Schönen Guten Tag - Niederrheinische Industrie
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Schönen Guten Tag - Niederrheinische Industrie
Ich mache mich selbstständig Ihr Ansprechpartner: Mariann Ludewig Heike Möbius Holger Schnapka (Kleve) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Der halbe Erfolg. rechtzeitig planen und prüfen 2 Telefon: 0203 2821-209 2 Werden sie erfüllt? Die gewerberechtlichen Voraussetzungen 4 Telefax: 0203 285349-209 3 Zu beachten: Rechtsform, Firmenname und Buchführung 7 4 Der andere Weg: Firmenübernahme und Beteiligung 8 E-Mail: [email protected] [email protected] [email protected] 5 Das Startkapital muss stimmen: Die Finanzierung 9 6 Schwierig in den Griff zu bekommen: Die Kosten 11 7 Quelle des Erfolgs: Der Umsatz 12 8 Stellt sich erst später ein: Der Gewinn 13 9 Zu jedem Zeitpunkt wichtig: ausreichende Liquidität 14 10 Ein großes Kapitel für sich: Die Steuern 14 11 Grenzenlos und international: Import/Export 18 12 An morgen denken: Die Ausbildung 20 13 Krisen vermeiden: Checkliste 21 Gesamt: 22 Seiten Stand: 05.01.2015 Anlage Checkliste: Gründungsfahrplan 22 INFORMATIONEN und CHECKLISTE zur EXISTENZGRÜNDUNG 1. Der halbe Erfolg: Rechtzeitig planen und kritisch prüfen Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt Ihnen Chancen: Ihre Ideen und Ihre Ziele können Sie zu Ihrem eigenen Vorteil in die Tat umsetzen. Sie sind ihr eigener Chef. Dieser Schritt birgt aber auch Risiken und bringt für Sie persönliche Belastungen, wie z. B. eine ungeregelte Arbeits- und Freizeit. Sind Sie hierzu bereit? 1.1 Was Sie in jedem Falle kritisch prüfen sollten! Stellen Sie sich vor, Sie seien ihr Geldgeber! Unter welchen Voraussetzungen würden Sie einem Existenzgründer ihr Geld anvertrauen? Wie viel Eigenkapital haben Sie, und wie finanzieren Sie das fehlende Kapital? Haben Sie schon ausreichende Informationen für den richtigen Standort? Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung Ihres Gewerbes? Haben Sie betriebswirtschaftliche und fachliche Kenntnisse und Erfahrungen? Falls Sie eine bestehende Firma übernehmen wollen, haben Sie sich einen Überblick über Umsatz und Rentabilität des Unternehmens verschafft? 1.2 Rechtzeitig planen Ideen muss man zwar zunächst einmal haben, aber sie müssen sich auch rechnen lassen. Planen und rechnen Sie daher sehr sorgfältig. Das betriebswirtschaftliche Gerüst muss stehen, zumindest möglichst genau geschätzt werden. Diese Soll- oder Planzahlen sind, da sich der Markt im Laufe der Zeit ständig ändert, regelmäßig mit den Ist-Zahlen zu vergleichen, um Probleme rechtzeitig erkennen, korrigierend eingreifen und Verluste eingrenzen zu können. 1.3 Der Unternehmerlohn Ziel der selbstständigen Tätigkeit sollte es sein, Erträge zu erwirtschaften, die auch einer angemessenen Vergütung für die selbst erbrachte Arbeitskrafteinbringung, den Eigenkapitaleinsatz und das Risiko des Unternehmers entsprechen und darüber hinaus die Substanzerhaltung des Betriebes, einen Unternehmenswachstum und eine Rücklagenbildung (Reserven) ermöglichen. Erzielt das neugegründete Unternehmen anfänglich keine oder nur geringe Überschüsse, sollte die Gründungsplanung ausreichende Liquiditätsreserven (Betriebsmittel) berücksichtigen. 1.4 Welche betriebswirtschaftlichen Daten benötigen Sie? Ohne ausreichende eigene Branchen- und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen sowie fachliche Fertigkeiten und ohne sorgfältige Planung zahlen Sie möglicherweise teures Lehrgeld. Falls Ihre unternehmerischen Kenntnisse jetzt oder später Lücken aufweisen, sollten Sie diese vorher durch entsprechende Fach- und Branchenliteratur oder in Weiterbildungsseminaren schließen. Es kann zweckmäßig sein, Teilfunktionen des Betriebes auszulagern, z. B. die Buchführung vom Buchführungshelfer oder Steuerberater erstellen zu lassen. Die Geschäftsführung und damit den betrieblichen Überblick müssen Sie jedoch behalten und die Qualifikation dazu mitbringen. Ein unverzichtbares Hilfsmittel ist eine aktuelle und aussagefähige Kostenrechnung (u.a. auch eine Saldenbilanz und betriebswirtschaftliche Auswertung = BWA). Sie ermöglicht die gerade in der Anfangsphase notwendige laufende Kostenkontrolle und hilft Ihnen, Schwachstellen im Betriebsablauf schnell zu erkennen und zu beheben. 2 1.5 Der richtige Standort Die Wahl des richtigen Standortes kann für einen Betrieb lebenswichtig sein und ist eine langfristige Entscheidung, da sie z. B. während der Laufzeit eines Mietvertrages nur schwer revidiert werden kann. Bei einem Produktionsbetrieb sind für den Standort vielfach ausschlaggebend: günstige Verkehrsanbindungen und Parkmöglichkeiten; die Entfernungen zu Ihren Lieferanten und Abnehmern (Frachtkosten); die örtliche Flächennutzungs- und Bebauungsplanung. Die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, bedarf einer besonderen Genehmigung nach dem Bundes– Immissionsschutzgesetz. Handels- und Dienstleistungsbetriebe wählen ihren Standort meist absatzorientiert. Sie benötigen die Kundennähe. Attraktive City-Standorte verursachen regelmäßig höhere Mietkosten. In Randlagen sind die Mietkosten zwar geringer, jedoch ist mit höheren Werbekosten zu rechnen. Im Einzelnen sind u. a. sorgfältig abzuwägen: Größe und Reichweite des Einzugsgebietes Kaufkraftvolumen im Einzugsgebiet und erreichbares Umsatzpotential Zahl, Größe, Entfernung und Attraktivität vergleichbarer Mitbewerber Qualität Ihres Standortes gegenüber denen Ihrer Mitbewerber hinsichtlich Laufstraßenlage, Verkehrsanbindung, Parkplätze und Außenwerbung Bei gemieteten Räumen sollten Sie prüfen, ob Sie die Räumlichkeiten Ihren Vorstellungen entsprechend gestalten bzw. umbauen können und dürfen. Beachten Sie bitte auch, ob der Standort der kommunalen Planung entspricht und auch ausreichende Erweiterungsmöglichkeiten bietet. Wenn die Vorteile eines Standortes seine Nachteile nicht eindeutig überwiegen, sollten Sie mit dem Vorhaben lieber warten und sich nach einem günstigeren Standort umsehen. Informationen erhalten Sie u.a. von den Wirtschaftsförderungsgesellschaften: www.gfw-duisburg.de , www.eaw-kreiswesel.de oder www.wfg-kreis-kleve.de . Geeignete Gewerbeflächen für Einzelhandel, Gastronomie oder sonstige Dienstleistungen, Informationen über das betriebliche Umfeld, die Bevölkerungsstruktur und das Kaufkraft- und Umsatzpotenzial finden Sie unter www.free-niederrhein.de. 1.6 Marktchancen / Marktinformationen / Marketing Wenn Sie nicht das Glück haben, ein absolut neuartiges Produkt auf dem Markt anzubieten oder auf eine Marktnische zu treffen, sollten Sie die Konkurrenz beobachten. Hängen Sie sich nicht an eine Trend- oder Modewelle an, die schon abklingt! Prüfen Sie, wie sich gleichartige Unternehmen ähnlicher Größe und an vergleichbaren Standorten entwickeln! Überprüfen Sie, ob Sie sich gegenüber der Konkurrenz wirksam abheben können, z. B. durch die Art und Güte Ihrer Erzeugnisse, Handelsware oder Dienstleistungen durch fachlich geschulte und freundliche Bedienung durch einen besseren Kundendienst. Ihre Marketingstrategie, d. h. die zielgerichtete und alle Unternehmensbereiche betreffende Preis-, Produkt- und insbesondere Verkaufs- und Kommunikationspolitik sollte nach einer intensiven Auswertung der zuvor gesammelten Marktinformationen (Konkurrenz, Kunden, Leistungsanforderung und –profil) erfolgen. Die Marktchancen lassen sich manchmal auch dadurch verbessern, dass Sie unter Beachtung Ihrer Unabhängigkeit mit anderen Unternehmen kooperieren. Die Industrie- und Handelskammern helfen Ihnen mit Ihrer Kooperationsbörse, einen geeigneten Partner zu finden: (Info über Holger Schnapka, 02821/21510, oder www.kooperationsboerse.ihk.de) Bei speziellen Branchenfragen können Sie sich an Fachverbände wenden. 3 2. Werden sie erfüllt?: Die gewerberechtlichen Voraussetzungen Den Beginn eines jeden Gewerbes müssen Sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsbehörde sofort anzeigen. Ebenso die Errichtung einer Niederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Verlegung des Betriebes, auch innerhalb der Gemeinde Wechsel im Gegenstand der Gewerbetätigkeit Ausdehnung auf andere Waren oder Leistungen. Mit dieser Gewerbe-Anzeige erfüllen Sie gleichzeitig Vorschriften. Die Anmeldung: beim Finanzamt bei der für Sie zuständigen IHK bzw. bei der Handwerkskammer bei der Krankenkasse sowie bei der Berufsgenossenschaft. weitere gesetzliche Die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft als Träger z. B. der gesetzlichen Unfallversicherung besteht häufig kraft Gesetzes (www.dguv.de). Ausländische Mitbürger aus Nicht-EU-Staaten dürfen eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn dies nach ihrer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist. Allg. Brancheninformationen können Sie auch den Online-Branchenbriefen der Genossenschaftsbanken ( www.vr-westfalen.de ) entnehmen. Bestimmte Gewerbezweige dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür bei der Gewerbeanmeldung vorliegt, der Unternehmer seine Sachkunde nachweisen kann. Besondere Vorschriften – die Sie auch unseren downloadbaren BrancheninfoBroschüren entnehmen können – gelten u. a. für folgende Branchen: Gaststättengewerbe Für Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften (aber auch für Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen) ist nach dem Gaststättengesetz eine Erlaubnis erforderlich. Die Schankerlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, nicht übertragbar und wird von der Ordnungsbehörde (Gewerbe- bzw. Bezirksamt) erteilt. Die Industrieund Handelskammer führt das hierzu erforderliche „Unterrichtungsverfahren“ über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften durch. Weitere Informationen: Branchen-Info-Broschüre „Gaststättengewerbe“ oder www.hoga-nordrhein.de Vermittlergewerbe (Makler und Anlagenberater) Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über den Kauf, Verpachtung und Vermietung von Grundstücken, Gewerbeflächen und Wohnräumen, Darlehen, Kapital- und Vermögensanlagen usw. unterliegt der Erlaubnispflicht (§ 34 c, § 34 f GewO). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Darüber hinaus hat der Erlaubnisträger ausreichende Sicherheiten zu leisten, die das Vermögen der Auftraggeber sicherstellen sollen. Zuständig ist die 4 Stadt- bzw. „Immobilien“) Gemeindeverwaltung. (siehe auch Branchen-Info-Broschüre Verkehrsgewerbe Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen, Taxen) im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr genehmigungspflichtig. Für den Linienverkehr und für den Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusse) sind die Anträge bei der für den Sitz des Antragstellers zuständigen Bezirksregierung und für den Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr (Pkw) bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung zu stellen. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von fremden Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben, einer Erlaubnis (auch für grenzüberschreitende EU-Lizenzen) der zuständigen Kreise und kreisfreien Städte. Die o.a. Erlaubnisse werden nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sowie die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Weitere Informationen erhalten Sie von der IHK (Georg Wiethoff : 0203/2821-249). Sonstige Gewerbe Für zahlreiche Gewerbezweige gelten - abgesehen von einer Erlaubnispflicht ebenfalls besondere Vorschriften, z. B. für Fahrschulen, Bewachungsgewerbe, Versteigerer Bank- und Versicherungsgeschäfte, Spielhallen und -automaten Produktion von und Handel mit - freiverkäuflichen Arzneimitteln - Waffen - Milch und Milcherzeugnissen Reisegewerbe / Handelsvertreter Wer im Umherziehen Waren vertreibt und Dienstleistungen anbietet, benötigt - von einigen Ausnahmen abgesehen - eine Reisegewerbekarte, die die zuständige Ordnungsbehörde ausstellt. Der Handelsvertreter bedarf keiner Erlaubnis. Er benötigt auch keine Reisegewerbekarte, sofern nur Gewerbetreibende im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Handwerk Der Handwerksordnung unterliegen Gewerbeunternehmen, die vollständig oder in wesentlichen Tätigkeiten handwerksmäßig betrieben werden. In dem Verzeichnis der Handwerkskammer (www.hwk-duesseldorf.de) (Handwerksrolle – Anlage A), sind 41 zulassungspflichtige Gewerbezweige aufgeführt, die dem Meisterzwang bzw. der neuen „Altgesellen-Regelung“ unterliegen. Die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten 53 Gewerbezweige können als zulassungsfreie bzw. handwerksähnliche Unternehmen (ohne Meister) betrieben werden. Die „hausmeisterlichen“ Tätigkeiten sind einem gesonderten IHK-DownloadMerkblatt zu entnehmen. 5 Wegen der oft recht schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Handwerkskammer (Betriebsberatung Ruhr, Oberhausen, Tel. 0208 / 820 55 30) oder mit der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (Angelina Hirschmeier: 0203 / 2821-233). 6 3. Zu beachten: Rechtsform, Firmenname und Buchführung Bei der Rechtsformwahl sollten Sie die persönlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien genau abwägen. Bei Hinzunahme eines Partners kann gegebenenfalls die Eigenkapitalbasis des Unternehmens verbessert, eine zuverlässige Arbeitskraft und Know-how gewonnen werden. Dies verlangt jedoch von allen Partnern ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen, denn ähnlich wie bei einer OHG haften bei einer GbR, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB), alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Möglich ist auch die Gründung einer GmbH. Das (haftende) Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €, davon sind 50% bereits bei der Gründung in Form von Barmitteln oder über Sacheinlagen (Sachgründungsbericht) einzuhalten; im Fall der Ein-Mann-GmbH ist bei nicht voller Einzahlung des Stammkapitals für den übrigen Teil der Einlage eine Sicherheit zu bestellen. Zusätzliche Sicherheiten verlangen häufig auch Großlieferanten und Kreditgeber. Ein Merkblatt zur Gründung und Führung einer GmbH kann im Internet heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de. Ab 1. November 2008 gibt es die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Der wesentliche Unterschied zwischen der Unternehmergesellschaft und der herkömmlichen GmbH ist, dass für die Gründung der Unternehmergesellschaft weniger als 25.000 € Stammkapital ausreichen. Theoretisch ist damit die Gründung mit nur 1 € Stammkapital möglich. Ein ausführliches Merkblatt zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann im Internet heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de. 3.1 Der Name des Unternehmens Als Gewerbetreibender (bzw. GbR) dürfen Sie keinen Firmennamen wählen und für Ihre Rechtsgeschäfte nur Ihren (bzw. alle Gesellschafter-) Vor- und Zu-Namen benutzen. Nur Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen eine „Firma“ führen. Der Kaufmann kann grundsätzlich zwischen der Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirma wählen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass sich die Firma von bestehenden Unternehmen unterscheidet, keine täuschungsgeeigneten Angaben enthalten sind und die Rechtsform ( e.K., OHG, GmbH, o.ä.) ersichtlich ist. Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenzusätze verwendet werden, empfiehlt es sich, durch Einsichtnahme in Branchenbücher und das Warenlexikon das Risiko, die Firma ändern zu müssen, zu verringern. Die Anmeldung zum Handelsregister selbst muss über einen Notar erfolgen. Bei „Firmierungsabsprachen“ und weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an: Angelina Hirschmeier: (0203) 28 21 – 233). Broschüren zum Thema „Firmierung und Recht“ können im Internet heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de oder www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/index.html . 3.2 Die Buchführung Eine Pflicht zur "doppelten Buchführung" besteht, wenn der Betrieb als Firma im Handelsregister eingetragen ist oder der Jahresumsatz 500.000 € übersteigt oder 7 mehr als 50.000 € Gewinn erzielt wird. Ansonsten genügt es, wenn Sie Ihre TagesEinnahmen und -Ausgaben in ein Kassenbuch eintragen und ebenso den WarenEingang und -Ausgang festhalten. Dies kann unter steuerlichen Aspekten von Vorteil sein, aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist jedoch die „Doppelte Buchführung“ ( evtl. zusätzlich ) zu empfehlen, da Sie dann bei zeitnaher Buchführung eine aktuelle Saldenbilanz (= BWA – betriebswirtschaftliche Auswertung) erhalten und diese als Controlling-Instrument nutzen und Schwachstellen sofort erkennen können. Sowohl ein gut funktionierendes Abrechnungswesen als auch die pünktliche Bezahlung der Steuern und anderer öffentlicher Abgaben – einschließlich der exakten Erledigung von Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten – sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. 4. Der andere Weg: Firmenübernahme oder Beteiligung In vielen Fällen bietet sich auch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Beteiligung als tätiger Gesellschafter an. Auch auf den ersten Blick günstig Angebote bedürfen einer genaue Prüfung aller in diesem Zusammenhang stehender Gegebenheiten. Vergewissern Sie sich, ob für ihre Entscheidung bedeutende Unterlagen (Bilanzen, GuV, wichtige Vertragstexte und Geschäftskorrespondenz) vorhanden sind. Hieraus und aus Gesprächen nicht nur mit dem bisherigen Inhaber oder Mitgesellschafter, sondern auch mit Mitarbeitern und der Hausbank, möglicherweise auch mit wichtigen Kunden und Lieferanten, sollten Sie sich ein genaues Bild über das Unternehmen sowie über den Ruf der Firma verschaffen. Im Einzelnen ist auch zu prüfen, welche Verfügungsbeschränkungen (z. B. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen) am Betriebsvermögen bestehen ob die Miet-, Pacht- und Versicherungsverträge günstig sind und weitergeführt werden können ob die Belegschaft (insbes. in Vertrauensstellungen) weiterhin mitarbeiten will und/oder soll welche Verbindlichkeiten bestehen, insbesondere auch solche, die nicht aus der Bilanz hervorgehen (z.B. Steuerschulden, Ruhegeldzusagen an Mitarbeiter), für welche Verbindlichkeiten Sie haften und ob die Gläubiger mit einer Übernahme dieser Verbindlichkeiten einverstanden sind ob der Gesellschaftsvertrag für Sie günstig ist. Falls Sie zu einem positiven Ergebnis gelangt sind, bleibt als schwierigste Aufgabe die Beurteilung der Kaufpreis- bzw. der Pachtsumme. Grundlage für die Firmenbewertung sollten die Jahresabschlußzahlen und Bilanzen der letzten fünf Jahre sein, wobei selbst die Schätzung von Fachleuten oft weit auseinander liegen können. Es empfiehlt sich daher, zunächst von Ihren eigenen Gewinnerwartungen auszugehen. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Leibrente an den bisherigen Inhaber an Stelle von Kauf oder Pacht. Sie sollten auf jeden Fall alle rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen bei der Übernahme eines Unternehmens oder eines Geschäftsanteils mit einem versierten Berater eingehend erörtern. Unterstützung können Sie vom Coach der IHK erhalten (Siehe Merkblatt zur „Unternehmenssicherung“). Im Internet (www.nexxt-change.org ) können potentielle Firmen–Übergeber und Fa.Übernehmer anhand eines „Nachfolge–Checks“ oder „Unternehmens–Checks“ 8 überprüfen, ob und wie gut sie auf die Nachfolge vorbereitet sind. Zudem lässt sich auch mit Hilfe einer Software ein Unternehmens-Profil erstellen. Die Unternehmens-Börse der IHK Falls Sie an die Übernahme eines Unternehmens oder an eine geschäftsführend tätige Beteiligung denken, bzw. als Unternehmer einen Nachfolger oder Teilhaber suchen, können Sie branchen- und standortgezielt im Internet recherchieren: www.nexxt-change.org oder www.ihk-niederrhein.de [Unternehmensförderung] oder sich auch eine regionale Liste zusenden lassen (Viviane Wamers -234) Vielleicht sollten Sie auch selbst als Nachfrager eine Suchanzeige in der InternetUnternehmens-Börse ( Teil : N ) aufgeben. Nähere Informationen: IHK-DU, Herr Markus Nacke, Tel: 0203/2821-435. 5. Das Startkapital muss stimmen: Die Finanzierung Erfahrungen zeigen, dass die meisten Jungunternehmer an einer falschen bzw. unzureichenden oder zu teuren Finanzierung bzw. an einer zu knappen Kapitalinsbes. Eigenkapitalausstattung scheitern. Um u.a. daraus resultierende Liquiditätsprobleme zu verhindern, sollte - der goldenen Bankregel entsprechend die Finanzierungslaufzeit der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter entsprechen. Bedenken Sie zudem auch bei der Warenlagerfinanzierung, dass ein Kontokorrent-, Überziehungs- oder u. U. ein Lieferantenkredit teuer und eine Skontoausnutzung günstiger sein kann. Planen Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr auf die Unternehmensgröße abgestimmter Kapitalbedarf sein wird und kalkulieren Sie hierbei mögliche Preiserhöhungen ein. Neben dem Anlagevermögen ( u. a. auch Patente, Lizenzen, Firmenwert) und dem Umlaufvermögen (Warenlager sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind auch Betriebsmittel sowie gründungsspezifische Ausgaben (z.B. Beratungen, Kaution, Genehmigungen, Handelsregistereintragung und Markteinführung) und insbes. auch Anlaufverluste und Liquiditätsreserven zu beachten. Für die Aufrechterhaltung der Liquidität ist die Zeitspanne, die vergeht, bis ausreichende Umsätze erzielt werden, von besonderer Bedeutung. Daher muss eine Liquiditätsreserve sowohl für die Betriebskosten als auch für den privaten Lebensunterhalt des Existenzgründers beachtet werden. Als Faustregel hat sich eine Liquiditätsreserve für die fixen Kosten ( z.B. Miete ) in Höhe eines Dreimonatsbedarfs oder von einem Zwölftel der jährlichen Kosten oder ein Risikozuschlag in Höhe von 10 - 20 % auf den errechneten Kapitalbedarf herausgestellt. Die Finanzierung Wenn das eigene Geld (mindestens 15 % Eigenkapitalanteil) nicht ausreicht, müssen i.d.R. Kredite aufgenommen werden. Existenzgründungen und –sicherungen/ Erweiterungen können auch mit öffentlichen Finanzierungshilfen gefördert werden, wenn diese vor Beginn des Investitionsvorhabens bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl beantragt worden sind. Auch über kurzfristige Kontokorrentkredite und den Überziehungsspielraum sollte rechtzeitig mit Ihrem Kreditinstitut verhandelt werden. Da bankübliche Sicherheiten erwartet werden, sollten Sie diese auflisten oder prüfen, ob Sie private oder öffentliche Bürgschaften in Anspruch nehmen können. 9 Bereiten Sie sich besonders gut auf das Kreditgespräch vor und legen Sie hierzu auch ein Unternehmenskonzept (mit den Anlagen, insbes. Lebenslauf und Rentabilitätsberechnung) vor! Durch die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter oder durch Leasing lässt sich die Anfangsbelastung Ihres Unternehmens verringern. Auch durch Factoring bzw. auch durch Kundenanzahlungen lässt sich die Liquidität günstig beeinflussen. Achtung: Zinsgünstige Kredite für Sachinvestitionen und Betriebsmittel Downloaden Sie das Merkblatt der IHK-Duisburg über Finanzierungshilfen unter www.ihk-niederrhein.de. Auch die Gründungs- und Aufbauberatung wird gefördert. 10 6. Schwierig in den Griff zu bekommen: Die Kosten Als künftiger Unternehmer sollten Sie von Anfang an möglichst genau wissen, mit welchen Kosten in welcher Höhe Sie zu rechnen haben. Wichtig sind insbesondere die fixen Kosten, die unabhängig von der Kapazitätsauslastung bzw. von der Umsatzhöhe regelmäßig anfallen (Miete, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien). Zu den quasi-fixen Kosten zählen - zumindest kurzfristig - auch die Ausgaben für fest angestellte Mitarbeiter. Bei der Gründungsplanung müssen im Wesentlichen die folgenden laufenden Betriebskosten berücksichtigt werden: Personalkosten (incl. Sozialabgaben und Nebenkosten) - ohne Unternehmerlohn Raumkosten (Miete sowie: Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Instandhaltung) Betriebliche Versicherungen ( z.B. gegen Schäden durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Leitungswasser und Sturm) sowie Betriebshaftpflichtund Produktversicherung, Rechtschutz-, Glas-, Elektronik-, Maschinen-, Transport- und Gebäude–Versicherung) Beiträge (u.a. für betriebliche Versicherungen, Berufsverbände, Organisationen) Kfz-Betriebskosten (Steuer, Versicherung, Reparatur/Wartung, Treibstoff etc.) Werbungskosten (u.a. Anzeigen, Dekorationen) Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrtkosten) Kreditkosten / Kosten des Geldverkehrs (Zinsen, Kontoführungskosten) Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sonstige Kosten (Bürobedarf, Verpackung, fremde Dienste z.B. Buchführung) Abschreibungen fürs Anlagevermögen, anteilmäßig bzw. als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter [410 €]) sowie für z.B. Forderungsausfälle, Wertberichtungen Nicht alle Kosten eines Unternehmens sind noch im Laufe des Geschäftsjahres mit finanziellen Auszahlungen verbunden. Ein Beispiel hierfür sind die Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung = AfA). Für den lfd. ständigen Wertverzehr (= Kosten). werden Auszahlungen erst dann erforderlich, wenn nach einigen Jahren Ersatzinvestitionen getätigt werden müssen. Jedoch sollten die Tilgungen für die hierfür aufgenommenen Kredite aus den Abschreibungserträgen aufgebracht werden. Die Höhe der einzelnen Kostenansätze sind nur selten fest vorgegeben (wie z. B. Miete). Häufiger handelt es sich um Planvorgaben (z. B. Personalkosten) oder um mehr oder weniger genaue Schätzgrößen (z. B. Telefon). Zur Ermittlung realistischer Wertansätze können die Ergebnisse von Betriebsvergleichen herangezogen werden. Betriebsvergleichsergebnisse ermöglichen aber nicht nur, Ihre Kostenansätze auf eine annähernd realistische Basis zu stellen, sie gestatten Ihnen auch einen Vergleich mit Ihren originären Plandaten. Sie können damit auch überprüfen, ob Ihre ermittelten Werte in etwa mit den Durchschnittsdaten der Branche übereinstimmen. Betriebsvergleichsergebniszahlen können Sie den Branchencomputerbriefen der Genossenschaftsbanken (www.vr-westfalen.de), oder der Richtsatzsammlung der Finanzämter (www.bundesfinanzministerium.de) entnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei den Vergleichsdaten um Durchschnittswerte handelt. Regionale bzw. lokale Besonderheiten (z.B. Standortqualitäten, Verbrauchergewohnheiten) gehen bei einer Durchschnittsbildung aber ebenso verloren wie betriebsindividuelle Faktoren (z.B. Betriebsgröße, Sortimentsstruktur). Betriebsvergleichsergebniszahlen können daher immer nur Anhaltspunkte sein. Sie ersetzen nicht die eigene Planung. 11 7. Quelle des Erfolges: Der Umsatz Die Umsatzprognose zählt wohl zu den schwierigsten Aufgaben und sollte daher möglichst vorsichtig geplant werden und eine gewisse Anlaufzeit berücksichtigen. Der angestrebte, den Lebensunterhalt sichernde Mindestgewinn, kann als eine erste Rechengröße dienen, wenn dieser dem entsprechenden Mindestumsatz hochgerechnet wird. Hierbei können wieder auf die Ergebnisse von Betriebsvergleichen und/oder auf die branchendurchschnittlichen Roh- und ReinGewinnangaben der sogenannten „Richtsatzsammlung“ der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden. Ein Beispiel: Sie planen die Eröffnung eines Schreibwarengeschäftes und möchten einen unterhaltsichernden Mindestgewinn von monatsdurchschnittlich 3.000 € erzielen. Der Richtsatzsammlung (www.bundesfinanzministerium.de) ist zu entnehmen, dass bei Schreibwarengeschäften im Durchschnitt 11 % des wirtschaftlichen Umsatzes als Reingewinn zu Grunde gelegt werden. Wenn Sie nun jene 3.000 € Reingewinn, die Sie anstreben, gleich 11 % setzen, errechnet sich ein erforderlicher Nettoumsatz (ohne MwSt), von 27.272,72 € pro Monat oder 327.272,64 € pro Jahr. Die Richtsatzsammlung und die Durchschnittszahlen sind vergangenheitsbezogen und beziehen sich auf bereits laufende Unternehmen und können nur bedingt als Prognosewert verwendet werden, da z. B. nicht die in der Anfangsphase vermehrt anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Über den tatsächlichen Betriebsgewinn entscheiden letztlich Ihr Umsatz und Ihre standortspezifischen Betriebskosten. Einen realistischeren Wert des erforderlichen Umsatzes erhalten Sie auch, wenn Sie zu dem errechneten, Ihren Unterhalt sichernden Mindestgewinn die Betriebskosten hinzuaddieren. Diese Summe muss bei reinen Dienstleistungsunternehmen durch die Einnahmen gedeckt sein, bei einem Handelsbetrieb durch die Differenz zwischen Wareneinkaufs- und Warenverkaufspreis (Rohertrag). Den durchschnittlichen Rohertrag Ihrer Branche können Sie annäherungsweise wieder Betriebsvergleichen oder der Richtsatzsammlung entnehmen. Entscheidend ist aber nicht, welcher Umsatz erforderlich, sondern welcher erzielbar ist. Konkrete, auf das jeweilige Gründungsvorhaben bezogene Marktuntersuchungen (z.B. Standortanalyse, Konkurrenzanalyse, Marktpotentialermittlung) helfen, den erzielbaren Umsatz abzuschätzen. Die Kapazität des neugegründeten Unternehmens darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. So ist z B. im Einzelhandel auf einer bestimmten Verkaufsfläche in der Regel nur ein bestimmter maximaler Umsatz erzielbar. Das Gleiche gilt für die Personalleistung: Jede Arbeitskraft hat ihre Kapazitätsgrenze, die den erzielbaren Umsatz begrenzt. Aufgabe der Gründungsplanung ist, die Umsatzerwartung und die vorhandenen Kapazitäten in Einklang zu bringen. Sind z. B. für den erzielbaren Umsatz die Räume zu groß und die Personalkosten zu hoch, so gefährdet das die Rentabilität des Unternehmens. Dies kann sogar dazu führen, dass Industriebetriebe wie auch Handels- und Dienstleistungsunternehmen durch zu geringe Kapazitätsauslastung in ihrer Existenz bedroht sind. Sie sollten jedoch mehr als nur den erforderlichen Mindestumsatz erzielen. Nur dann haben Sie genügend Spielraum für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, für eine notwendige Risikorücklage und den weiteren Ausbau des Unternehmens. 12 8. Stellt sich erst später ein: Der Gewinn Sind die Kosten- und die Umsatzplanung abgeschlossen, können Sie den voraussichtlichen Gewinn Ihres Unternehmens wie folgt ermitteln: . Bruttoumsatzerlös ./. Mehrwertsteuer ./. Wareneinsatz (ohne Vorsteuer) ./. Kosten ./. Betriebssteuern (Gewerbe-, Körperschaftssteuer) = Nettoumsatzerlös = Rohertrag = Gewinn vor Steuern = Gewinn nach Steuern Dieser Gewinn muss zumindest Ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Da Sie als Selbstständiger voll für Ihre Altersversorgung und Krankenversicherung aufkommen und der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung entfällt, sollte der Gewinn vor Steuern je nach Familienstand und persönlicher Steuerbelastung etwa bis zu 30 % über dem Gehalt liegen, das Sie als Angestellter bezogen haben. Erst dann erzielen Sie das gleiche Einkommen. Berücksichtigen Sie auch, dass die Monatsumsätze nicht immer gleich hoch sind. Ein Schmuck-Einzelhändler zum Beispiel erzielt oft mehr als die Hälfte des Jahresumsatzes in den Monaten Oktober, November, Dezember und sollte daher in der umsatzstarken Zeit Rücklagen zum Ausgleich saisonaler Schwankungen bilden. Ein Gewinn, der lediglich den Lebensunterhalt sichert und daher vom Unternehmer voll entnommen werden muss, reicht jedoch nicht aus, um langfristig am Markt zu bestehen. Substanzerhaltung, angemessenes Unternehmenswachstum (Investitionen z. B. für Betriebserweiterung und Warenlageraufstockung) sowie die unternehmerischen Risiken müssen ebenfalls durch den Gewinn gedeckt sein. Steuerlich zulässige Abschreibungen etwa von Maschinen und Geräten dürfen nur von ihrem Anschaffungspreis oder eigenen Herstellungskosten berechnet werden. Steigende Preise haben zur Folge, dass die Rücklagen für notwendige Neu- und Ersatzanschaffungen, die aus den Abschreibungen gebildet werden können, nicht mehr den vollen Wiederbeschaffungspreis decken. Nur wenn die Differenz ebenfalls erwirtschaftet wird, ist die Substanzerhaltung des Unternehmens gesichert. Die hohe Steuerbelastung des Gewinns macht es notwendig, möglichst wenig Gewinn auszuweisen, um zumindest kurzfristig Steuern zu sparen. Einige der Möglichkeiten zur Beeinflussung des auszuweisenden Gewinns seien hier aufgezeigt: Abschreibungsart und -dauer Anschaffungszeitpunkt Wertermittlung der Herstellungs-/Anschaffungskosten und des Vorratvermögens Bildung von Rückstellungen Die einzelnen Maßnahmen, etwa auch ein Ehegattenanstellungsvertrag, sollte der Unternehmer im laufenden Kontakt mit seinem Steuerberater frühzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erörtern. Außerdem hat der Unternehmer im beschränkten Umfang die Möglichkeit, entstandene Verluste mit vergangenen oder zukünftigen Verlusten zu verrechnen. Ein Verlustrücktrag ist auf die beiden vorangegangenen Jahre möglich, der Verlustvortrag ist dagegen zeitlich unbegrenzt. 13 9. Zu jedem Zeitpunkt wichtig: Ausreichende Liquidität Die ständige Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft ist entscheidend für die Überlebensfähigkeit Ihres neu gegründeten Unternehmens. Eine permanente Liquiditätsplanung ist daher ein wichtiges Kontroll- und Steuerungsinstrument, daher sollten getrennte Spalten für Soll- und für Ist-Werte gebildet werden. Die Liquidität eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn den Ausgaben zu jedem Zeitpunkt ausreichende Einnahmen, Liquiditätsreserven (aus früheren Monaten) und/oder ein entsprechender Kreditrahmen gegenüberstehen. Die kritische Phase im Leben eines Unternehmens ist in der Regel nicht das erste, sondern das zweite bzw. dritte Jahr nach der Gründung. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Das erste Geschäftsjahr wird mit einem Verlust abgeschlossen. Im zweiten Jahr wird die Bilanz für das erste Geschäftsjahr fertig gestellt; auf Grund des Verlustes werden im zweiten Jahr keine oder (zu) geringe Steuervorauszahlungen geleistet. Im dritten Jahr wird die Bilanz für das zweite Geschäftsjahr, das erstmalig mit Gewinn abschließt, fertig. Daher fallen Nachzahlungen für Gewerbe- und Einkommensteuer an, gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der Vorauszahlungen. Zusätzlich beginnen die Tilgungsleistungen für öffentliche Darlehen. Alle Vordrucke für die Erstellung eines eigenen Businessplanes finden Sie in der IHK-Download-Broschüre „Fünf Schritte zum Unternehmenskonzept“. 10. Ein großes Kapitel für sich: Die Steuern Über den Zeitpunkt, wann der Steuerpflichtige sich mit diesem Thema zu befassen hat, und auch über das Ausmaß, in dem man als Erfüllungsgehilfe des Finanzamtes tätig werden muss, besteht weitgehend Unkenntnis. Beides, die prompte Bezahlung der Steuern wie auch die exakte Erledigung von Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Hilfe vom Fachmann Der Existenzgründer wird sich jedoch fragen, wofür es den Buchführungshelfer und/ oder den Steuerberater gibt. Es ist richtig, dass ein Unternehmen im Regelfall bei der Kompliziertheit des Steuerrechts und dessen ständiger Änderung ohne die Hilfe eines Fachmannes kaum auskommen kann. Der Steuerberater ist aber nur so gut, wie er Anstöße für seine Arbeit unmittelbar aus dem Betrieb, also von Ihnen selbst, bekommt. Dies setzt ebenso wie das Verarbeiten der vom StB unterbreiteten Vorschläge zumindest Grundkenntnisse des Existenzgründers über unser Steuersystem voraus. Das Finanzamt erhält von der Gewerbemeldestelle Ihrer Gemeinde eine Durchschrift der Gewerbeanmeldung. Dadurch wird sichergestellt, dass Sie Ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Steuerzahler nachkommen sollen. Sie erhalten daraufhin vom Finanzamt einen Betriebsfragebogen, mit dem Sie um alle für die Besteuerung notwendigen Angaben gebeten werden. Wenn Sie diesen ausgefüllt zurückgeschickt haben, bekommen Sie Ihre Steuernummer, die Sie dann künftig bei allen Erklärungen angeben sollten. Die Erklärungsvordrucke werden automatisch nur einmal jährlich - und zwar zu Beginn eines Jahres - versandt. Falls Sie also Ihre Steuererklärung im Verlaufe des Jahres abgeben und selbst bearbeiten wollen, müssen Sie sich daher um diese Vordrucke bemühen. Ein Anruf beim Finanzamt genügt. www.fm.nrw.de 14 10.1 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist eine "Verbrauchersteuer", d. h. der Unternehmer hat für seine steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer an den Abnehmer zu berechnen und die in Rechnung gestellte MwSt. an das Finanzamt abzuführen. Besteuert wird zudem der Eigenverbrauch. Unterschieden werden muss jedoch im Einzelfall, ob eine steuerpflichtige oder eine steuerbefreite Leistung vorliegt. Die Umsatzsteuer beträgt zur Zeit 19 % des Netto-Rechnungsbetrages. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % gilt für den Verkauf der meisten Lebensmittel (außer in Gaststätten), von Büchern, Kunstgegenständen und einigen anderen Waren. Bei Angeboten an Endverbraucher muss die MwSt immer im Preis enthalten sein. Für die Berechnung der Umsatzsteuer müssen Sie Ihre gesamten Einnahmen aufzeichnen und zwar getrennt nach den dafür geltenden Steuersätzen. Ebenso sind alle Ausgabenbelege zu sammeln, weil sie die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer mit Ihrer Steuerschuld verrechnen können. Der Vorsteuerabzug ist bei allen betriebsbedingten Ausgaben, z. B. auch Tankrechnungen, Handwerkerrechnungen und eventuell auch bei der Geschäftsraummiete möglich. Bei Reisekosten kann die Vorsteuer zudem pauschal errechnet werden. Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. So weit allerdings Lieferungen oder Leistungen mit einem in einem EU-Staat ansässigen Unternehmer getätigt werden, gelten bestimmte Besonderheiten. Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerschuld ermittelt sich wie folgt : Steuerpflichtige Ausgangsumsätze 19 % / 7 % abzüglich in Lieferantenrechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) = Umsatzsteuerschuld Beispiel: Sie beziehen Ware für 150 EURO und verkaufen diese für 200 EURO; USt: 19 %: A. Rechnung des Lieferanten : Warenwert (Einkaufspreis) 150,00 € + Umsatzsteuer (Vorsteuer) 28,50 € Sie bezahlen: Rechnungsbetrag 178,50 € B. Sie stellen in Rechnung: Warenwert (Verkauf) 200 € Umsatzsteuer (MwSt) 38 € Rechnungsbetrag 238 € C. Daraus errechnet sich folgende Steuerschuld : in Rechnung gestellte (erhaltene) Mehrwertsteuer abzgl. lt. Lieferanten-Rechnung bezahlte Vorsteuer noch an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer - 38,00 € 28,50 € 9,50 € Rechnungen Über die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer sind Rechnungen auszustellen, die den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechen (dies gilt auch für alle Ausgabebelege). U.a. ist neben der Höhe der Umsatzsteuer insbesondere die Umsatz-SteuerNummer bzw. Ust-IDNr. (Umsatzsteuer–Identifikations-Nummer) anzugeben. 15 Umsatzsteuerschuld / -stundung / -befreiung Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld (und deren Höhe) zum Zeitpunkt der Leistungsausführung. Es ist unerheblich, wenn z. B. die Zahlung des BruttoRechnungsbetrages erst später erfolgt. Dies kann dazu führen, dass dem Finanzamt Umsatzsteuer abzuführen ist, obwohl der Kunde erst später zahlt. Gerade bei kleineren Unternehmen führt dies häufig zu Liquiditätsproblemen. Wenn Ihre steuerpflichtigen Jahresumsätze insgesamt voraussichtlich 250.000 € nicht überschreiten oder Sie von der Buchführungspflicht befreit sind, kann - auf Antrag die Umsatzsteuerschuld nach den vereinnahmten Entgelten ermittelt werden. Das heißt, Sie verrechnen die Umsatz- und Vorsteuerbeträge erst, wenn Sie die Steuer von Ihren Abnehmern erhalten oder sie selbst gezahlt haben. Wenn der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, kann die Finanzverwaltung von einer Erhebung der Umsatzsteuer absehen. Ein Abzug der an Lieferanten gezahlten Vorsteuer ist dann in diesem Fall aber ebenfalls nicht möglich. Bei den meisten Existenzgründern ist die lnanspruchnahme des Vorsteuerabzugs jedoch wichtig. Um dies zu erreichen, müssen Sie Ihrem Finanzamt erklären, dass Sie zur Umsatzsteuer "optieren“ und sind hieran dann fünf Jahre lang gebunden. Umsatzsteuervoranmeldungen Die Umsatzsteuerschuld ist dem Finanzamt in der Regel monatlich durch eine Umsatzsteuervoranmeldung (bis zum 10. Tag des Folgemonats) anzuzeigen und abzuführen (Kleinbetriebe quartalsweise). Es sind die im abgelaufenen Monat (Quartal) angefallenen Umsatzsteuerbeträge und die abziehbare Vorsteuer anzugeben und die Differenz an das Finanzamt abzuführen. Im Hinblick auf diese kurzen Erklärungs- und Zahlungspflichten kann auch eine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt werden. Diese kann dann gewährt werden, wenn vorab eine Abschlagszahlung von 1/11 der vorjährigen Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wird. 10.2 Gewerbe-Ertragsteuer Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Gewerbebetriebe. Unternehmen, die Kapitalvermögen verwalten oder Grundstücke, Gebäude und andere Wirtschaftsgüter hauptsächlich vermieten oder verpachten, sind in aller Regel keine Gewerbebetriebe. Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich an die Stadt oder Gemeinde bezahlt Der Steuermessbetrag beträgt bei Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften grundsätzlich 3,5 % des Gewerbeertrages. Nur bei natürlichen Personen und Personengesellschaften bleiben die ersten 24.500 € unberücksichtigt. Auf dieser Bemessungsgrundlage wird die Gewerbesteuer mit dem GemeindeHebesatz erhoben, der zwischen 310 % und 450 % liegen kann und jährlich neu festgesetzt wird. Die Gewerbesteuer zählt zu den Betriebsausgaben und verringert somit den steuerpflichtigen Gewinn. Vereinfacht kann die Ermittlung der Gewerbeertragsteuer wie folgt dargestellt werden : Beriebsgewinn + Hinzurechnungen z. B. 50 % der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter - Kürzungen z.B. für Grundstücke im Betriebsvermögen = Gewerbeertrag - Freibetrag: 24.500 € (gilt nicht für GmbH’s) x Steuermesszahl (3,5 Prozent) = Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Gewerbesteuer 16 10.3 Lohnsteuer / Lohnsteueranmeldung / Sozialabgaben Die Lohnsteuer belastet ebenso wie die Umsatzsteuer im Regelfall den Betrieb nicht. Man spricht von einem sog. durchlaufenden Posten. Für sich selbst braucht der Unternehmer keine Lohnsteuer einzubehalten. Sobald aber Mitarbeiter beschäftigt werden, ist i.d.R. eine Einbehaltung von Lohnsteuer vom bezahlten Arbeitslohn vorzunehmen. Die Höhe richtet sich nach den auf der (vorzulegenden) Lohnsteuerkarte angegebenen arbeitnehmerindividuellen Angaben (z B. Steuerklasse, Anzahl der Kinder) und kann anhand der im Handel käuflichen Tabellen leicht ermittelt werden. Am Jahresende muss der Unternehmer den Beschäftigten die Lohnsteuerkarte unter Angabe u. a. des gezahlten Arbeitslohns und der entrichteten Lohnsteuer aushändigen. Zudem ist für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen, das u. a. auch Unterlagen für die Lohnsteuerberechnung enthalten muss. Die einbehaltene Lohnsteuer ist in der Regel monatlich dem Finanzamt durch eine Lohnsteueranmeldung anzuzeigen und abzuführen (bei kleineren Betrieben auch vierteljährlich oder auch für das gesamte Kalenderjahr möglich). Die Lohnsteueranmeldungen müssen bei Ihrem Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats (Quartal oder Jahr), spätestens jedoch bis zum 15. eingereicht werden. Sozialabgaben Falls Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie für diese auch die Sozialabgaben an die zuständige Krankenkasse abführen. Dabei werden die Kosten jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Die betrieblichen Sozialabgaben erhöhen die vereinbarten Lohnkosten um rd. 25%. Zu den Sozialabgaben gehören: die gesetzliche Rentenversicherung (2015: 18,7%), die Arbeitslosenversicherung (2015: 3 %), die gesetzliche Krankenversicherung (2015: 14,6 %) und die Pflegeversicherung (2015: 2,35 %). Die Krankenkassen können einkommensabhängig Zusatzbeiträge erheben, die allein durch den Arbeitnehmer zu tragen sind. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) muss der Unternehmer allein bezahlen ( www.dguv.de ) In dem IHK-Download-Merkblatt „Teilzeit, geringfügige Beschäftigte und Mini-Jobs (450 €-Jobs)“ sind entsprechende Regelungen aufgeführt. Selbstständige sind für Ihre soziale Sicherung selbst verantwortlich. Sie sollten daher rechtzeitig an eine ausreichende Krankenversicherung und an eine angemessene Altersversorgung denken. 10.4 Einkommensteuer Als Gewerbetreibender dürfen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, in der Sie in der Anlage „G“ Ihre "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" angeben. Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich genauso wie die Lohnsteuer nach Ihren gesamten Einkünften. Die Steuerzahlung erfolgt - bei einer Neugründung erst mit einiger zeitlicher Verzögerung - nach Erhalt des Steuerbescheides, mit dem dann gleichzeitig die Vorauszahlungen für die künftigen vierteljährlichen Zahlungen festgesetzt werden. Die Einkommensteuer (und ggf. auch die Kirchensteuer) wird nur von natürlichen Personen erhoben. Als Alleininhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft sind Sie demnach mit den aus der gewerblichen Tätigkeit 17 erzielten Einkünften (Gewinnen) einkommensteuerpflichtig, nicht der Gewerbebetrieb. Die Gewinnermittlung kann nach zwei Verfahren erfolgen: 1.) Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen und Jahresabschlüsse zu erstellen, ermitteln den steuerpflichtigen Gewinn mit einer BetriebsEinnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Die Differenz ist der Gewinn bzw. der Verlust. Bei diesem sehr einfachen Verfahren werden weder das Betriebsvermögen noch die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Abgestellt wird - mit Ausnahme etwa der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter - ausschließlich auf den reinen Zahlungsverkehr. 2.) Gewerbetreibende, die Bücher (Jahresbilanzen, doppelte Buchführung, Gewinnund Verlustrechnung) führen müssen, ermitteln ihren erwirtschafteten Gewinn durch einen sog. Betriebsvermögensvergleich. Das Eigenkapital wird zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres mit dem des vorangegangenen Jahres verglichen, die Veränderung ist der Gewinn (oder Verlust). Der große Vorteil dieser Gewinnermittlungsart ist, dass Vermögensverhältnisse transparent gemacht werden und bei sinkenden Betriebsvermögen rechtzeitig reagiert werden kann. Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer juristischer Personen, etwa einer GmbH. Als Bemessungsgrundlage dient der durch Betriebsvermögensvergleich nach den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Die KörperschaftsteuerVoranmeldungen sind zu den gleichen Terminen abzugeben wie die Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden. Einen „Steuerwegweiser für junge Unternehmen“ finden Sie unter www.fm.nrw.de 11. Grenzenlos und international: Im-/ Export In den Außenwirtschaftsgesetzen und –verordnungen mit den dazu ergangenen Ausführungsanweisungen sind die Regeln für den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschafts-Verkehr festgesetzt. Entsprechendes Know-how sollte vorhanden sein. Kontaktadressen, Außenhandels- und länderspezifisches Informationsmaterial kann bei der IHK eingesehen oder angefordert werden. Unsere Außenhandelsberater sind: Frank Elbers (0203-2821 259) und Karina Knauer (0203-2821-253) 18 Import Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die Einfuhr von Waren liberalisiert. Zur Klärung etwaiger Einfuhrbestimmungen muss jede Ware nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" genau tarifiert werden. Informieren Sie sich vorher über die bei der Einfuhr geltenden Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben. Nicht alle Waren können wert- und mengenmäßig unbeschränkt eingeführt werden, sie kann kontingentiert sein (z. B. bestimmte Textilien) oder sonstigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen (z. B. lebende Tiere, Lederwaren). Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, muss anhand einer speziellen Einfuhrliste geprüft werden. Genehmigungsbehörde ist für diese Fälle das Bundesamt für Wirtschaft in Eschborn. Bei der Einfuhrabfertigung beim Zoll sind auch verschiedene formelle Vorschriften zu beachten. Die Rechnung des ausländischen Lieferanten, eine Einfuhranmeldung und sonstige Unterlagen sind vorzulegen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland ersichtlich sind. Auch bei der Bezahlung der Einfuhrgüter sind Meldevorschriften zu beachten. Export Auch der Export ist weitgehend genehmigungsfrei, allerdings müssen die jeweiligen Einfuhrbestimmungen berücksichtigt werden. Für eine Reihe von Waren, die in der Ausfuhrliste enthalten sind, muss jedoch eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesausfuhramt in Eschborn eingeholt werden. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder gelten selbst dann Genehmigungserfordernisse, wenn diese Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind. Auskunft erteilt auch hierüber sowie über die notwendigen Begleitpapiere, die IHK (Frank Elbers und Karina Knauer (2821-253). Die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland können durch die Wahl einer passenden Lieferklausel (INCOTERMS) auf den Käufer verlagert werden. Bei der Bezahlung empfiehlt sich - vor allem bei Neukunden - auf Vorkasse oder wenigstens auf die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs zu bestehen. Für Waren, die nur vorübergehend ins Ausland verbracht werden (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster sowie Messe- und Ausstellungsgut) sind die Eingangsabgaben weder zu hinterlegen, noch ist Sicherheit dafür zu leisten, wenn das internationale Zollpassierscheinheft - Carnet ATA - verwendet wird. Das Verfahren ist allerdings nur mit den Staaten anwendbar, die dem ATA-Abkommen beigetreten sind. Beim Carnet-Verfahrens entfällt die Ausfertigung der sonst üblichen Zolldokumente, sodass eine schnelle und reibungslose Zollabfertigung sichergestellt ist. Ausfuhrgenehmigungstatbestände sind aber auch bei diesem Verfahren zu beachten. Binnenhandel in der EU Der Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den Mitgliedsstaaten der EU ist kein Export bzw. Import. Er wird als Binnenhandel bezeichnet und unterliegt besonderen Bestimmungen. Grenzkontrollen und Zoll- bzw. Ausfuhrpapiere sind überwiegend entfallen. Erforderlich ist aber die Zuteilung einer "Umsatzsteuer - Identifikationsnummer", welche beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, beantragt werden kann. Der Handelspartner in der EU muss ebenfalls seine nationale USt-Ident-Nr. dem deutschen Verkäufer/Käufer mitteilen. Waren werden mit Rechnung ohne Mehrwertsteuer versandt. Der Käufer muss dann beim Empfang der Ware eine Erwerbssteuer bezahlen, deren Satz sich nach dem Empfängerland richtet. Die Rechnung hat die Umsatz-Steuer-Identifikations-Nummern der Beteiligten zu enthalten. Käufer und Verkäufer treffen darüber hinaus verschiedene Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt ("Zusammenfassende Meldung" - einmal im Quartal) sowie den statistischen Ämtern ("Intrahandelstatistik" - einmal im Monat). 19 12. An morgen denken: Die Berufsausbildung Die Ausbildung von qualifizierten Fachkräften ist eine bedeutende volkswirtschaftliche und auch existenzsichernde Aufgabe. Zur Berufsausbildung ist berechtigt, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse besitzt und dessen Unternehmen nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist. Als Ausbilder kann auch ein Mitarbeiter benannt werden, der die Voraussetzungen erfüllt. Über Ausnahmeregelungen gibt Ihre Kammer Auskunft. Alles Wissenswerte rund um die Ausbildung finden Sie auch auf der Internetseite www.ihklehrstellenboerse.de. Oder wenden Sie sich, wenn Sie ausbilden wollen oder Fragen zur Ausbildung haben, direkt an die Ausbildungsberater der IHK: für kaufmännische Berufe (Wesel u. Kleve): Werner Petruschke (0203/2821-307) für kaufmännische Berufe (Duisburg, Moers) : Dirk Spinner (0203/2821–207) für Hotel- und Gaststättengewerbe, Elektro, Metall : Ralf Klein (0203/2821–295) für Bau, Chemie, Druck, IT, Medien, Floristen, Veranstaltungskfl., Dialogmarketing: Andreas Skodacek (0203/2821-217) Aber auch über berufliche und unternehmerische Qualifizierungs-, Schulungs-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten und -angebote von unterschiedlichen Bildungs-trägern sowie über die Zulassungsvoraussetzungen informieren im IHK-Service-Center die Aus- und Weiterbildungsberaterin: Marie-Theres Simon Tel.-Nr.: 0203 / 28 21 – 208 Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Service-Center der Niederrheinischen IHK sowie die Ansprechpartner aus dem Gründungsnetzwerk - Niederrhein (siehe „Fünf Schritte zum Unternehmenskonzept“) zur Verfügung; u.a. für EXISTENZGRÜNDUNGEN : im Kreis Wesel: Entwicklungs-Agentur Wesel www.eaw-kreiswesel.de im Kreis Kleve: Wirtschaftsförderungsgesellschaft www.wfg-kreis-kleve.de in Duisburg: Wirtschaftsförderungsgesellschaft www.gfw-duisburg.de im Handwerk: www.hwk-duesseldorf.de (Beratungszentrum Ruhr / Oberhausen in der Gastronomie: www.hoga-nordrhein.de im Handel: www.ehv-duwes.de Technologieorientiert: www.me-park.com (GTT, DU) www.uni-duisburg.de/THP/ Dieses IHK-Merkblatt soll eine erste Information bieten. Die hierin enthaltenen Angaben sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt worden. Dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Den Rat eines Rechtsanwaltes, Steuer- und / oder Unternehmensberaters kann und will das Merkblatt nicht ersetzen. Weitere Informationen finden Sie im auch im Downloadbereich: www.ihk-niederrhein.de 20 13. Checkliste zur Vermeidung von Krisen Ja Nein Liegt die letztjährige Bilanz bzw. laufende Saldenbilanz vor? Sprechen Sie regelmäßig mit Ihrem Steuerberater z. B. über die BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) ? Liegt Ihre Eigenkapital-Quote bei über 10 %? Wird der maximale KK-Überziehungsspielraum bei weitem nicht ausgeschöpft und der Kapitaldienst für Schulden/ Verbindlichkeiten ohne zeitliche Verzögerung erbracht? Führen Sie regelmäßig Gespräche mit Ihrem Geldinstitut und haben Sie einen Liquiditätsplan aufgestellt? Werden Abrechnungen und Forderungen an Kunden durch ein optimales Mahn- und Rechnungswesen überwacht? Führen Sie Nachkalkulationen durch und setzten Sie Controlling-Instrumente ein? Werden Ihre Soll-Planzahlen erfüllt und sind Umsatz- und Ertragsentwicklungen positiv? Kennen und überwachen Sie ständig den Betriebsablauf und die Organisations-Struktur Ihres Unternehmens? Kennen Sie die aktuellen Markttendenzen? Kennen Sie Ihre Kunden, deren Wünsche und haben Sie ein Marketing-Konzept erstellt? Ist die Anzahl der Reklamationen und Beschwerden rückläufig? Haben Sie mehr als zwei Hauptauftraggeber? Nach Geschäftseröffnung sollten diese Fragen ständig überprüft werden, um Schwachstellen rechtzeitig zu erkennen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen einleiten zu können. 21 Checkliste : Gründungs-Fahrplan Organisatorischer Ablauf: Vom Konzept zur Eröffnung Die einzelnen Schritte: Ansprechpartner bzw. Bemerkung Konzept erstellen Gründungsberater Erlaubnis / Konzession beantragen Stadtverwaltung (für z. B. Gaststätten, Güter- oder Personen-Transporte) Finanzierungshilfen beantragen Hausbank Arbeitsamt und/oder sonstige Geschäftskonto einrichten 15 % Eigenkapital nachweisen Hausbank Gewerberäume anmieten Insbes. Planungs- und Bau - Recht beachten Versicherungen abschließen Betriebliche Sach- + HaftpflichtVersicherung, Krankenkasse / Altersvorsorge, Ehevertrag ggf. Eintragung ins Handelsregister – zuvor: Firma (e.K., KG, OHG, GmbH) gründen Notar Termin / erledigt am: Gewerbe anmelden hiermit verbunden ist die Anmeldung beim: Gewerbe- bzw. Bezirksamt Finanzamt Berufsgenossenschaft IHK bzw. HWK (Freie Berufe: Finanzamt) ggf. zuvor Umsatzsteuer-ID-Nr. beantragen Finanzamt oder Bundesamt für Finanzen Buchführung und EDV einrichten sowie Kontenplan erstellen (auch Controlling) Steuerberater Geschäftsbriefe, Formulare, AGB und Internet-Impressum entwerfen Gesetzliche Auflagen beachten (siehe auch IHK-Merkblätter) Marketing-Maßnahmen einleiten und Geschäftskontakte knüpfen Geschäftspartner (u.a. auch für Strom und Telefon) Mitarbeiter einstellen Krankenkasse Arbeitsamt (Betriebsnummer) oder www.minijob-zentrale.de Geschäft eröffnen 22