FFL 4-0-01 Beiblatt Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
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FFL 4-0-01 Beiblatt Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung – tragbare Feuerlöscher FFI 4.0.01 Stand: Nov. 2011 1. Die Instandhaltung von fahrbaren Feuerlöschgeräten darf nur von Personen durchgeführt werden, welche den Anforderungen der DIN 14 406-4 entsprechen sowie eine weitergehende Ausbildung zur Instandhaltung fahrbarer Löschgeräte bis 250 kg absolviert haben. Für die zusätzlichen Prüfungen an Druckgeräten nach BetrSichV ist eine Legitimation des Sachkundigen als befähigte Person entsprechend TRBS 1203-2 erforderlich. 2. Für die Durchführung der Instandhaltung müssen vorrangig die Instandhaltungsanweisungen der Hersteller für das jeweilige Gerät in Zusammenhang mit der DIN 14 406-4 beachtet werden. Die grundsätzlichen Fristen der DIN 14406-4 von max. 2 Jahren dürfen hierbei nicht überschritten werden. Je nach Höhe der Belastung durch Umwelt- und Umgebungseinflüsse und der Aufgabe des Löschgerätes lt. Brandschutzkonzept können diese Fristen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers auf 1 Jahr verkürzt werden. 3. Zur Erhaltung der Leistungswerte, die der Zulassung des Produktes zu Grunde lagen, dürfen nur zugelassene bzw. typgeprüfte Ersatzteile verwendet werden. TOTAL Ersatzteile sind für die jeweiligen Geräte zugelassen bzw. typgeprüft. Bei Verwendung nicht zugelassener Ersatzteile oder Löschmittel, erlöschen die Zulassung sowie die Herstellergewährleistung. Der Einbauer haftet zudem für seine nicht sachgemäße Tätigkeit und Arbeit. 4. Die Produktlebensdauer muss für Feuerlöschgeräte unter anderem aufgrund möglicher –auch bei regelmäßiger Instandhaltung- nicht erkennbarer Veränderungen des Strukturgefüges der verwendeten Metalle begrenzt werden. Die Produktlebensdauer kann sich jedoch auch durch Umwelteinflüsse oder mechanische Einflüsse verkürzen. Dies liegt im Ermessen des Sachkundigen/befähigte Person bzw. der ZÜS. Daher kann hier von folgender Lebensdauer für fahrbare Feuerlöschgeräte und deren druckbeaufschlagten Bauteilen sowie Treibgasflaschen ausgegangen werden. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes sollten die Geräte einer intensiven Prüfung auf Betriebssicherheit unterzogen werden. Für die regelmäßigen Prüfungen gilt Tabelle 1. Pulver-, Wasser-, Schaum- Feuerlöschgeräte 25 Jahre CO2-Feuerlöschgeräte 20 Jahre CO2 bzw. N2 Treibmittelflaschen 20 Jahre Der Zeitraum der Lebensdauer beginnt mit der Herstellung des Gerätes. Der Behälter ist grundsätzlich mit dem Herstellungsjahr gekennzeichnet. Durch besondere Einflüsse durch Umwelt, Umgebung oder Einsatz können sich die genannten Fristen im Einzelfalle verkürzen. Der Arbeitgeber hat, unter Berücksichtigung der Aussagen des Herstellers sowie des Sachkundigen/befähigten Person, eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die max. Lebensdauer sowie entsprechende Prüfmaßnahmen festzulegen. Seite 1 von 2 Copyright: TOTAL Feuerschutz GmbH, Industriestraße 13, D-68526 Ladenburg Änderungen vorbehalten. Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung – tragbare Feuerlöscher FFI 4.0.01 Stand: Nov. 2011 Tabelle 1:Übersicht über Fristen bei fahrbaren TOTAL -Feuerlöschgeräten Gerätetyp Instandhaltung/Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Anlehnung an DIN 14406-4 unter Beachtung der Instandhaltungsanweisung durch Sachkundige für fahrbare Löschgeräte Pulverlöschgeräte 50 kg Instandhaltung Innenkontrolle nach spät. nach spät. 2 Jahren* 2 Jahren* Prüfung auf Betriebssicherheit entsprechend Betriebssicherheitsverordnung Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV Wiederkehrende Prüfungen Prüfungen durchzuführen durch Innere Prüfung Festigkeitsprüfung nach nach befähigte 5 Jahren bei kann entfallen, wenn bei Nachfüllung Innenprüfung keine Mängel Person festgestellt werden Schaumlöschgeräte 50 Liter Pulverlöschgeräte 250 kg Schaumlöschgeräte 250 L 2 Jahren* 2 Jahren* nach 2 Jahren* Betriebsweise festzulegen nach 2 Jahren* Betriebsweise festzulegen gemäß § 14 befähigte 5 Jahren bei BetrSichV Person Nachfüllung gemäß § 14 BetrSichV ZÜS 10 Jahren bei Nachfüllung 5 Jahren bei kann entfallen, wenn bei Nachfüllung Innenprüfung keine Mängel festgestellt werden gemäß § 14 BetrSichV ZÜS 5 Jahren bei Nachfüllung 10 Jahren bei Nachfüllung * Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers können diese Fristen verkürzt werden. Wir empfehlen, die wiederkehrenden Instandhaltungen bei Total Geräten nach spät. 1 Jahr durchzuführen. Löschgasflaschen, z.B. K 30, sind als ortsbewegliche Druckgeräte eingestuft und mit π gekennzeichnet, bzw. bei älteren Flaschen vom Betreiber entsprechend einzustufen. Sie unterliegen daher den unter nachstehendem Punkt 5 aufgeführten Regelungen. 5. Wiederkehrende Prüfung von Treibmittelflaschen / Löschgasflaschen: Treibmittel- bzw. Löschgasflaschen unterliegen im Gegensatz zu den Löschmittelbehältern der Pulveroder Nasslöschgeräten nicht der Druckgeräterichtlinie 97/23 EG -PED -, sondern der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte Richtlinie 2010/35/EU (früher 1999/36 EG) -TPED-. Die Fristen der wiederkehrenden Prüfung sind der ADR Teil 4, Pkt. 4.1.4.1 Anweisung P 200 zu entnehmen. Die Prüffrist beträgt für die genannten Flaschen 10 Jahre, wobei eine Prüfung nicht sofort nach Ablauf der Frist, sondern erst bei der danach anstehenden nächsten Befüllung erfolgen muss. Die Prüfungen erfolgen gemäß TPED durch benannte Stellen, z.B. TÜV. Die Zeit des Weiterbetriebes bei nicht notwendiger Füllung ist nicht konkret begrenzt, allerdings hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ggf. max. Fristen Maßnahmen festzulegen. Hierzu ist auch die DIN EN 1968 –wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus Stahl- zu beachten. Diese empfiehlt dringend, auch bei Nichtbefüllung eine max. Frist von 20 Jahren nicht zu überschreiten. Siehe auch Pkt. 4 dieser Anweisung 6. Prüfaufzeichnungen Lt. § 19 BetrSichV sind Prüfaufzeichnungen zu erstellen und am Betriebsort aufzubewahren. Die Dokumentation erfolgt mindestens durch den kombinierten Instandhaltungs- und Prüfnachweis für die Instandhaltung nach DIN 14406-4 und die Prüfung nach § 15 BetrSichV auf dem Gerät.( Muster siehe DIN 14406-4) 7. Sicherheitshinweise: Während der Instandhaltung ist der Brandschutz sicher zu stellen (z.B. durch Bereitstellen geeigneter Ersatzgeräte). Beim Öffnen der Feuerlöscher ist immer darauf zu achten, dass das Gerät völlig drucklos ist. Weitere Sicherheitshinweise sind im Kapitel 7 der technischen Informationsmappe enthalten. Seite 2 von 2 Copyright: TOTAL Feuerschutz GmbH, Industriestraße 13, D-68526 Ladenburg Änderungen vorbehalten.