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Kernzeit Rohrbach e.V.
& Hort an der Schule
Ordnung
der Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule
2.9
Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung aus folgenden
Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, betrieblicher
Mängel, Fortbildung und höherer Gewalt.
2.10
Der Verein hat tägliche Sprechzeiten von 7.30 – 8.30 Uhr in seinen Räumen.
3.
3.1
Elternbeitrag
Der Elternbeitrag setzt sich aus dem jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem
monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag zusammen.
3.2
Der jährliche Mitgliedsbeitrag i.H.v. 20,00 € wird immer zum 01.10. des neuen
Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Änderung der
Mitgliedsgebühr bleibt dem Verein vorbehalten.
3.3
Die monatlichen Elternbeiträge werden fällig zum 30. des Betreuungsmonats und
werden zu diesem Termin per Lastschrift eingezogen. Eine Änderung des
Elternbeitrages bleibt dem Verein vorbehalten.
Der Verein Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule ist eine Betreuung von Schulkindern.
1.
1.1
Aufnahme
In die Einrichtung können Kinder ab dem 1. Schuljahr aufgenommen werden, soweit
das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Voraussetzung ist die
Berufstätigkeit beider Elternteile. Berufstätige Alleinerziehende werden vorrangig
berücksichtigt.
1.2
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung
besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen
der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
1.4
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge
sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern
den Betreuungspersonen mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder
anderen Notfällen erreichbar zu sein.
1.5
Der Verein behält sich vor, eine Probezeit von 2 Monaten in Anspruch zu nehmen.
Innerhalb der Probezeit kann er bei Notwendigkeit (siehe 6.3) das Vertragsverhältnis
mit sofortiger Wirkung aufheben.
2.
2.1
Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht
werden.
2.2
Es liegt im Ermessen der Erzieher / Betreuer, wann Aufräum- und Anziehzeiten sind.
2.3
Ist ein Kind krank oder fehlt aus einem anderen Grund, ist am ersten Fehltag eine
Benachrichtigung des Betreuungspersonals erforderlich.
2.4
Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. Geschlossen bleibt sie
an gesetzlichen Feiertagen, 4 Wochen im August und zwischen Weihnachten und
Neujahr. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Verein vorbehalten.
2.5
Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit von
7.15 – 13.15 Uhr (Kernzeit) oder 7.15 – 17.00 Uhr (Hort). Eine Betreuung außerhalb der
Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.
2.6
Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des
derzeitigen Schuljahres.
2.7
Die Ferien richten sich nach den gesetzlichen Schulferien in Baden Württemberg.
2.8
In den Ferien müssen die Kinder bis spätestens 9.30 Uhr anwesend sein, späteres
Erscheinen garantiert keine Betreuung mehr.
Kernzeit Rohrbach e.V.
& Hort an der Schule
Sudetenstr. 6
74889 Sinsheim
07261 - 94 53 732
[email protected]
Den jeweils momentanen Elternbeitrag entnehmen Sie bitte den aktuellen Flyern.
Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der
Einrichtung und ist deshalb auch in den Ferien, bei vorübergehender Schließung,
bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu
entrichten.
3.4
Sollte es Personen Sorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des
Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt) nicht möglich
sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag auf Antrag in begründeten
Fällen vom Vorstand des Vereins ermäßigt oder gestundet werden. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand des Vereins von der Zahlung des
monatlichen Beitrages eine zeitliche Befreiung erteilen.
4.
4.1
Aufsicht
Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/Innen sind während der vereinbarten
Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für
ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten
Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie
erklären schriftlich, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf.
4.3
Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter beginnt in der Regel mit dem Betreten des
Kindes der Einrichtung und endet mit dem Verlassen des Kindes der Einrichtung.
4.4
Die
Betreuerinnen sind nicht für die Termineinhaltung der Kinder bei
Veranstaltungen außerhalb des Hortes zuständig(Musik, Sport, Nachhilfe, etc.).
VoBa Kraichgau
IBAN: DE45 6729 2200 0031 1313 08
BIC: GENODE61WIE
Amtsgericht Sinsheim
1. Vorstand Gerdi Eiermann
Kernzeit Rohrbach e.V.
& Hort an der Schule
4.5
Bei gemeinsamen Veranstaltungen außerhalb der Betreuung sind ausschließlich die
Personenberechtigen aufsichtspflichtig.
4.6
Für die Betreuung im Außenbereich, gibt der Gesetzgeber vor, dass die Schulkinder in
Ruf- und Hörweite von Betreuer/Innen sein müssen. Daher dürfen sich die Kinder in
dem wie folgt definierten Außenbereich, ohne Betreuungsperson bewegen:



Schulhof (Innenschulhof) der Grundschule Rohrbach
Spielplatz (Mulchbereich Klettergerüst)
Bereich der Rutsche
Zum Außenbereich zählen nicht der Bereich Feuerwehr auf Seiten der Straße, der
Dorfplatz, der Schulhof am Haupteingang der Grundschule sowie der RohrbachBereich! Verlässt das Kind den definierten Außenbereich erlischt die Betreuungspflicht!
e)
Die Aufnahmebedingungen (z.B. Berufstätigkeit) werden nicht erfüllt.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
bleibt hiervon unberührt.
7.
7.1
Regelung in Krankheitsfällen
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei Wiederaufnahme des Kindes
in die Einrichtung nach einer Krankheit, ist das Bundesseuchengesetz und seine
nach Abschnitt 6 erlassenen Richtlinien für die Wiederaufnahme maßgebend.
7.2
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der
Einrichtung zurückzuhalten, wenn beim Kind selbst oder im häuslichen Bereich
eine übertragbare Krankheit oder der Verdacht einer solchen Erkrankung auftritt.
In diesem Falle ist der Leiter/die Leiterin der Einrichtung unbeschadet sonstiger
Meldepflichten spätestens am folgenden Tag zu benachrichtigen. Bevor das Kind
die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bescheinigung über eine
ärztliche Untersuchung vorzulegen.
5.
5.1
Hausaufgabenbetreuung
Kinder, welche die Ganztagesbetreuung nutzen, sind verpflichtet, ihre Hausaufgaben
auch dort zu erledigen. Ausgenommen sind zeitintensive Projekte, Aufsätze und das
Lernen für Tests.
7.3
5.2
Als Hort an der Schule sind wir durch das Jugendamt angewiesen, ihre Kinder auch in
Projektarbeiten, Vorlesestunden und diversen Hortangeboten zu fördern. Daher findet
freitags grundsätzlich keine Hausaufgabenbetreuung statt.
Übertragbare Krankheiten sind insbesondere Krankheiten im Sinne der §§3 und 45
des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen in der jeweils neuesten Fassung.
7.4
6.
6.1
Kündigung
Die Personensorgeberechtigten können das Vetragsverhältnis mit einer Frist von vier
Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündigen.
Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen und Ungeziefer,
Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder gleichfalls vom
Besuch der Einrichtung fernzuhalten.
7.5
6.2
Einer Kündigung bedarf es auch, wenn das Kind in eine weiterführende Schule
wechselt.
Kommt das Kind trotz Vorliegens von Absatz 7.2. bis 7.4. in die Einrichtung, sind die
Personensorgeberechtigten zu informieren, das Kind unverzüglich abzuholen bzw.
lt. Abs. 7.2. heimzuschicken.
6.3
Der Verein kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum
Monatsende sowie innerhalb der Probezeit mit sofortiger Wirkung unter Angabe des
Grundes schriftlich kündigen.
7.6
In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine
Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur
nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und zusätzlicher Unterschrift der
Personensorgeberechtigten verabreicht (Formular für Medikamentenverabreichung).
8.
Ordnungsmaßnahmen (analog § 09, Absatz 2c, Schulgesetz Baden Württemberg)
Eine Androhung sowie Ausübung eines zeitweiligen Ausschlusses von der
Betreuung durch den Vorstand ist möglich, wenn ein Betreuungskind durch
schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten zur Einhaltung der
Betreuungsordnung verletzt
und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der
Betreuung oder die Rechte Anderer gefährdet.
Kündigungsgründe können u.a. sein:
a)
Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum
von vier Wochen.
b)
Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten
der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung.
c)
Ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über zwei Monate, trotz schriftlicher
Mahnung.
d)
Nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Betreuungskonzept und/oder
eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Vorstand anberaumten
Einigungsgesprächs.
Kernzeit Rohrbach e.V.
& Hort an der Schule
Sudetenstr. 6
74889 Sinsheim
07261 - 94 53 732
[email protected]
Gerdi Eiermann (1. Vorsitzende)
VoBa Kraichgau
IBAN: DE45 6729 2200 0031 1313 08
BIC: GENODE61WIE
Sinsheim, 27.04.2015
Amtsgericht Sinsheim
1. Vorstand Gerdi Eiermann