Tätigkeitsbeschreibung des handwerksähnlichen Holz

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Tätigkeitsbeschreibung des handwerksähnlichen Holz
Tätigkeitsbeschreibung
des handwerksähnlichen
Holz- und Bautenschutzgewerbes
(Anlage B Nr. 6 zur HwO)
Arbeiten des o. g. Gewerbes dürfen nur nach Eintragung in das Verzeichnis der
handwerksähnlichen Gewerbe ausgeführt werden:
I. Holzschutz
Grundsatz: Holzschutzmaßnahmen gegen holzzerstörende Schädlinge (z. B. Pilze,
Schwämme, Insekten), Feuer, Fäulnis etc., ohne Eingriff in die einschlägigen Vollhandwerke. Beispielsweise Imprägnierungsarbeiten ohne filmbildende (lasierende)
Anstriche, da ansonsten in das Malerhandwerk (Vollhandwerk) eingegriffen wird.
1. Erkennen und Beurteilen von Schäden, die an hölzernen Bauteilen entstanden sind;
3. Vorbeugender Holzschutz von Holzkonstruktionen wie Dach- und Unterkonstruktionen
gegen Feuer gem. DIN 4102;
4. Beseitigen von Schäden, die durch holzzerstörende Pilze oder Insekten an Holzbauteilen und Holzkonstruktionen entstanden sind gem. DIN 68 800; soweit nicht ein
Eingriff in das Zimmererhandwerk (Vollhandwerk) erfolgt.
5. Behandlung von Holzkonstruktionen in bzw. an Gebäuden zum Schutz gegen Feuer,
Pilze und Fäulnis durch Auftrag nicht filmbildender Mittel, Heißluftverfahren etc.
Handwerkskammer Aachen
2. Vorbeugender Holzschutz von Bauholz und Holzbauteilen gegen Pilze und Insekten
mit chemischen Holzschutzmitteln gem. DIN 68 800;
II. Bautenschutz
Bautenschutzarbeiten in Gebäuden
Beispiele:
1. Erkennen und Beurteilen von Schäden an Bauteilen;
2. Fugenabdichtungen an Bauwerken und Bauwerksteilen (wie Fenster etc.) mittels
Schaumstoff, Gummilippendichtungen und Füllstoffen wie Silikon, Kautschuk,
Polyurethan etc.;
3. Abdichten von Kellerwänden und -böden sowie von Bauwerksteilen unter der Erdlinie
gegen Erdfeuchtigkeit, aufsteigende Feuchtigkeit, Sicher-, Grund- und Stauwasser
mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln,
Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen;
4. Trockenlegen und Austrocknen durchfeuchteter Bauwerke und Bauwerksteile;
5. Sanieren von Feuchtigkeitsschäden und schwammbefallenen Bauteilen, Beseitigen
von bauwerksschädlichen Salzen mit chemischen Bautenschutzmitteln und anderen
baulichen Maßnahmen;
6. Pfropfen von Wassereinbrüchen und Abdichten von Mauerdurchbrüchen, verpressen
von Rissen;
7. Imprägnieren durchfeuchteter Außenwandflächen mit den dafür entwickelten Imprägniermitteln einschließlich der erforderlichen Vorbehandlung;
8. Betonimprägnierungsarbeiten einschließlich kleinerer Ausbesserungsarbeiten ohne
Eingriff in tragende Teile;
9. Abdichtungen
von
Stahlbetonbehältern
(Faultürme,
Trinkwasserbehälter,
Schwimmbecken, Neutralisationsbecken) mit Öberflächendichtungsmitteln und
zusätzlichem Schutz gegen Chemikalienbelastung durch duroplastische Kunststoffe
und Folien;
10. Glätten und Schleifen von bestehenden Betonböden (nicht bei Neueinbringung des
Estrichs);
Nicht zum Gewerbe „Holz- und Bautenschutz“ zählen Arbeiten, für deren Ausübung auf
Kenntnisse und Fertigkeiten aus handwerklichen Ausbildungsberufen zurückgegriffen
werden muss wie z. B. dem Maler und Lackierer, Maurer oder sonstigen
Vollhandwerken.