Informationsblatt WBS

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Informationsblatt WBS
Kreis Lippe Der Landrat
Felix-Fechenbach-Str. 5 D-32755 Detmold
fon 05231 62-0 . www.kreis-lippe.de
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9.4 –Wohnungsbauförderung
fon 05231 626551 fax 05231 626202
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Informationsblatt zum Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS)
im geförderten Wohnungsbau (Stand: 01.01.2013)
"Sozialwohnungen" sind Wohnungen, die mit Mitteln des Landes (i.d.R. Darlehen) gefördert wurden. In den Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)werden die Verpflichtungen von Mietern und Vermietern bei der Nutzung und Mietpreisbildung
dieser Wohnungen geregelt. Dieses Informationsblatt soll einen Überblick über die Regelungen zu Wohnberechtigungen
geben.
I. Wohnberechtigungsschein
Sozialwohnungen dürfen nur von Personen bezogen werden, die im Besitz eines gültigen Wohnberechtigungsscheines sind.
Wohnberechtigungsscheine werden in allgemeine und gezielte Wohnberechtigungsbescheinigungen unterteilt. Ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung der Wohnungssuchende
beziehen möchte. Wenn die Wohnung schon bezeichnet werden kann und die Zustimmung des Vermieters für den Bezug
der Wohnung vorliegt, wird ein gezielter Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Beide Wohnberechtigungsscheine sind
für ein Jahr ab Ausstellung ausschließlich in Nordrhein-Westfalen gültig.
Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines sind:
1. Einhaltung der Einkommensgrenze (mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen) siehe Punkt II
oder
Überschreitung der Einkommensgrenze um bis zu 60 % (mit nichtöffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen) siehe
Punkt II und
2. Einhaltung oder nur unwesentliche Überschreitung (bis zu 5 qm) der angemessenen Wohnungsgröße siehe Punkt III.
II. Einkommensgrenze und Einkommensermittlung
Die Einkommensgrenze für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen beträgt
– 18.010 € für einen Ein-Personenhaushalt,
– 21.710 € für einen Zwei-Personenhaushalt
Für jede weitere zum Familienhaushalt rechnende Person wird ein Zuschlag von 4.980 € gewährt. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um
weitere 640 €.
Bei der Einkommensermittlung werden die um Werbungskosten und bestimmte Frei- und Abzugsbeträge verminderten
positiven Bruttoeinkünfte der letzten 12 Monate vor Antragstellung zugrunde gelegt. Das Jahreseinkommen wird für jede
haushaltsangehörende Person gesondert festgestellt und das Gesamteinkommen aller Personen der für den Haushalt maßgebenden Einkommensgrenze gegenübergestellt.
Von dem Jahresverdienst jeder Person ist nach Abzug der Werbungskosten ein pauschaler Abzugsbetrag abzuziehen ist,
wenn
− Steuern vom Einkommen (Lohn- oder Einkommensteuer, Kapitalertragssteuer) = 12 %
− Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung = 10 %
− Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung = 12 %
entrichtet werden.
Den Pflichtbeiträgen stehen entsprechende freiwillige Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen gleich, wenn
die freiwilligen Beiträge hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen entsprechen. Sie werden in der tatsächlich geleisteten Höhe, höchstens bis zum jeweiligen pauschalen Abzugsbetrages des Jahreseinkommens abgezogen.
Zur Feststellung des Gesamteinkommens des Haushalts sind von der Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder sogenannte Frei- und Abzugsbeträge abzuziehen. Um die Frei- und Abzugsbeträge anerkennen zu können, sind Nachweise/Urkunden (in Kopie) beizufügen.
Folgende Beträge sind anrechnungsfrei :
1. 665 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder jede schwerbehinderte Person mit einem Grad
der Behinderung von 50 bis unter 80
1/2
2. 1.330 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe II oder jede schwerbehinderte Person mit einem
Grad der Behinderung von 80 bis unter 100
3. 2.100 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe I oder II mit einem Grad der Behinderung von unter
80
4. 4.500 € für jede häuslich pflegebedürftige Person der Pflegestufe III oder jede schwerbehinderte Person mit einem
Grad der Behinderung von 100 sowie jede häuslich pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80
5. 4.000 € bei Zwei-Personen-Haushalten und jungen Ehepaaren (Verheiratete bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres
nach dem Jahr der Eheschließung, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat) mit mindestens
einem Kind
6. bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine haushaltsangehörige
Person, die auswärts untergebracht ist
7. bis zu 8.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine nicht zum Haushalt
rechnende frühere oder dauernd getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin oder einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennten Ehegatten oder Lebenspartner
8. bis zu 4.000 € für Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für eine sonstige nicht zum
Haushalt rechnende Person.
9. Höhere Unterhaltsleistungen als die in Nummern 6 bis 8 aufgeführten sind nur anrechnungsfrei, wenn sie in einer Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellt werden.
III. Wohnungsgröße
Die Wohnfläche beträgt
für Alleinstehende
50 qm
für zwei Personen
65 qm
oder
2 Wohnräume
für drei Personen
80 qm
oder
3 Wohnräume
für vier Personen
95 qm
oder
4 Wohnräume und erhöht sich
für jede weitere Person
um 15 qm
oder
einen Wohnraum.
Eine Überschreitung der o.a. Wohnflächen um max. 5 qm gilt noch als unwesentlich.
Ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm ist zuzubilligen z.B.
− Blinden,
− Rollstuhlfahrerinnen oder Rollstuhlfahrern,
− Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr oder
− jungen Ehepaaren, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und deren Ehe noch nicht länger als
5 Jahre besteht.
IV. Antragsverfahren
1. Alle Anträge:
− Die Eintragungen bitte in Druckschrift oder mit Schreibmaschine vornehmen und zutreffendes ausfüllen oder so  ankreuzen.
− Die Angaben zum Familienhaushalt sind vom Einwohnermeldeamt der Stadt / Gemeinde bestätigen zu lassen.
2. Wohnberechtigungsscheine:
− Ausländer haben den Pass bzw. die Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
− Für eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung ist die Anlage "Einverständniserklärung und Angaben des Vermieters/der Vermieterin" erforderlich.
3. Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau:
− Für jede haushaltsangehörende Person mit eigenem Einkommen ist jeweils eine Einkommenserklärung einzureichen.
− Das Einkommen der letzten 12 Monate ist nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung des Arbeitgebers, Verdienstabrechnungen, Rentenmitteilungen oder ähnliches).
− Als Nachweis über erhöhte Werbungskosten (siehe Nr. 7 der Einkommenserklärung) ist der letzte Einkommensteuerbescheid oder Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzulegen.
Weitergehende Auskünfte – insbesondere Beratung im Einzelfall – unter Tel.-Nr. 05231-626551
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
8.00 – 12.00 Uhr
zusätzlich Donnerstag
13.30 – 16.00 Uhr
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