Schönen Guten Tag - Niederrheinische Industrie

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Schönen Guten Tag - Niederrheinische Industrie
Ich mache mich selbstständig
Ihr Ansprechpartner:
Mariann Ludewig
Heike Möbius
Holger Schnapka (Kleve)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Der halbe Erfolg. rechtzeitig planen und prüfen
2
Telefon:
0203 2821-209
2
Werden sie erfüllt? Die gewerberechtlichen Voraussetzungen
4
Telefax:
0203 285349-209
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Zu beachten: Rechtsform, Firmenname und Buchführung
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4
Der andere Weg: Firmenübernahme und Beteiligung
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E-Mail:
[email protected]
[email protected]
[email protected]
5
Das Startkapital muss stimmen: Die Finanzierung
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Schwierig in den Griff zu bekommen: Die Kosten
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7
Quelle des Erfolgs: Der Umsatz
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8
Stellt sich erst später ein: Der Gewinn
13
9
Zu jedem Zeitpunkt wichtig: ausreichende Liquidität
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10
Ein großes Kapitel für sich: Die Steuern
14
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Grenzenlos und international: Import/Export
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An morgen denken: Die Ausbildung
20
13
Krisen vermeiden: Checkliste
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Gesamt: 22 Seiten
Stand: 05.01.2015
Anlage Checkliste: Gründungsfahrplan
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INFORMATIONEN und CHECKLISTE
zur EXISTENZGRÜNDUNG
1. Der halbe Erfolg: Rechtzeitig planen und kritisch prüfen
Der Schritt in die Selbstständigkeit bringt Ihnen Chancen: Ihre Ideen und Ihre Ziele
können Sie zu Ihrem eigenen Vorteil in die Tat umsetzen. Sie sind ihr eigener Chef.
Dieser Schritt birgt aber auch Risiken und bringt für Sie persönliche Belastungen, wie
z. B. eine ungeregelte Arbeits- und Freizeit. Sind Sie hierzu bereit?
1.1 Was Sie in jedem Falle kritisch prüfen sollten!
 Stellen Sie sich vor, Sie seien ihr Geldgeber! Unter welchen Voraussetzungen
würden Sie einem Existenzgründer ihr Geld anvertrauen?
 Wie viel Eigenkapital haben Sie, und wie finanzieren Sie das fehlende Kapital?
 Haben Sie schon ausreichende Informationen für den richtigen Standort?
 Erfüllen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung Ihres Gewerbes?
 Haben Sie betriebswirtschaftliche und fachliche Kenntnisse und Erfahrungen?
 Falls Sie eine bestehende Firma übernehmen wollen, haben Sie sich einen
Überblick über Umsatz und Rentabilität des Unternehmens verschafft?
1.2 Rechtzeitig planen
Ideen muss man zwar zunächst einmal haben, aber sie müssen sich auch rechnen
lassen. Planen und rechnen Sie daher sehr sorgfältig. Das betriebswirtschaftliche
Gerüst muss stehen, zumindest möglichst genau geschätzt werden. Diese Soll- oder
Planzahlen sind, da sich der Markt im Laufe der Zeit ständig ändert, regelmäßig mit
den Ist-Zahlen zu vergleichen, um Probleme rechtzeitig erkennen, korrigierend
eingreifen und Verluste eingrenzen zu können.
1.3 Der Unternehmerlohn
Ziel der selbstständigen Tätigkeit sollte es sein, Erträge zu erwirtschaften, die auch
einer angemessenen Vergütung für die selbst erbrachte Arbeitskrafteinbringung, den
Eigenkapitaleinsatz und das Risiko des Unternehmers entsprechen und darüber
hinaus die Substanzerhaltung des Betriebes, einen Unternehmenswachstum und
eine Rücklagenbildung (Reserven) ermöglichen. Erzielt das neugegründete
Unternehmen anfänglich keine oder nur geringe Überschüsse, sollte die
Gründungsplanung ausreichende Liquiditätsreserven (Betriebsmittel) berücksichtigen.
1.4 Welche betriebswirtschaftlichen Daten benötigen Sie?
Ohne ausreichende eigene Branchen- und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und
Erfahrungen sowie fachliche Fertigkeiten und ohne sorgfältige Planung zahlen Sie
möglicherweise teures Lehrgeld. Falls Ihre unternehmerischen Kenntnisse jetzt oder
später Lücken aufweisen, sollten Sie diese vorher durch entsprechende Fach- und
Branchenliteratur oder in Weiterbildungsseminaren schließen.
Es kann zweckmäßig sein, Teilfunktionen des Betriebes auszulagern, z. B. die
Buchführung vom Buchführungshelfer oder Steuerberater erstellen zu lassen. Die
Geschäftsführung und damit den betrieblichen Überblick müssen Sie jedoch behalten
und die Qualifikation dazu mitbringen. Ein unverzichtbares Hilfsmittel ist eine aktuelle
und aussagefähige Kostenrechnung (u.a. auch eine Saldenbilanz und
betriebswirtschaftliche Auswertung = BWA). Sie ermöglicht die gerade in der
Anfangsphase notwendige laufende Kostenkontrolle und hilft Ihnen, Schwachstellen
im Betriebsablauf schnell zu erkennen und zu beheben.
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1.5 Der richtige Standort
Die Wahl des richtigen Standortes kann für einen Betrieb lebenswichtig sein und ist eine
langfristige Entscheidung, da sie z. B. während der Laufzeit eines Mietvertrages nur schwer
revidiert werden kann. Bei einem Produktionsbetrieb sind für den Standort vielfach
ausschlaggebend: günstige Verkehrsanbindungen und Parkmöglichkeiten; die Entfernungen
zu Ihren Lieferanten und Abnehmern (Frachtkosten); die örtliche Flächennutzungs- und
Bebauungsplanung. Die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb mit Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden ist, bedarf einer besonderen Genehmigung nach dem Bundes–
Immissionsschutzgesetz.
Handels- und Dienstleistungsbetriebe wählen ihren Standort meist absatzorientiert. Sie
benötigen die Kundennähe. Attraktive City-Standorte verursachen regelmäßig höhere
Mietkosten. In Randlagen sind die Mietkosten zwar geringer, jedoch ist mit höheren
Werbekosten zu rechnen. Im Einzelnen sind u. a. sorgfältig abzuwägen:





Größe und Reichweite des Einzugsgebietes
Kaufkraftvolumen im Einzugsgebiet und erreichbares Umsatzpotential
Zahl, Größe, Entfernung und Attraktivität vergleichbarer Mitbewerber
Qualität Ihres Standortes gegenüber denen Ihrer Mitbewerber hinsichtlich
Laufstraßenlage, Verkehrsanbindung, Parkplätze und Außenwerbung
Bei gemieteten Räumen sollten Sie prüfen, ob Sie die Räumlichkeiten Ihren Vorstellungen
entsprechend gestalten bzw. umbauen können und dürfen. Beachten Sie bitte auch, ob der
Standort
der
kommunalen
Planung
entspricht
und
auch
ausreichende
Erweiterungsmöglichkeiten bietet. Wenn die Vorteile eines Standortes seine Nachteile nicht
eindeutig überwiegen, sollten Sie mit dem Vorhaben lieber warten und sich nach einem
günstigeren Standort umsehen. Informationen erhalten Sie u.a. von den
Wirtschaftsförderungsgesellschaften: www.gfw-duisburg.de , www.eaw-kreiswesel.de oder
www.wfg-kreis-kleve.de .
Geeignete Gewerbeflächen für Einzelhandel, Gastronomie oder sonstige Dienstleistungen,
Informationen über das betriebliche Umfeld, die Bevölkerungsstruktur und das Kaufkraft- und
Umsatzpotenzial finden Sie unter www.free-niederrhein.de.
1.6 Marktchancen / Marktinformationen / Marketing
Wenn Sie nicht das Glück haben, ein absolut neuartiges Produkt auf dem Markt anzubieten
oder auf eine Marktnische zu treffen, sollten Sie die Konkurrenz beobachten. Hängen Sie
sich nicht an eine Trend- oder Modewelle an, die schon abklingt! Prüfen Sie, wie sich
gleichartige Unternehmen ähnlicher Größe und an vergleichbaren Standorten entwickeln!
Überprüfen Sie, ob Sie sich gegenüber der Konkurrenz wirksam abheben können, z. B.
 durch die Art und Güte Ihrer Erzeugnisse, Handelsware oder Dienstleistungen
 durch fachlich geschulte und freundliche Bedienung
 durch einen besseren Kundendienst.
Ihre Marketingstrategie, d. h. die zielgerichtete und alle Unternehmensbereiche betreffende
Preis-, Produkt- und insbesondere Verkaufs- und Kommunikationspolitik sollte nach einer
intensiven Auswertung der zuvor gesammelten Marktinformationen (Konkurrenz, Kunden,
Leistungsanforderung und –profil) erfolgen.
Die Marktchancen lassen sich manchmal auch dadurch verbessern, dass Sie unter
Beachtung Ihrer Unabhängigkeit mit anderen Unternehmen kooperieren. Die Industrie- und
Handelskammern helfen Ihnen mit Ihrer Kooperationsbörse, einen geeigneten Partner zu
finden: (Info über Holger Schnapka, 02821/21510, oder www.kooperationsboerse.ihk.de)
Bei speziellen Branchenfragen können Sie sich an Fachverbände wenden.
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2. Werden sie erfüllt?: Die gewerberechtlichen Voraussetzungen
Den Beginn eines jeden Gewerbes müssen Sie bei der für den Betriebssitz
zuständigen Ordnungsbehörde sofort anzeigen. Ebenso die




Errichtung einer Niederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle
Verlegung des Betriebes, auch innerhalb der Gemeinde
Wechsel im Gegenstand der Gewerbetätigkeit
Ausdehnung auf andere Waren oder Leistungen.
Mit dieser Gewerbe-Anzeige erfüllen Sie gleichzeitig
Vorschriften. Die Anmeldung:
 beim Finanzamt
 bei der für Sie zuständigen IHK
 bzw. bei der Handwerkskammer
 bei der Krankenkasse sowie
 bei der Berufsgenossenschaft.
weitere
gesetzliche
Die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft als Träger z. B. der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht häufig kraft Gesetzes (www.dguv.de). Ausländische
Mitbürger aus Nicht-EU-Staaten dürfen eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn
dies nach ihrer Aufenthaltserlaubnis zulässig ist.
Allg. Brancheninformationen können Sie auch den Online-Branchenbriefen der
Genossenschaftsbanken ( www.vr-westfalen.de ) entnehmen.
Bestimmte Gewerbezweige dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur dann ausgeübt
werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür bei der Gewerbeanmeldung
vorliegt, der Unternehmer seine Sachkunde nachweisen kann.
Besondere Vorschriften – die Sie auch unseren downloadbaren BrancheninfoBroschüren entnehmen können – gelten u. a. für folgende Branchen:
Gaststättengewerbe
Für Beherbergungsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften (aber auch für
Trinkhallen, Imbissstuben und Kantinen) ist nach dem Gaststättengesetz eine
Erlaubnis erforderlich. Die Schankerlaubnis ist personen-, betriebsart- und
raumbezogen, nicht übertragbar und wird von der Ordnungsbehörde (Gewerbe- bzw.
Bezirksamt) erteilt.
Die
Industrieund
Handelskammer
führt
das
hierzu
erforderliche
„Unterrichtungsverfahren“ über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
durch. Weitere Informationen: Branchen-Info-Broschüre „Gaststättengewerbe“ oder
www.hoga-nordrhein.de
Vermittlergewerbe (Makler und Anlagenberater)
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen über den Kauf, Verpachtung und
Vermietung von Grundstücken, Gewerbeflächen und Wohnräumen, Darlehen,
Kapital- und Vermögensanlagen usw. unterliegt der Erlaubnispflicht (§ 34 c, § 34 f
GewO). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit
überprüft. Darüber hinaus hat der Erlaubnisträger ausreichende Sicherheiten zu
leisten, die das Vermögen der Auftraggeber sicherstellen sollen. Zuständig ist die
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Stadt- bzw.
„Immobilien“)
Gemeindeverwaltung.
(siehe
auch
Branchen-Info-Broschüre
Verkehrsgewerbe
Nach dem Personenbeförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen, Taxen) im
Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr genehmigungspflichtig. Für den
Linienverkehr und für den Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen
und Mietomnibusse) sind die Anträge bei der für den Sitz des Antragstellers
zuständigen Bezirksregierung und für den Kraftdroschken- und Mietwagenverkehr
(Pkw) bei der Kreis- bzw. Stadtverwaltung zu stellen.
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bedarf die Beförderung von fremden Gütern mit
Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht
als 3,5 t haben, einer Erlaubnis (auch für grenzüberschreitende EU-Lizenzen) der
zuständigen Kreise und kreisfreien Städte.
Die o.a. Erlaubnisse werden nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die für die
Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sowie
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind.
Weitere Informationen erhalten Sie von der IHK (Georg Wiethoff : 0203/2821-249).
Sonstige Gewerbe
Für zahlreiche Gewerbezweige gelten - abgesehen von einer Erlaubnispflicht ebenfalls besondere Vorschriften, z. B. für
 Fahrschulen, Bewachungsgewerbe, Versteigerer
 Bank- und Versicherungsgeschäfte, Spielhallen und -automaten
 Produktion von und Handel mit
- freiverkäuflichen Arzneimitteln

- Waffen

- Milch und Milcherzeugnissen
Reisegewerbe / Handelsvertreter
Wer im Umherziehen Waren vertreibt und Dienstleistungen anbietet, benötigt - von
einigen Ausnahmen abgesehen - eine Reisegewerbekarte, die die zuständige
Ordnungsbehörde ausstellt. Der Handelsvertreter bedarf keiner Erlaubnis. Er
benötigt auch keine Reisegewerbekarte, sofern nur Gewerbetreibende im Rahmen
ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden.
Handwerk
Der Handwerksordnung unterliegen Gewerbeunternehmen, die vollständig oder in
wesentlichen Tätigkeiten handwerksmäßig betrieben werden. In dem Verzeichnis der
Handwerkskammer (www.hwk-duesseldorf.de) (Handwerksrolle – Anlage A), sind 41
zulassungspflichtige Gewerbezweige aufgeführt, die dem Meisterzwang bzw. der
neuen „Altgesellen-Regelung“ unterliegen.
Die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführten 53 Gewerbezweige
können als zulassungsfreie bzw. handwerksähnliche Unternehmen (ohne Meister)
betrieben werden.
Die „hausmeisterlichen“ Tätigkeiten sind einem gesonderten IHK-DownloadMerkblatt zu entnehmen.
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Wegen der oft recht schwierigen Abgrenzung empfiehlt sich eine rechtzeitige
Kontaktaufnahme mit der Handwerkskammer (Betriebsberatung Ruhr, Oberhausen,
Tel. 0208 / 820 55 30) oder mit der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer
(Angelina Hirschmeier: 0203 / 2821-233).
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3. Zu beachten: Rechtsform, Firmenname und Buchführung
Bei der Rechtsformwahl sollten Sie die persönlichen, steuerlichen,
betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien genau abwägen. Bei
Hinzunahme eines Partners kann gegebenenfalls die Eigenkapitalbasis des
Unternehmens verbessert, eine zuverlässige Arbeitskraft und Know-how gewonnen
werden. Dies verlangt jedoch von allen Partnern ein hohes Maß an gegenseitigem
Vertrauen, denn ähnlich wie bei einer OHG haften bei einer GbR, Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts (BGB), alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Möglich ist auch die Gründung einer GmbH. Das
(haftende) Stammkapital beträgt mindestens 25.000 €, davon sind 50% bereits bei
der Gründung in Form von Barmitteln oder über Sacheinlagen (Sachgründungsbericht) einzuhalten; im Fall der Ein-Mann-GmbH ist bei nicht voller Einzahlung des
Stammkapitals für den übrigen Teil der Einlage eine Sicherheit zu bestellen.
Zusätzliche Sicherheiten verlangen häufig auch Großlieferanten und Kreditgeber.
Ein Merkblatt zur Gründung und Führung einer GmbH kann im Internet
heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de.
Ab 1. November 2008 gibt es die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt). Der wesentliche Unterschied zwischen der Unternehmergesellschaft und der herkömmlichen GmbH ist, dass für die Gründung der
Unternehmergesellschaft weniger als 25.000 € Stammkapital ausreichen. Theoretisch ist damit die Gründung mit nur 1 € Stammkapital möglich. Ein ausführliches
Merkblatt zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann im Internet
heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de.
3.1 Der Name des Unternehmens
Als Gewerbetreibender (bzw. GbR) dürfen Sie keinen Firmennamen wählen und für
Ihre Rechtsgeschäfte nur Ihren (bzw. alle Gesellschafter-) Vor- und Zu-Namen
benutzen. Nur Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen eine
„Firma“ führen. Der Kaufmann kann grundsätzlich zwischen der Personen-, Sach-,
Misch- und Fantasiefirma wählen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass sich die Firma
von bestehenden Unternehmen unterscheidet, keine täuschungsgeeigneten
Angaben enthalten sind und die Rechtsform ( e.K., OHG, GmbH, o.ä.) ersichtlich ist.
Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von
dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen
oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenzusätze verwendet werden,
empfiehlt es sich, durch Einsichtnahme in Branchenbücher und das Warenlexikon
das Risiko, die Firma ändern zu müssen, zu verringern. Die Anmeldung zum
Handelsregister selbst muss über einen Notar erfolgen.
Bei „Firmierungsabsprachen“ und weiteren Informationen wenden Sie sich bitte an:
Angelina Hirschmeier: (0203) 28 21 – 233). Broschüren zum Thema „Firmierung und
Recht“ können im Internet heruntergeladen werden: www.ihk-niederrhein.de oder
www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/index.html .
3.2 Die Buchführung
Eine Pflicht zur "doppelten Buchführung" besteht, wenn der Betrieb als Firma im
Handelsregister eingetragen ist oder der Jahresumsatz 500.000 € übersteigt oder
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mehr als 50.000 € Gewinn erzielt wird. Ansonsten genügt es, wenn Sie Ihre TagesEinnahmen und -Ausgaben in ein Kassenbuch eintragen und ebenso den WarenEingang und -Ausgang festhalten. Dies kann unter steuerlichen Aspekten von Vorteil
sein, aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist jedoch die „Doppelte Buchführung“ ( evtl.
zusätzlich ) zu empfehlen, da Sie dann bei zeitnaher Buchführung eine aktuelle
Saldenbilanz (= BWA – betriebswirtschaftliche Auswertung) erhalten und diese als
Controlling-Instrument nutzen und Schwachstellen sofort erkennen können.
Sowohl ein gut funktionierendes Abrechnungswesen als auch die pünktliche
Bezahlung der Steuern und anderer öffentlicher Abgaben – einschließlich der
exakten Erledigung von Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten – sollte nicht auf die
leichte Schulter genommen werden.
4. Der andere Weg: Firmenübernahme oder Beteiligung
In vielen Fällen bietet sich auch die Übernahme eines bestehenden Unternehmens
oder die Beteiligung als tätiger Gesellschafter an. Auch auf den ersten Blick günstig
Angebote bedürfen einer genaue Prüfung aller in diesem Zusammenhang stehender
Gegebenheiten. Vergewissern Sie sich, ob für ihre Entscheidung bedeutende
Unterlagen (Bilanzen, GuV, wichtige Vertragstexte und Geschäftskorrespondenz)
vorhanden sind. Hieraus und aus Gesprächen nicht nur mit dem bisherigen Inhaber
oder Mitgesellschafter, sondern auch mit Mitarbeitern und der Hausbank,
möglicherweise auch mit wichtigen Kunden und Lieferanten, sollten Sie sich ein
genaues Bild über das Unternehmen sowie über den Ruf der Firma verschaffen.
Im Einzelnen ist auch zu prüfen,
 welche Verfügungsbeschränkungen (z. B. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen) am Betriebsvermögen bestehen
 ob die Miet-, Pacht- und Versicherungsverträge günstig sind
und weitergeführt werden können
 ob die Belegschaft (insbes. in Vertrauensstellungen) weiterhin mitarbeiten will
und/oder soll
 welche Verbindlichkeiten bestehen, insbesondere auch solche, die nicht aus
der Bilanz hervorgehen (z.B. Steuerschulden, Ruhegeldzusagen an
Mitarbeiter), für welche Verbindlichkeiten Sie haften und ob die Gläubiger mit
einer Übernahme dieser Verbindlichkeiten einverstanden sind
 ob der Gesellschaftsvertrag für Sie günstig ist.
Falls Sie zu einem positiven Ergebnis gelangt sind, bleibt als schwierigste Aufgabe
die Beurteilung der Kaufpreis- bzw. der Pachtsumme. Grundlage für die
Firmenbewertung sollten die Jahresabschlußzahlen und Bilanzen der letzten fünf
Jahre sein, wobei selbst die Schätzung von Fachleuten oft weit auseinander liegen
können. Es empfiehlt sich daher, zunächst von Ihren eigenen Gewinnerwartungen
auszugehen. Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch die Vor- und Nachteile der
Gewährung einer Leibrente an den bisherigen Inhaber an Stelle von Kauf oder
Pacht.
Sie sollten auf jeden Fall alle rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen
Fragen bei der Übernahme eines Unternehmens oder eines Geschäftsanteils mit
einem versierten Berater eingehend erörtern. Unterstützung können Sie vom Coach
der IHK erhalten (Siehe Merkblatt zur „Unternehmenssicherung“).
Im Internet (www.nexxt-change.org ) können potentielle Firmen–Übergeber und Fa.Übernehmer anhand eines „Nachfolge–Checks“ oder „Unternehmens–Checks“
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überprüfen, ob und wie gut sie auf die Nachfolge vorbereitet sind. Zudem lässt sich
auch mit Hilfe einer Software ein Unternehmens-Profil erstellen.
Die Unternehmens-Börse der IHK
Falls Sie an die Übernahme eines Unternehmens oder an eine geschäftsführend
tätige Beteiligung denken, bzw. als Unternehmer einen Nachfolger oder Teilhaber
suchen, können Sie branchen- und standortgezielt im Internet recherchieren:
www.nexxt-change.org oder www.ihk-niederrhein.de [Unternehmensförderung]
oder sich auch eine regionale Liste zusenden lassen (Viviane Wamers -234)
Vielleicht sollten Sie auch selbst als Nachfrager eine Suchanzeige in der InternetUnternehmens-Börse ( Teil : N ) aufgeben.
Nähere Informationen: IHK-DU, Herr Markus Nacke, Tel: 0203/2821-435.
5. Das Startkapital muss stimmen: Die Finanzierung
Erfahrungen zeigen, dass die meisten Jungunternehmer an einer falschen bzw.
unzureichenden oder zu teuren Finanzierung bzw. an einer zu knappen Kapitalinsbes. Eigenkapitalausstattung scheitern. Um u.a. daraus resultierende
Liquiditätsprobleme zu verhindern, sollte - der goldenen Bankregel entsprechend die Finanzierungslaufzeit der Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter entsprechen.
Bedenken Sie zudem auch bei der Warenlagerfinanzierung, dass ein Kontokorrent-,
Überziehungs- oder u. U. ein Lieferantenkredit teuer und eine Skontoausnutzung
günstiger sein kann.
Planen Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr auf die Unternehmensgröße abgestimmter
Kapitalbedarf sein wird und kalkulieren Sie hierbei mögliche Preiserhöhungen ein.
Neben dem
Anlagevermögen ( u. a. auch Patente, Lizenzen, Firmenwert) und dem
Umlaufvermögen (Warenlager sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe) sind auch
Betriebsmittel sowie gründungsspezifische Ausgaben (z.B. Beratungen, Kaution,
Genehmigungen, Handelsregistereintragung und Markteinführung) und insbes. auch
Anlaufverluste und Liquiditätsreserven zu beachten.
Für die Aufrechterhaltung der Liquidität ist die Zeitspanne, die vergeht, bis
ausreichende Umsätze erzielt werden, von besonderer Bedeutung. Daher muss eine
Liquiditätsreserve sowohl für die Betriebskosten als auch für den privaten
Lebensunterhalt des Existenzgründers beachtet werden. Als Faustregel hat sich eine
Liquiditätsreserve für die fixen Kosten ( z.B. Miete ) in Höhe eines Dreimonatsbedarfs
oder von einem Zwölftel der jährlichen Kosten oder ein Risikozuschlag in Höhe von
10 - 20 % auf den errechneten Kapitalbedarf herausgestellt.
Die Finanzierung
Wenn das eigene Geld (mindestens 15 % Eigenkapitalanteil) nicht ausreicht, müssen
i.d.R. Kredite aufgenommen werden. Existenzgründungen und –sicherungen/ Erweiterungen können auch mit öffentlichen Finanzierungshilfen gefördert werden,
wenn diese vor Beginn des Investitionsvorhabens bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl
beantragt worden sind. Auch über kurzfristige Kontokorrentkredite und den Überziehungsspielraum sollte rechtzeitig mit Ihrem Kreditinstitut verhandelt werden. Da
bankübliche Sicherheiten erwartet werden, sollten Sie diese auflisten oder prüfen, ob
Sie private oder öffentliche Bürgschaften in Anspruch nehmen können.
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Bereiten Sie sich besonders gut auf das Kreditgespräch vor und legen Sie
hierzu auch ein Unternehmenskonzept (mit den Anlagen, insbes. Lebenslauf
und Rentabilitätsberechnung) vor!
Durch die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter oder durch Leasing lässt sich
die Anfangsbelastung Ihres Unternehmens verringern. Auch durch Factoring bzw.
auch durch Kundenanzahlungen lässt sich die Liquidität günstig beeinflussen.
Achtung: Zinsgünstige Kredite für Sachinvestitionen und Betriebsmittel
Downloaden Sie das Merkblatt der IHK-Duisburg über Finanzierungshilfen unter
www.ihk-niederrhein.de.
Auch die Gründungs- und Aufbauberatung wird gefördert.
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6. Schwierig in den Griff zu bekommen: Die Kosten
Als künftiger Unternehmer sollten Sie von Anfang an möglichst genau wissen, mit
welchen Kosten in welcher Höhe Sie zu rechnen haben. Wichtig sind insbesondere
die fixen Kosten, die unabhängig von der Kapazitätsauslastung bzw. von der
Umsatzhöhe regelmäßig anfallen (Miete, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien).
Zu den quasi-fixen Kosten zählen - zumindest kurzfristig - auch die Ausgaben für fest
angestellte Mitarbeiter.
Bei der Gründungsplanung müssen im Wesentlichen die folgenden laufenden
Betriebskosten berücksichtigt werden:
 Personalkosten (incl. Sozialabgaben und Nebenkosten) - ohne Unternehmerlohn
 Raumkosten (Miete sowie: Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Instandhaltung)
 Betriebliche Versicherungen ( z.B. gegen Schäden durch Einbruch, Diebstahl,
Feuer,
Leitungswasser
und
Sturm)
sowie
Betriebshaftpflichtund
Produktversicherung, Rechtschutz-, Glas-, Elektronik-, Maschinen-, Transport- und
Gebäude–Versicherung)
 Beiträge (u.a. für betriebliche Versicherungen, Berufsverbände, Organisationen)
 Kfz-Betriebskosten (Steuer, Versicherung, Reparatur/Wartung, Treibstoff etc.)
 Werbungskosten (u.a. Anzeigen, Dekorationen)
 Reisekosten (Übernachtung, Spesen, Fahrtkosten)
 Kreditkosten / Kosten des Geldverkehrs (Zinsen, Kontoführungskosten)
 Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer)
 sonstige Kosten (Bürobedarf, Verpackung, fremde Dienste z.B. Buchführung)
 Abschreibungen fürs Anlagevermögen, anteilmäßig bzw. als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter [410 €]) sowie für z.B. Forderungsausfälle, Wertberichtungen
Nicht alle Kosten eines Unternehmens sind noch im Laufe des Geschäftsjahres mit
finanziellen Auszahlungen verbunden. Ein Beispiel hierfür sind die Abschreibungen
(Absetzung für Abnutzung = AfA). Für den lfd. ständigen Wertverzehr (= Kosten).
werden Auszahlungen erst dann erforderlich, wenn nach einigen Jahren
Ersatzinvestitionen getätigt werden müssen. Jedoch sollten die Tilgungen für die
hierfür aufgenommenen Kredite aus den Abschreibungserträgen aufgebracht
werden.
Die Höhe der einzelnen Kostenansätze sind nur selten fest vorgegeben (wie z. B.
Miete). Häufiger handelt es sich um Planvorgaben (z. B. Personalkosten) oder um
mehr oder weniger genaue Schätzgrößen (z. B. Telefon). Zur Ermittlung realistischer
Wertansätze können die Ergebnisse von Betriebsvergleichen herangezogen werden.
Betriebsvergleichsergebnisse ermöglichen aber nicht nur, Ihre Kostenansätze auf
eine annähernd realistische Basis zu stellen, sie gestatten Ihnen auch einen
Vergleich mit Ihren originären Plandaten. Sie können damit auch überprüfen, ob Ihre
ermittelten Werte in etwa mit den Durchschnittsdaten der Branche übereinstimmen.
Betriebsvergleichsergebniszahlen können Sie den Branchencomputerbriefen der
Genossenschaftsbanken (www.vr-westfalen.de), oder der Richtsatzsammlung der
Finanzämter (www.bundesfinanzministerium.de) entnehmen. Zu beachten ist jedoch,
dass es sich bei den Vergleichsdaten um Durchschnittswerte handelt. Regionale
bzw. lokale Besonderheiten (z.B. Standortqualitäten, Verbrauchergewohnheiten)
gehen bei einer Durchschnittsbildung aber ebenso verloren wie betriebsindividuelle
Faktoren (z.B. Betriebsgröße, Sortimentsstruktur). Betriebsvergleichsergebniszahlen
können daher immer nur Anhaltspunkte sein. Sie ersetzen nicht die eigene Planung.
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7. Quelle des Erfolges: Der Umsatz
Die Umsatzprognose zählt wohl zu den schwierigsten Aufgaben und sollte daher
möglichst vorsichtig geplant werden und eine gewisse Anlaufzeit berücksichtigen.
Der angestrebte, den Lebensunterhalt sichernde Mindestgewinn, kann als eine erste
Rechengröße dienen, wenn dieser dem entsprechenden Mindestumsatz
hochgerechnet wird. Hierbei können wieder auf die Ergebnisse von
Betriebsvergleichen und/oder auf die branchendurchschnittlichen Roh- und ReinGewinnangaben der sogenannten „Richtsatzsammlung“ der Finanzverwaltung
zurückgegriffen werden.
Ein Beispiel: Sie planen die Eröffnung eines Schreibwarengeschäftes und möchten
einen unterhaltsichernden Mindestgewinn von monatsdurchschnittlich 3.000 €
erzielen. Der Richtsatzsammlung (www.bundesfinanzministerium.de) ist zu entnehmen, dass bei Schreibwarengeschäften im Durchschnitt 11 % des wirtschaftlichen Umsatzes als Reingewinn zu Grunde gelegt werden. Wenn Sie nun jene
3.000 € Reingewinn, die Sie anstreben, gleich 11 % setzen, errechnet sich ein
erforderlicher Nettoumsatz (ohne MwSt), von 27.272,72 € pro Monat oder
327.272,64 € pro Jahr.
Die Richtsatzsammlung und die Durchschnittszahlen sind vergangenheitsbezogen
und beziehen sich auf bereits laufende Unternehmen und können nur bedingt als
Prognosewert verwendet werden, da z. B. nicht die in der Anfangsphase vermehrt
anfallenden Kosten berücksichtigt werden. Über den tatsächlichen Betriebsgewinn
entscheiden letztlich Ihr Umsatz und Ihre standortspezifischen Betriebskosten.
Einen realistischeren Wert des erforderlichen Umsatzes erhalten Sie auch, wenn Sie
zu dem errechneten, Ihren Unterhalt sichernden Mindestgewinn die Betriebskosten
hinzuaddieren. Diese Summe muss bei reinen Dienstleistungsunternehmen durch
die Einnahmen gedeckt sein, bei einem Handelsbetrieb durch die Differenz zwischen
Wareneinkaufs- und Warenverkaufspreis (Rohertrag). Den durchschnittlichen
Rohertrag Ihrer Branche können Sie annäherungsweise wieder Betriebsvergleichen
oder der Richtsatzsammlung entnehmen.
Entscheidend ist aber nicht, welcher Umsatz erforderlich, sondern welcher erzielbar
ist. Konkrete, auf das jeweilige Gründungsvorhaben bezogene Marktuntersuchungen
(z.B. Standortanalyse, Konkurrenzanalyse, Marktpotentialermittlung) helfen, den
erzielbaren Umsatz abzuschätzen.
Die Kapazität des neugegründeten Unternehmens darf dabei nicht außer Acht
gelassen werden. So ist z B. im Einzelhandel auf einer bestimmten Verkaufsfläche in
der Regel nur ein bestimmter maximaler Umsatz erzielbar. Das Gleiche gilt für die
Personalleistung: Jede Arbeitskraft hat ihre Kapazitätsgrenze, die den erzielbaren
Umsatz begrenzt. Aufgabe der Gründungsplanung ist, die Umsatzerwartung und die
vorhandenen Kapazitäten in Einklang zu bringen.
Sind z. B. für den erzielbaren Umsatz die Räume zu groß und die Personalkosten zu
hoch, so gefährdet das die Rentabilität des Unternehmens. Dies kann sogar dazu
führen, dass Industriebetriebe wie auch Handels- und Dienstleistungsunternehmen
durch zu geringe Kapazitätsauslastung in ihrer Existenz bedroht sind.
Sie sollten jedoch mehr als nur den erforderlichen Mindestumsatz erzielen. Nur dann
haben Sie genügend Spielraum für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, für
eine notwendige Risikorücklage und den weiteren Ausbau des Unternehmens.
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8. Stellt sich erst später ein: Der Gewinn
Sind die Kosten- und die Umsatzplanung abgeschlossen, können Sie den
voraussichtlichen Gewinn Ihres Unternehmens wie folgt ermitteln:
.
Bruttoumsatzerlös
./. Mehrwertsteuer
./. Wareneinsatz (ohne Vorsteuer)
./. Kosten
./. Betriebssteuern (Gewerbe-, Körperschaftssteuer)
= Nettoumsatzerlös
= Rohertrag
= Gewinn vor Steuern
= Gewinn nach Steuern
Dieser Gewinn muss zumindest Ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Da Sie als
Selbstständiger voll für Ihre Altersversorgung und Krankenversicherung aufkommen
und der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung entfällt, sollte der Gewinn vor
Steuern je nach Familienstand und persönlicher Steuerbelastung etwa bis zu 30 %
über dem Gehalt liegen, das Sie als Angestellter bezogen haben. Erst dann erzielen
Sie das gleiche Einkommen.
Berücksichtigen Sie auch, dass die Monatsumsätze nicht immer gleich hoch sind. Ein
Schmuck-Einzelhändler zum Beispiel erzielt oft mehr als die Hälfte des
Jahresumsatzes in den Monaten Oktober, November, Dezember und sollte daher in
der umsatzstarken Zeit Rücklagen zum Ausgleich saisonaler Schwankungen bilden.
Ein Gewinn, der lediglich den Lebensunterhalt sichert und daher vom Unternehmer
voll entnommen werden muss, reicht jedoch nicht aus, um langfristig am Markt zu
bestehen. Substanzerhaltung, angemessenes Unternehmenswachstum (Investitionen z. B. für Betriebserweiterung und Warenlageraufstockung) sowie die
unternehmerischen Risiken müssen ebenfalls durch den Gewinn gedeckt sein.
Steuerlich zulässige Abschreibungen etwa von Maschinen und Geräten dürfen nur
von ihrem Anschaffungspreis oder eigenen Herstellungskosten berechnet werden.
Steigende Preise haben zur Folge, dass die Rücklagen für notwendige Neu- und
Ersatzanschaffungen, die aus den Abschreibungen gebildet werden können, nicht
mehr den vollen Wiederbeschaffungspreis decken. Nur wenn die Differenz ebenfalls
erwirtschaftet wird, ist die Substanzerhaltung des Unternehmens gesichert.
Die hohe Steuerbelastung des Gewinns macht es notwendig, möglichst wenig
Gewinn auszuweisen, um zumindest kurzfristig Steuern zu sparen. Einige der
Möglichkeiten zur Beeinflussung des auszuweisenden Gewinns seien hier
aufgezeigt:
Abschreibungsart und -dauer
Anschaffungszeitpunkt
Wertermittlung der Herstellungs-/Anschaffungskosten und des Vorratvermögens
Bildung von Rückstellungen
Die einzelnen Maßnahmen, etwa auch ein Ehegattenanstellungsvertrag, sollte der
Unternehmer im laufenden Kontakt mit seinem Steuerberater frühzeitig vor Ablauf
des Wirtschaftsjahres erörtern. Außerdem hat der Unternehmer im beschränkten
Umfang die Möglichkeit, entstandene Verluste mit vergangenen oder zukünftigen
Verlusten zu verrechnen. Ein Verlustrücktrag ist auf die beiden vorangegangenen
Jahre möglich, der Verlustvortrag ist dagegen zeitlich unbegrenzt.
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9. Zu jedem Zeitpunkt wichtig: Ausreichende Liquidität
Die ständige Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft ist entscheidend für die
Überlebensfähigkeit Ihres neu gegründeten Unternehmens. Eine permanente
Liquiditätsplanung ist daher ein wichtiges Kontroll- und Steuerungsinstrument, daher
sollten getrennte Spalten für Soll- und für Ist-Werte gebildet werden. Die Liquidität
eines Unternehmens ist gewährleistet, wenn den Ausgaben zu jedem Zeitpunkt
ausreichende Einnahmen, Liquiditätsreserven (aus früheren Monaten) und/oder ein
entsprechender Kreditrahmen gegenüberstehen.
Die kritische Phase im Leben eines Unternehmens ist in der Regel nicht das erste,
sondern das zweite bzw. dritte Jahr nach der Gründung. Ein Beispiel soll dies
verdeutlichen: Das erste Geschäftsjahr wird mit einem Verlust abgeschlossen. Im
zweiten Jahr wird die Bilanz für das erste Geschäftsjahr fertig gestellt; auf Grund des
Verlustes werden im zweiten Jahr keine oder (zu) geringe Steuervorauszahlungen
geleistet. Im dritten Jahr wird die Bilanz für das zweite Geschäftsjahr, das erstmalig
mit Gewinn abschließt, fertig. Daher fallen Nachzahlungen für Gewerbe- und
Einkommensteuer an, gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der Vorauszahlungen.
Zusätzlich beginnen die Tilgungsleistungen für öffentliche Darlehen.
Alle Vordrucke für die Erstellung eines eigenen Businessplanes finden Sie in
der IHK-Download-Broschüre „Fünf Schritte zum Unternehmenskonzept“.
10. Ein großes Kapitel für sich: Die Steuern
Über den Zeitpunkt, wann der Steuerpflichtige sich mit diesem Thema zu befassen
hat, und auch über das Ausmaß, in dem man als Erfüllungsgehilfe des Finanzamtes
tätig werden muss, besteht weitgehend Unkenntnis. Beides, die prompte
Bezahlung der Steuern wie auch die exakte Erledigung von Aufzeichnungs- und
Erklärungspflichten, sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Hilfe vom Fachmann
Der Existenzgründer wird sich jedoch fragen, wofür es den Buchführungshelfer und/
oder den Steuerberater gibt. Es ist richtig, dass ein Unternehmen im Regelfall bei der
Kompliziertheit des Steuerrechts und dessen ständiger Änderung ohne die Hilfe
eines Fachmannes kaum auskommen kann. Der Steuerberater ist aber nur so gut,
wie er Anstöße für seine Arbeit unmittelbar aus dem Betrieb, also von Ihnen selbst,
bekommt. Dies setzt ebenso wie das Verarbeiten der vom StB unterbreiteten Vorschläge zumindest Grundkenntnisse des Existenzgründers über unser Steuersystem voraus.
Das Finanzamt erhält von der Gewerbemeldestelle Ihrer Gemeinde eine Durchschrift
der Gewerbeanmeldung. Dadurch wird sichergestellt, dass Sie Ihren gesetzlichen
Verpflichtungen als Steuerzahler nachkommen sollen. Sie erhalten daraufhin vom
Finanzamt einen Betriebsfragebogen, mit dem Sie um alle für die Besteuerung
notwendigen Angaben gebeten werden. Wenn Sie diesen ausgefüllt zurückgeschickt
haben, bekommen Sie Ihre Steuernummer, die Sie dann künftig bei allen
Erklärungen angeben sollten. Die Erklärungsvordrucke werden automatisch nur
einmal jährlich - und zwar zu Beginn eines Jahres - versandt. Falls Sie also Ihre
Steuererklärung im Verlaufe des Jahres abgeben und selbst bearbeiten wollen,
müssen Sie sich daher um diese Vordrucke bemühen. Ein Anruf beim Finanzamt
genügt. www.fm.nrw.de
14
10.1
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist eine "Verbrauchersteuer", d. h. der Unternehmer hat für seine
steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer an den Abnehmer zu
berechnen und die in Rechnung gestellte MwSt. an das Finanzamt abzuführen.
Besteuert wird zudem der Eigenverbrauch. Unterschieden werden muss jedoch im
Einzelfall, ob eine steuerpflichtige oder eine steuerbefreite Leistung vorliegt. Die
Umsatzsteuer beträgt zur Zeit 19 % des Netto-Rechnungsbetrages. Ein ermäßigter
Steuersatz von 7 % gilt für den Verkauf der meisten Lebensmittel (außer in
Gaststätten), von Büchern, Kunstgegenständen und einigen anderen Waren. Bei
Angeboten an Endverbraucher muss die MwSt immer im Preis enthalten sein.
Für die Berechnung der Umsatzsteuer müssen Sie Ihre gesamten Einnahmen
aufzeichnen und zwar getrennt nach den dafür geltenden Steuersätzen. Ebenso sind
alle Ausgabenbelege zu sammeln, weil sie die darin enthaltene Umsatzsteuer als
Vorsteuer mit Ihrer Steuerschuld verrechnen können. Der Vorsteuerabzug ist bei
allen betriebsbedingten Ausgaben, z. B. auch Tankrechnungen, Handwerkerrechnungen und eventuell auch bei der Geschäftsraummiete möglich. Bei
Reisekosten kann die Vorsteuer zudem pauschal errechnet werden.
Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. So weit
allerdings Lieferungen oder Leistungen mit einem in einem EU-Staat ansässigen
Unternehmer getätigt werden, gelten bestimmte Besonderheiten.
Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuerschuld ermittelt sich wie folgt :
Steuerpflichtige Ausgangsumsätze 19 % / 7 % abzüglich in Lieferantenrechnung
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) = Umsatzsteuerschuld
Beispiel:
Sie beziehen Ware für 150 EURO und verkaufen diese für 200 EURO; USt: 19 %:
A. Rechnung des Lieferanten :
Warenwert (Einkaufspreis)
150,00 €
+ Umsatzsteuer (Vorsteuer)
28,50 €
Sie bezahlen: Rechnungsbetrag 178,50 €
B. Sie stellen in Rechnung:
Warenwert (Verkauf) 200 €
Umsatzsteuer (MwSt)
38 €
Rechnungsbetrag
238 €
C. Daraus errechnet sich folgende Steuerschuld :
in Rechnung gestellte (erhaltene) Mehrwertsteuer
abzgl. lt. Lieferanten-Rechnung bezahlte Vorsteuer
noch an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer
-
38,00 €
28,50 €
9,50 €
Rechnungen
Über die umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen an gewerbliche
Abnehmer sind Rechnungen auszustellen, die den umsatzsteuerlichen Vorschriften
entsprechen (dies gilt auch für alle Ausgabebelege).
U.a. ist neben der Höhe der Umsatzsteuer insbesondere die Umsatz-SteuerNummer bzw. Ust-IDNr. (Umsatzsteuer–Identifikations-Nummer) anzugeben.
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Umsatzsteuerschuld / -stundung / -befreiung
Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuerschuld (und deren Höhe) zum Zeitpunkt der
Leistungsausführung. Es ist unerheblich, wenn z. B. die Zahlung des BruttoRechnungsbetrages erst später erfolgt. Dies kann dazu führen, dass dem Finanzamt
Umsatzsteuer abzuführen ist, obwohl der Kunde erst später zahlt. Gerade bei
kleineren Unternehmen führt dies häufig zu Liquiditätsproblemen. Wenn Ihre
steuerpflichtigen Jahresumsätze insgesamt voraussichtlich 250.000
€ nicht
überschreiten oder Sie von der Buchführungspflicht befreit sind, kann - auf Antrag die Umsatzsteuerschuld nach den vereinnahmten Entgelten ermittelt werden. Das
heißt, Sie verrechnen die Umsatz- und Vorsteuerbeträge erst, wenn Sie die Steuer
von Ihren Abnehmern erhalten oder sie selbst gezahlt haben. Wenn der
Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird, kann die
Finanzverwaltung von einer Erhebung der Umsatzsteuer absehen. Ein Abzug der an
Lieferanten gezahlten Vorsteuer ist dann in diesem Fall aber ebenfalls nicht möglich.
Bei den meisten Existenzgründern ist die lnanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
jedoch wichtig. Um dies zu erreichen, müssen Sie Ihrem Finanzamt erklären, dass
Sie zur Umsatzsteuer "optieren“ und sind hieran dann fünf Jahre lang gebunden.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Die Umsatzsteuerschuld ist dem Finanzamt in der Regel monatlich durch eine
Umsatzsteuervoranmeldung (bis zum 10. Tag des Folgemonats) anzuzeigen und
abzuführen (Kleinbetriebe quartalsweise). Es sind die im abgelaufenen Monat
(Quartal) angefallenen Umsatzsteuerbeträge und die abziehbare Vorsteuer
anzugeben und die Differenz an das Finanzamt abzuführen. Im Hinblick auf diese
kurzen Erklärungs- und Zahlungspflichten kann auch eine Dauerfristverlängerung um
einen Monat beantragt werden. Diese kann dann gewährt werden, wenn vorab eine
Abschlagszahlung von 1/11 der vorjährigen Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet
wird.
10.2 Gewerbe-Ertragsteuer
Der Gewerbesteuer unterliegen ausschließlich Gewerbebetriebe. Unternehmen, die
Kapitalvermögen
verwalten
oder
Grundstücke,
Gebäude
und
andere
Wirtschaftsgüter hauptsächlich vermieten oder verpachten, sind in aller Regel keine
Gewerbebetriebe. Die Gewerbesteuer wird vierteljährlich an die Stadt oder
Gemeinde bezahlt Der Steuermessbetrag beträgt bei Personengesellschaften sowie
Kapitalgesellschaften grundsätzlich 3,5 % des Gewerbeertrages. Nur bei natürlichen
Personen und Personengesellschaften bleiben die ersten 24.500 € unberücksichtigt.
Auf dieser Bemessungsgrundlage wird die Gewerbesteuer mit dem GemeindeHebesatz erhoben, der zwischen 310 % und 450 % liegen kann und jährlich neu
festgesetzt wird. Die Gewerbesteuer zählt zu den Betriebsausgaben und verringert
somit den steuerpflichtigen Gewinn. Vereinfacht kann die Ermittlung der
Gewerbeertragsteuer wie folgt dargestellt werden :
Beriebsgewinn
+ Hinzurechnungen z. B. 50 % der Mieten für
unbewegliche Wirtschaftsgüter
- Kürzungen z.B. für Grundstücke im Betriebsvermögen
= Gewerbeertrag
- Freibetrag: 24.500 € (gilt nicht für GmbH’s)
x Steuermesszahl
(3,5 Prozent)
= Steuermessbetrag x Hebesatz der jeweiligen Gemeinde = Gewerbesteuer
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10.3 Lohnsteuer / Lohnsteueranmeldung / Sozialabgaben
Die Lohnsteuer belastet ebenso wie die Umsatzsteuer im Regelfall den Betrieb nicht.
Man spricht von einem sog. durchlaufenden Posten. Für sich selbst braucht der
Unternehmer keine Lohnsteuer einzubehalten. Sobald aber Mitarbeiter beschäftigt
werden, ist i.d.R. eine Einbehaltung von Lohnsteuer vom bezahlten Arbeitslohn
vorzunehmen. Die Höhe richtet sich nach den auf der (vorzulegenden)
Lohnsteuerkarte angegebenen arbeitnehmerindividuellen Angaben (z B.
Steuerklasse, Anzahl der Kinder) und kann anhand der im Handel käuflichen
Tabellen leicht ermittelt werden. Am Jahresende muss der Unternehmer den
Beschäftigten die Lohnsteuerkarte unter Angabe u. a. des gezahlten Arbeitslohns
und der entrichteten Lohnsteuer aushändigen. Zudem ist für jeden Arbeitnehmer ein
Lohnkonto zu führen, das u. a. auch Unterlagen für die Lohnsteuerberechnung
enthalten muss.
Die einbehaltene Lohnsteuer ist in der Regel monatlich dem Finanzamt durch eine
Lohnsteueranmeldung anzuzeigen und abzuführen (bei kleineren Betrieben auch
vierteljährlich oder auch für das gesamte Kalenderjahr möglich). Die
Lohnsteueranmeldungen müssen bei Ihrem Finanzamt bis zum 10. des Folgemonats
(Quartal oder Jahr), spätestens jedoch bis zum 15. eingereicht werden.
Sozialabgaben
Falls Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie für diese auch die Sozialabgaben
an die zuständige Krankenkasse abführen. Dabei werden die Kosten jeweils zur
Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Die betrieblichen
Sozialabgaben erhöhen die vereinbarten Lohnkosten um rd. 25%.
Zu den Sozialabgaben gehören: die gesetzliche Rentenversicherung (2015: 18,7%),
die Arbeitslosenversicherung (2015: 3 %), die gesetzliche Krankenversicherung
(2015: 14,6 %) und die Pflegeversicherung (2015: 2,35 %). Die Krankenkassen
können einkommensabhängig Zusatzbeiträge erheben, die allein durch den
Arbeitnehmer zu tragen sind.
Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) muss der
Unternehmer allein bezahlen ( www.dguv.de )
In dem IHK-Download-Merkblatt „Teilzeit, geringfügige Beschäftigte und Mini-Jobs
(450 €-Jobs)“ sind entsprechende Regelungen aufgeführt.
Selbstständige sind für Ihre soziale Sicherung selbst verantwortlich.
Sie sollten daher rechtzeitig an eine ausreichende Krankenversicherung
und an eine angemessene Altersversorgung denken.
10.4 Einkommensteuer
Als Gewerbetreibender dürfen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben,
in der Sie in der Anlage „G“ Ihre "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" angeben. Die Höhe
der Einkommensteuer richtet sich genauso wie die Lohnsteuer nach Ihren gesamten
Einkünften. Die Steuerzahlung erfolgt - bei einer Neugründung erst mit einiger
zeitlicher Verzögerung - nach Erhalt des Steuerbescheides, mit dem dann
gleichzeitig die Vorauszahlungen für die künftigen vierteljährlichen Zahlungen
festgesetzt werden. Die Einkommensteuer (und ggf. auch die Kirchensteuer) wird nur
von natürlichen Personen erhoben. Als Alleininhaber oder als Gesellschafter einer
Personengesellschaft sind Sie demnach mit den aus der gewerblichen Tätigkeit
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erzielten Einkünften (Gewinnen) einkommensteuerpflichtig, nicht der Gewerbebetrieb.
Die Gewinnermittlung kann nach zwei Verfahren erfolgen:
1.) Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, Buch zu führen und Jahresabschlüsse
zu erstellen, ermitteln den steuerpflichtigen Gewinn mit einer BetriebsEinnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Die Differenz ist der Gewinn bzw.
der Verlust. Bei diesem sehr einfachen Verfahren werden weder das
Betriebsvermögen noch die Verbindlichkeiten berücksichtigt. Abgestellt wird - mit
Ausnahme etwa der Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter - ausschließlich auf
den reinen Zahlungsverkehr.
2.) Gewerbetreibende, die Bücher (Jahresbilanzen, doppelte Buchführung, Gewinnund Verlustrechnung) führen müssen, ermitteln ihren erwirtschafteten Gewinn
durch einen sog. Betriebsvermögensvergleich. Das Eigenkapital wird zum Ende
eines jeden Wirtschaftsjahres mit dem des vorangegangenen Jahres verglichen,
die Veränderung ist der Gewinn (oder Verlust). Der große Vorteil dieser Gewinnermittlungsart ist, dass Vermögensverhältnisse transparent gemacht werden und
bei sinkenden Betriebsvermögen rechtzeitig reagiert werden kann.
Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer juristischer Personen, etwa einer
GmbH. Als Bemessungsgrundlage dient der durch Betriebsvermögensvergleich nach
den Vorschriften des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte
Gewinn. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Die KörperschaftsteuerVoranmeldungen sind zu den gleichen Terminen abzugeben wie die
Einkommensteuer-Voranmeldungen. Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes
muss ebenfalls eine Steuererklärung eingereicht werden.
Einen „Steuerwegweiser für junge Unternehmen“ finden Sie unter www.fm.nrw.de
11. Grenzenlos und international: Im-/ Export
In den Außenwirtschaftsgesetzen und –verordnungen mit den dazu ergangenen
Ausführungsanweisungen sind die Regeln für den grenzüberschreitenden Waren-,
Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstigen Wirtschafts-Verkehr festgesetzt.
Entsprechendes Know-how sollte vorhanden sein. Kontaktadressen, Außenhandels- und länderspezifisches Informationsmaterial kann bei der IHK eingesehen
oder angefordert werden.
Unsere Außenhandelsberater sind:
Frank Elbers (0203-2821 259) und
Karina Knauer (0203-2821-253)
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Import
Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die Einfuhr von Waren liberalisiert. Zur Klärung
etwaiger Einfuhrbestimmungen muss jede Ware nach dem "Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik" genau tarifiert werden. Informieren Sie sich vorher über die bei der
Einfuhr geltenden Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben. Nicht alle Waren können wert- und
mengenmäßig unbeschränkt eingeführt werden, sie kann kontingentiert sein (z. B. bestimmte
Textilien) oder sonstigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen (z. B. lebende Tiere,
Lederwaren). Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, muss anhand einer speziellen
Einfuhrliste geprüft werden. Genehmigungsbehörde ist für diese Fälle das Bundesamt für
Wirtschaft in Eschborn. Bei der Einfuhrabfertigung beim Zoll sind auch verschiedene formelle
Vorschriften zu beachten. Die Rechnung des ausländischen Lieferanten, eine
Einfuhranmeldung und sonstige Unterlagen sind vorzulegen, aus denen das Einkaufs- oder
Versendungsland und das Ursprungsland ersichtlich sind. Auch bei der Bezahlung der
Einfuhrgüter sind Meldevorschriften zu beachten.
Export
Auch der Export ist weitgehend genehmigungsfrei, allerdings müssen die jeweiligen
Einfuhrbestimmungen berücksichtigt werden. Für eine Reihe von Waren, die in der
Ausfuhrliste enthalten sind, muss jedoch eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesausfuhramt
in Eschborn eingeholt werden. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder gelten
selbst dann Genehmigungserfordernisse, wenn diese Waren nicht in der Ausfuhrliste
enthalten sind. Auskunft erteilt auch hierüber sowie über die notwendigen Begleitpapiere, die
IHK (Frank Elbers und Karina Knauer (2821-253).
Die Einfuhrabgaben im Bestimmungsland können durch die Wahl einer passenden
Lieferklausel (INCOTERMS) auf den Käufer verlagert werden. Bei der Bezahlung empfiehlt
sich - vor allem bei Neukunden - auf Vorkasse oder wenigstens auf die Eröffnung eines
unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs zu bestehen.
Für Waren, die nur vorübergehend ins Ausland verbracht werden (z. B. Berufsausrüstung,
Warenmuster sowie Messe- und Ausstellungsgut) sind die Eingangsabgaben weder zu
hinterlegen, noch ist Sicherheit dafür zu leisten, wenn das internationale
Zollpassierscheinheft - Carnet ATA - verwendet wird. Das Verfahren ist allerdings nur mit
den Staaten anwendbar, die dem ATA-Abkommen beigetreten sind. Beim Carnet-Verfahrens
entfällt die Ausfertigung der sonst üblichen Zolldokumente, sodass eine schnelle und
reibungslose Zollabfertigung sichergestellt ist. Ausfuhrgenehmigungstatbestände sind aber
auch bei diesem Verfahren zu beachten.
Binnenhandel in der EU
Der Waren- und Dienstleistungsverkehr mit den Mitgliedsstaaten der EU ist kein Export bzw.
Import. Er wird als Binnenhandel bezeichnet und unterliegt besonderen Bestimmungen.
Grenzkontrollen und Zoll- bzw. Ausfuhrpapiere sind überwiegend entfallen. Erforderlich ist
aber die Zuteilung einer "Umsatzsteuer - Identifikationsnummer", welche beim Bundesamt
für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, beantragt werden kann. Der Handelspartner in der EU
muss ebenfalls seine nationale USt-Ident-Nr. dem deutschen Verkäufer/Käufer mitteilen.
Waren werden mit Rechnung ohne Mehrwertsteuer versandt. Der Käufer muss dann beim
Empfang der Ware eine Erwerbssteuer bezahlen, deren Satz sich nach dem Empfängerland
richtet. Die Rechnung hat die Umsatz-Steuer-Identifikations-Nummern der Beteiligten zu
enthalten. Käufer und Verkäufer treffen darüber hinaus verschiedene Meldepflichten
gegenüber dem Finanzamt ("Zusammenfassende Meldung" - einmal im Quartal) sowie den
statistischen Ämtern ("Intrahandelstatistik" - einmal im Monat).
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12. An morgen denken: Die Berufsausbildung
Die Ausbildung von qualifizierten Fachkräften ist eine bedeutende volkswirtschaftliche und
auch existenzsichernde Aufgabe. Zur Berufsausbildung ist berechtigt, wer das 24.
Lebensjahr vollendet hat, eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse
besitzt und dessen Unternehmen nach Art und Einrichtung für die Ausbildung geeignet ist.
Als Ausbilder kann auch ein Mitarbeiter benannt werden, der die Voraussetzungen erfüllt.
Über Ausnahmeregelungen gibt Ihre Kammer Auskunft.
Alles Wissenswerte rund um die Ausbildung finden Sie auch auf der Internetseite www.ihklehrstellenboerse.de. Oder wenden Sie sich, wenn Sie ausbilden wollen oder Fragen zur
Ausbildung haben, direkt an die Ausbildungsberater der IHK:
für kaufmännische Berufe (Wesel u. Kleve):
Werner Petruschke (0203/2821-307)
für kaufmännische Berufe (Duisburg, Moers) :
Dirk Spinner (0203/2821–207)
für Hotel- und Gaststättengewerbe, Elektro, Metall :
Ralf Klein (0203/2821–295)
für Bau, Chemie, Druck, IT, Medien, Floristen, Veranstaltungskfl., Dialogmarketing:
Andreas Skodacek (0203/2821-217)
Aber auch über berufliche und unternehmerische Qualifizierungs-, Schulungs-, Fort- und
Weiterbildungsmöglichkeiten und -angebote von unterschiedlichen Bildungs-trägern sowie
über die Zulassungsvoraussetzungen informieren im IHK-Service-Center die Aus- und
Weiterbildungsberaterin: Marie-Theres Simon Tel.-Nr.: 0203 / 28 21 – 208
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Service-Center der Niederrheinischen
IHK sowie die Ansprechpartner aus dem Gründungsnetzwerk - Niederrhein
(siehe „Fünf Schritte zum Unternehmenskonzept“) zur Verfügung; u.a. für
EXISTENZGRÜNDUNGEN :
im Kreis Wesel: Entwicklungs-Agentur Wesel
www.eaw-kreiswesel.de
im Kreis Kleve:
Wirtschaftsförderungsgesellschaft www.wfg-kreis-kleve.de
in Duisburg:
Wirtschaftsförderungsgesellschaft www.gfw-duisburg.de
im Handwerk: www.hwk-duesseldorf.de (Beratungszentrum Ruhr / Oberhausen
in der Gastronomie: www.hoga-nordrhein.de
im Handel: www.ehv-duwes.de
Technologieorientiert: www.me-park.com (GTT, DU) www.uni-duisburg.de/THP/
Dieses IHK-Merkblatt soll eine erste Information bieten. Die hierin enthaltenen Angaben
sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt worden. Dennoch kann für Vollständigkeit
und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Den Rat eines Rechtsanwaltes,
Steuer- und / oder Unternehmensberaters kann und will das Merkblatt nicht ersetzen.
Weitere Informationen finden Sie im auch im Downloadbereich: www.ihk-niederrhein.de
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13.
Checkliste zur Vermeidung von Krisen
Ja
Nein
Liegt die letztjährige Bilanz bzw. laufende Saldenbilanz vor?
Sprechen Sie regelmäßig mit Ihrem Steuerberater
z. B. über die BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung) ?
Liegt Ihre Eigenkapital-Quote bei über 10 %?
Wird der maximale KK-Überziehungsspielraum bei weitem
nicht ausgeschöpft und der Kapitaldienst für Schulden/
Verbindlichkeiten ohne zeitliche Verzögerung erbracht?
Führen Sie regelmäßig Gespräche mit Ihrem
Geldinstitut und haben Sie einen Liquiditätsplan aufgestellt?
Werden Abrechnungen und Forderungen an Kunden
durch ein optimales Mahn- und Rechnungswesen überwacht?
Führen Sie Nachkalkulationen durch
und setzten Sie Controlling-Instrumente ein?
Werden Ihre Soll-Planzahlen erfüllt und
sind Umsatz- und Ertragsentwicklungen positiv?
Kennen und überwachen Sie ständig den Betriebsablauf und die
Organisations-Struktur Ihres Unternehmens?
Kennen Sie die aktuellen Markttendenzen?
Kennen Sie Ihre Kunden, deren Wünsche
und haben Sie ein Marketing-Konzept erstellt?
Ist die Anzahl der Reklamationen und Beschwerden rückläufig?
Haben Sie mehr als zwei Hauptauftraggeber?
Nach Geschäftseröffnung sollten diese Fragen ständig überprüft werden,
um Schwachstellen rechtzeitig zu erkennen
und entsprechende Vorsorgemaßnahmen einleiten zu können.
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Checkliste :
Gründungs-Fahrplan
Organisatorischer Ablauf:
Vom Konzept zur Eröffnung
Die einzelnen Schritte:
Ansprechpartner
bzw. Bemerkung
Konzept erstellen
Gründungsberater
Erlaubnis / Konzession beantragen
Stadtverwaltung
(für z. B. Gaststätten, Güter- oder
Personen-Transporte)
Finanzierungshilfen beantragen
Hausbank
Arbeitsamt und/oder sonstige
Geschäftskonto einrichten
15 % Eigenkapital nachweisen
Hausbank
Gewerberäume anmieten
Insbes. Planungs- und
Bau - Recht beachten
Versicherungen abschließen
Betriebliche Sach- + HaftpflichtVersicherung, Krankenkasse /
Altersvorsorge, Ehevertrag
ggf. Eintragung ins Handelsregister – zuvor:
Firma (e.K., KG, OHG, GmbH) gründen
Notar
Termin /
erledigt
am:
Gewerbe anmelden
hiermit verbunden ist die Anmeldung beim:
Gewerbe- bzw. Bezirksamt
Finanzamt
Berufsgenossenschaft
IHK bzw. HWK
(Freie Berufe: Finanzamt)
ggf. zuvor Umsatzsteuer-ID-Nr. beantragen
Finanzamt oder
Bundesamt für Finanzen
Buchführung und EDV einrichten sowie
Kontenplan erstellen (auch Controlling)
Steuerberater
Geschäftsbriefe, Formulare, AGB
und Internet-Impressum entwerfen
Gesetzliche Auflagen beachten
(siehe auch IHK-Merkblätter)
Marketing-Maßnahmen einleiten
und Geschäftskontakte knüpfen
Geschäftspartner
(u.a. auch für Strom und Telefon)
Mitarbeiter einstellen
Krankenkasse
Arbeitsamt (Betriebsnummer)
oder www.minijob-zentrale.de
Geschäft eröffnen
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