Präsentation Klaus Brisch

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Präsentation Klaus Brisch
ISG Innovative Stadt GmbH
Der Zugang ist eröffnet - Die elektronische Kommunikation
im Verwaltungsverfahren
Hannover, 15. Februar 2005
Die rechtlichen Grundlagen der elektronischen
Kommunikation im Verwaltungsverfahren
Klaus M. Brisch LL.M.
Rechtsanwalt
© Graf von Westphalen Bappert & Modest
Ablauf des Seminars
Seminarplan
Gesetzliche Grundlagen
Europäisierung des elektronischen
Rechtsgeschäftsverkehrs
EU-Einfluß auf das Gesetz zur Änderung
verwaltungsrechtlicher Vorschriften
Novellierung des VwVfG-Bund
– Zugangseröffnung
– Elektronische Form
Internet - Ein rechtsfreier Raum ?
Gesetzliche Grundlagen
Telekommunikationsgesetz -TKG (25.7.1996)
Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG
(13.6.1997)
–
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Art. 1 Teledienstegesetz - TDG
Art. 2 Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG
Art. 3 Signaturgesetz - SigG
Art. 4 Änderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Datenbankrichtlinie)
Art. 9 Änderung der Preisangabenverordnung
Staatsvertrag Mediendienste-der Länder (20.6.1997)
Europäisierung des elektronischen
Rechtsgeschäftsverkehrs
EU-Fernabsatzrichtlinie (20.5.1997)
EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr (8.6.2000)
EU-Signaturrichtlinie (19.01.2001)
Fernabsatzgesetz (27.5.2000; Novelliert zum 1.1.2002, 312 b ff. BGB)
Novellierung des Signaturgesetzes, Art. 3 IuKDG (16.5.2001)
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr (1.8.2001)
Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz, EGG (1.1.2002)
– Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, § 312 e BGB (1.1.2002)
– Novellierung des Teledienste-Gesetzes, TDG (1.1.2002)
Informationspflichtenverordnung (1.1.2002)
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EU-Einfluß auf das „Gesetz zur Änderung
verwaltungsrechtlicher Vorschriften“ (1.2.2003)
- „Elektronischen Form“, § 3a VwVfG-Bund
- Ersatz für die „angeordnete Schriftform“
- Einsatz der
- qualifizierten oder
- qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung
- EU-Richtlinie zum elektronischen Rechtsgeschäftsverkehr
- EU-Signaturrichtlichtlinie
- Entsprechung zu § 126 a) BGB
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Gesetz zur Änderung verwaltungsrechtlicher
Vorschriften (Auszug):
VwVfG
Sozialgesetzbuch
Anpassungen Geschäftsbereich BMI, u.a.
-
Staatsangehörigkeitsgesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Passgesetz, Bundesdatenschutzgesetz
-
Vermögensgesetz, Grundstücksverkehrsordnung
-
Kreditwesengesetz, Gesetz über Bausparkassen
Anpassungen Geschäftsbereich des BMJ, u.a.
Anpassungen Geschäftsbereich BMF, u.a.
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Anpassungen Geschäftsbereich BMWi, u.a.
-
Wirtschaftsprüferordnung, Bundesberggesetz
-
Weingesetz, PflanzenschutzmittelVO, FischseuchenVO
-
Personenbeförderungsgesetz, Luftverkehrsgesetz
-
Wehrpflichtgesetz
-
Zivildienstgesetz
-
Bundesimmissionsschutzgesetz, Atomgesetz
Anpassungen Geschäftsbereich BMVerbraucherschutz,
u.a.
Anpassungen Geschäftsbereich BMVerkehr, z.B.
Anpassungen Geschäftsbereich BMVerteidigung, z.B.
Anpassungen Geschäftsbereich BMFamilie, z.B.
Anpassungen Geschäftsbereich BMUmwelt, z.B.
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VwVfG
Seit Erlass des VwVfG-Bund
– Bundesländer haben eigene VwVfG-Regelungen
Vollständige eigene gesetzliche Regelungen:
– Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen,
Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NordrheinWestfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
und Thüringen
Keine eigene Regelungen (Verweis auf VwVfG-Bund)
– Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen
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§ 3 a VwVfG - Bund
1. Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig,
soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
2. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes
bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronische Signatur nach dem SigG zu
versehen.
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1. Die „Eröffnung des Zugangs“
§ 3 a VwVfG:
Entwurf v. 16.7.2001:
Die Übermittlung
elektronischer Dokumente ist
zulässig, soweit der
Empfänger hierfür einen
Zugang eröffnet.
Die Übermittlung
elektronischer Dokumente ist
zulässig, soweit ein Zugang
hierfür eröffnet ist.
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Zugangseröffnung - Verwaltung
Oder: Wieweit ist „SOWEIT “ ?
-
1. Frage:
2. Frage:
-
2. Frage:
-
3. Frage:
Muß eine Behörde überhaupt elektronisch erreichbar sein ?
Muß eine Behörde jedes elektronische Format,
Verschlüsselung oder elektronische Signaturen akzeptieren ?
Verhältnis § 6 TDG – Pflichtangabe einer E-Mailadresse –
und § 3a VwVfG
Wann ist in jedem Fall von der Zugangseröffnung auszugehen ?
- E-Mail Adressangabe auf Behördenbriefbogen
- E-Mail Angabe im Rahmen des Internetauftritts einer
Behörde
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Zugangseröffnung - Bürger
-
1. Frage:
Ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des
Bürgers zum Erhalt elektronischer Kommunikation
2. Fallbeispiele:
- Angabe einer E-Mail Adresse auf Briefbogen des Bürgers ?
- Bürger antwortet elektronisch auf einen Verwaltungsbrief ?
- E-Mail Adresse des Bürgers ist der Verwaltung aus einem
früheren Verfahren bekannt ?
- Bleibt der „Zugang“ auf nach Ablauf größerer Zeitabstände
zwischen einzelnen Kommunikationen innerhalb eines
Verwaltungsverfahrens eröffnet ?
- Der Bürger schreibt private E-Mails an die Verwaltung von
seinem Arbeitsplatz aus ?
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Zugangseröffnung - Wirtschaft
-
Keine strengen Anforderungen an das Kriterium der
„Zugangseröffnung“
Ausdrückliche und konkludente Zugangseröffnung möglich
- Angabe auf Briefbogen des Unternehmens
- Elektronische Kontaktaufnahme durch das Unternehmen
- E-Mail Adresse im Rahmen des Internet-Auftritts des
Unternehmens
ABER:
- Private Angelegenheit geschäftliche E-Mail Adresse ?
- ...
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2. Die „Elektronische Form
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist,
durch die elektronische Form ersetzt werden.
Anders ausgedrückt: Elektronische Form immer zulässig,
außer sie ist im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen
Voraussetzung: Signieren des elektronischen Dokuments mit
einer qualifizierten elektronische Signatur nach dem SigG
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Inkompatibilität, § 3 a Absatz 3 VwVfG:
Der Behörde geht ein elektronisches Dokument zu,
das für sie zur Bearbeitung nicht geeignet ist:
Pflicht,
dem Absender die für sie geltenden
Rahmenbedingungen mitzuteilen
unverzüglich
Ein Empfänger (andere Behörde, Bürger, Wirtschaft)
kann das von der Behörde übermittelte elektronische
Dokument nicht bearbeiten:
erneute Übersendung in einem geeigneten elektronischen
Format oder
Übermittlung als Schriftstück
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Empfangsbevollmächtigter, § 15 VwVfG
Pflicht des „Beteiligten“ am Verwaltungsverfahren, einen
Empfangsbevollmächtigten zu benennen, wenn er nicht
erreichbar ist (kein Wohnsitz, etc.)
Falls kein Empfangsbevollmächtigter bestellt, gilt
– Schriftstück am 7. Tage nach der Absendung
– ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tage
– nach der Absendung als zugegangen.
Aber: Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument
den Empfänger nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt
erreicht hat.
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Elektronischer Verwaltungsakt - § 37 VwVfG
Verwaltungsakte können elektronisch erlassen
werden, Voraussetzung:
Erkennbarkeit der erlassende Behörde
Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters,
seines Vertreters oder Beauftragten
Falls Schriftform für Verwaltungsakt angeordnet,
kann elektronische Form verwendet werden,
Voraussetzung:
auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat
oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat der
erlassende Behörde muß erkennbar sein.
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Verwaltungsakt
– dauerhafte Überprüfbarkeit - § 37 IV VwVfG
Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3 a
Absatz 2 VwVfG erforderliche Signatur durch
Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit
vorgeschrieben werden
Was bedeutet „dauerhafte Überprüfbarkeit“ ?
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Signatur mit dauerhafter Überprüfbarkeit ?
Elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung
– evaluiertes und bestätigtes Sicherheitskonzept erforderlich
– Berufung auf die „nachgewiesene“ Sicherheit (Gütesiegel, Signaturen
sind 30 Jahre prüfbar, also dauerhaft‘)
Signatur mit dauerhafter Überprüfbarkeit gleich
Signatur mit Anbieterakkreditierung ?
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Überlegung für eine Gleichsetzung
§ 5 Abs. 1 S. 2 SigG
– Der Zertifizierungdiensteanbieter hat die Zertifikate in
einem Verzeichnisdienst nachprüfbar zu halten
§ 4 Abs. 2 SigV
– dauerhafte Führung der Zertifikate im
Verzeichnisdienst impliziert laut Gesetzesbegründung
die dauerhafte Überprüfbarkeit
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Anwendungsbereich: Öffentliche Beglaubigung
(§ 33 VwVfG, § 29 Abs. 5 Ziff. 2 SBG I):
Der Beglaubigungsvermerk muss (...) bei der Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde liegen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung
zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung
vornimmt; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
das Dienstsiegel (...) werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte
elektronische Signatur ersetzt.
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Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes, § 41 VwVfG
1. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch
die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post,
ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am
dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben.
2. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
3. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes
und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
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Konsequenz für die Verwaltung ?
Entscheidung Pro / Contra
„elektronischer Kommunikation“
Falls NEIN:
-
Keine Angabe einer E-Mail Adresse auf Briefbögen
-
Ausdrücklicher Hinweis im Internetauftritt, dass über die Pflichtangabe der E-Mail
Adresse (§ 6 TDG) nicht der Zugang nach § 3a VwVfG eröffnet ist
Falls JA:
-
-
Organisatorische Fragen regeln
-
Vertretungsregeln in der Dienstordnung
-
Zugangsfragen, Elektronische Archivierung (wer prüft Signaturen, wer archiviert
?), etc.
Technische Vorgaben regeln
-
Kompatibilität, Formate, Verschlüsselung, etc
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Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit
Klaus M. Brisch LL.M.
Graf von Westphalen Bappert & Modest
[email protected]
www.westphalen-law.com
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