der Grebenhainer Kinderhilfe - Grebenhainer Kinderhilfe eV

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der Grebenhainer Kinderhilfe - Grebenhainer Kinderhilfe eV
Satzung
der
Grebenhainer
Kinderhilfe
36355 G r e b e n h a i n
§ 1 Name und Sitz des Vereins.
1. Der Verein führt den Namen Grebenhainer Kinderhilfe ( e.V. ) und ist im
Vereinregister unter VR 4183 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Grebenhain.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2 Zweck des Vereins.
1. Die Unterstützung von Kindern aus der Großgemeinde Grebenhain, die aus
finanziellen Gründen am gesellschaftlichen Leben nicht teilhaben können.
Im Einzelfall gilt dies auch für Jugendliche oder Auszubildende.
2. Teilweise oder gänzliche Finanzierung von Ausflügen, Mittagessen in der Kita und
Vereinsmitgliedschaft.
3. Finanzierung von zweckmäßiger Kleidung und Schuhwerk.
4. Förderung und /oder Kostenbeteiligung bzw. Vermittlung von kompetenten Beratern
in bestimmten Lebenssituationen.
5. Finanzierungen bzw. Beschaffungen zur gesundheitlichen Fürsorge sowie Hilfsmittel,
die nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden.
6. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten zur Gewinnung von Spendengeldern.
§ 3 Gemeinnützigkeit.
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen.
3. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
4. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnütziger Zwecke der Kinderförderung.
5. Mittel des Vereins ( Mitgliederbeiträge, Spenden, etwaige Einnahmen ) dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben und Aufwandsentschädigungen, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßige hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder, Eintritt, Austritt.
1. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags, über den der
Vorstand abschließend entscheidet. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung
ihres/r Sorgeberechtigten.
2. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter einmonatiger Kündigungsfrist und wird
zum 31.12. des Jahres wirksam.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist unter einer Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung zu den erhobenen
Vorwürfe zu äußern.
5. Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand ist.
§ 5 Beiträge und Spenden.
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag in Geld; über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
2. Spenden auch von Nichtmitgliedern sind jederzeit möglich.
§ 6 Organe des Vereins.
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung.
1. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich an die letzte durch das
Mitglied mitgeteilte bekannte Anschrift, oder durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Grebenhain und mindestens 14 Tage vorher mit
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
2. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es,
a. die Berichte des Vorsitzenden, des Rechners und der Revisoren
entgegenzunehmen,
b. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
c. den Vorstand zu wählen,
d. die Revisoren zu bestimmen,
e. Satzungsänderungen zu beschließen.
3. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert, oder wenn mehr als 25 % der Mitglieder dies schriftlich
beantragen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederverssammlung ist beschlussfähig.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom
Vorsitzenden, Stellvertreter oder Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt
geheime Abstimmung.
§ 8 Der Vorstand.
1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
2. Er setzt sich gemäß § 26 BGB zusammen aus
a. dem/r Vorsitzenden,
b. dem/r stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem/r Rechner/in,
d. dem/r Schriftführer/in.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Intern wir festgelegt, dass
Rechtsgeschäfte von im Einzelfall mehr als 2000 € zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus so können die
verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zum Ende der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzu wählen.
5. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern.
6. Entscheidungen im Vorstand sind einstimmig zu treffen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 9 Die Revisoren.
1. Es werden zwei Revisoren für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes gewählt.
2. Eine Wiederwahl der Revisoren ist unzulässig.
3. Sie haben einmal im Jahr der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung zu
berichten.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes.
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der „Grebenhainer Kinderhilfe“.
2. Der Vorstand verwaltet die Spenden und gewährleistet, wenn gewünscht deren
Anonymität.
3. Der Vorstand vertritt die „Grebenhainer Kinderhilfe“ in der Öffentlichkeit und
sorgt für Bekanntgabe aller wesentlichen Entscheidungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung mit dem Ziel, die Aufgabenstellung der „Grebenhainer
Kinderhilfe“ zu fördern.
4. Es sind mindestens zwei Vorstandssitzungen jährlich einzuberufen, wobei die erste
im ersten Halbjahr und die zweite im zweiten Halbjahr zu erfolgen hat.
5. Die Kindergartenleitung der Gemeinde Grebenhain stellt an die „Grebenhainer
Kinderhilfe“ Anträge über die nach ihrer Ansicht erforderlichen finanziellen
Mittel, der Vorstand bewilligt die Mittel nach Prüfung.
6. Über Beschlüsse, die bei einer Vorstandssitzung gefasst werden, ist ein Protokoll
anzufertigen und von dem/r Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 11 Satzung Änderungen.
1.
2.
Die Satzung kann auf jeder Mitgliederversammlung durch 2/3 Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Der Antrag auf Änderungen muss dem Vorstand 4 Wochen vor der Versammlung
und den Mitgliedern mit der Einladung und der Tagesordnung bekannt gegeben
werden.
§ 12 Auflösung des Vereins.
1.
2.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Kommt es zur Auflösung, so fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde
Grebenhain unter ausschließlicher Verwendung für die Kinder der Gemeinde
Grebenhain.
Grebenhain, den 26. Februar 2014
Doris Frank
Erste Vorsitzende
Janett Gläß
stellv. Vorsitzende
Wolfgang Zinn
Rechner
Brigitte Funke
Schriftführerin
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Beisitzer
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Beisitzer