United Berlin Bulldog Club e. V. Zuchtordnung
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United Berlin Bulldog Club e. V. Zuchtordnung
United Berlin Bulldog Club e. V. Zuchtordnung §1 Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes Zwingerbuch* zu unterhalten. Nur Mitglieder des UBBC e.V können Züchter im UBBC e.V werden. Es ist einem Züchter des UBBC e.V Soltau nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten, sowie Hunde- und Welpenhandel zu betreiben, oder Welpen an Hundehändler / Zoogeschäfte zu verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat den sofortigen Vereinsausschluss zur Folge! Ferner ist es nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person Hunde gleicher Rasse in einem anderen Verein züchtet, ohne Genehmigung der Hauptgeschäftsstelle. Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch** / Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden. Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Decktaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben. * Zwingerbuch und ** Deckbuch können Sie hier erwerben. §2 Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch den UBBC e.V geschützten Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter. Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Die Zucht hat in der Örtlichkeit / Räumlichkeit des gemeldeten Zwingers zu erfolgen. Jeder Wurf muss innerhalb von zehn Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart und bei der Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden. Die erste Wurfbesichtigung (bei Neuzüchtern) sollte durch einen UBBC Zuchtwart des zuständigen Landesverbandes,in der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw. §3 Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart des UBBC e.V kontrolliert. Hierfür sind die Zuchtwarte der einzelnen Landesverbände zuständig. Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters gesperrt. §4 Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Formrichter des DRC e.V. zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen haben wie im DRC e.V. &UBBC e.V Zuchttiere, die einen DRC-Ahnenpass besitzen und von anderen Verbänden zuchttauglich geschrieben wurden, müssen einem DRC-Formrichter zeitnah zur Begutachtung vorgestellt werden. Das gleiche gilt auch für Hunde die aus anderen Verbänden in den UBBC e.V. wechseln, und zur Zucht eingesetzt werden. Diese Begutachtung sollte auf einer DRC – oder UBBC Ausstellung erfolgen und ist im Falle einer Übernahme kostenfre i ! Sollte dieses jedoch bei dem Züchter erfolgen, so sind die anfallenden Auslagen und Gebühren anhand der aktuellen Gebührenordnung, vom Züchter zu erstatten.Bereits erhaltene Titel und Championate die das Tier von anderen Vereinen und Verbänden erhalten hat werden grundsätzlich anerkannt. Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus. §5 Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung. 1. Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate. 2. Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate. 3. Als Grundvoraussetzung zur Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens eine Ausstellung in der offenen Klasse besucht haben. Diese kann bei allen von dem DRC e.V. anerkannten Verbänden durchgeführt werden. Die Mindestanforderung in der offenen Klasse ist für Hündinnen und für Rüden ein „Vorzüglich“. 4. Das Ergebnis wird bei Hunden mit einem Ahnenpass vom DRC e.V. Soltau oder UBBC e.V in den Ahnenpass eingetragen. 5. Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht. 6. Weitere rassetypische Untersuchungen werden im Anhang der Zuchtordnung aufgelistet. 7. Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden. Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit vorzulegen. 8. PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht. Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden! PL-Grad 2 – Zuchtverbote) 9. Als HD- Formel gilt HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht HD- Grad 2 (C) für leichte HD – ZuchtverbotHD- Grad 3 (D) für mittlere HD –ZuchtverbotHD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot-Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2) verpaart werden. 10. Als ED- Formel gilt ED- Grad 0 für ED- frei ED- Grad G für ED- Grenzfall ED- Grad 1 für ED- leicht – ZuchtverbotED- Grad 2 für ED- mittel –ZuchtverbotED- Grad 3 für ED- schwer -Zuchtverbot11. Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate, außer Patella! §6 Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden sofern sie nicht mehr als 8 Welpen groß zieht. Ist der Wurf größer als 8 Welpen, hat der Zuchtwart / Tierarzt bei der Wurfabnahme den Gesundheitszustand der Hündin zu prüfen und zu entscheiden, ob die nächste Hitze zum belegen genutzt werden darf. Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang! Die dritte Hitze muss grundsätzlich ausgesetzt werden. Mit dem Erreichen des siebten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus. Sollten sie überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die Hauptgeschäftsstelle eine Zuchtverlängerung erhalten. Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden. Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1) §7 Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht gestattet. Der Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen, der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen. Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich. Die Sondergenehmigung muss schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden. §8 Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart des DRC e.V . oder Zuchtwart des UBBC.e.V zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den Zuchtwart, kann der Tierarzt die Wurfabnahme durchführen. Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten. Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle gemeldet werden! Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden! Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen. Hierfür ist dann der Tierarzt zuständig. Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt sein, und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden. Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden. Jeder Züchter im UBBC .e.V ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben die einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der Übergabe, hat er das dem Käufer mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich fest zu halten. Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, etc. §9 Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes, je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen. Diese Zuchtordnung tritt ab 01.12.2012 in Kraft. §10 Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Vorstandes möglich. Französische Bulldogge Erforderliche Untersuchungen: Röntgen auf Keilwirbel (ab 12 Monate) Grad 1 keine Keilwirbel Grad 2 1 - 3 Keilwirbel Grad 3 4 – 6 Keilwirbel Zuchtverbot Grad 4 ausgeprägte Keilwirbel am Übergang Brust- / Lendenwirbelsäulenbereich -ZuchtverbotGrad 5 6 und mehr Keilwirbel -ZuchtverbotUntersuchung auf Patella Luxation (ab 12 Monate) Entropium Ektropium Ultraschalluntersuchung des Herzens wird empfohlen (ab 05.05.2011Syringomyelie (SM) & Arnold Chiari Maldeformation (CM) Hunde mit neurologischen Auffälligkeiten sind von der Zucht auszuschließen w w w . u b b c . d e