Inhalt - Sachverständiger Dipl.

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Inhalt - Sachverständiger Dipl.
Dipl.-Ing. Stefan Henrich
Inhalt:
Thema
I)
Was Sie über Erdgas und Erdgasleitungen wissen sollten
II)
Gibt es vorgeschriebene Prüfungsintervalle für Gasleitungen?
III)
§ Wie verhalten sich Versicherungen und Gerichte, wenn
Seite/n
ein Schadenfall eintritt und eine Gasleitungsprüfung nicht
durchgeführt wurde?
IV)
Woraus ergibt sich die Haftung des einzelnen? 10
V)
Welche Unterlagen erhalte ich als Nachweis? ................... -14
VI)
Welche Vorbereitungen muß ich für die Überprüfung in
meinem Haus bzw. an meiner Gasanlage treffen?
VII)
Welche Kosten entstehen bei einer Gasleitungsüberprüfung?
VIII)
Was ist zu tun, wenn die geprüfte Gasleitung undicht ist?
IX)
Welche Möglichkeiten der Instandsetzung von Gasleitungen
gibt es?
© 2005 Dipl.-Ing. Stefan Henrich, Am Stadion 12, 45659 Recklinghausen. Alle Rechte vorbehalten.
I) Was Sie über Erdgas und Erdgasleitungen wissen sollten
Erdgas ist sicher!
Erdgas ist nach wie vor einer der umweltfreundlichsten, wirtschaftlichsten und sichersten
Energieträger unserer Zeit.
Ihr Gasleitungsnetz ist so sicher, wie die Bremsen Ihres Autos. Lassen Sie beides regelmäßig überprüfen?
Die Lebensdauer von Gasrohrleitungen, wie anderer Rohrleitungen auch, hängt von Rahmenbedingungen wie Alter, Bauart, Beschaffenheit und Umgebungseinflüssen ab. Keine
Rohrleitung hält ewig. Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass Erdgasrohrleitungsnetze in
Deutschland noch nie so alt werden konnten, wie momentan. Durch die kriegsbedingte
Zerstörung von Immobilien und den darin befindlichen technischen Gebäudeausrüstungen
wurden die technischen Anlagen in der Phase des Wiederaufbaus stets wieder auf den
neusten technischen Stand gebracht. Auch wenn dies absurd klingt, so steigt das Vorfallsrisiko nun durch den fehlenden Zwang zur Erneuerung ständig an, da die Anlagen nun alle
bisher bekannten Altersgrenzen übersteigen.
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II) Gibt es vorgeschriebene Prüfungsintervalle für Gasleitungen?
Man mag der Meinung sein, dass es in der deutschen, vollständig reglementierten Bürokratie schon irgendeine Richtlinie, eine Vorschrift oder ein Gesetz geben wird, die das
ständig anwachsende Risiko von Gasleitungsleckagen, insbesondere in Altbauten, erfaßt
und eine regelmäßige, vorsorgliche Überprüfung vorschreibt.
Die regelmäßige Prüfung der Abgasanlage ist Aufgabe des Bezirksschornsteinfegers und
damit ausreichend gesichert. Im Umfang der Wartung einer Gasheizungsanlage gem. Heizungsanlagenverordnung ist die Überprüfung der Gasleitungswege nicht enthalten.
Wer prüft also wann Ihr Gasleitungsnetz?
Auf öffentlichen Straßen und Wegen liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Gasversorgungsunternehmen, das das Netz betreibt.
Auf den Grundstücken bzw. in den Gebäuden selbst, sind die jeweiligen Grundstücksbzw. Gebäudeeigentümer für die Prüfung verantwortlich. So ist dies auch rechtlich und
versicherungstechnisch zu sehen. Das heißt, dass die Sorgfaltspflicht und Verantwortung
für diese Gasleitungen allein beim Eigentümer liegt. Dies ist leider nicht jedem Eigentümer
bewußt.
Da es keine gesetzlich verbindlich vorgeschriebenen Überprüfungsintervalle für privat genutzte Gasleitungen gibt, hängt es vom Eigentümer der Rohrleitungen ab, ob und wie oft
er diese Leitungsnetze überprüfen läßt.
Hieraus ergibt sich unter Umständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko, das sich auch gravierend auf den Versicherungsschutz auswirkt. Auch kann es für den Gebäudeeigentümer
im Schadensfall zu erheblichen zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Insbesondere, wenn der Gebäudeeigentümer mehrere Gasleitungsnetze besitzt oder betreibt.
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Besonders Mietshausbesitzer und Wohnungsbaugesellschaften stehen hier in einer besonderen Pflicht, da sie eine besondere Verantwortung durch die gewerbliche Vermietung
haben und finanziellen Nutzen (Einkünfte) aus der Vermietung ziehen. Hier wird durch die
ständige Rechtsprechung regelmäßig ein besonders hoher „Verantwortungsmaßstab“ für
die entsprechenden Gebäudebesitzer angesetzt.
Der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen
(AMEV) hat daher in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) und im Einvernehmen mit den Dachverbänden der Heizungs- und Sanitärwirtschaft festgelegt, dass für alle öffentlichen Liegenschaften ab August 1989 folgendes gilt:
Erdgas-Leitungsanlagen sind spätestens alle zehn Jahre auf
Gebrauchsfähigkeit nach DVGW-TRGI ’86 zu überprüfen.
In dem Gesamtzusammenhang möchten wir Ihnen zur nachhaltigen und langfristigen
Sicherheit Ihres Gasleitungsnetzes empfehlen, ebenfalls mindestens alle 10 Jahre Ihre
Gasleitungen überprüfen zu lassen.
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§
III) Wie verhalten sich Versicherungen und Gerichte, wenn ein Schadenfall eintritt und eine Gasleitungsprüfung nicht durchgeführt wurde?
Die ständige Rechtsprechung macht es sich hier verhältnismäßig einfach. Kommt es zu
einem Schadensfall, bei dem Menschen oder Sachen zu Schaden kommen, so wird die
Justiz und das Versicherungswesen den Gebäudeeigentümer und Betreiber der Anlage
fragen, wann das Gasleitungsnetz letztmalig überprüft wurde. Hierüber ist Ihrerseits dann
ein Nachweis zu führen. Hat eine regelmäßige Überprüfung dann nicht stattgefunden oder
kann diese nicht bewiesen werden, so liegt ein Verstoß gegen die allgemein gültige Prüfungs- und Instandhaltungspflicht bzw. gegen die Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
vor. Des weiteren wird man Ihnen einen Verstoß gegen die „Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ gem. § 12 vorwerfen, die Sie mit
Abschluß des Gaslieferungsvertrages unterzeichnet haben.
Die Versicherung haftet dann unter Umständen nicht für den Schaden und die Schadenfolgen, aber Sie.
Lassen Sie es nicht so weit kommen und genügen Sie in diesem Sinne der notwendigen
Sorgfaltspflicht. Machen Sie sich der Verantwortlichkeit bewußt, erkennen Sie den Handlungsbedarf und lassen Sie eine entsprechende Überprüfung, spätestens alle 10 Jahre,
durchführen. Bei akuten Störungen oder dem geringsten Verdacht einer Leitungsundichtigkeit sollten Sie sofort handeln.
• § 12 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
• §§ 536 und 538 BGB – Prüfungs- und Instandhaltungspflicht
• §§ 823 und 847 BGB – Allgemeine Verkehrssicherungspflicht
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Bereits im Jahre 1971 hat der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Stuttgart in einem
am 24.11.1971 ergangenen Urteil entschieden, dass eine Hauseigentümerin schadenersatzpflichtig ist.
Dieser Fall war von besonderer Bedeutung, weil durch die Gasexplosion ein Mieter zu
Tode kam.
Im vorliegenden Fall war es im Mietshaus der Hausbesitzerin zu einer Gasexplosion gekommen. Der Ehemann des Mieterehepaares hatte am 12.07.1967 mit einer brennenden
Kerze den unbeleuchteten Vorratskeller betreten. Beim Betreten des Kellerraums kam es
zu einer Gasexplosion. Die durch den Keller laufende Gasleitung war undicht geworden.
Obwohl das Leitungsnetz im Jahre 1911 (also 56 Jahre zuvor) errichtet wurde, hielt es die
Vermieterin nicht für erforderlich, die Gasleitung überprüfen zu lassen. Der Mieter erlitt
durch die Explosion schwere Verbrennungen, an deren Folgen er nach 15 Tagen im Krankenhaus verstarb.
In dem Verfahren vor dem ersten Zivilsenats des OLG Stuttgart sollte nun entscheiden
werden, ob die Vermieterin der überlebenden Mieterin den Schaden ersetzen muß und ob
die Vermieterin der Witwe Hinterbliebenenrente zu zahlen hat.
Im Vorverfahren wurde die Vermieterin bereits vom zweiten Zivilsenat des Landgerichtes
Ravensburg verurteilt. Das OLG Stuttgart bestätigte die Verurteilung der Vermieterin und
verurteilte Sie erneut zur Zahlung von Schadensersatz und Zahlung von Hinterbliebenenrente.
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem:
(Beklagte = Vermieterin)
„... Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht als schuldig am Tod ihres Mieters angesehen und auch die hieraus sich ergebende Schadensersatzpflicht der Beklagten im wesentlichen richtig beurteilt. ...“
„... Nicht einmal als im Jahre 1966 die Gasversorgung auf geruchloses Erdgas umgestellt
worden sei, habe die Beklagte eine Leitungsprüfung veranlaßt. ...“
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„... Daß die Leitungsrohre sich in einem derart verkehrsunsicheren und gefährlichen Zustand befanden, hat die Beklagte zu vertreten. Die ordnungsgemäße Unterhaltung eines
Wohngebäudes erfordert, daß der Eigentümer als der dafür Verantwortliche sich selbst
oder unter Zuhilfenahme einer von ihm beauftragten, sachkundigen, zuverlässigen Person
um den Zustand des Gebäudes kümmert (RG Recht 23 Nr. 874; BGH NJW 56, 506). Das
gilt entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht auch – und sogar in besonderem
Maße – für die Gasinstallation (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 14. Aufl., S. 556 ff; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 10. Aufl., Randnummer 208 ff.). Von einem gewissenhaften, sorgfaltspflichtigen sich bewußten Hauseigentümer muß verlangt werden, daß er sich
von Zeit zu Zeit von dem ordnungsgemäßen Zustand der Gasleitungen in seinem Hause
vergewissert.
Von dieser Verpflichtung kann er sich nicht durch den Hinweis auf die in § 545 BGB dem
Mieter auferlegten Mängelanzeigepflicht entlasten. Denn abgesehen davon, daß ihm die
Erhaltung der Verkehrssicherheit seines Hauses nicht nur den Mietern sondern allen das
Haus berechtigterweise benutzenden Personen gegenüber obliegt, ist die im § 636 BGB
speziell gegenüber den Mietern ausgesprochene Pflicht, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, nur eine
Individualisierung und Verstärkung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. ...“
„... In welchen Abständen ein Hauseigentümer die Gasleitungen in seinem Haus auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüfen muß, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn
die Beklagte hat bis 1963 im Haus unstreitig überhaupt keine Überprüfung vorgenommen
und bis Ende 1966 nicht einmal einen ihrer Bediensteten verantwortlich mit solchen Überprüfungen betraut; zumindest hat, wie im Strafverfahren zutage getreten ist, infolge mangelhafter Organisation keiner ihrer Bediensteten sich für verantwortlich gehalten. ...“
„... Von ordnungsgemäßer Überprüfung könnte nur die Rede sein, wenn eine Druckprobe
stattgefunden hätte. ...“
„... Die Beklagte ist hiernach in vollem Umfang zum Ersatz der auf die übergegangenen
Schadenersatzansprüche der Witwe verpflichtet. ...“
Quelle: OLG Stuttgart, Aktenzeichen: 1 U 36/71
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IV) Haftung
Hauseigentümer, Anlagenbetreiber,
Gasvertragskunde, Mieter und Nutzer
Zitat aus den Allgemeinen Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden (AVB Gas):
§ 12
Kundenanlage
Abs. 1
Für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Gaseinrichtungen hinter dem
Hausanschluß, mit Ausnahme der
Meßeinrichtungen des Gasversorgungsunternehmens und des Druckregelgerätes, ist der Anschlußnehmer
verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zu
Benutzung überlassen, so ist er neben
diesem verantwortlich.
V) Unterlagen als Nachweis
Zum Nachweis der durchgeführten Dichtheitsprüfung erhält der Auftraggeber ein schriftliches Protokoll über die Sichtprüfung der Gasleitungsanlage. Zudem wird ein Diagramm
gefertigt, das während des gesamten Messzeitraums den Prüfdruck und die ermittelte
Lackrate darstellt. Auf diesem Diagramm ist auch die erforderliche Mittelwertbildung mit
abschließender Bewertung ersichtlich. So wird eine detaillierte, lückenlose Darstellung im
Sinne der TRGI zur Dokumentation gem. DVGW-Arbeitsblatt G 624 garantiert.
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VI) Welche Vorbereitungen muß ich für die Überprüfung in meinem Haus bzw. an
meiner Gasanlage treffen?
Der Hauseigentümer bzw. Betreiber muß folgende Vorbereitungen treffen:
1. Alle betroffenen Wohnungen müssen zugänglich sein.
2. Alle betroffenen Gasgeräte müssen zugänglich sein, damit diese vor und nach der Prüfung bedient werden können.
3. Der Hausanschlußraum muß zugänglich sein.
4. Die Hauptabsperreinrichtung (HAE) muß zugänglich sein. Dies ist der Kugelhahn, der
direkt am Gebäudeeintritt der Gasleitung sitzt.
5. Die Gaszähler für die Gasleitungen, die geprüft werden sollen, müssen zugänglich
sein.
Weitere Vorbereitungen sind seitens des Hauseigentümers nicht erforderlich.
Hinweis:
Sollte eine Undichtigkeit an der Gasleistung festgestellt werden, so ist es zweckmäßig die
Leckage auch möglichst direkt zu orten. Hierfür wäre es erforderlich, die sichtbaren Leitungen im Gebäude, insbesondere unter den Kellerdecken, mit einem Prüfgerät abtasten
zu können. Diese Arbeit ist nur möglich, wenn die Leitungen in den Kellerräumen durch
den Prüfer auch komplett erreichbar sind. (Kellerräume nicht verschlossen; Leitungen
nicht zugestellt oder verdeckt)
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VII) Preisliste
Stand: September 2001
Leistung
Gebrauchsfähigkeitsüberprüfung
des Gasrohrnetzes pro Gaszählerstellung entspr. den Bestimmungen
der gültigen TRGI inkl. schriftlicher
Dokumentation gem. DVGWArbeitsblatt G624
Region
Preis ohne MwSt.
Preis inkl. 16% MwSt.
Gebiet
105,00 €
121,80 €
dito
Gebiet
Kreis
Recklinghausen
(außerhalb von
Recklinghausen)
Gebiet
Städte außerhalb
des Kreises Recklinghausen in einem
Umkreis von 50 km
vom Firmensitz
Gebiet
Städte außerhalb
der vorgenannten
Regionen
125,00 €
145,00 €
140,00 €
162,40 €
auf Anfrage
auf Anfrage
dito
dito
Stadt
Recklinghausen
Diese Preisliste ist nur bis zum Erscheinen einer neuen Liste gültig.
Alle Preise enthalten bereits alle Nebenkosten, wie An- und Abfahrt, Fahrzeugkosten, Personalund Geräteeinsatz sowie die Erstellung und Zusendung der Prüfprotokolle mit Bewertung.
Wenn mehrere Leitungsnetze (Gaszählerstellungen) im gleichen Gebäude geprüft werden sollen,
so verringert sich der Preis für alle Messungen (Gaszählerstellung) in diesem Gebäude um 20%.
Bei der Überprüfung von mehr als vier Leitungsnetzen im gleichen Gebäude erhalten Sie unsere
Preise individuell auf Anfrage.
Für alle Preise ist entscheidend, dass die Vorbereitungen gem. Punkt VI) vom Auftraggeber durchgeführt wurden und somit ein störungsfreier Ablauf der Messungen und aller Nebenarbeiten stattfinden kann. Auch gehen wir davon aus, dass sich die zugehörigen Gasgeräte in einwandfreiem
Zustand befinden und nach der Messung ohne besonderen Aufwand wieder in Betrieb gesetzt
werden können. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten und Instandsetzungsarbeiten müssen
von uns mit einem Stundenlohn von 75,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er selbst grob fahrlässig verursacht hat. Für andere
Schäden, die der Auftragnehmer schuldhaft verursacht hat, haftet er im Rahmen des bestehenden
Haftpflicht-Versicherungsschutzes. Nicht eingeschlossen sind Schäden, die durch Feuer, Wasser,
Bruch, Frost und Korrosion entstanden sind.
Preise für Tarifregionen, die hier nicht genannt sind, erhalten Sie auf Anfrage unter Telefon
(02361) 25001 oder per Telefax (02361) 2 91 94.
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VIII) Was ist zu tun, wenn die geprüfte Gasleitung undicht ist?
Bei der Gasleitungsprüfung wird der geprüfte Gasrohrleitungsabschnitt auf Gebrauchsfähigkeit untersucht. Ob eine Leitung gebrauchsfähig ist oder nicht, hängt vom Grad der
Dichtheit bzw. Undichtigkeit ab.
Bei alten Rohrleitungssystemen ist in der Regel nicht von einer völligen Dichtheit auszugehen. Minimale Undichtigkeiten stellen in einer bestimmten Größenordnung auch zunächst kein sicherheitsrelevantes Problem dar. Wichtig für die Beurteilung ist der Druckverlust der Leitungen im Betriebszustand, das heißt bei Betriebsdruck.
Hierzu wird der Leitungszustand gemäß der für die Überprüfung gültigen Vorschrift, der
Technischen Regel für Gasinstallation, kurz TRGI genannt, überprüft.
Die technische Beurteilung unterteilt sich in drei Kategorien:
a) Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Gasleitung
Diese herrscht vor, wenn der Verlust an Gas in der Gasleitungsstrecke im Betriebszustand zwischen 0 und 1 Liter pro Stunde liegt.
In diesem Fall kann die Gasleitung ohne Maßnahmen weiter betrieben werden.
Hier ist jedoch der Hinweis und Ratschlag des verantwortlichen Fachmannes einzuholen und möglichst auch zu befolgen.
b) Verminderte Gebrauchsfähigkeit der Gasleitung
Diese ist festzustellen, wenn der Verlust an Gas in der Gasleitungsstrecke im Betriebszustand zwischen 1 und 5 Litern pro Stunde liegt.
In dem Fall der verminderten Gebrauchsfähigkeit müssen die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der verminderten
Gebrauchsfähigkeit abgeschlossen sein. Die Gasleitung ist nach den Instandsetzungsmaßnahmen erneut auf Dichtheit zu prüfen.
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c) Keine Gebrauchsfähigkeit der Gasleitung
Nicht mehr gebrauchsfähig ist Ihre Gasleitung, wenn im Betriebszustand der Gasverlust den Wert von 5 Litern pro Stunde überschreitet.
In diesem Fall ist der Gebrauch der Gasleitung nicht mehr zulässig. Alle über die geprüfte Gasleitung betriebenen Gasgeräte und Verbrauchseinrichtungen werden nach
der Feststellung sofort außer Betrieb genommen bzw. werden nicht wieder in Betrieb
gesetzt. Die Anlage ist sofort stillzulegen. Es gibt hier keinen Aufschub und auch keine
Übergangsfristen.
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IX) Welche Möglichkeiten der Instandsetzung von Gasleitungen gibt es?
Grundsätzlich wird eine Sanierung der Gasleitungen durchgeführt, wenn eine relevante
Undichtigkeit festgestellt wurde.
Sollte eine uneingeschränkte Gebrauchsfähigkeit festgestellt werden, so sollten Sie sich
für die weitere Verfahrensweise und Überprüfung von einem zugelassenen Gasinstallationsunternehmen beraten lassen. Hat die Messung keine Verluste ergeben, also 0,0 Liter
pro Stunde, so ist eine Instandsetzung der Gasleitung in der Regel nicht erforderlich. Bei
Verlustwerten von 0,1 bis 0,9 Litern pro Stunde, sollten Sie der Empfehlung des Gasinstallationsunternehmens folgen, auch wenn es bei diesen Verlustwerten noch keine bindende
Vorschrift für eine Instandsetzung der Anlage gibt.
Sollten die Verlustwerte über 5 Liter pro Stunde liegen, so ist ein sofortiges Handeln erforderlich, denn Ihre Anlage wird dann sofort stillgelegt werden. In diesem Fall muß, sollte die
konkrete Schadenstelle nicht auffindbar oder behebbar sein, die betroffene Gasleitung
ausgetauscht werden.
Im Fall, dass sich bei der geprüften Gasleitung ein Verlust von 1 bis 5 Litern ergeben hat,
also eine sogenannte verminderte Gebrauchsfähigkeit vorliegt, gibt es für die Sanierung
der betroffenen Gasleitung grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
a) Die Sanierung der Gasleitungsanlage durch den Austausch der betroffenen Gasleitungen gegen neue Leitungen.
Sind die Undichtigkeiten auffindbar und sind diese an sichtbar verlegten und gut zugänglichen Rohren, so empfiehlt sich der Austausch der alten Rohrleitungen gegen
neue.
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b) Die Sanierung der Gasleitungsanlage durch Innenabdichtung gemäß TRGI /
DVGW-Arbeitsblatt G 624 / Dez. 98.
Sind die Undichtigkeiten nicht aufzufingen oder befinden diese sich in Rohrleitungsabschnitten, die nicht einsehbar, nicht äußerlich prüfbar oder schlecht bzw. gar nicht zugänglich sind, so empfiehlt sich die Sanierung durch Innenabdichtung.
Bei der Innenabdichtung handelt es sich um ein Verfahren, was den Austausch von
Rohrleitungen in der Gesamtheit überflüssig macht. Die Sanierung durch Innenabdichtung ist ein handwerklich relativ aufwendiges und durch den Einsatz speziell geschulten Personals und der Verwendung besonderer Maschinen und Gerätschaften sowie
des hochwertigen Dichtungsmitteleinsatzes auch ein verhältnismäßig kostenintensives Verfahren.
Im Vergleich dazu ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Austausch bzw. ein Teilaustausch der Gasleitungen, die in der Regel verdeckt unter Putz verlegt sind, im Vergleich zur Innenabdichtung einen vielfachen Kostenaufwand bedeuten würden. Konkret erspart Ihnen die Innenabdichtung folgenden Aufwand, der mit diversen Kosten
verbunden ist.
Darstellung am Beispiel einer Sanierung durch Leitungsaustausch (alle Summen sind Fiktivsummen):
Tätigkeit
Wände aufstemmen im EG und 1.OG
Ausblasen und demontieren der vorhandenen Gasrohrleitungen
Entsorgen der alten Rohrleitungen und des Bauschutts
Ggf. Ausbau von Badewanne (Bad) und Schrank (Küche) od. ähnl.
Neuverlegen der neuen Rohrleitungen (ca. 12 m) AP und UP
Verschließen und Verputzen der Wände und Decken
Montage der demontierten Mobilien
Verfliesung von Bad und Küche (ggf. komplette Neuverfliesung)
Tapezier- und Anstreicherarbeiten
Nebenarbeiten wie Reingung der Räume und Keller
Austausch von Gasanschlußhahn und Gaszählerstellung
Dichheitsprobe, Befüllen und Inbetriebnahme der Gasanlage/n
SUMME (ohne Mehrwertsteuer)
Schätzkosten in Euro (von - bis)
(alle Werte ca. und gerundet)
230,- bis 330,- €
250,- bis 350,- €
50,- bis 75,- €
180,- bis 360,- €
475,- bis 600,- €
320,- bis 450,- €
180,- bis 360,- €
350,- bis 1.700,- €
210,- bis 400,- €
30,- bis 50,- €
100,- bis 125,- €
75,- bis 100,- €
2.450,- bis 4.900,- €
Beispiel: Leitungsaustausch ab Gaszähler im Keller bis zu zwei Gasgeräten im 1.OG eines Mehrfamilienwohnhauses (1x Küche / 1x Bad), neue Leitung verzinkt oder aus Kupfer, Verbindungsverfahren beliebig, klassische Wohnungseinrichtung
Der Austausch von unter Putz liegenden Rohrleitungen kostet nicht nur viel Geld, sondern beschert auch viel Schmutz und produziert meist Unzufriedenheit bei Bewohnern
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bzw. Mietern und Eigentümern. Außerdem ist der Auftraggeber als Koordinator und
Terminierer der unterschiedlichen Handwerksgewerke gefragt.
Somit ergeben sich im Beispielfall Kosten beim Austausch der Rohrleitungen in einem Rahmen von etwa 2.450 bis 4.900 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (dies entspricht
ca. 4.800 bis 9.600 DM zzgl. MwSt.).
Eine Sanierung durch Innenabdichtung schlägt nur mit vergleichsweise geringen Kosten von etwa 1.300 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu Buche (dies entspricht ca. 2.500
DM zzgl. MwSt.).
Natürlich kann ein solcher Vergleich seriös nur von Fall zu Fall aufgestellt werden.
Dennoch haben wir an einem gängigen Praxisbeispiel versucht, die Unterschiede aufzuzeigen. Entscheidend für die Kosten des Leitungsaustauschs sind natürlich in der
Praxis Faktoren wie:
• Ist überhaupt feststellbar, wo die alten Leitungen unter Putz genau liegen?
• Müssen Einbauschränke, Küchen, Badewannensysteme ausgebaut werden?
• In der Regel müssen beim Leitungsaustausch Fliesen entfernt werden. Gibt es die
alten Fliesen noch und wenn nicht, ist man mit dem Beiflicken mit anderen Fliesen
einverstanden oder muß dadurch das gesamte Bad und/oder die gesamte Küche
neu gefliest werden? Mit welchem Gesamtaufwand ist dies überhaupt möglich?
• Wie reagieren die Mieter auf den Staub, Dreck, Schutt und Krach?
• Beim Leitungsaustausch werden auch die Mieter von der Maßnahme betroffen, die
mit der Leitung des über ihnen oder neben ihnen lebenden Mieters eigentlich gar
nichts zu tun haben. Haben diese Bewohner Verständnis dafür, warum sie trotzdem das Aufstemmen ihrer Wände hinnehmen müssen?
• und vieles mehr
Es liegt wohl im Auge des Betrachters, ob eine Sanierung von Gasleitungen durch den
kompletten Austausch von Rohren überhaupt noch zeitgemäß ist. Insbesondere deswegen, weil dies in etwa 90% aller Fälle nicht erforderlich ist, denn die Sanierung durch Innenabdichtung bietet eine Fülle von Vorteilen.
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Vorteile der Innenabdichtung als Sanierungsmethode:
•
•
•
Die Innenabdichtung ist in der Regel bedeutend preiswerter als der Leitungsaustausch.
Die Innenabdichtung ist sauberer und leiser als der Leitungsaustausch.
Die Innenabdichtung wird von einem Fachhandwerksunternehmen durchgeführt.
•
•
•
Eine Koordination und Terminierung von verschiedenen Gewerken entfällt.
Fliesen, Wände, Tapeten, Verkleidungen und ähnliches werden nicht beschädigt.
Die Arbeiten dauern nicht mehrere Tage, sondern sind in beinahe allen Fällen nach
einem Tag abgeschlossen.
•
•
Die Gasanlage kann noch am selben Tag wieder betrieben werden.
Bei der Innenabdichtung können die nicht betroffenen Gasgeräte im gleichen Haus
weiter betrieben werden. Unbeteiligte Nachbarn sind daher von der Maßnahme fast
nicht betroffen.
•
Nach Abschluß der Arbeiten wird eine Gütesicherung durchgeführt, die den einwandfreien Zustand der innenabgedichteten Gasleitungen garantiert.
Und so wird eine Innensanierung von Gasleitungen im Detail durchgeführt:
a) Kontrolle der sichtbaren Leitungen im Hinblick auf Befestigung, Korrosion, Zustand etc.
b) Betroffene Gasleitung wird vom Netz abgetrennt.
c) Alle Gasgeräte und Gasabsperrarmaturen, die sich an der betroffenen Leitung befinden
werden demontiert.
d) Belastungsprobe der Altleitung wird durchgefürt.
e) Leckrate nach Belastungsprobe wird kontrolliert.
f) Rohr-Innenreinigung wird durchgeführt.
g) Dichtmittel wird unter Druck in die betroffene Leitung eingefüllt.
h) Dichtmittel verweilt für 2 Stunden unter ständiger Druckangleichung in den Leitungen.
i) Nach der Einwirkzeit wird das überschüssige Dichtmittel aus den Leitungen entfernt.
j) Leitung wird ausgeblasen.
k) Leitung wird gemolcht (Schwammgummi-Molche werden mehrmals mittels Druckluft durch das
Rohrsystem geschoben und tragen überschüssiges Dichtmaterial ab).
l) Rohrinnentrocknung erfolgt durch Seitenkanalgebläse; Dauer etwa 1 Stunde.
m) Durchführung einer Dichtheitsprobe (Hauptprüfung) – Die Leitung muß hier die gleichen Dichtheitsbedingungen erfüllen, wie eine neue Rohrleitung!
n) Nun können neue Gasanschlußhähne und die Gaszählerstellung angebracht und die zuvor
demontierten Gasgeräte und der Gaszähler wieder montiert und angeschlossen werden.
o) Anlage fachgerecht mit Gas befüllen und Gasleitungen und Gasgeräte wieder in Betrieb nehmen – fertig.
Ein an der Gasleitung angebrachtes Schild informiert zudem über die Art und den Zeitpunkt der
Leitungssanierung. Der zuständige Gasversorger erhält eine Benachrichtigung (I-Antrag).
Der Kunde erhält eine ausführliche Dokumentation über seine Leitungssanierung mit allen Details.
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