Beschäftigungs- und Anstellungsmöglichkeiten

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Beschäftigungs- und Anstellungsmöglichkeiten
Informationen zu Beschäftigungsverhältnissen
Geringfügige Beschäftigung/ Minijob / 450-Euro-Job
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt
regelmäßig im Monat 450€ nicht überschreitet. Die Verdienstgrenze liegt bei maximal 5.400€ pro
Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Dem regelmäßigen
monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen.
Minijobber müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Auch ist der Minijobber dadurch
Unfallversichert. Angestellte auf Minijob-Basis haben Anspruch auf Krankengeld und Urlaub!
Arbeitgeber führen (nach wie vor) den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15% ab
und der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bis zum Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung
(zurzeit sind das 3,9 %, bei einem Gehalt in Höhe von 450€, also 17,55€ im Monat) ab. Dadurch
erwirbt der Minijobber volle Rentenansprüche. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, muss er
das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Abgaben an die Minijob-Zentrale
Der Minijobber wird mit dem sogenannten Haushaltscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anund abgemeldet. Da hier auch die Höhe des zu erwartenden Einkommens angegeben werden muss,
ist der Haushaltscheck auch Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge.
Diese führt nach erfolgter Anmeldung die Minijob-Zentrale automatisch für Sie ab.
Rentenversicherung : 5 %
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Krankenversicherung : 5 %
Unfallversicherung : 1,6 %
Einheitliche Pauschsteuer: 2 %
Umlage 1 bei Krankheit : 0,7 %
Umlage 2 Schwangerschaft/Mutterschaft: 0,14 %
Zusammen mit der Pauschalsteuer von 2 % betragen die über den Lohn hinaus-gehenden
Aufwendungen des Privathaushaltes betragen maximal 14,44 % vom Arbeitsentgelt der
Haushaltshilfe.
Nähere Informationen unter: www.minijob-zentrale.de
Midijob / Gleitzone
Ein Midijob liegt vor, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers mehr als 450€ und höchsten 850€
(Gleitzone) im Monat beträgt.
Sozialversicherungsrecht
Die Sozialversicherungsbeiträge steigen je nach Einkommen stufenweise an. Ein Monatseinkommen
von 450,01€ bedeutet für den Beschäftigten eine Sozialabgabenpflicht in Höhe von 4%, auf den
Arbeitgeber entfallen 21%. Erst bei einem Monatseinkommen von 850€ sind vom Arbeitnehmer die
vollen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 21% zu leisten.
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MidiJobber werden bei der jeweiligen Krankenkasse angemeldet. Am einfachsten ist es, wenn Sie die
Anmeldung Ihrem Steuerberater überlassen! Wenn Sie dies selber tun möchten gehen Sie
folgendermaßen vor:
1. Beantragung einer Betriebsnummer (Betriebsnummern-Service, Telefon: 0800 4 5555 2,
[email protected])
2. Software für die Übermittlung der Daten und Beitragszahlungen herunterladen (z.Bsp. hier
http://www.itsg.de/%28S%28wylmgtqqvi0qct55lsylyz2g%29%29/svnet_home.ITSG)
3. Meldung zur Sozialversicherung i.d.R. bei der zuständigen Krankenkasse, über die Software
s. Punkt 2. Sie bekommen dann automatisch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft Ihres
Arbeitnehmers. Bewahren Sie diese gut auf. Sie dient als Nachweis der rechtmäßigen
Anmeldung.
4. Meldung und Abführung der Beitragszahlungen über die Software s. Punkt 2. Hierzu müssen
Sie die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge in einem Gleitzonenrechner ermitteln.
Diesen finden Sie i.d.R. auf der Homepage der zuständigen Krankenkasse.
Bleibt das Gehalt immer gleich, können Sie einen Dauerbeitragsnachweis in der Software
anlegen. Am Ende des Jahres, bei Krankheit länger 6 Wochen und beim Ausscheiden des
Arbeitsnehmers müssen Sie erneut die Beiträge melden. Am besten Sie ermächtigen Ihre
Krankenkasse die Beiträge auto-matisch einzuziehen. Dies ist i.d.R. auf der Homepage der
entsprechenden Krankenkasse erläuter.
5. Meldung zur Unfallversicherung bei einer Unfallkasse der DGUV.
http://www.dguv.de/de/Berufsgenossenschaften-UnfallkassenLandesverb%C3%A4nde/Unfallkassen/index.jsp
Nähe Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse bzw. bei der
Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers!
„Normal“ Festanstellung
Von einer normalen Festanstellung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mehr als 850€ im Monat
verdient. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte
getragen. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber am Ende des Monats an das Finanzamt abgeführt.
Angestellte in Festanstellung haben Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung und Mutterschutz. Die
Haftpflichtversicherung erfolgt durch den Arbeitgeber.
Das Gehalt kann mithilfe des folgenden Rechners im Internet grob berechnet werden.
http://www.aok-business.de/hessen/tools-service/gehaltsrechner/
Wichtig: Genaue Aussagen dazu kann nur ein Steuerberater machen kann!
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Gewerbeschein / Selbständigkeit
Für freie Mitarbeiter gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen
(z.B. gesetzliche Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) nicht. Außerdem fallen
weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubs- und Krankengeld an. In diesem Fall stellt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit.
Die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge entfallen bei
diesem Beschäftigungsverhältnis. Als Auftraggeber sollte man darauf achten, dass es sich bei der
Beschäftigung freier Mitarbeiter nicht um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handelt, bei der
in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Beschäftigte von seinem
Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer abhängig ist.
Quelle: http://www.minijob-zentrale.de
http://www.deutsche-rentenversicherung.de
http:// www.service-bw.de Stand 16.08.2013
Stand: 09.05.2014/ MaMö
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