Infoblatt Informationen zum Kirchenaustritt

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Infoblatt Informationen zum Kirchenaustritt
Infoblatt
Informationen zum Kirchenaustritt
Standesamt Fürth
-KirchenaustritteKönigstraße 88
90762 Fürth
Zweiter Stock, Zimmer 217
Telefon: (0911) 974-15 91
Fax: (0911) 974-15 94
Mails: [email protected]
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr; Montag zusätzlich von 13:30 bis 16:30 Uhr
Zuständigkeit
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) wird vom Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts
mündlich oder schriftlich entgegengenommen. Das Standesamt Fürth ist zuständig für das gesamte
Stadtgebiet Fürth. Bei Wohnsitz im Landkreis Fürth sind die Standesämter der jeweiligen Gemeindeverwaltung zuständig.
Austrittserklärung
Ihren Austritt erklären Sie mündlich durch persönliche Vorsprache beim Standesamt.
Sie benötigen dazu einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Außerdem werden Daten zu Ihrer Taufe (Ort und Datum der Taufe sind freiwillige Angaben) abgefragt.
Wird die mündliche Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers
bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar.
Sie können Ihren Austritt auch schriftlich bei einem Notar in Deutschland erklären. Die vom Notar
ausgestellte Urkunde müssen Sie anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten. Die
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schriftliche Erklärung soll neben der Angabe der bisherigen Religionszugehörigkeit auch Ihre persönlichen Daten beinhalten: Vor- und Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, und Anschrift.
Hinweis: Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht
der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Kirchenaustritt von Kindern
Unter 12 Jahren:
Die sorgeberechtigten Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter erklären den
Austritt (Nachweis über Sorgerecht mitbringen!).
Für ein Kind, das noch keinen Personalausweis hat, genügt die Vorlage
der Geburtsurkunde (falls auch kein Kinderausweis vorhanden ist).
12 bis 14 Jahre:
Das Kind muss den Austritt selbst erklären. Die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter muss dem zustimmen (gemeinsame Vorsprache und
Nachweis über Sorgerecht mitbringen!).
Ab 14. Jahren:
Das Kind kann den Austritt alleine erklären, das heißt ohne Mitwirkung
bzw. Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
Gebühren
Aufnahme einer mündlichen Austrittserklärung mit Ausstellung einer Austrittsbescheinigung für eine
Einzelperson: 31 Euro. Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte beglichen werden. Kreditkarten
können leider nicht akzeptiert werden.
Wirksamkeit
Der beim zuständigen Standesamt mündlich erklärte Austritt wird mit dem Tag der Erklärung wirksam;
der vor einem Notar schriftlich erklärte Austritt mit Zugang beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (Posteingangsstempel).
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam
wird.
Hinweis: Bitte bewahren Sie Ihre Austrittsbescheinigung gut auf!
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Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Seit 1. Januar 2014 muss Ihr Arbeitgeber grundsätzlich das Verfahren der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) anwenden. Der Arbeitgeber erhält dadurch die Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt von der Finanzverwaltung. Es genügt daher, wenn Sie Ihren Arbeitgeber mündlich
über Ihren Austritt informieren und Ihn um die Aktualisierung der Daten bitten.
Überprüfen Sie trotzdem im Folgemonat Ihre Gehaltsabrechnung! Sollte Ihnen weiterhin Kirchensteuer angerechnet werden, dann wenden Sie sich gegebenenfalls bitte ans Finanzamt Fürth (Stresemannplatz 15, 90763 Fürth, Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch von 8 bis 13 Uhr, Donnerstag von 8
bis 18 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr).
Sind Sie selbstständig, dann teilen Sie bitte den Kirchenaustritt Ihrem Steuerberater mit bzw. fügen
Sie Ihrer nächsten Steuererklärung eine Kopie der Kirchenaustrittsbescheinigung bei.
Rechtsgrundlage
"Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und
Kultus" vom 08.03.2007 (AllMBl I Nr. 10/2007 S. 173 ff.), Kirchensteuergesetz, Kostengesetz und
Kostenverzeichnis.
Wohnsitz im Ausland
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, deutsche(r) Staatsangehörige(r) und zum Erklärungszeitpunkt in Bayern kirchensteuerpflichtig sind, dann ist für die Austrittserklärung das Standesamt
München zuständig. Bitte erfragen Sie die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen direkt beim Standesamt München.
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