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Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule Ordnung der Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule 2.9 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnung, betrieblicher Mängel, Fortbildung und höherer Gewalt. 2.10 Der Verein hat tägliche Sprechzeiten von 7.30 – 8.30 Uhr in seinen Räumen. 3. 3.1 Elternbeitrag Der Elternbeitrag setzt sich aus dem jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag zusammen. 3.2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag i.H.v. 20,00 € wird immer zum 01.10. des neuen Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr bleibt dem Verein vorbehalten. 3.3 Die monatlichen Elternbeiträge werden fällig zum 30. des Betreuungsmonats und werden zu diesem Termin per Lastschrift eingezogen. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt dem Verein vorbehalten. Der Verein Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule ist eine Betreuung von Schulkindern. 1. 1.1 Aufnahme In die Einrichtung können Kinder ab dem 1. Schuljahr aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Voraussetzung ist die Berufstätigkeit beider Elternteile. Berufstätige Alleinerziehende werden vorrangig berücksichtigt. 1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. 1.4 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern den Betreuungspersonen mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. 1.5 Der Verein behält sich vor, eine Probezeit von 2 Monaten in Anspruch zu nehmen. Innerhalb der Probezeit kann er bei Notwendigkeit (siehe 6.3) das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufheben. 2. 2.1 Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 2.2 Es liegt im Ermessen der Erzieher / Betreuer, wann Aufräum- und Anziehzeiten sind. 2.3 Ist ein Kind krank oder fehlt aus einem anderen Grund, ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung des Betreuungspersonals erforderlich. 2.4 Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. Geschlossen bleibt sie an gesetzlichen Feiertagen, 4 Wochen im August und zwischen Weihnachten und Neujahr. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Verein vorbehalten. 2.5 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit von 7.15 – 13.15 Uhr (Kernzeit) oder 7.15 – 17.00 Uhr (Hort). Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. 2.6 Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des derzeitigen Schuljahres. 2.7 Die Ferien richten sich nach den gesetzlichen Schulferien in Baden Württemberg. 2.8 In den Ferien müssen die Kinder bis spätestens 9.30 Uhr anwesend sein, späteres Erscheinen garantiert keine Betreuung mehr. Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule Sudetenstr. 6 74889 Sinsheim 07261 - 94 53 732 [email protected] Den jeweils momentanen Elternbeitrag entnehmen Sie bitte den aktuellen Flyern. Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch in den Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten. 3.4 Sollte es Personen Sorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt/Sozialamt/Bürgermeisteramt) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag auf Antrag in begründeten Fällen vom Vorstand des Vereins ermäßigt oder gestundet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand des Vereins von der Zahlung des monatlichen Beitrages eine zeitliche Befreiung erteilen. 4. 4.1 Aufsicht Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/Innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 4.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie erklären schriftlich, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf. 4.3 Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter beginnt in der Regel mit dem Betreten des Kindes der Einrichtung und endet mit dem Verlassen des Kindes der Einrichtung. 4.4 Die Betreuerinnen sind nicht für die Termineinhaltung der Kinder bei Veranstaltungen außerhalb des Hortes zuständig(Musik, Sport, Nachhilfe, etc.). VoBa Kraichgau IBAN: DE45 6729 2200 0031 1313 08 BIC: GENODE61WIE Amtsgericht Sinsheim 1. Vorstand Gerdi Eiermann Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule 4.5 Bei gemeinsamen Veranstaltungen außerhalb der Betreuung sind ausschließlich die Personenberechtigen aufsichtspflichtig. 4.6 Für die Betreuung im Außenbereich, gibt der Gesetzgeber vor, dass die Schulkinder in Ruf- und Hörweite von Betreuer/Innen sein müssen. Daher dürfen sich die Kinder in dem wie folgt definierten Außenbereich, ohne Betreuungsperson bewegen: Schulhof (Innenschulhof) der Grundschule Rohrbach Spielplatz (Mulchbereich Klettergerüst) Bereich der Rutsche Zum Außenbereich zählen nicht der Bereich Feuerwehr auf Seiten der Straße, der Dorfplatz, der Schulhof am Haupteingang der Grundschule sowie der RohrbachBereich! Verlässt das Kind den definierten Außenbereich erlischt die Betreuungspflicht! e) Die Aufnahmebedingungen (z.B. Berufstätigkeit) werden nicht erfüllt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 7. 7.1 Regelung in Krankheitsfällen Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere bei Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach einer Krankheit, ist das Bundesseuchengesetz und seine nach Abschnitt 6 erlassenen Richtlinien für die Wiederaufnahme maßgebend. 7.2 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, das Kind sofort vom Besuch der Einrichtung zurückzuhalten, wenn beim Kind selbst oder im häuslichen Bereich eine übertragbare Krankheit oder der Verdacht einer solchen Erkrankung auftritt. In diesem Falle ist der Leiter/die Leiterin der Einrichtung unbeschadet sonstiger Meldepflichten spätestens am folgenden Tag zu benachrichtigen. Bevor das Kind die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vorzulegen. 5. 5.1 Hausaufgabenbetreuung Kinder, welche die Ganztagesbetreuung nutzen, sind verpflichtet, ihre Hausaufgaben auch dort zu erledigen. Ausgenommen sind zeitintensive Projekte, Aufsätze und das Lernen für Tests. 7.3 5.2 Als Hort an der Schule sind wir durch das Jugendamt angewiesen, ihre Kinder auch in Projektarbeiten, Vorlesestunden und diversen Hortangeboten zu fördern. Daher findet freitags grundsätzlich keine Hausaufgabenbetreuung statt. Übertragbare Krankheiten sind insbesondere Krankheiten im Sinne der §§3 und 45 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen in der jeweils neuesten Fassung. 7.4 6. 6.1 Kündigung Die Personensorgeberechtigten können das Vetragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündigen. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen und Ungeziefer, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder gleichfalls vom Besuch der Einrichtung fernzuhalten. 7.5 6.2 Einer Kündigung bedarf es auch, wenn das Kind in eine weiterführende Schule wechselt. Kommt das Kind trotz Vorliegens von Absatz 7.2. bis 7.4. in die Einrichtung, sind die Personensorgeberechtigten zu informieren, das Kind unverzüglich abzuholen bzw. lt. Abs. 7.2. heimzuschicken. 6.3 Der Verein kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende sowie innerhalb der Probezeit mit sofortiger Wirkung unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. 7.6 In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und zusätzlicher Unterschrift der Personensorgeberechtigten verabreicht (Formular für Medikamentenverabreichung). 8. Ordnungsmaßnahmen (analog § 09, Absatz 2c, Schulgesetz Baden Württemberg) Eine Androhung sowie Ausübung eines zeitweiligen Ausschlusses von der Betreuung durch den Vorstand ist möglich, wenn ein Betreuungskind durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten zur Einhaltung der Betreuungsordnung verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Betreuung oder die Rechte Anderer gefährdet. Kündigungsgründe können u.a. sein: a) Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Wochen. b) Die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung. c) Ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über zwei Monate, trotz schriftlicher Mahnung. d) Nicht ausgeräumte, erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Betreuungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Vorstand anberaumten Einigungsgesprächs. Kernzeit Rohrbach e.V. & Hort an der Schule Sudetenstr. 6 74889 Sinsheim 07261 - 94 53 732 [email protected] Gerdi Eiermann (1. Vorsitzende) VoBa Kraichgau IBAN: DE45 6729 2200 0031 1313 08 BIC: GENODE61WIE Sinsheim, 27.04.2015 Amtsgericht Sinsheim 1. Vorstand Gerdi Eiermann