher Änderung erneut zur Prüfung vorlegen. Ein hauptamtlicher Prüfer entscheidet darüber, ob die Bearbeitung ausreicht, um das Programm als wesentlich geänderte Fassung anzuerkennen. (2) Ein Programm kann unverändert zur erneuten Prüfung vorgelegt werden, wenn der gemäß § 2 Absatz 1 Antragsberechtigte glaubhaft machen kann, dass aufgrund einer veränderten Spruchpraxis der Prüfausschüsse der FSF das Prüfergebnis bei einer erneuten Prüfung anders ausfallen könnte. Über die Annahme zur Prüfung entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer. (3) Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Berufungsausschuss angerufen werden. § 24 gilt entsprechend. § 28 Allgemeine Prüfgrundsätze (1) Ziel der Prüfungen ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sendungen, die geeignet sind, ihre Entwicklung oder Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu beeinträchtigen oder zu gefährden, sowie der Schutz vor solchen Sendungen, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. (2) Grundlagen der Prüfungen sind §§ 4 und 5 JMStV, die hierzu erlassenen Satzungen sowie die in §§ 29 bis 31 genannten Kriterien. (3) Bei jeder Prüfung sind der Aufbau, der Handlungskontext und der Gesamtzusammenhang der Sendung zu berücksichtigen. 8 Anhang VI: Prüfordnung (4) Handelt es sich bei einem Programm um Kunst i. S. d. Art. 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so muss das Gutachten zwischen den Interessen der Kunst und den Interessen des Jugendschutzes sorgfältig abwägen; dies gilt insbesondere für Programme, die möglicherweise nach § 29 als unzulässig eingestuft werden. Äußerungen von Fachkreisen zu den Programmen (z. B. Filmkritiken) sind dabei zu berücksichtigen. § 29 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 JMStV (1) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung oder Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die für die Zwecke einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, darstellen. Propagandamittel im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Programme, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (2) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die Kennzeichen der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 genannten Parteien oder Vereinigungen verwenden. Kennzeichen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. (4) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 JMStV sind Programme unzulässig, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuchs bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen. (5) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 JMStV sind Programme unzulässig, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. (6) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 JMStV sind Programme unzulässig, die geeignet sind, als Anleitung zu einer der in § 126 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) genannten rechtswidrigen Taten zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (7) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 JMStV sind Programme unzulässig, die den Krieg verherrlichen. 9 Anhang VI: Prüfordnung (8) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 JMStV sind Programme unzulässig, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Eine Einwilligung in die Darstellung ist unbeachtlich. (9) Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 JMStV sind Programme unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen. (10) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 JMStV sind Programme unzulässig, die pornographisch im Sinne des § 184 StGB sind. Dies sind Programme, die sexuelle Vorgänge in aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten. (11) Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem gemäß § 18 Absatz 1 JuSchG in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Dies gilt gemäß § 4 Absatz 3 JMStV auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen gegenüber dem in die Liste aufgenommenen Medium bis zu einer Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. (12) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn das Programm oder seine Ausstrahlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Absatz 5 gilt nicht, wenn die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. § 30 Unzulässige Sendungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV (1) Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 JMStV sind Programme unzulässig, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Als im Sinne des Satz 1 geeignet sind insbesondere folgende Programme anzusehen: 1. Programme, die extreme Gewalt in ihren physischen, psychischen und sozialen Erscheinungsformen verherrlichen oder verharmlosen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere, ob (a) Gewalt als probates Handlungskonzept im Kontext des Programms unzureichend relativiert dargestellt wird; (b) die Darstellungen von Gewalt so aneinandergereiht sind, dass die Problematik von Gewalt als Mittel der Konfliktlösung nicht hinreichend zum Ausdruck kommt; (c) die Gewalthandlungen insofern verkürzt dargestellt sind, als z.B. deren Folgen und Wirkungen für die Opfer verschwiegen werden; (d) die einzelnen Darstellungen von Gewalt derart breit und in grausamen Details ausgespielt sind, dass sie weit über das dramaturgisch Notwendige hinausgehen; (e) die Gewalt gegen Personen, die nach ihrem Aussehen, ihrem kulturellen und sozialen Selbstverständnis, ihren Gewohnheiten oder ihrem Denken als andersartig empfunden werden, verharmlosend oder als gerechtfertigt dargestellt wird. 2. Über pornographische Darstellungen (§ 184 Strafgesetzbuch) hinaus solche Sendungen, die sexuelle Darstellungen enthalten und (a) physische und sonstige Gewalt zur Durchsetzung sexueller Interessen befürworten; Vergewaltigung als lustvoll für das Opfer erscheinen lassen; (b) ihrer Gesamttendenz nach ein Geschlecht degradieren; 10 Anhang VI: Prüfordnung (c) in erheblichem Umfang Darstellungen enthalten, die Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung degradieren. 3. Sendungen, die den Krieg verherrlichen oder als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen. 4. Sendungen, die zum Rassenhass oder zum Hass gegen Personen, Personengruppen oder Minderheiten aufstacheln. § 31 Kriterien für die Platzierung (1) Soweit Programme nicht nach den gesetzlichen Regelungen oder gemäß § 29 unzulässig sind, ist bei der Entscheidung über die Platzierung zu berücksichtigen, ob die jeweilige Sendung im Tages-, Vorabend-, Hauptabend-, Spätabend- oder Nachtprogramm platziert werden soll. Hierbei sind die Auswirkungen auf Handlungen, Einstellungen und Erlebnisweisen der Zuschauer getrennt einzuschätzen. Ganz besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, inwieweit Programminhalte oder Darstellungsformen bei Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Altersstufen gewaltbefürwortende Einstellungen fördern, übermäßig ängstigend oder sozialethisch desorientierend wirken. Bei der Abschätzung der Wirkungsrisiken sind der Kontext innerhalb der Sendung zu berücksichtigen sowie die altersspezifische Zuordnung zu den oben genannten Risikodimensionen zu beachten und im Gutachten deutlich zu machen. (2) Folgende Platzierungen werden unterschieden: 1. Sendungen im Tagesprogramm. Für die Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder unter 12 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. 2. Sendungen im Hauptabendprogramm. Für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr sind die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Kinder ab 12 Jahren und Jugendliche unter 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. 3. Sendungen im Spätabend- (22.00 bis 23.00 Uhr) und im Nachtprogramm (23.00 bis 6.00 Uhr). Für die Sendezeit von 22.00 bis 23.00 Uhr sind entsprechend den Maßstäben der FSK die Voraussetzungen zu berücksichtigen, die Jugendliche ab 16 Jahren für die Wahrnehmung und Verarbeitung von Fernsehinhalten haben. (3) Bei der Entscheidung darüber, für welche der in Abs. 2 genannten Sendezeiten ein Programm freigegeben werden kann, sind die drei Risikodimensionen Gewaltbefürwortung bzw. -förderung, übermäßige Angsterzeugung und sozialethische Desorientierung im Hinblick auf die prüfungsrelevanten Altersgruppen getrennt zu beurteilen und in die Gesamtrisikobewertung einzubringen. Bei über 12-Jährigen ist in der Regel der Angstdimension ein geringeres Gewicht zuzumessen als bei jüngeren Zuschauergruppen. Grundsätzlich ist das altersspezifische Risiko unter Berücksichtigung des Kontextes innerhalb der Sendung im Einzelfall zu prüfen. 1. Indikatoren für Gewaltbefürwortung bzw. -förderung sind insbesondere (a) Angebote von Identifikationsfiguren mit gewalttätigen oder anderen sozial unverantwortbaren Verhaltensmustern; (b) Präsentation von einseitig an Gewalt orientierten Konfliktlösungsmustern oder deren Legitimation; (c) die Darstellung von Gewalt als erfolgreichem Ersatz von Kommunikation; (d) Darstellungen, die eine Desensibilisierung gegenüber Gewalt fördern, indem sie die Wirkung von Gewalt verharmlosen oder verschweigen. 2. Indikatoren für übermäßige Angsterzeugung sind insbesondere (a) drastische Darstellung von Gewalt; (b) drastische Darstellung des Geschlechtsverkehrs; (c) unzureichende Darstellungen realitätsnaher Inhalte, die im Lebenskontext von Kindern besonders angstvoll erlebt werden (z. B. Familienkonflikte); (d) eine gemessen an der Realität überproportionale Darstellung von Gewalt mit der Folge der Empfindung allgegenwärtiger Bedrohung. 11 Anhang VI: Prüfordnung 3. Indikatoren für sozialethische Desorientierung sind insbesondere (a) unzureichend erläuterte Darstellungen realen Gewaltgeschehens (z. B. Krieg); (b) Darstellung von Fiktion als Realität wie auch von Realität als Fiktion in einer Art, die eine Trennung sehr erschwert oder unmöglich macht; (c) die kritiklose Präsentation von Vorurteilen oder Gewalttaten gegenüber Andersdenkenden; (d) die anonymisierte Präsentation von Kriegsgeschehen; (e) die Befürwortung von extrem einseitigen oder extrem rückwärtsgewandten Rollenklischees; (f) befürwortende Darstellungen entwürdigender sexueller Beziehungen und Praktiken. (4) Die Kriterien der Absätze 2 und 3 sind durch die Prüferfahrungen zu konkretisieren und fortzuschreiben. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an der gewählten Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. § 32 Prüfung von Serien (1) Für Serien gelten dieselben Prüfkriterien wie für sonstige Programme. Bei ihrer Anwendung ist jedoch auf die spezifischen Wirkungen von Serien (z. B. Zuschauerbindung, Gewöhnung an Serienfiguren und bestimmte Handlungsmuster) zu achten. Bereits vorliegende Gutachten zu einer Serie sind bei weiteren Gutachten zu berücksichtigen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung einer Serie gilt für diese insgesamt, es sei denn, dass gemäß § 4 Absatz 3 der Vorlagesatzung eine erneute Vorlage erforderlich ist. II. Prüfung von Programmen nach der Sendung § 33 Prüfung auf Antrag (1) Ist die KJM der Ansicht, durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, sei gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden, so ist das Programm auf ihren Antrag nachträglich zu prüfen. (2) Berechtigt, eine nachträgliche Prüfung zu beantragen, ist auch das Mitglied der FSF, das das Programm ausgestrahlt hat. § 34 Prüfung ohne Antrag (1) Sofern sich aus Zuschauerbeschwerden oder auf andere Weise Gründe hierfür ergeben, prüft ein hauptamtlicher Prüfer, ob durch die Ausstrahlung eines Programms, zu dem im Zeitpunkt der Ausstrahlung keine Entscheidung der FSF vorlag, gegen Bestimmungen des JMStV oder der hierzu erlassenen Satzungen verstoßen worden ist. In geeigneten Fällen kann der hauptamtliche Prüfer auch einen anderen Prüfer als Einzelprüfer beauftragen oder die Prüfung durch einen Prüfausschuss veranlassen. (2) Ist der hauptamtliche Prüfer der Ansicht, es handele sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, so teilt er dies den Vorsitzenden des Kuratoriums mit. Diese können eine Prüfung durch das Kuratorium veranlassen. 12 Anhang VI: Prüfordnung § 35 Besonderheiten bei nachträglicher Prüfung (1) In den Fällen des §§ 33 Absatz 1 und 34 übersendet die Geschäftsstelle dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, eine Kopie des Antrags oder teilt ihm die Gründe für die nachträgliche Prüfung mit und gibt ihm Gelegenheit, dazu in angemessener Frist Stellung zu nehmen. (2) In den in Abs. 1 genannten Fällen steht das Recht aus § 9 auch dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, oder seinem Vertreter zu. (3) Bei nachträglichen Prüfungen spricht die Prüfentscheidung aus, ob die Ausstrahlung des Programms zulässig war. War sie dies nicht, so bestimmt sie ferner, ob und zu welcher Sendezeit das Programm in der gesendeten Fassung künftig ausgestrahlt werden darf. Auf Antrag des Mitglieds, das das Programm ausgestrahlt hat, findet eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 statt. § 36 Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums Das Recht zur Berufung und zur Anrufung des Kuratoriums steht im Fall des § 33 Absatz 1 der KJM, landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe sowie dem Mitglied zu, das das Programm ausgestrahlt hat. In den Fällen des § 33 Absatz 2 und des § 34 steht es dem Mitglied, das das Programm ausgestrahlt hat, und landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe zu. § 37 Entsprechend anzuwendende Vorschriften Im Übrigen gelten, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 17 und 19 bis 32 Absatz 1 für nachträgliche Prüfungen entsprechend. III. Schlussvorschriften § 38 Inkrafttreten Diese Prüfordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft. Zugleich verliert die bis dahin geltende Prüfordnung ihre Gültigkeit. 13 g Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF vom 1.3.2005 FSF-Jahresbericht 2007 A-63 Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen e.V. Berlin, 1. März 2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung INHALT S. TEIL I: ALLGEMEINES.....................................................................................................3 § 1 Zielsetzung ..........................................................................................................3 § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV .................................................................3 § 3 Grundlage der Prüfung ........................................................................................3 § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen ........................3 § 5 Rechte des Antragstellers....................................................................................4 § 6 Einbindung juristischer Sachverständiger............................................................5 TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ......................................6 § 7 Ziel der Prüfungen ...............................................................................................6 § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt ...............................................................6 § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können ..............................................7 § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen.......7 § 11 Sendungen im Tagesprogramm ..........................................................................8 § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen ....................................................9 ERLÄUTERUNGEN zu Teil I und II Zu TEIL I: ALLGEMEINES ............................................................................................11 Zu § 1 Zielsetzung....................................................................................................11 Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV...........................................................11 Zu § 3 Grundlage der Prüfung .................................................................................12 Zu § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen..................13 Zu § 5 Rechte des Antragstellers .............................................................................14 Zu § 6 Einbindung juristischer Sachverständiger .....................................................14 1 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Zu TEIL II: § 5 JMSTV: ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG ..............................15 Zu § 7 Ziel der Prüfungen ........................................................................................15 Zu § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt.........................................................15 Zu § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können........................................16 Zu § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen ............................................................................17 Zu § 11 Sendungen im Tagesprogramm ...................................................................19 Zu § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen .............................................21 TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN.....................................................22 § 13 Allgemeines .......................................................................................................23 § 14 Nicht zu prüfende („indexbetroffene“) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF) ..................................24 § 15 Programme, über deren Unzulässigkeit der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF)....................................25 § 16 Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) ..........................44 2 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Teil I: Allgemeines §1 Zielsetzung Die Richtlinien verfolgen das Ziel, konkrete Fragen, die sich in der Anwendung der Prüfordnung der FSF (PrO-FSF) auf Programme ergeben, so weitgehend wie möglich zu beantworten. Dabei sollen auch die neuere Entwicklung von Programmen sowie der aktuelle Stand der Forschung berücksichtigt werden. Ergänzend zur Prüfordnung, sollen sich diese Richtlinien auf die Prüfpraxis beziehen und regelmäßig in Anpassung an neue Entwicklungen fortgeschrieben werden. Dabei wird auch auf die Spruchpraxis der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf die von ihr im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten und deren Gremien erlassenen Satzungen und Richtlinien Bezug genommen werden. §2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV Die Vorgaben des Gesetzes sind in die Prüfordnung eingearbeitet und in ihr konkretisiert und erläutert worden. Die Prüfordnung dient somit als Grundlage für die Prüfung. Geschmacksfragen oder Qualitätsurteile sind bei der Beurteilung außer Acht zu lassen. §3 Grundlage der Prüfung Aufgabe der Prüfausschüsse der FSF ist es, im Rahmen einer im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) anerkannten Selbstkontrolleinrichtung Programme auf der Grundlage der §§ 4 und 5 JMStV sowie § 28 Abs. 2 der PrO-FSF zu prüfen. Das Gesetz bildet dabei die Grundlage für die Prüfung. Eine Beachtung weiterer, über das Gesetz hinausgehender Aspekte findet nicht statt. §4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV 1. Bei Ausnahmeanträgen nach § 9 JMStV entscheidet ein hauptamtlicher Prüfer darüber, ob die Voraussetzungen für die Annahme des Antrags gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn a) die Prüfung durch die FSK länger als 15 Jahre zurückliegt oder b) der Antragsteller den Film so bearbeitet hat, dass die wesentlichen Gründe, die zur Ablehnung einer günstigeren Freigabe im Jugendentscheid der FSK genannt werden, auf die der FSF vorgelegten Fassung nicht mehr zutreffen oder c) der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sich bezüglich der Thematik oder des Genres eines Films die Spruchpraxis des Jugendschutzes seit dem Zeitpunkt der Prüfung durch die FSK wesentlich geändert hat. 2. Wurde ein Ausnahmeantrag vor dem 01.04.2003 durch die FSF positiv entschieden, von den damals zuständigen Landesmedienanstalten jedoch abgelehnt, so kann der Film nach 10 Jahren der FSF erneut zur Entscheidung vorgelegt werden. Legt der Antragsteller einen solchen Film in einer bearbeiteten Fassung vor (vgl. § 10 der Vorlagesatzung der FSF), in der die Gründe berücksichtigt sind, die zur Ablehnung durch die Landesmedienanstalten geführt haben, entscheidet zunächst der hauptamtliche Prüfer, ob die Voraussetzungen für eine erneute Prüfung erfüllt sind. 3 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung 3. Wird für ein Programm eine Sendezeit beantragt, die bei dessen früherer Ausstrahlung zu einer Beanstandung durch eine Landesmedienanstalt geführt hat, so kann der Antrag nur angenommen werden, wenn die Beanstandung länger als zehn Jahre zurückliegt oder wenn aufgrund der Bearbeitung der Sendung durch den Antragsteller die wesentlichen Gründe, die zur Beanstandung geführt haben, nicht mehr zutreffen. 4. Der Ausschuss hat die Gründe, die im FSK-Jugendentscheid oder in einer Beanstandung einer Landesmedienanstalt aufgeführt sind, in seiner Beratung zu berücksichtigen. Entscheidet er sich für eine Freigabe im Sinne des Antragstellers, so ist im Prüfgutachten darzulegen, welche Erwägungen oder welche veränderte Sachlage gegenüber den Vorentscheidungen aus der Sicht des Prüfausschusses die Freigabe rechtfertigen. §5 Rechte des Antragstellers 1. Der Antragsteller kann hilfsweise eine Freigabe unter Schnittauflagen beantragen. Der Ausschuss ist gehalten, in diesem Falle auch über weitergehende Schnittauflagen zu diskutieren. Das setzt voraus, dass dies im Rahmen der Prüfung zumutbar ist und dazu führen kann, dass die Sendung unter den Aspekten des Jugendschutzes verantwortbar ist. 2. Schnittauflagen sind auch ohne Hilfsantrag möglich. Nach § 11 Abs. 2 PrO-FSF kann der Antragsteller sie allerdings ausdrücklich ausschließen. 3. Bestehen Zweifel, ob der Film nach Durchführung der Schnittauflagen tatsächlich in seiner Gesamtwirkung so verändert ist, dass eine Entwicklungsbeeinträchtigung auszuschließen ist, so beschließt der Ausschuss, dass der Film nach Durchführung der Schnitte zeitnah durch einen hauptamtlichen Prüfer oder den Vorsitzenden des Ausschusses begutachtet wird. 4. Gelangt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass der Film zwar grundsätzlich unter (weiteren) Schnittauflagen freigegeben werden kann, dass er sich jedoch aufgrund der notwendigen Menge von Schnitten nicht (mehr) in der Lage sieht, diese als verbindliche Schnittauflagen zu erteilen, so soll er dies dem Antragsteller möglichst unter Angabe der entsprechenden Szenen mitteilen. 5. Auf Antrag kann der Ausschuss statt Schnittauflagen auch die Szenen angeben, die zur Ablehnung der angestrebten Freigabe führen, und die Zielsetzung der Überarbeitung beschreiben. In diesem Fall überarbeitet der Antragsteller das Programm nach den Vorgaben des Ausschusses und führt darüber ein exaktes Protokoll, das er zusammen mit der überarbeiteten Fassung dem hauptamtlichen Prüfer oder einem vom Ausschuss hierfür bestimmten Prüfer zur Freigabe vorlegt. §6 Einbindung der juristischen Sachverständigen Wenn Zweifel bestehen, ob ein Programm gegen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 PrO-FSF verstößt, knüpft der Ausschuss das Prüfergebnis an die Bedingung, dass das Programm gemäß § 15 der PrO-FSF zeitnah einem juristischen Sachverständigen vorgelegt wird. Die vom Ausschuss erteilte Freigabe gilt nur dann, wenn die Sendung von dem juristischen Sachverständigen als zulässig eingestuft wird. 4 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN §7 Ziel der Prüfungen Allgemeines Ziel der Prüfungen ist es, Kinder und Jugendliche vor Fernsehprogrammen zu schützen, die geeignet sind, ihre Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Dazu zählen auf jeden Fall Programme, die Verhaltensweisen, Weltanschauungen oder ethische Grundhaltungen fördern, die im Widerspruch zum gesellschaftlichen Wertekonsens, insbesondere zu den Grundwerten unserer Verfassung und den daraus abzuleitenden Grundprinzipien für das Zusammenleben in unserer Gesellschaft sowie den allgemeinen Gesetzen stehen. Dabei geht es nicht darum, entsprechende Themen zu tabuisieren, sondern den Gesamtkontext und seine Botschaft im Hinblick auf die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersstufen zu bewerten. Zur Annahme einer Entwicklungsbeeinträchtigung bedarf es nicht eines wissenschaftlichen Beweises, die Annahme muss aber auf der Grundlage der Prüfordnung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. §8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt 1. Ein hohes Wirkungsrisiko im Sinne von § 31 PrO-FSF ist bei Programmen anzunehmen, die Gewalt darstellen oder Gewalthandlungen thematisieren und dabei unter Berücksichtigung der Handlung, des Inhalts, der Dramaturgie, der Darstellungsebene und der Identifikationsprozesse den Einsatz von physischer Gewalt als Mittel, Konflikte zu lösen oder Interessen durchzusetzen, nicht eindeutig ablehnen, sondern legitimieren. 2. Neben der Gesamtaussage eines Programms im Sinne von Absatz 1 sind die Verstehens- und Verarbeitungsfähigkeit der jeweiligen Altersgruppen sowie deren soziale Erfahrung zu berücksichtigen. Programme, bei denen ein Wirkungsrisiko nach Absatz 1 vorliegt, werden für eine Sendezeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht freigegeben. Ist die sozialethisch desorientierende bzw. Gewalt befürwortende Wirkung eines Programms derart eindringlich und suggestiv, dass ältere Jugendliche diese Botschaft angesichts ihrer noch eingeschränkten sozialen Erfahrung und ihrer ethischen Einordnungsfähigkeit nicht relativieren können, so ist für eine Ausstrahlung im Nachtprogramm (23.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu entscheiden. In besonders schweren Fällen gilt ein solches Programm als unzulässig. §9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können Bei Programmen, die durch die Darstellung von physischer und psychischer Gewalt, von Bedrohungen oder von Menschen, die Opfer von Unfällen oder Katastrophen werden, anhaltende und nicht zu verarbeitende Ängste auslösen, muss bei der Wahl der Sendezeit das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt werden. Auf § 11 wird verwiesen. 5 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 10 Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbeziehungen Es gehört nicht zu den Aufgaben des Jugendschutzes, Kinder oder Jugendliche vor der Thematisierung sexueller Darstellungen oder Handlungen zu bewahren. Es kann auch nicht darum gehen, die Thematisierung bestimmter sexueller Orientierungen oder Formen des Zusammenlebens der Sexualpartner generell zu fördern oder zu verhindern, es sei denn, die dargestellten Verhaltensweisen sind strafrechtlich verboten. Als entwicklungsbeeinträchtigend sind hingegen Programme einzustufen, wenn a) stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern vermittelt werden, die für Kinder oder Jugendliche mangels Erfahrungen und Einordnungsfähigkeit als gesellschaftlich normal und akzeptiert wirken; b) Lebenskonzepte, sexuelle Verhaltensweisen oder Praktiken dargestellt werden, die den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden entscheidend widersprechen, dabei jedoch den Eindruck völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang mit eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende Erwartungen des Partners oder der Umwelt zu stoßen; c) sexuelles Verhalten und sexuelle Erfahrungen vor allem bei Jugendlichen als erstrebenswert überbetont werden und dadurch der Eindruck entstehen könnte, jemand sei weniger wert, wenn er über entsprechende Erfahrungen nicht verfügt; d) Menschen, insbesondere Jugendliche, dargestellt werden, die entgegen den eigenen Wünschen auf Drängen eines Partners sexuelle Handlungen vornehmen, ohne dass dieses Verhalten durch den Gesamtkontext relativiert wird; e) sexuelle Handlungen mit vulgärer Sprache benannt werden und damit eine Herabwürdigung von Menschen oder eines Geschlechts verbunden ist; f) bestimmte sexuelle Praktiken nicht auf gegenseitigen Wunsch, sondern gegen den Willen einer der beteiligten Personen ausgeübt werden und der Eindruck entstehen könnte, entsprechende Forderungen seien gerechtfertigt; g) sexuelle Handlungen oder bestimmte sexuelle Praktiken durch das Ausnutzen von Macht, durch Geld oder mit Gewalt herbeigeführt werden, ohne dass dies durch den Gesamtkontext negativ bewertet wird; h) bestimmte sexuelle Praktiken nicht nur dargestellt und thematisiert werden, sondern durch den Gesamtkontext der Eindruck entsteht, sie seien gegenüber anderen Praktiken vorzuziehen; i) der sexuelle Lustgewinn in seiner Bedeutung für zwischenmenschliche Beziehungen singulär/dominant dargestellt wird und Gefühle sowie Verantwortung in Beziehungen nicht nur ignoriert, sondern negiert werden. Diese Kriterien sind vor allem im Hinblick auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zu beachten. In Betracht kommen dabei Filme, die im Rahmen einer Spielhandlung (z. B. einer Teenykomödie) entsprechende Wirkungen hervorrufen können. Eine Entscheidung für das Nachtprogramm oder die Unzulässigkeit ist angezeigt, wenn die hier dargestellten Kriterien ganz oder teilweise auf Programme zutreffen, die ausschließlich oder überwiegend das Ziel verfolgen, den Betrachter sexuell zu stimulieren. Auf die Ausführungen zu unzulässigen Sendungen in Teil III wird verwiesen. 6 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 11 Sendungen im Tagesprogramm 1. Filme, die gemäß § 14 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG) von der FSK ab 12 Jahren freigegeben worden sind, unterliegen nach dem Gesetz grundsätzlich keinerlei Sendezeitbeschränkungen. Allerdings ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. 2. Das Wohl jüngerer Kinder kann vor allem von Programmen beeinträchtigt werden, die Gewalt darstellen oder Gewalt zum Inhalt haben. Solche Programme sind für junge Menschen ab Vollendung des 12-ten Lebensjahres aufgrund ihres umfangreichen Wissens und robusterer Verarbeitungsfähigkeit verantwortbar, können jedoch bei Kindern unterhalb dieses Alters zu übermäßigen Angstreaktionen führen. Dazu zählen insbesondere Filme, die Krieg oder andere Gewalthandlungen in den jeweiligen geschichtlichen, politischen oder sozialen Zusammenhängen darstellen und damit in einen Kontext einordnen, der jüngeren Kindern unverständlich sein kann. 3. Grundsätzlich ist jedoch bei der Freigabe für das Tagesprogramm von den Verstehens- und Verarbeitungsmöglichkeiten der ab 12-Jährigen auszugehen. § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen 1. Grundsätzlich gelten bei der Festlegung von Sendezeitgrenzen die hier aufgeführten Beurteilungskriterien auch für nicht-fiktionale Programme. Es muss dabei allerdings berücksichtigt werden, dass die wirkungsrelevanten Faktoren sich von denen fiktionaler Programme unterscheiden. 2. Gemäß § 5 Abs. 6 JMStV sowie § 31 Abs. 5 PrO-FSF muss die jeweilige Bedeutung des Programms im Hinblick auf den Informationswert berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem für die Berichterstattung über reale Ereignisse. Hier kann der Freiheit der Berichterstattung im Wege der Abwägung gegebenenfalls Vorrang gegenüber den Belangen des Jugendschutzes einzuräumen sein. Bei der Bewertung von Programmen ist bei der Auswahl von Bildern realer Gewalthandlungen, Anschlägen, Unglücken oder Katastrophen zwischen dem Informationswert und der Wirkung auf Kinder und Jugendliche abzuwägen. 3. Bei Unterhaltungsprogrammen, in denen die teilnehmenden Personen offensichtlich und für den Zuschauer erkennbar selbstbestimmt handeln, sich dabei aber beispielsweise aufgrund von Gewinnerwartungen zu Handlungen oder Aufgaben bereit erklären, die als demütigend oder besonders gefährlich eingestuft werden können, ist bei der Wahl der Sendezeit zu prüfen, ob die zu berücksichtigenden Altersgruppen aufgrund ihrer Verstehensfähigkeit und Lebenserfahrung in der Lage sind, die Verhaltensweisen als Grenzfall des Normalen zu erkennen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, a) wie die Teilnehmer oder die Moderation die geforderten Handlungen beurteilen oder ob eine oder mehrere der Personen ihre Teilnahme daran mit relativierender Kommentierung ablehnen, b) ob es sich bei den handelnden Personen um Schauspieler oder im Bereich der Medien geübte Personen handelt oder um andere Personen, c) ob die Sendung geeignet ist, für den Zuschauer als Anleitung für den Umgang mit Menschen in seiner Lebenswirklichkeit zu dienen oder Elemente wie z. B. besonders gefährliche Mutproben nachzuahmen. 4. Wenn Menschen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit Themen oder Ereignissen oder Situationen konfrontiert werden, muss bei der Wahl der Sendezeit berück- 7 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung sichtigt werden, ob eine Veröffentlichung von intimen Erlebnissen oder Ereignissen ihrer Lebensbereiche erfolgt. Zu prüfen ist dabei auch, ob die Situation in der Sendung für die Betroffenen eine besondere psychische Belastung darstellt. 5. Unzulässig ist die Konfrontation mit gestellten, irreführenden Situationen, die Menschen beispielsweise kurzfristig in Todesängste oder in andere bedrohliche Extremsituationen versetzen können. Dabei ist es unerheblich, ob die Menschen ohne Wissen des Zuschauers in die Handlungen eingeweiht sind. Des Weiteren wird auf Teil III verwiesen. 8 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung ERLÄUTERUNGEN ZU TEIL I: ALLGEMEINES Zu § 1 Zielsetzung Diese Richtlinien sollen den Prüfern helfen, die Kriterien der §§ 4 und 5 JMStV, die auch in der PrO-FSF aufgelistet sind, für die Prüfpraxis auszudifferenzieren und so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Der Versuch dieser Richtlinien, die verschiedenen Aspekte, die unter Jugendschutzgesichtspunkten geprüft werden, weitgehend zu konkretisieren, birgt die Gefahr in sich, dass sie auf manchen Einzelfall nicht zutreffen, insbesondere dann, wenn neue Formate geprüft werden müssen, die bisher nicht bekannt sind. Nicht zuletzt deshalb wird angestrebt, Anregungen oder Ergänzungen, die aus Sicht des Kuratoriums und der Prüfer notwendig sind, bei der Weiterentwicklung dieser Richtlinien zu berücksichtigen. Zu § 2 Umsetzung der Vorgaben des JMStV Die für die Prüfung von Sendungen zu beachtenden Bestimmungen sind § 4 JMStV (Unzulässige Angebote) und § 5 JMStV (Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote). Die Bestimmungen für unzulässige Sendungen werden in § 29 PrO-FSF erläutert und sind dort bereits aufgeführt, soweit dies derzeit möglich ist. Da allerdings einige Bestimmungen neu in das Gesetz aufgenommen wurden, liegen noch nicht für alle ausreichende Erfahrung und Rechtsprechung vor, um sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinreichend detailliert zu erläutern. Teil III der Richtlinien gibt daher nur den gegenwärtigen Diskussionsstand wieder; es ist damit zu rechnen, dass mit fortschreitender Spruchpraxis und Rechtsprechung Änderungen und Ergänzungen folgen werden. Die Jugendschutzbestimmungen für zulässige Programme finden sich in § 5 JMStV. Er findet seinen Niederschlag in § 31 f PrO-FSF. Zu beachten ist dabei, dass der Gesetzgeber in § 5 JMStV gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrages eine andere Formulierung zur Kennzeichnung jugendschutzrelevanter Programme wählt. Bisher waren dies laut gesetzlicher Definition Sendungen, die geeignet waren, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe zu beeinträchtigen. Nach dem nun geltenden Gesetz geht es darum, Programme danach zu beurteilen, ob sie „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (§ 5 JMStV Abs. 1). Zu § 3 Grundlage der Prüfung Seit dem 01.08.2003 ist die FSF als Einrichtung der Selbstkontrolle nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag anerkannt. Das Gesetz wählt dabei das Modell der regulierten Selbstkontrolle. Originär zuständig für die Umsetzungen der Bestimmungen des JMStV ist die KJM, die jedoch Einrichtungen der Selbstkontrolle bei Vorliegen der in § 19 JMStV aufgeführten Bedingungen anerkennt. Damit kann die FSF nahezu alle aus dem Gesetz resultierenden Aufgaben selbständig übernehmen. 9 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Die KJM kann ein Programm, das die FSF vor der Sendung freigegeben hat und bei dessen Ausstrahlung sich der Sender an die Auflagen der FSF gehalten hat, nur beanstanden, wenn die Entscheidung der FSF einen fachlich zu begründenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Konnte ein Programm, das nicht gem. § 4 Abs. 1 JMStV unzulässig ist, der FSF vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden, so kann die KJM es nur beanstanden, wenn sie zuvor eine Entscheidung der FSF herbeigeführt hat und diese Entscheidung die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Tätig werden kann die KJM weiterhin bei Programmen, - bei denen der Sender die Entscheidung der FSF nicht beachtet hat, - die der FSF vor der Ausstrahlung hätten vorgelegt werden können, aber nicht vorgelegt worden sind und/oder - die zwar vor der Ausstrahlung nicht vorgelegt werden konnten, aber gem. § 4 Abs. 1 unzulässig sind. Die Prüfordnung der FSF ist nach § 19 Absatz 3 Ziffer 3 JMStV eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der FSF durch die KJM. Sie enthält eine Reihe von Regelungen, die das Gesetz zur Anerkennung der Selbstkontrolle fordert. Die Prüfordnung dient dem Ziel, die formalen und inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes umzusetzen und gegebenenfalls zu interpretieren. Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich die Frage, ob Sendungen nach § 4 und § 5 JMStV unzulässig oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Die Qualität einer Sendung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bei der Beurteilung der Unzulässigkeit beziehungsweise Entwicklungsbeeinträchtigung eine Rolle spielt. Die Arbeit der FSF-Prüfausschüsse und ihre Prüfergebnisse besitzen eine höhere Bindungswirkung/Verbindlichkeit als bisher. Zu § 4 Ausnahmeanträge nach § 9 JMStV / Beanstandete Sendungen Grundsätzlich unterliegen nach § 5 JMStV Filme, die nach dem Jugendschutzgesetz eine Freigabe ab 16 erhalten haben, einer Sendezeitbeschränkung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr; Filme ohne Jugendfreigabe dürfen grundsätzlich nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ausgestrahlt werden. Die KJM oder die FSF können Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn die Freigabe durch die FSK mehr als 15 Jahre zurückliegt. Bevor ein Film als Ausnahmeantrag von den Ausschüssen der FSF zu Prüfung angenommen wird, muss zunächst festgestellt werden, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Dies ist generell der Fall, wenn die Prüfung mehr als 15 Jahre zurückliegt. Das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JMStV) lässt aber auch im Einzelfall eine erneute Prüfung zu, ohne hierfür weitere Kriterien zu nennen. Bei der Zulassung zur Prüfung als Ausnahmeantrag muss daher festgestellt werden, ob es plausible Gründe für die Annahme gibt, dass sich gegenüber den Umständen, die zu der jeweiligen FSK-Freigabe geführt haben, etwas geändert hat, das für die Bewertung unter Jugendschutzgesichtspunkten relevant ist. Die grundsätzliche Verknüpfung von Altersfreigaben und Sendezeitschienen soll dabei beachtet werden und durch willkürliche Anträge auf Ausnahmeprüfungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Weiterhin geht es in § 4 der Richtlinien darum, Regelungen für den Umgang mit Sendungen zu treffen, die bereits von den Landesmedienanstalten beanstandet wurden oder bei denen, wie im Falle von Ausnahmegenehmigungen, in der Zeit vor der Anerkennung der 10 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung FSF ein entsprechender Antrag von den Landesmedienanstalten abgelehnt wurde. Eine erneute Prüfung ist nur zulässig, wenn die in § 4 aufgeführten Voraussetzungen zutreffen. Zu § 5 Rechte des Antragstellers Wenn der Antragsteller besonderes Interesse an einer Freigabe für eine bestimmte Sendezeitschiene bekundet und dies für die von ihm vorgelegte Fassung einer Sendung aus Jugendschutzgesichtspunkten nicht möglich ist, so soll der Ausschuss über Schnittauflagen entscheiden, soweit dadurch die beantragte Freigabe verantwortbar ist. Die in § 5 getroffenen Regelungen geben je nach Einzelfall den Ausschüssen sowie dem Antragsteller verschiedene Möglichkeiten, um innerhalb des Prüfverfahrens eine Freigabe unter Schnittauflagen zu erreichen. Zu § 6 Einbindung der juristischen Sachverständigen Die Aufgabe der Ausschüsse bezieht sich überwiegend auf die Prüfung der möglicherweise entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkungen einer Sendung nach § 5 JMStV. Darüber hinaus gilt es aber auch zu prüfen, ob bestimmte Sendungen nach § 4 JMStV unzulässig sind. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Sendung auf Grundlage der Bestimmungen des § 4 JMStV oder § 29 PrO-FSF unter Berücksichtigung der dazu in Teil III dieser Richtlinien getroffenen Erläuterungen unzulässig ist, trifft er die Entscheidung entsprechend. Der juristische Sachverständige steht dem Ausschuss dann zur Verfügung, wenn der Ausschuss bei der Bewertung Zweifel hat, ob er über den im Einzelfall notwendigen juristischen Sachverstand verfügt. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn er bei neuen Formaten noch nicht über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit den rechtlichen Kriterien verfügt oder wenn zu neuen Unzulässigkeitstatbeständen noch keine ausreichende Spruchpraxis vorliegt. 11 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung ZU TEIL II: PRÜFUNG DER ENTWICKLUNGSBEEINTRÄCHTIGUNG BEI ZULÄSSIGEN PROGRAMMEN Zu § 7 Ziel der Prüfungen Die vom Gesetzgeber in § 5 JMStV verwendete Generalklausel für die Prüfung unter Jugendschutzgesichtspunkten (Entwicklungsbeeinträchtigung) soll hier in einen Gesamtkontext gestellt und präzisiert werden. Das, was als für die Entwicklung beeinträchtigend angesehen wird, kann je nach Standpunkt des Betrachters sehr unterschiedlich sein. Zu beachten ist, ob eine Sendung nicht gegen Bestimmungen des § 4 JMStV verstößt und damit unzulässig ist. Eine Prüfung nach Gesichtspunkten der Entwicklungsbeeinträchtigung kann nur für zulässige Sendungen stattfinden. Zu § 8 Umgang mit Darstellungen von Gewalt Eine Gewalt legitimierende Wirkung kommt vor allem bei Filmen in Betracht, in denen der Held, mit dem sich der Zuschauer nach der Anlage des Films identifiziert, Gewalt ohne nachvollziehbaren und zu rechtfertigenden Grund anwendet, damit erfolgreich ist und sein Verhalten für ihn folgenlos bleibt. Darüber hinaus zählen dazu Filme, die Gewalthandlungen ohne einen einordnenden Kontext darstellen und ihren Reiz für den Zuschauer ausschließlich aus den spektakulären oder detaillierten Bildern beziehen. Bei der Beurteilung von Einzelszenen ist darauf zu achten, ob die Gewalt aus der Perspektive des Täters oder des Opfers gezeigt wird. Auch wenn die opfer-zentrierte Perspektive beim Zuschauer oft erheblichen Einfühlungsstress verursacht und für den Laien als unerträglich und damit gewaltfördernd empfunden wird, so erzeugt sie doch ein starkes Mitgefühl mit dem Opfer und bewirkt beim Zuschauer letztendlich eher eine Ablehnung der Gewalt. Die Täterperspektive hingegen macht die dargestellte Gewalt leichter konsumierbar, der Zuschauer identifiziert sich mit der Macht und Stärke des Täters und empfindet kein Mitgefühl für die Opfer. In solchen Fällen ist eher ein Ansteigen der Gewaltbereitschaft und der Akzeptanz von Gewalt zu befürchten. Zu § 9 Umgang mit Filmen, die Ängste auslösen können Es ist wohl eine verbreitete Fehleinschätzung, dass Kinder in einem angstfreien Umfeld aufwachsen. Viele Situationen, die für jeden Erwachsenen ohne weiteres als ungefährlich einschätzbar sind, können bei Kindern große Ängste auslösen: Der dunkle Keller oder der angeleinte, aber laut bellende Hund auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule stellen für kleinere Kinder scheinbar unüberwindbare Hürden da. Kinder können auch nicht realistisch einschätzen, wie gefährlich die im Film dargestellten Situationen sind. Sie reagieren spontan auf Gesichtsausdrücke: Ein Mensch, der ein ängstliches Gesicht hat, zeigt mehr Angst als ein Mensch mit unbeweglichem Gesichtsausdruck, dem gerade die Erschießung droht. In Bezug auf Filme verändern Kinder spontan ihre Gefühlsäußerungen: Furcht, Entspannung und Freude wechseln oft in sehr kurzen Abständen. 12 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Würde man Kinder grundsätzlich von Angst auslösenden Inhalten fernhalten, fehlten ihnen wichtige Lernfelder, in denen sie proben können, Ängste zu empfinden, auszuhalten und zu überwinden. Die Simulation Angst auslösender Handlungen, die daraus entstehende Spannung und die Entspannung, wenn die Bedrohung beseitigt ist, gehört auch für Kinder zu den ausschlaggebenden Motiven, sich Filme anzuschauen. Dass Kinder lernen, Ängste, die während der Filmrezeption entstehen können, auszuhalten, kann ihnen auch den Umgang mit realen Ängsten erleichtern. Kinder lernen darüber hinaus schnell die genretypischen Strukturen von Filmen kennen und wissen daher, dass Filmhelden, aus deren Perspektive sie die Handlung erleben, Gefahren und Bedrohungen überwinden. Dies gibt ihnen die Hoffnung, dass auch sie die Ängste in der Realität überwinden können. Zu beachten ist weiterhin, dass für Kinder der Tod noch nicht als etwas Endgültiges erscheint und sie noch nicht wissen, was er tatsächlich bedeutet. Für sie hat daher der dargestellte Tod im Film nicht die Bedeutung wie für erwachsene Zuschauer. Kinder identifizieren sich stark mit anderen Kindern oder auch mit Tieren, die in Gefahr geraten. Werden beispielsweise Kinder über einen langen Zeitraum von erwachsenen Verbrechern gefangen gehalten und bedroht, ohne dass sich für das Kind bald Lösungsmöglichkeiten abzeichnen, löst dies höhere Angstreaktionen aus, als wäre ein Erwachsener in der gleichen Situation. Kinder können und müssen zwar Ängste aushalten, sie sind aber überfordert, wenn die Ängste während des gesamten Films (von durchschnittlicher Dauer) ununterbrochen anhalten. Dies gilt vor allem für Kinder unter 10 Jahren, da sie noch nicht in der Lage sind, die nachhaltige Wirkung einzelner Szenen durch das Verständnis des Gesamtkontextes zu verarbeiten, und für Kinder unter 8 Jahren, da sie Realität und Fiktion noch nicht ausreichend unterscheiden können. Sie benötigen Erholungsphasen und episodische Lösungen, weil sie daraus die Gewissheit erlangen, dass ihre Identifikationsfigur die Gefahr überwinden wird. Folgt man der Entwicklungspsychologie, so hängt die entsprechende Verarbeitungsfähigkeit von Kindern eher mit individuellen Faktoren als mit ihrem Alter zusammen. Insofern muss es zu einem Teil den Eltern überlassen bleiben, die Sensibilität ihrer Kinder einzuschätzen. Ab 12-Jährige sind bereits in der Lage, Filmkontexte zu verstehen und durch die z. B. im Happy End gegebene Überwindung der Gefahr zum Ende des Films ihre Ängste aufzulösen. Zu § 10 hungen Umgang mit der Darstellung von Sexualität und Geschlechterbezie- In unserer pluralistischen Gesellschaft gehen die Vorstellungen darüber, was als anstößig gilt oder ab welchem Alter welche sexuellen Praktiken in welcher Form von Beziehung adäquat sind, weit auseinander. Es ist nicht die Aufgabe des Jugendschutzes, durch Beschränkungen bestimmter Darstellungen eine bestimmte gesellschaftliche Moral zu unterstützen. Allerdings sind nach verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Thematisierung oder Darstellung von Sexualität die Menschenwürde, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Gleichheit der Geschlechter und der Schutz von Ehe und Familie zu berücksichtigen. Die Menschenwürde kann verletzt sein, wenn der Mensch zum Objekt herab13 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung gewürdigt wird. Die Menschenwürde (vgl. Teil III § 14 (7)) ist grundsätzlich zu beachten; Programme, die sie bezüglich der sexuellen Selbstbestimmtheit im Gesamtkontext negieren, sind daher unzulässig, es sei denn, die diesbezüglichen Botschaften werden durch den Gesamtkontext relativiert. Gerade Heranwachsenden zwischen 12 und 15 Jahren muss ein Freiraum zugestanden werden, damit sie die physische und psychische Reife entwickeln können, um selbst bestimmen zu können, ob sie sexuelle Beziehungen eingehen. Es geht nicht darum, ihnen das Recht auf Sexualität abzusprechen, sondern darum, ihnen eine eigene, selbstbestimmte Entscheidung und Entwicklung zu ermöglichen. Die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit setzt voraus, dass sie nicht durch Medieninhalte den Zwang verspüren, sexuelle Erfahrungen zu benötigen, um mit anderen Gleichaltrigen mithalten zu können. Gerade in dieser Altersphase haben wir es mit großen Entwicklungsunterschieden zu tun und die Heranwachsenden sollten eher ermutigt werden, sich nicht zu sexuellen Handlungen drängen zu lassen, wenn sie es selbst nicht wollen, als dass sie durch mediale Darstellungen dazu veranlasst werden, sexuelle Beziehungen nur einzugehen, um vermeintlich den eigenen Selbstwert zu steigern. Für die Präsentation bestimmter Sexualpraktiken oder Beziehungskonzepte gilt: Solange Menschen selbstbestimmt und in gegenseitiger Übereinkunft handeln, kann bei der Bewertung größere Toleranz gewährt werden. Wird aber eine sexuelle Praktik oder ein Beziehungskonzept in einem Kontext thematisiert oder dargestellt, in dem der Eindruck entsteht, jeder müsse dies(e) erleben und alle anderen Praktiken oder Beziehungskonzepte seien weniger wert, so könnte dies für die bis 16-Jährigen beeinträchtigend bei der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit sein, da ihnen mangels eigener Erfahrung in der Regel die Einschätzungsmöglichkeiten fehlen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Das heißt nicht, dass andere Formen des Zusammenlebens oder andere Lebenskonzepte abzulehnen sind, sie können also thematisiert und dargestellt werden. Das Konzept von Ehe und Familie sollte aber nicht generell abgelehnt, verunglimpft oder lächerlich gemacht werden. In Programmen vermittelte Rollenklischees, die beispielsweise die Unterordnung des einen Geschlechts unter das andere zum Ausdruck bringen, müssen vor allem bezüglich der Altersgruppe der bis 16-Jährigen daraufhin überprüft werden, ob sie angesichts der Unerfahrenheit und Orientierungssuche in dieser Altersphase eine entsprechende negative Wirkung erzeugen können. Bei der Prüfung kommt es weniger darauf an, dass die hier skizzierten Schutzzwecke durch die Handlung oder die Darstellung tangiert werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob ein Programm geeignet ist, Einstellungen oder Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen der entsprechenden Altersgruppen nachhaltig zu beeinflussen. Zu § 11 Sendungen im Tagesprogramm Die Verarbeitungsfähigkeit setzt z. B. bestimmte historische Kenntnisse voraus, die bei den Jüngeren kaum zu erwarten sind. Filme wie Schindlers Liste, die bereits für die Freigabe im Hauptabendprogramm kontrovers diskutiert wurden, sind daher für das Tagesprogramm nicht geeignet, da jüngeren Kindern die Fähigkeit fehlt, sich von der Handlung durch die Kenntnis des historischen Kontextes zu distanzieren. Aufgrund ihrer mit 12 Jahren gut entwickelten Fähigkeit, dramaturgische Zusammenhänge nachzuvollziehen und Ängste emotional zu steuern, sind Filme verantwortbar, die Gewalthandlungen in einer 14 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Weise thematisieren, die zwar belastend ist, sich in ihrer Gesamtaussage jedoch gegen die Gewaltereignisse wenden. Ob eine Freigabe dieser Filme für das Tagesprogramm in Betracht kommt, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der hier aufgestellten Grundsätze erörtert werden. Es ist davon auszugehen, dass Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren auch im Tagesprogramm ausgestrahlt werden können, sofern sie nicht für jüngere Kinder unter 12 Jahren ein erhebliches Angstrisiko enthalten oder andere Wirkungsrisiken, die aufgrund geringerer Verarbeitungsfähigkeit dieser Altersgruppen angenommen werden können. Der Gesetzgeber legt also eine Freigabe ohne Altersbeschränkung oder ab 6 Jahren nicht als grundsätzliche Voraussetzung für die Ausstrahlung im Tagesprogramm fest. Er geht davon aus, dass die Rezeption von Fernsehprogrammen und die Verantwortung für einen adäquaten Fernsehkonsum nicht ausschließlich beim Programmveranstalter, sondern auch in der Familie liegt. Hier sieht der Gesetzgeber einen Unterschied zu Kino- oder Videofilmen, die im öffentlichen Raum zugänglich gemacht werden. In diesem Fall sieht das Gesetz eine stärkere Differenzierung nach Altersstufen vor. Im Bereich des Fernsehens kam der Veranstalter vor 1994 seiner Verantwortung ausreichend nach, wenn er in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr Sendungen ausstrahlte, die für eine Freigabe ab 12 Jahren geeignet sind. Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren waren im Tagesprogramm ohne Einschränkungen einsetzbar. Dies wurde geändert, weil einige Sender damals die 12er-Filme des Hauptabendprogramms regelmäßig am Vormittag im direkten zeitlichen Umfeld der regelmäßigen Kindersendungen wiederholten. Darunter befanden sich beispielsweise auch Kriegsfilme, deren Dramaturgie und Kontext zwar von 12-Jährigen ohne Beeinträchtigung verarbeitet werden konnten, die aufgrund der Massierung von Gewaltdarstellungen ohne kindgerechte Pausen zur Verarbeitung für jüngere Kinder jedoch zu belastend erschienen. Dies veranlasste den Gesetzgeber, die Zulassung von 12er-Filmen im Tagesprogramm einzuschränken. Es wurde eine Formulierung in das Gesetz aufgenommen, die den Sender verpflichtet, bei der Ausstrahlung von 12er-Filmen durch die Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass beispielsweise nur Filme, die eine Freigabe ab 6 Jahren erhalten haben, im Tagesprogramm ausgestrahlt werden dürfen, so hätte er dies ohne weiteres im Gesetz festschreiben können. Es geht also wohl nicht um eine klare Altersdifferenzierung für das Tagesprogramm, sondern eher darum, die grundsätzliche Sendeerlaubnis für 12er-Filme im Tagesprogramm für solche Filme einzuschränken, bei denen das Wirkungsrisiko aufgrund ihres Themas, ihrer Art der Darstellung und des Kontextes bei Kindern vor Vollendung des 12. Lebensjahres nicht vertretbar ist. Dabei kann sich die Wahl der Sendezeit nicht nur auf eine bestimmte Tageszeit beziehen, sondern beispielsweise auch auf das Programmumfeld. So sollten entsprechende Filme beispielsweise nicht zu einer Zeit ausgestrahlt werden, zu denen Eltern und Kinder spezielle Kinderprogramme erwarten. Die Landesmedienanstalten haben in ihren Richtlinien aus dem Jahre 2000 festgeschrieben, dass dem Wohl jüngerer Kinder auf jeden Fall dann Rechnung getragen wird, wenn ein 12er-Film, der diese Kennzeichnung aufgrund seiner Gewalthaltigkeit erhalten hat, im Hauptabendprogramm ausgestrahlt wird. Abgesehen von den erwähnten Ausnahmen will es der Gesetzgeber in die Entscheidungskompetenz der Eltern legen, welche Programme ihre unter 12-jährigen Kinder verkraften können. Dies korrespondiert auch damit, dass nach § 14 JuSchG auch 6-Jährigen 15 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung dann der Besuch von Filmen gestattet wird, die ab 12 Jahren freigegeben sind, wenn sie in Begleitung ihrer Eltern ins Kino gehen. Diese Parental-Guidance-Regelung entspricht im Übrigen den Annahmen der Entwicklungspsychologie, die davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Sensibilitäten und Verstehensfähigkeiten bei Kindern eher von individuellen Dispositionen und Erfahrungen abhängig sind als von ihrem Alter. Eine entsprechende Einschätzung können also am besten die Eltern vornehmen. Bei der Freigabe von Sendungen im Tagesprogramm geht es also um eine Risikoabwägung. Grundsätzlich ist die Beeinträchtigung der ab 12-Jährigen zu prüfen, die jüngeren Altersgruppen sind aber dadurch zu berücksichtigen, dass Programme, die – gemessen an übrigen ab 12 Jahren freigegebenen Sendungen – ein höheres Wirkungsrisiko aufweisen, für das Tagesprogramm nicht freigegeben werden dürfen. Geht beispielsweise aus einem Jugendentscheid zu einem Film, der in der Kino- oder Videofassung von der FSK geprüft wurde, hervor, dass eine überstimmte Minderheit für eine Freigabe ab 16 Jahren gestimmt hat, so ist dies auf jeden Fall ein Hinweis darauf, dass der Film bei einer Ausstrahlung im Tagesprogramm das Wohl jüngerer Kinder tangieren könnte. Zu § 12 Beurteilung von nicht-fiktionalen Programmen Entscheidende Faktoren für die Wirkung nicht-fiktionaler Programme sind vor allem darin zu sehen, dass der Zuschauer davon ausgeht, dass die Darstellungen und Handlungen nicht gespielt sind und nicht auf erfundenen Geschichten basieren. Im Gegensatz zu den fiktionalen Programmen ist der Zuschauer in solche Formate weniger emotional involviert, da die vor allem in Spielfilmen eingesetzten Identifikationen, Emotionalisierungen und Dramaturgien weitgehend fehlen. Er kann sich gegenüber solchen Formaten weniger distanzieren, sie besitzen eine höhere Wirklichkeitsrelevanz. Dies trifft vor allem auf Nachrichten oder auf Berichterstattung zu. Unterhaltende Formate wie Talk-Shows, Gerichtsshows oder so genannten RealitySoaps (Big Brother etc.) sind Mischformen, die fiktionale und non-fiktionale Elemente enthalten. Medienkompetente, erfahrene und ältere minderjährige Zuschauer wissen aber auch durch die Kommentierung solcher Formate in anderen Medien, dass solche Formate weitgehend inszeniert sind und daher nicht unmittelbar die Realität abbilden. Dennoch dienen sie, wie vergleichbare Personen im Leben der Zuschauer, durch Aneignung oder Ablehnung der eigenen Orientierung. 16 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung TEIL III: § 4 JMSTV: UNZULÄSSIGE SENDUNGEN Auszug: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vom 27.09.2002, gültig ab 01.04.2003) § 4 JMStV: Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. inden Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3 offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). (3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. 17 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 13 Allgemeines Welche Programme unzulässig sind, ergibt sich aus § 4 JMStV und §§ 29, 30 PrO-FSF. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV und § 15 Abs. 1 PrO-FSF sind drei Arten unzulässiger Programme zu unterscheiden. Programme, die mit einem von der Bundesprüfstelle indizierten Medium inhaltsgleich sind oder vor der Vornahme von Schnitten inhaltsgleich waren, werden vor ihrer Freigabe durch die Bundesprüfstelle nicht geprüft. Bei Programmen, bei denen in Betracht kommt, dass sie gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8 oder 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8 oder 9 PrO-FSF unzulässig sind, wird darüber von einem juristischen Sachverständigen entschieden. Über die Unzulässigkeit von Programmen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3, § 29 Abs. 7, § 10 und § 30 PrO-FSF entscheiden die Prüfausschüsse oder Einzelprüfer. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist in den Fällen des S. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Von praktischer Bedeutung ist sie jedoch nur in den Fällen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). In den anderen im Gesetz und § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF genannten Fällen (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, „Auschwitzlüge“, Anleitung zu Straftaten) kommt das Eingreifen der Sozialadäquanzklausel nicht in Betracht. 18 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 14 Nicht zu prüfende (»indexbetroffene«) Programme (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 11 PrO-FSF): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind Erläuterung: Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JMStV sind Programme unzulässig, die mit einem in einen der vier Teile der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Gem. § 4 Abs. 3 JMStV gilt das Sendeverbot aber nicht nur im Fall der Inhaltsgleichheit, sondern besteht auch nach wesentlichen inhaltlichen Änderungen fort. Es endet erst mit einer Freigabeentscheidung der Bundesprüfstelle. Programme, die mit einem in einen der vier Teile der Liste aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren, werden daher vor einer Freigabe durch die Bundesprüfstelle von der FSF nicht inhaltlich geprüft. Obwohl der JMStV nur Programme nennt, die in einen der durch das JuSchG eingeführten vier Teile der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, gilt dies – der Intention des Gesetzes entsprechend – auch für Programme, die mit einem in die frühere, einheitliche Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommenen Medium inhaltsgleich sind oder waren. 19 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 15 Programme, über deren Unzulässigkeit, der juristische Sachverständige entscheidet (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 JMStV, § 29 Abs. 1 bis 6, 8, 9 PrO-FSF i. V. m. § 15 PrO-FSF): (1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 1 PrO-FSF (Propagandamittel verfassungswidriger Organisationen): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist Erläuterung: Unzulässig sind nach diesen Bestimmungen Sendungen, die Propagandamittel i. S. d. § 86 StGB „darstellen“. Dabei ist unter „darstellen“ nicht das Zeigen oder Abbilden solcher Propagandamittel (z. B. von Plakaten oder Flugblättern) zu verstehen. Das Sendeverbot gilt vielmehr nur, wenn eine Sendung ein Propagandamittel ist. Das setzt u. a. voraus, dass sie sich ihrem Inhalt nach gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Anlass, eine Sendung von einem juristischen Sachverständigen prüfen zu lassen, besteht daher, wenn sie - gegen die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung oder das demokratische Wahlrecht Stellung nimmt, z. B. den „Volkskampf gegen Demokratie und Ausbeutung“ propagiert, - sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung und die der Exekutive und der Rechtsprechung an Recht und Gesetz wendet, - sie die Abschaffung des Rechts auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition fordert, z. B. für die Schaffung einer Einheitspartei oder eines „volksdemokratischen“ Regimes eintritt, - sich gegen den Grundsatz der Ablösbarkeit der Regierung und deren parlamentarische Verantwortlichkeit richtet oder - gegen den Ausschluss von Gewalt- und Willkürherrschaft Stellung nimmt. Eine juristische Prüfung ist ferner angezeigt, wenn eine Sendung sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker auf der Grundlage gewaltloser Einigung wendet. 20 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (2) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, § 29 Abs. 2 PrO-FSF (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden Erläuterung: Kennzeichen sind nach der in § 29 Abs. 2 PrO-FSF wiedergegebenen Bestimmung des § 86a Abs. 2 StGB insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, so dass nach allgemeiner Meinung auch Lieder in Betracht kommen. Als NS-Kennzeichen werden von der Rechtsprechung daher auch das „Horst Wessel-Lied“ sowie das Lied „Es zittern die morschen Knochen“ angesehen, wobei bereits die Melodien ausreichen sollen, so dass ein verfremdeter Text den Kennzeichencharakter nicht ausschließt. NS-Kennzeichen ist nach einer Entscheidung des BGH auch das Porträt Hitlers. Das Verwendungsverbot gilt nur für Kennzeichen der in § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PrO-FSF genannten Parteien oder Vereinigungen. Eine vollständige Liste aller verbotenen Parteien und Vereinigungen, ihrer Ersatzorganisationen sowie ihrer Kennzeichen ist jedoch, soweit ersichtlich, nicht erhältlich. Eine Liste der wegen Rechtsextremismus verbotenen Organisationen findet sich jedoch in der im Internet angebotenen Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Dort sind auch die ebenfalls von dem Verwendungsverbot erfassten NS-Kennzeichen aufgeführt (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen, der Hitlergruß, die Grußformen „Heil Hitler!“, „Sieg Heil!“, „Mit deutschem Gruß!“ usw.). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die FDJ seit 1954 in der Bundesrepublik verboten ist, so dass auch die Verwendung ihres Abzeichens unzulässig ist. Zu beachten ist, dass neben den Originalkennzeichen auch solche unter das Verbot fallen, die den Originalen zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist von der Rechtsprechung z. B. bei Hakenkreuzen mit zu kurzen Querbalken und bei der leicht veränderten Sigrune des „Deutschen Jungvolks“ angenommen worden. Weitere Beispiele finden sich in der erwähnten Information des Landeskriminalamts Niedersachsen. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV ist eine Sendung schon dann unzulässig, wenn sie eines der hier fraglichen Kennzeichen „verwendet“, d. h. optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. In aller Regel werden Sendungen, in denen diese Kennzeichen zu sehen oder zu hören sind, jedoch zulässig sein. Denn gem. § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV ist die sog. Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV entsprechend, d. h. so, wie sie in § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF formuliert ist, anzuwenden. Bei Spielfilmen, TV-Movies usw., die z. B. in der NS-Zeit spielen, ist die Verwendung entsprechender Kennzeichen daher durch die Kunstfreiheit gedeckt. Dasselbe gilt für Spielfilme aus der NS-Zeit. Aufgrund der Kunstfreiheit ist ferner auch die satirische Verwendung der hier fraglichen Kennzeichen erlaubt. Dokumentationen und sonstige Informationssendungen, die sich z. B. mit der NS-Zeit oder mit heutigen rechtsradikalen Organisationen befassen, dürfen entsprechende Kennzeichen verwenden, weil sie der Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte oder des Zeitgeschehens dienen. Im Übrigen ist es nach 21 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der Rechtsprechung auch erlaubt, die hier fraglichen Kennzeichen ironisch oder zur kritischen Kennzeichnung von Personen oder Zuständen zu verwenden. So wäre es nicht zu beanstanden, wenn ein Moderator einen Bericht über eine ausländerfeindliche Aktion mit „Sieg Heil!“ kommentieren würde, um die Aktion als nazistisch zu brandmarken. Einer Prüfung durch einen juristischen Sachverständigen bedarf es daher nur, wenn in einer Sendung Kennzeichen i. S. d. § 86a StGB verwendet werden und zweifelhaft ist, ob dies durch die Sozialadäquanzklausel des § 29 Abs. 12 S. 1 PrO-FSF gedeckt ist oder ironisch oder kritisch zu verstehen ist. (3) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF (Volksverhetzung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden Erläuterung: Teile der Bevölkerung sind Gruppen der inländischen Bevölkerung, die sich durch irgendein gemeinsames Merkmal von der anderen inländischen Bevölkerung unterscheiden (z. B. die Arbeiter, Soldaten, Beamten, Richter, Ausländer, Asylbewerber, „dunkelhäutigen Menschen“, Juden, Katholiken, Protestanten, Schwaben, Bayern usw.). Außer Gruppen der innerdeutschen Bevölkerung schützt die Bestimmung aber auch im Ausland lebende Gruppen von Menschen, die durch ihre Nationalität, ihre Rasse, Religion oder ihr Volkstum gekennzeichnet sind. Geschützt sind also z. B. auch die Aborigines in Australien und die Amish People in den USA. Aufstacheln zum Hass ist das Anreizen zu einer nicht nur ablehnenden, sondern gesteigert feindseligen Haltung gegen die Angehörigen der betroffenen Gruppe. Darunter fällt z. B. die Behauptung, die Juden betrieben als Urheber einer Vernichtungslegende die politische Unterdrückung und finanzielle Ausbeutung des deutschen Volkes, die Parole „Juda verrecke!“ und die Darstellung von Asylbewerbern als betrügerische Schmarotzer, die auf Kosten der schwer arbeitenden Deutschen ein faules Leben führen und sich über die dummen Deutschen auch noch lustig machen. Zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen wird aufgefordert, wenn zu körperlicher Gewalt, gewaltsamer Vertreibung, Eingriffen in die Freiheit oder zu sonstigem diskriminierenden Verhalten (z. B. Boykott) aufgerufen wird. Beim Beschimpfen, Verächtlichmachen oder Verleumden einer geschützten Gruppe muss hinzukommen, dass damit die Menschenwürde der Angehörigen der Gruppe angegriffen wird. Da der Begriff der Menschenwürde hier ebenso zu verstehen ist wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG (dazu Näheres unten (7)), ist dies der Fall, wenn Gruppenangehörigen als „Unpersonen“, als minderwertige Wesen dargestellt werden, denen entweder das Recht auf ihr biologisches Leben (z. B. durch die Äußerung, dass man Ausländer „vergasen“ solle oder die Darstellung von Kapitalisten als „Pappscheiben“, auf die man schießen könne) oder das Recht auf ein Leben als gleichwertige Persönlichkeiten bestritten wird (z. B. durch einen Bericht über 22 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung schwarz/weiße Ehen, in dem von „gierigen schwarzen Pranken auf der weißen Haut“ die Rede ist, oder durch die Bezeichnung der Gruppenangehörigen als unwürdig, bestimmte Ämter zu bekleiden). Die Begehungsmodalitäten der Volksverhetzung werfen vielfache Abgrenzungs- und Streitfragen auf. Die juristische Prüfung einer Sendung ist daher stets angezeigt, wenn aufgrund der vorgenannten Kriterien und Beispiele Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen. Unzulässigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 29 Abs. 3 PrO-FSF setzt allerdings voraus, dass die fragliche Sendung selbst eine volksverhetzende Tendenz verfolgt. Sendungen, die über volksverhetzende Äußerungen, Schriften, Filme usw. informieren und sie dabei ganz oder teilweise wiedergeben, sind nicht unzulässig, ebenso wenig z. B. Spielfilme, in denen eine Figur volksverhetzende Äußerungen macht. Bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass eine solche Sendung sich die fraglichen Äußerungen, die in ihr vorkommen – sei es auch „zwischen den Zeilen“ – zu Eigen macht, so ist sie rechtlich zu prüfen. (4) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV, § 29 Abs. 4 PrO-FSF („Auschwitz-Lüge“): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen Erläuterung: Das Verbot des Verharmlosens und Leugnens gilt bezüglich solcher unter dem NS-Regime begangener Taten, die die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 1 oder 7 VStGB erfüllen. § 6 Abs. 1 VStGB erfasst Taten, die zu dem Zweck begangen werden, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Diesem Zweck diente die nationalsozialistische Verfolgung von Juden, Sinti und Roma, nicht jedoch das NS-„Euthanasieprogramm“ gegen Geisteskranke oder die Verfolgung politischer Gegner. Obwohl § 6 VStGB die Überschrift „Völkermord“ trägt, erfasst die Bestimmung nicht nur (massenweise) Tötungen. Vielmehr genügt, sofern damit der vorgenannte Zweck verfolgt wird, schon die Tötung oder schwere körperliche oder seelische Schädigung eines einzelnen Mitglieds der Gruppe (z. B. durch medizinische Experimente), ferner das Schaffen zerstörerischer Lebensbedingungen für Gruppenmitglieder (z. B. in Konzentrationslagern oder Ghettos) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Geburten in der Gruppe und das Trennen von Kindern von ihrer Gruppe. § 7 VStGB betrifft Verbrechen gegen die Menschlichkeit und erfasst Taten im Rahmen völkerrechtswidriger ausgedehnter oder systematischer Angriffe gegen eine Zivilbevölkerung. Bei den meisten der in § 7 VStGB genannten Taten handelt es sich um Gewaltakte (Tötung, schwere körperliche oder seelische Schädigung, Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Vertreibung, zwangsweise Umsiedlung), bei denen es genügt, dass ein Einzelner betroffen ist. Daneben nennt die Bestimmung aber auch zwei Taten, die sich gegen Gruppen von Menschen richten. Die eine besteht darin, dass eine Bevölkerung oder Teile einer Bevölkerung in der Absicht der Zerstörung unter entsprechende Lebensbedin23 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung gungen gestellt werden, die andere darin, dass eine Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder sonstigen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts widersprechenden Gründen verfolgt wird, indem ihr grundlegende Menschenrechte entzogen oder wesentlich eingeschränkt werden. Das Leugnen von NS-Taten des Völkermords oder des Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss nicht ausdrücklich und konkret erfolgen, sondern kann auch „zwischen den Zeilen“ und pauschal geschehen, indem z. B. Vernichtungslager als Erfindung bezeichnet werden oder Begriffe wie „Auschwitzlüge“ oder „Auschwitzmythos“ verwendet werden. Das Verharmlosen kann sowohl in einem teilweisen Leugnen (z. B. durch Herunterspielen der Zahl der Opfer) als auch in der Beurteilung der NS-Taten als „nicht so schlimm“ (z. B. bei Vergleich mit der Gesamtzahl der Opfer des 2. Weltkriegs oder späterer Kriege oder Bürgerkriege) bestehen. Vorbild des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV ist § 130 Abs. 3 StGB, der nicht nur das Leugnen und das Verharmlosen der hier fraglichen NS-Taten unter Strafe stellt, sondern auch das Billigen. Offenbar haben Verfasser und Gesetzgeber des JMStV dies übersehen und diese Tatmodalität nicht in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JMStV aufgenommen. Folge ist, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Sendung, die z. B. den Massenmord an den Juden weder leugnen, noch verharmlosen, aber z. B. als „bittere Notwendigkeit“ darstellen würde, zulässig wäre. Schon wegen der Strafbarkeit einer solchen öffentlichen Billigung, wäre jedoch auch eine derartige Sendung von der FSF als unzulässig zu behandeln. Zu beachten ist, dass eine Sendung – wie sich aus dem zu § 6 Abs. 1 und § 7 VStGB Gesagten ergibt – nicht erst dann unzulässig ist, wenn sie z. B. den Massenmord an den Juden in Abrede stellt, sondern auch dann, wenn sie eine Tat leugnet, verharmlost oder billigt, die gegen eine einzelne Person begangen worden ist. Zu beachten ist andererseits aber auch, dass das Sendeverbot nur dann eingreift, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder Billigen Aussage der Sendung ist. Sendungen, die über solche Aussagen nur berichten, oder Diskussionssendungen, in denen „Unbelehrbare“ ihre Auffassung vertreten, sind zulässig. Freilich ist darauf zu achten, ob eine solche Sendung sich derartige Äußerungen nicht „zwischen den Zeilen“ zu Eigen macht. Eine juristische Prüfung ist hiernach angezeigt, wenn eine Sendung sich mit NS-Taten, die als historische Tatsachen nicht mehr ernstlich umstritten sind und die möglicherweise die Voraussetzungen des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit i. S. d. VStGB erfüllen, beschäftigt und eine Tendenz erkennen lässt, die diese Taten in Frage stellt, herunterspielt oder rechtfertigt. 24 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (5) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF (Gewaltdarstellung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen Erläuterung: Das Sendeverbot setzt hier zunächst voraus, dass ein Programm grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen schildert.1 Gewalttätigkeiten sind Handlungen, mit denen physische Kraft gegen einen anderen eingesetzt wird, durch die er körperlich verletzt oder gefährdet wird. Das Unterlassen, jemanden aus einer Gefahr für Leib oder Leben zu retten, ist daher keine Gewalttätigkeit, ebenso wenig psychische Gewalt. Da Gewalttätigkeit ein Handeln voraussetzt, kommen ferner auch Tierangriffe und das Wirken von Naturgewalten (Erdbeben, Hurrikane usw.) nicht in Betracht. Jedoch ist nicht erforderlich, dass ein Mensch als Täter dargestellt wird. Gewalttätigkeiten i. S. d. Bestimmung sollen nach Ansicht der Rechtsprechung auch menschenähnliche Wesen (z. B. ein Roboter) begehen können, denen in einem Film die Fähigkeit planmäßigen Vorgehens zugeschrieben wird. Auch ist es ohne Bedeutung, ob die dargestellte Gewalt in der Realität möglich oder ein reines Phantasieprodukt ist. Nach überwiegender Ansicht steht es dem Sendeverbot auch nicht entgegen, dass das Opfer der dargestellten Gewalttätigkeit mit dieser einverstanden ist. Die Gewalttätigkeiten müssen nach den geltenden Fassungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF gegen lebende Menschen begangen werden. Am 1.4.2004 ist eine Änderung des § 131 StGB, auf dem diese Bestimmungen beruhen, in Kraft getreten, durch die dieser Straftatbestand jetzt auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen erfasst. Im Vorgriff auf eine Änderung von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV und einer Anpassung von § 29 Abs. 5 PrO-FSF wird die FSF diese Bestimmungen in der erweiterten Fassung des § 131 StGB anwenden. Als Beispiele für menschenähnliche Wesen werden Androide, künstliche Menschen, Außerirdische, Untote, die Verkörperung übersinnlicher Wesen und ähnliche Wesen genannt.2 Grausam sind Gewalttätigkeiten, die dem Opfer besondere körperliche oder seelische Schmerzen oder Qualen zufügen und die aus brutaler unbarmherziger Gesinnung begangen werden. „Sonst unmenschlich“ ist eine Gewalttätigkeit, die Ausdruck einer menschen1 2 Der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV enthaltene und in § 29 Abs. 5 PrO-FSF übernommenen Zusatz, wonach das Verbot auch für virtuelle Darstellungen, also für solche gilt, die durch elektronische Simulation den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, ist überflüssig. § 131 Abs. 1 StGB a. F., dessen Text Nr. 5 im Übrigen wiedergibt, erfasst nicht nur die Darstellungen realer Gewalt, sondern auch solche fiktiver Vorgänge, u. zw. unabhängig davon, wie schwierig oder leicht das Dargestellte als fiktiv (z. B. als in der Realität unmöglich, dazu sogleich) zu erkennen ist. Allerdings sind erhebliche Interpretationsprobleme zu erwarten. So ist offen, welche Merkmale mindestens erfüllt sein müssen, damit ein Wesen als dem Menschen ähnlich angesehen werden kann. Auch menschenähnliche Tierwesen (z. B. Fix und Foxi), die über Sprechfähigkeit, Denkvermögen und die Fähigkeit, Gefühle zu empfinden und auszudrücken, verfügen und daher wesentliche Eigenschaften des Menschen aufweisen, wären von der Neufassung der Bestimmung als Gewaltopfer erfasst. 25 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung verachtenden, rücksichtslosen Einstellung ist (z. B. Töten eines anderen „aus Spaß“ oder bedenkenloses, kaltblütiges und sinnloses Niederschießen von Menschen). Eine Sendung schildert Gewalttätigkeiten, wenn sie sie bildlich oder akustisch wiedergibt oder sie verbal darstellt. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die Folgen von Gewalt (z. B. das verletzte Opfer) gezeigt oder lediglich der Eindruck einer Gewalttätigkeit erweckt wird (z. B. durch Schreie aus einem im Film als Folterkeller vorgestellten Raum). Geschildert werden muss gerade auch das Grausame oder sonst Unmenschliche der Gewalttätigkeiten, so dass auch die dafür erforderliche Gesinnung und Einstellung des Täters zum Ausdruck kommen muss. Das Sendeverbot setzt ferner voraus, dass die Gewalttätigkeiten durch die Art der Schilderung entweder verherrlicht oder verharmlost werden oder ihre Grausamkeit oder Unmenschlichkeit in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden. Als verherrlichend ist eine Schilderung anzusehen, die die dargestellten Gewalttätigkeiten positiv (z. B. als erstrebens- oder nachahmenswert oder als heldenhaft) erscheinen lässt. Verharmlost werden Gewalttätigkeiten, wenn sie bagatellisiert oder als übliche, akzeptable oder jedenfalls nicht zu missbilligende Art des Verhaltens dargestellt werden. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall3 wenn dem Täter ein Motiv für sie (z. B. ein psychischer Konflikt) zugeschrieben wird, das sein Verhalten lediglich erklärt, jedoch weder rechtfertigt noch entschuldigt. In der Alternative der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise der Grausamkeit oder Unmenschlichkeit der Gewalttätigkeiten ist der Begriff der Menschenwürde ebenso wie in Art.1 Abs. 1 S. 1 GG zu verstehen (dazu Näheres unter (7)). Darstellungen fiktionaler Gewalt können sie nur als ein Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“ verletzen, Darstellungen realer Gewalt können dagegen (auch) gegen die Würde der tatsächlichen Gewaltopfer verstoßen. Dementsprechend sind die Voraussetzungen, unter denen die „Menschenwürde-Alternative“ des Verbotstatbestands erfüllt ist, für Darstellungen fiktionaler und realer Gewalt unterschiedlich zu bestimmen. Eine die Menschenwürde verletzende Darstellungsweise bei der Schilderung fiktionaler Gewalt liegt vor, wenn die Schilderung des Grausamen oder Unmenschlichen der Gewalttätigkeiten darauf angelegt ist, beim Rezipienten eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie sadistisches Vergnügen an dem dargestellten Geschehen erzeugen soll oder die Opfer der Gewalttätigkeiten als menschenunwert, als verfügbare Objekte, mit denen nach Belieben verfahren werden kann, erscheinen lässt und dabei den Rezipienten zu bejahender Anteilnahme an der gegen sie verübten Gewalt, also zur Identifikation mit den Tätern anregt. Dagegen liegt eine Menschenwürde verletzende Darstellung fiktionaler Gewalt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes noch nicht vor, wenn Gewalttätigkeiten in aufdringlicher Weise anreißerisch und ohne jegliche sozial sinnhafte Motivation oder zum Zweck der Unterhaltung gezeigt werden. Bei Darstellungen realer Gewalt ist die „Menschenwürde-Alternative“ erfüllt, wenn durch das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in den Vordergrund gerückt wird und dies ausschließlich zu dem Zweck geschieht, dem Rezipienten Nervenkitzel oder genüsslichen Horror zu bieten (Übersteigerung von Schilderungen realer Gewalt zu physischen Erregungszwecken und reiner Unterhaltung, ohne dass ein berech3 a. A.: OLG Koblenz, Neue Zeitschrift für Strafrecht 1998, 40. 26 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung tigtes Dokumentations- und Berichtsinteresse im Sinne der Aufklärung, Abschreckung und/oder Gewaltkritik besteht). Im Fall der Schilderung grausamer oder unmenschlicher realer Gewalttätigkeiten reicht es schon aus, wenn das Opfer zum bloßen Objekt gemacht wird, das vorrangig der Befriedigung voyeuristischer Neigungen der Zuschauer dient. Bei der Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, sind neben den einzelnen gezeigten Bildern und gegebenenfalls ihrer redaktionellen Einbettung und Kommentierung der Gesamtcharakter der Sendung und deren dramaturgische Gestaltung zu berücksichtigen. Zu beachten ist schließlich, dass das Sendeverbot nicht schon dann eingreift, wenn einzelne Gewaltszenen eines Programms (z. B. eines Kriegsfilms) die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfüllen, sondern nur dann, wenn die Verherrlichung oder Verharmlosung der geschilderten Gewalttätigkeiten oder die Missachtung der Menschenwürde, die in der Art der Darstellung zum Ausdruck kommt, die Gesamttendenz des Programms ausmachen. Daher sind z. B. auch Programme zulässig, die sich kritisch mit unter § 131 StGB fallenden Horrorvideos auseinander setzen und Ausschnitte daraus zeigen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV i. V. m. § 131 Abs. 3 StGB gilt das Sendeverbot nicht, wenn die Ausstrahlung des Programms der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. Dieses Berichterstatterprivileg betrifft nicht nur Programme, die tatsächliche Ereignisse aus dem Zeitgeschehen oder der Geschichte wiedergeben, sondern auch Dokumentationen und historische Spielfilme, die solche Vorgänge in nachgestellten Szenen rekonstruieren. Da Berichterstattung aber nach allgemeiner Ansicht nicht vorliegt, wenn eine Sendung eine Gewalt verherrlichende, verharmlosende oder gegen die Menschenwürde gerichtete Gesamttendenz aufweist, ist das Berichterstatterprivileg ohne praktische Bedeutung. Angesichts der Vielzahl unbestimmter Begriffe, die das Verbot von Gewaltdarstellungen schon bisher aufwies und die durch die Einbeziehung der menschenähnlichen Wesen noch erhöht worden ist, sollten alle Programme, bei denen aufgrund der hier gegebenen Erläuterungen Anzeichen für die Möglichkeit der Unzulässigkeit bestehen, dem juristischen Sachverständigen vorgelegt werden. 27 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (6) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 JMStV, § 29 Abs. 6 PrO-FSF (Anleitung zu Straftaten): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen Erläuterung: Die Unzulässigkeit setzt voraus, dass die Sendung als Anleitung zu einer der in § 126 StGB genannten Taten dienen kann. § 126 StGB enthält einen umfangreichen Katalog von Straftatbeständen, die hier nicht im Einzelnen aufgezählt oder gar erläutert werden, sondern nur allgemein gekennzeichnet werden können. Zu ihnen gehören: 1. Erschwerte Fälle des Landfriedensbruchs. Landfriedensbruch begeht, wer sich als Täter, Anstifter oder Gehilfe an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder an der Bedrohung von Menschen mit solchen Gewalttätigkeiten beteiligt, die aus einer Menschenmenge heraus mit vereinten Kräften begangen werden. Landfriedensbruch begeht ferner auch, wer auf eine Menschenmenge einwirkt, um sie zu solchen Gewalttätigkeiten oder Drohungen zu veranlassen. Die erschwerten Fälle, die § 126 StGB nennt, sind die, in denen jemand, der an einem Landfriedensbruch beteiligt ist, eine Schusswaffe bei sich hat, eine andere Waffe in der Absicht bei sich hat, sie bei der Tat zu verwenden, einen anderen durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder plündert oder bedeutenden Schaden anrichtet. 2. Vorsätzliche Tötungen und Körperverletzungen mit schweren Folgen. 3. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (dazu Näheres unter (4)) sowie Kriegsverbrechen gem. §§ 8 bis 12 VStGB. Die Tatbestände der Kriegsverbrechen nehmen in einer üblichen Textausgabe strafrechtlicher Gesetze fast drei Seiten ein und können hier daher nur sehr generell und durch einige Beispiele erläutert werden. § 8 VStGB betrifft Kriegsverbrechen gegen Personen und erfasst – z. T. zwischen Krieg und Bürgerkrieg differenzierend – Verbrechen (von der Tötung über schwere körperliche oder psychische Schädigung bis zur erniedrigenden Behandlung) gegen Zivilpersonen, Kranke, Verwundete, und Kriegsgefangene. § 9 VStGB enthält Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte und erfasst sowohl für den Fall des Kriegs als auch für den des Bürgerkriegs, z. B. Plünderungen, die nicht durch die Erfordernisses des Kriegs geboten sind, das völkerrechtswidrige Zerstören von Sachen der gegnerischen Partei sowie Anordnungen, mit denen Rechte oder Forderungen eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder für nicht einklagbar erklärt werden. § 10 VStGB betrifft Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme. Unter Strafandrohung stehen hier – im Krieg wie im Bürgerkrieg – Angriffe auf Angehörige und Einrichtungen humanitärer oder friedenserhaltender Missionen, die in Einklang mit der UN-Charta stehen, ferner auch z. B. der Missbrauch der Schutzzeichen der Genfer Konvention und der Flagge, der Abzeichen und der Uniformen der UN. § 11 VStGB betrifft das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung. Auch diese Bestimmung gilt für den Krieg wie für den Bürgerkrieg und stellt es u. a. unter Strafe, mit militärischen Mitteln die Zivilbevölkerung als solche oder zivile Objekte wie z. B. Kirchen, Krankenhäuser, Museen oder unverteidigte Städte anzugreifen oder militärische Angriffe in der sicheren Er28 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung wartung zu führen, dass die Zahl der getöteten oder verletzen Zivilpersonen außer Verhältnis zu dem erwarteten militärischen Vorteil stehen wird. § 12 enthält das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung und stellt im Krieg und im Bürgerkrieg die Verwendung von Gift, von biologischen und chemischen Waffen sowie von Dumdumgeschossen unter Strafe. 4. Schwere Straftaten gegen die persönliche Freiheit, wie z. B. erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme. 5. Raub und räuberische Erpressung. 6. Jede Art vorsätzlicher Brandstiftung; das Herbeiführen einer Explosion oder einer Überschwemmung; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Wasser in gefassten Quellen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern, wenn das Wasser für den persönlichen Gebrauch von Menschen (z. B. zum Trinken oder Waschen) bestimmt ist; das Beimischen gesundheitsschädlicher Stoffe zu Waren oder Gegenständen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (z. B. Bücher in öffentlichen Bibliotheken), und das Abgeben solcher infizierter Gegenstände oder Anbieten zum Verkauf. 7. Gefährliche Eingriffe in den Straßen-, Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr (z. B. durch Beschädigen von Fahr- oder Flugzeugen oder von Einrichtungen, die der Verkehrssicherheit dienen). 8. Luft- und Schiffspiraterie sowie räuberische Angriffe auf Kraftfahrer oder Mitfahrer. 9. Gesetzwidriges und für Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährliches Freisetzen radioaktiver Strahlung oder Bewirken einer Kernspaltung. 10. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Menschen durch Beschädigung wichtiger baulicher Anlagen (z. B. Dämme, Deiche, Brücken) oder von Bergwerkseinrichtungen. 11. Sabotageakte gegen öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationsanlagen, gegen Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen, mit Wasser, Licht, Wärme, Kraft oder anderen besonders wichtigen Gütern oder Dienstleistungen dienen. 12. Sabotageakte gegen Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen (z. B. Einsatzfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr oder des Bundesgrenzschutzes, Notrufsäulen, Feuermelder). Unzulässigkeit einer Sendung setzt voraus, dass sie als Anleitung zur Planung, Vorbereitung oder Durchführung einer der oben genannten Taten dienen kann, also entsprechendes Wissen vermittelt. Das ist z. B. der Fall, wenn sie über Methoden zur Herstellung von Sprengstoff oder die Dienstvorschriften der Bundeswehr zu Brückensprengungen im Verteidigungsfall informiert oder wenn in einem Krimi oder auch in einer Dokumentation Planung oder Ausführung einer der hier in Betracht kommenden Taten in einer zur Nachahmung verwendbaren Weise geschildert werden. Hinzukommen muss aber, dass die Sendung ihrem Inhalt nach dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung einer solchen Tat zu wecken oder zu fördern. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sie zu solchen Taten auffordert, sondern auch dann, wenn sie in irgendeiner Weise (z. B. durch Befürworten oder Billigen früherer Taten) einen Anreiz zu ihrer Begehung schafft. 29 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (7) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV, § 29 Abs. 8 PrO-FSF (Verstoß gegen die Menschenwürde): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich Erläuterung: Der Verbotstatbestand schützt nicht nur die Menschenwürde konkreter Personen, sondern auch die Menschenwürde als Grundprinzip der Verfassung, als „abstrakten Rechtswert“. Dabei ist der Begriff der Menschenwürde ebenso zu verstehen wie in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG. Da § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV im Gegensatz zu den Unzulässigkeitstatbeständen der Volksverhetzung (oben unter (3)) und der Gewaltdarstellung (oben unter (5)) nicht nur bestimmte Angriffe gegen die Menschenwürde erfasst, sondern generalklauselartig jede Art ihrer Verletzung untersagt, bedürfen der Begriff der Menschenwürde und die daraus resultierenden Möglichkeiten ihrer Verletzung hier einer näheren Erläuterung. Die in Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG als „unantastbar“ bezeichnete Menschenwürde ist das einzige Grundrecht, das nicht durch Abwägung mit anderen Grundrechten oder Verfassungswerten eingeschränkt werden kann, sondern ihnen stets vorgeht. Daher und damit andere Grundrechte nicht unter Berufung auf die Menschenwürde in bedenklicher Weise beschnitten werden, sind der Begriff der Menschenwürde und der daraus resultierende Achtungsanspruch eng zu fassen. Nach der in der verfassungsrechtlichen Literatur gebräuchlichen und auch vom Bundesverfassungsgericht verwendeten sog. Objektformel ist eine Verletzung der Menschenwürde daher nur anzunehmen, wenn die Subjektqualität des Menschen prinzipiell missachtet, er als bloßes Objekt behandelt wird. Dies bedeutet zunächst, dass ein Programm nicht schon deshalb unzulässig ist, weil es geschmack- oder niveaulos ist oder durch polemische Ausfälle oder sprachliche Entgleisungen gekennzeichnet ist. Auch liegt eine Verletzung der Menschenwürde nicht schon stets dann vor, wenn Menschen instrumentalisiert werden oder sich selbst entwürdigen oder ihnen Leid oder Schmerz zugefügt wird. Das Sendeverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV greift vielmehr erst dann ein, wenn a) die Verletzung der Menschenwürde realer Personen gezeigt werden soll, ohne dass damit ein berechtigtes Aufklärungs-, Abschreckungs- und/oder Gewaltkritik-Interesse durch den Bericht selbst wahrgenommen wird bzw. ein entsprechendes allgemeines öffentliches Interesse an dem Bericht angenommen werden kann; b) wenn durch einzelne Bilder (insbesondere über extremes Leid von Gewaltopfern) und die Gesamttendenz der Darstellung eine Haltung nahe gelegt wird, die die Menschenwürde als Grundwert prinzipiell in Frage stellt. Im Fall a) liegt die Verletzung der Menschwürde primär auf der Ebene der realen dargestellten Personen, die durch den Bericht eine zusätzliche und durch kein Aufklärungsinteresse gerechtfertige Herabwürdigung ihrer Person erfahren würden. 30 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Der Fall b) betrifft Menschenwürde-Verletzungen, die im Wirkungspotenzial des Films angelegt sind. Dabei wird angenommen, dass Darstellungsform und -inhalt des Films eine die Menschenwürde negierende Einstellung fördern. Dies trifft allerdings nicht schon dann zu, wenn die dargestellten Menschen in einer Szene als unselbständige und in ihrem Willen eingeschränkte Wesen erscheinen. Vielmehr muss dies durch die Gesamttendenz zusätzlich gestützt werden. Daher reicht auch eine einfache Beleidigung oder öffentliche Herabwürdigung einer Person auf der Darstellungsebene nicht aus, um ein Sendeverbot zu rechtfertigen. Das Verächtlichmachen muss vielmehr höchst intensiv erfolgen und zudem durch kommentierende und dramaturgische Einbettungen als positives und erstrebenswertes allgemeines Verhaltensmuster bewertet werden. Da der Verbotstatbestand allein auf die Verletzung der Menschenwürde konkreter Personen oder des „abstrakten Rechtswerts“ der Menschenwürde abstellt, können auch Darstellungen realer oder fiktionaler Gewalt, die nicht von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV erfasst sind, sowie Darstellungen sonstigen entwürdigenden, erniedrigenden oder menschenverachtenden Umgangs mit Menschen zur Unzulässigkeit eines Programms führen. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den oben in den Erläuterungen zu dem Merkmal der die Menschenwürde verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien. Nach allgemeiner Ansicht besteht der aus der Menschenwürde resultierende Achtungsanspruch auch nach dem Tod eines Menschen fort. Daher können auch das voyeuristische Zurschaustellen z. B. verstümmelter oder entstellter Leichen oder das Verunglimpfen Verstorbener, mit dem in Frage gestellt wird, dass sie zu Lebzeiten Subjektqualität besessen haben, einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen. Programme, die Menschen darstellen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, waren früher durch die sog. „Reality-TV-Klausel“ des § 3 Abs. 1 Nr. 4 RStV untersagt. Sie stellen jetzt nur noch ein Beispiel für Programme dar, durch die die Menschenwürde verletzt sein kann. Da Voraussetzung ist, dass ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, sind fiktionale Programme nicht erfasst, ebenso wenig der Fall, dass innerhalb einer Darstellung realen Geschehens (z. B. eines Berichts über einen Verkehrsunfall) jemand schwerste Verletzungen vortäuscht. Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die hier fraglichen Darstellungen gegen die Menschenwürde verstoßen, gelten die oben in den Erläuterungen zum Merkmal der die Menschenwürde (konkreter Personen) verletzenden Darstellungsweise in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF genannten Kriterien entsprechend. Unzulässig sind solche Sendungen daher, wenn sie Vergnügen am Leid der Dargestellten bereiten sollen oder sie zum bloßen Objekt des Voyeurismus machen (z. B. durch Überbringen der Todesnachricht an einen nahen Angehörigen des Verstorbenen vor laufender Kamera oder durch ein Interview mit der noch unter Schock stehenden Mutter eines Ermordeten zum Thema Selbstjustiz) sowie ferner auch dann, wenn sie das gezeigte Leid nicht als das von Menschen, sondern von minderwertigen Wesen erscheinen lassen. Verletzt ein Programm die Menschenwürde, so kann es entgegen der gesetzlichen Regelung ein berechtigtes Interesse gerade an dieser – gegen die Menschenwürde verstoßenden – Form der Darstellung nicht geben. Denn die Menschenwürde ist, wie oben gesagt, durch eine Abwägung mit anderen Grundrechten nicht einschränkbar. Ebenso wie im Fall des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 JMStV, § 29 Abs. 5 PrO-FSF kommt es auch hier darauf an, ob ein Programm seiner Gesamttendenz nach den Verbotstatbestand erfüllt. Programme, die z. B. lediglich Handlungen zeigen, die gegen die Menschenwürde verstoßen (z. B. Praktiken eines diktatorischen Regimes) oder sich mit Filmen auseinander 31 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung setzen, die die Menschenwürde verletzen, und zu diesem Zweck entsprechende Ausschnitte aus ihnen bringen, sind nicht unzulässig. Sind aufgrund der vorstehenden Erläuterungen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein Programm gegen die Menschenwürde verstößt, so ist es dem juristischen Sachverständigen vorzulegen. Dieser soll auch darüber befinden, ob trotz der Einwilligung einer von dem Programm betroffenen Person eine Verletzung ihrer Menschenwürde vorliegt, so dass die Einwilligung, wie in dem Verbotstatbestand vorgesehen, unbeachtlich ist. (8) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV, § 29 Abs. 9 PrO-FSF (Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen Erläuterung: Die Bestimmung lehnt sich an den – allerdings etwas anders gefassten § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG an („in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung“). Die amtliche Begründung des JuSchG führt dazu aus, dass nach kriminalpolizeilichen Erkenntnissen erwachsene pädophile Täter Darstellungen der hier fraglichen Art oft benutzen, um Kinder oder Jugendliche „einzustimmen“ und für den beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen. Derartige Darstellungen suggerierten Natürlichkeit und Harmlosigkeit, vermittelten die falsche Vorstellung der Normalität sexuellen Umgangs von Erwachsenen mit Minderjährigen und täuschten über die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts von Kindern und Jugendlichen. Sie begründeten daher das ernst zu nehmende Risiko, dass Kinder und Jugendliche in ihren Möglichkeiten beeinträchtigt würden, sich gegen sexuelle Übergriffe von Erwachsenen zu wehren. Diesen Erwägungen entspricht es, dass die Vorschrift nicht alle Darstellungen erfasst, die auf Pädophile stimulierend wirken können (z. B. nicht solche, in denen nur durch die Bildperspektive der Blick des Betrachters auf den Genitalbereich gelenkt wird). Unzulässig sind nur Sendungen, die durch die unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung der dargestellten Minderjährigen Kindern und Jugendlichen ein falsches Rollenbild vermitteln können. Was unter einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung zu verstehen ist, ist, da die Vorschrift erst seit kurzer Zeit in Kraft ist, noch nicht geklärt. Jedoch wird man als geschlechtsbetont eine Körperhaltung anzusehen haben, die die Geschlechtsmerkmale hervorhebt oder auf sonstige Weise (z. B. dadurch, dass eine Minderjährige der Kamera ihr Gesäß entgegenhält) einen sexuellen Reiz auslösen können. Nicht erforderlich ist, dass die Dargestellten unbekleidet sind. Andererseits ist zu beachten, dass es nach der Bestimmung nur auf die Körperhaltung ankommt. Übermäßige Schminke oder das Tragen von Reizwäsche allein reichen nicht aus; ebenso wenig das Herumspielen mit sexuellem „Zubehörbedarf“ (Kondome, Vibratoren o. Ä.). 32 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Die Reichweite des Sendeverbots wird dadurch eingegrenzt, dass die Körperhaltung des dargestellten Minderjährigen in unnatürlicher Weise geschlechtsbetont sein muss. Da der oben erwähnte Zweck der Vorschrift dahin geht, Minderjährige vor einem falschen Rollenverständnis zu bewahren, wird man eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann als unnatürlich anzusehen haben, wenn sie nicht altersadäquat ist, so dass z. B. eine Sendung, in der geschlechtsbetonte Posen eines 17-jährigen Models zu sehen sind, nicht unzulässig ist. Da allerdings gesicherte Maßstäbe noch nicht vorhanden sind, ist eine juristische Prüfung stets geboten, wenn sich bei einer Sendung anhand der hier genannten Kriterien Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie unzulässig sein könnte. Dies gilt auch für Informationssendungen, in denen z. B. über Kindesmissbrauch berichtet wird und die von einem Täter zur Einstimmung des Opfers genutzten Bilder gezeigt werden. Unklar ist bislang auch, welche Bedeutung dem in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 JMStV enthaltenen und in § 29 Abs. 9 PrO-FSF übernommenen Zusatz zukommt, nach dem das Sendeverbot auch für virtuelle Darstellungen gilt. Es könnte so zu verstehen sein, dass nur Abbildungen der Realität und Darstellungen, die ihren Gegenstand durch elektronische Simulation als real erscheinen lassen, untersagt sind. Andererseits ist es für den Begriff des Darstellens – wie für den des Schilderns in § 131 Abs. 1 StGB (oben unter(5)) – nach herkömmlichem Verständnis gleichgültig, ob das Dargestellte real ist, als real erscheint oder als nicht real erkennbar ist. Geht man hiervon aus, so ist die ausdrückliche Einbeziehung virtueller Darstellungen in den Unzulässigkeitstatbestand überflüssig, da er ohnehin jede Art bildlicher Darstellung erfasst. Davon ist in der Prüfpraxis der FSF – bis zu einer verbindlichen Klärung der Bedeutung der die virtuellen Darstellungen betreffenden Klausel – auszugehen. 33 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung § 16 Programme, deren Unzulässigkeit von den Prüfausschüssen oder Einzelprüfern zu prüfen ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 10, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 3 JMStV, § 29 Abs. 7, § 10, § 30 PrO-FSF) (1) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV, § 29 Abs. 7 PrO-FSF (Kriegsverherrlichung): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 7. den Krieg verherrlichen Erläuterung: Als kriegsverherrlichend i. S. d. Bestimmung sind nicht nur Programme anzusehen, die den Krieg glorifizieren, als heldenhaftes Abenteuer zur Bewährung besonderen Mutes darstellen (§ 30 Nr. 3 PrO-FSF) oder in sonstiger Weise positiv bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden vielmehr auch Programme erfasst, die den Krieg verharmlosen. Dies kann im Einzelfall auch dadurch geschehen, dass Leiden und Schrecken des Kriegs gänzlich unerwähnt bleiben und Kriegsereignisse nur aus der Sicht des Siegers dargestellt werden. Sachliche Kriegsberichterstattung wird von der Bestimmung nicht erfasst; ebenso wenig ein Programm, das sich kritisch mit kriegsverherrlichenden Medien befasst und aus ihnen zitiert. 34 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (2) § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10, und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV, § 29 Abs. 10 PrO-FSF (Pornographie): § 4 JMStV (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind Erläuterung: Wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. S. 2 JMStV ergibt, sind schon (einfach) pornographische Programme im Rundfunk unzulässig. Die Ausnahmeregelung des S. 2 gilt nur für Telemedien. Der selbständige Verbotstatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 JMStV, der Gewalt-, Kinder- und sodomitische Pornographie erfasst, ist daher für die Prüfungen der FSF ohne Bedeutung. Denn auch diese qualifizierte Pornographie muss zunächst die Merkmale einfacher Pornographie erfüllen. Die FSF hat die Definition der Pornographie (die allerdings versehentlich in § 29 Abs. 10 PrO-FSF nicht vollständig wiedergegeben ist) aus dem Bewertungsleitfaden der Landesmedienanstalten übernommen. Danach sind Sendungen pornographisch, wenn sie unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken, in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf sexuelle Stimulation angelegt sind und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen Grenzen eindeutig überschreiten. Diese Begriffsbestimmung findet sich in der Sache und teils auch in der Formulierung ebenfalls in Entscheidungen des BGH und des BVerwG. Sie ist allerdings mit zwei überflüssigen Elementen behaftet. Denn das Erfordernis der Überschreitung der durch gesellschaftliche Wertvorstellungen gezogenen (Anstands)Grenzen weist lediglich auf die Selbstverständlichkeit hin, dass die Antwort auf die Frage, ob eine Sexualdarstellung aufdringlich oder anreißerisch ist, von sich im Laufe der Zeit wandelnden gesellschaftlichen Anschauungen abhängt. Überflüssig ist auch das Element der Stimulierungstendenz, das auch in der Rechtsprechung keine eigenständige Rolle spielt, sondern ohne weiteres bejaht wird, wenn die anderen Merkmale der Pornographie gegeben sind. Die wesentlichen Elemente einer pornographischen Sendung sind demnach die folgenden: Sie isoliert physische Sexualität von personalen Beziehungen, verabsolutiert sexuellen Lustgewinn, degradiert Menschen zu auswechselbaren Objekten der Triebbefriedigung und lässt sie als bloße Reiz-Reaktionswesen erscheinen. Diese Einstellung zu Sexualität transportiert sie durch eine aufdringliche und anreißerische Darstellung sexueller Vorgänge. Erforderlich ist schließlich, dass nicht nur einzelne Szenen der Sendung diese Merkmale aufweisen, sondern dass das Pornographische ihre Gesamttendenz ausmacht, ihre Botschaft also darin besteht, entpersönlichte Sexualität als erstrebenswert oder normal darzustellen. 35 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Auf der Grundlage dieser Definition der Pornographie lassen sich einige Kriterien benennen, die typischerweise bei der Entscheidung darüber, ob eine Sendung einen pornographischen Gesamtcharakter hat, von Bedeutung sind. Ein Indiz für Pornographie ist es, wenn Sexszenen unverbunden nebeneinander stehen oder durch eine Geschichte verbunden sind, die sich darauf beschränkt, nicht oder nicht näher miteinander bekannte Personen zusammentreffen zu lassen und ihnen Gelegenheit zur Triebbefriedigung zu geben. Dies gilt insbesondere, wenn die an den Sexszenen Beteiligten häufig wechseln. Gegen eine Bewertung als Pornographie spricht dagegen, wenn die Sendung für die Sexszenen auch andere Motive als physischen Lustgewinn (z. B. Liebe, Verliebtheit, Freundschaft oder auch Enttäuschung über einen anderen Partner oder Rache an ihm) glaubhaft macht. Ein Indiz für Pornographie ist es ferner, wenn der Anteil der Sexszenen an der Gesamtlänge des Films überwiegt. Ebenso, wenn sexuelle Vorgänge detailliert und überdeutlich, in Slow Motion oder in realer zeitlicher Dauer gezeigt werden oder im Wesentlichen der Unterleib der Akteure ins Bild gesetzt wird. Die Fokussierung auf Genitalien (z. B. durch Detailaufnahmen oder Zooms) ist allerdings allein noch nicht hinreichend, um das Urteil „pornographisch“ zu begründen. Andererseits wird dieses Urteil auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass keine Genitalien gezeigt werden. Ein Kriterium kann schließlich die verwendete Sprache sein. So kann der Gebrauch grob anreißerischer oder derb zotiger Wörter oder das Dominieren parasprachlicher Laute (z. B. Stöhnen) in Sexszenen dazu führen, dass eine Sendung, die sonstige Indizien für Pornographie aufweist, die Schwelle zur Unzulässigkeit überschreitet. 36 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung (3) § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV, § 30 PrO-FSF (Offensichtlich schwere Jugendgefährdung): § 4 JMStV (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Erläuterung: Da die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV nur für Telemedien gilt, sind offensichtlich schwer jugendgefährdende Programme im Rundfunk generell unzulässig. Der Begriff der „schweren“ Gefährdung i. S. d. Bestimmung bezeichnet nicht etwa ein erhöhtes Risiko schädlicher Folgen, gemeint ist vielmehr die Möglichkeit, dass es zu schwerwiegenden Entwicklungsschäden kommt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist wie bei sonstigen Programmprüfungen unter Berücksichtigung der „besonderen Wirkungsform“ des Fernsehens zu beurteilen. Auf der Basis einer Entscheidung des BVerwG zum früheren § 6 GjS sind als schwer gefährdend zunächst Sendungen anzusehen, die – ebenso wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10, 11 JMStV genannten – eine der Wertordnung des Grundgesetzes krass widersprechende Tendenz haben, sich also z. B. gegen die Achtung der Menschenwürde, die verfassungsmäßige Ordnung, die Völkerverständigung usw. richten, und Minderjährige daher zu einer entsprechenden Einstellung verleiten können. Beispiele für solche Sendungen sind in § 30 PrO-FSF aufgeführt. Hinzuzufügen ist allerdings, dass Sendungen die in § 30 Abs. 1 und 2 PrO-FSF genannten oder ähnliche Tendenzen (Verherrlichung von Gewalt, Befürwortung von Gewalt zu Durchsetzung sexueller Interessen usw.) nicht nur dann aufweisen können, wenn sie Gewaltdarstellungen und sexuelle Darstellungen enthalten, sondern sie auch rein verbal, z. B. durch die Äußerungen eines Moderators, verfolgen können. Schwer gefährdend können aber nicht nur sozialethisch desorientierende Sendungen sein, sondern auch solche, die dazu führen können, dass Minderjährige sich selbst schädigen oder – wie im Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV – Schädigungen durch andere dulden oder in der Entwicklung ihrer Eigenverantwortlichkeit gravierend geschädigt werden. Unzulässig sind daher auch Sendungen, die z. B. Selbstmord verherrlichen oder verharmlosen, selbstgefährdende Verhaltensweisen zeigen und eine erhebliche Gefahr der Nachahmung begründen, zum Drogenkonsum anreizen, aber auch solche, die Minderjährige dazu veranlassen können, sich als minder berechtigt als Erwachsene anzusehen und deren rechtswidrige Handlungen zu dulden oder auch solche, die z. B. für eine Sekte werben, deren Mitglieder dazu gebracht werden, die Verantwortung für sich aufzugeben und unbedingten Gehorsam gegenüber der Sektenleitung zu üben. Sendungen, die lediglich dazu führen können, dass Minderjährige einem in der Gesellschaft umstrittenen – teils akzeptierten, teils abgelehnten – Trend (z. B. zu kosmetischen Operationen) folgen, fallen dagegen nicht unter das Verbot. Eine schwere Gefährdung der Entwicklung zur Eigenverantwortlichkeit wäre bei einer solchen Sendung erst dann anzunehmen, wenn sie Kinder oder Jugendliche unter psychischen Druck setzten würde, dem propagierten Trend zu folgen. 37 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 Anhang VII: Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung Unzulässig ist eine Sendung gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV aber nicht bereits dann, wenn sie in dem o. g. Sinne schwer jugendgefährdend ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass dies offensichtlich ist. Nach einer Entscheidung des BVerfG zu § 6 GjS. deren Aussagen auch für § 4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV gelten, bedeutet dies, dass der schwer jugendgefährdende Charakter einer Sendung sich für jeden unbefangenen Betrachter aus ihrem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben muss. An der Offensichtlichkeit fehlt es dagegen, wenn die Feststellung der Eignung zur schweren Gefahrdung eine detaillierte Inhaltskontrolle der Sendung erfordert. 38 FSF-Richtlinien zur PrO-FSF 01.03.2005 g Anhang VIII: Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote FSF-Jahresbericht 2007 A-105 Auslegungsgrundsätze und Kriterien für die Bewertung kriegsverherrlichender Angebote Inhaltsübersicht A. Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................... 2 B. Auslegungsgrundsätze zum Verbotstatbestand der „Kriegsverherrlichung“ .................... 2 1. Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung........................................................... 2 a) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts .............................................. 2 b) Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster ..................................... 5 c) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln ................................................. 6 2. Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ........................... 7 a) Spruchpraxis im Allgemeinen......................................................................... 7 b) aa) bb) cc) dd) ee) BPjM-Entsch. zu „Command & Conquer Generals“ ............................................ 8 Realitätsbezug der Kriegsdarstellung .............................................................. 8 Ästhetisierung militärischer Gewalt................................................................. 9 Bejahung des Krieges als legitimes politisches Mittel....................................... 10 Darstellung der Tötung von Kriegsgegnern als belohnenswertes Erlebnis........... 11 Verharmlosung des Krieges ......................................................................... 11 3. Auslegungsgrundsätze der Rechtsliteratur........................................................... 12 a) Herrschende Kommentarliteratur ................................................................. 12 b) Einschränkende Auslegung eines Teils der Rechtsliteratur ............................... 13 4. Auslegung anhand rechtsmethodischer Grundsätze .............................................. 14 a) Wortlautauslegung ..................................................................................... 14 aa) „Krieg“ als Bezugspunkt der Verherrlichung ................................................... 14 bb) „Verherrlichung“ ........................................................................................ 15 b) Rechtshistorische Auslegung........................................................................ 16 c) Rechtssystematische Auslegung ................................................................... 17 aa) Vergleich mit § 131 StGB ............................................................................ 17 bb) Berücksichtigung des Kontexts „Jugendgefährdung“ ....................................... 17 d) Verfassungsrechtliche Auslegung ................................................................. 19 aa) Bestimmtheitsgebot ................................................................................... 19 bb) Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ..................................................... 19 C. Ableitung von Bewertungskriterien......................................................................... 21 1. Allgemeine, bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende Grundsätze ................ 21 2. Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung ........................................... 22 3. Indizien, die gegen das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung sprechen ................... 23 Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) A. 2 Gesetzliche Grundlagen Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sind Angebote im Rundfunk und in Telemedien „unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig, wenn sie den Krieg verherrlichen“. Nach der Amtlichen Begründung der Vorschrift entspricht das Verbot inhaltlich den für Trägermedien geltenden jugendschutzrechtlichen Vertriebsbeschränkungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG sowie den vormals geltenden Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 RStV und des § 8 Abs. 1 Nr. 2 MDStV.1 Damit ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit Inkrafttreten der neuen Jugendschutzgesetze im April 2003 von keiner Änderung der bisherigen Auslegung des Kriegsverherrlichungstatbestandes ausgegangen ist.2 B. Auslegungsgrundsätze zum Verbotstatbestand der „Kriegsverherrlichung“ 1. Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung a) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat vor allem in zwei früh ergangenen Entscheidungen der 1960er Jahre konkretisierende Auslegungsgrundsätze zum Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ entwickelt, die bislang in der Rechtsprechung auch nicht revidiert worden sind. Vielmehr erfuhren sie mittelbar weithin eine Bestätigung durch das Urteil des BVerwG vom 03. 03. 1987 (- 1 C 17/86)3 sowie durch eine zivilgerichtliche Entscheidung des OLG Köln vom 16.09.1993 (- 7 U 72/92)4 und sind im Übrigen bis heute Bestandteil der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)5 (hierzu unten 2.). Allerdings ist zu be1 2 Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 16. Auch der Bundesgesetzgeber ging hinsichtlich der Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG davon aus, dass die Vertriebsbeschränkung für kriegsverherrlichende Medien mit den vor Inkrafttreten der neuen Gesetze im April 2003 geltenden Verbotstatbeständen des § 8 MDStV „korrespondieren“, vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 23. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Begriff der Kriegsverherrlichung nicht anders als zuvor ausgelegt werden soll. 3 Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f., in dem die Heranziehung der Auslegungsgrundsätze des BVerwG aus den 1960er Jahren durch die Bundesprüfstelle ausdrücklich durch den Senat des BVerwG weiterhin nicht beanstandet wurde. 4 Vgl. OLG Köln NVwZ 1994, 410, 413: „Dabei besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einvernehmen darüber, daß der Teilbegriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. Dies ist geboten, da eine enge Auslegung nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen würde. Die vom Gesetz und auch von Art. 26 GG angestrebte Friedensgesinnung wird in der Vorstellung der Jugend aber nicht nur durch eine uneingeschränkte Lobpreisung des Krieges gefährdet. Die gewünschte sozialethische Einstellung kann vielmehr schon durch solche Darstellungen gefährdet werden, durch die der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, etwa dadurch, daß er als anziehend, reizvoll, wertvoll, als romantisches Abenteuer oder in erster Linie als eine Bewährungsprobe für männliche Tugenden und Möglichkeit dargestellt wird, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“. 5 Die Bundesprüfstelle führt gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG erst seit 01.04.2003 die Bezeichnung „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) und hieß zuvor „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ (BPS bzw. BPjS). Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 3 achten, dass die frühen Urteile eine andere Gesetzeslage betreffen. Zum damaligen Zeitpunkt stellte der Tatbestand der Kriegsverherrlichung kein Absolutverbot im Jugendschutz dar (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) und begründete auch kein automatisches Vertriebsverbot wegen schwerer Jugendgefährdung (vgl. heute § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG). Vielmehr wurde die Kriegsverherrlichung vom Gesetzgeber damals lediglich als ein beispielhaftes Attribut angesehen, das eine „einfache“ Jugendgefährdung und damit eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle begründen konnte.6 Dieser Umstand ist deshalb wichtig, weil das BVerwG den Begriff der Kriegsverherrlichung gerade vor dem Hintergrund sehr weit ausgelegt hatte, dass die damals nur beispielhaft genannte Kriegsverherrlichung lediglich eine Unterkategorie der sittlichen Jugendgefährdung i.S.d. Indizierungstatbestands war. In diesem Kontext ist der Wortlaut der nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen des BVerwG zu sehen: BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63: „Wird von diesem Oberbegriff aus [gemeint ist der Begriff der „sittlichen Jugendgefährdung, Anm. Verf.] der Teilbegriff der Kriegsverherrlichung betrachtet, so erhellt, dass unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Jugendgefährdung die Kriegsverherrlichung im engeren Sinne den Kriegskomplex als literarisches Thema nicht erschöpft, der Begriff »Verherrlichung des Krieges« vielmehr weit auszulegen ist. Eine enge Auslegung würde nur uneingeschränkte Lobpreisungen des Krieges treffen und alle Kriegsdarstellungen unerfasst lassen, die an den Schrecken des Krieges blind vorbeigehen. Das Gesetz »erstrebt Friedensgesinnung« (…). Diese auch von Art. 26 GG geforderte sozialethische Einstellung wird in der Vorstellung der Jugend nicht nur durch eine uneingeschränkte Lobpreisung des Krieges gefährdet. Sie zu gefährden ist vielmehr schon eine Darstellung geeignet, „durch welche der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, durch die er als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll, oder auch nur als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen (…). Über diese Umschreibung hinaus wird allerdings (…) eine sittliche Gefährdung der Jugend schon dann zu besorgen sein, wenn der Krieg nicht als eine einzigartige, auf keinem anderen Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe der Männlichkeit, sondern nur in erster Linie als eine solche Bewährungsprobe erscheint. Mit einer derartigen Kriegsverherrlichung wird (…) der Blick gerade des bewährungsbereiten Teils der Jugend von der Tatsache abgelenkt, dass letztlich entscheidend für die Daseinsbehauptung der Völker die Bewährung ihrer Menschen im Alltag ist, die Bewährung gegenüber den Anforderungen von Familie und Beruf, gegenüber den Notwendigkeiten von Staat und Gesellschaft, gegenüber den berechtigten Ansprüchen oder der Not der Mitmenschen. Die Bundesprüfstelle hat in ihrer oben angeführten Entscheidung verneint, dass eine Verherrlichung des Kriegers zugleich eine Verherrlichung des Krieges sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verherrlichung des einen stets auch die Verherrlichung des anderen bedeutet. Eine Entscheidung ist hier nur von Fall zu Fall möglich“.7 Der Senat führt im Rahmen der weiteren Urteilsbegründung zudem explizit aus, dass „gegen eine sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellung der betreffenden [Kriegs-]Ereignisse, Ver- 6 Der damals geltende § 1 Abs. 1 S. 2 GjS zählte die Kriegsverherrlichung namentlich als Beispiel für eine „sittliche Jugendgefährdung“ im Sinne des Indizierungstatbestandes auf. 7 BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 4 hältnisse und Verhaltensweisen“ keine Bedenken bestünden, „dass aber deren Verherrlichung in der Form einer »Saga« den Tatbestand der sittlichen Jugendgefährdung“ erfülle.8 BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 - BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff.: „Wenn das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1966 ausführt, dass der Begriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen sei, so bedeutet das nicht eine weite Auslegung des Gesetzes, sondern nur eine solche des Beispieles »Kriegsverherrlichung«. Dies ist bedenkenfrei, da die Aufzählung der Beispiele, wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS »dazu zählen vor allem ...« folgt, nicht erschöpfend ist und es sich hier um ein Beispiel der sittlichen Jugendgefährdung handelt, der Begriff »Kriegsverherrlichung« sich also auch bei weiter Auslegung im Rahmen des Oberbegriffs »Sittliche Gefährdung der Jugend« halten muss. Entgegen der Annahme des Klägers ergibt sich aus einer derartigen Auslegung des Begriffes »Kriegsverherrlichung« keineswegs, dass es dann grundsätzlich verboten wäre, über den Zweiten Weltkrieg zu berichten. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1966 (…) auf die Frage, ob in der Bundesrepublik ein Buch nicht erscheinen und allen Bevölkerungsteilen zugänglich sein dürfe, das Ereignisse, Verhältnisse und das Verhalten von Angehörigen einer Truppe der Waffen-SS wirklichkeitsgetreu aufzeichne, geantwortet hat, ist gegen eine sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellung der betreffenden Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen in der Tat keine Einwendung zu erheben. Gegen diese Grundsätze verstößt aber das indizierte Buch, indem es den Eindruck erweckt, als ob die Anschauungen des Verfassers in der Zeit der geschilderten Ereignisse allgemein geteilt worden seien und indem es nicht erkennen lässt, dass diese schon damals keineswegs allgemein vertretenen Anschauungen heute von allen gutwilligen Urteilsfähigen als falsch und schädlich erkannt worden sind. Das in Art. 5 Abs. 1 GG verbriefte Grundrecht der freien Meinungsäußerung auf das sich der Kläger beruft, unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem der Beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Hiernach ist es unzweifelhaft, dass den Krieg und verfassungsfeindliche Tendenzen verherrlichende Bücher der Indizierung unterliegen. Es stellt nicht eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit dar, derartige Bücher Jugendlichen vorzuenthalten, sondern einen Missbrauch der Meinungsfreiheit, ein Buch auch der Jugend zugänglich machen zu wollen, in dem verhängnisvolle Anschauungen einer vergangenen Zeit unter Berufung auf angebliche Gesetze der Romantechnik so dargestellt werden, als ob diese Anschauungen früher allgemeingültig gewesen und auch heute noch zu bejahen seien“.9 BVerwG, 03.03.1987 - 1 C 17/86, NJW 1987, 1434 f.: Das BVerwG bestätigte in dem genannten Urteil von 1987 ausdrücklich die vormals ergangene Rechtsprechung aus den 1960er Jahren. Zudem wird festgestellt, dass die Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle nicht zu beanstanden sei, soweit es als „sittlich gefährdend“ angesehen werde, „wenn in einer Schrift „der Krieg verharmlost wird, d. h., wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewusst gemacht werden".10 8 BVerwG, aaO. BVerwGE 23, 112, 117 f. 9 BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 - BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff. 10 Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) b) 5 Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hatte sich im Zusammenhang mit der Indizierung der Schallplatte „Aus dem Führerhauptquartier“ in der Begründung des Urteils vom 17.05.1972 (- XII A 554/70) ebenfalls mit dem damals als Beispielsfall der Jugendgefährdung geregelten Rechtsbegriff der Kriegsverherrlichung auseinandergesetzt. Dabei folgt das Gericht indes im Wesentlichen nur den Ausführungen des BVerwG im oben wiedergegebenen Urteil vom 12.01.1966 [siehe oben a)]. Die Erwägungsgründe der Bundesprüfstelle für eine Indizierung des Tonträgers werden durch das OVG Münster mit der Begründung bestätigt, dass die Inhalte „deutlich darauf ausgerichtet“ seien, den Krieg aus der Sicht des Siegreichen mit der Begeisterung des Angriffs und der Faszination des Erfolges, als Möglichkeit der Bewährung und des Ruhms darzustellen, während die mit jedem Krieg auf jeder Seite verbundenen unsäglichen Opfer und Leiden dagegen nicht bewusst gemacht“ würden. Dies ergebe sich im vorliegenden Fall aus der Auswahl der Auszüge aus Wehrmachtsberichten sowie aus „zahlreichen und jeweils breit eingefügten Kampfliedern, denen von ihrer Aufgabe her schon eine entsprechende stimulierende, aggressive Tendenz eigen“ sei.11 Ergänzend wurde die Erwägung herangezogen, dass die Darstellung auf der Schallplatte den wahren Hergang des Zweiten Weltkriegs verzerre und der Angriffskrieg letztlich als „dem deutschen Volk aufgezwungene Notwehrhandlung“ erscheine. Das OVG Münster hatte sich des Weiteren im Urteil vom 04.06.1987 (- 10 A 1148/84) mit der Indizierung eines Brettspiels „Risiko“ zu befassen, dass u.a. mit der Begründung durch die Bundesprüfstelle in die Liste nach § 1 GjS a.F. aufgenommen worden war, es sei kriegsverherrlichend. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht und stellte maßgeblich darauf ab, dass bei dem Brettspiel aufgrund darstellerischer Verfremdung es an dem für den Charakter der Kriegsverherrlichung notwendigen „Realitätsbezug“ fehle. Das OVG Münster führt in der Urteilsbegründung u.a. aus: „Von der Spielbrettanlage, der Funktion der Steine, dem Inhalt der Anleitungskarten und der Spielanleitung her geht es dem Spiel darum, sich mit Hilfe von Würfelglück und Spielstrategie unter Einsatz von Armeen symbolisierenden Steinen in den Besitz von Spiel-Ländern zu setzen, die eigenen Spiel-Armeen zu vergrößern und fremde Spielarmeen auszuschalten. Eine über die fiktive Spielsituation hinausgehende Anknüpfung an tatsächlich äußere Gegebenheiten oder reale menschliche Verhaltensweisen folgt hieraus jedoch nicht. Der fehlende Realitätsbezug beginnt bereits bei dem als Weltkarte gestalteten Spielfeld, dass zwar fünf Kontinente wiedergibt, aber aufgeteilt in insgesamt nur 42 Staaten, die durchweg keine Identität mit tatsächlich existierenden Staaten und ihren Begrenzungen aufweisen. Die Verfremdung gegenüber Gegebenheiten und Geschehnissen auf der Welt setzt sich fort in der Einzeichnung eines historischen Segelschiffs und eines tauchenden Walfisches im Spielfeld und einer antiquierten Spielzeugkanone auf dem Spielkarton und der Vorderseite der Spielanleitung sowie auf den Spielkarten. Mehr als verfremdet wirkt ferner die Symbolisierung der Armeen durch Plastiksteine, die in ihrer Formgebung keinen Bezug zu militärischen Gegenständen haben, außerdem die Verwendung von Würfeln zur Auslösung der Spielaktionen. Diese Lösung von wirklichem Kriegsgeschehen zeigt sich vor allem auch beim Spielen. Hierbei geht für den Spieler der gedankliche Zusammenhang zum Erobern fremder Länder mit kriegerischen Mitteln völlig verloren“.12 11 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.05.1972 - XII A 554/70, S. 20. 12 Vgl. OVG Münster, Urt. v. 04.06.1987 – 10 A 1148/84. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) c) 6 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln Auch das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat sich im Zusammenhang mit der Überprüfung der Indizierungspraxis der Bundesprüfstelle mehrfach mit dem Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ auseinandergesetzt. Auch hier wird allerdings im Wesentlichen nur der bereits dargelegten Rechtsprechung des BVerwG gefolgt. Im Bezug auf die Indizierung eines Kriegsromanheftes aus der Reihe „Der Landser“ mit dem Titel „Die Schlacht von Avranches“ wird im Urteil vom 02.11.1982 (- 10 K 2758/81) hierauf verwiesen. Die Spruchpraxis der Bundesprüfstelle wird dabei weitgehend bestätigt. Wörtlich wird im Bezug auf die Erfassung und Bewertung des indizierungsgegenständlichen Inhaltes in dem Urteil ausgeführt: „Die BPS ist von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, indem sie festgestellt hat, die Hauptfiguren des Heftes seien der Obergefreite Trude und sein ständiger Begleiter, der Obergefreite Ohl, deren Vorgesetzte, ein Leutnant und ein Feldwebel, sowie ein fiktiver General des Widerstandes, die sich unablässig im Kampf und auf dem Rückzug befänden. Das Heft enthalte einerseits die bewundernde Schilderung der Heldentaten dieser einzelnen Soldaten, die sehr konkret beschrieben und damit dem Leser nahe gebracht würden. Andererseits berichtet das Heft zwar von feindlichen Angriffen, Kampfszenen und Gefallenen, jedoch durch den gewählten knappen, unpersönlichen Sprachstil in einer das Grauen dieser Ereignisse verharmlosenden Form. Die Kriegsereignisse würden darüber hinaus durch die getroffene Wortwahl zur lyrischen Idylle, die den jugendlichen Leser den Eindruck vermittelte, ein feindlicher Bomben- oder Panzerangriff sei letztlich eine Bagatelle“. Weiter heißt es: „Die BPS hat bei ihrer Entscheidung die richtigen Wertmaßstäbe zu Grunde gelegt, indem sie das verfassungsrechtliche Gebot, Friedensgesinnung zu erstreben, zutreffend dahingehend konkretisiert hat, dass Schriften dieses Gebot dann verletzen, wenn in ihnen die Schrecken und Leiden des Krieges verniedlicht und bagatellisiert werden und demgegenüber die Heldentaten einzelner in den Vordergrund gerückt werden und dadurch der Krieg letztlich als Abenteuer erscheine, der einzelne Mann sich mit etwas Glück bewähren könne, indem er zeigen könne, dass er ein richtiger Kerl ist. Zudem hat die BPS zutreffend darauf abgestellt, dass allen in § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS genannten Beispielen die Eignung anhaftet, die Jugend zu einer sittlichen Fehlhaltung gegenüber Erscheinungen des menschlichen Lebens, insbesondere des Gemeinschaftslebens zu führen, und dass unter dem sich hieraus ergebenden Oberbegriff der Gesichtspunkt der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist. (…) Die Auslegung der BPS, das verfahrensgegenständliche Heft erfülle diese Kriterien, in dem es die Taten der Obergefreiten Truden und Ohl sowie deren Vorgesetzten sowie deren Gedanken und Gefühle sehr genau und eindringlich beschreibe und dem Leser nahebringe, während die Schrecken und Opfer des Krieges lediglich in allgemein gehaltenen, austauschbaren, distanzierten Schilderungen dargestellt würden, ist hinlänglich vertretbar und daher nicht zu beanstanden. Es ist zumindest vertretbar, die Art und Weise der Darstellung der Kampfhandlungen, soweit sie die Hauptperson betreffen, sowie die allgemeinen Kampf-und Abwehrszenen so zu interpretieren, wie es die BPS getan hat“.13 Das VG Köln hatte sich des Weiteren im Urteil vom Urt. v. 10.01.1984 (– 10 K 6287/82) und zuvor im Beschluss vom 12.04.1983 (- 10 L 1493/82) mit der Indizierung eines Brettspiels „Risiko“ zu befassen. Ebenso wie das bereits oben b) dargestellte Urteil des OVG Münster lehnte 13 Vgl. VG Köln, Urt. v. 02.11.1982 – 10 K 2758/81. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 7 auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung bei dem Brettspiel ab, und begründete dies auch mit dem fehlenden Realitätsbezug. Insbesondere hätte die Bundesprüfstelle nach Ansicht des Gerichts die zahlreichen Verfremdungseffekte bei der Spielgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt.14 Die Ausführungen in der Urteilsbegründung entsprechen im Wesentlichen denen des OVG Münster [hierzu oben b)]. 2. Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien a) Spruchpraxis im Allgemeinen Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)15 folgt in ständiger Spruchpraxis den dargelegten Auslegungsgrundsätzen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts.16 Jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die Kriegsverherrlichung lediglich einen Indizierungstatbestand (also einen Beispielsfall für eine „einfache“ Jugendgefährdung) darstellte, ging die Bundesprüfstelle des Weiteren auch davon aus, dass auch verharmlosende Medien erfasst werden, in „denen die Schrecken und Leiden des Krieges kaum erwähnt werden und demgegenüber der Krieg als Abenteuer oder als Möglichkeit erscheint, gegenüber den sonstigen »Alltagstrott« etwas zu erleben“.17 Insbesondere wird als jugendgefährdend im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften (GjS) angesehen, „wenn über die Schrecken des Krieges nur wenig berichtet wird und so bei dem Jugendlichen zwangsläufig der Eindruck entstehen muss, der Krieg sei interessant, erstrebenswert und letztlich ungefährlich“. Diese weite Auslegung des Begriffs „kriegsverherrlichend“ sei nach Ansicht der BPjM insofern geboten, als nach dem damals geltenden GjS Kinder und Jugendliche generell vor sozialpolitischer Desorientierung im Sinne einer Abweichung von den im Grundgesetz verankerten Werten geschützt werden sollen. Einer dieser Werte sei aber die Friedensgesinnung, die das Grundgesetz anstrebe. Eine diesem Wert entgegengesetzte Geisteshaltung könne der Jugendliche aber nicht nur einnehmen, wenn ihm der Krieg verherrlichend dargestellt wird, sondern auch dann, wenn der Krieg verharmlost wird, das heißt, wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewusst gemacht werden. Durch eine solche Darstellung 14 15 Vgl. VG Köln, Urt. v. 10.01.1984 – 10 K 6287/82. Die Bundesprüfstelle führt gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG erst seit 01.04.2003 die Bezeichnung „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) und hieß zuvor „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften“ (BPS bzw. BPjS). Auch wenn sich ein Teil der nachfolgend wiedergegebenen Spruchpraxis aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten des JuSchG stammt, wird im Rahmen der Gutachtensausführungen – ausgenommen bei Zitaten – die neue Bezeichnung „BPjM“ nach § 17 Abs. 1 S. 2 JuSchG verwandt. 16 Vgl. z.B. BPjS-Entsch. Nr. 2027 v. 03.05.1968 – „Aus dem Führerhauptquartier“; BPjS-Entsch. Nr. 3039 v. 02.04.1981 – „Der Landser – Die Schlacht von Avranches“; BPjS-Entsch. Nr. 3266 v. 27.07.1982 – „Risiko“; BPjSEntsch. Nr. 3513 v. 05.09.1985 – „Die rote Flut“; BPjS-Entsch. Nr. 4104 v. 10.01.1991 – „Die verlorene Legion“; BPjS-Entsch. Nr. 4132 v. 06.06.1991 – „Wings Comp.“; BPjS-Entsch. Nr 4600 vom 13.06.1996 – „Panzer General“; BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 und BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 06.03.2003 – „Command & Conquer“ - Generals“. 17 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 3513 v. 05.09.1985 – „Die rote Flut“. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 8 könne eine positive Einstellung des jugendlichen Konsumenten zum Krieg gefördert werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass seit Beendigung des letzten Krieges einige Zeit vergangen sei und gerade die jüngere Generation, da sie den Krieg nicht miterlebt habe, mit der Grausamkeit und den Schrecken des Krieges nicht vertraut sei. b) BPjM-Entsch. zu „Command & Conquer Generals“ Besonders ausführlich ging die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien im Rahmen der Begründung der Indizierung des Computerspieles „Command & Conquer – Generals“ auf die Voraussetzungen der Kriegsverherrlichung ein.18 Neben den bereits ausgeführten allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der Rechtsprechung wird dort insbesondere auf einzelne Elemente eingegangen, die nach Auffassung der Bundesprüfstelle für die Bewertung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung von Bedeutung sein können. aa) Realitätsbezug der Kriegsdarstellung Zunächst lassen sich der Entscheidungsbegründung der Bundesprüfstelle Ausführungen bezüglich der Fragestellung entnehmen, ob bzw. in welcher Weise besondere Realitätsbezüge der Darstellung von Kriegshandlungen nach Auffassung der BPjM auf die Bewertung Einfluss nehmen können. Die Bundesprüfstelle verweist zunächst darauf, dass das VG Köln in seiner Begründung zur Aufhebung der 1982 erfolgten Indizierung des Brettspiels „Risiko“ eine Kriegsverherrlichung verneint, wenn ein konkreter Realitätsbezug fehle.19 Das Darstellen von Kriegshandlungen „ohne jeden ideologischen und politischen Hintergrund auf einer unrealistischen Weltkarte stelle keine Jugendgefährdung“ dar.20 Bei überwiegend symbolhaften, abstrakten, nur auf die technische/strategische Seite des Konfliktes bezogenen Spielinhalten könne daher grundsätzlich ein geringes Gefährdungspotential vermutet werden. Je realer das politische Konfliktmuster, je „personifizierbarer“ die Akteure der Gegenseite, desto eher sei eine starke Identifikationsmöglichkeit des Spielers und damit ein erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber Minderjährigen gegeben. Die Bundesprüfstelle macht sich diese Auslegungsgrundsätze zu eigen. Hinsichtlich des starken Realitätsbezugs des Computerspiels führt die BPjM in der Vorläufigen Anordnung (VA) v. 25.2.2003, die später durch Entscheidung vom 06.03.2003 bestätigt wurde, aus: „Command & Conquer – Generals“ nimmt unverkennbar starke Anlehnung an aktuelle politische Konflikte. Schon die erste Mission in der Kampagne der USA scheint den Abendnachrichten entsprungen zu sein: in der Missionsbeschreibung erfährt der Spieler, die USA hätten in Erfahrung gebracht, dass die in Bagdad stationierte GLA Massenvernichtungswaffen in ihrem Besitz habe. Nun ist es Aufgabe des Spielers, die Truppen der GLA zu zerstören und die Massenvernichtungswaffen zu neutralisieren. „Generals“ thematisiert damit drohende realistische Geschehen, und propagiert eine einzige Lösungsmöglichkeit für solche Konflikte: Krieg. 18 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 und BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 6.3.2003 – „Command & Conquer Generals“. 19 Vgl. VG Köln, Urt. v. 10.01.1984 – 10 K 6287/82; siehe auch oben B.1 c); VG Köln, Beschl. v. 12.04.1983 – 10 K 2687/82 sowie OVG Münster, Urt. v. 04.06.1987 – 20 A 1148/84. 20 Dieser Auffassung ist auch ein Teil der Rechtsliteratur gefolgt, vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59 sowie unten 3. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 9 Dabei unterstellt „Generals“, das irakische Regime sei gleichzusetzen mit islamischen Terrororganisationen. Die GLA wird im Spiel offensichtlich zum Stellvertreter von Terrorgruppen wie Al Quaida: ihre Einheiten haben arabische Gesichtszüge, sprechen mit arabischem Akzent und kleiden sich in arabischer Weise, die Gebäude sind ebenfalls in arabischem Stil gehalten, und auch die einsetzbaren Waffen entsprechen denen von islamischen Terrororganisationen. Die Spielanleitung erwähnt darüber hinaus, dass die GLA „Schläfer“-Zellen in Europa unterstütze, um ihren Einfluss zu vergrößern. Gleichzeitig werden die GLA-Truppen mit irakischen Truppen in Verbindung gebracht, da die GLA aus Bagdad heraus operiere. Im späteren Verlauf führt der Spieler Schlachten im Jemen und am Hindukusch, bis er die GLA schließlich in ihrer „Hauptstadt“ Akmola, der tatsächlichen Hauptstadt von Kasachstan, stellt und vernichtet. „Command & Conquer- Generals“ suggeriert damit eine Verbindung zwischen islamischen Terroristen und weiten Teilen des Nahen Ostens und Zentralasiens, und lässt eine Mentalität erahnen, die schon die Kreuzzüge innehatten: „Tötet sie alle, der Herr wird die seinen schon erkennen!“. Schon in seinem Vorspann vermittelt das Spiel in zynischer Art und Weise, dass Krieg ein legitimes politisches Mittel sei: zunächst werden Ausschnitte von Gesichtern gezeigt, die insofern unkenntlich gemacht wurden, dass man nur den unteren Teil des Gesichtes sehen kann. Es bestehen jedoch zumindest teilweise vage Anleihen zu den Gesichtern von George W. Bush und Kofi Annan. Während dessen erklärt eine Stimme, in der modernen Welt würden große Anführer Konflikte mit Worten lösen. Anschließend folgt, untermalt von reißerischer Musik, eine Aufzählung von Begriffen der modernen Kriegsführung, darunter „TomahawkRakete“ oder „Bombenteppich“. Die Aussage, dass Krieg die einzige Möglichkeit sei, zeigt sich auch darin, dass die GLA trotz mehrfacher Versuche nicht zu Friedensverhandlungen bereit sei. Im späteren Verlauf des Spieles erklären sich die GLATruppen zu einer Verhandlung mit UN-Vertretern bereit, nur um den UNKonvoi anschließend mit Selbstmordattentätern zu vernichten. Einen starken Realitätsbezug stellt „Generals“ nicht nur durch das SpielSzenario, sondern auch durch die zu verwendenden Waffen dar. Die Waffenarsenale der Parteien sind an deren reale Arsenale angelehnt: so setzen die US-Truppen Comanche- und Chinook-Hubschrauber, Tomahawk- und Patriot-Raketen und Tarnkappenbomber ein, die GLA hingegen nutzt umgebaute Pickup-Trucks und Laster sowie veraltetes Kriegsmaterial der ehemaligen Ostblock-Staaten, darunter die berüchtigten Scud-Raketen, die im Spiel zum Ausbringen von biologischen und chemischen Kampfstoffen dienen“.21 bb) Ästhetisierung militärischer Gewalt In der Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel Command & Conquer – Generals“ stellt die BPjM des Weiteren auch maßgeblich darauf ab, dass im Rahmen der Spielinhalte „militärische Gewalt ästhetisiert“ werde. Beispielhaft wird aufgeführt, dass in den Zwischensequenzen 21 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 - „Command & Conquer – Generals“, bestätigt durch BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 06.03.2003 – „Command & Conquer – Generals“. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 10 Panzer präsentiert würden, „die in geschlossenen Reihen durch die Wüste rollen oder Kampfbomber, die Formationen über feindlichem Gebiet fliegen“. Die in dem Game spielbaren Kampagnen von USA und China endeten jeweils mit „festlichen Militär-Paraden“. Darüber hinaus ließen die Amerikaner ihre Luftwaffe „über eine tosende Menge hinweg donnern“, während China „seine Panzer auffahren“ lasse. Dabei würden „Salutschüsse der Nuklear-Artillerie durch frenetischen Jubel kommentiert“. Die „ausgezeichnete Grafik des Spiels“ verstärke die Ästhetisierung zusätzlich dadurch, dass „Explosionen in noch nie dagewesenem Detailreichtum“ dargestellt würden. Dabei würden nach den Feststellungen des Dreier-Gremiums der BPjM in den Zwischensequenzen „besonders dramatische Explosionen in Zeitlupe“ gezeigt. „Atompilze“ füllten „den gesamten Bildschirm und Raketen und Flugzeuge ziehen Spuren von Rauch hinter sich her. ABC-Kampfmittel hinterlassen nicht nur Tod und Zerstörung, sondern auch bunt leuchtende Nebelschwaden“. An anderer Stelle wird in der Entscheidungsbegründung des Vorläufigen Indizierungsanordnung ausgeführt, dass „Command & Conquer - Generals“ eine Vielzahl besonders grausamer Kriegswaffen und Tötungsarten wie z.B. Atom-Bomben, chemischen Waffen oder Sprengstoffattentaten „in epischer Breite zelebriert“.22 cc) Bejahung des Krieges als legitimes politisches Mittel Als weiteren Gesichtspunkt, der für die Annahme einer Kriegsverherrlichung bei dem Computerspiel „Command & Conquer- Generals“ spreche, wird in der Vorläufigen Indizierungsanordnung durch die BPjM auch die pauschale positive Sinngebung des Kriegs als legitimes oder einzig effektives Mittel zur Durchsetzung (politischer) Interessen angesprochen. Insoweit wird ausgeführt, dass das Computerspiel „eine Verbindung zwischen islamischen Terroristen und weiten Teilen des Nahen Ostens und Zentralasiens“ suggeriert werde, wodurch eine Mentalität zu erahnen sei, „die schon die Kreuzzüge innehatten: »Tötet sie alle, der Herr wird die seinen schon erkennen!«“. Schon in seinem Vorspann vermittele das Spiel „in zynischer Art und Weise, dass Krieg ein legitimes politisches Mittel sei“. Zur Erläuterung wird u.a. auf den Vorspann verwiesen, im Rahmen dessen eine Stimme erkläre, dass „in der modernen Welt große Anführer Konflikte mit Worten lösen“ würden. Anschließend folge, untermalt von reißerischer Musik, eine Aufzählung von Begriffen der modernen Kriegsführung, darunter „Tomahawk-Rakete“ oder „Bombenteppich“. Die Aussage, dass Krieg die einzige Möglichkeit sei, zeige sich nach Auffassung des BPjMGremiums auch darin, „dass die GLA trotz mehrfacher Versuche nicht zu Friedensverhandlungen bereit sei“. Im späteren Verlauf des Spieles erklärten sich die GLA-Truppen zu einer Verhandlung mit UN-Vertretern bereit, nur um den UN-Konvoi anschließend mit Selbstmordattentätern zu vernichten. Darüber hinaus hätten die Spiel-Missionen von „Command & Conquer Generals“ nicht nur militärisch-strategische Auseinandersetzungen zum Inhalt, sondern forderten den Spieler mitunter auch zum Krieg gegen die wehrlose Zivilbevölkerung auf.23 22 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – „Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „Dabei werden die menschlichen Opfer zwar nur klein, aber doch realitätsnah und deutlich dargestellt. Da das Spiel über eine Zoomfunktion verfügt, kann der Spieler die spektakulär in Szene gesetzte Zerstörung noch näher heranholen. Fahrzeuge zerbersten in ihre Einzelteile, Explosionen schleudern getötete Soldaten durch die Luft und vergaste Infanterie windet sich unter Schmerzensschreien“. 23 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „In einer Mission der GLA muss der Spieler UN-Hilfsgüter stehlen. Da die hilfsbedürftige Zivilbevölke- Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) dd) 11 Darstellung der Tötung von Kriegsgegnern als belohnenswertes Erlebnis Schließlich wird in der BPjM-Indizierungsentscheidung auch angeführt, dass die Tötung von Kriegsgegnern nicht nur Spielziel sei, sondern darüber hinaus auch „als belohnenswertes Erlebnis präsentiert“ werde. Als erläuterndes Beispiel wird eine Zwischensequenz des Computerspiels genannt, in der sich „zwei Mitglieder der GLA gegenseitig mit der Anzahl ihrer Opfer zu überbieten (»Ich habe drei getötet!« »Ich vier!«)“. Entsprechend erhalte der Spieler für jeden vernichteten Gegner Erfahrungspunkte, die er in die Entwicklung von noch schlagkräftigeren Waffen investieren könne. Für bestimmte Taten werde der Spieler mit einer Reihe von Orden belohnt. So erhalte derjenige, der die jeweils stärkste Waffe aller drei Parteien gebaut hat, die „Apocalypse Medal“, die Weltuntergangsmedaille. Diese und ähnliche Medaillen könne sich der Spieler an die virtuelle Brust heften und in Mehrspieler-Partien im Internet präsentieren. Für das Spielen im Internet verfüge „Command & Conquer - Generals“ zudem über ein ausgeklügeltes Rangsystem.24 ee) Verharmlosung des Krieges Ebenso wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht auch die Bundesprüfstelle in der Indizierungsentscheidung zu dem Computerspiel „Command & Conquer - Generals“ davon aus, dass ebenso die Verharmlosung des Krieges für die Bewertung einer „Kriegsverherrlichung“ von Bedeutung sein kann. Insoweit wird ausgeführt, dass eine „Verharmlosung des Krieges einer Verherrlichung des Krieges gleichstehen“ und deshalb „ebenfalls jugendgefährdend sein“ könne, wenn „Tod, Zerstörung, Kriegsnot und Kriegselend bagatellisiert werden“. Im Bezug auf das indizierungsgegenständliche Computerspiel wird die Kriegsverharmlosung vor allem mit der verniedlichenden Darstellung der Folgen des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen und dem Intonieren zynisch-humorvoller Sprüche beim Anklicken bestimmter Waffeneinheiten begründet.25 Des Weiteren wird auch darauf abgestellt, dass die Vorgänge im rung auf diese Güter angewiesen ist, beginnt nun ein ungleiches Wettrennen. An dieser Stelle fordert das Spiel dazu auf, die Zivilisten zu töten und ihre Häuser zu zerstören, um an die von ihnen bereits eingesammelten Hilfsgüter zu gelangen. Darin liegt eine besonders menschenverachtende Gesinnung, die umso schwerer wiegt, da die Mission ebenso lösbar ist, wenn der Spieler die Zivilbevölkerung nicht ermordet. Nichtsdestotrotz wird der Spieler wiederholt angewiesen, die fliehenden Zivilisten zu töten, wobei der einzige Vorteil gegenüber dem einfachen Diebstahl eine gewisse Zeitersparnis ist“. 24 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „der Spieler erhält Punkte für gewonnene Spiele und Spielzeit und steigt so allmählich vom einfachen Gefreiten bis zum Oberbefehlshaber auf. Die Ränge sind wiederum mit Dienstgradabzeichen verbunden, die auf dem Abzeichensystem der US-Armee beruhen. So kann der Spieler durch den virtuellen Massenvernichtungskrieg zu Ruhm und Anerkennung im Internet gelangen“. 25 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. VA 1/03 v. 25.02.2003 – “Command & Conquer - Generals“, zur Erläuterung wird weiter ausgeführt: „Der größte Schrecken moderner Kriegsführung liegt sicherlich im Einsatz von ABC-Kampfmitteln. Eben diese Schrecken verleugnet „Command & Conquer - Generals“. Stattdessen können großflächig Giftgaswolken und Milzbrandbomben eingesetzt werden, die neben der großen Wirkung gegen Infanterie in erster Linie durch ihre „hübsch anzusehenden“, bunten Nebelschwaden auffallen. Aus Gründen der besseren Unterscheidbarkeit, welches Kampfmittel gerade die Massen dahinrafft, setzt das Spiel für die verschiedenen Waffen unterschiedliche stark leuchtende Farben ein. Somit wird in „Generals“ das wohl größtmögliche denkbare Kriegsgrauen zum Grafikspektakel verniedlicht. (…) Der Spieler akzeptiert die Massenvernichtungswaffen als strategisches Mittel, möglichst viele gegnerische Einheiten oder Gebäude zu zerstören, ohne über den realen Hintergrund dieser Waffen zu reflektieren. (…) Das Auswählen der Einheiten wird jeweils mit einer gesprochenen Meldung der gewählten Einheit kommentiert, die durchaus humorvoll sein kann, etwa wenn der Fahrer eines Flammenwerfer-Panzers erklärt, es sei doch recht Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 12 Spiel „durch lebhafte, teils reißerische, teils erheiternde Musik untermalt“ seien, „was die Verharmlosung der Vorgänge noch steigert“. 3. Auslegungsgrundsätze der Rechtsliteratur a) Herrschende Kommentarliteratur Auch die ganz überwiegende Kommentarliteratur folgt im Wesentlichen der Auslegung des BVerwG.26 Insbesondere wird davon ausgegangen, dass der Begriff der Kriegsverherrlichung weit auszulegen ist und mithin schon Medieninhalte erfasst werden, durch welche der Krieg irgendwie qualifiziert positiv bewertet wird, durch die er als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll, oder auch nur als hervorragende, auf keinem anderen oder zumindest in erster Linie nur auf diesem „Gebiet zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“.27 Teilweise wird sogar ausdrücklich festgestellt, dass eine „Kriegsverharmlosung“ per se in gleicher Weise unzulässig sei.28 Demgegenüber wird aber zum Teil wohl auch davon ausgegangen, dass die Verharmlosung des Krieges nur dann tatbestandlich erfasst sein kann, wenn durch sie gerade eine Glorifizierung des Krieges impliziert wird (z.B. Ausblenden der Kriegsgräuel als Stilmittel der Verherrlichung).29 Einmütig geht die Rechtsliteratur indes davon aus, dass entsprechend der Rechtsprechung des BVerwG „sachliche, unpathetisch-nüchterne Darstellungen der betreffenden Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen“ jedenfalls nicht den Tatbestand der Kriegsverherrlichung erfüllen.30 Entsprechend seien rein politikwissenschaftliche oder militärtheoretische Medien zu- warm in seinem Gefährt. Und wenn ein halbnackter Arbeiter der GLA bittet, man möge ihm Schuhe geben, mag sich die Frage stellen, ob „Command & Conquer - Generals“ zu gewissem Teil nicht auch Satire sein könnte. Aber gerade im Vergleich mit den zackigen, patriotischen Kommentaren der USA-Einheiten wird schnell klar, dass solche Ausrufe höchstens zynischer Natur sind.“. 26 Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in: Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, V G 70 S. 53 f.; Liesching, NJW 2002, 3281, 3285 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Feb. 2004, J 214, § 15 Rn. 43 f.; Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60; Nik- les/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 15 JuSchG Rn. 78; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 27 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356 f.; zur vormaligen Rechtslage des § 3 Abs. 1 Nr. 3 RStV ebenso: Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV Rn. 34. 27 Vgl. Nw. vorige Fußn. 28 So z.B. Landmann in: Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356, der jedoch „das bloße Darstellen von Kriegshandlungen ohne jeden Realitätsbezug, namentlich ohne jeden politischen oder ideologischen Hintergrund“ vom Tatbestand ausschließen will. 29 So Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 27 f. 30 Vgl. z.B. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in: Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 13 lässig, die zum Beispiel einen Beitrag zur Diskussion über die zukünftige sicherheits- oder verteidigungspolitische Ausrichtung Deutschlands, Europas oder der NATO leisten wollen.31 b) Einschränkende Auslegung eines Teils der Rechtsliteratur Teilweise wird in der jüngeren Rechtsliteratur eine Einschränkung der Auslegung des Tatbestands der Kriegsverherrlichung gefordert, namentlich zum einen hinsichtlich eines notwendigen „Realitätsbezugs“, zum anderen hinsichtlich eines Ausschlusses von lediglich kriegsverharmlosenden Medieninhalten: Neuerdings geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass das bloße Darstellen von Kriegshandlungen ohne jeden Realitätsbezug, namentlich ohne jeden politischen oder ideologischen Hintergrund, keine Jugendgefährdung darstelle und mithin auch nicht dem Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung unterfalle.32 Damit wird augenscheinlich der Spruchpraxis der BPjM im Zusammenhang mit der Indizierung des Computerspiels „Command & Conquer – Generals“ gefolgt (siehe oben). Was indes mit „Realitätsbezug“ in diesem Zusammenhang gemeint ist, bleibt unerläutert, jedoch wird vermutlich auf die Erwägungen der genannten Indizierungsentscheidung rekurriert. Zur weiteren Begründung wird teilweise lediglich ausgeführt, dass anderenfalls „sämtliche Computerspiele sowie eine Vielzahl an Unterhaltungsfilmen, die (auch) Kriegshandlungen zum Inhalt haben, von dem Totalverbot [der § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV] erfasst“ würden.33 Als Beispiel für einen politischen oder ideologischen Hintergrund werden „rechtsextremistische oder religiös fundamentalistische Angebote“ genannt, „welche kriegerische Mittel zur Durchsetzung ideologischer oder religiöser Weltanschauungen der Art propagieren, dass sie als »heilig«, helden- oder tugendhaft erscheinen“.34 Die Forderung eines wie auch immer gearteten Realitätsbezuges erscheint allerdings vor dem Hintergrund des neutralen Wortlauts des Verbotes, dass die Verherrlichung des Krieges im Allgemeinen untersagt, jedenfalls in dieser Absolutheit nicht zwingend [siehe zur Wortlautauslegung unten 5.a)]. Sie kann jedoch wohl zumindest als Indiz bei der Gesamtbewertung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung gelten (hierzu unten C. 2. und 3.). Ein Teil der Kommentarliteratur stellt sich gegen die herrschende Meinung, welche eine weite Auslegung des Rechtsbegriffs der Kriegsverherrlichung befürwortet.35 Eine restriktivere, einschränkende Auslegung sei demgegenüber jedenfalls seit der neuen Rechtslage geboten, da nunmehr die Kriegsverherrlichung als schwer jugendgefährdend eingestuft würde und damit vom Indizierungserfordernis losgekoppelt worden sei (vgl. § 15 Abs. 2 JuSchG). Mit Verweis auf den klaren Wortlaut des Verbots sei darüber hinaus eine pauschale Einbeziehung auch so genannter kriegsverharmlosender Medien nicht zu vereinbaren. Bereits nach der vormaligen Rechtslage des GjSM sei die Ausdehnung des Begriffes auf den Krieg ledigMainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 40; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV Rn. 34. 31 Vgl. das Beispiel bei Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 357. 32 So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 357. 33 So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59. 34 So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59. 35 Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 14 lich verharmlosende Medien abzulehnen gewesen; immerhin wäre damals aber noch ein Indizierungsverfahren erforderlich und damit im Einzelfall ein Korrektiv vorhanden gewesen. Spätestens mit Fassung der kriegsverherrlichenden Inhalte unter die schwer jugendgefährdenden Trägermedien nach § 15 Abs. 2 JuSchG würde aber eine gegenüber dem Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung nur zulasten der Meinungsfreiheit gehen und erst recht für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgen. Daher sei jedenfalls die pauschale Einbeziehung der Kriegsverharmlosung in den Verbotstatbestand abzulehnen.36 4. Auslegung anhand rechtsmethodischer Grundsätze a) Wortlautauslegung aa) „Krieg“ als Bezugspunkt der Verherrlichung Die Auslegung des Wortlauts des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV „den Krieg verherrlichen“ legt zunächst nahe, dass sich eine etwaig aus dem Angebot abzuleitende Glorifizierung auch unmittelbar auf den Krieg als solchen beziehen muss. Unter dem Begriff „Krieg“ wird gemeinhin ein unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffengewalt ausgetragener Konflikt verstanden, an dem mehrere Staaten oder planmäßig vorgehende, bewaffnete nichtstaatliche Kollektive beteiligt sind, wobei die Austragung des Konflikts in der Regel zum Tod einer Vielzahl von Menschen und zu großem Leid führt.37 Per se nicht ausreichend ist es bei reiner Betrachtung des Wortlauts und des Wortsinns, dass lediglich bestimmte Teilnehmer an Kriegshandlungen oder bestimme Armeeteile, Divisionen oder Korps z.B. als „Helden“ verherrlicht werden, oder auch nur Kriegsmaterial, Kriegswaffen, Waffengattungen oder -systeme durch positive Aussagen propagandistisch überhöht werden. Diese Auslegung findet auch in der Rechtsprechung des BVerwG insoweit Übereinstimmung, als dort die Verherrlichung des „Kriegers“ nicht generell mit der „des Krieges“ gleichgesetzt wird, sondern vielmehr eine Einzelfallbetrachtung für erforderlich gehalten wird.38 Vor diesem Hintergrund ist mithin im Einzelfall denkbar und steht dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV nicht entgegen, dass eine positive Akzentuierung von Kriegsteilnehmern oder bestimmter Kriegswaffen Indizien dafür sein können, dass ein Medienangebot nach seinem Gesamteindruck auch den Krieg als solchen verherrlicht. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Figuren als Kriegshelden stilisiert werden und sie vor allem für jugendliche Zuschauer gerade wegen begangener Kriegshandlungen als erstrebenswertes Idealbild oder Identifikationsfigur erscheinen können. Denn in solchen Fällen wird die Bejahung und Idealisierung des Krieges bzw. kriegerischer Handlungen lediglich über eine heldische Figur personifiziert, bleibt aber auch als abstrakte, auf den Krieg bezogene Botschaft erhalten. Gerade dies bringt das Bundesverwaltungsgericht dadurch zum Ausdruck, dass eine Verherrlichung des Krieges auch dann vorliegt, wenn er als auf „keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewäh- 36 Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15. 37 Vgl. auch das Begriffsverständnis bei http://de.wikipedia.org/wiki/Krieg#Begriff, abgerufen am 31.08.2007. 38 BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 116. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 15 rungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen“.39 Allerdings ist ein Automatismus in dem Sinne, dass eine Glorifizierung von Kriegsteilnehmern, Waffen oder sonstigem Kriegsmaterial (z.B. auch Kriegsorden) immer schon mit einer Verherrlichung des Krieges selbst gleichzusetzen wäre, nach der Wortlautauslegung des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV abzulehnen. bb) „Verherrlichung“ Der Begriff der „Verherrlichung“ wird im Allgemeinen nach seinem Wortsinn als Glorifizierung oder als propagandistisch-wertende Überhöhung verstanden.40 Soweit der Rechtsbegriff auch im Strafrecht im Zusammenhang mit der Gewaltverherrlichung (§ 131 StGB)41 benutzt wird, geht man allgemein in der strafrechtlichen Kommentarliteratur von einer „positiven Wertung in dem Sinne“ aus, dass die dargestellten Gewalttätigkeiten „als in besonderer Weise nachahmenswert erscheinen, z.B. dadurch, dass sie als etwas Großartiges, besonders Männliches oder Heldenhaftes, als billigenswerte Möglichkeit zur Erreichung von Ruhm, Ansehen usw., als die richtige Form der Lösung von Konflikten usw. dargestellt werden“.42 Die genannten Auslegungsansätze sind mit dem Wortsinn „Verherrlichen“ vereinbar. Fraglich ist allerdings, ob auch die Verharmlosung des Krieges mit der Verherrlichung in dem Sinne gleichgesetzt werden kann, dass schon Bagatellisierungen des Krieges per se eine „Verherrlichung“ nach dem Wortsinn darstellen können. Dies erscheint vor allem deshalb zweifelhaft, weil offenbar auch der Bundesgesetzgeber im Jugendschutz zwischen den Termini „Verherrlichung“ und „Verharmlosung“ unterscheidet. Denn nur so ist zu erklären, weshalb in dem seit 1973 existenten Strafverbot der Gewaltdarstellungen nach § 131 StGB sowohl eine „Verherrlichung“, als daneben auch explizit die Alternative der „Verharmlosung“ zur Tatbestandsvoraussetzung dargestellter Gewalttätigkeiten gemacht worden ist. Wäre in einer Verharmlosung mithin immer zugleich eine Verherrlichung zu sehen, so wäre die ausdrückliche Normierung des erstgenannten Rechtsbegriffs überflüssig gewesen. Dieses Argument ist deshalb von besonderem Gewicht, weil der Gesetzgeber bei der Fassung des § 131 StGB ausdrücklich erklärt hatte, dass der Begriff der „Verherrlichung“ bei Gewaltdarstellungen gerade dem Indizie39 40 BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f. Vgl. z.B. Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 3 RStV Rn. 34: „Glorifizierung des Kampfes“; die übrige Rechtsliteratur nimmt überwiegend Bezug auf die Formel des BVerwG (siehe oben), vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 59; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Landmann in: Mainzer Rechtshandbuch der Neuen Medien, 2003, Kap. VI Rn. 39 f.; Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, V G 70 S. 53 f.; Liesching, NJW 2002, 3281, 3285 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Feb. 2004, J 214, § 15 Rn. 43 f.; Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 15 JuSchG Rn. 78; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 27 f.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 356 f.; siehe auch Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15. 41 Auszugsweiser Wortlaut des § 131 Abs. 1 StGB: „Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, verbreitet (…)“. 42 Vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 131 Rn. 9 mwN.; Greger, NStZ 1986, 8, 10. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 16 rungstatbestand der Kriegsverherrlichung entnommen sei und diesem inhaltlich voll entspreche.43 Auch Rechtsprechung und Rechtsliteratur legen bei § 131 StGB beide Rechtsbegriffe jeweils unterschiedlich aus.44 Ebenso deuten die Gesetzesmaterialien zu § 131 StGB darauf hin, dass der Begriff der Verherrlichung nach seinem Wortsinn nicht gleichgesetzt wurde mit dem der Verharmlosung, wenngleich davon ausgegangen wurde, dass das Verharmlosen „nahe beim Verherrlichen“ liege.45 Legt man das unterscheidende Begriffsverständnis des Gesetzgebers, der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur im Bezug auf § 131 StGB auch dem Rechtsbegriff des „Verherrlichens“ des Krieges nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV zugrunde (wofür nicht nur der identische Wortlaut, sondern auch der entsprechende Wille des Gesetzgebers spricht), kann nach der Wortlautinterpretation eher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verharmlosung bzw. Bagatellisierung immer schon automatisch mit dessen Verherrlichung bzw. Glorifizierung gleichgesetzt werden kann. Allerdings bedeutet dies nicht, dass mit einer Verherrlichung nicht eine Verharmlosung einhergehen kann. Vielmehr dürfte dies in einer Vielzahl der Fälle sogar der Fall sein. Damit kann abschließend zur Wortlautauslegung also durchaus davon ausgegangen werden, dass den Krieg verharmlosende, bagatellisierende oder verniedlichende Tendenzen ein Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung sein können. Entsprechend wird in der Rechtsliteratur zum Teil auch zutreffend ausgeführt, dass bagatellisierende Tendenzen „als Stilmittel der Glorifizierung“ tatbestandlich erfasst werden können46 bzw. mit einer Glorifizierung oft auch ein Verharmlosen der Schrecken und des Leids des Krieges „einhergehen“.47 Umgekehrt dürfte der Umstand, dass im Rahmen eines Medienangebotes auch der Darstellung negativer Kriegsfolgen Raum gegeben wird, ein Indiz gegen die Annahme einer Kriegsverherrlichung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sein. b) Rechtshistorische Auslegung Auch eine rechtshistorische Betrachtung stützt den unter a) dargelegten Befund, dass eine Kriegsverharmlosung nicht mir einer Kriegsverherrlichung per se gleichgesetzt werden kann. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Tatbestand der „Verherrlichung des Krieges“ im Jugendschutzrecht ursprünglich lediglich als Beispielsfall einer (einfachen) Jugendgefährdung im Rahmen der Indizierungsermächtigung darstellte. Bis Ende März 2003 galt namentlich 43 Vgl. den Sonderausschussbericht I, BT-Drs. VI/3521 S. 7; ebenso v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1995, § 131 Rn. 22. 44 Vgl. nur OLG Koblenz, Urt. vom 26.09.1985 - 1 Ss 358/85, NJW 1986, 1700 f.; v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1995, § 131 Rn. 22 f.; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 131 Rn. 9; Greger, NStZ 1986, 8, 10; Meirowitz, Gewaltdarstellungen, 1993, S. 328; siehe auch Erdemir, ZUM 2000, 699, 702 ff., der für beide Begriffe sogar zu einer unterschiedlichen Bewertung hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität im Lichte des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) gelangt. 45 Vgl. den Sonderausschussbericht I, BT-Drs. VI/3521 S. 7. 46 Vgl. Monssen-Engberding/Bochmann, KJuG 2005, 55, 60. 47 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 15 JuSchG Rn. 28; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Std. Feb. 2004, J 214 § 15 Rn. 44; siehe auch Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 15. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 17 § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjSM)48 mit folgendem Wortlaut: „Schriften, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende (…) sowie den Krieg verherrlichende Schriften“. Vor diesem gesetzeshistorischen Hintergrund sind auch die zur damaligen Rechtslage ergangenen Entscheidungen des BVerwG einzuordnen, die oftmals in der Rechtsliteratur unzutreffend als Beleg für eine Gleichsetzung der Kriegsverherrlichung mit der Kriegsverharmlosung angeführt werden. Das BVerwG hatte die damals vertretene sehr weite Auslegung des Begriffs der Kriegsverherrlichung nämlich gerade nur deshalb für „bedenkenfrei“ erklärt, weil „die Aufzählung der Beispiele, wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 GjS »dazu zählen vor allem ...« folgt, nicht erschöpfend ist“ und es sich bei dem „Teilbegriff“ der Kriegsverherrlichung nur um ein Beispiel des letztlich maßgeblichen Oberbegriffs der „sittlichen Jugendgefährdung“ handelte.49 Erst auf dieser Grundlage war es dem Gericht möglich, auch die Schlussfolgerung anzuerkennen, dass es auch „sittlich gefährdend“ sei, wenn in einer Schrift „der Krieg verharmlost wird, d. h., wenn die Schrecken des Krieges nicht erwähnt werden, die unsäglichen Opfer und Leiden nicht bewusst gemacht werden" und durch eine solche Darstellung „eine positive Einstellung des jugendlichen Konsumenten zum Krieg gefördert werden" könne.50 Seit der Neufassung der Jugendschutzgesetze im April 2003 ist der Rechtsbegriff der „Kriegsverherrlichung“ freilich nicht mehr nur Beispielsfall einer „einfachen Jugendgefährdung“ im Rahmen des Indizierungstatbestandes. Er ist im Rahmen der JuSchG und des JMStV nun vielmehr (alleinige) Tatbestandsvoraussetzung eines jeweils eigenständigen Vertriebs- bzw. Verbreitungsverbotes. Dies bedeutet auch, dass die vormals bei § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 GjS mögliche rechtsmethodische Rechtfertigung einer erweiternden Auslegung des Begriffs der Kriegsverherrlichung auch auf schlicht kriegsverharmlosende Sachverhalte nicht mehr allein mit dem Verweis auf die gleichfalls gegebene Jugendgefährdung möglich ist. c) Rechtssystematische Auslegung aa) Vergleich mit § 131 StGB In rechtssystematischer Hinsicht ist zunächst erneut auf den bereits oben 5.a)bb) angestellten Vergleich mit dem strafrechtlichen Gewaltdarstellungsverbot nach § 131 StGB hinzuweisen. Wie dargelegt, ist danach auch für den Verbotstatbestand der Kriegsverherrlichung davon auszugehen, dass diese nicht per se mit einer Kriegsverharmlosung gleichgesetzt werden kann. Dennoch können verharmlosende bzw. bagatellisierende Tendenzen ein Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung der Einschlägigkeit des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV sein. bb) Berücksichtigung des Kontexts „Jugendgefährdung“ Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssystematik ist weiter zu prüfen, ob auch allgemeine Jugendschutzerwägungen bei der Beurteilung des Merkmals „Kriegsverherrlichung“ herangezo- 48 GjSM in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BBBl. I, S. 1502). 49 Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 - BVerwG V C 104.63, BVerwGE 23, 112, 115 f.; BVerwG, Urt. v. 11.10.1967 BVerwG V C 26.67, BVerwGE 28, 61 ff. 50 Vgl. BVerwG NJW 1987, 1434 f. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 18 gen werden können. Da der Terminus vom Gesetzgeber rechtshistorisch gerade als Beispiel der Jugendgefährdung in § 1 Abs. 1 S. 2 GjSM genannt worden ist und auch nach aktueller Rechtslage in § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG kriegsverherrlichende Trägermedien mit dem Attribut der „schweren Jugendgefährdung“ verknüpft werden, liegt es auf den ersten Blick nahe, dass man von dem Verbot jedenfalls solche Angebote ausschließen müsste, die trotz der Glorifizierung des Krieges unter keinen Umständen als (schwer) jugendgefährdend angesehen werden können. Würde man dem folgen, wäre also gerade auch das Vorliegen einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen maßgebliches Kriterium des Kriegsverherrlichungsverbots nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV. Allerdings weist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zurecht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die Fassung der Verbote der Kriegsverherrlichung schon davon ausgeht, „dass Medieninhalte, unabhängig davon ob sie im Computerspiel, im Film oder in Printmedien dargeboten werden, die Krieg als anziehendes Abenteuer beschreiben, die Kriegsbereitschaft befürworten auf jeden Fall jugendgefährdende Wirkungen ausüben können“.51 Der Gesetzgeber unterstelle bei jedem Inhalt, der als kriegsverherrlichend einzustufen ist, eine entsprechende Wirkung, die nicht weiter belegt werden muss. Dieser Auffassung der BPjM ist zuzustimmen. Auch die Rechtsprechung hat im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der „Pornographie“ in gleicher Weise entschieden, dass bei der Bestimmung des Pornographiecharakters die explizite Feststellung einer Jugendgefährdung keine Voraussetzung ist.52 Außerdem geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung, ob bestimmte Medieninhalte jugendgefährdend sind, eine so genannte „Einschätzungsprärogative“ zukommt.53 Danach ist vor allem in wissenschaftlich ungeklärten Situationen der Gesetzgeber befugt, die Gefahrenlagen und Risiken abzuschätzen und zu entscheiden, ob und welche Maßnahmen er ergreifen will oder nicht.54 Geht der Gesetzgeber davon aus, dass kriegsverherrlichende Inhalte für Kinder und Jugendliche schwer jugendgefährdend sein können und erlässt er auf Grundlage dieser Annahme für Trägermedien ein Relativverbot (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG) und für Rundfunk und Telemedien ein Absolutverbot (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV), so können diese Einschätzungen des Gesetzgebers nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsanwender solche kriegsverherrlichenden Angebote nur deshalb nicht dem Verbot unterstellt, da sie nach seiner Auffassung nicht oder nicht mit dem erforderlichen Schweregrad jugendgefährdend sind. Damit ist die Frage der Jugendgefährdung kaum als primäres und eigenständiges Bewertungskriterium in der Weise geeignet, dass kriegsglorifizierende Medieninhalte allein wegen vermeintlich fehlender (schwerer) Jugendgefährdung nicht dem Verbotstatbestand unterstellt werden.55 51 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 5172 v. 6.3.2003 – Command & Conquer - Generals“. 52 Vgl. BVerwG 2002, 2966, 2969 f. 53 Vgl. BVerfG NJW 1971, 1555; NJW 1988, 1833; NJW 1991, 1471, 1472; ferner BVerfGE 49, 89, 131 f. = NJW 1979, 359; zum Ganzen auch Liesching, MMR 2/2004, VII; Schultz, MMR 1998, 182, 183 mwN. 54 55 Vgl. insbesondere BVerfGE 49, 89, 131 f. = NJW 1979, 359. Mit anderen Worten wäre eine Wertung wie folgt rechtlich unzulässig: „Zwar ist aufgrund der Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung und der Spruchpraxis der BPjM wohl eine Glorifizierung des Krieges anzunehmen, da das Verbot der § 4 Abs. 1 Nr. 7 JMStV aber eine Jugendschutzvorschrift ist und auch der Begriff der Kriegsverherrlichung eine Jugendgefährdung voraussetzt, liegt vorliegend doch keine Kriegsverherrlichung vor, weil …“. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) d) Verfassungsrechtliche Auslegung aa) Bestimmtheitsgebot 19 Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gebietet es, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist. Jedermann soll vorhersehen können, welches Handeln mit welcher Strafe bedroht ist und sein Verhalten entsprechend einrichten können. Welches Verhalten mit Strafe bedroht ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch dann nicht vorhersehen, wenn das Gesetz einen Tatbestand zu unbestimmt fasst.56 Zwar sieht der hier gegenständliche Unzulässigkeitstatbestand kriegsverherrlichender Angebote nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV als Sanktion bei Verstößen keine „Strafe“ im kriminalstrafrechtlichen Sinne vor; vielmehr sind Verstöße nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 g) JMStV mit Bußgeld ahndbar. Dennoch sieht § 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) das Bestimmtheitsgebot ausdrücklich auch für Ordnungswidrigkeitstatbestände vor.57 Deshalb ist es nicht zulässig, die Reichweite eines ordnungsgesetzlichen Verbotes über die Grenze des möglichen Wortsinns hinaus auszudehnen.58 Vor dem Hintergrund der genannten Grundsätze der Bestimmtheit erscheint wiederum zweifelhaft, ob eine Gleichsetzung des Begriffs der Kriegsverherrlichung mit dem der Kriegsverharmlosung, wie sie in der Rechtsliteratur teilweise vorgenommen wird, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sein kann. Denn die Verherrlichung im Sinne einer positiv wertenden Überhöhung kann mit dem Wortsinn der Verharmlosung im Sinne der Bagatellisierung kaum in Übereinstimmung gebracht werden [vgl. im Übrigen die Wortlautauslegung oben 5.a)]. bb) Auslegung im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG Insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG, der allgemein den Grundsatz der Medienkommunikations- und Informationsfreiheit verfassungsrechtlich manifestiert, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verbot kriegsverherrlichender Angebote in Rundfunk und Telemedien nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV ein Absolutverbot darstellt. Das bedeutet, dass eine Verbreitung bzw. ein Zugänglichmachen derartiger Inhalte generell untersagt wird, also z.B. auch nicht in geschlossenen Benutzergruppen59 mit ausschließlichem Erwachsenenzugang zulässig ist. Dies bedeutet, dass für den Bereich kriegsverherrlichender Angebote das Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV einen erheblichen Eingriff in die Medienfreiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 GG darstellt. Zwar ist dies – gerade aus Gründen des Jugendschutzes – grundsätzlich legitim (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG). Jedoch ist weitgehend anerkannt, dass der Geltungsanspruch der Kommunikationsgrundrechte insbesondere bei der Auslegung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu berücksichtigen ist.60 Vor diesem Hintergrund werden vor allem die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV als problematisch angesehen, in denen kein ausdrückliches Berichterstattungsprivileg normiert ist61 und in denen nicht auf die Sozialadä56 Vgl. BVerfGE 14, 245, 252, 25, 41, 42; 52, 1, 41; 71, 108, 114 f.; 78, 374, 381 ff. 57 Vgl. Wortlaut des § 3 OWiG: „Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde“. 58 Vgl. BVerfGE71, 108, 115; König in: Göhler, OWiG – Kommentar, 14. Aufl. 2006, § 3 Rn. 6. 59 Vgl. für Telemedien § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV. 60 Vgl. Berger, MMR 2003, 773, 774; Schultz, MMR 1998, 182, 183. 61 So aber z.B. beim Unzulässigkeitstatbestand der Menschenwürdeverletzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 20 quanzzwecke des § 86 Abs. 3 StGB über § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV62 Bezug genommen wird.63 Zu diesen Absolutverboten ohne ausdrückliche Privilegierung im Lichte der Kommunikationsfreiheiten gehört auch das Verbot kriegsverherrlichender Angebote nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV. Berücksichtigt man, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein die Feststellung, dass ein Verbot dem Schutz der Jugend dient, für sich noch nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Medienfreiheiten ausreicht, sondern immer ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen Belangen des Jugendschutzes und denen der verfassungsrechtlich verbürgten Kommunikations- und Informationsfreiheit erforderlich ist,64 so stellt sich die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber beim Absolutverbot der Kriegsverherrlichung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV den Mediengrundfreiheiten nach Art. 5 GG überhaupt Rechnung getragen hat. Geht man aber gleichwohl zugunsten des Gesetzgebers davon aus, dass er tatsächlich im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung für den Bereich kriegsverherrlichender Angebote zu dem Ergebnis gelangte, dass hier dem Jugendschutz vollumfänglich gegenüber den Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen sei, so gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass das einschneidende Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV hinsichtlich seines tatbestandlichen Anwendungsbereichs nur sehr eng auszulegen ist.65 Dies deckt sich auch mit der in der jüngeren Rechtsliteratur vertretenen verfassungsrechtlichen Schlussfolgerung, wonach der Schutz der Kommunikationsfreiheiten vor allem dann von besonderem Gewicht sei, wenn es um den Inhalt eines Angebotes selbst gehe. Weiter wird ausgeführt: „Dies ist bei den Abwägungsentscheidungen, ob ein Unzulässigkeitstatbestand nach § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV greift, besonders wichtig. Denn an sie ist ein absolutes Verbreitungsverbot geknüpft, was einen besonders starken Eingriff darstellt“.66 Folglich sind für die Bejahung des Unzulässigkeitstatbestandes der Kriegsverherrlichung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist beispielsweise auch für den Unzulässigkeitstatbestand der Menschenwürdeverletzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV weitgehend anerkannt, der lediglich in engen Grenzen bzw. in Extremfällen Anwendung finden soll.67 62 § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV bindet für die Unzulässigkeitstatbestände der Nrn. 1 bis 4 und 6 die Sozialadäquanzklausel der § 86 Abs. 3 StGB ein, welche eine Privilegierung u.a. bei der Medienverbreitung zum Zwecke „der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ vorsieht. 63 Vgl. Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 75 f. 64 Vgl. BVerfGE 13, 54, 80; 30, 336, 347 f.; 35, 202, 222 f.;77, 65, 74; 90, 60, 97. 65 Vgl. auch Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94; Schraut, Jugendschutz und Medien, Zur Verfassungsmäßigkeit des Jugendschutzes im Rundfunk und bei den übrigen audiovisuellen Medien, 1993, S. 46 ff.; Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 229. 66 Vgl. Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 229; siehe auch Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94. 67 Vgl. Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, 1999, S. 94; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, Std. Feb. 2005, § 4 Rn. 33; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. § 4 JMStV Rn. 22; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 4 JMStV Rn. 12. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) C. 21 Ableitung von Bewertungskriterien Die rechtsgutachtliche Untersuchung zur Auslegung der Verbots der Kriegsverherrlichung nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV hat gezeigt, dass in Rechtsprechung und Schrifttum nur wenige Kriterien entwickelt worden sind. In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien - JuSchRiL) vom 08./09.03.2005 finden sich überhaupt keine Hinweise zur Auslegung der Unzulässigkeitstatbestands. In der Judikatur und der BPjM-Spruchpraxis wird zumeist auf ältere Rechtsprechung des BVerwG Bezug genommen, die noch zur alten Rechtslage des Gesetzes zur Bekämpfung jugendgefährdender Schriften (GjS) ergangen ist. Dennoch können bei systematischer Auswertung der Rechtsprechung, der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), der Rechtsliteratur sowie bei Anlegung rechtsmethodischer Auslegungsgrundsätze einige Kriterien herausgearbeitet werden, welche im Rahmen einer Gesamtbewertung des Vorliegens eines den Krieg verherrlichenden Charakters eines Sendeinhaltes berücksichtigt werden können. 1. Allgemeine, bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigende Grundsätze Zunächst gelten folgende allgemeine Grundsätze bei der Beurteilung eines Medieninhaltes im Hinblick auf einen den Krieg verherrlichenden Charakter: Nach einer allgemeinen „Faustformel“ der Rechtsprechung werden Medieninhalte erfasst, die den Krieg als solchen derart positiv bewerten, dass er nach dem Gesamteindruck als anziehend, reizvoll, als romantisches Abenteuer oder als wertvoll erscheint, oder auch als eine hervorragende, auf keinem anderen Gebiete zu erreichende Bewährungsprobe für männliche Tugenden und heldische Fähigkeiten oder der Krieg auch nur als eine einzigartige Möglichkeit erscheint, Anerkennung, Ruhm oder Auszeichnung zu gewinnen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Kriegsverherrlichung sind aufgrund des weitreichenden Eingriffs in die Kommunikationsfreiheiten (Art. 5 Abs. 1 GG) durch das Absolutverbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen bzw. hohe Anforderungen zu stellen. Das Verbot ist also im Allgemeinen eher eng auszulegen. Die bloße Glorifizierung von Kriegsparteien, Kriegsführern oder Soldaten begründet alleine noch keine Verherrlichung des Krieges. Gleiches gilt, wenn nur Kriegsmaterial, Kriegswaffen, Waffengattungen und -systeme verherrlicht werden. Derartige Inhalte können aber ein Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung für die Bejahung einer Kriegsverherrlichung sein [siehe unten b)]. Die Verharmlosung des Krieges z.B. durch bloßes Ausblenden der Kriegsfolgen und Verschweigen der Opfer und des Leids der Menschen genügt nicht per se für die Bejahung einer Kriegsverherrlichung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV. Derartige Inhalte können aber ein Indiz im Rahmen der Gesamtbewertung für die Bejahung einer Kriegsverherrlichung sein [siehe unten b)]. Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 22 Der kriegsverherrlichende Charakter eines Medieninhaltes kann nicht per se mit der Begründung verneint werden, dass eine (schwere) Jugendgefährdung durch den konkreten Inhalt nach Auffassung des jeweils bewertenden Prüfers/Prüfgremiums nicht gegeben sei. 2. Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung Vor allem dann, wenn es in Medieninhalten an uneingeschränkten und deutlichen Lobpreisungen des Krieges als solchem fehlt, kann die Bewertung des Vorliegens eines den Krieg verherrlichenden Charakters schwierig sein. In solchen Fällen können aber auf der Grundlage der rechtsgutachtlichen Untersuchung mehrere Indizien oder Gesichtspunkte genannt werden, die für eine Kriegsverherrlichung sprechen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nicht bereits das Vorliegen eines oder mehrerer Indizien zwingend zur Bejahung einer Kriegsverherrlichung führen muss. Vielmehr ist auf der Grundlage aller Auslegungsgrundsätze und Kriterien eine Gesamtbewertung für den Einzelfall dahingehend vorzunehmen, ob sich aus den einzelnen Bewertungselementen die Gesamtaussage einer Glorifizierung des Krieges als solchem ergibt. Dabei ist vor allem in den Blick zu nehmen, dass vor dem Hintergrund der weitreichenden Einschränkungen des Absolutverbots des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV eher hohe Anforderungen an das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung zu stellen sind. Indizien für das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung sind insbesondere: Kriegerische Mittel werden allgemein oder zur Durchsetzung bestimmter ideologischer oder religiöser Weltanschauungen als gerechtfertigt oder als generell legitimes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen dargestellt. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch die Völkerrechtswidrigkeit kriegerischer Handlungen (Angriffs- bzw. Präventivkrieg) als legitim oder „im Einzelfall notwendig“ dargestellt wird. Die propagandistische oder sonst positiv wertende Darstellung von Waffen, Waffengattungen oder -systemen, die vor allem im Krieg zum Einsatz kommen. Dem Kriterium ist dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn Darstellungen des Waffeneinsatzes im Krieg gezeigt werden und sich gerade hierauf positive Wertungen oder sonstige Aussagen beziehen. Die Darstellung des Einsatzes von Kriegswaffen oder von kriegerischen Kampfhandlungen wird mit ästhetisierenden stilistischen Mitteln (wie z.B. Zeitlupe und Nahaufnahme von Kriegswaffen während ihres Einsatzes, reißerischer Musik, Intonieren von Kampfliedern mit stimulierender, aggressiver Tendenz) in einen positiven, bejahenden Kontext gestellt. Die Bagatellisierung oder das Ausblenden von negativen Folgen des Krieges (z.B. Tod und Verstümmelung von Soldaten, Leiden der Zivilbevölkerung). Dem Kriterium ist dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn über das bloße Verschweigen negativer Kriegserscheinungen und -folgen hinaus diese durch explizite Aussagen verharmlost (z.B. „halb so schlimm“, „kein Beinbruch“) oder durch zynisch-humorvolle Kommentierung verniedlicht oder in ihrer Bedeutung herabgewürdigt werden. Zwar werden negative Folgen des Kriegs nicht ausgeblendet, entsprechende Darstellungen werden aber stilistisch zur Glorifizierung z.B. des Soldatentods als ehrenvoll, heldenhaft oder als besondere Auszeichnung pathetisch überhöht. Die im Rahmen des betreffenden Medieninhaltes dargestellten politischen Konfliktmuster weisen einen hohen Realitätsbezug auf und die Kriegsakteure werden nicht nur abstrakt, Dr. M. Liesching – Kriterien „Kriegsverherrlichung“ (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 JMStV) 23 sondern derart „personifiziert“ dargestellt, dass eine Identifikationsmöglichkeit des Zuschauers anzunehmen ist. Unkritische bzw. positiv wertende Aussagen über den Krieg oder einzelne Kriegshandlungen werden von Personen gemacht, die aus Sicht von (insbesondere jugendlichen) Zuschauern als Identifikationsfigur oder Sympathieträger wahrgenommen werden können. Dem Kriterium ist dann besonderes Gewicht beizumessen, wenn die betreffenden Aussagen z.B. durch bildliche Darstellungen oder zustimmende Wertungen eines Dokumentarsprechers vermeintlich bestätigt und/oder unterstützt werden, und hierdurch den problematischen Aussagen aus Sicht des Zuschauers eine besonders hohe Glaubwürdigkeit und/oder Authentizität verliehen wird. Unkritische Wiedergabe von propagandistischen Filmen oder Filmsequenzen aus der Zeit des Nationalsozialismus, die kriegsglorifizierende Botschaften unkommentiert auf eine Weise wiedergeben, dass trotz des historischen Kontexts eine vereinnahmende Wirkung insbesondere auf jugendliche Zuschauer im Hinblick auf eine bejahende Einstellung zum Krieg anzunehmen ist. 3. Indizien, die gegen das Vorliegen einer Kriegsverherrlichung sprechen Die Medieninhalte sind insgesamt von einer sachlich, unpathetisch-nüchternen Darstellung der betreffenden [Kriegs-]Ereignisse, Verhältnisse und Verhaltensweisen getragen, so dass erkennbar die Intention objektiver Dokumentation und/oder Berichterstattung im Vordergrund steht. Kriegerische Aktionen werden überwiegend nur abstrakt (z.B. Visualisierung von Truppenbewegungen auf einer Schlachtkarte, stark abstrahierte Darstellung in Animationsfilmen) dargestellt, so dass hierdurch nach dem Gesamteindruck in erster Linie strategische oder historisch-dokumentarische Aspekte der Darstellung im Vordergrund stehen. Im Zusammenhang mit der (auch positiv wertenden) Darstellung von Kriegswaffen werden detailliert technische Daten zur Funktionsweise, Navigation und zu Einsatzvoraussetzungen genannt, so dass nach dem Gesamteindruck technische Ausführungen im Vordergrund stehen. Es besteht nur ein geringer oder gar kein Realitäts- und Aktualitätsbezug im Bezug auf Kriegsdarstellungen, etwa weil es sich um fiktionale, realitätsfremde Inszenierungen (z.B. intergalaktischer Krieg gegen Außerirdische) oder historische Bezüge (Schlachten in der Antike) handelt. Es wird auch der Darstellung negativer Kriegsfolgen Raum gegeben (z.B. Zeigen von Kriegsopfern, Toten und Verletzten, Leiden und Angstzustände der Soldaten und / oder der Zivilbevölkerung). Es wird (zumindest auch) die Fehlbarkeit eingesetzter Kriegswaffen und kriegerischer Angriffsakte gezeigt und/oder es werden die lebensbedrohlichen Risiken von Kriegseinsätzen für beteiligte Soldaten und unbeteiligte Zivilisten deutlich. g Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows (Talk-, Gerichtsshows) – Beispiel talk talk talk (ttt) FSF-Jahresbericht 2007 A-131 g Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen aus anderen Shows (Talkshows, Gerichtsshows) – Beispiel „talk talk talk“ (ttt) – 1. 2. 3. 1. Vorüberlegungen Wirkungsrisiken Aspekte für die Tagesprogrammierung von talk talk talk (ttt) 3.1. Die Moderation zwischen den einzelnen Beiträgen / Sonya Krauss Ironie, Moderationsstil, Erscheinungsbild Kommunikationsstil, Bewertung der Ausschnitte Distanzierung durch andere Mittel Sprache 3.2 Gäste in den Talkshows / präsentierte Archivausschnitte und Moderation in den Ausschnitten Meinungspluralität, extreme Anschauungen, sozial fragwürdige Meinungen Zwischenmenschliche Konflikte 3.3 Themen Sexualität, Gewalt, Konflikte Thematische Schwerpunkte 3.4 Gestaltung Bildebene Kommentar in den Archivausschnitten 1 2 2 3 3 3 4 4 5 5 5 6 6 7 7 7 8 Vorüberlegungen Die freiwilligen Verhaltensgrundsätze zu Talkshows im Tagesprogramm lassen sich nicht ohne weiteres auf die Sendung ttt übertragen, weil es sich nicht um eine Talkshow handelt, sondern um eine Comedyshow, die Archivbeiträge aus Talkshows benutzt. Die kurzen Ausschnitte weisen nicht die dramaturgische Länge der üblichen Talkszenarien auf, und sie werden inhaltlich nicht zu Ende gebracht. Durch die kurzen Auftritte der Studiogäste ist in der Regel davon auszugehen, dass jüngere Kinder kein persönliches und emotional geprägtes Verhältnis zu den Personen aufbauen und somit die geschilderten Probleme bei Kindern nicht zu einer großen seelischen Beteiligung am Geschehen führen. Entlastend ist insofern, dass Kinder in der Sendung nicht in Erscheinung treten und nicht in die jeweiligen Debatten und Diskussionen der Erwachsenen eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch eine mögliche negative Vorbildwirkung hinsichtlich der eigenen Verhaltens- oder Streitstruktur weniger wahrscheinlich als in den Talkshowsendungen selbst. Auch die Rolle der Moderatoren in den Einspielern ist reduziert bzw. weitgehend irrelevant, da sie kaum ins Spiel kommen. Wesentlich für das Format ttt ist vielmehr die Moderatorin Sonya Kraus, die die Einspieler kommentiert, verbindet und zumeist ironisiert. Ihr kommt eine entscheidende Orientierungsfunktion zu. Verstehen Kinder die Ironie der Kommentierung durch die Zwischenmo- 1 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … deration oder aus dem Off nicht, kann der Inszenierungscharakter der gesamten Show nicht erfasst werden. So ergibt sich im Zusammenspiel von Ausschnitten und Moderation eine andere Bedeutung, die für jüngere Kinder problematisch sein kann, weil ihnen Erfahrungen oder stabile Wertmaßstäbe fehlen können, um das Gesagte oder Gezeigte einzuordnen. Spricht die Moderatorin etwa voyeuristische und hämische Impulse beim Zuschauer an und beziehen sich diese Äußerungen auf einen den anderen herabwürdigenden Umgang der Studiogäste miteinander, kann diese Art der Moderation den Eindruck aus dem Einspieler potenzieren. Eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich des acht- und respektlosen Umgangs mit Menschen könnte entsprechend als Wirkungsrisiko einer sozialethischen Desorientierung angenommen werden. 2. Wirkungsrisiken Wirkungsrisiken im Zusammenhang mit Darstellungen von Sexualität und Beziehungen (entwicklungsbeeinträchtigend, sozial-/sexualethisch desorientierend sind nach gängiger Spruchpraxis: • die Übernahme problematischer sexueller Verhaltensweisen bzw. problematischer Einstellungen und Vorstellungen in Bezug auf Sexualität; Übernahme problematischer Rollenbilder; • die Vermittlung eines bestimmten, genormten Bildes von Sexualität und Körperlichkeit, das keinen Raum mehr lässt für die Entfaltung eigener Wünsche und Neigungen; • Darstellungen und/oder die Thematisierungen von Sexualität, die jüngere Kinder ängstigen, irritieren, verunsichern, überfordern könnten. Wirkungsrisiken im Zusammenhang mit dem sozialen Miteinander: • 3. Übernahme von sozial fragwürdigen Verhaltensweisen bzw. problematischer Einstellungen und Vorstellungen in Bezug auf den Umgang miteinander (z.B. in Bezug auf Konfliktlösungen, Streitkultur, Toleranz) Aspekte für die Tagesprogrammierung von talk talk talk (ttt) Die folgenden Aspekte ergeben sich aus den o.a. Vorüberlegungen und mit Blick auf zwei sehr unterschiedliche Sendungen von ttt: die Sendung vom 28.04.2007 (FSF-Entscheidung Spätabendprogramm) und die Sendung vom 23.09.2006 (FSF-Entscheidung: Tagesprogramm). Aspekte aus den freiwilligen Verhaltensgrundsätzen zu Talkshows im Tagesprogramm werden, sofern sie mit Blick auf Sendungen wie ttt relevant erscheinen, den jeweiligen Punkten vorangestellt (kursiv; vgl. FVG zu Talkshows im Tagesprogramm vom 30. Juni 1998, in: tv diskurs 6, S. 90f.). 2 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … 3.1. Die Moderation zwischen den einzelnen Beiträgen / Sonya Krauss Ironie, Moderationsstil, Erscheinungsbild Der Moderatorin/dem Moderator obliegt neben der Redaktion eine besondere Bedeutung für das Erscheinungsbild der Sendung und der Präsentation der jeweiligen Themen. Als die zentrale Identifikationsfigur der Sendung behält sie/er immer die Gesprächsführung in der Hand. Es soll nicht der Eindruck entstehen, die Moderatorin/der Moderator identifiziere sich mit Positionen, die im eklatanten Widerspruch zum gesellschaftlichen Konsens stehen. • Die Moderatorin Sonya Kraus nimmt die Zuschauer an die Hand und zeigt ihnen, wie sie mit der Sendung umzugehen haben und wie die Inhalte einzuordnen sind. Insofern gibt es zwei Strategien: im Erotikbereich und in Bezug auf Extremmeinungen oder sozial fragwürdige Meinungen sollte die Moderatorin deutlich widersprechen oder Distanz schaffen (nicht bösartig: „Guckt euch die an!“); präsentieren sich Außenseiter sollte sie Distanz verringern (mitmachen: „Ich bin auch so eine“). Die vulgäre Präsentation sexueller Themen und Inhalte sollte vermieden werden. • Techniken der Distanzminderung können zusätzlich auch in anderen Formen helfen, problematische Sendungsinhalte zu entschärfen, indem zwischen dem in den Ausschnitten Gezeigten und den Zuschauern moderative Brücken gebaut werden. Solche „Brücken“ können etwa das situative Einlassen auf Gesprächsteile sein ("Also wenn mir jemand sowas sagen würde …"), das Aufzeigen von situativen Handlungsalternativen ("Wenn mir das passiert wäre, hätte ich dieses oder jenes gemacht") und der Hinweis auf mögliche lebensweltliche Rahmungen, die gezeigtes bizarres Verhalten/bizarre Rede nicht entschuldigt, aber einordnet ("Wenn ich kein Geld und zwei Kinder hätte, würde ich mir auch nicht anders zu helfen wissen"). • Eine uneindeutige Moderation ist zu vermeiden. Die Ironisierung durch die Moderatorin ist zum Teil nicht deutlich genug für jüngere Kinder, es ist unklar, auf welcher Seite die Moderatorin ist. Sichtbare Ironie, z.B. über Haltung oder Gesichtsausdruck der Moderatorin, steigert das kindliche Verständnis. • Was das Erscheinungsbild von Sonya Kraus anbelangt, so bedient sie zuweilen das Geschlechtsrollenstereotyp der naiven und sexuell sich teilweise bewusst aufreizend gebenden Blondine, welches bei einer entsprechenden Zusammenstellung von Ausschnitten den Eindruck einer Häufung problematischer sexueller bzw. Erotik-Themen verstärken könnte. Kommunikationsstil, Bewertung der Ausschnitte Die Moderatorin/der Moderator übernimmt die Rolle des Diskussionsleiters und ist verantwortlich für die Einhaltung von Regeln, die einen Meinungsstreit ermöglichen sollen, der von der Achtung der Diskussionsteilnehmer untereinander geprägt ist. Sie/er verhindert Eskalationen zwischen den Talk-Gästen, die ein Gesprächsteilnehmer in seiner Menschenwürde oder seinen Persönlichkeitsrechten herabsetzen. In harten und sich emotionalisierenden Konfrontationen trägt sie/er zur Versachlichung bei. Sie/er stellt sich schützend vor Talk- oder Publikumsgäste, die aufgrund von Labilität, emotionalem Stress oder intel- 3 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … lektueller Überforderung etwaigen Angriffen nicht gewachsen sind. Dies gilt in besonderem Maße bei Kindern und Jugendlichen. • Bei der Sendung ttt ist es die Moderatorin Sonya Kraus, die durch ihre Kommentierung die Art der Einordnung des Gesehenen vorgibt. Entsprechend sollte sie Eskalationen zwischen Talk-Gästen in den präsentierten Ausschnitten nicht positiv bewerten oder verharmlosen, die Herabsetzung von Gesprächsteilnehmern durch andere nicht verstärken und sichtbare Schwächen von Personen nicht hervorheben (indem sie etwa Sprachfehler nachäfft o.Ä.). Dasselbe gilt für die OffKommentierung. • Die den Gesamteindruck prägende Moderation sollte einen fragwürdigen, inhumanen Umgang mit Menschen nicht als normal und lustig darstellen. Beispiel: In der Sendung vom 28.04.2007 verspottet die Moderatorin Kandidaten aus den Einspielern, indem sie deren Sprachfehler und Ticks nachäfft oder sich über deren sexuellen und Beziehungsprobleme lustig macht und unterstreicht damit die Tendenz zur Herabwürdigung der Studiogäste. Distanzierung durch andere Mittel • Nicht nur Moderation und Kommentar für sich, sondern auch andere Elemente im Rahmen der Moderation können jüngere Zuschauer deutlich machen, dass es sich um eine Veralberung der Talkshowausschnitte handelt und damit die Distanz zum Geschehen erhöhen. In manchen Sendungen gibt es Zeitlupen und Rückläufe, Geräusche werden eingespielt, die Sprache der Teilnehmer wird durch schnellen Vorlauf verfremdet, es gibt bildliche Verfremdungen wie Grafikeinblendungen, die Moderatorin agiert überdreht u.a. • Klare Distanzierungsmöglichkeiten schafft in vielen Passagen auch die verbale Einführung der (Selbst)Darsteller durch die Präsentatorin (z.B. „Unser Luxus-Lümmel Daniel“). • Überdies sind einige Einspieler, die aus amerikanischen Talkshows stammen, aufgrund der schnell gesprochenen englischsprachigen Dialoge, die mit kurzen, schnell ablaufenden Untertiteln versehen sind, für jüngere Zuschauer gar nicht oder nur sehr schwer verständlich, ihre Inhalte dürften sich ihnen nur rudimentär erschließen. Sprache Vulgäre Redensweisen sollen in Talkshows vermieden werden. Dabei wird jedoch auf die unter Jugendlichen übliche Sprache Rücksicht genommen. Sollte ein Gast derartiger Ausdrücke unbedacht benutzen, wird er von der Moderatorin/vom Moderator darauf hingewiesen, dies zu unterlassen. • Vulgäre Sprache sollte auch in Sendungen wie ttt nicht dominieren (auch nicht im ironisierenden Kontext) bzw. durch die Moderation in den Sendungen, aus denen der jeweilige Ausschnitt stammt, klar bewertet werden. Die Moderatorin Sonya Kraus sollte sich keiner Vulgärsprache bedienen. 4 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … 3.2 Gäste in den Talkshows / präsentierte Archivausschnitte und Moderation in den Ausschnitten Meinungspluralität, extreme Anschauungen, sozial fragwürdige Meinungen Als Grundsatz der redaktionellen Arbeit gilt, Vertreter unterschiedlicher Meinungen beziehungsweise Werthaltungen zu Wort kommen zu lassen. So sollten jeweils Befürworter und Gegner zu einem kontroversen Thema geladen werden. … Meinungspluralität bedeutet nicht Beliebigkeit. Keinesfalls sollte Vertretern extremer Anschauungen (rassistischen/volksverhetzenden) ein Forum für die unwidersprochene Selbstdarstellung geboten werden. … Darüber hinaus wird die Moderatorin/der Moderator Aufrufe zur Intoleranz, Befürwortung von Diskriminierung oder Missachtung der Menschenwürde und die Billigung von beziehungsweise Anleitung zu Straftaten in einer Talkshow unterbinden beziehungsweise in der gebotenen Schärfe in den normativen Kontext einordnen. Im übrigen dürfen Meinungen, deren sozial fragwürdiger Charakter offenkundig ist bzw. die außerhalb des Wertepluralismus des Grundgesetzes stehen, nur in dem Maße präsentiert werden, indem die Moderatorin/der Moderator in der Lage ist, die Problematik der Meinung deutlich zu machen. Je fragwürdiger die Meinung ist, desto stärker muss das Sendungsganze ein Gegengewicht schaffen, damit sozialethisch desorientierende Wirkungen bei Kindern und Jugendlichen verhindert werden. • Äußert sich in einem Ausschnitt nur ein Gast und vertritt dieser in Bezug auf ein Thema eine extreme Meinung, die von Kindern nicht eingeordnet werden kann, so sollte eine Distanzierung durch die Moderatorin erfolgen. • Extremmeinungen sollten auch durch die Moderation in den Ausschnitten selbst relativiert werden. • Mit Blick auf Sendungen wie ttt und in Bezug auf die von Kindern verstehbare Ironisierung ist wesentlich, dass sozial fragwürdige Einstellungen und Verhaltensweisen für Kinder verstehbar relativiert werden. Beispiel: Eine gelungene Relativierung in der Sendung ttt vom 28.4.2007 ist etwa die Art und Weise, in der sich der Beitrag über die „Erziehungsmethode“ lustig macht, die in der amerikanischen Talkshow „Maury“ präsentiert wurde: die fünfzehnjährige Jessica ist auf die schiefe Bahn geraten und wird mit D-West konfrontiert, der ein Erziehungscamp leitet und das Mädchen aggressiv anschreit. Die Ironisierung durch die ttt-Redaktion – erkennbar schlecht bearbeitete Fotos, übertriebene Kommentierung, unglaubwürdiger Inhalt – erfolgt in einer Art und Weise, die Kinder klar als Veralberung erkennen können. Zwischenmenschliche Konflikte Zwischenmenschliche Konflikte sollen soweit möglich nicht ohne das Angebot von Konfliktlösungen oder Konfliktlösungsstrategien thematisiert werden. Insgesamt sollte neben der Thematisierung von negativen Aspekten und Problemen auch Positives Berücksichtigung 5 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … finden, um sicherzustellen, dass bei Heranwachsenden kein pessimistisches Weltbild entsteht. • Wenngleich aufgrund der Ausschnitthaftigkeit der Szenen die in ttt präsentierten Konflikte oftmals ohne Lösungen dargeboten werden, übernimmt die Moderatorin Sonya Kraus mit ihrer Kommentierung die Funktion, das Gezeigte zu bewerten. Aggressiv vorgetragene Konfliktsituationen erfordern eine Distanzierung durch die Moderatorin. Eine Häufung von zwischenmenschlichen Konflikten, negativen Aspekten und Problemen sollte auch in der Zusammenstellung der Ausschnitte für ttt vermieden werden. • Die Gäste in den Talkshows sollten die Umgangsformen nicht verletzen. Gewalttätige Übergriffe dürfen nicht vorkommen. Wenn dies der Fall ist, muss eine deutliche Intervention seitens der Moderation oder eine distanzierte Kommentierung von Sonya Kraus erfolgen. • Ein derber Umgang, indem die Protagonisten sich und andere durch ihr Verhalten, durch ihren Umgang miteinander und durch ihre Ausdrucksweise denunzieren, sollte seitens der Moderation bzw. durch Sonya Kraus distanziert kommentiert werden. • Die Präsentation von Streitigkeiten und gegenseitigen Beleidigungen, die ohne Respekt und Anerkennung des Gesprächspartners ablaufen, sollten durch die Moderation in den Ausschnitten selbst kritisiert und beendet werden oder eine distanzierte Kommentierung von Sonya Kraus erfahren. Beispiel: Sendung vom 28.4.2007, 3. Beitrag: eine Frau spricht sehr abfällig über ihren Freund; der kommt hinzu und beschimpft die Frau wüst, sagt, sie sei chronisch untervögelt, geht auf sie zu und gibt der Frau eine leichte Kopfnuss, wird von der Moderatorin zurechtgewiesen. Kraus: „Kommen wir von der Untervögelung zur Übervögelung.“ Bei diesem Beispiel ist fraglich, ob die Intervention seitens der Moderatorin Britt hier ausreicht, um das gewalttätige Verhalten eindeutig als inakzeptabel zu bewerten. Dagegen spricht, dass der Beitrag von Aggressivität bestimmt ist, die Beziehung der Personen zueinander unklar bleibt und der Konflikt letztlich „gelöst“ wird, indem der Mann lauter schreit. 3.3 Themen Sexualität, Gewalt, Konflikte Sexualität, Gewalt und der Umgang mit Minderheiten sowie extrem belastende Beziehungskonflikte sind Alltagsthemen, an deren Behandlung das Publikum ein starkes Interesse hat. Diese Themen sind besonders sensibel zu behandeln und bedürfen einer besonders gründlichen Vorbereitung. Leitgedanke muss sein, Kinder und Jugendliche vor einseitigen und unrelativierten und desorientierenden Extremvorstellungen sowie beeinträchtigenden Inhalten zu schützen. • Einseitige Bilder oder Vorstellungen von Sexualität sowie extreme Vorstellungen von Sexualität und Beziehungen sollten nicht unrelativiert bleiben. • Zu vermeiden ist die Darstellung von Lebenskonzepten, sexuellen Verhaltensweisen oder Sexualpraktiken, die „den Erfahrungen und Vorstellungen von Normalität eines Heranwachsenden entscheidend widersprechen, dabei aber den Eindruck völliger Normalität vermitteln und so bei Jüngeren die Angst auslösen könnten, in Zusammenhang mit eigenen späteren sexuellen Erfahrungen auf entsprechende 6 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … Erwartungen des Partners oder der Umwelt zu stoßen (§ 10 Abs. 1b der Richtlinien zur PrO-FSF). • Die Häufung von Beiträgen, die eine körperliche Normierung thematisieren, ist zu vermeiden (dick sein, dünn sein; große/kleine Brüste haben etc.). Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 13. Beitrag (aus Absolut Schlegel): Eine Frau empört sich, dass ihr Freund „fremdgehe“, obwohl er von ihr „im Bett alles bekomme, was er brauche“. Es geht um „Anale Grande“, erläutert er, zur Erläuterung für die Zuschauer wird seitens der ttt-Redaktion „Poposex“ eingeblendet. Was der Mann darüber hinaus an seiner Freundin mag, weiß er nicht zu sagen. Das Paar trennt sich. Thematische Schwerpunkte Zur Verdeutlichung einer Problemstellung gehört bei manchen Themen auch die Darstellung von außergewöhnlichen und abweichenden Einstellungen zu gesellschaftlich anerkannten Normen und Werten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Außergewöhnliche nicht als das Durchschnittliche und das Abweichende nicht als das Normale erscheint. • Insbesondere bei der Zusammenstellung von Ausschnitten aus anderen Sendungen zu einer neuen Sendung und der thematischen Schwerpunktlegung ist darauf zu achten, welches Bild von Normalität, Durchschnittlichkeit bzw. Un- oder Außergewöhnlichem präsentiert wird. • Die Konzentration von Sexualthemen innerhalb einer Sendung ist zu vermeiden. Insbesondere gilt dies für Themen aus dem Bereich Sexualität und Beziehungen, die mit ungewöhnlichen, skurrilen oder extremen Verhaltensweisen oder Personen verbunden sind sowie für die Akzentuierung von sexuellen Machtverhältnissen und Ausstattungsmerkmalen (große Brüste etc.). • Bei Sendungen, die nicht für das Tagesprogramm freigegeben wurden, liegt auch ein „Summenproblem“ vor, d.h. dass mehrere der hier als problematisch gekennzeichneten Aspekte sich häuften. Ausschnitte, die in dem einen Kontext problematisiert werden, können in einem anderen Umfeld weniger relevant erscheinen. Beispiel: Im Gutachten zur Sendung vom 28.04.2007 wird etwa die Häufung „der Thematisierungen sexuell … extremen Verhaltens [problematisiert] (Inzest, Nymphomanie, sexuelle Belästigung, sehr häufiges Fremdgehen, eine Beziehung, die nur auf dem Interesse des Mannes am Analsex basiert etc.)“ sowie von „Darstellungen, die die Warenförmigkeit von Sexualität betonen (im ersten Einspieler unterstreicht die Kameraführung von unten zwischen die Beine, auf den Po und auf knappe Slips die Objekthaftigkeit der Gogo Girls; die Kommentare des Moderators „Du Stück“ und „endlich kann ich jetzt mit den geilen Ischen weitermachen“ verstärken den Eindruck einer Degradierung der Frauen zu Sexobjekten) und die Unterordnung von Frauen unter Männer (‚Pimp my Wife’, ‚Anale Grande’) zeigen.“ 3.4 Gestaltung Bildebene • Bilder von nackten, halb nackten, posierenden Menschen finden sich vielfach im Tagesprogramm des Fernsehens, sind vor allem durch die Plakatwerbung auch im Straßenbild präsent und nicht per se jugendschutzrelevant. Von bloßen Abbildungen zu unterscheiden sind sexuell stimulierende und aufreizende Präsentationen und Posen, die Hervorhebung von primären und sekundären Geschlechtsteilen, zum Beispiel durch eine entsprechende Kameraführung. 7 Anhang IX: Überlegungen zur Bewertung von Shows mit Archivbeiträgen … Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 1. Beitrag: Eine anheizende Bildebene mit Einstellungen, die Busen und Po von tanzenden Frauen fokussieren, kombiniert mit einem sexistischen Off-Kommentar, der die Frauen degradiert und ihren Objektcharakter betont, ist für das Tagesprogramm nicht geeignet. Die Ironisierung des Gezeigten durch die übertriebene, sexistische Sprechweise des Kommentators erschließt sich jüngeren Kindern nicht. Kommentar in den Archivausschnitten • Zu manchen Ausschnitten gibt es einen Off-Kommentar, für den dieselben Aspekte relevant sind wie für die Moderatorin Sonya Kraus. Da hier eine mögliche Ironisierung aber nicht durch Mimik erfolgen kann, ist sie von jüngeren Kindern schwerer zu durchschauen. Beispiel: Sendung vom 28.4.2007; 1. Beitrag: Der Kommentar zu den tanzenden Frauen ist ironisch-sexistisch; die Frauen werden degradiert, ihr Objektcharakter wird betont; Die Ironisierung des Gezeigten durch die übertriebene, sexistische Sprechweise des Kommentators erschließt sich jüngeren Kindern nicht. 8 g Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen FSF-Jahresbericht 2007 A-141 g Matrix–Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen (§ 86a StGB, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV) Hinsichtlich des Aufbaus des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass Ausführungen zu absoluten Ausstrahlungsverboten nach §§ 4 Abs. 1 und 2 JMStV im Allgemeinen unter dem Punkt „Begründung“ bereits vor den Erwägungen zur Sendezeitplatzierung wegen Entwicklungsbeeinträchtigung zu machen sind. Nachfolgend sind Formulierungen dargestellt betreffend die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Vereinigungen (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV, für den Fall, • dass der FSF-Prüfausschuss einen möglichen Verbotsverstoß in Betracht zieht bzw. Zweifel im Sinne von § 15 Abs. 2 PrO-FSF hat und eine Vorlage an den Juristischen Sachverständigen für begründet hält (hierzu I.); • dass nach Ansicht des FSF-Prüfausschusses ein Verstoß aufgrund des Schutzzwecks der Verbotes bei einschränkender Auslegung nicht in Betracht kommt (hierzu II.); • dass nach Ansicht des FSF-Prüfausschusses ein Verstoß aufgrund der Sozialadäquanzklausel insbesondere wegen den Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. der Berichterstattung nicht in Betracht kommt (hierzu III.). I. Formulierung bei möglichem Verbotsverstoß Die gesichteten Sendeinhalte können durch die Veranschaulichung von Hakenkreuzen [alternativ z.B. die Intonierung des Horst-Wessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“] nach Auffassung des Ausschusses gegen das Verbot der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV verstoßen. Da der Ausschuss zudem weder unter dem Gesichtspunkt der vom Bundesgerichtshof entwickelten einschränkenden Schutzzweck-Auslegung noch unter Sozialadäquanz-Gesichtspunkten (§ 4 Abs. 1 S. 2 JMStV) die Zulässigkeit einer Ausstrahlung eindeutig bejahen konnte, erfolgt eine Vorlage an einen Juristischen Sachverständigen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 PrO-FSF. II. Formulierung bei Verneinung eines Verstoßes aufgrund einschränkender Schutzzweck-Auslegung [Kommt insbesondere in Betracht bei kurzen, nur andeutungsweisen Darstellungen einschlägiger Kennzeichen in Dokumentationen und Spielfilmen, wenn erkennbar kein Werbecharakter durch Kennzeichen bzw. für verfassungswidrige Organisation gegeben ist und/oder es vor allem um die – auch fiktive – Darstellung von Geschehnissen im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik) geht]: Zunächst gelangte der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Ausstrahlungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) vorliegt. Zwar werden im Rahmen der gesich1 Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen teten Sendeinhalte auch Hakenkreuze [alternativ z.B. die Intonierung des HorstWessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“] veranschaulicht und damit Kennzeichen im Sinne des Verbotstatbestandes verwendet. Allerdings läuft die konkrete Kennzeichenverwendung im Rahmen der gesichteten Sendung nach Auffassung des Ausschusses dem Schutzzweck der Verbotsvorschrift nicht zuwider und verstößt daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der Obergerichte nicht gegen § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV bzw. § 86a StGB. Insbesondere hat der BGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine Überdehnung des Verbotstatbestands des § 86a StGB dadurch zu vermeiden ist, dass eine Kennzeichenverwendung nicht erfasst wird, die dem Schutzzweck des Verbotes ersichtlich nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I; BGH, Urteil vom 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I). Als Schutzzweck der Strafvorschrift ist dabei im Einzelnen nicht nur die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist, zu verstehen. Die Vorschrift dient auch der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass „jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland vermieden wird, in ihr gebe es eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden“ (BGH, Urteil vom 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I). Schließlich will das Verbot auch verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen – ungeachtet der damit verbundenen Absichten – sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können. Nach Auffassung des Ausschusses kann bei den vorliegenden Sendeinhalten davon ausgegangen werden, dass sie dem Schutzzweck des Verbotes im genannten Sinne erkennbar nicht zuwiderlaufen. Maßgeblich für diese Bewertung ist, dass es sich bei der Dokumentation [dem Film] um eine ausländische Produktion handelt, die zudem – wenngleich fiktive – Geschehnisse im Ausland dokumentieren bzw. darstellen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des Ausschusses fernliegend, dass hierdurch im Sinne des Schutzzwecks der Verbotsvorschrift der Eindruck entstehen könne, in der Bundesrepublik würden entsprechende Kennzeichen (wieder) geduldet werden oder es bestehe die Gefahr einer Einbürgerung derartiger Kennzeichen. In letzter Hinsicht wurde auch als erheblich angesehen, dass die Kennzeichen nur sehr kurz [und/oder nur andeutungsweise] zur Anschauung gelangen und keinesfalls im Mittelpunkt der Sendeinhalte stehen. Auch der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei nur „einmaliger Verwendung“ derart, 2 Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen dass die Kennzeichen „nur kurz in das äußere Erscheinungsbild treten“ und dass damit „eine Nachwirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt dieser Kennzeichen entsprechenden Richtung von vornherein ausgeschlossen“ ist, eine Anwendung des Verbotes nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht komme. Solche besonderen Umstände sind vorliegend aber gerade nicht ersichtlich. Schließlich ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Ausschusses ausgeschlossen, dass durch die Art der Darstellung der Kennzeichen diese oder die durch sie vertretenen verfassungswidrigen Vereinigungen positiv dargestellt oder gar glorifiziert werden. Auch der BGH stellt indes bei der Schutzzweck-Auslegung darauf ab, dass nach der konkreten Verwendung keine „Werbewirkung“ für die in einem verfassungsfeindlichen Kennzeichen symbolhaft verkörperten Ideen und politischen Ziele besteht (BGH, Urteil vom 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I). Eine solche Werbewirkung ist auch vorliegend nach einhelliger Ansicht des Prüfausschusses ausgeschlossen. Will man zudem der Auffassung in der Rechtsliteratur folgen, nach der die Darstellungen von verfassungsfeindlichen Kennzeichen im Fernsehen „zumeist“ als erlaubt im Sinne des Sozialadäquanz anzusehen sind, „wenn nicht der Eindruck entsteht, es werde für die Organisation oder ihre Bestrebungen geworben“ (vgl. Reuter, Verbotene Symbole, 2004, S. 258), so ergibt sich schließlich auch hiernach, dass ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV vorliegend nicht anzunehmen ist. III. Formulierung bei Verneinung eines Verstoßes aufgrund Sozialadäquanz [Kommt insbesondere in Betracht bei Dokumentationen über aktuelles oder historisches Zeitgeschehen, z.B. die NS-Zeit, wenn sachlich nüchterne Darstellung ohne propagandistische oder glorifizierende Sinngebung; auch sachliche Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse (z.B. über Neonazis, die Kennzeichen verwenden; über Computerspiele mit Hakenkreuzen); hingegen wohl nicht bei rein fiktiven Geschehnissen in Spielfilmen (z.B. „Indiana Jones“), dann II.] Zunächst gelangte der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Ausstrahlungsverbot nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JMStV (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) vorliegt. Zwar werden im Rahmen der gesichteten Sendeinhalte auch Hakenkreuze [alternativ z.B. die Intonierung des HorstWessel-Liedes, der Hitlergruß (Heben des rechten ausgestreckten Armes), Aussprüche wie „Heil Hitler“ oder „Sieg Heil“] veranschaulicht und damit Kennzeichen im Sinne des Verbotstatbestandes verwendet. Allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV die so genannte Sozialadäquanzklausel des § 86 Abs. 3 StGB entsprechend. Danach ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht untersagt, wenn es der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. 3 Anhang X: Matrix-Formulierungen im Falle der Verwendung von Hakenkreuzen a. Ergänzender Textbaustein „staatsbürgerliche Aufklärung“ Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte dient der „staatsbürgerlichen Aufklärung“ im Sinne des Sozialadäquanz eine Handlung, die zur Anregung der politischen Willensbildung und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers und damit zur Förderung seiner politischen Mündigkeit Wissen vermittelt (BGH, Urteil vom 18.02.1970 - 3 StR 2/69 I; OLG München, Beschluss vom 07.08.2006 4 St RR 142/06). Dies ist nach einhelliger Auffassung des Ausschusses vorliegend erkennbar der Fall, da die Dokumentation sachlich und nüchtern bestimmte Geschehnisse der NS-Zeit wiedergibt und damit zumindest überwiegend die Aufklärung des Staatsbürgers über die Machenschaften der Führung des dritten Reiches und der NS-Propagandamaschinerie betreibt. Dass einzelne Szenen insoweit im Rahmen der Dokumentation durch neue Inszenierung „nachgestellt“ werden, ist insoweit unschädlich, weil auch die nachgestellten Szenen der Dokumentation eines realen Geschehens dienen. Insoweit wird nach Ansicht die Intention der staatsbürgerlichen Aufklärung in noch transparenter Weise erfüllt, da durch die (nachgestellte) Veranschaulichung der Szenen die Geschehnisse dem Zuschauer besonders nahegebracht werden. Zwar greift der sozialadäquate Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung dann nicht ein, wenn die Information der Öffentlichkeit nur einen Vorwand bildet, um in Wahrheit die mit dem Inhalt der Schrift angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen. Derartige Zwecke verfolgt die zur Sichtung vorgelegte Dokumentation [der vorgelegte Film] jedoch erkennbar nicht. b. Ergänzender Textbaustein „Berichterstattung“ Der Sozialadäquanz-Grund der Berichterstattung umfasst jede Form der Nachrichtenübermittlung oder Dokumentation, die ein wahres Geschehen zum Inhalt hat und Informationszwecken dient. Entscheidend ist dabei, dass sich die Berichterstattung auf Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte bezieht. Nach der Rechtsprechung ist also bei der Berichterstattung stets an reale Sachverhalte anzuknüpfen, die sich entweder gegenwärtig abspielen oder in der Vergangenheit liegen (vgl. Kammergericht, Urteil v. 28.11.1994 – 1 AR 287/94-4 Ws 294/94). Diesen Anforderungen genügen die Darstellungen der zur Sichtung vorgelegten Sendeinhalte. Gegenstand der Dokumentation sind insbesondere authentische Sachverhalte, die sich während der NS-Diktatur und damit in der Vergangenheit zugetragen haben. Die gesichteten Inhalte dienen ausschließlich dem Zweck der Information der Zuschauer. Ein „Werbecharakter“ bzw. eine propagandistische Wirkung in einer der Symbolik der Kennzeichen entsprechenden verfassungsfeindlichen Richtung vermochte der Ausschuss indes aufgrund der nüchternen und ausgewogenen Darstellung der realen Geschehnisse auszuschließen. Damit dienen die gesichteten Inhalte der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens bzw. der Geschichte im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 JMStV in Verbindung mit § 86 Abs. 3 StGB. 4 g Anhang XI: Chronik der FSF FSF-Jahresbericht 2007 A-147 g Chronik der FSF Beginn 1990er Jahre Gesellschaftliche Debatte über die Folgen der Darstellung von Gewalt und Sex im Fernsehen. Forderung nach Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Jugendschutz 2. Mai 1993 In einer Anhörung der Rundfunkreferenten in Düsseldorf schlägt Joachim von Gottberg – zu dem Zeitpunkt Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) – vor, das System der FSK auf das Fernsehen zu übertragen. Unter der Aufsicht eines fachkundigen, neutralen Kuratoriums (unter Beteiligung der Medienanstalten) sollten Sendungen vor der Ausstrahlung geprüft werden. Die Ergebnisse sollten von den Medienanstalten anerkannt werden. Sowohl auf politischer wie auf Senderseite stößt der Vorschlag auf grundsätzliche Zustimmung. Die Sender erklären sich bereit, eine solche Selbstkontrolleinrichtung zu gründen, zu finanzieren und ihre Ergebnisse zu akzeptieren. Die Vertreter der Landesmedienanstalten hingegen begrüßen zwar das Einrichten einer Selbstkontrolle, lehnen jedoch die Vermischung der vom Staat bestellten Aufsicht mit einer von der Wirtschaft organisierten Selbstkontrolle ab. Die öffentlich-rechtlichen Sender verweigern grundsätzlich ihre Mitarbeit oder gar Mitgliedschaft in einer solchen Einrichtung, sie verweisen auf die Kontrolle durch eigene Aufsichtsgremien. Sommer 1993 Vereinsgründung und Antrag der FSF auf Eintrag als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister. Mitglieder sind alle bundesweit ausstrahlenden privaten Fernsehsender. Funkausstellung 1993 Jürgen Doetz, damals schon Präsident des Verbandes privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT), stellt einer interessierten Öffentlichkeit das Projekt vor. Im Ergebnis handelt es sich nach seiner Darstellung um eine Selbstkontrolle „light“ – ausschließlich getragen von den privaten Fernsehanbietern und ohne Befugnis, Prüfergebnisse mit der notwendigen Sicherheit für die Anbieter zu erteilen. November 1993 Die Mitgliederversammlung verabschiedet die erste Satzung des Vereins. 4. April 1994 Die Geschäftsstelle der FSF ist funktionsfähig: Joachim von Gottberg wird von den Sendern beauftragt, als Geschäftsführer die FSF-Jahresbericht 2007 A-149 Anhang XI: Chronik der FSF Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) zu übernehmen. Eine Liste mit 70 Prüferinnen und Prüfern wird aufgestellt. Prüfausschüsse der FSF nehmen ihre Arbeit auf. Das erste Kuratorium setzte sich aus 15 Sachverständigen aus Wissenschaft und Jugendschutzpraxis zusammen. Dazu gehören auch die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS, heute BPjM [für Medien]), Elke Monssen-Engberding, und der Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK, Folker Hönge. Ende April 1994 Das Kuratorium der FSF verabschiedet eine umfassende Prüfordnung, die sowohl formal als auch inhaltlich den Ablauf der Prüfungen regelt. Die inhaltlichen Prüfkriterien entsprechen dem aktuellen Stand der Medienwirkungsforschung 25. Mai 1994 Die FSF stellt sich auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vor. Die Resonanz ist weitgehend positiv, nicht zuletzt auch wegen der Vorlage der ersten Prüfstatistik: Mehr als die Hälfte der von den Sendern gestellten Anträge wurde abgelehnt. Damit wurde die Befürchtung nicht bestätigt, die FSF würde den Sendern in ihren Ergebnissen zu sehr entgegenkommen. Mitte der 90er Jahre Der Anteil fiktionaler Programme im Fernsehen geht zurück, neue Mischformate entstehen, in denen Realität, Spiel, Spontaneität und redaktionelle Vorgaben kombiniert sind (Talkshows, Gerichtsshows, Big Brother, Dschungel-TV etc.). Dieser Trend stellt Jugendschutz und Selbstkontrolle vor neue praktische und inhaltliche Probleme. Ende der 90er Jahre Auseinandersetzungen zwischen Landesmedienanstalten und der FSF über die Grenze zwischen erlaubten erotischen und verbotenen pornografischen Darstellungen. In keinem anderen Bereich hat sich der gesellschaftliche Wertewandel so deutlich auf die Spruchpraxis des Jugendschutzes ausgewirkt wie bei sexuellen Darstellungen. Während in den 50er Jahren Filme allein deshalb keine Jugendfreigabe erhielten, weil außereheliche Sexualität auch nur thematisiert wurde, sind heute Darstellungen nackter Menschen oder sexuell stimulierende Effekte kein Jugendschutzkriterium mehr. Bei einigen von der FSF freigegebenen Erotikfilmen vertraten die Medienanstalten die Auffas- FSF-Jahresbericht 2007 A-150 Anhang XI: Chronik der FSF sung, die Grenze zu Pornographie sei überschritten. Nach einigen Diskussionen gab es dann keine weiteren Streitfälle. Jahr 2000 Mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrags stellt der Gesetzgeber einen Bereich unter die Aufsicht der Landesmedienanstalten, der nach Auffassung fast aller Fachleute – auch der Medienanstalten selbst – bei der FSF gut aufgehoben scheint: die Prüfung, ob indizierte Filme im Fernsehen ausgestrahlt werden dürfen. Sommer 2001 Eine Diskussion um die Reform des Jugendschutzrechts beginnt. Die FSF kritisiert, eine Selbstkontrolle mache keinen Sinn, wenn ihre Ergebnisse von den Medienanstalten nicht anerkannt würden. Es käme zu sinnlosen Doppelprüfungen, die Prüfung durch die FSF biete für die Anbieter keine Planungssicherheit. Andererseits wird immer deutlicher, dass angesichts der rasanten Medienentwicklung eine Regulierung ohne die Mitarbeit der Anbieter nicht mehr möglich sein wird. Diese Überlegungen werden von den Ländern bei der Diskussion der Reform des Jugendschutzrechts miteinbezogen. Sie wird von drei Grundideen geleitet: 1. Die Zusammenfassung von Jugendschutzbestimmungen verschiedener Gesetze in das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Offlinemedien und den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) für Onlinemedien, 2. weitgehende Angleichung der Jugendschutzbestimmungen für Fernsehen und Internet und 3. Stärkung der Selbstkontrolleinrichtungen. Juni 2001 Der erste Entwurf eines Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) entsteht, der positive Ansätze erkennen lässt, die Selbstkontrolle in einen gesetzlichen Rahmen zu stellen. Nach langen Debatten über die Strukturen des neuen Verhältnisses von Selbstkontrolle und staatlicher Aufsicht gelingt es, die Gesetzesentwürfe noch vor den Bundestagswahlen im Herbst 2002 so zu überarbeiten, dass das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der JMStV am 1. April 2003 in Kraft treten können. 1. April 2003 Der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV) tritt in Kraft. Danach wird für die Aufsicht über Fernsehen und Internet (Onlinemedien) die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet, ein Organ der Landesmedienanstalten, das aus zwölf Mitgliedern besteht. Davon werden sechs aus den Kreisen der Direktoren der FSF-Jahresbericht 2007 A-151 Anhang XI: Chronik der FSF Landesmedienanstalten gewählt, vier werden von den Obersten Landesbehörden benannt, zwei vom Bund. Die Landesmedienanstalten geben alle Jugendschutzverfahren an die KJM ab, die gemeinsam für alle LMAs die Entscheidungen trifft. Das Gesetz bietet gleichzeitig den Anbietern die Möglichkeit, Institutionen der Selbstkontrolle einzurichten. In § 19 JMStV werden bestimmte Anforderungen an die Selbstkontrolle festgelegt. Werden diese erfüllt, so wird die jeweilige Einrichtung als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV von der KJM anerkannt. Eine anerkannte Selbstkontrolle kann die Bestimmungen der Jugendschutzgesetze gegenüber ihren Anbietern weitgehend selbständig durchsetzen. Die KJM kann nur eingreifen, wenn die Anbieter ein relevantes Programm nicht vorgelegt haben oder wenn das Prüfergebnis fachlich nicht haltbar ist (Beurteilungsspielraum). 2. April 2003 Konstituierende Sitzung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Antrag der FSF auf Anerkennung als Selbstkontrolleinrichtung, die mit der Selbstregulierung die Bestimmungen des Jugendschutzes gegenüber den Anbietern weitgehend eigenständig durchsetzen kann, liegt bei dieser Sitzung bereits mit allen notwendigen Unterlagen vor. 25. Mai 2003 Gespräch zwischen der KJM und FSF zur Klärung einiger weniger noch strittiger Fragen. 28. August 2003 Die FSF wird rückwirkend ab dem 1. August 2003 als Selbstkontrolle im Sinne des JMStV anerkannt. Sommer 2003 Die FSF setzt sich mit der Evangelischen und der Katholischen Kirche in Verbindung, um in einem kooperativen Verfahren aus ihren Reihen Personen als Prüfer für die FSF zu gewinnen. Es wird darüber hinaus der Entschluss gefasst, je einen Vertreter der beiden großen Kirchen ins Kuratorium der FSF aufzunehmen. 2004 Das FSF-Kuratorium erarbeitet Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF. Ziel dieser Richtlinien ist es, die in § 5 Abs. 1 JMStV sehr allgemein gehaltene Zielsetzung des Jugendschutzes über die immer noch sehr abstrakte Umsetzung in der Prüfordnung der FSF hinaus durch anwendbare Kriterien zu konkretisieren und für die Prüferinnen und Prüfer nachvollziehbar zu begründen. FSF-Jahresbericht 2007 A-152 Anhang XI: Chronik der FSF 25. Mai 2004 Die FSF feiert in Berlin ihr zehnjähriges Bestehen. Auf der Jubiläumsfeier kritisieren Wolf-Dieter Ring, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) als auch Jürgen Doetz, Präsident des Verbandes Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) die Haltung von ARD und ZDF gegenüber dem Jugendschutz. Beide betonen, dass dieses Thema nicht zwischen öffentlichen und privaten Anbietern teilbar ist. 21. Juli 2004 Die KJM vermeldet per Pressemitteilung einen „Grundsatzbeschluss“ zu Schönheitsoperationen. Einerseits sollen nun „TVFormate, in denen Schönheitsoperationen zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden, grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr gezeigt werden“. Andererseits geht die KJM davon aus, „dass geplante Formate dieser Machart künftig möglichst umfassend der FSF vor der Ausstrahlung zur Prüfung vorgelegt werden“. Die FSF reicht gegen diesen „Grundsatzbeschluss“ Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Zum einen sei es unzulässig, in Richtlinien Kriterien für Sendungen aufzustellen, die damals noch in Planung waren, ohne der Selbstkontrolle Gelegenheit zur Kriterienbildung zu geben. Außerdem sei es unzumutbar, Grundsatzbeschlüsse durch Pressemitteilungen zu kommunizieren, ohne die Beteiligten schriftlich darüber zu informieren. 24. Juli 2004 Gegen eine pauschale Verurteilung von unterhaltenden Fernsehsendungen zum Thema „Schönheitsoperation“ spricht sich der Geschäftsführer der FSF, Joachim von Gottberg, aus. Auch Jürgen Doetz, Präsident des VPRT kritisiert die pauschale Vorverurteilung bestimmter Formate durch die Landesmedienanstalten. Durch Streitfälle, die letztlich auf unterschiedlichen Einschätzungen in Geschmacksfragen beruhen, dürfe die Meinungs- und Rundfunkfreiheit nicht angetastet werden. 9. August 2004 Zeitgleich mit einem Artikel im „Focus“ verkündet die KJM per Pressemeldung, dass die FSF bei der Beurteilung einer Folge der Serie I Want a Famous Face (MTV) mit der Freigabe im Tagesprogramm ihren Beurteilungsspielraum überschritten habe. Sie legt eine Ausstrahlung u. a. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fest und geht damit nicht ganz konform mit ihrem „Grundsatzbeschluss“ (vgl. 21. Juli 2004). FSF-Jahresbericht 2007 A-153 Anhang XI: Chronik der FSF 25. Februar 2005 Das Kuratorium der FSF verabschiedet neue Richtlinien zur Anwendung der Prüfordnung der FSF, die am 1. März 2005 in Kraft treten. Die Richtlinien sollen die Prüfung von Fernsehprogrammen unter Jugendschutzgesichtspunkten transparenter machen und der Vereinheitlichung der Spruchpraxis dienen. Das umfassende Papier gibt Vorgaben für die Darstellung von Gewalt oder Sexualität in Fernsehprogrammen, es bietet aber auch Kriterien für den Umgang mit Spielshows oder Reality-Soaps. Darüber hinaus werden die gesetzlichen Vorgaben für unzulässige Sendungen ausführlich erläutert. Juni 2005 Die FSF legt ihren Jahresbericht vor: Zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Jugendschutzrechts dokumentiert die FSF in einem umfangreichen Bericht ihre Arbeit. Dies nahm das Kuratorium der FSF zum Anlass, eine insgesamt positive Bilanz über das Modell der regulierten Selbstkontrolle zu ziehen. In dem Zeitraum seit ihrer Anerkennung durch die KJM im August 2003 bis zum Jahresende 2004 wurden durch die Prüfgremien der FSF insgesamt 1.202 Fernsehprogramme bewertet. Dies bedeutet eine Zunahme des Prüfaufkommens gegenüber den Vorjahren um fast 50 %. Bei den Ausnahmeanträgen, über die nun die FSF abschließend entscheiden kann, ist ein noch deutlicherer Anstieg der Vorlagen zu verzeichnen: Während in den Jahren 2001 24 Filme, 2002 49 Filme und 2003 63 Filme dieser Kategorie eingereicht wurden, waren es allein im Jahr 2004 insgesamt 148 Beiträge. „Damit zeigt sich, dass die seit der Anerkennung geltende größere Verlässlichkeit der Prüfvoten bei den Sendern zu einem vermehrten Vorlageverhalten geführt hat“, so Andrea Urban, Vorsitzende des Kuratoriums der FSF. Eine Herausforderung stellten im Berichtszeitraum vor allem neue Formate wie Scare Tactics, Ich bin ein Star – Holt mich hier raus! und Die Burg oder Beiträge zum Thema Schönheitsoperationen dar. Diese Programme können nicht anhand derselben Bewertungskriterien beurteilt werden wie fiktionale Genres. Nach Ansicht des Kuratoriums zeigt sich gerade hier die Stärke einer Selbstkontrolle: Sie kann auf verschiedenen Ebenen – insbesondere bereits im Vorfeld der Produktion – durch intensive Zusammenarbeit mit den Jugendschutzbeauftragten der Sender, auf neue Formate reagieren. Auch wurden auf den regelmäßig statt- FSF-Jahresbericht 2007 A-154 Anhang XI: Chronik der FSF findenden Fortbildungen der inzwischen annähernd 100 Prüferinnen und Prüfer aktuelle problematische Beiträge gesichtet und kontrovers diskutiert. Mit Aufkommen der Problematik hat sich zudem eine Arbeitsgruppe des Kuratoriums gebildet, um die Prüfkriterien und Richtlinien entsprechend fortzuschreiben. Dies geschah z. B. zur Bewertung und Platzierung von Sendungen zum Thema Schönheitsoperationen. Seit November 2005 Die Selbstkontrolleinrichtungen treffen sich regelmäßig, um sich zum einen über Arbeitsweisen und Richtlinien auszutauschen und zum anderen die Idee der regulierten Selbstkontrolle sowohl national als auch international zu vertreten bzw. als Zukunftsmodell zu positionieren. 18. November 2005 Der Medien-WAL, der Medienpädagogische Preis für Wissenschaftlich Außergewöhnliche Leistungen, wird zum letzten Mal verliehen. Seit 1997 haben die Gesellschaft für Medienpädagogik und Kommunikationskultur (GMK) und die FSF diesen Preis vergeben. Ausgezeichnet wurden herausragende Diplom-, Magister- und Staatsexamensarbeiten aus dem deutschsprachigen Raum, die sich mit medienpädagogischen Fragestellungen auseinandersetzten. Der Preis war mit 1.500 Euro dotiert, außerdem wurden Möglichkeiten zur Veröffentlichung geboten. Aufgrund der Änderungen in den Studienordnungen hatte sich die Qualität der Arbeiten verändert, sodass über eine Veränderung der Richtlinie für die Preisvergabe nachgedacht werden musste. 6. Juli 2006 Die Klage der FSF gegen den KJM-Beschluss vom 20. Juli 2004 und gegen eine Passage der KJM-Pressemitteilung vom 9. August 2004 (siehe oben) hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht erklärt den Beschluss der Kommission für Jugendmedienschutz vom 20. Juli 2004 für rechtswidrig. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kommission für Jugendmedienschutz habe mit ihrem Beschluss den Eindruck erweckt, eine verbindliche (allgemeine) Regelung schaffen zu wollen. Dafür gebe es aber keine gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsgericht hat außerdem die von dem FSF beanstandete, wörtlich wiedergegebene Passage aus der Pressemitteilung vom 9. August 2004 für rechtswidrig befunden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zitierte Passage stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der FSF habe die Prüfung der Serienfolgen I FSF-Jahresbericht 2007 A-155 Anhang XI: Chronik der FSF Want a Famous Face anhand der gesetzlichen Bestimmungen und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die unzutreffende Behauptung sei geeignet, die Tätigkeit der FSF zu beeinträchtigen, da sie ein schlechtes Licht auf deren Arbeitsweise werfe. Die Kommission für Jugendmedienschutz wurde deshalb außerdem verpflichtet, die Behauptung zu widerrufen. (Urteil der 27. Kammer vom 6. Juli 2006 – VG 27 A 236.04) April 2007 Vor 10 Jahren erschien die erste Ausgabe der tv diskurs mit dem Titelthema „Jugendschutz in Europa“. Zielsetzung der vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift ist eine möglichst umfassende Information über den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs rund um das Thema Jugendschutz und Medien. In tv diskurs wird seitdem immer wieder die Frage nach der Wirkung von Gewaltdarstellungen und nach einem Wertewandel oder gar Werteverlust durch die Medien gestellt, es werden rechtliche und technische Fragen behandelt und tv diskurs gestaltet durch Akzentuierung der Themen die Diskussionsprozesse aktiv mit. Juni 2007 Unter Vermittlung der FSF kommen die Sender und die KJM mit der Trailervereinbarung zur ersten bilateralen Vereinbarung zwischen beiden Seiten. Sie legt fest, dass Programme mit einer Sendezeitbeschränkung nach 22.00 beziehungsweise 23.00 Uhr in Bewegtbildern nur zu den Zeiten beworben werden, zu denen diese Programme ausgestrahlt werden dürfen. Für alle anderen Programme gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Sendezeit in der sie beworben werden dürfen. Gleichzeitig verpflichten sich die Sender und die FSF, ihre Bemühungen und Kontrollmaßnahmen zu verstärken, damit die Programmankündigungen inhaltlich keinen Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen enthalten. Mit dieser Vereinbarung wird ein Streit über unterschiedliche Interpretationen von § 10 JMStV im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich geklärt. 30.10.2007 Das Hans-Bredow-Institut veröffentlicht einen im Auftrag von Bund und Ländern erstellten wissenschaftlichen Bericht zur Vorbereitung der Evaluierung des Jugendschutzgesetzes. Dabei wird grundsätzlich das System der regulierten Selbstregulierung als Erfolg dargestellt. FSF-Jahresbericht 2007 A-156