Hinweis Mitwirkung SGB XII - Landkreis Ostprignitz

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Hinweis Mitwirkung SGB XII - Landkreis Ostprignitz
Eingangsdatum des Antrages
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Amt für soziale Leistungen
H.-Rau-Str.27-30
16816 Neuruppin
Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
gem. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – SGB I
Antragsteller
Name, Vorname
Betrifft:
Übernahme Kosten der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
Sehr geehrte Antragstellerin/sehr geehrter Antragsteller,
wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatzes besondere Mitwirkungspflichten (§ 21 Abs. 2 SGB X).
Für die Bearbeitung Ihres o. g. Antrages werden noch folgende Unterlagen benötigt:
Kopie des Personalausweises des Antragstellers
Haushaltsbescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt
Einkommensnachweis für alle Haushaltsangehörigen:
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Erwerbseinkünfte, Hinzuverdienst, Entgelt aus WfbM, Minijob u. ä.
sowie evtl. dafür anfallende Werbungskosten) oder
aktuelle Rentenbescheide oder
bei Erwerbsunfähigkeitsrente: Nachweis, dass die Rente unbefristet gewährt wird (evtl. 1. Rentenbescheid)und
Bescheid über Grundsicherungsleistungen des Amtes für soziale Leistungen oder
Bescheid über Leistungen der Agentur für Arbeit oder Bescheid über Leistungen des Amtes für Arbeitsmarkt
Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen u.ä.)
Beschluss über Versorgungsausgleich Rente, wenn Scheidung nach bundesdeutschem Recht erfolgte
(Scheidungsurteil)
Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit usw.
Wohngeldbescheid/Lastenzuschussbescheid/Eigenheimzulage
Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
Nachweis der anfallenden Heizkosten (nur wenn nicht in Miete enthalten) oder
Eigentumsnachweis bei Haus- und Grundbesitz (Grundbuchauszug, Kaufvertrag o.ä.)
Nachweise über Unterkunfts- und Heizkosten bei Wohneigentum (Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung,
Anliegerbeiträge, Müllgebühren, Wasser-/Abwassergeld, Schornsteinfegergebühren, Heizkosten)
Schwerbehindertenausweis (beidseitig),liegt bereits vor
Nachweis über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheid der Höhe der Beiträge)
Mitgliedskarte der Krankenversicherung
Betreuerausweis bzw. erteilte Vollmachten
Versicherungsscheine über bestehende Versicherungen (Riesterrente, Altersvorsorgeverträge, Unfallversicherung,
Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung, Sterbegeldversicherung) mit aktueller Höhe der zu zahlenden
Beiträge
Nachweise über Vermögensverhältnisse (lückenlose Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Sparbücher,
Geldanlagen, Aktien, Rückkaufswert der Lebensversicherungen, Bankguthaben, bebaute o. unbebaute Grundstücke,
Wohneigentum, wertvolle Schmuckstücke/Kunstgegenstände/Sammlungen, Zeitwert des Kraftfahrzeuges,
Bausparverträge, vertraglich gesicherte Rechte gegen Dritte u.a.)
Kopie eines bereits bestehenden Bestattungsvorsorgevertrages
bei Beantragung von der Übernahme der Heimkosten für die Kurzzeit oder Verhinderungspflege:
Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe und Übernahme der Kosten
Alle zutreffenden Unterlagen sind jeweils für den Antragsteller selbst, für den Ehepartner/Partner in
eheähnlicher Gemeinschaft/Lebenspartner sowie für alle Haushaltsangehörigen vorzulegen.
Der Antrag ist vom Antragsteller und vom Ehepartner/Partner in eheähnlicher
Gemeinschaft/Lebenspartner zu unterschreiben!
Der ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Unterlagen können abgegeben werden im:
IBIZ -Beratungszentrum
- Bürgerbüro Neuruppin Trenckmannstraße 15
16816 Neuruppin
Tel. 03391/4059800
Sprechzeiten:
IBIZ -Beratungszentrum
- Bürgerbüro KyritzPerleberger Str. 13
16866 Kyritz
Tel. 033971/320390
Montag – Freitag
am Dienstag
am Donnerstag
8.30 – 12.00 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr
13.30 – 16.00 Uhr
IBIZ -Beratungszentrum
- Bürgerbüro Wittstock Rheinsberger Str. 16
16909 Wittstock
Tel. 03394/4048190
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§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach
den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung
nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in
anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit,
wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder
erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller
Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen
Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert
wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise
versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem
der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.