(Mrd. Euro), 2004–2016
Transcrição
(Mrd. Euro), 2004–2016
Bewertung der Umsetzungsmöglichkeiten: Fiskalische Nachhaltigkeit Abbildung 7: Höhe des Bundeszuschusses an die Gesetzliche Krankenversicherung (Mrd. Euro), 2004–2016 in Mrd. Euro 20 15,7 15 3,9 15,3 2,0 14,0 11,5 4,0 10,5 2,5 14,0 1,0 14,0 13,0 14,0 2015 2016 5,5 10 6,3 6,3 7,2 3,2 5 4,2 2,5 1,0 1,0 0 2,5 4,2 2,5 2,5 2,5 2,5 4,0 5,5 7,0 8,5 10,0 –2,5 –5 2004 GMG HBeglG 2011 2005 2006 GKV-WSG 2007 2008 2009 2010 § 221 SGB V (nach Konjunkturpaket II) 2011 2012 2013 Konjunkturpaket II 11,5 –3,5 2014 SozVersStabG HBeglG 2013 & Eckwertebeschluss Quelle: IGES Institut GmbH auf Basis der Daten des BVA Beschlüsse der Bundesregierung zum Bundeszuschuss Aufgrund der Abweichungen vom ursprünglichen Aufwuchsprozess wurde die Maximalhöhe von 14 Milliarden Euro bereits im Jahr 2012 erreicht. Der zusätzliche Bundeszuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro des Jahres 2011, der als Liquiditätsreserve für einen in der damaligen Situation anfallenden Sozialausgleich aufgrund von Zusatzbeiträgen vorgesehen war, wurde angesichts der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt und den damit einhergehenden Überschüssen sowohl im Gesundheitsfonds als auch bei den Krankenkassen nicht benötigt. Daher wurde im Zuge der Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013 vom 20.12.2012 beschlossen, dass dieser Bundeszuschuss jeweils gegenüber dem langfristigen Zielwert von 14,0 Milliarden Euro im Jahr 2013 um 2,5 Milliarden Euro auf 11,5 Milliarden Euro und im Jahr 2014 um 2,0 Milliarden Euro auf 12,0 Milliarden Euro gekürzt wird. Gemäß dem Eckwertebeschluss der Bundesregierung zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 und zum Finanzplan 2013 bis 2017 vom März 2013 soll der Bundeszuschuss im Jahr 2014 um zusätzliche 1,5 Milliarden Euro auf dann 10,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Ab dem Jahr 2015 soll er schließlich wieder seine langfristige Zielhöhe von 14,0 Milliarden Euro erreichen. Ab diesem Jahr soll der Sozialausgleich, der bis einschließlich 2014 aus dem Bundeszuschuss gemäß §§ 221 und 221a SGB V finanziert wird, aus zusätzlichen Mitteln des Bundes finanziert werden. Die Höhe 70