Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV
Transcrição
Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV
Welche Veränderungen bringt die neue GBV mit sich? Vortrag anlässlich der Easyfairs Essen 2011 am 03.02.2011: RA Ulrich Mann GBK Gefahrgut Büro GmbH Konrad-Adenauer-Str. 30 55218 Ingelheim Tel.: 06132 98290-0 GBK Gefahrgut Büro GmbH Inkrafttreten Geplant 2011 – Verkündung im BGBl. voraussichtlich März 2011? Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) bisher: „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)“ Stand: 13.12.2010 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der GbV wird angepasst auf die Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen durch Unternehmen. Das Unternehmen ist dabei definiert wie im ADR/RID/ADN. Gefahrgutbeauftragter Luftverkehr entfällt Schulungsanforderungen Der bisherige § 6 GbV entfällt ersatzlos. Die Begriffe der Beauftragten Personen und sonstigen verantwortlichen Personen sowie die Pflicht zur Schulung verschwinden aus der neugefassten GbV. Natürlich bleiben diese Rechtsfiguren faktisch erhalten, da es in der GGVSEB und GGVSee weiterhin Unternehmer- und Fahrzeugführerpflichten gibt. Auch ohne sie in der GbV ausdrücklich zu nennen, gibt es zukünftig beauftragte Personen. Bedauerlich ist es, dass eine ganz wesentliche Zielsetzung der heutigen GbV, die Schulung der beauftragten Personen, ersatzlos gestrichen wird. Die Schulungsverpflichtung für beauftragte Personen ist seit über 20 Jahren etabliert und anerkannt. Die Unterweisungsverpflichtung nach 1.3 bleibt dagegen unverändert bestehen. Pflichten des Gefahrgutbeauftragten GbV Der Schulungsnachweis muss der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, Unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes Beratung des Unternehmens oder des Betriebes bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. GbV neu Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird. Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter; Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (2) GbV Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der über-wachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Er hat die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird GbV neu Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre nach dessen Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird. Befreiungstatbestände GbV deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen, wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind GbV neu deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID /ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchführen, die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nr. 2908 bis 2911 gilt, Befreiungstatbestände (2) GbV die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils gelten-den Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind die gefährliche Güter lediglich empfangen wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung. gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Kl. 7 und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. GbV neu denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR. Pflichten des Unternehmers GbV Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist GbV neu Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unter-lagen erhält, sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält erhält jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen Betrieb vortragen kann kann zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Bef. gefährlicher Güter Stellung nehmen kann die Bef. gefährlicher Güter Stellung nehmen kann Pflichten des Unternehmers (2) GbV alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 GGBefG einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten. beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind GbV neu alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre aufzubewahren und zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 vorzulegen. Ordnungswidrigkeiten Unternehmer GbV entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt oder deren Aufgaben nicht festlegt, GbV neu entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein, einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet § 3 Absatz 4 einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorgelegt werden § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht fünf Jahre aufbewahrt oder der zuständigen Behörde vorlegt § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann, entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass beauftragte und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer dort genannten Schulungsbescheinigung sind. Ordnungswidrigkeiten Gefahrgutbeauftragter GbV entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 1 der Anlage 1 einen Jahresbericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt entgegen § 1c Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird GbV neu entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird, entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Ordnungswidrigkeiten – Schulungsund Prüfungsveranstalter GbV GbV neu Schulungsveranstalter als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt Prüfungsveranstalter ./. Gültigkeit von Schulungsnachweisen Schulungsnachweise nach Anlage 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf. Danke für die Aufmerksamkeit Kontakt: GBK Gefahrgut Büro GmbH