United Berlin Bulldog Club e. V. Zuchtordnung

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United Berlin Bulldog Club e. V. Zuchtordnung
United Berlin Bulldog Club e. V.
Zuchtordnung
§1
Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und
Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes
Zwingerbuch* zu unterhalten. Nur Mitglieder des UBBC e.V können Züchter im UBBC e.V
werden. Es ist einem Züchter des UBBC e.V Soltau nicht gestattet in anderen Vereinen die
gleiche Rasse zu züchten, sowie Hunde- und Welpenhandel zu betreiben, oder Welpen an
Hundehändler / Zoogeschäfte zu verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat
den sofortigen Vereinsausschluss zur Folge!
Ferner ist es nicht gestattet, dass eine im gleichen Haushalt lebende Person Hunde
gleicher Rasse in einem anderen Verein züchtet, ohne Genehmigung der
Hauptgeschäftsstelle. Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch** /
Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden. Nach jedem Deckakt
ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Decktaxe, der vollständig ausgefüllte
Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben. * Zwingerbuch und ** Deckbuch
können Sie hier erwerben.
§2
Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch den UBBC e.V geschützten Zwingernamen,
sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden,
gelten als Züchter.
Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Die
Zucht hat in der Örtlichkeit / Räumlichkeit des gemeldeten Zwingers zu erfolgen. Jeder
Wurf muss innerhalb von zehn Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart und bei der
Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden. Die erste Wurfbesichtigung (bei Neuzüchtern)
sollte durch einen UBBC Zuchtwart des
zuständigen Landesverbandes,in der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines
Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt
mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw.
§3
Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich ohne Voranmeldung von einem Zuchtwart des UBBC
e.V kontrolliert. Hierfür sind die Zuchtwarte der einzelnen Landesverbände zuständig. Der
Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren.
Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das
Zuchtbuch des Züchters gesperrt.
§4
Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Formrichter des
DRC e.V. zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden aus anderen Verbänden werden
anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen haben wie im DRC e.V. &UBBC
e.V Zuchttiere, die einen DRC-Ahnenpass besitzen und von anderen Verbänden
zuchttauglich geschrieben wurden, müssen einem DRC-Formrichter zeitnah zur
Begutachtung vorgestellt werden.
Das gleiche gilt auch für Hunde die aus anderen Verbänden in den UBBC e.V. wechseln,
und zur Zucht eingesetzt werden.
Diese Begutachtung sollte auf einer DRC – oder UBBC Ausstellung erfolgen und ist im
Falle einer Übernahme kostenfre i ! Sollte dieses jedoch bei dem Züchter erfolgen, so sind
die anfallenden Auslagen und Gebühren anhand der aktuellen Gebührenordnung, vom
Züchter zu erstatten.Bereits erhaltene Titel und Championate die das Tier von anderen
Vereinen und Verbänden erhalten hat werden grundsätzlich anerkannt.
Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im Rassestandard
vererben, scheiden aus der Zucht aus.
§5
Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung.
1. Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate.
2. Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate.
3. Als Grundvoraussetzung zur Zuchttauglichkeitsprüfung muss der Hund mindestens
eine Ausstellung in der offenen Klasse besucht haben. Diese kann bei allen von
dem DRC e.V. anerkannten Verbänden durchgeführt werden. Die
Mindestanforderung in der offenen Klasse ist für Hündinnen und für Rüden ein
„Vorzüglich“.
4. Das Ergebnis wird bei Hunden mit einem Ahnenpass vom DRC e.V. Soltau oder
UBBC e.V in den Ahnenpass eingetragen.
5. Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht.
6. Weitere rassetypische Untersuchungen werden im Anhang der Zuchtordnung
aufgelistet.
7. Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen
Tierarzt durchgeführt werden. Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer
Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit
vorzulegen.
8. PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht.
Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden! PL-Grad 2 –
Zuchtverbote)
9. Als HD- Formel gilt
HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei
HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht
HD- Grad 2 (C) für leichte HD – ZuchtverbotHD- Grad 3 (D) für mittlere HD –ZuchtverbotHD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot-Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2)
dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2) verpaart werden.
10. Als ED- Formel gilt
ED- Grad 0 für ED- frei
ED- Grad G für ED- Grenzfall
ED- Grad 1 für ED- leicht – ZuchtverbotED- Grad 2 für ED- mittel –ZuchtverbotED- Grad 3 für ED- schwer -Zuchtverbot11. Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen beträgt 12 Monate, außer
Patella!
§6
Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden sofern sie nicht
mehr als 8 Welpen groß zieht. Ist der Wurf größer als 8 Welpen, hat der Zuchtwart /
Tierarzt bei der Wurfabnahme den Gesundheitszustand der Hündin zu prüfen und zu
entscheiden, ob die nächste Hitze zum belegen genutzt werden darf. Die Gesundheit der
Hündin hat immer Vorrang! Die dritte Hitze muss grundsätzlich ausgesetzt werden.
Mit dem Erreichen des siebten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus.
Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus. Sollten sie
überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die Hauptgeschäftsstelle eine
Zuchtverlängerung erhalten.
Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden. Die Deckakte sind
gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1)
§7
Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht
gestattet. Der Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 %
liegen, der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 %
liegen. Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der
Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich. Die
Sondergenehmigung muss schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden.
§8
Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart des DRC e.V . oder Zuchtwart
des UBBC.e.V zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen.
Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den Zuchtwart, kann der
Tierarzt die Wurfabnahme durchführen. Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem
Zuchtwart zu erstatten.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Zuchtwart und der
Geschäftsstelle gemeldet werden!
Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der
Geschäftsstelle eingereicht werden!
Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner
Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen. Hierfür ist dann der Tierarzt
zuständig. Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme alle geimpft, entwurmt und gechipt
sein, und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden.
Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden.
Jeder Züchter im UBBC .e.V ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner
Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben die einen gesundheitlichen oder
körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der Übergabe, hat er das dem Käufer
mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich fest zu halten.
Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des Gebisses,
Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, etc.
§9
Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes, je nach
Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen oder über ihn
eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen. Diese Zuchtordnung tritt ab
01.12.2012 in Kraft.
§10
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Vorstandes möglich.
Französische Bulldogge
Erforderliche Untersuchungen:
Röntgen auf Keilwirbel (ab 12 Monate)
Grad 1 keine Keilwirbel
Grad 2 1 - 3 Keilwirbel
Grad 3 4 – 6 Keilwirbel Zuchtverbot
Grad 4 ausgeprägte Keilwirbel am Übergang Brust- / Lendenwirbelsäulenbereich
-ZuchtverbotGrad 5 6 und mehr Keilwirbel -ZuchtverbotUntersuchung auf Patella Luxation (ab 12 Monate)
Entropium
Ektropium
Ultraschalluntersuchung des Herzens wird empfohlen
(ab 05.05.2011Syringomyelie (SM) & Arnold Chiari Maldeformation (CM)
Hunde mit neurologischen Auffälligkeiten sind von der Zucht auszuschließen
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