FFL 4-0-01 Beiblatt Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung

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FFL 4-0-01 Beiblatt Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
Prüfung nach
Betriebssicherheitsverordnung –
tragbare Feuerlöscher
FFI 4.0.01
Stand:
Nov. 2011
1.
Die Instandhaltung von fahrbaren Feuerlöschgeräten darf nur von Personen durchgeführt werden,
welche den Anforderungen der DIN 14 406-4 entsprechen sowie eine weitergehende Ausbildung zur
Instandhaltung fahrbarer Löschgeräte bis 250 kg absolviert haben. Für die zusätzlichen Prüfungen an
Druckgeräten nach BetrSichV ist eine Legitimation des Sachkundigen als befähigte Person
entsprechend TRBS 1203-2 erforderlich.
2.
Für die Durchführung der Instandhaltung müssen vorrangig die Instandhaltungsanweisungen der
Hersteller für das jeweilige Gerät in Zusammenhang mit der DIN 14 406-4 beachtet werden.
Die grundsätzlichen Fristen der DIN 14406-4 von max. 2 Jahren dürfen hierbei nicht überschritten
werden. Je nach Höhe der Belastung durch Umwelt- und Umgebungseinflüsse und der Aufgabe des
Löschgerätes lt. Brandschutzkonzept können diese Fristen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
des Betreibers auf 1 Jahr verkürzt werden.
3.
Zur Erhaltung der Leistungswerte, die der Zulassung des Produktes zu Grunde lagen, dürfen nur
zugelassene bzw. typgeprüfte Ersatzteile verwendet werden. TOTAL Ersatzteile sind für die jeweiligen
Geräte zugelassen bzw. typgeprüft. Bei Verwendung nicht zugelassener Ersatzteile oder Löschmittel,
erlöschen die Zulassung sowie die Herstellergewährleistung. Der Einbauer haftet zudem für seine
nicht sachgemäße Tätigkeit und Arbeit.
4.
Die Produktlebensdauer muss für Feuerlöschgeräte unter anderem aufgrund möglicher –auch bei
regelmäßiger Instandhaltung- nicht erkennbarer Veränderungen des Strukturgefüges der verwendeten
Metalle begrenzt werden. Die Produktlebensdauer kann sich jedoch auch durch Umwelteinflüsse oder
mechanische Einflüsse verkürzen. Dies liegt im Ermessen des Sachkundigen/befähigte Person bzw.
der ZÜS.
Daher kann hier von folgender Lebensdauer für fahrbare Feuerlöschgeräte und deren druckbeaufschlagten Bauteilen sowie Treibgasflaschen ausgegangen werden. Spätestens nach Ablauf dieses
Zeitraumes sollten die Geräte einer intensiven Prüfung auf Betriebssicherheit unterzogen werden. Für
die regelmäßigen Prüfungen gilt Tabelle 1.
Pulver-, Wasser-, Schaum- Feuerlöschgeräte
25 Jahre
CO2-Feuerlöschgeräte
20 Jahre
CO2 bzw. N2 Treibmittelflaschen
20 Jahre
Der Zeitraum der Lebensdauer beginnt mit der Herstellung des Gerätes. Der Behälter ist grundsätzlich
mit dem Herstellungsjahr gekennzeichnet.
Durch besondere Einflüsse durch Umwelt, Umgebung oder Einsatz können sich die genannten Fristen
im Einzelfalle verkürzen. Der Arbeitgeber hat, unter Berücksichtigung der Aussagen des Herstellers
sowie des Sachkundigen/befähigten Person, eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen
und die max. Lebensdauer sowie entsprechende Prüfmaßnahmen festzulegen.
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Änderungen vorbehalten.
Prüfung nach
Betriebssicherheitsverordnung –
tragbare Feuerlöscher
FFI 4.0.01
Stand:
Nov. 2011
Tabelle 1:Übersicht über Fristen bei fahrbaren TOTAL -Feuerlöschgeräten
Gerätetyp
Instandhaltung/Maßnahmen
zur Gewährleistung der
Funktionsfähigkeit in
Anlehnung an DIN 14406-4
unter Beachtung der
Instandhaltungsanweisung
durch Sachkundige für
fahrbare Löschgeräte
Pulverlöschgeräte 50 kg
Instandhaltung
Innenkontrolle
nach spät.
nach spät.
2 Jahren*
2 Jahren*
Prüfung auf Betriebssicherheit entsprechend Betriebssicherheitsverordnung
Prüfung
vor
Inbetriebnahme
gemäß § 14
BetrSichV
Wiederkehrende Prüfungen
Prüfungen
durchzuführen
durch
Innere Prüfung
Festigkeitsprüfung
nach
nach
befähigte
5 Jahren bei
kann entfallen, wenn bei
Nachfüllung
Innenprüfung keine Mängel
Person
festgestellt werden
Schaumlöschgeräte 50 Liter
Pulverlöschgeräte 250 kg
Schaumlöschgeräte 250 L
2 Jahren*
2 Jahren*
nach
2 Jahren*
Betriebsweise
festzulegen
nach
2 Jahren*
Betriebsweise
festzulegen
gemäß § 14
befähigte
5 Jahren bei
BetrSichV
Person
Nachfüllung
gemäß § 14
BetrSichV
ZÜS
10 Jahren bei Nachfüllung
5 Jahren bei
kann entfallen, wenn bei
Nachfüllung
Innenprüfung keine Mängel
festgestellt werden
gemäß § 14
BetrSichV
ZÜS
5 Jahren bei
Nachfüllung
10 Jahren bei Nachfüllung
*
Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung des Betreibers können diese Fristen verkürzt werden. Wir
empfehlen, die wiederkehrenden Instandhaltungen bei Total Geräten nach spät. 1 Jahr durchzuführen.
Löschgasflaschen, z.B. K 30, sind als ortsbewegliche Druckgeräte eingestuft und mit π gekennzeichnet,
bzw. bei älteren Flaschen vom Betreiber entsprechend einzustufen. Sie unterliegen daher den unter
nachstehendem Punkt 5 aufgeführten Regelungen.
5.
Wiederkehrende Prüfung von Treibmittelflaschen / Löschgasflaschen:
Treibmittel- bzw. Löschgasflaschen unterliegen im Gegensatz zu den Löschmittelbehältern der Pulveroder Nasslöschgeräten nicht der Druckgeräterichtlinie 97/23 EG -PED -, sondern der Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte Richtlinie 2010/35/EU (früher 1999/36 EG) -TPED-. Die Fristen der
wiederkehrenden Prüfung sind der ADR Teil 4, Pkt. 4.1.4.1 Anweisung P 200 zu entnehmen. Die
Prüffrist beträgt für die genannten Flaschen 10 Jahre, wobei eine Prüfung nicht sofort nach Ablauf der
Frist, sondern erst bei der danach anstehenden nächsten Befüllung erfolgen muss. Die Prüfungen
erfolgen gemäß TPED durch benannte Stellen, z.B. TÜV.
Die Zeit des Weiterbetriebes bei nicht notwendiger Füllung ist nicht konkret begrenzt, allerdings hat der
Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ggf. max. Fristen Maßnahmen festzulegen.
Hierzu ist auch die DIN EN 1968 –wiederkehrende Prüfung von Flaschen aus Stahl- zu beachten.
Diese empfiehlt dringend, auch bei Nichtbefüllung eine max. Frist von 20 Jahren nicht zu überschreiten. Siehe auch Pkt. 4 dieser Anweisung
6.
Prüfaufzeichnungen
Lt. § 19 BetrSichV sind Prüfaufzeichnungen zu erstellen und am Betriebsort aufzubewahren. Die
Dokumentation erfolgt mindestens durch den kombinierten Instandhaltungs- und Prüfnachweis für die
Instandhaltung nach DIN 14406-4 und die Prüfung nach § 15 BetrSichV auf dem Gerät.( Muster siehe
DIN 14406-4)
7.
Sicherheitshinweise:
Während der Instandhaltung ist der Brandschutz sicher zu stellen (z.B. durch Bereitstellen geeigneter
Ersatzgeräte). Beim Öffnen der Feuerlöscher ist immer darauf zu achten, dass das Gerät völlig
drucklos ist. Weitere Sicherheitshinweise sind im Kapitel 7 der technischen Informationsmappe
enthalten.
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