Die Steiff Gruppe und HDI Global SE: Partnerschaft trägt Früchte

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Die Steiff Gruppe und HDI Global SE: Partnerschaft trägt Früchte
BERATER
Informationen für Entscheider | Nr. 2 / 2016
Neue Wege
beschreiten
Die Steiff Gruppe und HDI Global SE:
Partnerschaft trägt Früchte
Haftpflicht
Deckungsumfang
steigt an
Flotten-Analyse
Schadenkosten im
Fuhrpark verringern
Galvanotechnik
Große Brandgefahren
wirksam verringern
Die Geschäftsführer von
Steiff und Alligator führen
den HDI Experten (Mi.)
durch das Steiff-Museum.
BERATER
Informationen für Entscheider | Nr. 2 / 2016
Neue Wege
beschreiten
Die Steiff Gruppe und HDI Global SE:
Partnerschaft trägt Früchte
Haftpflicht
Deckungsumfang
steigt an
Flotten-Analyse
Schadenkosten im
Fuhrpark verringern
Galvanotechnik
Große Brandgefahren
wirksam verringern
Auch online lesen unter:
www.hdi.global/berater
02 Inhalt
Editorial
Themen
03
Trends
Neuigkeiten, Meinungen, Fakten
und Termine
04
Magazin
Diebstahl von Betonpumpen
„Die HDI Experten haben einen sensationell guten Job gemacht.”
05
Liebe Leserinnen und Leser,
durch unseren jüngst vollzogenen
„Name Change“ in HDI Global SE
untermauern wir unsere internationale
Präsenz und Leistungsfähigkeit. Viele
Kunden begleiten wir seit Jahrzehnten
kontinuierlich auf ihren Wegen in neue
Märkte. Weltweit stellt HDI individuelle
Lösungen zur Absicherung der betrieb­
lichen Risiken bereit. Vor Ort unter­
stützen unsere Experten die Unterneh­
men bei der Einhaltung gesetzlicher
Vorgaben und bei der Schadenpräven­
tion. Ereignet sich dennoch ein Scha­
den, können unsere Kunden auf ein
professionelles Schadenmanagement
vertrauen.
Im Titelthema dieses HDI Beraters lesen
Sie von einer solchen langjährigen und
partnerschaftlichen Zusammenarbeit.
Dabei erfahren Sie auch, wie es das
Unternehmen geschafft hat, zwei
ganz unterschiedliche Geschäftsbe­
reiche erfolgreich unter einem Dach
zu vereinen. Außerdem berichten wir
u. a. über geplante Anpassungen des
Gesetzgebers beim Haftpflichtschutz
für Eisenbahnunternehmen.
Kommentar
Heiko Würtz über globale
Haftungsrisiken für Manager
06
Reportage
Steiff Gruppe in Giengen an
der Brenz
08
Haftpflicht
Erhöhter Deckungsbedarf
bei Eisenbahnunternehmen
06
Reportage Steiff Gruppe macht mehr als Plüsch.
09
Analyse
Kraftfahrtschäden
10
Service
bAV
Financial Lines
Kraftfahrt
Transport
Containerschifffahrt
Risk Consulting
12
Response
Bestellservice und Kontakt
08
Haftpflicht Gesetzgeber ist aktiv.
Dr. Joachim ten Eicken,
Vorstand HDI Global SE
IMPRESSUM
Herausgeber: HDI Global SE, E-Mail: [email protected]
Verlag und technische Gesamt­herstellung: Insignio
Kommunikation GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 14, 34131 Kassel,
www.insignio.de, Geschäftsleitung: C. Elbern, J. Müller,
Redaktion: Kay Schelauske
Bildnachweis: HDI, imagesource, iStockphoto, Ralf Lehmann, Uwe
Mühlhäußer, VDO/Continental Automotive GmbH
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung
des Verlages. ISSN 1866-1998. Hinweis: Wenn Sie künftig unsere
Kundenzeitschrift nicht mehr erhalten möchten, können Sie uns bei
der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke widersprechen.
11
Service Erst wiegen, dann verladen.
HDI Berater 2 / 2016 03
2,1 MRD. EURO
haben die Sachversicherer hierzulande im vergangenen Jahr zur Regulierung von Schäden
durch Naturgefahren gezahlt. So die bisherigen Schätzungen des Gesamtverbandes der
deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Über ein Drittel der Schadensumme ging
auf das Konto von „Niklas“. Der Wintersturm war mit bis zu 192 Stundenkilometern
über Deutschland hinweggefegt. HDI unterstützt Unternehmen bei der
Schadenprävention und sichert die verbleibenden Risiken bestmöglich ab.
Stand: 28. Dezember 2015, Quelle: GDV
Talanx-Projekte
PRÄMIERTE DIGITALISIERUNG
Doppel-Erfolg für Talanx-Projekte beim Branchen-Wettbewerb
„Digitaler Leuchtturm Versicherung 2015“: In der Kategorie
„Integration von Online- und Offline-Kanälen“ belegte das neue
„HDI bAVnet“ der HDI Lebensversicherung AG den ersten Platz.
Mit diesem Tool können Arbeitgeber Verträge der betrieblichen
Altersversorgung (bAV) optimal verwalten. Die App für Schaden­
regulierung der polnischen Talanx-Gesellschaft WARTA erhielt
in der Kategorie „Integration von Endgeräten“ eine „Honorable
Mention“, eine lobende Erwähnung.
Der Wettbewerb wird vom Süddeutschen Verlag in Partnerschaft
mit dem Internetunternehmen Google ausgerichtet und zeichnet
herausragende Projekte zur Digitalisierung in der deutschen Ver­
sicherungswirtschaft aus. „Wir freuen uns über die Auszeichnung
unserer Projekte“, sagt Herbert K. Haas, Vorstandsvorsitzender
der Talanx AG. „Das bestätigt, dass wir bei der beginnenden Digi­
talisierung unseres Konzerns vieles richtig machen.“
„Unser Ziel ist es, mit einer
hochmodernen und sicheren
IT-Infrastruktur die Arbeit aller
Geschäftsbereiche der TalanxVersicherungsgruppe noch besser
zu unterstützen.“
Jörn Stapelfeld, Vorstandsvorsitzender der Talanx
Systeme AG, über die künftige Partnerschaft mit der IBM
Deutschland GmbH. Das Unternehmen wird zukünftig
das Rechenzentrum der Talanx-Erstversicherungsgruppe
betreiben. Dank des sehr hohen Grades an
Automatisierung kann die Digitalisierung von IT-Services
fortgesetzt werden. Neben Kostenvorteilen eröffnet die
neue Architektur eine höhere Flexibilität hinsichtlich der
Abrufmengen sowie eine noch höhere Betriebsstabilität.
Zudem wird die IT-Umgebung höchsten Anforderungen
an Qualität und Datensicherheit gerecht.
04 Magazin
TERMINKALENDER
HDI VOR ORT
13. April 2016
HDI Veranstaltung mit dem Moderator
und Journalisten Karsten Schwanke
Trotz Absage der Messe AMI führt
die HDI Niederlassung Leipzig eine
Industriekundenveranstaltung auf dem
Leipziger Messegelände mit anschl.
Flughafenbesichtigung durch.
Vier solcher hochwertigen Betonpumpen wurden KANN Beton im
vergangenen Jahr gestohlen, drei davon aber wiederentdeckt.
Die Fahrzeuge sind auffällig lackiert und werden
dezentral nahe der Baustellen stationiert.
Interview
„DIE HDI EXPERTEN HABEN EINEN
SENSATIONELL GUTEN JOB GEMACHT“
Betonpumpen werden benötigt, um auf
Baustellen den Beton in höher gelegene oder
schwer zugängliche Bereiche zu transportieren. Vier solcher Fahrzeuge wurden dem
Unternehmen KANN Beton im vergangenen
Jahr gestohlen, aber dank HDI U
­ nterstützung
größtenteils wiedergefunden (siehe HDI
Berater 4/2015). Dr. Andreas Schade,
­Geschäftsführer der Leipziger Niederlassung
von KANN Beton, erläutert im Interview die
Hinter­gründe und Folgen.
Wie haben die Diebe die Betonpumpen
gestohlen?
Die Täter gingen höchst professionell vor.
Zunächst hatten sie das Gelände und die
Fahrzeuge ausgespäht, kannten damit
Fahrzeughersteller und Umgebung. Nachts
sind die Diebe dann in die Fahrzeuge einge­
drungen, haben die Startelektronik gegen
eine eigene ausgetauscht, das Einfahrtstor
aufgebrochen und zum Schluss das Fahr­
zeug mit sogenannten GPS-Detektoren nach
eingebauten GPS-Trackern abgesucht.
Wieso erst zum Schluss?
Sobald diese Peilsender entfernt werden,
leiten sie ein Signal an die Leitstelle weiter.
Das half uns aber nicht mehr, weil die Diebe
dann längst mit den Betonpumpen ver­
schwunden waren.
Welche betrieblichen Folgen hat der Verlust
solcher Spezialmaschinen?
Für den Anbieter kann dies ein Super-GAU
werden. Einen Mitbewerber haben solche
Diebstähle fast an den Rand einer Insolvenz
gebracht. Bei uns war die Situation erfreuli­
cherweise anders: Von den vier gestohlenen
Betonpumpen, die zusammen einen Wert
von fast einer Million Euro besitzen, haben
wir dank der professionellen Unterstützung
durch HDI drei der Pumpen wiedergefunden.
Den verbliebenen Schaden hat der Versiche­
rer zuverlässig reguliert.
ERHÖHTE SICHERHEITSMASSNAHMEN
LASSEN TÄTERN KAUM NOCH ZEIT
Wie sind Sie auf die Betonpumpen aufmerksam geworden?
Eine Betonpumpe wurde aufgrund ihrer
auffälligen Lackierung auf dem Hafengelän­
de in Antwerpen gesichtet. Auf die beiden
anderen ist ein Mitarbeiter eines Kunden
nachts zufällig aufmerksam geworden. Diese
Infos haben wir an den HDI Experten für
Kriminalitätsbekämpfung, Thomas ­Staubach,
18. bis 19. April 2016
Cyber-Versicherung und Financial Lines
Der DVS Deutscher VersicherungsSchutzverband e. V. veranstaltet im
Hotel Hilton Cologne, in der Marzellen­
str. 13-17, in Köln, die zweitägige Ta­
gung „Fokus Cyber-Versicherung und
Financial Lines“. Unter den Diskussions­
teilnehmern ist auch der HDI Experte
Philipp Lienau, Thema: „Was hat die
Versicherungsindustrie aus drei Jahren
Cyber-Versicherung gelernt?“
23. – 28. Mai 2016
FESTWOCHE
AM CHEMIEPARK LEUNA
Veranstaltungen zum 100-jährigen
Bestehen
weitergereicht. Den Kontakt erhielten wir
bei der Schadenmeldung. Seit über zehn
Jahren bauen wir bei der Absicherung
unserer betrieblichen Risiken auf HDI. Einmal
abgesehen von der partnerschaftlichen
Zusammenarbeit haben der HDI Experte
und sein Team einen sensationell guten Job
gemacht – angefangen bei der Lokalisierung
zweier Fahrzeuge in einer abgelegenen,
schwer zugänglichen Halle bis hin zur
Identifizierung der anderen Betonpumpe in
Antwerpen, deren Fahrzeugnummern die
Täter gefälscht hatten.
ZUM UNTERNEHMEN
Die KANN Beton GmbH in Leipzig gehört zur KANN
Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Bendorf am
Rhein. Das Unternehmen gehört zu den führenden
Anbietern moderner Baustoffe und -systeme in
Deutschland. Insgesamt beschäftigt die Gruppe
mehr als 1.200 Mitarbeiter in über 20 verbundenen
Gesellschaften.
Dr. Andreas Schade
HDI Berater 2 / 2016 05
Festwoche am Chemiepark Leuna
KOMMENTAR:
MANAGERHAFTUNG
INDUSTRIEGESCHICHTE
HAUTNAH ERLEBEN
Zum 100-jährigen Bestehen des Che­
miestandortes Leuna findet dort vom
23. bis 28. Mai 2016 eine Festwoche
mit zahlreichen Veranstaltungen statt.
So wird es bspw. am 25. Mai, ab10
Uhr, ein Symposium zur Zukunft des
Chemiestandortes geben und am 26.
Mai wird um 17 Uhr die Vernissage
„Leuna in der bildenden Kunst“ eröff­
net – u. a. unterstützt von HDI Global
SE. Weitere Infos zum Chemiepark
Leuna unter www.infraleuna.de.
Heiko Würtz
Leiter D&O-Versicherungen,
Financial Lines, HDI Global SE
HAFTUNGSRISIKEN STEIGEN WELTWEIT
Global verzweigte Lieferketten und
Vertriebsstrukturen kennzeichnen längst
auch den europäischen Mittelstand.
Mit jedem „Sprung“ über nationale
bzw. europäische Grenzen steigen die
Compliance-Anforderungen an Unterneh­
men und deren Manager. In jedem Land
müssen die jeweiligen wirtschafts-, auf­
sichts- und steuerrechtlichen Regelungen
beachtet werden. Embargos und Sank­
tionen infolge politischer Auseinander­
setzungen, wie aktuell gegen Russland,
können zusätzliche Folgen für Liefer- und
Geschäftsbeziehungen haben. Zudem
sagen viele Regierungen Korruption und
Bestechung den Kampf an.
Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, um
das Risiko erneuter Diebstähle zu verringern?
Die Betonpumpenfahrzeuge werden aus
logistischen Gründen dezentral in der Nähe
ihres jeweiligen Einsatzortes stationiert.
Daran werden wir schon aus Kostengründen
festhalten. Allerdings suchen wir jetzt vor
Ort die Partnerschaft zu Speditionen und
größeren Unternehmen, die über ein großes,
durch Zäune, Videoüberwachung und Wach­
personal gesichertes Gelände verfügen. An
diesen Standorten können wir unsere Fahr­
zeuge gegen eine monatliche Gebühr sicher
abstellen. Außerdem proben wir noch eine
andere Lösung.
Wie sieht diese Lösung aus?
Wir haben ein Gelände mit Videokameras
und mobilen Funkmasten ausgestattet, so­
dass die Fläche komplett mit Infrarot­strahlen
gesichert ist. So wird jede Bewegung auf
dem Gelände sofort an eine Leitstelle gemel­
det, die sich die Situation auf ihren Moni­
toren ansehen und entsprechend schnell
handeln kann. Wir vermuten, dass dies eine
erfolgversprechende Methode ist, weil den
Tätern kaum noch Zeit zum Handeln bleibt.
COMPLIANCE IM FOKUS
Schon der Vertrieb von Produkten über
einen Dritt-Staat in ein sanktioniertes
Land oder die Existenz von Geschäfts­
beziehungen dorthin kann bei Vorliegen
von Verdachtsmomenten Ermittlungen
von Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbe­
hörden begründen. Bei einer Verurteilung
wegen Compliance-Verstößen müssen
die betroffenen Manager mit hohen
Geldstrafen und langjährigen Freiheits­
strafen rechnen. Entstehen den Unter­
nehmen, Anteilseignern oder Dritten
aufgrund entsprechender Verfehlungen
finanzielle Einbußen, werden Entschei­
dungsträger hierfür regelmäßig auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen.
Wichtig: Muss sich ein Manager für
Compliance-Verstöße an einem auslän­
dischen Standort verantworten, entlastet
ihn nicht der Verweis auf zuständige
Mitarbeiter vor Ort. Im Rahmen seiner all­
gemeinen Organisations-Verantwortung
kann auch er für Aktivitäten im Ausland
haftbar gemacht werden. Nicht nur das.
Für das Management von Unternehmen
besteht sogar die Verpflichtung, Systeme
zu implementieren, die eine weltweite Er­
kennung und gleichzeitige Verhinderung
von ­Compliance-Verstößen ermöglichen.
Entscheidungsträger können im Rah­
men der Organhaftung für entstandene
Vermögensschäden sowohl von ihrem
Unternehmen als auch von Dritten haft­
bar gemacht werden – und dies persön­
lich und in unbegrenzter Höhe mit ihrem
Privatvermögen. Diese Haftungsrisiken
können den Manager noch Jahre später
einholen, selbst wenn er die Funktion,
in der er die Pflichtverletzung begangen
hatte, gar nicht mehr ausübt.
Angesichts dieser vielfältigen Haftungs­
risiken setzen sowohl Vorstände, Auf­
sichts- und Beiräte von Großunternehmen,
als auch Geschäftsführer und Manager
mittelständischer Unternehmen ­verstärkt
auf einen D&O-Versicherungsschutz
(Directors & Officers). Hierbei bieten
Internationale Versicherungsprogramme
einen angemessenen Rahmen: So lassen
sich ausländische Aktivitäten weitest­
gehend abdecken, lokale Vorschriften
berücksichtigen und die weitreichenden
Haftungs- und Deckungserfordernisse
selbst in versicherungsaufsichtsrechtlich
schwierigen Ländern umfassend erfüllen.
An den Versicherer werden dabei erhöhte
Anforderungen gestellt: Neben der erfor­
derlichen hohen Finanzkraft und einem
breit aufgestellten globalen Netzwerk
sind erfahrene Mitarbeiter und Partner an
den ausländischen Standorten unerläss­
lich. Denn gerade im Schadenfall zahlt
sich eine enge Zusammenarbeit sowie
eine kompetente und schnelle Schadenre­
gulierung vor Ort besonders aus.
06 Reportage
Manche Näharbeiten werden bis heute am schwäbischen Heimatstandort durchgeführt.
Über eine Million Kleinteile produziert die Alligator
Ventilfabrik täglich mit modernsten Maschinen.
GEMEINSAM AUF NEUEN WEGEN
JEDER KENNT DIE KUSCHELTIERE MIT DEM KNOPF IM OHR. WAS VIELE NICHT WISSEN: DIE STEIFF
GRUPPE IST AUCH IN EINEM GANZ ANDEREN BEREICH WELTMARKTFÜHRER. IM IN- UND AUSLAND
BAUT DIE UNTERNEHMENSGRUPPE SEIT ÜBER 30 JAHREN AUF DAS KNOW-HOW VON HDI.
„Roaar“ tönt es dem Besucher entgegen.
Das flauschige Fell des Löwen und der vielen
anderen Tiere lässt nicht nur Kinderherzen
höher schlagen. Ein stehender Eisbär lädt
zum Kuscheln ein. Selbst ein Ritt auf dem
Dromedar ist gefahrlos möglich – im 2.400
Quadratmeter großen Steiff Museum im
schwäbischen Giengen an der Brenz. Jährlich
tauchen fast 170.000 Kinder, Sammler und
Familien in die Großtier- und Erlebniswelt des
Museums ein. „Unsere Plüschtiere sind Emotion pur“, betont Daniel Barth, CEO der Steiff
Beteiligungs-GmbH und fügt hinzu: „Das
Steiff-Tier ist häufig das erste und besondere
Kuscheltier, das Eltern wie Großeltern ihren
Kleinen schenken. Gerade in den ersten
Jahren verbringen sie oftmals mehr Zeit mit
ihnen als mit ihren Eltern.“
Jährlich verkauft die Margarete Steiff GmbH
rund 1,5 Millionen dieser lebensechten
Kuscheltiere – unverwechselbar mit dem
bekannten Knopf im Ohr. Hergestellt in
Deutschland, in Giengen an der Brenz,
sowie in Tunesien, müssen die Plüsch- und
Stofftiere allerhöchste Ansprüche hinsicht­
lich Qualität, Sicherheit, Verarbeitung und
Materialbeschaffenheit erfüllen. „Mit diesem
Steiff-Reinheitsgebot gehen wir über alle
vorgeschriebenen internationalen Kontrollen
und Tests hinaus“, betont Barth, der neben
der Steiff Gruppe auch die Geschäfte dieser
Gesellschaft leitet. Noch heute fertigen
Näherinnen am Heimatstandort limitierte
Auflagen und Großtiere wie eine 1,10 Meter
hohe Giraffe.
STEIFF ENTWARF 1902 DEN ERSTEN
BÄREN MIT BEWEGLICHEN GLIEDERN
Nicht eine Giraffe, sondern ein Stoff­
elefant erblickte zuerst in den Händen
der Unternehmensgründerin das Licht der
Welt. Margarete Steiff, die bereits als Kind
an Kinderlähmung erkrankte, hatte trotz
starker Schmerzen in der rechten Hand im
Alter von 17 Jahren eine Schneiderlehre
abgeschlossen. Mit 30 Jahren gründete sie
ein Filzkonfektionsgeschäft. Wegweisend
war im Jahr 1879 eine Entdeckung in einer
Modezeitschrift, wie sich später zeigen
sollte. Nach einem dort abgedruckten
Schnittmuster nähte sie das „Elefäntle“. Als
Nadelkissen gedacht, begeisterte der kleine
Stoffelefant aber weniger die Frauen, son­
dern immer mehr Kinder. Im nächsten Jahr
gründete Margarete Steiff die Manufaktur
Steiff. Sechs Jahre später verkaufte sie
bereits über 5.000 dieser Elefanten – und
gestaltete bereits andere Stofftiere.
Im Jahr 1902 entwarf Richard Steiff den
„Bär 55 PB“. Es ist der weltweit erste
Plüschbär mit beweglichen Armen und Bei­
nen. „Der kreative Lieblingsneffe von Mar­
garete Steiff war ein technisches Genie“,
sagt Josef Seidl, Geschäftsführer der Alliga­
tor Ventilfabrik GmbH, dem zweiten Stand­
bein der Steiff Gruppe. Zahlreiche Patente,
wie z. B. Fahrgestelle für die Steiff-Reittiere,
gingen auf ihn zurück. Früh investierte das
Unternehmen daher in Werkzeug-, Dreh-
HDI Berater 2 / 2016 07
Bei der Fertigung von Ventilen ist höchste Präzision und Qualität unerlässlich – wie hier im Giengener Werk an der Brenz.
und Fräsmaschinen und nutzte nach dem
Ersten Weltkrieg freie Kapazitäten in der
hauseigenen Metalldreherei, um Fahrrad­
ventile herzustellen. Warum entschied man
sich gerade für dieses Produkt, das mit
Plüschtieren rein gar nichts zu tun hat?
„Es sollte ein Geschäftsbereich aufgebaut
werden, dessen Hochsaison, anders als bei
Spielwaren, stärker in der S
­ ommer- und
nicht in der Vorweihnachtszeit liegt“,
betont Seidl. Die Entscheidung fiel auf
Fahrräder. Wurden zuerst Ventile für einen
Ersatzteilhändler produziert, erwuchs
hieraus schnell ein eigener Geschäftszweig.
Einige Jahre später ließ sich das inzwischen
selbstständig am Markt agierende Unter­
nehmen den Alligaro-Ventilkegel „Pumpe
leicht“ patentieren. Es ist der Vorläufer des
bis heute von Millionen von Fahrradfahrern
geschätzten „Blitzventils“. Gleichzeitig trieb
Richard Steiff die Ausweitung des Sorti­
ments auf Ventile für motorisierte Fahr­
zeuge voran.
Inzwischen produziert Alligator täglich über
eine Million solcher Kleinteile für Fahr- und
Motorräder ebenso wie für Personen- und
Lastkraftwagen. Während in Polen Kleinse­
rien sowie ältere Produkte und Ersatzteile
hergestellt werden, laufen am Heimat­
standort vollautomatisierte Anlagen zur
Fertigung, Konfiguration, Reinigung und
Qualitätsprüfung von Produktneuheiten
und Erstserien. Ein technologischer Mei­
lenstein war laut Seidl der verpflichtende
Einbau von Reifendruckkontrollsystemen
(RDKS) bei Neuwagen durch den ameri­
kanischen Gesetzgeber im Jahr 2007. Seit
Ende 2014 gilt eine vergleichbare Vorschrift
auch innerhalb der Europäischen Union. Für
Lkw seien vergleichbare Vorgaben jedoch
noch nicht in Sicht. Schon aus Sicherheits­
überlegungen und aufgrund von Kosten­
vorteilen lohne sich der Einsatz von RDKS
auch hier. „Mit sens.it HD haben wir hier
eine Lösung entwickelt, die ein professi­
onelles Reifenmanagement auf der Basis
eines Cloud-basierten Datenbanksystems
ermöglicht. Gleichzeitig gewährleistet ein
universelles Textilgurtsystem, dass der Rei­
fendrucksensor schnell und ohne Werkzeug
in nahezu jedes Lkw-Rad eingebaut werden
kann“, schwärmt der Geschäftsführer von
der neuesten Innovation im Bereich der
RDKS, wo Alligator zu den Weltmarktfüh­
rern zählt.
„SCHNELLE REGULIERUNG UND
WELTWEITE SCHADENPRÄVENTION“
Derzeit beschäftigt die Steiff Gruppe etwa
1.800 Mitarbeiter im In- und Ausland.
Während Steiff bis zur Jahrtausendwende
umsatzbezogen noch die Nase vorn hatte,
tragen inzwischen beide Gesellschaften zu
etwa gleichen Teilen am jährlichen Gesamt­
umsatz von zuletzt rund 110 Millionen
Euro bei. „Durch ein sehr gutes SammlerGeschäft hatten wir den Bereich Babyund Kinderfashion etwas aus dem Fokus
verloren“, sagt Barth. Längst wurde das
Sortiment erweitert und die Marke Steiff
soll noch stärker emotionalisiert werden –
nicht zuletzt durch die Kreation von
Lebenswelten, sei es im Heimatmarkt, in
Europa oder in Asien und den USA, wo die
Steiff-Tiere ebenfalls zu Hause sind.
Von Anfang an sind beide Gesellschaften
auch international unterwegs. So war es
bspw. ein US-Unternehmen, das dem „Bär
55 PB“ im Jahr 1903 zum Durchbruch
verhalf. Seit über 30 Jahren bauen Steiff
und Alligator auch bei ihren globalen
Aktivitäten auf die Unterstützung durch
HDI Experten. Das gilt nicht nur im Hinblick
auf die vielfältigen betrieblichen Risiken,
die beide Gesellschaften nahezu komplett
bei dem Industrieversicherer abgesichert
haben. „Auch über Aspekte der Schaden­
prävention können wir offen sprechen, um
dann gemeinsam die beste Strategie zu ent­
wickeln“, sagt Barth und fügt hinzu: „Es ist
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, die
dank beständiger Ansprechpartner von ho­
her Kontinuität geprägt ist.“ Der Geschäfts­
führer hebt die unkomplizierte Zusammen­
arbeit bei einem jüngeren Sachschaden
hervor sowie dessen schnelle Regulierung.
Sein Kollege Seidl bestätigt dies auch mit
Blick auf einen mittelgroßen Haftpflicht­
schaden im Automobilsektor: „HDI war es
gelungen, deutlich übertriebene Schaden­
ersatzforderungen der Gegenseite nach
unten zu korrigieren.“
Bleibt noch eine Frage nach dem bekannten
Markenzeichen: Wer hatte eigentlich die
Idee, den Tieren im linken Ohr den un­
verwechselbaren Knopf zu verpassen?
„Das war Franz Steiff, einer der Neffen der
Unternehmensgründerin“, sagt Simone
Pürckhauer, Presseverantwortliche bei
Steiff. „Schon 1904 hatte er diesen Einfall,
um unsere Steiff-Tiere vor Fälschungen zu
schützen und unseren Qualitätsanspruch
weltweit zu garantieren.“
8 Haftpflicht
DECKUNGSUMFANG STEIGT AN
GESETZGEBER PLANT ÄNDERUNGEN BEI DER EISENBAHNHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Eisenbahnunternehmen müssen künftig den
Deckungsumfang ihrer Pflichtversicherung
zur Absicherung von Unfallschäden, die durch
den Eisenbahnbetrieb entstehen, aufstocken.
Dies sieht ein aktueller Gesetzentwurf der
Bundesregierung vor. Die genauen Details
werden gerade im Zuge des Gesetzgebungsprozesses festgezurrt. HDI unterstützt
Unternehmen bei der Umsetzung der Anforderungen.
den und Sachschäden bei einem im Inland
zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversi­
cherung befugten Versicherer abzuschlie­
ßen und aufrechtzuerhalten.“ Zudem ist
in § 2 festgelegt, wie hoch die Versiche­
rungssumme mindestens ausfallen muss:
insgesamt 20 Millionen Deutsche Mark je
Schadenereignis. Dabei muss diese Summe
„für jede Versicherungsperiode mindestens
zweimal zur Verfügung stehen“.
Die Bundesregierung hat am 15. Januar
2016 einen Gesetzentwurf mit dem Namen
„Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs
im Eisenbahnbereich“ auf den parlamen­
tarischen Weg gebracht. Das Dokument
umfasst über 400 Seiten und enthält auch
Änderungen, die die Eisenbahn-Pflichtver­
sicherung betreffen. Angesprochen sind
Unternehmen, wie z. B. Verkehrsbetriebe
und -gesellschaften, die die Schienennetze
samt Infrastruktur betreiben ebenso wie
solche, die Loks und Waggons zur Per­
sonen- und Güterbeförderung bereitstellen.
Der Entwurf sieht vor, dass die seit 1995
bestehende Eisenbahnhaftpflichtversiche­
rungsverordnung aufgehoben werden soll.
Dort heißt es derzeit noch in § 1 Abs. 1:
Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisen­
bahninfrastrukturunternehmen sind ver­
pflichtet, „eine Haftpflichtversicherung zur
Deckung der durch Unfälle beim Betrieb ei­
ner Eisenbahn verursachten Personenschä­
HDI IST LANGJÄHRIGER PARTNER
VIELER EISENBAHNUNTERNEHMEN
„An der Versicherungspflicht an sich wird
das neue Gesetz dennoch nichts ändern“,
betont Marco Visser, HDI Experte für Haft­
pflichtversicherungen. Die entsprechende
Verordnung soll zwar gestrichen werden,
aber eben nicht ersatzlos. Vielmehr will der
Gesetzgeber die Vorschriften zur Pflichtver­
sicherung ins Allgemeine Eisenbahngesetz
überführen. Dabei soll die Versicherungs­
summe erhöht werden und zwar um ca.
37 Prozent von aktuell umgerechnet 10,23
auf dann 14 Millionen Euro (Art. 2 Nr. 12,
§ 14b des Entwurfs).
Der Gesetzgeber will auf diese Weise die
jährliche Inflation berücksichtigen. Weitere
Details werden noch in den parlamenta­
rischen Abstimmungsprozessen verhandelt.
Hierzu zählen bspw. der Zeitpunkt des
Inkrafttretens sowie die Übergangsvor­
schriften. Letztere stellen sicher, dass eine
höhere Deckung erst zu einem bestimmten
Zeitpunkt erforderlich ist, selbst wenn das
Gesetz mitten im Jahr in Kraft treten sollte.
Idealerweise handelt es sich dabei um den
1. Januar des Folgejahres, um einen Gleich­
lauf mit dem üblichen Versicherungsjahr
hinzubekommen. „Die Eisenbahnunter­
nehmen müssen schließlich genau wissen,
ab wann sie eine Haftpflichtversicherung
mit der erhöhten Versicherungssumme
vorweisen müssen“, bemerkt Marco Visser:
„Andere Übergangsmodelle sind natürlich
auch vorstellbar.“
HDI verfügt über langjährige Erfahrungen
bei der Absicherung betrieblicher Risiken
von Eisenbahnunternehmen. Viele Betriebe
der Branche sind bei dem traditionsbe­
wussten Industrieversicherer unter Vertrag.
„Wir werden unsere Kunden rechtzeitig
über die geänderten Anforderungen infor­
mieren und sie bei der Umsetzung unter­
stützten“, sagt der HDI Haftpflichtexperte
und fügt hinzu: „Selbstverständlich sind wir
auch für Neukunden offen!“
Marco Visser
Experte für Haftpflichtversicherungen
HDI Global SE
Telefon 0511 / 6 45 - 35 19
E-Mail: [email protected]
HDI Berater 2 / 2016 9
FLOTTEN-ANALYSE
**grundsätzlich jeder selbst verschuldete Unfall, der keine Kollision mit einem anderen Fahrzeug zur Folge hatte, z. B. Fahrt gegen
Poller/in den Graben, einschl. Vandalismusschäden, *Schadenstatistik Fahrzeugvollversicherung GDV 2014
GLASBRUCH IST HÄUFIGSTE SCHADENART*
TRANSPARENZ SCHAFFEN – AKTIV GEGENSTEUERN
43,6 % GLASBRUCH
23,7 % KOLLISION MIT GEGENSTÄNDEN**
16,9 % KOLLISION MIT KFZ
4,7 %
MARDERBISS
4,4 %
WILDSCHADEN
3,3 %
2,2 %
STURM, HAGEL, BLITZ
TEILENTWENDUNGEN
0,4 %
FAHRZEUGDIEBSTAHL
0,3 %
BRAND, EXPLOSION
0,2 % SONSTIGE
SO VERRINGERN SIE DIE SCHADENKOSTEN IM FUHRPARK
Carsten Poszwa, HDI Experte für Kraftfahrtversicherungen
Mit über 2,5 Millionen Schadenfällen ist
Glasbruch die häufigste Ursache für Fahrzeugschäden in Deutschland. Erst mit
gro­­ßem Abstand folgen Kollisionsschäden.
Anders als die Branchendaten liefern die
individuellen Flottenanalysen von HDI
differenzierte Schadenbilder mit vielen
­Detailergebnissen – und damit die O
­ ption,
die Schadenkosten im Fuhrpark durch
­gezielte Maßnahmen zu senken.
Beschädigte Frontscheiben sowie Zusammenstöße mit Gegenstän­
den und Fahrzeugen führen die Schadenstatistik für Pkw und Lkw
in Deutschland an. Mit deutlich geringeren Häufigkeiten folgen
Marderbiss und Schäden durch Wildkollisionen. Wenngleich sich
manche dieser Entwicklungen auch in den Schadenverläufen von
Fuhrparks widerspiegeln, bieten sich hieraus kaum betriebliche An­
satzpunkte zum Gegensteuern.
„Durch unsere K-Analyse erhalten Unternehmen eine vollständige
Transparenz über ihren Fuhrpark hinsichtlich ihrer Fahrzeug- und
Schadendaten“, sagt Carsten Poszwa, HDI Experte für Kraftfahrt­
versicherungen. Je nach betrieblichen Bedürfnissen werden Daten
analysiert: angefangen bei der Fuhrparkstruktur, Schadenhäufig­
keiten und -orten über die Ermittlung von Schadenquoten bis hin zu
Darstellungen auf Basis von Zeiträumen und Betriebsbereichen.
„Bei Fuhrparks mit einer hohen Zahl an Glasbruchschäden raten wir
oftmals zur Reparatur der Scheibe und folgender Analyse, wie die
Schäden entstehen, etwa durch zu wenig Abstand zum vorausfahren­
den Fahrzeug“, erläutert der Kraftfahrtexperte und betont: „Denn es
ist unser gemeinsames Ziel, die Schadenkosten nachhaltig zu senken
und Schäden möglichst zu vermeiden.“ Während direkte Unfallkosten
wie z. B. Reparatur- und Abschleppkosten vom Versicherer übernom­
men werden, können auf das Unternehmen im Schadenfall indirekte
Folgekosten zukommen. Neben der internen Schadenbearbeitung
zählen hierzu u. a. Arbeitszeit- und Umsatzverluste sowie Gehaltsund Lohnfortzahlung bei den betroffenen Mitarbeitern.
HDI unterstützt ihre Kunden daher auch bei der Umsetzung der
Analyseergebnisse. Dank des höheren Detailgrades lässt sich bspw.
erkennen, wie die Zusammenstöße entstanden sind. Carsten
Poszwa: „Je nachdem, ob die Schäden zum Beispiel verstärkt auf
das Rückwärtsfahren oder Be- und Entladen zurückzuführen sind,
können hieraus gezielte Maßnahmen umgesetzt werden.“ Die
Praxis bestätigt: Bereits durch den Einbau technischer Hilfsmittel
wie ­Kameras oder die Durchführung von gezielten Schulungen für
Fahrer lässt sich die Schadenanzahl deutlich verringern.
Carsten Poszwa, Experte für Kraftfahrtversicherungen
HDI Global SE
Telefon 0511 / 6 45 - 42 52
E-Mail: [email protected]
10 Service
bAV
Financial Lines
Kraftfahrt
WENIGER GARANTIEN FÜR
HÖHERE ABLAUFLEISTUNG
KOMPETENZBEREICH FÜR
SPEZIALRISIKEN
NEUE VORSCHRIFTEN BEI
FAHRTENSCHREIBERN
HDI Leben erweitert ihre bewährte „Two
Trust“-Produktfamilie in der betrieblichen
Altersversorgung (bAV): Mit „Two Trust
Kompakt“ bietet sie eine neue Rentenversicherung für sicherheitsorientierte
Kunden an. Sie enthält so wenig Garantien
wie nötig, um so viel Ablaufleistung wie
möglich zu erzielen.
In der Wirtschaft wachsen die Gefahren
durch Cyber-Angriffe. Ebenso müssen sich
Entscheidungsträger in Unternehmen
angesichts steigender Compliance-Anforderungen mit finanziellen Haftungsfragen
auseinandersetzen. Die Absicherung
verschiedener Spezialrisiken stellt HDI in
dem Fachbereich Financial Lines sicher.
Seit dem 2. März 2016 gelten neue
Vorschriften zum Einbau „Intelligenter
Fahrtenschreiber“ in Neufahrzeugen. Dies
sieht die zweite Umsetzungsstufe der EUVerordnung (VO) 165/2014 vor. Vor einem
Jahr war zunächst nur ein Teil der Regelungen in Kraft getreten (siehe HDI Berater 3/2015). Die bisher gültige VO (EWG)
3821/85 wurde damit gänzlich ersetzt.
„Mit ,Two Trust Kompakt' trotzt HDI
Leben dem Niedrigzinsumfeld, indem sie
auf bedarfsgerechte Garantien setzt“,
sagt Fabian von Löbbecke, Vorstandsvor­
sitzender der Talanx Pensionsmanage­
ment AG und verantwortlich für bAV bei
HDI. Anstatt beispielsweise während der
Ansparphase jederzeit hohe garantierte
Rückkaufswerte zuzusagen – wie
konventionelle Lebensversicherungen
alter Bauart dies tun – bietet „Two Trust
Kompakt“ zu Rentenbeginn eine garan­
tierte Rente oder Kapitalzahlung. Ab einer
Laufzeit von 20 Jahren sind zu Rentenbe­
ginn mindestens die gezahlten Beiträge
garantiert. Außerdem bleibt ein einmal
erreichtes Guthaben auf jeden Fall
erhalten und kann von weiteren Über­
schüssen profitieren.
So bietet HDI mit „Cyber+“ zum Beispiel
ein Lösungskonzept an, mit dem Unter­
nehmen nicht nur Eigen-, sondern auch
Drittschäden infolge von Internetattacken
bedarfsgerecht absichern können.
Einen weiteren Schwerpunkt stellt die
„D&O Managerhaftpflichtversicherung“
dar: Vorstände, Geschäftsführer und
Aufsichtsräte können für Vermögensschä­
den durch das eigene Unternehmen oder
Dritte in unbegrenzter Höhe mit ihrem
Privatvermögen in Anspruch genommen
werden. Die Experten von Financial Lines
übernehmen innerhalb des Versiche­
rungsschutzes begründete Ansprüche
oder wehren unberechtigte Ansprüche
ab. Zudem erhalten Unternehmen für
alle Fälle eines möglichen Rechtsstreites
individuelle Versicherungskonzepte im
Rahmen der Rechtsschutzversicherung.
Die neue Rentenversicherung erfüllt alle
arbeitsrechtlichen Anforderungen der
bAV und ist damit genauso haftungssi­
cher wie konventionelle Lebensversiche­
rungen alter Bauart. Zudem ist „Two
Trust Kompakt“ sehr flexibel: So kann der
Kunde beispielsweise noch zu Rentenbe­
ginn entscheiden, ob er neben der
Altersrente zusätzlich eine lebenslange
Hinterbliebenenrente einschließen will
– und das ohne erneute Gesundheits­
prüfung.
Weitere Details in unserer Produktinfo,
siehe Seite 12
Sogenannte Intelligente Fahrtenschreiber
sind an ein Satellitennavigationssystem
gekoppelt. Die Geräte zeichnen folgende
Daten automatisch auf: den Standort am
Beginn und am Ende der täglichen
Arbeitszeit des Fahrers sowie nach jeweils
drei Stunden die kumulierte Laufzeit.
Fahrzeuge, die 36 Monate nach Inkraft­
treten der Einzelvorschriften gemäß
Artikel 11 o. g. VO erstmalig zugelassen
werden (ab März 2019), müssen dann
mit entsprechenden Fahrtenschreibern
ausgerüstet sein.
Dies sind nur einige Leistungsangebote
des Fachbereiches Financial Lines. „Das
Leistungsvermögen unseres Fachbereichs
werden wir in den folgenden Ausgaben
noch stärker herausstellen“, sagt Patrick
Smolka, Leiter Financial Lines bei HDI.
Einen ersten umfassenden Überblick
bietet die aktualisierte Broschüre „Rund­
umschutz für Entscheider“.
Weiterhin bestehen strengere Rege­
lungen zur Zulassung der Einbaubetriebe
für Fahrtenschreiber. Es gibt Änderungen
bei der Benutzung von Fahrerkarten und
Schaublättern sowie zu den Umkreisrege­
lungen bzw. Ausnahmen von der
Aufzeichnungspflicht für bestimmte
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen.
„Alle weiteren Details und rechtlichen
Grundlagen haben wir in unserer
aktualisierten Kraftfahrt-Fachinformation
für unsere Kunden und interessierte
Unternehmen komprimiert zusammenge­
fasst“, sagt Michael Rieger, FuhrparkBerater bei HDI Risk Consulting.
Weitere Details in unserer Produktmappe,
siehe Seite 12
Patrick Smolka, Leiter Financial Lines
HDI Global SE
Telefon: 0511 / 6 45 - 17 40
E-Mail: [email protected]
Weitere Details in unserer aktualisierten
Fachinformation, siehe Seite 12
Michael Rieger, Fuhrpark-Berater
HDI Risk Consulting GmbH
Telefon: 0511 / 6 45 - 48 26
E-Mail: [email protected]
HDI Berater 2 / 2016 11
Transport
Containerschifffahrt
Risk Consulting
AUSSTELLUNGSGÜTER
BEDARFSGERECHT ABSICHERN
SEECONTAINER KÜNFTIG VOR
VERLADUNG WIEGEN
GROSSE BRANDGEFAHREN
WIRKSAM VERRINGERN
Der Besuch von Messen gehört zum
Geschäftsalltag. Die Ausstellungsgüter
können vor Ort beschädigt oder gar
gestohlen werden. Gleiches gilt für die
Standeinrichtung und persönliche
Gegenstände der Standbesatzung. Mit der
HDI Ausstellungsversicherung lassen sich
diese Risiken bedarfsgerecht absichern.
Ab dem 1. Juli 2016 muss die Bruttomasse
von Seecontainern vor Verladung verifiziert und bestätigt werden. Unternehmen
sollten daher rechtzeitig Vorkehrungen
treffen, um Verzögerungen und daraus
entstehende Mehrkosten zu vermeiden.
In der Industrie wird Galvanotechnik
insbesondere zum Korrosionsschutz, zur
Veredelung von Metalloberflächen sowie
zur Metallisierung von Kunststoffen eingesetzt. Mit dem Betrieb solcher Anlagen
geht ein großes Schadenpotenzial einher.
Umfassende Maßnahmen zur Prävention
sind unerlässlich.
Ausstellungsgüter stoßen nicht nur auf
das Interesse von Messebesuchern. Sie
wecken mitunter auch das Interesse von
Kriminellen. Zudem ist es für Aussteller
ratsam, ein Schadenrisiko einzukalkulie­
ren. Sowohl beim Be- und Entladen als
auch während der gesamten Ausstel­
lungsdauer können die oftmals hochwer­
tigen Präsentationsstücke beschädigt
werden, nicht zuletzt auch durch
Fehlverhalten von Messebesuchern.
Ebenso lässt sich z. B. die Gefahr eines
Feuerausbruchs vor Ort nie gänzlich
ausschließen. Mit der HDI Ausstellungs­
versicherung können Unternehmen diese
Risiken umfassend absichern.
Versicherungsschutz besteht für alle
angegebenen Gegenstände bis zur Höhe
der jeweils vereinbarten Versicherungs­
summe. Im Fall eines Schadens sind bspw.
auch Gutachterkosten zur Ermittlung der
Schadenhöhe sowie Kosten für eine
Umladung oder übergangsweise Lage­
rung abgedeckt. „Da die An- und
Rückfahrten zum bzw. vom Messegelän­
de durch diese Police nicht immer
automatisch mitversichert sind, ist es
ratsam, dies durch eine Waren-Transport­
versicherung sicherzustellen“, sagt HDI
Expertin Peggy Köhler-Hollenders.
Peggy Köhler-Hollenders,
Expertin für Transportversicherungen
HDI Global SE
Telefon: 0511 / 6 45 - 44 40
E-Mail: Peggy.Koehler-Hollenders@HDI.
Global
Schiffsunfälle haben gezeigt, dass die
Überladung und Fehldeklaration von Ge­
wichten von Seecontainern eine Hauptge­
fahrenquelle für den sicheren Gütertrans­
port auf hoher See darstellt. Im Rahmen
des „Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See“ (SOLAS) hat die Inter­
national Maritime Organization (IMO)
zwingende Vorgaben für die Verladung
von beladenen Containern erlassen, die
ab dem 1. Juli 2016 wirksam werden.
Danach müssen Befrachter die Brut­
tomasse von beladenen Containern
bestimmen, bevor diese verladen werden.
Hierfür können die beladenen Container
als Ganzes gewogen oder ihr Gesamtge­
wicht durch Addition der Gewichte der
Ladungsstücke sowie des Eigengewichts
des leeren Containers verlässlich ermittelt
und validiert werden.
Diese Regelungen betreffen komplett wie
auch teilbeladene Container sowie die
Verladung von Stückgut. Ohne entspre­
chend bestätigte Bruttomasse dürfen die
Container dann nicht an Bord verladen
werden. „Wir unterstützen Unternehmen
bei der Anpassung ihrer Transport- und
Betriebsabläufe, damit es nicht zu Ver­
zögerungen oder finanziellen Nachteilen
aufgrund von Störungen in den Lieferket­
ten kommt“, sagt Markus Ebest, Risikoin­
genieur bei HDI Risk Consulting.
Markus Ebest, Risikoingenieur
HDI Risk Consulting
Telefon: 0511 / 6 45 - 5 95 03
E-Mail: [email protected]
Praxiserfahrungen zeigen: Schadenfälle
beim Betrieb galvanotechnischer Anlagen
sind zumeist durch Brände, Explosionen
und die Freisetzung von Gefahrstoffen
gekennzeichnet. Die Folgen sind häufig
langwierige Produktionsausfälle und
Gesamtschäden in Millionenhöhe. Zwei
Faktoren sind hierfür maßgeblich
verantwortlich: technische Defekte wie
Kurzschlüsse sowie menschliches
Fehlverhalten, insbesondere bei der
Bedienung der Anlagen.
Unternehmen können auf mehreren
Betriebsebenen wirkungsvoll gegensteu­
ern. So lässt sich die Brand- und Schaden­
ausbreitung maßgeblich durch Verringe­
rung der betrieblichen Brandlasten, u. a.
durch Einsatz von Elektrolytbädern und
ggf. Gitterroste aus nicht brennbaren
Materialien, mindern. Ergänzend sind
eine ausreichende bauliche Trennung, die
Installation geeigneter automatischer
Brandmelde- und Löschanlagen sowie
organisatorische Maßnahmen ratsam. Die
Risikoingenieure von HDI Risk Consulting
erarbeiten gemeinsam mit Unternehmen
geeignete Maßnahmen zur Schadenprä­
vention. In der neuesten Risk Engineering
Guideline werden solche Maßnahmen
aufgelistet und beschrieben. Interessen­
ten finden dort auch Details zu den
Produktionsverfahren und den daraus
resultierenden Risiken.
Weitere Details in unserer Risk Engineering Guideline, siehe Seite 12
A BSEN DER :
HDI Global SE
HDI-Platz 1, 30659 Hannover
Bei Unzustellbarkeit Anschriften-Berichtigungskarte
Bei Umzug Anschriften-Berichtigungskarte
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und sich bequem an Ihre E-Mail-Adresse senden lassen.
Mehr zu bAV
Produktinfo:
Two Trust Kompakt
Mehr zu Financial Lines
Produktmappe:
Wir sind Vordenker
Beitrag Seite 10
Beitrag Seite 10
Fachinformation
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Im nationalen Bereich erfolgt die Regelung durch das
Fahrpersonalgesetz, die Fahrpersonalverordnung sowie das
Arbeitszeitgesetz.
Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) regelt
• die Durchführung der EU-Verordnung und des AETR und
enthält Bußgeldtatbestände.
Gegen die Übermüdung
hinterm Lenkrad.
Jeden Tag sind zahlreiche Lkw auf deutschen Straßen und
Autobahnen unterwegs. Polizeikontrollen und teils schwere
Verkehrsunfälle zeigen immer wieder: Die Fahrer stehen häufig
unter Zeitdruck, haben die Pausen- und Ruhezeiten oftmals
nicht eingehalten und sitzen völlig übermüdet hinter dem
Lenkrad. Dem wirkt eine europaweit einheitliche Vorschrift
entgegen, mit der die Lenk- und Ruhezeiten geregelt werden.
Was sind die wichtigsten Regelungen? Und wie müssen die
Arbeitszeiten der Fahrer dokumentiert werden?
Die o.g. VO wurde mittels der Verordnung (EU) Nr.
165/2014 in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten mittels
Kontrollgeräte und der Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr in zwei zeitlichen Stufen
angepasst und in nationales Recht i.F. der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sowie dem Fahrpersonalgesetz (FPersG)
umgesetzt.
Änderungen zum 02.03.2015
Ein Teil der Umsetzung – nämlich die Artikel 24, 34 und 45
der VO (EU) 165/2014 - erfolgte bereits zum 02.03.2015.
Konkret handelt es sich dabei um strengere Regelungen
zur Zulassung der Einbaubetriebe für Fahrtenschreiber (Art.
24), Änderungen bei der Benutzung von Fahrerkarten und
Schaublättern (Art. 34) sowie zu den Umkreisregelungen
bzw. Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht für bestimmte Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (Art. 45),
siehe Seite 2 Mitte.
HDI Risk Consulting
Sicherheitstechnische
Fachinformation
Lenk- und Ruhezeiten
Zusätzlich gelten die Vorschriften des „europäischen“
Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (‚AETR‘) in den
EU-Mitgliedsstaaten.
Die Verordnung (VO) EG 561/2006 regelt in allen EUMitgliedsstaaten die Sozialvorschriften – also die Lenk- und
Ruhezeiten, die Fahrer-/innen von gewerblich eingesetzten
Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung über 3.5
Tonnen (t) zulässiger Höchstmasse einschließlich Anhänger
oder Sattelanhänger einzuhalten haben.
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Kraftfahrt
Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) regelt
• die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrzeugen und Fahrzeugeinheiten im Güterverkehr von 2,8 bis 3,5 t Höchstmasse,
sofern sie nicht unter die Lenk- und Ruhezeiten nach VO
(EU) 165/2014 mit VO (EG) Nr. 561/2006 fallen, ferner
• die Lenk- und Ruhezeiten von Fahrzeugen die zur Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart und
Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als
neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im
Linienverkehr bis zu einer Länge bis zu 50 km eingesetzt
sind
• enthält Bestimmungen zu den Kontrollgerätekarten und
Bußgeldvorschriften.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt
• die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.
Diese drei nationalen Vorschriften regeln zusammen mit der
in der EU geltenden VO (EU) 165/2014 mit VO (EG) 561/2006
und der in weiteren Staaten geltenden AETR-Verordnungen die
Bestimmungen für den Lastverkehr. Fährt z. B. ein Fahrer aus
einem Nicht-EU-Staat in die EU oder kehrt in ein AETR-Land
zurück, gelten die AETR-Vorschriften. Führt der AETR-Fahrer
aber innerhalb der EU einen Fahrauftrag aus, muss er sich hinsichtlich seiner Lenk- und Ruhezeiten ausschließlich nach der
VO (EU) 165/2014 mit VO (EG) Nr. 561/2006 richten.
Mehr zu Lenk- und
Ruhezeiten
Aktualisierte KraftfahrtFachinformation
Beitrag Seite 11
Aufzeichnung von Lenk- und
Ruhezeiten.
Geregelt wird auch wie die Lenk- und Ruhezeiten des
Fahrers aufzuzeichnen sind, damit sie durch die Straßenaufsichtsorgane oder zur Unfallrekonstruktion überprüft
werden können. Hierfür vorgeschrieben sind TachographenKontrollgeräte – und zwar für Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t dienen, bzw. für Fahrzeuge, die in der gewerblichen
Personenbeförderung eingesetzt werden und mehr als neun
Personen einschließlich Fahrer befördern können. Nach § 1
(6) FPersV muss bei Fahrzeugen von 2,8 t – 3,5 t eine handschriftliche Aufzeichnung im Tageskontrollblatt erfolgen,
sofern kein Kontrollgerät eingebaut ist.
Mehr zur Galvanotechnik
Aktuelle Risk Engineering
Guideline
Beitrag Seite 11
Galvanotechnik
Gefahrenquellen, Anlagensicherheit,
anlagentechnischer und vorbeugender
Brandschutz
Fachinformation
Rechtsschutz
Mindestlohngesetz
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Haftungsausmaß noch nicht
abschließend geklärt.
Die Haftung des Arbeitgebers basiert auf Regelungen im
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Danach gelten
nur solche Betriebe als Subunternehmen, die unmittelbar
eigene Aufgaben des Auftraggebers im Verhältnis zu dessen
Kunden wahrnehmen. Würde diese Auslegung auch für das
Mindestlohngesetz (MiLoG) zutreffen, unterläge nur ein Teil
der Werk- und Dienstleistungsverträge dem Haftungsrisiko
unzureichender Mindestentlohnungen. Die künftige Rechtsprechung ist diese Antwort aber noch schuldig. So oder so
bleibt dieses Haftungsrisiko in Verbindung mit Subunternehmen bestehen – und zwar grundsätzlich auch für Praktikanten sowie für Trainees und Mini-Jobber.
Ungeahnte Haftungsrisiken
beim Mindestlohn.
Unternehmen unterschiedlicher Branchen werden mit neuen
Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) konfrontiert: Unterschreiten Subunternehmen
den geltenden Mindestlohn, können deren Auftraggeber
hierfür haftbar gemacht werden – und dies ohne eigenes
Verschulden. Auch Geschäftsführer und Vorstände können
direkt betroffen sein. HDI empfiehlt daher Auftraggebern,
Schutzmaßnahmen zu integrieren und die verbleibenden
Risiken abzusichern.
Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass mit dem Anfang
2015 flächendeckend in Deutschland eingeführten Mindestlohn sehr weitgehende Haftungsrisiken einhergehen können. Betroffen sind Unternehmen aller Branchen, die Dritte
damit beauftragen, Werk- oder Dienstleistungen durchzuführen. Verstößt einer dieser Vertragspartner gegen die gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns, können die
betroffenen Mitarbeiter die Zahlung des vorgeschriebenen
Nettoentgeltes unmittelbar beim Auftraggeber einklagen.
Die Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob sie ihren
Anspruch mittelbar oder direkt beim Subunternehmen geltend machen. Sollte dieses zahlungsunfähig sein, dürften sie
in jedem Fall den Auftraggeber unter Umständen sogar für
den gesamten Lohn haftbar machen. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich im Rahmen der betrieblichen Wertschöpfungskette um ein „Nach-Nach-Subunternehmen“ handelt. Denn
die Haftung ist bei einer Reihe von Subunternehmen nicht
auf das nächste Glied begrenzt. Im Außenverhältnis müsste
der Betrieb die Ansprüche ebenso erfüllen. Lediglich im
Innenverhältnis bestünde gegebenenfalls die Möglichkeit,
eines der Subunternehmen zumindest teilweise in Regress
zu nehmen.
Stichwort:
Das Mindestlohngesetz (MiLoG)
Am 16. August 2014 ist das „Gesetz zur Stärkung
der Tarifautonomie“ in Kraft getreten. Wesentlicher
Bestandteil des Gesetzes ist das „Gesetz zur Regelung
eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz Mindestlohngesetz (MiLoG) genannt. Seit dem 1. Januar 2015
regelt das Gesetz den flächendeckenden Mindestlohn
in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.
Fachinformationen
Rundum informiert, auch
zu speziellen Themen:
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kostenfrei im PDF-Format.
In §13 MiLoG in Verbindung mit § 14 ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) ist geregelt, dass Unternehmen, die einen Dritten mit der Erbringung von Werkoder Dienstleistungen beauftragen, für die Zahlung
des Mindestentgelts an Arbeitnehmer haften bzw.
für die Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame
Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG.
Die Haftung entspricht weitgehend dem Konzept einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft. Das bedeutet, dass
der Auftraggeber kraft Gesetz für die vollständige
Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer seines
Subunternehmers „bürgt“.
Erschwerend kommt ein gesetzlich angeordneter
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage hinzu. Damit
ist gemeint, dass die Arbeitnehmer des Subunternehmens ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Auftraggeber verfolgen können. Sie müssen zuvor nicht ihren
Arbeitgeber verklagen.
BERATER
Informationen für Entscheider | Nr. 2 / 2016
Neue Wege
beschreiten
Die Steiff Gruppe und HDI Global SE:
Partnerschaft trägt Früchte
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