Jammer (GSM, UMTS, W

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Jammer (GSM, UMTS, W
Jacobs University Bremen gGmbH
November 2008
<Zulässigkeit des Betriebs sog. SignalJammer (GSM, UMTS, W-LAN etc.)>
1.
Geplantes Vorhaben
Die JUB plant, auf technischem Wege Betrugsmöglichkeiten von Stundenten bei
Klausuren und ähnlichen Prüfungen zu verhindern, indem – örtlich begrenzt - sog.
Signal Jammer betrieben werden. Hierbei handelt es sich um Funksender, die auf
Frequenzen, auf denen Mobilfunkdienste, W-LAN und andere Dienste betrieben
werden, Störsignale senden bzw. die regulären Signale mit einem deutlich verstärkten Signal überlagern. Mit Einsatz solcher Signal-Jammer wird in der Regel das
Zustandekommen einer Verbindung mit den mobilen Endgeräten unterbunden bzw.
so gestört, dass keine Daten ausgetauscht werden können.
2.
Zulässigkeit des Betriebs
2.1
Anwendbare Rechtsnormen
Die Zulässigkeit des Inverkehrbringens und des Betriebs von Funkanlagen bestimmt
sich in Deutschland nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG).
Das FTEG basiert auf der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität - (Radio Equipment and
Telecommunications Terminal Equipment and the Mutual Recognition of their
Conformity – RTTE- Richtlinie). Das FTEG selbst verweist wiederum auf diverse
Rechtsverordnungen mit technischen Anforderungen an die Verträglichkeit von
Geräten u.a., die nachstehend nur genannt werden, auf deren Inhalt aber hier nicht
eingegangen wird. Anwendbar ist schließlich auch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG).
2.2
Rechtliche Qualität sog. Signal Jammer
Nach den unter Ziff. 1 genannten Plänen sollen auf technischem Wege sowohl
Funksignale auf den in Europa genutzten GSM bzw. UMTS-Frequenzbändern (900
MHz, 1800 MHz, 1920 – 1979 MHz), als auch auf den WLAN- (2,4 GHz bzw. 5 GHz) und
Bluetooth-Frequenzen gestört werden (2,402-2,480 GHz).
Unabhängig von der Funktionalität der dann konkret einzusetzenden Geräte, also der
möglichen abzudeckenden Frequenzbandbreite, handelt es sich bei allen
verfügbaren Geräte um aktive Detektoren, weil sie gem. § 2 Nr. 3 FTEG
in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen
Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren können.
Es handelt sich danach um Funkanlagen i.S.d. § 2 Nr. 3 FTEG.
Für solche Funkanlagen gelten für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme
– es wird hierbei gesetzlich zwischen diesen „Gebrauchsformen“ unterschieden –
folgende Voraussetzungen:
2.3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
Gem. § 10 FTEG sind für das Inverkehrbringen von Funkanlagen folgende Voraussetzungen erforderlich:
--- ein erfolgreicher Abschluss eines Konformitätsbewertungsverfahrens gem.
§ 7 FTEG
--- eine CE-Kennzeichnung gem. § 9 FTEG
--- eine Benutzerinformation muss für das Gerät (Bedienungsanleitung)
vorliegen
Im Rahmen der vorgenannten Anforderungen wird z.B. festgestellt,
--- ob sich das Gerät innerhalb des für den Betrieb bestimmten Frequenzbands im Rahmen der maximalen Sendeleistung bewegt. Im 2,4-GHzISMBand ist diese auf 20 dBm (100 mW) und im 5-GHz-Frequenzband auf
23 dBm (200 mW) oder 30 dBm (1 W) begrenzt (damit im 5-GHz-Band die
maximalen Sendeleistungen verwendet werden dürfen, ist z.B. die
Implementierung von TPC und DFS vorausgesetzt),
--- ob das Gerät dem 1994 durch das europäische Standardisierungsinstitut
für Telekommunikationsangelegenheiten ETSI (European Telecommunications Standards Institute) verabschiedeten Standard ETS 300-328, bzw. –
für 5-GHz- Produkte – dem ETSI-Standard EN 301-893 entspricht. Um eine
Zulassung zu erhalten, muss ein Hersteller die Einhaltung der in ETS 300328 beziehungsweise EN 301-893 vorgeschriebenen Kriterien durch ein
Zeugnis eines unabhängigen und zugelassenen Testlabors nachweisen.
Die Einhaltung dieser Voraussetzungen muss der Hersteller deutlich dokumentieren,
diese Anforderung ergibt sich aus § 10 Abs. 3 FTEG:
Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die […] verantwortliche
Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße
Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen bereitstellt. Funkanlagen dürfen ferner nur
dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der
Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind,
in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung
bestimmt ist. Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach
Anhang VII Nr. 5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder
Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in
bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen. […] Bei allen Geräten sind diese
Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen.
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Die vorstehend genannten „grundlegenden Anforderungen“ ergeben sich wiederum
aus § 3 FTEG, dort wird auf weitere Rechtsverordnungen verwiesen (vgl. die Wiedergabe der „grundlegenden Anforderungen“ im Anhang).
3.
Folgerungen für die Frage des Zulässigkeit des Betriebs von Signal
Jammern
Um hier nicht die Grenzen der Darstellung zu sprengen, lässt sich die Frage nach der
Zulässigkeit des Betriebs von Signal Jammern – unabhängig vom Frequenzband –
zusammenfassend dahingehend beantworten, dass der Betrieb in Deutschland nur
dann zulässig ist, wenn das Gerät sämtliche vorgenannten technischen und
„bürokratischen“ Anforderungen erfüllt, dies bescheinigt ist und dem Gerät dieser
Nachweis beigefügt ist. Ein Beispiel eines solchen Nachweises (für einen LinksysRouter) ist ebenfalls als Anhang beigefügt.
4.
Alternativen
Alternativ zu den unter Ziff. 1 skizzierten Plänen müsste dem Problem der „technischen Betrugsmöglichkeiten“ ggfls. mit herkömmlichen, organisatorischen Mitteln
begegnet werden. Hierzu zählte natürlich primär die – für den Zeitraum von
Prüfungen vorübergehende – Abnahme von geeigneten Mobilfunkgeräten, dies
müsste ggfls. als Voraussetzung in Prüfungsordnungen oder in ähnliche Dokumente
mit aufgenommen werden. Um solche organisatorische Regelungen durchsetzen zu
können, kann der Einsatz sog. passiver GSM-Mobilfunk-Detektoren in Betracht
kommen, solche können, im Gegensatz zu den o.g. Funkanlagen, ohne die genannten
hohen technischen und gesetzlichen Hürden eingesetzt werden1.

1
Empfehlung des BSI hierzu (http://www.bsi.de/literat/doc/gsm/index.htm):
3.2.1 Schutz vor Abhören von Raumgesprächen mittels handelsüblicher Mobiltelefone
„Auf dem Markt sind passive Warngeräte (GSM-Mobiltelefon-Detektoren) verfügbar, die Mobiltelefone, die sich im
Sendebetrieb befinden oder neu in Sendebetrieb gehen, melden. Der Wirkungsbereich der Geräte kann so eingestellt
werden, dass er auf den zu überwachenden Bereich beschränkt ist. Es wird empfohlen, solche Warngeräte zu installieren
und diese bei Gesprächen mit sensitivem oder vertraulichem Inhalt zu aktivieren.
Es gibt aktive Mobiltelefon-Detektoren, die alle in Reichweite befindlichen Mobiltelefone auffordern, in den Sendebetrieb zu gehen. Diese können wegen der fehlenden Betriebserlaubnis für Deutschland nicht empfohlen werden. Auch
für Störsender, die in einem räumlich abgegrenzten Bereich den Funkbetrieb derart stören, dass dort kein Mobilfunkempfang möglich ist, gibt es in Deutschland keine Betriebsgenehmigung.
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Anhang
§ 3 FTEG: Grundlegende Anforderungen
(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:
1.Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen
einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer
Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom
11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
28. September 1995 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, enthaltenen
Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen.
2.Die in § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von
Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen grundlegenden
Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.
(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische
und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die
Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen
auftreten.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere
grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der
Kommission nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind.
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