Präsentation Klaus Brisch
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Präsentation Klaus Brisch
ISG Innovative Stadt GmbH Der Zugang ist eröffnet - Die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren Hannover, 15. Februar 2005 Die rechtlichen Grundlagen der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren Klaus M. Brisch LL.M. Rechtsanwalt © Graf von Westphalen Bappert & Modest Ablauf des Seminars Seminarplan Gesetzliche Grundlagen Europäisierung des elektronischen Rechtsgeschäftsverkehrs EU-Einfluß auf das Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften Novellierung des VwVfG-Bund – Zugangseröffnung – Elektronische Form Internet - Ein rechtsfreier Raum ? Gesetzliche Grundlagen Telekommunikationsgesetz -TKG (25.7.1996) Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG (13.6.1997) – – – – – – Art. 1 Teledienstegesetz - TDG Art. 2 Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG Art. 3 Signaturgesetz - SigG Art. 4 Änderung des Strafgesetzbuches Art. 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Datenbankrichtlinie) Art. 9 Änderung der Preisangabenverordnung Staatsvertrag Mediendienste-der Länder (20.6.1997) Europäisierung des elektronischen Rechtsgeschäftsverkehrs EU-Fernabsatzrichtlinie (20.5.1997) EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (8.6.2000) EU-Signaturrichtlinie (19.01.2001) Fernabsatzgesetz (27.5.2000; Novelliert zum 1.1.2002, 312 b ff. BGB) Novellierung des Signaturgesetzes, Art. 3 IuKDG (16.5.2001) Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (1.8.2001) Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz, EGG (1.1.2002) – Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 e BGB (1.1.2002) – Novellierung des Teledienste-Gesetzes, TDG (1.1.2002) Informationspflichtenverordnung (1.1.2002) © Graf von Westphalen Bappert & Modest EU-Einfluß auf das „Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften“ (1.2.2003) - „Elektronischen Form“, § 3a VwVfG-Bund - Ersatz für die „angeordnete Schriftform“ - Einsatz der - qualifizierten oder - qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung - EU-Richtlinie zum elektronischen Rechtsgeschäftsverkehr - EU-Signaturrichtlichtlinie - Entsprechung zu § 126 a) BGB © Graf von Westphalen Bappert & Modest Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (Auszug): VwVfG Sozialgesetzbuch Anpassungen Geschäftsbereich BMI, u.a. - Staatsangehörigkeitsgesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz Passgesetz, Bundesdatenschutzgesetz - Vermögensgesetz, Grundstücksverkehrsordnung - Kreditwesengesetz, Gesetz über Bausparkassen Anpassungen Geschäftsbereich des BMJ, u.a. Anpassungen Geschäftsbereich BMF, u.a. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Anpassungen Geschäftsbereich BMWi, u.a. - Wirtschaftsprüferordnung, Bundesberggesetz - Weingesetz, PflanzenschutzmittelVO, FischseuchenVO - Personenbeförderungsgesetz, Luftverkehrsgesetz - Wehrpflichtgesetz - Zivildienstgesetz - Bundesimmissionsschutzgesetz, Atomgesetz Anpassungen Geschäftsbereich BMVerbraucherschutz, u.a. Anpassungen Geschäftsbereich BMVerkehr, z.B. Anpassungen Geschäftsbereich BMVerteidigung, z.B. Anpassungen Geschäftsbereich BMFamilie, z.B. Anpassungen Geschäftsbereich BMUmwelt, z.B. © Graf von Westphalen Bappert & Modest VwVfG Seit Erlass des VwVfG-Bund – Bundesländer haben eigene VwVfG-Regelungen Vollständige eigene gesetzliche Regelungen: – Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NordrheinWestfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen Keine eigene Regelungen (Verweis auf VwVfG-Bund) – Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen © Graf von Westphalen Bappert & Modest § 3 a VwVfG - Bund 1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronische Signatur nach dem SigG zu versehen. © Graf von Westphalen Bappert & Modest 1. Die „Eröffnung des Zugangs“ § 3 a VwVfG: Entwurf v. 16.7.2001: Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit ein Zugang hierfür eröffnet ist. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Zugangseröffnung - Verwaltung Oder: Wieweit ist „SOWEIT “ ? - 1. Frage: 2. Frage: - 2. Frage: - 3. Frage: Muß eine Behörde überhaupt elektronisch erreichbar sein ? Muß eine Behörde jedes elektronische Format, Verschlüsselung oder elektronische Signaturen akzeptieren ? Verhältnis § 6 TDG – Pflichtangabe einer E-Mailadresse – und § 3a VwVfG Wann ist in jedem Fall von der Zugangseröffnung auszugehen ? - E-Mail Adressangabe auf Behördenbriefbogen - E-Mail Angabe im Rahmen des Internetauftritts einer Behörde © Graf von Westphalen Bappert & Modest Zugangseröffnung - Bürger - 1. Frage: Ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Bürgers zum Erhalt elektronischer Kommunikation 2. Fallbeispiele: - Angabe einer E-Mail Adresse auf Briefbogen des Bürgers ? - Bürger antwortet elektronisch auf einen Verwaltungsbrief ? - E-Mail Adresse des Bürgers ist der Verwaltung aus einem früheren Verfahren bekannt ? - Bleibt der „Zugang“ auf nach Ablauf größerer Zeitabstände zwischen einzelnen Kommunikationen innerhalb eines Verwaltungsverfahrens eröffnet ? - Der Bürger schreibt private E-Mails an die Verwaltung von seinem Arbeitsplatz aus ? © Graf von Westphalen Bappert & Modest Zugangseröffnung - Wirtschaft - Keine strengen Anforderungen an das Kriterium der „Zugangseröffnung“ Ausdrückliche und konkludente Zugangseröffnung möglich - Angabe auf Briefbogen des Unternehmens - Elektronische Kontaktaufnahme durch das Unternehmen - E-Mail Adresse im Rahmen des Internet-Auftritts des Unternehmens ABER: - Private Angelegenheit geschäftliche E-Mail Adresse ? - ... © Graf von Westphalen Bappert & Modest 2. Die „Elektronische Form Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Anders ausgedrückt: Elektronische Form immer zulässig, außer sie ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen Voraussetzung: Signieren des elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronische Signatur nach dem SigG © Graf von Westphalen Bappert & Modest Inkompatibilität, § 3 a Absatz 3 VwVfG: Der Behörde geht ein elektronisches Dokument zu, das für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist: Pflicht, dem Absender die für sie geltenden Rahmenbedingungen mitzuteilen unverzüglich Ein Empfänger (andere Behörde, Bürger, Wirtschaft) kann das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten: erneute Übersendung in einem geeigneten elektronischen Format oder Übermittlung als Schriftstück © Graf von Westphalen Bappert & Modest Empfangsbevollmächtigter, § 15 VwVfG Pflicht des „Beteiligten“ am Verwaltungsverfahren, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wenn er nicht erreichbar ist (kein Wohnsitz, etc.) Falls kein Empfangsbevollmächtigter bestellt, gilt – Schriftstück am 7. Tage nach der Absendung – ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tage – nach der Absendung als zugegangen. Aber: Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Elektronischer Verwaltungsakt - § 37 VwVfG Verwaltungsakte können elektronisch erlassen werden, Voraussetzung: Erkennbarkeit der erlassende Behörde Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten Falls Schriftform für Verwaltungsakt angeordnet, kann elektronische Form verwendet werden, Voraussetzung: auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat der erlassende Behörde muß erkennbar sein. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Verwaltungsakt – dauerhafte Überprüfbarkeit - § 37 IV VwVfG Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3 a Absatz 2 VwVfG erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden Was bedeutet „dauerhafte Überprüfbarkeit“ ? © Graf von Westphalen Bappert & Modest Signatur mit dauerhafter Überprüfbarkeit ? Elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung – evaluiertes und bestätigtes Sicherheitskonzept erforderlich – Berufung auf die „nachgewiesene“ Sicherheit (Gütesiegel, Signaturen sind 30 Jahre prüfbar, also dauerhaft‘) Signatur mit dauerhafter Überprüfbarkeit gleich Signatur mit Anbieterakkreditierung ? © Graf von Westphalen Bappert & Modest Überlegung für eine Gleichsetzung § 5 Abs. 1 S. 2 SigG – Der Zertifizierungdiensteanbieter hat die Zertifikate in einem Verzeichnisdienst nachprüfbar zu halten § 4 Abs. 2 SigV – dauerhafte Führung der Zertifikate im Verzeichnisdienst impliziert laut Gesetzesbegründung die dauerhafte Überprüfbarkeit © Graf von Westphalen Bappert & Modest Anwendungsbereich: Öffentliche Beglaubigung (§ 33 VwVfG, § 29 Abs. 5 Ziff. 2 SBG I): Der Beglaubigungsvermerk muss (...) bei der Beglaubigung 1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten, a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde liegen; 2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel (...) werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, § 41 VwVfG 1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 2. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. © Graf von Westphalen Bappert & Modest Konsequenz für die Verwaltung ? Entscheidung Pro / Contra „elektronischer Kommunikation“ Falls NEIN: - Keine Angabe einer E-Mail Adresse auf Briefbögen - Ausdrücklicher Hinweis im Internetauftritt, dass über die Pflichtangabe der E-Mail Adresse (§ 6 TDG) nicht der Zugang nach § 3a VwVfG eröffnet ist Falls JA: - - Organisatorische Fragen regeln - Vertretungsregeln in der Dienstordnung - Zugangsfragen, Elektronische Archivierung (wer prüft Signaturen, wer archiviert ?), etc. Technische Vorgaben regeln - Kompatibilität, Formate, Verschlüsselung, etc © Graf von Westphalen Bappert & Modest Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Klaus M. Brisch LL.M. Graf von Westphalen Bappert & Modest [email protected] www.westphalen-law.com © Graf von Westphalen Bappert & Modest