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I.
In der Regel zwei Verträge: Handy und Mobilfunkkarte
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II.
Vertrags- oder Kartenhandy — Sie haben die Wahl!
1. Sie entscheiden sich für ein Vertragshandy
2. Sie entscheiden sich für ein Prepaid-Handy
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III. Was gilt, wenn es beim Mobiltelefonieren hapert?
1. Das Handy hat einen technischen Defekt
2. Netzlücken — der Teilnehmer ist leider nicht erreichbar
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IV. Was gilt bei Vertragsänderungen?
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V.
Was gilt für die Beendigung des Mobilfunkvertrages?
1. Für Mobilfunkkunden: Widerruf oder Kündigung
2. Für Mobilfunkanbieter: Kündigung und Anschlusssperre
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VI. Was gilt, wenn Ihnen Ihr Handy abhandenkommt?
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VII. Wenn ein Tastendruck teuer wird — typische Gebührenfallen
1. Premium-SMS: Besonders gefährlich für Jugendliche!
2. Auslandsgespräche: Kostenfalle »Roaming«
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VIII. So prüfen und reklamieren Sie Ihre Handyrechnung
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I. In der Regel zwei Verträge: Handy und Mobilfunkkarte
Meist wird der Abschluss eines Mobilfunkvertrages gleichzeitig mit dem Kauf eines Handys verbunden, weil die Mobilfunkanbieter den Vertrieb von Mobilfunkverträgen mit preisgünstigen
Handys subventionieren. Rechtlich betrachtet, schließen Sie dann zwei unterschiedliche Verträge ab, die nebeneinander bestehen:
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den Kaufvertrag über das Handy. Alle Rechtsfragen hierzu richten sich nach den Vorschriften des BGB (z. B.: Was gilt, wenn das Handy mangelhaft ist?).
den Mobilfunkvertrag, das heißt den Vertrag über die Nutzung eines Mobilfunknetzes. Für
ihn sind die rechtlichen Rahmenbedingungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Verstößt eine Vereinbarung gegen das TKG (z. B. wird für den Standard-Einzelverbindungsnachweis eine Gebühr verlangt), ist sie unwirksam, und es gilt die gesetzliche
Regel (hier: den Nachweis erhalten Sie kostenlos).
Haben Sie den Mobilfunkvertrag unterzeichnet, muss der Mobilfunkanbieter Ihnen die sogenannte »SIM-Karte« aushändigen. Sie enthält Ihre persönliche Teilnehmerkennung, speichert
zum Beispiel Ihre Nummer und den gewählten Tarif. So erklärt sich auch ihr Name: Subscriber
Identification Module. Besteht Streit darüber, ob die Karte tatsächlich ausgehändigt wurde,
trifft die Beweislast den Mobilfunkanbieter. Es wird beispielsweise nicht unterstellt, dass der
örtliche Händler die Karte ausgehändigt hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 27. 10. 1999, Az.
13 U 82/99, MMR 2000 S. 163). Sie können auch lediglich eine SIM-Karte kaufen, also den
Mobilfunkvertrag ohne Handy abschließen. Dies bietet sich an, wenn Sie bereits ein Handy besitzen, dessen Funktionen Ihnen ausreichen.
Unser T|i|pp
Um die Notrufnummern 110 und 112 per Handy zu erreichen, brauchen Sie keine SIM-Karte.
Es reicht allein Ihr Handy aus!
II. Vertrags- oder Kartenhandy — Sie haben die Wahl!
1. Sie entscheiden sich für ein Vertragshandy
Q Drum prüfe, wer sich lange bindet ...
Entscheiden Sie sich, ein Vertragshandy zu erwerben, schließen Sie mit dem Mobilfunkanbieter einen sogenannten Laufzeitvertrag ab. Dabei sind Sie in der Regel erst einmal 24 Monate
mit einem Anbieter »verbändelt«. Längere Mindestlaufzeiten sind aber unzulässig. Als Ausgleich sind die Telefontarife beim Laufzeitvertrag etwas günstiger als beim Prepaid-Vertrag.
Beachten Sie dabei: Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) haben Sie zwar einen gesetzlichen Anspruch auf einen Festnetz-Telefonanschluss, aber keinen auf Abschluss eines
Mobilfunkvertrages. Wenn also ein Anbieter mit Ihnen keinen Mobilfunkvertrag abschließen
möchte (z. B. fällt die Schufa-Auskunft negativ aus), haben Sie dagegen keine rechtliche Handhabe. Hier bleibt Ihnen nur, ein Prepaid-Handy zu nutzen.
Q Erst telefonieren, dann zahlen!
Die Telefongebühren werden Ihnen bei einem Laufzeitvertrag — wie beim Festnetz — erst nachträglich in Rechnung gestellt. Monatliche Grundgebühren müssen Sie allerdings im Voraus zahlen,
d. h., eine Rechnung vom 5. 6. enthält Ihre Telefongebühren des Monats Mai und die Grundgebühr
für den Monat Juni.
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Q Ihre Bonität wird überprüft!
In der Regel wird Ihre Bonität vor Vertragsschluss mithilfe einer Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei (z. B. Schufa-Auskunft) überprüft, mit der Sie sich bei Vertragsschluss einverstanden
erklären müssen.
Aber auch während der Vertragslaufzeit werden Daten — mit Ihrem Einverständnis — über
nicht vertragsgemäßes Verhalten (z. B. offene Rechnungen, Kartenmissbrauch) oder über die
Sperrung oder Beendigung des Vertrages an verschiedene Wirtschaftsauskunftsdateien übermittelt. Hiermit wollen sich die Anbieter gegenseitig vor künftigem Missbrauch schützen (z. B.
bei Anbieterwechsel).
Q Obligatorische Einzugsermächtigung − ist dies rechtens?
Ja, wenn Sie die Rechnung mindestens fünf Werktage vor der Abbuchung prüfen können,
kann der Mobilfunkanbieter von Ihnen eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der angefallenen Kosten verlangen. In dem Fall haben Sie als Kunde ausreichend Zeit, die Rechnung zu
prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung Ihres Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil
vom 23. 1. 2003, Az. III ZR 54/02, MMR 2003 S. 389).
Q Minderjährige − ohne die Eltern geht nichts!
Einen Laufzeitvertrag darf man erst abschließen, wenn man volljährig ist, also ab dem 18. Lebensjahr. Denn Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig.
Bestimmte Verträge mit geringer Verpflichtung können Minderjährige zwar mit ihrem Taschengeld
oder ihrem Erspartem schließen — dazu zählen aber Verträge mit dauerhafter Bindung wie
Mobilfunkverträge nicht! Denn die Kosten können Jugendliche regelmäßig nicht überblicken.
Unser T|i|pp
Wenn Ihr Kind — ohne Altersprüfung des Mobilfunkanbieters — den Mobilfunkvertrag ohne
Ihre Einwilligung abgeschlossen hat, können Sie als Eltern den Vertrag rückgängig machen.
Verweigern Sie nachträglich Ihre Genehmigung, bleibt der Anbieter auf der Handyrechnung sitzen.
2. Sie entscheiden sich für ein Prepaid-Handy
Q Erst zahlen, dann telefonieren!
Bei einem Handy mit einer Prepaid-Karte können Sie nur auf Guthabenbasis telefonieren. Ist
es verbraucht, laden Sie es mit einer neuen Prepaid-Karte auf oder füllen Ihr Guthaben per
Internet bzw. telefonisch mittels Einzugsermächtigung auf. Ein Prepaid-Handy schützt Sie so
vor überraschend hohen Mobilfunkrechnungen. Allerdings sind die Gesprächsgebühren dafür
etwas höher als bei Laufzeitverträgen.
Da Sie nur bei vorhandenem Guthaben telefonieren können, findet keine Bonitätsüberprüfung
statt. Aber dennoch werden Ihre Personalien gespeichert. Nach dem TKG sind die Anbieter
verpflichtet, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum und das Datum des Vertragsbeginns
zu speichern, damit die Sicherheitsbehörden hierauf gegebenenfalls Zugriff nehmen können.
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