Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung Grundfreiheiten 1

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Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung Grundfreiheiten 1
Europarecht 4. Übungsstunde Zusammenfassung
Grundfreiheiten
1. Allgemeine Punkte
Untergliederung: Art. 28 ff. Warenverkehrsfreiheit,
Art. 45 ff. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Art. 56 ff. Dienstleistungsfreiheit,
Art. 63 ff. Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsnatur:
individuelle/subjektive öffentl. Rechte
Ziel:
Diskriminierungsverbot / Inländergleichbehandlg. (lex. spec. zu 18 AEUV)
offene Diskr.: nation. R stellt explizit auf Status In- o. (EU-)Ausländer ab
verdeckte D.: formal gleichermaßen für In- u. (EU-)Ausländer geltendes
Recht wirkt typischer weise auf (EU-)Ausländer ungleich
Allgemeine Beschränkungen beschränken Inländer / (EU-)Ausländer tatsächlich gleich .
und beeinträchtigen dennoch den Binnenhandel
Ausnahme:
offene Diskriminierung i.d.R. rechtfertigbar durch explizit normierte
Rechtfertigungsgründe, z.B. Art. 36 AEUV …
verdeckte Diskriminierung und allgemeine Beschränkung ist i.d.R. auch
gerechtfertigt durch zwingend. Sachgrund + Verhältnismäßigkeit
Voraussetzung:
grenzüberschreitende Sachverhalte
Wirkung:
vertikal (gegen Staat)
„Schranken“:
AEUV-Vorbehalte
Rechtsprechungsvorbehalte
EU-GR-Charta
-Unterlassen von Beeinträchtigungen
-Gewährleisten der Grundfreiheiten u.U.
horizontal (inter pares) i.d.R. nicht / Ausnahme: Kollektivregelung
Arbeitnehmer-, Niederlassungs-, Dienstleistungsfreiheit
Übungsfälle zu Punkt 1: Stellen Sie das Problem dar!
Die italienische Staatsbürgerin Domenica Tedeschi erhält trotz zweier (deutscher) jurist. Staatsexamina
mit Prädikat) daher auf alle Bewerbungen als Richterin abschlägige Antwort, da in Deutschland nur
deutsche Staatsbürger Richter werden können.
Voraussetzung für die Berücksichtigung für die Einstellung als Baudezernent bei der deutschen Kommune Q. ist u.a. Abitur. Der polnische Bauingenieur (Abschluss TU Dresden) wird daher nicht einmal zum
Bewerbungsgespräch geladen.
Die deutsche Klinikkette Panakeia (eine AG) schloss einen Tarifvertrag mit der Hausgewerkschaft und
verpflichtet sich darin für krankenpflegerische Stellen lediglich in Deutschland erteilte Berufsabschlüsse
zu berücksichtigen. Daher wird der in den Niederlanden (besser) ausgebildete Hans Leuwen abgelehnt.
2. Warenverkehrsfreiheit
Untergliederung:
Zoll
/
mengenmäßige Beschränkung
a. Zoll
Untergliederung: Art. 28 + 30 AEUV
Zoll:
Zoll
/
Abgaben gleicher Wirkung
formaler Begriff „Zoll“
„Binnenzollverbot“ (inter MS) + Außenzoll auschl. Kompetenz EU Art. 30, 3, 31 AEUV
Abgabe gleicher.: Def.: jede finanzielle Belastung, die einseitig von MS wegen des Grenzübertritts
der Ware auferlegt wird (Umgehungsverbot)
Ausn.: kostendeckendes Entgelt für geleistete und privatnützige Dienste
durch EU zugelassene Abgabe
Anschluss an inländisches Abgabensystem
Ware: Gegenstand mit Geldwert, der daher Handelsgeschäftsgegenstand sein kann
Unionsware: Ware aus MS (letzter wesentlicher / wirtschaftlich gerechtfertigter BearBeitungsschritt zählt)
Übungsaufgaben zu Punkt 2a. Stellen Sie anhand der relevanten Rechtsnorm das Problem dar!
Das EU-Parlament verhängt mit absoluter Mehrheit einen Strafzoll gegen a) UK, b) GUS.
Der deutsche Schokoladenproduzent Rosastern wendet sich gegen Zölle für seine Schokoladentafeln.
Immerhin sind 70 % der Inhaltsstoffe (Wertanteil und Masseanteil) deutscher Herkunft, nur der Kakao
kommt aus französich Guayana. Ist das ein Problem? Conchiert wird die Schokolade aus Gründen des
Know Hows in der Schweiz.
Der polnische Händler wendet sich gegen den „versteckten Zoll“ auf seine Apfellieferung durch die
„deutschen Grenzer“.
a) Er soll 5 % des Warenwertes zahlen, für eine Zählung der Fracht (Importstatistik).
b) Er soll eine Kontrolleursarbeitsstunde zahlen für eine Prüfung auf Monilia und andere Krankheiten.
Damit soll ein Übergreifen der Erreger auf Deutschland verhindert werden. Deutsche Apfelproduzenten werden entsprechend nicht geprüft.
c) Wie b, aber der Händler bekommt ein Zertifikat, dass seine Äpfel gesund sind.
d) Nach Verlassen des Grenzbereichs trifft der polnische Händler auf ein Mauthäuschen. Diese sind so
gelegen, dass jede von der deutschen Grenze ins Inland führende Straße über ein Mauthäuschen
außerhalb des „Grenzbereichs“ verfügt. Weitere Mauthäuschen gibt es nicht. Die Maut wird nach
dem Warenwert der eingeführten Ware berechnet.
b. Mengenmäßige Beschränkung
Untergliederung:
34 AEUV Einfuhrbeschränkung
/ Art. 35 AEUV Ausfuhrbeschränkung
34, 35 AEUV mengenmäßige Ein- u. Ausfuhrbeschr./Maßnahme gleicher Wirkung
Allgemeines:
nicht finanzielle Maßnahmen
lex generalis (lex specialis z.B. 38 II, 40, 43 III)
Definition:
MS-Handelsregelg.m die die Ein-, Aus-, Durchfuhr von Waren mengenmäßig begrenzt
aa. 34 AEUV
Definition:
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung / Maßnahme gleicher Wirkung
Dassonville-Formel (führt zu einem sehr weiten Schutz)
Kern: Handelsregelung der MS, soweit geeignet, innerunionalen Handel
tatsächlich/potentiell, (un-)mittelbar zu behindern
egal ob diskriminierende / allgemeine Bestimmung
jede Absatzbeeinträchtigung
staatlich zurechenbar
Eingrenzung Schutz: Keck-Formel
Kern: MS-Bestimmung zu Beschränkung /Verbot von Verkaufsmodalitäten
sind keine Behinderung nach Dassonville-Formel, sofern sie Inländer
und (EU-)Ausländer rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise betreffen
Cassis-de-Dijon-Formel
Kern: Voraus.: allgemeine Beschränkung / verdeckte Diskriminierung
keine EU-Regelung für Warenherstellung u. Vermarktung
Hemmnisse innerunionalen Handels aus Unterschieden der
MS-Regelungen, sind hinzunehmen, sofern Bestimmung notwendig
um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden
Zwingende Erfordernisse: steuerl. Kontrolle, Handelslauterkeit, Umweltschutz … (Sachgrund im öff.Interesse)
notwendig:
geeignet / erforderlich / verhältnismäßig
Folgeproblem:
Herkunftslandprinzip, wenn Ware im Herkunftsland
legal in Handel gebracht und Herkunftsland effektive
Kontrolle bietet, dann ist Ware auch in anderen MS
zuzulassen (ohne eigene Kontrolle) – Inländerdiskrim.
Art. 36 AEUV Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit
Kern: ein Schutzgrund der Kategorien (öff. Sicherheit/Ordnung, …)
und Maßnahme ist: geeignet / erforderlich / verhältnismäßig
Mißbrauchsverbot (Auffang-TB)
Folgeproblem:
Grundrechte der EU
Herkunftslandprinzip (Ware in Herkunftsland legal
in Handel gebracht + da effektive Kontrolle) könnte
Ware auch in anderen MS zuzulassen sein/Inländerd.
bb.
35 AEUV Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung / Maßnahme gleicher Wirkung
Vergleich mit Einfuhrbeschränkung:
vergleichbar
Schutzbereich aber auf spezif. Beschränkung Ausfuhren die
zu besonderen Vorteilen für Wirtschaft eines MS führen /
dazu dienen sollen begrenzt
Übungsfälle zu Punkt 2 a. Stellen Sie das Problem anhand der relevanten Norm dar!
Deutschland a) verbietet die Einfuhr von Geflügel aus den Niederlanden und Großbritannien, b) erhebt
1,00 € pro eingeführtem Tier (Seuchenkontrollkosten).
In Deutschland wird auf Importbier ein rundes Schild mit dem Durchmesser 8 cm geklebt „Verstößt gegen das deutsche Reinheitsgebot!“.
Eine neue Regelung des deutschen Lebensmittelrechts führt dazu, dass a) der schweizer und b)der
belgische Schokoladenfabrikant ihre Waren als „Echte schweizer Schokolade“ bzw. „Echte belgische
Schokolade“ kennzeichnen müssen. Daraufhin steigt der Absatz leicht an.
Der GDL-Streik führte zum Verderben von Meeresfrüchten des niederländischen Händlers, der leider
keinen Ersatztransport vom Bahnhof Hannover nach Dresden organisieren konnte. Teile der Regierung
hatten über eine Einschränkung des Streikrechts der GDL nachgedacht, aber dieses nicht beseitigt.
Wegen der weltweit hohen Dioxinanreicherung in Milch, beschließt Deutschland eine Aufklärungskampagne über die Gefahren des Milchproduktekonsums. Zudem wird unterschiedslos ein Werbe- aber
kein Verkaufsverbot für Milchprodukte eingeführt. Der Absatz von Milchprodukten geht unterschiedslos
leicht zurück.
Ein totales Werbeverbot wird wegen der Gefahren des Alkoholkonsums ebenfalls eingeführt. Der Alkoholabsatz geht generell leicht zurück. Er sinkt bei ausländischen Produkten (auch aus dem EU-Raum), die
bisher bereits wenig Marktanteile hatten (bei wenig bekannten Marken also) überproportional.
Der ausländische (EU) Produzent von Rohmilchkäse K aus dem MS Y, ist nicht mehr bereit einen Teil seiner jeweiligen Lieferung in den MS X an dessen Lebensmittelaufsicht zu senden und auf eine gesonderte
Freigabe der Lieferung für den Verzehr zu warten. Das ist in X aber für alle Rohmilchkäsewaren vorgeschrieben. K wendet ein, dass bereits bei Herstellung jede Charge durch die Lebensmittelaufsicht von Y
geprüft wird und die Verladung erst nach Zertifikatserteilung („unbedenklich“) erfolgen kann.
Wie der vorhergehende Fall, aber die Kontrolle in Y ist eine reine Sichtkontrolle, in X wird mikrobiell
getestet.
Polen ist in Hinblick auf den Gänseverkauf für den Jahreswechsel 2014/2015 wegen der Geflügelpest in
Deutschland und weiteren EU-MS tief besorgt. Um die eigene Geflügelwirtschaft zu schützen, wird für
die polnische Geflügelwirtschaft eine Aufstallung vorgeschrieben. Es wird zugleich ein Importverbot für
Geflügelprodukte und Geflügel und Schweinefleischprodukte und Schweine verhängt. Der deutsche
Geflügelexporteur (beste deutsche Biogänse von Gäa) sieht seinen Absatz schwinden.