Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV

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Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV
Welche Veränderungen bringt die
neue GBV mit sich?
Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011:
RA Ulrich Mann
GBK Gefahrgut Büro GmbH
Konrad-Adenauer-Str. 30
55218 Ingelheim
Tel.: 06132 98290-0
GBK Gefahrgut Büro GmbH
Inkrafttreten
 Geplant 2011 – Verkündung im BGBl. voraussichtlich
März 2011?
 Verordnung über die Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
bisher: „Verordnung
über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
und die Schulung der beauftragten Personen in
Unternehmen und Betrieben
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)“
 Stand: 13.12.2010
Geltungsbereich
 Der Geltungsbereich der GbV wird angepasst auf die
Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße,
Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit
Seeschiffen durch Unternehmen. Das Unternehmen
ist dabei definiert wie im ADR/RID/ADN.
 Gefahrgutbeauftragter Luftverkehr entfällt
Schulungsanforderungen
 Der bisherige § 6 GbV entfällt ersatzlos.
 Die Begriffe der Beauftragten Personen und sonstigen
verantwortlichen Personen sowie die Pflicht zur Schulung
verschwinden aus der neugefassten GbV.
 Natürlich bleiben diese Rechtsfiguren faktisch erhalten, da es in
der GGVSEB und GGVSee weiterhin Unternehmer- und
Fahrzeugführerpflichten gibt. Auch ohne sie in der GbV
ausdrücklich zu nennen, gibt es zukünftig beauftragte Personen.
 Bedauerlich ist es, dass eine ganz wesentliche Zielsetzung der
heutigen GbV, die Schulung der beauftragten Personen,
ersatzlos gestrichen wird. Die Schulungsverpflichtung für
beauftragte Personen ist seit über 20 Jahren etabliert und
anerkannt.
 Die Unterweisungsverpflichtung nach 1.3 bleibt dagegen
unverändert bestehen.
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
GbV
Der Schulungsnachweis muss der zuständigen
Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die
Gefahrgutbeförderung,
Unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit
beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an
den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes
Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Gefahrgutbeförderung
Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des
Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung
innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
Geschäftsjahres. Die Berichte sind fünf Jahre lang
aufzubewahren und den zuständigen
Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
GbV neu
Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis
nach § 4 der zuständigen Überwachungsbehörde auf
Verlangen vorlegen.
Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis
rechtzeitig verlängert wird.
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach
Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter;
Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in
Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben
Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben
nach Satz 2 zu erstellen.
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (2)
GbV
Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet,
Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit
unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der
Namen der über-wachten Personen und der
überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
Er hat die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der
zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in
Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass
nach einem Unfall, der sich während einer vom
Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten
Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder
vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen
ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die
Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu
Schaden gekommen sind, nach Eingang aller
sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht
erstellt wird
GbV neu
Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche
Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter
Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der
überwachten Personen und der überwachten
Geschäftsvorgänge zu führen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen
mindestens fünf Jahre nach dessen Erstellung
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der
zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in
Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein
Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN
erstellt wird.
Befreiungstatbestände
GbV
deren Tätigkeiten sich auf freigestellte
Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße,
Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der
Luft beschränken oder auf Beförderungen in
begrenzten Mengen nach Unterabschnitt
1.1.3.6 des ADR beziehen,
wenn sie in einem Kalenderjahr an der
Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen
netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven
Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911,
für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben beteiligt sind
GbV neu
deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen
gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von
den Vorschriften des ADR/RID /ADN/International
Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
geregelt ist oder sich auf Mengen je
Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in
Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen
liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach
Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code
durchführen,
die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von
nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter
für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher
Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven
Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nr. 2908 bis
2911 gilt,
Befreiungstatbestände (2)
GbV
 die lediglich Verpackungen, Großpackmittel
(IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen,
soweit sie nicht in anderen Funktionen bei
der Beförderung gefährlicher Güter mit
Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und
Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach
den jeweils gelten-den Vorschriften
Verantwortlichkeiten zugewiesen sind
 die gefährliche Güter lediglich empfangen
wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des
Absenders an der Beförderung. gefährlicher Güter,
ausgenommen radioaktive Stoffe der Kl. 7 und
gefährlicher Güter der Beförderungskategorie 0
nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt
1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto
pro Kalenderjahr beteiligt sind.
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denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer,
Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und
Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle
für Inspektionen und Prüfungen von
Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind
oder
die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders
an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht
mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt
sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7
und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0
nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.
Pflichten des Unternehmers
GbV
Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf
die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes
abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist
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Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten
wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
nicht benachteiligen.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf
die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten
Schulungsnachweises nach § 4 ist
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen
sachdienlichen Auskünfte und Unter-lagen erhält,
sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter
betreffen
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung
erhält
erhält
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar
der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder
der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen
Betrieb vortragen kann
kann
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder
Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über
die Bef. gefährlicher Güter Stellung nehmen kann
die Bef. gefährlicher Güter Stellung nehmen kann
Pflichten des Unternehmers (2)
GbV
alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen
worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann
der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf
Jahre aufbewahrt und der zuständigen
Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird
Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss
auf Verlangen der für die Überwachung seines
Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 GGBefG
einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss
jedoch keine Angaben enthalten, die den
Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren
verantwortliche Personen belasten.
beauftragte Personen und sonstige verantwortliche
Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche
ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2
Satz 1 sind
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alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind,
ordnungsgemäß erfüllen kann
Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8 Absatz
5 fünf Jahre aufzubewahren und zuständigen Behörden
auf Verlangen vorzulegen
Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen
Überwachungsbehörde den Namen des
Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben
Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen
Überwachungsbehörde die Unfallberichte nach
Unterabschnitt 1.8.3.6 vorzulegen.
Ordnungswidrigkeiten Unternehmer
GbV
entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder
deren Aufgaben nicht festlegt,
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entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, entgegen
§ 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion
des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt ohne im Besitz eines
gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5
zuwiderhandelt,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der
Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten
Schulungsnachweises ist,
entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen
Unfallbericht nicht zuleitet
§ 3 Absatz 4 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt
und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde
vorgelegt werden
§ 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht fünf Jahre aufbewahrt oder
der zuständigen Behörde vorlegt
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der
Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten
Schulungsnachweises ist,
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
§ 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten
nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass beauftragte und
sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort
genannten Schulungsbescheinigung sind.
Ordnungswidrigkeiten Gefahrgutbeauftragter
GbV
entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht
nicht oder nicht rechtzeitig erstellt
entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein
Unfallbericht unverzüglich erstellt wird
GbV neu
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt oder
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig führt
entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein
Unfallbericht erstellt wird,
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1den Schulungsnachweis
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Ordnungswidrigkeiten – Schulungsund Prüfungsveranstalter
GbV
GbV neu
Schulungsveranstalter
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz
6 eine Schulung durchführt
Prüfungsveranstalter
./.
Gültigkeit von Schulungsnachweisen
 Schulungsnachweise nach Anlage 3 in Verbindung mit § 2
Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März
1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist,
behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.
Danke für die
Aufmerksamkeit
Kontakt:
GBK Gefahrgut Büro GmbH