Sicherheitsdatenblatt

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gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission
(EU) Nr. 453/2010
Bezeichnung des Produkts:
Herausgabedatum:
Änderungsdatum:
TRIUMF KR
16. 02. 2011
03. 08. 2016 (Version 1.2)
TEIL 1: IDENTIFIKATION DES STOFFS/GEMISCHES UND DER GESELLSCHAFT/ DES UNTERNEHMENS
1.1 Identifikation des Produkts
Handelsbezeichnung:
TRIUMF KR
Chemische Bezeichnung:
Gemisch
Registrierungsnummer:
Keine
Indexnummer:
Keine
1.2 Entsprechende bestimmte Benutzungen des Stoffs oder des Gemisches und nicht empfohlene
Verwendungen
Weichmacher für Kautschuk
1.3 Ausführliche Angaben über die Lieferanten und das Sicherheitsdatenblatt
Bezeichnung:
PARAMO, a.s.
Sitz:
Přerovská 560, 530 06 Pardubice
Identifikationsnummer:
48173355
Telefon:
+420 466 810 111
Fax:
+420 466 335 019
E-Mail:
[email protected]
Internetseiten:
www.paramo.cz
Person, die für das SDB verantwortlich ist: Ladislava Víchová, [email protected]
1.4 Telefonnummern für dringende Situationen
Dispatcherzentrale PARAMO, a.s.: +420 466 303 175
Toxikologisches Informationszentrum: Na Bojišti 1, 128 08 Praha 2, Tel. für CZ (24 h täglich): 224
919 293, 224 915 402, 224 914 575
TRINS (Transport-, Informations- und Unfallsystem) Tel. +420 476 709 826
TEIL 2: IDENTIFIKATION DER GEFAHREN
2.1 Klassifikation des Stoffs oder des Gemisches
Laut dem Erlass (EG) Nr. 1272/2008 ist das Produkt als gefährlich klassifiziert.
Karzinogenität, Kat. 1B: Carc. 1B, H350
Toxizität für Reproduktion, Kat. 2: Repr. 2, H361
Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition, kat 1: STOT RE 1, H372
Akute Toxizität: Acute Tox. 4, H332
Gefährlich für Wasserorganismen – chronisch, kat. 1: Aquatic Chronic 1, H410
2.2 Elemente der Kennzeichnung laut der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Piktogramm:
Signalwort: Gefährlich
Standardsätze über die Gefährlichkeit
Kann Krebs erzeugen.
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Hinweise für die sichere Handhabung
Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
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gemäß der Verordnung (ES) Nr. 1907/2006 (REACH), in der Fassung der Verordnung der Kommission
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Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen.
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Den Inhalt/die Verpackung als gefährlichen Abfall entsorgen.
Gefährliche Komponenten, die auf der Etikette angeführt werden müssen
Paraffinische Erdöldestillat Extrakte
Weitere Anforderungen
Das Produkt sollte nicht an Verbraucher (Öffentlichkeit) verkauft werden.
2.3 Weitere Gefahr
Es ist kein persistenter, bioakkumulativer und toxischer oder hoch persistenter und hoch bioakkumulativer
Stoff gemäß den Kriterien in der Anlage XIII. des Erlasses EG (PBT, vPvB).
Bei Verzehr und anschließendem Erbrechen kann der Stoff in die Lunge kommen und ihre Beschädigung
hervorrufen. Die Inhalierung der Dämpfe oder des Nebels kann die Atemwege reizen.
TEIL 3: ZUSAMMENSETZUNG/INFORMATIONEN ÜBER DIE BESTANDTEILE
3.1 Stoffe
Chemische Stoffe des Produkts mit gefährlichen Eigenschaften
CHL Bezeichnung
CHL Gehalt im
Produkt in %
ES Nummer
CAS Nummer
Paraffinische
Erdöldestillat Extrakte
≤ 100
265-103-7
64742-04-7
Schwerem
Vakuumgasöl
≤ 35
265-058-3
64741-57-7
Einstufung gemäß
der Richtlinie
1272/2008/ES
Carc. 1B, H350
STOT RE 1, H372
Aquatic Chronic 3, H412
Repr. 2, H361
EUH066
Acute Tox. 4, H332
Repr. 2, H361
Carc. Cat. 1B, H350
STOT RE 2, H373
Aquatic Chronic 1, H410
Registration
Nummer
01-2119488173-34
01-2119487294-29
Die vollständigen Texte der H-Sätze sind in Teil 16 aufgeführt.
3.2 Gemische
Es handelt sich nicht um ein Gemisch.
Weitere Informationen
Festgelegte Expositionslimits der Gemeinschaft für ein Arbeitsumfeld, siehe Punkt 8.1
TEIL 4: HINWEISE FÜR DIE ERSTE HILFE
4.1 Beschreibung der ersten Hilfe
Im Fall der ersten Hilfe dem Betroffenen enge Kleidung lockern und ihn warm und ruhig halten. Wenn der
Betroffene bei Bewusstsein ist, in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn
der Betroffene bewusstlos ist und nicht atmet, die Durchgängigkeit der Atemwege sicherzustellen und
dem Betroffenen künstliche Atmung gewähren. Im Fall eines Herzstillstands dem Betroffenen eine
Herzmassage gewähren und sofort ärztliche Hilfe herbeirufen. Wenn der Betroffene nicht bei Bewusstsein
ist und atmet, in die stabile Seitenlage bringen und ärztliche Hilfe herbeirufen.
Die Weisungen für die erste Hilfe gliedern sich gemäß den einzelnen Expositionswegen:
Exposition durch Einatmen: Den Betroffenen an die frische Luft oder einen gut belüfteten Ort bringen,
warm und ruhig halten, nicht ohne Aufsicht lassen. Sofort ärztliche Hilfe herbeirufen.
Kontakt mit der Haus: Die Kleidung und das Schuhwerk, das mit dem Mittel in Kontakt kamen, sofort
ausziehen. Den betroffenen Bereich sorgfältig mit Wasser und Seife abwaschen und mit geeigneter
Creme behandeln. Wenn eine Reizung, Schwellung oder Rötung auftritt, ärztliche Hilfe aufsuchen.
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Kontaminierte Kleidung erneut vor der weiteren Verwendung auswaschen. Schuhwerk und sonstige
Bekleidung aus Leder gegen neue austauschen.
Kontakt mit den Augen: Kontrollieren Sie die Anwesenheit von Kontaktlinsen, sofern der Betroffene
Kontaktlinsen trägt, diese entfernen. Die Augen mit einer ausreichenden Menge an (möglichst
lauwarmem) Wasser über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten auswaschen. Bei weiter
anhaltender Reizung einen Arzt aufsuchen.
Verzehr: Wenn der Betroffene eine Zahnprothese hat, diese herausnehmen. Den Mund mit Wasser
ausspülen, nie Erbrechen hervorrufen, damit das Produkt nicht in die Lunge gelangen kann. Sofort einen
Arzt aufsuchen. Wenn Erbrechen eintreten sollte, den Kopf niedrig halten, so dass das Erbrochene nicht
durch Einatmen in die Lunge gelangen kann. Sobald das Erbrechen aufhört, den Betroffenen mit leicht
erhöhten Beinen in die stabile Seitenlage bringen. Sofort ärztliche Hilfe aufsuchen.
4.2 Die wichtigsten akuten und verspäteten Symptome und Wirkungen
Kann bei Verzehr und Eindringen in die Atemwege eine Schädigung der Lunge bewirken. Kein Erbrechen
hervorrufen.
4.3 Weisung, die sich auf sofortige ärztliche Hilfe und besondere Behandlung bezieht
Inhalation: Die Atmung und Pulsfrequenz des Betroffenen kontrollieren. Bei Verzehr und Eindringen in
die Atemwege kann die Lunge geschädigt werden. Kein Erbrechen hervorrufen.
Verzehr und Einatmen: Hervorrufen von Erbrechen und Magenspülung sind kontraindiziert. Die
Anwendung von Kohletabletten ist uneffektiv. Der Betroffene wird ununterbrochen über einen Zeitraum
von 48 bis 72 Stunden überwacht. Die Verfolgung der Anzeichen eines Lungenödems beginnt 6 Stunden
nach dem Verzehr oder Einatmen und wird mindestens 48 bis 72 Stunden fortgesetzt.
TEIL 5: MASSNAHMEN FÜR DAS LÖSCHEN EINES BRANDES
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel: Schwerer, mittlerer, leichter mechanischer Luftschaum, Löschpulver.
Ungeeignete Löschmittel: Wasserstrom (nur zur Kühlung verwenden).
5.2 Besondere Gefahr, die aus dem Stoff oder Gemisch hervorgeht
Verbrennungsprodukte und gefährliche Gase: Rauch, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid.
5.3 Weisungen für die Feuerwehr
Die Einsatzeinheiten, die Rauch oder Dämpfen ausgesetzt werden, müssen mit Mitteln für den Atem- und
Augenschutz ausgerüstet sein. Beim Einsatz in geschlossenen Räumen muss ein isolierendes
Atemschutzgerät verwendet werden.
TEIL 6: MASSNAHMEN IM FALLE EINES ZUFÄLLIGEN ENTWEICHENS
6.1 Maßnahmen für den Personenschutz, Schutzmittel und Vorgehen im Notfall
Verunreinigung der Kleidung und des Schuhwerks und Kontakt mit Haut und Augen verhindern.
Geeignete Schutzkleidung tragen, verunreinigte Kleidung beschleunigt wechseln. Größere Entweichungen
können, wenn das möglich ist, mit Schaum abgedeckt werden, um die Bildung von Dämpfen und
Aerosolen einzuschränken. Die Belüftung des betroffenen Ortes gewährleisten. Alle Personen, die sich
nicht an den Rettungsarbeiten beteiligen, in ausreichende Entfernung verweisen.
6.2 Maßnahmen für den Umweltschutz
Der Ausbreitung der Entweichung und das Eindringen in die Kanalisation, in Grund- und
Oberflächenwasser und das Erdreich so schnell wie möglich verhindern, am besten durch Begrenzung
des Raums (Dämme, Tauchwände, Verschließen der Kanaleinläufe). Die zuständigen Organe
verständigen.
6.3 Methoden und Material für die Verhinderung des Entweichens und zur Reinigung
Bei Entweichen lokalisieren und, wenn das möglich ist, das Produkt abschöpfen oder mechanisch
beseitigen, von der Wasseroberfläche abziehen. Die Reste oder kleinere Mengen in ein geeignetes
Bindemittel (Vapex, Chezacarb, Sägespäne, Sand) einziehen lassen und in geeignet beschrifteten
Behältern platzieren und zur Entsorgung in Einklang mit der gültigen Legislative für Abfälle übergeben.
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6.4 Verweis auf andere Teile
Außer den Weisungen, die in diesem Teil aufgeführt sind, sind wichtige Informationen auch in Teil 8 –
Beschränkung der Exposition und in Teil 13 – Weisungen für die Entsorgung aufgeführt.
TEIL 7: UMGANG UND LAGERUNG
7.1 Maßnahmen für einen sicheren Umgang
Das Objekt muss gemäß dem entsprechenden Standard ČSN 75 3415 ausgestattet sein. Bei der
Handhabung sind alle Brandschutzmaßnahmen einzuhalten. Weiterhin ist es erforderlich, sich vor der
Möglichkeit des Einatmens von Dämpfen oder Aerosolen, vor dem Bespritzen von Haut und Augen zu
schützen. Bei der Handhabung schwerer Packungen müssen geeignete Handhabungsgeräte verwendet
werden, und die Möglichkeit des Ausrutschens muss ausgeschlossen werden. Bei der Arbeit nicht essen,
nicht trinken, nicht rauchen.
7.2 Bedingungen für die sichere Lagerung von Stoffen und Gemischen einschließlich unverträglicher
Stoffe und Mischungen
Für die Lagerung gelten die Maßnahmen gemäß ČSN 65 0201. In gut verschlossenen Behältern bzw.
Behältern lagern, die für die Lagerung von Grundölen bestimmt sind, die an einem gut belüfteten Ort,
außerhalb der Reichweite von Zündquellen und der Möglichkeit des Eindringens von Wasser und
mechanischen Unreinheiten aufbewahrt werden. Vor Licht schützen. Rauchverbot. Höchsttemperatur bei
der Lagerung ist 40 °C.
7.3 Besondere abschließende Verwendung(en)
Erweichung Gummi.
TEIL 8: BESCHRÄNKUNG DER EXPOSITION / PERSÖNLICHE SCHUTZMITTEL
8.1 Kontrollparameter
Grenzwerte der Exposition am Arbeitsplatz (Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl.):
3
PEL
Mineralöle (Aerosol): 5 mg/m
3
NPK-P
Mineralöle (Aerosol): 10 mg/m
3
DNEL Arbeiter 8 h
Einatmen: 0,12 mg/m
dermal: 0.065 mg/kg
DNEL öffentlichen 24 h: dermal: 0.015 mg/kg
oral: 0,74 mg/kg
PNEC (oral Säugetier):
9,33 mg/kg Futter
8.2 Beschränkung der Exposition
Einhaltung der allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen, nicht essen, nicht trinken, nicht
rauchen. Die Haut nach dem Abwaschen mit warmem Wasser und Seife präventiv mit einer
Regenerationscreme behandeln.
Schutz von Augen und Gesicht: Schutzbrille, ggf. Gesichtsschild.
Schutz der Haut: Schutzhandschuhe benutzen, die gegen Erdölstoffe beständig und gemäß EN 374
getestet sind, am besten aus Nitril- oder Neopren-Kautschuk.
Schutz der Atemwege: Nicht notwendig, sofern die Konzentration der Dämpfe in der Luft die
Konzentrationsgrenzen nicht übersteigt. Bei Überschreitung, ggf. bei Bildung von Aerosol eine Gasmaske
mit Filter A, AX (braun) oder einen anderen geeigneten Typ gegen organische Gase und Dämpfe
organischer Stoffe verwenden.
Wärmegefahr: Keine.
Beschränkung der Exposition der Umwelt: Das Entweichen in die Umwelt muss mit allen verfügbaren
Mitteln verhindert werden.
TEIL 9: PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
9.1 Informationen über physikalische und chemische Eigenschaften
Aussehen:
viskosen Flüssigkeit
Farbe:
braun-schwarz
Geruch (Duft):
charakteristisch, nach Erdöl
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Schwellenwert des Geruchs:
ist nicht bestimmt
pH-Wert:
ist nicht bestimmt
Schmelzpunkt / Fließpunkt:
+24 °C
Beginn des Siedepunkts und Spanne des Siedepunkts: 250 – 640 °C
Flammpunkt OK:
über 200 °C
Verdunstungsgeschwindigkeit:
ist nicht bestimmt
Brennbarkeit (feste Stoffe, Gase): IV. Gefahrenklasse
Ober-/Untergrenzwert der Brennbarkeit oder Explosivität: unter normalen Bedingungen der Bildung
explosiver Dämpfe
Dampfdruck:
< 10 Pa bei 20 °C
Dampfdichte:
wird im Hinblick auf den niedrigen Druck nicht festgelegt
3
Relative Dichte:
970 kg/m bei 15 °C
Löslichkeit:
wasserunlöslich
Verteilungskoeffizient:
n-Oktanol-Wasser: nicht festgelegt
Selbstentzündungstemperatur:
über 350 °C
Zersetzungstemperatur:
nicht festgelegt
2
Viskosität:
min. 22 mm /s bei 100 °C
Explosive Eigenschaften:
nicht explosiv
Oxidationseigenschaften:
nicht oxidierend
9.2 Weitere Informationen
Brennpunkt:
über 240 °C
TEIL 10: BESTÄNDIGKEIT UND REAKTIVITÄT
10.1 Reaktivität: Nicht reaktiv.
10.2 Chemische Stabilität: Bei der vorgeschriebenen Lagerungsweise ist das Mittel stabil.
10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen: Zu gefährlichen Reaktionen kommt es nicht.
10.4 Bedingungen, die verhindert werden müssen: Anwesenheit von Entzündungsquellen, Kontakt mit
offenem Feuer.
10.5 Unvereinbare Materialien: Starke Oxidationsreagentia.
10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte: Unter normalen Bedingungen keine, beim Brennen mit Luftmangel
Entstehung von Kohlenoxid möglich.
TEIL 11: TOXIKOLOGISCHE INFORMATIONEN
11.1 Informationen über toxikologische Wirkstoffe/Gemische
Akute Toxizität: Orale Toxizität (Ratte) LD50 > 5 000 mg/kg (OECD TG 401)
Dermale Toxizität (Kaninchen) LD50 > 3 000 mg/kg (OECD TG 402)
3
Inhalationstoxizität (Ratte) LC50 > 5 000 mg/m (OECD TG 403)
Chronische Toxizität: nicht festgelegt
Ätzende/reizende Eigenschaft für die Haut: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 404 wiesen
Reizwirkung auf die Haut nach.
Ernste Schädigung der Augen / Reizung der Augen: Die Ergebnisse der Tests OECD TG 405 wiesen
keine Reizwirkung auf die Augen nach.
Sensibilisierung der Atemwege / Sensibilisierung der Haut: Daten für die Sensibilisierung der
Atemwege fehlen, es wird aber keine erwartet. Bei der Sensibilisierung der Haut wurden die Tests OECD
TG 406 durchgeführt, die keine Sensibilisierung nachwiesen.
Mutagenität in Keimzellen: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Tests der genetischen Toxizität in vitro
und in vivo wiesen keine Mutagenität in Keimzellen nach.
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Karzinogenität: Der Inhalt PAU ist < 3 % (IP 346). Ist bei dermaler und auch bei Inhalationsexposition
nicht karzinogen.
Toxizität für die Reproduktion: Fertilität – Ratte NOAEL = 1000 mg/kg (OECD TG 421), Entwicklung –
NOAEL = 2000 mg/kg (OECD TG 414), der Stoff ist für die Reproduktion nicht toxisch
Toxizität für spezifische Zielorgane – einmalige Exposition: nicht festgelegt
Toxizität für spezifische Zielorgane – wiederholte Exposition:
Kurzfristige dermale Toxizität (28 Tage, Kaninchen) NOAEL 500 mg/kg
subchronische dermale Toxizität (90 Tage) NOAEL < 30 mg/kg
Gefährlichkeit beim Einatmen: Kann bei Verzehr ernste Lungenschäden hervorrufen.
TEIL 12: ÖKOLOGISCHE INFORMATIONEN
Auf der Grundlage der Werte der akuten Toxizität ist der Stoff als gefährlich für die Umwelt klassifiziert, H410.
12.1 Toxizität
Akute Toxizität für das Wassermilieu: Fische LL50 (96 h) > 1000 mg/l, NOEL ≥ 1000 mg/l (OECD 203)
Algen NOEL (72 h) 18,8 mg/l, NOAEL 0,1 mg/l
Wirbellose EL50 (48 h) 35,9 mg/l, NOAEL 1 mg/l
Chronische Toxizität für das Wassermilieu: Wirbellose NOEL (21 Tage) EL50 > 1000 mg/l (WAF), NOEL > 1000
mg/l, Fische NOEL (28 Tage) NOEL 20,01 mg/l (PETROTOX)
Toxizität für Mikroorganismen und Makroorganismen im Boden: EL50 (40 h) > 1000 mg/l, NOEL > 1000 mg/l
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit: Wird nicht vorausgesetzt – der Stoff ist wasserunlöslich.
12.3 Bioakkumulationspotential: Wird nicht vorausgesetzt.
12.4 Mobilität im Boden: Wird nicht vorausgesetzt.
12.5 Ergebnisse der Beurteilung von PBT und vPvB: Wird auf der Grundlage der Zusammensetzung und
der geringen Wasserlöslichkeit nicht vorausgesetzt.
12.6 Andere ungünstige Wirkungen: Die Bildung einer Schicht auf der Wasseroberfläche verhindert den
Zutritt von Sauerstoff.
TEIL 13: WEISUNGEN FÜR DIE ENTSORGUNG
13.1 Methoden der Abfallentsorgung
Arten der Entsorgung des Stoffs: Abfall, das unbrauchbar gewordene Produkt oder ungenutzte Reste
an eine Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung gemäß dem Gesetz Nr. 185/2001 GBl., in der
gültigen Fassung über Abfälle, zum Zweck der Nutzung oder Entsorgung (gemäß den Weisungen des
Herstellers) übergeben.
Abfallcode: N 13 03 07, in Bindemittel: N 15 02 02
Arten der Entsorgung der kontaminierten Verpackung: Die ordentlich geleerte Verpackung an einer
Sammelstelle für gefährlichen Abfall abgeben. Die Verpackungen mit den Resten des Produkts an dem
von der Gemeinde festgelegten Ort ablegen oder einer Person mit Berechtigung zur Abfallentsorgung
übergeben.
Abfallcode (Verpackung): N 15 01 10
Rechtsvorschriften über Abfälle: Gesetz Nr. 185/2001 GBl., über Abfälle, in gültiger Fassung und
zusammenhängende Durchführungsverordnungen und Verfügungen.
TEIL 14: INFORMATIONEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG
Benennung und Bezeichnung gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Beförderung
gefährlicher Güter RID/ADR.
14.1 Nummer UNO: 3082
14.2 Entsprechende Bezeichnung der UNO für die Sendung: die Verschmutzung der Umwelt
14.3 Gefahrenklasse für die Beförderung: 9
Klassifizierungscode: M6
Identifikationsnummer der Gefährlichkeit: 90
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16. 02. 2011
03. 08. 2016 (Version 1.2)
Sicherheitszeichen: 9
14.4 Verpackungsgruppe: III
14.5 Gefahr für die Umwelt: ja
14.6 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Benutzer:
Flüssige Erdölstoffe werden gemäß dem Gesetz über Wasser, in gültiger Fassung, als gefährlich
angesehen, daher muss man sich hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz der Qualität von
Oberflächen- und Grundwasser bei der Beförderung größerer Volumen nach den Weisungen ČSN 75
3418 richten.
14.7 Massenbeförderung gemäß der Anlage II MARPOL 73/78 und der Vorschrift IBC:
Sie sind nicht zur Massenbeförderung gemäß diesem Vorschriften bestimmt.
TEIL 15: INFORMATIONEN ÜBER VORSCHRIFTEN
15.1 Verordnungen, die sich auf die Sicherheit, die Gesundheit und den Umweltschutz
beziehen/spezifische Rechtsvorschriften, die sich auf den Stoff oder Gemische beziehen
 Gesetz über den Schutz der Atmosphäre, in der gültigen Fassung, einschließlich der
zusammenhängenden Vorschriften und Verordnungen.
Das Produkt ist kein flüchtiger organischer Stoff (VOC) im Sinne des Gesetzes über den Schutz der Umluft und
der zusammenhängenden Verordnung des Umweltministeriums.
 ČSN 65 0201 Brennbare Flüssigkeiten – Räume für die Produktion, Lagerung und Handhabung
Gemäß ČSN 65 0201 ist das Produkt in die IV. Brennbarkeitsklasse eingeordnet.
 ČSN 33 0371 Nichtexplosive elektrische Anlagen – Explosive Gemische – Einstufung und
Prüfungsmethoden
Gemäß ČSN 33 0771 ist das Produkt in die Temperaturklasse T2 eingeordnet.
 Regierungsverordnung Nr. 361/2007 GBl., mit der die Bedingungen für den Gesundheitsschutz bei der
Arbeit festgelegt werden, in der gültigen Fassung
 ČSN 75 3415 Schutz des Wassers vor Erdölstoffen. Objekte für die Handhabung von Erdölstoffen und ihre
Lagerung
 ČSN 75 3418 Schutz des Oberflächen- und des Grundwassers vor Verunreinigung beim Transport von
Erdöl und Erdölstoffen mit Kraftfahrzeugen
 Gesetz Nr. 350/2011 GBl., über chemische Stoffe und chemische Gemische und über die Änderung
einiger Gesetze.
 Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, zur Schaffung einer Europäischen Agentur für
chemische Stoffe (REACH)
 Verordnung der Kommission (EU) Nr. 453/2010, mit der die Verordnung des Europäischen Parlaments und
Rats (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH) geändert wird
 Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (EG) Nr. 1272/2008, über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)
15.2 Beurteilung der chemischen Sicherheit
Eine chemische Beurteilung der Sicherheit wurde nicht durchgeführt.
TEIL 16: WEITERE INFORMATIONEN
16.1 Verzeichnis der H-Sätze und P-Sätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
Standardsätze über Gefahren H-Sätze
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H350 Kann Krebs erzeugen.
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H361 Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition.
H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
EUH 066 Wiederholte Kontakte kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Weisungen für den sicheren Umgang P-Sätze
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P260 Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung tragen.
P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P501 Den Inhalt/die Verpackung als gefährlichen Abfall entsorgen.
16.2 Schulung
Vor Beginn der Arbeiten mit dem Produkt, muss der Benutzer mit dem Sicherheitsgrundsatzen für
Produkthandling vertraut sein. Sie sollten eine angemessene Ausbildung am Arbeitsplatz gegeben
werden.
16.3 Informationen über Änderungen
 Die Änderung erfolgte auf der Grundlage der Gültigkeit der Verordnung der Kommission (EU) Nr.
453/2010.
 Version 1.0 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.1, 16.
 Version 1.1 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.2, 16.1.
 Version 1.2 – Änderung der Artikel 2.1, 2.2, 3.2, 12, 16.1, 16.2.
Die in diesem Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben beziehen sich nur auf das aufgeführte Produkt und entsprechen
unseren derzeitigen Kenntnissen und Erfahrungen. Für den richtigen Umgang mit dem Produkt gemäß der gültigen
Legislative ist der Benutzer verantwortlich.
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