Hinweis Mitwirkung SGB XII - Landkreis Ostprignitz
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Hinweis Mitwirkung SGB XII - Landkreis Ostprignitz
Eingangsdatum des Antrages Landkreis Ostprignitz-Ruppin Amt für soziale Leistungen H.-Rau-Str.27-30 16816 Neuruppin Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gem. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – SGB I Antragsteller Name, Vorname Betrifft: Übernahme Kosten der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege Sehr geehrte Antragstellerin/sehr geehrter Antragsteller, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besondere Mitwirkungspflichten (§ 21 Abs. 2 SGB X). Für die Bearbeitung Ihres o. g. Antrages werden noch folgende Unterlagen benötigt: Kopie des Personalausweises des Antragstellers Haushaltsbescheinigung vom zuständigen Einwohnermeldeamt Einkommensnachweis für alle Haushaltsangehörigen: Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (Erwerbseinkünfte, Hinzuverdienst, Entgelt aus WfbM, Minijob u. ä. sowie evtl. dafür anfallende Werbungskosten) oder aktuelle Rentenbescheide oder bei Erwerbsunfähigkeitsrente: Nachweis, dass die Rente unbefristet gewährt wird (evtl. 1. Rentenbescheid)und Bescheid über Grundsicherungsleistungen des Amtes für soziale Leistungen oder Bescheid über Leistungen der Agentur für Arbeit oder Bescheid über Leistungen des Amtes für Arbeitsmarkt Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen u.ä.) Beschluss über Versorgungsausgleich Rente, wenn Scheidung nach bundesdeutschem Recht erfolgte (Scheidungsurteil) Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit usw. Wohngeldbescheid/Lastenzuschussbescheid/Eigenheimzulage Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe) Nachweis der anfallenden Heizkosten (nur wenn nicht in Miete enthalten) oder Eigentumsnachweis bei Haus- und Grundbesitz (Grundbuchauszug, Kaufvertrag o.ä.) Nachweise über Unterkunfts- und Heizkosten bei Wohneigentum (Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Anliegerbeiträge, Müllgebühren, Wasser-/Abwassergeld, Schornsteinfegergebühren, Heizkosten) Schwerbehindertenausweis (beidseitig),liegt bereits vor Nachweis über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (Bescheid der Höhe der Beiträge) Mitgliedskarte der Krankenversicherung Betreuerausweis bzw. erteilte Vollmachten Versicherungsscheine über bestehende Versicherungen (Riesterrente, Altersvorsorgeverträge, Unfallversicherung, Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung, Sterbegeldversicherung) mit aktueller Höhe der zu zahlenden Beiträge Nachweise über Vermögensverhältnisse (lückenlose Girokontoauszüge der letzten 6 Monate, Sparbücher, Geldanlagen, Aktien, Rückkaufswert der Lebensversicherungen, Bankguthaben, bebaute o. unbebaute Grundstücke, Wohneigentum, wertvolle Schmuckstücke/Kunstgegenstände/Sammlungen, Zeitwert des Kraftfahrzeuges, Bausparverträge, vertraglich gesicherte Rechte gegen Dritte u.a.) Kopie eines bereits bestehenden Bestattungsvorsorgevertrages bei Beantragung von der Übernahme der Heimkosten für die Kurzzeit oder Verhinderungspflege: Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe und Übernahme der Kosten Alle zutreffenden Unterlagen sind jeweils für den Antragsteller selbst, für den Ehepartner/Partner in eheähnlicher Gemeinschaft/Lebenspartner sowie für alle Haushaltsangehörigen vorzulegen. Der Antrag ist vom Antragsteller und vom Ehepartner/Partner in eheähnlicher Gemeinschaft/Lebenspartner zu unterschreiben! Der ausgefüllte Antrag und die erforderlichen Unterlagen können abgegeben werden im: IBIZ -Beratungszentrum - Bürgerbüro Neuruppin Trenckmannstraße 15 16816 Neuruppin Tel. 03391/4059800 Sprechzeiten: IBIZ -Beratungszentrum - Bürgerbüro KyritzPerleberger Str. 13 16866 Kyritz Tel. 033971/320390 Montag – Freitag am Dienstag am Donnerstag 8.30 – 12.00 Uhr 13.30 – 17.00 Uhr 13.30 – 16.00 Uhr IBIZ -Beratungszentrum - Bürgerbüro Wittstock Rheinsberger Str. 16 16909 Wittstock Tel. 03394/4048190 2 § 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.