gemeinsamer ausgliederungsbericht

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gemeinsamer ausgliederungsbericht
GEMEINSAMER AUSGLIEDERUNGSBERICHT
des Vorstands der Constantin Medien AG
mit Sitz in Ismaning und eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 148760
und
der Geschäftsführung der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
mit Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 179030
über die Ausgliederung von Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen der
Constantin Medien AG auf die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
nach § 127 UmwG
22. Mai 2009
DUS2002 62832-4.070103.0033
Inhaltsverzeichnis
A. VORBEMERKUNG ............................................................................................................. 1
B. ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION.............................................. 2
I.
Das Sale and Purchase Agreement .............................................................. 2
II.
Das Transfer Agreement.............................................................................. 4
III.
Die Transaktionsstruktur ............................................................................ 5
C. BETEILIGTE UNTERNEHMEN ............................................................................................ 6
I.
Constantin Medien AG ................................................................................ 6
1.
Überblick ........................................................................................... 6
2.
Geschichte und Entwicklung .............................................................. 7
3.
Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand .............................. 8
4.
Vorstand und Aufsichtsrat .................................................................. 9
5.
Kapitalverhältnisse und Aktionäre .................................................... 10
6.
Mitarbeiter und Mitbestimmung ....................................................... 11
7.
Konzernstruktur und Geschäftstätigkeit ............................................ 12
8.
Wesentliche Kennzahlen des Constantin-Konzerns und der Constantin
Medien AG....................................................................................... 13
8.1
Constantin-Konzern .............................................................. 13
8.2
Constantin Medien AG ......................................................... 14
II.
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH ................................................. 14
1.
Überblick ......................................................................................... 14
2.
Geschäftsführung und Vertretung ..................................................... 15
3.
Kapitalverhältnisse und Gesellschafter ............................................. 15
D. WIRTSCHAFTLICHE ERLÄUTERUNG UND BEGRÜNDUNG DER AUSGLIEDERUNG ........... 15
I.
Anlass und Zielsetzung der Ausgliederung ............................................... 15
II.
Überblick über das ausgegliederte und verbleibende Vermögen............. 16
1.
Auf die NewCo übergehende Aktiva, Passiva und Vertragsverhältnisse
......................................................................................................... 16
2.
Bei der Constantin Medien AG verbleibende Aktiva, Passiva und
Vertragsverhältnisse ......................................................................... 17
III.
Überblick über die zu verkaufenden Geschäftsanteile ............................. 17
IV.
Gegenleistung ............................................................................................. 18
1.
Gegenleistung im Rahmen der Ausgliederung .................................. 18
2.
Gegenleistung nach Sale and Purchase Agreement ........................... 18
V.
Alternativen zur Ausgliederung ................................................................ 18
1.
Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Studio 100 Media
GmbH .............................................................................................. 19
2.
Einbringung bzw. Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf
NewCo ............................................................................................. 20
3.
Ausgliederung unmittelbar auf die Studio 100 Media GmbH ............ 20
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VI.
VII.
4.
Ausgliederung zur Neugründung ...................................................... 21
Nachteile und Risiken der Ausgliederung................................................. 22
Kosten der Ausgliederung und des Verkaufs............................................ 22
E. UMSETZUNG DER AUSGLIEDERUNG UND DES VERKAUFS ............................................... 23
I.
Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG......................................... 23
II.
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag.................................................. 24
III.
Information des Betriebsrats sowie Konzernbetriebsrats der Constantin
Medien AG und des Registergerichts ........................................................ 24
IV.
Wirksamwerden der Ausgliederung ......................................................... 24
V.
Gegenleistung im Rahmen der Ausgliederung.......................................... 26
VI.
Verkauf und Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo....... 27
F. AUSWIRKUNGEN DER AUSGLIEDERUNG UND DES VERKAUFS ......................................... 28
I.
Rechtliche Auswirkungen .......................................................................... 28
1.
Gesellschafts- und zivilrechtliche Auswirkungen für die beteiligten
Unternehmen.................................................................................... 28
1.1
Allgemeines .......................................................................... 28
1.2
Einstands- und Haftungsrisiken............................................. 29
2.
Gesellschafts- und zivilrechtliche Auswirkungen auf die Aktionäre der
Constantin Medien AG ..................................................................... 31
II.
Steuerliche Auswirkungen......................................................................... 31
1.
Steuerliche Auswirkungen für die beteiligten Unternehmen.............. 31
1.1
Ertragssteuern ....................................................................... 31
1.1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Constantin
Medien AG................................................................ 31
1.1.2 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer NewCo ......... 32
1.2
Umsatzsteuern ...................................................................... 32
2.
Steuerliche Auswirkungen auf die Aktionäre der Constantin Medien
AG ................................................................................................... 32
III.
Wirtschaftliche Auswirkungen.................................................................. 33
1.
Bilanzielle Folgen bei der Constantin Medien AG ............................ 33
2.
Bilanzielle Folgen bei der NewCo .................................................... 34
3.
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen................................................ 34
IV.
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Constantin Medien AG .......... 35
V.
Auswirkungen auf den Börsenhandel der Aktien der Constantin Medien
AG............................................................................................................... 35
G. RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES SALE AND
PURCHASE AGREEMENTS........................................................................................ 36
I.
Preamble..................................................................................................... 36
II.
§ 1 Target Assets ........................................................................................ 36
III.
§ 3 Sale and Purchase of the Shares; Rights to Profit; Effective Date ..... 37
IV.
§ 4 Purchase Price...................................................................................... 37
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V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
XI.
§ 6 Closing; Closing Conditions................................................................. 39
§ 7 Seller’s Guarantees .............................................................................. 39
§ 8 Remedies for Breach of Seller’s Guarantees....................................... 39
§ 9 Taxes ..................................................................................................... 41
§ 11 Covenants ........................................................................................... 42
§ 15 Costs and Taxes .................................................................................. 44
§ 17 Miscellaneous...................................................................................... 44
H. RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES TRANSFER
AGREEMENT ........................................................................................................... 44
I.
Whereas...................................................................................................... 45
II.
§ 1 Definitions............................................................................................ 45
III.
§ 2 Transfer of Seller License Agreements and Co-Production
Agreements................................................................................................. 45
IV.
§ 3 Undertakings ........................................................................................ 47
V.
§ 4 Power of Attorney ................................................................................ 48
VI.
§ 5 Joint and Several Liability................................................................... 48
VII. § 6 Assignment ........................................................................................... 48
VIII. § 7 Miscellaneous........................................................................................ 48
I. RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES AUSGLIEDERUNGSUND ÜBERNAHMEVERTRAGES ................................................................................. 48
I.
Präambel .................................................................................................... 49
II.
§ 1 Gegenstand der Ausgliederung............................................................ 49
III.
§ 2 Von der Ausgliederung ausgenommene Aktiva, Passiva, Verträge und
Rechtsverhältnisse...................................................................................... 50
IV.
§ 3 Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz.......................................... 51
V.
§ 4 Gegenleistung ....................................................................................... 53
VI.
§ 5 Gegenseitige Freistellung ..................................................................... 54
VII. § 6 Besondere Rechte und Vorteile............................................................ 54
VIII. § 7 Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 55
IX.
§ 8 Übertragungshindernisse, Mitwirkungspflichten ............................... 56
X.
§ 9 Gewährleistung..................................................................................... 56
XI.
§ 10 Wirksamkeit der Ausgliederung........................................................ 57
XII. § 11 Rücktritt ............................................................................................. 57
XIII. § 12 Schlussbestimmungen/Kosten............................................................ 57
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A.
VORBEMERKUNG
Die Constantin Medien AG (zuvor firmierend unter EM. Sport Media AG) hat mit dem als
Anlage 1 diesem Bericht in Auszügen nebst Übersetzung beigefügten Vertrag vom 28. Mai
2008 (UR-Nr. M 1459/2008 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer in München) (nachfolgend
auch das „Sale and Purchase Agreement“) den Geschäftsbereich Kinderunterhaltung, bestehend im Wesentlichen aus den Tochtergesellschaften Junior.TV GmbH & Co. KG,
EM.Entertainment GmbH und mehreren Beteiligungen an Koproduktionen an die Studio 100
Media GmbH (zuvor firmierend unter VISION 255. Vermögensverwaltungs mbH) mit Sitz in
München und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 176003
(nachfolgend auch die „Käuferin“), eine deutsche Tochtergesellschaft der belgischen Studio
100 N.V. mit Sitz in Schelle, Belgien, und eingetragen im Gesellschaftsregister von Antwerpen, Belgien, unter Nr. 0457 0622 640, verkauft. Bestandteil des Verkaufs des Kinderunterhaltungsgeschäfts sind insbesondere auch bestimmte Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge (nachfolgend gemeinsam auch die „Verkauften Verträge“). Zur Übertragung unter anderem der Verkauften Verträge hat die Constantin Medien AG am 17./18. Juli
2008 mit der Studio 100 Media GmbH, der Junior.TV GmbH & Co. KG und der
EM.Entertainment GmbH ein Transfer Agreement (nachfolgend auch das „Transfer Agreement“) abgeschlossen, das als Anlage 2 diesem Bericht in Kopie nebst Übersetzung beigefügt ist. Ein dinglicher Vollzug dieser Übertragung in Bezug auf die Verkauften Verträge hat
jedoch bislang – bis auf eine Ausnahme – noch nicht stattgefunden. Allerdings stellen die
Parteien sich wirtschaftlich so, als sei eine Übertragung bereits erfolgt. Um einen dinglichen
Vollzug des Verkaufs herbeizuführen, hat die Constantin Medien AG gemäß Sale and Purchase Agreement und Transfer Agreement das Recht (aber nicht die Pflicht), anstelle einer
Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge die Verkauften Verträge auf eine bestehende oder zu diesem Zwecke gegründete bzw. erworbene Tochtergesellschaft auszugliedern
und im Anschluss daran die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft an die Käuferin zu
verkaufen und abzutreten.
Der Vorstand der Constantin Medien AG hat beschlossen, von diesem Recht Gebrauch zu
machen und die Verkauften Verträge im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach den
Vorschriften des UmwG als Gesamtheit auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die RM 2925
Vermögensverwaltungs GmbH, zu übertragen. Die Ausgliederung erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG gegen Gewährung von 100
neuen Geschäftsanteilen im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00 an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH. Nach erfolgter Ausgliederung sollen sämtliche Geschäftsanteile an
der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH an die Käuferin verkauft und abgetreten werden. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile soll gemäß dem Sale and Purchase Agreement
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dem Nominalbetrag der verkauften Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs
GmbH entsprechen.
In dem nachfolgenden gemeinsamen Ausgliederungsbericht informieren der Vorstand der
Constantin Medien AG und die Geschäftsführung der RM 2925 Vermögensverwaltungs
GmbH ihre Anteilseigner gemäß § 127 UmwG in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
über die Ausgliederung der Verkauften Verträge und den anschließenden Verkauf sämtlicher
Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH. Der zur Durchführung der
Ausgliederung erforderliche und unter Abschnitt I erläuterte Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist diesem Bericht im Entwurf nebst Anlagen als Anlage 3 beigefügt.
Der Aufsichtsrat der Constantin Medien AG hat der vom Vorstand vorgeschlagenen Ausgliederung und dem anschließenden Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH nach dem hier vorgelegten Konzept am 18. Mai 2009 zugestimmt.
B. ZUSAMMENFASSENDE BESCHREIBUNG DER TRANSAKTION
I.
Das Sale and Purchase Agreement
Im Mai 2007 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Constantin Medien AG
(zuvor firmierend unter EM.Sport Media AG) beschlossen, das Segment Kinderunterhaltung zu veräußern und die Aktivitäten des Konzerns auf das zweite
Geschäftsfeld Sport zu konzentrieren. Diese Entscheidung erfolgte im Jahre
2007 vor dem Hintergrund, dass nach einer sorgfältigen Analyse der Marktperspektiven beider Geschäftsbereiche Vorstand und Aufsichtsrat zu der
Überzeugung gelangt sind, dass die Fokussierung auf das erfolgreich positionierte, wachstumsstarke und profitable Segment Sport eine höhere Wertsteigerung für den Konzern verspricht, während die notwendige Weiterentwicklung
des zuvor umfassend reorganisierten Unterhaltungsbereichs ein hohes Maß an
finanziellen und personellen Ressourcen binden würde. Unter anderem aufgrund der demographischen Entwicklungen und zahlreicher werdender Werbebeschränkungen gehen in ganz Europa die Programminvestitionen in Kinderprogramme seit Jahren kontinuierlich zurück. Umsätze verlagern sich von
Free TV zu Pay TV DVD/VHS, Video On Demand und Web-Applikationen
einschließlich mobiler Anwendungen. Weiterhin ist der Markt für herkömmliche Merchandising-Produkte durch ein Überangebot in Mitleidenschaft gezogen worden und beschränkt sich im profitablem Bereich mittlerweile auf einige wenige große Marken. All diese Umstände habe dazu geführt, dass sich die
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Branche, in der sich das Segment Kinderunterhaltung bewegt, immer noch in
einer Phase starker Konsolidierungsbemühungen befindet.
Vor diesem Hintergrund haben die Constantin Medien AG als Verkäuferin,
die Studio 100 Media GmbH als Käuferin sowie die Studio 100 N.V. als Garantiegeberin am 28. Mai 2008 ein Sale and Purchase Agreement (UR-Nr.
M 1459/2008 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer in München) über den Verkauf des Geschäftsbereichs Kinderunterhaltung, bestehend im Wesentlichen
aus den Tochtergesellschaften Junior.TV GmbH & Co. KG,
EM.Entertainment GmbH und mehreren Beteiligungen an Koproduktionen,
abgeschlossen. Bestandteil des Verkaufs des Kinderunterhaltungsgeschäfts
sind unter anderem auch die in Annex 1.4 des Sale and Purchase Agreement
aufgeführten Lizenz- und Synchronisationsverträge (im Sale and Purchase
Agreement als „Seller License Agreements“ bezeichnet) und die in Annex 1.5
des Sale and Purchase Agreement aufgeführten Koproduktionsverträge (im
Sale and Purchase Agreement als „Joint Ventures“ bezeichnet).
Der Kaufpreis für den Geschäftsbereich Kinderunterhaltung beläuft sich auf
insgesamt EUR 45 Mio. Auf die einzelnen Koproduktionsverträge entfallen
gemäß Annex 4.1.3 des Sale and Purchase Agreement jeweils 0,02% des
Kaufpreises. Den mitverkauften Lizenz- und Synchronisationsverträgen ist im
Sale and Purchase Agreement kein separater Kaufpreisanteil zugeordnet.
Das Sale and Purchase Agreement enthält im Übrigen übliche Regelungen für
einen Kaufvertrag über Vermögensgegenstände. Insbesondere enthält das Sale
and Purchase Agreement einen Katalog von Verkäufergarantien, welche die
Constantin Medien AG gegenüber der Käuferin im Hinblick auf das verkaufte
Kinderunterhaltungsgeschäft abgegeben hat, sowie eine Reihe von Freistellungen der Käuferin durch die Constantin Medien AG. Ferner regelt das Sale
and Purchase Agreement die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn eine Verkäufergarantie oder eine sonstige Vertragspflicht der Constantin Medien AG
verletzt wird. Darüber hinaus wurden in das Sale and Purchase Agreement
Verjährungsregelungen sowie Haftungsbeschränkungen zugunsten der Constantin Medien AG aufgenommen. Sämtliche Pflichten der Käuferin werden
durch eine Garantie der Studio 100 N.V. gesichert.
Nach Genehmigung des Verkaufs des Geschäftsbereichs Kinderunterhaltung
durch die zuständigen Kartellbehörden sowie durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) und die Kommission zur Ermittlung der
Konzentration im Medienbereich (KEK) wurde der Verkauf am 18. Juli 2008
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vollzogen. Zu diesem Tag wurde das Segment Kinderunterhaltung im Konzern
der Constantin Medien AG entkonsolidiert. Zur Übertragung der Verkauften
Verträge hat die Constantin Medien AG am 17./18. Juli 2008 mit der Käuferin, der Junior.TV GmbH & Co. KG und der EM.Entertainment GmbH das
Transfer Agreement abgeschlossen. Ein dinglicher Vollzug der Übertragung in
Bezug auf die Verkauften Verträge hat allerdings – mit einer Ausnahme –
noch nicht stattgefunden. Insbesondere ist gemäß Transfer Agreement erforderlich, dass die einem jeweiligen Koproduktionsvertrag zuzuordnenden Lizenz- und Synchronisationsverträge zusammen mit dem jeweiligen Koproduktionsvertrag übertragen werden. Umgekehrt ist die Übertragung eines Lizenzoder Synchronisationsvertrages nur möglich, falls der zugehörige Koproduktionsvertrag übergeht. Diese Regelung dient dazu, dass die wirtschaftlich zusammengehörigen Verträge auch in Zukunft in der Hand einer Partei verbleiben.
Die mit dieser Ausgliederung in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des
Sale and Purchase Agreement werden im Einzelnen unter Abschnitt G erläutert. Da es sich bei dem Sale and Purchase Agreement um ein umfangreiches
Vertragswerk handelt, das zudem eine Vertraulichkeitsklausel enthält, wird
davon abgesehen, das gesamte Sale and Purchase Agreement zu erläutern und
vollständig offenzulegen. Vielmehr wird auch im Hinblick auf die erforderliche Übersichtlichkeit und Prägnanz dieses Berichts das Sale and Purchase
Agreement nur insoweit erläutert und offengelegt, als Bezüge zu der beabsichtigten Ausgliederung bestehen oder der Gesamtzusammenhang dies gebietet.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht das Sale and Purchase
Agreement der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt wird, sondern
der diesem Bericht als Anlage 3 beigefügte Entwurf des Ausgliederungs- und
Übernahmevertrages.
II.
Das Transfer Agreement
Zur Übertragung unter anderem der Verkauften Verträge hat die Constantin
Medien AG am 17./18. Juli 2008 mit der Käuferin, der Junior.TV GmbH &
Co. KG und der EM.Entertainment GmbH ein Transfer Agreement abgeschlossen, das als Anlage 2 diesem Bericht in Kopie beigefügt ist. Die dingliche Übertragung der Verkauften Verträge gemäß Transfer Agreement hat bislang – bis auf eine Ausnahme – jedoch noch nicht stattgefunden. Insbesondere
sieht § 2.2 des Transfer Agreement vor, dass eine Übertragung der Lizenz-,
Synchronisations- und Koproduktionsverträge dadurch aufschiebend bedingt
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ist, dass die einem jeweiligen Koproduktionsvertrag zuzuordnenden Lizenzund Synchronisationsverträge zusammen mit dem jeweiligen Koproduktionsvertrag übertragen werden. Umgekehrt ist die Übertragung eines Lizenz- oder
Synchronisationsvertrages nur möglich, falls der zugehörige Koproduktionsvertrag übergeht. Diese Regelung dient dazu, dass die wirtschaftlich zusammengehörigen Verträge auch in Zukunft in der Hand einer Partei verbleiben.
Dagegen ist das wirtschaftliche Eigentum bezüglich der Verkauften Verträge
auf der Grundlage des Sale and Purchase Agreement sowie des Transfer
Agreement bereits zum 1. Juli 2008 auf die Käuferin übergegangen, da ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gewinne aus dem verkauften Kinderunterhaltungsgeschäft der Käuferin zustehen und sämtliche Aufwendungen aus diesem Bereich von der Käuferin zu übernehmen sind.
Die Bestimmungen des Transfer Agreement werden im Einzelnen unter Abschnitt H erläutert.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nicht das Transfer Agreement der
Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegt wird, sondern der diesem Bericht als Anlage 3 beigefügte Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages.
III.
Die Transaktionsstruktur
Der dingliche Vollzug des Sale and Purchase Agreement ist in Bezug auf die
Verkauften Verträge – mit einer Ausnahme – noch nicht erfolgt. Der Vorstand
der Constantin Medien AG hat beschlossen, die Verpflichtung zur Übertragung dieser Verträge wie folgt zu erfüllen:
Gemäß Sale and Purchase Agreement ist die Constantin Medien AG berechtigt
aber nicht verpflichtet, die Verkauften Verträge auf eine bestehende oder zu
diesem Zwecke gegründete Tochtergesellschaft auszugliedern. Ferner besteht
das Recht der Constantin Medien AG, die Geschäftsanteile an dieser Tochtergesellschaft an die Käuferin zu verkaufen und abzutreten (Verkaufsoption),
und das Recht der Käuferin, die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft
von der Constantin Medien AG zu kaufen und zu erwerben (Kaufoption).
Zur Umsetzung der beabsichtigten Transaktionsstruktur hat die Constantin
Medien AG sämtliche Geschäftsanteile an einer Vorratsgesellschaft unter der
Firma „RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH“ erworben, auf welche die
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Verkauften Verträge und damit zusammenhängende Rechte und Pflichten im
Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ausgegliedert werden sollen. Im Anschluss an die Wirksamkeit der Ausgliederung
wird die Constantin Medien AG ihre Verkaufsoption gegenüber der Käuferin
ausüben, soweit die Käuferin nicht bereits zuvor von ihrer Kaufoption
Gebrauch macht. Die Käuferin wird mit Kauf und Erwerb der Geschäftsanteile
nach Ausübung der Verkaufs- bzw. Kaufoption alleinige Gesellschafterin der
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH und damit mittelbare Inhaberin der
Rechte an den Verkauften Verträgen. Die Verpflichtung der Constantin Medien AG zum dinglichen Vollzug des Sale and Purchase Agreement wäre damit vollständig erfüllt.
Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH soll nach dem Sale and Purchase Agreement dem Nennbetrag der
verkauften Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
entsprechen. Der Wert der im Rahmen der Ausgliederung auf die RM 2925
Vermögensverwaltungs GmbH übertragenen Verkauften Verträge soll bei der
Feststellung des Kaufpreises außer Betracht bleiben, da eine vollständige Vergütung für die Verkauften Verträge bereits unter dem Sale and Purchase
Agreement erfolgt ist. Dementsprechend wird der von der Käuferin an die
Constantin Medien AG zu zahlende Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH EUR 25.100,00 betragen.
C. BETEILIGTE UNTERNEHMEN
I.
Constantin Medien AG
1.
Überblick
Die Constantin Medien AG (zuvor firmierend unter EM.Sport Media AG) ist
ein auf die Bereiche Sport, Film sowie Sport- und Eventmarketing ausgerichtetes mittelständisches Medienunternehmen mit Sitz in Ismaning bei München. Als eigenständiger Akteur im deutschsprachigen Medienmarkt agiert der
Konzern unabhängig und ist keiner der großen Mediengruppen zuzurechnen.
Eine im Jahre 2007 erworbene Beteiligung an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG, Pratteln/Schweiz, wurde im Jahre
2008 sukzessive auf 47,3 % aufgestockt; aufgrund faktischer Beherrschung
gem. IAS 27 durch „de facto Kontrolle“ über die Highlight Communications
AG wird die Beteiligung mit Wirkung zum 31. Juli 2008 voll konsolidiert.
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Die Aktivitäten der Constantin Medien AG verteilen sich auf die nachfolgend
beschriebenen Segmente Sport, Film und Sport- und Event-Marketing sowie
Sonstiges.
Das Segment „Sport“ beinhaltet im Wesentlichen die Aktivitäten im Bereich
Fernsehen mit dem Free-TV-Sender DSF Deutsches SportFernsehen, die Online-Aktivitäten (vor allem das Online-Portal Sport1.de) und die Aktivitäten
der PLAZAMEDIA-Gruppe (PLAZAMEDIA in Deutschland, Österreich und
in der Schweiz sowie die Kreativagentur CREATION CLUB) im Bereich Produktionsdienstleistungen. Strategisches Ziel ist ein voll integrierter Sportverbund, der die gesamte mediale Wertschöpfungskette abbildet.
Im Segment „Film“ sind die Aktivitäten der Highlight-Tochtergesellschaften
Constantin Film AG mit den Tochtergesellschaften und die Rainbow Home
Entertainment mit ihren Gesellschaften in der Schweiz und in Österreich zusammengefasst. Die Constantin-Gruppe ist der bedeutendste unabhängige
deutsche Hersteller und Verleiher von Kino-, Video-/DVD- und Fernsehfilmen. Das Tätigkeitsfeld der Constantin Film AG umfasst die Produktion und
Herstellung von Filmen sowie die Auswertung von eigenproduzierten und erworbenen Filmrechten. Bei der Auswertung der Filmrechte werden sämtliche
Stufen der Verwertungskette vom Kino über Video/DVD bis hin zum Fernsehen ausgeschöpft. Die eigenproduzierten Filme werden in der Regel weltweit
vermarktet, während die Fremdproduktionen im Wesentlichen im deutschsprachigen Raum vertrieben werden. Darüber hinaus erstellt die ConstantinGruppe fiktionale sowie non-fiktionale Produkte für TV-Sender.
Das Segment „Sport- und Event-Marketing“ umfasst die Aktivitäten der Team
Holding AG, Luzern/Schweiz, einer 80-prozentigen Beteiligungsgesellschaft
der Highlight Communications AG, die über ihre Tochtergesellschaften als
Hauptprojekt die UEFA Champions League vermarktet. Weitere Vermarktungsprojekte sind unter anderem der UEFA-Pokal, welcher ab der Saison
2009/2010 in UEFA Europa League umbenannt wird, der Eurovision Song
Contest und die Wiener Philharmoniker.
„Sonstiges“ beinhaltet die Aktivitäten der Constantin Medien AG als Holdinggesellschaft sowie die Finanzierungstätigkeiten der EM.TV Finance B.V.
2.
Geschichte und Entwicklung
Die heute als Constantin Medien AG firmierende Gesellschaft wurde im Jahre
2002 gegründet und ist im Rahmen einer umfassenden Restrukturierung der
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EM.TV & Merchandising AG im Jahre 2004 zur Rechtsnachfolgerin dieser
Gesellschaft geworden. Deren Vorstandsvorsitzender war seit September 2001
Herr Werner Klatten, der im Zuge der Restrukturierung und Sanierung das
Unternehmen neben dem Bereich Kinder- und Jugendunterhaltung auf den Bereich Sport als zweites Geschäftsfeld fokussierte. Im April 2002 erwarb das
Unternehmen die exklusiven europäischen Vermarktungsrechte im Merchandising an der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2006 TM in Deutschland.
Bereits im Jahre 2003 hatte die Rechtsvorgängerin EM.TV & Merchandising
AG Anteile an der PLAZAMEDIA GmbH TV- und Filmproduktion und – zusammen mit anderen Investoren – an der DSF Deutsches SportFernsehen
GmbH sowie Sport1 GmbH erworben. Diese Beteiligungen wurden im Jahre
2005 durch die zwischenzeitlich als EM.TV AG firmierende Gesellschaft jeweils auf 100% erhöht. Ende 2005 wurde über die PLAZAMEDIA GmbH
TV- und Filmproduktion außerdem zu 100% die On-Air-Design-Agentur
CREATION CLUB (CC) GmbH erworben.
Im Mai 2007 haben Vorstand und Aufsichtsrat die Fokussierung auf das Geschäftsfeld Sport und daraus resultierend die Veräußerung des Geschäftsbereichs Kinderunterhaltung (siehe hierzu unter Abschnitt B.I) beschlossen. In
diesem Zusammenhang wurde Mitte 2007 der Hauptversammlung auch die
Umfirmierung der Gesellschaft in EM.Sport Media AG vorgeschlagen und so
von ihr auch beschlossen.
Im September 2007 erwarb die Gesellschaft eine Beteiligung an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight Communications AG, die im Jahre 2008
sukzessive auf 47,3 Prozent aufgestockt wurde und aufgrund „de facto Kontrolle“ mit Wirkung zum 31. Juli 2008 vollkonsolidiert wird.
Eine außerordentliche Hauptversammlung der Constantin Medien AG im Januar 2009 hat unter anderem die Umfirmierung der Gesellschaft in „Constantin Medien AG“ beschlossen, die mit der Eintragung in das Handelsregister
am 6. April 2009 wirksam geworden ist.
3.
Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand
Die Constantin Medien AG hat ihren Sitz in 85737 Ismaning bei München.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres bis zum 31.
Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Gegenstand des Unternehmens ist
die Leitung von Unternehmen, die im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw. damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig sind,
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einschließlich des Haltens und der Verwaltung sowie des Erwerbs und der
Veräußerung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. Die Gesellschaft ist
berechtigt, selbst im Medienbereich (einschließlich Sportvermarktung) bzw.
damit zusammenhängenden Geschäftsgebieten tätig zu sein. Dabei ist die
Constantin Medien AG zu allen Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand
des Unternehmens zu fördern geeignet sind. Sie kann sich insbesondere an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen pachten oder sonst in beliebiger Art mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten.
4.
Vorstand und Aufsichtsrat
Die Constantin Medien AG als Obergesellschaft eines Konzerns und deutsche
Aktiengesellschaft hat ein duales Führungs- und Kontrollsystem ("Two-TierSystem"), d.h. Vorstand und Aufsichtsrat sind personell strikt voneinander getrennt.
Der Vorstand der Constantin Medien AG besteht aus drei Mitgliedern. Die
Mitglieder des Vorstands sind die Herren Bernhard Burgener (Vorsitzender),
Rainer Hüther (stellv. Vorsitzender) und Antonio Arrigoni (Finanzvorstand).
Der Vorstand führt die Geschäfte der Constantin Medien AG in eigener Verantwortung und vertritt diese gegenüber Dritten. Der Vorsitzende vertritt die
Gesellschaft einzeln, die übrigen Mitglieder des Vorstands zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands oder zusammen mit einem Prokuristen.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Vorstands zählen die Festlegung der strategischen Ausrichtung, die Führung des Konzerns sowie die Überwachung des
Risikomanagements. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Der Aufsichtsrat der Constantin Medien AG besteht aus sechs Mitgliedern.
Mitglieder des Aufsichtsrates sind die Herren Dr. Bernd Thiemann (Vorsitzender), Werner E. Klatten (stellv. Vorsitzender), Dr. Hans-Holger Albrecht,
Dr. h.c. Erwin Conradi, Dr. Dieter Hahn und Martin Wagner. Der Aufsichtsrat
berät und überwacht den Vorstand bei der Unternehmensführung. Er ist darüber hinaus auch für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands zuständig.
Der Aufsichtsrat hat einen Personal- und Nominierungsausschuss sowie einen
Prüfungsausschuss (Audit Committee) gebildet. Der Personal- und Nominierungsausschuss ist insbesondere für die Verträge mit Vorstandsmitgliedern
sowie die Erarbeitung von Wahlvorschlägen betreffend die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung zuständig. Er erarbeitet darüber hinaus Vorschläge an das Plenum des Aufsichtsrats zum Vergü-9-
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tungssystem für den Vorstand. Der Prüfungsausschuss hat die üblichen Aufgaben eines Prüfungsausschusses in den Bereichen Rechnungslegung, Prüfung, Compliance und Risikomanagement übernommen.
Der Vorstand arbeitet eng mit dem Aufsichtsrat zusammen. Er informiert den
Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für die Gesellschaft
und den Konzern relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung,
der Risikolage und des Risikomanagements. Hierbei stimmt der Vorstand die
strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert die Strategieumsetzung in regelmäßigen Abständen. In der Geschäftsordnung für den Vorstand sind Zustimmungsvorbehalte für den Aufsichtsrat im Hinblick auf Geschäfte von grundlegender und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung festgelegt.
5.
Kapitalverhältnisse und Aktionäre
Das Grundkapital der Constantin Medien AG beträgt EUR 85.130.780 und ist
eingeteilt in 85.130.780 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Es bestehen ausschließlich Stammaktien.
Gemäß § 3 Abs. 7 der Satzung der Constantin Medien AG ist der Vorstand
ermächtigt, zu dort näher geregelten Bedingungen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 27. Januar 2014 um insgesamt bis zu
EUR 20.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2009/I).
Darüber hinaus bestehen verschiedene Bedingte Kapitalia; insbesondere hat
die Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Juli 2008 eine Ermächtigung
des Vorstands beschlossen, zu genauer geregelten Bedingungen bis zum Juli
2013 mit Zustimmung des Aufsichtsrates auf den Inhaber oder auf den Namen
lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von
bis zu EUR 150.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 20.000.000,00 zu im Einzelnen geregelten
Bedingungen zu gewähren (Bedingtes Kapital 2008/I). Aufgrund von Anfechtungsklagen, die unter anderem gegen diese Beschlussfassung der Hauptversammlung erhoben worden sind, ist dieser die Satzung ändernde Beschluss
- 10 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
noch nicht zum Handelsregister angemeldet worden, was demnächst aber erfolgen wird, da die Anfechtungsprozesse zwischenzeitlich zu Gunsten der Gesellschaft rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
Inhaber wesentlicher Beteiligungen an der Constantin Medien AG sind derzeit
nach den der Gesellschaft vorliegenden Informationen:
- KF 15 GmbH & Co. KG: 18,7 % am Grundkapital - (= 20,1 % der Stimmrechte).
- Herr Dr. Erwin Conradi: 6,7 % am Grundkapital - (= 7,3% der Stimmrechte)
- Herr Bernhard Burgener: 5,1 % am Grundkapital - (= 5,4% der Stimmrechte)
- MarCap (= MarCap Overseas Master Fund, L.P. und Pierce Diversified Strategy Master Fund, L.L.C.): 5,1 % am Grundkapital - (= 5,5% der Stimmrechte)
- Eigene (teilweise mittelbar gehaltene) Anteile: 7,1 % am Grundkapital (= 0% der Stimmrechte, da eigene Aktien nicht stimmberechtigt sind)
- Streubesitz: 57,3 % am Grundkapital - (= 61,7 % der Stimmrechte)
6.
Mitarbeiter und Mitbestimmung
Die Constantin Medien AG beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember 2008 insgesamt 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit den Tätigkeiten einer
Konzern-Muttergesellschaft betraut sind, die selbst operativ nicht tätig ist. Die
Constantin Medien AG bündelt die Kompetenzen der kaufmännischadministrativen Bereiche wie Personal, Finanzen und Recht sowie strategische
Abteilungen und die Konzernkommunikation.
Der Constantin-Konzern beschäftigte zum Stichtag 31. Dezember 2008 insgesamt 2.503 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Segmenten, inklusive der
Highlight-Gruppe. In dieser Angabe zum 31. Dezember 2008 sind neben den
Angestellten (1.288 Personen) auch die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1.215 Personen) berücksichtigt.
Bei der Constantin Medien AG existiert ein Betriebsrat. Ferner besteht ein
Konzernbetriebsrat mit fünf Mitgliedern, der für konzerngebundene Tochtergesellschaften verantwortlich ist.
- 11 -
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7.
Konzernstruktur und Geschäftstätigkeit
Die Constantin Medien AG ist als Obergesellschaft die konzernleitende Holding. Ihr obliegen die strategische Steuerung des Konzerns sowie Zentralfunktionen wie Personalwesen, Rechnungswesen, Recht, Finanzierung sowie Unternehmenskommunikation und Investor Relations.
Die EM.Sport GmbH fungiert als Obergesellschaft der Tochtergesellschaften
des Segments Sport und ist zu 100 Prozent im Besitz der Constantin Medien
AG. Sie hält jeweils 100 Prozent der Anteile an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und der PLAZAMEDIA GmbH TV- und Film-Produktion
sowie 99 Prozent an der Sport1 GmbH und 80 Prozent an der Kupferwerk
GmbH Human Interface Engineering. Die PLAZAMEDIA hält ihrerseits Anteile an weiteren Konzerngesellschaften wie u. a. jeweils 100 Prozent an der
CREATION CLUB (CC) GmbH, der PLAZAMEDIA Ges.m.b.H., Österreich
und der PLAZAMEDIA Swiss AG.
Die Constantin Medien AG ist mit 47,3 % am Grundkapital der Highlight
Communications AG (Highlight) beteiligt; diese Beteiligung an der Highlight
wird vollkonsolidiert. Die Highlight Communications AG ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, die seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist.
Die Highlight ist ihrerseits zu rund 98 % an der Constantin Film AG beteiligt,
bei der es sich ebenfalls um eine im Prime Standard Segment der Frankfurter
Wertpapierbörse notierte Aktiengesellschaft handelt. Zusammen mit zahlreichen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften bildet sie die ConstantinGruppe, bei der es sich um den bedeutendsten, unabhängigen deutschen Hersteller von Kino-, Video-/DVD- und Fernsehfilmen handelt.
Der Großaktionär Highlight Communications AG hat am 2. Dezember 2008
mit dem Verlangen nach § 327a Abs.1 Satz 1 AktG an die Constantin Film
AG auf Übertragung der Aktien aller übrigen Minderheitsaktionäre gegen
Gewährung einer angemessenen Barabfindung ein Squeeze-Out-Verfahren in
die Wege geleitet. Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Constantin
Film AG am 21. April 2009 haben die Aktionäre dem Squeeze-Out-Verfahren
mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt.
Team Holding AG ist eine 80-prozentige Beteiligungsgesellschaft der Highlight, die über ihre Tochtergesellschaften unterschiedliche Projekte, darunter
vor allem die UEFA Champions League, vermarktet. Neben der Highlight ist
- 12 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
die UEFA mit einer Beteiligung von 20 % weitere Gesellschafterin dieser Gesellschaft.
8.
Wesentliche Kennzahlen des Constantin-Konzerns und der Constantin
Medien AG
8.1
Constantin-Konzern
Die wesentlichen Kennzahlen des Constantin-Konzerns zum 31. Dezember
2008 und im Vergleich zum 31. Dezember 2007 stellen sich wie folgt dar:
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Constantin Medien AG
Die wesentlichen Kennzahlen der Constantin Medien AG zum 31. Dezember
2008 und im Vergleich zum 31. Dezember 2007 stellen sich wie folgt dar:
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II.
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
1.
Überblick
5 Die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH ist eine zum Zwecke der Ausgliederung erworbene Vorratsgesellschaft mit dem Sitz in München und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179030
- 14 DUS2002 62832-4.070103.0033
(nachfolgend auch als „NewCo“ bezeichnet). Die aktuelle Satzung der NewCo
ist diesem Bericht in Kopie als Anlage 4 beigefügt.
Die NewCo ist übernehmender Rechtsträger im Rahmen der Ausgliederung,
d.h. auf sie wird das auszugliedernde Vermögen ausgegliedert.
2.
Geschäftsführung und Vertretung
Zu Geschäftsführern der NewCo wurden am 13. Mai 2009 Herr Dr. Lukas
Alexander und Herr Markus Maximilian Sturm bestellt. Herr Dr. Alexander
und Herr Sturm vertreten die NewCo gemeinschaftlich oder jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
3.
Kapitalverhältnisse und Gesellschafter
Das Stammkapital der NewCo beträgt EUR 25.000,00 und ist eingeteilt in
25.000 Geschäftanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00, die – beginnend
mit der Nr. 1 – fortlaufend nummeriert sind. Das Stammkapital ist voll eingezahlt. Alleinige Gesellschafterin der NewCo ist die Constantin Medien AG. Im
Rahmen der Ausgliederung wird die NewCo ihr Stammkapital von
EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöhen. Die übertragende Constantin Medien AG erhält im Rahmen der Kapitalerhöhung als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens 100 neue Geschäftsanteile an der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00.
Bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung durch Eintragung in das Handelsregister der Constantin Medien AG wird die Constantin Medien AG zunächst
weiterhin alleinige Gesellschafterin der NewCo bleiben. Es ist jedoch beabsichtigt, unmittelbar im Anschluss an das Wirksamwerden der Ausgliederung
die Verkaufsoption unter dem Sale and Purchase Agreement auszuüben und
die Geschäftsanteile an der NewCo an die Käuferin zu verkaufen und abzutreten, womit die Käuferin alleinige Gesellschafterin der NewCo wird.
D.
WIRTSCHAFTLICHE ERLÄUTERUNG UND BEGRÜNDUNG
DER AUSGLIEDERUNG
I.
Anlass und Zielsetzung der Ausgliederung
Anlass und Zielsetzung der Ausgliederung ist die Erfüllung der Verpflichtung
der Constantin Medien AG aus dem Sale and Purchase Agreement sowie dem
- 15 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
Transfer Agreement zur Übertragung der Verkauften Verträge. Dies soll im
Wege der Ausgliederung der Verkauften Verträge und der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten auf die NewCo und anschließendem Verkauf
sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo erfolgen.
II.
Überblick über das ausgegliederte und verbleibende Vermögen
1.
Auf die NewCo übergehende Aktiva, Passiva und Vertragsverhältnisse
Auf die NewCo gehen die in Anlage 1.2 (a) sowie Anlage 1.2 (b) zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge des Kinderunterhaltungsgeschäfts im Wege
der Ausgliederung über. Diese Verträge umfassen insbesondere die Koproduktion, Lizenzierung und Synchronisation von Themen wie „Tabaluga“, „Castillo“ oder „World of Tosh“.
Ferner werden einzelne Forderungen ausgegliedert, die den genannten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen zuzuordnen sind und in
Anlage 1.3 zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführt sind.
Bei dem auszugliedernden Verträgen handelt es sich im Wesentlichen um diejenigen Verträge, die gemäß § 3 des Sale and Purchase Agreement an die Studio 100 Media GmbH verkauft worden sind und als Annex 1.4 und Annex 1.5
zum Sale and Purchase Agreement aufgeführt sind. In Annex 1.4 und Annex
1.5 zum Sale and Purchase Agreement aufgeführte Verträge, die bereits ausgelaufen sind, werden jedoch nicht von der Ausgliederung erfasst und sind dementsprechend in der Auflistung der auszugliedernden Verträge nicht aufgeführt. Gleiches gilt für einen Vertrag, für den der Vertragspartner die Zustimmung zur Übertragung bereits erteilt hat. Die Lizenz- und Synchronisationsverträge sind im Sale and Purchase Agreement als „Seller License Agreements“ und die Koproduktionsverträge als „Joint Ventures“ bezeichnet.
Das wirtschaftliche Eigentum an diesen Verträgen steht bereits der Studio 100
Media GmbH als Käuferin zu, da § 3 des Sale and Purchase Agreement einen
Verkauf mit wirtschaftlicher Rückwirkung vorsah. Dementsprechend wurde
das gesamte Kinderunterhaltungsgeschäft bereits im Jahre 2008 bei der Constantin Medien AG entkonsolidiert.
- 16 DUS2002 62832-4.070103.0033
2.
Bei der Constantin Medien AG verbleibende Aktiva, Passiva und
Vertragsverhältnisse
Anlage 2.1 zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag führt bestimmte Forderungen und Rechte auf, die von der Ausgliederung ausgenommen sind. Es
handelt sich hierbei um Schadensersatzansprüche, welche die Gesellschaft
wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lizenz- sowie eines Koproduktionsvertrages gerichtlich gegenüber ehemaligen
Organmitgliedern geltend macht.
Obwohl diese Schadensersatzansprüche mit den auszugliedernden Verträgen
in Zusammenhang stehen, sollen diese bei der Constantin Medien AG verbleiben, da sie gemäß Sale and Purchase Agreement nicht Bestandteil des Verkaufs des Kinderunterhaltungsgeschäfts sind (vgl. Annex 1.6 zum Sale and
Purchase Agreement). Eine separate Auflistung in der Anlage zum Ausgliederungsvertrag ist erforderlich, damit diese Rechte und Forderungen nicht von
der Gesamtrechtsnachfolge der Ausgliederung umfasst werden.
Als Folge der bzgl. der Schadensersatzansprüche geführten Prozessverfahren
könnte die Constantin Medien AG verpflichtet sein, sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem betreffenden Koproduktionsvertrag an die Beklagten zu
übertragen bzw. im Falle des betreffenden Lizenzvertrages eine Unterlizenz an
die Beklagten zu gewähren. Das Sale and Purchase Agreement enthält hierzu
eine Regelung, wonach die Studio 100 Media GmbH sich gegenüber der
Constantin Medien AG verpflichtet hat, eine solche Rückübertragung des Koproduktionsvertrages bzw. Gewährung einer Unterlizenz vorzunehmen (siehe
hierzu im Einzelnen unter Abschnitt G.IX).
III.
Überblick über die zu verkaufenden Geschäftsanteile
Die übertragende Constantin Medien AG erhält als Gegenleistung für die
Übertragung des auszugliedernden Vermögens 100 neue Geschäftsanteile an
der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden. Im Anschluss an das Wirksamwerden der
Ausgliederung sollen sämtliche von der Constantin Medien AG gehaltenen
Geschäftsanteile an der NewCo, d.h. 25.100 Geschäftanteile an der NewCo im
Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 zum Nominalwert von EUR 25.100,00 an
die Käuferin verkauft werden.
- 17 DUS2002 62832-4.070103.0033
Nähere Einzelheiten zu der bei der NewCo zu beschließenden Kapitalerhöhung und den an die Constantin Medien AG auszugebenden Geschäftsanteilen
sind unter Abschnitt E.V dargestellt.
IV.
Gegenleistung
1.
Gegenleistung im Rahmen der Ausgliederung
Die Ausgliederung der Verkauften Verträge der Constantin Medien AG auf
die NewCo erfolgt gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der NewCo.
Die übertragende Constantin Medien AG erhält als Gegenleistung für die
Übertragung des auszugliedernden Vermögens 100 neue Geschäftsanteile an
der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden.
Nähere Einzelheiten zu der bei der NewCo zu beschließenden Kapitalerhöhung und den an die Constantin Medien AG auszugebenden Geschäftsanteilen
sind unter Abschnitt E.V dargestellt.
2.
Gegenleistung nach Sale and Purchase Agreement
Das Sale and Purchase Agreement enthielt einen vorläufigen Kaufpreis in Höhe von EUR 45 Mio. für das verkaufte Kinderunterhaltungsgeschäft. Dieser
vorläufige Kaufpreis unterlag einer Anpassung nach bestimmten Finanzkennzahlen. Der endgültige Kaufpreis entspricht dem vorläufigen Kaufpreis und
damit EUR 45 Mio. Eine etwaige nachträgliche Erhöhung des endgültigen
Kaufpreises käme nur über das sogenannte „Purchase Price Adjustment II“ in
Betracht, wenn die Käuferin im Rahmen des sogenannten „Big Guy“Rechtsstreits noch Zahlungen erhält. Solche Zahlungen wären (abzüglich etwaiger Steuern) an die Constantin Medien AG weiterzuleiten.
Von diesem Gesamtkaufpreis entfallen gemäß Annex 4.1.3 des Sale and Purchase Agreement jeweils 0,02% auf die einzelnen Koproduktionsverträge. Den
jeweils zugehörigen Lizenz- und Synchronisationsverträgen ist im Sale and
Purchase Agreement kein separater Kaufpreisanteil zugeordnet.
V.
Alternativen zur Ausgliederung
Die vorstehend in diesem Abschnitt D beschriebenen Ziele der Ausgliederung
setzen die Übertragung der Verkauften Verträge der Constantin Medien AG
- 18 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
auf eine separate Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach
§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG voraus.
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens der Constantin Medien AG
auf die NewCo könnte zwar rechtlich auch auf anderem Wege als durch Ausgliederung zur Aufnahme erfolgen. Insbesondere erlaubt das Sale and Purchase Agreement der Constantin Medien AG neben einer Ausgliederung nach
UmwG auch eine Übertragung der Verkauften Verträge im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung bzw. Vertragsübernahme.
Die Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ist jedoch
unter praktischen und rechtlichen Gesichtspunkten die vorzugswürdige Lösung.
1.
Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Studio 100 Media
GmbH
Als Alternative zu der beabsichtigten Ausgliederung kommt eine unmittelbare
Übertragung des auszugliedernden Vermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die Käuferin in Betracht.
Bei der Übertragung von Rechten im Wege der Einzelrechtsnachfolge ist eine
individuelle Übertragung der zu übertragenden Gegenstände nach den jeweils
anwendbaren Vorschriften erforderlich. Für die Übertragung einzelner Forderungen oder Rechte ist eine Abtretung erforderlich. Eine Abtretung nur einzelner Forderungen oder Rechte aus den Verkauften Verträgen wäre allerdings
nicht ausreichend, um die vorstehenden Ziele zu erreichen, da die Constantin
Medien AG danach weiterhin Vertragspartei der entsprechenden Verträge und
auch Schuldnerin der sich hieraus ergebenden Pflichten wäre. Die Überleitung
der Verkauften Verträge auf die Käuferin wäre hierdurch nicht zu erreichen.
Eine Übertragung von Vertragsbeziehungen ist vielmehr nur im Wege einer
Vertragsübernahme möglich und erfordert damit die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners. Das am 17./18. Juli 2008 abgeschlossene Transfer
Agreement über die Übertragung der Verkauften Verträge sieht ferner vor,
dass die Übertragung eines Koproduktionsvertrages nur möglich ist, falls
sämtliche zugehörigen Lizenz- und Synchronisationsverträge ebenfalls übergehen. Umgekehrt ist die Übertragung eines Lizenz- oder Synchronisationsvertrages nur möglich, falls der zugehörige Koproduktionsvertrag übergeht.
Diese Regelung dient dazu, dass die wirtschaftlich zusammengehörigen Verträge auch in Zukunft in der Hand einer Partei verbleiben. Folglich sind zur
- 19 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
Übertragung der Verträge die Zustimmungen jedes einzelnen Vertragspartners
der Verkauften Verträge einzuholen, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Sollte zudem eine Zustimmung eines Vertragspartners eines Lizenz- oder
Synchronisationsvertrages verweigert werden, könnten auch die zugehörigen
Koproduktionsverträge nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen
werden und umgekehrt.
Die Ausgliederung nach dem UmwG hat demgegenüber den großen Vorteil,
dass das auszugliedernde Vermögen der Constantin Medien AG grundsätzlich
mit einem einzigen Rechtsakt zu einem einheitlichen, bestimmten Stichtag
„als Gesamtheit“ im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die
NewCo übergeht. Für Vertragsverhältnisse bedeutet dies, dass anders als bei
einer bloßen Forderungsabtretung ein Vertrag als Ganzes, insbesondere mit
der Schuldnerstellung für die aus dem Vertrag folgenden Pflichten, übertragen
werden kann. Eine Zustimmung der Vertragspartner für den Übergang der
Vertragsbeziehungen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Langwierige und
kostenintensive Verhandlungen mit Vertragspartnern über die Überleitung der
Verträge und Verbindlichkeiten erübrigen sich damit.
2.
Einbringung bzw. Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf
NewCo
Eine weitere denkbare Alternative zur Ausgliederung zur Aufnahme wäre die
Einbringung des auszugliedernden Vermögens der Constantin Medien AG in
die NewCo im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung. In diesem Fall würden die
Verkauften Verträge und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten
auf die NewCo gegen Gewährung von Geschäftsanteilen übertragen werden.
Daneben wäre auch ein Verkauf des auszugliedernden Vermögens der Constantin Medien AG in die NewCo denkbar.
Bei der Einbringung des Vermögens im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung
oder einem Verkauf ist allerdings ebenfalls eine individuelle Übertragung der
Verkauften Verträge im Wege der Einzelrechtsnachfolge nach den jeweils
anwendbaren Vorschriften erforderlich, so dass die unter vorstehender Ziffer 1
dargestellten Erwägungen entsprechend gelten.
3.
Ausgliederung unmittelbar auf die Studio 100 Media GmbH
In Betracht käme auch eine Ausgliederung unmittelbar auf die Studio 100
Media GmbH oder eine andere Tochtergesellschaft der Studio 100 N.V. Dies
hätte zunächst an der Notwendigkeit einer Ausgliederung und deren Vorlage
- 20 -
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an die Hauptversammlung nichts geändert. Lediglich der weitere Schritt des
Verkaufs und der Abtretung der Geschäftsanteile an der NewCo hätte durch
eine Ausgliederung unmittelbar auf die Studio 100 Media GmbH vermieden
werden können.
Jedoch würde bei einer Ausgliederung auf die Studio 100 Media GmbH die
Constantin Medien AG im Rahmen der Ausgliederung neu entstandene Geschäftsanteile an der Studio 100 Media GmbH erhalten. Die Constantin Medien AG würde damit Gesellschafterin der Studio 100 Media GmbH, was weder von der Constantin Medien AG noch von der Studio 100 N.V. gewünscht
ist. Zudem hätte zum Zwecke der Ermittlung des Beteiligungsverhältnisses der
Constantin Medien AG an der Studio 100 Media GmbH eine Bewertung der
Studio 100 Media GmbH durchgeführt werden müssen, was mit erhöhtem
Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.
4.
Ausgliederung zur Neugründung
Weiterhin käme eine Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3
Nr. 2 UmwG in Betracht. Im Fall der Ausgliederung zur Neugründung erfolgt
die Vermögensübertragung wie im Fall der Ausgliederung zur Aufnahme im
Wege der sogenannten partiellen Gesamtrechtsnachfolge zum Zeitpunkt der
Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Im Unterschied zur Ausgliederung zur Aufnahme würde jedoch im
Fall der Ausgliederung zur Neugründung die Ausgliederung des auszugliedernden Vermögens auf eine erst durch die Ausgliederung zu gründende
Tochtergesellschaft der Constantin Medien AG erfolgen. An der Notwendigkeit der Vorlage der Ausgliederung an die Hauptversammlung würde sich dadurch nichts ändern.
Die Ausgliederung zur Aufnahme hat daher gegenüber der Ausgliederung zur
Neugründung den Vorteil, dass bereits vor Wirksamwerden der Ausgliederung
ein eigener Rechtsträger existiert. Hierdurch wird die spätere Durchführung
der Ausgliederung erheblich erleichtert, da eine Eintragung der Neugründung
entfällt.
Unter Berücksichtung aller Aspekte kommen daher Vorstand und Aufsichtsrat
der Constantin Medien AG und die Geschäftsführung der NewCo zu dem
Schluss, dass die angestrebte Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3
Nr. 1 UmwG die in rechtlicher, finanzieller und praktischer Hinsicht vorzugswürdige Lösung ist.
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VI.
Nachteile und Risiken der Ausgliederung
Der Vorstand der Constantin Medien AG hat die Vor- und Nachteile der beabsichtigten Ausgliederung gegeneinander abgewogen.
Nachteile der Ausgliederung liegen in den mit der Ausgliederung verbundenen
Kosten sowie dem Risiko einer Verzögerung des Vollzugs der Transaktion.
Die Kosten der Ausgliederung bestehen insbesondere aus erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung, dem
Druck sowie dem Versand der erforderlichen Unterlagen sowie aus in diesem
Zusammenhang entstehenden Beraterkosten (zur Höhe der im Zusammenhang
mit der Ausgliederung anfallenden Kosten siehe nachfolgend unter Abschnitt
D.VII).
Ein Risiko der Verzögerung des Vollzugs der Transaktion folgt daraus, dass
ein zustimmender Beschluss der Hauptversammlung von Aktionären angefochten werden kann. In diesem Fall kann die Transaktion nicht vollzogen
werden, bevor nicht diese Anfechtungsklagen erledigt worden sind oder im
sogenannten Freigabeverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UmwG ein gerichtlicher
Beschluss erwirkt worden ist, durch den festgestellt wird, dass die Anfechtungsklagen der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister nicht entgegenstehen. Zwar enthält das Sale and Purchase Agreement keine Verpflichtung der Constantin Medien AG gegenüber der Studio 100 Media GmbH, die
Verkauften Verträge bis zu einem bestimmten Stichtag dinglich übertragen zu
haben. Eine Verzögerung der Transaktion könnte jedoch zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und erhöhten Beraterkosten führen. Für den Fall, dass die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2010 in das Handelsregister der
Constantin Medien AG eingetragen worden ist, steht beiden Parteien des Ausgliederungsvertrages ein Rücktrittsrecht zu. Im Falle eines Rücktritts wäre die
Constantin Medien AG gemäß Sale and Purchase Agreement sowie Transfer
Agreement weiterhin verpflichtet, die Übertragung der Verkauften Verträge
im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorzunehmen.
VII.
Kosten der Ausgliederung und des Verkaufs
Die externen Kosten der Ausgliederung und des anschließenden Verkaufs
sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo werden auf insgesamt ca.
EUR 120.000,00 bis 150.000,00 geschätzt. Hierin enthalten sind die Kosten
für Rechtsberater, Beurkundungskosten, erhöhte Kosten der Hauptversamm- 22 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
lung, Kosten für den Druck sowie Versand der erforderlichen Unterlagen,
Kosten der Werthaltigkeitsbescheinigung bzgl. der Sacheinlage und sonstige
Kosten (z.B. Kosten der Registeranmeldung und Eintragung). Die Kosten der
Registeranmeldung und Eintragung der Ausgliederung würden entfallen, wenn
die Hauptversammlung der Constantin Medien AG der Ausgliederung nicht
zustimmen sollte. Die übrigen Kosten würden jedoch ganz überwiegend auch
dann anfallen, wenn die Hauptversammlung der Ausgliederung nicht zustimmen sollte.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Kosten für die Beurkundung des Ausgliederungsvertrages und für die Eintragung der Kapitalerhöhung und der
Ausgliederung im Handelsregister der NewCo von der NewCo zu tragen sind.
Ferner sind die Kosten für die Beurkundung eines Geschäftsanteilskauf- und
Abtretungsvertrages über den Verkauf und die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo von der Studio 100 Media GmbH zu tragen.
Dies entspricht wirtschaftlich der Vereinbarung im Sale and Purchase Agreement, wonach die Kosten für den Vollzug des Vertrages von der Studio 100
Media GmbH getragen werden. Wirtschaftlich fallen diese Kosten damit nicht
der Constantin-Gruppe zur Last.
E. UMSETZUNG DER AUSGLIEDERUNG UND DES VERKAUFS
I.
Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens, d.h. der Verkauften Verträge der Constantin Medien AG auf die NewCo erfolgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG. Eine Ausgliederung
gestattet es als besondere Übertragungsart, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen. Danach überträgt die Constantin Medien AG als übertragender Rechtsträger einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit auf die NewCo als übernehmendem Rechtsträger. Die NewCo gewährt der Constantin Medien AG als
Gegenleistung für das auszugliedernde Vermögen 100 Geschäftsanteile an der
NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00.
- 23 DUS2002 62832-4.070103.0033
II.
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Zur Durchführung der Ausgliederung haben der Vorstand der Constantin Medien AG und die Geschäftsführung der NewCo am 22. Mai 2009 einen Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages festgestellt. Der
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag einschließlich seiner Anlagen soll im
Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung der Constantin Medien AG
sowie Gesellschafterversammlung der NewCo notariell beurkundet werden.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag regelt die Einzelheiten der Übertragung der Verkauften Verträge und der damit zusammenhängenden Rechte
und Pflichten der Constantin Medien AG auf die NewCo.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird nachfolgend unter Abschnitt
I näher erläutert.
III.
Information des Betriebsrats sowie Konzernbetriebsrats der Constantin
Medien AG und des Registergerichts
Mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung ist der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bzw. sein Entwurf gemäß § 126 Abs. 3
UmwG dem zuständigen Betriebsrat der Constantin Medien AG zuzuleiten.
Die entsprechende Zuleitung an den Betriebsrat der Constantin Medien AG erfolgte am 20. Mai 2009, die Zuleitung an den Konzernbetriebsrat ebenfalls am
20. Mai 2009.
Vor der Einberufung der Hauptversammlung ist der Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag bzw. sein Entwurf auch zum zuständigen Registergericht
gemäß §§ 125 Satz 1, 61 Satz 1 UmwG einzureichen.
Die entsprechende Einreichung bei dem für die Constantin Medien AG zuständigen Registergericht erfolgte am 22. Mai 2009.
IV.
Wirksamwerden der Ausgliederung
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag kann gemäß §§ 125 Satz 1, 13
Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG nur wirksam abgeschlossen werden, wenn ihm die
Hauptversammlung der Constantin Medien AG und die Gesellschafterversammlung der NewCo zustimmen.
- 24 DUS2002 62832-4.070103.0033
Den Aktionären der Constantin Medien AG wird der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages in der ordentlichen Hauptversammlung am 1.
Juli 2009 zur Zustimmung vorgelegt. Der Beschluss ist nach den gesetzlichen
Vorschriften mit einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zu fassen, § 65 Abs. 1 UmwG.
Die Gesellschafterversammlung der NewCo beabsichtigt, am 2. Juli 2009 über
den Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zu beschließen.
Die Constantin Medien AG beabsichtigt, in ihrer Eigenschaft als alleinige Gesellschafterin der NewCo in der Gesellschafterversammlung der NewCo dem
Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zuzustimmen.
Sofern die erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der Constantin
Medien AG und der Gesellschafterversammlung der NewCo zu dem Entwurf
des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages erteilt wird, werden der Vorstand der Constantin Medien AG und die Geschäftsführung der NewCo im
Anschluss an die Gesellschafterversammlung der NewCo den Ausgliederungsund Übernahmevertrag in notariell beurkundeter Form abschließen.
Eine Prüfung durch sachverständige Prüfer gemäß §§ 9 bis 12 UmwG ist nach
§ 125 Satz 2 UmwG bei der Ausgliederung nicht erforderlich.
Nach §§ 125 Satz 1 i.V.m. 17 Abs. 2 UmwG ist der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister der Constantin Medien AG eine Bilanz der Constantin Medien AG als Schlussbilanz beizufügen. Aus der Wahl des Ausgliederungsstichtages (1. Januar 2009) ergibt sich, dass die Schlussbilanz im Sinne
von § 17 Abs. 2 UmwG der Jahresbilanz der Constantin Medien AG zum 31.
Dezember 2008 entspricht.
Die Ausgliederung wird mit Eintragung in das Handelsregister der Constantin
Medien AG beim Amtsgericht München wirksam. Zuvor muss die Ausgliederung in das Handelsregister der NewCo beim Amtsgericht München eingetragen werden. Mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der
Constantin Medien AG geht der auszugliedernde Teil des Vermögens der
Constantin Medien AG als Gesamtheit auf die NewCo über (sogenannte partielle Gesamtrechtsnachfolge).
Der Vorstand der Constantin Medien AG und die Geschäftsführung der NewCo erwarten, dass die erforderlichen Eintragungen im August 2009 erfolgen
und damit die Ausgliederung wirksam werden wird. Einen verlässlichen Termin für die Eintragung der Ausgliederung gibt es allerdings nicht. Die Eintra- 25 DUS2002 62832-4.070103.0033
gungen könnten sich insbesondere dann verzögern, wenn Aktionäre der Constantin Medien AG den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Constantin Medien AG gerichtlich anfechten sollten. Dies ist
innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der Beschlussfassung möglich. Sollte eine Anfechtungsklage erhoben werden, hindert sie – unabhängig
von ihren Erfolgsaussichten – grundsätzlich die Eintragung der Ausgliederung
in das Handelsregister der Constantin Medien AG. Der Constantin Medien AG
ist es dann jedoch möglich, im Wege des sogenannten Freigabeverfahrens
nach §§ 125, 16 Abs. 3 UmwG einen gerichtlichen Beschluss zu erwirken, der
feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Eintragung der Ausgliederung nicht im Wege steht. Ein solcher Beschluss wird dann ergehen,
wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Ausgliederung nach freier
Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der
Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Ausgliederung
beteiligten Rechtsträger, d.h. Constantin Medien AG und RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH und ihre Anteilseigner vorrangig erscheint. In diesem
Fall würde die Eintragung trotz erhobener Anfechtungsklagen erfolgen. Das
Sale and Purchase Agreement enthält keine Verpflichtung der Constantin Medien AG gegenüber der Studio 100 Media GmbH, die Verkauften Verträge bis
zu einem bestimmten Stichtag im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Ausgliederung dinglich übertragen zu haben.
V.
Gegenleistung im Rahmen der Ausgliederung
Die Ausgliederung der Verkauften Verträge der Constantin Medien AG auf
die NewCo erfolgt gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der NewCo.
Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der übernehmenden NewCo von EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht. Die übertragende Constantin Medien AG erhält als Gegenleistung für die
Übertragung des auszugliedernden Vermögens 100 neue Geschäftsanteile an
der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00. Die Einlage auf diese Geschäftsanteile wird durch die in dem Ausgliederungsvertrag geregelte Übertragung des auszugliedernden Vermögens auf die NewCo erbracht. Die neuen an
die Constantin Medien AG auszugebenden Geschäftsanteile sind ab dem Beginn des 1. Januar 2009 (Ausgliederungsstichtag) gewinnbezugsberechtigt.
- 26 DUS2002 62832-4.070103.0033
Darüber hinaus wird der Constantin Medien AG keine weitere Gegenleistung
für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens gewährt. Die NewCo ist
insbesondere nicht verpflichtet, der Constantin Medien AG einen etwaigen
den Gesamtnennbetrag der neuen Geschäftsanteile übersteigenden Wert der
erbrachten Einlage zu vergüten. Ein etwaiger positiver Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwerte der
übergehenden Aktiva abzüglich Buchwerte der übergehenden Passiva) einerseits und dem Gesamtnennbetrag der neuen Geschäftsanteile andererseits wird
in die Kapitalrücklage der NewCo eingestellt.
VI.
Verkauf und Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ist die Constantin Medien AG zunächst weiterhin alleinige Gesellschafterin der NewCo. Im Anschluss an das
Wirksamwerden der Ausgliederung sollen jedoch sämtliche von der Constantin Medien AG gehaltenen Geschäftsanteile an der NewCo, d.h. 25.100 Geschäftanteile an der NewCo im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 an die Studio 100 Media GmbH verkauft und abgetreten werden. Das Sale and Purchase
Agreement sieht für diesen Fall eine Verkaufsoption zugunsten der Constantin
Medien AG vor. Gleichzeitig besteht eine Kaufoption zugunsten der Studio
100 Media GmbH. Nach Ausübung der Verkaufs- oder Kaufoption beabsichtigt die Constantin Medien AG einen notariell zu beurkundenden Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag mit der Studio 100 Media GmbH über den
Verkauf und die Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile an der NewCo, d.h.
25.100 Geschäftsanteile an der NewCo im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00,
abzuschließen. Der Kaufpreis für die verkauften und abgetretenen Geschäftsanteile soll gemäß Sale and Purchase Agreement dem Nominalbetrag der Geschäftsanteile, d.h. EUR 25.100,00 entsprechen. Die Kosten für die notarielle
Beurkundung des Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag soll Studio 100
Media GmbH tragen.
- 27 DUS2002 62832-4.070103.0033
F. A USWIRKUNGEN DER A USGLIEDERUNG UND DES VERKAUFS
I.
Rechtliche Auswirkungen
1.
Gesellschafts- und zivilrechtliche Auswirkungen für die beteiligten
Unternehmen
1.1
Allgemeines
Die Übertragung der Verkauften Verträge erfolgt im Wege der Ausgliederung
zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG. Danach überträgt ein
Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden Rechtsträger und erhält im Gegenzug einen oder
mehrere neue Geschäftsanteile an der übernehmenden Gesellschaft, so dass im
Ergebnis an die Stelle des übertragenen Vermögens eine Beteiligung an dem
übernehmenden Rechtsträger tritt. Damit bewirkt die Ausgliederung zwar einen Verlust des zivilrechtlichen Eigentums an den übertragenen Vermögensgegenständen; dies führt jedoch wirtschaftlich gesehen nicht zu einer Substanzverringerung, da die ausgegliederten Vermögensgegenstände durch eine
Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ersetzt werden. Im vorliegenden Fall tritt wirtschaftlich zudem keine Substanzminderung ein, da die auszugliedernden Vermögensgegenstände wirtschaftlich bereits der Käuferin zustehen. Dementsprechend wurde das Kinderunterhaltungsgeschäft bei der
Constantin Medien AG bereits entkonsolidiert.
Von anderen Strukturmaßnahmen des Umwandlungsrechts (Verschmelzung,
Aufspaltung und Abspaltung) unterscheidet sich die Ausgliederung insbesondere dadurch, dass kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtsstellung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft (Constantin Medien AG) erfolgt.
Während Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung (mit Ausnahme der
Verschmelzung bzw. Abspaltung auf die Muttergesellschaft) grundsätzlich mit
einem Anteilstausch auf Ebene der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft verbunden sind, führt die Ausgliederung nicht zu einer Änderung der
Beteiligungsverhältnisse bei der übertragenden Gesellschaft. Unmittelbare
Auswirkungen ergeben sich nur für das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, indem an die Stelle der auszugliedernden Vermögensgegenstände eine
Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft tritt.
Die zivilrechtliche Sonderstellung der Ausgliederung ergibt sich ferner daraus,
dass die übertragende Gesellschaft grundsätzlich frei bestimmen kann, welche
- 28 -
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Vermögensgegenstände übertragen werden sollen (Grundsatz der Spaltungsfreiheit), so dass sowohl ganze Betriebe als auch einzelne Vermögensgegenstände nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes übertragen werden
können. Der Constantin Medien AG ist es daher möglich, die Verkauften Verträge auf die NewCo auszugliedern, auch wenn diese keinen Betrieb bzw. Betriebsteil der Constantin Medien AG darstellen sollten.
Die übertragenen Vermögensgegenstände gehen dabei als Gesamtheit, d.h.
ohne die Durchführung einzelner Übertragungsakte, auf die übertragende Gesellschaft über (sogenannte partielle Gesamtrechtsnachfolge). Eine Zustimmung der Vertragspartner zu der Gesamtrechtsnachfolge ist grundsätzlich
nicht erforderlich. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung im Vergleich zu
einer Einbringung (Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten)
im Wege der Einzelrechtsnachfolge dar.
Die Ausgliederung verbindet somit den Vorteil der Flexibilität (Grundsatz der
Spaltungsfreiheit) mit dem Vorzug größtmöglicher Effizienz (vereinfachte
Übertragung im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge).
1.2
Einstands- und Haftungsrisiken
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung ändert sich der Vermögensbestand der
übertragenden Gesellschaft. Da insbesondere auch Verbindlichkeiten ausgegliedert werden können, ordnet § 133 Abs. 1 UmwG zum Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft an, dass die an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften für die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründeten Verbindlichkeiten zunächst vollumfänglich als Gesamtschuldner
haften. Damit haben die Altgläubiger der übertragenden Gesellschaft die
Wahl, ob sie die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Verbindlichkeit im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag der übernehmenden
Gesellschaft zugewiesen ist oder nicht.
Die Zuweisung einer Verbindlichkeit an die übernehmende Gesellschaft führt
jedoch dazu, dass diese als „Hauptschuldner“ der Verbindlichkeit für diese
zeitlich unbegrenzt haftet. Dagegen endet die Haftung der übertragenden Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung
im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft (sogenannte Nachhaftungsbegrenzung gemäß § 133 Abs. 3 UmwG). Verbleibt eine Verbindlichkeit
dagegen bei der übertragenden Gesellschaft, so ist diese „Hauptschuldner“ der
- 29 -
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Verbindlichkeit. Zwar haften wiederum beide Gesellschaften unbeschränkt, allerdings wird die übernehmende Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren von
der Mithaftung frei.
Im Gegensatz zu der Haftung im Außenverhältnis, die zunächst beide an der
Ausgliederung beteiligten Gesellschaften trifft, können die beteiligten Gesellschaften eine Vereinbarung darüber treffen, welche der beiden Gesellschaften
die Verbindlichkeit im Innenverhältnis tragen soll. Hier wird üblicherweise
vereinbart, dass im Innenverhältnis nur die Gesellschaft haften soll, der die
Verbindlichkeit im Rahmen der Ausgliederung zugewiesen wurde. Dementsprechend hat die andere Gesellschaft bei Inanspruchnahme einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist.
Für die im Rahmen dieser Ausgliederung übertragenen Verkauften Verträge
sieht der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages in § 5 vor,
dass die übernehmende NewCo „Hauptschuldner“ im Sinne des § 133 UmwG
ist. Für den Fall, dass ein Altgläubiger die Constantin Medien AG innerhalb
des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums gemäß § 133 Abs. 3 UmwG aus einer
Verbindlichkeit in Zusammenhang mit den übertragenen Verkauften Verträgen in Anspruch nimmt, sieht der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag einen Freistellungsanspruch der Constantin Medien AG gegen die NewCo vor.
Daneben ist die Studio 100 Media GmbH gemäß Transfer Agreement verpflichtet, die Constantin Medien AG freizustellen von Schäden und Kosten,
die im Zusammenhang mit den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen nach dem wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) gemäß Sale
and Purchase Agreement entstehen. Insbesondere ist die Constantin Medien
AG freizustellen von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung gegen die Constantin Medien AG geltend gemacht werden (z.B. gemäß
§§ 22, 133 UmwG). Dieser Freistellungsanspruch der Constantin Medien AG
bleibt von der Ausgliederung unberührt.
Der Vorstand der Constantin Medien AG geht zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Berichts davon aus, dass die NewCo in der Lage sein wird, bis
zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Abtretung der Geschäftsanteile an der
NewCo an die Studio 100 Media GmbH die übertragenen Verbindlichkeiten
bei Fälligkeit zu erfüllen. Durch den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile wird die NewCo den Constantin-Konzern verlassen, so dass
über diesen Zeitpunkt hinaus keine Aussage getroffen werden kann.
- 30 DUS2002 62832-4.070103.0033
2.
Gesellschafts- und zivilrechtliche Auswirkungen auf die Aktionäre der
Constantin Medien AG
Bei der beabsichtigten Ausgliederung erfolgt kein unmittelbarer Eingriff in die
Rechtsstellung der Aktionäre der Constantin Medien AG. Im Gegensatz zu einer Verschmelzung, Aufspaltung oder Abspaltung führt die Ausgliederung
nicht zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei der übertragenden
Gesellschaft. Unmittelbare Auswirkungen ergeben sich nur für das Vermögen
der Constantin Medien AG, indem an die Stelle der auszugliedernden Vermögensgegenstände zunächst eine Beteiligung an der NewCo tritt.
II.
Steuerliche Auswirkungen
1.
Steuerliche Auswirkungen für die beteiligten Unternehmen
1.1
Ertragssteuern
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) ist zwischen der Constantin Medien AG und der NewCo (beteiligte Unternehmen) zu unterscheiden.
1.1.1 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Constantin Medien AG
Auf der Grundlage des Sale and Purchase Agreements sowie des
Transfer Agreements, durch die das Kinderunterhaltungsgeschäft an
Studio 100 Media GmbH (Käuferin) verkauft wurde, ist bereits zum 1.
Juli 2008 das wirtschaftliche Eigentum bezüglich der einzubringenden
Wirtschaftsgüter auf die Käuferin übergegangen, da ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gewinne aus dem verkauften Kinderunterhaltungsgeschäft der Käuferin zustehen und sämtliche Aufwendungen aus diesem
Bereich von der Käuferin zu übernehmen sind.
Mit einer zusätzlichen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung aus der Ausgliederung und Übertragung ist für die Constantin
Medien AG daher nicht zu rechnen.
Aus der Veräußerung der Geschäftsanteile an der NewCo zum Kaufpreis von EUR 25.100,00 (entspricht Nennbetrag der Geschäftsanteile)
entsteht kein relevanter steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei der
Constantin Medien AG, da die Geschäftsanteile an der NewCo wirtschaftlich der Käuferin Studio 100 Media GmbH zuzurechnen sind.
- 31 -
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1.1.2 Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer NewCo
Das auszugliedernde Vermögen kann nach Auffassung des Vorstands
der Constantin Medien AG und der Geschäftsführung der NewCo
durch die Studio 100 Media GmbH als wirtschaftliche Eigentümerin in
die NewCo eingebracht werden, ohne dass es zu einer Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbelastung bei der NewCo kommt. Sollte eine Einbringung auf Rechnung der Studio 100 Media GmbH als künftige Gesellschafterin der NewCo durch die Finanzverwaltung verneint
werden, so könnte ein körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerpflichtiger Zuschuss von dritter Seite angenommen werden.
1.2
Umsatzsteuern
Bei der Ausgliederung handelt es sich nach Auffassung des Vorstands der
Constantin Medien AG und der Geschäftsführung der NewCo um eine so genannte „Geschäftsveräußerung im Ganzen“. Dies hat zur Folge, dass die Ausgliederung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Vorsorglich wurde für den Fall, dass die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertreten sollte, im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag eine Regelung aufgenommen, die der Constantin Medien AG die Nachforderung der
Umsatzsteuer zuzüglich eventuell festgesetzter Zinsen von der NewCo ermöglicht.
Vorsteuern aus Kosten, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausgliederung entstanden sind und noch entstehen (z. B. Kosten der anwaltlichen
und steuerlichen Berater, Notarkosten), sind nach Ansicht des Vorstands der
Constantin Medien AG und der Geschäftsführung der NewCo bei der Constantin Medien AG bzw. der NewCo abzugsfähig. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus diesen
Kosten nicht gewährt.
2.
Steuerliche Auswirkungen auf die Aktionäre der Constantin Medien AG
Auf der Ebene der Aktionäre der Constantin Medien AG sind keine steuerlichen Auswirkungen der beabsichtigten Ausgliederung und nachfolgenden
Veräußerung der Geschäftsanteile an der NewCo erkennbar.
- 32 DUS2002 62832-4.070103.0033
III.
Wirtschaftliche Auswirkungen
1.
Bilanzielle Folgen bei der Constantin Medien AG
Aufgrund des schuldrechtlichen Verkaufs durch Sale and Purchase Agreement
und Transfer Agreement befindet sich das wirtschaftliche Eigentum der auszugliedernden Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge bereits
bei der Käuferin Studio 100 Media GmbH. In der Folge wurde das auszugliedernde Vermögen bereits im Jahre 2008 bei der Constantin Medien AG ausgebucht. Daher führt die Ausgliederung des Vermögens selbst zu keiner Änderung der Bilanz der Constantin Medien AG zum 31. Dezember 2008 und in
den Folgejahren.
Der Erwerb der Geschäftsanteile an der NewCo führt bei der Constantin Medien AG zu einer Erhöhung des Umlaufvermögens um EUR 25.000,00. Dies
entspricht dem Nominalbetrag des Stammkapitals der NewCo. Der Erhöhung
des Umlaufvermögens steht in gleicher Höhe eine Minderung der Guthaben
bei Kreditinstituten gegenüber, so dass sich insgesamt die Bilanzsumme der
Constantin Medien AG nicht verändert.
Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf
die NewCo als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an
der NewCo. Die Bilanz der NewCo vor Aufnahme umfasst auf der Aktivseite
der Bilanz ausschließlich Bankguthaben von EUR 25.000,00 sowie auf der
Passivseite der Bilanz das Stammkapital der Gesellschaft von EUR 25.000,00.
Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens erfolgt auf Basis der zum
31. Dezember 2008 bei der Studio 100 Media GmbH bilanzierten Werte.
Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der NewCo von
EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht. Als Gegenleistung für das auszugliedernde Vermögen werden der Constantin Medien AG
100 neue Geschäftsanteile an der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR
100,00 gewährt. Die Einlage auf diese Geschäftsanteile wird durch die in diesem Ausgliederungsvertrag vereinbarte Übertragung des auszugliedernden
Vermögens erbracht.
Nach Durchführung der Ausgliederung sowie der Sachkapitalerhöhung und
Eintragung in das Handelsregister der NewCo verkauft die Constantin Medien
AG sämtliche Geschäftsanteile an der NewCo an Studio 100 Media GmbH
zum Nominalwert. Ein Verlust aus dem Verkauf entsteht bei der Constantin
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Medien AG nicht. Auch die Bilanzsumme bei der Constantin Medien AG
bleibt unverändert.
Die Ausgliederung selbst führt insofern zu keiner Änderung der Bilanz der
Constantin Medien AG zum 31. Dezember 2008 und in den Folgejahren. Insbesondere das Vermögen der Constantin Medien AG ändert sich durch die
Ausgliederung nicht.
2.
Bilanzielle Folgen bei der NewCo
Für die NewCo ist die Ausgliederung ein anschaffungsähnlicher Vorgang: Die
NewCo soll, soweit rechtlich zulässig, die Buchwerte, welche die aktiven und
passiven Vermögensgegenstände (bzw. Wirtschaftsgüter) des auszugliedernden Vermögens in der Handels- bzw. Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers zum 31. Dezember 2008, 24:00 Uhr haben, in ihrer handelsrechtlichen
bzw. steuerlichen Aufnahmebilanz fortführen.
Der Gesamtwert, zu dem die erbrachte Sacheinlage von der NewCo übernommen wird, entspricht mindestens dem handelsrechtlichen Buchwert des
auszugliedernden Vermögens zum Ausgliederungsstichtag. Übersteigt der
Buchwert des auszugliedernden Vermögens den Gesamtnennbetrag der neuen
Geschäftsanteile (EUR 100,00), wird der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage der NewCo eingestellt.
Die Darstellung einer Pro-Forma Bilanz der NewCo zum 31. Dezember 2008
ist vorliegend nicht möglich: Aufgrund des schuldrechtlichen Verkaufs durch
Sale and Purchase Agreement und Transfer Agreement befindet sich das wirtschaftliche Eigentum der auszugliedernden Lizenz-, Synchronisations- und
Koproduktionsverträge nicht mehr bei der Constantin Medien AG. Da das
auszugliedernde Vermögen dementsprechend im Jahre 2008 bei der Constantin Medien AG ausgebucht wurde, erfolgt bei der Constantin Medien AG keine Bilanzierung der Verkauften Verträge mehr.
3.
Finanzwirtschaftliche Auswirkungen
Den Kaufpreis für der Erwerb der Geschäftsanteile an der NewCo in Höhe von
EUR 25.000,00 zuzüglich Transaktionskosten hat die Constantin Medien AG
in bar geleistet. Dem Mittelabfluss aus dem Kaufpreis steht nach Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister und erfolgtem Verkauf der Geschäftsanteile an der NewCo ein Mittelzufluss in Höhe des von der Studio 100
Media GmbH zu entrichtenden Kaufpreises von EUR 25.100,00 gegenüber.
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Darüber hinaus rechnet die Constantin Medien AG mit einem Mittelabfluss in
Höhe der im Zusammenhang mit dieser Ausgliederung erwarteten sonstigen
Transaktionskosten (zu den Kosten der Ausgliederung siehe unter Abschnitt
D.VII).
IV.
Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Constantin Medien AG
Mit der Ausgliederung der Verkauften Verträge auf NewCo findet kein Teilbetriebsübergang aus der Constantin Medien AG heraus statt. Da die Verwaltung der Verkauften Verträge bereits durch die Studio 100 Media GmbH erfolgt, beschäftigt die Constantin Medien AG hiermit keine Arbeitnehmer
mehr. Die betrieblichen Strukturen werden sich durch die Ausgliederung insofern nicht verändern. Die Ausgliederung selbst hat auch keine Auswirkung auf
die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Folgen bzw. Maßnahmen im Sinne
des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG wie z.B. Betriebsänderungen, Entlassungen
oder Versetzungen aus Anlass der Übertragung sind derzeit nicht ersichtlich
bzw. geplant. Die Ausgliederung hat auch im Übrigen auf die Arbeitnehmer
der Constantin Medien AG und ihre Vertretungen keine Auswirkung; dies gilt
insbesondere für die bei der Constantin Medien AG bestehenden Betriebsräte.
Die NewCo hat keine Arbeitnehmer und wird im Rahmen der Ausgliederung
keine Arbeitnehmer aufnehmen. Durch den Verkauf sämtlicher Geschäftanteile an der NewCo an die Studio 100 Media GmbH wird sich daher die Anzahl
der Arbeitnehmer im Konzern nicht ändern.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages wurde am 20. Mai 2009 dem Betriebsrat und am gleichen Tage dem Konzernbetriebsrat der Constantin Medien AG zugeleitet. Ein entsprechender Nachweis wird der Registeranmeldung
bei dem Handelsregister der Constantin Medien AG und der NewCo beigefügt.
V.
Auswirkungen auf den Börsenhandel der Aktien der Constantin Medien
AG
Die Stammaktien der Constantin Medien AG sind zum Börsenhandel im Prime Standard des Regulierten Markts zugelassen. Die Ausgliederung der Verkauften Verträge und der Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an
der NewCo haben hierauf keine Auswirkungen.
- 35 DUS2002 62832-4.070103.0033
G.
RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES
SALE AND P URCHASE AGREEMENTS
Ein Auszug des Sale and Purchase Agreement vom 28. Mai 2008 (UR-Nr.
M 1459/2008 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer in München) zwischen der Constantin Medien AG (zuvor firmierend unter EM. Sport Media AG) als Verkäuferin (Seller), der Studio 100 Media GmbH (zuvor firmierend unter VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH) als Käuferin (Purchaser) sowie der Studio 100 N.V. als
Garantiegeberin (Guarantor) ist diesem Bericht in Kopie als Anlage 1 (mit den relevanten Anlagen und einer deutschen Übersetzung) beigefügt.
Die im Auszug des Sale and Purchase Agreement (nachfolgend in diesem Abschnitt G
auch das „SPA“) enthaltenen Bestimmungen werden nachfolgend wie folgt erläutert:
I.
Preamble
Den einzelnen Bestimmungen des SPA ist zunächst eine Präambel vorangestellt, in der die vertragsschließenden Parteien (Seller, Purchaser, Purchaser’s
Guarantor), die verkauften Tochtergesellschaften im Kinderunterhaltungsgeschäft und das verkaufte Kinderunterhaltungsgeschäft selbst beschrieben werden.
II.
§ 1 Target Assets
§ 1 des SPA beschreibt zunächst die Junior.TV GmbH & Co. KG, die Junior
GmbH, die EM.Entertainment GmbH (nachfolgend auch die „Zielgesellschaften“), die das Kinderunterhaltungsgeschäft betreiben. Ferner regelt § 1 des
SPA, dass die in Annex 1.4 zum SPA aufgeführten Lizenz- und Synchronisationsverträge (Seller License Agreements) und die in Annex 1.5 zum SPA aufgeführten Koproduktions- bzw. Joint Venture Verträge (Joint Ventures) ebenfalls Bestandteil des verkauften Kinderunterhaltungsgeschäfts sind.
§ 1.6 des SPA sieht vor, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Verträge und
Vertragsbeziehungen, die dem Sportgeschäft der Constantin Medien AG zugeordnet sind, sowie die in Annex 1.6 zum SPA aufgeführten Vermögensgegenstände, Verträge und Vertragsbeziehungen des Kinderunterhaltungsgeschäfts von einem Verkauf ausgenommen sein sollen.
- 36 DUS2002 62832-4.070103.0033
III.
§ 3 Sale and Purchase of the Shares; Rights to Profit; Effective Date
§§ 3.1 bis 3.3 des SPA enthalten die Regelungen über den schuldrechtlichen
Verkauf der Anteile an den Zielgesellschaften, der konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Lizenz- und Synchronisationsverträge
(Seller License Agreements) sowie der Koproduktionsverträge (Joint Venture
Interests). Bzgl. der Lizenz- und Synchronisationsverträge wird vereinbart,
dass diese im Wege der Vertragsübernahme von der Junior.TV GmbH & Co.
KG oder EM.Entertainment GmbH übernommen werden sollen. Bzgl. der Koproduktionsverträge wird vereinbart, dass diese im Wege der Vertragsübernahme von der Junior.TV GmbH & Co. KG übernommen werden sollen.
§ 3.5 des SPA regelt den dinglichen Vollzug des schuldrechtlichen Verkaufs
und in welcher Form die verkauften Anteile an den Zielgesellschaften, die
verkauften konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die
verkauften Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge übertragen
werden sollen. Hierfür sind separate Übertragungsverträge vorgesehen, die
dem Sale and Purchase Agreement als Anlagen beigefügt sind. Die verkauften
Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge sollen mit dem als Annex 3.5.5 dem Sale and Purchase Agreement beigefügten Übertragungsvertrag
übertragen werden.
§ 3.6 des SPA legt fest, dass der wirtschaftliche Stichtag, d.h. der Zeitpunkt,
zu dem der Käuferin das wirtschaftliche Eigentum an den verkauften Vermögensgegenständen zustehen soll, auf den letzten Kalendertag, 24:00 Uhr, desjenigen Monats fallen soll, der vor dem Vollzugstag (Closing Date) liegt.
IV.
§ 4 Purchase Price
§ 4.1.1 des SPA enthält eine übliche Kaufpreisanpassungsklausel: Festgelegt
wurde zunächst ein Basiskaufpreis in Höhe von EUR 45 Mio. Der Basiskaufpreis erhöht sich um den Betrag der konzerninternen Forderungen der Zielgesellschaften und vermindert sich um den Betrag der konzerninternen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaften jeweils zum wirtschaftlichen Stichtag. Ferner
erhöht oder vermindert sich der Kaufpreis um den Betrag, den die Barmittel
abzüglich der Finanzverbindlichkeiten der Zielgesellschaften einen Betrag von
EUR 4 Mio. über- oder unterschreiten. Gleiches gilt für den Betrag, um den
das Nettoumlaufvermögen der Zielgesellschaften einen Betrag von EUR 2
Mio. über- oder unterschreitet.
- 37 DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 4.1.2 des SPA enthält Definitionen für die im Rahmen der Kaufpreisbestimmung relevanten Begriffe Barmittel, Finanzverbindlichkeiten sowie Nettoumlaufvermögen.
§ 4.1.3 des SPA legt in Verbindung mit Annex 4.1.3 des SPA die Aufteilung
des Kaufpreises auf die verkauften Vermögensgegenstände fest.
§§ 4.2 und 4.3 des SPA regeln, dass ein zur Unterzeichnung des SPA anhand
der in Annex 4.2 enthaltenen Finanzkennzahlen errechneter vorläufiger Kaufpreis in Höhe von EUR 45 Mio. zum Vollzugstag fällig und zahlbar ist.
§ 4.4 des SPA enthält insgesamt drei mögliche Kaufpreisanpassungen:
Gemäß § 4.4.2 des SPA ist der vorläufige Kaufpreis entsprechend den oben zu
§ 4.1.1 des SPA beschriebenen Bestimmungen auf Basis einer konsolidierten
Bilanz zum wirtschaftlichen Stichtag anzupassen (Purchase Price Adjustment I).
Ferner erfolgt gemäß §§ 4.4.3 sowie 4.4.4 des SPA eine zweite Kaufpreisanpassung (Purchase Price Adjustment II) für den Fall, dass die Junior.TV
GmbH & Co. KG Erlöse im Zusammenhang mit dem „Big Guy“ Prozess erhält, die abzüglich Umsatzsteuer der Constantin Medien AG zugute kommen
sollen.
Schließlich erfolgt gemäß §§ 4.4.5 sowie 4.4.6 eine dritte Kaufpreisanpassung
(Purchase Price Adjustment III) für den Fall, dass die durch den Verkauf des
Kinderunterhaltungsgeschäfts tatsächlich ausgelöste Verpflichtung der Flying
Bark Productions Pty. Ltd. zur Leistung bestimmter Bonuszahlungen einen
Betrag von EUR 100.000,00 über- oder unterschreiten.
§ 4.5 des SPA legt einen Verzugszins in Höhe von 200 Basispunkten über
EURIBOR für fällige Zahlungen fest.
§ 4.6 des SPA regelt die Zahlungsbedingungen für Zahlungen an Constantin
Medien AG bzw. Studio 100 Media GmbH. Gemäß § 4.6.3 sind etwaige Kapitalertragsteuern sowie Umsatzsteuern für den Verkauf des Kommanditanteils
an der Junior.TV GmbH & Co. KG durch die Constantin Medien AG zu tragen.
§ 4.7 des SPA legt fest, dass die Parteien des SPA nicht berechtigt sind, Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen mit Ausnahme
von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
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§ 4.8 des SPA regelt eine möglicherweise anfallende Umsatzsteuer. Die Parteien gehen davon aus, dass die Übertragung des Kinderunterhaltungsgeschäfts unter dem SPA von der Umsatzsteuer befreit ist. Für den Fall, dass
nach Ansicht der Steuerbehörden dennoch Umsatzsteuer auf die Übertragung
anfällt, stellen die Parteien fest, dass der Kaufpreis nach § 4.1 keine Umsatzsteuer beinhaltet und eine solche nebst Zinsen durch die Studio 100 Media
GmbH gegen Vorlage einer mit §§ 14 ff. Umsatzsteuergesetz übereinstimmenden Rechnung zu zahlen ist.
V.
§ 6 Closing; Closing Conditions
§ 6 des SPA enthält Bestimmungen zum Vollzug (Closing) des SPA. Das SPA
soll fünf Werktage nach Eintritt der letzten positiven Vollzugsbedingung oder
Verzicht der Parteien hierauf vollzogen werden.
§ 6.7 des SPA legt fest, welche Maßnahmen am Vollzugstag von den Parteien
vorzunehmen sind. Unter anderem ist gemäß § 6.7.1 des SPA der vorläufige
Kaufpreis zu zahlen und gemäß § 6.7.6 zwischen der Constantin Medien AG
und der Studio 100 Media GmbH sowie der Junior.TV GmbH & Co.KG und
der EM.Entertainment das im Entwurf als Annex 3.5.5 zum SPA beigefügte
Transfer Agreement über die Übertragung der Lizenz-, Synchronisations- und
Koproduktionsverträge abzuschließen.
VI.
§ 7 Seller’s Guarantees
§ 7 des SPA enthält die von der Constantin Medien AG erklärten Garantien
gegenüber der Studio 100 Media GmbH im Hinblick auf das verkaufte Kinderunterhaltungsgeschäft. Diese Garantien stellen selbständige Garantieversprechen im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB dar und unterliegen den Beschränkungen des § 8 des SPA.
In § 7.2.1 (6) des SPA übernimmt die Constantin Medien AG eine Garantie
dafür, dass die in Annex 1.5 zum SPA enthaltene Liste der Koproduktionsverträge richtig und vollständig ist.
VII.
§ 8 Remedies for Breach of Seller’s Guarantees
§ 8 des SPA enthält übliche Regelungen für die Rechtsfolgen bei einem Verstoß unter anderem gegen die in § 7 des SPA enthaltenen Garantieerklärungen.
- 39 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
Hierzu sieht § 8.1.1 des SPA vor, dass die Constantin Medien AG Naturalrestitution zu leisten hat, d.h. die Studio 100 Media GmbH so zu stellen hat, als
läge kein Verstoß gegen die jeweilige Garantie vor. Sofern eine solche Naturalrestitution nicht möglich ist, ist die Constantin Medien AG zu Schadensersatz in Geld verpflichtet. Ausgenommen von einem solchen Schadensersatzanspruch sind administrative Kosten und – mit Ausnahme der Verletzung bestimmter Garantien – Folgeschäden und entgangener Gewinn. § 8.1.2 des SPA
regelt bestimmte Sachverhalte, in denen eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen ist, so z.B. wenn Rückstellungen für den entsprechenden Schaden
bestehen.
§ 8.2 des SPA enthält eine Regelung zur Beschränkung der Höhe der Schadensersatzansprüche gegen die Constantin Medien AG: Insbesondere wird
vereinbart, dass die Haftungshöchstgrenze für Ansprüche aus § 7 und 8a des
SPA EUR 10 Mio. beträgt. Bestimmte Garantien sind jedoch von der Haftungshöchstgrenze ausgenommen. Die Parteien vereinbaren ferner, dass die
Gesamthaftung der Constantin Medien AG für sämtliche Ansprüche aus dem
SPA mit Ausnahme der Steuerfreistellung nach § 9 des SPA auf den Kaufpreis
begrenzt ist.
§ 8.3 des SPA enthält übliche Regelungen zu Freigrenzen, die zugunsten der
Constantin Medien AG überschritten sein müssen, bevor Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Jeder Einzelanspruch nach §§ 7, 8
und 8a des SPA muss einen Betrag von EUR 50.000,00 übersteigen und die
Gesamtheit der Einzelansprüche muss einen Betrag von insgesamt
EUR 500.000,00 übersteigen. Falls diese Beträge überschritten sind, ist Constantin Medien AG zur Zahlung des gesamten Betrages verpflichtet.
§ 8.4 des SPA sieht vor, dass Ansprüche der Studio 100 Media GmbH ausgeschlossen sind, wenn diese Kenntnis von den zugrundeliegenden Tatsachen
hatte oder diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 8.5 des SPA enthält eine übliche Regelung über eine Informationspflicht der
Studio 100 Media GmbH bei Kenntnis von etwaigen Vertragsverstößen sowie
über das anzuwendende Verfahren, wenn Dritte Ansprüche unter anderem gegen die Studio 100 Media GmbH geltend machen.
§ 8.6 des SPA enthält einen klarstellenden Hinweis auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.
- 40 DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 8.7 des SPA regelt die Verjährung der Ansprüche, die aus dem SPA gegen
die Constantin Medien AG geltend gemacht werden können.
§ 8.8 des SPA enthält schließlich eine übliche Regelung, wonach soweit gesetzlich zulässig, sämtliche anderweitigen gesetzlichen Ansprüche der Studio
100 Media GmbH wie z.B. auf Minderung ausgeschlossen sind. Dies dient zugunsten der Privatautonomie der Parteien dazu, dass nur das im SPA vereinbarte eigenständige Haftungsregime mit seinen Rechtsfolgen Anwendung findet.
VIII.
§ 9 Taxes
§ 9 des SPA enthält eine übliche Steuerfreistellungsklausel. Diese dient dazu,
eine sachgerechte Zuordnung von etwaigen Steuern aus Zeiträumen vor und
nach dem wirtschaftlichen Stichtag zu ermöglichen.
§ 9.1 des SPA enthält eine übliche Begriffsbestimmung für die Begriffe „Steuern“ und „Steuerbehörde“.
§ 9.2 des SPA enthält eine Steuerfreistellung durch die Constantin Medien AG
gegenüber der Studio 100 Media GmbH für (i) etwaige Steuern, die dem Zeitraum vor dem wirtschaftlichen Stichtag zuzurechnen sind sowie (ii) etwaige
Kapitalertragsteuern sowie Umsatzsteuern für den Verkauf des Kommanditanteils an der Junior.TV GmbH & Co. KG sowie (iii) etwaige Steuern im Zusammenhang mit den Koproduktionen für steuerliche Veranlagungszeiträume
vor dem wirtschaftlichen Stichtag. Eine Freistellung ist ausgeschlossen für bestimmte in § 9.2.1 aufgezählte Sachverhalte, insbesondere für den Fall, dass
die Steuerverbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen aufgeführt sind oder von
einem Dritten eingefordert werden können.
§ 9.2.3 des SPA regelt die Zahlungsmodalitäten für etwaige Zahlungen durch
Constantin Medien AG auf den Freistellungsanspruch.
§ 9.2.4 des SPA enthält eine Steuerfreistellung durch die Studio 100 Media
GmbH gegenüber der Constantin Medien AG für (i) steuerliche Veranlagungszeiträume vor dem wirtschaftlichen Stichtag, falls sich Gewinne der Junior.TV GmbH & Co. KG oder der Koproduktionen ergeben, die höher als in
den Abschlüssen zum wirtschaftlichen Stichtag sind, sowie (ii) für Steuern, die
dem Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Stichtag zuzurechnen sind.
- 41 DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 9.3 des SPA regelt die Pflicht des Constantin Medien AG zur Erstellung von
Steuererklärungen für die Zielgesellschaften, deren Tochtergesellschaften und
die Koproduktionen für steuerliche Veranlagungszeiträume vor dem wirtschaftlichen Stichtag.
§ 9.5 des SPA enthält eine übliche Klausel zur Regelung der Steuerfreistellung
und zu Mitwirkungsrechten im Rahmen von Betriebsprüfungen und nachfolgenden Verfahren.
§ 9.6 des SPA regelt etwaige Steuererstattungen für Zeiträume bis zum wirtschaftlichen Stichtag an die Zielgesellschaften, deren Tochtergesellschaften
oder die Koproduktionen. Diese Steuererstattungen sind von der Studio 100
Media GmbH an die Constantin Medien AG weiterzuleiten.
In § 9.8 des SPA vereinbaren die Parteien, dass Ansprüche der Studio 100
Media GmbH aufgrund des § 9 des SPA drei Monate nach rechtskräftiger
Festsetzung der jeweiligen Steuer verjähren.
IX.
§ 11 Covenants
§ 11.7 des SPA regelt die Übertragung der Lizenz-, Synchronisations- und
Koproduktionsverträge. § 11.7.1 des SPA sieht hierzu vor, dass die Lizenzund Synchronisationsverträge auf eine Zielgesellschaft zu übertragen sind.
Falls eine solche Übertragung mit Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) nicht möglich sein sollte, werden sich die Parteien so stellen, als
ob die jeweilige Zielgesellschaft bereits zum wirtschaftlichen Stichtag Vertragspartner der Lizenz- und Synchronisationsverträge gewesen wäre. Insbesondere ist die Studio 100 Media GmbH verpflichtet, die Constantin Medien
AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Lizenzund Synchronisationsverträgen freizustellen.
§ 11.7.2 des SPA sieht zum Übergang der Koproduktionsverträge vor, dass
diese nach dem Vollzug entweder auf die Junior.TV GmbH & Co. KG übertragen werden sollen oder die zugrunde liegenden Koproduktionen aufgelöst
werden sollen. In diesem Fall sollen die entsprechenden Erlöse von der Constantin Medien AG an die Junior.TV GmbH & Co. KG weitergeleitet werden.
Falls eine Übertragung der Koproduktionsverträge mit Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) nicht möglich sein sollte, werden sich
die Parteien so stellen, als ob die Junior.TV GmbH & Co. KG bereits zum
wirtschaftlichen Stichtag Vertragspartner der Koproduktionsverträge gewesen
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wäre. Insbesondere ist die Constantin Medien AG verpflichtet, den Weisungen
der Studio 100 Media GmbH in Bezug auf die Koproduktionen Folge zu leisten und sämtliche Nettoeinnahmen aus den Koproduktionen an die Studio 100
Media GmbH weiterzuleiten. Im Gegenzug ist die Studio 100 Media GmbH
verpflichtet, die Constantin Medien AG von sämtlichen Ansprüchen Dritter im
Zusammenhang mit den Koproduktionen (insbesondere einer Nachhaftung)
freizustellen.
§ 11.7.3 des SPA stellt klar, dass die Constantin Medien AG nach ihrem Ermessen berechtigt ist, die Lizenz- und Synchronisations- sowie Koproduktionsverträge auf eine 100%ige Tochtergesellschaft auszugliedern, die entweder
für diese Zwecke als Vorratsgesellschaft erworben oder neu gegründet wurde.
Für diesen Fall enthält § 11.7.3 des SPA eine Verkaufs- bzw. Kaufoption
(Put/Call Option) in Bezug auf Geschäftsanteile an dieser Tochtergesellschaft.
Die Studio 100 Media GmbH ist berechtigt, die Geschäftsanteile an dieser
Tochtergesellschaft von der Constantin Medien AG zu kaufen und die Constantin Medien AG ist berechtigt, diese Geschäftsanteile an die Studio 100 Media GmbH zu verkaufen. Die näheren Einzelheiten eines solchen Verkaufs
sind in Annex 11.7.3 zum SPA niedergelegt. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft soll dem Nennbetrag der Geschäftsanteile
ohne Berücksichtigung des Wertes der eingebrachten Lizenz- und Synchronisations- sowie Koproduktionsverträge entsprechen.
§ 11.7.4 bestimmt, dass die vom Verkauf ausgenommenen Vermögensgegenstände (Excluded Assets) ohne Gegenleistung auf die Constantin Medien AG
übertragen werden sollen. Falls eine Übertragung der ausgenommenen Vermögensgegenstände mit Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag nicht möglich
sein sollte, werden sich die Parteien so stellen, als ob die Constantin Medien
AG die ausgenommenen Vermögensgegenstände bereits zum wirtschaftlichen
Stichtag übernommen hätte.
§ 11.8.2 enthält eine Regelung zu den fortlaufenden Prozessverfahren im Zusammenhang mit dem Abschluss des Koproduktionsvertrages bzgl. der Produktion „World of Tosh“ und des Lizenzvertrages bzgl. „Big Guy“ und weiterer Serien. Als Folge dieser Prozessverfahren könnte die Constantin Medien
AG verpflichtet sein, sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Koproduktionsvertrag an die Beklagten zu übertragen bzw. im Falle des Lizenzvertrages eine
Unterlizenz an die Beklagten zu gewähren. Hierzu hat die Constantin Medien
AG mit der EM.Entertainment GmbH und der Junior.TV GmbH & Co. KG
Rückübertragungsverträge ((Re-)Transfer Agreements) abgeschlossen. Die
- 43 DUS2002 62832-4.070103.0033
Studio 100 Media GmbH verpflichtet sich gegenüber der Constantin Medien
AG diese Rückübertragungsverträge zu erfüllen. Ferner sollen die
EM.Entertainment GmbH und die Junior.TV GmbH & Co. KG mit der Constantin Medien AG eine Vereinbarung (Law Suit Support Agreement) abschließen, in der die Versorgung der Prozessparteien mit Informationen sichergestellt wird.
X.
§ 15 Costs and Taxes
In § 15.1 des SPA vereinbaren die Parteien, dass sämtliche Steuern, Beurkundungskosten und andere Gebühren und Kosten aus dem SPA und dessen Vollzug von der Käuferin getragen werden sollen. Gleiches gilt für Gebühren und
Kosten im Zusammenhang mit der Kartellfreigabe und anderen öffentlichrechtlichen Genehmigungen.
§ 15.2 bestimmt hingegen, dass die Kosten der Berater von der jeweiligen Partei zu tragen sind.
XI.
§ 17 Miscellaneous
§ 17.1 des SPA bestimmt, dass deutsches Recht für das Sale and Purchase
Agreement und dessen Auslegung gilt.
§ 17.2 des SPA legt fest, dass München Gerichtsstand für Streitigkeiten aus
und im Zusammenhang mit dem SPA ist.
H. RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES
TRANSFER AGREEMENT
Das Transfer Agreement zwischen der Constantin Medien AG (zuvor firmierend unter
EM.Sport Media AG) als Abtretende (Transferor), der Studio 100 Media GmbH (zuvor firmierend unter VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH) als Käuferin (Purchaser), der Junior.TV GmbH & Co. KG als Erwerberin 1 (Transferee 1)
und der EM.Entertainment GmbH als Erwerberin 2 (Transferee 2) vom 17./18. Juli
2008 ist diesem Bericht in Kopie als Anlage 2 (mit den Anlagen und einer deutschen
Übersetzung) beigefügt.
Die wesentlichen Bestimmungen des Transfer Agreement werden nachfolgend wie
folgt erläutert:
- 44 DUS2002 62832-4.070103.0033
I.
Whereas
Den einzelnen Bestimmungen des Transfer Agreement ist zunächst eine Präambel (Whereas-Klausel) vorangestellt, in der die Verpflichtung aus dem Sale
and Purchase Agreement zur Übertragung der verkauften Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge erläutert wird. Es wird festgelegt, dass der
Verkauf der Lizenz- und Synchronisationsverträge durch Vertragsübernahme
durch Junior.TV GmbH & Co. KG (Erwerberin 1) oder EM.Entertainment
GmbH (Erwerberin 2) vollzogen werden soll. Der Verkauf der Koproduktionsverträge soll entweder durch Übertragung der Koproduktionsverträge auf
die Junior.TV GmbH & Co. KG (Erwerberin 1) oder durch Auflösung vollzogen werden. Falls ein solcher dinglicher Vollzug in Bezug auf einzelne Verträge nicht möglich ist, soll die Constantin Medien AG (Abtretende) die Junior.TV GmbH & Co. KG bzw. die EM.Entertainment GmbH so stellen, als ob
ein Übergang zum wirtschaftlichen Stichtag im Sale and Purchase Agreement
stattgefunden hat.
II.
§ 1 Definitions
§ 1 des Transfer Agreement bestimmt, dass die im Transfer Agreement verwendeten Definitionen die gleiche Bedeutung haben sollen wie im Sale and
Purchase Agreement.
III.
§ 2 Transfer of Seller License Agreements and Co-Production
Agreements
In § 2.1 des Transfer Agreement tritt die Constantin Medien AG unter der Bedingung, dass die jeweiligen Vertragspartner einer Vertragsübernahme mit befreiender Wirkung zustimmen, zum wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date)
gemäß Sale and Purchase Agreement die in Annex 2.1 (a) zum Transfer
Agreement aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten an die Junior.TV GmbH
& Co. KG bzw. die in Annex 2.1 (b) zum Transfer Agreement aufgeführten
Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten an die EM.Entertainment GmbH ab. Die Abtretung
ist aufschiebend bedingt durch den wirksamen Übergang der Anteile an der
Junior.TV GmbH & Co. KG bzw. an der EM.Entertainment GmbH auf die
Studio 100 Media GmbH.
- 45 DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 2.2 des Transfer Agreement bestimmt zudem, dass eine Übertragung der Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge dadurch aufschiebend
bedingt ist, dass die einem jeweiligen Koproduktionsvertrag zuzuordnenden
Lizenz- und Synchronisationsverträge zusammen mit dem jeweiligen Koproduktionsvertrag übertragen werden. Umgekehrt ist die Übertragung eines Lizenz- oder Synchronisationsvertrages nur möglich, falls der zugehörige Koproduktionsvertrag übergeht. Diese Regelung dient dazu, dass die wirtschaftlich zusammengehörigen Verträge auch in Zukunft in der Hand einer Partei
verbleiben.
§ 2.3 des Transfer Agreement sieht vor, dass die Studio 100 Media GmbH und
die jeweilige Erwerberin die Constantin Media AG freistellen von sämtlichen
Ansprüchen im Zusammenhang mit den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen.
§ 2.4 des Transfer Agreement enthält eine Regelung für den Fall, dass die
notwendige Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners nicht erlangt werden
kann oder dass eine Übertragung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann. In
diesem Fall ist die Constantin Medien AG verpflichtet, die jeweilige Erwerberin wirtschaftlich so zu stellen, als ob die Verträge auf die Erwerberin übergegangen seien. Das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) soll soweit möglich zum wirtschaftlichen Stichtag (Effective
Date) gemäß Sale and Purchase Agreement auf die jeweilige Erwerberin übergehen. Zudem sind die Studio 100 Media GmbH und die jeweilige Erwerberin
verpflichtet, die Constantin Media AG freizustellen von Schäden und Kosten,
die im Zusammenhang mit den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen nach dem wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) gemäß Sale
and Purchase Agreement entstehen. Gleichzeitig ist die Constantin Media AG
verpflichtet, etwaige Einnahmen aus den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen an den jeweiligen Erwerber weiterzuleiten, soweit diese
dem Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) gemäß Sale
and Purchase Agreement zuzuordnen sind. Die Constantin Medien AG ist ferner verpflichtet, den Weisungen der Studio 100 Media GmbH in Bezug auf die
Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge nachzukommen.
§ 2.5 und § 2.6 des Transfer Agreement regeln die Übertragung des in Annex 2.5 und Annex 2.6 zum Transfer Agreement aufgeführten Filmmaterials.
Die Constantin Medien AG überträgt dieses Filmmaterial mit sämtlichen
Rechten mit sofortiger Wirkung auf die Erwerberin 1 bzw. Erwerberin 2.
- 46 DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 2.7 des Transfer Agreement sieht vor, dass Gefahr- und Lastenübergang auf
die jeweilige Erwerberin zum wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) gemäß Sale and Purchase Agreement erfolgen soll. Ferner soll die Übertragung
gemäß § 2.5 und § 2.6 des Transfer Agreement aufschiebend bedingt durch die
Wirksamkeit der Übertragung der Anteile an der jeweiligen Erwerberin auf die
Studio 100 Media GmbH sein.
§ 2.8 des Transfer Agreement stellt klar, dass die Constantin Medien AG berechtigt ist, die Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge sowie
das Filmmaterial im Wege einer Ausgliederung gemäß § 11.7.3 des Sale and
Purchase Agreement zu übertragen. Mit Durchführung einer solchen Ausgliederung sollen sämtliche Ansprüche gegenüber Constantin Medien AG erlöschen. Ferner sind die Studio 100 Media GmbH und die jeweilige Erwerberin
verpflichtet, die Constantin Medien AG freizustellen von Schäden und Kosten,
die im Zusammenhang mit den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen sowie dem Filmmaterial nach dem wirtschaftlichen Stichtag (Effective Date) gemäß Sale and Purchase Agreement entstehen. Insbesondere ist
die Constantin Medien AG freizustellen von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung gegen die Constantin Medien AG geltend gemacht werden (z.B. gemäß §§ 22, 133 UmwG).
§ 2.9 des Transfer Agreement sieht vor, dass sämtliche Garantien, Gewährleistungen und Haftungsfolgen ausschließlich durch das Sale and Purchase Agreement geregelt sein sollen. Die Übertragungen nach §§ 2.1, 2.4, 2.5 und 2.6 des
Transfer Agreement sollen in Erfüllung der Verpflichtungen der Constantin
Medien AG gegenüber der Studio 100 Media GmbH gemäß Sale and Purchase
Agreement erfolgen.
§ 2.10 sieht schließlich vor, dass Studio 100 Media GmbH und die Erwerberin
1 und 2 der Constantin Medien AG kostenlos das Filmmaterial zur Verfügung
stellen, falls dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen erforderlich ist.
IV.
§ 3 Undertakings
§ 3 des Transfer Agreement sieht vor, dass die Übertragung als Einlage in die
Kapitalrücklage der jeweiligen Erwerberin gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
gelten soll. Studio 100 Media GmbH verpflichtet sich, hierüber einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss bei der jeweiligen Erwerberin herbeizuführen.
- 47 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
V.
§ 4 Power of Attorney
§ 4 des Transfer Agreement regelt, dass die Constantin Medien AG verpflichtet ist, der jeweiligen Erwerberin in Bezug auf die Lizenz-, Synchronisationsund Koproduktionsverträge eine Vollmacht, auch zur Vertretung bei Verhandlungen, einzuräumen.
VI.
§ 5 Joint and Several Liability
In § 5 des Transfer Agreement vereinbaren die Parteien, dass die Studio 100
Media GmbH als Käuferin und die jeweilige Erwerberin der Rechte gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Transfer Agreement haften.
VII.
§ 6 Assignment
§ 6 des Transfer Agreement sieht vor, dass der Vertrag und Rechte und Pflichten daraus ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht
auf Dritte übertragen werden können.
VIII.
§ 7 Miscellaneous
§ 7 des Transfer Agreement bestimmt, dass deutsches Recht auf den Vertrag
Anwendung findet. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird München festgelegt.
I. RECHTLICHE ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN BESTIMMUNGEN DES
AUSGLIEDERUNGS- UND Ü BERNAHMEVERTRAGES
Der Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages (nachfolgend in diesem
Abschnitt I auch der „Ausgliederungsvertrag“) zwischen der Constantin Medien AG
und der NewCo nebst Anlagen ist diesem Bericht als Anlage 3 beigefügt.
Die wesentlichen Bestimmungen des Ausgliederungsvertrages werden nachfolgend
wie folgt erläutert:
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I.
Präambel
Den einzelnen Bestimmungen des Ausgliederungsvertrages ist zunächst eine
Präambel vorangestellt, in der die beteiligten Gesellschaften beschrieben und
das Gesamtkonzept im Hinblick auf die Verpflichtung aus dem Sale and Purchase Agreement zur Übertragung der Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge erläutert wird. Zudem wird ein Überblick über die in diesem
Zusammenhang geplante Ausgliederung gegeben.
II.
§ 1 Gegenstand der Ausgliederung
§ 1 des Ausgliederungsvertrages legt zunächst fest, dass die Constantin Medien AG das auszugliedernde Vermögen im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) gegen Gewährung von Anteilen auf die
NewCo überträgt. Dies bedingt, dass die Constantin Medien AG als übertragende Gesellschaft fortbesteht und für das auszugliedernde Vermögen als Gegenleistung neue Anteile an der NewCo erhält.
Das auszugliedernde Vermögen wird in § 1.2 des Ausgliederungsvertrages näher bezeichnet, um den gesetzlichen Anforderungen an eine genaue Bezeichnung der übergehenden Vermögensgegenstände (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs.
2 UmwG) zu entsprechen. Ausgegliedert werden hiernach:
(a)
sämtliche Rechte und Pflichten aus den in Anlage 1.2 (a) zum Ausgliederungsvertrag aufgeführten Lizenz- und Synchronisationsverträgen der
Constantin Medien AG;
(b)
sämtliche Rechte und Pflichten aus den in Anlage 1.2 (b) zum Ausgliederungsvertrag aufgeführten Koproduktionsverträgen der Constantin
Medien AG;
(c)
sämtliche Mitgliedschaftsrechte der Constantin Medien AG an den im
Zusammenhang mit den in Anlage 1.2 (b) aufgeführten Koproduktionsverträgen bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts; sowie
(d)
sämtliche Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die zu
den vorstehend aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen gehören.
Die in Anlage 1.2 (a) sowie Anlage 1.2 (b) zum Ausgliederungsvertrag aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge des Kinderun- 49 DUS2002 62832-4.070103.0033
terhaltungsgeschäfts umfassen insbesondere die Lizenzierung, Synchronisation und Koproduktion von Themen wie „Tabaluga“, „Castillo“ oder „World of
Tosh“. Die Ausgliederung umfasst damit im Wesentlichen diejenigen Verträge
und Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Sale and Purchase Agreement an die Studio 100 Media GmbH verkauft worden sind. Nicht Bestandteil
der Ausgliederung sind diejenigen Verträge, die bereits ausgelaufen sind oder
bei denen bereits die Zustimmung zur Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erteilt wurde. Auch sind die einzelnen Vertragsbeziehungen in den
Anlagen zum Ausgliederungsvertrag ausführlicher dargestellt als im jeweiligen Annex zum Sale and Purchase Agreement, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen.
§ 1.3 des Ausgliederungsvertrages legt fest, dass die Ausgliederung die auszugliedernden Vertragsbeziehungen – vorbehaltlich § 2 – jeweils vollständig,
d.h. mit allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und
sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Rechten und Pflichten der
Constantin Medien AG erfasst. Es wird jedoch klargestellt, dass eine Ausgliederung nur in dem Umfang erfolgen soll, wie eine Verpflichtung zur Übertragung gemäß Sale and Purchase Agreement besteht. In Anlage 1.3 werden einzelne Forderungen aufgeführt, die den auszugliedernden Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen zuzuordnen sind und ebenfalls Bestandteil der Ausgliederung sein sollen.
§ 1.4 des Ausgliederungsvertrages bestimmt, dass Änderungen bzgl. der Lizenz- und Synchronisationsverträge und/oder Koproduktionsverträge in dem
Zeitraum zwischen dem Ausgliederungsstichtag und dem Vollzugsdatum entsprechend berücksichtigt werden sollen. Neue Vertragsbeziehungen der Constantin Medien AG sowie geänderte Vertragsbeziehungen gehen damit wie zum
Vollzugsdatum bestehend auf die NewCo über.
§ 1.5 des Ausgliederungsvertrages enthält eine übliche Regelung zur Übergabe
von Aufzeichnungen, Akten, Dokumenten und anderen Daten, die zu den auszugliedernden Verträgen gehören.
III.
§ 2 Von der Ausgliederung ausgenommene Aktiva, Passiva, Verträge und
Rechtsverhältnisse
§ 2 des Ausgliederungsvertrages legt fest, welche Vermögensgegenstände, die
im Zusammenhang mit den auszugliedernden Lizenz-, Synchronisations- und
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Koproduktionsverträgen der Constantin Medien AG stehen, von der Ausgliederung ausgenommen sein sollen. Im Einzelnen sind dies:
(a)
die in Anlage 2.1 des Ausgliederungsvertrages aufgeführten Forderungen und Rechte und damit zusammenhängende zivilrechtliche Klageverfahren;
(b)
die sich aus dem Sale and Purchase Agreement (insbesondere § 11.7.1
und § 11.7.2) sowie dem Transfer Agreement (insbesondere § 2) ergebenden treuhänderischen Rechte und Pflichten der Constantin Medien
AG bezüglich des auszugliedernden Vermögens.
Bei den in Anlage 2.1 aufgeführten Forderungen und Rechte und damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Klageverfahren handelt es sich um Schadensersatzansprüche, welche die Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss eines Lizenz- sowie eines Koproduktionsvertrages gegen ehemalige Organmitglieder gerichtlich geltend macht.
Bei den Bestimmungen aus dem Sale and Purchase Agreement und dem
Transfer Agreement handelt es sich um treuhänderische Verpflichtungen der
Constantin Medien AG: soweit eine Übertragung des auszugliedernden Vermögens nicht erfolgt, ist die Studio 100 Media GmbH wirtschaftlich so zu
stellen, als sei eine Übertragung erfolgt. Indem diese Verpflichtungen aus der
Ausgliederung ausgenommen werden, wird sichergestellt, dass diese nicht auf
die NewCo übergehen und die Constantin Medien AG nach wie vor Schuldnerin dieser Verpflichtungen bleibt. Die NewCo erlangt somit Rechte, die nicht
mit diesen Treuhandverpflichtungen belastet sind.
IV.
§ 3 Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz
Der Ausgliederungsstichtag wird in § 3 Abs. 1 des Ausgliederungsvertrages
auf den Beginn des 1. Januar 2009 festgelegt. Von diesem Zeitpunkt an gelten
alle Handlungen der Constantin Medien AG, die sich auf das auszugliedernde
Vermögen beziehen, als für Rechnung der NewCo vorgenommen. Die übernehmende NewCo wird damit im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als hätte
sie die übertragenen Vermögensteile bereits zum 1. Januar 2009 übernommen
(vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG).
In § 3 Abs. 2 des Ausgliederungsvertrages wird der 31. Dezember 2008, 24:00
Uhr, als steuerlicher Übertragungsstichtag festgelegt. Dies bedeutet, dass auch
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für steuerliche Zwecke, soweit rechtlich zulässig, die Ausgliederung so behandelt werden soll, als sei sie schon zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar
mit Ablauf des 31. Dezember 2008, erfolgt.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Ausgliederungsvertrages wird die NewCo, soweit rechtlich zulässig, die handelsrechtlichen und steuerlichen Buchwerte der übertragenen Vermögensgegenstände und Schuldposten jeweils in ihrer handelsrechtlichen und steuerlichen Rechnungslegung unverändert fortführen.
§ 3 Abs. 4 des Ausgliederungsvertrages wiederholt die nach dem UmwG bestehende Rechtslage, dass die Übertragung der Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens und der sonstigen Rechte und Pflichten mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister
des Sitzes der Constantin Medien AG erfolgt und definiert diesen Zeitpunkt
als Vollzugsdatum. Zum Vollzugsdatum gehen daher insbesondere sämtliche
Rechte und Pflichten aus den Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen auf die NewCo über.
§ 3 Abs. 5 des Ausgliederungsvertrages regelt die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers. Aus §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG folgt, dass der
übertragende Rechtsträger eine Schlussbilanz auf den Tag vor dem Ausgliederungsstichtag zu erstellen hat. Für diese Bilanz gelten die Vorschriften über
die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung
der Ausgliederung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufgestellt werden
darf. Die übertragende Constantin Medien AG hat einen Jahresabschluss für
das Geschäftsjahr 2008 aufgestellt, der von der PricewaterhouseCoopers AG
geprüft und testiert worden ist. Die in diesem Jahresabschluss enthaltene Bilanz auf den 31. Dezember 2008 wird gemäß § 3 Abs. 5 des Ausgliederungsvertrages der Ausgliederung als Schlussbilanz im Sinne von §§ 125 Satz 1, 17
Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt und ist daher bei der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister einzureichen.
§ 3.6 des Ausgliederungsvertrages enthält eine übliche vorsorgliche Regelung
für den Fall, dass die Eintragung der Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des
1. April 2010 erfolgt. In diesem Fall verschieben sich der Ausgliederungsstichtag auf den Beginn des 1. Januar 2010 und der steuerliche Übertragungsstichtag auf den Ablauf des 31. Dezember 2009. Der Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des § 17 Abs. 2 UmwG ändert sich ebenfalls und die Jahresbilanz der Constantin Medien AG auf den 31. Dezember 2009 ist als Schlussbi- 52 DUS2002 62832-4.070103.0033
lanz zu verwenden. Bei einer weiteren Verzögerung der Handelsregistereintragung über den 1. April des Folgejahres hinaus verschieben sich die genannten Stichtage jeweils um ein weiteres Jahr.
V.
§ 4 Gegenleistung
§ 4 Abs. 1 des Ausgliederungsvertrages regelt die Gegenleistung für die Ausgliederung des auszugliedernden Vermögens. Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der übernehmenden NewCo von
EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht. Die übertragende
Constantin Medien AG erhält als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens 100 neue Geschäftsanteile an der NewCo im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00. Die Einlage auf diesen Geschäftsanteil wird
durch die in dem Ausgliederungsvertrag geregelte Übertragung des auszugliedernden Vermögens auf die NewCo erbracht. Die neuen an die Constantin
Medien AG auszugebenden Geschäftsanteile sind ab dem Beginn des 1. Januar 2009 (Ausgliederungsstichtag) gewinnbezugsberechtigt.
Über die Gewährung von Geschäftsanteilen hinaus wird der Constantin Medien AG keine weitere Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens gewährt. Die NewCo ist insbesondere nicht verpflichtet, der
Constantin Medien AG einen etwaigen den Gesamtnennbetrag der neuen Geschäftsanteile übersteigenden Wert der erbrachten Einlage zu vergüten (§ 4.2
des Ausgliederungsvertrages). Ein etwaiger positiver Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des auszugliedernden Vermögens (d.h. Buchwerte der
übergehenden Aktiva abzüglich Buchwerte der übergehenden Passiva) einerseits und dem Gesamtnennbetrag der neuen Geschäftsanteile andererseits wird
in die Kapitalrücklage der NewCo eingestellt (§ 4.3 des Ausgliederungsvertrages).
§ 4.4 des Ausgliederungsvertrages stellt klar, dass eine Kapitalherabsetzung
bei der Constantin Medien AG im Rahmen der Ausgliederung nicht erforderlich ist. Eine solche Kapitalherabsetzung ist nur dann geboten, wenn es bei der
übertragenden Gesellschaft im Rahmen der Ausgliederung zu einer Vermögensverminderung kommt. Dies ist bei der Constantin Medien AG insbesondere deshalb nicht der Fall, weil die auszugliedernden Vermögensgegenstände
bereits an die Studio 100 Media GmbH verkauft waren und dementsprechend
bereits im Jahre 2008 aus der Bilanz der Constantin Medien AG genommen
wurden.
- 53 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
§ 4.5 des Ausgliederungsvertrages stellt klar, dass die Parteien davon ausgehen, dass die Ausgliederung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer
unterliegt. Sollte entgegen dieser Erwartung dennoch Umsatzsteuer anfallen,
ist diese zuzüglich etwaiger Zinsen durch die NewCo zu entrichten.
VI.
§ 5 Gegenseitige Freistellung
Die Constantin Medien AG und die NewCo haften gemäß § 133 UmwG ab
dem Wirksamwerden der Ausgliederung im Außenverhältnis zunächst gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die vor dem Wirksamwerden der
Ausgliederung begründet worden sind. Die Parteien können jedoch für das Innenverhältnis vereinbaren, welcher Rechtsträger für eine solche Haftung einzustehen hat und damit „Hauptschuldner“ im Sinne des § 133 UmwG ist. Üblicherweise wird vereinbart, dass im Innenverhältnis nur diejenige Gesellschaft belastet sein soll, der die Verbindlichkeiten durch den Ausgliederungsvertrag zugewiesen wurden. Die andere Gesellschaft hat bei Inanspruchnahme
einen Ausgleichsanspruch, der auf Freistellung von der Verbindlichkeit bzw.
Erstattung etwaiger Zahlungen gerichtet ist. § 5.1 des Ausgliederungsvertrages
enthält eine entsprechende Regelung. Danach hat im Innenverhältnis zwischen
der Constantin Medien AG und der NewCo allein die NewCo für diejenigen
Verbindlichkeiten einzustehen, die dem auszugliedernden Vermögen zuzuordnen sind. Wird dagegen die NewCo für Verbindlichkeiten der Constantin Medien AG in Anspruch genommen, die nicht im Rahmen der Ausgliederung auf
die NewCo übertragen werden, sind die betreffenden Verbindlichkeiten im Innenverhältnis allein von der Constantin Medien AG zu tragen. Die jeweils in
Anspruch genommene Gesellschaft hat einen Freistellungsanspruch gegen die
im Innenverhältnis belastete Gesellschaft.
§ 5.2 des Ausgliederungsberichts stellt klar, dass die in § 5.1 getroffene Regelung eine Haftung im Außenverhältnis unberührt lässt.
Zu den allgemeinen Haftungsgrundsätzen bei Ausgliederungen verweisen wir
auf die Erläuterungen in Abschnitt F.I dieses Berichts.
VII.
§ 6 Besondere Rechte und Vorteile
§ 6 des Ausgliederungsvertrages enthält die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben zur Gewährung von Sonderrechten bzw. besonderen Vorteilen im
Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG.
- 54 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
Im Zuge der Ausgliederung werden keine Sonderrechte im Sinne des § 126
Abs. 1 Nr. 7 UmwG für einzelne Gesellschafter oder Inhaber besonderer
Rechte (z.B. Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugs- oder Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen, Genussrechte) gewährt. Für die genannten Personen
sind auch keine Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG vorgesehen. Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung gleichwertiger Rechte
ist, dass das bestehende Sonderrecht durch die Spaltung beeinträchtigt worden
ist. Dies ist im Falle der hier vorliegenden Ausgliederung aus zwei Gründen
nicht der Fall. Zunächst findet bei einer Ausgliederung lediglich ein Aktivtausch statt, d.h. das auszugliedernde Vermögen wird nunmehr durch die Beteiligung an der NewCo repräsentiert. Zudem ist das wirtschaftliche Eigentum
an dem auszugliedernden Vermögen aufgrund des Sale and Purchase Agreement bereits auf die Studio 100 Media GmbH übergegangen. Eine weitere Beeinträchtigung bestehender Sonderrechte kann daher durch die Ausgliederung
dieser Vermögenswerte nicht erfolgen.
Anlässlich der Ausgliederung werden auch keine besonderen Vorteile für die
in § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG genannten Personen (Mitglieder eines Aufsichtsoder Vertretungsorgans eines der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, geschäftsführende Gesellschafter, Abschlussprüfer) gewährt.
VIII.
§ 7 Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
§ 7 des Ausgliederungsvertrages enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG). § 7 des Ausgliederungsvertrages legt
dar, dass die vorliegende Ausgliederung keine Betriebe oder Betriebsteile im
Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG oder Arbeitsverhältnisse nach § 613a
BGB umfasst. Insofern werden sich die betrieblichen Strukturen durch die
Ausgliederung nicht verändern. Die Ausgliederung selbst hat auch keine Auswirkung auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere Folgen bzw.
Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG, wie z.B. Betriebsänderungen, Entlassungen oder Versetzungen aus Anlass der Übertragung sind
derzeit nicht ersichtlich bzw. vorgesehen. Die Ausgliederung hat auch im Übrigen auf die Arbeitnehmer der Constantin Medien AG und ihre Vertretungen
keine Auswirkung; dies gilt insbesondere für die bei der Constantin Medien
AG auf Betriebs-, Unternehmens- und Konzernebene bestehenden Betriebsräte.
- 55 DUS2002 62832-4.070103.0033
Für die NewCo ergeben sich ebenfalls keine Auswirkungen: diese hat keine
Arbeitnehmer und keine Arbeitnehmervertretungen.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages ist zwingend dem Betriebsrat und
dem Konzernbetriebsrat der Constantin Medien AG zuzuleiten, § 126 Abs. 3
UmwG. Eine solche Zuleitung erfolgte am 20. Mai 2009 bei dem Betriebsrat
und am gleichen Tage bei dem Konzernbetriebsrat der Constantin Medien AG.
IX.
§ 8 Übertragungshindernisse, Mitwirkungspflichten
§ 8.1 des Ausgliederungsvertrages regelt für den Fall, dass für den Übergang
bestimmter Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit den ausgegliederten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen eine Zustimmung
eines Dritten erforderlich sein sollte, die Parteien sich bemühen werden, eine
solche Zustimmung einzuholen.
Für den Fall, dass bestimmte Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit
den ausgegliederten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen
nicht aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollten, regelt § 8.2 des
Ausgliederungsvertrages, dass die Constantin Medien AG sich für einen Zeitraum von zwölf Monaten bemühen wird, solche Vermögensgegenstände im
Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen.
§ 8.3 und § 8.4 des Ausgliederungsvertrages regeln den Fall, dass die Constantin Medien AG oder die NewCo Zahlungen von Schuldnern erhalten, die jeweils der anderen Partei zustehen. In diesem Fall wird die jeweilige Partei die
erhaltene Zahlung an die jeweils andere Partei weiterleiten.
X.
§ 9 Gewährleistung
§ 9 des Ausgliederungsvertrages stellt klar, dass die Constantin Medien AG
aufgrund des Ausgliederungsvertrages keine Gewähr für Sach- oder Rechtsmängel übernimmt und keine Garantien abgibt. Sämtliche gesetzlichen Ansprüche der NewCo werden insoweit ausgeschlossen.
Ansprüche aufgrund Fehlerhaftigkeit der ausgegliederten Vermögensgegenstände können demnach – abgesehen von Fällen der Arglist oder des Vorsatzes
– lediglich durch die Studio 100 Media GmbH nach Maßgabe der Regelungen
des Sale and Purchase Agreement geltend gemacht werden. Hierdurch soll die
Constantin Medien AG dagegen geschützt werden, bei Fehlern des ausgeglie- 56 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
derten Vermögens doppelt – sowohl von der NewCo als auch von der Studio
100 Media GmbH – auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Auch sollen für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem ausgegliederten
Vermögen geltend gemacht werden, stets einheitlich die Rechtsfolgen des Sale
and Purchase Agreement gelten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Sale and Purchase Agreement Haftungsbeschränkungen zugunsten der Constantin Medien AG enthält (siehe hierzu unter Abschnitt G.VII).
XI.
§ 10 Wirksamkeit der Ausgliederung
§ 10 des Ausgliederungsvertrages stellt klar, dass der Ausgliederungsvertrag
nach dem Umwandlungsgesetz nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn eine Zustimmung durch die Hauptversammlung der Constantin Medien AG und die
Gesellschafterversammlung der NewCo sowie eine Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der Constantin Medien AG erfolgt.
XII.
§ 11 Rücktritt
Gemäß § 11 des Ausgliederungsvertrages kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. April
2010 durch Eintragung in das Handelsregister der übertragenden Constantin
Medien AG wirksam geworden ist (vgl. § 131 Abs. 1 UmwG). Dieser Rücktrittsvorbehalt ermöglicht es den beteiligten Gesellschaften, sich von dem
Ausgliederungsvertrag zu lösen, wenn die Handelsregistereintragung der Ausgliederung z.B. durch Anfechtungsklagen blockiert wird. Andernfalls könnte
ein lang anhaltender Schwebezustand eintreten, der insbesondere für die übertragende Constantin Medien AG im Hinblick auf ihre weiter bestehende Verpflichtung aus dem Sale and Purchase Agreement zur Übertragung des auszugliedernden Vermögens nachteilig wäre.
XIII.
§ 12 Schlussbestimmungen/Kosten
Gemäß § 12.1 des Ausgliederungsvertrages trägt die NewCo als übernehmende Gesellschaft die Kosten für die notarielle Beurkundung des Ausgliederungsvertrages. Im Übrigen tragen die Parteien die Kosten und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Abschluss und der Durchführung des
Ausgliederungsvertrages selbst. Diese Regelung entspricht wirtschaftlich der
Vereinbarung im Sale and Purchase Agreement, wonach die Kosten für den
Vollzug des Vertrages von der Studio 100 Media GmbH getragen werden.
- 57 -
DUS2002 62832-4.070103.0033
In § 12.4 des Ausgliederungsvertrages legen die Parteien für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem Ausgliederungsvertrag und seiner
Durchführung München als Gerichtsstand fest.
§ 12.5 des Ausgliederungsvertrages enthält ferner eine Regelung für den Fall,
dass einzelne Bestimmungen des Ausgliederungsvertrages nichtig oder undurchführbar sein sollten (sogenannte salvatorische Klausel). § 12.5 Satz 1 bestimmt hierzu, dass in einem solchen Fall der Vertrag im Übrigen wirksam
bleibt.
- 58 DUS2002 62832-4.070103.0033
Ismaning, den 22. Mai 2009
[gez. Bernhard Burgener]
______________________________
[gez. Rainer Hüther]
______________________________
Bernhard Burgener
Rainer Hüther
- Vorstandsvorsitzender -
- Stellvertretender Vorstandsvorsitzender -
Constantin Medien AG
Constantin Medien AG
[gez. Antonio Arrigoni]
______________________________
Antonio Arrigoni
- Vorstandsmitglied -
Constantin Medien AG
Ismaning, den 22. Mai 2009
[gez. Dr. Lukas Alexander]
______________________________
[gez. Markus Maximilian Sturm]
______________________________
Dr. Lukas Alexander
Markus Maximilian Sturm
- Geschäftsführer -
- Geschäftsführer -
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
- 59 DUS2002 62832-4.070103.0033
DUS2002 62832-4.070103.0033
Anlage 1
Auszug aus
Sale and Purchase Agreement
vom 28. Mai 2008
nebst relevanten Anlagen
nebst Übersetzung
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
UR-Nr. M 1459 / 2008
vom 28. Mai 2008
Kaufvertrag
Beurkundet
in München am
28. Mai zweitausendacht
28. Mai 2008
Vor mir, dem Unterzeichneten
Prof. Dr. Dieter Mayer,
Notar in München,
amtierend Pacellistraße 14, 80333 München, Deutschland,
der auf Wunsch der Parteien gebeten wurde, in die Büroräume von EM.Sport Media AG,
Münchener Straße 101 g, 85737 Ismaning, zu kommen, sind die folgenden Personen
erschienen:
1.
Herr Werner E. Klatten
geboren am 20.8.1945
geschäftsansässig Münchener Straße 101 g, 85737 Ismaning,
mir persönlich bekannt,
hier handelnd im Namen der
EM.Sport Media AG
mit Sitz in Ismaning, Landkreis München,
mit eingetragenem Sitz Münchener Str. 101g, 85737 Ismaning
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter der Nummer B 148 760 ).
- „Verkäuferin“ –
als Vorstandsvorsitzender
DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
2.
Herr Hans Bourlon
geboren am 13.3.1962
wohnhaft: Grimbergen, Belgien,
der sich mit seinem Pass ausgewiesen hat,
hier handelnd im Namen der
a)
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
(künftig: Studio 100 Media Holding GmbH)
mit Sitz in Hamburg (künftig: München)
neuer eingetragener Sitz 80337 München, Frauenlobstraße 2,
(eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der
Nummer B 104678, künftig: München)
„Käuferin“ –
als Geschäftsführer mit alleiniger Vertretungsbefugnis und befreit von
den Beschränkungen des § 181 BGB
b)
Studio 100 N.V.
mit Sitz in Schelle, Belgien,
eingetragener Sitz Halfstraat 80, 2627 Schelle, Belgien,
(eingetragen im Gesellschaftsregister von Antwerpen unter der
Nummer 0457 0622 640)
- „Garantiegeber der Käuferin“ als Geschäftsführer von BVBA Oliver, Direktor der vorstehenden Gesellschaft
und auf der Grundlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht von Fortis
Private Equity Management N.V., Direktor der vorstehenden Gesellschaft, von
der eine Kopie dem amtierenden Notar vorgelegt wurde und während der
Beurkundung zur Einsicht verfügbar war. Die Kopie der Vollmacht ist dieser
Urkunde beigefügt, mit der Verpflichtung, das Original unverzüglich
beizubringen. Der Legitimationsnachweis betreffend seine Geschäftsfähigkeit
ist beigefügt.
Die erschienenen Personen baten um Beurkundung dieser Urkunde in englischer Sprache. Der
Notar, der die englische Sprache ausreichend beherrscht, sicherte zu, dass die erschienen
Personen die englische Sprache ebenfalls ausreichend beherrschen. Nach Belehrung durch
den Notar verzichteten die erschienenen Personen auf die Zuhilfenahme eines beeidigten
Dolmetschers und das Recht, eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde zu erhalten.
Der Notar wies darauf hin, dass er vor der Beurkundung aufgefordert worden war, jede der
hier erschienenen Personen zu fragen, ob er oder seine Partner in der Vergangenheit oder
gegenwärtig außerhalb einer amtlichen Eigenschaft, mit der nachstehenden beurkundeten
Angelegenheit befasst war/ist. Die erschienenen Personen erklärten, dass dies nicht der Fall
war.
Die erschienenen Personen baten Beurkundung des Folgenden:
-2DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
KAUFVERTRAG
von und zwischen
EM.SPORT MEDIA AG
(die „Verkäuferin“),
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
(künftig: Studio 100 Media Holding GmbH)
(die „Käuferin“)
und
Studio 100 N.V.
(die „Garantiegeberin der Käuferin“)
(die Verkäuferin, die Käuferin und die Garantiegeberin der Käuferin
gemeinsam die „Parteien“).
-3DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Definitionen
Verzeichnis der Anlagen
Präambel
§1
Zielvermögenswerte
§2
Konzerninterne Finanzierung
§3
Verkauf und Kauf der Anteile; Rechte auf Gewinnverteilung;
Wirtschaftlicher Stichtag
§4
Kaufpreis
§5
Bilanzen
§6
Vollzug; Vollzugsbedingungen
§7
Garantien der Verkäuferin
§8
Rechtsfolgen bei Verletzung von Verkäufergarantien
§ 8a
Freistellungen und Rechtsfolgen
§9
Steuern
§ 10
Garantien der Käuferin
§ 11
Verhaltenspflichten
§ 12
Geheimhaltung/Pressemitteilungen
§ 13
Abtretung von Rechten und Pflichten
§ 14
Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
§ 14a Garantiegeberin der Käuferin
§ 15
Kosten und Steuern
§ 16
Mitteilungen
§ 17
Verschiedenes
-4DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Verzeichnis der Anlagen
[...]
[...]
Anlage 1.4
Verkäufer-Lizenzverträge in Bezug auf das Geschäft
Anlage 1.5
Joint Ventures
Anlage 1.6
Ausgeschlossene Vermögenswerte
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Anlage 3.5.5 Muster für Übertragungsvertrag betreffend die Verkäufer-Lizenzverträge und
Joint Venture Anteile
[...]
Anlage 4.1.3 Aufteilung des Kaufpreises
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Anlage 11.7.3 Put Option
-5DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
PRÄAMBEL
Die Verkäuferin ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts und eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HR B 148760.
Die Käuferin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts und
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HR
B 104678. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Garantiegeberin der
Käuferin.
Der Garantiegeber der Käuferin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (naamloze
vennootschap), eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister des Handelsgerichts von
Antwerpen unter der Nummer 0457 622 640 .
Junior.TV GmbH & Co. KG, Junior.TV Verwaltungs GmbH und EM.Entertainment GmbH
sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Verkäuferin, die den Geschäftsbereich
„Unterhaltung“ der Verkäuferin betreiben, der – zusammen mit von der Verkäuferin
gehaltenen bestimmten Koproduktionsanteilen und Lizenzverträgen – die Produktion, die
Verwertung und den Vertrieb von Inhalten für Kinder, den weltweiten Vertrieb und die
Verwertung von verbundenen geistigen Eigentumsrechten (einschließlich u.a. Home
Entertainment, Video-on-demand (Video auf Nachfrage) ,
Mobile Inhalte und
Merchandising) sowie das Management einer TV-Rundfunk Plattform für Kinder (das
„Geschäft“) umfasst. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Geschäft weder die
Aktivitäten des Geschäftsbereichs „Sport“ der Verkäuferin umfasst, noch Merchandising,
TV- oder andere Rechte, die den Geschäftsbereich Sport betreffen.
Die Verkäuferin möchte das Geschäft an die Käuferin verkaufen und die Käuferin möchte das
Geschäft kaufen.
DIES VORAUSGESCHICKT haben die Parteien den vorliegenden Kaufvertrag geschlossen
(diesen „Vertrag“).
-6DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
§1
ZIELVERMÖGENSWERTE
1.1
Einzelheiten zu den Zielgesellschaften
1.1.1 Junior.TV GmbH & Co. KG („Junior KG“) ist eine Kommanditgesellschaft
deutschen Rechts und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter der Nummer HR A 73310.
Die Verkäuferin ist der einzige Kommanditist der Junior KG mit einer
Kommanditeinlage sowie Hafteinlage in Junior KG im Nennwert von
EUR 1.022.583,76 (der „Junior KG Kommanditanteil“). Der einzige Komplementär
von Junior KG ist Junior.TV Verwaltungs GmbH („Junior GmbH“), die keinen
Kapitalanteil an Junior KG hält.
1.1.2 Junior GmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts und
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer
HR B 123091.
Das eingetragene Stammkapital der Junior GmbH beträgt DM 50.000,00
(fünfzigtausend Deutsche Mark) und ist aufgeteilt in zwei Geschäftsanteile, jeweils in
Höhe eines Nennbetrages von DM 25.000,00 (fünfundzwanzigtausend Deutsche
Mark), beide werden gehalten von der Verkäuferin (zusammen die „Junior GmbH
Geschäftsanteile“).
1.1.3 EM.Entertainment GmbH („EM GmbH“ und zusammen mit Junior KG und Junior
GmbH die „Zielgesellschaften“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
deutschen Rechts und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter der Nummer HR B 122470.
Das eingetragene Stammkapital der EM GmbH beträgt EUR 105.000,00
(einhundertfünftausend Euro) und besteht aus einem Geschäftsanteil mit einem
Nennbetrag von EUR 105.000,00 (einhundertfünftausend Euro), der von der
Verkäuferin gehalten wird (der „EM GmbH Geschäftsanteil“).
1.2
Tochtergesellschaften der Zielgesellschaften
Die Zielgesellschaften haben Geschäftsanteile oder Beteiligungen an den ihnen zu
hundert Prozent oder zu mehr als 50 % gehörenden Tochtergesellschaften wie in
Anlage 1.2 aufgeführt (die „Tochtergesellschaften“). Die Zielgesellschaften und ihre
Tochtergesellschaften werden nachstehend gemeinsam mit „Zielgruppe“ bezeichnet.
1.3
Minderheitsbeteiligungen
Die Zielgesellschaften halten die Minderheitsbeteiligungen an Gesellschaften wie in
Anlage 1.3 aufgeführt (die „Minderheitsbeteiligungen“).
-7DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
1.4
Verkäufer-Lizenzverträge
Die Verkäuferin hat selbst bestimmte Rechte und Pflichten aus Lizenzverträgen und
anderen Vereinbarungen mit Dritten betreffend geistige Eigentumsrechte sowie aus
Synchronisationsverträgen, die zu dem Geschäft gehören und in Anlage 1.4
aufgelistet sind (die „Verkäufer-Lizenzverträge“).
1.5
Joint Ventures
Die Verkäuferin hat zu Zwecken der Koproduktion die in Anlage 1.5 aufgeführten
Kooperations-/Joint Venture-Verträge abgeschlossen (die „Joint Ventures“), die
Gesellschaften bürgerlichen Rechts darstellen können. Die Ausschüttungsrechte aus
den Joint Ventures wurden von der Verkäuferin im Wege eines Kaufvertrages vom 21.
Februar 2005 („Umstrukturierungsvertrag“) an EM GmbH übertragen. Sämtliche
Rechte, Pflichten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit und/oder aus den Joint
Ventures, die noch nicht an EM GmbH übertragen wurden, sind von diesem Vertrag
umfasst.
1.6
Ausgeschlossene Vermögenswerte
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass vom Verkauf gemäß diesem Vertrag
u.a. insbesondere ausdrücklich ausgeschlossen sind (i) alle Vermögenswerte,
Verträge,
Rechtsbeziehungen
und
Aktivitäten
betreffend
das
Sportunterhaltungsgeschäft der Verkäuferin und ihrer Tochtergesellschaften (der
„Geschäftsbereich
Sport“) und
(ii)
die
Vermögenswerte,
Verträge,
Rechtsbeziehungen und Aktivitäten, die sich auf das gegenwärtige Geschäft beziehen
und in Anlage 1.6 aufgeführt sind (gemeinsam die „ausgeschlossenen
Vermögenswerte“).
§2
KONZERNINTERNE FINANZIERUNG
[...]
§3
VERKAUF UND KAUF DER GESCHÄFTSANTEILE; RECHTE AUF
GEWINNVERTEILUNG; WIRTSCHAFTLICHER STICHTAG
3.1
Verkauf und Kauf der GmbH-Anteile, des Junior KG Kommanditanteils, der
Joint Venture Anteile und der Verkäufer-Lizenzverträge
3.1.1 Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin mit wirtschaftlicher Wirkung zum
Wirtschaftlichen Stichtag den EM GmbH-Geschäftsanteil und die Junior GmbHGeschäftsanteile (gemeinsam die „GmbH-Anteile“). Die Käuferin kauft hiermit die
GmbH-Anteile.
-8DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
3.1.2 Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin mit wirtschaftlicher Wirkung zum
wirtschaftlichen Stichtag den Junior KG Kommanditanteil mit sämtlichen damit
verbundenen Rechten und Pflichten einschließlich u.a. sämtliche Gesellschafterkonten
von Junior KG (gemeinsam die „Gesellschafterkonten“), bestehend aus (i) dem
Konto für Haftungseinlagen (Kapitalkonto I) und (ii) dem Konto für anderen Einlagen
(Kapitalkonto 2), aus dem sämtliche entnahmefähigen Gewinne, Verluste, Entnahmen,
Einlagen, Gesellschafterdarlehen, Ausgaben- und Aufwendungsersatz und andere
Zahlungen zwischen Junior KG und ihren Gesellschaftern hervorgehen. Die Käuferin
kauft hiermit von der Verkäuferin den Junior KG Anteil zusammen mit den
Gesellschafterkonten.
3.1.3 Verkauf und Kauf der GmbH-Anteile und des Junior KG Kommanditanteils
(zusammen die „Anteile“) im Rahmen dieses Vertrages umfassen sämtliche Rechte
betreffend die Anteile, einschließlich Gewinnansprüche, die nicht bis zum
wirtschaftlichen Stichtag ausgekehrt worden sind. Sämtliche Gewinne der
Zielgesellschaften und der Tochtergesellschaften und Minderheitsbeteiligungen, die
bis zum Wirtschaftlichen Stichtag entstanden sind, die vor dem wirtschaftlichen
Stichtag noch nicht an die Verkäuferin ausgezahlt wurden, stehen der Käuferin zu und
werden gemäß der in § 4.1 dargelegten Vorgehensweise bei der Berechnung des
Kaufpreises berücksichtigt.
3.2
Verkauf und Kauf der ausstehenden konzerninternen Forderungen/
Verbindlichkeiten
Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin die ausstehenden konzerninternen
Forderungen, die zum wirtschaftlichen Stichtag bestehen. Die Käuferin kauft hiermit
die ausstehenden konzerninternen Forderungen, die zum wirtschaftlichen Stichtag
bestehen. Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin die ausstehenden
konzerninternen Verbindlichkeiten, die zum wirtschaftlichen Stichtag bestehen. Die
Käuferin kauft hiermit die ausstehenden konzerninternen Verbindlichkeiten, die zum
wirtschaftlichen Stichtag bestehen.
3.3
Verkauf und Kauf der Verkäufer-Lizenzverträge
Die Verkäuferin verkauft hiermit und die Käuferin kauft hiermit mit wirtschaftlicher
Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag sämtliche Rechte und Pflichten aus den
Verkäufer-Lizenzverträgen. Die Übertragung der Lizenzverträge der Verkäuferin soll
nicht auf die Käuferin erfolgen, sondern auf die Junior KG und/oder EM GmbH (wie
in der Zuordnung in Anlage 1.4 vorgesehen) im Wege der Vertragsübernahme mit
befreiender Wirkung gegenüber der ursprünglichen Vertragspartei und gilt als Einlage
der Käuferin in die Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
3.4
Verkauf und Kauf der Joint Venture-Anteile
Die Verkäuferin verkauft hiermit an die Käuferin mit wirtschaftlicher Wirkung zum
wirtschaftlichen Stichtag ihre Gesellschaftsanteile und verbundenen Rechte, Pflichten
und Verträge (die „Joint Venture-Anteile“) aus und/oder in Zusammenhang mit den
Joint Ventures, einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten, die sich daraus
ergeben. Die Käuferin kauft hiermit die Joint Venture-Anteile. Sämtliche Erträge aus
-9-
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UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
den Joint Ventures für den Zeitraum bis zum wirtschaftlichen Stichtag, die vor dem
wirtschaftlichen Stichtag noch nicht an die Verkäuferin ausgekehrt worden sind,
stehen der Käuferin zu und sind gemäß der in § 4.1 genannten Vorgehensweise bei der
Berechnung des Kaufpreises zu berücksichtigen. Die Übertragung der Joint VentureAnteile und der Rechte und Pflichten aus den Joint Ventures erfolgt nicht an die
Käuferin, sondern an die Junior KG und gilt als Einlage der Käuferin in die
Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.
3.5
Abtretung/Gesonderte Übertragungsverträge
Verkäuferin und Käuferin vereinbaren, dass die GmbH-Anteile, der Junior KGKommanditanteil, die ausstehenden konzerninternen Forderungen, die ausstehenden
konzerninternen Verbindlichkeiten, die Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint
Venture-Anteile, die im Rahmen dieses Vertrages verkauft und gekauft wurden, nicht
kraft dieses Vertrages übertragen werden, sondern mit dinglicher Wirkung bei Vollzug
wie folgt übertragen und abgetreten werden:
3.5.1 Die GmbH-Anteile werden im Wege einer oder mehrerer separater notarieller
Übertragungsurkunden übertragen und abgetreten, die bei Vollzug zu beurkunden sind
und im Wesentlichen dem hier als Anlage 3.5.1 beigefügten Entwurf entsprechen
müssen.
3.5.2 Der Junior KG Kommanditanteil wird im Wege eines privatschriftlichen
Übertragungsvertrages übertragen und abgetreten, der bei Vollzug zu unterzeichnen ist
und im Wesentlichen dem hier als Anlage 3.5.2 beigefügten Entwurf entsprechen
muss.
3.5.3 Die ausstehenden konzerninternen Forderungen, die zum wirtschaftlichen Stichtag
bestehen, werden im Wege eines separaten privatschriftlichen Übertragungsvertrages
übertragen und abgetreten, der bei Vollzug zu unterzeichnen ist und im Wesentlichen
dem hier als Anlage 3.5.3 beigefügten Entwurf entsprechen muss.
3.5.4 Die ausstehenden konzerninternen Verbindlichkeiten, die zum wirtschaftlichen
Stichtag bestehen, werden von der Käuferin mit Zustimmung der maßgeblichen
Gesellschaften der Zielgruppe durch vollständige Entlastung der ursprünglichen
Vertragspartei im Wege der befreienden Schuldübernahme durch einen
Übertragungsvertrag übernommen, der bei Vollzug zu unterzeichnen ist und im
Wesentlichen dem hier als Anlage 3.5.4 beigefügten Entwurf entsprechen muss.
3.5.5 Die Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint Venture-Anteile werden an die Junior KG
und/oder EM GmbH übertragen unter der Bedingung, dass die Käuferin ein
Anteilseigner/Gesellschafter des jeweiligen Erwerbers ist, und aufgrund eines
Übertragungsvertrages, der bei Vollzug zu unterzeichnen ist und im Wesentlichen dem
hier als Anlage 3.5.5 beigefügten Entwurf und der in § 11.7 dieses Vertrages
enthaltenen Beschreibung entsprechen muss.
- 10 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
3.6
Wirtschaftlicher Stichtag
Zum Zwecke dieses Vertrages ist der „wirtschaftliche Stichtag“ der letzte Tag, 24.00
Uhr CET, des Kalendermonats, der unmittelbar dem Vollzugsdatum vorausgeht (der
„wirtschaftliche Stichtag“).
§4
KAUFPREIS
4.1
Kaufpreis
4.1.1 Der Gesamtkaufpreis, der von der Käuferin für den Junior KG Gesellschaftsanteil, die
Junior GmbH-Geschäftsanteile, den EM GmbH-Geschäftsanteil, die ausstehenden
konzerninternen Forderungen, die ausstehenden konzerninternen Verbindlichkeiten,
die Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint Venture-Anteile (der „Kaufpreis“) zu
zahlen ist, entspricht:
(i)
EUR 45.000.000 (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro);
(ii)
zuzüglich des Betrages der ausstehenden konzerninternen Forderungen zum
wirtschaftlichen
Stichtag,
wie
in
der
Aufstellung
zur
Nettoverschuldung/Nettoumlaufvermögen festgelegt;
(iii)
abzüglich des Betrages der ausstehenden konzerninternen Verbindlichkeiten
zum
wirtschaftlichen Stichtag,
wie
in
der
Aufstellung zur
Nettoverschuldung/Nettoumlaufvermögen festgelegt;
(iv)
zuzüglich oder abzüglich des Betrages, um den die Barmittel abzüglich
Finanzverbindlichkeiten (in jedem Fall, wie nachstehend definiert) den Betrag
von EUR 4.000.000 (in Worten: vier Millionen Euro) übersteigt oder
unterschreitet (der „Kassenbestand“);
(v)
zuzüglich oder abzüglich des Betrages, um den das Nettoumlaufvermögen (wie
nachstehend definiert) den Betrag von EUR 2.000.000 (in Worten zwei
Millionen Euro) übersteigt oder unterschreitet.
4.1.2 Zum Zwecke dieses Vertrages
bedeutet „Barmittel“ der Gesamtbetrag (einschließlich jeglicher darauf anfallender
Zinsen) jeglichen Kassenbestands und mit dem Kassenbestand vergleichbare Mittel
der Zielgruppe; mit dem Kassenbestand vergleichbare Mittel umfassen, u.a., Schecks,
Guthaben bei Banken und anderen Finanzinstitutionen, Wertpapiere und andere
Einlagen, liquide Investitionen, Geldmarktfonds und Darlehensforderungen, die fällig
sind, oder deren Zahlung innerhalb von drei Monaten nach dem wirtschaftlichen
Stichtag verlangt werden kann. Die ausstehenden konzerninternen Verbindlichkeiten
sind keine Barmittel.
- 11 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
„Finanzverbindlichkeiten“ bedeutet der Gesamtbetrag aller verzinslichen
Verbindlichkeiten (einschließlich darauf aufgelaufener Zinsen) der Zielgruppe aus
Darlehen von Banken und anderen Kreditinstituten. Die ausstehenden konzerninternen
Forderungen sind keine Finanzverbindlichkeiten.
„Nettoumlaufvermögen“ bedeutet (1) der Gesamtbetrag der Vorräte, Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen, geleistete Anzahlungen an Lieferanten und sonstige
Vermögenswerte abzüglich (2) des Gesamtbetrages der erhaltenen Anzahlungen und
der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wie in der Kontenliste in
Anlage 4.1.2 näher dargelegt, jedoch mit Ausnahme von (w) Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen, die an [....] und/oder [....] in Höhe von insgesamt bis zu
EUR 850.000 (in Worten: EUR achthundertfünfzigtausend) zu zahlen sind und
Anreizen in Bezug auf den Verkauf der Zielgesellschaften und der
Tochtergesellschaften entsprechen, (x) jegliche ausstehenden konzerninternen
Forderungen und Verbindlichkeiten, die direkt oder indirekt in § 4.1.1 (ii) und/oder
§ 4.1.1 (iii) berücksichtigt sind, (y) jegliche Darlehen, die gemäß § 11.2.3 und § 11.2.4
zu übertragen oder auf andere Weise auszugleichen sind für den Fall, dass die
Übertragungen vor dem wirtschaftlichen Stichtag nicht abgeschlossen sind und (z) der
nicht entschädigte Teil der geleisteten Minimumgarantie, die von EM GmbH
gegenüber [....] abgegeben wurde in Höhe eines Betrages von bis zu EUR 950.000,
verbucht unter der SAP Kontonummer [...] (wenn und insoweit zum wirtschaftlichen
Stichtag noch bestehend);
in jedem Einzelfall zum wirtschaftlichen Stichtag und wie in der Aufstellung zur
Nettoverschuldung/Nettoumlaufvermögen dargestellt.
4.1.3 Der Kaufpreis wird dem Junior KG Kommanditanteil, den Junior GmbHGesellschaftsanteilen, dem EM GmbH-Gesellschaftsanteilen, den VerkäuferLizenzverträgen und den Joint Venture-Anteilen nach Maßgabe der Anlage 4.1.3
zugeordnet.
4.2.
Vorläufiger Kaufpreis
Zum Tag der Unterzeichnung und basierend auf den Jahresabschlüssen der
Konzerngesellschaften und den konsolidierten Jahresabschlüssen, die die Verkäuferin
der Käuferin zur Verfügung gestellt hat, haben die Parteien geschätzt und vereinbart,
dass der Kassenbestand, das Nettoumlaufvermögen, die ausstehenden konzerninternen
Forderungen und Verbindlichkeiten jeweils die Beträge ausmachen, die in Anlage 4.2
wiedergegeben sind und zu einem vorläufigen Kaufpreis in Höhe von EUR 45.000.000
(fünfundvierzig Millionen Euros) führen (hier „vorläufiger Kaufpreis“ genannt).
4.3
Zahlung des vorläufigen Kaufpreises
Der vorläufige Kaufpreis soll zum Vollzugsdatum fällig und zahlbar sein und per
Überweisung mit gleichtägiger Gutschrift von der Käuferin auf das Verkäuferkonto
gezahlt werden.
- 12 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
4.4
Kaufpreisanpassungen
4.4.1 Wenn der Kaufpreis auf der Grundlage der konsolidierten Jahresabschlüsse zum
wirtschaftlichen Stichtag und der sich daraus ergebenden Aufstellung zur
Nettoverschuldung/Nettoumlaufvermögen den vorläufigen Kaufpreis überschreitet,
wird die Käuferin der Verkäuferin einen Betrag entsprechend dieser Überschreitung
zahlen; falls der Kaufpreis den vorläufigen Kaufpreis unterschreitet, wird die
Verkäuferin der Käuferin einen Betrag entsprechend dieser Unterschreitung zahlen.
4.4.2 Jeder Betrag, der gemäß dem vorstehenden § 4.4.1 berechnet wird (nachstehend die
„Kaufpreisanpassung I“) ist wie folgt zu zahlen:
(1) Jede von der Käuferin geschuldete Kaufpreisanpassung I ist von der Käuferin
innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, nachdem die konsolidierten
Jahresabschlüsse zum wirtschaftlichen Stichtag für die Parteien gemäß dem
nachstehenden § 5 rechtskräftig und verbindlich geworden sind, auf das Konto der
Verkäuferin zu zahlen; und
(2) jede von der Verkäuferin geschuldete Kaufpreisanpassung I ist von der
Verkäuferin innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, nachdem die konsolidierten
Jahresabschlüsse zum wirtschaftlichen Stichtag für die Parteien gemäß dem
nachstehenden § 5 rechtskräftig und verbindlich geworden sind, auf das Konto der
Käuferin zu zahlen; und
(3) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die konsolidierten Jahresabschlüsse zum
wirtschaftlichen Stichtag für die Parteien rechtskräftig und verbindlich geworden
sind, hat jede Partei Vorauszahlungen auf die Kaufpreisanpassung I innerhalb von
zehn (10) Geschäftstagen zu entrichten, wenn und insoweit ihre
Zahlungsverpflichtung aus der Kaufpreisanpassung I auf der Grundlage
rechtskräftiger und verbindlicher Teile der konsolidierten Jahresabschlüsse zum
wirtschaftlichen Stichtag feststeht.
4.4.3 Wenn und insoweit die Junior KG Erlöse in Verbindung mit oder als Ergebnis aus den
Umständen erzielt, die mit dem Rechtsstreit Big Guy zusammenhängen, wird die
Käuferin an die Verkäuferin einen Betrag zahlen, der diesem wirtschaftlichen Ergebnis
entspricht, abzüglich Gewerbesteuer (wobei ggf. u.a. die Kosten berücksichtigt
werden, die sich aus der Weiterleitung der Erlöse ergeben), die von der Junior KG auf
diese Erlöse zu zahlen ist (die „Kaufpreisanpassung II“).
4.4.4 Die Kaufpreisanpassung II ist fällig und zahlbar innerhalb von drei (3) Geschäftstagen,
wenn und insoweit die Junior KG Erlöse in Verbindung mit oder als Ergebnis der
Umstände erhält, die mit dem Rechtsstreit Big Guy zusammenhängen.
4.4.5 Wenn und insoweit die tatsächliche Bonuszahlungsverpflichtung von Flying Bark
Productions Pty.Ltd. gegenüber […], die durch diese Transaktion bewirkt wird,
tatsächlich (i) höher ist als EUR 100.000 und diese Abweichung nicht in der
Berechnung gemäß § 4.1.1 berücksichtigt worden ist, ist der Kaufpreis um den Betrag
zu reduzieren, der dieser Abweichung entspricht, oder (ii) geringer als EUR 100.000
ist und diese Abweichung nicht in der Berechnung gemäß § 4.1.1 berücksichtigt
wurde, ist der Kaufpreis um den Betrag zu erhöhen, der dieser Abweichung entspricht
- 13 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
(die „Kaufpreisanpassung III“). § 8.5.3 findet entsprechende Anwendung auf jeden
Vergleich von Flying Bark Productions Pty. Ltd. mit […], jedoch unter dem
Vorbehalt, dass jeglicher Vergleich der in Höhe von EUR 100.000 oder weniger
geschlossen wird, keine Zustimmung der Verkäuferin erfordert.
4.4.6 Die Kaufpreisanpassung III ist fällig und zahlbar innerhalb von fünf (5)
Geschäftstagen, nachdem die Bonuszahlung gemäß § 4.4.5 von Flying Bark
Productions Pty. Ltd. an […] vorgenommen wurde, vorausgesetzt jedoch, dass
jegliche Kaufpreisanpassung III, die von der Verkäuferin zu zahlen ist, erst innerhalb
von fünf (5) Geschäftstagen fällig ist, nachdem die Verkäuferin von der Käuferin
schriftlich über die tatsächliche Bonuszahlung informiert wurde.
4.5
Zinsen
Jede Partei zahlt Zinsen auf jegliche gemäß diesem Vertrag fälligen und zahlbaren
Beträge ab dem jeweiligen Zahlungstermin bis, jedoch nicht einschließlich, zu dem
Tag der tatsächlichen Zahlung zu einem Zinssatz von 200 Basispunkten über dem
EURIBOR.
4.6
Zahlungsbedingungen
4.6.1 Sämtliche Zahlungen, die die Käuferin der Verkäuferin gemäß diesem Vertrag
schuldet, sind per Überweisung auf das Bankkonto der Verkäuferin bei der […],
Bankleitzahl […], Kontonummer […] Internationale Bankkontonummer […],
Internationale Bankleitzahl […] (das „Verkäuferkonto“) zu entrichten. Sämtliche
Zahlungen, die die Verkäuferin der Käuferin gemäß diesem Vertrag geschuldet, sind
per Überweisung auf das Bankkonto der Käuferin bei der […], Bankleitzahl […],
Kontonummer […] Internationale Bankkontonummer […], Internationale Bankleitzahl
(das „Käuferkonto“) zu entrichten.
4.6.2 Sämtliche Zahlungen, die eine Partei einer anderen Partei gemäß diesem Vertrag
schuldet, sind von den Parteien frei und bereinigt von jeglichen Kosten, Steuern,
Einbehaltungen und Belastungen mit gleichtätiger Gutschrift zu zahlen, es sei denn,
gesetzliche Bestimmungen verlangen einen Abzug oder eine Einbehaltung.
4.6.3 Sämtliche Kapitalertragssteuern oder Gewerbesteuern, die für den Verkauf der Junior
KG Kommanditanteile gemäß diesem Vertrag zu zahlen sind, werden von der
Verkäuferin gemäß § 9.2.1 getragen.
4.7
Kein Aufrechnungsrecht
Jegliche Rechte der Parteien, fällige Zahlungen gemäß diesem Vertrag, aufzurechnen
und/oder zurückzubehalten, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und es wird
auf sie ausdrücklich verzichtet, mit Ausnahme von Forderungen, die unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4.8
Umsatzsteuer
Nach gegenwärtigem Verständnis der Parteien unterliegt die mit diesem Vertrag
beabsichtigte Übertragung des Geschäfts nicht der deutschen Umsatzsteuer. Sollten
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DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
die zuständigen Steuerbehörden entgegen dieser Vereinbarung zu dem Schluss
kommen, dass die hiermit beabsichtigte Transaktion in Deutschland
umsatzsteuerpflichtig ist, so vereinbaren die Parteien, dass sich der in § 4.1 genannte
Kaufpreis ausschließlich Umsatzsteuer versteht und dass die Käuferin mindestens fünf
(5) Geschäftstage bevor diese deutsche Umsatzsteuer von der Verkäuferin zu
entrichten ist und unter der Voraussetzung, dass die Verkäuferin der Käuferin eine
ordnungsgemäße Rechnung gemäß §§ 14 ff. Umsatzsteuergesetz ausgestellt hat, diese
deutsche Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen (falls Zinsen nach deutschem Steuerrecht
anfallen) an die Verkäuferin zu zahlen hat. Die Parteien werden keinerlei Optionen
gemäß dem deutschen Umsatzsteuergesetz ausüben, aufgrund der die mit diesem
Vertrag beabsichtigten Transaktionen oder Teile davon zu versteuern sind.
§5
JAHRESABSCHLÜSSE
[...]
§6
VOLLZUG, VOLLZUGSDATUM; VOLLZUGSBEDINGUNGEN
6.1
Vollzug, Vollzugsdatum, Vollzugsbedingungen
Die Ausfertigung und Umsetzung der mit diesem Vertrag beabsichtigten
Transaktionen (der „Vollzug“) erfolgt in den Büroräumen der Verkäuferin Münchener
Straße 101g, 85737 Ismaning oder an dem Ort, den die Parteien (i) am 5. Geschäftstag
nach dem Tag, an dem die letzte der positiven Vollzugsbedingungen erfüllt wurde
oder – mit Ausnahme der Bedingungen in § 6.2.1 und § 6.2.2 (i) und (ii) – die
Käuferin auf sie verzichtet hat, oder (ii) jedes andere Datum, welches zwischen den
Parteien vereinbart wurde ((i) oder (ii), je nach Sachlage, das „Vollzugsdatum“).
[...]
6.7
Maßnahmen bei Vollzug
Bei Vollzug werden die Parteien gleichzeitig folgende Maßnahmen treffen:
6.7.1 Die Käuferin wird nach Maßgabe des vorstehenden § 4 den vorläufigen Kaufpreis
bezahlen.
[...]
6.7.6 Die Verkäuferin, Käuferin, Junior KG und EM GmbH werden einen
Übertragungsvertrag betreffend die Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint VentureAnteile abschließen, der im Wesentlichen dem Anlage 3.5.5 beigefügten Entwurf
entspricht.
[...]
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UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
§7
GARANTIEN DER VERKÄUFERIN
7.1
Art und Umfang der Verkäufergarantien
Die Verkäuferin garantiert hiermit im Wege eines selbständigen Garantieversprechens
gemäß § 311 Abs. 1 BGB im Umfang und nach Maßgabe der in § 8 oder anderweitig
in diesem Vertrag geregelten Voraussetzungen und Beschränkungen, dass die
Aussagen in diesem § 7 zum Tag der Unterzeichnung und zum Vollzugstag
vollständig und richtig sind, soweit dies nicht anderweitig in diesem Vertrag geregelt
oder in den Anlagen zu diesem Vertrag offengelegt ist.
7.2
Garantien der Verkäuferin
7.2.1 Gesellschaftsrechtliche Angaben und Berechtigung der Verkäuferin
[…]
(6)
Anlage 1.5 enthält eine richtige Aufstellung der Koproduktionsverträge der JointVentures.
[…]
§8
RECHTSFOLGEN BEI VERLETZUNG VON VERKÄUFERGARANTIEN
8.1.
Allgemeines/erstattungsfähiger Schadensersatz
8.1.1 Im Falle der Verletzung oder der Nichterfüllung einer Garantie gemäß § 7 durch die
Verkäuferin oder einer Haftung gemäß § 8a, hat die Verkäuferin die Käuferin so zu
stellen, wie sie stehen würde, wenn die Garantie nicht verletzt worden wäre
(Naturalrestitution). Bewirkt die Verkäuferin die Naturalrestitution nicht innerhalb
von dreißig Tagen nach Zugang der Anzeige gemäß § 8.5 oder ist er zur
Naturalrestitution außer Stande, kann die Käuferin Schadensersatz in Geld verlangen,
unter Maßgabe, dass dieser Schadensersatz nur den tatsächlich bei der Käuferin oder
den Zielgesellschaften entstandenen Schaden erfasst, soweit in diesem Vertrag nicht
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Insbesondere sind interne Verwaltungs- oder
Gemeinkosten der Käuferin oder der Zielgesellschaften, Folgeschäden, entgangener
Gewinn oder der Einwand, dass der Kaufpreis auf Grundlage falscher Annahmen
ermittelt wurde, nicht erfasst. Nur im Falle der Verletzung der in § 7.2.2 (2) geregelten
Garantie umfasst der Schadensersatz den entgangenen Gewinn und die tatsächlich
infolge der Garantieverletzung gemäß § 7.2.2 (2) entstandenen Folgeschäden des
Käufers oder der Zielgesellschaften.
8.1.2 Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden der Käuferin gemäß oder in Zusammenhang
mit diesem Vertrag und die Käuferin ist zu keiner Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs berechtigt, wenn und soweit
(1)
die Tatsachen, die dem Schadensersatzanspruch zu Grunde liegen, in den
Jahresabschlüssen der Konzerngesellschaften (Group Companies’ Financial
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DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Statements) oder in den konsolidierten Jahresabschlüssen (Consolidated
Financial Statements), welche für die Käuferin vor der Vertragsunterzeichnung
verfügbar waren, berücksichtigt sind;
(2)
(3)
8.2.
der Schadensersatz des Käufers von Ansprüchen gegen Dritte gedeckt ist,
einschließlich aufgrund bestehender Versicherungspolicen; oder
der Schadensersatz und/oder die zu Grunde liegenden Tatsachen, direkt oder
indirekt, in Zusammenhang mit der Ermittlung des Kaufpreises gemäß § 4.1.1
berücksichtigt worden sind.
Gesamtumfang der Verkäuferhaftung nach diesem Vertrag
8.2.1 Soweit eine Garantie oder Freistellung bezüglich einer Tochtergesellschaft, an der die
Verkäuferin zum Vollzugstag (direkt oder indirekt) weniger als 100 Prozent hält, oder
bezüglich einer Minderheitsbeteiligung verletzt ist, haftet die Verkäuferin der
Käuferin auf Schadensersatz nur pro rata in Höhe seiner Beteiligung an der
betreffenden Gesellschaft. Hinsichtlich der australischen Tochtergesellschaften haftet
die Verkäuferin der Käuferin auf 100% des Schadensersatzes.
8.2.2 Die gesamte Haftung des Verkäufers nach §§ 7 und 8a ist auf EUR 10.000.000 (zehn
Millionen Euro) begrenzt („Haftungsgrenze“). […] Die Haftungsgrenze gilt nicht für
die Garantien nach § 7.2.1 (1) bis § 7.2.1 (4). Die gesamte Haftung des Verkäufers aus
oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Ansprüche aus
Verletzung einer Garantie nach § 7 und der Freistellungen nach § 8a, aber mit
Ausnahme der Steuerfreistellung nach § 9, soll in keinem Fall die Höhe des
Kaufpreises übersteigen.
8.3.
De Minimis; Freigrenze
Die Käuferin ist nur zu Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 7, 8 und 8a berechtigt,
soweit (a) jeder individuelle Schadensersatzanspruch einen Betrag von EUR 50.000
(fünfzigtausend Euro) übersteigt („De Minimis Betrag”) und (b) die Gesamthöhe
aller individuellen Ansprüchen EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) übersteigt
(„Freigrenze”). Ansprüche in Bezug auf Arbeitsverhältnisse, die auf demselben
rechtlichen und sachlichen Hintergrund beruhen, sind für den Zweck der Berechnung
des De Minimis Betrages zu zusammenzuzählen. Soweit der De Minimis Betrag und
der Freibetrag überschritten sind, darf die Käuferin den gesamten Betrag
beanspruchen. § 8.3 findet keine Anwendung auf §§ 8a.1.1, 8a.1.2, 8a.1.6 und 9.
8.4.
Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei Kenntnis der Verkäuferin
Die Käuferin ist nicht berechtigt, nach §§ 7 bis 9 Ansprüche geltend zu machen, wenn
die zu Grunde liegenden Tatsachen oder Umstände, auf die sich der Anspruch bezieht,
der Käuferin bekannt waren. Nach diesem Vertrag umfasst die Kenntnis der Käuferin
(„Kenntnis der Käuferin“) ausschließlich die tatsächliche Kenntnis und die grob
fahrlässige Unkenntnis des Käufers und der Garantiegeberin der Käuferin bis zum
Vollzugstag. Die Käuferin wird ferner die Kenntnis der Geschäftsführung sowie
derjenigen Berater und Angestellten der Käuferin und der mit der Käuferin
verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (mit Ausnahme der
Zielgesellschaften) zugerechnet, die bei der Due Diligence Prüfung vor Abschluss
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DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
dieses Vertrages beteiligt waren. Die Käuferin hatte vor Abschluss dieses Vertrages
die Gelegenheit, die Zielgesellschaften und deren Tochtergesellschaften sowie
Minderheitsbeteiligungen und deren jeweilige geschäftlichen Aktivitäten unter
kaufmännischen, finanziellen, und rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, unter
anderem, Dokumente in einem elektronischen und physischen Datenraum einzusehen.
[…]
§ 8.4 gilt für § 9 nur unter den in § 9.8 Satz 3 und 4 geregelten Einschränkungen.
8.5.
Mitteilung an die Verkäuferin; Verfahren bei Ansprüchen Dritter
8.5.1 Im Fall einer tatsächlichen oder möglichen Verletzung der in § 7 geregelten Garantien
oder einer in § 8a geregelten Freistellung ist die Käuferin verpflichtet, unverzüglich
nach der Kenntniserlangung des Sachverhalts der Verkäuferin schriftlich die
tatsächliche oder mögliche Verletzung unter Beschreibung des möglichen Anspruchs
mitzuteilen, und, soweit möglich, die geschätzte Höhe des Anspruchs anzugeben und
der Verkäuferin die Gelegenheit zu geben, die Verletzung innerhalb des in § 8.1.1
genannten Zeitraums zu heilen.
8.5.2 Weiterhin hat die Käuferin, wenn im Zusammenhang mit der Verletzung einer
Garantie nach § 7 oder einer Freistellung nach § 8a ein Anspruch oder eine Forderung
einer dritten Partei gegen die Käuferin oder eine der Zielgesellschaften oder deren
Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen geltend gemacht wird, (i) der
Verkäuferin eine Kopie des Anspruches oder der Forderung der dritten Partei und von
allen fristbezogenen Dokumenten unverzüglich auf regelmäßiger Basis zur Verfügung
zu stellen und (ii) der Verkäuferin stets die Gelegenheit zu geben, für die Käuferin
oder
jede
der
Zielgesellschaften,
deren
Tochtergesellschaften
oder
Minderheitsbeteiligungen den Anspruch abzuwehren. Die Verkäuferin hat das Recht
der Verteidigung mit allen angemessenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln und hat
die alleinige Befugnis diese Verteidigung auf eigene Kosten und Aufwendungen zu
führen und zu kontrollieren, wenn die Verkäuferin der Käuferin schriftlich mitteilt,
dass sie – vorbehaltlich der Beschränkungen dieses Vertrages – die volle Haftung für
den Anspruch des Dritten übernimmt (in dem Sinne dass das Risiko des Obsiegens
oder Verlierens des Anspruchs auf die Verkäuferin übergeht und die Verkäuferin die
Käuferin so stellt, als ob der Anspruch erfolgreich abgewehrt worden wäre).
Insbesondere kann die Verkäuferin (i) an allen Verhandlungen und dem Schriftverkehr
mit der dritten Partei teilnehmen und diese führen, (ii) insbesondere Berater
beauftragen, wenn nötig, im Namen des Käufers oder jeder der Zielgesellschaften oder
deren Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen, und (iii) verlangen, dass
über diesen Anspruch durch ein Gericht entschieden oder nach Weisung des
Verkäufers ein Vergleich geschlossen wird. Die Verkäuferin kann nur verlangen, dass
der Anspruch ohne Zustimmung der Käuferin (welche nur mit berechtigtem Grund
zurückgehalten oder verzögert werden darf) oder der betroffenen Zielgesellschaft,
Tochtergesellschaft oder Minderheitsbeteiligung, zu einem Betrag verglichen werden
kann, (i) der unter dem De Minimis Betrag liegt, (ii) der unter der Freigrenze liegt –
sofern der Gesamtbetrag des Vergleichsbetrag und aller anderen, den De Minimis
Betrag übersteigenden individuellen Ansprüchen nach §§ 7, 8 und 8a nicht die
Freigrenze übersteigt – oder (iii) der die Haftungsgrenze oder die betreffende
maßgebliche Nebenhaftungsgrenze übersteigt, soweit die Verkäuferin die daraus
folgende Haftung übernimmt. Die Verkäuferin hat solche Verfahren nach Treu und
Glauben unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Käuferin zu führen.
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UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
8.5.3 In keinem Fall ist die Käuferin oder eine der Zielgesellschaften, deren
Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen ohne die vorherige, schriftliche
Zustimmung des Verkäufers (die nur mit berechtigtem Grund zurückgehalten oder
verzögert werden darf) berechtigt, Ansprüche anzuerkennen oder zu vergleichen oder
in solche Anerkenntnisse oder Vergleiche einzuwilligen, soweit diese Ansprüche eine
Haftung des Verkäufers nach diesem Vertrag begründen. Die Käuferin oder jede
Zielgesellschaft, deren Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen sind
verpflichtet, auf eigene Kosten bei der Abwehr von Drittansprüchen mit der
Verkäuferin uneingeschränkt zusammenzuarbeiten. Dabei ist der Verkäuferin und
dessen Vertreter (einschließlich Berater) Zugang zu allen geschäftlichen Unterlagen
und Dokumenten zu gewähren, sowie die Verkäuferin und dessen Vertretern zu
gestatten die Geschäftsführung, Mitarbeiter und Vertreter der Käuferin oder einer der
Zielgesellschaften, deren Tochtergesellschaften oder Minderheitsbeteiligungen zu
Beratungen hinzuzuziehen, vorausgesetzt, dass die Verkäuferin und deren Vertreter
zustimmen, sämtliche Informationen und Dokumente vertraulich zu behandeln und
diese nur zum Zwecke des Umgangs mit dem Anspruch der dritten Partei zu
verwenden. Soweit die Verkäuferin eine Garantie nach § 7 verletzt, trägt die
Verkäuferin alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus der Verteidigung des
Anspruchs ergeben, selbst. Stellt sich heraus, dass die Verkäuferin keine Garantie
verletzt hat, tragen die Käuferin oder eine der Zielgesellschaften, deren
Tochtergesellschaften oder die Minderheitsbeteiligung die entstandenen
angemessenen Kosten und
Aufwendungen (einschließlich entstandener
Beratungskosten), die sich aus der Verteidigung ergeben haben.
8.5.4 Kommt die Käuferin ihren Pflichten aus § 8.5 nicht nach, entfallen die Pflichten des
Verkäufers aus §§ 7, 8a und 8, wenn und soweit dieser Verstoß der Käuferin die
Abwehr der Ansprüche ausschließt oder beschränkt.
8.6.
Schadensminderung
§ 254 BGB bleibt unberührt, d.h. die Käuferin ist insbesondere verpflichtet, die
Entstehung eines Schadens abzuwenden und den Umfang entstandener Schäden zu
mindern.
8.7.
Verjährungsfristen
Sämtliche Ansprüche wegen Verletzung der Garantien der Verkäuferin gemäß § 7 und
Ansprüche gemäß § 8a verjähren achtzehn (18) Monate nach dem Vollzugstag, mit
Ausnahme von Ansprüche wegen Verletzung einer Garantie nach §§ 7.2.1 (1) bis
7.2.1 (4), welche zehn Jahre nach dem Vollzugstag verjähren. Ansprüche in Bezug auf
Steuern (§ 9) verjähren in Übereinstimmung mit § 9.8. § 203 BGB findet keine
Anwendung.
8.8.
Ausschluss weiterer Rechtsmittel
8.8.1 Soweit gesetzlich zulässig, sind alle über die in den §§ 7, 8, 8a und 9a dieses
Vertrages geregelten Ansprüche und Rechte hinausgehenden Ansprüche und Rechte
unabhängig von ihrer Entstehung, ihrem Umfang und ihrer rechtlichen Grundlage
ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche aus einem vorvertraglichen
Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB), Pflichtverletzung aus dem
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UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Schuldverhältnis und/oder Minderungs- und Rücktrittsrechte und jegliche
Deliktshaftung. Zur Vermeidung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, dass
Ansprüche der Käuferin, die aus vorsätzlichen Handlungen im Sinne des § 276 Abs. 3
BGB oder aus Arglist resultieren, hiervon unberührt bleiben.
8.8.2 Die Verkäuferin und die Käuferin stimmen ausdrücklich überein, daß die in §§ 7, 8,
8a, 9 und 10 dies Vertrages enthaltenden Bestimmungen keine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache im Rahmen der §§ 443, 444 BGB darstellen.
§ 8A
FREISTELLUNGEN UND RECHTSFOLGEN
[…]
§9
STEUERN
9.1
Definition des Begriffs „Steuer“
„Steuer“ bedeutet jede bundesstaatliche, staatliche oder kommunale Steuer,
einschließlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Vermögens- oder Übertragungssteuer,
Quellensteuer auf Gehälter/Lohnsteuer, Quellensteuer, Zölle, Abgaben oder
öffentliche Sozialversicherungszahlungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zusammen mit jeglichen Zinsen, Strafzuschlägen oder Aufschläge auf Steuern durch
Regierungsbehörden, die für die Auferlegung dieser Steuer verantwortlich ist (jeweils
im Folgenden „Steuerbehörde“).
9.2
Steuerfreistellung
9.2.1 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Käuferin oder nach Ermessen der Käuferin, die
jeweiligen Zielgesellschaften oder jede ihrer Tochtergesellschaften, von und in Bezug
auf (i) sämtliche fälligen und von den Zielgesellschaften und jeder ihrer
Tochtergesellschaften für steuerliche Veranlagungszeiträume, die an oder vor dem
wirtschaftlichen Stichtag enden, zu zahlenden Steuern freizustellen und (ii) in Bezug
auf die eventuellen Steuern, die von der Verkäuferin in Übereinstimmung mit § 4.6.3
zu tragen sind und (iii) in Bezug auf die Steuern, die aus oder in Verbindung mit den
Joint Ventures für steuerliche Veranlagungszeiträume entstehen, die an oder vor dem
wirtschaftlichen Stichtag enden, freizustellen
es sei denn und ausgenommen insoweit diese Steuerverbindlichkeiten
(1)
in den Jahresabschlüssen zum wirtschaftlichen Stichtag und/oder den
konsolidierten Jahresabschlüssen zum wirtschaftlichen Stichtag dargestellt
oder vorgesehen sind; oder
(2)
einem gültigen und durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung oder
Freistellung gegenüber Dritten unterliegen; oder
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UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
(3)
das Ergebnis einer Umstrukturierung oder anderen Maßnahmen sind, die von
der Käuferin oder mit ihrer Zustimmung initiiert wurden, einschließlich, darauf
sei zur Klarstellung hingewiesen, der hier in § 11.7.3 beschriebenen
Transaktionen; oder
(4)
gegen künftige Steuerminderungen, die nach dem wirtschaftlichen Stichtag aus
den Umständen entstehen, die einen Steuerfreistellungsanspruch mit sich
bringen, d.h. aus der Verlängerung von Abschreibungszeiträumen oder
aufgrund
höherer
Abschreibungszuweisungen
(Phasenverschiebung)
hervorgehen, aufgerechnet werden können; oder
(5)
Steuervorteilen jeglicher Zielgesellschaften, Tochtergesellschaften der
Käuferin oder verbundenen Gesellschaften (im Sinne von § 15 des deutschen
Aktiengesetzes) der Käuferin entsprechen.
[...]
9.2.3 Entschädigungszahlungen, die von der Verkäuferin gemäß dem vorliegenden § 9
geschuldet werden, müssen innerhalb von 20 Geschäftstagen nach der schriftlichen
Mitteilung der Käuferin erfolgen, vorausgesetzt, die Zahlung dieser Beträge an die
Steuerbehörde ist fällig und die Verkäuferin wird nicht aufgefordert, Zahlungen früher
vorzunehmen als zwei Geschäftstage bevor diese Steuern an die Steuerbehörde fällig
sind. Für den Fall, dass eine Steuer gemäß § 9.5.2 bestritten wird, gilt die Zahlung
dieser Steuer an die Steuerbehörde frühestens an dem Tag als fällig, an dem eine
entsprechende bestandskräftige Veranlagung durch die Steuerbehörde oder ein
ordnungsgemäß zuständiges Gericht getroffen wird, vorausgesetzt, die Steuerbehörde
oder das zuständige Gericht hat eine Freistellung von der Zahlung der veranlagten
Steuer gewährt, bis diese Steuer rechtskräftig und verbindlich ist. Ist dies nicht der
Fall, wird die Verkäuferin eine entsprechende Vorauszahlung auf die
Entschädigungszahlung an die Käuferin vornehmen, vorausgesetzt, die Käuferin legt
eine Garantie einer renommierten Bank als Sicherheit für jegliche
Rückerstattungsforderungen der Verkäuferin vor, die sich gemäß dem folgenden Satz
ergeben könnten. Sollte der endgültige für Steuern zu entschädigende und zu zahlende
Betrag geringer sein als die Vorauszahlung der Verkäuferin, wird die Differenz von
der Käuferin einschließlich sämtlicher eventueller Zinsen darauf erstattet.
9.2.4 Die Käuferin stimmt zu, die Verkäuferin von und in Bezug auf sämtliche Steuern
freizustellen, die von der Verkäuferin fällig und zahlbar sind (i) für steuerliche
Veranlagungszeiträume endend zum oder vor dem wirtschaftlichen Stichtag, wenn
diese steuerlichen Veranlagungszeiträume zu Gewinnen von Junior KG oder einer der
Joint Ventures führen, die höher sind, als in den Jahresabschlüssen zum
wirtschaftlichen Stichtag wiedergegeben und (ii) für Steuern, die Zeiträumen nach
dem wirtschaftlichen Stichtag zugeordnet werden können. Entschädigungszahlungen,
die von der Käuferin gemäß dem vorliegenden § 9 zu entrichten sind, müssen
innerhalb von 20 Geschäftstagen nach schriftlicher Mitteilung seitens der Verkäuferin
erfolgen.
[...]
- 21 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
9.3
Abgabe der Steuererklärungen nach dem Vollzugsdatum
Die Verkäuferin wird alle Steuererklärungen für die Zielgesellschaften, ihre
Tochtergesellschaften und die Joint Ventures
(einschließlich Abgabe von
Steuererklärungen für Steuergruppen) erstellen und einreichen, die von den
Zielgesellschaften, ihren Tochtergesellschaften und den Joint Ventures nach dem
Vollzugsdatum für Zeiträume einzureichen sind, die am oder vor dem wirtschaftlichen
Stichtag enden. Die Einreichung von Steuererklärungen für Zeiträume, die an oder vor
dem wirtschaftlichen Stichtag enden, sind auf einer Grundlage in Übereinstimmung
mit denjenigen Erklärungen zu erstellen, die für frühere Steuerveranlagungszeiträume
erstellt wurden. Käuferin und Verkäuferin werden uneingeschränkt zusammenarbeiten
und einander und ihre Vertreter bei der Erstellung und Abgabe jeglicher
Steuererklärungen für Zeiträume unterstützen, die an oder vor dem wirtschaftlichen
Stichtag enden.
[...]
9.5
Freistellungs-/Entschädigungsmaßnahmen
9.5.1 Nach dem Vollzugsdatum wird die Käuferin unverzüglich die Verkäuferin über
jegliche Steuerprüfungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informieren, die
angekündigt oder begonnen wurden und die eine Grundlage für eine Freistellung durch
die Verkäuferin gemäß dem vorliegenden § 9 darstellen könnten. Eine solche
Miteilung muss schriftlich erfolgen und vollständige Informationen über die Umstände
zur Beschreibung des Gegenstands der Steuerprüfung oder der geltend gemachten
Steuerschuld in angemessenen Einzelheiten enthalten sowie Kopien jeglicher
Mitteilungen oder anderer Unterlagen, die von Steuerbehörden im Hinblick auf eine
solche Steuerprüfung oder geltend gemachte Steuerschuld eingegangen sind. Die
Käuferin wird weiter sicherstellen, dass die Zielgesellschaften es der Verkäuferin
gestatten, uneingeschränkt an einer solchen Steuerprüfung teilzunehmen. Sollte die
Verkäuferin nicht wie oben verlangt unverzüglich informiert werden, ist die
Verkäuferin in keiner Weise verpflichtet, die Käuferin von Schäden freizustellen, die
sich aus einer so geltend gemachten Steuerschuld ergeben, wenn und insoweit das
Versäumnis der Käuferin die Verteidigung der Forderung ausgeschlossen oder
eingeschränkt hat.
9.5.2 Die Verkäuferin steht es frei, selbst oder durch einen Berater ihrer Wahl und auf ihre
Kosten jegliche Prüfung, Rückerstattungsansprüche und Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren zu veranlassen in Bezug auf jegliche geltend gemachte Steuerschuld
für die eine Freistellung gemäß dem vorliegenden § 9 gefordert werden kann (diese
Prüfung, Rückerstattungsanspruch oder Verfahren in Bezug auf eine geltend gemachte
Steuerschuld wird nachstehend „Steuerrechtsstreit“ genannt). Beschließt die
Verkäuferin, einen Steuerrechtsstreit anzustrengen, muss sie innerhalb von 25
Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der Käuferin gemäß
vorstehendem § 9.5.1, der Käuferin ihre Absicht mitteilen. Die Käuferin wird
zusammenarbeiten und die Zielgesellschaften oder die jeweiligen Rechtsnachfolger
veranlassen, auf Kosten der Verkäuferin in jeder Phase dieses Steuerstreits
zusammenzuarbeiten. Entscheidet sich die Verkäuferin nicht für die Veranlassung
eines Steuerrechtsstreits oder versäumt es, der Käuferin ihre Entscheidung wie hier
vorgesehen anzuzeigen, kann die Käuferin, die jeweilige Zielgesellschaft oder die
- 22 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
entsprechende Tochtergesellschaft diese geltend gemachte Steuerschuld zahlen,
vergleichen oder bestreiten, unter der Maßgabe, dass weder die Käuferin noch eine der
Zielgesellschaften gegen den Einwand der Verkäuferin eine geltend gemachte
Steuerschuld beilegen oder vergleichen kann. In jedem Fall kann die Verkäuferin auf
eigene Kosten an jedem Steuerrechtsstreit teilnehmen. Entscheidet sich die
Verkäuferin, den Steuerrechtsstreit zu veranlassen, wird die Käuferin unverzüglich den
ernannten Vertreter der Verkäuferin bevollmächtigen und die jeweiligen
Zielgesellschaften zu dessen Bevollmächtigung veranlassen (durch Vollmacht und
andere Unterlagen, die erforderlich und geeignet sind), die Käuferin, die maßgebliche
Zielgesellschaft und/oder die jeweilige Tochtergesellschaft/Joint Venture oder ihre
Rechtsnachfolger in dem Rechtsstreit zu vertreten, insoweit der Steuerrechtsstreit eine
geltend gemachte Steuerschuld betrifft, für die die Verkäuferin gemäß dem
vorliegenden § 9 haftbar wäre.
9.6
Steuererstattungen
Wenn eine Zielgesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften oder Joint Ventures eine
Steuererstattung betreffend einen Zeitraum erhalten, der an oder vor dem
wirtschaftlichen Stichtag endet (insoweit sich dies nicht aus dem konsolidierten
Jahresabschluss zum wirtschaftlichen Stichtag als Vermögensgegenstand ergibt), ist
der Betrag der Steuererstattung von der Käuferin an die Verkäuferin zu zahlen. Die
Käuferin wird der Verkäuferin ordnungsgemäß jede Steuererstattung betreffend
jeglichen Zeitraum anzeigen, der an oder vor dem wirtschaftlichen Stichtag endet. Die
Steuererstattungsbetrag ist nicht von der Käuferin an die Verkäuferin zu zahlen für den
Fall, dass die entsprechenden Forderungen auf Steuererstattungen in den
konsolidierten Bilanzen zum wirtschaftlichen Stichtag aufgeführt und direkt oder
indirekt bei der Berechnung des Kaufpreises gemäß § 4.1.1 berücksichtigt wurden.
[...]
9.8
Zeitliche Befristung
Forderungen der Käuferin gemäß dem vorliegenden § 9 sind auf drei Monate nach der
rechtskräftigen und verbindlichen Veranlagung der maßgeblichen Steuern befristet.
[...]
§ 10
GARANTIEN DER KÄUFERIN
[...]
§ 11
VERHALTENSPFLICHTEN
[...]
- 23 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
11.7
Geschäftstrennung
11.7.1 Die Übertragung der Verkäufer-Lizenzverträge ist wie folgt vorzunehmen:
Nach dem Vollzug werden Verkäuferin und Käuferin sich nach besten Kräften
bemühen sicherzustellen, dass sämtliche Verkäufer-Lizenzverträge übertragen werden
an und/oder übernommen werden von einer Gesellschaft der Zielgruppe, wie in
Anlage 1.4 definiert, oder, falls nicht in Anlage 1.4 aufgeführt, wie von der
Verkäuferin so schnell wie möglich zu bestimmen. Falls eine solche Übertragung
und/oder Übernahme nicht zum wirtschaftlichen Stichtag erfolgt, wird die Verkäuferin
die betreffende Gesellschaft der Zielgruppe so stellen, als ob diese Zielgesellschaft
bereits zum wirtschaftlichen Stichtag Vertragspartner der Verkäufer-Lizenzverträge
anstelle der Verkäuferin wäre. Zudem wird die Käuferin die Verkäuferin so stellen, als
ob die maßgebliche Zielgesellschaft zum wirtschaftlichen Stichtag Vertragspartner der
Verkäufer-Lizenzverträge anstelle der Verkäuferin wäre. Die Käuferin wird
insbesondere die Verkäuferin von jeglichen Ansprüchen Dritter gegenüber der
Verkäuferin und/oder ihrer Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit oder aus den
Verkäufer-Lizenzverträgen freistellen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage
3.3.5.
11.7.2 Die Übertragung der Joint Venture-Anteile ist wie folgt vorzunehmen:
Falls Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit oder aus den Joint Ventures noch
nicht aufgrund des Umstrukturierungsvertrages übertragen worden sind, wird die
Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass die Joint VentureAnteile und sämtliche Verträge, Rechte und Pflichten, die von der Verkäuferin in
Zusammenhang mit den Joint Ventures eingegangen wurden, so schnell wie nach dem
Vollzug möglich (i) an die Junior KG übertragen werden (jede einzelne Übertragung
eine „JV Übertragung“) oder (ii) die entsprechenden Joint Ventures aufgelöst
werden. In einem solchen Fall sind die Liquidationserlöse, die von der Verkäuferin
erzielt werden, an die Junior KG weiterzuleiten. Falls diese Übertragung im Hinblick
auf ein oder mehrere Joint Ventures zum wirtschaftlichen Stichtag nicht erfolgt ist,
wird (i) die Verkäuferin die Junior KG so stellen, als ob Junior KG Partei des
maßgeblichen Joint Venture anstelle der Verkäuferin zum wirtschaftlichen Stichtag
wäre und (ii) die Käuferin die Verkäuferin so stellen, als ob die JV Übertragung
wirksam mit Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag stattgefunden hätte. Insbesondere
wird (1) die Verkäuferin nach dem Vollzugsdatum uneingeschränkt und soweit
gesetzlich zulässig (i) die Anweisungen der Käuferin im Hinblick auf die Ausübung
ihrer Gesellschafterrechte an den Joint Ventures befolgen und (ii) alle Einnahmen oder
andere Ausschüttungen, welche die Verkäuferin aus den Joint Ventures ggf. erhält, an
die Käuferin netto jeglicher anwendbaren Steuern auskehren und wird (2) die Käuferin
die Verkäuferin von jeglichen Ansprüchen seitens Dritter gegenüber der Verkäuferin
und/oder ihren Tochtergesellschaften in Zusammenhang mit oder aus den Joint
Ventures und den Joint Venture-Anteilen freistellen (einschließlich Forderungen
wegen Nachhaftung). Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 3.3.5. Zur
Klarstellung erkennen die Parteien an, dass die ausgeschlossenen Vermögenswerte bei
der Verkäuferin verbleiben.
- 24 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
11.7.3 Put/Call Option
Die Verkäuferin ist berechtigt und ermächtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit vor
oder nach dem Vollzugsdatum die Joint Venture-Anteile und/oder die VerkäuferLizenzverträge und/oder die Rechte und/oder Pflichten aus oder in Zusammenhang
mit den Joint Ventures und/oder den Verkäufer-Lizenzverträgen ganz oder teilweise
auszugliedern oder anderweitig einzubringen bzw. zu übertragen oder zu veräußern,
an eine Tochtergesellschaft, die von der Verkäuferin (i) hundertprozentig gehalten und
(ii) ausschließlich für diese Zwecke neu gegründet oder als Vorratsgesellschaft durch
die Verkäuferin erworben wird („SPV“). Das SPV soll mit Ausnahme der
Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten in Zusammenhang mit den VerkäuferLizenzverträgen und/oder dem Joint Venture-Anteil über keine weiteren
Vermögenswerte und/oder Verbindlichkeiten verfügen. In diesem Fall hat die
Käuferin das Recht, das SPV von der Verkäuferin zu erwerben („Call Option“) und
die Verkäuferin hat das Recht, die Anteile an dem SPV an die Käuferin zu verkaufen
und zu übertragen („Put Option“). In beiden Fällen erfolgt dies zu den in Anlage
11.7.3 dargelegten Bedingungen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der
Kaufpreis für die Anteile an einem solchen SPV dem Nennbetrag der Anteile
entspricht. Der Wert der Verkäufer-Lizenzverträge und der Joint Ventures, die in das
SPV in Übereinstimmung mit diesem Vertrag eingebracht/an dieses übertragen oder
veräußert wurden, ist nicht zu berücksichtigen.
11.7.4 Übertragung ausgeschlossener Vermögenswerte
Verkäuferin und Käuferin werden sich nach besten Kräften dafür einsetzen
sicherzustellen, dass alle ausgeschlossenen Vermögenswerte so schnell wie möglich
und mit wirtschaftlicher Wirkung zum wirtschaftlichen Stichtag und ohne jegliches
Entgelt an die Verkäuferin übertragen und/oder von ihr übernommen werden. Wenn
und insoweit diese Übertragung und/oder Übernahme zum wirtschaftlichen Stichtag
nicht erfolgt ist oder sie sich als nicht praktikabel oder nicht effizient erweist, wird die
Verkäuferin die betreffende Gesellschaft der Zielgruppe so stellen, als ob die
Übertragung der ausgeschlossenen Vermögenswerte zum wirtschaftlichen Stichtag
stattgefunden hat. Daneben wird die Käuferin wird veranlassen oder sicherstellen, dass
die Zielgruppe die Verkäuferin so stellt, als ob die Übertragung der ausgeschlossenen
Vermögenswerte zum wirtschaftlichen Stichtag stattgefunden hat.
11.8
Zusicherungen der Verkäuferin und der Käuferin nach dem Vollzugsdatum
[...]
11.8.2 Anhaltende/laufende Gerichtsverfahren
(i)
Die Verkäuferin ist Klägerin in Gerichtsverfahren wegen Schadenersatzforderungen
gegen ehemalige Mitglieder des Vorstands der EM.TV & Merchandising AG, einer
Rechtsvorgängerin der Verkäuferin, wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht in
Verbindung mit (i) dem Abschluss des Koproduktionsvertrages „The World of Tosh“
vom 15., 19. und 28. Juni 2000 (der „Rechtsstreit World of Tosh“ und (ii) dem
Abschluss eines Lizenzvertrages (der „Big Guy Lizenzvertrag“) zwischen Junior KG
und KirchMedia GmbH & Co. KGaA für die Serien „Big Guy and Rusty and the Boy
- 25 -
DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Robot“, „Roughnecks: Starship Troopers I“, Transformers: Beast Machines 1“,
„Dilbert II“, und Men in Black III“ vom 13. Juni 2000 (der „Rechtsstreit Big Guy“).
(ii)
Als Gegenleistung für die Zahlung von Schadenersatz könnte die Verkäuferin
verpflichtet sein (i) den Beklagten im Falle des Rechtsstreits World of Tosh sämtliche
gegenwärtigen und künftigen Rechte aus diesem Koproduktionsvertrag und dem
Nachtrag zum Koproduktionsvertrag vom 30. März, 4. und 10. Mai 2001 zu
übertragen und (ii) im Falle des Rechtsstreits Big Guy sämtliche gegenwärtigen und
künftigen Rechte aus dem Big Guy Lizenzvertrag in Unterlizenz zu gewähren. Um in
der Lage zu sein, diesen Verpflichtungen nachzukommen, haben (i) die Verkäuferin
und EM GmbH einen Rückübertragungsvertrag vom 21./22. Dezember 2005
geschlossen, der eine bedingte Übertragung der Rechte betreffend die „World of
Tosh“ Serien an die Verkäuferin vorsieht und (ii) die Verkäuferin und Junior KG einen
Übertragungsvertrag vom 2. November 2005 geschlossen über eine bedingte
Übertragung der Rechte aus dem Big Guy Lizenzvertrag an die Verkäuferin (beide
nachstehend mit „(Rück-)Übertragungsverträge“ bezeichnet). Die Käuferin erkennt
hiermit die (Rück-)Übertragungsverträge an und verpflichtet sich gegenüber der
Verkäuferin, die (Rück-)Übertragungsverträge nach dem Vollzug zu erfüllen.
(iii)
Die Parteien werden dafür sorgen, dass EM GmbH und/oder Junior KG einerseits und
die Verkäuferin andererseits eine Unterstützungsvereinbarung treffen, um den
Beklagten und der Verkäuferin im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit World of
Tosh und/oder dem Rechtsstreit Big Guy angemessenen Zugang zu Informationen zu
gewähren (die „Rechtsstreit-Unterstützungsvereinbarung“). Die Käuferin wird
dafür sorgen, dass EM GmbH und Junior KG ihren Verpflichtungen aus der
Rechtsstreit-Unterstützungsvereinbarung vollständig nachkommen.
[...]
11.10 Entlastung und Verzicht auf Ansprüche
Die Verkäuferin verzichtet auf jegliche Rechte oder Ansprüche, die sie im Hinblick
auf den Tatsachen nicht entsprechende Angaben, fehlerhafte oder unterlassene
Informationen
oder
Ratschlägen,
welche
die
Zielgesellschaften,
ihre
Tochtergesellschaften und Joint Ventures oder ihre Geschäftsführer oder Manager
oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Geben von Garantien, Angaben,
Gewährleistungen oder Zusicherungen und der Erstellung von Offenlegungsschreiben
und ähnlichem, erteilt haben, aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag haben
könnte.
§ 12
GEHEIMHALTUNG/PRESSEMITTEILUNGEN
[...]
- 26 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
§ 13
ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
[...]
§ 14
WETTBEWERBS- UND ABWERBEVERBOT
[...]
§ 14A
GARANTIEGEBERIN DER KÄUFERIN
[...]
§ 15
KOSTEN UND STEUERN
[...]
15.1
Vermögensübertragungssteuern/Notargebühren
Sämtliche Übertragungssteuern, Stempelgebühren, Kosten für die notarielle
Beurkundung dieses Vertrages und alle anderen Belastungen und Kosten, die aufgrund
dieses Vertrages und des Vollzugs der hier beabsichtigten Transaktion entstehen,
werden von der Käuferin getragen. Sämtliche Belastungen, Kosten und Gebühren, die
sich aus den Anmeldungen/Einreichungen im Zusammenhang mit den
Fusionskontrollgesetzen und in Erfüllung anderer regulierungsbehördlicher
Vorschriften ergeben, einschließlich u.a. die Belastungen, Kosten und Gebühren der
zuständigen Fusionskontrollbehörden, werden von der Käuferin getragen.
15.2
Kosten
Jede Partei trägt die Kosten und Gebühren ihrer eigenen Berater.
§ 16
MITTEILUNGEN
[...]
- 27 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
§ 17
VERSCHIEDENES
17.1
Anwendbares Recht
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.
17.2
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder in
Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist München, Deutschland.
[...]
Diese Urkunde wurde von dem Notar oder in Anwesenheit des amtierenden Notars den
Erschienenen laut vorgelesen, von diesen genehmigt und persönlich von ihnen und dem Notar
wie folgt unterzeichnet:
[es folgen die Unterschriften und Stempelabdruck des Notars Dr. Dieter Mayer, München]
- 28 DUS2002 62904-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
ENTWURF
ANLAGE 3.5.5
ÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG
zwischen
EM.SPORT MEDIA AG
und
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
(zukünftig: Studio 100 Media Holding GmbH)
sowie
Junior.TV GmbH & Co. KG
und
EM.Entertainment GmbH
[ ] 2008
über die Übertragung von Verkäufer-Lizenzverträgen und
Joint-Venture-Beteiligungen
DUS2002 62866-3.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
DIE VORLIEGENDE ÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG
„VEREINBARUNG“) wird am [ ] Juli 2008 getroffen
(nachfolgend
die
ZWISCHEN:
(1)
EM.SPORT MEDIA AG, einer Aktiengesellschaft nach den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts
München unter HRB 148760 (nachfolgend der „Veräußerer“);
(2)
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media
Holding GmbH) (nachfolgend der „Käufer“);
(3)
Junior.TV GmbH & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft nach den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts
München unter HRA 73310 (nachfolgend der „Erwerber 1“); und
(4)
EM.Entertainment GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des
Amtgerichts München unter HRB 122470 (nachfolgend der „Erwerber 2“)
(der Erwerber 1 und der Erwerber 2 werden gemeinsam als die „Erwerber“ und einzeln
jeweils als „Erwerber“ bezeichnet; der Veräußerer, der Käufer und die Erwerber werden
gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet).
VORBEMERKUNGEN:
(A) Der Veräußerer und der Käufer haben mit Datum vom [ ] 2008 einen Kaufvertrag unter
anderem über alle Anteile und Beteiligungen an der Junior.TV GmbH & Co. KG, der
Junior.TV Verwaltungs GmbH und der EM.Entertainment GmbH geschlossen
(notarielle Urkunde des Notars [ ], [ ], UR-Nr. [ ]) (nachfolgend der „Kaufvertrag“).
(B) Der Veräußerer hat bestimmte Lizenz- und Koproduktionsverträge abgeschlossen. Die
Koproduktionsverträge könnten Gesellschaften bürgerlichen Rechts begründen, an
denen der Veräußerer als Gesellschafter beteiligt ist.
(C) Gemäß den §§ 3.3 und 3.4 des Kaufvertrages wurden auch bestimmte Lizenz- und
Koproduktionsverträge an den Käufer verkauft, die jedoch auf die Erwerber übertragen
werden sollen.
(D) Gemäß § 11.7.1 des Kaufvertrages soll der Vollzug des Verkaufs der Lizenzverträge
unter dem Kaufvertrag im Wege der Vertragsübernahme mit befreiender Wirkung für
die ursprüngliche Vertragspartei durch Erwerber 1 bzw. Erwerber 2 erfolgen. Sollte eine
solche Übertragung in Bezug auf einen oder mehrere Lizenzverträge nicht möglich sein,
so wird der Veräußerer den betreffenden Erwerber so stellen, als ob der betreffende
Erwerber an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden Lizenzvertrag beteiligt wäre,
und der Käufer wird den Veräußerer so stellen, als ob die Übertragung des
Lizenzvertrages wirksam zu dem im Kaufvertrag festgelegten wirtschaftlichen Stichtag
durchgeführt worden wäre.
DUS2002 62866-3.070103.0033
2
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
(E) Der Vollzug des Verkaufs der Koproduktionsverträge gemäß § 11.7.2 des Kaufvertrages
erfolgt durch (i) Übertragung der Koproduktionsverträge auf den Erwerber 1, (ii)
Auflösung der Koproduktionsverträge (beziehungsweise der Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, die durch die Koproduktionsverträge gegründet wurden), wobei die
dem Veräußerer zufließenden Liquidationserlöse an den Erwerber 1 weitergeleitet
werden, oder (iii) soweit eine solche Übertragung in Bezug auf einen oder mehrere
Koproduktionsverträge nicht möglich sein sollte, indem der Veräußerer den Erwerber 1
so stellt, als ob der Erwerber 1 an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden
Koproduktionsvertrag beteiligt wäre, und indem der Käufer den Veräußerer so stellt, als
ob die Übertragung der Koproduktionsverträge wirksam zu dem im Kaufvertrag
festgelegten wirtschaftlichen Stichtag durchgeführt worden wäre.
(F) Gemäß den Bestimmungen der §§ 3.3 und 3.4 des Kaufvertrages gelten die
Übertragungen der Lizenzverträge und der Joint-Venture-Beteiligungen als Leistungen
des Käufers in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB
(Handelsgesetzbuch).
(G) Der Veräußerer hat dem Käufer unter dem Kaufvertrag außerdem seine Beteiligung an
Erwerber 1 und seine Anteile an Erwerber 2 verkauft. Die jeweiligen
Übertragungsvereinbarungen für den Vollzug dieses Verkaufs der Beteiligungen und
Anteile wurden an demselben Tag wie die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet. Die
Übertragungsvereinbarung in Bezug auf die Übertragung der Beteiligungen an Erwerber
1 ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Käufers als
Sonderrechtsnachfolger in das Handelsregister und somit noch nicht wirksam.
DIES VORAUSGESCHICKT VEREINBAREN DIE PARTEIEN WAS FOLGT:
1.
DEFINITIONEN
Alle Begriffe und Ausdrücke, die in der vorliegenden Vereinbarung nicht gesondert
definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in dem Kaufvertrag zugewiesen
wurde. Erwerber 1 und Erwerber 2 bestätigen hiermit, dass sie von dem Kaufvertrag
und dessen Definitionen und Bestimmungen Kenntnis haben.
2.
ÜBERTRAGUNG
VON
KOPRODUKTIONSVERTRÄGEN
2.1
Wenn und soweit die erforderlichen Zustimmungen dritter Parteien zu der Übertragung
auf und der Übernahme mit befreiender Wirkung durch den Erwerber 1 und den
Erwerber 2 erteilt wurden oder werden, wird der Veräußerer die im Folgenden
genannten Verträge mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem wirtschaftlichen Stichtag
übertragen:
a)
VERKÄUFER-LIZENZ-
UND
auf Erwerber 1 die Lizenz- und Koproduktionsverträge, die in Anhang 2.1 (a)
genannt werden, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Lizenz- und Koproduktionsverträgen; der Erwerber 1
übernimmt hiermit diese Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint-Venture-
DUS2002 62866-3.070103.0033
3
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Beteiligungen einschließlich aller Rechte
Zusammenhang mit diesen Verträgen; und
b)
und
Pflichten
aus
oder
in
auf Erwerber 2 die Lizenz- und Koproduktionsverträge, die in Anhang 2.1 (b)
genannt werden, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Lizenz- und Koproduktionsverträge; der ERWERBER
2 übernimmt hiermit diese Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint-VentureBeteiligungen einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Verträgen.
(Die in Anhang 2.1 (a) und in Anhang 2.1 (b) genannten Lizenzverträge werden
nachfolgend insgesamt auch als die „Verkäufer-Lizenzverträge“, und die in Anhang
2.1 (a) und in Anhang 2.1 (b) genannten Koproduktionsverträge werden nachfolgend
insgesamt auch als die „Joint Ventures“ oder die „Joint-Venture-Beteiligungen“
bezeichnet).
Die Übertragung und Übernahme gemäß Satz 1 dieses § 2.1 ist aufschiebend bedingt (i)
im Fall von § 2.1 a) durch die Wirksamkeit der Übertragung der Beteiligungen an
Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im
Fall von § 2.1 b) durch die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf
den Käufer wie in § 3.5.1 des Kaufvertrages vorgesehen.
2.2
Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist eine Übertragung der
Verkäufer-Lizenzverträge und der Joint-Venture-Beteiligungen gemäß den
Bestimmungen dieser Vereinbarung außerdem dadurch aufschiebend bedingt, dass alle
Verkäufer-Lizenzverträge, die ein Joint Venture betreffen, zeitgleich mit der jeweiligen
Joint-Venture-Beteiligung übertragen werden können. Im umgekehrten Fall kann,
soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, eine Übertragung einer JointVenture-Beteiligung nur dann stattfinden, wenn alle Verkäufer-Lizenzverträge, die
dieses Joint Venture betreffen, übertragen werden.
2.3
Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen den Veräußerer frei gegenüber allen
Ansprüchen, die gegen den Veräußerer in Zusammenhang mit den Joint-VentureBeteiligungen bzw. den Verkäufer-Lizenzverträgen geltend gemacht oder angedroht
werden, einschließlich sämtlicher Ansprüche aus Nachhaftung. Um jeden Zweifel zu
vermeiden: der Käufer und der jeweilige Erwerber sind jedoch nicht verpflichtet, den
Veräußerer freizustellen, wenn und soweit die einer Forderung gegen den Veräußerer
zugrunde liegenden Umstände Ansprüche des Käufers und/oder der Erwerber gegen den
Veräußerer in Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 des Kaufvertrages zur Folge haben.
2.4
Sofern und solange die erforderlichen Zustimmungen der dritten Parteien zu der
Übertragung auf und die Übernahme mit befreiender Wirkung durch Erwerber 1 und
Erwerber 2 nicht eingeholt wurden oder eine Übertragung mit befreiender Wirkung aus
anderem Grund nicht durchgeführt werden kann, verpflichtet sich der Veräußerer
hiermit – aufschiebend bedingt (i) im Fall einer Übertragung auf Erwerber 1 (wie in
§ 2.1 a beschrieben) auf die Wirksamkeit der Übertragung der Beteiligungen an
Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im
Fall einer Übertragung auf Erwerber 2 (wie in § 2.1 b beschrieben) auf die Wirksamkeit
der Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf den Käufer wie in § 3.5.1 des
Kaufvertrages vorgesehen –, den jeweiligen Erwerber so zu stellen, als ob dieser (in
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4
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Übereinstimmung mit der in Anhang 2.1 (a) und Anhang 2.1 (b) angeführten
Zuweisung) an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden Verkäufer-Lizenzvertrag
und dem Joint Venture beteiligt wäre, und der Käufer verpflichtet sich, den Veräußerer
so zu stellen, als ob die Übertragung der Joint-Venture-Beteiligungen und/oder des
Verkäufer-Lizenzvertrages wirksam zu dem im Kaufvertrages festgelegten
wirtschaftlichen Stichtag durchgeführt worden wäre, d. h. das wirtschaftliche Eigentum
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) wird in dem zulässigen Umfang auf
Erwerber 1 (siehe Anhang 2.1 (a)) oder auf Erwerber 2 (siehe Anhang 2.1 (b)) zum
wirtschaftlichen Stichtag übertragen. Ab dem Vollzugsdatum gelten wirtschaftlich
rückwirkend ab dem wirtschaftlichen Stichtag folgende Bestimmungen:
2.5
a)
Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen den Veräußerer von allen Kosten,
Verlusten und Schäden (um Zweifel zu vermeiden: einschließlich aller Steuern
und anderer Gebühren von Behörden, wenn deren Erhebung nicht zu einer
vollständigen Steuergutschrift für den Veräußerer (z. B. abzugsfähige Vorsteuer
führt) in Zusammenhang mit und aus den Verkäufer-Lizenzverträgen und JointVenture-Beteiligungen frei, die dem Veräußerer oder einer seiner
Tochtergesellschaften nach dem wirtschaftlichen Stichtag entstehen oder
möglicherweise entstehen. Um Zweifel zu vermeiden: Diese Entschädigung für
Steuern findet – in Übereinstimmung mit § 9 des Kaufvertrages – keine
Anwendung auf Steuern, die für Veranlagungszeiträume fällig sind, die vor oder
am wirtschaftlichen Stichtag enden;
b)
der Veräußerer wird alle Einkünfte und andere Ausschüttungen, die dieser aus den
Verkäufer-Lizenzverträgen oder aus den Joint-Venture-Beteiligungen erhält,
(abzüglich aller geltenden Steuern) an den betreffenden Erwerber auszahlen, falls
und in dem Umfang, in dem diese Einkünfte und Ausschüttungen dem Zeitraum
nach dem wirtschaftlichen Stichtag zugewiesen werden können. Diese
Auszahlungen werden zuzüglich der möglicherweise geltenden Umsatzsteuer Zug
um Zug (siehe § 3 Absatz 11 UStG (Umsatzsteuergesetz)) gegen Vorlage einer
Rechnung erfolgen, die den Vorschriften des § 14 UStG zum Abzug von
abzugsfähiger Vorsteuer entspricht;
c)
der Veräußerer wird in dem geforderten Maße und auf Kosten des Käufers den
Anweisungen des Käufers in Zusammenhang mit den Verkäufer-Lizenzverträgen
und den Joint-Venture-Beteiligungen Folge leisten (insbesondere in Bezug auf die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte);
d)
der Veräußerer wird jede Mitteilung in Zusammenhang mit den VerkäuferLizenzverträgen und den Joint-Venture-Beteiligungen unverzüglich an den
betreffenden Erwerber weiterleiten.
Der Veräußerer überträgt hiermit auf den Erwerber 1 das gesamte in Anhang 2.5
genannte Filmmaterial im Wege der Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB,
einschließlich aller damit verbundenen Rechte, insbesondere aller Anwartschaftsrechte.
Der Erwerber 1 nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Veräußerer räumt dem
Erwerber 1 mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung den unmittelbaren Besitz an
dem gesamten in Anhang 2.5 genannten Filmmaterial gemäß § 854 BGB ein. Ist die
Einräumung des unmittelbaren Besitzes nicht möglich, so übt der Veräußerer, um das
Eigentum an dem in Anhang 2.5 genannten Material zu übertragen, den unmittelbaren
Besitz an den Gegenständen mit der Genehmigung und gemäß den Anweisungen des
DUS2002 62866-3.070103.0033
5
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
ERWERBERS 1 aus (Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Befindet sich das in Anhang
2.5 genannte Material im Besitz einer dritten Partei, so tritt der Veräußerer hiermit seine
Herausgabeansprüche gegen die betreffenden dritten Parteien (gemäß § 931 BGB) an
den Erwerber 1 ab, um das Eigentum zu übertragen. Der Erwerber 1 nimmt diese
Abtretung an.
2.6
Der Veräußerer überträgt hiermit auf den Erwerber 2 das gesamte in Anhang 2.6
genannte Filmmaterial im Wege der Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB
einschließlich aller damit verbundenen Rechte, insbesondere aller Anwartschaftsrechte.
Der Erwerber 2 nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Veräußerer räumt dem
Erwerber 2 mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung den unmittelbaren Besitz an
dem gesamten in Anhang 2.6 genannten Filmmaterial gemäß § 854 BGB ein. Ist die
Einräumung des unmittelbaren Besitzes nicht möglich, so übt der Veräußerer, um das
Eigentum an dem in Anhang 2.6 genannten Material zu übertragen, den unmittelbaren
Besitz an den Gegenstände mit der Genehmigung und gemäß den Anweisungen des
ERWERBERS 2 aus (Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Befindet sich das in Anhang
2.6 genannte Material im Besitz einer dritten Partei, so tritt der Veräußerer hiermit seine
Herausgabeansprüche gegen die betreffenden dritten Parteien (gemäß § 931 BGB) an
den ERWERBER 2 ab, um das Eigentum zu übertragen. Erwerber 2 nimmt diese
Abtretung an.
(Das in den Anhängen 2.5 und 2.6 genannte Filmmaterial wird im Folgenden insgesamt
auch als das „Material“ bezeichnet.)
2.7
Alle Gefahren und Lasten gehen am wirtschaftlichen Stichtag auf den jeweiligen
Erwerber über. Die Übertragung und deren Annahme gemäß den Bestimmungen der
§§ 2.5 und 2.6 sind aufschiebend bedingt (i) im Fall von § 2.5 durch die Wirksamkeit
der Übertragung der Beteiligungen an Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des
Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im Fall von § 2.6 durch die Wirksamkeit der
Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf den Käufer wie in § 3.5.1 des Kaufvertrages
vorgesehen.
2.8
Die Parteien bestätigen, dass der Veräußerer das Recht hat, den VerkäuferLizenzvertrag, die Joint-Venture-Beteiligungen sowie die Rechte und den Besitz an dem
Material in eine Zweckgesellschaft auszugliedern und diese Zweckgesellschaft an den
Käufer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 11.7.3 des Kaufvertrages zu
übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass im Falle der Durchführung einer solchen
Übertragung jede Verpflichtung des Veräußerers endet und ausstehende Zahlungen so
bald wie zweckmäßig verrechnet und beglichen werden. In diesem Fall stellen der
Käufer und der betreffende Erwerber den Veräußerer von allen Kosten, Verlusten und
Schäden frei, die dem Veräußerer oder einer seiner Tochtergesellschaften nach dem
wirtschaftlichen Stichtag in Zusammenhang mit den Verkäufer-Lizenzverträgen, den
Joint-Venture-Beteiligungen und den Rechten und dem Besitz an dem Material (zur
Vermeidung jeden Zweifels: einschließlich Steuern und anderer Behörden) entstehen
oder möglicherweise entstehen könnten. Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen
den Veräußerer insbesondere gegenüber allen Forderungen frei, die gegen ihn in
Zusammenhang mit der Ausgliederung (z. B. Forderungen gemäß §§ 22, 133 UmwG
(Umwandlungsgesetz) erhoben oder möglicherweise erhoben werden.
2.9
Die Parteien bestätigen hiermit, dass alle Garantien, Erklärungen und Rechtsmittel,
soweit dies rechtlich möglich ist, ausschließlich durch den Kaufvertrag geregelt werden.
DUS2002 62866-3.070103.0033
6
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Insbesondere findet § 8.8.1 des Kaufvertrages Anwendung. Erwerber 1 und Erwerber 2
bestätigen hiermit, dass die Übertragung gemäß den §§ 2.1, 2.4, 2.5 und 2.6 der
vorliegenden Vereinbarung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veräußerers
gegenüber dem Käufer aus dem Kaufvertrag durchgeführt wird und verzichten hiermit
in dem gesetzlich zulässigen Ausmaß auf alle Forderungen und Rechtsmittel, die ihnen
aus oder in Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem
Veräußerer zustehen würden. Die Parteien bestätigen hiermit, dass keine der in dieser
Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen die Forderungen und Rechte des Käufers bzw.
der Erwerber gemäß den §§ 7 bis 9 des Kaufvertrages auf irgendeine Weise beschränkt
oder beeinträchtigt.
3.
VERHALTENSPFLICHTEN
Die in den §§ 2.1 und 2.4 beschriebene Übertragung wird als Sacheinlage in die
Kapitalrücklagen des betreffenden Erwerbers im Sinne des § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB
verbucht. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Käufer, einen Gesellschafterbeschluss
für die jeweiligen Erwerber zu fassen, sobald die Übertragung der Anteile bzw. der
Beteiligungen an den Erwerbern von dem Verkäufer auf den Käufer wie in Absatz (G)
oben beschrieben wirksam wird.
4.
[VERTRETUNGSVOLLMACHT
Der Veräußerer hat dem jeweiligen Erwerber in einer von den Parteien festzulegenden
Form eine Vollmacht für die jeweiligen Verkäufer-Lizenzverträge und Joint-VentureBeteiligungen, insbesondere für die Vertretung bei Verhandlungen, zu erteilen.]
5.
GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG
Der Käufer und der jeweilige Erwerber haften gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen, Forderungen und anderen Verbindlichkeiten, die sich aus oder in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.
6.
ABTRETUNG
Diese Vereinbarung sowie alle sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten können
weder teilweise noch als Ganzes ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der
anderen Parteien abgetreten und übertragen werden.
7.
SONSTIGES
7.1
Diese Vereinbarung und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN Convention on Contracts for the International Sale of
Goods, CISG).
DUS2002 62866-3.070103.0033
7
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
7.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitfragen, die sich aus oder in Zusammenhang
mit dieser Vereinbarung ergeben, ist München, Deutschland.
7.3
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung,
ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen ist, es sei denn, das geltende
Recht erfordert eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung).
7.4
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung teilweise oder als Ganzes nichtig,
unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so ist die Gültigkeit, Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Jede nichtige,
unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als ersetzt durch eine gültige,
rechtswirksame und durchsetzbare Bestimmung, die der wirtschaftlichen Absicht der
nichtigen, unwirksamen und nicht durchsetzbaren Bestimmung in Bezug auf
Vertragsgegenstand, Betrag, Zeit, Ort und Ausmaß am nächsten kommt. Diese
Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf jede Regelungslücke in dieser
Vereinbarung.
ZU URKUND DESSEN wurde die vorliegende Vereinbarung am oben genannten Datum
unterzeichnet.
EM.SPORT MEDIA AG
_______________________________
gez:
Position:
_______________________________
gez:
Position:
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media
Holding GmbH)
_______________________________
gez:
Position:
DUS2002 62866-3.070103.0033
_______________________________
gez:
Position:
8
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Junior.TV GmbH & Co. KG
_______________________________
gez:
Position:
_______________________________
gez:
Position:
EM.Entertainment GmbH
_______________________________
gez:
Position:
DUS2002 62866-3.070103.0033
_______________________________
gez:
Position:
9
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
ENTWURF
ANLAGE 11.7.3
[ZUR NOTARIELLEN BEURKUNDUNG]
VERTRAG ÜBER DEN KAUF UND DIE ÜBERTRAGUNG
VON GESCHÄFTSANTEILEN
zwischen
EM.SPORT MEDIA AG
und
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media Holding
GmbH)
[ ] 2008
über die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der [Name der SPV]
DUS2002 62879-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
DER VORLIEGENDE VERTRAG ÜBER DEN KAUF UND DIE ÜBERTRAGUNG VON
GESCHÄFTSANTEILEN (der "Vertrag") wurde am [ ]
ZWISCHEN:
(1)
EM.SPORT MEDIA AG, einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 148760 (der "Verkäufer") und
(2)
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media
Holding GmbH) (der "Käufer")
geschlossen.
(Käufer und Verkäufer werden gemeinschaftlich als die "Parteien" bezeichnet).
VORBEMERKUNGEN:
(A)
Der Verkäufer hält sämtliche Geschäftsanteile an [Name der SPV] ("SPV"), einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts [Ort] unter HRB [ ].
(B)
Das eingetragene Stammkapital der SPV beträgt EUR [Betrag] ([Betrag] Euro).
(C)
Die Parteien haben einen Kaufvertrag über sämtliche Anteile und Beteiligungen an der
Junior.TV GmbH & Co. KG, Junior.TV Verwaltungs GmbH und EM.Entertainment GmbH
mit Datum vom [ ] geschlossen (notarielle Urkunde des Notars [ ], Urkundenrolle Nr. [ ]),
(der "Kaufvertrag").
(D)
Gemäß Absatz 11.7.3 des Kaufvertrages war der Verkäufer jederzeit vor oder nach dem
Vollzug nach eigenem Ermessen befugt, seine "Joint Venture-Anteile" (wie im Kaufvertrag
definiert) und/oder die "Verkäufer-Lizenzverträge" (wie im Kaufvertrag definiert) und/oder
seine Rechte und Pflichten aus oder in Zusammenhang mit den Joint Venture-Anteilen oder
Verkäufer-Lizenzverträgen ganz oder teilweise auf eine Tochtergesellschaft auszugliedern
oder anderweitig in diese einzubringen oder an diese Tochtergesellschaft zu übertragen oder
zu veräußern, die (i) zu 100 % im Eigentum des Verkäufers steht oder (ii) vom Verkäufer nur
zu diesen Zwecken gegründet oder als Vorratsgesellschaft erworben wurde. Der Verkäufer hat
diese Ausgliederung gemäß § 11.7.3 des Kaufvertrages vorgenommen. Die Ausgliederung
wurde im Handelsregister des Verkäufers am [Datum] sowie im Handelsregister der SPV am
[Datum] eingetragen. Die rechtliche Dokumentation über den Nachweis der [vollständigen]
[teilweisen] Ausgliederung der Joint Venture-Anteile und/oder der Verkäufer-Lizenzverträge
sind diesem Vertrag als Anhang D beigefügt.
(E)
Der [Verkäufer/Käufer] hat am [Datum] das Verlangen gestellt, dass der Verkäufer die
Geschäftsanteile an der SPV an den Käufer überträgt.
DAHER WIRD ZWISCHEN DEN PARTEIEN FOLGENDES VEREINBART:
DUS2002 62879-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
1.
DEFINITIONEN
Sämtliche im vorliegenden Vertrag nicht anderweitig definierten Begriffe und Wendungen
haben die ihnen im Kaufvertrag zugewiesene Bedeutung.
2.
VERKAUF UND ÜBERTRAGUNG DER GESCHÄFTSANTEILE
2.1
Aufschiebend bedingt auf den Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers gemäß
nachstehendem § 3 verkauft und überträgt der Verkäufer hiermit sämtliche Geschäftsanteile
an dem SPV. Der Käufer nimmt den Verkauf und die Abtretung hiermit an.
2.2
Die Abtretung der Geschäftsanteile an dem SPV erfolgt zusammen mit allen damit
verbundenen Rechten und Pflichten, einschließlich der Ansprüche auf Gewinnausschüttungen
für das laufende Geschäftsjahr.
3.
KAUFPREIS
3.1
Der Kaufpreis für den Verkauf und die Übertragung der Anteile an der SPV beträgt
EUR [Betrag] (der "Kaufpreis").
3.2
Der Kaufpreis ist innerhalb von drei Geschäftstagen nach Datum dieses Vertrages frei von
Kosten und Belastungen auf das folgende Konto des Verkäufers zu überweisen:
[Bankverbindung]
3.3
Hiermit werden sämtliche Rechte des Käufers auf Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung
jedweder aus vorliegendem Vertrag fälligen Zahlungen mit Ausnahme von unstrittigen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen und hierauf verzichtet.
3.4
Nach gegenwärtigem Verständnis der Parteien unterliegt das mit vorliegendem Vertrag
vorgesehene Rechtsgeschäft nicht der deutschen Umsatzsteuer. Sollten die zuständigen
Steuerbehörden entgegen dieser Vereinbarung zu dem Schluss kommen, dass das hiermit
beabsichtigte Rechtsgeschäft in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, so vereinbaren die
Parteien, dass sich der in § 3.1 angegebene Kaufpreis ausschließlich Umsatzsteuer versteht,
und dass der Käufer diese Umsatzsteuer zuzüglich darauf anfallender Zinsen (sollten diese
nach deutschem Steuerrecht auferlegt werden) an den Verkäufer zu zahlen hat, und zwar
spätestens fünf (5) Geschäftstage, bevor die Umsatzsteuer vom Verkäufer zu zahlen ist und
unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Käufer eine ordentliche Rechnung gemäß
§§ 14 ff. Umsatzsteuergesetz ausgestellt hat.
3.5
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich zu
bestätigen.
4.
GARANTIEN UND RECHTSMITTEL
4.1
Sofern gesetzlich oder gemäß Satzung der SPV nichts anderes festgelegt ist, garantiert der
Verkäufer dem Käufer im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens im Sinne des
§ 311 Abs. 1 BGB, dass die Geschäftsanteile an der SPV wirksam ausgegeben, vollständig
eingezahlt und nicht zurückgezahlt wurden und frei von Belastungen oder sonstigen Rechten
Dritter sind, und dass keine Vorkaufsrechte, Optionen, Stimmrechtsvereinbarungen oder
sonstigen Rechte Dritter bestehen, die gemäß vorliegendem Vertrag verkauften und
übertragenen Geschäftsanteile zu erwerben. Es werden seitens des Verkäufers keine weiteren
Zusicherungen, Gewährleistungen oder Garantien irgendeiner Art abgegeben.
DUS2002 62879-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
4.2
Im Falle eines Verstoßes gegen eine der in § 4.1 genannten Garantien hat der Verkäufer
gegenüber dem Käufer den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn dieser
Garantieverstoß nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Falls der Verkäufer nicht
innerhalb von 30 Tagen, nachdem er vom Käufer schriftlich über die Verletzung in Kenntnis
gesetzt wurde, Naturalrestitution leistet oder hierzu nicht in der Lage ist, so kann der Käufer
Schadenersatz in Geld fordern, vorausgesetzt, dass der Schadenersatz nur für die Schäden zu
leisten ist, die dem Käufer tatsächlich entstanden sind. Vom Schadenersatz ausgenommen sind
insbesondere dem Käufer entstandene interne Verwaltungs- oder Gemeinkosten,
Folgeschäden, entgangene Gewinne oder der Einwand, dass der Kaufpreis auf der Grundlage
falscher Annahmen ermittelt wurde.
4.3
Die Gesamthaftung des Verkäufers aus vorliegendem Vertrag, insbesondere in Bezug auf
sämtliche Ansprüche auf Grund eines Verstoßes gegen eine in § 4.1 geregelte Garantie,
beschränkt sich auf den gemäß § 3 dieses Vertrages gezahlten Kaufpreis.
4.4
Mit Ausnahme der in vorliegendem § 4 ausdrücklich vorgesehenen Ansprüche und
Rechtsmittel werden hiermit alle weiteren Ansprüche und Rechtsmittel ungeachtet ihrer Art,
Höhe oder Rechtsgrundlage im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich erlassen und
ausgeschlossen. Dies gilt uneingeschränkt insbesondere für alle Ansprüche auf Grund eines
Verschuldens bei Vertragsabschluss (§ 311 Abs. 2 und 3 BGB), einer Pflichtverletzung aus
dem Schuldverhältnis und/oder des Rechts auf Minderung oder Rücktritt und jedweder
Deliktshaftung. Um Missverständnisse auszuschließen, wird vorsorglich darauf hingewiesen,
dass Ansprüche des Käufers, die auf vorsätzliche Handlungen im Sinne des § 276 Abs. 3 BGB
oder auf Arglist zurückzuführen sind, hiervon unberührt bleiben.
4.5
Verkäufer und Käufer vereinbaren ausdrücklich, dass die in vorliegendem § 4 enthaltenen
Bestimmungen keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache im Sinne der §§ 443 und 444
BGB darstellen und nicht als solche auszulegen sind.
4.6
Um Missverständnisse auszuschließen, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die in §§ 7
bis 9 des Kaufvertrages festgelegten Rechte und Ansprüche des Käufers durch keine in § 4 des
vorliegenden Vertrages enthaltenen Bestimmungen eingeschränkt werden.
5.
KOSTEN
Sämtliche Verkehrssteuern, Stempelsteuern und Kosten für die notarielle Beurkundung dieses
Vertrages sowie alle sonstigen in Verbindung mit diesem Vertrag entstehenden Kosten und
Gebühren sind vom Käufer zu tragen.
6.
MITTEILUNG
Die Parteien weisen den Notar hiermit an, die SPV über die Wirksamkeit der Abtretung
gemäß § 2 zum Zwecke des § 16 Abs. 1 GmbHG in Kenntnis zu setzen.
7.
GEHEIMHALTUNG
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, den Inhalt dieses Vertrages gegenüber Dritten
geheim zu halten und vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden
Sachverhalte öffentlich bekannt sind oder eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Im
letzteren Fall sind die Parteien jedoch verpflichtet, die jeweils andere Partei vor einer solchen
Offenlegung zu benachrichtigen und die Offenlegung auf ein gesetzlich oder behördlich
zulässiges Mindestmaß zu beschränken. Den Parteien ist es nicht gestattet, die mit
vorliegendem Vertrag vorgesehenen Rechtsgeschäfte in Pressemitteilungen bekannt zu
machen oder anderweitig öffentlich anzukündigen, sofern Form und Inhalt einer solchen
Ankündigung nicht vorher von der jeweils anderen Partei genehmigt wurde. Sollte eine Partei
DUS2002 62879-2.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
jedoch gesetzlich oder auf Grund einer anwendbaren Börsenordnung zu einer Ankündigung
verpflichtet sein, so ist sie nach vorheriger Rücksprache mit der jeweils anderen Partei hierzu
berechtigt.
8.
ABTRETUNG
Der vorliegende Vertrag sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne
die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise
abgetreten und übertragen werden.
9.
SONSTIGES
9.1
Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
9.2
Für sämtliche Streitigkeiten auf Grund oder in Verbindung mit diesem Vertrag sind
ausschließlich die Gerichte in München, Deutschland zuständig.
9.3
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, es sei denn, eine strengere Form (z.B. Beurkundung) ist
gesetzlich vorgeschrieben.
9.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig, unwirksam
oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. Anstelle der ungültigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung soll
eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung treten, die der wirtschaftlichen
Zielsetzung und dem Zweck dieser ungültigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren
Bestimmung im Hinblick auf Gegenstand, Betrag, Zeit, Ort und Umfang am nächsten kommt.
Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend, wenn sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
ZU URKUND DESSEN wurde vorliegender Vertrag am eingangs zuerst genannten Datum
unterzeichnet und ausgefertigt.
EM.SPORT MEDIA AG
gez.
Position:
gez.
Position:
VISION 255. VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFT MBH (zukünftig: Studio 100
Media Holding GmbH)
gez.
Position:
DUS2002 62879-2.070103.0033
gez.
Position:
Anlage 2
Transfer Agreement
vom 17./18. Juli 2008
nebst Anlagen
nebst Übersetzung
DUS2002 62832-4.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
ÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG
zwischen
EM.SPORT MEDIA AG
und
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH
(zukünftig: Studio 100 Media Holding GmbH)
sowie
Junior.TV GmbH & Co. KG
und
EM.Entertainment GmbH
17./18. Juli 2008
über die Übertragung von Verkäufer-Lizenzverträgen und
Joint-Venture-Beteiligungen
DUS2002 62866-3.070103.0033
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
DIE VORLIEGENDE ÜBERTRAGUNGSVEREINBARUNG
„VEREINBARUNG“) wird am 17./18. Juli 2008 getroffen
(nachfolgend
die
ZWISCHEN:
(1)
EM.SPORT MEDIA AG, einer Aktiengesellschaft nach den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts
München unter HRB 148760 (nachfolgend der „Veräußerer“);
(2)
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media
Holding GmbH), mit Sitz in Hamburg (zukünftig in München) und eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 104678 (nachfolgend der
„Käufer“);
(3)
Junior.TV GmbH & Co. KG, einer Kommanditgesellschaft nach den Gesetzen der
Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des Amtgerichts
München unter HRA 73310 (nachfolgend der „Erwerber 1“); und
(4)
EM.Entertainment GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den
Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und eingetragen im Handelsregister des
Amtgerichts München unter HRB 122470 (nachfolgend der „Erwerber 2“)
(der ERWERBER 1 und der ERWERBER 2 werden gemeinsam als die „Erwerber“ und
einzeln jeweils als „Erwerber“ bezeichnet; der Veräußerer, der Käufer und die Erwerber
werden gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet).
VORBEMERKUNGEN:
(A) Der Veräußerer und der Käufer haben mit Datum vom 28. Mai 2008 einen Kaufvertrag
unter anderem über alle Anteile und Beteiligungen an der Junior.TV GmbH & Co. KG,
der Junior.TV Verwaltungs GmbH und der EM.Entertainment GmbH geschlossen
(notarielle Urkunde des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, UR-Nr. M
1459/2008) (nachfolgend der „Kaufvertrag“).
(B) Der Veräußerer hat bestimmte Lizenz- und Koproduktionsverträge abgeschlossen. Die
Koproduktionsverträge könnten Gesellschaften bürgerlichen Rechts begründen, an
denen der Veräußerer als Gesellschafter beteiligt ist.
(C) Gemäß den §§ 3.3 und 3.4 des Kaufvertrages wurden auch bestimmte Lizenz- und
Koproduktionsverträge an den Käufer verkauft, die jedoch auf die Erwerber übertragen
werden sollen.
(D) Gemäß § 11.7.1 des Kaufvertrages soll der Vollzug des Verkaufs der Lizenzverträge
unter dem Kaufvertrag im Wege der Vertragsübernahme mit befreiender Wirkung für
die ursprüngliche Vertragspartei durch Erwerber 1 bzw. Erwerber 2 erfolgen. Sollte eine
solche Übertragung in Bezug auf einen oder mehrere Lizenzverträge nicht möglich sein,
so wird der Veräußerer den betreffenden Erwerber so stellen, als ob der betreffende
Erwerber an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden Lizenzvertrag beteiligt wäre,
und der Käufer wird den Veräußerer so stellen, als ob die Übertragung des
DUS2002 62866-3.070103.0033
2
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Lizenzvertrages wirksam zu dem im Kaufvertrag festgelegten wirtschaftlichen Stichtag
durchgeführt worden wäre.
(E) Der Vollzug des Verkaufs der Koproduktionsverträge gemäß § 11.7.2 des Kaufvertrages
erfolgt durch (i) Übertragung der Koproduktionsverträge auf den Erwerber 1, (ii)
Auflösung der Koproduktionsverträge (beziehungsweise der Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, die durch die Koproduktionsverträge gegründet wurden), wobei die
dem Veräußerer zufließenden Liquidationserlöse an den Erwerber 1 weitergeleitet
werden, oder (iii) soweit eine solche Übertragung in Bezug auf einen oder mehrere
Koproduktionsverträge nicht möglich sein sollte, indem der Veräußerer den Erwerber 1
so stellt, als ob der Erwerber 1 an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden
Koproduktionsvertrag beteiligt wäre, und indem der Käufer den Veräußerer so stellt, als
ob die Übertragung der Koproduktionsverträge wirksam zu dem im Kaufvertrag
festgelegten wirtschaftlichen Stichtag durchgeführt worden wäre.
(F) Gemäß den Bestimmungen der §§ 3.3 und 3.4 des Kaufvertrages gelten die
Übertragungen der Lizenzverträge und der Joint-Venture-Beteiligungen als Leistungen
des Käufers in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB
(Handelsgesetzbuch).
(G) Der Veräußerer hat dem Käufer unter dem Kaufvertrag außerdem seine Beteiligung an
Erwerber 1 und seine Anteile an Erwerber 2 verkauft. Die jeweiligen
Übertragungsvereinbarungen für den Vollzug dieses Verkaufs der Beteiligungen und
Anteile wurden an demselben Tag wie die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet. Die
Übertragungsvereinbarung in Bezug auf die Übertragung der Beteiligungen an Erwerber
1 ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Käufers als
Sonderrechtsnachfolger in das Handelsregister und somit noch nicht wirksam.
DIES VORAUSGESCHICKT VEREINBAREN DIE PARTEIEN WAS FOLGT:
1.
DEFINITIONEN
Alle Begriffe und Ausdrücke, die in der vorliegenden Vereinbarung nicht gesondert
definiert werden, haben die Bedeutung, die ihnen in dem Kaufvertrag zugewiesen
wurde. Erwerber 1 und Erwerber 2 bestätigen hiermit, dass sie von dem Kaufvertrag
und dessen Definitionen und Bestimmungen Kenntnis haben.
2.
ÜBERTRAGUNG
VON
KOPRODUKTIONSVERTRÄGEN
2.1
Wenn und soweit die erforderlichen Zustimmungen dritter Parteien zu der Übertragung
auf und der Übernahme mit befreiender Wirkung durch den Erwerber 1 und den
Erwerber 2 erteilt wurden oder werden, wird der Veräußerer die im Folgenden
genannten Verträge mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem wirtschaftlichen Stichtag
übertragen:
a)
VERKÄUFER-LIZENZ-
UND
auf Erwerber 1 die Lizenz- und Koproduktionsverträge, die in Anhang 2.1 (a)
genannt werden, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
DUS2002 62866-3.070103.0033
3
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Zusammenhang mit diesen Lizenz- und Koproduktionsverträgen; der Erwerber 1
übernimmt hiermit diese Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint-VentureBeteiligungen einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Verträgen; und
b)
auf Erwerber 2 die Lizenz- und Koproduktionsverträge, die in Anhang 2.1 (b)
genannt werden, einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Lizenz- und Koproduktionsverträge; der ERWERBER
2 übernimmt hiermit diese Verkäufer-Lizenzverträge und die Joint-VentureBeteiligungen einschließlich aller Rechte und Pflichten aus oder in
Zusammenhang mit diesen Verträgen.
(Die in Anhang 2.1 (a) und in Anhang 2.1 (b) genannten Lizenzverträge werden
nachfolgend insgesamt auch als die „Verkäufer-Lizenzverträge“, und die in Anhang
2.1 (a) und in Anhang 2.1 (b) genannten Koproduktionsverträge werden nachfolgend
insgesamt auch als die „Joint Ventures“ oder die „Joint-Venture-Beteiligungen“
bezeichnet).
Die Übertragung und Übernahme gemäß Satz 1 dieses § 2.1 ist aufschiebend bedingt (i)
im Fall von § 2.1 a) durch die Wirksamkeit der Übertragung der Beteiligungen an
Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im
Fall von § 2.1 b) durch die Wirksamkeit der Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf
den Käufer wie in § 3.5.1 des Kaufvertrages vorgesehen.
2.2
Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, ist eine Übertragung der
Verkäufer-Lizenzverträge und der Joint-Venture-Beteiligungen gemäß den
Bestimmungen dieser Vereinbarung außerdem dadurch aufschiebend bedingt, dass alle
Verkäufer-Lizenzverträge, die ein Joint Venture betreffen, zeitgleich mit der jeweiligen
Joint-Venture-Beteiligung übertragen werden können. Im umgekehrten Fall kann,
soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, eine Übertragung einer JointVenture-Beteiligung nur dann stattfinden, wenn alle Verkäufer-Lizenzverträge, die
dieses Joint Venture betreffen, übertragen werden.
2.3
Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen den Veräußerer frei gegenüber allen
Ansprüchen, die gegen den Veräußerer in Zusammenhang mit den Joint-VentureBeteiligungen bzw. den Verkäufer-Lizenzverträgen geltend gemacht oder angedroht
werden, einschließlich sämtlicher Ansprüche aus Nachhaftung. Um jeden Zweifel zu
vermeiden: der Käufer und der jeweilige Erwerber sind jedoch nicht verpflichtet, den
Veräußerer freizustellen, wenn und soweit die einer Forderung gegen den Veräußerer
zugrunde liegenden Umstände Ansprüche des Käufers und/oder der Erwerber gegen den
Veräußerer in Übereinstimmung mit den §§ 7 bis 9 des Kaufvertrages zur Folge haben.
2.4
Sofern und solange die erforderlichen Zustimmungen der dritten Parteien zu der
Übertragung auf und die Übernahme mit befreiender Wirkung durch Erwerber 1 und
Erwerber 2 nicht eingeholt wurden oder eine Übertragung mit befreiender Wirkung aus
anderem Grund nicht durchgeführt werden kann, verpflichtet sich der Veräußerer
hiermit – aufschiebend bedingt (i) im Fall einer Übertragung auf Erwerber 1 (wie in
§ 2.1 a beschrieben) auf die Wirksamkeit der Übertragung der Beteiligungen an
Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im
Fall einer Übertragung auf Erwerber 2 (wie in § 2.1 b beschrieben) auf die Wirksamkeit
DUS2002 62866-3.070103.0033
4
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
der Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf den Käufer wie in § 3.5.1 des
Kaufvertrages vorgesehen –, den jeweiligen Erwerber so zu stellen, als ob dieser (in
Übereinstimmung mit der in Anhang 2.1 (a) und Anhang 2.1 (b) angeführten
Zuweisung) an Stelle des Veräußerers an dem betreffenden Verkäufer-Lizenzvertrag
und dem Joint Venture beteiligt wäre, und der Käufer verpflichtet sich, den Veräußerer
so zu stellen, als ob die Übertragung der Joint-Venture-Beteiligungen und/oder des
Verkäufer-Lizenzvertrages wirksam zu dem im Kaufvertrages festgelegten
wirtschaftlichen Stichtag durchgeführt worden wäre, d. h. das wirtschaftliche Eigentum
gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) wird in dem zulässigen Umfang auf
Erwerber 1 (siehe Anhang 2.1 (a)) oder auf Erwerber 2 (siehe Anhang 2.1 (b)) zum
wirtschaftlichen Stichtag übertragen. Ab dem Vollzugsdatum gelten wirtschaftlich
rückwirkend ab dem wirtschaftlichen Stichtag folgende Bestimmungen:
2.5
a)
Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen den Veräußerer von allen Kosten,
Verlusten und Schäden (um Zweifel zu vermeiden: einschließlich aller Steuern
und anderer Gebühren von Behörden, wenn deren Erhebung nicht zu einer
vollständigen Steuergutschrift für den Veräußerer (z. B. abzugsfähige Vorsteuer
führt) in Zusammenhang mit und aus den Verkäufer-Lizenzverträgen und JointVenture-Beteiligungen frei, die dem Veräußerer oder einer seiner
Tochtergesellschaften nach dem wirtschaftlichen Stichtag entstehen oder
möglicherweise entstehen. Um Zweifel zu vermeiden: Diese Entschädigung für
Steuern findet – in Übereinstimmung mit § 9 des Kaufvertrages – keine
Anwendung auf Steuern, die für Veranlagungszeiträume fällig sind, die vor oder
am wirtschaftlichen Stichtag enden;
b)
der Veräußerer wird alle Einkünfte und andere Ausschüttungen, die dieser aus den
Verkäufer-Lizenzverträgen oder aus den Joint-Venture-Beteiligungen erhält,
(abzüglich aller geltenden Steuern) an den betreffenden Erwerber auszahlen, falls
und in dem Umfang, in dem diese Einkünfte und Ausschüttungen dem Zeitraum
nach dem wirtschaftlichen Stichtag zugewiesen werden können. Diese
Auszahlungen werden zuzüglich der möglicherweise geltenden Umsatzsteuer Zug
um Zug (siehe § 3 Absatz 11 UStG (Umsatzsteuergesetz)) gegen Vorlage einer
Rechnung erfolgen, die den Vorschriften des § 14 UStG zum Abzug von
abzugsfähiger Vorsteuer entspricht;
c)
der Veräußerer wird in dem geforderten Maße und auf Kosten des Käufers den
Anweisungen des Käufers in Zusammenhang mit den Verkäufer-Lizenzverträgen
und den Joint-Venture-Beteiligungen Folge leisten (insbesondere in Bezug auf die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte);
d)
der Veräußerer wird jede Mitteilung in Zusammenhang mit den VerkäuferLizenzverträgen und den Joint-Venture-Beteiligungen unverzüglich an den
betreffenden Erwerber weiterleiten.
Der Veräußerer überträgt hiermit auf den Erwerber 1 das gesamte in Anhang 2.5
genannte Filmmaterial im Wege der Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB,
einschließlich aller damit verbundenen Rechte, insbesondere aller Anwartschaftsrechte.
Der Erwerber 1 nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Veräußerer räumt dem
Erwerber 1 mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung den unmittelbaren Besitz an
dem gesamten in Anhang 2.5 genannten Filmmaterial gemäß § 854 BGB ein. Ist die
Einräumung des unmittelbaren Besitzes nicht möglich, so übt der Veräußerer, um das
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5
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Eigentum an dem in Anhang 2.5 genannten Material zu übertragen, den unmittelbaren
Besitz an den Gegenständen mit der Genehmigung und gemäß den Anweisungen des
ERWERBERS 1 aus (Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Befindet sich das in Anhang
2.5 genannte Material im Besitz einer dritten Partei, so tritt der Veräußerer hiermit seine
Herausgabeansprüche gegen die betreffenden dritten Parteien (gemäß § 931 BGB) an
den Erwerber 1 ab, um das Eigentum zu übertragen. Der Erwerber 1 nimmt diese
Abtretung an.
2.6
Der Veräußerer überträgt hiermit auf den Erwerber 2 das gesamte in Anhang 2.6
genannte Filmmaterial im Wege der Eigentumsübertragung gemäß § 929 BGB
einschließlich aller damit verbundenen Rechte, insbesondere aller Anwartschaftsrechte.
Der Erwerber 2 nimmt diese Übertragung hiermit an. Der Veräußerer räumt dem
Erwerber 2 mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung den unmittelbaren Besitz an
dem gesamten in Anhang 2.6 genannten Filmmaterial gemäß § 854 BGB ein. Ist die
Einräumung des unmittelbaren Besitzes nicht möglich, so übt der Veräußerer, um das
Eigentum an dem in Anhang 2.6 genannten Material zu übertragen, den unmittelbaren
Besitz an den Gegenstände mit der Genehmigung und gemäß den Anweisungen des
ERWERBERS 2 aus (Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB). Befindet sich das in Anhang
2.6 genannte Material im Besitz einer dritten Partei, so tritt der Veräußerer hiermit seine
Herausgabeansprüche gegen die betreffenden dritten Parteien (gemäß § 931 BGB) an
den ERWERBER 2 ab, um das Eigentum zu übertragen. Erwerber 2 nimmt diese
Abtretung an.
(Das in den Anhängen 2.5 und 2.6 genannte Filmmaterial wird im Folgenden insgesamt
auch als das „Material“ bezeichnet.)
2.7
Alle Gefahren und Lasten gehen am wirtschaftlichen Stichtag auf den jeweiligen
Erwerber über. Die Übertragung und deren Annahme gemäß den Bestimmungen der
§§ 2.5 und 2.6 sind aufschiebend bedingt (i) im Fall von § 2.5 durch die Wirksamkeit
der Übertragung der Beteiligungen an Erwerber 1 auf den Käufer wie in § 3.5.2 des
Kaufvertrages vorgesehen, sowie (ii) im Fall von § 2.6 durch die Wirksamkeit der
Übertragung der Anteile an Erwerber 2 auf den Käufer wie in § 3.5.1 des Kaufvertrages
vorgesehen.
2.8
Die Parteien bestätigen, dass der Veräußerer das Recht hat, den VerkäuferLizenzvertrag, die Joint-Venture-Beteiligungen sowie die Rechte und den Besitz an dem
Material in eine Zweckgesellschaft auszugliedern und diese Zweckgesellschaft an den
Käufer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 11.7.3 des Kaufvertrages zu
übertragen. Die Parteien vereinbaren, dass im Falle der Durchführung einer solchen
Übertragung jede Verpflichtung des Veräußerers endet und ausstehende Zahlungen so
bald wie zweckmäßig verrechnet und beglichen werden. In diesem Fall stellen der
Käufer und der betreffende Erwerber den Veräußerer von allen Kosten, Verlusten und
Schäden frei, die dem Veräußerer oder einer seiner Tochtergesellschaften nach dem
wirtschaftlichen Stichtag in Zusammenhang mit den Verkäufer-Lizenzverträgen, den
Joint-Venture-Beteiligungen und den Rechten und dem Besitz an dem Material (zur
Vermeidung jeden Zweifels: einschließlich Steuern und anderer Behörden) entstehen
oder möglicherweise entstehen könnten. Der Käufer und der jeweilige Erwerber stellen
den Veräußerer insbesondere gegenüber allen Forderungen frei, die gegen ihn in
Zusammenhang mit der Ausgliederung (z. B. Forderungen gemäß §§ 22, 133 UmwG
(Umwandlungsgesetz) erhoben oder möglicherweise erhoben werden.
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6
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
2.9
Die Parteien bestätigen hiermit, dass alle Garantien, Erklärungen und Rechtsmittel,
soweit dies rechtlich möglich ist, ausschließlich durch den Kaufvertrag geregelt werden.
Insbesondere findet § 8.8.1 des Kaufvertrages Anwendung. Erwerber 1 und Erwerber 2
bestätigen hiermit, dass die Übertragung gemäß den §§ 2.1, 2.4, 2.5 und 2.6 der
vorliegenden Vereinbarung zur Erfüllung der Verpflichtungen des Veräußerers
gegenüber dem Käufer aus dem Kaufvertrag durchgeführt wird und verzichten hiermit
in dem gesetzlich zulässigen Ausmaß auf alle Forderungen und Rechtsmittel, die ihnen
aus oder in Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung gegenüber dem
Veräußerer zustehen würden. Die Parteien bestätigen hiermit, dass keine der in dieser
Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen die Forderungen und Rechte des Käufers bzw.
der Erwerber gemäß den §§ 7 bis 9 des Kaufvertrages auf irgendeine Weise beschränkt
oder beeinträchtigt.
2.10 Sollte der Veräußerer das Material zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den
Bestimmungen der Verkäufer-Lizenzverträge bzw. der Joint Ventures benötigen, so
werden der Käufer, der Erwerber 1 und der Erwerber 2 ihm unentgeltlich den
erforderlichen Zugang gewähren.
3.
VERHALTENSPFLICHTEN
Die in den §§ 2.1 und 2.4 beschriebene Übertragung wird als Sacheinlage in die
Kapitalrücklagen des betreffenden Erwerbers im Sinne des § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB
verbucht. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Käufer, einen Gesellschafterbeschluss
für die jeweiligen Erwerber zu fassen, sobald die Übertragung der Anteile bzw. der
Beteiligungen an den Erwerbern von dem Verkäufer auf den Käufer wie in Absatz (G)
oben beschrieben wirksam wird.
4.
VERTRETUNGSVOLLMACHT
Der Veräußerer hat dem jeweiligen Erwerber in einer von den Parteien festzulegenden
Form eine Vollmacht für die jeweiligen Verkäufer-Lizenzverträge und Joint-VentureBeteiligungen, insbesondere für die Vertretung bei Verhandlungen, zu erteilen.
5.
GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG
Der Käufer und der jeweilige Erwerber haften gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen, Forderungen und anderen Verbindlichkeiten, die sich aus oder in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben.
6.
ABTRETUNG
Diese Vereinbarung sowie alle sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten können
weder teilweise noch als Ganzes ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der
anderen Parteien abgetreten und übertragen werden.
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7
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
7.
SONSTIGES
7.1
Diese Vereinbarung und seine Auslegung unterliegen deutschem Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (UN Convention on Contracts for the International Sale of
Goods, CISG).
7.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitfragen, die sich aus oder in Zusammenhang
mit dieser Vereinbarung ergeben, ist München, Deutschland.
7.3
Jede Änderung oder Ergänzung dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung,
ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form geschlossen ist, es sei denn, das geltende
Recht erfordert eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung).
7.4
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung teilweise oder als Ganzes nichtig,
unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so ist die Gültigkeit, Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Jede nichtige,
unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als ersetzt durch eine gültige,
rechtswirksame und durchsetzbare Bestimmung, die der wirtschaftlichen Absicht der
nichtigen, unwirksamen und nicht durchsetzbaren Bestimmung in Bezug auf
Vertragsgegenstand, Betrag, Zeit, Ort und Ausmaß am nächsten kommt. Diese
Bestimmung findet entsprechende Anwendung auf jede Regelungslücke in dieser
Vereinbarung.
ZU URKUND DESSEN wurde die vorliegende Vereinbarung am oben genannten Datum
unterzeichnet.
EM.SPORT MEDIA AG
[Unterschrift]
Rainer Hüther
[Unterschrift]
Max Sturm
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (zukünftig: Studio 100 Media
Holding GmbH)
[Unterschrift]
Hans Bourlon
DUS2002 62866-3.070103.0033
8
UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
AUS DER ENGLISCHEN SPRACHE
Junior.TV GmbH & Co. KG
[Unterschrift]
Vertreten durch die Junior.TV Verwaltungs GmbH
Werner E. Klatten
EM.Entertainment GmbH
[Unterschrift]
Werner E. Klatten
DUS2002 62866-3.070103.0033
9
Anlage 3
Entwurf
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
nebst Anlagen
DUS2002 62832-4.070103.0033
[Notarielle Beurkundung erforderlich]
Entwurf
AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
der Constantin Medien AG
mit Sitz in Ismaning und eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 148760
- nachfolgend auch „Übertragende Gesellschaft“ -
und
der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
mit Sitz in München und eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179030
- nachfolgend auch „Übernehmende Gesellschaft“ - die Übertragende und Übernehmende Gesellschaft
nachfolgend jeweils auch „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“ -
[__]. [_____] 2009
DUS2002 62392-5.070103.0033
PRÄAMBEL
(A)
Die Constantin Medien AG mit Sitz in Ismaning und eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 148760 ist ein auf die Bereiche Sport, Film,
sowie Sport- und Eventmarketing ausgerichtetes Medienunternehmen.
(B)
Die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH mit Sitz in München und eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 179030 ist eine zum Zwecke
der mit diesem Ausgliederungsvertrag beabsichtigten Ausgliederung erworbene Vorratsgesellschaft. Alleinige Gesellschafterin der RM 2925 Vermögensverwaltungs
GmbH ist die Constantin Medien AG mit 25.000 Geschäftsanteilen im Nominalbetrag
von jeweils EUR 1,00. Die Satzung der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH ist
diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag in Kopie als Anlage (B) beigefügt.
(C)
Die Constantin Medien AG hat mit Sale and Purchase Agreement vom 28. Mai 2008
(UR-Nr. M 1459/2008 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer in München) (nachfolgend
auch das „Sale and Purchase Agreement“) den Geschäftsbereich Kinderunterhaltung,
bestehend im Wesentlichen aus den Tochtergesellschaften Junior.TV GmbH & Co.
KG, EM.Entertainment GmbH und mehreren Beteiligungen an Koproduktionen an die
Studio 100 Media GmbH (zuvor firmierend unter VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH), eine deutsche Tochtergesellschaft der belgischen Studio 100
N.V. verkauft. Bestandteil des Verkaufs des Kinderunterhaltungsgeschäfts sind bestimmte Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge. Zur Übertragung dieser Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge hat die Constantin Medien
AG am 17./18. Juli 2008 mit der Studio 100 Media GmbH (zuvor firmierend unter
VISION 255. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH), der Junior.TV GmbH & Co.
KG und der EM.Entertainment GmbH ein Transfer Agreement (nachfolgend auch das
„Transfer Agreement“) abgeschlossen. Ein vollständiger Vollzug der Übertragung hat
in Bezug auf die Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge jedoch noch
nicht stattgefunden. Die Parteien des Sale and Purchase Agreement stellen sich allerdings wirtschaftlich so, als sei die Übertragung bereits erfolgt. Um einen Vollzug des
Verkaufs herbeizuführen, hat die Constantin Medien AG gemäß Sale and Purchase
Agreement und Transfer Agreement das Recht (aber nicht die Pflicht), anstelle einer
Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge die Lizenz-, Synchronisations- und
Koproduktionsverträge auf eine bestehende oder zu diesem Zwecke gegründete Tochtergesellschaft auszugliedern und im Anschluss daran die Geschäftsanteile an der
Tochtergesellschaft an die Studio 100 Media GmbH zu verkaufen und abzutreten.
-2DUS2002 62392-5.070103.0033
(D)
Die Constantin Medien AG beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen und
zum Vollzug des Verkaufs die Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträge
im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach den Vorschriften des UmwG als Gesamtheit auf ihre Tochtergesellschaft, die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH, zu
übertragen. Die Ausgliederung soll im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge
gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile an der RM
2925 Vermögensverwaltungs GmbH erfolgen. Nach erfolgter Ausgliederung sollen
sämtliche Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH an die Studio 100 Media GmbH verkauft und abgetreten werden. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile soll gemäß dem Sale and Purchase Agreement dem Nominalbetrag der
verkauften Geschäftsanteile an der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH entsprechen.
Dies vorausgeschickt, erklären die Parteien was folgt (im Folgenden „Ausgliederungsvertrag“):
§1
GEGENSTAND DER AUSGLIEDERUNG
1.1.
Die Constantin Medien AG als Übertragende Gesellschaft gliedert hiermit ihre nachfolgend bezeichneten Vermögensteile (nachfolgend auch das „Auszugliedernde Vermögen“) aus und überträgt sie als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten unter
Fortbestand der Übertragenden Gesellschaft im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf
die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH als Übernehmende Gesellschaft gegen
Gewährung von Anteilen an der Übernehmenden Gesellschaft. Die RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH nimmt die Übertragung hiermit an.
1.2.
Gegenstand der Ausgliederung sind – soweit in diesem Vertrag nichts ausdrücklich
anderes vereinbart ist – folgende dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden
Vermögensgegenstände, mit allen bis zum Vollzugsdatum (wie in § 3.4 definiert) eintretenden Veränderungen:
(a)
sämtliche Rechte und Pflichten aus den in Anlage 1.2 (a) aufgeführten Lizenzund Synchronisationsverträgen der Übertragenden Gesellschaft;
(b)
sämtliche Rechte und Pflichten aus den in Anlage 1.2 (b) aufgeführten Koproduktionsverträgen der Übertragenden Gesellschaft;
-3DUS2002 62392-5.070103.0033
(c)
sämtliche Mitgliedschaftsrechte der Übertragenden Gesellschaft an den im Zusammenhang mit den in Anlage 1.2 (b) aufgeführten Koproduktionsverträgen
bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts; sowie
(d)
sämtliche Aufzeichnungen, Akten, Dokumente und andere Daten, die zu den
vorstehend aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und Koproduktionsverträgen gehören.
1.3.
Die Ausgliederung erfasst die Vertragsbeziehungen der in Anlage 1.2 (a) aufgeführten
Lizenz- und Synchronisationsverträge und der in Anlage 1.2 (b) aufgeführten Koproduktionsverträge – vorbehaltlich § 2 – jeweils vollständig, d.h. mit allen Forderungen
(insbesondere mit den in Anlage 1.3 aufgeführten Forderungen und Rechten), Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten – auch soweit diese gegenüber Dritten bestehen – und sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Rechten und Pflichten
der Übertragenden Gesellschaft, jedoch nur in dem Umfang wie unter dem Sale and
Purchase Agreement verkauft.
1.4.
Soweit nach dem Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugsdatum neue Vertragsbeziehungen der Übertragenden Gesellschaft bzgl. der in Anlage 1.2 (a) aufgeführten
Lizenz- und Synchronisationsverträge und/oder der in Anlage 1.2 (b) aufgeführten
Koproduktionsverträge begründet oder bestehende Vertragsbeziehungen verändert
werden, gehen diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen wie zum Vollzugsdatum bestehend auf die Übernehmende Gesellschaft über.
1.5.
Die Übertragende Gesellschaft wird sämtliche Aufzeichnungen, Akten, Dokumente
und andere Daten, die zu den vorstehend aufgeführten Lizenz-, Synchronisations- und
Koproduktionsverträgen gehören, am Vollzugsdatum der Übernehmenden Gesellschaft entweder in elektronischer oder gedruckter Form übergeben, soweit diese nicht
bereits der Studio 100 Media GmbH übergeben worden sind. Soweit ein Dritter im
Besitz von Aufzeichnungen, Akten, Dokumenten und anderen Daten ist, wird die
Übergabe dadurch ersetzt, dass die Übertragende Gesellschaft hiermit mit Wirkung
zum Vollzugsdatum ihre sämtlichen Ansprüche auf Herausgabe gegenüber dem Dritten an die dies annehmende Übernehmende Gesellschaft abtritt.
-4DUS2002 62392-5.070103.0033
§2
VON DER AUSGLIEDERUNG AUSGENOMMENE
AKTIVA, PASSIVA, VERTRÄGE UND RECHTSVERHÄLTNISSE
Von der Ausgliederung ausgenommen sind die nachfolgenden Gegenstände des Aktiv- und
Passivvermögens, Verträge sowie sonstigen Rechte und Pflichten der Übertragenden Gesellschaft in Bezug auf das Auszugliedernde Vermögen einschließlich der aus ihnen folgenden
Ansprüche und Verpflichtungen:
2.1.
die in Anlage 2.1 aufgeführten Forderungen und Rechte und damit zusammenhängende zivilrechtliche Klageverfahren;
2.2.
die sich aus dem Sale and Purchase Agreement (insbesondere § 11.7.1 und § 11.7.2)
sowie dem Transfer Agreement (insbesondere § 2) ergebenden treuhänderischen
Rechte und Pflichten der Übertragenden Gesellschaft bezüglich des Auszugliedernden
Vermögens.
§3
AUSGLIEDERUNGSSTICHTAG UND SCHLUSSBILANZ
3.1.
Die Ausgliederung erfolgt im Verhältnis zwischen der Übertragenden Gesellschaft
und der Übernehmenden Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2009, 0.00 Uhr
(vorstehend und nachfolgend auch der „Ausgliederungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen der Übertragenden Gesellschaft, soweit sie das Auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung der Übernehmenden Gesellschaft
vorgenommen (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Die Übertragende Gesellschaft und die
Übernehmende Gesellschaft werden demgemäß einander so stellen, als wäre das Auszugliedernde Vermögen bereits am Ausgliederungsstichtag auf die Übernehmende
Gesellschaft übergegangen.
3.2.
Steuerlicher Übertragungsstichtag soll, soweit rechtlich zulässig, der 31. Dezember
2008, 24:00 Uhr, sein.
3.3.
Die Übernehmende Gesellschaft soll, soweit rechtlich zulässig, die Buchwerte, welche die aktiven und passiven Vermögensgegenstände (bzw. Wirtschaftsgüter) des
Auszugliedernden Vermögens in der Handels- bzw. Steuerbilanz des wirtschaftlichen
Eigentümers zum 31. Dezember 2008, 24:00 Uhr haben, in ihrer handelsrechtlichen
bzw. steuerlichen Aufnahmebilanz fortführen.
-5DUS2002 62392-5.070103.0033
3.4.
Die Übertragung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und der sonstigen
Rechte und Pflichten erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
der Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft
(vorstehend und nachfolgend auch das „Vollzugsdatum“).
3.5.
Der Ausgliederung wird die Bilanz aus dem mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PricewaterhouseCoopers AG versehenen Jahresabschluss der Übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2008 endende Geschäftsjahr als
Schlussbilanz im Sinne der §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG zugrunde gelegt.
3.6.
Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 1. April 2010 in das Handelsregister
der Übertragenden Gesellschaft eingetragen ist, gelten der 1. Januar 2010, 0:00 Uhr,
als Ausgliederungsstichtag und der 31. Dezember 2009, 24:00 Uhr, als steuerlicher
Übertragungsstichtag. In diesem Fall wird der Ausgliederung die Bilanz aus dem Jahresabschluss der Übertragenden Gesellschaft für das zum 31. Dezember 2009 endende
Geschäftsjahr als Schlussbilanz im Sinne der §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG
zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 1. April des
Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung um jeweils ein Jahr.
§4
GEGENLEISTUNG
4.1.
Zur Durchführung der Ausgliederung wird das Stammkapital der Übernehmenden
Gesellschaft von EUR 25.000,00 um EUR 100,00 auf EUR 25.100,00 erhöht. Als Gegenleistung für das Auszugliedernde Vermögen werden der Übertragenden Gesellschaft 100 neue Geschäftsanteile an der Übernehmenden Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von EUR 100,00 gewährt. Die Einlage auf diese Geschäftsanteile wird
durch die in diesem Ausgliederungsvertrag vereinbarte Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erbracht. Die neuen an die Übertragende Gesellschaft auszugebenden Geschäftsanteile sind ab dem 1. Januar 2009 gewinnberechtigt.
4.2.
Darüber hinaus werden der Übertragenden Gesellschaft keine weiteren Gegenleistungen für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt. Insbesondere ist
die Übernehmende Gesellschaft nicht verpflichtet, einen den Gesamtnennbetrag der
neuen Geschäftsanteile übersteigenden Wert der erbrachten Einlage zu vergüten.
4.3.
Der Gesamtwert, zu dem die erbrachte Sacheinlage von der Übernehmenden Gesellschaft übernommen wird, entspricht mindestens dem handelsrechtlichen Buchwert
-6DUS2002 62392-5.070103.0033
des Auszugliedernden Vermögens zum Ausgliederungsstichtag. Übersteigt der Buchwert des Auszugliedernden Vermögens den Gesamtnennbetrag der neuen Geschäftsanteile, wird der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage der Übernehmenden Gesellschaft eingestellt.
4.4.
Da durch die Ausgliederung auf die Übernehmende Gesellschaft an die Stelle des
Auszugliedernden Vermögens die im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten und
der Übertragenden Gesellschaft gewährten Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag
von EUR 100,00 treten und das Vermögen der Übernehmenden Gesellschaft vor
Durchführung der Ausgliederung nicht negativ war, entsteht durch die Ausgliederung
kein Ausgliederungsverlust. Eine Kapitalherabsetzung bei der Übertragenden Gesellschaft gemäß § 145 UmwG ist insoweit nicht erforderlich.
4.5.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Ausgliederung als Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Sollten die Finanzbehörden, entgegen dieser Auffassung, bestandskräftig feststellen,
dass die Ausgliederung – ganz oder teilweise – der deutschen Umsatzsteuer unterliegt,
vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass die Gewährung der neuen Geschäftsanteile
als Nettokaufpreis zu verstehen ist und dass in diesem Falle die Übernehmende Gesellschaft die Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen (sollten diese festgesetzt werden) an die
Übertragende Gesellschaft fünf Tage vor Fälligkeit der Umsatzsteuer entrichten wird.
Die Übertragende Gesellschaft hat der Übernehmenden Gesellschaft eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG auszustellen. Die Parteien werden für keinen Umsatz gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optieren.
§5
GEGENSEITIGE FREISTELLUNG
5.1.
Wenn und soweit die Übertragende Gesellschaft oder die Übernehmende Gesellschaft
aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie
aus Haftungsverhältnissen in Anspruch genommen werden, die nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrages der jeweils anderen Gesellschaft zugeordnet sind, so hat die jeweils andere Gesellschaft die in Anspruch genommene Gesellschaft von derartigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie Haftungen auf
erstes Anfordern freizustellen.
5.2.
Zwingende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, wonach eine Partei im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten und Ansprüche mithaftet, bleiben unberührt.
-7-
DUS2002 62392-5.070103.0033
§6
BESONDERE RECHTE UND VORTEILE
6.1.
Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG wurden und werden nicht gewährt.
Maßnahmen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.
6.2.
Besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG wurden und werden
nicht gewährt.
§7
FOLGEN DER AUSGLIEDERUNG
FÜR ARBEITNEHMER UND IHRE VERTRETUNGEN
7.1.
Aufgrund der Ausgliederung gehen keine Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des
§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG sowie Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf die Übernehmende Gesellschaft über. Die betrieblichen Strukturen werden sich durch die
Ausgliederung nicht verändern. Die Ausgliederung selbst hat auch keine Auswirkung
auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
7.2.
Weitere Folgen bzw. Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG sind derzeit nicht ersichtlich bzw. vorgesehen. Insbesondere sind Betriebsänderungen, Entlassungen oder Versetzungen aus Anlass der Ausgliederung derzeit nicht geplant. Die
Ausgliederung hat auch im Übrigen auf die Arbeitnehmer der Übertragenden Gesellschaft und ihre Vertretungen keine Auswirkung; dies gilt insbesondere für die bei der
Übertragenden Gesellschaft auf Betriebs-, Unternehmens- und Konzernebene bestehenden Betriebsräte. Die Übernehmende Gesellschaft hat keine Arbeitnehmer und
keine Arbeitnehmervertretungen. Die Übernehmende Gesellschaft hat keinen Aufsichtsrat und wird einen solchen auch nicht einrichten.
7.3.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrages wurde am [__]. Mai 2009 dem Betriebsrat
und am [gleichen Tage] dem Konzernbetriebsrat der Übertragenden Gesellschaft zugeleitet. Ein entsprechender Nachweis wird der Registeranmeldung bei der Übertragenden Gesellschaft und Übernehmenden Gesellschaft beigefügt.
-8DUS2002 62392-5.070103.0033
§8
ÜBERTRAGUNGSHINDERNISSE, MITWIRKUNGSPFLICHTEN
8.1.
Soweit für die Übertragung von bestimmten, dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, Verträgen, Rechten sowie
sonstiger vertraglicher und außervertraglicher Rechte und Pflichten der Übertragenden Gesellschaft die Zustimmung eines Gläubigers, Schuldners oder sonstiger Dritter
oder die Zustimmung einer Behörde erforderlich ist, werden sich die Übertragende
Gesellschaft und die Übernehmende Gesellschaft nach besten Kräften bemühen, die
Zustimmung zu beschaffen.
8.2.
Soweit bestimmte, dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnende Gegenstände des
Aktiv- und Passivvermögens, Verträge, Rechte sowie sonstige vertragliche und außervertragliche Rechte und Pflichten der Übertragenden Gesellschaft nicht schon kraft
gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge zum Vollzugsdatum auf die Übernehmende Gesellschaft übergehen, wird sich die Übertragende Gesellschaft für einen Zeitraum von
zwölf Monaten nach Vollzugsdatum nach besten Kräften bemühen, diese Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen.
8.3.
Soweit die Übertragende Gesellschaft nach dem Vollzugsdatum auf eine im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge gemäß § 8.2 übertragene Forderung Zahlungen erhält, so wird die Übertragende Gesellschaft die erlangten Beträge
vollständig und unverzüglich an die Übernehmende Gesellschaft weiterleiten.
8.4.
Soweit die Übernehmende Gesellschaft nach dem Vollzugsdatum auf eine nicht im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der Einzelrechtsnachfolge gemäß § 8.2 übertragene Forderung der Übertragenden Gesellschaft Zahlungen erhält, so wird die
Übernehmende Gesellschaft die erlangten Beträge vollständig und unverzüglich an
die Übertragende Gesellschaft weiterleiten.
§9
GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENSERSATZ
9.1.
Jegliche Gewährleistungen sind – sofern in diesem Ausgliederungsvertrag nicht abweichend geregelt – ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt die Übertragende Gesellschaft aufgrund dieses Ausgliederungsvertrages keine Gewährleistung für Sachund Rechtsmängel sowie für den Bestand der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag
-9DUS2002 62392-5.070103.0033
zu übertragenden Rechtsverhältnisse. Sämtliche Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf Nacherfüllung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage, Schadensersatz oder Minderung wegen Sach- oder Rechtsmängeln der gemäß diesem Ausgliederungsvertrag übertragenen Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse sind, mit
Ausnahme eines arglistigen oder vorsätzlichen Handelns der Übertragenden Gesellschaft, ausgeschlossen, und die Übertragende Gesellschaft übernimmt im Hinblick
hierauf keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
9.2.
Sämtliche Schadensersatzansprüche der Übernehmenden Gesellschaft gegen die
Übertragende Gesellschaft aufgrund bzw. im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung dieses Ausgliederungsvertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen, soweit kein arglistiges oder vorsätzliches Verhalten der Übertragenden Gesellschaft die Haftung begründet. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche der Übernehmenden Gesellschaft auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten (culpa in contrahendo) gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241
Abs. 2 BGB, Schadensersatz wegen Verletzung von Rücksichts- oder sonstigen Nebenpflichten gemäß §§ 280, 282 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB und Schadensersatz
statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281
BGB).
9.3.
Etwaige Ansprüche gegen die Übertragende Gesellschaft aus dem Sale and Purchase
Agreement, dem Transfer Agreement sowie einem Vertrag über den Verkauf und die
Übertragung der Geschäftsanteile an der Übernehmenden Gesellschaft bleiben unberührt.
§ 10
WIRKSAMKEIT DER AUSGLIEDERUNG
Dieser Ausgliederungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung durch die
Hauptversammlung der Übertragenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der
Übernehmenden Gesellschaft sowie der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister
des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft.
- 10 DUS2002 62392-5.070103.0033
§ 11
RÜCKTRITT
11.1. Wenn die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2010 durch Eintragung in
das Handelsregister des Sitzes der Übertragenden Gesellschaft wirksam geworden ist,
sind die Übertragende und die Übernehmende Gesellschaft berechtigt, von diesem
Ausgliederungsvertrag ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Übertragenden
Gesellschaft bzw. der Gesellschafterversammlung der Übernehmenden Gesellschaft
mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
11.2. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann ab dem 1. April 2010
ausgesprochen werden. Jede Partei kann auf ihr Rücktrittsrecht schriftlich verzichten.
§ 12
SCHLUSSBESTIMMUNGEN/KOSTEN
12.1. Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag nicht anders bestimmt, sind sämtliche Kosten der notariellen Beurkundung dieser Ausgliederung von der Übernehmenden Gesellschaft zu tragen. Im übrigen trägt jede Partei ihre Kosten und Steuern im Zusammenhang mit der Erstellung, dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages,
einschließlich der Vergütung ihrer Berater, selbst. Diese Regelungen gelten auch, falls
die Ausgliederung wegen des Rücktritts einer Partei oder aus anderem Grunde nicht
wirksam wird.
12.2. Die diesem Ausgliederungsvertrag beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Ausgliederungsvertrages.
12.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrages einschließlich dieser
Bestimmung bedürfen, soweit nicht die notarielle Form zu beachten ist, der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag und seiner Durchführung, einschließlich solcher über seine Wirksamkeit, ist München.
12.5. Sollten eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags
unwirksam, undurchführbar oder nicht in das Handelsregister eintragungsfähig sein,
berührt dies die Wirksamkeit des Ausgliederungsvertrags im übrigen nicht. Die unwirksame, undurchführbare oder im Handelsregister nicht eintragungsfähige Bestimmung ist in diesem Falle von den Parteien durch diejenige wirksame, durchführbare
- 11 DUS2002 62392-5.070103.0033
und im Handelsregister eintragungsfähige Bestimmung zu ersetzen, die im Rahmen
des rechtlich Zulässigen nach Form, Inhalt, Zeit und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, undurchführbaren bzw. im Handelsregister nicht eintragungsfähigen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall von Lücken
in diesem Ausgliederungsvertrag.
________________
- 12 DUS2002 62392-5.070103.0033
[Notarielle Beurkundung erforderlich]
Anlagenverzeichnis
Anlage (B)
Satzung der RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
Anlage 1.2 (a)
Lizenz- und Synchronisationsverträge des Kinderunterhaltungsgeschäfts
Anlage 1.2 (b)
Koproduktionsverträge des Kinderunterhaltungsgeschäfts
Anlage 1.3
Von der Ausgliederung umfasste Forderungen und Rechte
Anlage 2.1
Von der Ausgliederung ausgenommene Forderungen und
Rechte
DUS2002 62392-5.070103.0033
Anlage (B)
Ausgliederungs- und
Übernahmevertrag
Anlage 1.2 (a)
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Programm
Lizenzgeber
Lizenznehmer
Michael Ende programmes:
Zeichentrickfilme bzgl. "jim Knopf
und Lukas der Lokomotivführer",
"Jim Knopf und die wilde13", "Die
unendliche Geschichte",
"Wunschpunsch", in Bezug auf
"Momo", sobald "Momo" an den
Verlag zurückübertragen worden
sind;
Thienemann Verlag GmbH & Co.
Underlying Rights Agreement vom 22.06.1990
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM Entertainment München Merchandising,
Film- und Fernseh GmbH
Vertrag
Inhalt
Erwerb von Verfilmungs- und Auswertungsrechte
Momie au Pair ("THE Mummy
Nanny")
Les Cartooneurs Associés
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Agreement vom 22.04.1998
Erwerb von TV-, Video- und Merchandisingrechten
Penta catalogue (Hallo Spencer and Winfried Debertin
others)
"Hallo Spencer"
"Poldi & the Dinosaur"
"Max & Molly"
"Leoni Löwenherz"
"Pet Clips"
"Modern Tales"
"Tricky Toons"
"Hugo & Egon"
"Merry Magazinoos"
"Hallo Spencer"
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Agreement vom 01.10.1998
Total Buyout sämtlicher Rechte
"Digimon Frontier"
TOEI Animation Co. Ltd.
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
License Agreement vom 01.12.2003
Erwerb von TV Rechten
"Timm Thaler oder das verkaufte
Lachen" (Zeichentrickserie)
CTM Concept-TV & Merchandising GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Weltvertriebsvertrag vom 12.02.2001
Erwerb von Vertriebsrechte
"Dr. Slump"
TOEI Animation Co. Ltd.
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
License Agreement vom 15. April 2002
Erwerb von TV Rechten
Heidi Soundtrack
RAI Trade S.p.A.
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Music Agreement vom 23. August 2001
Erwerb von Musikrechten
Max und Moritz
TFC Trickfilmcompany Filmproduktion GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Agreement vom 06.11.1998 inkl. Vertragsänderung vom Erwerb von Vertriebsrechten
11.10.2000 bzgl. Rechtekonkretisierungen
Tabaluga tivi Club
ZDF
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
Agreement zwischen ZDF and EM-VA Film- und
der EM.TV & Merchandising AG - gemäß
Produktions GmbH vom 03.07.1997
Vereinbarung (Vertragsübernahme EM-VA) vom
22.03.2000
Lizenzierung von Formatrechten an Tabaluga tivi
Tabaluga tivi Club
ZDF, ZDF Enterprises GmbH,
Yoram Gross Film Studios Pty. Ltd.
Letter Agreement zwischen ZDF und EM.TV vom
01.07./18.09.1997
Lizenzierung von Formatrechten an Tabaluga tivi
Tabaluga tivi Club
ZDF
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV AG,
Tabaluga GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG,
EM-VA Film - und TV-Produktions GmbH
Letter Agreement zwischen EM.TV & Merchandising
AG, EM-VA und ZDF vom 22.03./04.05.2000
Lizenzierung von Formatrechten an Tabaluga tivi
Tabaluga tivi Club
ZDF
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Letter Agreement zwischen EM.TV & Merchandising AG Lizenzierung von Formatrechten an Tabaluga tivi
und ZDF vom 16.12.2004
Tabaluga III
Armin Völkers
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Agreement zwischen Armin Völkers und EM.TV
& Merchandising AG vom 27.03.2002
Erwerb von Treatment-Rechten
Coco Bill 52 Folgen
JohannisthalSynchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 15.07.2002
Erwerb der deutschen Synchronfassung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
1/5
Anlage 1.2 (a)
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Programm
Lizenzgeber
Lizenznehmer
Vertrag
Inhalt
Creepschool
Fim- & Fernseh-Synchron GmbH
Synchronization Agreement vom 29.04.2004
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Flipper & Lopaka II
Studio Hamburg Synchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV AG
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 27.12.2001
Erwerb der deutschen Synchronfassung
What about Mimi; 26 Folgen
Studio Hamburg Synchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 09.05.2003
Erwerb der deutschen Synchronfassung
The Sleepover Club; 26 Folgen
ARENA Synchron
Erwerb der deutschen Synchronfassung
JohannisthalSynchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV AG
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 08.07.2004
Spheriks; 26 Folgen
Synchronization Agreement vom 12.06.2002
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Tabaluga I
Synchro 2000
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 16.12.1997
Erwerb der französischen Synchronfassung
Tabaluga II
ZDF Enterprises GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 28.09.2001
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Tabaluga III
Studio Funk GmbH & Co. KG
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 12.08.2003
Erwerb der deutschen Synchronfassung
The World of Tosh; 26 Folgen
TaurusMedia Technik GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 24.07.2002
Erwerb der deutschen Synchronfassung
The World of Tosh; 26 Folgen
Made in Europe
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement undatiert
Erwerb der französischen Synchronfassung
Zack Files II; 26 Folgen
JohannisthalSynchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 19.06.2002
Erwerb der deutschen Synchronfassung
ZOÈ KEZAKO; 26 Folgen
Elektrofilm
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Networx Media Logistics GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV AG
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 05.11.2004
Tabaluga II
Synchronization Agreement vom 28.09.2001
Erwerb der französischen Synchronfassung
Rainbow Fish I
Dubbing Brothers
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 10.06.2000
Erwerb der französischen Synchronfassung
Rainbow Fish I
Forum Music Village Srl
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement
Rechnungs-Nr. 37 DEL 21.03.2000
Erwerb der italienischen Sprachfassung
Rainbow Fish I
FFS Film- & Fernseh-Synchron GmbH
Erwerb der deutschen Sprachfassung
Dubbing Brothers
Networx International Agency für Dubbing und
Postproduction GmbH
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 26.05.2000
Lapitch I
Synchronization Agreement vom 19.12.2000
Erwerb der deutschen Sprachfassung
Weird Ohs
Cluster Geluid En Beeld B.V.
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 16.10.2000
Erwerb der niederländischen Sprachfassung
Weird Ohs
Dubbing Brothers
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 18.09.2000
Erwerb der französischen Synchronfassung
Twipsy I
Forum Music Village Srl
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement
Rechnungs-Nr.36 DEL 21.03.2000
Erwerb der italienischen Sprachfassung
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
2/5
Anlage 1.2 (a)
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Programm
Lizenzgeber
Lizenznehmer
Vertrag
Inhalt
Twipsy I
Dubbing Brothers
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 01.06.2000
Erwerb der französischen Synchronfassung
Blinky Bill - Spielfilm
LIPS Gesellsch. f. Film u. Fernsehen mbH
Synchronization Agreement vom 26.07.1994
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM Entertainment München Merchandising,
Film- und Fernseh GmbH
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Momo (Serie)
JohannisthalSynchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 30.06.2003
Erwerb der deutschen Synchronfassung
Pigs Next Door
Dall' Angelo Pictures s.r.l.
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 27.03. 2002
Erwerb der italienischen Sprachfassung
Tabaluga & Leo (Tabaluga
Christmas Special)
Studio Funk GmbH & Co. KG
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 08.07.2003
Erwerb der italienischen Sprachfassung
Zack Files I; 26 Folgen
JohannisthalSynchron
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 19.06.2002
Erwerb der deutschen Sprachfassung
Poochini I
Dubbing Brothers
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 19.12.2000
Erwerb der deutschen Sprachfassung
Flipper & Lopaka I
Forum Music Village Srl
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement
Rechnungsnr. 38 DEL 21.03.2000
Erwerb der italienischen Sprachfassung
Flipper & Lopala I
Dubbing Brothers
Networx Media Logistics GmbH im Auftrag der
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Synchronization Agreement vom 01.06.2000
Erwerb der französischen Synchronfassung
Flipper & Lopaka II
Networx Media Logistics GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Vereinbarung vom 28.09.2001;
Synchroauftrag vom 31.08.2001
Erwerb der französischen Synchronfassung
Pigs Next Door
Networx Media Logistics GmbH
Constantin Medien AG als Rechtsnachfolgerin
der EM.TV & Merchandising AG
Vereinbarung vom 28.09.2001;
Erwerb von Sprachfassungen
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
3/5
Anlage 1.2 (b)
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Koproduktion
Koproduzent / Vertragpartner
Koproduzent / Vertragpartner
Vertrag
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Deal Memorandum zwischen den Koproduzenten vom
02. März 2000 (zwei Deal Memos für Nick & Perry I
Koproduktionsvereinbarung
und II)
Deal Memorandum zwischen TFC und EM.TV &
Produktionsvereinbarung
Merchandising AG vom (Fußnote: 07.04.00)
(2 Deal Memos für 2 x 13 Episoden)
Deal Memo zwischen Happy Life, Magma European
Scripting House und EM.TV & Merchandising AG vom Koproduktionsvereinbarung
15./19/28.06.00 und Amendment vom 30.03.01
1.
NICK & PERRY I, II
ELLIPSE ANIMATION
2.
NICK & PERRY I, II
TFC Trickompany Filmporduktion GmbH
(Hersteller der Produktion im Auftrag von
EM)
3.
WORLD OF TOSH, THE
Constantin Medien AG als
HAPPY LIFE ANIMATION
MAGMA EUROPEAN SCRIPTING HOUSE Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Ltd
4.
CASTILLO II
MADBOX FILMTRICK GMBH i.Ins.
F.T.P.D. I
Victory 14. tv Production GmbH
F.T.P.D. I
Yoram Gross-EM.TV Pty. Ltd.
FLIPPER & LOPAKA II
Victory 14. tv Production GmbH
FLIPPER & LOPAKA II
Yoram Gross-EM.TV Pty. Ltd.
FLIPPER & LOPAKA II
Yoram Gross-EM.TV Pty. Ltd.
FLIPPER & LOPAKA II
Yoram Gross Distribution Pty. Ltd.
Tabaluga I
ZDF Entertprises GmbH, Yoram Gross
Filmstudios Pty Ltd, Tabaluga Film- und
Fernsehproduktion GmbH
Yoram Gross Film Studios (YGFS)
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
Tabaluga I
12.
Tabaluga I
Yoram Gross Film Studios Pty. Ltd.,
ZDF Enterprises GmbH
Tabaluga I
Yoram Gross Film Studios Pty. Ltd.,
ZDF Enterprises GmbH
13.
14.
15.
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM Entertainment
Merchandising Film und Fernseh GmbH
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV AG,
Tabaluga GmbH
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV AG,
Tabaluga GmbH
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV AG,
Tabaluga GmbH
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV
Tabaluga I
Yoram Gross Film Studios Pty. Ltd.
ZDF Enterprises
Tabaluga II
ZDF Enterprises
ZDF
(ZDF Enterprises handelte im eigenen
Namen für beide und im Auftrag der
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV & Merchandising AG)
Tabaluga II
ZDF Enterprises
Tabaluga II
ZDF Enterprises
Tabaluga II
Yoram Gross-EM.TV Pty. Ltd.
Tabaluga II
Victory 14. tv Production GmbH
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
17.
18.
20.
21.
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Tabaluga II
16.
19.
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Inhalt
Coproduction Agreement zwischen Madbox Filmtrick
und EM.TV & Merchandising AG vom 30.06.2000
Koproduktionsvereinbarung
Koproduktionsvereinbarung
Deal Memorundum zwischen EM.TV Merchandsing
AG und Victory 14. tv Prduction GmbH, vom 30. Juni
2000
Production Service Agreement zwischen EM.TV &
Merchandising AG und Yoram Gross-EM.TV PTY
Ltd., vom 30. Juni 2000
Deal Memorundum zwischen EM.TV Merchandising
AG und Victory 14. tv Prduction GmbH, vom 30. Juni
2000
Deed of Assignment zwischen EM.TV & Merchandising AG und Yoram Gross-EM.TV PTY Ltd.,
vom 28. Juni 2000
Production Service Agreement zwischen EM.TV &
Merchandising AG und Yoram Gross-EM.TV PTY
Ltd., vom 30. Juni 2000
Letter Agreement "Flipper & Lopaka II - Distribution und Merchandising Agreement" zwischen
EM.TV & Merchandising AG und Yoram Gross
Distribution Pty. Ltd. vom 30.06.2000
Coproduction Agreement zwischen den
Koproduzenten vom 05.10./08.11.1995
Produktionsvereinbarung
Koproduktionsvereinbarung
Produktionsvereinbarung
Produktionsvereinbarung
Vertriebsvereinbarung
Koproduktionsvertrag
"Agreement" vom September 1995
Sideletter zum Copro-Vertrag
Coprovertrag aus dem Herbst 1995
Produktionsfinanzierung
Supervision Deed zwischen den Copro-Partnern und
Film Finances, Inc. vom 06.11.1995
Produktionsfinanzierung
Briefvereinbarung "Distribution of 'Tabaluga'
Series in Africa" vom 04.12.1996
Letter Agreement zwischen ZDF Enterprises und
EM.TV & Merchandising AG vom 17./22.03.2000
(betreffend Tabaluga II - IV)
+ Amendment vom 22.12.2004
Coproduction Agreement zwischen ZDF Enterprises GmbH und ZDF vom 11.02.2002
Vertriebsvereinbarung zu Afrika
Koproduktionsvereinbarung
Koproduktionsvereinbarung
Vereinbarung zur Gewinn- und Verlustverteilung
der "Tabaluga Coproduktionen" II
Gewinn- und Verlustverteilung
Amendment Agreement zum Letter Agreement
vom 17./22.03.2000, vom 18.10.2006
Production Service Agreement zwischen EM.TV &
Merchandising AG und Yoram Gross-EM.TV PTY
Ltd., vom 15. Juni 2000
Deal Memorandum zwischen EM.TV Merchandising
AG und Victory 14. tv Production GmbH, vom 30.
Juni 2000
Regelung bzgl. Vertrieb an Junior
4/5
Produktionsvereinbarung
Koproduktionsvereinbarung
Anlage 1.2 (b)
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Koproduktion
Koproduzent / Vertragpartner
Koproduzent / Vertragpartner
Vertrag
Inhalt
Tabaluga II
Jaqueline Gleich
Agreement zwischen Jaqueline Gleich und EM.TV
& Merchandising AG vom 12.05.2000.
Rechteerwerb an "Humsin"
Tabaluga II
Jaqueline Gleich
Letter Agreement zwischen Jaqueline Gleich und
EM.TV & Merchandising AG vom 26.05.2000
Rechteerwerb an "Humsin"
Tabaluga II
Andy Sedlmaier
Peter Wagner
COCCOBILL I
de Mas & Partners S.r.l. Cartoons
Productions
"Auftragsproduzentenvertrag" zwischen EM.TV &
Merchandising AG und Andy Sedlmaier vom
03.07.2001
"Auftragsproduzentenvertrag" zwischen EM.TV &
Merchandising AG und Peter Wagner vom
03.07.2001
Agreement vom 28.02.2003 und Amendment vom
14.01.2004
Produktionsvereinbarung bzgl. Musik
Tabaluga II
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG
22.
23.
24.
25.
26.
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Produktionsvereinbarung bzgl. Musik
Koproduktionsvereinbarung (in Auflösung und
Übertragung auf Studio100 Media)
Anlage 1.3
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorgang
Flipper II GbR ./. Art
Television Broadcasting
RA /
Inkassobüro
Creditreform
Lizenzthema
Flipper II
Höhe der
Brutto-Forderung
ohne Verzugszinsen seit
Inkasso
Anspruchsgrundlage
$5720
Forderung aus Short Form
Agreement zwischen Flipper II GbR
und Art Television Broadcasting Co
vom 16.07.2007
bezahlter Betrag
ohne
Kostenerstattung seit
Inkasso
Sachstand
$2,500.00
ZA mit Fristsetzung (12.09.08) verschickt, vorläufiger
Zahlungsplan: 1. Rate über USD 2.500,00 (30.09.09):
Zahlung am 01.10.08 avisiert, 2. Rate: USD 2.500,00
(31.10.09), 3. Rate: USD 2.500,00 (30.11.09), 4. Rate:
USD 3.900,00 (31.12.09), Zahlungsplan gescheitert,
InvA v. 17.10.08 wg. Mand. v. Creditreform, Creditreform
am 24.10.08 beauftragt, Auftragsbestätigung
Creditreform: 03.11.08, 1. Teilzahlung von USD 2.500
zum 21.11.08, Vorgang bei Creditreform abgelegt mit
MItteilung vom 23.04.09
Anlage 1.3
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Vorgang
Eröffnung
Insolvenz zum
Tabaluga Produktions GbR ./.
Sunburst
Merchandising AG
01.07.2001
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG ./. Jokisch
Fanlights
(Christian Jokisch)
31.03.2003
Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG ./. Sanobub
GmbH
03.12.2001
EM.TV & Wavery B.V. vertreten
durch Constantin Medien AG als
Rechtsnachfolgerin der EM.TV &
Merchandising AG ./. Clean Clic
Products
09.08.2005
Insolvenzverwalter
Rechtsanwälte Stange Westhoff
Lizenzthema
Tabaluga
AZ.: 38 IN 33/01
Kanzlei Dr. Joneleit -Heimeshoff Schran
Tabaluga
(und zwei weitere
Themen)
AZ.: 88 IK 286/02
Rechtsanwälte Küpper & Scholz
Rechtsanwalt: Herr Dr. Küpper
Tabaluga
AZ.: 80 IN 45/01
Blankestijn & Oortman
Niederlande
Flipper & Lopaka
Sachstand
Anspruchsgrundlage
Höhe der Bruttoforderung mit
Verzugszinsen in EUR
Forderung aus Vertrag Nr.
58/157/12/99 zw. Tabaluga
Produktions GbR und
Sunburst Merchandising AG
vom 19.01.2000
54,708.23
Forderung aus Vertrag Nr.
58/185/06/00 zw. Tabaluga
Produktions GbR und
Fanlights Jokisch &
Thomann GbR vom
29.06.2000
Forderung aus Vertrag Nr.
58/163/03/00 zw. Tabaluga
Produktions GbR und
Sanobub Produktions GmbH
vom 20.03.2000
50,325.15
30,677.51
Eröffnungsbeschluss AG Münster v. 4.10.01;
Forderungsanmeldung am 28.11.01;
Unverbindliche Quotenprognose v. 05.07.05: ca. 10-20%; Verfahrensende ca. Ende
2007
Forderung aus Vertrag Nr.
96/27/09/99 zw. EM.TV &
Wavery BV und International
Fragrance & Cosmetic
Group Inc (später: Clean
Chic Products) vom
15.09.1999
51,129.19
Insolvenzverfahren mit richterlichem Beschluss v. 09.08.05 in den Niederlanden
eingeleitet worden. Unwahrscheinlich, dass eine Zahlung erfolgen wird (gem.
Schreiben v. 03.04.06). Forderung bereits ausgebucht
Eröffnungsbeschluss AG Osnabrück v. 01.07.01;
Forderungsanmeldung am 23.05.2003;
Schlussbericht zur Prüfung
Quotenzahlung iHv 20% am 28.06.05 erfolgt (
beim Amstgereicht Osnabrück, Genehmigung erfolgt.
Mit einer Quote im niedrigen einstelligen Bereich wird gerechnet, nachdem die Kosten
des Verfahrens festgesetzt wurden
Insolvenzverfahren mit Beschluss des AG Bochum vom 31.03.2003 eröffnet.
Forderungsanmeldung vom 20.05.2003; Forderung mit Scheiben vom 15.07.2003
anerkannt;
Zahlungseingang Teilquote (0,99), Schlussquote nach Ablauf des laufenden
Restschuldbefreiungsverfahren erwartet.
Schlussunterlagen werden voraussichtl. beim Gericht Ende 2008 eingereicht;
Verfahrensabschluss ist nicht absehbar
Abschluß des Verfahrens kann noch mindestens 2 Jahre dauern.
Anlage 2.1
zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag
Aktenzeichen /
Arbeitstitel
5 HKO 18272/05
7 U 1812/08
(Big Guy)
5 HKO 18333/05
7 U 1785/09
(World of Tosh)
Kläger
Beklagte
Verfahrensgegenstand
Streitwert
Constantin Medien AG
(vormals firmierend als:
EM.TV AG bzw.
EM.Sport Media AG)
Constantin Medien AG
(vormals firmierend als:
EM.TV AG bzw.
EM.Sport Media AG)
Florian Haffa, Thomas Haffa
Schadensersatzanspruch wg.
Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss
eines Lizenzvertrages
Schadensersatzanspruch wg.
Pflichtverletzungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss
des Koproduktionsvertrages über die
Herstellung und Verwertung der Serie
„World of Tosh“
EUR
10.066.129,47
zzgl. Zinsen
Florian Haffa, Dr. Sylvia
Rothblum, Hans-Peter Vriens
EUR
5.520.745,31
zzgl. Zinsen
Anlage 4
Satzung der
RM 2925 Vermögensverwaltungs GmbH
DUS2002 62832-4.070103.0033

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